OLG Hamm, Beschluss v. 6.5.2015, 8 SchH 1/15 | Schiedsverfahren: Schiedsklausel ausgeschiedenem Gesellschafter

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 6. Mai 2015, 8 SchH 1/15

Relevante Normen:

§ 1063 ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

  • Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Wille der Parteien des Schiedsvertrages auf eine Geltung der Schiedsvereinbarung auch für Streitigkeiten mit ausgeschiedenen Gesellschafter gerichtet ist

Gründe:

I. Der Antragsteller war bis zum 01.10.2009 Gesellschafter der Antragsgegnerin. Der Gesellschaftsvertrag enthält in § 15 eine Schiedsklausel, wegen deren Inhalt auf die zur Akte gereichte Vertragskopie Bezug genommen wird (Bl. 10 ff. d. A.). 2Mit Anwaltsschreiben vom 18.12.2014 leitete die Antragsgegnerin ein Schiedsverfahren gegen den Antragsteller ein und benannte den ersten von drei Schiedsrichtern. Gegenstand des Schiedsverfahrens ist ein Freistellungsanspruch, der sich auf etwaige Verpflichtungen der Antragsgegnerin gegenüber ihrem Sozius X im Zusammenhang mit dessen Inanspruchnahme durch den Sonderinsolvenzverwalter der T GmbH auf Rückzahlung von Insolvenzverwaltervergütung in Höhe von 11.436.356,33 EUR nebst Zinsen bezieht. Der Antragsteller hat vorgetragen: Das von der Antragsgegnerin eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren sei unzulässig. Die Schiedsklausel in § 15 des Gesellschaftsvertrages sei infolge des Ausscheidens des Antragstellers aus der Sozietät nicht mehr anwendbar. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin in dem Verfahren 2 O 149/13 LG Hagen selbst Ansprüche gegen den Antragsteller im Zusammenhang mit dessen Ausscheiden aus der Sozietät vor den staatlichen Gerichten geltend gemacht. Indem die Parteien dieses Verfahren einvernehmlich durchgeführt hätten, hätten sie die Schiedsvereinbarung konkludent aufgehoben. Vorsorglich hat der Antragsteller in der Antragsschrift die Kündigung der Schiedsvereinbarung ausgesprochen, die er u. a. darauf stützt, dass das Schiedsgericht nach der Schiedsklausel aus Insolvenzverwaltern bestehen müsse, die für die Entscheidung über den im Schiedsverfahren geltend gemachten Anspruch nicht hinreichend kompetent seien. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass das von der Antragsgegnerin mit Antragsschrift vom 18.12.2014 eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren betreffend den dort geltend gemachten Freistellungsanspruch unzulässig ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. 6Sie hat vorgetragen: Der Antrag sei bereits unzulässig, weil es an der örtlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm fehle. Der Antrag sei auch unbegründet, weil das Schiedsverfahren zulässig sei. Die Schiedsklausel in § 15 des Gesellschaftsvertrages sei ungeachtet des Ausscheidens des Antragstellers aus der Sozietät anwendbar, weil sie sämtliche Streitigkeiten erfasse, die ihren Ursprung in dem früheren Sozietätsverhältnis hätten. In der einvernehmlichen Durchführung des Verfahrens 2 O 149/13 LG Hagen könne eine konkludente Aufhebung der Schiedsvereinbarung nicht gesehen werden: Zum einen seien die dort gegenständlichen Ansprüche nicht von der Schiedsklausel umfasst gewesen, zum anderen lasse die einvernehmliche Durchführung des Verfahren nicht den Rückschluss auf den Willen der Parteien zur Aufhebung der Schiedsvereinbarung insgesamt zu. Die Kündigung der Schiedsvereinbarung durch den Antragsteller sei mangels Vorliegens eines Kündigungsgrundes unwirksam.

II. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Entscheidung erfolgt gemäß § 1063 Abs. 1 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 1063 Abs. 2 ZPO die mündliche Verhandlung anzuordnen ist, liegen nicht vor.

2. Der Antrag ist zulässig.

a) Die Statthaftigkeit des Antrages folgt aus §§ 1062 Abs. 1 Nr. 2, 1032 Abs. 2 ZPO. Die Voraussetzungen des § 1032 Abs. 2 ZPO liegen vor, weil sich das Schiedsgericht bislang nicht gebildet hat.

b) Die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm ergibt sich aus § 1062 Abs. 3 ZPO. Weder enthält die Schiedsvereinbarung eine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit noch liegt ein Schiedsort i. S.v. § 1043 ZPO vor. § 1062 Abs. 3 ZPO ist zwar i. V. m. § 1025 Abs. 3 ZPO nach seinem Wortlaut nur dann einschlägig, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht bestimmt ist und gerichtliche Entscheidungen nach §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 ZPO in Rede stehen. § 1062 Abs. 3 ZPO ist jedoch wegen der vergleichbaren Interessenlage entsprechend anwendbar, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in anderen als den gesetzlich geregelten Fällen nicht bestimmt ist (OLGR Stuttgart 2000, 386 ff.), also etwa auch im Falle eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO. Der Antragsteller hatte somit die Wahl zwischen dem Oberlandesgericht Hamm, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat, und dem Oberlandesgericht Bremen, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin ihren Sitz hat. Dieses Wahlrecht hat er in zulässiger Weise dahin ausgeübt, dass er seinen Antrag beim Oberlandesgericht Hamm geltend gemacht hat.

3. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Denn das von der Antragsgegnerin eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren ist zulässig. a) Zwischen den Parteien besteht im Hinblick auf die Klausel in § 15 des Gesellschaftsvertrages eine wirksame Schiedsvereinbarung.

aa) Die Schiedsvereinbarung besteht zwischen den Parteien fort, obwohl der Antragsteller zum 01.10.2009 aus der Sozietät ausgeschieden ist. Ob ein Gesellschafter auch nach seinem Ausscheiden an eine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Schiedsklausel gebunden ist, richtet sich nach dem Willen der Parteien des Schiedsvertrages (BGH NJW-RR 2002, 1462 f.). So kann die Geltung der Schiedsvereinbarung sowohl an die Gesellschafterstellung der Beteiligten geknüpft als auch auf Streitigkeiten nach dem Ausscheiden der Gesellschafter erstreckt werden (BGH a. a. O.). Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Wille der Parteien des Schiedsvertrages auf eine Geltung der Schiedsvereinbarung auch für Streitigkeiten mit ausgeschiedenen Gesellschafter gerichtet ist (BGH a. a. O.; Zöller-Geimer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 1029 Rn. 74). Denn auch bei solchen Streitigkeiten besteht regelmäßig ein Interesse der Beteiligten an einer zügigen und internen Klärung im Wege des Schiedsverfahrens, weil auch diese Streitigkeiten den innergesellschaftlichen Rechtsfrieden stören können (BGH a. a. O.). 15Nach diesen Grundsätzen ist der Antragsteller nach seinem Ausscheiden aus der Sozietät weiterhin an die Schiedsvereinbarung aus § 15 des Gesellschaftsvertrages gebunden. Schon der Wortlaut der Schiedsklausel spricht für eine weite Auslegung, weil die Schiedsvereinbarung für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Sozietätsvertrag, einschließlich der Streitigkeiten über seinen Bestand oder seine Beendigung, gelten soll. Hieraus wird deutlich, dass für die Anwendung der Schiedsvereinbarung nicht das Bestehen des Sozietätsvertrages oder die Gesellschafterstellung des an der Streitigkeit beteiligten Gesellschafters im Zeitpunkt der Streitigkeit, sondern allein die Frage, ob die Streitigkeit aus dem Gesellschaftsverhältnis herrührt, maßgeblich sein soll. Da zudem im Zweifel ohnehin von einer Fortgeltung der Schiedsvereinbarung auszugehen ist (s.o.), bedürfte es konkreter Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Parteien die Geltung der Schiedsvereinbarung auf Streitigkeiten mit aktuellen Gesellschaftern beschränken wollten. Solche Anhaltspunkte hat der Antragsteller nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.

bb) Die Schiedsvereinbarung ist nicht dadurch konkludent aufgehoben worden, dass die Parteien das Verfahren 2 O 149/13 LG Hagen einvernehmlich durchgeführt haben. Denn dies lässt nicht den Rückschluss darauf zu, dass der übereinstimmende Wille der Parteien auf die generelle Aufhebung der Schiedsvereinbarung gerichtet war. So wird die einvernehmliche Anrufung eines staatlichen Gerichts regelmäßig dahin gewertet, dass die Parteien die Geltung der Schiedsvereinbarung nur für den betreffenden Streitgegenstand aufheben wollen (OLG Frankfurt SchiedsVZ 2013, 49 ff.; Zöller-Geimer, § 1032 Rn. 5). Lediglich bei Hinzutreten besonderer Umstände kommt in einem solchen Fall eine konkludente Aufhebung der Schiedsvereinbarung insgesamt in Betracht. Solche Umstände liegen hier nicht vor. Gegen einen generellen Aufhebungswillen spricht vielmehr, dass nach unwidersprochener Darstellung der Antragsgegnerin Ansprüche aus der Ausscheidensvereinbarung vom 30.09.2009 Gegenstand des vorbezeichneten Verfahrens beim Landgericht Hagen waren. Diese Vereinbarung enthält keine gesonderte Schiedsklausel. Bei dieser Sachlage kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Parteien die Schiedsvereinbarung für sämtliche Ansprüche aus dem Sozietätsverhältnis aufheben wollten. 17cc) Die Kündigung der Schiedsvereinbarung durch den Antragsteller ist unwirksam. Zwar ist die Kündigung einer Schiedsvereinbarung aus wichtigem Grund gemäߠ § 314 BGB grundsätzlich möglich (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, § 1029 Rn. 97). Vorliegend fehlt es jedoch an dem erforderlichen Kündigungsgrund. Dass die Antragsgegnerin in dem Verfahren 2 O 149/13 LG Hagen schiedsbefangene Ansprüche geltend gemacht hat, kann eine fristlose Kündigung der Schiedsvereinbarung nicht rechtfertigen, zumal es dem Antragsteller freigestanden hätte, in dem vorgenannten Verfahren die Schiedseinrede zu erheben. Der Umstand, dass das Schiedsgericht nach der hier maßgeblichen Schiedsklausel aus Insolvenzverwaltern zu bestehen hat, stellt ebenfalls keinen Kündigungsgrund dar. Dies folgt schon daraus, dass der Antragsteller die Schiedsklausel seinerzeit bewusst mit diesem Inhalt abgeschlossen hat.

b) Der von der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren geltend gemachte Freistellungsanspruch ist von der Schiedsvereinbarung umfasst. Die Schiedsvereinbarung umfasst sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Sozietätsvertrag, die zwischen den Gesellschaftern und /oder zwischen einem Gesellschafter und der Sozietät entstehen. Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit zwischen der Sozietät und dem Antragsteller als (ehemaligen) Gesellschafter. Die Streitigkeit steht auch im Zusammenhang mit dem Sozietätsvertrag. Denn die Antragsgegnerin macht einen Freistellungsanspruch gegen den Antragsteller geltend, der seine Grundlage in dem ehemals bestehenden gesellschaftsrechtlichen Verhältnis der Parteien hat. Ob der Anspruch unmittelbar auf eine Regelung im Gesellschaftsvertrag gestützt werden kann, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 20Den Gegenstandswert des Verfahrens hat der Senat mit 1/10 des Hauptsachenwertes veranschlagt. Als Hauptsachenwert hat der Senat 2.573.180,00 EUR zugrunde gelegt, weil Gegenstand des Schiedsverfahrens ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Freistellung im Umfang von 22,5% ist, bezogen auf eine Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin gegenüber dem Gesellschafter X in Höhe von 11.436.356,33 EUR.

OLG Nürnberg, Urteil v. 30.04.2014, 12 U 914/13 | Schiedsverfahren: Gesellschaftsrecht

Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 30. April 2014, 12 U 914/13

Vorinstanz:

LG Regensburg, Urteil v. 04.4.2013, 1 HK O 2426/12

Relevante Normen:

§ 167 ZPO
§ 256 Abs. 1 ZPO
§ 1027 ZPO
§ 1032 Abs. 1 ZPO
§ 1044 ZPO
§ 1046 Abs. 1 AktG
§ 246 Abs. AktG
§ 246 Absatz 1 AktG
§ 248 AktG
§ 249 HGB
§ 119 Abs. 1 HGB
§ 119 Absatz 2 HGB
 § 133 Abs. 1 HGB
§ 133 Abs. 2 HGB
§ 140 HGB
§ 161 Abs. 2 HGB
§ 34 BGB
§ 134 BGB
§ 138 BGB
§ 181 BGB
§ 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB
§ 242 BGB
§ 314 Abs. 1 S. 2 BGB
§ 5 Abs. 3 S. 2GmbHG
§ 16 GmbHG
§ 40 GmbHG
§ 47 Abs. 1 GmbHG
§ 47 Abs. 4 GmbHG
§ 58 GmbHG

Nichtamtlicher Leitsatz:

1. Haben die Gesellschafter einer Personengesellschaft keine Frist für die Erhebung einer  Anfechtungsklage vereinbart, so gelten die Fristen des Kapitalgesellschaftsrecht nicht.

2. Fehlt es an einem festgestellten Gesellschafterbeschluss, bleibt den Betroffenen die Erhebung der Feststellungsklage.

3. Die Anforderungen für einen Vorlegungsantrag nach § 1044 S. 2 ZPO sind geringer als diejenigen für eine Schiedsklageschrift nach § 1046 Abs. 1 ZPO.

4. Ein falsches Abstimmungsergebnisse ist kein Nichtigkeits-, sondern ein Anfechtungsgrund.

Gründe:

I. Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 04.04.2013 (Az …) wird als unzulässig verworfen. II. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) und zu 3) wird das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 04.04.2013 (Az. …) abgeändert und wie folgt neu gefasst. 1. Es wird in Richtung gegen die Beklagte zu 2) und zu 3) festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 22.11.2011 zu TOP 5, wonach der Antrag „Ausschluss der Gesellschafterin N. S. wegen schuldhafter grober Verletzung von Gesellschafterpflichten gemäß § 14 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages“ angenommen wurde, nichtig ist. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 2) und zu 3) gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 04.04.2013 (Az. …) wird zurückgewiesen. IV. Von den Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Klägerin 55%, die Beklagten zu 2) und zu 3) gesamtschuldnerisch 45%. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) erster Instanz zu 100% sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und zu 3) beider Instanzen zu 55%. Die Beklagten zu 2) und zu 3) tragen gesamtschuldnerisch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Instanzen zu 45%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 04.04.2013 (Az. …) ist, soweit die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen wird, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt – für Klageantrag I auf 15.338,76 EUR, – für Klageantrag II auf 6.391,15 EUR, – für Klageantrag III auf 0 EUR, – für Klageantrag IV auf 10.000,00 EUR, – für Klageantrag V auf 2.500,00 EUR, somit insgesamt auf 34.229,91 EUR. Gründe: A. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von im Rahmen zweier Gesellschafterversammlungen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) am 22.11.2011 gefasster Beschlüsse. Die Klägerin ist neben der Fa. J. K. und neben Herrn K. R. (dem Beklagten zu 3) Gesellschafterin der R. GmbH (der Beklagten zu 2), wie auch der S. R. (der Beklagten zu 1), deren Komplementärin die Beklagte zu 2) ist. Die Klägerin hält wie auch die Fa. J. K. an beiden Gesellschaften jeweils 25% der Anteile Herr K. R. hält an beiden Gesellschaften jeweils 50% der Anteile. 1. Die Beklagte zu 2) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 15.10.1992 (Anlage K18) gegründet und am 11.01.1993 im Handelsregister des Amtsgerichts Straubing unter … eingetragen. Ihr Stammkapital beträgt 50.000 DM. Seit 2004 war M. R. – der Sohn des Beklagten zu 3) – als Notgeschäftsführer der Gesellschaft bestellt und im Handelsregister eingetragen. Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 2) vom 15.10.1992 (Anlage K18) finden sich folgende Regelungen: § 3 – Stammkapital, Stammeinlagen (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt DM 50.000,–. (2) Von dem Stammkapital haben übernommen (a) K. R. eine Stammeinlage von DM 25.000,– (b) Firma J. K. eine Stammeinlage von DM 12.500,– (c) Firma N. S. eine Stammeinlage von DM 12.500,– … § 6 – Abtretung von Geschäftsanteilen (1) Der Gesellschafter K. R. kann seinen Geschäftsanteil ganz oder … teilweise auf seinen Sohn M. R. übertragen. … (2) Im Übrigen bedarf die Abtretung eines Geschäftsanteils oder von Teilen eines Geschäftsanteils und jede andere Verfügung über einen Geschäftsanteil zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung aller anderen Gesellschafter. § 7 – Gesellschafterversammlung … (6) Über jede Gesellschafterversammlung, insbesondere über die darin behandelten Anträge und durchgeführten Abstimmungen sowie die Abstimmungsergebnisse, ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist allen Gesellschaftern von dem Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein zuzuleiten. Der Inhalt der Niederschrift gilt als durch den einzelnen Gesellschafter genehmigt, sofern dieser der Richtigkeit der Niederschrift nicht binnen 2 Wochen nach deren Erhalt gegenüber der Gesellschaft schriftlich unter Angabe der Gründe widerspricht. § 8 – Gesellschafterbeschlüsse … (3) Je DM 500,– eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Ein Gesellschafter kann seine Stimme nur einheitlich abgeben. (4) Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen des gesamten stimmberechtigten Stammkapitals, soweit nicht durch Gesetz oder in diesem Gesellschaftsvertrag Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit verlangt wird. … Eine Änderung oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrags ist in jedem Fall nur einstimmig möglich. (5) Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Als nicht stimmberechtigt gilt, wer aufgrund Gesetzes oder aufgrund dieses Vertrages von der Stimmabgabe ausgeschlossen ist oder dessen Stimmrecht ruht. § 9 – Einziehung von Geschäftsanteilen (1) Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist zulässig. (2) Die Einziehung eines Geschäftsanteiles ist ohne Zustimmung des Betroffenen zulässig, … d) wenn ein Gesellschafter seine Gesellschafterpflichten in sonstiger Weise schuldhaft grob verletzt hat; e) wenn ein Gesellschafter aus der Kommanditgesellschaft ausscheidet, in der die Firma R. GmbH persönlich haftende Gesellschafterin ist. … (4) Die Einziehung geschieht durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Der betroffene Gesellschafter kann nicht mitstimmen. (5) Die Einziehung erfolgt gegen Entgelt (§ 12). (6) Anstelle der Einziehung kann die Gesellschafterversammlung einstimmig beschließen, dass der betroffene Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil an einen oder mehrere andere Gesellschafter oder an einen von der Gesellschaft zu benennenden Dritten abzutreten hat. … § 12 – Auseinandersetzung, Abfindung (1) Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters, der Einziehung eines Geschäftsanteils oder der Übertragung eines Geschäftsanteils … erhält der betroffene Gesellschafter eine Abfindungszahlung… … § 15 – Schiedsgericht Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag entscheidet – unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges – ein Schiedsgericht. In der Satzung der Beklagten zu 2) findet sich keine Regelung in Bezug auf eine Frist zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen. In § 7 (6) wird lediglich die Widerspruchsmöglichkeit mit Genehmigungsfiktion geregelt (siehe oben). 2. Die Beklagte zu 1) hat bereits am 01.04.1964 unter der seinerzeitigen Firma „S. R.“ begonnen; sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts Straubing unter … eingetragen. Am 15.10.1992 wurde der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) zum Zwecke der Überführung der Gesellschaft in eine GmbH & Co. KG unter Umfirmierung, unter Gesellschafterwechsel gemäß Vertrag vom 22.08.1992 (Anlage K1) und unter Eintritt der Beklagten zu 2) als persönlich haftende Gesellschafterin geändert und neugefasst. In diesem Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) vom 15.10.1992 (Anlage K19 = K19A) finden sich folgende Regelungen: Präambel Durch den nachfolgenden Gesellschaftsvertrag soll die Firma S. R. … in die Rechtsform der S. R. überführt werden. … Unter Aufnahme der Firma R. GmbH als neuer Gesellschafterin und Umwandlung bisheriger Komplementärstellungen in Kommanditbeteiligungen soll die S. R.. in Zukunft aus folgenden Gesellschaftern bestehen: Komplementärin: Firma R. GmbH Kommanditisten: a) K. R. b) Firma J. K. … c) Firma N. S. … § 5 – Kapitalanteile (1) Die Komplementär-GmbH hat keinen Kapitalanteil und ist am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt. (2) Die Kommanditisten sind am Kapital und am Vermögen der Gesellschaft wie folgt beteiligt: a) Herr K. R. mit DM 60.000,– b) Firma J. K. … mit DM 30.000,– c) Firma N. S. mit DM 30.000,– Die Stimmrechte bestimmen sich nach diesen Kapitalanteilen. Jede DM 100,– eines Kapitalanteils gewähren eine Stimme. … § 10 – Gesellschafterversammlung … (6) Über jede Gesellschafterversammlung, insbesondere über die darin behandelten Anträge und durchgeführten Abstimmungen sowie die Abstimmungsergebnisse, ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist allen Gesellschaftern von dem Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein zuzuleiten. Der Inhalt der Niederschrift gilt als durch den einzelnen Gesellschafter genehmigt, sofern dieser der Richtigkeit der Niederschrift nicht binnen 2 Wochen nach deren Erhalt gegenüber der Gesellschaft schriftlich unter Angabe der Begründung widerspricht. § 11 – Gesellschafterbeschlüsse … (3) Eine Änderung oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrags ist nur einstimmig möglich. Sonstige Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen aller nach § 5 Abs. 2 stimmberechtigten Gesellschafter, soweit nicht durch Gesetz oder in diesem Gesellschaftsvertrag Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit verlangt wird. … (4) Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Als nicht stimmberechtigt gilt, wer aufgrund Gesetzes oder aufgrund dieses Vertrages von der Stimmabgabe ausgeschlossen ist oder dessen Stimmrecht ruht. § 12 – Übertragung von Beteiligungen Der Kommanditist K. R. kann seine Beteiligung ganz oder teilweise auf seinen Sohn M. R. übertragen. Im Übrigen ist eine Übertragung von Beteiligungen sowie jede andere Verfügung hierüber als Änderung des Gesellschaftsvertrags anzusehen und nur mit Zustimmung aller anderen Gesellschafter zulässig. § 13 – Ausscheiden aus der Gesellschaft … (4) Ohne Kündigung scheidet ein Gesellschafter automatisch zum Ende des Geschäftsjahres aus der Gesellschaft aus, wenn er seine Beteiligung an der Komplementär-GmbH kündigt oder aus einem sonstigen Grund die Mitgliedschaft in dieser Gesellschaft verliert. … § 14 – Ausschluss eines Gesellschafters (1) Ein Gesellschafter kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er seine Gesellschafterpflichten schuldhaft grob verletzt hat. … … (4) Die Ausschließung erfolgt nicht durch Klage, sondern ausschließlich durch Beschluss der Gesellschafter; sie wird mit Zugang des Ausschließungsbeschlusses wirksam, auch wenn die Ausschließung gegen Entgelt erfolgt und eine Einigung über die Höhe des Entgelts noch nicht erzielt worden ist. Der betroffene Gesellschafter … kann nicht mitstimmen. … § 20 – Allgemeine Vorschriften (1) Dieser Gesellschaftsvertrag ersetzt den bisher gültigen Gesellschaftsvertrag. … § 21 – Schiedsgericht (1) Zur Entscheidung über alle Streitigkeiten, die sich zwischen der Gesellschaft auf der einen Seite und den Gesellschaftern auf der anderen Seite oder zwischen Gesellschaftern untereinander aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses … ergeben, ist unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht berufen. Über dessen Zuständigkeit, Zusammensetzung und Verfahren haben die Gesellschafter in einer gesonderten Urkunde eine Vereinbarung getroffen. Die Umfirmierung, die geänderte Rechtsform und die neuen Gesellschafter wurden am 11.01.1993 im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Die Kommanditeinlage der Klägerin beträgt 30.000 DM (25%), die der Fa. J. K. beträgt ebenfalls 30.000 DM (25%), die des Beklagten zu 3) beträgt 60.000 DM (50%). 3. Am 15.10.1992 wurde weiter ein gesonderter Schiedsvertrag geschlossen. 4. Am 16.05.2003 kam es zum Abschluss eines Darlehensvertrags zwischen der Klägerin und J. K. sen. als Darlehensgeber und der Beklagten zu 1) als Darlehensnehmerin (Anlage K2). Das in Höhe von 640.000 EUR gewährte Darlehen war in der Folge Gegenstand mehrerer gerichtlicher Auseinandersetzungen. – Im Verfahren Landgericht Regensburg wurde mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 19.11.2009 (Anlage K4) eine Klage der Beklagten zu 1) gegen die Klägerin und gegen Fa. J. K. mit dem Ziel, festzustellen, dass die Beklagte zu 1) nicht verpflichtet sei, Zinsen aus dem Darlehen in den Bilanzen zum 31.03.2006 und zum 31.03.2007 auszuweisen, abgewiesen. – Im Verfahren Landgericht Regensburg wurde die Beklagte zu 1) mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 27.09.2011 verurteilt, an J. K. Darlehenszinsen in Höhe von 71.572,93 EUR zu zahlen; eine weitergehende Zahlungsklage wurde abgewiesen. – Im Verfahren Landgericht Regensburg wurde mit Urteil vom 11.05.2011 (Anlage K10) eine Klage der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) auf Rückzahlung des Darlehens im Hinblick auf die Schiedsvereinbarung als unzulässig abgewiesen. Im insoweit geführten Berufungsverfahren (OLG Nürnberg) schlossen die Parteien am 11.04.2012 einen Vergleich (Bl. 85-86 der Beiakten). – Im Verfahren Landgericht Regensburg wurde die Beklagte zu 1) mit Urteil vom 23.07.2013 zur Rückzahlung eines Darlehensbetrags in Höhe von 40.000,00 EUR an die J.K. GmbH & Co. KG verurteilt. Die insoweit eingelegte Berufung (OLG Nürnberg) ist beim Senat anhängig; hierüber ist noch nicht entschieden. 5. Mit Schreiben vom 18.10.2011 (Anlage K8) erfolgte eine Einladung zu Gesellschafterversammlungen der Beklagten zu 1) und zu 2), u. a. mit den Tagesordnungspunkten – TOP 3: Ausschluss der Fa. J. K. aus der Beklagten zu 1) – TOP 4: Einziehung des Geschäftsanteils der Fa. J. K. an der Beklagten zu 2) – TOP 5: Ausschluss der Klägerin aus der Beklagten zu 1) – TOP 6: Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin an der Beklagten zu 2) – TOP 7: Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz und Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens für den Verlust der Anteile – TOP 8: Bestellung des Beklagten zu 3) zum Geschäftsführer – TOP 9: Bestellung von Herrn M. R. zum Geschäftsführer Bei der Abstimmung zu TOP 3 bis 9 wurde jeweils mit den Stimmen des Gesellschafters K. R., des Beklagten zu 3) (50%) und gegen die Stimmen der übrigen Gesellschafterinnen die vorgeschlagenen Beschlüsse gefasst und jeweils festgestellt. Auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung wird Bezug genommen (Anlage K7). 6. In Vollzug der Gesellschafterbeschlüsse wurde am 25.11.2011 eine neue Gesellschafterliste der Beklagten zu 2) beim Registergericht eingereicht und in der Folge veröffentlicht, die lediglich noch den Beklagten zu 3) als alleinigen Gesellschafter der Beklagten zu 2) mit einem Geschäftsanteil von 50.000,00 DM ausweist (Bl. 143f. d. A.). Weiter wurden am 27.12.2011 der Beklagte zu 3) sowie Herr M. R. als neue Geschäftsführer der Beklagten zu 2) im Handelsregister eingetragen. Herr M. R. ist mittlerweile wieder als Geschäftsführer ausgeschieden; dies wurde am 02.03.2012 im Handelsregister eingetragen (Bl. 137ff. d. A.). 7. Die Fa. J. K. erhob hinsichtlich des zu TOP 3 gefassten Ausschlussbeschlusses und hinsichtlich des zu TOP 7 gefassten Beschlusses, soweit dieser die Fa. J. K. betrifft, Klage in Richtung gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Beschlüsse (Landgericht Regensburg). Mit Urteil vom 29.05.2012 hat das Landgericht Regensburg dieser Klage vollumfänglich stattgegeben und die Nichtigkeit der Beschlüsse festgestellt (Bl. 38-44 der Beiakten). Eine seitens der Beklagten zu 2) und zu 3) hiergegen eingelegte Berufung (OLG Nürnberg) wurde unter dem 09.11.2012 wieder zurückgenommen; damit ist das vorgenannte Urteil in Rechtskraft erwachsen. 8. Die Fa. J. K. erhob weiter hinsichtlich des zu TOP 4 gefassten Einziehungsbeschlusses, hinsichtlich des zu TOP 7 gefassten Beschlusses, soweit dieser die Fa. J. K. betrifft, und hinsichtlich der zu TOP 8 und TOP 9 gefassten Beschlüsse Anfechtungsklage gegen die Beklagte zu 2) auf Nichtigerklärung dieser Beschlüsse (Landgericht Regensburg). Mit Urteil vom 11.07.2012 hat das LG Regensburg diese Klage abgewiesen (Bl. 60-67 der Beiakten). Eine seitens der Fa. J. K. hiergegen eingelegte Berufung (OLG Nürnberg) wurde nach Hinweis des Senats (Anlage B3, Bl. 97-108 der Beiakten) unter dem 13.02.2013 wieder zurückgenommen; damit ist das vorgenannte Urteil in Rechtskraft erwachsen. 9. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 06.12.2011 (Anlage K11 = K13) an die Beklagten zu 1) und zu 2), diesen zugegangen am 07.12.2011, die Durchführung eines Schiedsverfahrens hinsichtlich der Unwirksamkeit der am 22.11.2011 gefassten Gesellschafterbeschlüsse beantragt. Darin heißt es: „Wie schon in der Gesellschafterversammlung dargelegt, sind die gefassten Beschlüsse unwirksam, weil weder unsere Mandantin (= die Klägerin) noch die J. K. GmbH & Co. KG, wirksam aus den Gesellschaften ausgeschlossen sind. Wir fordern Sie daher … auf, … schriftlich zu bestätigen, dass alle in der Gesellschafterversammlung vom 22.11.2011 … als formell wirksam festgestellten Gesellschafterbeschlüsse unwirksam sind. Sollten Sie diese Erklärung nicht bis spätestens 15. Dezember 2011 … abgeben, beantragen wir vorsorglich bereits jetzt …, die Streitigkeit gemäß § 1044 ZPO einem Schiedsgericht vorzulegen. Wir werden aufgrund der Schiedsvereinbarung in § 21 des KG-Vertrages bzw. § 15 der GmbH-Satzung und des Schiedsvertrages vom 15.10.1992 die Unwirksamkeit der Beschlüsse im Wege der Schiedsklage gegen die R. GmbH und die S. R. feststellen lassen.“ Mit Schreiben vom 20.12.2011 hat die Klägerin die I. H. um Benennung eines Vorsitzenden für das Schiedsgericht ersucht (Bl. 133f. d. A.). Diese erfolgte mit Schreiben der I. und H. vom 06.02.2012 (Bl. 135 d. A.). Unter dem 24.04.2012 hat die Klägerin eine entsprechende Schiedsklage erhoben (Anlage K20). Das Schiedsgericht hat zunächst mit Zwischenentscheid vom 10.08.2012 (Anlage B2) auf seine Unzuständigkeit hingewiesen und sodann mit Schiedsspruch vom 21.11.2012 (Anlage K12), der Klägerin zugestellt am 26.11.2012, diesen Schiedsantrag wegen Unzuständigkeit des Schiedsgerichts abgewiesen. 10. Gegenstand der nunmehrigen, am 29.11.2012 bei Gericht eingereichten Klage sind – parallel zu den vorausgegangenen Klagen der Fa. J. K. – entsprechende Begehren der Klägerin. Allerdings greift die Klägerin nunmehr in einem einzigen Verfahren die Gesellschafterbeschlüsse sowohl der Beklagten zu 1) als auch der Beklagten zu 2) an; diese Klage ist zudem einheitlich gegen alle drei jetzigen Beklagten gerichtet. Die Klägerin hält die angefochtenen Beschlüsse sowohl aus formellen Gründen – da jeweils nicht einstimmig gefasst – als auch aus materiellen Gründen – da kein wichtiger Grund für einen Ausschluss bzw. eine Einziehung vorliege – für nichtig. Die – für den Zeitraum der Schiedshängigkeit gehemmte – Klagefrist sei gewahrt. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt: I. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 22.11.2011, wonach der Antrag „Ausschluss der Gesellschafterin N. S. wegen schuldhafter grober Verletzung von Gesellschafterpflichten gemäß § 14 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages“ angenommen wurde, wird für nichtig, hilfsweise für unwirksam erklärt. II. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) vom 22.11.2011, wonach der Antrag mit dem Inhalt „Einziehung der Geschäftsanteile der Gesellschafterin N. S. an der R. GmbH gemäß § 9 Abs. 2 e des GmbH-Gesellschaftsvertrages“ angenommen wurde, wird für nichtig, hilfsweise für unwirksam erklärt. III. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22.11.2011, wonach der Antrag „Der Geschäftsführer soll beauftragt werden, den Anspruch der ausgeschlossenen Gesellschafter für den Verlust der Anteile zu ermitteln. Dazu soll zum heutigen Tage eine Auseinandersetzungsbilanz aufgestellt und das Auseinandersetzungsguthaben für die Mitgesellschafter mitgeteilt und erforderlichenfalls durch einen Schiedsgutachter festgestellt und satzungsgemäß ausbezahlt werden“ (angenommen wurde), wird für nichtig, hilfsweise für unwirksam erklärt. IV. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) vom 22.11.2011, wonach der Antrag mit dem Inhalt „Herr K. R. soll zum Geschäftsführer bestellt werden“ angenommen worden ist, wird für nichtig, hilfsweise für unwirksam erklärt. V. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) vom 22.11.2011, wonach der Antrag mit dem Inhalt „Herr M. R. soll zum Geschäftsführer bestellt werden“ angenommen worden ist, wird für nichtig, hilfsweise für unwirksam erklärt. Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagten halten die angefochtenen Beschlüsse für wirksam. Die Anfechtungsklage sei bereits verfristet; das Schiedsbegehren insoweit zu unbestimmt. Die Beschlüsse seien zulässig mit Stimmenmehrheit gefasst worden; ein Einstimmigkeitserfordernis habe nicht bestanden. Wichtige Gründe für einen Ausschluss bzw. eine Einziehung würden bereits im Verhalten hinsichtlich des Gesellschafterdarlehens vom 16.05.2003 (siehe oben 4) liegen. Zudem seien die Gesellschafterstellungen in den Beklagten zu 1) und zu 2) gemäß § 9 (2) (e) der Satzung der Beklagten zu 2) bzw. gemäß § 13 (4) des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1) voneinander abhängig. Hinsichtlich des Sachverhalts und des jeweiligen Sachvorbringens wird ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). 11. Das Landgericht Regensburg hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage in Richtung gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) stattgegeben und die Gesellschafterbeschlüsse insoweit jeweils für nichtig erklärt. In Richtung gegen die Beklagte zu 1) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf das Urteil wird Bezug genommen (Bl. 53-69 d. A.). Gegen dieses, ihnen am 09.04.2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 08.05.2013 beim Oberlandesgericht eingegangene und – nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist – mit am 19.06.2013 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten, die ausdrücklich namens der Beklagten zu 1) bis 3) eingelegt wurde, mit der diese ihr Klageabweisungsbegehren in vollem Umfang weiterverfolgen. Die Beklagten und Berufungskläger beantragen: Die Klage wird unter Abänderung des am 04.04.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Regensburg (Az. …) abgewiesen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt: Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 04.04.2013 (Az. …) wird zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass sich Klageantrag III lediglich auf einen Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) bezieht, und dass mit Klageantrag I die Feststellung der Nichtigkeit begehrt wird. In der Berufungsinstanz haben die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Der Senat hat keinen Beweis erhoben. Im Übrigen wird hinsichtlich des beiderseitigen Parteivortrags auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. B. Die Berufung der Beklagten zu 2) und zu 3) ist zulässig. Die Berufung der Beklagten zu 1) ist hingegen unzulässig. 1. Das Landgericht hat die Klage in Richtung gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen (Ziffer 6 des Urteilstenors). Diese Klageabweisung in Richtung gegen die Beklagte zu 1) ist auch umfassend hinsichtlich sämtlicher Klageanträge erfolgt. Aus den Ausführungen auf Seiten 12 und 13 der Urteilsgründe geht hervor, dass das Landgericht die Beklagte zu 1) hinsichtlich sämtlicher Klageanträge nicht für passiv legitimiert gehalten hat, vielmehr hinsichtlich der gegen Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten zu 1) gerichteten Klage nur die Beklagten zu 2) und zu 3) und hinsichtlich der gegen Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten zu 2) gerichteten Klage nur die Beklagte zu 2) als passiv legitimiert angesehen hat (wobei es inkonsequent unterlassen hat, die Klage – soweit sie Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten zu 2) betrifft – auch in Richtung gegen den Beklagten zu 3) abzuweisen). 2. Die Beklagte zu 1) ist deshalb durch das angefochtene Urteil nicht beschwert. Eine Beschwer des Rechtsmittelklägers ist indes Zulässigkeitsvoraussetzung jeden Rechtsmittels (Zöller/Heßler, ZPO 30. Aufl. Vor § 511 Rn. 10). Die ausdrücklich auch namens der Beklagten zu 1) eingelegte Berufung war daher, soweit es diese Beklagte betrifft, mangels Beschwer als unzulässig zu verwerfen. Die durch die Klageabweisung in Richtung gegen die Beklagte zu 1) beschwerte Klägerin hat das Urteil des Landgerichts nicht angefochten. C. Die Berufung der Beklagten zu 2) und zu 3) bleibt insoweit ohne Erfolg, als sie sich dagegen richtet, dass das Landgericht gemäß Klageantrag I die Nichtigkeit des in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) zu TOP 5 gefassten Beschlusses über den Ausschluss der Klägerin aus der Beklagten zu 1) festgestellt hat. I. Die ursprüngliche Formulierung des Klageantrags I sowie die entsprechende Tenorierung des angefochtenen Urteils in Ziffer 1 des Urteilstenors, wonach der klagegegenständliche Gesellschafterbeschluss „für nichtig erklärt“ wird, war nicht korrekt. Eine derartige Formulierung ist für Anfechtungsklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH zutreffend, nicht aber für Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen einer KG (der Beklagten zu 1). Ein unwirksamer bzw. fehlerhafter Beschluss der Gesellschafterversammlung einer Personengesellschaft ist nichtig, nicht nur anfechtbar wie etwa bei einer AG nach §§ 243ff. AktG oder bei einer GmbH. Die „Anfechtung“ eines derartigen Beschlusses bedeutet damit tatsächlich die gerichtliche Geltendmachung der Nichtigkeit (Baumbach/Hopt, HGB 36. Aufl. § 119 Rn. 31 m. w. N.). Diese Geltendmachung erfolgt durch Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Eine „Anfechtungsklage“ ist im Bereich der Personengesellschaften nicht zulässig, vielmehr nur dem Recht der Kapitalgesellschaften geläufig. Im Recht der Personengesellschaften gibt es keine lediglich anfechtbaren Beschlüsse. Infolgedessen ist hier auch die Anfechtungsklage unbekannt (BGH, Urteil vom 11.12.1989 – …, NJW-RR 1990, 474). Nur im Recht der Kapitalgesellschaften wird zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen unterschieden. Der Mangel eines anfechtbaren Beschlusses kann nur durch eine fristgerechte Anfechtungsklage, die gegen die Gesellschaft zu richten ist, geltend gemacht werden. Die Nichtigkeit dieses Beschlusses wird dann erst durch ein rechtsgestaltendes Urteil herbeigeführt. Die Nichtigkeitsklage entsprechend § 249 AktG bzw. die allgemeine Feststellungsklage auf Feststellung der Nichtigkeit gemäß § 256 ZPO steht dagegen nur gegen einen nichtigen, d. h. nicht nur anfechtbaren Beschluss zur Verfügung (BGH, Urteil vom 11.02.2008 – …, GmbHR 2008, 426). Soweit deshalb mit der Klage die Fehlerhaftigkeit von Beschlüssen der Beklagten zu 1) geltend gemacht wird – dies ist hinsichtlich des Klageantrags I der Fall (Klageantrag III richtet sich nach der diesbezüglichen Klarstellung in der Sitzung vom 02.04.2014 lediglich gegen einen Beschluss der Beklagten zu 2) – müssen Klageantrag und Urteilstenor jeweils richtig lauten „Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 22.11.2011, wonach …, nichtig ist“. Entsprechend hat die Klägerin auf Hinweis des Senats hin ihren Klageantrag modifiziert. II. Die Klage ist zulässig. Die zwischen den Parteien getroffene Schiedsvereinbarung steht nicht entgegen. Eine Schiedsvereinbarung und eine hieraus folgende Unzulässigkeit der Klage ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf entsprechende Rüge des Beklagten zu prüfen, § 1032 Abs. 1 ZPO. Eine derartige Rüge haben die Beklagten nicht erhoben. Zudem wurde ein entsprechendes Schiedsverfahren vor Klageerhebung durchgeführt. Die Ausführungen des Landgerichts, eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts sei nicht gegeben (Seiten 13-14 der Urteilsgründe), werden von den Parteien auch nicht angegriffen. III. Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind jeweils passiv legitimiert. Die Geltendmachung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen einer Personengesellschaft erfolgt durch Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO (siehe oben C I). Diese Klage ist gegen die anderen Mitgesellschafter zu richten, grundsätzlich nicht dagegen gegen die Gesellschaft als solche (Roth in: Baumbach/Hopt, HGB 36. Aufl. § 119 Rn. 32, § 109 Rn. 38ff.). Indes kann im Einzelfall auch gegenüber der Gesellschaft ein entsprechendes Feststellungsinteresse bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2007 – …, NJW-RR 2007, 757). Abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) (Anlage K19 = K19A) bestehen insoweit nicht. Es kann dahinstehen, ob im Streitfall die Beklagte zu 1) passivlegitimiert wäre; im Hinblick auf die insoweit erfolgte Klageabweisung ist diese Frage nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind – als Gesellschafter der Beklagten zu 1) – jeweils passiv legitimiert für die erhobene Feststellungsklage. IV. Die Feststellungsklage ist rechtzeitig erhoben; die Klageansprüche sind nicht verwirkt. 1. Eine gesetzliche oder aus dem Gesetz herzuleitende, am Leitbild des § 246 Abs. 1 AktG orientierte Klagefrist gibt es bei Personengesellschaften (anders als im Kapitalgesellschaftsrecht) nicht. Vielmehr unterliegt bei einer Personengesellschaft die Geltendmachung der Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen durch Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) ohne eine dahingehende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag keiner Klagefrist, sondern nur der (nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilenden) Verwirkung (BGH, Urteil vom 11.12.1989 – …, NJW-RR 1990, 474; Urteil vom 07.06.1999 – …, NJW 1999, 3113). 2. Eine im Gesellschaftsvertrag grundsätzlich mögliche Fristenregelung für die gerichtliche Geltendmachung der Nichtigkeit eines Ausschließungsbeschlusses (BGH, Urteil vom 20.01.1977 – …, BGHZ 68, 212; Urteil vom 13.02.1995 – …, NJW 1995, 1218; Urteil vom 07.06.1999 – …, NJW 1999, 3113; Roth in: Baumbach/Hopt a. a. O. § 119 Rn. 32) ist im Streitfall nicht vereinbart. Der Gesellschaftsvertrag der Parteien enthält für die gerichtliche Geltendmachung keine (ausdrückliche) Frist. Die in § 10 Abs. 6 Satz 3 dieses Vertrages bestimmte Frist von 2 Wochen bezieht sich bereits ihrem Wortlaut nach nur auf die Genehmigung der Niederschrift von Gesellschafterbeschlüssen gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1, nicht auf die gerichtliche Geltendmachung der Nichtigkeit solcher Beschlüsse. Auch vom Sinngehalt her sind beide Fälle nicht vergleichbar. Bei der Genehmigung der Niederschrift handelt es sich um eine Formalie (nämlich die Anerkennung, dass der Inhalt der Niederschrift den Verlauf der Gesellschafterversammlung korrekt wiedergibt), deren Versäumung allenfalls dazu führen könnte, dass der Einwand einer unrichtigen Protokollierung abgeschnitten wird. Dies ist mit einer Klagefrist (im Sinne einer Ausschlussfrist) nicht vergleichbar. Auch die gebotene einschränkende Auslegung gesellschaftsvertraglich vereinbarter Fristen hinsichtlich ihrer Geltung für die Anfechtung von Ausschließungsbeschlüssen spricht gegen die Annahme, in § 10 Abs. 6 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages sei eine Klagefrist für die gerichtliche Geltendmachung der Nichtigkeit von Ausschließungsbeschlüssen vereinbart worden. Haben die Gesellschafter von ihrer Selbstgestaltungskompetenz, das dispositive Personengesellschaftsrecht durch Einführung einer Klagefrist der aktienrechtlichen Anfechtungsklage für ihre Kommanditgesellschaft anzunähern, keinen Gebrauch gemacht, so kann ihnen eine solche Rechtslage auch nicht – nicht einmal bei einer Publikumsgesellschaft mit körperschaftlicher Struktur – im Wege der Rechtsfortbildung durch die Aufstellung der zwingenden Rechtsregel einer angemessenen Klagefrist in Anlehnung an die Anfechtungsfristen des Kapitalgesellschaftsrechts aufgezwungen werden. Es ist nicht erkennbar, dass etwa im Interesse der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Gesellschaft eine Korrektur der gesellschaftsvertraglichen Wertung durch die Einführung einer Klagefrist bei Gesellschafterbeschlüssen erforderlich wäre (BGH, Urteil vom 07.06.1999 – …, NJW 1999, 3113). Eine analoge Anwendung dieser Regelung im Sinne einer ergänzenden Vertragsauslegung kommt deshalb nicht in Betracht. Voraussetzung einer solchen wäre zudem eine planwidrige Regelungslücke in den vertraglichen Vereinbarungen, für die das dispositive Recht keine oder keine interessengerechte Regelung enthält (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB 73. Aufl. § 157 Rn. 3ff.). Dies kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden; vielmehr erscheint die dispositive gesetzliche (richterrechtliche) Regelung, wonach Mängel zur Vermeidung der Verwirkung in angemessener Zeit geltend zu machen sind (siehe oben C IV 1) durchaus interessengerecht. 3. Mangels vertraglicher Frist ist der Mangel in angemessener Zeit (nach Kenntnis) geltend zu machen, sonst droht Verwirkung (Roth in: Baumbach/Hopt a. a. O. § 119 Rn. 32). Bei dieser müssen zu einem längeren Zeitablauf zudem besondere Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen. Welche Frist angemessen ist, bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles; hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob zur Vorbereitung einer entsprechenden Klage schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen zu klären sind. Die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG, die dem Gesellschafter in jedem Fall zur Verfügung stehen muss, kann hierbei bei einer GmbH als Leitbild herangezogen werden (BGH, Urteil vom 14.05.1990 – …, BGHZ 111, 224), nicht hingegen bei einer Personengesellschaft (BGH, Urteil vom 07.06.1999 – …, NJW 1999, 3113). Trotz des Zeitablaufs zwischen Fassung des angefochtenen Beschlusses am 22.11.2011 und Einreichung der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses am 29.11.2012 ist in Anbetracht des zwischenzeitlich durchgeführten Schiedsverfahrens das Berufen der Klägerin auf den behaupteten Mangel (der Nichtigkeit des Beschlusses) nicht als verwirkt anzusehen. Ein Recht ist verwirkt, wenn es illoyal verspätet geltend gemacht wird; dieser Tatbestand des Verstoßes gegen Treu und Glauben liegt dann vor, wenn zu einem längeren Zeitablauf besondere Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH, Urteil vom 07.06.1999 – …, NJW 1999, 3113). Es kann dahinstehen, ob die Zeitspanne von der Bekanntmachung des Ausschließungsbeschlusses am 21.11.2011 bis zur Einreichung der Klageschrift unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Schiedsverfahrens sowie der gesellschafterlichen Treuepflicht der Klägerin für sich gesehen die Wertung eines „längeren Zeitablaufs“ im vorstehenden Sinne rechtfertigt (vgl. zum Zeitmoment: BGH, Urteil vom 28.01.1991 – …, WM 1991, 509). Denn jedenfalls ist das neben dem Zeitmoment maßgebliche Umstandsmoment im Sinne eines zurechenbaren vertrauensbildenden Vorverhaltens aufgrund des hinsichtlich der Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses durchgeführten Schiedsverfahrens nicht gegeben. Bereits hiermit hat die Klägerin objektiv deutlich gemacht, dass sie ihre Ausschließung aus der KG nicht nur aus formellen Gründen, sondern insbesondere auch materiell wegen Fehlens eines wichtigen Grundes für unwirksam hält. Ein im Sinne der Verwirkung relevantes Vertrauen der Beklagten in einen Verzicht der Klägerin auf die gerichtliche Geltendmachung des Beschlussmangels konnte insoweit nicht entstehen. V. Nach der gesetzlichen Regelung in §§ 161 Abs. 2, 140 HGB hat der Ausschluss eines Gesellschafters grundsätzlich durch Ausschließungsklage zu erfolgen. Diese Regelung ist indes dispositiv. Durch Gesellschaftsvertrag kann der Ausschluss abweichend geregelt werden, sowohl hinsichtlich seiner Voraussetzungen (Definition von Ausschlussgründen) als auch hinsichtlich des Verfahrens. Insbesondere kann der Vertrag einen Ausschluss durch bloßen Gesellschafterbeschluss vorsehen (Roth in: Baumbach/Hopt, HGB 36. Aufl. § 140 Rn. 28ff., 30). Rechtsgrundlage des insoweit erfolgten Ausschlusses der Klägerin ist § 14 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1) (Anlage K19 = K19A). Danach kann ein Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er seine Gesellschafterpflichten schuldhaft grob verletzt hat (§ 14 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags). 1. Die von der Klägerin vorgetragenen formellen Beschlussmängel sind nicht gegeben. Der Ausschlussbeschluss wurde formell wirksam mit Stimmenmehrheit gefasst. Ein Einstimmigkeitserfordernis bestand insoweit nicht. a) Grundsätzlich erfolgt die Beschlussfassung mit Zustimmung aller Gesellschafter, mithin einstimmig, §§ 161 Abs. 2, 119 Abs. 1 HGB. Nach §§ 161 Abs. 2, 140 HGB setzt die Ausschließung eines Gesellschafters einen in dessen Person liegenden Umstand voraus, der nach § 133 HGB für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen. Dies muss damit ein „wichtiger Grund“ sein, § 133 Abs. 1 HGB. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der auszuschließende Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung grob schuldhaft verletzt (vgl. § 133 Abs. 2 HGB). Diese Regelungen sind indes dispositiv; der Gesellschaftsvertrag kann abweichende Regelungen enthalten, insbesondere Mehrheitsbeschlüsse erlauben, § 161 Abs. 2, 119 Abs. 2 HGB. Dies gilt auch für Beschlüsse über den Ausschluss eines Gesellschafters (Roth in: Baumbach/Hopt, HGB 36. Aufl. § 119 Rn. 34, § 140 Rn. 30). Allerdings folgen insoweit Grenzen für eine Erleichterung der Ausschließung allgemein aus § 138 BGB und spezieller aus dem Schutz des Kernbereichs der Gesellschafterposition und der Treuepflicht. Eine gesellschaftsvertragliche Regelung, dass Gesellschafter durch Mehrheitsbeschluss auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden können (sog. Hinauskündigung), geht grundsätzlich über den Rahmen des rechtlich und sittlich Erlaubten (§ 138 Abs. 1 BGB) hinaus und ist deshalb nur ausnahmsweise zulässig, und zwar nur, wenn sie eindeutig vereinbart ist und wenn für eine solche Regelung wegen außergewöhnlicher Umstände sachlich gerechtfertigte Gründe bestehen (BGH, Urteil vom 07.05.1973 – …, NJW 1973, 1606; Urteil vom 20.01.1977 – …, BGHZ 68, 212; Urteil vom 13.07.1981 – …, BGHZ 81, 263; Urteil vom 19.09.1988 – …, BGHZ 105, 213; Urteil vom 08.03.2004 -…, NJW 2004, 2013; Urteil vom 19.09.2005 – …, BGHZ 164, 107 – Mitarbeitermodell; Roth in: Baumbach/Hopt, HGB 36. Aufl. § 119 Rn. 35ff., § 140 Rn. 31). b) Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) sieht in § 14 Abs. 1 als Voraussetzung einer Ausschließung – wie auch das Gesetz (siehe oben) – das Vorliegen eines wichtigen Grundes, nämlich eine schuldhaft grobe Verletzung der Gesellschafterpflichten, vor. § 14 Abs. 2 nennt (im Streitfall nicht einschlägige) Beispielsfälle, etwa die Insolvenzeröffnung über das Vermögen eines Gesellschafters oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in dessen Gesellschaftsanteil. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) sieht in § 14 Abs. 4 Satz 1 weiter eine Ausschließung durch Gesellschafterbeschluss anstelle der Ausschlussklage vor. Nach § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1) ist eine Änderung oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrags nur einstimmig möglich; sonstige Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen aller nach § 5 Abs. 2 stimmberechtigten Gesellschafter, soweit nicht durch Gesetz oder in diesem Gesellschaftsvertrag Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit verlangt wird. c) Hinsichtlich der Mehrheitserfordernisse sei vorausgeschickt, dass der von der weiteren Gesellschafterin Fa. J. K. erhobenen Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses über deren Ausschluss als Gesellschafterin der Beklagten zu 1) rechtskräftig stattgegeben und die Nichtigkeit dieser Beschlüsse festgestellt wurde (Verfahren Landgericht Regensburg/OLG Nürnberg). Damit steht rechtskräftig fest, dass die Fa. J. K. weiter Gesellschafterin der Beklagten zu 1) war, mithin ihr diesbezügliches Stimmrecht nicht verloren hatte und in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 22.11.2011 mit abstimmen durfte. d) Das Gesetz sieht zwar in § 119 Abs. 1 HGB grundsätzlich Einstimmigkeit vor, lässt allerdings gemäß § 119 Abs. 2 HGB gesellschaftsvertraglich vereinbarte Mehrheitsentscheidungen zu. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) geht in § 11 Abs. 3 Satz 2 von einem Mehrheitsbeschluss aus, „soweit nicht durch Gesetz oder in diesem Gesellschaftsvertrag Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit verlangt wird“. Diese gesellschaftsvertragliche Regelung ist dahingehend auszulegen, dass eine vom Gesetz verlangte Einstimmigkeit nur in solchen Fällen zu bejahen ist, in denen das Gesetz zwingend Einstimmigkeit vorschreibt, nicht hingegen auch in solchen Fällen vorschreibt, in der das Gesetz Einstimmigkeit lediglich als dispositive, abdingbare Regelung vorgibt. Andernfalls wäre die entsprechende Vertragsklausel sinnlos, weil kein Fall denkbar wäre, in dem die vertraglich vorgesehene Mehrheitsentscheidung zum Tragen kommen könnte. e) Soweit das Landgericht die Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1) als unwirksam, da gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßend, qualifiziert (Seite 14 der Urteilsgründe), folgt der Senat dem nicht. Dieser Grundsatz erfordert, dass sich die Beschlussgegenstände, für die Mehrheitsentscheidungen gelten sollen, unzweideutig, sei es auch nur durch Auslegung, aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben (Roth in: Baumbach/Hopt, HGB 36. Aufl. § 119 Rn. 37a m. w. N.). Eine derartige Eindeutigkeit ist durch die Formulierung „soweit nicht durch Gesetz oder in diesem Gesellschaftsvertrag Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit verlangt wird“ gegeben. Entgegen der Sichtweise der Klägerin folgt aus der Regelung des § 140 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz HGB auch nicht ein sich aus dem Gesetz ergebendes Einstimmigkeitserfordernis hinsichtlich aller übrigen Gesellschafter; dies gilt allenfalls für die in § 140 HGB geregelte Ausschlussklage, nicht indes für einen hier streitgegenständlichen Ausschlussbeschluss. Entgegen der Sichtweise der Klägerin folgt aus der Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1) auch nicht ein sich aus diesem Vertrag ergebendes Einstimmigkeitserfordernis; dies gilt lediglich für Änderungen und Ergänzungen des Gesellschaftsvertrags – also für generelle Satzungsregelungen – nicht jedoch für den Ausschluss eines Gesellschafters als Einzelfallregelung. Soweit das Landgericht die Regelung in § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1) als unwirksam, da gegen § 242 BGB verstoßend, qualifiziert (Seiten 14-15 der Urteilsgründe), folgt der Senat dem nicht. Die Frage einer etwaigen Unverhältnismäßigkeit eines mehrheitlich gefassten Ausschließungsbeschlusses ist im Rahmen der materiellen Prüfung und der dort gebotenen Interessenabwägung (siehe unten 2) im Einzelfall zu beurteilen, führt aber nicht zur generellen Unwirksamkeit einer Mehrheitsklausel. f) Der Gesellschafter hat bei der Beschlussfassung über einen ihn betreffenden Ausschlussbeschluss kein Stimmrecht. Dies folgt schon aus der (zulässigen, siehe Roth in: Baumbach/Hopt a. a. O. § 119 Rn. 12) Regelung in § 14 Abs. 4 letzter Satz des Gesellschaftsvertrags, dass der betroffene Gesellschafter bei einem solchen Gesellschafterausschluss nicht mitstimmen kann. Auch beim Fehlen einer entsprechenden vertraglichen Regelung gälte ein – aus analoger Anwendung von § 34 BGB, § 47 Abs. 4 GmbHG hergeleiteter – gesetzlicher Stimmrechtsausschluss wegen Interessenkonflikts (Roth in: Baumbach/Hopt, HGB 36. Aufl. § 119 Rn. 8 unter e). g) Damit ist der betreffende Beschluss formell wirksam mit Stimmenmehrheit (der Stimmen des Beklagten zu 3) – gegen die Stimmen der weiteren Gesellschafterin Fa. J. K. – gefasst worden. 2. Der Ausschlussbeschluss stellt sich indes materiell fehlerhaft dar. a) Der Ausschluss der Klägerin würde das Vorliegen eines wichtigen Grundes hierfür, nämlich eine schuldhaft grobe Verletzung der Gesellschafterpflichten, erfordern (siehe oben C V 1 a). aa) Der Ausschließungsgrund muss ein in der Person des Auszuschließenden liegender wichtiger Grund sein, der es den übrigen Gesellschaftern unzumutbar macht, die Gesellschaft gemeinsam mit dem Auszuschließenden fortzusetzen; dieser muss für die anderen Gesellschafter untragbar geworden sein (vgl. § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB)(BGH, Urteil vom 30.11.1951 – …, BGHZ 4, 108; Urteil vom 15.09.1997 – …, NJW 1998, 146; Lorz in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl. § 140 Rn. 5). Ob ein derartiger wichtiger Grund vorliegt, ist im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen. Hierbei sind insbesondere die Verdienste um das Unternehmen, die Art der (ggf. gegenseitigen) Verfehlungen, deren Folgen für beide Seiten, das Alter des auszuscheidenden Gesellschafters, die Art des Unternehmens (etwa: Familienunternehmen), die Dauer seines Bestehens und der Beteiligung und die auf dem Spiel stehenden Werte relevant (BGH, Urteil vom 30.11.1951 – …, BGHZ 4, 108; Urteil vom 15.09.1997 – …, NJW 1998, 146; Roth in: Baumbach/Hopt, HGB 36. Aufl. § 140 Rn. 7; Lorz in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl. § 140 Rn. 15ff.). bb) Die Ausschließung eines Gesellschafters ist keine Strafe für den Betroffenen, sondern das letzte, äußerste Mittel (ultima ratio), wenn nur noch so Schaden von der Gesellschaft abgewendet werden kann. Das zwischen den Gesellschaftern bestehende Treueverhältnis erlaubt sie daher nur, wo sich kein anderer zumutbarer Weg findet, oder wo es zwar ein solches milderes Mittel gibt und es dem Auszuschließenden verbindlich angeboten wurde, dieser es aber endgültig abgelehnt hat (Roth in: Baumbach/Hopt, HGB 36. Aufl. § 140 Rn. 6; Lorz in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl. § 140 Rn. 8ff.). cc) Das Ausschließungsrecht gilt in einer KG auch gegenüber Kommanditisten, aber wegen ihres loseren Verhältnisses zu den Mitgesellschaftern in der Regel unter strengen Anforderungen, so etwa bei Zerwürfnissen der Gesellschafter nur in besonders schwerwiegenden Fällen. Zwar sind – verglichen etwa mit den Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft, die alle in der Gesellschaft mitarbeiten – die Beziehungen zu den lediglich kapitalistisch beteiligten Kommanditisten normalerweise weniger eng, weswegen auch das Bedürfnis nach einem Gesellschafterausschluss, wenn das gute Einvernehmen mit den betreffenden Gesellschaftern gestört ist, im allgemeinen weniger groß ist. Immerhin bedeutet aber die Eingehung eines Gesellschaftsverhältnisses auch mit nur kapitalmäßig beteiligten Gesellschaftern noch eine weitgehende vertragliche Bindung, an deren Aufhebung die Mitgesellschafter ein berechtigtes Interesse haben können. Im Übrigen wird, wenn man das Interesse des ausgeschlossenen Gesellschafters betrachtet, der nur kapitalistisch beteiligte Kommanditist durch den Ausschluss vielfach weniger hart betroffen als etwa ein persönlich haftender Gesellschafter, der über die rein kapitalmäßige Beteiligung hinaus in der Gesellschaft mitgearbeitet und die Geschicke des Gesellschaftsunternehmens mitgelenkt hat (BGH, Urteil vom 07.05.1973 – …, NJW 1973, 1606; Urteil vom 12.12.1994 – …, NJW 1995, 597; Urteil vom 15.09.1997 – …, NJW 1998, 146). Anders verhält es sich hingegen bei Handlungen eines Kommanditisten, die für die Mitgesellschafter ebenso gefährlich sind wie solche eines persönlich haftenden Gesellschafters (Roth in: Baumbach/Hopt, HGB 36. Aufl. § 140 Rn. 10). dd) Ein wichtiger Grund für die Ausschließung liegt grundsätzlich nicht vor, wenn in der Person des (oder auch nur eines) – die Ausschließung betreibenden – verbleibenden Gesellschafters selbst ein Ausschließungsgrund gegeben ist (BGH, Urteil vom 25.01.1960 – …, BGHZ 32, 17; Urteil vom 23.02.1981 – …, BGHZ 80, 346; Urteil vom 15.09.1997 – …, NJW 1998, 146; Roth in: Baumbach/Hopt, HGB 36. Aufl. § 140 Rn. 7, 16; vgl. BGH, Urteil vom 30.11.1951 – …, BGHZ 4, 108) oder sonstige Umstände vorliegen, deren Berücksichtigung im Rahmen der Interessenabwägung zu einer anderen Beurteilung derjenigen Gründe führen können, die der von der Ausschließung betroffene Gesellschafter gesetzt hat (BGH, Urteil vom 17.02.1955 – …, BGHZ 16, 318; Urteil vom 25.01.1960 – …, BGHZ 32, 17; Lorz in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl. § 140 Rn. 16; vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2005 – …, NJW 2006, 844). Denn in einem solchen Fall ist es nicht gerechtfertigt, die nur einen Gesellschafter treffende Maßnahme der Ausschließung zu verhängen. Alsdann bleibt nur übrig, dass die Gesellschafter, falls keiner von ihnen das Feld räumt, entweder zusammenbleiben oder von der Möglichkeit der Auflösung der Gesellschaft Gebrauch machen (BGH, Urteil vom 25.01.1960 – …, BGHZ 32, 17). ee) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens eines Ausschließungsgrundes (und die insoweit vorzunehmende Interessenabwägung) ist die letzte mündliche Tatsachenverhandlung (BGH, Urteil vom 15.09.1997 – …, NJW 1998, 146; Roth in: Baumbach/Hopt, HGB 36. Aufl. § 140 Rn. 5; Lorz in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl. § 140 Rn. 15). b) Dass ein Ausschluss der Klägerin gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1) (Anlage K19 = K19A) zulässig gewesen sei, weil die Klägerin ihre Gesellschafterpflichten schuldhaft grob verletzt habe, ist bereits nicht schlüssig dargelegt. aa) Das Prozessverhalten der Klägerin im Zusammenhang mit dem gewährten Gesellschafterdarlehen vom 16.05.2003 kann der Klägerin allenfalls insoweit angelastet werden, als sie an diesen Prozessen überhaupt als Klagepartei beteiligt war. Dies ist lediglich bei einem einzigen Verfahren der Fall (Landgericht Regensburg /OLG Nürnberg), das mit Vergleichsschluss endete. Hierin kann der Senat keine Verletzung der Gesellschafterpflichten erkennen. Der Vortrag der Beklagten, dass zwischen der Klägerin und der Fa. J. K. ein „kollusives Zusammenwirken“ vorliege und deshalb deren jeweiliges Handeln einander zuzurechnen sei, entbehrt jeder Substanziierung. Im Übrigen vermag der Senat auch im Prozessverhalten der Fa. J. K. keine Verletzung von Gesellschafterpflichten erkennen. Zudem wäre im Rahmen der Abwägung auch zu berücksichtigen, dass im Zusammenhang mit dem Gesellschafterdarlehen auch von Beklagtenseite ein Gerichtsverfahren als Klägerin geführt worden war. bb) Soweit die Beklagten eine Pflichtverletzung der Klägerin darin sehen, dass diese sich einem wirtschaftlich notwendigen Verkauf eines Grundstücks widersetzt habe, um hierdurch eine Insolvenzgefährdung der Beklagten zu 1) herbeizuführen, mit dem Ziel, in einer solchen Insolvenz selbst das betreffende Grundstück billig zu erwerben, fehlt es gleichfalls an schlüssigem und substanziiertem Sachvortrag. Weder wird die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 1) im Einzelnen dargestellt noch wird ausgeführt, warum diese gerade auf die Veräußerung eines – nicht näher bezeichneten – Grundstücks angewiesen sein soll. Gleiches gilt für den umgekehrten Vortrag der Klägerin, wonach der Beklagte zu 3) unter Verstoß gegen seine gesellschafterlichen Treuepflichten Vermögenswerte der Beklagten zu 1) und zu 2) durch Verkauf an einen Dritten zulasten der Gesellschaften veruntreut haben soll. c) Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Klägerin gemäß § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1) automatisch aus dieser ausgeschieden sei, da diese infolge Einziehung ihres Geschäftsanteils an der Beklagten zu 2) ihre Mitgliedschaft in dieser Gesellschaft verloren habe. aa) Zum einen regelt die entsprechende Satzungsbestimmung in § 13 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1) nicht den Ausschluss eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sondern das Ausscheiden eines Gesellschafters (etwa infolge Kündigung). Hierbei handelt es sich um einen gegenüber einem Ausschluss andersgearteten Tatbestand. Im Falle eines solchen Ausscheidens wäre ein Ausschluss (mangels Vorliegens der hierfür in § 14 des Gesellschaftsvertrags geforderten Voraussetzungen) nicht gerechtfertigt. bb) Zum anderen war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Ausschluss der Klägerin aus der Beklagten zu 1) die Klägerin nicht gemäß § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1) automatisch aus dieser ausgeschieden. Bereits die Beschlussfassung über die Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin an der Beklagten zu 2) erfolgte zeitlich nachfolgend auf die Beschlussfassung über deren Ausschluss aus der Beklagten zu 1); zudem wäre die Klägerin auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1) nicht bereits mit Beschlussfassung über die Einziehung ihres Geschäftsanteils an der Beklagten zu 2) aus der Beklagten zu 1) ausgeschieden, sondern erst zum Ende des Geschäftsjahres. Erst nach dem streitgegenständlichen Gesellschafterbeschluss entstandene („neue“) Gründe können den bereits ausgesprochenen Ausschluss der Klägerin aus der Beklagten zu 1) nicht als „nachgeschobene“ Begründung (rückwirkend) rechtfertigen, sondern allenfalls eine neue Beschlussfassung rechtfertigen, die indes nicht Streitgegenstand ist. d) Im Rahmen der Gesamtabwägung vermag der Senat keinen einen Ausschluss der Klägerin aus der Beklagten zu 1) rechtfertigenden Grund zu erkennen. 3. Der materiell fehlerhafte Ausschlussbeschluss ist nichtig. Die Klage auf Feststellung dieser Nichtigkeit ist somit begründet. D. Die Berufung der Beklagten zu 2) und zu 3) ist insoweit begründet, als sie sich dagegen richtet, dass das Landgericht gemäß Klageanträgen II bis V die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) zu TOP 6 bis 9 gefassten Beschlüsse für nichtig erklärt hat. In diesem Umfang ist auf die Berufung hin das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. I. Die Klage ist zulässig. 1. Eine etwaige gesetzliche Klagefrist (vgl. § 246 Abs. 1 AktG) wäre keine Prozessvoraussetzung, sondern materielle Klagevoraussetzung. Ihre Versäumung würde nicht zur Unzulässigkeit, sondern zur Unbegründetheit der Klage führen (Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbHG 20. Aufl. Anh. nach § 47 Rn. 158). 2. Die zwischen den Parteien getroffene Schiedsvereinbarung steht nicht entgegen. Eine Schiedsvereinbarung und eine hieraus folgende Unzulässigkeit der Klage ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf entsprechende Rüge des Beklagten zu prüfen, § 1032 Abs. 1 ZPO. Eine derartige Rüge haben die Beklagten nicht erhoben. Zudem wurde ein entsprechendes Schiedsverfahren vor Klageerhebung durchgeführt. Die Ausführungen des Landgerichts, eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts sei nicht gegeben (Seiten 13-14 der Urteilsgründe), werden von den Parteien auch nicht angegriffen. II. Hinsichtlich der Klageanträge II bis V ist lediglich die Beklagte zu 2) und nicht auch der Beklagte zu 3) passivlegitimiert. Die Geltendmachung der Nichtigkeit hat mittels entsprechender Feststellungsklage (entsprechend § 249 AktG bzw. gemäß § 256 ZPO), die Geltendmachung der Anfechtbarkeit hat mittels Anfechtungsklage zu erfolgen. Diese Klagen sind nur gegen die Gesellschaft selbst, nicht gegen deren Gesellschafter, zu richten (Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbHG 20. Aufl. Anh § 47 Rn. 163; Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG 18. Aufl. Anh zu § 47 Rn. 32, 77; vgl. §§ 246 Abs. 2 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG). Die Beklagte zu 2) ist damit passivlegitimiert. Die Beklagte zu 1) ist ersichtlich nicht passivlegitimiert (diese ist auch keine Gesellschafterin der Beklagten zu 2); im Hinblick auf die insoweit rechtskräftige Klageabweisung ist diese Frage nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens). Der Beklagte zu 3) ist insoweit ebenfalls nicht passivlegitimiert; die gegen ihn gerichtete Klage bereits deshalb abzuweisen. III. Für die Anfechtungsklage entsprechend § 246 AktG (sowie zum Teil auch für eine kassatorische Nichtigkeitsklage) sind besondere Voraussetzungen einzuhalten. 1. Die Feststellung eines Beschlussergebnisses ist eine formelle Feststellung über die Bejahung oder Verneinung eines zur Abstimmung gestellten Beschlussantrags durch einen Versammlungsleiter (Zöllner in: Baumbach/Hueck GmbHG 20. Aufl. § 47 Rn. 26). Sie besteht nicht schon in der Bekanntgabe des zahlenmäßigen Abstimmungsergebnisses, sondern erst in der feststellenden Bejahung oder Verneinung des zur Abstimmung gestellten Beschlussantrags (etwa: „damit ist der Beschlussantrag angenommen“) (Zöllner in: Baumbach/Hueck a. a. O. Anh. nach § 47 Rn. 118). Eine derartige Feststellung des Beschlussergebnisses liegt vor, wenn ein mit entsprechender Kompetenz ausgestatteter Versammlungsleiter eine entsprechende Feststellung getroffen hat und den Abstimmungsbeteiligten zur Kenntnis gebracht hat (Zöllner in: Baumbach/Hueck a. a. O. Anh. nach § 47 Rn. 120; Drescher in: MünchKomm-GmbHG § 47 Rn. 55; Wertenbruch in: MünchKomm-GmbHG Anh. nach § 47 Rn. 159 ff., 163). Bei einer GmbH ist eine derartige Feststellung gefasster Beschlüsse – im Gegensatz zu einer AG – keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Beschlüsse sind auch ohne förmliche Feststellung und Protokollierung wirksam (Drescher in: MünchKomm-GmbHG § 47 Rn. 54), und zwar selbst im Falle ihrer Rechtswidrigkeit, solange keine Nichtigkeitsgründe vorliegen (Wertenbruch in: MünchKomm-GmbHG Anh. nach § 47 Rn. 218). Die Feststellung eines bestimmten Beschlussergebnisses bewirkt allerdings eine (vorläufige) Verbindlichkeit in dem Sinne, dass die Unrichtigkeit der Feststellung in bestimmter Weise – nämlich durch (fristgebundene) Erhebung der Anfechtungsklage – geltend gemacht werden muss (Zöllner in: Baumbach/Hueck a. a. O. Anh. nach § 47 Rn. 118). Zwar enthält das GmbHG – anders als das AktG – keine eigenständige Regelung über die Geltendmachung von Beschlussmängeln. Jedoch sind die aktienrechtlichen Vorschriften entsprechend heranzuziehen. Soweit danach festgestellte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mangelhaft sind, können sie durch die kassatorisch wirkende Anfechtungsklage beseitigt werden. Die Anfechtungsklage setzt die Feststellung eines bestimmten Beschlussergebnisses voraus, das im Klagewege „kassiert“ werden soll, bis dahin aber vorläufig wirksam und für alle Beteiligten verbindlich ist. Fehlt es an einem festgestellten Gesellschafterbeschluss, bleibt den Betroffenen allein die Erhebung der nicht fristgebundenen, nur der Verwirkung unterliegenden Feststellungsklage (BGH, Urteil vom 11.02.2008 – …, ZIP 2008, 757 m. w. N.; vgl. Zöllner in: Baumbach/Hueck a. a. O. Anh. nach § 47 Rn. 124; Wertenbruch in: MünchKomm-GmbHG Anh. nach § 47 Rn. 157 f.). Das Zustandekommen der von der Klägerin mit der Anfechtungsklage jeweils angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse wurde ausweislich des Versammlungsprotokolls (Anlage K7) jeweils festgestellt. Die insoweit erhobenen Anfechtungsklagen sind damit als solche statthaft. 2. Die Klägerin ist als anfechtungsbefugt anzusehen. a) Anfechtungsbefugt ist jeder Gesellschafter, der im Zeitpunkt der Klageerhebung in der in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 16 GmbHG) genannt ist, ohne dass es insoweit auf die tatsächliche materielle Rechtslage ankommt (BGH, Urteil vom 21.10.1968 – …, MDR 1969, 121; Urteil vom 10.05.1982 – …, BGHZ 84, 47; Urteil vom 17.10.1983 – …, WM 1983, 1354; Urteil vom 13.10.2008 – …, GmbHR 2009, 38; OLG Düsseldorf GmbHR 1996, 443; OLG Hamm NZG 2000, 938; Wicke, GmbHG Anhang zu § 47 Rn. 18; Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbHG 20. Aufl. Anh § 47 Rn. 136f.; Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG 18. Aufl. Anh zu § 47 Rn. 70; K. Schmidt in: Scholz, GmbHG 11. Aufl. § 45 Rn. 130). Wurde der Geschäftsanteil des klagenden Gesellschafters bereits zuvor durch Einziehung vernichtet, so ist das Anfechtungsrecht erloschen (K. Schmidt in: Scholz, GmbHG a. a. O. § 45 Rn. 130 m. w. N.). Diese Anfechtungsbefugnis kann zudem im Einzelfall entfallen, wenn der betreffende Gesellschafter im Sinne des ergangenen Beschlusses abgestimmt hat oder auf sein Anfechtungsrecht verzichtet hat (Zöllner in: Baumbach/Hueck a. a. O. Anh § 47 Rn. 137; Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG 18. Aufl. Anh zu § 47 Rn. 71). Fehlt die Anfechtungsbefugnis, ist die Klage unbegründet (Zöllner in: Baumbach/Hueck a. a. O. Anh § 47 Rn. 135). b) Die Klägerin ist in der am 25.11.2011 beim Handelsregister eingereichten und veröffentlichten neuen Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) nicht mehr als Gesellschafterin der Beklagten zu 2) aufgeführt, worauf der Senat in der Sitzung vom 02.04.2014 hingewiesen hat. Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gilt damit die Klägerin der Beklagten zu 2) gegenüber nicht mehr als Gesellschafterin. c) Eine Anfechtungsbefugnis der Klägerin ist jedoch gleichwohl gegeben, da die beim Handelsregister eingereichte neue Gesellschafterliste (die die Klägerin nicht mehr als Gesellschafterin ausweist) der Beklagten zu 2) nicht zurechenbar ist. Ein Zurechnungsausschlussgrund wird etwa bejaht, wenn bewusst eine inhaltlich falsche Liste beim Handelsregister eingereicht wird (vgl. Heidinger in: MünchKomm-GmbHG § 16 Rn. 76; Seibt in: Scholz, GmbHG 11. Aufl. § 16 Rn. 24; jeweils m. w. N.). Hiervon geht der Senat aus, nachdem die neue Gesellschafterliste bereits am 25.11.2011, wenige Tage nach dem Gesellschafterbeschluss vom 22.11.2011 und noch vor Ablauf der Anfechtungsfrist von mindestens 1 Monat (vgl. § 246 Abs. 1 AktG), beim Handelsregister eingereicht wurde, also zu einem Zeitpunkt, zu dem noch überhaupt nicht feststand, ob die beschlossene Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin sowie die weiteren Beschlüsse überhaupt wirksam sind. Die Einreichung der neuen Gesellschafterliste durch den Geschäftsführer der Beklagten zu 2) (vgl. § 40 Abs. 1 GmbHG) – den Beklagten zu 3) – hätte damit zum Zeitpunkt des 25.11.2011 noch nicht erfolgen dürfen (vgl. OLG Hamburg ZIP 2010, 2097). Es kann dahinstehen, ob die Klägerin wegen dieses Umstandes einen Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer der Beklagten zu 2) hat (vgl. § 40 Abs. 3 GmbHG); ein solcher ist nicht streitgegenständlich. 3. Die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage ist indes verfristet. a) Die Klagefrist des § 246 Abs. 1 AktG gilt bei der GmbH zwar weder direkt noch analog, hat aber für das GmbH-Recht Leitbildfunktion (Zöllner in: Baumbach/Hueck a. a. O. Anh. nach § 47 Rn. 145). Eine Satzungsregelung über eine Anfechtungsfrist ist zulässig, darf aber den Rechtsschutz nicht unangemessen verkürzen; eine Frist unter einem Monat ist wegen fehlender Angemessenheit unwirksam. Sieht eine Satzung eine längere Frist – etwa 3 Monate – vor, so wird vor Ablauf dieser Frist in der Regel Verwirkung nicht angenommen werden können (Zöllner in: Baumbach/Hueck a. a. O. Rn. 152 m. w. N.). Im Streitfall fehlt eine entsprechende Satzungsregelung der Beklagten zu 2). b) Die streitgegenständlichen Beschlüsse wurden in einer Gesellschafterversammlung vom 22.11.2011 gefasst. Die Klage vom 27.11.2012 wurde der Beklagten zu 2) am 07.12.2012 zugestellt. Grundsätzlich wäre aufgrund der verstrichenen Zeit von mehr als einem Jahr zwischen Beschlussfassung und Klageerhebung die Klagefrist damit nicht mehr gewahrt. c) Das zwischenzeitlich durchgeführte Schiedsverfahren hat zunächst – jedenfalls bis zum 24.04.2012 – nicht zu einer Hemmung der Klagefrist geführt. aa) Die Klägerin meint, analog § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB, § 1044 Satz 1 ZPO habe die Einleitung des schiedsrichterlichen Verfahrens mit am 07.12.2011 erfolgtem Empfang des Schreibens der Klägerin vom 06.12.2011 (Anlage K11 = K13) durch die Beklagten zur Hemmung der Klagefrist geführt; in diesem Schreiben sei der Streitgegenstand gemäß § 1044 Satz 2 ZPO ausreichend bezeichnet. Diese Hemmung habe bis zur Zustellung des Schiedsspruchs vom 21.11.2012 (Anlage K12) an sie am 26.11.2012 gedauert. Die Klagefrist sei deshalb nur im Zeitraum 22.11.2011 bis 07.12.2011 (= 15 Tage) sowie erneut im Zeitraum 26.11.2012 bis zur Klageeinreichung am 29.11.2012 (= weitere 3 Tage) gelaufen, bevor sie analog § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO erneut gehemmt worden sei. Die Beklagte zu 2) meint, die Einleitung des schiedsrichterlichen Verfahrens mit Schreiben vom 06.12.2011 (Anlage K11 = K13) habe nicht zur Hemmung der Klagefrist geführt, da in diesem Schreiben entgegen § 1044 Satz 2 ZPO die erforderliche Angabe des Streitgegenstandes gefehlt habe. Dies habe der Senat bereits im von Fa. J. K. betriebenen Parallelverfahren gegen die Beklagte zu 2) (Landgericht Regensburg /OLG Nürnberg) mit Hinweis vom 28.01.2013 (Anlage B3, dort Seite 9 unten) festgestellt. Das Landgericht hat sich im angefochtenen Urteil der Bewertung der Klägerin angeschlossen. Das Schreiben der Klägerin vom 06.12.2011 (Anlage K11 = K13) genüge den Anforderungen des § 1044 ZPO; zudem habe die Beklagte zu 2) ein etwaiges Rügerecht gemäß § 1027 ZPO verloren. Jedenfalls erscheine der diesbezügliche Einwand der Beklagten zu 2) unter dem Gesichtspunkt eines widersprüchlichen Verhaltens treuwidrig, da diese sich im Parallelverfahren Landgericht Regensburg gerade auf das Eingreifen der Schiedsvereinbarung berufen habe (Seiten 15-16 der Urteilsgründe). bb) Beschlussmängelstreitigkeiten im Recht der GmbH sind auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung der Wirkungen der §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG grundsätzlich kraft einer dies analog im Gesellschaftsvertrag festschreibenden Schiedsvereinbarung oder einer außerhalb der Satzung unter Mitwirkung aller Gesellschafter und der Gesellschaft getroffenen Individualabrede „schiedsfähig“, sofern und soweit das schiedsgerichtliche Verfahren in einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gleichwertigen Weise – d. h. unter Einhaltung eines aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Mindeststandards an Mitwirkungsrechten und damit an Rechtsschutzgewährung für alle ihr unterworfenen Gesellschafter – ausgestaltet ist (BGH, Urteil vom 29.03.1996 – …, BGHZ 132, 278 – Schiedsfähigkeit I; Urteil vom 06.04.2009 – …, BGHZ 180, 221 – Schiedsfähigkeit II; OLG Bremen GmbHR 2010, 147; OLG Frankfurt GmbHR 2011, 431). Hierzu muss die Schiedsklausel die Belange der von der Rechtskraftwirkung analog §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG potenziell berührten Gesellschafter in einer den Geboten des Rechtsstaatsprinzips genügenden Weise sichern. Die Schiedsabrede muss zunächst grundsätzlich mit Zustimmung aller Gesellschafter in der Satzung verankert sein. Jeder Gesellschafter muss – neben den Gesellschaftsorganen – über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert und dadurch in die Lage versetzt werden, dem Verfahren zumindest als Nebenintervenient beizutreten. Sämtliche Gesellschafter müssen an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können, sofern nicht die Auswahl und Bestellung durch eine neutrale Stelle erfolgt. Schließlich muss gewährleistet sein, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert werden. Dies erfordert insbesondere die Festlegung einer neutrale Person oder Stelle ex ante als Schiedsgericht oder die Sicherung der Befassung eines nur ex post bestimmten Schiedsgerichts mittels der – dann erforderlichen – Vorgabe, dass der erste bei der Geschäftsleitung der Gesellschaft eingegangene Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, im Sinne einer Verfahrenskonzentration eine „Sperrwirkung“ in Bezug auf spätere Anträge entfaltet. Dies erfordert weiter eine – zur Sicherung der Beteiligungsmöglichkeit für sämtliche Gesellschafter unerlässliche – Bestimmung dahingehend, dass der Verfahrenseinleitungsantrag ohne Festlegung des Antragstellers auf einen Schiedsrichter bei der Gesellschaft einzureichen und von dort aus sämtlichen Mitgesellschaftern mit der Aufforderung zuzustellen ist, binnen einer bestimmten Frist über einen Beitritt auf Seiten des Antragstellers oder der Gesellschaft zu entscheiden. Fehlen derartige Vorgaben in einer Schiedsklausel, so bleibt eine solche so weit hinter dem Standard eines Verfahrens vor den staatlichen Gerichten zurück, dass sie am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB scheitert (BGH a. a. O.). Da die insoweit bestehenden Erfordernisse weder in der Schiedsklausel in § 15 der Satzung der Beklagten zu 2) (Anlage K18) noch in der gesonderten Schiedsvereinbarung erfüllt waren, hat das Schiedsgericht diese zutreffend als gemäß § 138 BGB nichtig angesehen und deshalb seine Zuständigkeit verneint. Der diesbezügliche Schiedsspruch (Anlage K12) ist deshalb inhaltlich zutreffend. cc) Unabhängig hiervon sieht der Senat gleichwohl die Anrufung des Schiedsgerichts als geboten an. Gerade im Hinblick darauf, dass sich die Beklagte zu 2) in Parallelverfahren, in denen die staatlichen Gerichte unmittelbar angerufen wurden, auf die Schiedsabrede berufen hat, erscheint es treuwidrig, im Streitfall der Anrufung des Schiedsgerichts bereits per se eine die Klagefrist hemmende Wirkung abzusprechen. dd) Mit Zugang des Antrags, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, beginnt das schiedsrichterliche Verfahren, § 1044 Satz 1 ZPO. Hiermit tritt Schiedshängigkeit ein; diese bewirkt – neben einer Hemmung der Verjährungsfrist (§ 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB) – auch den Eintritt der sonst mit einer Klageerhebung verbundenen Rechtsfolgen (Zöller/Geimer, ZPO 30. Aufl. § 1044 Rn. 4), somit auch ggf. die Wahrung der Klagefrist entsprechend § 246 Abs. 1 AktG. Das Schreiben der Klägerin vom 06.12.2011 (Anlage K11 = K13) hat – im Zeitpunkt seines Zugangs am 07.12.2011 – nicht zur Hemmung der Klagefrist geführt, da es nicht den von § 1044 Satz 2 ZPO vorgegebenen Inhalt aufweist. Dieser ist vielmehr erst der Schiedsklage vom 24.04.2012 (Anlage K20) zu entnehmen. (1) § 1044 Satz 2 ZPO fordert, dass der Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streitgegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten muss. Die Anforderungen für einen Vorlegungsantrag sind hierbei geringer als diejenigen für eine Schiedsklageschrift (§ 1046 Abs. 1 ZPO). Einen bestimmten Antrag, wie das Schiedsgericht entscheiden solle, braucht er noch nicht zu enthalten. Insbesondere müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen zu diesem Zeitpunkt noch nicht dargelegt werden. Die Angaben des Klägers müssen jedoch eine Prüfung ermöglichen, ob die vorgelegte Streitigkeit der Schiedsvereinbarung unterfällt. Eine schlagwortartige Kennzeichnung des Lebenssachverhalts reicht aus. Maßgebend ist, ob sich der Beklagte aufgrund der Kennzeichnung darüber klar werden kann, um welchen Gegenstand es geht. Damit liegt es nahe, die in anderen Fällen zu der erforderlichen Individualisierung eines Anspruchs (beispielsweise im Mahnverfahren) entwickelten Grundsätze heranzuziehen (Zöller/Geimer, ZPO 30. Aufl. § 1044 Rn. 2; Voit in: Musielak, ZPO 10. Aufl. § 1044 Rn. 2; Münch in: MünchKomm-ZPO, 4. Aufl. § 1044 Rn. 21ff., 24ff.; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO 34. Aufl. § 1044 Rn. 1). Die in der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung hinsichtlich des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (Bundestags-Drucksache 13/5274, Seiten 47-48) geäußerte Auffassung, der Antrag müsse die zu seiner Schlüssigkeit erforderlichen Angaben beinhalten, findet im Gesetzeswortlaut dagegen keine Stütze (Voit in: Musielak a. a. O.; Münch in: MünchKomm-ZPO a. a. O. Rn. 24). (2) Das Schreiben der Klägerin vom 06.12.2011 (Anlage K11 = K13) enthält keine ausreichende Angabe des Streitgegenstandes. Dort heißt es insoweit lediglich, dass alle in der Gesellschafterversammlung vom 22.11.2011 gefassten und festgestellten Beschlüsse unwirksam seien, ohne dass insoweit zwischen Beschlüssen der Beklagten zu 1) und solchen der Beklagten zu 2) differenziert wurde, ohne dass die Beschlüsse im Einzelnen genannt wurden und ohne dass Gründe für die behauptete Unwirksamkeit angeführt wurden. Die dort angeführten Beschlüsse sind zwar wohl ausreichend individualisiert; durch die Angabe „alle“ wird deutlich gemacht, dass sämtliche Beschlüsse sowohl der Beklagten zu 1) als auch der Beklagten zu 2) für unwirksam gehalten werden. Indes sind die behaupteten Unwirksamkeitsgründe nicht näher dargelegt. (3) Beschlussmängelstreitigkeiten betreffen nicht per definitionem stets notwendig denselben Streitgegenstand, weil der zur Begründung einer Unwirksamkeit des Beschlusses vorgetragene Lebenssachverhalt in verschiedenen Verfahren differieren kann (BGH, Urteil vom 06.04.2009 – …, BGHZ 180, 221 – Schiedsfähigkeit II). Bei identischer Begründung liegt zwar derselbe Streitgegenstand zugrunde (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.1997 – …, BGHZ 134, 364). Wird eine Anfechtungsklage rechtskräftig als unbegründet abgewiesen, kommt diesem Urteil mit dem ihm zugrundeliegenden Sachverhalt Rechtskraftwirkung zu. Die Erhebung einer weiteren Anfechtungsklage mit identischem Sachverhalt ist dann unzulässig (BGH, Urteil vom 01.03.1999 – …, NJW 1999, 1638). Der Streitgegenstand der Anfechtungsklage umfasst alle Mängel, die die Anfechtbarkeit des konkreten Beschlusses begründen; eine Einschränkung auf den vom Kläger hierzu vorgetragenen Sachverhalt kommt hierbei nicht in Betracht, weil dadurch der maßgebliche Gesamtsachverhalt als „Lebenssachverhalt“ auseinandergerissen würde (BGH, Urteil vom 22.07.2002 – …, BGHZ 152, 1; Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbHG 20. Aufl. Anh § 47 Rn. 166). Der zitierten Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass der Streitgegenstand der Anfechtungsklage wesentlich auch durch den zur Begründung der Unwirksamkeit eines Beschlusses vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird. Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff, der auch im Schiedsverfahren gilt (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009 – …, MDR 2009, 398; K. Schmidt in: Scholz, GmbHG 11. Aufl. § 45 Rn. 152, 154), bestimmt sich der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Auch wenn insoweit an den Antrag gemäß § 1044 ZPO geringere Anforderungen zu stellen sind als an eine Klageschrift, erscheint eine – sei es auch nur ansatzweise – Darlegung eines entsprechenden Lebenssachverhalts erforderlich, um der von § 1044 Satz 2 ZPO geforderten Angabe des Streitgegenstandes zu genügen. Ein derartiger Lebenssachverhalt ist jedoch dem Schreiben der Klägerin vom 06.12.2011 (Anlage K11 = K13) nicht einmal rudimentär zu entnehmen. Dort heißt es lediglich, dass die gefassten Beschlüsse unwirksam seien, weil die Klägerin nicht wirksam aus den Gesellschaften ausgeschlossen sei. Dem ist nicht zu entnehmen, aufgrund welchen Lebenssachverhalts eine Unwirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse gesehen wird. (4) Der Senat hat bereits im vorausgegangenen, von Fa. J. K. betriebenen Parallelverfahren gegen die Beklagte zu 2) (Landgericht Regensburg /OLG Nürnberg) mit Hinweis vom 28.01.2013 (Anlage B3, dort Seite 9 unten) festgestellt, dass die Angabe, dass die „Unwirksamkeit der Beschlüsse“ festgestellt werden solle, keine ausreichende Bezeichnung des nach § 1044 Satz 2 ZPO notwendig anzugebenden Streitgegenstands darstelle. ee) Die Schiedsklage der Klägerin vom 24.04.2012 (Anlage K20) enthielt zwar eine Auflistung der behaupteten Unwirksamkeitsgründe und damit die erforderliche Individualisierung des Streitgegenstandes. Zwischen Fassung des Gesellschafterbeschlusses (22.11.2011) und Zugang der Schiedsklage (nach dem 24.04.2012) sind indes mehr als 5 Monate vergangen. Aufgrund dieses Zeitablaufs ist hier die mit Leitbildfunktion ausgestattete Klagefrist des § 246 Abs. 1 AktG nicht mehr gewahrt. Unerheblich ist hierbei, ob die entsprechende Verzögerung des Schiedsverfahrens von der Klägerin verschuldet ist oder ob, wie im Streitfall, Verzögerungen bei der Konstituierung des Schiedsgerichts aufgetreten sind. Auf das diesbezügliche erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegte Schreiben vom 20.12.2011 (Bl. 133f. d. A.) – das indes trotz der verspäteten Vorlage als unstreitig zu berücksichtigen war, vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2004 – …, BGHZ 161, 138 – kommt es damit nicht entscheidend an. d) Mangels Wahrung der Klagefrist ist die Anfechtungsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten zu 2) unbegründet (Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbHG 19. Aufl. Anh. nach § 47 Rn. 158). e) Soweit das Landgericht meint, die Beklagte zu 2) habe den Einwand, dass das Schreiben der Klägerin vom 06.12.2011 (Anlage K11 = K13) den Anforderungen des § 1044 ZPO nicht genüge, gemäß § 1027 ZPO nicht mehr geltend machen können, geht es fehl. Zwar können die Parteien für Form und Inhalt des Antrags, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, bestimmte Anforderungen vereinbaren (Voit in: Musielak, ZPO 10. Aufl. § 1044 Rn. 2 m. w. N.). Dies betrifft indes nur etwaige zusätzliche Erfordernisse; von dem in § 1044 Satz 2 ZPO gesetzlich vorgegebenen Mindestinhalt des Vorlegungsantrages (Zöller/Geimer, ZPO 30. Aufl. § 1044 Rn. 2) kann dagegen nicht abgewichen werden (Münch in: MünchKomm-ZPO, 4. Aufl. § 1044 Rn. 1, 3, 13). Somit liegt bereits keine dispositive „Bestimmung dieses Buches, von der die Parteien abweichen können“, im Sinne des § 1027 ZPO vor. f) Soweit das Landgericht meint, der diesbezügliche Einwand der Beklagten zu 2) erscheine unter dem Gesichtspunkt eines widersprüchlichen Verhaltens treuwidrig, da diese sich im Parallelverfahren Landgericht Regensburg gerade auf das Eingreifen der Schiedsvereinbarung berufen habe, geht es gleichfalls fehlt. Bei den Inhaltserfordernissen des § 1044 Satz 2 ZPO handelt es sich um eine zwingende gesetzliche Regelung, die vom Gericht von Amts wegen – auch ohne entsprechenden Einwand des Gegners – geprüft werden muss. IV. Die Verfristung der Anfechtungsklage stünde zwar einer Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse nicht entgegen; die diesbezügliche Feststellungsklage (entsprechend § 249 AktG oder gemäß § 256 ZPO) ist nicht fristgebunden (was bereits daraus folgt, dass § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG die Regelung des § 246 Abs. 1 AktG ausdrücklich nicht für anwendbar erklärt)(BGH, Urteil vom 26.09.1994 – …, NJW 1995, 260; K. Schmidt in: Scholz, GmbHG 11. Aufl. § 45 Rn. 146). Die klagegegenständlichen Gesellschafterbeschlüsse sind indes nicht nichtig. 1. Grundsätzlich sind Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der für Hauptversammlungsbeschlüsse einer AG maßgebenden §§ 241 f., 249 AktG nichtig, sog. numerus clausus der Nichtigkeitsgründe. Eine solche Nichtigkeit kommt nur bei wenigen gravierenden Gründen in Betracht, nämlich bei Beeinträchtigung schwerwiegender Rechtssicherheitsinteressen (schwere Einberufungsmängel, Beurkundungsmängel), bei (praktisch kaum vorkommenden) inhaltlichem Sittenverstoß und bei inhaltlichem Verstoß gegen Gesetze, die den Schutz Außenstehender bezwecken (BGH, Urteil vom 17.02.1997 – …, BGHZ 134, 364 m. w. N.; vgl. Zöllner in: Baumbach/Hueck a. a. O. Anh. nach § 47 Rn. 1, 17, 66). Die angegriffenen Beschlüsse erfüllen diese Kriterien nicht. Insbesondere liegt inhaltlich kein Verstoß gegen die guten Sitten vor. Vielmehr wird zum einen die unrichtige Feststellung der Abstimmungsergebnisse wegen Verkennung des Einstimmigkeitserfordernisses bzw. wegen unterlassenen Mitzählens von Stimmen in Wahrheit stimmberechtigter Personen gerügt. Dies ist kein Nichtigkeits- sondern lediglich ein Anfechtungsgrund (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.1988 – …, BGHZ 104, 66). Zum anderen wird das Nichtvorliegen wichtiger Gründe gerügt, die einen Ausschluss der Klägerin als Gesellschafterin rechtfertigen würden. Dies ist eine Frage einer umfassenden Interessenabwägung, die nicht als sittenwidrig zu qualifizieren ist. 2. Eine Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses (Klageantrag II) ergibt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG; dies wird seitens der Parteien auch nicht behauptet. a) Nach dieser, durch das MoMiG mit Wirkung zum 01.11.2008 neugefassten Regelung gilt: „Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen“ (sog. Konvergenzgebot). Nach der Regierungsbegründung (BT-Drucksache 16/6140, Seite 31) zum MoMiG vom 23.10.2008 (BGBl. Teil I Seite 2026) soll dies nicht nur zum Zeitpunkt der Gründung der GmbH gelten, sondern dies muss auch während ihres gesamten weiteren Bestandes gewahrt sein (vgl. Fastrich in: Baumbach/Hueck-Hueck, GmbHG 20. Aufl., § 5 Rn. 9 Veil in: Scholz, GmbHG 11. Aufl. § 5 Rn. 27). Die Beklagte zu 2) hat ein Stammkapital von 50.000 DM. Die Klägerin und Fa. J. K. verfügten über 2 Geschäftsanteile im Nennbetrag von je 12.500 DM, der Beklagte zu 3) über einen Geschäftsanteil von 25.000 DM. Die Summe dieser Nennbeträge (12.500 DM + 12.500 DM + 25.000 DM) war damit identisch mit dem Stammkapital (50.000 DM). b) Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses (Verstoß gegen § 134 BGB i. V. m. § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG) könnten sich ergeben, da als Folge der Einziehung der Geschäftsanteile der Klägerin (wie auch der Fa. J. K.) aus der Beklagten zu 2) deren Geschäftsanteile untergehen (vgl. Fastrich in: Baumbach/Hueck, GmbHG 20. Aufl. § 34 Rn. 19). In diesem Fall würde nur noch der Geschäftsanteil des Beklagten zu 3) (in Höhe von 25.000 DM) existieren; dieser wäre indes nicht mehr identisch mit dem Stammkapital (von 50.000 DM). Weitere ausdrücklich gefasste Gesellschafterbeschlüsse, etwa über eine Herabsetzung des Stammkapitals gemäß § 58 GmbHG (die ohnehin nur bis zur Grenze des § 5 Abs. 1 GmbHG zulässig wäre, § 58 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) oder über eine entsprechende Aufstockung des Geschäftsanteils des Beklagten zu 3), wurden nicht vorgetragen. Ob insoweit eine automatische Anpassung („Anwachsung“) des eingezogenen Geschäftsanteils an den verbleibenden Gesellschafter erfolgt, ist fraglich (vgl. zum Streitstand: Fastrich in: Baumbach/Hueck, GmbHG 20. Aufl. § 34 Rn. 21; Lutter in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG 18. Aufl. § 34 Rn. 2ff.; Strohn in: MünchKomm-GmbHG, § 34 Rn. 64ff.; H.P. Westermann in: Scholz, GmbHG 11. Aufl. § 34 Rn. 62f.). Ein Einziehungsbeschluss wird auch grundsätzlich bereits mit der Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter und nicht erst mit der Leistung der Abfindung wirksam (BGH, Urteil vom 24.01.2012 – …, BGHZ 192, 236). Das Korrespondenzgebot des § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG ist auch bei der zwangsweisen Einziehung von Geschäftsanteilen anwendbar (OLG München, Beschluss vom 21.09.2011 – 7 U 2413/11, Juris; Beschluss vom 15.11.2011 – 7 U 2413/11, Juris; vgl. OLG München GmbHR 2012, 398). c) Es kann jedoch vorliegend dahinstehen, welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind, wenn ein Einziehungsbeschluss gegen § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG verstößt, insbesondere, ob dieser Umstand gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses führen würde (vgl. OLG München a. a. O.; OLG Saarbrücken, GmbHR 2012, 209; Fastrich in: Baumbach/Hueck, GmbHG 20. Aufl. § 34 Rn. 17a f.). Der Einziehungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) vom 22.11.2011 ist jedenfalls dahingehend auszulegen, dass damit zugleich die Aufstockung des Geschäftsanteils des allein verbliebenen Gesellschafters K. R. beschlossen wurde. Grundsätzlich sind Gesellschafterbeschlüsse der Auslegung zugänglich, wobei ein einheitlicher Inhalt mit Geltung für alle Gesellschafter zu ermitteln ist und subjektive Auslegungselemente nur insoweit zum Tragen kommen, als sie allen beteiligten Gesellschaftern zuzurechnen sind (Roth in: Roth/Altmeppen, GmbHG 7. Aufl. § 47 Rn. 2). Zwar wird dem Wortlaut des Beschlusses nach lediglich der Geschäftsanteil der Klägerin eingezogen, ohne dass im Hinblick auf die Übereinstimmung der Nennbeträge der Geschäftsanteile mit dem Stammkapital ausdrücklich eine Regelung getroffen wurde. Unter Berücksichtigung der Interessenlage des letztlich einzigen noch verbliebenen Gesellschafters der Beklagten zu 2) – des Beklagten zu 3) -, der einerseits die Gesellschaft alleine fortsetzen möchte, andererseits aber keine Änderung an der Kapitalstruktur vorgenommen hat, kann der Einziehungsbeschluss aber nur so verstanden werden, dass damit gleichzeitig eine Aufstockung des Geschäftsanteils des verbliebenen Gesellschafters verbunden ist. Dass der einzige noch verbliebene Gesellschafter der Beklagten zu 2) den Einziehungsbeschluss in diesem Sinne verstanden hat, ergibt sich auch aus der neuen Liste der Gesellschafter der Beklagten, die der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) unter dem 25.11.2011 an das Amtsgericht – Registergericht – S. übersandt hat und die als einzigen Gesellschafter Herrn K. R. mit einem Geschäftsanteil von 50.000 DM ausweist, worauf der Senat in der Sitzung vom 02.04.2014 hingewiesen hat. Da die Beklagte zu 2) somit die Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin mit einer Aufstockung des letztlich einzig verbliebenen Geschäftsanteils des Beklagten zu 3) verbunden hat, liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG schon nicht vor, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob ein solcher überhaupt zur Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses nach § 134 BGB führen würde. 3. Für eine Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses wegen Verstoßes gegen Kapitalerhaltungsregeln (vgl. BGH, Teilurteil vom 05.04.2011 – …, GmbHR 2011, 761) gemäß § 34 Abs. 3 GmbHG i. V. m. § 30 GmbHG ist nichts vorgetragen. 4. Eine Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses wegen Fehlens einer entsprechenden Rechtsgrundlage ist nicht gegeben. Rechtsgrundlage des Einziehungsbeschlusses ist § 34 GmbHG i. V. m. der Regelung in § 9 der Satzung der Beklagten zu 2) (Anlage K18). V. Unabhängig davon sind die klagegegenständlichen Gesellschafterbeschlüsse auch jeweils formell wirksam gefasst worden. Die in den Klageanträgen III bis V angegriffenen Beschlüsse sind auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden, so dass die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage, selbst wenn sie fristgemäß erhoben wäre, nicht zu einer Nichtigerklärung dieser Beschlüsse führen würde. 1. Die angefochtenen Beschlüsse wurden einstimmig bzw. in zulässiger Weise mit Stimmenmehrheit gefasst. a) Grundsätzlich erfolgt die Beschlussfassung mit (einfacher) Mehrheit der abgegebenen Stimmen, § 47 Abs. 1 GmbHG, § 8 Abs. 4 der Satzung der Beklagten zu 2) (Anlage K18). Qualifizierte Mehrheitserfordernisse können vom Gesetz vorgegeben sein (etwa Drei-Viertel-Mehrheit für Satzungsänderungen, § 53 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, oder für Auflösungsbeschlüsse, § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) (vgl. Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbHG 20. Aufl. § 47 Rn. 23b). Alternativ können auch Satzungsregelungen qualifizierte Mehrheitserfordernisse aufstellen (vgl. Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbHG 20. Aufl. § 47 Rn. 24). b) Hinsichtlich der Mehrheitserfordernisse sei vorausgeschickt, dass die von der weiteren Gesellschafterin Fa. J. K. erhobene Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Einziehung deren Geschäftsanteils rechtskräftig abgewiesen wurde (Verfahren Landgericht Regensburg/OLG Nürnberg). Damit steht rechtskräftig fest, dass der Beschluss über die Einziehung deren Geschäftsanteils wirksam ist. Ein Einziehungsbeschluss wird bereits mit der Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter und nicht erst mit der Leistung der Abfindung wirksam (BGH, Urteil vom 24.01.2012 – …, BGHZ 192, 236). Diese Mitteilung ist bereits während der Gesellschafterversammlung gegenüber dem dort anwesenden J. K. sen. erfolgt, und zwar noch zeitlich vor den jetzt streitgegenständlichen Beschlüssen. Mit dieser Mitteilung ist der Geschäftsanteil der Fa. J. K. untergegangen; diese hat damit ihr Stimmrecht verloren, konnte somit bei den nachfolgenden Abstimmungen nicht mehr wirksam mitstimmen. Ob insoweit eine automatische Anwachsung des eingezogenen Geschäftsanteils an die verbleibenden Gesellschafter (Klägerin und Beklagte zu 3) im Verhältnis deren Geschäftsanteile erfolgt ist, ist fraglich (siehe oben D IV 2 b). Hierauf kommt es letztlich aber nicht an, da sich hierdurch das Stimmgewicht nicht verändert hätte; der Stimmanteil der Beklagten zu 3) läge immer doppelt so hoch wie der Stimmanteil der Klägerin. b) Für den Einziehungsbeschluss (Klageantrag II) lässt das Gesetz gemäß § 47 Abs. 1 GmbHG einfache Mehrheit ausreichen (Fastrich in: Baumbach/Hueck, GmbHG 20. Aufl. § 34 Rn. 14). Die Satzung der Beklagten geht in § 8 Abs. 4 ebenfalls von einem Mehrheitsbeschluss aus, „soweit nicht durch Gesetz oder in diesem Gesellschaftsvertrag Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit verlangt wird“. Dass die Satzung – wie etwa in § 8 Abs. 4 letzter Satz für Satzungsänderungen – für Einziehungsbeschlüsse explizit qualifizierte Mehrheiten bestimmt, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin sieht zwar das in § 6 Abs. 2 für Verfügungen über einen Geschäftsanteil sowie das in § 9 Abs. 6 der Satzung für einziehungshalber abzutretende Geschäftsanteile geregelte Einstimmigkeitserfordernis auch für die Einziehung eines Geschäftsanteils als einschlägig an. Diese Problematik kann indes dahinstehen, da jedenfalls Einstimmigkeit vorliegt (siehe sogleich). Der betroffene Gesellschafter hat bei dieser Beschlussfassung grundsätzlich Stimmrecht, außer wenn eine Zwangseinziehung aus wichtigem bzw. sonst in der Person des Gesellschafters liegenden Grund erfolgt oder die Auslegung der Satzung anderes ergibt (Fastrich in: Baumbach/Hueck, GmbHG 20. Aufl. § 34 Rn. 14 m. w. N.). Dies ist hier der Fall, da die Einziehung sowohl aus in der Person der Klägerin zu 1) liegendem Grund (§ 9 Abs. 2 lit d und e der Satzung) erfolgen soll als auch die Satzung ausdrücklich anordnet, dass der betreffende Gesellschafter hierbei kein Stimmrecht hat (§ 9 Abs. 4 Satz 2 der Satzung). Damit ist der betreffende Beschluss formell wirksam nicht nur mit Stimmenmehrheit – ohne Stimmrecht der Klägerin – gefasst worden, sondern sogar einstimmig. d) Für den Beschluss über die Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz zur Ermittlung der der Klägerin zu zahlenden Abfindung (Klageantrag III) lässt § 47 Abs. 1 GmbHG einfache Mehrheit ausreichen. Die Satzung der Beklagten geht in § 8 Abs. 4 ebenfalls von einem Mehrheitsbeschluss aus, „soweit nicht durch Gesetz oder in diesem Gesellschaftsvertrag Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit verlangt wird“. Dass die Satzung – wie etwa für Satzungsänderungen (§ 8 Abs. 4 letzter Satz) – für Beschlüsse über die Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz qualifizierte Mehrheiten bestimmt, ist nicht ersichtlich. Der betroffene Gesellschafter hat bei dieser Beschlussfassung grundsätzlich Stimmrecht. § 47 Abs. 4 GmbHG greift nicht ein; auch eine diesbezügliche satzungsmäßige Einschränkung ist nicht ersichtlich. Auch unter dem Gesichtspunkt eines unzulässigen Insichgeschäfts besteht keine Einschränkung der Stimmrechtsausübung; § 181 BGB ist auf die Stimmabgabe bei Gesellschafterbeschlüssen schon nicht anwendbar, soweit es Konflikte zwischen Interessen des Abstimmenden und der Gesellschaft betrifft (Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbHG 20. Aufl. § 47 Rn. 60). Es kann dahinstehen, ob das Stimmrecht der Klägerin aufgrund des vorangegangenen Einziehungsbeschluss hinsichtlich ihres Geschäftsanteils (der grundsätzlich bereits mit der Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter und nicht erst mit der Leistung der Abfindung wirksam würde, vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2012 – …, BGHZ 192, 236) entfallen ist. Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit dieser Einziehung wäre der Beschluss in jedem Falle mehrheitlich gefasst worden (da der Stimmanteil der Beklagten zu 3) auch bei einem Stimmrecht der Klägerin doppelt so hoch wie der Stimmanteil der Klägerin läge). Damit ist der betreffende Beschluss formell wirksam jedenfalls mit Stimmenmehrheit gefasst worden. e) Aus denselben Erwägungen sind auch die weiteren Beschlüsse über die Bestellung des Beklagten zu 3) zum Geschäftsführer der Beklagten zu 2) (Klageantrag IV) sowie über die Bestellung des M. R. zum Geschäftsführer der Beklagten zu 2) (Klageantrag V) jeweils wirksam jedenfalls mit Stimmenmehrheit gefasst worden. 2. Die in den Klageanträgen III bis V angegriffenen Beschlüsse sind materiellrechtlich nicht zu beanstanden a) Der Beschluss über Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz zur Ermittlung der der Klägerin zu zahlenden Abfindung (Klageantrag 3 b) wäre zwar im Falle der Unwirksamkeit des Einziehungsbeschlusses wirtschaftlich sinnlos, aber allein deshalb nicht rechtswidrig. Insoweit sind auch keine Unwirksamkeitsgründe vorgetragen. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 2) (Anlage K18) verbietet die Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz zur Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens eines Gesellschafters nicht. b) Die Beschlüsse über die Bestellung des Beklagten zu 3) zum Geschäftsführer der Beklagten zu 2) (Klageantrag 4) sowie über die Bestellung des M. R. zum Geschäftsführer der Beklagten zu 2) (Klageantrag 5) sind gleichfalls nicht rechtswidrig. Gründe für eine materielle Unwirksamkeit dieser Beschlüsse sind nicht vorgetragen. E. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 2. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine solche wäre lediglich dann anzunehmen, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwerfen würde, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat. Dies ist nicht der Fall. Die Fortbildung des Rechts erfordert keine höchstrichterliche Entscheidung. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht geboten; widersprüchliche Entscheidungen zu den maßgeblichen Rechtsfragen liegen nicht vor. Soweit Fragen der Anfechtungsbefugnis im Hinblick auf den Inhalt der Gesellschafterliste bislang höchstrichterlich nicht geklärt sind, kommt es hierauf streitentscheidend nicht an. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Für die einzelnen Klageanträge waren jeweils gesonderte Teilstreitwert festzusetzen, aus deren Summe (§ 5 ZPO) der Gesamtstreitwert zu bilden ist. a) Hinsichtlich des Ausschlusses der Klägerin aus der Beklagten zu 1) ist der Nennwert von deren Kommanditanteil anzusetzen, da das Interesse der Klägerin, weiterhin Gesellschafterin (Kommanditistin) der Beklagten zu 1) zu sein, nach dem wirtschaftlichen Wert des Gesellschaftsanteils zu bemessen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 02.03.2009 – …, GmbHR 2009, 995; Beschluss vom 28.06.2011 – …, NZG 2011, 911). Mangels abweichenden substanziierten Sachvortrags der Parteien hierzu kann dieser nur mit dem Nennwert angesetzt werden; dieser beträgt 15.338,76 EUR (30.000,00 DM). b) Hinsichtlich der Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin an der Beklagten zu 2) gelten §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, 247 Abs. 1 AktG. Nach allgemeiner Auffassung ist § 247 Abs. 1 Satz 1 AktG für den Streitwert der Anfechtungsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH entsprechend heranzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 05.07.1999 – …, NZG 1999, 999; Beschluss vom 10.11.2009 – …, NZG 2009, 1438). Auch insoweit ist das Interesse der Klägerin, weiterhin Gesellschafterin der Beklagten zu 2) zu sein, grundsätzlich nach dem wirtschaftlichen Wert deren Geschäftsanteils zu bemessen (siehe oben). Mangels abweichenden substanziierten Sachvortrags der Parteien hierzu kann dieser nur mit dem Nennwert angesetzt werden; dieser beträgt 6.391,15 EUR (12.500,00 DM). Es kann dahinstehen, ob aufgrund der Parallelität der Ausgangs- und Interessenlage daneben auch § 247 Abs. 1 Satz 2 AktG analog anzuwenden ist, wonach der Streitwert ein Zehntel des Grundkapitals (von hier 50.000,00 DM, somit im Streitfall den Betrag von 2.556,46 EUR = 5.000,00 DM) [bzw. die Wertgrenze von 500.000,00 EUR] nur insoweit übersteigen darf, als die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist (vgl. hierzu OLG München GmbHR 2008, 1267; K. Schmidt in: Scholz, GmbHG 11. Aufl. § 45 Rn. 153). Dies ist nämlich der Fall. Entsprechend der Gesellschaftsbeteiligung der Klägerin ist deren finanzielles Interesse und damit die Bedeutung der Sache für diese mit 25% des Grundkapitals, somit mit 6.391,15 EUR, zu bewerten. c) Hinsichtlich der Wertermittlung des Auseinandersetzungsguthabens der Klägerin an der Beklagten zu 2) ist kein gesonderter Teilstreitwert anzusetzen, da das diesbezügliche Interesse der Klägerin wirtschaftlich identisch ist mit dem bereits bei Klageantrag 2 angesetzten Wert des Geschäftsanteils. d) Hinsichtlich der Bestellung des Beklagten zu 3) wie auch des M. R. zum Geschäftsführer der Beklagten zu 2) sind gemäß §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, 247 Abs. 1 AktG die Umstände des Einzelfalls zu bewerten. Das Interesse der Klägerin, zu verhindern, dass der Beklagte zu 3) Geschäftsführer der Gesellschaft wird und damit die Lenkungs- und Leitungsmacht über die Beklagte zu 2) erhält, bewertet der Senat mit 10.000,00 EUR. Das Interesse der Klägerin, zu verhindern, dass M. R. Geschäftsführer der Gesellschaft wird und damit die Lenkungs- und Leitungsmacht über die Beklagte zu 2) erhält, ist dagegen erheblich geringer zu bewerten, da M. R. bereits seit Jahren als Notgeschäftsführer der Beklagten zu 2) tätig war und vermutlich weiterhin als solcher bestellt worden wäre. Insoweit sind deshalb nur 2.500,00 EUR anzusetzen.

