KG Berlin, Beschluss v. 08.03.2018, 12 Sch 3/18 | Schiedsverfahren: Feststellungsklage wirksame Schiedsrichterbestellung

Relevante Normen:

§ 256 ZPO
§ 1029 ZPO
§ 1035 IV ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

Zulässig ist ein Feststellungsantrag, dass die Schiedsrichterbenennung fehlerhaft ist.

Sachverhalt:

Die Parteien schlossen am 8. November 2007 einen Sozietätsvertrag zur gemeinsamen Berufsausübung als Rechtsanwälte. § 20 des Vertrages weist unter der Überschrift Schiedsgericht folgende Regelung auf:
(1) Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit, die zwischen den Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft entstehen sollten, entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs abschließend und verbindlich ein Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht soll aus einem Schiedsrichter bestehen. Dieser wird durch den Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer ernannt. Er muss die Befähigung zum Richteramt haben. (3) Auf das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der ZPO, einschließlich des § 032 ZPO Anwendung.
(4) Zuständiges Gericht ist das Kammergericht Berlin gemäß § 1062 ZPO.
Der Antragsgegner kündigte die Sozietät zum 31. Dezember 2017. Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung über die Auslegung der Regelung unter § 18 des Vertrages, die unter der Überschrift „Fortführung der Sozietät, Abfindung“ Fälle des Ausscheidens und der Kündigung regelt. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den Sozietätsvertrag nebst Ergänzung (Anlagen AS 1 und AS 2) Bezug genommen. Der Antragsgegner forderte den Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 12. Januar 2018 auf, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen und fügte ein Schreiben der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 11. Oktober 2017 bei, in dem diese auf eine E-Mail des Bevollmächtigten Bezug nimmt und Herrn Rechtsanwalt Uwe St… als Schiedsrichter benennt. 4Der Antragsteller ist der Meinung, ein Schiedsverfahren sei unzulässig, weil mit der Beendigung des Gesellschaftsvertrages die Schiedsklausel keine Geltung mehr beanspruchen könne. Jedenfalls sei das Schiedsverfahren nicht wirksam eingeleitet worden und die Bestellung des Schiedsrichters unwirksam. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Durchführung eines Schiedsverfahrens des Antragsgegners gegen den Antragsteller im Zusammenhang mit der Schiedsabrede aus dem Gesellschaftsvertrag vom 08.11.2007 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 01.11.2013 unzulässig ist; hilfsweise, festzustellen, dass die Durchführung eines Schiedsverfahrens des Antragsgegners gegen den Antragsteller nicht wirksam eingeleitet worden ist; hilfsweise, festzustellen, dass die Bestellung von Herrn Rechtsanwalt Uwe S…, Berlin, durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Berlin gemäß dortigem Schreiben vom 11.10.2017 unwirksam ist. Der Antragsgegner beantragt, den Haupt- und die Hilfsanträge zurückzuweisen. Der Antragsgegner meint, das Schiedsverfahren sei zulässig. Er habe den Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer um Ernennung eines Schiedsrichters ersucht, die Ernennung sei dann aber auf den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Berlin delegiert worden.

Gründe:

Der Antragsteller hat nur mit dem Hilfsantrag wegen der Bestellung des Schiedsrichters Erfolg. Im Übrigen sind die Anträge unbegründet.
1. Der Hauptantrag auf Feststellung, dass die Durchführung eines Schiedsverfahrens unzulässig sei, ist gemäß §§ 1062 Abs. 1 Nr. 2, 1032 Abs. 2 ZPO zulässig. Eine wirksame Bildung des Schiedsgerichts ist angesichts der unwirksamen Schiedsrichterbenennung bisher nicht erfolgt (siehe unten 3), so dass der Antrag noch zulässig ist. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet, weil eine wirksame Schiedsabrede vorliegt. Die Parteien haben in § 20 ihres Sozietätsvertrages eine gemäß §§ 1029, 1030, 1031 ZPO zulässige Schiedsklausel vereinbart, wonach alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag verbindlich durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen. Anders als der Antragsteller meint, sind auch Streitigkeiten erfasst, die nach der Beendigung des Sozietätsvertrages entstehen, soweit sie – wie hier – im Zusammenhang mit dem Vertrag stehen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vereinbarung und entspricht im Übrigen auch allein einer interessengerechten Auslegung.
2. Der Hilfsantrag, dass die Einleitung des Schiedsverfahrens unzulässig sei, ist ebenfalls unbegründet. Maßgebliche Einwendungen, die einer Einleitung des Schiedsverfahrens durch den Antragsgegner entgegenstünden, werden nicht vorgetragen.
3. Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Bestellung des Schiedsrichters unwirksam sei, ist jedoch gemäß §§ 1062 Abs. 1 Nr. 1, 1035 Abs. 4 ZPO zulässig und begründet. 13Zwar begehrt der Antragsteller bisher nicht die Bestellung eines Schiedsrichters durch das Gericht. Der Antragsteller hat jedoch zur Gewährleistung eines effizienten Rechtsschutzes bereits ein Rechtsschutzbedürfnis, dass die sich im Rahmen des § 1035 Abs. 4 ZPO stellende Vorfrage, ob eine Schiedsrichterbestellung wirksam ist, aufgrund eines Feststellungsantrages geklärt wird (vgl. OLG München, 34 SchH 11/11, 21.12.2011, SchiedsVZ 2012, 111; OLG Hamm 11 Sch 1/02, SchiedsVZ 2003, 79; Zöller/Geimer, 32. Auflage 2018, § 1035 Rn. 20). 14Die Bestellung des Schiedsrichters Rechtsanwalt St… ist unwirksam, weil das von den Parteien in der Schiedsklausel bestimmte Benennungsverfahren bisher nicht eingehalten worden ist, ohne dass es auf die Person des benannten Schiedsrichters ankäme. Ausdrücklich war gemäß § 20 Abs. 2 des Sozietätsvertrages die Benennung des vereinbarten Einzelschiedsrichters dem Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer übertragen. Dies ist eine zulässige Form der Schiedsrichterernennung durch Dritte, auf die sich die Parteien einer Schiedsabrede verständigen können, wobei der Dritte zu der Ernennung nicht verpflichtet werden kann (vgl. allgemein Zöller/Geimer, § 1035 Rn. 8). Ebenso ausdrücklich bezieht sich die Klausel auf eine Benennung durch die Person des Präsidenten und nicht – was auch nicht zulässig wäre – auf eine Benennung durch die Bundesrechtsanwaltskammer oder eine Rechtsanwaltskammer als Institution. Wenn der Dritte das Benennungsrecht nicht ausüben will, kann er es nicht ohne Weiteres auf andere Personen delegieren, sondern die Parteien sind entsprechend zu informieren und es obliegt ihnen, eine anderweitige Regelung über die Benennung des Schiedsrichters zu treffen oder sich gegebenenfalls auf eine Delegierung des Benennungsrechts zu verständigen. Eine Auslegung der nach ihrem Wortlaut eindeutig formulierten Vertragsklausel dahingehend, dass die Parteien mit einer Übertragung des Benennungsrechts auf die örtliche Rechtsanwaltskammer bzw. deren Präsidenten einverstanden wären, kommt nicht in Betracht. Eine den Parteien von vornherein bekannte Regelung, wonach der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer das Benennungsrecht delegieren werde, wird nicht vorgetragen und eine solche ist angesichts der mitgeteilten Äußerungen aus der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer Berlin auch nicht nachvollziehbar ersichtlich.


