Third-Party-Litigation-Funding: Prozessfinanzierer Chancen, Risiken und die Übernahme anglikanischer Disclosure-Prinzipien in deutsche Schiedsverfahren

Die Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten durch externe Prozessfinanzierer – bekannt als Third-Party Litigation Funding (TPLF) – hat sich von einem Nischenphänomen zu einem bedeutenden Faktor im internationalen Schiedsgerichtswesen entwickelt. Mit geschätzten 500 Millionen Euro Marktvolumen allein in Deutschland und etwa zwanzig aktiven Finanzierern zeigt sich die wachsende Bedeutung dieser Finanzierungsform. Besonders bemerkenswert ist dabei die schrittweise Übernahme von Transparency- und Disclosure-Prinzipien, die ihren Ursprung im anglikanischen Common-Law-System haben und nun zunehmend auch das deutsche Schiedsverfahrensrecht prägen.

Was ist Third-Party Litigation Funding?

Prozessfinanzierer sind spezialisierte Unternehmen, die sich gegen eine im Erfolgsfall zu zahlende Vergütung verpflichten, die Kosten eines Rechtsverfahrens zu übernehmen. Im Gegensatz zur klassischen „No Cure No Pay“-Vereinbarung mit Anwälten werden hier die Prozesskosten von der klagenden Partei auf einen spezialisierten Dritten übertragen, der keinerlei vorherige Beteiligung an der Sache hat.

Die Erfolgsbeteiligung bewegt sich typischerweise zwischen 20 und 40 Prozent der erstrittenen Summe. Bei komplexen Schiedsverfahren fordern Finanzierer häufig einen „Mindest-Multiple“ zwischen 1,5 und 3,0 auf ihren Kapitaleinsatz, was einer angestrebten Kapitalrendite entspricht, die mit Private-Equity-Investitionen vergleichbar ist.

Rechtlicher Rahmen in Deutschland

In Deutschland ist TPLF grundsätzlich zulässig und wird seit 1998 in der Praxis angewendet. Das deutsche Recht kennt keine spezifischen Beschränkungen für die Prozesskostenfinanzierung durch Dritte, da diese weder als Versicherungs- noch als Bankprodukt klassifiziert wird.

Aktuelle Entwicklungen auf EU-Ebene

Auf europäischer Ebene bewegt sich einiges: Das Europäische Parlament hat im September 2022 eine Resolution zur „verantwortlichen privaten Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten“ verabschiedet, die auf den sogenannten „Voss-Bericht“ zurückgeht. Diese Resolution fordert die Europäische Kommission auf, bis Juni 2024 eine Richtlinie mit gemeinsamen Mindeststandards für TPLF vorzuschlagen.

Die vorgeschlagenen Mindestanforderungen umfassen:

  • Ein Zulassungssystem für Prozessfinanzierer
  • Mindestkapitalausstattung zur Deckung finanzieller Verpflichtungen
  • Offenlegungspflichten gegenüber Gerichten
  • Begrenzung der Erfolgsbeteiligung auf maximal 40 Prozent

Disclosure: Vom anglikanischen Recht zur deutschen Praxis

Ursprünge im Common Law

Das Prinzip der Disclosure – der proaktiven Offenlegung relevanter Informationen – hat seine Wurzeln tief im anglikanischen Common-Law-System. Deutschen Anwälten und Parteien ist das Prinzip traditionell fremd, da es die Pflicht umfasst, alle relevanten Informationen der Gegenseite proaktiv offenzulegen – auch wenn diese der eigenen Position nachteilig sind.

In der englischen Zivilprozessordnung (Civil Procedure Rules) existieren verschiedene Stufen der Disclosure:

  • Standard Disclosure: Offenlegung aller für den Fall relevanten Dokumente
  • Specific Disclosure: Offenlegung bestimmter, vom Gericht benannter Dokumente
  • Pre-action Disclosure: Offenlegung bereits vor Einleitung des Zivilverfahrens

Übernahme in internationale Schiedsverfahren

Viele führende internationalen Schiedsinstitutionen haben Offenlegungsregeln für TPLF eingeführt, die von anglikanischen Transparency-Prinzipien geprägt sind:

Die für DIS Schiedsverfahren massgebliche Schiedsordnung und die LCIA-Regeln enthalten bislang keine spezifischen Regelungen zur TPLF-Offenlegung, was die unterschiedliche Geschwindigkeit der Übernahme anglikanischer Transparenzprinzipien verdeutlicht.

Zweck der Transparenzanforderungen

Die Offenlegungspflichten verfolgen zwei Hauptziele im Sinne der „natural justice“:

  • Vermeidung von Interessenkonflikten: Schiedsrichter können potenzielle Verbindungen zu Finanzierern frühzeitig erkennen und offenlegen.
  • Sicherheit für Kosten: Tribunale können bei Kenntnis der Finanzierung angemessene Sicherheitsleistungen anordnen („security for costs“).

Vorteile von TPLF in Schiedsverfahren

Zugang zur Rechtsprechung

TPLF ermöglicht es finanziell schwächeren Parteien, berechtigte Ansprüche durchzusetzen, ohne das Risiko hoher Verfahrenskosten zu tragen. Die kommerzielle Prüfung durch Finanzierer wirkt als Filter gegen frivolose Klagen.

Verbesserte Verhandlungsposition

Die Finanzierung stärkt die Verhandlungsposition und gleicht das Ungleichgewicht zwischen „repeat players“ und „one-shot players“ aus.

Professionelle Due Diligence und Signalwirkung

Umfassende rechtliche und wirtschaftliche Prüfungen vor Zusage einer Finanzierung wirken als Qualitätsnachweis und können präventive Wirkung entfalten.

Risiken und Herausforderungen

Interessenkonflikte und Kontrollfragen

Die Einbindung eines Dritten kann zu Interessenkonflikten führen; kritisch sind insbesondere strategische Entscheidungen und Vergleichsbereitschaft.

Kostenerstattungsfähigkeit und rechtliche Unsicherheiten

Nach deutschem Prozessrecht sind TPLF-Kosten grundsätzlich nicht als Prozesskosten erstattungsfähig; eine Erstattung als Schadensersatz wird diskutiert.

Disproportionale Vergütungen

In unreifen Märkten drohen überhöhte Beteiligungen; mehrere Angebote helfen, marktgerechte Konditionen zu erreichen.

Herausforderungen bei der Rechtsübertragung

  • Kulturelle Rechtstraditionen: Kontinentaleuropäische Zurückhaltung vs. Common-Law-Transparenz.
  • Datenschutzrechte: DSGVO-Konformität bei Offenlegung.
  • Anwaltliche Verschwiegenheit: Harmonisierung mit Transparenzanforderungen.

Auswirkungen auf die Insolvenz

Gestiegene Insolvenzzahlen erhöhen die Relevanz von TPLF für die Verwertung von Ansprüchen; Insolvenzverwalter nutzen Drittfinanzierung zunehmend strategisch.

Strategische Überlegungen für Unternehmen

Vor- und Nachteile abwägen

Vorteile: Übertragung des Kostenrisikos, Schonung der Liquidität, Zugang zu Expertise, gestärkte Verhandlungsposition.

Nachteile: Abgabe von 20–40 % des Erfolgs, mögliche Einflussnahme, Offenlegungspflichten, potenzielle Signalwirkung.

Vertragsgestaltung und proaktive Disclosure-Strategien

  • Mehrere Angebote einholen; progressive/degressive Vergütungen verhandeln.
  • Kontrolle über Strategie und Vergleiche vertraglich sichern.
  • ATE-Versicherung für Gegnerkosten erwägen.
  • Ausstiegsklauseln definieren.
  • Freiwillige, standardkonforme Disclosure vorbereiten.

Regulierungstrends und internationale Harmonisierung

Best Practices aus England

Der englische Markt setzt mit einem Verhaltenskodex Standards (finanzielle Solidität, Informations- und Beendigungsregeln). Deutsche Anbieter orientieren sich zunehmend daran.

Konvergenz der Rechtssysteme

Internationalisierung, praktische Notwendigkeit und Marktdruck führen zu einer Annäherung von Common- und Civil-Law-Elementen.

Empfehlungen für die Praxis

Für Unternehmen

  • Frühzeitige Planung und ECA mit TPLF-Optionen.
  • Spezialisierte Beratung bei Auswahl und Vertragsgestaltung.
  • Proaktive Transparenz zur Verfahrensbeschleunigung.
  • Klare Risikoverteilung und internationale Standards berücksichtigen.

Für Regulierer

Balance zwischen Zugang zur Rechtsprechung und Missbrauchsschutz; Selbstregulierung nach englischem Vorbild kann Standards setzen ohne Innovation zu bremsen.

Fazit

Die Übernahme anglikanischer Disclosure-Prinzipien in das deutsche Schiedsverfahrensrecht im Kontext von TPLF illustriert die Dynamik internationaler Harmonisierung. Richtig eingesetzt kann TPLF den Zugang zur Rechtsprechung demokratisieren – vorausgesetzt, rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen werden sorgfältig beachtet.

Hinweis (Disclaimer)

Dieser Artikel dient ausschließlich der Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Im Einzelfall sollte stets qualifizierte rechtliche Beratung eingeholt werden.

Hinweis für Inhouse-Juristen und Geschäftsführer:
Bei Fragen zur Einbindung von Prozessfinanzierung in Schiedsverfahren oder zur Ausgestaltung von Disclosure-Strategien stehe ich für ein vertrauliches Gespräch gerne zur Verfügung.

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Sunset-Klauseln – Schutz oder Hemmnis in der Reform des Investitionsschutzrechts?

Sonnenuntergang über dem Meer mit Felsen – Symbol für Sunset-Klauseln im Investitionsschutzrecht
Symbolbild: Sunset-Klauseln verlängern Investitionsschutz über das Vertragsende hinaus.

Sunset-Klauseln sind zugleich ein rechtlicher „Airbag“ für bestehende Investitionen und ein potentes Reformhemmnis, weil sie Schutzwirkungen oft 10–20 Jahre über die Kündigung oder den Austritt aus Verträgen hinaus konservieren und damit Regulierungs- und Dekarbonisierungsstrategien verzögern können. In der aktuellen Reformwelle (UNCTAD/UNCITRAL, EU Intra-EU-BIT-Beendigung, ECT-Austritte) entscheidet das konkrete Design – ob Neutralisierung, Modifikation oder Beibehalt – darüber, ob Sunset-Klauseln eher Schutzinstrument oder Bremsklotz sind.

Begriff und Reichweite

Sunset- oder Survival-Klauseln verlängern die Anwendbarkeit von Investitionsschutzverträgen für bereits getätigte Investitionen nach Kündigung/Austritt regelmäßig um 5–20 Jahre, in Einzelfällen sogar länger; überwiegend beträgt der Zeitraum etwa zehn Jahre. Details zu den deutschen Abkommen habe ich Ihnen zusammengefasst: Übersicht zu den deutschen Investitionsschutzabkommen.

Reformkontext 2024–2025

UNCTAD dokumentiert, dass Sunset-Klauseln die Wirksamkeit der laufenden Reformen substanziell beeinflussen, weil sie ISDS-Zugang trotz Vertragsbeendigung über Jahre fortbestehen lassen. Parallel treiben Staaten multilaterale und bilaterale Reformpfade voran, bei denen der Umgang mit Sunset-Klauseln ein zentrales Workstream-Thema ist.

EU: Intra-EU-BITs und Sunset-Neutralisierung

Die EU-Mitgliedstaaten haben 2020 einen plurilateralen Beendigungsvertrag geschlossen, der intra-EU-BITs einschließlich ihrer Sunset-Klauseln beendet bzw. neutralisiert, um der Rechtsprechung des EuGH (Achmea-Linie) Geltung zu verschaffen.

Energiecharta-Vertrag (ECT) als Stresstest

Trotz Austritten der EU, zahlreicher Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs erzeugt die 20-jährige Sunset-Klausel des ECT eine lange Nachwirkung; neue fossile Fälle illustrieren die Hebelwirkung dieser Sunset-Schutzzone. Diskutiert werden „inter-se agreements“ zur Neutralisierung.

Rechtstechnische Optionen

  • Beibehalten mit Präzisierungen: Sunset-Klauseln enger definieren (Investitionsbegriff, Ausschlüsse, kürzere Dauer).
  • Modifikation/Neutralisierung: Vertragsänderungen oder inter-se-Abkommen zur Außerkraftsetzung.
  • Ersatzabkommen: Nachfolgeverträge mit Übergangsregimen, die Sunset-Wirkungen gezielt abschichten.

Streitige Punkte in Lehre und Praxis

Unklar ist, ob Sunset-Klauseln auch bei konsensualer Vertragsbeendigung greifen. Divergente Positionen verweisen auf erworbene Rechte und Vertrauensschutz.

Governance- und Transparenzdimension

Mit steigender Transparenz (z.B. Mauritius-Konvention) werden Sunset-bedingte Nachlaufstreitigkeiten sichtbarer. Reformmatrizen schlagen vor, Sunset-Designs systematisch über Form-, Verfahrens- und Substanzachsen zu prüfen.

Executive Takeaways

  • Sunset-Klauseln sichern Bestandsinvestitionen, können aber Transformationen rechtlich prolongieren.
  • Bei Neuverhandlungen Sunset-Dauer, Reichweite und Verfahrenszugang kalibrieren.
  • Inter-se-Lösungen sind effektiv, erfordern aber sorgfältige Behandlung von „acquired rights“.

Fazit

Ob Sunset-Klauseln Schutz oder Hemmnis sind, ist eine Frage des Designs. Kurze und präzise Regelungen können politische Handlungsfähigkeit sichern, während lange, sektorneutrale Sunset-Klauseln Reformen und Klimakompatibilität erheblich bremsen.

FAQ zu Sunset-Klauseln

Was ist eine Sunset-Klausel?

Eine Sunset-Klausel verlängert nach Kündigung oder Austritt eines Vertrags die Schutzwirkungen für bestehende Investitionen um Jahre.

Für welche Investitionen gilt sie?

In der Regel für Bestandsinvestitionen bis zum Beendigungsstichtag, nicht für Neuinvestitionen danach.

Warum sind sie umstritten?

Sie sichern Investitionen, können aber Regulierungs- und Klimapolitiken erheblich verzögern.

Welche Besonderheit hat der ECT?

Der Energiecharta-Vertrag enthält eine 20-jährige Sunset-Klausel, die Austritte stark abfedert.

Quellen & Weiterführendes

  1. EU Rat – Mauritius-Konvention
  2. Veblen Institute – Fossil Fuel Claims
  3. UNCTAD – Reform Report
  4. CAN Europe – ECT



Local Remedies im Investitionsschutz – Pflicht oder Obsoleszenz?

Strategische Grundsatzentscheidung für Vorstände und Geschäftsführer

Die Erschöpfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe (Exhaustion of Local Remedies) ist zu einer Kernfrage der ISDS-Reform geworden.
Während das klassische ICSID-System typischerweise keinen lokalen Vorprozess verlangt, sehen neuere BIT-Regime zunehmend
Local-Remedies-Pflichten vor. Für Unternehmensleitungen bedeutet dies: Rechtsschutzstrategien müssen künftig frühzeitig
und vertragsbasiert auf Local-Remedies-Anforderungen kalibriert werden
.

Rechtlicher Status Quo: Wandel der Grundprinzipien

ICSID-Konvention als Ausgangspunkt (Art. 26)

Artikel 26 ICSID etabliert den Grundsatz, dass mit der Zustimmungs­erklärung zur ICSID-Schiedsgerichtsbarkeit andere Rechtsbehelfe
grundsätzlich ausgeschlossen sind, sofern ein Vertragsstaat nicht ausdrücklich die Erschöpfung lokaler Rechtsmittel zur
Bedingung seines Konsenses macht. Tribunale wie in EDF v. Argentina haben dies klar bestätigt.

“Unless a Contracting State has conditioned its consent to ICSID arbitration on the prior exhaustion of domestic remedies,
no such requirement will be applicable.”

Vertragliche Gestaltungsvielfalt in der Praxis

  • Klassische Direktzugangsmodelle: z. B. EU-Abkommen (CETA) mit unmittelbarem Zugang zur internationalen
    Streitbeilegung, regelmäßig ohne Local-Remedies-Zwang.
  • 18-Monats-Modelle: etwa DE–AR BIT (1991): Pflicht zur Inanspruchnahme nationaler Gerichte bis zu 18 Monate.
    Wintershall v. Argentina betonte die zwingende Natur dieser Voraussetzung.
  • Weitreichende Erschöpfungsmodelle: Indiens Model BIT 2016 (5 Jahre); India–UAE BIT 2024 (reduziert auf 3 Jahre).

Strategische Implikationen für Führungskräfte

Jurisdictional vs. Admissibility: Die entscheidende Unterscheidung

Ob Local-Remedies-Klauseln als Jurisdiktionsvoraussetzung oder als Frage der Zulässigkeit behandelt werden, hat
gravierende Folgen: Bei Jurisdiktion sperrt der Mangel das Tribunal endgültig; bei Admissibility kann ein Defizit ggf. geheilt
und das Verfahren später neu eingeleitet werden. Abaclat v. Argentina entwickelte hier einen balancierenden Ansatz –
mit entsprechender Rechtsunsicherheit.

MFN-Klauseln als strategisches Instrument

Über Most-Favoured-Nation-Klauseln versuchen Investoren, prozedurale Hürden (z. B. 18-Monats-Klauseln) zu umgehen
– prominent in Siemens v. Argentina. Die Rechtsprechung ist jedoch uneinheitlich; eine verlässliche „Abkürzung“
existiert nicht in jedem Regime.

Denial of Justice: Faktische Erschöpfungspflicht

Selbst ohne formelle Pflicht erwarten Tribunale für Denial of Justice-Vorwürfe oft eine substanzielle Befassung
nationaler Instanzen. Ergebnis: materielle Erschöpfung durch die Hintertür.

Reformtrends und zukünftige Entwicklungen

Die UNCITRAL WG III diskutiert die (Wieder-)Einführung von Local-Remedies-Mechanismen, u. a. zur Stärkung staatlicher
Hoheitsinteressen. Diese multilateralen Impulse wirken auf bilaterale Vertragspraxis zurück.

Regionale Trends: Von Europa bis Asien

  • Europa: EU-Harmonisierung, Rückbau intra-EU-BITs; künftige EU-Mechanismen könnten Local-Remedies enthalten.
  • Asien: India–UAE BIT 2024 als „measured approach“ (3 Jahre) – mögliches Modell für Schwellenländer.
  • Afrika: AfCFTA-Investment-Protocol erwägt umfassendere Local-Remedies-Pfade.

Compliance-Roadmap für Unternehmen

Due Diligence bei Investitionsentscheidungen

  • Vertragsanalyse: Close reading von Streitbeilegungsklauseln (Wartefristen, lokale Klagepflichten, MFN-Wortlaut).
  • Jurisdiktions-Mapping: Portfolio-Übersicht der Treaty-Protection (ICSID vs. ad-hoc, Verjährung, Parallelrisiken).

