Keine Vollstreckung russischer Schiedssprüche wegen EU-Sanktionen, OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 12.06.2025 – 26 Sch 12/24

OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.06.2025 – 26 Sch 12/24

Versagung der Vollstreckbarerklärung eines in Russland ergangenen Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen EU-Sanktionsrecht (Art. 3k, Art. 11 VO (EU) 833/2014); Rückzahlung einer Anzahlung als „ähnlicher Anspruch“ i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. b VO (EU) 833/2014.

Gericht
Oberlandesgericht Frankfurt am Main (26. Zivilsenat)
Entscheidungsdatum
12.06.2025
Aktenzeichen
26 Sch 12/24
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2025:0612.26SCH12.24.00
Dokumenttyp
Beschluss
Rechtsgrundlagen
§§ 1059, 1061 ZPO; Art. 3k, Art. 11 VO (EU) 833/2014; § 18 AWG; UNÜ (NYC) Art. V.
Schlagwörter
Vollstreckbarerklärung; ordre public international; EU-Sanktionen; Russland-Embargo; New York Convention.

Leitsatz

Die Rückzahlung einer Anzahlung, die auf einen gemäß Art. 3k Verordnung (EU) 833/2014 sanktionierten Kaufvertrag erbracht wurde, unterliegt ihrerseits dem Erfüllungsverbot des Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 833/2014.

Tenor

Der Antrag, den Schiedsspruch des Internationalen Handelsschiedsgerichts der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation vom 24. November 2023 (Zahlung von USD 261.010,80 nebst Vertragsstrafe USD 391,50 und Kosten USD 22.342,00) für vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf bis zu 260.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Sachverhalt

Die Antragstellerin (russische Gesellschaft) begehrt die Vollstreckbarerklärung eines am 23.11.2023 in Russland ergangenen Schiedsspruchs des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der IHK der Russischen Föderation. Gegenstand war ein am 25.10.2022 geschlossener Vertrag über die Lieferung von Polymerlegierungen (Vorauszahlung in USD; Lieferung binnen 21 Werktagen). Zeitgleich schloss die Antragsgegnerin mit einer kasachischen Firma „V“ einen Geschäftsvertrag über Produkte des Herstellers W; der Kaufpreis der Antragstellerin sollte direkt an die Antragsgegnerin fließen. Am 28.10.2022 zahlte die Antragstellerin USD 261.010,80; die Bank meldete den Eingang (Geldwäscheverdacht). Am 23.01.2023 ordnete das AG Frankfurt Vermögensarrest/Kontopfändung an (Verdacht § 18 Abs. 1 Nr. 1 a AWG i.V.m. Art. 3k VO (EU) 833/2014; Anhang XXIII). Eine Lieferung erfolgte nicht; die Antragstellerin klagte vor dem Schiedsgericht auf Rückzahlung, Vertragsstrafe und Kosten; die Antragsgegnerin blieb säumig.

Das Schiedsgericht gab der Klage statt (Rückzahlung/Vertragsstrafe/Kosten) und bestätigte die Rechtskraft/Vollstreckbarkeit nach russischem Recht.

II. Rechtliche Würdigung

1. Zulässigkeit

Zuständigkeit des OLG Frankfurt (§§ 1025 Abs. 4, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO); UNÜ anwendbar (Art. V UNÜ). Vorlage des authentischen Schiedsspruchs in beglaubigter Abschrift. Dass der Schiedsspruch keinen „abschließenden Tenor“ enthält, steht der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen (Sicherung gegen Aufhebungsgründe, BGH III ZB 78/05).

2. Unbegründetheit – Verstoß gegen ordre public (Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ; § 1059 Abs. 2 lit. b ZPO)

a) Maßstab des ordre public international

Anerkennung/Vollstreckung ist zu versagen, wenn der Schiedsspruch wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung offensichtlich widerspricht; Maßstab des ordre public international (u.a. BGH I ZB 13/15; OLG Frankfurt 26 Sch 4/22). Verstöße u.a. bei Missachtung von Devisen-, Import-/Export-, Embargo-Normen.

b) Sanktionsverstoß – Art. 3k VO (EU) 833/2014

Unstreitig betraf die Zahlung den Kaufpreis für Polymerlegierungen (Zollkodierung 3809; Anhang XXIII) zur Verwendung in Russland; damit erfasst von Art. 3k VO (EU) 833/2014 (auch mittelbare Lieferungen). Strafrechtliche Einordnung: § 18 Abs. 1 Nr. 1a AWG; Einziehung des erlangten Betrags; der Betrag befindet sich nicht mehr im Vermögen der Antragsgegnerin.

c) Rückzahlung als „ähnlicher Anspruch“ i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. b VO (EU) 833/2014

Die Rückzahlung einer auf einen sanktionierten Kaufvertrag geleisteten Anzahlung unterfällt dem Erfüllungsverbot des Art. 11 Abs. 1 lit. b VO (EU) 833/2014; der Wortlaut ist bewusst weit gefasst („Schadensersatzansprüche und ähnliche Ansprüche …“); Ziel ist es, jedweden Geldtransfer an russische Personen/Organisationen mit Bezug zu sanktionsbewehrten Verträgen zu unterbinden.

d) FAQ des BMWK unerheblich

Frühere FAQ-Aussage (bis 13.12.2022) zum Nichtvorliegen eines Erfüllungsverbots bei Rückerstattung wurde am 14.12.2022 „in Überarbeitung“ gesetzt; inzwischen wird die Rückerstattung als verboten ausgewiesen (FAQ Nr. 51, Stand 02.06.2025). Zudem erfolgte die Anzahlung hier erst nach Einführung von Art. 3k/Anhang XXIII (8.4.2022; 5. Sanktionspaket). Keine Bindungswirkung der FAQ.

e) Keine révision au fond – aber ordre-public-Kontrolle

Keine inhaltliche Vollprüfung des Schiedsspruchs; jedoch Versagung bei offensichtlichem Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen (hier: strafbewehrter Sanktionsverstoß). Bereicherungsrecht hilft nicht: § 817 S. 1 BGB sperrt Rückabwicklung eines verbotswidrigen Vertrags, wenn auch der Leistende gegen ein Gesetz verstößt.

f) Keine Genehmigungsfähigkeit / Art. 11 Abs. 4 VO (EU) 833/2014

Die (spätere) Möglichkeit einer Einzelfallgenehmigung nach Art. 11 Abs. 4 VO (EU) 833/2014 greift nicht: Es fehlt an der Unbedingtheit für Abzug von Investitionen/Abwicklung von Tätigkeiten in Russland. Keine substantiierten Darlegungen zur Genehmigungsfähigkeit.

g) Völkerrechtskonformität der EU-Sanktionen

Sanktionen sind unions- und völkerrechtskonform (Art. 215 AEUV; Reaktion auf Verletzung erga-omnes-Pflichten infolge des Angriffskriegs gegen die Ukraine); Rechtsschutz über Nichtigkeitsklage (Art. 263 Abs. 4 AEUV).

3. Kosten / Streitwert

Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO; Streitwert: Hauptsachewert USD 261.010,80; Umrechnung nach § 40 GKG zum Zeitpunkt der Einleitung; Gebührenstufe bis 260.000 €.

Quelle: OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.06.2025 – 26 Sch 12/24 (ECLI:DE:OLGHE:2025:0612.26SCH12.24.00).

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