BGH I ZB 33/25: Zulässigkeit des Schiedsverfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO

Der BGH präzisiert § 1032 Abs. 2 ZPO: Ein Antrag bleibt trotz anhängiger Klage möglich. Entscheidend ist der konkrete Streitgegenstand; ausländisches Recht muss sorgfältig ermittelt werden.

Der Bundesgerichtshof bestätigt die praktische Bedeutung des Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO. Zugleich stellt er klar: Entscheidend ist nicht die abstrakte Reichweite einer Schiedsklausel, sondern der konkrete Streitgegenstand.

Mit Beschluss vom 6. November 2025 – I ZB 33/25 hat der Bundesgerichtshof wichtige Fragen zur Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO entschieden.

Die Entscheidung betrifft einen internationalen Streit um Schiffsmotoren, Versicherungsregress, Abtretungen, Produkthaftung, Serviceverträge und mehrere mögliche Schiedsklauseln. Gerade diese Komplexität macht den Beschluss für die Praxis der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit besonders relevant.

Der BGH bestätigt einerseits: Ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO ist nicht schon deshalb unzulässig, weil bereits ein staatliches Hauptsacheverfahren anhängig ist und dort die Schiedseinrede erhoben wurde. Andererseits mahnt der BGH eine präzise Prüfung an: Das Gericht muss feststellen, ob der konkrete Streitgegenstand von der Schiedsvereinbarung erfasst wird.

Praktische Kurzfassung:

§ 1032 Abs. 2 ZPO bleibt ein wichtiges Instrument, um die Schiedszuständigkeit frühzeitig klären zu lassen. Wer sich auf eine Schiedsklausel beruft, muss aber genau darlegen, welcher Streitgegenstand betroffen ist und warum gerade dieser Streit von der Schiedsvereinbarung erfasst wird.

Der Fall: Schiffsmotoren, Versicherungsregress und mehrere Schiedsklauseln

Ausgangspunkt war ein Kaufvertrag aus dem Jahr 2007 über vier Schiffsmotoren. Die Motoren wurden später in ein Schiff eingebaut. Der Kaufvertrag nahm auf allgemeine Verkaufsbedingungen Bezug. Diese enthielten eine Rechtswahl zugunsten englischen Rechts sowie eine ICC-Schiedsklausel mit Schiedsort London.

Im weiteren Verlauf wurden Gewährleistungsregelungen verlängert und im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung beziehungsweise Nutzung des Schiffs übertragen. Daneben bestanden Service- und Wartungsverträge mit einer dänischen Niederlassung der Herstellerin. Diese Verträge enthielten wiederum eine Schiedsklausel zugunsten eines ICC-Schiedsverfahrens in Kopenhagen unter Geltung dänischen Rechts.

Nach Schäden an zwei Motoren regulierte ein norwegischer Versicherer den Schaden und nahm die Herstellerin vor dem Landgericht Augsburg auf Schadensersatz in Anspruch. Die dort beklagte Herstellerin erhob die Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht setzte das Verfahren aus.

Später stellte die Herstellerin als Antragstellerin im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO den Antrag, festzustellen, dass die geltend gemachten Ansprüche der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen seien, weil wirksame Schiedsklauseln bestünden.

Das Kammergericht gab dem Antrag teilweise statt. Der BGH hob diese Entscheidung jedoch insoweit auf, als zum Nachteil der Antragsgegnerin entschieden worden war, und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurück.

§ 1032 Abs. 2 ZPO bleibt auch bei anhängiger Klage eröffnet

Die erste zentrale Aussage des BGH betrifft das Rechtsschutzbedürfnis.

Nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts bei Gericht die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens beantragt werden.

Der BGH stellt klar: Ein solcher Antrag ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung schon ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht anhängig ist. Das gilt auch dann, wenn in diesem staatlichen Verfahren bereits die Einrede der Schiedsvereinbarung nach § 1032 Abs. 1 ZPO erhoben wurde.

Die Begründung ist prozessual konsequent: Nach der gesetzlichen Wertung ist das Oberlandesgericht beziehungsweise in Berlin das Kammergericht für die Entscheidung über die Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens berufen. Die frühzeitige Klärung soll verhindern, dass Fragen der Schiedszuständigkeit erst später im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren geprüft werden.

Eine unerwünschte Doppelbefassung staatlicher Gerichte kann nach Auffassung des BGH durch Aussetzung des staatlichen Klageverfahrens nach § 148 ZPO vermieden werden.

Keine Verwirkung allein durch Zeitablauf

Besonders praxisrelevant ist die zweite Klarstellung des BGH.

Im entschiedenen Fall wurde der Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO erst rund zwei Jahre nach Klageerhebung und nach Erhebung der Schiedseinrede gestellt. Der BGH sieht darin allein noch keinen Rechtsmissbrauch.

Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht allein wegen Zeitablaufs. Erforderlich wären zusätzliche Umstände, die im konkreten Einzelfall für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen sprechen. Solche Umstände waren nicht festgestellt.

Für die Praxis bedeutet das: Eine Partei verliert die Möglichkeit eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO nicht schon dadurch, dass nach Erhebung der Schiedseinrede längere Zeit vergeht. Gleichwohl sollte daraus keine taktische Empfehlung zum Zuwarten abgeleitet werden. Wer die Schiedszuständigkeit klären lassen will, sollte dies regelmäßig möglichst frühzeitig tun.

Der konkrete Streitgegenstand ist entscheidend

Der dogmatische Kern der Entscheidung liegt in der Frage, was im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO eigentlich geprüft wird.

Der BGH stellt klar: Das Gericht entscheidet nicht abstrakt über die Reichweite einer Schiedsvereinbarung. Es prüft vielmehr, ob der konkrete Streitgegenstand des beabsichtigten oder bereits anhängigen Rechtsstreits von der Schiedsvereinbarung erfasst wird.

Das ist gerade in internationalen Lieferketten, bei Versicherungsregress, Abtretungen und mehreren Vertragsverhältnissen von erheblicher Bedeutung.

Ansprüche aus eigenem Recht und Ansprüche aus fremdem beziehungsweise abgetretenem Recht können unterschiedliche Streitgegenstände bilden. Deshalb muss präzise bestimmt werden, welche Ansprüche im staatlichen Verfahren tatsächlich geltend gemacht werden.

Im entschiedenen Fall hatte die Antragsgegnerin vorgetragen, sie verfolge vor dem Landgericht Augsburg nur auf sie übergegangene originäre Ansprüche der Chartererin, nicht aber Ansprüche aus abgetretenem Recht der ursprünglichen Käuferin. Diesen Vortrag hatte das Kammergericht nach Auffassung des BGH nicht hinreichend berücksichtigt.

Das war entscheidungserheblich. Denn nur der konkrete Streitgegenstand des staatlichen Verfahrens kann im Rahmen von § 1032 Abs. 2 ZPO auf seine Schiedsbindung geprüft werden.

Ausländisches Recht muss sorgfältig ermittelt werden

Ein weiterer wichtiger Teil der Entscheidung betrifft § 293 ZPO und die Ermittlung ausländischen Rechts.

Das Kammergericht hatte die Reichweite einer Schiedsklausel in den dänischen Service- und Wartungsbedingungen nach dänischem Recht beurteilt. Es ging insbesondere um die Frage, ob die Schiedsklausel auch Produkthaftungsansprüche erfasst.

Die Parteien hatten zur dänischen Rechtspraxis kontrovers vorgetragen. Die Antragsgegnerin hatte eine Stellungnahme eines dänischen Rechtsanwalts vorgelegt. Das Kammergericht folgte dieser Einschätzung nicht, ohne ein Sachverständigengutachten zum dänischen Recht einzuholen.

Das beanstandete der BGH.

Je detaillierter und kontroverser die Parteien zu einer ausländischen Rechtspraxis vortragen, desto höher sind die Anforderungen an die Ermittlung des ausländischen Rechts. Wenn ein Gericht einer vorgelegten ausländischen Rechtsauskunft nicht folgen will, muss es entweder über tragfähige eigene Sachkunde verfügen oder die gebotenen Erkenntnisquellen ausschöpfen.

Im konkreten Fall hätte das Kammergericht nach Auffassung des BGH ein Sachverständigengutachten zum dänischen Recht einholen müssen.

Offene Fragen nach der Zurückverweisung

Der BGH hat nicht abschließend entschieden, dass die im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche tatsächlich schiedspflichtig sind. Gerade diese Frage muss das Kammergericht nach der Zurückverweisung erneut prüfen.

Für das wiedereröffnete Verfahren gab der BGH weitere Hinweise.

Sollte es erneut darauf ankommen, ob die ICC-Schiedsklausel in den allgemeinen Verkaufsbedingungen wirksam in den ursprünglichen Kaufvertrag einbezogen wurde, muss das Kammergericht den Vortrag zum englischen Recht genauer berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hatte geltend gemacht, dass nach englischer Rechtsprechung eine in allgemeinen Bedingungen enthaltene Schiedsklausel bei bloß pauschaler Bezugnahme nicht ohne Weiteres einbezogen werde.

Ob dieser Einwand im konkreten Fall durchgreift, hat der BGH nicht entschieden. Er hat aber klargestellt, dass dieser Vortrag erheblich sein kann und im weiteren Verfahren aufzuklären ist.

Auch der vom Kammergericht herangezogene Meistbegünstigungsgrundsatz aus Art. VII Abs. 1 des New Yorker Übereinkommens führte nach Auffassung des BGH nicht ohne Weiteres weiter. Der bloße Hinweis auf § 1031 Abs. 3 ZPO genügte nicht. Die Voraussetzungen der Vorschrift müssen konkret geprüft werden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für die Schiedspraxis aus mehreren Gründen bedeutsam.

1. § 1032 Abs. 2 ZPO bleibt ein scharfes Instrument

Parteien können die Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens auch dann noch durch das Oberlandesgericht klären lassen, wenn bereits ein staatliches Verfahren läuft und dort die Schiedseinrede erhoben wurde.

2. Zeitablauf allein genügt nicht für Rechtsmissbrauch

Auch eine Antragstellung rund zwei Jahre nach Klageerhebung und Schiedseinrede lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht automatisch entfallen. Zusätzliche Umstände müssen hinzutreten.

3. Der Streitgegenstand muss präzise bestimmt werden

Gerade bei Versicherungsregress, Abtretungsketten, Produkthaftung und mehreren Vertragsverhältnissen ist sorgfältig zu prüfen, aus welchem Recht welche Ansprüche verfolgt werden.

4. Ausländisches Recht darf nicht schematisch behandelt werden

Wenn die Wirksamkeit, Einbeziehung oder Reichweite einer Schiedsklausel nach ausländischem Recht zu beurteilen ist, muss dieses Recht sorgfältig ermittelt werden. Bei substantiiertem und streitigem Vortrag kann ein Sachverständigengutachten erforderlich sein.

Fazit

Der Beschluss des BGH vom 6. November 2025 – I ZB 33/25 – bestätigt die praktische Bedeutung des Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO. Parteien können die Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens auch dann noch durch das Oberlandesgericht klären lassen, wenn bereits ein staatliches Verfahren läuft und dort die Schiedseinrede erhoben wurde.

Zugleich setzt der BGH klare Grenzen für eine zu abstrakte Prüfung. Maßgeblich ist nicht die Schiedsklausel im Allgemeinen, sondern der konkrete Streitgegenstand. Gerade bei Abtretungsketten, Versicherungsregress, Produkthaftung und mehreren Vertragsverhältnissen muss präzise bestimmt werden, aus welchem Recht welche Ansprüche verfolgt werden.

Für internationale Schiedsklauseln zeigt die Entscheidung außerdem: Ausländisches Recht muss sorgfältig ermittelt werden. Bei substantiiertem und streitigem Vortrag kann ein Sachverständigengutachten erforderlich sein.

Schiedsvereinbarung prüfen?

In internationalen Handels- und Lieferverträgen entscheidet die Schiedsklausel oft darüber, ob ein Streit vor staatlichen Gerichten oder vor einem Schiedsgericht geführt wird. Gerade bei Abtretungen, Versicherungsregress und mehreren Vertragsverhältnissen sollte die Reichweite der Klausel frühzeitig geprüft werden.

FAQ

Was regelt § 1032 Abs. 2 ZPO?

§ 1032 Abs. 2 ZPO ermöglicht die gerichtliche Feststellung, ob ein schiedsrichterliches Verfahren zulässig oder unzulässig ist. Der Antrag kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts gestellt werden.

Ist ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO noch möglich, wenn bereits Klage vor einem staatlichen Gericht erhoben wurde?

Ja. Nach dem BGH fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nicht allein deshalb, weil bereits ein staatliches Hauptsacheverfahren anhängig ist oder dort die Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO erhoben wurde.

Ist eine späte Antragstellung nach § 1032 Abs. 2 ZPO rechtsmissbräuchlich?

Nicht automatisch. Der BGH hat entschieden, dass allein ein Zeitablauf von rund zwei Jahren zwischen Klageerhebung, Schiedseinrede und Antragstellung nicht genügt. Es müssen zusätzliche Umstände hinzukommen, die für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen sprechen.

Was prüft das Gericht bei § 1032 Abs. 2 ZPO?

Das Gericht prüft, ob eine wirksame und durchführbare Schiedsvereinbarung besteht und ob der konkrete Streitgegenstand des beabsichtigten oder bereits anhängigen Rechtsstreits von dieser Schiedsvereinbarung erfasst wird.

Warum ist der Streitgegenstand bei Schiedsklauseln wichtig?

Weil Ansprüche aus eigenem Recht und Ansprüche aus abgetretenem Recht unterschiedliche Streitgegenstände bilden können. Nur der konkret geltend gemachte Streitgegenstand ist im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO auf seine Schiedsbindung zu prüfen.

Welche Bedeutung hat § 293 ZPO bei internationalen Schiedsklauseln?

Wenn für die Auslegung, Einbeziehung oder Reichweite einer Schiedsklausel ausländisches Recht maßgeblich ist, muss das Gericht dieses Recht sorgfältig ermitteln. Bei detailliertem und streitigem Vortrag kann ein Sachverständigengutachten erforderlich sein.

Schiedsvereinbarungen richtig gestalten – Praxistipps

Wie Sie die Schiedsvereinbarung rechtssicher, effizient und vollstreckbar formulieren.


1. Die richtige Formulierung – Klarheit geht vor

  • Eindeutige Sprache: Klar, widerspruchsfrei, ohne Mehrdeutigkeiten.
  • Schiedsinstitut festlegen: Z. B. DIS, ICC, ICSID.
  • Verfahrensregeln & Schiedsort: Schiedsort, Sprache und Schiedsregeln ausdrücklich bestimmen – der Schiedsort prägt das Verfahrensrecht.

Beispiel: „Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden nach den Schiedsregeln der [Institut] entschieden.“

2. Mindestinhalte einer Schiedsvereinbarung

  • Parteien: Eindeutige Benennung (ggf. Tochtergesellschaften/Beitrittsrechte).
  • Umfang: „Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag“ vermeidet Lücken.
  • Zahl der Schiedsrichter: Einzelschiedsrichter oder Dreiergremium.
  • Verfahrenssprache: Verbindlich festlegen.
  • Schiedsort: Für anwendbares Verfahrensrecht zentral.

3. Typische Fehler vermeiden

  • Unbestimmtheit: Vage Klauseln erzeugen Zuständigkeitsstreit.
  • Formmängel: Schriftform beachten (z. B. § 1031 ZPO; UNÜ).
  • Überkomplexe Eskalation: Stufen (Mediation/Gutachten) klar gewichten oder vermeiden.

4. Erweiterte Gestaltungsoptionen

  • Mehrparteien: Regeln zu Joinder und Consolidation aufnehmen.
  • Beschleunigt (Fast-Track): Voraussetzungen (z. B. Streitwert < X) und Einzelschiedsrichter definieren.
  • Vollstreckung: Klarstellung, dass Schiedssprüche bindend und nach UNÜ/ICSID vollstreckbar sind.

5. Muster-Schiedsklausel für internationale Verträge

„Alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten werden abschließend nach der Schiedsordnung des [Schiedsinstitut] durch ein [Einzelschiedsrichter/Dreiergremium] entschieden. Schiedsort ist [Ort], Verfahrenssprache ist [Sprache]. Das anwendbare materielle Recht ist [Rechtsordnung].“

Copy-&-Paste Variante (kompakt)
Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden abschließend nach der Schiedsordnung des [Schiedsinstitut] durch ein [Einzelschiedsrichter/Dreiergremium] entschieden. Schiedsort ist [Ort]. Verfahrenssprache ist [Sprache]. Es gilt das materielle Recht von [Rechtsordnung].

Diese Form minimiert jurisdictional challenges und beschleunigt die Verfahrenseinleitung.

6. Besonderheiten in Branchenverträgen

Siehe auch: NAI Amsterdam · ICC Schiedsverfahren · DIS-Kostenrechner

FAQ: Häufige Fragen zur Schiedsvereinbarung

Welche Mindestinhalte sind Pflicht?

Parteien, Gegenstand/Umfang, Schiedsinstitut/Regeln, Zahl der Schiedsrichter, Schiedsort, Sprache und idealerweise das anwendbare Recht.

Wann lohnt sich ein Einzelschiedsrichter?

Bei geringeren Streitwerten oder wenn besondere Beschleunigung gewünscht ist; bei komplexen Sachverhalten bietet ein Dreiergremium oft mehr Akzeptanz.

Wie sichere ich die Vollstreckbarkeit?

Mit anerkannten Schiedsregeln, geeignetem Schiedsort und klarer Bindungswirkung; Vollstreckung typischerweise nach UNÜ bzw. ICSID-Regeln.

Fazit: Präzise formulierte Schiedsvereinbarungen sind das Fundament effizienter, vollstreckbarer Schiedsverfahren. Wer sorgfältig gestaltet, reduziert Risiken und gewinnt Geschwindigkeit.

GMAA, Entscheidung v. 08.11.2005 | Schiedsverfahren: Anzuwendendes Recht Schiedsvereinbarung

Redaktioneller Leitsatz:

Die Schiedsklage ist als unzulässig abzuweisen, da zwischen den Parteien keine wirksame Schiedsvereinbarung besteht.

Das Schiedsgericht ist gem. 10(1) der GMAA [German Maritime Arbitration Association] Rules berechtigt, über die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung zu entscheiden.

Die Schiedsvereinbarung ist nach dem zwischen den Parteien gewählten und/oder dem gewählten Schiedsort zu beurteilen. Dies ist in beiden Fällen vorliegend deutsches Recht. Nicht abzustellen, ist auf das auf die Bevollmächtigung anzuwendende Recht.

Hiernach ist die Klausel 10.2. des Vertrages vom 6. Oktober 2003 … unwirksam, da der Vertrag zwischen Kläger und Beklagtem nicht wirksam geschlossen wurde.

Ein wirksamer Vertragsschluss würde voraussetzen, dass beide Personen, die den Vertrag unterzeichnen gültige Vertreter der Vertragsparteien waren. Herr [A] war vertretungsberechtigt den Kläger zu vertreten. Das Gremium ist jedoch zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass Herr K bevollmächtigt war, die Beklagte zu vertreten.

Sachverhalt:

Im April 2003 beantragte T.S., der Schiffsmanager der M/V CEM FREIGHTER (die Beklagte), ein Trockendock für die Reparatur eines Schiffes bei der Werft R.S. (der Klägerin).
Als das Schiff am 4. Oktober 2003 in der Werft eintraf, unterzeichnete der technische Leiter der Beklagten ein Schreiben, mit dem er einen Mitarbeiter des Schiffsbesatzungsagenten bevollmächtigte im Namen des Schiffseigentümers alle Reparaturarbeiten zu genehmigen.

Am 06. Oktober 2003 setzten die Parteien einen Vertrag auf, der am 17. Oktober 2003 von einem Mitarbeiter der Klägerin und dem Mitarbeiter des Schiffsbesatzungsagenten unterzeichnet wurde.

Der Vertrag enthielt eine Schiedsvereinbarung der German Maritime Arbitration Association (GMAA) nach deutschem Recht

Am 21. Oktober 2003 wurden die Reparaturen vom Kapitän abgenommen und das Schiff verließ die Werft. In der Folge kam es zu einem Streit über die Bezahlung der Reparaturarbeiten, und die Klägerin leitete ein GMAA-Schiedsverfahren ein.

Das dreier GMAA-Schiedsgericht erklärte sich für den Streitfall für unzuständig, weil der Mitarbeiter des Schiffsbesatzungsagenten nicht zum Vertragsschluss berechtigt gewesen wäre. Die Schiedsrichter waren zunächst der Ansicht, dass sie die Frage der Vollmacht von Herrn K. nach deutschem Recht prüfen sollten.
Sie stellten fest, dass die Parteien, wie es bei Schiedsvereinbarungen üblich ist, das
Parteien das auf die Begründetheit ihrer Streitigkeiten anwendbare Recht, d. h. deutsches Recht, bestimmt hatten, aber
aber keinen Hinweis auf das auf die Schiedsvereinbarung selbst anwendbare Recht gegeben.

Das Schiedsgericht lehnte die Lehrmeinung ab, wonach in einem solchen Fall das Recht anwendbar sei, das auf die
Beziehung zwischen dem angeblichen Vertreter und dem Geschäftsherrn regelt (Grundsatz des locus regit actum), im
im vorliegenden Fall das Recht des Landes L., da die Vertretung in L. wirksam wurde. Stattdessen vertrat das Gericht die Auffassung, dass in einem solchen Fall der Grundsatz des Art. V(1)(a) des New Yorker Übereinkommens von 1958
gilt, wonach das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare Recht in erster Linie das von den Parteien gewählte Recht ist
das von den Parteien gewählte Recht und, in Ermangelung einer solchen Wahl, das Recht des Sitzes des Schiedsverfahrens. Das Tribunal stellte fest, dass sowohl das Herkunftsland des Beklagten als auch das Herkunftsland von Herrn K. Unterzeichner des New Yorker Übereinkommens sind. Da die Parteien also keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen hatten, war im vorliegenden Fall das Recht das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare Recht deutsches Recht. Das Gericht fügte hinzu, es sei das gleiche Recht auf die Begründetheit und die Schiedsvereinbarung (und damit auf die Frage der (und damit die Frage der Parteifähigkeit) das gleiche Recht anzuwenden, um Widersprüche innerhalb des Urteils zu vermeiden; außerdem sieht das deutsche Recht die Anwendung desdeutschen Verfahrensrechts vor, wenn das Schiedsverfahren seinen Sitz in Deutschland hat. In Anwendung des deutschen Rechts kam das Schiedsgericht sodann zu dem Schluss, dass Herr K. nicht befugt war, die
Beklagten zu binden, da er keine Vertretungsbefugnis unter einer der drei möglichen Theorien hatte:

(1) schriftliche Vollmacht,

(2) mündliche Vollmacht oder

(3) Anscheinsvollmacht.

Das Gericht wies die Behauptung zurück, dass das von Herrn S. unterzeichnete Schreiben vom 4. Oktober 2003 eine schriftliche Vollmacht darstelle, da das Schreiben Herrn K nur bevollmächtigte, „alle gemäß dem Kostenvoranschlag ausgeführten Arbeiten zu genehmigen“, während Herr S
abwesend war und jegliche Vollmacht ausdrücklich an Herrn K „nur als Vertreter des Eigentümers“ erteilt wurde. Auch hatte der Kläger nicht nachgewiesen, dass der Beklagte Herrn K mündlich bevollmächtigt hatte.
Ermächtigung: Herr K. habe nicht wiederholt im Namen der Beklagten gehandelt, und die Beklagte habe ein solches Verhalten nicht
Die Beklagte habe ein solches Verhalten auch nicht geduldet; auch habe sie das unbefugte Verhalten von Herrn K. nicht kennen und verhindern können.

I. Anzuwendendes Recht

Die Frage der Vollmacht von Herrn K. ist nach deutschem Zivilrecht zu beurteilen. Zunächst einmal
ist es wichtig, zwischen dem materiellen Recht, das auf den Streitgegenstand anwendbar ist
und dem auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren formellen Recht zu unterscheiden. Im vorliegenden Fall wurde in dem Vertrag nur das auf den Vertrag anzuwendende Recht erwähnt und zwar hier das deutsche Recht. Wie üblich haben die Parteien nicht das auf die Schiedsvereinbarung selbst anzuwendende Recht erwähnt.

In einem solchen Fall vertrete einige gelehrte Autoren die Meinung, das örtliche Recht der Bevollmächtigung käme zur Anwendung, gem. dem Grundsatz locus regit actum.

Andere Autoren hingegen halten Art. V(1)(a) der [1958 New York Convention] für anwendbar. Hiernach findet zunächst einmal das von den Parteien für die Schiedsvereinbarung gewählte und dann das Recht des Ortes des Schiedsgerichts Anwendung. Die Geschäftssitze beider Parteien sind Unterzeichnerländer der NewYorkConvention. Demnach wäre in diesem Fall das anzuwendende Recht das deutsche Recht.

Das Gericht weicht vom locus regit actum-Grundsatz ab und schließt sich der letztgenannten Auffassung an wonach sich die Vertretung nach deutschem Recht zu richten hat. Im vorliegenden Fall ist es günstig nicht unterschiedliche Rechtsordnungen auf die Schiedsvereinbarung selbst und den Sachverhalt anzuwenden, da dies da dies zu einer Inkonsistenz der Entscheidung führen könnte. Dies steht auch im Einklang mit deutschem Recht, da §.1025(1) ZPO (Deutsche Zivilprozessordnung)bestimmt, dass deutsches Recht anzuwenden ist, wenn das Schiedsgericht seinen Sitz in Deutschland hat. Somit ist die Zuständigkeit von Herrn K. nach deutschem Zivilrecht zu bestimmen. deutschem Zivilrecht.“

II. Bevollmächtigung

„Herr K war gemäß § 164 Abs. 1 BGB nicht befugt, die Beklagte vertraglich zu binden., da er keine Vertretungsbefugnis hatte.
Grundsätzlich sieht das BGB drei Möglichkeiten für eine Bevollmächtigung vor: Eine schriftliche Vollmacht, eine mündliche Vollmacht oder eine Rechtsscheinsvollmacht. Keine dieser spezifischen Vollmachten ist auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Es gibt keine schriftliche Vollmacht der Beklagten, die es Herrn K. erlauben würde, die Beklagte vertraglich zu binden. Eine solche Vollmacht würde zumindest einer schriftlichen Erklärung bedürfen, dass Herr K bevollmächtigt war, im Namen der Beklagten Verträge zu schließen. Außerdem müsste die Vollmacht von einer Person ausgestellt werden, die befugt ist
bevollmächtigt ist, die Vollmacht im Namen der Beklagten zu erteilen. Im vorliegenden Fall könnte nur das Schreiben vom 4. Oktober 2003, das von Herrn S. … unterzeichnet wurde, eine solche Vollmacht darstellen. Dieses Schreiben bevollmächtigte Herrn K jedoch nur, alle Arbeiten gemäß dem Kostenvoranschlag zu genehmigen, während Herr S abwesend war. Die Vollmacht bezieht sich also nur auf die Abnahme der ausgeführten Arbeiten der Werft bezogen. Aus dem Wortlaut geht nicht hervor, dass Herrn K. weitere Rechte eingeräumt wurden. Außerdem erteilte der Bevollmächtigte, d.h. der Beklagte, die Vollmacht nur als nur als Vertreter des Eigentümers. Herr S. unterzeichnete die Vollmacht ausdrücklich im Namen der Schiffseigner und nicht im Namen der Beklagten. Daher stellt [das Schreiben vom 4. Oktober 2003] keine Vollmacht dar, die es Herrn K erlauben würde, einen Vertrag im Namen der Beklagten abzuschließen. Der Wortlaut des Schreibens lässt keine andere Auslegung zu. „Zweitens liegt keine mündliche Vollmacht der Beklagten vor. Die Beweislast für die Vertretungsmacht trägt derjenige, der sich auf die gültige Handlung des Vertreters beruft.
Der Kläger hat sehr pauschal vorgetragen, dass Herr S gegenüber seinem zuständigen Vorstandsingenieur Herrn N gegenüber geäußert habe, dass Herr K befugt sei, einen Vertrag mit dem Kläger auszuhandeln und zu unterzeichnen. Der Kläger hat jedoch keine detaillierteren Fakten zur Untermauerung dieser Behauptung vorgebracht. Sie haben nicht erklärt, wann, wo und in in welcher Situation dies gesagt wurde und, was noch wichtiger ist, sie haben keine Beweise für diese Behauptung vorgelegt oder angeboten.
Daher kommt das Gericht zu dem Schluss, dass es keine mündliche
Genehmigung durch den Beklagten vorliegt. Schließlich liegt auch keine Anscheinsvollmacht vor. In
deutschen Recht gibt es die Duldungs- und die Anscheinsvollmacht.
Es liegt keine Anscheinsvollmacht vor. Eine solche würde nämlich voraussetzen, dass der Geschäftsherr von dem wiederholten Verhalten des unbefugten Vertreters wusste, dieses nicht unterbunden hat und der andere Vertragsteil auf die Vollmacht vertrauen durfte.
Die Beklagten behaupten, sie hätten nicht gewusst, dass Herr K. etwas anderes getan habe, als die Reparaturarbeiten des Klägers zu genehmigen, insbesondere hätten si den umstrittenen Vertrag vom 6. Oktober 2003 nicht gekannt. Darüber hinaus hat der Kläger weder bewiesen noch behauptet, dass die Beklagten von einem schriftlichen Vertrag wusste.
Sie hat auch nicht behauptete, dass Herr K. in anderen Fallen für sie aufgetreten sei. Eine Duldungsvollmacht
ist daher zu verneinen.
Zweitens handelte Herr K. nicht mit Anscheinsvollmacht. Im Allgemeinen muss ein Geschäftsherr sich die in seinem Namen getätigten Geschäfte zurechnen lassen, wenn er von dem Verhalten eines scheinbaren, aber nicht bevollmächtigten Vertreters weiß, bzw. wenn er bei er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von diesem Verhalten hätte wissen und es verhindern können. Im vorliegenden Fall war es für die Beklagte nicht vorhersehbar, dass Herr K. seine Vollmacht überschreiten würde, indem er einen Vertrag mit der Klägerin überschreitet. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass Herr K. seine Befugnisse in der Vergangenheit ausgeübt hat ausgeübt hat, hatte die Beklagte keinen Anlass, Herrn K. in besonderer Weise zu überwachen. Daher ist auch eine Anscheinsvollmacht des Herrn K. zu verneinen.

Aus dem Englischen sinngemäß übersetzt und bearbeitet.
Der Originaltext wurde veröffentlicht in Yearbook Commercial Arbitration 2006 – Volume XXXI, Albert Jan van den Berg, Wolters Kluwer Law & Business

BGH, Beschluss v. 23.09.2021, I ZB 13/21 | Schiedsfähigkeit IV

Vorinstanz:

OLG Köln, Entscheidung vom 4.1.2021 – 19 SchH 38/20

Relevante Normen:

§ 138 I BGB
§ 139 BGB

Leitsatz:

Die zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung entwickelten Mindestanforderungen für die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2009 – II ZR 255/08, BGHZ 180, 221 Rn. 20 – Schiedsfähigkeit II), gelten auch für Personengesellschaften, bei denen der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass Beschlussmängelstreitigkeiten nicht unter den Gesellschaftern, sondern mit der Gesellschaft auszutragen sind (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 6. April 2017 – I ZB 23/16, SchiedsVZ 2017, 194, Rn. 24 bis 26– Schiedsfähigkeit III).

Im Zweifel lässt eine Schiedsvereinbarung, die alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis umfasst, auf den Willen der Vertragsparteien schließen, im Falle ihrer Teilnichtigkeit nicht vollständig von ihr Abstand zu nehmen, sondern sie im zulässigen Umfang aufrechtzuerhalten.

BGH, Beschluss v. 23.09.2021 – I ZB 13/21

Tenor:

Danach ist der Beschluss des Oberlandesgerichts auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO); die Anträge der Antragsteller sind zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Tatbestand:

I.
An der mit Gesellschaftsvertrag vom 23. September 1997 (nachfolgend: Gesellschaftsvertrag) gegründeten S. mbH und Co. KG (nachfolgend: Gesellschaft) waren ursprünglich die Antragsgegnerin zu 1 – eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung – als
persönlich haftende Gesellschafterin sowie der Vater der Antragsteller und der Vater des Antragsgegners zu 2 als Kommanditisten mit einer Kommanditeinlage von jeweils 50.000 DM beteiligt. Der eine Kommanditanteil wurde später zu gleichen Teilen auf die drei Antragsteller übertragen, der andere auf den Antragsgegner zu 2. 2§ 11 des Gesellschaftsvertrags lautet auszugsweise:

(2) Die Gesellschafterversammlung ist zu mindestens einmal jährlich von der persönlich haftenden Gesellschafterin einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Der Brief ist an die Gesellschafter wenigstens drei Wochen vor dem Sitzungstag abzusenden und muss die Tagesordnung enthalten. …
(10) Über die in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll geführt. … Das Protokoll gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Gesellschaft erhoben worden ist.
(11) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können nur binnen zwei Monaten nach Zugang des Protokolls angefochten werden.

§ 19 des Gesellschaftsvertrags enthält unter der Überschrift „Schiedsgericht“ die folgende Regelung:
Alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen den Gesellschaftern untereinander oder zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden. Dies gilt auch für Meinungsverschiedenheiten über die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages und einzelner seiner Bestimmungen und für Gestaltungsklagen […] sowie für Meinungsverschiedenheiten über die Wirksamkeit und Auslegung dieser Schiedsgerichtsvereinbarung.

In § 20 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags ist bestimmt:
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile von Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die betreffende Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, durch die der erstrebte wirtschaftliche und rechtliche Zweck weitgehend erreicht wird.

Am 23. September 1997 schlossen die Gründungsgesellschafter unter einleitender Bezugnahme auf den Gesellschaftsvertrag einen Schiedsvertrag, der in seinem § 1 eine mit § 19 des Gesellschaftsvertrags gleichlautende Regelung enthält.
Aufgrund seit Jahren bestehender Differenzen zwischen den Gesellschafterfamilien betreiben die Antragsgegner den Ausschluss des Antragstellers zu 3 aus der Gesellschaft. Sie haben eine Schiedsklage eingereicht und beantragt, die Antragsteller zu 1 und 2 zu verurteilen, die Zustimmung zum Ausschluss des Antragstellers zu 3 aus der Gesellschaft zu erteilen sowie den Antragsteller zu 3 aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft auszuschließen. Die Antragsteller haben die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Das Schiedsgericht hat sich mit Zwischenentscheid vom 25. August 2020 für zuständig erklärt, über den angekündigten Sachantrag zu entscheiden.
Auf Antrag der Antragsteller hat das Oberlandesgericht den Zwischenentscheid aufgehoben und festgestellt, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die in der Schiedsklage angekündigten Anträge unzuständig ist. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner, deren Zurückweisung die Antragsteller beantragen.

II.
Das Oberlandesgericht hat angenommen, die in § 19 des Gesellschaftsvertrags und § 1 des Schiedsvertrags vereinbarten Schiedsvereinbarungen seien aufgrund der Einbeziehung von Beschlussmängelstreitigkeiten gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, weil sie den Mindestanforderungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht genügten. Sie seien auch bei entsprechender Anwendung des § 139 BGB insgesamt nichtig. Der Wortlaut der Schiedsvereinbarungen, wonach „alle“ Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis einer Entscheidung durch das Schiedsgericht zugeführt werden sollten, gebe Aufschluss darüber, dass vor allem eine einheitliche Regelung für sämtliche Streitigkeiten bezweckt gewesen sei.
Aufgrund der Nichtigkeit der Schiedsvereinbarungen sei das Schiedsgericht für die von den Antragsgegnern beabsichtigte Ausschließungsklage nicht zuständig.

Gründe:

III.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2, § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie ist zudem begründet.

Im Ergebnis ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Oberlandesgericht die Schiedsvereinbarungen in § 19 des Gesellschaftsvertrags und § 1 des Schiedsvertrags hinsichtlich der Einbeziehung von Beschlussmängelstreitigkeiten für unwirksam gehalten hat, weil sie den Mindestanforderungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht
genügen.

a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Mindestanforderungen, denen die Schiedsvereinbarungen nach der zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterlägen, seien im Streitfall nicht erfüllt. Diese gälten auch für Personengesellschaften, weil – über die entsprechend anwendbaren § 248 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG – unbeteiligte Gesellschafter von der Rechtskraftwirkung einer Entscheidung in Beschlussmängelstreitigkeiten betroffen seien. Vorliegend komme es infolge der in § 11 Abs. 11 des Gesellschaftsvertrags vorgesehenen Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen zu einer solchen Rechtskraftwirkung auf unbeteiligte Gesellschafter.
Durch diese Regelung werde die für die Personengesellschaft typische Feststellungsklage zwischen den Gesellschaftern ausgeschlossen und würden die Gesellschafter darauf verwiesen, den Streit im Wege der „Anfechtung“ mit der Gesellschaft selbst auszutragen. Die erforderlichen weiteren Anhaltspunkte für eine Übernahme des kapitalgesellschaftlichen Regimes lägen mit § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags vor, der sich an § 51 Abs. 1 GmbHG anlehne und § 51 Abs. 2 GmbHG entspreche.

Selbst wenn man annehme, die Anfechtungsklage sei nicht vereinbart, sondern Beschlussmängelstreitigkeiten seien mittels Feststellungsklage zu führen, ergebe sich nichts Anderes. Aus § 11 Abs. 10 Satz 2 [gemeint: 3] und Abs. 11 des Gesellschaftsvertrags folge, dass eine solche Feststellungsklage gegen die Gesellschaft zu führen wäre, so dass ein hierauf
ergehendes Urteil zwar keine Rechtskraftwirkung gegenüber den Gesellschaftern entfaltete, diese jedoch schuldrechtlich verpflichtet wären, sich daran zu halten.

Diese Beurteilung ist zwar nicht frei von Rechtsfehlern, hält der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren aber im Ergebnis stand.

b) Die zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung entwickelten Mindestanforderungen für die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2009 – II ZR 255/08, BGHZ 180, 221 Rn. 20 – Schiedsfähigkeit II; Urteil vom 26. Juni 2018 – II ZR 205/16, NJW 2018, 3014 Rn. 15 bis 19), gelten auch für
Personengesellschaften, bei denen der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass Beschlussmängelstreitigkeiten nicht unter den Gesellschaftern, sondern mit der Gesellschaft auszutragen sind.

aa) Zu den genannten Mindestanforderungen gehört insbesondere, dass neben den Gesellschaftsorganen jeder Gesellschafter über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert und dadurch in die Lage versetzt werden muss, dem Verfahren zumindest als Nebenintervenient beizutreten. Sämtliche Gesellschafter müssen an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können, sofern nicht die Auswahl durch eine neutrale Stelle erfolgt; dabei kann bei Beteiligung mehrerer Gesellschafter auf einer Seite des Streitverhältnisses das Mehrheitsprinzip Anwendung finden. Weiter muss gewährleistet sein, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem
Schiedsgericht konzentriert werden (vgl. BGHZ 180, 221 Rn. 20 – Schiedsfähigkeit II).

bb) Der Senat hat in einem Beschluss vom 6. April 2017 ausgeführt, dass diese Anforderungen jedenfalls im Grundsatz auch für Personengesellschaften wie Kommanditgesellschaften gelten, sofern bei diesen gegenüber Kapitalgesellschaften keine
Abweichungen geboten sind (I ZB 23/16, SchiedsVZ 2017, 194, Rn. 24 bis 26 – Schiedsfähigkeit III; ebenso BGH, Beschluss vom 6. April 2017 – I ZB 32/16, SchiedsVZ 2017, 197 Rn. 21 bis 23). Dies hat er damit begründet, dass die Anforderungen aus den
grundlegenden Maßstäben des § 138 BGB und des Rechtsstaatsprinzips entwickelt worden sind und die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft ebenso wie die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor Benachteiligung und Entziehung des notwendigen Rechtsschutzes bewahrt werden müssen (BGH, SchiedsVZ 2017, 194, Rn. 26 –
Schiedsfähigkeit III unter Verweis auf BGHZ 180, 221 Rn. 17 f. – Schiedsfähigkeit II). Der Beschluss vom 6. April 2017 ist im Schrifttum auf Kritik gestoßen (vgl. Bryant, SchiedsVZ 2017, 196, 197; Borris, NZG 2017, 761, 763 bis 766; Nolting, ZIP 2017, 1641, 1642 bis 1644; Baumann/Wagner, BB 2017, 1993, 1994 bis 1997; Göz/Peitsmeyer, SchiedsVZ 2018, 7, 11 f.; Werner, jM 2018, 134, 135; Schlüter, DZWIR 2018, 251, 256 f.; Heinrich, ZIP 2018, 411, 412 bis 414; Lieder, NZG 2018, 1321, 1330 f.; Otto, ZGR 2019, 1082, 1111; mit ähnlicher Auffassung vor Erlass des Beschlusses von Hase, BB 2011, 1993, 1995 f.; Hauschild/Böttcher, DNotZ 2012, 577, 587 f.; Sackmann, NZG 2016, 1041, 1042 f.; mit anderem Ansatz K. Schmidt, NZG 2018, 124 bis 127).

cc) Eine Abweichung von den zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen über Beschlussmängelstreitigkeiten entwickelten Anforderungen ist geboten, soweit Beschlussmängelstreitigkeiten nach dem Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft mit den Mitgesellschaftern auszutragen sind. Bei Personengesellschaften wird die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung durch Erhebung einer Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter geltend gemacht, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts Anderes bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1966 – II ZR 149/64, BB 1966, 1169 [juris Rn. 11]; Urteil vom 15. November 1982 – II ZR 62/82, BGHZ 85, 350, 353 [juris Rn. 13]; Urteil vom 1. März 2011 – II ZR 83/09, NJW 2011, 2578 Rn. 19 mwN; zum erforderlichen Feststellungsinteresse vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 – II ZR 230/09, NZG 2012, 625 Rn. 24; Urteil vom 9. April 2013 – II ZR 3/12, NZG 2013, 664 Rn. 10). Das im Rechtsstreit ergehende Urteil entfaltet keine Bindungswirkung gegenüber den nicht am Verfahren beteiligten Mitgesellschaftern (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1959 – II ZR 44/58, BGHZ 30, 195, 196 bis 200[juris Rn. 17 bis 25]; Urteil vom 25. Oktober 2010 – II ZR 115/09, NJW-RR 2011, 115 Rn. 30; Beschluss vom 16. April 2015 – I ZB 3/14, NJW 2015, 3234 Rn. 16 und 19 bis 22). Die Gefahr, dass Gesellschafter durch ein Urteil gebunden werden, ohne zuvor auf das Verfahren Einfluss nehmen zu können, besteht angesichts dessen nicht. Soweit dem Beschluss vom 6. April 2017 (SchiedsVZ 2017, 194 – Schiedsfähigkeit III) Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte, hält der Senat daran nicht fest.

dd) Anders verhält es sich jedoch dann, wenn der Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft bestimmt, dass Beschlussmängel durch eine Klage gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen sind (vgl. Sackmann, NZG 2016, 1041, 1044 bis 1046; Bryant, SchiedsVZ 2017, 196, 197; Borris, NZG 2017, 761, 765; Baumann/Wagner, BB 2017, 1993, 1995 bis 1997; Göz/Peitsmeyer, SchiedsVZ 2018, 7, 12 f.; Schlüter, DZWIR 2018, 251, 256 f.; Heinrich, ZIP 2018, 411, 414; Lieder, NZG 2018, 1321, 1330 f.; aA Nolting, ZIP 2017, 1641, 1644 f.; Otto, ZGR 2019, 1082, 1119; zur Zulässigkeit einer solchen Gestaltung vgl. BGH, BB 1966, 1169 [juris Rn. 11]; NJW 2011, 2578 Rn. 19).
Zwar gelten die Regelungen zur Rechtskrafterstreckung nach § 248 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG, die auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechend anwendbar sind, auch in diesem Fall bei Personengesellschaften nicht. Allerdings sind die Mitgesellschafter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldrechtlich verpflichtet, sich an die im Rechtsstreit gegen die Gesellschaft ergehende Entscheidung zu halten (vgl. BGH, BB 1966, 1169 [juris Rn. 11]; BGH, Urteil vom 11. Dezember 1989 – II ZR 61/89, NJW-RR 1990, 474, 475 [juris Rn. 11]; Urteil vom 17. Juli 2006 – II ZR 242/04, NJW 2006, 2854 Rn. 15). Ein Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055 ZPO). Ist die Schiedsklage gegen die Gesellschaft und nicht gegen die Mitgesellschafter zu richten, entsteht für die Mitgesellschafter somit eine Gefahr der Benachteiligung und Entziehung des notwendigen Rechtsschutzes. Diese Gefahr kann durch die Annahme einer Informationspflicht der Gesellschaft gegenüber den Mitgesellschaftern (hierzu vgl. Göz/Peitsmeyer, SchiedsVZ 2018, 7, 10; für Klagen vor den staatlichen Gerichten vgl. auch § 113 Abs. 3 HGB in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10. August 2021, BGBl. I S. 3436) nicht ausgeräumt werden. Allein dadurch wird nicht gewährleistet, dass die Mitgesellschafter an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken und dem Verfahren zumindest als Nebenintervenienten beitreten können (zur diesbezüglichen Ermessensentscheidung des Schiedsgerichts vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit,Aufl., Kap. 16 Rn. 18; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 1042 Rn. 11; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1042 Rn. 95; Göz/Peitsmeyer, SchiedsVZ 2018, 7, 12). Auch die mangels Verfahrenskonzentration bestehende Möglichkeit sich widersprechender Entscheidungen wird durch eine Informationspflicht nicht beseitigt.

c) Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung des Gesellschaftsvertrags, nach der die Gesellschafter Beschlussmängelstreitigkeiten mit der Gesellschaft auszutragen haben, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

aa) Ob eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses gegen die Mitgesellschafter oder die Gesellschaft zu richten ist, ist durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags zu ermitteln. Soweit keine Publikumsgesellschaft betroffen ist, gelten bei einer Personengesellschaft hierfür die allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2011 – II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 17; Urteil vom 21. Oktober 2014 – II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 15). Die Auslegung ist dem Tatgericht vorbehalten und vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nur auf Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze überprüfbar (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 474, 475 [juris Rn. 12]; NJW 2011, 2578 Rn. 20; BGH, Urteil vom September 2020 – II ZR 141/19, ZIP 2020, 2217 Rn. 30). Ein Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze kann auch dann gegeben sein, wenn das Tatgericht den Grundsatz der interessengerechten Auslegung missachtet (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – I ZR 239/19, GRUR 2021, 721 Rn. 19 = WRP 2021, 761 – Verjährungsverzicht) oder nicht alle für die Auslegung wesentlichen Umstände berücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – I ZR 228/19, GRUR 2021, 714 Rn. 25 = WRP 2021, 633 – Saints Row).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weist die Vereinbarung einer Anfechtungsfrist auf die Übernahme des kapitalgesellschaftlichen Systems auch hinsichtlich der Gesellschaft als Klagegegner hin; allein die Verwendung des Worts „Anfechtung“ zwingt aber nicht dazu, einen Gesellschaftsvertrag so auszulegen (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 474, 475 [juris Rn. 13 und 15]; BGH, Urteil vom 13. Februar 1995 – II ZR 15/94, NJW 1995, 1218 [juris Rn. 8]; Urteil vom 24. März 2003 – II ZR 4/01, NJW 2003, 1729 [juris Rn. 11]; BGH, NJW 2006, 2854 Rn. 14; NJW 2011, 2578 Rn. 21). Auch die weiteren Regelungen des
Gesellschaftsvertrags sind in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, NJW 2003, 1729 [juris Rn. 12]; NJW 2006, 2854 Rn. 14). Bei einer GmbH & Co. KG können Unterschiede in der Formulierung der Gesellschaftsverträge für die KG und die GmbH für die Auslegung von Bedeutung sein (vgl. BGH, NJW 2011, 2578 Rn. 21 mwN).

bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde (unter Berufung auf Sackmann, NZG 2016, 1041, 1045) gelten diese für die Frage der Passivlegitimation bei Beschlussmängelstreitigkeiten entwickelten Auslegungsgrundsätze auch für die im Streitfall
zur Beurteilung der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung vorzunehmende Auslegung. Der Umstand, dass die Bestimmung der Passivlegitimation – unter Umständen auch über den Bereich der Beschlussmängelstreitigkeiten hinaus – Einfluss auf die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nimmt, ist als Gesichtspunkt bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrags zu berücksichtigen.

cc) Die Beurteilung des Oberlandesgerichts, dass die Gesellschafter Beschlussmängelstreitigkeiten mit der Gesellschaft auszutragen haben, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

(1) Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ist es zwar nicht möglich, im Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft eine Übernahme des kapitalgesellschaftlichen Regimes dergestalt zu vereinbaren, dass die Gesellschafter Beschlussmängel durch eine gegen die Gesellschaft zu richtende Anfechtungsklage geltend zu machen haben, die zu einem Gestaltungsurteil mit einer den § 248 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG entsprechenden Rechtskraftwirkung gegen alle Gesellschafter führt. Wenn dem Gesellschaftsvertrag durch Auslegung zu entnehmen ist, dass Beschlussmängel durch eine Klage gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen sind, entsteht für die Mitgesellschafter lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung, sich an die im Rechtsstreit gegen die Gesellschaft ergehende Entscheidung zu halten (vgl. hierzu bereits Rn. 19).

(2) Jedoch hält die Beurteilung des Oberlandesgerichts, selbst wenn man annehme, die Anfechtungsklage sei nicht vereinbart, seien Beschlussmängelstreitigkeiten gegen die Gesellschaft zu führen, der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Oberlandesgericht hat sich für seine Auslegung des Gesellschaftsvertrags auf den in § 11 Abs. 11 verwendeten Begriff der „Anfechtung“ und die dort geregelte Frist von zwei Monaten ab Zugang des Protokolls für die Geltendmachung von Beschlussmängeln gestützt. Es hat ferner darauf abgestellt, dass Einsprüche gegen das Protokoll der Gesellschafterversammlung nach § 11 Abs. 10 Satz 3 gegen die Gesellschaft zu richten sind; dieses Recht ist zudem fristgebunden. Mit den Bestimmungen zur Einberufung der Gesellschafterversammlung hat es noch weitere Regelungen des Gesellschaftsvertrags in den Blick genommen.
Es ist nicht ersichtlich, dass das Oberlandesgericht bei der Auslegung relevante Umstände übersehen oder anerkannte Auslegungsgrundsätze missachtet hätte; die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit auch keine konkreten Rügen. Insbesondere war dem Oberlandesgericht bewusst, dass die von ihm befürwortete Auslegung zur Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung
aufgrund von Anforderungen führt, die bei Abschluss des Gesellschafts- und des Schiedsvertrags noch nicht galten.

dd) Die Beurteilung des Oberlandesgerichts, dass die Schiedsvereinbarungen in § 1 des Schiedsvertrags und § 19 des Gesellschaftsvertrags die Mindestanforderungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erfüllen und daher mit Blick auf Beschlussmängelstreitigkeiten nichtig sind, greift die Rechtsbeschwerde nicht an. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde jedoch gegen die vom Oberlandesgericht angenommene Gesamtnichtigkeit der Schiedsvereinbarungen in § 19 des Gesellschaftsvertrags und § 1 des Schiedsvertrags.

a) Gemäß § 139 BGB führt die Nichtigkeit eines Teils der vertraglichen Regelungen nur dann zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Die Vorschrift ist nach ihrem Sinngehalt grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn die Parteien anstelle der nichtigen Regelung, hätten sie die Nichtigkeit gekannt, eine andere, auf das zulässige Maß beschränkte vereinbart hätten.
Dies setzt voraus, dass sich der Vertragsinhalt in eindeutig abgrenzbarer Weise in den nichtigen Teil und den von der Nichtigkeit nicht berührten Rest aufteilen lässt. Konkrete, über allgemeine Billigkeitserwägungen hinausgehende Anhaltspunkte müssen darüber hinaus den Schluss rechtfertigen, dass die Aufspaltung dem entspricht, was die Parteien bei Kenntnis der Nichtigkeit ihrer Vereinbarung geregelt hätten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1989 – II ZR 227/88, BGHZ 107, 351, 355 f. [juris Rn. 16]; Urteil vom 17. Oktober 2008 – V ZR 14/08, NJW 2009, 1135 Rn. 14; Urteil vom 7. Dezember 2010 – KZR 71/08, GRUR 2011, 641 Rn. 51 = WRP 2011, 768 – Jette Joop; Urteil vom 8. Februar 2019 – V ZR 176/17, NJW 2019, 2016 Rn.
25).

b) Von diesen Grundsätzen ist das Oberlandesgericht ausgegangen und hat ausgeführt, die Schiedsvereinbarung in § 1 des Schiedsvertrags sei auch bei (entsprechender) Anwendung des § 139 BGB nach der gebotenen objektiven Auslegung insgesamt nichtig. Soweit eine Schiedsvereinbarung generell das Ziel einer nichtöffentlichen, zügigen, auf eine Instanz begrenzten und im Vergleich zum Rechtszug vor den staatlichen Gerichten regelmäßig kostengünstigeren Entscheidung oder einvernehmlichen Erledigung der Streitfragen verfolge, lasse sich daraus nicht ableiten, welche Bedeutung dies für die hiesige Regelung habe. Vielmehr gebe der Wortlaut, wonach „alle“ Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis einer Entscheidung durch das Schiedsgericht zugeführt werden sollten, Aufschluss darüber, dass vor allem eine einheitliche Regelung für sämtliche Streitigkeiten bezweckt gewesen sei. Dafür spreche auch die damit einhergehende Erleichterung für die Parteien bei der Zuständigkeitsprüfung im Falle des Auftretens einer Streitigkeit. Die bei Annahme einer gespaltenen Zuständigkeit bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten bärgen zudem ein Kosten- und Zeitrisiko.
Aus den genannten Gründen sei auch die Schiedsvereinbarung in § 19 des Gesellschaftsvertrags nichtig. Die in § 20 Abs. 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags aufgenommene salvatorische Klausel führe nicht zu einer abweichenden Beurteilung, weil mit ihr lediglich die Wirksamkeit der weiteren Vertragsbestimmungen in ihrer Gesamtheit gewährleistet werden solle, nicht jedoch die eines Teils einer einzelnen Klausel.

c) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa) Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ist der Gesellschaftsvertrag nicht objektiv auszulegen. Die objektive Auslegung von Gesellschaftsverträgen ist auf Kapital- und Publikumspersonengesellschaften beschränkt. Im Übrigen verbleibt es beim Grundsatz der subjektiven Auslegung nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB. Danach ist der objektive Sinn der
jeweiligen Vertragsbestimmung auf der Grundlage des von den Parteien vorgetragenen und vom Gericht gegebenenfalls nach Beweisaufnahme festgestellten maßgeblichen tatsächlichen
Auslegungsstoffs bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Vertragsinhalts zu ermitteln (vgl. BGHZ 203, 77 Rn. 15 mwN). Gleiches gilt für den auf die Gesellschaft bezogenen Schiedsvertrag.

Soweit der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen hervorgehoben hat, dass nicht nachträglich von Fall zu Fall entschieden werden darf, ob eine Schiedsvereinbarung wirksam ist oder nicht und damit die Schiedseinrede eröffnet ist oder nicht (BGHZ 180, 221 Rn. 28 – Schiedsfähigkeit II; BGH, NJW 2018, 3014 Rn. 17), folgt hieraus nichts grundsätzlich Anderes.
Den Verfahren lagen objektiv auszulegende GmbH-Gesellschaftsverträge zugrunde, für deren Auslegung die Revisionsführer ohne Erfolg die Berücksichtigung von – teilweise nach Vertragsschluss entstandenen – Umständen des Einzelfalls geltend gemacht hatten.

bb) Das Oberlandesgericht hat seiner Auslegung die unausgesprochene Annahme zugrunde gelegt, dass den Gründungsgesellschaftern bei Vertragsschluss im Jahr 1997 nicht bekannt war, dass Beschlussmängelstreitigkeiten bei Kapitalgesellschaften nach der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schiedsfähig waren (vgl. BGH, Urteil vom März 1996 – II ZR 124/95, BGHZ 132, 278, 287 bis 290 [juris Rn. 14 bis 16] – Schiedsfähigkeit I). Dies ist deswegen naheliegend, weil sie für die Kommanditgesellschaft und die Antragsgegnerin zu 1 unterschiedslos eine umfassende Schiedsvereinbarung vereinbart haben, ohne im Gesellschaftsvertrag für die Antragsgegnerin zu 1, die eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung ist, auf die Problematik einzugehen. Die Parteien machen insoweit nichts Abweichendes geltend.

cc) Aus dem Umstand, dass die Vertragsschließenden „alle“ Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis einer Entscheidung durch das Schiedsgericht zugeführt haben, kann jedoch nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, sie hätten bei Kenntnis der Teilnichtigkeit der Schiedsvereinbarung eine umfassende Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit gegenüber einer gespaltenen Zuständigkeit bevorzugt.

(1) Das Oberlandesgericht hat sich für die Auslegung der Schiedsvereinbarungen vor allem auf deren Wortlaut gestützt. Danach erstrecken sie sich auf „alle“ Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis. Weitere für die Auslegung relevante Feststellungen, die sich konkret auf die zu beurteilenden Verträge beziehen, hat das Oberlandesgericht nicht getroffen; die Parteien machen nicht geltend, dass es von ihnen vorgetragene Umstände übergangen hätte. Aus der genannten Formulierung hat das Oberlandesgericht anhand typisierender Erwägungen auf den Zweck der Schiedsvereinbarungen geschlossen, eine einheitliche Regelung für sämtliche Streitigkeiten vorzusehen und die mit einer gespaltenen Zuständigkeit
einhergehenden Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden.

(2) Das Oberlandesgericht hat bei seiner Auslegung nicht berücksichtigt, dass die sich auf „alle“ Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis beziehenden Schiedsvereinbarungen zugleich den Willen der Gründungsgesellschafter zum Ausdruck bringen, Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis – gleich aus welchen Motiven – umfassend der staatlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen. Dieser Regelungszweck liefe bei Annahme einer Gesamtnichtigkeit der Schiedsvereinbarungen vollständig leer.

(3) Darüber hinaus ist der Umstand, dass es in anhängigen Verfahren zu Streitigkeiten über die Zuständigkeit kommen kann, etwa durch Erhebung der Einrede des Schiedsvertrags nach § 1032 Abs. 1 ZPO vor dem staatlichen Gericht oder der Rüge der Unzuständigkeit vor dem Schiedsgericht nach § 1040 Abs. 2 Satz 1 ZPO, kein zwingendes Argument für die vom Oberlandesgericht befürwortete Auslegung. Solche Streitigkeiten können auch dann entstehen, wenn die Schiedsvereinbarung insgesamt steht oder fällt. Insbesondere bedarf es für die Beurteilung der Frage, ob die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung für Beschlussmängelstreitigkeiten bei einer Personengesellschaft von der Einhaltung gewisser
Mindestanforderungen abhängt, im Streitfall und auch zukünftig regelmäßig einer Auslegung des Gesellschaftsvertrags.

dd) Der Senat kann die erforderliche Auslegung selbst vornehmen, da weitere für sie maßgebliche tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. BGHZ 203, 77 Rn. 23 mwN; BGH, SchiedsVZ 2017, 194 Rn. 17 – Schiedsfähigkeit III). Danach sind die im Streit stehenden Schiedsvereinbarungen nicht insgesamt nichtig. Im Gesellschafts- und Schiedsvertrag haben die Gründungsgesellschafter ihren Willen zum Ausdruck gebracht, alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis der staatlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen.
Ein Anlass zu einer – über die salvatorische Klausel im Gesellschaftsvertrag hinausgehenden – klarstellenden Regelung, dass die Schiedsvereinbarungen im Fall ihrer Teilnichtigkeit im Übrigen wirksam bleiben sollen, bestand für sie nicht, weil sie bei Vertragsschluss – wie ausgeführt (vgl. hierzu bereits Rn. 37) – keine Anhaltspunkte für eine solche Teilnichtigkeit gesehen haben. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Gründungsgesellschafter bei Kenntnis der Teilnichtigkeit einer einheitlichen Zuständigkeit der staatlichen Gerichte gegenüber einer gespaltenen Zuständigkeit den Vorzug gegeben hätten.
Im Zweifel lässt eine Schiedsvereinbarung, die alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis umfasst, auf den Willen der Vertragsparteien schließen, im Falle ihrer Teilnichtigkeit nicht vollständig von ihr Abstand zu nehmen, sondern sie im zulässigen Umfang aufrechtzuerhalten (im Ergebnis so auch OLG München, Beschluss vom 18. Dezember 2013 –
34 Sch 14/12, juris Rn. 103; Voit in Musielak/Voit aaO § 1029 Rn. 10; Riegger/Wilske, ZGR 2010, 733, 746; Gentzsch/Hauser/Kapoor, SchiedsVZ 2019, 64, 67 bis 70).

d) Die Schiedsvereinbarungen in § 19 des Gesellschaftsvertrags und § 1 des Schiedsvertrags lassen sich darüber hinaus in eindeutig abgrenzbarer Weise in den nichtigen Teil und den von der Nichtigkeit nicht berührten Rest aufteilen. Der Begriff der Beschlussmängelstreitigkeiten ist in der Rechtsprechung hinreichend konturiert und hat auch Eingang in die Vertragspraxis gefunden (vgl. OLG München, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – 34 Sch 14/12, juris Rn. 7; BGH, NJW 2015, 3234 Rn. 8 und 15).

Der Beschluss des Oberlandesgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO).

a) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Ausschließungsklage, wie sie im Streitfall zur Beurteilung steht, kann auf ein Schiedsgericht übertragen werden (vgl. MünchKomm.HGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 140 Rn. 90 mwN; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 140 Rn. 58 mwN; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 40. Aufl., § 140 Rn. 30; Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, 4. Aufl., § 140 Rn. 51; BeckOK.HGB/LehmannRichter, 33. Edition [Stand 15. Juli 2021], § 140 Rn. 43; Klöhn in Henssler/Strohn,
Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., § 140 HGB Rn. 41).

b) Der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarungen in § 1 des Schiedsvertrags und § 19 des Gesellschaftsvertrags steht nicht entgegen, dass die Gesellschaft in beiden Fällen selbst nicht Vertragspartei ist. Die Gesellschaft muss im Streitfall bereits deswegen nicht durch die Schiedsvereinbarung gebunden sein, weil sie an der Schiedsklage nicht beteiligt ist.

c) Darüber hinaus ist es unschädlich, dass die Antragsteller den Gesellschafts- und den Schiedsvertrag nicht selbst unterzeichnet haben oder den hierin begründeten Verpflichtungen ausdrücklich beigetreten sind. Sie haben den Kommanditanteil ihres Vaters, der Gründungsgesellschafter war und auch den Schiedsvertrag abgeschlossen hat, im Wege der
Sonderrechtsnachfolge übernommen, so dass sie entsprechend § 401 Abs. 1 BGB an die Schiedsvereinbarungen gebunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1978 – III ZR 99/76, BGHZ 71, 162, 165 bis 167[juris Rn. 19 bis 25] mwN; Urteil vom 28. Mai 1979 – III ZR 18/77, NJW 1979, 2567, 2568 [juris Rn. 27]; Urteil vom 2. Oktober 1997 – III ZR 2/96, NJW 1998, 371 [juris Rn. 9]; Staudinger/Busche, BGB [2017], § 401 Rn. 10 mwN; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 401 Rn. 4 und § 398 Rn. 18).

IV.
Danach ist der Beschluss des Oberlandesgerichts auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO); die Anträge der Antragsteller sind zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

BGH, Beschluss vom 06.02.2020, I ZB 44/19| Schiedsverfahren: Verhältnis Hauptvertrag zu Schiedsvereinbarung

Vorinstanz:

OLG Köln, Beschluss v. 10.05.2019, 19 SchH 5/19 (nicht veröffentlicht)

Relevante Normen:

§ 1029 ZPO
§ 133 BGB
§ 154 I S. 1 BGB
§ 157 BGB

Nichtamtlicher Leitsatz:

Haben die Parteien sich über den Hauptvertrag verständigt und diesen in Vollzug gesetzt, haben jedoch die vertragliche Vereinbarung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung nicht umgesetzt, so ist der Hauptvertrag dennoch wirksam. Die Zweifelregelung des § 154 I BGB greift nicht. Die Schiedsabrede ist wirksam, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass die Parteien den staatlichen Rechtsweg ausschließen wollten und lediglich Einzelheiten ergänzend vereinbart werden sollten.

Sachverhalt:

Die Antragsgegnerin und die Antragstellerin zu 1 waren Gesellschaftereiner im Jahr 2007 als T. C. GmbH & Co. KG gegründeten Gesellschaft. Die Antragstellerin zu 1 hat ihre Anteile vom Antragsteller zu 2 erworben. Am 31. Dezember 2015 schlossen die Antragstellerin zu 1 und die Antragsgegnerin eine Auseinandersetzungsvereinbarung, die eine Auflösung/Beendigung der Gesellschaft vorsah. Die Antragsgegnerin will Ansprüche gegen die Antragsteller wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Auflösung/Beendigung der Gesellschaft geltend machen. Sie hat mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2018 einen Schiedsrichter benannt und zugleich die Antragsteller aufgefordert, ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen. In einem gesonderten Verfahren begehrt die Antragsgegnerin die Bestellung eines Schiedsrichters für die Antragsteller.

Der Gesellschaftsvertrag enthält folgende Vereinbarung:

§ 20 Schlussbestimmungen

(4) Für sämtliche aus diesem Vertrag, seine Ausführung und Auslegung und über alle aus dem Gesellschaftsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und einzelnen Gesellschaftern oder zwischen den Gesellschaftern soll unter Ausschluss des ordentlichen Gerichtsweges ein Schiedsgericht entscheiden. Hierüber werden die Parteien einen gesonderten Schiedsvertrag vereinbaren. Im Übrigen wird als Gerichtsstand Köln, soweit dies zulässig vereinbart werden kann, festgelegt.

Der in § 20 Abs. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags vorgesehene gesonderte Schiedsvertrag ist nicht abgeschlossen worden. Die Antragsteller sind der Auffassung, der Gesellschaftsvertrag enthalte keine wirksame Schiedsklausel und haben beantragt, die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht hat angenommen, in § 20 Abs. 4 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags sei wirksam eine Schiedsklausel im Sinne von § 1029 ZPO vereinbart worden. Dass die Parteien den in Satz 2 vorgesehenen gesonderten Schiedsvertrag nicht abgeschlossen hätten, stehe der Wirksamkeit der Vereinbarung nicht entgegen. Zu unterscheiden sei, ob die Parteien in Satz 1 lediglich einen Vorvertrag geschlossen oder sich bereits mit dem dafür erforderlichen Rechtsbindungswillen darauf geeinigt hätten, den Weg zu den staatlichen Gerichten auszuschließen. Dafür, dass die Klausel als nicht bindend gemeint gewesen sei, sei nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. Insbesondere sei nichts dafür ersichtlich, dass ein gesonderter Schiedsvertrag deshalb nicht abgeschlossen worden wäre, weil die Parteien davon ausgegangen wären, sich noch nicht bindend einer Schiedsvereinbarung unterworfen zu haben. Vielmehr sei davon auszugehen, dass dies aus Nachlässigkeit oder im Vertrauen darauf unterblieben sei, die wesentlichen Punkte bereits geregelt zu haben. Die Klausel sei daher – wie regelmäßig – dahin zu verstehen, dass lediglich ergänzende Regelungen Gegenstand des Schiedsvertrags hätten sein sollen. Die geltend gemachten Ansprüche fielen unter die Schiedsklausel.

Gründe:

Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

a) Die Rechtsbeschwerde meint, es liege eine Divergenz vor. Das Oberlandesgericht habe sich einem Beschluss des Kammergerichts vom 28. April (NJW 2011, 2978 [juris Rn. 3]) angeschlossen, in dem der Rechtssatz aufgestellt worden sei, die Durchführung des Hauptvertrags spreche dafür, dass die Schiedsabrede trotz des Vorbehalts im Zeitpunkt ihres Abschlusses, noch weitere Vereinbarungen zur Schiedsabrede treffen zu wollen, ausreiche, um der Schiedsabrede zum Durchbruch zu verhelfen. Das Oberlandesgericht Hamm habe demgegenüber in einem Beschluss vom 18. Juli 2007 (8 Sch 2/07, juris Rn. 33) den Rechtssatz aufgestellt, die Durchführung des Hauptvertrags allein reiche nicht, um der Schiedsabrede zur Geltung zu verhelfen, wenn in deren Rahmen noch weitere Vereinbarungen hätten niedergelegt werden sollen.

b) Damit kann die Rechtsbeschwerde nicht durchdringen. In den zitierten Entscheidungen werden die behaupteten Rechtssätze nicht aufgestellt. Zudem hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Kammergerichts zwar zitiert, sich aber dem angeblichen Rechtssatz des Kammergerichts nicht angeschlossen.

Sowohl das Kammergericht als auch das Oberlandesgericht Hamm haben die in ihren Verfahren maßgeblichen Schiedsklauseln gemäß §§ 133, 157 BGB ausgelegt und sind zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt. Abstrakte Rechtssätze haben sie dabei nicht aufgestellt. Die unterschiedliche Auslegung unterschiedlicher Vertragsklauseln begründet keine Divergenz.

Das Kammergericht hat ausgeführt, die Zweifelsregel des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB sei nicht anwendbar, wenn die Parteien sich trotz der noch offenen Punkte erkennbar vertraglich binden wollten. Eine solche Bindung hat es für den streitigen Sozietätsvertrag angenommen und dabei (insbesondere) auf die begonnene Durchführung des Vertrags abgestellt.

Das Oberlandesgericht Hamm hatte in seinem Verfahren eine Schiedsvereinbarung zu beurteilen, die vorsah, dass die Parteien sich einem Schiedsgericht „nach Maßgabe anliegender Schiedsurkunde, die Vertragsbestandteil ist“, unterwerfen (OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juli 2007 – 8 Sch 2/07, juris Rn. 3). Bei der erforderlichen Auslegung hat es keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme gesehen, dass die Parteien sich auch ohne den noch offenen Punkt binden wollten. Der Aufrechterhaltung der Vereinbarung unter Geltung des dispositiven Gesetzesrechts stehe entgegen, dass der Inhalt der Vereinbarung dafür spreche, dass die Parteien die unveränderte Anwendung des Gesetzesrechts gerade nicht vereinbaren wollten. Es könne daher nicht von einem Bindungswillen betreffend die Schiedsabrede ungeachtet der fehlenden Schiedsurkunde ausgegangen werden (OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juli 2007 – 8 Sch 2/07, juris Rn. 29). Der Umstand, dass der Hauptvertrag in Vollzug gesetzt worden sei, stehe dieser Beurteilung nicht entgegen. Daraus lasse sich nur der Schluss ableiten, dass der Vertrag mit den sonstigen Regelungen gelten sollte. Hinsichtlich der Schiedsabrede gebe es dagegen keine Äußerung oder Handlung der Parteien, die auf den übereinstimmenden Willen schließen ließe, die Schiedsabrede solle trotz Fehlens einer gesonderten Schiedsurkunde gelten (OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juli 2007 – 8 Sch 2/07, juris Rn. 33).

Eine Divergenz lässt sich aus diesen Entscheidungen nicht ableiten, auch wenn der genaue Wortlaut der streitigen Schiedsklausel aus dem Beschluss des Kammergerichts nicht hervorgeht. Es handelt sich jeweils um eine tatgerichtliche Auslegung im Einzelfall.

Überdies hat sich das Oberlandesgericht mit dem Verweis auf die Entscheidung des Kammergerichts dem von der Rechtsbeschwerde behaupteten Rechtssatz nicht angeschlossen. Auch das Oberlandesgericht hat vielmehr allein die Schiedsvereinbarung ausgelegt und dabei auch nicht auf eine begonnene Durchführung des Hauptvertrags abgestellt.

2. Die Rechtssache erfordert auch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts.

a) Die Rechtsbeschwerde meint, die Anwendung der Vorschrift des§ 154 Abs. 1 Satz 1 BGB werde in Konstellationen, in denen noch ein gesonderter Schiedsvertrag geschlossen werden solle, mit der Floskel beiseite gewischt, die Klausel sei dahin zu verstehen, dass lediglich ergänzende Regelungen Gegenstand des Schiedsvertrags sein sollten. Die gesonderte Vereinbarung sei allerdings nicht zustande gekommen, so dass die Auslegungsregel einschlägig sei. Das Fehlen der ergänzenden Vereinbarung könne nicht mit dem Vollzug des Hauptvertrags überbrückt werden.

b) Auch damit kann die Rechtsbeschwerde die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht erreichen. Die Voraussetzungen für eine Rechtsfortbildung liegen nicht vor. Die Frage, ob die Vertragsparteien trotz des Hinweises auf einen gesondert abzuschließenden Schiedsvertrag bereits eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen haben, ist eine Frage des Einzelfalls und von den Tatgerichten durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB zu ermitteln. Entscheidend ist, ob sich aus der Vereinbarung der Wille der Parteien ergibt, Rechtsstreitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis unter Ausschluss der staatlichen Gerichte einem Schiedsgericht zuzuweisen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2012 – 17 U 72/11, juris Rn. 15 bis 19; OLG München, Beschluss vom 6. August 2015 – 34 SchH 3/15, juris Rn. 11; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 1029 Rn. 7; Saenger in Saenger, ZPO, 8. Aufl., § 1029 Rn. 7; Umbeck, GWR 2012, 153).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

OLG Dresden, Beschluss v. 16.07.2008, 11 SchH 03/08 | Schiedsverfahren: Schiedsrichterbenennung bei unwirksamer Schiedsklausel

Relevante Normen:

§ 1035 ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

Sachverhalt:

Die Antragsgegnerin, eine ungarische GmbH, hat die Antragstellerin, eine … GmbH, als Nachunternehmerin werkvertraglich gebunden, um in Rotterdam eine Zugbeladestation zu montieren. Die Antragsgegnerin war ihrerseits Subunternehmerin der Firma T. GmbH, die sich ihrerseits gegenüber der Firma E. in Rotterdam verpflichtet hatte, 490 t Stahlkonstruktionen herzustellen. Die Firmen E. und T. hatten in ihrem Werkvertrag eine Schiedsklausel vereinbart. Deswegen befindet sich im Nachunternehmervertrag, den die T. GmbH mit der Antragsgegnerin geschlossen hat, folgende Klausel (Ziffer 3.15 des Montagevertrags): „Schiedsgericht. Zwischen dem Kunden des Auftraggebers und dem Auftraggeber ist vereinbart, dass sämtliche Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die sich aus dem Zusammenhang mit den Kundenvertrag ergeben, möglichst auf dem Verhandlungsweg beseitigt werden. Falls eine solche Einigung nicht erzielt wird, so wird die Angelegenheit einem Schiedsgericht unter Ausschluss des Rechtsweges zur Entscheidung übergeben. Sitz des Schiedsgerichts, Schiedsordnung und anzuwendendes Recht sind nach Maßgabe des Kundenvertrages festzulegen. Sollte ein solches Schiedsverfahren zwischen dem Kunden des Auftraggebers und dem Auftraggeber aus einem Grund, der in dem Liefer- und Leistungsumfang des Auftragnehmers und/oder seinen Lieferanten begründet ist anhängig werden, tritt der Auftragnehmer einem solchen Schiedsverfahren bei und lässt dem ergehenden Schiedsspruch voll gegen sich gelten. Im Übrigen gilt für das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber das Recht der Bundesrepublik Deutschland und zuständig ist das Gericht am Sitz des Auftraggebers.“ In die Verhandlungen zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin, die zum Abschluss des Nachunternehmervertrages vom 14.02.2006 führten (Anlage AST 1) führte die Antragstellerin als textliche Grundlage ein Formular aus einer Sammlung von Musterverträgen ein. In diesem Formular heißt es unter der Ziffer 14.0: „Gerichtsstand. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der CISG (Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 01.04.1980). Ausschließlicher Gerichtsstand ist …“ Im Nachunternehmervertrag zwischen den Parteien befindet sich unter Ziffer 13 folgende Bestimmung: „Gerichtsstand. Zwischen dem Kunden des Auftraggebers und dem Auftraggeber ist vereinbart, dass sämtliche Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die sich aus oder dem Zusammenhang mit dem Kundenvertrag ergeben, möglichst auf dem Verhandlungswege beseitigt werden. Falls eine solche Einigung nicht erzielt wird, so wird die Angelegenheit einem Schiedsgerichts unter Ausschluss des Rechtsweges zur Entscheidung übergeben. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der CISG (Convention an Contracts for the international Sale of Goods vom 11.04.1980). Ausschließlicher Gegenstand ist …“ Die Antragstellerin behauptet, dieser Text gebe, wenn auch verstümmelt, eine mündliche Vereinbarung wieder, welche die Parteien am 26.01.2006 am Firmensitz der Antragsgegnerin in Ungarn geschlossen hatten. Dort hätten sie auf ausdrücklichem Wunsch der Antragsgegnerin vereinbart, dass sämtliche Streitigkeiten aus dem Subunternehmervertrag zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin unter Ausschluss des Rechtswegs ein Schiedsgericht zuständig sein solle. Die Antragstellerin habe bei der Lektüre des Vertrages vor Unterschrift nicht bemerkt, dass dieser Verhandlungsstand im schriftlichen Wortlaut nicht richtig abgebildet worden sei. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin wegen Verzögerungen, welche die Antragsgegnerin zu vertreten habe, zusätzlichen Werklohn in Höhe von 293.639,15 EUR (vgl. Anlage AST 2 zum Antragsschriftsatz). Die Antragsgegnerin hat sich geweigert, diesen Nachtrag zu bezahlen. Die Antragstellerin hat einen Schiedsrichter bestellt und die Antragsgegnerin vergeblich aufgefordert, ihrerseits einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen, damit beide Schiedsrichter zusammen den Obmann bestimmen können. Die Antragstellerin beantragt, das Gericht möge anstelle der Antragsgegnerin den zweiten Schiedsrichter bestellen. Die Antragsgegnerin will diesen Antrag zurückgewiesen sehen. Sie bestreitet, dass in den mündlichen Verhandlungen über den Nachunternehmervertrag am 26.01.2007 über ein Schiedsgericht verhandelt worden sei. Sie habe kein Schiedsgericht angeregt. Der fragliche Passus im Vertrag zwischen den Parteien rühre daher, dass die Antragsgegnerin bestrebt gewesen sei, mit der Antragstellerin möglichst die gleichen Bedingungen zu vereinbaren, die sie selbst ihrer Auftragsgeberin gegenüber zu erfüllen gehabt habe. Deswegen habe man den Formulartext, den die Antragstellerin zur Ausarbeitung des schriftlichen Vertrages übersandt habe, verglichen mit dem Vertrag, den die Antragsgegnerin mit der Firma T. hatte. Sie, die Antragsgegnerin, habe nach Kräften das Formular ergänzt um die Bestimmungen, die im Formular nicht enthalten gewesen seien, wohl aber in ihrem Vertrag mit T. Weil derjenige Mitarbeiter der Antragsgegnerin, der für die Schlussredaktion des Vertragstextes zuständig gewesen war, selbst kein Deutsch gekonnt habe, sei ihm entgangen, dass seine deutschkundigen Mitarbeiter bei der Kompilation des endgültigen Textes die Ziffer 3.15 des Montagevertrages zwischen T. und Antragsgegnerin nur bruchstückweise übernommen und bei der Gerichtsstandsbestimmung den Ort einzutragen vergessen hätten. Der Senat hat in der Verhandlung am 02.07.2008 die beiden Verhandlungsführer der Antragstellerin und den an den Verhandlungen Beteiligten, deutschkundigen Abteilungsdirektor der Antragsgegnerin als Zeugen sowie den Geschäftsführer der Antragsgegnerin als Partei gehört. Die Einzelheiten finden sich im Terminsprotokoll vom 02.07.2008.

Gründe:

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht beweisen können, dass sie mit der Antragsgegnerin vereinbart habe, für Streitigkeiten aus dem Vertrag vom 14.02.2007 die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart zu haben. Der Wortlaut der Ziffer 13.0 ergibt keinen rechten Sinn. Der erste Satz betrifft nicht das Verhältnis zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin, sondern zwischen der Antragsgegnerin und ihrem Auftraggeber (der Firma T.). Das mit der Ziffer 13.0 vereinbart sein soll, Streitigkeiten zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin sollten durch ein Schiedsgericht entschieden werden, kann man den Sätzen der Vereinbarung selbst nicht entnehmen. Die Vernehmung der Zeugen, die an der Verhandlung beteiligt waren und die Anhörung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin, hat den Senat nicht davon überzeugt, dass in der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2007 die Parteien vereinbart hätten, Streitigkeiten zwischen ihnen aus dem Vertrag sollten von einem Schiedsgericht entschieden werden. Der einzige Zeuge, der solches berichtet hat, war H. B. Aber auch er hat über eine Äußerung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin berichtet, die in sich unstimmig ist. Er hat ausgesagt: „Im Zuge dieser Verhandlungen erklärte Herr P., dass seine Firma noch nie einen Streit vor Gericht gehabt habe, ich schlage deswegen vor, dass man ein Schiedsgericht vereinbaren solle, das für Streitigkeiten aus dem Vertrag zuständig sein soll.“ Dass man noch nie einen Streit mit einem Vertragspartner vor Gericht gehabt habe, ist nicht unbedingt ein Grund, ein Schiedsgericht zu vereinbaren. Herr P. soll diesen Satz auch ohne jeden Anlass aus der Verhandlung heraus geäußert haben. Der zweite Verhandlungsführer der Antragstellerin, der Herr K., erinnerte sich dagegen so: „Wesentliche Bestandteile des Vertrages zwischen der Firma R. und der Firma T., das war der Auftraggeber der Firma R., haben wir, wie das in solchen Fällen üblich ist, übernommen. Wir haben dann von der Firma R. gehört, dass wir keinen Gerichtsstand vereinbaren müssten, weil es in dem Vertragsverhältnis zwischen R. und T. eine Schiedsgerichtsklausel gebe, die sollte dann auch für den Vertrag zwischen R. und uns gelten…“. Dieser Aussage passt zur Logik der Situation: Die Antragsgegnerin will soviel wie möglich vom Inhalt ihres Vertrages mit T. in dem Vertrag mit ihrer Subunternehmerin übernehmen. Dazu würde auch gehören, dass die Subunternehmerin bei einem Streit zwischen T. und deren Auftraggeber ebenso wie die Antragsgegnerin als Streithelferin im Schiedsverfahren mitwirkt und dem Schiedsspruch gegen sich geltend lässt. Zur Situation passt es dagegen nicht, dass die Antragsgegnerin und die Antragstellerin eine eigene Schiedsvereinbarung schließen. Die Klausel, die im Vertragstext zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin steht, ist in der Tat ein Mix aus dem Textbaustein der Formularvorlage, welche die Antragstellerin beigesteuert hat und der Streithelferklausel aus dem Vertrag der Antragsgegnerin mit der Firma T. So merkwürdig sich die Schilderung der Antragsgegnerin anhört, das Ergebnis bestätigt sie: Der endgültige Vertrag ist zustande gekommen durch die Schlussredaktion eines Mitarbeiters, der kein Deutsch kann. Auf die Aussage von J. S. kommt es für die Beweiswürdigung nicht mehr an. Ihm war anzumerken, dass er das Zustandekommen einer Schiedsabrede mit allen Mitteln abstreiten wollte. Das ändert aber nichts daran, dass er den zeitlichen Ablauf richtiger schilderte als die beiden Verhandlungsführer der Antragstellerin: Erst gab es die mündliche Verhandlung über den Vertrag und die grundsätzliche Einigung, dann schickte die Antragstellerin ihren Vertragsformulartext, der danach mit dem Vertragstext verschnitten wurde, den die Antragsgegnerin von der Firma T. hatte. Den Senat hat auch überzeugt die Anhörung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin, der mit Überzeugungskraft erklärte, er habe noch nie in einem Vertrag ein Schiedsgericht vereinbart. Die Schiedsklausel im Vertrag mit der Firma T. habe man nur akzeptiert, weil man den Auftrag um jeden Preis wollte. Die Antragstellerin war mit ihrem Begehren nicht erfolgreich, deswegen hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 91 ZPO. Der Streitwert für die Bestellung eines Schiedsrichters folgt dem Streitwert, den das schiedsgerichtliche Verfahren haben würde. Auf einen von drei Schiedsrichtern entfällt 1/3 dieses Wertes.

OLG Dresden, Beschluss v. 18.02.2009, 11 Sch 7/08 | Schiedsverfahren: Schiedsspruch Tschechien, Rechte Schiedsabrede, Gültigkeit Schiedsabrede bei Vertragsunwirksamkeit

Relevante Normen:

§ 1031 ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

1. Die Schiedsabrede richtet sich nach dem Recht des Schiedsortes, selbst wenn der Vertrag unwirksam ist.
2. Schiedsabrede kann wirksam sein, auch wenn Vertrag unwirksam ist.
Es verstößt nicht gegen den deutschen ordre public, gezwungen zu sein, einen eigenen Bereicherungsanspruch in einem eigenen Verfahren geltend zu machen.

Sachverhalt:

Die Antragstellerin war die Schiedsklägerin, der Antragsgegner der Schiedsbeklagte des Schiedsverfahrens, das zum oben bezeichneten Schiedsspruch geführt hat. Die Antragstellerin ist ein tschechisches Unternehmen, das Heizkörper in Europa vertreibt. Der Antragsgegner hat als Handelsvertreter diese Heizkörper in Deutschland, Dänemark und Belgien vertrieben. Die Parteien hatten einen Grundvertrag am 01.02.2003 geschlossen, der die Vertragsgebiete Deutschland und Belgien betraf, in zwei Nachträgen wurde auch Dänemark einbezogen. Die Antragstellerin behauptet, sie habe dem Antragsgegner Provisionen in Höhe von 406.303,34 EUR ausbezahlt, obwohl ihm nur 329.752,30 EUR zugestanden hätten. Sie hat den Vertrag mit dem Antragsgegner gekündigt und vor dem Schiedsgericht eine ungerechtfertigte Bereicherung in Höhe von 76.551,04 EUR eingeklagt. Der Antragsgegner hat bestritten, dass er zu viel Provision erhalten habe, hat angekündigt, dass er Provisionsansprüche, welche die Antragstellerin zu Unrecht mit ihrem Bereicherungsanspruch verrechnet habe, fordern wolle, hat diese Ansprüche aber weder beziffert, noch hat er Widerklage erhoben. Das Schiedsgericht hat in der mündlichen Verhandlung zunächst angekündigt, über die streitigen Abrechnungsfragen Beweis erheben zu wollen, hat dann aber den Handelsvertrag für formunwirksam gehalten und angenommen, dass die Antragstellerin sämtliche Provisionen ohne Rechtsgrund gezahlt habe, hat die Klageforderung als Teilklage aufgefasst und den Antragsgegner ohne Beweisaufnahme zur Zahlung der eingeklagten Summe verurteilt. Diesen Schiedsspruch will die Antragstellerin für vollstreckbar erklärt sehen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen und den Schiedsspruch aufzuheben. Er rügt, das Schiedsgericht habe den Anspruch des Antragsgegners auf rechtliches Gehör verletzt, er verstoße gegen den deutschen ordre public und dürfe schon deswegen in Deutschland nicht anerkannt werden, weil das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht habe: Wenn es den Handelsvertretervertrag für formunwirksam halte, dann sei damit auch die im Handelsvertretervertrag enthaltene Schiedsklausel formunwirksam vereinbart. Die Einzelheiten finden sich in den Schriftsätzen. Das Schiedsgericht meint, der Handelsvertretervertrag unterfalle dem tschechischen Recht und sei deswegen nicht in der gehörigen Form geschlossen: § 652 Abs. 4 des Tschechischen HGB verlange, dass Handelsvertreterverträge schriftlich geschlossen werden müssen. Es gebe zwar ein tschechisches Schriftstück, das den Handelsvertretervertrag enthalte, es sei von der Schiedsklägerin auch richtig unterschrieben, vom Schiedsbeklagten aber mit dem deutschen Zusatz unterschrieben „Prüfung nicht möglich! Unter Vorbehalt der Richtigkeit!“. Das sei eine Vertragsannahme unter Vorbehalt. Eine Annahme unter Vorbehalt gelte als Ablehnung, § 44 Abs. 2 des Tschechischen BGB. Die Parteien hätten den Vertrag zwar gelebt und also konkludent bestätigt, diese konkludente Bestätigung reiche aber nicht aus, um die Schriftform für den Handelsvertretervertrag zu erfüllen. Das Schiedsgericht hat die Schiedsabrede als selbständigen Vertrag gewertet, der von der Formunwirksamkeit des Handelsvertretervertrages nicht erfasst werde und hat sich deswegen für berechtigt gehalten, auch über den Anspruch der Schiedsklägerin als Bereicherungsanspruch zu urteilen. Die Ansprüche des Schiedsbeklagten/Antragsgegners auf Bezahlung derjenigen Leistungen, die er vom Standpunkt des Schiedsgerichts aus ebenfalls ohne Rechtsgrund der Antragstellerin zugewendet hatte, hat das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, weil der Schiedsbeklagte diesen Anspruch weder beziffert zur Aufrechnung gestellt, noch als Widerklage geltend gemacht hatte.

Gründe:

Der Schiedsspruch war für vollstreckbar zu erklären, weil keiner der Gründe vorliegt, aus denen Artikel 9 des Genfer Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit in Verbindung mit Artikel 5 des New Yorker Übereinkommens es erlauben, einen ausländischen Schiedsspruch im Inland die Anerkennung zu versagen.
1. Die Schiedsvereinbarung ist nach dem Recht des Staates, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, gültig.
Die Wirksamkeit der Schiedsabrede richtet sich nach tschechischem Recht. Auch wenn der Handelsvertretervertrag, den die Parteien dem tschechischen Recht unterstellt haben, unwirksam ist und damit auch die Wahl des tschechischen Rechts ungültig ist, so beurteilt sich die Wirksamkeit der Schiedsabrede dennoch nach tschechischem Recht, weil das Schiedsgericht seinen Sitz in Prag hatte (vgl. Art. 9 Abs. 1 a des Genfer Übereinkommens). Der Schiedsbeklagte macht nicht geltend, dass nach tschechischem Recht die Schiedsabrede formunwirksam wäre, weil sie etwa in einer von beiden Parteien wirksam unterzeichneten Urkunde enthalten sein müsste. Nach deutschem Recht wäre sie ohnehin gültig, weil die Parteien Kaufleute sind und deswegen auch mit konkludent geschlossenem Vertrag ein Schiedsgericht einsetzen können, wenn nur die Schiedsabrede selbst durch Urkunde beweisbar ist (§ 1031 Abs. 1 und 2 ZPO). Es kann deswegen dahinstehen, ob der Schiedsbeklagte mit dem Einwand, es gebe keine Schiedsabrede, schon deswegen ausgeschlossen ist, weil er sich vor dem Schiedsgericht zur Sache eingelassen hat, ohne diese Rüge zu erheben (vgl. Art. 5 des Genfer Übereinkommens).
2. Kein Selbstwiderspruch des Schiedsgerichts
Der Antragsgegner macht geltend, das Schiedsgericht habe sich in einen Selbstwiderspruch verwickelt, als es den Handelsvertretervertrag für unwirksam, die Schiedsabrede aber für wirksam gehalten habe. Das ist nicht richtig. Das Schiedsgericht hat mit Recht den Handelsvertretervertrag nur für formunwirksam gehalten, gleichwohl aber eine Übereinstimmung des Willens der vertragsschließenden Parteien festgestellt. Denn die Parteien haben durch die Praktizierung des Vertragsverhältnisses mit mehreren 100.000,00 EUR Umsatz über ein Jahr hinweg zum Ausdruck gebracht, dass sie den Vertrag so wollen, wie er in der unwirksam unterschriebenen Urkunde festgehalten ist. In dieser Praktizierung des Vertrages liegt die konkludente Annahme des Antrags auf Abschluss des Vertrages, den das tschechische Bürgerliche Gesetzbuch in der Unterschrift mit Vorbehalt des Antragsgegners sieht.
3. Die Schiedsabrede ist gültig, auch wenn der Handelsvertretervertrag ungültig sein sollte.
Das Schiedsgericht hat sich darauf berufen, nach tschechischem Recht sei der Schiedsvertrag ein selbständiger Vertrag, auch wenn er in einem anderen Vertrag enthalten sei. Er werde nicht ungültig, wenn die anderen Vertragsteile ungültig seien, es sei denn, die Gründe für die Unwirksamkeit des Hauptvertrages würden auch die Schiedsabrede erfassen. Gegen diese Deutung der tschechischen Rechtsordnung wehrt sich der Antragsgegner nicht. Er macht lediglich geltend, es habe gar keine übereinstimmenden Willenserklärungen gegeben und deswegen sei die Schiedsabrede nicht zustande gekommen. Dazu ist oben schon das Nötige gesagt.
4. Verletzung des rechtlichen Gehörs
Das Schiedsgericht hat beide Parteien mit seinem Schiedsspruch überrascht. Diese Überraschung wertet der Antragsgegner als Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er sagt nicht ausdrücklich, wie er sich dem Schiedsgericht gegenüber verhalten hätte, wenn er vor dem Schiedsspruch dessen Meinung zur Wirksamkeit des Handelsvertretervertrages gekannt hätte. Er macht aber geltend, dass die Unwirksamkeit des Handelsvertretervertrages in jedem Fall die Unwirksamkeit der Schiedsabrede zur Folge hätte haben müssen, weil das Schiedsgericht den Vertrag nicht für formunwirksam gehalten habe, sondern in der Unterschrift des Schiedsbeklagten unter dem Handelsvertretervertrag wegen des Vorbehalts eine Ablehnung des Antrags der Schiedsklägerin, verbunden mit einem neuen Antrag des Schiedsbeklagten, gesehen habe. Die unausweichliche Konsequenz aus dieser Annahme sei, dass gar kein Vertrag zustande gekommen sei, auch nicht einmal ein formunwirksamer, weil es keine übereinstimmenden Willenserklärungen gegeben habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat mit dem Antragsgegnervertreter erörtert, dass die Verletzung rechtlichen Gehörs nicht automatisch die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs hindern würde, sondern nur dann, wenn der Schiedsspruch möglicherweise anders ausgefallen wäre, hätte das Schiedsgericht vorher dem Schiedsbeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Rechtsauffassung des Schiedsgerichts gegeben. Der Antragsgegner hat weder geltend gemacht, er hätte in diesem Fall Widerklage erhoben, noch hat er gesagt, er hätte die Rechtsmeinung des Schiedsgerichts betreffend die Unwirksamkeit des Handelsvertretervertrages mit triftigen Gründen bekämpft. Daraufhin hat der Antragsgegner sich nur mit dem oben beschriebenen Argument darauf berufen, dass ein Schiedsvertrag nicht zustande gekommen sei. Dieses Vorbringen wäre nicht geeignet gewesen, das Schiedsgericht zu einer Meinungsänderung zu bewegen, siehe oben 2. und 3. 5. Der Schiedsspruch verstößt nicht gegen den deutschen ordre public. Der Schiedsspruch würde gegen den deutschen ordre public verstoßen, wenn das Schiedsgericht mit der Verurteilung des Schiedsbeklagten rechtskräftig über seine nicht berücksichtigten eigenen Bereicherungsansprüche entschieden hätte. Denn in diesem Fall hätte das Schiedsgericht dem Schiedsbeklagten seine Rechtsmeinung zur Unwirksamkeit des Handelsvertretervertrages mitteilen müssen, bevor es in der Sache selbst abschließend entschieden hat. Die Antragstellerin hat aber unwidersprochen vorgetragen, nach tschechischem Recht seien die Bereicherungsansprüche der Parteien eines unwirksamen Vertrages nicht zu saldieren, sondern als selbständige Forderungen geltend zu machen. Dem Antragsgegner stehe es deswegen frei, eigene Bereicherungsansprüche gegen die Antragstellerin einzuklagen. Es verstößt nicht gegen den deutschen ordre public, gezwungen zu sein, einen eigenen Bereicherungsanspruch in einem eigenen Verfahren geltend zu machen. Die Antragstellerin war mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung erfolgreich, deswegen hat der Antragsgegner die Kosten dieses Verfahrens zu tragen, § 91 ZPO. Der vorliegende Beschluss war für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 1064 Abs. 2 und 3 ZPO. Der Gegenstandswert entspricht dem zu vollstreckenden Betrag.

OLG Dresden, Beschluss v. 07.12.2007, 11 Sch 8/07 | Schiedsverfahren: Unwirksame Schiedsvereinbarung wegen Benachteiligung

Relevante Normen:

§ 1061 ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

Sachverhalt:

Die Antragstellerin ist eine niederländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die in Europa als Franchisegeberin für gastronomische Betriebe auftritt, welche Sandwiches und Salate unter dem Markennamen „S.“ vertreibt. Der Antragsgegner ist Franchisenehmer für eine solche gastronomische S.-Einrichtung in M. Die Parteien haben den Franchisevertrag am 31.05.2005 geschlossen (Anlage 1 zum Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 03.10.2007). Unter Ziffer 10 c des Vertrages haben die Parteien eine Schiedsklausel vereinbart. In der deutschen Übersetzung (der verbindliche Vertragstext ist der englische) heißt es dort: „… Alle Streitfälle, die dieser Vertrag vorsieht, werden unmittelbar einem Schiedsgericht vorgelegt. … Die Schiedsgerichtsbarkeit findet entsprechend der Schiedsgerichtsordnung der UN-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung) statt, ausgeübt durch das International Centre for Dispute Resolution, einem Mitglied der American Arbitration Association, bei einer in New York, USA abzuhaltenden mündlichen Verhandlung. Das Schiedsverfahren findet in englischer Sprache statt und wird von einem Einzelschiedsrichter entschieden. …“ Im englischen Text ist nicht, wie die deutsche Übersetzung nahe legt, das International Centre for Dispute Resolution dasjenige Schiedsgericht, was ausschließlich Streitigkeiten aus dem Vertrag zu entscheiden hat, das International Centre for Dispute Resolution ist nur als Beispiel für ein mögliches Schiedsgericht genannt („… such as the International Centre for Dispute Resolution …“). Der Ort des Schiedsgerichtsverfahrens ist mit New York verbindlich festgelegt, auch im englischen Text. Der Antragsgegner hatte mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen, weil in der unmittelbaren Umgebung seines S.-Restaurants eine umfangreiche Straßenbaustelle den Kundenverkehr behinderte. Er meinte, die Antragstellerin müsse auf diese Situation Rücksicht nehmen und zahlte eine zeitlang die geschuldeten Franchisegebühren nicht. Die Antragstellerin versuchte vergeblich, den Konflikt im Gesprächsverfahren zu lösen und rief danach als Schiedsgericht das American Dispute Resolution Centre, Inc. in Glastonbury an. Der Einzelschiedsrichter J. R. G. erließ am 02.04.2007 den Schiedsspruch, dessen Vollstreckbarerklärung die Antragstellerin begehrt. Der Schiedsspruch findet sich in der Anlage zur Antragsschrift vom 18.07.2007. Der Antragsgegner beantragt, den Schiedsspruch nicht für vollstreckbar zu erklären, sondern im Gegenteil festzustellen, dass er in Deutschland nicht anerkannt werden könne. Der Antragsgegner meint, der ganze Vertrag und die Schiedsklausel im besonderen benachteilige ihn unangemessen. Die wesentlichen Bestimmungen des Vertrages, der unstreitig ein vorformulierter und in einer Vielzahl von Fällen verwendeter Text der Antragstellerin ist, sei als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam. Der Schiedsspruch könne auch deswegen nicht anerkannt werden, weil er in wesentlichen Punkten gegen den deutschen ordre public verstoße. Die Einzelheiten finden sich im Schriftsatz des Antragsgegners vom 31.08.2007. Die Antragstellerin verteidigt den Vertragstext: Die Antragstellerin habe den Vertrag unter die Herrschaft des Liechtensteinischen Rechts gestellt, weil die amerikanische Muttergesellschaft aus steuerlichen Gründen die Zentrale außeramerikanische Niederlassung in Liechtenstein angesiedelt habe. Deswegen sei die Vereinbarung des Liechtensteinischen Rechts für sie besonders praktisch gewesen. Die europäische Franchisegeberin sei in den Niederlanden gegründet worden, weil das wiederum unter steuerlichen Gesichtspunkten am günstigsten gewesen sei. New York sei als Ort der Schiedsgerichtsverhandlung bestimmt worden, weil dies für die amerikanische Muttergesellschaft am einfachsten gewesen sei. Mit keiner dieser Bestimmungen habe man den Antragsgegner besonders benachteiligen oder ihn um die Wahrung seiner Rechte bringen wollen (Ausführungen des Antragstellervertreters in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2007). Diese Argumentation hat die Antragstellerin im Schriftsatz vom 03.12.2007 noch einmal vertieft.

Gründe:

Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs war zu versagen, weil der Antragsgegner den Beweis erbracht hat, dass die Vereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, ungültig ist.
Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs richtet sich nach Artikel 5 des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.07.1958, so bestimmt es § 1061 ZPO. Die Parteien haben ihren Vertrag dem Liechtensteinischen Recht unterstellt, das bestimmt Ziffer 13 des Vertrages. Es kann dahinstehen, ob die Geltung Liechtensteinischen Rechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden konnte; denn die Antragstellerin muss sich jedenfalls an ihren eigenen AGB festhalten lassen. In Liechtenstein gilt das Österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch. In § 879 Abs. 3 des ABGB heißt es: „Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt.“
Diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Vertrag anwendbar, auch wenn der Antragsgegner mit Abschluss des Vertrages nicht mehr Verbraucher, sondern Unternehmer ist. Denn Absatz 3 verdeutlicht nur „bruchstückhaft“ den allgemeinen „Grundsatz in Form einer Generalklausel“, die Absatz 1 des § 879 normiert: „Ein Vertrag, der … gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.“ (vgl. Krejci in: Rummel, Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, 1990, Anm. 2 zu § 897). Die Vorschrift gilt für privatrechtliche Verträge aller Art (a. a. O., Rdn. 4). Die Schiedsklausel ist eine Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt. Sie benachteiligt den Antragsgegner unter Berücksichtigung der Umstände des Falles gröblich. Die Antragstellerin bildet ihren Willen nicht autonom in Amsterdam, sondern wird von der US-Amerikanischen Zentrale D. A. Inc. gesteuert. Das erklärt ihr Interesse am Sitz des Schiedsgerichts in New York, aber es rechtfertigt nicht, den Antragsgegner zur mündlichen Verhandlung nach New York zu zwingen. Die amerikanische Muttergesellschaft kontrolliert weltweit über 20.000 Franchisenehmer. Das gibt ihr eine drückende Überlegenheit gegenüber dem Antragsgegner. Für die Antragstellerin ist es ein Leichtes, jeden Gerichtsstand im Umkreis des Antragsgegners zu erreichen. Sie verfügt über ein Netz von Betreuern in Deutschland und über einen mit ihrer Vertretung ständig beauftragten Rechtsanwalt. Für den Antragsgegner ist es ungleich schwieriger, einen Termin in … wahrzunehmen und einen amerikanischen Anwalt zu beauftragen, der ihn dort angemessen vertreten kann. Auf den Preis des Flugtickets kommt es dabei nicht an. Die Orientierungsschwierigkeiten des Antragsgegners geben bei der Betrachtung den Ausschlag. Der Franchisevertrag selbst wird in Deutschland abgewickelt. Die Lizenz steht zwar der amerikanischen Muttergesellschaft zu, wird aber von der niederländischen Tochterfirma an den einzelnen Franchisenehmer in Europa vergeben. Sämtliche sonstigen Vertragsleistungen werden von beiden Seiten in Deutschland erbracht. Außer der Bequemlichkeit für die Muttergesellschaft der Antragstellerin gibt es keinen nachvollziehbaren Grund dafür, dass ein Franchisenehmer, der in M. Sandwiches und Salate verkauft, zur Lösung seiner Konflikte mit der Antragstellerin nach New York reisen muss. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Der Streitwert setzt sich folgendermaßen zusammen: Für Ziffer 3 des Schiedsspruchs entspricht er dem zu vollstreckenden Betrag von umgerechnet 10.578,52 EUR. Für Ziffer 5 entspricht er dem Betrag, der als Vertragsstrafe von 250,00 $ pro Tag zwischen Schiedsspruch und mündlicher Verhandlung im vorliegenden Verfahren anfallen soll. Das sind 250,00 $ x 226 Tage = 56.560,00 $. Das entspricht 43.414,61 EUR. Ziffer 6 ist mit dem Wert von Ziffer 5 abgegolten. Für Ziffer 7 ist der Wert 10.000,00 $. Das entspricht 7.684,00 EUR.
Die Kosten des Schiedsverfahrens machen zusammen 1.330,00 $ aus, das entspricht 10.020,49 EUR. Zusammen sind das 62.697,62 EUR.

Schiedsklausel im Notarvertrag, Klausel der Bundesnotarkammer

Die Bundesnotarkammer empfiehlt ihren Mitgliedern bei der Gestaltung, bzw. Beurkundung Verträgen eine eigens formulierte Schiedsvereinbarung zu verwenden. Der aus dem Jahr 2000 stammende Text verweist nicht auf die Schiedsordnung einer bestehenden Institution wie die ICC oder die DIS und ist somit als Ad-Hoc-Schiedsklausel zu verstehen. Die gewählten Regelungen wiederholen, bzw. verweisen weitestgehend auf die Regelungen der ZPO. Sie ergänzen diese z.B. für Fälle in denen die Parteien sich nicht auf einen Schiedsrichter einigen können, so soll dieser durch die Bundesnotarkammer oder einem von dieser benannten Vertreter gewählt werden. Einzelne Regelungen soll der Notar jedoch noch mit den Parteien gestalten, so dass der Mustertext nur als Gerüst oder Formulierungsvorschlag zu verstehen ist. Z.B. steht es den Parteien frei, sich schon vorab für einen Schiedsrichter zu entscheiden oder es wird den Parteien empfohlen, sich über die Schiedsrichtervergütung zu verständigen, damit im Bedarfsfall die Verhandlungen über das Honorar das Verfahren nicht verzögern.

Der vollständige Test mit Erklärungen und Empfehlungen ist im Internet auf der offiziellen Seite der Bundesnotarkammer abrufbar:
https://www.bnotk.de/Notar/Berufsrecht/Schiedsvereinbarung.php 

KG Berlin, Beschuss v. 03.09.2012, 20 SchH 2/12 | Schiedsverfahren: Auslegung Schiedsvereinbarung, Schiedsinstitution

Relevante Normen:

§ 1032 II ZPO
§ 2029 I ZPO
§ 157 BGB
§ 133 BGB

Nichtamtlicher Leitsatz

Das Kammergericht ist gemäß §§ 1025 Abs. 1, 1032 Abs. 2, 1062 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 letzte Alt. ZPO bzw. Abs. 2 letzte Alt. ZPO für die begehrte Feststellung zuständig. Ein besonderes Feststellungsinteresse ist nicht erforderlich; der Antrag ist auch dann zulässig, wenn ein konkretes Schiedsverfahren noch nicht in Rede steht, denn auch dann besteht ein Interesse an der Feststellung, ob der staatliche Rechtsschutz wirksam ausgeschlossen ist oder nicht (Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 1032 Rdnr. 10–12). Prüfungsgegenstand ist allein, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens dieser Schiedsvereinbarung unterfällt.
Wenn die gewählte Formulierung eine solche Vorgehensweise aber ausschließt, weil es die von den Parteien bezeichnete Schiedsordnung der „German Chamber of Commerce„ unstreitig nicht gibt, ist es geboten, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB nach einer Lösung zu suchen (BGH, Beschluss vom 14. 7. 2011 – III ZB 70/10 –; KG, Beschluss vom 15. 10. 1999 – 28 SCH 17/99-; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. 10. 2006 – 26 SCH 6/06 –, zitiert nach juris). Schiedsklauseln sind nach der internationalen Praxis generell großzügig auszulegen, um den Interessen der Parteien möglichst weitgehend zu entsprechen. Hierbei gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze des BGB, so dass bei der Ermittlung des Willens der Parteien, ausgehend vom Wortlaut, alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen sind, insbesondere die Interessen der Parteien und die von ihnen verfolgten Zwecke, soweit sie gegenseitig bekannt sind (KG, a.a.O.).

Tatbestand:

Die Antragstellerin ist ein Zusammenschluss aus europäischen Landesautomobilclubs und unterhält zusammen mit ihren Landesautomobilclubs ein Road-side-Assistance-Netzwerk. Die Antragsgegnerin (vormals A.T.) ist führende Herstellerin von Navigations- und Mapping-Software für Mobilfunk und Telekommunikationsgeräte aller Art und ein Tochterunternehmen von X., Finnland. Die Parteien schlossen am 15./16. 4. 2008 das Data Access Agreement mit zwei Ergänzungen ab, das die Antragstellerin verpflichtete, der Antragsgegnerin mit einer dreijährigen Vertragslaufzeit bis zum 16. 4. 2011 Informationen über Straßen- und Verkehrsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Für die Zurverfügungstellung der Verkehrsinformationen vereinbarten die Parteien eine „Minimum Yearly Access Fee„ in Höhe von 192000,00 EUR und die in Ziffer 1 der Anlage 4 des Data Access Agreement vorgesehenen Lizenzgebühren. Art. 10 des Data Access Agreement lautet wie folgt
: „Article 10 Applicable Law and Arbitration This agreement is governed by and shall be construed in accordance with, the laws of Germany excluding its choice of law provisions. Any dispute, controversy or claim arising out of or relating to this Agreement, or the breach, the termination or validity thereof shall be finally settled by arbitration in accordance with the arbitration rules of the German Chamber of Commerce. The Arbitration shall be conducted in Berlin, Germany, in the English language. The award shall be final and binding on the Parties. Any dispute, controversy or claim arising out of or relating to this Agreement including but not limited to the possibility or existence of the proceedings, the proceedings themselves, or statements made during the cause of the proceedings, documents or other information submitted by the Parties or prepared by the court or the arbitrator(s) and the final award shall be deemed information under Article 7 of this Agreement. This Agreement has been signed with full understanding of its content and the Parties acknowledge having received one signed copy. The contract and the appendices can only be altered after an explicit written agreement signed by both contracting Parties.”
Seit dem 1. 1. 2010 bis zum 16. 4. 2011 nutzte die Antragsgegnerin die zur Verfügung gestellten Verkehrsinformationen nach einer Kündigung des Data Access Agreement zum 16. 4. 2011 nur noch in zu vernachlässigendem Umfang und lehnte die Zahlung von Lizenzgebühren ab, weil sie sich zur Abnahme der Verkehrsinformationen nicht verpflichtet sah. Die Antragstellerin beabsichtigt, Auskunfts-, Lizenzgebühren- und Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegnerin in einem Schiedsverfahren geltend zu machen. Die Antragstellerin ist der Auffassung, Art. 10 des Data Access Agreement sei dahingehend auszulegen, dass die unstreitig nicht existierende „German Chamber of Commerce„ die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. bezeichne und die Schiedsklausel wirksam sei. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass ein schiedsrichterliches Verfahren gegen die Antragsgegnerin nach den Schiedsregeln der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS), Verfahrensort Berlin, zulässig ist; hilfsweise festzustellen, dass ein schiedsrichterliches Verfahren gegen die Antragsgegnerin nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung für das schiedsrichterliche Verfahren (§§ 1025–1066 ZPO), Verfahrensort im Gerichtsbezirk des Kammergerichts Berlin, zulässig ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Gründe:

Der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ist zulässig und begründet.
Das Kammergericht ist gemäß §§ 1025 Abs. 1, 1032 Abs. 2, 1062 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 letzte Alt. ZPO bzw. Abs. 2 letzte Alt. ZPO für die begehrte Feststellung zuständig. Ein besonderes Feststellungsinteresse ist nicht erforderlich; der Antrag ist auch dann zulässig, wenn ein konkretes Schiedsverfahren noch nicht in Rede steht, denn auch dann besteht ein Interesse an der Feststellung, ob der staatliche Rechtsschutz wirksam ausgeschlossen ist oder nicht (Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 1032 Rdnr. 10–12). Prüfungsgegenstand ist allein, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens dieser Schiedsvereinbarung unterfällt. Das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare Recht richtet sich, da hier in Art. 10 des Data Access Agreement eine ausdrückliche Rechtswahl getroffen wurde, nach deutschem Recht (Art. 27 Abs.1 Satz 1 EGBGB a.F., denn das DAA wurde vor Geltung der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht – Rom I – ab 17. 12. 2009 geschlossen). Soweit die Rechtswahl den Hauptvertrag betreffen sollte, richtet sich das anwendbare Recht deswegen und auf Grund des vereinbarten Schiedsortes in Berlin entsprechend dem stillschweigenden Parteiwillen nach deutschem Recht. Die Form der Schiedsvereinbarung gemäß § 1031 Abs.1 ZPO ist unstreitig gewahrt. Nach § 1029 Abs. 1 ZPO ist Schiedsvereinbarung eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Danach liegt eine wirksame Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien vor. Die Parteien haben in Art. 10 des Data Access Agreement eindeutig zum Ausdruck gebracht, sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis in einem Schiedsverfahren klären zu wollen. Sie haben durch die verwendete Klausel kundgetan, eventuelle Streitigkeiten nach einer bestimmten Schiedsordnung vor einem deutschen Schiedsgericht auszutragen. Wenn die gewählte Formulierung eine solche Vorgehensweise aber ausschließt, weil es die von den Parteien bezeichnete Schiedsordnung der „German Chamber of Commerce„ unstreitig nicht gibt, ist es geboten, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB nach einer Lösung zu suchen (BGH, Beschluss vom 14. 7. 2011 – III ZB 70/10 –; KG, Beschluss vom 15. 10. 1999 – 28 SCH 17/99-; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. 10. 2006 – 26 SCH 6/06 –, zitiert nach juris). Schiedsklauseln sind nach der internationalen Praxis generell großzügig auszulegen, um den Interessen der Parteien möglichst weitgehend zu entsprechen. Hierbei gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze des BGB, so dass bei der Ermittlung des Willens der Parteien, ausgehend vom Wortlaut, alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen sind, insbesondere die Interessen der Parteien und die von ihnen verfolgten Zwecke, soweit sie gegenseitig bekannt sind (KG, a.a.O.). Mit der Formulierung „ Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit den Schiedsregeln der deutschen Handelskammer” haben die Parteien vereinbart, dass sie sich einem institutionellen Schiedsgericht mit dem Sitz in Deutschland unterwerfen wollen. Soweit die Antragsgegnerin meint, die Bezeichnung „German Chamber of Commerce” treffe (nur) auf die deutschen Außenhandelskammern zu, steht dem schon entgegen, dass es dann in der Mehrzahl heißen müsste „German Chambers of Commerce”. Wäre eine (bestimmte) deutsche Außenhandelskammer gemeint gewesen, hätte es für die Parteien auch nahe gelegen, diese – wie es in Handelskreisen üblich ist – eindeutig nach ihrem Sitz in einer bestimmten Stadt zu bestimmen. Die Antragsgegnerin hat insoweit schon nicht konkret dargelegt, dass sie bei Abschluss der Vereinbarung tatsächlich von der Zuständigkeit einer dieser Institutionen ausgegangen ist, die schon nach ihrem eigenen Vortrag über keine einheitliche Schiedsordnung verfügen, sondern beschränkt ihren Vortrag auf das Aufzählen denkbarer Auslegungsmöglichkeiten, ohne darzulegen, welche Vorstellung sie bei Abschluss des Vertrages hatte bzw. was nach ihrem Willen in Kenntnis der unzutreffenden Bezeichnung hätte gelten sollen. Das gilt auch hinsichtlich der von der Antragsgegnerin angeführten deutschen Sparte der ICC (International Chamber of Commerce). Gerade auch die Bezeichnung „German„ spricht gegen eine international ausgerichtete Institution. Da die Parteien vielmehr nach ihrem übereinstimmenden Vortrag mit der Bezeichnung „German Chamber of Commerce” keine Vorstellungen hinsichtlich einer konkreten Institution verbunden haben, sind als wesentliche Umstände die Verhandlungen, die zur endgültigen Fassung des Schiedsvertrages geführt haben, zu berücksichtigen. Danach haben die Parteien zunächst – nach dem Vorschlag einer Gerichtsstandsvereinbarung zu Gunsten der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Belgien – eine Schiedsvereinbarung nach den Schiedsregeln der finnischen Handelskammer und die Anwendung finnischen Rechts diskutiert. Nach dem Vorschlag einer Schiedsklausel zu Gunsten der schwedischen Handelskammer und der Rechtswahl schwedischen Rechts einigten sich die Parteien schließlich auf die „deutsche Handelskammer” und die Anwendung deutschen Rechts. Diese Entwicklung der Vertragsverhandlungen zeigt auf, dass die Parteien grundsätzlich die Tätigkeit einer zentralen nationalen Institution vereinbaren wollten, die im Interesse der Ausgewogenheit weder ihren Sitz in Belgien noch in Finnland haben sollte. Der Sitz dieser Institution in Deutschland war –ausweislich ihrer Vereinbarung – trotz des Sitzes des Tochtergesellschaft von X. in Deutschland für beide Parteien akzeptabel. Da es in Deutschland eine Vielzahl von Handelskammern gibt, entspricht dem mutmaßlichen Willen der Parteien nach einer gesamtdeutschen Institution nur der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) als Dachorganisation der 80 deutschen Industrie- und Handelskammern mit Sitz in Berlin, der allerdings selbst keine Schiedsgerichtsbarkeit anbietet. Dem gemeinsamen Willen der Parteien nach Durchführung eines Schiedsverfahrens durch den DIHK kann aber insofern Rechnung getragen werden, als diejenige Schiedsgerichtsinstitution bestimmt ist, die vom DIHK ausdrücklich und maßgeblich mitgetragen wird. Dies ist die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. mit ihrer Verfahrensordnung, deren Mitglied der DIHK ausweislich der Mitgliederliste auf der Internetseite der DIS ist (vgl. auch KG a.a.O.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.

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