BGH I ZB 33/25: Zulässigkeit des Schiedsverfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO

Der BGH präzisiert § 1032 Abs. 2 ZPO: Ein Antrag bleibt trotz anhängiger Klage möglich. Entscheidend ist der konkrete Streitgegenstand; ausländisches Recht muss sorgfältig ermittelt werden.

Der Bundesgerichtshof bestätigt die praktische Bedeutung des Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO. Zugleich stellt er klar: Entscheidend ist nicht die abstrakte Reichweite einer Schiedsklausel, sondern der konkrete Streitgegenstand.

Mit Beschluss vom 6. November 2025 – I ZB 33/25 hat der Bundesgerichtshof wichtige Fragen zur Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO entschieden.

Die Entscheidung betrifft einen internationalen Streit um Schiffsmotoren, Versicherungsregress, Abtretungen, Produkthaftung, Serviceverträge und mehrere mögliche Schiedsklauseln. Gerade diese Komplexität macht den Beschluss für die Praxis der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit besonders relevant.

Der BGH bestätigt einerseits: Ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO ist nicht schon deshalb unzulässig, weil bereits ein staatliches Hauptsacheverfahren anhängig ist und dort die Schiedseinrede erhoben wurde. Andererseits mahnt der BGH eine präzise Prüfung an: Das Gericht muss feststellen, ob der konkrete Streitgegenstand von der Schiedsvereinbarung erfasst wird.

Praktische Kurzfassung:

§ 1032 Abs. 2 ZPO bleibt ein wichtiges Instrument, um die Schiedszuständigkeit frühzeitig klären zu lassen. Wer sich auf eine Schiedsklausel beruft, muss aber genau darlegen, welcher Streitgegenstand betroffen ist und warum gerade dieser Streit von der Schiedsvereinbarung erfasst wird.

Der Fall: Schiffsmotoren, Versicherungsregress und mehrere Schiedsklauseln

Ausgangspunkt war ein Kaufvertrag aus dem Jahr 2007 über vier Schiffsmotoren. Die Motoren wurden später in ein Schiff eingebaut. Der Kaufvertrag nahm auf allgemeine Verkaufsbedingungen Bezug. Diese enthielten eine Rechtswahl zugunsten englischen Rechts sowie eine ICC-Schiedsklausel mit Schiedsort London.

Im weiteren Verlauf wurden Gewährleistungsregelungen verlängert und im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung beziehungsweise Nutzung des Schiffs übertragen. Daneben bestanden Service- und Wartungsverträge mit einer dänischen Niederlassung der Herstellerin. Diese Verträge enthielten wiederum eine Schiedsklausel zugunsten eines ICC-Schiedsverfahrens in Kopenhagen unter Geltung dänischen Rechts.

Nach Schäden an zwei Motoren regulierte ein norwegischer Versicherer den Schaden und nahm die Herstellerin vor dem Landgericht Augsburg auf Schadensersatz in Anspruch. Die dort beklagte Herstellerin erhob die Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht setzte das Verfahren aus.

Später stellte die Herstellerin als Antragstellerin im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO den Antrag, festzustellen, dass die geltend gemachten Ansprüche der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen seien, weil wirksame Schiedsklauseln bestünden.

Das Kammergericht gab dem Antrag teilweise statt. Der BGH hob diese Entscheidung jedoch insoweit auf, als zum Nachteil der Antragsgegnerin entschieden worden war, und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurück.

§ 1032 Abs. 2 ZPO bleibt auch bei anhängiger Klage eröffnet

Die erste zentrale Aussage des BGH betrifft das Rechtsschutzbedürfnis.

Nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts bei Gericht die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens beantragt werden.

Der BGH stellt klar: Ein solcher Antrag ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung schon ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht anhängig ist. Das gilt auch dann, wenn in diesem staatlichen Verfahren bereits die Einrede der Schiedsvereinbarung nach § 1032 Abs. 1 ZPO erhoben wurde.

Die Begründung ist prozessual konsequent: Nach der gesetzlichen Wertung ist das Oberlandesgericht beziehungsweise in Berlin das Kammergericht für die Entscheidung über die Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens berufen. Die frühzeitige Klärung soll verhindern, dass Fragen der Schiedszuständigkeit erst später im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren geprüft werden.

Eine unerwünschte Doppelbefassung staatlicher Gerichte kann nach Auffassung des BGH durch Aussetzung des staatlichen Klageverfahrens nach § 148 ZPO vermieden werden.

Keine Verwirkung allein durch Zeitablauf

Besonders praxisrelevant ist die zweite Klarstellung des BGH.

Im entschiedenen Fall wurde der Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO erst rund zwei Jahre nach Klageerhebung und nach Erhebung der Schiedseinrede gestellt. Der BGH sieht darin allein noch keinen Rechtsmissbrauch.

Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht allein wegen Zeitablaufs. Erforderlich wären zusätzliche Umstände, die im konkreten Einzelfall für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen sprechen. Solche Umstände waren nicht festgestellt.

Für die Praxis bedeutet das: Eine Partei verliert die Möglichkeit eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO nicht schon dadurch, dass nach Erhebung der Schiedseinrede längere Zeit vergeht. Gleichwohl sollte daraus keine taktische Empfehlung zum Zuwarten abgeleitet werden. Wer die Schiedszuständigkeit klären lassen will, sollte dies regelmäßig möglichst frühzeitig tun.

Der konkrete Streitgegenstand ist entscheidend

Der dogmatische Kern der Entscheidung liegt in der Frage, was im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO eigentlich geprüft wird.

Der BGH stellt klar: Das Gericht entscheidet nicht abstrakt über die Reichweite einer Schiedsvereinbarung. Es prüft vielmehr, ob der konkrete Streitgegenstand des beabsichtigten oder bereits anhängigen Rechtsstreits von der Schiedsvereinbarung erfasst wird.

Das ist gerade in internationalen Lieferketten, bei Versicherungsregress, Abtretungen und mehreren Vertragsverhältnissen von erheblicher Bedeutung.

Ansprüche aus eigenem Recht und Ansprüche aus fremdem beziehungsweise abgetretenem Recht können unterschiedliche Streitgegenstände bilden. Deshalb muss präzise bestimmt werden, welche Ansprüche im staatlichen Verfahren tatsächlich geltend gemacht werden.

Im entschiedenen Fall hatte die Antragsgegnerin vorgetragen, sie verfolge vor dem Landgericht Augsburg nur auf sie übergegangene originäre Ansprüche der Chartererin, nicht aber Ansprüche aus abgetretenem Recht der ursprünglichen Käuferin. Diesen Vortrag hatte das Kammergericht nach Auffassung des BGH nicht hinreichend berücksichtigt.

Das war entscheidungserheblich. Denn nur der konkrete Streitgegenstand des staatlichen Verfahrens kann im Rahmen von § 1032 Abs. 2 ZPO auf seine Schiedsbindung geprüft werden.

Ausländisches Recht muss sorgfältig ermittelt werden

Ein weiterer wichtiger Teil der Entscheidung betrifft § 293 ZPO und die Ermittlung ausländischen Rechts.

Das Kammergericht hatte die Reichweite einer Schiedsklausel in den dänischen Service- und Wartungsbedingungen nach dänischem Recht beurteilt. Es ging insbesondere um die Frage, ob die Schiedsklausel auch Produkthaftungsansprüche erfasst.

Die Parteien hatten zur dänischen Rechtspraxis kontrovers vorgetragen. Die Antragsgegnerin hatte eine Stellungnahme eines dänischen Rechtsanwalts vorgelegt. Das Kammergericht folgte dieser Einschätzung nicht, ohne ein Sachverständigengutachten zum dänischen Recht einzuholen.