LG Regensburg, Urteil v. 04.04.2013, 1 HK O 2426/12

Landgericht Regensburg (1. Kammer für Handelssachen), Endurteil vom 4. April 2013, 1 HK O 2426/12

Relevante Normen:

§ 281 ZPO
§ 1030 HGB
§ 140 ZPO
§ 161 GVG
§ 17 BGB
§ 242 BGB 

Nichtamtlicher Leitsatz:

1. Gesellschaftsrechtliche Ausschlussansprüche können Gegenstand eines Schiedsverfahrens sein, da es sich um vermögensrechtliche Ansprüche i.S.d. § 1030 Abs. 1 S. 1 ZPO handelt.

2. Schiedsabreden in Gesellschaftsverträgen müssen Mindeststandards des Rechtsstaatsprinzipes und der Rechtsschutzgewährung einhalten. Ist dies nicht gegeben, ist die Schiedsklausel nichtig und der Rechtsschutz vor den staatlichen Gerichten einzuholen.

3. Ein Schiedsgericht kann nicht verweisen (§ 281 ZPO oder § 17 GVG). Ein Schiedsgericht kann nur durch Entscheidungen bzw. Verfügungen reagieren.

Gründe:

Zu den Klageanträgen: Vorweg sei darauf hingewiesen, dass es sich im Wesentlichen um zwei Klagekomplexe handelt: Zum einen geht es um die Klage eines Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, gerichtet gegen die Mitgesellschafter, wobei einer fehlerhaft abgestimmt hat, der andere Gesellschafter, die Komplementär-GmbH, kein Stimmrecht hatte. Die Klage war in diesem Fall gegen … und die Komplementär-Gesellschaft zu richten, wobei … für den Ausschluss gestimmt hatte. Sie kann nach Auffassung des Gerichts auch gegen den stimmlosen Mitgesellschafter gerichtet werden, nicht aber gegen die Gesellschaft selbst (vgl. MünchKom, 3. Aufl., §§ 140 Rdnr. 93, 119 Rdnr. 97). Der zweite Klagekomplex ist ein Antrag gegen die Einziehung der Geschäftsanteile der Klägerin an der … was de facto ein Ausschließungsbeschluss gegenüber der Klägerin in Bezug auf ihre Gesellschafterstellung in der GmbH darstellt. Hier ist die GmbH als juristische Person zu verklagen. Die weiteren Klageanträge von Ziffer 3 bis Ziffer 5 betreffen Folgeentscheidungen vorangegangener Beschlüsse und stehen und fallen wegen des Grundsatzes der Perplexität im Gesellschaftsrecht mit den ersten zwei Klagekomplexen. Auf die Frage, für wen … und … als Geschäftsführer bestellt wurden – aus der Einladung, dem Gesellschafterbeschluss oder einer zwischenzeitlich erfolgen Anmeldung zum Handelsregister ist dies nicht ersichtlich – war daher nicht mehr einzugehen. Passivlegitimation der … Die Klage ist insoweit, wie oben dargelegt, wegen mangelnder Passivlegitimation unbegründet. Keine Zuständigkeit des Schiedsgerichts: Hier treffen die bereits im Verfahren 1HK O 575/12 getroffenen Ausführungen zu. § 15 des Gesellschaftsvertrages bezüglich der GmbH und § 21 bezüglich des Gesellschaftsvertrages der KG enthalten eine Schiedsgerichtsklausel. Die Schiedsgerichtsvereinbarung ist mit eigener Urkunde vom 15.10.1992 unter Mitwirkung aller Gesellschafter zustande gekommen. Sie wurde auch von der Komplementärin mitbeschlossen. Die Schiedsabrede greift – wie bereits dargelegt – im Parallelverfahren mangels Nichtigkeit nicht ein. Grundsätzlich wäre für die Ausschließung einer Kommanditistin gem. §§ 161, 140 HGB die Klage der übrigen Gesellschafter vor dem ordentlichen Gericht nötig. Gegenstand einer Schiedsabrede können nach § 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich vermögensrechtliche Ansprüche sein. Zu den vermögensrechtlichen Ansprüchen werden auch gesellschaftsrechtliche Ansprüche gezählt, auch dann, wenn es sich um Ausschlussansprüche handelt (vgl. hierzu Baumbach, 70. Aufl., § 1030 Rdnr. 5). Allerdings müssen entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 6.4.2009, NJW 09, 1962 Mindeststandards des Rechtsstaatsprinzipes und der Rechtsschutzgewährung eingehalten werden. Diese für GmbH-Beschlussmängel geltende Entscheidung ist auch auf Personalgesellschaften wie hier anzuwenden. Danach muss unter anderem jeder Gesellschafter über das Schiedsverfahren informiert werden und er muss als Nebenintervenient dem Streit zumindest beitreten können. Alle Gesellschafter müssen an der Auswahl der Schiedsrichter mitwirken können. Beides ist bereits nach der Schiedsvereinbarung nicht geregelt und auch nicht möglich. Alle den selben Streitgegenstand betreffenden Fragen müssen bei einem Schiedsgericht konzentriert sein. Dies ist dahingehend auszulegen, dass die ausschließenden Gesellschafterbeschlüsse vom 22.11.2011 nur von einem einzigen Schiedsgericht zu beurteilen sind. Auch dies ist hier im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Regelung in der vorliegenden Schiedsgerichtsvereinbarung wird somit diesen Anforderungen nicht gerecht. Rechtsfolge ist die Nichtigkeit nach § 138 BGB (vgl. BGH, a. a. O. mit den Randzahlen 20 und 21). Dies hatte ebenso das Landgericht Regensburg im Verfahren 2HK O 105/12 gesehen. Im Übrigen hat sich das Schiedsgericht ebenfalls für unzuständig erklärt. Im Übrigen kann nunmehr das staatliche Gericht nicht seine Entscheidung mit der Begründung verweigern, der Schiedsspruch sei falsch (hierzu Zöller, 29. A., § 1040 Rdn. 10 am Ende). Ausschluss der Klägerin aus der … Auch hier treffen die im Parallelverfahren 1 HK O 575/12 dargelegten Gründe für die Nichtigkeit des Ausschlusses zu. Wie bereits dargelegt, erfolgt der Ausschluss des Gesellschafters bei einer Kommanditgesellschaft gem. §§ 161, 140 HGB durch die Klage der übrigen Gesellschafter. Diese Regelung ist dispositiv und kann durch Vertrag ersetzt werden. Der Gesellschaftsvertrag regelt hier folgendes: § 11 lautet in Absatz 3: „Eine Änderung oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrags ist nur einstimmig möglich. Sonstige Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen aller nach § 5 Abs. 2 stimmberechtigten Gesellschafter, soweit nicht durch Gesetz oder in diesem Gesellschaftsvertrag Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit verlangt wird. In einer Gesellschafterversammlung, die aufgrund einer vorhergehenden beschlussunfähigen Gesellschafterversammlung einberufen worden ist (§ 10 (5) Satz 2 bis 4), ist für die Beurteilung, ob die erforderliche Mehrheit oder Einstimmigkeit vorliegt, allein auf die anwesenden bzw. vertretenen stimmberechtigten Stimmen abzustellen. Dies gilt nicht für eine Änderung oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrags.“ § 14 des Gesellschaftsvertrages lautet unter Ziffer 4: „Die Ausschließung erfolgt nicht durch Klage, sondern ausschließlich durch Beschluss der Gesellschafter; sie wird mit Zugang des Ausschließungsbeschlusses wirksam, auch wenn die Ausschließung gegen Entgelt erfolgt und eine Einigung über die Höhe des Entgelts noch nicht erzielt worden ist. Der betroffene Gesellschafter bzw. die betroffene Personenmehrheit (z. B. vorstehend Abs. 1 Satz 2) kann nicht mit stimmen.“ Diese Regelung ist in zweifacher Hinsicht unwirksam. Zum einen muss eine derartige Regelung dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen (vgl. hierzu Baumbach/Hopt, 35. Aufl., § 119 HGB, Rdnr. 37). Diese Bestimmtheitsregelung ist dadurch verletzt, dass in Satz 2 der Regelung von § 11 Abs. 3 zwar für sonstige Gesellschafterbeschlüsse Stimmenmehrheit gelten soll, dies aber wiederum eingeschränkt wird durch die Bestimmung: „soweit nicht durch Gesetz oder in diesem Gesellschaftsvertrag Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit verlangt wird“. § 140 HGB verlangt jedoch eine Einstimmigkeit der Gesellschafter, die einen anderen Gesellschafter ausschließen wollen. Ob diese Regelung ebenfalls von der Mehrheitsregelung erfasst werden soll, ist hier somit fraglich, nach Auffassung des Gerichts wird sie nicht erfasst. Selbst wenn man eine andere Auffassung vertritt, so ist bei der Annahme, dass die Regelung dem Bestimmtheitsgrundsatz entspricht, die Regelung einer Prüfung auf ihre Vereinbarkeit mit § 242 BGB in einer zweiten Stufe zu unterziehen, dahingehend nämlich, ob ein Eingriff in unverzichtbare Mitgliedschaftsrechte vorliegt. Die Regelung erlaubt es dem Mehrheitsgesellschafter im vorliegenden Fall, jeden anderen Gesellschafter auszuschließen, da bei dieser Konstellation der auszuschließende Gesellschafter zu Recht von der Abstimmung ausgeschlossen ist und somit immer ein Stimmanteil von 2 : 1 zugunsten des Mehrheitsgesellschafters gegeben ist. Erfolgt der weitere Ausschluss eines Gesellschafters wie hier, so stehen dem überhaupt keine Gegenstimmen mehr zur Verfügung. Damit sind bei Spannungen innerhalb der Gesellschafter die Minderheitsgesellschafter voll von dem Mehrheitsgellschafter abhängig. Ein Korrektiv der Bewertung ihres Verhaltens ist nicht gegeben. Diese Regelung verstößt gegen elementare Grundsätze und Rechte des Mitgliedschaftsrechts wie in § 140 HGB niedergelegt. Einziehung der Geschäftsanteile der Klägerin an der … gem. § 9 Abs. 2 lit. e des Gesellschaftsvertrages (Ausschluss aus der GmbH), Anfechtungsfrist eingehalten? Auch hier greift die Einrede des Schiedsvertrages – wie bereits dargelegt – nicht durch. Bei dem Antrag handelt es sich hier um eine Anfechtungsklage, welche grundsätzlich innerhalb einer bestimmten Frist erhoben werden muss. Ob dabei die Monatsfrist § 246 AktG strikt anzuwenden ist, ist strittig (vgl. hierzu Baumbach/Hueck, 19. Aufl., Anhang § 47 GmbHG, Rdnr. 145). Entscheidend ist, ob zwingende Gründe für den Gesellschafter vorlagen, die Klage nicht innerhalb der Monatsfrist zu erheben (vgl. BGH vom 13.7.09, IIZR 272/08). Wendet man die Monatsfrist von § 246 AktG auf die Einleitung des Schiedsverfahrens an, so ist die Frist gewahrt. Die Gesellschafterversammlung fand am 22.11.2011 statt. Mit Schreiben vom 6.12.2011 (Anlage K 11) wird, falls die Mitgesellschafter nicht von einer Nichtigkeit ausgehen, der Antrag gestellt, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen. Dieses Schreiben genügt den Anforderungen nach § 1044 ZPO. Es bezeichnet entsprechend dem Schiedsvertrag die Gesellschaft und die weiteren Mitgesellschafter als Parteien, den Schiedsvertrag und den Streitgegenstand, nämlich die Beschlüsse vom 22.11.2012. Die Schiedsvereinbarung muss nicht beigelegt werden. Der Antrag genügt den Mindestangaben zum Streitgegenstand. Ein Inhalt wie bei der Schiedsklage ist nicht erforderlich (vgl. Zöller, 29. Aufl., § 144 Rdnr. 2). Ebenso genügt es nach Münchener Kommentar, 3. Aufl., § 1044 Rdnr. 25, dass bei einem Individualanspruch wie einer Feststellung oder Gestaltungsklage das Begehren benannt wird. Nach Musielak, 7. Aufl., § 1044 Rdnr. 2 genügt es, wenn schlagwortartig der Streitgegenstand bezeichnet wird. Dies ist mit der Bennung des angegriffenen Gesellschafterbeschlusses erfolgt. Darüber hinaus greift ein weiterer Gesichtspunkt ein. Nach § 1027 ZPO müssen im Schiedsverfahren Rügen unverzüglich erhoben werden. Die Beklagten hätten somit unverzüglich einen Mangel rügen müssen. Der Mangel kann später nicht mehr nach Durchführung des Verfahrens geltend gemacht werden. Ein eventueller Mangel wird rückwirkend geheilt, was sich auch aus den nachfolgenden Schiedsverfahren ergibt (vgl. MünchKom, a. a. O., Rdnr. 37). Damit ist ein eventueller Mangel in der Einleitung des Verfahrens geheilt. Nach Konstituierung des Schiedsgerichts wurde Schiedsklage am 24.4.2012 erhoben (Anlage aus dem Termin vom 21.2.2013). Nachdem das Schiedsgericht mit Spruch vom 21.11.2012 die Schiedsklage als unzulässig abwies, wurde mit Schriftsatz vom 27.11.2012, Eingang am 29.11.2012, die vorliegende Klage erhoben. Das Gericht kann hierin keine Verfristung sehen. Dass das Schiedsverfahren betrieben wurde und nicht gleich das Klageverfahren, kann der Klägerin bei der komplizierten Rechtslage nicht vorgeworfen werden. Im Übrigen wären die Beklagten mit dem Einwand auch ausgeschlossen. Denn die Beklagten haben im Verfahren 1HK O 575/12 auf die Schiedsvereinbarung abgestellt und die Klage zum Landgericht Regensburg als unzulässig erachtet (Schriftsatz der Beklagtenvertreter in dem vorgenannten Verfahren vom 2.5.2012, Bl. 2 ff.; Bl. 21 ff. d. A.). Eine Berufung hierauf ist unzulässig gem. § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens (MünchKom, § 242 Rdnr. 321), weil sich die Beklagten dem Schiedsverfahren widersetzt haben (vgl. Anlage K 12, Bl. 5 des Schiedsspruchs). Eine schnellere Abwicklung des Schiedsverfahrens via Verweisung des Verfahrens an das ordentliche Gericht ist nicht möglich. Das Schiedsgericht kann nicht nach § 281 ZPO oder § 17 GVG verweisen, da eine Verweisung nur innerhalb der staatlichen Gerichte möglich ist (Münch-Kom, 3. Aufl., § 1040, Rdnr. 29). Die Zuständigkeitsfrage ist in § 1040 ZPO abschließend geregelt. Das Schiedsgericht kann nur durch Entscheidungen bzw. Verfügungen reagieren. Damit gilt für die Frist nach § 246 AktG die Vorschrift von § 204 Ziffer 11, Abs. 2 BGB. Das Schiedsverfahren hemmt diese Frist, die Klage gegen die … nicht verfristet. Die Vorschrift stellt nicht darauf ab, ob das Verfahren ordnungsgemäß eingeleitet wurde. Ein Ende der Hemmung gem. § 204 Abs. 2 BGB ist nicht eingetreten. Die Klage ist begründet, weil der Ausschlusstatbestand gem. § 9 Abs. 2 lit. e des GmbH-Vertrages nicht greift. Denn er setzt einen gültigen Ausschluss aus der Kommanditgesellschaft voraus. Auseinandersetzungsbilanz, Geschäftsführerbestellungen: Die Beschlüsse sind nichtig. Sie sind bei falschen Stimmverhältnissen zustande gekommen. Es handelt sich um Folgeentscheidungen aus dem unwirksamen Ausschluss der Klägerin aus den Gesellschaften. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten nach § 100 IV ZPO kann nicht festgestellt werden. Die Beklagten sind nicht Gesamtschuldner. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 3 ZPO i. V. m. §§ 3, 63 GKG.

BGH, Urteil v. 4.10.2001, III ZR 281/00 | Schiedsverfahren: Reichweite einer Schiedsvereinbarung Gesellschaftsvertrag

Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Oktober 2001, III ZR 581/00

Vorinstanz:

OLG Köln

Relevante Norm:

§ 1032 I ZPO

Tatbestand:

Die klagende Kommanditgesellschaft beansprucht von dem Bekl., einem ihrer Kommanditisten, die Rückzahlung des mit Vertrag vom 3. 1. 1996 gewährten Darlehens. Sie hat im Urkundenprozess ein Vorbehaltsrecht erwirkt, durch das der Bekl. zur Zahlung von 160981,76 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Im Nachverfahren hat der Bekl. erstmals die Schiedseinrede erhoben und sich dazu auf den Schiedsvertrag berufen, den die Gesellschafter der Kl. am 26. 9. 1995 geschlossen hatten. Dort hieß es, dass „für alle Streitigkeiten aus diesen Gesellschaftsverträgen [d.h. den Verträgen über die Errichtung der Kl. und der Komplementär-GmbH], sei es der Gesellschaft mit Gesellschaftern, sei es von Gesellschaftern untereinander in Angelegenheiten der Gesellschaft auch über Fragen der Rechtswirksamkeit des Gesellschaftsvertrages und dieses Schiedsvertrages, … der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen sein und – soweit gesetzlich zulässig – statt dessen die Entscheidung durch ein Schiedsgericht efolgen” soll (Vorbemerkungen zum Schiedsvertrag II Satz 1). LG und OLG haben die Schiedseinrede nicht durchgreifen lassen und das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt. Mit der Revision verfolgt der Bekl. sein Begehren, das Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, weiter. Die Revision hatte keinen Erfolg.

Gründe:

I.

Das BerGer. hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Es könne dahinstehen, ob es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine gesellschaftsspezifische Streitigkeit handele, die von der Schiedsvereinbarung erfasst werde. Die Einrede des Schiedsvertrages könne jedenfalls im Nachverfahren nicht mehr wirksam erhoben werden. Dem Vorbehaltsurteil komme, soweit es nicht auf den eigentümlichen Beschränkungen der Beweismittel im Urkundenprozess beruhe, Bindungswirkung für das Nachverfahren zu. Dementsprechend schließe das klagestattgebende Vorbehaltsurteil die Berücksichtigung der Schiedseinrede im Nachverfahren aus, weil sie als prozesshindernde Einrede den Beschränkungen der §§ 592, 595 II und § 3 ZPO nicht unterliege. Das Nachverfahren erstrecke sich auch nicht auf den Einwand, die Kündigung des Darlehens sei vertraglich ausgeschlossen gewesen.

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. 1. Die Klage ist zulässig; der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist eröffnet. (…) b) Es kann dahinstehen, ob die Schiedseinrede schon daran scheitert, dass der Bekl. sie erst im Nachverfahren – schriftsätzlich am 24. 9. 1999, innerhalb der ihm zur Darlegung seiner Rechte im Nachverfahren gesetzten Frist, sowie in der mündlichen Verhandlung vom 2. 11. 1999 – erhoben hat. Die Schiedseinrede greift jedenfalls nicht durch, weil die Klage nicht in einer Angelegenheit erhoben worden ist, die Gegenstand der Schiedsvereinbarung ist (vgl. § 1032 I ZPO). Das BerGer. hat offen gelassen, ob der vorliegende Rechtsstreit von der Schiedsvereinbarung erfasst wird. Der Senat kann sie aber selbst auslegen. Die dazu erforderlichen tatsächlichen Grundlagen sind in dem Berufungsurteil und im unstreitigen Sachverhalt gegeben; dass die Parteien durch ergänzendes Vorbringen noch erhebliches Material für die Auslegung der Schiedsklausel beibringen könnten, ist nach Lage der Sache nicht zu erwarten. Die Auslegung der Schiedsklausel durch den Senat ergibt, dass der eingeklagte Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fällt. aa) Die Reichweite eines Schiedsvertrages richtet sich nach dem Willen der Parteien, die darüber zu bestimmen haben, welche Streitigkeit sie der Entscheidung des Schiedsgerichts unterwerfen wollen. Es ist also zu prüfen, was zunächst der Schiedsvertrag darüber besagt; zu beachten sind ferner spätere Vereinbarungen, die unter Umständen die Schiedsklausel über ihren ursprünglichen Rahmen erweitern, sie andererseits aber auch einschränken können (BGHZ 40, 320 [325] = NJW 1964, 591 = LM § 1025 ZPO Nr. 21). Eine Abrede, die Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus einem Verlag allgemein einem Schiedsgericht zuweist, ist grundsätzlich weit auszulegen (BGHZ 53, 315 [319] = NJW 1970, 1046 = LM § 1025 ZPO Nr. 29; vgl. auch BGH, BB 1971, 369 [370]). bb) Eine Schiedsklausel, die alle im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag entstehenden Streitfragen zur Entscheidung des Schiedsgerichts stellt (vgl. BGH, BB 1971, 369 [370]), liegt hier nicht vor. Das Schiedsgericht ist nur „für alle Streitigkeiten aus diesen Gesellschaftsverträgen, sei es der Gesellschaft mit Gesellschaftern, sei es von Gesellschaftern untereinander in Angelegenheiten der Gesellschaft auch über Fragen der Rechtswirksamkeit des Gesellschaftsvertrages und dieses Schiedsvertrages” zuständig (Vorbemerkungen zum Schiedsvertrag II Satz 1). Ähnlich heißt es in § 17 I des Gesellschaftsvertrages der Kl. vom 26. 9. 1995, dass ein Schiedsgericht über „Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis auch über die Rechtswirksamkeit des Gesellschaftsvertrages oder einzelner seiner Bestimmungen” entscheiden soll. Für die Zuständigkeit des Schiedsgerichts kommt es mithin darauf an, ob die Klage – nach dem behaupteten Sachverhalt, nicht nach der zivilrechtlichen Grundlage des daraus hergeleiteten Anspruchs (Senat, BGHZ 102, 199 [200] = NJW 1988, 1215 = LM § 1027a ZPO Nr. 6) – eine Streitigkeit „aus dem Gesellschaftsvertrag” (oder „aus dem Gesellschaftsverhältnis”) zum Gegenstand hat. Die Frage ist zu verneinen; es geht im Streitfall um die Rückzahlung eines Darlehens. Das Darlehen ist zwar im schriftlichen Vertrag vom 3. 1. 1996 als „Gesellschafterdarlehen” bezeichnet worden. Auf „gesellschaftsrechtlicher Grundlage” ist es jedoch – insoweit ist der Revision nicht zu folgen – nicht ausgereicht worden. Das Darlehen diente nach der unangefochtenen Feststellung des BerGer. nicht einem geschäftlichen Zweck der klagenden Gesellschaft, sondern dazu, einen privaten Kredit des Bekl. abzulösen. Dementsprechend hat sich der Bekl. verpflichtet, „die Zinsen, Tilgung und andere(n) Kosten” eines Darlehens zu tragen, das die Kl. ihrerseits zur Refinanzierung des ihm gewährten Darlehens aufgenommen hat (II des Darlehensvertrages vom 3. 1. 1996). Wohl sind das Darlehen und die – den Refinanzierungskredit der Kl. betreffenden – Zahlungsverpflichtungen des Bekl., die angeblich erst ab einem 60000 DM übersteigenden Gewinnanteil entstehen sollten, einem Gesellschafterkonto des Bekl. belastet worden. Diese buchhalterischen Maßnahmen änderten indes nichts daran, dass es sich bei dem Darlehen um einen von dem Gesellschaftsvertrag zu trennenden Sachverhalt handelte. Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass vorwiegend Einwendungen des Bekl. „aus dem Gesellschaftsvertrag” den eigentlichen Gegenstand der „Streitigkeit” bilden, so dass der ganze Rechtsstreit als „Streitigkeit … aus diesen Gesellschaftsverträgen” i.S. der Vorbemerkungen zum Schiedsvertrag angesehen werden müssten (vgl. BGH, § 1025 ZPO LM Nr. 20 unter II 3b cc a.E.). Der Bekl. hat sich hauptsächlich damit verteidigt, das Darlehen sei nach seinem Sinn und Zweck unkündbar gewesen; es sei langfristig gewährt worden. Konkrete, auf dem Gesellschaftsvertrag beruhende Rechte oder Pflichten, die dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Kl. entgegenstehen könnten, hat er nicht benannt.  Schiedsvereinbarung für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag/Gesellschaftsverhältnis (NJW-RR 2002, 387) Im Gegenteil hat er selbst – im Zusammenhang mit der Frage nach der Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen gem. § 95 I Nr. 4 lit.a GVG – ursprünglich auf dem Standpunkt gestanden, es handele sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit nicht um einen Gesellschaftsprozess.

2. Die – mithin einer Schiedsklausel nicht unterworfene – Klage ist begründet. Dem geltend gemachten Darlehensanspruch (§ 607 I BGB) setzt die Revision entgegen, das Darlehen sei nicht wirksam gekündigt worden; die Kündigung sei vertraglich ausgeschlossen gewesen. Auf diesen Einwand kann, wie das BerGer. richtig gesehen hat, sich das Nachverfahren nicht mehr erstrecken. Das LG hat ihn im Vorbehaltsurteil mangels hinreichender Substanziierung, also nicht auf Grund der im Urkundenprozess geltenden Beweismittelbeschränkung, als unbegründet zurückgewiesen. Damit steht die Bindungswirkung des § 318 ZPO der Berücksichtigung des Einwandes entgegen, und zwar ungeachtet dessen, dass er im Nachverfahren vertieft begründet worden ist.

BGH, Urteil v. 19.07.2004, II ZR 65/03 | Schiedsverfahren: Aufbringung Stammkapital Schiedsfähigkeit

Bundesgerichtshof, Urteil v. 19. Juli 2004, II ZR 65/03

Vorinstanzen:

OLG Schleswig vom 23.01.2003
LG Flensburg

Relevante Normen:

§ 1025 Abs. 1 ZPO a.F.
§ 19 Abs. 2 GmbHG

Leitsatz:

Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit der Aufbringung des Stammkapitals einer GmbH sind schiedsfähig i.S. des § 1025 Abs. 1 ZPO a.F.

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. November 1999 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der am 10. Juni 1997 als „M. GmbH F.“ gegründeten Schuldnerin. Er nimmt die Beklagten entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligung als Erwerber von Geschäftsanteilen an der Schuldnerin auf Zahlung angeblich rückständiger Stammeinlagen in Anspruch. Zum 1. Juli 1997 veräußerte der Me. Konzern die M. GmbH mit Sitz in G., die in allen Teilen Deutschlands insgesamt 55 Möbelkaufhäuser betrieb, für 381 Mio. DM an eine Investorengruppe, die das Unternehmen in 55 rechtlich selbständige „Vor-Ort-GmbHs“ umstrukturieren und die M. GmbH G. als zentrale Service-GmbH fortführen wollte. In Umsetzung dieses Konzepts gründeten die V. M. Beteiligungs GmbH und die V. Beteiligungs GmbH durch notariellen Vertrag vom 10. Juni 1997 u.a. die Schuldnerin mit dem vorgesehenen Stammkapital von 200.000,00 DM, von dem die V. M. Beteiligungs GmbH 180.000,00 DM und die V. Beteiligungs GmbH 20.000,00 DM übernahmen. Am 26. Juni 1997 trat die V. M. Beteiligungs GmbH ihren Geschäftsanteil an der Schuldnerin zum Preise von 45.000,00 DM an die M. GmbH G. ab. Diese übertrug nach Bildung von Teilgeschäftsanteilen am 4. Juli 1997 und am 24. Oktober 1997 ihre gesamte Beteiligung an der Schuldnerin in unterschiedlichem Umfang an die Beklagten zu 1 bis 4 und weitere Investoren, von denen später die Beklagten zu 5 bis 7 ihre Beteiligungen erwarben. Am 13. Juni 1997 wurden dem Konto der Schuldnerin Nr. 300 bei der C.bank Mü. (nachfolgend: Mü. Konto) 50.000,00 DM mit dem Vermerk „Kapitaleinzahlung für V. M. Beteiligungs GmbH und V. Beteiligungs GmbH“ gutgeschrieben. Am 7. Juli 1997 vereinbarten die M. GmbH G. und sämtliche Vor-Ort-Gesellschaften mit der C.bank Mü. ein automatisches Cash-Management-System (ACMS), aufgrund dessen zum Zwecke des besseren Liquiditätsmanagements buchungstäglich sämtliche Konten der Vor-Ort-Gesellschaften (nachfolgend: Quellkonten) zu Gunsten oder zu Lasten des Kontos Nr. 260 (nachfolgend: Zielkonto) der M. GmbH G. auf Null gestellt wurden. Noch am 7. Juli 1997 kam es zu folgenden Kontenbewegungen: Von dem Mü. Konto der Schuldnerin wurden 50.000,00 DM auf das in das ACMS-Verfahren einbezogene Quellkonto Nr. 2 der Schuldnerin bei der C.bank F. gebucht. Auf diesem Quellkonto erfolgte ferner die Wertstellung einer Überweisung der M. GmbH G. über insgesamt 1,535 Mio. DM unter Angabe der Verwendungszwecke „Kapitalrücklage“ (1,4 Mio. DM) und „ausstehende Stammeinlage“ (135.000,00 DM). Sodann wurde in Ausführung des ACMS-Verfahrens die gesamte Tagesgutschrift von 1,585 Mio. DM wieder von dem Quellkonto abgebucht und dem Zielkonto der M. GmbH G. gutgeschrieben. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kapitalaufbringung unter dem Blickwinkel des verbotenen Hin- und Herzahlens sowie über die Zulässigkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte im Hinblick auf eine bei der Gründung der Schuldnerin in deren Satzung aufgenommene Schiedsgerichtsvereinbarung. § 20 des Gesellschaftsvertrages (GV) lautet: „Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag und bei der Auflösung der Gesellschaft ergeben, wird der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen und freundschaftliches Schiedsgericht vereinbart. Hierüber wird ein gesonderter Schiedsvertrag geschlossen.“ In dem gleichzeitig mit der Satzung beurkundeten Schiedsvertrag heißt es u.a.: § 1 „Für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag der Firma … ergeben, wird der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen und freundschaftliches Schiedsgericht vereinbart. Das Schiedsgericht ist zuständig nicht nur für die Zeit des Bestehens der Gesellschaft, sondern auch für Streitigkeiten gelegentlich der Auflösung der Gesellschaft, Ausscheiden von Gesellschaftern und darauf folgenden Auseinandersetzungen.“… § 2 „Jeder Gesellschafter kann während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft oder nach seinem Ausscheiden oder nach Auflösung der Gesellschaft das Schiedsgericht anrufen, solange ihm noch Ansprüche gegen die Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger zustehen, die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ableiten. …“ § 3 „Die beklagte Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger können innerhalb 10 Tagen nach Eingang des Klageschreibens dem Kläger gegenüber mit Einschreibebrief erklären, daß sie bereit sind, dem Klagebegehren zu entsprechen, damit entfällt das Schiedsgerichtsverfahren. … “ Das Landgericht hat die Klage wegen der als wirksam angesehenen Schiedsvereinbarung als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung der geforderten Bareinlagen verurteilt. Mit der – zugelassenen – Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Gründe:

Die Revision der Beklagten ist begründet und führt unter Aufhebung des Berufungsurteils zur Zurückweisung der Berufung des Klägers und damit zur Wiederherstellung der klageabweisenden landgerichtlichen Entscheidung.

I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die in § 20 der Satzung der Schuldnerin niedergelegte Schiedsgerichtsvereinbarung wie auch der satzungsgemäß vereinbarte gesonderte Schiedsvertrag zwar an sich weit auszulegen sei; jedoch bestünden nach dem Wortlaut des Schiedsvertrages Zweifel, ob davon auch Ansprüche der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern erfaßt sein sollten. Letztlich komme es auf die Ermittlung des konkreten Inhalts jedoch nicht an, weil die Schiedsvereinbarung jedenfalls insoweit keine rechtliche Wirkung habe, als Ansprüche auf Leistung der Stammeinlage ebenso wie die daraus resultierende Erwerberhaftung nach § 16 Abs. 3 GmbHG bereits materiell nicht schiedsfähig seien; dies gelte zumindest insoweit, als – wie hier – ein Insolvenzverwalter dadurch an der amtswegigen Durchsetzung entsprechender Zahlungsansprüche auf dem ordentlichen Rechtsweg gehindert würde. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II. Die Klage ist unzulässig. Die Frage, ob die Klage als unzulässig abzuweisen ist, weil die Beklagten sich auf den Abschluß einer Schiedsvereinbarung berufen, richtet sich nach § 1032 Abs. 1 ZPO i.d.F. des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes (SchiedsVfG v. 22. Dezember 1997, BGBl. 1997 I S. 3224). Denn das vorliegende gerichtliche Verfahren ist im Jahre 2001, nach Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 1998, anhängig geworden (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG). Die Wirksamkeit der in § 20 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages (GV) der Schuldnerin niedergelegten Schiedsgerichtsvereinbarung in Verbindung mit dem in § 20 Abs. 2 GV in die Satzung einbezogenen gesonderten Schiedsvertrag vom 10. Juni 1997 beurteilt sich aber noch nach altem Recht (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG).

1. Gemäß § 1032 ZPO n.F. haben die Beklagten die Schiedseinrede rechtzeitig erhoben, da sie sie nach den Feststellungen im Landgerichtsurteil nicht nur in den vorbereitenden Schriftsätzen, sondern auch im Termin vom 4. Dezember 2001 vor dem Landgericht vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache ausdrücklich vorgebracht haben (BGHZ 147, 394, 396).

2. Die Klage ist i.S. des § 1032 ZPO n.F. in einer Angelegenheit erhoben worden, die Gegenstand der Schiedsvereinbarung ist. Der Senat kann diese Feststellung selbst treffen, auch wenn das Oberlandesgericht – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – die Auslegung der (körperschaftlichen) Schiedsabrede offengelassen hat; nach dem Vortrag der Parteien kommen keine über Wortlaut, Systematik und Interessenlage hinausgehenden tatrichterlichen Feststellungen in Betracht. Die Schiedsgerichtsklausel in § 20 Abs. 1 GV erfaßt inhaltsgleich mit § 1 des diese Satzungsbestimmung ausfüllenden Schiedsvertrages ausdrücklich „alle Streitigkeiten die sich aus dem Gesellschaftsvertrag … ergeben“. Schon angesichts dieser eindeutigen Formulierung kann nicht angenommen werden, daß die Schiedsklausel nur Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft, nicht aber wie hier – umgekehrt – Ansprüche der Gesellschaft gegen die einzelnen Gesellschafter erfassen sollte. Die beispielhafte Aufzählung von Klagen gegen die Gesellschaft in § 2 und § 3 des Schiedsvertrages ändert nichts daran, daß Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag auch solche sind, in denen die Gesellschaft Forderungen, die ihre Grundlage im Gesellschaftsvertrag haben, gegen einen Gesellschafter geltend macht. Daß etwa ein Ausschluß des Schiedsverfahrens für solche Ansprüche der Gesellschaft beabsichtigt gewesen wäre – wie der Kläger meint -, erscheint angesichts der umfassenden Regelung in § 20 Abs. 2 GV und § 1 des Schiedsvertrages ausgeschlossen, weil in einem solchen Falle ein – von den Satzungsgebern – nicht beabsichtigter unauflösbarer Widerspruch bestünde. Der Streitgegenstand der vorliegenden Klage – Haftung der Erwerber eines Geschäftsanteils an der Schuldnerin für rückständige Stammeinlageforderungen – fällt danach unter die von den Beklagten einredeweise erhobene Schiedsvereinbarung. Das gilt auch insoweit, als hier nicht die Schuldnerin selbst, sondern der Insolvenzverwalter über deren Vermögen den offenen Einlageanspruch als Kläger verfolgt; dieser ist – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – an eine von der Insolvenzschuldnerin getroffene Schiedsabrede gebunden (st.Rspr. seit BGHZ 24, 15, 18 – z. Konkursverwalter; vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2003 – III ZB 24/03 , ZInsO 2004, 88 m.N. – z. Insolvenzverwalter).

3. Die gesellschaftsrechtliche statutarische Schiedsvereinbarung ist wirksam. a) In formeller Hinsicht genügt sie den nach § 1048 ZPO a.F. an sie zu stellenden Anforderungen. Dabei reicht es aus, daß die Kernbestimmung in § 20 Abs. 1 GV niedergelegt und die weiteren wesentlichen Bestandteile der Schiedsabrede in dem gemäß § 20 Abs. 2 GV in Bezug genommenen gesonderten Schiedsvertrag geregelt sind; dieser Schiedsvertrag wurde gemeinsam mit der Satzung beurkundet und sollte offensichtlich als deren wesentlicher Bestandteil gelten. b) Die – insoweit nach altem Recht zu beurteilende – statutarische Schiedsvereinbarung vom 10. Juni 1997 ist auch materiell-rechtlich wirksam, weil die Parteien berechtigt sind, über den Streitgegenstand der vorliegenden Klage einen Vergleich zu schließen (§ 1025 Abs. 1 ZPO a.F.). aa) Danach ist der vom Insolvenzverwalter erhobene Anspruch auf Leistung von bislang nicht wirksam erbrachten Stammeinlagen gegen die Erwerber von Geschäftsanteilen (§§ 16 Abs. 3, 7 Abs. 2, 19 Abs. 1 GmbHG ) objektiv vergleichsfähig. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 132, 278 – zur Schiedsfähigkeit der Anfechtungsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH; vgl. auch schon III. Zivilsenat des BGH, Urt. v. 6. Juni 1991 – III ZR 68/90 , ZIP 1991, 1231, 1232) kann die Gültigkeit einer Schiedsklausel entgegen früher herrschender Auffassung (vgl. dazu insbesondere die vom Berufungsgericht hervorgehobene Entscheidung OLG Hamm ZIP 1987, 780, 783 m.w.N.) auch nach dem hier anwendbaren alten Recht (§ 1025 Abs. 1 ZPO a.F.) nicht daran gemessen werden, ob der Schiedsspruch oder ein im schiedsgerichtlichen Verfahren geschlossener Vergleich möglicherweise gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen könnte. Für den Schutz zwingenden Rechts waren vielmehr allein die in § 1041 Abs. 1 Nr. 2, § 1044 Abs. 2 Nr. 2 und § 1044 a Abs. 2 ZPO getroffenen Regelungen zuständig; sähe man dies anders, so wäre insbesondere § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F. überflüssig gewesen, da bei Betroffenheit zwingenden Rechts bereits die objektive Schiedsfähigkeit und damit ein wirksamer Schiedsvertrag fehlen würde. Die objektive Schiedsfähigkeit i.S. des § 1025 Abs. 1 ZPO a.F. fehlt demnach im wesentlichen nur dann, wenn sich der Staat im Interesse besonders schutzwürdiger, der Verfügungsmacht privater Personen entzogener Rechtsgüter ein Rechtsprechungsmonopol im dem Sinn vorbehalten hat, daß allein der staatliche Richter in der Lage sein soll, durch seine Entscheidung den angestrebten Rechtszustand herbeizuführen (BGHZ 132, 278, 283 m.w.N.). Das ist im Hinblick auf die Einforderung von Stammeinlagen trotz der gläubigerschützenden Funktion der Kapitalaufbringungsvorschriften nicht der Fall. Zwar können nach § 19 Abs. 2 GmbHG die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen nicht befreit werden. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes ist der Gesellschaft ein Verzicht auf die Stammeinlageforderung versagt, um den Gläubigern wegen der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG ) zumindest das satzungsmäßige Stammkapital als Haftungsmasse zu gewährleisten. Das rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, der Gesetzgeber habe durch § 19 Abs. 2 GmbHG ein Interesse des Staates an einem Entscheidungsmonopol seiner Gerichte im Rechtsstreit über die Aufbringung von Stammeinlagen im Sinne fehlender Schiedsfähigkeit zum Ausdruck bringen wollen. Damit steht im Einklang, daß die herrschende Meinung – wenn auch mit unterschiedlicher Akzentuierung – einen „echten“ Vergleich i.S. von § 779 BGB über eine umstrittene Einlageforderung grundsätzlich als zulässig erachtet (vgl. Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 17. Aufl. § 19 Rdn. 15 m. umfangr. Nachw. z. Meinungsstand). Dementsprechend hat auch der Reformgesetzgeber des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes die Schiedsgerichtsbarkeit als eine der staatlichen Gerichtsbarkeit im Prinzip gleichwertige Rechtsschutzmöglichkeit angesehen und es als naheliegend betrachtet, sie nur insoweit auszuschließen, als der Staat sich im Interesse besonders schutzwürdiger Rechtsgüter ein Entscheidungsmonopol vorbehalten hat (BT-Drucks. 13/5274 S. 34); deshalb hat er die frühere Streitfrage zur Tragweite des § 1025 ZPO a.F. (klarstellend) dahingehend entschieden, daß nach § 1030 ZPO n.F. nunmehr jeder vermögensrechtliche Anspruch – dazu zählt ersichtlich auch der Kapitalaufbringungsanspruch des GmbH-Rechts – Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein kann.

bb) Die nach § 1025 Abs. 1 ZPO a.F. zusätzlich erforderliche sog. subjektive Vergleichsbefugnis der Parteien im Sinne der Berechtigung, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen, ist hier nicht zweifelhaft. Zwar ist der Insolvenzverwalter nicht selbst Partei der Schiedsvereinbarung; gleichwohl ist er in seiner Funktion bei der Geltendmachung von Einlageansprüchen der Schuldnerin – wie bereits oben (unter II. 2.) dargelegt – an die korporationsrechtliche Schiedsvereinbarung der Gemeinschuldnerin gebunden, so daß die erforderliche Identität der Parteien des Schiedsverfahrens mit denjenigen der Schiedsvereinbarung als gegeben anzusehen ist (vgl. zu diesem Merkmal: BGHZ 132, 278, 284 f.).

BGH, Beschluss v. 16.4.2015, I ZB 3/14 | Schiedsverfahren: Klage Gesellschaftsvertrag, Vereinbarung Rechtsmittelfrist

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. April 2015, I ZB 3/14

Vorinstanz:

OLG München, Beschluss vom 18. Dezember 2013, 34 Sch 14/12

Relevante Normen:

§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 a), 2. Fall ZPO
§ 138 Abs. 1 BGB

Leitsatz:

  1.  Eine Schiedsvereinbarung, die alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern, welche diesen Gesellschaftsvertrag, das Gesellschaftsverhältnis oder die Gesellschaft betreffen, mit Ausnahme von Beschlussmängelstreitigkeiten einem Schiedsgericht zur Entscheidung zuweist, muss, um wirksam zu sein, auch dann nicht die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Schiedsfähigkeit II“ (Urteil vom 6. April 2009 – II ZR 255/08, BGHZ 180, 221) aufgestellten Anforderungen an eine Schiedsvereinbarung für Beschlussmängelstreitigkeiten erfüllen, wenn es sich bei der fraglichen Streitigkeit um eine die Auslegung des Gesellschaftsvertrags betreffende Feststellungsklage nach § 256 ZPO handelt.
  2. Die Vereinbarung einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schiedsspruchs zur Einleitung eines Abhilfeverfahrens wegen eines Verstoßes des Schiedsgerichts gegen den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör entzieht einer Partei nicht den notwendigen Rechtsschutz und ist daher nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
  3. Die Vereinbarung der Zustellung eines Schiedsspruchs durch Einschreiben mit Rückschein ist auch dann nicht wegen Verstoßes gegen den Grundsatz einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gleichwertigen Ausgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Schiedsspruch bevollmächtigten Rechtsanwälten zuzustellen ist.

 Gründe:

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner zu 1 bis 4 sind oder waren Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 5, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Deren Gesellschaftsvertrag erlaubt es, einen Beirat als weiteres Organ der Gesellschaft einzurichten. Die Gesellschafterversammlung hat am 4. März 2011 auf Antrag der Antragstellerin gegen die Stimmen der Antragsgegner zu 1 bis 4 die Errichtung eines Beirats beschlossen. Die dagegen vor den staatlichen Gerichten erhobene Beschlussmängelklage der Antragsgegnerin zu 1 auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses ist ohne Erfolg geblieben (OLG München, ZIP 2012, 1756).

Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegner zu 1 bis 5 Schiedsklage erhoben und die Feststellung begehrt, dass der Beirat der Antragsgegnerin zu 5 für die Zustimmung zu im Einzelnen aufgeführten Geschäftsführungsmaßnahmen der Antragsgegnerin zu 5 zuständig sei und Beschlüsse des Beirats zu diesen Angelegenheiten der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach Köpfen bedürften. Das Schiedsgericht hat diesem Begehren entsprochen.

Die Antragstellerin hat beim Oberlandesgericht beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin zu 1 ist dem entgegengetreten. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt (OLG München, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – 34 Sch 14/12 , juris).

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 1, mit der sie die Zurückweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung und die Aufhebung des Schiedsspruchs erstrebt.

II. Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO ) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO ). Sie ist aber nicht begründet.

1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, diese Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt, weil zum einen für das hier in Rede stehende Mehrparteienverfahren keine oder keine wirksame Schiedsvereinbarung vorliege (dazu II 2) und zum anderen das Schiedsgericht den Zeugen Dr. O. nicht vernommen und dadurch den Anspruch der Antragsgengerin zu 1 auf rechtliches Gehör verletzt habe (dazu II 3).

2. Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, das Oberlandesgericht hätte den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs ablehnen müssen, weil für das hier in Rede stehende Mehrparteienverfahren keine oder keine wirksame Schiedsvereinbarung vorliege. Entweder erfasse die in § 28 des Gesellschaftsvertrags der Antragsgegnerin zu 5 getroffene Schiedsvereinbarung nicht das hier in Rede stehende Mehrparteienverfahren; dann betreffe der Schiedsspruch eine Streitigkeit, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt sei (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c ZPO ). Oder die Schiedsvereinbarung erfasse zwar das hier in Rede stehende Mehrparteienverfahren; dann sei sie insoweit allerdings ungültig (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Fall 2 ZPO ).

a) Die in § 28 des Gesellschaftsvertrags der Antragsgegnerin zu 5 getroffene Schiedsvereinbarung bestimmt in Satz 1 und 2:

Über alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern, welche diesen Gesellschaftsvertrag, das Gesellschaftsverhältnis oder die Gesellschaft betreffen, mit Ausnahme von Beschlussmängelstreitigkeiten, entscheidet, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht. Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit, Durchführung und Beendigung des Gesellschaftsvertrages, einzelner Vertragsbestimmungen oder etwaiger Nachträge.

b) Das Oberlandesgericht hat angenommen, diese Schiedsvereinbarung gelte auch für Streitigkeiten zwischen mehreren Parteien und erfasse auch das hier in Rede stehende Verfahren. Dazu hat es ausgeführt: Dem Wortlaut der Schiedsvereinbarung sei eine Beschränkung auf Rechtsstreitigkeiten allein zwischen zwei Parteien nicht zu entnehmen. Vielmehr würden Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern ausdrücklich angeführt. Zwar sei die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für Beschlussmängelstreitigkeiten ausgeschlossen. Um eine solche Streitigkeit handele es sich hier jedoch nicht, weil deren Gegenstand nicht die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses sei. Die Schiedsklausel sei nicht nach § 138 BGB ganz oder teilweise unwirksam. Sie erfülle zwar nicht die Anforderungen, die der Bundesgerichtshof für Schiedsvereinbarungen, die Beschlussmängelstreitigkeiten umfassen, aufgestellt habe. Darauf komme es aber nicht an. Eine allgemeine Feststellungsklage – wie die hier in Rede stehende – entfalte grundsätzlich nur Wirkung zwischen den Parteien. Das gelte auch, wenn sie ein Rechtsverhältnis betreffe, das für eine spätere Beschlussmängelstreitigkeit präjudiziell sei. Ein staatliches Gericht, vor dem eine Beschlussmängelstreitigkeit geführt werde, sei daher nicht an den zwischen anderen Parteien ergangenen früheren Schiedsspruch gebunden. Selbst wenn für die von der Schiedsklausel umfassten Streitigkeiten die vom Bundesgerichtshof für Beschlussmängelstreitigkeiten aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sein müssten, wäre die Schiedsklausel nicht insgesamt nichtig, weil alle potentiell Beteiligten, für die sich das Ergebnis des Schiedsverfahrens später auswirken könnte, am Schiedsverfahren beteiligt gewesen seien und an der Wahl der Schiedsrichter mitwirken konnten.

c) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die in § 28 des Gesellschaftsvertrags ausdrücklich genannten Streitigkeiten – wie die hier vorliegende Streitigkeit über die Durchführung des Gesellschaftsvertrags oder einzelner Vertragsbestimmungen – beträfen ihrer Natur nach immer mehrere Parteien. Da diese Streitigkeiten sich als Mehrparteienstreitigkeiten insoweit nicht von Beschlussmängelstreitigkeiten unterschieden, als sie sich aus materiell-rechtlichen Gründen oder aufgrund prozessualer Rechtskrafterstreckung auf alle Gesellschafter auswirkten, müssten für sie die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Schiedsfähigkeit II“ aufgestellten Anforderungen an die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten gelten. Diese Anforderungen seien im Streitfall nicht erfüllt. Die Schiedsvereinbarung sei daher insoweit unwirksam.

Damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Die in der von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidung für Beschlussmängelstreitigkeiten aufgestellten Anforderungen an eine Schiedsvereinbarung gelten nicht für Streitigkeiten der hier in Rede stehenden Art.

aa) Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung „Schiedsfähigkeit II“ (Urteil vom 6. April 2009 – II ZR 255/08, BGHZ 180, 221) unter Aufgabe seiner früheren Entscheidung „Schiedsfähigkeit I“ (Urteil vom 29. März 1996 – II ZR 124/95, BGHZ 132, 278) angenommen, dass Beschlussmängelstreitigkeiten im Recht der GmbH auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung der Wirkungen der § 248 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG grundsätzlich kraft einer dies im Gesellschaftsvertrag festschreibenden Schiedsvereinbarung oder einer außerhalb der Satzung unter Mitwirkung aller Gesellschafter und der Gesellschaft getroffenen Individualabrede „schiedsfähig“ sind, sofern und soweit das schiedsgerichtliche Verfahren in einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gleichwertigen Weise – d.h. unter Einhaltung eines aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Mindeststandards an Mitwirkungsrechten und damit an Rechtsschutzgewährung für alle ihr unterworfenen Gesellschafter ausgestaltet ist (BGHZ 180, 221 Rn. 10 und 13, mwN – Schiedsfähigkeit II).

Danach setzt die Wirksamkeit einer Schiedsklausel zu Beschlussmängelstreitigkeiten – am Maßstab des § 138 BGB gemessen – die Erfüllung folgender Mindestanforderungen voraus: Die Schiedsabrede muss grundsätzlich mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter in der Satzung verankert sein; alternativ reicht eine außerhalb der Satzung unter Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter und der Gesellschaft getroffene Absprache aus. Jeder Gesellschafter muss – neben den Gesellschaftsorganen – über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert und dadurch in die Lage versetzt werden, dem Verfahren zumindest als Nebenintervenient beizutreten. Sämtliche Gesellschafter müssen an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können, sofern nicht die Auswahl durch eine neutrale Stelle erfolgt; im Rahmen der Beteiligung mehrerer Gesellschafter auf einer Seite des Streitverhältnisses kann dabei grundsätzlich das Mehrheitsprinzip zur Anwendung gebracht werden. Schließlich muss gewährleistet sein, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert werden (BGHZ 180, 221 Rn. 19 f. – Schiedsfähigkeit II, mwN).

bb) Die Wirksamkeit einer Schiedsklausel zu Beschlussmängelstreitigkeiten setzt die Erfüllung dieser Mindestanforderungen an die Mitwirkungsrechte der Gesellschafter voraus, weil die in Rechtsstreitigkeiten dieser Art ergehenden, der Klage stattgebenden Entscheidungen nach den im GmbH-Recht entsprechend anwendbaren § 248 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG über die nur zwischen den Parteien wirkende Rechtskraft des § 325 Abs. 1 ZPO hinaus für und gegen alle Gesellschafter und Gesellschaftsorgane wirken, auch wenn sie an dem Verfahren nicht als Partei teilgenommen haben (vgl. BGHZ 132, 278, 285 – Schiedsfähigkeit I). Eine Schiedsklausel zu Beschlussmängelstreitigkeiten ist daher nur wirksam, wenn sie die Belange der von der Rechtskraftwirkung analog § 248 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG potentiell berührten Gesellschafter in einer den Geboten des Rechtsstaatsprinzips genügenden Weise sicherstellt (vgl. BGHZ 180, 221 Rn. 16 bis 18 und 23 – Schiedsfähigkeit II).

Zu den Beschlussmängelstreitigkeiten gehören Anfechtungs-, Nichtigkeitsfeststellungs- und positive Feststellungsklagen entsprechend §§ 241 ff. AktG , nicht dagegen „einfache“ Feststellungsklagen unter den Gesellschaftern nach § 256 ZPO (vgl. BGHZ 132, 278, 280 – Schiedsfähigkeit I; BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 – III ZR 262/00 , NJW 2001, 2176, 2177 , insoweit nicht in BGHZ 147, 394). Einfache Feststellungsklagen entfalten ihre Wirkung allein zwischen den Parteien des Rechtsstreits. Eine Rechtskrafterstreckung erfolgt auch dann nicht, wenn aus Gründen der Logik eine einheitliche Entscheidung gegenüber nicht am Rechtsstreit beteiligten Personen notwendig oder wünschenswert wäre. Für die Rechtskrafterstreckung auf nicht am Rechtsstreit beteiligte Personen ist ohne eine besondere Vorschrift kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1959 – II ZR 44/58 , NJW 1959, 1683, 1684 f., insoweit nicht in BGHZ 30, 195 ; Urteil vom 14. April 2010 – IV ZR 135/08, FamRZ 2010, 1068 Rn. 18). Für einfache Feststellungsklagen unter den Gesellschaftern nach § 256 ZPO gibt es keine besondere Vorschrift, die – wie der im GmbH-Recht entsprechend anwendbare § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG für Beschlussmängelstreitigkeiten – bestimmt, dass das Urteil für und gegen nicht am Rechtsstreit beteiligte Gesellschafter oder Gesellschaftsorgane wirkt. Sie haben daher nur Wirkung inter partes (BGH, NJW 2001, 2176, 2177 , insoweit nicht in BGHZ 147, 394).

cc) Bei der hier in Rede stehenden Streitigkeit handelt es sich nicht um eine Beschlussmängelstreitigkeit; insbesondere ist ihr Gegenstand nicht die Anfechtung oder die Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses. Vielmehr liegt eine „einfache“ Feststellungsklage vor, mit der die Antragstellerin die Feststellung begehrt, dass der Beirat der Antragsgegnerin zu 5 für die Zustimmung zu im Einzelnen aufgeführten Geschäftsführungsmaßnahmen der Antragsgegnerin zu 5 zuständig sei und Beschlüsse des Beirats zu diesen Angelegenheiten der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach Köpfen bedürften. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, eine solche – die Auslegung eines Gesellschaftsvertrags betreffende – Feststellungsklage sei in ihren Wirkungen nicht von einer Beschlussmängelklage zu unterscheiden. Auch die einer solchen Feststellungsklage stattgebende Entscheidung entfaltet Wirkungen allein zwischen den Parteien des Rechtsstreits und nicht für und gegen Gesellschafter und Gesellschaftsorgane, die an dem Verfahren nicht als Partei teilgenommen haben. Das folgt daraus, dass es keine besondere Vorschrift gibt, die für solche Entscheidungen eine derartige Rechtskrafterstreckung anordnet. Die einer solchen Streitigkeit zugrunde liegende Schiedsvereinbarung muss daher, um wirksam zu sein, nicht die in der Entscheidung „Schiedsfähigkeit II“ aufgestellten Anforderungen an eine Schiedsvereinbarung für Beschlussmängelstreitigkeiten erfüllen.

d) Die Rechtsbeschwerde macht weiter ohne Erfolg geltend, die Auffassung des Oberlandesgerichts, alle potentiell Beteiligten, für die sich das Ergebnis des Schiedsverfahrens später auswirken könnte, seien am Schiedsverfahren beteiligt gewesen und hätten an der Wahl der Schiedsrichter mitwirken können, sei mit den Vorgaben des Bundesgerichtshofs unvereinbar und weiche in entscheidungserheblicher Weise von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Oktober 2010 (SchiedsVZ 2010, 334) ab.

Bei den von der Rechtsbeschwerde beanstandeten Ausführungen des Oberlandesgerichts handelt es sich ersichtlich nur um Hilfserwägungen für den – hier nicht vorliegenden – Fall, dass für die von der Schiedsklausel umfassten Streitigkeiten die vom Bundesgerichtshof für Beschlussmängelstreitigkeiten aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Die betreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts sind demnach nicht entscheidungserheblich. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der angefochtenen Entscheidung insoweit von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main abweichende Rechtssätze zugrunde liegen.

e) Die Rechtsbeschwerde macht schließlich vergeblich geltend, bei Feststellungsklagen über Gesellschafterstreitigkeiten nach § 256 ZPO , die eine Nähe zu Beschlussmängelstreitigkeiten aufwiesen, weil sie ihre Grundlage ausschließlich im Gesellschaftsverhältnis hätten und sich aus materiell-rechtlichen oder prozessrechtlichen Gründen auf alle Gesellschafter auswirken könnten, sei die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach allgemeine Feststellungsklagen nur inter partes und nicht erga omnes wirkten, aufzugeben.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass allgemeine Feststellungsklagen nur inter partes und nicht erga omnes wirken. Die Rechtsbeschwerde zeigt für ihre abweichende Auffassung keine Gesichtspunkte auf, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht bereits berücksichtigt worden wären und eine Aufgabe dieser Rechtsprechung nahelegen könnten. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sprechen die von ihr herangezogenen Entscheidungen nicht dafür, dass der Bundesgerichtshof jedenfalls bei Feststellungsklagen über Gesellschaftsverhältnisse, die eine Nähe zu Beschlussmängelstreitigkeiten aufweisen, eine Wirkung erga omnes für möglich hält.

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. März 1999 (II ZR 205/98 , NJW 1999, 2268) lassen sich dafür keine Anhaltspunkte entnehmen. Der Entscheidung lag eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zugrunde, mit der geklärt werden sollte, ob die Bestellung des Beklagten zum Geschäftsführer der klagenden GmbH wirksam widerrufen worden ist. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, die Erhebung einer solchen Feststellungsklage unterliege – im Gegensatz zur gesellschaftsrechtlichen Anfechtungsklage – auch im Gesellschaftsrecht keiner zeitlichen Beschränkung (BGH, NJW 1999, 2268) . Allein der Umstand, dass die einfache Feststellungsklage eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit betraf, rechtfertigte es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs danach gerade nicht, sie den für die gesellschaftsrechtliche Anfechtungsklage geltenden Fristen zu unterwerfen. Mit der Rechtskraftwirkung einer einfachen Feststellungsklage befasst die Entscheidung sich nicht.

Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 2008 (II ZR 112/07 , NJW 2009, 230) stützt den Standpunkt der Rechtsbeschwerde nicht. Der Bundesgerichtshof führt darin zwar aus, „es wäre nicht verständlich, wenn ein Urteil, das einen Beschluss für nichtig erklärt, Wirkung für und gegen alle hat, während die richterliche Feststellung eines schwerwiegenden Beschlussmangels nur die in § 249 Abs. 1, § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG genannten Personen bindet, obwohl beide Klagen dasselbe materielle Ziel verfolgen, die richterliche Klärung der Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses mit Wirkung für und gegen jedermann“. Diese Ausführungen beziehen sich jedoch ersichtlich auf die Anfechtungsklage nach § 246 AktG einerseits und die Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 249 AktG andererseits, die als Beschlussmängelstreitigkeiten gleichermaßen für und gegen alle Gesellschafter und Gesellschaftsorgane wirken. Dagegen ist der Entscheidung nicht zu entnehmen, dass der Bundesgerichtshof bei „einfachen“ Feststellungsklagen nach § 256 ZPO , die Gesellschaftsverhältnisse betreffen, eine entsprechende Wirkung erga omnes für möglich hält.

3. Die Rechtsbeschwerde macht ferner ohne Erfolg geltend, das Oberlandesgericht hätte den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs deshalb ablehnen müssen, weil das Schiedsgericht dadurch, dass es den Zeugen Dr. O. nicht vernommen habe, den Anspruch der Antragsgegnerin zu 1 auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die Antragsgegnerin zu 1 habe deshalb ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht geltend machen können (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Fall 2 ZPO ); die Vollstreckung des Schiedsspruchs führe damit zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO ).

a) Der dem Gesellschaftsvertrag beigefügte Schiedsvertrag regelt in § 4 Abs. 3 bis 5 zum Verfahren des Schiedsgerichts:

Das Urteil des Schiedsgerichts ist endgültig und unanfechtbar, soweit ihm nicht wesentliche Verstöße gegen die Form oder gegen die Pflicht, die Parteien zu hören, vorgeworfen werden können. Wird ein Vorwurf seitens einer Partei erhoben, so hat dies innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Urteilszustellung an gerechnet, zu geschehen. Nach Ablauf der vorerwähnten Frist ist jedweder Einwand ausgeschlossen.

Erfolgt die Rüge fristgemäß, so hat der Obmann erneut das Schiedsgericht unverzüglich zu berufen. In dem neuen Termin ist der sich beschwert fühlenden Partei nochmals Gelegenheit zu geben, die gerügten Verfahrensmängel vorzubringen. Falls sie das Gericht für berechtigt hält, hat es ihnen abzuhelfen, andernfalls ist der Einwand abzuweisen und die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen.

(5) Der Obmann ist verpflichtet, das Urteil den Beteiligten unverzüglich gegen Zustellungsurkunde zustellen zu lassen und die sonstigen in der ZPO vorgesehenen Maßnahmen zu treffen, die für die Vollstreckbarkeit des Urteils erforderlich sind.

Weiter haben die Parteien zur Durchführung des Schiedsverfahrens am 8. November 2011 eine Verfahrensvereinbarung getroffen, die in § 4 Satz 4 und 5 folgende Regelung zur Zustellung eines Schiedsspruchs enthält:

Ein Schiedsspruch (§ 1054 ZPO ) oder eine sonstige Entscheidung des Schiedsgerichts wird den Verfahrensbevollmächtigten im Postweg übersandt. An die Stelle einer förmlichen Zustellung an eine Partei im Sinn von §§ 166 ff. ZPO tritt die Übermittlung des Schriftstücks durch Einschreiben mit Rückschein.

b) Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Antragsgegnerin zu 1 könne einen Verstoß des Schiedsgerichts gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Fall 2 ZPO ) und damit den inländischen ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO ) wie die unterbliebene Einvernahme des Zeugen Dr. O nicht mehr mit Erfolg rügen. Die Parteien hätten zur Überprüfung von Verstößen gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ein eigenständiges Abhilfeverfahren durch Anrufung des Schiedsgerichts vereinbart. Die Antragsgegnerin zu 1 habe die vereinbarte Frist zur Anrufung des Schiedsgerichts nicht eingehalten und sei daher mit ihrer Rüge ausgeschlossen.

c) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, die Antragsgegnerin zu 1 sei mit ihrer Rüge entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht wegen Versäumung der Frist zur Geltendmachung des Gehörsverstoßes beim Schiedsgericht ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schiedsspruchs zur Einleitung eines Abhilfeverfahrens sei wegen Verstoßes gegen § 138 BGB unwirksam. Diese Frist habe daher nicht ablaufen können.

aa) Eine Schiedsvereinbarung ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, soweit sie den Rechtsschutz übermäßig einschränkt. Wegen seiner für den Bestand der Rechtsordnung wesentlichen Bedeutung kann der Rechtsschutz durch Parteivereinbarung allenfalls in einzelnen konkreten Ausgestaltungen, nicht aber in seiner Substanz abbedungen werden. Führt die Vereinbarung einer Schiedsklausel dazu, dass einer Partei der notwendige Rechtsschutz entzogen wird, ist die Schiedsvereinbarung mit den guten Sitten unvereinbar und daher nichtig (vgl. BGHZ 180, 221 Rn. 17 f., mwN). Entsprechendes gilt für von den Parteien zur Durchführung der Schiedsvereinbarung getroffene Verfahrensvereinbarungen.

bb) Durch die Vereinbarung einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schiedsspruchs zur Einleitung eines Abhilfeverfahrens wegen eines Verstoßes des Schiedsgerichts gegen den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör wird der Rechtsschutz der Parteien gegen Gehörsverstöße weder ausgeschlossen noch übermäßig eingeschränkt.

Es bleibt einer Partei unbenommen, einen Gehörsverstoß nach erfolgloser Durchführung eines solchen Abhilfeverfahrens beim Schiedsgericht im Rahmen des Aufhebungsverfahrens beim Oberlandesgericht als Verstoß des Schiedsgerichts gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Fall 2 ZPO ) und damit den inländischen ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO ) geltend zu machen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 – III ZB 65/04 , SchiedsVZ 2005, 259, 260; MünchKomm.ZPO / Münch, 4. Aufl., § 1059 Rn. 45 mwN; Musielak/Voit, ZPO , 12. Aufl., § 1059 Rn. 27; vgl. allgemein zum Begriff des inländischen ordre public BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 – III ZB 17/08 , NJW 2009, 1215 Rn. 5, mwN). Dabei steht der Partei zur Geltendmachung eines Gehörsverstoßes die für die Einreichung des Aufhebungsantrags geltende Frist von grundsätzlich drei Monaten (§ 1059 Abs. 3 ZPO ) uneingeschränkt zur Verfügung. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde wird diese Frist durch das Erfordernis der Durchführung eines Abhilfeverfahrens nicht verkürzt. Im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, da er zugleich einen Verstoß gegen den inländischen ordre public darstellt, darüber hinaus auch dann zu berücksichtigen, wenn diese Frist bereits abgelaufen ist (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO ). Daran ändert das Erfordernis der Durchführung eines Abhilfeverfahrens nichts.

Allein für den Fall, dass eine Partei einen Gehörsverstoß nicht oder nicht fristgerecht im Rahmen des Abhilfeverfahrens geltend gemacht hat, kann sie diesen auch nicht mehr mit Erfolg im Rahmen des Aufhebungsverfahrens oder des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs rügen. Dadurch wird der Rechtsschutz der Partei gegen Gehörsverstöße nicht übermäßig eingeschränkt. Die Obliegenheit, wegen eines behaupteten Gehörsverstoßes innerhalb einer bestimmten Frist ein Abhilfeverfahren beim Schiedsgericht durchzuführen, ist aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit sachgerecht, da das Abhilfeverfahren entweder zu einer Abhilfe durch das Schiedsgericht oder durch eine begründete Ablehnung der Rüge zu einer endgültigen Befriedung führen und damit ein Aufhebungsverfahren beim Oberlandesgericht vermeiden kann. Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 des Schiedsvertrags, wonach eine Partei, die einen Gehörsverstoß nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen in dem dafür vorgesehenen Abhilfeverfahren beim Schiedsgericht rügt, mit dieser Rüge im weiteren Verfahren ausgeschlossen ist, entspricht dem Zusammenspiel der gesetzlichen Regelungen des § 321a ZPO und des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG . Sie führt ebenso wenig wie diese Regelungen zu einer übermäßigen Einschränkung des Rechtsschutzes der Parteien.

Gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO ) schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird (§ 321a Abs. 2 Satz 4 ZPO ). Ist die Rüge unzulässig oder unbegründet, wird sie vom Gericht verworfen oder zurückgewiesen (§ 321a Abs. 4 ZPO ); ist sie begründet, so hilft ihr das Gericht ab (§ 321a Abs. 5 ZPO ).

Hat die beschwerte Partei es versäumt, die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO geltend zu machen, ist eine auf die Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Juni 2007 – 1 BvR 1470/07 , NJW 2007, 3054 f.; Kammerbeschluss vom 30. Mai 2008 – 1 BvR 27/08, juris Rn. 13 f.). Das gilt nicht nur, wenn die beschwerte Partei keine Anhörungsrüge erhoben hat, sondern auch, wenn das Gericht eine von der beschwerten Partei erhobene Anhörungsrüge wegen Versäumung der Frist mit Recht als unzulässig verworfen hat (vgl. Saenger, ZPO , 6. Aufl., § 321a ZPO Rn. 15). Eine Partei, die eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen mit der Anhörungsrüge beim Gericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, geltend macht, ist mit dieser Rüge im Verfahren der Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen.

Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, der Rechtsschutz der Parteien sei übermäßig eingeschränkt, weil für die Einleitung eines Abhilfeverfahrens eine Zweiwochenfrist gelte. Die zweiwöchige Frist für die Erhebung der Gehörsrüge entspricht der Frist des § 321a ZPO . Sie kann ebenso wenig wie diese als unangemessen angesehen werden. Die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG für die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kein geeigneter Vergleichsmaßstab, weil es sich um eine spezielle Regelung für Beschlussmängelstreitigkeiten handelt, die nicht verallgemeinerungsfähig und im vorliegenden Fall ohnehin nicht einschlägig ist.

d) Die Rechtsbeschwerde macht weiter ohne Erfolg geltend, die Antragsgegnerin zu 1 sei mit ihrer Rüge, das Schiedsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts aus einem weiteren Grund nicht wegen Versäumung der Frist zur Geltendmachung des Gehörsverstoßes beim Schiedsgericht ausgeschlossen. Die Vereinbarung der Zustellung des Schiedsspruchs durch Einschreiben mit Rückschein sei wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der fairen Verfahrensgestaltung nichtig, so dass die Frist zur Geltendmachung des Gehörsverstoßes mangels wirksamer Zustellung des Schiedsspruchs jedenfalls nicht in Gang gesetzt worden sei.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verstößt es nicht gegenden Grundsatz einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gleichwertigen Ausgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens (vgl. BGHZ 132, 278, 282 – Schiedsfähigkeit I; BGHZ 180, 221 Rn. 13 – Schiedsfähigkeit II), dass die Zustellung des Schiedsspruchs, die die Frist für das Abhilfeverfahren in Gang setzt, nach § 4 Satz 4 und 5 der Verfahrensvereinbarung auch an bevollmächtigte Rechtsanwälte durch Einschreiben mit Rückschein erfolgt, während die Zustellung eines Urteils, die Rechtsmittelfristen in Lauf setzt, an bevollmächtigte Rechtsanwälte nach ständiger Praxis gegen Empfangsbekenntnis geschieht.

Bei einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis (§ 174 ZPO ) kann zwar – anders als bei einer Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein (§ 175 ZPO ) oder einer Zustellung gegen Zustellungsurkunde (§§ 176 bis 182 ZPO) die erforderliche Empfangsbereitschaft nicht durch den Nachweis des tatsächlichen Zugangs nach § 189 ZPO ersetzt und die Zustellung daher nicht durch fehlende Empfangsbereitschaft vereitelt werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 – II ZR 139/08 , juris Rn. 12). Den Parteien eines Schiedsverfahrens steht es jedoch nach der gesetzlichen Regelung frei, eine Zustellung des Schiedsspruchs durch Einschreiben mit Rückschein zu vereinbaren. Nach § 1054 Abs. 4 ZPO ist jeder Partei ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln. Die Parteien können die Art der Übermittlung des Schiedsspruchs näher bestimmen. Sie können insbesondere eine Zustellung des Schiedsspruchs durch Einschreiben mit Rückschein vereinbaren (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2001 – III ZB 57/00 , NJW 2001, 3787, 3788) und zwar auch dann, wenn der Schiedsspruch an bevollmächtigte Rechtsanwälte zuzustellen ist. In einer solchen Vereinbarung kann daher kein Verstoß gegen den Grundsatz der fairen Verfahrensgestaltung gesehen werden.

III. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auf Kosten der Antragsgegnerin zu 1 (§ 97 Abs. 1 ZPO ) zurückzuweisen.

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