BGH, Beschluss v. 25.04.2002, III ZB 2/02 | Schiedsverfahren: Gebühren Rechtsbeschwerde

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. April 2002, III ZB 2/02

Vorinstanz:

OLG Frankfurt am Main

Relevante Normen:

§ 11 GKG
Nr. 1921 GKVerz

Leitzsatz:

Bei Verfahren der Rechtsbeschwerde in schiedsrichterlichen Verfahren findet eine Ermäßigung der Gebühr nicht statt, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen wird.

Gründe:

I. Die Antragstellerin hat am 28. Januar 2002 Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts eingelegt, durch den der Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs teilweise zurückgewiesen worden ist. Am 1. Februar 2002 hat die Antragstellerin die Rechtsbeschwerde zurückgenommen. Die Kostenbeamtin des Bundesgerichtshofs hat bei der Kostenrechnung vom 26. Februar 2002 gemäß Nr. 1921 des Kostenverzeichnisses zum GKG einen Satz der Gebühr nach § 11 GKG von 2,0 zugrunde gelegt. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Antragstellerin; sie meint, wegen der Rücknahme der Rechtsbeschwerde sei die Gebühr auf 0,5 zu ermäßigen. II. Die Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz richtet sich nach Nr. 1921 des Kostenverzeichnisses zum GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 6 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138). Denn die Rechtsbeschwerde ist am 28. Januar 2002, nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung am 2. Januar 2002, eingelegt worden (§ 73 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts). Nr. 1921 in Verbindung mit Abschnitt VI Nr. 3 des Kostenverzeichnisses sieht für Verfahren der Rechtsbeschwerde in schiedsrichterlichen Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs einen Satz der Gebühr von 2,0 vor. Eine Ermäßigung der Gebühr ist nicht bestimmt. Darin liegt kein Redaktionsversehen, das in entsprechender Anwendung der Kostenbestimmungen zur Revision (Nr. 1232 des Kostenverzeichnisses) zu beheben wäre. Der Gesetzgeber wollte das Rechtsbeschwerdeverfahren kostenrechtlich wie das Verfahren vor dem Oberlandesgericht (vgl. Nr. 1630 des Kostenverzeichnisses) behandeln, das bei Antragsrücknahme gleichfalls keine Gebührenermäßigung kennt (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 18, 70 zu Nr. 1905 E). Für das besondere Verfahren der Vollstreckbarerklärung einschließlich des Rechtsbeschwerderechtszuges wurde eine eigenständige Kostenregelung getroffen; das war mit Art. 3 GG vereinbar.

I.

Die Antragstellerin hat am 28. Januar 2002 Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts eingelegt, durch den der Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs teilweise zurückgewiesen worden ist. Am 1. Februar 2002 hat die Antragstellerin die Rechtsbeschwerde zurückgenommen. Die Kostenbeamtin des Bundesgerichtshofs hat bei der Kostenrechnung vom 26. Februar 2002 gemäß Nr. 1921 des Kostenverzeichnisses zum GKG einen Satz der Gebühr nach § 11 GKG von 2,0 zugrunde gelegt. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Antragstellerin; sie meint, wegen der Rücknahme der Rechtsbeschwerde sei die Gebühr auf 0,5 zu ermäßigen.

II.

Die Erinnerung ist unbegründet.

Der Kostenansatz richtet sich nach Nr. 1921 des Kostenverzeichnisses zum GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 6 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138). Denn die Rechtsbeschwerde ist am 28. Januar 2002, nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung am 2. Januar 2002, eingelegt worden (§ 73 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts). Nr. 1921 in Verbindung mit Abschnitt VI Nr. 3 des Kostenverzeichnisses sieht für Verfahren der Rechtsbeschwerde in schiedsrichterlichen Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs einen Satz der Gebühr von 2,0 vor. Eine Ermäßigung der Gebühr ist nicht bestimmt. Darin liegt kein Redaktionsversehen, das in entsprechender Anwendung der Kostenbestimmungen zur Revision (Nr. 1232 des Kostenverzeichnisses) zu beheben wäre. Der Gesetzgeber wollte das Rechtsbeschwerdeverfahren kostenrechtlich wie das Verfahren vor dem Oberlandesgericht (vgl. Nr. 1630 des Kostenverzeichnisses) behandeln, das bei Antragsrücknahme gleichfalls keine Gebührenermäßigung kennt (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 18, 70 zu Nr. 1905 E). Für das besondere Verfahren der Vollstreckbarerklärung einschließlich des Rechtsbeschwerderechtszuges wurde eine eigenständige Kostenregelung getroffen; das war mit Art. 3 GG vereinbar.

BGH, Beschluss vom 25.2.2016, I ZB 111/14 | Schiedsverfahren: Zulässigkeit Rechtsbeschwerde, Schiedsrichterhonorar

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2016, I ZB 111/14

Vorinstanz:

OLG Karlsruhe, Beschluss vom  27.11.2014, 9 Sch 2/13

Relevante Normen:

Art. 103 GG

Nichtamtlicher Leitsatz:

  1. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unabhängig davon, ob sie sich auf das Ergebnis des Gerichts- oder Schiedsverfahrens auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 – V ZB 28/03 , NJW 2004, 367, 368 ; Beschluss vom 26. Januar 2009 – II ZB 6/08, NJW 2009, 1083 Rn. 13; Zöller/Heßler, ZPO , 31. Aufl., § 574 Rn. 13a). Insoweit besteht ein Unterschied zum Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO ), in dem eine nicht entscheidungserhebliche Frage auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision gebietet (vgl. im Einzelnen BGH, NJW 2004, 367, 368)
  2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur zulässig, wenn die Höhe der Vergütung – etwa weil sich das Honorar nach dem Streitwert richtet und eine bezifferte Schiedsklage erhoben worden ist oder weil die Parteien mit den Schiedsrichtern ein festes Honorar vereinbart haben oder weil Einvernehmen über den Streitwert besteht – feststeht und der dafür benötigte Betrag bereits vorschussweise einbezahlt worden ist (BGH, Beschluss vom 28. März 2012 – III ZB 63/10 , BGHZ 193, 38 Rn. 8 mwN).

Gründe:

I. Die Antragstellerin trat mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 in einen erstmals zum 30. September 2007 kündbaren Dienstleistungsvertrag mit der Antragsgegnerin ein, der die Führung von Frischwaren-Distributionszentren und dazugehörige Transportleistungen zum Gegenstand hatte. Danach hatte die Antragstellerin Waren zentral einzulagern, zu kommissionieren und zu transportieren, die die Antragsgegnerin als Handelsunternehmen in eigenem Namen an ihre Kunden verkaufte. Dem Dienstleistungsvertrag war als Anlage eine Schiedsvereinbarung beigefügt.

Im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsvertrag schloss die Antragstellerin am 21./24. September 2004 mit der Konzernmuttergesellschaft der Antragsgegnerin, der M. H. – und I. AG, einen „Zentralregulierungsvertrag mit Lieferanten“ (ZRV) ab. Darin beauftragte die Antragstellerin die M. AG mit der Zentralregulierung aller Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an die Antragsgegnerin. Die eingereichten Rechnungen, Gutschriften oder Belastungsanzeigen wurden von der M. AG ungeprüft „kontokorrentmäßig“ erfasst und miteinander verrechnet; danach verbleibende Salden wurden von der M. AG ausgezahlt.

Nachdem sich das über den Dienstleistungsvertrag abgewickelte Warenvolumen verringert hatte, verlangte die Antragstellerin mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine deutliche Erhöhung der für ihre Leistungen mit 0,16 € pro Kilo Ware vereinbarten Vergütung. Die Antragstellerin forderte eine Vergütung von 0,5122 € pro Kilo, als Mindestvergütung jedoch 0,2998 € pro Kilo. Nachdem die Antragstellerin ein Angebot der Antragsgegnerin, die Vergütung auf 0,26 € pro Kilo zu erhöhen, abgelehnt hatte, kündigte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 30. Mai 2006 den Dienstleistungsvertrag außerordentlich zum 30. Juni 2006. Zugleich zahlte sie unter dem Vorbehalt der Rückforderung und zur Vermeidung der von der Antragstellerin angekündigten Einstellung der Belieferung der Kunden der Antragsgegnerin die von der Antragstellerin verlangte Mindestvergütung von 0,2998 € pro Kilo Warenvolumen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2006 in Höhe von insgesamt 959.562,79 €. Diesem außerhalb der Zentralregulierung gezahlten und nicht in diese aufgenommenen Betrag stellte die Antragsgegnerin allerdings Gegenforderungen in derselben Höhe gegenüber. Einen von ihr beanspruchten Rückforderungsanspruch in Höhe von 242.750,23 € (Differenz zwischen der angebotenen Vergütung von 0,26 € und der von der Antragstellerin geforderten und unter Vorbehalt gezahlten Mindestvergütung von 0,2998 € pro Kilo Warenvolumen) trat sie an die M. AG ab. Einen Betrag von 716.812,56 € stellte die Antragsgegnerin über eine Belastungsanzeige vom 20. Oktober 2006 in die Zentralregulierung ein.

In einem ersten Schiedsverfahren zwischen den Parteien begehrte die Antragstellerin für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2006 eine weitere Vergütung auf der Grundlage von 0,5122 € pro Kilo Ware in Höhe von 1.416.407,82 €. Außerdem forderte sie Schadensersatz wegen unzulässiger fristloser Kündigung des Dienstleistungsvertrags. Mit dem (ersten) Schiedsspruch vom 20. Februar 2009 wurde die Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragstellerin auf der Basis eines Kilopreises von 0,43537 € eine weitere Vergütung in Höhe von 920.655,07 € zu zahlen. Außerdem wurde der Antragstellerin wegen der nicht fristgerechten Kündigung für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 30. September 2007 Schadensersatz in Höhe von 1.679.035,17 € zuerkannt. Diese Beträge hat die Antragsgegnerin zur Abwendung der Zwangsvollstreckung bezahlt. Die Antragstellerin hat für die Differenz zwischen ihrer in die Zentralregulierung eingeflossenen ursprünglichen Forderung über 1.416.407,82 € und dem insoweit im ersten Schiedsverfahren zuerkannten Betrag von 920.655,07 € und aberkannten Schadensersatzansprüchen in Höhe von 101.086,61 € am 24. März 2009 der Antragsgegnerin Gutschriften über 596.839,43 € erteilt. Auf diese Gutschriften hat die Antragstellerin keine Zahlungen an die Antragsgegnerin geleistet.

In dem zweiten Schiedsverfahren, das dem vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde liegt, hat die Antragstellerin – soweit noch von Belang – zuletzt beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 959.562,79 € für die zunächst unter Vorbehalt gezahlten, dann jedoch durch Gegenforderungen wieder ausgeglichenen Vergütungsteile zu verurteilen (Antrag zu 1). Außerdem hat sie Verzugszinsen in Höhe von 74.195,47 € (Antrag zu 2) sowie – vorsorglich auch hilfsweise – die Feststellung begehrt, dass der Antragsgegnerin aus näher bezeichneten, von dieser in die Zentralregulierung eingestellten Belastungsanzeigen keine Forderungen gegenüber der Antragstellerin zustehen (Antrag zu 3). Schließlich hat die Antragstellerin – vorsorglich auch hilfsweise – die Feststellung begehrt, dass der Antragsgegnerin die an die M. AG abgetretene Forderung über 242.750,23 € nicht zusteht (Antrag zu 4).

