OLG Dresden, Beschluss v. 27.01.2005, 11 SchH 02/04 | Schiedsverfahren: Eröffnung Insolvenzverfahren, Parteibezeichnung, Rechtsanwalt befangen

§ 44 IV ZPO
§ 240 ZPO
§ 1036 II ZPO
§ 1037 ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eine Schiedspartei unterbricht das Schiedsverfahren nicht.
2. Insolvenzverwalter tritt an die Stelle der insolventen Schiedspartei, soll diese freigegeben werden, so nimmt diese hilfsweise am Verfahren teil

Sachverhalt:

Die Schiedsbeklagte begehrt die Ablehnung des Schiedsrichters im schiedsgerichtlichen Verfahren wegen Befangenheit. Die Schiedsklägerin – die D. AG & Co. KG – und die Schiedsbeklagte – die G. Leipzig GmbH – verständigten sich am 18. 6. 2002 auf eine Schiedsgerichtsvereinbarung, nach der über sämtliche offene Forderungen zwischen den Schiedsparteien durch Schiedsspruch entschieden werden sollte. Eine Regelung für den Fall der Insolvenz einer der Parteien wurde nicht getroffen. Der Schiedsverfahrensort sollte Leipzig sein. Zum Schiedsrichter wurde Rechtsanwalt N. aus Leipzig bestimmt. Der Rechtsanwalt war beiden Schiedsparteien bekannt, da er sie bereits zuvor gemeinsam in einzelnen Zivilverfahren gerichtlich und außergerichtlich vertreten und beraten hatte. Die Schiedsparteien waren und sind in einer ARGE verbunden. Rechtsanwalt N. hatte diese ARGE vertreten. Am 29. 1. 2004 erhielt die Schiedsbeklagte eine Klage der Schiedsklägerin vor dem Landgericht Siegen zugestellt, die sich – unter anderem – gegen die Schiedsbeklagte selbst als Gesellschafterin einer Gesellschaft bürgerliches Rechts richtet. Die Klage ist von Rechtsanwalt N. unterschrieben, der die Schiedsklägerin in dem Verfahren vor dem Landgericht Siegen als Prozessbevollmächtigter vertritt. Mit Schriftsatz vom 13. 2. 2004 erklärte die Schiedsbeklagte gegenüber Rechtsanwalt N. dessen Ablehnung als Schiedsrichter wegen Befangenheit. Mit Beschluss vom 20. 7. 2004 wies Rechtsanwalt N. den Ablehnungsantrag mit der Begründung ab, dass es der Schiedsbeklagten nicht mehr möglich sei, den Schiedsrichter wegen dessen anwaltlicher Tätigkeit für die Schiedsklägerin abzulehnen. Auf Grund der vorangegangenen anwaltlichen Tätigkeit für beide Schiedsparteien, habe die Schiedsbeklagte bereits zum Zeitpunkt der Bestellung des Rechtsanwalts zum Schiedsrichter von einer möglichen einseitigen anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts für die Schiedsklägerin gewusst. Der Beschluss wurde der Schiedsbeklagten mittels einfachen Briefs ohne Empfangsbekenntnis am 9. 8. 2004 zugestellt. Bereits mit Beschluss des AG Nördlingen – Insolvenzgericht – vom 14. 6. 2004 wurde über das Vermögen der Schiedsklägerin das Insolvenzverfahren unter gleichzeitiger Bestellung eines Insolvenzverwalters eröffnet. Mit Schreiben vom 10. 8. 2004 erklärte der Insolvenzverwalter gegenüber der Komplementärin der Schiedsklägerin jedoch die Freigabe sämtlicher Forderungen der Schiedsklägerin gegen die Schiedsbeklagte für alle Aktiv-Rechtstreitigkeiten der Schiedsklägerin. Die Komplementärin befand sich zu diesem Zeitpunkt ebenfalls in Insolvenz und unter Verwaltung eines Insolvenzverwalters. Mit Schriftsatz vom 9. 9. 2004 hat die Schiedsbeklagte das OLG Dresden zur Entscheidung über den Antrag auf Ablehnung des Schiedsrichters wegen Befangenheit angerufen. Als Antragsgegner ist der Insolvenzverwalter der Schiedsklägerin benannt, hilfsweise – für den Fall, dass die Freigabeerklärung vom 10. 8. 2004 wirksam sein sollte – die Schiedsklägerin selbst. Die Schiedsbeklagte ist dabei der Auffassung, dass die Freigabeerklärung unwirksam sein soll, da sie gegenüber der Komplementärin der Schiedsklägerin selbst und nicht gegenüber deren Insolvenzverwalter erklärt wurde. Die Schiedsbeklagte weist außerdem auf eine Erklärung der Sparkasse Delitzsch-Eilenburg hin, wonach an diese alle im Schiedsverfahren streitgegenständliche Forderungen gegen die Schiedsbeklagte abgetreten worden seien. In der Sache ist die Schiedsbeklagte der Meinung, dass der Beschluss vom 20. 7. 2004 schon wegen der eingetretenen Insolvenz der Schiedsklägerin unwirksam sei. Darüber hinaus liege ein Befangenheitsgrund in der anwaltlichen Tätigkeit des Schiedsrichters für die Schiedsklägerin. In dem Ablehnungsverfahren vor dem OLG Dresden meldeten sich sowohl die Schiedsklägerin selbst, als auch deren Insolvenzverwalter. Beide sind der Auffassung, dass in Hinblick auf die Freigabeerklärung vom 10. 8. 2004 die Schiedsklägerin selbst richtige Beteiligte des Ablehnungsverfahrens sei. In der Sache sind beide der Auffassung, dass bereits der Ablehnungsantrag der Schiedsbeklagten vom 13. 2. 2004 verfristet sei. Die Schiedsbeklagte habe bereits am 29. 1. 2004 mit Zustellung der Klage der Schiedsklägerin vor dem Landgericht Siegen Kenntnis vom Ablehnungsgrund gehabt. Hiergegen behauptet die Schiedsbeklagte, dass am Tag der Klagezustellung lediglich die Sekretärin ihres Geschäftsführers vom Eingang der Klage erfahren habe. Der Geschäftsführer selbst habe erst am 2. 2. 2004 gewusst, dass der Schiedsrichter des schiedsgerichtlichen Verfahrens zugleich der Prozessvertreter der Schiedsklägerin ist. Dies versichert der Geschäftsführer in einer eidesstattlichen Versicherung vom 2. 11. 2004 gegenüber dem Gericht.

Gründe:

Der Antrag der Schiedsbeklagten auf Ablehnung des Rechtsanwalt N. als Schiedsrichter in dem schiedsgerichtlichen Verfahren hat Erfolg. Der zulässige Antrag ist begründet.
I. Zulässigkeit: Der Antrag ist zulässig.
1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des OLG Dresden ergibt sich aus §§ 1062 Abs. 1 Nr. 1, 1037 Abs. 3 ZPO. 2. Keine Unterbrechung des Verfahrens durch Insolvenz der Schiedsklägerin. Eine von Amts wegen zu beachtende Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 Satz 1 ZPO wegen der Insolvenz der Schiedsklägerin ist nicht gegeben. Zwar wird gemäß § 240 Satz 1 ZPO im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schiedsklägerin war aber kein Verfahren im Sinne des § 240 Satz 1 ZPO anhängig, welches hätte unterbrochen werden können. a) § 240 ZPO in schiedsgerichtlichen Verfahren unanwendbar Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schiedsklägerin unterbricht das schiedsgerichtliche Verfahren nicht. Die Vorschrift des § 240 Satz 1 ZPO ist auf das schiedsgerichtliche Verfahren gemäß §§ 1025ff ZPO nicht anwendbar. Bei einem schiedsgerichtlichen Verfahren handelt es sich nicht um eine Zivilrechtsstreitigkeit vor einem staatlichen Gericht, wie sie § 240 ZPO voraussetzt (vgl. BGH in KTS 1966, 246; Zöller, Kommentar zur ZPO, 24. Auflage, Rdnr. 48 zu § 1042 ZPO; Hess/Weis/Wienberg, Kommentar zur InsO, 2. Auflage, Rdnr. 22 zu § 85 InsO; Schwab/Walter/Baumbach, Systematischer Kommentar zur Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Auflage, Kap. 16 Rdnr. 48). b) Keine Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens betreffend die Ablehnung Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schiedsklägerin unterbricht gemäß § 240 Satz 1 ZPO auch nicht das Ablehnungsverfahren vor dem OLG Dresden, denn das Ablehnungsverfahren vor dem OLG wurde erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtshängig. Die Vorschrift des § 240 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung überhaupt ein Verfahren vor einem staatlichen Gericht anhängig ist, welches durch den Eintritt der Insolvenz betroffen wird (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, Rdnr. 8 vor § 239 ZPO). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Schiedsparteien bewirkt gemäß § 240 Satz 1 ZPO, dass zwar nicht das Schiedsverfahren, aber ein durch das schiedsgerichtliche Verfahren veranlasstes Verfahren vor einem staatlichen Gericht unterbrochen wird (vgl. BGH in KTS 1966, 246; Hess/Weis/Wienberg, Kommentar zur InsO, 2. Auflage, Rdnr. 23 zu § 85 InsO). Auch die Entscheidung des BGH in KTS 1966, 246 betraf jedoch den Fall, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer der Schiedsparteien eröffnet wurde, nachdem bereits das staatliche Verfahren anhängig war. Anders ist es hier: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schiedsklägerin wurde am 14. 6. 2004 eröffnet, mithin vor Anrufung des OLG Dresden am 9. 9. 2004. Da ein Verfahren vor einem staatlichen Gericht zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schiedsklägerin gerade nicht anhängig war, konnte durch die Insolvenzeröffnung auch keine Unterbrechung gemäß § 240 Satz 1 ZPO eintreten. 3. Die Gemeinschuldnerin ist richtige Antragsgegnerin Die Gemeinschuldnerin und Schiedsklägerin selbst ist die richtige Gegenpartei des Ablehnungsverfahrens. Sie ist als Zweit-Antragsgegnerin auch formell beteiligt. Dies ergibt eine verständige Auslegung der Erklärungen, die von der Schiedsbeklagten, der Schiedsklägerin selbst und deren Insolvenzverwalter vor dem OLG abgegeben wurden. a) Bezeichnung durch die Schiedsbeklagte und Antragstellerin Wer in einem Rechtsstreit Partei ist, das heißt Kläger oder Beklagter, Antragsteller oder Antragsgegner, ist aus der den Rechtsstreit einleitenden Prozesshandlung zu entnehmen. Bestimmt wird die Partei danach, wie sie bezeichnet ist, nämlich mit Namen oder Firma und Zustellungsadresse als Kläger, Beklagter, Antragsteller und Gegner. Außer der Bezeichnung in dem Schriftstück, das den Rechtsstreit einleitet und dem darin enthaltenen Tatsachenvortrag kann zur Bestimmung der Partei auch dasjenige auslegend herangezogen werden, was später im Prozess geschieht. Stets ist die Bestimmung, wer Partei ist, objektiv vom Standpunkt des Gerichts und des Beklagten oder Antragsgegners aus vorzunehmen (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 24. Auflage, Rdnr. 6 vor § 50 ZPO; Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 26. Auflage, Rdnr. 3 zur Vorbem. zu § 50 ZPO). Der Parteibegriff der ZPO ist dabei rein formell, das heißt unabhängig vom sachlichen Recht (Zöller, Kommentar zur ZPO, 24. Auflage, Rdnr. 62 vor § 50). b) Auslegung der Parteibezeichnung Nach diesen Maßstäben ist hier die Schiedsklägerin selbst Partei des Ablehnungsverfahrens vor dem OLG. Da der Schiedsbeklagte sowohl den Insolvenzverwalter der Schiedsklägerin und hilfsweise – für den Fall der Wirksamkeit der Freigabeerklärung vom 10. 8. 2004 – die Schiedsklägerin selbst als Antragsgegnerin bezeichnet, ist die Schiedsklägerin zunächst nur hilfsweise ins Verfahren einbezogen.
Eine solche hilfsweise Parteirolle ist aber nicht möglich. Das hat der Bundesgerichtshof für die parteierweiternde Hilfswiderklage gegen einen Dritten so ausgesprochen (BGHZ 147, 220 [224]): „Denn es ist keinem Prozessgegner zuzumuten, sich auf ein Verfahren einzulassen, bei dem die Möglichkeit besteht, dass es sich wieder in ein rechtliches Nichts auflöst”. So ist aber der – Antrag der Schiedsbeklagten nicht zu verstehen. Aus dem Schriftsatz wird deutlich, dass die Schiedsbeklagte beide, sowohl den Insolvenzverwalter wie auch die Gemeinschuldnerin selbst in das Verfahren einbezogen sehen möchte, um überhaupt eine Entscheidung, gegen welche Partei auch immer, ermöglichen zu können. Dieses Verständnis entspricht dem vom Bundesgerichtshof am angegebenen Ort ebenfalls angewandten Grundsatz, die Anträge einer Partei so auszulegen, dass sie den gewünschten Erfolg im Rahmen der Rechtsordnung erreichen können. Die Schiedsklägerin selbst hat sich im Verfahren gemeldet, zur Sache Stellung genommen und ist im Übrigen vom selben Prozessbevollmächtigten vertreten wie der Insolvenzverwalter.
4. Prozessführungsbefugnis der Schiedsklägerin
Die Schiedsklägerin selbst ist auch prozessführungsbefugt. Dies folgt aus der Freigabeerklärung vom 10. 8. 2004, die der Senat als wirksam erachtet, so dass die Schiedsklägerin – trotz der eingetretenen Insolvenz – aus allen Rechten berechtigt und verpflichtet ist, die den Streitgegenstand des schiedsgerichtlichen Verfahrens bilden. Durch eine Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters wird die Massezugehörigkeit eines Rechts oder Gegenstands aufgegeben und aus dem Insolvenzbeschlag (§ 80 Abs. 1 InsO) gelöst. Das Recht oder der Gegenstand wird damit insolvenzfreies Vermögen des Schuldners (vgl. Hess/Weis/Wienberg, Kommentar zur InsO, 2. Auflage, Rdnr. 596 zu § 55 InsO). Prozessführungsbefugt ist daher hier die insolvente Schiedsklägerin selbst. a) Die Freigabeerklärung Die Freigabeerklärung eines Insolvenzverwalters ist als empfangsbedürftige Willenserklärung mit ihrem Zugang an den Insolvenzschuldner wirksam. Der Zugang einer solchen Willenserklärung liegt vor, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (BGHZ 67, 271; Palandt, Kommentar zum BGB, 63. Auflage, Rdnr. 5 zu § 130 BGB). b) Der Zugang der Freigabeerklärung Hiernach ist die Freigebeerklärung vom 10. 8. 2004 als wirksam zu betrachten, da sie auch zugegangen ist. Dabei kann dahinstehen, ob man einen Zugang an die Komplementärin der Schiedsklägerin für ausreichend erachtet oder einen Zugang an deren Insolvenzverwalter verlangt. Die Komplementärin der Schiedsklägerin zählt in Hinblick auf den Zugang der Freigabeerklärung zum Machtbereich ihres Insolvenzverwalters, so dass die Freigabeerklärung nicht nur der Komplementärin, sondern auch deren Insolvenzverwalter zugegangen ist.
c) Die Abtretung In diesem Zusammenhang kann die von der Schiedsbeklagten angesprochene Abtretung der schiedsklägerischen Forderungen an die Sparkasse Delitzsch-Eilenburg unberücksichtigt bleiben. Der Vortrag der Schiedsbeklagten ist insoweit schon zu unsubstantiiert – insbesondere erklärt der Schiedsbeklagte nicht, zu welchem Zeitpunkt eine solche Abtretung erfolgt sein soll. Im Übrigen würde eine Abtretung, wenn sie während des Verfahrens vor dem OLG erfolgt wäre, gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch keinen Einfluss auf die Prozessführungsbefugnis der Schiedsklägerin haben. II. Begründetheit Der Ablehnungsantrag ist auch begründet. Es liegen Umstände vor, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Schiedsrichters begründen und deren Geltendmachung durch die Schiedsbeklagte rechtzeitig erfolgt ist. 1. Der Beschluss des Schiedsrichters ist wirksam Entgegen der Auffassung des Schiedsbeklagten ist der angegriffene Beschluss vom 20. 7. 2004 nicht schon deshalb unwirksam und daher aufzuheben, weil bereits zuvor am 14. 6. 2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schiedsklägerin eröffnet wurde. Durch die Insolvenz einer der Schiedsparteien wird das Schiedsverfahren selbst nicht berührt (vgl. Schwab/Walter, Systematischer Kommentar zur Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Auflage, Kap. 16, Rdnr. 49). Das Schiedsverfahren nimmt insoweit seinen Fortgang, so dass auch schiedsgerichtliche Entscheidungen wirksam erlassen werden können. 2. Der Beschluss des Schiedsrichters ist falsch Es liegt jedoch der Ablehnungsgrund des § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO vor. Die Prozessvertretung der Schiedsklägerin in dem Verfahren vor dem LG Siegen durch den Schiedsrichter stellt einen Umstand dar, der berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Schiedsrichters aufkommen lassen.
a) Ablehnungsgrund Besorgnis der Befangenheit Gemäß § 1036 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO kann ein Schiedsrichter abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Eine solche Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn vom Standpunkt der Partei aus genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Schiedsrichters zu erregen (vgl. Schwab/Walter, Systematischer Kommentar zur Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Auflage, Kap. 14, Rdnr. 6).
b) Der Schiedsrichter gibt der Schiedsbeklagten Anlass, seine Befangenheit zu besorgen. Die Prozessvertretung der Schiedsklägerin durch den Schiedsrichter in einem Rechtsstreit, in dem – unter anderem – die Schiedsbeklagte Gegnerin der Schiedsklägerin ist, stellt einen solchen Umstand i.S.d. § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO dar. Der Prozessvertreter einer Partei ist immer zugleich auch Interessenvertreter der Partei. Er soll seiner Partei helfen, ihre Rechte bestmöglich durchzusetzen und zu realisieren. Demgegenüber ist ein Schiedsrichter zur Unparteilichkeit und Unabhängigkeit verpflichtet. Er soll gerade nicht einseitig die Interessen einer Partei durchsetzen, sondern, einen überparteilichen Schiedsspruch sprechen. Soweit der Schiedsrichter hier zugleich Prozessvertreter der Schiedsklägerin in einem gerichtlichen Verfahren gegen die Schiedsbeklagte ist, ist eine Pflichtenkollision gegeben, die nach verständiger Würdigung des Sachverhalts, Zweifel an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters erregt. Hinzu kommt, dass auch der Verdacht mittelbarer finanzieller Interessen des Schiedsrichters am Ausgang des schiedsgerichtlichen Verfahrens nicht von der Hand zu weisen ist. Als Prozessvertreter erlangt der Schiedsrichter gegen die insolvente Schiedsklägerin Vergütungsansprüche, deren Begleichung möglicherweise erst nach einem positiven Abschluss des Schiedsverfahrens für die Schiedsklägerin gesichert ist. Ein solcher Verdacht mittelbarer finanzieller Abhängigkeit wird letztlich auch dadurch verstärkt, dass der Schiedsrichter bis zuletzt keine Auskunft darüber gab, inwieweit Honorarforderungen gegen die Schiedsklägerin aus seiner anwaltlichen Tätigkeit bestehen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es für die Ablehnung eines Schiedsrichters schon genügt, dass bloße Zweifel an dessen Unparteilichkeit und Überparteilichkeit vorliegen. Es muss nicht mit Sicherheit gesagt werden können, dass der Schiedsrichter befangen ist. Insoweit sind die angeführten Gründe geeignet, zumindest diese Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu begründen.
3. Der Ablehnungsgrund war der Schiedsbeklagten zunächst unbekannt. Die Schiedsbeklagte ist mit dem Vorbringen ihrer Ablehnungsgründe auch nicht gemäß § 1036 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausgeschlossen, wonach eine Partei einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen kann, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind. Zwar war der Rechtsanwalt vor seiner Bestellung zum Schiedsrichter durch die Schiedsparteien am 18. 6. 2002 für beide Schiedsparteien als Anwalt tätig gewesen. Der nunmehr aufgetretene und geltend gemachte Ablehnungsgrund beruht jedoch auf einem qualitativ anderen Sachverhalt, der der Schiedsbeklagten zum Zeitpunkt der Bestellung des Schiedsrichters nicht bekannt war. Die einseitige Prozessvertretung der Schiedsklägerin durch den Schiedsklägerin gegenüber der Schiedsbeklagten stellt eine einseitige Interessenvertretung der Schiedsklägerin dar und ist daher nicht zu vergleichen mit der gemeinsamen Vertretung und Beratung beider Schiedsparteien. 4. Der Ablehnungsantrag ist rechtzeitig geltend gemacht. Der Ablehnungsantrag der Schiedsbeklagten vom 13. 2. 2004 ist auch nicht gemäß § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO verfristet. Nach dieser Vorschrift hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 ZPO bekannt geworden ist, dem Schiedsrichter schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Mit der Geltendmachung des Ablehnungsgrundes durch den Schriftsatz vom 13. 2. 2004 hat die Schiedsbeklagte die Frist des § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO jedoch eingehalten. Der vertretungsberechtigte Geschäftsführer der Schiedsbeklagten hat erst am 2. 2. 2004 erfahren, dass der Schiedsrichter des schiedsgerichtlichen Verfahrens zugleich der Prozessvertreter der Schiedsklägerin in dem Zivilverfahren vor dem Landgericht Siegen gegen die Schiedsbeklagte ist. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Schiedsbeklagten vom 2. 11. 2004.
a) Die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers ist ein zulässiges Beweismittel. Die Versicherung an Eides Statt ist im schiedsgerichtlichen Ablehnungsverfahren vor dem OLG ein zulässiges und hinreichendes Mittel der Glaubhaftmachung, wenn es um die Frage der rechtzeitigen Geltendmachung des Ablehnungsgrundes geht. Obwohl dies nirgends ausdrücklich im Gesetz steht, finden auf die in § 1062 ZPO genannten Verfahren die allgemeinen Vorschriften über das Erkenntnisverfahren im ersten Rechtszug Anwendung, sofern sich nicht aus der ratio legis Abweichendes ergibt (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 24. Auflage, Rdnr. 7 zu § 1063 ZPO). Insoweit sind in dem Verfahren über die Ablehnung des Schiedsrichters eines schiedsgerichtlichen Verfahrens insbesondere die Vorschriften der §§ 41 ZPO über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen anzuwenden. Vor diesem Hintergrund gilt im schiedsgerichtlichen Ablehnungsverfahren vor dem OLG die Regelung des § 44 Abs. 4 ZPO entsprechend. Hiernach ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden ist, wenn ein Richter, bei dem die Partei, die sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird. Die Vorschrift des § 44 Abs. 4 ZPO steht dabei in Zusammenhang mit dem Verlust des Ablehnungsrechts nach § 43 ZPO, der bei einer nicht rechtzeitigen Geltendmachung des Ablehnungsrechts eintritt. Als Mittel der Glaubhaftmachung im Sinne des § 44 Abs. 4 ZPO ist gemäß § 294 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO unter anderem auch die Versicherung an Eides Statt vorgesehen. Auch im schiedsgerichtlichen Ablehnungsverfahren vor dem OLG ist hiernach das Mittel der Glaubhaftmachung zulässig und ausreichend, wenn es um die rechtzeitige Geltendmachung der Ablehnungsgründe geht.
b) Die eidesstattliche Versicherung ist glaubhaft. Der Senat sieht es als glaubhaft an, dass der vertretungsberechtigte Geschäftsführer der Schiedsbeklagten erst am 2. 2. 2004 Kenntnis vom Ablehnungsgrund gehabt hat, so wie er es in der Versicherung an Eides Statt angegeben hat. Die Einwände der Schiedsklägerin vermögen nicht die Überzeugung des Senats von der inhaltlichen Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung zu erschüttern. Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Geschäftsführer jedes noch so kleine Detail seiner Schilderung richtig in Erinnerung hat, zumal die versicherten Geschehnisse auch schon einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum von neun Monaten zurück liegen. Entscheidend ist, dass der Gesamtinhalt in sich widerspruchsfrei und schlüssig ist, so wie es bei der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Fall ist.
c) Keine Wissensvertretung durch die Sekretärin Im Übrigen kann auch nicht über die Grundsätze der Wissensvertretung bei einer GmbH angenommen werden, dass der Geschäftsführer der Schiedsbeklagte bereits am 29. 1. 2004 mit Klagezustellung Kenntnis vom Ablehnungsgrund hatte. Zwar gibt der Geschäftsführer in der eidesstattlichen Versicherung selbst an, dass seine Sekretärin die Zustellung der Klage am 29. 1. 2004 registrierte. Die Sekretärin hatte damit aber noch keine Kenntnis von dem hier geltend gemachten Ablehnungsgrund, die dem Geschäftsführer der Schiedsbeklagten zugerechnet werden könnte.
aa) Wissensvertreter einer Gesellschaft ist nur, wer von der Gesellschaft mit der Gesellschaft mit der Erledigung bestimmter Aufgaben in eigener Verantwortung betraut ist. Entscheiden ist dabei nicht die Stellung des Informationsträgers, sondern die Bedeutung der Information selbst – ob nämlich der Rechtsverkehr erwarten durfte, dass die Information intern gespeichert, aufbereitet, weitergegeben und in der konkreten Situation abgefragt wird. Die Gesellschaft ist insoweit verpflichtet, die interne Kommunikation ordnungsgemäß zu orientieren (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Auflage, Rdnr. 6 zu § 36 GmbHG).
bb) Hiernach ist nicht davon auszugehen, dass die Sekretärin des Geschäftsführers Kenntnis davon hatte, dass der Schiedsrichter zugleich der Prozessvertreter der Schiedsklägerin ist. Hierzu hätte die Sekretärin zum einen überhaupt bemerken müssen, dass der Prozessvertreter der Schiedsklägerin Herr Rechtsanwalt N.ist. Zum anderen müsste man bei ihr die Kenntnis voraussetzen, dass dieser Rechtsanwalt N. auch Schiedsrichter des schiedsgerichtlichen Verfahrens zwischen den Parteien ist. Die Kenntnis des Ablehnungsgrundes verlangt insoweit die gedankliche Zusammenfügung beider Informationen und ein nicht unerhebliches Hintergrundwissen, dessen Vorhandensein bei der Sekretärin nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann.
C. Kosten Die Kostenentscheidung zu Lasten der Schiedsklägerin beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, der auch im Ablehnungsverfahren eines Schiedsrichters vor einem staatlichen Gericht gemäß §§ 1062 Abs. 1 Nr. 1, 1037 Abs. 3 Anwendung findet (vgl. Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 26. Auflage, Rdnr. 5 zu § 1063 ZPO). Da der Antrag gegenüber dem Insolvenzverwalter der Schiedsklägerin erfolglos war – weil der Insolvenzverwalter die Forderung, über die im Schiedsgerichtsverfahren gestritten wurde, schon vor Antragstellung an das Oberlandesgericht freigegeben hatte, war er von Anfang an nicht der richtige Gegner des Ablehnungsverfahrens -, war die Schiedsbeklagte nicht im vollen Umfang, sondern nur gegenüber der Schiedsklägerin selbst erfolgreich. Entsprechend waren die Kosten zu verteilen.
D. Streitwert Die Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Senats. Wir haben die Bedeutung der Sache – Recht der Schiedsparteien auf einen unbefangenen Schiedsrichter -, den Umfang und den Schwierigkeitsgrad berücksichtigt und auch in die Überlegungen einbezogen, dass die Schiedsklägerin bis auf die Schiedsforderung vermögenslos ist.

AG Stuttgart, Beschluss v. 8. 04.2008, 18 C 7402/07

Amtsgericht Stuttgart, Beschluss vom 8. April 2008, 18 C 7402/07

Relevante Normen:

§ 1050 ZPO
§ 182 InsO

Nichtamtlicher Leitsatz:

1. Ist die Höhe des Streitwertes eines Schiedsverfahrens streitig, so ist die Vorlage beim örtlich zuständigen Amtsgericht zulässig.

2. § 182 InsO ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei in einem laufenden DIS-Schiedsgerichtsverfahren unanwendbar.

Gründe:

I. In dem vom Schiedsgericht bei dem Amtsgericht Stuttgart eingeleiteten Verfahren streiten die Schiedsklägerin und der Schiedsbeklagte um die Höhe des für das noch laufende Schiedsgerichtsverfahren festzusetzenden Streitwerts. Im Schiedsgerichtsverfahren war von der Schiedsklägerin zuletzt die Feststellung einer Forderung in Höhe von 1969117,80 € zur Insolvenztabelle begehrt worden. Für die Streitwertfestsetzung bezüglich dieses Feststellungsantrags erachtete das Schiedsgericht einen Betrag in Höhe von 1864688,02 € für angebracht. Als Streitwert war vom Schiedsgericht zum einen für den ehemals gestellten Leistungsantrag (den ersten Antrag alter Fassung) 1781806,34 € in Ansatz gebracht worden, zum anderen für den beidseitig für erledigt erklärten dritten Antrag alter Fassung ein Kostenstreitwert in Höhe von 76188,55 €. Für den zweiten Antrag alter Fassung sollte kein besonderer Streitwert anfallen. Zu den verschiedenen Anträgen wird auf … Akte verwiesen. Die Schiedsklägerin beanstandet den Streitwert nicht, den das Schiedsgericht in Ansatz bringen möchte. Der Schiedsbeklagte hingegen ist der Auffassung, der Streitwert sei auf 1,00 Euro festzusetzen, weil mittlerweile Masseunzulänglichkeit angezeigt worden sei. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Der Antrag des Schiedsgerichts ist gem. § 1050 Satz 1 ZPO zulässig. Das Schiedsgericht kann nach dieser Vorschrift bei Gericht Unterstützung bei einer Vornahme sonstiger richterlichen Handlungen, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist. Die Schiedsrichter sind nicht befugt, ihre Gebühren selbst festzusetzen, AG Stuttgart: Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Festsetzung des Streitwerts im Schiedsverfahren(SchiedsVZ 2012, 54) auch nicht indirekt über die Festsetzung des Streitwertes (BGH vom 25. 11. 1976 – III ZR 112/74 – WM 1977, 319; BGH vom 7. 3. 1985 – III ZR 169/83 – BGHZ 94, 92; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 3. Auflage 1999, Rdnr. 227; Musielak/Voit, 5. Auflage 2007, § 1057 Rdnr. 5; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage 2005, Kap. 33 Rdnr. 15). Denn dies wäre eine unzulässige Entscheidung in eigener Sache. Das Schiedsgericht kann deshalb über den Streitwert nicht selbst entscheiden. Es würde sonst das Honorar seiner Mitglieder einseitig gegenüber den Parteien des Schiedsverfahrens festsetzen. Da das Schiedsverfahren noch andauert (anders als beim Fall des OLG Dresden, Beschluss vom 11. 12. 2000 – 11 SchH 1/00 – BB Beilage 2001, Nr. 6 20–21) und der Streitwert für den Fortgang des Verfahrens nötig ist, damit die Schiedsrichter ihren Verschluss anfordern können, kann das Schiedsgericht nicht darauf verwiesen werden, dass es ausreicht, den Streitwert erst als Vorfrage bei ihren Honorarklagen zu ermitteln. Das Amtsgericht Stuttgart ist für die Entscheidung gem. § 1062 Abs. 4 ZPO sachlich und örtlich zuständig. Das Schiedsgericht hat durch seinen Vorsitzenden seinen Sitz im Bezirk des Amtsgerichts Stuttgart. Die schiedsrichterliche Handlung findet daher in dessen Bezirk statt. Eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO besteht nicht, weil keine Entscheidung des Schiedsgerichts über den Streitwert vorliegt. Der Streitwert war in der bereits vom Schiedsgericht für zutreffend erachteten Höhe festzusetzen. Gem. § 40.2 DIS-SchO, der die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens regelt (die Vorschrift ist abgedruckt bei Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, S. 620), ist der Streitwert vom Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen. Die Erwägungen des Schiedsgerichts sind überzeugend. Das Amtsgericht schließt sich daher der Ansicht des Schiedsgerichtes an. Der Ansatz des Streitwertes in Höhe von 1864688,02 € ist zutreffend. Entgegen der Auffassung des Schiedsbeklagten findet § 182 InsO keine Anwendung auf das Schiedsgerichtsverfahren. Eine unmittelbare Anwendung des § 182 InsO auf das Schiedsverfahren ergibt sich nicht aus § 182 InsO selbst oder § 185 S. 3 InsO. Diese Bestimmung gilt zwar in anderen Verfahrensordnungen ebenso wie im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung(Nerlich/Römermann/Kießner, Stand: Mai 2007, § 182 Rdnr. 8; Braun/Becker, 2. Auflage 2004, § 182 Rdnr. 13; Uhlenbruck, 12. Auflage 2003, § 182 Rdnr. 8). Eine ausdrückliche Anwendbarkeit auf das Schiedsgerichtsverfahren ist indes nicht normiert. Vielmehr handelt es sich bei den auch in den Kommentierungen zur Zivilprozessordnung aufgeführten Gerichten um staatliche Gerichte. 2. Eine analoge Anwendung des § 182 InsO im Schiedsgerichtsverfahren scheidet aus. § 182 InsO ist nach seinem Rechtsgedanken nicht auf das Schiedsverfahren anwendbar. Aus dem in § 40 Abs. 1 Satz 2 DIS-SchO festgelegten Prinzip der gesamtschuldnerischen Haftung der Parteien für die Verfahrenskosten des Schiedsverfahrens lässt sich entnehmen, dass die Insolvenz einer Partei sich nicht auf die Gebühren und das Honorar des Schiedsgerichts auswirken soll. Der Argumentation des Schiedsgerichts ist auch insoweit zu folgen, als es darauf abstellt, entscheidendes Kriterium für die Ausübung des Ermessens zur Bestimmung des Streitwertes sei die Kontinuität des Schiedsverfahrens und der Umfang der schiedsrichterlichen Tätigkeit. Die Vergütung der Schiedsrichter ist die Gegenleistung für die Tätigkeit des Schiedsgerichts. An dieser ändert sich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ihrem Umfang nichts. Auch bei einem Antrag auf Feststellung zur Insolvenztabelle fällt derselbe Arbeitsaufwand an wie bei einem Leistungsantrag. Die Situation des privaten Schiedsgerichts unterscheidet sich insoweit wesentlich von der Lage bei den staatlichen Gerichten, die vom Staat ihre Mittel erhalten. Dass die Insolvenz einer Partei des Schiedsverfahrens auf die Vergütung des privaten Schiedsgerichtes durchschlagen soll, begegnet vor diesem Hintergrund erheblichen Bedenken und wäre sachlich nicht zu rechtfertigen. Der Ansatz des Kostenstreitwertes für den dritten Antrag alter Fassung ist nicht zu beanstanden. Ausgehend vom fiktiven Hauptsachestreitwert von 1363047,12 € (…) ergibt sich der Kostenstreitwert, bestehend aus den Schiedsrichterhonoraren in Höhe von 76188,55 €. Dass nach der Auffassung des Schiedsgerichtes kein Ansatz für den Antrag Ziffer 2 alter Fassung erfolgen soll, hat das Amtsgericht zu respektieren. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

BGH, Beschluss vom 01.03.2016, II ZR 197/14 | Schiedsverfahren: Nichtzulassungsbeschwerde bei Insolvenzeröffnung

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 1. März 2016, II ZR 197/14

Vorinstanzen:

OLG Nürnberg, Urteil v. 30.04.2014, 12 U 914/13
LG Regensburg, Urteil v. 04.04.2013, 1 HK O 2426/12

Relevante Normen:

§ 26 Nr. 8 EGZPO
§ 240 ZPO
§ 249 ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

Eine Nichtzulassungsbeschwerde die vor der Unterbrechung des Verfahrens (hier: durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Beteiligten) unzulässig war, kann in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die sich – wie der Beschwerdeschrift unter Berücksichtigung des beigefügten Berufungsurteils noch hinreichend deutlich entnommen werden kann – nur gegen die Beklagten zu 2 und 3 richtet, ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert der im Berufungsverfahren erfolglos gebliebenen und mit der Beschwerde weiterverfolgten Klageanträge über dem vom Berufungsgericht insoweit angenommenen Betrag von 18.891,15 € liegt und den Wert von 20.000 € übersteigt. Soweit sich die Klägerin gegen die Einziehung ihres Geschäftsanteils an der Beklagten zu 2 (GmbH) wendet, ist ihr Vorbringen zu Vermögenswerten der Beklagten zu 1 (GmbH & Co. KG) schon deshalb unerheblich, weil die Beklagte zu 2 zwar Komplementärin der Beklagten zu 1 ist, an ihr aber keinen Kapitalanteil hält. 2Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. 3Der Senat war durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 2 am 12. August 2015 an einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht (teilweise) gehindert. Eine Unterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO ist nicht eingetreten, weil die mit der Klage angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten zu 2, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, nicht zu einer Vergrößerung der Insolvenzmasse führen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 – II ZR 246/09, ZIP 2011, 1862 Rn. 9). Im Übrigen kann ein Rechtsmittel, das bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 – II ZR 177/14, juris Rn. 9 mwN).

BGH, Beschluss v. 20.11.2003, III ZB 24/03 | Schiedsverfahren: Insolvenzverwalter an Schiedsabrede gebunden, aber nicht bei Insolvenzanfechtung

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. November 2003, III ZB 24/03

Vorinstanz:

KG Berlin 23 Sch 5/03 vom 31.03.2003

Relevante Normen:

§ 103 InsO
§ 115 InsO
§ 115 Abs. 1 InsO

 Nichtamtlicher Leitsatz:

Der Insolvenzverwalter ist anerkanntermaßen an eine Schiedsabrede, die noch der Schuldner getroffen hat, gebunden. Ansprüche aus Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff InsO ; früher: Konkursanfechtung) werden allerdings von einer vom Schuldner getroffenen Schiedsvereinbarung nicht erfaßt. Das beruht darauf, daß sich der Rückgewähranspruch aus Insolvenzanfechtung (§ 143 InsO ; früher: § 37 KO ) nicht aus dem anfechtbar geschlossenen Vertrag ergibt, sondern aus einem selbständigen, der Verfügungsgewalt des Schuldners entzogenen Recht des Insolvenzverwalters.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ). Der Insolvenzverwalter ist anerkanntermaßen an eine Schiedsabrede, die noch der Schuldner getroffen hat, gebunden (ganz h.M.: BGHZ 24, 15, 18 ; Senatsurteil vom 28. Mai 1979 – III ZR 18/77 – NJW 1979, 2567 ; BGH, Urteile vom 26. April 1962 – VII ZR 266/60 – KTS 1962, 234 und vom 3. Mai 2000 – XII ZR 42/98 – DWW 2000, 271, 272; RGZ 137, 109, 111 – jeweils zum Konkursverwalter; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1029 Rn. 35; MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 § 1029 Rn. 22 und 56; Zöller/Geimer, ZPO 24. Aufl. 2004 § 1029 Rn. 63; Musielak/Voit, ZPO 3. Aufl. 2002 § 1029 Rn. 8 und 12; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. 2004 § 1029 Rn. 26; Thomas/Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. 2003 § 1029 Rn. 14; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 7 Rn. 33; Smid, InsO 2. Aufl. 2001 § 80 Rn. 71 f und § 103 Rn. 20; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 2003 § 85 Rn. 27; MünchKommInsO-Schumacher 2001 vor §§ 85 bis 87 Rn. 54; Wegener in Wimmer Frankfurter Kommentar zur InsO 3. Aufl. 2002 § 103 Rn. 33a; Lüke in Kübler/Prütting , InsO § 85 Rn. 33; Karsten Schmidt in Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. 1997 § 6 KO Anm. 7b; Flöther, Auswirkungen des inländischen Insolvenzverfahrens auf Schiedsverfahren und Schiedsabrede 2001 S. 71 f; Jestaedt, Schiedsverfahren und Konkurs 1985 S. 65 ff; abweichend: Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. 2003 Rn. 13.28). Er muß – ebenso wie der Konkursverwalter – grundsätzlich die Rechtslage übernehmen, die bei Eröffnung des Verfahrens besteht; es kommt nicht darauf an, ob das Schiedsgericht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits angerufen war. Die Schiedsabrede ist weder ein gegenseitiger Vertrag im Sinne des § 103 InsO (früher: § 17 KO ), noch ein Auftrag im Sinne des § 115 InsO (früher: § 23 KO ); dementsprechend kann der Insolvenzverwalter weder die Erfüllung ablehnen (§ 103 Abs. 2 Satz 1 InsO ) noch erlischt der Schiedsvertrag gemäß § 115 Abs. 1 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. BGHZ aaO ). Es wird von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich, daß der Schiedsvertrag ausnahmsweise nur zwischen den Beteiligten persönlich – und damit nicht für und gegen den Insolvenzverwalter – gelten sollte (vgl. Uhlenbruck aaO; Lüke aaO). Ansprüche aus Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff InsO ; früher: Konkursanfechtung) werden allerdings von einer vom Schuldner getroffenen Schiedsvereinbarung nicht erfaßt. Das beruht darauf, daß sich der Rückgewähranspruch aus Insolvenzanfechtung (§ 143 InsO ; früher: § 37 KO ) nicht aus dem anfechtbar geschlossenen Vertrag ergibt, sondern aus einem selbständigen, der Verfügungsgewalt des Schuldners entzogenen Recht des Insolvenzverwalters (vgl. – zum Konkursverwalter – BGHZ aaO; BGH, Urteil vom 17. Oktober 1956 – IV ZR 137/56 – NJW 1956, 1920, 1921) . Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben. Die Parteien streiten im Schiedsverfahren, über dessen Zulässigkeit zu entscheiden ist, nicht über einen Insolvenzanfechtungsanspruch des Antragstellers, sondern darüber, ob der Antragsgegnerin ein Aus- oder ein Absonderungsrecht zusteht. Für diese Frage bleibt es bei dem Grundsatz der Bindung des Insolvenzverwalters an eine vorinsolvenzliche Schiedsabrede (vgl. RGZ aaO; Stein/Jonas/Schlosser aaO; Schumacher aaO). Eine Insolvenzanfechtung der Schiedsvereinbarung selbst (vgl. RGZ aaO; Münch aaO; Uhlenbruck aaO) scheidet im Streitfall aus. Das Kammergericht hat, insoweit unangefochten, festgestellt, es fehle jeder Anhalt, daß der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Abschluß des Schiedsvertrages die Insolvenzgläubiger benachteilige (§ 129 Abs. 1 InsO ; vgl. Flöther aaO S. 73 f, 90 f; Jestaedt aaO S. 70 ff).

2. Auch im übrigen liegen Zulassungsgründe (§ 574 Abs. 2 ZPO ) nicht vor.

BGH, Beschluss v. 17.01.2008, III ZB 11/07 | Schiedsverfahren: Insolvenzanfechtung

Bundesgerichtshof, Beschuss vom 17. Januar 2008, III ZB 11/07

Vorinstanz:

KG Berlin, Beschluss vom 11.01.2007, 20 SCH 17/04

Relevante Normen:

§ 1060 Abs. 2 ZPO
§ 143 Abs. 1 InsO

Leitsatz:

a) Der auf ein Absonderungsrecht gestützten Schiedsklage, die (allein) auf einer noch mit dem Schuldner getroffenen Schiedsvereinbarung beruht, kann der Insolvenzverwalter Ansprüche aus Insolvenzanfechtung weder im Wege der Einrede noch mit der Schieds(wider)klage entgegensetzen.

b) Der Insolvenzverwalter kann die Einrede der Insolvenzanfechtung aber im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs erheben, durch den der auf ein Absonderungsrecht gestützten Schiedsklage stattgegeben wurde.

Gründe:

I. Der Antragsgegner ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. AG (im Folgenden: Schuldnerin). Auf den Namen der Schuldnerin wurden bei der H. Bank zwei Wertpapierdepots sowie Guthaben auf drei Kontokorrentkonten geführt. An diesen Vermögensgegenständen beansprucht die Antragstellerin aufgrund mit der Schuldnerin am 14. Februar 2001, vor der Insolvenzeröffnung am 31. August 2002, geschlossener Kauf- und Abtretungsvereinbarungen ein Absonderungsrecht. Zu dessen Durchsetzung erhob sie – gestützt auf eine mit der Schuldnerin am 14. Mai 2001 getroffene Schiedsvereinbarung – Schiedsklage gegen den Antragsgegner. Dieser wurde durch Schiedsspruch vom 18. Oktober 2004 verurteilt, in die Herausgabe eines inzwischen hinterlegten Betrages in Höhe von 100.000 € nebst Zinsen einzuwilligen, die in den Wertpapierdepots verwahrten Wertpapiere an die Antragstellerin herauszugeben und die dazu und zur Herauszahlung der Guthaben (nebst Zinsen, aber abzüglich einer Feststellungspauschale) notwendigen Erklärungen abzugeben; ferner wurde eine Schiedswiderklage des Antragsgegners abgewiesen. Durch weiteren Schiedsspruch vom 2. November 2004 wurde der Antragsgegner verurteilt, der Antragstellerin Anwaltskosten in Höhe von 29.412 € zu erstatten.

Die Antragstellerin hat beantragt, die Schiedssprüche für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsgegner macht dagegen geltend, die von der Antragstellerin mit der Schuldnerin geschlossenen Kauf- und Abtretungsvereinbarungen seien wegen Gläubigerbenachteiligung (§ 133 InsO ) anfechtbar. Im Hinblick auf eine von ihm gegen die Antragstellerin erhobene Klage vor dem Landgericht Berlin (95 O 78/03 ), mit der er die Insolvenzanfechtung vor dem staatlichen Gericht geltend gemacht habe, sei das Schiedsverfahren auszusetzen gewesen.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche zurückgewiesen und diese aufgehoben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Gesuch um Vollstreckbarerklärung weiter.

II. Die von Gesetzes wegen statthafte (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO ) Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Alt. 2 ZPO ). Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Schiedssprüche seien aufzuheben, weil das Schiedsgericht das Verfahren nicht – wie von dem Antragsgegner beantragt – gemäß § 148 ZPO ausgesetzt habe. Das Schiedsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Entscheidung des staatlichen Gerichts über den Rückgewähranspruch gemäß § 143 Abs. 1 InsO sei nicht vorgreiflich, und habe deshalb sein Aussetzungsermessen nicht ausgeübt. Wegen der falschen Anwendung des § 148 ZPO liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit der Aufhebungsgrund des ordre public-Verstoßes (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO ) vor. Ferner sei der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b letzter Fall ZPO gegeben; der Antragsgegner habe ein Verteidigungsmittel nicht geltend machen können.

III. Nach dem der rechtlichen Prüfung zugrunde zu legenden Sachverhalt war es nicht zulässig, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen; ein die Vollstreckbarerklärung hindernder Aufhebungsgrund (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO ) liegt nicht vor. Die Rechtsbeschwerde wendet sich zu Recht gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, das Schiedsgericht habe dem Antragsgegner die begehrte Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO zu Unrecht versagt und ihm dadurch gehörswidrig ein geltend gemachtes Verteidigungsmittel abgeschnitten.

1. Es kann offen bleiben, ob sich – wovon das Oberlandesgericht ohne weiteres ausgegangen ist – die Aussetzungsentscheidung des Schiedsgerichts nach der für das staatliche Gericht geltenden Vorschrift des § 148 ZPO zu richten hatte oder, wie die Rechtsbeschwerde meint (vgl. auch Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1042 Rn. 35), dem Schiedsgericht schlicht ein Verfahrensermessen (vgl. § 1042 Abs. 4 Satz 1 ZPO ) zustand. Das Schiedsgericht traf auf der Grundlage der an bestimmte Voraussetzungen gebundenen Aussetzungsregelung des § 148 ZPO eine von Aufhebungsgründen (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b letzter Fall, Nr. 2 Buchst. b ZPO ) freie Entscheidung; damit scheidet erst recht eine die Aufhebung der Schiedssprüche rechtfertigende Verletzung des durch § 1042 Abs. 4 Satz 1 ZPO eingeräumten „freien Ermessens“ aus. 2. Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (vgl. BGHZ 162, 373, 375 m.w.N.). Eine solche Vorgreiflichkeit für das mit der Schiedsklage geltend gemachte Absonderungsrecht hat das Schiedsgericht bezüglich der Frage, ob die das Absonderungsrecht tragenden Kauf- und Abtretungsvereinbarungen vom 14. Februar 2001 der Anfechtung gemäß §§ 129 ff InsO unterlagen, ohne im Vollstreckbarerklärungsverfahren beachtlichen (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO ) Fehler verneint.

a) Die möglicherweise gegebene Insolvenzanfechtung war nicht deshalb vorgreiflich, weil sie der auf abgesonderte Befriedigung gerichteten Schiedsklage einredeweise (vgl. MünchKommInsO-Kirchhoff 2002 § 146 Rn. 46, 49, siehe auch § 143 Rn. 36; Nerlich/Römermann, InsO § 143 Rn. 73; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. 1997 § 29 KO Anm. 21, § 41 KO Anm. 4, 7) entgegengesetzt worden wäre. In dem Schiedsverfahren erhob der Antragsgegner die Einrede der Insolvenzanfechtung nicht, weil sie, worauf noch zurückzukommen sein wird, der Schiedsabrede nicht unterlag; das ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss und ist in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht unstreitig gewesen.

b) Zu der Frage, ob schon der vor dem staatlichen Gericht geführte Rechtsstreit über den von dem Antragsgegner geltend gemachten Gegenanspruch wegen insolvenzrechtlicher Anfechtbarkeit der Kauf- und Abtretungsvereinbarungen vom 14. Februar 2001 für die auf Absonderung gerichtete Schiedsklage vorgreiflich und deshalb das Schiedsverfahren gemäß § 148 ZPO auszusetzen war, führte das Schiedsgericht in dem Schiedsspruch vom 18. Oktober 2004 (S. 13) aus: „7. Der von dem Beklagten beantragten Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Parallelrechtsstreits über die insolvenzrechtliche Anfechtung der Vereinbarung vom 14.02.2001 gemäß § 148 ZPO war nicht zu entsprechen. Für die Aussetzung des Verfahrens kommt es darauf an, ob die Entscheidung des Schiedsgerichts vom Ausgang des Parallelprozesses abhängt. Dringt die Anfechtung durch, sind die Guthaben und Wertpapiere bzw. deren Erlöse an die Masse zurückzugewähren (§ 143 Abs. 1 InsO ). Einer Rückgewährverbindlichkeit aus § 143 Abs. 1 InsO liegt nach h.M. ein gesetzliches Rückgewährschuldverhältnis zugrunde, das rein obligatorischer Natur ist ohne dingliche Wirkung (st. Rspr. BGH NJW 1990, 990 ; NJW 1987, 2821, 2822 ; NJW 1973, 100, 101 ; NJW 1957, 137, 138 ; Münchener Kommentar zur InsO /Kirchhof, 2002, zu § 143 Rn 3, vor §§ 129-147 Rn 18; Kilger/Karsten Schmidt, KO , 17. Aufl. 1997, zu § 29 Rn 2a; Kuhn/Uhlenbruck, KO , 11. Aufl. 1994, zu § 40 Rn 15). Die Rechtsprechung zu § 37 Abs. 1 KO hierzu ist auch auf die Insolvenzordnung anwendbar, da § 143 Abs. 1 S. 1 InsO dem § 37 KO inhaltlich entspricht. Die insolvenzrechtliche Anfechtung läßt das zugrunde liegende Rechtsgeschäft in seinem Bestand unberührt. Sie führt nicht zur Nichtigkeit der angefochtenen Rechtshandlung, sondern steht selbständig neben den Nichtigkeits- und Anfechtungstatbeständen der §§ 119 , 134 , 138 BGB (Münchener Kommentar zur InsO , vor §§ 129-147 Rn 40, § 129 InsO Rn 134, 135; Kilger/Karsten Schmidt, § 29 KO , Rn 2a und 6). Die insolvenzrechtliche Anfechtung ist somit für die Frage der zivilrechtlichen Wirksamkeit der streitgegenständlichen Vereinbarung nicht vorgreiflich. Es besteht nicht die Gefahr divergierender Entscheidungen über denselben Streitgegenstand. Es sind vielmehr verschiedene Streitgegenstände, die nebeneinander geltend gemacht werden können. Die Rechtshängigkeit des insolvenzrechtlichen Anspruchs steht der Geltendmachung des zivilrechtlichen Anspruchs nicht entgegen (Kilger/Karsten Schmidt, aaO, zu § 29 KO , Rn 6). Das Schiedsgericht kann über die Absonderungsansprüche entscheiden, ohne den Ausgang des Anfechtungsprozesses abwarten zu müssen. Umgekehrt setzt die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit nach § 133 InsO die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 14.02.2001 voraus. Diese Voraussetzung wird im anhängigen Verfahren geklärt. Wird wie geschehen die Wirksamkeit der Abrede vom 14.02.2001 im vorliegenden Verfahren festgestellt, kann das LG Berlin im Parallelprozess gleichwohl über die Anfechtung und die Rückgewähr befinden. Da hiernach der Parallelrechtsstreit nicht vorgreiflich ist, bestand für das Schiedsgericht keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verfahrens.“ Diese, die Vorgreiflichkeit (§ 148 ZPO ) verneinenden Erwägungen des Schiedsgerichts setzen sich mit dem Aussetzungsantrag des Antragsgegners auseinander und sind in der Sache mindestens vertretbar. Vergleichbar hat ein anderer Senat des Oberlandesgerichts (KG, Urteil vom 1. November 2006 – 26 U 28/06 ) zu der Frage argumentiert, ob eine Verfahrensaussetzung gemäß § 148 ZPO veranlasst ist, wenn in einem anderen Rechtsstreit die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit der im zu entscheidenden Rechtsstreit zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung geltend gemacht wird; allein das Bestehen eines Gegenanspruchs stelle keine Vorgreiflichkeit dar (abweichend in der Begründung, aber zum selben Ergebnis – keine Aussetzung – führend Musielak/Voit, ZPO 5. Aufl. 2007 § 1029 Rn. 24 zu einer ähnlichen Fallgestaltung ; siehe auch BayObLG, Beschluss vom 25. August 2004 – 4 Z Sch 13/04 – juris Rn. 15 = SchiedsVZ 2004, 319 ). Von einem gehörs- und ordre public-widrigen Übergehen eines Verteidigungsmittels kann demnach nicht die Rede sein. IV. Das Verfahren ist noch nicht entscheidungsreif, so dass die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden muss (§ 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ZPO ).

1. Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung hat der Antragsgegner die Einrede der Insolvenzanfechtung gegen den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch auf abgesonderte Befriedigung ausdrücklich erhoben; er verfolgt sie im Rechtsbeschwerdeverfahren weiter. Das Oberlandesgericht hat offen gelassen, ob die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung erfüllt sind. Für die rechtliche Prüfung ist daher davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin mit der Schuldnerin geschlossenen Kauf- und Abtretungsvereinbarungen vom 14. Februar 2001 der insolvenzrechtlichen Anfechtung unterliegen und der Antragsgegner dem auf diesen Vereinbarungen fußenden Recht der Antragstellerin auf abgesonderte Befriedigung eine Rückgewährverpflichtung gemäß § 143 Abs. 1 InsO entgegensetzen kann.

2. Der Antragsgegner war aus rechtlichen Gründen gehindert, sich schon im Schiedsverfahren auf die Einrede der Insolvenzanfechtung zu berufen. Die von der Schuldnerin noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Antragstellerin geschlossene Schiedsvereinbarung band an sich auch den Antragsgegner. Denn er musste als Insolvenzverwalter grundsätzlich die Rechtslage übernehmen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht. Ansprüche aus Insolvenzanfechtung werden jedoch von einer von dem Schuldner getroffenen Schiedsvereinbarung nicht erfasst. Das beruht darauf, dass sich der Rückgewähranspruch aus Insolvenzanfechtung nicht aus dem anfechtbar geschlossenen Vertrag ergibt, sondern aus einem selbständigen, der Verfügungsgewalt des Schuldners entzogenen Recht des Insolvenzverwalters (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2003 – III ZB 24/03 – ZInsO 2004, 88 und – zum Konkursverwalter – BGHZ 24, 15, 18) . Unterliegen die Ansprüche aus Insolvenzanfechtung aber somit nicht der Kompetenz des Schiedsgerichts, dann konnte sie der Antragsgegner im Schiedsverfahren weder mit der Schieds(wider)klage noch im Wege der Einrede geltend machen. Das ergibt sich aus dem Justizgewährungsanspruch; die Parteien hatten hinsichtlich der (Gegen-)Ansprüche des Antragsgegners aus dem insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewährschuldverhältnis (§ 143 Abs. 1 InsO ) nicht auf den Zugang zum staatlichen Gericht verzichtet (vgl. Jestaedt, Schiedsverfahren und Konkurs 1985 S. 79 f sowie – zur vergleichbaren Fallgestaltung bei der Aufrechnung mit einer nicht schiedsbefangenen Gegenforderung -: Musielak/Voit, ZPO 5. Aufl. 2007 § 1029 Rn. 24, Zöller/Geimer, ZPO 26. Aufl. 2007 § 1029 Rn. 85 f – jeweils mit Ausnahme bei Unstreitigkeit -; so wohl auch Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1029 Rn. 31 und letztlich auch MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 § 1046 Rn. 23 , 24 ; vgl. ferner BGHZ 38, 254, 257 ff zur umgekehrten Fallgestaltung der Aufrechnung mit einer schiedsbefangenen Forderung im Rechtsstreit vor dem staatlichen Gericht; abweichend Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 18 Rn. 8 ; RGZ 133, 16, 19).

3. Der Antragsgegner kann jedoch im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des dem Absonderungsrecht der Antragstellerin stattgebenden Schiedsspruchs die Einrede der Insolvenzanfechtung erheben. Denn der Anfechtungsanspruch blieb dem Rechtsweg zum staatlichen Gericht vorbehalten. Dazu ist aber nicht nur das ordentliche Klageverfahren, sondern aus Gründen der Prozessökonomie und der Verfahrenskonzentration auch das Vollstreckbarerklärungsverfahren vor dem Oberlandesgericht zu zählen (vgl. – jeweils zur Aufrechnung mit einer nicht schiedsbefangenen Gegenforderung – Schwab/Walter aaO Kap. 27 Rn. 17; Zöller/Geimer aaO § 1029 Rn. 88). Des verschiedentlich befürworteten Rückgriffs auf den Rechtsgedanken des § 767 ZPO (vgl. Jestaedt aaO 81 f; Musielak/Voit aaO § 1029 Rn. 24 i.V.m. § 1060 Rn. 12) bedarf es nicht. Er ist auch nicht einschlägig; denn es geht hier in erster Linie um die bei dem staatlichen Gericht verbliebene Entscheidungskompetenz und weniger darum, ob bereits im Verfahren der Vollstreckbarerklärung – statt mit der Vollstreckungsgegenklage gegen die Exequaturentscheidung (§ 794 Abs. 1 Nr. 4a, § 795 Satz 1, § 767 ZPO ; siehe auch Senatsbeschluss vom 28. Oktober 1999 – III ZB 43/99 – BGHR ZPO § 1064 Abs. 2 und 3 Vollstreckbarerklärung 1 a.E.) – nachträglich entstandene (§ 767 Abs. 2 ZPO ) Einwendungen gegen den durch den Schiedsspruch zuerkannten Anspruch geltend gemacht werden können (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 8. November 2007 – III ZB 95/06 – Rn. 30 f – juris).

Das Oberlandesgericht wird demnach zu klären haben, ob dem Antragsgegner die insolvenzrechtliche Anfechtung zu Gebote steht.

 

BGH, Beschluss v. 30.6.2011, III ZB 59/10 | Schiedsverfahren: Bindung Insolvenzverwalter

Vorinstanz:

KG Berlin, Beschluss vom 13. September 2010, 20 SCHH 3/09

Relevante Normen:

§ 1031 Abs. 2 ZPO
§ 103 InsO

Leitsatz:

Die grundsätzliche Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom Gemeinschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossene Schiedsabrede gilt nicht, soweit es um Rechte des Insolvenzverwalters geht, die sich nicht unmittelbar aus dem vom Gemeinschuldner abgeschlossenen Vertrag ergeben, sondern auf der Insolvenzordnung beruhen; zu diesen selbständigen, der Verfügungsgewalt des Gemeinschuldners entzogenen Rechten gehört nicht nur die Insolvenzanfechtung, sondern auch das Wahlrecht des Insolvenzverwalters aus § 103 InsO .

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die Zulässigkeit eines von der Antragsgegnerin betriebenen Schiedsverfahrens. Am 18. März 1995 schlossen die S. AG und die Antragsgegnerin einen als „CROSS PATENT LICENSE AGREEMENT“ (CPLA) bezeichneten Vertrag, demzufolge sie sich gegenseitig Lizenzen („nonexclusive, nontransferable, world-wide“) an ihren jeweiligen Halbleiterpatenten gewährten. Die Vereinbarung enthielt in Art. 9 eine Schiedsklausel. Die Q. AG, deren Insolvenzverwalter der Antragsteller ist, entstand im Jahre 2006 durch Ausgliederung des Speicherchip-Bereichs aus der I. T. AG, die ihrerseits im Jahre 1999 durch Ausgliederung des Halbleiter-Bereichs aus der S. AG entstanden war. Die Q. AG hat insoweit die Rechte und Pflichten aus dem CPLA übernommen. Nachdem der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin die Nichterfüllung des CPLA gemäß § 103 InsO erklärt hatte, erhob die Antragsgegnerin Schiedsklage mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass ihre Nutzungsrechte fortbestünden. Im Laufe des Schiedsverfahrens stellte sie verschiedene Feststellungs- und Verpflichtungsanträge, bezüglich derer auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2010 (S. 7 ff) in Verbindung mit dem „Request for Arbitration“ vom 31. März 2010 Bezug genommen wird. Der Antragsteller hat beantragt, die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens festzustellen, hilfsweise zumindest insoweit, als die Antragsgegnerin vor dem Schiedsgericht ihrerseits die Feststellung begehre, dass weder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch die Wahl der Nichterfüllung gemäß § 103 InsO rechtliche Auswirkungen auf ihre Lizenzrechte habe. Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 13. September 2010 die Anträge abgelehnt. Diese seien unzulässig. Ein Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens könne nach § 1032 Abs. 2 ZPO nur bis zur – hier im Februar 2010 erfolgten – Bildung des Schiedsgerichts gestellt werden. Setze der Begriff der Antragstellung eine – hier im Wege der Rechtshilfe in K. erst am 16. Juni 2010 erfolgte – Zustellung voraus, weil erst dadurch ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien begründet wurde, seien die Anträge schon nach dem Wortlaut des § 1032 Abs. 2 ZPO verspätet. Falls dagegen als Zeitpunkt der Antragstellung der Eingang bei Gericht – hier der 21. Oktober 2009 (richtig: 19. Oktober 2009) – anzusehen sei, wären die ursprünglich zulässigen Anträge jedenfalls nachträglich mit Bildung des Schiedsgerichts unzulässig geworden. Abgesehen davon hätten die Anträge, ihre Zulässigkeit vorausgesetzt, auch materiell-rechtlich keinen Erfolg. Die Schiedsklausel beziehe sich umfassend auf alle Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Vertrag. Ob die im Schiedsverfahren geltend gemachten Ansprüche bestünden, habe deshalb das Schiedsgericht zu prüfen. Dazu gehöre auch die Frage der Wirksamkeit der Wahl der Nichterfüllung (§ 103 InsO ) durch den Antragsteller. Es bestehe kein Grund zu der Annahme, dass die Parteien dies anders geregelt hätten; ob die Gemeinschuldnerin, wie der Antragsteller meine, auf die Ausübung des Wahlrechts keinen Einfluss habe, sei insoweit ohne Bedeutung. Die Schiedsabrede enthalte keinen Ausschluss für Streitigkeiten, welche die Insolvenz einer Partei beträfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde. II.1. Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ) und auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 ZPO ) Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht. 2. Die Anträge nach § 1032 Abs. 2 ZPO sind zulässig. a) Nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann bei Gericht bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden. Entscheidend ist insoweit der Eingang bei Gericht, nicht die Zustellung des Antrags an die Gegenseite (vgl. auch OLG Saarbrücken, SchiedsVZ 2008, 313, 315; MünchKomm-ZPO /Münch, 3. Aufl., § 1032 Rn. 3, 28, 32; Musielak-Voit, ZPO , 8. Aufl., § 1032 Rn. 10; Schroeter, SchiedsVZ 2004, 288, 290). Bereits der Wortlaut – Antragstellung – legt nahe, dass es auf den erstgenannten Zeitpunkt ankommt; das Gesetz spricht insoweit nicht davon, dass der Antrag bis zur Bildung des Schiedsgerichts auch dem Antragsgegner zugestellt worden sein muss. Dies entspricht dem Sinn und Zweck des § 1032 ZPO , wonach die Frage der Gültigkeit und Durchführbarkeit einer Schiedsvereinbarung „möglichst frühzeitig, d.h. bei dem zuerst angegangenen Gericht, geklärt werden sollte“ (Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, BT-Drucks. 13/5274 S. 38). Zuerst „angegangen“ ist aber das Gericht, bei dem zuerst der Antrag eingeht. Der Gesetzgeber hat bewusst (vgl. BT-Drucks. aaO) ein Antrags- und kein Klageverfahren geschaffen. Für das Verhältnis zwischen der staatlichen Gerichtsbarkeit und der Schiedsgerichtsbarkeit fehlt es dementsprechend auch an einer auf die Rechtshängigkeit – Erhebung der Klage durch Zustellung der Klagschrift (§ 261 Abs. 1, § 253 Abs. 1 ZPO ) – abstellenden Regelung wie im Klageverfahren (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ). Vielmehr bestimmt § 1032 Abs. 3 ZPO , dass ein schiedsrichterliches Verfahren auch dann eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen kann, wenn ein gerichtliches Verfahren nach Absatz 2 anhängig ist. Käme es aber im Rahmen des Absatzes 2 nicht auf den Eingang bei Gericht (Anhängigkeit), sondern auf die Zustellung an den Antragsgegner (Rechtshängigkeit) an, wäre mithin ein Antrag erst ab diesem Zeitpunkt von Bedeutung, bestünde kein Bedürfnis, bezüglich eines bis zur Rechtshängigkeit unerheblichen Antrags in Absatz 3 eine Bestimmung über das Verhältnis zwischen staatlichem und schiedsrichterlichem Verfahren zu treffen. In diesem Sinne hat der Gesetzgeber im Übrigen auch in § 1040 Abs. 3 Satz 3 ZPO , der das Verhältnis des Schiedsverfahrens zum staatlichen Verfahren auf Überprüfung eines Zuständigkeitszwischenentscheids des Schiedsgerichts regelt, den Begriff der „Anhängigkeit“ und nicht den der „Rechtshängigkeit“ verwendet. b) Die Anträge sind nicht nachträglich unzulässig geworden. Vielmehr geht das Gesetz bei einem zulässig vor Bildung des Schiedsgerichts gestellten Antrag von einem anschließenden Nebeneinander des staatlichen und schiedsrichterlichen Verfahrens aus. Durch § 1032 Abs. 3 ZPO soll lediglich gewährleistet werden, dass das Schiedsverfahren nicht durch die Einleitung eines staatlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO von vorneherein blockiert wird. Dies bedeutet – entgegen der Auffassung des Kammergerichts – aber nicht, dass das staatliche Verfahren mit Einleitung oder Fortsetzung des Schiedsverfahrens unzulässig wird (vgl. nur BT-Drucks. aaO). Letzteres würde im Übrigen dazu führen, dass entgegen den gesetzgeberischen Intentionen dem Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO in der Praxis keine Bedeutung zukäme. Auch wäre die Regelung in Absatz 3, wonach ein vor Bildung des Schiedsgerichts beim staatlichen Gericht gestellter Antrag (§ 1032 Abs. 2 ZPO ) das Ergehen eines Schiedsspruchs nicht hindert, überflüssig, weil ein solcher Fall kaum je eintreten könnte, da nach Bildung des Schiedsgerichts der Antrag sofort als unzulässig verworfen werden müsste, also zum Zeitpunkt des Erlasses des Schiedsspruchs ein Antragsverfahren regelmäßig nicht mehr anhängig wäre. Vor diesem Hintergrund entspricht es der ganz herrschenden Meinung, dass beide Verfahren parallel nebeneinander laufen, wobei das Schiedsgericht – wegen des Vorrangs der staatlichen Gerichte, letztverbindlich die Zulässigkeit des Schiedsverfahrens zu beurteilen (vgl. nur BT-Drucks. aaO S. 26, 44; § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO ; § 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. V Abs. 1 Nr. 1c, Abs. 2 a UNÜ) – zu prüfen hat, ob es sein Verfahren bis zur Entscheidung des staatlichen Gerichts aussetzt oder ruhen lässt (vgl. nur Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO , 69. Aufl., § 1032 Rn. 10; MünchKomm-ZPO /Münch, aaO Rn. 28, 33 f; Musielak/Voit, aaO Rn. 10, 15 f; Prütting in Prütting/Gehrlein, ZPO , 3. Aufl., § 1032 Rn. 7; Hk-ZPO /Saenger, 4. Aufl., § 1032 Rn. 18; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO , 22. Aufl., § 1032 Rn. 21, 22; Thomas/Putzo/ Reichold, ZPO , 32. Aufl., § 1032 Rn. 6; Zöller/Geimer, ZPO , 28. Aufl., § 1032 Rn. 26 f; siehe auch OLG Saarbrücken, aaO; Schroeter aaO S. 291; Sponheimer in Festschrift Käfer, S. 357, 361, 372). c) Die Gegenrüge der Antragsgegnerin, es fehle am Rechtsschutzinteresse, denn die Schiedsrichter hätten zwischenzeitlich W. als Schiedsort bestimmt und in Ö. werde eine Entscheidung deutscher Gerichte über die Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032 Abs. 2 ZPO ) nicht anerkannt, ist bereits deshalb unbegründet, weil dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse zumindest insoweit nicht abgesprochen werden kann, als er durch eine Entscheidung nach § 1032 Abs. 2 ZPO , die auch bei einem ausländischen Schiedsort möglich ist (§ 1025 Abs. 2 ZPO ), die Anerkennung und Vollstreckung eines ö. Schiedsspruchs in Deutschland verhindern könnte (§ 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. V UNÜ). Soweit die Antragsgegnerin auf den in der BR-Drucks. 833/10 enthaltenen Vorschlag zur Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen („Brüssel I“) und die dort in Art. 29 Abs. 4 enthaltene Regelung zum Verhältnis ausländischer Schieds- und innerstaatlicher Gerichtsbarkeit verweist, kann dahinstehen, inwieweit diese Norm, sollte sie Ge- setz werden, für Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO von Bedeutung wäre; für die derzeitige Rechtslage ist der Entwurf ohne Relevanz. 3. Die Anträge sind nicht deshalb unbegründet, weil die Schiedsabrede in Art. 9.1 CPLA („Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Differenzen, die zwischen den Parteien aus oder in Bezug auf oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder dessen Verletzung entstehen, ..“) sämtliche im Zusammenhang mit dem CPLA anfallenden Fragen und insoweit auch die streitgegenständliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien erfasst. a) Zwar ist ein Insolvenzverwalter grundsätzlich an eine von dem Gemeinschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossene Schiedsabrede gebunden (vgl. bereits zum Konkursverwalter RGZ 137, 109, 111; BGH, Urteil vom 28. Februar 1957 – VII ZR 204/56 , BGHZ 24, 15, 18 ; zum Insolvenzverwalter Senat, Beschlüsse vom 20. November 2003 – III ZB 24/03, ZInsO 2004, 88, vom 17. Januar 2008 – III ZB 11/07, NJW-RR 2008, 558 Rn. 17 und vom 29. Januar 2009 – III ZB 88/07, BGHZ 179, 304 Rn. 11). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn es um Rechte des Insolvenzverwalters geht, die sich nicht unmittelbar aus dem vom Gemeinschuldner abgeschlossenen Vertrag ergeben, sondern auf der Insolvenzordnung beruhen und daher insolvenzspezifisch sind, mithin der Gemeinschuldner nicht befugt ist, über sie zu verfügen oder Einfluss darauf zu nehmen, wann, in welcher Weise und bei welcher Stelle sie geltend gemacht werden (vgl. zur Konkursanfechtung BGH, Urteil vom 17. Oktober 1956 – IV ZR 137/56 , NJW 1956, 1920, 1921) . Soweit die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Kommentierung von Uhlenbruck/Hirte (InsO, 13 . Aufl., § 143 Rn. 66) die Auffassung vertritt, diese Rechtsprechung sei durch § 1030 Abs. 1 ZPO n.F. überholt, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar setzte § 1025 Abs. 1 ZPO a.F. für die Schiedsfähigkeit eines Anspruchs voraus, dass die Parteien berechtigt waren, über den Gegenstand des Streits einen Vergleich abzuschließen. Nunmehr ist in § 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO diese Einschränkung für vermögensrechtliche Ansprüche entfallen; sie gilt nach Satz 2 nur noch für nichtvermögensrechtliche Ansprüche. Die Änderung betrifft aber nur die objektive Schiedsfähigkeit von Ansprüchen und besagt deshalb unmittelbar nichts dazu, ob und in welchem Umfang ein Dritter an eine Schiedsabrede gebunden ist. Dementsprechend ging es, soweit in der zitierten Entscheidung zur Konkursanfechtung (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1956 aaO) davon gesprochen wurde, dass der Gemeinschuldner keinen Vergleich über den Anfechtungsanspruch schließen könne, nicht um die Frage, ob der Anspruch aus Konkursanfechtung im Sinne des § 1025 ZPO a.F. einem Vergleich zugänglich ist, sondern darum, wem die Verfügungsbefugnis über den Anspruch zusteht. § 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO ändert deshalb auch nichts an dem Grundsatz, dass der Insolvenzverwalter – ebenso wie vormals der Konkursverwalter – an eine vom Gemeinschuldner abgeschlossene Schiedsvereinbarung nicht gebunden ist, soweit streitgegenständlich ein selbständiges, der Verfügungsgewalt des Schuldners entzogenes Recht des Insolvenzverwalters ist (vgl. zur Insolvenzanfechtung Senat, Beschlüsse vom 20. November 2003 und 17. Januar 2008, jeweils aaO; siehe auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO § 1029 Rn. 26; MünchKomm-ZPO /Münch, aaO § 1029 Rn. 50; Musielak/Voit, aaO § 1029 Rn. 8; Prütting in Prütting/Gehrlein, aaO § 1025 Rn. 9; Hk-ZPO / Saenger, aaO § 1029 Rn. 22; Stein/Jonas/Schlosser, aaO § 1029 Rn. 35; Zöller/Geimer, aaO § 1029 Rn. 65). Dieser Grundsatz gilt auch für das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO (siehe Musielak/Voit, aaO § 1029 Rn. 8 und § 1030 Rn. 2; vgl. zu § 17 KO RGZ aaO). Denn insoweit handelt es sich – wie nicht zuletzt § 119 InsO bestätigt, wonach Vereinbarungen unwirksam sind, durch die im voraus die Anwendung des § 103 InsO ausgeschlossen oder beschränkt wird – um keine Befugnis, die ursprünglich der Gemeinschuld- nerin zustand und die deshalb Gegenstand von vertraglichen Vereinbarungen einschließlich einer entsprechenden Schiedsabrede hätte sein können, sondern um ein gesetzlich dem Insolvenzverwalter zustehendes Recht. b) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht auch nicht aufgrund der Entscheidung des T. d. G. I. d. P. vom 21. Januar 2010 rechtskräftig fest, dass das Schiedsverfahren zulässig ist. Dieses Gericht hat lediglich, nachdem die in Art. 9 CPLA als Schiedsstelle vorgesehene Internationale Handelskammer in P. die weitere Administration des Schiedsverfahrens abgelehnt hatte, einen Beschluss zur Bestellung von Schiedsrichtern für das Schiedsverfahren getroffen, nicht aber die Frage entschieden, ob der konkrete Gegenstand des Schiedsverfahrens und insoweit die – im Übrigen von der Antragsgegnerin im weiteren Verlaufe des Schiedsverfahrens auch geänderten – Anträge Gegenstand eines zulässigen Schiedsspruchs sein können. Deshalb kann auch dahinstehen, inwieweit anderenfalls der Beschluss für die deutschen Gerichte im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO rechtliche Bedeutung hätte. c) Soweit daher die von der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren geltend gemachten Feststellungs- und Verpflichtungsanträge unmittelbar oder als entscheidungserhebliche Vorfrage das Recht des Antragsstellers nach § 103 InsO betreffen, ist ein Schiedsverfahren auf der Grundlage von Art. 9 CPLA unzulässig. Dies wird das Kammergericht zu prüfen haben. Die in diesem Zusammenhang geäußerte Auffassung der Antragsgegnerin – es gehe im Schiedsverfahren gar nicht um § 103 InsO , sondern darum, dass ihre Lizenzen insolvenzfest seien, wobei sie insoweit ein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO ) geltend mache, was zulässigerweise Gegenstand der den Insolvenzverwalter bindenden Schiedsabrede sei – teilt der Senat allerdings nicht. Denn im Kern geht der Streit der Parteien darum, ob der Lizenzvertrag (CPLA) unter § 103 InsO fällt und der Antragsteller deshalb die weitere Erfüllung ablehnen kann. Soweit das gesamte Schiedsverfahren nicht bereits im Hinblick auf § 103 InsO unzulässig ist, wird das Kammergericht, das hierzu bisher keine Feststellungen getroffen hat, auch den Einwand des Antragstellers zu prüfen haben, dass die Gemeinschuldnerin im Zuge der Übernahme des CPLA nicht formwirksam in die Schiedsabrede (Art. 9) eingetreten sei.

BGH, Beschluss v. 25.4.2013, IX ZR 49/12 | Schiedsverfahren: Bindung Insolvenzverwalter an Schiedsvereinbarung

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. April 2013, IX ZR 49/12

Vorinstanzen:

LG Dessau-Roßlau v. 09.09.20112 O 781/10
OLG Naumburg v. 01.02.20125 U 198/11

Relevante Normen:

§ 166 Abs. 2 InsO
§ 1032 Abs. 1 ZPO

Leitsatz:

Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sicherungsgebers ist an eine vom Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffene Schiedsvereinbarung gebunden, wenn er die Forderung des Sicherungsnehmers nach § 166 Abs. 2 InsO einzieht.

Gründe:

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Juli 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin). Mit Vertrag vom 28. Oktober 2008 kaufte die Beklagte bei der Pflanzenschutz W. – B. e.Kfr. (fortan: P. ) Getreide. Dem Vertrag lagen die „Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel“ zugrunde, die einen verlängerten Eigentumsvorbehalt sowie eine Schiedsgerichtsvereinbarung enthalten. Aufgrund dieser Bedingungen hatte die P. die gegen die Beklagte gerichtete Forderung an die Vorlieferanten abzutreten. In der Folgezeit brachte die Inhaberin der P. das Einzelunternehmen in die Schuldnerin ein, wobei die Wirksamkeit dieses (nicht näher beschriebenen) Rechtsgeschäfts streitig ist. Das Getreide wurde im März 2009 geliefert.

Der Kläger verlangt Bezahlung des Kaufpreises für das gelieferte Getreide. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 49.356,60 € nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision will die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Wie sich aus den vom Gericht beigezogenen Handelsregisterakten ergebe, sei die Schuldnerin Rechtsnachfolgerin der P. durch deren Einbringung in die Schuldnerin geworden. Damit sei sie Vertragspartei. Die Schiedsklausel stehe der Klage nicht entgegen, weil der Insolvenzverwalter im Rahmen der Verwertung einer sicherungsabgetretenen Forderung nach § 166 Abs. 2 InsO nicht an sie gebunden sei. Auch die „Einheitsbedingungen“ eröffneten überdies den Weg zu den ordentlichen Gerichten, weil die Beklagte bis zur Erhebung der Klage keine Einwände gegen die Forderung erhoben habe. Gemäß § 166 Abs. 2 InsO sei der Kläger zur Einziehung der sicherungsabgetretenen Forderung berechtigt. Die Forderung in Höhe von 62.591,44 € sei in Höhe von 13.234,84 € durch eine von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung erloschen.

II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Wäre die Schuldnerin, wie das Berufungsgericht nach Einsicht in die Handelsregisterakten angenommen hat, Rechtsnachfolgerin der P. in Bezug auf die Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag vom 28. Oktober 2010 geworden, wäre die Klage unzulässig (§ 1032 Abs. 1 ZPO ).

a) Nach den „Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel“, welche in den Vertrag einbezogen worden waren, werden alle Streitigkeiten aus den betroffenen Verträgen unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch einen bei einer Deutschen Getreide- und Produktbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) eingerichteten Schiedsgericht entschieden. Die Beklagte hat die Einrede des Schiedsvertrages erhoben.

b) Der Insolvenzverwalter ist an die Schiedsabreden des Insolvenzschuldners gebunden, wenn er vertragliche Rechte geltend macht (RGZ 137, 109, 111; BGH, Urteil vom 28. Februar 1957 – VII ZR 204/56 , BGHZ 24, 15, 18 ; Beschluss vom 29. Januar 2009 – III ZB 88/07, BGHZ 179, 304 Rn. 11; Wagner, KTS 2010, 39, 41 f). Die Schiedsvereinbarung ist weder ein gegenseitiger Vertrag (§ 103 InsO ) noch ein Auftrag (§ 114 InsO ). Der Verwalter kann daher weder die Erfüllung ablehnen, noch erlischt der Schiedsvertrag durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschluss vom 20. November 2003 – III ZB 24/03 , ZInsO 2004, 88). Die Schiedsabrede gilt auch im Feststellungsrechtsstreit (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009, aaO; Wagner, aaO, S. 44 f).

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gilt dieser Grundsatz auch dann, wenn der Verwalter gemäß § 166 Abs. 2 InsO eine zur Sicherheit abgetretene Forderung einzieht. Schiedsabreden aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfassen zwar nicht solche Rechte des Verwalters, die sich nicht unmittelbar aus dem vom Schuldner geschlossenen Vertrag ergeben, sondern auf der Insolvenzordnung beruhen. Dazu gehört insbesondere die Insolvenzanfechtung (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1956 – IV ZR 137/56 , NJW 1956, 1920, 1921 ; Beschluss vom 17. Januar 2008 – III ZB 11/07, ZIP 2008, 478 Rn. 17; vom 30. Juni 2011 – III ZB 59/10, NZI 2011, 634 Rn. 14). Der Rückgewähranspruch aus Insolvenzanfechtung (§ 143 Abs. 1 InsO ) folgt nicht aus dem anfechtbar geschlossenen Vertrag, sondern aus einem selbständigen, der Verfügungsgewalt des Schuldners entzogenen Recht des Insolvenzverwalters (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008, aaO; Wagner/Braem, KTS 2009, 242, 245). Der Schuldner ist an dem materiellen Streitverhältnis der Insolvenzanfechtungsansprüche nicht beteiligt; er kann nicht über sie disponieren (Berger, ZInsO 2009, 1033, 1037; Wagner, KTS 2010, 39, 48).

Um derartige Rechte geht es hier jedoch nicht. Nach § 166 Abs. 2 InsO darf der Verwalter Forderungen einziehen oder verwerten, welche der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat. Nur dieses Einziehungsrecht ist dem Verwalter von der Insolvenzordnung besonders verliehen. Es geht insoweit über die allgemeine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Verwalters gemäß § 80 Abs. 1 InsO hinaus, als es nicht eigene Forderungen des Schuldners erfasst, sondern auch solche Forderungen, welche der Schuldner vor der Eröffnung sicherheitshalber abgetreten hat. Der Schuldner selbst hätte dieses Einziehungsrecht nicht. Auf die einzuziehende Forderung als solche, welche der Schiedsabrede unterliegt, wirkt sich das besondere Einziehungsrecht des Verwalters gemäß § 166 Abs. 2 InsO jedoch nicht aus. Eingezogen wird die vom Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete und sicherungshalber abgetretene Forderung. Der Sicherungsnehmer als der Einzelrechtsnachfolger des Schuldners (§ 398 Satz 2 BGB ) hätte sich gemäß § 404 BGB die Schiedsabrede entgegenhalten lassen müssen, wenn er versucht hätte, die abgetretene Forderung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei den ordentlichen Gerichten einzuklagen (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1978 – III ZR 99/76 , BGHZ 71, 162, 165 f; vom 2. Oktober 1997 – III ZR 2/96, NJW 1998, 371) . Gleiches gilt für den Verwalter, der gemäß § 166 Abs. 2 InsO anstelle des Sicherungsnehmers die Forderung einzieht. Ebenso wie der Sicherungsnehmer hat er die vom Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam geschaffene Rechtslage insoweit hinzunehmen.

c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte nicht nach § 1 Abs. 2 der „Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel“ gehindert, sich auf die Schiedsabrede zu berufen. Nach dieser Bestimmung bleibt dem Gläubiger das Recht vorbehalten, solche Forderungen, gegen die bis zum Tage der Klageerhebung kein Einwand geltend gemacht wurde, vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen. Das Berufungsgericht hat für entscheidend gehalten, dass der Akte nicht zu entnehmen sei, weshalb die Beklagte die Forderung nicht habe bezahlen wollen, und dass die Beklagte auf die letzte Mahnung des Klägers vom 19. August 2010 nicht geantwortet habe. Dass die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes gegeben seien, hatte der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger in den Tatsacheninstanzen jedoch selbst nicht behauptet. Die „Einheitsbedingungen“ waren zu den Akten gereicht worden; der Vorschrift des § 1 Abs. 2 hatte jedoch keine der Parteien eine streitentscheidende Bedeutung beigemessen. Angesichts dessen hätte das Berufungsgericht gemäß § 139 Abs. 2 ZPO einen rechtlichen Hinweis erteilen und den Parteien Gelegenheit zur Äußerung geben müssen. Das ist nicht geschehen (§ 139 Abs. 4 ZPO ). In der Begründung ihrer Revision legt die Beklagte dar, sie habe den Kläger bereits mit Schreiben vom 21. April 2009 auf die Forderungen der Lieferanten der P. hingewiesen, die von ihr ebenfalls Bezahlung der streitgegenständlichen Lieferungen verlangt hätten. Im Tatbestand des Berufungsurteils wird als unstreitig dargestellt, dass die Beklagte die Zahlung an den Kläger abgelehnt hat, nachdem die Lieferanten sich auf den vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalt berufen hätten.

2. Auf die Rechtsfragen, welche sich im Zusammenhang mit der Schiedsabrede stellen, kommt es überdies nicht an. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht die Beklagte aufgrund eines Antrags verurteilt hat, den der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr gestellt hat (§ 528 Satz 2 ZPO ).

a) Nach § 528 Satz 2 ZPO darf das Urteil des ersten Rechtszuges nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt worden ist. Wie das erstinstanzliche Gericht (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) ist auch das Berufungsgericht an die Anträge der Parteien gebunden. Die Vorschrift ist insbesondere dann verletzt, wenn dem Kläger ein Anspruch zuerkannt wird, den er nicht oder nicht mehr geltend macht (BGH, Urteil vom 29. November 1990 – I ZR 45/89 , NJW 1991, 1683, 1684 ; MünchKomm-ZPO /Musielak, 4. Aufl., § 308 Rn. 5; Prütting/Gehrlein/Thole, ZPO , 4. Aufl., § 308 Rn. 5). Der dem Gericht vom Kläger vorgegebene Streitgegenstand bestimmt sich nach dem Klageantrag, in welchem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und dem Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus welchem der Kläger die begehrte Rechtsfolge ableitet (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 – IX ZR 96/91 , BGHZ 117, 1, 5; Beschluss vom 16. September 2008 – IX ZR 172/07, NZI 2008, 685 Rn. 9; vom 29. September 2011 – IX ZB 106/11, NJW 2011, 3653 Rn. 11).

b) Der Kläger hatte seine Klage in erster Instanz mit dem Vertrag vom 28. Oktober 2008 zwischen der P. und der Beklagten begründet und dazu vorgetragen, die Schuldnerin sei durch Einbringung des Einzelunternehmens Rechtsnachfolgerin der P. geworden. Hilfsweise hat er die Klage auf konkludente Verträge gestützt, welche mit Annahme der Getreidelieferungen unmittelbar zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zustande gekommen seien; hilfsweise hat er hierzu die Ansicht vertreten, der Anspruch der Schuldnerin folge aus ungerechtfertigter Bereicherung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die tatsächlichen Voraussetzungen einer Sacheinlage, die allenfalls Grundlage einer Rechtsnachfolge sein könne, nicht näher dargelegt worden seien. Ein konkludenter Vertrag unmittelbar zwischen der Schuldnerin und der Beklagten sei nicht zustande gekommen, weil das Getreide aufgrund des Vertrages zwischen der P. und der Schuldnerin geliefert worden sei. Die Berufungsbegründung des Klägers befasst sich mit der Frage eines Vertragsschlusses zwischen der Schuldnerin und der Beklagten, hilfsweise mit den Voraussetzungen eines Anspruchs auf ungerechtfertigter Bereicherung. Auf die in erster Instanz noch behauptete Rechtsnachfolge geht sie hingegen mit keinem Wort ein. In einem späteren Schriftsatz heißt es ausdrücklich:

„Da einiges für die Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages gemäß § 139 BGB aufgrund der unterlassenen notariellen Beurkundung spricht, hat der Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. den Anspruch gegen die Beklagte im Schiedsverfahren vor dem Schiedsgericht Mannheim geltend gemacht. Durch den Grundsatz des sichersten Weges war zudem die (Rück-) Abtretung des dort geltend gemachten Anspruchs vom Kläger an den Insolvenzverwalter der P. geboten. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist dies jedoch ohne Belang. Hier ist davon auszugehen, dass eine Rechtsnachfolge nicht stattgefunden hat.“

Den durch das landgerichtliche Urteil aberkannten Anspruch aus dem Vertrag vom 28. Oktober 2010 hat der Kläger in der Berufungsinstanz danach nicht weiter verfolgt. Das Berufungsgericht durfte ihn nicht zuerkennen.

III.  Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO ). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, auf deren Grundlage die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB geprüft und bejaht werden könnten.

IV.    Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO ); die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Dieses wird nunmehr den vom Kläger in der Berufungsinstanz noch verfolgten prozessualen Anspruch zu prüfen haben. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass der Berufungskläger die Berufung nach dem Ablauf der Begründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO ) nur insoweit noch erweitern kann, als die fristgerecht vorgetragenen Berufungsgründe die Antragserweiterung decken (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2000 – IX ZR 6/99 , NJW 2001, 146 ; Beschluss vom 9. November 2004 – VIII ZB 36/04, NJW-RR 2005, 714, 715; vom 14. Mai 2009 – I ZR 98/06, BGHZ 181, 98 Rn. 16).

BGH, Beschluss v. 26.04.2017, I ZB 119/15 | Schiedsverfahren: Keine Umstellung Antrag Vollstreckbarerklärung auf Feststellung zur Inso-Tabelle

Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 26. April 2017, I ZB 119/15

Vorinstanz:

OLG Köln 3. Dezember 2015 Az: 19 Sch 11/14 Beschluss

Relevante Normen:

§ 240 ZPO

§1060 Abs 2 S ZPO

§ 180 Abs 2 InsO 

Gegenstandswert:

 Leitsatz:

  1.  Ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei nach § 240 ZPO unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft (Bestätigung von BGH, Urteil vom 21. November 1966, VII ZR 174/65 , WM 1967, 56, 57).

  1.  Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist ein Antrag auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle unzulässig.

 Gründe:

 I. Die Antragsteller waren Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. In einem zwischen den Antragstellern und der Gesellschaft geschlossenen Vergleich ist vereinbart, dass sämtliche Geschäftsanteile der Antragsteller an der Gesellschaft zwangseingezogen sind und die Antragsteller gegen die Gesellschaft einen Anspruch auf Einziehungsabfindung und zusätzlich Anspruch auf eine zeitanteilige Beteiligung am Ergebnis der Gesellschaft haben.

Die Antragsteller haben die Gesellschaft im Wege der Schiedsklage auf Zahlung eines der zeitanteiligen Beteiligung entsprechenden Betrages in Anspruch genommen. Das Schiedsgericht hat durch Schiedsspruch vom 12. März 2014 festgestellt, dass die Gesellschaft verpflichtet ist, an die Antragsteller jeweils einen Betrag in Höhe von 111.888,37 € nebst Zinsen zu zahlen, jedoch nur, soweit das Vermögen der Gesellschaft nicht geringer ist als ihr Stammkapital und durch die Zahlung das Gesellschaftsvermögen nicht unter den Betrag des Stammkapitals vermindert wird. Zudem hat das Schiedsgericht die Gesellschaft durch diesen Schiedsspruch verpflichtet, den Antragstellern in Höhe von 34.153,32 € die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens zu erstatten. Ferner hat es durch Kostenschiedsspruch vom 31. März 2014 die den Antragstellern als Gesamtgläubigern von der Gesellschaft zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 6.211,52 € nebst Zinsen festgesetzt. Am 24. April 2014 haben die Antragsteller beim Oberlandesgericht die Vollstreckbarerklärung dieser Schiedssprüche beantragt.

 Am 29. September 2014 hat das Amtsgericht Aachen das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und den Antragsgegner zum Insolvenzverwalter bestellt.

Daraufhin haben die Antragsteller ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. Sie haben jeweils eine Hauptforderung aus dem Schiedsspruch in Höhe von 111.888,37 € im Rang des § 38 InsO und als Gesamtgläubiger weitere Hauptforderungen aus dem Schiedsspruch in Höhe von 34.153,32 € und aus dem Kostenschiedsspruch in Höhe von 6.211,52 € – jeweils nebst Zinsen – angemeldet. Der Antragsgegner hat diese Forderungen im Prüftermin am 19. Dezember 2014 in voller Höhe bestritten.

 Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs haben die Antragsteller nunmehr beantragt, Forderungen der Antragsteller in Höhe von jeweils 114.553,37 € und Forderungen der Antragsteller als Gesamtgläubiger in Höhe von 34.966,80 € und 6.352,78 € zur Insolvenztabelle festzustellen.

Das Oberlandesgericht hat diese Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsteller, mit der sie ihren Antrag auf Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle weiterverfolgen. Der Antragsgegner beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

 II. Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO ) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO ). Sie ist aber nicht begründet.

1. Die Antragsteller haben nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nicht an ihrem ursprünglichen Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche festgehalten. Vielmehr erstreben sie nunmehr „die Aufnahme des nach § 240 ZPO unterbrochenen Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche bei gleichzeitiger Anpassung der Anträge“.

2. Die Antragsteller konnten zwar das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochene Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche aufnehmen (dazu II 2 a). Ihre Anträge auf Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle sind jedoch in diesem Verfahren unzulässig (dazu II 2 b).

a) Das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen worden; die Antragsteller haben dieses Verfahren wirksam aufgenommen.

aa) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird.

 bb) Das von den Antragstellern eingeleitete Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs und des Kostenschiedsspruchs ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft am 29. September 2014 unterbrochen worden. Das durch ein schiedsrichterliches Verfahren veranlasste Verfahren vor den staatlichen Gerichten über die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei nach § 240 ZPO unterbrochen, wenn es – wie hier – die Insolvenzmasse betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1966 – VII ZR 174/65 , WM 1967, 56, 57; MünchKomm.InsO /Schumacher, 3. Aufl., vor § 85 Rn. 55 mwN; zum Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile nach §§ 722 f. ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 – IX ZR 150/05 , NJW-RR 2009, 279 Rn. 2 ff.).

cc) Die Antragsteller haben das unterbrochene Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche wirksam aufgenommen.

(1) Die Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs richtet sich gemäß § 240 ZPO nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften. Nach § 87 InsO können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Danach können Verfahren, die eine Insolvenzforderung zum Gegenstand haben, zunächst nicht aufgenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2014 – I ZR 124/11 , GRUR 2015, 672 Rn. 24 = WRP 2015, 739 – Videospiel-Konsolen II, mwN; MünchKomm.InsO /Schumacher aaO vor §§ 85 bis 87 Rn. 78). Der Insolvenzgläubiger kann seine Forderung vielmehr, auch wenn sie bereits tituliert ist, nur durch Anmeldung zur Tabelle verfolgen (§§ 174 , 175 InsO). Erst wenn die angemeldete Forderung im Prüfungstermin (§ 176 InsO ) oder im schriftlichen Verfahren (§ 177 InsO ) bestritten worden ist, kann der Gläubiger durch Aufnahme des Rechtsstreits die Feststellung der Forderung betreiben (§ 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2, § 184 Abs. 1 Satz 2 InsO ). Hat der Insolvenzverwalter eine Forderung bestritten, so bleibt es nach § 179 Abs. 1 Fall 1 InsO dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den bestreitenden Insolvenzverwalter zu betreiben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung nach § 180 Abs. 2 ZPO durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

(2) Danach konnten die Antragsteller das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochene Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche aufnehmen. Die Antragsteller haben die von ihnen im Schiedsverfahren erhobenen und ihnen vom Schiedsgericht zuerkannten Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Antragsgegner hat diese Forderungen im Prüftermin als Insolvenzverwalter in voller Höhe bestritten. Die Antragsteller konnten daher nach § 179 Abs. 1 Fall 1, § 180 Abs. 2 InsO die Feststellung ihrer Forderungen durch Aufnahme des zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängigen Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung betreiben (vgl. BGH, WM 1967, 56, 57; zum Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile nach §§ 722 f. ZPO vgl. BGH, NJW-RR 2009, 279 Rn. 12; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14 . Aufl., § 180 Rn. 38).

b) Die Anträge der Antragsteller auf Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle sind im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs unzulässig.

aa) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist die Änderung eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in einen Antrag auf Feststellung der durch den Schiedsspruch titulierten Forderung zur Insolvenztabelle nach § 180 Abs. 2 InsO weder geboten noch zulässig.

Nach § 180 Abs. 2 InsO ist die Feststellung der Forderung durch Aufnahme des zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängigen Rechtsstreits zu betreiben. Wie das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat, war im Streitfall zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit im Sinne des § 180 Abs. 2 InsO nur noch insoweit anhängig, als es darum ging, die im Schiedsverfahren ergangenen Schiedssprüche für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsteller konnten daher allein das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochene Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche aufnehmen.

Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist nach § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO allein zu prüfen, ob einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO genannten Aufhebungsgründe vorliegt. Nicht geprüft werden kann daher, ob die Voraussetzungen für die Feststellung der durch den Schiedsspruch titulierten Forderung zur Insolvenztabelle vorliegen. Eine solche Feststellung erfordert unter anderem die Prüfung, ob die titulierte Forderung eine Insolvenzforderung ist und welchen Rang sie gegebenenfalls hat. Zu einer solchen Prüfung ist das Oberlandesgericht im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht befugt. Ein Antrag auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle ist in diesem Verfahren daher unzulässig.

Im Streitfall ist eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle vorliegen, insbesondere deshalb erforderlich, weil die durch den Schiedsspruch titulierte Zahlungspflicht unter dem Vorbehalt steht, dass das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft nicht geringer ist als ihr Stammkapital und durch die Zahlung das Gesellschaftsvermögen nicht unter den Betrag des Stammkapitals vermindert wird. Insoweit ist zu prüfen, ob ein solches Auszahlungsverbot, das das Stammkapital der Gesellschaft erhalten soll (§ 30 Abs. 1 GmbHG ), mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft entfällt. Weiter ist zu prüfen, ob eine solche Forderung eines ausgeschiedenen Gesellschafters gegen die Gesellschaft lediglich ein gemäß § 199 InsO zu berücksichtigendes Mitgliedschaftsrecht oder aber ein als Insolvenzforderung anzusehendes Gläubigerrecht ist. Für den Fall, dass es sich um eine Insolvenzforderung handelt, ist ferner zu prüfen, ob sie als einfache (§ 38 InsO ) oder als nachrangige (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO ) Forderung einzustufen ist (vgl. KG, GmbHR 2015, 657 f.; Schmitz-Herscheidt, GmbHR 2015, 659 f.). Es kann offenbleiben, ob es sich hierbei um „insolvenzspezifische“ Fragen handelt und ob diese Fragen gegebenenfalls durch Aufnahme eines bereits anhängigen Rechtsstreits oder nur im Rahmen einer neuen Klage geklärt werden können (vgl. dazu MünchKomm.InsO /Schumacher aaO § 179 Rn. 31 und § 180 Rn. 18 f.; Uhlenbruck/Sinz, InsO aaO § 180 Rn. 27). Im vorliegenden Fall können diese Fragen jedenfalls nur im Rahmen einer Klage auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle und nicht im Wege der Aufnahme des Rechtstreits geklärt werden. Der vorliegende Rechtsstreit kann nur hinsichtlich des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs aufgenommen werden, in dem solche Fragen nicht geprüft werden können.

bb) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs könnten nicht nur Aufhebungsgründe, sondern auch sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs allerdings – über die gesetzlichen Aufhebungsgründe hinaus – ausnahmsweise auch nach dem Schiedsverfahren entstandene Einwendungen des Schiedsbeklagten gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch berücksichtigt werden (zur Aufrechnung vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2010 – III ZB 57/10 , SchiedsVZ 2010, 330 Rn. 8 bis 10 mwN). Es kann offenbleiben, ob dem – wie die Rechtsbeschwerde geltend macht – der hier in Rede stehende Fall gleichzustellen ist, in dem der Schiedskläger den nach Erlass des Schiedsspruchs eingetretenen Wegfall einer im Schiedsspruch enthaltenen sachlich-rechtlichen Einwendung geltend macht. Die Antragsteller haben sich nicht darauf beschränkt, eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ohne die im Schiedsspruch enthaltene Einschränkung des titulierten Anspruchs zu beantragen. Sie haben vielmehr darüber hinaus beantragt, die titulierten Forderungen zur Insolvenztabelle festzustellen. Ein solcher Antrag ist im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs unzulässig, weil er nicht allein die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs betrifft, sondern die Prüfung erfordert, ob die Voraussetzungen für eine Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle vorliegen.

cc) Es besteht auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung wirksamen Rechtsschutzes oder der Prozesswirtschaftlichkeit kein Anlass, dem Gläubiger zu ermöglichen, seinen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners in einen Antrag auf Feststellung der durch den Schiedsspruch zuerkannten Forderung zur Insolvenztabelle zu ändern. Begehrt der Gläubiger die Feststellung der durch einen Schiedsspruch titulierten und vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle, kann er gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 InsO im ordentlichen Verfahren Klage erheben. Durch die Erhebung einer solchen Klage geht ihm die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Schiedsverfahren mit dem Schiedsspruch erlangte Rechtsposition nicht verloren. Im Rahmen der Neuklage besteht eine Bindung an die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangene Feststellung des Schiedsgerichts zu Grund und Betrag der Forderung (vgl. MünchKomm.InsO /Schumacher aaO § 179 Rn. 34).

dd) Mit der Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kann der Gläubiger daher nur insofern die Feststellung der Forderung im Sinne des § 180 Abs. 2 InsO betreiben, als er auf die Vollstreckbarerklärung des rechtskräftigen Schuldtitels hinwirkt. Liegt für eine Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel vor, obliegt es nach § 179 Abs. 2 InsO dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen. Bei einem rechtskräftigen Schuldtitel ist im Feststellungsverfahren nicht mehr zu prüfen, ob die titulierte Forderung nach Grund und Betrag besteht (vgl. MünchKomm.InsO /Schumacher aaO § 180 Rn. 11).

III. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO .

BGH, Beschluss v. 29.6.2017, I ZB 60/16 | Schiedsverfahren: Bindung des Insolvenzverwalters an Schiedsvereinbarung

BGH-Beschluss vom 29. Juni 2017 – I ZB 60/16 · Thema: Schiedsverfahren & Insolvenz (GMAA)

BGH, Beschluss v. 29. Juni 2017 – I ZB 60/16: Schiedsvereinbarung & Insolvenzverwalter

Der Bundesgerichtshof stellt klar: Ein Insolvenzverwalter bleibt grundsätzlich an eine vom Schuldner vereinbarte Schiedsklausel gebunden. Das gilt auch dann, wenn der Geschäftsbesorgungsvertrag mit Insolvenzeröffnung nach § 116 InsO erloschen ist. Im Streitfall betraf dies einen Bereederungsvertrag mit GMAA-Schiedsklausel (Sitz: Hamburg; Sprache: Englisch). Der Beschluss schärft die Abgrenzung zwischen insolvenzspezifischen Verwalterrechten und der Autonomie der Schiedsvereinbarung – praxisrelevant für Schiedsverfahren mit insolventen Parteien.


Metadaten

  • Vorinstanz: OLG Hamburg, 20.06.2016, 6 SchH 2/16
  • Relevante Normen: §§ 1040 Abs. 1 S. 2, 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; § 116 InsO
  • Gegenstandswert: EUR 33.878,40
  • Aktenzeichen: I ZB 60/16
  • Gericht: Bundesgerichtshof (BGH)

Leitsatz

§ 116 InsO steht der Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom Schuldner in einem Geschäftsbesorgungsvertrag vereinbarte Schiedsklausel nicht entgegen.

Praxisrelevanz (Kurzfassung):

  • Autonomie der Schiedsklausel: Erlöschen des Geschäftsbesorgungsvertrags (§ 116 InsO) berührt die Klausel nicht (§ 1040 Abs. 1 S. 2 ZPO).
  • Kein insolvenzspezifisches Gegenrecht: Ansprüche aus Notgeschäftsführung (§ 115 Abs. 2 InsO) knüpfen an den Vertrag an → Schiedsklausel greift.
  • Abgrenzung: Ausnahmen bei echten, selbständigen insolvenzspezifischen Rechten (z. B. Insolvenzanfechtung; Wahlrecht § 103 InsO).

Gründe (Auszug)

Ausgangslage: Bereederungsvertrag vom 2. Mai 2005 mit Vergütung u. a. 1,5 % des Kaufpreises bei Verkauf; Schiedsklausel gem. German Maritime Arbitration Association (GMAA):

All disputes arising out of or in connection with this contract or concerning its validity shall be finally settled by arbitration in accordance with the arbitration rules of the German Maritime Arbitration Association. The arbitration proceedings shall be held in Hamburg and in the English language.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verkaufte der Verwalter das Schiff; die Bereederin verlangte 1,5 % Vergütung und leitete Schiedsverfahren ein. Das Schiedsgericht bejahte die Zuständigkeit, das OLG verneinte sie. Der BGH hebt auf: Der Verwalter ist an die Schiedsklausel gebunden; die Klausel besteht autonom fort (§ 1040 Abs. 1 S. 2 ZPO), obwohl der Geschäftsbesorgungsvertrag ex nunc erlosch (§ 116 i.V.m. § 115 Abs. 1 InsO). Ein Anspruch aus Notgeschäftsführung (§ 115 Abs. 2 InsO) knüpft an den früheren Vertrag an; kein selbständiges insolvenzspezifisches Recht des Verwalters.


Weiterführend

Schiedsverfahren & Insolvenz (Übersicht)

Zuständigkeit, Vollstreckung, typische Fallkonstellationen.

BGH, Urteil v. 3. April 2000 – II ZR 373/98

Schiedsklauseln in Vereinsordnungen – Wirksamkeit & Reichweite.

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BGH, Beschluss v. 27.7.2017, I ZB 93/16 | Schiedsverfahren: Bindung Insolvenzverwalter Schiedsabrede

Bundesgerichtshof Beschluss vom 27. Juli 2017, I ZB 93/16

Vorinstanz:

OLG Köln, Entscheidung vom 23.09.2016, 19 Sch 9/16

Relevante Normen:

§ 103 InsO

Gegenstandswert:

EUR 63.248,10

Nichtamtlicher Leitsatz:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Insolvenzverwalter zwar grundsätzlich an eine vom Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossene Schiedsabrede gebunden. Das gilt aber nicht, wenn es um Rechte des Insolvenzverwalters geht, die sich nicht unmittelbar aus dem vom Schuldner abgeschlossenen Vertrag ergeben, sondern auf der Insolvenzordnung beruhen und über die und deren Durchsetzung zu verfügen der Schuldner nicht befugt ist (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1956 IV ZR 137/56, NJW 1956, 1920; BGH, GRUR 2012, 95 Rn. 14).

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist durch Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 1. Januar 2015 zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen der A. Landbrauerei GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt worden, die Mitglied der Antragsgegnerin, einer Genossenschaft, war. Die Antragsgegnerin unterhält Mehrwegsysteme für Flaschen und Kästen für Mineralwasser. Gemäß § 2 Abs. 2 Buchst. a ihrer Satzung ist Gegenstand des Unternehmens

„die Entwicklung, Herstellung und der Großhandel mit allen für die Mitgliedsbetriebe zur Herstellung und zum Vertrieb benötigten Waren, Produktionsmitteln, Hilfs- und Betriebsstoffen“.

Nach § 30q der Satzung werden durch die Generalversammlung der Antragsgegnerin Verwendungsbestimmungen für Brunnen-Einheitsverpackungen beschlossen. Die Schuldnerin unterzeichnete am 8. Oktober 2013 zwei Verwendungsbestimmungen für Einheitsflaschen und -kunststoffkästen der Antragsgegnerin. Nach deren Ziffer II Absatz 4 (Einheitsflaschen) und Ziffer II Absatz 3 (Einheitskästen) endet das Recht zum Verkehr mit den Einheitsflaschen und -kästen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verwenders. Nach der gleichlautenden Ziffer VIII ist der als Anlage 2 beigefügte und von der Schuldnerin ebenfalls am 8. Oktober 2013 unterzeichnete Schiedsvertrag Bestandteil der Verwendungsbestimmungen.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2015 lehnte die Antragstellerin die Erfüllung der Verträge zwischen der Schuldnerin und der Antragsgegnerin gemäß §§ 103 ff. InsO ab. Sie veräußerte den Mineralwasser und alkoholfreie Getränke betreffenden Betriebsteil der Schuldnerin an einen nicht am Mehrwegsystem der Antragsgegnerin beteiligten Erwerber, der auch das Einheitsleergut übernahm.

Mit der unter dem 21. September 2015 erhobenen Schiedsklage begehrte die Antragsgegnerin von der Antragstellerin Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 63.248,10 € wegen pflichtwidriger Übertragung von Leergut nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Im Schiedsverfahren rügte die Antragstellerin unter anderem die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Mit Schiedsspruch vom 2. März 2016 gab das Schiedsgericht der Schiedsklage antragsgemäß statt.

Die Antragstellerin hat beantragt,

den durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter Prof. Dr. J. W. , erlassenen Schiedsspruch vom 2. März 2016 aufzuheben, mit dem die Antragstellerin verurteilt worden ist, an die Antragsgegnerin 63.248,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 25. April 2015 zu zahlen.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt.

II. Das Oberlandesgericht hat den auf Aufhebung des Schiedsspruchs gerichteten Antrag für unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

Das Schiedsgericht sei zuständig, weil die Antragstellerin an die von der Schuldnerin geschlossene Schiedsabrede gebunden sei. Durch die vorliegende Schiedsabrede sei das Wahlrecht der Antragstellerin nach § 103 InsO nicht betroffen. Die Verwendungsbestimmungen für die Einheitsflaschen und -kästen der Antragsgegnerin seien kein gegenseitiger Vertrag. Sie beruhten vielmehr auf der Satzung der Antragsgegnerin und hätten daher korporationsrechtlichen Charakter, so dass der Antragstellerin kein insolvenzrechtliches Wahlrecht zustehe. Der Schiedsspruch sei auch nicht gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO aufzuheben, weil er gegen den ordre public verstoße. Einer Überprüfung der materiellen Richtigkeit des Schiedsspruchs stehe das Verbot der révision au fond entgegen. Die Annahme des Schiedsgerichts, der Schadensersatzanspruch der Antragsgegnerin sei keine Insolvenzforderung nach § 38 InsO, sondern eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, sei jedenfalls vertretbar.

III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert und die von der Rechtsbeschwerde behaupteten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte nicht vorliegen (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Die Beurteilung des Oberlandesgerichts, die von der Schuldnerin unterzeichneten Verwendungsbestimmungen seien kein gegenseitiger Vertrag, für den das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO gelte, verletzt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht das Verfahrensgrundrecht der Antragstellerin auf rechtliches Gehör.

a) Die Schiedsvereinbarung ist weder ein gegenseitiger Vertrag noch ein Auftrag. Der Verwalter kann daher weder die Erfüllung ablehnen, noch erlischt der Schiedsvertrag durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Urteil vom 28. Februar 1957 VII ZR 204/56, BGHZ 24, 15, 18 (zur Konkursordnung); Beschluss vom 20. November 2003 III ZB 24/03, ZInsO 2004, 88; Urteil vom 25. April 2013 IX ZR 49/12, WM 2013, 1514 Rn. 8). Der Insolvenzverwalter ist an eine vom Schuldner abgeschlossene Schiedsvereinbarung allerdings nicht gebunden, soweit streitgegenständlich ein selbständiges, der Verfügungsgewalt des Schuldners entzogenes Recht des Insolvenzverwalters ist (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 III ZB 59/10, GRUR 2012, 95 Rn. 14 = SchiedsVZ 2011, 281). Zu diesen Rechten des Verwalters gehört das Wahlrecht bei gegenseitigen Verträgen nach § 103 InsO. Vom Wahlrecht erfasst werden die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern, soweit sie auf einer vertraglichen Grundlage beruhen. Sind die in Rede stehenden Rechte oder Pflichten dagegen korporationsrechtlicher Art, fehlt es an einem gegenseitigen Vertrag (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1988 – II ZR 228/87, BGHZ 103, 219, 221 f.).

b) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Oberlandesgericht angenommen, die Verwendungsbestimmungen seien kein gegenseitiger Vertrag, sondern hätten eine korporationsrechtliche Grundlage in der Satzung der Antragsgegnerin. Mit dieser Beurteilung hat das Oberlandesgericht das Verfahrensgrundrecht der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

aa) Die Rechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgericht habe das rechtliche Gehör der Antragstellerin verletzt, indem es eine zwingende Verknüpfung der Geltung der Verwendungsbestimmungen mit einer Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin angenommen habe, die keine der Parteien behauptet habe.

bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht seine Entscheidung nicht auf die Annahme gestützt, die Verwendungsbestimmungen könnten ausschließlich im Verhältnis zwischen der Antragsgegnerin und ihren Mitgliedern gelten. Es hat vielmehr ausdrücklich berücksichtigt, dass nach Ziffer II der von beiden Parteien vorgelegten Verwendungsbeschränkungen die Beteiligung an dem Mehrwegsystem „jedem Mitglied des Verbandes D. e.V. frei(steht), das diese Verwendungsbestimmungen durch eine verbindliche schriftliche Erklärung gegenüber der Genossenschaft De. eG anerkennt.“ Wenn das Oberlandesgericht dann in unmittelbarem Anschluss daran ausführt, die „Teilnahme am Poolsystem ist auch an eine Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin geknüpft“, kann dies aus dem Zusammenhang heraus nur in dem Sinn verstanden werden, dass die im Streitfall allein maßgebliche Teilnahme der Schuldnerin an dem Poolsystem auf ihrer Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin beruhte.

cc) Sollte das Oberlandesgericht aber ohne Grundlage im Tatsachenvortrag der Parteien doch angenommen haben, nur Mitglieder der Antragsgegnerin könnten an ihrem Poolsystem teilnehmen, wäre dieser Verfahrensfehler jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Mitgliederkreise von Verband und Genossenschaft nicht ohnehin decken, wozu nichts vorgetragen oder festgestellt worden ist. Die gemäß den Verwendungsbestimmungen ausgestalteten Rechtsbeziehungen zwischen der Schuldnerin und der Antragsgegnerin sind unabhängig davon schon auf der Grundlage der weiteren, fehlerfreien Annahmen des Oberlandesgerichts korporationsrechtlicher Natur.

(1) Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Generalversammlung der Antragsgegnerin beschließe aufgrund § 30q ihrer Satzung die von der Schuldnerin unterzeichneten Verwendungsbestimmungen. Die Mitglieder der Antragsgegnerin seien gemäß § 12a der Satzung verpflichtet, Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen. Die Gewährleistung eines Mehrwegpfandsystems sei nach § 2 Abs. 2 Buchst. b der Satzung Gegenstand des Unternehmens der Antragsgegnerin. Gemäß § 11a der Satzung habe jedes Mitglied der Antragsgegnerin das Recht, „die Einrichtungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu benutzen“ und insbesondere am Pfandsystem teilzunehmen. Die Verwendungsbestimmungen seien nicht als Vertrag und die Teilnehmer am Mehrwegpfandsystem nicht als Vertragsparteien, sondern als „Beteiligte“ bezeichnet. Die Unterschrift der Beteiligten unter die Verwendungsbestimmungen sei keine Annahmeerklärung, sondern gewährleiste die Kenntnis der Verwendungsbestimmungen und diene so einem reibungslosen Ablauf des Poolverkehrs. Die Verwendungsbestimmungen regelten nicht gegenseitige Verpflichtungen zwischen der Antragsgegnerin und einzelnen Poolmitgliedern, sondern horizontale Pflichten im Verhältnis der einzelnen Poolmitglieder untereinander.

(2) Danach ergab sich das Ob und Wie der Teilnahme der Schuldnerin am Mehrwegpfandsystem unmittelbar aus ihrer Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin. Als Mitglied war sie gemäß § 11a der Satzung berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Einrichtungen der Antragsgegnerin und damit auch ihr Mehrwegpfandsystem „nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen“ zu nutzen, also gemäß den von der Generalversammlung der Antragsgegnerin nach § 30q der Satzung erlassenen Verwendungsbestimmungen. Sowohl die Teilnahmeberechtigung als auch die inhaltliche Ausgestaltung der Teilnahme am Mehrwegpfandsystem ergab sich damit für die Schuldnerin aus ihrer Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin, wobei es ihr mitgliedschaftliches Recht war, die konkreten Flaschen- und entsprechenden Kästenpools der Antragsgegnerin zu bestimmen, denen sie beitreten wollte. Waren die Rechte und Pflichten der Schuldnerin korporationsrechtlicher Natur, hatte die Unterzeichnung der Verwendungsbestimmungen nur noch deklaratorischen Charakter. Die Rechte und Pflichten der Schuldnerin beruhten unmittelbar auf der Satzung; sie „standen und fielen“ mit ihrer Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin (vgl. BGHZ 103, 219, 222). Auf die Frage, ob sich auch Nichtmitglieder der Antragsgegnerin auf individualvertraglicher Grundlage an deren Pools beteiligen können, kommt es für die Bestimmung des Rechtsverhältnisses der Schuldnerin zur Antragsgegnerin ebenso wenig an wie auf die weitere Frage, ob der gesonderten und jedenfalls zunächst lediglich deklaratorischen Unterzeichnung von Verwendungsbestimmungen durch die Schuldnerin nach einer Beendigung ihrer Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin möglicherweise rechtliche Bedeutung hätte zukommen können.

2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde beruht die Beurteilung des Oberlandesgerichts, die Verwendungsbestimmungen hätten im Verhältnis zur Schuldnerin korporationsrechtliche Natur, nicht auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Die vom Oberlandesgericht angewandten Grundsätze zur Einordnung der Pflichten eines Mitglieds einer Genossenschaft als individualrechtlich oder korporationsrechtlich stimmen mit der Rechtsprechung überein, die der Bundesgerichtshof (Urteil vom 9. Juni 1960 II ZR 164/58, NJW 1960, 1858; BGHZ 103, 219) in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 47, 146; 90, 403) entwickelt hat. Soweit dabei als ein Kennzeichen für eine korporationsrechtliche Pflicht angesehen wurde, ob sie mit der Mitgliedschaft steht und fällt (BGH NJW, 1960, 1858, 1859; BGHZ 103, 219, 222), bedeutet dies nicht, dass sie zwingend stets mit der Beendigung der Mitgliedschaft ipso iure und endgültig enden muss. Das Kriterium des „Stehens und Fallens mit der Mitgliedschaft“ als „Kennzeichen“ korporationsrechtlicher Pflichten trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass sich der Genosse diesen Pflichten durch seinen Beitritt nach Maßgabe der Satzung und nicht individueller Vereinbarung unterwirft (vgl. BGH, NJW 1960, 1858, 1859).

Zu Recht hat das Oberlandesgericht angenommen, für das Rechtsverhältnis zwischen der Schuldnerin und der Antragsgegnerin sei die Mitgliedschaft der Schuldnerin prägend gewesen, aufgrund derer sie gemäß § 11a der Satzung nach Maßgabe der Verwendungsbestimmungen zur Teilnahme an den Mehrwegpfandsystemen berechtigt gewesen sei. Das Ob und Wie dieser genossenschaftlichen Teilnahme „stand und fiel“ mit ihrer Mitgliedschaft. Zutreffend hat das Oberlandesgericht für die Einordnung der Verwendungsbestimmungen als korporationsrechtlich ferner darauf abgestellt, dass sie jedenfalls in erheblichem Umfang auch das horizontale Verhältnis der Teilnehmer untereinander regeln.

3. Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Oberlandesgericht sei in Abweichung von Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Kammergerichts davon ausgegangen, die Bindung des Insolvenzverwalters an die Schiedsabrede entfalle nur dann, wenn für ihn ein Wahlrecht tatsächlich bestanden habe und ausgeübt worden sei. Vielmehr bestehe schon dann keine Bindungswirkung, wenn in einem Rechtsstreit um den Bestand und die Ausübung des Wahlrechts des Insolvenzverwalters aus § 103 InsO gestritten werde.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Insolvenzverwalter zwar grundsätzlich an eine vom Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossene Schiedsabrede gebunden. Das gilt aber nicht, wenn es um Rechte des Insolvenzverwalters geht, die sich nicht unmittelbar aus dem vom Schuldner abgeschlossenen Vertrag ergeben, sondern auf der Insolvenzordnung beruhen und über die und deren Durchsetzung zu verfügen der Schuldner nicht befugt ist (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1956 IV ZR 137/56, NJW 1956, 1920; BGH, GRUR 2012, 95 Rn. 14). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde lässt sich dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entnehmen, für den Wegfall der Bindung des Insolvenzverwalters an die Schiedsabrede reiche es aus, dass der Streit der Parteien im Kern die Frage betreffe, ob ein im Schiedsverfahren verfolgter Anspruch unter § 103 InsO falle, ohne dass es darauf ankomme, ob dies tatsächlich der Fall sei (vgl. BGH, GRUR 2012, 95 Rn. 16). Vielmehr entfällt die Bindung nur, wenn die Anträge im Schiedsverfahren unmittelbar oder als entscheidungserhebliche Vorfrage tatsächlich ein insolvenzspezifisches Recht des Insolvenzverwalters betreffen. Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des Kammergerichts (KG, SchiedsVZ 2012, 218) betrifft den Sonderfall, dass der Antrag im Schiedsverfahren auf die Feststellung des Nicht-Bestehens des Wahlrechts nach § 103 InsO gerichtet war. Für die Prüfung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts musste daher angenommen werden, dass das Wahlrecht bestand.

4. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht das rechtliche Gehör der Antragstellerin nicht verletzt, indem es keinen Verstoß gegen den inländischen ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) in der Beurteilung des Schiedsgerichts erkannt hat, die geltend gemachte Schadensersatzforderung sei keine einfache Insolvenzforderung nach § 38 InsO, sondern eine Masseforderung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

a) Das Oberlandesgericht hat angenommen, diese Beurteilung des Schiedsrichters beruhe auf einer mindestens vertretbaren Argumentation. Einer weiteren Prüfung dieses Ergebnisses stehe das Verbot der vollständigen Sachprüfung (révision au fond) von Schiedssprüchen entgegen, da sie eine Frage der zutreffenden Rechtsauslegung beträfe. Auf der Grundlage dieses zutreffenden Ausgangspunkts kam es nicht auf den Vortrag der Antragstellerin zu der Frage an, ob die im Schiedsverfahren geltend gemachte Forderung eine einfache Insolvenzforderung ist.

b) Die Beurteilung des Schiedsgerichts, die geltend gemachte Schadensersatzforderung sei eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, war mindestens vertretbar. Das Schiedsgericht hat angenommen, die Antragstellerin sei durch die Verwendungsbestimmungen ebenso verpflichtet gewesen wie zuvor die Schuldnerin, insbesondere habe sie gemäß Ziffer II Abs. 4 der Verwendungsbestimmungen das Einheits-Leergut aus dem Poolsystem der Antragsgegnerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht veräußern oder weitergeben dürfen. Erst der Verstoß gegen diese Pflicht durch die Antragstellerin habe die Schadensersatzforderung begründet, so dass diese Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und durch eine Handlung der Antragstellerin als Insolvenzverwalterin im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO entstanden sei. Im Gegensatz dazu betraf die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs bereits zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Ansprüche (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 XI ZR 259/13, NJW 2016, 3239 Rn. 20).

IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auf Kosten der Antragstellerin zu verwerfen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

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