Das beanstandete der BGH.

Je detaillierter und kontroverser die Parteien zu einer ausländischen Rechtspraxis vortragen, desto höher sind die Anforderungen an die Ermittlung des ausländischen Rechts. Wenn ein Gericht einer vorgelegten ausländischen Rechtsauskunft nicht folgen will, muss es entweder über tragfähige eigene Sachkunde verfügen oder die gebotenen Erkenntnisquellen ausschöpfen.

Im konkreten Fall hätte das Kammergericht nach Auffassung des BGH ein Sachverständigengutachten zum dänischen Recht einholen müssen.

Offene Fragen nach der Zurückverweisung

Der BGH hat nicht abschließend entschieden, dass die im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche tatsächlich schiedspflichtig sind. Gerade diese Frage muss das Kammergericht nach der Zurückverweisung erneut prüfen.

Für das wiedereröffnete Verfahren gab der BGH weitere Hinweise.

Sollte es erneut darauf ankommen, ob die ICC-Schiedsklausel in den allgemeinen Verkaufsbedingungen wirksam in den ursprünglichen Kaufvertrag einbezogen wurde, muss das Kammergericht den Vortrag zum englischen Recht genauer berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hatte geltend gemacht, dass nach englischer Rechtsprechung eine in allgemeinen Bedingungen enthaltene Schiedsklausel bei bloß pauschaler Bezugnahme nicht ohne Weiteres einbezogen werde.

Ob dieser Einwand im konkreten Fall durchgreift, hat der BGH nicht entschieden. Er hat aber klargestellt, dass dieser Vortrag erheblich sein kann und im weiteren Verfahren aufzuklären ist.

Auch der vom Kammergericht herangezogene Meistbegünstigungsgrundsatz aus Art. VII Abs. 1 des New Yorker Übereinkommens führte nach Auffassung des BGH nicht ohne Weiteres weiter. Der bloße Hinweis auf § 1031 Abs. 3 ZPO genügte nicht. Die Voraussetzungen der Vorschrift müssen konkret geprüft werden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für die Schiedspraxis aus mehreren Gründen bedeutsam.

1. § 1032 Abs. 2 ZPO bleibt ein scharfes Instrument

Parteien können die Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens auch dann noch durch das Oberlandesgericht klären lassen, wenn bereits ein staatliches Verfahren läuft und dort die Schiedseinrede erhoben wurde.

2. Zeitablauf allein genügt nicht für Rechtsmissbrauch

Auch eine Antragstellung rund zwei Jahre nach Klageerhebung und Schiedseinrede lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht automatisch entfallen. Zusätzliche Umstände müssen hinzutreten.

3. Der Streitgegenstand muss präzise bestimmt werden

Gerade bei Versicherungsregress, Abtretungsketten, Produkthaftung und mehreren Vertragsverhältnissen ist sorgfältig zu prüfen, aus welchem Recht welche Ansprüche verfolgt werden.

4. Ausländisches Recht darf nicht schematisch behandelt werden

Wenn die Wirksamkeit, Einbeziehung oder Reichweite einer Schiedsklausel nach ausländischem Recht zu beurteilen ist, muss dieses Recht sorgfältig ermittelt werden. Bei substantiiertem und streitigem Vortrag kann ein Sachverständigengutachten erforderlich sein.

Fazit

Der Beschluss des BGH vom 6. November 2025 – I ZB 33/25 – bestätigt die praktische Bedeutung des Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO. Parteien können die Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens auch dann noch durch das Oberlandesgericht klären lassen, wenn bereits ein staatliches Verfahren läuft und dort die Schiedseinrede erhoben wurde.

Zugleich setzt der BGH klare Grenzen für eine zu abstrakte Prüfung. Maßgeblich ist nicht die Schiedsklausel im Allgemeinen, sondern der konkrete Streitgegenstand. Gerade bei Abtretungsketten, Versicherungsregress, Produkthaftung und mehreren Vertragsverhältnissen muss präzise bestimmt werden, aus welchem Recht welche Ansprüche verfolgt werden.

Für internationale Schiedsklauseln zeigt die Entscheidung außerdem: Ausländisches Recht muss sorgfältig ermittelt werden. Bei substantiiertem und streitigem Vortrag kann ein Sachverständigengutachten erforderlich sein.

Schiedsvereinbarung prüfen?

In internationalen Handels- und Lieferverträgen entscheidet die Schiedsklausel oft darüber, ob ein Streit vor staatlichen Gerichten oder vor einem Schiedsgericht geführt wird. Gerade bei Abtretungen, Versicherungsregress und mehreren Vertragsverhältnissen sollte die Reichweite der Klausel frühzeitig geprüft werden.

FAQ

Was regelt § 1032 Abs. 2 ZPO?

§ 1032 Abs. 2 ZPO ermöglicht die gerichtliche Feststellung, ob ein schiedsrichterliches Verfahren zulässig oder unzulässig ist. Der Antrag kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts gestellt werden.

Ist ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO noch möglich, wenn bereits Klage vor einem staatlichen Gericht erhoben wurde?

Ja. Nach dem BGH fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nicht allein deshalb, weil bereits ein staatliches Hauptsacheverfahren anhängig ist oder dort die Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO erhoben wurde.

Ist eine späte Antragstellung nach § 1032 Abs. 2 ZPO rechtsmissbräuchlich?

Nicht automatisch. Der BGH hat entschieden, dass allein ein Zeitablauf von rund zwei Jahren zwischen Klageerhebung, Schiedseinrede und Antragstellung nicht genügt. Es müssen zusätzliche Umstände hinzukommen, die für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen sprechen.

Was prüft das Gericht bei § 1032 Abs. 2 ZPO?

Das Gericht prüft, ob eine wirksame und durchführbare Schiedsvereinbarung besteht und ob der konkrete Streitgegenstand des beabsichtigten oder bereits anhängigen Rechtsstreits von dieser Schiedsvereinbarung erfasst wird.

Warum ist der Streitgegenstand bei Schiedsklauseln wichtig?

Weil Ansprüche aus eigenem Recht und Ansprüche aus abgetretenem Recht unterschiedliche Streitgegenstände bilden können. Nur der konkret geltend gemachte Streitgegenstand ist im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO auf seine Schiedsbindung zu prüfen.

Welche Bedeutung hat § 293 ZPO bei internationalen Schiedsklauseln?

Wenn für die Auslegung, Einbeziehung oder Reichweite einer Schiedsklausel ausländisches Recht maßgeblich ist, muss das Gericht dieses Recht sorgfältig ermitteln. Bei detailliertem und streitigem Vortrag kann ein Sachverständigengutachten erforderlich sein.

KG Berlin, Beschluss v. 20.01.2011, 20 Sch 09/09 | Schiedsverfahren: Schiedseinrede Aufrechnung im Vollstreckbarerklärungsverfahren

Relevante Normen:

§ 1062 I Nr. 4 ZPO
§ 767 II ZPO

Nichtamtlicher Leitzsatz:

Die Gegenforderungen der Antragsgegnerin sind allerdings deshalb nicht zu berücksichtigen, weil die Antragstellerin die Einrede der Schiedsvereinbarung in Bezug auf die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Gegenforderungen aus den Verträgen 84, 13 und 15 mit Erfolg erheben kann. Diese Verträge enthalten jeweils eine rechtsgültige, insbesondere formwirksame Schiedsvereinbarung.

Sachverhalt:

Die Antragstellerin begehrt Vollstreckbarerklärung des britischen Schiedsspruchs der Refinded Sugar Association (RSA) vom 24. 2. 2009 in Höhe von 121559,02 € einschließlich Zinsen bis 24. 2. 2009, zuzüglich weiteren 8% Zinsen seit dem 25. 2. 2009 sowie Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von 12975,– britische Pfund sowie der Registrierungsgebühr von 2000,– britischen Pfund. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Antragstellerin als Verkäuferin schloss mit der Antragsgegnerin als Käuferin am 20. 6. 2005 einen Kaufvertrag nach den Regeln der RSA über 1800 Tonnen Zucker, welche die Antragstellerin in fünf Teilleistungen lieferte. Der Vertrag enthält eine Schiedsklausel, der zu Folge alle aus diesem Kontrakt entstehenden Streitigkeiten an den Rat der RSA zur Schlichtung in Übereinstimmung mit den Arbitrage-Bestimmungen übergeben werden sollen. Nachdem die Antragsgegnerin die Rechnungen der Antragstellerin nicht beglich und 97921,60 € schuldig blieb, erhob die Antragstellerin Schiedsklage bei der RSA. Das daraufhin konstituierte Schiedsgericht erließ sodann den hier gegenständlichen Schiedsspruch. Es ließ zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen der Antragstellerin unberücksichtigt mit der Begründung, diese Forderungen ergäben sich nicht in Zusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Kaufvertrag, sondern aus weiteren Verträgen, und unterlägen eigenen gesonderten Schiedsvereinbarungen, weshalb es der Antragsgegnerin offen gestanden habe, gesonderte Schiedsverfahren einzuleiten. Die Antragstellerin beantragt nach teilweiser Antragsumstellung, wie im Tenor beschlossen. Die Antragsgegnerin beantragt, festzustellen, dass der genannte Schiedsspruch nicht anzuerkennen ist. Die Antragsgegnerin verfolgt ihre Gegenforderungen in diesem Verfahren im Wege der Aufrechnung weiter. Sie meint, ihr stünden aus weiteren zwischen den Parteien geschlossenen Kontrakten mit den Endziffern …84, …13 und …15 Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 149025,60 € zu. Alle drei Vertragsurkunden enthalten die Klausel, dass alle aus diesem Kontrakt bestehenden Streitigkeiten an den Rat der „Refined Sugar Association of London” zur Schlichtung in Übereinstimmung mit den Arbitrage-Bestimmungen übergeben werden. Die Vertragsurkunde 84 ist von beiden Parteien, die Vertragsurkunden 13 und 15 sind allein von der Antragsgegnerin unterzeichnet. Die Parteien streiten darum, ob die Gegenansprüche in diesem Verfahren im Wege der Aufrechnung geltend gemacht werden können – insoweit erhebt die Antragstellerin u.a. die Einrede der Schiedsvereinbarung, während sich die Antragsgegnerin auf die formelle Unwirksamkeit der Schiedsklausel in den Verträge 13 und 15 stützt – und ob die Gegenforderungen der Antragsgegnerin nach Grund und Höhe bestehen. Der Senat hat den Schiedsspruch antragsgemäß entsprechend dem vorstehenden Tenor für vollstreckbar erklärt und ausgeführt, die Aufrechnungsforderungen der Antragsgegnerin seien in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hat der Bundesgerichtshof jenen Beschluss durch Beschluss vom 30. 9. 2010 – III ZB 57/10 – aufgehoben und hat die Sache zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen zur Prüfung, ob die von der Antragstellerin erhobene Einrede der Schiedsvereinbarung im Hinblick auf die Gegenforderungen der Antragstellerin begründet ist und – sofern dies nicht der Fall sein sollte – ob die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen bestehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des vorgenannten Beschlusses des BGH, der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der von den Parteien im Original oder in Kopie eingereichten Urkunden Bezug genommen.

Gründe:

Der Antrag musste Erfolg haben. Der im Tenor genannte Schiedsspruch nebst Bescheinigung war gemäß §§ 1061 11 ZPO in Verbindung mit dem Übereinkommen vom 10. 6. 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ, BGBl. 1961 II Seite 121) für vollstreckbar zu erklären. Der geltend gemachte Schiedsspruch eines britischen Schiedsgerichts unterliegt diesem Übereinkommen, weil die Vollstreckung des Schiedsspruchs in der Bundesrepublik Deutschland nachgesucht wird (Art. 11).
1. Soweit die Antragstellerin weiterhin die Ansicht vertritt, die Antragsgegnerin könne deren Aufrechnungsforderungen dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in diesem Verfahren grundsätzlich, auch ohne Berücksichtigung der Schiedseinrede nicht entgegenhalten, wird auf die Ausführungen im Beschluss des BGH Bezug genommen, demzufolge der Senat auch materiellrechtliche Einwendungen zu berücksichtigen hat.
2. Die Gegenforderungen der Antragsgegnerin sind allerdings deshalb nicht zu berücksichtigen, weil die Antragstellerin die Einrede der Schiedsvereinbarung in Bezug auf die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Gegenforderungen aus den Verträgen 84, 13 und 15 mit Erfolg erheben kann. Diese Verträge enthalten jeweils eine rechtsgültige, insbesondere formwirksame Schiedsvereinbarung. Im einzelnen gilt folgendes:
a. Gemäß Art. II 2 UNÜ kann eine Schiedsvereinbarung formell wirksam nur erfolgen, wenn diese Vertragsklausel von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben. Der Vertrag 84 erfüllt diese Voraussetzung, denn diese Urkunde ist unstreitig von beiden Parteien unterzeichnet.
b. Die Formwirksamkeit der in den Verträgen 13 und 15 enthaltenen Schiedsklauseln folgt hingegen aus § 1031 II ZPO IV m. Art. 11 EGBGB. aa. § 1031 II ZPO ist im vorliegenden Fall anwendbar. Für die Einhaltung der notwendigen Form ist (auch) deutsches Recht maßgeblich. Gemäß Art. 11 II EGBGB richtet sich die Form der Schiedsvereinbarung entweder nach dem Recht der Tschechischen Republik als Sitz der Antragstellerin oder nach demjenigen der Bundesrepublik Deutschland, dem Geschäftssitz der Antragsgegnerin. Unerheblich ist, dass der Schiedsort in London liegt. Bei ausländischen Schiedsverfahren ist § 1031 II ZPO über Art. 11 II EGBGB und ohne die Einschränkung des § 1025 II ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 27. Auflage 2009, § 1031 Rdnr. 1 m.w.N.). Gemäß Art. VII UNÜ bleiben weniger strenge Form Vorschriften des deutschen Rechts unberührt (Meistbegünstigung, vgl. Zöller/Geimer a.a.O. Rdnr. 4 m.w.N.). bb. Die Verträge 13 und 15 erfüllen die Voraussetzungen des § 1031 II ZPO. Danach genügt es zur Einhaltung der Form, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Fall eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird. Dem Vortrag der Antragsgegnerin in deren Schriftsatz vom 14. 8. 2009 zufolge, den sich die Antragstellerin insoweit mit Schriftsatz vom 4. 1. 2010 zu eigen gemacht hat (Seite 3a.A.), beruhen die Vertragsschlüsse hinsichtlich der Verträge 13 und 15 auf den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens. Die Antragsgegnerin bestätigte der Antragstellerin den Abschluss jener Verträge, ohne dass die Antragstellerin dem in angemessener Zeit widersprach. Dies ergibt sich aus dem von der Antragsgegnerin dargelegten zeitlichen Ablauf der Vertragsverhandlungen. Der Vertreter der Antragsgegnerin, Herr U verhandelte am 24. 6. 2005 mit dem Vertreter der Antragstellerin, Herrn S telefonisch über den Kauf von 500 t (Vertrag 15) und 2250 t (Vertrag 13) Weißzucker und über den Kaufpreis, und beide wurden sich schließlich über einen Preis von 560,– €/1 einig. Bereits einen Tag später, am 25. 6. 2005, übersandte die Antragsgegnerin die entsprechenden Kontrakte per Post und vorab per Telefax an die Antragstellerin (Anlagen AG 18 und 19). Diese widersprach weder am 11./12. 8. 2005 anlässlich eines Treffens zwischen Herrn U und Herrn S noch in der Folgezeit. Erstmals am 11. 10. 2005 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin per e-mail mit, sie werde die Verträge nicht unterschreiben, es sei ein Versehen gewesen. Dieser Widerspruch hatte keine rechtliche Bedeutung, weil die Verträge bereits vor dem 11. 10. 2005 geschlossen worden waren. Anders konnte die Antragsgegnerin das Schweigen der Antragstellerin über einen Zeitraum von über 3½ Monaten auf die bereits am 25. 6. 2005 übersandten Vertragsurkunden nicht werten. Auch die Antragsgegnerin leitet daraus, wie sich aus deren Vorbringen vor dem Schiedsgericht und in diesem Verfahren ergibt, einen Vertragsschluss her. Mit den Kaufverträgen wurden neben den darin enthaltenen einzelnen Bestimmungen über Ware und Kaufpreis auch die Schiedsvereinbarungen wirksam mit der Folge, dass die Schiedsklausel auch die Antragsgegnerin rechtlich bindet und mit der weiteren Folge, dass die Aufrechnung der Antragsgegnerin mit Gegenforderungen aus den Verträgen 84, 13 und 15 im vorliegenden Verfahren entsprechend § 1032 I ZPO unzulässig ist.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 II ZPO.

