KG Berlin, Beschluss v. 13.09.2010, 20 SchH 3/09 | Schiedsverfahren: Schiedsverfahren trotz Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Widerruf Zustellungsvollmacht

Relevante Normen:

§ 1032 II ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

Ein Schiedsverfahren kann ungeachtet eines Antrags nach § 1032 II ZPO sowohl eingeleitet als auch fortgesetzt werden.

Sachverhalt:

Der Antragsteller begehrt Feststellung der Unzulässigkeit eines aufgrund Schiedsklage der Antragsgegnerin betriebenen Schiedsverfahrens. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Q. AG trat vor Bestellung des Antragstellers zu deren Insolvenzverwalter als Rechtsnachfolgerin der Siemens AG in einen zwischen dieser und der Antragsgegnerin geschlossenen, als „Cross Patent License Agreement“ (CPLA) bezeichneten Vertrag ein, demzufolge sich die Siemens AG und die Antragsgegnerin gegenseitig Lizenzen an ihren jeweiligen Halbleiterpatenten gewährten. Der Vertrag enthielt eine Schiedsklausel, deren Einzelheiten sich aus 9.1-9.4 des Vertrages ergeben und auf Seite 5-7 der Antragsschrift vom 19.10.2009 berichtet werden. Nachdem der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin die Nichterfüllung dieses Vertrages gemäß § 103 InsO erklärt hatte, erhob die Antragsgegnerin unter dem 5.10.2009 u. a. gegen den Antragsteller Schiedsklage vor der im Schiedsvertrag als Schiedsstelle vereinbarten Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) mit dem Ziel feststellen zu lassen, dass ihre Nutzungsrechte ungeachtet des auf § 103 InsO gestützten ausgeübten Wahlrechts des Antragstellers fortbestehen. Nach Zustellung der Schiedsklage an den Antragsteller wählten die Parteien jeweils einen Schiedsrichter aus. Sodann lehnte die ICC die weitere Administration des Schiedsverfahrens ab mit der Begründung, die Parteien hätten die Schiedsverfahrensordnung der ICC im Schiedsvertrag nicht vorbehaltlos vereinbart. Mit Antrag vom 18.12.2009 erwirkte die Antragsgegnerin bei dem Tribunal de Grande Instance P. die rechtskräftig gewordene Feststellung vom 22.1.2010, dass die im als Ad-hoc-Verfahren fortgeführten institutionellen Schiedsverfahren benannten Schiedsrichter von den Parteien bestellt seien. Jenes Gericht forderte die Schiedsrichter gleichzeitig auf, binnen 30 Tagen einen Vorsitzenden zu benennen, andernfalls werde insoweit die ICC tätig. Der von den Schiedsrichtern als Vorsitzender bestimmte Dr. v. H. nahm das Mandat am 24.2.2010 an. Die Antragsgegnerin verfolgt ihr Klageziel nunmehr vor dem Ad-hoc-Schiedsgericht weiter und reichte dort unter dem 31.3.2010 eine neue Antragsschrift („Request for Arbitration“) ein. Die darin enthaltenen Anträge hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 21.7.2010 (Seite 9 f.) neu gefasst. Unter dem 6.4.2010 bestimmte das Schiedsgericht als Sitz des Schiedsverfahrens Wien, Österreich. Der Antragsteller begehrt mit der bei dem Kammergericht am 21.10.2009 eingegangenen und der Antragsgegnerin im Wege der Rechtshilfezustellung am 16.6.2010 zugestellten Antragsschrift Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens im Hinblick auf die vor dem Schiedsgericht gestellten Anträge der Antragsgegnerin. Er meint, seine Anträge seien nicht deshalb unzulässig geworden, weil sich das Schiedsgericht bereits konstituiert habe. Maßgeblich sei nicht der Zustellungszeitpunkt seiner Anträge, sondern deren Eingang bei dem Kammergericht. Zudem habe die Antragsgegnerin die Inlandszustellung treuwidrig vereitelt. Das Schiedsverfahren sei unzulässig, weil die dortigen Begehren der Antragsgegnerin nicht der Schiedsklausel unterliegen würden. Die Frage, ob die Wahl der Nichterfüllung des CPLA durch ihn wirksam gewesen sei, dürfe das Schiedsgericht nicht prüfen und nicht entscheiden. Der Antragsteller beantragt, die Unzulässigkeit des von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 5.10.2009 zunächst bei der ICC eingeleiteten und sodann von der Antragsgegnerin als Ad-hoc-Verfahren fortgesetzten schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen, vorsorglich hilfsweise, die Unzulässigkeit des vorgenannten Verfahrens festzustellen, soweit die Antragsgegnerin in dem schiedsrichterlichen Verfahren begehrt, festzustellen, dass weder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Q. AG noch die Wahl der Nichterfüllung des CPLR zwischen der S. AG und der Antragsgegnerin vom 18.3.1995 gemäß § 103 InsO durch ihn rechtliche Auswirkungen auf die Lizenzrechte der Antragsgegnerin nach diesem Vertrag habe. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen im Original oder in Kopie vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

