Ein Beitrag von Jan Dwornig LL.M., Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht
Kombinierte Schiedsklausel und Mediationsklausel
Aus den unterschiedlichsten Gründen kommt es nach Abschluss eines Vertrages zwischen den Parteien zum Streit. Am einfachsten ist natürlich, wenn sie ihn in einem klärenden Gespräch beilegen könne. Sollte dies nicht zum Erfolg führen, so können Sie zu den Verhandlungen einen in Konfliktlösung geschulten Dritten hinzunehmen, in diesem Fall nennt man es Mediation. Anders wenn übereinkommt, dass ein unabhängiger Dritter, kein staatliches Gericht, den Streit selbst entscheiden soll. Dann ist es ein Schiedsverfahren.
Schiedsgerichtsbarkeit und Mediation. Die eine verbindlich, formell, rechtskräftig. Die andere freiwillig, informell, konsensorientiert. Handelt es sich bei den Verfahren um Gegensätze – oder vielleicht strategische Verbündete?
In modernen Streitbeilegungsklauseln werden Verhandlung, Mediation und Schiedsverfahren allein vereinbart oder miteinander kombiniert. Manchmal soll zunähst ein Mediationsverfahren und dann erst ein Schiedsverfahren durchgeführt werden, sog. Med.-Arb.-Klausen. Eskalationsklauseln sind dreistufig, erst Einzelgespräche, dann Mediationsverfahren und erst zum Schluss die Entscheidung durch einen Richter.
Beispiele für die unterschiedlichen Kombination hat einmal die IHK Heilbronn zusammengefasst: Muster
⚖️ Was aber, wenn eine Partei eine Stufe überspringt??
Die Lieblingsantwort des Juristen lautet: Es kommt darauf an – vor allem auf die Verbindlichkeit der Formulierung und den Parteiwillen, wie er sich aus der Klausel ergibt.
Gerichte und Schiedsgerichte analysieren typischerweise:
- Ob die Mediation zwingend vorgeschrieben ist, z. B. durch Begriffe wie „shall“, „must“, „als Voraussetzung“
- Ob ein konkreter zeitlicher Ablauf definiert ist, z. B. „innerhalb von 60 Tagen“
- Ob ein organisatorischer Rahmen (Institution, Ablauf, Sprache) klar geregelt ist
Fehlen solche Bestimmungen oder ist die Klausel zu vage, wird sie oft als „soft obligation“ gewertet – also als rechtlich nicht durchsetzbare Vorbedingung. In solchen Fällen kann ein Schiedsgericht direkt angerufen werden, ohne dass dies zur Unzulässigkeit führt.
📌 Praxisbeispiel: ICC und DIS
Die ICC Dispute Resolution Rules sehen die Möglichkeit vor, ADR-Verfahren wie Mediation vorzuschalten, doch das ICC-Schiedsgericht wird in der Regel auch dann tätig, wenn kein Mediationsversuch unternommen wurde – es sei denn, die Parteien haben sich ausdrücklich auf eine zwingende Vorbedingung geeinigt.
Auch bei der DIS finden sich flexible Formulierungen, bei denen die Mediation häufig empfohlen, aber nicht zwingend vorgeschrieben ist.
🔍 Fazit: Klarheit entscheidet
Schiedsgerichtsbarkeit und Mediation schließen sich nicht aus – sie ergänzen sich. Aber nur, wenn der vertragliche Rahmen klar geregelt ist.
✅ Infobox: Checkliste für wirksame Eskalationsklauseln
📦 Infobox: Wie formuliere ich Mediation als zwingende Vorstufe zum Schiedsverfahren?
| ⚖️ Element | ✅ Empfehlung |
|---|---|
| Verbindlichkeit | „Die Parteien sind verpflichtet…“ statt „sollen“ oder „können“ |
| Fristsetzung | z. B. „Mediation innerhalb von 30 Tagen nach Streitbeginn“ |
| Zieldefinition | „Einvernehmliche Beilegung vor Anrufung des Schiedsgerichts“ |
| Verfahrensdetails | Institution, Sprache, Ort, Mediatorenernennung |
| Klare Eskalationslogik | „Nur bei Scheitern der Mediation → Schiedsgericht zuständig“ |
| Rechtsfolgen bei Verstoß | Klare Regelung, ob ein Verstoß zur Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens führt |
💡 Tipp: Je klarer die Formulierung, desto eher wird sie als prozessuale Vorbedingung anerkannt – und nicht als unverbindliche Absichtserklärung.