Präventive Governance-Strukturen

  • Dokumentation: Frühzeitige Beweissicherung zu Behörden- und Gerichts­verhalten, Verfahrensdauern, Rechtsmittel.
  • Stakeholder-Management: Aufsichtsrat, Vorstand, Compliance frühzeitig einbinden; Reputationsrisiken steuern.

Strategische Handlungsempfehlungen

Für Vorstände & Geschäftsführer

  • Risikogewichtete Portfoliosteuerung: Local-Remedies als systematisches Investitionsrisiko bewerten.
  • Vertragsstrategie: Streitbeilegungsklauseln aktiv verhandeln (Forum-Selection, Wartefristen).
  • Enforcement-Planung: Vollstreckung & Immunitäten bereits bei Vertragsschluss mitdenken.

Für In-House-Counsel

  • Frühwarnsysteme: Investment-Treaty-Risiken in Compliance-Audits integrieren.
  • Verfahrensmanagement: Local-Remedies-Pfad parallel zur materiellen Vorbereitung planen.

Fazit: Strategische Neuausrichtung erforderlich

Das ISDS-System entwickelt sich zu hybriden Modellen mit gestärkten nationalen Elementen. Erfolgreich sind Unternehmen,
die Local-Remedies-Pflichten proaktiv in die Investitions- und Rechtsschutzarchitektur integrieren und
MFN-, Jurisdiktions- und Enforcement-Fragen vor dem Streit antizipieren.

Quellen & weiterführende Literatur

    1. IISD – Best Practices: Exhaustion of Local Remedies
    2. Scielo ZA (2024)
    3. IISD PDF
    4. Madison Proceedings
    5. EDF v. Argentina (Zitat)
    6. ICSID-Konvention (offiziell)
    7. ZaöRV (CETA/ISDS)
    8. Abaclat-Analyse
    9. Wintershall v. Argentina (Award)
    10. TDM Case Report
    11. India–UAE BIT 2024
    12. India Briefing (2024)
    13. India–Uzbekistan BIT (2024)
    14. Siemens v. Argentina (MFN)
    15. MFN-Scope Überblick

FAQ

Sind Local-Remedies nach ICSID zwingend?

Nein. Art. 26 ICSID sieht keine generelle Pflicht vor – es sei denn, der Vertragsstaat macht sie zur ausdrücklichen Bedingung seines Konsenses oder der anwendbare BIT verlangt sie.

Können MFN-Klauseln Local-Remedies-Pflichten „überspringen“?

Manchmal, aber nicht verlässlich. Die Praxis ist uneinheitlich: Einige Tribunale erlauben die Anwendung günstigerer prozeduraler Standards, andere lehnen dies ab.

Braucht es bei „Denial of Justice“ nationale Verfahren?

De facto ja: Für einen DoJ-Vorwurf erwarten Tribunale regelmäßig eine substanzielle Befassung nationaler Instanzen, selbst ohne formelle Erschöpfungspflicht.



Disclosure im Schiedsverfahren – Zwischen Common Law und ZPO-Tradition

Einleitung: Die Kollision zweier Rechtstraditionen

Internationale Schiedsverfahren bewegen sich im Spannungsfeld zwei Rechtswelten:

Die deutsche ZPO-Tradition: Restriktive Beweisführung als Grundprinzip

Das deutsche Zivilprozessrecht kennt weder generelle Offenlegungspflichten noch „fishing expeditions“ …

  • Beibringungsgrundsatz: Parteien beschaffen Beweise selbst.
  • Spezifität: Herausgabe nur konkret bezeichneter Dokumente (§ 142 ZPO).
  • Restriktive Auslegung: § 142 ZPO dient der Beweiserhebung, nicht „ins Blaue hinein“.

Common-Law-Prägung: Die IBA Rules als neuer Standard

Die IBA Rules (1999/2010/2020) haben Kategorien-Requests, Redfern Schedule und adverse inferences etabliert …

  • Kategorien statt Einzelstücke (begründete Requests).
  • Redfern Schedule für Transparenz und Effizienz.
  • Adverse Inference bei ungerechtfertigter Verweigerung.

Der Spagat der deutschen Schiedsgerichte

In internationalen Verfahren in Deutschland setzen sich IBA-Standards durch; rein inländische bleiben restriktiver. Die DIS-SchO 2018 arbeitet mit weitem Ermessen und früher CMC.

Prague Rules als Alternative: Rückbesinnung auf kontinentaleuropäische Werte?

  • Minimierung extensiver (E-)Discovery.
  • Konkrete Dokumente statt Kategorien.
  • Aktivere Tribunal-Rolle.

Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts

Referentenentwurf 2024: Opt-out-Veröffentlichung, Sondervoten, englische Unterlagen ohne Übersetzung – mehr internationale Anschlussfähigkeit.

Praktische Herausforderungen: Legal Professional Privilege & DSGVO

Common-Law-Privilege vs. enger deutscher Ansatz; DSGVO verlangt Datenminimierung, Rechtsgrundlage, Transfer-Kontrollen.

Third-Party Funding: Neue Transparenzanforderungen

IBA Guidelines 2024 (GS 6/7) → Offenlegung zu Finanzierern zur Konfliktvermeidung; Umfang einzelfallabhängig.

Strategische Empfehlungen für die Praxis

Für Parteien

  1. Disclosure-Standard (IBA/Prague/Hybrid) früh festlegen (Klausel/CMC).
  2. DMS-Governance, Litigation Hold, Custodian-Listen, Keyword-Planung.
  3. Privilege-Strategie (anwendbares Recht, Cross-border-Risiken).
  4. DSGVO-Compliance (Rechtsgrundlage, DPIA, Transfers, AVV).

Für Schiedsgerichte

  1. Proportionalität & Materialität früh definieren; klare Deadlines.
  2. Non-Compliance-Folgen (adverse inference, Kosten) festlegen.
  3. Kulturelle Sensibilität; hybride Lösungen ermöglichen.

Zukunftsperspektiven: Konvergenz oder Divergenz?

(1) Harmonisierung zu IBA, (2) Civil-Law-Alternative (Prague-Profil), (3) flexible Koexistenz beider Ansätze.

Fazit: Balance zwischen Tradition und Innovation

Stärke Deutschlands: Effizienz, Kostenkontrolle, Vorhersehbarkeit – mit selektiver Übernahme internationaler Standards.

Hinweis: Keine Rechtsberatung im Einzelfall.

FAQ: Häufige Fragen

Gilt in Deutschland automatisch die IBA-Disclosure?

Nein. Entscheidend sind Parteivereinbarung und Tribunalermessen.

Kann ein Tribunal „US-style Discovery“ anordnen?

Nur ausnahmsweise und verhältnismäßig; enge Kontrolle über Relevanz/Materialität.

Was ist ein Redfern Schedule?

Tabellenformat mit Request, Begründung, Einwänden, Entscheidung.

Wie adressiere ich DSGVO-Risiken?

Datenminimierung, Rechtsgrundlage, ggf. DPIA, sichere Data Rooms, Transfer-Regime.

Muss Third-Party Funding offengelegt werden?

Regelmäßig ja, soweit Konflikte betroffen sind (z. B. IBA Guidelines 2024).

How-to: Dokumentenproduktion mit Redfern

  1. Standard in CMC festlegen (IBA/Prague/Hybrid; Proportionalität).
  2. Custodians & Systeme erfassen; Litigation Hold.
  3. Suchstrategie (Keywords, Zeitfenster, Dateitypen, Sprachen).
  4. Redfern-Tabelle: präzise Kategorie, Begründung, Fundorte.
  5. Privilege/DSGVO prüfen; Redaktionen & Zugriff steuern.
  6. Meet-and-Confer: Requests fokussieren; Alternativen erwägen.
  7. Tribunal-Order, Fristen, Formate, Prüfpfade; Sanktionen.
  8. QC & Protokollierung (ggf. Tech-Assisted Review).

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Achmea-Urteil und Folgen: Was Inhouse-Juristen jetzt zum Investitionsschutz in der EU wissen müssen

Der EuGH hat mit Achmea (C-284/16) die Investor-Staat-Schiedsgerichtsbarkeit in intra-EU-BITs gekappt.

Veröffentlicht am: 28.08.2025

Hintergrund: Der Fall Achmea

Ausgangspunkt war ein Schiedsverfahren einer niederländischen Investorengruppe gegen die Slowakische Republik auf Grundlage des niederländisch-slowakischen BIT (1991). Nach erfolgreichem Schiedsspruch wurde in Deutschland – am Schiedsort – über dessen Bestand gestritten. Der Bundesgerichtshof legte dem EuGH die Frage vor, ob die Schiedsklausel eines intra-EU-BIT mit Unionsrecht vereinbar ist. Am 6. März 2018 erging das Achmea-Urteil (C-284/16).

Kernaussage des EuGH

Der EuGH erklärte Investor-Staat-Schiedsklauseln in intra-EU-BITs für unionsrechtswidrig. Begründung: Sie entziehen Streitigkeiten, die EU-Recht berühren, der gerichtlichen Kontrolle der Unionsgerichtsbarkeit (Art. 267, 344 AEUV). Schiedsgerichte sind keine „Gerichte eines Mitgliedstaats“ und können keine Vorabentscheidungen einholen; die Autonomie des Unionsrechts wäre unterlaufen.

Auswirkungen auf intra-EU-BITs & Sunset-Klauseln

  • Kein Zugang mehr zu ISDS auf Basis intra-EU-BITs: Schiedsklauseln sind unanwendbar.
  • Sunset-Klauseln, die Schutz über die Kündigung hinaus verlängern, wurden zwischen den meisten Mitgliedstaaten vertraglich neutralisiert (siehe Termination Agreement).
  • Bestands- und Altfälle: Für wenige abgeschlossene Altverfahren gelten eng begrenzte Ausnahmen; anhängige intra-EU-BIT-Fälle werden regelmäßig mit Zuständigkeits- und Vollstreckungsrisiken konfrontiert.

Folgen für Investitionsschiedsverfahren (ICSID, UNCITRAL, ECT)

ICSID/UNCITRAL: Viele Tribunale nehmen (völkerrechtlich) weiterhin Zuständigkeit an, doch praktisch bleibt die Vollstreckung in der EU hochriskant. EU-Gerichte verweigern intra-EU-Schiedssprüchen regelmäßig Anerkennung.

ECT/Komstroy: Der EuGH hat das Achmea-Paradigma 2021 auf den Energiechartavertrag (ECT) übertragen: Intra-EU-ISDS unter dem ECT ist unionsrechtswidrig. Parallel treten zahlreiche EU-Staaten aus dem ECT aus oder limitieren seine Anwendung.

PL Holdings: Individuelle „ad-hoc“-Schiedsabreden zwischen EU-Investor und EU-Staat können die Achmea-Sperre nicht umgehen, wenn sie faktisch ein verbotenes BIT-Schiedsverfahren substituieren.

Reaktionen der Mitgliedstaaten: Termination Agreement 2020

2020 schlossen die meisten EU-Mitgliedstaaten ein Mehrparteien-Abkommen zur Beendigung aller intra-EU-BITs. Es bestätigt die Unanwendbarkeit der Schiedsklauseln, deaktiviert Sunset-Klauseln und verpflichtet die Staaten, gegen Anerkennung/Vollstreckung entsprechender Schiedssprüche vorzugehen. Für laufende Fälle sieht es einen strukturierten Dialog als (fakultativen) Kompromisspfad vor.

Praxisfolgen für Unternehmen

  • Strategiewechsel: Investitionsschutz innerhalb der EU stützt sich primär auf nationales Recht, Grundfreiheiten & EU-Grundrechte – nicht mehr auf ISDS.
  • Strukturierung: Für künftige Projekte kann die Zwischenschaltung eines extra-EU-Vehikels (Drittstaat mit tragfähigem BIT) erwogen werden – unter sorgfältiger steuer- und aufsichtsrechtlicher Prüfung.
  • Vertragsarchitektur: Wo möglich, vertragliche Schiedsklauseln (z.B. ICC/UNCITRAL) in Projekt-, Konzessions- oder Stabilitätsverträgen mit Schiedsort außerhalb der EU vereinbaren.
  • Risikotransfer: Politische Risikoversicherungen, Garantien und Stabilisierungsklauseln gezielt einsetzen.
  • Enforcement-Plan: Bei anhängigen ISDS-Fällen frühzeitig Vollstreckungsjurisdiktionen außerhalb der EU sondieren; parallel Vergleichsoptionen prüfen.
  • Monitoring: Entwicklungen zu ECT-Austritten, nationalen Reformen und EuGH-Rechtsprechung fortlaufend beobachten.

How-to: Post-Achmea-Compliance für Inhouse-Juristen (Checkliste)

  1. Exposure kartieren: Alle EU-Investitionen, BIT-Bezüge, Sunset-Klauseln und laufenden/angedrohten ISDS-Fälle erfassen.
  2. Verträge prüfen: Konzessions-, Lizenz-, PPP- und Projektverträge auf Streitbeilegung, Stabilisierung, Umbrella-Clauses und Governing Law analysieren.
  3. Klauseln nachjustieren: Wo möglich, internationale Schiedsgerichtsbarkeit mit Schiedsort außerhalb der EU und vollstreckungsfreundlichem Recht aufnehmen.
  4. Strukturieren: Bei Neuinvestitionen Holding-Strukturen über Drittstaaten mit belastbaren BITs erwägen; substance & tax beachten.
  5. Risiko absichern: PRI-Deckungen (Enteignung/Transfer/Vertragsbruch) vergleichen; Garantien & Step-in-Rechte verhandeln.
  6. Enforcement-Tracks: Potenzielle Zieljurisdiktionen und staatliche Assets (außerhalb der EU) früh identifizieren.
  7. Governance & Playbooks: Interne Eskalationspfade, Beweissicherung, Regulatory-Monitoring und Kommunikationslinien definieren.

Informationen zu Investor-State-Arbitration finden Sie auf unserer Seite: Investor-State-Arbitration / Investor Staat Schiedsverfahren: Leitfaden für Unternehmen

FAQ

Gilt Achmea für alle intra-EU-BITs?
Ja. Schiedsklauseln in BITs zwischen EU-Mitgliedstaaten sind unionsrechtswidrig und unanwendbar; die meisten Staaten haben sie 2020 formell beendet.
Was bedeutet Komstroy für ECT-Fälle innerhalb der EU?
Der EuGH hat intra-EU-ISDS auch unter dem Energiechartavertrag untersagt. Zahlreiche EU-Staaten steigen aus dem ECT aus bzw. beschränken dessen Anwendung.
Sind ICSID-Schiedssprüche aus intra-EU-Fällen noch durchsetzbar?
Außerhalb der EU mitunter ja; innerhalb der EU ist die Anerkennung/Vollstreckung regelmäßig blockiert. Eine frühzeitige Vollstreckungsstrategie ist entscheidend.
Helfen vertragliche Schiedsklauseln mit EU-Staaten?
Sie sind nicht per se verboten. Allerdings dürfen sie Achmea nicht „unterlaufen“. Ein Schiedsort außerhalb der EU und sorgfältige Vertragsarchitektur erhöhen die Rechtssicherheit.
Greifen Sunset-Klauseln noch?
Zwischen den meisten EU-Staaten wurden Sunset-Klauseln für intra-EU-BITs neutralisiert. Für echte Alt-Fälle können enge Übergangsregeln gelten.
Kann man durch Re-Strukturierung über Drittstaaten weiterhin ISDS nutzen?
Potenziell ja, wenn eine belastbare Treaty-Protection entsteht. Beachtung von Substanz, Timing, Anti-Abuse-Regeln und Steuerrecht ist zwingend.
Was tun bei laufenden intra-EU-ISDS-Fällen?
Parallel zu prozessualen Verteidigungslinien Vergleichsoptionen prüfen, Vollstreckungsjurisdiktionen außerhalb der EU identifizieren und Beweissicherung optimieren.


Aufstieg und Politisierung des Investor-Staat-Schiedsverfahrens (ISDS)

Dieser Beitrag fasst das Kapitel „Rise and politicization of ISDS“ aus dem Buch „The popular legitimacy of investorstate dispute settlement : contestation, crisis, and reform“ (OCLC-Nummer 1391691372) von Marcus Dotzauer zusammen und ordnet ihn für die Praxis ein.

Das Investor-Staat-Schiedsverfahren (ISDS) hat sich in wenigen Jahrzehnten von einem Spezialthema zu einem politisch hochsensiblen Instrument der globalen Wirtschaftsordnung entwickelt.
Spätestens die Debatten um TTIP/CETA brachten ISDS ins Zentrum öffentlicher Aufmerksamkeit. Diese Übersicht verdichtet Entstehung, Funktionsweise, Aufstieg und Politisierung – mit Blick auf Reformpfade und Legitimitätsfragen. :contentReference[oaicite:0]{index=0}

Historische Wurzeln: Vom diplomatischen Schutz zu direkten Klagerechten

Vor ISDS konnten ausländische Investoren faktisch nur auf die Gerichte des Gaststaats oder den diplomatischen Schutz ihres Heimatstaates setzen – beides oft unzureichend.
Bilaterale Investitionsschutzverträge (BITs) reagierten darauf ab 1959 (Start: Deutschland–Pakistan) mit materiellen Standards wie faire und gerechte Behandlung, Enteignungsschutz und Meistbegünstigung – sowie der prozessualen Innovation, dass Investoren Staaten direkt vor internationale Schiedsgerichte ziehen können. :contentReference[oaicite:1]{index=1}

Institutionalisierung & Vollstreckung: ICSID, UNCITRAL & die globale Durchsetzung

Mit ICSID (1965) etablierte sich das zentrale Forum für ISDS; daneben kommen u. a. UNCITRAL-Regeln oder Institutionen wie ICC zum Einsatz. Entscheidungen sind final und grundsätzlich weltweit vollstreckbar – gestützt auf das ICSID-Übereinkommen und die New York Convention (1958). Ein zentrales Berufungssystem fehlt; Überprüfungen sind eng begrenzt. :contentReference[oaicite:2]{index=2}

ISDS als globale Governance-Struktur

Moderne ISDS-Streitigkeiten betreffen häufig Regulierungsfelder des Allgemeinwohls (Umwelt, Gesundheit, Energie, Steuern).
Weil viele Vertragstexte bewusst offen sind (z. B. FET-Standard), prägen Tribunale durch Auslegung das Investitionsrecht fort – faktisch mit jurisprudence constante.
Damit wirken Schiedssprüche über den Einzelfall hinaus, beeinflussen Dritte und verengen potenziell nationale Regelungsspielräume. :contentReference[oaicite:6]{index=6} :contentReference[oaicite:7]{index=7}

TTIP als Katalysator der Politisierung

Die EU-US-Verhandlungen machten ISDS zum Politikum: NGOs, Gewerkschaften und Bürgerinitiativen kritisierten Transparenzdefizite, „Schattenjustiz“ und Risiken für demokratische Regulierung.
Die EU reagierte mit einer großen öffentlichen Konsultation (2014) – die ablehnenden Stimmen überwogen deutlich.

Parallel wuchs der politische Druck: Massenpetitionen („Stop TTIP“) und Vorbehalte auch klassischer Befürworter von Freihandel (z. B. BVMW) verschoben die Debatte;
Deutschland und Frankreich signalisierten Abkehr vom klassischen ISDS und warben für ein ständiges Investitionsgericht mit Berufungsinstanz. :contentReference[oaicite:9]{index=9} :contentReference[oaicite:10]{index=10}

Fazit: Legitimität entscheidet über die Zukunft

ISDS hat Investitionsschutz gestärkt – aber auch Fragen nach demokratischer Legitimation, Transparenz und richterlicher Rechtsfortbildung provoziert.
Ohne glaubwürdige Reformen (Transparenz, Richtermodell, Berufung, präzisere Standards & „Right-to-Regulate“) droht Akzeptanzverlust.
Die Zukunft des Systems liegt zwischen behutsamer Weiterentwicklung und strukturellem Neustart – die öffentliche Legitimität ist der Schlüssel.

Mehr Informationen zu ISDS Verfahren finden Sie auf der Seite Investor State Arbitration / Investor Staat Schiedsverfahren

SCC Kostenrechner – Schiedsgerichtskosten berechnen (2025)

Die Frage nach den zu erwartenden Kosten eines Schiedsverfahrens spielt bei der Wahl des richtigen Schiedsinstituts eine zentrale Rolle. Das SCC Arbitration Institute mit Sitz in Stockholm zählt zu den etabliertesten internationalen Schiedsinstitutionen und bietet eine transparente und planbare Gebührenstruktur. Dabei gelten die SCC Arbitration Rules in ihrer aktuellen Fassung (2023) als Grundlage für die Kostenfestsetzung.

Die Gesamtkosten eines SCC-Schiedsverfahrens setzen sich regelmäßig aus zwei Hauptkomponenten zusammen:

  • Verwaltungsgebühr des Instituts (SCC Fee)
  • Honorare der Schiedsrichter (Chair + ggf. Co-Schiedsrichter)

Die Gebühren sind nach dem Streitwert und der Anzahl der eingesetzten Schiedsrichter gestaffelt. Im Gegensatz zu rein stundenbasierten Modellen (z. B. LCIA) oder pauschalierten Ansätzen (z. B. DIS) verfolgt das SCC einen gemischten Ansatz mit klar kalkulierbaren Bandbreiten.

Mit unserem kostenfreien SCC-Kostenrechner erhalten Sie in wenigen Sekunden eine unverbindliche Schätzung der zu erwartenden Kosten. Die Berechnung basiert auf der offiziellen SCC Schedule of Costs und berücksichtigt neben der Verwaltungsgebühr auch die typischen Honorare der Schiedsrichter.

Bitte beachten Sie: Bei einem Streitwert von über 100 Mio. EUR wird die Höhe der Gebühren individuell durch das SCC-Board festgelegt. Die nachfolgende Berechnung dient daher der Orientierung und ersetzt keine individuelle Gebührenfestsetzung im konkreten Verfahren.

SCC-Kostenrechner 2025

Berechnen Sie die voraussichtlichen Kosten eines Schiedsverfahrens nach den Regeln des SCC Arbitration Institute.

Dieser Rechner dient nur dem Überblick, für eine konkrete Kostenberechnung schreiben Sie uns bitte eine E-Mail


Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in Deutschland – Praxisleitfaden

Internationale Schiedssprüche sind ein zentrales Instrument der Streitbeilegung im globalen Handel. Doch wenn der Schuldner nicht freiwillig zahlt, entscheidet sich, ob der Titel auch in Deutschland durchgesetzt werden kann. Dieser Leitfaden erklärt den Ablauf, die Voraussetzungen nach dem New Yorker Übereinkommen und § 1061 ZPO, typische Versagungsgründe und gibt praxisnahe Tipps für eine erfolgreiche Vollstreckung.

1. Rechtlicher Rahmen – New Yorker Übereinkommen & § 1061 ZPO

Die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in Deutschland wird maßgeblich durch das New Yorker Übereinkommen von 1958 (NYÜ) geregelt, dem über 170 Staaten angehören. Es verpflichtet die Vertragsstaaten, ausländische Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken, sofern keine Versagungsgründe vorliegen.

In deutsches Recht ist das NYÜ durch § 1061 ZPO umgesetzt. Danach richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung nach den Vorgaben des Abkommens und der deutschen Zivilprozessordnung.

2. Ablauf der Vollstreckung

2.1 Antragstellung beim OLG

Die vollstreckende Partei stellt beim zuständigen Oberlandesgericht (OLG) einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung. Zuständig ist das OLG am Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners oder am Ort des Vermögens.

2.2 Erforderliche Unterlagen

  • Urschrift oder beglaubigte Kopie des Schiedsspruchs
  • Urschrift oder beglaubigte Kopie der Schiedsvereinbarung
  • Beglaubigte Übersetzung ins Deutsche, falls erforderlich (insbesondere Tenor des Schiedsspruchs)

2.3 Prüfungsumfang

Das OLG prüft nicht die inhaltliche Richtigkeit (Verbot der révision au fond), sondern ob die formellen Voraussetzungen erfüllt und keine Versagungsgründe gemäß Art. V NYÜ gegeben sind.

2.4 Zeit & Kosten

Die Dauer beträgt in der Regel 3–12 Monate. Die Kosten hängen vom Streitwert ab und entsprechen meist denen bei inländischen Schiedssprüchen.

2.5 Vollstreckungstitel

Nach erfolgreicher Anerkennung wird der Schiedsspruch als deutscher Vollstreckungstitel behandelt. Erst damit ist die Zwangsvollstreckung (Pfändung, Versteigerung etc.) möglich.

3. Versagungsgründe nach Art. V NYÜ

  • Mangelnde Geschäftsfähigkeit einer Partei
  • Unwirksame Schiedsvereinbarung
  • Verletzung rechtlichen Gehörs
  • Schiedsspruch überschreitet die Schiedsvereinbarung
  • Fehlerhafte Ernennung oder Zusammensetzung des Schiedsgerichts
  • Aufhebung des Schiedsspruchs im Ursprungsstaat
  • Gegenstand nicht schiedsfähig nach deutschem Recht
  • Verstoß gegen deutschen ordre public

3.1 Versagungsgründe und mögliche Gegenargumente

Versagungsgrund nach Art. V NYÜMögliches Gegenargument / Verteidigungsstrategie
Mangelnde Geschäftsfähigkeit einer ParteiNachweis, dass die Partei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses rechtsfähig und geschäftsfähig war
Unwirksame SchiedsvereinbarungDarlegung, dass die Klausel nach gewähltem Recht und ggf. lex arbitri wirksam ist
Verletzung rechtlichen GehörsNachweis ordnungsgemäßer Zustellung aller Schriftsätze und Ladungen
Schiedsspruch überschreitet den AuftragArgumentation, dass alle Entscheidungen im Rahmen der Schiedsvereinbarung getroffen wurden
Fehlerhafte Ernennung oder Zusammensetzung des SchiedsgerichtsNachweis, dass die Bestellung gemäß den vereinbarten Regeln erfolgte
Aufhebung im UrsprungsstaatPrüfen, ob die Aufhebung tatsächlich rechtskräftig und wirksam ist
Nichtschiedsfähigkeit nach deutschem RechtDarlegen, dass der Streitgegenstand grundsätzlich schiedsfähig ist
Verstoß gegen den deutschen ordre publicBegründung, dass der Schiedsspruch keine fundamentalen deutschen Rechtsgrundsätze verletzt

4. Checkliste – Schritt-für-Schritt zur Vollstreckung

  1. Originale & beglaubigte Kopien von Schiedsspruch & Schiedsvereinbarung sichern
  2. Übersetzungen durch vereidigte Übersetzer erstellen lassen
  3. Zuständiges OLG bestimmen
  4. Antrag einreichen & Unterlagen beifügen
  5. Gerichtliche Prüfung abwarten
  6. Vollstreckungstitel nutzen & Zwangsvollstreckung einleiten

5. Praxistipps zur Risikominimierung

  • Schiedsklauseln sorgfältig gestalten – am besten mit Experten
  • Sitz des Schiedsgerichts & anwendbares Recht früh klären
  • Vollstreckbarkeit in wichtigen Zielstaaten prüfen
  • Tenor immer ins Deutsche übersetzen lassen
  • Versagungsgründe im Vorfeld prüfen

6. Beispiele aus der Praxis

China: OLG prüft nur formelle Voraussetzungen – bei Erfüllung erfolgt Anerkennung und Vollstreckung.

Abwehr durch Versagungsantrag: Häufige Argumente: angebliche Verletzung rechtlichen Gehörs, fehlende Schiedsfähigkeit oder Verstoß gegen Grundwerte.

7. Fazit & Handlungsempfehlung

Die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in Deutschland funktioniert zuverlässig, wenn alle formalen Anforderungen erfüllt sind und keine Versagungsgründe vorliegen. Eine saubere Schiedsklausel, die richtige Gerichtswahl und präzise Übersetzungen sind entscheidend für den Erfolg.

Für Beratung zur Vertragsgestaltung oder Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche steht Ihnen Jan Dwornig LL.M. zur Seite – vom Vertrag bis zur Zwangsvollstreckung. Jetzt Kontakt aufnehmen →

Konflikt um Kostolac B3: Chinesisches Bauunternehmen vs. Serbien im Schiedsverfahren

Hintergrund: Kraftwerksprojekt Kostolac B3 in Serbien

Das Kraftwerksprojekt Kostolac B3 ist ein 350-Megawatt-Kohlekraftwerksblock, den Serbien in Zusammenarbeit mit dem chinesischen Staatsunternehmen China Machinery Engineering Corporation (CMEC) realisiert hat. Der Vertrag für den Bau wurde 2013 im Rahmen eines chinesisch-serbischen Regierungsabkommens unterzeichnet . Die Finanzierung erfolgte größtenteils über einen Kredit der chinesischen Exim-Bank in Höhe von 608 Mio. USD , abgesichert durch eine staatliche Garantie Serbiens . Ursprünglich sollte der neue Block bis Ende 2019 fertiggestellt sein . Tatsächlich verzögerte sich das Projekt jedoch um Jahre: Erst im Dezember 2024 konnte Kostolac B3 in Betrieb genommen und an den serbischen Energieversorger EPS (Elektroprivreda Srbije) übergeben werden .

Timeline der Schlüsselereignisse:

  • 2009: Regierungsabkommen zwischen China und Serbien über Zusammenarbeit im Infrastrukturbereich, das öffentliche Ausschreibungen umgeht .
  • 2010: Allgemeine Vereinbarung zwischen EPS und CMEC über die Projektzusammenarbeit (Phase 1 & 2 von Kostolac) .
  • 2013: Unterzeichnung des Bauvertrags für Kostolac B3 (350 MW). Geplante Fertigstellung: Ende 2019 .
  • 2014: Serbien nimmt einen Kredit der China Exim-Bank über ~608 Mio. USD für Kostolac B3 auf . Vereinbart wird, dass bei Streitigkeiten chinesisches Recht gilt und ein Schiedsgericht in Peking entscheidet .
  • 2017: Später Baustart – der Grundstein für B3 wird erst im November 2017 gelegt, vier Jahre nach Vertragsabschluss .
  • 2019: Geplanter Fertigstellungstermin verstreicht; Projekt wird verlängert.
  • 2020–2023: Weitere Verzögerungen (u.a. Pandemie, technische und behördliche Probleme). Neue Fristen (2020, dann 2022, 2023) werden ebenfalls überschritten .
  • Juni 2024: CMEC-Präsident Fang Jianshui besucht Belgrad. Er fordert eine Erhöhung der Vergütung wegen gestiegener Kosten und droht mit internationaler Schiedsgerichtsklage, falls keine Einigung erzielt wird .
  • Dez 2024: Fertigstellung und offizielle Übernahme von Kostolac B3 durch EPS, trotz ungeklärter Streitfragen über Verzögerungen und Mehrkosten .
  • Feb 2025: Der Konflikt eskaliert öffentlich: CMEC fordert ~795 Mio. USD zusätzlich; Serbien bereitet Gegenforderungen vor .

Verzögerungen und Kostenüberschreitungen: Worum geht es?

Die Bauverzögerung von rund vier Jahren führte zu erheblichen Kostenüberschreitungen. CMEC argumentiert, dass die Verzögerungen nicht von ihnen zu verantworten seien. Stattdessen habe eine Reihe externer Faktoren die Kosten in die Höhe getrieben und den Zeitplan gesprengt:

• Inflation und gestiegene Preise: Vor allem bedingt durch die COVID-19-Pandemie und den Krieg in der Ukraine seien Material- und Lohnkosten massiv gestiegen . Laut CMEC liegen die inflationsbedingten Mehrkosten bei etwa 390 Mio. USD . Serbische Experten bestätigen, dass nach serbischem Schuldrecht Preisadjustierungen möglich sind, wenn die Inflation über 10 % liegt – was 2022 tatsächlich der Fall war.

• Pandemie und Lieferkettenprobleme: COVID-19 habe Arbeitskräfte-Ausfälle und globale Lieferkettenstörungen verursacht, was den Bau verzögert habe .

• Krieg in der Ukraine: Auch dieser habe die Lieferketten beeinträchtigt und zu Verzögerungen beigetragen .

• Geänderte Projektanforderungen: Der Auftraggeber EPS habe während der Ausführung Teile der technischen Dokumentation geändert und den Projektumfang erweitert . Dies habe zusätzliche Arbeiten und Zeit erfordert. Zudem kam es laut CMEC zu verzögerten Genehmigungen und spät übergebenen Baufeldern seitens serbischer Behörden/EPS .

CMEC macht diese Punkte als Hauptursachen für die Verzögerung geltend und fordert eine Anpassung des ursprünglich fixierten Preises von 2013. Insgesamt verlangt die chinesische Seite 795 Mio. USD zusätzlich – aufgeteilt in ca. 390 Mio. USD für inflationsbedingte Mehrkosten und rund 405 Mio. USD für Änderungen im Leistungsumfang und daraus resultierende Verzögerungen .

Auf serbischer Seite sieht man die Dinge allerdings anders: Dort wird CMECs eigenes Management und ineffiziente Projektabwicklung für die langen Verzögerungen verantwortlich gemacht. So wird etwa darauf verwiesen, dass ein vergleichbares Kraftwerksprojekt – der 300 MW-Block im bosnischen Stanari – in der Hälfte der Zeit (3,5 Jahre)fertiggestellt werden konnte . Zum Vergleich: Kostolac B3 benötigte fast acht Jahre Bauzeit (2017–2024). Aus serbischer Sicht hat CMEC also seine vertraglichen Pflichten nicht eingehalten, wodurch Serbien erhebliche Nachteile entstanden sind.

Forderungen der chinesischen Seite (CMEC)

CMEC beharrt darauf, dass die vertraglich vereinbarten Fristen wegen außergewöhnlicher Umstände verlängert werden mussten und dass Serbien bzw. EPS die Mehrkosten tragen müsse. Konkret droht CMEC nun, eine internationale Schiedsgerichtsklage einzureichen, um Schadenersatz in Höhe von 795 Mio. USD einzufordern . Diese Summe würde das Projekt im Nachhinein drastisch verteuern: Zusammen mit den bereits ausgezahlten 715 Mio. USD würde Kostolac B3 dann insgesamt rund 1,5 Mrd. USD kosten – mehr als das Doppelte der ursprünglichen Kalkulation.

Die Argumente von CMEC lassen sich wie folgt zusammenfassen:

• Force Majeure-ähnliche Ereignisse: Globale Krisen (Pandemie, Krieg) hätten zu Verzögerungen und Preissteigerungen geführt, die außerhalb der Kontrolle des Unternehmens lagen . Eine Anpassung der Vergütung sei daher gerechtfertigt.

• Vertragsänderungen durch den Auftraggeber: EPS habe nach Vertragsschluss den Umfang der Arbeiten geändert und wichtige Unterlagen (z. B. Umweltverträglichkeitsstudien, Baugenehmigungen) zu spät bereitgestellt . Dies habe den Baufortschritt gebremst.

• Inflationsklausel: CMEC beruft sich auf das serbische Recht (Obligationenrecht), das bei ungewöhnlich hoher Inflation Preisrevisionen zulässt . Da die Inflation zeitweise über 10 % lag, sieht sich das Unternehmen im Recht, den Preis neu zu verhandeln.

• Kein Eigenverschulden: Aus Sicht der Chinesen wurden alle potenziellen Fehler auf Seiten von EPS minutiös aufgelistet, während eigene Versäumnisse ausgeblendet werden . CMEC betont also, dass die Verzögerungen nicht durch eigenes Verschulden entstanden seien.

CMEC hat offenbar bereits umfangreiche Vorbereitungen getroffen: Zwei unabhängige serbische Expertenteams wurden beauftragt, die Rechtslage zu prüfen und den Mehrkostenanspruch zu beziffern . Diese kamen zunächst auf deutlich geringere Summen (140 bzw. 190 Mio. USD für Inflation) . CMEC holte daraufhin zusätzliche Gutachten eigener Experten ein, die die Forderung durch weitere Posten auf 795 Mio. USD hochschraubten . Mit dieser Summe will CMEC nun in ein Schiedsverfahren gehen.

Offizielle Stellungnahmen von CMEC sind rar – auf Medienanfragen reagierte das Unternehmen bislang nicht . Die Drohung, vor ein internationales Schiedsgericht zu ziehen, spricht aber für sich. Sollte es zum Verfahren kommen, wäre dies ein ungewöhnlicher Schritt: Bisher wurden Konflikte bei chinesisch finanzierten Projekten meist politisch gelöst, ohne öffentliches Schiedsverfahren.

Reaktion der serbischen Seite (EPS und Regierung)

Die serbische Regierung und der staatliche Energieversorger EPS weisen die Vorwürfe zurück und bereiten sich auf eine harte Gegenwehr vor. Zunächst betont Serbien, dass CMEC selbst erhebliche Versäumnisse zu verantworten habe:

• Projektverzug durch CMEC: Die Bauarbeiten begannen mit großer Verzögerung (Baubeginn erst 2017 statt 2014) und dauerten wesentlich länger als vereinbart . Aus serbischer Sicht zeigt dies mangelnde Effizienz auf Seiten des Auftragnehmers.

• Qualitätsmängel: Inoffiziell wird auch angedeutet, dass CMEC bei der Ausführung Mängel aufwies, die Nacharbeiten erfordern. NIN berichtet, CMEC verweigere teils die Korrektur unzureichend ausgeführter Arbeiten, solange die Zahlungsfrage nicht gelöst sei . (Details dazu wurden öffentlich jedoch nicht bestätigt.)

