KG Berlin, Beschluss v. 08.03.2018, 12 Sch 3/18 | Schiedsverfahren: Feststellungsklage wirksame Schiedsrichterbestellung

Relevante Normen:

§ 256 ZPO
§ 1029 ZPO
§ 1035 IV ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

Zulässig ist ein Feststellungsantrag, dass die Schiedsrichterbenennung fehlerhaft ist.

Sachverhalt:

Die Parteien schlossen am 8. November 2007 einen Sozietätsvertrag zur gemeinsamen Berufsausübung als Rechtsanwälte. § 20 des Vertrages weist unter der Überschrift Schiedsgericht folgende Regelung auf:
(1) Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit, die zwischen den Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft entstehen sollten, entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs abschließend und verbindlich ein Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht soll aus einem Schiedsrichter bestehen. Dieser wird durch den Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer ernannt. Er muss die Befähigung zum Richteramt haben. (3) Auf das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der ZPO, einschließlich des § 032 ZPO Anwendung.
(4) Zuständiges Gericht ist das Kammergericht Berlin gemäß § 1062 ZPO.
Der Antragsgegner kündigte die Sozietät zum 31. Dezember 2017. Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung über die Auslegung der Regelung unter § 18 des Vertrages, die unter der Überschrift „Fortführung der Sozietät, Abfindung“ Fälle des Ausscheidens und der Kündigung regelt. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den Sozietätsvertrag nebst Ergänzung (Anlagen AS 1 und AS 2) Bezug genommen. Der Antragsgegner forderte den Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 12. Januar 2018 auf, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen und fügte ein Schreiben der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 11. Oktober 2017 bei, in dem diese auf eine E-Mail des Bevollmächtigten Bezug nimmt und Herrn Rechtsanwalt Uwe St… als Schiedsrichter benennt. 4Der Antragsteller ist der Meinung, ein Schiedsverfahren sei unzulässig, weil mit der Beendigung des Gesellschaftsvertrages die Schiedsklausel keine Geltung mehr beanspruchen könne. Jedenfalls sei das Schiedsverfahren nicht wirksam eingeleitet worden und die Bestellung des Schiedsrichters unwirksam. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Durchführung eines Schiedsverfahrens des Antragsgegners gegen den Antragsteller im Zusammenhang mit der Schiedsabrede aus dem Gesellschaftsvertrag vom 08.11.2007 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 01.11.2013 unzulässig ist; hilfsweise, festzustellen, dass die Durchführung eines Schiedsverfahrens des Antragsgegners gegen den Antragsteller nicht wirksam eingeleitet worden ist; hilfsweise, festzustellen, dass die Bestellung von Herrn Rechtsanwalt Uwe S…, Berlin, durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Berlin gemäß dortigem Schreiben vom 11.10.2017 unwirksam ist. Der Antragsgegner beantragt, den Haupt- und die Hilfsanträge zurückzuweisen. Der Antragsgegner meint, das Schiedsverfahren sei zulässig. Er habe den Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer um Ernennung eines Schiedsrichters ersucht, die Ernennung sei dann aber auf den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Berlin delegiert worden.

Gründe:

