OLG München, Beschluss v. 27.02.2020, 34 Sch 15/17 | Schiedsverfahren: Zuständigkeit Schiedsgericht, Schiedsfähigkeit

Relevante Normen:§ 1040 I S. 1 ZPO
§ 1040 III S. 2 ZPO
§ 1059 II Nr. 2 lit. a ZPO

Leitsatz:

Die Bindungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO umfasst auch die Feststellung der objektiven Schiedsfähigkeit nach deutschem Recht gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO.

Sachverhalt:

Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines zu ihren Gunsten am 13.10.2017 ergangenen inländischen Schiedsspruchs.

1. Am 23.12.2004 schlossen die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin und Schiedsklägerin, einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, einerseits und der Antragsgegner und Schiedsbeklagte, ein Steuerberater, andererseits eine als „Gesellschaftsvertrag“ bezeichnete Vereinbarung (Anlage AS 2). Deren § 1 lautet:

„Die vorgenannten Beteiligten schließen sich zwecks gemeinsamer Berufsausübung im Rahmen der … GmbH zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen.

Die Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft, die im Außenverhältnis nicht in Erscheinung tritt. Soweit in diesem Vertrag die Mitarbeit von Herrn … (dem Antragsgegner) geregelt ist, erfolgt diese im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses zur GmbH.

Weiteres Ziel und Absicht dieses Zusammenschlusses ist, dass Herr … (der Antragsgegner) die der Gesellschaft zugeführten Mandatsverhältnisse gegen Entgelt der … GmbH oder … oder … zur alleinigen Berufsausübung überlässt.“

Mit gesondertem Vertrag vom selben Tag wurde für alle Streitigkeiten aus vorstehender Vereinbarung ein Schiedsgerichtsvertrag geschlossen (Anlage AS 3). Nach dessen § 3 soll „für die Niederlegung des Schiedsspruchs das für den Sitz der Gesellschaft zuständige Landgericht“ zuständig sein. Gemäß § 4 ist deutsches Recht anzuwenden. Für das vom Schiedsgericht zu beachtende Verfahren ist auf die Vorschriften im 10. Buch der ZPO verwiesen.

Einen Tag zuvor, am 22.12.2004, hatte der Antragsgegner mit der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin einen Anstellungsvertrag unterzeichnet (Anlage AS 4). Danach sollte er ab dem 1.1.2005 die Tätigkeit als Steuerberater als Angestellter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden übernehmen bei einer fix vereinbarten monatlichen Bruttovergütung von 4.000 €, mit der eine in berufsüblichem Rahmen geleistete Mehrarbeit ausgeglichen sein sollte.

In dem mit sofortiger Wirkung ausgestatteten, am 28.1.2005 geschlossenen Aufhebungsvertrag (Anlage AS 5) kamen die Vertragsparteien überein, dass für keinen von ihnen aus dem Anstellungsvertrag Ansprüche – gleich welcher Art – entstanden sind.

2. In dem zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner ausgetragenen Schiedsverfahren nahm die Antragstellerin den Antragsgegner, gestützt auf die als „Gesellschaftsvertrag“ bezeichnete Vereinbarung vom 23.12.2004, auf Zahlung von Vertragsstrafen und Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch. Sie meinte, nach Umwandlung durch Ausgliederung Rechtsnachfolgerin der Vertragspartei des Antragsgegners zu sein.

Der Antragsgegner machte neben weiteren Einwendungen die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts geltend mit der Begründung, die Schiedsklägerin sei nicht Rechtsnachfolgerin seiner Vertragspartei, der GmbH, und deshalb auch nicht Partei der Schiedsvereinbarung.

Seinen zum Oberlandesgericht gestellten Antrag, unter Aufhebung des am 18.6.2015 ergangenen Zwischenentscheids, mit dem das Schiedsgericht seine Zuständigkeit bejaht hatte, festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche nicht zuständig sei, wies der Senat mit rechtskräftigem Beschluss vom 26.1.2016 (34 SchH 13/15 = ZIP 2016, 972) zurück. In den Vertrag zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vom 23.12.2004 sei eine Vereinbarung über ein freies Mitarbeiterverhältnis im Sinne eines Dienstleistungsvertrages integriert gewesen. Dieses Vertragsverhältnis sei gemäß Ausgliederungs- und Übertragungsvertrag vom 25.8.2011 sowie Registereintragung vom 5.9.2011 auf die Schiedsklägerin als übernehmende Rechtsträgerin übergegangen. Die im Schiedsverfahren geltend gemachten Ansprüche seien auf die Bestimmungen des freien Mitarbeitervertrags gestützt und demzufolge von der Schiedsvereinbarung umfasst.

3. Das Schiedsgericht verurteilte den Antragsgegner durch Schiedsspruch vom 13.10.2017, den Schiedsparteien zugestellt am 24.10.2017, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Zahlung. Es sah insoweit die Vertragsstrafe für verwirkt an.

Dem mit Schriftsatz vom 11.5.2016 gegen die Zulässigkeit der Schiedsklage erhobenen Einwand des Antragsgegners (wiedergegeben auf S. 11 des Schiedsspruchs), die als freie Mitarbeit bezeichnete Tätigkeit sei rechtlich als Arbeitsverhältnis zu werten mit der Folge, dass Schiedsverträge in arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 4 ArbGG grundsätzlich unzulässig seien, folgte das Schiedsgericht nicht (Schiedsspruch S. 15/16). Zur Begründung führte es aus, es habe bei einer Gesamtbetrachtung keine Zweifel an einer tatsächlich ausgeübten freien Mitarbeit des Schiedsbeklagten; zwischen den Schiedsvertragsparteien habe kein Arbeitsvertrag bestanden.

4. Unter Vorlage des Spruchs im Original hat die Antragstellerin mit Anwaltsschriftsatz vom 23.11.2017 beantragt, den Schiedsspruch, durch den der Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger 40.000 € zu zahlen, für vollstreckbar zu erklären.

Dem ist der Antragsgegner entgegengetreten mit dem Antrag, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen.

Der Antragsgegner macht geltend, der im Schiedsverfahren behandelte Gegenstand sei nach dem maßgeblichen deutschen Recht objektiv nicht schiedsfähig. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sei nämlich als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren und gemäß §§ 4, 101 Abs. 3 ArbGG der Schiedsgerichtsbarkeit entzogen. Bei der Würdigung der als „Gesellschaftsvertrag“ bezeichneten Vereinbarung i.S.e. freien Mitarbeiterverhältnisses habe das Schiedsgericht wesentliche Gesichtspunkte übergangen; dessen Argumentation sei außerdem widersprüchlich. Richtigerweise ergebe sich schon aus den Vertragsbestimmungen, dass zwischen den Parteien keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und auch keine freie Mitarbeit begründet worden sei.

Die Antragstellerin tritt den Einwänden entgegen. Unter Bezugnahme auf ihren Vortrag im Schiedsverfahren gemäß Schriftsatz vom 20.6.2016 (Anlage zu Blatt 41 d.A.) bringt sie vor, ein Anstellungsverhältnis sei nach dem Inhalt der schriftlichen Vereinbarungen nicht geschlossen worden; die tatsächliche Ausgestaltung sei nicht vom schriftlich Vereinbarten abgewichen und habe keinem Anstellungsverhältnis entsprochen. Zudem beruft sich die Antragstellerin auf die zwischen den Parteien ergangene Entscheidung des Senats vom 26.1.2016 zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Verfahren 34 SchH 13/15.

Die mit Beschluss vom 15.4.2019 angeordnete mündliche Verhandlung hat am 20.1.2020 stattgefunden. Der Senat hat die Parteien persönlich angehört. Auf die Sitzungsniederschrift von diesem Tag wird verwiesen.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe:

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 13.10.2017 ist begründet.

1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München für die Entscheidung folgt aus § 1066 ZPO i.V.m. § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO, § 7 GZVJu, da das Schiedsverfahren in Bayern geführt wurde.

2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung nach § 1064 Abs. 1 ZPO sind durch Vorlage des den Anforderungen des § 1054 ZPOgenügenden Schiedsspruchs im Original erfüllt.

3. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg, weil Aufhebungsgründe i.S.v. § 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO im Ergebnis nicht vorliegen.

a) Mit dem Einwand des Fehlens der objektiven Schiedsfähigkeit ist der Antragsgegner allerdings nicht im Hinblick auf § 1040 Abs. 2 und 3 ZPOpräkludiert.

aa) Zwar ist diese Frage grundsätzlich bereits Prüfungsgegenstand im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 ZPO (vgl. BT-Drucks. 13/5274 S. 43). Ist nämlich der Gegenstand des Streits nach der in § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO enthaltenen Kollisionsregel, mithin nach deutschem Recht, nicht schiedsfähig, so erweist sich die Schiedsvereinbarung jedenfalls insoweit als nicht gültig. Grundsätzlich wäre der Antragsgegner auch in der Lage gewesen, im gerichtlichen Verfahren die Tatsachen zu dem damals bereits abgeschlossenen Sachverhalt vorzutragen, aus denen er in rechtlicher Hinsicht die fehlende Entscheidungszuständigkeit des Schiedsgerichts ableitet.

bb) Der Antragsgegner hat außerdem nicht gemäß § 1040 Abs. 2 ZPO bereits mit der Klagebeantwortung im Schiedsverfahren gerügt, dass die mit der Schiedsklage verfolgten Ansprüche objektiv nicht schiedsfähig seien und aus diesem Grund das Schiedsgericht für die Entscheidung nicht zuständig sei; er hat diese Rüge vielmehr erst nach dem Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 18.6.2015 erhoben.

cc) Die damit regelmäßig einhergehende Rechtsfolge der Präklusion (vgl. Senat vom 12.1.2015, 34 Sch 17/13) ist hier jedoch nicht eingetreten. Präklusion eines gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO von Amts wegen zu beachtenden Aufhebungsgrunds scheidet nach der Gesetzessystematik selbst dann aus, wenn die Rüge im Schiedsverfahren, an dem sich die Partei sachlich beteiligt hat, zu keiner Zeit angebracht wurde (BGH SchiedsVZ 2018, 37/40 f.Rn. 31; Senat vom 14.3.2016, 34 Sch 12/15 = ZEV 2016, 334/336 Rn. 30). Nichts anderes kann gelten, wenn die Partei den Einwand verspätet vorgebracht hat. Aus denselben Gründen ist der Antragsgegner mit dem Einwand des Fehlens der objektiven Schiedsfähigkeit auch nicht deshalb präkludiert, weil er im gerichtlichen Verfahren nach § 1040 Abs. 3 ZPO die von ihm angenommene Unzuständigkeit des Schiedsgerichts nur mit anderen Erwägungen begründet hat.

b) Einer Berücksichtigung des Einwands steht jedoch die Rechtskraft der im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 ZPO ergangenen Entscheidung des Senats vom 26.1.2016 entgegen.

aa) Die aus Anlass des Zwischenentscheids des Schiedsgerichts nach § 1040 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO auf den gemäß Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift gestellten Antrag ergangene gerichtliche Entscheidung erwächst in materielle Rechtskraft. Sie ist daher im Vollstreckbarerklärungsverfahren insoweit verbindlich, als im vorausgegangenen Verfahren sachlich über eine nun erhebliche Vorfrage entschieden worden ist (BGH SchiedsVZ 2016, 339/340 Rn. 12; 328/335 Rn. 80; Voit in Musielak/Voit ZPO 16. Aufl. 2019 § 1059 Rn. 11; Zöller/Geimer ZPO 33. Aufl. § 1059 Rn. 39 jeweils zu § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a).

bb) Die Reichweite der materiellen Rechtskraft bemisst sich nach § 322 Abs. 1 ZPO. Diese Norm findet entsprechende Anwendung auf materiell rechtskraftfähige Entscheidungen, die – wie im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO – in Beschlussform ergehen (Voit in Musielak/Voit § 329 Rn. 20). Danach erwächst in Rechtskraft der vom Gericht aus dem vorgetragenen Sachverhalt gezogene Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der beanspruchten Rechtsfolge. Das ist hier die – mit der sachlichen Abweisung des auf Feststellung der fehlenden Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerichteten Begehrens verbundene – positive Feststellung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts für den ihm unterbreiteten Streitfall (vgl. zur Rechtskraft eines die negative Feststellungsklage zurückweisenden Urteils BGH NJW 1983, 2032). Diese Feststellung schließt gemäß § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO die der Gültigkeit der Schiedsvereinbarung ein. Damit steht einer Berücksichtigung des nun geltend gemachten Einwands des Fehlens der objektiven Schiedsfähigkeit die Bindungswirkung der Entscheidung vom 26.1.2016 entgegen. Ohne Belang ist insoweit, dass im Vollstreckbarerklärungsverfahren gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO das Fehlen der objektiven Schiedsfähigkeit des vom Schiedsgericht entschiedenen Gegenstands von Amts wegen zu beachten ist. So erwachsen auch Prozessurteile in materielle Rechtskraft mit der Folge, dass die in ihnen behandelten verfahrensrechtlichen Punkte bei einer erneuten Prüfung der Zulässigkeit nicht abweichend entschieden werden dürfen (Musielak in Musielak/Voit § 322 Rn. 6), obwohl die Sachurteilsvoraussetzungen in der Regel ebenfalls von Amts wegen zu prüfen sind (Musielak in Musielak/Voit § 307 Rn. 15). Zudem gilt die der Annahme einer Bindungswirkung zugrundeliegende ratio, die Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts frühzeitig und abschließend im Zwischenverfahren zu klären, sowohl für die nur auf Rüge zu prüfenden Einwände nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und c ZPO als auch für den von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstand in Nr. 2 Buchst. a der Vorschrift. Hat somit das Oberlandesgericht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts auf der Grundlage der objektiven Schiedsfähigkeit des Gegenstands des Streits bejaht, kann letztere im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht nochmals zur Prüfung gestellt werden. Der diesbezügliche Sachvortrag der Parteien nebst Beweisangeboten war deshalb nicht zu berücksichtigen.

c) Demzufolge kann dahinstehen, ob der Einwand bereits deshalb nicht zu berücksichtigen ist, weil es der Antragsgegner unterlassen hat, gegen den Schiedsspruch eine Aufhebungsklage nach § 110 ArbGG vor dem hierfür zuständigen Arbeitsgericht zu erheben mit der Begründung, das schiedsgerichtliche Verfahren sei mangels wirksamer Schiedsvereinbarung unzulässig.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

5. Der Beschluss war gemäß § 1064 Abs. 2 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

BGH, Beschluss v. 01.03.2007, III ZB 7/06 | Schiedsverfahren: Schiedsvereinbarung mit Wahl staatliches Gericht

Bundesgerichtshof, Beschuss vom 01. März 2007, III ZB 7/06

Vorinstanz:

OLG Frankfurt/Main, Beschluss v. 20.12.2005, 26 Sch 29/05

Relevante Normen:

§ 1029 I ZPO
§ 1060 ZPO

Leitsatz:

a) Eine Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 Abs. 1 ZPO kann auch dann vorliegen, wenn darin den Parteien freigestellt ist, innerhalb bestimmter Frist den Schiedsspruch nicht anzuerkennen und in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis den Weg zum staatlichen Gericht zu beschreiten (Aufgabe von RGZ 146, 262).

b) Ein aufgrund einer solchen Schiedsvereinbarung ergangener, nicht „angefochtener“ Schiedsspruch ist exequaturfähig.

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin nahm die Antragstellerin als Komplementärin einer Kommanditgesellschaft (KG) wegen vorzeitiger Beendigung eines angeblich mit der KG geschlossenen Vertrages in Anspruch. Gegenstand des zwischen dem Ehemann der Antragsgegnerin und der KG gepflogenen Schriftverkehrs, der nach Auffassung der Antragsgegnerin zu einem Vertragsschluss führte, waren unter anderem die „Allgemeinen Einkaufsbedingungen“ der KG, wo es unter Nr. 15 heißt: „Erfüllungsort und Gerichtsstand Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden zunächst nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) vom 01.01.1992 entschieden. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieses Schiedsvertrages entscheiden. Das Ergebnis der Schiedsgerichtsbarkeit kann von beiden Parteien als letztgültig, endgültig und für beide Parteien bindend anerkannt werden. Ist eine der Parteien mit dem Schiedsgerichtsergebnis nicht zufrieden, muss innerhalb 1 Monat ab Datum des Schiedsgerichtsurteils gerechnet, der Weg der ordentlichen Gerichtsbarkeit beschritten werden. Bei Fristversäumnis gilt das Schiedsgerichtsurteil für beide Parteien als bindend und endgültig …“ Gestützt auf diese Klausel erhob die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin Klage auf Zahlung von 47.474,88 € nebst Zinsen vor dem DIS-Schiedsgericht. Dieses wies die Schiedsklage durch Schiedsspruch vom 8. Juli 2005 ab und legte der Antragsgegnerin die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens auf. Die Antragsgegnerin nahm den Schiedsspruch nicht hin. Sie verfolgte den Zahlungsanspruch weiter mit einer am 13. September 2005 erhobenen Klage vor dem Landgericht W. . Durch „Ergänzende(n) Schiedsspruch über die Kosten“ vom 12. Oktober 2005 verurteilte das Schiedsgericht die Antragsgegnerin, 8.878,84 € nebst Zinsen an die Antragstellerin zu zahlen. Die Antragsgegnerin erweiterte daraufhin am 24. Oktober 2005 ihre Klage vor dem Landgericht W. mit dem Antrag, den Ergänzenden Schiedsspruch aufzuheben. Das Oberlandesgericht hat den Antrag, den Ergänzenden Schiedsspruch vom 12. Oktober 2005 für vollstreckbar zu erklären, zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragstellerin weiterhin die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs. Die Antragsgegnerin hat während des Rechtsbeschwerdeverfahrens den vor dem Landgericht W. gestellten Antrag, den Ergänzenden Schiedsspruch aufzuheben, zurückgenommen.

II. Die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zulässige (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ) Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Vollstreckbarerklärung des Ergänzenden Schiedsspruchs vom 12. Oktober 2005.

1. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Ergänzenden Schiedsspruchs für unzulässig gehalten. Es könne dahinstehen, ob zwischen der Antragsgegnerin oder ihrem Ehemann einerseits und der Antragstellerin andererseits ein Vertrag unter Einbeziehung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen der KG einschließlich der Schiedsklausel zustande gekommen sei. Die Antragsgegnerin habe selbst das Schiedsverfahren eingeleitet, so dass die Schiedsvereinbarung als geschlossen zu betrachten sei, allerdings mit dem Inhalt von Nr. 15 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Die Klausel sehe eine Schiedsvereinbarung im Sinne der §§ 1025 ff ZPO nicht vor, weil es im Belieben der Parteien verblieben sei, trotz oder nach der Entscheidung des Schiedsgerichts den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Auf dieser Grundlage habe ein Schiedsspruch nicht ergehen können, der nach § 1060 ZPO für vollstreckbar zu erklären sei.

2. Der Antrag, den Ergänzenden Schiedsspruch vom 12. Oktober 2005 für vollstreckbar zu erklären, ist gemäß § 1060 ZPO zulässig und begründet.

a) Der Ergänzende Schiedsspruch ist als Schiedsspruch im Sinne der §§ 1051 ff ZPO zu beurteilen und damit einer Vollstreckbarerklärung zugänglich. aa) Entsprechend den vorgenannten Allgemeinen Einkaufsbedingungen der KG hat – auf Betreiben der Antragsgegnerin – ein Schiedsverfahren nach der Schiedsgerichtsordnung der DIS stattgefunden (vgl. Nr. 15 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen); dieses endete mit dem klageabweisenden „Schiedsspruch“ in der Hauptsache und dem hier zu prüfenden „Ergänzende(n) Schiedsspruch über die Kosten“ des Schiedsverfahrens. bb) Dem Verfahren lag entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts auch eine Schiedsvereinbarung, also eine Vereinbarung der Parteien, eine Streitigkeit der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen (vgl. § 1029 Abs. 1 ZPO ), zugrunde. (1) Nach den von der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts ist eine „Schiedsvereinbarung“ jedenfalls dadurch als geschlossen zu betrachten, dass die Antragsgegnerin das Verfahren vor dem DIS-Schiedsgericht mit der Schiedsklage einleitete und die Antragstellerin sich darauf einließ. (2) Dass die Vereinbarung der Parteien, wie das Oberlandesgericht weiter festgestellt hat, mit dem Inhalt der Klausel Nr. 15 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen der KG zustande kam, hindert die Annahme einer Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 Abs. 1 ZPO nicht. Es liegt nicht eine Verabredung über die Einrichtung einer bloßen Güte- oder Schlichtungsstelle vor. Zwar war es den Parteien nach Nr. 15 Abs. 2 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen freigestellt, innerhalb Monatsfrist den Schiedsspruch nicht anzuerkennen und in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Innerhalb der Frist sollte nicht allein die Aufhebung des Schiedsspruchs – bei Vorliegen der in § 1059 Abs. 2 ZPO genannten Gründe -, sondern überhaupt die (weitere) Rechtsverfolgung oder -verteidigung vor dem staatlichen Gericht zulässig sein. Der Bestand des Schiedsspruchs war damit weithin in das Belieben der Parteien gestellt. Dennoch kann in Nr. 15 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen eine Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 Abs. 1 ZPO gesehen werden. Das Schiedsverfahren beruht auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit (§ 1029 Abs. 1 ZPO ). Dem Schiedsspruch erwächst die bindende Kraft (vgl. § 1055 ZPO ) durch den Konsens der Parteien, eine bestimmte Streitigkeit der Entscheidung in einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterstellen. Gründet aber die Bindung der Parteien an den Schiedsspruch auf deren vertraglichem Willen, dann ist es ihnen ebenso unbenommen, diese Bindung an bestimmte Modalitäten zu knüpfen. Die Parteien konnten sich also – wie hier geschehen – darauf verständigen, dass ihre Streitigkeit in einem Verfahren nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung durch – grundsätzlich endgültigen und exequaturfähigen (vgl. Nr. 15 Abs. 3 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen) – Schiedsspruch entschieden werde, dem Schiedsspruch – im Sinne einer auflösenden Bedingung – aber dann keine Wirkung zukommen sollte, wenn binnen bestimmter Frist Klage vor dem staatlichen Gericht erhoben würde. Gegen eine solche Vereinbarung können durchgreifende prozessuale Bedenken nicht erhoben werden (so auch RAG 8, 77, 80 ff und die herrschende Lehre: Kisch JW 1931, 2399 f; Jonas JW 1935, 1027 ff; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1029 Rn. 15; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 3 Rn. 21 und Kap. 22 Rn. 4; a.A.: RGZ 17, 434; 146, 262, 264 ff; RG JW 1894, 56 und 1907, 748 f; MünchKommZPO-Münch 2. Aufl., 2001 § 1029 Rn. 41; das Senatsurteil vom 3. November 1983 – III ZR 111/82 – LM Nr. 23 zu § 38 ZPO sowie OLG Karlsruhe AWD 1973, 403, 404 und OLG Düsseldorf MDR 1956, 750 betreffen eine unbefristete Freigabe des Rechtsweges zum staatlichen Gericht; ebenso OLG Koblenz NJW-RR 2000, 1365, wenn sich die Entscheidung überhaupt auf Schiedsgerichtsbarkeit im Sinne der §§ 1025 ff ZPO – und nicht auf sogenannte Verbandsgerichtsbarkeit – beziehen sollte). Die §§ 1025 ff ZPO enthalten keine Vorschrift, die es den Parteien untersagte, dem Schiedsspruch nur unter gewissen Bedingungen die Bindungswirkung zu verschaffen; es liegt schließlich auch – unbestritten – in der Dispositionsfreiheit der Parteien, einem bindend ergangenen Schiedsspruch die Bindungswirkung nachträglich zu nehmen (vgl. – im Ergebnis allerdings für nicht durchgreifend erachtend – RGZ 146, 262, 268 m.N.). Ein vollständiger Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit wird insbesondere von § 1029 Abs. 1 ZPO nicht verlangt. Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ist vielmehr gefolgert worden, dass ein Wahlrecht zwischen der Anrufung des Schiedsgerichts oder des staatlichen Gerichts (Senatsurteil vom 18. Dezember 1975 – III ZR 103/75 – NJW 1976, 852) – im damaligen Fall beschränkt auf „wirkliche“ Streitfälle – vereinbart werden kann. Entsprechend kann eine nur bedingte – bedingt nämlich durch die Untätigkeit der Parteien binnen bestimmter Frist – Unterwerfung der Parteien unter den Schiedsspruch zugelassen werden (vgl. Kisch aaO S. 2399). Es sprechen ferner praktische Gesichtspunkte dafür, einen Schiedsspruch mit eingeschränkter Bindungswirkung als Möglichkeit einer außergerichtlichen Streiterledigung zuzulassen. Der mit Ablauf der Ausschlussfrist endgültig gewordene Spruch unterscheidet sich in nichts von einem gewöhnlichen Schiedsspruch. Es besteht kein Grund, dem unangefochten gebliebenen Spruch die Vollstreckbarerklärung im Verfahren nach § 1060 ZPO zu versagen (vgl. Jonas aaO S. 1029). b) Der Ergänzende Schiedsspruch ist nicht dadurch gegenstandslos geworden, dass die Antragsgegnerin gemäß Nr. 15 Abs. 2 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen gegen den die Kostengrundentscheidung enthaltenden Schiedsspruch vom 8. Juli 2005 den „Weg der ordentlichen Gerichtsbarkeit beschritten“ hätte. Die vom Oberlandesgericht mitgeteilten Verfahrensdaten lassen, wie die Beschwerde zu Recht geltend macht, darauf schließen, dass die vereinbarte Monatsfrist nicht eingehalten worden ist. Die Beschwerdeerwiderung ist dem nicht entgegengetreten. c) Auch hinsichtlich des Ergänzenden Schiedsspruchs selbst ist von einem Rechtsmittel, das die Verbindlichkeit des Schiedsspruchs in Frage stellen könnte, kein Gebrauch gemacht worden.

aa) Eine solche – auch fristgerechte – Klage vor dem staatlichen Gericht könnte in dem auf „Aufhebung“ des Ergänzenden Schiedsspruchs vom 12. Oktober 2005 gerichteten Antrag vom 24. Oktober 2005 gesehen werden, mit dem die Antragsgegnerin ihre vor dem Landgericht W. erhobene Klage erweiterte. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin aber am 22. März 2006 zurückgenommen. Insoweit ist der Rechtsstreit vor dem Landgericht W. mithin als nicht anhängig geworden anzusehen (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 ZPO ); die Wirkungen der Klage(erweiterung) sind rückwirkend entfallen (vgl. Musielak/Foerste, ZPO 5. Aufl. 2007 § 269 Rn. 10).

bb) Die nach Erlass des angefochtenen Beschlusses erfolgte Rücknahme der gegen den Ergänzenden Schiedsspruch gerichteten Klage vor dem staatlichen Gericht konnte noch im Rechtsbeschwerdeverfahren berücksichtigt werden. § 577 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO verbietet allerdings die Einführung neuer Tatsachen im Verfahren der Rechtsbeschwerde. Wie im Revisionsrechtszug erfährt dieser Grundsatz aber eine Ausnahme unter anderem bei Tatsachen, die die prozessuale Rechtslage erst während des Verfahrens der Rechtsbeschwerde verändern (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2001 – III ZB 71/99 – NJW 2001, 1730 f; BGH, Urteil vom 10. Juli 1995 – II ZR 75/94 – WM 1995, 1806, 1807; Musielak/Ball aaO § 559 Rn. 9). Vergleichbar liegt der Streitfall: Die Klage vor dem staatlichen Gericht, die den Ergänzenden Schiedsspruch (möglicherweise) gemäß Nr. 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen – Eintritt einer auflösenden Bedingung – wirkungslos und damit nicht exequaturfähig gemacht haben könnte, ist zurückgenommen worden. Der Ergänzende Schiedsspruch ist damit als „bindend anerkannt“ bzw. „für beide Parteien als bindend und endgültig“ (Nr. 15 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen) anzusehen; denn die Klage vor dem staatlichen Gericht gilt – ex tunc – als nicht erhoben.

d) Ist demnach von der Wirksamkeit und bindenden Kraft des Ergänzenden Schiedsspruchs vom 12. Oktober 2005 auszugehen, kann die Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur dann abgelehnt werden, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO genannten Aufhebungsgründe vorläge. Solche werden von Seiten der Antragsgegnerin – abgesehen von dem vorbehandelten und verneinten Einwand, es habe eine Schiedsvereinbarung nicht vorgelegen (vgl. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und c ZPO ) – indes nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht erkennbar.

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