Wer eine Schiedsklausel vereinbart hat und in den Niederlanden trotzdem im kort geding (Eilverfahren) vor die staatlichen Gerichte zieht, scheitert nicht selten an Art. 1022c/1074d Rv: Die Gerichte erklären sich nur dann für zuständig, wenn die begehrte einstweilige Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig in der Schiedsgerichtsbarkeit erlangt werden kann. Das Urteil Subway IV (Rb. Amsterdam, 23.04.2024, ECLI:NL:RBAMS:2024:2438) setzt hierfür wichtige Marker – u. a. zur Zeitigkeit (ex nunc/ex tunc), zur Durchsetzbarkeit (Exequatur) und zum Umgang mit Concurrent-Jurisdiction-Klauseln. Für deutsche Unternehmen mit NL-Bezug gilt: Schiedsklauseln und Notfall-Mechanismen müssen vorausschauend gestaltet werden.
1) Ausgangslage: Eilverfahren & Schiedsvereinbarung – ein friktionsreicher Dauerbrenner
Die niederländischen Vorschriften Art. 1022c Rv (Schiedsort NL) und Art. 1074d Rv (ausländischer Schiedsort) beschränken den Zugang zum staatlichen Eilrechtsschutz, wenn eine Arbitrageovereenkomst besteht. Zentral ist stets die Frage: Lässt sich das, was im kort geding verlangt wird, in der Schiedsgerichtsbarkeit ebenso – und rechtzeitig – bekommen?
Genau daran entzünden sich divergierende erstinstanzliche Entscheidungen, insbesondere wenn atypische oder im NL-Markt weniger gebräuchliche Schiedsregeln (UNCITRAL, ICDR) vereinbart wurden.
Warum das wichtig ist: Wer vorschnell das kort geding wählt, riskiert eine Unzuständigkeit – und damit wertvolle Zeitverlusten in akuten Situationen (z. B. Vertragsbeendigung, Lieferstopp, Know-how-Leak).
2) Der Fall Subway IV: Kurzüberblick und Kernbotschaften
Sachverhalt in Kürze:
Zwei Development Agents (Deutschland/Schweiz) stritten mit Subway (NL-Gesellschaft) über die Beendigung eines Development Agent Agreement (DAA). Vereinbart war Schiedsgerichtsbarkeit nach UNCITRAL-Regeln, administriert u. a. durch ein Institut wie das ICDR/AAA, Verhandlung in New York, Englisch, grundsätzlich Einzelschiedsrichter.
Die Agents zogen im März 2024 vor den Vorsitzenden Richter (voorzieningenrechter) im kort geding und verlangten die Einhaltung der DAA. Das Gericht erklärte sich für unzuständig: Die begehrte Maßnahme konnte (bzw. hätte) in der Schiedsgerichtsbarkeit zeitnah erlangt werden. Weitere Eckpunkte:
- Interim Relief ist unter UNCITRAL und ICDR grundsätzlich vorgesehen.
- Ob Order oder Award – die Durchsetzbarkeit ist nicht per se untauglich.
- Exequatur-Erfordernis macht Schiedseilverfügungen nicht automatisch zu spät.
- Das Schiedsforum New York/Englisch ist nicht „unredlich belastend“ allein wegen Kosten/Sprache.
3) Können Schiedstribunale die konkret begehrte Eilmaßnahme überhaupt anordnen?
UNCITRAL, Art. 26: Erlaubt temporary measures in laufender Schiedsache – aber mit zusätzlichen Hürden (u. a. drohender irreparabler Nachteil, Interessenabwägung).
ICDR, Art. 27: Ähnlich – vorläufige Maßnahmen in der laufenden Sache.
ICDR, Art. 7 (Emergency Arbitration): Noch vor Konstituierung des Tribunals – aber hohe Dringlichkeitsschwelle.
Praxis-Takeaway:
- „Interim relief möglich“ ≠ „genau diese Maßnahme ist unter diesen Regeln realistisch“.
- Prüfe Gegenstand (Status quo, Unterlassung, Leistungsanordnung), Dringlichkeit und Begründungsstandard(„irreparable harm“ etc.).
- Achte auf Trigger: Viele Regeln verlangen, dass die Arbitrage anhängig ist; Emergency-Wege haben eigene Zulässigkeitshürden.
4) Zeitigkeit: ex nunc vs. ex tunc – wann wird gemessen?
Die Kernfrage lautet: Wird auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (ex nunc) abgestellt – oder darauf, was früher erreichbar gewesen wäre (ex tunc)?
- In der Praxis überwiegt ex nunc: Entscheidend ist, ob jetzt (bei Entscheidung) die Schiedsinstanz rechtzeitig helfen kann.
- Ausnahmefälle: ex tunc kommt in Betracht, wenn der Kläger treuwidrig lange abgewartet hat, um künstlich einen „Zeitnotstand“ zu erzeugen.
- Subway IV deutet eine ex-tunc-Komponente an („hätten zeitig erlangen können“), bleibt aber im Ergebnis in der Mainstream-Linie: kein pauschaler Freifahrtschein zum staatlichen Gericht, nur weil nicht frühzeitig arbitrale Schritte erfolgten.
Praxis-Check: Dokumentiere Dringlichkeit und Zeitverlauf, initiiere Schrittketten (Notices, Antrag auf Ernennung, ggf. Emergency Arbitrator) sofort nach Eskalation.
5) Durchsetzbarkeit: Exequatur, „order vs. award“ & de-facto-Zeitverlust
Häufiges Argument gegen Schieds-Eilrechtsschutz: Das Exequatur kostet Zeit – also ist arbitrales Interim Relief „zu spät“.
Die Linie der Rechtsprechung (auch in Subway IV):
- Exequatur-Pflicht heißt nicht automatisch „zu langsam“.
- In NL ist das Exequatur für inländische Awards regelmäßig zügig (ex parte).
- Bei ausländischen Awards (z. B. New York) ist es langsamer (inter partes) – aber immer eine Einzelfallfrage.
- Oft genügt bereits die Freiwillige Befolgung nach einem Schieds-Award; zudem kann ein Zwangsgeld (dwangsom) die Befolgung forcieren (gleichwohl: Verfall von Dwangsommen setzt üblicherweise Exequatur & Zustellung voraus – zeitkritisch!).
Praxis-Takeaway:
- Belege konkret, warum im aktuellen Fall das Exequatur rechtzeitig oder nicht rechtzeitig erreichbar ist (Gerichtsstand, Verfahrensdauer, zu erwartende Obstruktion).
- Bei sehr kurzer Reaktionszeit kann das de-facto-Zeitmoment den Ausschlag zugunsten des kort geding geben – aber nur, wenn substanziiert vorgetragen.
6) Concurrent-Jurisdiction-Klauseln: Öffnen sie die Tür zum kort geding?
Viele Regelwerke (UNCITRAL/ICDR/ICC/LCIA) enthalten Bestimmungen, wonach Anträge an staatliche Gerichte für interim measures „vereinbar mit der Schiedsvereinbarung“ sind.
Die niederländischen Gerichte bleiben hier streng: Maßgeblich bleibt Art. 1022c/1074d Rv. Selbst wenn das Regelwerk staatlichen Eilrechtsschutz „erlaubt“, prüft der voorzieningenrechter trotzdem, ob die Maßnahme arbitral rechtzeitigerlangbar ist. Nur wenn nein, wird er zuständig.
Praxis-Empfehlung (Vertragsgestaltung):
- Wer staatlichen Eilrechtsschutz (parallel) sicherstellen will, sollte dies klar im Vertrag festhalten – nicht nur in den Rules.
- Beispiel (de/en – sinngemäß): „Unbeschadet der Schiedsvereinbarung sind die Parteien berechtigt, vorläufigen Rechtsschutz im einstweiligen Verfahren vor staatlichen Gerichten zu suchen. Dies begründet eine konkurrierende Zuständigkeit.“
- Andernfalls droht trotz Rules-Formulierung die strikte 1022c/1074d-Prüfung.
