Executive Summary

Ein ICSID-Tribunal verurteilte am 18. Dezember 2024 die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung von rund
241 Mio. € an zwei Strabag-Tochtergesellschaften. Auslöser waren regulatorische Umstellungen
(2012–2017) bis hin zum WindSeeG (2017), die vorbereitete Offshore-Projekte entwerteten. Das Tribunal bejahte
Verstöße gegen FET (Art. 10 ECT) und eine enteignungsgleiche Wirkung (Art. 13 ECT)
bei den Projekten von Zweite NOH; die intra-EU-Einwendung wurde verworfen. Quelle der Fallanalyse: Fachbeitrag von
Alice Meissner (EILAR, Juni 2025).

Hintergrund

Strabag investierte seit 2009 in Offshore-Windparks in Nord- und Ostsee. Die damalige Rechtslage kombinierte
Einspeisevergütungen mit individuellen Netzanschlussrechten. Ab 2012 änderte der Gesetzgeber schrittweise die
Spielregeln (u. a. Planfeststellung, Offshore-Netzanbindungsplanung), bis 2017 mit dem WindSeeG
ein zentrales Ausschreibungssystem eingeführt wurde. Vorbestehende Projektvorarbeiten verloren damit faktisch
ihre Verwertbarkeit.

Verfassungsrechtliche Ebene (BVerfG, 30.06.2020)

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit des WindSeeG, kritisierte aber
fehlende Übergangs- und Kompensationsmechanismen für Entwickler, die auf die alte Rechtslage vertraut hatten.
Damit blieb nationales Verfassungsrecht in der Tendenz zurückhaltender als der internationale Investitionsschutz.

Kernaussagen des ICSID-Schiedsspruchs (18.12.2024)

  • Zuständigkeit: Trotz Achmea/Komstroy verwarf das Tribunal die intra-EU-Einwendung.
    ECT und EU-Verträge behandelten unterschiedliche Materien; ein völkerrechtlicher Normkonflikt liege nicht vor.
  • FET-Verletzung (Art. 10 ECT): Nicht die Energiewende als solche, sondern deren Umsetzung
    frustrierte legitime Erwartungen der Investoren an verlässliche Rahmenbedingungen.
  • Enteignungsgleiche Wirkung (Art. 13 ECT): Administrative Maßnahmen führten kumulativ zur
    vollständigen Wertvernichtung der NOH-2-Projekte.
  • Teil-Dissent: Die von Deutschland benannte Schiedsrichterin sah erst die 2017er-Umstellung als
    kompensationsbedürftig an (Auswirkungen auf die Wertermittlung).

Rechtsmittel & Vollstreckung

Deutschlands Antrag auf Stay of Enforcement im Rahmen einer Berichtigungsanfrage wurde am 10. März 2025 abgelehnt;
am 4. April 2025 beantragten die Strabag-Tochtergesellschaften die Anerkennung/Vollstreckung in den USA
(District of Columbia). Zur Vollstreckung von Schiedssprüchen gegen Staaten und den Versagungsgründen nach dem
New Yorker Übereinkommen: Aufhebung & Vollstreckung — Pillar Page.

Einordnung für Praxis & Strategie

Für Gesetzgeber und Behörden

  • Transitions- und Kompensationsregime sind bei Systemwechseln der Regulierung zentral.
  • Energiewende-Ziele rechtfertigen Eingriffe, erfordern aber konsistente, vorhersehbare Umsetzung.

Für Investoren & Inhouse-Teams

  • Frühe Identifikation von Regulatory-Change-Risiken (Exposure-Maps, ECA) und Stabilitätsklauseln.
  • Dual-Track: nationale Rechtsbehelfe und Investitionsschutzverfahren vorausschauend planen.
  • Vollstreckungsstrategie (Gerichtsstände, Staatshandels-Ausnahmen, beihilfenrechtlicher Kontext in der EU)
    von Beginn an mitdenken.

Ausblick

Mit dem EU-Austritt aus dem ECT (und zuvor Deutschlands) rückt die Behandlung der Sunset-Clause sowie die
beihilfenrechtliche Bewertung staatlicher Zahlungen in den Fokus. Parallel laufende Verfahren – z. B. Mainstream
Renewable Power v. Germany
– unterstreichen die hohe Relevanz.

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine eigenständige, stark verdichtete Zusammenfassung und rechtliche Einordnung.
Grundlage der Fallübersicht ist ein Fachaufsatz (European Investment Law and Arbitration Review, 06/2025).