OLG München, Beschluss v. 10.02.2014, 34 Sch 7/13 | Schiedsverfahren: Befangenheit

Oberlandesgericht München, Beschluss vom 10. Februar 2014, 34 Sch 7/13

Relevante Normen:

§ 1025 Abs. 1 ZPO
§ 1043 Abs. 1 ZPO
§ 1054 Abs. 3 ZPO
§ 1059 Abs. 2 ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

1. Hat das Oberlandesgerichts festgestellt, dass die Obfrau des Schiedsgerichts befangen ist, gilt dies auch für die Hauptsache.

2. Bei einem fehlerhaften Schiedsgericht, ist bereits dann davon auszugehen, dass der Schiedsspruch auf diesem Mangel beruht, wenn nicht auszuschließen ist, dass bei einer fehlerfreien Besetzung des Schiedsgerichts dieses zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

3. Die Vernehmung von Schiedsrichtern als Zeugen zum Inhalt des Schiedsspruchs ist auch nach Entbindung vom Beratungsgeheimnis unzulässig.

Gründe:

I.

1. Die Parteien streiten über die Laufzeit eines zwischen ihnen am 6.11.1986 abgeschlossenen Pachtvertrages, dessen Gegenstand der Betrieb eines Thermalbads ist; dieses hat die Antragstellerin (= Schiedsbeklagte) der Antragsgegnerin (= Schiedsklägerin), einer niederbayerischen Gemeinde, ab 1.1.1987 auf die Dauer von 30 Jahren verpachtet. Die Parteien haben in der Folgezeit verschiedene Zusatzvereinbarungen getroffen, so einen „Nachtrag Nr. 2“ vom 9.7.2001 sowie eine „Vertragsklarstellung“ vom 24./25.7.2000. Die Antragsgegnerin geht von Schriftformverstößen (§ 581 Abs. 2, § 550 Abs. 1, § 126 BGB) aus mit der Folge, dass das Pachtverhältnis von beiden Seiten ordentlich zum nächstmöglichen Termin gekündigt werden könne. In dem Ausgangsvertrag (§ 15) ist folgendes vereinbart: (1) Für Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen. (2) Die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag erfolgt durch ein Schiedsgericht nach näherer Maßgabe des beiliegenden Schiedsvertrages, der wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages ist. (1) Der zugleich abgeschlossene Schiedsvertrag enthält zum Verfahren des Schiedsgerichts folgende Regelung (§ 3 Abs. 1): Das Schiedsgericht kann nur aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. Es soll eine gütliche Beilegung des Streitfalles erstreben. Es ist befugt, rechtsgestaltende Regelungen festzusetzen, wenn dies zur sachgerechten Entscheidung des Streitfalles geboten ist. Im Dezember 2010 erhob die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin Schiedsklage und begehrte festzustellen, dass das Pachtverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ist. Die von den beiden Parteien benannten Schiedsrichter verständigten sich auf die Richterin Dr. K. als Obfrau. 2. Mit Schriftsatz vom 3.1.2013 lehnte die Antragstellerin die Obfrau des Schiedsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Schiedsgericht wies mit Beschluss vom 6.2.2013 den Ablehnungsantrag zurück. Auf Antrag der Antragstellerin erklärte der Senat mit Beschluss vom 3.1.2014 (Az. 34 SchH 7/13) die Ablehnung der Obfrau für begründet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen. 3. Mit Schiedsspruch vom 10.4.2013, der Antragstellerin zugestellt am 8.5.2013, hat das Schiedsgericht festgestellt, dass das zwischen den Parteien aufgrund des Pachtvertrages vom 6.11.1986 bestehende Pachtverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt. Wegen der Einzelheiten wird auf den schriftlich niedergelegten Schiedsspruch Bezug genommen. 4. Unter dem 15.5.2013 hat die Antragstellerin beim Oberlandesgericht beantragt, den Schiedsspruch vom 10.4.2013 aufzuheben. Die Antragstellerin begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass die Obfrau des Schiedsgerichts befangen gewesen sei. Sie meint, der Schiedsspruch sei auch aus weiteren Gründen aufzuheben, nämlich: a) Der Antrag sei auf Verbescheidung einer Rechtsfrage – Dauer des Pachtverhältnisses – gerichtet gewesen; die Klärung einer Rechtsfrage sei aber nicht schiedstauglich. Darüber hinaus fehle der Antragsgegnerin auch das Feststellungsinteresse; diese habe nämlich nie beabsichtigt, das Pachtverhältnis zu kündigen (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und d, Nr. 2 Buchst. a und b ZPO). b) Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. b ZPO). Der Schiedsspruch sei für sie völlig überraschend gekommen. Während das Schiedsgericht in der Verfügung vom 22.8.2011 noch erklärt habe, es sei zu prüfen, ob sich die Antragstellerin auf § 242 BGB berufen könne, habe das Schiedsgericht ohne Hinweis seinen Rechtsstandpunkt im Schiedsspruch geändert. c) Das Schiedsgericht habe Vortrag der Antragstellerin nicht berücksichtigt, den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt und es unterlassen, Beweise zu erheben (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO). 5. Die Antragsgegnerin verteidigt den Schiedsspruch und begehrt die Zurückweisung des Aufhebungsantrages. Sie trägt, soweit entscheidungserheblich, vor, dass ein Verfahrensfehler nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO nicht begründet geltend gemacht worden sei. Der Verfahrensfehler der fehlerhaften Besetzung des Schiedsgerichts setze nicht nur diese voraus. Notwendig sei darüber hinaus, dass der Schiedsspruch darauf beruhe. Dessen Aufhebung scheide daher aus, weil ohne Verfahrensfehler ebenso entschieden worden wäre. Denn die Entscheidung der drei Schiedsrichter sei einstimmig gefallen. Die Antragsgegnerin beruft sich hierzu auf ein von den beiden beisitzenden Schiedsrichtern unterzeichnetes Schreiben vom 30.1.2014, in dem erklärt wird, dass der Schiedsspruch von allen drei Schiedsrichtern einstimmig beschlossen worden sei und auch mit einem neuen Obmann ein Schiedsspruch mit dem gleichen Wortlaut erlassen werde. 6. Der Senat hat mit Beschluss vom 31.10.2013 die mündliche Verhandlung angeordnet und diese am 10.2.2014 durchgeführt. Unter Verwahrung gegen die Beweislast hat die Antragsgegnerin zum Beweis dafür, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts einstimmig getroffen worden sei, die Vernehmung der beiden beisitzenden Schiedsrichter als Zeugen angeboten und für dieses Thema die Schiedsrichter von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden. Die Antragstellerin hält das Beweisangebot für unzulässig, beruft sich auf das Beratungsgeheimnis und darauf, ihrerseits die beiden Schiedsrichter nicht von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden zu haben. Ergänzend wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. II. Der Aufhebungsantrag hat Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht München ist für die Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung des Endschiedsspruchs vom 10.4.2013 zuständig (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012, GVBl. S. 295). Die Parteien haben zwar, was vorrangig zu berücksichtigen wäre, noch unter dem früheren (vor dem 1.1.1998 geltenden) Recht als zuständiges Gericht das Landgericht Passau bezeichnet. Indessen ist die Eingangszuständigkeit der Oberlandesgerichte nach § 1062 (Abs. 1 bis 3) ZPO derogationsfest (Senat vom 21.11.2011, 34 SchH 11/11; Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1062 Rn. 1). 2. Der Antrag auf Aufhebung des inländischen (vgl. § 1025 Abs. 1 i. V. m. § 1043 Abs. 1 sowie 1054 Abs. 3 Satz 2 ZPO) Schiedsspruchs ist zulässig und begründet.

a) Die Antragstellerin hat begründet geltend gemacht, dass das Schiedsgericht bei Erlass des Schiedsspruchs nicht ordnungsgemäß besetzt war. Der Vortrag der Antragstellerin genügt den formalen Anforderungen des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO, auch wenn die Vorschrift nicht ausdrücklich bezeichnet worden ist. Für eine rechtswirksam erhobene Rüge ist die Nennung der konkreten Umstände, die für fehlerhaft gehalten werden, ausreichend (Senat vom 22.6.2005, 34 Sch 10/05 = SchiedsVZ 2005, 308; OLG Karlsruhe vom 8.9.2011, 10 Sch 1/11 nach juris; Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1059 Rn. 33). Die fehlende – ausdrückliche -Bezeichnung der Norm ist unschädlich (Hk-ZPO/Saenger 5. Aufl. § 1059 Rn. 6). Aus der – fristgerechten (§ 1059 Abs. 3 ZPO) – Antragsschrift vom 15.5.2013 lässt sich noch hinreichend deutlich entnehmen, dass u. a. der Aufhebungsantrag darauf gestützt werden soll, an dem Schiedsspruch habe ein ausgeschlossener Schiedsrichter mitgewirkt. Der Schriftsatz enthält (siehe S. 3 bis 6) Ausführungen zur Frage der Begründetheit des damals beim Senat noch unerledigten Befangenheitsantrags (Az. 34 SchH 7/13). Anschließend wendet sich die Antragstellerin mit der Bemerkung, der Schiedsspruch sei „außer im Fall der Bestätigung der Ablehnung der Obfrau des Schiedsgerichts durch die Schiedsbeklagte auch aufzuheben, da …“ der Darlegung von weiteren Gründen zu, die aus ihrer Sicht zusätzlich die Aufhebung des Schiedsspruches rechtfertigen.

b) Es liegt, unabhängig von den sonst geltend gemachten nur auf Antrag oder auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründen, ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO vor. Das Schiedsgericht war fehlerhaft gebildet, da an dem Schiedsspruch ein Schiedsrichter mitgewirkt hat, für den ein Befangenheitsgrund vorlag (BeckOK/Wilske ZPO Stand 15.7.1013 § 1059 Rn. 49; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1059 Rn. 36). Durch Beschluss des Senats vom 3.1.2014 (Az. 34 SchH 7/13) wurde festgestellt, dass die Obfrau des Schiedsgerichts befangen ist. Diese Entscheidung ist unumstößlich und unanfechtbar (vgl. § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO; MüKo/Münch § 1065 Rn. 2); sie bindet den Senat auch für die Hauptsache.

c) Der gegenständliche Schiedsspruch beruht auf diesem Mangel. An das Beruhen sind nur geringe Anforderungen zu stellen (Musielak/Voit ZPO 10. Aufl. § 1059 Rn. 16). Es genügt, wenn nicht auszuschließen ist, dass bei einer fehlerfreien Besetzung des Schiedsgerichts dieses zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Denn das Kausalitätskriterium bezweckt nur, dass der Schiedsspruch nicht aus rein formalen Gründen aufgehoben werden muss und die dann erforderliche Durchführung eines neuen Verfahrens erkennbar zu dem gleichen Ergebnis kommen wird. Daher ist es ausreichend, wenn die Möglichkeit besteht, dass ohne den Verstoß anders entschieden worden wäre (OLG Karlsruhe vom 8.9.2011; 10 Sch 1/11 nach juris; Musielak/Voit a. a. O.). Das ist hier der Fall. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass ein anders besetztes Schiedsgericht zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (BayObLG NJW-RR 2000, 360; MüKo/Münch § 1059 Rn. 34).

d) Dem widerspricht nicht, dass die Antragsgegnerin sich ein Schreiben der beiden Mitschiedsrichter vom 30.1.2014 zu Eigen macht, in dem erklärt wird, der Schiedsspruch sei einstimmig ergangen und auch mit einem neuen Obmann werde der Schiedsspruch mit dem gleichen Wortlaut wie der vom 10.4.2013 erlassen. Denn regelmäßig besteht die Möglichkeit, dass ein Schiedsgericht in neuer Besetzung, nämlich anstelle der erfolgreich abgelehnten Schiedsrichterin mit einem neu bestimmten Obmann/einer neu bestimmten Obfrau in Beratung mit den beiden Mitschiedsrichtern zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (a. A. wohl Raeschke-Kessler in Prütting/Gehrlein ZPO 5. Aufl. § 1059 Rn. 35). Die Mehrheitsverhältnisse im „alten“ Schiedsgericht spielen bei derartigen, in aller Regel einer normativen Beurteilung unterliegenden Erkenntnisprozessen keine Rolle. Das Bayerische Oberste Landesgericht bezeichnet dieses Ergebnis für Kollegialgremien als selbstverständlich („versteht sich von selbst“; siehe BayObLG NJW-RR 2000, 360). Darauf, ob die Antragstellerin den Umstand der einstimmigen Spruchfassung bestritten hat oder ob sie nur die Zulässigkeit einer darauf bezogenen Verwertung des gegnerischen Vorbringens mit einer etwaigen Beweiserhebung dazu in Abrede stellt, kommt es nicht an. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGHZ 23, 138), die an die Rechtsprechung des Reichsgerichts anschließt (vgl. RGZ 129, 15), ist die Vernehmung von Schiedsrichtern als Zeugen zum Inhalt des Schiedsspruchs, ersichtlich und erst recht auch zu Einzelheiten der Beratung und zur Abstimmung, regelmäßig auch nach Entbindung vom Beratungsgeheimnis unzulässig (vgl. Zöller/Geimer § 1035 Rn. 31; § 1052 Rn. 5; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1695). In Betracht kommt hiernach eine Beweisaufnahme nur dann, wenn sämtliche Beteiligten, das heißt die Parteien sowie die (alle) Schiedsrichter, einen Verzicht auf das Beratungsgeheimnis erklären (BGHZ 23, 138; MüKo/Münch § 1052 Rn. 5; Hk-ZPO/Saenger 5. Aufl. § 1052 Rn. 3; Lachmann a. a. O.; Schütze Schiedsgericht und Schiedsverfahren 5. Aufl. Rn. 411, 436 f.; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 24 Rn. 42). Die Antragstellerin hat eine derartige Erklärung nicht abgegeben, weshalb mangels ausdrücklicher Regelung im Schiedsvertrag schon nicht von einer wirksamen Entbindung ausgegangen werden kann. Bei dieser Sachlage sähe sich der Senat auch außerstande, Erklärungen von Schiedsrichtern wie die in dem vorgelegten Schreiben vom 30.1.2014 zu verwerten, die unter das Beratungsgeheimnis fallen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.

