DIS-Schiedsspruch zur Anrechnung der Geschäftsgebühr – Entscheidung vom 16.10.2009
Der Schiedsspruch der IHK Stuttgart in einem DIS Schiedsverfahren vom 16. Oktober 2009 (Az.: DIS-SV-St-1/08) regelt die Anrechenbarkeit der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach § 15a RVG im Kostenfestsetzungsverfahren.
DIS-Schiedsverfahren der IHK Stuttgart, DIS-SV-St-1/08
Relevante Normen
§ 15a RVG
§ 60 Abs. 1 RVG
Nr. 2300 VV RVG
Nr. 2503 VV RVG
§ 91 ZPO
Nichtamtlicher Leitsatz
Geschäftsgebühren und gerichtliche Gebühren sind nebeneinander von der Schiedsbeklagten zu erstatten, jedoch nur insofern, als das deutsche Recht in § 15a RVG die Anrechnungsvorschrift vorsieht. Daher ist höchstens eine 0,75 Gebühr als Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.
Gründe
Gemäß Ziff. 4 des Schiedsspruchs vom 03.08.2009 trägt die Kosten des Verfahrens die Schiedsbeklagte zu 9/10. Insgesamt sind angefallen:
- Kosten des Schiedsgerichts: 25.538,11 EUR
- Gebühren DIS: 2.746,52 EUR
- Kosten der Schiedsklägerin: 7.460,71 EUR
- Kosten der Schiedsbeklagten: 4.427,50 EUR
- Gesamt: 40.127,84 EUR
Davon trägt die Schiedsklägerin 10 % = 4.017,28 EUR, die Schiedsbeklagte 90 % = 36.155,56 EUR. Nach Abzug der Kosten ihres Prozessbevollmächtigten ergibt sich ein Erstattungsbetrag von 31.728,06 EUR, verzinslich mit fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 20.08.2009.
Das Schiedsgericht stellte klar, dass vorgerichtliche Anwaltskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nach § 91 ZPO notwendig sind und daher erstattungsfähig bleiben. Mit der Einführung des § 15a RVG (in Kraft seit 05.09.2009) entfällt eine generelle Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr. Eine Anrechnung erfolgt nur noch eingeschränkt, wenn der Gegner bereits gezahlt hat oder ein Titel besteht.
Die Entscheidung verweist auf Rechtsprechung von BGH, OLG Koblenz und anderen Gerichten, die die neue Regelung bestätigen. Ziel des Gesetzgebers war es, die bis dahin umstrittene Anrechnungspraxis zu klären und ein einheitliches Verständnis zu schaffen.
Das Schiedsgericht erkannte zudem den erhöhten Aufwand der Klägervertreter aufgrund internationaler Kommunikation (Übersetzungen, rechtliche Besonderheiten) an und bestätigte eine Geschäftsgebühr von 1,95 als angemessen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung schafft Klarheit für Schieds- und Kostenfestsetzungsverfahren: Geschäftsgebühren sind nicht mehr automatisch auf Verfahrensgebühren anzurechnen. Anwälte können somit beide Gebühren zunächst in voller Höhe geltend machen; eine Kürzung ist nur noch im Verhältnis zu Dritten möglich.
Fundstelle: BeckRS 2010, 12139 (beck-online)
