Schiedsvereinbarungen richtig gestalten – Praxistipps

Wie Sie die Schiedsvereinbarung rechtssicher, effizient und vollstreckbar formulieren.


1. Die richtige Formulierung – Klarheit geht vor

  • Eindeutige Sprache: Klar, widerspruchsfrei, ohne Mehrdeutigkeiten.
  • Schiedsinstitut festlegen: Z. B. DIS, ICC, ICSID.
  • Verfahrensregeln & Schiedsort: Schiedsort, Sprache und Schiedsregeln ausdrücklich bestimmen – der Schiedsort prägt das Verfahrensrecht.

Beispiel: „Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden nach den Schiedsregeln der [Institut] entschieden.“

2. Mindestinhalte einer Schiedsvereinbarung

  • Parteien: Eindeutige Benennung (ggf. Tochtergesellschaften/Beitrittsrechte).
  • Umfang: „Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag“ vermeidet Lücken.
  • Zahl der Schiedsrichter: Einzelschiedsrichter oder Dreiergremium.
  • Verfahrenssprache: Verbindlich festlegen.
  • Schiedsort: Für anwendbares Verfahrensrecht zentral.

3. Typische Fehler vermeiden

  • Unbestimmtheit: Vage Klauseln erzeugen Zuständigkeitsstreit.
  • Formmängel: Schriftform beachten (z. B. § 1031 ZPO; UNÜ).
  • Überkomplexe Eskalation: Stufen (Mediation/Gutachten) klar gewichten oder vermeiden.

4. Erweiterte Gestaltungsoptionen

  • Mehrparteien: Regeln zu Joinder und Consolidation aufnehmen.
  • Beschleunigt (Fast-Track): Voraussetzungen (z. B. Streitwert < X) und Einzelschiedsrichter definieren.
  • Vollstreckung: Klarstellung, dass Schiedssprüche bindend und nach UNÜ/ICSID vollstreckbar sind.

5. Muster-Schiedsklausel für internationale Verträge

„Alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten werden abschließend nach der Schiedsordnung des [Schiedsinstitut] durch ein [Einzelschiedsrichter/Dreiergremium] entschieden. Schiedsort ist [Ort], Verfahrenssprache ist [Sprache]. Das anwendbare materielle Recht ist [Rechtsordnung].“

Copy-&-Paste Variante (kompakt)
Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden abschließend nach der Schiedsordnung des [Schiedsinstitut] durch ein [Einzelschiedsrichter/Dreiergremium] entschieden. Schiedsort ist [Ort]. Verfahrenssprache ist [Sprache]. Es gilt das materielle Recht von [Rechtsordnung].

Diese Form minimiert jurisdictional challenges und beschleunigt die Verfahrenseinleitung.

6. Besonderheiten in Branchenverträgen

Siehe auch: NAI Amsterdam · ICC Schiedsverfahren · DIS-Kostenrechner

FAQ: Häufige Fragen zur Schiedsvereinbarung

Welche Mindestinhalte sind Pflicht?

Parteien, Gegenstand/Umfang, Schiedsinstitut/Regeln, Zahl der Schiedsrichter, Schiedsort, Sprache und idealerweise das anwendbare Recht.

Wann lohnt sich ein Einzelschiedsrichter?

Bei geringeren Streitwerten oder wenn besondere Beschleunigung gewünscht ist; bei komplexen Sachverhalten bietet ein Dreiergremium oft mehr Akzeptanz.

Wie sichere ich die Vollstreckbarkeit?

Mit anerkannten Schiedsregeln, geeignetem Schiedsort und klarer Bindungswirkung; Vollstreckung typischerweise nach UNÜ bzw. ICSID-Regeln.

Fazit: Präzise formulierte Schiedsvereinbarungen sind das Fundament effizienter, vollstreckbarer Schiedsverfahren. Wer sorgfältig gestaltet, reduziert Risiken und gewinnt Geschwindigkeit.

Schiedsgericht und Mediation – Gegensätze oder Verbündete?

Ein Beitrag von Jan Dwornig LL.M., Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

Kombinierte Schiedsklausel und Mediationsklausel

Aus den unterschiedlichsten Gründen kommt es nach Abschluss eines Vertrages zwischen den Parteien zum Streit. Am einfachsten ist natürlich, wenn sie ihn in einem klärenden Gespräch beilegen könne. Sollte dies nicht zum Erfolg führen, so können Sie zu den Verhandlungen einen in Konfliktlösung geschulten Dritten hinzunehmen, in diesem Fall nennt man es Mediation. Anders wenn übereinkommt, dass ein unabhängiger Dritter, kein staatliches Gericht, den Streit selbst entscheiden soll. Dann ist es ein Schiedsverfahren.

Schiedsgerichtsbarkeit und Mediation. Die eine verbindlich, formell, rechtskräftig. Die andere freiwillig, informell, konsensorientiert. Handelt es sich bei den Verfahren um Gegensätze – oder vielleicht strategische Verbündete?

In modernen Streitbeilegungsklauseln werden Verhandlung, Mediation und Schiedsverfahren allein vereinbart oder miteinander kombiniert. Manchmal soll zunähst ein Mediationsverfahren und dann erst ein Schiedsverfahren durchgeführt werden, sog. Med.-Arb.-Klausen. Eskalationsklauseln sind dreistufig, erst Einzelgespräche, dann Mediationsverfahren und erst zum Schluss die Entscheidung durch einen Richter.

Beispiele für die unterschiedlichen Kombination hat einmal die IHK Heilbronn zusammengefasst: Muster


⚖️ Was aber, wenn eine Partei eine Stufe überspringt??

Die Lieblingsantwort des Juristen lautet: Es kommt darauf an – vor allem auf die Verbindlichkeit der Formulierung und den Parteiwillen, wie er sich aus der Klausel ergibt.

Gerichte und Schiedsgerichte analysieren typischerweise:

  • Ob die Mediation zwingend vorgeschrieben ist, z. B. durch Begriffe wie „shall“„must“„als Voraussetzung“
  • Ob ein konkreter zeitlicher Ablauf definiert ist, z. B. „innerhalb von 60 Tagen“
  • Ob ein organisatorischer Rahmen (Institution, Ablauf, Sprache) klar geregelt ist

Fehlen solche Bestimmungen oder ist die Klausel zu vage, wird sie oft als „soft obligation“ gewertet – also als rechtlich nicht durchsetzbare Vorbedingung. In solchen Fällen kann ein Schiedsgericht direkt angerufen werden, ohne dass dies zur Unzulässigkeit führt.


📌 Praxisbeispiel: ICC und DIS

Die ICC Dispute Resolution Rules sehen die Möglichkeit vor, ADR-Verfahren wie Mediation vorzuschalten, doch das ICC-Schiedsgericht wird in der Regel auch dann tätig, wenn kein Mediationsversuch unternommen wurde – es sei denn, die Parteien haben sich ausdrücklich auf eine zwingende Vorbedingung geeinigt.

Auch bei der DIS finden sich flexible Formulierungen, bei denen die Mediation häufig empfohlen, aber nicht zwingend vorgeschrieben ist.


🔍 Fazit: Klarheit entscheidet

Schiedsgerichtsbarkeit und Mediation schließen sich nicht aus – sie ergänzen sich. Aber nur, wenn der vertragliche Rahmen klar geregelt ist.

✅ Infobox: Checkliste für wirksame Eskalationsklauseln

📦 Infobox: Wie formuliere ich Mediation als zwingende Vorstufe zum Schiedsverfahren?

⚖️ Element✅ Empfehlung
Verbindlichkeit„Die Parteien sind verpflichtet…“ statt „sollen“ oder „können“
Fristsetzungz. B. „Mediation innerhalb von 30 Tagen nach Streitbeginn“
Zieldefinition„Einvernehmliche Beilegung vor Anrufung des Schiedsgerichts“
VerfahrensdetailsInstitution, Sprache, Ort, Mediatorenernennung
Klare Eskalationslogik„Nur bei Scheitern der Mediation → Schiedsgericht zuständig“
Rechtsfolgen bei VerstoßKlare Regelung, ob ein Verstoß zur Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens führt

💡 Tipp: Je klarer die Formulierung, desto eher wird sie als prozessuale Vorbedingung anerkannt – und nicht als unverbindliche Absichtserklärung.

Fall Lineas NV (Belgien) v. DB Cargo Nederland NV (Niederlande) & Cobra NV (Belgien)

Ein Beitrag von Jan Dwornig LL.M., Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

Logistikvertrag: Reichweite von Schiedsklauseln

Einleitung

Internationale Logistikverträge sind komplizierte Vertragskonstruktionen, die Rechte und Pflichten einer Vielzahl von Beteiligten auf verschiedenen Regeln sollen. Die Der Fall Lineas NV (Belgien) v. DB Cargo Nederland NV (Niederlande) & Cobra NV (Belgien) bietet einen seltenen Einblick in die Herausforderungen der Schiedsgerichtsbarkeit bei grenzüberschreitenden Eisenbahnunfällen.

Der Fall im Überblick

Gegen 02:00 Uhr des 04. Mai 2013 kam es zu einem folgenschweren Zugunglück (Tagungsbericht OTIF) in der Nähe der belgischen Stadt in der Provinz Ostflandern, Belgien. Nach Überfahren einer Weiche mit zu hoher Geschwindigkeit entgleiste ein Güterzug. Die ersten 6 Kesselwagen, 5 beladen mit Acrylnitrilund und einer mit mit Butadien kippten um. 3 Tanks mit Acrylnitril wurden aufgerissen, entzündeten sich. Ein mit Zyanit gefüllter Tankwagon brannte vollständig aus. Die Umgebung war so stark betroffen, dass viele hundert Menschen evakuiert wurden, viele mussten mit Gegengiften gehandelt werden. Ein Mann starb an der Ausbreitung des Acrylnitrits.

Die Betreiberin des Zuges die DB Cargo Nederland stritt sich mit dem belgischen Eisenbahnverkehrsunternehmen Lineas in einem Schiedsverfahren der DIS.

Zentrale Streitfrage: War das betreffende Transportsegment (Kijfhoek–Terneuzen) überhaupt vom Schiedsvertrag der Rahmenvereinbarung (FSA) gedeckt?

Die Rolle der Rahmenvereinbarung (FSA) und ihrer Anhänge

Das Schiedsgericht bejahte seine Zuständigkeit und berief sich dabei auf Art. 25 der FSA. Die Annahme: Das Transportsegment sei durch Anhänge der FSA mit umfasst. Lineas bestritt dies – ihrer Ansicht nach sei das Segment nicht Bestandteil der ursprünglichen Vereinbarung gewesen und ging gegen die Entscheidung in Brüssel vor Gericht.

Das Gericht Erster Instanz Brüssel wies die Nichtigkeitsklage von Lineas jedoch ab. Die Begründung: Lineas habe die Einbeziehung des fraglichen Segments nicht eindeutig bestritten – zumindest nicht klar und konsistent im Verfahren. Zudem reiche eine „unrichtige“ rechtliche Bewertung des Schiedsgerichts allein nicht aus, um dessen Entscheidung aufzuheben.

Schlüsselerkenntnisse für die Schiedspraxis

1. Reichweite der Schiedsklausel bei Multi-Verträgen

Das Gericht stellt klar: Auch spätere, ausführende Verträge (wie z. B. Transportvereinbarungen) können unter eine frühere Schiedsklausel fallen – insbesondere, wenn diese weit gefasst ist. Entscheidend ist dabei die wirtschaftliche und organisatorische Einheit der Vereinbarungen.

⚖️ Praxis-Tipp: Bei Rahmenverträgen mit nachfolgenden Ausführungsverträgen ist eine eindeutige Verknüpfung (oder Trennung) in Bezug auf die Schiedsklausel unerlässlich.

2. Beweislast bei Einwendungen gegen die Zuständigkeit

Das Gericht sah in den widersprüchlichen und teilweise unklaren Stellungnahmen von Lineas kein ausreichend substantielles Bestreiten. Die Folge: Das Schiedsgericht durfte davon ausgehen, dass das Segment Kijfhoek–Terneuzen durch den Schiedsvertrag gedeckt sei.

⚖️ Praxis-Tipp: Wer die Schiedszuständigkeit in Frage stellen will, sollte dies klar, frühzeitig und durchgehend kohärent tun – inklusive dezidierter Stellungnahme zur Reihweite der Schiedsklausel.

3. Begründungspflicht des Schiedsgerichts

Das Gericht betont: Eine Schiedsentscheidung muss nicht auf jedes einzelne Argument eingehen. Es genügt, wenn eine zusammenhängende Begründung erkennbar ist. Eine (möglicherweise falsche) rechtliche Würdigung stellt keinen Aufhebungsgrund dar.

⚖️ Praxis-Tipp: Die Anforderungen an die Begründung einer Schiedsspruchs sind zwar real, aber nicht mit der eines staatlichen Urteils gleichzusetzen. Formale „Unvollständigkeit“ reicht nicht zur Kassation.

4. Verletzung des rechtlichen Gehörs

Lineas machte geltend, ihre Argumente seien ignoriert worden. Das Gericht sah hingegen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs – Lineas hatte mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme und habe diese auch genutzt.

Fazit

Dieser Fall verdeutlicht, dass Schiedsgerichte bei der Interpretation multipler Verträge und Rahmenvereinbarungen einen gewissen Beurteilungsspielraum haben – solange sie nicht offenkundig den Parteiwillen ignorieren oder fundamentale Verfahrensgrundsätze verletzen.

Für Praktiker im Bereich Transport, Logistik und Schiedsgerichtsbarkeit ist der Fall ein mahnendes Beispiel: Die Weichen für den Erfolg oder Misserfolg eines Schiedsverfahrens werden nicht selten bereits beim Vertragsdesign und in der frühen Prozessstrategie gestellt.

Darf der das? Schiedsvereinbarung: Investitionsschutzvertrag v. nationales Recht, Schweizer Bundesgericht, Urteil v. 07.08.2023

In diesem Blogbeitrag geht es um eine Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts in Bezug auf internationale Schiedsverfahren und die Rechtsnachfolge in Schiedsklauseln bei Staaten-Sukzession. Gegenstand der Entscheid war Beschwerde gegen den Teilschiedsspruch (Partial Award) des ICC-Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 10. November 2022 (ICC Case n° 23822/GR/PAR). Die Hintergrundgeschichte dreht sich um die Unabhängigkeit des Südsudans von der Republik Sudan im Jahr 2011 und einen Streitfall, der sich aus einem Lizenzvertrag über die Errichtung eines Telekommunikationsnetzwerks zwischen den beiden Staaten ergab.

Im ersten Teil der Entscheidung wurde festgestellt, dass ein Staat, der sich in einem Vertrag mit einem Investor einer Schiedsklausel unterwirft, sich im Schiedsverfahren nicht darauf berufen kann, nach innerstaatlichem Recht nicht befugt gewesen zu sein, dies zu tun, zumindest wenn dies für den Investor nicht erkennbar war.

Im zweiten Teil ging es um die Frage der Rechtsnachfolge in einer Schiedsklausel im Falle der Staats-Sukzession. Das Bundesgericht entschied, dass Schiedsklauseln im Falle der Staats-Sukzession nach den allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen auf den Rechtsnachfolger übergehen können. In diesem konkreten Fall wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin, der Südsudan, an die Schiedsklausel im Lizenzvertrag gebunden war, der ursprünglich zwischen der Republik Sudan und den Beschwerdegegnern abgeschlossen wurde. Dies wurde aufgrund von Vereinbarungen und ministeriellen Verfügungen zwischen den beiden Staaten festgestellt.

Die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts behandelt wichtige Fragen im Zusammenhang mit internationalen Schiedsverfahren und der Rechtsnachfolge in Schiedsklauseln bei Staaten-Sukzession. Sie zeigt, dass solche Schiedsklauseln auch nach einer Staats-Sukzession weiterhin bindend sein können, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Dies ist eine wichtige Erkenntnis für internationale Investoren und Staaten, die Schiedsvereinbarungen abschließen.

Normen:
Art. 190 (3) IPRG
Art 190 (2) b. IPRG
Art. 177 (2) IPRG
Agreement between the Republic of Sudan and the Republic of South Sudan on Certain Economic Matters („Economic Agreement”) vom 27.9.2012

Aktenzeichen:
4A_575/2022

Entscheidung:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Sachverhalt:
A.a. Die B. Limited (Klägerin 2, Beschwerdegegnerin 2) ist eine nach dem Recht der heutigen Republik Südsudan organisierte Gesellschaft mit Sitz in U. (heute Republik Südsudan).
Die A. Ltd. (Klägerin 1, Beschwerdegegnerin 1) ist eine nach dem Recht der W. organisierte Gesellschaft mit Sitz in V. (W.). Ihr einziger Zweck ist die Investition in die Klägerin 2.

A.b. Am 15. Oktober 2003 schlossen die C. Corporation („C.„) als Lizenzgeberin und die Klägerin 2 als Lizenznehmerin einen Lizenzvertrag (sog. „Initial Licence“) für den Betrieb eines Telekommunikationsnetzwerks in einem Teil der südlichen Republik Sudan (heute: Republik Südsudan) für die Dauer von 15 Jahren. Der Vertrag wurde gleichentags mit Amendment No. 1 ergänzt.
Am 6. Oktober 2007 vereinbarten das Ministry of Technology and Postal Services for the Government of Southern Sudan und die Klägerin 2 ein Amendment No. 2 zur Initial Licence. Artikel 10 von Amendment No. 2 enthält folgende Schiedsklausel:

„All disputes arising out of, or in connection with the present License shall be amicably settled. Failing such an amicable settlement within a period of 3 (Three) months as from the date of notification by one Party to the other that a dispute has arisen, such dispute shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one arbitrator appointed in accordance with the said Rules. The language of the arbitration shall be the English language and the place of arbitration shall be Geneva, Switzerland.
The arbitral award shall be final and binding and both Parties hereby waive any right they may have to appeal by any mean or nature or request the cancellation of any such award.“

A.c. Gemäss Initial Licence und Amendments (alle zusammen nachfolgend: „Lizenzverträge“) sollten die Klägerinnen ein Telekommunikationsnetzwerk in einem Teil des Gebiets der südlichen Republik Sudan (heute: Republik Südsudan) aufbauen und betreiben. Indes kam es zu Uneinigkeiten zwischen den Parteien in Bezug auf die Projektausführung.

A.d. Am 9. Juli 2011 erlangte die Republik Südsudan (Beklagte, Beschwerdeführerin) die Unabhängigkeit von der Republik Sudan.

B.
Am 26. Juli 2018 leiteten die Klägerinnen ein Schiedsverfahren nach den Regeln der Internationalen Handelskammer (ICC) gegen die Beklagte ein. Sie behaupteten, Verletzungen der Lizenzverträge hätten zu Verspätungen geführt und den Betrieb sowie die Entwicklung des Telekommunikationsnetzwerks beeinträchtigt. Sie seien gezwungen gewesen, den Betrieb des Telekommunikationsnetzwerks einzustellen, und die Lizenzverträge seien widerrechtlich beendet worden.
Konkret verlangten die Klägerinnen die Bezahlung von USD 597 Mio., 374.6 Mio., 1.6 Mio., 0.4 Mio., 1.2 Mio., 10.7 Mio., 144.4 Mio., 2.5 Mio., 11.3 Mio., 4.2 Mio. und 2.7 Mio. je „in nominal value“, entsprechend USD 1.7 Mia., 566.6 Mio., 10.6 Mio., 1 Mio., 4.6 Mio., 25 Mio., 348.8 Mio., 5.8 Mio., 21.8 Mio., 7.7 Mio. und 5.4 Mio. per 2. August 2021, je nebst Zins.
Die Beklagte bestritt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, die Gültigkeit der Lizenzverträge und ihre Haftung sowohl im Grundsatz als auch bezüglich der Schadensberechnung.
Am 19. Dezember 2018 ernannte der ICC-Gerichtshof den Einzelschiedsrichter.
Mit „Teilschiedsspruch“ vom 10. November 2022 erklärte sich der Einzelschiedsrichter für zuständig zur Beurteilung der Streitigkeit zwischen den Klägerinnen und der Beklagten (Ziffer 781). Er stellte verschiedene Vertragsverletzungen respektive die Haftung der Beklagten fest (Ziffern 782-785), wies die Schiedsklage indes auch in verschiedenen Punkten ab (Ziffer 786 Bst. a-l) und äusserte sich zu Zinsen (Ziffern 787 und 788). Im Übrigen – insbesondere in Bezug auf die Schadensberechnung und Kosten – behielt der Einzelschiedsrichter den Endentscheid vor (Ziffer 789).

C.
Die Beklagte verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, der „Teilschiedsspruch“ sei aufzuheben und es sei die Unzuständigkeit des Einzelschiedsrichters festzustellen. Eventualiter sei die Sache an den Einzelschiedsrichter zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Schiedsklausel nicht unterzeichnet und somit nicht auf die staatliche Gerichtsbarkeit verzichtet zu haben.
Die Klägerinnen beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beklagte replizierte, worauf die Klägerinnen eine Duplik eingereicht haben. Der Einzelschiedsrichter verweist auf den angefochtenen Schiedsspruch.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 wurde die Beklagte zu einer Sicherheitsleistung für eine allfällige Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 250’000.– verpflichtet. Diese leistete die Beklagte in der Folge an die Bundesgerichtskasse. Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 wurde der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt.

Gründe:
1. Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (BGE 142 III 521 E. 1).
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich in Genf. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen Staat, der Sitz der Beschwerdegegnerinnen liegt ausserhalb der Schweiz. Da sie die Geltung des 12. Kapitels des IPRG (SR 291) nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, gelangen dessen Bestimmungen zur Anwendung (siehe Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit streitwertunabhängig unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG).
2.2. Die Beschwerdeführerin ficht den Zuständigkeitsentscheid (schiedsgerichtliche Dispositiv-Ziffer 781) an, was grundsätzlich – und ungeachtet der Bezeichnung als „Partial Award“ – statthaft ist (Art. 186 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 3 IPRG; BGE 143 III 462 E. 2.2; Urteil 4A_27/2021 vom 7. Mai 2021 E. 2.1).
2.3. Die Beschwerdegegnerinnen machen geltend, die Parteien hätten in der Schiedsklausel auf Rechtsmittel verzichtet, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.
2.3.1. Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen (Art. 192 Abs. 1 Satz 1 IPRG in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Der Verzicht auf eine Anfechtung ist im Prinzip auch in Bezug auf Entscheide über die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts zulässig (BGE 133 III 235 E. 4.3; 131 III 173 E. 4.1 mit Hinweisen).
2.3.2. Es ist unumstritten, dass keine territoriale Bindung der Parteien zur Schweiz besteht und in der Schiedsklausel die Anfechtung des Schiedsentscheids ausgeschlossen wurde. Indes ist für einen gültigen Rechtsmittelverzicht erforderlich, dass die Parteien überhaupt an die Schiedsklausel gebunden sind. Dies wiederum ist Kern des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens. Denn die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sie die massgebenden Lizenzverträge nicht unterzeichnet habe, dass daher die darin enthaltene Schiedsvereinbarung (samt Rechtsmittelverzicht) für sie nicht gelte und dass es folglich an der Zuständigkeit des Einzelschiedsrichters fehle. Die Prüfung der subjektiven Tragweite der Schiedsklausel und damit der Zuständigkeit des Einzelschiedsrichters fällt mithin mit der Prüfung zusammen, ob der Rechtsmittelverzicht der Beschwerdeführerin subjektiv entgegengehalten werden kann. In dieser Konstellation ist die Anfechtung des schiedsrichterlichen – die Zuständigkeit bejahenden – Zuständigkeitsentscheids beim Bundesgericht zulässig, ansonsten es dem Betroffenen nicht möglich wäre, sich gegen die von ihm bestrittene Anwendbarkeit der Schiedsklausel zu wehren (BGE 134 III 260 E. 3.2.4 [dort S. 266 f.]; Urteil 4A_631/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 3.1; BERGER/KELLERHALS, International and domestic arbitration in Switzerland, 4. Aufl. 2021, Rz. 1865-1869 S. 709 f.; BOOG/ WIMALASENA, in: Berner Kommentar, Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 2023, N. 64 zu Art. 192 IPRG; PATOCCHI/JERMINI, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 45 zu Art. 192 IPRG).
2.4. Der einzelschiedsrichterliche Vorentscheid über die Zuständigkeit ist gemäss Art. 190 Abs. 3 IPRG nur aus den in Art. 190 Abs. 2 lit. a und lit. b IPRG genannten Gründen anfechtbar (vorschriftswidrige Ernennung; fehlende Zuständigkeit). Im Rahmen einer solchen Beschwerde können auch die weiteren Rügen nach Art. 190 Abs. 2 IPRG erhoben werden; diese sind jedoch strikte auf Punkte zu beschränken, die unmittelbar die Bestellung oder die Zuständigkeit des Schiedsgerichts betreffen (BGE 143 III 462 E. 2.2; 140 III 477 E. 3.1 [dort S. 479]).

Dabei prüft das Bundesgericht nach Art. 77 Abs. 3 BGG nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 mit Hinweis).
Vor dem Einzelschiedsrichter war umstritten, ob ein Schiedsgericht zur Beurteilung der Streitigkeit zwischen den Beschwerdegegnerinnen und der Beschwerdeführerin zuständig ist.

3.1. Der Einzelschiedsrichter hat zunächst in Würdigung der Beweise erkannt, dass die Lizenzverträge, einschliesslich des im Jahr 2007 abgeschlossenen Amendments No. 2, welches die Schiedsklausel enthält, zwischen den damaligen Parteien – darunter das Ministry of Technology and Postal Services for the Government of Southern Sudan – gültig und verbindlich vereinbart worden seien.

3.2. Sodann gelangte der Einzelschiedsrichter zum Schluss, dass die Lizenzverträge mit der darin enthaltenen Schiedsklausel auf die im Jahr 2011 eigenstaatlich gewordene Beschwerdeführerin übergegangen seien. Dieser Übergang der Schiedsvereinbarung respektive die Bindung der Beschwerdeführerin daran ergebe sich unabhängig voneinander, gestützt auf zwei Grundlagen:

3.2.1. Einerseits berief sich der Einzelschiedsrichter auf die Grundsätze zur Staatennachfolge („state succession“). In der Republik Sudan (samt dem Gebiet der heutigen Republik Südsudan) habe die D. Corporation („D.„) die Befugnis zur Ausstellung von Telekommunikationslizenzen gehabt, und diese Kompetenz sei für das Gebiet der südlichen Republik Sudan auf die Beschwerdeführerin (also die Republik Südsudan) übergegangen. Folglich sei es an der Beschwerdeführerin gewesen, die Gültigkeit der hier strittigen Lizenzen zu bestätigen oder zu verneinen. Ersteres habe sie in einer ministeriellen Verfügung vom 1. November 2020 getan. Dort habe sie die Beschwerdegegnerin 2 als gültig lizenzierte Telekommunikationsanbieterin gemäss den „ursprünglichen“, durch die Republik Sudan erteilten Lizenzen anerkannt und sich darin selbst als Rechtsnachfolgerin der D.__ bezeichnet. Der Einzelschiedsrichter verwies ferner auf eine Vereinbarung zwischen der Republik Sudan und der Beschwerdeführerin betreffend ausgewählte Wirtschaftsfragen vom 27. September 2012 („Economic Agreement“). Diese regle die Zuteilung der „Vermögen und Verpflichtungen“ („assets und liabilities“) zwischen den beiden Staaten im Nachgang zur Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin. Demzufolge kämen die Vermögen und Verpflichtungen demjenigen Staat zu, mit dessen Gebiet diese in Verbindung stünden. Die Rechte und Pflichten aus den streitgegenständlichen Lizenzverträgen tangierten – so der Einzelschiedsrichter weiter – ausschliesslich das Gebiet der Beschwerdeführerin. Insgesamt ergebe sich klar, dass die mit der Beschwerdegegnerin 2 abgeschlossenen Lizenzverträge betreffend den Betrieb eines Telekommunikationsnetzwerks im Gebiet der Beschwerdeführerin auf die Beschwerdeführerin übergegangen seien, und davon sei – was die Akten zeigten – namentlich auch diese selbst ausgegangen.

3.2.2. Andererseits folge die Bindung der Beschwerdeführerin an die Schiedsklausel auch aus dem „Swiss Appearance Test“. Beide Parteien seien mit der Anwendbarkeit dieses Instituts zur Prüfung der schiedsrichterlichen Zuständigkeit einverstanden gewesen. Die Kriterien dieses Tests seien erfüllt, denn das Verhalten der Beschwerdeführerin habe – beurteilt nach Treu und Glauben aus der Perspektive der Beschwerdegegnerinnen – den Anschein erweckt, an die Verträge (samt Schiedsklausel) gebunden sein zu wollen.

3.3. Folglich stellte der Einzelschiedsrichter fest, dass er zur Beurteilung der Schiedsklage zuständig sei.
Die Beschwerdeführerin kritisiert, der Einzelschiedsrichter habe sich zu Unrecht für zuständig erklärt (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG).

4.1. Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG in rechtlicher Hinsicht frei, einschliesslich materieller Vorfragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit abhängt (BGE 147 III 107 E. 3.1.1; 146 III 142 E. 3.4.1; 144 III 559 E. 4.1). Demgegenüber überprüft es die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids auch im Rahmen der Zuständigkeitsrüge nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden (BGE 144 III 559 E. 4.1; 142 III 220 E. 3.1, 239 E. 3.1; 140 III 477 E. 3.1; je mit Hinweisen).

Die Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts umfasst auch diejenige nach der subjektiven Tragweite der Schiedsvereinbarung. Das Schiedsgericht hat im Rahmen der Prüfung seiner Zuständigkeit abzuklären, welche Personen durch die Schiedsvereinbarung gebunden sind (BGE 147 III 107 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

Wie die Gültigkeit in inhaltlicher Hinsicht und die objektive Tragweite einer Schiedsvereinbarung beurteilt sich auch die subjektive Tragweite einer Schiedsklausel gemäss Art. 178 Abs. 2 IPRG nach dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren oder dem schweizerischen Recht (BGE 147 III 107 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

4.2. Der Einzelschiedsrichter ging in zwei Schritten vor: Er bejahte (i) zunächst den Bestand der im Jahr 2003 abgeschlossenen und im Jahr 2007 ergänzten Lizenzverträge mit gültiger Schiedsklausel und (ii) in der Folge den Übergang dieser Verpflichtungen auf die im Jahr 2011 unabhängig gewordene Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ist mit beiden Befunden nicht einverstanden:

4.3.1. Sie wendet sich zunächst gegen den ersten Befund, also dagegen, dass die Schiedsklausel zwischen den ursprünglichen Parteien gültig vereinbart worden sei. Nur „wenn sie überhaupt gültig zustande gekommen“ sei, könne die Schiedsvereinbarung „auf einen Dritten (vorliegend die Beschwerdeführerin) übergehen“.

4.3.2. Sie bemängelt, der Schiedsspruch enthalte „keinerlei Angaben dazu […], nach welchem der drei von Art. 178 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Anknüpfungspunkt[e] bzw. nach welchen konkreten Rechtsgrundsätzen“ der Einzelschiedsrichter das Zustandekommen der Schiedsvereinbarung geprüft habe.
Wohl hat der Einzelschiedsrichter in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich Bestimmungen einer bestimmten staatlichen Rechtsordnung zitiert. Er erwog aber einleitend, dass das Schiedsverfahren und die Schiedsvereinbarung selbst – darunter (wie aus den Nachweisen im Schiedsspruch deutlich wird) auch Bestand, Gültigkeit und Ausdehnung der Schiedsklausel – schweizerischem Recht unterstünden, wohingegen materiell das Recht der Republik Südsudan für die Entscheidung in der Sache massgebend sei.
Im Übrigen genügt es, wenn die Schiedsvereinbarung wenigstens einer der drei alternativ genannten Rechtsordnungen gemäss Art. 178 Abs. 2 IPRG – zwischen denen keine Hierarchie besteht – entspricht (BGE 129 III 727 E. 5.3.2 [dort S. 736]). Unzulässig wäre eine Vermischung der verschiedenen Rechtsordnungen für unterschiedliche Einzelaspekte (BERGER/KELLERHALS, a.a.O., Rz. 396 S. 134; GABRIEL/ LANDBRECHT, in: Berner Kommentar, Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 2023, N. 231 zu Art. 178 IPRG; DIETER GRÄNICHER, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 49 zu Art. 178 IPRG; PIERRE-YVES TSCHANZ, in: Commentaire romand, Loi sur le droit international privé – Convention de Lugano, 2011, N. 73 zu Art. 178 IPRG). Dass indes der Einzelschiedsrichter so vorgegangen wäre, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor

4.3.3. Die Beschwerdeführerin rügt, der Einzelschiedsrichter habe „nicht positiv festgestellt“, dass die Schiedsvereinbarung in den Lizenzverträgen „überhaupt gültig zustande gekommen“ sei. Er habe es mit anderen Worten „unterlassen, positiv festzustellen, ob die ursprünglichen Vertragsparteien […] überhaupt jemals einen Konsens zum Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung gefunden“ hätten.
Dies trifft nicht zu, wie die Beschwerdegegnerinnen zu Recht einwenden. Tatsächlich hat der Einzelschiedsrichter auf Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts entschieden, dass sowohl der Lizenzvertrag mit Amendment No. 1 als auch Amendment No. 2 samt Schiedsklausel von den damaligen Parteien als „gültig und verbindlich“ anerkannt worden sind ( „In sum, the Sole Arbitrator is persuaded that the preponderance of evidence on record shows that [Vertragsparteien] recognised the Initial Licence and Amendment No. 1 as valid and binding, […]“; „Overall, the evidence also confirms that Amendment No. 2 was recognised as valid and binding, […]“).
Dass die Schiedsklausel nicht konform mit den Formvorgaben von Art. 178 Abs. 1 IPRG wäre (in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung: „schriftlich oder in einer anderen Form […], die den Nachweis durch Text ermöglicht“), behauptet die Beschwerdeführerin nicht

4.3.4. Die Beschwerdeführerin beklagt, der Einzelschiedsrichter habe es „unterlassen, überhaupt festzustellen, auf welcher Rechtsgrundlage die Handlungen der von ihm zitierten Akteure […] überhaupt dem Staat Sudan zuzuordnen wären“. Sie bestreitet, dass die C.__ respektive das Ministry of Technology and Postal Services for the Government of Southern Sudan – welche „angeblich“ für die Republik Sudan in den Jahren 2003 und 2007 die Lizenzverträge abgeschlossen hätten (Sachverhalt Bst. A.b) – „autorisiert“ gewesen seien, innerhalb der Republik Sudan Telekommunikationslizenzen zu vergeben. Aus diesem Grund seien die Lizenzverträge einschliesslich Schiedsklausel „bereits von Anfang an ungültig“.
Die Beschwerdeführerin belässt es diesbezüglich bei dieser allgemeinen Kritik, ohne sie näher zu erläutern. Darauf ist nicht einzutreten. Immerhin ist auf Art. 177 Abs. 2 IPRG hinzuweisen, wonach es einem Staat untersagt ist, unter Berufung auf sein eigenes Recht seine Parteifähigkeit im Schiedsverfahren oder die Schiedsfähigkeit einer Streitsache in Frage zu stellen. Nach der herrschenden Lehre schliesst dies auch aus, dass sich ein Staat gestützt auf innerstaatliches Recht auf die mangelnde Befugnis der Person respektive Institution beruft, welche für den betreffenden Staat die Schiedsvereinbarung unterzeichnet hat, zumindest wenn die nichtstaatliche Gegenpartei die fehlende Befugnis der für den Staat unterzeichnenden Person bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätte erkennen können (BERGER/KELLERHALS, a.a.O., Rz. 380 S. 130; MEIER/TERRAPON CHASSOT, in: Berner Kommentar, Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 2023, N. 75 zu Art. 177 IPRG; CHRISTIAN OETIKER, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, Bd. II., 3. Aufl. 2018, N. 93 zu Art. 177 IPRG; POUDRET/BESSON, Comparative Law of International Arbitration, 2. Aufl. 2007, Rz. 234 S. 189; TSCHANZ, a.a.O., N. 34 zu Art. 177 IPRG; nicht abschliessend entschieden im Urteil 4P.126/1992 / 4P.128/1992 vom 13. Oktober 1992 E. 7c/aa; anders LALIVE/POUDRET/REYMOND, Le droit de l’arbitrage interne et international en Suisse, 1989, N. 10 zu Art. 177 IPRG; MABILLARD/BRINER, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 38 zu Art. 177 IPRG).
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik die Vertretungsbefugnis der involvierten Akteure nach sudanesischem Recht beurteilt haben möchte, geht sie nach dem Gesagten fehl.

4.4.1. Sodann tritt die Beschwerdeführerin dem zweiten Befund des Einzelschiedsrichters entgegen und moniert, die Schiedsvereinbarung sei entgegen der Darstellung im angefochtenen Schiedsspruch nicht auf sie übergegangen

4.4.2. Nach dem Grundsatz der Relativität vertraglicher Verpflichtungen bindet eine Schiedsklausel in einem Schuldvertrag grundsätzlich nur die Vertragsparteien. Allerdings bejaht das Bundesgericht seit langem, dass eine Schiedsklausel unter gewissen Bedingungen auch für Personen gelten kann, die den Vertrag nicht unterzeichnet haben und darin auch nicht erwähnt werden (BGE 147 III 107 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

4.4.3. Fest steht, dass ein Staat, der im Rahmen einer völkerrechtlichen (Teil-) Sukzession die Unabhängigkeit erlangt, bei gegebenen Voraussetzungen an eine vom Vorgängerstaat abgeschlossene Schiedsvereinbarung gebunden sein kann (Urteil 4P.126/1992 / 4P.128/1992 vom 13. Oktober 1992 E. 7c/cc/aaa). Dabei richtet sich der Übergang der Schiedsvereinbarung beziehungsweise die Bindung des neu entstandenen Staats an die vom Vorgängerstaat (form-) gültig vereinbarte Schiedsklausel nicht nach dem Formerfordernis von Art. 178 Abs. 1 IPRG, sondern nach dem materiellen Recht (BGE 145 III 199 E. 2.4 [dort S. 203 f.])

4.4.4. Die Staatennachfolge in Verträge im Allgemeinen ist umstritten (dazu ausführlich BGE 139 V 263 E. 4 und 5). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die „Clean-slate-Doktrin“ respektive die „Nyerere-Doktrin“, wonach sich ein neuer Staat nicht an Verpflichtungen halten müsse, die „von einer Behörde eines jenen Staates eingegangen wurden, dem er zuvor angehörte“. Sie setzt sich weiter mit der „Acquired-rights-Doktrin“ auseinander, welche sich – so die Beschwerdeführerin – nur auf „unverfallbare oder erworbene private Rechte“ beziehe und aus der sich nicht ableiten lasse, dass sie (die Beschwerdeführerin) als neuer Staat „pro futuro“ an die Schiedsklausel gebunden sei

4.4.5. Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, wie die Nachfolge in Verträge nach generellen völkerrechtlichen Grundsätzen zu behandeln wäre. Denn der Einzelschiedsrichter stellte auf einen Vertrag zwischen der Republik Sudan und der Beschwerdeführerin ab („Economic Agreement“ vom 27. September 2012), der die Verteilung von Vermögen und Verbindlichkeiten zwischen diesen beiden Staaten regelte, wie auch auf eine ministerielle Verfügung der Beschwerdeführerin. Aus alledem ergibt sich laut dem Einzelschiedsrichter „klar und unzweifelhaft“ („clear and unequivocal“), dass die Beschwerdeführerin als Staatennachfolgerin in die streitgegenständlichen Lizenzverträge samt Schiedsklausel eingetreten ist und sich im Übrigen selbst als solche betrachtet hat. In der Tat kamen die Republik Sudan und die Beschwerdeführerin überein, dass sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach dem „Territorialitätsgrundsatz“ zwischen den Staaten aufgeteilt werden sollten („the two States shall treat domestic assets and liabilities in accordance with the territorial principle, by which assets and liabilities that have a domestic connection to the territory of Sudan shall be allocated along territorial lines and attributed to the respective State“). In Einklang mit diesem Grundsatz schloss der Einzelschiedsrichter, dass die das Gebiet der Republik Südsudan (also der Beschwerdeführerin) erfassenden Lizenzverträge einschliesslich der Schiedsvereinbarung der Beschwerdeführerin zugewiesen worden sind, wie dies die Beschwerdeführerin in der ministeriellen Verfügung vom 1. November 2012 selbst ausdrücklich bestätigt hat („The above namely addressed Telecommunications Operators [incl. Beschwerdegegnerin 2] are herewith accepted as dully [sic] licensed Telecommunications Operators within the Republic of South Sudan under the terms and conditions of their original licenses, issued by the Republic of Sudan, whereas the Republic of South Sudan is acting as legal successor of the Telecommunication Corporation within the territory of South Sudan […].“ [Hervorhebungen hinzugefügt]). Die Beschwerdeführerin trägt zwar vor, das Economic Agreement sei in der vorliegenden Konstellation gar nicht „anwendbar“. Inwiefern aber der Einzelschiedsrichter die im Economic Agreement vom 27. September 2012 und in der ministeriellen Verfügung vom 1. November 2012 zum Ausdruck kommenden Willenserklärungen anders hätte auslegen müssen, ist der Beschwerde nicht in konkreter, rechtsgenüglicher Weise zu entnehmen.
Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, dass die Beschwerdegegnerinnen als private Unternehmen nicht Vertragsparteien des Economic Agreement waren. Dies tut den vorgenannten Überlegungen aber nicht Abbruch, sondern ist einem zwischenstaatlichen Abkommen über die Staatennachfolge inhärent. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin (nach ihrer Unabhängigkeit) die Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdegegnerin 2 aufrechterhalten, und zwar ausdrücklich gestützt auf die Lizenzverträge einschliesslich Amendment No. 2, welches die Schiedsklausel enthält (so etwa in einem Schreiben der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin 2 vom 17. Mai 2013, worin es heisst „the Ministry honours the license agreement issued and the amendment done on 6th, Oct, 2007 [Amendment No. 2] respectively“).
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, in welcher Hinsicht es bei dieser Ausgangslage unrichtig sein sollte, wenn der Einzelschiedsrichter auf eine Bindung an die Schiedsvereinbarung schloss, zumal sich dessen Entscheid auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu stützen vermag, namentlich auf BGE 102 Ia 574 E. 8a (siehe auch analog für den Übergang von Schiedsklauseln im Rahmen von privatrechtlichen Vertragsübernahmen BGE 147 III 107 E. 3.3.1; 145 III 199 E. 2.4; 129 III 727 E. 5.3.1 [dort S. 735]; 128 III 50 E. 2b/bb [dort S. 55 f.]; Urteil 4P.124/2001 vom 7. August 2001 E. 2c und 2d). Damit steht fest, dass die Schiedsvereinbarung im Rahmen der Regelung der Staatennachfolge auf die Beschwerdeführerin übergegangen ist

4.5. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, wenn der Einzelschiedsrichter zum Ergebnis gelangte, die Beschwerdeführerin sei an die Schiedsklausel im Amendment No. 2 gebunden. Wie es sich mit dem vom Einzelschiedsrichter zur Eventualbegründung angeführten „Swiss Appearance Test“ verhält und ob sich die Beschwerdeführerin die Schiedsklausel auch gestützt auf dieses Institut entgegenhalten lassen müsste, kann offenbleiben.
Dass die Zuständigkeit des Einzelschiedsrichters bei diesem Resultat auch insoweit gegeben ist, als die Beschwerdegegnerin 1 als Klägerin auftritt (welche die massgebenden Lizenzverträge ebenfalls nicht unterzeichnet hat [Sachverhalt Bst. A.b]), war vor dem Einzelschiedsrichter unumstritten und gibt auch vor Bundesgericht keinen Anlass zur Diskussion. Der Schluss des Einzelschiedsrichters, er sei zur Beurteilung der Streitigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegnerinnen zuständig, hält der bundesgerichtlichen Überprüfung stand.

Die Beschwerdeführerin wirft dem Einzelschiedsrichter vor, durch überraschende Rechtsanwendung ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG).

5.1. Diese Rüge ist zulässig, da und soweit sie unmittelbar die Zuständigkeitsfrage betrifft (Erwägung 2.4).

5.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Ebenso wenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären. Eine Ausnahme besteht namentlich, wenn ein Gericht seinen Entscheid auf einen Rechtsgrund zu stützen beabsichtigt, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten (BGE 130 III 35 E. 5; Urteil 4A_446/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.1.2; je mit weiteren Hinweisen).

    5.3. Die Beschwerdeführerin führt aus, der angefochtene Schiedsspruch fusse auf „nicht näher genannten Grundsätzen“ der Staatennachfolge. Die Parteien hätten diese „Grundsätze“ im Schiedsverfahren nicht vorgebracht und auch der Einzelschiedsrichter habe diese vorgängig nicht angesprochen. Die Beschwerdegegnerinnen hätten sich zur Begründung der schiedsrichterlichen Zuständigkeit einzig auf die „ILC Articles“ („International Law Commission Articles on State Responsibility“) berufen, welche vom Einzelschiedsrichter aber als nicht relevant erachtet worden seien. Sie (die Beschwerdeführerin) habe vernünftigerweise nicht von der Erheblichkeit der „nicht näher genannten völkerrechtlichen Grundsätze“ für die Beurteilung der Zuständigkeit ausgehen müssen. Indem sich der Einzelschiedsrichter dennoch auf diese Prinzipien gestützt habe, ohne sie dazu vorher anzuhören, habe er den Grundsatz des rechtlichen Gehörs missachtet

    5.4. Dem ist nicht zu folgen. Der Einzelschiedsrichter stützte seinen Entscheid im Wesentlichen auf die ministerielle Verfügung vom 1. November 2012 und auf das Economic Agreement vom 27. September 2012. Diese Dokumente haben die Lizenzverträge sowie den Übergang von Rechten und Pflichten, namentlich aus den Lizenzverträgen, von der Republik Sudan auf die Beschwerdeführerin zum Gegenstand. Angesichts dieses Regelungsgegenstands lag es nicht ausserhalb des zu Erwartenden, dass sich der Einzelschiedsrichter in der vorliegenden Konstellation zur Beurteilung seiner – umstrittenen – Zuständigkeit darauf beziehen würde. Hinzu kommt, dass sich das Bundesgericht bei der Prüfung, ob die Rechtsanwendung des Schiedsgerichts überraschend ist, auf dem Gebiet der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit besondere Zurückhaltung auferlegt (BGE 130 III 35 E. 5; Urteil 4A_446/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.1.2; je mit weiteren Hinweisen). Eine überraschende Rechtsanwendung, zu der die Beschwerdeführerin eigens hätte angehört werden müssen, ist zu verneinen

    5.5. Die Frage, ob die vom Einzelschiedsrichter zur Begründung seiner Zuständigkeit beigezogenen Akten – namentlich die erwähnte ministerielle Verfügung und das Economic Agreement – rechtskonform in das Verfahren eingebracht wurden, betrifft nicht den Gehörsanspruch. Es geht dabei vielmehr um die korrekte Anwendung der Verfahrensregeln, welche der bundesgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht zugänglich ist (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG).

    5.6. Die Rüge, der Einzelschiedsrichter habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG), erweist sich als unbegründet.

    6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung – dem das Bundesgericht im Sinne einer superprovisorischen Massnahme teilweise entsprochen hat – gegenstandslos.
    Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Parteientschädigung ist aus der an die Bundesgerichtskasse geleisteten Sicherheit auszurichten.



    EuGH, Urteil v. 02.09.2021, C-741/19 | Schiedsverfahren: ECT-Schiedsklausel bei Intra-EU Streitverfahren

    Vorinstanz

    Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) mit Entscheidung vom 24. September 2019

    Relevante Normen

    Art. 267 AEUV
    Art. 1 Nr. 6 ECT
    Art. 26 I 1 ECT

    Tenor

    Art. 1 Nr. 6 und Art. 26 Abs. 1 des am 17. Dezember 1994 in Lissabon unterzeichneten Vertrags über die Energiecharta, der mit dem Beschluss 98/181/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. September 1997 im Namen der Europäischen Gemeinschaften genehmigt wurde, sind dahin auszulegen, dass der von einem Unternehmen einer Vertragspartei des Vertrags über die Energiecharta getätigte Erwerb einer aus einem nicht mit einer Investition zusammenhängenden Stromliefervertrag stammenden Forderung, deren Inhaber ein Unternehmen eines Staats war, der nicht Vertragspartei des Vertrags über die Energiecharta ist, und die sich gegen ein öffentliches Unternehmen einer anderen Vertragspartei des Vertrags über die Energiecharta richtet, keine „Investition“ im Sinne dieser Bestimmungen darstellt.

    EuGH, Urteil v. 02.09.2021, C-741/19

    Einführung

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Nr. 6 und Art. 26 Abs. 1 des am 17. Dezember 1994 in Lissabon unterzeichneten Vertrags über die Energiecharta (ABl. 1994, L 380, S. 24, im Folgenden: VEC), der mit dem Beschluss 98/181/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. September 1997 (ABl. 1998, L 69, S. 1) im Namen der Europäischen Gemeinschaften genehmigt wurde.

    Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Republik Moldau und der Komstroy LLC über die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts, das am 25. Oktober 2013 in Paris (Frankreich) einen Schiedsspruch erlassen hat.

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    Der VEC besteht aus einer Präambel und acht Teilen, zu denen ein Teil I („Begriffsbestimmungen und Zweck“), der die Art. 1 und 2 des Vertrags umfasst, ein Teil II („Handel“), der die Art. 3 bis 9 des Vertrags umfasst, ein Teil III („Förderung und Schutz von Investitionen“), der die Art. 10 bis 17 des Vertrags umfasst, und ein Teil V („Streitbeilegung“), der die Art. 26 bis 28 des Vertrags umfasst, gehören.

    Nach der Präambel des VEC waren die Vertragsparteien beim Abschluss des Vertrags insbesondere „von dem Wunsch geleitet, den Grundgedanken der Europäischen Energiecharta‑Initiative zu verwirklichen, der darin besteht, das Wirtschaftswachstum durch Maßnahmen zur Liberalisierung der Investitionen und des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen zu fördern“.

    Art. 1 („Begriffsbestimmungen“) VEC sieht vor:

    „Im Sinne dieses Vertrags

    5. bedeutet ‚Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich‘ eine Wirtschaftstätigkeit betreffend die Aufsuchung, Gewinnung, Veredelung, Produktion, Lagerung, Beförderung über Land, Übertragung, Verteilung sowie den Handel und die Vermarktung oder den Verkauf von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen mit Ausnahme derjenigen, die in Anlage NI enthalten sind, oder betreffend die Verteilung von Wärme auf mehrere Abnahmestellen;

    6. bedeutet ‚Investition‘ jede Art von Vermögenswert, der einem Investor unmittelbar oder mittelbar gehört oder von ihm kontrolliert wird und Folgendes einschließt:

    a) materielle und immaterielle Vermögensgegenstände, bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Eigentumsrechte jeder Art wie Pachtverträge, Hypotheken und Pfandrechte;

    b)      eine Gesellschaft oder ein gewerbliches Unternehmen oder Anteilsrechte, Aktien oder sonstige Formen der Kapitalbeteiligung an einer Gesellschaft oder einem gewerblichen Unternehmen, Schuldverschreibungen und Verbindlichkeiten einer Gesellschaft oder eines gewerblichen Unternehmens;

    c)      Geldforderungen und Ansprüche auf vertraglich begründete Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben und mit einer Investition zusammenhängen;

    d)      geistiges Eigentum;

    e)      Erträge;

    f)      jedes kraft Gesetzes oder Vertrags verliehene Recht oder jede kraft Gesetzes erteilte Lizenz und Genehmigung zur Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten im Energiebereich.

    Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt werden, ändert nichts an ihrem Wesen [als] Investition; der Begriff ‚Investition‘ schließt alle Investitionen ein, die bis zu dem Tag, an oder nach dem späteren der Tage vorgenommen sind oder werden, an denen der Vertrag für die Vertragspartei des Investors, der die Investition vornimmt, oder für die Vertragspartei, in deren Gebiet die Investition vorgenommen wird, in Kraft tritt (im Folgenden als ‚Tag des Inkrafttretens‘ bezeichnet); der Vertrag gilt jedoch nur für Angelegenheiten, die sich auf solche Investitionen nach dem Tag des Inkrafttretens auswirken.

    ‚Investition‘ bezieht sich auf jede Investition im Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich und auf Investitionen oder Klassen von Investitionen, die von einer Vertragspartei in ihrem Gebiet als ‚Charta-Effizienzvorhaben‘ bezeichnet und als solche dem Sekretariat notifiziert werden;

    7.      bedeutet ‚Investor

    a)      in Bezug auf eine Vertragspartei

    i)      eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei besitzt oder dort ihren ständigen Aufenthalt hat;

    ii)      eine Gesellschaft oder eine andere Organisation, die in Übereinstimmung mit den in dieser Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften gegründet ist;

    b)      in Bezug auf einen ‚dritten Staat‘ eine natürliche Person, eine Gesellschaft oder eine andere Organisation, welche die unter Buchstabe a) für eine Vertragspartei angegebenen Voraussetzungen sinngemäß erfüllt“.

     In Art. 26 („Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei“) VEC heißt es:

    „(1)      Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor einer anderen Vertragspartei über eine Investition des Letzteren im Gebiet der Ersteren, die sich auf einen behaupteten Verstoß der ersteren Vertragspartei gegen eine Verpflichtung aus Teil III beziehen, sind nach Möglichkeit gütlich beizulegen.

    (2)      Können solche Streitigkeiten nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem eine der Streitparteien um eine gütliche Beilegung ersucht hat, nach Absatz 1 beigelegt werden, so kann der Investor als Streitpartei die Streitigkeit auf folgende Weise beilegen lassen:

    a)      durch die Zivil- oder Verwaltungsgerichte der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei,

    b)      im Einklang mit einem anwendbaren, zuvor vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder

    c)      im Einklang mit den folgenden Absätzen.

    (3)      a)      Vorbehaltlich nur der Buchstaben b) und c) erteilt jede Vertragspartei hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit einem internationalen Schieds- oder Vergleichsverfahren in Übereinstimmung mit diesem Artikel zu unterwerfen.

    (4)      Beabsichtigt ein Investor, die Streitigkeit einer Beilegung nach Absatz 2 Buchstabe c) zu unterwerfen, so hat er ferner schriftlich seine Zustimmung zu erteilen, damit die Streitigkeit folgenden Stellen vorgelegt werden kann:

    a)      i)      dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das im Rahmen des am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (im Folgenden als ‚ICSID-Übereinkommen‘ bezeichnet) errichtet wurde, falls sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Vertragsparteien des ICSID-Übereinkommens sind, oder

    ii)      dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das im Rahmen des unter Buchstabe a) Ziffer i) genannten Übereinkommens nach den Regeln über die Zusatzeinrichtung für die Abwicklung von Klagen durch das Sekretariat des Zentrums … errichtet wurde, falls die Vertragspartei des Investors oder die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei, aber nicht beide, Vertragspartei des ICSID-Übereinkommens ist,

    b)      einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das nach der Schiedsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (im Folgenden als ‚UNCITRAL‘ bezeichnet) gebildet wird, oder

    c)      einem Schiedsverfahren im Rahmen des Instituts für Schiedsverfahren der Stockholmer Handelskammer [(Schweden)].

    (6)      Ein nach Absatz 4 gebildetes Schiedsgericht entscheidet über die strittigen Fragen in Übereinstimmung mit diesem Vertrag und den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

    (8)      Schiedssprüche, die auch die Zuerkennung von Zinsen umfassen können, sind für die Streitparteien endgültig und bindend. …“

    Französisches Recht

     Art. 1520 des Code de procédure civile (Zivilprozessgesetzbuch) regelt die Voraussetzungen für Klagen auf Aufhebung eines in Frankreich ergangenen Schiedsspruchs. Er sieht Folgendes vor:

    „Eine Klage auf Aufhebung kann nur erhoben werden, wenn

    1°      sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat,

    2°      das Schiedsgericht nicht ordnungsgemäß gebildet worden ist,

    3°      das Schiedsgericht entschieden hat, ohne sich an die ihm übertragene Aufgabe zu halten,

    4°      der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens nicht beachtet worden ist oder

    5°      die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung (Ordre public) widerspricht.“

    Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

    In Erfüllung einer Reihe von im Jahr 1999 geschlossenen Verträgen verkaufte Ukrenergo, ein ukrainischer Erzeuger, Strom an Energoalians, einen ukrainischen Versorger. Dieser verkaufte diesen Strom an Derimen weiter, eine auf den Britischen Jungferninseln eingetragene Gesellschaft, die ihrerseits den Strom an Moldtranselectro, ein öffentliches Unternehmen aus Moldawien, zur Ausfuhr nach Moldawien weiterverkaufte. Die zu liefernden Strommengen wurden jeden Monat unmittelbar zwischen Moldtranselectro und Ukrenergo festgelegt. Demnach wurde der genannte Strom von Ukrenergo an Moldtranselectro in den Jahren 1999 und 2000 – mit Ausnahme der Monate Mai bis Juli 1999 – gemäß den Bedingungen „DAF Incoterms 1990“ geliefert, d. h. bis zur Grenze zwischen der Ukraine und der Republik Moldau auf ukrainischer Seite.

    Derimen zahlte Energoalians vollständig die Beträge, die für den auf diesem Weg gekauften Strom geschuldet wurden, wohingegen Moldtranselectro Derimen die für diesen Strom geschuldeten Beträge nur teilweise zahlte.

    Am 30. Mai 2000 trat Derimen ihre Forderung gegen Moldtranselectro an Energoalians ab.

    Moldtranselectro beglich ihre Schuld gegenüber Energoalians nur zum Teil, und zwar dadurch, dass sie Letzterer eigene Forderungen abtrat. Energoalians versuchte vergeblich, die Zahlung des Restbetrags dieser Schuld in Höhe von 16 287 185,94 US-Dollar (USD) (ungefähr 13 735 000 Euro) zunächst vor den moldawischen und sodann vor den ukrainischen Gerichten zu erwirken.

    Da nach Ansicht von Energoalians bestimmte Handlungen der Republik Moldau in diesem Zusammenhang qualifizierte Verstöße gegen Verpflichtungen aus dem VEC darstellten, leitete sie das Ad-hoc-Schiedsverfahren gemäß Art. 26 Abs. 4 Buchst. b VEC ein.

    Mit in Paris ergangenem Schiedsspruch vom 25. Oktober 2013 erklärte sich das zur Beilegung dieser Streitigkeit gebildete Ad-hoc-Schiedsgericht für zuständig und verurteilte die Republik Moldau auf der Grundlage des VEC zur Zahlung eines Geldbetrags an Energoalians, da es befand, dass die Republik Moldau gegen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen verstoßen habe.

    Am 25. November 2013 erhob die Republik Moldau bei der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) Klage auf Aufhebung dieses Schiedsspruchs und machte gemäß Art. 1520 des Zivilprozessgesetzbuchs einen Verstoß gegen eine Vorschrift des Ordre public – nämlich gegen die die Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts betreffende Norm – geltend.

    Mit Urteil vom 12. April 2016 hob die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) den Schiedsspruch mit der Begründung auf, dass sich das Schiedsgericht, das ihn erlassen habe, zu Unrecht für zuständig erklärt habe. Denn die Streitigkeit zwischen Energoalians und der Republik Moldau habe sich auf eine von Derimen an Energoalians abgetretene Forderung bezogen, die einzig den Verkauf von Strom betreffe. Da Energoalians in Moldawien jedoch keinerlei Beitrag erbracht habe, habe diese Forderung nicht als „Investition“ im Sinne des VEC angesehen werden und nicht die Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts begründen können.

    Auf das von Komstroy, die seit dem 6. Oktober 2014 die Rechtsnachfolgerin von Energoalians ist, eingelegte Rechtsmittel hin hob die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) mit Urteil vom 28. März 2018 das Urteil der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) vom 12. April 2016 mit der Begründung auf, dass letzteres Gericht den Begriff der Investition unter Hinzufügung einer im VEC nicht vorgesehenen Bedingung ausgelegt habe, und verwies die Parteien an die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) in anderer Besetzung zurück. Die Republik Moldau trägt bei der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) vor, das Schiedsgericht habe seine Zuständigkeit verneinen müssen. Zunächst macht sie geltend, die von Derimen an Energoalians zedierte Forderung aus einem Vertrag über den Verkauf von Strom sei keine „Investition“ im Sinne von Art. 26 Abs. 1 VEC in Verbindung mit Art. 1 Nr. 6 VEC und könne daher nicht Gegenstand eines Schiedsverfahrens sein, da ein solches Verfahren nur im Rahmen von Teil III des VEC vorgesehen sei, der gerade Investitionen betreffe. Sodann sei selbst unter der Annahme, dass diese Forderung eine „Investition“ im Sinne dieser Bestimmungen sein könne, diese Investition nicht von einem Unternehmen einer Vertragspartei des VEC getätigt worden, weil Derimen ein auf den Britischen Jungferninseln eingetragenes Unternehmen sei. Schließlich sei die den Verkauf von Strom betreffende Transaktion, auf die sich diese Forderung beziehe, nicht im „Gebiet“ Moldawiens getätigt worden, da der Strom nur bis an die Grenze zwischen der Ukraine und der Republik Moldau auf ukrainischer Seite verkauft und dorthin befördert worden sei.

    Komstroy macht dagegen geltend, dass nach Art. 26 VEC das genannte Schiedsgericht zuständig sei, weil alle Voraussetzungen dieses Artikels in Bezug auf seine Zuständigkeit erfüllt seien.

    Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass es zur Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts darüber befinden müsse, ob der Rechtsstreit zwischen der Republik Moldau und Energoalians eine Investition im Sinne des VEC betreffe und ob bejahendenfalls diese Investition von Energoalians und im „Gebiet“ Moldawiens getätigt worden sei.

    Unter diesen Umständen hat die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1.      Ist Art. 1 Nr. 6 VEC dahin auszulegen, dass eine Forderung, die sich aus einem Kaufvertrag über Strom ergibt, der nicht zu einem Beitrag des Investors im Empfangsstaat geführt hat, eine „Investition“ im Sinne dieses Artikels darstellen kann?

    2.      Ist Art. 26 Abs. 1 VEC dahin auszulegen, dass der Erwerb einer Forderung eines anderen Wirtschaftsteilnehmers als der Vertragsstaaten durch einen Investor einer Vertragspartei eine Investition darstellt?

    3.      Ist Art. 26 Abs. 1 VEC dahin auszulegen, dass eine einem Investor zustehende Forderung aus einem Kaufvertrag über Strom, der an die Grenze des Empfangsstaats geliefert wird, eine im Gebiet einer anderen Vertragspartei vorgenommene Investition darstellen kann, wenn der Investor in deren Hoheitsgebiet keinerlei wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat?

    Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs

    Der Rat der Europäischen Union, die ungarische, die finnische und die schwedische Regierung sowie Komstroy sind im Wesentlichen der Ansicht, dass die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung der Vorlagefragen zu verneinen sei, da das Unionsrecht auf die Streitigkeit des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar sei, weil deren Parteien außerhalb der Europäischen Union stünden.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 267 AEUV der Gerichtshof für die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union zuständig ist.

    Aus einer ständigen Rechtsprechung ergibt sich indessen, dass ein vom Rat gemäß den Art. 217 und 218 AEUV geschlossenes Übereinkommen für die Union eine Handlung eines Unionsorgans ist, dass die Bestimmungen eines solchen Übereinkommens ab dessen Inkrafttreten einen Bestandteil der Rechtsordnung der Union bilden und dass der Gerichtshof im Rahmen dieser Rechtsordnung dafür zuständig ist, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Übereinkommens zu entscheiden (Urteile vom 30. April 1974, Haegeman, 181/73, EU:C:1974:41, Rn. 3 bis 6, vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie, C‑240/09, EU:C:2011:125, Rn. 30, und vom 22. November 2017, Aebtri, C‑224/16, EU:C:2017:880, Rn. 50).

    Der Umstand, dass das betreffende Übereinkommen ein gemischtes Übereinkommen ist, das von der Union und einer großen Zahl von Mitgliedstaaten geschlossen wurde, kann als solcher die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache nicht ausschließen.

    Es ist nämlich festzustellen, dass die Vorlagefragen den Begriff „Investition“ im Sinne des VEC betreffen.

    Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon verfügt die Union gemäß Art. 207 AEUV in Bezug auf ausländische Direktinvestitionen aber über eine ausschließliche Zuständigkeit und in Bezug auf andere Investitionen als Direktinvestitionen über eine geteilte Zuständigkeit (Gutachten 2/15 [Freihandelsabkommen mit Singapur] vom 16. Mai 2017, EU:C:2017:376, Rn. 82, 238 und 243).

    Daher ist der Gerichtshof dafür zuständig, den VEC auszulegen, und zwar insbesondere im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens, wie in Rn. 24 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist.

    Zwar ist der Gerichtshof grundsätzlich nicht dafür zuständig, im Rahmen einer nicht dem Unionsrecht unterliegenden Streitigkeit ein internationales Übereinkommen in Bezug auf seine Anwendung auszulegen. Dies gilt namentlich dann, wenn sich in einer solchen Streitigkeit ein Investor aus einem Drittstaat und ein anderer Drittstaat gegenüberstehen.

    Allerdings hat der Gerichtshof zum einen entschieden, dass, wenn eine Vorschrift eines internationalen Übereinkommens sowohl auf dem Unionsrecht unterliegende als auch auf nicht dem Unionsrecht unterliegende Sachverhalte anwendbar ist, ein klares Interesse der Union daran besteht, dass diese Vorschrift unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden soll, einheitlich ausgelegt wird, um in der Zukunft voneinander abweichende Auslegungen zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 1997, Giloy, C‑130/95, EU:C:1997:372, Rn. 23 bis 28, vom 16. Juni 1998, Hermès, C‑53/96, EU:C:1998:292, Rn. 32, und vom 14. Dezember 2000, Dior u. a., C‑300/98 und C‑392/98, EU:C:2000:688, Rn. 35).

    In Anbetracht der Ausführungen in den Rn. 26 und 27 des vorliegenden Urteils ist dies sowohl bei Art. 1 Nr. 6 VEC als auch bei Art. 26 Abs. 1 VEC der Fall, um deren Auslegung das vorlegende Gericht ersucht.

    Insoweit ist insbesondere festzustellen, dass das vorlegende Gericht im Rahmen einer Rechtssache, die – wie ein Rechtsstreit zwischen einem Wirtschaftsteilnehmer eines Drittstaats und einem Mitgliedstaat – unmittelbar dem Unionsrecht unterliegt, veranlasst sein könnte, sich zur Auslegung dieser Bestimmungen des VEC zu äußern. Dies könnte nicht nur – wie hier – im Rahmen eines Antrags auf Aufhebung eines Schiedsspruchs eines Schiedsgerichts mit Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats möglich sein, sondern auch dann, wenn die Gerichte des beklagten Mitgliedstaats gemäß Art. 26 Abs. 2 Buchst. a VEC damit befasst gewesen wären.

    Zum anderen ist jedenfalls festzustellen, dass die Parteien der Ausgangsstreitigkeit gemäß Art. 26 Abs. 4 Buchst. b VEC die Wahl getroffen haben, diese Streitigkeit einem nach der Schiedsordnung der UNCITRAL gebildeten Ad-hoc-Schiedsgericht vorzulegen, und sich gemäß dieser Schiedsordnung mit Paris als Schiedsort einverstanden erklärt haben.

    Diese freie Wahl der Parteien hat zur Folge, dass französisches Recht unter den von ihm vorgesehenen Voraussetzungen und Grenzen als lex fori auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar wird. Insbesondere sind französische Gerichte gemäß Art. 1520 des Zivilprozessgesetzbuchs für Klagen zuständig, die auf Aufhebung eines in Frankreich ergangenen Schiedsspruchs wegen fehlender Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerichtet sind. Das Unionsrecht ist aber Bestandteil des in jedem Mitgliedstaat geltenden Rechts (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 41).

    Folglich führt der Umstand, dass der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats – hier in Frankreich – liegt, dazu, dass für die Zwecke des im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eingeleiteten Verfahrens das Unionsrecht zur Anwendung kommt, dessen Beachtung das angerufene Gericht gemäß Art. 19 EUV zu gewährleisten hat.

    Im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist es indessen allein Sache des mit dem Ausgangsrechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten des Ausgangsverfahrens sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 24. November 2020, Openbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C‑510/19, EU:C:2020:953, Rn. 25, und vom 15. April 2021, État belge [Nach der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände], C‑194/19, EU:C:2021:270, Rn. 22).

    In den Urteilen vom 15. Juni 1999, Andersson und Wåkerås-Andersson (C‑321/97, EU:C:1999:307, Rn. 28 bis 32), und vom 15. Mai 2003, Salzmann (C‑300/01, EU:C:2003:283, Rn. 66 bis 70), hat der Gerichtshof zwar festgestellt, dass der Umstand, dass die Vorlagefrage von einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt wird, nicht ausreicht, um die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung des am 2. Mai 1992 unterzeichneten Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen) zu begründen.

    In den diesen Urteilen zugrunde liegenden Rechtssachen hatten die vorlegenden Gerichte das EWR-Abkommen jedoch auf Sachverhalte anzuwenden, die insofern nicht dem Unionsrecht unterlagen, als diese Sachverhalte im Gegensatz zum Sachverhalt des Ausgangsverfahrens einen Zeitraum vor dem Beitritt der fraglichen Staaten, zu denen diese Gerichte gehörten, zur Union betrafen. Der Gerichtshof hat indessen klargestellt, dass er seine Zuständigkeit zur Auslegung des Unionsrechts, dessen Bestandteil das EWR-Abkommen ist, die Anwendung des Unionsrechts in den neuen Mitgliedstaaten nur vom Zeitpunkt ihres Beitritts an erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 1999, Andersson und Wåkerås-Andersson, C‑321/97, EU:C:1999:307, Rn. 31, und vom 15. Mai 2003, Salzmann, C‑300/01, EU:C:2003:283, Rn. 69).

    Nach alledem ist festzustellen, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefragen zuständig ist.

    Zu den Vorlagefragen

    Zur ersten Frage

    Mit seiner ersten Frage, deren Tragweite unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits zu beurteilen ist und die die Zuständigkeit des Ad-hoc-Schiedsgerichts betrifft, das den in Rn. 13 des vorliegenden Urteils genannten Schiedsspruch erlassen hat, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Nr. 6 VEC und Art. 26 Abs. 1 VEC dahin auszulegen sind, dass der von einem Unternehmen einer Vertragspartei des VEC getätigte Erwerb einer aus einem nicht mit einer Investition zusammenhängenden Stromliefervertrag stammenden Forderung, deren Inhaber ein Unternehmen eines Staats war, der nicht Vertragspartei des VEC ist, und die sich gegen ein öffentliches Unternehmen einer anderen Vertragspartei des VEC richtet, eine „Investition“ im Sinne dieser Bestimmungen darstellen kann, auch wenn diese Forderung zu keinem Beitrag seitens des Erwerbers im Gebiet der empfangenden Vertragspartei des VEC Anlass gegeben hat.

    Um diese Frage zu beantworten, ist zunächst – wie mehrere am Verfahren beteiligte Mitgliedstaaten vorgetragen haben – zu klären, welche Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor einer anderen Vertragspartei über eine Investition des Letzteren im Gebiet der Ersteren gemäß Art. 26 VEC einem Schiedsgericht vorgelegt werden können.

    Insoweit ist klarzustellen, dass der Umstand, dass sich in der auf Art. 26 Abs. 2 Buchst. c VEC gestützten Streitigkeit des Ausgangsverfahrens ein Wirtschaftsteilnehmer eines Drittstaats und ein anderer Drittstaat gegenüberstehen, aus den in den Rn. 22 bis 38 des vorliegenden Urteils genannten Gründen zwar nicht die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung dieser Fragen ausschließt, doch kann daraus nicht abgeleitet werden, dass diese Vorschrift des VEC auch für eine Streitigkeit zwischen einem Wirtschaftsteilnehmer eines Mitgliedstaats und einem anderen Mitgliedstaat gilt.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs darf eine internationale Übereinkunft die in den Verträgen festgelegte Zuständigkeitsordnung und damit die Autonomie des Rechtssystems der Union, deren Wahrung der Gerichtshof sichert, nämlich nicht beeinträchtigen. Dieser Grundsatz ist insbesondere in Art. 344 AEUV verankert; danach verpflichten sich die Mitgliedstaaten, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wird die Autonomie des Unionsrechts sowohl gegenüber dem Recht der Mitgliedstaaten als auch gegenüber dem Völkerrecht durch die wesentlichen Merkmale der Union und ihres Rechts gerechtfertigt, die die Verfassungsstruktur der Union sowie das Wesen dieses Rechts selbst betreffen. Das Unionsrecht ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass es einer autonomen Quelle, den Verträgen, entspringt und Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten hat, sowie durch die unmittelbare Wirkung einer ganzen Reihe für ihre Staatsangehörigen und für sie selbst geltender Bestimmungen. Solche Merkmale haben zu einem strukturierten Netz von miteinander verflochtenen Grundätzen, Regeln und Rechtsbeziehungen geführt, das die Union selbst und ihre Mitgliedstaaten wechselseitig sowie die Mitgliedstaaten untereinander bindet (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Gutachten 1/17 [CETA-Abkommen EU–Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Autonomie besteht somit darin, dass die Union über einen eigenen verfassungsrechtlichen Rahmen verfügt. Hierzu gehören u. a. die Vorschriften des EU- und des AEU-Vertrags, zu denen insbesondere die Vorschriften über die Übertragung und Aufteilung von Zuständigkeiten, die Vorschriften über die Arbeitsweise der Unionsorgane und des Gerichtssystems der Union und die Grundregeln in speziellen Bereichen gehören, die so gestaltet sind, dass sie zur Verwirklichung des Integrationsprozesses im Sinne von Art. 1 Abs. 2 EUV beitragen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/17 [CETA-Abkommen EU–Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um sicherzustellen, dass die besonderen Merkmale und die Autonomie der so begründeten Rechtsordnung der Union erhalten bleiben, wurde mit den Verträgen ein Gerichtssystem geschaffen, das zur Gewährleistung der Kohärenz und der Einheitlichkeit der Auslegung des Unionsrechts dient. Nach Art. 19 EUV ist es Sache der nationalen Gerichte und des Gerichtshofs, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den wirksamen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus ihm erwachsen, wobei der Gerichtshof die ausschließliche Zuständigkeit für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts hat. Hierzu ist in diesem System insbesondere das Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV vorgesehen (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Gutachten 1/17 [CETA-Abkommen EU–Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Durch die Einführung eines Dialogs von Gericht zu Gericht gerade zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten soll dieses Verfahren, das das Schlüsselelement des so gestalteten Gerichtssystems ist, die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten und damit die Sicherstellung seiner Kohärenz, seiner vollen Geltung und seiner Autonomie sowie letztlich des eigenen Charakters des durch die Verträge geschaffenen Rechts ermöglichen (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist die Frage zu prüfen, ob eine Streitigkeit zwischen einem Mitgliedstaat und einem Investor aus einem anderen Mitgliedstaat über eine Investition des Investors im zuerst genannten Mitgliedstaat einem Schiedsverfahren nach Art. 26 Abs. 2 Buchst. c VEC unterworfen werden kann.

    Hierzu ist erstens festzustellen, dass nach Art. 26 Abs. 6 VEC das in Art. 26 Abs. 4 VEC vorgesehene Schiedsgericht über die strittigen Fragen in Übereinstimmung mit dem VEC und den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts entscheidet.

    Wie in Rn. 23 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist der VEC aber selbst ein Rechtsakt der Union.

    Folglich hat ein Schiedsgericht wie das in Art. 26 Abs. 6 VEC genannte das Unionsrecht auszulegen oder sogar anzuwenden.

    Daher ist zweitens zu prüfen, ob ein solches Schiedsgericht zum Gerichtssystem der Union gehört und, insbesondere, ob es als ein Gericht eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 267 AEUV angesehen werden kann. Aus der Zugehörigkeit eines von den Mitgliedstaaten geschaffenen Gerichts zum Gerichtssystem der Union folgt nämlich, dass seine Entscheidungen geeigneten Mechanismen zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts unterliegen (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings stellt ein Ad-hoc-Schiedsgericht wie das in Art. 26 Abs. 6 VEC genannte ebenso wie das Schiedsgericht, um das es in der dem Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 45), zugrunde liegenden Rechtssache ging, keinen Bestandteil des Gerichtssystems eines Mitgliedstaats – hier der Französischen Republik – dar. Im Übrigen ist gerade der Umstand, dass die Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts ihren Merkmalen nach von der Gerichtsbarkeit der Gerichte der Vertragsparteien des VEC abweicht, einer der Hauptgründe für das Bestehen von Art. 26 Abs. 2 Buchst. c und Abs. 4 VEC. Dies gilt umso mehr aufgrund der Tatsache, dass das betreffende Schiedsgericht, wenn es zu den Gerichten einer Vertragspartei des VEC gehören würde, zu den in Art. 26 Abs. 2 Buchst. a VEC genannten Gerichten gezählt würde, wodurch Art. 26 Abs. 2 Buchst. c VEC seine praktische Wirksamkeit verlöre.

    In Anbetracht dieses Merkmals eines solchen Schiedsgerichts kann dieses jedenfalls nicht als Gericht „eines Mitgliedstaats“ im Sinne von Art. 267 AEUV eingestuft werden und ist folglich nicht befugt, den Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen anzurufen (vgl. entsprechend Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 46 und 49).

    Daher bleibt noch drittens zu prüfen, ob der Schiedsspruch eines solchen Gerichts insbesondere gemäß Art. 19 EUV der Überprüfung durch ein Gericht eines Mitgliedstaats unterliegt und ob diese Überprüfung geeignet ist, die umfassende Einhaltung des Unionsrechts sicherzustellen, damit gewährleistet wird, dass die unionsrechtlichen Fragen, die das Schiedsgericht zu behandeln haben könnte, gegebenenfalls im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens dem Gerichtshof vorgelegt werden können.

    Insoweit ist festzustellen, dass Schiedssprüche nach Art. 26 Abs. 8 VEC für die Parteien der betreffenden Streitigkeit endgültig und bindend sind. Außerdem kann eine Streitigkeit wie die des Ausgangsverfahrens nach Art. 26 Abs. 4 VEC u. a. einem Ad-hoc-Schiedsgericht auf der Grundlage der UNCITRAL-Schiedsordnung vorgelegt werden, wobei dieses Schiedsgericht seine eigenen Verfahrensvorschriften im Einklang mit dieser Schiedsordnung festlegt.

    Wie in Rn. 32 dieses Urteils ausgeführt, haben sich im vorliegenden Fall die Parteien der Streitigkeit des Ausgangsverfahrens gemäß Art. 26 Abs. 4 Buchst. b VEC dafür entschieden, diese Streitigkeit einem nach der UNCITRAL-Schiedsordnung gebildeten Ad-hoc-Schiedsgericht vorzulegen, und sich gemäß dieser Schiedsordnung somit mit Paris als Schiedsort einverstanden erklärt, wodurch auf das beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren, das die gerichtliche Überprüfung eines Schiedsspruchs dieses Schiedsgerichts zum Gegenstand hat, das französische Recht anwendbar geworden ist.

    Diese gerichtliche Überprüfung kann das vorlegende Gericht jedoch nur insoweit ausüben, als das innerstaatliche Recht seines Mitgliedstaats dies gestattet. Art. 1520 des Zivilprozessgesetzbuchs sieht indessen nur eine beschränkte Überprüfung vor, die u. a. die Zuständigkeit des Schiedsgerichts betrifft.

    Für die Handelsschiedsgerichtsbarkeit hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass die Erfordernisse der Wirksamkeit des Schiedsverfahrens es rechtfertigen, Schiedssprüche durch die Gerichte der Mitgliedstaaten nur in beschränktem Umfang zu überprüfen, soweit die grundlegenden Bestimmungen des Unionsrechts im Rahmen dieser Kontrolle geprüft werden können und gegebenenfalls Gegenstand einer Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof sein können (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Schiedsverfahren wie das in Art. 26 VEC vorgesehene unterscheidet sich jedoch von einem Schiedsverfahren in Handelssachen. Während Letzteres nämlich auf der Parteiautonomie beruht, leitet sich Ersteres aus einem Vertrag her, in dem Mitgliedstaaten übereingekommen sind, der Zuständigkeit ihrer eigenen Gerichte und damit dem System von gerichtlichen Rechtsbehelfen, dessen Schaffung ihnen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen vorschreibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C‑64/16, EU:C:2018:117, Rn. 34), Rechtsstreitigkeiten zu entziehen, die die Anwendung und Auslegung des Unionsrechts betreffen können. Daher lassen sich die in der vorstehenden Randnummer wiedergegebenen Überlegungen zur Handelsschiedsgerichtsbarkeit nicht auf ein Schiedsverfahren wie das in Art. 26 Abs. 2 Buchst. c VEC vorgesehene übertragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 55).

    Unter Berücksichtigung der in den Rn. 48 bis 59 des vorliegenden Urteils erörterten Merkmale des Schiedsgerichts ist festzustellen, dass, wenn die Bestimmungen von Art. 26 VEC, nach denen die Beilegung einer Streitigkeit einem Schiedsgericht aufgetragen werden kann, auf eine Streitigkeit zwischen einem Investor eines Mitgliedstaats und einem anderen Mitgliedstaat Anwendung finden könnten, dies bedeuten würde, dass mit dem Abschluss des VEC die Union und die an diesem Vertrag beteiligten Mitgliedstaaten einen Mechanismus geschaffen hätten, der es ausschließen kann, dass über eine solche Streitigkeit, obwohl sie die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts betreffen könnte, in einer Weise entschieden wird, die die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleistet (vgl. entsprechend Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 56).

    Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine internationale Übereinkunft, die die Schaffung eines mit der Auslegung ihrer Bestimmungen betrauten Gerichts vorsieht, dessen Entscheidungen für die Organe, einschließlich des Gerichtshofs der Europäischen Union, bindend sind, grundsätzlich nicht mit dem Unionsrecht unvereinbar. Die Zuständigkeit der Union im Bereich der internationalen Beziehungen und ihre Fähigkeit zum Abschluss internationaler Übereinkünfte umfassen nämlich notwendigerweise die Möglichkeit, sich den Entscheidungen eines durch solche Übereinkünfte geschaffenen oder bestimmten Gerichts in Bezug auf die Auslegung und Anwendung ihrer Bestimmungen zu unterwerfen, sofern die Autonomie der Union und ihrer Rechtsordnung gewahrt bleibt (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings kann die Ausübung der internationalen Zuständigkeit der Union nicht so weit gehen, dass in einer internationalen Übereinkunft eine Bestimmung vorgesehen werden könnte, nach der ein Rechtsstreit zwischen einem Investor eines Mitgliedstaats und einem anderen Mitgliedstaat über das Unionsrecht dem Gerichtssystem der Union entzogen werden könnte, so dass die volle Wirksamkeit des Unionsrechts nicht gewährleistet wäre.

    Eine solche Möglichkeit wäre nämlich – wie der Gerichtshof in der dem Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 58), zugrunde liegenden Rechtssache entschieden und der Generalanwalt in Nr. 83 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat – geeignet, die Erhaltung der Autonomie und des eigenen Charakters des durch die Verträge geschaffenen Rechts, die insbesondere durch das in Art. 267 AEUV vorgesehene Vorabentscheidungsverfahren gewährleistet wird, in Frage zu stellen.

    Insoweit ist hervorzuheben, dass eine Bestimmung wie Art. 26 VEC trotz des multilateralen Charakters der internationalen Übereinkunft, zu der sie gehört, in Wirklichkeit die bilateralen Beziehungen zwischen zwei der Vertragsparteien in einer Weise regeln soll, die der Bestimmung des bilateralen Investitionsschutzabkommens entspricht, um das es in der dem Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 58), zugrunde liegenden Rechtssache ging.

    Folglich kann der VEC den Mitgliedstaaten zwar vorschreiben, in ihren Beziehungen zu Investoren aus Drittstaaten, die ebenfalls Vertragsparteien des VEC sind, im Hinblick auf deren Investitionen in diesen Staaten die im VEC vorgesehenen schiedsgerichtlichen Mechanismen einzuhalten, doch steht die Erhaltung der Autonomie und des eigenen Charakters des Unionsrechts dem entgegen, dass der VEC den Mitgliedstaaten untereinander dieselben Pflichten auferlegen kann.

    Nach alledem ist Art. 26 Abs. 2 Buchst. c VEC dahin auszulegen, dass er auf Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und einem Investor aus einem anderen Mitgliedstaat über eine Investition des Investors im zuerst genannten Mitgliedstaat nicht anwendbar ist.

    Sodann ist festzustellen, dass der Begriff „Investition“ nach Art. 1 Nr. 6 Abs. 1 VEC „jede Art von Vermögenswert, der einem Investor unmittelbar oder mittelbar gehört oder von ihm kontrolliert wird“, bezeichnet, der eines der in den Buchst. a bis f dieser Bestimmung genannten Elemente einschließt. Ferner wird in Art. 1 Nr. 6 Abs. 3 VEC u. a. klargestellt, dass sich der Begriff „Investition“ „auf jede Investition im Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich [bezieht]“. Folglich wird in Abs. 1 dieser Bestimmung der Begriff „Investition“ als solcher definiert, während in Abs. 3 dieser Bestimmung klargestellt wird, dass nicht alle Investitionen, die der Definition in Abs. 1 entsprechen, in den Anwendungsbereich des VEC fallen, weil dieser nur Investitionen im Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich erfasst.

    Daher ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Forderung aus einem Stromliefervertrag unter den Begriff „Investition“ im Sinne von Art. 1 Nr. 6 Abs. 1 VEC fällt, bevor – bejahendenfalls – in einem zweiten Schritt zu prüfen ist, ob eine solche Investition im Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich im Sinne von Unterabs. 3 dieser Bestimmung steht.

    Zum Begriff „Investition“ in Art. 1 Nr. 6 Abs. 1 VEC ist festzustellen, dass er zwei kumulative Voraussetzungen aufweist. Erstens muss es sich um eine Art von Vermögenswert handeln, der einem Investor unmittelbar oder mittelbar gehört oder von ihm kontrolliert wird, und zweitens muss der Vermögenswert mindestens eines der in den Buchst. a bis f dieser Bestimmung genannten Elemente einschließen.

    In Bezug auf die erste Voraussetzung ist festzustellen, dass sie im vorliegenden Fall erfüllt ist. Denn eine Forderung aus einem Stromliefervertrag stellt einen Vermögenswert dar, der einem Investor unmittelbar gehört, wobei klarzustellen ist, dass der in Art. 1 Nr. 7 VEC definierte und u. a. in Art. 26 Abs. 1 VEC verwendete Begriff „Investor“ in Bezug auf eine Vertragspartei wie die Ukraine namentlich jedwede Gesellschaft bezeichnet, die in Übereinstimmung mit den in dieser Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften gegründet ist. Mithin ist Komstroy als ein Investor anzusehen, dem ein Vermögenswert in Form einer Forderung aus einem Stromliefervertrag unmittelbar gehört. Hierbei kann der Umstand, dass Komstroy die Forderung von einem Unternehmen aus einem Staat, der nicht Vertragspartei des VEC ist, erworben hat, ihren Status als „Investor“ im Sinne des VEC nicht in Frage stellen, da eine Investition – wie der Generalanwalt in Nr. 138 seiner Schlussanträge ausgeführt hat – schon nach Art. 1 Nr. 7 VEC von einem Wirtschaftsteilnehmer aus einem Staat, der nicht Vertragspartei des VEC ist, vorgenommen werden kann.

    In Bezug auf die zweite Voraussetzung ist festzustellen, dass eine Forderung aus einem Stromliefervertrag auf den ersten Blick sowohl unter Art. 1 Nr. 6 Abs. 1 Buchst. c VEC als auch unter Art. 1 Nr. 6 Abs. 1 Buchst. f VEC fallen könnte.

    Was erstens Art. 1 Nr. 6 Abs. 1 Buchst. f VEC betrifft, umfasst der Begriff „Investition“ im Sinne dieser Bestimmung „jedes kraft … Vertrags verliehene Recht … zur Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten im Energiebereich“. Eine Forderung kann als ein „kraft … eines Vertrags … [verliehenes] Recht“ angesehen werden. Wie der Generalanwalt in Nr. 122 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, kann eine Forderung aus einem bloßen Stromliefervertrag als solche jedoch nicht als für die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich gewährt angesehen werden.

    Was zweitens Art. 1 Nr. 6 Abs. 1 Buchst. c VEC betrifft, wird mit dieser Bestimmung klargestellt, dass „Geldforderungen und Ansprüche auf vertraglich begründete Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben und mit einer Investition zusammenhängen“, vom Begriff „Investition“ umfasst werden. Daher ist zu prüfen, ob eine Forderung aus einem Stromliefervertrag solchen Forderungen gleichgestellt werden kann.

    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass es sich bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Forderung um eine betragsmäßig bezifferte Forderung handelt, da aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, dass sie eine Geldforderung ist und ihr Barwert 16 287 185,94 USD beträgt, wie in Rn. 11 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist.

    Sodann ist festzustellen, dass diese Forderung auf einem Vertrag beruht, nämlich dem zwischen Moldtranselectro und Derimen geschlossenen Stromliefervertrag, der einen wirtschaftlichen Wert hat, da diese Lieferung gegen Zahlung eines Geldbetrags vereinbart wurde.

    Somit bleibt drittens noch zu prüfen, ob die genannte Forderung aus einem Vertrag stammt, der mit einer Investition zusammenhängt.

    Insoweit enthält die dem Gerichtshof vorliegende Akte keinen Anhaltspunkt dafür, dass der zwischen Moldtranselectro und Derimen geschlossene Stromliefervertrag mit einem anderen Vorgang zusammenhängt, ungeachtet dessen, ob es sich dabei um eine Investition handelt.

    Das Vertragsverhältnis zwischen Moldtranselectro und Derimen betraf nämlich nur die Lieferung von Strom; die Erzeugung dieses Stroms übernahmen andere ukrainische Wirtschaftsbeteiligte, die ihn lediglich an Derimen verkauften.

     In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass ein bloßer Liefervertrag eine geschäftliche Transaktion ist, die als solche keine „Investition“ im Sinne von Art. 1 Nr. 6 VEC darstellen kann, und zwar unabhängig von der Frage, ob ein Beitrag erforderlich ist, damit ein bestimmter Vorgang eine Investition darstellt.

    Jede andere Auslegung dieser Bestimmung würde dazu führen, dass die im VEC vorgenommene klare Unterscheidung zwischen dem in Teil II geregelten Handel und den in Teil III geregelten Investitionen ihre praktische Wirksamkeit verlöre.

    Diese Unterscheidung spiegelt aber das Ziel des VEC wider, wie es sich aus seiner Präambel ergibt und das darin besteht, „das Wirtschaftswachstum durch Maßnahmen zur Liberalisierung der Investitionen und des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen zu fördern“. Diese beiden Kategorien von Maßnahmen finden in der Struktur dieses Vertrags ihren Widerhall, der zum einen Investitionen und zum anderen den Handel regelt.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 26 VEC auf Streitigkeiten über mutmaßliche Verletzungen der Pflichten anwendbar ist, die sich aus Teil III dieses Vertrags ergeben, der die Förderung und den Schutz von Investitionen betrifft, nicht aber aus dessen Teil II, der sich auf den Handel bezieht. Diese Unterscheidung spiegelt einen der Hauptgründe für das Vorliegen besonderer Schutzvorschriften für ausländische Investoren wider, der darin besteht, dass Investitionen dazu führen, dass Mittel im Ausland gebunden werden, die im Fall eines Rechtsstreits im Allgemeinen nicht leicht dorthin zurückgeführt werden können, woher sie kamen.

    Im vorliegenden Fall lässt sich anhand der dem Gerichtshof zur Kenntnis gebrachten Informationen nicht ausschließen, dass Derimen die Lieferung des Stroms an Moldtranselectro hätte umleiten und ihn anderen Wirtschaftsteilnehmern anbieten können, und zwar insbesondere deshalb, weil jedenfalls die Erzeugung dieses Stroms von den Bestellungen abhing, die Moldtranselectro unmittelbar bei Ukrenergo aufgab, wohingegen Ukrenergo den Strom an Energoalians verkaufte, die ihn an Derimen weiterverkaufte. Somit hätte Derimen die Lieferung des Stroms an Moldtranselectro unterbrechen oder verringern können, ohne dass dies bedeutet hätte, dass ihre Mittel in Moldawien gebunden wären.

    Da die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Forderung keine „Investition“ im Sinne von Art. 1 Nr. 6 Abs. 1 VEC darstellt, braucht nicht geprüft zu werden, ob die in Abs. 3 dieser Bestimmung aufgestellte und in den Rn. 67 und 68 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung erfüllt ist.

    Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 1 Nr. 6 VEC und Art. 26 Abs. 1 VEC dahin auszulegen sind, dass der von einem Unternehmen einer Vertragspartei des VEC getätigte Erwerb einer aus einem nicht mit einer Investition zusammenhängenden Stromliefervertrag stammenden Forderung, deren Inhaber ein Unternehmen eines Staats war, der nicht Vertragspartei des VEC ist, und die sich gegen ein öffentliches Unternehmen einer anderen Vertragspartei des VEC richtet, keine „Investition“ im Sinne dieser Bestimmungen darstellt.

     Zur zweiten und zur dritten Frage

    In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage brauchen die zweite und die dritte Frage nicht beantwortet zu werden.

    Kosten

     Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

    KG Berlin, Beschluss v. 29.01.2016, 6 W 107/15

    Relevante Normen:

    § 133 BGB
    § 2065 Abs 2 BGB
    § 2084 BGB
    § 2085 BGB
    § 2091 BGB
    § 2203 BGB
    § 2353 BGB
    § 59 Abs 1 FGG

    Nichtamtlicher Leitsatz:

    Sachverhalt:

    Die Beteiligten sind die drei Söhne des Bruders des am 1.7.1989 in Berlin verstorbenen Erblassers. Sie streiten um die Auslegung dessen eigenhändigen Testamentes vom 4.11.1983. Der kinderlos verstorbene Erblasser hatte dort sein gesamtes Vermögen, im wesentlichen bestehend aus Immobilien und Geldvermögen, auf seine am 14.10.1990 nachverstorbene Ehefrau,

    seinen Bruder (den Vater der Beteiligten), die Beteiligten und weitere 12 (Groß-)Neffen und Nichten (z. T. auch seiner Ehefrau) verteilt (Buchst. A. bis D. des Testamentes). Die von den Eheleuten bewohnte Eigentumswohnung in B… sowie zwei vermietete Eigentumsappartements in M… hat er seiner Ehefrau und das mit einem Wohnhaus und Nebengebäude bebaute Grundstück … … in S… seinem Bruder zugewiesen. Seiner Ehefrau sowie den (Groß-)Neffen und Nichten hat er der Höhe nach gestaffelte Geldbeträge zugewandt: seiner Ehefrau 500.000 DM, den sechs Neffen und Nichten je 200.000 DM und den neun Großneffen und -nichten je 20.000 DM (insgesamt 1.880.000 DM). Das restliche Vermögen (mit Ausnahme von Wohnungseinrichtungsgegenständen, seines persönlichen Besitzes wie Kleidung und Schmuck sowie eines Nutzungsrechtes zugunsten seiner Ehefrau an seiner Wohnung … … … in S… ) sollte seinem Bruder zustehen. Zu dem Vermögen gehörten noch weitere drei in dem Testament nicht aufgeführte Grundstücke, u. a. in der vormaligen DDR. Unter dem Buchst. E. auf S. 4 f. hat er Nacherbfolge nach seiner Ehefrau zugunsten seines Bruders mit anschließender Nachnacherbfolge der Beteiligten sowie hinsichtlich aller übrigen Begünstigten Nacherbfolge zugunsten ihrer jeweiligen Kinder angeordnet. Eingangs des Testamentes hat er Testamentsvollstreckung angeordnet und seinen Bruder als Testamentsvollstrecker sowie die Beteiligten als Ersatztestamentsvollstrecker ernannt. Das Testament endet mit Anordnungen zur Beisetzung und Grabpflege (F.) sowie unter – erneut – E. auf S. 6 einer Schiedsklausel mit Verwirkungsklausel. Wegen der weiteren Einzelheiten und des Wortlautes wird auf das Originaltestament in Bl. 11 ff. der Akte über Verfügungen von Todes wegen des Amtsgerichts Charlottenburg 63 … /89 verwiesen. Nach dem Tode des Erblassers erteilte das Nachlassgericht dem Vater der Beteiligten am 6.3.1990 zunächst ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Dieser teilte am 21.5.1991 mit, seine Aufgaben als Testamentsvollstrecker erfüllt zu haben, und beantragte die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben (ohne Nacherbenvermerk) ausweist. Das Nachlassgericht hat das Testamentsvollstreckerzeugnis durch Beschluss vom 21.6.1991 eingezogen und am 20.6.1991 den beantragten Erbschein erteilt. Durch notarielle Urkunde vom 23.12.1994 hat der Vater der Beteiligten die Eigentumswohnung in B… und das Grundstück P… straße unentgeltlich unter Vorbehaltsnießbrauch zu seinen Gunsten und zugunsten seiner Ehefrau im Wege vorweggenommener Erbfolge auf den Beteiligten zu 3) übertragen (Kopie Bd. I Bl. 221 ff. d. A.). Der Vater der Beteiligten ist am 4.7.2006 verstorben. Die Beteiligten sind seine testamentarischen Erben zu gleichen Teilen. Zwischen den Beteiligten ist insbesondere wegen der beiden Grundstücksübertragungen auf den Beteiligten zu 3) u. a. Streit darüber entbrannt, ob dieser gutgläubig erworben hat, ob ihr Vater hierdurch den Beteiligten zu 3) ungerechtfertigt begünstigt hat oder diese Zuwendungen durch andere Zuwendungen ihres Vaters, wie u. a. Schuldenerlasse ausgeglichen sind, ob sie sich darüber schon wirksam geeinigt haben und ob die Auseinandersetzung über den Nachlass ihres Onkels damit bereits wirksam abgeschlossen ist. Auf den Antrag des Beteiligten zu 2) hat das Nachlassgericht den zugunsten des Bruders des Erblassers erteilten Erbschein durch Beschluss vom 9.12.2013 eingezogen und ihn durch Beschluss vom 29.1.2014 für kraftlos erklärt. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der die Beteiligten zu 1) bis 3) aufgrund Nacherbfolge als Erben zu je einem Drittel ausweist. Der Beteiligte zu 3) ist dem entgegen getreten. Er stellt insbesondere in Frage, ob der Erblasser überhaupt wirksam ihre Nacherbfolge nach ihrem Vater angeordnet hat oder es sich – wie er meint – nur um ein doppelt bedingtes Herausgabevermächtnis auf den sogen. Überrest handelt, und ob ein etwaig zu erteilender Erbschein im Hinblick auf die Verwirkungsklausel jedenfalls mit einem Nacherbenvermerk zu versehen wäre. Das Nachlassgericht hat die für die Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen durch den angefochtenen Beschluss vom 14.8.2015 für festgestellt erachtet. Auf die Beschlussgründe wird verwiesen.
    Dagegen richtet sich die am 7.9.2015 eingegangene Beschwerde des Beteiligten zu 3), mit der er seine Auffassung, der Erbscheinsantrag sei bereits unzulässig, jedenfalls unbegründet, weiterverfolgt.

    Gründe:

    Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
    1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere ist der Beteiligte zu 3) beschwerdebefugt. Denn er ist durch den Beschluss in seinen Rechten als Miterbe nach seinem Vater beeinträchtigt, § 59 Abs. 1 FamFG. Stellt der Beschluss den Eintritt einer Nacherbfolge fest, steht dem Eigenerben des Vorerben die Beschwerde zu, wenn er geltend macht, sein Rechtsvorgänger sei nach dem auszulegenden Testament nicht als Vor-, sondern als Vollerbe des Erblassers berufen (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2013, 268 Rz. 4 zitiert nach Juris; Keidel-Meyer-Holz, FamFG, 18. Auflage, § 59 Rz. 77). Dies ist hier nicht deshalb anders, weil der Erbschein auch zugunsten des Beteiligten zu 3) beantragt wurde und alle drei Beteiligten zugleich auch Erben ihres Vaters sind. Denn war ihr Vater durch eine wirksam angeordnete Nacherbschaft zugunsten seiner Söhne in seiner Rechtsstellung beschränkt und hatte er den Nachlass des hiesigen Erblassers lediglich als Vorerbe inne, kann sich dies wegen der Beschränkungen (auch) des (befreiten) Vorerben nach den Vorschriften der §§ 2113 ff. BGB auf die Wirksamkeit seiner Verfügungen zugunsten des Beteiligten zu 3) über Gegenstände aus diesem Sondervermögen nachteilig zu Lasten des Beteiligten zu 3) auswirken.
    2. Die Beschwerde hat jedoch aus den in vollem Umfang zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses in der Sache keinen Erfolg. Das Nachlassgericht hat die Erbscheinsanträge zu Recht für zulässig erachtet und das Testament zutreffend dahin ausgelegt, dass der Erblasser wirksam eine (Nach-)Nacherbfolge der Beteiligten nach ihrem Vater angeordnet hat und die Schieds- und Verwirkungsklausel seit Eintritt des Nacherbfalls keinen Anwendungsbereich mehr hat.
    a) Die Erbscheinsanträge sind zulässig. Die von dem Beteiligten zu 3) erhobenen Bedenken stehen der Zulässigkeit nicht entgegen. 14 aa) Das Rechtsschutzbedürfnis der Beteiligten zu 1) und 2) folgt daraus, dass nach ihrer Auffassung die Nachlassauseinandersetzung nach ihrem Onkel noch nicht wirksam abgeschlossen ist. Zum Nachweis ihres (Mit-)Erbrechts kann daher ein Erbschein noch erforderlich sein. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss wird verwiesen. 15 bb) Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Beteiligten zu 1) und 2) über die für die Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen hat das Nachlassgericht zu Recht für entbehrlich gehalten, da diejenigen Tatsachen, die gemäß § 2356 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 2354, Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5, Abs. 2, 2355 BGB an Eides Statt zu versichern sind, offenkundig sind (§ 2356 Abs. 3 BGB). Der Beteiligte zu 3) benennt keine Tatsache, für die das nicht zutreffen würde. Das maßgebliche Testament liegt in Urschrift vor. Das Ableben des Erblassers ergibt sich aus der bei den Akten befindlichen Sterbeurkunde (Bl. 4 der Testamentsakte -63 … /89-). Dass die Witwe des Erblassers und der Vater der Beteiligten verstorben sind, steht nach dem Inhalt der Nachlassakten und dem insoweit übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten ebenfalls zuverlässig fest und bedarf keiner weitergehenden Glaubhaftmachung durch eine eidesstattliche Versicherung eines Antragstellers. Nichts anderes gilt im Ergebnis für den für die Erbscheinserteilung bedeutsamen Umstand, dass kein Rechtsstreit um das Erbrecht der Antragsteller anhängig ist. Auch hier bietet das Vorbringen der Beteiligten ausreichende Gewissheit, dass darüber kein Rechtsstreit anhängig ist. Der Senat hat keine Zweifel, dass der Beteiligte zu 3) andernfalls nicht gezögert hätte, sich darauf als einem ihm günstigen Umstand zu berufen.
    cc) Richtig hat das Nachlassgericht auch gesehen, dass die Schiedsgerichtsklausel im Testament des Erblassers der Zulässigkeit der Anträge schon deshalb nicht entgegensteht, weil nach einhelliger Meinung einem Schiedsgericht die Erteilung eines Erbscheins nicht übertragen werden kann; diese Aufgabe ist ausschließlich dem Nachlassgericht vorbehalten (MüKoBGB/Leipold, 6. Aufl., § 1937 Rn. 32 ff, 35; Staudinger/Otte, BGB, 2008, Vorbem. Vor §§ 1937 -1941 Rn. 8 ff., 11). Die Kompetenzverteilung zwischen Nachlassgericht und Schiedsgericht entspricht insoweit der zwischen Nachlassgericht und Zivilgericht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19.10.2000 -1Z BR 116/99-, zit. nach Juris Rz. 32 f., BayObLGZ 2000, 279).
    Für das hiesige Erbscheinsverfahren bedeutet dies, dass dem von den Beteiligten zu 1) und 2) angerufenen Nachlassgericht die Ermittlung und Prüfung aller Umstände, die für die Entscheidung über den Erbscheinsantrag wesentlich sind, vorbehalten ist, solange kein Rechtsstreit bzw. kein Schiedsverfahren um die Erbfolge selbst anhängig ist.
    b) Der Senat stimmt mit dem Nachlassgericht auch überein, dass die Beteiligten Nacherben zu je einem Drittel nach dem Erblasser geworden sind. Die überzeugende Begründung durch das Nachlassgericht hält den dagegen gerichteten Angriffen des Beteiligten zu 3) stand.
    aa) Das gilt unabhängig davon, ob der Bruder des Erblassers, … … … …, nach dem Testament zunächst alleiniger Erbe werden sollte und die Witwe des Erblassers, den ihr zugedachten Anteil am Nachlass lediglich als Vermächtnis erhalten sollte, oder ob sie Miterbin neben dem Bruder des Erblassers sein sollte. Dieser Unterschied wirkt sich im Ergebnis auf den Erbgang nicht aus. Denn der Bruder war zu dem für die Nacherbfolge der Beteiligten maßgeblichen Zeitpunkt auf jeden Fall alleiniger Vorerbe. Entweder, weil er schon vom Erblasser zum alleinigen Vorerben bestimmt worden war oder weil sich mit dem Tod der Witwe am … .1990 beide Vorerbenanteile in seiner Hand vereinigt hätten, da nach der letztwilligen Verfügung des Erblassers die erbrechtliche Position seiner Witwe mit deren Ableben auf seinen Bruder und mit dessen Ableben sodann auf die Beteiligten übergehen sollte.
    bb) Mit allen weiteren im Testament unter Ziff. B und C vorgesehenen Geldzuwendungen des Erblassers an Nichten und Neffen sowie Großnichten und Großneffen hatte der Erblasser in der Sache Vermächtnisse (§ 2147 BGB) ausgesetzt, obwohl er auch diese in den nachfolgenden Regelungen als seine Erben bezeichnet hat. Darüber besteht unter den Beteiligten Einigkeit, so dass es dazu keiner weiteren Ausführungen im Beschwerdeverfahren bedarf.
    cc) Da die Beteiligten zu 1) bis 3) in dem Testament als Rechtsnachfolger ihres Vaters bestimmt sind, der seinerseits unzweifelhaft Erbe (wenn auch ggfs. nur Vorerbe und insoweit zugleich zum Teil Nacherbe nach der Witwe) und nicht nur Vermächtnisnehmer geworden ist, läge es an und für sich auf der Hand, dass die zugunsten der Beteiligten angeordnete Nacherbfolge nach ihrem Vater auch rechtlich wiederum als solche anzusehen und nicht nur als Herausgabevermächtnis auf den verbliebenen Nachlassbestand auszulegen ist.
    Allerdings hat der Erblasser die Nachfolgeregelung unter E. auf S. 4 f. seines Testamentes zugunsten der Beteiligten zu 1) bis 3) mit folgender Maßgabe versehen:
    “Bei meinem Bruder …. sollen seine Kinder Nacherben werden, jedoch ohne Verpflichtung, dass er seine Kinder zu gleichen Teilen bedenken muß. Er kann z. B. dem einen Bargeld, dem 2.ten ein Grundstück und dem 3. eine Eigentumswohnung vererben. Dies deshalb, damit einzelne Objekte nicht geteilt werden müssen”.
    Die seinem Bruder insoweit eingeräumte Befugnis zu bestimmen, wer welche Nachlassgegenstände erhalten soll, steht indes einer unbedingten und unmittelbaren Rechtnachfolge nicht entgegen. Dies ergibt die Auslegung der Bestimmung unter Berücksichtigung des übrigen Inhaltes des Testamentes gemäß §§ 133, 2084 BGB. Hierbei ist zu klären, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte. Es ist nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern der Wortsinn der vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, um festzustellen, was er mit seinen Worten sagen wollte. Zur Ermittlung ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb des Testamentes, heranzuziehen und zu würdigen (BGH NJW 1993, 475; Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl., § 2084 Rn. 1). Kommen als Ergebnis der Auslegung verschiedene Auslegungsergebnisse in Betracht, ist nach § 2084 BGB im Zweifel derjenigen der Vorzug zu geben, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann und dem Willen des Erblassers weitestgehend Rechnung getragen wird. Des weiteren ist die in § 2085 BGB enthaltene Auslegungsregel zu beachten, dass die Unwirksamkeit einer von mehreren Verfügungen die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge hat, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde.
    Umstände außerhalb des Testamentes, die bedeutsame Schlüsse auf den Willen des Erblassers zulassen könnten, haben die Beteiligten hier nicht vorgetragen, so dass es maßgeblich auf die Auslegung anhand der sich aus dem gesamten Inhalt des Testamentes ergebenden Willensrichtung des Erblassers ankommt.
    (1) Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass allein der Verwendung der Worte “vererben” und “vermachen” in der Regel keine maßgebliche Bedeutung zukommt, weil diese Begriffe in der Alltagssprache häufig synonym gebraucht werden und ihnen oft sogar die gegenteilige Bedeutung zugemessen wird als nach dem Gesetz, wonach “vererben” bedeutet, dass das Vermögen des Erblassers (die Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen übergeht (§ 1922 Abs. 1 BGB), letzterenfalls quotal (§ 1922 Abs. 2 BGB), während das “vermachen” nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des vermachten Gegenstandes gegen den Erben bewirkt und den Bedachten nicht zum Rechtsnachfolger des Erblassers macht (§§ 1939, 2147, 2174 BGB). Der Erblasser war juristischer Laie (Ingenieur und Geschäftsführer). Wenn auch der Gesamtinhalt seines Testamentes, wie u. a. die Anordnungen zur Testamentsvollstreckung und die Schieds- und Verwirkungsklausel, darauf hindeutet, dass sich der Erblasser fachkundig gemacht hat, muss dies nicht bedeuten, dass er darauf achtete, die Bergriffe “vererben” und “vermachen” im Rechtssinne zu verwenden. Deshalb kann auch allein der Formulierung, dass bei seinem Bruder … … “seine Kinder Nacherben” werden, keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen.
    (2) Für eine Nacherbfolge im Rechtssinne spricht jedoch, dass der Erblasser in sein Testament umfangreiche Nachfolgeregelungen aufgenommen hat, die unabhängig davon, ob sie hinsichtlich der Zuwendungen an die Ehefrau und die (Groß-) Neffen und Nichten zu A. bis C. des Testamentes als bloßes Nachvermächtnis auszulegen sind, deutlich seinen Willen hervortreten lassen, seinen Nachlass weit in die nachfolgenden Generationen der Begünstigten zu perpetuieren. Dies zeigt nämlich die gesamte Nachfolgebestimmung nebst Überschrift auf S. 4 f.: 28 “E. Nachfolge:
    Wenn meine Frau … mich überlebt und ihr Erbteil aus obigem Testament erhalten hat, soll nach dem Tode meiner Frau mein Bruder … Nacherbe werden, mit Nacherbfolge zugunsten seiner Kinder. Bei meinen Nichten und Neffen aufgeführt im obigen Testament unter B von 1-6 sollen die Kinder der Erben Nacherben werden. Bei meinen Grossnichten u. Grossneffen oben aufgeführt unter C. (1-9) sollen ebenfalls die Kinder der Erben, Nacherben werden. Haben die Erben keine Kinder soll mein Bruder Nacherbe werden, mit Nacherbfolge zu Gunsten seiner Kinder. Bei meinem Bruder … sollen seine Kinder Nacherben werden, jedoch ohne Verpflichtung … (weiter s. o.)”.
    (3) Dieser Erhaltungswille für die nachfolgenden Generationen zeigt sich u. a. auch darin, dass er unter D. 2. angeordnet hat: “Die unter B von 1-6 aufgeführten Erben dürfen von meinem Erbteil keine Geschenke über DM 20000 und die unter C. von 1-9 aufgeführten Erben keine Geschenke über DM 5000 machen”. Ob der Erblasser dabei die Vorstellung und den Willen hatte, dass die (Groß-) Neffen und Nichten aufgrund der angeordneten Nachfolge die ihnen zugewendeten Beträge im Übrigen nicht verbrauchen, sondern nur Nutzungen ziehen und im Übrigen ihren Nachkommen erhalten müssen, kann dahin stehen. Denn jedenfalls kommt in der Gesamtheit seiner Anordnungen zum Ausdruck, dass er eine möglichst weitgehende Nachfolge in seinen Nachlass wünschte und dass damit sein Bruder, dem er seinen wesentlichen Nachlass zugewandt hat und der deshalb unter allen übrigen Begünstigten die herausragende Stellung eines Allein- oder Miterben eingenommen hat und der seinerseits wiederum Nacherbe seiner Ehefrau werden sollte, seinerseits wiederum nur Vorerbe seiner Kinder sein sollte.
    (4) Die Einsetzung der Beteiligten als Nacherben ihres Vaters steht auch nicht im Hinblick darauf, dass der Erblasser seinem Bruder freigestellt hat, zu bestimmen, wer welchen Nachlassgegenstand erhalten soll, unter der auflösenden Bedingung, dass sein Bruder eine Verteilung seines Nachlasses etwa in der Weise vornimmt, dass er einem seiner Söhne oder mehreren nur ein Vermächtnis aussetzt und ihm damit die Verfügungsbefugnis gegeben hätte, die eigene Vorerbeneinsetzung wieder aufzuheben. Denn in der Rechtsprechung und überwiegenden Literatur ist zwar anerkannt, dass der Erblasser die Nacherbeneinsetzung unter die auflösende Bedingung stellen kann, dass der Vorerbe nicht anderweitig testiert. Dies wurde insbes. bei der Einsetzung des Ehegatten als Vorerben und der Einsetzung der Kinder als Nacherben angenommen, wenn dem Überlebenden die Befugnis eingeräumt worden war, durch letztwillige Verfügung über die Erbschaft anders zu verfügen (vgl. RGZ 95, 298; BGHZ 59, 220 Rz. 17; BGH NJW 1981, 2051; BayObLG NJW-RR 2001, 1588; OLG Hamm, FamRZ 2000, 446; OLG Oldenburg FamRZ 1991, 862; Palandt-Weidlich, BGB, 75. Auflage, § 2065 Rn. 6). Testiert dann der Überlebende nach Ableben seines Ehegatten wie gestattet durch Einsetzung nur eines Teils der Erben oder eines anderen Erben, so entfällt die Nacherbfolge rückwirkend und er wird selbst zum Vollerben (Palandt-Weidlich a.a.O.).
    Hier hat der Erblasser ein derartig freies Verfügungsrecht jedoch nicht vorgesehen. Ein solcher Erblasserwille kann zwar auch stillschweigend erklärt werden und sich durch ergänzende Auslegung ergeben (Palandt-Weidlich a.a.O.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn dem Bruder sollte lediglich die Art und Weise der Verteilung der Nachlassgegenstände freigestellt sein. Die Befugnis, seinen Nachlass nur einem oder zwei der Beteiligten zu übertragen, enthält diese Bestimmung nicht.
    (5) Selbst wenn man eine derart weitgehende Befugnis annähme, wäre hier die auflösende Bedingung nicht eingetreten. Denn der Vater der Beteiligten hat letztwillig nicht anders verfügt. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 3) lässt sich der dem Bruder eingeräumten Befugnis nicht entnehmen, dass er bereits zu Lebzeiten den Nachlass verteilen durfte. Dies zeigen deutlich die Worte “bedenken” und “vererben”. Denn der Begriff “bedenken” wird nach allgemeinen Sprachgebrauch für eine letztwillige Verfügung benutzt, das im untechnischen Sinne benutzte Wort “vererben” zeigt dies noch deutlicher. Für eine erweiternde Auslegung und eine Erstreckung auf lebzeitige Verfügungen gibt es keine tatsächlichen Anhaltspunkte im Testament. Solche außerhalb des Testamentes werden auch von dem Beteiligten zu 3) nicht vorgetragen. Er meint lediglich, die Begriffe müssten umfassender im Sinne von “zuwenden” verstanden werden. Es kann deshalb dahin stehen, ob ein Bedingungseintritt überhaupt so gestaltet sein kann, dass er durch ein lebzeitiges Rechtsgeschäft des Vorerben herbeigeführt wird (so u. a. OLG Hamm a.a.O: Ls. Nr. 2 und Rn. 21 ff.; vgl. Palandt-Weidlich a.a.O. Rn. 6; Burandt/Rojahn-Czybayko, Erbrecht, 2. Auflage, Rn. 19, 21 m.w.N.). Unabhängig davon wird von dieser Auffassung für den Eintritt der auflösenden Bedingung für erforderlich gehalten, dass sich die Ermächtigung zur rechtsgeschäftlichen Verfügung auf den gesamten Nachlass bezieht und dass sich die vorgenommene rechtsgeschäftliche Verfügung ebenfalls auf den gesamten oder zumindest den wesentlichen Nachlass bezieht (OLG Hamm a.a.o.). Nur unter dieser Voraussetzung kann die lebzeitige Zuwendung eines einzelnen Grundstücks die auflösende Bedingung auslösen. Allein die lebzeitige Übertragung der beiden Immobilien in B… und S… auf den Beteiligten zu 3) hätte diese Bedingung daher im Übrigen ebenfalls nicht auslösen können. Denn ausweislich der von dem Beteiligten zu 1) in Vertretung seines Vaters mit Schriftsatz vom 15.1.1989 (I/49 d. A.) eingereichten Quotenberechnung bezifferte sich das Gesamtvermögen des Erblassers per 1.7.1989 auf ca. 5,8 Mio. DM; die weiteren beiden in der damaligen DDR belegenen Grundstücke und das Grundstück in M… (aufgeführt im Schriftsatz des Vaters der Beteiligten vom 1.3.1991, I/69 ff. d. A.) sind dabei noch nicht berücksichtigt. Den Wert der Eigentumswohnung in B… bezifferte er mit 420.000 DM und den des Grundstücks … straße mit 1,2 Mio. DM. Auch wenn diese Immobilien höher zu bewerten gewesen wären, könnten sie in Anbetracht der weiteren Immobilien und insbes. des Wertpapiervermögens mit ca. 3,9 Mio. nicht den wesentlichen Nachlass ausgemacht haben.
    (6) Die Auslegung der Ermächtigung des Bruders, dass er seine Kinder “nicht zu gleichen Teilen bedenken muß”, bedeutet nicht, dass er damit zugleich auch die Erbquoten frei bestimmen durfte, was wegen eines Verstoßes gegen § 2065 Abs. 2 BGB unwirksam wäre. Denn der Erblasser wollte seinen Bruder lediglich ermächtigen, festzulegen, welche Nachlassgegenstände die Beteiligten jeweils erhalten sollen. Zwar kann bei isolierter Betrachtung des Wortlauts, er sei nicht verpflichtet, seine Kinder ”zu gleichen Teilen” zu bedenken, sowohl -”gleich große” als auch ”gleichartige” Teile gemeint sein. Die von ihm zur Erläuterung exemplarisch gebildeten Beispiele für eine mögliche Aufteilung (”Er kann z.B. dem einen Bargeld, dem zweiten ein Grundstück und dem dritten eine Eigentumswohnung vererben”), wie insbesondere die Begründung (”Dies deshalb, damit einzelne Objekte nicht geteilt werden müssen”), zeigen aber unmissverständlich, dass der Erblasser seinem Bruder nur die Verteilung der Nachlassgegenstände auf die Beteiligten überlassen wollte. Rechtlich kann dies als Teilungsanordnung i.S.v. § 2048 BGB zu qualifizieren sein, die ein Erblasser nach der genannten Gesetzesbestimmung (Satz 2) einem Dritten nach dessen billigem Ermessen überlassen kann. Nach der ausdrücklich erklärten Vorstellung des Erblassers sollte der Bruder bei der Verteilung auf Sachgesichtspunkte abstellen dürfen. Zudem durfte der Erblasser erwarten, dass sein Bruder – auch ohne ausdrückliche Anordnung – aufgrund der familiären Verbundenheit zu den Beteiligten, seinen eigenen Söhnen, keinen von ihnen in unangemessener Weise benachteiligt oder bevorzugt (für eine solche Erwartungshaltung betr. den Zusammenhalt des Nachlassvermögens zugunsten aller Beteiligten ebenso der Beteiligte zu 3), S. 5 d. Beschwerdebegründung, Bd. III Bl. 136). Eine etwaige Aufteilung sollte mithin nach billigem Ermessen erfolgen.
    (7) Selbst wenn man die Bestimmung abweichend dahin verstehen würde, dass der Bruder die Gegenstände wertmäßig ungleich verteilen und damit die Erbquoten bestimmen durfte, so wäre zwar die Einräumung dieser Befugnis nach § 2065 Abs. 2 BGB unwirksam. Es käme dann aber die Auslegungsregel des § 2085 zum Zuge, wonach im Zweifel abweichend von der allgemeinen Regel des § 139 BGB die übrigen Verfügungen des Testamentes aufrecht erhalten bleiben. Dass der Erblasser seinen Bruder und damit auch die Beteiligten als seine Nachfolger neben allen weiteren begünstigten Verwandten vorrangig bedenken wollte, zeigt sich in der Vorzugsstellung des Bruders, der mit dem Grundstück … straße den werthaltigsten Gegenstand und das gesamte restliche Vermögen erhielt (nach der Quotenberechnung des Beteiligten zu 1) – s.o. – sollte sein Vater ca. 50 % des Nachlasses erhalten), der angeordneten Nachfolge seiner Söhne und deren zusätzlichen Bedenkung mit je 200.000 DM unter B. Ziffern 4. – 6 des Testamentes. Die Nacherbfolge wäre deshalb aufrechtzuerhalten und die damit fehlende ausdrückliche Bestimmung der Erbquoten- wie im angefochtenen Beschluss richtig gesehen – durch Anwendung der Auslegungsregel des § 2091 BGB zu ersetzen, wonach mehrere Erben im Zweifel zu gleichen Teilen eingesetzt sind. Dagegen spricht nicht, dass diese Auslegungsregel im Widerspruch zu der Auslegung als freie Erbquotenbestimmung stünde. Denn die Auslegung des Testamentes ergibt eben auch, dass dem Erblasser der Erhalt der Nacherbeneinsetzung zu gleichen Teilen bei Kenntnis von der Nichtigkeit der Bestimmung wichtiger gewesen wäre als der Wegfall der Nacherbeneinsetzung mit der Folge der Auslegung seiner letztwilligen Verfügung als bloßes Herausgabevermächtnis auf den noch vorhandenen Nachlassbestand. Denn dieses hätte – wie der Beteiligte zu 3) zutreffend ausführen lässt – unter dem Vorbehalt gestanden, dass zum Zeitpunkt des Todes des Bruders überhaupt noch Nachlassgegenstände in dem Vermögen des Bruders vorhanden sind. Dieser hätte aber – wenn er keinerlei Beschränkungen, auch nicht als befreiter Vorerbe unterlegen hätte – völlig frei über den Nachlass verfügen können, so dass die dem Erblasser wichtige Nachfolge gemäß E. S. 4 f. des Testamentes gerade hinsichtlich seines Haupterben gänzlich in dessen Belieben gestanden hätte. Dass der Erblasser dies gewollt hätte, ist aber auch bei einem großen Vertrauen in den Bruder, das sich in der Ermächtigung zur Aufteilung des Nachlasses unter den Beteiligten und seiner Einsetzung als Testamentsvollstrecker zeigt, wegen der Bedeutung der Rechtsnachfolge für den Erblasser nicht anzunehmen.
    c) Der Beteiligte zu 2) hat seine Nacherbenstellung im Nachhinein auch nicht durch seine Klage gegen den Beteiligten zu 3) vor dem Landgericht München II auf Übertragung des Eigentums an den Immobilien in B… und dem Grundstück … straße in S… auf die aus den Beteiligten bestehende Nacherbengemeinschaft, die das Landgericht durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 11.2.2014 – 3 O 6148/12 – als unzulässig wegen wirksam erhobener Einrede der Schiedsanordnung gemäß §§ 1066, 1032 ZPO abgewiesen hat (Kopien aus dieser Akte befinden sich in Bd. II Bl. 54 ff. d. A.), aufgrund der Strafklausel in dem Testament verwirkt. Dies ist schon deshalb zu verneinen, weil nach der Verwirkungsklausel ein ”Erbe” nur dann ausgeschlossen wird, wenn er gegen Entscheidungen des vom Erblasser vorgesehenen Schiedsrichters klagt. Eine Schiedsrichterentscheidung ist aber noch gar nicht ergangen. Unabhängig davon kann die Klausel nicht mehr zur Anwendung kommen aus den nachfolgenden Gründen zu d).
    d) Die Nacherbfolge steht auch nicht im Hinblick auf die im Testament enthaltene Schiedsgerichts- und Verwirkungsklausel unter einer auflösenden Bedingung, die künftig noch eintreten könnte. Dort heißt es:
    “Mein Wunsch ist, dass bei der Abwicklung meiner Erbschaft es weder zu Differenzen oder Streitigkeiten kommt, insbesondere weil ich hoffe, mich klar ausgedrückt zu haben. Sollten sie trotzdem entstehen, soll mein Bruder resp. der oder die Testamentsvollstrecker einen neutralen sachverständigen Juristen (Anwalt oder Notar) als Schiedsrichter bestellen. Mit dem Auftrag, gutachtlich über die Differenzen zu entscheiden. Dieses Gutachten soll verbindlich sein u. diesem haben sich die Erben zu unterwerfen. Die Kosten des Gutachtens trägt die streitende Partei, falls der Schiedsrichter im Gutachten die Entscheidung des oder der Testamentsvollstrecker bestätigt. Sollte trotz der Entscheidung des Schiedsrichter einer der Erben klagen, ist er damit von der Erbschaft ausgeschlossen”.
    Der erste Satz umfasst zwar nach seinem Wortlaut jegliche Streitigkeiten bei der Abwicklung, wozu auch die Nacherbfolge gehört. Diese Bestimmung ist jedoch im Zusammenhang mit den nachfolgenden Regelungen und dem Eingang des Testamentes zur Testamentsvollstreckung zu lesen, der wie folgt beginnt:
    “Zu meinem Testamentsvollstrecker bestimme ich meinen Bruder …Ich ermächtige meinen Bruder … einen oder mehrere Mitvollstrecker oder einen Nachfolger zu ernennen. Falls mein Bruder … bei Inkrafttreten meines Testamentes verstorben ist, sollen meine drei Neffen … (die Beteiligten) gemeinsam Testamentsvollstrecker sein. Sollten zu diesem Zeitpunkt nur noch ein oder zwei meiner obengenannten Neffen leben sind dieser oder diese Testamentsvollstrecker”.
    Sodann heißt es: “Mein Vermögen soll wie folgt verteilt werden und zwar erhalten: …”.
    Dem Testamentsvollstrecker war damit die umfangreiche Aufgabe des Vollzugs der nachfolgend unter A. bis D. getroffenen Aufteilung seines Nachlasses nach seinem Tode zugewiesen. Es handelte sich um die Anordnung einer reinen Abwicklungsvollstreckung gemäß § 2203 BGB, die mit Erfüllung der Vermächtnisse und – sofern man in der Zuweisung der Nachlassgegenstände an seine Ehefrau eine Miterbeneinsetzung sieht – ggfs. Erbauseinandersetzung mit der Witwe des Erblassers abgeschlossen war. Genau so hat der Bruder des Erblassers das Testament auch verstanden und dem Nachlassgericht bereits 1991 die Erfüllung seiner Testamentsvollstreckeraufgaben mitgeteilt. Dass eine über den Zeitraum der Abwicklung hinausgehende fortdauernde Verwaltung des Nachlasses in Form der sogen. Dauervollstreckung gemäß § 2209 BGB nicht vorgesehen war, folgt auch daraus, dass der Erblasser Ersatztestamentsvollstrecker nur für den Wegfall der Ernannten zum Zeitpunkt seines eigenen Todes ernannt hat. Die Befugnis, einen Nachfolger zu ernennen, ändert daran nichts, da diese auch dann in Betracht kommt, wenn die Ernannten das Amt nicht mehr weiterführen wollen, bevor die Abwicklung beendet ist. Die zusätzlich angeordnete treuhänderische Verwaltung “des Erbes” der unter C. aufgeführten Großneffen- und -nichten bis zur jeweiligen Erreichung des 20. Lebensjahres durch den Bruder bedeutet ebenfalls nicht, dass insgesamt eine Dauervollstreckung über den Zeitpunkt des Nacherbfalls hinaus gewollt gewesen sein könnte. Soweit es daher am Ende des Testamentes heißt, dass Differenzen oder Streitigkeiten “bei der Abwicklung meiner Erbschaft” durch ein Gutachten eines Schiedsrichters entschieden werden sollen, bezieht sich dies allein auf Streitigkeiten im Rahmen der vorgenannten Aufgaben. Für solche Streitigkeiten hätte auch Anlass trotz der genauen Zuwendung von Einzelbeträgen bestehen können, weil der Bruder gemäß D. unter bestimmten Voraussetzungen, die zur Folge haben, dass sein Vermögen in Form von Wertpapieren zur Erfüllung der Barzuwendungen nicht ausreicht oder nicht verwertet werden kann, dazu ermächtigt war, die Zuwendungen anteilig zu kürzen, und – wenn eine wertmäßig genaue Verteilung nicht möglich ist – Lose zusammen zu stellen und diese unter den Erben zu verlosen.
    Die Beschränkung auf die vorgenannten Abwicklungsaufgaben zeigt sich schließlich ganz deutlich in der Kostenregelung. Danach trägt “die streitende Partei” (mehrere gibt es also nicht) die Kosten, falls der Schiedsrichter die Entscheidung des oder der Schiedsrichter bestätigt. Der Erblasser hatte demzufolge mit der Schiedsrichterklausel allein im Auge, dass ein Schiedsrichter entscheiden soll, wenn sich einer der im Testament Begünstigten – “die streitende Partei” – mit der Abwicklungsvollstreckung nicht einverstanden erklärt. Ein Streit zwischen den Begünstigten, die in der Mehrzahl als “die streitenden Parteien” zu bezeichnen gewesen wären, ist davon nicht umfasst. Da die Abwicklungsvollstreckung mit der Ausführung der Anordnungen zu A. bis D. beendet war, besteht somit heute kein Raum mehr für die Schiedsklausel und demzufolge auch nicht für die Verwirkungsklausel.
    Streitigkeiten unter den hiesigen Beteiligten sind damit von der Klausel nicht umfasst. Diese sollten ohnehin durch die dem Bruder überlassene Teilungsanordnung vermieden werden. Zudem wäre auch dem Hilfsargument des Amtsgerichts zu folgen, dass selbst bei gewollter Erstreckung der Testamentsvollstreckung auf die Zeit nach Eintritt des Nacherbfalls das Testament dann dahin auszulegen wäre, dass Testamentsvollstrecker die eingangs des Testamentes zu Ersatztestamentsvollstreckern ernannten Beteiligten sein sollten. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Sind diese sich nicht einig, gibt es überhaupt keine Testamentsvollstreckerentscheidung, über die ein Schiedsrichter befinden könnte.
    Selbst wenn man auch dies anders sähe, böte das Testament für die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Gericht schließlich keinerlei Anhalt. Der Erblasser hat umfangreiche Regelungen gemäß §§ 2197 Abs. 1 und Abs. 2 BGB und § 2199 Abs. 2 BGB getroffen, um gerade die Notwendigkeit einer solchen ersatzweisen Ernennung gemäß § 2200 BGB zu vermeiden. Auch deshalb gäbe es keinen Anwendungsbereich mehr für die Schiedsrichter -und Verwirkungsklausel. An die abweichende Auffassung des Landgerichts München II ist der Senat in dem vorliegenden Erbscheinsverfahren nicht gebunden. Dort wurde nicht über die Rechtsstellung der Beteiligten als Erben, sondern über die dortige Zulässigkeit der Klage auf Übertragung der Immobilien in B… und S… an die Nacherbengemeinschaft entschieden. Dieses Urteil ist nur zwischen den Beteiligten zu 2) und 3) in Rechtskraft erwachsen (§§ 322, 325 ZPO). Die Rechtskraft erstreckt sich allein darauf, dass zwischen diesen Beteiligten eine gleichgerichtete Klage wegen des Vorrangs der Schiedsanordnung nicht erneut erhoben werden darf.
    3. Der Beteiligte zu 3) hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 84 FamFG zu tragen. Im Hinblick auf die notwendige Auslegung des komplexen, umfangreichen Testamentes durch das Gericht und den für die Beteiligten insoweit offenen Ausgang des Verfahrens entspricht es der Billigkeit, dass die Beteiligten ihre Kosten jeweils selbst zu tragen haben. Ein Fall, in dem das Gericht einem oder mehreren Beteiligten die Kosten auferlegen soll (§ 81 Abs. 2 FamFG), liegt nicht vor.
    4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG liegen nicht vor.
    5. Der Wert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Wert des Anteils des Beschwerdeführers am reinen Nachlass zum Zeitpunkt des Nacherbfalls. Im Hinblick darauf, dass die Parteien um die Wirksamkeit der Übertragung der Erblasserimmobilien in B… und S… auf den Beteiligten zu 3) und einen insoweit ggfs. zu diesem Zeitpunkt noch in den Nachlass fallenden Kondiktionsanspruch streiten, hat der Senat ausgehend von den sich aus den Akten ergebenden Wertangaben des Vaters der Beteiligten in der Aufstellung vom 06.10.1994 (eingereicht mit SS. v. 01.07.2015 des Beteiligten zu 3), Bd. III Bl. 55 d.A.) von zusammen 3,2 Mio. DM eine Wertsteigerung auf ca. 2,4 Mio. Euro zum Zeitpunkt des Nacherbfalles geschätzt, diesen Wert im Hinblick auf die Unsicherheit der Rückforderung halbiert und hiervon 1/3 als Beschwerdewert angesetzt.

    KG Berlin, Urteil v. 22.11.1993, 23 U 1262/93 | Schiedsverfahren: Schiedsklausel DDR

    Relevante Normen:

    § 104 I ALB/RGW 1968/1988
    § 1041 I Nr. 1 ZPO
    § 1033 Nr. 1 ZPO
    Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschnitt III Nr. 5 Lit 1 EinigungsV

    Leitsatz:

    1. Mit dem Wegfall der obligatorischen Schiedsrichterlisten des Schiedsgerichts infolge der Auflösung der Kammer für Außenhandel der DDR ist die Bestimmtheit der Schiedsrichter entfallen.
    2. Das Schiedsgericht Berlin ist nicht das für die Entscheidung von Streitigkeiten nach den ALB/RGW ausschließlich zuständige Schiedsgericht im Land des aus dem Vertrag in Anspruch genommenen deutschen Vertragspartners.

    Sachverhalt:

    Die Kl. ist aus dem volkseigenen Außenhandelsbetrieb der ehemaligen DDR Genußmittel Export Import hervorgegangen. Ihr Rechtsvorgänger schloß im Rahmen des Handelsabkommens zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der damaligen ungarischen Volksrepublik für das Jahr 1990 mit der Bekl., einem ungarischen Außenhandelsunternehmen, im September 1989 fünf Kaufverträge über die Lieferung von ungarischem Wein und Sekt für das Jahr 1990 unter Bezugnahme auf einen von den Parteien durchgeführten ähnlichen Vertrag vom Juni 1988. Ein weiterer Vertrag kam Ende Januar 1990 zustande. Die Verträge enthielten jeweils die Bestimmung, daß für sie die “Allgemeinen Bedingungen für die Warenlieferungen zwischen Außenhandelsunternehmen der Teilnehmerländer des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe“ (ALB/RGW) gelten sollten. § 104 I ALB/RGW 1968/1988 (GBl DDR II 1989, 41) lautet: “Alle Streitigkeiten, die aus dem Vertrag oder im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen, unterliegen unter Ausschluß der allgemeinen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgerichtsverfahren. Das Verfahren findet vor dem Schiedsgericht statt, das für solche Streitigkeiten im Lande des Bekl. besteht, oder, nach Vereinbarung der Partner, vor einem Schiedsgericht in einem dritten Mitgliedsland des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe.“ Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge bestand in der DDR als einziges für Rechtsstreitigkeiten zwischen den Außenhandelsbetrieben der RGW–Länder zuständiges Schiedsgericht das ständige Schiedsgericht bei der Kammer für Außenhandel (KfA), die den Status einer rechtsfähigen, staatlich anerkannten Vereinigung hatte. Nach der Satzung dieses Schiedsgerichtes konnte als Schiedsrichter nur tätig sein, wer in einer vom Schiedsgericht geführten Liste eingetragen war. Im März 1990 benannte sich das Schiedsgericht bei der KfA der DDR in “Schiedsgericht Berlin“ um und verabschiedete eine neue Satzung, derzufolge die Schiedsrichterliste weiterhin vom Sekretär des Schiedsgerichts geführt wurde und die Eintragung als Schiedsrichter in die Liste von bestimmten persönlichen Voraussetzungen abhängig war. Die KfA der DDR beschloß im Juni 1990 ihre Auflösung zum 31. 8. 1990. Gleichzeitig gründeten mehrere ostdeutsche Wirtschaftswissenschaftler und Juristen eine in der Rechtsform des Vereins gewollte “Vereinigung zur Förderung der Schiedsgerichtsbarkeit”, die im September 1990 eine Urkunde über die Registrierung als Verein erhielt, ohne im Vereinsregister des zuständigen Stadtbezirksgerichts eingetragen worden zu sein. Am 4. 7. 1990 trafen die KfA und die genannte Vereinigung von Privatpersonen eine Vereinbarung, daß die “Vereinigung zur Förderung der Schiedsgerichtsbarkeit” die statutarischen Aufgaben der KfA auf dem Gebiet der Schiedsgerichtsbarkeit mit Wirkung ab 1. 9. 1990 übernehmen und das Schiedsgericht Berlin als selbständige Institution unterhalten sollte. Die Kl. hat seit April 1990 an der Durchführung der Verträge mit der Bekl. kein Interesse mehr und lehnte die Abnahme der Lieferungen ab. Die Bekl. erhob daraufhin mit am 4. 7. 1990 eingegangenen Schriftsatz Klage vor dem “neben der Kammer für Außenhandel der DDR organisierten Schiedsgericht“ auf Vertragserfüllung gegen die Kl. Der Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift ist streitig. Sie erfolgte entweder Ende Juli 1990 oder am 10. 11. 1990. Die Kl. rügte seit Beginn des Schiedsverfahrens die Zuständigkeit des “Schiedsgerichts Berlin“. Dieses bejahte seine Zuständigkeit und verurteilte unter Anwendung seines Statuts vom 31. 8./11. 10. 1990 und freier Schiedsrichterwahl seitens der Parteien durch Schiedsspruch vom 16. 4. 1992 die hiesige Kl. zur Zahlung von 14774775 Transferablen Rubeln (1 XTR = 2,34 DM) nebst Zinsen unter Klageabweisung im übrigen, Zug–um–Zug gegen Lieferung der Ware. Das erkennende Schiedsgericht bestand aus drei Schiedsrichtern, von denen die Parteien je einen benannt und die Schiedsrichter den Vorsitzenden bestimmt hatten. Die Kl. begehrt die Aufhebung des Schiedsspruches und hat die Auffassung vertreten, daß die Schiedsklausel nicht wirksam vereinbart worden, mit der Auflösung der KfA der DDR jedenfalls unwirksam geworden sei. Sie hat beantragt, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts Berlin vom 16. 4. 1992 aufzuheben. Das LG hat die Klage durch das angefochtene Urteil mit der Begründung abgewiesen, der Schiedsvertrag sei wirksam geblieben, weil das im Vertrag genannte Schiedsgericht eindeutig bestimmt gewesen und aufgrund der Übertragung der besonderen Aufgabe der KfA an die “Vereinigung zur Förderung der Schiedsgerichtsbarkeit”, die als Verein Rechtsfähigkeit erlangt habe, nicht untergegangen sei. Die Berufung der Kl. hatte Erfolg.

    Gründe:

    Der Schiedsspruch ist gem. § 1041 I Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 1033 Nr. 1 ZPO aufzuheben, weil die in den Verträgen der Parteien enthaltene Schiedsklausel infolge der Auflösung der KfA der DDR und des von ihr unterhaltenen Schiedsgerichts Berlin, was zum Wegfall der bestimmten Schiedsrichter führte, außer Kraft getreten ist. 1. Das anzuwendende Verfahren ist deutsches Prozeßrecht, lex fori (Zöller/Geimer, ZPO, 17. Aufl. (1991), IZPR Rdnr. . 1; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 51. Aufl. (1993), Einl. III Rdnr. 74), auch wenn sich die materiell–rechtlichen Fragen des Vertragsverhältnisses der Parteien gem. § 122 I ALB/RGW nach dem ungarischen Kaufrecht richten. Die §§ 1025 ff. ZPO sind auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbar, obwohl die Schiedsvereinbarung der Parteien im Juni 1989 getroffen und die Schiedsklage Anfang Juli 1990 bei dem Schiedsgericht der KfA der DDR abhängig wurde. Die Vorschriften der ZPO gelten gem. Art. 8 EinigungsV in Verbindung mit Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 5 seit dem 3. 10. 1990 im Beitrittsgebiet. Für die zu diesem Zeitpunkt “noch nicht beendeten“ Schiedsverfahren bestimmt der Einigungsvertrag in der zitierten Anlage Nr. 5 lit. l die Weitergeltung eines Teiles der Verordnung über das schiedsgerichtliche Verfahren der DDR vom 18. . 12. 1975 (GBl DDR I 1976, 8), nämlich deren §§ 1 bis 23. . Die § 24 ff. der DDR–Schiedsgerichtsverordnung, die die Aufhebung des Schiedsspruches durch das vormals staatliche zuständige Gericht, das StadtbezirksG Berlin–Mitte, regeln, werden im Einigungsvertrag von der Fortgeltung ausgenommen, so daß insoweit die einschlägigen Vorschriften der ZPO, hier der maßgeblichen §§ 1033, 1041 ZPO, an ihre Stelle treten und nicht durch die spezielleren Regeln der DDR–Schiedsgerichtsverordnung verdrängt werden. Die Regelungen der ZPO über das schiedsgerichtliche Verfahren sind auch inhaltlich anwendbar. Zwar gelten §§ 1025 ff. ZPO an sich nicht für sogenannte unechte Schiedsgerichte, die auf gesetzlicher Grundlage eingesetzt sind (Baumbach/Lauterbach, Grundzüge § 1025 Rdnr. 1 f.), und die Parteien haben eine freie Vereinbarung des Schiedsgerichtsverfahrens nicht getroffen, weil § 104 ALB/RGW 1968/1988 – als Teil eines einheitlichen speziellen Liefervertragsrechts – den Ausschluß der allgemeinen Gerichtsbarkeit und die Streitentscheidung durch das Schiedsgericht des Landes des jeweiligen Bekl. gesetzlich normiert. Die Anwendbarkeit der §§ 1025 ff. ZPO ergibt sich aber insoweit wiederum aus der Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 5 lit. l, demzufolge auch die für den Handel der RGW–Länder typischen vorgeschriebenen Schiedsgerichtsverfahren unter der Geltung der ZPO stehen. Eine Differenzierung zwischen echten und unechten Schiedsverfahren nimmt der Einigungsvertrag nicht vor. Aus der Anwendbarkeit der §§ 1025 ff. ZPO aufgrund der genannten Regelungen des Einigungsvertrages folgt, daß das Schiedsurteil unter den Voraussetzungen des § 1041 ZPO überprüfbar ist. § 104 I ALB/RGW sah zwar den Ausschluß der allgemeinen Gerichtsbarkeit und § 105 III ALB/RWG die Endgültigkeit und Verbindlichkeit der Entscheidungen des Schiedsgerichts vor, gleichwohl kannte aber auch die DDR–Schiedsgerichtsverordnung, die nach § 105 I ALB/RGW für den Vertrag der Parteien maßgeblich ist, in ihren §§ 24, 25 ebenfalls die Möglichkeit der Aufhebung des Schiedsspruches durch ein staatliches Gericht unter bestimmten Voraussetzungen. Dabei ist § 24 I Nr. 1 DDR–Schiedsgerichtsverordnung nahezu wortgleich mit § 1041 I Nr. 1 ZPO. Die im Schiedsverfahren obsiegende Bekl. muß nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland deshalb keine weitergehende Überprüfung des Schiedsspruches durch ein staatliches Gericht des Heimatlandes der hiesigen Kl. hinnehmen, als dies bereits bei Abschluß der Lieferverträge der Parteien im Juni 1989 ohnehin gegeben war. Aus diesem Grunde widerspricht die Aufhebbarkeit des Schiedsspruches durch ein staatliches Gericht auch nicht dem gem. Art. 13 II des 1. StaatsV zu beachtenden Vertrauensschutz der Bekl., den sie als Handelspartner gewachsener außenwirtschaftlicher Beziehungen der DDR genießt. . Mit der Einführung der ZPO im Beitrittsgebiet wurde der Grundsatz der Aufhebbarkeit von Schiedssprüchen nur fortgesetzt, nicht aber erstmalig eingeführt. Der Senat ist auch nicht an die Feststellung des Schiedsgerichts, daß es zur Entscheidung der Streitsache auch gegen den Willen der Kl. berechtigt sei, gebunden. Die Frage, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt und ob das tätig gewordene Schiedsgericht das im Vertrag der Parteien bzw. in § 104 I ALB/RGW genannte Gericht ist, bleibt durch die staatlichen Gerichte überprüfbar, weil die Vertragsparteien eine sogenannte Kompetenz–Kompetenz–Regelung, eine Absprache also, daß das Schiedsgericht auch über seine Zuständigkeit verbindlich entscheiden soll, nicht getroffen haben und eine derartige Vorschrift auch in den ALB/RGW nicht enthalten ist (vgl. zur Bin– ________________________________________ 179 • • KG: Unwirksamkeit einer Schiedsklausel nach § 104 ALB/RGW nach der Auflösung der Kammer für Außenhandel der DDR(DtZ 1994, 177) dungswirkung BGH, NJW 1977, 1397; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 4. Aufl. (1990), Kap. 8 Rdnr. 23, Kap. 9 Rdnr. 9). 2. Die Voraussetzungen der §§ 1041 I Nr. 1, 1033 Nr. 1 ZPO sind erfüllt. Entgegen der Auffassung der Kl. kam die Schiedsgerichtsvereinbarung durch die in den Verträgen schriftlich erfolgte Bezugnahme auf die Bestimmungen der ALB/RGW und somit auf § 104 ALB/RGW nach § 3 DDR–Schiedsgerichtsverordnung wirksam zustande. Daß der Rechtsvorgänger der Kl. im Juni 1989 als planunterworfener volkseigener Außenhandelsbetrieb im Rahmen des staatlichen Außenhandelsmonopols der DDR bei Abschluß der Verträge einen Geschäftswillen hatte, der mit den Regelungen in den ALB/RGW 1968/1988 konform ging, muß mangels entgegenstehender Tatsachen angenommen werden. Die Schiedsvereinbarung war jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Schiedsgerichts im April 1992 aufgrund der ersatzlosen Auflösung der KfA und des Wegfalls der obligatorischen Schiedsrichterlisten des Schiedsgerichts Berlin außer Kraft getreten. a) Der Schiedsvertrag erlischt analog § 1033 Nr. 1 ZPO, wenn im Vertrag ein ständiges Schiedsgericht bezeichnet wird und dieses wegfällt (Schwab/Walter, Kap. 8 Rdnr. 13; Baumbach/Lauterbach, § 1033 Rdnr. 2; Maier, in: MünchKomm–ZPO, 1992, § 1033 Rdnr. 1). Haben sich die Parteien auf einen oder mehrere bestimmte Schiedsrichter, die nicht unbedingt namentlich genannt sein müssen, geeinigt und sie in die Schiedsabrede aufgenommen, und fallen diese weg bzw. wird die bestimmte Institution, der sie angehören, abgeschafft, hat der Schiedsvertrag keinen Bestand mehr, weil er auf das Vertrauen zu diesen bestimmten Personen abgestellt ist (Maier, in: MünchKomm, § 1033 Rdnr. 1). Die Parteien haben die Zuständigkeit eines institutionalisierten Schiedsgerichts vereinbart. In der ehemaligen DDR existierte als einziges ständiges Schiedsgericht allein das Schiedsgericht bei der KfA Strohbach, Vorstandsmitglied der “Vereinigung zur Förderung der Schiedsgerichtsbarkeit” in BB, Beil. 8 zu Heft 9/1991, S. 6 und 8). Zwar enthalten weder § 104 ALB/RGW noch die sonstigen Vertragsbedingungen der Parteien die Bestimmung, daß das Schiedsgericht bei der KfA der DDR zuständig sein soll, es kam aber nur gerade dieses Schiedsgericht für die Streitentscheidung in Betracht, weil zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages auf dem Gebiet der DDR kein anderes existierte. Entsprechend § 4 der von der Bekl. eingereichten Schiedsgerichtsordnung des Schiedsgerichts bei der KfA vom 10. 2. 1988 konnte als Schiedsrichter nur tätig sein, wer in der Schiedsrichterliste eingetragen war. Eine freie Schiedsrichterwahl war somit nicht eröffnet, andere als die vom Schiedsgericht selbst bestellten Personen, z. B. in Opposition zur Staatsführung stehende Gelehrte oder Rechtskundige aus dem “nicht sozialistischem Ausland”, konnten die Parteien nicht zu Schiedsrichtern berufen. gem. § 2 Nr. 1 der Schiedsgerichtsordnung vom 10. 2. 1988 waren die in die Liste erfaßten Schiedsrichter Teil des Schiedsgerichts selbst. Das Statut des in “Schiedsgericht Berlin“ umbenannten ständigen Schiedsgerichts bei der KfA der DDR vom 28. . 3. 1990 enthielt zwar eine § 4 des alten Statuts entsprechende restriktive Regelung nicht, ebensowenig aber Regeln darüber, wer im Fall der obligatorischen Schiedsverfahren nach der Moskauer Konvention 1972 (§ 2 der Satzung) die Schiedsrichter benennen sollte. Daß die Parteien der jeweiligen Streitsache für derartige Verfahren Schiedsrichter außerhalb der nach § 7 I des Statuts vom Schiedsgericht geführten Liste hätten bestimmen dürfen, ist nicht ersichtlich. Eine Loslösung vom Listenzwang nahm die Satzung vom 28. 3. 1990 nicht vor. Die Schiedsrichterliste wurde lediglich den gesellschaftlichen Veränderungen innerhalb der DDR nach der Volkskammerwahl vom März 1990 angepaßt, weshalb das Schiedsgericht gem. § 7 der Satzung nur solche Personen in die Schiedsrichterliste eintrug, die neben entsprechenden Fachkenntnissen über eine “moralische Integrität” verfügen mußten. Darüber, ob diese moralische Integrität bestand, entschieden aber nicht etwa die Parteien, sondern das Schiedsgericht. Unter der Existenz der KfA verblieb es somit bis zu ihrer Auflösung bezüglich der Schiedsverfahren nach § 104 ALB/RGW bei der Bindung der Parteien an die vom Präsidium des Schiedsgerichts nach § 6 II der Satzung vom 28. 3. 1990 vorgegebenen Schiedsrichterlisten. Eine freie Schiedsrichterwahl ermöglichte erst § 7 des Statuts der “Vereinigung zur Förderung der Schiedsgerichtsbarkeit” vom 31. 8. 1990. Dort heißt es in § 7 II, daß die Aufnahme in die Schiedsrichterliste nicht Voraussetzung für die Ausübung des Schiedsrichteramtes sei. § 104 ALB/RGW 1968/1988 kann nicht isoliert von der sozialen Wirklichkeit bei Vertragsabschluß der Parteien beurteilt werden. Es bestand zum damaligen Zeitpunkt eine Zwangsarbitrage, nur die Wahl der Schiedsrichter mit entsprechend staatstreuer Gesinnung aus den obligatorischen Listen kam in Betracht, und es galten einheitliche Regelungen für alle Schiedsgerichte der RGW–Länder. Die Parteien bzw. ihre Rechtsvorgänger waren selber volkseigene Betriebe und wollten deshalb die Bestellung von Schiedsrichtern gewährleisten, deren Rechtsprechung den Grundsätzen einer sozialistischen Gesellschaft entsprach. Die Wahl von unabhängigen Schiedsrichtern, z. B. auch aus dem nichtsozialistischen Ausland, kam nicht in Betracht und sollte ausgeschlossen sein. Auch wenn die Parteien andere Schiedsrichter außerhalb der jeweiligen obligatorischen Listen der Schiedsgerichte der RGW–Länder möglicherweise gar nicht hätten bestellen wollen, war eine freie Schiedsrichterwahl und das Risiko, daß nicht vom sozialistischen Gedankengut geprägte Schiedsrichter entscheiden könnten, erst gar nicht ermöglicht. Das hier tätig gewordene Schiedsgericht hingegen setzte sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, von denen nur der von der Bekl. benannte Schiedsrichter aus der ehemaligen DDR stammte. . Die weiteren Schiedsrichter waren Rechtsanwälte aus Wien und München. Allein die Bestellung der einzelnen Schiedsrichter liegt außerhalb dessen, was sich die Parteien bei Abschluß der Verträge vorstellen konnten. Gewollt war eine RGW–systemimmanente Schiedsgerichtsbarkeit, entschieden hat ein davon losgelöstes Schiedsgericht. Die vereinbarte Zuständigkeit des ständigen Schiedsgerichts bei der KfA hatte somit zur Folge, daß nur bestimmte Personen, nämlich solche aus der Schiedsrichterliste, zur Entscheidung der Streitigkeit berufen werden konnten. Mit der Auflösung der KfA und dem Außerkrafttreten der Statuten des Schiedsgerichts vom 10. 2. 1988/28. 3. 1990 entfiel auch diese Bestimmtheit der Schiedsrichter. Die Auflösung der KfA bewirkte daher den Wegfall der nach der Liste bestimmten Schiedsrichter i. S. des § 1033 Nr. 1 ZPO. Das Schiedsgericht mag zwar unter der Existenz der KfA ein “Eigenleben” geführt haben (Strohbach, S. 3), ein unabhängiges Rechtssubjekt war es jedoch nicht, und bis heute hat weder das Schiedsgericht selbst noch sein Träger eine eigene Rechtsfähigkeit erlangt. Eine Rechtsnachfolge für die im August 1990 aufgelöste KfA der DDR fand nicht statt. Zu einer Gründung der Industrie– und Handelskammer der DDR, die gem. § 10 der Verordnung über die IHK der DDR vom 1. . 3. 1990 (GBl DDR I, 112) die ständige Schiedsgerichtsbarkeit übernehmen sollte, kam es unstreitig nicht. Auch der Zusammenschluß von 34 interessierten Privatpersonen am 28. 6. 1990 zur “Vereinigung zur Förderung der Schiedsgerichtsbarkeit” (Strohbach, S. 3) kann nicht als Rechtsnachfolger der KfA, auch nicht für die losgelöste Aufgabe der Organisation einer Schiedsgerichtsbarkeit gelten, weil die genannte Vereinigung entgegen der Auffassung des LG bisher keine Rechtsfähigkeit erlangte. Die Bezeichnung “e. V.“ traf im Zeitpunkt der Abfassung des Schiedsspruches am 16. 4. 1992 nicht zu. Gem. §§ 4 I, 12 des Gesetzes über Vereinigungen vom 21. 2. 1990 der DDR (GBl DDR I, 75) hätte die “Vereinigung” mit ihrer Registrierung im Vereinsregister des zuständigen Kreisgerichts Rechtsfähigkeit erlangt. Ihr wurde zwar eine Urkunde nach § 14 II DDR–Vereinigungsgesetz ausgestellt, die darin bescheinigte Eintragung ins Vereinsregister ist jedoch ausweislich der vom Senat beigezogenen Akten des AG Charlottenburg nicht erfolgt. Die Eintragung wurde auch nach dem 3. 10. 1990 bisher nicht vorgenommen. Ob sie je erfolgen wird, ist nicht absehbar. Zum Zeitpunkt des Schiedsspruches läßt sich daher eine rechtsfähige Trägerorganisation nicht feststellen, was gegen eine Vergleichbarkeit der Institution des heutigen Schiedsgerichts Berlin mit dem ständigen Schiedsgericht der KfA der DDR spricht. . Eine Identität scheidet wegen der Auflösung der KfA und der Abschaffung des Schiedsrichterlistenzwangs ohnehin aus. Die KfA konnte keine “Aufgaben” auf andere Personen ohne Zustimmung der Parteien übertragen. Rechte sind übertragbar, Pflichten nur unter Mitwirkung der Gläubiger. Die Organisation eines Schiedsgerichts ist beides nicht. Nicht nur ein Fortbestand des Schiedsgerichts, sondern auch eine Rechtsnachfolge muß somit verneint werden (im Ergebnis ebenso: z. B. OLG Hamburg, DtZ 1994, 177, OLG Frankfurt a. M., DtZ 1993, 183; Raeschke– ________________________________________ 180 • • KG: Unwirksamkeit einer Schiedsklausel nach § 104 ALB/RGW nach der Auflösung der Kammer für Außenhandel der DDR(DtZ 1994, 177) Kessler, BB, Beil. 15 zu Heft 28/1992, S. 19 ff.; a. A. LG Berlin, DtZ 1993, 91; LG Itzehoe, DtZ 1993, 1984; Habscheid/Habscheid, DtZ 1992, 370 und 1993, 174). b) Entscheidend ist ferner, daß selbst bei einer Institutionalisierung des Schiedsgerichts Berlin durch einen Verein, Vorverein oder eine Gesellschaft das jetzige “Schiedsgericht Berlin“ nicht für sich in Anspruch nehmen kann, allein und ausschließlich dasjenige Schiedsgericht im Land des aus dem Vertrag in Anspruch genommenen Bekl. zu sein, “das für solche Streitigkeiten besteht”. Das Land des Bekl., der hiesigen Kl., ist seit dem 3. 10. 1990 das vereinte Deutschland. Auf ein Bundesland oder eine Stadt stellt § 104 I ALB/RGW nicht ab, ebensowenig auf einen bestimmten Gerichtsort. Es kommt also nicht darauf an, ob in Berlin neben dem Schiedsgericht Berlin ein weiteres ständiges Schiedsgericht existiert. In der Bundesrepublik Deutschland bestehen mehrere Schiedsgerichte nebeneinander, die die Parteien für die Entscheidung der Streitsache anrufen könnten (Beispiele s. Schwab/Walter, Kap. 41 Rdnr. 13; z. B. der deutsche Ausschuß für Schiedsgerichtswesen bei dem deutschen Industrie– und Handelstag in Bonn, das Schiedsgericht der IHK Frankfurt a. M. u. a.). Bei diesen Schiedsgerichten ist die freie Schiedsrichterwahl ebenfalls gewährleistet, so daß auch Personen mit besonderen Sachkenntnissen über die Vertragsbeziehungen zwischen Betrieben der ehemaligen RGW–Länder bestellt werden könnten, also auch Personen aus den neuen Bundesländern. Ein Schiedsgericht, das kraft Gesetzes oder aufgrund sonstiger Bestimmung für die Entscheidung von Streitfällen aus Verträgen, denen die ALB/RGW zugrunde liegen, ausschließlich zuständig sein und eine exklusive Kompetenz haben könnte, existiert in der Bundesrepublik Deutschland nicht, weil dem bundesdeutschen Recht eine Zwangsarbitrage fremd ist. Wenn auch bei Abschluß der Schiedsklausel durch die Vertragsparteien unter der staatlichen Exitenz der ehemaligen DDR “das” Schiedsgericht eindeutig bestimmt war, so gilt dies seit dem Wegfall der KfA der DDR und spätestens seit dem 3. 10. 1990 nicht mehr, weil seitdem mehrere Schiedsgerichte zur Entscheidung der Streitsache funktionell in Betracht kommen. Spätestens dadurch trat der Schiedsvertrag außer Kraft, denn ein Schiedsvertrag ist mangels genügender Bestimmtheit nichtig, wenn das darin zur Entscheidung berufene Schiedsgericht nicht eindeutig bestimmt oder bestimmbar ist (BGH, NJW 1983, 1267). Die Schiedsklausel ist durch den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland ungenau geworden. Daß sich die “Vereinigung zur Förderung der Schiedsgerichtsbarkeit” bzw. im Fall ihrer Eintragung ein rechtsfähiger Idealverein die Aufgabe selbst stellt, ein Schiedsgericht zu organisieren, das Streitigkeiten nach der Moskauer Konvention 1972 sachgerecht entscheiden kann, hat nicht zur Folge, daß dieses Schiedsgericht dadurch sogar gegen den Willen einer Partei ausschließlich zur Streitentscheidung berufen wäre. Die Parteien haben für den Fall, daß das zum Zeitpunkt des Vortragsabschlusses im Land der hiesigen Kl. allein zuständige Schiedsgericht entfällt, keine Vorkehrung getroffen. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist nicht möglich, weil der Untergang der Staatlichkeit der DDR und die Auflösung des RGW sowie der KfA und somit “des” Schiedsgerichts nicht vorhersehbar war. Es ist spekulativ, ob und welches Schiedsgericht die Vertragsparteien stattdessen zur Streitentscheidung bestimmt hätten. Die Frage, ob sie die rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechende Satzung des jetzigen Schiedsgerichts Berlin und die Möglichkeit der freien Schiedsrichterwahl gewollt hätten, wenn sie die politische Entwicklung der DDR ab März 1990 vorhergesehen hätten, läßt sich durch ergänzende Vertragsauslegung nicht beantworten, denn auch die Parteien haben sich gewandelt. Aus dem staatlich gelenkten Außenhandelsbetrieb Genußmittel Export Import ist die klägerische Kapitalgesellschaft entstanden, deren Willensbildung ebenso wie die der ungarischen Bekl. keinen staatlichen Planvorgaben mehr unterliegt. Im Ergebnis führt nicht etwa die neu gewonnene Freiheit der Schiedsrichterwahl zum Außerkrafttreten des Schiedsvertrages – die ohne die Entscheidungsfreiheit, sich der Jurisdiktion eines Schiedsgerichts überhaupt unterstellen zu wollen, ohnehin nicht ausreichend ist – sondern die Auflösung der Strukturen, die das Schiedsgerichtsverfahren im Land der materiell in Anspruch genommenen Partei prägte. Auch das nach § 25 DDR–Schiedsgerichtverordnung für die Aufhebung des Schiedsspruches zuvor bestimmte StadtbezirksG Berlin–Mitte ist mit der Staatlichkeit der DDR untergegangen (Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1a EinigungsV in Verbindung mit den besonderen Regelungen bezüglich des Landes Berlin in Abschnitt IV – Erstreckung des Gerichtsaufbaus in Berlin–West auf Berlin–Ost). 3. Aus diesem Grunde läßt sich auch aus § 261 III Nr. 2 ZPO, der sinngemäß für schiedsgerichtliche Verfahren anwendbar ist (vgl. Zöller/Geimer, § 1034 Rdnr. 51), nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts Berlin herleiten, denn hier ist nicht dessen Zuständigkeit gegenüber anderen Schiedsgerichten der ehemaligen DDR in Streit, sondern ob das im Vertrag bestimmte Schiedsgericht fortbesteht und mit dem Schiedsgericht identisch ist, das im April 1992 die Streitsache entschieden hat. Die Frage, ob die Rechtshängigkeit der Schiedsklage im Juli 1990 noch vor der Auflösung der KfA der DDR oder erst danach im November 1990 eintrat, brauchte daher nicht abschließend geklärt zu werden. Aus der Regelung des Einigungsvertrages in der Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 5 lit. l läßt sich die obligatorische Fortsetzung einer Zwangsarbitrage ebenfalls nicht herleiten. Diese Vorschrift bestimmt nicht, daß die noch rechtshängigen Schiedsverfahren beendet werden sollen oder gar müssen. Sie trifft vielmehr nur die Bestimmung, daß für die Verfahren, die “durchgeführt werden”, Teile der DDR–Schiedsgerichtsverordnung gelten. Damit wird eine etwaige Fortführung des Verfahrens nur ermöglicht, nicht aber angeordnet; §§ 1033, 1041 ZPO bleiben unberührt.

    Schiedsklausel im Notarvertrag, Klausel der Bundesnotarkammer

    Die Bundesnotarkammer empfiehlt ihren Mitgliedern bei der Gestaltung, bzw. Beurkundung Verträgen eine eigens formulierte Schiedsvereinbarung zu verwenden. Der aus dem Jahr 2000 stammende Text verweist nicht auf die Schiedsordnung einer bestehenden Institution wie die ICC oder die DIS und ist somit als Ad-Hoc-Schiedsklausel zu verstehen. Die gewählten Regelungen wiederholen, bzw. verweisen weitestgehend auf die Regelungen der ZPO. Sie ergänzen diese z.B. für Fälle in denen die Parteien sich nicht auf einen Schiedsrichter einigen können, so soll dieser durch die Bundesnotarkammer oder einem von dieser benannten Vertreter gewählt werden. Einzelne Regelungen soll der Notar jedoch noch mit den Parteien gestalten, so dass der Mustertext nur als Gerüst oder Formulierungsvorschlag zu verstehen ist. Z.B. steht es den Parteien frei, sich schon vorab für einen Schiedsrichter zu entscheiden oder es wird den Parteien empfohlen, sich über die Schiedsrichtervergütung zu verständigen, damit im Bedarfsfall die Verhandlungen über das Honorar das Verfahren nicht verzögern.

    Der vollständige Test mit Erklärungen und Empfehlungen ist im Internet auf der offiziellen Seite der Bundesnotarkammer abrufbar:
    https://www.bnotk.de/Notar/Berufsrecht/Schiedsvereinbarung.php 

    KG Berlin, Urteil v. 28.06.2007, 2 U 37/05 | Schiedsverfahren: Schiedsfähigkeit Anspruch Vollstreckungsklausel

    Relevante Normen:

    § 731 ZPO
    § 1025 a.F. ZPO

    Leitsatz:

    Der Anspruch auf Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 731 ZPO) war jedenfalls nach § 1025 ZPOa. F. (anwendbar bis zum 31.12.1997) nicht schiedsfähig.

    Sachverhalt:

    Die Berufung des Kl. richtet sich gegen das am 08.02.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 27 des LG Berlin, mit dem die Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel für den Kl. zu der notariellen Urkunde des Notars Dr. K… (UR-Nr. 2… K) vom 27.08.1997 (abstraktes Schuldversprechen beider Parteien gegenüber der Darlehensgläubigerin D… Ingenieurgesellschaft mbH, Ziffer III.1 der Urkunde) wegen vermeintlicher Rechtsnachfolge des Kl. (§ 731 ZPO i. V. mit § 727 ZPO; §§ 426 II, 401 BGB) als unzulässig abgewiesen worden ist. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird zunächst Bezug genommen. In tatsächlicher Hinsicht ist zu ergänzen: Ziffer
    III.2 der genannten Urkunde lautet: „Die Ansprüche aus diesem Versprechen können nur mit Zustimmung des Schuldners abgetreten werden.” Der Kl. hat die Zahlung an die Gläubigerin (D… GmbH), wegen derer er hälftigen Ausgleich vom Bekl. erstrebt, auf die Forderung aus dem Darlehensvertrag vom 27.08.1997 (und nicht auf das abstrakte Schuldversprechen) geleistet. Mit Vereinbarung vom 21./23.04.2007 hat die jetzt unter …-ingenieurgesellschaft mbH firmierende Darlehensgläubigerin, handelnd durch ihren Insolvenzverwalter, unter anderem die Ansprüche aus dem abstrakten Schuldversprechen gem. Ziffer III. der Urkunde UR-Nr. 2… K vom 27.08.1997 an den Kl. abgetreten. Der Kl. verfolgt mit seiner Berufung in erster Linie sein erstinstanzliches, auf Klauselerteilung gerichtetes Klagebegehren weiter. Zu diesem Zweck hat er mit Schriftsatz vom 18.04.2007, nachdem der Senat auf Bedenken gegen die Abtretbarkeit der titulierten Forderung hingewiesen hat (§ 399 BGB), weiter die Verurteilung des Bekl. begehrt, der Abtretung von Ansprüchen aus dem abstrakten Schuldversprechen durch die Gläubigerin an den Kl. zuzustimmen. Im Termin am 26.04.2007 hat er die Klage hilfsweise auf Zahlung eines Betrags im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs von 818.067,01 EUR nebst Zinsen geändert. Der Kl. trägt in der Berufungsinstanz vor: Das LG habe zu Unrecht die Schiedseinrede des Bekl. durchgreifen lassen. Die Schiedsvereinbarung des § 24 des Gesellschaftsvertrags (GV) der Golf- und Freizeitprojekt H… Entwicklungs GmbH (im Folgenden: H… GmbH) sei in einem Telefongespräch zwischen dem damaligen anwaltlichen Vertreter des Kl., Rechtsanwalt K… , und dem Bekl. am 03.05.2004 aufgehoben worden. Aus der Natur des Schiedsvertrags als Prozessvertrag, aus § 1040 I S. 2 ZPO und der systematischen Stellung der Schriftformklausel in § 22 GV ergebe sich, dass diese sich auf die Schiedsabrede in § 24 GV nicht beziehe. Im Übrigen erfasse eine Schriftformklausel den hier vorliegenden, für den Einzelfall erklärten Verzicht auf die Schiedseinrede nicht. Die Einrede sei danach rechtsmissbräuchlich. Zudem sei der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht schiedsfähig. Die Einigung von Gläubiger und Schuldner über eine Klauselerteilung könne das für die Klauselerteilung zuständige Organ (Rechtspfleger oder Notar) nicht binden. Eine Klauselerteilung nach § 731 ZPO sei daher generell nicht schiedsfähig. Die Überlegungen des LG zum engen Zusammenhang zwischen dem Gesellschaftsverhältnis und dem Darlehensverhältnis seien „durchaus nachvollziehbar und in weiten Teilen richtig”. Die Schiedsklausel des § 24 GV greife aber jedenfalls für den Anspruch aus § 426 II BGB nicht ein, da nicht ein Streit zwischen Gesellschaftern vorliege, sondern zwischen einem Darlehensgeber, der auch Gesellschafter sei, und der zuständigen staatlichen Stelle für die Klauselerteilung. Es gehe nicht um die Anwendung und Durchführung des Gesellschaftsvertrags. Der Kl. ist der Ansicht, der Zustimmungsvorbehalt in Ziffer III.2 der Urkunde über das Schuldversprechen sei dahin auszulegen, dass dieser eine Abtretung für Zwecke des internen Gesamtschuldnerausgleichs nicht erfasse. Zudem sei analog § 354 a HGB die Abtretung trotz eines vereinbarten Abtretungsausschlusses wirksam, da der Kredit von einem Vollkaufmann gewährt worden sei und der Liquiditätsbeschaffung für einen Vollkaufmann (die H… GmbH) gedient habe. Schließlich berufe sich der Bekl. treuwidrig auf das Abtretungsverbot, da er bereits unterlassen habe, an einer Befriedigung der Gläubigerin mitzuwirken, wie es seine Stellung als Gesamtschuldner und die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht geboten hätten. Der Bekl. habe kein anerkennenswertes Interesse am Ausschluss der Abtretung. Er müsse der Abtretung daher zustimmen. Auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 18.04.2007 wird im Übrigen Bezug genommen. Der Kl. behauptet, die Darlehensmittel seien unter Einschaltung des Treuhänders Dr. M… bestimmungsgemäß für die Zwecke der Planet Harz GmbH verwendet worden. Der Erwerb der im Darlehensvertrag ursprünglich vorgesehenen Grundstücke sei nicht möglich gewesen, es seien daher mit Zustimmung des Bekl. andere erworben worden. Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf die Schriftsätze vom 20.03.2007, 23.04.2007 und 18.06.2007 nebst Anlagen Bezug genommen. Der Kl. beantragt, das Urteil der Zivilkammer 27 des LG Berlin vom 08.02.2005 – 27 O 871/04 – aufzuheben und 1. a) ihm Vollstreckungsklausel zu der Urkunde des Notars Dr. H… K… vom 27.08.1997 – URNr. 2… K- zur Zwangsvollstreckung aus Ziffer III dieser Urkunde in Höhe von 818.067,01 EUR nebst 5% Zinsen p. a. seit dem 01.09.1997 zu erteilen sowie b) den Bekl. zugleich zu verurteilen, der Abtretung der Ansprüche aus dem abstrakten Schuldversprechen einschließlich Zwangsvollstreckungsunterwerfung gem. Ziffer III.2. der Urkunde des Notars Dr. H… K… vom 27.08.1997, URNr. 2… K, durch die Firma D…-Ingenieurgesellschaft mbH in Insolvenz an ihm zuzustimmen, 2. hilfweise zu 1.a), den Bekl. zu verurteilen, an ihn 818.067,01 EUR nebst 5% Zinsen p. a. seit dem 01.09.1997 zu zahlen. Der Bekl. beantragt, die Berufung unter Abweisung der Klageerweiterungen zurückzuweisen. Der Bekl. erhebt auch gegenüber der Hilfsklage auf Zahlung die Schiedseinrede und bestreitet, am 03.05.2004 in einem Telefonat mit Rechtsanwalt K… auf die Schiedseinrede verzichtet zu haben. Er behauptet, sich vom 30.04. bis 10.05.2004 in K. aufgehalten zu haben. Der Bekl. ist der Ansicht: § 24 des GV erfasse den vorliegenden Streitgegenstand. Es genüge eine Meinungsverschiedenheit anlässlich der Anwendung und Durchführung des Gesellschaftsvertrags. Auch das Begehren, auf Grund übergegangenen Rechts eine Vollstreckungsklausel zu erhalten, sei vermögensrechtlicher Natur und damit schiedsfähig. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, da der Kl. bzw. Dr. M… die Darlehensmittel „vertragswidrig oder für eigene Zwecke” verwendet hätten. Er, der Bekl., habe an keinen Verfügungen mitgewirkt, obwohl die Parteien seit dem 27.08.1997 nur gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer der P… H… GmbH gewesen seien. Dem habe die Erteilung von Kontovollmacht für den Treuhänder Dr. M… durch den (noch) alleinvertretungsberechtigten Kl. am 26.08.1997 widersprochen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 06.03.2007 und 04.04.2007 verwiesen. Der Senat hat gem. Beschluss vom 26.04.2007 (Bd. II Bl. 105 d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K… Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.06.2007 (Bd. II Bl. 130-132 d. A.) Bezug genommen.

    Gründe:

    Die Berufung des Kl. ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO), hat im Ergebnis aber keinen Erfolg. Die primär weiter verfolgte Klage auf Klauselerteilung (§ 731 ZPO) ist – entgegen der Ansicht des LG – zwar zulässig, aber mangels Rechtsnachfolge des Kl. i. S. von § 727 ZPO unbegründet (I.). Die hilfsweise Klage auf Ausgleichszahlung nach Befriedigung der Darlehensforderung der D.. h GmbH durch den Kl. (§ 426 I, II BGB i. V. mit § 607 BGB a. F.) ist wegen der Schiedseinrede des Bekl. unzulässig (II.). I. Klage nach § 731 ZPO: 1) Die Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel (§§ 731, 797 Abs. 5 ZPO) ist zulässig. a) Die – vom LG folgerichtig offen gelassene – Frage, ob sich aus der Rechtskraft des Vorprozesses LG Berlin 27 O 126/00/KG 2 U 7563/00 etwas gegen die Zulässigkeit der vorliegenden Klage ergibt, ist zu verneinen. Zwar ist auch das Prozessurteil, das die Klage als unzulässig abweist, der materiellen Rechtskraft mit der Folge fähig, dass eine neue Klage über denselben Streitgegenstand nur bei einer Änderung der prozessualen Umstände in dem fraglichen Punkt, der zur Abweisung als unzulässig führte, zulässig ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., vor § 322 Rn 8 und § 322 Rn 1 a). Indessen lag dem auf Zahlung (zudem nur in Höhe von 76.047,84 DM) gerichteten Vorprozess nicht derselbe Streitgegenstand wie der vorliegenden Klage auf Klauselerteilung nach § 731 ZPO zugrunde. Die Klage nach § 731 ZPO beinhaltet nicht eine nochmalige Verurteilung zur Leistung, sondern stellt lediglich – auf Grundlage eines bereits vorliegenden Titels – die Voraussetzung der Zwangsvollstreckung her und hat damit nicht denselben Streitgegenstand wie die Leistungsklage (vgl. BGHZ 72, 23 ff = NJW 1978, 1975, 1976; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 731 Rn 7, 8; Zöller/Stöber, a. a. O., § 731 Rn 4). b) Die Schiedseinrede greift in Bezug auf die Klage nach § 731 ZPO – ohne dass es insoweit auf die streitige Frage eines Einredeverzichts durch den Bekl. ankommt – nicht, weil der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits (jedenfalls auf Grundlage des vorliegend anzuwendenden § 1025 ZPO a. F.) nicht schiedsfähig ist.
    aa) Für die Frage, ob die Klage als unzulässig abzuweisen ist, da der Bekl. sich auf die Schiedsvereinbarung beruft, ist § 1032 I ZPO in der seit dem 01.01.1998 auf Grund des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes geltenden Fassung anzuwenden, während sich die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung wegen ihres Abschlusses vor diesem Zeitpunkt weiterhin nach altem Recht richtet (vgl. jetzt § 33 I, 3 EGZPO und ferner BGHZ 159, 207 ff = NJW 2004, 2898 f.). Die Schiedsklausel kann der vorliegenden Klage nicht entgegen stehen, da sie mangels Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands keine Wirkung entfalten kann. Nach § 1025 I ZPO a. F. hat die Schiedsvereinbarung (nur) insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien – objektiv und subjektiv – berechtigt sind, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen. Daran fehlt es hier.
    (1.) Die objektive Schiedsfähigkeit fehlt, wenn sich der Staat im Interesse besonders schutzwürdiger, der Verfügungsmacht privater Personen entzogener Rechtsgüter ein Rechtsprechungsmonopol in dem Sinne vorbehalten hat, dass allein der staatliche Richter in der Lage sein soll, durch seine Entscheidung den angestrebten Rechtszustand herbeizuführen (BGH NJW 1991, 2215, 2216; BGHZ 132, 278 ff = NJW 1996, 1753, 1754; BGHZ 159, 207 ff = NJW 2004, 2898, 2899). Das ist bei der Klage nach § 731 ZPO der Fall. Die Klage auf Klauselerteilung nach § 731 ZPO ist ein subsidiärer Rechtsbehelf, der greift, wenn der Gläubiger gegenüber dem für die Klauselerteilung zuständigen Organ die Nachweise nicht in der erforderlichen Form (öffentliche Urkunden) beibringen kann; mit einem stattgebenden Urteil wird festgestellt, dass die Klauselerteilung zulässig ist (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, a. a. O., § 731 Rn 4). Bei dem Klauselerteilungsverfahren nach den §§ 724 ff ZPO handelt es sich um eine dem Vollstreckungsverfahren vorgeschaltete formelle Prüfung des Bestands und der Vollstreckbarkeit des Titels (vgl. BGHZ 147, 203 ff = NJW 2001, 2096, 2098; WM 1976, 687, 688). Die Vollstreckungsklausel hat Zeugnis- und Schutzfunktion und ist von den Vollstreckungsorganen zu beachtende formelle Vollstreckungsvoraussetzung (vgl. Zöller/Stöber, a. a. O., § 724 Rn 1). Gegenstand der Klage nach § 731 ZPO ist nicht nur die Ersetzung des fehlenden formellen Nachweises, sondern ihr Erfolg setzt das Vorliegen auch der allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Klauselerteilung, insbesondere das Vorliegen eines wirksamen und hinreichend bestimmten Vollstreckungstitels voraus (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, a. a. O., § 731 Rn 8 und Rn 13 mit Fußnote 55; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 731 Rn 6; vgl. auch Zöller/Stöber, a. a. O., § 727 Rn 25, § 724 Rn 5-7; BGH NJW 1993, 1801, 1802 f.). Bereits diese Natur der Klage nach § 731 ZPO als Teil des ausschließlich der Zwangsvollstreckung – die dem staatlichen Monopol unterfällt und eine geordnete Rechtsdurchsetzung gewähren soll – dienenden Klauselerteilungsverfahrens steht einer vollen Dispositionsbefugnis der Vollstreckungsparteien und damit der Parteien des Rechtsstreits nach § 731 ZPO entgegen. Wollte man im Rahmen von § 731 ZPO etwa einen Prozessvergleich auf Klauselgewährung oder ein (volles) Anerkenntnis nach § 307 ZPO mit der Folge zulassen, dass ein stattgebendes Urteil ergeht, obwohl z.B. wegen Unbestimmtheit ein zur Zwangsvollstreckung tauglicher Titel nicht vorliegt, würde dies auf eine vollstreckungserweiternde Abrede hinaus laufen und dem Grundsatz widersprechen, dass die Vollstreckungsbefugnis durch Parteivereinbarung nicht über die gesetzlichen Möglichkeiten hinaus erweitert werden kann (vgl. dazu Zöller/Stöber, a. a. O., vor § 704 Rn 24, 26). In Bezug auf die allgemeinen Voraussetzungen einer Vollstreckungsklausel muss daher angenommen werden, dass nicht nur im „normalen” Klauselverfahren der §§ 724 ff ZPO eine Amtsprüfung stattzufinden hat, sondern auch im Rahmen von § 731 ZPO die Dispositionsmaxime insoweit nicht gilt (vgl. auch Stein/Jonas/Münzberger, a. a. O., § 731 Rn 9, der von einem „Bereich der Amtsprüfung” spricht). Soweit teilweise – ohne allerdings diese Frage tiefergehend zu behandeln – allein aus der Natur des Prozesses nach § 731 ZPO als eines Klageverfahrens (vgl. BGH NJW 1987, 2863: „normales Klageverfahren”) gefolgert wird, dass hier (im Gegensatz zu §§ 727-730 ZPO) die Vorschriften zu Säumnis, Anerkenntnis und Geständnis des Bekl. unbeschränkt anwendbar sind (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 731 Rn 5), kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Frage der Dispositionsbefugnis der Parteien stellt sich im Rahmen der Klage nach § 731 ZPO in gleicher Weise wie im Rahmen des Klauselerteilungsverfahrens vor dem Klauselerteilungsorgan (Rechtspfleger oder Notar), und die Gründe für die eingeschränkte Befugnis beanspruchen in beiden Verfahren Geltung. Soweit den Parteien keine Dispositionsbefugnis über die Klauselerteilung zukommt, ist dies Folge des Zwangsvollstreckungsmonopols des Staates und der zwingenden Ausgestaltung des Vollstreckungsverfahrens und erfüllt daher – nicht anders als etwa bei den der Parteidisposition entzogenen Statutsverfahren, vgl. BGHZ 132, 278 ff = NJW 1996, 1753, 1754 – die Voraussetzungen fehlender Schiedsfähigkeit.
    (2.) Gegen die Vergleichs- und damit Schiedsfähigkeit spricht vorliegend zudem, dass eine Klauselerteilung wegen Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite in Frage steht. Zwar mag hinsichtlich der Tatsachen, die nach § 726 I, 727 bis 729 ZPO nicht belegt werden können, im Rahmen des daher erforderlichen Prozesses nach § 731 ZPO grundsätzlich die Dispositionsmaxime gelten, ein Anerkenntnis oder Vergleich also in Betracht kommen. Jedoch kann dies nicht gelten, wenn von der Entscheidung Rechte Dritter betroffen würden. Dies jedoch ist der Fall, wenn eine Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite fraglich ist und der (vermeintliche) Neugläubiger die Klausel begehrt; denn die Erteilung der Vollstreckungsklausel tangiert in dieser Situation nicht nur die Rechtssphäre des Schuldners, sondern ebenso diejenige des bisherigen Gläubigers. Der BGH hat daher entschieden, dass das bloße Geständnis des Schuldners nach § 288 ZPO in Bezug auf die Rechtsnachfolge nicht geeignet ist, die nach § 727 ZPO grundsätzlich erforderlichen öffentlichen Urkunden zu ersetzen, sondern eine ausdrückliche Zustimmung des bisherigen Gläubigers hinzukommen muss (BGH WM 2005, 1914, 1915; s. bereits Münzberg, Geständnis, Geständnisfiktion und Anerkenntnis im Klauselerteilungsverfahren?, NJW 1992, 201, 203). Es besteht kein Grund, im Rahmen der Klage nach § 731 ZPO die Schutzinteressen des (Alt)Gläubigers anders zu beurteilen als im Klauselerteilungsverfahren nach § 727 ZPO. Der bisherige Gläubiger ist, sofern der primäre, ihn hinreichend schützende Nachweis der Rechtsnachfolge durch Urkunden (§ 727 ZPO) nicht möglich ist, schutzbedürftig, gleich ob es um ein Anhörungsverfahren nach § 730 ZPO oder die ebenfalls ohne seine Beteiligung durchzuführende Klage nach § 731 ZPO geht (im Ergebnis ebenso Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., § 17 II 2 e; vgl. auch Stein/Jonas/Münzberg, a. a. O., § 731 Rn 9, der darauf hinweist, dass Anerkenntnisse nur im Rahmen des Dispositionsbefugnis des Bekl. und nie zu Lasten Dritter zulässig seien). Hiernach fehlt den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits die Befugnis, über den Gegenstand des Streits (die Rechtsnachfolge) einen Vergleich zu schließen. Auch die fehlende subjektive Vergleichsbefugnis steht der Schiedsfähigkeit nach § 1025 I ZPO a. F. entgegen (vgl. BGHZ 132, 278 ff = NJW 1996, 1753,1754 unter II.5). c) Die Klage nach § 731 ZPO ist auch im Übrigen zulässig. aa) Die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung in Form des Rechtsschutzbedürfnisses (sofern man mit der wohl h. M. von einer Feststellungsklage ausgeht: in der Unterform des Feststellungsinteresses gem. § 256 I ZPO, vgl. Zöller/Stöber, a. a. O., § 731 Rn 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 731 Rn 3) ist gegeben. Die Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ist eröffnet, wenn dem Gläubiger ein einfacherer Weg zur Klauselerlangung, nämlich das Verfahren nach §§ 726-730 ZPO, nicht zur Verfügung steht. Das ist hier der Fall, da der Kl. öffentlich beglaubigte Urkunden, die die – von ihm erstinstanzlich angenommene- Rechtsnachfolge nach §§ 426 II, 412, 401 BGB belegen, nicht vorweisen und wegen des einem Urkundenbeweis kaum zugänglichen, insoweit aber vorgreiflichen Ausgleichsanspruchs (vgl. BayObLG NJW 1970, 1800, 1802) auch nicht beschaffen kann. Auch lässt der Umstand, dass zwischen der Darlehensgeberin und dem Kl. am 21./23.04.2007 eine Abtretungsvereinbarung geschlossen wurde (Anl. K 12), das Rechtsschutzbedürfnis nicht etwa entfallen, selbst wenn man annimmt, dass die Abtretung wegen der Abstraktheit des Schuldversprechens nicht nur in Höhe des internen Ausgleichsanspruchs wirksam ist (vgl. BGHZ 80, 228 = NJW 1981, 1554, 1555) und damit – anders als im Fall des gesetzlichen Anspruchs nach §§ 426 II, 412, 401 BGB – hier die Rechtsnachfolge i. S. der §§ 727, 731 ZPO nicht vom Innenverhältnis der Parteien abhängt. Denn es wäre sinnwidrig, den Kl. in ein vermeintlich einfacheres anderes Verfahren zu verweisen, wenn erst auf rechtlichen Hinweis des BerGer. eine Änderung der Sachlage herbeigeführt worden ist, die dieses eröffnen würde. Dass ein nachträglicher Wegfall des Rechtsschutzinteresses zur Unzulässigkeit der Klage führt, ist nicht zwingend (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., vor § 253 Rn 11a; s. a. derselbe, § 256 Rn 7c) und unter diesen Umständen nicht anzunehmen. bb) Das seit Ende 2002 anhängige Schiedsverfahren steht der Klage nicht entgegen. Das Schiedsverfahren führt nicht zu einer Rechtshängigkeit und damit nicht zum Verbot anderweitiger Rechtsverfolgung nach § 261 III Nr. 1 ZPO (Zöller/Geimer, a. a. O., § 1044 Rn 5). Im Übrigen sind – wie oben dargelegt – die Streitgegenstände von Zahlungs- und Klauselerteilungsklage nicht identisch. Das Verfahren vor den staatlichen Gerichten ist nur ausgeschlossen, wenn die Schiedseinrede nach § 1032 ZPO durchgreift. Das ist vorliegend, wie ausgeführt, nicht der Fall. 2) Die Klauselerteilungsklage nach § 731 ZPO ist unbegründet, da der Kl. nicht Rechtsnachfolger der D… GmbH im Hinblick auf die titulierte Forderung geworden ist (§ 727 ZPO). a) Mit der Zahlung des Kl. an die D… GmbH ist deren Forderung aus dem abstrakten Schuldversprechen (§ 780 BGB) gem. notarieller Urkunde vom 27.08.1997 nicht Kraft Gesetzes auf ihn übergegangen. Denn er hat nach eigenem Vortrag nicht auf die titulierte Forderung selbst, sondern auf die mit dem Schuldversprechen gesicherte Darlehensforderung gezahlt. Diese ist damit nach § 426 II BGB im Umfang des internen Ausgleichsanspruchs auf ihn übergegangen, nicht jedoch auch das Sicherungsrecht. Nach §§ 412, 401 BGB gehen mit der Forderung kraft Gesetzes nur akzessorische Nebenrechte sowie – in Analogie zu § 401 BGB – unselbstständige Sicherungsrechte (wie z.B. aus einer Schuldmitübernahme, vgl. BGH NJW 2000, 575) auf den Neugläubiger über. Hingegen gehen selbstständige Sicherungsrechte, die nur Kraft schuldrechtlicher Sicherungsabrede mit der Hauptforderung verbunden sind und zu denen auch das selbstständige Schuldversprechen nach § 780 BGB zählt (s. Erman/Heckelmann, BGB, 11. Aufl., vor § 780 Rn 2) nicht von selbst über.
    b) Die danach erforderliche Abtretung (§ 398 BGB) der Forderung aus dem Schuldversprechen ist von der Darlehensgeberin an den Kl. am 21./23.04.2007 erfolgt. Sie ist jedoch unwirksam, da die Abtretung in Ziffer III.2. der Urkunde über das Schuldversprechen ausgeschlossen worden ist (§ 399 Alt. 2 BGB). aa) Vereinbaren Gläubiger und Schuldner, dass die Forderung nur mit Zustimmung des Schuldners abgetreten werden kann, handelt es sich um ein echtes Abtretungsverbot i.S. von § 399 Alt. 2 BGB. Der Vereinbarung des Vorbehalts kommt eigenständige materielle Bedeutung nicht zu, da auch bei Fehlen eines Zustimmungsvorbehalts die Zustimmung des Schuldners die abredewidrige Abtretung wirksam sein lässt (BGH NJW 1997, 3434, 3435). Auch der Zustimmungsvorbehalt bewirkt somit, dass die Forderung von vornherein als unveräußerliches Recht entsteht mit der Folge, dass jede der Vereinbarung zuwiderlaufende Abtretung schlechthin gegenüber jedem Dritten unwirksam ist und keinerlei Gläubigerrechte übertragen kann (s. BGH a. a. O.). Da die Zustimmung des Bekl. als Schuldner vorliegend fehlt, ist die Abtretung danach unwirksam. Für die vom Kl. vertretene einschränkende Auslegung, dass nur die Abtretung durch die D… GmbH an Dritte, nicht aber an einen der Gesamtschuldner vom Verbot erfasst sein solle, bestehen keine Anhaltspunkte. Aus dem Wortlaut „Zustimmung des Schuldners” lässt sich derartiges nicht herleiten. Denn wenn mit „der Schuldner” beide Parteien gemeint sind, müssen – mangels Vertretungsmacht des einen Schuldners für den anderen – beide ihre Zustimmung erteilen. Auch gebietet die Interessenlage nicht, die Abtretung an den zahlenden Gesamtschuldner grundsätzlich vom Verbot auszunehmen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine einschränkende Auslegung nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmen ist, kann nichts anders gelten als bei einem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 426 II BGB auf den zahlenden Schuldner. Für den Fall dieses speziell den Gesamtschuldnerausgleich betreffenden gesetzlichen Forderungsübergangs jedoch ergibt sich aus § 412 BGB und ist allgemein anerkannt, dass die Vorschrift des § 399 BGB Anwendung findet (s. Erman/Ehmann, BGB, 11. Aufl., § 426 Rn 28; Staudinger/Noack, BGB, Bearb. 2005, § 426 Rn 133). Eine einschränkende Auslegung nach Sinn und Zweck des Abtretungsverbots wird in Rechtsprechung und Literatur nur angenommen, wenn das Abtretungsverbot dem Schutz des Gläubigers dient und durch seine Befriedigung gerade obsolet wird; in diesem Fall bestehen gegen die Wirksamkeit der Abtretung an den Zahlenden keine Bedenken (s. BGHZ 4, 153 = NJW 1952, 337 für den Fall des § 400 BGB; dazu Erman und Staudinger a. a. O. und Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 426 Rn 51). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Das Abtretungsverbot diente nicht der Fürsorge für die Darlehensgeberin, sondern entsprechend der regelmäßigen Interessenlage dem Interesse des Schuldners an der Sicherung einer klaren und übersichtlichen Vertragsabwicklung und dem Ausschluss der Gefahr, dass ihm – auch nacheinander – eine im voraus nicht übersehbare Vielzahl von Gläubigern entgegentritt (vgl. BGH NJW 1997, 3434, 3435). Diese Interesse des Schuldners ist auch gegeben, wenn die Forderung zu Rückgriffszwecken an den leistenden Gesamtschuldner abgetreten wird, zumal bei Ausnahme dieses Falles vom Abtretungsverbot auch eine Weiterabtretung an dem Rückgriffsschuldner gänzlich unbekannte Personen möglich wäre. Die Interessenlage des Kl. als zahlender Gesamtschuldner führt zu keinem anderen Ergebnis; für ihn als Partei des Schuldversprechens war erkennbar, dass ein Übergang der Sicherheit im Falle der Zahlung der Darlehensforderung wegen des Ausschlusses in Ziffer III.2 nicht in Betracht kam (vgl. auch BGH a. a. O., S. 3436 für den nach § 399 BGB ausgeschlossenen Sicherheitenübergang nach §§ 412, 401, 774 BGB auf den zahlenden Bürgen). bb) Die Vorschrift des § 354 a HGB führt nicht zur Wirksamkeit der Abtretung. Die Norm, die dem Schutz des Gläubigers dient, setzt ein beiderseitiges Handelsgeschäft voraus. Ein solches liegt, wie auch der Kl. sieht, nicht vor, da die Parteien als Gesellschafter bei Darlehensaufnahme keine Kaufleute waren. Dafür, die Norm entsprechend anzuwenden, weil die Mittel letztlich der H… GmbH zukommen sollten, fehlt eine rechtliche Grundlage. Gerade weil die D… GmbH die Bonität der Gesellschafter suchte, kann sie auf der anderen Seite nicht erwarten, so gestellt zu werden, als wenn die GmbH Darlehensnehmerin geworden wäre. Aus der vom Kl. angeführten Stelle bei Staub/Canaris, HGB, 4. Aufl., § 354a Rn 21 ergibt sich nichts für eine erweiternde Anwendung des § 354a HGB im vorliegenden Fall. Dort wird lediglich die Ansicht vertreten, dass eine Beschränkung des Schutzes auf den kaufmännischen Zedenten nicht gerechtfertigt sei. Darum geht es hier nicht, da die D… GmbH Kaufmann ist und den Schutz des § 354a HGB, wenn seine übrigen Voraussetzungen denn vorlägen, genösse. Soweit Canaris a. a. O., Rn 23 sich dafür ausspricht, die Regelung des § 354a HGB auf alle Geschäfte zu erstrecken, die der Schuldner im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, auch wenn er nicht Kaufmann ist, handelt es sich offenbar nur um Kritik am Gesetzgeber und nicht um einen Vorschlag zur Rechtsanwendung de lege lata. Im Übrigen handelten die Parteien hier nicht in Ausübung einer eigenen gewerblichen Tätigkeit, sondern als Gesellschafter im Interesse der H… GmbH. cc) Die Berufung des Bekl. auf das Abtretungsverbot bzw. seine fehlende Zustimmung ist nicht treuwidrig. Rechtsmissbrauch folgt nicht daraus, dass der Bekl. als Gesamtschuldner und Mitgesellschafter an der Befriedigung der Gläubigerin hätte mitwirken müssen und es dann nicht zum Rückgriff nach § 426 BGB kommen würde. Die Rechtsstellung des Kl. wird durch die Vorschriften der §§ 426 I, 2; 398, 399 BGB bestimmt. Daraus folgt, dass nur ein auf Zahlung gerichteter Ausgleichsanspruch besteht (§ 426 I BGB), wenn die Abtretung der Sicherheit an ihn nach § 399 BGBnicht wirksam möglich ist. § 851 II ZPO ergibt nichts für den vorliegenden Fall. Die Vorschrift regelt die Pfändbarkeit einer Forderung trotz Abtretungsverbots; darum geht es hier nicht, da der Kl. nicht als Gläubiger der D… GmbH auf deren Forderung gegen den Bekl. zugreifen will. Das Berufen auf den Zustimmungsvorbehalt ist nicht gem. § 242 BGB treuwidrig und damit unbeachtlich, weil der Bekl. kein anerkennenswertes Interesse am Abtretungsausschluss habe. Es gibt keinen Rechtssatz, dass der Schuldner der Abtretung zustimmen müsse, wenn im Zeitpunkt des Zustimmungsverlangens kein überwiegendes Interesse am Abtretungsverbot (mehr) besteht, etwa weil die Abtretung an eine Vielzahl von Gläubigern nun ausgeschlossen erscheint. Denn dann würde die Wirkung der Vereinbarung nach § 399 Alt. 2 BGB von späteren Umständen und Entwicklungen abhängig gemacht, was dem Willen der Parteien widerspräche, die Forderung von vornherein als unveräußerliches Recht entstehen zu lassen. Die vom Kl. angeführte Entscheidung BGH NJW-RR 2000, 1220 betrifft den Fall eines Abtretungsverbots in AGB des Schuldners. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Berufung des Schuldners auf eine (bei typisierender Abwägung, vgl. BGH NJW 1990, 1601, 1602) in der Regel wirksame AGB-Klausel mit Zustimmungsvorbehalt missbräuchlich, wenn ein schutzwürdiges Interesse des Verwenders am Abtretungsverbot entfallen ist (s. BGH NJW-RR 2000, 1220, 1221unter Hinweis auf BGH NJW 1995, 665). Diese Rechtsprechung steht im Zusammenhang mit der Frage der Inhaltskontrolle der AGB-Klausel. Zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung des Verwendungsgegners wird angenommen, dass die Zustimmung „nicht unbillig verweigert” werden darf (vgl. BGH NJW 1995, 665, 666; zur nach § 242 BGB unzulässigen Berufung auf AGB s. allgemein MüKo/Roth, BGB, 4. Aufl., § 242 Rn 417 ff). Diese Rechtsprechung ist vorliegend nicht einschlägig, da das Abtretungsverbot in Ziffer III.2 der notariellen Urkunde vom 27.08.1997 keine AGB des Bekl. darstellt. Im Übrigen wäre nicht ersichtlich, dass die Berufung des Bekl. auf dieses gegenüber der D… GmbH als seiner Vertragspartnerin treuwidrig wäre. Denn diese war im Zeitpunkt der Abtretung bereits befriedigt. c) Aus den zur fehlenden Treuwidrigkeit dargelegten Gründen besteht auch kein Anspruch des Kl. aus § 242 BGB auf Zustimmung des Bekl. zu der erfolgten Abtretung. Auch ein Anspruch aus § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung ist nicht ansatzweise erkennbar. Wie ausgeführt, muss der Kl. sich mit der Rechtsstellung begnügen, die ihm nach der gesetzlichen Regelung, die den Ausgleichsanspruch ausgestaltet, zusteht. Damit war die Klage im Antrag zu 1.b) abzuweisen. 3) Das Verbot der Schlechterstellung des Berufungsführers (§ 528 ZPO) hindert nicht, die Abweisung der Klage als unzulässig auf die Berufung des Kl. durch eine Abweisung als unbegründet zu ersetzen (BGHZ 104, 212 = NJW 1988, 1982, 1983; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 528 Rn 32). II. Hilfsweise Klage auf Gesamtschuldnerausgleich: 1) Die vom Kl. nach Erörterung im Termin am 26.04.2007 vorgenommene Klageänderung dahin, dass er hilfsweise für den Fall der Unbegründetheit des Anspruchs auf Klauselerteilung zu dem in notarieller Urkunde titulierten Schuldversprechen einen durch Befriedigung der Darlehensgläubigerin entstandenen Ausgleichsanspruchs auf Zahlung verfolgt (§ 426 Abs.1, II i. V. mit § 607 BGB a. F.) ist zulässig. Sie ist sachdienlich i. S. von § 533 Nr. 1 ZPO. Sachdienlichkeit kann bei der gebotenen prozesswirtschaftlichen Betrachtungsweise im Allgemeinen nur verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann; anderenfalls überwiegt das Interesse an einer umfassenden Erledigung des Streits der Parteien im anhängigen Prozess (vgl. BGH, BGH-Report 2007, 28). Der jetzt verfolgte Ausgleichsanspruch auf Zahlung ist mit dem bisherigen Klagegegenstand (§ 731 ZPO) eng verbunden, da es sich lediglich um unterschiedliche Wege zur Befriedigung des Ausgleichsinteresses des Kl. handelt; das Innenverhältnis der Parteien war – wenn auch im Zusammenhang mit einem etwaigen Anspruch aus §§ 426 II, 412, 401 BGB – bereits vor der Klageänderung Gegenstand des Parteivortrags. Auch wird die geänderte Klage auf Tatsachen gestützt, die das BerGer. seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO). Der Kl. hat zur schlüssigen Darlegung des verfolgten hälftigen Ausgleichsanspruchs nach § 426 BGB nicht mehr vorzutragen, als dass er allein die Forderung der gemeinsamen Gläubigerin erfüllt hat; Umstände einzuwenden, die entgegen der Regel des § 426 I BGB eine alleinige Tragung der Verbindlichkeit durch den Kl. rechtfertigen, wäre Sache des Bekl. Dass der Kl. den gesamten Darlehensbetrag an die Gläubigerin zahlte, ist jedoch im landgerichtlichen Urteil festgestellt und damit nach § 529 I Nr. 1 ZPO im Berufungsverfahren zugrunde zu legen. 2) Die geänderte Klage ist jedoch als unzulässig abzuweisen. a) Dies folgt allerdings (in entsprechender Höhe) nicht daraus, dass die Klage des Kl. auf Ausgleichszahlung über 76.047,84 EUR im Vorprozess durch Urteil des LG Berlin vom 29.06.2000 (27 O 126/00) und KG vom 22.03.2001 (2 U 7563/00) auf die Schiedseinrede des Bekl. gem. § 1032 ZPO als unzulässig abgewiesen worden ist. Zwar entfalten auch Prozessurteile Rechtskraftwirkung; jedoch steht das einer neuen Klage nicht entgegen, wenn sich die maßgeblichen Umstände geändert haben. Dies aber macht der Kl. geltend, indem er einen Verzicht des Bekl. auf die Schiedseinrede am 03.05.2004 behauptet. b) Die Zahlungsklage ist jedoch nach § 1032 I ZPO als unzulässig abzuweisen, da der Bekl. die Schiedseinrede zu Recht erhoben hat. Seine in erster Instanz erhobene Einrede (s. Klageerwiderung vom 30.11.2004) bezieht sich auf sämtliche Ansprüche des Kl. auf Grund der gemeinsamen Darlehensaufnahme und erfasst damit auch ohne weiteres die geänderte Klage. Das hat der Bekl. auch im Termin vor dem Senat am 26.04.2007 durch erneute Bezugnahme auf die Schiedsklausel klar gestellt. aa) Die Schiedsklausel in § 24 des Gesellschaftsvertrags der H… GmbH erfasst, wie das LG in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 22.03.2001 zutreffend angenommen hat, das Innenverhältnis der Parteien aus Anlass der gemeinsamen Darlehensaufnahme. Der Senat sieht keinen Grund, von der im Vorprozess vorgenommenen Auslegung abzugehen. Wie er in dem bezeichneten Urteil ausgeführt hat, entspricht es im Allgemeinen der Interessenlage der Parteien einer Schiedsabrede, eine gesonderte Behandlung zusammenhängender Streitpunkte vor dem staatlichen Gericht einerseits und – etwa in Bezug auf Einwendungen – dem Schiedsgericht andererseits zu verhindern; es entspricht daher allgemeiner Ansicht, dass Schiedsabreden, die Meinungsverschiedenheiten aus einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweisen, grundsätzlich weit auszulegen sind (vgl. BGH BB 1971, 369, 370; BGHZ 53, 315 = NJW 1970, 1046, 1047; BGH NJW-RR 2002, 387 unter II.1.b) aa); Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1029 Rn 18; Musielak/Voit, ZPO, 5. Aufl., § 1029 Rn 23; Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 1029 Rn 78). Danach ist die vorliegende Streitigkeit von der Schiedsabrede, wonach über „alle Meinungsverschiedenheiten, die zwischen Gesellschaftern untereinander…hinsichtlich der …Durchführung dieses Gesellschaftsvertrags…sowie der auf dem Gesellschaftsvertrag beruhenden ..Maßnahmen” ein Schiedsgericht entscheiden soll, erfasst, auch wenn der Wortlaut nicht (etwa durch Verwendung der Worte „anlässlich” oder „im Zusammenhang”) explizit weit gefasst ist. Wie bereits in dem Urteil vom 22.03.2001 ausgeführt, ist der Darlehensvertrag, aus dem der Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB folgt, mehrfach und eng mit dem Gesellschaftsverhältnis verbunden. In wirtschaftlicher Hinsicht folgt das daraus, dass das Darlehen Grundlage einer Erhöhung der Stammeinlagen aller vier Gesellschafter (im Umfang von zusammen 2,0 Mio DM) war, und dass die Mittel – wie im Darlehensvertrag vereinbart – für die Realisierung des Projekts „P… ” zweckgebunden eingesetzt werden sollten. Im rechtlicher Hinsicht ergibt sich die enge Verbindung des Ausgleichsanspruchs zum Gesellschaftsverhältnis daraus, dass dieses über Bestehen und Umfang eines Anspruchs bestimmt. Das Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter bildet den natürlichen Maßstab für den Ausgleich der Gesellschafter untereinander, wenn sie für Zwecke der Gesellschaft Verbindlichkeiten eingehen (vgl. BGH WM 2007, 1079, 1082 m.N.). Der im vorliegenden Fall vom Bekl. erhobene Einwand, der Kl. habe die Gelder zweckwidrig für sich verwendet und daher entgegen § 426 I BGB – der nach dem Gesagten einen hälftigen Ausgleichsanspruch ergäbe – die Verbindlichkeit allein zu tragen, beinhaltet zudem zugleich den Vorwurf eines gesellschaftswidrigen Verhaltens. Der Einwand eines von § 426 I BGB abweichenden Maßstabs betrifft somit eine Frage, die der Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts nach § 24 GV unterfällt. Bei dieser Sachlage liegt kein vom Gesellschaftsvertrag zu trennender Sachverhalt vor (wie etwa bei einer Darlehensgewährung der Gesellschaft an den Gesellschafter für dessen private Zwecke, vgl. BGH NJW-RR 2002, 387). Er unterliegt insgesamt der Entscheidungszuständigkeit des Schiedsgerichts (vgl. auch für den Fall eines Regresses unter Gesellschaftern nach Inanspruchnahme eines Gesellschafters aus einer Bürgschaft LG Mönchengladbach NJW-RR 1994, 425, 426 und zustimmend Stein/Jonas/Schlosser, a. a. O., Rn 18; Musielak/Voit, a. a. O., Rn 23; Zöller/Geimer, a. a. O., Rn 78).
    bb) Der Bekl. hat auf die Schiedseinrede nicht verzichtet.
    (1.) Allerdings ist die Behauptung des Kl., der Bekl. habe am 03.05.2004 mündlich auf die Schiedseinrede verzichtet, nicht unerheblich. Um eine „Aufhebung” der Schiedsvereinbarung in dem Sinne, dass sich die Frage der Formbedürftigkeit nach § 22 des GV der H… GmbH stellen könnte, geht es nicht. In Frage steht lediglich, ob der Bekl. auf die Rechtsposition, die ihm auf Grund des § 24 des GV zusteht, nämlich das Recht zur Erhebung der Schiedseinrede im Prozess, im Einzelfall verzichtet hat, so dass die dennoch erhobene Schiedseinrede nach § 242 BGB unbeachtlich wäre (vgl. zur Treuwidrigkeit der Schiedseinrede wegen widersprüchlichen Verhaltens BGHZ 50, 191 = NJW 1968, 1928, 1929). Der Verzicht auf bereits entstandene Rechte stellt keine Vertragsänderung dar, die der Schriftformklausel unterfällt (vgl. KG, KG-Report 2006, 86 für den Verzicht auf rückständigen Mietzins). Im Übrigen betrifft ein etwaiger Verzicht auf die Einrede des Schiedsvertrags keine „das Gesellschaftsverhältnis betreffende Vereinbarung” i. S. von § 22 GV, sondern eine Maßnahme, die nur die Prozessführung betrifft.
    (2.) Jedoch konnte der Senat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen K… nicht die Überzeugung gewinnen (§ 286 ZPO), dass der Bekl. dem Zeugen gegenüber am 03.05.2004 erklärte, man könne sich das (vom Kl. bereits eingeleitete) Schiedsverfahren sparen und der Kl. könne gleich klagen. Die Aussage des Zeugen hatte nach Auffassung des Senats keine hohe Überzeugungskraft. Einerseits bestätigte er – vermeintlich aus eigener Erinnerung – den wesentlichen Gesprächsinhalt i. S. eines auf mehrmalige Nachfrage vom Bekl. bekräftigten Verzichts auf das Schiedsverfahren, andererseits machte er keine Angaben zum Gesprächsverlauf und -inhalt. Auch auf gezielte Nachfrage des Gerichts nach Inhalt und Ablauf des Telefonats und insbesondere danach, ob vor dem Hintergrund der Aussage des Zeugen, dass der Bekl. nach seinem Eindruck das vom Kl. Ende 2002 eingeleitete Schiedsverfahren „auf jeder Ebene torpedieren” wollte, die das Schiedsverfahren behindernden Umstände Gegenstand des Gesprächs waren, vermochte der Zeuge nichts zu bekunden und berief sich auf fehlende Erinnerung. Für den Senat blieb danach nicht nur unklar, was den Zeugen zu der Hoffnung veranlasste, einen Sinneswandel bei dem Bekl. zu erreichen, sondern es fehlte auch eine lebhafte Schilderung des Gesprächsverlaufs und -inhalts, die das Gespräch bei der gegebenen Interessenlage lebensnah und nachvollziehbar erscheinen ließe. Dass die Erinnerung des Zeugen sich klar auf das Gesprächsergebnis, aber in keiner Weise auf den übrigen Gesprächsinhalt bezieht, erscheint dem Senat wenig einleuchtend. In Bezug auf die Äußerungen des Bekl. hingegen suggerierte der Zeuge eine präsente eigene Erinnerung. Er führte eine Aktentasche mit, ohne deren Inhalt aus eigenem Antrieb zu verwenden. Als ihm vom Klägervertreter seine Gesprächsnotiz (Anlage K 3, Bl. I 86) vorgelegt wurde, äußerte er – nach dem Eindruck des Senats i. S. einer gerade getroffenen Feststellung – sinngemäß, dass der von ihm bei der Vernehmung geschilderte Gesprächsinhalt da ja auch stehe. Der Gesprächsvermerk befand sich auch in der Handakte des Zeugen, die er mitgeführt hatte und schließlich auf Bitte des Senats vorlegte. Das erkennende Gericht vermag nicht zu glauben, dass ein Rechtsanwalt, der über den Inhalt eines von ihm geführten Gesprächs, über das er einen Vermerk gefertigt hat, vernommen wird, diesen Vermerk in Vorbereitung der Vernehmung nicht einsieht. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Zeuge sogar einen Verbindungsnachweis seines Telefonanschlusses für den Zeitraum um den 03.05.2004 mitbrachte, was zeigt, dass er seine Aussage durchaus mühevoll vorbereitete. Zudem hält der Senat nicht für hinreichend glaubhaft, dass eine Gesprächsdauer von 1,5 Minuten – einschließlich Begrüßung und Verabschiedung – ausreichen soll, um mit dem Prozessgegner, der bislang eine gegenteilige Auffassung vertreten hat, ein bestimmtes Vorgehen abzustimmen. Gerade die erstaunliche Kürze des Telefonats hätte, um dem Gericht eine entsprechende Überzeugung zu verschaffen, die Darlegung des offenbar ungewöhnlichen Gesprächsablaufs erfordert. Zudem hat der Zeuge auf den Vorhalt des Beklagtenvertreters, dass der Bekl. vom 30.04. bis 10.05.2004 und damit im Zeitpunkt des Anrufs unter der Berliner Telefonnummer nicht in Berlin gewesen sei, und auf die Frage, ob sich nicht etwa ein Ingenieurbüro gemeldet habe, einräumen müssen, dass letzteres möglich sei und er die Identität des Gesprächspartners nicht belegen könne, er sei nur davon ausgegangen, mit dem Bekl. zu sprechen. Dem Senat erscheint unter diesen Umständen denkbar, dass der Zeuge nicht mit dem Bekl., sondern etwa einem Mitarbeiter gesprochen hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine Revisionszulassung nach § 543 II ZPO wäre lediglich zur Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage, ob der Gegenstand der Klage nach § 731 ZPO schiedsfähig ist, in Betracht gekommen. Ihr steht aber entgegen, dass die Zulassungsfrage im vorliegenden Prozess nicht entscheidungserheblich wird, da die Klage nach § 731 ZPO im Ergebnis in jedem Fall – mangels Abtretbarkeit der titulierten Forderung – als unbegründet abzuweisen ist (vgl. BGH NJW 2003, 1125 f.).

    KG Berlin, Beschluß v. 18.05. 2006, 20 SCH 13/04 | Schiedsverfahren: Wirkung eines chinesischen Urteils über eine Schiedsklausel in Deutschland

    Relevante Normen:

    § 328 I Nr. 5 ZPO
    § 293 ZPO

    Leitsatz:

    1. Eine rechtskräftige Entscheidung eines chinesischen Volksgerichts kann gem. § 328 ZPO anerkannt werden.
    2. Für die Feststellung chinesischen Rechts genügt es, dass eine Entscheidung eines chinesischen Gerichts vorliegt, die der Vorgabe des höchsten chinesischen Gerichts in der konkreten Sache entspricht.

    Sachverhalt:

    Die Ast. begehrt die Vollstreckbarerklärung des durch einen Einzelschiedsrichter in Shanghai (China) am 30. 3. 2004 erlassenen Schlussschiedsspruchs (Final Award) bzw. Schlussurteils (Sentence Finale) des International Court of Arbitration der International Chamber of Commerce (ICC), nach dem die Ag. der Ast. 4578597 RMB und 55000 US-$ zu zahlen hat. Die Schiedsklausel in der zu Grunde liegenden, im Dezember 2000 geschlossenen Vereinbarung über den Bau einer Fabrik in China lautet im tabellarischen Anhang: „Arbitration 15.3 IIC Rules, Shanghai shall apply” (sinngemäß: Schiedsverfahren 15.3 Shanghai soll zuständig sein). Die Bezeichnung 15.3 nimmt dabei auf eine in den allgemeinen Bedingungen (General Conditions) genannte Standardschiedsklausel (FIDIC Green Book) Bezug, nach der Streitigkeiten endgültig durch einen Einzelschiedsrichter gemäß den im Anhang spezifizierten Regeln entschieden werden sollen. Bei Fehlen einer Vereinbarung soll der Schiedsrichter durch die im Anhang genannte Behörde/Stelle ernannt werden. Wegen der Verhandlungssprache und des Verhandlungsorts wird ebenfalls auf den Appendix verwiesen (englisch/Shanghai). Das Volksgericht W hat am 2. 9. 2004 die auf Feststellung der Wirksamkeit der Schiedsklausel gerichtete Klage der Ast. abgewiesen und die Schiedsklausel für unwirksam erklärt, weil sie mangels Benennung der Schiedsinstitution bzw. des Schiedsgerichts nach chinesischem Recht unwirksam sei. Zuvor hatte sich der Oberste Volksgerichtshof gegenüber dem Obersten Volksgerichtshof der Provinz am 8. 7. 2004 bereits entsprechend in der Sache geäußert. Die Ast. hat ferner einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung am 17. 8. 2004 gestellt, den das Volksgericht W am 1. 9. 2004 angenommen hat. Eine Entscheidung ist in dem Verfahren nicht getroffen worden. Die Ag. macht, gestützt auf das Urteil, unter anderem geltend, die Schiedsklausel sei unwirksam und dies habe sie bereits im Schiedsverfahren beanstandet. Das Urteil sei gem. § 328 ZPO anzuerkennen, weil die Gegenseitigkeit mit China verbürgt sei. Der Antrag der Ast. hatte keinen Erfolg.

    Gründe:

    Die Ast. begehrt die Vollstreckbarerklärung des durch einen Einzelschiedsrichter in Shanghai (China) am 30. 3. 2004 erlassenen Schlussschiedsspruchs (Final Award) bzw. Schlussurteils (Sentence Finale) des International Court of Arbitration der International Chamber of Commerce (ICC), nach dem die Ag. der Ast. 4578597 RMB und 55000 US-$ zu zahlen hat. Die Schiedsklausel in der zu Grunde liegenden, im Dezember 2000 geschlossenen Vereinbarung über den Bau einer Fabrik in China lautet im tabellarischen Anhang: „Arbitration 15.3 IIC Rules, Shanghai shall apply” (sinngemäß: Schiedsverfahren 15.3 Shanghai soll zuständig sein). Die Bezeichnung 15.3 nimmt dabei auf eine in den allgemeinen Bedingungen (General Conditions) genannte Standardschiedsklausel (FIDIC Green Book) Bezug, nach der Streitigkeiten endgültig durch einen Einzelschiedsrichter gemäß den im Anhang spezifizierten Regeln entschieden werden sollen. Bei Fehlen einer Vereinbarung soll der Schiedsrichter durch die im Anhang genannte Behörde/Stelle ernannt werden. Wegen der Verhandlungssprache und des Verhandlungsorts wird ebenfalls auf den Appendix verwiesen (englisch/Shanghai). Das Volksgericht W hat am 2. 9. 2004 die auf Feststellung der Wirksamkeit der Schiedsklausel gerichtete Klage der Ast. abgewiesen und die Schiedsklausel für unwirksam erklärt, weil sie mangels Benennung der Schiedsinstitution bzw. des Schiedsgerichts nach chinesischem Recht unwirksam sei. Zuvor hatte sich der Oberste Volksgerichtshof gegenüber dem Obersten Volksgerichtshof der Provinz am 8. 7. 2004 bereits entsprechend in der Sache geäußert. Die Ast. hat ferner einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung am 17. 8. 2004 gestellt, den das Volksgericht W am 1. 9. 2004 angenommen hat. Eine Entscheidung ist in dem Verfahren nicht getroffen worden. Die Ag. macht, gestützt auf das Urteil, unter anderem geltend, die Schiedsklausel sei unwirksam und dies habe sie bereits im Schiedsverfahren beanstandet. Das Urteil sei gem. § 328 ZPO anzuerkennen, weil die Gegenseitigkeit mit China verbürgt sei. Der Antrag der Ast. hatte keinen Erfolg.

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