📚 Dieser Beitrag ist Teil der Übersicht zu den deutschen Investitionsschutzabkommen.
Die vollständige Übersicht finden Sie auf der
Seite Investitionsschutz & ISDS.
Executive Summary
Das Investitionsschutzabkommen Deutschland – Türkei (1962) ist Status: In Kraft seit 1965. Kernthemen: FET-Standard, Enteignungsschutz, nationale Behandlung, Transfergarantien. Verfahrensseitig wichtig: Keine Investor-Staat-Schiedsgerichtsbarkeit; Schutz nur über diplomatische Kanäle oder nationale Gerichte.
Historischer Kontext & Rechtsstand
- Unterzeichnung: 20. Juni 1962, Ankara
- Inkrafttreten: 14. September 1965
- Kündigung: Bisher nicht erfolgt
- Sunset: 20 Jahre nach eventuellem Vertragsende
- Fundstelle: BGBl. II 1965, S. 793
- Aktuelle Notizen: Abkommen gilt als veraltet; moderne Schutzmechanismen fehlen
Das deutsch-türkische Abkommen gehört zu den frühesten BITs weltweit. Es entstand in der Pionierphase, als Deutschland mit Partnerstaaten Investitionsschutzmodelle auf Basis des Abs-Shawcross-Entwurfs entwickelte. Es spiegelt die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der frühen 1960er Jahre wider und ist heute weitgehend überholt.
Zentrale Schutzstandards
- Fair and Equitable Treatment (FET): Art. 1 Abs. 1 – faire und billige Behandlung der Investitionen
- Enteignungsschutz: Art. 3 – keine Enteignung ohne angemessene Entschädigung
- MFN/Nationale Behandlung: Art. 1 Abs. 2 – Gleichbehandlung mit Inländern und Drittstaaten
- Full Protection and Security (FPS): Art. 3 Abs. 1 – Schutz und Sicherheit der Investitionen
- Umbrella Clause: Nicht enthalten
- Transfers/Devisen: Grundsätzliche Garantie der freien Transferierbarkeit von Kapital und Erträgen
Schiedsgerichtsbarkeit (ISDS)
- Forum: Kein ISDS vorgesehen
- Consent-Mechanik: Keine Investor-Staat-Klausel
- Cooling-off/Konsultationen: Nur diplomatische Konsultationen
- Fork-in-the-Road / Local Remedies: Nationale Gerichte in der Türkei
- Definition Investition/Investor: Breit gefasst (alle Arten von Vermögenswerten)
- Kostentragung/Fees: Keine Regelung mangels ISDS
Das Fehlen eines ISDS-Mechanismus ist die größte Schwäche des deutsch-türkischen Abkommens. Investoren sind auf diplomatischen Schutz oder die türkische Gerichtsbarkeit angewiesen. Moderne BITs bieten dagegen Zugang zu ICSID- oder UNCITRAL-Schiedsverfahren.
Der vollständige Vertragstext als pdf: Download
Bekannte Schiedsverfahren
Es gibt keine öffentlich dokumentierten Investor-Staat-Schiedsverfahren unter dem deutsch-türkischen Abkommen von 1962.
Investoren im Energiesektor können jedoch über den Energiecharta-Vertrag (ECT) gegen die Türkei Schiedsverfahren anstrengen.
Strategische Implikationen
- Zulässigkeit & Timing: Prüfung alternativer Rechtsgrundlagen (z. B. ECT oder Drittstaaten-BITs)
- Strukturierung: Nutzung von Holding-Gesellschaften in den Niederlanden, Österreich oder Belgien
- Beweis & Compliance: Dokumentation für mögliche diplomatische Schutzverfahren erforderlich
- Durchsetzung: Ansprüche nur über nationale Gerichte oder politische Kanäle durchsetzbar
FAQ zum Abkommen Deutschland – Türkei
Das Abkommen stammt aus der Frühphase (1962), als Investor-Staat-Schiedsgerichtsbarkeit noch nicht Standard war. Es orientierte sich am Abs-Shawcross-Entwurf und setzt primär auf diplomatischen Schutz.
Über den Energiecharta-Vertrag (ECT) oder durch Investitionsstrukturierung über Drittstaaten (z. B. Niederlande, Österreich, Belgien), deren BITs mit der Türkei umfassende Schiedsklauseln enthalten.
Bislang sind keine Reformpläne bekannt. Deutschland setzt verstärkt auf EU-weite Investitionsschutzmechanismen.
➡️ Weiterführend: Alle deutschen Investitionsschutzabkommen im Überblick auf der
Seite Investitionsschutz & ISDS.
Stand: 8. September 2025. Hinweise/Updates gern per Mail.