IHK Kassel, Zwischenentscheidung v. 15. 12. 2004, 01/04 | Schiedsverfahren: Zunächst Schiedseinrede, dann Schiedsklausel bestreiten

Zwischenentscheidung des Schiedsgerichts der Industrie- und Handelskammer Kassel vom 15. Dezember 2004, 01/04

Relevante Normen:

§ 1029 Absatz 1 ZPO
§ 1040 Absatz 3 S.1 ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

Es ist unzulässig, erst in einem Gerichtsverfahren die Schiedseinrede zu erheben und sich später auf die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zu berufen.

Sachverhalt:

Gemäß dem von den Parteien geschlossenen Kaufvertrag Nr. 4 vom 16. 12. 2002 lieferte die Klägerin an die Beklagte diverse Holzsorten, die sie mit Rechnung vom 15. 03. 2003 in Höhe von 15.585,70 Euro, zahlbar bis 31. 05. 2003, abrechnete. Gleichzeitig erteilte die Klägerin der Beklagten bezüglich einer anderen Lieferung eine Zahlungsgutschrift in Höhe von 449,65 Euro, die sie von ihrer Forderung aus der Rechnung vom 15. 03. 2003 abzog, so dass eine Rechnungssumme von 15.136.05 Euro verblieb. Da die Beklagte diesen Betrag trotz mehrerer Mahnschreiben nicht zahlte, hat die Klägerin bei dem für den Geschäftssitz der Beklagten zuständigen Bezirksgericht in Poznan (Posen) den Erlass eines Mahnbescheides über 15.136.05 Euro nebst Verzugszinsen beantragt, der von diesem Gericht am 15. 12. 2003 antragsgemäß erlassen wurde. Hiergegen hat die Beklagte Widerspruch eingelegt und die Zuständigkeit des polnischen Gerichts mit der Begründung gerügt, nach § 10 des Kaufvertrages vom 16. 12. 2002 seien Ansprüche der Verkäuferin vereinbarungsgemäß bei der Industrie- und Handelskammer Kassel geltend zu machen. § 10 des Kaufvertrages lautet: „Von beiden Vertragsparteien werden Maßnahmen getroffen, damit alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, falls solche sich bei Erfüllung des Vertrages ergeben, auf gütlichem Wege beigelegt werden. Für den Fall, dass keine Einigung erzielt wird, ist für den Verkäufer die Industrie- und Handelskammer in 34117 Kassel zuständig und für den Käufer …” Durch rechtskräftigen Beschluss vom 22. 04. 2004 (Aktenzeichen: …)hat sich das Bezirksgericht Posen wegen der von der Beklagten erhobenen Einrede des Schiedsvertrages für unzuständig erklärt und die Klage der Klägerin abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach der von den Parteien getroffenen Schiedsabrede sei für das Geltendmachen von Ansprüchen des Verkäufers die Industrie- und Handelskammer Kassel als vereinbartes Schiedsgericht zuständig. Die Klägerin hat nunmehr Klage vor diesem Schiedsgericht erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 15.136,05 Euro nebst 11,5% Zinsen seit dem 01 06.2003 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Schiedsklage abzuweisen. Sie rügt vorab die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts. Sie ist der Meinung, die im Kaufvertrag vom 16. 12. 2002 enthaltene Schiedsklausel sei nichtig, weil nur für die Klägerin als Verkäuferin, nicht aber für die Beklagte als Käufer ein Schiedsgericht vereinbart und ferner die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei. Auch handele es sich bei der Schiedsabrede um eine AGB-Klausel, zu deren Wirksamkeit es erforderlich gewesen sei, der Beklagten wegen des anzurufenden Gerichts ein Wahlrecht einzuräumen und die Folgen einer Nichtausübung der Wahl zu regeln. Die Entscheidung des Bezirksgerichts Posen stehe der Unzuständigkeitsrüge nicht entgegen, weil es keine Entscheidung eines deutschen Gerichts sei. Schließlich sei es auch nicht treuwidrig, wenn sie, die Beklagte, nunmehr im Gegensatz zu ihrem Vorbringen vor dem polnischen Gericht die Unwirksamkeit der Schiedsklausel geltend mache, da sich die Klägerin selbst in dem vorausgegangenen Verfahren auf deren Unwirksamkeit berufen habe. Die Beklagte bittet, zunächst durch Zwischenentscheid über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu befinden.

Gründe:

Da die Beklagte mit der Klageerwiderung die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts erhoben hat, das angerufene Schiedsgericht sich jedoch für zuständig hält, ist nach § ZPO § 1040 ZPO § 1040 Absatz III 1 ZPO durch Zwischenentscheid über die Rüge zu entscheiden. Die Rüge ist unbegründet. Das Schiedsgericht ist zuständig. 1. Dies folgt bereits aus der rechtskräftigen Entscheidung des Bezirksgerichts Posen vom 22. 04. 2004. a) Die Entscheidung des polnischen Gerichts ist in der Bundesrepublik Deutschland wirksam. Es kann unentschieden bleiben, ob sich dies nach dem am 01. 05. 2004 erfolgten Beitritt Polens zur Europäischen Union aus Art. EWG_VO_44_2001 Artikel 32 EuGVVO (Verordnung Nr. 44/ 2001 des Rates der Europäischen Union über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12..2000, EG ABI. L 12/01 5. 1 und abgedruckt bei Baumbach/Albers, ZPO 63. Aufl., Schlussanhang V C 4 ) ergibt, wonach in einem Mitgliedstaat der EU ergangene Entscheidungen ohne  Es folgt Seite 168 zurück zu Seite 167 vorwärts zu Seite Sie befinden sich im Beitrag: Schiedsgericht der IHK Kassel: Zwischenentscheidung zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts(SchiedsVZ 2006, 167) besonderes Verfahren in den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen sind, soweit keine – hier nicht ersichtlichen – Anerkennungshindernisse nach Art. 34 und 35 vorliegen, oder ob die EuGVVO auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet, weil sie trotz des EU-Beitritts im Verhältnis zu Polen noch nicht oder jedenfalls nicht vor der Ende 2003 erfolgten Einleitung des gerichtlichen Verfahrens vor dem Bezirksgericht Posen in Kraft getreten ist, Art. 66. Ist die EuGVVO nicht anwendbar, scheiden auch die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens vom 27. 09. 1968 (BGBl. 1972 II 774) und des Lugano-Übereinkommens vom 16. 09. 1988 (BGB1. 1994 II 2658) aus, weil Polen nicht Vertragsstaat dieser Übereinkommen ist. Es gelten dann die innerdeutschen Rechtsregeln über die Anerkennung ausländischer Urteile. Nach § ZPO § 328 ZPO ist einer ausländischen Entscheidung die Anerkennung nur zu versagen, wenn einer der in dieser Vorschrift genannten Versagungsgründe vorliegt. Dies ist nicht der Fall. Insbesondere war für das Geltendmachen des Zahlungsanspruchs der Klägerin vor einem staatlichen Gericht das Bezirksgericht Posen nach den deutschen Gesetzen nicht unzuständig, § ZPO § 328 ZPO § 1 Nr. 1 ZPO. Da die Beklagte ihren Geschäftssitz im Bezirk dieses Gerichts hat und kein anderer ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, war nach §§ ZPO § 12, ZPO § 17 ZPO eine Zahlungsklage grundsätzlich vor diesem Gericht zu erheben. Das gleiche gilt für das von der Klägerin dort eingeleitete Mahnverfahren. Die Zustellung eines von einem deutschen Gericht erlassenen Mahnbescheides hätte in Polen stattfinden müssen. Da mit Polen jedoch kein nach dem AVAG (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. 02. 2001, BGBl. 2001 I 288 und abgedruckt bei Baumbach/Albers, aaO., Schlussanhang V E ) durchzuführendes Abkommen bestand, durfte ein Mahnverfahren vor einem deutschen Gericht nicht stattfinden, § ZPO § 688 ZPO § 688 Absatz III ZPO, §§ AVAG § 1, AVAG § 32 AVAG. Andere der in § ZPO § 328 ZPO genannten Versagungsgründe liegen ersichtlich nicht vor. Die Entscheidung des Bezirksgerichts Posen vom 22. 04. 2004 ist infolgedessen anzuerkennen. b) Bei dieser Entscheidung handelt es sich um ein klageabweisendes Prozessurteil, durch das für die Parteien – bei gleichem Sachverhalt – die Unzulässigkeit der Klage wegen Unzuständigkeit des staatlichen Gerichts rechtskräftig festgestellt ist. Zwar ist umstritten, ob sich die Rechtskraftwirkung darüber hinaus auch auf die Begründung dieser Entscheidung erstreckt, dass nämlich eine wirksame Schiedsvereinbarung bestehe und der Zahlungsanspruch der Klägerin deshalb vor dem Schiedsgericht geltend zu machen sei (so allerdings BGH NJW 1985/NJW Jahr 1985 Seite 2535; Baumbach/Albers, aaO., § 322 Rdnr. 63 und § 1032 Rdnr. 7; Zöller/Geimer, ZPO 24. Aufl., § 1040 Rdnr. 4 ), oder ob bei einem Prozessurteil der Unzulässigkeitsgrund als solcher grundsätzlich nicht in Rechtskraft erwächst. Diese Frage kann indessen unentschieden bleiben. Der nunmehrigen Berufung der Beklagten auf die Unwirksamkeit der Schiedsklausel steht jedenfalls der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Denn die Beklagte setzt sich mit ihrem früheren Verhalten in unlösbaren Widerspruch, wenn sie jetzt das Bestehen einer Schiedsabrede bestreitet, obwohl sie in dem polnischen Gerichtsverfahren umgekehrt die Wirksamkeit dieser Schiedsabrede einredeweise mit Erfolg geltend gemacht hat. Ein solches gegensätzliches Verhalten läuft auf den Versuch hinaus, der Klägerin in jedem der beiden Verfahren den Rechtsschutz abzuschneiden und damit rechtlos zu stellen. Dies verstößt gegen Treu und Glauben. Die Beklagte muss sich vielmehr, nachdem sie vor dem polnischen Gericht die Meinung vertreten hat, das staatliche Gericht sei nicht zuständig, der Streit gehöre vor das Schiedsgericht, bei gleichbleibender Sachlage an dieser Auffassung festhalten lassen (BGHZ 50/BGHZ Band 50 Seite 191 = NJW 1968/NJW Jahr 1968 Seite 1928; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl., § 1032 Rdnr. 19 ). Dies gilt unabhängig davon, dass sich die Klägerin selbst in dem polnischen Gerichtsverfahren entgegen ihrem jetzigen Vorbringen auf die Unwirksamkeit der Schiedsklausel berufen hat, und selbst dann, wenn die Schiedsklausel tatsächlich als unwirksam und die Entscheidung des polnischen Gerichts als unzutreffend zu beurteilen wären. Denn das Schiedsgericht darf nach der rechtskräftigen Unzuständigkeitsentscheidung eines staatlichen Gerichts nicht seinerseits ebenfalls eine Entscheidung in der Sache wegen Unzuständigkeit verweigern und die Klägerin damit rechtlos stellen (Stein/Jonas/Schlosser, aaO. ). 2. Im übrigen sei hilfsweise ausgeführt, dass die Schiedsklausel auch nicht unwirksam ist. Die Klausel entbehrt nicht der erforderlichen Bestimmtheit. Sie bestimmt unmissverständlich, dass für Ansprüche des Verkäufers die Industrie- und Handelskammer Kassel zuständig ist, womit nur das dort bestehende Schiedsgericht gemeint sein kann. Unerheblich ist, dass diese Regelung für Ansprüche des Käufers offenbar nicht gelten, hierfür vielmehr entweder ein im Wege der Auslegung zu ermittelndes anderes Schiedsgericht oder mangels Bestimmbarkeit eines solchen das staatliche Gericht zuständig sein soll und damit für die Parteien gegebenenfalls zwei verschiedene Gerichte in Betracht kommen. Da auch für den Inhalt einer Schiedsvereinbarung der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt, kann, wenn aus einem Rechtsverhältnis verschiedene Rechtsstreitigkeiten entstehen können, für jede Rechtsstreitigkeit ein anderes Schiedsgericht vereinbart werden oder mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit eines solchen auch ein staatliches Gericht zuständig bleiben. Das Bestimmtheitserfordernis des § ZPO § 1029 ZPO § 1029 Absatz I ZPO erfordert lediglich, dass die durch das Schiedsgericht zu entscheidende Rechtsstreitigkeit eindeutig festgelegt ist, nicht, dass für alle denkbaren Streitigkeiten aus einem Rechtsverhältnis nur ein Schiedsgericht zuständig sein darf (BGH NJW 1969/NJW Jahr 1969 Seite 978; Stein/Jonas/Schlosser, aaO., § 1029 Rdnr. 13; Zöller/Geimer, aa0., § 1029 Rdnr. 30; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 4.Aufl., Seite 20f. ). Ist für eine bestimmte Rechtsstreitigkeit die Entscheidung nur durch ein Schiedsgericht vereinbart, bedarf es nicht, weil selbstverständlich und überflüssig, noch zusätzlich des ausdrücklichen Ausschlusses der Zuständigkeit eines staatlichen Gerichts. Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des OLG Koblenz (NJW-RR 2000/NJW-RR Jahr 2000 Seite 1365) betrifft einen anderen Fall. In der dort zu beurteilenden Schiedsabrede war nach Durchführung des zunächst vorgesehenen Schiedsverfahrens noch der ordentliche Rechtsweg gegeben und es wurde nur deshalb die Unwirksamkeit der Schiedsklausel wegen fehlenden Ausschlusses staatlicher Gerichte festgestellt. Der Beklagten musste auch kein Wahlrecht hinsichtlich des von der Klägerin anzurufenden Gerichts eingeräumt werden. Die Parteien haben für Ansprüche des Verkäufers allein die Zuständigkeit des Schiedsgerichts der Industrie- und Handelskammer Kassel vereinbart, so dass für ein Wahlrecht der Beklagten und eine Regelung der Folgen bei Nichtausübung des Wahlrechts kein Raum war. Schließlich lässt sich aus dem Umstand, dass es sich bei der Schiedsabrede um eine allgemeine Geschäftsbedingung der Klägerin handelt, nichts für die Unwirksamkeit der Klausel herleiten. Ein Verstoß gegen eine der Vorschriften der §§ BGB § 305ff. BGB ist weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst wie ersichtlich.

