Die Ausgangslage: Das Problem der „Regressfalle“ im Schiedsverfahren
Strukturdefizit der traditionellen Schiedsgerichtsbarkeit
Schiedsverfahren galten traditionell als bilaterale Streitbeilegungsmechanismen, deren Bindungswirkung auf die Verfahrensparteien beschränkt ist. In Mehrparteien- und Lieferkettenkonstellationen führt dies zu einem doppelten Prozessverlustrisiko, weil ein nachfolgender Prozess gegen Dritte zentrale Feststellungen erneut streitig macht. Das staatliche Pendant – die Streitverkündung nach §§ 72 ff. ZPO – fehlte der Schiedsgerichtsbarkeit bislang.
Praktische Auswirkungen in der Unternehmenspraxis
- Anlagenbau/Infra: Regressketten zwischen General‑ und Subunternehmern ohne gesicherte Übertragbarkeit der Feststellungen aus der Hauptsache.
- Lieferketten: Parallele Verfahren und Risiko widersprüchlicher Entscheidungen.
- Gesamtschuldnerische Haftung: Erschwerte einheitliche Beurteilung von Haftungsfragen.
Systematik und Regelungsansatz der DIS‑ERS
Konzeptionelle Grundlagen
Die DIS‑ERS Streitverkündung Schiedsverfahren orientieren sich eng an der ZPO‑Streitverkündung und übertragen deren Prinzipien in das Schiedsverfahrensrecht. Herzstück ist ein vertragliches Bindungssystem, das die Feststellungen des Ausgangsschiedsverfahrens für einen Folgerechtsstreit zwischen Hauptpartei und Streitverkündungsempfänger präjudiziert – ohne, dass der Dritte Partei des Ausgangsverfahrens wird (Rolle als Nebenintervenient).
Struktur und Anwendungsbereich (Art. 1 DIS‑ERS)
Die DIS‑ERS bestehen aus 15 Artikeln und gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Sie ergänzen die DIS‑Schiedsgerichtsordnung 2018 und gehen dieser im Kollisionsfall vor.
Verfahrensablauf nach den DIS‑ERS
Zulässigkeitsvoraussetzungen (Art. 2 DIS‑ERS)
Zulässig ist die Streitverkündung in DIS Schiedsverfahren, wenn die Hauptpartei für den Fall eines ungünstigen Ausgangs Gewährleistungs‑/Schadloshaltungsansprüche gegen einen Dritten hat oder dessen Ansprüche besorgt – und der Dritte sich vorab mit einer Streitverkündung nach DIS‑ERS einverstanden erklärt hat.
Formelle Anforderungen (Art. 3 DIS‑ERS)
Der Streitverkündungsschriftsatz an die DIS muss u. a. enthalten: Name/Adresse des Empfängers, Grund der Streitverkündung, Angaben zur Lage des Rechtsstreits, Nachweis der DIS‑ERS‑Abreden sowie Kopien der Verfahrensdokumente.
Zeitliche Beschränkungen (Art. 4 DIS‑ERS)
- Schiedskläger: Streitverkündung bereits in der Klage oder innerhalb von 14 Tagen nach Klageerwiderung (sofern noch kein Schiedsrichter bestellt ist).
- Schiedsbeklagte: Streitverkündung innerhalb von 21 Tagen nach Übermittlung der Schiedsklage.
- Später: Mit Zustimmung des Dritten und unter zusätzlichen Voraussetzungen möglich (u. a. Verzicht auf Einwendungen gegen die Zusammensetzung des Schiedsgerichts).
Beitritt und Rolle des Dritten (Art. 6 DIS‑ERS)
Der Streitverkündungsempfänger kann binnen 21 Tagen nach Übermittlung als Nebenintervenient beitreten. Auch ohne Beitritt entfaltet die ordnungsgemäße Streitverkündung ihre Bindungswirkung.
Auswirkungen auf die Schiedsgerichtskonstituierung
Einzelschiedsrichter (Art. 7 DIS‑ERS)
In Einzelschiedsrichterverfahren benennen Parteien und beigetretene Nebenintervenienten den Einzelschiedsrichter gemeinsam innerhalb von 21 Tagen nach den in Art. 7.1 genannten Zeitpunkten; gelingt dies nicht, bestellt der Ernennungsausschuss der DIS. Bis zur Konstituierung kann die Hauptpartei von der Streitverkündung Abstand nehmen.