Gründe:

Die gemäß §§ 1032 II, 1062 I Nr. 2 ZPO grundsätzlich statthaften Anträge mussten zurückgewiesen werden. Sie sind unzulässig. Gemäß § 1032 II ZPO kann ein Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nur bis zur Bildung des Schiedsgerichts gestellt werden. Das Schiedsgericht wurde am 24.2.2010 gebildet. An diesem Tag nahm der zum Vorsitzenden bestimmte Schiedsrichter das Mandat an. Dem Senat ist deshalb eine Entscheidung über die Anträge des Antragstellers verwehrt. Der Streit der Parteien darüber, ob die Anträge ursprünglich zulässig waren, weil sie bereits mit Eingang bei dem Kammergericht am 21.10.2009 „gestellt“ worden sind, wie § 1032 II ZPO es voraussetzt, oder ob die Antragstellung erst mit Zustellung der Anträge am 16.6.2010 vollzogen war, ist für diese Entscheidung ohne Bedeutung. Setzt die Antragstellung die Zustellung der Anträge (Rechtshängigkeit) voraus, weil erst dann ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien begründet wurde, wären die Anträge erst gestellt, nachdem sich das Schiedsgericht gebildet hatte. Dann wären die Anträge bereits nach dem Wortlaut des § 1032 II ZPO von Anfang an unzulässig gewesen. Eine Rückwirkung der Antragstellung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs entsprechend § 167 ZPO wäre dann nicht erfolgt. Diese Vorschrift setzt voraus, dass eine Frist einzuhalten ist. Eine solche ist in § 1032 II ZPO nicht vorgesehen. Der auf diese Ansicht bezogene Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe die Zustellung treuwidrig vereitelt, so dass sie sich eine fiktive Zustellung der Anträge zurechnen lassen müsse, führt nicht weiter. Ob und wann die Antragsgegnerin Prozess- und Zustellungsvollmachten widerruft, muss ihr überlassen bleiben. Ob solche Handlungen Schadensersatzansprüche auslösen können, wie der Antragsgegner meint, kann hier nicht entschieden werden. Soweit sich widerrufene oder fehlende Vollmachten auf das Schiedsverfahren oder auf das Verfahren vor dem Tribunal de Grande Instance P. beziehen, stehen sie mit diesem, hier betriebenen Verfahren in keinem unmittelbaren Zusammenhang. Die Anträge sind indes auch dann unzulässig (geworden), wenn für den Zeitpunkt der Antragstellung der Antragseingang bei Gericht (Anhängigkeit) am 21.10.2009 maßgeblich wäre. Dann waren die vor Bildung des Schiedsgerichts eingegangenen Anträge zwar ursprünglich zulässig, sind aber mit Bildung des Schiedsgerichts nachträglich unzulässig geworden. Welche Auswirkungen die erst nach Antragseingang erfolgte Bildung des Schiedsgerichts auf das Verfahren gemäß § 1032 II ZPO hat, ist dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht unmittelbar zu entnehmen. Insbesondere ist dort nicht geregelt, ob die Bildung des Schiedsgerichts das Verfahren gemäß § 1032 II ZPOunberührt lässt mit der Folge, dass beide Verfahren nebeneinander betrieben werden können oder das Verfahren nach § 1032 II ZPO sogar vorrangig zu führen ist – so der Antragsteller -, oder ob über die Anträge nicht mehr zu entscheiden ist, weil diese unzulässig geworden und deshalb ggf. für erledigt zu erklären sind. Der Senat hält allein die letztgenannte Alternative für prozessual zutreffend. § 1032 III ZPO bestimmt, dass die