Ein bemerkenswerter Fall vor dem Oberlandesgericht München stellt erneut die Aufmerksamkeit auf die rechtlichen Grenzen der Schiedsgerichtsbarkeit in Deutschland: Im April 2025 hob das Gericht einen Schiedsspruch der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) auf, der AstraZeneca zur Zahlung von 46,43 Millionen US-Dollar an die ehemaligen Eigentümer des Münchner Biotech-Start-ups Definiens verpflichtet hatte. Der Fall wirft wichtige Fragen zum Umgang mit Earn-Out-Klauseln in M&A-Transaktionen und zur gerichtlichen Kontrolle von Schiedssprüchen nach deutschem Recht auf.
Hintergrund und Verfahrensablauf
AstraZeneca hatte im Jahr 2014 über seine Tochtergesellschaft MedImmune das auf Krebsdiagnostik spezialisierte Unternehmen Definiens AG mit Sitz in München übernommen. Teil der Übernahme war eine Earn-Out-Klausel, nach der die Verkäufer bei Erreichen bestimmter Meilensteine zusätzliche Zahlungen erhalten sollten. Die Investoren TVM IV GmbH & Co. KG, Wellington Partners Nominee Ltd. und Cipio Partners Holding I GmbH forderten später Earn-Out-Zahlungen in Höhe von etwa 140 Millionen US-Dollar, da sie die Erreichung dieser Meilensteine als erfüllt ansahen.
Nachdem Vergleichsverhandlungen scheiterten, leiteten die Verkäufer im Juli 2020 ein Schiedsverfahren vor der DIS ein. Das Verfahren wurde unter deutschem Recht am Schiedsort München geführt. Nach über dreijähriger Verfahrensdauer erging am 1. Dezember 2023 ein Schiedsspruch, der den Klägern einen Betrag von 46,43 Millionen US-Dollar zusprach – ein Teil der geltend gemachten Forderung.
Im März 2024 beantragte AstraZeneca beim Oberlandesgericht München die Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß § 1059 ZPO. Das OLG gab diesem Antrag im April 2025 statt. Es hob den Schiedsspruch formell auf und verwies das Verfahren zur erneuten Entscheidung an dasselbe Schiedsgericht zurück. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung wurde zurückgewiesen.
Rechtliche Grundlagen (§§ 1059 ff. ZPO)
Die gerichtliche Aufhebung von Schiedssprüchen in Deutschland richtet sich nach § 1059 ZPO. Danach kann ein Schiedsspruch nur aufgehoben werden, wenn ein gesetzlich vorgesehener Aufhebungsgrund vorliegt. Diese sind eng gefasst und umfassen u.a.:
- die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung oder deren Überschreitung durch das Schiedsgericht (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO),
- schwerwiegende Verfahrensfehler, etwa die Nichtanhörung einer Partei oder Verletzungen rechtlichen Gehörs,
- Verstöße gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO),
- und die fehlende Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands.
Das OLG kann darüber hinaus nach § 1059 Abs. 4 ZPO die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen, sofern dies zur erneuten Entscheidung angezeigt erscheint – wie hier geschehen.
Streit um die Earn-Out-Klausel
Im Zentrum der Auseinandersetzung stand die Auslegung der vertraglich vereinbarten Earn-Out-Regelung im Aktienkaufvertrag. Die Verkäufer vertraten die Auffassung, dass AstraZeneca durch bestimmte Entwicklungen oder Umsatzzahlen Meilensteine erreicht habe, die eine Nachzahlung auslösen sollten. AstraZeneca wiederum argumentierte offenbar, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt seien oder jedenfalls eine niedrigere Zahlung rechtfertigten.
Wie in vielen M&A-Streitigkeiten war die genaue Interpretation des Vertragsinhalts umstritten: Was zählt als „erreicht“? Welche Entwicklungen gelten als „Produktfortschritt“? Die genaue vertragliche Definition der Meilensteine ist nicht öffentlich bekannt, wohl aber, dass das DIS-Schiedsgericht der Argumentation der Verkäufer in Teilen folgte – und in seinem Schiedsspruch eine Zahlung von 46,43 Mio. US-Dollar zusprach.
AstraZeneca focht diesen Schiedsspruch vor dem OLG München an – mit Erfolg.
Entscheidungsgründe des OLG München
Die ausführliche Begründung des OLG München ist bislang nicht veröffentlicht. Presse- und Finanzberichte lassen jedoch erkennen, dass das Gericht einen der in § 1059 ZPO genannten Aufhebungsgründe als erfüllt ansah. Wahrscheinlich ist, dass es sich um einen formellen Verfahrensfehler oder eine Überschreitung des Schiedszuständigkeitsrahmens gehandelt hat.
Mögliche Gründe könnten sein:
- Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b ZPO),
- eine Entscheidung über nicht vom Schiedsauftrag umfasste Streitgegenstände (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. c ZPO),
- oder ein Verstoß gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Fest steht: Der Schiedsspruch wurde nicht für vollstreckbar erklärt, sondern das Verfahren zur weiteren Entscheidung an das ursprüngliche Schiedsgericht zurückgegeben.
Diese Vorgehensweise entspricht § 1059 Abs. 4 ZPO und ist in der Praxis insbesondere dann üblich, wenn das Gericht eine heilbare Verletzung im ursprünglichen Verfahren sieht und nicht selbst in der Sache entscheiden will.
Reaktionen in Fachwelt und Presse
Die Entscheidung sorgte in der Fachöffentlichkeit für Aufmerksamkeit. Die Global Arbitration Review berichtete am 30. April 2025 ausführlich über die Entscheidung und bezeichnete den Fall als bemerkenswert, da er ein Beispiel für eine erfolgreiche Aufhebung eines hoch dotierten DIS-Schiedsspruchs durch ein deutsches Gericht darstellt.
Frühere Berichte (bereits im Frühjahr 2024) verwiesen auf die zentrale Rolle der Meilensteinzahlungen im Streit. In juristischen Kommentierungen wurde bislang noch keine vertiefte Analyse veröffentlicht. Es ist jedoch zu erwarten, dass dieser Fall in Fachaufsätzen und Praxisforen weiter diskutiert wird – insbesondere im Hinblick auf die Frage, wie eng die Aufhebungsvoraussetzungen der §§ 1059 ff. ZPO ausgelegt werden können.
Implikationen für die Schiedsgerichtsbarkeit
Der Fall hat weitreichende Implikationen – sowohl für die Schiedsgerichtsbarkeit in Deutschland als auch für internationale Investoren und M&A-Praktiker:
- Stärkung der richterlichen Kontrolle: Die Entscheidung zeigt, dass deutsche Gerichte bereit sind, auch substanzielle Schiedssprüche aufzuheben, wenn verfahrensrechtliche oder inhaltliche Mängel bestehen. Dies stärkt zwar das Vertrauen in die gerichtliche Kontrolle – könnte aber auch Unsicherheiten bei der Endgültigkeit von Schiedssprüchen verstärken.
- Risiken bei Earn-Out-Klauseln: Earn-Out-Regelungen sind oft streitanfällig, insbesondere bei unklaren Definitionen oder wirtschaftlich sensiblen Zielmarken. Der Fall unterstreicht die Bedeutung sorgfältiger Vertragsgestaltung und realistischer Leistungskennzahlen.
- Bedeutung des Schiedsorts: Die Entscheidung hebt die Rolle Deutschlands – und speziell Münchens – als Schiedsort hervor. Sie zeigt, dass auch bei internationalen Konstellationen mit ausländischen Investoren die deutschen Schieds- und Zivilgerichte funktional zusammenarbeiten und eine sachgerechte Aufarbeitung komplexer Wirtschaftsstreitigkeiten leisten.
Fazit
Der Fall AstraZeneca vs. Definiens-Verkäufer ist ein Lehrstück über die Dynamik von M&A-Streitigkeiten, die Fallstricke komplexer Earn-Out-Klauseln und die Bedeutung der gerichtlichen Nachkontrolle in der Schiedsgerichtsbarkeit. Für Praktiker im internationalen Wirtschaftsrecht bietet er eine wertvolle Erinnerung: Auch im Schiedsverfahren ist Rechtssicherheit keine Einbahnstraße – nationale Gerichte behalten in engen Grenzen das letzte Wort.