Mit dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren angegriffenen Schiedsspruch vom 30. August 2013 hat das Schiedsgericht die Antragsgegnerin zur Zahlung von 194.168,50 € nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Zahlungsklage sowie die Feststellungsklagen abgewiesen. Das Schiedsgericht hat angenommen, der Antragstellerin stehe dem Grunde nach ein Anspruch in Höhe von 959.562,79 € zu. Davon sei aber ein Betrag in Höhe von 242.750,23 € abzuziehen, weil die Antragstellerin das Weiterbestehen eines Rückzahlungsanspruchs in dieser Höhe nicht ausreichend dargelegt habe. Außerdem habe die Antragsgegnerin wirksam mit Gegenforderungen in Höhe von 596.839,43 € aufgerechnet. Zu dem zugunsten der Antragstellerin verbleibenden Restbetrag von 119.973,13 € sei ein Verzugsschaden in Höhe von 74.195,47 € hinzuzurechnen, so dass sich der zuerkannte Betrag von 194.168,50 € ergebe. Die Feststellungsanträge seien unzulässig, da die Antragstellerin dafür kein schützenswertes Interesse dargelegt habe.

Soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse, hat die Antragstellerin die Aufhebung des Schiedsspruchs vom 30. August 2013 (Hilfsantrag zu 1) sowie die Aufhebung des Kostenschiedsspruchs vom 15. November 2013 (Antrag zu 2) beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Aufhebungsanträge zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO ). Soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf gerichtliche Aufhebung des inländischen Schiedsspruchs richtet, hat die auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ) Rechtsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg (dazu II 1). Soweit das Oberlandesgericht den Antrag auf Aufhebung des Kostenschiedsspruchs zurückgewiesen hat, kann die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde dahinstehen; das Oberlandesgericht hat den Antrag jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen (dazu II 2).

1. Hinsichtlich des auf Aufhebung des Schiedsspruchs gerichteten Hilfsantrags zu 1 ist die Rechtsbeschwerde zwar zulässig. Der Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt die Antragstellerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (dazu II 1 a). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die Antragstellerin nicht dargelegt hat, dass sich diese Rechtsverletzung auf den Schiedsspruch auswirken konnte (dazu II 1 b).

a) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig.

aa) Allerdings bedarf es keiner Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, weil das Oberlandesgericht die Hinweispflichten eines Schiedsgerichts, das seine den Parteien mitgeteilte Rechtsauffassung zu einer entscheidungserheblichen Frage ändert, in grundlegender, die Gefahr von Wiederholungen begründender Weise verkannt hat.

(1) Die Antragstellerin macht geltend, sie habe den zuletzt als Antrag zu 3 gestellten Feststellungsantrag zunächst als Hauptantrag zu 1 gestellt. Dazu sei auf Seite 6 des Protokolls über die nichtöffentliche Sitzung des Schiedsgerichts vom 18. April 2012 angeführt: Das Schiedsgericht weist darauf hin, dass ein Feststellungsinteresse für den gestellten Antrag zu Nummer 1.) vom Schiedsgericht bejaht werden dürfte.

Dieser Hinweis sei im weiteren Verlauf des Schiedsverfahrens zu keinem Zeitpunkt geändert oder korrigiert worden. Erst im Schiedsspruch vom 30. August 2013 sei dann ausgeführt worden, der entsprechende Feststellungsantrag sei unzulässig und deshalb abzuweisen.

(2) Es kann dahinstehen, ob bei dieser Sachlage ein Verstoß des Schiedsgerichts gegen den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör anzunehmen ist. Eine etwaige fehlerhafte Beurteilung dieser Frage durch das Oberlandesgericht ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich geworden. Das Oberlandesgericht hat lediglich Zweifel geäußert, ob das Schiedsgericht von einer vorher geäußerten Rechtsmeinung abgewichen sei. Tragend für die Beurteilung des Oberlandesgerichts war allein die Erwägung, jedenfalls fehle es an der erforderlichen Kausalität zwischen der behaupteten Gehörsverletzung und der Entscheidung des Schiedsgerichts. Nicht tragende Erwägungen des Oberlandesgerichts können eine Divergenz seiner Entscheidung zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht begründen und deshalb auch nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen.

bb) Das Oberlandesgericht hat das Fehlen der erforderlichen Kausalität zwischen der behaupteten Gehörsverletzung und der Entscheidung des Schiedsgerichts damit begründet, der Vortrag der Antragstellerin lasse nicht erkennen, was sie nach einem Hinweis vorgetragen hätte, um das Schiedsgericht vom Bestehen eines Feststellungsinteresses zu überzeugen.

Das Oberlandesgericht hat mit dieser Erwägung den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör verletzt. Es hat in diesem Zusammenhang allein auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 7. November 2014 Bezug genommen. Die Antragstellerin hatte indes bereits in ihrer Antragsschrift vom 21. Oktober 2013, Seite 6 bis 10, nähere Ausführungen dazu gemacht, was sie vorgetragen hätte, falls sie rechtzeitig einen Hinweis des Schiedsgerichts auf dessen geänderte Rechtsauffassung zum Feststellungsinteresse erhalten hätte. Sie hat geltend gemacht, sie hätte dadurch das Schiedsgericht daran hindern können anzunehmen, dass die Belastungsanzeigen, die dem Feststellungsantrag zugrunde lagen, mit Forderungen der Antragstellerin deckungsgleich seien, die bereits Gegenstand der in den Schiedsverfahren gestellten Zahlungsanträge gewesen seien. So habe das Schiedsgericht übersehen, dass eine Belastungsanzeige der Antragsgegnerin über 1.117,10 € nichts mit den Rechnungen der Antragstellerin zu tun gehabt habe. Die Antragstellerin hat zudem ausgeführt, was sie im Einzelnen näher dazu vorgetragen hätte, weshalb sich ihr Feststellungsinteresse für den Antrag zu 3 aus den Besonderheiten der vereinbarten Zentralregulierung der Forderungen und aus den von ihr im Anschluss an den ersten Schiedsspruch in die Zentralregulierung eingestellten Gutschriften über 596.839,43 € ergeben sollte.

Wenn das Oberlandesgericht vor diesem Hintergrund ausführt, die Antragstellerin habe nicht einmal ansatzweise dargelegt, was sie vorgetragen hätte, um das Schiedsgericht von einem bestehenden Feststellungsinteresse zu überzeugen, ist davon auszugehen, dass es das entsprechende Vorbringen der Antragstellerin weder zur Kenntnis genommen noch gewürdigt hat.

Die Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf rechtliches Gehör führt zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unabhängig davon, ob sie sich auf das Ergebnis des Gerichts- oder Schiedsverfahrens auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 – V ZB 28/03 , NJW 2004, 367, 368 ; Beschluss vom 26. Januar 2009 – II ZB 6/08, NJW 2009, 1083 Rn. 13; Zöller/Heßler, ZPO , 31. Aufl., § 574 Rn. 13a). Insoweit besteht ein Unterschied zum Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO ), in dem eine nicht entscheidungserhebliche Frage auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision gebietet (vgl. im Einzelnen BGH, NJW 2004, 367, 368) .

b) Die zulässige Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist jedoch nicht begründet. Der übergangene Vortrag der Antragstellerin hätte dem Oberlandesgericht keinen Anlass geben können, abweichend zu entscheiden.

aa) In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Antragstellerin unter 3.2.2. der Antragsschrift vom 21. Oktober 2013 hat das Schiedsgericht in seinem zweiten Schiedsspruch angenommen, die von der Antragstellerin ausgestellten Rechnungen mit den Nummern 974 bis 982 über Leistungen im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 seien durch die Belastungsanzeigen der Antragsgegnerin 195.492 bis 195.500 in der Zentralregulierung neutralisiert worden, die vollständige Zahlung der im ersten Schiedsverfahren der Antragstellerin als berechtigte Preiserhöhung und Schadensersatz zugesprochenen Urteilssumme sei außerhalb der Zentralregulierung erfolgt und die Antragstellerin habe nach Abschluss des ersten Schiedsverfahrens für die Differenz zwischen den dort zugesprochenen 920.655,07 € und den von ihr insoweit zuvor in die Zentralregulierung eingestellten Forderungen von insgesamt 1.416.407,82 € Gutschriften in Höhe von insgesamt 596.839,43 € zur Zentralregulierung erteilt.

Das Schiedsgericht hat weiter angenommen, dass die Rechnungen der Antragstellerin, die den vom Feststellungsantrag erfassten Belastungsanzeigen mit den Nummern 195.490 bis 195.500 entsprechen, Gegenstand des ersten Schiedsverfahrens waren und dass sich die Belastungsanzeige 190.004 über 716.812,56 € auf den Zahlungsantrag zu 1 im vorliegenden Schiedsverfahren bezieht. Diese Beurteilung hat die Antragstellerin hingenommen.

bb) Auf dieser Grundlage ist das Schiedsgericht zu der Auffassung gelangt, die Belastungsanzeigen 195.490 bis 195.500 „gingen rechtlich ins Leere“, weil über die Ansprüche, die den entsprechenden Rechnungen der Schiedsklägerin zugrunde liegen, rechtskräftig im ersten Schiedsverfahren entschieden worden sei. Die der Antragstellerin zuerkannten und von der Antragsgegnerin nach dem ersten Schiedsverfahren außerhalb der Zentralregulierung bezahlten Rechnungsbeträge könnten in keiner Endabrechnung mehr neutralisiert werden.

Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen, dass über die Frage, inwieweit der Antragsgegnerin aus den Belastungsanzeigen 195.490 bis 195.500 Forderungen gegenüber der Antragstellerin zustehen, bereits rechtskräftig im ersten Schiedsverfahren entschieden ist. Soweit der Antragstellerin für ihre entsprechenden Rechnungen Beträge zugesprochen worden sind, kann eine diese Forderungen ausgleichende, rechtswirksame Belastungsanzeige durch die Antragsgegnerin nicht mehr erfolgen. Soweit der Zahlungsantrag der Antragstellerin abgewiesen worden ist, bestehen die Belastungsanzeigen zu Recht, weil der Antragstellerin in diesem Umfang keine Forderungen gegen die Antragsgegnerin zustehen. In jedem Fall fehlt es wegen der im ersten Schiedsverfahren getroffenen rechtskräftigen Entscheidung an einem Feststellungsinteresse der Antragstellerin im Hinblick auf die Belastungsanzeigen 195.490 bis 195.500.

cc) Hinsichtlich der Belastungsanzeige 190.004 hat das Schiedsgericht zutreffend festgestellt, dass die entsprechende Forderung Gegenstand des auf Zahlung gerichteten Klageantrags zu 1 im vorliegenden Schiedsverfahren ist. Auch insoweit kommt ein Feststellungsantrag deshalb nicht in Betracht. Die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, der übergangene Vortrag der Antragstellerin hätte dem Oberlandesgericht Anlass geben können, diese Frage abweichend zu beurteilen.

dd) Anders als in dem vom Oberlandesgericht übergangenen Vortrag der Antragstellerin ausgeführt, kann sich das erforderliche Feststellungsinteresse auch nicht aus der im Anschluss an das erste Schiedsverfahren von der Antragstellerin zugunsten der Antragsgegnerin zur Zentralregulierung erteilten Gutschriften über insgesamt 596.839,43 € vom 24. März 2009 ergeben. Bei diesen Gutschriften handelte es sich um die Differenz zwischen den von der Antragstellerin in die Zentralregulierung eingestellten Rechnungen und dem ihr im ersten Schiedsverfahren für diese Rechnungen zugesprochenen Betrag. Die Frage, ob der Antragsgegnerin aus diesen Gutschriften Forderungen gegenüber der Antragstellerin zustehen, ist nicht Gegenstand des Feststellungsantrags zu 3. Dieser Antrag ist auf die im Einzelnen aufgeführten Belastungsanzeigen beschränkt, die die Antragsgegnerin zwischen dem 19. September 2006 und dem 20. Oktober 2006 vorgenommen hat. Dementsprechend hat das Schiedsgericht die Gutschriften über 596.839,43 € im Rahmen seiner Entscheidung über den Klageantrag zu 1 berücksichtigt. Es hat angenommen, dass der Antragsgegnerin über diesen Betrag eine Aufrechnungsforderung gegenüber dem mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Zahlungsanspruch der Antragstellerin zusteht. Das greift die Rechtsbeschwerde nicht an.

ee) Gegenstand des Feststellungsantrags war allerdings auch die Belastungsanzeige 195.523 vom 11. Oktober 2006 über 1.117,10 €. Die Antragstellerin hatte dazu in dem übergangenen Vortrag ausgeführt, diese Belastungsanzeige stehe in keinem Zusammenhang zu den verfahrensgegenständlichen Rechnungen der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin hatte eingeräumt, die Berechtigung dieses Belegs nicht mehr aufklären zu können. Hinsichtlich dieser Belastungsanzeige ist daher nicht auszuschließen, dass das Schiedsgericht bei Berücksichtigung des nach einem Hinweis auf die geänderte Rechtsansicht zur Zulässigkeit der Feststellungsklage gehaltenen Vortrags der Antragstellerin angenommen hätte, diese Forderung sei nicht Gegenstand des ersten Schiedsverfahrens gewesen.

Die Antragstellerin hat indes nach ihrem eigenen Vortrag gegen die Belastungsanzeige vom 11. Oktober 2006 fristgerecht Widerspruch erhoben. Zudem weist der von der M. AG der Antragstellerin übersandte Schlussregulierungsbrief vom 8. Januar 2007 einen Schlusssaldo in Höhe von 0,00 € auf. Spätestens seitdem bestand für die Antragstellerin unter den gegebenen Umständen kein Anhaltspunkt mehr, dass sich die Antragsgegnerin weiterhin dieser Forderung in Höhe von 1.117,10 € berühmte. Auch bei Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Antragstellerin zu der Belastungsanzeige über 1.117,10 € hätte das Schiedsgericht daher auch insoweit kein Feststellungsinteresse annehmen können.

Kann sich aus der Belastungsanzeige über 1.117,10 € keine Forderung der Antragsgegnerin ergeben, so ist das Zentralregulierungskonto auch nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde ausgeglichen. Ein Feststellungsinteresse der Antragstellerin kann sich dann ebenso wenig hinsichtlich einzelner im Jahr 2006 in die Zentralregulierung eingestellter Belastungsanzeigen ergeben.

2. Es kann dahinstehen, ob die gegen die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Kostenschiedsspruchs gerichtete Rechtsbeschwerde zulässig ist. Sie ist jedenfalls unbegründet.

a) Die Rechtsbeschwerde ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, weil das Schiedsgericht selbst die Vergütung der Schiedsrichter als Teil der Verfahrenskosten ziffernmäßig festgesetzt hat. Dies ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur zulässig, wenn die Höhe der Vergütung – etwa weil sich das Honorar nach dem Streitwert richtet und eine bezifferte Schiedsklage erhoben worden ist oder weil die Parteien mit den Schiedsrichtern ein festes Honorar vereinbart haben oder weil Einvernehmen über den Streitwert besteht – feststeht und der dafür benötigte Betrag bereits vorschussweise einbezahlt worden ist (BGH, Beschluss vom 28. März 2012 – III ZB 63/10 , BGHZ 193, 38 Rn. 8 mwN). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall aber erfüllt.

Die Schiedsrichter erhielten eine vorher vereinbarte, streitwertabhängige Vergütung. Die Parteien hatten im Konstitutionsprotokoll für das Schiedsverfahren folgende Regelung getroffen:

Die von den Parteien ernannten Schiedsrichter erhalten die Gebühren und Auslagen, die einem Rechtsanwalt für die Vertretung einer Partei in der ersten Instanz vor dem ordentlichen Gericht zustehen würden. Dem Obmann stehen diese Gebühren wie für die Vertretung einer Partei in der zweiten Instanz zu. Im Übrigen gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG ) entsprechend.

Die Parteien hatten sich zudem über den Streitwert geeinigt und jeweils einen Vorschuss von 60.000 € gezahlt.

Der Einwand der Antragstellerin, es sei gleichwohl die Geltung der am 30. Juni 2004 außer Kraft getretenen Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vereinbart, betrifft die Auslegung der Parteivereinbarung. Sie ändert jedoch nichts daran, dass das Schiedsgericht ordnungsgemäß von den Parteien zur Festsetzung der Vergütung der Schiedsrichter ermächtigt war. Zudem ist die auf den eindeutigen Wortlaut des Konstitutionsprotokolls gestützte Auffassung des Schiedsgerichts nicht zu beanstanden, für die Berechnung der Vergütung sei das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz maßgeblich.

b) Die Antragstellerin macht weiter geltend, die Rechtsbeschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Kostenschiedsspruchs sei zulässig, weil das Oberlandesgericht keine Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf rechtliches Gehör darin erkannt habe, dass das Schiedsgericht einen Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2013 bei seiner Kostenentscheidung berücksichtigt habe, der der Antragstellerin nicht zugegangen sei und zu dem sie sich daher vor Erlass der Entscheidung nicht habe äußern können.

aa) Die Antragstellerin hatte den Schriftsatz vom 24. Oktober 2013 vor der Kostenentscheidung des Schiedsgerichts unstreitig nicht erhalten, weil im Büro des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin für seine Übermittlung eine fehlerhafte E-Mail-Anschrift für die Antragstellerin verwendet worden war. Die Parteien hatten sich im Konstitutionsprotokoll für das Schiedsgericht darauf geeinigt, Abschriften unmittelbar den jeweils anderen Verfahrensbevollmächtigten zuzuleiten.

Das Oberlandesgericht hat dazu ausgeführt, eine Gehörsverletzung könne nicht festgestellt werden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichte das Schiedsgericht nicht, zu jedem einzelnen unselbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung zu nehmen. Spiegelbildlich dazu könne nicht jede – offensichtlich versehentlich – unterbliebene Weiterleitung von Verfahrenseingaben einer Schiedspartei an die andere Schiedspartei als Verletzung des rechtlichen Gehörs gewertet werden. Eine Gehörsverletzung scheide jedenfalls aus, wenn wesentlicher Inhalt der Eingabe, wie hier, die Wiedergabe von Auszügen des der Gegenseite bekannten Konstitutionsprotokolls sei.

bb) Es kann dahinstehen, ob dieser Beurteilung zuzustimmen ist, und ob eine Gehörsverletzung möglicherweise schon deshalb zu verneinen ist, weil die Weiterleitung des Schriftsatzes nicht durch ein Verschulden des Schiedsgerichts unterblieben ist. Der etwaige Rechtsfehler des Oberlandesgerichts bei der Anwendung der Rechtsgrundsätze für die Gewährung rechtlichen Gehörs auf das Verfahren des Schiedsgerichts war jedenfalls nicht entscheidungserheblich.

Die fehlerhafte Verneinung einer Gehörsverletzung durch das Oberlandesgericht wäre nur entscheidungserheblich, wenn von der Antragstellerin gehaltener Vortrag zu der Frage, was sie in Kenntnis des Schriftsatzes vom 24. Oktober 2013 noch vor dem Schiedsgericht dargelegt hätte, diesem hätte Anlass geben können, eine abweichende Kostenentscheidung zu treffen. Dafür ist indes nichts ersichtlich.

Die Antragstellerin hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren insoweit allein auf die Ausführungen auf Seite 7 ihres Schriftsatzes vom 12. Dezember 2013 berufen. Darin hat sie pauschal ausgeführt, die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Kosten beträfen zumindest teilweise nicht das streitgegenständliche Schiedsgerichtsverfahren und seien nicht zu erstatten, weil Postgebühren für Briefe, die andere Verfahren der Parteien beträfen und an Dritte gerichtet seien, zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig seien.

Im Hinblick auf diesen Vortrag hätte das Oberlandesgericht keinen Anlass gehabt anzunehmen, das Schiedsgericht hätte ohne Gehörsverstoß zu einer anderen Kostenentscheidung gelangen können. Nach dem Kostenfestsetzungsantrag vom 17. September 2013 sind von der Antragsgegnerin 69,65 € Post- und Telekommunikationsauslagen sowie 62,95 € Dokumentenpauschale für Ablichtungen und Telefaxzustellungen an den Gegner abgerechnet worden. Die Antragstellerin hatte diese Kostenansätze mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2013 schon im Schiedsverfahren beanstandet. Hinsichtlich der Postgebühren hatte sie geltend gemacht, ein mit Portokosten in Höhe von 5,30 € berücksichtigter Großbrief/Rückschein an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 7. April 2009 sei diesen nicht zugegangen. Zudem sei eine Vielzahl von Schreiben an Herrn K. von der M. AG aufgeführt, die an dem Verfahren nicht beteiligt sei. Außerdem wurde pauschal gerügt, dass kein Nachweis für die als Dokumentenpauschale für Ablichtungen aufgeführten Kosten überreicht worden ist. In dem der Antragstellerin nicht ordnungsgemäß übermittelten Schriftsatz vom 24. Oktober 2013 erläuterte die Antragsgegnerin, Kosten für Schreiben an Herrn K. von der M. AG seien angesetzt worden, weil dieses Unternehmen mittelbar am Verfahren beteiligt war und mehrfach angeschrieben werden musste, um Unterlagen, wie etwa (Schluss-)Regulierungsbriefe und sonstige Abrechnungsunterlagen zu erhalten, damit diese im Verfahren vorgelegt werden konnten. Außerdem sei mit der M. AG im Rahmen von Vergleichsverhandlungen korrespondiert worden, da durch den angedachten Vergleich alle anhängigen Verfahren der Parteien, auch gegen die M. AG, erledigt werden sollten. Das am 7. April 2009 verschickte Schreiben an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin beziehe sich laut Betreff auf das Verfahren MF. und habe in unmittelbarem Zusammenhang mit den vorliegend interessierenden Rechtsfragen, etwa einer Aufrechnung, gestanden. Hinsichtlich der Dokumentenpauschale berief sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin auf seine anwaltliche Versicherung dieser Kosten sowie darauf, dass sich bereits aus dem Umfang der Akten ergebe, dass die angesetzten Ablichtungen deutlich unter dem lägen, was tatsächlich in dieser Sache habe ausgedruckt und kopiert werden müssen.

Die Ausführungen der Antragstellerin vor dem Oberlandesgericht gehen nicht über ihren Vortrag im Schriftsatz vom 23. Oktober 2013 im Schiedsverfahren hinaus, sondern bleiben dahinter zurück. Unter diesen Umständen ist nichts dafür ersichtlich, dass das Schiedsgericht die fraglichen Kosten auch bei ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs nicht jedenfalls aufgrund der Erläuterungen im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2013 für gerechtfertigt hätte halten müssen. Insbesondere gab es im Hinblick auf Umfang und Komplexität des Verfahrens aus Sicht des Schiedsgerichts keinen Anlass, an der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Höhe der Dokumentenpauschale zu zweifeln.

III. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

BGH, Beschluss v. 07.07.2016, I ZB 90/15 | Schiedsverfahren: Rechtsbeschwerde Vorläufige Vollstreckbarkeit

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Juli 2016, I ZB 90/15

Vorinstanz

OLG Braunschweig, Beschluss vom 27. August 2015, 7 Sch 3/15

Relevante Normen:

§ 1063 Abs. 3 S. 1 ZPO
§ 1065 Abs. 1 S. 2  ZPO

Leitsatz:

Die Anordnung und die Ablehnung vorläufiger Maßnahmen durch den Vorsitzenden des Zivilsenats gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind unanfechtbar.

 Gründe:

I. Die Parteien haben langjährig bei der Entwicklung von Zuckerrübensaatgut kooperiert. Nach Beendigung der Zusammenarbeit ist die Antragsgegnerin durch ein nach der Schiedsverfahrensordnung des belgischen Zentrums für Mediation und Schiedswesen (CEPANI) gebildetes Schiedsgericht mit Schiedsspruch vom 11. Juni 2015 im Wesentlichen dazu verurteilt worden, an die Antragstellerin rückständige Lizenzgebühren und Schadensersatz in Höhe von insgesamt 115.378.465,33 € zuzüglich Zinsen zu bezahlen, das gesamte bei ihr vorhandene Keimplasma der Antragstellerin mit zugehörigen Unterlagen herauszugeben sowie die weitere Nutzung dieses Keimplasmas zu unterlassen.

Die Antragstellerin hat beim Oberlandesgericht Braunschweig beantragt, den Schiedsspruch vom 11. Juni 2015 für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin hat dagegen geltend gemacht, der Schiedsspruch verstoße gegen den Ordre public im Sinne von Art. V Abs. 1 Buchst. b des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ), weil er kartellrechtswidrige Bestimmungen des zwischen den Parteien am 29. September 2006 abgeschlossenen Kooperationsvertrags umsetze.

Die Antragstellerin hat zudem im vorliegenden Verfahren beim Oberlandesgericht Braunschweig nach § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO beantragt, ihr die vorläufige Vollstreckung und die Sicherungsvollstreckung aus dem Schiedsspruch zu gestatten. Sie behauptet, es bestehe die konkrete Gefahr, dass die Antragsgegnerin die Zwangsvollstreckung vereiteln werde.

Die Antragstellerin hat beantragt,

ihr bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 11. Juni 2015 die Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Sicherung ihrer Ansprüche aus dem Schiedsspruch zu erlauben.

Außerdem begehrt die Antragstellerin im Wesentlichen, die Antragsgegnerin im Wege der Sicherungsvollstreckung zu verpflichten, bestimmte Auskünfte zu erteilen, Herausgabe- und Auskunftsansprüche der Antragsgegnerin im Hinblick auf Zuckerrübenkeimplasma zugunsten der Antragstellerin zu pfänden, der Antragsgegnerin zu verbieten, über das von ihr herauszugebende Zuckerrübenkeimplasma und Informationen darüber in bestimmter Weise zu verfügen, sowie notwendige Erhaltungsmaßnahmen für das Zuckerrübenkeimplasma zu ergreifen.

Die Vorsitzende des Zivilsenats des Oberlandesgerichts hat den Antrag gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Rechtsbeschwerde. Die Antragsgegnerin beantragt, die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin als unstatthaft zu verwerfen.

II. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist nicht statthaft. Beschlüsse über Anordnungen gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind unanfechtbar (§ 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO ). Dabei besteht kein Unterschied, ob sich ein Antragsteller gegen die Ablehnung oder ein Antragsgegner gegen die Anordnung vorläufiger Maßnahmen gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO wendet.

1. Die Frage, ob Anordnungen zur Durchführung der Zwangsvollstreckung gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO , die in Verfahren zur Vollstreckbarerklärung (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ) ergehen, der Rechtsbeschwerde unterliegen, ist umstritten. Nach einer im Schrifttum vertretenen Ansicht soll die Unanfechtbarkeit gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur für Beschlüsse nach § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO gelten, die sich auf vorläufige oder sichernde Maßnahmen des Schiedsgerichts beziehen (§ 1062 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ). Hingegen soll gegen Anordnungen zur Durchführung der Zwangsvollstreckung gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 1 Fall 1 ZPO , die vor einer Entscheidung nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ergehen, die Rechtsbeschwerde statthaft sein (Voit in Musielak/Voit, ZPO , 13. Aufl., § 1065 Rn. 3). Nach überwiegender Ansicht sind derartige Anordnungen dagegen nicht anfechtbar (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO , 74. Aufl., § 1063 Rn. 4; MünchKomm.ZPO /Münch, 4. Aufl., § 1063 Rn. 27; Saenger, ZPO , 6. Aufl., § 1063 Rn. 3; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO , 23. Aufl., § 1065 Rn. 2; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 28 Rn. 13 dd; Sessler/Schreiber, SchiedsVZ 2006, 119, 124; wohl auch Wieczorek/ Schütze, ZPO , 4. Aufl., § 1065 Rn. 7).