BGH, Urteil v. 5.05.1986, III ZR 233/84 | Schiedsverfahren: Schiedsrichter psychiatrisches Gutachten

Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Mai 1986, III ZR 233/84

Vorinstanz:

Hanseatisches Oberlandesgericht

Relevante Normen:

Artikel 1 GG
Artikel 2 GG
§ 823 BGB
§ 1025 ZPO

Leitsatz:

Zur Frage, ob ein Schiedsrichter gezwungen werden kann, sich auf Verlangen einer Partei psychiatrisch untersuchen zu lassen, wenn ernsthafte Zweifel bestehen, ob er bei der Vorbereitung und dem Erlaß des Schiedsspruchs infolge krankhaften oder altersbedingten Verfalls seiner Geisteskraft dem Schiedsrichteramt noch gewachsen war.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Bekl., sich auf seine Amtsfähigkeit als Schiedsrichter psychiatrisch untersuchen zu lassen, und über die prozessuale Verwertbarkeit eines ärztlichen Privatgutachtens. Mit (Haupt-) Schiedsspruch vom 25. 4. 1980 hat das Schiedsgericht die Klage abgewiesen und mit Ergänzungsschiedsspruch vom 31. 7. 1980 die Kl. verurteilt, die Verfahrenskosten zu tragen. Die Kl. hat dem Antrag, den Ergänzungsschiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, mit der Begründung widersprochen, das Schiedsgericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil der Bekl. bei Erlaß beider Entscheidungen nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen sei. Das OLG hat der Kl. im Vollstreckbarkeitsverfahren (letztinstanzlich abgeschlossen durch BGH, NJW 1986, NJW Jahr 1986 Seite 3079 (in diesem Heft)) gem. § ZPO § 356 ZPO Gelegenheit gegeben, die Zustimmung des Bekl. zu seiner psychiatrischen Untersuchung beizubringen. Daraufhin hat sie die vorliegende Klage erhoben mit dem Antrag, den Bekl. zu verurteilen, (1)in eine Untersuchung durch einen vom Gericht zu bestimmenden Facharzt für Neurologie und Psychiatrie einzuwilligen zum Zwecke der Feststellung, ob er in der Zeit vom 10. 8. 1979 bis zum 25. 8. 1980 infolge Verfalls seiner Geisteskraft nicht in der Lage gewesen ist, verantwortlich als Schiedsrichter tätig zu sein, und an dieser Untersuchung mitzuwirken, (2)einzuwilligen, daß das von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. P unter dem 20. 11. 1980 über den Gesundheitszustand des B erstattete Gutachten in gerichtlichen Verfahren und zur Erstattung medizinischer Gutachten verwendet wird. Das erwähnte Gutachten befaßt sich auf der Grundlage ärztlicher Untersuchungen des Bekl. mit der von der Kl. für klärungsbedürftig gehaltenen Frage nach seinem Geisteszustand. Der Bekl. hatte die Verwertung des Gutachtens zunächst gestattet, seine Einwilligung jedoch später widerrufen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Auch die Revision der Kl. hatte keinen Erfolg.

Gründe:

I. Das BerGer. verneint die Verpflichtung des Bekl., sich der von der Kl. geforderten Untersuchung zu unterziehen. Eine solche Maßnahme, so führt es aus, würde empfindlich in das Persönlichkeitsrecht des Bekl., und zwar in seine Intimsphäre eingreifen. Das sei hier weder aufgrund gesetzlicher Vorschriften noch kraft vertraglicher Übernahme einer entsprechenden Verpflichtung gerechtfertigt. § 666 BGB greife nicht ein; die Vorschrift verpflichte den Beauftragten nicht zur Auskunft über seine Person. Eine Duldungs- und Mitwirkungspflicht des Bekl. lasse sich auch nicht als Nebenpflicht aus dem Schiedsrichtervertrag herleiten. Ein Vergleich des Schiedsrichters mit dem staatlichen Richter führe ebenfalls nicht weiter. Zwar müsse sich der staatliche Richter bei begründeten Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit auf Erfordern seines Dienstvorgesetzten oder auf Beschluß des Richterdienstgerichts einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, dies jedoch mit dem Ziel, ihn im Falle seiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen und ihn damit künftig von der Rechtsprechung auszuschließen; seine bisherigen Entscheidungen blieben dadurch unberührt. Kämen allerdings aus Gründen, die in der Person eines Schiedsrichters lägen, ernstzunehmende Zweifel an der Rechtmäßigkeit und dem Bestand eines Schiedsspruchs auf, so könnten sich daraus Mitwirkungspflichten des Schiedsrichters ergeben. Auch unter diesen Voraussetzungen sei dem Bekl. aber die aktive Teilnahme an einer psychiatrischen Untersuchung nicht zuzumuten. Allenfalls könne erwogen werden, ob der Bekl. – ungeachtet des an sich wirksamen Widerrufs seiner Einwilligung – verpflichtet sei, der Verwertung des von P erstatteten Gutachtens zuzustimmen. Indessen rechtfertige das Ergebnis der Beweisaufnahme (im Parallelverfahren, NJW 1986, 3079 (in diesem Heft)) keine ernsthaften Zweifel an seiner Fähigkeit, das Schiedsrichteramt auszuüben. Das hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. II. Zu Recht verneint das BerGer. eine Verpflichtung des Bekl., sich zur Klärung der Frage, ob er sich bei der Vorbereitung und dem Erlaß der im Schiedsgerichtsverfahren ergangenen Entscheidungen im Zustande geistigen Verfalls befunden habe, einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen. Als Grundlage einer solchen Verpflichtung kommt allein der Schiedsrichtervertrag in Betracht. Aus diesem läßt sie sich jedoch nicht herleiten. 1. Der Schiedsrichtervertrag enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, daß der Bekl. den Parteien des Schiedsvertrages gegenüber verpflichtet sein soll, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen, wenn ernsthafte Zweifel bestehen, ob er infolge krankhaften oder altersbedingten Verfalls seiner Geisteskraft dem Schiedsrichteramt noch gewachsen ist. Die Feststellung, daß eine solche Verpflichtung besteht, könnte deshalb nur das Ergebnis einer Vertragsauslegung sein. Dieser können indessen aus übergeordneten rechtlichen Gesichtspunkten Grenzen gesetzt sein. Die Anordnung, sich einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, greift tief in die persönlichkeitsrechtlichen Belange des Betroffenen ein, die unter dem Schutz der Art. 1 und 2 GG stehen. Sie bedarf, sofern sie als hoheitliche Maßnahme getroffen werden soll und zugleich die persönliche Freiheit oder die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen beeinträchtigt, sogar der gesetzlichen Grundlage (Art. 2 II 3 GG). Diese verfassungsrechtlich vorgezeichnete Interessengewichtung erfordert auch dort Beachtung, wo es um die Frage geht, ob die Verpflichtung, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen, Inhalt eines privatrechtlichen Vertrages geworden ist. Es erscheint erwägenswert, eine Vertragspflicht solchen Inhalts dann zu verneinen, wenn die Parteien sie nicht ausdrücklich vereinbart haben. 2. Das bedarf hier indessen keiner abschließenden Entscheidung. Die von der Kl. angenommene Verpflichtung des Bekl. kann dem Schiedsrichtervertrag nicht im Wege der Auslegung entnommen werden, weil dem höherrangige schutzwürdige Interessen des Bekl. entgegenstehen. Ein Schiedsrichter kann – bei Fehlen einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung des hier streitigen Punktes – auch dann nicht zu einer psychiatrischen Untersuchung gezwungen werden, wenn ernsthafte Zweifel bestehen, ob er infolge krankhaften oder altersbedingten Verfalls seiner Geisteskraft dem Schiedsrichteramt gewachsen ist oder bei Erlaß des Schiedsspruchs gewachsen war. a) Als privatrechtlicher Vertrag (BGH, NJW 1953, 303 = LM § 1025 ZPO Nr. 5 und BGHZ 42, 313 = LM § 1035 ZPO Nr. 1 = NJW 1965, 298; RGZ 94, 210 (211 f.)) begründet der Schiedsrichtervertrag die allgemeine Verpflichtung des Schiedsrichters, an dem Schiedsgerichtsverfahren nach besten Kräften mitzuwirken und den Streitfall nach Maßgabe des Schiedsvertrages in einem geordneten, rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Verfahren einer alsbaldigen Erledigung zuzuführen (RGZ 74, 321 (322)). Daneben treffen ihn eine Reihe spezieller Vertragspflichten. So ist heute allgemein anerkannt, daß er Verschwiegenheit wahren muß und gehalten ist, unter bestimmten Voraussetzungen gemeinsame Weisungen der Parteien zu befolgen, Auskunft über den Stand des Verfahrens zu erteilen, Rechnung über empfangene Vorschüsse zu legen und für die Parteien vereinnahmte Beträge herauszugeben (Real, Schiedsrichtervertrag, S. 156 f.; Schütze-Tscherning-Wais, S. 119 f. Rdnrn. 221, 223 f.; Schwab, S. 78; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 44. Aufl., Anh. § 1028 Anm. 2 E und F). b) Aus dem Gesamtbild der den Schiedsrichter treffenden Vertragspflichten ergibt sich seine Verpflichtung, alles ihm Zumutbare zu tun, um einerseits die Wirksamkeit und den Bestand des Schiedsspruchs zu sichern, andererseits aber auch die Parteien vor Nachteilen zu bewahren, die ihnen aus einem prozeßordnungswidrig zustandegekommenen Schiedsspruch erwachsen können. Das kann im Einzelfall die Verpflichtung umfassen, bei der Klärung von Umständen mitzuwirken, die geeignet sind, das Ergebnis des schiedsgerichtlichen Verfahrens ernsthaft in Frage zu stellen. Dabei kann es sich auch um Gründe handeln, die eine Aufhebung des Schiedsspruchs durch das staatliche Gericht rechtfertigen. Die Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht, die gegenüber beiden Parteien des Schiedsvertrages besteht, kann jede Partei allein verlangen. Bei der Entscheidung der Frage, ob der Mitwirkungsanspruch geltend gemacht werden soll, wird zwischen den Parteien in der Regel ein Interessenwiderstreit bestehen, der ein einvernehmliches Vorgehen gegen den Schiedsrichter ausschließt oder zumindest erschwert. Es erscheint untunlich und den schutzwürdigen Belangen der Bet. sowie der alsbaldigen Wiederherstellung des Rechtsfriedens abträglich, die Rechtsverfolgung in diesem Punkt von der Zustimmung der anderen Partei abhängig zu machen, der von ihrer Interessenlage her an der Verfolgung des Anspruchs regelmäßig nicht gelegen sein wird. 3. Die vertragliche Mitwirkungspflicht des Schiedsrichters schließt aber nicht seine Verpflichtung ein, sich bei begründeten Zweifeln an seinem Geisteszustand einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen. a) Zwar ist Schiedsgerichtsbarkeit materielle Rechtsprechung (BGHZ 51, 255 (258) = NJW 1969, 750 = LM § 1041 I Ziff. 1 ZPO Nr. 9; BGHZ 54, 392 (395) = NJW 1971, 139 = LM § 1041 I Ziff. 1 ZPO Nr. 11; BGHZ 65, 59 (61) = NJW 1976, 109 = LM § 1041 I Ziff. 1 ZPO Nr. 14). Der Schiedsrichter ist wie der staatliche Richter zur Entscheidung eines Rechtsstreits berufen; er hat wie dieser endgültig und bindend auszusprechen, was Rechtens ist. Dabei tritt das Schiedsgericht an die Stelle des staatlichen Gerichts, ist diesem also nicht bloß vorgeschaltet. Der Schiedsspruch hat nach § 1040 ZPO unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils; seine sachliche Nachprüfung durch die staatlichen Gerichte ist grundsätzlich ausgeschlossen (BGHZ 65, 59 (61 f.) = NJW 1976, 109 = LM § 1041 I Ziff. 1 ZPO Nr. 14). Demgemäß besteht ein anerkennenswertes Interesse der Parteien, daß an dem Schiedsspruch kein Schiedsrichter mitwirkt, der dieser Aufgabe infolge krankhaften oder altersbedingten Verfalls seiner Geisteskräfte nicht gewachsen ist. Das Gesetz trägt dem Rechnung, indem es ihnen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht gibt, den Schiedsrichtervertrag als unwirksam zu behandeln, den Schiedsrichter abzulehnen oder die Aufhebung des Schiedsspruchs zu erwirken. b) Das rechtfertigt aber nicht die Erzwingung einer psychiatrischen Untersuchung des Schiedsrichters; denn eine solche Maßnahme würde ihn in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Persönlichkeitsrecht verletzen. Das BerGer. weist zutreffend darauf hin, daß sowohl der Zwang, persönlichkeitsbezogene Fragen des Gutachters zu beantworten und die im Rahmen solcher Begutachtung üblichen Tests über sich ergehen zu lassen, als auch die Weitergabe der dabei gewonnenen Erkenntnisse an Gericht, Parteien und deren Vertreter das Selbstbestimmungsrecht des betroffenen Schiedsrichters schwerwiegend beeinträchtigen. Dabei hängt das Gewicht des Eingriffs von der Art der Begutachtung und deren Ergebnissen, insbesondere davon ab, inwieweit das Persönlichkeitsbild des Schiedsrichters offengelegt wird. Derartige Maßnahmen können je nach dem Grad der Beeinträchtigung bis in die Intimsphäre als letzten unantastbaren Bereich menschlicher Freiheit hineinwirken. Überschreiten sie diese Grenze, so sind sie unzulässig, sofern nicht der Betroffene einwilligt oder eine gesetzliche Grundlage besteht; eine einzelfallbezogene Güter- und Interessenabwägung findet dann grundsätzlich nicht statt (vgl. BGH, NJW 1981, 1366 = LM § 823 BGB Nr. 73; s. auch BVerfGE 6, 32 (41) = NJW 1957, 297). Ob eine erzwungene psychiatrische Untersuchung des Schiedsrichters, wie die Kl. sie erstrebt, stets auf einen Eingriff in den absolut geschützten Kernbereich seiner persönlichen Freiheit abzielt, bedarf keiner abschließenden Erörterung. Ein solches Begehren verdient auch dann keinen rechtlichen Schutz, wenn die verlangte Maßnahme lediglich in die dem Kernbereich vorgelagerte Sphäre privater Lebensgestaltung eingreifen würde. Die Beurteilung der Frage, ob der Schiedsrichter sich der Untersuchung auf seinen Geisteszustand unterziehen muß, hängt dann von einer Güter- und Interessenabwägung ab (BGHZ 24, 72 (80) = NJW 1957, 1146 = LM § 823 (Ah) BGB Nr. 2). Diese führt hier zu dem Ergebnis, daß ein schutzwürdiges Interesse der Partei an der Erzwingung einer psychiatrischen Untersuchung des Schiedsrichters zu verneinen ist. aa) Die Kl. verfolgt mit dem Klageantrag zu 1 das Ziel, durch einen Eingriff in die personalen Belange des Bekl. ein Beweismittel zu erlangen, mit dessen Hilfe sie eine ihr nachteilige schiedsrichterliche Entscheidung in ihrem wirtschaftlichen Interesse zu Fall bringen will. Bedenken hiergegen rechtfertigt schon die allgemeine, in der Rechtsordnung vorgezeichnete Gewichtung der gegeneinander abzuwägenden Interessen. Während nämlich das Persönlichkeitsrecht seine Grundlage in Freiheit und Menschenwürde als elementaren Werten der Rechtsordnung hat, demgemäß als “sonstiges Recht“ i. S. des § 823 I BGB anerkannt ist (BGHZ 24, 72 = NJW 1957, 1146 = LM § 823 (Ah) BGB Nr. 2) und in seiner hier maßgeblichen Ausgestaltung auch den strafrechtlichen Schutz des § 203 I Nr. 1 StGB genießt, kann das Interesse der Kl., zur Durchsetzung ihrer nur vermögensrechtlichen Belange ein (weiteres) Beweismittel zu erlangen, grundsätzlich keinen vergleichbaren Rang beanspruchen (vgl. BGHZ 27, 284 (290) = NJW 1958, 1344 = LM Art. 2 GG Nr. 15 betr. den Fall einer heimlichen Tonbandaufnahme). Das gilt ungeachtet der Tatsache, daß Schiedsgerichtsbarkeit ihrer Funktion und ihren Wirkungen nach materiell Rechtsprechung ist und deshalb ein öffentliches Interesse an der Ausschaltung von Schiedsrichtern, die ihrer Aufgabe geistig nicht gewachsen sind, nicht schlechthin verneint werden kann. Dieses wiegt aber gegenüber der Beeinträchtigung der personalen Belange des Schiedsrichters verhältnismäßig gering. Das gilt vor allem dann, wenn die schiedsrichterliche Tätigkeit, auf die sich der Streit bezieht, im Rahmen eines Gelegenheitsschiedsgerichts ausgeübt wird oder ausgeübt worden ist, also nur einen Einzelfall betrifft. Der mit der Untersuchung verbundene Eingriff in die Privatsphäre des Schiedsrichters hat besonderes Gewicht, wenn er – wie bei der Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung – auf die Erlangung von Erkenntnissen über den Geisteszustand, also auf die Offenlegung wesentlicher Teile des Persönlichkeitsbildes gerichtet ist; er liegt dann zumindest hart an der Grenze des unantastbaren, dem Zugriff Dritter grundsätzlich entzogenen Kernbereichs der persönlichen Freiheit. Darüber hinaus gefährdet er das Ansehen und den Ruf des Betroffenen nicht nur in den Augen der Prozeßbeteiligten und ihrer Hilfspersonen, sondern auch in denjenigen der Allgemeinheit; denn der Schiedsrichter muß befürchten, daß die im Rahmen der Begutachtung über seine Person gewonnenen Erkenntnisse zumindest Teilen der Öffentlichkeit nicht verborgen bleiben werden. Die Öffentlichkeitswirkung ist um so tiefgreifender, je größer der Bekanntheitsgrad und die Reputation des Betroffenen sind. Sie trifft deshalb Schiedsrichter in aller Regel besonders empfindlich, weil diese, wie das Beispiel des Bekl. zeigt, im allgemeinen gerade wegen ihrer Sachkunde und ihres darauf beruhenden Ansehens mit dem Schiedsrichteramt betraut werden. bb) Der Revision ist zuzugeben, daß in die Güter- und Interessenabwägung auch Wertungen einfließen können, die der Gesetzgeber zwar in anderem Zusammenhang, aber aufgrund einer vergleichbaren Interessenlage vorgenommen hat. Nach Ansicht der Revision liegen solche gesetzgeberischen Vorentscheidungen den Regelungen über die Feststellung der Dienstfähigkeit der staatlichen Richter und der Notare zugrunde. Diesen Standpunkt vermag der Senat nicht zu teilen. Zwar stellt die Mitwirkung eines geschäftsunfähigen staatlichen Richters im Prozeß nach den einschlägigen Bestimmungen der Verfahrensordnungen einen absoluten Revisionsgrund dar; das Gericht ist in solchen Fällen nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 551 Nr. 1 ZPO; § 338 Nr. 1 StPO; § 138 Nr. 1 VwGO; § 119 Nr. 1 FGO; vgl. auch RG, JW 1928, 821). Das setzt aber voraus, daß die Geschäftsunfähigkeit des Richters festgestellt ist. Dagegen haben die Prozeßbeteiligten bei Zweifeln an seiner Geschäftsfähigkeit keine Möglichkeit, im Rahmen des laufenden Verfahrens oder außerhalb desselben seine psychiatrische Untersuchung zu erzwingen. Dieser Weg wird ihnen auch durch die dienstrechtlichen Bestimmungen nicht eröffnet. Die Verpflichtung, sich unter bestimmten Voraussetzungen auf ihre Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, ergibt sich für die Richter im Bundesdienst aus § 46 DRiG i. V. mit § 42 I 3 BBG und für die Richter im Landesdienst aus den entsprechenden Vorschriften der Landesrichter- und Landesbeamtengesetze. Sie hat ihre Grundlage im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis des Richters. Die Untersuchung darf nur zu dem im Gesetz bezeichneten Zweck angeordnet werden; sie dient allein der Feststellung, ob eine vorzeitige Versetzung des Richters in den Ruhestand geboten ist (Fischbach, BBG, 3. Aufl., § 42 Anm. IV). Ihrer Zielrichtung nach hat sie mithin keinen konkreten Bezug auf ein laufendes Gerichtsverfahren. Aus der Verwurzelung der Pflicht im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis folgt weiter, daß sie ausschließlich gegenüber dem Staat und nicht auch gegenüber Prozeßbeteiligten besteht. Diesen bleibt, wenn der Richter die Untersuchung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ablehnt, nur die Möglichkeit, den Beweis seiner Geschäftsunfähigkeit auf andere Weise, gegebenenfalls mit Hilfe von Indiztatsachen zu führen. Entsprechendes gilt für den Notar, der in analoger Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften verpflichtet ist, sich bei Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit nach Weisung der Aufsichtsbehörde ärztlich untersuchen zu lassen (BGH, NJW 1976, 1155 = LM § 50 BNotO Nr. 3 = DNotZ 1976, 504, und BGHZ 74, 184 = LM § 50 BNotO Nr. 6 = NJW 1980, 641 (642)). Er steht zum Staat in einem öffentlichrechtlichen Treueverhältnis (BVerfGE 17, 371 (377) = NJW 1964, 1516; BGHZ 64, 214 (217) = NJW 1975, 1414 = LM § 1 BNotO Nr. 2) und tritt bei Amtshandlungen nicht in privatrechtliche Beziehungen zu den Rechtsuchenden (Arndt, BNotO, 2. Aufl., § 1 Anm. 8). Dagegen trifft einen Rechtsanwalt, dessen Geschäftsfähigkeit im Rahmen eines anhängigen Verfahrens angezweifelt wird, nicht die Pflicht, in eine ärztliche Untersuchung einzuwilligen, und zwar auch nicht gegenüber der von ihm vertretenen Partei (BVerfGE 37, 67 (79, 84) = NJW 1974, 1279). 4. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Klageantrag zu 1 das an den Bekl. gerichtete Verlangen einschließt, weniger einschneidende Maßnahmen – etwa die Duldung einer Untersuchung ohne seine eigene aktive Mitwirkung – zu gestatten, und ob der Bekl. hierzu verpflichtet ist. Denn die Kl. selbst verspricht sich ersichtlich nur von einer umfassenden Begutachtung, die eine Mitwirkung des Bekl. voraussetzt, Erfolg. Davon geht auch das Schreiben des Berichterstatters des BerGer. an den Bekl. vom 5. 4. 1983 aus, worin es heißt, der Bekl. müsse sich im Falle der Begutachtung “einer ausführlichen fachärztlichen Untersuchung und Befragung unterziehen“. Dem hat die Kl. nicht widersprochen. III. Zu Recht weist das BerGer. auch das Verlangen der Kl. zurück, der Bekl. solle in die Verwertung des von P gefertigten ärztlichen Gutachtens einwilligen. 1. Das Gutachten P ist als Privatgutachten urkundlich belegter Parteivortrag (Senat, NJW 1982, 2874 (2875) = LM § 286 (A) ZPO Nr. 41 § . Seine Verwertung als Sachverständigengutachten ist nur mit Zustimmung beider Parteien zulässig (Zöller-Stephan, ZPO, 14. Aufl., § 402 Rdnr. 2). Die Kl. verfolgt mit diesem Klageantrag zu 2 das Ziel, die Verwertung des Privatgutachtens im Vollstreckbarkeitsverfahren zu ermöglichen. Dazu bedürfte es des Einverständnisses der Y, der Ast. in jenem Verfahren; diese hat jedoch der Verwertung des Privatgutachtens ausdrücklich widersprochen. 2. Eine Verwertung des Gutachtens P als urkundlich belegter Parteivortrag kann nicht zu der von der Kl. erstrebten Aufhebung des Schiedsspruchs führen. Die Aufhebung käme nur dann in Betracht, wenn nicht auszuschließen wäre, daß ein gerichtlicher Sachverständiger allein auf der Grundlage des Privatgutachtens und der Zeugenaussagen zu dem Schluß kommen könnte, der Bekl. sei infolge Verfalls seiner Geisteskraft nicht in der Lage gewesen, verantwortlich als Schiedsrichter tätig zu sein. Das hat das BerGer. indessen im Ergebnis rechtsfehlerfrei verneint. Abzustellen ist insoweit (auch) auf seine Ausführungen im Vollstreckbarkeitsverfahren, in dem das Privatgutachten nach dem Willen der Kl. verwertet werden soll. Das BerGer. hat nicht verkannt, daß angesichts der einander widersprechenden Zeugenaussagen die Beantwortung der Frage, ob ein Sachverständigengutachten einzuholen war, entscheidend vom Beweiswert des Gutachtens P abhängt. Nur wenn dessen Aussagekraft ersichtlich so gering ist, daß es als taugliche Grundlage für ein gerichtliches Gutachten ausscheidet, durfte von der Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe abgesehen werden. Ob das BerGer. den Inhalt des Privatgutachtens in allen Punkten richtig wiedergegeben hat, kann dahinstehen. Wenn es den Beweiswert des Gutachtens für so gering erachtet, daß ein gerichtlicher Sachverständiger darauf keine Begutachtung stützen kann, so ist dies jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Wertungen des Privatgutachters beruhen nämlich, worauf er selbst ausdrücklich hinweist, weitgehend auf Vorgängen und Erkenntnissen aus der der letzten Untersuchung des Bekl. vorausgegangenen Behandlungszeit, die im Gutachten nur bruchstückhaft wiedergegeben sind. Es fehlt die gesamte Krankengeschichte; Krankenpapiere aus der Zeit der ambulanten und stationären Behandlung sind weder beigefügt noch inhaltlich wiedergegeben; welche Methoden der Gutachter – abgesehen von der persönlichen Befragung des Bekl. – zur Erlangung seiner Erkenntnisse angewandt hat, bleibt unerwähnt. Gehen danach die wesentlichen Grundlagen der Begutachtung aus dem Gutachten selbst nicht hervor, so könnte nur eine ergänzende Vernehmung des P als sachverständiger Zeuge die fehlenden Angaben erbringen und damit die Voraussetzungen schaffen, unter denen die Einholung eines Sachverständigengutachtens ohne eine Untersuchung des Bekl. geboten wäre. P steht jedoch als Zeuge nicht zur Verfügung; er hat im Vollstreckbarkeitsverfahren das Zeugnis verweigert, nachdem der Bekl. seine P gegenüber abgegebene Erklärung, er entbinde ihn von der Verschwiegenheitspflicht, widerrufen hat. Gegen die Zulässigkeit des Widerrufs bestehen in einem solchen Fall keine Bedenken (Zöller-Stephan, § 385 Rdnr. 11; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, § 385, Anm. 2c).

BGH, Urteil v. 1.02.2001, III ZR 332/00 | Schiedsverfahren: Befangenheit Schiedsrichter Anerkennung Schiedsspruch

Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. Februar 2001, III ZR 332/00

Vorinstanz:

OLG Stuttgart

Relevante Normen:

Art. V II lit. b) UNÜ
§ 1044 ZPO a.F.

Leitsatz:

Im Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche können unter dem Gesichtspunkt des ordre public – vor oder während des Schiedsverfahrens bekannt gewordene – Gründe für die Befangenheit eines Schiedsrichters nur dann geltend gemacht werden, wenn es der betroffenen Partei nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen ist, die im Schiedsverfahren selbst oder vor den Gerichten des Erlassstaates bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten zu nutzen.

Gründe:

I.

Das BerGer. hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs richte sich nach dem Übereinkommen vom 10. 6. 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl II 1961, 121 [UNÜ]) und scheitere an dessen Art. V Abs. 2 lit. b. Der Schiedsspruch verstoße gegen den ordre public. Hierzu zählten die Unparteilichkeit und Neutralität des Schiedsrichters. Sie seien im Streitfall nicht gewahrt gewesen. Für die Ag. sei bei nüchterner Betrachtung der Argwohn berechtigt gewesen, Schiedsrichter H könne wegen vorheriger Befassung mit der Angelegenheit als Interessenvertreter der Ast. nicht mehr hinreichend unbefangen agieren.

II.

Die Erwägungen des BerGer. halten der rechtlichen Prüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. 1. Dem BerGer. ist allerdings darin zu folgen, dass das UNÜ für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs maßgeblich ist. Das ergibt sich aus § 1044 I 1 ZPO a.F.; der vom BerGer. herangezogene § 1061 II (gemeint ist wohl Abs. 1) ZPO n.F. ist hier noch nicht anwendbar. Denn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist am 15. 12. 1997, also vor dem In-Kraft-Treten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes (SchiedsVfG) vom 22. 12. 1997 (BGBl I, 3224) am 1. 1. 1998, anhängig geworden (vgl. Art. 4 § 1 III i.V. mit Art. 5 I SchiedsVfG). Gem. § 1044 I 1 ZPO a.F. wird ein ausländischer Schiedsspruch in dem für inländische Schiedssprüche vorgeschriebenen Verfahren für vollstreckbar erklärt, soweit nicht Staatsverträge ein anderes bestimmen. a) Bei dem vorliegenden Schiedsspruch des Schiedsrichters H handelt es sich um einen ausländischen. Das nach altem Recht maßgebliche Begriffsmerkmal, durch das ausländische Schiedssprüche sich von inländischen unterscheiden, liegt nach h.M. darin, dass sie „ausländischem Verfahrensrecht unterstehen” (BGHZ 21, 365 [367] = NJW 1956, 1838 = LM § 1044 ZPO Nr. 1; Senat, BGHZ 96, 40 [41] = NJW 1986, 1436 = LM § 1041 ZPO Nr. 21; BGHZ 104, 178 = NJW 1988, 3090 [3091] = LM Übereinkommen üb. d. Anerkennung u. Vollstreckung ausl. Schiedssprüche Nr. 4; Musielak/Voit, ZPO, 1. Aufl. [1999], § 1044a.F. Rdnr. 5; Zöller/Geimer, ZPO, 20. Aufl. [1999], § 1044 Rdnr. 4; s. auch Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 21. Aufl. [1994], § 1044 Rdnr. 10). Das war im Streitfall so. Der Schiedsspruch hat, wie das BerGer. – unangefochten von den Parteien – zu Grunde gelegt hat, den englischen Schiedsgerichtsgesetzen („Schiedsgerichtsgesetze[n] von 1950 und 1979 [„Arbitration Acts 1950 and 1979”] oder einer dann gültigen gesetzlichen Änderung oder Neufassung dieser Gesetze”, vgl. Nr. 19 lit. a I 1 „Gencon” Charter i.V. mit Nr. 25 des Chartervertrags) unterstanden. Auch soweit der Gegenauffassung (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 5. Aufl. [1995], Kap. 30 Rdnr. 6; vgl. auch § 1025 ZPO n.F.) zu folgen wäre, wonach für die Unterscheidung von in- und ausländischen Schiedssprüchen der Schiedsort entscheidend sein soll, läge ein englischer Schiedsspruch vor. Denn L./England ist Schiedsort gewesen. b) Dem nationalen Recht geht das UNÜ als Staatsvertrag, der i.S. des § 1044 I 1 ZPO a.F. ein anderes bestimmt, vor. Dessen Anwendung ist eröffnet. In der Bundesrepublik Deutschland kann jeder Schiedsspruch, der – wie der vorliegende Schiedsspruch der A. – von einem Schiedsgericht mit Sitz im Ausland erlassen worden ist, nach dem UNÜ anerkannt und vollstreckt werden (vgl. Art. I Abs. 1 S. 1 UNÜ). Die Bundesrepublik Deutschland hat den Vertragsstaatenvorbehalt des Art. I Abs. 3 S. 1 UNÜ zurückgezogen (BGBl II 1999, 7; vgl. Musielak/Voit, ZPO, 2. Aufl. [2000], § 1061 Rdnr. 7 Fußn. 26a.E.; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl. [2000], Kap. 30 Rdnr. 1). 2. Das Berufungsurteil enthält keine Ausführungen dazu, ob die Ast. den formellen Antragserfordernissen des Art. IV UNÜ nachgekommen ist. Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, dass diesen Prozessvoraussetzungen Genüge getan ist. Die Ast. hat zugleich mit dem Antrag eine Abschrift des Schiedsspruchs nebst Übersetzung durch einen allgemein beeidigten Dolmetscher (Art. IV Abs. 1 lit. a, Abs. 2 UNÜ) sowie eine Abschrift der Schiedsvereinbarung nebst Übersetzung durch einen allgemein beeidigten Dolmetscher (Art. IV Abs. 1 lit. b, Abs. 2 UNÜ) vorgelegt. Möglicherweise bestehende Legalisationsmängel des Schiedsspruchs wären unschädlich. Denn die Existenz und die Authentizität des abschriftlich mitgeteilten Schiedsspruchs sind unstreitig (vgl. Senat, NJW 2000, 3650f. = LM H. 7/2001 Übereinkommen üb. d. Anerkennung u. Vollstreckung ausl. Schiedssprüche Nr. 6). 3. Gründe, die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs gem. Art. V Abs. 1 UNÜ zu versagen – die vom Gericht nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie von der Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, vorgetragen und bewiesen werden (vgl. Bredow, in: Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Der Internationale Rechtsverkehr in Zivil- u. Handelssachen [Stand: 1. 12. 1999], Art. V UNÜ Erl. 1; Stein/Jonas/Schlosser, Anh. § 1044 Rdnr. 56; Gottwald, in: MünchKomm-ZPO, 1992, Schlussanh. IZPR Art. 5 UNÜ Rdnr. 1) -, sind nicht gegeben. a) Die Ag. hat – erstmals mit der Revisionserwiderung – geltend gemacht, ihr Verhalten, insbesondere ihre Nichteinlassung im Schiedsverfahren, könne als Kündigung der Schiedsabrede aus wichtigem Grund ausgelegt werden. Sie hebt damit auf Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ ab. Danach darf die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, u.a. versagt werden, wenn diese Partei den Beweis erbringt, dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, ungültig ist. Darauf hat sich die Ag. jedoch nicht, wie zu fordern ist (vgl. Gottwald, in: MünchKomm-ZPO, Schlussanh. IZPR Art. 5 UNÜ Rdnr. 5), substanziiert berufen. Die Revisionserwiderung hat nicht auf Sachvortrag verwiesen, wonach die Ag. nach dem hier maßgeblichen englischen Recht (vgl. Nr. 19 lit. a Abs. 1 S. 1 „Gencon” Charter i.V. mit Nr. 25 des Chartervertrags) zur Kündigung der Schiedsvereinbarung berechtigt gewesen und die Kündigungserklärung in der Nichtbeteiligung an dem Schiedsverfahren zu sehen sei. Entsprechender Vortrag kann im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden. b) Das BerGer. hat auch den Anerkennungsversagungsgrund des Art. V Abs. 1 lit. b UNÜ zu Recht verneint. Die Vorschrift gestattet, die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, wenn die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, den Beweis erbringt, von der Bestellung des Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Nach den Feststellungen des BerGer. ist die Ag. jedenfalls über ihre Rechtsanwältin zeit- und formgerecht in Kenntnis gesetzt worden. Die hiergegen von der Revisionserwiderung erhobenen Gegenrügen erachtet der Senat nicht für durchgreifend. Von einer Begründung wird gem. § 565a S. 1 ZPO abgesehen. 4. Entgegen der Auffassung des BerGer. widerspricht jedoch die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht der deutschen öffentlichen Ordnung, so dass auch der Versagungsgrund des Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ nicht vorliegt. a) Zutreffend hat das BerGer. im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 98, 70 (75f.) = NJW 1986, 3027 = LM Übereinkommen üb. d. Anerkennung u. Vollstreckung ausl. Schiedssprüche Nr. 3 ein gegen den ordre public (international) verstoßendes Verfahren (Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ) insoweit verneint, als der von der Ast. benannte Schiedsrichter H wegen Nennungssäumnis der Ag. als Einzelschiedsrichter entschieden hat. Die Revisionserwiderung macht demgegenüber geltend, die mit Telefax der P vom 4. 3. 1997 der Ag. gesetzte Frist von sieben Tagen für die Benennung eines zweiten Schiedsrichters habe den vereinbarten schiedsrichterlichen Bestimmungen nicht entsprochen. Nr. 19 lit. a Abs. 1 letzter Satz „Gencon” Charter sehe eine Benennungsfrist von 14 Tagen vor. Diese Rüge ist indessen unbegründet. Das BerGer. hat ausgeführt, der Fortgang des Verfahrens mit dem nach Nennungssäumnis der Ag. als Einzelschiedsrichter verbliebenen von der Ast. benannten Schiedsrichter habe der zu Grunde liegenden Verfahrensordnung entsprochen. Die Revisionserwiderung hat diese Feststellung nicht mit der Aufklärungsrüge (§ 293 ZPO) angegriffen. Die im Interesse der Verfahrensbeschleunigung knapp bemessene, aber noch hinnehmbare (vgl. Senat, BGHZ 98, 70 [76] = NJW 1986, 3027) Frist von sieben Tagen beruht ersichtlich auf dem englischen Schiedsgerichtsgesetz (Arbitration Act of 1996). Die Revisionserwiderung hat sich demgegenüber nicht auf Vortrag der Ag. berufen, wonach englisches Recht bestimme, dass die in Nr. 19 lit. a Abs. 1 letzter Satz „Gencon” Charter getroffene Fristenregelung Vorrang vor derjenigen im englischen Schiedsgerichtsgesetz genieße. Ob die Benennung des Schiedsrichters H den Formerfordernissen des Abschnitts 76 IV des Arbitration Act 1996 nicht entsprach, weil sie statt durch Brief mittels Telefax erfolgte, kann dahinstehen. Die Formverletzung wäre jedenfalls nicht anstößig. b) Das BerGer. hat den ordre public-Verstoß darin gesehen, dass die Unparteilichkeit des Schiedsrichters nicht hinreichend gegeben gewesen sei. Die Ag. habe argwöhnen dürfen, Schiedsrichter H sei befangen, weil er als Interessenvertreter der Ast. mit dem Sachverhalt vorbefasst gewesen sei. Es sei unerheblich, ob und aus welchen Gründen die Ag. gegen den von Schiedsrichter H erlassenen Schiedsspruch keine Schritte in dem dortigen Verfahren und nach dortigem Verfahrensrecht unternommen habe. Diese Begründung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. aa) Die Befangenheit eines Schiedsrichters kann sich im Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche nur auswirken, wenn entweder die benachteiligte Partei nach dem maßgebenden ausländischen Recht ihretwegen die Aufhebung des Schiedsspruchs noch verlangen könnte (vgl. BGHZ 52, 184 [189] = NJW 1969, 2093 = LM § 1044 ZPO Nr. 7) oder die Anerkennung des Schiedsspruchs ihretwegen zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ, § 1044 II Nr. 2 ZPO a.F.; Senat, BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 2 – Befangenheit 1). Letzteres ist zu verneinen, wenn die Befangenheit im Ursprungsland des Schiedsspruchs vor einem staatlichen Gericht geltend gemacht werden konnte, das im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen entscheidet, die nach deutschem Recht für die Berücksichtigung der Befangenheit gelten (Senat, BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 2 – Befangenheit 1; ähnl. Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. [1999], Rdnr. 539). Denn der Begriff der Befangenheit und ihre Wirkungen richten sich zunächst nach dem Verfahrensrecht, nach dem der Schiedsspruch ergangen ist. Dieser Rechtslage entspricht es am besten, wenn die Befangenheit zunächst im Ursprungsland des Schiedsspruchs geltend gemacht wird. Nur wenn dies nicht möglich war oder ohne Erfolg versucht worden ist, kann zur Prüfung gestellt werden, ob die Anerkennung des Schiedsspruchs aus diesem Grund zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ, § 1044 II Nr. 2 ZPO a.F.; vgl. Senat, BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 2 – Befangenheit 1; Maier, in: MünchKomm-ZPO, 1992, § 1044 Rdnr. 12; Schwab/Walter, Kap. 49 Rdnr. 5). Außerdem muss der in der Mitwirkung eines befangenen Schiedsrichters liegende Verstoß gegen das Gebot überparteilicher Rechtspflege sich im schiedsrichterlichen Verfahren konkret ausgewirkt haben; es muss nachgewiesen sein, dass der befangene Schiedsrichter gegenüber einer Partei voreingenommen war und sich bei seiner Entscheidung hiervon hat leiten lassen (Senat, BGHZ 98, 70 [75] = NJW 1986, 3027 zu Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ; Maier, in: MünchKomm-ZPO, § 1044 Rdnr. 11). bb) Nach diesen Grundsätzen kann die von dem BerGer. für berechtigt gehaltene Besorgnis der Befangenheit des Schiedsrichters H im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht berücksichtigt werden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass nach englischem Recht ein Schiedsrichter, bei dem Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen, auf Antrag einer Partei durch das staatliche Gericht abberufen werden kann (Abschn. 24 I lit. a Arbitration Act 1996). Zudem kann der Schiedsspruch innerhalb einer Frist vor dem staatlichen Gericht angefochten werden (Abschn. 68 I und Abschn. 70 III Arbitration Act 1996). Die Ag. hatte nach der unangegriffenen Feststellung des BerGer. ferner das Recht, den Schiedsspruch in einem zweitinstanzlichen Verfahren zur Überprüfung zu stellen. Sie hat diese Rechtsbehelfe unstreitig nicht genutzt, obwohl sie von Beginn des Schiedsverfahrens an Kenntnis von der Vorbefassung des Schiedsrichters H gehabt hat. Eventuelle Hinderungsgründe werden von der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht; sie hebt auf den Gesichtspunkt der richterlichen Neutralität ab, der ein so grundlegender Bestandteil des ordre public sei, dass die Besorgnis der Befangenheit stets, unabhängig von der Verfristung erststaatlicher Rechtsbehelfe, die Vollstreckbarerklärung hindere. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Ablehnungsrecht auch im ordentlichen Zivilprozess zeitlichen Schranken unterliegt (vgl. Senat, BGHZ 141, 90 [93] = NJW 1999, 2370 = LM H. 7/1999 § 1032 ZPO Nr. 9). Dementsprechend hat der BGH – im Anschluss an die Rechtsprechung des RG (RGZ 145, 171f.; 148, 1) – für den inländischen Schiedsspruch entschieden, dass die Ablehnung eines Schiedsrichters bereits im schiedsrichterlichen Verfahren erklärt werden müsse. Nach der Niederlegung des Schiedsspruchs (§ 1039 III ZPO a.F.) sei für eine Ablehnung kein Raum mehr. Im Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren könnten die – vor oder während des Schiedsverfahrens bekannt gewordenen – Ablehnungsgründe nur geltend gemacht werden, wenn es der betroffenen Partei nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, das Ablehnungsverfahren gem. § 1045 ZPO a.F. zu betreiben (BGH, NJW 1952, 27 = LM § 1034 ZPO Nr. 1).   Um so weniger kann bei einem ausländischen Schiedsspruch, der dem weniger strengen Regime des ordre public international unterliegt (vgl. Senat, BGHZ 98, 70 [73f.] = NJW 1986, 3027; BGHZ 110, 104 [106f.] = NJW 1990, 2199 = LM § 1044 ZPO Nr. 15), angenommen werden, solche Ablehnungsgründe führten stets zur Versagung der Anerkennung und Vollstreckung. Es erscheint vielmehr sachgerecht, die Partei, die einen Ablehnungsgrund geltend macht, grundsätzlich auf die Rechtsschutzmöglichkeiten zu verweisen, die nach dem Recht des Schiedsverfahrens – im Schiedsverfahren selbst bzw. vor den Gerichten des Erlassstaates – bestehen. 5. Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung schließlich auf vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) und den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), die der Vollstreckbarerklärung entgegenstünden. Diese Generalklauseln des materiellen deutschen Rechts sind hier schon deshalb nicht anwendbar, weil die Parteien die aus dem Chartervertrag herrührenden Rechtsbeziehungen insgesamt englischem Recht unterstellt haben (vgl. Nr. 19 lit. a Abs. 1 S. 1 „Gencon” Charter i.V. mit Nr. 25 des Chartervertrags). Vergleichbare Rechtsinstitute nach englischem Recht sind weder festgestellt noch vorgetragen worden.

BGH, v. 30.04.2014, III ZB 37/12 | Schiedsverfahren: Entscheidung über Zuständigkeit nach Schiedsspruch

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. April 2014, III ZB 37/12

Vorinstanz:

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.Mai 2012, 26 SchH 11/10

Relevante Normen:

ZPO § 1040 Abs. 3 Satz 2

Nichtamtlicher Leitsatz:

Das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen seine Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts ist mit dem Erlass des Schiedsspruchs entfallen, da die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts aufgrund unwirksamer Schiedsvereinbarung dann im Verfahren auf Aufhebung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO ) oder Vollstreckbarerklärung (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) des Schiedsspruchs zu prüfen ist.

Gründe:

I. Zum Sach- und Streitstand nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 19. September 2013 (SchiedsVZ 2013, 333), mit dem er den Parteien den Hinweis erteilt hat, dass das Rechtsschutzbedürfnis für den gegen den Zwischenentscheid über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung entfallen sein dürfte, nachdem zwischenzeitlich ein Schiedsspruch über die Hauptsache ergangen ist.