 

OLG Köln, Beschluss v. 09.3.2015, 19 Sch 33/14| Schiedsverfahren: Kein Überprüfungsverfahren nach Schiedseinrede

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 9. August 2015, 19 Sch 7/16

Relevante Normen:

§ 148 ZPO
$ 1032 I ZPO
§ 1032 II ZPO
§ 1062 II ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

Ist zwischen den Parteien, die auch über die Zulässigkeit eines schiedsgerichtlichen Verfahrens streiten, bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht rechtshängig und ist dort die Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO erhoben worden, fehlt einem Feststellungsantrag in einem gesonderten Überprüfungsverfahren gemäß §§ 1032 Abs. 2 ZPO, 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO das Rechtsschutzinteresse

Gründe:

I. Die Parteien sind verbunden über zwei Kaufverträge betreffend die Lieferung von medizinischen Geräten, die für eine Verwendung in Russland bestimmt waren. Hierzu verhalten sich die schriftlichen Vertragsurkunden vom 16.01.2012 (Vertrag Nr. 351/2012) und 26.03.2012 (Vertragsnummer 373/2012). Unter Ziffer 6. beider Verträge haben die Parteien folgendes vereinbart:

6. Schlichtungsverfahren

6.1. Beide Parteien bemühen sich, alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten und/oder Ansprüche, die sich aus dem vorliegenden Vertrag im Zuge gegenseitiger Konsultationen ergeben beizulegen. Sind die bestehenden Streitigkeiten nicht durch beidseitige Konsultationen zu beseitigen, so sollen sie im Einklang mit den Rechtsvorschriften der beklagten Partei beigelegt werden.

6.2. Bei einem solchen Schiedsverfahren wird durch die zuständigen Richter der Schiedsgerichtsspruch, sowie die Kosten und deren Verteilung beschlossen. Schiedsspruch ist endgültig und bindend für beide Parteien. Ort des Schiedsverfahrens ist Moskau.
Die Antragstellerin macht als Verkäuferin nach vorangegangenem Mahnverfahren vor dem Landgericht Köln zum Az. 17 O 125/14 einen Restkaufpreisanspruch aus beiden Verträgen i. H. v. 174.000,00 EUR geltend. Noch vor der mündlichen Verhandlung hat der Antragsgegner im dortigen Verfahren mit Schriftsatz vom 27.11.2014 die Schiedseinrede erhoben (Bl. 47 BA). Daraufhin hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 29.12.2014 beim Oberlandesgericht Köln einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt, dies im Verfahren vor dem Landgericht Köln mit Schriftsatz gleichen Datums mitgeteilt und die Aussetzung des dortigen Verfahrens gemäß § 148 ZPO angeregt. Das Landgericht hat dem mit Aussetzungsbeschluss vom 08.01.2015 entsprochen (Bl. 84 BA).
Die Antragstellerin macht im vorliegenden Verfahren geltend, dass die unter Ziffer 6. der Kaufverträge vereinbarte Schiedsklausel undurchführbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Antragsschrift vom 29.12.2014 verwiesen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, festzustellen, dass ein schiedsrichterliches Verfahren unzulässig ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen und (sinngemäß) festzustellen, dass ein schiedsrichterliches Verfahren zulässig ist.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass die Schiedsvereinbarung wirksam und ein schiedsrichterliches Verfahren durchführbar sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akte des Landgerichts Köln – 17 O 125/14 – wurde beigezogen.

II. 1. Die Anträge beider Parteien sind gemäß 1032 Abs. 2, 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 1062 Abs. 2 Alt. 1 ZPO sachlich und örtlich zuständig. Das Begehren der Parteien ist auch von § 1032 Abs. 2 ZPO gedeckt, bedarf allerdings der Umdeutung, weil diese Vorschrift lediglich die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens erlaubt, nicht aber die Durchführbarkeit einer Schiedsvereinbarung (so die Antragstellerin) oder die Wirksamkeit und Anwendbarkeit der Schiedsvereinbarung (so der Antragsgegner). Dies sind lediglich Elemente der Prüfung des staatlichen Gerichtes, ohne aber in einer entsprechenden Tenorierung zu münden. Vom Oberlandesgericht ausgesprochen werden kann lediglich die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens im Ganzen (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 1032 Rn. 23). In ein solches Begehren können die von den Parteien formulierten Anträge aber zwanglos umgedeutet werden.

2. Beide Anträge erweisen sich allerdings als unzulässig, weil ihnen das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt. Ist – wie hier – zwischen den Parteien, die auch über die Zulässigkeit eines schiedsgerichtlichen Verfahrens streiten, bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht rechtshängig und ist dort die Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO erhoben worden, fehlt einem Feststellungsantrag in einem gesonderten Überprüfungsverfahren gemäß §§ 1032 Abs. 2 ZPO, 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO das Rechtsschutzinteresse (ganz, Senat, Beschluss vom 09.03.2010 – 19 Sch 2/10 -, h. M.: vgl. BayObLG, NJW-RR 2003, 354; OLG Koblenz, SchiedsVZ 2008, 262; OLG München, SchiedsVZ 2011, 340; OLG Frankfurt a. M., BeckRS 2012, 18613; OLG Naumburg, SchiedsVZ 2013, 237; BeckOK ZPO/Wolf/Eslami, ZPO, Stand: 01.01.2015, § 1032 Rn. 25; Zöller/Geimer, a. a. O; Musielak/Voit, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 1032 Rn. 12; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 1032 Rn. 5; Prütting/Gehrlein, ZPO, 6. Aufl. 2014, § 1032 Rn. 6; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. 2008, Rn. 673; a. A. MüKoZPO/Münch, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 1032 Rn. 22).
Für eine Aussetzung des Hauptsacheverfahrens nach § 148 ZPO ist kein Raum, da dies keinen ausreichenden Schutz dafür bietet, ein Nebeneinander mehrerer Verfahren und die Gefahr daraus resultierender widersprüchlicher Entscheidungen wirkungsvoll zu begegnen (vgl. Senat, Beschluss vom 09.03.2010 – 19 Sch 2/10, m. w. N.). Auch die Prozessökonomie gebietet es dem bereits mit der Schiedseinrede befassten Hauptsachegericht, über die Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 1 ZPO zu entscheiden.
Das Landgericht wird daher das ausgesetzte Hauptsacheverfahren wieder aufzunehmen und entweder durch Prozessurteil (bei Begründetheit der Schiedseinrede) oder durch Zwischenurteil nach § 280 ZPO (bei deren Unbegründetheit) zu entscheiden haben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 16Gegenstandswert: 58.000,00 EUR (§§ 3 ZPO, 45 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 2 GKG: 1/3 der streitigen Forderung, wobei wegen der wirtschaftlichen Identität keine Addition von Antrag und Gegenantrag erfolgt).
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Voraussetzung ist, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung eines Staatsvertrags beruht. Das Rechtsmittel kann nur auf Rechtsverletzungen gestützt werden. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerde muss binnen einer Notfrist von 1 Monat bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe eingegangen sein. Die Rechtsbeschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat, die mit Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnt, zu begründen.

