OLG Dresden, Beschluss v. 27.01.2005, 11 SchH 02/04 | Schiedsverfahren: Eröffnung Insolvenzverfahren, Parteibezeichnung, Rechtsanwalt befangen

§ 44 IV ZPO
§ 240 ZPO
§ 1036 II ZPO
§ 1037 ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eine Schiedspartei unterbricht das Schiedsverfahren nicht.
2. Insolvenzverwalter tritt an die Stelle der insolventen Schiedspartei, soll diese freigegeben werden, so nimmt diese hilfsweise am Verfahren teil

Sachverhalt:

Die Schiedsbeklagte begehrt die Ablehnung des Schiedsrichters im schiedsgerichtlichen Verfahren wegen Befangenheit. Die Schiedsklägerin – die D. AG & Co. KG – und die Schiedsbeklagte – die G. Leipzig GmbH – verständigten sich am 18. 6. 2002 auf eine Schiedsgerichtsvereinbarung, nach der über sämtliche offene Forderungen zwischen den Schiedsparteien durch Schiedsspruch entschieden werden sollte. Eine Regelung für den Fall der Insolvenz einer der Parteien wurde nicht getroffen. Der Schiedsverfahrensort sollte Leipzig sein. Zum Schiedsrichter wurde Rechtsanwalt N. aus Leipzig bestimmt. Der Rechtsanwalt war beiden Schiedsparteien bekannt, da er sie bereits zuvor gemeinsam in einzelnen Zivilverfahren gerichtlich und außergerichtlich vertreten und beraten hatte. Die Schiedsparteien waren und sind in einer ARGE verbunden. Rechtsanwalt N. hatte diese ARGE vertreten. Am 29. 1. 2004 erhielt die Schiedsbeklagte eine Klage der Schiedsklägerin vor dem Landgericht Siegen zugestellt, die sich – unter anderem – gegen die Schiedsbeklagte selbst als Gesellschafterin einer Gesellschaft bürgerliches Rechts richtet. Die Klage ist von Rechtsanwalt N. unterschrieben, der die Schiedsklägerin in dem Verfahren vor dem Landgericht Siegen als Prozessbevollmächtigter vertritt. Mit Schriftsatz vom 13. 2. 2004 erklärte die Schiedsbeklagte gegenüber Rechtsanwalt N. dessen Ablehnung als Schiedsrichter wegen Befangenheit. Mit Beschluss vom 20. 7. 2004 wies Rechtsanwalt N. den Ablehnungsantrag mit der Begründung ab, dass es der Schiedsbeklagten nicht mehr möglich sei, den Schiedsrichter wegen dessen anwaltlicher Tätigkeit für die Schiedsklägerin abzulehnen. Auf Grund der vorangegangenen anwaltlichen Tätigkeit für beide Schiedsparteien, habe die Schiedsbeklagte bereits zum Zeitpunkt der Bestellung des Rechtsanwalts zum Schiedsrichter von einer möglichen einseitigen anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts für die Schiedsklägerin gewusst. Der Beschluss wurde der Schiedsbeklagten mittels einfachen Briefs ohne Empfangsbekenntnis am 9. 8. 2004 zugestellt. Bereits mit Beschluss des AG Nördlingen – Insolvenzgericht – vom 14. 6. 2004 wurde über das Vermögen der Schiedsklägerin das Insolvenzverfahren unter gleichzeitiger Bestellung eines Insolvenzverwalters eröffnet. Mit Schreiben vom 10. 8. 2004 erklärte der Insolvenzverwalter gegenüber der Komplementärin der Schiedsklägerin jedoch die Freigabe sämtlicher Forderungen der Schiedsklägerin gegen die Schiedsbeklagte für alle Aktiv-Rechtstreitigkeiten der Schiedsklägerin. Die Komplementärin befand sich zu diesem Zeitpunkt ebenfalls in Insolvenz und unter Verwaltung eines Insolvenzverwalters. Mit Schriftsatz vom 9. 9. 2004 hat die Schiedsbeklagte das OLG Dresden zur Entscheidung über den Antrag auf Ablehnung des Schiedsrichters wegen Befangenheit angerufen. Als Antragsgegner ist der Insolvenzverwalter der Schiedsklägerin benannt, hilfsweise – für den Fall, dass die Freigabeerklärung vom 10. 8. 2004 wirksam sein sollte – die Schiedsklägerin selbst. Die Schiedsbeklagte ist dabei der Auffassung, dass die Freigabeerklärung unwirksam sein soll, da sie gegenüber der Komplementärin der Schiedsklägerin selbst und nicht gegenüber deren Insolvenzverwalter erklärt wurde. Die Schiedsbeklagte weist außerdem auf eine Erklärung der Sparkasse Delitzsch-Eilenburg hin, wonach an diese alle im Schiedsverfahren streitgegenständliche Forderungen gegen die Schiedsbeklagte abgetreten worden seien. In der Sache ist die Schiedsbeklagte der Meinung, dass der Beschluss vom 20. 7. 2004 schon wegen der eingetretenen Insolvenz der Schiedsklägerin unwirksam sei. Darüber hinaus liege ein Befangenheitsgrund in der anwaltlichen Tätigkeit des Schiedsrichters für die Schiedsklägerin. In dem Ablehnungsverfahren vor dem OLG Dresden meldeten sich sowohl die Schiedsklägerin selbst, als auch deren Insolvenzverwalter. Beide sind der Auffassung, dass in Hinblick auf die Freigabeerklärung vom 10. 8. 2004 die Schiedsklägerin selbst richtige Beteiligte des Ablehnungsverfahrens sei. In der Sache sind beide der Auffassung, dass bereits der Ablehnungsantrag der Schiedsbeklagten vom 13. 2. 2004 verfristet sei. Die Schiedsbeklagte habe bereits am 29. 1. 2004 mit Zustellung der Klage der Schiedsklägerin vor dem Landgericht Siegen Kenntnis vom Ablehnungsgrund gehabt. Hiergegen behauptet die Schiedsbeklagte, dass am Tag der Klagezustellung lediglich die Sekretärin ihres Geschäftsführers vom Eingang der Klage erfahren habe. Der Geschäftsführer selbst habe erst am 2. 2. 2004 gewusst, dass der Schiedsrichter des schiedsgerichtlichen Verfahrens zugleich der Prozessvertreter der Schiedsklägerin ist. Dies versichert der Geschäftsführer in einer eidesstattlichen Versicherung vom 2. 11. 2004 gegenüber dem Gericht.

Gründe:

Der Antrag der Schiedsbeklagten auf Ablehnung des Rechtsanwalt N. als Schiedsrichter in dem schiedsgerichtlichen Verfahren hat Erfolg. Der zulässige Antrag ist begründet.
I. Zulässigkeit: Der Antrag ist zulässig.
1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des OLG Dresden ergibt sich aus §§ 1062 Abs. 1 Nr. 1, 1037 Abs. 3 ZPO. 2. Keine Unterbrechung des Verfahrens durch Insolvenz der Schiedsklägerin. Eine von Amts wegen zu beachtende Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 Satz 1 ZPO wegen der Insolvenz der Schiedsklägerin ist nicht gegeben. Zwar wird gemäß § 240 Satz 1 ZPO im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schiedsklägerin war aber kein Verfahren im Sinne des § 240 Satz 1 ZPO anhängig, welches hätte unterbrochen werden können. a) § 240 ZPO in schiedsgerichtlichen Verfahren unanwendbar Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schiedsklägerin unterbricht das schiedsgerichtliche Verfahren nicht. Die Vorschrift des § 240 Satz 1 ZPO ist auf das schiedsgerichtliche Verfahren gemäß §§ 1025ff ZPO nicht anwendbar. Bei einem schiedsgerichtlichen Verfahren handelt es sich nicht um eine Zivilrechtsstreitigkeit vor einem staatlichen Gericht, wie sie § 240 ZPO voraussetzt (vgl. BGH in KTS 1966, 246; Zöller, Kommentar zur ZPO, 24. Auflage, Rdnr. 48 zu § 1042 ZPO; Hess/Weis/Wienberg, Kommentar zur InsO, 2. Auflage, Rdnr. 22 zu § 85 InsO; Schwab/Walter/Baumbach, Systematischer Kommentar zur Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Auflage, Kap. 16 Rdnr. 48). b) Keine Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens betreffend die Ablehnung Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schiedsklägerin unterbricht gemäß § 240 Satz 1 ZPO auch nicht das Ablehnungsverfahren vor dem OLG Dresden, denn das Ablehnungsverfahren vor dem OLG wurde erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtshängig. Die Vorschrift des § 240 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung überhaupt ein Verfahren vor einem staatlichen Gericht anhängig ist, welches durch den Eintritt der Insolvenz betroffen wird (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, Rdnr. 8 vor § 239 ZPO). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Schiedsparteien bewirkt gemäß § 240 Satz 1 ZPO, dass zwar nicht das Schiedsverfahren, aber ein durch das schiedsgerichtliche Verfahren veranlasstes Verfahren vor einem staatlichen Gericht unterbrochen wird (vgl. BGH in KTS 1966, 246; Hess/Weis/Wienberg, Kommentar zur InsO, 2. Auflage, Rdnr. 23 zu § 85 InsO). Auch die Entscheidung des BGH in KTS 1966, 246 betraf jedoch den Fall, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer der Schiedsparteien eröffnet wurde, nachdem bereits das staatliche Verfahren anhängig war. Anders ist es hier: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schiedsklägerin wurde am 14. 6. 2004 eröffnet, mithin vor Anrufung des OLG Dresden am 9. 9. 2004. Da ein Verfahren vor einem staatlichen Gericht zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schiedsklägerin gerade nicht anhängig war, konnte durch die Insolvenzeröffnung auch keine Unterbrechung gemäß § 240 Satz 1 ZPO eintreten. 3. Die Gemeinschuldnerin ist richtige Antragsgegnerin Die Gemeinschuldnerin und Schiedsklägerin selbst ist die richtige Gegenpartei des Ablehnungsverfahrens. Sie ist als Zweit-Antragsgegnerin auch formell beteiligt. Dies ergibt eine verständige Auslegung der Erklärungen, die von der Schiedsbeklagten, der Schiedsklägerin selbst und deren Insolvenzverwalter vor dem OLG abgegeben wurden. a) Bezeichnung durch die Schiedsbeklagte und Antragstellerin Wer in einem Rechtsstreit Partei ist, das heißt Kläger oder Beklagter, Antragsteller oder Antragsgegner, ist aus der den Rechtsstreit einleitenden Prozesshandlung zu entnehmen. Bestimmt wird die Partei danach, wie sie bezeichnet ist, nämlich mit Namen oder Firma und Zustellungsadresse als Kläger, Beklagter, Antragsteller und Gegner. Außer der Bezeichnung in dem Schriftstück, das den Rechtsstreit einleitet und dem darin enthaltenen Tatsachenvortrag kann zur Bestimmung der Partei auch dasjenige auslegend herangezogen werden, was später im Prozess geschieht. Stets ist die Bestimmung, wer Partei ist, objektiv vom Standpunkt des Gerichts und des Beklagten oder Antragsgegners aus vorzunehmen (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 24. Auflage, Rdnr. 6 vor § 50 ZPO; Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 26. Auflage, Rdnr. 3 zur Vorbem. zu § 50 ZPO). Der Parteibegriff der ZPO ist dabei rein formell, das heißt unabhängig vom sachlichen Recht (Zöller, Kommentar zur ZPO, 24. Auflage, Rdnr. 62 vor § 50). b) Auslegung der Parteibezeichnung Nach diesen Maßstäben ist hier die Schiedsklägerin selbst Partei des Ablehnungsverfahrens vor dem OLG. Da der Schiedsbeklagte sowohl den Insolvenzverwalter der Schiedsklägerin und hilfsweise – für den Fall der Wirksamkeit der Freigabeerklärung vom 10. 8. 2004 – die Schiedsklägerin selbst als Antragsgegnerin bezeichnet, ist die Schiedsklägerin zunächst nur hilfsweise ins Verfahren einbezogen.