Der Antragsteller hat nur mit dem Hilfsantrag wegen der Bestellung des Schiedsrichters Erfolg. Im Übrigen sind die Anträge unbegründet.
1. Der Hauptantrag auf Feststellung, dass die Durchführung eines Schiedsverfahrens unzulässig sei, ist gemäß §§ 1062 Abs. 1 Nr. 2, 1032 Abs. 2 ZPO zulässig. Eine wirksame Bildung des Schiedsgerichts ist angesichts der unwirksamen Schiedsrichterbenennung bisher nicht erfolgt (siehe unten 3), so dass der Antrag noch zulässig ist. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet, weil eine wirksame Schiedsabrede vorliegt. Die Parteien haben in § 20 ihres Sozietätsvertrages eine gemäß §§ 1029, 1030, 1031 ZPO zulässige Schiedsklausel vereinbart, wonach alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag verbindlich durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen. Anders als der Antragsteller meint, sind auch Streitigkeiten erfasst, die nach der Beendigung des Sozietätsvertrages entstehen, soweit sie – wie hier – im Zusammenhang mit dem Vertrag stehen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vereinbarung und entspricht im Übrigen auch allein einer interessengerechten Auslegung.
2. Der Hilfsantrag, dass die Einleitung des Schiedsverfahrens unzulässig sei, ist ebenfalls unbegründet. Maßgebliche Einwendungen, die einer Einleitung des Schiedsverfahrens durch den Antragsgegner entgegenstünden, werden nicht vorgetragen.
3. Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Bestellung des Schiedsrichters unwirksam sei, ist jedoch gemäß §§ 1062 Abs. 1 Nr. 1, 1035 Abs. 4 ZPO zulässig und begründet. 13Zwar begehrt der Antragsteller bisher nicht die Bestellung eines Schiedsrichters durch das Gericht. Der Antragsteller hat jedoch zur Gewährleistung eines effizienten Rechtsschutzes bereits ein Rechtsschutzbedürfnis, dass die sich im Rahmen des § 1035 Abs. 4 ZPO stellende Vorfrage, ob eine Schiedsrichterbestellung wirksam ist, aufgrund eines Feststellungsantrages geklärt wird (vgl. OLG München, 34 SchH 11/11, 21.12.2011, SchiedsVZ 2012, 111; OLG Hamm 11 Sch 1/02, SchiedsVZ 2003, 79; Zöller/Geimer, 32. Auflage 2018, § 1035 Rn. 20). 14Die Bestellung des Schiedsrichters Rechtsanwalt St… ist unwirksam, weil das von den Parteien in der Schiedsklausel bestimmte Benennungsverfahren bisher nicht eingehalten worden ist, ohne dass es auf die Person des benannten Schiedsrichters ankäme. Ausdrücklich war gemäß § 20 Abs. 2 des Sozietätsvertrages die Benennung des vereinbarten Einzelschiedsrichters dem Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer übertragen. Dies ist eine zulässige Form der Schiedsrichterernennung durch Dritte, auf die sich die Parteien einer Schiedsabrede verständigen können, wobei der Dritte zu der Ernennung nicht verpflichtet werden kann (vgl. allgemein Zöller/Geimer, § 1035 Rn. 8). Ebenso ausdrücklich bezieht sich die Klausel auf eine Benennung durch die Person des Präsidenten und nicht – was auch nicht zulässig wäre – auf eine Benennung durch die Bundesrechtsanwaltskammer oder eine Rechtsanwaltskammer als Institution. Wenn der Dritte das Benennungsrecht nicht ausüben will, kann er es nicht ohne Weiteres auf andere Personen delegieren, sondern die Parteien sind entsprechend zu informieren und es obliegt ihnen, eine anderweitige Regelung über die Benennung des Schiedsrichters zu treffen oder sich gegebenenfalls auf eine Delegierung des Benennungsrechts zu verständigen. Eine Auslegung der nach ihrem Wortlaut eindeutig formulierten Vertragsklausel dahingehend, dass die Parteien mit einer Übertragung des Benennungsrechts auf die örtliche Rechtsanwaltskammer bzw. deren Präsidenten einverstanden wären, kommt nicht in Betracht. Eine den Parteien von vornherein bekannte Regelung, wonach der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer das Benennungsrecht delegieren werde, wird nicht vorgetragen und eine solche ist angesichts der mitgeteilten Äußerungen aus der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer Berlin auch nicht nachvollziehbar ersichtlich.


BayObLG, Beschluß v. 7. 10. 2002, 4Z SchH 8/02 | Schiedsverfahren: Verhältnis Schiedseinrede zu Feststellungsverfahren zur Zuständigkeit

Bayerisches Oberlandesgericht München, Beschluss v. 7. Oktober 2002, 4Z SchH 8/02

Relevante Normen:

§ 1032 Abs. ZPO
§ 1032 Absatz 2 ZPO
§ 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

Leitsatz:

Ist zwischen Parteien, die auch über die Zulässigkeit eines schiedsgerichtlichen Verfahrens streiten, bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht rechtshängig und ist dort die Schiedseinrede nach § ZPO § 1032 Abs. ZPO § 1032 Absatz 1 ZPO bereits erhoben worden, fehlt einem Feststellungsanstrag nach § ZPO § 1032 Abs. ZPO § 1032 Absatz 2 ZPO in einem gesonderten Verfahren nach § ZPO § 1062 Abs. ZPO § 1062 Absatz 1 Nr. 2 ZPO das Rechtsschutzbedürfnis.

Gründe:

I. In der Gesellschaftsversammlung vom 28. 2. 2002 fassten die Gesellschafter der Antragstellerin zu 2, einer GmbH, mehrheitlich drei Beschlüsse zur Neuregelung der Geschäftsführung, mit denen der Antragsteller zu 1 als überstimmter Gesellschafter nicht einverstanden war. Er focht die Beschlüsse mit einer am 24. 4. 2002 bei dem Landgericht eingegangenen und der Antragstellerin zu 2 als Beklagten am 2. 5. 2002 zugestellten Klage an. Seine Klageanträge lauten: Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28. 2. 2002, „A wird zum weiteren Geschäftsführer der GmbH bestellt. Er vertritt gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist er nicht befreit.” und „Die Gesellschafterversammlung möge beschließen, mit A den in der Anlage beigefügten Geschäftsführerdienstvertrag abzuschließen. Die Gesellschafterin B wird bevollmächtigt – von der Gesellschafterversammlung, handelnd für die Gesellschaft – den in der Anlage beiliegenden Geschäftsführerdienstvertrag abzuschließen.” und „Der Geschäftsführer C wird angewiesen dem Geschäftsführer A uneingeschränkte Akteneinsicht in alle Unterlagen mit Bezug zum Unternehmen, innerhalb wie außerhalb des Firmengebäudes, zu gewähren.” werden für nichtig erklärt. Die Antragstellerin zu 2 ließ als Beklagte einwenden, der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten sei ausgeschlossen, weil nach der Schiedsgerichtsvereinbarung in § 16 des Gesellschaftsvertrages vom 8. 2. 1993 die Streitigkeit durch ein Schiedsgericht zu entscheiden sei. Sie stellte gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO folgenden Antrag: „Es wird festgestellt, daß das schiedsrichterliche Verfahren zulässig ist.” Der Antragsteller zu 1 erklärte am 31. 5. 2002 als Kläger, daß er sich dem Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens anschließe. Die zum Landgericht erhobene Klage hielt er aufrecht. Am 3. 6. 2002 erließ das Landgericht den Beschluß: „Es wird festgestellt, daß das schiedsrichterliche Verfahren zulässig ist.” Die Antragsgegnerin B beteiligte sich am landgerichtlichen Verfahren als Nebenintervenientin, erklärte, sie trete dem Verfahren auf Seiten der Beklagten bei, und kündigte für die mündliche Verhandlung Antrag auf Klageabweisung an. Gegen den Beschluß vom 3. 6. 2002 legte sie Beschwerde u. a. mit der Rüge ein, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt; der Beschluß sei ergangen, bevor ihr die Anschlußerklärung des Antragstellers zu 1 vom 31. 5. 2002, der bis dahin den Standpunkt vertreten hatte, ein schiedsgerichtliches Verfahren sei unzulässig, bekannt gegeben worden war. Das Landgericht erließ am 22. 7. 2002 folgenden Beschluß: I. Auf die Beschwerde der Nebenintervenientin wird der Beschluß vom 3. 6. 2002 aufgehoben. II. Die Akten werden dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung über den Antrag, die Zulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens festzustellen, vorgelegt. Den Streitwert für das Klageverfahren setzte das Landgericht vorläufig auf EUR 25 000,– fest. Vor dem Senat halten die Antragsteller ihre Anträge auf Feststellung der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens aufrecht. Die Antragsgegnerin bittet, die Feststellungsanträge zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die Schriftsätze … – einschließlich beigefügte Anlagen – verwiesen. In der Zeit nach Rechtshängigkeit der Klage vom 24. 5. 2002 haben die Antragsteller die Bildung eines Schiedsgerichts betrieben. Am 27. 8. 2002 hat sich ein aus drei Rechtsanwälten bestehendes Schiedsgericht konstituiert und am 9. 9. 2002 Frist zur Einreichung der Schiedsklage gesetzt. II. 1. Zur Entscheidung über den von den Antragstellern zu 1 und 2 gestellten Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens ist der Senat gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 1 ZPO, § 6a Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz berufen, da der Ort des beabsichtigten und bereits eingeleiteten schiedsrichterlichen Verfahrens in Bayern liegt. 2. Der Senat ist durch den Beschluß des Landgerichts vom 3. 6. 2002 nicht an einer Entscheidung gehindert, da das Landgericht im Wege zulässiger Selbstkorrektur (vgl. BGH NJW 2002, 1577) seine Unzuständigkeit für die getroffene Entscheidung erkannt und den Beschluß vom 3. 6. 2002 aufgehoben hat (§ 321 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 4, 5, § 572 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ZPO analog). Die Antragsgegnerin (Nebenintervenientin im landgerichtlichen Verfahren) hat die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör fristgerecht gerügt. 3. Der nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2, § 1032 Abs. 2 ZPO gestellte Feststellungsantrag ist jedoch als unzulässig zu verwerfen. Ihm fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht rechtshängig ist und dort die Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO erhoben wurde (vgl. OLG Koblenz OLGR 2000, 4; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. V Rn. 12; Bredow in Anm. zu OLG Hamm BB 1999 Beil. 11 S. 10 und Henn Schiedsverfahrensrecht 3. Aufl. S. 43 Fn. 337; a. A. MK/Münch ZPO 2. Aufl. § 1032 Rn. 11, 12 und wohl auch Musielak/Voit ZPO 3. Aufl. § 1032 Rn. 10–14).

a) Außer Zweifel steht, daß den Parteien, die über einen materiellrechtlichen Streit hinaus auch über die Frage streiten, ob für die Entscheidung die staatlichen Gerichte oder ein vereinbartes Schiedsgericht zuständig ist, das Gesetz in §§ 1032, 1040 Abs. 3 und § 1059 Abs. 1–3 ZPO zunächst verschiedene Wege anbietet, um über die Kompetenzfrage eine abschließende Klärung herbeizuführen. Einigkeit besteht auch noch darin, daß die Parteien grundsätzlich die Wahl haben, in welchem Verfahren sie die Klärung der Kompetenzfrage erreichen wollen (Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 60. Aufl. § 1032 Rn. 9 a. E.).

b) Der Senat vermag der von Münch aaO vertretenen Ansicht, für einen Freistellungsantrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO bestehe „durchweg ein Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse” nicht zu folgen. Denn sie ist mit wesentlichen Verfahrensgrundsätzen nicht zu vereinbaren. Im Urteil vom 27. 6. 2002 (NJW 2002, 2720 m. w. N.) hebt der BGH als „allgemeinen Grundsatz” hervor, daß Gerichte nicht unnütz in Anspruch genommen werden dürfen. Ein allgemeiner Grundsatz ist auch das Gebot der Vermeidung der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen (vgl. Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl. § 301 Rn. 2, 2a), wie es z. B. für gesellschaftsrechtliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen in den Zuständigkeits- und Konzentrationsbestimmungen in § 246 und § 249 Abs. 2 AktG zum Ausdruck kommt. Nicht zuletzt würde es auch dem das Schiedsverfahrensrecht beherrschenden Grundsatz der Beschleunigung zuwiderlaufen, wenn die über die Frage der Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens streitenden Parteien sowohl in einem Hauptsacheprozeß vor dem staatlichen Gericht (§ 1032 Abs. 1 ZPO) als auch in einem Hauptsacheverfahren vor einem angerufenen Schiedsgericht (§ 1032 Abs. 3 i. V. m. § 1040 Abs. 3 ZPO) als auch noch zusätzlich in einem obergerichtlichen Feststellungsverfahren (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2, § 1032 Abs. 2 ZPO) nach Belieben nebeneinander die Klärung der streitigen Kompetenzfrage durch mehrere staatliche Gerichte (und die ihnen übergeordneten Rechtsmittelinstanzen) betreiben könnten. § 148 ZPO bietet keine ausreichende Schranke, um einem solchen Nebeneinander mehrerer Verfahren und der Gefahr daraus resultierender widersprüchlicher Entscheidungen wirkungsvoll zu begegnen.

4. Die Kosten des vorliegenden Feststellungsverfahrens haben die Antragsteller zu tragen, § 91 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.

5. Der Senat bewertet das Feststellungsinteresse mit EUR 10.000,– (§ 3 ZPO).

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner