Nach dem Artikel von Simon Greenberg & Alexis Foucard (Clifford Chance), Revue de l’Arbitrage 2020
Betrug im Schiedsgerichtsverfahren
Einleitung: Betrug als Stresstest für die Integrität der Schiedsgerichtsbarkeit
Schiedsgerichte sind längst keine „Black Box“ der Parteiautonomie mehr. Wenn Betrug – ob durch Korruption, Täuschung oder verfahrensbezogene Manipulation – vorgetragen wird, geraten Schiedsrichter in ein Spannungsfeld: Sie sollen Vertraulichkeit wahren, zügige Verfahren gewährleisten – und gleichzeitig rechtsstaatlich korrekt und unter Beachtung der internationalen öffentlichen Ordnung entscheiden. Der Beitrag von Greenberg & Foucard zeigt eindrücklich, welche Verantwortung dabei auf den Schiedsrichtern lastet und wie staatliche Gerichte in der Nachkontrolle eingreifen.
I. Betrug und Korruption als materiell-rechtliche Fragen im Schiedsverfahren
1. Definition und Erscheinungsformen
Die Autoren unterscheiden:
- Vertragsbezogener Betrug, z. B. Abschluss eines Scheinvertrags oder Bestechung zur Erlangung eines Auftrags.
- Deliktischer Betrug, z. B. arglistige Täuschung ohne vertragliche Bindung.
- Verfahrensbetrug, z. B. gefälschte Beweismittel oder manipulierte Zeugenaussagen.
Beispielhafte Fälle:
- ICC Case No. 13914: Nichtigkeit eines Beratervertrags wegen „manifestly illegal purpose“ – der Berater sollte inoffizielle Zahlungen an Beamte in Bangladesch leisten.
- ICSID Case Metal-Tech Ltd. v. Uzbekistan: Das Tribunal erkannte, dass der Vertrag zur Förderung eines Bergbauprojekts durch Korruptionszahlungen vermittelt wurde – und versagte den Investitionsschutz unter dem BIT.
- World Duty Free v. Kenya: Eine Bestechung des Präsidenten persönlich wurde festgestellt – und führte zur Unwirksamkeit des zugrunde liegenden Vertrags.
2. Auswirkungen auf die Schiedsfähigkeit
Greenberg und Foucard argumentieren, dass die Frage der Schiedsfähigkeit nicht vor einer materiell-rechtlichen Prüfung des Betrugs geklärt werden kann. Ein Betrugsverdacht darf also nicht zur präventiven Disqualifikation eines Falls führen – vielmehr müssen die Schiedsrichter den Sachverhalt aufklären und gegebenenfalls von Amts wegen prüfen, ob ein Verstoß gegen die ordre public international vorliegt.
II. Betrug im Verfahrensverlauf – prozessuale Herausforderungen
1. Die Ermittlungsbefugnis der Schiedsrichter
Ein zentrales Argument der Autoren: Schiedsrichter sind nicht nur „referees“ passiver Parteistreitigkeiten, sondern müssen bei konkreten Verdachtsmomenten proaktiv tätig werden. Dazu gehört:
- die Anforderung weiterer Beweise von Amts wegen,
- die kritische Würdigung auffälliger Umstände („red flags“),
- die Prüfung, ob eine Partei bewusst relevante Informationen zurückhält (Stichwort: „adverse inference“).
Beispielhafte „red flags“:
- Zahlungen über Offshore-Gesellschaften ohne erkennbare wirtschaftliche Grundlage,
- mangelnde Dokumentation für angeblich erbrachte Dienstleistungen,
- Diskrepanzen in Zeugenaussagen zwischen schriftlicher und mündlicher Vernehmung.
2. Standard der Beweisführung: Einheitlich zivilrechtlich?
Die Autoren treten der in Einzelfällen geforderten Erhöhung der Beweisanforderungen bei Betrug (z. B. „beyond reasonable doubt“) entgegen. Sie argumentieren, dass dies dem zivilrechtlichen Charakter des Schiedsverfahrens widerspricht. Der Standard müsse wie üblich sein:
- im Common Law: balance of probabilities,
- in kontinentaleuropäischen Systemen: freies richterliches Ermessen bzw. intime Überzeugung.
Schiedsgerichte sollten sich nicht hinter der Begründung verstecken, Betrug sei zu schwer beweisbar – sondern müssten zu einer fundierten Würdigung kommen.
III. Kontrolle durch staatliche Gerichte
1. Gerichtliche Kontrolle von Schiedssprüchen wegen Verstoßes gegen die internationale öffentliche Ordnung
Staatliche Gerichte prüfen in Anerkenungs- und Aufhebungsverfahren regelmäßig, ob Schiedssprüche mit fundamentalen Grundsätzen kollidieren.
Frankreich gilt hier als besonders aktiv:
- CA Paris, Alstom Decision (2007): Verweigerung der Anerkennung eines ICC-Schiedsspruchs, da dieser auf einem Vertrag beruhte, der durch Korruption geprägt war.
- S.A. MK Group v. S.A.R.L. Onix (CA Paris, 2012): Der französische Gerichtshof erkannte, dass der Schiedsspruch gegen das „principe fondamental de probité“ (Grundsatz der Redlichkeit) verstoße – und hob ihn auf.
In anderen Staaten (z. B. USA, Schweiz) ist die Schwelle höher, aber auch dort gibt es Beispiele:
- Thales v. GIE Euromissile (Tribunal fédéral, 2014): Das Verfahren war durch strukturelle Parteilichkeit und Interessenkonflikte beeinträchtigt – die Folge war die Aufhebung des Schiedsspruchs durch das Bundesgericht.
2. Aufhebung wegen betrügerischen Verfahrens („fraud in the arbitration proceedings“)
Wird das Schiedsverfahren selbst manipuliert – etwa durch
- fingierte Beweise,
- unrechtmäßig beeinflusste Zeugenaussagen oder
- mangelnde Unabhängigkeit der Schiedsrichter –
kann dies zur Nichtigkeit des gesamten Verfahrens führen.
Der Fall Bernard Tapie (Frankreich):
Ein ICC-Schiedsspruch, der Tapie 403 Mio. EUR zusprach, wurde aufgehoben, da der Vorsitzende Schiedsrichter enge private und geschäftliche Beziehungen zum Kläger hatte. Das Verfahren war intansparent und parteilich.
IV. Empfehlungen der Autoren
Greenberg & Foucard formulieren konkrete Vorschläge:
- Mehr Schulung von Schiedsrichtern im Umgang mit Verdachtsmomenten.
- Transparente Offenlegungspflichten und Compliance-Kodizes.
- Zulässigkeit von Ermittlungsmaßnahmen durch Schiedsgerichte – auch ohne Antrag der Parteien.
- Sensibilisierung der Institutionen (z. B. ICC, LCIA, DIS), insbesondere bei Bestellungen und Ablehnungen von Schiedsrichtern.
Fazit: Die „Schiedsverfahrens-Ethik“ im Brennpunkt
Betrug ist kein Randphänomen, sondern ein strukturelles Risiko im internationalen Handel – und damit auch in der Schiedsgerichtsbarkeit. Der Umgang damit wird zum Lackmustest für die Legitimität des alternativen Streitbeilegungssystems. Der Beitrag von Greenberg & Foucard bietet nicht nur einen exzellenten Überblick über aktuelle Entwicklungen, sondern formuliert auch den normativen Anspruch: Schiedsrichter sind keine „blinden Richter“, sondern Garanten einer integren, ordnungskonformen Verfahrenserledigung.
Autorenschaft und Quelle
Dieser Beitrag fasst wesentliche Gedanken des Aufsatzes Simon Greenberg & Alexis Foucard, „La fraude devant l’arbitre : questions matérielles et procédurales“, Revue de l’Arbitrage, 2020, zusammen. Die Rechte am Originaltext liegen bei den Autoren und der Revue de l’Arbitrage. Der vorliegende Beitrag dient ausschließlich der inhaltlichen Auseinandersetzung zu wissenschaftlichen und berufsbezogenen Zwecken.
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