BGH, Urteil v. 10.10.1991, III ZR 141/90 | Schiedsverfahren: Unwirksame Schiedsklausel in AGB

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Oktober 1991, III ZR 141/90

Vorinstanz:

Landgericht Bremen
Oberlandesgericht Bremen

Relevante Normen:

§ 1027 ZPO
§ 9 AGBG

Nichtamtlicher Leitsatz:

Eine Schiedsklausel in AGB kann auch dann unwirksam sein, wenn die Art des vorgesehenen Schiedsgerichts, dessen Anrufung allein vom Willen des Verwenders abhängt, besorgen läßt, daß es andere – mißbilligte – Klauseln nicht als unwirksam erkennen wird.

Tatbestand:

Die Ast. begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, den sie gegen den Ag. erwirkt hat. Der Ag. hat ein Weingut. Daneben betreibt er seit Anfang 1986 den Groß- und Einzelhandel mit Weinbergpfählen aus Bangkirai-Holz. Ende April 1987 bestellte der Ag. bei der Ast. fernmündlich zum Preis von 77886,16 DM 177,014 cbm Weinbergpfähle aus Bangkirai-Holz der Dauerhaftigkeitsklasse I, das auch Selangan-Batu genannt wird. Die Pfähle wurden Anfang Mai 1987 geliefert. Sie waren nicht aus Bangkirai-Holz. Der Ag. beanstandete am 5. 5. 1987 schriftlich und fernmündlich die Qualität des Holzes: Ca. 40 % der Pfähle seien “wünsch”, somit nehme er an, daß der Baum drehwüchsig und höchstwahrscheinlich kein Selangan-Batu sei. Aufgrund eines Ferngesprächs, das er am 5. 5. 1987 mit der Ast. geführt hatte, lieferte er jedoch zunächst Teile der Partie an seine Kunden aus. Zugleich mit der Reklamation nahm der Ag. eine Probe von dem gelieferten Holz und legte sie der Bundesforschungsanstalt für Forst- und Holzwirtschaft vor. Diese berichtete dem Ag. am 12. 5. 1987, daß es sich um Mersawa-Holz handele. Daraufhin weigerte sich der Ag., den Kaufpreis für die gelieferten Weinbergpfähle zu zahlen. Die Ast. betrieb  576 BGH: Unwirksame Schiedsklausel in AGB (NJW 1992, 575) nun das Schiedsverfahren nach Nr. 15 ihrer Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Verkaufsbedingungen). Dort heißt es: 15. Die Verkäuferin hat das Recht, unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht anzurufen. Für diesen Fall vereinbaren die Parteien als Grundlage §§ 1025 bis 1048 ZPO. Zur Vermeidung höherer Kosten soll möglichst die Ernennung eines Solo-Arbiters angestrebt werden. Ergibt sich dazu keine Möglichkeit, so hat jede Partei das Recht, einen Arbiter zu bestellen. Unterläßt es eine Partei, den Arbiter innerhalb der gestellten Frist zu bestellen und bekanntzugeben, so hat die andere Partei das Recht, bei der Handelskammer in B. zu beantragen, den Arbiter für die im Verzuge befindliche Partei zu ernennen. Einigen sich die bestellten Arbiter bei der Urteilsfindung nicht, so ernennen sie einen Obmann. Einigen sie sich über dessen Person nicht, so bestimmt jeder Arbiter einen Obmann und ernennen diesen durch Losentscheidung. Die schiedsgerichtliche Entscheidung der ernannten Arbiter oder des ernannten Obmanns ist endgültig und für beide Parteien bindend. Der Ag. hatte die Verkaufsbedingungen der Ast. durch Unterschrift auf einer Auftragsbestätigung vom 30. 6. 1986 anerkannt. Die Ast. macht geltend, sie lägen auch dem Kauf der 177,014 cbm Selangan-Batu von Ende April 1987 zugrunde. Das Schiedsgericht verurteilte den Ag., der sich auf das Schiedsverfahren nicht eingelassen hat, durch Schiedsspruch vom 12. 11. 1987, an die Ast. 77886,16 DM nebst Zinsen und Arbitragekosten (7352,04 DM) zu zahlen. Es stützte diese Entscheidung auf die Verkaufsbedingungen der Ast. In den Entscheidungsgründen des Schiedsspruchs ist dazu ausgeführt: Den kontraktlichen Vereinbarungen entsprechend ist 1. die Reklamation des Käufers nicht in der vorgeschriebenen Zeit (drei Tage nach Empfang der Ware) erfolgt, so daß damit eine Reklamation wegen Überschreitung der Rügefrist entfällt; 2. ist die kontraktlich vereinbarte Zahlung nicht erfolgt, obgleich dieses auch bei einer Reklamation vereinbart wurde, siehe Nr. 6 der Verkaufsbedingungen; 3. hat der Käufer die von ihm in R. abgeholte Ware ohne Genehmigung zu einem erheblichen Teil weitergeliefert und 4. “teilweise Entnahmen aus einer geschlossenen Partie” gelten laut Verkaufsbedingungen als Genehmigung der ganzen Partie. Das angerufene Schiedsgericht kann sich nur an die zwischen den Parteien geschlossenen und vom Käufer auch unterschriebenen Verkaufsbedingungen halten. Die in dem Schiedsspruch herangezogenen Verkaufsbedingungen lauten: 6. Beanstandungen können nur innerhalb von drei Tagen nach Empfang der Ware berücksichtigt werden (Abs. 1 S. 1). Eine vorgebrachte Mängelrüge hat auf die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen keinen Einfluß (Abs. 2 S. 2). Der Schiedsspruch ist auf der Geschäftsstelle des LG Bremen niedergelegt worden. Das LG hat das Gesuch der Ast., den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, abgelehnt und den Schiedsspruch aufgehoben. Das BerGer. hat das Urteil des LG abgeändert und den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Die Revision des Ag. führte zur Aufhebung des Berufungsurteils.