7) „Unredlich belastend“? – Zur Angreifbarkeit der Schiedsklausel
Kosten, Sprache, Auslandsort (z. B. New York, Englisch) genügen für sich nicht, um die Schiedsklausel als „onredelijk bezwarend“ zu kippen. Nur wenn die Schiedsführung für eine Partei praktisch/finanziell unerreichbar wird, kommen Fairness-Korrektive in Betracht.
Subway IV bestätigt diese hohe Schwelle.
Praxis-Design:
- Sitz nahe an der Lieferkette (z. B. Amsterdam/Rotterdam statt NYC).
- Arbeitssprache realistisch (Deutsch/Englisch).
- Institution mit bewährtem Notfall-Track (NAI/ICC/LCIA/ICDR etc.).
- Kostensteuerung (Einzelschiedsrichter bei Streitwerten unter …; gedeckelte Fees; Remote-Hearings).
8) Entscheidungsbaum für In-House-Counsel (NL-Bezug)
- Was genau soll die einstweilige Maßnahme bewirken?
→ Passt sie in das Interim-Relief-Raster der vereinbarten Rules (UNCITRAL/ICDR/ICC/…)? - Wie schnell muss entschieden werden (Tage/Wochen)?
→ Dokumentiere Dringlichkeit & Meilensteine. - Wie rasch konstituiert sich das Tribunal / ist Emergency Arbitration verfügbar & zulässig?
→ Sofort: Notice of Arbitration, Appointing Authority kontaktieren, Emergency Antrag prüfen. - Durchsetzung: Wo muss vollstreckt werden?
→ Exequatur-Zeit realistisch darlegen (inländisch/ausländisch); Compliance-Wahrscheinlichkeit der Gegenseite bewerten. - Concurrent-Jurisdiction-Text im Vertrag?
→ Falls ja, trotzdem 1022c/1074d-Test mit Zeitargumenten führen. - Risiko ex tunc: Hat man zu lange gewartet?
→ Gegenargumente parat (Verhandlungen, gescheiterte Standstill, sofortige Arbitrage-Initiierung ab Eskalation).
9) Vertragsbausteine (Muster – anpassungsbedürftig)
a) Klarer Eilrechtsschutz vor staatlichen Gerichten (zusätzlich)
„Ungeachtet dieser Schiedsvereinbarung sind die Parteien berechtigt, bei dringlichem Bedarf vorläufige Maßnahmen im einstweiligen Rechtsschutz vor den zuständigen staatlichen Gerichten zu beantragen. Dieses Recht besteht neben der Zuständigkeit des Schiedsgerichts und gilt nicht als Verzicht auf die Schiedsvereinbarung.“
b) Notfallmechanik in der Schiedsordnung „verankern“
„Die Parteien vereinbaren Emergency Arbitration nach den [gewählten Regeln]. Der/Die Emergency Arbitrator ist befugt, jede zur Wahrung des Status quo erforderliche Maßnahme zu erlassen; das spätere Tribunal kann diese bestätigen, abändern oder aufheben.“
c) Zeitpfade / Cooperation-Duty
„Die Parteien wirken an der Ernennung der Schiedsrichter unverzüglich mit; Verzögerungstaktiken begründen einen Anspruch auf kostenbelastende Anordnungen und die Inanspruchnahme staatlichen Eilrechtsschutzes.“
d) Vollstreckungsfreundliche Parameter
Sitz der Schiedsgerichtsbarkeit in einem New-York-Konventions-freundlichen Staat (z. B. NL), Sprachepraxistauglich, Award-Form auch für Interim Relief vorsehen.
10) Fazit
Subway IV schärft die Linie: Schiedsklausel zuerst. Nur wenn die konkret begehrte Maßnahme arbitral nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar ist, öffnet sich das kort geding.
Für Unternehmen heißt das: Vorausschauende Klauselarbeit (Notfall-Schiene, Concurrent-Jurisdiction, Ernennungs-Turbo, Sitz/Sprache) und sofortiges Handeln im Ernstfall (Notice, Appointing Authority, Emergency). Wer das beherzigt, vermeidet Zuständigkeitsfallen – und gewinnt das, worauf es im Eilrechtsschutz ankommt: Zeit.
