OLG München, Beschluss v. 20.12.2019, 34 Sch 14/18 | Schiedsverfahren: Aufhebungsverfahren, ausländische Vollstreckung

Relevante Normen:

§ 1059 II ZPO
§ 1061 ZPO
Art. II UNÜ
Art. IV I lit. a UNÜ
Art. IV Abs. b UNÜ
Art V Abs. 1  lit. c UNÜ
Art. V Abs. 1  lit. e UNÜ
Art. VI UNÜ
Art. VI Abs. 4 EuÜ

Nichtamtlicher Leitsatz:

1. Für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung reicht eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs aus, da die Regelungen in Art. II mit Art. IV Abs. 1 Buchst. a und b UNÜ nicht als Zulässigkeitsvoraussetzungen, sondern als Beweisbestimmungen zu verstehen sind.
2.  Allein die Einleitung eines Aufhebungsverfahrens im Heimatstaat des Schiedsspruchs führt nicht dazu, dass das Vollstreckbarerklärungsverfahren ausgesetzt werden muss. Erforderlich ist, dass der Antragsgegner die von ihm im Aufhebungsverfahren im Heimatsstaat des Schiedsspruchs geltend gemachten Aufhebungsgründe im Vollstreckbarerklärungsverfahren vorträgt und diese Gründe auch erfolgsversprechend erscheinen.
2. Die Möglichkeit der Erhebung einer Aufhebungsklage im Heimatstaat des Schiedsspruchs beseitig die Verbindlichkeit des Schiedsspruchs nicht.

Sachverhalt:

Die Antragstellerin (= Schiedsklägerin) begehrt die teilweise Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

  1. Die Antragstellerin ist eine in Kroatien ansässige Gesellschaft. Die in M. ansässige Antragsgegnerin (= Schiedsbeklagte) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
    a) Die Parteien schlossen am 5.6.2013 mit Schiedsklauseln versehene Verträge über den Kauf bzw. Verkauf von Immobilien sowie über die Abtretung und Übertragung von Anteilen an zwei Handelsgesellschaften. Da die Antragsgegnerin nach Ansicht der Antragstellerin ihren Verpflichtungen aus den Verträgen nicht nach kam, hat sie das Ständige Schiedsgericht bei der kroatischen Wirtschaftskammer in Zagreb angerufen.
    b) Das Ständige Schiedsgericht bei der kroatischen Wirtschaftskammer hat am 7.9.2017 in Zagreb/Kroatien in dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren den oben wiedergegebenen Schiedsspruch erlassen.
    c) Die Antragsgegnerin hat zum Handelsgericht in Zagreb (Az.: …) Klage auf Aufhebung des Schiedsspruches erhoben. Das Gericht hat die Klage mit Urteil vom 13.11.2018 abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin unter dem 19.11.2018 Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden wurde.
  2. Unter dem 22.5.2018 hat die Antragstellerin unter Vorlage des kroatischen Schiedsspruches in beglaubigter Kopie dessen Vollstreckbarerklärung beantragt.
  3. Die Antragsgegnerin hat sich der Vollstreckbarerklärung insbesondere mit folgenden Ausführungen widersetzt.
    a) Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sei auszusetzen, weil sie beim Handelsgericht in Zagreb eine Klage eingereicht habe, mit dem Ziel den Schiedsspruch aufzuheben. Die Klage sei damit begründet worden, dass Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO vorlägen. So seien die Prozessvoraussetzungen für die Durchführung des Schiedsverfahrens nicht gegeben gewesen, da die Antragstellerin bereits im Rahmen der staatlichen Gerichtsbarkeit ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet habe. In der Schiedsklausel sei aber explizit geregelt, dass über den „… Vollzug dieses Vertrages, einschließlich Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes unter Ausschluss des Rechtsweges … das kroatische Schiedsgericht entscheidet.“ Durch die Einleitung des gerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens zur vorläufigen Sicherung ihrer Forderungen habe die Antragsgegnerin den ordentlichen Rechtsweg für den „Vollzug“ der Verträge gewählt und mithin auf die Entscheidung des Schiedsgerichts verzichtet.

    Die Antragsgegnerin habe deshalb im Rahmen des Schiedsverfahrens das Ruhen beantragt. Das Schiedsgericht habe dies abgelehnt. Es habe dabei übersehen, dass die Antragstellerin keinen Anspruch darauf habe, dass sie die Durchsetzung ihrer Ansprüche sowohl vor dem Schiedsgericht als auch vor den ordentlichen Gerichten betreiben könne. Die Antragstellerin habe durch die Einleitung der Zwangsvollstreckung ihr Recht auf ein Schiedsverfahren verwirkt.
    b) Insoweit trägt sie auch vor, es fehle bereits an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung eines Schiedsverfahrens.
    c) Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches müsse auch deshalb versagt werden, weil der Schiedsspruch für beide Parteien noch nicht verbindlich sei. Solange im Kroatien ein staatliches Verfahren laufe, sei das Schiedsverfahren noch nicht abgeschlossen.
    d) Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass es einer Vollstreckbarerklärung auch deshalb nicht bedürfe, weil die Antragstellerin in Kroatien bereits umfangreich vollstreckt habe und weiterhin vollstrecke. So seien zugunsten der Antragstellerin zahlreiche Pfandrechte in verschieden Liegenschaften in Kroatien eingetragen worden. Außerdem habe die Antragstellerin im Rahmen einer Zwangsversteigerung den Zuschlag für Immobilien der Antragsgegnerin erhalten.

  4. Die Antragstellerin ist den Einwänden der Antragsgegnerin entgegengetreten und hat insbesondere ausdrücklich bestritten, dass mit den bereits erfolgten Sicherungen eine vollständige Befriedigung der Antragstellerin eingetreten sei. Sie trägt vor, dass eine Befriedigung der bestehenden Forderungen bisher noch nicht erfolgt sei. Soweit die Antragstellerin Grundstücke erworben habe, sei dies im Rahmen einer Versteigerung in einem Insolvenzverfahren erfolgt. Es seien Grundstücke einer der zur Antragsgegnerin gehörenden insolventen Firma versteigert worden. Die Antragstellerin habe die Grundstücke als Käuferin erworben und nicht als Gläubigerin übertragen erhalten. Das Verfahren, in welche es über die Verteilung der (Versteigerungs-)Erlöse gehe, dauere noch an.
  5. Auf Antrag der Antragsgegnerin hat der Senat mit Beschluss vom 29.5.2019 die mündliche Verhandlung angeordnet und diese am 28.10.2019 durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe:

  1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295), da die Antragsgegnerin ihren Sitz in M. hat.
  2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig.
    a) Der Schiedsspruch wurde zwar nur in beglaubigter Abschrift vorgelegt. Diese Form genügt jedoch, da die Regelungen in Art. II mit Art. IV Abs. 1 Buchst. a und b UNÜ nicht als Zulässigkeitsvoraussetzungen, sondern als Beweisbestimmungen zu verstehen sind (OLG München vom 30.5.2016, 34 Sch 3/15, juris; Eberl/Eberl in Saenger/Eberl/Eberl, Schiedsverfahren, § 1061 Rn. F6 m.w.N.).  Jedenfalls sind die anerkennungsfreundlicheren Anforderungen des nationalen Rechts (§ 1064 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 ZPO) erfüllt (vgl. Art. VII Abs. 1 UNÜ). Im Übrigen sind die Schiedsabreden, die Existenz und Authentizität des Schiedsspruchs sowie dessen tragender Inhalt zwischen den Parteien unstreitig.

    b) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Ein Rechtschutzbedürfnis der Antragstellerin fehlt auch nicht deswegen, weil die Antragsgegnerin einwendet, die Antragstellerin habe in Kroatien vorläufige Sicherungsmaßnahmen ergriffen und sei deshalb teilweise befriedigt. Dabei kann dahinstehen, in welchem Umfang die Antragstellerin bisher in Kroatien vorläufige Sicherungsmaßnahmen erreichen konnte. Auch die Tatsache, dass in Kroatien bereits Vollstreckungsmaßnahmen auf Grundlage des Schiedsspruchs ergriffen wurden, lässt das Rechtschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht entfallen. Die Antragstellerin ist berechtigt, den Schiedsspruch in mehreren Ländern für vollstreckbar erklären zu lassen, um auf Vermögen der Schuldnerin weltweit, und nicht nur im Erlassstaat des Schiedsspruches, zugreifen zu können. Eine Einschränkung der Vollstreckbarerklärung käme nur dann in Betracht, wenn die Antragsgegnerin den Nachweis, dass Forderungen der Antragstellerin aus dem Schiedsspruch bereits erfüllt wurden, erbracht hätte. Dies ist aber nicht der Fall. Mit den von der Antragsgegnerin vorgelegten Grundbuchauszügen lässt sich der Nachweis jedenfalls nicht erbringen. Denn allein die Eintragung von Pfandrechten führt noch nicht zu einer Befriedigung des Gläubigers. Eine Befriedigung trat auch nicht dadurch ein, dass die Antragstellerin in Insolvenzverfahren bei einer der von der Antragsgegnerin erworbenen Firmen als Käuferin aufgetreten ist. Denn auch hierdurch ist ein Erlöschen der Schuld nicht eingetreten. Erst wenn die im Rahmen der Zwangsvollstreckung eingenommenen Gelder an die Antragstellerin ausgekehrt worden sind, käme unter Umständen eine Einschränkung der Vollstreckbarerklärung in Betracht. Die Antragsgegnerin wird durch die Vollstreckbarerklärung auch nicht schutzlos gestellt. Sobald die Forderungen der Antragstellerin befriedigt wurden, kann sie diese Einwendungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung geltend machen.

  3. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist begründet, weil Versagungsgründe weder begründet geltend gemacht noch solche, die von Amts wegen zu beachten wären, ersichtlich sind.
    a) Eine Aussetzung des Verfahrens (Art. VI UNÜ) im Hinblick auf den Aufhebungsantrag in Kroatien kommt nach derzeitigem Verfahrensstand nicht in Betracht. Allein die Einleitung eines Aufhebungsverfahrens im Heimatstaat des Schiedsspruchs führt nicht dazu, dass das Vollstreckbarerklärungsverfahren ausgesetzt werden müsste (MüKoZPO/Adolphsen, 5. Aufl. 2017, UNÜ Art. VI Rn. 2). Erforderlich ist vielmehr auch, dass der Antragsgegner die von ihm im Aufhebungsverfahren im Heimatstaat des Schiedsspruchs geltend gemachten Aufhebungsgründe im Vollstreckbarerklärungsverfahren vorträgt und diese Gründe auch erfolgsversprechend erscheinen (MüKoZPO/Adolphsen, 5. Aufl. 2017, UNÜ Art. VI Rn. 2 m.w.N.).

    Hierzu hat die Antragsgegnerin aber nur vorgetragen, sie sei der Ansicht, dass die Antragstellerin ihr Recht auf die Einleitung eines Schiedsverfahrens verwirkt habe, weil sie vor Einleitung des Schiedsverfahrens staatliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet habe. Dieser Einwand ist jedoch nicht erfolgsversprechend.

    Zum einen legt Art. VI Abs. 4 EuÜ ausdrücklich fest, dass die Anrufung eines staatlichen Gerichts bzgl. einstweiliger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht dazu führt, dass anschließend auch die Geltendmachung der Hauptsache vor den staatlichen Gerichtsbarkeit erfolgen muss. Eine derartige Regelung haben die Parteien auch nicht in ihrer Schiedsvereinbarung getroffen. Die Vereinbarung lautet nur, dass auch der einstweilige Rechtsschutz der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen sein soll. Konsequenzen der Nichtbeachtung enthält die Vereinbarung nicht, so dass auf Art. VI Abs. 4 EuÜ zurückgegriffen werden muss. Hieraus ergibt sich aber ausdrücklich, dass eine Anrufung staatlicher Gerichte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Schiedsvereinbarung gerade nicht aufhebt. Der Antragsgegnerin hätte es jedoch freigestanden vor dem staatlichen Gericht die Schiedseinrede zu erheben und im dortigen Verfahren prüfen zu lassen, ob die getroffene Schiedsvereinbarung die Anrufung staatlicher Gerichte auch für den einstweiligen Rechtsschutz wirksam ausgeschlossen hat. Hier ist diese Frage jedenfalls nicht mehr zu klären.

    Darüber hinaus wurde die Klage der Antragsgegnerin bereits in erster Instanz vor den staatlichen Gerichten in Kroatien abgewiesen.

    b) Der Schiedsspruch ist auch iSd Art. V Abs. 1e UNÜ verbindlich. Die Möglichkeit der Erhebung einer Aufhebungsklage im Heimatstaat des Schiedsspruchs beseitigt die Verbindlichkeit des Schiedsspruches nicht (MüKO/Adolphsen ZPO 5. Aufl. Art. V UNÜ Rn. 56; BGH NJW 1988, 3050; KG SchiedsVZ 2012, 112). Ein den Schiedsspruch aufhebendes Urteil ist bisher noch nicht ergangen, so dass bereits deshalb ein Versagungsgrund nach Art. V Abs. 1 Buchst. e 2. Alt. UNÜ nicht in Betracht kommt.

    c) Versagungsgründe nach Art. V UNÜ sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Antragstellerin durch die Anrufung des staatlichen Gerichts ihr Recht auf Einleitung eines Schiedsverfahrens nicht verwirkt (vgl. oben). Darüber hinaus handelt es sich dabei um keinen von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgrund. Es handelt sich allenfalls um einen Aufhebungsgrund nach Art. V Abs. 1 Buchst. c UNÜ. Mit diesem Einwand wäre die Antragsgegnerin aber jedenfalls präkludiert (Art. V Abs. 1 EuÜ; vgl. BGH NJW 2011, 1290 Rn. 12), da sie, trotz ausführlichem Hinweis in der mündlichen Verhandlung, nicht einmal behauptet, die Rüge der Unzuständigkeit bereits im Schiedsverfahren erhoben zu haben.

  4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht dem Wert der hiesigen Hauptsache.

KG Berlin, Beschluss v. 17.02.2007, 20 Sch 05/07 | Schiedsverfahren: Geltendmachung von Aufhebungsgründen

Relevante Normen:

§ 551 III ZPO
§ 1029 ZPO
§ 1031 ZPO
§ 1040 III ZPO
§ 1059 II, III ZPO
§ 1060 I ZPO
§ 1062 I Nr. 4 ZPO
§ 1063  I ZPO
§ 1064 ZPO

Nichtamtlicher Leitzsatz:

Die Anforderungen an die Begründung des Antrages entsprechen in formeller Hinsicht denen an eine Revisionsbegründung nach § 551 Abs. 3 ZPO (vgl. Hartmann, in: Baumbach, ZPO, 66. Aufl., § 1059 Rdnr. 4), wobei die Gründe wesentlich enger gefasst sind.

Gründe:

Die Antragsgegnerin als Auftraggeber und die Antragstellerin als Auftragnehmer schlossen unter dem 30. 10. 2002 einen Generalunternehmervertrag über die Sanierung und Instandsetzung eines Wohn- und Geschäftshauses in B. Unter dem gleichen Datum schlossen sie eine Schiedsgerichtsvereinbarung. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Ablichtungen der Verträge verwiesen. Die Antragsgegnerin reichte gegen die Antragstellerin vor dem Schiedsgericht Klage über 158898,02 € nebst Zinsen ein, mit der sie Mängelbeseitigungskosten und Rückzahlung von Abschlägen wegen Überzahlung forderte. Durch am 14. 6. 2007 verkündeten Schiedsspruch verurteilte das Schiedsgericht die Antragstellerin zur Zahlung von 140525 € nebst Zinsen. Ferner beschloss es mit Kostenschiedsspruch ________________________________________ 180 • • Kammergericht: Zur Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs(SchiedsVZ 2009, 179) vom 19. 7. 2007, dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin 14086,55 € zu erstatten habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schiedssprüche verwiesen. Der Schiedsspruch ist der Antragstellerin am 15. 6. 2007 zugestellt worden. Mit am 11. 7. 2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat sie zunächst die Feststellung, dass das Schiedsgericht für die Streitigkeiten der Parteien aus dem Generalunternehmervertrag nicht zuständig sei, sowie die Aufhebung des Schiedsspruchs begehrt. Die Antragsgegnerin begehrt die Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche. Die Antragstellerin macht geltend:
1. Die Schiedsgerichtsvereinbarung sei nicht formwirksam, weil sie nur von einem der Gesellschafter ohne einen die Vertretung des anderen Gesellschafters anzeigenden Zusatz unterzeichnet worden sei.
2. Der Generalunternehmervertrag sei gekündigt worden, so dass die Schiedsgerichtsvereinbarung nicht mehr Grundlage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts sein könne.
3. Der Schiedsspruch verletze den Grundsatz des fairen Verfahrens und habe ihr rechtliches Gehör verletzt.
a) Das Schiedsgericht habe seine Entscheidung auf das Gutachten des Sachverständigen U. gestützt, obwohl sie dies gerügt habe. Bei den Ortsterminen seien die Parteien nicht geladen
worden. Dem Antrag auf mündliche Erörterung mit dem Sachverständigen sei nicht entsprochen worden. Die Einwendungen des Sachverständigen und der Auftraggeber des Gutachtens seien nicht berücksichtigt worden. Das Gutachten nehme einen Vergleich auf der Grundlage der Baubeschreibung vom Februar 2001 und des Zustandes im November 2003 vor. Ihr sei aber bereits am 2. 12. 2002 gekündigt worden und vertraglich sei die Baubeschreibung vom 15. 10. 2000 vereinbart. Zwischen den Baubeschreibungen bestünden erhebliche Unterschiede.
b) Alle von ihr benannten Beweismittel einschließlich der zur Abänderung des Pauschalvertrages benannten Zeugen habe das Schiedsgericht nicht berücksichtigt, obwohl der konkrete Leistungsinhalt nach Kündigung für die Beurteilung der Ansprüche wesentlich sei.
c) Sie sei von der Entscheidung überrascht worden. Hinweise zu erkennbar übersehenem Vortrag seien nicht ergangen. Die Ausführungen zur Darlegungs- und Beweislast hätten ihr vor der Entscheidung als Hinweis gegeben werden müssen. Die Parteien erklären hinsichtlich der Anträge der Antragstellerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Antragsgegnerin beantragt, den Schiedsspruch vom 14. 6. 2007, zugestellt am 14. 6. 2007, und den Kostenschiedsspruch vom 19. 7. 2007 zum Zwecke der Zwangsvollstreckung für vollstreckbar zu erklären. Die Antragstellerin beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 14. 6. 2007 unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen. Die Antragsgegnerin weist u.a. darauf hin, dass die Schriftsätze im Schiedsverfahren beiden Gesellschaftern zugestellt wurden und der unterzeichnende Gesellschafter im Termin erklärt habe, alleinvertretungsberechtigt zu sein, und eine Vollmacht des anderen Gesellschafters für die Vertretung im Schiedsverfahren nachgereicht habe. Das Gutachten U. sei im Privatauftrag einiger Erwerber erstellt worden, weshalb eine Pflicht zur Beiladung der Antragstellerin nicht bestanden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
1. Die Schiedssprüche sind gemäß §§ 1060ff. ZPO auf den zulässigen Antrag der Antragsgegnerin für vollstreckbar zu erklären, weil die geltend gemachten Aufhebungsgründe (§ 1059 Abs. 2 ZPO) nicht bestehen und andere, von Amts wegen zu berücksichtigende Gründe nicht ersichtlich sind. Der Kostenschiedsspruch verpflichtet die Schiedsbeklagte zum Ausgleich an die Schiedsklägerin und ist insoweit unbedenklich. Die Antragstellerin hat – mit Ausnahme der Zuständigkeitsrüge – Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO schon nicht innerhalb von drei Monaten begründet geltend gemacht (§§ 1060 Abs. 2 S. 3, 1059 Abs. 3 ZPO).
a) Die Anforderungen an die Begründung des Antrages entsprechen in formeller Hinsicht denen an eine Revisionsbegründung nach § 551 Abs. 3 ZPO (vgl. Hartmann, in: Baumbach, ZPO, 66. Aufl., § 1059 Rdnr.
4), wobei die Gründe wesentlich enger gefasst sind. Das vorliegende Verfahren stellt keine Rechtsmittelinstanz dar, weshalb keine erneute vollständige Sach- und Rechtsprüfung erfolgt und ungenügender Vortrag zu den Aufhebungsgründen auch nicht durch Aktenbeiziehung aufzubessern wäre (vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 1059 Rdnr. 33). Erforderlich wäre daher – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert –, dass z.B. übergangene Beweisantritte (Tatsachenbehauptung und Beweismittel) konkret mit Schriftsatzangabe benannt werden und die Entscheidungserheblichkeit konkret herausgearbeitet wird (vgl. Gummer in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 551 Rdnr. 14). Die pauschale Rüge des rechtlichen Gehörs und die allgemeine Bezeichnung von Beweismitteln und Tatsachen genügte schon den formalen Anforderungen nicht, weil die Entscheidungserheblichkeit weder herausgearbeitet wurde, noch benannt wurde, welcher Vortrag ergänzt worden wäre. Abgesehen von dem Umstand, dass der Antragstellerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Hinweis erteilt worden ist, scheidet ein Nachbessern nach Fristablauf – hier am 14. 9. 2007 – aus (vgl. Voit, in: Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 1059 Rdnr. 35). Die in § 1059 Abs. 3 ZPO bestimmte Frist würde im Hinblick auf die formellen Anforderungen andernfalls leerlaufen und zu dem inkonsequenten Ergebnis führen, dass nicht formgerecht vorgebrachte Gründe bis zur Entscheidung beliebig nachgebessert werden könnten und die Frist aus dem Gesetz herausinterpretiert wäre. Die Abgrenzung gegenüber erst nach Fristablauf vorgebrachten und damit ausgeschlossenen Gründen, die jedoch formgerecht begründet werden, würde ebenso wenig überzeugen. Hinsichtlich folgender auf §§ 1059 Abs. 2 Nr. 1b), 3. Alt., Nr. 1d), 2. Alt., 1042 Abs. 1 S. 2 ZPOgestützter Aufhebungsgründe genügte die Begründung nicht den genannten formellen Anforderungen:
aa) Die Beanstandung zum Gutachten ist nicht nachvollziehbar. Das Schiedsgericht hat nicht Beweis erhoben, sondern das (vor dem Verfahren erstellte) Partei-Gutachten als (substanziierten) Parteivortrag bewertet (vgl. insbesondere S. 6f. des Schiedsspruchs). Demgemäß bleibt unerheblich, ob die Parteien vom Gutachter geladen wurden. Da keine Beweiserhebung, sondern (auch zu den Einzelpositionen) eine Bewertung des Parteivortrages stattgefunden hat, ist auch nicht ersichtlich, dass das Gericht einem Anhörungsantrag hätte stattgeben müssen. Gleiches gilt für die mit Schriftsatz vom 11. 12. 2007 wiederum ohne jeglichen konkreten Bezug zur Begründung des Schiedsspruchs pauschal aufgelisteten Zeugenbeweisantritte. Ebenso pauschal wird vorgebracht, das Bestreiten sei substanziiert gewesen, ohne dass sich die Antragstellerin mit den abweichenden näheren Ausführungen des Schiedsgerichts konkret auseinandersetzt.
bb) Dass die Schreiben vom 21. 5. und 23. 5. 2007 dem Schiedsgericht vorgelegt wurden, wird schon nicht vorgetragen. Ebenso erfolgt keinerlei Ausführung zur Relevanz.
cc) Zur konkreten Relevanz der unterschiedlichen Baubeschreibungen, den angeblichen erheblichen Unterschieden und inwieweit Vorbringen dabei übergangen sein sollte, fehlt jeder Vortrag. Das Schiedsgericht hat zudem die Baubeschreibung von 2000 und nicht die von 2001 zu Grunde gelegt (Schiedsspruch S. 7).
dd) Soweit alle benannten Beweismittel nicht berücksichtigt worden sein sollen, ist das aus sich heraus nicht prüfbar. Auswirkung und rechtliche Relevanz für den Schiedsspruch erschließen sich so nicht.
ee) Soweit beanstandet wird, dass keine Hinweise erteilt worden seien, weshalb eine Überraschungsentscheidung vorläge, wird schon nicht vorgetragen, welche konkreten Hinweise vermisst werden, was daraufhin vorgetragen worden wäre und welche konkrete Auswirkung dies auf die rechtliche Begründung und die Entscheidung des Schiedsgerichts hätte haben müssen.
b) Aufhebungsgründe nach §§ 1059 Abs. 2 Nr. 1a) und c), 1029, 1031 ZPO bestehen nicht.
aa) Die Antragstellerin kann das wegen der Kündigung des Generalunternehmervertrages mögliche Nichtbestehen der Schiedsabrede in der Schiedsgerichtsvereinbarung vom  30. 10. 2002 nicht mehr geltend machen, weil sie im Schiedsverfahren die Zuständigkeitsrüge nach § 1040 ZPO nicht erhoben hat. Das Regelungsgefüge des § 1040 ZPO, der bei Rüge in der Regel einen anfechtbaren Zwischenentscheid vorsieht sowie die hierfür bestimmten Fristen, schließen aus, dass bei unterlassener Rüge die Unzuständigkeit später noch geltend gemacht werden kann, weil ihr Zweck andernfalls unterlaufen würde. Diese Einrede ist für den am Verfahren Beteiligten daher ausgeschlossen (vgl. Voit, in: Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 1040 Rdnr. 13; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 16 Rdnr. 11; Geimer, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 1059 Rdnr. 39; Hartmann, in: Baumbach, ZPO, 66. Aufl., § 1040 Rdnr. 3; OLG Koblenz mit Beschluss vom 28. 7. 2005 – 2 SCH 4/05 – SchiedsVZ 2005, 260 [26] für ausländische Schiedssprüche). Im Übrigen ist eine Schiedsvereinbarung umfassend auszulegen, so dass auch Streitigkeiten aus einem gekündigten Vertrag bzw. zur Vorfrage der Kündigung der Schiedsabrede unterfallen.
bb) Ein etwaiger Formmangel der Schiedsabrede wäre bereits durch die (hinsichtlich der Form) rügelose Einlassung vor dem Schiedsgericht geheilt gewesen (§ 1031 Abs. 6 ZPO; vgl. BGH mit Beschluss vom 29. 6. 2005 – III ZB 65/04 – SchiedsVZ 2005, 260). Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob die Parteien eine formwirksame Schiedsvereinbarung getroffen haben. Die Antragstellerin hat die Rüge vor dem Schiedsgericht jedenfalls nicht erhoben. Abgesehen von dem Umstand, dass es auf die ausdrückliche Anerkennung der Gültigkeit der Schiedsvereinbarung und der Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Termin am 11. 5. 2007 schon nicht ankommt, war der handelnde Gesellschafter zur Vertretung im Schiedsverfahren bevollmächtigt (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 30. 8. 2007), so dass die Antragstellerin an seine Erklärung auch gebunden wäre.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a ZPO. Der Antragstellerin waren nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes auch die auf ihre Anträge entfallenden Kosten aufzuerlegen, weil die Anträge unzulässig bzw. unbegründet waren.
a) Der Antrag auf Feststellung der Unzuständigkeit nach § 1040 ZPO war bereits unzulässig. Ein solcher Antrag ist nach § 1040 Abs. 3 ZPO nur gegen einen Zwischenentscheid des Schiedsgerichts zulässig, jedoch nicht gegen eine Inzidententscheidung im Endschiedsspruch. Insoweit kann die Unzuständigkeit nur im Aufhebungs- oder Vollstreckbarkeitsverfahren geltend gemacht werden (vgl. Voit in: Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 1040 Rdnr. 9; Geimer, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 1040 Rdnr. 8). In seiner allgemeinen Formulierung zielte der Antrag zudem auf § 1032 Abs. 2 ZPO. Für eine solche Feststellungsklage war aber bereits die Frist verstrichen, weil sie bis zur Bildung des Schiedsgerichts hätte erhoben werden müssen. b) Der Aufhebungsantrag, der sich jedenfalls durch die Entscheidung über den Vollstreckbarkeitsantrag erledigt hat, wäre – wie zu 1. ausgeführt – zurückzuweisen gewesen.

OLG Köln, Beschluss v. 1.7.2016, 19 Sch 7/16 | Schiedsverfahren: Aufhebung vermeintliches Schiedsgericht

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 1. Juli 2016, 19 Sch 7/16

Relevante Normen:

§ 17a GVG
§ 2 TKG
§ 23 TKG
§ 47a TKG
§ 51 TKG
§ 124 TKG
§ 133 TKG
§ 134 TKG
§ 135 ZPO
§ 91 Abs. 1 ZPO
§ 281 ZPO
§ 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO
§§ 1025 ff. ZPO
§ 1027 ZPO
§ 1030 Abs. 1 S. 2 ZPO
§ 1042 Abs. 3 ZPO
§ 1044 ZPO
§ 1046 Abs. 1 ZPO
§ 1048 Abs. 1 ZPO
§§ 1054 ff. ZPO
§ 1055 ZPO
§ 1059 ZPO
§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO

Leitzsatz:

1. Ein Aufhebungsantrag kann sich nicht gegen das (vermeintliche) Schiedsgericht richten.

2. Zur Frage, ob die auf Beschwerde einer Gemeinde folgende Entscheidung einer Behörde zur Unwirksamkeit der Eintragung in eine öffentliche Liste und über die Anweisung an die listenführende Stelle zur Löschung der Eintragung einen Schiedsspruch darstellt.

Gründe:

Tenor:

Der Aufhebungsantrag sowie der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag werden als unzulässig zurückgewiesen. Der Hilfsantrag der Antragstellerin auf Verweisung an „das zuständige Gericht“ wird zurückgewiesen. Die Kosten des Aufhebungsverfahrens trägt die Antragstellerin. Gründe: I. 1Die Parteien streiten über die Aufhebung einer Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 03.03.2016. 2Die Antragsgegnerin zu 1) ist Eigentümerin und Betreiberin eines bundesweiten Umunikationsnetzes, das aus Kupferleitungen besteht, die ausgehend von Hauptverteilern in sogenannten Hauptkabeln Kabelverzweigern (KVz) zugeführt werden, in denen jeweils eine bestimmte Anzahl von Kupfer-Doppeladern des Hauptkabels abgezweigt werden. Von den KVz werden Endverzweiger (EVz) mit Teilnehmeranschlusseinheiten (TAE) ausgeführt. Während bei VDSL2-Technik mehrere Netzbetreiber ein und denselben Kabelverzweiger erschließen können, ist die Erzielung einer deutlich höheren Download-Bandbreite mittels VDSL2-Vectoring-Technik nur möglich, wenn ein Parallelbetrieb mehrerer Betreiber ausgeschlossen ist. Während die Antragsgegnerin zu 1) bisher den übrigen Netzteilnehmern uneingeschränkt Zugang zum Netz gewähren musste – so der Antragstellerin aufgrund des mit dieser am 27.05./08.06.2009 abgeschlossenen Standardvertrags über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL-Vereinbarung) – schloss sie, um den bislang unbeschränkten Zugang zu modifizieren und den Einsatz von Vectoring-Technik zu ermöglichen, mit der Antragstellerin eine Änderungsvereinbarung zum Standardvertrag/Vertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung und zur Zusatzvereinbarung über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung über Schaltverteiler auf dem Hauptkabel und Kabelverzweiger auf dem Verzweigerkabel über Vectoring (im Folgenden TAL-ÄV) vom 01.08./14.08.2014, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten verwiesen wird (TAL-ÄV, Bl. 39 ff. GA). Unter anderem befinden sich in Ziff. 8 TAL-ÄV Regelungen zu einer Vectoring-Liste. Nach Ziff. 8.3.9 c) TAL-ÄV kann die Antragsgegnerin zu 2) eine bestehende Eintragung für unwirksam erklären, wenn der Anzeigende die Bedingungen für einen Schutz gegen eine Abweisung oder Kündigung gemäß zuvor genannter Regelungen nicht erfüllt. Nach Ziff. 8.3.11 TAL-ÄV kann gegen die Ablehnung, die Vornahme oder die Löschung einer Eintragung auf Antrag der Antragsgegnerin zu 1) oder eines Zugangsnachfragers ein Nachweisverfahren gemäß Ziff. 9 TAL-ÄV vor der Antragsgegnerin zu 2) durchgeführt werden. Die Ablehnung, die Vornahme oder die Löschung einer Eintragung ist insoweit das Nachweisverfahren der Stufe 1. Unter Ziff. 9.2 TAL-ÄV ist das Nachweisverfahren der Stufe 2 bei der Antragsgegnerin zu 2) geregelt. Nach Ziff. 9.2 Abs. 3 TAL-ÄV endet das Nachweisverfahren bei der Antragsgegnerin zu 2) mit der schriftlichen Information über das Ergebnis der Prüfung durch die Antragsgegnerin zu 2) an die Antragsgegnerin zu 1) und die Antragstellerin. Nach Abs. 6 wird die Antragsgegnerin zu 2) die Antragsgegnerin zu 1) zur entsprechenden Korrektur auffordern, wenn sie feststellt, dass die Ablehnung, die Vornahme oder die Löschung einer Eintragung in die Vectoring-Liste unrichtig war. Ziff. 9.2. Abs. 7 TAL-ÄV enthält folgende Regelung: „Die Entscheidung der C im Nachweisverfahren ist für beide Seiten bindend und hinsichtlich der Rechtsfolgen abschließend. Der weitere Rechtsweg ist ausgeschlossen.“ 3Am 03.03.2016 entschied die Antragsgegnerin zu 2) nach Anhörung der Antragstellerin aufgrund einer Beschwerde der Gemeinde I, dass die zu Gunsten der Antragstellerin an den KVz 9521 1A18, 1A19, 1A37, 1A39 und 1A54 bestehenden Eintragungen in der öffentlichen Vectoringliste nach Ziffer 8.3.9 lit.c) TAL-ÄV für unwirksam erklärt werden und die listenführende Stelle bei der Antragsgegnerin zu 1) nach Ziff. 10.4 TAL-ÄV angewiesen wird, diese Eintragungen zu löschen. Weiter untersagte sie zukünftige Anzeigen einer Ausbauabsicht der Antragstellerin für den Anschlussbereich X im Ortsnetz … nach Ziff. 10.4 TAL-ÄV für eine Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Löschung. Es fehle hinsichtlich KVz 1A37 und 1A39 an einer Erschließung der KVz durch die Antragstellerin, bezüglich KVz 1A18, 1A19 und 1A54 scheide ein Schutz aus, weil die Antragstellerin anderen Zugangsnachfragern keinen Bitstrom-Zugang auf Layer 2 oder Layer 3 für die an dem KVz angeschlossenen Endkunden an einem möglichst nah zum KVz gelegenen Übergabepunkt anbiete. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 03.03.2016 (Anlage 2, Bl. 61 ff. GA) verwiesen. 4Auf den Widerspruch der Antragstellerin teilte die Antragsgegnerin zu 2) mit Schreiben vom 06.04.2016 mit, dass es sich bei ihrer Entscheidung um einen Schiedsspruch im Rahmen des Nachweisverfahrens i.S.d. Ziff. 9.2 TAL-ÄV handele. 5Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin eine Aufhebung dieser Entscheidung, die sie zunächst als Schiedsspruch angreift. Sie ist der Auffassung, es fehle an dem erforderlichen Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens nach §§ 133 Abs. 1 TKG, 1044, 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO. Antragsberechtigt seien nach Maßgabe der zu Grunde liegenden Regulierungsverfügung BK3d-12/131 vom 29.08.2013 i.V.m. Ziff. 8.3.9 lit.c) TAL-ÄV i.V.m. Ziff. 4.1 TAL-ÄV sowie der 1. Teilentscheidung BK3d-3/056 neben den unmittelbaren Parteien lediglich die sogenannten Kunden, bei denen es sich um die Mitbewerber handele, nicht aber Kommunen. Weiter lägen erhebliche Verfahrensverstöße dadurch vor, dass nach Ziff. 9 TAL-ÄV kein Nachweisverfahren auf Stufe 1 durchgeführt worden sei. Entgegen §§ 133 Abs. 4 TKG, 135 Abs. 3 TKG habe auch keine mündliche Verhandlung stattgefunden, obwohl die Antragstellerin hierauf nicht verzichtet habe. 6Sie hält eine Qualifizierung der Entscheidung auch als Verwaltungsakt für möglich, da es sich bei der vorgeschalteten Regulierungsverfügung BK3d-12/131 um einen Verwaltungsakt handele, zudem der Entscheidung aufgrund der Löschungsanweisung und Sperranordnung ein eigener Regelungsgehalt zukomme, weiter die Entscheidung den öffentlich-rechtlich regulierten Zugang zum Markt nach § 2 Abs. 1 TKG betreffe. 7Mit Schriftsatz vom 27.06.2016 behauptet sie, dass sämtliche KVz mit DSLAM ausgestattet gewesen seien. Die Anhörung seitens der Antragsgegnerin zu 2) sei nur zu einer „Beschwerde“ des Vereins X-J-Q e.V. erfolgt – die sich im Übrigen nur auf KVz 1A39 bezogen habe – und die Antragsgegnerin zu 2) habe auch ansonsten nicht zu erkennen gegeben, dass sie sich im Nachweisverfahren gewähnt habe, dies sei für die Antragstellerin auch nicht erkennbar gewesen. Die vertraglich explizit vereinbarten Voraussetzungen für ein Schiedsverfahren – so die Auffassung der Antragstellerin – hätten mangels Durchführung eines Nachweisverfahrens auf Stufe 1 und Antragstellung der Antragstellerin auf Durchführung eines Nachweisverfahrens auf Stufe 2 nicht vorgelegen. Es könne aber nicht Sinn und Zweck der Schiedsvereinbarung sein, der Antragsgegnerin zu 2) über den Wortlaut hinaus und unabhängig von Streitigkeiten zwischen den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, nach Gutdünken Entscheidungen unter Abschneidung des Rechtsschutzes zu treffen. 8Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch vom 03.03.2016 aufzuheben, hilfsweise – gegebenfalls nach Verweisung an das zuständige Gericht – festzustellen, dass die streitgegenständliche Entscheidung der Antragsgegnerin zu 2) unwirksam ist. 9Die Antragsgegnerinnen beantragen, den Antrag zurückzuweisen. 10Die Antragsgegnerin zu 1) verteidigt die Entscheidung, insbesondere handele es sich um einen Schiedsspruch in einem Schiedsverfahren nach Ziff. 9.2 TAL-ÄV. Bei der Entscheidung, ob ein Umunikationsunternehmen Vectoring-Schutz an einem von ihm mit VDSL2-Vectoring-Technik erschlossenen KVz aufgrund der Regelungen der TAL-ÄV genieße, handele es sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch nach § 1030 Abs. 1 S. 2 ZPO. Dem Schiedsspruch habe eine zivilrechtlichen Streitigkeit zugrunde gelegen, nämlich die Auslegung der in Ziff. 4.1 TAL-ÄV formulierten Anforderungen. Auch aus der im Schiedsspruch enthaltenen Formulierung „für unwirksam erklären“ ergebe sich kein Hinweis auf hoheitliches Handeln, da die Unwirksamkeitserklärung und Löschung lediglich den durch die Vectoring-Liste erzeugten Rechtsschein beseitige, wodurch dies auch zivilrechtlicher Art sei. Soweit die Antragsgegnerin zu 2) in ihrem – nach ihrer Meinung als solcher anzusehenden – Schiedsspruch auf die Regulierungsverfügung BK 3d-12/131 Bezug nehme, folge aus der Regulierungsverfügung lediglich die Pflicht der Antragsgegnerin zu 1), als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht den Wettbewerbsunternehmen einen ausgewogenen Vertrag zur Nutzung der Vectoring-Technik anzubieten, was mit der TAL-ÄV geschehen sei. Als Standardangebot handele es sich bei der TAL-ÄV um einen von der Antragsgegnerin zu 2) nach § 23 TKG überprüften Vertrag. Ziff. 2 des Schiedsspruchs gebe nur deklaratorisch die Rechtsfolgen von Ziff. 10.4 Abs. 2 S. 1 TAL-ÄV wieder und enthalte daher keine eigenständige Rechtswirkung oder hoheitliches Handeln. Ziff. 9.2 TAL-ÄV enthalte eine Schiedsklausel, da die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) in Ziff. 8.3.11 TAL-ÄV übereingekommen seien, sämtliche Streitigkeiten, die aus der Ablehnung, Vornahme oder Löschung einer Eintragung erwüchsen, in einem Nachweisverfahren vor der Antragsgegnerin zu 2) zu klären. Aufhebungsgründe lägen nicht vor, da sie am 03.02.2016 einen solchen Antrag telefonisch im Wege der Beschwerde gestellt habe. 11Sie mache sich den Antrag der Stadt I zu Eigen, im Übrigen genüge ein solcher Antrag auch. Ein fehlender Antrag hätte sich auch nicht auf den Schiedsspruch ausgewirkt, weil nicht ersichtlich sei, dass die Antragsgegnerin zu 2) bei einem Antrag der Antragsgegnerin zu 1) anders entschieden hätte. Zudem sei die Antragstellerin mit ihrem Einwand nach § 1027 ZPO präkludiert, da § 1044 ZPO keine zwingende Vorschrift i.S.d. § 1042 Abs. 3 ZPO sei. Die Zweistufigkeit des Nachweisverfahrens sei eingehalten, da die Vornahme der Eintragung der Fertigstellung der fünf KVz in die Vectoringliste im September/November 2015 bereits das Nachweisverfahren auf Stufe 1 nach Ziff. 8.3.11 Abs. 1 S. 2 TAL-ÄV dargestellt habe. Eine mündliche Verhandlung sei nicht erforderlich gewesen, insbesondere § 133 TKG mangels hoheitlichen Handelns nicht anwendbar. 12Die Antragsgegnerin zu 2) macht geltend, dass es sich bei dem in Ziff. 9.2 TAL-ÄV geregelten Nachweisverfahren der Stufe 2 um eine Schiedsklausel handele, sie entsprechend im Wege des Schiedsspruchs entschieden habe. Das Schiedsverfahren sei fehlerfrei eingeleitet worden, da ein Schiedsverfahren auch durch die Antragsgegnerin zu 2) eingeleitet werden könne, die Parteien insoweit in Ziff. 9.2 Abs. 6 TAL-ÄV eine von § 1044 ZPO abweichende Regelung getroffen hätten. Die Vertragspartner der TAL-ÄV hätten sich darauf geeinigt, dass der Antragsgegnerin zu 2) aufgegeben werde, unabhängig vom Antrag eines anderen Unternehmens nach Ziff. 8.3.11 TAL-ÄV eine diskriminierungsfreie und inhaltlich zutreffende Führung der Vectoring-Liste zu gewährleisten, wobei sie sich auf Befugnisse unter Ziff. 8.3.1 S. 1 d), 8.3.3.c), 8.3.5. S. 1 d), 8.3.7.-10, 10.4 und 10.5 TAL-ÄV beruft. Hier sei sie aufgrund von Ziff. 8.3.9 c) TAL-ÄV i.V.m. 4.1. TAL-ÄV tätig geworden. Unabhängig davon sei ein etwaiger Verstoß gegen eine Bestimmung zur Einleitung des Schiedsverfahrens nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO unerheblich, da die Antragstellerin Auswirkungen eines Verstoßes auf den Schiedsspruch mangels entscheidungserheblichen neuen Sachvortrags nicht begründet geltend gemacht habe. Ein Nachweisverfahren auf Stufe 1 sei nicht erforderlich gewesen, stelle insbesondere eine bloße Förmelei dar, insbesondere als das betroffene Unternehmen nach der Sachverhaltsermittlung durch die Antragsgegnerin zu 2) noch einmal gesondert über die beabsichtigte Entscheidung informiert würde und Gelegenheit zur Stellungnahme vor der abschließenden Entscheidung erhalte. Eine mündliche Verhandlung habe mangels Antrags nicht durchgeführt werden müssen. §§ 135, 133 TKG seien mangels Verwaltungsaktes nicht einschlägig. Ausgenommen der in der Antragsschrift geltend gemachten Verstöße habe die Antragstellerin ihr Rügerecht verloren. Mit Schreiben vom 18.04.2016 hat der Senat darauf hingewiesen, dass Zweifel vorliegen, ob es sich bei dem Schreiben der Antragsgegnerin zu 2) um einen in einem Schiedsverfahren i.S.d. §§ 1025 ff. ZPO zwischen der Antragstellerin und Antragsgegnerin zu 1) ergangenen Schiedsspruch i.S.d. §§ 1054 ff. ZPO handelt, jedenfalls ein Aufhebungsantrag nicht gegen die Antragsgegnerin zu 2) als (vermeintliches) Schiedsgericht zu richten sei.

II.  Die Anträge bleiben ohne Erfolg, da ein Schiedsspruch, der aufgehoben werden könnte, nicht vorliegt und durch den Senat weder die Feststellung, dass die streitgegenständliche Entscheidung unwirksam ist, noch eine Verweisung in Betracht kommt. 151. Der Hauptantrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs ist gegen die Antragsgegnerin zu 2) bereits deshalb unzulässig, weil diese – als vermeintliches Schiedsgericht – nicht Antragsgegnerin eines Aufhebungsverfahrens ist. Richtiger Gegner im Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO ist, wer aus dem Schiedsspruch Rechte herleitet (Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1059 Rn. 9). Beantragt eine Partei des Schiedsverfahrens oder ihr Rechtsnachfolger die Aufhebung, so ist i.d.R. richtiger Antragsgegner die Gegenpartei des Schiedsverfahrens; denn der Schiedsspruch wirkt nach § 1055 ZPO „unter den Parteien“ (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 1059 Rn. 5). 162. Im Übrigen ergibt sich die Unzulässigkeit daraus, dass Gegenstand eines Aufhebungsantrags nach § 1059 ZPO ein Schiedsspruch i.S.v. §§ 1025, 1054 ZPO sein muss, indes ein solcher nicht vorliegt. Ob ein solcher Schiedsspruch vorliegt, ist eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozessvoraussetzung des Aufhebungsverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 27.05.04 – III ZB 53/03 – nach juris). Das Schreiben der Antragsgegnerin zu 2) vom 03.03.2016 stellt schon formal keinen Schiedsspruch dar. Rein äußerlich ist es wie ein üblicher Brief gehalten. Das Schreiben ist weder als Schiedsspruch bezeichnet, auch ist nicht von einem „Schiedsverfahren“, sondern lediglich von einem „Verfahren“ die Rede. Die Antragstellerin wird nicht als „Schiedsklägerin“ oder „Schiedsbeklagte“ bezeichnet, sondern stets mit ihrem Namen benannt. Im Gegensatz dazu, dass ein Schiedsspruch ähnlich wie ein Urteil gegenüber zwei Parteien ergeht, erfolgt hier nur eine persönliche Anrede des Vertreters der Antragstellerin verknüpft mit einer allgemeinen Begrüßungsformel („Sehr geehrter Herr I2, sehr geehrte Damen und Herren“), ohne dass das Schreiben auch nur in irgend einer Art und Weise auch an die Antragsgegnerin zu 1) adressiert wäre. Ebenso endet das Anschreiben mit der für Briefe üblichen Formel „Mit freundlichen Grüßen“. Im zweitletzten Absatz erfolgt eine persönliche Anrede mit „Sie“, womit offenbar der Vertreter der Antragstellerin Herr I2 gemeint ist. Es wird an keiner Stelle ersichtlich, dass auch die Antragsgegnerin zu 1) Partei eines Schiedsverfahrens gewesen wäre. So erfolgt bei der Benennung der Entscheidung unter Ziff. 1 lediglich, dass „die listenführende Stelle bei der U E GmbH“ angewiesen werde, Eintragungen zu löschen. Ein Hinweis auf eine Parteistellung der Antragsgegnerin zu 1) findet sich in dem Schreiben an keiner Stelle. Die Antragsgegnerin zu 2) geht aus dem Kopf des Schreibens als „Beschlusskammer 3“ hervor und bezeichnet sich auch an keiner Stelle als Schiedsgericht, sondern lediglich als „Beschlusskammer“. Allein aus der Namensnennung am Ende des Schreibens geht nicht hervor, dass der Präsident der Antragsgegnerin zu 2) als Schiedsrichter tätig gewesen ist. Auch soweit man davon ausgeht, dass überhaupt eine Behörde als Schiedsrichter benannt werden kann (so etwa Musielak in ZPO/Voit, § 1035 Rn. 16; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 9 Rn. 1; dagegen z.B. Geimer in Zöller, 31. Aufl., § 1035 Rn. 7; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 5. Aufl., Rn. 71), und weiter davon ausgeht, dass bei Benennung einer Behörde als Schiedsrichter dies so auszulegen ist, dass der Behördenleiter oder ein von ihm zu benennender Behördenangehöriger zum Schiedsrichter berufen ist (vgl. Musielak a.a.O.; Münch in MK, ZPO, 4. Aufl., § 1035 Rn. 8 sieht das kritisch), besteht dann zumindest insoweit Einigkeit, als diese Personen dann als Privatpersonen tätig werden (vgl. Musielak, a.a.O. mit weiteren Nachweisen; Schwab/Walter, a.a.O.). Denn Schiedsrichter kann aufgrund der Pflicht zu höchstpersönlicher Tätigkeit nur eine natürliche Person sein (vgl Münch, a.a.O., Rn. 8; Musielak, a.a.O. Rn. 16; Lachmann, Handbuch Schiedsgerichtspraxis, 2. Aufl., Rn. 1884). Dass der Präsident der Antragsgegnerin zu 2) hier als Privatperson – und als solche als Schiedsrichter – tätig geworden wäre, kann dem Schreiben vom 03.03.2016 indes aus den genannten Gründen (Briefkopf der Antragsgegnerin zu 2), Bezeichnung als Beschlusskammer) in keiner Weise entnommen werden. Entsprechend war der Antragstellerin auch gar nicht bewusst, dass es sich um ein Schiedsverfahren gehandelt haben soll, da sie zunächst Widerspruch gegen die Entscheidung vom 03.03.2016 eingelegt hat. Auch inhaltlich vermag der Senat keinen Schiedsspruch zu erkennen, und auch nicht, dass überhaupt ein Schiedsverfahren durchgeführt worden wäre. Dass dem Schreiben vom 03.03.2016 eine Streitigkeit zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1) zugrunde gelegen hätte, insbesondere die Antragsgegnerin zu 1) überhaupt an dem „Verfahren“ teilgenommen hätte, ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus dem in dem Schreiben vom 03.03.2016 geschilderten Hergang. Entsprechend teilt die Antragsgegnerin zu 2) im hiesigen Verfahren mit, von der Antragsgegnerin zu 1) sei keine für den Sachverhalt inhaltlich relevante Stellungnahme einzufordern gewesen, da keine Ablehnung oder Löschung streitgegenständlich gewesen sei (S. 5, 2. Absatz des Schriftsatzes vom 25.05.2016, Bl. 128 GA). Offenbar ist die Antragsgegnerin zu 2) von sich aus auf Beschwerde der Gemeinde I oder eines örtlichen Vereins gegenüber der Antragstellerin tätig geworden. Eine solche Tätigkeit quasi „von Amts wegen“ ist zwar nach § 134 TKG im Verwaltungsverfahren möglich, widerspricht aber dem im Schiedsverfahren grundlegenden Erfordernis, dass es zumindest zwei Parteien geben muss und dass eine zwischen diesen bestehende Streitigkeit von einem nichtbeteiligten Dritten zu entscheiden ist und niemand als Schiedsrichter in eigener Sache tätig werden darf (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 2. Aufl., Rn. 160 f.). Schiedsgerichtsbarkeit ist Rechtsprechung im weiteren Sinne, bedeutet also Streitentscheidung durch einen neutralen Dritten (vgl. BGH, Beschluss vom 27.05.2004 – III ZB 53/03 – nach juris). 21Der Senat vermag entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zu 2) nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) in Ziff. 9.2 Abs. 6 TAL-ÄV eine von § 1044 ZPO abweichende Regelung getroffen hätten. Denn Ziff. 9.2. Abs. 6 TAL-ÄV regelt eine Rechtsfolge, nämlich wie die Antragsgegnerin zu 2) zu verfahren hat, wenn die Vornahme oder die Löschung einer Eintragung in die Vectoring-Liste unrichtig war. Ein Erklärungsgehalt zu Beginn oder Ablauf eines schiedsrichterlichen Verfahrens erschließt sich nicht. Unabhängig davon fehlt nicht nur nach § 1044 ZPO ein Vorlegungsantrag. Auch die nach § 1046 Abs. 1 ZPO erforderliche Klageeinreichung fehlt. Dass über dieses Erfordernis nicht hinweggegangen werden kann, ergibt sich etwa aus § 1048 Abs. 1 ZPO, wonach das Verfahren zu beenden ist, wenn der Kläger es versäumt, seine Klage nach § 1046 Abs. 1 ZPO einzureichen. Weder die Antragstellerin noch die Antragsgegnerin zu 1) haben hier eine Klage eingereicht – wobei insbesondere ein etwaig telefonisch gestellter Antrag und das „zu Eigen machen“ des „Antrags“ der Stadt I keine einzureichende Klage zu ersetzen vermocht hätte -, so dass auch aus diesem Grunde kein Schiedsverfahren stattgefunden hat. Eine Tätigkeit des Schiedsgerichts von Amts wegen oder aufgrund vorsorglicher Parteivereinbarung gibt es nicht. 22Soweit sich die Antragsgegnerin zu 2) darauf beruft, dass sie nach Ziff. 8.3.9 c) i.V.m. 4.1 – TAL-ÄV tätig geworden sei, stehen diese Regelungen zunächst nicht im Zusammenhang mit dem unter 9.2 TAL-ÄV geregelten Nachweisverfahren der Stufe 2. Aus Ziff. 8.3.9.c) TAL-ÄV ergibt sich für die Antragsgegnerin zu 2) zwar die Möglichkeit, tätig zu werden, nicht aber die Möglichkeit, selbst ein Schiedsverfahren einzuleiten und gleichzeitig als Schiedsgericht durchzuführen. Der Senat versteht die Regelung unter Ziff. 8.3.11 TAL-ÄV auch so, dass lediglich die Antragsgegnerin zu 1) oder Zugangsnachfrager Nachweisverfahren der Stufe 2 nach Ziff. 9 TAL-ÄV durchführen können. 23Als Anspruchsgrundlage stützt sich die Antragsgegnerin zu 2) in ihrem Schreiben unter II. auch nicht in erster Linie auf die zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin zu 1) vereinbarten Regelungen der TAL-ÄV, sondern auf „Ziffer 18 Abs. 3 lit. c) der Anlage zu Ziffer I.1.1.1 des Tenors der Regulierungsverfügung BK3g-09/085 vom 21.03.2011 in der Fassung der Regulierungsverfügung BK3d-12/131 vom 29.08.2013 (nachfolgend Ziffer der Anlage)“ und damit auf einen – unzweifelhaft als solchen auszulegenden – Verwaltungsakt. Erst im Rahmen der weiteren Begründung nimmt die Antragsgegnerin zu 2) darauf Bezug, dass eine Umsetzung dieser Vorgaben für die Vectoring-Nutzung der Antragstellerin durch Ziff. 8.3.9 lit. c) TAL-ÄV i.V.m. Ziffern 4.1 TAL-ÄV erfolgt sei. Auch im Folgenden werden die Ziffern der Anlage stets zumindest gleichrangig mit den Regelungen der TAL-ÄV genannt. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegnerin zu 2) nach § 2 Abs. 1, 2 und 3 TKG die Regulierung der Umunikation als hoheitliche Aufgabe obliegt und Ziel der Regulierung nach § 2 Abs. 2 Ziff. 5 TKG die Beschleunigung des Ausbaus von hochleistungsfähigen öffentlichen Umunikationsnetzen der nächsten Generation ist, wobei die Antragsgegnerin zu 2) nach § 2 Abs. 3 Ziff. 2 TKG zu gewährleisten hat, dass Betreiber von Umunikationsnetzen und Anbieter von Umunikationsdiensten unter vergleichbaren Umständen nicht diskriminiert werden, sowie nach § 2 Abs. 3 Ziff. 3 TKG den Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher zu schützen und den infrastrukturbasierten Wettbewerb zu fördern hat, ist die Antragsgegnerin zu 2) bei ihrer Entscheidung zumindest auch im Rahmen ihres hoheitlichen Aufgabenbereichs tätig geworden. Im TKG finden sich – hier nicht einschlägige – Regelungen zu einer Streitschlichtung (§§ 47 a, 51 TKG) sowie zur Möglichkeit, eine Mediation vorzuschlagen (§ 124 TKG), ansonsten Regelungen zu verwaltungsrechtlichem Tätigwerden, nicht aber zu einer Schiedsgerichtsbarkeit durch die Antragsgegnerin zu 2). 24Zudem handelt es sich bei der Entscheidung vom 03.03.2016 unter II. 1. c) um einen offenbar an die Antragsgegnerin zu 2) gerichteten Antrag auf Gewährung einer Nachbesserungsfrist. Insoweit geht es nicht um ein Gesuch betreffend das Verfahren an sich, sondern um eine Frist in der Sache selbst, um ihr Angebot nachzubessern. Auch die Entscheidung der Antragsgegnerin zu 2) in dieser Frage zeigt, dass sie nicht als Schiedsrichterin tätig geworden ist. Auch wenn in Ziff. 8.3.5 S. 2 TAL-ÄV geregelt ist, dass die Antragsgegnerin zu 1) einen Antrag auf Fristverlängerung der Antragsgegnerin zu 2) zur Entscheidung vorlegt, findet sich in den TAL-ÄV keine Regelung dazu, dass es sich auch bei dieser Entscheidung um einen Schiedsspruch handeln solle. 25Die Entscheidung der Antragsgegnerin zu 2) ist zudem nicht, wie es bei den im Verfahren nach §§ 1025 ff. ZPO ergangenen Schiedssprüchen der Fall ist (vgl. §§ 1060, 794 Abs. I Nr. 4 a ZPO), zur Vollstreckung durch staatliche Instanzen bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 27.05.2004 – III ZB 53/03- Rz. 24 nach juris). Denn in ihrer Entscheidung vom 03.03.2016 gibt die Antragsgegnerin zu 2) der Antragsgegnerin zu 1) auf, die entsprechenden Eintragungen in der Vectoringliste zu löschen und untersagt künftige Anzeigen einer Ausbauabsicht, so dass eine weitere Vollstreckung nicht mehr nötig ist. Schlussendlich verdeutlicht auch Ziff. 9.2. Abs. 3 TAL-ÄV, wonach das „Nachweisverfahren bei der C“ „mit der schriftlichen Information über das Ergebnis der Prüfung durch die C an die U und H GmbH“ endet, dass kein Schiedsspruch in Rede steht. 3. Für die hilfsweise beantragte Feststellung, dass die streitgegenständliche Entscheidung der Antragsgegnerin zu 2) unwirksam ist, besteht keine Zuständigkeit des Senats nach § 1062 ZPO. 284. Eine Verweisung an das „zuständige Gericht“ entsprechend des Hilfsantrags kommt nicht in Betracht. Die Antragstellerin selbst benennt kein Gericht. Der Senat sieht sich auch daran gehindert, von sich aus ein zuständiges Gericht zu bestimmen, da sich für die gegen die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) gerichtete Begehren kein zuständiges Gericht bestimmen lässt. Für den Hauptantrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs ist nach § 1062 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO lediglich das Oberlandesgericht zuständig, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, so dass insoweit die Verweisung an ein anderes Gericht ausscheidet. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27.06.2016 klargestellt hat, dass es ihr letztlich um eine Aufhebung der Entscheidung vom 03.03.2016 geht, wäre dies bei Einordnung der Entscheidung als Verwaltungsakt zwar gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) auch im Wege der Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten aufgrund einer Verweisung nach § 17 a GVG möglich. Allerdings könnte sich ein solches Verfahren nur gegen die Antragsgegnerin zu 2) und nicht die Antragsgegnerin zu 1) richten, die allenfalls als Beigeladene an dem Verfahren zu beteiligen wäre. Da sich das Verfahren aber auch gegen die Antragsgegnerin zu 1) richtet, kommt auch die Möglichkeit in Betracht, dass die Antragstellerin vertragliche Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend machen möchte. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt eine Verweisung nach § 281 Abs. 1 ZPO möglich wäre (insoweit geht die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei der Zuständigkeit nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO um eine funktionelle Zuständigkeit handelt, so dass die Vorschrift des § 281 ZPO, die nur die örtliche und sachliche Zuständigkeit betrifft, keine Anwendung findet, vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 05.01.2000 – 8 Sch 6/99; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 19.06.2012 – 16 Sch 1/12; OLG Rostock, Beschluss vom 02.04.2014 – 1 Scp>/14; OLG Köln, Beschluss vom 12.07.2007 – 8 W 59/07; KG Berlin, Beschluss vom 26.02.2007 – 20 Sch 1/07 – jeweils nach juris), richteten sich etwaige vertragliche Ansprüche nicht gegen die Antragsgegnerin zu 2), weiterhin ist eine auf „Aufhebung“ der Entscheidung vom 03.03.2016 gerichtete Anspruchsgrundlage nicht erkennbar. 30Auch hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags auf Feststellung, dass die streitgegenständliche Entscheidung der Antragsgegnerin zu 2) unwirksam ist, gilt das Gleiche. Insoweit sind sowohl vor den ordentlichen Gerichten als auch vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich Feststellungsklagen möglich, allerdings entweder nur gegen die Antragsgegnerin zu 1) oder die Antragsgegnerin zu 2). Vor diesem Hintergrund ist auch der Verweisungsantrag zurückzuweisen.

III.  Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 33Der Gegenstandswert für dieses Verfahren entspricht dem geschätzten Interesse der Antragstellerin, weiterhin Vectoring-Schutz an den von ihr mit VDSL2-Vectoringtechnik erschlossenen KVz zu genießen (vgl. Herget in Zöller, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort „Aufhebung“), das seitens des Senats auf 50.000 € geschätzt wird.

BGH, Beschluss v. 15.07.1999, III ZB 21/98 | Schiedsverfahren: Prüfungskompetenz BGH

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Juli 1999, III ZB 21/98

Vorinstanz:

OLG Oldenburg

Relevante Normen:

§ 1062 ZPO
§ 1062 Absatz I Nrn. 2, 4 ZPO
§ 1063 ZPO
§ 1063 Absatz II ZPO
§ 1065 ZPO
§ 1065 Absatz II ZPO
§ 561 ZPO

Leitsatz:

1. Die in § ZPO § 1062 ZPO § 1062 Absatz I Nrn. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen, gegen die die Rechtsbeschwerde zum BGH stattfindet, müssen grundsätzlich mit den für die rechtliche Beurteilung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen versehen sein.

2. Zur Prüfungskompetenz des BGH als Rechtsbeschwerdegericht nach neuem Schiedsverfahrensrecht.

3. Zur Erforderlichkeit der mündlichen Verhandlung nach neuem Schiedsverfahrensrecht. BGH, Beschluß vom 15. 7. 1999 – III ZB 21–98 (Oldenburg)

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, durch den festgestellt worden ist, daß das zwischen ihnen durch den mit Datum vom 18. 4. 1997 geschlossenen Kooperations- und Kaufvertrag begründete Vertragsverhältnis unverändert fortbesteht, und durch den die Ag. verurteilt worden ist, bestimmte Leistungen aus jenem Vertrag an die Ast. zu erbringen sowie bestimmte dem Vertrag zuwiderlaufende Handlungen zu unterlassen. Das Verfahren richtet sich nach dem Zehnten Buch der Zivilprozeßordnung i.d.F. des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. 12. 1997 (BGBl I, 3224). Die Ast. haben beim OLG die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, die Ag. hat Zurückweisung dieses Antrags und Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt. Das OLG hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Die Rechtsbeschwerde der Ag. hatte keinen Erfolg.

II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Der Senat bejaht auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Er nimmt deshalb die Rechtsbeschwerde an und trifft über sie eine Sachentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. 1. Die Verfahrensrüge, der angefochtene Beschluß enthalte keinen Tatbestand, greift im Ergebnis nicht durch. Zwar verweist § 1065 II 2 ZPO auch auf § 561 ZPO. Die entsprechende Anwendbarkeit dieser Bestimmung besagt, daß der BGH an die tatsächlichen Feststellungen des OLG gebunden ist (vgl. BT-Dr 13–5274, S. 66). Dies bedeutet, daß die in § 1062 I Nrn. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen, gegen die die Rechtsbeschwerde zum BGH stattfindet, grundsätzlich mit den für die rechtliche Beurteilung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen versehen sein müssen. Daraus folgt indes nicht zwingend, daß diese Feststellungen stets in einem formellen Tatbestand oder in einer gesonderten Schilderung des Sachverhalts innerhalb der Gründe des Beschlusses getroffen werden müssen. Vielmehr kann es auch in solchen Fällen genügen, daß der Sach- und Streitstand in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang aus den sonstigen Ausführungen der Vorinstanz zu entnehmen ist. In tatsächlich einfach gelagerten Fällen kann auch eine Bezugnahme auf den Schiedsspruch die für die rechtliche Würdigung maßgeblichen Feststellungen ersetzen. So verhält es sich hier. 2. Ein von Amts wegen zu berücksichtigender Aufhebungsgrund nach § 1059 II Nr. 2 lit. b ZPO liegt nicht vor. Die Rechtsbeschwerde erblickt einen Verstoß gegen den Ordre Public darin, daß das Schiedsgericht die Ag. zur Leistung an beide Ast. verurteilt habe, obwohl nach dem Inhalt des Kaufvertrags nur die Ast. zu 1 Käuferin gewesen sei. Dies betrifft lediglich eine Frage der Auslegung des Vertrags und damit einer einfachen Inhaltskontrolle des Schiedsspruchs, die dem ordentlichen Gericht grundsätzlich versagt ist (vgl. BT-Dr 13– 5274, S. 58f.). Selbst wenn die Auslegung, die das Schiedsgericht dem Vertragswerk gegeben hat, inhaltlich unrichtig sein sollte, so kann keine Rede davon sein, daß das gefundene Ergebnis der öffentlichen Ordnung widerspricht. 3. Die Rechtsbeschwerde erhebt außer der vorbezeichneten noch die weitere Rüge, das Schiedsgericht habe gegen das Verbot verstoßen, in eigener Sache tätig zu werden, indem es seine eigene Vergütung in dem Schiedsspruch festgesetzt habe. Ob und inwieweit sich diese Beanstandungen einem der in dem Katalog des § 1059 II Nr. 1 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe, insbesondere lit. c und d, zuordnen lassen, ist im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, beschränkt sich die Prüfungskompetenz des BGH darauf, ob der angefochtene Beschluß auf der Verletzung eines Staatsvertrags oder eines anderen Gesetzes beruht (§ 1065 II 1 ZPO). Eine Gesetzesverletzung durch das OLG hätte jedoch nur und erst dann vorgelegen, wenn es einen der vorbezeichneten Aufhebungsgründe zu Unrecht unberücksichtigt gelassen hätte. Dies war indes nicht der Fall. Sämtliche in dem Katalog des § 1059 II Nr. 1 aufgeführten Aufhebungsgründe sind – im Unterschied zu denen der Nr. 2 – nur dann zu prüfen, wenn sie von der die Aufhebung des Schiedsspruchs begehrenden Partei „begründet geltend gemacht“ werden (§ 1059 II Nr. 1 vor lit. a ZPO). Dementsprechend kommt es nicht nur auf das objektive Vorliegen des betreffenden Aufhebungsgrundes an; daneben ist vielmehr notwendig, daß er in einer dem Erfordernis „begründeter Geltendmachung“ genügenden Weise zur Nachprüfung durch das Gericht gestellt wird. In der Vorinstanz hatte die Ag. ihr Aufhebungsbegehren indessen auch nicht ansatzweise auf die nunmehr geltend gemachten Gründe gestützt. Die Unterlassung einer entsprechenden Prüfung durch das OLG war mithin nicht rechtsfehlerhaft. Der Ag. ist es daher verwehrt, die nunmehr geltend gemachten Gründe erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren vorzubringen. 4. Der Anordnung einer mündlichen Verhandlung durch das OLG nach § 1063 II ZPO bedurfte es nicht. Zwar hat nach der ersten Alternative dieser Bestimmung das Gericht die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird. Damit ist indes das förmliche Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO gemeint (vgl. BT-Dr 13–5274, S. 64f.), um das es hier nicht geht. Der hier in Rede stehende Aufhebungsantrag der Ag. war vielmehr ein bloßer Gegenantrag im Rahmen des von den Ast. eingeleiteten Vollstreckbarerklärungsverfahrens. Im Vollstreckbarerklärungsverfahren ist gemäß der zweiten Alternative des § 1063 II ZPO eine mündliche Verhandlung nur dann erforderlich, wenn Aufhebungsgründe nach § 1059 II ZPO „in Betracht kommen“. Daß die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht gegen den deutschen Ordre Public verstieß, lag klar zutage. Etwaige Aufhebungsgründe nach § 1059 II Nr. 1 lit. c oder d ZPO wären i.S. des § 1063 II ZPO nur dann „in Betracht gekommen“, wenn sie „begründet geltend gemacht“ worden wären. Dies war aus den vorgenannten Gründen ebenfalls zu verneinen.

BGH, Beschluss v. 6.06.2002, III ZB 44/01| Schiedsverfahren: Aufhebungsantrag ggn. Unzuständigkeitsschiedsspruch

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Dezember 2002, III ZB 44/01

Vorinstanz:

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.07.2001, 1 Sch 1/01

Relevante Norm:

§ 1059 ZPO 

Leitsatz:

Gegen eine Entscheidung des Schiedsgerichts, durch die es seine Zuständigkeit verneint (Prozeßschiedsspruch), kann der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach § 1059 ZPO gestellt, aber nur auf die dort ausdrücklich genannten Aufhebungsgründe gestützt werden.

Gründe:

I. Mit der Schiedsklage machte die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Beratungshonorar in Höhe von 208.050 DM nebst Zinsen geltend. In dem in S. durchgeführten Schiedsverfahren erließ das Schiedsgericht am 15. November 2000 einen „Teil-Prozeß-Schiedsspruch Zwischenentscheid“. Darin erklärte sich das Schiedsgericht für unzuständig und erlegte der Antragstellerin die Kosten des Schiedsverfahrens auf; die Schiedsklage sei unzulässig, weil die Antragsgegnerin wirksam von der Schiedsvereinbarung zurückgetreten sei. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Aufhebung des Schiedsspruchs, hilfsweise auf Feststellung, daß das Schiedsgericht zuständig sei, gestellt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO a.F., Art. 4 § 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts [Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz – SchiedsVfG] vom 22. Dezember 1997 BGBl. I 3224, § 26 Nr. 10 EGZPO ) und auch im übrigen zulässig. Der Senat nimmt die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache an (§ 1065 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 554 b ZPO a.F.). Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Der Antrag auf gerichtliche Aufhebung des Schiedsspruchs ist zulässig, aber nicht begründet.

a) Gemäß § 1059 Abs. 1 ZPO kann gegen einen Schiedsspruch nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach § 1059 Abs. 2 und 3 gestellt werden. Im Streitfall liegt ein Schiedsspruch im Sinne dieser Bestimmung vor. Durch den angefochtenen „Teil-Prozeß-Schiedsspruch Zwischenentscheid“ vom 15. November 2000 befand das Schiedsgericht – ungeachtet der auf eine Teil- oder Zwischenentscheidung hindeutenden Bezeichnung seiner Entscheidung – abschließend über die Schiedsklage der Antragstellerin. Das mit einem Vorsitzenden Richter am Landgericht als Obmann und zwei Rechtsanwälten als Beisitzer besetzte Schiedsgericht entschied – ersichtlich nach dem Vorbild des Prozeßurteils im Fall einer unzulässigen Klage vor dem staatlichen Gericht – durch Prozeßschiedsspruch. Indem es sich für unzuständig erklärte, wies es die Schiedsklage, wie in den „Entscheidungsgründe(n)“ des Schiedsspruchs (S. 4 des Schiedsspruchs) ausgeführt, als „unzulässig“ ab, weil die Antragsgegnerin wirksam von der Schiedsvereinbarung zurückgetreten sei. Ein solcher Abschluß des Schiedsverfahrens durch förmlichen Schiedsspruch wird der Stellung des Schiedsgerichts nach dem Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz am ehesten gerecht. § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO weist dem Schiedsgericht die (vorläufige) Kompetenz-Kompetenz zu (Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 43; Münch in MünchKomm/ZPO 2. Aufl. 2001 § 1040 Rn. 1; Raeschke-Kessler/Berger, Recht und Praxis des Schiedsverfahrens 3. Aufl. 1999 Rn. 561, 567 ff). Diese wird im Fall der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts besser durch den Erlaß eines (Prozeß-)Schiedsspruchs zum Ausdruck gebracht, als wenn das Schiedsgericht nach Ankündigung die weitere Betätigung bloß einstellt (Münch aaO Rn. 16). Ist der die Zuständigkeit des Schiedsgerichts verneinende Prozeßschiedsspruch aber als regulärer verfahrensbeendender Schiedsspruch aufzufassen, ist gegen ihn ebenso wie gegen in der Sache entscheidende Schiedssprüche der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO zulässig (vgl. Münch aaO Rn. 1, 16; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 60. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 4; Zöller/Geimer, ZPO 23. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 10; Gottwald/Adolphsen DStR 1998, 1017, 1021; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 16 Rn. 12; Raeschke-Kessler/Berger aaO Rn. 563, 567; vgl. ferner Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. 1994 § 1033 Rn. 3; abweichend: Schwab/Walter aaO Kap. 7 Rn. 11; Thomas in Thomas/Putzo, ZPO 24. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 9 und § 1057 Rn. 9; Musielak/Voit, ZPO 3. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 8, § 1059 Rn. 20; s. auch OLG Hamburg NJW-RR 2000, 806 und – zum alten Recht – BGH, Urteil vom 23. November 1972 – VII ZR 178/71 – NJW 1973, 191) . Der Gesetzgeber des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes ging ausdrücklich davon aus, daß ein zuständigkeitsverneinender Prozeßschiedsspruch „in der Regel lediglich im Aufhebungsverfahren anfechtbar“ sei (BT-Drucks. aaO S. 44).

b) Der somit zulässige Aufhebungsantrag ist unbegründet. aa) Ein von Amts wegen zu berücksichtigender Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO liegt nicht vor. Das Schiedsgericht mag – wofür das Oberlandesgericht hält – die Voraussetzungen für einen Rücktritt von der Schiedsvereinbarung verkannt und sich deshalb zu Unrecht für unzuständig erklärt haben. Ein solcher Rechtsfehler begründete jedoch noch keinen Verstoß gegen den ordre public interne. Die Rechtsbeschwerde macht insoweit auch nichts geltend. bb) Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO , die die Antragstellerin begründet geltend zu machen hatte (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO , Senatsbeschluß BGHZ 142, 204, 206 f), sind ebenfalls nicht gegeben. Die Antragstellerin hat sich weder darauf berufen, die Parteien seien zum Abschluß der Schiedsvereinbarung nicht fähig gewesen, noch daß die Schiedsvereinbarung ungültig sei (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a ZPO ). Sie greift die Unzuständigerklärung vielmehr an, weil sie die Schiedsvereinbarung für wirksam hält. Darin liegt – schon dem Wortlaut nach – kein Aufhebungsgrund im Sinne der vorzitierten Bestimmung (vgl. dagegen Gottwald/Adolphsen aaO; Thomas aaO § 1040 Rn. 9 a.E.; Raeschke-Kessler aaO Rn. 563). Behinderung in den Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b ZPO ) hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. c ZPO normiert einen Aufhebungsgrund für den Fall, daß die „im Schiedsspruch geregelte Streitigkeit“ ganz oder teilweise nicht von der Schiedsvereinbarung umfaßt wird (BT-Drucks. aaO S. 59). Er greift hier nicht Platz, weil die Antragstellerin im Gegenteil davon ausgeht, die zwischen der Antragsgegnerin und ihr bestehende Streitigkeit über restliches Beraterhonorar unterliege der Schiedsvereinbarung und sei daher durch Schiedsspruch zu entscheiden. Ebensowenig ist der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO einschlägig. Die Antragstellerin hat nicht geltend gemacht, der Schiedsspruch beruhe auf einem unzulässigen Verfahren. Soweit sie vorgetragen hat, das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht für unzuständig erklärt, hat sie einen Fehler in der Entscheidung gerügt; ein solcher vermag die Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO gemäß dem Verbot der révision au fond (Musielak/Voit aaO § 1059 Rn. 18; Zöller/Geimer aaO § 1059 Rn. 38, 74) nicht zu rechtfertigen.

cc) Für den Fall der unberechtigten Unzuständigerklärung des Schiedsgerichts wird im Schrifttum allerdings erwogen, dem Schiedskläger den Aufhebungsantrag entsprechend § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. c ZPO zuzubilligen (Münch aaO Rn. 16; Raeschke-Kessler aaO; Thomas aaO). Dem ist jedoch nicht zu folgen. § 1059 Abs. 2 ZPO gibt seinem Wortlaut nach keinen (eigenständigen) Aufhebungsgrund für den Fall, daß sich das Schiedsgericht zu Unrecht für unzuständig erklärt; geregelt ist nur die positive Zuständigkeitsentscheidung (§§ 1040 Abs. 3; 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und c ZPO ). Darin liegt kein Redaktionsversehen. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit eines Aufhebungsverfahrens gegen einen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts verneinenden Prozeßschiedsspruch in Betracht gezogen (BT-Drucks. aaO S. 44), hierfür aber den Katalog der Aufhebungsgründe (vgl. BT-Drucks. aaO S. 58; Senatsbeschluß aaO S. 206; Münch aaO § 1059 Rn. 3; Zöller/Geimer aaO Rn. 30; Thomas aaO § 1059 Rn. 6; Raeschke-Kessler aaO Rn. 932) nicht erweitert. Dazu bestand keine sachliche Notwendigkeit. Der auf Unzuständigkeit des Schiedsgerichts erkennende Schiedsspruch unterliegt wie jeder andere (inländische) Schiedsspruch der Aufhebung in den – hier jedoch nicht gegebenen – Fällen des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b und d, Nr. 2 ZPO. Der Schiedskläger kann die gerichtliche Aufhebung des Prozeßschiedsspruchs unter anderem betreiben, wenn das Schiedsgericht nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen ist, das rechtliche Gehör nicht gewahrt oder sonst gegen den ordre public verstoßen hat. Entschied das Schiedsgericht entgegen einer gültigen und die Streitigkeit umfassenden Schiedsvereinbarung, nicht zuständig zu sein, ist der Schiedskläger auch dann nicht rechtsschutzlos gestellt, wenn keiner der Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 ZPO greift. Ihm steht für sein Klagebegehren der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten offen. Das Oberlandesgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der umgekehrte Fall, in dem sich ein Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig erklärt oder seine Zuständigkeit überschritten hat (§§ 1040 Abs. 3; 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und c ZPO ), mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist; bei fehlerhafter Annahme der Zuständigkeit wird den Parteien der gesetzliche Richter entzogen, während hier der Rechtsstreit vor den zuständigen staatlichen und damit den gesetzlichen Richter gebracht werden kann. Daß hierdurch in Einzelfällen die Rechtsverfolgung erschwert werden kann, führt nicht zu einer anderen Beurteilung.

2. Der Hilfsantrag festzustellen, daß das Schiedsgericht zuständig sei, ist nicht zulässig. Denn die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Antrag zulässig sein kann (vgl. § 1032 Abs. 2 ZPO ), liegen nicht vor.

3. Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde schließlich, daß der Schiedsspruch eine Kostenentscheidung enthält; das Schiedsgericht sei dazu in der Schiedsvereinbarung nicht ermächtigt worden. Dem ist entgegenzuhalten, daß dem Schiedsgericht nach § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kompetenz-Kompetenz – vorbehaltlich der Überprüfung im Aufhebungsverfahren oder im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO – zustand. Kraft dieser Befugnis hatte es im verfahrensabschließenden Prozeßschiedsspruch auch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens zu tragen hatten (§ 1057 Abs. 1 ZPO ; vgl. Münch aaO § 1040 Rn. 16; Zöller/Geimer aaO § 1057 Rn. 2; abweichend Thomas aaO § 1040 Rn. 9 a.E.); denn die Parteien haben unstreitig eine anderweitige Vereinbarung nicht getroffen.

BGH, Beschluss BGH v. 27.05.2004 – III ZB 53/03 | Schiedsverfahren: Schiedsrichterliches Verfahren i.S.d. § 1025ff. ZPO

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 27.05.2004 – III ZB 53/03

Vorinstanz:

OLG Köln vom 03.06.2003

Relevante Normen:

 § 1059 ZPO
§ 1066 ZPO 

Leitsatz:

a) Der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO ist nur gegen einen im schiedsrichterlichen Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff ZPO erlassenen (inländischen) Schiedsspruch statthaft. Ob ein solcher Schiedsspruch vorliegt, ist eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozeßvoraussetzung des Aufhebungsverfahrens.

b) Die Entscheidungen der sogenannten Vereins- oder Verbandsgerichte sind keine Schiedssprüche im Sinne der §§ 1025 ff ZPO .

a) Durch Vereinssatzung können auf das Mitgliedschaftsverhältnis bezogene Streitigkeiten zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein oder zwischen Vereinsmitgliedern einem Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff ZPO zugewiesen werden.

b) Das satzungsmäßig berufene Schiedsgericht ist nur dann als Schiedsgericht im vorgenannten Sinn anzuerkennen, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges der Entscheidung einer unabhängigen und unparteilichen Instanz unterworfen werden.

Gründe:

I. Der Antragsgegner ist ein eingetragener Verein, der sich zum Ziel gesetzt hat, die Zucht von Landseer-Hunden zu fördern und die Interessen der Liebhaber dieser Hunderasse zu vertreten (§ 3 Nr. 1 Satz 1 der Satzung des Antragsgegners). Die Antragstellerin war bis zum 31. Dezember 2001 Mitglied des Antragsgegners. Anfang 2001 wollte die Antragstellerin ihre Zucht unter internationalen Zwingerschutz stellen. Sie beantragte deshalb mit Schreiben vom 6. Februar 2001 bei dem Dachverband, dem auch der Antragsgegner angehört (VDH), ihrem Zwinger „von der Schwanenburg“ internationalen Zwingerschutz zu gewähren. Aufgrund der Empfehlung des VDH, den Antrag auf „DLC-Papier“ zu stellen, benutzte sie für das vorgenannte Schreiben Papier mit dem Briefkopf des Antragsgegners, setzte aber ihren Namen und ihre Anschrift hinzu. Der Vorstand des Antragsgegners nahm dieses Verhalten der Antragstellerin zum Anlaß, sie aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aus dem Antragsgegner auszuschließen. Gegen den mit Schreiben vom 1. Juni 2001 mitgeteilten Vorstandsbeschluß erhob die Antragstellerin mit Anwaltsschreiben vom 1. August 2001 „Klage“ vor dem von dem Antragsgegner gemäß § 22 der Satzung eingerichteten „Schiedsgericht des DLC e.V.“ (im folgenden: „Schiedsgericht“). Die Antragstellerin erweiterte die „Schiedsgerichtsklage“ mit Schriftsatz vom 4. Januar 2002, nachdem der Antragsgegner mit Schreiben vom 14. Mai 2001 eine von ihr begehrte Zuchtgenehmigung abgelehnt hatte. Sie beantragte, den Antragsgegner weiter zu verurteilen, einen bestimmten Wurf Hunde in das Zuchtbuch einzutragen sowie entsprechende Ahnentafeln auszufertigen und ihr zu übergeben. Durch „Schiedsspruch“ vom 28. Februar 2002 bestätigte das „Schiedsgericht“ die Entscheidung des Vorstands des Antragsgegners, die Antragstellerin aus wichtigem Grund auszuschließen; ferner wies es die Erweiterung der Schiedsklage vom 4. Januar 2002 als verfristet und daher unzulässig zurück. Die Antragstellerin hat gegen den „Schiedsspruch“ Antrag auf gerichtliche Aufhebung gemäß § 1059 ZPO gestellt. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner weiterhin seinen Antrag, das Aufhebungsgesuch der Antragstellerin zurückzuweisen. II. Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 1065 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1, 1059 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluß ist aufzuheben und der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs als unzulässig abzuweisen.

1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Der Schiedsspruch sei gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO aufzuheben, weil er dem ordre public widerspreche. Das Schiedsgericht habe durch die Bestätigung des Vereinsausschlusses den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit grob verletzt. Zwar habe die Antragstellerin durch die Benutzung eines Briefbogens des Antragsgegners gegen die vereinsinterne Zuständigkeitsordnung verstoßen. Dieses – durch die Auskunft des Dachverbandes mit veranlaßte – einmalige Fehlverhalten der Antragstellerin könne aber eine so drakonische Maßnahme wie den Ausschluß aus dem Verein nicht rechtfertigen. Es sei willkürlich und grob fehlerhaft gewesen, daß das Schiedsgericht die Klageerweiterung als verfristet angesehen habe. Einen die Zuchtgenehmigung verweigernden Beschluß des Vorstandes, gegen den die Schiedsklage nur innerhalb der satzungsmäßigen Frist zulässig gewesen wäre, habe es nicht gegeben. Der Antragstellerin sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts enthalte keinerlei Abwägung und setze sich mit dem Vorbringen der Antragstellerin nicht auseinander.

2. Der Beschluß des Oberlandesgerichts hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, im Verfahren der gerichtlichen Aufhebung eines Schiedsspruchs (§ 1059 ZPO ) finde – wie im ordentlichen Klageverfahren – ein Versäumnisverfahren (§§ 330 ff ZPO ) statt; gegen den in der mündlichen Verhandlung säumigen Antragsgegner habe das Oberlandesgericht daher nicht durch (endgültigen) Beschluß (§ 1063 Abs. 1 Satz 1 ZPO ), sondern durch – mit dem Einspruch anfechtbaren – bloßen „Versäumnisbeschluß“ (§ 331 ZPO analog) entscheiden dürfen. Die Frage nach der Zulässigkeit einer Versäumnisentscheidung im Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO kann hier offenbleiben. Denn es fehlt eine für dieses Verfahren erforderliche Sachentscheidungsvoraussetzung. Daher könnte, selbst wenn im Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO ein Versäumnisverfahren entsprechend §§ 330 ff ZPO grundsätzlich zulässig sein sollte (in diesem Sinne Musielak/Voit, ZPO 3. Aufl. 2002 § 1063 Rn. 5 und Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 28 Rn. 10; so wohl auch Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1063 Rn. 8a; vgl. auch BayObLGZ 1999, 55, 57 zur Säumnis des Antragstellers im Vollstreckbarerklärungsverfahren; verneinend MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 § 1059 Rn. 34 i.V.m. § 1063 Rn. 3-6, § 1064 Rn. 3; differenzierend Zöller/Geimer, ZPO 24. Aufl. 2004 § 1059 Rn. 84), eine die Weiterführung des Verfahrens durch Einspruchseinlegung zulassende Versäumnisentscheidung nicht ergehen; zulässig ist vielmehr nur eine kontradiktorische Entscheidung, die das Verfahren zum endgültigen Abschluß bringt. Das gilt unabhängig davon, welche Partei säumig ist und in welcher Instanz das Verfahren schwebt (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1986 – I ZR 27/84 – NJW-RR 1986, 1041). 

b) Der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO ist, wie sich aus dem Wortlaut des § 1059 Abs. 1 ZPO („Gegen einen Schiedsspruch“) und der systematischen Stellung dieses Antrags als „Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch“ (Siebter Abschnitt des 10. Buchs der Zivilprozeßordnung) ergibt, gegen einen im schiedsrichterlichen Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff ZPO erlassenen (inländischen) Schiedsspruch zu richten (vgl. Münch aaO § 1059 Rn. 32; Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1059 Rn. 3; Musielak/Voit aaO § 1059 Rn. 3; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. 2004 § 1059 Rn. 1 f). Mit dem Aufhebungsantrag kann die Kassation eines solchen, sonst mit Rechtskraft (§ 1055 ZPO ) ausgestatteten Schiedsspruchs erreicht werden (vgl. Münch aaO Rn. 35 f; Stein/Jonas/Schlosser aaO Rn. 11; Thomas/Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. 2003 § 1059 Rn. 1; Schwab/Walter aaO Kap. 25 Rn. 1 f). Ob ein mit dem Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO angreifbarer Schiedsspruch vorliegt, ist eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozeßvoraussetzung des Aufhebungsverfahrens (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 1979 – III ZR 25/77 – LM Nr. 4 zu § 1039 ZPO ; Zöller/Geimer aaO § 1059 Rn. 1; Albers aaO Rn. 3; Musielak/Voit aaO § 1059 Rn. 3; Schwab/ Walter aaO Rn. 3).

aa) Die Entscheidungen der sogenannten Vereins- oder Verbandsgerichte können nicht zu den vorgenannten Schiedssprüchen im Sinne der §§ 1025 ff ZPO gezählt werden. Die Vereins- oder Verbandsgerichte üben – ungeachtet dessen, daß sie vielfach als „Schiedsgericht“ bezeichnet werden – nicht wie die Schiedsgerichte (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 65, 59, 62 und BGHZ 51, 255, 258) Rechtsprechung im weiteren Sinne aus; sie sind Vereinsorgane, denen bestimmte Verwaltungs- oder Disziplinarmaßnahmen, z.B. Vereinsstrafe oder -ausschluß, übertragen sind. Die §§ 1025 ff ZPO sind insoweit nicht anwendbar. Die Entscheidungen der Vereins- oder Verbandsgerichte sind vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften, das heißt in der Regel mit der Klage nach den §§ 253 ff ZPO , überprüfbar (vgl. BGHZ 43, 261, 263 ff <265>; 128, 93, 108 ff; OLG Frankfurt NJW 1970, 2250 ; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 1365; Münch aaO § 1066 Rn. 11; Stein/Jonas/Schlosser aaO vor § 1025 Rn. 5; Thomas/Reichold aaO Vorbem. § 1029 Rn. 2; Schwab/Walter aaO Kap. 32 Rn. 17; Schwarz in Bamberger/Roth, BGB 2003 § 25 Rn. 83; Röhricht, Sportgerichtsbarkeit 1997 S. 19; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 9. Aufl. 2003 Rn. 1586).

bb) Durch Vereinssatzung können aber auf das Mitgliedschaftsverhältnis bezogene Streitigkeiten zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein oder zwischen Vereinsmitgliedern einem wirklichen Schiedsgericht zugewiesen werden; dabei handelt es sich nach herrschender Meinung um ein außervertragliches Schiedsgericht, für das gemäß § 1066 ZPO die §§ 1025 ff ZPO entsprechend gelten (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 66; BGHZ 48, 35, 43 ; 144, 146, 148; s. auch Senatsurteil vom 11. Oktober 1979 – III ZR 184/78 – NJW 1980, 1049 ; Münch aaO § 1066 Rn. 4; Zöller/Geimer aaO § 1066 Rn. 2; Thomas/Reichold aaO § 1066 Rn. 1; Albers aaO § 1066 Rn. 3 und 5; Musielak/Voit aaO § 1066 Rn. 7; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein 17. Aufl. 2001 Rn. 316; ähnlich im Ergebnis wohl auch Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1066 Rn. 10; abweichend z.B. Schwab/Walter aaO Kap. 32 Rn. 3 ff).

cc) In Anlehnung an § 1029 Abs. 1 ZPO ist das satzungsmäßig berufene „Schiedsgericht“ aber nur dann als Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff (i.V.m. § 1066 ZPO ) anzuerkennen, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges der Entscheidung durch eine unabhängige und unparteiliche Instanz unterworfen werden (vgl. Münch aaO § 1066 Rn. 11; Stein/Jonas/Schlosser aaO vor § 1025 Rn. 5 und § 1066 Rn. 15; Musielak/Voit aaO § 1029 Rn. 19; Schwab/Walter aaO Kap. 32 Rn. 17; Schlosser, Vereins- und Verbandsgerichtsbarkeit 1972 S. 176 f; Reichert aaO Rn. 2531; Staudinger/Weick, BGB 1995 Vorbem. zu §§ 21 ff Rn. 53; MünchKommBGB/Reuter 4. Aufl. 2001 § 25 Rn. 58 a.E.; Palandt/Heinrichs, BGB 63. Aufl. 2004 § 25 Rn. 20; Fenn in Festschrift Henckel 1985 S. 173, 187 ff). Schiedsgerichtsbarkeit ist Rechtsprechung im weiteren Sinne, bedeutet also Streitentscheidung durch einen neutralen Dritten. Dementsprechend muß das Vereins- oder Verbandsgericht, um „echtes“ Schiedsgericht zu sein, – satzungsmäßig – als unabhängige und unparteiliche Stelle organisiert sein (vgl. BGHZ 51, 255, 258, 262 f; 88, 314, 316; Schwarz aaO § 25 Rn. 86; Palandt/Heinrichs aaO; Reichert aaO Rn. 2533). Sind hingegen in der Satzung Abhängigkeiten angelegt oder läuft das „Schiedsverfahren“ gar auf ein Richten des Vereins oder Verbands in eigener Sache hinaus, liegt schon begrifflich nicht Schiedsgerichtsbarkeit, sondern Organhandeln vor (vgl. Fenn aaO S. 188 f). Es geht nicht an, die benachteiligte Partei in einem solchen Fall auf Rechtsbehelfe zu den staatlichen Gerichten entsprechend §§ 1034 ff ZPO zu verweisen (so aber wohl Haas/Gedeon SpuRt 2000, 228, 230, 231; Ebbing NZG 1999, 754, 757). Beim Ablehnungsrecht (§§ 1036 f ZPO ) ist an einzelne Schiedsrichter gedacht, die aus Gründen, die gerade in ihrer Person liegen, als befangen erscheinen (vgl. BGHZ 51, 255, 261) . Die Bestellung des Schiedsrichters durch das staatliche Gericht ist ausnahmsweise zulässig, wenn insoweit eine Parteivereinbarung fehlt (§ 1035 ZPO ) oder die Schiedsvereinbarung einer Partei das Übergewicht bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts gibt (§ 1034 ZPO ); dabei wird aber naturgemäß eine Schiedsvereinbarung (§ 1029 ZPO ) vorausgesetzt, die grundsätzlich auf eine Streitentscheidung durch ein unabhängiges und unparteiliches Schiedsgericht ausgerichtet ist. Ist satzungsmäßig von vornherein nicht Streitentscheidung durch ein (wirkliches) Schiedsgericht, sondern bloße Vereins- oder Verbandsgerichtsbarkeit vorgezeichnet, scheidet die Anwendung der §§ 1025 ff ZPO insgesamt aus (vgl. BGHZ 128, 93, 110; Fenn aaO S. 189). dd) Das im Streitfall zu beurteilende „Schiedsgericht des DLC e.V.“ ist nicht als Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff ZPO zu qualifizieren.

(1) Zwar ist das „Schiedsgericht“ eingerichtet, um Streitigkeiten unter Ausschluß des Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten zu entscheiden (§ 22 Nr. 1 der Satzung). Bereits die in der Satzung an erster Stelle genannte Aufgabe des „Schiedsgerichts“, nämlich Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von Vereinsorganen, „insbesondere über deren Zuständigkeit“ (§ 22 Nr. 1 1.1 der Satzung), zu entscheiden, spricht aber gegen ein „echtes“, rechtsprechend tätiges Schiedsgericht. Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Mitgliedern der Vereinsorgane zu erledigen, ist eine typische vereinsinterne Verwaltungsmaßnahme.

(2) Dem „Schiedsgericht“ ist durch die Satzung nicht ein allen Streitparteien gegenüber stets faires und unparteiisches Verfahren aufgegeben. Dazu heißt es nur, daß der Obmann den Fortgang des Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen bestimme (§ 22 Nr. 5 Satz 1 der Satzung) und „im Einzelfall“ die Beteiligten zu hören seien bzw. ihnen Gelegenheit zur Äußerung und Stellungnahme zu geben sei (§ 22 Nr. 7 Satz 1 der Satzung). In der Satzung ist ferner nicht niedergelegt, daß sich die Entscheidung des Schiedsgerichts an Recht und Gesetz oder – zumindest – am Grundsatz der Billigkeit (vgl. Schwab/Walter aaO Kap. 19 Rn. 14 f) auszurichten habe. Lediglich bezüglich der Kostentragungspflicht findet sich eine nähere Regelung (§ 22 Nr. 10 der Satzung).

(3) Satzungsmäßig ist nicht gewährleistet, daß das „Schiedsgericht“ bei einer Streitigkeit zwischen dem Verein und einem Vereinsmitglied (§ 22 Nr. 1 1.2 der Satzung) – wie sie hier vorliegt – den Beteiligten als neutraler Dritter gegenübersteht. Zwar ist die Mitgliedschaft im Vorstand des Antragsgegners mit der Mitgliedschaft im „Schiedsgericht“ unvereinbar (§ 22 Nr. 3 der Satzung). Die Streitbeteiligten können aber nicht, was die Überparteilichkeit des „Schiedsgerichts“ sicherte, paritätisch Einfluß auf dessen Besetzung nehmen (vgl. BGHZ 128, 93, 109; OLG Frankfurt a.M. NJW 1970, 2250, 2251 ; Hilpert BayVBl. 1988, 161, 169). Vielmehr geht die Bestellung – ebenso wie die nach § 17 Nr. 1.06 der Satzung mögliche Amtsenthebung – des (durchweg aus Vereinsmitgliedern bestehenden) „Schiedsgerichts“ einseitig von dem „beklagten“ Verein aus. Die Mitglieder des „Schiedsgerichts“ – ein Obmann, zwei Beisitzer und zwei stellvertretende Beisitzer – werden von der allein für den Antragsgegner handelnden Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Zugleich wird bestimmt, welcher von den Beisitzern den Obmann zu vertreten hat (§ 17 Nr. 1.06, § 22 Nr. 2 Satz 1 und 2 der Satzung). Das einzelne Vereinsmitglied, hier die Antragstellerin, hat demnach bei einer Streitigkeit mit dem Verein keine rechtlich gesicherte Möglichkeit, in gleichem Umfang wie dieser an der Zusammensetzung des „Schiedsgerichts“ mitzuwirken. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung bietet insoweit keinen gleichwertigen Ersatz.

(4) Die Entscheidung des „Schiedsgerichts“ war nicht, wie es bei den im Verfahren nach §§ 1025 ff ZPO ergangenen Schiedssprüchen der Fall ist (vgl. §§ 1060 , 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO), zur Vollstreckung durch staatliche Instanzen bestimmt (vgl. BGHZ 128, 93, 109). Insoweit greift vielmehr eine vereinsinterne Regelung Platz: Die Vollziehung der Entscheidungen des Schiedsgerichts obliegt gemäß § 22 Nr. 11 der Satzung dem Vorstand; Mitglieder, die sich einer nicht auf Ausschluß erkennenden Entscheidung nicht fügen bzw. eine ihnen unter Fristsetzung durch eingeschriebenen Brief auferlegte Verpflichtung nicht befolgen, werden von der Mitgliederliste gestrichen (§ 22 Nr. 12 der Satzung). In der Gesamtschau ergibt sich mithin, daß das „Schiedsgericht des DLC e.V.“ nicht als Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff ZPO anzusehen ist, sondern – wovon im Zweifel auszugehen ist (vgl. Münch aaO § 1066 Rn. 11) – einfache Vereins- oder Verbandsgerichtsbarkeit vorliegt. Das Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO ist nicht eröffnet.

BGH, Beschluss v. 08.11.2007, III ZB 95/06 | Schiedsverfahren: Einwendungen im Aufhebungsverfahren

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08. November 2007, III ZB 95/06

Vorinstanz:

OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.08.2006, 1 Sch 1/06

Relevante Norm:

§ 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Leitsatz:

Auch nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224) sind im Verfahren auf Vollstreckbarklärung eines Schiedsspruchs über die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 ZPO hinaus solche Einwendungen zugelassen, die an sich zum Anwendungsbereich der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO gehören.

Gründe:

I. Die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin (im Folgenden einheitlich: Antragsgegnerin) erwarb von dem Antragsteller und den übrigen Gesellschaftern die Geschäftsanteile der B. GmbH. In dem Kaufvertrag vom 2. Oktober 1998 war ein Basiskaufpreis von 6 Mio. DM vereinbart. Dieser sollte sich um weitere Beträge erhöhen, wenn der in den Geschäftsjahren 1998 bis 2003 jeweils erzielte, vertraglich definierte „Earn Out Profit After Tax“ (künftig: EOP) denjenigen des Vorjahres um ein bestimmtes Maß überstieg. Die seit mehreren Jahren als Abschlussprüferin der B. GmbH tätige H. GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft (im Folgenden: H. ) testierte deren Abschluss für das Geschäftsjahr 2003 mit einem Bilanzgewinn von rund 2,7 Mio. €. Auf dieser Grundlage berechneten der Antragsteller und seine früheren Mitgesellschafter die ihrer Auffassung nach von der Antragsgegnerin geschuldete Kaufpreisanpassung für das Geschäftsjahr 2003. Gestützt auf einen Prüfbericht der M. gesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (künftig: M. ) bezweifelte die Antragsgegnerin die Richtigkeit der von H. testierten Bilanz. In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung schlossen die Parteien am 18. Oktober 2004 einen gerichtlichen Vergleich, wonach die Antragsgegnerin weitere 1.250.660 € an den Antragsteller und seine früheren Mitgesellschafter zu zahlen hatte. Zugleich blieb dem Antragsteller und seinen früheren Mitgesellschaftern die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Kaufpreises vorbehalten; etwaige Streitigkeiten hierüber sollten durch Prof. Dr. W. als Einzelschiedsrichter in einem Verfahren nach der DIS-Schiedsordnung entschieden werden. Der Antragsteller, zugleich Zessionar seiner früheren Mitgesellschafter, erhob gegen die Antragsgegnerin Schiedsklage auf Zahlung eines Restkaufpreises in Höhe von (zuletzt) 673.032,08 €, der sich aus dem von H. testierten Abschluss für 2003 in Verbindung mit der vorgenannten Anpassungsklausel ergeben sollte. Durch Schiedsspruch vom 18. November 2005 verurteilte der Schiedsrichter die Antragsgegnerin, 467.115,56 € nebst Zinsen an den Antragsteller zu zahlen; die weitergehende Schiedsklage wurde abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die von dem Antragsteller beantragte Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abgelehnt und den Schiedsspruch aufgehoben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, weiter.

II. Die von Gesetzes wegen statthafte (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO ) Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Alt. 2 ZPO ). Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Das Oberlandesgericht hat die Vollstreckbarerklärung nicht schon an der mangelnden Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung scheitern lassen. Der die Schiedsvereinbarung enthaltende gerichtliche Vergleich vom 18. Oktober 2004 sei nicht gemäß § 779 BGB unwirksam. Es könne nicht angenommen werden, dass ein dem Vergleich zugrunde gelegter Sachverhalt nicht der Wirklichkeit entsprochen habe und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre. Die von der Antragsgegnerin als Vergleichsgrundlage reklamierte Richtigkeit des Jahresabschlusses 2003 sei schon zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses streitig gewesen. Dem Schiedsspruch sei die Vollstreckbarerklärung aber gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO (i.V.m. § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) zu versagen, weil er gegen den verfahrensrechtlichen ordre public verstoße. Denn das Schiedsgericht sei nicht dem „fundamentalen“ Gebot der endgültigen abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits im Schiedsspruch gerecht geworden. Dort habe es sich auf den Standpunkt gestellt, der von H. testierte Jahresabschluss 2003 – und nicht etwa eine davon möglicherweise abweichende objektiv richtige Bilanzierung – sei für die Parteien bindend. Eine andere Beurteilung komme nur in Betracht aufgrund eines materiell geänderten Abschlussvermerks. Für den letzteren Fall habe das Schiedsgericht die Antragsgegnerin auf die Vollstreckungsgegenklage oder die Möglichkeit einer Einwendung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung verwiesen. Damit sei es eine abschließende Beurteilung des ihm durch den Schiedsvertrag zur Entscheidung übertragenen Streitstoffs schuldig geblieben. Der Schiedsspruch sei unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen und daher auch aus diesem Grund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO aufzuheben. Die Antragsgegnerin habe vor allem aufgrund der Verfügung des Schiedsrichters vom 27. September 2005 davon ausgehen dürfen, das Schiedsgericht wolle den Bericht des Wirtschaftsprüfers H. abwarten und den Parteien dann Gelegenheit zur Äußerung hierzu geben. Das Schiedsgericht habe durch seine Verfahrensweise die Antragsgegnerin davon abgehalten, den Wirtschaftsprüfer H. nachdrücklich zu einer Nachtragsprüfung mit dem Ziel einer Abänderung des dem Abschluss 2003 erteilten Testats zu veranlassen. Zumindest habe die Antragsgegnerin nicht damit rechnen müssen, dass das Schiedsgericht – wie durch Schiedsspruch vom 18. November 2005 geschehen – in der Sache entscheiden werde, ohne die Parteien davon in Kenntnis zu setzen, dass der Abschlussprüfer den angeforderten Bericht nicht vorgelegt habe.

III. Nach dem der rechtlichen Prüfung zugrunde zu legenden Sachverhalt war es nicht zulässig, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen; ein die Vollstreckbarerklärung hindernder Aufhebungsgrund (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO ) liegt nicht vor. 1. Die Rechtsbeschwerde wendet sich zu Recht dagegen, dass das Oberlandesgericht davon ausgegangen ist, das Schiedsgericht habe den ihm unterbreiteten Rechtsstreit nicht abschließend entschieden, sondern dies letztlich dem staatlichen Gericht überlassen und dadurch gegen den verfahrensrechtlichen ordre public verstoßen (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO ).

a) Zu der Frage, wann eine Schiedsvereinbarung (§ 1029 Abs. 1 ZPO ) vorliegt, hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 23. Mai 1960 – II ZR 75/58 – NJW 1960, 1462 f ) entschieden, dass das in der Vereinbarung bestimmte „Schiedsgericht“ berechtigt sein muss, über einen geltend gemachten Anspruch in vollem Umfange oder jedenfalls über einen quantitativen Teil (oder möglicherweise über den Grund) des Anspruchs selbständig und abschließend zu entscheiden. Es ist rechtlich nicht zulässig, dass sowohl das staatliche Gericht als auch das Schiedsgericht über einen Anspruch entscheiden und sie ihre Aufgabe in der Weise teilen, dass jedes einen qualitativen Teil des Anspruchs erledigt, jedes also einen Teil der Rechtsfragen beantwortet, deren Beantwortung insgesamt erst den Rechtsstreit beendet (vgl. BGH aaO; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 3 Rn. 21; s. auch MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 § 1029 Rn. 41). Eine mit diesem Inhalt getroffene Vereinbarung wäre, weil sie nicht auf eine die Entscheidung des staatlichen Gerichts ersetzende Entscheidung des Schiedsgerichts ausgerichtet wäre, nicht als Schiedsvereinbarung (§ 1029 Abs. 1 ZPO ) aufzufassen; vielmehr wäre an einen Schiedsgutachtenvertrag oder an Schlichtung zu denken (vgl. BGH aaO S. 1463; MünchKommZPO-Münch aaO; Schwab/Walter aaO). b) Hier steht außer Streit, dass die Parteien eine Schiedsvereinbarung geschlossen haben, durch die dem Schiedsgericht die abschließende Entscheidung anstelle des staatlichen Gerichts übertragen werden sollte. Es geht darum, ob das Schiedsgericht diese Kompetenz im Schiedsspruch nicht ausgeschöpft hat, weil es – so das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluss – letztlich dem staatlichen Gericht die Entscheidung überließ. Der von Prof. Dr. W. am 18. November 2005 als Einzelschiedsrichter erlassene „Schiedsspruch“ könnte, wenn dem zu folgen wäre, nicht als Schiedsspruch im Sinne des § 1060 ZPO zu qualifizieren sein, so dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung bereits unzulässig wäre (vgl. BGHZ 10, 325, 327) . Jedenfalls könnte ein die Anerkennung des Schiedsspruchs hindernder Verfahrensfehler (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d Fall 2 ZPO ) – wohl weniger eine Verletzung des fundamentale Prozessregeln umfassenden prozessualen ordre public (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO ) – gegeben sein. Diese möglichen rechtlichen Folgerungen können indes offen bleiben. Denn das Schiedsgericht hat entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts abschließend, insoweit also fehlerfrei entschieden.

c) Entscheidungen eines Schiedsgericht kann das Rechtsbeschwerdegericht – nicht anders als bei der Auslegung und rechtlichen Einordnung gerichtlicher Entscheidungen (vgl. Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. 2007 § 546 Rn. 8 unter anderem unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 29. Juni 1994 – VIII ZR 28/94 – NJW-RR 1994, 1251, 1252), denen die Schiedssprüche als Rechtsprechung im weiteren Sinne (vgl. Senat BGHZ 159, 207, 212) entsprechen – frei auslegen und rechtlich einordnen (vgl. BGHZ 24, 15, 20) . d) In dem Schiedsverfahren war darüber zu befinden, welchen Restkaufpreis, die sogenannte Kaufpreisanpassung, die Antragsgegnerin dem Antragsteller aus dem Kauf der B. -Geschäftsanteile schuldete. Die dem Antragsteller für das Geschäftsjahr 2003 (letztmalig) zustehende Kaufpreisanpassung richtete sich danach, wie sich der EOP des Jahres 2003 verglichen mit dem des Vorjahres verändert hatte; der EOP seinerseits war im Wesentlichen anhand des testierten Abschlusses für das Geschäftsjahr 2003 zu bestimmen. Der von H. testierte Jahresabschluss 2003 ergab – soweit hier von Belang – eine auf EOP-Basis ermittelte, rechnerisch unstreitige Kaufpreisanpassung zugunsten des Antragstellers in Höhe von insgesamt 467.115,56 € (= 421.886 € Kaufpreisanpassung aufgrund der Position „Software“ + 45.229,56 € Kaufpreisanpassung aufgrund der Position „Schweizer Steuern“; = Schiedsurteilssumme).

aa) Die Antragsgegnerin hatte im Schiedsverfahren gerügt – neben der Beanstandung anderer Bilanzpositionen und der Forderung nach Anerkennung von Abzugsposten wie die angeblich gebotenen „Überstundenrückstellungen“ (Rn. 155 des Schiedsspruchs), die sie im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffen hat -, dass Softwareentwicklungskosten aktiviert worden waren; sie führten nach dem vereinbarten Berechnungsmodus allein schon zu einer Kaufpreisanpassung in Höhe von 421.886 €. Dieser Bilanzansatz habe nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprochen. Das Schiedsgericht ließ den Einwand nicht gelten. Es untersuchte zunächst die einzelnen Softwarepositionen und beurteilte sie als „zum Großteil aktivierungsfähig“ (Rn. 130-140, 151 des Schiedsspruchs). Gestützt auf die Auslegung des Kaufvertrages und die Wägung der wechselseitigen Interessen (Rn. 141-154 des Schiedsspruchs) hielt es dann das Argument des Antragstellers für durchgreifend, es sei nach den von den Parteien getroffenen Abreden gehindert, sich bei der Frage der Kaufpreisanpassung über den geprüften und testierten Jahresabschluss (in seiner ursprünglichen Form) hinwegzusetzen. Eine Ablehnung von Einzelpositionen des Jahresabschlusses sei nicht möglich (Rn. 141 des Schiedsspruchs). Die Antragsgegnerin habe auf eine Abänderung des Jahresabschlusses im Wege der Nachtragsprüfung hinwirken oder den Abschlussvermerk selbst in dem dafür vorgesehenen Verfahren angreifen müssen (Rn. 150 des Schiedsspruchs). Da dies unstreitig nicht geschehen war, sprach das Schiedsgericht dem Antragsteller die sich aus dem testierten Jahresabschluss 2003 (einschließlich der dort aktivierten Softwareentwicklungskosten) ergebende Kaufpreisanpassung in dem vorgenannten Umfang zu (und wies die weitergehende Schiedsklage ab). Dieser rechtliche Ansatz des Schiedsgerichts ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs hinzunehmen (Verbot der révision au fond).

bb) Die vorbeschriebene abschließende Entscheidung über die eingeklagte Kaufpreisanpassung stellte das Schiedsgericht nicht – wie das Oberlandesgericht gemeint hat – dadurch in Frage, dass es im Schiedsspruch weiter ausführte, die Antragsgegnerin könne eine nach dem Abschluss des Schiedsverfahrens erfolgte materielle Änderung des Abschlussvermerks im Vollstreckbarerklärungsverfahren oder mit der Vollstreckungsgegenklage geltend machen (Rn. 154 des Schiedsspruchs). Bei dieser Erwägung hatte das Schiedsgericht ersichtlich nachträglich, d.h. nach dem Schluss des Schiedsverfahrens, entstehende Einwendungen gegen den Anspruch auf Kaufpreisanpassung im Blick; es nennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Möglichkeit einer „materiellen“ Abänderung des dem Jahresabschluss 2003 erteilten Testats im Wege der Nachtragsprüfung oder in einem sonstigen gegen das Testat gerichteten Verfahren. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung beurteilt das letztlich nicht anders, wenn sie von „materiellrechtlichen Einwendungsmöglichkeiten“ spricht. Nachträglich entstehende, gegen den ausgeurteilten Anspruch gerichtete Einwendungen wären allerdings, im Grundsatz nicht anders als bei den Entscheidungen der staatlichen Gerichte, gegebenenfalls mit der Vollstreckungsgegenklage gegen den für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch (§ 794 Abs. 1 Nr. 4a, § 795 Satz 1, § 767 ZPO ), wofür in der Regel wiederum das Schiedsgericht zuständig sein dürfte (vgl. Musielak/Voit aaO § 1030 Rn. 7 m.w.N. und – zum alten Recht – BGHZ 99, 143 und Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1995 – III ZR 194/94 – NJW-RR 1996, 508), geltend zu machen. Über solche Einwendungen kann ferner – worauf noch zurückzukommen sein wird (s.u. unter IV. 1.) – das staatliche Gericht im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§ 1060 ZPO ) entscheiden. In dem Hinweis auf diese Rechtsbehelfe ein Offenlassen der schiedsgerichtlichen Entscheidung zugunsten einer abschließenden Entscheidung durch das staatliche Gericht zu sehen, liegt fern.

2. Die Rechtsbeschwerde wendet sich zudem mit Recht gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Schiedsspruch sei unter Verletzung des der Antragsgegnerin zustehenden rechtlichen Gehörs ergangen.

a) Das Oberlandesgericht hat zum Gehörsverstoß ausgeführt, das Schiedsgericht habe aufgrund der Beweisaufnahme über die Frage der Bilanzierung der Software und des Unterbleibens von Rückstellungen für Überstunden den Eindruck erweckt, als komme es für seine Entscheidung auf die materielle Richtigkeit des testierten Jahresabschlusses an. Diese Sichtweise habe die Antragsgegnerin ferner der Verfügung des Schiedsgerichts vom 27. September 2005 entnehmen können, wonach der Bericht des Wirtschaftsprüfers H. habe abgewartet und den Parteien sodann Gelegenheit zur Äußerung hierzu gegeben werden sollen. Dadurch sei die Antragsgegnerin davon abgehalten worden, H. nachdrücklich zu einer Nachtragsprüfung mit dem Ziel einer Abänderung des testierten Jahresabschlusses 2003 zu veranlassen; das habe sich auf den Inhalt des Schiedsspruchs auswirken können.

b) Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil jedenfalls ein Beruhen des Schiedsspruchs auf dem angeblichen Gehörsverstoß ausgeschlossen werden kann. Aufgrund der Ankündigung des Schiedsrichters vom 27. September 2005, den Schiedsspruch „zunächst“ nicht an die DIS senden zu wollen, konnte die Antragsgegnerin nur erwarten, das Schiedsgericht werde ein innerhalb angemessener Frist vorgelegtes geändertes Testat des Abschlussprüfers berücksichtigen. Diesen Zeitraum ließ sie indes ungenutzt verstreichen. Sie betrieb unstreitig erst mehr als drei Monate später, nämlich erst im Januar 2006, das Verfahren auf Bestellung eines anderen Abschlussprüfers (§ 318 Abs. 3 HGB ), um mit dessen Hilfe ein geändertes Testat zu erreichen. Der Antragsgegnerin ist weiter nicht darin zu folgen, dass sie auf entsprechenden Hinweis des Schiedsgerichts – innerhalb angemessener Zeit – im Schiedsverfahren vorgetragen hätte, H. sei nicht wirksam beauftragt worden, den Jahresabschluss 2003 zu prüfen; bereits aus diesem Grunde könne die Kaufpreisbestimmung nicht auf den von H. testierten Jahresabschluss 2003 gestützt werden. Die Antragsgegnerin ging – was mit diesem Vorbringen nicht zu vereinbaren ist – bis zum Beginn des Verfahrens gemäß § 318 Abs. 3 HGB im Januar 2006 unstreitig davon aus, H. sei wirksam zum Abschlussprüfer bestellt worden; deshalb ersuchte sie gerade um die gerichtliche Bestellung eines anderen Abschlussprüfers.

c) Dem Schiedsgericht unterlief auch sonst kein erheblicher Verfahrensfehler. Insbesondere war es nicht gehalten, entsprechend § 148 ZPO oder § 356 ZPO , den das Oberlandesgericht herangezogen hat, das Verfahren auszusetzen oder eine Frist zu bestimmen, um der Antragsgegnerin Gelegenheit zu geben, einen von dem Wirtschaftsprüfer H. im Wege der Nachtragsprüfung (§ 316 Abs. 3 HGB ) ergänzten Abschlussvermerk zum Jahresabschluss 2003 beizuschaffen. Das Schiedsgericht ist nämlich grundsätzlich ebenso wenig wie das staatliche Gericht verpflichtet, einer Partei zu ermöglichen, den Sachverhalt zu ihren Gunsten zu verändern, um dies für ein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu nutzen. Darauf erstreckt sich auch nicht die gerichtliche Hinweispflicht. Allerdings mag dem Schiedsgericht entsprechend § 148 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 1992 – V ZR 192/91 – NJW-RR 1992, 1149) ein Ermessen eingeräumt gewesen sein, eine unmittelbar bevorstehende Änderung der entscheidungserheblichen tatsächlichen Grundlagen abzuwarten und gegebenenfalls in seine Entscheidung einzubeziehen. Insoweit liegt aber ebenfalls ein Verfahrensfehler nicht vor; das Schiedsgericht hat sein Ermessen ausgeübt. Dem Schiedsspruch ist zu entnehmen, dass der Antragsteller im Schiedsverfahren geltend gemacht hatte, es komme für die Kaufpreisanpassung allein auf den festgestellten und mit dem uneingeschränkten Testat versehenen Jahresabschluss an (Rn. 49 f, 141 des Schiedsspruchs). Die Antragsgegnerin musste demnach von Anfang an auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt eingerichtet sein. Sie sprach im Schiedsverfahren – wohl in Reaktion hierauf – im Juni 2005 von „neuesten Erkenntnissen“ und „jetzt ermittelten Veränderungen“, kündigte an, den Wirtschaftsprüfer H. um Nachbesserung zu bitten und teilte mit, der „richtige“ Jahresabschluss werde derzeit vorbereitet (Rn. 142 des Schiedsspruchs). Der Wirtschaftsprüfer H. hatte in der Schiedsverhandlung vom 18. Juli 2005 angekündigt, den am 17. März 2004 testierten Jahresabschluss 2003 einer Nachtragsprüfung – die bei der B. GmbH, also im Unternehmen der Antragsgegnerin, hätte stattfinden müssen – unterziehen zu wollen (Rn. 153 des Schiedsspruchs). Nach Schluss der Schiedsverhandlung am 18. Juli 2005 (Rn. 6 des Schiedsspruchs) stellte das Schiedsgericht – in Erwartung eines Berichts des Wirtschaftsprüfers H. und dazu gegebenenfalls erfolgenden Parteivortrags – die für den 27. September 2005 bereits angekündigte Übersendung des Schiedsurteils an die DIS „zunächst“ zurück (Schreiben des Schiedsrichters Prof. Dr. W. an die Parteien vom 27. September 2005). Ein solcher Bericht wurde von H. aber auch in der Folgezeit (und bis heute) nicht vorgelegt (vgl. Rn. 153 des Schiedsspruchs). Unter diesen Umständen kann ein Ermessensfehler nicht darin gesehen werden, dass das Schiedsgericht – nach Abwägung der gegenläufigen Interessen der Parteien sowie unter Berücksichtigung, dass nach seiner Auffassung die Softwareentwicklungskosten als zum Großteil aktivierungsfähig zu beurteilen waren; dass die Antragsgegnerin mehr als ein Jahr (Anfang September 2004 – Abschluss des Prüfberichts von M. – bis September 2005) Zeit hatte, auf eine Änderung des Abschlussvermerks hinzuwirken; schließlich, dass es der Antragsgegnerin unbenommen blieb, eine eventuelle spätere Änderung des Abschlussvermerks schon im Vollstreckbarerklärungsverfahren (s. dazu weiter unter IV. 1.), jedenfalls aber mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (Rn. 142, 151-154 des Schiedsspruchs), – das ansonsten entscheidungsreife Verfahren mit dem Erlass des Schiedsspruchs am 18. November 2005 beendete.

IV. Der die Vollstreckbarerklärung versagende Beschluss des Oberlandesgerichts stellt sich nach den bisherigen Feststellungen nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO ). Die Rechtsbeschwerdeerwiderung stellt in diesem Zusammenhang zur Überprüfung die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Wirksamkeit des zwischen den Parteien am 18. Oktober 2004 geschlossenen Vergleichs – und damit der darin enthaltenen Schiedsvereinbarung – scheitere nicht an § 779 BGB . Mit ihrem Verweis auf schriftsätzliche Äußerungen der Antragsgegnerin zeigt die Rechtsbeschwerdeerwiderung jedoch lediglich die Möglichkeit einer anderen Beweiswürdigung, mithin nicht einen Rechtsfehler, auf. V. Das Verfahren ist noch nicht entscheidungsreif, so dass die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden muss (§ 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ZPO ).

1. Unter dem Gesichtspunkt einer nachträglich entstandenen Einwendung wird in dem erneuten Verfahren zu prüfen sein, ob, wie die Antragsgegnerin geltend macht, das von dem Wirtschaftsprüfer H. für den Jahresabschluss 2003 erteilte Testat „gegenstandslos“ geworden ist, weil inzwischen ein anderer – im Gegensatz zu H. wirksam bestellter Abschlussprüfer – den geänderten Jahresabschluss 2003 geprüft und testiert hat. Darin könnte eine vom rechtlichen Standpunkt des Schiedsgerichts her erhebliche „materielle“ Änderung des Testats (vgl. Rn. 150, 154 des Schiedsspruchs) zu sehen sein, die dem Anpassungsanspruch die Grundlage entzogen haben könnte (vgl. § 313 BGB ). Der Senat (Urteil vom 12. Juli 1990 – III ZR 174/89 – NJW 1990, 3210, 3211 ; s. auch BGHZ 34, 274, 277) hat – unter der Geltung des § 1042 ZPO a.F. – entschieden, dass Einwendungen gegen den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch innerhalb des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vorgebracht werden können, soweit auf sie eine Vollstreckungsgegenklage gestützt werden könnte. Es hätte nämlich keinen Sinn, wenn in solchen Fällen der Antragsgegner die Vollstreckbarerklärung hinnehmen und wegen seiner Einwendungen einen neuen Rechtsstreit nach § 767 ZPO anhängig machen müsste. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Auch nach der Neugestaltung des Schiedsverfahrensrechts durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224) ist es im Interesse der Verfahrenskonzentration geboten, im Vollstreckbarerklärungsverfahren Einwendungen zuzulassen, die an sich zum Anwendungsbereich der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO gehören (vgl. Musielak/Voit aaO § 1060 Rn. 12; MünchKommZPO-Münch aaO Rn. 14; Schwab/Walter aaO Kap. 27 Rn. 12, jeweils m.w.N. auch zur Gegenmeinung). Eine solche Einwendung kommt hier in Betracht. 2. Die Antragsgegnerin hat im Vollstreckbarerklärungsverfahren hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenforderungen gegenüber dem in dem Schiedsspruch zuerkannten Anspruch auf Kaufpreisanpassung erklärt. Der Antragsteller macht geltend, die Aufrechnung sei nach den kaufvertraglichen Abreden nicht zulässig. Das Oberlandesgericht hat Feststellungen hierzu nicht getroffen, den Punkt vielmehr ausdrücklich offen gelassen. Er ist nunmehr zu klären. Es könnte sich wiederum um eine nach Schluss der Schiedsverhandlung entstandene (vgl. § 767 Abs. 2 ZPO ) Einwendung handeln, die bereits im Verfahren der Vollstreckbarerklärung zulässig wäre.

BGH, Beschluss v. 30.10.2008, III ZB 17/08 | Schiedsverfahren: Aufhebung wg. Verstoß ggn. ordre public

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. Oktober 2008, III ZB 17/08

Vorinstanz:

OLG Hamburg, 1 Sch 1/07 vom 01.02.2008

Relevante Normen:

§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO
§ 41 Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel itsbedingungen im Deutschen Getreidehandel

Leitsatz:

a) Auch nach Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224), mit dem der inländische ordre public in § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO neu geregelt wurde, setzt die Aufhebung eines Schiedsspruchs voraus, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes offensichtlich unvereinbar ist, das heißt wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht; der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen.

b) Danach stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung des Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist.

c) § 41 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel steht mit derartigen Bestimmungen nicht in Widerspruch.

Gründe:

I. Die später in Insolvenz geratene H. GmbH kaufte von der Antragstellerin im Juli 2003 1.000.000 kg Mais zu einem Preis von 120 € per 1.000 kg. Das Getreide sollte im Mai/Juni 2004 abgenommen werden. Dem Vertrag lagen die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel (EB) zugrunde. Deren § 41 lautet wie folgt:

„1. Stellt eine Partei ihre Zahlungen ein oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleichzuerachten sind, so erlöschen die Ansprüche auf Erfüllung des Vertrags, soweit dieser beiderseits noch unerfüllt ist. An die Stelle der Erfüllungsansprüche tritt mit der Zahlungseinstellung oder dem Vorliegen einer ihr gleichzuerachtenden Tatsache der Anspruch auf Zahlung der sich zwischen Kontraktpreis und Tagespreis ergebenden Preisdifferenz, die gegenseitig zu verrechnen ist.

2. Die Feststellung des Tagespreises hat unter Beachtung der Vorschriften des § 19 Abs. 4 zu erfolgen. Als Stichtag gilt der folgende Geschäftstag nach dem Bekanntwerden der Zahlungseinstellung oder einer ihr gleichzuerachtenden Tatsache. Die Kosten der Preisfeststellung gehen zu Lasten der Partei, die in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist.“

Über das Vermögen der Käuferin wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Antragsgegner wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser lehnte die Erfüllung des Vertrags ab und beantragte für die offene Liefermenge eine Preisfeststellung zum Stichtag 4. Februar 2004. Der hiermit beauftragte Makler stellte einen Preis von 167,30 € pro 1.000 kg fest. Der Antragsgegner verlangte daraufhin gestützt auf § 41 EB von der Antragstellerin die Differenz zwischen dem kaufvertraglich vereinbarten und dem festgestellten Preis von 47.300 €. Nachdem die Antragstellerin die Begleichung dieses Betrags verweigerte, verurteilte sie das vom Antragsgegner angerufene Schiedsgericht zur Zahlung der geforderten Summe. Das Oberschiedsgericht bestätigte die Verurteilung. Die Antragstellerin hat die Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß § 1059 Abs. 1, 2 ZPO beantragt. Sie ist der Auffassung, die Anwendung von § 41 EB widerspreche dem ordre public, da die Bestimmung mit zwingenden Normen des Insolvenzrechts (§§ 103 , 104 , 119 InsO) unvereinbar sei und gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstoße. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.

II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 1065 Abs. 1 i.V.m. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 und § 1059 ZPO), jedoch im Übrigen unzulässig, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ). Insbesondere ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zu der von der Antragstellerin aufgeworfenen Frage erforderlich, ob der in § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO geregelte inländische ordre public alle zwingenden Normen des deutschen Rechts erfasst. Klärungsbedarf besteht hierzu nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 1041 Abs. 1 Nr. 2 a.F. (Urteil vom 12. Juli 1990 – III ZR 174/89 – NJW 1990, 3210, 3211) setzt die Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen den inländischen ordre public – in allenfalls geringfügiger Abweichung von dem noch großzügigeren internationalen ordre public (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2006 – III ZB 50/05 – NJW 2007, 772, 774 Rn. 28 m.w.N., insoweit nicht in BGHZ 166, 278 abgedruckt; MünchKommZPO/Münch, 3. Aufl., § 1059 Rn. 43) – voraus, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes offensichtlich unvereinbar ist, das heißt wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht; der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Hieran hat sich nach der praktisch einhelligen, zutreffenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224), mit dem der inländische ordre public in § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO neu geregelt wurde, inhaltlich nichts geändert (vgl. z. B.: OLG Saarbrücken OLGR 2007, 426, 427; OLG Frankfurt am Main SchiedsVZ 2006, 219, 223; OLG Dresden SchiedsVZ 2005, 210, 211; OLG Karlsruhe OLGR 2002, 94, 95; Hk-ZPO /Saenger, 2. Aufl., § 1059 Rn. 30; Kröll NJW 2007, 743, 748 ; Münch aaO § 1059 Rn. 41; Musielak/Voit, ZPO , 6. Aufl., § 1059 Rn. 29; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 24, Rn. 37 f; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO , 22. Aufl., § 1059 Rn. 24 i.V.m. Anhang § 1061 Rn. 135; Zöller/Geimer, ZPO , 26. Aufl., § 1059 Rn. 55 ff; so auch zum „insolvenzrechtlichen“ ordre public: BGH, Beschluss vom 18. September 2001 – IX ZB 51/00 – NJW 2002, 960, 961) . Nicht jeder Widerspruch der Entscheidung des Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts stellt danach einen Verstoß gegen den ordre public dar (so ausdrücklich OLG Saarbrücken aaO, OLG Karlsruhe aaO, Hk-Saenger aaO; Münch aaO Rn. 41, 43; Voit aaO; Schwab/Walter aaO Rn. 38; mittelbar auch OLG Frankfurt am Main aaO; Geimer aaO Rn. 65). Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist. Dass der angefochtene Schiedsspruch mit derartigen Bestimmungen in Widerspruch steht, ist nicht ersichtlich und wird von der Rechtsbeschwerde, auch hinsichtlich der von ihr in Bezug genommenen Vorschriften, selbst nicht geltend gemacht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

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