Gründe:

Der Antrag, den Schiedsspruch vom 12. 11. 1987 für vollstreckbar zu erklären, ist abzulehnen und der Schiedsspruch aufzuheben (§ 1042 II ZPO), weil ihm kein gültiger Schiedsvertrag zugrunde liegt (§ 1041 I Nr. 1 Alt. 1 ZPO). Die in den Verkaufsbedingungen der Ast. enthaltene Schiedsklausel (Nr. 15), die dem Schiedsverfahren zugrunde lag, hält einer Überprüfung am Maßstab des § 9 AGB-Gesetz nicht stand, weil sie – im Zusammenhang mit anderen Klauseln dieser Verkaufsbedingungen – den Ag. entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. 1. Mit dem BerGer. ist allerdings davon auszugehen, daß unter Kaufleuten Schiedsvereinbarungen grundsätzlich auch durch die Einbeziehung von AGB in das Vertragsverhältnis vereinbart werden können. Eine in AGB enthaltene Schiedsklausel stellt als solche keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar (Senat, BGHRAGBGG § 9 Schiedsklausel 1). Sie unterliegt jedoch auch zwischen Vollkaufleuten der Inhaltskontrolle nach § 9 AGB-Gesetz. 2. Die in den Verkaufsbedingungen der Ast. enthaltene Schiedsklausel ist – für sich allein betrachtet – nicht so beschaffen, daß sie als unwirksam angesehen werden müßte. Allerdings räumt die Schiedsklausel der Verwenderin ein Übergewicht gegenüber ihrem Vertragspartner insofern ein, als allein sie das Recht hat, unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht anzurufen (Nr. 15 I 1). Dies ist im Regelfall grundsätzlich nicht unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Senats wird die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Wahlrechts zwischen Schiedsklage und Klage vor dem ordentlichen Gericht nicht dadurch in Frage gestellt, daß dieses Wahlrecht – zur Beschränkung der Anrufung des Schiedsgerichts auf “wirkliche” Streitfälle – nur der einen Partei eingeräumt ist; die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts kann für die Parteien verschieden geregelt werden, immer vorbehaltlich der in § 1025 II ZPO gezogenen Grenzen (Senat, NJW 1976, 852 = LM § 1025 ZPO Nr. 33 = WM 1976, 331 (332 li. Sp.); implizit auch Senat, Beschl. v. 20. 6. 1991 – III ZR 172/90). 3. Bei der hier zu prüfenden Schiedsklausel besteht jedoch die Besonderheit, daß sie Teil eines vorformulierten Vertragswerkes ist, das – wie nachfolgend ausgeführt ist – in für den Rechtsstreit wesentlichen Punkten gegen das AGB-Gesetz verstößt und insoweit der Wirksamkeit entbehrt. Eine Schiedsklausel, die nur dem Verwender das Recht der Wahl zwischen Schiedsgericht und staatlichem Gericht gibt, eröffnet ihm dadurch die – zunächst nur abstrakte – Möglichkeit, den Inhalt der gewünschten Entscheidung zu beeinflussen, indem er die rechtliche Kontrolle seiner AGB den staatlichen Gerichten entzieht, ohne daß der Vertragspartner diese Entscheidung verhindern kann. Die Gefährdung der Belange des Vertragspartners konkretisiert sich in dem Maße, in dem die Art des zu berufenden Schiedsgerichts eine kritische Prüfung der AGB am Maßstab des AGB-Gesetzes durch die Schiedsrichter unwahrscheinlich macht. Läßt diese Gefahr sich nicht ausräumen, so benachteiligt eine solche Schiedsklausel auch unter Vollkaufleuten den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise und ist nach § 9 AGB-Gesetz unwirksam. Das ist hier der Fall. a) Eine Gesamtbetrachtung der Verkaufsbedingungen der Ast. ergibt, daß die Bestimmungen in Nr. 6 I 1 u. II 2 unwirksam sind, und zwar auch dann, wenn sie gegenüber einem Kaufmann verwendet werden (§§ 9, 24 AGB-Gesetz). aa) Nr. 6 I 1 der Verkaufsbedingungen der Ast. ist nach § 9 AGB-Gesetz unwirksam, weil ihre Vertragspartner dadurch unangemessen benachteiligt werden. Nach dieser Klausel können Beanstandungen nur innerhalb von drei Tagen nach Empfang der Ware berücksichtigt werden. Eine Unterscheidung danach, ob der beanstandete Mangel ohne weiteres erkennbar oder ob er verborgen war, wird nicht gemacht. Sie kann in die Klausel auch nicht hineingelesen werden. Dies wäre eine geltungserhaltende Reduktion, die nach der Rechtsprechung des BGH unzulässig ist (Senat, NJW 1989, 1796 = LM § 9 (Bl) AGBG Nr. 24 = BGHRAGBG § 6 Abs. 1 Reduktion, geltungserhaltende 2). Auch in Fällen, in denen beide Parteien Kaufleute sind, würde es dem Zweck des Gesetzes, den Vertragspartner des Verwenders vor unbilligen Klauseln zu schützen und auf einen den beiderseitigen Interessen gerecht werdenden Inhalt von AGB hinzuwirken, zuwiderlaufen, wenn zugelassen würde, daß der Verwender bei der Aufstellung seiner Konditionen über die Grenze des Zulässigen hinausgehen dürfte, ohne mehr befürchten zu müssen, als daß das Gericht die Benachteiligung seines Geschäftspartners auf ein gerade noch zulässiges Maß zurückführen wird (BGHZ 92, 312 (314 f.) = NJW 1985, 319 = LM § 9 (C) AGBG Nr. 3). Eine AGB-Klausel, die – wie hier – eine Rüge offener und verborgener Mängel ausnahmslos nur innerhalb von drei Tagen gestattet, weicht auch im kaufmännischen Verkehr so weit von dem die gesetzliche Regelung beherrschenden Grundsatz der Verantwortlichkeit des Verkäufers ab, daß sie nicht mehr hingenommen werden kann (BGH, NJW-RR 1986, 52 = LM § 9 (Ba) AGBG Nr. 10 = WM 1985, 1145; vgl. auch schon WM 1977, 365). Ein Verlust des Mängelrügerechts mit der Folge des Anspruchsverlustes ist grundsätzlich nur dann zu rechtfertigen, wenn der Besteller oder Käufer zumutbaren, zur redlichen Abwicklung des Vertrages gebotenen Obliegenheiten nicht nachkommt (BGH, NJW 1985, 3016 = LM § 9 (Cf) AGBG Nr. 8 = WM 1984, 1224 (1226)). Eine Ausschlußfrist von drei Tagen, die – wie im vorliegenden Fall – erkennbare und versteckte Mängel ——————————————————————————– 577 BGH: Unwirksame Schiedsklausel in AGB (NJW 1992, 575) gleichermaßen umfaßt, beseitigt praktisch die Rügemöglichkeit des Erwerbers völlig; sie ist daher als Klausel in AGB grundsätzlich unwirksam (BGH, NJW-RR 1986, 52 = LM § 9 (Ba) AGBG Nr. 10 = WM 1985, 1145). bb) Auch Nr. 6 II 2 der Verkaufsbedingungen der Ast. hält der Prüfung am Maßstab des § 9 AGB-Gesetz nicht stand. Diese Klausel schließt das Zurückbehaltungsrecht des Käufers – ohne Einschränkungen – aus. Eine vorgebrachte Mängelrüge soll “auf die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen keinen Einfluß haben”. Der Käufer wird damit in einen Rückforderungsprozeß verwiesen. Im Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten können die §§ 273, 320 BGB zwar grundsätzlich in AGB abbedungen werden. Dies gilt aber nicht, soweit die der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts zugrundeliegenden Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein berechtigtes Interesse des Verwenders, seine Ansprüche durchzusetzen, ohne dabei durch Gegenrechte seines Vertragspartners behindert zu werden, ist insoweit nicht anzuerkennen (BGHZ 92, 312 (316) = NJW 1985, 319 = LM § 9 (C) AGBG Nr. 3 m. w. Nachw.; vgl. auch BGH, NJW 1985, 855 = LM § 9 (Cb) AGBG Nr. 13 = WM 1985, 199). Eine geltungserhaltende Reduktion in der Weise, daß die Klausel nur insoweit als unwirksam angesehen wird, als sie ein Zurückbehaltungsrecht wegen rechtskräftig festgestellter, entscheidungsreifer oder unbestrittener Gegenforderungen ausschließt, ist auch hier nicht zulässig (BGHZ 92, 312 (316) = NJW 1985, 319 = LM § 9 (C) AGBG Nr. 3). b) Die Schiedsklausel in Nr. 15 der Verkaufsbedingungen ist durch ihre Ausgestaltung – in Verbindung mit den zu mißbilligenden Klauseln – geeignet, dem Vertragspartner der Ast. den Schutz des AGB-Gesetzes vor diesen unangemessenen und deshalb unwirksamen Klauseln vorzuenthalten. Eine Schiedsklausel in AGB darf nicht die Möglichkeit eröffnen, von den Schutzgarantien des AGB-Gesetzes abzuweichen (Wolf-Horn-Lindacher, AGB-Gesetz, § 9 Rdnrn. S 4, S 7; Schlosser-Coester=Waltjen-Graba, AGB-Gesetz, § 9 Rdnr. 110; einschränkend Stein-Jonas-Schlosser, ZPO, 20. Aufl., § 1025 Rdnr. 22, § 1027 Rdnr. 13). Ein vereinbartes Schiedsgericht ist zwar wie ein staatliches Gericht berechtigt und verpflichtet, unwirksame Klauseln von AGB nicht anzuwenden. Gerade angesichts der Struktur des in den Verkaufsbedingungen der Ast. vorgesehenen Schiedsgerichts besteht aber die dringende Gefahr, daß ein solchermaßen gebildetes Schiedsgericht in eine Überprüfung der Verkaufsbedingungen anhand des AGB-Gesetzes nicht eintreten, vielmehr diese Bedingungen ohne rechtliche Prüfung seiner Entscheidung als verbindlich zugrunde legen wird. Dem Schiedsgericht müssen nach der Schiedsklausel rechtskundige Mitglieder nicht angehören. Nach Lage der Sache ist es auch eher unwahrscheinlich, daß die Verwenderin oder einer ihrer Vertragspartner von sich aus einen Juristen zum Schiedsrichter bestellt. Vielmehr liegt es bei Verträgen wie dem geschlossenen eher nahe, daß die Verwenderin einen Holzfachmann zum Schiedsrichter bestellt. In diesem Fall wird ihr Vertragspartner, wenn er nicht den von der Verwenderin benannten Schiedsrichter im Hinblick auf seine fachliche Qualifikation als Alleinschiedsrichter akzeptiert, sich regelmäßig veranlaßt sehen, ebenfalls einen Holzfachmann zu benennen. Hinzu kommt, daß die Schiedsklausel in das von Gesetzes wegen zu beanstandende Klauselwerk eingebettet ist. Unter diesen Umständen ist zu besorgen, daß die Mitglieder des Schiedsgerichts mit der schwierigen Problematik von AGB nicht vertraut sind und eine Überprüfung dieser Bedingungen am Maßstab des AGB-Gesetzes unterlassen, sich vielmehr an die AGB wie an ein Gesetz gebunden fühlen. Der Umstand, daß das Schiedsgericht im vorliegenden Fall tatsächlich so verfahren ist, ist für die Entscheidung zwar unerheblich, weil es nicht darauf ankommt, ob die einer Klausel innewohnende Benachteiligung sich im Einzelfall tatsächlich ausgewirkt hat; er bestätigt aber diese Annahme. Deshalb kann eine Schiedsklausel der vorliegenden Art in AGB, die unwirksame Klauseln wie die oben Genannten enthalten, nicht als wirksam anerkannt werden.

BGH, Beschluss vom 25.2.2016, I ZB 111/14 | Schiedsverfahren: Zulässigkeit Rechtsbeschwerde, Schiedsrichterhonorar

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2016, I ZB 111/14

Vorinstanz:

OLG Karlsruhe, Beschluss vom  27.11.2014, 9 Sch 2/13

Relevante Normen:

Art. 103 GG

Nichtamtlicher Leitsatz:

  1. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unabhängig davon, ob sie sich auf das Ergebnis des Gerichts- oder Schiedsverfahrens auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 – V ZB 28/03 , NJW 2004, 367, 368 ; Beschluss vom 26. Januar 2009 – II ZB 6/08, NJW 2009, 1083 Rn. 13; Zöller/Heßler, ZPO , 31. Aufl., § 574 Rn. 13a). Insoweit besteht ein Unterschied zum Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO ), in dem eine nicht entscheidungserhebliche Frage auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision gebietet (vgl. im Einzelnen BGH, NJW 2004, 367, 368)
  2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur zulässig, wenn die Höhe der Vergütung – etwa weil sich das Honorar nach dem Streitwert richtet und eine bezifferte Schiedsklage erhoben worden ist oder weil die Parteien mit den Schiedsrichtern ein festes Honorar vereinbart haben oder weil Einvernehmen über den Streitwert besteht – feststeht und der dafür benötigte Betrag bereits vorschussweise einbezahlt worden ist (BGH, Beschluss vom 28. März 2012 – III ZB 63/10 , BGHZ 193, 38 Rn. 8 mwN).

Gründe:

I. Die Antragstellerin trat mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 in einen erstmals zum 30. September 2007 kündbaren Dienstleistungsvertrag mit der Antragsgegnerin ein, der die Führung von Frischwaren-Distributionszentren und dazugehörige Transportleistungen zum Gegenstand hatte. Danach hatte die Antragstellerin Waren zentral einzulagern, zu kommissionieren und zu transportieren, die die Antragsgegnerin als Handelsunternehmen in eigenem Namen an ihre Kunden verkaufte. Dem Dienstleistungsvertrag war als Anlage eine Schiedsvereinbarung beigefügt.

Im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsvertrag schloss die Antragstellerin am 21./24. September 2004 mit der Konzernmuttergesellschaft der Antragsgegnerin, der M. H. – und I. AG, einen „Zentralregulierungsvertrag mit Lieferanten“ (ZRV) ab. Darin beauftragte die Antragstellerin die M. AG mit der Zentralregulierung aller Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an die Antragsgegnerin. Die eingereichten Rechnungen, Gutschriften oder Belastungsanzeigen wurden von der M. AG ungeprüft „kontokorrentmäßig“ erfasst und miteinander verrechnet; danach verbleibende Salden wurden von der M. AG ausgezahlt.

Nachdem sich das über den Dienstleistungsvertrag abgewickelte Warenvolumen verringert hatte, verlangte die Antragstellerin mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine deutliche Erhöhung der für ihre Leistungen mit 0,16 € pro Kilo Ware vereinbarten Vergütung. Die Antragstellerin forderte eine Vergütung von 0,5122 € pro Kilo, als Mindestvergütung jedoch 0,2998 € pro Kilo. Nachdem die Antragstellerin ein Angebot der Antragsgegnerin, die Vergütung auf 0,26 € pro Kilo zu erhöhen, abgelehnt hatte, kündigte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 30. Mai 2006 den Dienstleistungsvertrag außerordentlich zum 30. Juni 2006. Zugleich zahlte sie unter dem Vorbehalt der Rückforderung und zur Vermeidung der von der Antragstellerin angekündigten Einstellung der Belieferung der Kunden der Antragsgegnerin die von der Antragstellerin verlangte Mindestvergütung von 0,2998 € pro Kilo Warenvolumen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2006 in Höhe von insgesamt 959.562,79 €. Diesem außerhalb der Zentralregulierung gezahlten und nicht in diese aufgenommenen Betrag stellte die Antragsgegnerin allerdings Gegenforderungen in derselben Höhe gegenüber. Einen von ihr beanspruchten Rückforderungsanspruch in Höhe von 242.750,23 € (Differenz zwischen der angebotenen Vergütung von 0,26 € und der von der Antragstellerin geforderten und unter Vorbehalt gezahlten Mindestvergütung von 0,2998 € pro Kilo Warenvolumen) trat sie an die M. AG ab. Einen Betrag von 716.812,56 € stellte die Antragsgegnerin über eine Belastungsanzeige vom 20. Oktober 2006 in die Zentralregulierung ein.

In einem ersten Schiedsverfahren zwischen den Parteien begehrte die Antragstellerin für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2006 eine weitere Vergütung auf der Grundlage von 0,5122 € pro Kilo Ware in Höhe von 1.416.407,82 €. Außerdem forderte sie Schadensersatz wegen unzulässiger fristloser Kündigung des Dienstleistungsvertrags. Mit dem (ersten) Schiedsspruch vom 20. Februar 2009 wurde die Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragstellerin auf der Basis eines Kilopreises von 0,43537 € eine weitere Vergütung in Höhe von 920.655,07 € zu zahlen. Außerdem wurde der Antragstellerin wegen der nicht fristgerechten Kündigung für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 30. September 2007 Schadensersatz in Höhe von 1.679.035,17 € zuerkannt. Diese Beträge hat die Antragsgegnerin zur Abwendung der Zwangsvollstreckung bezahlt. Die Antragstellerin hat für die Differenz zwischen ihrer in die Zentralregulierung eingeflossenen ursprünglichen Forderung über 1.416.407,82 € und dem insoweit im ersten Schiedsverfahren zuerkannten Betrag von 920.655,07 € und aberkannten Schadensersatzansprüchen in Höhe von 101.086,61 € am 24. März 2009 der Antragsgegnerin Gutschriften über 596.839,43 € erteilt. Auf diese Gutschriften hat die Antragstellerin keine Zahlungen an die Antragsgegnerin geleistet.

In dem zweiten Schiedsverfahren, das dem vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde liegt, hat die Antragstellerin – soweit noch von Belang – zuletzt beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 959.562,79 € für die zunächst unter Vorbehalt gezahlten, dann jedoch durch Gegenforderungen wieder ausgeglichenen Vergütungsteile zu verurteilen (Antrag zu 1). Außerdem hat sie Verzugszinsen in Höhe von 74.195,47 € (Antrag zu 2) sowie – vorsorglich auch hilfsweise – die Feststellung begehrt, dass der Antragsgegnerin aus näher bezeichneten, von dieser in die Zentralregulierung eingestellten Belastungsanzeigen keine Forderungen gegenüber der Antragstellerin zustehen (Antrag zu 3). Schließlich hat die Antragstellerin – vorsorglich auch hilfsweise – die Feststellung begehrt, dass der Antragsgegnerin die an die M. AG abgetretene Forderung über 242.750,23 € nicht zusteht (Antrag zu 4).

Mit dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren angegriffenen Schiedsspruch vom 30. August 2013 hat das Schiedsgericht die Antragsgegnerin zur Zahlung von 194.168,50 € nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Zahlungsklage sowie die Feststellungsklagen abgewiesen. Das Schiedsgericht hat angenommen, der Antragstellerin stehe dem Grunde nach ein Anspruch in Höhe von 959.562,79 € zu. Davon sei aber ein Betrag in Höhe von 242.750,23 € abzuziehen, weil die Antragstellerin das Weiterbestehen eines Rückzahlungsanspruchs in dieser Höhe nicht ausreichend dargelegt habe. Außerdem habe die Antragsgegnerin wirksam mit Gegenforderungen in Höhe von 596.839,43 € aufgerechnet. Zu dem zugunsten der Antragstellerin verbleibenden Restbetrag von 119.973,13 € sei ein Verzugsschaden in Höhe von 74.195,47 € hinzuzurechnen, so dass sich der zuerkannte Betrag von 194.168,50 € ergebe. Die Feststellungsanträge seien unzulässig, da die Antragstellerin dafür kein schützenswertes Interesse dargelegt habe.

Soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse, hat die Antragstellerin die Aufhebung des Schiedsspruchs vom 30. August 2013 (Hilfsantrag zu 1) sowie die Aufhebung des Kostenschiedsspruchs vom 15. November 2013 (Antrag zu 2) beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Aufhebungsanträge zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO ). Soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf gerichtliche Aufhebung des inländischen Schiedsspruchs richtet, hat die auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ) Rechtsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg (dazu II 1). Soweit das Oberlandesgericht den Antrag auf Aufhebung des Kostenschiedsspruchs zurückgewiesen hat, kann die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde dahinstehen; das Oberlandesgericht hat den Antrag jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen (dazu II 2).

1. Hinsichtlich des auf Aufhebung des Schiedsspruchs gerichteten Hilfsantrags zu 1 ist die Rechtsbeschwerde zwar zulässig. Der Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt die Antragstellerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (dazu II 1 a). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die Antragstellerin nicht dargelegt hat, dass sich diese Rechtsverletzung auf den Schiedsspruch auswirken konnte (dazu II 1 b).

a) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig.

aa) Allerdings bedarf es keiner Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, weil das Oberlandesgericht die Hinweispflichten eines Schiedsgerichts, das seine den Parteien mitgeteilte Rechtsauffassung zu einer entscheidungserheblichen Frage ändert, in grundlegender, die Gefahr von Wiederholungen begründender Weise verkannt hat.

(1) Die Antragstellerin macht geltend, sie habe den zuletzt als Antrag zu 3 gestellten Feststellungsantrag zunächst als Hauptantrag zu 1 gestellt. Dazu sei auf Seite 6 des Protokolls über die nichtöffentliche Sitzung des Schiedsgerichts vom 18. April 2012 angeführt: Das Schiedsgericht weist darauf hin, dass ein Feststellungsinteresse für den gestellten Antrag zu Nummer 1.) vom Schiedsgericht bejaht werden dürfte.

Dieser Hinweis sei im weiteren Verlauf des Schiedsverfahrens zu keinem Zeitpunkt geändert oder korrigiert worden. Erst im Schiedsspruch vom 30. August 2013 sei dann ausgeführt worden, der entsprechende Feststellungsantrag sei unzulässig und deshalb abzuweisen.

(2) Es kann dahinstehen, ob bei dieser Sachlage ein Verstoß des Schiedsgerichts gegen den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör anzunehmen ist. Eine etwaige fehlerhafte Beurteilung dieser Frage durch das Oberlandesgericht ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich geworden. Das Oberlandesgericht hat lediglich Zweifel geäußert, ob das Schiedsgericht von einer vorher geäußerten Rechtsmeinung abgewichen sei. Tragend für die Beurteilung des Oberlandesgerichts war allein die Erwägung, jedenfalls fehle es an der erforderlichen Kausalität zwischen der behaupteten Gehörsverletzung und der Entscheidung des Schiedsgerichts. Nicht tragende Erwägungen des Oberlandesgerichts können eine Divergenz seiner Entscheidung zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht begründen und deshalb auch nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen.

bb) Das Oberlandesgericht hat das Fehlen der erforderlichen Kausalität zwischen der behaupteten Gehörsverletzung und der Entscheidung des Schiedsgerichts damit begründet, der Vortrag der Antragstellerin lasse nicht erkennen, was sie nach einem Hinweis vorgetragen hätte, um das Schiedsgericht vom Bestehen eines Feststellungsinteresses zu überzeugen.

Das Oberlandesgericht hat mit dieser Erwägung den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör verletzt. Es hat in diesem Zusammenhang allein auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 7. November 2014 Bezug genommen. Die Antragstellerin hatte indes bereits in ihrer Antragsschrift vom 21. Oktober 2013, Seite 6 bis 10, nähere Ausführungen dazu gemacht, was sie vorgetragen hätte, falls sie rechtzeitig einen Hinweis des Schiedsgerichts auf dessen geänderte Rechtsauffassung zum Feststellungsinteresse erhalten hätte. Sie hat geltend gemacht, sie hätte dadurch das Schiedsgericht daran hindern können anzunehmen, dass die Belastungsanzeigen, die dem Feststellungsantrag zugrunde lagen, mit Forderungen der Antragstellerin deckungsgleich seien, die bereits Gegenstand der in den Schiedsverfahren gestellten Zahlungsanträge gewesen seien. So habe das Schiedsgericht übersehen, dass eine Belastungsanzeige der Antragsgegnerin über 1.117,10 € nichts mit den Rechnungen der Antragstellerin zu tun gehabt habe. Die Antragstellerin hat zudem ausgeführt, was sie im Einzelnen näher dazu vorgetragen hätte, weshalb sich ihr Feststellungsinteresse für den Antrag zu 3 aus den Besonderheiten der vereinbarten Zentralregulierung der Forderungen und aus den von ihr im Anschluss an den ersten Schiedsspruch in die Zentralregulierung eingestellten Gutschriften über 596.839,43 € ergeben sollte.

Wenn das Oberlandesgericht vor diesem Hintergrund ausführt, die Antragstellerin habe nicht einmal ansatzweise dargelegt, was sie vorgetragen hätte, um das Schiedsgericht von einem bestehenden Feststellungsinteresse zu überzeugen, ist davon auszugehen, dass es das entsprechende Vorbringen der Antragstellerin weder zur Kenntnis genommen noch gewürdigt hat.

Die Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf rechtliches Gehör führt zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unabhängig davon, ob sie sich auf das Ergebnis des Gerichts- oder Schiedsverfahrens auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 – V ZB 28/03 , NJW 2004, 367, 368 ; Beschluss vom 26. Januar 2009 – II ZB 6/08, NJW 2009, 1083 Rn. 13; Zöller/Heßler, ZPO , 31. Aufl., § 574 Rn. 13a). Insoweit besteht ein Unterschied zum Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO ), in dem eine nicht entscheidungserhebliche Frage auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision gebietet (vgl. im Einzelnen BGH, NJW 2004, 367, 368) .

b) Die zulässige Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist jedoch nicht begründet. Der übergangene Vortrag der Antragstellerin hätte dem Oberlandesgericht keinen Anlass geben können, abweichend zu entscheiden.

aa) In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Antragstellerin unter 3.2.2. der Antragsschrift vom 21. Oktober 2013 hat das Schiedsgericht in seinem zweiten Schiedsspruch angenommen, die von der Antragstellerin ausgestellten Rechnungen mit den Nummern 974 bis 982 über Leistungen im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 seien durch die Belastungsanzeigen der Antragsgegnerin 195.492 bis 195.500 in der Zentralregulierung neutralisiert worden, die vollständige Zahlung der im ersten Schiedsverfahren der Antragstellerin als berechtigte Preiserhöhung und Schadensersatz zugesprochenen Urteilssumme sei außerhalb der Zentralregulierung erfolgt und die Antragstellerin habe nach Abschluss des ersten Schiedsverfahrens für die Differenz zwischen den dort zugesprochenen 920.655,07 € und den von ihr insoweit zuvor in die Zentralregulierung eingestellten Forderungen von insgesamt 1.416.407,82 € Gutschriften in Höhe von insgesamt 596.839,43 € zur Zentralregulierung erteilt.

Das Schiedsgericht hat weiter angenommen, dass die Rechnungen der Antragstellerin, die den vom Feststellungsantrag erfassten Belastungsanzeigen mit den Nummern 195.490 bis 195.500 entsprechen, Gegenstand des ersten Schiedsverfahrens waren und dass sich die Belastungsanzeige 190.004 über 716.812,56 € auf den Zahlungsantrag zu 1 im vorliegenden Schiedsverfahren bezieht. Diese Beurteilung hat die Antragstellerin hingenommen.

bb) Auf dieser Grundlage ist das Schiedsgericht zu der Auffassung gelangt, die Belastungsanzeigen 195.490 bis 195.500 „gingen rechtlich ins Leere“, weil über die Ansprüche, die den entsprechenden Rechnungen der Schiedsklägerin zugrunde liegen, rechtskräftig im ersten Schiedsverfahren entschieden worden sei. Die der Antragstellerin zuerkannten und von der Antragsgegnerin nach dem ersten Schiedsverfahren außerhalb der Zentralregulierung bezahlten Rechnungsbeträge könnten in keiner Endabrechnung mehr neutralisiert werden.

Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen, dass über die Frage, inwieweit der Antragsgegnerin aus den Belastungsanzeigen 195.490 bis 195.500 Forderungen gegenüber der Antragstellerin zustehen, bereits rechtskräftig im ersten Schiedsverfahren entschieden ist. Soweit der Antragstellerin für ihre entsprechenden Rechnungen Beträge zugesprochen worden sind, kann eine diese Forderungen ausgleichende, rechtswirksame Belastungsanzeige durch die Antragsgegnerin nicht mehr erfolgen. Soweit der Zahlungsantrag der Antragstellerin abgewiesen worden ist, bestehen die Belastungsanzeigen zu Recht, weil der Antragstellerin in diesem Umfang keine Forderungen gegen die Antragsgegnerin zustehen. In jedem Fall fehlt es wegen der im ersten Schiedsverfahren getroffenen rechtskräftigen Entscheidung an einem Feststellungsinteresse der Antragstellerin im Hinblick auf die Belastungsanzeigen 195.490 bis 195.500.

cc) Hinsichtlich der Belastungsanzeige 190.004 hat das Schiedsgericht zutreffend festgestellt, dass die entsprechende Forderung Gegenstand des auf Zahlung gerichteten Klageantrags zu 1 im vorliegenden Schiedsverfahren ist. Auch insoweit kommt ein Feststellungsantrag deshalb nicht in Betracht. Die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, der übergangene Vortrag der Antragstellerin hätte dem Oberlandesgericht Anlass geben können, diese Frage abweichend zu beurteilen.

dd) Anders als in dem vom Oberlandesgericht übergangenen Vortrag der Antragstellerin ausgeführt, kann sich das erforderliche Feststellungsinteresse auch nicht aus der im Anschluss an das erste Schiedsverfahren von der Antragstellerin zugunsten der Antragsgegnerin zur Zentralregulierung erteilten Gutschriften über insgesamt 596.839,43 € vom 24. März 2009 ergeben. Bei diesen Gutschriften handelte es sich um die Differenz zwischen den von der Antragstellerin in die Zentralregulierung eingestellten Rechnungen und dem ihr im ersten Schiedsverfahren für diese Rechnungen zugesprochenen Betrag. Die Frage, ob der Antragsgegnerin aus diesen Gutschriften Forderungen gegenüber der Antragstellerin zustehen, ist nicht Gegenstand des Feststellungsantrags zu 3. Dieser Antrag ist auf die im Einzelnen aufgeführten Belastungsanzeigen beschränkt, die die Antragsgegnerin zwischen dem 19. September 2006 und dem 20. Oktober 2006 vorgenommen hat. Dementsprechend hat das Schiedsgericht die Gutschriften über 596.839,43 € im Rahmen seiner Entscheidung über den Klageantrag zu 1 berücksichtigt. Es hat angenommen, dass der Antragsgegnerin über diesen Betrag eine Aufrechnungsforderung gegenüber dem mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Zahlungsanspruch der Antragstellerin zusteht. Das greift die Rechtsbeschwerde nicht an.

ee) Gegenstand des Feststellungsantrags war allerdings auch die Belastungsanzeige 195.523 vom 11. Oktober 2006 über 1.117,10 €. Die Antragstellerin hatte dazu in dem übergangenen Vortrag ausgeführt, diese Belastungsanzeige stehe in keinem Zusammenhang zu den verfahrensgegenständlichen Rechnungen der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin hatte eingeräumt, die Berechtigung dieses Belegs nicht mehr aufklären zu können. Hinsichtlich dieser Belastungsanzeige ist daher nicht auszuschließen, dass das Schiedsgericht bei Berücksichtigung des nach einem Hinweis auf die geänderte Rechtsansicht zur Zulässigkeit der Feststellungsklage gehaltenen Vortrags der Antragstellerin angenommen hätte, diese Forderung sei nicht Gegenstand des ersten Schiedsverfahrens gewesen.

Die Antragstellerin hat indes nach ihrem eigenen Vortrag gegen die Belastungsanzeige vom 11. Oktober 2006 fristgerecht Widerspruch erhoben. Zudem weist der von der M. AG der Antragstellerin übersandte Schlussregulierungsbrief vom 8. Januar 2007 einen Schlusssaldo in Höhe von 0,00 € auf. Spätestens seitdem bestand für die Antragstellerin unter den gegebenen Umständen kein Anhaltspunkt mehr, dass sich die Antragsgegnerin weiterhin dieser Forderung in Höhe von 1.117,10 € berühmte. Auch bei Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Antragstellerin zu der Belastungsanzeige über 1.117,10 € hätte das Schiedsgericht daher auch insoweit kein Feststellungsinteresse annehmen können.

Kann sich aus der Belastungsanzeige über 1.117,10 € keine Forderung der Antragsgegnerin ergeben, so ist das Zentralregulierungskonto auch nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde ausgeglichen. Ein Feststellungsinteresse der Antragstellerin kann sich dann ebenso wenig hinsichtlich einzelner im Jahr 2006 in die Zentralregulierung eingestellter Belastungsanzeigen ergeben.

2. Es kann dahinstehen, ob die gegen die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Kostenschiedsspruchs gerichtete Rechtsbeschwerde zulässig ist. Sie ist jedenfalls unbegründet.

a) Die Rechtsbeschwerde ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, weil das Schiedsgericht selbst die Vergütung der Schiedsrichter als Teil der Verfahrenskosten ziffernmäßig festgesetzt hat. Dies ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur zulässig, wenn die Höhe der Vergütung – etwa weil sich das Honorar nach dem Streitwert richtet und eine bezifferte Schiedsklage erhoben worden ist oder weil die Parteien mit den Schiedsrichtern ein festes Honorar vereinbart haben oder weil Einvernehmen über den Streitwert besteht – feststeht und der dafür benötigte Betrag bereits vorschussweise einbezahlt worden ist (BGH, Beschluss vom 28. März 2012 – III ZB 63/10 , BGHZ 193, 38 Rn. 8 mwN). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall aber erfüllt.

Die Schiedsrichter erhielten eine vorher vereinbarte, streitwertabhängige Vergütung. Die Parteien hatten im Konstitutionsprotokoll für das Schiedsverfahren folgende Regelung getroffen:

Die von den Parteien ernannten Schiedsrichter erhalten die Gebühren und Auslagen, die einem Rechtsanwalt für die Vertretung einer Partei in der ersten Instanz vor dem ordentlichen Gericht zustehen würden. Dem Obmann stehen diese Gebühren wie für die Vertretung einer Partei in der zweiten Instanz zu. Im Übrigen gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG ) entsprechend.

Die Parteien hatten sich zudem über den Streitwert geeinigt und jeweils einen Vorschuss von 60.000 € gezahlt.

