Executive Summary

Das Investitionsschutzabkommen Deutschland – Türkei (1962) ist Status: In Kraft seit 1965. Kernthemen: FET-Standard, Enteignungsschutz, nationale Behandlung, Transfergarantien. Verfahrensseitig wichtig: Keine Investor-Staat-Schiedsgerichtsbarkeit; Schutz nur über diplomatische Kanäle oder nationale Gerichte.

Historischer Kontext & Rechtsstand

  • Unterzeichnung: 20. Juni 1962, Ankara
  • Inkrafttreten: 14. September 1965
  • Kündigung: Bisher nicht erfolgt
  • Sunset: 20 Jahre nach eventuellem Vertragsende
  • Fundstelle: BGBl. II 1965, S. 793
  • Aktuelle Notizen: Abkommen gilt als veraltet; moderne Schutzmechanismen fehlen

Das deutsch-türkische Abkommen gehört zu den frühesten BITs weltweit. Es entstand in der Pionierphase, als Deutschland mit Partnerstaaten Investitionsschutzmodelle auf Basis des Abs-Shawcross-Entwurfs entwickelte. Es spiegelt die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der frühen 1960er Jahre wider und ist heute weitgehend überholt.

Zentrale Schutzstandards

  • Fair and Equitable Treatment (FET): Art. 1 Abs. 1 – faire und billige Behandlung der Investitionen
  • Enteignungsschutz: Art. 3 – keine Enteignung ohne angemessene Entschädigung
  • MFN/Nationale Behandlung: Art. 1 Abs. 2 – Gleichbehandlung mit Inländern und Drittstaaten
  • Full Protection and Security (FPS): Art. 3 Abs. 1 – Schutz und Sicherheit der Investitionen
  • Umbrella Clause: Nicht enthalten
  • Transfers/Devisen: Grundsätzliche Garantie der freien Transferierbarkeit von Kapital und Erträgen

Schiedsgerichtsbarkeit (ISDS)

  • Forum: Kein ISDS vorgesehen
  • Consent-Mechanik: Keine Investor-Staat-Klausel
  • Cooling-off/Konsultationen: Nur diplomatische Konsultationen
  • Fork-in-the-Road / Local Remedies: Nationale Gerichte in der Türkei
  • Definition Investition/Investor: Breit gefasst (alle Arten von Vermögenswerten)
  • Kostentragung/Fees: Keine Regelung mangels ISDS

Das Fehlen eines ISDS-Mechanismus ist die größte Schwäche des deutsch-türkischen Abkommens. Investoren sind auf diplomatischen Schutz oder die türkische Gerichtsbarkeit angewiesen. Moderne BITs bieten dagegen Zugang zu ICSID- oder UNCITRAL-Schiedsverfahren.

Der vollständige Vertragstext als pdf: Download

Bekannte Schiedsverfahren

Es gibt keine öffentlich dokumentierten Investor-Staat-Schiedsverfahren unter dem deutsch-türkischen Abkommen von 1962.
Investoren im Energiesektor können jedoch über den Energiecharta-Vertrag (ECT) gegen die Türkei Schiedsverfahren anstrengen.

Strategische Implikationen

  • Zulässigkeit & Timing: Prüfung alternativer Rechtsgrundlagen (z. B. ECT oder Drittstaaten-BITs)
  • Strukturierung: Nutzung von Holding-Gesellschaften in den Niederlanden, Österreich oder Belgien
  • Beweis & Compliance: Dokumentation für mögliche diplomatische Schutzverfahren erforderlich
  • Durchsetzung: Ansprüche nur über nationale Gerichte oder politische Kanäle durchsetzbar

FAQ zum Abkommen Deutschland – Türkei

Warum gibt es keine Schiedsklausel im deutsch-türkischen BIT?

Das Abkommen stammt aus der Frühphase (1962), als Investor-Staat-Schiedsgerichtsbarkeit noch nicht Standard war. Es orientierte sich am Abs-Shawcross-Entwurf und setzt primär auf diplomatischen Schutz.

Welche Alternativen haben deutsche Investoren für Schiedsverfahren?

Über den Energiecharta-Vertrag (ECT) oder durch Investitionsstrukturierung über Drittstaaten (z. B. Niederlande, Österreich, Belgien), deren BITs mit der Türkei umfassende Schiedsklauseln enthalten.

Plant Deutschland eine Modernisierung des Abkommens?

Bislang sind keine Reformpläne bekannt. Deutschland setzt verstärkt auf EU-weite Investitionsschutzmechanismen.