Leitsätze
- Die (vorbehaltlose) Erhebung der Schiedsklage präkludiert den Schiedskläger jedenfalls nicht, mit einem statthaften Antrag nach § 1032 II ZPO die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens wegen anderer Mängel als einem Formmangel i.S.d. § 1031 VI ZPO geltend zu machen. In der Anrufung des Schiedsgerichts kann kein Verzicht darauf erkannt werden, vor dem staatlichen Gericht die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts geltend zu machen (Fortführung von BGH NJW 2019, 857).
- Die Schiedsvereinbarung ist grundsätzlich unabhängig von der Wirksamkeit vertraglicher Vereinbarungen der Parteien über das Schiedsverfahren.
Normen / Stichworte
UNÜ Art. V; ZPO §§ 1031, 1032, 1059; ZPO analog § 1040; BGB §§ 305 ff.; DIS-Schiedsordnung; ordre public; AGB-Kontrolle.
Sachverhalt
Die Ast. verpflichtete sich in einem zwischen den Parteien abgeschlossenen VOB-Vertrag vom 7./9.9.2020, für ein in den Niederlanden zu errichtendes Car-Port-Solarkraftwerk verschiedene Werkleistungen (u. a. das Rammen von Fertigfundamenten aus Beton) zu erbringen. Nr. 10 des Vertrags enthält Vertragsstrafenregelungen für den Fall der Überschreitung der Vertragsfristen. Nach Nr. 10.3 ist die Vertragsstrafe auf insgesamt 10 % der Netto-Auftragssumme begrenzt. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt gem. Nr. 10.4 vorbehalten; eine verwirkte Vertragsstrafe wird nicht auf Schadensersatzansprüche angerechnet.
In Nr. 28.1 des Vertrags wird deutsches Sachrecht (ohne UN-Kaufrecht und ohne IPR-Kollisionsnormen) vereinbart. Nr. 28.3 enthält eine DIS-Schiedsklausel mit Einzelschiedsrichter, Schiedsort Berlin, Verfahrenssprache Deutsch und – unter (v) – der Regelung, dass das „in der Sache“ anwendbare Recht unter Nr. 28.1 geregelt ist; zugleich vereinbaren die Parteien ausdrücklich, „auf die Berufung der Anwendung der §§ 305 bis 310 BGB zu verzichten“.
Mit Schiedsklage vom 4.7.2022 macht die Ast. Werklohnansprüche i. H. v. 3.206.273,97 EUR geltend. Die Ag. verteidigt sich und erhebt Widerklage (Mängel-, Verzugs- und Vertragsstrafenansprüche bis zu 1,35 Mio. EUR). Ein Schiedsgericht hat sich noch nicht konstituiert; zuvor fand eine ergebnislose Mediation statt. Die Ast. hält die Vertragsstrafenregelung als AGB für überhöht und unwirksam und befürchtet wegen Nr. 28.3 (v) eine „Flucht“ vor der AGB-Kontrolle. Sie beantragt beim KG (Oktober 2023) nach § 1032 II ZPO die Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens.
Das KG weist den Antrag zurück (Beschl. v. 24.6.2024 – 12 SchH 6/23). Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Ast.
Entscheidung (Aus den Gründen)
Zulässigkeit des Antrags (§ 1032 II ZPO)
Der Antrag ist statthaft und zulässig. Weder die vorherige Erhebung der Schiedsklage noch die rügelose Einlassung der Ag. stehen entgegen. Ein widersprüchliches Verhalten (§ 242 BGB) liegt nicht vor; die Vorschrift dient der zügigen Klärung der Zuständigkeit bis zur Konstituierung des Schiedsgerichts. Vergleichs- bzw. Mediationsversuche führen nicht zur Unzulässigkeit.
Unbegründetheit: Wirksamkeit der Schiedsklausel
Die Schiedsklausel nach Nr. 28.3 (i) ist formwirksam (§§ 1029 II, 1031 I ZPO) und durchführbar; die geltend gemachten Ansprüche unterfallen ihr. Auf das Schiedsvereinbarungsstatut findet – mangels ausdrücklicher Rechtswahl – analog Art. V Abs. 1 a UNÜ das Recht des Schiedsorts (Deutschland) Anwendung. Selbst wenn Nr. 28.3 AGB wäre, hielte die Klausel einer Inhaltskontrolle stand.
Die Wirksamkeit der Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit ist unabhängig von der Wirksamkeit der verfahrensrechtlichen Vereinbarungen (hier: Nr. 28.3 (v) zur „Nichtanwendung“ der §§ 305–310 BGB). Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Verfahrensregeln lässt die Schiedsvereinbarung bestehen (§ 306 BGB; hilfsweise § 139 BGB). Die Klausel ist teilbar; der Schwerpunkt liegt auf Nr. 28.3 (i).
Keine Präklusion / keine analoge Anwendung
Die (vorbehaltlose) Erhebung der Schiedsklage präkludiert den Schiedskläger nicht hinsichtlich eines Antrags nach § 1032 II ZPO wegen anderer als bloßer Formmängel; § 1031 VI ZPO ist auf Formmängel beschränkt. Eine analoge Anwendung von § 1040 II 1 ZPO scheidet im Verfahren vor dem staatlichen Gericht aus.
Verhältnis zu älterer Rechtsprechung
Die Entscheidungen BGHZ 29, 120 (1958) und BGHZ 115, 324 (1991) stehen dem nicht entgegen. Die früher betonte Gefahr einer „Umgehung zwingenden Rechts“ durch nicht rechtskundige Schiedsgerichte besteht hier nicht; die DIS-SchO gewährleistet eine fachkundige, unparteiliche Besetzung (Art. 11 DIS-SchO). Zudem hat der Gesetzgeber § 1025 II ZPO a.F. gestrichen; die Schiedsvereinbarung ist grundsätzlich von Verfahrensabreden unabhängig.
Kontrolle verbleibender Klauseln
Die schiedsgerichtliche und staatliche Kontrolle entfällt nicht: Die Rechtswahl (Nr. 28.1 i.V.m. 28.3 (v)) ist vom Schiedsgericht zu prüfen; im Aufhebungs-/Vollstreckungsverfahren bleibt der ordre-public-Vorbehalt (§ 1059 II 2 b ZPO) eröffnet, falls die Nichtanwendung der AGB-Vorschriften zu schlechthin untragbaren Ergebnissen führte.
Verfahrensgang
- KG Berlin, Beschluss vom 24.06.2024 – 12 SchH 6/23
- BGH, Beschluss vom 09.01.2025 – I ZB 48/24 (Rechtsbeschwerde ohne Erfolg)
Fundstellen & Schlagworte
Fundstelle: NJW 2025, 896.
Schlagworte: § 1032 II ZPO; AGB-Kontrolle; DIS-Schiedsordnung; Teilnichtigkeit; ordre public; Kompetenz-Kompetenz; Rechtswahl; UNÜ Art. V.