Eine solche hilfsweise Parteirolle ist aber nicht möglich. Das hat der Bundesgerichtshof für die parteierweiternde Hilfswiderklage gegen einen Dritten so ausgesprochen (BGHZ 147, 220 [224]): „Denn es ist keinem Prozessgegner zuzumuten, sich auf ein Verfahren einzulassen, bei dem die Möglichkeit besteht, dass es sich wieder in ein rechtliches Nichts auflöst”. So ist aber der – Antrag der Schiedsbeklagten nicht zu verstehen. Aus dem Schriftsatz wird deutlich, dass die Schiedsbeklagte beide, sowohl den Insolvenzverwalter wie auch die Gemeinschuldnerin selbst in das Verfahren einbezogen sehen möchte, um überhaupt eine Entscheidung, gegen welche Partei auch immer, ermöglichen zu können. Dieses Verständnis entspricht dem vom Bundesgerichtshof am angegebenen Ort ebenfalls angewandten Grundsatz, die Anträge einer Partei so auszulegen, dass sie den gewünschten Erfolg im Rahmen der Rechtsordnung erreichen können. Die Schiedsklägerin selbst hat sich im Verfahren gemeldet, zur Sache Stellung genommen und ist im Übrigen vom selben Prozessbevollmächtigten vertreten wie der Insolvenzverwalter.
4. Prozessführungsbefugnis der Schiedsklägerin
Die Schiedsklägerin selbst ist auch prozessführungsbefugt. Dies folgt aus der Freigabeerklärung vom 10. 8. 2004, die der Senat als wirksam erachtet, so dass die Schiedsklägerin – trotz der eingetretenen Insolvenz – aus allen Rechten berechtigt und verpflichtet ist, die den Streitgegenstand des schiedsgerichtlichen Verfahrens bilden. Durch eine Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters wird die Massezugehörigkeit eines Rechts oder Gegenstands aufgegeben und aus dem Insolvenzbeschlag (§ 80 Abs. 1 InsO) gelöst. Das Recht oder der Gegenstand wird damit insolvenzfreies Vermögen des Schuldners (vgl. Hess/Weis/Wienberg, Kommentar zur InsO, 2. Auflage, Rdnr. 596 zu § 55 InsO). Prozessführungsbefugt ist daher hier die insolvente Schiedsklägerin selbst. a) Die Freigabeerklärung Die Freigabeerklärung eines Insolvenzverwalters ist als empfangsbedürftige Willenserklärung mit ihrem Zugang an den Insolvenzschuldner wirksam. Der Zugang einer solchen Willenserklärung liegt vor, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (BGHZ 67, 271; Palandt, Kommentar zum BGB, 63. Auflage, Rdnr. 5 zu § 130 BGB). b) Der Zugang der Freigabeerklärung Hiernach ist die Freigebeerklärung vom 10. 8. 2004 als wirksam zu betrachten, da sie auch zugegangen ist. Dabei kann dahinstehen, ob man einen Zugang an die Komplementärin der Schiedsklägerin für ausreichend erachtet oder einen Zugang an deren Insolvenzverwalter verlangt. Die Komplementärin der Schiedsklägerin zählt in Hinblick auf den Zugang der Freigabeerklärung zum Machtbereich ihres Insolvenzverwalters, so dass die Freigabeerklärung nicht nur der Komplementärin, sondern auch deren Insolvenzverwalter zugegangen ist.
c) Die Abtretung In diesem Zusammenhang kann die von der Schiedsbeklagten angesprochene Abtretung der schiedsklägerischen Forderungen an die Sparkasse Delitzsch-Eilenburg unberücksichtigt bleiben. Der Vortrag der Schiedsbeklagten ist insoweit schon zu unsubstantiiert – insbesondere erklärt der Schiedsbeklagte nicht, zu welchem Zeitpunkt eine solche Abtretung erfolgt sein soll. Im Übrigen würde eine Abtretung, wenn sie während des Verfahrens vor dem OLG erfolgt wäre, gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch keinen Einfluss auf die Prozessführungsbefugnis der Schiedsklägerin haben. II. Begründetheit Der Ablehnungsantrag ist auch begründet. Es liegen Umstände vor, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Schiedsrichters begründen und deren Geltendmachung durch die Schiedsbeklagte rechtzeitig erfolgt ist. 1. Der Beschluss des Schiedsrichters ist wirksam Entgegen der Auffassung des Schiedsbeklagten ist der angegriffene Beschluss vom 20. 7. 2004 nicht schon deshalb unwirksam und daher aufzuheben, weil bereits zuvor am 14. 6. 2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schiedsklägerin eröffnet wurde. Durch die Insolvenz einer der Schiedsparteien wird das Schiedsverfahren selbst nicht berührt (vgl. Schwab/Walter, Systematischer Kommentar zur Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Auflage, Kap. 16, Rdnr. 49). Das Schiedsverfahren nimmt insoweit seinen Fortgang, so dass auch schiedsgerichtliche Entscheidungen wirksam erlassen werden können. 2. Der Beschluss des Schiedsrichters ist falsch Es liegt jedoch der Ablehnungsgrund des § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO vor. Die Prozessvertretung der Schiedsklägerin in dem Verfahren vor dem LG Siegen durch den Schiedsrichter stellt einen Umstand dar, der berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Schiedsrichters aufkommen lassen.
a) Ablehnungsgrund Besorgnis der Befangenheit Gemäß § 1036 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO kann ein Schiedsrichter abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Eine solche Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn vom Standpunkt der Partei aus genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Schiedsrichters zu erregen (vgl. Schwab/Walter, Systematischer Kommentar zur Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Auflage, Kap. 14, Rdnr. 6).
b) Der Schiedsrichter gibt der Schiedsbeklagten Anlass, seine Befangenheit zu besorgen. Die Prozessvertretung der Schiedsklägerin durch den Schiedsrichter in einem Rechtsstreit, in dem – unter anderem – die Schiedsbeklagte Gegnerin der Schiedsklägerin ist, stellt einen solchen Umstand i.S.d. § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO dar. Der Prozessvertreter einer Partei ist immer zugleich auch Interessenvertreter der Partei. Er soll seiner Partei helfen, ihre Rechte bestmöglich durchzusetzen und zu realisieren. Demgegenüber ist ein Schiedsrichter zur Unparteilichkeit und Unabhängigkeit verpflichtet. Er soll gerade nicht einseitig die Interessen einer Partei durchsetzen, sondern, einen überparteilichen Schiedsspruch sprechen. Soweit der Schiedsrichter hier zugleich Prozessvertreter der Schiedsklägerin in einem gerichtlichen Verfahren gegen die Schiedsbeklagte ist, ist eine Pflichtenkollision gegeben, die nach verständiger Würdigung des Sachverhalts, Zweifel an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters erregt. Hinzu kommt, dass auch der Verdacht mittelbarer finanzieller Interessen des Schiedsrichters am Ausgang des schiedsgerichtlichen Verfahrens nicht von der Hand zu weisen ist. Als Prozessvertreter erlangt der Schiedsrichter gegen die insolvente Schiedsklägerin Vergütungsansprüche, deren Begleichung möglicherweise erst nach einem positiven Abschluss des Schiedsverfahrens für die Schiedsklägerin gesichert ist. Ein solcher Verdacht mittelbarer finanzieller Abhängigkeit wird letztlich auch dadurch verstärkt, dass der Schiedsrichter bis zuletzt keine Auskunft darüber gab, inwieweit Honorarforderungen gegen die Schiedsklägerin aus seiner anwaltlichen Tätigkeit bestehen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es für die Ablehnung eines Schiedsrichters schon genügt, dass bloße Zweifel an dessen Unparteilichkeit und Überparteilichkeit vorliegen. Es muss nicht mit Sicherheit gesagt werden können, dass der Schiedsrichter befangen ist. Insoweit sind die angeführten Gründe geeignet, zumindest diese Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu begründen.
3. Der Ablehnungsgrund war der Schiedsbeklagten zunächst unbekannt. Die Schiedsbeklagte ist mit dem Vorbringen ihrer Ablehnungsgründe auch nicht gemäß § 1036 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausgeschlossen, wonach eine Partei einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen kann, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind. Zwar war der Rechtsanwalt vor seiner Bestellung zum Schiedsrichter durch die Schiedsparteien am 18. 6. 2002 für beide Schiedsparteien als Anwalt tätig gewesen. Der nunmehr aufgetretene und geltend gemachte Ablehnungsgrund beruht jedoch auf einem qualitativ anderen Sachverhalt, der der Schiedsbeklagten zum Zeitpunkt der Bestellung des Schiedsrichters nicht bekannt war. Die einseitige Prozessvertretung der Schiedsklägerin durch den Schiedsklägerin gegenüber der Schiedsbeklagten stellt eine einseitige Interessenvertretung der Schiedsklägerin dar und ist daher nicht zu vergleichen mit der gemeinsamen Vertretung und Beratung beider Schiedsparteien. 4. Der Ablehnungsantrag ist rechtzeitig geltend gemacht. Der Ablehnungsantrag der Schiedsbeklagten vom 13. 2. 2004 ist auch nicht gemäß § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO verfristet. Nach dieser Vorschrift hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 ZPO bekannt geworden ist, dem Schiedsrichter schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Mit der Geltendmachung des Ablehnungsgrundes durch den Schriftsatz vom 13. 2. 2004 hat die Schiedsbeklagte die Frist des § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO jedoch eingehalten. Der vertretungsberechtigte Geschäftsführer der Schiedsbeklagten hat erst am 2. 2. 2004 erfahren, dass der Schiedsrichter des schiedsgerichtlichen Verfahrens zugleich der Prozessvertreter der Schiedsklägerin in dem Zivilverfahren vor dem Landgericht Siegen gegen die Schiedsbeklagte ist. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Schiedsbeklagten vom 2. 11. 2004.
a) Die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers ist ein zulässiges Beweismittel. Die Versicherung an Eides Statt ist im schiedsgerichtlichen Ablehnungsverfahren vor dem OLG ein zulässiges und hinreichendes Mittel der Glaubhaftmachung, wenn es um die Frage der rechtzeitigen Geltendmachung des Ablehnungsgrundes geht. Obwohl dies nirgends ausdrücklich im Gesetz steht, finden auf die in § 1062 ZPO genannten Verfahren die allgemeinen Vorschriften über das Erkenntnisverfahren im ersten Rechtszug Anwendung, sofern sich nicht aus der ratio legis Abweichendes ergibt (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 24. Auflage, Rdnr. 7 zu § 1063 ZPO). Insoweit sind in dem Verfahren über die Ablehnung des Schiedsrichters eines schiedsgerichtlichen Verfahrens insbesondere die Vorschriften der §§ 41 ZPO über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen anzuwenden. Vor diesem Hintergrund gilt im schiedsgerichtlichen Ablehnungsverfahren vor dem OLG die Regelung des § 44 Abs. 4 ZPO entsprechend. Hiernach ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden ist, wenn ein Richter, bei dem die Partei, die sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird. Die Vorschrift des § 44 Abs. 4 ZPO steht dabei in Zusammenhang mit dem Verlust des Ablehnungsrechts nach § 43 ZPO, der bei einer nicht rechtzeitigen Geltendmachung des Ablehnungsrechts eintritt. Als Mittel der Glaubhaftmachung im Sinne des § 44 Abs. 4 ZPO ist gemäß § 294 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO unter anderem auch die Versicherung an Eides Statt vorgesehen. Auch im schiedsgerichtlichen Ablehnungsverfahren vor dem OLG ist hiernach das Mittel der Glaubhaftmachung zulässig und ausreichend, wenn es um die rechtzeitige Geltendmachung der Ablehnungsgründe geht.
b) Die eidesstattliche Versicherung ist glaubhaft. Der Senat sieht es als glaubhaft an, dass der vertretungsberechtigte Geschäftsführer der Schiedsbeklagten erst am 2. 2. 2004 Kenntnis vom Ablehnungsgrund gehabt hat, so wie er es in der Versicherung an Eides Statt angegeben hat. Die Einwände der Schiedsklägerin vermögen nicht die Überzeugung des Senats von der inhaltlichen Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung zu erschüttern. Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Geschäftsführer jedes noch so kleine Detail seiner Schilderung richtig in Erinnerung hat, zumal die versicherten Geschehnisse auch schon einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum von neun Monaten zurück liegen. Entscheidend ist, dass der Gesamtinhalt in sich widerspruchsfrei und schlüssig ist, so wie es bei der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Fall ist.
c) Keine Wissensvertretung durch die Sekretärin Im Übrigen kann auch nicht über die Grundsätze der Wissensvertretung bei einer GmbH angenommen werden, dass der Geschäftsführer der Schiedsbeklagte bereits am 29. 1. 2004 mit Klagezustellung Kenntnis vom Ablehnungsgrund hatte. Zwar gibt der Geschäftsführer in der eidesstattlichen Versicherung selbst an, dass seine Sekretärin die Zustellung der Klage am 29. 1. 2004 registrierte. Die Sekretärin hatte damit aber noch keine Kenntnis von dem hier geltend gemachten Ablehnungsgrund, die dem Geschäftsführer der Schiedsbeklagten zugerechnet werden könnte.
aa) Wissensvertreter einer Gesellschaft ist nur, wer von der Gesellschaft mit der Gesellschaft mit der Erledigung bestimmter Aufgaben in eigener Verantwortung betraut ist. Entscheiden ist dabei nicht die Stellung des Informationsträgers, sondern die Bedeutung der Information selbst – ob nämlich der Rechtsverkehr erwarten durfte, dass die Information intern gespeichert, aufbereitet, weitergegeben und in der konkreten Situation abgefragt wird. Die Gesellschaft ist insoweit verpflichtet, die interne Kommunikation ordnungsgemäß zu orientieren (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Auflage, Rdnr. 6 zu § 36 GmbHG).
bb) Hiernach ist nicht davon auszugehen, dass die Sekretärin des Geschäftsführers Kenntnis davon hatte, dass der Schiedsrichter zugleich der Prozessvertreter der Schiedsklägerin ist. Hierzu hätte die Sekretärin zum einen überhaupt bemerken müssen, dass der Prozessvertreter der Schiedsklägerin Herr Rechtsanwalt N.ist. Zum anderen müsste man bei ihr die Kenntnis voraussetzen, dass dieser Rechtsanwalt N. auch Schiedsrichter des schiedsgerichtlichen Verfahrens zwischen den Parteien ist. Die Kenntnis des Ablehnungsgrundes verlangt insoweit die gedankliche Zusammenfügung beider Informationen und ein nicht unerhebliches Hintergrundwissen, dessen Vorhandensein bei der Sekretärin nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann.
C. Kosten Die Kostenentscheidung zu Lasten der Schiedsklägerin beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, der auch im Ablehnungsverfahren eines Schiedsrichters vor einem staatlichen Gericht gemäß §§ 1062 Abs. 1 Nr. 1, 1037 Abs. 3 Anwendung findet (vgl. Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 26. Auflage, Rdnr. 5 zu § 1063 ZPO). Da der Antrag gegenüber dem Insolvenzverwalter der Schiedsklägerin erfolglos war – weil der Insolvenzverwalter die Forderung, über die im Schiedsgerichtsverfahren gestritten wurde, schon vor Antragstellung an das Oberlandesgericht freigegeben hatte, war er von Anfang an nicht der richtige Gegner des Ablehnungsverfahrens -, war die Schiedsbeklagte nicht im vollen Umfang, sondern nur gegenüber der Schiedsklägerin selbst erfolgreich. Entsprechend waren die Kosten zu verteilen.
D. Streitwert Die Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Senats. Wir haben die Bedeutung der Sache – Recht der Schiedsparteien auf einen unbefangenen Schiedsrichter -, den Umfang und den Schwierigkeitsgrad berücksichtigt und auch in die Überlegungen einbezogen, dass die Schiedsklägerin bis auf die Schiedsforderung vermögenslos ist.

KG Berlin, Beschluss v. 13.08.2015, 20 Sch 09/14 | Schiedsverfahren: Schiedspartei durch Firmenfortführung

§ 25 HGB

Nichtamtlicher Leitsatz:

fortführende Unternehmen nach der Zielsetzung von den §§ 25, 28 HGB voll in die Rechtsstellung des Vorgängers eintreten soll. Soweit die Antragstellerin u. a. auf den hier fehlenden rechtsgeschäftlichen Erwerbsakt hinweist, trägt das nicht, weil nach der hier vertretenen Auffassung (s. o.) für die Rechtsnachfolge nach § 25 HGB ein derivativer Erwerb nicht erforderlich ist. Somit ist der Rechtsnachfolger, der nicht derivativ erworben hat, genauso zu behandeln, wie derjenige, der aufgrund eines derivativen Erwerbs Rechtsnachfolger geworden ist.

Tatbestand:

Die Schiedsklägerin beauftragte die Antragsgegnerin mit dem zwischen ihnen abgeschlossenen Generalunternehmervertrag vom 21.11.05 mit der Herstellung des Wohngebäudes incl. Hofanlage und Tiefgarage N. /K. J. in Berlin („O. “).  Gleichzeitig schlossen die Vertragsparteien einen Schiedsvertrag. Nach Kündigung des Generalunternehmervertrages am 30.3.07 durch die Schiedsklägerin reichte diese am 29.1.08 Schiedsklage ein und verlangte von der Schiedsbeklagten/Antragsgegnerin die Zahlung von 787.041,29 EUR. Die Antragsgegnerin nahm die Schiedsklägerin mit Schriftsatz vom 13.12.07 im Wege der Widerklage auf Zahlung von restlichem Werklohn in Höhe von 620.092,75 EUR in Anspruch. Während des noch laufenden Schiedsverfahrens stellte die Schiedsklägerin am 30.4.12 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 12.4.13 (36n IN 1968/12) wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schiedsklägerin mangels Masse abgewiesen. Sie ist inzwischen im Handelsregister gelöscht worden. Mit Schriftsatz vom 4.10.13 nahm die Antragsgegnerin nunmehr die Antragstellerin im Wege der Drittwiderklage auf Zahlung von 620.092,75 EUR nebst Zinsen in Anspruch. Die Antragstellerin widersprach ihrer Einbeziehung in das Schiedsverfahren, da bereits die Voraussetzungen für eine Firmenfortführung nach § 25 HGBnicht vorlägen. Durch am 26.11.14 der Antragstellerin zugestellten Zwischenbescheid vom 17.11.14, hat das Schiedsgericht festgestellt, dass es für die Entscheidung über die Drittwiderklage zuständig sei. Mit am gleichen Tage beim Kammergericht eingegangenem Schriftsatz vom 22.12.14 ist die Antragstellerin gegen den Zwischenbescheid vorgegangen, da das Schiedsgericht für die Entscheidung über die Drittwiderklage gegen die Antragstellerin nicht zuständig sei. 9Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin streiten im Wesentlichen darüber, ob die Antragstellerin das Handelsgeschäft der Schiedsklägerin im Sinne von § 25 HGB weiterführt, ob dieses – wenn man das Vorliegen der in § 25 HGB genannten Voraussetzungen bejaht – auch zu einer Bindung der Antragstellerin an die Schiedsvereinbarung führt und ob – vorausgesetzt, auch das ist der Fall – das bereits bestehende Schiedsgericht neu konstituiert werden muss. 10Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, 1. den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 17.11.14 aufzuheben; 2. festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die in der Drittwiderklage von der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche unzuständig ist; hilfsweise das Amt der Schiedsrichter für beendet zu erklären und alle drei Schiedsrichter neu zu bestellen. 11Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Zwischenentscheid aufrechtzuerhalten und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. 12Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gründe:

Die Anträge sind nach §§ 1040 Abs. 3 Satz 2, 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig, in der Sache sind sie jedoch unbegründet. 14Das Schiedsgericht hat in dem Zwischenbescheid vom 17.11.14 zutreffend festgestellt, dass es – auch in der jetzt bestehenden Zusammensetzung – dafür zuständig ist, eine Entscheidung über die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 4.10.13 erhobene Drittwiderklage gegen die Antragstellerin zu entscheiden. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts beruht auf dem Schiedsvertrag zwischen der Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin vom 21.11.05 in Verbindung mit § 25 HGB. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die auch nach Auffassung des Senats zutreffenden und gründlichen Erwägungen in dem Zwischenbescheid des Schiedsgerichts vom 17.11.14 Bezug genommen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt. Die Einwendungen und Gegenargumente der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren vor dem Senat gebieten keine andere Entscheidung.
1. Die in § 25 HBG genannten Voraussetzungen liegen vor. Nach dieser Vorschrift haftet derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers.  Die Antragstellerin führt das Handelsgeschäft der Schiedsklägerin im Sinne des § 25 HGB weiter und ist in diesem Sinne ihre Rechtsnachfolgerin. Die Antragstellerin ist die Nachfolgegesellschaft der Schiedsklägerin, beide gehören zu einem Unternehmensverbund, hinter dem dieselben natürlichen Personen stehen, nämlich die Herren M. U. H. und K. T., die in verschiedenen Gesellschaften, die sie teils direkt, teils indirekt halten bzw. deren Geschäftsführer sie jeweils sind/waren, bau- bzw. immobilienwirtschaftlich tätig sind. 
a. Obwohl es an einem rechtsgeschäftlichen, derivativen Erwerb fehlt, ist von dem Erwerb des Handelsgeschäfts der Schiedsklägerin i. S. d. § 25 HGB durch die Antragstellerin auszugehen. Der Senat schließt sich der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an, wonach ein derivativer Erwerb nicht zwingende Voraussetzung für die Rechtsnachfolge nach § 25 HGB ist, vgl. nur BGH, Urteil vom 24.9.08 – VIII ZR 192/06 – ; BGH, Urteil vom 28.11.05 – II ZR 355/03 -. 22§ 25 HGB bezweckt, wie das Schiedsgericht zutreffend festgestellt hat, den Schutz des Verkehrs, welcher ohnehin keinen Einblick in die tatsächlichen Vertragsverhältnisse zwischen den Unternehmensträgern hat, so dass es hierauf auch nicht entscheidend ankommen kann. Der Wortlaut des § 25 HGB steht dem nicht entgegen; soweit dort von einem „erworbenen Handelsgeschäft“ die Rede ist, ist dieser Begriff in einem untechnischen Sinne zu verstehen, da es aufgrund des sachenrechtlichen Spezialitätsprinzips gar nicht möglich ist, ein Unternehmen als solches zu „erwerben“, so zutreffend die Antragsgegnerin auf S. 9 des Schriftsatzes vom 26.3.15, Bl. 63 d. A. 23b. Tragender Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist die Firmenfortführung, weil hierdurch die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, BGH, Urteil vom 07. Oktober 2009 – Xa ZR 131/04 -, juris Rn. 14 m. w. N. Die erforderliche Unternehmensfortführung im Sinne des § 25 HGB liegt vor.  Diese ist nach der maßgeblichen Sicht der beteiligten Verkehrskreise gegeben, wenn ein Unternehmen in seinem wesentlichen Bestand fortgeführt wird, was dann anzunehmen ist, wenn die von dem bisherigen Inhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht. Dabei kommt es nicht auf eine wort- und buchstabengetreue Übereinstimmung zwischen alter und neuer Firma, sondern nur darauf an, ob aus der Sicht des Verkehrs trotz vorgenommener Änderungen noch eine Fortführung der Firma vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird, BGH Urteil vom 28.11.05 – II ZR 355/03 – ; BGH, Urteil vom 07. Oktober 2009 – X a ZR 131/04 -.  Dieses wird anzunehmen sein, wenn der Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, etwa der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten, ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden, BGH, Urteil vom 24.9.2008 – VII ZR 192/06 -, juris. 27c. Nach dem Akteninhalt sind die soeben aufgeführten Voraussetzungen für eine Firmenfortführung gegeben, wie es in dem Zwischenbescheid im Einzelnen begründet worden ist: Schiedsklägerin und Antragstellerin gehören zu Gesellschaften eines Unternehmensverbundes, in welchem die Projektentwickler M. U. H. und K. in verschiedenen Gesellschaften in verschiedenen Funktionen an maßgebender Stelle bau- bzw. immobilienwirtschaftlich tätig sind/waren: In Bezug auf das streitgegenständliche Bauvorhaben „K. J. . „O. “ war die 2000 gegründete Schiedsklägerin – damals T. B. mbH – Generalübernehmer (eingetragener Unternehmensgegenstand: „Vermittlung von Baugesellschaften. Das Unternehmen tritt hierbei als Generalübernehmer auf. Genehmigungspflichtige Baugeschäfte sind ausdrücklich ausgeschlossen“, Handelsregisterauszug HRB 94293 B, Anlage AS 12). Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war Herr K. T. . Im April 2008 wurde ein Herr B. Geschäftsführer der Schiedsklägerin, während Herr T. ab Januar 2008 Geschäftsführer der Antragstellerin wurde. Lt. Insolvenzgutachten des Sachverständigen R. vom 19.3.13 wurde der Geschäftsbetrieb der Schiedsklägerin 2008 „formal eingestellt“ (Seite 6 des Gutachtens), wobei die Antragsgegnerin allerdings vorträgt (Seite 7 des Schriftsatzes vom 22.12.14, Bl. 22 d. A.), diese sei nach dem Wechsel auf der Geschäftsführerposition bis zum Jahre 2009 noch mit der Fertigstellung diverser Projekte und bis zur Auflösung im Jahr 2013 mit Gewährleistungsfragen im Zusammenhang mit diesen Projekten beschäftigt gewesen. Jedoch übte die Schiedsklägerin seit 2008 jedenfalls keine werbende Tätigkeit mehr aus. Die Antragstellerin, wurde 2000 als „S. . G. mbH“ (Projektgesellschaft) gegründet, alleiniger Gesellschafter ist Herr H. . Bereits durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10.10.07 wurde die Antragstellerin in die „T. P. mbH“ umfirmiert, während die Schiedsklägerin später durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 2.3.10 in „N. B. mbH“ umfirmiert wurde. Seit Januar 2008 ist Herr T. neuer Geschäftsführer der Antragstellerin, seit Februar 2013 zusammen mit Herrn H. . Ebenfalls im Januar 2008 wurde der Unternehmensgegenstand der Antragstellerin erweitert auf die „Vermittlung von Baugeschäften. Das Unternehmen tritt hierbei als Generalübernehmer auf. Genehmigungspflichtige Baugeschäfte sind ausdrücklich ausgeschlossen“, Handelsregisterauszug HR B 76200 B, Anlage AS 13.  Bauherrin des streitgegenständlichen Bauvorhabens „K. J. „O. “ war die F. Grundstücksgesellschaft, deren Geschäftsführer ebenfalls die Herren T. und H. waren. Herr T. ist nunmehr der Liquidator dieser Gesellschaft. Gesellschafter der Bauherrin ist wiederum die T. P., Geschäftsführer zunächst Herr T., jetzt Herr H., die ebenfalls Baugeschäfte plant, durchführt und überwacht. Die Schiedsklägerin und die Antragstellerin hatten in dem Zeitraum von April 2009 bis Mai 2010 ihren Sitz und ihre Büros an der gleichen Adresse (R. S. ) und teilten sich das Sekretariat. Wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich, war Herr T. vom 29.1.2008 bis 14.4.2008 für beide Gesellschaften Geschäftsführer. Die Fortführung der Schiedsklägerin durch die Antragstellerin ist durch verschiedene Weise für den Rechtsverkehr erkennbar nach außen getreten und hierdurch der ausreichende Rechtsschein einer Unternehmenskontinuität vermittelt worden. 34Insoweit wird (nochmals) auf die Ausführungen des Schiedsgerichts auf Seite 8 (Vergleich des Briefkopfes der Schiedsklägerin und der Antragstellerin; Werbung der Antragstellerin mit Bauprojekten der Schiedsklägerin, wie auch dem streitgegenständlichen Bauprojekt „O. “ auf der Homepage und dem Exposé) Bezug genommen. Ferner wird hinsichtlich der Außendarstellung der Antragstellerin in Bezug auf die Fortführung der Schiedsklägerin auf die Ausführungen der Antragsgegnerin auf den Seiten 12 bis 17 (Bl. 66 bis 71 d. A.) und die zugleich eingereichten Anlagen (AG 5 -10) Bezug genommen, denen die Antragstellerin nicht entgegen getreten ist. 36d. Soweit die Antragstellerin die oben dargestellten Umstände anders und nicht im Sinne einer Unternehmensfortführung bewertet, überzeugt das nicht.  Die Aussage, bei dem Geschäftsführerwechsel des Herr T. habe es sich um einen „normalen Personalwechsel“ gehandelt, wird durch die oben dargestellten Verbindungen und Verflechtungen in dem Unternehmensverbund widerlegt. Unschädlich ist es auch, dass es gewisse „zeitliche Überschneidungen“ gegeben hat, also Herr T. im Frühjahr 2008 Geschäftsführer sowohl der Schiedsklägerin als auch der Antragstellerin war und die Schiedsklägerin und die Antragstellerin in dem Zeitraum vom 10.10.07 bis 2.3.10 nebeneinander mit einer Firma, deren Bestandteil die Buchstabenfolge T. war, existierten. Zum einen wird man zugestehen müssen, dass für die – untechnisch gesprochen – „Überführung“ des einen Unternehmens in das andere Unternehmen Zeit benötigt wird und damit eine zeitweise „Parallelität“ verbunden ist. Zum anderen ist unstreitig, dass die Schiedsklägerin ab 2008 keine werbende Tätigkeit ausgeübt hat. Auch nach ihrer Darstellung hat sie nur noch die laufenden Projekte fertig gestellt bzw. Mängel beseitigt. Zu Recht weist die Antragsgegnerin daher unter Hinweis auf die Entscheidung des BGHvom 24.9.08 – VIII ZR 192/06 – darauf hin, dass eine zeitliche Überschneidung der Geschäftstätigkeit beider Unternehmen einer Unternehmensfortführung nicht entgegen steht, Seite 11 des Schriftsatzes vom 26.3.15, Bl. 65 d. A. Auch soweit die Antragstellerin bestreitet, dass „ein Übergang von bisherigen Kunden- und Lieferantenbeziehungen mit dem Eintritt von Herrn T. verbunden war“, ist dieses für die vorliegende Entscheidung ohne Belang; dieser Punkt ist von der Antragsgegnerin (Seite 10 des Schriftsatzes vom 26.3.15) auch gar nicht weiter thematisiert worden, sondern es findet sich dort nur die entsprechende, nicht weiter konkretisierte und damit unsubstantiierte Behauptung, dass dieses der Fall gewesen sei. Allerdings ist dieser Umstand für die Frage der Beurteilung, ob eine Unternehmensfortführung vorliegt, hier ohne Belang bzw. kann bei der Entscheidung nicht verwertet werden, da dem Senat unbekannt ist, welche „Kunden- und Lieferantenbeziehungen“ konkret bei der Schiedsklägerin einerseits und bei Antragstellerin andererseits vorhanden waren.
2. Die Antragstellerin ist an die Schiedsabrede zwischen der Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin gebunden. Zunächst wird auf die Ausführungen des Schiedsgerichts auf Seite 5 unter Ziffer 2. Bezug genommen, wo u. a. darauf hingewiesen wird, dass das fortführende Unternehmen nach der Zielsetzung von den §§ 25, 28 HGB voll in die Rechtsstellung des Vorgängers eintreten soll. Soweit die Antragstellerin u. a. auf den hier fehlenden rechtsgeschäftlichen Erwerbsakt hinweist, trägt das nicht, weil nach der hier vertretenen Auffassung (s. o.) für die Rechtsnachfolge nach § 25 HGB ein derivativer Erwerb nicht erforderlich ist. Somit ist der Rechtsnachfolger, der nicht derivativ erworben hat, genauso zu behandeln, wie derjenige, der aufgrund eines derivativen Erwerbs Rechtsnachfolger geworden ist. Wird ein Anspruch abgetreten, mit dem eine Schiedsklausel verbunden ist, so gilt diese nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch gegenüber dem Erwerber des Anspruchs (Senatsurteile BGHZ 68, 356, 359; vom 18. Dezember 1975 – III ZR 103/73 – WM 1976, 331; vom 2. März 1978 – III ZR 99/76 – WM 1978, 909, 910; BGH Urteil vom 26. April 1962 – VII ZR 266/60 – LM ZPO § 1025 Nr. 18), BGH, Urteil vom 20. März 1980 – III ZR 151/79 -, BGHZ 77, 32-45, Rn. 18.  Die Schiedsklausel stellt eine Eigenschaft des abgetretenen Rechts selbst dar und geht nach dem in § 401 BGB enthaltenen Grundgedanken mit dem abgetretenen Recht auf den Erwerber über. Dementsprechend ist auch der Rechtsnachfolger nach § 25 HGB an eine Schiedsabrede des „Altunternehmens“ mit einem Dritten gebunden. Denn die Rechtsfolge einer Haftung für die Altverbindlichkeiten nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HBG ist die Haftung für diese Ansprüche, so wie diese jeweils im Einzelnen bestehen. Schiedsvereinbarungen sind im Hinblick auf die Rechtsnachfolge nach § 25 HGB als Nebenabreden zum Hauptanspruch anzusehen. Zu Recht weist die Antragsgegnerin auch darauf hin, dass sich Unternehmen anderenfalls durch Durchführung eines Unternehmensüberganges nach § 25 HGB von der schiedsvertraglichen Bindung von Altverbindlichkeiten befreien könnten, wofür kein berechtigtes Interesse erkennbar ist.
3. Die Zuständigkeit des bereits konstituierten Schiedsgerichts ist ebenfalls gegeben, der Hilfsantrag der Antragstellerin, alle drei Schiedsrichter neu zu bestellen, ist unbegründet. Dieses ergibt sich ebenfalls aus dem Umstand, dass die Antragstellerin Rechtsnachfolgerin der Schiedsklägerin geworden ist und – wie bereits unter Ziffer 2 erwähnt – das fortführende Unternehmen nach der Zielsetzung von den §§ 25, 28 HGB voll in die Rechtsstellung des Vorgängers eintreten soll. Der Einwand der Antragstellerin, das anderenfalls ein unzulässiges Mehrparteienschiedsverfahren vorliege und jedenfalls der Grundsatz der Gleichbehandlung eine Neubesetzung gebiete, übersieht zu einen, dass es auch im Zivilprozess Konstellationen gibt, in denen eine neue Person in einen bereits laufenden Gerichtsprozess eintritt, wie im Falle des Todes einer Person, deren Rechtsnachfolger, vgl. § 239 ZPO. Diese Vorschrift ist entsprechend im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge auch beim Untergang von juristischen Personen und parteifähigen Personenmehrheiten anwendbar, vgl. Zöller-Greger, ZPO, 30. Auflage, § 239 Rdnr. 6. Auch hier ist der Eintretende an das bisherige Verfahren gebunden, was auch die geschäftsplanmässige Zuständigkeit eines bestimmten Richters bzw. Spruchkörpers mit einschließt. Im Übrigen würde Notwendigkeit einer Neubesetzung ähnlich wie in Ziffer 2. erwähnt, dazu führen, dass sich Unternehmen durch Durchführung eines Unternehmensüberganges nach § 25 HGB die Entscheidung über den vom Gegner geltend gemachten Anspruch letztlich unbegrenzt verzögern können, da das Schiedsverfahren immer wieder von Neuen beginnen muss. Zumindest im vorliegenden Fall ist hierfür kein berechtigtes Interesse erkennbar, denn – hierauf hat das Schiedsgericht unter Ziffer 3. auf Seite 5 des Zwischenbescheides hingewiesen – der Geschäftsführer der Drittwiderbeklagten K. T. war bei der Bildung des Schiedsgerichts Geschäftsführer der Schiedsklägerin und hat damit persönlich an der Bildung des Schiedsgerichts in der jetzigen Besetzung mitgewirkt. 52Ferner wird ergänzend auf die Ausführungen der Antragsgegnerin unter III Ziffer 2 des Schriftsatzes vom 26.3.15 (Seiten 21 – 24, Bl. 74 – 78 d. A.) Bezug genommen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.  Der Wert des Verfahrens ist gemäß § 3 ZPO mit einem Bruchteil der Hauptsache anzusetzen (Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 3 Rn. 16 „Schiedsgerichtliches Verfahren“), wobei der Senat bei Zulässigkeitsstreitigkeiten in ständiger Rechtsprechung in der Regel ein Drittel des Hauptsachewerts zugrunde legt. 55Gegen die Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt (§ 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO), vgl. Zöller-Geimer, ZPO. 30. Auflage, § 1065 Rdnr. 1.

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