BGH, Prozesskostensicherheit in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung inländischer oder ausländischer Schiedssprüche, I ZB 33/22

Vorinstanz

OLG Koblenz, 31. 3. 2022 – 2 Sch 3/20

Relevante Normen

§ 110 ZPO

Leitsatz

a) Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von inländischen oder ausländischen Schiedssprüchen sind die Vorschriften der §§ 110 ff. ZPO über die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit entsprechend anwendbar. Der Antragsteller in einem solchen Verfahren steht einem Kläger im Sinne von § 110 Abs. 1 ZPO gleich (Aufgabe der Rechtsprechung zu dem bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Verfahrensrecht in BGH, Urteil vom 22. September 1969 – VII ZR 192/68, BGHZ 52, 321).

b) Die Privilegierung des Widerklägers gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Erhebung einer Widerklage durch einen vorangegangenen Angriff des Klägers veranlasst ist. Es ist deshalb auch nicht ungeachtet der formalen Parteirolle derjenige als Angreifer anzusehen, der die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs begehrt.

BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023, I ZB 33/22

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung einer durch die Antragsgegnerin zu erbringenden Prozesskostensicherheit wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Antragsteller ist ein deutscher Unternehmer, der jahrzehntelang in der Russischen Föderation tätig war. Die vier Antragsgegnerinnen sind selbständige Unternehmen der E.-Gruppe, eines Fruchtsaftkonzerns, mit Sitz in R. Die E.-Gruppe kooperierte einige Jahre mit den Unternehmen des Antragstellers in der Russischen Föderation. Nach Beendigung der Kooperation reichte der Antragsteller Schiedsklage ein, mit der er von den Antragsgegnerinnen und drei natürlichen Personen Schadensersatz in Höhe von 68.228.226 € verlangte.

Ein Ad-hoc-Schiedsgericht in Moskau verurteilte die Antragsgegnerinnen sowie die drei weiteren Schiedsbeklagten im Jahr 2019 gesamtschuldnerisch, an den Antragsteller Schadensersatz in Höhe von 49.024.599,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % p.a. ab dem 13. 4. 2017, Schiedsgerichtskosten in Höhe von 8.886,15 €, Rechtsanwaltskosten in Höhe von 100.000 € sowie die Schiedsgebühr in Höhe von 78.595,57 € zu zahlen.

Die Antragsgegnerinnen haben vor dem Oberlandesgericht negative Feststellungsklage auf Versagung der Anerkennung dieses ausländischen Schiedsspruchs erhoben; hilfsweise haben sie – im Beschlussverfahren – einen negativen Feststellungsantrag gestellt. Mit der Klageerwiderung hat der damals in Moskau wohnhafte Antragsteller neben der Klagabweisung die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, hilfsweise im Wege der Widerklage die Verurteilung der Antragsgegnerinnen zu den im Schiedsspruch ausgeurteilten Zahlungen und weiter hilfsweise die Verweisung der Hilfswiderklage an das Landgericht beantragt. Die Antragsgegnerinnen haben daraufhin die negative Feststellungsklage, respektive den negativen Feststellungsantrag, einseitig für erledigt erklärt und beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen sowie die Hilfswiderklage abzuweisen.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Feststellung der Erledigung sowie den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abgelehnt. Es hat ausgesprochen, dass der ausländische Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist. Die Hilfswiderklage hat das Oberlandesgericht als unzulässig abgewiesen und den Verweisungsantrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er seine Anträge weiterverfolgt. Die Antragsgegnerinnen beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. Mit ihrer Anschlussrechtsbeschwerde wenden sie sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Feststellung der Erledigung.

Mit Schriftsatz vom 14. 11. 2022 hat der Antragsteller den Antragsgegnerinnen mitgeteilt, dass er seinen Wohnsitz nach Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, verlegt habe. Die Antragsgegnerinnen haben daraufhin mit Schriftsatz vom 25. 11. 2022 beantragt, dem Antragsteller die Stellung einer Prozesskostensicherheit aufzugeben. Mit Schriftsatz vom 5. 1. 2023 hat der Antragsteller mitgeteilt, er habe die Anschrift in Dubai wieder aufgegeben und seinen Wohnsitz und den räumlichen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse nach Italien verlegt. Dem sind die Antragsgegnerinnen mit Schriftsatz vom 11. 1. 2023 entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist statthaft. Ob er auch im Übrigen zulässig ist, kann offenbleiben. Er bleibt jedenfalls in der Sache ohne Erfolg.

I. Der Antrag ist statthaft.

Nach § 110 Abs. 1 ZPO leisten Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit. Wer Kläger ist, bestimmt sich nach der Parteirolle in erster Instanz; dabei bleibt es auch für den Fall eines Rechtsmittelverfahrens, bei dem der Kläger Rechtsmittelbeklagter ist (BGH, Beschl. v. 23. 7. 2020 – I ZR 9/20, juris Rn. 15; Beschl. v. 23. 9. 2021 – I ZB 21/21, SchiedsVZ 2022, 32 [= DZWIR 2022, 211] [juris Rn. 5] m. w. N.).

Der Antragsteller steht hinsichtlich seines Hauptantrags auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs einem Kläger im Sinne des § 110 Abs. 1 ZPO gleich. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob seine Hilfswiderklage für eine Stellung als Kläger im Sinn von § 110 Abs. 1 ZPO ausreicht.

a) Das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit den Vorschriften des New Yorker Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer 324Schiedssprüche, BGBl. II 1961 S. 121 – UNÜ) wird nach § 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO durch einen Antrag eingeleitet. Die Beteiligten stehen sich daher nicht als Kläger und Beklagter, sondern als Antragsteller und Antragsgegner gegenüber.

b) Der Antragsteller steht im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs aber einem Kläger im Sinne von § 110 Abs. 1 ZPO gleich.

aa) Zum Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs hat der Bundesgerichtshof unter dem bis zum 31. 12. 1997 geltenden Verfahrensrecht entschieden, dass die §§ 110 ff. ZPO nicht entsprechend anwendbar sind. Für das Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung nach § 1042 a Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F. hat er dies mit der Beschleunigungsbedürftigkeit des Verfahrens begründet, die Unanwendbarkeit aber auch auf das Urteilsverfahren nach § 1042 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO a. F. erstreckt. Maßgeblich hierfür ist die Annahme gewesen, dass es in der Praxis in aller Regel zu einer mündlichen Verhandlung nur im Fall der Geltendmachung von Aufhebungsgründen durch den Antragsgegner kommt, die dieser andernfalls im Rahmen der in § 1041 ZPO a. F. vorgesehenen Aufhebungsklage vorbringen müsste, bei der er in der Rolle des Klägers die Einrede mangelnder Prozesskostensicherheit nicht erheben könnte (vgl. BGH, Urt. v. 22. 9. 1969 – VII ZR 192/68, BGHZ 52, 321 [juris Rn. 30 und 34 bis 37]; BGH, SchiedsVZ 2022, 32 [= DZWIR 2022, 211] [juris Rn. 10] m. w. N.).

bb) An dieser Auffassung hält der Senat unter dem geltenden Verfahrensrecht nicht fest (offengelassen in BGH, SchiedsVZ 2022, 32 [= DZWIR 2022, 211] [juris Rn. 15]).

(1) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die §§ 110 ff. ZPO auf andere Verfahrensarten der Zivilprozessordnung als Klagen entsprechend anwendbar sind, wird uneinheitlich beurteilt. Nach einer engen Auffassung sind die Vorschriften auf Rechtsschutzgesuche, die nicht die Form der Klage fordern, nicht anwendbar (vgl. Muthorst, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 110 Rn. 14 m. w. N.). Nach einer anderen, weitergehenden Meinung kommt es darauf an, ob sich die Beteiligten wie Kläger und Beklagter gegenüberstehen und ob Sinn und Zweck des Verfahrens für oder gegen eine analoge Anwendung der Vorschriften sprechen (vgl. BeckOK-ZPO/Jaspersen, 47. Ed. [Stand 1. 12. 2022], § 110 Rn. 2).

Der zweiten Auffassung ist zuzustimmen. Liegen die Voraussetzungen einer Analogie vor, kann eine entsprechende Anwendung der §§ 110 ff. ZPO auf Antragsverfahren nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

(2) Die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung der §§ 110 ff. ZPO im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von inländischen oder ausländischen Schiedssprüchen liegen vor.

Es ist von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen, weil § 1063 ZPO (für ausländische Schiedssprüche i.V.m. § 1025 Abs. 4 ZPO) nur einzelne Verfahrensbestimmungen enthält. Die allgemeinen Vorschriften über das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren finden deshalb ergänzend Anwendung (vgl. OLG München, SchiedsVZ 2022, 183 [juris Rn. 25]; BeckOK-ZPO/Wilske/Markert, a. a. O. § 1063 Rn. 1 m. w. N.; Niedermaier, SchiedsVZ 2022, 187). Hierzu gehören auch die in den allgemeinen Vorschriften des ersten Buchs der Zivilprozessordnung enthaltenen Bestimmungen der §§ 110 ff. ZPO.

Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs sprechen Sinn und Zweck für die analoge Anwendung der §§ 110 ff. ZPO. Das Institut der Prozesskostensicherheit dient dem Ziel, die beklagte Partei vor Vollstreckungsschwierigkeiten im Ausland bei der Durchsetzung eines Kostenerstattungsanspruchs zu bewahren (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, BT-Drs. 13/10871, S. 17). Die Interessenlage des Antragsgegners im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist insoweit mit der eines Beklagten im Klageverfahren vergleichbar. Die Leistung einer Prozesskostensicherheit ist in gleicher Weise wie in einem Klageverfahren geeignet, die Durchsetzung eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs des Antragsgegners gegen einen Antragsteller mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum zu sichern.

(3) Besonderheiten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens stehen einer entsprechenden Anwendung nicht entgegen. Weder die Zivilprozessordnung noch das New Yorker Übereinkommen enthalten besondere Vorschriften zur Beschleunigung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.

Es kann auch nicht von einer vergleichbaren Eilbedürftigkeit wie im Verfahren über Arreste und einstweilige Verfügungen ausgegangen werden, zu dem vertreten wird, dass die §§ 110 ff. ZPO wegen des in besonderem Maße geltenden Beschleunigungsgebots grundsätzlich unanwendbar seien und das Beschleunigungsinteresse des Gläubigers erst bei Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gegenüber dem Sicherungsinteresse des Schuldners zurücktrete (vgl. die Nachweise in BGH, SchiedsVZ 2022, 32 [= DZWIR 2022, 211] [juris Rn. 9]). Die in einem Schiedsverfahren obsiegende Partei hat mit dem Schiedsspruch nicht nur bereits eine (erste) Sicherheit erlangt. Seit der Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts hat sie auch die Möglichkeit, die spätere Vollstreckung des Schiedsspruchs durch einen Antrag auf vorläufige Sicherungsvollstreckung gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO abzusichern (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drs. 13/5274, S. 64 f.; KG, SchiedsVZ 2017, 37; Ebert, SchiedsVZ 2020, 55; zur Unanfechtbarkeit einer solchen Entscheidung vgl. BGH, Beschl. v. 7. 7. 2016 – I ZB 90/15, WM 2017, 732).

Soweit der Bundesgerichtshof für das Urteilsverfahren auf Vollstreckbarerklärung unter dem bis zum 31. 12. 1997 geltenden Verfahrensrecht für die Unanwendbarkeit der §§ 110 ff. ZPO darauf abgestellt hat, eine mündliche Verhandlung müsse (erst) angeordnet werden, wenn der Antragsgegner einen Aufhebungsgrund geltend mache (§ 1042 a Abs. 2 ZPO a. F.), und dieser sei dann in Wirklichkeit als der angreifende Teil anzusehen (vgl. BGHZ 52, 321 [juris Rn. 34 f.]), ist diese Argumentation mit dem geltenden Verfahrensrecht nicht mehr vereinbar. Nach § 1063 Abs. 2 Fall 2 ZPO ist bei der Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs die mündliche Verhandlung bereits dann anzuordnen, wenn Aufhebungsgründe »in Betracht kommen«. Die Vorschrift erfasst in Verbindung mit § 1025 Abs. 4 ZPO auch den Fall, dass bei einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs über § 1061 Abs. 1 ZPO Versagungsgründe nach Art. V UNÜ in Betracht kommen (vgl. BeckOK-ZPO/Wilske/Markert, a. a. O. § 1063 Rn. 8; vgl. auch OLG Köln, IPRspr 2014, Nr. 266, 713 [juris Rn. 3 f.]). Bei den von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründen im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beziehungsweise Art. V Abs. 2 UNÜ bedarf es insoweit auch keiner begründeten Geltendmachung durch den Antragsgegner. Vielmehr ist eine mündliche Verhandlung (bereits) dann anzuordnen, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein von Amts wegen zu berücksichtigender Aufhebungsgrund vorliegt. Damit gibt es keinen Grund (mehr), den Antragsgegner im Vollstreckbarerklärungsverfahren als den eigentlichen Angreifer anzusehen, der mit seinen Einwendungen den Schiedsspruch zu Fall bringen will. Vielmehr ist es der Antragsteller, der mit der (Anerkennung und) Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs einen vollstreckbaren Titel nach § 794 Abs. 1 Nr. 4 a ZPO erlangen will.