BayObLG, Beschluß v. 7. 10. 2002, 4Z SchH 8/02 | Schiedsverfahren: Verhältnis Schiedseinrede zu Feststellungsverfahren zur Zuständigkeit

Bayerisches Oberlandesgericht München, Beschluss v. 7. Oktober 2002, 4Z SchH 8/02

Relevante Normen:

§ 1032 Abs. ZPO
§ 1032 Absatz 2 ZPO
§ 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

Leitsatz:

Ist zwischen Parteien, die auch über die Zulässigkeit eines schiedsgerichtlichen Verfahrens streiten, bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht rechtshängig und ist dort die Schiedseinrede nach § ZPO § 1032 Abs. ZPO § 1032 Absatz 1 ZPO bereits erhoben worden, fehlt einem Feststellungsanstrag nach § ZPO § 1032 Abs. ZPO § 1032 Absatz 2 ZPO in einem gesonderten Verfahren nach § ZPO § 1062 Abs. ZPO § 1062 Absatz 1 Nr. 2 ZPO das Rechtsschutzbedürfnis.

Gründe:

I. In der Gesellschaftsversammlung vom 28. 2. 2002 fassten die Gesellschafter der Antragstellerin zu 2, einer GmbH, mehrheitlich drei Beschlüsse zur Neuregelung der Geschäftsführung, mit denen der Antragsteller zu 1 als überstimmter Gesellschafter nicht einverstanden war. Er focht die Beschlüsse mit einer am 24. 4. 2002 bei dem Landgericht eingegangenen und der Antragstellerin zu 2 als Beklagten am 2. 5. 2002 zugestellten Klage an. Seine Klageanträge lauten: Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28. 2. 2002, „A wird zum weiteren Geschäftsführer der GmbH bestellt. Er vertritt gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist er nicht befreit.” und „Die Gesellschafterversammlung möge beschließen, mit A den in der Anlage beigefügten Geschäftsführerdienstvertrag abzuschließen. Die Gesellschafterin B wird bevollmächtigt – von der Gesellschafterversammlung, handelnd für die Gesellschaft – den in der Anlage beiliegenden Geschäftsführerdienstvertrag abzuschließen.” und „Der Geschäftsführer C wird angewiesen dem Geschäftsführer A uneingeschränkte Akteneinsicht in alle Unterlagen mit Bezug zum Unternehmen, innerhalb wie außerhalb des Firmengebäudes, zu gewähren.” werden für nichtig erklärt. Die Antragstellerin zu 2 ließ als Beklagte einwenden, der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten sei ausgeschlossen, weil nach der Schiedsgerichtsvereinbarung in § 16 des Gesellschaftsvertrages vom 8. 2. 1993 die Streitigkeit durch ein Schiedsgericht zu entscheiden sei. Sie stellte gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO folgenden Antrag: „Es wird festgestellt, daß das schiedsrichterliche Verfahren zulässig ist.” Der Antragsteller zu 1 erklärte am 31. 5. 2002 als Kläger, daß er sich dem Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens anschließe. Die zum Landgericht erhobene Klage hielt er aufrecht. Am 3. 6. 2002 erließ das Landgericht den Beschluß: „Es wird festgestellt, daß das schiedsrichterliche Verfahren zulässig ist.” Die Antragsgegnerin B beteiligte sich am landgerichtlichen Verfahren als Nebenintervenientin, erklärte, sie trete dem Verfahren auf Seiten der Beklagten bei, und kündigte für die mündliche Verhandlung Antrag auf Klageabweisung an. Gegen den Beschluß vom 3. 6. 2002 legte sie Beschwerde u. a. mit der Rüge ein, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt; der Beschluß sei ergangen, bevor ihr die Anschlußerklärung des Antragstellers zu 1 vom 31. 5. 2002, der bis dahin den Standpunkt vertreten hatte, ein schiedsgerichtliches Verfahren sei unzulässig, bekannt gegeben worden war. Das Landgericht erließ am 22. 7. 2002 folgenden Beschluß: I. Auf die Beschwerde der Nebenintervenientin wird der Beschluß vom 3. 6. 2002 aufgehoben. II. Die Akten werden dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung über den Antrag, die Zulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens festzustellen, vorgelegt. Den Streitwert für das Klageverfahren setzte das Landgericht vorläufig auf EUR 25 000,– fest. Vor dem Senat halten die Antragsteller ihre Anträge auf Feststellung der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens aufrecht. Die Antragsgegnerin bittet, die Feststellungsanträge zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die Schriftsätze … – einschließlich beigefügte Anlagen – verwiesen. In der Zeit nach Rechtshängigkeit der Klage vom 24. 5. 2002 haben die Antragsteller die Bildung eines Schiedsgerichts betrieben. Am 27. 8. 2002 hat sich ein aus drei Rechtsanwälten bestehendes Schiedsgericht konstituiert und am 9. 9. 2002 Frist zur Einreichung der Schiedsklage gesetzt. II. 1. Zur Entscheidung über den von den Antragstellern zu 1 und 2 gestellten Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens ist der Senat gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 1 ZPO, § 6a Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz berufen, da der Ort des beabsichtigten und bereits eingeleiteten schiedsrichterlichen Verfahrens in Bayern liegt. 2. Der Senat ist durch den Beschluß des Landgerichts vom 3. 6. 2002 nicht an einer Entscheidung gehindert, da das Landgericht im Wege zulässiger Selbstkorrektur (vgl. BGH NJW 2002, 1577) seine Unzuständigkeit für die getroffene Entscheidung erkannt und den Beschluß vom 3. 6. 2002 aufgehoben hat (§ 321 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 4, 5, § 572 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ZPO analog). Die Antragsgegnerin (Nebenintervenientin im landgerichtlichen Verfahren) hat die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör fristgerecht gerügt. 3. Der nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2, § 1032 Abs. 2 ZPO gestellte Feststellungsantrag ist jedoch als unzulässig zu verwerfen. Ihm fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht rechtshängig ist und dort die Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO erhoben wurde (vgl. OLG Koblenz OLGR 2000, 4; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. V Rn. 12; Bredow in Anm. zu OLG Hamm BB 1999 Beil. 11 S. 10 und Henn Schiedsverfahrensrecht 3. Aufl. S. 43 Fn. 337; a. A. MK/Münch ZPO 2. Aufl. § 1032 Rn. 11, 12 und wohl auch Musielak/Voit ZPO 3. Aufl. § 1032 Rn. 10–14).

