Die Schiedsgerichtsbarkeit als Alternative zum ordentlichen Gericht

Die Schiedsgerichtsbarkeit als Alternative zum ordentlichen Gericht

Im Geschäftsleben werden Tag für Tag Verträge geschlossen. Vor diesem Hintergrund kann es nicht verwundern, dass es von Zeit zu Zeit zu Unstimmigkeiten oder Konflikten in Bezug auf die getroffenen Vereinbarungen kommt. Entscheiden sich die betroffenen Parteien in einer solchen Situation dazu, ein ordentliches Gericht anzurufen, dann müssen sie feststellen, dass steigende Zivilprozesszahlen dazu führen, dass die Prozessdauer stark in die Länge gezogen wird. Wer Wert auf eine schnelle Entscheidung legt, um die eigentliche Arbeit rasch weiterführen zu können, der entdeckt in der Schiedsgerichtsbarkeit eine schnelle, einfache und günstige Alternative zum ordentlichen Gericht.

Als Voraussetzung gilt dabei allerdings, dass die Parteien bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbaren, dass sie sich im Falle eines Rechtsstreits an ein Schiedsgericht wenden wollen. Auf diese Weise lässt es sich ausschließen, dass sich eine Partei an ein ordentliches Gericht wendet und es in der Folge zu hohen Kosten, langwierigen Abläufen und langen Wartezeiten kommt.

Besonders interessant sind entsprechende Vereinbarungen immer dann, wenn es um Vertragsverhältnisse zwischen Parteien aus unterschiedlichen Ländern geht. Auf der Basis der New York Convention von 1958 lassen sich Urteile von Schiedsgerichten heute fast weltweit durchsetzen. 156 Vertragsstaaten haben die Vereinbarung bisher unterzeichnet und sich damit bereit erklärt, Schiedssprüche anzuerkennen und in ihren Ländern vollstrecken zu lassen.

Die Parteien innerhalb der ad-hoc-Schiesgerichtsbarkeit können sich ebenfalls auf eine bestimmte Schiedsgerichtsordnung verständigen, um nicht sämtliche Parameter selbst festlegen zu müssen. Den institutionellen Schiedsgerichten verfügen allerdings insgesamt oft über eine stärkere moralische Bindungswirkung als die ad-hoc-Verfahren und bieten den beteiligten Parteien in Bezug auf die Schiedsgerichtsordnung von vornherein ein hohes Maß an Planungssicherheit.

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