Anhängigkeit eines Verfahrens nach § 1032 II ZPO auf das Schiedsverfahren keinen Einfluss hat. Ein Schiedsverfahren kann ungeachtet eines Antrags nach § 1032 II ZPO sowohl eingeleitet als auch fortgesetzt werden. Eine Bestimmung umgekehrten Inhaltes mit der Folge, dass die Bildung des Schiedsgerichts auf ein Verfahren nach § 1032 II ZPO keinen Einfluss habe, dass mithin dieses Verfahren auch nach Bildung des Schiedsgerichts fortgesetzt und antragserledigend abgeschlossen werden kann, enthält § 1032 ZPO nicht. Wenn der Gesetzgeber diesen umgekehrten Fall mit der gleichen Rechtsfolge hätte regeln wollen, hätte es nahe gelegen, die Bestimmung um eine analoge Regelung entsprechend zu ergänzen. Dass sich ein Schiedsgericht nach Antragstellung bildet, liegt nicht fern. Dass der Gesetzgeber dennoch von einer entsprechenden Vorschrift abgesehen hat, legt den Umkehrschluss nahe, § 1032 III ZPO weder entsprechend noch seinem Rechtsgedanken nach auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt anzuwenden, sondern vielmehr dahingehend zu verstehen, dass sich nach Bildung des Schiedsgerichts eine Fortsetzung des nach § 1032 II ZPO betriebenen Verfahrens im Gegensatz zu dem umgekehrt ausdrücklich geregelten Sachverhalt verbietet. Für dieses Ergebnis spricht neben der ausgeführten rechtstechnischen Begründung auch der Zweck des § 1032 II ZPO. Die Bestimmung soll den Parteien einer Schiedsvereinbarung die Prüfung und Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob die dort einzureichende Schiedsklage der Schiedsvereinbarung unterliegt, bevor sich das Schiedsgericht bildet. Steht vor Bildung des Schiedsgerichts rechtskräftig fest, dass eine beabsichtigte Schiedsklage ihrem Gegenstand nach nicht durch ein Schiedsgericht zu entscheiden ist, bedarf es weder des Zeit- noch des Kostenaufwandes der Parteien, um die Bildung des Schiedsgerichts zu betreiben. Ist hingegen das Schiedsgericht bereits gebildet, lässt sich der genannte Zweck nicht mehr erreichen. Eine Entscheidung der Oberlandesgerichte wäre unter diesem Blickwinkel nicht nur sinnlos. Sie würde auch in die von den Parteien gewollte Entscheidungsbefugnis des bereits gebildeten Schiedsgerichts eingreifen. Dieses hat gemäß § 1040 I ZPO auch über seine eigene Zuständigkeit zu befinden und damit auch über die Frage, ob das Schiedsverfahren der Schiedsvereinbarung unterliegt. Die Parteien stehen durch dieses Ergebnis nicht schlechter. Das Schiedsgericht entscheidet, sofern es sich für zuständig hält, in der Regel durch Zwischenentscheid (§ 1040 III 1 ZPO), den die Parteien wiederum zur Überprüfung durch das Oberlandesgericht stellen können (§ 1062 I Nr. 2 ZPO). Soweit vertreten wird, den Antrag nach § 1032 II ZPO auch nach Bildung des Schiedsgerichts weiterhin zuzulassen, wenn das Schiedsgericht keinen Zwischenentscheid erlässt (Musielak, ZPO, 7. Auflage 2009, § 1032 Rdnr. 11 mit Zitaten der Gegenmeinung in Fußnote 7), betrifft diese Ansicht nicht das hiesige Verfahren. Es steht hier noch nicht fest, ob das Schiedsgericht nicht einen Zwischenentscheid erlassen wird, und von einer „vorsorglichen“ Zulässigkeit des Verfahrens nach § 1032 II ZPO geht auch Musielak nicht aus. Auch sein Hinweis auf Rechtsschutzlücken