BGH I ZB 33/25: Zulässigkeit des Schiedsverfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO

Der BGH präzisiert § 1032 Abs. 2 ZPO: Ein Antrag bleibt trotz anhängiger Klage möglich. Entscheidend ist der konkrete Streitgegenstand; ausländisches Recht muss sorgfältig ermittelt werden.

Der Bundesgerichtshof bestätigt die praktische Bedeutung des Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO. Zugleich stellt er klar: Entscheidend ist nicht die abstrakte Reichweite einer Schiedsklausel, sondern der konkrete Streitgegenstand.

Mit Beschluss vom 6. November 2025 – I ZB 33/25 hat der Bundesgerichtshof wichtige Fragen zur Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO entschieden.

Die Entscheidung betrifft einen internationalen Streit um Schiffsmotoren, Versicherungsregress, Abtretungen, Produkthaftung, Serviceverträge und mehrere mögliche Schiedsklauseln. Gerade diese Komplexität macht den Beschluss für die Praxis der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit besonders relevant.

Der BGH bestätigt einerseits: Ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO ist nicht schon deshalb unzulässig, weil bereits ein staatliches Hauptsacheverfahren anhängig ist und dort die Schiedseinrede erhoben wurde. Andererseits mahnt der BGH eine präzise Prüfung an: Das Gericht muss feststellen, ob der konkrete Streitgegenstand von der Schiedsvereinbarung erfasst wird.

Praktische Kurzfassung:

§ 1032 Abs. 2 ZPO bleibt ein wichtiges Instrument, um die Schiedszuständigkeit frühzeitig klären zu lassen. Wer sich auf eine Schiedsklausel beruft, muss aber genau darlegen, welcher Streitgegenstand betroffen ist und warum gerade dieser Streit von der Schiedsvereinbarung erfasst wird.

Der Fall: Schiffsmotoren, Versicherungsregress und mehrere Schiedsklauseln

Ausgangspunkt war ein Kaufvertrag aus dem Jahr 2007 über vier Schiffsmotoren. Die Motoren wurden später in ein Schiff eingebaut. Der Kaufvertrag nahm auf allgemeine Verkaufsbedingungen Bezug. Diese enthielten eine Rechtswahl zugunsten englischen Rechts sowie eine ICC-Schiedsklausel mit Schiedsort London.

Im weiteren Verlauf wurden Gewährleistungsregelungen verlängert und im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung beziehungsweise Nutzung des Schiffs übertragen. Daneben bestanden Service- und Wartungsverträge mit einer dänischen Niederlassung der Herstellerin. Diese Verträge enthielten wiederum eine Schiedsklausel zugunsten eines ICC-Schiedsverfahrens in Kopenhagen unter Geltung dänischen Rechts.

Nach Schäden an zwei Motoren regulierte ein norwegischer Versicherer den Schaden und nahm die Herstellerin vor dem Landgericht Augsburg auf Schadensersatz in Anspruch. Die dort beklagte Herstellerin erhob die Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht setzte das Verfahren aus.

Später stellte die Herstellerin als Antragstellerin im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO den Antrag, festzustellen, dass die geltend gemachten Ansprüche der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen seien, weil wirksame Schiedsklauseln bestünden.

Das Kammergericht gab dem Antrag teilweise statt. Der BGH hob diese Entscheidung jedoch insoweit auf, als zum Nachteil der Antragsgegnerin entschieden worden war, und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurück.

§ 1032 Abs. 2 ZPO bleibt auch bei anhängiger Klage eröffnet

Die erste zentrale Aussage des BGH betrifft das Rechtsschutzbedürfnis.

Nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts bei Gericht die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens beantragt werden.

Der BGH stellt klar: Ein solcher Antrag ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung schon ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht anhängig ist. Das gilt auch dann, wenn in diesem staatlichen Verfahren bereits die Einrede der Schiedsvereinbarung nach § 1032 Abs. 1 ZPO erhoben wurde.

Die Begründung ist prozessual konsequent: Nach der gesetzlichen Wertung ist das Oberlandesgericht beziehungsweise in Berlin das Kammergericht für die Entscheidung über die Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens berufen. Die frühzeitige Klärung soll verhindern, dass Fragen der Schiedszuständigkeit erst später im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren geprüft werden.

Eine unerwünschte Doppelbefassung staatlicher Gerichte kann nach Auffassung des BGH durch Aussetzung des staatlichen Klageverfahrens nach § 148 ZPO vermieden werden.

Keine Verwirkung allein durch Zeitablauf

Besonders praxisrelevant ist die zweite Klarstellung des BGH.

Im entschiedenen Fall wurde der Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO erst rund zwei Jahre nach Klageerhebung und nach Erhebung der Schiedseinrede gestellt. Der BGH sieht darin allein noch keinen Rechtsmissbrauch.

Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht allein wegen Zeitablaufs. Erforderlich wären zusätzliche Umstände, die im konkreten Einzelfall für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen sprechen. Solche Umstände waren nicht festgestellt.

Für die Praxis bedeutet das: Eine Partei verliert die Möglichkeit eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO nicht schon dadurch, dass nach Erhebung der Schiedseinrede längere Zeit vergeht. Gleichwohl sollte daraus keine taktische Empfehlung zum Zuwarten abgeleitet werden. Wer die Schiedszuständigkeit klären lassen will, sollte dies regelmäßig möglichst frühzeitig tun.

Der konkrete Streitgegenstand ist entscheidend

Der dogmatische Kern der Entscheidung liegt in der Frage, was im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO eigentlich geprüft wird.

Der BGH stellt klar: Das Gericht entscheidet nicht abstrakt über die Reichweite einer Schiedsvereinbarung. Es prüft vielmehr, ob der konkrete Streitgegenstand des beabsichtigten oder bereits anhängigen Rechtsstreits von der Schiedsvereinbarung erfasst wird.

Das ist gerade in internationalen Lieferketten, bei Versicherungsregress, Abtretungen und mehreren Vertragsverhältnissen von erheblicher Bedeutung.

Ansprüche aus eigenem Recht und Ansprüche aus fremdem beziehungsweise abgetretenem Recht können unterschiedliche Streitgegenstände bilden. Deshalb muss präzise bestimmt werden, welche Ansprüche im staatlichen Verfahren tatsächlich geltend gemacht werden.

Im entschiedenen Fall hatte die Antragsgegnerin vorgetragen, sie verfolge vor dem Landgericht Augsburg nur auf sie übergegangene originäre Ansprüche der Chartererin, nicht aber Ansprüche aus abgetretenem Recht der ursprünglichen Käuferin. Diesen Vortrag hatte das Kammergericht nach Auffassung des BGH nicht hinreichend berücksichtigt.

Das war entscheidungserheblich. Denn nur der konkrete Streitgegenstand des staatlichen Verfahrens kann im Rahmen von § 1032 Abs. 2 ZPO auf seine Schiedsbindung geprüft werden.

Ausländisches Recht muss sorgfältig ermittelt werden

Ein weiterer wichtiger Teil der Entscheidung betrifft § 293 ZPO und die Ermittlung ausländischen Rechts.

Das Kammergericht hatte die Reichweite einer Schiedsklausel in den dänischen Service- und Wartungsbedingungen nach dänischem Recht beurteilt. Es ging insbesondere um die Frage, ob die Schiedsklausel auch Produkthaftungsansprüche erfasst.

Die Parteien hatten zur dänischen Rechtspraxis kontrovers vorgetragen. Die Antragsgegnerin hatte eine Stellungnahme eines dänischen Rechtsanwalts vorgelegt. Das Kammergericht folgte dieser Einschätzung nicht, ohne ein Sachverständigengutachten zum dänischen Recht einzuholen.

Das beanstandete der BGH.

Je detaillierter und kontroverser die Parteien zu einer ausländischen Rechtspraxis vortragen, desto höher sind die Anforderungen an die Ermittlung des ausländischen Rechts. Wenn ein Gericht einer vorgelegten ausländischen Rechtsauskunft nicht folgen will, muss es entweder über tragfähige eigene Sachkunde verfügen oder die gebotenen Erkenntnisquellen ausschöpfen.

Im konkreten Fall hätte das Kammergericht nach Auffassung des BGH ein Sachverständigengutachten zum dänischen Recht einholen müssen.

Offene Fragen nach der Zurückverweisung

Der BGH hat nicht abschließend entschieden, dass die im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche tatsächlich schiedspflichtig sind. Gerade diese Frage muss das Kammergericht nach der Zurückverweisung erneut prüfen.

Für das wiedereröffnete Verfahren gab der BGH weitere Hinweise.

Sollte es erneut darauf ankommen, ob die ICC-Schiedsklausel in den allgemeinen Verkaufsbedingungen wirksam in den ursprünglichen Kaufvertrag einbezogen wurde, muss das Kammergericht den Vortrag zum englischen Recht genauer berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hatte geltend gemacht, dass nach englischer Rechtsprechung eine in allgemeinen Bedingungen enthaltene Schiedsklausel bei bloß pauschaler Bezugnahme nicht ohne Weiteres einbezogen werde.

Ob dieser Einwand im konkreten Fall durchgreift, hat der BGH nicht entschieden. Er hat aber klargestellt, dass dieser Vortrag erheblich sein kann und im weiteren Verfahren aufzuklären ist.

Auch der vom Kammergericht herangezogene Meistbegünstigungsgrundsatz aus Art. VII Abs. 1 des New Yorker Übereinkommens führte nach Auffassung des BGH nicht ohne Weiteres weiter. Der bloße Hinweis auf § 1031 Abs. 3 ZPO genügte nicht. Die Voraussetzungen der Vorschrift müssen konkret geprüft werden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für die Schiedspraxis aus mehreren Gründen bedeutsam.

1. § 1032 Abs. 2 ZPO bleibt ein scharfes Instrument

Parteien können die Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens auch dann noch durch das Oberlandesgericht klären lassen, wenn bereits ein staatliches Verfahren läuft und dort die Schiedseinrede erhoben wurde.

2. Zeitablauf allein genügt nicht für Rechtsmissbrauch

Auch eine Antragstellung rund zwei Jahre nach Klageerhebung und Schiedseinrede lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht automatisch entfallen. Zusätzliche Umstände müssen hinzutreten.

3. Der Streitgegenstand muss präzise bestimmt werden

Gerade bei Versicherungsregress, Abtretungsketten, Produkthaftung und mehreren Vertragsverhältnissen ist sorgfältig zu prüfen, aus welchem Recht welche Ansprüche verfolgt werden.

4. Ausländisches Recht darf nicht schematisch behandelt werden

Wenn die Wirksamkeit, Einbeziehung oder Reichweite einer Schiedsklausel nach ausländischem Recht zu beurteilen ist, muss dieses Recht sorgfältig ermittelt werden. Bei substantiiertem und streitigem Vortrag kann ein Sachverständigengutachten erforderlich sein.

Fazit

Der Beschluss des BGH vom 6. November 2025 – I ZB 33/25 – bestätigt die praktische Bedeutung des Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO. Parteien können die Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens auch dann noch durch das Oberlandesgericht klären lassen, wenn bereits ein staatliches Verfahren läuft und dort die Schiedseinrede erhoben wurde.

Zugleich setzt der BGH klare Grenzen für eine zu abstrakte Prüfung. Maßgeblich ist nicht die Schiedsklausel im Allgemeinen, sondern der konkrete Streitgegenstand. Gerade bei Abtretungsketten, Versicherungsregress, Produkthaftung und mehreren Vertragsverhältnissen muss präzise bestimmt werden, aus welchem Recht welche Ansprüche verfolgt werden.

Für internationale Schiedsklauseln zeigt die Entscheidung außerdem: Ausländisches Recht muss sorgfältig ermittelt werden. Bei substantiiertem und streitigem Vortrag kann ein Sachverständigengutachten erforderlich sein.

Schiedsvereinbarung prüfen?

In internationalen Handels- und Lieferverträgen entscheidet die Schiedsklausel oft darüber, ob ein Streit vor staatlichen Gerichten oder vor einem Schiedsgericht geführt wird. Gerade bei Abtretungen, Versicherungsregress und mehreren Vertragsverhältnissen sollte die Reichweite der Klausel frühzeitig geprüft werden.

FAQ

Was regelt § 1032 Abs. 2 ZPO?

§ 1032 Abs. 2 ZPO ermöglicht die gerichtliche Feststellung, ob ein schiedsrichterliches Verfahren zulässig oder unzulässig ist. Der Antrag kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts gestellt werden.

Ist ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO noch möglich, wenn bereits Klage vor einem staatlichen Gericht erhoben wurde?

Ja. Nach dem BGH fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nicht allein deshalb, weil bereits ein staatliches Hauptsacheverfahren anhängig ist oder dort die Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO erhoben wurde.

Ist eine späte Antragstellung nach § 1032 Abs. 2 ZPO rechtsmissbräuchlich?

Nicht automatisch. Der BGH hat entschieden, dass allein ein Zeitablauf von rund zwei Jahren zwischen Klageerhebung, Schiedseinrede und Antragstellung nicht genügt. Es müssen zusätzliche Umstände hinzukommen, die für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen sprechen.

Was prüft das Gericht bei § 1032 Abs. 2 ZPO?

Das Gericht prüft, ob eine wirksame und durchführbare Schiedsvereinbarung besteht und ob der konkrete Streitgegenstand des beabsichtigten oder bereits anhängigen Rechtsstreits von dieser Schiedsvereinbarung erfasst wird.

Warum ist der Streitgegenstand bei Schiedsklauseln wichtig?

Weil Ansprüche aus eigenem Recht und Ansprüche aus abgetretenem Recht unterschiedliche Streitgegenstände bilden können. Nur der konkret geltend gemachte Streitgegenstand ist im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO auf seine Schiedsbindung zu prüfen.

Welche Bedeutung hat § 293 ZPO bei internationalen Schiedsklauseln?

Wenn für die Auslegung, Einbeziehung oder Reichweite einer Schiedsklausel ausländisches Recht maßgeblich ist, muss das Gericht dieses Recht sorgfältig ermitteln. Bei detailliertem und streitigem Vortrag kann ein Sachverständigengutachten erforderlich sein.

BGH I ZB 43/22: Intra-EU ICSID-Verfahren gegen Deutschland unzulässig – Business-Impact für Energieinvestoren

Der Bundesgerichtshof hat ein ICSID-Schiedsverfahren gegen Deutschland (275 Mio. EUR Claim) als unzulässig erklärt.
Für Energie- und Infrastrukturinvestoren in der EU stellt das einen strategischen Wendepunkt dar:
Investor-Staat-Klagen nach dem ECT innerhalb der EU greifen nicht mehr.

Warum diese Entscheidung so wichtig ist

Die EU-Gerichtsbarkeit beansprucht die Letztkontrolle über Investitionsschutz-Streitigkeiten innerhalb der Union.
Damit verliert Art. 26 ECT im Intra-EU-Kontext seine Funktion als sichere Schiedsbrücke – mit operativen Konsequenzen für
Projektentwicklung, Strukturierung und Exit-Strategien.

  • ECT-Schiedsklauseln ≠ durchsetzbar in der EU
  • Vollstreckungsrisiko in Drittländern (USA, UK)
  • Frühe Rechtsschutzinitiativen der Staaten (§1032 Abs. 2 ZPO)
  • Compliance-Risiko: EU-Beihilferecht kann “Siege zu Niederlagen” machen

Business-Risiken in der Praxis

  • Wertminderung bestehender Assets (Impairments für ECT-Exposure)
  • Due-Diligence-Pflicht für In-House-Teams bei Transaktionen
  • Strukturierungsbedarf für SPVs & Sitzverlagerungen
  • Operational Delay durch politische Interventionen

Operative Empfehlungen für In-House Legal

  1. Portfolio-Screening: Welche Investments sind Intra-EU-ECT-abhängig?
  2. Dispute-Readiness: Anspruchssicherung im nationalen Rechtsweg
  3. Jurisdiktionale Diversifizierung: Drittländische Sitzstrukturen prüfen
  4. Verhandlungsposition stärken: ICSID-Threat nur noch eingeschränkt wirksam

Exemplarisch zeigt das Wintershall Dea Verfahren, dass
die EU ihre Regulierungsautonomie gegen den ECT behauptet.
Unternehmen müssen sich darauf einstellen, Regulatory Risk stärker zu tragen.

ICSID bleibt riskant – aber nicht bedeutungslos

Außerhalb der EU bleibt ICSID der Goldstandard der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit.
Doch im Binnenmarkt gilt künftig:

Wer sich auf den ECT verlässt, setzt auf ein Instrument ohne Durchschlagskraft innerhalb der EU.

Was heißt das für Ihr Unternehmen?

Als In-House Legal müssen Sie Management und Investitionsausschuss
aufklären über:

  • gesunkene Durchsetzbarkeit von Claims in Europa
  • Anpassungsbedarf bei Risiko-Reporting, IFRS-Bewertung & Covenants
  • Alternativen: EU-Gerichte, Vertragsgestaltung, politische Kanäle

Electrosteel v Edil Centro (EuGH C-87/10): Incoterms EXW & Gerichtsstand nach Brüssel-I-VO

Kurzüberblick

Electrosteel Europe SA v Edil Centro SpA (EuGH, Rs. C-87/10) behandelt die Frage, wo der Erfüllungsort für Lieferungen im Rahmen eines internationalen Kaufvertrages liegt, wenn im Vertrag ein Incoterm (hier: EXW/Ex Works) verwendet wird. Der EuGH stellte klar: Bei der Bestimmung des „place of delivery“ i.S.v. Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO (Brüssel-I-VO) müssen nationale Gerichte auch Incoterms der ICC berücksichtigen.

Sachverhalt

Ein italienischer Verkäufer (Edil Centro) schloss mit einem französischen Käufer (Electrosteel) einen Kaufvertrag über Waren. Die Lieferklausel lautete: „Resa: Franco nostra sede“ (= frei unser Geschäftssitz). Der Verkäufer klagte in Italien auf Kaufpreiszahlung (36.588,26 €). Der Käufer wandte ein, nach der Brüssel-I-VO sei ausschließlich Frankreich zuständig, da er dort seinen Sitz habe.
Das italienische Gericht rief den EuGH zur Auslegung an.

Entscheidung & Grundsätze

  • Grundregel: Nach Art. 2 Brüssel-I-VO wird am Wohnsitz/Sitz des Beklagten geklagt.
  • Ausnahme: Art. 5 Abs. 1 lit. b – bei Warenkauf am Ort der Lieferung („place of delivery“).
  • Incoterms als Auslegungshilfe: Der EuGH betonte die praktische Bedeutung der Incoterms der ICC bei der Bestimmung des Lieferortes.
  • EXW/Ex Works: Lieferung liegt vor, wenn die Ware am Sitz des Verkäufers zur Abholung bereitgestellt wird. Der Käufer muss sie dort übernehmen.
  • Ergebnis: Nationale Gerichte müssen die Vertragsklausel und allgemein anerkannte Handelsbräuche (Incoterms) einbeziehen, um den Lieferort zu bestimmen.

Praxisrelevanz & Takeaways

  1. Zuständigkeit hängt von Incoterm ab: EXW = Erfüllungsort beim Verkäufer; DDP = Erfüllungsort beim Käufer; CIP/DDP etc. können Zuständigkeit verschieben.
  2. Präzise Vertragsgestaltung: Unklare oder unvollständige Lieferklauseln schaffen Rechtsunsicherheit und Prozessrisiken.
  3. Europäische Einbindung: EuGH erkennt Incoterms als maßgebliche Handelsbräuche an – wichtig für Harmonisierung und Vorhersehbarkeit.
  4. Prozessstrategie: Gerichtsstandsfragen im Vorfeld klären (z. B. durch Schiedsvereinbarung oder Gerichtsstandsklausel).

How-To: Vertragsgestaltung & Beweisführung

  1. Incoterm klar benennen: Immer mit Jahrgang („EXW, Incoterms® 2020“).
  2. Lieferort genau spezifizieren: Nicht nur „EXW Italien“, sondern „EXW, Via Roma 12, Mailand, Incoterms® 2020“.
  3. Risiko Gerichtsstand: Gerichtsstandsklausel oder Schiedsklausel vereinbaren, wenn mehrere mögliche Lieferorte denkbar sind.
  4. Dokumentation: Auftragsbestätigung, Lieferscheine und Frachtbriefe eindeutig formulieren und sichern.
  5. Beweisführung: Bei Streit: Vertragstexte, Handelsbräuche (Incoterms), Auslegung durch ICC Commentary heranziehen.

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FAQ

Bestimmt der Incoterm automatisch das zuständige Gericht?

Nein, aber der Incoterm beeinflusst die Bestimmung des Erfüllungsortes – und damit der Gerichtszuständigkeit nach Brüssel-I-VO.

Warum ist EXW für Käufer riskant?

EXW bedeutet: Der Käufer trägt Transport, Kosten und Risiko ab Lager Verkäufer – und häufig auch den Gerichtsstand am Verkäuferort.

Sollten Parteien zusätzlich eine Gerichtsstandsklausel vereinbaren?

Ja. Incoterms regeln primär Lieferung, Kosten und Risiko. Für Gerichtsstand oder Schiedsgerichtsbarkeit sollte eine ausdrückliche Klausel getroffen werden.



Unterschrift bindet auch ohne Katalog: Coys v Pugliese (2011)







Kurzüberblick

Coys of Kensington Automobiles Ltd v Tiziana Pugliese ([2011] EWHC 655 (QB)) bestätigt die Signature Rule und die Einbeziehung durch Verweis bei Auktionen:
Eine unterschriebene Registrierungsseite, die ausdrücklich auf die „Conditions of Business“ im Katalog verweist, inkorporiert diese Bedingungen – selbst wenn der Katalog der Bieterin nicht überlassen wurde.
Sprachprobleme oder der Ort der Unterschrift auf der Seite ändern daran nichts. Die Gerichtsstandsklausel zugunsten englischer Gerichte war wirksam vereinbart.

Sachverhalt

Coys veranstaltete eine Auktion klassischer Fahrzeuge in Monaco. Die italienische Bieterin Tiziana Pugliese registrierte sich per Ein-Seiten-Formular für das Telefonbieten auf einen Bentley und unterzeichnete die Registrierung.
Nach Zuschlag rechnete Coys ab; Pugliese bestritt, überhaupt geboten zu haben und berief sich u. a. darauf, die Auktionsbedingungen nicht gekannt bzw. mangels Englischkenntnissen nicht verstanden zu haben.
Der Auktionsleiter hatte jedoch Gebotsvermerke auf dem Formular; ihr Höchstgebot erhielt den Zuschlag. Streitpunkt war vor allem die Verbindlichkeit der registrierten Bedingungen inkl. Gerichtsstandsklausel.

Entscheidung & Grundsätze

  • Einbeziehung durch Verweis: Der Formulartext („All bids shall be treated as offers within the Conditions of Business … printed in the catalogue“) genügt.
    Es ist nicht erforderlich, dass der Katalog physisch ausgehändigt wurde. Die Unterschrift umfasst auch verweisend einbezogene Dokumente.
  • Objektiver Konsensmaßstab: Maßgeblich ist, wie ein reasonable person die unterzeichnete Erklärung versteht.
    Subjektive Sprach- oder Verständnisschwierigkeiten heben die Bindung grundsätzlich nicht auf.
  • Ort der Unterschrift: Es ist unbeachtlich, dass die Signatur nicht direkt unter der Bezugsklausel steht; die Unterschrift gilt für das gesamte Formular.
  • Jurisdiktionsklausel: Die in den Bedingungen enthaltene exklusive Zuständigkeit englischer Gerichte war wirksam; die Schriftform wurde durch die unterzeichnete Bezugnahme erfüllt.

Ergebnis: Vertragsschluss über den Bentley liegt vor; die Bieterin ist an die Bedingungen einschließlich der Gerichtsstandsvereinbarung gebunden.

Praxisrelevanz & Takeaways

  1. Registration = Gatekeeper: Wer AGB/„Conditions of Business“ in ein signiertes Registrierungsformular klar einbezieht, sichert deren Geltung – auch bei Telefon-/Onlinegeboten.
  2. Verweis reicht: Physische Übergabe ist nicht zwingend; wichtig sind deutlicher Verweis und Zugänglichkeit (Link/QR/Kataloghinweis).
  3. Sprachthema: Grundsätzlich keine Entbindung; bei Consumer- oder AGB-Kontrolle dennoch Transparenz & Fairness sicherstellen.
  4. Forum Selection: Gerichtsstand- und Rechtswahlklauseln lassen sich wirksam per Bezugnahme vereinbaren.

How-To: Auktions- & Jurisdiktionsklauseln absichern

  1. Deutlicher Verweis im Formular: „Bids subject to Conditions of Business & Important Notice (see catalogue/URL).“
  2. Zugang sicherstellen: QR-/Kurz-URL zum PDF; Datum/Version angeben; bei Änderungen neue Version verlinken.
  3. Separate Bestätigung: Checkbox/Initials: „I have read the Conditions, incl. governing law & jurisdiction.“
  4. Remote-Bidding-Protokoll: Telefon-/Onlinebieten mit Live-Notizen (Lot, Gebote, Uhrzeit); Abgleich mit Bieter-ID.
  5. Nach-Zuschlag-Bestätigung: Sofort-E-Mail/SMS mit Lot, Hammer Price, Auszug der Klauseln.
  6. Mehrsprachigkeit: Falls nötig, Non-Reliance/Contract Language-Klausel; bei Verbrauchern klare Übersetzung.
  7. Archivierung: Formular, Bedingungen (Version-Hash), Zeitstempel, IP/Signaturbeleg sicher speichern.

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FAQ

Gelten Auktionsbedingungen auch, wenn ich den Katalog nicht erhalten habe?

Ja – eine klare Bezugnahme im unterschriebenen Formular genügt zur Einbeziehung, auch ohne physische Übergabe.

Kann ich mich wegen fehlender Englischkenntnisse lösen?

Regelmäßig nein. Maßstab ist die objektive Betrachtung; die Unterschrift spricht für Konsens.

Muss die Unterschrift direkt unter der Klausel stehen?

Nein. Die Unterschrift bindet grundsätzlich das gesamte Dokument, einschließlich verweisend einbezogener Bedingungen.

Reicht der Verweis für eine Gerichtsstandsklausel?

Ja. Eine per Verweis einbezogene exclusive jurisdiction clause ist wirksam, wenn der Verweis deutlich und das Dokument unterschrieben ist.



L’Estrange v F Graucob (1934): Signature Rule & Haftungsausschluss

Kurzüberblick

L’Estrange v F Graucob Ltd ([1934] 2 KB 394, Court of Appeal) ist der Leitentscheid zur Signature Rule im englischen Vertragsrecht: Wer ein Dokument mit Vertragsklauseln unterzeichnet, ist daran gebunden – unabhängig davon, ob er die Klauseln gelesen oder verstanden hat, sofern keine Arglist (fraud) oder misrepresentation vorliegt und die Klauseln lesbar sind.

Sachverhalt

Eine Café-Inhaberin kaufte einen Zigarettenautomaten. Der Vertreter füllte ein Formular („sale agreement“) aus; die Käuferin unterschrieb. Die gelieferten Waren waren mangelhaft; sie verlangte Rückabwicklung. Das Formular enthielt Haftungsausschlüsse und den Ausschluss von Gewährleistungsrechten. Die Käuferin berief sich darauf, das Kleingedruckte nicht gelesen zu haben und dass die Druckgröße sehr klein sei.

Entscheidung & Grundsätze

  • Signature Rule: Die Unterschrift bindet. In Abwesenheit von fraud oder misrepresentation spielt es keine Rolle, ob die Partei den Inhalt gelesen hat.
  • Kleingedrucktes: Selbst „bedauerlich kleines“ Schriftbild ist unbeachtlich, solange die Klausel lesbar ist.
  • Ausnahmen: Anfechtung bleibt möglich bei fraud, misrepresentation oder (eng) non est factum.
    Spätere Rechtsprechung milderte die Strenge über notice-/incorporation-Doktrin und Inhaltskontrollen (z. B. Curtis v Chemical Cleaning [1951];
    UCTA 1977, CRA 2015 im Verbraucherbereich).

Ergebnis: Die Käuferin war an die Haftungsausschlussklausel gebunden; kein Rücktritt wegen bloß „nicht gelesen“ oder „klein gedruckt“.

Praxisrelevanz & Takeaways

  1. Unterschrift zählt: In B2B-Settings ist die unterschriebene Einbeziehung starker Klauseln (Haftung, Gewährleistung, Entire-Agreement-Clause,
    No-Oral-Modification) regelmäßig wirksam.
  2. Transparenz & Beweissicherung: Lesbarkeit, deutliche Überschriften (Exclusion Clause), Hervorhebung
    und separate acknowledgment-Zeile reduzieren Streit.
  3. Consumer-/AGB-Kontrolle beachten: In England greift UCTA 1977 (Reasonableness) sowie für Verbraucher CRA 2015.
    In Deutschland: §§ 305 ff. BGB (AGB-Kontrolle).
  4. Vertreter-Setting: Schulungen & Skripte für Vertrieb minimieren misrepresentation-Risiken (fehlerhafte Zusicherungen hebeln Signature Rule aus).

How-To: Vertragsgestaltung & Beweisführung

  1. Klauseln hervorheben: Überschrift „Exclusions & Limitations of Liability“, Blocksatz, eigene Box, ausreichende Schriftgröße.
  2. Gelesen-Bestätigung: Eine Zeile „I have read and agree to the terms, including the exclusions at clause X“ mit separatem Initial-Feld.
  3. Mehrsprachigkeit: Verbindliche Vertragssprache festlegen; bei Cross-Border Verträgen geprüfte Übersetzung bereitstellen.
  4. Entire-Agreement & No-Reliance: Klare Entire-Agreement und No-Reliance (keine außervertraglichen Zusicherungen).
  5. Reasonableness/AGB-Check: In UK UCTA-Reasonableness dokumentieren (z. B. Verhandlungsmacht, Branchenstandard); in DE Klauselkontrolle nach BGB antizipieren.
  6. Signatur-Workflow: E-Signatur mit Versions-Hash, Zeitstempel und IP/Device-Log; Prüfen, dass die anhängigen AGB identisch sind.

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FAQ

Bindet mich meine Unterschrift auch, wenn ich das Kleingedruckte nicht gelesen habe?

Ja. Nach L’Estrange bindet die Unterschrift, solange keine Arglist oder misrepresentation vorliegt und die Klauseln lesbar sind.

Wann kann ich mich trotz Unterschrift lösen?

Bei fraud, misrepresentation (z. B. falsche Erläuterung der Klausel), in seltenen Fällen non est factum sowie bei Unwirksamkeit nach UCTA/CRA (UK) oder §§ 305 ff. BGB (DE).

Reicht extrem kleines Schriftbild für Unwirksamkeit?

Die bloße Kleinheit genügt nach L’Estrange nicht; maßgeblich ist die Lesbarkeit. In modernen Regimen kann Unklarheit oder Intransparenz dennoch zur Unwirksamkeit führen.

Wie sichere ich in der Praxis die Einbeziehung ab?

Deutliche Hervorhebung, separate Bestätigung, saubere E-Signatur-Prozesse und dokumentierte Aushändigung der AGB/Terms.



Force Majeure und Finanzkrisen: Tandrin v Aero Toy Store (2010)


Gericht: England and Wales High Court (Commercial Court)
Aktenzeichen: WHC 40 (Comm)
Datum: 19. January 2010

Kurzüberblick

Tandrin Aviation Holdings Ltd v Aero Toy Store LLC ((2010) EWHC 40 (Comm)) bestätigt die Linie des englischen Rechts: Änderungen der Wirtschafts-/Marktlage oder Finanzierungsschwierigkeiten sind keine Force-Majeure-Ereignisse, sofern der Vertrag nichts anderes ausdrücklich regelt. Zudem ist Force Majeure klauselbezogen auszulegen – hier zugunsten des Verkäufers, nicht des Käufers.

Sachverhalt

Tandrin verkaufte einen neuen Bombardier-Businessjet an Aero Toy Store (ATS). Mit dem Liefertermin traf die Finanzkrise 2008; ATS verweigerte Abnahme und Zahlung und berief sich auf eine „unvorhersehbare, katastrophale“ Marktlage als Force Majeure sowie auf Frustration. Tandrin klagte auf Erfüllung/Schadensersatz.

Force-Majeure-Klausel

Die Klausel listete klassische Ereignisse (z. B. act of God, Krieg, Aufruhr, Feuer, Regierungsakte, Streiks, fehlende Teile) und eine Auffangklausel „any other cause beyond Seller’s reasonable control“. Das Gericht betonte: Die Klausel adressiert primär den Verkäufer und ist nicht auf Käuferpflichten (Preis zahlen/Abnahme) zugeschnitten. Ein Bezug zur Marktlage/Finanzierung fehlte vollständig.

Kernaussagen des Gerichts

  • Keine „term of art“: Force Majeure ist kein feststehender Rechtsbegriff; entscheidend ist der konkrete Wortlaut und Kontext der Klausel.
  • Wirtschaftslage ≠ Force Majeure: Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, Profitabilität oder fehlende Finanzierung begründ(en) weder Force Majeure noch Frustration.
  • Klauselzugriff: Die Formulierung „beyond the Seller’s reasonable control“ eröffnet die Berufung dem Verkäufer, nicht dem Käufer.
  • Darlegungslast: Die Partei, die sich auf Force Majeure beruft, trägt die Beweislast, die Tatbestandsvoraussetzungen der Klausel zu erfüllen.
  • Privatautonomie: Parteien können wirtschaftliche Ereignisse vertraglich als Force Majeure/Hardship definieren – geschieht dies nicht, bleibt das unternehmerische Risiko beim Schuldner.

Ergebnis: ATS konnte sich weder auf die Klausel noch auf Frustration berufen; die bloße Finanz-/Marktlage befreite nicht von Abnahme/Zahlung.

Praxisrelevanz & Takeaways

  1. Hardship separat regeln: Preis-/Finanzrisiken explizit als Hardship mit Anpassungsmechanik (Indexierung, Preisgleitformel, MAC-Klauseln) vereinbaren.
  2. Rollenzuordnung klarziehen: Bei „Seller’s reasonable control“ kann sich der Käufer regelmäßig nicht berufen.
  3. Kein Freibrief „catch-all“: Auffangklauseln decken keine Risiken, die offensichtlich außerhalb des adressierten Risikobereichs liegen (hier: Käuferfinanzierung).
  4. Frustration bleibt eng: Teure/ungünstige Verträge sind nicht frustriert; es braucht echte rechtliche/physische Unmöglichkeit.
  5. Schieds-/Vertragspraxis: In ICC/DIS/LCIA-Verträgen Wirtschaftsklauseln präzise fassen, sonst bleibt es beim Grundsatz „commercial impossibility ≠ Befreiung“.

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FAQ

Deckt eine Catch-all-Formulierung „beyond reasonable control“ Finanzierungsprobleme?

Nur, wenn der Adressat der Klausel (hier: Verkäufer) betroffen ist und der Vertrag dies erkennbar umfasst. Käuferfinanzierung fällt typischerweise nicht darunter.

Können Parteien wirtschaftliche Risiken als Force Majeure definieren?

Ja – durch explizite vertragliche Regelungen (Hardship/MAC). Ohne solche Regeln greift Force Majeure regelmäßig nicht.

Verhält sich das zum Frustrationsprinzip?

Frustration bleibt eng: Teuer/ungünstig ≠ unmöglich. Es bedarf rechtlicher/physischer Unmöglichkeit oder vergleichbarer Umstände.



Force Majeure und Sorgfaltspflichten: Entertain Video v Sony (2020)

Kurzüberblick

Entertain Video Ltd v Sony DADC Europe Ltd ((2020) EWHC 972 (TCC)) zeigt die Grenzen von Force-Majeure-Klauseln. Zwar gilt ein Riot grundsätzlich als höherer Gewalt-Tatbestand, aber die Berufung scheitert, wenn die Schäden durch zumutbare Sicherheitsvorkehrungen vermeidbar gewesen wären. Das Gericht stellte fest, dass Sony grob unzureichende Sicherheitsmaßnahmen ergriffen hatte – und wies die Force-Majeure-Verteidigung zurück.

Sachverhalt

2 Entertain Video Ltd (eine BBC-Tochter) hatte mit Sony einen Logistik- und Lagervertrag über DVDs, Blu-rays und CDs abgeschlossen. Im Zuge der Londoner Riots 2011 drangen Jugendliche in das Sony-Warenhaus ein, plünderten es und setzten es mit Brandsätzen in Brand. Das Lager brannte zehn Tage lang und wurde vollständig zerstört. Die Versicherung regulierte zwar, doch blieb ein erheblicher Restschaden.

2E machte geltend, Sony habe unzureichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Das Gericht bestätigte, dass es bereits vorher Einbrüche gegeben hatte und Sony bekannte Schwachstellen (Glasflächen, Brandschutz) ignorierte.

Force-Majeure-Klausel

Die Klausel umfasste u. a. „riot, civil commotion, malicious damage, fire … circumstances beyond reasonable control“. Sony berief sich darauf, der Schaden sei Folge der Riots und daher höhere Gewalt.

Kernaussagen des Gerichts

  • Unvorhersehbarkeit vs. Vorhersehbarkeit: Zwar waren die Riots außergewöhnlich, doch die Gefahr von Eindringlingen war bekannt und vorhersehbar.
  • Sorgfaltspflichten: Sony hätte Schwachstellen (Glas, Brandschutz, Sprinkleranlage) beheben müssen.
  • Kausalität: Hätten diese Maßnahmen vorgelegen, wäre der Angriff vermutlich verhindert oder eingedämmt worden.
  • Ergebnis: Da die Verluste nicht „beyond reasonable control“ waren, konnte sich Sony nicht auf Force Majeure berufen.