Dreierschiedsgericht (Art. 8 DIS‑ERS)
Bei drei Schiedsrichtern benennen die Parteien und Nebenintervenienten seitenweise jeweils gemeinsam einen Beisitzer; so wird eine ausgewogene Zusammensetzung trotz Drittbeteiligung sichergestellt.
Kostenregelung der DIS‑ERS
Grundsätze (Art. 13 DIS‑ERS)
Die Hauptpartei trägt die durch die Streitverkündung verursachten DIS‑Bearbeitungsgebühren sowie den verursachten Anteil an Sicherheiten für Schiedsrichterhonorare. Der Streitverkündungsempfänger trägt seine eigenen Kosten; eine allgemeine Erstattungspflicht trifft ihn nicht.
Praxisfolgen
Für Dritte senkt dieser Kostenschutz die Eintrittshürde, fördert die Zustimmung zur Drittbeteiligung und stärkt damit die praktische Nutzbarkeit der DIS‑ERS.
Rechtswirkungen und Bindungswirkung
Interventionswirkung (Art. 11.1 DIS‑ERS)
Kernstück ist die Streitverkündungswirkung: Der Streitverkündungsempfänger wird in einem Folgerechtsstreit mit der Behauptung nicht gehört, der Ausgangsrechtsstreit sei unrichtig entschieden worden (Präklusion).
Verjährungshemmung (Art. 11.3 DIS‑ERS)
Mit Eingang des Streitverkündungsschriftsatzes im DIS Schiedsverfahren wird die Verjährung gegenüber dem Streitverkündungsempfänger automatisch gehemmt – längstens bis zu sechs Monate nach Beendigung des Schiedsverfahrens (bzw. früher bei Abstandnahme/Unwirksamkeit).
Ausnahmen von der Bindungswirkung
Der Streitverkündungsempfänger wird mit dem Vorwurf mangelhafter Prozessführung gehört, etwa wenn er durch die Verfahrenslage gehindert war oder die Hauptpartei bekannte Angriffs‑/Verteidigungsmittel absichtlich oder grob fahrlässig nicht geltend machte.
Flexibilität des Folgerechtsstreits
Der Folgerechtsstreit kann vor staatlichen Gerichten oder anderen Schiedsgerichten geführt werden; die Bindungswirkung ist nicht auf DIS‑Schiedsverfahren im Folgeprozess beschränkt.
Internationale Einordnung und Alleinstellungsmerkmale
Mit den DIS‑ERS nimmt die DIS eine Vorreiterrolle ein. Andere Institutionen (z. B. ICC, LCIA, SIAC, HKIAC) kennen zwar Joinder-Mechanismen, aber kein eigenständiges Streitverkündungsregime mit Präklusionswirkung gegenüber Dritten.
Abgrenzung zum Joinder
Beim Joinder wird der Dritte Vollpartei des Ausgangsverfahrens; bei der Streitverkündung bleibt er Nebenintervenient ohne eigene Ansprüche/Passivlegitimation – bei gleichwohl starker Bindungswirkung im Folgeprozess.
Vertragsgestaltung und Musterklauseln
Standardmusterklausel
Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über dessen Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. („DIS") unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Es gelten die Ergänzenden Regeln für Streitverkündungen („DIS‑ERS").
Alternativmusterklausel
Für Konstellationen ohne DIS‑Hauptverfahren stellt die DIS eine Alternativmusterklausel bereit, um die Bindungswirkung auch für Folgerechtsstreitigkeiten vor anderen Foren sicherzustellen.
Optionale Beschränkungen
Die Musterklauseln lassen sich sachlich (bestimmte Dritte/Streitgegenstände) oder organisatorisch (z. B. seitenweise Benennung bei Dreiergremien) anpassen.
Praktische Anwendungsbereiche
- Anlagenbau & Infrastruktur (EPC): Koordination entlang der gesamten Vertragskette.
- Lieferketten (Automotive/Maschinenbau/Chemie): Einheitliche Maßstäbe in Regressketten.
- Energieprojekte: Klärung komplexer Gefüge zwischen Finanzierern, Betreibern und Lieferanten.
Herausforderungen und Grenzen
- Vertragliche Koordination: Erfordert abgestimmte Klauseln in mehreren Rechtsverhältnissen.
- Internationale Durchsetzung: Anerkennung der Wirkungen außerhalb Deutschlands ist im Detail noch ungeklärt.
- Komplexität/Timing: Mehrparteienbeteiligung kann Verfahren verlängern; Fristenmanagement ist zentral.
Erste Bewertungen der neuen DIS-ERS, Ausblick und Fazit
Praxisbeiträge und Legal‑Insights bewerten die DIS‑ERS Streitverkündung im Schiedsverfahren überwiegend positiv: Sie erhöhen Rechtssicherheit, bieten praktikable Musterklauseln und adressieren ein lange diskutiertes Strukturproblem. Es ist zu erwarten, dass andere Institutionen nachziehen und die DIS damit internationale Standards prägt.
Fazit: Die DIS‑ERS sind ein Meilenstein der deutschen Schiedsgerichtsbarkeit. Sie schließen eine systemische Lücke und machen Schiedsverfahren für komplexe Mehrparteienstreitigkeiten deutlich attraktiver.
FAQ: Häufige Fragen zu den DIS‑ERS
1) Was regeln die DIS‑ERS in einem Satz?
Sie ermöglichen die Streitverkündung im Schiedsverfahren mit Bindungswirkung (Präklusion) gegenüber dem Dritten im Folgerechtsstreit, ohne ihn zur Partei des Ausgangsverfahrens zu machen.
2) Seit wann gelten die DIS‑ERS?
Seit dem 15. März 2024.
3) Werden Dritte im Ausgangsverfahren Partei?
Nein. Der Dritte kann als Nebenintervenient beitreten, bleibt aber keine Partei des Ausgangsschiedsverfahrens.
4) Welche Fristen gelten für die Streitverkündung?
Schiedskläger: 14 Tage nach Klageerwiderung (sofern noch kein Schiedsrichter bestellt ist) oder bereits mit der Klage; Schiedsbeklagte: 21 Tage nach Übermittlung der Klage; später mit Zustimmung möglich.
5) Hemmen die DIS‑ERS die Verjährung?
Ja. Mit Eingang des Streitverkündungsschriftsatzes bei der DIS tritt eine Verjährungshemmung ein (begrenzte Dauer gem. Art. 11.3).
6) Wer trägt die Kosten?
Die Hauptpartei trägt die DIS‑Bearbeitungsgebühren und Sicherheitenanteile; der Dritte trägt seine eigenen Kosten und ist grundsätzlich nicht zur Erstattung der allgemeinen Verfahrenskosten verpflichtet.
7) Gilt die Bindungswirkung auch vor staatlichen Gerichten?
Ja. Der Folgerechtsstreit kann vor staatlichen Gerichten oder anderen Schiedsgerichten stattfinden; die Bindungswirkung wirkt vertragsrechtlich fort.
8) Worin liegt der Unterschied zum Joinder?
Beim Joinder wird der Dritte Partei; bei der Streitverkündung bleibt er Nebenintervenient mit begrenzten Rechten, jedoch starker Bindungswirkung im Folgeprozess.
How‑To: DIS‑ERS richtig vereinbaren und nutzen
- Projektanalyse & Mapping: Identifizieren Sie potenzielle Regressketten (z. B. Liefer‑/Subunternehmerketten, EPC‑Konstellationen).
- Klauselstrategie: Wählen Sie Standard‑ oder Alternativmusterklausel der DIS und passen Sie optional den Kreis der potenziellen Streitverkündungsempfänger an.
- Vertragsroll‑out: Implementieren Sie die Klauseln in allen betroffenen Verträgen entlang der Kette (Haupt‑ und Subverträge).
- Trigger & Fristen: Überwachen Sie Verfahrensmeilensteine; wahren Sie 14/21‑Tage‑Fristen und dokumentieren Sie Zustimmungen des Dritten.
- Streitverkündungsschriftsatz: Erstellen Sie den Schriftsatz gem. Art. 3 mit Anlagen und reichen Sie ihn (inkl. erforderlicher Exemplare) bei der DIS ein.
- Beitritt & Koordination: Steuern Sie die Nebenintervention, die seitenweise Schiedsrichterbenennung und vermeiden Sie Widersprüche zur Hauptpartei.
- Wirkungen sichern: Dokumentieren Sie Verjährungshemmung und Interventionswirkung; planen Sie Kosten und Sicherheiten (Art. 13) ein.