in jenem Fall überzeugt im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen und auf §§ 1059 II Nr. 1 c, 1062 I Nr. 4 ZPO kaum. Danach kann der Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn er eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmung der Schiedsklausel fällt. Auch im Übrigen ist ein Schiedsspruch vor den staatlichen Gerichten nur sehr beschränkt angreifbar. Dies haben die Parteien mit der Schiedsvereinbarung in Kauf genommen. Im Übrigen hält offensichtlich auch Musielak die Zuständigkeit des Staatsgerichts für beendet, nachdem das Schiedsgericht gebildet wurde. Im Übrigen ist es auch für die Parteien nicht zumutbar, das gemäß § 1032 III ZPO fortbetriebene Schiedsverfahren dem stetigen Risiko auszusetzen, dass das Verfahren durch das Staatsgericht für unzulässig erklärt wird (vgl. Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage 2002, § 1032 Rdnr. 22). Soweit überwiegend vertreten wird, beide Verfahren könnten parallel betrieben werden, wenn sich das Schiedsgericht erst nach Antragstellung gebildet habe (vgl. nur OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.5.08, 4 Sch 2/08, zitiert bei juris), folgt der Senat dieser Ansicht aus den genannten Gründen nicht. Aus dem Gesamtzusammenhang der genannten Vorschriften ergibt sich, dass Parallelverfahren grundsätzlich zu vermeiden sind und der Entscheidung des Schiedsgerichts auch über dessen Zuständigkeit der Vorrang einzuräumen ist, sobald es sich gebildet hat. Dem Antragsteller entstehen dadurch auch keine Kostennachteile, weil er dieses Verfahren entsprechend § 91 a ZPO hätte – jedenfalls hilfsweise – für erledigt erklären können. Schließlich hätten die Anträge, deren Zulässigkeit vorausgesetzt, auch materiellrechtlich keinen Erfolg. Die Schiedsklausel bezieht sich weit und umfassend auf alle Ansprüche aus dem zwischen der Antragsgegnerin und der Q. AG geschlossenen Vertrag. Ob die im Schiedsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Antragsgegnerin bestehen, hat das Schiedsgericht ebenso umfassend zu prüfen. Dazu gehört, ob der Vertrag wirksam ist. Ob dies so ist, richtet sich wiederum nach der Prüfung und Beantwortung der hier offensichtlich allein entscheidenden Vorfrage, ob die Nichterfüllungswahl gemäß § 103 InsO durch den Antragsteller wirksam ist. Es besteht kein Anhalt dafür, dass die Parteien derartige Vorfragen in der Schiedsvereinbarung ausgeschlossen haben. Ob der Schuldner, wie der Antragsteller meint, auf die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 103 InsO keinen Einfluss hat, ist ohne Bedeutung. Die Schiedsabrede enthält keinen Ausschluss für Streitigkeiten, welche die Insolvenz einer Partei betreffen, in welcher der Schuldner naturgemäß nur sehr eingeschränkt rechtlich handlungsfähig ist, soweit dies die Insolvenzmasse betrifft. Der Gegenstandswert beträgt lediglich bis zu 350.000,- €. Der Antragsgegner hat den Wert mit 1 Mio. € angegeben, ausgehend davon, dass die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren keinen Wert angegeben habe, so dass der Wert für dieses Verfahren 1/3 beträgt, weil die Parteien nicht um eine Entscheidung in der Hauptsache streiten (vgl. OLG München vom 5.6.2007, SchiedsVZ 2007, 330).

BGH, Beschluss v. 27.03.2003, III ZB 83/02 | Schiedsverfahren: Entscheidung über Zuständigkeit ist sofort herbeizuführen

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. März 2003, III ZB 83/02

Vorinstanz:

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.11.2002

Relevante Norm:

§ 1040 ZPO

Leitsatz:

Die Versäumung des Antrags nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO schließt den Einwand der Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO ) für das Schiedsverfahren und für das Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren aus.

Gründe:

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 1065 Abs. 1 Satz 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Fall ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

1. Grundsätzlichkeit kommt der Sache insbesondere nicht wegen der vom Oberlandesgericht angenommenen Präklusionswirkung des § 1040 ZPO zu. Eine klärungsbedürftige Frage wird dadurch nicht aufgeworfen. Denn es ist hier nicht zweifelhaft, daß die Rüge, die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sei unzulässig, weil eine wirksame Schiedsvereinbarung nicht zustande gekommen sei (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a zweiter Fall ZPO ), im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht mehr erhoben werden kann; der Antragsgegner hat die Zwischenentscheide des Schiedsgerichts, durch die es seine Zuständigkeit bejaht hat, nicht mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO angefochten. Der Einwendungsausschluß ergibt sich klar aus dem Sinn und Zweck des § 1040 ZPO ; er entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers.

2. Gemäß § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Schiedsgericht über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hält sich das Schiedsgericht für zuständig, entscheidet es über die rechtzeitig (§ 1040 Abs. 2 ZPO ) vorgebrachte Rüge in der Regel durch Zwischenentscheid (§ 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO ). In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO ). Die gerichtliche Entscheidung wirkt Rechtskraft (Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 12; MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 § 1040 Rn. 25). Die Regelung des § 1040 ZPO soll gewährleisten, daß die Kompetenzfrage grundsätzlich in einem frühen Verfahrensstadium geklärt wird (Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 44). Dementsprechend kann die Entscheidung des Schiedsgerichts im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mehr zur Prüfung gestellt werden, wenn ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht gestellt worden ist; darauf hat der Gesetzgeber eigens hingewiesen (vgl. Begründung aaO). Sonst stünde das Schiedsverfahren, wie mit der Einrichtung des Zwischenentscheids nach § 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO beabsichtigt, doch nicht auf sicheren Füßen. Angesichts dieser klaren Zielrichtung des Gesetzgebers ist auch ohne ausdrückliche Regelung davon auszugehen, daß die Versäumung des Antrags nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO den Einwand der Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung für das Schiedsverfahren u n d für das Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren vor dem staatlichen Gericht ausschließt. Das ist auch im Schrifttum nahezu allgemeine Ansicht (vgl. Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1040 Rn. 9; MünchKommZPO-Münch aaO Rn. 22 und 25; Musielak/Voit, ZPO 3. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 13; Zöller/Geimer, ZPO 23. Aufl. 2003 § 1040 Rn. 12 und § 1059 Rn. 39; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 61. Aufl. 2003 § 1040 Rn. 3 und 5; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 16 Rn. 11 f; Borges ZZP 111 <1998>, 487, 490; wohl auch Labes/Lörcher MDR 1997, 420, 423; a.A. Thomas in Thomas/Putzo, ZPO 24. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 5). Dem Schiedsgericht ist im Rahmen des § 1040 ZPO die Befugnis eingeräumt, über die eigene Zuständigkeit zu entscheiden. Wird sein Zwischenentscheid nicht angefochten, bleibt es dabei auch für das staatliche Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren. Ob eine im Schiedsverfahren e n t s c h u l d i g t unterbliebene oder e n t s c h u l d i g t mit dem Antrag nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht weiterverfolgte Zuständigkeitsrüge im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren erhoben werden kann (vgl. Stein/Jonas/Schlosser aaO; MünchKommZPO-Münch aaO § 1040 Rn. 23; Musielak/Voit aaO; Zöller/Geimer aaO § 1040 Rn. 7), kann offenbleiben. Der Streitfall liegt anders. Der Antragsgegner hat die Rüge im Schiedsverfahren rechtzeitig vorgebracht; das Schiedsgericht hat hierüber sachlich entschieden. Es ist nicht ersichtlich, daß der Antragsgegner gehindert gewesen wäre, den positiven Zwischenentscheid des Schiedsgerichts mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO anzufechten.

BGH, Beschluss v. 27.4.2017, I ZB 61/15 | Schiedsverfahren: Gericht entscheidet über Zuständigkeit, OLG ohne mündliche Verhandlung

 

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. April 2017, I ZB 61/15

Vorinstanz:

OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.06.2015, 6 Sch 19/14

Relevante Normen:

§ 1059 Abs. 2 ZPO
§ 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO
§ 1063 Abs. 2 Fall 2 ZPO
V Abs. 1 Buchst. c Halbsatz 1 Fall 1 und 2 UNÜ

Gegenstandswert:

EUR 212.774,47

Nichtamtlicher Leitsatz:

  1. Die endgültige Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist den staatlichen Gerichten vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 III ZB 83/13, BGHZ 202, 168 Rn. 10 mwN).
  2. Das Oberlandesgericht darf ohne mündliche Verhandlung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs nach Art. V UNÜ entscheiden, wenn keine Gründe die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs zu versagen ersichtlich sind. (vgl. Wilske/Markert in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 23. Edition, Stand: 1. Dezember 2016, § 1063 Rn. 8 mwN). (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 1999 – III ZB 21/98, BGHZ 142, 204, 207).

Gründe:

I. Die Parteien schlossen am 20. März 2009 eine Vertriebsvereinbarung, mit der die Antragstellerin der Antragsgegnerin das alleinige Vertriebsrecht für bestimmte medizinische Produkte in Deutschland einräumte. Die Vereinbarung enthält folgende Schiedsklausel:

All disputes, controversies or differences which may arise between the parties, out of or in relation to or in connection with this Agreement, or for the breach thereof, shall be finally settled by arbitration in Seoul, Korea, in accordance with the Commercial Arbitration Rules of the Korean Commercial Arbitration Board under the laws of Korea. The award rendered by the arbitrators shall be final and binding upon both parties concerned.

Die Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin im Wege der Schiedsklage bei einem Schiedsgericht mit Sitz in Seoul nach der Schiedsgerichtsordnung des Korean Commercial Arbitration Board auf Zahlung für die Lieferung von Produkten in Anspruch. Die Antragsgegnerin rügte die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts. Sie behauptete, ihr Vertragspartner für die in Rede stehenden Geschäfte sei nicht die Antragstellerin, sondern deren Tochtergesellschaft

W. International Trading Corporation (W. ITC) gewesen. Die Antragsgegnerin begehrte von der Antragstellerin widerklagend Schadensersatz wegen Lieferverzugs, Mängeln und unberechtigter Vertragskündigung.

Das Schiedsgericht hat die Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragstellerin 212.774,47 € zuzüglich Zinsen zu zahlen, und die Widerklage abgewiesen.

Die Antragstellerin hat beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zurückzuweisen und festzustellen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht vollstreckbar ist.

Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Dagegen hat die Antragsgegnerin Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie ihren Zurückweisungsantrag und ihren Feststellungsantrag weiterverfolgt. Die Antragstellerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

II. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag betreffend die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs (§ 1061 ZPO) findet gemäß § 1025 Abs. 4 in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

1. Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich gemäß § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im folgenden UNÜ; BGBl. 1961 II S. 121). Gemäß Art. III Satz 1 UNÜ erkennt jeder Vertragsstaat Schiedssprüche als wirksam an und lässt sie nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebietes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zu, sofern die in den folgenden Artikeln des Übereinkommens festgelegten Voraussetzungen gegeben sind.

2. Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass kein Verstoß gegen Art. V Abs. 1 Buchst. c Halbsatz 1 Fall 1 und 2 UNÜ vorliegt. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erfordert.

a) Nach Art. V Abs. 1 Buchst. c Halbsatz 1 Fall 1 und 2 UNÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, versagt werden, wenn diese Partei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, den Beweis erbringt, dass der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt.

b) Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Schiedsspruch betreffe eine Streitigkeit, in der die Antragstellerin ihre mit der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche ausdrücklich auf die Belieferung mit Produkten stütze, die Gegenstand der Vertriebsvereinbarung seien. Der Einwand der Antragsgegnerin, sie habe die in Rede stehenden Verträge nicht mit der Antragstellerin geschlossen, sondern mit deren Tochtergesellschaft W. ITC, so dass allen falls dieser Vergütungsansprüche zustehen könnten, berühre nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die von der Antragstellerin geltend gemachten und auf die Vertriebsvereinbarung gestützten Zahlungsansprüche, sondern die Aktivlegitimation der Antragstellerin und damit die materielle Begründetheit der Schiedsklage.

c) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen; die Rechtssache hat insoweit auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung insoweit eine Senatsentscheidung. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Annahme des Oberlandesgerichts, die Antragsgegnerin könne sich darüber hinaus nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen widersprüchlichen Verhaltens nicht mit Erfolg auf das Fehlen einer Schiedsvereinbarung berufen und die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts erheben, weil sie das Verfahren aktiv betrieben und Sachanträge gestellt habe, einer rechtlichen Nachprüfung standhielte und eine Entscheidung des Senats erforderte.

aa) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Oberlandesgericht habe den Anspruch der Antragsgegnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es die Bejahung der Entscheidungsbefugnis durch das Schiedsgericht ungeprüft hingenommen habe und den Einwendungen der Antragsgegnerin nicht nachgegangen sei. Entgegen der Darstellung der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht die Beurteilung des Schiedsgerichts zu dessen Entscheidungsbefugnis nicht ungeprüft übernommen und das entgegenstehende Vorbringen der Antragsgegnerin nicht für unbeachtlich erklärt. Das Oberlandesgericht hat den Einwand der Antragsgegnerin, sie habe die in Rede stehenden Verträge nicht mit der Antragstellerin geschlossen, sondern mit deren Tochtergesellschaft W. ITC, nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch in Erwägung gezogen. Es hat diesen Einwand nicht wegen einer vermeintlichen Bindung an die Entscheidung des Schiedsgerichts für unbeachtlich gehalten; vielmehr hat es den Einwand als unbegründet erachtet, weil er nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, sondern die materielle Begründetheit der Schiedsklage betreffe.

bb) Der angefochtene Beschluss beruht daher – entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde – nicht auf dem unausgesprochenen Obersatz, die Entscheidung des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit sei bindend und könne nicht überprüft werden; er verstößt damit nicht gegen den Grundsatz, dass die endgültige Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts den staatlichen Gerichten vorbehalten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 III ZB 83/13, BGHZ 202, 168 Rn. 10 mwN).

cc) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, die Annahme des Oberlandesgerichts, das Vorbringen der Antragsgegnerin betreffe lediglich die Aktivlegitimation der Antragstellerin und sei nicht geeignet, eine Kompetenzüberschreitung des Schiedsgerichts zu belegen, sei unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt mehr nachvollziehbar, sondern vielmehr (objektiv) willkürlich. Die Beurteilung des Oberlandesgerichts beruht auf einer vertretbaren Auslegung der Schiedsklausel und verstößt daher nicht gegen das Willkürverbot. Die Schiedsklausel erfasst nach ihrem Wortlaut nicht nur Streitigkeiten, die zwischen den Parteien aus der Vertriebsvereinbarung entstehen, sondern auch Streitigkeiten zwischen den Parteien in Bezug auf oder in Zusammenhang mit der Vertriebsvereinbarung. Das lässt eine Auslegung zu, wonach die Klausel auch Streitigkeiten über von der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin erhobene Ansprüche erfasst, die nicht unmittelbar auf der zwischen den Parteien geschlossenen Vertriebsvereinbarung beruhen, sondern lediglich mit dieser in Zusammenhang stehen.

3. Das Oberlandesgericht hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen, dass kein Verstoß gegen Art. V Abs. 1 Buchst. b UNÜ vorliegt. Auch insoweit hat weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats.

a) Nach Art. V Abs. 1 Buchst. b UNÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs versagt werden, wenn die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können.

b) Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Antragsgegnerin könne nicht mit Erfolg geltend machen, das Schiedsgericht habe ihr das rechtliche Gehör verweigert. Der pauschale Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 2001 (BVerfG, NJW 2001, 1565), wonach das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör den Anspruch jeder Partei begründe, dass ihre Anträge und Ausführungen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen würden, genüge nicht für die Darlegung eines konkreten und entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes. Die Schriftsätze der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren zeigten, dass sie sehr wohl Gelegenheit gehabt habe, sich gegen die Schiedsklage zu verteidigen. Zudem habe eine mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht stattgefunden. Der Schiedsspruch sei zwar knapp formuliert, setze sich aber mit dem Vorbringen der Antragsgegnerin auseinander. Im Übrigen müsse sich ein Schiedsgericht im Schiedsspruch nicht mit allen Einzelheiten des Parteivortrags auseinandersetzen.

c) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Beurteilung des Oberlandesgerichts, die Antragsgegnerin habe eine Gehörsverletzung durch das Schiedsgericht nicht hinreichend dargelegt, verletze die Antragsgegnerin in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Entgegen der Darstellung des Oberlandesgerichts habe die Antragsgegnerin nicht lediglich pauschal auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Inhalt des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs verwiesen, sondern konkret auf einzelne Feststellungen des Schiedsgerichts zu angeblich unstreitigen Umständen und dem widersprechenden Sachvortrag der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin habe geltend gemacht, das Schiedsgericht habe in seinem Schiedsspruch ausgeführt, dass die W. ITC unstreitig eine Tochtergesellschaft der Antragstellerin sei, was jedoch unwahr und von der Antragsgegnerin bestritten worden sei. Ferner habe sie Mängel der an sie gelieferten Infusionspumpen und die ihr hierdurch entstandenen Schäden detailliert dargelegt und die Defekte durch Vorlage verschiedener Unterlagen belegt. Sie habe weiter vorgetragen und umfassend erläutert, dass ihr Lieferungen zu Unrecht vorenthalten worden und dadurch Vermögenseinbußen entstanden seien. Die Antragsgegnerin habe geltend gemacht, das Schiedsgericht habe dieses Vorbringen nicht in Erwägung gezogen.

Damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. Es gibt keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass das Oberlandesgericht dieses Vorbringen der Antragsgegnerin zu einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Schiedsgericht nicht berücksichtigt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Das Oberlandesgericht hat entgegen der Darstellung der Rechtsbeschwerde nicht nur angenommen, die Antragsgegnerin habe zur Begründung ihrer Rüge pauschal auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Inhalt des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs verwiesen. Es hat vielmehr ausgeführt, es gebe keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Annahme, das Schiedsgericht habe das als übergangen gerügte Vorbringen der Antragsgegnerin nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen. Der Schiedsspruch sei zwar knapp formuliert, setze sich aber mit dem Vorbringen der Antragsgegnerin auseinander. Im Übrigen müsse sich ein Schiedsgericht im Schiedsspruch nicht mit allen Einzelheiten des Parteivortrags auseinandersetzen.

d) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, eine entscheidungserhebliche Verletzung der Antragsgegnerin in ihren Verfahrensgrundrechten sei auch darin zu sehen, dass das Oberlandesgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden habe. Nach dem unwiderlegten Vortrag der Antragsgegnerin hätten Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO vorgelegen und sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO daher zwingend geboten gewesen. Das Oberlandesgericht habe der Antragsgegnerin dadurch, dass es keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe, unversehens die Möglichkeit genommen, sich in dieser Verhandlung zu äußern. Es habe dadurch den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör und das Gebot eines fairen Verfahrens verletzt.

Auch damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Das Gericht hat nach § 1063 Abs. 2 Fall 2 ZPO die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn bei einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen. In entsprechender Anwendung des § 1063 Abs. 2 Fall 2 ZPO kann die mündliche Verhandlung anzuordnen sein, wenn bei einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs Gründe nach Art. V UNÜ, die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs zu versagen, in Betracht kommen (vgl. Wilske/Markert in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 23. Edition, Stand: 1. Dezember 2016, § 1063 Rn. 8 mwN). Im vorliegenden Verfahren kam aus den vorgenannten Gründen kein Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs in Betracht. Das Oberlandesgericht war daher nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung anzuordnen und durchzuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 1999 – III ZB 21/98, BGHZ 142, 204, 207).

III. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auf Kosten der Antragsgegnerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) als unzulässig zu verwerfen.

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