Die Antragstellerin ist der Auffassung des Senats entgegen getreten und hält ihren Antrag aufrecht. Hilfsweise beantragt sie festzustellen, dass ihr gegen den Zwischenentscheid gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung bis zum Erlass des Schiedsspruchs über die Hauptsache zulässig und begründet gewesen sei.

II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist zurückzuweisen, weil der Haupt- und der Hilfsantrag unzulässig (geworden) sind.

1. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin in ihrer Erwiderung auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 19. September 2013 geäußerten Bedenken an seiner Auffassung fest, dass das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen seine Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts mit dem Erlass des Schiedsspruchs entfällt, da die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts aufgrund unwirksamer Schiedsvereinbarung dann im Verfahren auf Aufhebung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO ) oder Vollstreckbarerklärung (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) des Schiedsspruchs zu prüfen ist.

Die Antragstellerin verweist in ihrer Entgegnung unter anderem darauf, dass nach dem Urteil des vormals für Rechtsstreitigkeiten über Schiedsvereinbarungen und Schiedssprüche zuständigen VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 1963 (VII ZR 23/62 , BGHZ 40, 342 ; dem folgend: OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2008, 801; Beschluss vom 12. Juli 2007 – 26 Sch 9/07, […] Rn. 13, insoweit nicht in OLGR 2008, 195 abgedruckt; OLG München, Beschluss vom 17. August 2010 – 34 SchH 8/10 , […] Rn. 34; vgl. aus dem Schrifttum auch MüKoZPO/Münch, 4. Aufl., § 1037 Rn. 37; Musielak/Voit, ZPO , 11. Aufl., § 1037 Rn. 7; Nacimiento/Abt in Böckstiegel/Kröll/Nacimiento, Arbritation in Germany, § 1037 Rn. 23; Zöller/Geimer, ZPO , 30. Aufl., § 1037 Rn. 4) ein über die Ablehnung eines Schiedsrichters anhängiges gerichtliches Verfahren auch dann fortzusetzen sei, wenn zwischenzeitlich ein Schiedsspruch zur Hauptsache ergangen ist.

Die insoweit von der Antragstellerin gezogene Parallelwertung zur Frage der Befangenheit des Schiedsgerichts überzeugt den Senat allerdings nicht. Nach Auffassung des VII. Zivilsenats (aaO S. 344) ist im Verfahren auf Aufhebung eines Schiedsspruchs nach § 1041 ZPO aF über die vor dem Schiedsgericht erklärte Ablehnung eines Schiedsrichters nicht zu entscheiden, auch wenn es vor dem Erlass des Schiedsspruchs nicht mehr zu einem Beschluss des staatlichen Gerichts nach § 1045 ZPO aF (jetzt § 1037 Abs. 3 ZPO ) kommt. Der VII. Zivilsenat hat zur Begründung insoweit ausdrücklich Bezug genommen auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 145, 171; 148, 1). Danach ist die Entscheidung über die Ablehnung eines Schiedsrichters durch § 1045 ZPO aF ausschließlich dem dortigen Beschlussverfahren zugewiesen. Der Klageweg sei insoweit ausgeschlossen und es könne auch nicht als zulässig gelten, mittelbar den Klageweg wieder zu eröffnen, indem die Ablehnung eines Schiedsrichters als Aufhebungsgrund geltend gemacht werde. Von einem „unzulässigen Verfahren“ des Schiedsgerichts (§ 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aF), das (anders als der staatliche Richter; § 47 Abs. 1 ZPO ) im Rahmen des § 1037 ZPO aF trotz der Ablehnung das Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen dürfe, könne nicht die Rede sein, solange nicht das staatliche Gericht im Verfahren nach § 1045 ZPO aF die Ablehnung als berechtigt erklärt habe. Nur der Richter des Verfahrens nach § 1045 ZPO aF sei zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch befugt, nicht der Richter des Aufhebungsverfahrens nach § 1041 ZPO aF. Deshalb müsse letzterer sein Verfahren aussetzen und ersterer sein Verfahren – auch nach Erlass des Schiedsspruchs – fortsetzen. Das Verfahren nach § 1045 ZPO aF sei insoweit die einzige Möglichkeit, die Ablehnung von Schiedsrichtern durchzuführen, und im Aufhebungsverfahren sei die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens wegen Befangenheit der Schiedsrichter nur zu berücksichtigen, wenn das nach § 1045 ZPO aF berufene Gericht die Ablehnung für berechtigt erklärt habe (RGZ 148, 1, 2 f).

Eine Vergleichbarkeit mit der Situation bezüglich der Einrede der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens wegen Unwirksamkeit der Schiedsabrede scheidet aber schon deshalb aus, weil es sich hierbei um einen ausdrücklich im Gesetz (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO ) geregelten Aufhebungsgrund handelt, der dementsprechend – anders als es der VII. Zivilsenat und das Reichsgericht für die Geltendmachung der Befangenheit eines Schiedsrichters angenommen haben – auch in diesem Verfahren geltend gemacht und geprüft werden kann.

Auch die weiteren Einwände der Antragstellerin gegen die Rechtsauffassung des Senats greifen im Ergebnis nicht durch; auf eine Begründung wird insoweit nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO verzichtet.

2. Auch der Hilfsantrag, der auf die Feststellung der ursprünglichen Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags auf Aufhebung des die Zuständigkeit des Schiedsgerichts aussprechenden Zwischenentscheids und der Unzuständigkeit dieses Gerichts gerichtet ist, ist unzulässig. Der Sache nach handelt es sich um eine einseitige Erledigungserklärung der Antragstellerin im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO .

Zwar kann eine einseitige Erledigungserklärung grundsätzlich auch im Rechtsbeschwerdeverfahren abgegeben werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das erledigende Ereignis unstreitig ist (BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 – IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359, 368 zum Revisionsverfahren). Das ist hier der Fall, da der Erlass des Schiedsspruchs in der Hauptsache, der zum Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses für das vorliegende Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO geführt hat, unstreitig ist.

Eine hilfsweise Erledigungserklärung ist jedoch in der Regel unzulässig (z.B. BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 – II ZR 206/08 , NJW-RR 2011, 618 Rn. 22; Beschluss vom 16. August 2010 – II ZR 105/09, […] Rn. 4; Urteile vom 27. Februar 2007 – XI ZR 55/06, […] Rn. 36; vom 16. März 2006 – I ZR 92/03, NJW-RR 2006, 1378 Rn. 20 und vom 8. Februar 1989 aaO S. 368 f). Für den Feststellungsantrag, der in einer einseitigen hilfsweisen Erledigungserklärung enthalten ist, fehlt grundsätzlich das erforderliche rechtliche Interesse (ZPO § 256 Abs. 1 ZPO ), das regelmäßig in einer günstigen Kostenfolge liegt (BGH, Urteile vom 8. Februar 2011 und vom 16. März 2006 jew. aaO). Eine solche Kostenfolge analog § 91a ZPO ist mit einem entsprechenden Hilfsantrag regelmäßig nicht zu erreichen, weil im Rahmen der Kostenentscheidung stets zu berücksichtigen ist, dass die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen worden ist (BGH, Urteile vom 8. Februar 2011 ; vom 27. Februar 2007 und vom 16. März 2006 jew. aaO). Außerdem wäre es widersprüchlich, nach einer Abweisung des Hauptantrags als unbegründet auf den Hilfsantrag die Erledigung festzustellen (BGH, Urteile vom 8. Februar 2011 und 8. Februar 1989; Beschluss vom 16. August 2010 jew. aaO). Das Ziel des Hilfsantrags, statt der Abweisung des Hauptantrags die Erledigungsfeststellung zu erreichen, ist gerade nicht erreichbar (Zöller/Vollkommer aaO § 91a Rn. 35).

Dem von der Antragstellerin angeführten Urteil des I. Zivilsenats vom 19. März 1998 (I ZR 264/95, NJW-RR 1998, 1571; siehe auch Urteil vom 8. Februar 2011, aaO Rn. 23), in dem die Zulässigkeit einer hilfsweisen Erledigungserklärung ausnahmsweise bejaht worden ist (aaO, S. 1572 f, liegt eine nicht vergleichbare Fallkonstellation zugrunde.

BGH, Beschluss v. 11.12.2014, I ZB 23/14 | Schiedsverfahren: Schiedsspruch durch abgelehnten Richter

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Dezember 2014, I ZB 23/14

Vorinstanz:

OLG München, Beschluss vom 10. Februar 2014, 34 Sch 7/13

Relevante Normen:

§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO

Leitsatz:

  1. Die Bildung eines Schiedsgerichts hat im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO nicht den Bestimmungen des 10. Buches der Zivilprozessordnung entsprochen, wenn das Schiedsgericht mit einem erfolgreich abgelehnten Schiedsrichter besetzt gewesen ist. Das gilt auch für den Fall, dass die gerichtliche Entscheidung über den Ablehnungsantrag erst nach Erlass des Schiedsspruchs ergangen ist.
  2. Ein Verfahrensverstoß im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO hat sich auf den Schiedsspruch ausgewirkt, wenn nur die Möglichkeit besteht, dass das Schiedsgericht ohne den Verfahrensverstoß anders entschieden hätte.
  3. Danach ist stets anzunehmen, dass sich die Besetzung eines Schiedsgerichts mit einem erfolgreich abgelehnten Schiedsrichter im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Das gilt auch für den Fall, dass ein mit drei Schiedsrichtern besetztes Schiedsgericht den Schiedsspruch einstimmig erlassen hat.

Gegenstandswert:

EUR 2.294.622,00

Gründe:

I. Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin mit einem am 6. November 1986 abgeschlossenen Vertrag ein Thermalbad verpachtet. In dem Vertrag ist vereinbart, dass für Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen ist und über solche Streitigkeiten ein Schiedsgericht entscheidet.

Zwischen den Parteien entstand Streit über die Laufzeit des Pachtvertrages. Die Antragsgegnerin erhob gegen die Antragstellerin im Dezember 2010 Schiedsklage und beantragte festzustellen, dass der Pachtvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ist.

Nachdem jede Partei einen Schiedsrichter bestellt hatte, bestellten diese beiden Schiedsrichter eine dritte Schiedsrichterin, die als Vorsitzende des Schiedsgerichts (Obfrau) tätig wurde. Die Antragstellerin lehnte die Obfrau wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Schiedsgericht wies den Ablehnungsantrag zurück. Auf Antrag der Antragstellerin erklärte das Oberlandesgericht die Ablehnung der Obfrau mit Beschluss vom 3. Januar 2014 für begründet.

Das Schiedsgericht hatte in der Zwischenzeit durch Schiedsspruch vom 10. April 2013 festgestellt, dass der Pachtvertrag vom 6. November 1986 als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt.

Die Antragstellerin hat beim Oberlandesgericht die Aufhebung dieses Schiedsspruchs beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Obfrau des Schiedsgerichts sei befangen gewesen. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts habe sich auf den Schiedsspruch nicht ausgewirkt. Zur Begründung hat sie sich auf ein von den beisitzenden Schiedsrichtern unterzeichnetes Schreiben berufen, in dem diese erklären, der Schiedsspruch sei einstimmig beschlossen worden und auch mit einem neuen Obmann werde ein gleichlautender Schiedsspruch erlassen.

Das Oberlandesgericht hat dem Aufhebungsantrag der Antragstellerin stattgegeben. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.

II. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO) sowie auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag auf gerichtliche Aufhebung des inländischen Schiedsspruchs mit Recht stattgegeben. Die Antragstellerin hat gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO begründet geltend gemacht, dass die Bildung des Schiedsgerichts nicht den Bestimmungen des 10. Buches der Zivilprozessordnung entsprochen hat (dazu II 1) und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat (dazu II 2).

1. Die Bildung eines Schiedsgerichts hat nicht den Bestimmungen des 10. Buches der Zivilprozessordnung entsprochen, wenn das Schiedsgericht mit einem erfolgreich abgelehnten Schiedsrichter besetzt gewesen ist (vgl. RG, Urteil vom 3. Januar 1939 VII 121/38, RGZ 159, 92, 98; MünchKomm.ZPO/Münch, 4. Aufl., § 1059 Rn. 36; Musielak/Voit, ZPO, 11. Aufl., § 1059 Rn. 16). So verhält es sich hier. Das Oberlandesgericht hat auf Antrag der Antragstellerin gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2, § 1037 Abs. 3 Satz 1, § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch unanfechtbaren Beschluss (vgl. § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO) festgestellt, dass die Ablehnung der Vorsitzenden des Schiedsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit begründet ist. Damit steht fest, dass die Bildung des Schiedsgerichts nicht den Bestimmungen des 10. Buches der Zivilprozessordnung entsprochen hat. Dabei ist es unerheblich, dass die Entscheidung über den Ablehnungsantrag erst nach Erlass des Schiedsspruchs ergangen ist und das Schiedsgericht einschließlich der abgelehnten Schiedsrichter während der Anhängigkeit des Ablehnungsantrags gemäß § 1037 Abs. 3 Satz 2 ZPO das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch erlassen konn-te (vgl. Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 1059 Rn. 48).

2. Es ist auch anzunehmen, dass sich die fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat.

a) Das Erfordernis der Ursächlichkeit des Verfahrensverstoßes für den Schiedsspruch soll lediglich verhindern, dass der Schiedsspruch aus rein formalen Gründen aufgehoben und ein neues Verfahren durchgeführt wird, das zu demselben Ergebnis wie der aufgehobene Schiedsspruch führen müsste (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, BT-Drucks. 13/5274, S. 59). An die Voraussetzung der Ursächlichkeit sind daher keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Sie ist bereits erfüllt, wenn die Möglichkeit besteht, dass das Schiedsgericht ohne den Verfahrensverstoß anders entschieden hätte (vgl. BayObLG, NJW-RR 2000, 360; OLG Saarbrücken, SchiedsVZ 2003, 92, 93 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. September 2011 10 Sch 1/11, juris Rn. 35; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1059 Rn. 24; MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1059 Rn. 34; Musielak/Voit aaO § 1059 Rn. 22; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 24 Rn. 30; vgl. allgemein zur Ursächlichkeit von Verfahrensfehlern BGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 III ZB 83/07, IHR 2009, 225 Rn. 7 = SchiedsVZ 2009, 126 mwN).

b) Diese Voraussetzung ist stets erfüllt, wenn der Schiedsspruch unter Mitwirkung eines mit Erfolg abgelehnten Schiedsrichters ergangen ist. Es ist niemals auszuschließen, dass ein Schiedsgericht, das mit einem anderen als dem abgelehnten Schiedsrichter besetzt ist, zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann auch nicht angenommen werden, dass bei einer einstimmigen Entscheidung eines mit drei Schiedsrichtern besetzten Schiedsgerichts die Mitwirkung eines befangenen Schiedsrichters für das Ergebnis nicht kausal geworden sei und ein erneuter Schiedsspruch unter Mitwirkung eines anderen Schiedsrichters mit der erforderlichen Mehrheit dasselbe Ergebnis hätte. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter ist gemäß § 1052 Abs. 1 ZPO jede Entscheidung des Schiedsgerichts mit Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu treffen, wenn die Parteien wie hier nichts anderes vereinbart haben. Ohne dass die Bestimmung dies ausdrücklich ausführt, setzt sie vor der Abstimmung die Beratung voraus (Saenger/Saenger, ZPO, 6. Aufl., § 1052 Rn. 2).

Entscheidet ein mit mehreren Richtern besetzter Spruchkörper nach Beratung durch Abstimmung, kann niemals ausgeschlossen werden, dass es aufgrund der Mitwirkung eines dieser Richter zu einer bestimmten Entscheidung gekommen ist. Es ist immer möglich, dass das Verhalten eines Richters bei der Beratung und der Abstimmung die Meinungsbildung und das Abstimmungsverhalten der anderen Richter beeinflusst (vgl. BayObLG, NJW-RR 2000, 360; OLG Saarbrücken, SchiedsVZ 2003, 92, 94; aA Prütting/Gehrlein/Raeschke-Kessler, ZPO, 6. Aufl., § 1059 Rn. 41). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde bedurfte es daher weder eines substantiierten Tatsachenvortrags der Antragstellerin noch entsprechender Feststellungen des Oberlandesgerichts zu einer möglichen Auswirkung des Verfahrensverstoßes auf den Schiedsspruch.

c) Die Rechtsbeschwerde beruft sich ohne Erfolg auf das von den beisitzenden Schiedsrichtern unterzeichnete Schreiben, in dem diese erklären, der Schiedsspruch sei einstimmig beschlossen worden und mit einem neuen Obmann werde ein gleichlautender Schiedsspruch erlassen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Erklärung der Schiedsrichter verwertet werden darf oder die Schiedsrichter zum Inhalt der Erklärung als Zeugen vernommen werden dürfen, was im Blick auf das auch für Schiedsrichter grundsätzlich geltende Beratungsgeheimnis (vgl. § 46 DRiG) zweifelhaft er-scheint (vgl. RG, Urteil vom 16. Mai 1930 VII 478/29, RGZ 129, 15, 17 f.; BGH, Urteil vom 23. Januar 1957 V ZR 132/55, BGHZ 23, 138, 140 f.; MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1052 Rn. 3 bis 7; Saenger/Saenger aaO § 1052 Rn. 3; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 1035 Rn. 31 und § 1052 Rn. 5; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. Rn. 1695; Schwab/Walter aaO Kap. 24 Rn. 42). Es ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, dass eine solche Erklärung geeignet ist, Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Schiedsrichter und ihrer Eignung für das Schiedsrichteramt zu wecken.

Da eine Entscheidung erst nach Beratung ergehen darf und damit aus Rechtsgründen nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Schiedsgericht in anderer Besetzung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre oder kommen würde, ist es unerheblich, ob der angegriffene Schiedsspruch einstimmig ergangen ist. Ferner ist es deshalb unbeachtlich, dass die beisitzenden Schiedsrichter erklärt haben, mit einem neuen Obmann werde ein gleichlautender Schiedsspruch erlassen.

III. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auf Kosten der Antragsgegnerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.

BGH, Beschluss vom 10.3.2016, I ZB 100/14 | Schiedsverfahren: Schiedsrichterbenennung durch Partei, Berufsrichter

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. März 2016, I ZB 100/14

Vorinstanz:

OLG Bremen, Beschluss vom 10. Oktober 2014, 2 Sch 1/14

Relevante Normen:

§ 134 BGB
§ 1035 ZPO
§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO
§ 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

  1. Ein Verstoß gegen § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG führt jedenfalls nicht zur Nichtigkeit nach § 134 BGB und dementsprechend nicht zur Unzulässigkeit im Sinne von § 1059 Abs. 2 Buchst. d ZPO einer Vereinbarung.
  2. Die Vereinbarung, dass jede Partei einen Schiedsrichter benennt verstößt nicht gegen das auch für Schiedsgerichte geltende Gebot überparteilicher Rechtspflege und ist daher nicht nach § 134 BGB nichtig.

Gründe:

I. Die Antragstellerin, eine Ein-Schiffs-Gesellschaft, hat die Antragsgegnerin, die als persönlich haftende Gesellschafterin an der Antragstellerin beteiligt und zugleich ihre Vertragsreederin ist, mit einer Schiedsklage auf Ersatz für in den Jahren 2005 bis 2007 an die Befrachtungsmakler O. S. & C. GmbH („O. „) und B. T. AB („B. „) geleistete Zahlungen in Höhe von insgesamt 765.458,63 € in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Antragsgegnerin sei verpflichtet gewesen, an diese Makler übertragene Das Schiedsgericht hat mit einem den Komplex „O. “ betreffenden Teil-Schiedsspruch vom 26. Juli 2012 die Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragstellerin 189.877,60 € zuzüglich Zinsen zu zahlen und die Klage in Höhe von 43.653,11 € abgewiesen. Die Antragsgegnerin zahlte der Antragstellerin den zuerkannten Betrag. Das Schiedsgericht hat mit einem den Komplex „B. “ betreffenden Schluss-Schiedsspruch vom 17. Dezember 2013 die Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragstellerin über den Teil-Schiedsspruch vom 26. Juli 2012 hinaus weitere 443.273,27 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Schiedsklage hat es abgewiesen und die Kosten zu 17% der Antragstellerin und zu 83% der Antragsgegnerin auferlegt.

Die Antragstellerin hat beim Oberlandesgericht beantragt, den Schluss-Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.

Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Sie hat beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schluss-Schiedsspruchs zurückzuweisen.

Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2014 den Schluss-Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt (OLG Bremen, Beschluss vom 10. Oktober 2014 – 2 Sch 1/14 ).

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie weiterhin die Zurückweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schluss-Schiedsspruchs erstrebt.

II. Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO ) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO ). Sie ist aber nicht begründet.

1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, diese Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt, weil der Schiedsspruch von einem nicht ordnungsgemäß konstituierten Schiedsgericht erlassen worden sei (dazu II 2) und das Schiedsgericht den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt (dazu II 3), eine Billigkeitsentscheidung ohne ausdrückliche Ermächtigung getroffen (dazu II 4) und gegen den ordre public verstoßen (dazu II 5) habe.

2. Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, der Schiedsspruch sei gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aufzuheben, weil er von einem nicht ordnungsgemäß konstituierten Schiedsgericht erlassen worden sei.

a) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aufgehoben werden, wenn die Bildung des Schiedsgerichts einer Bestimmung des 10. Buches der Zivilprozessordnung (§§ 1025 bis 1066 ZPO) oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat.

b) Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, der Schiedsspruch sei von einem nicht ordnungsgemäß konstituierten Schiedsgericht erlassen worden. Das Schiedsgericht sei mit drei Schiedsrichtern besetzt gewesen. Zu diesen Richtern habe der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht W. gehört. Dieser habe nicht über die erforderliche Genehmigung seiner Nebentätigkeit als Schiedsrichter verfügt. Eine solche Genehmigung hätte ihm auch nicht erteilt werden dürfen, weil er allein von der Antragstellerin und nicht gemeinsam von den Parteien des Schiedsvertrags beauftragt worden sei.

c) Damit dringt die Antragsgegnerin nicht durch. Selbst wenn der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht W. – entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts – über keine Genehmigung seiner Nebentätigkeit als Schiedsrichter verfügt hat oder die Parteien des Schiedsverfahrens ihn nicht gemeinsam beauftragt haben, führt das nicht dazu, dass seine Bestellung zum Schiedsrichter den Bestimmungen des 10. Buches der Zivilprozessordnung oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien über die Bildung des Schiedsgerichts nicht entsprochen hat.

aa) Das 10. Buch der Zivilprozessordnung regelt in den §§ 1034 bis 1039 ZPO die Bildung des Schiedsgerichts und in § 1035 ZPO die Bestellung der Schiedsrichter. § 1035 Abs. 1 ZPO gestattet es den Parteien, das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter zu vereinbaren. Die Parteien haben von dieser Möglichkeit in Nr. 4a ihrer Schiedsvereinbarung vom 16./17. Dezember 2010 Gebrauch gemacht. Sie haben vereinbart, dass jede der Parteien für das Verfahren einen Schiedsrichter bestellt und die beiden von den Parteien benannten Schiedsrichter einen dritten Schiedsrichter als Vorsitzenden benennen.

bb) Die von den Parteien getroffene Vereinbarung enthält hinsichtlich der Person des von jeder der Parteien zu bestellenden Schiedsrichters keine Einschränkungen. Insbesondere lässt sie die einseitige Bestellung eines Berufsrichters als Schiedsrichter zu. Die Vereinbarung ist insoweit nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig. Die einseitige Bestellung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht W. zum Schiedsrichter durch die Antragstellerin entspricht daher einer im Sinne von § 1059 Abs. 2 Buchst. d ZPO zulässigen Vereinbarung der Parteien.

(1) Die Vereinbarung, dass jede der Parteien für das Verfahren – jeweils einseitig – einen Schiedsrichter bestellt, verstößt nicht gegen das auch für Schiedsgerichte geltende Gebot überparteilicher Rechtspflege und ist daher nicht nach § 134 BGB nichtig. Da ein Schiedsgericht Rechtsprechung ausübt, muss allerdings gewährleistet sein, dass es unabhängig und unparteilich ist. Durch die einseitige Schiedsrichterbestellung wird eine persönliche Beziehung zwischen dem Schiedsrichter und der ihn ernennenden Partei geschaffen, die die Überparteilichkeit des zu bildenden Schiedsgerichts durchaus ernstlich in Frage stellen kann. Besteht jedoch – wie hier – ein entsprechendes Gegengewicht in Form eines von der anderen Partei oder von einem Dritten oder von einem staatlichen Gericht ernannten Schiedsrichters, kann sich die lediglich auf seine unmittelbare Wahl durch eine Partei zurückzuführende Beziehung des Schiedsrichters zu dieser Partei nicht in einem Maße auswirken, dass der Eindruck entstehen könnte, dem ganzen Schiedsgericht – auf das es allein ankommt – fehle die notwendige Überparteilichkeit (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1968 – VII ZR 83/66 , BGHZ 51, 255, 258 ff. ; Urteil vom 5. November 1970 – VII ZR 31/69, BGHZ 54, 392, 394 ff.) .

(2) Die Vereinbarung der Parteien ist, soweit sie die einseitige Bestellung eines Berufsrichters als Schiedsrichter gestattet, nicht wegen Verstoßes gegen § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG nach § 134 BGB nichtig.

Dem Richter darf eine Nebentätigkeit als Schiedsrichter nach § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG nur genehmigt werden, wenn die Parteien des Schiedsvertrags ihn gemeinsam beauftragen oder wenn er von einer unbeteiligten Stelle benannt ist. Die Genehmigung ist nach § 40 Abs. 1 Satz 2 DRiG zu versagen, wenn der Richter zur Zeit der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung mit der Sache befasst ist oder nach der Geschäftsverteilung befasst werden kann.

Es kann offenbleiben, ob es sich bei § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG um eine in das Gewand eines zwingenden Versagungsgrundes gekleidete Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB handelt (zu § 40 Abs. 1 Satz 2 DRiG vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1971 – VII ZR 73/69 , BGHZ 55, 313, 319 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Dezember 1963 – VII ZR 23/62 , NJW 1964, 593, 594 [insoweit nicht in BGHZ 40, 342 abgedruckt]). Ein Verstoß gegen § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG führt jedenfalls nicht zur Nichtigkeit nach § 134 BGB und dementsprechend nicht zur Unzulässigkeit im Sinne von § 1059 Abs. 2 Buchst. d ZPO einer Vereinbarung, soweit diese es den Parteien eines Schiedsvertrags gestattet, einseitig einen Berufsrichter als Schiedsrichter zu bestellen, dem für eine solche Nebentätigkeit im Auftrag nur einer Partei keine Genehmigung erteilt werden darf.

Die Bestimmung des § 134 BGB ordnet für ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nicht ausnahmslos die Nichtigkeit an. Sie macht diese Rechtsfolge vielmehr davon abhängig, dass sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. § 134 BGB kann daher nicht ohne Rückgriff auf das verletzte Verbot angewendet werden. Ordnet das Verbot selbst eine Rechtsfolge an, so ist diese maßgeblich. Fehlt es – wie im Falle des § 40 Abs. 1 DRiG – an einer verbotseigenen Rechtsfolgeregelung, sind Sinn und Zweck des verletzten Verbots entscheidend. Dies erfordert eine normbezogene Abwägung, ob es mit Sinn und Zweck des Verbots vereinbar oder unvereinbar ist, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen oder bestehen zu lassen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 – V ZR 429/02 , NJW 2003, 3692 f. mwN; Urteil vom 25. September 2014 – IX ZR 25/14, NJW 2014, 3568 Rn. 14). Entsprechendes gilt für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Vereinbarung der Parteien im Sinne von § 1059 Abs. 2 Buchst. d ZPO .

Sinn und Zweck des § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG verlangen nicht die Unwirksamkeit einer Vereinbarung, soweit diese Vereinbarung es jeder der Parteien eines Schiedsvertrags – wie im Streitfall – gestattet, einseitig einen Berufsrichter als Schiedsrichter zu bestellen. Das Verbot einer schiedsrichterlichen Nebentätigkeit bei einseitiger Bestellung durch eine Partei ist eine besondere Ausprägung des in § 39 DRiG niedergelegten Gebotes, dass der Richter sich innerhalb und außerhalb seines Amtes so zu verhalten hat, dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird. Dem Verbot liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Nebentätigkeit als Schiedsrichter dem öffentlichen Amt des Richters funktionell und inhaltlich sehr nahe kommt und es daher das Vertrauen in die Unabhängigkeit des Richters in seinem öffentlichen Amt gefährdet, wenn dieser außerhalb seines Amtes auf einseitige Bestellung durch eine Partei eine Nebentätigkeit als Schiedsrichter übernimmt und damit als parteinah erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1971 – VII ZR 73/69 , NJW 1971, 755 ; KG, Beschluss vom 6. Mai 2002 – 23 Sch 1/02 , SchiedsVZ 2003, 185, 186; Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl., § 40 Rn. 2, 4 und 7). Das Verbot des § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG dient dagegen nicht dem Schutz der Parteien des Schiedsverfahrens. Die Bestimmung zielt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht darauf ab, im Schiedsverfahren das Rechtsgut der überparteilichen Rechtspflege zu schützen. Dieser Schutz ist in einem schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern bereits dadurch gewährleistet, dass – wie im Streitfall von den Parteien vereinbart und für den Fall des Fehlens einer Vereinbarung der Parteien in § 1035 Abs. 3 Satz 2 ZPO vorgesehen – jede Partei einen Schiedsrichter bestellt und diese beiden Schiedsrichter den dritten Schiedsrichter bestellen, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird.

Wird auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung ein Schiedsgericht unter einseitiger Bestellung eines Berufsrichters als Schiedsrichter gebildet, entspricht die Bildung des Schiedsgerichts daher auch dann einer zulässigen Vereinbarung der Parteien und den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das schiedsrichterliche Verfahren, wenn dieser Berufsrichter über keine oder (zwangsläufig) jedenfalls über keine rechtmäßige Nebentätigkeitsgenehmigung verfügt. Es liegt zwar ein Dienstvergehen vor, wenn ein Richter eine Nebentätigkeit als Schiedsrichter ohne die erforderliche Genehmigung ausübt. Da das Erfordernis der Genehmigung einer solchen Nebentätigkeit jedoch allein dem Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Unabhängigkeit der staatlichen Rechtspflege dient, führt das Fehlen oder die fehlerhafte Erteilung der erforderlichen Genehmigung nicht zu einer fehlerhaften Bildung des Schiedsgerichts und rechtfertigt daher nicht die Aufhebung des Schiedsspruchs (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Juli 2002 – 1 Sch 8/02 , SchiedsVZ 2003, 84, 87; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO , 23. Aufl., § 1036 aF Rn. 4; MünchKomm.ZPO / Münch, 4. Aufl., vor §§ 1034 ff. Rn. 58; Voit in Musielak/Voit, ZPO , 12. Aufl., § 1035 Rn. 17 und § 1059 Rn. 16; Zöller/Geimer, ZPO , 31. Aufl., § 1035 Rn. 33; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Kap. 10 Rn. 859 bis 861; Nacimiento/Geimer, SchiedsVZ 2003, 88, 91; Kröll, SchiedsVZ 2004, 113, 116; Wittmann, jurisPR-HaGesR 1/2015 Anm. 3; aA Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 9 Rn. 3).

3. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Schiedsspruch sei aufzuheben, weil das Schiedsgericht den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt habe.

a) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aufgehoben werden, wenn das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung des 10. Buches der Zivilprozessordnung (§§ 1025 bis 1066 ZPO) nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Die Bestimmung des § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO sieht für die Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens als allgemeine Verfahrensregel vor, dass jeder Partei rechtliches Gehör zu gewähren ist. Ein Schiedsspruch kann ferner nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO aufgehoben werden, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ) stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 – III ZB 65/04 , SchiedsVZ 2005, 259, 260; Beschluss vom 16. April 2015 – I ZB 3/14, NJW 2015, 3234 Rn. 30 mwN).

b) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Schiedsgericht habe den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt, weil es ihren Einwand des Vorteilsausgleichs nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt und insoweit wesentlichen Sachvortrag übergangen habe. Das Schiedsgericht hat das von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügte Vorbringen der Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, aber aus Rechtsgründen als nicht durchgreifend erachtet. Es hat sich, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, mit dem Einwand der Antragsgegnerin auseinandergesetzt und ausführlich begründet, weshalb ein Vorteilsausgleich nicht vorgenommen wurde und warum eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich ist. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin genügt es, wenn das Schiedsgericht in seiner Begründung eine kurze Zusammenfassung der den Schiedsspruch tragenden Erwägungen gibt. Das Schiedsgericht muss sich in seiner Begründung nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen.

4. Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, der Schiedsspruch sei aufzuheben, weil das Schiedsgericht eine Billigkeitsentscheidung ohne ausdrückliche Ermächtigung getroffen habe.

a) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aufgehoben werden, wenn das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung des 10. Buches der Zivilprozessordnung (§§ 1025 bis 1066 ZPO) nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Gemäß § 1051 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat das Schiedsgericht nur dann nach Billigkeit zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben.

b) Die Parteien haben das Schiedsgericht zwar nicht ermächtigt, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen. Das Schiedsgericht hat jedoch auch keine Billigkeitsentscheidung getroffen. Eine Billigkeitsentscheidung zeichnet sich dadurch aus, dass sich das Schiedsgericht nicht von rechtlichen Maßstäben leiten lässt. Im vorliegenden Fall hat das Schiedsgericht die Schadenshöhe nach den Maßstäben des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung geschätzt. Es hat eine erstattungsfähige Quote von 50% der gezahlten Kommissionen angenommen und ist von einer Gleichgewichtigkeit der sechs der Antragsgegnerin übertragenen Aufgabenbereiche ausgegangen. Eine solche Schadensschätzung ist eine Form der dem Schiedsgericht erlaubten Tatsachenermittlung (vgl. § 1042 Abs. 4 Satz 2 ZPO ) und keine Billigkeitsentscheidung im Sinne von § 1051 Abs. 3 Satz 1 ZPO . Ob die vorhandene Tatsachengrundlage einem staatlichen Gericht für die Anwendung von § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO hätte genügen dürfen, bedarf keiner Klärung. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kann nicht überprüft werden, ob die herangezogenen Grundlagen ausreichen und das Ergebnis auch materiell richtig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – I ZB 109/14 , ZInsO 2016, 335 Rn. 30, mwN).

5. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Schiedsspruch sei aufzuheben, weil das Schiedsgericht gegen den ordre public verstoßen habe.

a) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO aufgehoben werden, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Das setzt voraus, dass dieses Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Dies ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Danach stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 – III ZB 17/08 , SchiedsVZ 2009, 66 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 28. Januar 2014 – III ZB 40/13, SchiedsVZ 2014, 98 Rn. 8; BGH, ZInsO 2016, 335 Rn. 10, mwN).

b) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, das Schiedsgericht habe die von der Antragsgegnerin erhobene Einrede der Verjährung verkannt und damit gegen den ordre public verstoßen.

aa) Bei der Verjährung handelt es sich allerdings um eine Rechtseinrichtung, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist. Sie dient nicht nur dem Vorteil des Schuldners, sondern dem öffentlichen Wohl; sie soll den Rechtsfrieden und die Rechtssicherheit befördern. Es kann daher gegen den ordre public verstoßen, wenn ein Anspruch als unverjährbar angesehen wird (so bereits RG, Urteil vom 19. Dezember 1922 – III 137/22, RGZ 106, 82, 84 f.; Urteil vom 20. März 1936 – III 184/35, RGZ 151, 193, 201). Ein bloßer Rechtsfehler bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften verstößt dagegen grundsätzlich nicht gegen den ordre public.

bb) Danach führt die Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Weder das Schiedsgericht noch das Oberlandesgericht haben angenommen, die hier in Rede stehende Forderung unterliege nicht der Verjährung. Selbst wenn das Schiedsgericht den Beginn der Verjährungsfrist – wie die Rechtsbeschwerde geltend macht – unzutreffend beurteilt hätte, läge darin kein Verstoß gegen den ordre public.

III. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auf Kosten der Antragsgegnerin (§ 97 Abs. 1 ZPO ) zurückzuweisen.

BGH, Beschluss v. 11.10.2017, I ZB 12/17 | Schiedsverfahren: Vertretungsorgane als Schiedsrichter

 

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Oktober 2017, I ZB 12/17

Vorinstanz:

OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.02.2017, 26 Sch 6/16

Relevante Normen:

ZPO § 1035

Gegenstandswert:

EUR 40.000,00

Leitsatz:

Mitglieder des Vertretungsorgans der Parteien sind grundsätzlich vom Schiedsrichteramt ausgeschlossen.

Gründe:

I. Die Parteien schlossen am 22. Februar 2011 einen Rahmenvertrag über Neubau und Betrieb von Kliniken in Bad H. und U. . In § 17 Nr. 2 des Vertrags trafen die Parteien folgende Regelungen:

Die Vertragsparteien bilden einen fünfköpfigen Vertragsbeirat. Der Vertragsbeirat wird von dem Auftraggeber [der Antragsgegnerin] und dem Auftragnehmer [der Antragstellerin] mit jeweils zwei Vertretern besetzt. Die Vertragsparteien entsenden jeweils ihren Geschäftsführer und ihren Technischen bzw. Objektleiter in den Vertragsbeirat. Der Auftragnehmer kann anstelle seines Technischen bzw. Objektleiters auch einen entsprechenden Mitarbeiter eines Nachunternehmers entsenden. Ein fünftes Beiratsmitglied und zugleich Vorsitzender des Vertragsbeirats wird von den entsandten Mitgliedern des Vertragsbeirats einvernehmlich bestimmt. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt nach § 5 DRiG haben. …

Nach § 17 Nr. 3 des Vertrags können die Vertragsparteien dem Vertragsbeirat einen Streitgegenstand oder eine Fragestellung vortragen. Gelangen sie mit dem Vertragsbeirat binnen einer Frist von zwei Wochen nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, hat der Vertragsbeirat nach § 17 Nr. 4 des Vertrags den Streit zu entscheiden. Nach § 17 Nr. 6 des Vertrags wird die Entscheidung des Vertragsbeirats endgültig bindend, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach ihrer Verkündung eine der Vertragsparteien den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten beschreitet.

Die Parteien bestellten einvernehmlich den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts a.D. B. zum Vorsitzenden des Vertragsbeirats. Unter Einbeziehung der Nachunternehmerin der Antragstellerin schlossen sie mit dem durch den Vorsitzenden vertretenen Vertragsbeirat am 15. Dezember 2011 einen ergänzenden Vertrag zur Tätigkeit des Vertragsbeirats, der unter anderem folgende Regelungen enthält:

3. Vertragsbeirat entscheidet als Schiedsgericht

Zu § 17 Ziffer 4 des PPP-Rahmenvertrags

… Der Vertragsbeirat hat den Streit als Schiedsgericht gemäß §§ 1025 ff. ZPO zu entscheiden.

8. Beratung/Unterschriften Schiedsspruch

Der Schiedsspruch … wird gemäß § 17 Ziffer 5 …-Rahmenvertrag von allen fünf Beiratsmitgliedern (mit Mehrheit) beschlossen. Die nachfolgende schriftliche Begründung des Spruchs wird vom Vorsitzenden gefertigt und (angesichts des sehr engen Zeitrahmens) nur von ihm unterschrieben und sodann den Parteien, soweit durch Rechtsanwälte vertreten, diesen, im Übrigen den benannten Zustellungsbevollmächtigten (per Empfangsbekenntnis EB) zugestellt.

Durch als „Teil-Schiedsurteil“ bezeichnete Entscheidung vom 3. Februar 2016 verurteilte der Vertragsbeirat die Antragsgegnerin zur Zahlung von 140.523,89 € sowie in näher bezeichneter Weise zur Auskunft an die Antragstellerin. Bei der Entscheidung wirkten neben dem Vorsitzenden die Beisitzer Dr. H., Br., E. und S. mit. Dr. H. ist Mitgeschäftsführerin der Antragsgegnerin; neben ihr war seit Juli 2014 Frau D. als weitere Geschäftsführerin bestellt. Der Beisitzer E., ist einer der beiden Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Antragstellerin und der Beisitzer S. Geschäftsführer einer Nachunternehmerin der Antragstellerin.

Die Antragsgegnerin griff die Entscheidung des Vertragsbeirats vom 3. Februar 2016 mit Klageerweiterung vom 2. März 2016 in einem von ihr wegen früherer Entscheidungen des Vertragsbeirats vor dem Landgericht Frankfurt am Main geführten Rechtsstreit hinsichtlich zweier Positionen in Höhe von insgesamt 8.267,11 € an. Nachdem die Antragsgegnerin den Kostenvorschuss zunächst nicht eingezahlt hatte, wurde der klageerweiternde Schriftsatz der Antragstellerin am 18. April 2016 zugestellt.

Durch als „Schiedsspruch“ bezeichnete Entscheidung des Vertragsbeirats vom 18. Mai 2016 wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, Anwaltskosten der Antragstellerin in Höhe von 35.427,50 € in einem durch „Schiedsspruch“ vom 23. Juli 2015 abgeschlossenen Hauptsacheverfahren vor dem Vertragsbeirat zu zahlen. Diese Entscheidung erging aufgrund einer Beratung des Vorsitzenden des Vertragsbeirats mit den Beisitzern S. und E. am 18. Mai 2016 ohne Mitwirkung der Beisitzerinnen Dr. H. und D., die zu dem zuvor von allen Beisitzern dem Vorsitzenden bestätigten Beratungstermin nicht erschienen waren.

Die Antragsgegnerin wandte sich mit Klageschrift vom 21. Juni 2016 vor dem Landgericht Frankfurt am Main gegen die Entscheidung des Vertragsbeirats vom 18. Mai 2016.

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung des „Teil-Schiedsurteils“ vom 3. Februar 2016 und des „Schiedsspruchs“ vom 18. Mai 2016. Die Antragstellerin macht geltend, die Schiedssprüche seien endgültig bindend geworden, weil die Antragsgegnerin jeweils die Klagefrist von vier Wochen ab Verkündung der Entscheidung des Vertragsbeirats versäumt habe.

Das Oberlandesgericht hat die Anträge auf Vollstreckbarerklärung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt.

II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, bei den Entscheidungen des Vertragsbeirats handele es sich nicht um in einem schiedsrichterlichen Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO erlassene Schiedssprüche, die nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für vollstreckbar erklärt werden könnten. Dazu hat es ausgeführt:

Der Vertragsbeirat sei wegen seiner personellen Zusammensetzung bei Erlass der Entscheidungen nicht als Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO tätig geworden. Als unverzichtbarer Bestandteil jeder rechtsstaatlichen Gerichtsbarkeit gelte auch im Schiedsverfahren der Grundsatz, dass niemand in eigener Sache richten dürfe. Danach könne weder eine Partei selbst noch ihr gesetzlicher Vertreter Schiedsrichter sein; bei juristischen Personen seien die Mitglieder ihrer Vertretungsorgane vom Schiedsrichteramt ausgeschlossen. Eine Ausnahme davon sei lediglich für den Fall einer nach Entstehung eines konkreten Streitfalls geschlossenen Schiedsvereinbarung für ein Mitglied eines mehrköpfigen Vertretungsorgans zugelassen worden, das zur Partei des Schiedsverfahrens „nur lose Verbindung“ gehabt habe. Die notwendige Unparteilichkeit bei den Entscheidungen des Vertragsbeirats sei schon deshalb nicht gewährleistet, weil ihm die jeweiligen Mitgeschäftsführer der streitbeteiligten Parteien Dr. H. und E. angehörten. Innerhalb eines mehrköpfigen Gremiums schließe bereits die Stellung eines Mitglieds als organschaftlicher Vertreter einer Partei die für eine schiedsrichterliche Entscheidung notwendige Unparteilichkeit aus. Darüber hinaus seien bei der Entscheidung vom 18. Mai 2016 beide für die Antragsgegnerin bestellten Geschäftsführerinnen Mitglieder des Vertragsbeirats gewesen. Die fehlende Unparteilichkeit der Mitglieder des Vertragsbeirats könne nicht dadurch kompensiert werden, dass sich jeweils zwei Mitglieder als Interessenvertreter der Parteien gleichgewichtig gegenüberstünden und der von den Parteien einvernehmlich bestimmte Vorsitzende eine unparteiliche Stellung innehabe. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Verbot des Richtens in eigener Sache stehe nicht zur Disposition der Parteien. Die Möglichkeit, die Entscheidungen des Vertragsbeirats innerhalb bestimmter Frist vor den ordentlichen Gerichten anzufechten, sei für den rechtlichen Charakter der vom Vertragsbeirat getroffenen Entscheidungen unerheblich und könne den Verstoß gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache nicht in Frage stellen.

III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg.

1. Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde gilt der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zwar auch im Schiedsverfahren. Jedoch liege nicht zwangsläufig in jedem Fall, in dem die Parteien einen organschaftlichen Vertreter zum Mitglied eines mehrköpfigen Schiedsgerichts bestimmten, ein Verstoß gegen diesen Grundsatz vor. Vielmehr sei eine Beurteilung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Umstände erforderlich. Danach bestünden keine Bedenken gegen ein aus mehreren Personen gebildetes Schiedsgericht, bei dem die Beziehungen einzelner Schiedsrichter zu den Parteien im Ergebnis gleich stark seien, wenn ein weiteres „neutrales“ Mitglied den Vorsitz innehabe, dem im Fall des Dissenses die entscheidende Stimme zukomme.

2. Diese Erwägungen verhelfen der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg.

a) Wie die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, gilt der Grundsatz, dass niemand in eigener Sache richten darf, als unverzichtbarer Bestandteil jeder rechtsstaatlichen Gerichtsbarkeit auch im Schiedsverfahren (BGH, Beschluss vom 28. März 2012 III ZB 63/10, BGHZ 193, 38 Rn. 6 mwN). Richterliche Tätigkeit untersteht dem Gebot der Distanz und Neutralität (BVerfGE 21, 139, 145 f.; 42, 64, 78). Es gehört zu ihrem Wesen, dass sie von unbeteiligten Dritten ausgeübt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfGE 3, 377, 381). Für die Schiedsgerichtsbarkeit, die ihrer Funktion und Wirkung nach materielle Rechtsprechung ist, besteht insoweit im Grundsatz keine Ausnahme (BGH, Urteil vom 7. Juni 2016 KZR 6/15, BGHZ 210, 292 Rn. 24).

Dementsprechend hat bereits das Reichsgericht angenommen, eine Schiedsgerichtsabrede sei mit dem Wesen des Schiedsvertrags sowie der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten unvereinbar und unwirksam, wenn eine Partei, sei es auch nur als Beisitzer, zur Mitwirkung bei der Entscheidung des Schiedsgerichts berufen wird, da niemand in eigener Sache richten könne (RGZ 93, 288). Dasselbe gilt nicht nur für die zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person berufenen Einzelpersonen in einer Sache, in der die von ihnen vertretene juristische Person Partei ist, sondern ebenso im Fall der gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person durch mehrere natürliche Personen für jedes einzelne Mitglied des Vertretungsorgans (vgl. RGZ 93, 288, 289). Dafür ist maßgeblich, dass jedes Mitglied des Vertretungsorgans auch bei notwendiger gemeinschaftlicher Vertretung das Recht und die Pflicht hat, das Interesse der von ihm mitvertretenen juristischen Person wahrzunehmen, so dass es als Schiedsrichter dem zu entscheidenden Streit nicht wie ein unbeteiligter Dritter gegenübersteht. Dieser Ausschluss der Mitglieder des Vertretungsorgans der Parteien vom Schiedsrichteramt entspricht, soweit ersichtlich, der einhelligen Meinung in der Literatur (MünchKomm.ZPO/Münch, 5. Aufl., § 1036

Rn. 9 f.; Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 1036 Rn. 5; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 1035 Rn. 3; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 1036 Rn. 7; Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 1036 Rn. 31; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 9 Rn. 6). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob infolge der Bestimmung zur Geschäftsführung berufener Mitglieder eines Vertretungsorgans einer Partei als Schiedsrichter die konkrete Gefahr besteht, dass deren eigene Handlungen unmittelbarer Beurteilungsgegenstand ihrer schiedsrichterlichen Tätigkeit werden. Liegt eine solche Gefahr jedoch wie im Streitfall vor, sind Bedenken gegen die Unabhängigkeit des Schiedsgerichts umso mehr begründet.

b) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde demgegenüber für ihren Standpunkt, dass die organschaftlichen Mitglieder der Parteien des Schiedsverfahrens von der Mitwirkung im Schiedsgericht nicht ausgeschlossen waren, auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach finden die für staatliche Gerichte selbstverständlichen und unverzichtbaren Verfahrensgrundsätze im schiedsrichterlichen Verfahren nicht ausnahmslos und ohne Unterschied Anwendung. Das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der zur Streitentscheidung berufenen Personen hat im Schiedsgerichtsverfahren nicht ganz dieselbe Bedeutung wie im Verfahren vor den staatlichen Gerichten, weil es nur dem Schutz der Parteien dient, nicht auch dem öffentlichen Interesse. Je nach dem Inhalt der Schiedsklausel und den Umständen, die für die Einsetzung des Schiedsgerichts und die Ernennung der Schiedsrichter bestimmend gewesen sind, kann eine strengere oder großzügigere Handhabung des Grundsatzes der Überparteilichkeit des Schiedsrichters gerechtfertigt sein (BGH, Urteil vom 3. Juli 1975 III ZR 78/73, BGHZ 65, 59, 63 bis 65).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof zwar keine Verletzung des Grundsatzes richterlicher Unparteilichkeit in einem Fall angenommen, in dem die Parteien nach Entstehung eines konkreten Streitfalls für dessen Entscheidung gemeinsam einen Einzelschiedsrichter bestellt hatten, der trotz seiner Stellung als mitzeichnungsberechtigtes Mitglied des Vertretungsorgans der einen Partei zu dieser eine in Wirklichkeit nur lose Verbindung hatte (BGHZ 65, 59, 65 bis 67). Dafür war aber maßgeblich, dass an die Unparteilichkeit des Schiedsrichters bei einem Schiedsvertrag über künftige Rechtsstreitigkeiten andere Maßstäbe anzulegen sind als an einen Schiedsvertrag, der erst geschlossen wird, wenn ein konkreter Streit bereits entstanden ist und die Parteien nunmehr hierfür ein Schiedsgericht einsetzen (BGHZ 65, 59, 65). In letzterem Fall liegen Bedeutung und Tragweite des Schiedsvertrags klar zuta-ge. Die einer rechtlichen Klärung und Entscheidung bedürftigen Streitpunkte stehen genau fest, jeder Teil vermag seine Chancen und Risiken im Einzelnen zu überblicken und abzuschätzen. Unter solchen Umständen erscheint es an-gebracht, dem mit voller Kenntnis seiner Tragweite frei gebildeten Parteiwillen weitestmöglichen Raum zu geben. Der Bundesgerichtshof hat betont, dass die-se Erwägungen für den seinerzeit entschiedenen Fall galten, in dem das Schiedsgericht mit einem (oder mehreren) von den Parteien gemeinsam bestellten Schiedsrichter(n) besetzt war. Welche Grundsätze in anderen Fällen Anwendung finden (etwa: Auswahl des Schiedsrichters durch eine Partei oder Besetzung des Schiedsgerichts mit mehreren Schiedsrichtern, die teils von der einen, teils von der anderen Partei bestellt werden), hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich offen gelassen (BGHZ 65, 59, 67). Schließlich hat der Bundesgerichtshof dem Umstand, dass der alleinige Schiedsrichter trotz seiner Stellung als mitzeichnungsberechtigtes Mitglied des Vertretungsorgans der Klägerin zu dieser in Wirklichkeit nur lose Verbindung hatte, erhebliche Bedeutung beige-messen (BGHZ 65, 59, 67).

Der Streitfall ist demgegenüber grundlegend anders gelagert. Die Parteien haben bereits bei Abschluss ihres auf langfristige Zusammenarbeit ausgerichteten Rahmenvertrags für den Neubau und Betrieb von Kliniken in dessen § 17 den Vertragsbeirat als vorbehaltlich der fristgemäßen Anrufung der staatlichen Gerichte grundsätzlich streitentscheidendes Gremium für alle Meinungsverschiedenheiten unter sich vorgesehen. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war naturgemäß noch in keiner Weise absehbar, wie sich das Projekt in der Bau- und der daran anschließenden langen Betriebsphase entwickeln würde und welche Art und welcher Umfang von Streitigkeiten der Parteien auftreten mochte. Die Parteien haben sich auch nicht gemeinsam auf einen oder mehrere Schiedsrichter geeinigt, sondern jeweils allein für sich zwei Ver-treter in den Vertragsbeirat entsandt, wobei mindestens einer von diesen ein Geschäftsführer der jeweiligen Partei sein musste. Die Antragstellerin macht nicht geltend, dass die entsandten Geschäftsführer zu ihrer Partei in Wirklich-keit jeweils nur lose Verbindung hatten. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass die Geschäftsführer entsprechend den Bestim-mungen des Gesellschaftsrechts tatsächlich die Geschäftsleitung ausübten.

Damit besteht im Gegensatz zu dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall vorliegend kein Anlass, an die Unparteilichkeit der Schiedsrichter weniger strikte Anforderungen zu stellen.

c) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, eine Entscheidung zugunsten einer der Parteien sei nicht nur durch das Gleichgewicht der Stimmen der von diesen jeweils entsandten Vertreter ausgeschlossen, sondern darüber hinaus auch dadurch, dass mit dem Vorsitzenden eine weitere Person Mitglied des Vertragsbeirats sei, die in keiner Beziehung zu den Parteien stehe.

Zwar verstößt die Vereinbarung, dass jede der Parteien für das Verfahren jeweils einseitig einen (oder mehrere) Schiedsrichter bestellt, nicht gegen das auch für Schiedsgerichte geltende Gebot überparteilicher Rechtspflege (BGH, Beschluss vom 10. März 2016 I ZB 100/14, juris Rn. 15). Müssen die jeweils von den Parteien in gleicher Zahl ernannten Schiedsrichter sich auf einen Vorsitzenden einigen, entspricht eine solche Vereinbarung grundsätzlich der in § 1035 Abs. 3 Satz 2 ZPO bei Fehlen einer Parteivereinbarung für die Bildung eines dreiköpfigen Schiedsgerichts getroffenen Regelung. Zwar wird durch die einseitige Schiedsrichterbestellung eine persönliche Beziehung zwischen dem Schiedsrichter und der ihn ernennenden Partei geschaffen, die die Überparteilichkeit des zu bildenden Schiedsgerichts durchaus in Frage stellen kann. Besteht jedoch ein entsprechendes Gegengewicht in Form eines von der anderen Partei oder von einem Dritten oder einem staatlichen Gericht ernannten Schiedsrichters, kann sich die lediglich auf seine unmittelbare Wahl durch eine Partei zurückzuführende Beziehung des Schiedsrichters zu dieser Partei nicht in einem Maße auswirken, dass der Eindruck entstehen könnte, dem ganzen Schiedsgericht fehle die notwendige Überparteilichkeit (BGH, Beschluss vom 10. März 2016 I ZB 100/14, juris Rn. 15). An dem in diesem Zusammen-hang entscheidenden Merkmal der lediglich auf die unmittelbare Wahl durch eine Partei zurückzuführenden Beziehung des Schiedsrichters zu dieser Partei fehlt es aber grundsätzlich bei Schiedsrichtern, die Mitglieder des Vertretungsorgans einer Partei sind. Die Geschäftsführerinnen der Antragsgegnerin kommen danach auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur paritätischen Besetzung von Schiedsgerichten im Streitfall nicht als Schiedsrichter in Betracht.

d) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde auf im Arbeits- und Sozialrecht für die Zusammensetzung streitschlichtender Gremien getroffene Regelungen. Soweit gemäß § 103 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ein Schiedsgericht in Arbeitsstreitigkeiten aus einer gleichen Zahl von Arbeitnehmern und Arbeitgebern besteht, kann dennoch weder ein Organ noch ein vertretungsberechtigtes Mitglied einer Partei Schiedsrichter sein. Das Verbot des Richtens in eigenen Angelegenheiten gilt hier in gleicher Weise wie im Schiedsverfahren nach der Zivilprozessordnung (vgl. Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 8. Aufl., § 103 Rn. 10). Bei der Einigungsstelle nach § 76 BetrVG handelt es sich um ein innerbetriebliches Gremium, das von vornherein nicht mit einem Schiedsgericht für zivilrechtliche Streitigkeiten unter voneinander unabhängigen juristischen oder natürlichen Personen vergleichbar ist. Zu-dem unterliegen Sprüche der Einigungsstelle einer weitergehenden gerichtlichen Überprüfung als Schiedssprüche im Sinne von § 1055 ZPO (vgl. etwa Kania in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 17. Aufl., § 76 BetrVG Rn. 28 bis 32). Die Schiedsstellen in der Pflegeversicherung gemäß § 76 SGB XI sind ein Element kollektiver, branchenspezifischer Selbstregulierung, durch das allgemeine Rahmenbedingungen für die Leistungserbringung in der Pflegeversicherung bestimmt werden können. Damit kommt diesen Schiedsstellen eine andere Funktion als den Schiedsgerichten nach der Zivilprozessordnung zu, die im Einzelfall der Gewährung individuellen Rechtsschutzes in konkreten Streitigkeiten dienen. Entsprechendes gilt für das in § 89 Abs. 2 SGB V im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehene Schiedsamt.

e) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt § 1036 Abs. 2 Satz 2 ZPO im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung zu. Nach dieser Vorschrift kann eine Partei einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind. Bei dem Grundsatz, dass niemand in eigener Sache richten darf, handelt es sich um einen unverzichtbaren Bestandteil jeder rechtsstaatlichen Gerichtsbarkeit auch im Schiedsverfahren (BGHZ 193, 38 Rn. 6 mwN). Dieser Grundsatz steht nicht zur Disposition der Parteien. Ist eine Person als Organmitglied einer Partei von vornherein vom Schiedsrichteramt ausgeschlossen, kommt es auf ihre Ablehnung als Schiedsrichter durch die andere Partei gemäß § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO und auf den etwaigen Verlust eines solchen Ablehnungsrechts nach § 1036 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht an.

Mangels Dispositionsbefugnis der Parteien über das Verbot des Richtens in eigener Sache kommt es ferner nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin wie die Rechtsbeschwerde behauptet in der Vergangenheit bereits zahlreiche Entscheidungen des Vertragsbeirats akzeptiert hat. Handelt es sich bei dem Verbot des Richtens in eigener Sache um ein unverzichtbares rechtsstaatliches Gebot, so kann dessen Anwendung im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht vom Verhalten des Antragsgegners dieses Verfahrens abhängen und unabhängig von diesem Verhalten nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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