Berichtigung und Auslegung eines DIS-Schiedsspruchs – Anforderungen und Frist nach § 37 DIS-SchO
Relevante Normen:
§ 37 DIS-SchO
§ 1058 ZPO
§ 286 Absatz 1 BGB
§ 288 Absatz 1 BGB
§ 352 HGB
Leitsatz:
1. Ein Schiedsgericht eines DIS Schiedsverfahrens ist nur in solchen Fällen zu einer amtswegigen Berichtigung eines Schiedsspruchs nach § 37.4 i.V.m. § 37.1 DIS-SchO berechtigt, die im Zivilrecht als Erklärungsirrtümer i.S.v. § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB anzusehen sind.
2. Die Auslegung eines Schiedsspruchs nach § 37.4 DIS-SchO ist auf Antrag einer Partei nur innerhalb der in § 37.2 DIS-SchO festgelegten 30-Tages-Frist zulässig.
Tatbestand:
1. Das Schiedsgericht, bestehend aus …, … und … als Vorsitzendem, hat in seinem Endschiedsspruch vom 18. Januar 2008 der Klägerin auch den von ihr geltend gemachten Zinsanspruch im Wesentlichen zugesprochen. 2. Das Schiedsgericht hat in diesem Schiedsspruch entschieden, dass der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch seit dem 21. Februar 2006 aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB folgt. Da auf den Herausgabeanspruch aus § 667 BGB, auf den das Schiedsgericht seine Entscheidung über den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch gestützt hat, als gesetzliche Rechtsfolge eines Geschäftsbesorgungsvertrages § 288 Abs. 2 BGB keine Anwendung findet und auch aus § 352 HGB kein höherer Zinssatz folgt, hat das Schiedsgericht in seiner Entscheidung über den Zinsanspruch in Ziff. 146 ausgeführt, dass „es … daher bei dem gesetzlichen Regelzinssatz von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB bleibt“. In Ziffer 1 des Tenors des Schiedsspruchs wurde die Beklagte daher verurteilt, „an die Klägerin EUR … nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2006 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher eventueller Ansprüche der Klägerin gegen die nachstehend aufgelisteten …-Gesellschaften…“.
3. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 26. März 2008 eine Berichtigung des Schiedsspruchs nach § 37.4 DIS-SchO dahingehend angeregt, dass Ziffer 1 des Tenors des Schiedsspruchs vom 18. Januar 2008 wie folgt berichtigt wird: „…nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz…“. 4. Die Klägerin meint, eine Berichtigung sei auch nach Ablauf der 30-Tages-Frist des § 37.2 DIS-SchO möglich, u.a. um ein Vollstreckbarerklärungsverfahren zu vermeiden. 5. Zur Begründung trägt sie vor, die Beklagte habe am 7. März 2008 erklärt, der Schiedsspruch meine nur „5 % des Basiszinssatzes“. Dies verkenne die Begründung des Schiedsspruchs (Ziff. 144 ff.) und die eigene Klageerwiderung der Beklagten vom 7. März 2007.
6. Nach Rechtsprechung und Literatur werde „x % über dem Basiszinssatz“ regelmäßig als „x Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“ verstanden. 7. Die Beklagte hält dem entgegen, eine Berichtigung nach § 37.4 i.V.m. § 37.1 DIS-SchO sei prozessual wie materiell ausgeschlossen; selbst amtswegig gelte die 30-Tages-Frist. 9. Zudem handele es sich nicht um eine Berichtigung (Schreib-/Rechenfehler), sondern allenfalls um eine – verfristete – Auslegung gemäß § 37.1 Alt. 2 DIS-SchO. 10. Inhaltlich sei „5 %“ wörtlich zu verstehen.
Gründe:
11. Der Anregung der Klägerin wird nicht entsprochen. Ziff. 1 des Tenors ist nicht unrichtig; auch eine Auslegung durch das Schiedsgericht kommt nicht in Betracht.
12. Eine Berichtigung kann das Schiedsgericht zwar nach § 37.4 DIS-SchO und § 1058 Abs. 4 ZPO von Amts wegen vornehmen; umstritten ist, ob die Fristen des § 37.2 DIS-SchO/§ 1058 Abs. 2 ZPO auch die amtswegige Berichtigung begrenzen (so MünchKomm-ZPO/Münch, § 1058 Rn. 4; a.A. Stein/Jonas/Schlosser, § 1058 Rn. 7). 13. Dies kann dahinstehen, denn ein Berichtigungsfall liegt nicht vor: Ziff. 1 enthält keinen „Rechen-, Schreib-, Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art“ i.S.v. § 37.4 i.V.m. § 37.1 DIS-SchO. Berichtigungsfähig sind nur Erklärungsirrtümer (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB) – ein solcher liegt hier nicht vor.
14. Aus dem Zusammenhang mit der Begründung (insb. Bezug auf § 288 Abs. 1 S. 2 BGB) folgt eindeutig, dass „5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“ gemeint sind. 15. In Praxis und Rechtsprechung wird „Prozent“ häufig im Sinne von „Prozentpunkten“ verwendet; ein Tenor „5 % über dem Basiszinssatz“ ist deshalb regelmäßig so zu verstehen (vgl. OLG Hamm, NJW 2005, 2238; Palandt/Heinrichs, § 288 Rn. 7 u.a.).
16. Zu einer Auslegung von Amts wegen ist das Schiedsgericht nach § 37.4 DIS-SchO nicht befugt; sie ist nur auf Parteiantrag innerhalb der 30-Tages-Frist des § 37.2 DIS-SchO zulässig. Diese begann mit Empfang des Schiedsspruchs am 21.01.2008 und endete am 26.03.2008. 17. An diese zeitliche Grenze ist das Schiedsgericht gebunden; eine Überschreitung birgt das Risiko der Aufhebung (vgl. Stein/Jonas/Schlosser, § 1058 Rn. 9).
18. Angesichts des eindeutigen Sinns des Zinsausspruchs besteht auch in der Sache kein Anlass für eine Auslegung. In Übereinstimmung mit OLG Hamm (NJW 2005, 2238, 2239) „kann eine andere Auslegung grundsätzlich nicht ernsthaft in Frage kommen“.
Tenor (Berichtigungsschiedsspruch nach § 37.4 DIS-SchO):
Der Anregung der Klägerin, Ziff. 1 des Schiedsspruchs vom 18.01.2008 wie folgt zu berichtigen – „…nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz…“ –, wird nicht entsprochen.
