ICC-Schiedsverfahren: Beendigung eines exklusiven Vertriebsvertrags wegen Nichterreichens des Einkaufsziels

ICC-Schiedsspruch zur Beendigung eines exklusiven Vertriebsvertrags wegen Nichterreichens des Einkaufsziels

Analyse ICC-Schiedsspruch ICC-FA-2024-010

Ein aktueller Fall aus der ICCA Awards Series (Vol. II, 2024) bietet Einblicke in die rechtlichen Rahmenbedingungen und die praktische Anwendung des internationalen Vertragsrechts. Das Verfahren führte ein US-amerikanischer Hersteller und sein niederländischer Vertriebshub gegen seinen polnischen Alleinvertriebspartner vor einem französischen Schiedsgericht.

Sachverhalt: Exklusiver Vertrieb und Einkaufsziele

Seit mehr als 20 Jahren arbeiteten ein US-Hersteller und sein polnischen Distributor bereits zusammen, bis sie 2018 einen förmlichen Vertrag schlossen. Der Händler erhielt ein Alleinvertriebsrecht. Der Hersteller wollte seine Absatzziele für Polen jedoch absichern und fügte dem Vertrag einen Anhang mit verschiedenen Zusatzregelungen vor. Unter anderem behielt sich der Hersteller vor, die Exklusivität aufzukündigen, sollten die von ihm vorgegebenen Umsatzziele im ersten Jahr nicht erreicht werden. Der Händler unterzeichneten den Anhang aber nicht.

Der Distributor erreichte die Umsatzziele nicht, der Hersteller kündigte daraufhin die Exklusivität und später – nach Zahlungsrückstand – den ganzen Vertrag. Was folgte, war ein ICC-Schiedsverfahren in Paris. Der Distributor erhob u.a. Einwände gegen die Vertragsauslegung, das anwendbare Recht und machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend.

Schiedsgerichtliche Entscheidung: Anwendbares Recht und Vertragsauslegung

Das Schiedsverfahren wurde nach den ICC Arbitration Rules 2012 in Paris durchgeführt. Da der Vertrag keine Rechtswahl enthielt, bestimmte der Schiedsrichter das anwendbare Recht nach der Rom I-Verordnung. Diese sieht vor, dass bei Vertriebsverträgen das Recht des Landes des Distributors gilt – hier also polnisches Recht.

Ein wichtiger Punkt der Entscheidung war, dass die die Rom I-Verordnung auch dann Anwendung findet, wenn eine Partei gerade nicht aus einem EU-Staat stammt, wie in diesem Fall der US-Hersteller. UN-Kaufrecht (CISG) wurde nicht angewendet, da es sich nicht um einen reinen Warenkaufvertrag, sondern um einen Vertriebsvertrag handelte.

Das Schiedsgericht entschied zugunsten des Herstellers. Die Beendigung der Exklusivität und später des gesamten Vertrags war rechtmäßig, weil das Einkaufsziel nicht erreicht und die offene Zahlung nicht geleistet wurde. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Distributor den Anhang zwar nicht unterschrieben zurückgesandt, sich aber durch die Umsetzung des Vertrages sein Einverständnis signalisiert habe. Der Distributor konnte keine wirksame Aufrechnung mit eigenen Forderungen (z.B. Rückgabe von Waren, Schadensersatz) erreichen. Verzugszinsen wurden nach polnischem Recht (Basiszins + 3,5%) zugesprochen.

Kosten und weitere Aspekte

Die Parteien mussten gemäß Vertrag jeweils ihre eigenen Anwaltskosten tragen und die Schiedsgerichtskosten teilen. Interessant ist zudem, dass der Distributor es versäumte, seine Argumente durch konkrete polnische Rechtsnormen oder Rechtsprechung zu untermauern – ein häufiger Fehler in internationalen Schiedsverfahren.

Fazit: Klare Regeln und sorgfältige Vertragsgestaltung sind entscheidend

Der Fall zeigt eindrucksvoll, wie wichtig klare Einkaufsziele und vertragliche Regelungen zur Beendigung sind. Ebenso entscheidend ist die Wahl des anwendbaren Rechts und die sorgfältige Argumentation im Schiedsverfahren. Unternehmen sollten ihre Vertriebsverträge regelmäßig überprüfen und im Streitfall auf eine fundierte rechtliche Argumentation achten.

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