OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 12.12.2019, 26 Sch 12/15 | Schiedsverfahren: Vollstreckbarerklärung Schiedsspruch

Relevante Normen:

§ 23 ZPO
§ 1025 IV ZPO
§ 1061 I ZPO
§ 1062 ZPO
Art. IV UNÜ
Art. V UNÜ
Art. VI UNÜ

Nichtamtlicher Leitsatz

1. Für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs ist gem. § 1062 II ZPO das OLG zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz hat oder sich sein Vermögen befindet. Besteht das Vermögen aus einem Bankguthaben so ist der Sitz der Bank gem. § 23 ZPO maßgeblich

2.  Für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs ist die Vorlage des endgültigen Schiedsspruchs in legalisierter Urschrift ausreichend. Der Vorlage der Schiedsvereinbarung bedarf es nicht.

Sachverhalt:

Der Antragsteller wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 01.12.2009 (Az.:…/09) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin, X mbH & Co. KG, Straße1, Gemeinde1, bestellt. Die Insolvenzschuldnerin hatte mit der Antragsgegnerin am 01.07.2009 einen Vertrag („Memorandum of Agreement“) über den Verkauf des Schiffes B zum Preis von USD 5,0 Mio. geschlossen. Der Vertrag enthält in Ziffer. 16 eine Schiedsklausel, wonach alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Agreement von einem Londoner Schiedsgericht nach den englischen Schiedsverfahrensgesetzen von 1950 und 1970 einschließlich späterer Fassungen bzw. Modifikationen entschieden werden sollen. Zur Sicherung des Kaufpreises zahlte die Antragsgegnerin auf ein ehemals bei der Bank1 AG zugunsten der Insolvenzschuldnerin und der Antragsgegnerin gemeinsam geführtes Konto („joint account“) eine Anzahlung in Höhe von USD 500.000,00 ein. Rechtsnachfolgerin der Bank1 AG ist die Bank2 mit Sitz in Stadt2. Nachdem die Durchführung des Memorandum of Agreement gescheitert war, nahm die Insolvenzschuldnerin die Antragsgegnerin in einem vor dem Einzelschiedsrichter A in London geführten Schiedsverfahren auf sofortige Freigabe der von den Käufern geleisteten Anzahlung über USD 500.000,00 sowie auf Zahlung von Schadensersatz von rund USD 900.000,00 in Anspruch. Durch Schiedsspruch vom 18.03.2011 in Verbindung mit einer Ergänzung vom 03.05.2011 wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, an die Insolvenzschuldnerin USD 1.481.273,80 sowie USD 9.984,70 nebst 4,5% Zinsen auf diese Beträge seit dem 27.07.2009 zu zahlen. Die Forderungen aus dem Schiedsspruch sind durch die Antragsgegnerin in der Folgezeit in Höhe von USD 581.119,32 beglichen worden.
Mit Antragsschrift vom 05.10.2015 hat der Antragsteller unter Berufung auf die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main unter dem Gesichtspunkt des Vermögens i.S.v. § 1062 Abs. 2 ZPO beantragt, den Schiedsspruch in Höhe des im Beschlusstenor wiedergegebenen Teilbetrages für vollstreckbar zu erklären. Zugleich hat der Antragsteller die öffentliche Zustellung der Antragsschrift beantragt; dieser Antrag wurde zunächst mit Senatsbeschluss vom 07.12.2015 zurückgewiesen und in der Folgezeit die förmliche Zustellung des Vollstreckbarerklärungsantrages an die Antragsgegnerin veranlasst.

Nachdem sowohl der erste Zustellungsversuch wie auch ein im Jahr 2018 veranlasster erneuter Zustellungsversuch erfolglos geblieben sind, hat der Senat mit Beschluss vom 25.09.2019 die öffentliche Zustellung u.a. der Antragsschrift vom 05.10.2015 an die Antragsgegnerin bewilligt. Innerhalb der gesetzten Äußerungsfrist ist keine Stellungnahme der Antragsgegnerin eingegangen.

Gründe:

Auf den Antrag des Antragstellers ist der Schiedsspruch vom 18.03.2011 in Verbindung mit dessen Ergänzung vom 03.05.2011 gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. den Vorschriften des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (UNÜ) in Höhe des vom Antragsteller beantragten Teilbetrages für vollstreckbar zu erklären. Gründe, gemäß § 1061 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist, liegen nicht vor.
Der Antrag ist nach §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. den Regeln des UNÜ statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs nach §§ 1061, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO i.V.m. den Bestimmungen des UNÜ zuständig.
Gemäß § 1062 Abs. 2 ZPO ist im Falle eines ausländischen Schiedsortes für einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung dasjenige Oberlandesgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.
Der hier in Betracht kommende Anknüpfungspunkt „Vermögen“ ist hinreichend dadurch belegt, dass – auch – die Antragsgegnerin Inhaberin einer Forderung gegenüber der in Stadt2 ansässigen Bank2 AG ist, nachdem der zur Sicherung des Kaufpreises geleistete Anzahlungsbetrag nach wie vor auf einem Konto der Bank2 AG als Rechtsnachfolgerin der Bank1 AG geführt wird und für Bankguthaben gemäß § 23 ZPO der Sitz der Bank maßgeblich ist (Zöller-Schultzky, ZPO, 32. Auflage 2018, Rdnr. 10 zu § 23 ZPO).
Der Antrag ist auch begründet.
Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind erfüllt.
Der Antragsteller hat den am Schiedsort London erlassenen endgültigen Schiedsspruch vom 18.03.2011 nebst Ergänzung vom 03.05.2011 in gehörig legalisierter Urschrift vorlegt (Art. IV Abs. 1 lit. a) UNÜ). Weitere Formerfordernisse sind nicht zu erfüllen; nach dem Günstigkeitsprinzip des Art. VII Abs. 1 UNÜ bedarf es der Vorlage der Schiedsvereinbarung nicht (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 1, 4 zu Art. 4 UNÜ). Im Übrigen ist die Existenz der Schiedsvereinbarung als solche unstreitig (vgl. BGH, NJW 2001, 1730). Schließlich ist der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter von Gesetzes wegen (§§ 35 Abs. 1, 80 Abs. 1 InsO) zur Antragstellung im hiesigen Verfahren befugt.
Auch die materiellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs liegen vor. Anerkennungshindernisse nach Art. V Abs. 1 UNÜ sind nicht geltend gemacht; ebenso wenig sind Anerkennungshindernisse nach Art. V Abs. 2 UNÜ festzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die weitere Nebenentscheidung aus § 1064 Abs. 2, Abs. 3 ZPO.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich an dem Hauptsachebetrag, in dessen Höhe die Vollstreckbarerklärung beantragt ist, ohne Zinsenund Kosten (vgl. Senatsbeschluss vom 01.11.2017, Az.: 26 Sch 8/17; Senatsbeschluss vom 24.01.2019, Az.: 26 Sch 8/18).

KG Berlin, Beschluss v. 10.08.2006, 20 Sch 7/04 | Schiedsverfahren: Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche, Hilfszuständigkeit Berlin

Relevante Normen:

§ 1062 II ZPO
Art. 5 I  e UNÜ
§ 242 BGB

Nichtamtlicher Leitsatz:

1. Vollstreckbarerklärungsantrag ist rechtsmissbräuchlich, wenn auf Aufhebungsantrag ausdrücklich verzichtet wurde
2. Vollstreckbarerklärung setzt zumindest Möglichkeit der Vollstreckung im Inland voraus

Sachverhalt:

Die Ag. zu 1. übertrug 1992 der Rechtsvorgängerin der Ag. zu 2. Lizenzen u.a. für die Ausbeutung der in Litauen gelegenen Ölfelder A, B und C. Im März 1993 stimmte sie der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens der Ast. sowie der Ag. zu 2. zu und erteilte dem zukünftigen Gemeinschaftsunternehmen die Lizenz für die Erschließung und Ausbeutung des Ölfeldes … Unter dem 28. 4. 1993 schlossen die Rechtsvorgängerin der Ag. zu 2. und die Ast. einen „Joint Venture Contract” (JVC) zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens … Nach dessen Art. 2 ist die Erschließung und Ausbeutung verschiedener Ölfelder in einem bestimmten Vertragsgebiet, das die drei Ölfelder umfasst, Gegenstand des Vertrages. In Art. 17 ist die Erschließung und Ausbeutung des Ölfeldes … geregelt. In Art. 41 (Felder innerhalb des Vertragsgebietes) wurde darüber hinaus vereinbart, dass sobald wie möglich die Ast. eine Machbarkeitsstudie in Bezug auf die Ölfelder … und … erstellen sollte und die Parteien, wo nach ihrer Meinung die Studie die wirtschaftliche Machbarkeit ergeben sollte, eines oder beide Ölfelder durch einen gesonderten Vertrag entwickeln sollten. Art. 9 des Vertrages (Beilegung von Streitigkeiten) lautet wie folgt: „9.1 Streitigkeiten zwischen den Gründern hinsichtlich der Erfüllung oder Auslegung dieser Vereinbarung werden durch Verhandlungen zwischen den Gründern beigelegt. 9.2 Falls Streitigkeiten nicht durch Verhandlungen zwischen den Gründern innerhalb von 90 Tagen nach dem Zugang einer schriftlichen Mitteilung … beigelegt werden können, soll die streitige Angelegenheit nach Einigung der Gründer zur Entscheidung übertragen werden: (a) Gericht der Republik Litauen (b) unabhängiges Schiedsgericht in Dänemark, Kopenhagen, geführt in Übereinstimmung mit der Schiedsgerichtsordnung der ICC in englischer Sprache. Falls keine Einigung … über die Institution … zustande kommt, soll die streitige Angelegenheit einem unabhängigen Schiedsgericht wie in b) vorgesehen zur Entscheidung vorgelegt werden. In Art. 35 verzichteten die Regierung und … (Rechtsvorgängerin der Ag. zu 2. unwiderruflich auf alle Rechte aus der Staatenimmunität. Ferner wurde festgelegt, dass für den Vertrag litauisches Recht anwendbar sein sollte und ergänzend soweit erforderlich international in der Petroleumindustrie akzeptierte Geschäftsregeln, wenn diese nicht gegen litauisches Recht verstoßen. Über den Unterschriften für die Ag. zu 1. ist hinzugefügt, dass diese die Vereinbarung billigt und anerkennt, selbst gesetzlich und vertraglich gebunden zu sein, als ob sie Unterzeichner der Vereinbarung wäre. Zwischen der Ast. und der Ag. zu 2. kam es nicht zu einem Vertragsschluss über die Ölfelder … und … Die Ag. zu 2. beutet diese Ölfelder nunmehr auf Grund der ihr 1992 eingeräumten Lizenzen allein aus. Die Ast. leitete am 12. 6. 2000 gegen die Ag.nen das Schiedsverfahren ein und machte schließlich Schadenersatzforderungen aus der Nichterfüllung bezüglich der Ölfelder … und … wegen entgangenen Gewinns geltend. Die Ag. zu 2. hat in diesem Schiedsverfahren widerklagend hinsichtlich des Gemeinschaftsunternehmens Anträge zu verschiedenen Leistungshandlungen sowie Zahlung gestellt. Die Parteien stritten u.a. darüber, ob die Ag. zu 1. Partei des Schiedsverfahrens sein konnte sowie zur Schiedsfähigkeit und zum Umfang der Schiedsklausel bezüglich der Ansprüche die Ölfelder … und … betreffend. Mit Schriftsatz vom 6. 8. 2001 erhob die Ag. zu 2. Widerklage und erkannte – in zwischen den Parteien hier streitigem Umfang – die Zuständigkeit des Schiedsgerichts an. Am 21. 12. 2001 erließ der Internationale Schiedsgerichtshof (International Court of Arbitration) der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce) … einen Zwischenschiedsspruch, in dem er seine Entscheidungszuständigkeit auch hinsichtlich der Ag. zu 1. feststellte. Am 30. 10. 2003 erließ der Internationale Schiedsgerichtshof (International Court of Arbitration) der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce) … einen Schlussschiedsspruch nach dem u.a. die Ag.innen als Gesamtschuldner an die Ast. 12579000 USD nebst 6% Zinsen p.a. seit dem 1. 1. 2002 zu zahlen haben. Ferner wurde die Ast. u.a. zur Zahlung von 1325521 USD nebst 6% Zinsen p.a. seit dem 8. 4. 2002 an die Ag. zu 2. verurteilt. Des Weiteren hat das Schiedsgericht hinsichtlich der Kosten (auch bezüglich des Zwischenschiedsspruchs zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts) ausgesprochen, dass die Ag. zu 1. 292000 USD, 250000 USD sowie 300000 USD (= 842000 USD) und die Ag. zu 2. 12000 USD sowie 300000 USD (= 312000 USD) der Ast. zu erstatten hätten. Die Ast. hat gegenüber der Ag. zu 2. mit dem Kostenerstattungsanspruch (312000 USD), einem weiteren (nicht näher bezeichneten) Zahlungsanspruch in Höhe von 961000 USD sowie einem Teilbetrag der ihr zustehenden Zinsen gegenüber dem Anspruch der Ag. zu 2. (1325521 USD zuzüglich Zinsen bis zum 3. 12. 2003 in Höhe von 131608 USD = 1457129 USD) aufgerechnet. Mit Resolution vom 11. 2. 2004 beschloss die Regierung der Ag. zu 1., dass ein Antrag auf Aufhebung des Schlussschiedsspruchs nicht zweckdienlich sei. Die Ast. hat neben dem Antrag in Deutschland ferner die Vollstreckbarerklärung in England und Dänemark beantragt. In Dänemark ist der Schiedsspruch ohne Vollstreckbarerklärung vollstreckungsfähig, wie im Termin geklärt worden ist. In England ist die Vollstreckbarerklärung hinsichtlich der Ag. zu 2. rechtskräftig. Das Verfahren bezüglich der Ag. zu 1. ist nicht abgeschlossen. In Litauen ist das Vollstreckbarkeitsverfahren wegen der Feststellungsklage der Ag. zu 2. ausgesetzt. Das Bezirksgericht … hat mit Urteil vom 4. 11. 2005 auf die gegen die Ast. gerichtete Klage der Ag. zu 2. die Schieds- und Immunitätsverzichtsklausel zum Teil für nichtig erklärt, was das Berufungsgericht mit Urteil vom 20. 3. 2006 unter Neufassung des Tenors (englische Übersetzung, S. 29f.) bestätigt hat. Unter anderem hat es die Schiedsklausel in Art. 9.2 JVC bezüglich der Ag. zu 1. insgesamt und bezüglich der Gründer bezüglich der Ausbeutung von Bodenschätzen der … für unwirksam erklärt. Ferner hat es Art. 35.1 JVC für unwirksam erklärt, soweit die Ag. zu 1. in Bezug auf ihre vertraglichen Pflichten im Bereich öffentlichen Rechts auf ihre Immunität verzichtet hat. Die Ast. beantragt – unter teilweiser Rücknahme wegen 6% Zinsen p.a. auf 1265385 USD (ursprünglich auf 13844385 USD (2579000 USD + Zinsen bis 3. 12. 2003 in Höhe von 1449514 USD abzüglich 184129 USD [= 1265385 USD]) -, den Schiedsspruch … eines Schiedsgerichts des International Court of Arbitration der internationalen Handelskammer vom 30. 10. 2003, erlassen in … durch die Schiedsrichter … und … durch den die Ag.nen als Gesamtschuldner verurteilt wurden, an die Ast. USD 12579000 zuzüglich 6% Zinsen p.a. ab 1. 1. 2002 zu zahlen, sowie die Ag. zu 1. verurteilt wurde, Verfahrenskosten i.H.v. USD 842000, und die Ag. zu 2. verurteilt wurde, Verfahrenskosten i.H.v. USD 312000 an die Ast. zu zahlen, für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von USD 13844385 zuzüglich 6% Zinsen p.a. ab 3. 12. 2003 auf USD 12579000 gegen die Ag.nen als Gesamtschuldner sowie in Höhe von zusätzlichen USD 842000 gegen die Ag. zu 1. für vollstreckbar zu erklären, hilfsweise, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Ag. zu 1. beantragt, die Vollstreckbärerklärung des Schiedsspruchs vom 30. 10. 2003, AZ … des Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer Paris („ICC”), gemäß § 1061 (1) ZPO i.V.m. dem New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche („UNÜ”) abzulehnen sowie gemäß § 1061 (2) ZPO festzustellen, dass der genannte Schiedsspruch in Deutschland nicht anzuerkennen ist. Die Ag. zu 2. beantragt, den Antrag vom 3. 5. 2004 auf teilweise Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Nr. … eines Schiedsgerichts des Internationalen Schiedsgerichtshofes der Internationalen Handelskammer (ICC) vom 30. 10. 2003, erlassen in … durch die Schiedsrichter … und … zurückzuweisen, hilfsweise, dem vorbenannten Antrag vom 3. 5. 2004 ganz oder teilweise nur Zug um Zug gegen Vollstreckbarerklärung stattzugeben, insoweit die Ast. in dem vorgenannten Schiedsspruch vom 30. 10. 2003 verurteilt wurde, (a) anzuerkennen, dass die ausstehenden Aktionärsdarlehen der Ast. und der Ag. zu 2. vom 31. 12. 2000 durch das Gemeinschaftsunternehmen … an die beiden vorgenannten Aktionäre spätestens am 14. 8. 2001 zurückzuzahlen waren (Ziff. 26.ii.a. des ICC-Schiedsspruchs Nr. … 30. 10. 2003, S. 278), (b) anzuerkennen, dass die Übertragung der „operational control” des Gemeinschaftsunternehmen … von der Ast. auf die Ag. zu 2. spätestens am 31. 12. 2001 hätte erfolgen müssen (Ziff. 26.ii.b. des ICC-Schiedsspruchs Nr. … vom 30. 10. 2003, S. 278); (c) anzuerkennen, dass wirksam ab dem 1. 1. 2002 der Gewinnanteil der Ag. zu 2. an dem von dem Gemeinschaftsunternehmen … geförderten Öl von 50% auf 75% hätte erhöht werden müssen (Ziff. 26.ii.c. des ICC-Schiedsspruchs Nr. … vom 30. 10. 2003, S. 278), (d) anzuerkennen, dass die Ag. zu 2. berechtigt ist, den … und den … des Gemeinschaftsunternehmen … zu nominieren (Ziff. 26.ii.d. des ICC-Schiedsspruchs Nr. … vom 30. 10. 2003, S. 278), (e) anzuerkennen, dass die Ast. verpflichtet ist zu bewirken, dass ihre Vertreter im … und den … des Gemeinschaftsunternehmen … für einen Vorschlag bzw. für Vorschläge zu stimmen, die den vorstehend unter lit. a bis lit. d genannten Verpflichtungen der Ast. Wirksamkeit verleihen (Ziff. 26.ii.e. des ICC-Schiedsspruchs Nr. … vom 30. 10. 2003, S. 278), (f) an die Ast. zu 2. einen Betrag in Höhe von USD 1325521 nebst 6% Zinsen p.a. hieraus seit dem 8. 4. 2002 zu zahlen (Ziff. 26. iii. des ICC-Schiedsspruchs Nr. … vom 30. 10. 2003, S 278), ferner hilfsweise, der vorbenannten Schiedsspruch auf den Antrag vom 3. 5. 2004 hin nur gegen angemessene Sicherheitsleistung durch die Ast. für vollstreckbar zu erklären, bis über den diesbezüglichen Aufhebungsantrag der Ag. zu 2. und deren Antrag auf teilweise Ungültigkeitserklärung des Joint-Venture-Vertrages (JVC) vom 28. 4. 1993 durch die … Gerichte rechtskräftig entschieden worden ist. Die Ag. zu 1. macht unter ausführlicher Darlegung geltend: 1. Sie sei nicht Partei der Schiedsvereinbarung. Die fehlende Zuständigkeit habe sie vor dem Schiedsgericht gerügt. Der Zwischenschiedsspruch sei nicht anerkennungsfähig. Nach dem Willen der Parteien habe sie nicht Partei der Schiedsvereinbarung sein sollen. Die Darlegungs- und Beweislast habe insoweit die Ast. zu tragen. 2. Für die Entscheidung über Streitigkeiten hinsichtlich der Ölfelder … und … sei das Schiedsgericht nicht zuständig gewesen, weil diese nicht von der Schiedsvereinbarung bzw. dem JVC erfasst seien. Auch dies habe sie bereits vor dem Schiedsgericht gerügt. Nach Art. 41 JVC hätten getrennte Verträge geschlossen werden sollen und das JVC habe insoweit nach dem Willen der Parteien keine Anwendung finden sollen. 3. Es handele sich um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis, das einer Entscheidung durch ein Schiedsgericht nicht zugänglich sei. Streitigkeiten über Bodenschätze seien öffentlich-rechtlicher Natur und nach litauischen Recht nicht schiedsfähig. 4. Ihr sei vom Schiedsgericht das rechtliche Gehör verweigert worden. Sie verweist auf einen Schriftsatz der Ast., den das Schiedsgericht zwar nicht verwertet haben wolle. Der potenzielle Einfluss auf die Entscheidung genüge jedoch zur Begründung des Verstoßes gegen das rechtliche Gehör. Sie verweist ferner darauf, dass Aufhebungsanträge in Dänemark nicht fristgebunden seien, jedenfalls aber ihre Einwendungen wegen des Unterlassens der Anfechtung in … hier nicht ausgeschlossen seien. Sie meint, ihre Resolution beinhalte keinen Verzicht der Anfechtung in …, sondern sei eine vorläufige Einschätzung. Die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts seien vorliegend nicht zu Grunde zulegen, sondern in vollem Umfang zu überprüfen. Das Schiedsgericht sei mit der Beweissituation jedenfalls fehlerhaft umgegangen. Ferner macht sie geltend, im Inland kein vollstreckungsfähiges Vermögen zu besitzen. Ihre Verkaufsabsichten für das Grundstück … habe sie inzwischen verworfen. Jetzt sollten dort wegen der Platznot im … in … sowie eine … untergebracht werden. Anleiheemissionen an deutsche Banken würden derzeit nicht ausgegeben und seien gegenwärtig auch nicht geplant. Die Ag. zu 2. macht unter ausführlicher Darlegung geltend: 1. Die Ast. habe mangels Vorlage einer beglaubigten Übersetzung der Schiedsvereinbarung die formalen Antragsvoraussetzungen nicht erfüllt. Der Antrag sei daher unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die Darlegungs- und Beweislast habe insoweit die Ast. zu tragen. 2. Der Antrag sei rechtsmissbräuchlich, weil die Ast. sich weigere, die mit dem Schiedsspruch ihr zuerkannte Widerklageforderung zu erfüllen. 3. Dem Rechtsschutzbedürfnis stehe die Staaten- und Vollstreckungsimmunität der Ag. zu 1. entgegen, worauf auch sie sich berufen könne. Der Immunitätsverzicht der Ag. zu 1. hätte sich, nur auf das Ölfeld … bezogen und sei jedenfalls nach … Recht unwirksam gewesen. Gründer der … seien lediglich die Ast. sowie sie gewesen. 4. Eine Schiedsvereinbarung zwischen ihr und der Ast. sei nur bezüglich des Ölfeldes … geschlossen worden. Es sei bewusst mit Art. 9 JVC eine gegenüber der Standardschiedsklausel der ICC engere Fassung gewählt worden. 5. Sowohl der Primäranspruch auf Zuteilung der Entwicklungs- und Ausbeutungsrechte als auch davon abgeleitete Schadenersatzansprüche seien nach … Recht nicht schiedsfähig. Die Ansprüche wären auch nach deutschem Recht nicht schiedsfähig. 6. Aus den genannten Gründen sei auch der ordre public verletzt. 7. Sie meint, die angeordnete einstweilige Hemmung im Vollstreckbarerklärungsverfahren in … würde gemäß Art. V Abs. 1e) UNÜ zur Versagung führen müssen, weil die Gerichte zuständige Behörde im Sinne der Vorschrift seien. Des Weiteren trägt die Ag. zu 2. vor, die Ast. interpretiere bzw. übersetze die Resolution der Ag. zu 1. vom 11. 2. 2004 falsch; dort sei kein Verzicht erklärt worden. Die Versagungsgründe des Art. V UNÜ setzten ein vorheriges Geltendmachen in … nicht voraus, zumal die Parteien eine Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts nicht vereinbaren könnten. Sie sei mit Rügen nicht deswegen präkludiert; insoweit habe sich seit dem 1. 1. 1998 die Rechtslage geändert. Die Ag. zu 2. führt ferner aus, weshalb ihre Erklärung, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts anzuerkennen, sich nicht auf die Klageforderung, sondern lediglich die Widerklageforderung bezogen haben soll. Die Zuständigkeit des Kammergerichts sei nicht gegeben, weil sie kein vollstreckungsfähiges Vermögen im Inland besitze und auch sonst kein Inlandsbezug bestehe. Eine etwaige Zuständigkeit gegenüber der Ag. zu 1. erstrecke sich nicht auf sie, weil die Ag.nen nicht notwendige Streitgenossen seien. Die Ast. erwidert: Die Ag. zu 2. habe ihre Einwände gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zurückgezogen und die Zuständigkeit ausdrücklich anerkannt. Die Ast. verweist auf den anwaltlichen Schriftsatz der Ag. zu 2. vom 6. 8. 2001, die Terms of Reference vom 8. 8. 2001 sowie die Erklärung in der mündlichen Verhandlung am 16. 10. 2001. Die Ag. zu 1. habe im Schiedsverfahren nicht geltend gemacht, dass Vertragsgegenstand nur das Ölfeld … sei. Sie habe mit der Resolution vom. 11. 2. 2004 auf die Anfechtung, des Endschiedsspruchs vor … Gerichten verzichtet. Zur Erfüllung der formalen Antragsvoraussetzungen sei sie nicht verpflichtet, eine beglaubigte Übersetzung des Schiedsspruchs sowie der Schiedsvereinbarung vorzulegen. Es sei nicht erklärt worden, dass die Widerklageforderung nicht erfüllt werden solle. Eine Zug-um-Zug-Verknüpfung hätte vorn Schiedsgericht ausgesprochen werden müssen und komme selbstständig im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht. Die Antragsgegner hätten die Beweislast für die Versagungsgründe des Art. V UNÜ zu tragen. Mangels Anfechtung in … seien die Zuständigkeitsrügen präkludiert. Die Ag. zu 1. sei Schiedspartei. Das Exequaturgericht sei an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts insoweit gebunden. Die Beurteilung der Schiedsklausel sei nach … Recht zu treffen. Die Wahl von … Recht in Art. 35 JVC gälte nur für den Hauptvertrag und begründe kein hinreichendes Indiz für den Schiedsvertrag in Art. 9 JVC. Schiedsklauseln seien nach …, … sowie … Recht gleich auszulegen. Die Reichweite von Schiedsklauseln sei nach deutschem Recht im Zweifel großzügig auszulegen. Die Ag. zu 1. habe die Verhandlungen dominiert, die Ag. zu 2. als ihr Vehikel zwischengeschaltet und habe nicht nur verwaltungsrechtlich den Vertrag genehmigen wollen. Ein Verzicht auf die Staatenimmunität mache auch nur bei einer Beteiligung als Schiedspartei Sinn. Die Ast. meint ferner, der Vertrag umfasse entsprechend der Bestimmung des Vertragsgebietes auch die Ölfelder … und … Die Ag. zu 2. sei wegen ihrer Anerkennung im Schiedsverfahren mit ihrem Einwand ausgeschlossen. Die Ag. zu 1. sei an die Tatsachenfeststellung des Schiedsgerichts gebunden. Für die Frage der objektiven Schiedsfähigkeit sei ausschließlich deutsches Recht maßgebend, weil Art. V Abs. 2a) UNÜ der Regelung in Art. V Abs. 1a) UNÜ als lex specialis vorgehe. Nach deutschen Recht hätte ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen werden können. Jedenfalls stehe auch … Recht nicht entgegen. Die Ag. könne sich zumindest nicht darauf berufen, dass sie gegen ihr eigenes Recht verstoßen habe. Die Ag. zu 1. habe sich wirksam der Schiedsabrede unter Verzicht auf ihre Immunität unterworfen. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör der Ag. zu 1. scheide aus, weil das Schiedsgericht den Vortrag nicht berücksichtigt habe und daher die Ursächlichkeit fehle. Entscheidungen … Gerichte seien nicht anerkennungsfähig. Zur Zuständigkeit des Kammergerichts trägt sie u.a. Vermögen der Ag. zu 1. (Grundstück) in Berlin vor und meint, damit erstrecke sich die Zuständigkeit auch auf die Ag. zu 2. Im Übrigen sei Inlandsvermögen nicht Voraussetzung der Zuständigkeit bzw. des Rechtsschutzbedürfnisses.

Gründe:

1. Antrag gegen die Ag. zu 1. Der Schiedsspruch war gemäß §§ 1061ff. ZPO i.V.m. Art. Iff. UNÜ auf den zulässigen Antrag der Ast. für vollstreckbar zu erklären, wobei sich die Tenorierung, inhaltlich unverändert, aber formal abweichend von der Antragsfassung, an dem Tenor des Schiedsspruchs orientiert. a) Der Antrag ist zulässig. aa) Hinsichtlich der Staatenimmunität der Ag. wird auf die Ausführungen zur Begründetheit des Antrages (b) verwiesen. Ergänzend ist anzumerken, dass sich ein Staat international nicht darauf berufen kann, er habe auf seine Immunität innerstaatlich nicht verzichten dürfen, was auch das Bemühen der Ag. erklären mag, nicht als Schiedspartei gelten zu wollen. bb) Die örtliche Zuständigkeit des Senats ist gemäß § 1062 Abs. 2, 2. Alt. ZPO begründet, weil sich Vermögen der Ag. zu 1. in Berlin befindet. Ob in dieses später vollstreckt werden kann, bleibt insoweit unerheblich. Mit Rücksicht auf den ergänzenden Vortrag der Ag. zu 1. auf die Hinweisverfügung des Senats vom 16. 1. 2006 hat sich das geäußerte Bedenken hinsichtlich der Ag. zu 1. erledigt.
cc) Dem Rechtsschutzbedürfnis steht auch nicht entgegen, dass zwischenzeitlich nicht hoheitlich genutztes Vermögen wiederum hoheitlichen Zwecken gewidmet wurde und daher möglicherweise die Vollstreckungsimmunität einer Zwangsvollstreckung entgegenstehen wird. Es ist nicht auszuschließen, dass nicht der Staatenimmunität unterliegendes Vermögen begründet wird, die Zweckbestimmung für Grundstücke wiederum geändert wird oder die gegenwärtig nicht bestehende Planung von Emissionen zukünftig in Betracht kommt. dd) Die weiteren formalen Antragsvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere genügt die Einreichung einer beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs gemäß § 1064 Abs. 1, Abs. 3 ZPO. Eine Übersetzung des Schiedsspruchs oder die Vorlage der Schiedsklausel (vgl. Art. IV Abs. 1b) und Abs. 2 UNÜ) sind nicht Zulässigkeitsvoraussetzung, weil insoweit § 1064 Abs. 1 ZPO als günstigere, durch § 1064 Abs. 3 ZPO nicht ausgeschlossene innerstaatliche Regelung gemäß Art. VII Abs. 1 UNÜ vorgeht (vgl. BGH mit Urteil vom 25. 9. 2003 …). Diese Auslegung trägt im Übrigen auch Art. III S. 2 UNÜ Rechnung, nach dem die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche gegenüber inländischen Schiedssprüchen keinen wesentlich strengeren Verfahrensvorschriften unterliegen darf. Erst im Rahmen der materiellen Prüfung sind daher die Vorlage einer Übersetzung sowie die Einreichung der Schiedsklausel gegebenenfalls erforderlich.
b) Der Antrag ist auch begründet.
aa) Die Ag. zu 1. vermag ihre Einwendungen dem Antrag nicht entgegenzusetzen, ohne dass es einer Sachprüfung des Senats hierzu bedarf, weil sie ihre Einwendungen im Ursprungsland des Schiedsspruchs auf Grund ihrer Resolution vom 11. 2. 2004 bewusst unterlässt und deshalb im vorliegenden Verfahren mit ihren Einwendungen wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen ist.
bb) Der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB), aus dem wegen unzulässiger Rechtsausübung das Verbot widersprüchlichen Verhaltens sowie die Grundsätze des Rechtsmissbrauchs entwickelt sind (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 242 Rdnr. 38ff.), gilt für den gesamten Rechtsverkehr und auch im Verfahrensrecht (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 242 Rdnr. 1, 16; Pfeiffer, in: jurisPK-BGB, 2. Aufl., § 242 Rdnr. 26; Grüneberg, in: Bamberger/Roth, BGB, § 242 Rdnr. 1ff.) und findet zudem vielfache Entsprechungen in anderen Rechtsordnungen und im UN-Recht (vgl. bei Pfeiffer, in: jurisPK-BGB, 2. Aufl., § 242 Rdnr. 3-15; Roth, in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 242 Rdnr. 139ff.), so dass er deshalb als allen Rechtsordnungen immanenter Grundsatz heranzuziehen ist (vgl. BGH, NJW 1993, 259 [261f.] = BGHZ 120, 10 [22f.] zur daraus abgeleiteten Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf DDR-Verträge, st. Rspr., vgl. auch BGH, NJW 2002, 2098, NJW 1996, 990; vgl. ferner Roth, in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 242 Rdnr. 137). cc) Die Ag. zu 1. unterlässt bewusst und ausweislich der Resolution, die keinerlei Vorbehalt aufführt, keineswegs nur vorläufig für kurze Zeit die Anfechtung im Ursprungsland des Schiedsspruchs Dänemark, obwohl eine Anfechtung dort in Betracht kommt und nur dort der Schiedsspruch nach Art. V Abs. 1e), 2. Alt. UNÜ allgemein verbindlich aufgehoben werden könnte. Vor einem … Gericht wäre eine solche allgemein verbindliche Aufhebung nicht möglich, weil Art. V Abs. 1e), 2. Alt, 2. Unterfall UNÜ nicht das materiell anwendbare Recht, sondern das Verfahrensrecht bezeichnet (vgl. Voit, in: Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 1061 Rdnr. 8; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 57 Rdnr. 23). Anwendbares Verfahrensrecht war aber nicht … Recht und dies hat das Schiedsgericht insoweit auch nicht angewandt (vgl. Art. 9.1 der Terms of Reference). Art. 35 JVC bezog sich ersichtlich nicht auf das Verfahrensrecht. Grundsätzlich war das Verfahrensrecht der ICC-Schiedsordnung anzuwenden und mangels Vereinbarung der Parteien ergänzend das vom Schiedsgericht bestimmte Verfahrensrecht (Art. 15 der Schiedsgerichtsordnung der ICC). Erfolgt keine Zuordnung zu einer bestimmten Verfahrensordnung verbleibt es allein bei der Zuständigkeit nach dem Schiedsgerichtsort. Weitere etwaige Nichtanerkennungsentscheidungen in anderen Ländern sowie in Deutschland hätten jeweils ebenfalls nur Inlandswirkung.
dd) Die Ag. zu 1. handelt widersprüchlich und damit grob treuwidrig, wenn sie – trotz unveränderter Sachlage – die Vollstreckbarkeit zumindest in … unwidersprochen hinnehmen will; während sie in anderen Ländern ihre Einwendungen im Widerspruch zu dieser jedenfalls der Sache nach erklärten Akzeptanz, die bei gleichem Schiedsspruch nicht teilbar ist, dennoch vorbringt. Insbesondere ist ihr Verhalten hier ein erheblicher Widerspruch zu dem (zumindest tatsächlichen) Verzicht auf die Anfechtung des Schiedsspruchs mit der Möglichkeit der Allgemeingeltung und führt zu einem unlösbaren Selbstwiderspruch (vgl. Palandt-Heinrich, BGB, 65. Aufl., § 242 Rdnr. 57).
ee) Ob – mit gleichem Ergebnis – die Präklusionsrechtsprechung (vgl. BGH NJW 1984, 2763 [2764; III. 2.a)]; NJW-RR 1988, 572; 57, 153 [156f.]; BGHZ 55, 162 [169f.]; BGHZ 52, 184 [188ff.]; vgl. auch Geimer, in: Zöller, ZPO, 17. Aufl. (1991), § 1044 Rdnr. 16; Albers, in: Baumbach u.a., ZPO, 52. Aufl., § 1044 Rdnr. 8) wegen des Unterlassens fristgebundener Anfechtungsmöglichkeiten auch nach dem 1. 1. 1998 unter der seitdem über § 1061 Abs. 1 ZPO alleinigen Geltung des UNÜ fortzuführen ist und auf den – von den Parteien diskutierten – nach … Recht nur möglichen Ausschluss wegen Verwirkung übertragbar wäre, kann offen bleiben. Anzumerken ist jedoch, dass der rechtliche Ansatz für diese Rechtsprechung weggefallen ist und z.T. zu Unrecht mit auf den ordre public bezogenen Ausführungen vermischt wird (so z.B. das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 14. 10. 2003 – … und … – unter Hinweis auf die den ordre public betreffende Entscheidung des BGH NJW-RR 2001, 1059). Mit dem bloßen Hinweis auf das nun geltende UNÜ als Begründung für eine Abkehr von dieser Rechtsprechung (z.B. BayObLG, NJW-RR 2001, 431; OLG Schleswig, RIW 2000, 706 [708]) wird man es sich wohl wiederum etwas zu leicht machen. Es wäre jedenfalls zu erwägen, ob – über die besondere Situation im vorliegenden Einzelfall hinaus – nunmehr, die Präklusionsrechtsprechung gestützt auf die vom Senat genannten Gründe fortgeführt werden könnte.
2. Antrag gegen die Ag. zu 2. Der Antrag ist bereits unzulässig, weil die Ag. zu 2. kein Vermögen im Inland besitzt und auch nicht ansatzweise erkennbar ist, dass sich daran etwas ändern wird. Mangels notwendiger Streitgenossenschaft bleibt unerheblich, dass bezüglich der Ag. zu 1. eine Zuständigkeit begründet ist. Der Senat bleibt insoweit bei seiner den Parteien mit Verfügung vom 16. 1. 2006 mitgeteilten vorläufigen Einschätzung.
a) Die örtliche Zuständigkeit des Senats könnte sich insoweit lediglich aus der in § 1062 Abs. 2 ZPO geregelten Hilfszuständigkeit ergeben. Schon die Begriffswahl einer Hilfszuständigkeit lässt es nicht plausibel erscheinen, wenn diese in der Sache die Hauptzuständigkeit wäre, denn es dürfte auch ohne tatsächliche Erhebungen offensichtlich sein, dass es gegenüber den konkreten Zuweisungen weit mehr Schiedssprüche geben dürfte, die ohne Zuordnung nach den „Hauptzuständigkeiten” des § 1062 Abs. 2 ZPO bleiben. Aus diesem Grund ist es nahe liegend, die Zuständigkeit entsprechend einzugrenzen und einen Inlandsbezug zu fordern (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 31 Rdnr. 7, der Art. 3 des Schweiz. IPRG heranziehen will), der hier fehlt. Die Hilfszuständigkeit betrifft deshalb ihrem Sinn entsprechend die Fälle einer nahe Hegenden zukünftigen Möglichkeit der Vollstreckung im Inland oder bei Unkenntnis vom genauen Ort des Vermögens. b) Jedenfalls besteht in solchen Fällen mangelnden Inlandsbezuges bereits kein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat der Bundesgerichtshof für inländische Schiedssprüche entschieden, dass die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung nicht Voraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses ist (BGH NJW-RR 2006, 995). Er hat dies jedoch auf die anzuerkennende Klärung von Aufhebungsgründen gestützt, weil die (nicht vollstreckungsfähigen) Entscheidungen insoweit den Streit vorab klären und im Weiteren deshalb von Bedeutung sein können. Diese Begründung greift jedoch für die Fälle ausländischer Schiedssprüche nicht, weil die Entscheidung ohne jegliche weitere Bedeutung ist, wenn es nicht irgendwann einmal zu einer Vollstreckung im Inland oder zu einem sonstigen Inlandsbezug kommen kann. Auch Schlosser (in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., 1062 Rdnr. 3), der meint, schiedsrichterliche Entscheidungen könnten auf Vorrat für vollstreckbar erklärt werden und das Fehlen von inländischen Vermögenswerten hätte nicht das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses zur Folge, sieht im Rahmen von Feststellungsklagen (vgl. §§ 1025 Abs. 2, 1032 Abs. 2 ZPO) ein, dass deutsche Gerichte nicht für jedes irgendwo in der Welt anlaufende Schiedsverfahren zuständig sein könnten, ohne näher zu begründen, weshalb dies im Vollstreckbarkeitsverfahren nun aber anders sein sollte. Ein Verfahren nur um des Verfahrens willen zu führen, ist letztlich, nicht nur für alle Beteiligten äußerst unbefriedigend, sondern auch sinnlos. Bei einer Entscheidung, die – anders als für Inlandsfälle – ersichtlich nur auf die Ermöglichung der Vollstreckung (bzw. bei Feststellungsaussprüchen oder ähnlichen, nicht unmittelbar vollstreckbaren Entscheidungen auf eine denkbare spätere Vollstreckung) gerichtet sein kann, setzt das Rechtsschutzbedürfnis daher voraus, dass eine Vollstreckung im Inland in Betracht kommen kann; andernfalls dient ein solches Verfahren keinem sinnvollen Zweck, sondern bei unterstelltem Erfolg des Antrages ausschließlich der Schädigung des Gegners über unnütze Kosten, die sich hier mit Rücksicht auf die Möglichkeit, in jedem Land der Welt um die Vollstreckbarerklärung nachzusuchen, sehr schnell auf ein Vielfaches des Streitwertes belaufen können, ohne dass der Antragsgegner – abgesehen einmal von der Zahlung (aber selbst diese würde dem wegen einer nicht auszuschließenden Rückforderungsmöglichkeit an sich nicht entgegenstehen) oder dem Obsiegen in den Verfahren – dem entgehen könnte und ohne dass dies irgendwie sinnvoll ist. c) Die Ast. irrt in diesem Zusammenhang wenn sie meint, die Ag. zu 2. müsse das Nichtvorliegen von Vermögen im Inland beweisen. Es ist vielmehr – auf Rüge (vgl. § 39 ZPO) – Aufgabe der Ast. die Zuständigkeit des Gerichts darzutun und sie dürfte sich auch nicht aus Bequemlichkeit statt eines örtlich zuständigen Oberlandesgerichts das Kammergericht über dessen Hilfszuständigkeit heraussuchen, sondern hätte zur Begründung dieser Zuständigkeit bereits positiv vorzutragen, dass kein anderweitiger inländischer örtlicher Gerichtsstand begründet ist. d) Das UNÜ steht der Entscheidung nicht entgegen, weil der Senat keine Entscheidung in der Sache trifft. Das UNÜ regelt neben den dort bestimmten Anforderungen nicht allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen. Wäre die Ansicht der Ag. zu 2., auch die Zurückweisung des Antrages als unzulässig sei ein Fall mangelnder Anerkennung, zutreffend, dann könnte kein Gericht in Deutschland wegen seiner (gerügten) Unzuständigkeit nach § 1062 Abs. 2 ZPO Anträge zurückweisen und die Antragsteller hätten eine vom Gesetz so nicht vorgesehene Wahlfreiheit gegen den Willen des Antragsgegners. Das sieht aber auch das UNÜ nicht vor. 3. Nebenentscheidungen Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 92 Abs. 2 analog; 1064 Abs. 2 ZPO.
4. Aussetzungsantrag Eine Aussetzung wegen des in … anhängigen Verfahrens kommt schon mangels Vorgreiflichkeit nicht in Betracht. Die zeitlich spätere Entscheidung eines … Gerichts, nach der die maßgeblichen Vertragsbestimmungen teilweise unwirksam sind, vermag weder den Schiedsspruch noch seine Wirkungen zu beseitigen. Art. VI UNÜ wäre nicht einschlägig gewesen, weil es zu einer allgemein verbindlichen Aufhebung des Schiedsspruchs im Vollstreckbarkeitsverfahren in … nicht kommen kann (s. die Ausführungen zu Art. V Abs. 1e) UNÜ oben zu 1.b)cc)). Allenfalls – wenn es bei einer inhaltlichen Prüfung darauf angekommen wäre – hätte eine (höchstrichterliche) Entscheidung in … im Rahmen des § 293 ZPO die Feststellung … Rechts ermöglicht und es hätte von einem Gutachten zur Feststellung … Rechts abgesehen werden könne.

BGH, Urteil v. 6.06.1991, III ZR 68/90 | Schiedsverfahren: Schiedsgerichtliche Entscheidungszuständigkeit für Warentermingeschäft an ausländischer Börse

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Juni 1991, III ZR 68/90

Relevante Normen:

§ 1025 I
§ 1027a
§ 28 BörsG

Vorinstanz:

Landgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf

Nichtamtlicher Leitsatz:

Eine Schiedsvereinbarung, aufgrund deren ein deutsches Schiedsgericht nach deutschem Recht entscheiden soll, ist nicht deshalb unwirksam, weil Gegenstand der schiedsgerichtlichen Entscheidungszuständigkeit ein Warentermingeschäft an einer ausländischen Börse ist und die eine Partei nicht börsentermingeschäftsfähig ist.

Tatbestand:

Die Parteien vereinbarten die Eröffnung und Führung eines Kontos für den Kl. durch die Bekl. und die Verwendung des Kontoguthabens zur Durchführung von Warentermingeschäften. Gleichzeitig schlossen sie für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag einen Schiedsvertrag. Der Kl. nimmt die Bekl. auf Rückzahlung der Differenz zwischen seinen Einzahlungen und dem ihm erstatteten Betrag in Anspruch. Auf die Schiedseinrede der Bekl. haben LG und OLG die Klage als unzulässig abgewiesen. Die zugelassene Revision des Kl. hatte keinen Erfolg.

Gründe:

LG und OLG haben die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen; denn die von dem Bekl. erhobene Schiedseinrede ist begründet. 1. Unstreitig ist zwischen den Parteien, daß sie eine Schiedsvereinbarung geschlossen haben, die für den Gegenstand der erhobenen Klage Geltung beansprucht. Umstritten ist zwischen ihnen, ob diese Schiedsvereinbarung wirksam ist. 2. Das BerGer. geht davon aus, daß die Entscheidung über die Wirksamkeit der von den Parteien geschlossenen Schiedsvereinbarung und damit über die Erheblichkeit der von dem Bekl. erhobenen Schiedseinrede unter diesem Gesichtspunkt in die Zuständigkeit des vereinbarten Schiedsgerichts falle, da die Parteien dem Schiedsgericht die Kompetenz-Kompetenz zugewiesen hätten. Es folgt damit der ständigen Rechtsprechung des BGH, nach der die Parteien einer Schiedsvereinbarung dem Schiedsgericht auch die (für die ordentlichen Gerichte verbindliche) Entscheidung über Wirksamkeit und Auslegung der Schiedsabrede übertragen können. Darin liegt nach der Rechtsprechung des Senats eine zweite Schiedsvereinbarung, deren Gegenstand die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung für die Hauptsache ist (Schütze-Tscherning-Wais, Hdb. d. Schiedsverfahrens 2. Aufl. (1990), Rdnr. 118). In diesem Fall hat das ordentliche Gericht ohne Bindung an die Entscheidung des Schiedsgerichts nur die Gültigkeit dieser sogenannten Kompetenz-Kompetenz-Klausel zu prüfen (Senat, BGHZ 68, 356 (366 f.) = NJW 1977, 1397 = LM § 1041 ZPO Nr. 18, 19, 20 und NJW-RR 1988, 1526 = LM § 1025 ZPO Nr. 44 = JZ 1989, 201 = BGHRZPOO § 1025 Abs. 1 Kompetenz-Kompetenz-Klausel 1). Dies gilt nicht nur, wenn bereits ein die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bejahender Schiedsspruch ergangen ist, sondern auch dann, wenn der Kl. die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung verneint und deshalb sofort Klage vor dem ordentlichen Gericht erhebt. In diesem Fall stellt sich zwar nicht die Frage des Umfangs der Nachprüfung eines ergangenen Schiedsspruchs durch das ordentliche Gericht. Es bleibt aber die Vereinbarung der Parteien, auch die Wirksamkeit der Schiedsabrede der Entscheidung des Schiedsgerichts zu unterstellen. Eine solche Vereinbarung ist grundsätzlich zulässig. Sie beschränkt die Zuständigkeit des Gerichts auf die Entscheidung über die Wirksamkeit und die Auslegung der sogenannten Kompetenz-Kompetenz-Klausel (Senat, NJW-RR 1988, 1526 = LM § 1025 ZPO Nr. 44 = JZ 1989, 201 = BGHRZPOO § 1025 Abs. 1 Kompetenz-Kompetenz-Klausel 1). Der Widerspruch, den diese Rechtsprechung in der Literatur erfahren hat – sowohl was die Zulässigkeit der Kompetenz-Kompetenz-Klausel überhaupt (vgl. Schwab-Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 4. Aufl., Kap. 6 Rdnr. 7 ff.), als auch was ihre Wirkung vor Durchführung des Schiedsverfahrens betrifft (Bosch, JZ 1989, 202; Schwab-Walter, Rdnr. 13) -, gibt dem Senat keine Veranlassung, von ihr abzugehen. 3. Der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung (über die Kompetenz des Schiedsgerichts) steht auch nicht entgegen, daß den Gegenstand des Hauptvertrags Warentermingeschäfte an ausländischen Börsen bilden. a) Der BGH hat sowohl einer Gerichtsstandsvereinbarung als auch einer Schiedsabrede die Wirksamkeit versagt, die in Verbindung mit einer Rechtswahlklausel zur Folge hatten, daß das zur Entscheidung berufene Gericht oder Schiedsgericht den Termineinwand nicht beachtet hätte (BGH, NJW 1984, 2037 = LM BörsG Nrn. 12, 13 = BGHWarn 1984 Nr. 85 = WM 1984, 1245 und NJW 1987, 3193 = LM BörsG Nr. 16 = BGHWarn 1987 Nr. 207 = WM 1987, 1153). Diese Folge hat der BGH daraus hergeleitet, daß die Parteien die Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts oder Schiedsgerichts und die Anwendbarkeit ausländischen Rechts vereinbart hatten. In einem solchen Fall liegt es nahe, daß das ausländische Gericht oder Schiedsgericht, das aufgrund der Vereinbarung der Parteien nach ausländischem Recht zu entscheiden hat, die zwingenden deutschen Bestimmungen, aus denen sich die Unwirksamkeit eines Termin- oder Differenzgeschäfts ergibt, nicht beachtet. b) Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den bereits entschiedenen in zwei wesentlichen Punkten. Einmal haben die Parteien die Anwendung deutschen Rechts vereinbart; dazu gehören die zwingenden Bestimmungen, aus denen sich die Unwirksamkeit bestimmter Börsengeschäfte ergibt, wenn sie von nicht börsengeschäftsfähigen Personen geschlossen werden, ebenso wie die Regelung des Differenzeinwands. Zum anderen haben die Parteien ein deutsches Schiedsgericht vereinbart. Von ihm kann nicht von vornherein angenommen werden, daß es zwingende Bestimmungen des deutschen Rechts nicht beachtet. Im übrigen unterliegt sein Schiedsspruch auf Aufhebungsklage nach § 1041 Nr. 2 ZPO der Überprüfung darauf, ob sein Inhalt mit wesentli- ——————————————————————————– 2216 BGH: Schiedsgerichtliche Entscheidungszuständigkeit für Warentermingeschäft an ausländischer Börse(NJW 1991, 2215) chen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (vgl. dazu zuletzt BGH, NJW-RR 1991, 757 = WM 1991, 576). 4. Dem Gegenstand des zwischen den Parteien bestehenden Streits fehlt auch nicht deshalb die Schiedsfähigkeit, weil die Parteien über ihn keinen wirksamen Vergleich schließen können. a) Nach § 1025 I ZPO hat eine Vereinbarung, eine Rechtsstreitigkeit solle durch ein Schiedsgericht entschieden werden, nur insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streits einen Vergleich zu schließen. Diese objektive Schiedsfähigkeit fehlt, wenn der Staat sich im Interesse besonders schutzwürdiger Rechtsgüter ein Rechtsprechungsmonopol in dem Sinne vorbehalten hat, daß nur der staatliche Richter in der Lage sein soll, durch seine Entscheidung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen (Schwab-Walter, Kap. 4 Rdnr. 4; Zöller-Geimer, ZPO, 16. Aufl., § 1025 Rdrn. 37; ähnlich Glossner-Bredow-Bühler, Das Schiedsgericht in der Praxis, 3. Aufl. Rdnr. 69). b) Unter diesem Gesichtspunkt bestehen keine Bedenken, die Wirksamkeit von Verträgen über Börsentermingeschäfte der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu unterwerfen. Dies gilt insbesondere, weil der Schiedsspruch – wie ausgeführt – auf Aufhebungsklage nach § 1041 Nr. 2 ZPO der Überprüfung darauf unterliegt, ob sein Inhalt mit wesentlichen Grundsätzen des deuschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Etwas anderes läßt sich auch den Urteilen des II. Zivilsenats des BGH vom 12. 3. 1984 (NJW 1984, 2037 = LM BörsG Nrn. 12, 13 = BGHWarn 1984 Nr. 85 = WM 1984, 1245) und vom 15. 6. 1987 (NJW 1987, 3193 = LM BörsG Nr. 16 = BGHWarn 1987 Nr. 207 = WM 1987, 1153) nicht entnehmen. Wenn der II. Zivilsenat in diesen Entscheidungen maßgebliches Gewicht auf die Vereinbarung eines ausländischen Schiedsgerichts und der Anwendbarkeit ausländischen Rechts gelegt hat, so hat er damit zu erkennen gegeben, daß auch nach seiner Auffassung der Gegenstand der ihm vorliegenden Schiedsvereinbarungen als solcher der Parteivereinbarung nicht grundsätzlich entzogen war. 5. Die von den Parteien geschlossene Schiedsvereinbarung ist auch nicht nach § 28 BörsG unverbindlich. a) § 28 BörsG ist nicht unmittelbar anwendbar. Nach § 28 BörsG ist eine Vereinbarung, durch die die Parteien sich der Entscheidung eines Börsenschiedsgerichts unterwerfen, nur verbindlich, wenn beide Teile zu den Personen gehören, die nach § 53 BörsG Börsentermingeschäfte abschließen können, oder wenn die Unterwerfung unter das Schiedsgericht nach Entstehung des Streitfalls erfolgt. Im vorliegenden Fall haben die Parteien nicht die Entscheidung durch ein Börsenschiedsgericht vereinbart. Börsenschiedsgerichte sind nur solche Schiedsgerichte, die den besonderen Bedürfnissen des Börsenverkehrs dienen und mit diesem in organischem Zusammenhang stehen (Nußbaum, Komm. z. BörsG für das Deutsche Reich, 1910, § 28 Anm. II a; Schwark, BörsG, 1976, § 28 Rdnr. 1). Es muß sich dabei nicht um Börsenorgane, d. h. durch Gesetz oder Börsensatzung innerhalb der Börse gegründete Einrichtungen oder ähnliche Anstalten i. S. des § 1 III BörsG, handeln (Schwark, § 28 Rdnr. 1). Andererseits ist nicht jedes Schiedsgericht, das zur Entscheidung von Streitigkeiten aus Börsengeschäften berufen wird, schon wegen seiner Aufgabe ein Börsenschiedsgericht (so anscheindend Meyer-Bremer, BörsG, 4. Aufl. (1957), § 28 Anm. 3); eine solche Auslegung würde den Begriff “Börsen”schiedsgericht konturenlos machen. Vielmehr liegt ein Börsenschiedsgericht nur dann vor, wenn es aus Personen besteht, die mit Rücksicht auf ihre Tätigkeit an der Börse zu Schiedsrichtern berufen sind (Feisenberger, Gesetze betreffend Geld-, Bank- und Börsenwesen, 1927, S. 26; ähnlich Nußbaum, § 28 Anm. II a). Es müssen “bestimmte an der Börse tätige Personen” als solche zur Entscheidung ausersehen sein (so die amtl. Begr.: RT StenBer., 9. Legislaturperiode, IV. Session, 1895/97, Aktenstück Nr. 14, S. 20). Das von den Parteien vereinbarte Schiedsgericht steht in keiner Beziehung zu einer Börse. Vielmehr ernennt nach § 2 II 1 des Schiedsvertrags zum Kundenvertrag jede Partei einen Schiedsrichter; dabei ist sie in der Auswahl nicht, inbesondere nicht auf mit der Börse in einer Beziehung stehende Personen, beschränkt. Die von den Parteien ernannten Schiedsrichter bestellen ihrerseits nach § 2 II 2 des Schiedsvertrags einen Obmann, für den nur bestimmt ist, daß er die Befähigung zum Richteramt nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland haben muß. b) Auch eine entsprechende Anwendung des § 28 BörsG kommt angesichts des dargelegten Gesetzeszwecks nicht in Betracht. 6. Ob der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Durchführung von Warentermingeschäften an ausländischen Börsen rechtsverbindlich ist, ist für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Schiedsvereinbarung unerheblich. Die Wirksamkeit einer Schiedsabrede, nach der ein Schiedsgericht über Streitigkeiten aus einem Vertrag entscheiden soll, ist bei Unwirksamkeit dieses („Haupt-„) vertrages nicht nach § 139 BGB zu beurteilen (Senat, NJW 1979, 2567 = LM § 1025 ZPO Nr. 34 = BGHWarn 1979 Nr. 142 m. w. Nach.). Eine Unwirksamkeit des Hauptvertrags hat daher nicht – wie nach § 139 BGB – im Zweifel auch die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zur Folge. Vielmehr ist durch deren Auslegung zu ermitteln, ob die Vertragsschließenden dem Schiedsgericht die Entscheidung auch über die Wirksamkeit des Hauptvertrages übertragen haben. Dabei ist im Zweifel anzunehmen, daß sie eine umfassende, sich auch auf diese Frage erstreckende Zuständigkeit des Schiedsgerichts gewollt haben (BGHZ 53, 315 = NJW 1970, 1046 = LM § 1025 ZPO Nr. 29; Senat, NJW 1979, 2567 = LM § 1025 ZPO Nr. 34 = BGHWarn 1979 Nr. 142). Im vorliegenden Fall soll sich das Schiedsgericht über “alle etwaigen Streitigkeiten“ entscheiden, “die aus diesem Kundenvertrag bzw. in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Kundenvertrag entstehen, gleich aus welchem Rechtsgrund“. Außerdem sind “auch Streitigkeiten über die Wirksamkeit und Auslegung dieses Schiedsvertrages” dem Schiedsgericht zur Entscheidung zugewiesen. Daraus ist zu schließen, daß die Parteien die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht von derjenigen des Hauptvertrags abhängig machen wollten.

BGH, Beschluss v. 30.9.2010, III ZB 69/09 | Schiedsverfahren: Bei ausländischen Schiedssprüchen reicht Form § 1031 ZPO

Vorinstanz:

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. August 2009, 26 SchH 3/09

Relevante Normen:

§ 1025 Abs. 4 ZPO
§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO
§ 767 Abs. 2 ZPO

Leitsatz:

Nach Maßgabe des Meistbegünstigungsgrundsatzes in Art. VII Abs. 1 des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) ist ein ausländischer Schiedsspruch (auch) dann für vollstreckbar zu erklären, wenn er der für innerstaatliche Schiedssprüche geltenden Formvorschrift des § 1031 ZPO genügt.

Gründe:

I. Die Antragstellerin hat die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs der in L. ansässigen I. C. A. Ltd. begehrt, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrags über die Lieferung von Baumwolle verurteilt worden ist.

Das Oberlandesgericht hat dem Antrag stattgegeben, da eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliege und Versagungsgründe im Sinne von Art. V Abs. 1 und 2 des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) vom 10. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 121) nicht hinreichend dargetan seien. Zwar sei die schiedsrichterliche Entscheidung nicht schon durch eine schriftliche Parteivereinbarung im Sinne von Art. II Abs. 2 UNÜ legitimiert. Jedoch könne hier in Ansehung der Meistbegünstigungsklausel (Art. VII Abs. 1 UNÜ) auf das Erfordernis einer beiderseits unterzeichneten Schiedsabrede oder eines gegenseitigen Schriftwechsels verzichtet werden. Die Antragstellerin könne sich nämlich auf die in § 1031 Abs. 2 und 3 ZPO normierten geringeren Anforderungen an das Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung berufen. Insoweit sei die streitgegenständliche Schiedsabrede nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens wirksam zustande gekommen. 

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II. Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1025 Abs. 4 ZPO ) und auch im Übrigen wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ) zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ die Anwendung des im Verhältnis zu Art. II Abs. 2 UNÜ hinsichtlich der Formerfordernisse weniger strengen § 1031 Abs. 2, 3 ZPO erlaubt. Dem steht nicht entgegen, dass das nationale Recht hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche – abgesehen von vereinzelten eigenständigen Regelungen, wie etwa bezüglich der Vorlagepflicht in § 1064 Abs. 1, Abs. 3 ZPO (vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 25. September 2003 – III ZB 68/02, NJW-RR 2004, 1504 f) – in § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO pauschal auf das UNÜ verweist.

a) Nach § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach dem UNÜ. Dieses enthält in Art. VII Abs. 1 die Regelung, dass die Bestimmungen des Abkommens – und damit auch die Vorgaben über die Form einer Schiedsvereinbarung in Art. II -keiner beteiligten Partei das Recht nehmen, sich auf einen Schiedsspruch nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der Verträge des Landes, in dem er geltend gemacht wird, zu berufen. Das UNÜ lässt mithin die Anwendung nationalen Rechts zu, soweit es für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche günstiger ist (sogenannter Meistbegünstigungsgrundsatz). Da § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO aber allein auf das UNÜ Bezug nimmt, stellt sich die Frage, ob der Verweis in Art. VII Abs. 1 UNÜ bezüglich des innerstaatlichen Rechts insoweit ins Leere geht (in diesem Sinn etwa Musielak/Voit, ZPO , 7. Aufl., § 1031 Rn. 18 und § 1061 Rn. 14; Zöller/Geimer, ZPO , 28. Aufl., § 1031 Rn. 25, nicht eindeutig aber § 1061 Rn. 22a; MünchKommZPO/Münch, 3. Aufl., § 1061 Rn. 19, unklar § 1031 Rn. 22 f; Mallmann, SchiedsVZ 2004, 152, 156; Moller, NZG 1999, 143, 145) oder ob der Meistbegünstigungsgrundsatz dahin zu verstehen ist, dass er – unter Durchbrechung der Rückverweisung des nationalen Rechts auf das UNÜ – die Anwendung einer im Vergleich zu Art. II Abs. 2 UNÜ weniger formstrengen nationalen Vorschrift, wie der an sich nach § 1025 Abs. 1 ZPO für innerstaatliche Schiedssprüche geltenden Regelung in § 1031 ZPO , erlaubt (in diesem Sinn Prütting/Gehrlein/Raeschke- Kessler, ZPO , 2. Aufl., § 1061 Rn. 14 f; MünchKommZPO/Adolphsen, 3. Aufl., § 1061 Anh. 1 UNÜ, Art. II Rn. 18; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO , 22. Aufl., Anh. § 1061 Rn. 50, 76, 159; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Kap. 27 Rn. 2564; Kröll ZZP 2004, 453, 469 ff, 477 f). In der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegt letztere Auffassung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 14. Dezember 2006 – 8 Sch 14/05, S. 10 f, nicht veröffentlicht; siehe auch – im jeweils konkreten Fall die Erfüllung der Formerfordernisse des § 1031 ZPO aber verneinend – OLG Rostock, IPRax 2002, 401, 404; BayObLG, NJW-RR 2003, 719, 720; OLG Oldenburg, Beschluss vom 1. Februar 2005 – 9 Sch 3/04, S. 5, nicht veröffentlicht; offen gelassen vom OLG Brandenburg, IPRax 2003, 349, 351; zweifelnd OLG Frankfurt am Main, IPRax 2008, 517, 518). Der Senat hat diese Streitfrage bisher nicht entschieden, allerdings in seinem Beschluss vom 21. September 2005 – III ZB 18/05, NJW 2005, 3499, 3500 bereits angemerkt, dass für ein solches anerkennungsfreundlicheres Verständnis des Meistbegünstigungsgrundsatzes viel spricht.

b) Die Annahme, dass das in Art. VII Abs. 1 UNÜ verankerte Meistbegünstigungsprinzip aufgrund der Verweisung in § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf das UNÜ bedeutungslos sei, würde dazu führen, dass in Deutschland ausländische Schiedssprüche bezüglich ihrer Vollstreckbarkeit schlechter behandelt werden als inländische. Die Anforderungen an die Form einer Schiedsvereinbarung würden dann davon abhängen, ob der Ort des Schiedsverfahrens, den im Rahmen des § 1043 Abs. 1 ZPO die Parteien, hilfsweise das Schiedsgericht festlegt, in Deutschland oder im Ausland liegt (§ 1025 Abs. 1 ZPO ). Dies steht in Widerspruch zu Sinn und Zweck sowohl des Art. VII Abs. 1 UNÜ als auch des § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO . aa) Durch das UNÜ sollte die Durchsetzung von Schiedsvereinbarungen international erleichtert werden. Bezweckt war dagegen nicht die Aufstellung strengerer Vorschriften als im nationalen Recht (vgl. nur MünchKommZPO/ Adolphsen, aaO; Mallmann aaO S. 155). Art. II enthielt dabei Formerfordernisse, die zu dem damaligen Zeitpunkt (im Jahr 1958) vergleichsweise liberal waren und in ihrer Strenge deutlich hinter denen vieler nationaler Rechte zurückblieben (vgl. Kröll, aaO S. 475; derselbe in SchiedsVZ 2009, 40, 41, 45). Seither haben im Rahmen einer schiedsfreundlicherer Grundhaltung viele Rechtsordnungen ihre Formerfordernisse dahingehend gelockert, dass sie nun geringere Anforderungen stellen als Art. II UNÜ (vgl. Kröll, jeweils aaO). Dieser Historie widerspricht eine Auslegung, durch die Art. II UNÜ entgegen seiner ursprünglichen Intention zu einem Anerkennungshindernis wird. Ergänzend ist insoweit auf die Auslegungsempfehlung der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) für die nationalen Gerichte aus dem Jahr 2006 hinzuweisen, die auf den Zweck der Meistbegünstigungsregelung im Sinne einer möglichst weitgehenden Durchsetzung von ausländischen Schiedssprüchen hinweist, die zulässigen Formmöglichkeiten in Art. II Abs. 2 UNÜ als nicht abschließend beschreibt und empfiehlt, die Meistbegünstigungsklausel über die Schiedssprüche hinaus auch auf die Schiedsvereinbarungen anzuwenden (General Assembly Resolution 61/33 vom 4. Dezember 2006, Official Records, Sixty-first session, Supplement No. 17, A/61/17, Annex II; abzurufen über www.uncitral.org ; vgl. auch Kröll, SchiedsVZ 2009, 40, 46). Zugleich hat die UNCITRAL eine Änderung von Art. 7 des UNCITRAL-Modellgesetzes über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (Official Records of the General Assembly, Fortieth Session, Supplement No. 17, A/40/17, Annex I) beschlossen, die zu einer Aufweichung der bisherigen Formerfordernisse in diesem von der Vollversammlung der Vereinten Nationen bereits 1985 den Mitgliedsstaaten zur Annahme empfohlenen Mustergesetz für das Schiedsverfahrensrecht der Länder führt. Im Modellgesetz werden nunmehr zwei Alternativen vorgeschlagen, von denen eine auf jedes Schriftformerfordernis verzichtet, die andere Erleichterungen der Schriftform vorsieht (General Assembly Resolution 61/33 aaO, Annex I; vgl. auch Kröll, aaO m.w.N.). Das internationale Recht legt deshalb eine weite Auslegung des Meistbegünstigungsgrundsatzes nahe und spricht dafür, anerkennungsfreundlichere nationale Regelungen für inländische Schiedssprüche auch auf ausländische Schiedssprüche anzuwenden. b) Dass der deutsche Gesetzgeber durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 1997, S. 3224) ausländische Schiedssprüche insoweit schlechter als inländische stellen und die nach altem Recht ungeachtet Art. II UNÜ zulässige Berufung auf innerstaatliche, weniger strenge Formvorschriften (vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 1992 – III ZR 30/91, NJW 1993, 1798 zum formlos – kraft Handelsbrauch – abgeschlossenen Schiedsvertrag) abschaffen wollte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr diente – zur Schaffung eines zeitgemäßen und den internationalen Rahmenbedingungen angepassten Schiedsverfahrensrechts – das UNCITRAL-Modellgesetz als Vorbild für das neue deutsche Recht (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks. 13/5274 S. 1, 23 ff; Bericht des Rechtsausschusses vom 12. November 1997, BT-Drucks. 13/9124, S. 44 f). Das UNCITRAL-Modellgesetz enthält einen Gleichlauf der Formvorschriften (siehe auch Kröll, ZZP 2004, 453, 476). Denn die nach Art. 1 Abs. 2 für inländische Schiedsverfahren geltende Bestimmung des Art. 7 über die Form einer Schiedsvereinbarung wird im Kapital VIII über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen ausdrücklich in Bezug genommen (Art. 36 Abs. 1 a i). Art. 36 gilt aber nach Art. 1 Abs. 2, Art. 35 Abs. 1, Art. 36 Abs. 1 unabhängig davon, in welchem Land der Schiedsspruch erlassen wurde. Dass der deutsche Gesetzgeber dies durch die Bezugnahme in § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf das UNÜ anders regeln wollte, ist nicht erkennbar.

c) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht der Anerkennung des Schiedsspruchs auch nicht Art. V Abs. 1 a Fall 2 UNÜ entgegen. Danach darf die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, nur versagt werden, wenn die von den Parteien gemäß Art. II UNÜ geschlossene Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ungültig ist. Insoweit kann dahinstehen, ob – wie die Antragsgegnerin meint – die Schiedsvereinbarung nicht den Formerfordernissen des englischen Rechts entspricht. Denn die Meistbegünstigungsklausel aus Art. VII Abs. 1 UNÜ wirkt sich auch im Anwendungs- und Prüfungsbereich des Art. V UNÜ aus (vgl. auch MünchKommZPO/Adolphsen aaO § 1061 Anh. 1 UNÜ, Art. V Rn. 24). Art. VII Abs. 1 UNÜ sieht gerade vor, dass die Bestimmungen des Übereinkommens (und damit auch dessen Art. V) keiner Partei das Recht nehmen, sich (zugunsten der Wirksamkeit) auf einen Schiedsspruch nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der Verträge des Landes, in dem er geltend gemacht wird, zu berufen. Ist danach aber die Schiedsvereinbarung nach Maßgabe des nationalen Prozessrechts des Exequaturstaats – hier § 1031 ZPO – wirksam, bedarf es keiner Prüfung im Rahmen des Art. V Abs. 1 a Fall 2 UNÜ mehr, ob dies ebenfalls der Rechtslage des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, entspricht (siehe auch Senat, Beschluss vom 21. September 2005, aaO, S. 3500 zu der Frage, ob bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 1031 ZPO die Wirksamkeit allein nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ausreicht). 2. Auch im Übrigen erweist sich der angefochtene Beschluss als rechtsfehlerfrei. Auf eine nähere Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 2 (i.V.m. § 564 Satz 1), Satz 3 ZPO verzichtet.

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