2. Der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung gebührt der Vorzug.

a) Gemäß § 1065 Abs. 1 ZPO findet die Rechtsbeschwerde gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen statt; im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 ZPO bezeichneten Verfahren unanfechtbar. Die vom Vorsitzenden des Zivilsenats gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu treffenden Entscheidungen über die Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen sind keine Entscheidungen über Anträge gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO . Der Rechtsbeschwerde unterliegen damit nur die Entscheidungen über Anträge gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO , die der zuständige Zivilsenat des Oberlandesgerichts trifft. Vorläufige Anordnungen des Vorsitzenden des Zivilsenats gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO zählen dazu auch dann nicht, wenn sie in einem Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ) ergehen.

b) Diese auf den Wortlaut der Norm des § 1065 Abs. 1 ZPO gestützte Auslegung ergibt sich weiter aus der Systematik des Gesetzes und der Funktion des § 1063 Abs. 3 ZPO als Mittel vorläufigen Rechtsschutzes im Schiedsverfahrensrecht.

aa) Gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Anträge betreffend die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041 ZPO ) ausdrücklich ausgeschlossen. Die Anordnungsbefugnis des Vorsitzenden des Zivilsenats nach § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO bezieht sich gleichermaßen auf die Vollziehung dieser Maßnahmen des Schiedsgerichts nach § 1041 ZPO wie auf vorläufige Entscheidungen im gerichtlichen Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Dann ist aber kein Grund ersichtlich, diese beiden Wege, vorläufigen Rechtsschutz im Schiedsverfahren zu erlangen, im Hinblick auf die Anfechtungsmöglichkeit mit der Rechtsbeschwerde unterschiedlich zu behandeln, und eine Rechtsbeschwerde bei originär vom Oberlandesgericht angeordneten Sicherungsmaßnahmen zu gestatten, sie aber gegenüber Anordnungen auszuschließen, die sich auf vorläufige oder sichernde Maßnahmen des Schiedsgerichts beziehen. Es wäre nicht überzeugend, Entscheidungen des Oberlandesgerichts über vom Schiedsgericht angeordnete, vorläufige Maßnahmen nach § 1041 Abs. 1 ZPO , die in Unkenntnis des erst später ergehenden Schiedsspruchs zu treffen sind, durch Ausschluss der Rechtsbeschwerde einer weniger weitgehenden staatlichen Kontrolle zu unterwerfen als Entscheidungen über vorläufige Maßnahmen, die in Kenntnis des Schiedsspruchs originär vom Oberlandesgericht getroffen werden (vgl. Sessler/ Schreiber, SchiedsVZ 2006, 119, 124).

bb) Gegen eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde spricht weiter die Funktion von Anordnungen nach § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO als Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, die in einem beschleunigten Verfahren durch den Vorsitzenden des zuständigen Zivilsenats allein getroffen werden können. Die Bestimmung des § 1063 Abs. 3 ZPO ist eine Sonderregelung im Verhältnis zu den allgemeinen Bestimmungen für den vorläufigen Rechtsschutz in den §§ 916 ff. ZPO (vgl. Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1063 Rn. 35; Wilske/ Markert in BeckOK/ZPO , 21. Edition, Stand 1. Juli 2016, § 1063 Rn. 11). In Eilverfahren sind Revision und Rechtsbeschwerde schon im Hinblick auf den Zeitfaktor wenig geeignet (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 2781). Dementsprechend bestimmt § 542 Abs. 2 ZPO , dass gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, die Revision nicht stattfindet. Der Gesetzgeber hat diese Regelung wegen des provisorischen Charakters und der vorläufigen Bedeutung des Arrest- und Verfügungsverfahrens für notwendig gehalten. Entscheidet das Berufungsgericht nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss, ist eine Rechtsbeschwerde im Arrestund Verfügungsverfahren deshalb ebenfalls unstatthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2002 – VII ZB 11/02 , BGHZ 152, 195, 197). Die Bestimmung des § 1063 Abs. 3 ZPO tritt für Schiedsgerichtsverfahren an die Stelle der §§ 916 ff. ZPO . Es wäre daher nicht einleuchtend, gegen vorläufige Entscheidungen nach § 1063 Abs. 3 ZPO einen Zugang zum Bundesgerichtshof zu eröffnen, der für Entscheidungen nach §§ 916 ff. ZPO gemäß § 542 Abs. 2 ZPO verschlossen ist.

c) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, lässt sich eine Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen Anordnungen nach § 1063 Abs. 3 ZPO nicht damit begründen, dass bestimmte, in ihrem Regelungsumfang abschließende Zwischenentscheidungen anfechtbar sind.

aa) Für Kostenentscheidungen im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs folgt die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde unmittelbar aus § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 – III ZB 33/07 , NJW-RR 2008, 664).

[16] bb) Entsprechend § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO selbständig mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar sind ferner Beschlüsse, die nach abgesonderter Verhandlung über die Zulässigkeit eines Aufhebungsantrags gemäß § 1059 ZPO ergehen (BGH, Beschluss vom 20. September 2001 – III ZB 57/00 , NJW 2001, 3787) . Die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit führt entweder ohne weiteres zur Ablehnung des Antrags nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wegen Unzulässigkeit oder mit die Instanz abschließender Wirkung zur Feststellung der Zulässigkeit des Antrags.

cc) Demgegenüber handelt es sich bei Anordnungen nach § 1063 Abs. 3 ZPO um vorläufige Maßnahmen, die für die Entscheidung des Oberlandesgerichts über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs weder vorgreiflich noch bindend sind. Sie können jederzeit geändert oder aufgehoben und so der jeweiligen Prozesslage angepasst werden (vgl. MünchKomm.ZPO / Münch aaO § 1063 Rn. 31). Dementsprechend hat auch das Oberlandesgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 1. Oktober 2015 seine vorherige ablehnende Entscheidung über eine Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO nicht als abschließend angesehen, sondern ausdrücklich ausgeführt, dass von der Verweisung der Sache an den Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle auch die Zuständigkeit für etwaige Eil- oder Aussetzungsanträge innerhalb des vorliegenden Verfahrens betroffen sei.

d) Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist schließlich nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Eine Einschränkung des Grundrechts auf rechtliches Gehör kommt von vornherein allenfalls für den vor Erlass einer Anordnung nach § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht angehörten Antragsgegner in Betracht, nicht aber für den erfolglosen Antragsteller.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner