DIS Schiedsverfahren und Streitverkündung (DIS-ERS): Praxisleitfaden für Unternehmen & Anwälte

DIS Schiedsverfahren mit Streitverkündung nach DIS-ERS – Ablauf, Fristen und Musterklausel im Überblick

Am 15. März 2024 veröffentlichte die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit die
Ergänzenden Regeln für Streitverkündungen (DIS-ERS). Damit existiert erstmals eine rechtssichere Streitverkündung in DIS Schiedsverfahren – mit Interventionswirkung,
Verjährungshemmung und klaren Fristen.

Die DIS bietet u. a. das DIS-Schiedsverfahren und (seit 15.03.2024) Streitverkündungen nach DIS-ERS.

Was ist ein DIS Schiedsverfahren?

Ein DIS Schiedsverfahren ist ein privatwirtschaftliches Streitbeilegungsverfahren, das nach der
DIS-Schiedsgerichtsordnung (2018) administriert wird.
Besonders relevant sind Mehrparteien-Konstellationen (Lieferketten, Anlagenbau, Energie, Logistik), in denen Regressketten eine Rolle spielen.

Problem: Die Regressfalle ohne Streitverkündung

Ohne spezielle Regeln zur Streitverkündung binden Schiedssprüche nur die Parteien des Verfahrens. In späteren Regressverfahren drohen
widersprüchliche Feststellungen – das Risiko der „Regressfalle“.

Das staatliche Verfahrensrecht kennt mit §§ 72 ff. ZPO die Streitverkündung samt Interventionswirkung; das Schiedsverfahrensrecht (§§ 1025 ff. ZPO) nicht.
Genau hier setzen die DIS-ERS an.

DIS-ERS im Überblick

  • Inkrafttreten: 15. März 2024
  • Regelungsziel: Streitverkündung im DIS-Schiedsverfahren mit Interventionswirkung und Verjährungshemmung
  • Systematik: Terminologie und Struktur nach ZPO-Vorbild → hohe Vorhersehbarkeit
  • Sprachen: Deutsch & Englisch (praxisfreundlich international)

Die Regeln gelten nur, wenn die Parteien ihre Anwendbarkeit vereinbart haben – idealerweise bereits beim Vertragsschluss mittels Musterklausel.

Voraussetzungen & Zustimmung des Dritten

  • Zulässigkeit: Streitverkündung ist zulässig, wenn eine Partei für den Fall des ungünstigen Ausgangs einen Gewährleistungs-/Schadloshaltungsanspruch gegen einen Dritten glaubt oder einen Anspruch des Dritten besorgt (Anlehnung an § 72 Abs. 1 ZPO).
  • Zustimmung des Dritten: Der Dritte muss sich mit einer Streitverkündung nach DIS-ERS einverstanden erklärt haben (z. B. durch entsprechende Klausel im Regressverhältnis).
  • Vereinbarung DIS-ERS: Die Verfahrensparteien müssen die Anwendbarkeit der DIS-ERS vereinbaren.
Praxitipp: Harmonisiere Schiedsklauseln konzernweit und entlang der Lieferkette; verankere die Zustimmung des Dritten zur Streitverkündung bereits in Subunternehmer- und Versicherungsverträgen.

Ablauf & Fristen im DIS-ERS-Verfahren

Ablauf & Fristen nach DIS-ERS
Schritt Wer? Frist/Timing Inhalt/Form
Streitverkündung erklären Schiedskläger Bereits in der Schiedsklage möglich Streitverkündungsschriftsatz an DIS mit Bezeichnung Dritter, Grund, Stand, Vereinbarungen
Streitverkündung erklären Schiedsbeklagter 21 Tage nach Übermittlung der Schiedsklage Wie oben
Spätere Streitverkündung Beide Parteien Nach Konstituierung des Tribunals nur mit Zustimmung des Dritten Nachweis der Zustimmung erforderlich
Beitritt als Nebenintervenient Dritter 21 Tage nach Übermittlung des Streitverkündungsschriftsatzes Beitrittserklärung; Teilnahme- und Unterstützungsrechte, keine eigene Partei
Fristenmanagement ist erfolgskritisch. Vermerke 21-Tage-Fristen unmittelbar im Verfahrenskalender; sichere Zustellungsnachweise.

Rolle des Dritten: Nebenintervention statt Parteierweiterung

Der Streitverkündungsempfänger wird nicht Partei des Ausgangsschiedsverfahrens. Er kann als Nebenintervenient beitreten,
hat Informations- und Beteiligungsrechte (inkl. Mitwirkung bei der Schiedsrichterbestellung), macht aber keine eigenen Anträge geltend.

Rechtswirkungen

  • Interventionswirkung: Der Dritte ist der streitverkündenden Partei gegenüber mit dem Einwand, der Ausgangsrechtsstreit sei unrichtig entschieden, grundsätzlich ausgeschlossen (ZPO-Vorbild).
  • Verjährungshemmung: Die Streitverkündung hemmt die Verjährung gegenüber dem Dritten – wichtig bei langen Projekten.
  • Universeller Folgestreit: Wirkt unabhängig davon, ob der Folgestreit vor einem DIS-Tribunal, einem anderen Schiedsgericht (ICC/LCIA/VIAC/Ad-hoc) oder einem staatlichen Gericht geführt wird.
Ergebnis: Einheitliche Tatsachenbasis, weniger Parallelverfahren, geringere Gesamtkosten.

Vergleich mit anderen Ansätzen

Munich Rules

  • Flexibel, aber auslegungsintensiv
  • Mehr Regelungsoptionen → höhere Komplexität
  • Weniger ZPO-Anbindung → geringere Vorhersehbarkeit

ICC/LCIA/VIAC (Joinder/Konsolidierung)

  • Erweiterung/Verbindung möglich
  • Keine „echte“ Streitverkündung mit Interventionswirkung
  • Kein Ersatz für DIS-ERS in Regressketten

Vertragsgestaltung & Musterklausel

Empfehlung: Verwende eine einheitliche DIS-Schiedsklausel im Konzern und ergänze in Regressverhältnissen (Subunternehmer, Versicherer, Lieferanten)
die Zustimmung zur Streitverkündung nach DIS-ERS. Siehe auch Leitfaden Schiedsklausel und
Joinder/Konsolidierung.

Musterklausel (Basis)

Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden nach der
Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS)
unter Einbeziehung der Ergänzenden Regeln für Streitverkündungen (DIS-ERS) entschieden.
Der Schiedsort ist [Ort], die Verfahrenssprache ist [Sprache].

Zusatz für Regressverhältnisse (Zustimmung Dritter)

Der/die Unterzeichner(in) stimmt zu, dass in einem nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung
geführten Ausgangsschiedsverfahren eine Streitverkündung nach Maßgabe der DIS-ERS
gegen ihn/sie wirksam erklärt werden kann und erkennt die daraus folgenden
Rechtswirkungen (einschließlich Interventionswirkung und Verjährungshemmung) an.

Branchenbeispiele

  • Anlagenbau & Offshore: Generalunternehmer vs. Auftraggeber; Regress beim Nachunternehmer.
  • Logistik & Seehandel: Hauptfrachtführer vs. Verlader; Regress bei Unterfrachtführer/Haftpflichtversicherer.
  • Energy/Infrastructure: JV-Ketten, EPC-Chains, technische Zulieferer.

Kosten & Effizienz

Die Streitverkündung nach DIS-ERS verursacht zusätzliche DIS-Administrationsschritte, senkt jedoch die Gesamtkosten durch Vermeidung paralleler
Verfahren, einheitliche Tatsachenfeststellungen und bessere Vergleichsfenster.

Risiken & Grenzen

  • Zustimmungserfordernis: Fehlt die vorgelagerte Zustimmung, ist eine späte Streitverkündung nur eingeschränkt möglich.
  • Fristen: Versäumnisse gefährden Interventionswirkung und Hemmung.
  • Internationale Ketten: Prüfe Kollisionen mit ausländischem Verfahrens-/Vollstreckungsrecht.

Checkliste: In 7 Schritten zur wirksamen Streitverkündung

  1. DIS-ERS in Hauptvertrag aufnehmen
  2. Zustimmung Dritter in Regressverträgen sichern
  3. Schiedsort/Verfahrenssprache eindeutig festlegen
  4. Fristenplan (21-Tage-Fenster) erstellen
  5. Streitverkündungsschriftsatz mit Belegen vorbereiten
  6. Zustellungs-/Übermittlungsnachweise sichern
  7. Beitritt des Dritten aktiv anbahnen & koordinieren


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