BGH, Beschluss v. 28.3.2012, III ZB 63/10 | Schiedsverfahren: Schiedsrichterhonorar

Vorinstanz:

KG Berlin, Beschluss vom 12. August 2010, Sch 2/10

Relevante Normen:

§ 1057 ZPO

Leitsatz:

1.  Setzt das Schiedsgericht im Rahmen der nach § 1057 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung den Streitwert des schiedsgerichtlichen Verfahrens fest, so stellt dies kein unzulässiges Richten in eigener Sache dar, auch wenn die Vergütung der Schiedsrichter vereinbarungsgemäß streitwertabhängig ist.

2. Die Festsetzung des Streitwerts ist allerdings nur im Verhältnis der Schiedsparteien zueinander verbindlich und kann insoweit Grundlage einer vom Schiedsgericht angeordneten Kostenerstattung sein. Den Parteien bleibt es jedoch unbenommen, sich in einer vor den ordentlichen Gerichten anhängig zu machenden Vergütungsstreitigkeit gegenüber den Schiedsrichtern darauf zu berufen, dass der Streitwert zu hoch festgesetzt worden sei.

Gründe:

Der Antragsteller leitete mit Schreiben vom 11. Januar 2008 ein Schiedsverfahren gegen die Antragsgegnerinnen ein. Vor der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht nahm der Antragsteller die Schiedsklage zurück. Am 28. Oktober 2009 erließ das Schiedsgericht einen Schiedsspruch, der die Beendigung des Schiedsverfahrens, die Pflicht des Antragstellers, die Kosten zu tragen, eine Streitwertfestsetzung auf 30 Mio. € und einen Vorbehalt hinsichtlich der Entscheidung über die Höhe der vom Antragsteller den Antragsgegnerinnen zu erstattenden Kosten enthielt. Mit Schiedsspruch vom 13. Januar 2010 berichtigte das Schiedsgericht den Schiedsspruch in den Gründen. Unter dem 5. Februar 2010 erließ das Schiedsgericht einen Schiedsspruch über die Erstattungsansprüche der Antragsgegnerinnen bezüglich ihrer an das Schiedsgericht geleisteten Vorschüsse und ihrer außergerichtlichen Kosten.

Der Antragsteller hat die Aufhebung der Schiedssprüche – des Schiedsspruchs vom 28. Oktober 2009 jedoch mit Ausnahme des Ausspruchs, dass das Schiedsverfahren beendet ist – beantragt; hilfsweise hat er die Feststellung begehrt, dass der Schiedsspruch vom 28. Oktober 2009 bezüglich Ziffer III (Streitwert) keine Rechtswirkung als Schiedsspruch entfaltet.

Das Kammergericht (SchiedsVZ 2011, 110) hat die Anträge zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

II.  Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO ) und auch im Übrigen (§ 574 Abs. 2 ZPO ) zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt weder die Streitwertfestsetzung im Schiedsspruch vom 28. Oktober 2009 noch die darauf aufbauende Entscheidung über die Kostenerstattung im Schiedsspruch vom 5. Februar 2010 gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache.

a) Der Grundsatz, dass niemand in eigener Sache Richter sein kann, gehört zu den Grundprinzipien des Rechtsstaats; insoweit ist es Wesen jeder richterlichen Tätigkeit, dass sie von einem nichtbeteiligten Dritten in sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird (vgl. nur BVerfGE 3, 377, 381; 60, 175, 202 f; 67, 65, 68). Das Verbot des Richtens in eigener Sache, das für das gerichtliche Verfahren als Ausschlussgrund für die Ausübung des Richteramts in § 41 Nr. 1 ZPO formuliert ist, gilt auch für das schiedsrichterliche Verfahren. Zwar enthält das 10. Buch der ZPO in § 1036 ZPO keine Ausschluss-, sondern nur Ablehnungsgründe bei unter anderem „berechtigten Zweifeln an der Unparteilichkeit“ des Schiedsrichters. Der Grundsatz, dass niemand in eigener Sache richten darf, gilt aber als unverzichtbarer Bestandteil jeder rechtsstaatlichen Gerichtsbarkeit auch hier (vgl. nur BGH, Urteile vom 19. Dezember 1968 – VII ZR 83/66 und 84/66, BGHZ 51, 255, 258 f und 5. November 1970 – VII ZR 31/69, BGHZ 54, 392, 395 ff ; Senatsurteile vom 3. Juli 1975 – III ZR 78/73 , BGHZ 65, 59, 62 und 7. März 1985 – III ZR 169/83, BGHZ 94, 92, 97 f). Seine Verletzung führt zur Aufhebung des Schiedsspruchs, wobei im vorliegenden Fall dahinstehen kann, ob der Schiedsspruch insoweit auf einem unzulässigen Verfahren beruht (vgl. etwa Senatsurteil vom 7. März 1985, aaO zu § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F.; Beschluss vom 15. Juli 1999 – III ZB 21/98, BGHZ 142, 204, 206 zu § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.) oder gegen den verfahrensrechtlichen ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO n.F.) verstößt (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1976 – III ZR 112/74, WM 1977, 319, 320 zu § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F.; siehe auch Senatsurteil vom 15. Mai 1986 – III ZR 192/84, BGHZ 98, 70, 72 zum deutschen ordre-public nach Art. V 2 Buchst. b UNÜ, vgl. auch MünchKommZPO/Münch, 3. Aufl., § 1036 Rn. 8 f; Musielak/Voit, ZPO , 8. Aufl., § 1036 Rn. 4; Zöller-Geimer, ZPO , 29. Aufl., § 1035, Rn. 3, § 1036 Rn. 4).

b) Was die Kosten eines Schiedsverfahrens anbetrifft, bedeutet das Verbot des Richtens in eigener Sache für die Schiedsrichter zunächst, dass diese sich ihre Vergütungsansprüche gegen die Parteien nicht selbst zusprechen, also diese im Schiedsspruch nicht selbst titulieren dürfen. Haben die Parteien für die schiedsrichterliche Tätigkeit keinen (oder keinen ausreichenden) Vorschuss geleistet, kann das Schiedsgericht seine (weitere) Tätigkeit nach § 273 BGB zurückhalten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1971 – VII ZR 110/69 , BGHZ 55, 344, 347 ; Senatsurteil vom 10. April 1980 – III ZR 47/79, BGHZ 77, 65, 67) . Da die Parteien eines Schiedsvertrags die Pflicht trifft, die Durchführung des Verfahrens zu fördern und hierbei, soweit erforderlich, mit der anderen Partei zusammenzuwirken, damit es zum Abschluss des Verfahrens durch einen Schiedsspruch kommt, sind die Parteien grundsätzlich zu gleichen Anteilen zum Vorschuss verpflichtet. Zahlt nur eine Partei ihren Anteil, kann das Schiedsgericht das Verfahren auch aussetzen, um es der nicht säumigen Partei zu ermöglichen, die säumige auf Zahlung des anteiligen Vorschusses vor einem staatlichen Gericht zu verklagen (vgl. Senatsurteil vom 7. März 1985 – III ZR 169/83, BGHZ 94, 92, 95) . Wird das Schiedsgericht ohne oder ohne ausreichenden Vorschuss tätig, kann es aber nicht die offenen Schiedsgerichtskosten im Schiedsspruch titulieren, sondern ist darauf verwiesen, seine Gebühren und Unkosten gegebenenfalls vor den staatlichen Gerichten einzuklagen.

c) Nach der – noch zum alten Schiedsverfahrensrecht ergangenen – Senatsrechtsprechung (vgl. Urteil vom 25. November 1976 – III ZR 112/74, WM 1977, 319; in Bezug genommen im Senatsurteil vom 7. März 1985 – III ZR 169/83, BGHZ 94, 92, 95 f) ist es den Schiedsrichtern darüber hinaus untersagt, ihre (streitwertabhängige) Vergütung mittelbar über die Festsetzung des Streitwerts für das Schiedsverfahren zu bestimmen, sodass auch ein auf der unzulässigen Streitwertfestsetzung beruhender Schiedsspruch über die betragsmäßige Kostenerstattung zwischen den Parteien nicht in Betracht kommt. Die Vergütung als Teil der Verfahrenskosten kann nur dann in einem Schiedsspruch ziffernmäßig festgesetzt werden, wenn ihre Höhe – z.B. weil sich das Honorar nach dem Streitwert richtet und eine bezifferte Schiedsklage erhoben worden ist oder weil die Parteien mit den Schiedsrichtern ein festes Honorar vereinbart haben oder weil Einvernehmen über den Streitwert besteht – feststeht und der dafür benötigte Betrag bereits vorschussweise eingezahlt worden ist (Senatsurteil vom 25. November 1976, aaO S. 320; siehe zum Streitstand auch die Nachweise bei Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 1886 ff; MünchKommZPO/Münch, aaO, § 1057 Rn. 3 ff; Wolff, SchiedsVZ 2006, 131 ff).

d) Nachdem vormals die Zivilprozessordnung keine Regelung über die Kosten des Schiedsverfahrens enthalten hat, bestimmt nunmehr allerdings § 1057 Abs. 1 Satz 1 ZPO , dass – sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben – das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden hat, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. Hierbei entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens (§ 1057 Abs. 1 Satz 2 ZPO ), was meistens dazu führen dürfte, dass die Kostenentscheidung den Grundsätzen der §§ 91 ff ZPO folgt (vgl. BT-Drucks. 13/5274, S. 57). Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu befinden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden (§ 1057 Abs. 2 ZPO ). Da es im Schiedsverfahren – anders als im Verfahren der staatlichen Gerichte – ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 104 ff ZPO ) nicht gibt, besteht ein Bedürfnis dafür, dass die Kosten auch betragsmäßig vom Schiedsgericht selbst bestimmt werden (vgl. BT-Drucks., aaO). [10 ] e) Die dem Schiedsgericht nach § 1057 ZPO obliegende Kostenentscheidung setzt jedoch in den nicht seltenen Fällen, in denen der Streitwert nicht feststeht (weil es z.B. um keine bezifferte Klage geht) und eine Kostenquote zu bilden ist, eine Festsetzung des Streitwerts durch das Schiedsgericht voraus. Denn nur so kann der Ausgang des Verfahrens bei der Kostenverteilung angemessen berücksichtigt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers muss mithin das Schiedsgericht auch zur Festsetzung des Streitwerts befugt sein. Diese kann damit auch Grundlage der Kostenerstattungsansprüche der obsiegenden Partei gegen die unterlegene Partei sein, über die das Schiedsgericht nach § 1057 Abs. 2 ZPO zu befinden hat. Im Hinblick auf das Verbot des Richtens in eigener Sache ist eine solche Streitwertfestsetzung allerdings nur im Verhältnis der Parteien zueinander verbindlich, handelt es sich also um eine Streitwertfestsetzung mit eingeschränkter Reichweite (vgl. auch OLG Dresden BB Beilage 2001, Nr. 6, S. 20 f; MünchKommZPO/Münch, aaO, § 1057 Rn. 3 ff; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO , 22. Aufl., § 1057 Rn. 4; Wolff, SchiedsVZ 2006, 131, 137 f; Kröll SchiedsVZ 2011, 210, 211 f). Wirkungen entfaltet ein Schiedsspruch – und damit auch eine in dessen Rahmen erfolgende Streitwertfestsetzung – nur zwischen diesen (§ 1055 ZPO ), nicht dagegen im Hinblick auf die Gebührenansprüche zwischen dem Schiedsgericht und den Parteien und auch nicht zwischen den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten. Ist die Kostenfestsetzung bezüglich der vorschussweise gezahlten Schiedsrichtergebühren nicht zutreffend, müssen die Parteien zuviel gezahlte Kosten außerhalb des Schiedsverfahrens von den Schiedsrichtern zurückverlangen; denn insoweit hat die Entscheidung nicht die Qualität eines Schiedsspruchs (vgl. BT-Drucks. 13/5274, S. 58). Hierbei ergibt sich der Rückzahlungsanspruch aus dem Schiedsvertrag, durch den die Parteien mit dem Schiedsgericht verbunden sind. Hat das Schiedsgericht den Streitwert zu hoch angesetzt (bzw. entspricht, soweit wie hier die Parteien des Schiedsvertrags die Schiedsrichter ermächtigt haben, ihre Gebühren nach einem nach § 315 BGB zu bestimmenden Streitwert festzulegen, die Bestimmung nicht billigem Ermessen), kann eine Partei im Umfang der Überzahlung den von ihr geleisteten Vorschuss oder, wenn sie durch die schiedsgerichtliche Kostenentscheidung zur Erstattung des von der anderen Partei gezahlten Vorschusses verpflichtet worden ist und diesen ausgeglichen hat, diesen Betrag von den Schiedsrichtern zurückverlangen. Genauso steht es – mangels Bindungswirkung – einer Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten frei, die Höhe der Anwaltsgebühren vor den ordentlichen Gerichten zur Überprüfung zu stellen. Sollte in einem solchen Fall später im Verhältnis der Schiedsrichter zu den Schiedsparteien oder der Schiedsparteien zu ihren Bevollmächtigten eine abweichende Entscheidung ergehen, ist diese wiederum nur in dieser Rechtsbeziehung verbindlich. Für das Verhältnis der Schiedsparteien untereinander verbleibt es dagegen bei der Bindungswirkung des Schiedsspruchs.

f) Vor diesem Hintergrund hat das Kammergericht zu Recht die Streitwertfestsetzung und die darauf aufbauende Entscheidung über die Erstattung bezüglich der geleisteten Vorschüsse und außergerichtlichen Kosten nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache aufgehoben. Ergänzend ist im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers in seiner Rechtsbeschwerdebegründung anzumerken, dass das Schiedsgericht (Schiedsspruch vom 28. Oktober 2009 S. 3; Schiedsspruch vom 5. Februar 2010 S. 4 ff) in Übereinstimmung mit den oben dargestellten Grundsätzen auch deutlich unterschieden hat zwischen dem von ihm zu regelnden Kostenverhältnis der Parteien untereinander und seinem eigenen Verhältnis zu den Parteien (§ 315 BGB ). 

2. Auch im Übrigen erweist sich der angefochtene Beschluss als rechtsfehlerfrei. Auf eine nähere Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 2, 3 ZPO verzichtet.

BGH, Beschluss v. 07.02.2017, II ZR 28/15 | Schiedsverfahren: Kostenverteilung bei Revisionsrücknahme

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7.2.2017, II ZR 28/15

Vorinstanzen:

OLG Karlsruhe,  28. Januar 2015,  7 U 95/10 (14) vorgehend BGH 17. Dezember 2013 Az: II ZR 21/12 Urteilvorgehend OLG Karlsruhe 30. Dezember 2011, 7 U 95/10vorgehend LG Mannheim 1. März 2010, 24 O 110/09

Relevante Normen:

§ 40 Abs 2 S 1 GmbHG

Gründe:

I. Die Streithelferin der Klägerin und die Klägerin schlossen am 27. Juni 2008 einen notariellen Geschäftsanteilsübertragungs- und Abtretungsvertrag für einen Teilgeschäftsanteil an der Beklagten, einer GmbH. Die Wirksamkeit der Abtretung sollte zunächst unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Gesellschafter stehen. Am 24. März 2009 wurde der Geschäftsanteilsübertragungs- und Abtretungsvertrag dahin geändert, dass die aufschiebende Bedingung der Genehmigung durch die Gesellschafter im Hinblick auf die Teilung des Geschäftsanteils aufgehoben wurde.

Unter dem 2. April 2009 reichte der Notar beim Handelsregister eine Gesellschafterliste der Beklagten ein, in der die Klägerin mit einem Geschäftsanteil von 828.450 € als Gesellschafterin ausgewiesen ist. Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 teilte der Geschäftsführer der Beklagten der Klägerin mit, es sei beabsichtigt, die Gesellschafterliste in der Fassung vom 2. April 2009 in der Weise zu berichtigen, dass die Klägerin nicht mehr als Gesellschafterin und wieder die Streithelferin der Klägerin als Gesellschafterin in der Gesellschafterliste aufgeführt werde, und diese neue Gesellschafterliste bei dem Handelsregister einzureichen. Die Klägerin werde aufgefordert, binnen einen Monats zu erklären, ob sie der dargestellten Berichtigung der Gesellschafterliste widerspreche. Mit Schreiben vom 6. Juli 2009 widersprachen die Klägerin und ihre Streithelferin unter Hinweis auf § 67 Abs. 5 AktG .

Mit Erklärungen vom 2. Juli 2009 übten mehrere Gesellschafter der Beklagten unter Berufung auf den Gesellschaftsvertrag der Beklagten ein Vorkaufsrecht im Hinblick auf die Anteilsübertragung aus.

Auf einer Gesellschafterversammlung am 31. Juli 2009 beschlossen die Gesellschafter der Beklagten gegen die Stimmen der Klägerin und ihrer Streithelferin, den Geschäftsführer anzuweisen, eine neue korrigierte Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen, die die Streithelferin der Klägerin mit einem Stammkapitalanteil von 3.033.450 €, nicht aber die Klägerin als Gesellschafterin ausweist, und den Geschäftsführer von der persönlichen Haftung aus der Ausführung der Anweisungen freizustellen.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage in erster Instanz beantragt festzustellen, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 31. Juli 2009 nichtig sind, hilfsweise sie für nichtig zu erklären. Die Beklagte, auf deren Seiten mehrere Gesellschafter dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, hat widerklagend beantragt festzustellen, dass der Geschäftsführer der Beklagten berechtigt ist, eine neue Gesellschafterliste einzureichen, und hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Untersagung der Einreichung einer neuen Gesellschafterliste durch den Geschäftsführer der Beklagten hat, hilfsweise die Klägerin zu verurteilen, ihren Widerspruch zu der Berichtigung der Gesellschafterliste der Beklagten vom 2. April 2009 zurückzunehmen.

Das Landgericht hat die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 31. Juli 2009 für nichtig erklärt und die Klägerin unter Abweisung der Widerklage im Übrigen auf den zweiten Hilfsantrag verurteilt, ihren Widerspruch zu der Berichtigung der Gesellschafterliste der Beklagten zurückzunehmen. Das Berufungsgericht hat die Berufungen der Klägerin, der Beklagten und der Streithelfer der Beklagten zurückgewiesen. Der Senat hat diese Berufungsentscheidung aufgehoben, weil die Anträge im Tatbestand nicht mitgeteilt worden waren (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – II ZR 21/12 , ZIP 2014, 216).

Mit notarieller Urkunde vom 12. Dezember 2014 hat die Streithelferin der Klägerin den an einem gleichzeitig geführten Schiedsverfahren beteiligten Streithelfern der Beklagten die Abtretung der vom Schiedsgericht zugesprochenen Geschäftsanteile angeboten. Dieses Angebot ist durch notariell beurkundete Erklärungen vom 31. Dezember 2014 angenommen worden.

Im neuen Verfahren vor dem Berufungsgericht haben die Klägerin und ihre Streithelferin zuletzt beantragt, die Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin zurückzuweisen und das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Widerklage abgewiesen sowie festgestellt wird, dass die Klägerin Gesellschafterin der Beklagten ist und an ihr einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von 828.450 € hält.

Die Beklagte und ihre Streithelfer haben beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird und, soweit für das Verfahren noch von Bedeutung, festgestellt wird, dass der Geschäftsführer der Beklagten berechtigt sei, eine neue Gesellschafterliste bei dem für die Beklagte zuständigen Handelsregister einzureichen.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen sowie auf die Widerklage festgestellt, dass der Geschäftsführer der Beklagten berechtigt sei, eine neue Gesellschafterliste bei dem für die Beklagte zuständigen Handelsregister einzureichen.

Auf die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil hat der erkennende Senat die Revision zugelassen, soweit die Klageanträge abgewiesen worden sind, die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 31. Juli 2009 für nichtig zu erklären. Im Übrigen hat er die Beschwerde zurückgewiesen und die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.

Nachdem der Notar auf Ersuchen der Streithelferin der Klägerin eine neue Gesellschafterliste eingereicht hat, haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

Nach der Erledigung des Revisionsverfahrens ist noch über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.

1. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist über die Kosten des Teils des Rechtsstreits, für den die Revision zugelassen worden ist, nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hinsichtlich dieses Teils des Rechtsstreits (Klageanträge, die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 31. Juli 2009 für nichtig zu erklären), tragen die Klägerin und ihre Streithelferin einerseits sowie die Beklagte und ihre Streithelfer andererseits jeweils die Hälfte der Kosten. Die dem Rechtsstreit beigetretenen Gesellschafter gelten als Streitgenossen der jeweiligen Hauptpartei, so dass sie für die Kostenerstattung als Streitgenossen nach Kopfteilen mithaften (§ 101 Abs. 2, § 100 Abs. 1 ZPO ).

Die Kosten sind zu teilen. Die Kostenentscheidung ergeht, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, auch in der Revisionsinstanz nur nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 91a ZPO ). Dabei ist es nicht Zweck einer solchen Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht – auch bei einer Entscheidung im Revisionsverfahren – grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2006 – II ZR 163/03 , AG 2006, 666 Rn. 3). Demnach sind die offenen Rechtsfragen, die zur Zulassung der Revision geführt haben, nicht abschließend zu entscheiden.

Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands entspricht die Teilung der Kosten der Billigkeit, weil der Ausgang des Revisionsverfahrens ungewiss war. Soweit sich die Klägerin gegen den Beschluss gewandt hat, mit dem der Geschäftsführer zur Einreichung einer neuen korrigierten Gesellschafterliste angewiesen wurde, steht zwar aufgrund der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde fest, dass der Geschäftsführer der Beklagten berechtigt war, eine neue Gesellschafterliste einzureichen und der Beschluss nicht aus diesem Grund anfechtbar war. Offen ist aber, ob die Gesellschafter – wie im Schrifttum teilweise vertreten wird (Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG , 19. Aufl., § 40 Rn. 47 und 68; Paefgen in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG , 2. Aufl., § 40 Rn. 101; MünchKommGmbHG/Heidinger, 2. Aufl., § 40 Rn. 120) – entgegen dem allgemeinen Grundsatz, dass sie als Herren der Gesellschaft zu Weisungen an den Geschäftsführer befugt sind, zur Listenkorrektur keine Weisungen erteilen dürfen. Auch hinsichtlich des Beschlusses, den Geschäftsführer von der Haftung freizustellen, ist das Ergebnis der Beschlussanfechtung offen. Zwar können die Gesellschafter außerhalb der Grenzen von § 43 Abs. 3 Satz 3 GmbHG den Geschäftsführer von der Haftung im Innenverhältnis freistellen. Mit der Freistellung durch die Gesellschaft könnte ein Gesellschafter, der zu Unrecht vom Geschäftsführer in der Gesellschafterliste gelöscht wurde und einen Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer erwirbt (§ 40 Abs. 3 GmbHG ), aber wirtschaftlich an dem Schaden beteiligt werden.

2. Soweit die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen wurde, also hinsichtlich der Widerklage, hat die Klägerin die Kosten zu tragen (§ 97 ZPO ) und fallen ihr die durch die Nebenintervention auf Beklagtenseite verursachten Kosten zur Last (§ 101 Abs. 1 ZPO ). Die insoweit durch die Nebenintervention auf der Seite der Klägerin verursachten Kosten trägt die Streithelferin der Klägerin (§ 101 Abs. 1 ZPO ).

BGH, Beschluss v. 02.3.2017, I ZB 42/16 | Schiedsverfahren: Schiedsrichterhonorar

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. März 2017, I ZB 42/16

Vorinstanz:

Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. April 2016, 1 Sch 1/16

Relevante Normen:

§ 574 Abs 2 ZPO
§ 1061 Abs 1 ZPO
§ 1062 Abs 1 Nr 4 Alt 2 ZPO
§ 1065 Abs 1 ZPO
Art 5 UNÜbk 1956, Art 6 BGBEG

Nichtamtlicher Leitsatz:

Es verstößt nicht gegen den ordre public, wenn die Schiedsrichter ihr Honorar selbst bestimmt haben. Die Parteien können auf dem ordentlichen Rechtsweg zuviel gezahlte Kostenvorschüsse zurückfordern.

Gründe:

I. Die Parteien schlossen am 26. September 2005 einen Vertrag über Zusammenarbeit („Zusammenarbeitsvertrag“). Ziffer 1 des Vertrags enthält eine Schiedsvereinbarung, in der es unter anderem heißt:

11.2 Schiedsgericht

Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, einschließlich aller Fragen betreffend das Bestehen, die Gültigkeit oder Beendigung dieses Vertrags, sind gemäß der deutschen Zivilprozessordnung in der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltenden Fassung durch drei Schiedsrichter unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig zu entscheiden.

11.3 Schiedsort

Schiedsort ist Genf. Es gilt das Verfahrensrecht dieses Ortes, sofern die Schiedsordnung keine entsprechenden Bestimmungen enthält.

11.5 Begründung des Schiedsspruchs

Der Schiedsspruch ist schriftlich zu begründen. Das Schiedsgericht wird auch über die Kosten des Schiedsverfahrens und die notwendigen Auslagen der beteiligten Partner entscheiden.

In Ziffer 12 des Vertrags hatten die Parteien als Vertragsstatut deutsches Recht vereinbart.

Im Dezember 2011 kündigte die Antragsgegnerin den Vertrag. Die Antragstellerin beantragte vor dem Schiedsgericht, durch Teilschiedsspruch festzustellen, dass

die Kündigung des Zusammenarbeitsvertrags durch die Antragsgegnerin unwirksam ist,

der zwischen den Parteien geschlossene Zusammenarbeitsvertrag in Kraft bleibt und

die Antragsgegnerin verpflichtet ist, der Antragstellerin Schadensersatz in einer Höhe zu bezahlen, die in einem späteren Verfahrensabschnitt festgesetzt wird.

Ferner beantragte die Antragstellerin, der Antragsgegnerin die Kosten des Schiedsverfahrens sowie alle der Antragstellerin dabei entstandenen Rechtsverfolgungskosten und Auslagen aufzuerlegen.

Mit Zwischenschiedsspruch vom 29. Januar 2015 stellte das Schiedsgericht fest, dass die Zusammenarbeit der Parteien auf Grundlage des Vertrags vom 26. September 2005 beendet sei und die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Entschädigung in einer noch vom Schiedsgericht zu bestimmenden Höhe habe. Zur Vergütung der Schiedsrichter und den Kosten des Schiedsverfahrens enthält der Zwischenschiedsspruch in der mit Nachtrag des Schiedsgerichts vom 19. August 2015 geänderten Fassung in deutscher Übersetzung folgende Feststellungen und Regelungen:

3. Die Kosten des Schiedsverfahrens bis jetzt werden auf einen Betrag von insgesamt 282.149,10 CHF (einschließlich 1.706 CHF für den Raum, in dem die Termine stattgefunden haben) wie folgt festgelegt: (i) Gebühren für Herrn Prof. P., Mitschiedsrichter, in Höhe von 76.500 CHF sowie Auslagen in Höhe von 519,50 CHF; (ii) Gebühren für Herrn Dr. E., Mitschiedsrichter, in Höhe von 70.250 CHF sowie Auslagen in Höhe von 87,00 CHF; und (iii) Gebühren für Herrn Prof. M., Vorsitzender des Schiedsgerichts, in Höhe von 131.750 CHF sowie Auslagen in Höhe von 1.336,60 CHF.

4. Bezüglich der Kosten des Schiedsverfahrens ist die H.     (Antragsgegnerin) gegenüber K.    (Antragstellerin) zur Erstattung eines Betrags in Höhe von 54.041 CHF verpflichtet. Das Schiedsgericht erstattet K.   einen Betrag in Höhe von 17.851 CHF.

5. Die H.     wird verurteilt, an K.   Beträge in Höhe von 231.347.966 KWR, 20.785 CHF, 24.179 € und 1.380 GWP auf die Rechtskosten und sonstigen K.   im ersten Abschnitt des Schiedsverfahrens entstandenen Kosten zu zahlen.

6. K.   wird verurteilt, an die H.     einen Betrag in Höhe von 116.071 € auf die Rechtskosten und sonstigen der H.     im ersten Abschnitt des Schiedsverfahrens entstandenen Kosten zu zahlen.

Die Antragstellerin hat die vom Schiedsgericht in Fremdwährungen ausgedrückten Beträge nach dem Wechselkurs vom 29. Januar 2015, dem Datum des Erlasses des später berichtigten Zwischenschiedsspruchs, in Euro umgerechnet. Auf dieser Grundlage hat die Antragstellerin den ihr für Kosten des Schiedsgerichts und eigene Rechtsverfolgungskosten in Ziffer 4 und 5 des Tenors des Zwischenschiedsspruchs zugesprochenen Betrag mit 286.360,69 € errechnet. Gegen diese Forderung hat die Antragstellerin den von ihr nach Ziffer 6 des Tenors an die Antragsgegnerin zu zahlenden Betrag von 116.071 € aufgerechnet. In Höhe des Differenzbetrags von 170.289,69 € erstrebt die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung des Zwischenschiedsspruchs.

Das Oberlandesgericht hat dem Antrag wie folgt stattgegeben:

Der durch das Schiedsgericht … erlassene Zwischenschiedsspruch vom 29. Januar 2015 in der Fassung der Ergänzung … vom 19. August 2015 des Inhalts:

4. Bezüglich der Kosten des Schiedsverfahrens ist die H.     gegenüber K.   zur Erstattung eines Betrags in Höhe von 54.041,00 CHF verpflichtet.

5. Die H.     wird verurteilt, an K.   Beträge in Höhe von 231.347.966,00 KWR, 20.785,00 CHF, 24.179,00 € und 1.380,00 GBP auf die Rechtskosten und sonstigen Kosten im ersten Abschnitt des Schiedsverfahrens … zu zahlen.

wird in Höhe eines Betrags von 170.289,69 € für vollstreckbar erklärt.

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, deren Zurückweisung die Antragstellerin beantragt.

II. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Vollstreckbarerklärung in der geltend gemachten Höhe von 170.289,69 € für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

Die Vollstreckung des Zwischenschiedsspruchs widerspreche nicht deshalb der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, weil das Schiedsgericht das den Schiedsrichtern zustehende Honorar selbst festgesetzt habe. Es stelle kein unzulässiges Richten in eigener Sache dar, wenn das ausländische Schiedsgericht mit der Entscheidung über die Kostenerstattung zugleich über das darin enthaltene Schiedsrichterhonorar entscheide. Die Honorarbestimmung durch das Schiedsgericht sei nur im Verhältnis der Schiedsparteien zueinander verbindlich. Die von der Antragstellerin vorgenommene Umrechnung der Fremdwährungsbeträge sei nicht zu beanstanden.

III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO ). Sie ist aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

1. Der von der Rechtsbeschwerde behauptete Verstoß des Oberlandesgerichts gegen das Verfahrensgrundrecht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

a) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Oberlandesgericht habe sich nicht mit dem Vortrag der Antragsgegnerin auseinandergesetzt, dass das Schiedsverfahren der deutschen Zivilprozessordnung unterliege und die Parteien sich weder unmittelbar noch mittelbar durch Bezugnahme auf eine Schiedsordnung über das Honorar der Schiedsrichter geeinigt hätten, sondern diese für sich ein Stundenhonorar mit 500 CHF je Stunde gegen den Widerstand der Antragsgegnerin bestimmt und auf dieser Grundlage ihr Honorar in Nummer 3 des Tenors des Zwischenschiedsspruchs festgesetzt hätten.

b) Das Oberlandesgericht hatte auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung keinen Anlass, auf diesen Vortrag der Antragsgegnerin einzugehen. Das Oberlandesgericht hat sich ausdrücklich mit der Rüge der Antragsgegnerin auseinandergesetzt, die Vollstreckung des Zwischenschiedsspruchs verstoße gegen den ordre public (§ 1061 Abs. 1 ZPO iVm Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ), weil die Schiedsrichter ihr Honorar selbst festgesetzt hätten. Es hat aber angenommen, im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2012 (III ZB 63/10 , BGHZ 193, 38 Rn. 7 bis 10) und des Oberlandesgerichts München (SchiedsVZ 2012, 287, 288) komme ein Verstoß gegen den ordre public nicht in Betracht, weil die Bestimmung einer konkreten Honorarhöhe ebenso wie die Festsetzung des Streitwerts durch die Schiedsrichter nur im Verhältnis der Schiedsparteien zueinander verbindlich sei und nur insoweit Grundlage einer vom Schiedsgericht angeordneten Kostenerstattung sein könne. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich in einer Vergütungsstreitigkeit vor den ordentlichen Gerichten gegenüber den Schiedsrichtern darauf zu berufen, das Honorar sei zu hoch festgesetzt worden. Auf den von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügten Vortrag kam es nach dieser Rechtsauffassung nicht an.

2. Entgegen der Rechtsbeschwerde liegt auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO ) nicht vor. Der Beschluss des Oberlandesgerichts weicht nicht von dem Senatsbeschluss vom 25. Februar 2016 (I ZB 111/14, NJW-RR 2016, 700) ab.

a) Die Rechtsbeschwerde trägt vor, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfe das Schiedsgericht die Vergütung der Schiedsrichter als Teil der Verfahrenskosten ziffernmäßig nur festsetzen, wenn die Höhe der Vergütung – etwa weil sich das Honorar nach dem Streitwert richte und eine bezifferte Schiedsklage erhoben worden sei oder weil die Parteien mit den Schiedsrichtern ein festes Honorar vereinbart hätten oder weil Einvernehmen über den Streitwert bestehe – feststehe und der dafür benötigte Betrag bereits vorschussweise einbezahlt worden sei (BGH, Beschluss vom 28. März 2012 – III ZB 63/10 , BGHZ 193, 38 Rn. 8; BGH, NJW-RR 2016, 700 Rn. 31). Der Entscheidung des Oberlandesgerichts liege der damit unvereinbare und entscheidungserhebliche gedankliche Obersatz zugrunde, dass auch dann, wenn sich das Honorar einer Schiedsklage nicht nach dem Streitwert richte und es an einer Vereinbarung der Parteien über das Schiedsrichterhonorar fehle, das Schiedsgericht selbst für jeden Schiedsrichter eine Vergütung nach Zeitaufwand als Teil der Verfahrenskosten ungeachtet des Widerspruchs einer Partei ziffernmäßig festsetzen könne, wobei unerheblich sei, dass die der Honorarfestsetzung widersprechende Partei den angeforderten Vorschuss nur teilweise eingezahlt habe.

b) Damit legt die Rechtsbeschwerde keinen Zulassungsgrund dar. Der Entscheidung des Oberlandesgerichts liegt der von der Rechtsbeschwerde formulierte Obersatz nicht zugrunde. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist weder die Aufhebung noch die Vollstreckbarerklärung der Ziffer 3 des Tenors des Zwischenschiedsspruchs in der Fassung vom 19. August 2015, die nach Ansicht der Rechtsbeschwerde eine mit dem inländischen ordre public unvereinbare, einseitige Festlegung der Schiedsrichtervergütung durch das Schiedsgericht enthält. Entschieden hat das Oberlandesgericht antragsgemäß allein über die Vollstreckbarkeit von Ziffer 4 und Ziffer 5 des Tenors. Für diese Teile der Entscheidung des Schiedsgerichts kam es nicht auf die Frage an, ob die Schiedsrichter ihr Honorar festsetzen durften, wie in Ziffer 3 des Tenors geschehen.

aa) Ziffer 5 enthält ausschließlich eine Regelung für die Rechtsanwaltskosten und sonstigen Auslagen der Parteien zur Rechtsverfolgung (vgl. Rn. 212 bis 219 des Zwischenschiedsspruchs). Auf die Berechtigung der Schiedsrichter, ihr Honorar selbst festzusetzen, kommt es dabei nicht an.

bb) Ziffer 4 des Tenors betrifft den Ausgleich der von den Parteien für die Kosten des Schiedsverfahrens geleisteten Vorschüsse auf der Grundlage der vom Schiedsgericht festgesetzten Kostenverteilung von 60% zu Lasten der Antragsgegnerin und 40% zu Lasten der Antragstellerin (vgl. Rn. 207 bis 211 des Zwischenschiedsspruchs). Die Festlegung der jeweiligen Kostenquote der Parteien ist von der Rüge der Unzulässigkeit des Richtens in eigener Sache ebenfalls nicht betroffen.

Allerdings bezieht sich der gemäß Ziffer 4 des Tenors vorzunehmende Ausgleich der Vorschüsse der Parteien auf die Kosten des Schiedsverfahrens, die zum größten Teil aus der vom Schiedsgericht festgesetzten Vergütung der Schiedsrichter bestehen. Dadurch haben sich die Schiedsrichter – anders als in Ziffer 3 – ihre Vergütungsansprüche gegen die Parteien aber nicht selbst tituliert (vgl. BGHZ 193, 38 Rn. 7). Ziffer 4 des Tenors begründet weder einen Vollstreckungstitel der Schiedsrichter für eigene Honoraransprüche gegen die Parteien (vgl. Wieczorek/Schütze, ZPO , 4. Aufl., § 1057 Rn. 18) noch einen Einwendungsausschluss zu ihren Lasten gegenüber Honorarforderungen der Schiedsrichter. Erweist sich, dass die Parteien aufgrund der vom Schiedsgericht eingeforderten Kostenvorschüsse zuviel gezahlt haben, so können sie die Überzahlung außerhalb des Schiedsverfahrens von den Schiedsrichtern zurückverlangen (vgl. BGHZ 193, 38 Rn. 10; Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, BT-Drucks. 13/5274, S. 58; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 33 Rn. 15 aE). In gleicher Weise ist eine Rückforderung zuviel gezahlter Kosten von den Schiedsrichtern noch möglich, nachdem die Vorschüsse der Parteien für die Kosten des Schiedsverfahrens entsprechend der vom Schiedsgericht festgelegten Kostenquote untereinander ausgeglichen worden sind. Eine im Zwischenschiedsspruch getroffene Regelung, die beiden Parteien im Verhältnis ihres jeweiligen Unterliegens im Schiedsverfahren die Last und das Risiko einer Rückforderung zuviel gezahlter Vorschüsse auf Schiedsrichterhonorare zuweist, entspricht den allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen.

Der Vollstreckung einer solchen Regelung kann der ordre public nicht entgegenstehen. Ist – wie hier – über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs zu entscheiden, gilt im Interesse des internationalen Handelsverkehrs der gegenüber dem ordre public interne weniger strenge Prüfungsmaßstab des ordre public international. Danach kann einem ausländischen Schiedsspruch unter dem Gesichtspunkt des deutschen verfahrensrechtlichen ordre public nur dann die Anerkennung und Vollstreckung versagt werden, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leidet (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – I ZB 13/15 , WM 2016, 2373 mwN). Ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public international scheidet danach im Streitfall aus.

cc) Für die in Rede stehende Vollstreckbarerklärung kommt es entgegen der Rechtsbeschwerde nicht deshalb auf die Festsetzung der Schiedsrichtervergütung in Ziffer 3 des Tenors an, weil deren mangelnde Vollstreckbarkeit nach § 139 BGB der Vollstreckung der Ziffern 4 bis 6 des Tenors entgegenstünde. Für die Vollstreckbarkeit des Zwischenschiedsspruchs ist die Bestimmung des § 139 BGB von vornherein ohne Bedeutung. Da es im Streitfall um die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Schiedsspruchs geht, kann der Antrag auf Vollstreckbarerklärung gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO nur zurückgewiesen werden, wenn Versagungsgründe gemäß Art. V UNÜ vorliegen. Ob dies der Fall ist, ist für jede Regelung des Tenors gesondert zu prüfen. Nur soweit ein Versagungsgrund durchgreift, ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen (vgl. Voit in Musielak/Voit, ZPO , 13. Aufl., § 1061 Rn. 28; Zöller/Geimer, ZPO , 31. Aufl., § 1057 Rn. 5).

Unabhängig davon ist die Wirksamkeit der Honorarfestsetzung in Ziffer 3 des Tenors nicht Voraussetzung für den Ausgleich der Kostenvorschüsse gemäß Ziffer 4 des Tenors. Ziffer 4 behandelt vielmehr den von der letztlich maßgeblichen Höhe der Schiedsrichtervergütungen unabhängigen Ausgleich der von den Parteien gezahlten Vorschüsse nach der im Schiedsspruch festgelegten Kostenquote. Die verbindliche Festsetzung der Schiedsrichtervergütung im Verhältnis zwischen den Schiedsrichtern und den Parteien ist davon unabhängig; ein Ausgleich von Überzahlungen ist nicht ausgeschlossen.

3. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich schließlich nicht aus dem Umstand, dass das Oberlandesgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Im Vollstreckbarerklärungsverfahren ist gemäß § 1063 Abs. 2 Fall 2 ZPO eine mündliche Verhandlung nur dann erforderlich, wenn Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO „in Betracht kommen“. Das ist nur dann der Fall, wenn sie „begründet geltend gemacht“ worden sind (BGH, Beschluss vom 15. Juli 1999 – III ZB 21/98 , BGHZ 142, 204, 207). Daran fehlt es im Streitfall (vgl. III 1 und 2).

IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auf Kosten der Antragsgegnerin (§ 97 Abs. 1 ZPO ) als unzulässig zu verwerfen.

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