II. Ob der Antrag auch im Übrigen zulässig ist, insbesondere, ob das erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemachte Verlangen nach einer Prozesskostensicherheit deswegen nicht verspätet ist, weil die Voraussetzungen von § 110 Abs. 1 ZPO erstmals mit dem im November 2022 angezeigten Wohnsitzwechsel in die Vereinigten Arabischen Emirate eingetreten sind, kann offenbleiben (zur Ausnahme vom Vorrang der Zulässigkeitsprüfung vgl. BGH, Beschl. v. 30. 3. 2006 – IX ZB 171/04, NJW-RR 2006, 1346 [juris Rn. 4] m. w. N.). Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob der Antragsteller während seines gewöhnlichen Aufenthalts in der Russischen Föderation unter Berücksichtigung des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess vom 1. 3. 1954 (BGBl. II 1958 S. 576 – HZPÜ), namentlich der Art. 17 und 18 HZPÜ als Regelungen im Sinne der Ausnahmetatbestände des § 110 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO, von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit befreit war, sowie, ob sich an einer möglichen Befreiung durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine im Jahr 2022 etwas geändert hätte.

III. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.

1. Ob schon die Voraussetzungen gemäß § 110 Abs. 1 ZPO für die Anordnung einer Prozesskostensicherheit nicht (mehr) vorliegen, weil der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, bedarf keiner Entscheidung.

2. Der Antragsteller ist zumindest gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit befreit. Danach tritt diese Verpflichtung bei Widerklagen nicht ein.

a) Die Privilegierung des Widerklägers gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Erhebung einer Widerklage durch einen vorangegangenen Angriff des Klägers veranlasst ist (vgl. BT-Drs. 13/10871, S. 18). Ein Kläger, der durch seine Klage gegen einen Schuldner, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, bereits gezeigt hat, dass er eine erschwerte Vollstreckung in Kauf nimmt, ist hinsichtlich seines möglichen Kostenerstattungsanspruchs wegen der Widerklage nicht in gleicher Weise schutzwürdig wie ein Beklagter, der ohne sein Zutun von einem Kläger ohne gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verklagt wird (vgl. OLG München, IPRax 2011, 505 [juris Rn. 37]; K. Schmidt, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 14. Aufl., § 110 Rn. 17). Soweit außerdem darauf abgestellt wird, der inländische Kläger mute dem Beklagten und Widerkläger umgekehrt das gleiche Risiko zu (so Stadler, IPRax 2011, 480, 482; Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 110 Rn. 7; MK-ZPO/Schulz, 6. Aufl., § 110 Rn. 28), wird übersehen, dass es sich insoweit um eine im Inland zu vollstreckende inländische Entscheidung über die Erstattung von Prozesskosten handelt, die kein erhöhtes Risiko wegen der Notwendigkeit einer Auslandsvollstreckung – im Sinne der Vollstreckung einer inländischen Entscheidung im Ausland – birgt.

b) Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht ist durch eine Feststellungsklage, hilfsweise einen Feststellungsantrag, der Antragsgegnerinnen eingeleitet worden. Mit der Klageerwiderung hat der Antragsteller nicht nur die Klagabweisung beantragt, sondern auch einen (Gegen-)Antrag auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs gestellt und hilfsweise Widerklage auf Zahlung der im Schiedsspruch ausgeurteilten Beträge erhoben.

Der Antragsteller ist danach gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO von der Erbringung einer Prozesskostensicherheit befreit.

c) Der (Gegen-)Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist ebenso wie die Hilfswiderklage durch die von den Antragsgegnerinnen erhobene Feststellungsklage veranlasst worden. Der Umstand, dass die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 ZPO möglicherweise nicht von Beginn an vorgelegen haben, sondern erst im Laufe des Verfahrens eingetreten sind, ändert daran ebenso wenig wie die Parteirolle des Antragstellers im Rechtsbeschwerdeverfahren und die einseitige Erledigungserklärung der Antragsgegnerinnen oder das Rechtsschutzziel des Antrags auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs.

aa) Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung gemäß § 110 Abs. 1 ZPO erst im Laufe des Rechtsstreits eingetreten sind, bleibt der Grund für die Rechtfertigung der Privilegierung des Antragstellers gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO erhalten. Selbst wenn die Antragsgegnerinnen bei Klageerhebung auf Grund völkerrechtlicher Verträge im Sinne von § 110 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO mit einer erleichterten Vollstreckung hätten rechnen können und mithin bei Klageerhebung keine erschwerte Vollstreckung einer Entscheidung über die Erstattung von Prozesskosten in Kauf genommen hätten, sind sie mit der Einleitung des Rechtsstreits das Risiko eingegangen, dass der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt verlegt und es bei der Durchsetzung eines Kostenerstattungsanspruchs zu Vollstreckungsschwierigkeiten kommt.

bb) Der Umstand, dass der Antragsteller zugleich Rechtsbeschwerdeführer ist, ändert nichts an seiner Befreiung gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO. Wer Kläger ist, bestimmt sich nach der Parteirolle in erster Instanz; dabei bleibt es auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. BGH, SchiedsVZ 2022, 32 [= DZWIR 2022, 211] [juris Rn. 5] m. w. N.). Ebenfalls unerheblich ist es, dass die Antragsgegnerinnen ihr ursprüngliches Begehren nachträglich einseitig für erledigt erklärt und ihren Antrag auf Feststellung der Erledigung erst nach Eingang des Antrags auf Vollstreckbarerklärung gestellt haben. Auch insoweit bleibt es dabei, dass sie mit ihrer Feststellungsklage den Vollstreckbarerklärungsantrag des Antragstellers sowie seine Hilfswiderklage veranlasst haben.

cc) Es ist schließlich nicht ungeachtet der formalen Parteirolle derjenige als Angreifer anzusehen, der die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs begehrt (vgl. dazu auch BGH, SchiedsVZ 2022, 32 [juris Rn. 15]). Soweit die Antragsgegnerinnen darauf abstellen, der Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs gehe über das kontradiktorische Gegenteil des Antrags auf Nichtanerkennung hinaus, weil er dem Antragsteller im Obsiegensfall einen Titel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 4 a ZPO verschaffe, übersehen sie, dass auch ein Widerkläger, der ein über das kontradiktorische Gegenteil der Klage hinausgehendes Rechtsschutzziel verfolgt, beispielsweise durch einen widerklagend erhobenen Leistungsantrag als Gegenangriff auf eine negative Feststellungsklage, nach § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO von der Erbringung einer Prozesskostensicherheit befreit ist (vgl. BGH, SchiedsVZ 2022, 32 [= DZWIR 2022, 211] [juris Rn. 16]).

Richter

Vorsitzende Richter:
Prof. Dr. Thomas Koch
Richter:
Jörn Feddersen
Bernd Odörfer
Richterinnen:
Babette Pohl
Dr. Christiane Schmaltz

Literatur:

Fundstellen:
Juris

Entscheidungsbesprechung:
Rolf A. Schütze, DZWIR 2023, 281
Prozorov-Bastians Fabio, EUZW 2023, S. 901
Arno Riethmüller, TLJ 2023, 132

BGH, Beschluss v. 29.09.2021, I ZB 21/21 | Schiedsverfahren: Prozesskostensicherheit im Vollstrecktarkeits- oder Aufhebungsverfahren

Stellt der Antragsgegner im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs einen (Gegen-)Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs, sind die §§ 110 ff. ZPO auf ihn nicht entsprechend anwendbar.

Vorinstanz

OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.03.2021, 26 Sch 18/20

Relevante Normen

§ 110 ZPO

Leitsatz

Stellt der Antragsgegner im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs einen (Gegen-)Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs, sind die §§ 110 ff. ZPO auf ihn nicht entsprechend anwendbar.

BGH, Beschluss vom 29. September 2021, I ZB 21/21

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung einer durch die Antragsgegnerin zu erbringenden Prozesskostensicherheit wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Ein Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce, ICC) hat mit inländischem Schiedsspruch vom 16. Okober2020 die Wirksamkeit von zwischen den Parteien bestehenden Verträgen festgestellt und die in Taiwan ansässige Antragsgegnerin zur Zahlung von 142.221.201 € nebst Zinsen sowie von weiteren 1.353.976,63 € verurteilt.
Die in Österreich ansässige Antragstellerin hat vor dem Oberlandesgericht einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gestellt.

Die Antragsgegnerin hat in diesem Verfahren die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt. Einen Antrag auf Anordnung einer Prozesskostensicherheit hat die Antragstellerin vor dem Oberlandesgericht nicht gestellt.

Das Oberlandesgericht (OLG Frankfurt, ZVertriebsR 2021, 262) hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt und den Aufhebungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin die Erbringung einer Prozesskostensicherheit von 461.696,90 € aufzugeben, hiervon 229.652,20 € für noch nicht ausgeglichene Verfahrenskosten für das abgeschlossene Verfahren vor dem
Oberlandesgericht und 232.044,70 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof.

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist unstatthaft, weil die Antragsgegnerin nicht einem Kläger im Sinne des § 110 Abs. 1 ZPO gleichsteht.

  1. Nach § 110 Abs. 1 ZPO leisten Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit. Auch im Rechtsmittelverfahren kommt es auf die Parteirolle in erster Instanz an (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1961 – VIII ZR 65/61, BGHZ 37, 264, 266 [juris Rn. 12]; Beschluss vom 7. Oktober 1981 – VIII ZR 198/80, ZIP 1982, 113, 114 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 23. Juli 2020 – I ZR 9/20, juris Rn. 15).
  2. Das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs (§ 1060 ZPO) wird nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO durch einen Antrag eingeleitet. Die Beteiligten stehen sich daher nicht als Klägerin und Beklagte, sondern als Antragstellerin und Antragsgegnerin gegenüber.
  3. Die Antragsgegnerin steht einem Kläger im Sinne des § 110 Abs. 1 ZPO auch nicht gleich.
    a) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die §§ 110 ff. ZPO auf andere Verfahrensarten der Zivilprozessordnung als Klagen entsprechend anwendbar sind, wird in Literatur und Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt. Nach einer engen Auffassung sind die Vorschriften auf Rechtsschutzgesuche, die nicht die Form der Klage fordern, nicht anwendbar (vgl. Muthorst in Stein/Jonas, ZPO, Aufl., § 110 Rn. 14 mwN). Nach einer anderen, weitergehenden Meinung kommt es darauf an, ob sich die Beteiligten wie Kläger und Beklagter gegenüberstehen und ob Sinn und Zweck des Verfahrens für oder gegen eine analoge Anwendung der Vorschriften sprechen (vgl. BeckOK.ZPO/Jaspersen, 42. Edition [Stand 1. September 2021], § 110 Rn. 2).

    Zum Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren der Zivilprozessordnung wird vertreten, dass die §§ 110 ff. ZPO wegen des in besonderem Maße geltenden Beschleunigungsgebots grundsätzlich unanwendbar seien, das Beschleunigungsinteresse des Gläubigers aber bei Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gegenüber dem Sicherungsinteresse des Schuldners zurücktrete (MünchKomm.ZPO/Schulz, 6. Aufl., § 110 Rn. 4 mwN; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 110 Rn. 2 mwN; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 110 Rn. 3; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 42. Aufl., § 110 Rn. 3; einschränkend auf den Fall der mündlichen Verhandlung nach Widerspruch Schmidt in Prütting/Gehrlein, ZPO, 13. Aufl., § 110 Rn. 5; Saenger/Woestmann, ZPO, 9. Aufl., § 110 Rn. 2; noch weiter differenzierend BeckOK.ZPO/Jaspersen aaO § 110 Rn. 3 f. mwN; generell für die Anwendung der §§ 110 ff. ZPO Schütze in Wieczorek/Schütze, 4. Aufl., § 110 Rn. 7 und 11; generell dagegen Muthorst in Stein/Jonas aaO § 110 Rn. 14 mwN; Bünnigmann in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 79. Aufl., § 110 Rn. 8 mwN; Goldbeck in Kern/Diehm, ZPO, Aufl., § 110 Rn. 5).

    b) Zum Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs hat der Bundesgerichtshof noch unter dem bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Verfahrensrecht entschieden, dass die §§ 110 ff. ZPO nicht entsprechend anwendbar sind. Für das Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung nach § 1042a Abs. 1 Satz 1 ZPO aF hat er dies mit der Beschleunigungsbedürftigkeit des Verfahrens begründet, die Unanwendbarkeit aber auch auf das Urteilsverfahren nach § 1042a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO aF erstreckt. Maßgeblich hierfür ist die Annahme gewesen, dass es in der Praxis in aller Regel zu einer mündlichen Verhandlung nur im Fall der Erhebung von Aufhebungsgründen
    durch den Antragsgegner kommt, die dieser andernfalls durch die in § 1041 ZPO aF vorgesehene Aufhebungsklage geltend machen müsste, bei der er in der Rolle des Klägers die Einrede mangelnder Prozesskostensicherheit nicht erheben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1969 – VII ZR 192/68, BGHZ 52, 321, 322 bis 325 [juris Rn. 30 und 34 bis 37]; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 27 Rn. 10; Muthorst in Stein/Jonas aaO § 110 Rn. 14;
    Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1063 Rn. 27a; MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1063 Rn. 2; Foerste in Musielak/Voit aaO § 110 Rn. 2; Zöller/Herget aaO § 110 Rn. 3; Zöller/Geimer aaO § 1064 Rn. 4; BeckOK.ZPO/Jaspersen aaO § 110 Rn. 10; Bünnigmann in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle aaO § 110 Rn. 9; Schmidt in Prütting/Gehrlein aaO § 110 Rn. 6; Saenger/Woestmann aaO § 110 Rn. 2; Goldbeck in Kern/Diehm aaO § 110 Rn. 5; kritisch Schütze in Wieczorek/Schütze aaO § 110 Rn 21 f. und § 1061 Rn. 107 mwN).

    c) Über die entsprechende Anwendung der §§ 110 ff. ZPO im Aufhebungsverfahren (§§ 1059, 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO) hat der Bundesgerichtshof bislang noch nicht entschieden. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 31. Januar 2018 – 26 Sch 7/17, juris) hat sie für den (isolierten) Aufhebungsantrag der im Schiedsverfahren unterlegenen Partei bejaht. Hierfür hat das Oberlandesgericht darauf abgestellt, dass dieser Antrag eine mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO vergleichbare Gestaltungsklage beinhalte, mit deren Erhebung der Antragsteller sich in die Rolle des Angreifers begebe, um die Wirkungen des Schiedsspruchs, die gemäß § 1055 ZPO denen eines rechtskräftigen Urteils entsprächen, zu beseitigen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom Januar 2018 – 26 Sch 7/17, juris Rn. 12; ähnlich insoweit MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1059 Rn. 1). Der Zweck der §§ 110 ff. ZPO, den Beklagten bei der Durchsetzung seines Kostenerstattungsanspruchs zu schützen und ihn vor Vollstreckungsschwierigkeiten im Ausland zu bewahren, sei – nicht zuletzt mit Blick auf die häufig großen Streitwerte – auf das Aufhebungsverfahren übertragbar (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 31. Januar 2018 – 26 Sch 7/17, juris Rn. 11).
    Den Vorschriften komme im (isolierten) Aufhebungsverfahren praktische Relevanz zu, weil die Anordnung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 3 ZPO davon abhänge, dass der Antragsteller im Inland nicht über ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen verfüge, so dass die §§ 110 ff. ZPO typischerweise in Fallkonstellationen anwendbar seien, in denen die obsiegende Partei kein wirtschaftliches Interesse an einer Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs im Inland habe, weil die im Schiedsverfahren unterlegene Partei über keine den Vollstreckungszugriff gewährleistenden Vermögenswerte im Inland verfüge (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 31. Januar 2018 – 26 Sch 7/17, juris Rn. 13).
    Eine besondere Beschleunigungsbedürftigkeit des Aufhebungsverfahrens hat das Oberlandesgericht Frankfurt auch wegen der nach § 1063 Abs. 2 Fall 1 ZPO vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung verneint (vgl. OLG Frankfurt,
    Beschluss vom 31. Januar 2018 – 26 Sch 7/17, juris Rn. 12). Das Argument, dass Aufhebungsgründe auch in einem Vollstreckbarerklärungsverfahren geltend gemacht werden können, hat es mit Blick auf die formalen Parteirollen nicht für durchgreifend erachtet (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 31. Januar 2018 26 Sch 7/17, juris Rn. 13).

    d) Stellt der Antragsgegner im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs einen (Gegen-)Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs, sind die §§ 110 ff. ZPO auf ihn nicht entsprechend anwendbar (aA wohl Schütze in
    Wieczorek/Schütze aaO § 110 Rn. 21 f.).

    aa) Dies ergibt sich aus der formalisierten Betrachtung der Parteirollen, die diesen Vorschriften zugrunde liegt. Nach § 110 Abs. 1 ZPO hat nur der Kläger als Angreifer – soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen – eine Prozesskostensicherheit zu erbringen; der Gegenangriff des Beklagten durch eine Widerklage führt nach § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO nicht zu einer solchen Verpflichtung.

    bb) Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin auf die Aussage im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. September 1969, in Wirklichkeit sei im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs der dessen Aufhebung beantragende Antragsgegner der angreifende Teil, der mit seinen Einwendungen den Schiedsspruch zu Fall bringen wolle (vgl. BGHZ 52, 321, 325 [juris Rn. 35]).
    Wie ausgeführt hat der Bundesgerichtshof in diesem Urteil allein entschieden, dass der Antragsteller des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs keine Prozesskostensicherheit zu erbringen hat. Ob hieran festzuhalten
    ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs der dessen Aufhebung beantragende Antragsgegner – ungeachtet seiner Parteirolle – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Erbringung einer Prozesskostensicherheit verpflichtet wäre (mit Vergleich zur Aufhebungsklage nach § 1041 ZPO aF vgl. BGHZ 52, 321, 324 f. [juris Rn. 34]).

    cc) Ebenfalls vergeblich wendet die Antragstellerin ein, die vorliegende Konstellation unterscheide sich insoweit von der einer Klage und Widerklage, als die Widerklage einen gegenüber der Klage selbstständigen Streitgegenstand erfordere, während der Antrag auf Vollstreckbarerklärung auch den konkludenten Antrag auf Feststellung enthalte, dass Aufhebungsgründe nicht vorlägen, weil diese im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung zu prüfen seien. Zum einen spricht dieses Argument eher dafür, den Antragsteller des Vollstreckbarerklärungsverfahrens als Angreifer anzusehen als den Antragsgegner. Zum anderen geht der Aufhebungsantrag insoweit über das kontradiktorische Gegenteil des Vollstreckbarerklärungsantrags hinaus, als er gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO dem Antragsgegner auch nach Ablauf der in § 1059 Abs. 3 ZPO bestimmten Fristen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ermöglicht. Auch ein Widerkläger, der ein über das kontradiktorische Gegenteil der Klage hinausgehendes Rechtsschutzziel verfolgt, beispielsweise durch einen widerklagend erhobenen Leistungsantrag als Gegenangriff auf eine negative Feststellungsklage, ist nach § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO von der Erbringung einer Prozesskostensicherheit befreit.

    dd) Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis der Antragstellerin, die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs im Ursprungsstaat nehme der Antragsgegnerin die Möglichkeit, ein nachfolgendes Verfahren auf Vollstreckbarerlärung in einem anderen Staat, in dem diese über Vermögen verfüge, durch einen Aussetzungsantrag nach Art. VI des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) zu verzögern. Gemäß dieser Vorschrift kann die Behörde, vor welcher der Schiedsspruch geltend gemacht wird, sofern sie es für angebracht hält, die Entscheidung über den Antrag, die Vollstreckung zuzulassen, aussetzen, wenn vor einer zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, ein Antrag gestellt worden ist, den Schiedsspruch aufzuheben oder ihn in seinen Wirkungen einstweilen zu hemmen. Auch dieser Umstand führt nicht
    dazu, dass die Antragsgegnerin als Angreiferin im Vollstreckbarerklärungsverfahren anzusehen ist, sondern spricht eher für die gegenteilige Sichtweise.

    Unabhängig davon ist der Antrag auf Anordnung einer Prozesskostensicherheit verspätet.

    Die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten gehört zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen, die grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, erhoben werden muss (§ 532 Satz 2, § 282 Abs. 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – XI ZR 549/17, NJW-RR 2018, 1458 Rn. 4 mwN; Beschluss vom 23. Juli 2020 – I ZR 9/20, juris Rn. 6; Beschluss vom 1. März 2021 – X ZR 54/19, juris Rn. 9). Da über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten nur einmal und nicht in jeder Instanz erneut entschieden werden soll, ist in einer höheren Instanz die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Kosten dieser Instanz nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eingetreten sind oder wenn die Einrede in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben worden ist (§ 296 Abs. 3 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2001 – XI ZR 243/00, NJW 2001, 3630 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 19. Juli 2007 – IX ZR 150/05, juris Rn. 6; Beschluss vom 1. März 2021 – X ZR 54/19, juris Rn. 9). Ein der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden liegt vor, wenn ein von ihr beauftragter Rechtsanwalt nicht die übliche Sorgfalt aufgewendet hat und deren Beachtung im Einzelfall auch zumutbar war (vgl. MünchKomm.ZPO/Prütting aaO § 296 Rn. 134).

Richter

Vorsitzender Richter Prof. Dr. Koch
Richter Dr. Löffler
Richterin Dr. Schmaltz
Richter Odörfer
Richterin Wille

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