Metadaten

  • Gericht: Rechtbank Rotterdam (Bezirksgericht Rotterdam)
  • Entscheidungsdatum: 23. Oktober 2024
  • Aktenzeichen: C/10/676962 / HA ZA 24-296
  • ECLI: ECLI:NL:RBROT:2024:10435
  • Verfahrensstand: Zwischenstreit über internationale Zuständigkeit
  • Rechtsgrundlagen (Auszug): Art. 1022, 1074, 8 Abs. 2, 12, 99 niederländische ZPO (Rv); Art. 4 Abs. 1, 33 Brüssel-Ia-VO; Art. 1 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO; Rom-I-VO (Art. 3, 10)

Leitsatz

Zuständigkeit: Eine Klausel, die lautet: „Any dispute arising out of the services performed by the tug, will be settled in London, in accordance with English law“, ist nicht hinreichend bestimmt, um zur Unzuständigkeit des niederländischen Gerichts zu führen. Es ist nicht ersichtlich, ob damit staatliche Gerichte, Schiedsrichter oder sonstige Streitlöser (z. B. Mediatoren) bezeichnet werden.

Parteien

Klägerinnen (Hauptsache) / Beklagte (Incident): (1) Elise Tankschiffahrt KG (Dollern, Deutschland) – Eigentümerin des Binnentankschiffs [Name des Schiffs 1]; (2) Beresina UG (Marktheidenfeld, Deutschland) – Befrachterin.

Beklagte (Hauptsache) / Klägerinnen (Incident): (1) SD Rebel B.V. (Rotterdam) – Eigentümerin des Schleppers [Name des Schiffs 2]; (2) Boluda Towage Rotterdam B.V. – Schleppunternehmen.

Bevollmächtigte: Für Elise/Beresina: Rechtsanwalt R. Sinke (Rotterdam); für SD Rebel/Boluda: Rechtsanwalt M. Verhagen (Rotterdam).

Verfahrenshintergrund

Dem Rechtsstreit liegt das Auflaufen des Binnentankschiffs [Name des Schiffs 1] am 14. November 2023 auf einer Buhne in der Scheurhaven, Rotterdam-Europoort, zugrunde. Streitentscheidend im Incident ist die Frage, ob die niederländischen Gerichte international zuständig sind oder ob eine (angeblich) vereinbarte Streitbeilegungsregel („London / English law“) dem entgegensteht.

Entscheidungsgründe (Auszug – Zuständigkeitsincident)

4.1

Es handelt sich um eine internationale Rechtssache, da die Klägerinnen (Elise/Beresina) ihren Sitz außerhalb der Niederlande haben. Das Gericht hat daher von Amts wegen zu prüfen, ob es international zuständig ist.

4.2

Der Fall steht im Zusammenhang mit dem Auflaufen der Binnentankermotorschiffes [Name des Schiffs 1] am 14. November 2023 auf einer Strekdam der Scheurhaven in Rotterdam‑Europoort. Elise ist Eigentümerin des Schiffs, Beresina Befrachterin. SD Rebel ist Eigentümerin des Schleppers [Name des Schiffs 2]; Boluda erbringt Schleppdienste und damit zusammenhängende Arbeiten. Die Klage von Elise/Beresina betrifft einen Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von hulploon (Bergelohn) an SD Rebel/Boluda.

4.3

SD Rebel/Boluda bestreiten die Zuständigkeit des Gerichts unter Verweis auf die Klausel „Any dispute arising out of the services performed by the tug, will be settled in London, in accordance with English law.“ in dem von Elise/Beresina als Anlage 5 vorgelegten Certificate of Safe Delivery. Elise/Beresina widersprechen dem.

4.4

Es liegt eine bürgerliche/handelssachenrechtliche Streitigkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel‑Ia‑VO) vor, die nach deren Inkrafttreten (10. Januar 2015) anhängig gemacht wurde. Die Verordnung ist sachlich und zeitlich anwendbar; sie ist auch formal anwendbar, da die Beklagten (SD Rebel/Boluda) ihren Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats haben.

4.5

SD Rebel/Boluda haben ihren Sitz in den Niederlanden und im Gerichtsbezirk des Rechtbank Rotterdam. Soweit der Zuständigkeits­einwand erfolglos bleibt, besitzen die niederländischen Gerichte internationale Zuständigkeit gemäß Art. 4 Abs. 1 Brüssel‑Ia‑VO; relativ zuständig ist das Rechtbank Rotterdam nach Art. 99 Rv.

4.6

Die im Certificate of Safe Delivery enthaltene Klausel ist nicht hinreichend klar und bestimmt, um die Unzuständigkeit des Gerichts zu begründen. Sie besagt lediglich allgemein, dass Streitigkeiten „in London“ beigelegt werden; unklar bleibt, ob damit staatliche Gerichte, Schiedsrichter oder andere Streitlöser (z. B. Mediatoren) gemeint sind.

4.7

Die Klausel stellt daher weder eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 8 Abs. 2 Rv) noch eine wirksame Schiedsvereinbarung (Art. 1074 Rv) dar. Sie führt weder zur Unzuständigkeit noch zur Unzulässigkeit der Klage. Daran ändert auch nichts, dass auf den Vertrag englisches Recht anwendbar sein mag und die Klausel nach englischem Recht ausreichend bestimmt sein könnte. Die in Rn. 4.6 geforderte Bestimmtheit betrifft ein rein prozessuales Erfordernis; die materiell‑rechtliche Wirksamkeit der Klausel (Art. 3 i.V.m. Art. 10 Rom‑I‑VO) ist für die Frage der Gerichtszuständigkeit ohne Bedeutung.

4.8

Das Gericht erklärt sich für zuständig; der Antrag, die Unzuständigkeit festzustellen, wird zurückgewiesen.

4.9

Die von SD Rebel/Boluda angeführte Parallelklage vor den High Courts of Justice/Admiralty Court in England steht dem nicht entgegen. Das dortige Claim Form datiert erst vom 14. Februar 2024, während die hiesige Sache bereits am 24. Januar 2024 (Datum der Klageschrift) anhängig gemacht wurde. Das auf Art. 12 Rv gestützte Litispendenz‑Vorbringen bleibt daher erfolglos; vgl. auch Art. 33 Brüssel‑Ia‑VO.

4.10

Der Antrag auf Aussetzung wird ebenfalls abgewiesen.

4.11 (Kosten)

SD Rebel/Boluda tragen die Kosten des Incidents: Rechtsanwaltsvergütung € 614,00 (1 Punkt, Liquidationstarif II) zuzüglich Nachkosten € 178,00; insgesamt € 792,00.

Hinweise

  • Publikation: Tijdschrift voor Arbitrage, TVA 2025/21 (Jan. 2025), S. 47–48.
  • Quelle: Gerichtliche Entscheidung (Niederländisch); vorliegender Text ist eine inoffizielle Übersetzung ins Deutsche zu Informationszwecken.