BayObLG Zulässige Anträge auf Vollstreckbarerklärung aus einem Schiedsspruch 102 Sch 115/21

Relevante Normen

Art. 103 I GG
§ 1054 ZPO
§ 1055 ZPO
§ 1059 ZPO
§ 1060 ZPO

Amtlicher Leitsätze

  1. Teile eines Schiedsspruchs können in einem hierauf beschränkten Verfahren für vollstreckbar erklärt werden, wenn sie gegenüber dem Rest des entschiedenen Streitstoffs einen selbständig abgrenzbaren Teil darstellen.
  2. Hat das Schiedsgericht im Verfahren über eine isolierte Beschlussfeststellungsklage zwischen Gesellschaftern einer GmbH und der Gesellschaft mit Wirkung inter omnes positiv festgestellt, dass ein Gesellschafterbeschluss mit bestimmtem Inhalt wirksam gefasst worden ist, steht die Unteilbarkeit des Schiedsspruchs einem Verfahren der Vollstreckbarerklärung entgegen, das nur zwischen Gesellschaftern, nicht aber zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft geführt wird.
  3. Eine erstinstanzliche Parteierweiterung auf Antragstellerseite im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs und den Gegenantrag auf Vollstreckbarerklärung ist trotz mangelnden Einverständnisses der Gegenseite im Fall der Sachdienlichkeit zulässig.
  4. Im Umfang der Aufhebung eines Schiedsspruchs kann die Sache auch dann an das Schiedsgericht zurückverwiesen werden, wenn nur eine Partei die Zurückverweisung beantragt, sofern keine augenfällige, gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei vorliegt und die Zurückverweisung sachdienlich erscheint.

Tenor

I. Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) als Schiedsklägerinnen und den Antragstellerinnen zu 1) bis 3) als Schiedsbeklagte vor der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) am 25. März 2021 unter der Verfahrensnummer … in M. erlassene Schiedsspruch mit folgendem Inhalt:

1. Es wird festgestellt, dass der folgende Beschluss in der Gesellschafterversammlung der Schiedsbeklagten zu 1) am 16. Oktober 2019 nicht wirksam gefasst wurde:

„Der Geschäftsführer der Gesellschaft, Dr. Sh., wird als Geschäftsführer aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung abberufen und der Dienstvertrag zwischen der Gesellschaft und Dr. Sh. wird aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt. M. S. und M. O., jeweils einzeln, sind bevollmächtigt und angewiesen, die Abberufung und die Kündigung gegenüber Dr. Sh. zu erklären und alle Dokumente bezüglich der Abberufung und der Kündigung im Namen der Gesellschaft zu unterzeichnen.“

2. Die Widerklagen der Schiedsbeklagten werden abgewiesen.

3. Alle anderen Anträge werden abgewiesen, soweit ihnen nicht stattgegeben wurde.

4. Die Schiedsbeklagte zu 2) und die Schiedsbeklagte zu 3) werden dazu verurteilt, gemeinsam an die Schiedsklägerinnen einen Betrag von 120.000,00 EUR zzgl. Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Tag der Zustellung des Schiedsspruchs zu zahlen.

wird auf den Antrag der Antragsgegnerinnen in Ziffern 1, 2 und 4 für vollstreckbar erklärt mit der Maßgabe, dass die in Ziffer 4 ausgeurteilte Zahlungsverpflichtung bereits erfüllt ist.

II. Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) als Schiedsklägerinnen und den Antragstellerinnen zu 1) bis 3) als Schiedsbeklagte vor der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) am 25. März 2021 unter der Verfahrensnummer … in M. erlassene Schiedsspruch mit folgendem Inhalt:

1. Es wird festgestellt, dass der folgende Beschluss in der Gesellschafterversammlung der Schiedsbeklagten zu 1) am 17. Oktober 2019 nicht wirksam gefasst wurde:

„Der Geschäftsführer der Gesellschaft, Dr. Sh., wird als Geschäftsführer aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung abberufen und der Dienstvertrag zwischen der Gesellschaft und Dr. Sh. wird aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt. M. S. und M. O., jeweils einzeln, sind bevollmächtigt und angewiesen, die Abberufung und die Kündigung gegenüber Dr. Sh. zu erklären und alle Dokumente bezüglich der Abberufung und Kündigung im Namen der Gesellschaft zu unterzeichnen.“

2. (…)

3. Es wird festgestellt, dass der folgende Beschluss in der Gesellschafterversammlung der Schiedsbeklagten zu 1) am 17. Oktober 2019 wirksam gefasst wurde:

„Die Gesellschafter genehmigen die Änderungsvereinbarung zum A. Mission Beschaffungs- und Dienstleistungsvertrag (A. Mission Procurement and Services Contract) und weisen die Geschäftsführer an, die Vereinbarung auszuführen.“

4. (…)

5. (…)

6. (…)

7. Jede Partei trägt ihre Kosten und ihren Anteil an der DIS-Verwaltungsgebühr und an den Gebühren des Schiedsgerichts. Eine Erstattung von Gebühren und/oder Kosten durch eine Partei findet nicht statt.

wird auf den Antrag der Antragsgegnerinnen in Ziffer 1 für vollstreckbar erklärt und in Ziffern 3 und 7 unter Zurückweisung des Antrags der Antragsgegnerinnen auf Vollstreckbarerklärung aufgehoben.

III. Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) als Schiedsklägerinnen und den Antragstellerinnen zu 1) bis 3) als Schiedsbeklagte vor der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) am 25. März 2021 unter der Verfahrensnummer … in M. erlassene Schiedsspruch mit folgendem Inhalt:

1. Es wird festgestellt, dass der folgende Beschluss in der Gesellschafterversammlung der Schiedsbeklagten zu 1) am 21. November 2019 nicht wirksam gefasst wurde:

„Der Geschäftsführer der Gesellschaft, Dr. Sh., wird als Geschäftsführer aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung abberufen und der Dienstvertrag zwischen der Gesellschaft und Dr. Sh. wird aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt. M. S. und M. O., jeweils einzeln, sind bevollmächtigt und angewiesen, die Abberufung und die Kündigung gegenüber Dr. Sh. zu erklären und alle Dokumente bezüglich der Abberufung und Kündigung im Namen der Gesellschaft zu unterzeichnen.“

2. (…)

3. (…)

4. (…)

5. Es wird festgestellt, dass der folgende Beschluss in der Gesellschafterversammlung der Schiedsbeklagten zu 1) am 21. November 2019 wirksam gefasst wurde:

„Der Abschluss der Ergänzungsvereinbarung 1 zum A. Beschaffungs- und Dienstleistungsvertrag (A. Mission Procurement and Services Contract) mit SE., der dem Ergänzungsantrag der Gesellschafterin S. vom 15. November 2019 beigefügt ist, im Namen der Gesellschaft durch die Geschäftsführer Dr. Sh. und M. L. wird hiermit genehmigt.“

6. (…)

7. (…)

8. (…)

9. Jede Partei trägt ihre Kosten und ihren Anteil an der DIS-Verwaltungsgebühr und an den Gebühren des Schiedsgerichts. Eine Erstattung von Gebühren und/oder Kosten durch eine Partei findet nicht statt.

wird auf den Antrag der Antragsgegnerinnen in Ziffer 1 für vollstreckbar erklärt und in Ziffern 5 und 9 unter Zurückweisung des Antrags der Antragsgegnerinnen auf Vollstreckbarerklärung aufgehoben.

IV. Im Umfang der Aufhebung werden die Sachen an das Schiedsgericht zurückverwiesen.

V. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens haben die Antragstellerinnen zu 1) bis 3) zu je 19% und die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) zu je 21,5% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen zu 1) bis 3) haben die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) jeweils 21,5%, von den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) haben die Antragstellerinnen zu 1) bis 3) jeweils 19% zu tragen. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

VI. Der Beschluss ist in Ziffern I. bis III. im Umfang der Vollstreckbarerklärung und in Ziffer V. vorläufig vollstreckbar.

VII. Der Streitwert wird auf 2.263.000,00 € festgesetzt.

Sachverhalt

Die Antragstellerinnen zu 1) und 2) und die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) sind die Gesellschafterinnen der Antragstellerin zu 3), einer GmbH mit Sitz in M. (im Folgenden auch: GmbH oder Gesellschaft). Hinsichtlich mehrerer Beschlüsse, die im Oktober und November 2019 in drei Gesellschafterversammlungen gefasst worden sind, sind in drei von der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (im Folgenden: DIS) administrierten Schiedsverfahren am 25. März 2021 Schiedssprüche ergangen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens über die Aufhebung bzw. Vollstreckbarerklärung sind diese Entscheidungen des Schiedsgerichts insoweit, als sie zu Gesellschafterbeschlüssen ergangen sind, die die Abberufung des Geschäftsführers Dr. Sh. und Kündigung seines Dienstvertrags sowie den Abschluss des nachverhandelten Vertrags der Gesellschaft mit dem … Engineering Center for … (im Folgenden: SE.) zum Gegenstand hatten.

Zum Geschäftszweck der Gesellschaft gehören die Planung, die Errichtung und der Betrieb eines globalen Satellitendatenkommunikationsdienstes. An ihrem Stammkapital sind seit August 2019 die in Deutschland ansässige Antragstellerin zu 1) mit einem Anteil von 44,92%, die in Liechtenstein ansässige Antragstellerin zu 2) mit 2,36%, die in der Volksrepublik China ansässige Antragsgegnerin zu 1) mit 42,72% und die in Liechtenstein ansässige Antragsgegnerin zu 2) mit 10% beteiligt. Im investment and shareholders‘ agreement vom 26. März 2018 (Anlage ASt 5) wurden diverse Regelungen getroffen, die ein austariertes Machtgefüge zwischen den Gesellschaftergruppen gewährleisten sollten. Die Gesellschaft befand sich in den Jahren 2018 und 2019 in Vertragsverhandlungen mit dem SE. über die Beschaffung und die In-Orbit-Lieferung von Satelliten. Nachdem der mit SE. zunächst geschlossene A. Mission Procurement and Services Contract mit dem Ablauf des Jahres 2018 ausgelaufen war, wurde ein Nachtrag 1 (Amendment #1) zum Vertrag verhandelt. Zwischen den Gesellschafterinnen entstanden Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf den Abschluss des Nachtragsvertrags und die Amtsführung des Geschäftsführers Dr. Sh.. Dieser war von den Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) auf der Grundlage des investment and shareholders‘ agreement (Ziffer 34.2) für das Amt eines von vier Geschäftsführern vorgeschlagen und von den Gesellschafterinnen – dem Vorschlag folgend – ernannt worden. In den Gesellschafterversammlungen vom 16. und 17. Oktober sowie 21. November 2019 wurden über seine Abberufung und die außerordentliche Kündigung seines Dienstvertrags Beschlüsse gefasst, in den Gesellschafterversammlungen vom 17. Oktober und 21. November 2019 erfolgten darüber hinaus Beschlussfassungen (unter anderem) über den Abschluss des Nachtragsvertrags mit SE..

Die Satzung der Gesellschaft (Anlage ASt 6) regelt in Bezug auf die Gesellschafterversammlung und die Gesellschafterbeschlüsse:

§ 8 Gesellschafterversammlung (…)

8.4 (…) 

Der Versammlungsleiter ist nicht berechtigt, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verbindlich festzustellen.

8.5 Jeder Gesellschafter kann sich bei der Beschlussfassung vertreten lassen und sich durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der rechts-, steuer- oder wirtschaftsberatenden Berufe (wie z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Unternehmens- oder Beteiligungsberater) begleiten lassen. Der Vertreter hat die Vertretungsmacht durch Vollmacht … nachzuweisen.

8.6 Über jede Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift, einschließlich der in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse, zu erstellen. Die Niederschrift ist, sofern sie nicht notariell beurkundet wurde, von allen Gesellschaftern oder von der von der Gesellschafterversammlung mit der Niederschrift betrauten Person zu unterzeichnen. Jedem Gesellschafter ist unverzüglich eine Abschrift der Niederschrift zu übermitteln.

8.7 Einwendungen gegen die Niederschrift müssen innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Niederschrift gegenüber allen anderen Gesellschaftern schriftlich geltend gemacht werden. Über solche Einwendungen entscheidet die nächste Gesellschafterversammlung.

§ 9 Gesellschafterbeschlüsse

9.1 Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse grundsätzlich in Gesellschafterversammlungen.

(…)

9.3 Gesellschafterbeschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht dieser Vertrag oder das Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei der Beschlussfassung gewährt je EUR 1 des Nennbetrags eines Geschäftsanteils eine Stimme. Stimmenthaltung gilt als Teilnahme an der Abstimmung, wird aber nicht bei der Berechnung der abgegebenen Stimmen berücksichtigt (…).

9.5 Für folgende Gesellschafterbeschlüsse ist eine Mehrheit von 91% der abgegebenen Stimmen erforderlich:

(…)

(f) die Erteilung der Zustimmung zu Maßnahmen der Geschäftsführung, die gemäß der anwendbaren Geschäftsordnung für die Geschäftsführung bzw. das Management Team der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen;

(…)

9.6 Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Erhalt der Niederschrift angefochten werden.

Die am 9. April 2018 von den Gesellschafterinnen beschlossene Geschäftsordnung für das Management Team (Anlage ASt 7) bezeichnet in § 10 die „Zustimmungsbedürftige[n] Geschäfte“.

Danach gilt:

10.1 Die Mitglieder des Management Teams bedürfen zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs der Gesellschaft hinausgehen, der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. …

10.2 Insbesondere zur Vornahme der nachfolgenden Rechtsgeschäfte und Maßnahmen bedürfen die Mitglieder des Management Teams eines vorherigen zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung:

(…)

(e) der Abschluss, die Änderung oder die Beendigung von Verträgen im Namen der Gesellschaft in den folgenden Fällen:

(…)

10.3 Zur Vornahme der nachfolgenden, auf operative Themen bezogenen Rechtsgeschäfte und Maßnahmen bedürfen die Mitglieder des Management Teams eines vorherigen zustimmenden Beschlusses des Aufsichtsrats:

(…)

(c) Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf die technisch-kommerzielle Leistungsfähigkeit des Gesamtsystems haben.

In der am 16. Oktober 2019 abgehaltenen Gesellschafterversammlung fand eine Abstimmung über einen Beschlussvorschlag folgenden Inhalts (in deutscher Übersetzung) statt:

„Der Geschäftsführer der Gesellschaft, Dr. Sh., wird als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund abberufen und der Dienstvertrag zwischen der Gesellschaft und Dr. Sh. wird mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund gekündigt. M. S. und M. O. sind jeweils einzeln bevollmächtigt und angewiesen, die Abberufung und die Kündigung gegenüber Dr. Sh. zu erklären und alle die Abberufung und die Kündigung betreffenden Dokumente im Namen der Gesellschaft zu unterzeichnen.“

Der Versammlungsleiter hielt als Ergebnis der Abstimmung fest, dass 52,72% des bei der Gesellschafterversammlung vollständig vertretenen Stammkapitals der Gesellschaft gegen den Beschlussvorschlag gestimmt haben, während sich 47,28% des Stammkapitals dafür ausgesprochen haben; somit sei der Beschluss über die Abberufung des Geschäftsführers Dr. Sh. abgelehnt worden.

Die über die Versammlung gefertigte Niederschrift (Anlage ASt 19) ist vom Protokollführer unterzeichnet.

In der Gesellschafterversammlung vom 17. Oktober 2019 wurde über den Abberufungs- und Kündigungsantrag als Tagesordnungspunkt 11 erneut abgestimmt.

Der Versammlungsleiter hielt als Abstimmungsergebnis wiederum fest, dass 52,72% des bei der Gesellschafterversammlung vollständig vertretenen Stammkapitals gegen den Beschlussvorschlag gestimmt haben, während sich 47,28% des Stammkapitals dafür ausgesprochen haben; somit sei der Beschluss über die Abberufung des Geschäftsführers Dr. Sh. abgelehnt worden.

Die Gesellschafter stimmten zudem unter dem Tagesordnungspunkt 4 über den Nachtrag 1 (Amendment #1) zum Vertrag mit dem SE. ab.

Der Antrag zu TOP 4 lautete:

„Die Gesellschafter C. AG und S. Ltd. befürworten das Amendment #1 zum A. Mission Procurement and Services Contract und beantragen weiter, die Zustimmung der Gesellschafter zum Abschluss des Vertrags zu erklären, sowie die Geschäftsführer entsprechend anzuweisen, den Vertrag zu schließen.“

Der Versammlungsleiter hielt fest, dass 52,72% des Stammkapitals für den Beschlussvorschlag gestimmt haben, während sich 47,28% dagegen ausgesprochen haben; somit sei der Beschluss über das Amendment zustande gekommen.

Die über die Versammlung gefertigte Niederschrift (Anlage ASt 21) ist vom Protokollführer unterzeichnet.

In der Gesellschafterversammlung vom 21. November 2019 standen unter anderem abermals die Abstimmung über die Abberufung des Geschäftsführers Dr. Sh. aus wichtigem Grund und die sofortige Beendigung seines Dienstverhältnisses sowie die Zustimmung zum Abschluss des Nachtrags 1 zum Vertrag mit SE. auf der Tagesordnung.

Unter Tagesordnungspunkt 3 wurde über den erneut wortgleich eingebrachten Antrag auf Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers Dr. Sh. abgestimmt. Der Versammlungsleiter hielt fest, dass die hiesige Antragstellerin zu 1) für den Beschlussvorschlag gestimmt habe, die hiesigen Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) dagegen; die weitere Gesellschafterin, die hiesige Antragstellerin zu 2), habe sich der Stimme enthalten. Damit habe die Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Beschluss abgelehnt.

Der unter dem Tagesordnungspunkt 18 zur Abstimmung gestellte Vorschlag lautete:

„Der Abschluss der Ergänzungsvereinbarung 1 zum A. Mission Procurement and Services Contract mit SE., der dem Ergänzungsantrag der Gesellschafterin … vom 15. November 2019 beigefügt ist, im Namen der Gesellschaft durch die Geschäftsführer Dr. Sh. und M. L. wird hiermit genehmigt.“

Der Versammlungsleiter hielt fest, dass für den Beschlussvorschlag die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) gestimmt haben, dagegen die Antragstellerin zu 1) bei Stimmenthaltung der Antragstellerin zu 2); damit habe die Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Beschluss angenommen. Die über die Versammlung gefertigte Niederschrift (Anlage ASt 22) ist vom Protokollführer unterzeichnet.

Zwischen den Gesellschafterinnen bestand Streit über Inhalt und Wirksamkeit dieser (und weiterer) Beschlussfassungen.

Der Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin zu 3) enthält folgende Schiedsanordnung:

§ 15 Schiedsgericht

15.1 Alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern im Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsvertrag oder über seine Gültigkeit werden nach der Schiedsgerichtsordnung (DIS-SchO) und den Ergänzenden Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (DIS-ERGeS) der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden.

15.2 Die Wirkungen des Schiedsspruchs erstrecken sich auf die Gesellschafter, die fristgemäß als Betroffene benannt werden, unabhängig davon, ob sie von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, dem schiedsrichterlichen Verfahren als Partei oder Nebenintervenient beizutreten, Gebrauch gemacht haben (§ 11 DIS-ERGeS). Die fristgemäß als Betroffene benannten Gesellschafter verpflichten sich, die Wirkungen eines nach Maßgabe der Bestimmungen in den DIS-ERGeS ergangenen Schiedsspruchs anzuerkennen.

15.3 Ausgeschiedene Gesellschafter bleiben an diese Schiedsvereinbarung gebunden.

15.4 Die Gesellschaft hat gegenüber Klagen, die gegen sie vor einem staatlichen Gericht anhängig gemacht werden und Streitigkeiten betreffen, die gemäß § 15.1 der Schiedsvereinbarung unterfallen, stets die Einrede der Schiedsvereinbarung zu erheben.

15.5 Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist M.. Die Verfahrenssprache ist Englisch. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei.

Die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) reichten am 26. November 2019, 28. November 2019 und 20. Dezember 2019 bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) Schiedsklagen ein, gerichtet gegen die Gesellschaft als Schiedsbeklagte zu 1) und die im „gegnerischen Lager“ stehenden Gesellschafterinnen, die hiesigen Antragstellerinnen zu 1) und 2), als Schiedsbeklagte zu 2) und 3).

In der ausdrücklich der Geltung deutschen Rechts ohne Berücksichtigung etwaiger Weiterverweisungen unterstellten Konsolidierungs- und Umstrukturierungsvereinbarung vom 21./24. Februar 2020 (Consolidation and Reorganization Agreement, Anlage ASt 4) vereinbarten die Schiedsparteien und weitere Personen (u. a. Geschäftsführer) unter Ziffer 6 a), dass die Schiedsverfahren XX2, XX4 und XX9 auf der Grundlage der in § 15 des Gesellschaftsvertrags niedergelegten – im Consolidation and Reorganization Agreement in englischer Sprache wörtlich wiedergegebenen – Schiedsanordnung durchgeführt werden.

Sie vereinbarten zudem, dass alle drei Schiedsverfahren parallel geführt und von denselben drei Schiedsrichtern, und zwar den beiden parteiernannten beisitzenden Schiedsrichtern und dem von diesen zu benennenden Vorsitzenden des Schiedsgerichts, entschieden werden sollen. Unter Ziffer II. („binding effect of the arbitrations“) trafen sie zusammen mit den weiteren Vertragsparteien folgende Regelung (in der von der Antragstellerin zu 1] zur Verfügung gestellten deutschen Übersetzung):

Die Parteien verpflichten sich unwiderruflich, die in allen Schiedsverfahren ergangenen Schiedssprüche anzuerkennen und zu befolgen, als ob sie Parteien dieser Schiedsverfahren wären. Dies gilt unabhängig davon, ob eine bestimmte Partei Partei in dem jeweiligen Schiedsverfahren war.

Im Schiedsverfahren mit dem Gz. XX2 beantragten die Schiedsklägerinnen die Feststellung, dass in der Gesellschafterversammlung am 16. Oktober 2019 der Gesellschafterbeschluss über die Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers Dr. Sh. nicht wirksam gefasst worden sei. Die Schiedsbeklagten zu 1) bis 3) beantragten die Abweisung der Schiedsklage, die Schiedsbeklagten zu 2) und 3) darüber hinaus widerklagend die Feststellung, dass in der Gesellschafterversammlung am 16. Oktober 2019 der Beschluss über die Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers Dr. Sh. gefasst worden sei. Hilfsweise beantragten sie weiter, den ablehnenden Beschluss der Gesellschafterversammlung für nichtig zu erklären sowie festzustellen, dass ein Beschluss mit dem Inhalt des zur Abstimmung gestellten Vorschlags gefasst worden sei.

Gegenstand des Schiedsverfahrens mit dem Gz. XX4 waren mehrere Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlung am 17. Oktober 2019. Die Schiedsklägerinnen beantragten (soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse) die Feststellung, dass in dieser Versammlung der Gesellschafterbeschluss über die Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers Dr. Sh. nicht wirksam gefasst worden sei. Die Schiedsbeklagten zu 1) bis 3) beantragten die Abweisung der Schiedsklage, die Schiedsbeklagten zu 2) und 3) darüber hinaus widerklagend die Feststellung, dass in der Gesellschafterversammlung am 17. Oktober 2019 der Beschluss über die Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers Dr. Sh. gefasst worden sei, und hilfsweise, den ablehnenden Beschluss der Gesellschafterversammlung für nichtig zu erklären sowie festzustellen, dass ein Beschluss mit dem Inhalt des zur Abstimmung gestellten Vorschlags gefasst worden sei. Sie beantragten weiter widerklagend die Feststellung, dass in der Gesellschafterversammlung die Beschlussanträge zu dem Tagesordnungspunkt 4 (Nachtrag 1 zum A. Mission Procurement and Services Contract) abgelehnt worden seien, hilfsweise die Feststellung, dass der Beschluss nichtig sei, höchsthilfsweise den Beschluss für nichtig zu erklären.

Im Schiedsverfahren mit dem Gz. XX9 waren diverse Beschlussfassungen in der Gesellschafterversammlung am 21. November 2019 streitgegenständlich. Soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse, beantragten die Schiedsklägerinnen die Feststellung, dass in dieser Gesellschafterversammlung der Beschluss über die Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers Dr. Sh. nicht wirksam und der Beschluss über die Genehmigung des Abschlusses der Ergänzungsvereinbarung 1 (Amendment #1) durch die Geschäftsführer Dr. Sh. und M. L. wirksam gefasst worden sei. Die Schiedsbeklagten zu 1) bis 3) beantragten die Abweisung der Schiedsklage, die Schiedsbeklagten zu 2) und 3) darüber hinaus widerklagend die Feststellung, dass in der Gesellschafterversammlung am 21. November 2019 ein Beschluss über die Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers Dr. Sh. gefasst worden sei, hilfsweise, den ablehnenden Beschluss für nichtig zu erklären sowie festzustellen, dass ein Beschluss mit dem Inhalt des zur Abstimmung gestellten Vorschlags gefasst worden sei. Sie beantragten weiter widerklagend die Feststellung, dass in der Gesellschafterversammlung der Beschlussantrag zum Tagesordnungspunkt 18 (Nachtrag 1 zum A. Mission Procurement and Services Contract) abgelehnt worden sei, hilfsweise die Feststellung, dass der Beschluss nichtig sei und höchsthilfsweise den Beschluss für nichtig zu erklären.

In allen drei Verfahren erging jeweils am 25. März 2021 am Schiedsort M. ein Schiedsspruch.

Im Verfahren XX2 sprach das Schiedsgericht die Feststellung aus (in der von den Antragsgegnerinnen vorgelegten Übersetzung in die deutsche Sprache), dass in der Gesellschafterversammlung am 16. Oktober 2019 der folgende Beschluss Der Geschäftsführer der Gesellschaft, Dr. Sh., wird als Geschäftsführer aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung abberufen und der Dienstvertrag zwischen der Gesellschaft und Dr. Sh. wird aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt. M. S. und M. O., jeweils einzeln, sind bevollmächtigt und angewiesen, die Abberufung und die Kündigung gegenüber Dr. Sh. zu erklären und alle Dokumente bezüglich der Abberufung und der Kündigung im Namen der Gesellschaft zu unterzeichnen.

Die Widerklagen wies das Schiedsgericht ab (Ziffer 2), ebenso „alle anderen Anträge, soweit ihnen nicht stattgegeben wurde“ (Ziffer 3). Es verurteilte die Schiedsbeklagten zu 2) und 3), gemeinsam an die Schiedsklägerinnen einen Betrag von 120.000,00 € zuzüglich Zinsen hierauf ab dem Tag der Zustellung des Schiedsspruchs zu zahlen.

Zur Begründung führte das Schiedsgericht aus:

Nach dem investment and shareholders‘ agreement (dort Ziffer 34.4) sei die Abberufung eines Mitglieds der Geschäftsführung gegen den Willen der benennenden Gesellschafterin nur zulässig, wenn in Bezug auf die Person des Geschäftsführers ein wichtiger Grund vorliege, der dessen Abberufung rechtfertige. Nach materiellem deutschem Recht bedürfe es eines schwerwiegenden Pflichtenverstoßes des Geschäftsführers, der die Fortsetzung seiner Tätigkeit für die Gesellschaft unter Abwägung aller beteiligten Interessen unzumutbar mache. Die Beweislast liege bei der Partei, die sich auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes berufe. Ein wichtiger Grund für die Abberufung habe nicht vorgelegen.

Auf vermeintliche Verfehlungen im Jahr 2018 und Anfang des Jahres 2019, die bereits seit April 2019 bekannt gewesen seien, könne im Oktober 2019 eine Abberufung aus wichtigem Grund nicht gestützt werden (SSp Rn. 139 bis 142).

Seine Vertraulichkeits- und Loyalitätspflicht habe Dr. Sh. nicht dadurch verletzt, dass er im Zuge der Verhandlungen über den Nachtrag 1 zum A. Mission Procurement and Services Contract die E-Mail des die Gesellschaft damals beratenden Rechtsanwalts Dr. B. am 12. September „2020“ (gemeint: 2019) an Vertreter des SE. weitergeleitet habe. Unter Berücksichtigung der vorangegangenen E-Mail-Kette und deren Empfängerkreises sei die E-Mail zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als vertraulich zu betrachten, da bereits zuvor Dr. B. seinen Rechtsrat mit Frau M. dadurch geteilt habe, dass er diese in „cc“ gesetzt habe. Mit Rechtsanwältin M. habe zum Empfängerkreis eine für die „chinesischen Investoren“ und das SE. handelnde Person gezählt. Deshalb sei der Rechtsrat des Dr. B. nicht mehr vertraulich gewesen, als Dr. Sh. weitere Vertreter von SE. in „cc“ gesetzt habe. Die Rolle der Rechtsanwältin M. von der Kanzlei B. sei dem Rechtsanwalt Dr. B. auch bekannt gewesen. Diese Überzeugung stütze sich auf die E-Mail des Geschäftsführers S. an Rechtsanwalt Dr. B. vom 23. November 2018, in der S. Frau Rechtsanwältin M. Herrn Dr. B. als diejenige Rechtsberaterin vorgestellt habe, die sich im Auftrag von SE. / der Investoren um den Beschaffungsvertrag kümmere. Demnach hätten sowohl S. als auch Dr. B. gewusst, dass das, was sie an Frau Rechtsanwältin M. schicken, auch an sie in ihrer Rolle als Vertreterin von SE. geschickt werde. Die Auslegung, die die als Zeugen vernommenen Dr. B. und S. dieser E-Mail beigelegt hätten, überzeuge nicht. Insbesondere habe Dr. B. bestätigt, dass er im Anschluss an jene E-Mail S.s Bitte nachgekommen sei, die Details des A.-MissionVertrags direkt mit Frau M. zu verhandeln. Daher habe Dr. B. Frau M. eindeutig als Anwältin von SE. betrachtet und behandelt, die mit ihm die Bedingungen der Vereinbarung aushandelte (SSp Rn. 143 bis 149).

Die Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und Auswertung von E-Mails habe außerdem nicht ergeben, dass Dr. Sh. in den Verhandlungen mit dem SE. über den Nachtrag 1 die Interessen des SE. verfolgt und deshalb seine Geschäftsführerpflichten verletzt habe. Vielmehr habe Dr. Sh. in den Verhandlungen (nur) als Vermittler gehandelt. Ungeachtet seiner Rolle als einer der Geschäftsführer der Gesellschaft sei er von S. auch als „Vertreter“ (Anführungsstriche im Original) der Investoren und als Mittel zur Kommunikation mit dem SE. angesehen worden, wie sich aus der E-MailKorrespondenz vom Oktober und November 2018 ergebe. In Anbetracht dieser Korrespondenz sei das Schiedsgericht davon überzeugt, dass die Rolle des Dr. Sh. mit Wissen und Wollen des Geschäftsführers S. und der Gesellschaft diejenige eines Boten und Kommunikators zwischen der Gesellschaft und dem SE. gewesen sei, „der die Position von K. [der Gesellschaft] an SE. und die Position von SE. an K. übermittelt“ (SSp Rn. 161) und im besten Interesse der Gesellschaft seine Verbindungen zum SE., seine Sprachkenntnisse und seine Erfahrungen im Umgang mit chinesischen Unternehmen genutzt habe, um beide Seiten zusammenzubringen. Dies gelte auch für seine Rolle während der Verhandlungen zur Ergänzungsvereinbarung im September/Oktober 2019. Die Beweisaufnahme habe bestätigt, dass Dr. Sh. lediglich als „Vermittler“ (Anführungsstriche im Original) zwischen der Gesellschaft und dem SE. fungiert habe, der die Botschaften in beide Richtungen habe weitergeben sollen, und dass alle beteiligten Parteien mit seiner Vermittlerrolle einverstanden gewesen seien. Das Schiedsgericht betrachte Dr. Sh. daher als bloßen Boten und sei davon überzeugt, dass Dr. Sh. nicht aktiv Positionen im Auftrag der Gesellschaft oder im Auftrag des SE. entwickelt habe. Für die Gesellschaft hätten S. und O., beraten durch Dr. B., dies übernommen, für SE. ein von Dr. L. gebildetes internes Team. Unter den gegebenen Umständen (Sprachkenntnisse, Zeitdruck) stelle es kein Fehlverhalten dar, dass Dr. Sh. – von beiden Seiten als Kommunikator eingesetzt – diese Rolle übernommen habe. Nichts deute darauf hin, dass Dr. Sh. bei seiner Übermittlungstätigkeit zum Nachteil der Gesellschaft gehandelt, Informationen abgeändert oder zurückgehalten habe oder Entscheidungen des SE. beeinflusst habe. Der Vorwurf, in einem Interessenkonflikt gehandelt zu haben, sei daher nicht berechtigt. Nach der Überzeugung des Schiedsgerichts sei der Gesellschaft und ihrem Geschäftsführer S. außerdem bewusst gewesen, dass es über die chinesische Regierung in … gewisse Verbindungen zwischen den chinesischen Investoren und dem SE. gebe. Auch seinen Dienstvertrag, der ihm Nebentätigkeiten nur aufgrund Genehmigung gestatte, habe Dr. Sh. nicht verletzt, weil er weder Mitarbeiter von SE. geworden sei noch irgendwelche Nebentätigkeiten für SE. erbracht habe (SSp Rn. 150 bis 172).

Auf spätere Tätigkeiten des Dr. Sh. sei nicht einzugehen, weil sie eine Abberufung im Oktober 2019 nicht tragen könnten (SSp Rn. 173).

In Anbetracht der Ergebnisse in diesem Schiedsverfahren sei es angemessen, dass (nur) die Schiedsbeklagten zu 2) und 3) gemeinsam den Schiedsklägerinnen deren Kosten des Schiedsverfahrens erstatteten und deshalb gemeinsam einen Betrag in Höhe von 120.000,00 € an die Schiedsklägerinnen zahlten.

Im Verfahren XX4 sprach das Schiedsgericht die Feststellung aus (in der von den Antragsgegnerinnen vorgelegten Übersetzung in die deutsche Sprache), dass in der Gesellschafterversammlung am 17. Oktober 2019 der folgende Gesellschafterbeschluss Der Geschäftsführer der Gesellschaft, Dr. Sh., wird als Geschäftsführer aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung abberufen und der Dienstvertrag zwischen der Gesellschaft und Dr. Sh. wird aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt. M. S. und M. O., jeweils einzeln, sind bevollmächtigt und angewiesen, die Abberufung und die Kündigung gegenüber Dr. Sh. zu erklären und alle Dokumente bezüglich der Abberufung und Kündigung im Namen der Gesellschaft zu unterzeichnen.

Es stellte ferner fest, dass der folgende Gesellschafterbeschluss Die Gesellschafter genehmigen die Änderungsvereinbarung zum A. Mission Beschaffungs- und Dienstleistungsvertrag (A. Mission Procurement and Services Contract) und weisen die Geschäftsführer an, die Vereinbarung auszuführen.

Des Weiteren urteilte das Schiedsgericht, dass jede Partei ihre Kosten sowie ihren Anteil an der DISVerwaltungsgebühr und an den Gebühren des Schiedsgerichts selbst zu tragen habe (Ziffer 7).

Die Begründung für die Feststellung, dass ein Gesellschafterbeschluss über die Abberufung und die Kündigung des Geschäftsführers Dr. Sh. in der Gesellschafterversammlung am 17. Oktober 2019 nicht wirksam gefasst worden sei, entspricht (nahezu) wörtlich derjenigen im Schiedsspruch zum Gz. XX2 (SSp XX4 Rn. 170 bis 215).

In Bezug auf den Beschluss über die Zustimmung zum Abschluss des Nachtrags 1 zum Vertrag mit SE. heißt es im Schiedsspruch, die wirksame Beschlussfassung hänge davon ab, ob die Stimmen der Schiedskläger gültig gewesen seien und ob eine einfache Stimmenmehrheit ausreiche oder nicht. Dies sei der Fall gewesen und der Gesellschafterbeschluss daher gültig zustande gekommen. Die Schiedsklägerin zu 1) sei nicht gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG von der Stimmabgabe ausgeschlossen gewesen. Weder sei SE. ein Gesellschafter der GmbH noch halte es Geschäftsanteile an der Schiedsklägerin zu 1) noch würden die Schiedsklägerin zu 1) und die Gesellschaft von demselben Gesellschafter kontrolliert. Deshalb sei die Änderungsvereinbarung nicht als Rechtsgeschäft im Sinne der genannten Norm anzusehen. Darüber hinaus sei es das Verständnis der Parteien bei Abschluss des investment and shareholders‘ agreement gewesen, dass die Schiedsklägerin zu 1) in Angelegenheiten stimmberechtigt sei, die das SE. beträfen (SSp Rn. 228 bis 231). Mit ihrem Votum habe die Schiedsklägerin zu 1) die ihr als Gesellschafterin obliegende Treuepflicht nicht verletzt, weil eine Ablehnung des Beschlussantrags nicht zur Vermeidung erheblicher Verluste der Gesellschaft zwingend erforderlich gewesen sei. Dies zeige bereits die weitere tatsächliche Entwicklung, in deren Verlauf die A.-Mission erfolgreich durchgeführt worden sei und die Vertragsbedingungen keine negativen Folgen für die Gesellschaft gehabt hätten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe zudem entgegen der Darstellung der Schiedsbeklagten – bedingt durch das Zeitfenster der Frequenzzuteilung – Zeitdruck bestanden, weshalb es im besten Interesse der Gesellschaft gelegen habe, einen Starttermin im Jahr 2019 für die A.Satelliten durch die Annahme der Bedingungen des SE. zu sichern. Die Schiedsklägerinnen hätten bei ihrem Stimmverhalten einen weiten Ermessensspielraum gehabt und diesen auch unter Berücksichtigung der geschäftlichen Risiken nicht entgegen den Interessen der Gesellschaft missbraucht (SSp Rn. 231 bis 238).

Der jeweilige Erfolg der Parteien im Verfahren lasse eine Kostenaufhebung als angemessen erscheinen.

Im Verfahren XX9 sprach das Schiedsgericht die Feststellung aus (in der von den Antragsgegnerinnen vorgelegten Übersetzung in die deutsche Sprache), dass in der Gesellschafterversammlung am 21. November 2019 der folgende Gesellschafterbeschluss Der Geschäftsführer der Gesellschaft, Dr. Sh., wird als Geschäftsführer aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung abberufen und der Dienstvertrag zwischen der Gesellschaft und Dr. Sh. wird aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt. M. S. und M. O., jeweils einzeln, sind bevollmächtigt und angewiesen, die Abberufung und die Kündigung gegenüber Dr. Sh. zu erklären und alle Dokumente bezüglich der Abberufung und Kündigung im Namen der Gesellschaft zu unterzeichnen.

Es stellte ferner fest, dass am 21. November 2019 der folgende Gesellschafterbeschluss Der Abschluss der Ergänzungsvereinbarung 1 zum A. Mission Beschaffungs- und Dienstleistungsvertrag (A. Mission Procurement and Services Contract) mit SE., der dem Ergänzungsantrag der Gesellschafterin … vom 15. November 2019 beigefügt ist, im Namen der Gesellschaft durch die Geschäftsführer Dr. Sh. und M. L. wird hiermit genehmigt.

Das Schiedsgericht urteilte, dass jede Partei ihre Kosten sowie ihren Anteil an der DIS-Verwaltungsgebühr und an den Gebühren des Schiedsgerichts selbst zu tragen habe (Ziffer 9).

Die Begründung für die Feststellung, ein Gesellschafterbeschluss über die Abberufung und die Kündigung des Geschäftsführers Dr. Sh. sei in der Gesellschafterversammlung am 21. November 2019 nicht wirksam gefasst worden, entspricht wörtlich derjenigen im Schiedsspruch zum Gz. XX4 (SSp XX9 Rn. 181 bis 226).

Seine Feststellung, der Beschluss über die Genehmigung des von den genannten Geschäftsführern abgeschlossenen Nachtrags 1 zum Vertrag mit SE. sei wirksam gefasst worden, begründete das Schiedsgericht wie im Schiedsspruch zum Gz. XX4 (SSp Rn. 250 bis 260).

Der jeweilige Erfolg der Parteien lasse eine Kostenaufhebung als angemessen erscheinen.

Die Antragstellerin zu 1) hat am 30. Juni 2021 bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht einen Antrag gegen die Schiedsklägerinnen zu 1) und 2) als Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) eingereicht, mit dem sie die Aufhebung (XX2) bzw. Teilaufhebung (XX4, XX9) der ihr am 30. März 2021 zugestellten Schiedssprüche insoweit erstrebte, als sie unter den oben wiedergegebenen Ziffern des jeweiligen Tenors zu Beschlussfassungen in den Gesellschafterversammlungen vom 16. und 17. Oktober sowie 21. November 2019 und zu den Kosten des jeweiligen Schiedsverfahrens ergangen sind.

Sie macht geltend, die Entscheidungen beruhten im Umfang des Aufhebungsverlangens auf einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Ihre Kernargumente in Bezug auf die Pflichtverletzungen des Geschäftsführers Dr. Sh., nämlich Interessenkonflikt und Geheimnisverrat, seien völlig übergangen worden. Obwohl in der Beweisaufnahme zusätzliche Umstände ans Licht gekommen seien, welche die Pflichtverletzungen des Dr. Sh. noch schwerwiegender erscheinen ließen, habe das Schiedsgericht anders als staatliche Gerichte, die mit der Materie in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes befasst gewesen seien, einen Abberufungsgrund abgelehnt. Der von den „chinesischen Investoren“ benannte Geschäftsführer stehe jedoch für die gesellschaftsschädigende Strategie dieser Investoren; diese agierten seit der Übernahme der Mehrheitsanteile ohne Rücksicht auf die vereinbarten Minderheitenrechte und verfolgten eigene Interessen, die das Projekt der Gesellschaft sowie deren Existenz massiv gefährdeten und nicht deckungsgleich seien mit den Gesellschaftsinteressen (sic) der Minderheitsgesellschafter. Zu seiner abweichenden Bewertung habe das Schiedsgericht nur gelangen können, indem es ihr Vorbringen zu zentralen Fragen und die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme entweder übergangen oder sich damit inhaltlich nicht auseinandergesetzt habe. Dr. Sh. habe bei seiner Vernehmung selbst eingestanden, dass er sich nicht als Mittelsmann gesehen habe, der versuche, alle Parteien zusammenzubringen, sondern vor allem als Vertreter von SE., das ihm eine von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Vollmacht zur Verhandlung des Beschaffungsvertrags erteilt habe. Dieses Eingeständnis habe das Schiedsgericht nicht in seine Abwägung eingestellt; die Verletzung der dienstvertraglichen Nebentätigkeitsregelung, mit der die Einnahme einer Vermittlerrolle einhergegangen sei, habe das Schiedsgericht mit einer Leerformel abgetan. Die Aussage des Zeugen Dr. L., der die Bereitschaft des SE. zu Zugeständnissen bekundet habe, habe das Schiedsgericht ebenso übergangen wie das von der Gegenseite nicht mehr bestrittene Vorbringen im Post Hearing Brief der Antragstellerin zu 1), Dr. Sh. habe Kenntnis von den von Dr. L. bezeugten Umständen gehabt. Die Wertung des Schiedsgerichts, die EMail-Korrespondenz zwischen der Gesellschaft und dem mit der Erstellung des Vertragsentwurfs beauftragten Rechtsanwalt Dr. B. sowohl strategischen als auch kommerziellen Inhalts sei im Zeitpunkt der von Dr. Sh. veranlassten Weiterleitung nicht geheim gewesen, sei vom Beweisergebnis nicht getragen und ignoriere tatsächliches Vorbringen.

Das Schiedsgericht schweige auch zu den Kernargumenten, die sie, die Antragstellerin zu 1), für die Unwirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse über den Abschluss der Nachtragsvereinbarung mit SE. angeführt habe. Die eingenommene Perspektive zu diesem Nachtrag und seiner Beurteilung sei widersprüchlich und grob falsch. Eine Dringlichkeit habe nicht bestanden. Die abweichende Würdigung des Schiedsgerichts beruhe darauf, dass es die Aussage des Zeugen Dr. B. nicht vollständig berücksichtigt, die Aussage des Dr. Sh., der selbst massive Vertragsrisiken eingeräumt habe, und das Vorbringen der Antragstellerin zu 1) zum verzögernden Verhalten des Dr. Sh. außer Acht gelassen habe. Außerdem habe sich das Schiedsgericht mit dem erforderlichen Stimmenquorum nicht befasst, sondern die Frage in den Schiedssprüchen mit einer Leerformel übergangen.

Unerwähnt geblieben sei zudem ihr Vorbringen im Verfahren XX4, die Gesellschafterbeschlüsse vom 17. Oktober 2019 seien – soweit sie nicht auf ihren gesetzlichen Schutz verzichtet habe – schon allein deshalb unwirksam, weil die Abhaltung der Gesellschafterversammlung in den Geschäftsräumen der Rechtsbeistände der „chinesischen Investoren“ für sie unzumutbar gewesen sei.

Die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) sind dem Aufhebungsbegehren entgegengetreten und haben einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche in dem durch den Aufhebungsantrag vorgezeichneten Umfang eingereicht.

Am 10. Dezember 2021 hat der Senat den Hinweis erteilt, dass wegen der inmitten stehenden Beschlussfeststellungsstreitigkeiten und der inter-omnes-Wirkung der Schiedssprüche eine (Teil-)Aufhebung nur im Verhältnis zwischen Gesellschafterinnen, der Antragstellerin zu 1) und den Antragsgegnerinnen zu 1) und 2), nicht aber im Verhältnis zur betroffenen Gesellschaft Bedenken begegne. Da eine aufhebende Entscheidung nur im Verhältnis zwischen den am Verfahren beteiligten Gesellschafterinnen wirke und deren Bindung an den Schiedsspruch in ihrem Verhältnis zur Gesellschaft nicht entfallen lasse, sei ein Rechtsschutzbedürfnis für das Aufhebungsbegehren fraglich. Zudem stünde eine Aufhebung der Schiedssprüche im Verhältnis zwischen einzelnen Gesellschafterinnen, nicht aber in ihrem Verhältnis zur Gesellschaft in Widerspruch zu der mit § 248 Abs. 1 AktG (analog) intendierten Einheitlichkeit der Rechtslage, die auch bei einem Ausweichen auf die Schiedsgerichtsbarkeit gewährleistet bleiben müsse. Die Einheitlichkeit der Rechtslage nach Abschluss des Schiedsverfahrens durch eine Aufhebung des Schiedsspruchs nur im Verhältnis zwischen einzelnen Schiedsparteien zu unterlaufen, könne mit der interomnes-Wirkung des Schiedsspruchs in Konflikt stehen. Eine Teilbarkeit der Schiedssprüche in der durch die Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsanträge vorgezeichneten Weise erscheine deshalb rechtlich problematisch.

Mit Schriftsatz vom 28. April 2022 hat die weitere Gesellschafterin, die Antragstellerin zu 2), erklärt, als Partei dem Verfahren auf der Seite der Antragstellerin zu 1) beizutreten und sich deren Vorbringen zum Vorliegen von Aufhebungsgründen vollständig zu eigen zu machen; bereits im Schiedsverfahren habe sie sich vollumfänglich dem Vortrag der hiesigen Antragstellerin zu 1) angeschlossen. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2022 hat die Gesellschaft selbst, vertreten durch ihre (weiteren) Geschäftsführer, den Beitritt als Partei auf der Antragstellerseite in dem ausdrücklich erklärten Bestreben erklärt, Zweifel an der Bindungswirkung der Entscheidung zwischen der Gesellschaft und den Antragsgegnerinnen zu beseitigen; aufgrund der inter-omnesWirkung der Schiedssprüche sei auch sie von den entscheidungserheblichen Gehörsverstößen, zu deren Begründung sie auf die Darlegungen der Antragstellerinnen zu 1) und 2) verweise, betroffen.

Die Antragsgegnerinnen haben der Parteierweiterung widersprochen und halten diese auch nicht für sachdienlich.

Die am 30. Juni 2022 angeordnete mündliche Verhandlung hat der Senat am 23. November 2022 durchgeführt. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Hinweis erteilt, dass er die Parteibeitritte für sachdienlich erachtet.

Die Antragstellerinnen zu 1) bis 3) haben zunächst beantragt,

1. den in dem Schiedsverfahren mit dem Aktenzeichen XX2 zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht am 25. März 2021 erlassenen Schiedsspruch aufzuheben,

2. den in dem Schiedsverfahren mit dem Aktenzeichen XX4 zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht am 25. März 2021 erlassenen Schiedsspruch in Ziffer 1, Ziffer 3 und Ziffer 7 aufzuheben,

3. den in dem Schiedsverfahren mit dem Aktenzeichen XX9 zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht am 25. März 2021 erlassenen Schiedsspruch in Ziffer 1, Ziffer 5 und Ziffer 9 aufzuheben.

Die Antragsgegnerinnen haben zunächst beantragt,

diese Aufhebungsanträge abzulehnen.

Sie beantragen weiter im Verhältnis zu allen drei Antragstellerinnen,

1. den von dem Schiedsgericht am 25. März 2021 erlassenen Schiedsspruch, XX2, hinsichtlich der Ziffern 1, 2 und 4 des Tenors für vollstreckbar zu erklären,

2. den von dem Schiedsgericht am 25. März 2021 erlassenen Schiedsspruch, XX4, hinsichtlich der Ziffern 1, 3 und 7 für vollstreckbar zu erklären,

3. den von dem Schiedsgericht am 25. März 2021 erlassenen Schiedsspruch, XX9, hinsichtlich der Ziffern 1, 5 und 9 für vollstreckbar zu erklären.

Hilfsweise beantragen sie für den Fall einer (Teil-)Aufhebung,

die Sache gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO an das Schiedsgericht zurückzuverweisen.

Sie treten der Begründung des Aufhebungsbegehrens entgegen. Den behaupteten Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs gebe es nicht; das Schiedsgericht habe das als übergangen gerügte Vorbringen umfassend gewürdigt und sich auf der Grundlage der Beweisaufnahme eine eigene, von der Sicht der Antragstellerinnen abweichende Überzeugung gebildet.

Die Antragstellerinnen beantragen hierzu, den Gegenantrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung der Schiedssprüche (in dem durch den Gegenantrag jeweils bezeichneten Umfang) zurückzuweisen.

Der Vollstreckbarerklärung stehe das Vorliegen von Aufhebungsgründen entgegen, denn das Schiedsgericht habe – wie dargestellt – entscheidungserheblichen Vortrag übergangen, vorgebrachte Kernargumente außer Acht gelassen und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Für eine Vollstreckbarerklärung bestehe zudem kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Schiedssprüche keinen vollstreckbaren Inhalt hätten und der im Verfahren XX2 ausgeurteilte Betrag bereits vor Verfahrenseinleitung bezahlt worden sei.

Dem Einwand der Erfüllung haben die Antragsgegnerinnen nicht widersprochen.

Mit Blick auf den Gegenantrag auf Vollstreckbarerklärung haben die Antragstellerinnen zu 1) bis 3) ihren jeweiligen Aufhebungsantrag für erledigt erklärt.

Die Antragsgegnerinnen haben zuletzt der Erledigungserklärung zugestimmt.

Zum Parteivorbringen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Nachdem die Anträge auf Aufhebung (XX2) bzw. teilweise Aufhebung (XX4 und XX9) der Schiedssprüche übereinstimmend für erledigt erklärt worden sind, ist in der Sache nur noch über die Gegenanträge auf Vollstreckbarerklärung zu entscheiden. Diese Anträge erweisen sich jedenfalls bei Schluss der mündlichen Verhandlung als zulässig. Ihnen ist stattzugeben, soweit sie sich auf die Ziffern 1, 2 und 4 des unter dem Gz. XX2 erlassenen Schiedsspruchs und die jeweilige Ziffer 1 der unter den Gz. XX4 und XX9 erlassenen Schiedssprüche beziehen. Die weitergehenden Anträge auf Vollstreckbarerklärung der Ziffern 3 und 7 des Schiedsspruchs XX4 sowie Ziffern 5 und 9 des Schiedsspruchs XX9 sind unter Teil-Aufhebung dieser Schiedssprüche (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und Zurückverweisung an das Schiedsgericht (entsprechend § 1059 Abs. 4 ZPO) abzulehnen, weil insoweit Aufhebungsgründe vorliegen.

1. Die Anträge auf Vollstreckbarerklärung sind zulässig.

a) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 1025 Abs. 1, § 1043 Abs. 1,

§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 ZPO i. V. m. § 7 BayGZVJu in der seit dem 1. Mai 2020 geltenden Fassung zuständig, weil der vertraglich festgelegte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Bayern liegt.

b) Die besonderen Beweismittelanforderungen des § 1064 Abs. 1 ZPO sind durch die Vorlage der unterschriebenen Schiedssprüche in anwaltlich beglaubigter Abschrift erfüllt. Die Authentizität der Schiedssprüche ist zudem nicht bestritten.

c) Bei den Entscheidungen des Schiedsgerichts, auf die sich der Antrag bezieht, handelt es sich um wirksame Schiedssprüche.

Alle streitgegenständlichen Schiedssprüche erfüllen die formellen Voraussetzungen des § 1054 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO. Insbesondere tragen sie ausweislich der von den Antragsgegnerinnen vorgelegten, anwaltlich beglaubigten Abschriften und der von der Antragstellerin zu 1) eingereichten elektronischen Dokumente abschließend die Unterschriften der Schiedsrichter.

Die von den Antragstellerinnen geäußerten Zweifel am Vorliegen eines wirksamen Schiedsspruchs im Verfahren XX2 teilt der Senat nicht. Mit ihrem Hinweis auf die tatsächliche Gesamtlänge des Schiedsspruchs von 31 Seiten und der Paginierung „page 29 / 29“ auf der Unterschriftsseite (im Gegensatz zur Paginierung „page 30 / 31“ etc. auf den vorhergehenden Seiten) zeigen sie lediglich auf, dass die Angabe zur Seitenzahl und Gesamtlänge auf der letzten Seite des Schiedsspruchs nicht zutrifft. Jedoch besteht kein Zweifel daran, dass die Unterschriften den Schiedsspruch in seiner gesamten Länge decken und diesen abschließen. Dies ergibt sich aus dem zusammenhängenden Text des Schiedsspruchs und dem Umstand, dass in der Mitte der Seite 30 unter Ziffer VIII. „Award“ ein Entscheidungsausspruch getätigt ist, der über die im Schiedsspruch dargestellte Streitigkeit erschöpfend befindet. Demnach stellt sich die letzte Seite, die den Schiedsort und das Erlassdatum sowie die Unterschriften und Namensangaben der drei Schiedsrichter trägt, als die den Schiedsspruch abschließende Seite dar.

d) Der Umstand, dass eine Vollstreckbarerklärung nur hinsichtlich einzelner Teile der Schiedssprüche beantragt wird, steht der Zulässigkeit der Anträge nicht entgegen.

aa) Die Vollstreckbarerklärung kann auf Teile des Schiedsspruchs beschränkt werden, die gegenüber dem Rest des entschiedenen Streitstoffs einen selbständig abgrenzbaren Teil darstellen (BayObLG, Beschluss vom 7. Dezember 2022, 101 Sch 76/22, juris Rn. 66 f.; OLG München, Beschluss vom 1. Dezember 2015, 34 Sch 26/15, juris Rn. 21; Geimer in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 1060 Rn. 30). Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie für die Teilaufhebung eines Schiedsspruchs. Eine solche Teilaufhebung ist möglich, wenn der selbständig angegriffene Teil vom übrigen Schiedsspruch getrennt werden kann. Dies richtet sich nach den allgemein zur Zulässigkeit von Teilklagen geltenden Grundsätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020, I ZB 108/19, SchiedsVZ 2021, 341 Rn. 9; Beschluss vom 29. Januar 2009, III ZB 88/07, BGHZ 179, 304 Rn. 29 f.; Urt. v. 31. Januar 1980, III ZR 83/78, NJW 1980, 1797 [juris Rn. 28]; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. Oktober 2019, 26 Sch 2/19, juris Rn. 44 ff.; OLG Hamburg, Beschluss vom 6. November 1980, III ZR 148/79, VersR 1982, 92; KG, Urt. v. 5. Februar 1976, 16 U 1275/75, NJW 1976, 1357 [1358]; Geimer in Zöller, ZPO, § 1059 Rn. 6, 91; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 1059 Rn. 40; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1059 Rn. 64 a. E.; Wilske/Markert in BeckOK ZPO, 47. Ed. 1. Dezember 2022, § 1059 Rn. 76; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 1059 Rn. 19 a. E.).

bb) Die erforderliche Teil- und Abgrenzbarkeit auf die von den Anträgen auf Vollstreckbarerklärung umfassten Teile der Schiedssprüche ist gegeben. Ziffer 3 des Schiedsspruchs im Verfahren XX2, mit dem alle anderen Anträge, soweit ihnen nicht stattgegeben worden ist, abgewiesen worden sind, betrifft ausweislich des im Schiedsspruch dargestellten Streitstoffs keinen Sachantrag. Ziffern 2, 4 und 5 des Schiedsspruchs XX4 sowie Ziffern 2 bis 4 und Ziffern 6, 7 des Schiedsspruchs XX9 beziehen sich auf weitere, selbständige Beschlussfassungen in den Gesellschafterversammlungen am 17. Oktober und 21. November 2019. Die Abweisung „aller anderen Anträge, denen nicht stattgegeben wird“ (Ziffer 6 des Schiedsspruchs XX4; Ziffer 8 des Schiedsspruchs XX9) bezieht sich gegebenenfalls, das heißt, sofern dem Ausspruch ein eigenständiger Regelungsgegenstand innewohnen soll, auf die Widerklagen der Schiedsbeklagten zu 2) und 3) gegen die Schiedsklägerinnen. Die erforderliche Teilbarkeit der Schiedssprüche ist diesbezüglich gegeben, weil diese Widerklagen Feststellungsklagen nach § 256 ZPO unter Gesellschafterinnen darstellen und nicht als Beschlussfeststellungsklagen – die zwingend gegen die Gesellschaft zu richten gewesen wären – qualifiziert werden können (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. April 2015, I ZB 3/14, NJW 2015, 3234 Rn. 15). Die vom Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht umfassten Teile der Schiedssprüche beziehen sich mithin auf selbständige Streitgegenstände. Eine möglicherweise in Ziffer 6 bzw. Ziffer 8 der Schiedssprüche XX4 und XX9 enthaltene Zurückweisung der als Beschlussmängelklagen formulierten Hilfswiderklagen rechtfertigt sich schon aus der fehlenden Passivlegitimation der Schiedsklägerinnen und steht der Teilbarkeit der Schiedssprüche in der durch die Anträge auf Vollstreckbarerklärung vorgezeichneten Weise gleichfalls nicht entgegen.

e) Aufgrund der Parteierweiterung steht der Zulässigkeit auch nicht mehr der Umstand entgegen, dass eine Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nur im Verhältnis zwischen einzelnen Gesellschafterinnen, nicht aber im Verhältnis zur Gesellschaft der insoweit gesondert zu beurteilenden Unteilbarkeit des Schiedsspruchs widerspräche.

aa) Die zwischen allen Gesellschafterinnen und der Gesellschaft ergangenen Schiedssprüche über (soweit hier streitgegenständlich) isolierte Beschlussfeststellungsklagen der Schiedsklägerinnen wirken erga omnes – sei es in entsprechender Anwendung der § 248 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG, sei es aufgrund Ziffer II. der Konsolidierungs- und Umstrukturierungsvereinbarung. Eine Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung allein im Verhältnis zwischen einzelnen Gesellschafterinnen als Parteien des Vollstreckbarerklärungsverfahrens ohne Einbeziehung insbesondere der Gesellschaft selbst in dieses Verfahren, in dem die Schiedssprüche einer – nach Maßgabe des § 1059 Abs. 2 ZPO beschränkten – Überprüfung unterzogen werden, hätte mit der intendierten Einheitlichkeit der Rechtslage und damit verbundenen Unteilbarkeit des jeweiligen Schiedsspruchs in Konflikt stehen können. Die Gefahr einer gespaltenen Rechtslage besteht jedoch nicht mehr, weil aufgrund der Parteierweiterung eine Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und allen ihren Gesellschafterinnen ergehen kann.

bb) Die Parteierweiterung auf Antragstellerseite durch die im Einverständnis mit der Antragstellerin zu 1) erklärten Beitritte ist prozessual wirksam erfolgt. Sie wird aus Gründen der Sachdienlichkeit zugelassen.

Eine (erstinstanzliche) Parteierweiterung auf Klägerseite kann unter den für eine Klageänderung geltenden Voraussetzungen des § 263 ZPO zulässig sein (BGH, Urt. v. 9. Mai 1989, VI ZR 223/88, NJW 1989, 3225 [juris Rn. 9]; Urt. v. 13. November 1975, VII ZR 186/73, BGHZ 65, 264 [267 f., juris Rn. 22 ff.]; OLG Frankfurt, Urt. v.

5. Mai 2009, 5 U 121/08, juris; Greger in Zöller, ZPO, § 263 Rn. 26 f.; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, § 263 Rn. 13, 23; Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 263 Rn. 84; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 263 Rn. 69 f.; abstellend auf das Vorliegen der §§ 59, 60 ZPO hingegen: Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2023, § 263 Rn. 121 f.; Greger in Zöller, ZPO, § 263 Rn. 27).

Entsprechendes gilt für die Antragsverfahren nach dem Zehnten Buch der Zivilprozessordnung, denn § 263 ZPO findet auch in diesen Verfahren Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2002, III ZB 43/00, NJW-RR 2002, 933 [juris Rn. 6]; Hammer, Überprüfung von Schiedsverfahren durch staatliche Gerichte in Deutschland, 2018, Rn. 107).

Im Streitfall erachtet der Senat die Parteierweiterung als sachdienlich. Sie zielt darauf ab, entsprechend § 248 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG eine einheitliche Rechtslage hinsichtlich der streitgegenständlichen schiedsgerichtlichen Urteile über die Frage, ob und mit welchem Inhalt bestimmte Gesellschafterbeschlüsse gefasst worden sind, zu gewährleisten. Die Einbeziehung der Gesellschaft, der Antragstellerin zu 3), und der Beitritt der weiteren Gesellschafterin, der Antragstellerin zu 2), sind geeignet, im vorliegenden Verfahren eine Klärung des betroffenen Streits im Verhältnis zwischen Gesellschafterinnen und Gesellschaft mit Wirkung inter omnes herbeizuführen. Würden die Beitritte nicht zugelassen, so wäre über die Streitigkeit nach Abtrennung in gesonderten Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden (vgl. Roth in Stein/Jonas, ZPO, § 263 Rn. 77). Sämtliche Verfahren wären aus den im Hinweisbeschluss des Senats vom 10. Dezember 2021 genannten Gründen unzulässig. Unzulässig wäre im Fall einer Abtrennung aus denselben Gründen auch der vorliegende Antrag der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) auf (Teil) Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche. Erst die Zulassung der Beitritte ermöglicht die notwendig einheitlich zu treffende Entscheidung. Erst sie ermöglicht auch die Kontrolle der Schiedssprüche auf ihre Vereinbarkeit mit dem ordre public, § 1059 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) ZPO, und die Vollstreckbarerklärung in dem Umfang, in dem ein solcher Verstoß nicht festzustellen ist. Die aufgrund einer solchen inhaltlichen Prüfung ergehende Entscheidung ist weit besser geeignet, den Rechtsfrieden zu fördern, als eine auf lediglich prozessualen Gründen beruhende Bestandskraft der Schiedssprüche. Prozessrecht ist nicht Selbstzweck. Seine Normen sind so auszulegen, dass sie ein praktisches Verfahren ermöglichen (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 43. Aufl. 2022, Einl VI Rn. 3).

Der nach Parteierweiterung ausdrücklich gegen alle Antragstellerinnen gerichtete Gegenantrag auf Vollstreckbarerklärung ermöglicht somit eine einheitliche Entscheidung.

f) Auch ein Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben.

108Dem steht nicht entgegen, dass die zur jeweiligen Hauptsache getroffenen schiedsgerichtlichen Entscheidungen keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben, denn die Vollstreckbarerklärung dient nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen (BGH, Besch. v. 30. März 2006, III ZB 78/05, SchiedsVZ 2006, 278 [juris Rn. 11]; BayObLG, Beschluss vom 27. Juli 1999, 4Z Sch 31/99, juris Rn. 12; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, § 1060 Rn. 8).

109Vorliegend kann nur eine Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung Rechtsfrieden hinsichtlich der gegenständlichen Streitpunkte herbeiführen. Da die Antragstellerinnen die Ansicht vertreten, die Schiedssprüche beruhten auf einer Verletzung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), besteht ein rechtliches Interesse der Antragsgegnerinnen daran, diesen Vorwurf im Verfahren vor einem staatlichen Gericht auszuräumen. Durch die Vollstreckbarerklärung wird bescheinigt, dass der von den Antragstellerinnen behauptete und auch von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgrund nicht vorliegt und somit die Anerkennung der Schiedssprüche den inländischen ordre public nicht verletzt.

Keinen Einfluss auf das Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren hat der Umstand, dass mittlerweile unter dem Geschäftszeichen XX0 am 10. Januar 2022 ein weiterer Schiedsspruch ergangen ist (A. AG 7; Aktenzeichen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht: 101 Sch 28/22), der unter anderem die Frage wirksamer Beschlussfassungen in den Gesellschafterversammlungen am 27. Mai 2020 und 10. Juni 2020 betrifft. Dass dort unter anderem die Beschlussfassung über die Verlängerung des GeschäftsführerDienstverhältnisses mit Dr. Sh. gegenständlich ist, ändert daran nichts. Eine verfahrensmäßige Überholung ist dadurch nicht eingetreten.

Schon wegen des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Kostengrundentscheidung und Hauptsacheentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009, III ZB 88/07, NJW 2009, 1747 Rn. 37; Geimer in Zöller, ZPO, § 1059 Rn. 6) ist ein Rechtsschutzbedürfnis auch insoweit anzuerkennen, als die Vollstreckbarerklärung der in den Schiedssprüchen ausgesprochenen Kostenentscheidungen begehrt wird. Darauf, dass die Kostenentscheidungen in den Schiedssprüchen XX4 und XX9 keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben, kommt es aus den dargestellten Gründen nicht an.

Dass die im Schiedsspruch XX2 betragsmäßig ausgewiesene Kostenforderung aufgrund der nach Erlass des Schiedsspruchs geleisteten Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist und der materiell-rechtliche Einwand im Verfahren der Vollstreckbarerklärung geltend gemacht werden kann (BGH, Beschluss vom 31. März 2016, I ZB 76/15, SchiedsVZ 2016, 343 Rn. 20), hindert angesichts der gegen den Schiedsspruch ins Feld geführten Vorwürfe die Anerkennung eines Rechtsschutzbedürfnisses an der Vollstreckbarerklärung nicht. Vielmehr ist die unstreitige Erfüllung in der Tenorierung der Entscheidung, die den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt und gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO einen Vollstreckungstitel schafft, zum Ausdruck zu bringen. Auf diese Weise wird der Gefahr einer Vollstreckung der unstreitig bereits bezahlten Forderung wirksam begegnet.

2. Den Anträgen auf Vollstreckbarerklärung ist stattzugeben, soweit sie sich auf die Entscheidungen des Schiedsgerichts beziehen, welche die Beschlussfassungen über die Abberufung des Geschäftsführers Dr. Sh. und die außerordentliche Kündigung seines Dienstvertrags betreffen (jeweils Ziffer 1 der Schiedssprüche XX2, XX4 und XX9, Ziffer 2 des Schiedsspruchs XX2). Insoweit liegen keine Aufhebungsgründe vor.

Gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung eines Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Im Streitfall steht einer Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche im beschriebenen Umfang nicht der verfahrensrechtliche ordre public entgegen, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) ZPO. Entgegen der Meinung der Antragstellerinnen hat das Schiedsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör insoweit nicht verletzt.

a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG ist Bestandteil des (verfahrensrechtlichen) ordre public (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2022, I ZB 36/21, juris Rn. 14 m. w. N.). Ein Verstoß hiergegen ist im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021, I ZB 21/21, SchiedsVZ 2022, 228 Rn. 53; BayObLG, Beschluss vom 7. Dezember 2022, 101 Sch 76/22, juris Rn. 71 m. w. N.). Einem Schiedsspruch, der auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht, ist deshalb die Anerkennung zu versagen (BGH, Urt. v. 14. Mai 1992, III ZR 169/90, NJW 1992, 2299 [juris Rn. 12]).

Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte, die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht braucht dabei nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; es hat vielmehr bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken. Die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen aber, die den Kern des Parteivorbringens darstellen und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung sind, müssen in den Gründen verarbeitet werden. Ein Schweigen zu den insoweit vorgebrachten Argumenten lässt den Schluss zu, dass der Vortrag nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde (st. Rspr.; BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2022, 2 BvR 1982/20, juris Rn. 41; Beschluss vom 2. Juli 2018, 1 BvR 682/12, juris Rn. 19; Beschluss vom 27. Februar 2018, 2 BvR 2821/14, NJW-RR 2018, 694 Rn. 18; Beschluss vom 14. September 2016, 1 BvR 1304/13, juris Rn. 23; Beschluss vom 19. Juni 2013, 1 BvR 667/13, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021, VIII ZR 91/20, juris Rn. 14 f.; Beschluss vom 26. November 2020, I ZB 11/20, juris Rn. 21; Beschluss vom 16. Januar 2020, I ZB 23/19, juris Rn. 8; Beschluss vom 29. Mai 2019, I ZB 30/19, SchiedsVZ 2019, 353 Rn. 8; Beschluss vom 13. März 2018, VI ZR 281/16, NJW 2018, 2133 Rn. 8). Damit gleichzusetzen ist es, wenn sich das Gericht mit dem Parteivortrag nicht inhaltlich auseinandersetzt, sondern mit Leerformeln über diesen hinwegsetzt (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019, I ZB 90/18, SchiedsVZ 2020, 46 Rn. 10; Beschluss vom 7. Juni 2018, I ZB 70/17, SchiedsVZ 2018, 318 Rn. 6) und die Begründung der Entscheidung den Schluss zulässt, dass sie auf einer nur den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Parteivortrags erfassenden Wahrnehmung beruht (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021, VI ZR 1206/20, juris Rn. 13; Beschluss vom 13. April 2021, VI ZR 493/19, NJW 2021, 1886 Rn. 8; Beschluss vom 21. Januar 2020, VI ZR 165/19, NJW 2020, 934 Rn. 7 m. w. N.).

Schiedsgerichte haben rechtliches Gehör in wesentlich gleichem Umfang wie staatliche Gerichte zu gewähren (vgl. BGH NJW 1992, 2299 [juris Rn. 12]; Urt. v. 11. November 1982, III ZR 77/81, BGHZ 85, 288 [juris Rn. 12]; BayObLG, Beschluss vom 18. Januar 2022, 101 Sch 60/21, juris Rn. 62 m. w. N.).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht ersichtlich, dass das Schiedsgericht, soweit es über die Beschlussfeststellungen zur Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers Dr. Sh. geurteilt hat, den Anspruch der Antragstellerinnen zu 1) und 2) auf rechtliches Gehör verletzt hätte. Es hat die Feststellung getroffen, dass Beschlüsse gemäß den Beschlussanträgen nicht wirksam zustande gekommen seien, weil vorliegend die Abberufung und außerordentliche Kündigung einen wichtigen Grund voraussetzten, der jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen sei. Bei seiner Würdigung hat das Schiedsgericht keinen wesentlichen und entscheidungserheblichen Vortrag, den die Antragstellerinnen zu 1) und 2) in den Schiedsverfahren vorgebracht haben, unberücksichtigt gelassen.

aa) Die Antragstellerinnen können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Schiedsgericht habe den Kern des Vorbringens zum behaupteten Interessenkonflikt übergangen.

Das Schiedsgericht ist mit den Antragstellerinnen davon ausgegangen, dass ein Tätigwerden eines Geschäftsführers zum Nachteil seiner Gesellschaft grundsätzlich einen wichtigen Grund darstellen kann. Es hat das darauf bezogene Vorbringen zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen, indem es über den streitigen Vortrag Beweis erhoben, die Beweise gewürdigt und sodann das von ihm festgestellte Beweisergebnis seiner rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt hat.

Das Schiedsgericht hat sich auf der Grundlage der durchgeführten Beweiserhebung – ausweislich der Schiedssprüche durch Zeugenvernehmung und Auswertung von EMails – eine eigene Überzeugung von den Tatsachen gebildet (SSp XX2 Rn. 152 bis 166; SSp XX4 Rn. 194 bis 208; SSp XX9 Rn. 205 bis 219) und auf dieser Tatsachengrundlage eine rechtliche Bewertung angestellt. Dass es den erhobenen Vorwurf nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bestätigt gesehen hat und deshalb zu der Wertung gelangt ist, dass eine Pflichtverletzung unter dem Aspekt des Interessenkonflikts entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen nicht vorliege, beruht nicht auf einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die (Schieds-)Gerichte weder, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen, noch sich ihrer Beweiswürdigung anzuschließen.

In den Gründen der Schiedssprüche hat sich das Schiedsgericht inhaltlich mit den Argumenten befasst, auf die das Vorliegen eines Interessenkonflikts in der Person des Geschäftsführers Dr. Sh. gestützt worden war. Es hat sich mit dem Kern des streitigen Vorbringens auseinandergesetzt, Dr. Sh. habe sich durch seine Rolle während der Vertragsverhandlungen mit SE. in einen Interessenkonflikt begeben und habe die Interessen des SE. verfolgt. Diesen Vorwurf hat es jedoch als durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt angesehen. Es hat sich gerade nicht davon überzeugen können, dass Dr. Sh. die Verhandlungen als Bevollmächtigter des SE. geführt habe. Vielmehr hat es sich die Überzeugung gebildet, dass Dr. Sh. in der Rolle eines Boten und Kommunikators zwischen der Gesellschaft und dem SE. gehandelt habe. Dies sei bereits im Jahr 2018 und ebenso im Rahmen der Verhandlung der Nachtragsvereinbarung im Jahr 2019 mit Wissen und Wollen der Gesellschaft und insbesondere auch des damaligen Geschäftsführers S. geschehen. Als Ergebnis seiner Beweiswürdigung hat es das Schiedsgericht als erwiesen angesehen, dass Dr. Sh. lediglich die jeweilige Position der Verhandlungsparteien in beide Richtungen habe weitergeben sollen. Das Schiedsgericht hat sich des Weiteren auf der Grundlage der Beweisaufnahme die Überzeugung gebildet, dass Dr. Sh. diese Rolle nicht überschritten habe. Vielmehr habe er als Bote gehandelt; das Schiedsgericht sei davon überzeugt, dass er nicht aktiv Positionen im Auftrag der Gesellschaft oder im Auftrag des SE. entwickelt habe. Auf dieser Tatsachengrundlage basiert die rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts. Es hat keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass Dr. Sh. in seiner Botenrolle Pflichten gegenüber der Gesellschaft verletzt habe. Nichts deute darauf hin, dass er absichtlich die Position der Gesellschaft falsch an das SE. oder umgekehrt die Position des SE. falsch an die Gesellschaft kommuniziert habe. Dr. Sh. habe auch keine Entscheidungen des SE. beeinflusst oder getroffen; die Willensbildung sei vielmehr in den dafür gebildeten Teams ohne Beteiligung des Dr. Sh. erfolgt.

Die Überzeugungsbildung und rechtliche Würdigung beruht entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen nicht auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Die Antragstellerinnen halten der Aussage des Schiedsgerichts, nichts in den Akten deute darauf hin, dass Dr. Sh. absichtlich die Positionen der Verhandlungsparteien falsch an die jeweilige Gegenseite kommuniziert habe, entgegen, diese Feststellung stehe im Widerspruch zu der Aussage des Vertreters des SE. Dr. L., der als Zeuge vor dem Schiedsgericht bekundet habe, dass SE. dazu bereit gewesen wäre, über die von ihm vorgeschlagenen Vertragsbedingungen zu verhandeln, und von „SA.“, der Hauptgesellschafterin der Antragsgegnerin zu 1), die Zusage erhalten habe, sie werde für etwaige Verluste aus dem Vertrag aufkommen. Damit kann jedoch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargestellt werden. Die Antragstellerinnen behaupten selbst nicht, Dr. L. habe ausgesagt, dass Dr. Sh. von diesen Umständen Kenntnis gehabt habe. Jedoch nur im Fall einer Kenntnis wäre zu konstatieren, dass Dr. Sh. durch Verschweigen der Umstände bewusst die Position des SE. falsch an die Gesellschaft kommuniziert hätte.

Die Antragstellerinnen verweisen zwar auf ihren Post Hearing Brief, in dem sie die Aussage des Dr. L. aufgegriffen und dazu behauptet haben, zweifellos habe Dr. Sh. von den durch die Zeugenaussage offenbar gewordenen Umständen Kenntnis gehabt; er habe sie absichtlich verschwiegen; dies bestätige, dass er nicht im Interesse der Gesellschaft gehandelt, sondern sich bewusst dafür entschieden habe, nur dem Gesellschafter, der hiesigen Antragsgegnerin zu 1), gegenüber loyal zu sein, als er diese Informationen vor seinen Mit-Geschäftsführern verheimlichte und dadurch die Möglichkeit vereitelte, sie bei den Verhandlungen zu nutzen. Da aber die angebliche Kenntnis weder unstreitig noch unter Beweis gestellt war, lässt das Schweigen der Schiedssprüche in Bezug auf die Aussage des Dr. L. und die hierauf bezogene Annahme der Antragstellerin zu 1) in ihrem Post Hearing Brief nicht den Schluss zu, das Schiedsgericht habe die Zeugenaussage und die entsprechende Wertung der Antragstellerin zu 1) im Post Hearing Brief übergangen oder unzulänglich gewürdigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erforderte es nicht, dass sich das Schiedsgericht im Rahmen seiner Aussage, „nichts in der Akte“ deute auf eine absichtlich falsche Nachrichtenübermittlung durch Dr. Sh. hin, ausdrücklich mit den von Dr. L. geoffenbarten Umständen und der Wertung im Post Hearing Brief der Antragstellerin zu 1) befasst. Die subjektive Schlussfolgerung der Antragstellerin zu 1) gab hierfür ungeachtet des Umstands, dass die Antragstellerin ihre Mutmaßung als „zweifellos“ bezeichnete, keine Veranlassung. Insbesondere war die aufgestellte Behauptung, Dr. Sh. habe „zweifellos“ Kenntnis gehabt, der Entscheidung nicht als unstreitig zugrunde zu legen. Unerheblich ist dafür, ob die Gegenseite die im Post Hearing Brief aufgestellte Behauptung ausdrücklich nachträglich bestritten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2022, VIII ZR 285/21, NJW-RR 2022, 1144 Rn. 21).

Unter dem hier maßgeblichen Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs ist auch die Aussage, „nichts in der Akte“ deute darauf hin, dass Dr. Sh. bei seiner Übermittlungstätigkeit zum Nachteil der Gesellschaft gehandelt habe, nicht zu beanstanden. Denn das Schiedsgericht hat auf die Übermittlungstätigkeit abgestellt, weil es von einer Botenstellung des Dr. Sh. ausgegangen ist. Es hat die Ursache für die gegenüber dem ursprünglichen SE.-Vertrag verschlechterten Bedingungen des Nachtragsvertrags nicht im Agieren des Dr. Sh. gesehen. Der Einwand der Antragstellerinnen, Dr. Sh. habe nicht die Interessen der Gesellschaft vertreten, weil sich die Konditionen massiv zum Nachteil der Gesellschaft verschlechtert hätten und angesichts der Aussage des Dr. L. ein für die Gesellschaft günstigeres Verhandlungsergebnis möglich gewesen wäre, geht deshalb an der Sache vorbei. Ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs kann damit nicht dargestellt werden.

Eine Verletzung des Gehörsanspruchs liegt auch nicht deshalb vor, weil das Schiedsgericht bei seiner Würdigung, Dr. Sh. sei nur Bote gewesen, sowohl den Umstand, dass SE. Dr. Sh. Verhandlungsvollmacht erteilt habe, als auch den Vortrag zu den wirtschaftlichen Verflechtungen der Antragsgegnerin zu 1) mit dem SE. unberücksichtigt gelassen habe. Die Frage, ob Dr. Sh. nur als Bote die wechselseitigen Positionen überbracht oder diese Rolle überschritten hat, ist eine Tatsachenfrage, für deren Beantwortung es weder auf wirtschaftliche Verflechtungen zwischen dem SE. und der Antragsgegnerin zu 1) noch darauf ankommt, ob Dr. Sh. Verhandlungsvollmacht erteilt war.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin zu 2) schließen sich das Vorliegen einer Verhandlungsvollmacht und die Einnahme einer Botenstellung nicht aus, „weil

Dr. Sh. dann als Stellvertreter und nicht als Bote auftrat“ (Schriftsatz vom 22. November 2022 Rn. 7; Bl. 281 Rs. d. A.). Ob Dr. Sh. als Bote oder Stellvertreter aufgetreten ist, ist auf der Grundlage seines tatsächlichen Auftretens zu beurteilen. Hierfür ist nicht relevant, ob er Verhandlungsvollmacht hatte. Die Würdigung des Schiedsgerichts, Dr. Sh. sei der natürliche Kommunikator gewesen, da keiner der anderen Geschäftsführer der Gesellschaft die chinesische Sprache beherrschte und Dr. Sh. von SE. ausdrücklich autorisiert worden sei, die Ansicht des SE. gegenüber der Gesellschaft, der Antragstellerin zu 3), zu kommunizieren, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Es trifft auch nicht zu, dass das Schiedsgericht bei einer Zusammenschau der von Dr. Sh. getätigten Aussage, er habe in den Verhandlungen eher SE. vertreten, mit dem Umstand, dass ihm Verhandlungsvollmacht erteilt war, zwingend eine Botenstellung hätte ausschließen müssen, weshalb die abweichende Würdigung auf einen Gehörsverstoß zurückzuführen sei. Vielmehr greifen die Antragstellerinnen einen Teil der Aussage des Dr. Sh. vor dem Schiedsgericht heraus und interpretieren sie aus ihrer Sicht. Sie beziehen sich darauf, Dr. Sh. habe auf die Frage des Schiedsgerichts, ob er sich als Mittelsmann sehe, der versuche, alle Parteien zusammenzubringen („Bringing all parties together.“ „Would you consider your actions and your role between SE. and K. as that of a middleman in that sense?“), geantwortet (Übersetzung der Antragstellerin zu 1]): „Das würde ich so nicht sagen. Ich habe eher SE. vertreten.“ Die Nachfrage des Schiedsgerichts „Trotz Ihrer Rolle als Geschäftsführer von K.“ habe er mit „ja“ beantwortet. Das Schiedsgericht hat sich aber in den Schiedssprüchen im Rahmen seiner Beweiswürdigung damit befasst. Es hat nicht nur ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Position des SE. von Dr. L. und seinem Team innerhalb von SE. entwickelt und geformt worden sei, Dr. Sh. hingegen keine Entscheidungen des SE. beeinflusst oder getroffen habe, dieser vielmehr lediglich als Kommunikator tätig gewesen sei, sondern außerdem ausdrücklich festgehalten, es komme zu diesem Ergebnis ungeachtet der Antwort des Dr. Sh. auf die Frage, ob er sich als Mittelsmann betrachte. Dr. Sh. habe freimütig erklärt, dass er nicht ganz sicher sei, was mit dem „chinesischen Konzept eines Mittelsmannes“ gemeint sei. Wenn er gesagt habe, dass er „eher SE. repräsentiert“, dann sei diese Aussage seine persönliche Interpretation als Laie gewesen. Nach Ansicht des Schiedsgerichts stehe die Aussage nicht im Widerspruch zu den Tatsachen, nämlich dass die Position von SE. ausschließlich von Dr. L. und seinem Team, die Position der GmbH hingegen ausschließlich von S. und O., beraten von Dr. B., gebildet worden sei und Dr. Sh. die jeweiligen Positionen der Parteien lediglich hin und her kommuniziert habe. Somit hat sich das Schiedsgericht mit der von den Antragstellerinnen ins Zentrum gerückten Aussage des Dr. Sh. auseinandergesetzt, ist bei seiner Würdigung aber dem Verständnis der Antragstellerinnen nicht gefolgt, die diese Aussage als Beleg für einen Interessenkonflikt ansehen und zum Nachweis einer Pflichtverletzung genügen lassen wollen. Darin liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Indem die Antragstellerin zu 2) außerdem meint, aus dem Vorliegen einer Verhandlungsvollmacht ergebe sich ein Verhandlungsauftrag und demzufolge eine Pflicht des Dr. Sh., im Rahmen dieses Auftrags die Interessen des SE. zu vertreten, zeigt sie schon keine Verletzung rechtlichen Gehörs auf. Ihre Ableitungen sind weder in einer Weise zwingend, dass eine abweichende Wertung der erhobenen Beweise auf eine Gehörsverletzung hindeuten könnte, noch sind sie nach dem Vorbringen der Antragstellerin zu 2) bereits im Schiedsverfahren vorgetragen worden. Die von der Antragstellerin weiter gezogene Schlussfolgerung, Dr. Sh. habe das Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien zu Lasten der GmbH beeinflusst, weil er als Geschäftsführer umfassende Kenntnisse darüber gehabt habe, welchen Grenzpreis die GmbH akzeptieren würde, ist gleichfalls nicht geeignet, eine Verletzung des Gehörsanspruchs darzutun. Das Schiedsgericht hat sich mit der Problematik befasst, dass Dr. Sh. trotz seiner Geschäftsführerstellung in der Gesellschaft zugleich als Kommunikator für beide Verhandlungsseiten habe fungieren sollen und demzufolge, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, als Bote die wechselseitigen Positionen übermittelt habe. Es hat ausdrücklich ausgeführt, dass es aufgrund der E-MailKorrespondenz vom Oktober und November 2018 davon überzeugt sei, Dr. Sh. sei ungeachtet seiner Rolle als einer der Geschäftsführer der Gesellschaft mit Wissen und Wollen der Gesellschaft auch als „Vertreter“ der Investoren und als Mittel zur Kommunikation mit dem SE. angesehen worden; dies gelte auch für seine Rolle während der Verhandlungen zur Ergänzungsvereinbarung. In einer Gesamtschau mit der Beschränkung des Dr. Sh. auf eine reine Botentätigkeit, bei der er weder Informationen verfälscht oder zurückgehalten noch Entscheidungen beeinflusst habe, ist es zu der Wertung gelangt, dass der Vorwurf, in einem Interessenkonflikt gehandelt zu haben, nicht berechtigt sei. Wenn die Antragstellerinnen meinen, bereits die Doppelrolle des Dr. Sh. begründe einen massiven Interessenkonflikt, der die Abberufung des Geschäftsführers rechtfertige, zeigen sie lediglich eine abweichende rechtliche Würdigung, nicht aber einen Gehörsverstoß des Schiedsgerichts auf.

Das Schiedsgericht hat als Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellt, dass die jeweiligen Positionen der Verhandlungsparteien einerseits von Dr. L. und seinem Team und andererseits von S. und O., beraten von Dr. B., gebildet worden seien, während Dr. Sh. diese Positionen lediglich hin und her kommuniziert habe. Dies steht im Einklang mit der von der Antragstellerin zu 1) aus der Vernehmung des Dr. Sh. zitierten Passage; danach hat Dr. Sh. auf die Frage des Schiedsgerichts, ob seine schriftliche Zeugenangabe „Ich gehörte nicht zu dem Team von K., das die Verhandlungen mit SE. führte“ bedeute, dass er es nicht als seine Pflicht angesehen habe, auf der Seite der GmbH über den SE.-Vertrag zu verhandeln, geantwortet:,,Ich würde sagen, dass es anders ist, weil die Verhandlungen über den Beschaffungsvertrag von K. immer von M. S. und M. O. geführt wurden. Ich meine also, ich war nicht auf der Seite von K.. Was ich meinte, war, dass die Verhandlungen tatsächlich von beiden geführt wurden.“ Auf die Nachfrage „Sie sagen also, dass Sie nicht auf der Seite von K. verhandelt haben?“ hat er mit „nein“ geantwortet. Wenn die Antragstellerinnen zu 1) und 2) – anders als das Schiedsgericht – diese Angaben als Beleg für einen Abberufungsgrund werten, zeigen sie ihre abweichende Würdigung, aber keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Schiedsgericht auf.

Indem die Antragstellerin zu 2) zur wirtschaftlichen Verflechtung zwischen der Antragsgegnerin zu 1) und dem SE. ausführt und betont, die Hauptgesellschafterin der Antragsgegnerin zu 1) sei zugleich diejenige Gesellschaft, die das SE. finanziere, stellt sie zwar dar, dass für SE. günstige Vertragskonditionen im Interesse der Antragsgegnerin zu 1) gelegen hätten. Auch stellt sie nachvollziehbar dar, dass die Konditionen des Nachtragsvertrags aus der Sicht der GmbH eine Verschlechterung gegenüber den ursprünglichen Vertragskonditionen bedeuteten. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht erschließt sich daraus jedoch nicht. Die Antragstellerin zu 2) meint zwar, dieser Hintergrund spreche dafür, dass Dr. Sh. die Interessen des SE. und damit zugleich der Antragsgegnerin zu 1) gegen die Interessen der GmbH vertreten und nicht nur als Bote agiert habe. Damit stellt sie jedoch lediglich ihre Schlussfolgerung der Würdigung des Beweisergebnisses durch das Schiedsgericht entgegen. Dass das Schiedsgericht diese Schlussfolgerung nicht gezogen hat, bedeutet aber keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Fehl geht auch die Rüge der Antragstellerinnen zu 1) und 2), das Schiedsgericht habe sich an keiner Stelle mit ihrem Vorwurf auseinandergesetzt, dass „in der Vertretung von SE.s Interessen bereits eine Loyalitätspflichtverletzung und damit ein Abberufungsgrund gegeben“ sei. Davon, dass Dr. Sh. die Interessen des SE. vertreten habe, hat sich das Schiedsgericht auf der Grundlage der erhobenen Beweise gerade nicht überzeugt. Dass es den erhobenen Vorwurf einer Loyalitätspflichtverletzung allerdings – wie unter dem Aspekt des Art. 103 Abs. 1 GG geboten – zur Kenntnis genommen und erwogen hat, zeigt sich darin, dass es der strittigen Frage, in welcher Rolle Dr. Sh. agiert hat, durch Beweisaufnahme nachgegangen ist und in den Schiedssprüchen die erhobenen Beweise gewürdigt hat.

Die Antragstellerin zu 1) wiederholt zwar ihr Vorbringen, wonach „der von Dr. Sh. offen eingeräumte Interessenkonflikt die Verletzung einer Kardinalpflicht bedeutet und eine Abberufung in jedem Fall rechtfertigt“, und zitiert hierfür aus ihrem Schriftsatz vom 2. Dezember 2020 (Anlage ASt 27; Übersetzung ins Deutsche: Bl. 67 d. A.), dem Opening Statement ihres Verfahrensbevollmächtigten (Anlage ASt 11.1; Übersetzung ins Deutsche: Bl. 68 d. A.) und dessen Post Hearing Brief vom 1. Februar 2021 (Anlage ASt 28; Übersetzung ins Deutsche: Bl. 69 d. A.). Eine Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs zeigt sie damit jedoch nicht auf. Die Behauptung, Dr. Sh. selbst habe einen Interessenkonflikt in seiner Person offen eingeräumt und zugegeben, dass er nicht zu Gunsten der GmbH, sondern im Interesse von SE. und „den Investoren“ gehandelt habe, stellt lediglich eine Interpretation der Antragstellerinnen zu 1) und 2) dar, für die sie sich auf die Aussage des Dr. Sh. vor dem Schiedsgericht berufen. Indem das Schiedsgericht die Angaben des Dr. Sh. nicht als offenes Einräumen eines Interessenkonflikts beurteilt hat, hat es eine eigenständige Wertung vorgenommen, nicht aber den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Auf die obigen Ausführungen kann verwiesen werden.

Die Antragstellerin zu 2) führt weiter ins Feld, das Schiedsgericht sei fälschlich davon ausgegangen, dass Dr. Sh. mit Wissen und Wollen aller Beteiligten tätig geworden sei; richtig sei, dass die Geschäftsführer S. und O. immer wieder auf den Interessenkonflikt und die Notwendigkeit einer Auflösung dieses Konflikts hingewiesen hätten. Auch insoweit stellen die Antragstellerinnen allerdings lediglich ihre eigene Wertung gegen diejenige des Schiedsgerichts. Es ist nicht ersichtlich, dass das Schiedsgericht die von S. und O. bereits während der Vertragsverhandlungen geäußerten Bedenken wegen eines möglichen Interessenkonflikts aus dem Auge verloren hätte. Im Rahmen seiner Tatsachenfeststellung erwähnt es kritische Anmerkungen in Bezug auf einen möglichen Interessenkonflikt, die M. S. in E-Mails zum Ausdruck gebracht hatte (SSp XX2 Rn. 154 und 157; SSp XX4 Rn. 196 und 199; SSp XX9 Rn. 207 und 210). Es hat selbst die Notwendigkeit gesehen, sich eine eigene Überzeugung zu der Frage zu bilden, ob Dr. Sh. die Überbringerrolle mit dem Wissen und Wollen der maßgeblichen Personen übernommen hat. Es hat seine Überzeugung vom Bestehen eines Einverständnisses maßgeblich auf eine Würdigung der E-Mail-Korrespondenz vom Oktober und November 2018 gestützt. S. und die Gesellschaft hätten darin

Dr. Sh. ausdrücklich gebeten, dem SE. bei den Verhandlungen zum Beschaffungsvertrag die Position der Gesellschaft zu vermitteln, und gewollt, dass Dr. Sh. die Position des SE. an die Gesellschaft zurückübermittele. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass alle beteiligten Parteien mit seiner Botenrolle auch während der Verhandlung zum Nachtrag 1 einverstanden gewesen seien. Insoweit stützt sich das Schiedsgericht auf die Vernehmung des Zeugen S., aus der es zitiert (SSp XX2 Rn. 160; SSp XX4 Rn. 202; SSp XX9 Rn. 213). Indem die Antragstellerinnen die Tatsachenfeststellung als falsch bezeichnen, halten sie lediglich ihre Sicht derjenigen des Schiedsgerichts entgegen. Soweit sie betonen, S. und O. hätten immer wieder deutlich gemacht, dass es nicht toleriert werde, wenn ein Geschäftsführer gegen die Interessen der Gesellschaft handele, zeigen sie bereits keinen Widerspruch zu der Wertung des Schiedsgerichts auf, alle Beteiligten seien mit einer Botenrolle des Dr. Sh. einverstanden gewesen. Soweit sie eine Auseinandersetzung damit vermissen, dass M. S. und M. O. immer wieder auf die Loyalitätspflicht der Geschäftsführer und darauf hingewiesen hätten, die Rolle von Dr. Sh. als „go-between“ bei den Verhandlungen des Nachtrags im September 2019 werde nicht akzeptiert, verkennen sie, dass sich das Schiedsgericht inhaltlich damit auseinandergesetzt hat, dass M. S. den Aspekt des Interessenkonflikts in E-Mails thematisiert hat. Es hat dessen kritische Anmerkungen einerseits und seine positiven Bekundungen andererseits abgewogen und sich erst auf der Grundlage dieser Abwägung die Überzeugung vom Bestehen eines Einverständnisses mit der Botenrolle gebildet.

Dass das Schiedsgericht dabei nicht die Gründe dafür offengelegt hat, dass es auf das Wissen und Wollen (unter anderem) des Geschäftsführers S. abstellt, ist gleichfalls für die hier allein maßgebliche Frage der Verletzung rechtlichen Gehörs irrelevant. Es ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich, dass M. S. nicht zugleich den Willen der Antragstellerin zu 1), mithin einer Gesellschafterin, repräsentierte. Er war neben M. O. nicht nur einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1), wie sich aus dem Handelsregisterauszug (Anlage ASt 35) ergibt, sondern nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin zu 1) im Schriftsatz vom 30. Juni 2021 (Rn. 25 f.) auch Gründer und Ideengeber des Projekts sowie Partei des investment and shareholders‘ agreement. Letztlich kann er als ein Hintermann der Antragstellerin zu 1) angesehen werden.

Die Antragstellerinnen beanstanden weiter, das Schiedsgericht habe sich nicht mit dem Argument auseinandergesetzt, dass Dr. Sh. den Beginn der Verhandlungen mit SE. um Monate verzögert habe, „um den dann angeblich eingetretenen Zeitdruck gegen die K. und für SE. in den Verhandlungen zu verwenden“ (Schriftsatz vom 22. November 2022 Rn. 7; Bl. 282 d. A.). Auch damit können sie jedoch nicht durchdringen. Sie legen lediglich Umstände dar, die sie als Indizien für einen Interessenkonflikt in der Person des Geschäftsführers Dr. Sh. werten. Das Schiedsgericht muss sich aber auch im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht mit sämtlichem Vorbringen auseinandersetzen. Von einer Beweiswürdigung, die den Kern des zugehörigen Parteivortrags verkennt, deshalb erheblich lückenhaft ist und daher das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020, VII ZR 89/19, NZBau 2020, 290 Rn. 18), kann vorliegend nicht die Rede sein.

Nichts anderes gilt insoweit, als die Antragstellerinnen beanstanden, das Schiedsgericht habe sich mit Formulierungen in der E-Mail des Dr. Sh. vom 10. September 2019 nicht befasst („I have discussed with SE. and we agreed to finalize the amendment by September 20 and to make it as simple as possible …“; „I suggest … […] to completely forget about what was proposed before […] and redraft in consideration of the above 7 key points and get the draft ready BEFORE the end of this week [Friday, September 13]”; in der von der Antragstellerin zu 1] gestellten Übersetzung ins Deutsche: „Ich habe mit SE. diskutiert und wir haben uns darauf geeinigt, den Neustart [richtig: den Nachtrag] bis zum 20. September 2019 fertigzustellen und es so einfach wie möglich zu gestalten“; „Ich schlage vor, I. […] vergisst den bisherigen Vorschlag komplett und entwirft unter Berücksichtigung der obigen 7 Kernpunkte neu und stellt diesen Entwurf VOR Ende dieser Woche [Freitag, 13. September] fertig“). Eine erheblich lückenhafte Beweiswürdigung bei der Beantwortung der Frage, ob Dr. Sh. in einem Interessenkonflikt gehandelt hat, ist nicht zu erkennen, denn nicht jeden Aspekt muss das Schiedsgericht ausdrücklich diskutieren. Dass das Schiedsgericht in einer Gesamtschau angenommen hat, Dr. Sh. habe die Verhandlungsposition des SE. nicht aktiv beeinflusst, und sich die Überzeugung gebildet hat, seine Botenrolle habe Dr. Sh. nicht überschritten, kann deshalb nicht mit Verweis auf den Wortlaut dieser E-Mail, in der Dr. Sh. seine Meinung als Geschäftsführer der Gesellschaft dieser gegenüber äußert, als Ergebnis eines Verstoßes gegen das Gebot rechtlichen Gehörs gewertet werden. Indem sich das Schiedsgericht zudem auf die Ansicht zurückgezogen hat, nicht Dr. Sh., sondern die Gesellschafterinnen seien die Entscheider darüber gewesen, ob der nachverhandelte Vertrag zu den von SE. gestellten Bedingungen abgeschlossen wird (SSp XX2 Rn. 165; SSp XX4 Rn. 207; SSp XX9 Rn. 223), hat es sich inhaltlich gegen die Ansicht der Antragstellerinnen gestellt, bereits die Forderung des Geschäftsführers Dr. Sh., die Gesellschaft „müsse diese Positionen ohne weitere Verhandlungen akzeptieren“ (Schriftsatz vom 30. Juni 2021 Rn. 175; Bl. 66 d. A.), stelle einen schwerwiegenden Pflichtenverstoß eines Geschäftsführers dar. Ein Gehörsverstoß liegt darin nicht.

Der Verweis darauf, dass staatliche Gerichte in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine die Abberufung rechtfertigende Loyalitätspflichtverletzung angenommen haben, ist nicht geeignet, einen Gehörsverstoß des Schiedsgerichts zu begründen. Dieses hat sich aufgrund der von ihm erhobenen Beweise eine eigene Überzeugung gebildet. Das dabei gefundene Ergebnis ist nicht deshalb Ausdruck einer Gehörsverletzung, weil es den Einschätzungen der staatlichen Gerichte und der Wertung der Antragstellerinnen widerspricht.

bb) Auch die Kernargumente, die in den Schiedsverfahren in Bezug auf den angeblichen Geheimnisverrat des Dr. Sh. vorgebracht worden sind, hat das Schiedsgericht nicht übergangen.

Mit den Antragstellerinnen ist das Schiedsgericht davon ausgegangen, dass ein Geheimnisverrat eines Geschäftsführers zum Nachteil seiner Gesellschaft grundsätzlich einen wichtigen Abberufungs- und Kündigungsgrund darstellen kann. Ausgehend hiervon ist es dem streitigen Vortrag nachgegangen und hat Beweis erhoben, sich eine (eigene) Überzeugung von der Tatsachengrundlage gebildet und diese sodann einer rechtlichen Würdigung unterzogen. Es hat mithin das Vorbringen zur Kenntnis genommen und geprüft, ob ein Geheimnisverrat zu bejahen ist (SSp XX2 Rn. 143 bis 149; XX4 Rn. 185 bis 191; XX9 Rn. 196 bis 202).

IIndem das Schiedsgericht die ihm unterbreiteten Tatsachen – anders als die Antragstellerinnen – dahingehend gewürdigt hat, dass die von Dr. Sh. am 12. September 2019 an Vertreter des SE. weitergeleitete E-Mail des Dr. B. vom 10. September 2019 im Zeitpunkt der Weitergabe bereits nicht mehr als geheim habe angesehen werden können, hat es nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Schiedsgericht hat den ihm unterbreiteten Unterlagen entnommen, dass bereits am 10. September 2019 Dr. B. und M. S. Frau I. M. zu den Empfängern der E-MailKette durch Setzen in „cc“ hinzugefügt hatten, als Dr. Sh. die um die Stellungnahme der Rechtsanwältin M. erweiterte E-Mail-Korrespondenz dadurch mit Vertretern des SE. teilte, dass er diese zusätzlich zu den bisherigen Empfängern in den Verteiler aufnahm. Wenn die Antragstellerinnen zu 1) und 2) demgegenüber auf den ursprünglichen Adressatenkreis der E-Mail verweisen und darlegen, dass am 26. Juli 2019 Frau I. M. nicht von Dr. B. in „cc“ gesetzt worden war, zeigen sie keinen Gehörsverstoß des Schiedsgerichts auf, denn das Schiedsgericht hat auf den Vorgang am 10. September 2019 abgestellt. Seine Wertung, dass der Inhalt der Mail des Dr. B. am 12. September 2019 gegenüber SE. nicht mehr geheim gewesen sei, begründet es damit, dass I. M. für die Investoren und das SE. gehandelt habe und dies Dr. B. und S. klar gewesen sei. Für diese Überzeugung stützt es sich auf eine EMail des M. S. an Dr. B. vom 23. November 2018. S. habe mit dieser E-Mail Frau M. Herrn Dr. B. als die Rechtsberaterin vorgestellt, die sich „im Auftrag des SE. / der Investoren um den Beschaffungsvertrag kümmert“. Das Zitat hat das Schiedsgericht belegt durch Verweis auf eine ihm vorgelegte Anlage C-59. In Anbetracht dieser EMail kommt das Schiedsgericht zu dem Schluss, dass sowohl Dr. B. als auch S. wussten, dass alles, was sie an Frau M. schickten, auch an sie in ihrer Rolle als Vertreterin des SE. geschickt werde, die sich „im Namen des SE.“ um die Angelegenheit „kümmern“ würde (XX2 Rn. 147; XX4 Rn. 189; XX9 Rn. 200). Vom Standpunkt des Schiedsgerichts aus bestand daher entgegen der Meinung der Antragstellerinnen keine Veranlassung, auf die Frage einzugehen, ob bereits in dem Einkopieren von Frau M. in die E-Mail-Korrespondenz ein Geheimnisverrat des Dr. Sh. bestehen könnte, denn das Schiedsgericht macht nach seiner Beweiswürdigung nicht Dr. Sh. für die Erweiterung des Empfängerkreises auf Frau M. verantwortlich.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen hat sich das Schiedsgericht ausreichend mit dem Vorbringen zu einem Geheimnisverrat befasst. Die Antragstellerinnen zu 1) und 2) beanstanden zwar, dass das Schiedsgericht bei seiner Beweiswürdigung die Aussage der Zeugin M. nicht erörtert habe, die ausgesagt habe, dass sie SE. nie formell vertreten und nicht von SE., sondern von der Antragsgegnerin zu 1) mandatiert und bezahlt worden sei. Sie erachten es auch als eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, dass sich das Schiedsgericht nicht ausdrücklich mit den schriftlichen und mündlichen Zeugenangaben der Herren Dr. B. und S. befasst habe, die beide angegeben hätten, ihnen sei nicht bekannt gewesen, „dass Frau M. tatsächlich für SE. aufgetreten sein will“ (Schriftsatz vom 30. Juni 2021 Rn. 186; Bl. 73 d. A.). Damit können sie jedoch nicht durchdringen. Das Schiedsgericht hat sich mit den Ausführungen der Herren S. und Dr. B. ausdrücklich in den Gründen der Schiedssprüche befasst (XX2 Rn. 148; XX4 Rn. 190; XX9 Rn. 201), sich von deren Angaben jedoch nicht überzeugen können. Zur Begründung dafür führt das Schiedsgericht an, insbesondere habe Dr. B. bestätigt, „dass er anschließend der Bitte des Herrn S. nachkam, die Details des A.-Missionsvertrags direkt mit Frau M. zu verhandeln. Daher betrachtete und behandelte Dr. B. Frau I. M. eindeutig als die Anwältin von SE., die mit ihm die Bedingungen der A.-Missions-Vereinbarung im Namen des SE. aushandelte“. Somit hat sich das Schiedsgericht für seine abweichende Tatsachenüberzeugung auf weitere Bekundungen des Dr. B. gestützt und diese einer Würdigung unterzogen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich daraus nicht. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerinnen zu 1) und 2) bleibt in den Schiedssprüchen nicht „völlig offen“, woraus das Schiedsgericht den Schluss zieht, dass die gegenteiligen Angaben der Zeugen S. und Dr. B. nicht belastbar seien. Ob das Schiedsgericht den zutreffenden Maßstab angelegt hat und seine rechtlichen Überlegungen zutreffend sind, ist im vorliegenden Kontext ohne Belang, denn eine révision au fond findet im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht statt. Auch auf die Ausführungen der Antragstellerinnen zu 1) und 2) darüber, welche rechtlichen Erwägungen und Prüfungen das Schiedsgericht ausgehend von der Prämisse, dass die E-Mail objektiv nicht mehr als geheim habe angesehen werden können, hätte anstellen müssen, kommt es deshalb im vorliegenden Verfahren nicht an. Dass das Schiedsgericht auf die Angaben der Zeugin I. M. zu ihrer formellen Vertragsbeziehung nicht ausdrücklich eingegangen ist, ist gleichfalls kein Ausdruck einer den Kern des zugehörigen Parteivortrags verkennenden und deshalb erheblich lückenhaften Beweiswürdigung. Nicht mit jedem Argument hat sich das Schiedsgericht ausdrücklich zu befassen und eine Überprüfung der schiedsgerichtlichen Entscheidung auf ihre Richtigkeit findet im vorliegenden Verfahren nicht statt.

Wenn die Antragstellerinnen daran festhalten, dass der Inhalt der E-Mail vertraulich gewesen sei und Dr. Sh. durch die Übermittlung der Mail an SE. die Verhandlungsposition der GmbH dem Verhandlungspartner gegenüber offengelegt habe, so wiederholt sie lediglich ihre Sicht und stellt sie gegen diejenige des Schiedsgerichts. Der Vorwurf, die Beweiswürdigung ignoriere tatsächliches Vorbringen, ist jedoch aus den dargestellten Gründen nicht berechtigt.

Ihr Verweis darauf, dass staatliche Gerichte in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einen die Abberufung rechtfertigenden Geheimnisverrat bejaht haben, ist nicht geeignet, einen Gehörsverstoß des Schiedsgerichts zu begründen. Dieses hat sich aufgrund der von ihm erhobenen Beweise eine eigene Überzeugung darüber gebildet, ob die weitergeleitete E-Mail im Zeitpunkt der Weiterleitung noch als geheim angesehen werden kann. Das dabei gefundene Ergebnis ist nicht deshalb Ausdruck einer Gehörsverletzung, weil staatliche Gerichte auf der Basis der ihnen unterbreiteten Tatsachen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abweichende Entscheidungen gefällt haben.

cc) Schließlich hat sich das Schiedsgericht auch mit dem Vorwurf befasst, Dr. Sh. habe seine vertraglichen Pflichten (Art. 10.2 seines Dienstvertrags) deshalb verletzt, weil er ohne Nebentätigkeitserlaubnis gehandelt habe.

Nach der rechtlichen Einschätzung des Schiedsgerichts übte Dr. Sh. mit seiner Botentätigkeit keine Nebentätigkeit für das SE. aus. Dass es auch in diesem Punkt der abweichenden Rechtsmeinung der Antragstellerinnen zu 1) und 2) nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des Art. 103Abs. 1 GG dar. Weshalb die Würdigung des Schiedsgerichts widersprüchlich sein soll, erschließt sich nicht.

Da das Schiedsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht von einer Doppelvertretung in der Person des Dr. Sh. ausgegangen ist und in den Schiedssprüchen dessen Rolle bei den Vertragsverhandlungen bereits unter dem Aspekt des Interessenkonflikts behandelt hat, bestand entgegen der Meinung der Antragstellerinnen keine Veranlassung, im Zusammenhang mit der Erörterung der dienstvertraglichen Verpflichtungen erneut das Verbot der Wahrnehmung anderer Interessen als derjenigen der GmbH ausdrücklich zu thematisieren.

c) Nach alledem ist dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des im Verfahren XX2 ergangenen Schiedsspruchs, ausgenommen den vom Antrag nicht umfassten Ausspruch in Ziffer 3 des Tenors, stattzugeben.

Das Schiedsgericht hat aus den dargestellten Gründen keinen wesentlichen und entscheidungserheblichen Sachvortrag der Antragstellerinnen zum Vorliegen von Abberufungs- und Kündigungsgründen – dem alleinigen Gegenstand in diesem Verfahren – unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen. Die Anerkennung des Schiedsspruchs in Ziffer 1 des Tenors und der korrespondierenden Ziffer 2 (Abweisung der denselben Gesellschafterbeschluss betreffenden Widerklage) verstößt mithin nicht gegen den ordre public.

Da ein Gehörsverstoß in Bezug auf die Kostenentscheidung von den Antragstellerinnen nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich ist, ist dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung auch insoweit (Ziffer 4 des Tenors) stattzugeben, allerdings – wie bereits ausgeführt – unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung.

d) Aus denselben Gründen ist auch dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung der in den Verfahren XX4 und XX9 jeweils unter Ziffer 1 des Tenors ergangenen schiedsgerichtlichen Entscheidungen stattzugeben.

Einer Vollstreckbarerklärung der Ziffer 1 des im Verfahren XX4 ergangenen Schiedsspruchs steht nicht entgegen, dass das Schiedsgericht das Vorbringen zur Unzumutbarkeit des Versammlungsorts übergangen hat.

Eine darin möglicherweise liegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Das Schiedsgericht hat ohnehin festgestellt, dass der Beschluss über die Abberufung und Kündigung des Dr. Sh. nicht wirksam gefasst worden ist. Ob der Beschluss außerdem wegen eines Einberufungsmangels nicht wirksam zustande gekommen ist, ist für die Entscheidung ohne Belang. Die Feststellung, dass der Beschluss nicht wirksam gefasst worden ist, ist erst recht dann richtig, wenn der Einberufungsmangel unterstellt wird.

3. Die Anträge auf Vollstreckbarerklärungen sind unter teilweiser Aufhebung der in den Verfahren XX4 und XX9 ergangenen Schiedssprüche abzulehnen, soweit sie die Beschlussfassungen zum Abschluss des Nachtragsvertrags mit SE. betreffen (XX4 Ziffer 3 des Tenors; XX9: Ziffer 5 des Tenors). Dies steht auch einer Vollstreckbarerklärung der Kostenentscheidungen dieser Schiedssprüche entgegen.

a) In den Gründen des zu XX4 ergangenen Schiedsspruchs hat das Schiedsgericht das wesentliche und entscheidungserhebliche Vorbringen, der Versammlungsort der Gesellschafterversammlung am 17. Oktober 2019 sei für die Antragstellerin zu 1) unzumutbar gewesen, nicht erwähnt und bei seiner Feststellung, der Gesellschafterbeschluss zum Abschluss des Nachtragsvertrags sei wirksam gefasst worden, nicht berücksichtigt. Dies verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

aa) Unstreitig hatte die Antragstellerin zu 1), und sich daran anschließend auch die Antragstellerin zu 2), gegen die Wirksamkeit der Beschlussfassung die Unzumutbarkeit des für die Gesellschafterversammlung am 17. Oktober 2019 ausgewählten Versammlungsorts im Schiedsverfahren geltend gemacht.

Da zur Gesellschafterversammlung nicht entsprechend § 121 Abs. 5 AktG in die Räume am Sitz der GmbH, sondern in die Kanzleiräume derjenigen Anwälte, welche die rechtlichen Interessen der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) vertraten, geladen worden war, ist der gegen die Wirksamkeit der Beschlussfassung erhobene Einwand grundsätzlich erheblich, denn der geltend gemachte Einladungsmangel führt, sofern er einer Nichtladung gleichkommt, entsprechend § 241 Nr. 1, § 121 Abs. 3 Satz 1 AktG zur Nichtigkeit, ansonsten zur Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2016, IX ZB 32/15, NZG 2016, 552 Rn. 2327). Das Schiedsgericht hätte sich daher in den Gründen des Schiedsspruchs ausdrücklich mit diesem Vorbringen befassen müssen.

Die Regelung des § 121 Abs. 5 AktG hat den Zweck, die Gesellschafter vor einer willkürlichen Wahl des Versammlungsorts und einer daraus folgenden Beeinträchtigung ihres Teilnahmerechts zu schützen. Dieser Gesetzeszweck ist bestimmend für die Frage, wann und in welchem Maße das Einberufungsorgan von der Soll-Vorschrift des § 121 Abs. 5 AktG abweichen darf. Der ausgewählte Versammlungsort und das Versammlungslokal dürfen nicht für einen Gesellschafter unzumutbar sein. Eine solche unzumutbare Auswahl, auf die sich ein Gesellschafter nicht einlassen muss, kann gegeben sein, wenn verfeindete Gesellschafter in die Wohnung des einen Gesellschafters eingeladen werden. Für die Einladung zerstrittener Mitgesellschafter in die Kanzleiräume des Rechtsanwalts der Gegenpartei gilt nichts anderes (BGH NZG 2016, 552 Rn. 25).

Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung darüber, ob die Gesellschafterinnen bereits in einer Weise zerstritten waren, dass die Kanzleiräume der die Mehrheitsgesellschafterinnen vertretenden Anwälte als unzumutbarer Versammlungsort für die Minderheitsgesellschafterinnen zu qualifizieren sind. Denn es ist jedenfalls möglich, dass das Schiedsgericht ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Beachtung des behaupteten, wenn auch bestrittenen Einberufungsmangels nicht zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass ein wirksamer Beschluss über den Abschluss des SE.-Vertrags gefasst worden ist.

bb) Ohne Erfolg halten die Antragsgegnerinnen entgegen, dass die Antragstellerinnen zu 1) und 2) den Einberufungsmangel nicht gemäß Ziffer 9.6 des Gesellschaftsvertrags innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Erhalt der Versammlungsniederschrift gerichtlich verfolgt haben und mit der Geltendmachung des Beschlussmangels daher präkludiert gewesen seien.

Entgegen der Meinung der Antragsgegnerinnen ist der Gehörsverstoß entscheidungserheblich. Ob Verfristung eingetreten war, muss dabei nicht im vorliegenden Verfahren beantwortet werden. Auch mit diesem Gesichtspunkt hätte sich das Schiedsgericht zu befassen gehabt. Denn dass eine Anfechtungsfrist überhaupt in Gang gesetzt worden ist, steht nicht fest. Nach Ziffer 8.4 des Gesellschaftsvertrags ist der Versammlungsleiter jedenfalls nicht berechtigt, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verbindlich festzustellen. Ob eine Beschlussfeststellung in anderer Weise (vgl. BGH NZG 2016, 552 Rn. 33), die eine Ausnahme darstellt, erfolgt ist, wäre im Schiedsverfahren auf der Grundlage des Parteivortrags zu entscheiden gewesen. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich die Gesellschafterinnen über das Beschlussergebnis einig gewesen sind. Es bestanden vielmehr Meinungsverschiedenheiten über die Wirksamkeit der Stimmabgabe der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2); auch die Unzumutbarkeit des Versammlungsorts hatte die Antragstellerin zu 1) bereits in der Gesellschafterversammlung ausweislich des Protokolls und der Anlage 3 hierzu gerügt und geltend gemacht, dass schon unter diesem Gesichtspunkt alle in der Versammlung gefassten Beschlüsse unwirksam seien (Anlagen ASt 21 und ASt 32).

Zu kurz greift deshalb der rechtliche Gesichtspunkt, dass ein festgestellter Beschluss mit Fristablauf endgültig wirksam wird, wenn er nicht fristgerecht angefochten worden ist (BGH, Urt. v. 11. Februar 2008, II ZR 187/06, NZG 2008, 317 Rn. 26). Fehlt es an einer förmlichen Beschlussfeststellung, ist es den Gesellschaftern unbenommen, eine Entscheidung über die Wirksamkeit des Beschlusses durch eine isolierte positive Beschlussfeststellungsklage herbeizuführen.

Diese Feststellungsklage ist an keine Frist gebunden; die Geltendmachung des Rechts aus dem Rechtsverhältnis, das Gegenstand der Feststellungsklage ist, unterliegt lediglich der Verwirkung. Der Erfolg der Klage hängt allein von der materiellen Rechtslage ab. Beschlussmängel führen regelmäßig – wie im personengesellschaftsrechtlichen Beschlussmängelsystem (vgl. zur Kommanditgesellschaft: BGH, Urt. v. 16. Oktober 2012, II ZR 251/10, NZG 2013, 57) – zur Nichtigkeit (BGH NZG 2016, 552 Rn. 32).

Da somit ein relevanter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt, ist hinsichtlich dieses Teils des Schiedsspruchs der Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzuweisen und der Schiedsspruch insoweit aufzuheben.

b) Darüber hinaus hat das Schiedsgericht den Antragsgegnerinnen im Verfahren XX4 mehr zugesprochen, als sie nach den im Schiedsspruch wiedergegebenen Anträgen beantragt hatten.8In den Gründen des Schiedsspruchs sind die Anträge der Schiedsklägerinnen unter Rn. 58, diejenigen der Schiedsbeklagten unter Rn. 60 bis 62 wiedergegeben. Danach hatten die Schiedsklägerinnen nicht die Feststellung beantragt, dass in der Gesellschafterversammlung vom 17. Oktober 2019 der Beschluss betreffend die Ergänzungsvereinbarung mit SE. wirksam gefasst worden ist. Vielmehr haben die Schiedsbeklagten widerklagend die Feststellung begehrt, der Beschluss sei nicht wirksam gefasst worden. Die Schiedsklägerinnen haben sich insoweit auf einen Abweisungsantrag beschränkt.

Indem das Schiedsgericht dennoch positiv festgestellt hat, ein wirksamer Beschluss sei gefasst worden, hat es gegen das in § 308 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck kommende grundlegende Prinzip „ne ultra petita“ verstoßen, wonach die (schieds-)gerichtliche Entscheidungsbefugnis durch den Parteiantrag beschränkt ist. Dieser Verstoß stellt zugleich eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022, VIII ZR 137/21, NJW 2022, 3010 Rn. 33; Beschluss vom 24. Mai 2022, VI ZR 304/21, juris Rn. 4; Beschluss vom 16. Mai 2017, VI ZR 25/16, NJW 2017, 2561Rn. 11).

Darin liegt ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public, der von Amts wegen zu beachten ist, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) ZPO (vgl. Wilske/Markert in BeckOK ZPO, § 1060 Rn. 5; Voit in Musielak/Voit, ZPO, § 1060 Rn. 9). Er geht unmittelbar aus dem Inhalt des Schiedsspruchs hervor und kann daher auch ohne eine ordnungsgemäß ausgeführte Rüge der Parteien berücksichtigt werden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021, I ZB 21/21, SchiedsVZ 2022, 228 Rn. 53), nachdem er Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2022 gewesen ist.

c) Das Schiedsgericht hat es zudem unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG versäumt, in den Gründen der Schiedssprüche zu XX4 und XX9 auf die in den Schiedsverfahren aufgeworfene Frage der für eine wirksame Beschlussfassung erforderlichen Mehrheit in der gebotenen Weise einzugehen.

Gemäß dem Parteivorbringen stritten die Schiedsparteien unter anderem über die Frage, ob der Beschluss über den Abschluss des Nachtragsvertrags mit SE. zu seiner Wirksamkeit einer qualifizierten Mehrheit bedurfte oder ob eine einfache Stimmenmehrheit genügte. Ausweislich des Protokolls über die Verhandlung vom 14./15. Dezember 2020 (Anlage ASt 11.1) hatte die Antragstellerin zu 1) im Schiedsverfahren die Ansicht vertreten, dass nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags eine qualifizierte Mehrheit von 91% der Stimmen schon deshalb erforderlich gewesen sei, weil der Vertrag über den normalen Geschäftsbetrieb hinausging.

1n der von der Antragstellerin zu 1) gelieferten Übersetzung ins Deutsche heißt es dort: „DER VORSITZENDE: Woraus folgern Sie, dass es der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf? HR. D.: 10.1 des Gesellschaftsvertrags. DER VORSITZENDE: Von der Geschäftsordnung? HR. D.: Von der Geschäftsordnung, ja. DER VORSITZENDE: Sie würden sagen, weil es den normalen Geschäftsverlauf überschreitet? HR. D.: Auf jeden Fall. Ich meine, dieser Vertrag war der wichtigste Vertrag, den K. wahrscheinlich jemals hätte abschließen können, zumindest zu dieser Zeit. Das war sicherlich nicht im normalen Geschäftsverlauf und bedurfte schon aus diesem Grund eines Gesellschafterbeschlusses.“

Hierauf nehmen die Schiedssprüche (nur) insofern Bezug, als sie die Frage des Mehrheitserfordernisses als Wirksamkeitskriterium anführen (SSp XX4 Rn. 228; SSp XX9 Rn. 250: „…, hängt die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses davon ab, … ob eine einfache Stimmenmehrheit ausreichte“).

Die Schiedsbeklagten haben weitere Argumente zur Begründung ihrer Ansicht vorgetragen, dass der Beschluss nicht wirksam zustande gekommen sei; so haben sie nach dem Inhalt der Schiedssprüche die Ansicht verfochten, das Stimmrecht der Schiedsklägerinnen sei gemäß § 47 Abs. 4 Satz 3 GmbHG beschränkt; da die Stadt S. das SE. und die Schiedsklägerin zu 1), die hiesige Antragsgegnerin zu 1), kontrolliere, bestehe ein Interessenkonflikt, der die gesetzliche Stimmrechtsbeschränkung zur Anwendung bringe. Zudem sei die Zustimmung zum bzw. die Genehmigung des Nachtragsvertrags nicht im besten Interesse der Gesellschaft, sondern für diese nachteilig gewesen.

Das Schiedsgericht hat sich im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung nur mit diesen zuletzt genannten Einwänden inhaltlich auseinandergesetzt und diese mit sachlichen Erwägungen verworfen (SSp XX4 Rn. 229 bis 238; SSp XX9 Rn. 251 bis 260). Zum strittigen Mehrheitserfordernis enthalten die Schiedssprüche jedoch nur die Aussage:

„Da die Schiedsklägerinnen die Mehrheit der Stimmen hatten, hängt die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses davon ab, ob … und ob eine einfache Stimmenmehrheit ausreichte. Das Schiedsgericht stellt fest, dass dies der Fall war und dass dieser Gesellschafterbeschluss wirksam zustande gekommen ist.“

Dies stellt keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Antragstellerinnen zu 1) und 2) hinsichtlich der Notwendigkeit einer qualifizierten Mehrheit von 91% der Stimmen gemäß Art. 9.5 (f) des Gesellschaftsvertrags dar. Ziffer 9.5 (f) des Gesellschaftsvertrags sieht vor, dass für die Erteilung der Zustimmung zu Maßnahmen der Geschäftsführung, die gemäß der anwendbaren Geschäftsordnung für die Geschäftsführung bzw. das Management Team der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen, eine Mehrheit von 91% der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Somit wäre es erforderlich gewesen, sich mit § 10 der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung bzw. das Management Team zu befassen, der die zustimmungsbedürftigen Geschäfte in fünf Punkten auflistet. Die Aussage, dass „dies“ – Ausreichen einer einfachen Stimmenmehrheit – „der Fall war“, ist inhaltsleer, weil im vorliegenden Fall schon angesichts der Bedeutung, die dem Vertrag mit SE. für die Gesellschaft zukam, eine Auseinandersetzung mit den in der Satzung aufgelisteten qualifizierten Mehrheitserfordernissen veranlasst war.

Da die Frage des erforderlichen Quorums streitig und aus der eigenen Sicht des Schiedsgerichts entscheidungserheblich war, ist das Fehlen jeder Begründung für die Feststellung, dass eine einfache Stimmenmehrheit ausreichte, als Verletzung rechtlichen Gehörs zu werten, denn es lässt die Schlussfolgerung zu, dass sich das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung inhaltlich nicht mit diesem wesentlichen Gesichtspunkt auseinandergesetzt hat.

Der Gehörsverstoß ist auch entscheidungserheblich, denn entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen kann aus den bereits dargestellten Gründen nicht unter Verweis auf die gesellschaftsvertragliche Anfechtungsfrist davon ausgegangen werden, es sei ohnehin Präklusion eingetreten gewesen. Hätte sich das Schiedsgericht mit der Frage des notwendigen Quorums inhaltlich angemessen auseinandergesetzt, hätte es den Beschlussfeststellungsstreit daher möglicherweise anders entschieden. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass das (Schieds-)Gericht ohne den Gehörsverstoß zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung gekommen wäre, hat dies die Aufhebung des Schiedsspruchs zur Folge (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020, I ZB 88/19, SchiedsVZ 2021, 46 Rn. 9).

d) Die dargestellten Aufhebungsgründe stehen der beantragten Vollstreckbarerklärung der unter Ziffer 3 im Verfahren XX4 und Ziffer 5 im Verfahren XX9 ergangenen Schiedssprüche entgegen. Auf die weiteren behaupteten Gehörsverstöße kommt es in diesem Zusammenhang nicht mehr an.

Auch die Kostenaussprüche der Schiedssprüche in den genannten Verfahren können infolgedessen nicht für vollstreckbar erklärt werden. Denn bereits die teilweise Aufhebung eines Schiedsspruchs bewirkt wegen der Abhängigkeit des Kostenentscheids von der Entscheidung zur Hauptsache, dass die Kostenentscheidung nicht selbständig für vollstreckbar erklärt werden kann (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009, III ZB 88/07, NJW 2009, 1747 Rn. 37; Geimer in Zöller, ZPO, § 1059 Rn. 6).

4. Auf den Antrag der Antragsgegnerinnen verweist der Senat die Sachen in analoger Anwendung des § 1059 Abs. 4 ZPO im Umfang der Aufhebung an das Schiedsgericht zurück.

Für eine Zurückverweisung spricht, dass sich das Schiedsgericht mit dem komplexen Sachverhalt bereits intensiv befasst hat. Die dabei erworbenen Kenntnisse können im weiteren Verfahren verwendet werden.

Zwar haben nur die Antragsgegnerinnen Zurückverweisung beantragt, während die Antragstellerinnen sich dagegen ausgesprochen haben. Dies steht jedoch im Streitfall einer Zurückverweisung nicht entgegen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt eine Zurückverweisung an das Schiedsgericht in direkter oder analoger Anwendung von § 1059 Abs. 4 ZPO nicht in Betracht, wenn sie nur von einer Partei beantragt worden ist und der Aufhebungsgrund einer augenfälligen, gravierenden Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei vorliegt. Augenfällige und gravierende Verletzungen des rechtlichen Gehörs sind jedoch nicht zutage getreten. Die von den Antragstellerinnen geltend gemachten Verletzungen des Gehörsrechts haben sich zum großen Teil als nicht berechtigt erwiesen. Die oben festgestellten Gehörsverstöße sind nicht als gravierend und augenfällig zu qualifizieren. Den Verstoß gegen den Grundsatz „ne ultra petita“ haben die Antragstellerinnen selbst nicht einmal von sich aus geltend gemacht. Dass der Einwand eines Einberufungsmangels unbearbeitet geblieben ist, lässt sich mit einem einfachen Versehen erklären. Das Vorbringen in den parallel durchgeführten Schiedsverfahren war weitgehend deckungsgleich, der Einberufungsmangel wurde allerdings nur in einem der drei Schiedsverfahren geltend gemacht. Die Frage des erforderlichen Mehrheitsverhältnisses ist nicht gänzlich übersehen worden.

Ein augenfälliger und gravierender Gehörsverstoß ist auch insoweit nicht feststellbar, als die Antragstellerinnen geltend machen, das Schiedsgericht habe sich mit dem Vorbringen nicht auseinandergesetzt, dass der Nachtragsvertrag mit SE. für die Gesellschaft nachteilig sei und die Zustimmung einen Treuepflichtverstoß darstelle. Auch wenn es auf eine intensive Auseinandersetzung mit diesem Vorwurf mit Blick auf die bereits festgestellten Aufhebungsgründe nicht mehr ankommt, ist jedenfalls festzustellen, dass sich das Schiedsgericht in den Schiedssprüchen mit der Frage einer Treuepflichtverletzung auseinandergesetzt hat (SSp XX4 Rn. 232 bis 238; SSp XX9 Rn. 254 bis 260). Auch auf den Aspekt des streitbehafteten Zeitdrucks ist es eingegangen (SSp XX4 Rn. 235 bis 237; SSp XX9 Rn. 257 bis 259). Auch wenn die Antragstellerinnen zu 1) und 2) den Ausführungen des Schiedsgerichts entgegenhalten, es habe kein Zeitdruck bestanden, vielmehr sei genügend Zeit für Verhandlungen vorhanden gewesen, deutet die abweichende und mit inhaltlichen Argumenten begründete Würdigung des Schiedsgerichts nicht ohne Weiteres auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs hin. Im wiedereröffneten Schiedsverfahren können zudem etwaige unklare Zeugenangaben einer Klärung zugeführt werden. Ob die hauptsächlich aus der Rückschauperspektive getroffene Antwort auf die Frage, ob der Nachtragsvertrag für die Gesellschaft mit derart gravierenden Nachteilen verbunden war, dass eine gesellschafterliche Pflicht zur Verweigerung einer zustimmenden Stimmabgabe bestanden hat, rechtlich angreifbar ist, kann dahinstehen. Für Willkür ist jedenfalls nichts ersichtlich. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Antragstellerinnen zu 1) und 2), wonach die Berücksichtigung der nachträglichen Entwicklungen bei der Beurteilung, ob aufgrund gesellschafterlicher Treuepflicht eine Pflicht zur Zustimmungsverweigerung bestanden habe, in Widerspruch stehe zu der Ansicht des Schiedsgerichts, dass für die Frage des Vorliegens eines wichtigen Abberufungs- und Kündigungsgrunds solche Ereignisse, die nach dem Datum der Beschlussfassung eingetreten sind, außer Betracht zu bleiben haben. Dass das Schiedsgericht in rechtlicher Hinsicht einen grundlegend falschen Ansatz verfolge, ist gleichfalls nicht ersichtlich.

Die Ansicht der Antragstellerinnen, das Schiedsgericht habe gezeigt, dass es ihrer Argumentation nicht offen gegenüberstehe, gibt keinen Anlass, von einer Zurückverweisung an das Schiedsgericht abzusehen. Aus den Schiedssprüchen geht hervor, dass das Schiedsgericht dem Tatsachenvorbringen der Antragstellerinnen durch Beweisaufnahme nachgegangen ist. Dass es sich sodann eine eigene Meinung gebildet hat, entspricht seiner Aufgabe. Die Parteien haben nur Anspruch auf ein neutrales (Schieds-)Gericht, nicht aber darauf, dass sich die Gerichte ihren Ansichten und Wertungen anschließen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Schiedsgericht bereits in einer Weise festgelegt wäre, dass realistisch keine Änderung seiner Entscheidung aufgrund einer Neubefassung erwartet werden könnte.

Soweit die Antragstellerin zu 1) meint, der Vorsitzende des Schiedsgerichts habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er „hinsichtlich der E-Mail an Rechtsanwalt Dr. B. vom 28. November 2018 nicht unvoreingenommen war“, sind Anhaltspunkte für Befangenheit nicht ersichtlich. Die Antragstellerin zu 1) führt hierzu aus, im Anschluss an das Eröffnungsplädoyer ihres anwaltlichen Vertreters habe der Vorsitzende Schiedsrichter genau nach dieser E-Mail gefragt. Als der Prozessvertreter darauf habe antworten wollen, sei er unterbrochen worden mit den Worten (nach der von der Antragstellerin zu 1] gestellten Übersetzung ins Deutsche): „Es tut mir leid, das sagen zu müssen, aber ich denke, das ist genau der Punkt, bei dem ich es vorziehe, dass die Parteivertreter, die Zeugen sind, bei der Eröffnungserklärung nicht anwesend sind. Es liegt natürlich an Ihnen, aber um, sagen wir mal, die Glaubwürdigkeit – nicht die Glaubwürdigkeit, sondern den Wert einer Zeugenaussage von Herrn S. – nicht zu schwächen, würde ich wahrscheinlich empfehlen, dass wir jetzt nicht sagen, was er sagen wird.“

Daraus ergibt sich entgegen der Interpretation durch die Antragstellerin zu 1) nicht, dass der Vorsitzende Schiedsrichter schon vor der Aussage des Zeugen S. Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit gehabt habe und davon ausgegangen sei, S. würde als Zeuge ohnehin nur die Argumentation der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zu 1) wiederholen. Die Anmerkung entspricht vielmehr üblicher und fürsorglicher Verfahrensleitung auch in Verfahren vor den staatlichen Gerichten.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.

2. Die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO im Umfang der Vollstreckbarerklärung anzuordnen.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO.

Der Streitwert des gerichtlichen Verfahrens entspricht der Summe der (Teil-)Werte der verfahrensgegenständlichen Schiedssprüche insoweit, als diese die Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers Dr. Sh. sowie den Abschluss des nachverhandelten Vertrags mit dem SE. zum Gegenstand haben, einschließlich der jeweils getroffenen Kostenentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018, I ZB 12/17, juris Rn. 4; Seggewiße in Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl.

2021, Schiedsrichterliches Verfahren, Rn. 2.4477 – 2.4479, 2.4482).

Da die Schiedssprüche, soweit sie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, in Verfahren der (isolierten) Beschlussfeststellung ergangen sind und ihnen – in Übereinstimmung mit dem Consolidation and Reorganization Agreement – Wirkung inter omnes zukommt, erscheint es sachgerecht, zur Bestimmung des Werts der Schiedssprüche auf den normativen Streitwert des § 247 Abs. 1 Satz 1 AktG abzustellen, dessen Grundsätze bei Streitigkeiten über Beschlussfassungen in Gesellschafterversammlungen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der Regel herangezogen werden.

Soweit die Schiedssprüche die Abberufung des Geschäftsführers Dr. Sh. und die Beendigung seines Dienstverhältnisses betreffen, ist es nicht erforderlich, das Interesse an der Beibehaltung respektive der Beendigung seiner Lenkungs- und Leitungsmacht in der Gesellschaft zu bewerten. Ist Streitgegenstand einer Beschlussmängelstreitigkeit auch oder ausschließlich die Beendigung des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses, so ist der Streitwert entsprechend § 9 ZPO mit dem Dreieinhalbfachen des vertraglichen Jahresentgelts anzusetzen, wenn die Bezugszeit nicht wegen einer Befristung des Dienstverhältnisses geringer ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2016, II ZR 297/15, juris Rn. 2; Beschluss vom 21. Mai 2013, II ZR 110/12, juris Rn. 2 m. w. N). Diese Bemessungsgrundsätze erscheinen auch sachgerecht, wenn es – wie vorliegend – um den Wert von Schiedssprüchen über isolierte Beschlussfeststellungsklagen geht. Anzusetzen sind somit die von den Parteien übereinstimmend mit 387.000,00 € (bezogen auf die Beschlussfassungen vom 16. sowie den 17. Oktober 2019) und 369.000,00 € (bezogen auf die Beschlussfassung vom 21. November 2019) angegebenen Beträge.

Hinsichtlich der Beschlussfassungen über die Zustimmung zum Nachtragsvertrag mit SE. haben die Parteien ihr Interesse übereinstimmend mit 500.000,00 € beziffert. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte und im Hinblick auf die hohe Bedeutung, die dem Vertrag und seiner Durchführung zukam, legt der Senat diese Angabe seiner Wertfestsetzung zugrunde, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO.

Es kann offenbleiben, ob eine Begrenzung des Streitwerts in entsprechender Anwendung des § 247 Abs. 1 Satz 2 AktG auf Beschlussmängelklagen in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung grundsätzlich in Betracht kommt (zum Streitstand: K. Schmidt/Bochmann in Scholz, GmbHG, 13. Aufl. 2022, § 45 Rn. 153; Wertenbruch in M.er Kommentar zum GmbHG, 3. Aufl. 2019, Anhang § 47 Rn. 351 ff.; jeweils m. w. N.). Im vorliegenden Fall scheidet eine Begrenzung auf ein Zehntel des Stammkapitals der Antragstellerin zu 3) schon deshalb aus, weil nach insoweit übereinstimmendem Vorbringen der Parteien ihr Interesse an der Streitsache schwer wiegt und deshalb mit einem den Grenzwert übersteigenden Betrag zu bewerten ist. Auf die streitige Frage, ob die Streitwertbegrenzung auf 500.000,00 € nach § 247 Abs. 1 Satz 2 AktG entsprechend anzuwenden oder jedenfalls als Richtschnur anzusehen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. Mai 2022, 8 W 7/22, NZG 2022, 1019 Rn. 13; OLG Naumburg, Beschluss vom 10. Februar 2015, 2 U 143/12, NZG 2015, 1323 Rn. 14; offengelassen: BGH NZG 2009, 1438 Rn. 3; NZG 1999, 999[juris Rn. 3]), kommt es nach dem oben Ausgeführten nicht an.

Der Streitwert für das Verfahren beläuft sich auf die Summe der Einzelstreitwerte (§ 39 Abs. 1 GKG; zweimal 387.000,00 €; einmal 369.000,00 €; zweimal 500.000,00 €) zuzüglich der im Schiedsspruch zu XX2 betragsmäßig ausgewiesenen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 120.000,00 € (BayObLG, Beschluss vom 18. November 2021, 102 Sch 142/21, juris Rn. 30). Die Werte des Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverlangens sind wegen wirtschaftlicher Identität nicht zu addieren, § 45 Abs. 1 Sätze 1 und 3 GKG. Bereits deshalb gibt die in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärte Teilerledigung des Verfahrens betreffend die Aufhebungsanträge der Antragstellerinnen zu 1) bis 3) keine Veranlassung zur Festsetzung von Stufenstreitwerten.

Ergänzend wird auf den Streitwertbeschluss vom 7. Dezember 2022 Bezug genommen.

BGH, Prozesskostensicherheit in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung inländischer oder ausländischer Schiedssprüche, I ZB 33/22

Vorinstanz

OLG Koblenz, 31. 3. 2022 – 2 Sch 3/20

Relevante Normen

§ 110 ZPO

Leitsatz

a) Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von inländischen oder ausländischen Schiedssprüchen sind die Vorschriften der §§ 110 ff. ZPO über die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit entsprechend anwendbar. Der Antragsteller in einem solchen Verfahren steht einem Kläger im Sinne von § 110 Abs. 1 ZPO gleich (Aufgabe der Rechtsprechung zu dem bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Verfahrensrecht in BGH, Urteil vom 22. September 1969 – VII ZR 192/68, BGHZ 52, 321).

b) Die Privilegierung des Widerklägers gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Erhebung einer Widerklage durch einen vorangegangenen Angriff des Klägers veranlasst ist. Es ist deshalb auch nicht ungeachtet der formalen Parteirolle derjenige als Angreifer anzusehen, der die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs begehrt.

BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023, I ZB 33/22

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung einer durch die Antragsgegnerin zu erbringenden Prozesskostensicherheit wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Antragsteller ist ein deutscher Unternehmer, der jahrzehntelang in der Russischen Föderation tätig war. Die vier Antragsgegnerinnen sind selbständige Unternehmen der E.-Gruppe, eines Fruchtsaftkonzerns, mit Sitz in R. Die E.-Gruppe kooperierte einige Jahre mit den Unternehmen des Antragstellers in der Russischen Föderation. Nach Beendigung der Kooperation reichte der Antragsteller Schiedsklage ein, mit der er von den Antragsgegnerinnen und drei natürlichen Personen Schadensersatz in Höhe von 68.228.226 € verlangte.

Ein Ad-hoc-Schiedsgericht in Moskau verurteilte die Antragsgegnerinnen sowie die drei weiteren Schiedsbeklagten im Jahr 2019 gesamtschuldnerisch, an den Antragsteller Schadensersatz in Höhe von 49.024.599,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % p.a. ab dem 13. 4. 2017, Schiedsgerichtskosten in Höhe von 8.886,15 €, Rechtsanwaltskosten in Höhe von 100.000 € sowie die Schiedsgebühr in Höhe von 78.595,57 € zu zahlen.

Die Antragsgegnerinnen haben vor dem Oberlandesgericht negative Feststellungsklage auf Versagung der Anerkennung dieses ausländischen Schiedsspruchs erhoben; hilfsweise haben sie – im Beschlussverfahren – einen negativen Feststellungsantrag gestellt. Mit der Klageerwiderung hat der damals in Moskau wohnhafte Antragsteller neben der Klagabweisung die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, hilfsweise im Wege der Widerklage die Verurteilung der Antragsgegnerinnen zu den im Schiedsspruch ausgeurteilten Zahlungen und weiter hilfsweise die Verweisung der Hilfswiderklage an das Landgericht beantragt. Die Antragsgegnerinnen haben daraufhin die negative Feststellungsklage, respektive den negativen Feststellungsantrag, einseitig für erledigt erklärt und beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen sowie die Hilfswiderklage abzuweisen.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Feststellung der Erledigung sowie den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abgelehnt. Es hat ausgesprochen, dass der ausländische Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist. Die Hilfswiderklage hat das Oberlandesgericht als unzulässig abgewiesen und den Verweisungsantrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er seine Anträge weiterverfolgt. Die Antragsgegnerinnen beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. Mit ihrer Anschlussrechtsbeschwerde wenden sie sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Feststellung der Erledigung.

Mit Schriftsatz vom 14. 11. 2022 hat der Antragsteller den Antragsgegnerinnen mitgeteilt, dass er seinen Wohnsitz nach Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, verlegt habe. Die Antragsgegnerinnen haben daraufhin mit Schriftsatz vom 25. 11. 2022 beantragt, dem Antragsteller die Stellung einer Prozesskostensicherheit aufzugeben. Mit Schriftsatz vom 5. 1. 2023 hat der Antragsteller mitgeteilt, er habe die Anschrift in Dubai wieder aufgegeben und seinen Wohnsitz und den räumlichen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse nach Italien verlegt. Dem sind die Antragsgegnerinnen mit Schriftsatz vom 11. 1. 2023 entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist statthaft. Ob er auch im Übrigen zulässig ist, kann offenbleiben. Er bleibt jedenfalls in der Sache ohne Erfolg.

I. Der Antrag ist statthaft.

Nach § 110 Abs. 1 ZPO leisten Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit. Wer Kläger ist, bestimmt sich nach der Parteirolle in erster Instanz; dabei bleibt es auch für den Fall eines Rechtsmittelverfahrens, bei dem der Kläger Rechtsmittelbeklagter ist (BGH, Beschl. v. 23. 7. 2020 – I ZR 9/20, juris Rn. 15; Beschl. v. 23. 9. 2021 – I ZB 21/21, SchiedsVZ 2022, 32 [= DZWIR 2022, 211] [juris Rn. 5] m. w. N.).

Der Antragsteller steht hinsichtlich seines Hauptantrags auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs einem Kläger im Sinne des § 110 Abs. 1 ZPO gleich. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob seine Hilfswiderklage für eine Stellung als Kläger im Sinn von § 110 Abs. 1 ZPO ausreicht.

a) Das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit den Vorschriften des New Yorker Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer 324Schiedssprüche, BGBl. II 1961 S. 121 – UNÜ) wird nach § 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO durch einen Antrag eingeleitet. Die Beteiligten stehen sich daher nicht als Kläger und Beklagter, sondern als Antragsteller und Antragsgegner gegenüber.

b) Der Antragsteller steht im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs aber einem Kläger im Sinne von § 110 Abs. 1 ZPO gleich.

aa) Zum Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs hat der Bundesgerichtshof unter dem bis zum 31. 12. 1997 geltenden Verfahrensrecht entschieden, dass die §§ 110 ff. ZPO nicht entsprechend anwendbar sind. Für das Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung nach § 1042 a Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F. hat er dies mit der Beschleunigungsbedürftigkeit des Verfahrens begründet, die Unanwendbarkeit aber auch auf das Urteilsverfahren nach § 1042 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO a. F. erstreckt. Maßgeblich hierfür ist die Annahme gewesen, dass es in der Praxis in aller Regel zu einer mündlichen Verhandlung nur im Fall der Geltendmachung von Aufhebungsgründen durch den Antragsgegner kommt, die dieser andernfalls im Rahmen der in § 1041 ZPO a. F. vorgesehenen Aufhebungsklage vorbringen müsste, bei der er in der Rolle des Klägers die Einrede mangelnder Prozesskostensicherheit nicht erheben könnte (vgl. BGH, Urt. v. 22. 9. 1969 – VII ZR 192/68, BGHZ 52, 321 [juris Rn. 30 und 34 bis 37]; BGH, SchiedsVZ 2022, 32 [= DZWIR 2022, 211] [juris Rn. 10] m. w. N.).

bb) An dieser Auffassung hält der Senat unter dem geltenden Verfahrensrecht nicht fest (offengelassen in BGH, SchiedsVZ 2022, 32 [= DZWIR 2022, 211] [juris Rn. 15]).

(1) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die §§ 110 ff. ZPO auf andere Verfahrensarten der Zivilprozessordnung als Klagen entsprechend anwendbar sind, wird uneinheitlich beurteilt. Nach einer engen Auffassung sind die Vorschriften auf Rechtsschutzgesuche, die nicht die Form der Klage fordern, nicht anwendbar (vgl. Muthorst, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 110 Rn. 14 m. w. N.). Nach einer anderen, weitergehenden Meinung kommt es darauf an, ob sich die Beteiligten wie Kläger und Beklagter gegenüberstehen und ob Sinn und Zweck des Verfahrens für oder gegen eine analoge Anwendung der Vorschriften sprechen (vgl. BeckOK-ZPO/Jaspersen, 47. Ed. [Stand 1. 12. 2022], § 110 Rn. 2).

Der zweiten Auffassung ist zuzustimmen. Liegen die Voraussetzungen einer Analogie vor, kann eine entsprechende Anwendung der §§ 110 ff. ZPO auf Antragsverfahren nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

(2) Die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung der §§ 110 ff. ZPO im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von inländischen oder ausländischen Schiedssprüchen liegen vor.

Es ist von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen, weil § 1063 ZPO (für ausländische Schiedssprüche i.V.m. § 1025 Abs. 4 ZPO) nur einzelne Verfahrensbestimmungen enthält. Die allgemeinen Vorschriften über das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren finden deshalb ergänzend Anwendung (vgl. OLG München, SchiedsVZ 2022, 183 [juris Rn. 25]; BeckOK-ZPO/Wilske/Markert, a. a. O. § 1063 Rn. 1 m. w. N.; Niedermaier, SchiedsVZ 2022, 187). Hierzu gehören auch die in den allgemeinen Vorschriften des ersten Buchs der Zivilprozessordnung enthaltenen Bestimmungen der §§ 110 ff. ZPO.

Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs sprechen Sinn und Zweck für die analoge Anwendung der §§ 110 ff. ZPO. Das Institut der Prozesskostensicherheit dient dem Ziel, die beklagte Partei vor Vollstreckungsschwierigkeiten im Ausland bei der Durchsetzung eines Kostenerstattungsanspruchs zu bewahren (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, BT-Drs. 13/10871, S. 17). Die Interessenlage des Antragsgegners im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist insoweit mit der eines Beklagten im Klageverfahren vergleichbar. Die Leistung einer Prozesskostensicherheit ist in gleicher Weise wie in einem Klageverfahren geeignet, die Durchsetzung eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs des Antragsgegners gegen einen Antragsteller mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum zu sichern.

(3) Besonderheiten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens stehen einer entsprechenden Anwendung nicht entgegen. Weder die Zivilprozessordnung noch das New Yorker Übereinkommen enthalten besondere Vorschriften zur Beschleunigung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.

Es kann auch nicht von einer vergleichbaren Eilbedürftigkeit wie im Verfahren über Arreste und einstweilige Verfügungen ausgegangen werden, zu dem vertreten wird, dass die §§ 110 ff. ZPO wegen des in besonderem Maße geltenden Beschleunigungsgebots grundsätzlich unanwendbar seien und das Beschleunigungsinteresse des Gläubigers erst bei Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gegenüber dem Sicherungsinteresse des Schuldners zurücktrete (vgl. die Nachweise in BGH, SchiedsVZ 2022, 32 [= DZWIR 2022, 211] [juris Rn. 9]). Die in einem Schiedsverfahren obsiegende Partei hat mit dem Schiedsspruch nicht nur bereits eine (erste) Sicherheit erlangt. Seit der Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts hat sie auch die Möglichkeit, die spätere Vollstreckung des Schiedsspruchs durch einen Antrag auf vorläufige Sicherungsvollstreckung gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO abzusichern (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drs. 13/5274, S. 64 f.; KG, SchiedsVZ 2017, 37; Ebert, SchiedsVZ 2020, 55; zur Unanfechtbarkeit einer solchen Entscheidung vgl. BGH, Beschl. v. 7. 7. 2016 – I ZB 90/15, WM 2017, 732).

Soweit der Bundesgerichtshof für das Urteilsverfahren auf Vollstreckbarerklärung unter dem bis zum 31. 12. 1997 geltenden Verfahrensrecht für die Unanwendbarkeit der §§ 110 ff. ZPO darauf abgestellt hat, eine mündliche Verhandlung müsse (erst) angeordnet werden, wenn der Antragsgegner einen Aufhebungsgrund geltend mache (§ 1042 a Abs. 2 ZPO a. F.), und dieser sei dann in Wirklichkeit als der angreifende Teil anzusehen (vgl. BGHZ 52, 321 [juris Rn. 34 f.]), ist diese Argumentation mit dem geltenden Verfahrensrecht nicht mehr vereinbar. Nach § 1063 Abs. 2 Fall 2 ZPO ist bei der Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs die mündliche Verhandlung bereits dann anzuordnen, wenn Aufhebungsgründe »in Betracht kommen«. Die Vorschrift erfasst in Verbindung mit § 1025 Abs. 4 ZPO auch den Fall, dass bei einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs über § 1061 Abs. 1 ZPO Versagungsgründe nach Art. V UNÜ in Betracht kommen (vgl. BeckOK-ZPO/Wilske/Markert, a. a. O. § 1063 Rn. 8; vgl. auch OLG Köln, IPRspr 2014, Nr. 266, 713 [juris Rn. 3 f.]). Bei den von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründen im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beziehungsweise Art. V Abs. 2 UNÜ bedarf es insoweit auch keiner begründeten Geltendmachung durch den Antragsgegner. Vielmehr ist eine mündliche Verhandlung (bereits) dann anzuordnen, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein von Amts wegen zu berücksichtigender Aufhebungsgrund vorliegt. Damit gibt es keinen Grund (mehr), den Antragsgegner im Vollstreckbarerklärungsverfahren als den eigentlichen Angreifer anzusehen, der mit seinen Einwendungen den Schiedsspruch zu Fall bringen will. Vielmehr ist es der Antragsteller, der mit der (Anerkennung und) Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs einen vollstreckbaren Titel nach § 794 Abs. 1 Nr. 4 a ZPO erlangen will.

II. Ob der Antrag auch im Übrigen zulässig ist, insbesondere, ob das erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemachte Verlangen nach einer Prozesskostensicherheit deswegen nicht verspätet ist, weil die Voraussetzungen von § 110 Abs. 1 ZPO erstmals mit dem im November 2022 angezeigten Wohnsitzwechsel in die Vereinigten Arabischen Emirate eingetreten sind, kann offenbleiben (zur Ausnahme vom Vorrang der Zulässigkeitsprüfung vgl. BGH, Beschl. v. 30. 3. 2006 – IX ZB 171/04, NJW-RR 2006, 1346 [juris Rn. 4] m. w. N.). Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob der Antragsteller während seines gewöhnlichen Aufenthalts in der Russischen Föderation unter Berücksichtigung des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess vom 1. 3. 1954 (BGBl. II 1958 S. 576 – HZPÜ), namentlich der Art. 17 und 18 HZPÜ als Regelungen im Sinne der Ausnahmetatbestände des § 110 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO, von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit befreit war, sowie, ob sich an einer möglichen Befreiung durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine im Jahr 2022 etwas geändert hätte.

III. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.

1. Ob schon die Voraussetzungen gemäß § 110 Abs. 1 ZPO für die Anordnung einer Prozesskostensicherheit nicht (mehr) vorliegen, weil der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, bedarf keiner Entscheidung.

2. Der Antragsteller ist zumindest gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit befreit. Danach tritt diese Verpflichtung bei Widerklagen nicht ein.

a) Die Privilegierung des Widerklägers gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Erhebung einer Widerklage durch einen vorangegangenen Angriff des Klägers veranlasst ist (vgl. BT-Drs. 13/10871, S. 18). Ein Kläger, der durch seine Klage gegen einen Schuldner, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, bereits gezeigt hat, dass er eine erschwerte Vollstreckung in Kauf nimmt, ist hinsichtlich seines möglichen Kostenerstattungsanspruchs wegen der Widerklage nicht in gleicher Weise schutzwürdig wie ein Beklagter, der ohne sein Zutun von einem Kläger ohne gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verklagt wird (vgl. OLG München, IPRax 2011, 505 [juris Rn. 37]; K. Schmidt, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 14. Aufl., § 110 Rn. 17). Soweit außerdem darauf abgestellt wird, der inländische Kläger mute dem Beklagten und Widerkläger umgekehrt das gleiche Risiko zu (so Stadler, IPRax 2011, 480, 482; Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 110 Rn. 7; MK-ZPO/Schulz, 6. Aufl., § 110 Rn. 28), wird übersehen, dass es sich insoweit um eine im Inland zu vollstreckende inländische Entscheidung über die Erstattung von Prozesskosten handelt, die kein erhöhtes Risiko wegen der Notwendigkeit einer Auslandsvollstreckung – im Sinne der Vollstreckung einer inländischen Entscheidung im Ausland – birgt.

b) Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht ist durch eine Feststellungsklage, hilfsweise einen Feststellungsantrag, der Antragsgegnerinnen eingeleitet worden. Mit der Klageerwiderung hat der Antragsteller nicht nur die Klagabweisung beantragt, sondern auch einen (Gegen-)Antrag auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs gestellt und hilfsweise Widerklage auf Zahlung der im Schiedsspruch ausgeurteilten Beträge erhoben.

Der Antragsteller ist danach gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO von der Erbringung einer Prozesskostensicherheit befreit.

c) Der (Gegen-)Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist ebenso wie die Hilfswiderklage durch die von den Antragsgegnerinnen erhobene Feststellungsklage veranlasst worden. Der Umstand, dass die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 ZPO möglicherweise nicht von Beginn an vorgelegen haben, sondern erst im Laufe des Verfahrens eingetreten sind, ändert daran ebenso wenig wie die Parteirolle des Antragstellers im Rechtsbeschwerdeverfahren und die einseitige Erledigungserklärung der Antragsgegnerinnen oder das Rechtsschutzziel des Antrags auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs.

aa) Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung gemäß § 110 Abs. 1 ZPO erst im Laufe des Rechtsstreits eingetreten sind, bleibt der Grund für die Rechtfertigung der Privilegierung des Antragstellers gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO erhalten. Selbst wenn die Antragsgegnerinnen bei Klageerhebung auf Grund völkerrechtlicher Verträge im Sinne von § 110 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO mit einer erleichterten Vollstreckung hätten rechnen können und mithin bei Klageerhebung keine erschwerte Vollstreckung einer Entscheidung über die Erstattung von Prozesskosten in Kauf genommen hätten, sind sie mit der Einleitung des Rechtsstreits das Risiko eingegangen, dass der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt verlegt und es bei der Durchsetzung eines Kostenerstattungsanspruchs zu Vollstreckungsschwierigkeiten kommt.

bb) Der Umstand, dass der Antragsteller zugleich Rechtsbeschwerdeführer ist, ändert nichts an seiner Befreiung gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO. Wer Kläger ist, bestimmt sich nach der Parteirolle in erster Instanz; dabei bleibt es auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. BGH, SchiedsVZ 2022, 32 [= DZWIR 2022, 211] [juris Rn. 5] m. w. N.). Ebenfalls unerheblich ist es, dass die Antragsgegnerinnen ihr ursprüngliches Begehren nachträglich einseitig für erledigt erklärt und ihren Antrag auf Feststellung der Erledigung erst nach Eingang des Antrags auf Vollstreckbarerklärung gestellt haben. Auch insoweit bleibt es dabei, dass sie mit ihrer Feststellungsklage den Vollstreckbarerklärungsantrag des Antragstellers sowie seine Hilfswiderklage veranlasst haben.

cc) Es ist schließlich nicht ungeachtet der formalen Parteirolle derjenige als Angreifer anzusehen, der die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs begehrt (vgl. dazu auch BGH, SchiedsVZ 2022, 32 [juris Rn. 15]). Soweit die Antragsgegnerinnen darauf abstellen, der Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs gehe über das kontradiktorische Gegenteil des Antrags auf Nichtanerkennung hinaus, weil er dem Antragsteller im Obsiegensfall einen Titel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 4 a ZPO verschaffe, übersehen sie, dass auch ein Widerkläger, der ein über das kontradiktorische Gegenteil der Klage hinausgehendes Rechtsschutzziel verfolgt, beispielsweise durch einen widerklagend erhobenen Leistungsantrag als Gegenangriff auf eine negative Feststellungsklage, nach § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO von der Erbringung einer Prozesskostensicherheit befreit ist (vgl. BGH, SchiedsVZ 2022, 32 [= DZWIR 2022, 211] [juris Rn. 16]).

Richter

Vorsitzende Richter:
Prof. Dr. Thomas Koch
Richter:
Jörn Feddersen
Bernd Odörfer
Richterinnen:
Babette Pohl
Dr. Christiane Schmaltz

Literatur:

Fundstellen:
Juris

Entscheidungsbesprechung:
Rolf A. Schütze, DZWIR 2023, 281
Prozorov-Bastians Fabio, EUZW 2023, S. 901
Arno Riethmüller, TLJ 2023, 132

AstraZeneca gegen die Verkäufer von Definiens – OLG München hebt DIS-Schiedsspruchs auf

Ein bemerkenswerter Fall vor dem Oberlandesgericht München stellt erneut die Aufmerksamkeit auf die rechtlichen Grenzen der Schiedsgerichtsbarkeit in Deutschland: Im April 2025 hob das Gericht einen Schiedsspruch der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) auf, der AstraZeneca zur Zahlung von 46,43 Millionen US-Dollar an die ehemaligen Eigentümer des Münchner Biotech-Start-ups Definiens verpflichtet hatte. Der Fall wirft wichtige Fragen zum Umgang mit Earn-Out-Klauseln in M&A-Transaktionen und zur gerichtlichen Kontrolle von Schiedssprüchen nach deutschem Recht auf.

Hintergrund und Verfahrensablauf

AstraZeneca hatte im Jahr 2014 über seine Tochtergesellschaft MedImmune das auf Krebsdiagnostik spezialisierte Unternehmen Definiens AG mit Sitz in München übernommen. Teil der Übernahme war eine Earn-Out-Klausel, nach der die Verkäufer bei Erreichen bestimmter Meilensteine zusätzliche Zahlungen erhalten sollten. Die Investoren TVM IV GmbH & Co. KG, Wellington Partners Nominee Ltd. und Cipio Partners Holding I GmbH forderten später Earn-Out-Zahlungen in Höhe von etwa 140 Millionen US-Dollar, da sie die Erreichung dieser Meilensteine als erfüllt ansahen.

Nachdem Vergleichsverhandlungen scheiterten, leiteten die Verkäufer im Juli 2020 ein Schiedsverfahren vor der DIS ein. Das Verfahren wurde unter deutschem Recht am Schiedsort München geführt. Nach über dreijähriger Verfahrensdauer erging am 1. Dezember 2023 ein Schiedsspruch, der den Klägern einen Betrag von 46,43 Millionen US-Dollar zusprach – ein Teil der geltend gemachten Forderung.

Im März 2024 beantragte AstraZeneca beim Oberlandesgericht München die Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß § 1059 ZPO. Das OLG gab diesem Antrag im April 2025 statt. Es hob den Schiedsspruch formell auf und verwies das Verfahren zur erneuten Entscheidung an dasselbe Schiedsgericht zurück. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung wurde zurückgewiesen.

Rechtliche Grundlagen (§§ 1059 ff. ZPO)

Die gerichtliche Aufhebung von Schiedssprüchen in Deutschland richtet sich nach § 1059 ZPO. Danach kann ein Schiedsspruch nur aufgehoben werden, wenn ein gesetzlich vorgesehener Aufhebungsgrund vorliegt. Diese sind eng gefasst und umfassen u.a.:

  • die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung oder deren Überschreitung durch das Schiedsgericht (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO),
  • schwerwiegende Verfahrensfehler, etwa die Nichtanhörung einer Partei oder Verletzungen rechtlichen Gehörs,
  • Verstöße gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO),
  • und die fehlende Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands.

Das OLG kann darüber hinaus nach § 1059 Abs. 4 ZPO die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen, sofern dies zur erneuten Entscheidung angezeigt erscheint – wie hier geschehen.

Streit um die Earn-Out-Klausel

Im Zentrum der Auseinandersetzung stand die Auslegung der vertraglich vereinbarten Earn-Out-Regelung im Aktienkaufvertrag. Die Verkäufer vertraten die Auffassung, dass AstraZeneca durch bestimmte Entwicklungen oder Umsatzzahlen Meilensteine erreicht habe, die eine Nachzahlung auslösen sollten. AstraZeneca wiederum argumentierte offenbar, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt seien oder jedenfalls eine niedrigere Zahlung rechtfertigten.

Wie in vielen M&A-Streitigkeiten war die genaue Interpretation des Vertragsinhalts umstritten: Was zählt als „erreicht“? Welche Entwicklungen gelten als „Produktfortschritt“? Die genaue vertragliche Definition der Meilensteine ist nicht öffentlich bekannt, wohl aber, dass das DIS-Schiedsgericht der Argumentation der Verkäufer in Teilen folgte – und in seinem Schiedsspruch eine Zahlung von 46,43 Mio. US-Dollar zusprach.

AstraZeneca focht diesen Schiedsspruch vor dem OLG München an – mit Erfolg.

Entscheidungsgründe des OLG München

Die ausführliche Begründung des OLG München ist bislang nicht veröffentlicht. Presse- und Finanzberichte lassen jedoch erkennen, dass das Gericht einen der in § 1059 ZPO genannten Aufhebungsgründe als erfüllt ansah. Wahrscheinlich ist, dass es sich um einen formellen Verfahrensfehler oder eine Überschreitung des Schiedszuständigkeitsrahmens gehandelt hat.

Mögliche Gründe könnten sein:

  • Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b ZPO),
  • eine Entscheidung über nicht vom Schiedsauftrag umfasste Streitgegenstände (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. c ZPO),
  • oder ein Verstoß gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Fest steht: Der Schiedsspruch wurde nicht für vollstreckbar erklärt, sondern das Verfahren zur weiteren Entscheidung an das ursprüngliche Schiedsgericht zurückgegeben.

Diese Vorgehensweise entspricht § 1059 Abs. 4 ZPO und ist in der Praxis insbesondere dann üblich, wenn das Gericht eine heilbare Verletzung im ursprünglichen Verfahren sieht und nicht selbst in der Sache entscheiden will.

Reaktionen in Fachwelt und Presse

Die Entscheidung sorgte in der Fachöffentlichkeit für Aufmerksamkeit. Die Global Arbitration Review berichtete am 30. April 2025 ausführlich über die Entscheidung und bezeichnete den Fall als bemerkenswert, da er ein Beispiel für eine erfolgreiche Aufhebung eines hoch dotierten DIS-Schiedsspruchs durch ein deutsches Gericht darstellt.

Frühere Berichte (bereits im Frühjahr 2024) verwiesen auf die zentrale Rolle der Meilensteinzahlungen im Streit. In juristischen Kommentierungen wurde bislang noch keine vertiefte Analyse veröffentlicht. Es ist jedoch zu erwarten, dass dieser Fall in Fachaufsätzen und Praxisforen weiter diskutiert wird – insbesondere im Hinblick auf die Frage, wie eng die Aufhebungsvoraussetzungen der §§ 1059 ff. ZPO ausgelegt werden können.

Implikationen für die Schiedsgerichtsbarkeit

Der Fall hat weitreichende Implikationen – sowohl für die Schiedsgerichtsbarkeit in Deutschland als auch für internationale Investoren und M&A-Praktiker:

  1. Stärkung der richterlichen Kontrolle: Die Entscheidung zeigt, dass deutsche Gerichte bereit sind, auch substanzielle Schiedssprüche aufzuheben, wenn verfahrensrechtliche oder inhaltliche Mängel bestehen. Dies stärkt zwar das Vertrauen in die gerichtliche Kontrolle – könnte aber auch Unsicherheiten bei der Endgültigkeit von Schiedssprüchen verstärken.
  2. Risiken bei Earn-Out-Klauseln: Earn-Out-Regelungen sind oft streitanfällig, insbesondere bei unklaren Definitionen oder wirtschaftlich sensiblen Zielmarken. Der Fall unterstreicht die Bedeutung sorgfältiger Vertragsgestaltung und realistischer Leistungskennzahlen.
  3. Bedeutung des Schiedsorts: Die Entscheidung hebt die Rolle Deutschlands – und speziell Münchens – als Schiedsort hervor. Sie zeigt, dass auch bei internationalen Konstellationen mit ausländischen Investoren die deutschen Schieds- und Zivilgerichte funktional zusammenarbeiten und eine sachgerechte Aufarbeitung komplexer Wirtschaftsstreitigkeiten leisten.

Fazit

Der Fall AstraZeneca vs. Definiens-Verkäufer ist ein Lehrstück über die Dynamik von M&A-Streitigkeiten, die Fallstricke komplexer Earn-Out-Klauseln und die Bedeutung der gerichtlichen Nachkontrolle in der Schiedsgerichtsbarkeit. Für Praktiker im internationalen Wirtschaftsrecht bietet er eine wertvolle Erinnerung: Auch im Schiedsverfahren ist Rechtssicherheit keine Einbahnstraße – nationale Gerichte behalten in engen Grenzen das letzte Wort.

Klingt chinesisch, ist aber so! Da schauen deutsche Gerichte genauer hin, wenn sie ausländische Schiedssprüche anerkennen: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.10.2023, 10 Sch 4/18

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Beschluss vom 8. Oktober 2021 eine wichtige Entscheidung zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit und zur Anerkennung sowie Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche getroffen. Im Kern ging es um die Frage, ob und unter welchen Umständen ein Verfahrensfehler eines Schiedsgerichts die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs in Deutschland beeinflussen kann.

Was war passiert?

Die Antragstellerin, eine Gesellschaft chinesischen Rechts, beantragte die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs der Schiedskommission Shenzhen, China, in Deutschland. Die Antragsgegnerin hatte erfolglos versucht, den Schiedsspruch in China aufzuheben und wandte sich gegen die Anerkennung in Deutschland aufgrund vermeintlicher Verfahrensfehler. Sie argumentierte unter anderem, die Schiedsvereinbarung sei ungültig, sie sei nicht ordnungsgemäß über das Verfahren informiert worden, und der Schiedsspruch sei ihr nicht korrekt zugestellt worden.

Wie das OLG entschied

Das OLG Karlsruhe wies die Einwände der Antragsgegnerin zurück und erklärte den Schiedsspruch für vollstreckbar. Das Gericht stellte klar, dass für die Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung nach anwendbarem chinesischen Recht weder die Sprache der Verhandlung noch das anwendbare Recht konstitutive Bedingungen sind. Vielmehr komme es auf die ausreichende Bestimmtheit der Schiedsvereinbarung bezüglich des zuständigen Schiedsgerichts an.
Entscheidend war die Feststellung, dass nur erhebliche Verfahrensfehler, die nach dem Recht des Schiedsorts zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen könnten, die Anerkennung und Vollstreckung in Deutschland verhindern können. Solche schwerwiegenden Mängel lägen vor, wenn sie den ordre public international verletzen, was eine sehr hohe Schwelle darstellt. Das Gericht betonte, dass es keine strengeren Anforderungen an die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche stellen werde als im Ursprungsland des Schiedsspruchs.
Das Gericht weist ferner darauf hin, dass eine Kausalität des Verstoßes für den Inhalt des Schiedsspruchs zu fordern ist, wobei eine gewisse Wahrscheinlichkeit ausreicht, dass das Schiedsgericht ohne den gerügten Fehler, also z.B. bei ordnungsgemäßer Gewährung des rechtlichen Gehörs, anders entschieden hätte.

Was bedeutet das für die Praxis?

Diese Entscheidung unterstreicht die grundsätzlich schiedsfreundliche Haltung deutscher Gerichte und die hohe Hürde für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in Deutschland. Sie bestätigt die Bedeutung des Grundsatzes, dass nur schwerwiegende Verfahrensfehler, die tatsächlich den Ausgang des Verfahrens beeinflusst haben könnten, gegen den ordre public international verstoßen und damit die Anerkennung und Vollstreckung verhindern können. Diese Rechtsprechung fördert die Effektivität und Akzeptanz internationaler Schiedsverfahren als Mittel der Streitbeilegung im internationalen Handel.

Normen

§ 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
§ 1064 Abs. 1, 3 ZPO
Art. IV Abs. 1 lit. b UNÜ
Art. V Abs. 1 lit. a, lit. b, lit. d, lit. e UNÜ
Abs. 2 lit. b UNÜ

Aktenzeichen

10 Sch 4/18

Sachverhalt

Die Antragstellerin, eine Gesellschaft chinesischen Rechts mit Sitz in Shenzen, Volksrepublik China, begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, der von einem Schiedsgericht der Schiedskommission Shenzhen, bestehend aus dem Schiedsrichter XXX als Vorsitzendem und den Schiedsrichtern XXX und XXX am 18.9.2018 erlassen wurde. Schiedsklägerin war die Antragstellerin; Schiedsbeklagte war die Antragsgegnerin.

Die Parteien schlossen mit Datum vom 1.1.2015 unter der Kennnummer XXX einen Vertrag über den Verkauf von 160 Stück MINI-Displays XXX sowie entsprechenden Zubehörprodukten durch die Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu einem Kaufpreis von USD 266.666,72 zzgl. Übernahme der Lieferkosten i. H. v. USD 1000,–. In diesem Vertrag vereinbarten die Parteien die Zuständigkeit des „Shenzhen Arbitration Committee“, China, für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis. Im englischen Original lautet die Schiedsvereinbarung wie folgt:

„7. Arbitration: All disputes in connection with this Contract or the execution thereof shall be settled friendly through negotiations. Where no settlement can be reached or any party doesnʼt want to negotiate, the disputes shall be submitted to Shenzhen Arbitration Committee for arbitration according to its arbitration procedure, the decision of the Shenzhen Arbitration Committee shall be accepted as final and binding upon both parties. Arbitration expenses shall be borne by the losing Party.”

In der von der Antragstellerin mitgeteilten deutschen Übersetzung lautet die Schiedsvereinbarung:

„7. Schiedsklage: Sämtliche Streitigkeiten, die in Verbindung mit diesem Vertrag oder bei dessen Ausführung auftreten, sind durch einvernehmliche Konsultationen zu lösen. Führen die Konsultationen zu keinem Ergebnis oder ist eine Seite nicht zu Konsultationen bereit, so ist diese Streitigkeit als Klage bei der Schiedskommission Shenzhen einzureichen. Der Schiedsspruch ist endgültig, für beide Seiten hat er endgültige Wirkung. Die Kosten für das Schiedsverfahren werden von der unterlegenen Partei getragen.“

In dem Schiedsspruch, dessen Vollstreckbarerklärung die Antragstellerin begehrt, wurde die Antragsgegnerin zur Zahlung von USD 238.699,72 sowie zur Zahlung von Kosten in Höhe von RMB 35.726,00 verurteilt. Der Tenor des Schiedsspruchs lautet in der von der Antragstellerin mitgeteilten deutschen Übersetzung (Anlage AS 2)

20.1 Der Antragsgegner zahlt an den Antragsteller den ausstehenden Betrag in Höhe von 238.699,72 US$ für die Ware.

20.2 Die Kosten für das Schiedsverfahren in dieser Sache in Höhe von RMB 35.726,00 Yuan sind vom Antragsgegner zu tragen.
Da der Antragsteller diese Kosten schon vorausgezahlt hat, sind sie vom Antragsgegner an den Antragsteller zu zahlen.

20.3 Die Zahlung des oben genannten Betrags hat der Antragsgegner innerhalb von 10 Tagen vom Tag der Zustellung dieses Schiedsspruches an vollständig auszuführen.

20.4 Dieser Schiedsspruch ist ein endgültiger Schiedsspruch, er ist vom Tag der Ausstellung an rechtsgültig.

Die Antragstellerin trägt im Wesentlichen vor, die formellen Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung lägen vor; eine Prozesskostensicherheit sei im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche nicht zu leisten.

Die Antragstellerin beantragt,

1. den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht bestehend aus dem Schiedsrichter XXX als Vorsitzenden und den Schiedsrichtern XXX und XXX am 18.9.2018 ergangenen und den Parteien am 26.9.2018 übersandten Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von USD 238,699.82 und Kosten in Höhe von RMB 35,726.00 verurteilt worden ist, für vollstreckbar zu erklären,

2. den Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären,

3. der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin beantragt zunächst

1. anzuordnen, dass die Antragstellerin innerhalb einer von dem Gericht zu bestimmenden Frist Sicherheit für sämtliche zu erwartenden Prozesskosten der Antragsgegnerin in einer von dem Gericht zu bestimmenden Höhe zu leisten hat.

2. § 110 ZPO sei auch im Verfahren der Anerkennung ausländischer Schiedssprüche anzuwenden. Insbesondere liege keine Ausnahme nach § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor.

Sie beantragt weiterhin, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs der Schiedskommission Shenzhen vom 18.9.2018 abzuweisen.

Sie trägt dazu im Wesentlichen folgendes vor: Der Schiedsspruch sei nicht anzuerkennen, da ein Verstoß gegen den ordre public (Art. V UNÜ) vorliege.

Die Schiedsklausel sei unwirksam, da sie nicht hinreichend bestimmt sei und insbesondere nicht den Schiedsort konkretisiere, das anwendbare Recht nicht bestimme und keine Regelung zur Verfahrenssprache enthalte. Jedenfalls aber sei dem Schiedsspruch wegen erheblicher Verfahrensfehler die Anerkennung zu versagen. Eine Reihe von Regeln des Schiedsverfahrens sei verletzt worden. So sei der Antragsgegnerin eine Kopie der Schiedsklage nicht zugestellt; Datum und Ort der mündlichen Verhandlung seien ihr nicht mitgeteilt worden. An der Schiedsverhandlung vom 23.7.2018 habe die Antragsgegnerin daher nicht teilnehmen können; eine Entscheidung nach Aktenlage habe folglich nicht ergehen dürfen. Auch sei ein schriftliches Protokoll der mündlichen Verhandlung der Antragsgegnerin nicht zugegangen. Schließlich habe die Schiedskommission Shenzhen der Antragsgegnerin den Schiedsspruch vom 18.9.2018 nicht zugestellt; von dem Schiedsspruch habe sie erstmals mit Schreiben der Rechtsvertreter der Antragstellerin vom 30.10.2018 erfahren und eine Kopie des Schiedsspruchs der Schiedskommission Shenzhen vom 18.9.2018 erhalten.

Wegen dieser Fehler sei mit Antrag vom 22.11.2018 ein Verfahren nach Ziffer 68 der Arbitration Regeln der Shenzhen Arbitration Commission auf Anfechtung des Schiedsspruches vom 18.9.2018 bei der Schiedskommission Shenzhen eingeleitet worden. Auch habe die Antragsgegnerin nach Art. 58 des chinesischen Schiedsverfahrensgesetzes ein Aufhebungsverfahren gegen den Schiedsspruch der Schiedskommission Shenzhen vom 18.9.2018 beim mittleren Volksgericht eingeleitet.

Im Übrigen stehe der Antragstellerin kein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zu, da die Antragsgegnerin von der Antragstellerin arglistig getäuscht worden sei. Die gelieferten Waren entsprächen nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen. Auch habe sie die Aufrechnung mit einer ihr gegen die Antragstellerin zustehenden Gegenforderung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat über die Anträge der Parteien am 17.9.2021 mündlich verhandelt. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidung

Der zulässige Antrag ist begründet.

Begründung

1. Der Antrag ist zulässig. Das Oberlandesgericht ist zuständig. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung nach dem New Yorker UN-Übereinkommen vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im Folgenden: UNÜ) liegen vor. Die Erhebung der Einrede der Prozesskostensicherheit (§ 110 ZPO) ist vorliegend nicht statthaft.

a) Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Karlsruhe für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ergibt sich aus §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO, denn es handelt sich um einen ausländischen Schiedsspruch (§ 1025 Abs. 4 i. V. m. §§ 1061 ff. ZPO). Der insoweit maßgebliche (§ 1025 Abs. 1, 2 ZPO) Schiedsort lag in der VR China.

b) Die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. IV UNÜ liegen vor. Die Antragstellerin hat eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vom 18.9.2018 nebst Übersetzung (Art. IV Abs. 2 UNÜ) vorgelegt (AS 2). Ob diese Urkunde die in Art. IV Abs. 1 lit. a UNÜ vorausgesetzten Eigenschaften aufweist, kann für die Zwecke des Antrags dahinstehen (vgl. BGH NJW 2000, 3650, 3651; BGH NJW 2001, 1730), da jedenfalls die anerkennungsfreundlicheren Vorschriften des nationalen Rechts (§ 1064 Abs. 1, 3 ZPO) erfüllt sind (Art. VII UNÜ). Im Übrigen ist die Existenz und Authentizität von Schiedsspruch und Schiedsvereinbarung als solchen zwischen den Parteien unstreitig. Daneben hat die Antragstellerin eine Abschrift der Schiedsvereinbarung vorgelegt (Art. IV Abs. 1 lit. b UNÜ) (AS 1); die Antragsgegnerin hat deren Existenz nicht bestritten (§ 1064 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 ZPO, vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, § 30 Rn. 26).

c) Die Erhebung der Einrede der Prozesskostensicherheit (§ 110 ZPO) ist bei Anträgen auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen nach allgemeiner Meinung grundsätzlich nicht statthaft (BGHZ 52, 321; OLG Frankfurt RIW 1994, 686; OLG Hamburg, 15.6.2009, 6 Sch 2/09, juris Rn. 18; Saenger/Wöstmann, ZPO, 9. Aufl. 2021, § 110 Rn. 2; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 110 Rn. 2; BeckOK-ZPO/Jaspersen, 41. Edition (Stand: 1.7.2021), § 110 Rn. 10; Zöller/Herget, 33. Aufl. 2020, § 110 Rn. 3; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, § 27 Rn. 10 i. V. m. § 30 Rn. 26; wohl auch Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2020, Rn. 2006 b; a. A. Wieczorek/Schütze/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 110 Rn. 21); dies gilt wegen § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO jedenfalls im Anwendungsbereich von Staatsverträgen und sonstigen zwischenstaatlichen Abkommen (Stein/Jonas/Muthorst, 23. Aufl. 2016, § 110 Rn. 14; MüKo-ZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, § 110 Rn. 5). Daran ändert sich auch nichts, wenn mündlich verhandelt wird, weil Aufhebungsgründe geltend gemacht werden (BGHZ 52, 321; OLG Frankfurt RIW 1994, 686; Stein/Jonas/Muthorst, 23. Aufl. 2016, § 110 Rn. 14). Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Mithin liegt keine prozesshindernde Einrede vor.

2. Der Antrag ist auch begründet. Gründe, die der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs entgegenstehen (§ 1061 ZPO i. V. m. Art. V UNÜ), liegen nicht vor.

a) Zunächst liegt der Anerkennungsversagungsgrund aus Art. V Abs. 1 lit. e UNÜ nicht vor, da der streitgegenständliche Schiedsspruch nicht von der zuständigen chinesischen Behörde aufgehoben wurde. Zwar hat die Antragsgegnerin nach Art. 58 des chinesischen Arbitration Law von 1994 ein Aufhebungsverfahren gegen den Schiedsspruch der Schiedskommission Shenzhen vom 18.9.2018 beim Mittleren Volksgericht eingeleitet. Doch wurde dieser Antrag mit Entscheidung des Mittleren Volksgerichts der Stadt Shenzhen vom 6.3.2019 ((2019) Yue 03 Min Te 23 Nr. 23) zurückgewiesen. Damit wurde der Schiedsspruch endgültig verbindlich.

b) Auch der Anerkennungsversagungsgrund aus Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ liegt nicht vor. Die in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag enthaltene Schiedsklausel, die chinesischem Recht untersteht, ist aus Sicht des Senats wirksam.

Zudem hat die Antragsgegnerin die Rüge der Ungültigkeit der Schiedsklausel nicht spätestens vor der ersten mündlichen Verhandlung des Schiedsgerichts vorgebracht (Art. 20 Arbitration Law).

aa) Auf die Schiedsvereinbarung findet chinesisches Recht Anwendung.

(1) Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ist im Ausgangspunkt eine Frage des deutschen IPR. Die Rom I-VO findet ausweislich der Bereichsausnahme in Art. 1 Abs. 2 lit. e Rom I-VO keine Anwendung. In Ermangelung anderer unionsrechtlicher Kollisionsnormen greift das autonome deutsche IPR. Dieses kennt keine geschriebene Kollisionsnorm für Schiedsvereinbarungen mehr, seit die sachlich einschlägigen Art. 27 ff. EGBGB im Zuge des Inkrafttretens der Rom I-VO zum 17.12.2009 aufgehoben wurden. Allgemein wird eine Rechtswahl für zulässig erachtet, die auch konkludent erfolgen kann. Hinsichtlich der objektiven Anknüpfung wird entweder auf das Statut des Hauptvertrags abgestellt (so BGH SchiedsVZ 2019, 355, 356) oder aber auf das Recht des Schiedsortes (so BGH SchiedsVZ 2021, 97, 102 in analoger Anwendung von Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ). Das so ermittelte Schiedsvereinbarungsstatut entscheidet auch über die Frage, ob die Schiedsklausel überhaupt wirksam abgeschlossen wurde.

(2) Beide Anknüpfungsvarianten führen vorliegend zur Maßgeblichkeit chinesischen Rechts. Nachdem hier keine Rechtswahl ersichtlich ist, käme es nach der ersten Ansicht auf das Statut des Hauptvertrags an. Das ist hier das UN-Kaufrecht, subsidiär das Verkäuferrecht (Art. 4 Abs. 1 lit. a Rom I-VO), hier chinesisches Recht. Nach der zweiten Ansicht wäre auf das Recht des Schiedsortes abzustellen, hier ebenfalls chinesisches Recht, da das Schiedsverfahren in Shenzhen, VR China, stattfinden sollte. Da das UN-Kaufrecht für die hier relevante Frage der Gültigkeit der Schiedsklausel keine Regelung enthält, kommt es vorliegend nicht auf die umstrittene Frage an, ob es überhaupt auf Schiedsklauseln anwendbar ist (bejahend für die Frage ihrer Einbeziehung BGH SchiedsVZ 2021, 97, 100 f.). Mithin kann die Frage offenbleiben, welche kollisionsrechtliche Anknüpfung vorzugswürdig ist, da alle in Frage kommenden Kollisionsnormen zum selben Recht führen (BGH ZIP 2020, 464 Rn. 19 ff.), hier dem chinesischen.

(3) Die Verweisung ist im Grundsatz Gesamtverweisung (Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Diese nimmt das chinesische IPR an. Es gilt das Gesetz der Volksrepublik China zur Anwendung des Rechts auf zivilrechtliche Beziehungen mit Außenberührung vom 28.10.2010 (im Folgenden: chin. IPRG) (deutsche Übersetzung in RabelsZ 76 (2012), 161).

Eine Spezialvorschrift für Schiedsvereinbarungen enthält Art. 18 chin. IPRG (dazu Pißler, RabelsZ 76 [2012], 1, 20; Xue, IPRax 2014, 206, 211). Danach können die Parteien das auf Schiedsvereinbarungen anwendbare Recht wählen. Haben die Parteien das anwendbare Recht nicht gewählt, wird das Recht am Ort der Schiedsinstitution oder das Recht des Ortes des Schiedsverfahrens angewendet. Aus der Schiedsklausel ergibt sich klar, dass Shenzhen Schiedsort sein soll, so dass auch durch das chinesische IPR vorliegend chinesisches Recht berufen wird. Mithin wird die Verweisung angenommen, so dass chinesisches Recht auf die Schiedsvereinbarung Anwendung findet.

bb) Sachlich gilt das Arbitration Law of the People’s Republic of China von 1994 (im Folgenden: Arbitration Law).

Es wird hier Bezug genommen auf die englische Übersetzung, die auf der Seite des chinesischen Handelsministeriums abrufbar ist (http://english.mofcom.gov.cn/article/policyrelease/Businessregulations/201312/20131200432698.shtml).

Für die Schiedsklausel stellt Art. 16 Arbitration Law folgende Voraussetzungen auf:

„An arbitration agreement shall include arbitration clauses stipulated in the contract and agreements of submission to arbitration that are concluded in other written forms before or after disputes arise.
An arbitration agreement shall contain the following particulars:
(1) an expression of intention to apply for arbitration;
(2) matters for arbitration; and
(3) a designated arbitration commission.“


Erforderlich ist damit (1) der Ausdruck des Willens, ein Schiedsverfahren durchführen zu wollen; (2) ein Schiedsgegenstand sowie (3) ein darin bezeichnetes Schiedstribunal. Das Vorliegen der in Art. 17 Arbitration Law genannten Unwirksamkeitsgründe (mangelnde Schiedsfähigkeit der Streitsache; fehlende Geschäftsfähigkeit oder relevante Willensmängel); wird von der Antragsgegnerin nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Für den Fall von Unklarheiten trifft Art. 18 Arbitration Law folgende Regelung:

„If an arbitration agreement contains no or unclear provisions concerning the matters for arbitration or the arbitration commission, the parties may reach a supplementary agreement. If no such supplementary agreement can be reached, the arbitration agreement shall be null and void.“

Enthält danach die Schiedsvereinbarung keine oder unklare Bestimmungen über den Schiedsgegenstand oder das Schiedstribunal, können sich die Parteien auf eine klarstellende Zusatzvereinbarung einigen. Wird diesbezüglich keine Übereinstimmung erzielt, ist die Schiedsvereinbarung nichtig.

Weder die Verfahrenssprache noch das anwendbare Recht werden in Art. 18 Arbitration Law genannt; sie sind mithin – anders als die Antragsgegnerin meint – nicht als konstitutive Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Schiedsklausel anzusehen. Zweifel hieran könnten allein deswegen bestehen, wenn und insoweit die von den Parteien vereinbarte Schiedsklausel nicht hinreichend präzise bestimmt, welches Schiedstribunal für die Streitentscheidung zuständig sein soll. Doch mildert die autoritative Auslegung des Arbitration Law durch den Obersten Volksgerichtshof (Interpretation of the Supreme People’s Court concerning Some Issues on the Application of the “Arbitration Law of the People’s Republic of China“, Fashi [2006] No. 7, adopted at the 1,375th Meeting of the Judicial Committee of the SPC on December 26, 2005, promulgated and in effect on 8 September 2006) die ihrem Wortlaut nach strenge Nichtigkeitsfolge in Art. 18 Arbitration Law etwas ab:

Art. 3 der autoritativen Auslegung lautet:

„Where the name of the arbitration agency provided in the arbitration agreement is inaccurate but identifiable, the arbitration agency shall be deemed selected.“

Lässt sich demnach durch Auslegung ermitteln, welches Schiedstribunal gemeint ist, so hilft dies über eine ungenaue Bezeichnung hinweg; in diesem Fall ist die Schiedsvereinbarung gültig.

Art. 6 der autoritativen Auslegung lautet:

„Where an arbitration agreement provides for arbitration to be submitted with an arbitration agency at a fixed locality and only one arbitration agency exists at that locality, that arbitration agency shall be deemed as the arbitration agency stipulated under the arbitration agreement. Where there are two or more arbitration agencies at that locality, the parties may agree on the selection of one of the agencies for arbitration; where the parties concerned are unable to agree on the choice of an arbitration agency, the arbitration agreement shall be invalid.“

Ist danach die Durchführung eines Schiedsverfahrens an einem bestimmten Ort vereinbart und besteht dort nur eine Schiedsinstitution, so gilt diese als von den Parteien gewählt. Gibt es jedoch mehrere Schiedsinstitutionen an diesem Ort und können sich die Parteien nicht auf eine davon einigen, so soll die Schiedsvereinbarung unwirksam sein.

Es kann an dieser Stelle offenbleiben, ob im chinesischen Recht der international anerkannte Grundsatz des favor validitatis gilt, wonach eine Schiedsvereinbarung im Zweifel Gültigkeit hat (zweifelnd Tao/von Wunschheim, Arb. Intl 23(2) 2007, 309, 317). Denn die chinesische Rechtsprechung verfährt jedenfalls großzügig bei Namensunklarheiten, wenn sich aus den Umständen klar ergibt, welche Institution gemeint ist, so etwa bei einer Klausel, in der die „China International Trade Arbitration Commission“ bestimmt wurde anstatt der „China International Economic and Trade Arbitration Commission“ (CIETAC). Eine Klausel, in der die „Beijing Municipal Arbitral Institution“ bestimmt wurde, wurde ebenfalls für wirksam gehalten: Zwar gibt es keine derartige Schiedsinstitution, doch ergab sich aus den Umständen klar, dass eine Schiedsinstitution in Peking gewählt werden sollte. Der Beijing Intermediate People’s Court legte die Klausel so aus, dass damit beide in Peking bestehenden Schiedsinstitutionen gemeint seien, wobei den Parteien die Wahl zustünde, eine von beiden anzurufen (siehe Tao/von Wunschheim, Arb. Intl 23(2) 2007, 309, 318 f. m. Nachw.).

Auch wenn unklar ist, ob diese Rechtsprechung nach Erlass von Art. 6 der autoritativen Auslegung durch den Obersten Volksgerichtshof noch uneingeschränkte Geltung beanspruchen kann, so ist jedenfalls Art. 3 der autoritativen Auslegung einschlägig, da tatsächlich eine konkrete Schiedsinstitution benannt wurde und nicht lediglich ein Schiedsort. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das in der Schiedsklausel bezeichnete „Shenzhen Arbitration Committee“ mit der „Shenzhen Arbitration Commission“ identisch ist, und die Parteien auch diese Schiedsinstitution gemeint haben. Zu Recht weist die Antragstellerin darauf hin, dass in der chinesischen Sprache für „Committee“ und „Commission“ identische Schriftzeichen verwendet werden (委员会), so dass die englische Übersetzung beide Bezeichnungen zulässt, die Abweichung also auf eine bloße Übersetzungsvariante zurückgeführt werden kann. Dieses Vorbringen der Antragstellerin ist unwidersprochen geblieben und wird zudem bestätigt durch eine vom Senat unter Nutzung allgemein zugänglicher Medien im Internet durchgeführte Online-Übersetzung (LINE Dictionary Chinese/English). Dass das angerufene Schiedsgericht tatsächlich unter „Shenzhen Arbitration Commission“ anstelle der in der Schiedsklausel verwendeten Bezeichnung auftritt, ändert hieran nichts und führt insbesondere nicht zur Existenz einer von dem „Shenzhen Arbitration Committee“ zu unterscheidenden weiteren Schiedsinstitution dieses Namens, von welcher die Antragsgegnerin auch selbst nicht ausgeht. Nach ihrem Vorbringen gibt es in Shenzhen außer besagter „Shenzhen Arbitration Commission (SAC)“ nur noch die „South China International Economic and Trade Arbitration Commission“, bekannt als „Shenzhen Court of International Arbitration (SCIETAC/SCIA)“.

c) Die von der Antragsgegnerin gerügten Verfahrensfehler begründen ebenfalls keine Anerkennungshindernisse nach Art. V UNÜ.

Die Beweislast für deren Vorliegen liegt bei derjenigen Partei, die sich darauf beruft (Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 1061 Rn. 148 m.Nachw.), hier der Antragsgegnerin. Es ist eine Kausalität des Verstoßes für den Inhalt des Schiedsspruches zu fordern, wobei eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügt, dass das Schiedsgericht seine Entscheidung ohne die gerügten Fehler, also etwa bei ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs, anders gefällt hätte (BGH SchiedsVZ 2009, 126, 127; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 1061 Rn. 170). Nach diesen Grundsätzen liegt kein Grund vor, die Anerkennung des Schiedsspruchs zu versagen:

aa) Zunächst liegt keine relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit auch kein Anerkennungshindernis nach Art. V Abs. 1 lit. b UNÜ vor.

Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin in einer für die Versagung der Anerkennung nach Art. V Abs. 1 lit. b UNÜ erforderlichen Weise daran gehindert war, sich im Schiedsverfahren zu verteidigen. Dass die Verhandlung vor dem Schiedsgericht unstreitig in Abwesenheit der Antragsgegnerin stattgefunden hat, reicht hierfür ebenso wenig aus wie die behauptete Unvollständigkeit der im Rahmen des Schiedsverfahrens zugestellten Schriftstücke. Einer Vernehmung des von der Antragsgegnerin hierzu benannten Zeugen bedurfte es daher nicht.

(1) Art. V Abs. 1 lit. b UNÜ verlangt für die Annahme eines Anerkennungsversagungsgrundes, dass der Beklagte von dem Verfahren „nicht gehörig in Kenntnis gesetzt“ wurde.

Der Senat hat nach Würdigung des gegenseitigen Vorbringens, insbesondere des von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumten Erhalts bestimmter Sendungen keinen Zweifel daran, dass diese in einer Weise von dem Schiedsverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, die jedenfalls nicht die von Art. V Abs. 1 lit. b UNÜ im Ergebnis verlangten Mindestanforderungen verletzt.

Nach dem Vortrag der Antragstellerin hat die Schiedskommission Shenzhen am 18.5.2017 eine Mitteilung über das Schiedsverfahren, Schiedsregeln, Namensliste der Schiedsrichter, Vordrucke, Antrag auf Schiedsverfahren und die Beweise an den Sitz der Antragsgegnerin vor der Adressänderung übersandt. Dies ergebe sich aus dem Beleg mit der Sendungsnummer EA168663782CN. Der Vortrag der Antragstellerin deckt sich in diesem Punkt mit den Feststellungen des mittleren Volksgerichts Shenzhen in dessen Urteil vom 6.3.2019.

Die Antragsgegnerin trägt demgegenüber vor, sie sei schon von der Einleitung des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden. Ihr sei am 23.5.2017 zwar tatsächlich eine Sendung der Schiedskommission Shenzhen zugestellt worden, allerdings habe diese lediglich ein Deckblatt in chinesischer Sprache sowie Kopien von Schriftstücken, die aus den Kaufvertragsunterlagen entstammen, enthalten, nicht aber die Schiedsklage.

(2) Wie die Antragsgegnerin im Ausgangspunkt zutreffend annimmt, bietet der Sendungsbeleg zwar keinen Beweis dafür, was zugestellt wurde, also welches Schriftstück mit welchem Inhalt. In der mündlichen Verhandlung hat sie allerdings selbst mitgeteilt, im März und April 2018 verschiedene Terminsladungen des Schiedsgerichts in Shenzhen erhalten zu haben, welche dann aber anschließend wieder storniert worden seien. Insoweit habe sie auf eine weitere Ladung gewartet. Mit dem am 22.6.2018 mit der Sendungsnummer EA 168664006 CN zugestellten Schreiben habe sie aber lediglich ein Deckblatt enthalten, woraus sie wiederum nicht habe entnehmen können, dass es sich – wie die Antragstellerin vorträgt – um eine Terminsladung gehandelt habe.

Selbst wenn die genannten Sendungen tatsächlich nicht mit dem behaupteten Inhalt bei der Antragsgegnerin angekommen sein sollten, kann vor diesem Hintergrund jedenfalls von einer unterbliebenen Beteiligung der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren keine Rede sein. Schon nach ihrem eigenen Vorbringen steht fest, dass sie wiederholt Zustellungen erhalten hat, die unzweifelhaft erkennen ließen, dass auf der Grundlage von Ziff. 7 des Vertrages vom 1.1.2015 eine Schiedsklage vor der Shenzhen Arbitration Commission erhoben wurde, und diese Institution einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt hatte. Insbesondere hat die Antragsgegnerin eingeräumt, unter der Sendungsnummer EA168663782CN zwar nicht die Schiedsklage, wohl aber Kopien von Schriftstücken aus den Kaufvertragsunterlagen nebst einem Deckblatt in chinesischer Sprache erhalten zu haben. Auch habe sie verschiedene Terminsladungen erhalten, nach deren Stornierung aber auf eine weitere gewartet.

Damit ist von einer den Anforderungen des Art. V Abs. 1 lit. b UNÜ entsprechenden Inkenntnissetzung vom Termin über die mündliche Verhandlung am 23.7.2018 auszugehen. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ist ihr am 22.6.2018 eine Sendung mit der Sendungsnummer EA 168 664 006 CN zugestellt worden. Diesbezüglich behauptet sie zwar, lediglich ein Deckblatt erhalten zu haben. Aber selbst wenn dieser Vortrag als wahr unterstellt wird, folgt daraus jedenfalls kein relevanter Gehörsverstoß: Denn wie sich aus der von der Antragsgegnerin selbst als Anlage B 10 vorgelegten Kopie des Sendungsbelegs ergibt, war auf diesem jedenfalls ein Aktenzeichen und der Hinweis „Notice of Oral Hearing“ vermerkt. Hiernach musste die Antragsgegnerin – die nach ihrem eigenen Vortrag bereits auf die Zustellung einer weiteren Terminsladung wartete – selbst dann von einer solchen ausgehen, wenn sich in der zugestellten Sendung tatsächlich nur ein Deckblatt befunden haben sollte. Sollte die Ladung entgegen der Behauptungen der Antragstellerin in Wahrheit nicht enthalten gewesen sein, hätte deren Fehlen bzw. die Unvollständigkeit der Sendung jedenfalls dergestalt auf der Hand gelegen, dass sich das Erfordernis einer weiteren Klärung aufdrängen musste. Die Antragsgegnerin wäre selbst bei Zugrundelegung ihres eigenen Sachvortrags ohne Weiteres in der Lage gewesen, auf die mit „Notice of Oral Hearing“ beschriebene Zustellung zu reagieren, und ggf. zu rügen, dass nur ein Deckblatt zugestellt wurde. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb dies unterblieben ist, insbesondere weshalb sie von Rückfragen oder sonstigen Maßnahmen zur Aufklärung bei der Schiedskommission Shenzhen als erkennbarer Versenderin abgesehen hat, vermochte die Antragsgegnerin auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht anzugeben.

bb) Auch das Anerkennungshindernis des Art. V Abs. 1 lit. d UNÜ liegt nicht vor.

(1) Ein Verstoß gegen Art. V Abs. 1 lit. d UNÜ kommt dann in Betracht, wenn das schiedsrichterliche Verfahren der Vereinbarung der Parteien oder, mangels einer solchen Vereinbarung, der lex fori arbitralis nicht entsprochen hat. Ein solcher Verfahrensfehler muss kausal für den Schiedsspruch gewesen sein (OLG Köln SchiedsVZ 2014, 203, 204). Doch folgt hier nicht aus jedem Verfahrensfehler ein Anerkennungshindernis; nur wesentliche Verstöße führen zur Versagung der Anerkennung (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, § 57 Rn. 13; MüKo-ZPO/Adolphsen, 5. Aufl. 2017, Art. V UNÜ Rn. 53; großzügiger wohl Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 1061 Rn. 290 [es müsse eine realistische Möglichkeit bestanden haben, dass der Schiedsspruch bei Vermeidung des Fehlers anders ausgefallen wäre]; Musielak/Voit/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 1061 ZPO Rn. 17). Dies ist nur dann anzunehmen, wenn solche Fehler nach dem jeweils lokal geltenden Recht zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs führen könnten, da kein Grund ersichtlich ist, warum im Zweitstaat strengere Verfahrensanforderungen aufgestellt werden sollten als im Schiedsstaat (MüKo-ZPO/Adolphsen, 5. Aufl. 2017, Art. V UNÜ Rn. 53).

(2) Die Rügen der Antragsgegnerin, ihr seien entgegen der Schiedsregeln der Schiedskommission Shenzhen Datum und Ort der mündlichen Verhandlung nicht sieben Tage vor dem Verhandlungstermin mitgeteilt worden, es habe keine mündliche Verhandlung unter Teilnahme der Schiedsparteien stattgefunden, vielmehr sei ohne die Antragsgegnerin verhandelt worden und die Entscheidung nach Aktenlage hätte nicht ergehen dürfen, da die Schiedsbeklagte nicht ohne berechtigte Gründe der Verhandlung ferngeblieben war, können vor diesem Hintergrund keinen Erfolg haben. Selbst wenn man unterstellt, dass darin jeweils einzelne Verfahrensfehler gelegen haben könnten, so resultieren sie doch alle auf der behaupteten Gehörsverletzung durch die unvollständigen Zustellungen. Eigenständiges Gewicht kommt ihnen nicht zu, zumal die Verletzung von (einfachen) Verfahrensregeln als solche nicht zu einem Anerkennungshindernis führt.

Gleiches gilt im Ergebnis für die Rügen fehlerhaften Verfahrens, die die Antragsgegnerin für die Zeit nach Erlass des Schiedsspruchs der Schiedskommission Shenzhen vorträgt. So habe die Schiedskommission Shenzhen kein schriftliches Protokoll der mündlichen Verhandlung erstellt bzw. ein solches zumindest nicht an die Antragsgegnerin übersandt. Auch sei keine Zustellung des Schiedsspruchs vom 18.9.2018 durch die Schiedskommission Shenzhen an die Antragsgegnerin erfolgt; diese habe Kenntnis vom Schiedsspruch erstmals am 2.11.2018 erhalten und danach das Aufhebungsverfahren eingeleitet. Eine Kausalität dieser Verfahrensfehler für den Schiedsspruch ist schon in zeitlicher Hinsicht ausgeschlossen.

cc) Auch ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public aus Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ liegt nicht vor.

Die zuvor erörterten Rügen überschneiden sich inhaltlich mit dem verfahrensrechtlichen ordre public, Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ, der ebenfalls ein Anerkennungshindernis enthält. Doch nicht jeder Verfahrensfehler im Schiedsverfahren vermag einen Verstoß gegen den ordre public zu begründen. Vielmehr ist es dem Gericht im Vollstreckungsstaat verwehrt, die richtige Anwendung des materiellen Rechts wie des Verfahrensrechts durch das Schiedsgericht zu überprüfen; es besteht das Verbot der révision au fond (OLG Karlsruhe SchiedsVZ 2012, 101, 105).

Prüfungsmaßstab gegenüber ausländischen Schiedssprüchen ist der ordre public international, der einen weniger strengen Vorbehalt enthält als der ordre public interne im Rahmen der Anerkennung von inländischen Schiedssprüchen nach §§ 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO. Eine Vollstreckbarerklärung scheidet mithin nur dann aus, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden Mangel leidet, der die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens in Deutschland berührt (vgl. BGHZ 98, 70, 73 f.; BGHZ 110, 104, 106 f.; BGH NJW-RR 2001, 1059, 1061; OLG München SchiedsVZ 2010, 169, 172; OLG Karlsruhe SchiedsVZ 2012, 101, 104).

Soweit die Antragsgegnerin meint, die – nach ihrem Vortrag – fehlende Zustellung des Schiedsspruches begründe ein Anerkennungshindernis, fehlt es jedoch bereits an einer möglichen Kausalität des behaupteten Verstoßes mit dem Verfahrensfortgang. Die Zustellung eines Protokolls über die mündliche Verhandlung oder des Schiedsspruches kann – da sie denklogisch erst nach der mündlichen Verhandlung erfolgen kann – die Verteidigung während des Verfahrens nicht fördern. Umgekehrt formuliert kann daher der Ausfall dieser Zustellungen die Verteidigungsmöglichkeiten während des Verfahrens nicht beeinträchtigen. Zwar ist denkbar, dass durch eine unterbliebene Zustellung des Schiedsspruches die Verteidigungsmöglichkeiten nach Abschluss des Verfahrens – also die Einlegung von Rechtsmitteln – beschränkt werden. Doch scheiterten die von der Antragsgegnerin eingelegten Rechtsbehelfe nach ihrem eigenen Vortrag gerade nicht etwa an einer formalen Präklusion, sondern aus inhaltlichen Gründen. Durch die – von der Antragsgegnerin behauptete – verspätete Zustellung wurde die Antragsgegnerin nach alledem nicht in einer den Anforderungen eines der obigen Anerkennungsversagungsgründen entsprechenden Weise in ihren Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt oder beeinträchtigt. Gleiches gilt für die Rüge, die Übergabe der Sendung mit dem Schiedsspruch an einen Mitarbeiter „I.“ der Antragsgegnerin, den/die es aber nicht gibt. Auch hier besteht keine Kausalität des behaupteten Verstoßes für die Verteidigungsmöglichkeit: Eine Verfristung möglicher Rechtsbehelfe ist nicht erkennbar; der von der Antragsgegnerin gestellte Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs wurde jedenfalls nicht deswegen zurückgewiesen, sondern aus inhaltlichen Gründen.

d) Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen den materiellrechtlichen ordre public aus Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ vor.

Auch hier besteht ein strenger Maßstab. Ein Verstoß gegen den materiell-rechtlichen ordre public liegt (nur) vor, wenn der Inhalt der ausländischen Entscheidung den Grundwertungen der deutschen Rechtsordnung völlig zuwider läuft, d. h. unabhängig davon, ob das ausländische Gesetz auf den gleichen Prinzipien wie die inländische Regelung beruht, das konkrete Ergebnis einer Anerkennung und Vollstreckung des zuerkannten Anspruches unter Berücksichtigung des Grades der Inlandsbeziehung des Sachverhalts vom Standpunkt des inländischen Rechts krass zu missbilligen ist (BGH NJW 1993, 1801, 1802). So ist ein Schiedsspruch nicht bereits dann ordre-public-widrig, wenn er Ansprüche aus einem Vertrag zuspricht, der bei Geltung deutschen Rechts sittenwidrig wäre (OLG Saarbrücken SchiedsVZ 2012, 47, 50 f.).

Die Antragsgegnerin trägt vor, der geltend gemachte Anspruch bestehe nicht wegen Vorliegens einer arglistigen Täuschung durch die Antragstellerin im Rahmen der Vertragsdurchführung. Die Nachprüfung der Richtigkeit dieses Vortrags ist dem Senat jedoch wegen des Verbots der révision au fond verwehrt. Anhaltspunkte dafür, dass der Schiedsspruch inhaltlich grob den Grundwertungen des deutschen Rechts widerspricht, bestehen jedenfalls nicht.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

4. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2, Abs. 3 ZPO.

5. Der Streitwert ergibt sich aus §§ 2, 3, 4 Abs. 1 ZPO. Es zählt der Wert des Schiedsspruchs zum Zeitpunkt der Antragseinreichung (hier: 20.11.2018); Zinsen und Kosten werden nicht hinzugerechnet (Zöller/Herget, 33. Aufl. 2020, § 3 Rn. 16 Stichwort „schiedsrichterliches Verfahren“; OLG Saarbrücken SchiedsVZ 2012, 47, 54). Wechselkurs am 20.11.2018: 1 EUR = 1,1389 USD; Streitwert damit EUR 209.588.

Rechtsbehelfsbelehrung.

BGH, Beschluss v. 29.09.2021, I ZB 21/21 | Schiedsverfahren: Prozesskostensicherheit im Vollstrecktarkeits- oder Aufhebungsverfahren

Stellt der Antragsgegner im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs einen (Gegen-)Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs, sind die §§ 110 ff. ZPO auf ihn nicht entsprechend anwendbar.

Vorinstanz

OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.03.2021, 26 Sch 18/20

Relevante Normen

§ 110 ZPO

Leitsatz

Stellt der Antragsgegner im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs einen (Gegen-)Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs, sind die §§ 110 ff. ZPO auf ihn nicht entsprechend anwendbar.

BGH, Beschluss vom 29. September 2021, I ZB 21/21

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung einer durch die Antragsgegnerin zu erbringenden Prozesskostensicherheit wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Ein Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce, ICC) hat mit inländischem Schiedsspruch vom 16. Okober2020 die Wirksamkeit von zwischen den Parteien bestehenden Verträgen festgestellt und die in Taiwan ansässige Antragsgegnerin zur Zahlung von 142.221.201 € nebst Zinsen sowie von weiteren 1.353.976,63 € verurteilt.
Die in Österreich ansässige Antragstellerin hat vor dem Oberlandesgericht einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gestellt.

Die Antragsgegnerin hat in diesem Verfahren die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt. Einen Antrag auf Anordnung einer Prozesskostensicherheit hat die Antragstellerin vor dem Oberlandesgericht nicht gestellt.

Das Oberlandesgericht (OLG Frankfurt, ZVertriebsR 2021, 262) hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt und den Aufhebungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin die Erbringung einer Prozesskostensicherheit von 461.696,90 € aufzugeben, hiervon 229.652,20 € für noch nicht ausgeglichene Verfahrenskosten für das abgeschlossene Verfahren vor dem
Oberlandesgericht und 232.044,70 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof.

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist unstatthaft, weil die Antragsgegnerin nicht einem Kläger im Sinne des § 110 Abs. 1 ZPO gleichsteht.

  1. Nach § 110 Abs. 1 ZPO leisten Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit. Auch im Rechtsmittelverfahren kommt es auf die Parteirolle in erster Instanz an (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1961 – VIII ZR 65/61, BGHZ 37, 264, 266 [juris Rn. 12]; Beschluss vom 7. Oktober 1981 – VIII ZR 198/80, ZIP 1982, 113, 114 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 23. Juli 2020 – I ZR 9/20, juris Rn. 15).
  2. Das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs (§ 1060 ZPO) wird nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO durch einen Antrag eingeleitet. Die Beteiligten stehen sich daher nicht als Klägerin und Beklagte, sondern als Antragstellerin und Antragsgegnerin gegenüber.
  3. Die Antragsgegnerin steht einem Kläger im Sinne des § 110 Abs. 1 ZPO auch nicht gleich.
    a) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die §§ 110 ff. ZPO auf andere Verfahrensarten der Zivilprozessordnung als Klagen entsprechend anwendbar sind, wird in Literatur und Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt. Nach einer engen Auffassung sind die Vorschriften auf Rechtsschutzgesuche, die nicht die Form der Klage fordern, nicht anwendbar (vgl. Muthorst in Stein/Jonas, ZPO, Aufl., § 110 Rn. 14 mwN). Nach einer anderen, weitergehenden Meinung kommt es darauf an, ob sich die Beteiligten wie Kläger und Beklagter gegenüberstehen und ob Sinn und Zweck des Verfahrens für oder gegen eine analoge Anwendung der Vorschriften sprechen (vgl. BeckOK.ZPO/Jaspersen, 42. Edition [Stand 1. September 2021], § 110 Rn. 2).

    Zum Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren der Zivilprozessordnung wird vertreten, dass die §§ 110 ff. ZPO wegen des in besonderem Maße geltenden Beschleunigungsgebots grundsätzlich unanwendbar seien, das Beschleunigungsinteresse des Gläubigers aber bei Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gegenüber dem Sicherungsinteresse des Schuldners zurücktrete (MünchKomm.ZPO/Schulz, 6. Aufl., § 110 Rn. 4 mwN; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 110 Rn. 2 mwN; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 110 Rn. 3; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 42. Aufl., § 110 Rn. 3; einschränkend auf den Fall der mündlichen Verhandlung nach Widerspruch Schmidt in Prütting/Gehrlein, ZPO, 13. Aufl., § 110 Rn. 5; Saenger/Woestmann, ZPO, 9. Aufl., § 110 Rn. 2; noch weiter differenzierend BeckOK.ZPO/Jaspersen aaO § 110 Rn. 3 f. mwN; generell für die Anwendung der §§ 110 ff. ZPO Schütze in Wieczorek/Schütze, 4. Aufl., § 110 Rn. 7 und 11; generell dagegen Muthorst in Stein/Jonas aaO § 110 Rn. 14 mwN; Bünnigmann in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 79. Aufl., § 110 Rn. 8 mwN; Goldbeck in Kern/Diehm, ZPO, Aufl., § 110 Rn. 5).

    b) Zum Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs hat der Bundesgerichtshof noch unter dem bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Verfahrensrecht entschieden, dass die §§ 110 ff. ZPO nicht entsprechend anwendbar sind. Für das Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung nach § 1042a Abs. 1 Satz 1 ZPO aF hat er dies mit der Beschleunigungsbedürftigkeit des Verfahrens begründet, die Unanwendbarkeit aber auch auf das Urteilsverfahren nach § 1042a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO aF erstreckt. Maßgeblich hierfür ist die Annahme gewesen, dass es in der Praxis in aller Regel zu einer mündlichen Verhandlung nur im Fall der Erhebung von Aufhebungsgründen
    durch den Antragsgegner kommt, die dieser andernfalls durch die in § 1041 ZPO aF vorgesehene Aufhebungsklage geltend machen müsste, bei der er in der Rolle des Klägers die Einrede mangelnder Prozesskostensicherheit nicht erheben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1969 – VII ZR 192/68, BGHZ 52, 321, 322 bis 325 [juris Rn. 30 und 34 bis 37]; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 27 Rn. 10; Muthorst in Stein/Jonas aaO § 110 Rn. 14;
    Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1063 Rn. 27a; MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1063 Rn. 2; Foerste in Musielak/Voit aaO § 110 Rn. 2; Zöller/Herget aaO § 110 Rn. 3; Zöller/Geimer aaO § 1064 Rn. 4; BeckOK.ZPO/Jaspersen aaO § 110 Rn. 10; Bünnigmann in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle aaO § 110 Rn. 9; Schmidt in Prütting/Gehrlein aaO § 110 Rn. 6; Saenger/Woestmann aaO § 110 Rn. 2; Goldbeck in Kern/Diehm aaO § 110 Rn. 5; kritisch Schütze in Wieczorek/Schütze aaO § 110 Rn 21 f. und § 1061 Rn. 107 mwN).

    c) Über die entsprechende Anwendung der §§ 110 ff. ZPO im Aufhebungsverfahren (§§ 1059, 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO) hat der Bundesgerichtshof bislang noch nicht entschieden. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 31. Januar 2018 – 26 Sch 7/17, juris) hat sie für den (isolierten) Aufhebungsantrag der im Schiedsverfahren unterlegenen Partei bejaht. Hierfür hat das Oberlandesgericht darauf abgestellt, dass dieser Antrag eine mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO vergleichbare Gestaltungsklage beinhalte, mit deren Erhebung der Antragsteller sich in die Rolle des Angreifers begebe, um die Wirkungen des Schiedsspruchs, die gemäß § 1055 ZPO denen eines rechtskräftigen Urteils entsprächen, zu beseitigen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom Januar 2018 – 26 Sch 7/17, juris Rn. 12; ähnlich insoweit MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1059 Rn. 1). Der Zweck der §§ 110 ff. ZPO, den Beklagten bei der Durchsetzung seines Kostenerstattungsanspruchs zu schützen und ihn vor Vollstreckungsschwierigkeiten im Ausland zu bewahren, sei – nicht zuletzt mit Blick auf die häufig großen Streitwerte – auf das Aufhebungsverfahren übertragbar (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 31. Januar 2018 – 26 Sch 7/17, juris Rn. 11).
    Den Vorschriften komme im (isolierten) Aufhebungsverfahren praktische Relevanz zu, weil die Anordnung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 3 ZPO davon abhänge, dass der Antragsteller im Inland nicht über ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen verfüge, so dass die §§ 110 ff. ZPO typischerweise in Fallkonstellationen anwendbar seien, in denen die obsiegende Partei kein wirtschaftliches Interesse an einer Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs im Inland habe, weil die im Schiedsverfahren unterlegene Partei über keine den Vollstreckungszugriff gewährleistenden Vermögenswerte im Inland verfüge (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 31. Januar 2018 – 26 Sch 7/17, juris Rn. 13).
    Eine besondere Beschleunigungsbedürftigkeit des Aufhebungsverfahrens hat das Oberlandesgericht Frankfurt auch wegen der nach § 1063 Abs. 2 Fall 1 ZPO vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung verneint (vgl. OLG Frankfurt,
    Beschluss vom 31. Januar 2018 – 26 Sch 7/17, juris Rn. 12). Das Argument, dass Aufhebungsgründe auch in einem Vollstreckbarerklärungsverfahren geltend gemacht werden können, hat es mit Blick auf die formalen Parteirollen nicht für durchgreifend erachtet (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 31. Januar 2018 26 Sch 7/17, juris Rn. 13).

    d) Stellt der Antragsgegner im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs einen (Gegen-)Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs, sind die §§ 110 ff. ZPO auf ihn nicht entsprechend anwendbar (aA wohl Schütze in
    Wieczorek/Schütze aaO § 110 Rn. 21 f.).

    aa) Dies ergibt sich aus der formalisierten Betrachtung der Parteirollen, die diesen Vorschriften zugrunde liegt. Nach § 110 Abs. 1 ZPO hat nur der Kläger als Angreifer – soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen – eine Prozesskostensicherheit zu erbringen; der Gegenangriff des Beklagten durch eine Widerklage führt nach § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO nicht zu einer solchen Verpflichtung.

    bb) Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin auf die Aussage im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. September 1969, in Wirklichkeit sei im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs der dessen Aufhebung beantragende Antragsgegner der angreifende Teil, der mit seinen Einwendungen den Schiedsspruch zu Fall bringen wolle (vgl. BGHZ 52, 321, 325 [juris Rn. 35]).
    Wie ausgeführt hat der Bundesgerichtshof in diesem Urteil allein entschieden, dass der Antragsteller des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs keine Prozesskostensicherheit zu erbringen hat. Ob hieran festzuhalten
    ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs der dessen Aufhebung beantragende Antragsgegner – ungeachtet seiner Parteirolle – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Erbringung einer Prozesskostensicherheit verpflichtet wäre (mit Vergleich zur Aufhebungsklage nach § 1041 ZPO aF vgl. BGHZ 52, 321, 324 f. [juris Rn. 34]).

    cc) Ebenfalls vergeblich wendet die Antragstellerin ein, die vorliegende Konstellation unterscheide sich insoweit von der einer Klage und Widerklage, als die Widerklage einen gegenüber der Klage selbstständigen Streitgegenstand erfordere, während der Antrag auf Vollstreckbarerklärung auch den konkludenten Antrag auf Feststellung enthalte, dass Aufhebungsgründe nicht vorlägen, weil diese im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung zu prüfen seien. Zum einen spricht dieses Argument eher dafür, den Antragsteller des Vollstreckbarerklärungsverfahrens als Angreifer anzusehen als den Antragsgegner. Zum anderen geht der Aufhebungsantrag insoweit über das kontradiktorische Gegenteil des Vollstreckbarerklärungsantrags hinaus, als er gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO dem Antragsgegner auch nach Ablauf der in § 1059 Abs. 3 ZPO bestimmten Fristen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ermöglicht. Auch ein Widerkläger, der ein über das kontradiktorische Gegenteil der Klage hinausgehendes Rechtsschutzziel verfolgt, beispielsweise durch einen widerklagend erhobenen Leistungsantrag als Gegenangriff auf eine negative Feststellungsklage, ist nach § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO von der Erbringung einer Prozesskostensicherheit befreit.

    dd) Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis der Antragstellerin, die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs im Ursprungsstaat nehme der Antragsgegnerin die Möglichkeit, ein nachfolgendes Verfahren auf Vollstreckbarerlärung in einem anderen Staat, in dem diese über Vermögen verfüge, durch einen Aussetzungsantrag nach Art. VI des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) zu verzögern. Gemäß dieser Vorschrift kann die Behörde, vor welcher der Schiedsspruch geltend gemacht wird, sofern sie es für angebracht hält, die Entscheidung über den Antrag, die Vollstreckung zuzulassen, aussetzen, wenn vor einer zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, ein Antrag gestellt worden ist, den Schiedsspruch aufzuheben oder ihn in seinen Wirkungen einstweilen zu hemmen. Auch dieser Umstand führt nicht
    dazu, dass die Antragsgegnerin als Angreiferin im Vollstreckbarerklärungsverfahren anzusehen ist, sondern spricht eher für die gegenteilige Sichtweise.

    Unabhängig davon ist der Antrag auf Anordnung einer Prozesskostensicherheit verspätet.

    Die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten gehört zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen, die grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, erhoben werden muss (§ 532 Satz 2, § 282 Abs. 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – XI ZR 549/17, NJW-RR 2018, 1458 Rn. 4 mwN; Beschluss vom 23. Juli 2020 – I ZR 9/20, juris Rn. 6; Beschluss vom 1. März 2021 – X ZR 54/19, juris Rn. 9). Da über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten nur einmal und nicht in jeder Instanz erneut entschieden werden soll, ist in einer höheren Instanz die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Kosten dieser Instanz nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eingetreten sind oder wenn die Einrede in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben worden ist (§ 296 Abs. 3 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2001 – XI ZR 243/00, NJW 2001, 3630 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 19. Juli 2007 – IX ZR 150/05, juris Rn. 6; Beschluss vom 1. März 2021 – X ZR 54/19, juris Rn. 9). Ein der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden liegt vor, wenn ein von ihr beauftragter Rechtsanwalt nicht die übliche Sorgfalt aufgewendet hat und deren Beachtung im Einzelfall auch zumutbar war (vgl. MünchKomm.ZPO/Prütting aaO § 296 Rn. 134).

Richter

Vorsitzender Richter Prof. Dr. Koch
Richter Dr. Löffler
Richterin Dr. Schmaltz
Richter Odörfer
Richterin Wille

BGH, Urteil v. 26.11.2020, I ZR 254/19 | Schiedsverfahren: CISG, Schiedsabrede

Vorinstanzen:

LG Bremen, Entscheidung vom 21.3.2017 – 11 O 127/15
OLG Bremen, Entscheidung vom 8.2.2019 – 2 U 37/17

Relevante Normen:

§ 342 ZPO
§ 1031 ZPO
1032 Abs. 1 ZPO
Art. 1 Abs. 1 e) VO (EG) Nr. 593/2008
Art. 8 CISG
Art. 11 CISG
Art. 14 CISG
Art. 18 CISG UNÜ
Art. II Abs. 2 UNÜ
Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ
Art. VII Abs. 1 UNÜ

Leitsatz:

a) Die Schiedseinrede ist rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Verhandlung erhoben, wenn sie in der Einspruchsschrift nach Erlass eines Versäumnisurteils im
schriftlichen Vorverfahren erhoben wird.

b) Das CISG findet auf die Frage der materiellen Einigung der Parteien auf eine Schiedsvereinbarung zumindest in den Fällen Anwendung, in denen mangels
Einhaltung der Form des Art. II Abs. 2 UNÜ über den Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ auf das nationale Sachrecht oder Kollisionsrecht
zurückgegriffen werden kann. Die Formgültigkeit einer Schiedsvereinbarung richtet sich dagegen auch in einem dem CISG unterliegenden Vertrag nach den
einschlägigen Spezialvorschriften wie dem UNÜ oder § 1031 ZPO.

c) Nach der Aufhebung der Art. 27 ff. EGBGB aF mit Wirkung vom 17. Dezember
2009 und dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf
vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 17. Juni 2008, die in ihrem Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen
explizit vom Anwendungsbereich ausschließt, beurteilt sich das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung im Kollisionsfall nach Art. V Abs. 1
Buchst. a UNÜ.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin Ersatz für Zahlungen in Höhe von 105.948,40 €, die die Versicherungsnehmerin wegen der Lieferung angeblich verunreinigter Macisblüte an Dritte erbrachte. Die Beklagte zu 1 (im Folgenden: die Beklagte) ist die in den Niederlanden ansässige Lieferantin des Gewürzes. Die Beklagte zu 2, die in Belgien ansässige Herstellerin der Macisblüte, ist am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Die Versicherungsnehmerin der Klägerin erwarb von der Beklagten insgesamt 1.500 kg gemahlene Macisblüte in drei Lieferungen. Die Bestellungen wurden von der Beklagten jeweils schriftlich bestätigt. In diesen mit „Verkaufskontrakt“ überschriebenen Bestätigungsschreiben vom 18. April, 23. Mai und 25. Juni 2012 heißt es unter anderem:
Wir bestätigen Ihnen verkauft zu haben:

Kontraktbedingungen laut Nederlandse Vereniging voor de Specerijhandel (N. V. S.)
In der Fußzeile der Schreiben heißt es:
… Alle Verkäufe und Verträge unterliegen allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen.…
Die Schreiben sind von der Beklagten unterzeichnet; für die Unterschrift der Versicherungsnehmerin als Käuferin ist eine Unterschriftenzeile vorgesehen. Nur die
Bestätigung vom 25. Juni 2012, die nicht die streitgegenständliche Charge betrifft, ist von der Versicherungsnehmerin der Klägerin unterzeichnet an die Beklagte zurückgeschickt worden.

Die Verbandsbedingungen der Nederlandse Vereniging voor de Specerijhandel (im Folgenden: NVS-Bedingungen) enthalten in Art. 16 eine Schiedsklausel:
Art. 16 Disputes
All disputes arising out of and in connection with a contract made on these conditions shall be decided on in conformity with the provisions of the Arbitrage Reglement (Arbitration Rules) of the Nederlandse Vereniging voor de Specerijhandel (Netherlands Spice Trade Association) at Amsterdam.

Zum anwendbaren Recht heißt es in den NVS-Bedingungen:
Art. 17 U. L. I. S.
Unless the contract contains any statement expressly to the contrary, the provisions of neither the Convention relating to a Uniform Law on the International Sale of Goods, of 1964, nor the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, 1980, shall apply thereto.
Art. 18 Law of the Netherlands
Contracts made on these conditions shall be governed by the Law of The Netherlands whatever the nationality or residence of the parties.

Art. 16 Ziffer 2 der allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beklagten enthält
folgende Gerichtsstandsklausel:
Any disputes shall be adjudicated by the competent court in the district where P. V.& Z. [Beklagte] has its registered office although P. V. & Z. p shall always be entitled to bring the dispute before the competent court in the district where the Other Party has its registered office.

Weder die NVS-Bedingungen noch die allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der
Beklagten waren den Bestätigungsschreiben beigefügt.
Das Landgericht hat am 9. Februar 2016 gegen die Beklagte Teil-Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen. In der Einspruchsschrift hat die Beklagte die
Schiedseinrede erhoben. Das Landgericht hat die Klage daraufhin mit der Begründung abgewiesen, die Schiedsklausel in Art. 16 der NVS-Bedingungen sei wirksam in die
Kaufverträge einbezogen worden. Die Berufung der Klägerin hat zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht geführt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Gründe:

A. Das Berufungsgericht hat die Einrede der Schiedsvereinbarung für unbegründet erachtet und dazu ausgeführt:
Die Voraussetzungen von Art. II Abs. 2 des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. II 1961 S. 122; im Folgenden: UNÜ) für eine wirksame Schiedsvereinbarung lägen nicht vor. Trotz der Nichteinhaltung der Form des Art. II UNÜ könne die Schiedsvereinbarung allerdings über den Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII UNÜ formwirksam sein. Danach sei § 1031 ZPO anwendbar, weil die Versicherungsnehmerin der Klägerin ihren Sitz in Deutschland habe (Art. 11 Abs. 2 EGBGB). Die Frage, ob die Voraussetzungen von § 1031 Abs. 2 und 3 ZPO vorlägen, beurteile sich nach materiellem Recht. Grundsätzlich sei für die Beurteilung des Zustandekommens und der Wirksamkeit der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Rechtswahlvereinbarung nach Art. 3 Abs. 5, Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO)
das Recht heranzuziehen, das nach der Klausel angewendet werden solle. Das wäre das niederländische Recht. Allerdings sei der Anwendungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (BGBl. II 1989 S. 588; im Folgenden: CISG) eröffnet. Die Frage der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen beurteile sich im Anwendungsbereich des hier individualvertraglich nicht ausgeschlossenen CISG nicht anhand des Kollisionsrechts, sondern anhand des CISG. Die besonderen Einbeziehungsvoraussetzungen des CISG seien nicht erfüllt. Die internationale örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bremen sei gegeben.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Schiedseinrede der Beklagten im Ergebnis zu Recht mangels wirksamer Schiedsvereinbarung für unbegründet erachtet.

I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 – I ZR 136/17, GRUR 2019, 79 Rn. 11 = WRP 2019, 73 – Tork, mwN), gemäß Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Art. 63 Abs. 1 der nach Art. 66 Abs. 1 anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-VO) bejaht. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht nicht.

II. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Die Beklagte kann sich nicht erfolgreich auf die Einrede der Schiedsvereinbarung gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO berufen. Die
Schiedsvereinbarung ist unwirksam.

  1. Nach § 1032 Abs. 1 ZPO hat das Gericht eine Klage als unzulässig abzuweisen, wenn sie in einer Angelegenheit erhoben wird, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist. Gemäß § 1025 Abs. 2 ZPO ist die Vorschrift des § 1032 ZPO auch anzuwenden, wenn der Ort
    des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist. Danach hat die Beklagte die Schiedseinrede zwar rechtzeitig erhoben (dazu B II 2). Die Schiedseinrede ist aber unbegründet, weil die Schiedsvereinbarung nicht wirksam zustande gekommen ist. Weder sind die Voraussetzungen von Art. II Abs. 2 UNÜ (dazu B II 3) noch diejenigen des über den Meistbegünstigungsgrundsatz nach Art. VII Abs. 1 UNÜ (dazu B II 4) anwendbaren § 1031 Abs. 2 und 3 ZPO (dazu B II 5) oder die des über das nationale Kollisionsrecht anwendbaren Rechts erfüllt (dazu B II 6).
  2. Die Beklagte hat die Schiedseinrede rechtzeitig erhoben.
    a) Nach § 1032 Abs. 1 ZPO musste die Beklagte die Schiedseinrede vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache erheben. Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung für die Erhebung der Schiedseinrede, die den allgemeinen Präklusionsvorschriften (§ 276 Abs. 1 Satz 2, § 282 Abs. 3 Satz 2, § 296 Abs. 3 ZPO) vorgeht. Wird der beklagten Partei eine Klageerwiderungsfrist gesetzt, so muss die Schiedseinrede nach dem klaren Wortlaut von § 1032 Abs. 1 ZPO und anders als bei § 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht schon innerhalb dieser Frist erhoben werden. Es reicht vielmehr aus, die Rüge vor Beginn der mündlichen Verhandlung zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 – III ZR 262/00, BGHZ 147, 394, 396 f. [juris Rn. 11]; Saenger, ZPO, 8. Aufl., § 1032 Rn. 1; Prütting in Prütting/Gehrlein, ZPO, Aufl., § 1032 Rn. 3; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1032 Rn. 5; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 1032 Rn. 7; BeckOK.ZPO/Wolf/Eslami, 38. Edition [Stand September 2020], § 1032 Rn. 20; Zöller/Geimer, ZPO, 33. Aufl., § 1032 Rn. 1; Huber, SchiedsVZ 2003, 73; aA MünchKomm.ZPO/Münch, 5. Aufl., § 1032 Rn. 16; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kapitel 7 Rn. 2). Die Einrede ist an keine Form gebunden. Es genügt, dass die beklagte Partei ihren Willen hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass die Sachentscheidung nicht von dem angerufenen staatlichen Gericht, sondern von einem Schiedsgericht getroffen werden soll (vgl. BGH, Urteil vom Januar 2009 – XI ZR 66/08, SchiedsVZ 2009, 122 Rn. 30). Ist die Vorinstanz der Rüge nicht gefolgt, muss sie im Rechtsmittelverfahren wiederholt werden (BGH, Urteil vom November 2018 – II ZR 328/17, juris Rn. 13 mwN).
    b) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte die Schiedseinrede rechtzeitig erhoben. Die Rüge ist insbesondere nicht deswegen verspätet, weil das Landgericht gegen die Beklagte Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen hat. Durch den zulässigen Einspruch (§§ 338 bis 340 ZPO), in dem die Beklagte die Einrede des Schiedsvertrags erhoben hat, ist der Prozess gemäß § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befunden hat, und damit in ein Stadium vor Beginn der mündlichen Verhandlung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2010 – 24 U 72/09, juris Rn. 3). Die Beklagte musste die Schiedseinrede vor dem Berufungsgericht nicht wiederholen, weil sie vor dem Landgericht damit Erfolg gehabt hatte. Auch im Revisionsverfahren, in dem es
    ausschließlich um die Frage geht, ob die in Rede stehende Schiedsvereinbarung wirksam ist, hat die Beklagte hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie an der Schiedseinrede festhält.
  3. Die Formvoraussetzungen des auf die streitige Schiedsvereinbarung anwendbaren Art.
    II Abs. 2 UNÜ sind nicht erfüllt.
    a) Das New Yorker Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, das aufgrund des Zustimmungsgesetzes (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG) des Bundestags (Art. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl. II 1961, S. 121) innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes steht, ist anwendbar, weil sowohl Deutschland als auch die Niederlande Vertragsstaaten des Abkommens sind. Erhebt in einem Verfahren vor einem staatlichen Gericht eines Vertragsstaats eine der Parteien die Schiedseinrede, so hat das angerufene Gericht Art. II UNÜ zu beachten, wenn die Schiedsvereinbarung der Parteien aus seiner Sicht zu einem ausländischen Schiedsspruch im Sinne von Art. I UNÜ führen könnte (vgl. BGH, Urteil vomJuni 2010 – XI ZR 349/08, SchiedsVZ 2011, 46 Rn. 25 mwN). Steht der Schiedsort noch nicht fest, reicht allein die Möglichkeit eines ausländischen Schiedsspruchs aus (vgl. MünchKomm.ZPO/Adolphsen aaO Art. II UNÜ Rn. 5). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die streitige Schiedsklausel in Art. 16 der NVS-Bedingungen kann zu einem niederländischen Schiedsspruch führen.
    b) Nach Art. II Abs. 1 UNÜ erkennt jeder Vertragsstaat eine schriftliche Vereinbarung an, durch die sich die Parteien verpflichten, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen. Nach Art. II Abs. 2 UNÜ ist unter einer „schriftlichen Vereinbarung“ eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
    c) Eine von beiden Parteien unterzeichnete Schiedsvereinbarung liegt nicht vor; die einseitige Unterzeichnung des Bestätigungsschreibens durch die Beklagte mit dem bloßen Hinweis auf die NVS-Bedingungen reicht dafür nicht (vgl. Staudinger/Hausmann, IntVertrVerfR, Neubearbeitung 2016, Rn. 479). Ein Schriftwechsel im Sinne der zweiten Alternative von Art. II Abs. 2 UNÜ hat ebenfalls nicht stattgefunden. Enthält die Auftragsbestätigung erstmals die Schiedsklausel oder den Verweis darauf, so ist eine schriftliche Reaktion des anderen Teils erforderlich (vgl. Staudinger/Hausmann aaO Rn. 480 f.). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der erstmalige Verweis auf die in den NVS-Bedingungen niedergelegte Schiedsklausel befand sich auf den von der Beklagten versandten Bestätigungen. Darauf hat die Versicherungsnehmerin der Klägerin mit Blick auf die streitgegenständliche Charge nicht reagiert (zu einem Verweis auf einer Rechnung vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2005 – III ZB 18/05, SchiedsVZ 2005, 306 [juris Rn. 10]).
  4. Trotz Nichteinhaltung der Form des Art. II UNÜ kann die Schiedsvereinbarung über den Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ formwirksam sein, wenn sie nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der Verträge des Landes, in dem sie geltend gemacht wird, wirksam ist (vgl. BGH, SchiedsVZ 2005, 306 [juris Rn. 16]; SchiedsVZ 2011, 46 Rn. 29). a) Nach Art. VII Abs. 1 UNÜ nehmen die Bestimmungen des Übereinkommens – und damit auch die Vorgaben über die Form einer Schiedsvereinbarung in Art. II UNÜ – keiner beteiligten Partei das Recht, sich auf einen Schiedsspruch nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der Verträge des Landes, in dem er geltend gemacht wird, zu berufen. Das UNÜ lässt damit die Anwendung nationalen Rechts zu, soweit es für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche günstiger ist (Meistbegünstigungsgrundsatz; vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2010 – III ZB 69/09, BGHZ 187, 126 Rn. 6).
    b) Der Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ lässt die Anwendung anerkennungsfreundlicherer nationaler Regelungen für inländische Schiedssprüche auch auf ausländische Schiedssprüche zu (vgl. BGH, SchiedsVZ 2005, 306, 307 [juris Rn. 17]; BGHZ 187, 126 Rn. 6 f., 10). Das gilt sowohl für das Exequatur- und Vollstreckbarerklärungsverfahren, auf das sich Art. VII Abs. 1 UNÜ nach seinem Wortlaut bezieht („Schiedsspruch“), als auch für das hier in Rede stehende Einredeverfahren im Sinne von Art. II Abs. 3 UNÜ (vgl. BGH, SchiedsVZ 2011, 46 Rn. 29; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – III ZR 371/12, SchiedsVZ 2014, 151 Rn. 15 und 31; Staudinger/Hausmann aaO Rn. 489; Haas, SchiedsVZ 2011, 289, 295 f. mwN).
    c) Dem Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ ist auch in der Einredeperspektive zu entnehmen, dass eine Schiedsvereinbarung wirksam ist, wenn sie entweder dem Einheitsrecht (Art. II Abs. 2 UNÜ), dem nationalen Sachrecht (§ 1031 ZPO) oder dem durch das nationale Kollisionsrecht berufenen Sachrecht entspricht (vgl. BGH, SchiedsVZ 2005, 306, 307 [juris Rn. 18]; SchiedsVZ 2014, 151 Rn. 31; Wächter, SchiedsVZ 2018, 294, 298).
  1. Die Voraussetzungen der danach anwendbaren Formvorschrift des § 1031 ZPO als nationales Sachrecht sind jedoch ebenfalls nicht erfüllt.
    a) Nach § 1031 Abs. 1 ZPO muss die Schiedsvereinbarung entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein. Nach § 1031 Abs. 2 ZPO gilt die Form des Absatzes 1 auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird. Nach § 1031 Abs. 3 ZPO wird eine Schiedsvereinbarung begründet, wenn ein den Formerfordernissen des Absatzes 1 oder 2 entsprechender Vertrag auf ein Dokument Bezug nimmt, das eine Schiedsklausel enthält, und die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem
    Bestandteil des Vertrags macht.
    b) Die Voraussetzungen von § 1031 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Die Schiedsvereinbarung war weder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument (§ 1031 Abs. 1 Fall 1 ZPO) noch in – nicht notwendigerweise unterschriebenen – gewechselten Dokumenten oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung (§ 1031 Abs. 1 Fall 2 ZPO) enthalten. Ein Austausch von Schreiben hat nicht stattgefunden. Nur die einseitig von der [BGH: Anwendbarkeit des CISG auf die Schiedsabrede (SchiedsVZ 2021, 97)] Beklagten der Versicherungsnehmerin der Klägerin übermittelten Bestätigungen enthielten einen Verweis auf die NVS-Bedingungen, in denen die Schiedsvereinbarung enthalten ist.
    c) Die Voraussetzungen von § 1031 Abs. 2 und 3 ZPO sind ebenfalls nicht erfüllt. Zwar stellt die Bestätigung der Beklagten ein die Voraussetzungen des§ 1031 Abs. 2 ZPO erfüllendes kaufmännisches Bestätigungsschreiben dar, das im Sinne von § 1031 Abs. 3 ZPO auf ein Dokument – hier die NVS-Bedingungen – Bezug nimmt, das eine Schiedsklausel enthält. Die Bezugnahme ist aber nicht dergestalt im Sinne von § 1031 Abs. 3 ZPO, dass sie diese Klausel zum Bestandteil des Vertrags gemacht hat.
    aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Frage der wirksamen Einbeziehung der Schiedsklausel durch eine Bezugnahme im Sinne von § 1031 Abs. 3 ZPO nicht nach dieser Vorschrift, sondern nach dem materiellen Recht bestimmt. Ist die Schiedsklausel – wie hier – in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten, auf die Bezug genommen wird, müssen die allgemein für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nötigen Voraussetzungen gegeben sein (vgl. Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1031 Rn. 13). Danach ist maßgeblich, ob die NVS-Bedingungen mit der Schiedsvereinbarung nach deutschem Recht einschließlich des CISG wirksam in den Vertrag zwischen den Parteien einbezogen worden ist. Das ist nicht der Fall.
    bb) Die Schiedsvereinbarung ist – unterstellt, sie ist wirksam in den Vertrag einbezogen worden – Teil eines Kaufvertrags über Waren zwischen Parteien, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wobei beide Staaten – Deutschland und die Niederlande – Vertragsstaaten des CISG sind. Damit ist das CISG, das aufgrund des Zustimmungsgesetzes (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG) des Bundestags (Art. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf sowie zur Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr [CMR] vom 5. Juli 1989, BGBl. II S. 586) innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes steht, gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. a CISG grundsätzlich anwendbar. Auf die Frage, ob der in den NVS-Bedingungen enthaltene Ausschluss des CISG wirksam ist, kommt es in diesem
  2. Zusammenhang nicht an. Diese Rechtswahl der Parteien kann zwar das Schiedsvereinbarungsstatut beeinflussen (dazu unten Rn. 53 f.), bleibt aber bei der Prüfung des nationalen Sachrechts im Rahmen des Meistbegünstigungsgrundsatzes unberücksichtigt. cc) Die Frage, ob und inwieweit das CISG auf Schiedsvereinbarungen Anwendung findet, ist allerdings umstritten.
    (1) Die Rechtsprechung der Instanzgerichte unterstellt das Zustandekommen von Schiedsvereinbarungen in der Regel ohne vertiefte Erörterung den Art. 14 bis 24 CISG über den Vertragsabschluss (vgl. OLG Stuttgart, IHR 2016, 236 [juris Rn. 25 bis 30]; United States District Court, S. D. New York, 789 F. Supp. 1229, 1237 – Filanto, SpA v. Chilewich Intern. Corp.; zahlreiche weitere Nachweise bei Schroeter in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG, 7. Aufl., Vorbemerkungen zu Artt. 14 – 24 Rn. 51; Koch in Festschrift Kritzer, 2008, S. 267, 274 bis 276; Magnus, ZEuP 2017, 140, 155).
    (2) Nach der überwiegenden Ansicht in der Literatur bestimmt sich die Einbeziehung einer Schiedsvereinbarung in einen dem CISG unterliegenden Kaufvertrag und damit das Zustandekommen der materiellen Einigung zwischen den Vertragsparteien ebenfalls nach Art. 14 bis 24 CISG. Unberührt bleiben sollen dagegen die formellen Anforderungen in Art. II UNÜ und § 1031 ZPO (vgl. jurisPK.BGB/Hlawon, 9. Aufl., CISG Art. 14 Rn. 17; Schlechtriem/Schroeter, Internationales UN-Kaufrecht, 6. Aufl. Rn. 233; Schwenzer/Tebel in Festschrift Magnus, 2014, S. 319, 329; Magnus in Festschrift Kritzer, 2008, S. 303, 310; für einen Überblick vgl. auch Koch in Festschrift Kritzer, 2008, S. 267, 270 bis 273; weitergehend Walker, 25 Journal of Law and Commerce [2005-06], S. 153, 163). Die Anwendbarkeit der Vertragsschlussregeln des Übereinkommens folge aus Art. 19 Abs. 3 CISG, wonach eine abweichende Streitbeilegungsklausel in der Annahmeerklärung als wesentliche Änderung der Bedingungen des Angebots gelte und das Zustandekommen des Kaufvertrags verhindere. Im Umkehrschluss müssten insoweit übereinstimmende Parteierklärungen eine solche Klausel zum Bestandteil des Vertrags werden lassen. Bestätigt werde das durch Art. 81 Abs. 1 Satz 2 CISG. Danach berühre die Vertragsaufhebung nicht die Bestimmungen des Vertrags über die Beilegung von Streitigkeiten oder sonstige Bestimmungen des Vertrags, welche die Rechte und Pflichten der Parteien nach Vertragsaufhebung regeln. Diese Norm wäre überflüssig, wenn Schiedsklauseln schon gar nicht Teil des Vertragsbandes nach dem CISG wären (vgl. Schroeter in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter aaO Vorbemerkungen zu Artt. 14-24 Rn. 50 mwN; BeckOK.BGB/Saenger, 53. Edition [Stand 1. August 2020], CISG Art. 4 Rn. 19; Beck.OGK/Buchwitz, Stand 1. August 2020, CISG Art. 14 Rn. 27; jurisPK.BGB/ Hlawon aaO CISG Art. 14 Rn. 10, 16; Piltz, Internationales Kaufrecht, 2. Aufl., § 2 Rn. 2-128; Schlechtriem/Schroeter aaO Rn. 208; Schwenzer/Tebel in Festschrift Magnus, 2014, S. 319, 324 ff.; Schwenzer/Jaeger, IWRZ 2016, 99, 103 ff.; vgl. auch Kröll/Mistelis/Perales Viscasillas/Djordjević, CISG, 2. Aufl., Art. 4 Rn. 33; wohl einschränkend Staudinger/Magnus, BGB [2018], Vorbemerkung CISG Art. 14 Rn. 8 und CISG Art. 14 Rn. 41 c).
    (3) Die Gegenansicht lehnt eine Anwendung des CISG auf Schiedsvereinbarungen (und Gerichtsstandsvereinbarungen) insbesondere mit dem Argument der rechtlichen Eigenständigkeit von Streitbeilegungsklauseln (vgl. MünchKomm.BGB/Huber, 8. Aufl., CISG Art. 4 Rn. 43; Kröll, 25 Journal of Law and Commerce [2005-06] 39, 42 bis 44) und dem Wortlaut von Art. 4 Satz 1 CISG ab, wonach das CISG ausschließlich den Abschluss des Kaufvertrags und die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers regele (vgl. Koch in Festschrift Kritzer, 2008, S. 267, 285).
    dd) Der Senat hat die Frage, ob Art. 14 bis 24 CISG auf die Frage der wirksamen Einbeziehung einer Schiedsklausel in den Vertrag anwendbar sind, zuletzt ausdrücklich offengelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 – I ZB 75/16, NJW 2017, 3723 Rn. 20). Er entscheidet sie jedenfalls für Fälle, in denen – wie hier – mangels Einhaltung der Form des Art. II Abs. 2 UNÜ nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz (Art. VII Abs. 1 UNÜ) auf das nationale Sachrecht oder Kollisionsrecht abzustellen ist (vgl. dazu auch Schroeter in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter aaO Vorbemerkungen zu Artt. 14-24 Rn. 54), im Sinne der herrschenden Ansicht. Ein (teilweiser) Rückgriff auf die Regelung des Art. II Abs. 2 UNÜ für die Frage der wirksamen Einbeziehung der Schiedsklausel ist in einem solchen Fall nicht möglich, weil damit eine Vermengung verschiedener Regelungssysteme einherginge (vgl. MünchKomm.ZPO/Adolphsen aaO Art. VII UNÜ Rn. 4). Ob und inwieweit bei Anwendung von Art. II Abs. 2 UNÜ dessen Formerfordernissen auch gewisse Mindestanforderungen für eine autonome Auslegung des Merkmals der „Vereinbarung“ im Sinne einer materiell wirksamen Einbeziehung zu entnehmen sind (vgl. dazu Staudinger/Hausmann aaO Rn. 461, 482 bis 484 mwN; siehe auch Gildeggen, Internationale Schieds- und Schiedsverfahrensvereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor deutschen Gerichten, 1991, S. 60 ff.), bedarf hier deshalb keiner Entscheidung. Während sich die Formgültigkeit einer Schiedsvereinbarung auch in einem dem CISG unterliegenden Vertrag nach den einschlägigen Spezialvorschriftenwie dem UNÜ oder § 1031 ZPO richtet und deshalb auch im Rahmen des Meistbegünstigungsgrundsatzes eine Anwendung der Formfreiheit des Art. 11 Satz 1 CISG nicht in Betracht kommt (vgl. Schlechtriem/Schroeter aaO Rn. 233; Schwenzer/Jaeger, IWRZ 2016, 99, 104; Schwenzer/Tebel in Festschrift Magnus, 2014, S. 319, 327 bis 329), können auf die Frage der materiellen Einigung der Parteien die Regelungen des CISG Anwendung finden. Dafür sprechen zum einen Art. 19 Abs. 3 und Art. 81 Abs. 1 Satz 2 CISG (vgl. Schlechtriem/Schroeter aaO BGH: Anwendbarkeit des CISG auf die Schiedsabrede (SchiedsVZ 2021, 97) Rn. 208; Schwenzer/Tebel in Festschrift Magnus, 2014, S. 319, 325). Zum anderen betrifft die Frage der Willensübereinstimmung gerade auch die vertragsrechtliche Dimension im Sinne von Art. 14 bis 24 CISG einschließlich der Auslegungsregelung in Art. 8 CISG (vgl. Schwenzer/Jaeger, IWRZ 2016, 99, 104 und 105). Dem steht die Eigenständigkeit der Schiedsvereinbarung nicht entgegen. Die Vorschrift des Art. 81 Abs. 1 Satz 2 CISG verdeutlicht, dass auch das CISG das Prinzip der Autonomie der Schiedsvereinbarung grundsätzlich anerkennt. Überdies bedeutet die Eigenständigkeit von Streitbeilegungsklauseln nicht, dass die Streitbeilegungsklausel notwendigerweise einem anderen Recht unterliegt als der Hauptvertrag (vgl. Schroeter in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter aaO Vorbemerkungen zu Artt. 14-24 Rn. 53). Der Anwendung des CISG auf die Frage des materiell wirksamen Zustandekommens von Schiedsvereinbarungen steht nicht entgegen, dass der VIII. Zivilsenat im Urteil vom 25. März 2015 (VIII ZR 125/14, NJW 2015, 2584 Rn. 56) bei der Prüfung einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 der bis zum 9. Januar 2015 geltenden Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO aF) prozessrechtlich geprägte Abreden wie etwa Gerichtsstandsklauseln jedenfalls hinsichtlich der Anforderungen an ihr wirksames Zustandekommen nicht den Bestimmungen des CISG unterworfen, sondern sie gemäß Art. 4 Satz 2 CISG dem dafür maßgeblichen Recht des Forumstaats unterstellt hat. Mit dieser Entscheidung zu Gerichtsstandsklauseln unter der Geltung der EuGVVO aF ist die Frage der Anwendung des CISG auf Schiedsvereinbarungen nicht präjudiziert. Zudem steht bei Schiedsvereinbarungen – anders als bei Gerichtsstandsvereinbarungen nach Art. 23 EuGVVO aF – in Fällen wie dem vorliegenden, auf die mangels Einhaltung der Form des Art. II Abs. 2 UNÜ über den Meistbegünstigungsgrundsatz nationales Recht Anwendung finden kann, kein autonomes Recht in Rede, das dem Ziel der Schaffung eines international vereinheitlichten Rechts dient (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2016 – C-222/15, EuZW 2016, 635 Rn. 29 und 31 – Hőszig/ Alstom).
    ee) Nach den Vorschriften des CISG sind die NVS-Bedingungen mit der Schiedsvereinbarung nicht wirksam in den Kaufvertrag einbezogen worden.
    (1) Die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen dem CISG unterliegenden Vertrag richtet sich nach den für diesen geltenden Vertragsabschlussvorschriften (Art. 14, 18 CISG). Allerdings enthält das CISG keine besonderen Regeln für die Einbeziehung standardisierter Geschäftsbedingungen in den Vertrag. Es ist deshalb durch Auslegung nach Maßgabe von Art. 8 CISG zu ermitteln, ob die NVS-Bedingungen mit der Schiedsvereinbarung wirksam einbezogen worden sind. Das kann sich schon aufgrund der Verhandlungen zwischen den Parteien, der zwischen ihnen bestehenden Gepflogenheiten oder der internationalen Gebräuche ergeben (Art. 8 Abs. 3 CISG). Im Übrigen ist darauf abzustellen, wie eine „vernünftige Person der gleichen Art wie die andere Partei“ das Angebot aufgefasst hätte (Art. 8 Abs. 2 CISG; vgl. BGH, Urteil vom Oktober 2001 – VIII ZR 60/01, BGHZ 149, 113, 116 f. [juris Rn. 13 f.]).
    (2) Für eine Einbeziehung der NVS-Bedingungen aufgrund der Verhandlungen zwischen den Parteien oder der zwischen ihnen bestehenden Gepflogenheiten gibt es keine Anhaltspunkte. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, im internationalen Gewürzhandel sei die Verwendung von Schiedsklauseln in Branchenbedingungen üblich, steht dem entgegen, dass sie selbst in den Bestätigungsschreiben neben den NVS-Bedingungen auf ihre allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen verwiesen hat, die gerade keine Schiedsklausel, sondern eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten.
    (3) Wird darauf abgestellt, wie eine „vernünftige Person der gleichen Art wie die andere Partei“ das Angebot aufgefasst hätte (Art. 8 Abs. 2 CISG), ist es erforderlich, dass dem Erklärungsgegner der Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen übersandt oder anderweitig zugänglich gemacht wird (vgl. BGHZ 149, 113, 117 [juris Rn. 15] mwN; jurisPK.BGB/Münch, 9. Aufl., Art. 8 CISG Rn. 50; jurisPK.BGB/Hlawon aaO CISG Art. 14 Rn. 19 und 22; Magnus, ZEuP 2017, 140, 154 f.; aA OLG Hamburg, IHR 2014, 12, 14). Das ist hier nicht der Fall. Die NVS-Bedingungen sind nicht übersandt oder der Versicherungsnehmerin der Klägerin sonst zugänglich gemacht worden.
    (4) Soweit nach deutschem unvereinheitlichtem Recht im Verkehr zwischen Unternehmern die in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Vertragsinhalt werden, wenn die andere Partei sie nicht kennt, jedoch die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme – etwa durch Anforderung beim Verwender – hat, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Im nationalen Rechtsverkehr sind die Klauseln innerhalb einer Branche vielfach ähnlich ausgestaltet und unter den beteiligten Handelskreisen regelmäßig bekannt. Soweit dies für den unternehmerisch tätigen Vertragspartner nicht zutrifft, kann von ihm nach Treu und Glauben erwartet werden, dass er sich das Klauselwerk verschafft, wenn er das Geschäft – wie vom Verwender unter Einbeziehung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeboten – abschließen will. Diese Voraussetzungen treffen jedoch für den internationalen Handelsverkehr nicht in gleichem Umfang zu, so dass nach den Geboten des guten Glaubens der anderen Seite auch eine entsprechende Erkundigungspflicht nicht zugemutet werden kann (vgl. BGHZ, 149, 113, 118 [juris Rn. 16]).
  3. Die im Rahmen des Meistbegünstigungsgrundsatzes über das nationale Kollisionsrecht anwendbaren Vorschriften führen zu keinem anderen Ergebnis.
    a) Zum schiedsfreundlicheren nationalen Recht, dessen Anwendung Art. VII Abs. 1 UNÜ im Rahmen des Meistbegünstigungsgrundsatzes ausdrücklich erlaubt, gehören nicht nur die Bestimmungen der §§ 1025 ff. ZPO, sondern auch die nationalen Kollisionsregelungen und damit das danach als Statut der Schiedsvereinbarung berufene (ausländische) Recht (vgl. BGH, SchiedsVZ 2005, 306, 307 [juris Rn. 18]; SchiedsVZ 2014, 151 Rn. 31 mwN). Nationale Kollisionsnorm für die Anknüpfung der Form ist Art. 11 Abs. 2 EGBGB (vgl. BGH, SchiedsVZ 2005, 306, 307 [juris Rn. 19]; SchiedsVZ 2014, 151 Rn. 31; Zöller/Geimer aaO § 1031 Rn. 1; Schwab/Walter aaO Kapitel 44 Rn. 17; Schütze, SchiedsVZ 2014, 274, 275; jeweils mwN; aA Staudinger/Hausmann aaO Rn. 499). Danach ist ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die sich in verschiedenen Staaten befinden, formgültig, wenn er die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts eines dieser Staaten erfüllt.
    b) Das auf die Schiedsvereinbarung anzuwendende Recht (Schiedsvereinbarungsstatut), das nach Art. 11 Abs. 2 Fall 1 EGBGB auch dessen Form regiert, bestimmt sich nach Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ.
    aa) Der Bundesgerichtshof hat bislang in ständiger Rechtsprechung das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung im Kollisionsfall nach den Regeln des deutschen internationalen Privatrechts beurteilt und dementsprechend auf die Vorschriften der Art. 27 bis 37 EGBGB aF zurückgegriffen (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1963 – VII ZR 112/62, BGHZ 40, 320 [juris Rn. 21]; Urteil vom 3. Mai 2011 – XI ZR 373/08, NJW – RR 2011, 1350 Rn. 38; Urteil vom 7. Juni 2016 – KZR 6/15, BGHZ 210, 292 Rn. 44; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. September 2005 – III ZB 18/05, SchiedsVZ 2005, 306 [juris Rn. 18 f.]). Mit der Aufhebung der Art. 27 ff. EGBGB aF mit Wirkung vom 17. Dezember 2009 ist ein Rückgriff auf die nationalen Kollisionsregelungen im internationalen Schuldvertragsrecht jedoch ausgeschlossen. Ein Rückgriff auf die seit dem 17. Dezember 2009 geltende Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 17. Juni 2008 (Rom-IVO) scheitert an deren Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e, der Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen explizit vom Anwendungsbereich der Verordnung [BGH: Anwendbarkeit des CISG auf die Schiedsabrede (SchiedsVZ 2021, 97)] ausschließt (vgl. Staudinger/Hausmann aaO Rn. 448; König, SchiedsVZ 2012, 129, 130 f.).
    bb) Eine analoge Anwendung der Regelungen der Rom-I-Verordnung kommt mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht. Aufgrund des ausdrücklichen Ausschlusses von Schiedsvereinbarungen vom Anwendungsbereich der Rom-I-Verordnung fehlt es zumindest an der Planwidrigkeit einer Regelungslücke. Eine analoge Anwendung unterliefe den ausdrücklichen Anwendungsausschluss (vgl. Staudinger/Hausmann aaO Rn. 448 mwN; BeckOK.ZPO/Wilske/Markert aaO § 1061 Rn. 20; MünchKomm.ZPO/Adolphsen aaO Art. II UNÜ Rn. 29; Voser/Schramm/Haugeneder in Torggler/Mohs/Schäfer/Wong, Handbuch Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., Rn. 804; Hammer in Czernich/Geimer, Streitbeilegungsklauseln im internationalen Vertragsrecht, S. 407; König, SchiedsVZ 2012, 129, 131 f.; aA von Schlabrendorff in Salger/Trittmann, Internationale Schiedsverfahren, § 2 Rn. 24; Schütze, SchiedsVZ 2014, 274, 275).
    cc) Darüber hinaus fehlt es an einer Regelungslücke. Bei internationalen Schiedsvereinbarungen ist das Schiedsvereinbarungsstatut in (analoger) Anwendung von Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ zu ermitteln. Nach dieser Vorschrift kann die Anerkennung oder Vollstreckung eines Schiedsspruchs versagt werden, wenn die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ungültig ist. Nach ihrem Wortlaut bezieht sich die Bestimmung des Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ zwar nur auf die kollisionsrechtliche Anknüpfung der Schiedsvereinbarung im Rahmen des Verfahrens auf Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs. Eine analoge Anwendung im Einredeverfahren (Art. II Abs. 3 UNÜ) ist jedoch nach teleologischer Auslegung unter Berücksichtigung des „Prinzips des inneren Entscheidungseinklangs“ (Epping, Die Schiedsvereinbarung im internationalen privaten Rechtsverkehr nach der Reform des deutschen Schiedsverfahrensrechts, 1999, S. 41) geboten, auch wenn Art. II Abs. 3 UNÜ keinen Verweis auf Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ enthält. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass eine Schiedsvereinbarung im Einredeverfahren nach dem autonomen Kollisionsrecht der lex fori für wirksam erachtet würde und zur Unzuständigkeit des staatlichen Gerichts führte, einem späteren Schiedsspruch die Anerkennung und Vollstreckung aber nach dem gemäß Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ maßgeblichen Recht wegen Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung versagt würde (vgl. Staudinger/Hausmann aaO Rn. 439 mwN; Hausmann in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl. Rn. 8.23; Schlosser in Stein/Jonas aaO Anhang zu § 1061 Rn. 58 und 68). Überdies gewährleistet die analoge Anwendung von Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ neben einem Gleichlauf von Einredeverfahren und Exequaturund Vollstreckbarerklärungsverfahren auch einen Gleichlauf von Einredeverfahren und Schiedsverfahren (vgl. König, SchiedsVZ 2012, 129, 132).
    c) Nach Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ unterliegt die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung vorrangig dem von den Parteien gewählten Recht und hilfsweise dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist oder – bei analoger Anwendung von Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ im Einredeverfahren – ergehen wird. Danach ist auf die streitige Schiedsvereinbarung niederländisches Recht einschließlich des CISG anwendbar.
    aa) Eine ausdrückliche Rechtswahl für die Schiedsvereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. Nach Art. 17 und 18 der NVS-Bedingungen soll für den Hauptvertrag niederländisches Recht unter Ausschluss des CISG gelten. Ob diese Rechtswahl als eine stillschweigende Rechtswahl auch für die Schiedsvereinbarung gewertet werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Die Rechtswahl in den Art. 17 und 18 der NVS-Bedingungen erweist sich als unwirksam. Die Voraussetzungen für eine wirksame Einbeziehung der NVS-Bedingungen nach dem CISG sind nicht erfüllt (siehe oben Rn. 40 bis 44). Die Maßstäbe für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen grundsätzlich dem CISG unterliegenden Vertrag gelten auch für Allgemeine Geschäftsbedingungen, die die Anwendung oder den Ausschluss des CISG vorsehen (zur Möglichkeit, die Anwendung des CISG gemäß Art. 6 CISG – auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – auszuschließen vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 – VIII ZR 86/16, BGHZ 216, 193 Rn. 18); es ist autonom zu entscheiden, ob eine AGBKlausel wirksam in den Vertrag einbezogen worden ist (vgl. OGH, IHR 2018, 19, 20 mwN; jurisPK.BGB/Münch aaO Art. 8 CISG Rn. 50; jurisPK.BGB/Hlawon aaO Art. 14 CISG Rn. 19 und 22; BeckOK.BGB/Saenger aaO CISG Art. 6 Rn. 2; Piltz, Internationales Wirtschaftsrecht, § 7 Rn. 45; Magnus, ZEuP 2017, 140, 154 f.; aA OLG Hamburg, IHR 2014, 12, 14).
    bb) In Ermangelung einer Rechtswahl der Parteien ist als objektive Anknüpfung der Schiedsvereinbarung im Verfahren vor dem staatlichen Einredegericht nach Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ auf den Ort abzustellen, an dem der Schiedsspruch ergehen soll. Das ist hier Amsterdam. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Schiedsort nicht unbekannt. Nach dem in den Vorinstanzen übereinstimmenden Vortrag der Parteien ist der Schiedsklausel in Art. 16 der NVS-Bedingungen der Schiedsort Amsterdam zu entnehmen. Auf die Schiedsvereinbarung und deren Form findet deshalb niederländisches Recht einschließlich des CISG Anwendung.
    cc) Die Frage, welchem Recht das Schiedsvertragsstatut unterfällt, wenn der Schiedsort im Zeitpunkt der Entscheidung über die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung noch nicht bekannt ist, muss deshalb nicht entschieden werden (für einen Rückgriff auf die lex fori vgl. König, SchiedsVZ 2012, 129, 133; für einen Rückgriff auf die Kollisionsnormen der lex fori vgl. MünchKomm.ZPO/Adolphsen aaO Art. II UNÜ Rn. 29; Epping aaO S. 41; vgl. auch Art. VI Abs. 2 Buchst. c des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961, BGBl. II 1964 S. 425). d) Nach dem gemäß Art. 11 Abs. 2 Fall 1 EGBGB in Verbindung mit Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ anwendbaren niederländischen Recht einschließlich des CISG ist die Schiedsvereinbarung unwirksam. aa) Die Schiedsvereinbarung unterfällt nicht der Formfreiheit des Art. 11 CISG. Das CISG findet auf die Frage der Formgültigkeit von Schiedsvereinbarungen keine Anwendung (siehe oben Rn. 37 f.).
    bb) Ob die Schiedsvereinbarung aufgrund liberalerer Formvorschriften des niederländischen Rechts formwirksam ist, kann im Ergebnis offenbleiben. Die Schiedsvereinbarung ist zumindest nicht wirksam in den Vertrag einbezogen.
    (1) An einer wirksamen Einbeziehung fehlt es allerdings nicht bereits deswegen, weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dem auf den Hauptvertrag anzuwendenden CISG nicht Vertragsbestandteil geworden sind. Die Wirksamkeit der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Schiedsklausel hängt nicht davon ab, dass das AGBKlauselwerk als solches nach dem auf den Hauptvertrag anzuwendenden Recht Vertragsbestandteil geworden ist. Damit würde das Schicksal der Schiedsvereinbarung vom Schicksal eines Teils des Hauptvertrags abhängig gemacht. Das widerspricht dem – auch kollisionsrechtlichen – Autonomieprinzip im Schiedsverfahrensrecht. Bei der „Einbeziehung“ von Schiedsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geht es um das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung, nicht um die inhaltliche Reichweite des Hauptvertrags. Die nach dem Hauptvertragsstatut zu beantwortende Frage, ob der materielle Teil eines AGB-Klauselwerks in den Vertrag einbezogen wurde, ist deshalb von der Frage zu trennen, ob die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Schiedsvereinbarung wirksam zustande gekommen ist (Epping, Die Schiedsvereinbarung im internationalen privaten Rechtsverkehr nach der Reform des deutschen Schiedsverfahrensrechts, 1999, S. 136 f.; vgl. auch Staudinger/Hausmann, IntVertrVerfR, Neubearbeitung 2016 Rn. 461). BGH: Anwendbarkeit des CISG auf die Schiedsabrede (SchiedsVZ 2021, 97)
    (2) Nach dem als Schiedsvereinbarungsstatut anwendbaren CISG, das hinsichtlich der Frage der materiellen Einigung auch auf Schiedsvereinbarungen anwendbar ist (siehe oben Rn. 37 bis 39), ist die Schiedsvereinbarung, wie bei Anwendung des nationalen Sachrechts (§ 1031 Abs. 2 und 3 ZPO in Verbindung mit Art. 8 CISG; dazu oben Rn. 40 bis 44) nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden, weil die NVS-Bedingungen mit der Schiedsvereinbarung der Versicherungsnehmerin der Klägerin nicht übersandt oder anderweitig zugänglich gemacht worden sind.
    e) Die alternativen Anknüpfungsmomente des Art. 11 Abs. 2 Fall 2 EGBGB führen zu keinem anderen Ergebnis, weil danach – wiederum – die Anwendung deutschen oder niederländischen Rechts jeweils einschließlich des CISG in Betracht kommt. Bei Anwendung deutschen Rechts ist die Schiedsvereinbarung indes, wie dargestellt, nicht formwirksam geschlossen worden. Bei Anwendung niederländischen Rechts fehlt es zumindest an einer wirksamen Einigung der Parteien, weil die in den NVS-Bedingungen enthaltene Schiedsklausel nach dem CISG nicht wirksam einbezogen worden ist.
    C. Die Revision der Beklagten ist danach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

BGH, Beschluss v. 18.06.2020, I ZB 83/19 | Schiedsverfahren: Vollstreckbarerklärung Parteiprozess

Relevante Normen:

$ 79 I S. 1 ZPO
§ 547 Nr. 4 ZPO

Leitsatz:

Der absolute Revisionsgrund der mangelnden vorschriftsmäßigen Vertretung gemäß § 547 Nr. 4 ZPO bezweckt den Schutz der Parteien, die ihre Angelegenheiten im Prozess nicht verantwortlich regeln konnten oder denen die Handlungen vollmachtloser Vertreter nicht zugerechnet werden dürfen. Die Vorschrift findet bei Fortfall eines Bevollmächtigten im Parteiprozess (§ 79 Abs. 1 Satz 1 ZPO) keine Anwendung, weil die Partei ohne Unterbrechung selbst an die Stelle des oder der Bevollmächtigten tritt. Das schließt die Annahme eines Nichtvertretenseins im Sinne von § 547 Nr. 4 ZPO aus.

Sachverhalt:

Die Parteien sind durch die „Mandatsvereinbarung allgemeine Rechts-beratung China-Geschäft“ vom 20. Juni 2016/14. Juli 2016 verbunden, die in Ziffer X eine Schiedsklausel enthält. Danach sind Streitigkeiten, Meinungsver-schiedenheiten und Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Mandatsvereinbarung oder ihrer Verletzung, Beendigung oder Ungültigkeit er-geben und nicht im Verhandlungswege beigelegt werden können, dem Chinese European Arbitration Centre (CEAC) vorzulegen und ein Schiedsverfahren nach der CEAC-Schiedsordnung am Schiedsort Hamburg einzuleiten.
Die Antragstellerin erhob wegen ausstehender Honorarforderungen Schiedsklage. Mit Endschiedsspruch vom 6. Mai 2019 verurteilte das Schieds-gericht den Antragsgegner zur Zahlung von 169.485,82 RMB nebst Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von 19.714,17 €.
Die Antragstellerin hat mit Antrag vom 27. Mai 2019 die Vollstreckbarerklä-rung des Endschiedsspruchs beantragt. Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen gegeben worden. Am letzten Tag der Frist hat sich Rechtsanwalt D. für den Antragsgegner gemeldet und unter Hin- weis auf eine Krankschreibung um eine zweiwöchige Fristverlängerung gebe-ten, die gewährt worden ist. Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2019 hat er wegen ei-ner bevorstehenden Operation eine weitere Verlängerung der Frist um drei Wo-chen beantragt. Innerhalb der insgesamt bis zum 12. August 2019 verlängerten Frist ist keine Stellungnahme abgegeben worden. Mit Beschluss vom 21. August 2019 hat das Oberlandesgericht dem Antrag auf Vollstreckbarerklä-rung stattgegeben. Die Zustellung des angegriffenen Beschlusses an Rechtsanwalt D. gegen Empfangsbekenntnis (§ 174 ZPO) ist gescheitert. Am 3. September 2019 hat der Antragsgegner dem Oberlandesgericht telefonisch mitgeteilt, sein Anwalt liege im Koma, er kümmere sich um einen neuen Anwalt. Am 14. Oktober 2019 ist der Beschluss dem für das Rechtsbeschwerdeverfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zugegangen, der auf seine fehlende Zustellungsbevollmächtigung hingewiesen hat. Mit Schriftsatz vom 20. November 2019 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin auf eine E-Mail von Rechtsanwalt D. sowie ein Telefonat mit diesem hingewie-sen, in dem Rechtsanwalt D. mitgeteilt habe, er sei nicht mehr für den Antragsgegner tätig. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem neuen Bevollmächtigten ha-be ergeben, dass bislang keine Mandatierung durch den Antragsgegner erfolgt sei. Daraufhin ist der angegriffene Beschluss am 29. November 2019 dem An-tragsgegner persönlich zugestellt worden.
Am 23. September 2019 hat der Antragsgegner Rechtsbeschwerde durch seinen Bevollmächtigten für das Rechtsbeschwerdeverfahren eingelegt. Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2020, zugestellt am 27. Januar 2020, hat er Rechts-anwalt D. den Streit verkündet und ihn aufgefordert, dem Rechtsstreit auf Seiten des Antragsgegners beizutreten.

Gründe:

I. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Antrag auf Vollstreckbarerklärung sei zulässig und begründet. Von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgründe seien nicht gegeben. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, deren Zurückweisung die Antragstellerin beantragt.
II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO statthaft. Das
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde eröffnet.
III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO statthaft. Das
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde eröffnet.

  1. Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, dass die Zustellung des angegriffenen Beschlusses an den Antragsgegner wegen eines Verstoßes gegen § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO unwirksam war und die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht in Lauf gesetzt hat.
    a) Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat in einem anhängigen Verfahren die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Zustellungen unter Umgehung des Bevollmächtigten sind unwirksam und setzen Rechtsmittelfristen nicht in Gang (vgl. BVerfG, NJW 2017, 318, 319 Rn. 19; BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – XII ZB 151/10, juris Rn. 30; Urteil vom 6. April 2011 – VIII ZR 22/10, NJW-RR 2011, 997 Rn. 17; Beschluss vom 11. Mai 2016 – XII ZB 582/15, NJW-RR 2016, 897 Rn. 7; Urteil vom 12. September 2019 – IX ZR 262/18, NJW-RR 2019, 1465 Rn. 28 mwN; Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 575 Rn. 2; MünchKomm.ZPO/Lipp, 5. Aufl., § 575 Rn. 6). Das gilt unabhängig davon, ob es sich – wie hier (vgl. § 1063 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Fall 2, § 79 Abs. 1 Satz 1 ZPO) – um einen Parteiprozess oder einen Anwaltsprozess handelt (vgl. Roth in Stein/Jonas aaO § 172 Rn. 3). Ein Erlöschen der Prozessvollmacht mit der Folge, dass Zustellungen in einem Parteiprozess nicht mehr an den Prozessbevollmächtigten bewirkt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom September 2007 – VIII ZB 44/07, NJW 2008, 234 Rn. 11), muss gemäß § 87 Abs. 1 ZPO, der gegenüber dem Gericht sinngemäß gilt, eindeutig angezeigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 1980 – IVb ZB 567/80, NJW 1980, 2309, 2310 [juris Rn. 7] mwN). Wird das Erlöschen nur dem Gericht oder nur dem Gegner mitgeteilt, ist es nur im Verhältnis zum jeweiligen Erklärungsgegner zu beachten (Saenger/Bendtsen, ZPO, 8. Aufl., § 87 Rn. 4).
    b) Danach hat die Zustellung des angegriffenen Beschlusses an den Antragsgegner persönlich die Einlegungs- und Begründungsfrist für die Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 ZPO) nicht in Lauf gesetzt. Für den Antragsgegner hatte sich nach Zustellung der Antragsschrift ein Rechtsanwalt gemeldet. Eine Mandatsniederlegung hat weder der Prozessbevollmächtigte noch der Antragsgegner dem Gericht gegenüber eindeutig angezeigt. Die telefonische Mitteilung des Antragsgegners, er kümmere sich um einen neuen Anwalt, reicht dafür nicht aus. Das Prozessrecht verlangt klare Verhältnisse (vgl. BGH, NJW 1980, 2309, 2310 [juris Rn. 7]); ein (sofortiges) Erlöschen der Prozessvollmacht von Rechtsanwalt D. ging aus dieser Mitteilung nicht eindeutig erkennbar hervor. Soweit Rechtsanwalt D. den Vertreter der Antragstellerin darüber informiert hat, dass er nicht mehr für den Antragsgegner tätig sei, wirkte diese Anzeige nur im Verhältnis zur Antragstellerin.
    c) Anhaltspunkte für eine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift gilt ein Dokument, das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der angegriffene Beschluss dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners für das Vollstreckbarerklärungsverfahren zugegangen wäre. Die Übersendung des Beschlusses an den Bevollmächtigten für das Rechtsbeschwerdeverfahren konnte den Zustellungsmangel nicht heilen. Die Zustellung muss stets an den Prozessbevollmächtigten des Rechtszugs erfolgen, in dem die Entscheidung erlassen worden ist, auch wenn für den höheren Rechtszug eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt schon bestellt ist (vgl. Roth in Stein/Jonas aaO § 172 Rn. 14).
  2. Auch vor dem gesetzlich festgelegten Fristbeginn kann jedoch ein Rechtsmittel wirksam eingelegt und begründet werden (vgl. BAG, NJW 2008,
    1610 [juris Rn. 9 f.]; Roth in Stein/Jonas aaO vor § 214 Rn. 17; vgl. auch BAG, NJW 1991, 1252, 1253 [juris Rn. 14]). Dementsprechend ist mit der vom Antragsgegner eingelegten Rechtsbeschwerde das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof wirksam eröffnet worden.
    IV. Die Rechtsbeschwerde ist danach auch fristgemäß eingelegt worden, weil die Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde nicht in Gang gesetzt worden ist. Sie ist aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere liegt der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte absolute Revisionsgrund der mangelnden vorschriftsmäßigen Vertretung gemäß § 547 Nr. 4 ZPO nicht vor. Eine – mögliche – Prozessunfähigkeit von Rechtsanwalt D. während des Vollstreckbarerklärungsverfahrens stellt keinen Fall der nicht vorschriftsmäßigen Vertretung dar.
    1.Nach § 547 Nr. 4 ZPO ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn eine Partei in dem Verfahren
    nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. Die Vorschrift gilt gemäß § 576 Abs. 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend.
    2. Der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 4 ZPO bezweckt den Schutz der Parteien, die ihre Angelegenheiten im Prozess nicht verantwortlich
    regeln konnten oder denen die Handlungen vollmachtloser Vertreter nicht zugerechnet werden dürfen (zur wortidentischen Vorschrift des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vgl. BVerfG, NJW 1998, 745 [juris Rn. 10]; BGH, Urteil vom 5. Mai 1982 – IVb ZR 707/80, BGHZ 84, 24 [juris Rn. 16]). Durch die Prozessvoraussetzung der ordnungsgemäßen gesetzlichen Vertretung wird das verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) der Partei gesichert. Es soll vermieden werden, dass jemand in einem erfahren, in dem er nicht persönlich als Handelnder auftreten kann, eine für ihn nachteilige Entscheidung hinnehmen muss, wenn ihm nicht das Handeln eines Vertreters oder einer Vertreterin aufgrund gesetzlicher Vorschriften zugerechnet werden kann (vgl. zur fehlenden Postulationsfähigkeit
    BAG, Beschluss vom 18. Oktober 1990 – 8 AS 1/90, NJW 1991 1252, 1253 [juris Rn. 19]; Urbanczyk, ZZP 95, 339, 357).
    3. Davon unterscheidet sich der Fortfall eines Bevollmächtigten in einem Parteiprozess wie hier. Gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 ZPO können die Parteien einen Rechtsstreit selbst führen, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist. Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sie sich gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Das gilt nach § 78 Abs. 3 Fall 2 ZPO jedoch nicht für Prozesshandlungen, die
    vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden, solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1063 Abs. 4 ZPO). Danach war das Verfahren im Streitfall mangels Anordnung einer mündlichen Verhandlung ein Parteiprozess. In einem Parteiprozess tritt aber die Partei ohne Unterbrechung selbst an die Stelle des oder der Bevollmächtigten. Das schließt die Annahme eines Nichtvertretenseins im Sinne von § 547 Nr. 4 ZPO aus (vgl. zu § 41p Abs. 3 Nr. 3 PatG in der Fassung vom 2. Januar 1968 [BGBl. I S. 1] BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1968 – X ZB 7/68, GRUR 1969, 437, 438 [juris Rn. 10]; vgl. auch BFH, Beschluss vom 7. Februar 1996 – X R 79/95, juris Rn. 16). Die Unanwendbarkeit von § 547 Nr. 4 ZPO bei Anwaltsverlust folgt auch aus § 244 ZPO, der dafür eine gesonderte Regelung vorsieht. Nach § 244 Abs. 1 ZPO tritt in Anwaltsprozessen eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn der Anwalt einer Partei stirbt oder unfähig wird, die Vertretung der Partei fortzuführen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Partei im Anwaltsprozess nicht postulationsfähig ist. Ist in einem Anwaltsprozess die anwaltliche Vertretung nicht mehr gesichert, verletzte eine Verfahrensfortsetzung das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl.
    BeckOK.ZPO/Jaspersen, 36. Edition [Stand 1. März 2020], § 244 Rn. 1). Dieses Schutzes bedarf es im Parteiprozess allerdings nicht, weil die Partei an die Stelle ihres Bevollmächtigten tritt und ihr Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs wahrnehmen kann
    V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

OLG Brandenburg, Beschluss v. 20.05.2020, 11 Sch 1/19 | Schiedsverfahren: VIAC, Vollstreckbarerklärung, Aufrechnung

Relevante Normen:

§ 280 BGB
§ 59f. ZPO
§ 128 IV ZPO
§ 1025 IV ZPO
§ 1061 ZPO
§ 1063 II ZPO
§ 1064 ZPO

Leitsatz

  1. Nach Art. 24 I VIAC-Regeln muss die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgericht mit dem ersten Votrag zur Sache erfolgen.
  2. Die Entscheidung des Präsidiums hinsichtlich der bestimmten Schiedsrichteranzahl und auch der sonstigen Verfahrensmodalitäten der Schiedsrichterbestimmung unterliegt keiner gesonderten Anfechtung und kann daher auch im Verfahren nach § 1061 ZPO nicht dahingehend überprüft werden, ob das VIAC-Präsidium die Entscheidung verfahrensfehlerfrei getroffen hat.
  3. Die Behauptung des Erlöschens des Anspruchs durch aufrechnung steht der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen, sondern ist im Vollstreckungsverfahren zu prüfen.
  4. Die Möglichkeit, den Schiedsspruch im Erlassstaat mit einem der deutschen Aufhebungsklage vergleichbaren Rechtsbehelf nachträglich zu beseitigen, steht nach einheitlicher Rechtsprechung der Verbindlichkeit nicht entgegen (BGH, NJW 1988, 3090 ff. OLG Köln Beschluss vom 06.07.2012 – 19 Sch 8/11, BeckRS 2012, 2133, beck-online).
  5. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, das auch im Rahmen des verfahrensrechtlichen ordre public nach Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ zu berücksichtigen ist, liegt nur dann vor, wenn sich aus der vorlegenden Begründung mit hinreichender Deutlichkeit der Schluss aufdrängt, dass das Schiedsgericht den Sachvortrag tatsächlich überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat (vgl. OLG Düsseldorf, Schieds VZ, 2008,156 m.w.N.)
  6. Dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs war hier vielmehr schon dadurch genügt, dass die Einzelschiedsrichterin auf der Grundlage ihrer Beurteilung der materiellen Rechtslage den für die Entscheidungsfindung maßgeblichen Sachverhalt anhand des Vorbringens beider Parteien und anhand der erhobenen Beweise ermittelt und bewertet hat. Die Beurteilung der Richtigkeit der Tatsachenerhebung und ihrer rechtlichen Grundlagen fällt hingegen in den Bereich der Prüfungskompetenz des Schiedsgerichts und ist dem Senat im Rahmen der Vollstreckbarkeitserklärung entzogen.
  7. Nach deutschem Zwangsvollstreckungsrecht muss ein Vollstreckungstitel den durchzusetzenden Anspruch des Gläubigers ausweisen und Inhalt sowie Umfang der Leistungspflicht bezeichnen. Das Vollstreckungsorgan hat notfalls den Titel auszulegen.
    Dazu muss dieser jedoch aus sich heraus für eine Auslegung genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen (BGH, SchiedsVZ 2012, 4 Rn. 6, beck-online).
  8. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich an dem Hauptsachebetrag, in dessen Höhe die Vollstreckbarerklärung beantragt ist, ohne Zinsen und Kosten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 26 Sch 12/15 -, Rn. 11 – 23, Beschluss vom 01.11.2017, Az.: 26 Sch 8/17; Beschluss vom 24.01.2019, Az.: 26 Sch 8/18 jeweils zitiert n. juris)

Sachverhalt:

Die Antragstellerin begehrt die (Teil-) Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs des V. I.A. C. (im Folgenden als „VIAC“ bezeichnet), Schiedsfall SCH – 5490, vom 20.6.2018 gegenüber den Antragsgegnern sowie eine klarstellende Feststellung des zugesprochenen
Zinses im Tenor des Schiedsspruches. Die Antragstellerin (vormals RO. International S.R.L.) ist eine Gesellschaft nach rumänischen Recht, die in einer rumänischen Gemeinde einen Windpark A errichtet hat und betreibt. Dieser Windpark A enthält ein Umspannwerk, das im Eigentum der Antragstellerin steht. Das Umspannwerk speist die produzierte Windenergie ein, um sie in das Netz des zuständigen Netzbetreibers einzuleiten. Die gesamte Kapazität des Umspannwerks beträgt 31,5 Megavoltampere (MVA). Der Windpark A benötigt als Kapazität lediglich 15 MVA. Die Restkapazität des Umspannwerks ist für den noch nicht baureifen Windpark B gedacht und wird nicht genutzt. Die Antragsgegner sowie S. S., Dr. M. T. und Dr. R. T. waren die Gesellschafter der Antragstellerin. Mit Kaufvertrag vom 27.04.2.2010 verkauften sie ihre sämtlichen Anteile an der Antragstellerin an die X2. und die X1., beide Gesellschaften nach österreichischem Recht.
Die zukünftige Nutzung der Restkapazität des von der Antragstellerin betriebenen Umspannwerks ist in einem Kapazitätsnutzungsvertrag vom 30.09.2010 (im Folgenden „Nutzungsvertrag“) geregelt. Vertragsparteien dieses Nutzungsvertrages waren die Antragstellerin, damals noch firmierend unter RO. International S.R.L. und die – wie es in diesem Vertrag heißt – „. Station S.R.L., einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung, die unverzüglich nach dieser Vertragsunterzeichnung nach rumänischen Recht von den Gesellschaftern M. T. (40%), Ra. K. (20%), J. Te. (15%), S. S. (15%) und R. T. gegründet werden soll mit Sitz in C. und der Geschäftsanschrift in Str. . Nr. 43, Et.1, . C., jud. C., Rumänien, vertreten durch die beiden Geschäftsführer J. Te. und S. S. (im Folgenden “PSP“ genannt)“.
Der Vertrag wurde für die noch nicht gegründete „. Station S.R.L.“ (im Folgenden ebenfalls „PSP“ genannt) durch den Antragsgegner zu 1. und S. S. unterzeichnet.
In diesem Nutzungsvertrag wurde der PSP eine Kaufoption (Call Option) und der Antragstellerin eine Verkaufsoption (Put Option) in Bezug auf das Nutzungsrecht und das ideelle Miteigentum am Umspannwerk eingeräumt. Das Entgelt für diese Optionen beträgt
jeweils 1.275.000 €. Wegen der Einzelheiten des Nutzungsvertrages wird auf die zur Akte gereichte Anlage Ast 1a Bezug genommen.
Mit einer gesonderten Einverständniserklärung – ebenfalls vom 30.09.2010 -verpflichteten sich die Antragsgegner sowie S. S., Dr. M. T. und Dr. R. T. als Verkäufer der Geschäftsanteile an der Antragstellerin wie folgt:
(A) die Verkäufer einerseits und X2. und X1. andererseits (die “Käufer“) haben am 27.04.2010 einen Kaufvertrag über den Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an der RO. International S.R.L. abgeschlossen (“Kaufvertrag“).
(B) Gemäß Punkt 8 des Kaufvertrags verpflichten sich die Parteien, alle vernünftigen Anstrengungen zu unternehmen, um zwischen Signing und Closing in gutem Glauben eine einvernehmliche Lösung für eine gemeinsame Nutzung des Umspannwerks zu finden und verbindliche Verträge hierzu abzuschließen.
(C) Zur Umsetzung dieser Verpflichtung schließen die RO. International S.R.L (“RWI“) und die . Station S.R.L. Gesellschaft in Gründung (“PSP“) am heutigen Tag einen Kapazitätsnutzungsvertrag hinsichtlich der gemeinsamen Nutzung der Kapazität des Umspannwerks und des Netzzugangs ab (“Nutzungsvertrag“).
Die drei genannten Verträge (Kaufvertrag vom 27.04.2010 sowie Nutzungsvertrag und Einverständniserklärung jeweils vom 30.09.2010) enthalten folgende wortidentische Schiedsklausel:
Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- – und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Ö. in W. (W.er Regeln) von einem oder mehreren gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichter endgültig entschieden. Die Schiedssprache ist Deutsch. Das Schiedsverfahren findet in W. statt.
Der Kaufvertrag und der Nutzungsvertrag enthalten zudem jeweils folgende wortidentische Rechtswahlklausel:
Es ist, soweit nicht zwingend rumänisches Recht anzuwenden ist, ausschließlich Deutsches Recht, unter Ausschluss der Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts, anwendbar. Die Anwendbarkeit des UN – Kaufrechts wird einvernehmlich ausgeschlossen.
Die Einverständniserklärung enthält folgende Rechtswahlklausel:
Auf diese Einverständniserklärung ist, soweit nicht zwingend rumänisches Recht anzuwenden ist, ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Deutschen internationalen Privatrechts, anwendbar. Die Anwendbarkeit des UN –Kaufrechts wird einvernehmlich ausgeschlossen.
Wegen der näheren Einzelheiten der Einverständniserklärung vom 30.09.2010 wird auf die vom Antragsgegner zu 2) eingereichten Ablichtungen des Schiedsverfahrens, VIAC Schiedsfall SCH – 5490, Ordner 4, Beilage/K – 5 Bezug genommen.
Der im hiesigen Verfahren nicht beteiligte Erstbeklagte des Schiedsverfahrens S. S. erhob im Jahre 2016 bei dem Landesgericht Bukarest eine Klage gegen die Antragstellerin, die Antragsgegner, Dr. M. T. sowie gegen Dr. R. T. auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. auf Nichtigerklärung des Nutzungsvertrages, die er unter anderem damit begründete, dass die PSP eine nicht existente Partei sei. Die Antragstellerin erhob in jenem Verfahren im Hinblick auf die im Nutzungsvertrag vereinbarte Schiedsklausel den Einwand der Unzuständigkeit des Gerichts. Am 30.01.2017 wies das Landesgericht in Bukarest die Klage zurück, da es wegen der Schiedsvereinbarung nicht zuständig sei. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anl. ASt 3 Bezug genommen. Die vom Erstbeklagten des Schiedsverfahrens S. hiergegen erhobene Berufung wurde in 2. Instanz vom Oberlandesgericht Bukarest mit
Entscheidung vom 22.10.2018, auf das verwiesen wird (vgl. die beglaubigte Übersetzung aus dem Rumänischen ASt 4), als unzulässig zurückgewiesen.
Die Antragstellerin leitete mit Schiedsklage vom 01.12.2016 als Schiedsklägerin ein Schiedsverfahren zur Geschäftsnummer SCH – 5490 vor dem Vienna International Arbitral Centre (VIAC) nach der Schiedsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der
Wirtschaftskammer Ö. in der Fassung 2013 (im Folgenden „W.er Regeln 2013“) gegen 1. S. S., 2. den Antragsgegner zu 1), 3. Dr. M. T., 4. Dr. R. T. und 5. den Antragsgegner zu 2. (im Folgenden gemeinsam auch „Schiedsbeklagte“ genannt) ein. Die Antragstellerin berief
sich hinsichtlich der Zulässigkeit der Schiedsklage auf die Schiedsvereinbarung im Kaufvertrag vom 27.04.2010 und die vergleichbaren Schiedsklauseln im Kapazitätsnutzungsvertrag sowie in der Einverständniserklärung jeweils vom 30.09.2010.
In dem Schiedsverfahren begehrte die Antragstellerin von den Schiedsbeklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von 1.275.000 € und ziffernmäßig bestimmter monatlicher Betriebskosten samt Zinsen und Kosten. Sie stützte ihre Ansprüche auf Schadenersatz und hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Schiedsbeklagten sich im Nutzungsvertrag ihr gegenüber verpflichtet hätten, die „PSP“ unverzüglich nach Vertragsunterzeichnung nach rumänischem Recht zu gründen. Zu dieser Gründung sei es nie gekommen, so dass die Schiedsbeklagten als Gründungsgesellschafter ihr persönlich für Schadenersatz haften würden. Sie habe ihre Put – Option gegenüber den Schiedsbeklagten als den einzelnen (beabsichtigten) Gründungsgesellschaftern der „PSP“ ausgeübt. Die  Schiedsbeklagten hätten die Put – Option jedoch schuldhaft nicht eingehalten. Sie hafteten ihr gegenüber daher auf Schadensersatz gemäß §§ 280 ff. BGB i.H.v. 1.275.000 €. Zudem begehre sie Schadensersatz wegen „unterlassener Übertragung der Restkapazität am Umspannwerk“ in Form der Zahlung anteiliger Betriebskosten, jeweils nebst Zinsen, für das Umspannwerk.
Subsidiär zur Verletzung des Nutzungsvertrags ergebe sich die Haftung der Schiedsbeklagten auch aus einer Verletzung  vorvertraglicher Pflichten und/oder einer Rechtsscheinshaftung.
Der Erstschiedsbeklagte S. S. und der Antragsgegner zu 2) erhoben in ihrer Schiedsklageerwiderung die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts, da die in der Schiedsklage angeführten Schiedsvereinbarungen für den konkreten Fall keine Zuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts begründeten. Insbesondere hätten die Schiedsbeklagten den Nutzungsvertrag vom 30.09.2010 nicht persönlich abgeschlossen, sondern eine nach rumänischem Gesellschaftsrecht zu gründende Gesellschaft sei Vertragspartei. Da nie eine persönliche Verpflichtung der Schiedsbeklagten gewollt gewesen sei und sich eine solche persönliche Verpflichtung auch nicht aus den – für diese Frage allein maßgeblichen – Bestimmungen des rumänischen Gesellschaftsrechts ergebe, bilde die Schiedsvereinbarung im Nutzungsvertrag vom 30.09.2010 keine Grundlage für die Zuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts.
In der Sache brachten der Schiedsbeklagte S. S. und der Antragsgegner zu 2) im Kern vor, dass der Nutzungsvertrag keine Rechtsgrundlage für mögliche Ansprüche im Verhältnis zu den Schiedsbeklagten biete, weil durch den Abschluss dieses Vertrags keine unmittelbare vertragliche Beziehung zu den Schiedsbeklagten begründet worden sei. Nach dem insoweit maßgeblichen rumänischen Recht begründe das Handeln für eine Gesellschaft in Gründung keine persönliche Verpflichtung der Schiedsbeklagten. Für eine Haftung nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo fehle eine entsprechende Grundlage. Selbst wenn eine Rechtsgrundlage für Schadensersatzansprüche gegenüber den Schiedsbeklagten bestünde, fehle es an einem Schaden der hiesigen Antragstellerin. Diese mache nämlich einen nach der Differenzmethode zu ermittelnden Schaden im Sinne der §§ 280 ff. BGB
geltend. Die Antragstellerin habe jedoch weder die von ihr ersparten Gegenleistungen noch ersparte Aufwendungen berücksichtigt. Die ersparte Gegenleistung in Form der Übertragung der Vermögenswerte müsse sie sich jedenfalls auf den behaupteten Schaden
anrechnen lassen. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin seien das Miteigentum am Umspannwerk und die Restkapazität des Umspannwerks auch nicht wertlos.
Auch der Antragsgegner zu 2) bestritt die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach. Mit Schiedsspruch vom 20.06.2018, gab der VIAC durch die vom Präsidium bestimmte Einzelschiedsrichterin, N. B., der Klage in vollem Umfang statt. Die
Einzelschiedsrichterin verpflichtete die Schiedsbeklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 1.275.000 € (Schadenersatz Put – Option) sowie 36 weiterer Einzelbeträge (Schadenersatz Betriebskosten aus dem Zeitraum 2/2015-1/2018), jeweils samt Zinsen. Für den Zinssatz sprach die Einzelschiedsrichterin jeweils „Zinsen in Höhe von 9% p.a. über dem Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 2 deutsches Bürgerliches Gesetzbuch seit [.]“ zu. Das Schiedsgericht erachtete sich als ordnungsgemäß konstituiert und seine Zuständigkeit aufgrund der im Nutzungsvertrag enthaltenen Schiedsklausel der Ziffer 15.1 als gegeben.
Die Schiedsbeklagten seien nach dem anzuwendenden deutschen Recht durch den Nutzungsvertrag persönlich verpflichtet, weshalb Ansprüche der Antragstellerin gegenüber den Schiedsbeklagten von der Schiedsklausel umfasst seien. Im Ergebnis gelte Gleiches
auch unter Anwendung rumänischen Rechts. Der Abschluss des Nutzungsvertrages habe nämlich im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der zu gründenden Gesellschaft gestanden, weshalb die Voraussetzungen für Art. 53 des rumänischen Gesetzes über Gesellschaften 31/1990 vorgelegen hätten.
Der zugesprochene Betrag werde nicht durch Anrechnung eines Gegenwertes gemindert. Die Antragstellerin habe schlüssig vorgetragen, dass der Wert der Restkapazität aus dem Umspannwerk und das ideelle Miteigentum wertlos seien. Demgegenüber hätten die Schiedsbeklagten nicht substantiieren können, dass es einen Gegenwert gebe und, wenn dem so sein sollte, in welcher Höhe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schiedsspruch vom 20.06.2018 (Schiedsfall SCH – 5490 Vienna International Arbitral Centre, Anlage ASt 2 zur Antragsschrift), der in beglaubigter Abschrift von der Antragstellerin vorgelegt wurde, Bezug genommen.
Mit Antragsschrift vom 19.09.2018 erhoben die Antragsgegner und S. S. vor dem Obersten Gerichtshof der Republik Ö. (nachfolgend: OGH) eine Aufhebungsklage im Hinblick auf den vorbezeichneten Schiedsspruch. Die Kläger des Aufhebungsverfahrens stützten ihre Aufhebungsklage vor dem OGH im Wesentlichen auf eine ungültige Schiedsvereinbarung, weil keine der Vereinbarungen und Erklärungen eine die Schiedsbeklagten bindenden Schiedsklausel enthalte. Auch habe das Schiedsgericht der Antragstellerin Schadensersatz in einer mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbaren Weise zugesprochen.
Mit Urteil vom 15.05.2019 wies der OGH die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs ab (Urteil des OGH, Az.18 OCg 6/18h – 12). Zur Begründung führte der OGH aus, dass der hiesige Antragsgegner zu 1) mit der Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts
präkludiert sei, weil er im Rahmen seines ersten Vorbringens zur Sache im Schiedsverfahren auf der Grundlage des Schriftsatzes vom 06.02.2017 die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts nicht gerügt habe. Die Frage der Wirksamkeit und Reichweite der
Schiedsklausel seien aufgrund der getroffenen Rechtswahl nach deutschem materiellen Recht – und nicht nach rumänischem Recht – zu beurteilen. Nach der gebotenen Auslegung der Schiedsvereinbarung seien die Antragsgegner „selbst unmittelbar gebundene Parteien (auch) der für den Kapazitätsnutzungsvertrag getroffenen Schiedsvereinbarung“, so dass sich die Frage einer  Bindungswirkung „im Wege eines funktionalen Durchgriffs“ nicht stelle. Die Schiedsvereinbarung erstrecke sich „mangels gegenteiliger Vereinbarung auch auf gesetzliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertrag“. Die Rüge der Schiedsbeklagten wegen einer von ihnen behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs wegen der Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens des Schiedsgerichts zum Wert des Umspannwerks und der Restkapazität greife nicht durch. Zwar hätten die Schiedsbeklagten
im Schiedsverfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens hierzu beantragt.
Das Übergehen dieser Beweisanträge durch die Einzelschiedsrichterin rechtfertige die Annahme einer willkürlichen lücken- oder mangelhaften Sachverhaltsermittlung aber nicht. Angesichts seiner Verfahrensführung und der eingehenden (sonstigen) Ausführungen im gegebenen Zusammenhang sei nicht anzunehmen, dass das Schiedsgericht diese Beweisanträge willkürlich ignoriert habe. Das Schiedsgericht möge die in einem frühen Verfahrensstadium gestellten, nicht weiter spezifizierten und begründeten Beweisangebote mangels eines ausreichend konkreten Vorbringens dazu als untauglich angesehen, als Ankündigung der Vorlage eines Privatgutachtens verstanden oder schlicht übersehen haben. Ein solcher vermeintlicher Stoffsammlungsmangel, der im Übrigen trotz objektiver Erkennbarkeit schon im laufenden Verfahren unberührt geblieben sei, sei im Aufhebungsverfahren genauso wenig aufzugreifen, wie eine allfällige unrichtige rechtliche Beurteilung der diesbezüglichen Behauptungs – und Beweislast. Im Übrigen habe das Schiedsgericht am 06./07.12.2017 eine mündliche Schiedsverhandlung zur Einvernahme der beantragten Zeugen durchgeführt. Gegenstand dieser Beweisaufnahme sei auch der Wert des Umspannwerks und der Restkapazität gewesen. In seinem Schiedsspruch habe sich das Schiedsgericht ausführlich mit einer allfälligen Vorteilsanrechnung, d.h. einem Abzug des anteiligen Wertes des Umspannwerks und der Restkapazität auseinandergesetzt. Die Schiedsbeklagten seien für eventuelle ersparte Gegenleistungen, ersparte Aufwendungen und Folgeschäden beweisbelastet. Diese hätten einen „Orts – bzw. Besichtigungstermin“ beantragen können, um den Wert der Anlage zu „ermitteln oder zu begutachten“. Auch wenn die Aussagen eines Zeugen dahingehend zu verstehen seien, dass diese Elemente dieser Anlage nicht wertlos seien, hätten die Schiedsbeklagten nicht beweisen können, „wie hoch genau der Wert dieser Anlagenelemente“ sei. Auch ein vorgelegtes Schreiben der X2. habe das Schiedsgericht als nicht geeignet befunden, einen wirtschaftlichen Wert des Umspannwerks zu beweisen. Die Kläger seien daher insgesamt bezüglich des Werts des Umspannwerks und der Restkapazität „beweislastschuldig“ geblieben. Im Übrigen liege auch kein Verstoß gegen den formellen ordre public (§ 611 Abs. 2 Z 5 österreichische ZPO) vor. Dieser Aufhebungstatbestand erfasse nur Verfahrensfehler, die so krass seien, dass sie von der Rechtsordnung nicht mehr hingenommen werden sollten. Ein solcher Verstoß liege hier nicht vor. Auch ein Verstoß gegen den materiellen ordre public (§ 611 Abs. 2 Z 8 der österreichischen ZPO), sei nicht festzustellen, da das Ergebnis des Schiedsspruchs unverzichtbaren Wertvorstellungen, die das österreichische Recht prägten, nicht widerspreche. Insoweit sei nicht zu prüfen, ob das Schiedsgericht im Schiedsverfahren aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen richtig gelöst habe. Fehlentscheidungen müssten deshalb grundsätzlich hingenommen werden. Nur im Falle – im Streitfall nicht vorliegender – willkürlicher Rechtsanwendung durch das Schiedsgericht werde eine Ausnahme allenfalls für möglich gehalten. Das Schiedsgericht habe weder ausdrücklich noch im Ergebnis eine Form von Strafschadensersatz (punitive damages) zugesprochen. Die rechtliche Beurteilung und/oder die Tatsachenverstellung mögen u.U. unrichtig und die Vorteilsanrechnung diesfalls zu Unrecht unterblieben sein. Der aus diesem Grund in diesem Sinn „überhöhte“ Zuspruch sei nicht allein deshalb als Strafschadenersatz oder als eine im Schadensersatzrecht unzulässige Bereicherung zu verstehen. Auch die Ausführungen der Schiedsbeklagten zu den Betriebskosten und den Verzugszinsen begründeten keinen ordre public-Verstoß der Schiedsentscheidung auf.
In einem Schreiben der Antragstellerin vom 31.01.2019 (Anlage AG1-4), gerichtet an die Antragsgegner sowie an Dr. R. T., Dr. M. T. und S. S. berechnete die Antragstellerin zugunsten der Käufer des Vertrages vom 27.04.2010 einen Earn Out – Anspruch per Ende
2018 in Höhe von 97.439,78 € und erklärte die Aufrechnung mit einem Betrag aus dem ihr aus dem Schiedsspruch des VIAC – Schiedsgerichtes in der Sache SCH – 5490 vom 20.6.2018 zugesprochenen Betrages in Höhe von 98.229,75 €.
Mit dem Antrag zu Ziffer I begehrt die Antragstellerin nunmehr die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches nach den §§ 1064, 1061 ZPO. Sie meint die Anerkennungsvoraussetzung lägen vor und verteidigt sowohl verfahrensrechtlich als auch in der Sache die von den Antragsgegnern in Zweifel gezogene Entscheidung der Einzelschiedsrichterin des VIAC vom 20.06.2018.
Die Einzelschiedsrichterin habe ihre Zuständigkeit zu Recht angenommen. Die Antragsgegner seien mit ihrem Einwand der Unzuständigkeit der Einzelschiedsrichterin präkludiert. Im Übrigen liege zumindest ein formgültiger Verweis auf eine
Schiedsvereinbarung gemäß des insoweit maßgeblichen § 583 Abs. 2 der österreichischen ZPO vor. Ungeachtet dessen liege aber auch eine wirksame Schiedsvereinbarung vor. Der Einwand der Antragsgegner, die Schiedsvereinbarung im Nutzungsvertrag sei nur mit der nicht gegründeten PSP geschlossen worden, sei rechtsmissbräuchlich, da die Schiedsbeklagten die unterlassene Gründung der PSP als Gründungsgesellschafter schuldhaft zu verantworten hätten. Jedenfalls seien die Antragsgegner als (Gründungs-)Gesellschafter einer Vorgründungsgesellschaft, deren Ziel die Gründung der PSP gewesen sei, durch die Schiedsklausel gebunden. Abgesehen davon hätten die Antragsgegner persönlich und in eigenem Namen andere (gleichlautende) Schiedsvereinbarungen wirksam geschlossen, die sich – wie unstreitig – in den, im engen zeitlichen, sachlichen und
persönlichen Kontext stehenden Verträgen (Kaufvertrag vom 27.04.2010, Einverständniserklärung vom 30.09.2010) befänden. Dies bestätige, dass die Antragsgegner auch für den Nutzungsvertrag eine entsprechende persönliche Bindung gewollt hätten und damit einverstanden gewesen seien, dass eine Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Windparkprojekt vor einem Schiedsgericht nach den W.er Regeln (2013) ausgetragen werde. Selbst wenn man trotz der Rechtswahlklausel in allen drei Verträgen, wonach deutsches Recht Anwendung finden solle, die Auffassung verträte, die Haftung für die Vorgründungsgesellschaft richte sich nach rumänischem Recht, rechtfertige dies kein anderes Ergebnis, denn die rumänischen Gerichte hätten bereits das Bestehen einer Schiedsbindung der Antragsgegner angenommen. Auch die Anwendung des rumänischen Sachrechts würde zu keinem anderen Ergebnis führen (Art. 33 des „Dekret 31/1954“ und Art. 205 des rumänischen Zivilgesetzbuchs und Art. 53 des Gesetzes über rumänische Gesellschaften). Hieraus ergebe sich, dass der Begriff „einer in Gründung befindlichen Gesellschaft“ nicht davon abhängig sei, ob der Vertrag zur Gründung der Gesellschaft bereits abgeschlossen worden oder ob die Statuten der Gesellschaft festgelegt oder ein sonstiger Formalakt erfolgt sei.
Im Übrigen habe sich die Einzelschiedsrichterin mit der rumänischen Rechtslage hinreichend auseinandergesetzt. Jedenfalls hätten die Antragsgegner keinen ordnungsgemäßen Beweisantrag im Schiedsverfahren gestellt, ein Gutachten zur rumänischen Rechtslage einzuholen.
Unter die Schiedsklausel gemäß Ziff. 15.1 des Kapazitätsnutzungsvertrages fielen sowohl vertragliche als auch gesetzliche Ansprüche.
Das Schiedsverfahren sei auch im Übrigen frei von Verfahrensfehlern und verstoße nicht gegen den ordre public. Soweit die Einzelschiedsrichterin kein schiedsgerichtliches Sachverständigengutachten zum Wert des Umspannwerks und der Restkapazität eingeholt habe, habe sie jene Beweislastregeln angewendet, die der gerichtlichen Kontrolle im Vollstreckbarkeitsverfahren entzogen seien. Selbst wenn die Antragsgegner einen ordnungsgemäßen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die
Einzelschiedsrichterin gestellt hätten, könnte die Nichtbeachtung eines solchen Beweisantrags nicht (mehr) geltend gemacht werden. Sowohl die österreichische ZPO (§ 594 Abs. 1) als auch Art. 28 Abs. 1 der W.er Regeln (2013) räumten der Einzelschiedsrichterin ein weites Ermessen zur Verfahrensgestaltung ein. Jedenfalls habe aber die Einzelschiedsrichterin ermessensfehlerfrei die Beweise gewürdigt und die Parteien des Schiedsverfahrens am Ende der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich gefragt, ob es noch „weitere Anmerkungen der Parteien, noch weitere Fragen? Wünsche? Äußerungen? Kritik? gebe“ (vergleiche Wortprotokoll über die mündliche Verhandlung vom 6./7. Dezember 2017, Rn. 4421 ff.). Die Antragsgegner hätten jedoch keine Fragen gestellt
oder Anmerkungen o.ä. gemacht, insbesondere hätten sie keinen Beweisantrag gestellt.
Die Einzelschiedsrichterin habe sowohl die Beweislastverteilung richtig beurteilt und sei nach Würdigung der Aussage des Dr. Ne zutreffend davon ausgegangen, dass ein wirtschaftlicher Wert des ideellen 49-prozentigen Eigentums und des Nutzungsrechts am
Umspannwerk nicht anzunehmen sei und dementsprechend auch kein anrechenbarer Gegenwert bestehe.
Sie habe schließlich ihren Antrag auf Vollstreckbarerklärung auch nicht im Hinblick auf die von ihr mit Schreiben vom 31.01.2019 erklärten Aufrechnung reduzieren müssen, da die Antragsgegner offensichtlich nicht bereit seien, die Aufrechnung gegen sich gelten zu lassen.
Auch der Antrag zu Ziffer II, mit dem die Antragstellerin die Klarstellung der zugesprochenen Zinssatzhöhe begehrt, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig und begründet.
Die Antragstellerin beantragt,

I. den VIAC – Schiedsspruch, Nr. SCH – 5490/Kn, des Schiedsgerichts mit Sitz in W. (Ö.) bestehend aus der Einzelschiedsrichterin N. B. vom 20. Juni 2018 in Ziff. (1) und (2) des Tenors für vollstreckbar zu erklären und
II. klarzustellen, dass der im Tenor enthaltene Zinsausspruch „Zinsen i.H.v. 9% p. a. über dem Basiszinssatz gemäß § 288 deutsches Bürgerliches Gesetzbuch“ als „Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz“ zu verstehen ist.

Die Antragsgegner beantragen,

den VIAC – Schiedsspruch, Nr. SCH – 5490/Kn, des Schiedsgerichtes mit Sitz in W. (Ö.), bestehend aus der Einzelschiedsrichterin N. B. vom 20.06.2018 nicht anzuerkennen.

Der Antragsgegner zu 2) beantragt darüber hinaus,

den Antrag auf Klarstellung des im Tenor enthaltenen Zinsausspruchs als „Zinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begehrt werden“, abzuweisen.

Die Antragsgegner treten dem Begehren der Antragstellerin dadurch entgegen, dass sie meinen, dass einer Anerkennung der Schiedsentscheidung vom 20.06.2018 formelle Gründe sowie eine Verletzung wesentlicher Vorschriften des New Yorker  Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (im Folgenden als „UNÜ“ bezeichnet) entgegenstehen würden. So fehle es bereits an einer wirksamen Schiedsvereinbarung zudem verstoße die Schiedsentscheidung in verfahrensrechtlicher und auch in materiell-rechtlicher Hinsicht gegen den deutschen
ordre public.
Die Antragsgegner meinen, die Parteien des Nutzungsvertrages hätten keine gültige Schiedsvereinbarung im Sinne von Art. II Z. 2 UNÜ abgeschlossen (Versagungsgrund gemäß Art. V Ziff. 1 lit a UNÜ). Zudem sei der Nutzungsvertrag, in dem die Schiedsklausel
enthalten ist und den die Einzelschiedsrichterin zur Zuständigkeitsbegründung herangezogen hat, im Namen der PSP unterzeichnet worden. Diese habe zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jedoch nicht bestanden. Für eine nicht existente Gesellschaft
könne keine Schiedsvereinbarung wirksam abgeschlossen werden. 36In Ermangelung einer Schiedsvereinbarung habe daher auch keine Zuständigkeit für das Schiedsgericht bestanden. Der Antragsgegner zu 1) habe die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zumindest indirekt auch von Beginn an gerügt. Auch der Schiedsbeklagten zu 1) und der Antragsgegner zu 2) hätten dies unverzüglich moniert. Insoweit sei auf deren Schriftsätze vom 06.02.2017 zu verweisen.
Das Schiedsgericht habe jedoch zu Unrecht seine eigene Zuständigkeit angenommen. Der von der Einzelschiedsrichterin  entschiedene Fall betreffe nicht Streitigkeiten zwischen der Antragstellerin und PSP. Die Antragsgegner fielen nicht unter die Schiedsklausel des Nutzungsvertrags. Auch könne der Antragsgegner zu 2) schon deshalb nicht durch die Schiedsklausel des Nutzungsvertrages gebunden werden, weil er den Nutzungsvertrag selber gar nicht unterschrieben habe. Insoweit habe es sich seitens der Unterzeichner allenfalls um eine vollmachtlose Vertretung gehandelt, die ihn weder hinsichtlich der
Schiedsabrede noch sonst materiell-rechtlich binden könne.
Soweit das Schiedsgericht auf die weiteren Schiedsklauseln im Kaufvertrag und der Einverständniserklärung (jeweils vom 30.09.2010) Bezug nehme und von einem  Gesamtvertragswerk“ ausgehe, könne dem nicht gefolgt werden, da diese Verträge jeweils
zwischen anderen Vertragsparteien geschlossen worden seien und andere Vertragsgegenstände hätten.
Dieses Ergebnis verkenne das Schiedsgericht dadurch, dass es davon ausgehe, dass die Schiedsbeklagten dem Antragsgegner zu 1) und dem Schiedsbeklagten S. eine Vollmacht erteilt hätten, den Nutzungsvertrag zu unterzeichnen. Diese Feststellung des Schiedsgerichtes sei überraschend, da keine der Parteien des Schiedsverfahrens behauptet habe, dass die Vertragsunterzeichner des Nutzungsvertrages von den anderen Gesellschaftern der zu gründenden PSP bevollmächtigt worden seien. So habe der
Schiedsbeklagte zu 4) in einer an Dr. Ne. gerichteten E-Mail vom 05.12.2011 (vergleiche  Beilage K 10 des im Schiedsverfahren eingereichten Schriftsatzes der Antragstellerin vom 28.07.2017 ausgeführt, dass der Schiedsbeklagte S. in keiner Weise berechtigt gewesen sei, für ihn und den Schiedsbeklagten zu 3) und den Antragsgegner zu 2) Willenserklärungen abzugeben. Der Schiedsbeklagte zu 4. habe im Übrigen ausgeführt, dass er im Zusammenhang mit dem Abschluss des Nutzungsvertrages erpresst worden sei. Über diesen Vortrag habe sich das Schiedsgericht hinweggesetzt. Zwar habe die Antragstellerin im Schiedsverfahren in ihrem Schriftsatz vom 24.01.2018 ausgeführt, dass dem Antragsgegner zu 1) bzw. dem Schiedsbeklagten S. zumindest Duldung – bzw. Anscheinsvollmacht „erteilt“ worden sein müsse, was allerdings auch nicht zutreffe.
Das Schiedsverfahren und der Schiedsspruch verstießen – so der Antragsgegner zu 2) – gegen die Grundsätze zur Besetzung des Schiedsgerichts (Versagungsgrund gemäß Art. V Ziff. 1 lit. d UNÜ). Die Sache sei für eine Einzelschiedsrichterin zu komplex, was auch im Schiedsverfahren gerügt worden sei. Zudem sei auch vom Präsidium des VIAC die Gerichtsbesetzung vor Ablauf der Klageerwiderungsfrist erfolgt.
Das Schiedsgericht habe in seiner Entscheidung zudem die Entwicklung, die zum A bschluss des Nutzungsvertrages geführt habe, ignoriert, da zwischen den Parteien nicht geplant gewesen sei, dass der Vertrag von den 5 Gründungsgesellschaftern persönlich habe abgeschlossen werden sollen. Die Parteien hätten bei Unterzeichnung des Kaufvertrages keine konkrete Vorstellung darüber gehabt, wer letztlich Vertragspartei des Nutzungsvertrages habe werden sollen. Nach Abschluss des Anteilkaufvertrages hätten die
X. und der Schiedsbeklagte zu 4. (Dr. Dr. R. T.) die Modalitäten des Nutzungsvertrages ausgehandelt. Bis wenige Tage vor Vertragsschluss sei vorgesehen gewesen, dass nicht die . Station i.G. Vertragspartner habe werden sollen. Dies werde auch dadurch verdeutlicht, dass man bei dem Nutzungsvertrag lediglich den Namen der Vertragsparteien ausgetauscht habe, es jedoch bei der Abkürzung „PSP“ für P.S.P. geblieben sei. Gesellschafter der P.S.P. seien jedoch nicht die 5 Beklagten des Schiedsverfahrens gewesen, sondern lediglich der Schiedsbeklagte zu 3). Da es unter den Schiedsbeklagten Unstimmigkeiten hinsichtlich diverser Fragen gegeben habe und auch insbesondere zu dem Punkt, wer letztlich Vertragspartner des Nutzungsvertrag habe werden sollen, habe man kurz vor Unterzeichnung des Nutzungsvertrages der X., für die – dies ist unstreitig -Dr. Ne. die Vertragsverhandlungen geführt habe, auf dessen Anfrage mitgeteilt, dass nicht die P.S.P. sondern vielmehr die . Station S.R.L. Vertragspartner werden solle. Wenn die Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens ein einheitliches Gesamtvertragswerk hätten abschließen wollen, wäre die Frage nach den Vertragsparteien überflüssig gewesen. Für die X. sei es egal gewesen, wer letztlich Vertragspartei des Nutzungsvertrages habe werden sollen.
Soweit das Schiedsgericht zur Auffassung gelangt sei, die künftigen Gründer seien persönlich durch den Nutzungsvertrag verpflichtet, sei dies sowohl nach deutschem als auch rumänischem Recht rechtsfehlerhaft. Zwischen den Schiedsbeklagten habe es keine Einigung hinsichtlich der zu gründenden Gesellschaft gegeben. Es sei lediglich ein anderer Name für eine Gesellschaft eingesetzt worden, die noch zu gründen gewesen wäre. Eine Einigung hinsichtlich der Satzung, des Gesellschaftszwecks und des Stammkapitals sei jedoch nicht erzielt worden. Man habe nur festhalten wollen, in welchem Umfang die einzelnen Schiedsbeklagten an der noch zu gründenden Gesellschaft beteiligt sein sollten.
Nach Unterzeichnung des Nutzungsvertrages hätten zwar die juristischen Hindernisse hinsichtlich des geplanten Windparks B ausgeräumt werden können, jedoch habe zum damaligen Zeitpunkt die Errichtung dieses Windparks wirtschaftlich keinen Sinn gemacht, da die Förderung der regenerativen Energien in Rumänien einschneidend geändert worden sei. Die Antragstellerin bzw. die hinter ihr stehende Gesellschafterin X. habe gemeint, dass man zu diesen Bedingungen einen Windpark nicht mehr habe wirtschaftlich betreiben können. Nach Unterzeichnung des Nutzungsvertrages sei von Seiten des Schiedsbeklagten S. die . Station S.R.L. gegründet worden. Die Antragstellerin habe diese Gesellschaftsgründung aber nicht als eine Gesellschaft gemäß den vertraglichen Regelungen des Nutzungsvertrages akzeptiert, da dieser Gesellschaft zunächst nicht die Schiedsbeklagten zu 3 und 4 als Gesellschafter angehört hätten.
Im Zuge der Ausübung der Put – Option sei die Antragstellerin nicht zur Durchführung einer Due Diligence-Prüfung bereit gewesen, da sie diese für nur vorgeschoben gehalten habe. Die für die Due Diligence Prüfung erbetenen Unterlagen habe die Antragstellerin
nicht vorgelegt.
Eine Vorgründungsgesellschaft sei für die PSP nach dem insoweit maßgeblichen rumänischen Recht nicht entstanden, da es keine Einigung der Schiedsbeklagten hinsichtlich der zu gründenden Gesellschaft gegeben habe.
Auf deliktische Ansprüche (Versagungsgrund gemäß Art. V Ziff. 1 lit. c UNÜ) erstrecke sich die Schiedsklausel nicht, da es in Ziff. 15.1 des Vertrages heiße, dass alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag vor dem Schiedsgericht entschieden würden. Selbst wenn man die Schiedsvereinbarung auch auf deliktische Ansprüche erstrecken wolle, so führe dies jedoch nicht zur Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung in Bezug auf die allenfalls insoweit verbleibenden Ansprüche eines Vertreters ohne Vertretungsmacht nach § 179 BGB. In der Rechtsprechung sei insoweit anerkannt, dass sich eine Schiedsvereinbarung nicht auf unerlaubte Handlungen erstrecke, die sich nicht mit der Vertragsverletzung decke. Die Schiedsvereinbarung erfasse nach der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 05.05.1977, Az.: III ZR 177/74) keine Tathandlungen, die – bei Würdigung des Sachverhaltes im Sinne eines einheitlichen Lebensvorgangs – der Vertragsverletzung zeitlich vor- oder nach gelagert seien.
Darüber hinaus liege der Versagungsgrund gemäß Art. V Ziff. 1 lit. b UNÜ vor, weil den Antragsgegnern das rechtliche Gehör abgeschnitten worden sei und sie dadurch ihre Rechte (Angriffs- und Verteidigungsmittel) nicht haben geltend machen können, was zugleich auch einen Verstoß gegen den formellen ordre public darstelle. Zur Frage der Schadenshöhe habe die Einzelschiedsrichterin den substantiierten Vortrag der Antragsgegner sowie den des Schiedsbeklagten zu 1) ignoriert, wonach der ideelle Miteigentumsanteil an dem Umspannwerk einen erheblichen Gegenwert habe. Bereits mit Schriftsatz vom 08.09.2017 habe der Antragsgegner zu 1) im Schiedsverfahren vorgetragen, dass bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs der Wert des Umspannwerks i.H.v. 1.275.000 € in Absatz zu bringen gewesen wäre. Der Antragstellerin sei daher an sich kein Schaden entstanden, da sie ein „ganzes“ Umspannwerk erhalten habe und dieses für sich nutzen könne. Dieser Vortrag sei mit einem Angebot für ein Sachverständigengutachten substantiiert worden. Das im Ergebnis errichtete Umspannwerk, mit der wesentlich größeren Kapazität, habe – weil die Antragstellerin ohnedies ein Umspannwerk benötige – jedoch nur Mehrkosten in Höhe von rund 100.000 € verursacht. Mithin könne allein in diesen Mehrkosten ein Schaden für die Antragstellerin liegen. Diesen Vortrag habe der Antragsgegner zu 1) durch das Beweisangebot des Zeugen Re. E. substantiiert. Auch der Antragsgegner zu 2) habe hierzu im Schiedsverfahren substanziiert und unter Beweisantritt vorgetragen. Selbst wenn man die Beweislast bei den Schiedsbeklagten sehen wolle, habe der Antragsgegner zu 2) die  Einholung eines Sachverständigengutachtens schriftsätzlich beantragt und vorgetragen, dass das Umspannwerk mindestens 565.000,00 € wert sei, da das Gebäude mit diesem Wert von der Antragstellerin in ihren Bilanzen angesetzt worden sei.
Soweit die Antragstellerin im Schiedsverfahren geltend gemacht habe, der Wert des Anteils am Umspannwerk sei mit Null anzusetzen, verstoße dies bereits gegen die logischen Denkgesetze, wonach ein Umspannwerk, das auf einem Grundstück stehe und mit einem neuen Trafo ausgestattet sei, zumindest ein Substanzwert haben müsse, selbst wenn das Umspannwerk bzw. die Restkapazitäten wirtschaftlich zur Zeit nicht verwertet werden könnten. Dies habe auch der von der Antragstellerin benannte Zeuge Dr. Ne. im Schiedsverfahren einräumen müssen, der angegeben habe, dass das Umspannwerk und die Teile jedenfalls einen gewissen Wert hätten. Damit sei die Antragstellerin für diese Frage beweisbelastet gewesen. Da die Schiedsbeklagten des Schiedsverfahrens Streitgenossen im Sinne von § 61 ZPO gewesen seien, könne er sich für alle Rügen auch auf den Vortrag der
anderen Schiedsbeklagten berufen.
Das Schiedsgericht habe sich mit dem substantiierten Vortrag beider Antragsgegner zur Schadensberechnung gehörsrechtswidrig und willkürlich auch im Übrigen nicht ansatzweise auseinandergesetzt. Die Einzelschiedsrichterin habe die Klageerwiderung vom 08.09.2017 sowie den weiteren Schriftsatz vom 17.11.2017 nicht weiter berücksichtigt. Jedenfalls sei dieser Vortrag nicht ausdrücklich bei dem Parteivortrag berücksichtigt worden. Das Schiedsgericht habe in den Entscheidungsgründen deutlich gemacht, welchen Parteivortrag es bei der Haftung der Beklagten der Höhe nach berücksichtigt habe. Da in dem Schiedsspruch allein auf seinen Schriftsatz vom 24.01.2018 Bezug genommen werde, verdeutliche dies, dass der weitere Vortrag des Antragsgegners zu 1) bei der Entscheidung vom Schiedsgericht nicht in Erwägung gezogen worden sei. Gerade sein substantiiertes Vorbringen zur Frage der Schadenshöhe, finde sich nicht bei dem vom Schiedsgericht festgestellten Parteivortrag. Es werde weder die Klageerwiderung erwähnt, noch setze sich das Schiedsgericht mit seinem Schriftsatz vom 17.11.2017 inhaltlich auseinander. Jedenfalls hätte das Schiedsgericht darlegen müssen, warum es meine, seinem Beweisangebot nicht weiter nachgehen zu müssen. Auch der Antragsgegner zu 1) habe sich ausdrücklich auf das Angebot eines Sachverständigen berufen. Ob bei einer Besichtigung des Umspannwerkes dessen Wert hätte ermittelt werden können, dürfe bezweifelt werden. Auch lasse das Schiedsgericht offen, aus welchen Umständen es folgere, dass er die technischen und wirtschaftlichen Kenntnisse habe, substantiierter zu den ersparten
Aufwendungen vorzutragen.
Das Schiedsgericht habe die Einholung eines Sachverständigengutachtens verweigert, aber ausgeführt, dass ein „Orts- bzw. Besichtigungstermin“ den Wert hätte beweisen können, wobei unverständlich sei, wieso durch einen „Orts- bzw.  Besichtigungstermin“ der Wert besser als durch ein Sachverständigengutachten hätte ermittelt werden können. Zudem sei ein solcher „Orts- bzw. Besichtigungstermin“ in den VIAC-Regeln nicht vorgesehen. Damit sei den Schiedsbeklagten vom Schiedsgericht vorgehalten worden, dass sie statt eines gemäß Art. 29 VIAC Regeln zulässigen Beweismittels (Sachverständigengutachten) ein den Schiedsregeln unbekanntes Beweismittel nicht angeboten hätten.
Den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens habe der Antragsgegner auch fristgerecht im Schriftsatz vom 16.04.2018 gestellt. Das Schiedsgericht habe nicht darauf hingewiesen, dass es den Beweisantrag nicht für hinreichend substantiiert halte und es nicht beabsichtige, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Jedenfalls sei das Schiedsgericht gehalten gewesen, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Im Übrigen seien die gesetzlichen Regelungen zum Schadensersatzrecht offensichtlich falsch angewendet worden, so dass ein gravierender Verstoß gegen den materiellen ordre public (Versagungsgrund gem. Art. V Ziff. 2 lit. b UNÜ).
Der Schiedsspruch, der den Grundsatz der Vorteilsausgleichung u.a. durch Übergehen von Beweisangeboten außer Acht gelassen habe, verletzte Grundwertungen der deutschen Rechtsordnung in unerträglicher Weise. Das Schiedsgericht habe der Antragstellerin auf diese Weise Strafschadensersatz (punitive damages) zugesprochen. Die deutsche Zivilrechtsordnung sehe als Rechtsfolge einer unerlaubten Handlung aber nur den Schadensausgleich, nicht aber eine Bereicherung des Geschädigten vor. Dieser Grundsatz
des Bereicherungsverbots habe ordre public – Rang (mit Verweis auf BGH, Urt. v. 04.06.1992, IX ZR 149/91).
Auch für eine Verpflichtung auf Grundlage der zur culpa in contrahendo entwickelten Grundsätze fehle eine entsprechende Grundlage.
Hilfsweise hierzu meint der Antragsgegner zu 2), dass die Antragstellerin aufgrund der mit Schreiben vom 31.01.2019 erklärten Aufrechnung insoweit keine Vollstreckbarkeitserklärung mehr verlangen könne. Zwar sei nicht nachvollziehbar, wie die Antragstellerin mangels Gegenseitigkeit der Ansprüche rechtlich eine Aufrechnung erklären könne, jedenfalls wäre aber bei der Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs die als Folge einer solchen Aufrechnung gegebenenfalls eingetretene Reduzierung der (behaupteten) Forderung zu berücksichtigen. Da dies die Antragstellerin nicht berücksichtige, sei der Antrag auf Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs jedenfalls insoweit abzuweisen, als der Vollstreckung die Erfüllung bis zur Höhe des aufgerechneten
Gegenanspruchs entgegenstehen würde.
Der Antrag auf Auslegung des Schiedsspruchs gemäß Ziff. II des Antrages sei abzuweisen. Gemäß § 1058 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bzw. § 610 Abs. 1 Nr. 2 der österreichischen ZPO sei die Auslegung von bestimmten Teilen des Schiedsspruchs von der begehrenden
Partei innerhalb eines Monats bei dem erkennenden Schiedsgericht zu beantragen. Dies habe die Antragstellerin unterlassen. Eine Klarstellung scheitere aber auch deshalb, weil der Antragsgegner zu 2) kein Unternehmer oder „Nicht – Verbraucher“ sei und auch keine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB vorliege, weshalb eine fehlerhafte Entscheidung des Schiedsgerichts nicht durch die Klarstellung perpetuiert werden dürfe.
Angesichts der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 30.01.2019 erklärten Aufrechnung, sei darauf hinzuweisen, dass diese mit einem noch nicht rechtskräftigen Titel aufrechne; jedenfalls müsse die Antragstellerin ihren Antrag entsprechend korrigieren.

Gründe:

Auf den Antrag der Antragstellerin ist der Schiedsspruch SCH-5490 des VIAC vom 20.06.2018 gem. § 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. den Vorschriften des UNÜ für vollstreckbar zu erklären.
Der Antrag ist zulässig und begründet.

A.

  1. Der Antrag ist nach §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. den Regeln des UNÜ statthaft und auch im Übrigen zulässig.
    Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des österreichischen Schiedsspruchs nach §§ 1061, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO i.V.m. den Bestimmungen des UNÜ zuständig. Gem. § 1062 Abs. 2 ZPO ist im Falle eines ausländischen Schiedsortes für einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung dasjenige Oberlandesgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der
    Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht. Hier haben die beiden Antragsgegner ihren Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.
  2. Der Senat entscheidet im Beschlusswege (§ 1063 Abs. 1 ZPO). Eine mündliche Verhandlung nach § 1063 Abs. 1 S. 1 ZPO ist nicht geboten. Der Senat entscheidet nicht erstinstanzlich über das materielle Recht, sondern über die Voraussetzungen der
    Vollstreckbarkeitserklärung. Er übt daher sein ihm im Rahmen der §§ 1063 Abs. 2, 128 Abs. 4 ZPO zukommendes Ermessen dahingehend aus, dass die insoweit fakultativ vorgesehene mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten wird. Auch kommen Aufhebungsgründe gem. § 1059 Abs. 2 ZPO hier nicht in Betracht.
  3. Den Antragsgegnern wurde vor der Entscheidung rechtliches Gehör im Sinne von § 1063 Abs. 1 S. 2 ZPO gewährt. Die Gewährung rechtlichen Gehörs erfolgt dadurch, dass dem Antragsgegner – i.d.R. unter Fristsetzung – Gelegenheit gegeben wird, zu dem Antrag Stellung zu nehmen (Voit, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 1063 Rn. 6). Dies ist
    hier durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 14.01.2019 erfolgt.

B.

Der Antrag ist begründet.

  1. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind erfüllt.
    a) Die Antragstellerin hat den am Schiedsort W. (Republik Ö.) erlassenen endgültigen Schiedsspruch vom 20.06.2018 in gehörig legalisierter Urschrift vorlegt (Art. IV Abs. 1 lit. a UNÜ).
    b) Die Antragstellerin hat auch eine beglaubigte Abschrift der „Vereinbarung im Sinne des Artikel II Abs. 2 UNÜ“ zu den Akten gereicht, da sie eine beglaubigte Abschrift des Nutzungsvertrags, der die Schiedsvereinbarung enthält, vorgelegt hat.
    c) Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht in vollem Umfang und dementsprechend auch in Höhe des von der Antragstellerin zur Aufrechnung gestellten Betrages.
    Die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 31.01.2019 erklärte Aufrechnung führt nicht dazu, dass sie ihre Anträge im vorliegenden Verfahren reduzieren müsste. Erst wenn der dem Schiedsspruch zugrundeliegende Anspruch nachweislich befriedigt worden ist, kann das Rechtsschutzbedürfnis eingeschränkt sein (BeckOK ZPO/Wilske/Markert, 36. Ed.
    1.3.2020, § 1061 Rn. 13). Dies ist hier nicht der Fall, da die Antragsgegner die Aufrechnung bestritten haben, vgl. Ziffer 4.6 des Kaufvertrages.
    Laut Ziffer 4.6 des Kaufvertrages ist die Antragstellerin als Käuferin zudem nur berechtigt, aufzurechnen, sofern ihre Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, da die Antragsgegner die Forderung
    bestreiten. Damit ist die Aufrechnungserklärung im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Auf die Frage, ob durch Entscheidung des OGH Rechtskraft eingetreten ist, kommt es daher nicht an.
    Zudem stünde den Antragsgegnern im Falle einer Vollstreckung – so sie denn der Auffassung sind, dass die Antragstellerin zu viel vollstrecken wolle – der Vollstreckungsrechtsschutz des § 767 Abs. 1 ZPO zur Verfügung.
    Für das Rechtsschutzbedürfnis ist es auch ohne Belang, ob die Antragstellerin grundsätzlich die Möglichkeit hat im Ausland zu vollstrecken, da zugunsten des Antragstellers das Recht besteht, auf der Grundlage eines Schiedsspruchs weltweit in
    Vermögenswerte des Schuldners zu vollstrecken (OLG München BeckRS 2019, 32738 Rn. 18 BeckOK ZPO/Wilske/Markert, a.a.O., § 1061 Rn. 13).
  2. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs liegen vor. Sachgründe, gemäß § 1061 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist, liegen nicht vor.
    a) Soweit sich der Antragsgegner zu 1) auf eine Unzuständigkeit des VIAC Schiedsgerichts berufen hat und damit die Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung gerügt und einen Überprüfungsgrund gem. Art. V Abs. 1 lit. a Alt. 2 UNÜ geltend gemacht hat, ist er damit im Vollstreckbarkeitsverfahren ausgeschlossen, denn die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts wurde von ihm nicht rechtzeitig erhoben.
    aa) Nach Art. 24 Abs. 1 der VIAC – Regeln muss die Einrede der Unzuständigkeit mit dem ersten Vortrag zur Sache erfolgen. Nichts anderes ergäbe sich im Ergebnis auch aus § 1040 Abs. 2 S. 1 ZPO oder – wie der OGH im Rahmen der diesem Verfahren
    zugrundeliegenden Aufhebungsklage des Antragsgegners zu 1) ausgeführt hat (OGH, 18 OCg 6/18h-12; Seite 13) – aus § 592 Abs. 2 der österreichischen ZPO. Eine Fristversäumung präkludiert die Rüge danach nicht nur im Schiedsverfahren, sondern auch im Aufhebungsverfahren. Nichts anderes kann daher im nachgelagerten Anerkennungsverfahren über die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs gelten, da sonst dem Schiedsverfahren jegliche Effektivität genommen werden würde und der Beklagte geradezu eingeladen würde, zum Zwecke des Zeitgewinns seine Rügeobliegenheit zu verletzen (vgl. MüKoZPO/Münch, 5. Aufl. 2017, § 1040 Rn. 42). Nimmt der Beklagte am Schiedsverfahren teil, so muss er daher das Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung bereits im ausländischen Schiedsverfahren rügen, andernfalls ist er in Deutschland
    präkludiert und kann sich im deutschen Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mehr auf Art. V Ziff. 1 lit. a UNÜ berufen (OLG Koblenz, SchiedsVZ 2005, 260 Geimer in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 1061 ZPO, Rn. 23).
    Der Antragsgegner zu 1) hat im Schiedsverfahren in seinem ersten Schriftsatz vom 06.02.2017 die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts nicht erhoben. Wie bereits auch der OGH in der genannten Entscheidung entschieden hat, bezieht sich die Erwiderung des Antragsgegners zu 1) im Schiedsverfahren aus dem Schriftsatz vom 06.02.2017 auf andere formelle Einwendungen und auf die Bestreitung des geltend gemachten Anspruchs (OGH, a.a.O., S. 14). Dem schließt sich der Senat an.
    77bb) Entgegen der vom Antragsgegner zu 1) vertretenen Rechtsauffassung führen auch die §§ 69 ff. ZPO, die die Streitgenossenschaft im deutschen Zivilprozess regeln, zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit kann dahinstehen, ob verfahrensrechtlich die allgemeinen Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung anzuwenden sind (in diesem Sinne wohl
    der OGH, a.a.O., Seite 18 ff.). Im Streitfall läge nämlich zwischen dem Antragsgegner zu 2) und dem Antragsgegner zu 1) keine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO vor.
    aaa) Nur die notwendige Streitgenossenschaft erfasst jedoch die Fälle, in denen – anders als bei der einfachen Streitgenossenschaft – über den Streitgegenstand gegenüber allen Streitgenossen einheitlich entschieden werden muss. Um dies (bspw. im Fall der Säumnis eines Streitgenossen) sicherzustellen, ist eine engere Verbindung der Prozessrechtsverhältnisse der verschiedenen Streitgenossen erforderlich, als sie durch die einfache Streitgenossenschaft, den Regelfall der §§ 59 ff. ZPO, begründet wird (vgl. BeckOK ZPO/Dressler, 36. Ed. 1.3.2020, § 62 Rn. 1).
    bbb) Die Voraussetzungen der hier allein denkbaren materiell-rechtlich begründeten notwendige Streitgenossen liegen indessen nicht vor. Eine notwendige Streitgenossenschaft ist im Streitfall insbesondere nicht schon deshalb anzunehmen, weil
    eine einheitliche Entscheidung angesichts der Folgeprobleme sinnvoll oder wünschenswert wäre (vgl. BGH, Urt. v. 25.07.2017 – II ZR 235/15, NJW-RR 2017, 131). Hier wurden vor dem Schiedsgericht Schadensersatzansprüche gegen mehrere Beklagte aus vertraglicher Pflichtverletzung geltend gemacht. Es wäre es ohne Weiteres denkbar, was auch teilweise von den Antragsgegnern geltend gemacht wurde, dass einer der bei Vertragsschluss mit der Antragstellerin beteiligten Vertragspartner wirksam vertreten wurde, ein anderer hingegen nicht. Dies könnte zwanglos zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Beurteilung der materiellen Rechtslage führen. Solche Ansprüche, die im Übrigen auch mit Blick auf die subjektiven Anspruchsvoraussetzungen individuell zu prüfen sind, bedürfen daher strukturell keiner materiell-rechtlich einheitlichen Entscheidung und begründen eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO nicht.
    b) Für den Antragsgegner zu 2), der – anders als der Antragsgegner zu 1) im Schiedsverfahren in der Klagebeantwortung vom 06.02.2007, Seite 3 ff. die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts erhoben hat – gilt diese Präklusionswirkung zwar
    nicht. Aber auch für den Antragsgegner zu 2) wurde die Zuständigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit des VIAC für den Senat verbindlich durch die Entscheidung des OGH im Aufhebungsverfahren vom 15.05.2019 festgestellt.
    aa) Eine erneute Überprüfung der Zuständigkeitsfrage ist dem Senat daher versagt. Zwar sind vom Schiedsgericht getroffene Feststellungen und rechtliche Würdigungen zum Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung grundsätzlich für das deutsche staatliche Gericht nicht bindend, da andernfalls jedes Schiedsgericht in eigener Machtvollkommenheit und mit Bindungswirkung für die staatlichen Gerichte feststellen könnte, dass es überhaupt zu einer Tätigkeit als Schiedsgericht befugt war. Anderes gilt aber für die Entscheidungen der staatlichen Gerichte in dem Ursprungsland des Schiedsspruchs (Senatsbeschluss vom 24.07.2015 – 11 Sch 2/13, Rn. 117, juris Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. Rn. 2561; sowie Kammergericht, Beschluss vom 18.08.2006 – 20 Sch 13/04, das die Verbindlichkeit der Entscheidung über die Wirksamkeit der Schiedsklausel unter Bezugnahme auf § 328 ZPO begründet hat). In letzter Instanz hat der Oberste Gerichtshof der Republik Ö. hier in seiner Entscheidung vom 15.05.2019 die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestätigt (Seite 10 ff. der Entscheidungsgründe).
    bb) Im Übrigen wäre die Entscheidung, mit der das Schiedsgericht und ihm folgend auch der OGH seine Zuständigkeit angenommen hat, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Durch die im Nutzungsvertrag enthaltene Schiedsklausel in Ziffer 15.1 wurde auch für den Antragsgegner zu 2) die Zuständigkeit des Schiedsgerichts wegen gegen ihn geltend gemachter Ansprüche aufgrund einer Verletzung der Vertragspflichten begründet. Die Vorschriften des deutschen Zivilrechts finden für Frage des auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren Rechts und damit auch für die Frage der Wirksamkeit für die Reichweite der
    Schiedsvereinbarung Anwendung. Der Senat schließt sich zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich den insoweit zutreffenden Ausführungen des OGH in der Entscheidung über die Aufhebungsklage an (vgl. Seite 15 ff. der  Entscheidungsgründe).
    Der Antragsgegner zu 2) kann sich auch nicht darauf berufen, dass er durch den Nutzungsvertrag vom 30.09.2010 mangels bestehender Vollmacht der Vertragsunterzeichnender (Antragsgegner zu 1. und S. S. – Erstbeklagter im Schiedsverfahren) nicht wirksam vertreten worden sei und schon wegen fehlender Vertretungsmacht die Schiedsklausel des Nutzungsvertrages ihm gegenüber keine Wirklungen entfalten könnte. Der Antragsteller zu 2) wurde bei dem Abschluss des Nutzungsvertrages vom 30.09.2010 wirksam durch den Antragsgegner zu 1) und den Erstbeklagten des Schiedsverfahrens S. S. vertreten.
    aaa) Die Vertragsunterzeichner gaben die Vertragserklärung zum Nutzungsvertrag zwar ausdrücklich nur für die noch zu gründende PSP-Gesellschaft als deren designierte Geschäftsführer ab. Da es die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht gab, was alle an der beabsichtigten Gründung beteiligten Gesellschafter und auch die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin unstreitig wussten, konnte sich diese Erklärung nur auf die einzelnen, im Vertragsrubrum genannten Gesellschafter, zu denen auch der Antragsgegner zu 2) gehörte, beziehen. Die Erklärung der designierten Geschäftsführer wurde daher offenkundig auch in deren Namen abgegeben, da sie mangels Entstehung der noch nicht gegründeten Gesellschaft als einzig handelnde Akteure, die zudem im Nutzungsvertrag ausdrücklich und vollnamentlich genannt wurden, in Betracht kamen.
    bbb) Dies geschah auch mit der gem. § 167 BGB erforderlichen Vollmacht.
    Selbst wenn eine ausdrückliche Bevollmächtigung der Vertragsunterzeichner – was ungeachtet der Aussage des Schiedsbeklagten zu 4) im Schiedsverfahren, wonach er nicht von einer Vollmacht ausgegangen sei, angesichts der sonstigen  Gesamtumstände des Vertragsschlusses als sehr lebensfremd erscheint – nicht erteilt worden sein sollte, folgt die
    Wirksamkeit der Vertretung entweder aus einer konkludenten Bevollmächtigung, einer nachträglichen Genehmigung oder einer Zurechnung der Willenserklärungen des Antragsgegners zu 1) und des Erstbeklagten des Schiedsverfahrens S. S. für den
    Antragsgegner zu 2) nach den Grundsätzen der Rechtsscheinshaftung. Maßgeblich ist für alle drei Zurechnungstatbestände die „Einverständniserklärung“ vom 30.09.2010, in deren Präambel unter lit. C ausdrücklich auf den Nutzungsvertrag vom selben Tag Bezug genommen wird. Dass diese Erklärung mit dem Nutzungvertrag einerseits und dem ebenfalls in der Präambel in Bezug genommenen Kaufvertrag vom 27.04.2010 eine Einheit bilden sollten, wird auch von dem Antragsgegner zu 2) nicht in Abrede gestellt, sondern in wirtschaftlicher Hinsicht sogar betont (vgl. Seite 5 des Schriftsatzes vom 21.10.2019). Rechtlich folgt daraus, ohne dass die von den Antragsgegnern hierzu vorgebrachten Konzepte und Vorstellungen zur Entstehung der PSP näher zu betrachten sind, dass sich der Antragsgegner zu 2) jedenfalls nicht auf ein vollmachtloses bzw. ein nicht genehmigtes
    Handeln des Antragsgegners zu 1) sowie des Erstbeklagten des Schiedsverfahrens S. S. berufen kann. Die Vorstellung der Antragsgegner, sie müssten in keinem Fall persönlich für die vertraglichen Vereinbarungen aus dem Nutzungsvertrag haften, ist ebenfalls unbeachtlich.
    Dies entspricht im Übrigen auch dem Ergebnis der Entscheidung des OGH über die Aufhebungsklage der Antragsgegner und des Schiedsbeklagten S. sowie des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts in Bukarest, die aufgrund der Schiedsvereinbarung eine Zuständigkeit staatlicher rumänischer Gerichte für die Feststellungsklage des Erstbeklagten des Schiedsverfahrens S. gegen die Antragstellerin und die Antragsgegner als präsumtive Mitgesellschafter der zu gründenden PSP abgelehnt haben.
    Zur Vollmacht gilt insoweit Folgendes:
    Sollte die Einverständniserklärung, die am selben Tag wie der Nutzungsüberlassungsvertrag, also am 30.09.2010, von allen fünf präsumtiven Gesellschaftern der zu gründenden PSP – und somit auch vom Antragsgegner zu 2) – unterzeichnet wurde, zeitlich vor dem Nutzungsvertrag abgeschlossen worden sein, so  liegt in der Bezugnahme der Vertragspartner der Einverständniserklärung in der Präambel auf den Nutzungsvertrag eine konkludente Bevollmächtigung derjenigen Mitgesellschafter, die letztendlich als designierte Geschäftsführer der PSP den Nutzungvertrag unterzeichnet haben, für alle anderen designierten Gründungsgesellschafter. Jedenfalls aus der Sicht eines verobjektivierten Empfängerhorizonts der Antragstellerin musste in der Einverständniserklärung eine solche Bevollmächtigung gesehen werden.
    Sollte die Einverständniserklärung in zeitlicher Hinsicht am 30.09.2010 nach dem Nutzungsvertrag abgeschlossen worden sein, ändert dies am Ergebnis nichts. In diesem Falle wäre die darin enthaltene Erklärung in Bezug auf die Vertretungssituation (auch) als Genehmigung im Sinne von § 177 Abs. 1 BGB aufzufassen. Der für die Annahme einer Genehmigung erforderliche Geschäftswille muss darauf gerichtet sein, ein bestimmtes Rechtsgeschäft zwischen Geschäftsgegner und Vertretenem in Wirkung zu setzen (BeckOGK/Ulrici, 1.1.2020, BGB, § 177 Rn. 150). Ein solcher Wille wird hier unzweifelhaft in der Präambel der Einverständniserklärung durch die Bezugnahme auf den Nutzungsvertrag vom selben Tag zum Ausdruck gebracht.
    Selbst wenn man in der Einverständniserklärung vom 30.09.2010 weder eine konkludente Vollmachtserteilung noch eine Genehmigung hinsichtlich des Nutzungsüberlassungsvertrags sehen wollte, würde sich die Zurechnung nach den anerkannten Grundsätzen der Rechtsscheinshaftung ergeben. Eine Anscheinsvollmacht im Sinne der Rechtsscheinszurechnung liegt vor, wenn eine Partei das gegenüber Dritten den Rechtsschein einer Vollmacht erzeugende Verhalten zwar nicht kennt, es bei pflichtgemäßer Sorgfalt aber hätte erkennen und verhindern können (BeckOK BGB/Schäfer, a.a.O., § 167
    Rn. 17 m.w.N.). Diese Partei muss sich das Verhalten des scheinbaren Vertreters zurechnen lassen, wenn der Geschäftsgegner dessen Verhalten nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als bei verkehrsmäßiger Sorgfalt dem Vertretenen nicht verborgen bleibend und damit von diesem geduldet auffassen durfte (BGH, NJW 1952, 657
    [658]; NJW 1982, 1513; WM 1986, 901; ZfBR 1998, 141) und der Geschäftsgegner in gutem Glauben zu einem bestimmten Handeln veranlasst worden ist (BeckOK BGB/Schäfer, a.a.O., § 167 Rn. 17 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend  erfüllt. Der Antragsgegner zu 2) hat durch die Unterzeichnung der Einverständniserklärung vom 30.09.2010 zum Ausdruck gebracht, dass am selben Tag ein Nutzungsvertrag – wie geschehen – abgeschlossen werden solle (Präambel lit. C). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass damit ein anderer Vertrag hätte gemeint sein können, als der hier streitgegenständliche Vertrag vom 30.09.2010, auf dessen Verletzung die Antragstellerin ihre Ansprüche im Rahmen des Schiedsverfahrens gestützt hat. Sowohl bei tatsächlich erteilter Vollmacht als auch beim Vorliegen einer Rechtsscheinvollmacht wird der Vertretene rechtsgeschäftlich wirksam gebunden. Die Rechtsfolgen entsprechen der Situation, die bei echter bestehender Vollmacht bestünde, weil aus einer Rechtsscheinhaftung niemand weitergehende Ansprüche geltend machen kann als
    diejenigen, die bestünden, entspräche der Rechtsschein der Wirklichkeit (BeckOK BGB/Schäfer, a.a.O., § 167 Rn. 18).
    c) Der Antragsgegner zu 2) kann sich auch nicht auf den Versagungsgrund des Art. V Abs. 1 lit. d UNÜ berufen, weil das Präsidium eine Einzelschiedsrichterin berufen habe.
    aa) Der genannte Versagungsgrund soll den Antragsgegner eines Schiedsverfahrens vor der Vollstreckung eines Schiedsspruchs bewahren, wenn die Konstituierung des Schiedsgerichts oder die Durchführung des Schiedsverfahrens nicht dem entsprochen haben, was von den Parteien vereinbart worden ist (BeckOK ZPO/Wilske/Markert, a.a.O., § 1061 Rn. 35). Das Schiedsgericht ist fehlerhaft gebildet worden, wenn an dem Schiedsspruch ein Schiedsrichter mitgewirkt hat, für den ein Ausschließungs- oder Befangenheitsgrund vorlag oder der aus einem rechtlichen oder tatsächlichen Grund seine
    Aufgabe nicht erfüllen konnte (BeckOK ZPO/Wilske/Markert, a.a.O., § 1059 Rn. 49). Der Antragsgegner trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast darüber, dass ein Versagungsgrund nach Art. V Abs. 1 UNÜ vorliegt (BeckOK ZPO/Wilske/Markert, a.a.O. § 1061 Rn. 55 m.w.N).
    bb) Im Streitfall hat der Antragsgegner das Vorliegen eines Versagungsgrundes gem. Art. V Abs. 1 lit. d UNÜ schon nicht hinreichend dargetan. Ein rechtlich erheblicher Fehler bei der Konstituierung des Schiedsgerichts vor dem VIAC ist im hier zugrundeliegenden Verfahren mit Blick auf Art. V Abs. 1 lit d UNÜ nicht zu erkennen. Die Parteien des Schiedsverfahrens haben unstreitig keine Anzahl der Schiedsrichter vereinbart. Liegt eine solche Vereinbarung indessen nicht vor, bestimmt das Präsidium des VIAC, ob der Rechtsstreit von einem Einzelschiedsrichter oder einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsrichtersenat zu entscheiden ist, § 17 Abs. 2 S. 1 der W.er Regeln. Hierbei berücksichtigt das Präsidium insbesondere die Schwierigkeit des Falles, die Höhe des Streitwertes und das Interesse der Parteien an einer raschen und kostengünstigen
    Entscheidung, § 17 Abs. 2 S. 1 der W.er Regeln. Die Entscheidung des Präsidiums hinsichtlich der bestimmten Schiedsrichteranzahl und auch der sonstigen Verfahrensmodalitäten der Schiedsrichterbestimmung unterliegt keiner gesonderten Anfechtung und kann daher auch im Verfahren nach § 1061 ZPO nicht dahingehend überprüft werden, ob das VIAC-Präsidium die Entscheidung verfahrensfehlerfrei getroffen hat. Auch ist ein sonstiger Grund, dass und weshalb die entscheidende Einzelschiedsrichterin von der Entscheidung ausgeschlossen gewesen sein und dadurch besetzungsfehlerhaft an der Entscheidung mitgewirkt haben soll, weder vorgetragen noch ersichtlich.
    d) Das Schiedsgericht hat seine ihm übertragene Kompetenz nicht überschritten (Versagungsgrund gem. Art. V Abs. 1 lit. c UNÜ). Der von der Einzelschiedsrichterin zugesprochene Schadensersatz ist Gegenstand der Schiedsvereinbarung. Unter die
    Schiedsklausel gemäß Ziff. 15.1 des Nutzungsvertrags fallen sowohl vertragliche als auch gesetzliche Ansprüche. Die entgegenstehende Auffassung des Antragsgegners zu 2), wonach die Klausel keine Ansprüche umfasse, die sich aus dem Gesetz ergäben, überzeugt nicht. Der Senat schließt sich den Ausführungen im zugrundeliegenden Schiedsspruch der
    Einzelschiedsrichterin (dort Rn. 202), denen auch der OGH in der Entscheidung über die Aufhebungsklage beigetreten ist (a.a.O., S. 20 ff.), dahingehend an, dass der sachliche Anwendungsbereich der Schiedsklausel möglichst umfassend ist und daher sämtliche, von der Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche umfasst.
    aa) Bereits der unter Wortlaut der Schiedsklausel („Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen.“) ist umfassend und lässt eine solche Differenzierung schon nicht zu.
    bb) Aber auch Sinn und Zweck der verwendeten Schiedsklausel stehen dem entgegen. Hierbei handelt es sich nämlich um die Schiedsmusterklausel der VIAC gemäß Anhang 1 zu den W.er Regeln in der Fassung von 2006, welche zum Zeitpunkt des Abschlusses des Nutzungsvertrags von der VIAC empfohlen wurde (vgl. in diesem Zusammenhang die Bestätigung der VIAC vom 30.01.2018 über die am 30.09.2010 gültige Fassung der Musterklausel, Anl. Ast 7). Der Sinn und Zweck solcher Schieds-Musterklauseln besteht gerade darin, eine rechtssichere Formulierung der Schiedsklausel zu erhalten, die aus Sicht
    der Vertragsparteien möglichst alle Streitigkeiten aus dem unterworfenen Vertrag erfasst und nicht nach unterschiedlichen Ansprüchen trennt. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Parteien hiervon ausdrücklich abweichen. In einem solchen Fall wäre jedoch schon die Verwendung einer Musterklausel zweifelhaft.
    e) Entgegen der von den Antragsgegnern vertretenen Rechtsauffassung ist der für vollstreckbar zu erklärende Schiedsspruch des VIAC vom 20.06.2018 auch „verbindlich“ im Sinne des § 1061 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Artikel V Abs. 1 lit. e) UNÜ. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Schiedsspruch für die Parteien dann als verbindlich anzusehen, wenn er weder bei einer höheren schiedsrichterlichen Instanz noch mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann. Die Möglichkeit, den Schiedsspruch im Erlassstaat mit einem der deutschen Aufhebungsklage vergleichbaren Rechtsbehelf nachträglich zu beseitigen, steht nach einheitlicher Rechtsprechung der Verbindlichkeit nicht entgegen (BGH, NJW 1988, 3090 ff. OLG Köln Beschluss vom 06.07.2012 – 19 Sch 8/11, BeckRS 2012, 2133, beck-online). Im Übrigen wurde die Aufhebungsklage im
    Streitfall durch die Entscheidung des OGH vom 15.05.2019 rechtskräftig beschieden und abgewiesen.
    f) Die Antragsgegner können sich auch nicht auf den Versagungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs gem. § 1061 Abs. 1 i.V.m. Art. V Ziff. 1 lit. b UNÜ berufen.
    aa) Bei der Frage der Anwendung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs kann nicht – so aber im Kern die Argumentation der Antragsgegner – ein Ver- oder Abgleich zwischen dem deutschen und dem Schiedsverfahrensrecht vorgenommen werden. Es ist vielmehr auf die Grundwerte zurückzugreifen, die Art. 103 Abs. 1 GG schützen will (OLG München, Beschluss vom 22.06.2009 – 34 Sch 026/08, Rn. 42, juris). Danach verbietet das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit grundsätzlich, eine Entscheidung zu treffen, bevor der Betroffene Gelegenheit hatte, sich zu äußern. Zum anderen verlangt es die Unantastbarkeit der Menschenwürde, dass ein Verfahrensbeteiligter auf die Verfahrensgestaltung aktiv Einfluss nehmen kann (OLG München, a.a.O.).
    bb) Eine solche Rechtsverletzung ist hier nicht zu erkennen. Die Antragsgegner hatten in jeder Phase des Schiedsverfahrens Gelegenheit, sich Gehör zu verschaffen und am Verfahren aktiv mitzuwirken sie waren, auch im Schlusstermin vor der
    Einzelschiedsrichterin am 07.12.2017, dem eine zweitägige Verhandlung vorausging, durch einen der Gerichtssprache mächtigen Bevollmächtigten vertreten. Ausweislich des Protokolls und den abschließenden Fragen der Einzelschiedsrichterin, ob abschließend noch etwas vorgetragen werden solle, konnte sie ihre Rechts- und Tatsachenposition angemessen einbringen. Ob das Gericht den Vortrag rechtlich zutreffend gewürdigt hat, ist nicht Gegenstand des Versagungsgrundes nach Art. V Ziff. 1 lit. b UNÜ.
    g) Die Antragsgegner können sich auch nicht auf einen Verstoß der Schiedsentscheidung gegen den ordre public berufen.
    aa) Nach § 1061 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ kann die Vollstreckbarerklärung versagt werden, wenn der ordre public verletzt wurde. Maßstab hierfür ist nach deutschem Recht der sog. ordre public international, der noch anerkennungsfreundlicher ist als der im Rahmen von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO maßgebliche ordre public interne (BeckOK ZPO/Wilske/Markert, a.a.O., § 1061 Rn. 48 m.w.N.). Ein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechtes (den ordre public) liegt nämlich erst dann vor, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Eine bloße Verletzung des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts, nach dem das Schiedsgericht entscheiden sollte, reicht für einen solchen Verstoß nicht aus Dementsprechend ist der Schiedsspruch im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht in allen Einzelheiten auf seine materiell-rechtliche Richtigkeit hin zu überprüfen, sondern lediglich darauf, ob er die
    elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzt (BGH, Urt. v. 12.07.1990 – III ZR 174/89, zitiert n. juris, Rn. 8 m.w.N.).
    bb) Die Entscheidung der Einzelschiedsrichterin vom 20.06.2018 verstößt weder in formeller noch in materieller Hinsicht gegen den ordre public international.
    aaa) Eine Verletzung des ordre public international ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht lediglich dann anzunehmen, wenn die Entscheidung von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass sie nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann. Dabei können aber auch die zu Art. 6 Abs. 1 EMRK herausgebildeten Verfahrensgrundsätze herangezogen werden (BeckOK ZPO/Wilske/Markert, a.a.O., § 1061 Rn. 49). Eine bloße Verletzung des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts, nach dem das Schiedsgericht entscheiden sollte, reicht für einen ordre public – Verstoß nicht aus (BGH, Urt. v. 12.07.1990 – III ZR 174/89, NJW 1990, 321). Nicht jeder Verfahrensfehler ist von Bedeutung, vielmehr müssen Mindeststandards an Verfahrensgerechtigkeit verletzt sein und die Entscheidung muss auf dieser Verletzung beruhen können (OLG Köln, Beschluss vom 23.04.2004 – 9 Sch 1/03; Beschluss vom 19.11.2010 – 19 Sch 7/10, zitiert nach juris Geimer, in: Zöller, ZPO, 33.
    Aufl., § 1061 Rn. 31). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, das auch im Rahmen des verfahrensrechtlichen ordre public nach Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ zu berücksichtigen ist, liegt nur dann vor, wenn sich aus der vorlegenden Begründung mit hinreichender Deutlichkeit der Schluss aufdrängt, dass das Schiedsgericht den Sachvortrag tatsächlich überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat (vgl. OLG Düsseldorf, Schieds VZ, 2008,156 m.w.N.).
    Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist eine Unterschreitung von Mindeststandards an Verfahrensgerechtigkeit im Streitfall durch das Schiedsverfahren weder unter dem Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs noch unter dem  – Verfahrensgrundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK) gegeben:
    i) Die Antragsgegner wollen zunächst einen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public darin erkennen, dass die Einzelschiedsrichterin ihr Ergebnis zur Schadensentstehung und zum Umfang des von der Antragstellerin geltend gemachten Schadens auf eine unvollständige Beweisaufnahme gestützt habe, bei der ein Sachverständigengutachten über den Wert des Anteils an dem in Rede stehenden Umspannwerk nicht ermittelt worden sei. Auch habe ihnen die Einzelschiedsrichterin nicht
    mitgeteilt, welche Beweisantritte geboten gewesen wären, damit sie entsprechend hätten reagieren können. Hiermit dringen die Antragsgegner nicht durch:
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das Schiedsgericht im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs – mit Blick auf den ordre public – nicht gehalten ist, den Parteien seine Rechtsansicht mitzuteilen und sie zur Äußerung hierzu aufzufordern (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.1990 – III ZR 174/89, NJW 1990, 32 m.w.N.). Dementsprechend brauchte das Schiedsgericht nicht darauf hinzuweisen, dass es der Klage stattgeben werde und welche Beweiserhebungen es noch beabsichtige oder welchen Beweisanträgen es nicht nachzugehen beabsichtige. Das Schiedsgericht brauchte insbesondere denjenigen Tatsachenbehauptungen und Beweisantritten der Antragsgegner nicht nachzugehen, die es von seinem materiellen Rechtsstandpunkt aus für unerheblich hielt. Dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs war hier vielmehr schon dadurch
    genügt, dass die Einzelschiedsrichterin auf der Grundlage ihrer Beurteilung der materiellen Rechtslage den für die Entscheidungsfindung maßgeblichen Sachverhalt anhand des Vorbringens beider Parteien und anhand der erhobenen Beweise ermittelt und bewertet hat. Die Beurteilung der Richtigkeit der Tatsachenerhebung und ihrer rechtlichen Grundlagen fällt hingegen in den Bereich der Prüfungskompetenz des Schiedsgerichts und ist dem Senat im Rahmen der Vollstreckbarkeitserklärung entzogen.
    ii) Ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass sich die Einzelschiedsrichterin in ihrer Entscheidung aufgrund eines Begründungsmangels nicht mit den Beweisanträgen der Schiedsbeklagten zur Einholung eines schiedsgerichtlichen Sachverständigengutachtens auseinandergesetzt hat. Wie der
    OGH in der Entscheidung über die Aufhebungsklage (vgl. dort Seite 30 ff. der Entscheidungsgründe) entschieden hat, ist auch für den Senat nicht zu erkennen, dass die Nichterwähnung dieses Umstandes auf einer willkürlich lücken- oder mangelhaften
    Sachverhaltsermittlung beruhte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht geht vielmehr exemplarisch aus der Verfügung Nr. 2 aus dem August 2017, die per E-Mail vom 22.08.2017 an die Parteien des Schiedsverfahrens übersandt wurde, eine sorgfältige und
    willkürfreie Verfahrensvorbereitung durch die Einzelschiedsrichterin hervor.
    Sowohl im Rahmen der Beweisaufnahme als auch im Rahmen der Entscheidungsbegründung hat sich die Einzelschiedsrichterin mit der Frage der Schadenshöhe, insbesondere einer etwaigen Anrechnung des Wertes des Umspannwerkes und den hierzu vorgebrachten Rechtsauffassungen der Parteien des Schiedsverfahrens befasst. Insoweit lässt sich entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegner auch nicht feststellen, dass die Einzelschiedsrichterin ihren Vortrag im Sinne der vorgenannten Entscheidung des OLG Düsseldorf „ignoriert“ habe.
    Aus dem Schiedsspruch (Rn. 252 ff.), auf den auch insoweit Bezug genommen wird, folgt zudem, dass die Einzelschiedsrichterin sich mit der Frage der Darlegungs- und Beweislast eingehend auseinandergesetzt hat. Insoweit ist das Schiedsgericht davon
    ausgegangen, dass die Antragstellerin substantiiert ihrer Beweislast nachgekommen sei. Demgegenüber hätten die Schiedsbeklagten die Beweislast für schadensmindernde  Umstände zu tragen. Auch hätten die Beklagten einen Orts- bzw. Besichtigungstermin beantragen können, um den Wert der Anlage – Umspannwerk mit Grundstücksgebäude und
    Materialwert für den Trafo – zu ermitteln und zu begutachten. Zwar möge die Zeugenvereinnahme von Dr. Ne. dahingehend zu verstehen sein, dass diese Elemente der Anlage nicht wertlos seien. Die Schiedsbeklagten könnten hierdurch allerdings nicht
    beweisen, wie hoch genau der Wert dieser Anlagenelemente sei. Da die Beweislast zur Anrechnung auf die Schiedsbeklagten falle, die den Schaden der Höhe nach bestritten, die Schiedsbeklagten zu 1, 2 und 5. jedoch Beweislast schuldig geblieben seien, sei nicht klar, in welcher Höhe eine Anrechnung hätte stattfinden sollen. Insbesondere genüge es nicht, erst in der schriftlichen Würdigung zur Beweisaufnahme Zeugenbeweis zu ernennen, wie es der Antragsgegner zu 1) gemacht habe. Denn dadurch werde den anderen Parteien, insbesondere der Antragstellerin und den Schiedsbeklagten zu 3. und 4., die Möglichkeit
    genommen, eine Zeugeneinvernahme durchzuführen. Dieses Grundprinzip des rechtlichen Gehörs müsse dem Antragsgegner zu 1) bekannt sein. Im Übrigen sei für die Einzelschiedsrichterin nicht schlüssig, wie sich aus dem Schreiben der X2. (Beilage B2-24 (vergleiche Rn. 259 des Schiedsspruchs) der Schluss ziehen lasse, dass das restliche Nutzungsrecht und das ideelle Eigentum am Umspannwerk einen wirtschaftlichen Wert hätten, und wenn welcher Höhe. Im Übrigen sei eine eventuelle Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen in Rumänien nicht gewiss, weder zum „Ob“ der Änderungen, noch zum „Wie“ der Änderungen. In jedem Fall sei es der Einzelschiedsrichterin nicht möglich, in die ungewisse Zukunft zu schauen, um einen Substanzwert der Anlage und den Wert der Restkapazität zu ermitteln, dessen Beweis der Schiedsbeklagte S. sowie die Antragsgegner hätten erbringen müssen.
    Ob die genannten Überlegungen der Einzelschiedsrichterin rechtlich zutreffend sind, ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle durch den Senat. Auch die von der Einzelschiedsrichterin angewandten Beweislastregeln sind der gerichtlichen Kontrolle im Vollstreckbarerklärungsverfahren entzogen. Die Würdigung von Tatsachenvortrag und Beweisen im Schiedsverfahren gehört nicht zum Verfahren, sondern zur Entscheidungsfindung im engeren Sinne (vgl. Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 1059 ZPO, Rn. 53).
    Auch der Umstand der nicht erfolgten expliziten Auseinandersetzung der auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Schiedsgericht gerichteten Beweisanträge der Schiedsbeklagten in der Schiedsentscheidung rechtfertigt eine
    verfahrensrechtliche Willkür nicht. Hierfür spricht zudem, dass die Einzelschiedsrichterin in Rn. 86 des Schiedsspruches ausgeführt hat, dass sie aufgrund des Umfanges und der Komplexität der Sache im Rahmen ihrer Analyse auch die nicht explizit aufgeführten Argumente der Parteien berücksichtigt habe. Eine unzureichende Entscheidungsbegründung oder einfacher Verfahrensverstoß etwa aufgrund einer – wie von den Antragsgegnern angeführten unzutreffenden Würdigung der Darlegungs- und Beweislast durch die Einzelschiedsrichterin – oder auch einer fehlerhaften Einschätzung der Relevanz eines
    angebotenen Beweismittels – hier des von den Antragsgegnern angeführten Sachverständigengutachtens, fällt ebenfalls in den Bereich der vom Senat nicht zu überprüfenden Rechtsanwendung durch das Schiedsgericht.
    iii) Das Gleiche gilt im Ergebnis auch für den Vorwurf der Antragsgegner, das Schiedsgericht habe unter willkürlicher Missachtung des Sachverhalts schon aus Gründen der Logik annehmen müssen, dass das fragliche Umspannwerk einen wirtschaftlichen Wert aufgewiesen haben müsse. Abgesehen davon, dass Logikfehler zur Bewertung des
    Umspannwerkes ebenfalls eine (insoweit fehlerhafte) materielle Rechtsanwendung betreffen würden, liegt ein Logikfehler hier nicht vor. Es ist ohne Weiteres vorstellbar – wie letztendlich auch der von der Einzelschiedsrichterin vernommene Zeuge Dr. Ne. ab Zeile 973 der vor dem Schiedsgericht protokollierten Aussage angegeben hatte -, dass (ungeachtet eines Buchwertes) ein wirtschaftlicher Wert des Anteils und das relative Nutzungsrecht am Umspannwerk derzeit und absehbar nicht bestehe und sich ein solcher auch nicht für die Klägerin ergebe (ab Zeile 995). Daher kommt es auch nicht darauf an, ob und mit welchem Wert die Antragstellerin das Umspannwerk letztendlich bilanziert hat und ob die Entscheidung der Einzelschiedsrichterin inhaltlich richtig ist, einen Wert für die Antragstellerin für die von dieser aus dem Umspannwerk gezogenen Vorteile
    schadensmäßig zu verrechnen.
    iv) Eine willkürliche Verfahrensleitung kann auch nicht darin erkannt werden – wie der Antragsgegner zu 1) meint -, dass die Einzelschiedsrichterin willkürlich das Beweisthema um Fragen des Wertes des Umspannwerks erweitert habe. Der Antragsgegner zu 1) legt hier Maßstäbe der deutschen ZPO zugrunde, die per se schon nicht für ein internationales
    Schiedsgerichtsverfahren übertragbar sind. Ein willkürliches Verhalten vermag der Senat insoweit schon im Ansatz nicht zu erkennen.
    Im Übrigen sind entsprechende Fragen an den Zeugen Dr. Ne. von dem Antragsgegner zu 1) ausweislich des Protokolls der Schiedsverhandlung nicht moniert worden, was gem. Art. 31 der W.er Regeln aber geboten gewesen wäre.
    Hinzu kommt, dass das von der Einzelschiedsrichterin durchgeführten Beweisverfahren zu dieser Thematik nur deshalb auf die von der Antragstellerin angebotenen Beweismittel (insbesondere Zeugenaussage Dr. Ne., Bestätigung des rumänischen Wirtschaftsprüfers über Bilanzverlust im Jahre 2017, Nachweise zur Entwicklung des Vorderregimes im
    Bereich Windenergie) beschränkt war, weil die Antragsgegner dazu keinen Beweis angeboten hatten. Die Antragsgegner sind zu einer Einvernahme in der für den 06./07.12.2017 anberaumten Schiedsverhandlung nicht bereit gewesen, obwohl der Antragsgegner zu 1) persönlich in der Schiedsverhandlung anwesend war und die Einzelschiedsrichterin in ihrer Begründung ausgeführt hat, dass zumindest der Antragsgegner zu 1) „die technische und wirtschaftliche Kenntnis in Windpark Projekten“
    besessen habe (Protokoll über die Schiedsverhandlung vom 06./07.12.2017, Seite 1-3; Schiedsspruch Rn. 257).
    bbb) Auch ein von den Antragsgegnern geltend gemachter Verstoß gegen den materiellen ordre public steht der Vollstreckbarkeitserklärung nicht entgegen. Die Entscheidung der Einzelschiedsrichterin lässt „einen eklatanten Verstoß gegen die materielle Gerechtigkeit“ der deutschen Rechtsordnung nicht erkennen; vielmehr halten die Würdigung des Verhandlungs- und Beweisergebnisses und der Rechtsfolgenausspruch zumindest dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Vollstreckbarerklärungsverfahrens stand. Ob das Schiedsgericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat, dass der
    Antragstellerin ein Schadensersatz für die Betriebskosten zusteht, ist nicht Gegenstand der Kontrolle durch den Senat. Durch den Zuspruch dieser Forderung hat die Einzelschiedsrichterin jedenfalls weder ausdrücklich noch konkludent ein dem deutschen Sachrecht fremden Strafschadensersatz (punitive damage) zugesprochen, sondern den tatsächlichen Schaden ermittelt (vgl. auch S. 36 f. der Entscheidung OGH über die Aufhebungsklage).
    Entgegen der vom Antragsgegner zu 2) vertretenen Auffassung führt dies auch nicht dazu, dass hier als Rechtsfolge einer unerlaubten Handlung ein Geschädigter bereichert werde. Ob der rein schadensersatzrechtlich begründete Anspruch rechtlich zutreffend bemessen worden ist oder ob dies zu einer „unberechtigten“, da rechtlich unzutreffend entschiedenen „Bereicherung“ der Antragstellerin geführt hat, ist ebenfalls eine Frage des materiellen Rechts im Einzelfall, deren Rechtmäßigkeit im Einzelnen vom Senat nicht überprüft werden kann, da eine révision au fond vor dem staatlichen Gericht nicht stattfindet und etwaige Fehlentscheidungen hinzunehmen sind (vgl. OLG München, Beschluss vom 24. September 2006, 34 Sch 12/06, OLGR München 2006,906).

III.
Der „Klarstellungsantrag“ zu Ziffer II ist unzulässig; für einen solchen Antrag fehlt es am erforderlichen Rechtschutzbedürfnis der Antragstellerin.
Einer Entscheidung über die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Senat zu einer klarstellenden Korrektur des Zinsanspruches – wie von der Antragstellerin beantragt – bedarf es nicht. Der angefochtene Schiedsspruch enthält hinsichtlich der
Zinsentscheidungen nämlich keine klarstellungsbedürftige Mehrdeutigkeit.

A.
Nach deutschem Zwangsvollstreckungsrecht muss ein Vollstreckungstitel den durchzusetzenden Anspruch des Gläubigers ausweisen und Inhalt sowie Umfang der Leistungspflicht bezeichnen. Das Vollstreckungsorgan hat notfalls den Titel auszulegen.
Dazu muss dieser jedoch aus sich heraus für eine Auslegung genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen (BGH, SchiedsVZ 2012, 4 Rn. 6, beck-online).

B.
Das ist hier der Fall. Hier ist die im Schiedsspruch tenorierte Zinsentscheidung unmissverständlich dahingehend zu verstehen, dass es sich bei den zugesprochenen Zinsen der Höhe nach um „Prozentpunkte“ auf den jeweiligen Betrag handeln soll, auch wenn
diese mit „%“ angegeben worden sind. Hierüber dürften zwischen Verfahrensbeteiligten keine Missverständnisse bestehen, weil eine andere Auslegung im Hinblick auf den gesetzlichen Zinssatz, der hier zudem ausdrücklich im Tenor des Schiedsspruchs in Bezug
genommen wurde, und eine hieran angelehnt gemeinte Antragstellung grundsätzlich nicht ernsthaft in Frage kommen kann (OLG Hamm, NJW 2005, 223, beck-online). Bei der Vollstreckung sind daher hinsichtlich des Zinsumfanges keine Probleme zu erwarten, da
auch in der innerstaatlichen Tenorierungspraxis hinsichtlich der Zinshöhe mitunter eine „%“-Angabe über dem jeweiligen  Basiszinssatz erfolgt, die durch das Vollstreckungsorgan als Angabe der Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz auszulegen ist.

IV.

  1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt für das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche den allgemeinen Regeln der §§ 91 ff. ZPO (BeckOK ZPO/Wilske/Markert,
    a.a.O., § 1063 Rn. 24). Hier ist die Antragstellerin mit ihrem Klarstellungsantrag nur in marginalem Umfang unterlegen.
  2. Die weitere prozessuale Nebenentscheidung folgt aus § 1064 Abs. 2, Abs. 3 ZPO.
  3. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich an dem Hauptsachebetrag, in dessen Höhe die Vollstreckbarerklärung beantragt ist, ohne Zinsen und Kosten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 26 Sch 12/15 -, Rn. 11 – 23, Beschluss vom 01.11.2017, Az.: 26 Sch 8/17; Beschluss vom 24.01.2019,
    Az.: 26 Sch 8/18 jeweils zitiert n. juris).

OLG München, Beschluss v. 20.12.2019, 34 Sch 14/18 | Schiedsverfahren: Aufhebungsverfahren, ausländische Vollstreckung

Relevante Normen:

§ 1059 II ZPO
§ 1061 ZPO
Art. II UNÜ
Art. IV I lit. a UNÜ
Art. IV Abs. b UNÜ
Art V Abs. 1  lit. c UNÜ
Art. V Abs. 1  lit. e UNÜ
Art. VI UNÜ
Art. VI Abs. 4 EuÜ

Nichtamtlicher Leitsatz:

1. Für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung reicht eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs aus, da die Regelungen in Art. II mit Art. IV Abs. 1 Buchst. a und b UNÜ nicht als Zulässigkeitsvoraussetzungen, sondern als Beweisbestimmungen zu verstehen sind.
2.  Allein die Einleitung eines Aufhebungsverfahrens im Heimatstaat des Schiedsspruchs führt nicht dazu, dass das Vollstreckbarerklärungsverfahren ausgesetzt werden muss. Erforderlich ist, dass der Antragsgegner die von ihm im Aufhebungsverfahren im Heimatsstaat des Schiedsspruchs geltend gemachten Aufhebungsgründe im Vollstreckbarerklärungsverfahren vorträgt und diese Gründe auch erfolgsversprechend erscheinen.
2. Die Möglichkeit der Erhebung einer Aufhebungsklage im Heimatstaat des Schiedsspruchs beseitig die Verbindlichkeit des Schiedsspruchs nicht.

Sachverhalt:

Die Antragstellerin (= Schiedsklägerin) begehrt die teilweise Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

  1. Die Antragstellerin ist eine in Kroatien ansässige Gesellschaft. Die in M. ansässige Antragsgegnerin (= Schiedsbeklagte) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
    a) Die Parteien schlossen am 5.6.2013 mit Schiedsklauseln versehene Verträge über den Kauf bzw. Verkauf von Immobilien sowie über die Abtretung und Übertragung von Anteilen an zwei Handelsgesellschaften. Da die Antragsgegnerin nach Ansicht der Antragstellerin ihren Verpflichtungen aus den Verträgen nicht nach kam, hat sie das Ständige Schiedsgericht bei der kroatischen Wirtschaftskammer in Zagreb angerufen.
    b) Das Ständige Schiedsgericht bei der kroatischen Wirtschaftskammer hat am 7.9.2017 in Zagreb/Kroatien in dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren den oben wiedergegebenen Schiedsspruch erlassen.
    c) Die Antragsgegnerin hat zum Handelsgericht in Zagreb (Az.: …) Klage auf Aufhebung des Schiedsspruches erhoben. Das Gericht hat die Klage mit Urteil vom 13.11.2018 abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin unter dem 19.11.2018 Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden wurde.
  2. Unter dem 22.5.2018 hat die Antragstellerin unter Vorlage des kroatischen Schiedsspruches in beglaubigter Kopie dessen Vollstreckbarerklärung beantragt.
  3. Die Antragsgegnerin hat sich der Vollstreckbarerklärung insbesondere mit folgenden Ausführungen widersetzt.
    a) Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sei auszusetzen, weil sie beim Handelsgericht in Zagreb eine Klage eingereicht habe, mit dem Ziel den Schiedsspruch aufzuheben. Die Klage sei damit begründet worden, dass Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO vorlägen. So seien die Prozessvoraussetzungen für die Durchführung des Schiedsverfahrens nicht gegeben gewesen, da die Antragstellerin bereits im Rahmen der staatlichen Gerichtsbarkeit ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet habe. In der Schiedsklausel sei aber explizit geregelt, dass über den „… Vollzug dieses Vertrages, einschließlich Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes unter Ausschluss des Rechtsweges … das kroatische Schiedsgericht entscheidet.“ Durch die Einleitung des gerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens zur vorläufigen Sicherung ihrer Forderungen habe die Antragsgegnerin den ordentlichen Rechtsweg für den „Vollzug“ der Verträge gewählt und mithin auf die Entscheidung des Schiedsgerichts verzichtet.

    Die Antragsgegnerin habe deshalb im Rahmen des Schiedsverfahrens das Ruhen beantragt. Das Schiedsgericht habe dies abgelehnt. Es habe dabei übersehen, dass die Antragstellerin keinen Anspruch darauf habe, dass sie die Durchsetzung ihrer Ansprüche sowohl vor dem Schiedsgericht als auch vor den ordentlichen Gerichten betreiben könne. Die Antragstellerin habe durch die Einleitung der Zwangsvollstreckung ihr Recht auf ein Schiedsverfahren verwirkt.
    b) Insoweit trägt sie auch vor, es fehle bereits an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung eines Schiedsverfahrens.
    c) Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches müsse auch deshalb versagt werden, weil der Schiedsspruch für beide Parteien noch nicht verbindlich sei. Solange im Kroatien ein staatliches Verfahren laufe, sei das Schiedsverfahren noch nicht abgeschlossen.
    d) Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass es einer Vollstreckbarerklärung auch deshalb nicht bedürfe, weil die Antragstellerin in Kroatien bereits umfangreich vollstreckt habe und weiterhin vollstrecke. So seien zugunsten der Antragstellerin zahlreiche Pfandrechte in verschieden Liegenschaften in Kroatien eingetragen worden. Außerdem habe die Antragstellerin im Rahmen einer Zwangsversteigerung den Zuschlag für Immobilien der Antragsgegnerin erhalten.

  4. Die Antragstellerin ist den Einwänden der Antragsgegnerin entgegengetreten und hat insbesondere ausdrücklich bestritten, dass mit den bereits erfolgten Sicherungen eine vollständige Befriedigung der Antragstellerin eingetreten sei. Sie trägt vor, dass eine Befriedigung der bestehenden Forderungen bisher noch nicht erfolgt sei. Soweit die Antragstellerin Grundstücke erworben habe, sei dies im Rahmen einer Versteigerung in einem Insolvenzverfahren erfolgt. Es seien Grundstücke einer der zur Antragsgegnerin gehörenden insolventen Firma versteigert worden. Die Antragstellerin habe die Grundstücke als Käuferin erworben und nicht als Gläubigerin übertragen erhalten. Das Verfahren, in welche es über die Verteilung der (Versteigerungs-)Erlöse gehe, dauere noch an.
  5. Auf Antrag der Antragsgegnerin hat der Senat mit Beschluss vom 29.5.2019 die mündliche Verhandlung angeordnet und diese am 28.10.2019 durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe:

  1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295), da die Antragsgegnerin ihren Sitz in M. hat.
  2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig.
    a) Der Schiedsspruch wurde zwar nur in beglaubigter Abschrift vorgelegt. Diese Form genügt jedoch, da die Regelungen in Art. II mit Art. IV Abs. 1 Buchst. a und b UNÜ nicht als Zulässigkeitsvoraussetzungen, sondern als Beweisbestimmungen zu verstehen sind (OLG München vom 30.5.2016, 34 Sch 3/15, juris; Eberl/Eberl in Saenger/Eberl/Eberl, Schiedsverfahren, § 1061 Rn. F6 m.w.N.).  Jedenfalls sind die anerkennungsfreundlicheren Anforderungen des nationalen Rechts (§ 1064 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 ZPO) erfüllt (vgl. Art. VII Abs. 1 UNÜ). Im Übrigen sind die Schiedsabreden, die Existenz und Authentizität des Schiedsspruchs sowie dessen tragender Inhalt zwischen den Parteien unstreitig.

    b) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Ein Rechtschutzbedürfnis der Antragstellerin fehlt auch nicht deswegen, weil die Antragsgegnerin einwendet, die Antragstellerin habe in Kroatien vorläufige Sicherungsmaßnahmen ergriffen und sei deshalb teilweise befriedigt. Dabei kann dahinstehen, in welchem Umfang die Antragstellerin bisher in Kroatien vorläufige Sicherungsmaßnahmen erreichen konnte. Auch die Tatsache, dass in Kroatien bereits Vollstreckungsmaßnahmen auf Grundlage des Schiedsspruchs ergriffen wurden, lässt das Rechtschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht entfallen. Die Antragstellerin ist berechtigt, den Schiedsspruch in mehreren Ländern für vollstreckbar erklären zu lassen, um auf Vermögen der Schuldnerin weltweit, und nicht nur im Erlassstaat des Schiedsspruches, zugreifen zu können. Eine Einschränkung der Vollstreckbarerklärung käme nur dann in Betracht, wenn die Antragsgegnerin den Nachweis, dass Forderungen der Antragstellerin aus dem Schiedsspruch bereits erfüllt wurden, erbracht hätte. Dies ist aber nicht der Fall. Mit den von der Antragsgegnerin vorgelegten Grundbuchauszügen lässt sich der Nachweis jedenfalls nicht erbringen. Denn allein die Eintragung von Pfandrechten führt noch nicht zu einer Befriedigung des Gläubigers. Eine Befriedigung trat auch nicht dadurch ein, dass die Antragstellerin in Insolvenzverfahren bei einer der von der Antragsgegnerin erworbenen Firmen als Käuferin aufgetreten ist. Denn auch hierdurch ist ein Erlöschen der Schuld nicht eingetreten. Erst wenn die im Rahmen der Zwangsvollstreckung eingenommenen Gelder an die Antragstellerin ausgekehrt worden sind, käme unter Umständen eine Einschränkung der Vollstreckbarerklärung in Betracht. Die Antragsgegnerin wird durch die Vollstreckbarerklärung auch nicht schutzlos gestellt. Sobald die Forderungen der Antragstellerin befriedigt wurden, kann sie diese Einwendungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung geltend machen.

  3. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist begründet, weil Versagungsgründe weder begründet geltend gemacht noch solche, die von Amts wegen zu beachten wären, ersichtlich sind.
    a) Eine Aussetzung des Verfahrens (Art. VI UNÜ) im Hinblick auf den Aufhebungsantrag in Kroatien kommt nach derzeitigem Verfahrensstand nicht in Betracht. Allein die Einleitung eines Aufhebungsverfahrens im Heimatstaat des Schiedsspruchs führt nicht dazu, dass das Vollstreckbarerklärungsverfahren ausgesetzt werden müsste (MüKoZPO/Adolphsen, 5. Aufl. 2017, UNÜ Art. VI Rn. 2). Erforderlich ist vielmehr auch, dass der Antragsgegner die von ihm im Aufhebungsverfahren im Heimatstaat des Schiedsspruchs geltend gemachten Aufhebungsgründe im Vollstreckbarerklärungsverfahren vorträgt und diese Gründe auch erfolgsversprechend erscheinen (MüKoZPO/Adolphsen, 5. Aufl. 2017, UNÜ Art. VI Rn. 2 m.w.N.).

    Hierzu hat die Antragsgegnerin aber nur vorgetragen, sie sei der Ansicht, dass die Antragstellerin ihr Recht auf die Einleitung eines Schiedsverfahrens verwirkt habe, weil sie vor Einleitung des Schiedsverfahrens staatliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet habe. Dieser Einwand ist jedoch nicht erfolgsversprechend.

    Zum einen legt Art. VI Abs. 4 EuÜ ausdrücklich fest, dass die Anrufung eines staatlichen Gerichts bzgl. einstweiliger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht dazu führt, dass anschließend auch die Geltendmachung der Hauptsache vor den staatlichen Gerichtsbarkeit erfolgen muss. Eine derartige Regelung haben die Parteien auch nicht in ihrer Schiedsvereinbarung getroffen. Die Vereinbarung lautet nur, dass auch der einstweilige Rechtsschutz der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen sein soll. Konsequenzen der Nichtbeachtung enthält die Vereinbarung nicht, so dass auf Art. VI Abs. 4 EuÜ zurückgegriffen werden muss. Hieraus ergibt sich aber ausdrücklich, dass eine Anrufung staatlicher Gerichte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Schiedsvereinbarung gerade nicht aufhebt. Der Antragsgegnerin hätte es jedoch freigestanden vor dem staatlichen Gericht die Schiedseinrede zu erheben und im dortigen Verfahren prüfen zu lassen, ob die getroffene Schiedsvereinbarung die Anrufung staatlicher Gerichte auch für den einstweiligen Rechtsschutz wirksam ausgeschlossen hat. Hier ist diese Frage jedenfalls nicht mehr zu klären.

    Darüber hinaus wurde die Klage der Antragsgegnerin bereits in erster Instanz vor den staatlichen Gerichten in Kroatien abgewiesen.

    b) Der Schiedsspruch ist auch iSd Art. V Abs. 1e UNÜ verbindlich. Die Möglichkeit der Erhebung einer Aufhebungsklage im Heimatstaat des Schiedsspruchs beseitigt die Verbindlichkeit des Schiedsspruches nicht (MüKO/Adolphsen ZPO 5. Aufl. Art. V UNÜ Rn. 56; BGH NJW 1988, 3050; KG SchiedsVZ 2012, 112). Ein den Schiedsspruch aufhebendes Urteil ist bisher noch nicht ergangen, so dass bereits deshalb ein Versagungsgrund nach Art. V Abs. 1 Buchst. e 2. Alt. UNÜ nicht in Betracht kommt.

    c) Versagungsgründe nach Art. V UNÜ sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Antragstellerin durch die Anrufung des staatlichen Gerichts ihr Recht auf Einleitung eines Schiedsverfahrens nicht verwirkt (vgl. oben). Darüber hinaus handelt es sich dabei um keinen von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgrund. Es handelt sich allenfalls um einen Aufhebungsgrund nach Art. V Abs. 1 Buchst. c UNÜ. Mit diesem Einwand wäre die Antragsgegnerin aber jedenfalls präkludiert (Art. V Abs. 1 EuÜ; vgl. BGH NJW 2011, 1290 Rn. 12), da sie, trotz ausführlichem Hinweis in der mündlichen Verhandlung, nicht einmal behauptet, die Rüge der Unzuständigkeit bereits im Schiedsverfahren erhoben zu haben.

  4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht dem Wert der hiesigen Hauptsache.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 12.12.2019, 26 Sch 12/15 | Schiedsverfahren: Vollstreckbarerklärung Schiedsspruch

Relevante Normen:

§ 23 ZPO
§ 1025 IV ZPO
§ 1061 I ZPO
§ 1062 ZPO
Art. IV UNÜ
Art. V UNÜ
Art. VI UNÜ

Nichtamtlicher Leitsatz

1. Für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs ist gem. § 1062 II ZPO das OLG zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz hat oder sich sein Vermögen befindet. Besteht das Vermögen aus einem Bankguthaben so ist der Sitz der Bank gem. § 23 ZPO maßgeblich

2.  Für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs ist die Vorlage des endgültigen Schiedsspruchs in legalisierter Urschrift ausreichend. Der Vorlage der Schiedsvereinbarung bedarf es nicht.

Sachverhalt:

Der Antragsteller wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 01.12.2009 (Az.:…/09) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin, X mbH & Co. KG, Straße1, Gemeinde1, bestellt. Die Insolvenzschuldnerin hatte mit der Antragsgegnerin am 01.07.2009 einen Vertrag („Memorandum of Agreement“) über den Verkauf des Schiffes B zum Preis von USD 5,0 Mio. geschlossen. Der Vertrag enthält in Ziffer. 16 eine Schiedsklausel, wonach alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Agreement von einem Londoner Schiedsgericht nach den englischen Schiedsverfahrensgesetzen von 1950 und 1970 einschließlich späterer Fassungen bzw. Modifikationen entschieden werden sollen. Zur Sicherung des Kaufpreises zahlte die Antragsgegnerin auf ein ehemals bei der Bank1 AG zugunsten der Insolvenzschuldnerin und der Antragsgegnerin gemeinsam geführtes Konto („joint account“) eine Anzahlung in Höhe von USD 500.000,00 ein. Rechtsnachfolgerin der Bank1 AG ist die Bank2 mit Sitz in Stadt2. Nachdem die Durchführung des Memorandum of Agreement gescheitert war, nahm die Insolvenzschuldnerin die Antragsgegnerin in einem vor dem Einzelschiedsrichter A in London geführten Schiedsverfahren auf sofortige Freigabe der von den Käufern geleisteten Anzahlung über USD 500.000,00 sowie auf Zahlung von Schadensersatz von rund USD 900.000,00 in Anspruch. Durch Schiedsspruch vom 18.03.2011 in Verbindung mit einer Ergänzung vom 03.05.2011 wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, an die Insolvenzschuldnerin USD 1.481.273,80 sowie USD 9.984,70 nebst 4,5% Zinsen auf diese Beträge seit dem 27.07.2009 zu zahlen. Die Forderungen aus dem Schiedsspruch sind durch die Antragsgegnerin in der Folgezeit in Höhe von USD 581.119,32 beglichen worden.
Mit Antragsschrift vom 05.10.2015 hat der Antragsteller unter Berufung auf die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main unter dem Gesichtspunkt des Vermögens i.S.v. § 1062 Abs. 2 ZPO beantragt, den Schiedsspruch in Höhe des im Beschlusstenor wiedergegebenen Teilbetrages für vollstreckbar zu erklären. Zugleich hat der Antragsteller die öffentliche Zustellung der Antragsschrift beantragt; dieser Antrag wurde zunächst mit Senatsbeschluss vom 07.12.2015 zurückgewiesen und in der Folgezeit die förmliche Zustellung des Vollstreckbarerklärungsantrages an die Antragsgegnerin veranlasst.

Nachdem sowohl der erste Zustellungsversuch wie auch ein im Jahr 2018 veranlasster erneuter Zustellungsversuch erfolglos geblieben sind, hat der Senat mit Beschluss vom 25.09.2019 die öffentliche Zustellung u.a. der Antragsschrift vom 05.10.2015 an die Antragsgegnerin bewilligt. Innerhalb der gesetzten Äußerungsfrist ist keine Stellungnahme der Antragsgegnerin eingegangen.

Gründe:

Auf den Antrag des Antragstellers ist der Schiedsspruch vom 18.03.2011 in Verbindung mit dessen Ergänzung vom 03.05.2011 gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. den Vorschriften des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (UNÜ) in Höhe des vom Antragsteller beantragten Teilbetrages für vollstreckbar zu erklären. Gründe, gemäß § 1061 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist, liegen nicht vor.
Der Antrag ist nach §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. den Regeln des UNÜ statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs nach §§ 1061, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO i.V.m. den Bestimmungen des UNÜ zuständig.
Gemäß § 1062 Abs. 2 ZPO ist im Falle eines ausländischen Schiedsortes für einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung dasjenige Oberlandesgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.
Der hier in Betracht kommende Anknüpfungspunkt „Vermögen“ ist hinreichend dadurch belegt, dass – auch – die Antragsgegnerin Inhaberin einer Forderung gegenüber der in Stadt2 ansässigen Bank2 AG ist, nachdem der zur Sicherung des Kaufpreises geleistete Anzahlungsbetrag nach wie vor auf einem Konto der Bank2 AG als Rechtsnachfolgerin der Bank1 AG geführt wird und für Bankguthaben gemäß § 23 ZPO der Sitz der Bank maßgeblich ist (Zöller-Schultzky, ZPO, 32. Auflage 2018, Rdnr. 10 zu § 23 ZPO).
Der Antrag ist auch begründet.
Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind erfüllt.
Der Antragsteller hat den am Schiedsort London erlassenen endgültigen Schiedsspruch vom 18.03.2011 nebst Ergänzung vom 03.05.2011 in gehörig legalisierter Urschrift vorlegt (Art. IV Abs. 1 lit. a) UNÜ). Weitere Formerfordernisse sind nicht zu erfüllen; nach dem Günstigkeitsprinzip des Art. VII Abs. 1 UNÜ bedarf es der Vorlage der Schiedsvereinbarung nicht (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 1, 4 zu Art. 4 UNÜ). Im Übrigen ist die Existenz der Schiedsvereinbarung als solche unstreitig (vgl. BGH, NJW 2001, 1730). Schließlich ist der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter von Gesetzes wegen (§§ 35 Abs. 1, 80 Abs. 1 InsO) zur Antragstellung im hiesigen Verfahren befugt.
Auch die materiellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs liegen vor. Anerkennungshindernisse nach Art. V Abs. 1 UNÜ sind nicht geltend gemacht; ebenso wenig sind Anerkennungshindernisse nach Art. V Abs. 2 UNÜ festzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die weitere Nebenentscheidung aus § 1064 Abs. 2, Abs. 3 ZPO.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich an dem Hauptsachebetrag, in dessen Höhe die Vollstreckbarerklärung beantragt ist, ohne Zinsenund Kosten (vgl. Senatsbeschluss vom 01.11.2017, Az.: 26 Sch 8/17; Senatsbeschluss vom 24.01.2019, Az.: 26 Sch 8/18).

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