Der Einwand der Antragstellerin, es sei gleichwohl die Geltung der am 30. Juni 2004 außer Kraft getretenen Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vereinbart, betrifft die Auslegung der Parteivereinbarung. Sie ändert jedoch nichts daran, dass das Schiedsgericht ordnungsgemäß von den Parteien zur Festsetzung der Vergütung der Schiedsrichter ermächtigt war. Zudem ist die auf den eindeutigen Wortlaut des Konstitutionsprotokolls gestützte Auffassung des Schiedsgerichts nicht zu beanstanden, für die Berechnung der Vergütung sei das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz maßgeblich.

b) Die Antragstellerin macht weiter geltend, die Rechtsbeschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Kostenschiedsspruchs sei zulässig, weil das Oberlandesgericht keine Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf rechtliches Gehör darin erkannt habe, dass das Schiedsgericht einen Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2013 bei seiner Kostenentscheidung berücksichtigt habe, der der Antragstellerin nicht zugegangen sei und zu dem sie sich daher vor Erlass der Entscheidung nicht habe äußern können.

aa) Die Antragstellerin hatte den Schriftsatz vom 24. Oktober 2013 vor der Kostenentscheidung des Schiedsgerichts unstreitig nicht erhalten, weil im Büro des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin für seine Übermittlung eine fehlerhafte E-Mail-Anschrift für die Antragstellerin verwendet worden war. Die Parteien hatten sich im Konstitutionsprotokoll für das Schiedsgericht darauf geeinigt, Abschriften unmittelbar den jeweils anderen Verfahrensbevollmächtigten zuzuleiten.

Das Oberlandesgericht hat dazu ausgeführt, eine Gehörsverletzung könne nicht festgestellt werden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichte das Schiedsgericht nicht, zu jedem einzelnen unselbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung zu nehmen. Spiegelbildlich dazu könne nicht jede – offensichtlich versehentlich – unterbliebene Weiterleitung von Verfahrenseingaben einer Schiedspartei an die andere Schiedspartei als Verletzung des rechtlichen Gehörs gewertet werden. Eine Gehörsverletzung scheide jedenfalls aus, wenn wesentlicher Inhalt der Eingabe, wie hier, die Wiedergabe von Auszügen des der Gegenseite bekannten Konstitutionsprotokolls sei.

bb) Es kann dahinstehen, ob dieser Beurteilung zuzustimmen ist, und ob eine Gehörsverletzung möglicherweise schon deshalb zu verneinen ist, weil die Weiterleitung des Schriftsatzes nicht durch ein Verschulden des Schiedsgerichts unterblieben ist. Der etwaige Rechtsfehler des Oberlandesgerichts bei der Anwendung der Rechtsgrundsätze für die Gewährung rechtlichen Gehörs auf das Verfahren des Schiedsgerichts war jedenfalls nicht entscheidungserheblich.

Die fehlerhafte Verneinung einer Gehörsverletzung durch das Oberlandesgericht wäre nur entscheidungserheblich, wenn von der Antragstellerin gehaltener Vortrag zu der Frage, was sie in Kenntnis des Schriftsatzes vom 24. Oktober 2013 noch vor dem Schiedsgericht dargelegt hätte, diesem hätte Anlass geben können, eine abweichende Kostenentscheidung zu treffen. Dafür ist indes nichts ersichtlich.

Die Antragstellerin hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren insoweit allein auf die Ausführungen auf Seite 7 ihres Schriftsatzes vom 12. Dezember 2013 berufen. Darin hat sie pauschal ausgeführt, die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Kosten beträfen zumindest teilweise nicht das streitgegenständliche Schiedsgerichtsverfahren und seien nicht zu erstatten, weil Postgebühren für Briefe, die andere Verfahren der Parteien beträfen und an Dritte gerichtet seien, zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig seien.

Im Hinblick auf diesen Vortrag hätte das Oberlandesgericht keinen Anlass gehabt anzunehmen, das Schiedsgericht hätte ohne Gehörsverstoß zu einer anderen Kostenentscheidung gelangen können. Nach dem Kostenfestsetzungsantrag vom 17. September 2013 sind von der Antragsgegnerin 69,65 € Post- und Telekommunikationsauslagen sowie 62,95 € Dokumentenpauschale für Ablichtungen und Telefaxzustellungen an den Gegner abgerechnet worden. Die Antragstellerin hatte diese Kostenansätze mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2013 schon im Schiedsverfahren beanstandet. Hinsichtlich der Postgebühren hatte sie geltend gemacht, ein mit Portokosten in Höhe von 5,30 € berücksichtigter Großbrief/Rückschein an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 7. April 2009 sei diesen nicht zugegangen. Zudem sei eine Vielzahl von Schreiben an Herrn K. von der M. AG aufgeführt, die an dem Verfahren nicht beteiligt sei. Außerdem wurde pauschal gerügt, dass kein Nachweis für die als Dokumentenpauschale für Ablichtungen aufgeführten Kosten überreicht worden ist. In dem der Antragstellerin nicht ordnungsgemäß übermittelten Schriftsatz vom 24. Oktober 2013 erläuterte die Antragsgegnerin, Kosten für Schreiben an Herrn K. von der M. AG seien angesetzt worden, weil dieses Unternehmen mittelbar am Verfahren beteiligt war und mehrfach angeschrieben werden musste, um Unterlagen, wie etwa (Schluss-)Regulierungsbriefe und sonstige Abrechnungsunterlagen zu erhalten, damit diese im Verfahren vorgelegt werden konnten. Außerdem sei mit der M. AG im Rahmen von Vergleichsverhandlungen korrespondiert worden, da durch den angedachten Vergleich alle anhängigen Verfahren der Parteien, auch gegen die M. AG, erledigt werden sollten. Das am 7. April 2009 verschickte Schreiben an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin beziehe sich laut Betreff auf das Verfahren MF. und habe in unmittelbarem Zusammenhang mit den vorliegend interessierenden Rechtsfragen, etwa einer Aufrechnung, gestanden. Hinsichtlich der Dokumentenpauschale berief sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin auf seine anwaltliche Versicherung dieser Kosten sowie darauf, dass sich bereits aus dem Umfang der Akten ergebe, dass die angesetzten Ablichtungen deutlich unter dem lägen, was tatsächlich in dieser Sache habe ausgedruckt und kopiert werden müssen.

Die Ausführungen der Antragstellerin vor dem Oberlandesgericht gehen nicht über ihren Vortrag im Schriftsatz vom 23. Oktober 2013 im Schiedsverfahren hinaus, sondern bleiben dahinter zurück. Unter diesen Umständen ist nichts dafür ersichtlich, dass das Schiedsgericht die fraglichen Kosten auch bei ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs nicht jedenfalls aufgrund der Erläuterungen im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2013 für gerechtfertigt hätte halten müssen. Insbesondere gab es im Hinblick auf Umfang und Komplexität des Verfahrens aus Sicht des Schiedsgerichts keinen Anlass, an der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Höhe der Dokumentenpauschale zu zweifeln.

III. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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