Praxisrelevanz & Takeaways

  1. Force Majeure ≠ Freibrief: Der Schuldner muss nachweisen, dass das Ereignis wirklich außerhalb seiner Kontrolle lag.
  2. Sorgfaltspflichten bleiben: Bekannte Risiken müssen abgesichert werden – sonst entfällt der Schutz.
  3. Brandschutz & Security: Technische Vorkehrungen (Sprinkler, Zugangsschutz) sind Mindeststandards.
  4. Klauselgestaltung: Force-Majeure-Klauseln sollten ausdrücklich die Abgrenzung zu Pflichtverletzungen enthalten.
  5. Relevanz für Schiedsverfahren: Auch im ICC-/DIS-Kontext: Wer Risiken ignoriert, kann sich nicht auf höhere Gewalt zurückziehen.

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FAQ

Warum scheiterte Sony mit Force Majeure?

Weil das Ereignis zwar ein Riot war, aber die Schäden vorhersehbar und vermeidbar gewesen wären.

Reicht es, dass ein Ereignis im Klauselkatalog genannt ist?

Nein. Entscheidend ist, ob es tatsächlich außerhalb der Kontrolle lag und nicht durch Fahrlässigkeit begünstigt wurde.

Welche Lehre für Vertragsgestaltung?

Force-Majeure-Klauseln sollten klarstellen, dass der Schuldner seine Sorgfaltspflichten erfüllen muss, sonst entfällt der Schutz.



Force Majeure und Kausalität: Seadrill v Tullow (2018)






Kurzüberblick

Seadrill Ghana Operations Ltd v Tullow Ghana Ltd ((2018) EWHC 1640 (Comm)) ist ein Leitfall zur Kausalitätsprüfung bei Force-Majeure-Klauseln. Das Gericht stellte klar: Force Majeure greift nur, wenn das Ereignis die alleinige und operative Ursache der Nichterfüllung ist. Liegen mehrere Ursachen vor, von denen eine nicht Force Majeure ist, scheitert der Entlastungsversuch.

Sachverhalt

Tullow Ghana betrieb Offshore-Lizenzen (West Cape Three Points mit Jubilee-Feld, Deepwater Tano mit den TEN-Feldern). Für die Bohrarbeiten mietete Tullow im Jahr 2011 die Bohrplattform West Leo von Seadrill zu einem Tagessatz von USD 600.000. Der Vertrag lief bis 2018.

Im April 2015 erließ das UNCLOS-Schiedsgericht im Grenzstreit Ghana–Côte d’Ivoire eine Anordnung, die neue Bohrungen im TEN-Feld untersagte. Zugleich entstanden technische Probleme im Jubilee-Feld (Turret-Defekt), sodass die Regierung den Greater Jubilee Plan nicht genehmigte. Ab Oktober 2016 behauptete Tullow, es gebe keine Arbeit mehr für West Leo, stellte Zahlungen ein und berief sich auf Force Majeure. Seadrill verlangte rund USD 277 Mio. für entgangene Raten und behauptete, die wahren Gründe seien der Ölpreisverfall 2014 und die fehlende Wirtschaftlichkeit.

Force-Majeure-Klausel

Die Klausel (Clause 27) sah u. a. vor:

„Neither COMPANY nor CONTRACTOR shall be responsible … if fulfilment has been delayed or prevented by … FORCE MAJEURE … beyond the control … and which … cannot be prevented by reasonable diligence … including … (h) drilling moratorium imposed by the government.“

Voraussetzung: Mitteilungspflichten, Mitigation und ein 60-Tage-Terminationsrecht.

Kernaussagen des Gerichts

  • Kausalität: Tullow musste zeigen, dass ein Force-Majeure-Ereignis die operative Ursache für die Nichterfüllung war.
  • Mehrfachursachen: Hier lagen zwei Ursachen vor – das staatliche Moratorium (Force Majeure) und die fehlende Genehmigung des Greater Jubilee Plans (kein Force Majeure).
  • „Broad common sense“-Test: Das Gericht prüfte den gesamten Kontext und stellte fest, dass die fehlende Genehmigung ausschlaggebend war.
  • Ergebnis: Tullow konnte sich nicht auf Force Majeure berufen. Die Beendigung des Vertrages war unrechtmäßig, Seadrill erhielt Schadensersatz.

Zitat: „There were two effective causes … one being a force majeure, and the other not … Accordingly, Tullow is unable to rely upon the force majeure clause …“

Praxisrelevanz & Takeaways

  1. Klarer Kausalitätsnachweis: Force Majeure erfordert den Beweis, dass das Ereignis die alleinige Ursache war.
  2. Mehrfachursachen-Klauseln: Verträge sollten ausdrücklich regeln, wie mit konkurrierenden Ursachen umzugehen ist.
  3. Mitigation & Notice: Pflicht zur Meldung und Schadensminderung bleibt zentral.
  4. Öl- und Gas-Sektor: Besonders relevant bei staatlichen Moratorien, Lizenzfragen und geopolitischen Risiken.
  5. Schiedsverfahren: Der Fall ist auch für ICC- und LCIA-Schiedsverfahren richtungsweisend, wo Concurrent Causes häufig auftreten.

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FAQ

Warum scheiterte Tullow mit dem Force-Majeure-Argument?

Weil neben dem Moratorium auch die fehlende Genehmigung des Greater Jubilee Plans eine Ursache war. Force Majeure war nicht die alleinige operative Ursache.

Welche Bedeutung hat der „broad common sense“-Test?

Das Gericht prüft die Umstände umfassend und nicht formalistisch, um die tatsächliche Ursache zu bestimmen.

Welche Lehre für Vertragsgestaltung?

Force-Majeure-Klauseln sollten Regeln für Concurrent Causes enthalten, sonst scheitert der Entlastungsversuch leicht.



Aircraft Purchase Fleet v CAI (2018): Frustration und Force-Majeure-Klauseln im Common Law






Kurzüberblick

Aircraft Purchase Fleet Ltd v Compagnia Aerea Italiana SPA ((2018) EWHC 3315 (Comm)) ist eine moderne Entscheidung des Commercial Court zur Frustration im englischen Recht. Streitpunkt war, ob der Abbruch einer Flugzeuglieferung durch Airbus zur Unmöglichkeit führte und damit den Leasingvertrag „frustrierte“. Das Gericht entschied zugunsten von CAI: APFL habe die Unmöglichkeit selbst verursacht und könne sich nicht auf Force Majeure oder Frustration berufen.

Sachverhalt

APFL plante, Airbus-Flugzeuge zu kaufen und diese an CAI zu verleasen. Die Finanzierung bereitete jedoch große Schwierigkeiten. Airbus gewährte zahlreiche Zugeständnisse, beendete aber schließlich den Kaufvertrag. Ohne Flugzeuge konnte APFL den Leasingvertrag mit CAI nicht erfüllen. Parallel verweigerte CAI die Abnahme. APFL klagte auf Schadensersatz (260 Mio. USD). CAI berief sich auf Frustration.

Argumente der Parteien

  • CAI: Nach der Kündigung durch Airbus sei die Leistung objektiv unmöglich geworden → Frustration. Als „unschuldige Partei“ könne sie sich darauf berufen.
  • APFL: Die Kündigung sei durch die Weigerung von CAI verursacht worden → CAI dürfe sich nicht auf Frustration berufen.

Kernaussagen des Gerichts

  • Selbstverursachte Unmöglichkeit: APFL habe es selbst zu verantworten, dass es keine Flugzeuge mehr liefern konnte.
  • Renunciation von CAI: Die Haltung von CAI habe Airbus’ Kündigung nicht beeinflusst.
  • Frustration anerkannt: CAI könne sich auf Frustration berufen; APFL trage die volle Verantwortung für das Scheitern.

Zitat: „APFL was entirely responsible for rendering itself unable to perform its obligations…“

Praxisrelevanz & Takeaways

  1. Frustration ≠ Force Majeure: Frustration ist eine gesetzliche Lehre, Force Majeure eine vertragliche Regelung. Beide dürfen nicht verwechselt werden.
  2. Selbstverursachung: Wer die Unmöglichkeit selbst herbeiführt, kann sich weder auf Frustration noch auf Force Majeure berufen.
  3. Finanzierungsrisiken: Liegen in der Regel beim Käufer/Leaser, nicht beim Lieferanten.
  4. Vertragsgestaltung: Leasing- und Kaufverträge sollten Rücktrittsrechte, Cross-Default-Klauseln und Force-Majeure-Kataloge vorsehen.
  5. Schiedsverfahren: In internationalen Verfahren (ICC, LCIA, DIS) ist die saubere Abgrenzung von Force Majeure und Frustration entscheidend.

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FAQ

Worin unterscheidet sich Frustration von Force Majeure?

Frustration ist eine gesetzliche Lehre des Common Law; Force Majeure muss ausdrücklich im Vertrag vereinbart sein.

Warum scheiterte APFL im Verfahren?

Weil APFL die Unmöglichkeit selbst verursacht hatte und damit die Voraussetzungen für Frustration/Force Majeure nicht erfüllt waren.

Welche Lehre für Vertragsgestaltung?

Finanzierungsrisiken sollten vertraglich klar geregelt und durch Force-Majeure-Klauseln nicht abgedeckt werden.



Force Majeure im Common Law: Channel Island Ferries v Sealink (1988)






Kurzüberblick

Channel Island Ferries Ltd v Sealink UK Ltd (1988 WL 622867) ist ein führender Fall zur Anwendung von Force-Majeure-Klauseln im englischen Recht. Im Zentrum standen Streiks und die Frage, ob die betroffene Partei alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hatte, um die Folgen zu vermeiden. Das Gericht verneinte die Berufung auf Force Majeure, weil keine alternativen Schiffe bereitgestellt wurden.

Sachverhalt

CIF und SUKL betrieben verlustreiche Fährdienste zwischen dem Vereinigten Königreich und den Kanalinseln. Zur Sanierung gründeten sie eine gemeinsame Gesellschaft (BCIF). Vereinbart war, dass SUKL zwei Schiffe ohne Crew per Bareboat Charter bereitstellt. Kurz nach Vertragsunterzeichnung kam es jedoch zu massiven Streiks und Schiffsbesetzungen. Die Schiffe konnten nicht übergeben werden. SUKL berief sich auf Force Majeure.

Force-Majeure-Klausel

Die Klausel umfasste ausdrücklich „Act of God, disease, strikes, lock-outs, fire, and any accident or incident beyond the control of the party“. SUKL argumentierte, der Streik und spätere Gewerkschaftsvereinbarungen hätten die Vertragserfüllung unmöglich gemacht.

Kernaussagen des Gerichts

  • Darlegungslast: Die Partei, die sich auf Force Majeure beruft, muss zweifelsfrei zeigen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Unmöglichkeit: In den meisten Fällen muss rechtliche oder physische Unmöglichkeit nachgewiesen werden.
  • Streiks sind unsicher: Auch langanhaltende Streiks können jederzeit unerwartet enden.
  • Mitigation: Der Schuldner muss zumutbare Ersatzmaßnahmen treffen (z. B. Ersatzschiffe beschaffen). Das hatte SUKL unterlassen.

Die Court of Appeal kam zu dem Ergebnis, dass SUKL „wholly failed“ darzulegen, warum Force Majeure anwendbar sein sollte. Die Berufung auf die Klausel scheiterte.

Praxisrelevanz & Takeaways

  1. Beweislast: Der Schuldner muss beweisen, dass Force Majeure greift.
  2. Mitigation: Alle zumutbaren Alternativen müssen geprüft werden.
  3. Streiks: Können grundsätzlich Force Majeure sein, aber nur wenn keine realistischen Ausweichmöglichkeiten bestehen.
  4. Klartext-Klauseln: Vertragliche Definitionen von „Streik“ & „Lock-out“ sollten mit Pflichten zur Ersatzleistung kombiniert werden.
  5. Schiedsverfahren: Im Kontext von ICC- oder DIS-Schiedsverfahren gilt die gleiche Logik: Force Majeure greift nur bei klarer Unvermeidbarkeit.

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FAQ

Kann ein Streik immer als Force Majeure gelten?

Nein. Nur wenn er objektiv unvermeidbar ist und keine Alternativen (z. B. Ersatzschiffe) bereitgestellt werden können.

Wer trägt die Beweislast?

Immer die Partei, die sich auf Force Majeure beruft. Sie muss Unmöglichkeit und Mitigation nachweisen.

Welche Rolle spielt Mitigation?

Sie ist entscheidend. Wer keine zumutbaren Alternativen prüft, scheitert in der Regel mit Force-Majeure-Argumenten.



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