Als Reaktion auf die chinesische Forderung hat Serbien angekündigt, im Falle eines Schiedsverfahrens eine Gegenklage einzureichen . Dabei soll Schadenersatz für die Verluste durch die verspätete Fertigstellung geltend gemacht werden. Konkret geht es um:

• Kosten für Stromimporte: Weil Kostolac B3 nicht rechtzeitig verfügbar war, musste Serbien während der Energiekrise teuren Strom importieren, um den Bedarf zu decken . Allein im extrem angespannten Krisenjahr 2021/2022 habe EPS dreistellige Millionenbeträge für Importe ausgegeben – diese Kosten will man CMEC anlasten. Erste Berechnungen taxieren den Ausfall auf mindestens 300 Mio. € (wenn man nur das gravierendste Jahr einrechnet) bis hin zu deutlich mehr, falls alle Verzögerungsjahre einbezogen werden .

• Entgangene Einnahmen: Hätte Kostolac B3 planmäßig ab 2020 Strom produziert, hätte EPS ggf. Überschüsse ins Ausland exportieren oder in der heimischen Versorgung kostspieligere Kraftwerke einsparen können. Auch dieser entgangene Nutzen wird als Schadenpunkt gesehen . Energieministerin Dubravka Đedović erklärte, Serbien habe „größere Verluste dadurch erlitten, dass dieses Kraftwerk nicht früher am Netz war“, etwa weil während der Energiekrise zusätzliche Kapazität fehlte .

• Strafzahlungen/Vertragsstrafen: Sollte im Vertrag Vertragsstrafen für Verzögerungen vorgesehen sein, könnte Serbien auch diese geltend machen – hierzu liegen öffentlich jedoch keine Angaben vor.

Die serbische Seite signalisiert also klar, dass sie nicht bereit ist, kampflos 795 Mio. USD zu zahlen. Im Gegenteil: Man stellt CMEC als den Schuldigen dar und will im Streitfall selbst hohe Summen einfordern. Laut einem Regierungsinsider wurde bereits ein eigenes Team von Gutachtern engagiert, um die Schadensansprüche Serbiens detailliert aufzubereiten . Mehrere Versionen der Gegenforderung liegen demnach bereit, je nachdem welcher Verzögerungszeitraum angesetzt wird .

Öffentlich versucht die serbische Regierung, den Konflikt bislang diplomatisch zu lösen. Man hofft offenbar, auf politischer Ebene zwischen Belgrad und Peking eine Einigung zu erzielen, bevor die Angelegenheit eskaliert . Präsident Aleksandar Vučić hat das Thema in der Presse nicht vertieft, wohl um die „Stahlfreundschaft“ mit China nicht zu belasten . Allerdings wird hinter den Kulissen bereits die rechtliche Verteidigung vorbereitet, falls CMEC Ernst macht.

Schiedsverfahren: ICC in Paris oder doch China?

Ein zentraler Punkt ist die Frage, wo und unter welchen Regeln ein Schiedsverfahren stattfinden würde – und ob es bereits offiziell eingeleitet wurde.

Ist ein ICC-Verfahren eingeleitet?

Nach aktuellem Stand (März 2025) liegt noch keine Bestätigung vor, dass CMEC formal Schiedsklage eingereicht hat. Die Drohung steht im Raum und Vorbereitungen laufen, doch beide Seiten scheinen noch zu sondieren, ob eine außergerichtliche Lösung möglich ist . Die serbische Wirtschaftszeitschrift NIN berichtet, dass ein Verfahren nach den Regeln der Internationalen Handelskammer (ICC) wahrscheinlich ist und in Paris geführt werden dürfte . Das würde ein neutrales internationales Schiedsgericht bedeuten, wie es in vielen kommerziellen Verträgen üblich ist. Eine Klage vor der ICC in Paris wäre jedoch erst offiziell „eingeleitet“, wenn CMEC sie dort einreicht – dazu ist es Stand jetzt noch nicht gekommen (es bleibt bei der Ankündigung).

Vertragsklausel: Schiedsgericht in China?

Interessanterweise gibt es Hinweise darauf, dass die ursprünglichen Vertragsdokumente eine andere Schiedsklauselvorsehen. Laut Recherchen des serbischen Investigativportals CINS enthält die Kredit- und Vertragsvereinbarung mit der Exim-Bank/CMEC eine Klausel, wonach Streitigkeiten in Peking nach chinesischem Recht entschieden werden sollen – ohne Berufungsmöglichkeit . Sollte diese Klausel zur Anwendung kommen, wäre das Verfahren nicht in Europa, sondern in China. Experten sehen darin ein erhebliches Problem für Serbien: „Die Chinesen verklagen dich, und die Chinesen richten über dich“, warnte der Investmentberater Mahmud Bušatlija und betonte, dass Serbien kaum über Fachleute mit Kenntnis chinesischen Rechts verfügt . Ein Verfahren in Peking würde Serbien strukturell benachteiligen.

Wie passt das zusammen? Möglich ist, dass es mehrere Vereinbarungen gibt (z.B. der Kreditvertrag vs. der Projektvertrag) mit unterschiedlichen Schiedsvereinbarungen, oder dass inzwischen politisch eine neutralere Instanz (ICC) ins Auge gefasst wurde. Offizielle Stellen haben diese Diskrepanz bislang nicht aufgeklärt. Fakt ist: Ein Schiedsverfahren wird kommen, falls keine Einigung erzielt wird – ob vor der ICC in Paris oder unter chinesischer Ägide, ist noch offen. Für Serbien wäre ein neutrales Forum wie die ICC deutlich vorteilhafter als ein Schiedsgericht in China.

Mögliche rechtliche Konsequenzen und Auswirkungen

Sollte der Konflikt tatsächlich vor einem Schiedsgericht landen, zeichnet sich bereits ab, dass es ein langwieriges und kostspieliges Verfahren wird. Fachleute für internationale Schiedsverfahren erklären, dass solche komplexen Bauschlichtungen oft 3–4 Jahre dauern . Beide Seiten müssten hochkarätige Rechtsanwälte und technische Sachverständige engagieren, um ihre Ansprüche zu untermauern. Die Verfahrenskosten gehen schnell in die Millionen, und am Ende entscheidet das Tribunal, wer welchen Anteil dieser Kosten trägt .

Für Serbien (EPS) könnten die Konsequenzen im Worst Case drastisch sein: Verliert Serbien den Fall, müsste es bis zu 795 Mio. USD an CMEC zahlen . Zusammen mit den ohnehin investierten 715 Mio. USD stiege der Gesamtpreis des Kraftwerks auf rund 1,5 Mrd. USD – ein Desaster für die ohnehin angespannte Finanzlage von EPS und den Staatshaushalt. Diese Summe entspricht etwa doppelt dem ursprünglich veranschlagten Projektwert, was in der Öffentlichkeit schwer vermittelbar wäre. Zudem würde ein solcher Ausgang die wirtschaftliche Abhängigkeit von China verstärken und künftige Projekte belasten.

Allerdings ist es unwahrscheinlich, dass CMEC in vollem Umfang Recht bekommt. Erfahrungsgemäß enden Schiedssprüche in Bau-Streitigkeiten selten damit, dass eine Partei alle geforderten Schäden zugesprochen erhält. Der serbische Energieexperte Željko Marković betont, dass in Schiedsverfahren Schadenersatzansprüche fast nie zur Gänze anerkannt werden . Wahrscheinlicher ist ein teilweiser Schuldspruch: Das Tribunal könnte z.B. feststellen, dass beide Seiten Mitverantwortung tragen und dementsprechend einen Ausgleich festlegen (z.B. geringere Nachzahlung an CMEC oder sogar Ausgleichszahlungen an Serbien für bestimmte Verzögerungsschäden). Für CMEC besteht also auch das Risiko, dass die Forderung stark gekürzt oder abgewiesen wird – oder dass das Unternehmen seinerseits eine Entschädigung an Serbien zahlen muss, falls Serbiens Gegenklage Erfolg hat.

Politische Auswirkungen: Trotz der harten finanziellen Forderungen rechnen Beobachter nicht damit, dass der Streit die grundlegenden Beziehungen zwischen Serbien und China zerstört . Die Partnerschaft beider Länder – oft als „Stahlfreundschaft“ bezeichnet – beruht auf strategischen Interessen. Serbien ist stark auf chinesische Investitionen in Infrastruktur angewiesen, China schätzt Serbien als Verbündeten in Europa. Bereits jetzt laufen in Serbien Gerichtsprozesse gegen chinesische Firmen (etwa im Bergbau) ohne dass die diplomatischen Beziehungen abgebrochen wurden . Dennoch könnte ein öffentliches Schiedsverfahren unangenehme Schlagzeilen liefern: Details aus vertraulichen Vertragsverhandlungen würden ans Licht kommen . Serbien müsste eingestehen, zu ungünstigen Konditionen (chinesisches Recht, keine Ausschreibung) gebaut zu haben . Das könnte innenpolitisch Kritik nach sich ziehen und die Bevölkerung für die Risiken solcher Deals sensibilisieren.

Zukunft für EPS und Projekte: Unabhängig vom Ausgang sendet dieser Konflikt ein Signal an kommende Projekte. EPS und die serbische Regierung werden bei zukünftigen Großprojekten wohl vorsichtiger bei Vertragsklauseln sein, insbesondere was Preisgleitungen und Schiedsorte angeht. Für chinesische Baufirmen bedeutet es, dass auch sie mit Widerstand bei Nachforderungen rechnen müssen und im Zweifel vor neutralen Gerichten klären müssen. Möglicherweise steigt die Bereitschaft beider Seiten, in letzter Minute doch noch einen Vergleich zu finden, um die Unsicherheit eines langen Verfahrens zu vermeiden.

Vergleich mit ähnlichen Fällen

Internationale Großprojekte mit Kostenüberschreitungen landen nicht selten vor Schiedsgerichten. Der Konflikt um Kostolac B3 ist kein Einzelfall, sondern erinnert an mehrere frühere Fälle:

• Panamakanal-Erweiterung (2014–2018): Ein Konsortium unter spanischer Führung (Sacyr) geriet mit der panamaischen Kanalbehörde in Streit über 1,6 Mrd. USD Mehrkosten beim Ausbau des Panamakanals. Die Arbeiten standen zeitweise still, bis man sich auf Zwischenfinanzierungen einigte . Die endgültige Entscheidung darüber, wer die Kostenüberziehung trägt, wurde an ein Schiedsgericht verwiesen . Über Jahre liefen ICC-Schiedsverfahren in mehreren Losen; in einigen Instanzen erhielt Panama Recht und Hunderte Millionen wurden an die Kanalbehörde zurückgezahlt . Der Fall zeigt: Solche Verfahren ziehen sich hin (der letzte Schiedsspruch fiel erst 2018) und enden oft mit Kompromissen – hier musste z.B. der Baukonzern einen Teil der Forderungen abschreiben, Panama aber auch einen Teil der Mehrkosten übernehmen.

• Ölraffinerie Cartagena (Kolumbien) vs. CB&I: Ein aktuelles Beispiel ist die Schiedsklage der kolumbianischen Reficar-Raffinerie gegen den US-Baukonzern Chicago Bridge & Iron (CB&I) wegen Kostenexplosionen beim Raffinerieausbau. In diesem komplexen ICC-Verfahren, das rund 7 Jahre dauerte, entschied das Tribunal 2023, dass CB&I seine vertraglichen Pflichten verletzt hatte und 845 Mio. USD an Reficar zurückzahlen muss – zusätzlich zu 152 Mio. USD für Terminüberschreitungen . Dieser Fall machte deutlich, dass Gerichte Unternehmen für mangelndes Kosten- und Terminmanagement haftbar machen können. Übertragen auf Kostolac B3 bedeutet das: Wenn CMEC nachweislich das Projekt schlecht gesteuert hat, könnte es selbst schadensersatzpflichtig werden. Gleichzeitig zeigt der Fall aber auch, wie langwierig (7 Jahre) und teuer solche Verfahren sind.

• Chinesische EPC-Projekte in Vietnam: In Vietnam kam es in den 2010er Jahren zu zahlreichen Problemen mit von chinesischen Firmen errichteten Industrieanlagen. Von 12 staatlichen Großprojekten liefen bei 8 Projekte Streitigkeiten über EPC-Verträge (Engineering, Procurement, Construction) . In mindestens vier Fällen wurde der Gang vor internationale Schiedsgerichte nötig . Ein Bericht stellt fest, dass in Vietnam chinesische Auftragnehmer oft sehr niedrig bieten und dann später wegen angeblicher Mehrkosten Nachschläge fordern . Fast alle diese Projekte waren hinter dem Zeitplan und verbuchten starke Kostensteigerungen – ein Muster, das auch bei Kostolac B3 wiedererkannt wird. Mehrere dieser Dispute wurden an das Vietnam International Arbitration Centre überwiesen . Das Beispiel Vietnam verdeutlicht, dass Streitigkeiten mit chinesischen Staatsfirmen kein Tabu mehr sind und durchaus vor Schiedsgerichten ausgetragen werden, wenn auch mit ungewissem Ausgang.

Aus diesen Fällen lassen sich Parallelen ziehen: Zum einen sind Kostenüberschreitungen bei Großprojekten ein häufiges Phänomen, sei es aufgrund von Planungsänderungen, unvorhergesehenen Ereignissen oder strategischem Nachtragsmanagement. Zum anderen zeigen die Beispiele, dass Schiedsgerichte oft einen Mittelweg finden – vollständige Ansprüche werden selten zuerkannt, vielmehr wird Verantwortung aufgeteilt. Für Serbien und CMEC bedeutet das: Beide sollten sich auf ein Urteil einstellen, das kein voller Sieg für eine Seite wird, sondern eventuell eine gegenseitige Schadenverrechnung. Die Vergangenheit lehrt auch, dass solche Prozesse lang dauern und die Geschäftsbeziehung belasten können, was den Anreiz erhöht, vorher einen Vergleich anzustreben.

Experten- und Offizielle Stimmen

Sowohl Regierungsvertreter als auch Branchenexperten haben sich – teils indirekt – zu dem Konflikt geäußert. Einhelliger Tenor: Ein Schiedsgerichtsverfahren wäre riskant und teuer, besser wäre eine gütliche Einigung. Hier einige wichtige Stimmen:

• Dubravka Đedović (Serbische Energieministerin): In einem Interview bestätigte sie indirekt, dass Serbien durch die Verzögerung finanzielle Einbußen hatte. Während alle Projektbeteiligten mit Herausforderungen (z.B. COVID) zu kämpfen hatten, seien „die Verluste dadurch, dass dieses Kraftwerk nicht früher im System war, größer“ . Diese Aussage untermauert Serbiens Position, dass der Verzug dem Land geschadet hat, und deutet an, dass die Regierung die chinesischen Nachforderungen kritisch sieht.

• Željko Marković (Energie-Experte, ehem. EPS-Mitarbeiter): Er warnt klar davor, den Streit eskalieren zu lassen: Wenn eine internationale Schiedsgerichtsbarkeit angekündigt wird, bedeutet das, dass die Verhandlungen ergebnislos blieben – eine schlechte Nachricht für beide Seiten . Marković betont, dass in solchen Verfahren niemand den vollen Anspruch durchsetzt und dass die Kosten weiter steigen werden . Er rät EPS, unbedingt erstklassige Experten zu engagieren, um den Schaden durch die fehlende Stromproduktion exakt zu beziffern . Insgesamt plädiert er dafür, eine Einigung zu finden, bevor die Sache außer Kontrolle gerät, zumal CMEC noch aufgefordert ist, einige technische Mängel am Kraftwerk zu beheben (innerhalb der Gewährleistungsfrist) .

• Mahmud Bušatlija (Berater für Infrastrukturinvestitionen): Er kritisiert die Vertragsgestaltung scharf. Sollte tatsächlich die im Vertrag stehende Klausel gelten, dass chinesisches Recht und ein Pekinger Schiedsgericht zuständig sind, wäre Serbien „eindeutig im Nachteil“ . Kaum jemand in Serbien kenne das chinesische Rechtssystem, eine unabhängige Überprüfung wäre schwierig. Bušatlija sieht darin einen Preis, den Serbien für die großzügigen Kredite zahlen musste: Man habe ungünstige Bedingungen akzeptiert, um überhaupt Finanzierung zu bekommen . Seine Äußerung spiegelt die Sorge wider, dass Serbien sich in eine schlechte Verhandlungsposition begeben hat und nun die Quittung droht.

• Regierungsquelle (anonym gegenüber NIN): Ein Insider aus der serbischen Regierung bestätigte, dass man auf höchster Ebene versucht, den „finanziellen Krieg“ noch zu stoppen . Gleichzeitig habe der Staat aber eigene Beraterteams beauftragt, Beweise für Versäumnisse von CMEC zu sammeln und den erlittenen Schaden zu beziffern . Die serbische Seite ist also vorbereitet, notfalls mit voller Härte zu kontern.

• CMEC (offizielle Seite): Offizielle Statements von CMEC oder chinesischen Behörden sind kaum öffentlich. Die chinesische Seite agiert vorwiegend hinter den Kulissen. Bekannt ist lediglich, dass der CMEC-Präsident in Belgrad vorgesprochen und die Position unmissverständlich klargemacht hat . Öffentlich setzt man wohl auf Zurückhaltung, um die diplomatischen Beziehungen nicht zu belasten, zumal China generell versucht, Konflikte mit Partnerländern diskret zu behandeln. Entsprechend gab es bisher keine öffentliche Stellungnahme der chinesischen Botschaft oder Regierung zu diesem Fall.

Fazit: Ein Präzedenzfall für Chinas Auslandsprojekte?

Der Streit um Kostolac B3 könnte zum Präzedenzfall für die Abwicklung chinesisch finanzierter Projekte in Europa werden. Hier prallen zum einen politische Freundschaftsbekundungen („Stahlfreundschaft“) und zum anderen knallharte finanzielle Interessen aufeinander. Beide Seiten haben valide Argumente, aber auch Versäumnisse, die nun aufgearbeitet werden. Noch ist unklar, ob tatsächlich die ICC in Paris angerufen wird oder ob man doch einen außergerichtlichen Deal findet. Klar ist jedoch: Kostenüberschreitungen in dieser Größenordnung lassen sich nicht einfach unter den Teppich kehren.

Für Beobachter zeigt dieser Fall, dass Länder wie Serbien gut daran tun, bei Zukunftsprojekten vertragsrechtliche Absicherungen einzubauen, um nicht in eine schwache Position zu geraten. Gleichzeitig senden chinesische Unternehmen das Signal, dass sie bereit sind, ihre Forderungen notfalls auch juristisch international durchzufechten, selbst gegen Partnerländer.

Ob am Ende ein Schiedsspruch steht oder eine Einigung – der Fall Kostolac B3 wird in Wirtschaft und Politik aufmerksam verfolgt. Er erinnert daran, dass Großprojekte immer mit Risiken behaftet sind und „Freundschaftspreise“ am Ende teuer werden können. Für Serbien und CMEC bleibt zu hoffen, dass eine für beide tragbare Lösung gefunden wird, bevor irreversible Schäden – finanzieller wie diplomatischer Art – entstehen.

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