a) Außer Zweifel steht, daß den Parteien, die über einen materiellrechtlichen Streit hinaus auch über die Frage streiten, ob für die Entscheidung die staatlichen Gerichte oder ein vereinbartes Schiedsgericht zuständig ist, das Gesetz in §§ 1032, 1040 Abs. 3 und § 1059 Abs. 1–3 ZPO zunächst verschiedene Wege anbietet, um über die Kompetenzfrage eine abschließende Klärung herbeizuführen. Einigkeit besteht auch noch darin, daß die Parteien grundsätzlich die Wahl haben, in welchem Verfahren sie die Klärung der Kompetenzfrage erreichen wollen (Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 60. Aufl. § 1032 Rn. 9 a. E.).

b) Der Senat vermag der von Münch aaO vertretenen Ansicht, für einen Freistellungsantrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO bestehe „durchweg ein Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse” nicht zu folgen. Denn sie ist mit wesentlichen Verfahrensgrundsätzen nicht zu vereinbaren. Im Urteil vom 27. 6. 2002 (NJW 2002, 2720 m. w. N.) hebt der BGH als „allgemeinen Grundsatz” hervor, daß Gerichte nicht unnütz in Anspruch genommen werden dürfen. Ein allgemeiner Grundsatz ist auch das Gebot der Vermeidung der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen (vgl. Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl. § 301 Rn. 2, 2a), wie es z. B. für gesellschaftsrechtliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen in den Zuständigkeits- und Konzentrationsbestimmungen in § 246 und § 249 Abs. 2 AktG zum Ausdruck kommt. Nicht zuletzt würde es auch dem das Schiedsverfahrensrecht beherrschenden Grundsatz der Beschleunigung zuwiderlaufen, wenn die über die Frage der Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens streitenden Parteien sowohl in einem Hauptsacheprozeß vor dem staatlichen Gericht (§ 1032 Abs. 1 ZPO) als auch in einem Hauptsacheverfahren vor einem angerufenen Schiedsgericht (§ 1032 Abs. 3 i. V. m. § 1040 Abs. 3 ZPO) als auch noch zusätzlich in einem obergerichtlichen Feststellungsverfahren (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2, § 1032 Abs. 2 ZPO) nach Belieben nebeneinander die Klärung der streitigen Kompetenzfrage durch mehrere staatliche Gerichte (und die ihnen übergeordneten Rechtsmittelinstanzen) betreiben könnten. § 148 ZPO bietet keine ausreichende Schranke, um einem solchen Nebeneinander mehrerer Verfahren und der Gefahr daraus resultierender widersprüchlicher Entscheidungen wirkungsvoll zu begegnen.

4. Die Kosten des vorliegenden Feststellungsverfahrens haben die Antragsteller zu tragen, § 91 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.

5. Der Senat bewertet das Feststellungsinteresse mit EUR 10.000,– (§ 3 ZPO).

BGH, Urteil v. 10.05.2001, III ZR 262/00 | Schiedsverfahren: Zeitpunkt Schiedseinrede

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Mai 2001, III ZR 262/00

Vorinstanz:

OLG Köln

Relevante Normen:

§ 282 III ZPO
§ 1032 I ZPO

Leitsatz:

Der Beklagte braucht die Einrede der Schiedsvereinbarung nicht innerhalb der Klageerwiderungsfrist vorzubringen; er kann sie vielmehr noch bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache geltend machen.

Gründe:

I.

Das BerGer. hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Einrede der Schiedsvereinbarung greife nicht durch. Die von der Kl. erhobene positive Beschlussfeststellungsklage falle gem. § 3 VI Schiedsvertrag nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Jedenfalls sei die Schiedseinrede verspätet erhoben. Denn der Bekl. habe sie nicht innerhalb der Klageerwiderungsfrist geltend gemacht. Die somit zulässige Feststellungsklage, dass der Beklagte seit dem 1. 10. 1998 nur Gesamtvertretungsbefugnis habe, sei begründet. Der entsprechende Gesellschafterbeschluss vom 1. 10. 1998 sei wirksam und für den Bekl. nicht mehr anfechtbar, weil er die in § 6 VI Gesellschaftsvertrag vorgeschriebene Anfechtungsfrist nicht eingehalten habe. Daran scheitere auch die auf Nichtigkeitsfeststellung gerichtete Widerklage.

II. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand. Die von dem BerGer. getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um abschließend zu entscheiden, ob die Klage zulässig, insbesondere ob der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet ist. 1. Die Frage, ob die Klage als unzulässig abzuweisen ist, weil der Bekl. sich auf den Abschluss einer Schiedsvereinbarung beruft, richtet sich nach § 1032 I ZPO i.d.F. des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes (SchiedsVfG) vom 22. 12. 1997 (BGBl I, 3224). Denn dieses gerichtliche Verfahren ist am 10. 3. 1999, nach In-Kraft-Treten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes am 1. 1. 1998, anhängig geworden (vgl. Art. 4 § 1 III i.V. mit Art. 5 I SchiedsVfG). Die Wirksamkeit des von den Parteien und S am 26. 9. 1995 geschlossenen Schiedsvertrags beurteilt sich aber noch nach altem Recht (vgl. Art. 4 § 1 I i.V. mit Art. 5 I SchiedsVfG). § 1032 I ZPO (n.F.) bestimmt – soweit hier maßgeblich -, dass das Gericht die Klage, die in einer Angelegenheit erhoben wird, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, als unzulässig abzuweisen hat, sofern der Bekl. dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt. Im Streitfall sind die Voraussetzungen einer solchen Klageabweisung in tatsächlicher Hinsicht nicht vollständig geklärt.

a) Der Bekl. hat die Schiedseinrede allerdings rechtzeitig erhoben. Er hat sie am 1. 8. 1999 schriftsätzlich sowie in der mündlichen Verhandlung vom 10. 8. 1999 vorgebracht; die mündliche Verhandlung zur Hauptsache hat erst mit der Stellung der Sachanträge am 28. 9. 1999 begonnen (vgl. § 137 I ZPO; BGHZ 100, 383 [390] = NJW 1987, 3263 = LM § 515 ZPO Nr. 24). Der Bekl. ist nicht, wie das BerGer. meint, deshalb mit der Rüge der Schiedsvereinbarung ausgeschlossen, weil er sie nicht innerhalb der Klageerwiderungsfrist geltend gemacht hat (vgl. § 276 I 2 i.V. mit §§ 282 III 2, 296 III ZPO). Die Anwendung der allgemeinen Präklusionsvorschriften scheidet aus, weil § 1032 I ZPO als Sonderregelung für die Schiedseinrede zu verstehen ist (Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl. [2001], § 296 Rdnr. 8a; Musielak/Voit, ZPO, 2. Aufl. [2000], § 1032 Rdnr. 7; wohl auch Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl. [1999], § 1032 Rdnr. 2; a.A. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl. [2000], Kap. 7 Rdnr. 1; Schütze, Schiedsgericht u. Schiedsverfahren, 3. Aufl. [1999], Rdnr. 123; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl. [2001], § 1032 Rdnr. 4; vgl. auch Zöller/Geimer, § 1032 Rdnr. 1). Hierfür streitet der Wortlaut des § 1032 I ZPO, der – anders als § 1027a ZPO a.F. – auf die Erhebung der Rüge „vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache” abstellt. Diese Bestimmung sieht im Gegensatz zu § 282 III 2 ZPO gerade nicht vor, dass die Rüge im Fall, dass eine Klageerwiderungsfrist gesetzt ist, innerhalb dieser Frist geltend zu machen ist. Es kommt hinzu, dass der Gesetzgeber eine dem § 39 ZPO entsprechende Regelung schaffen wollte (vgl. Begr. d. BReg. zu dem GE z. Neuregelung d. SchiedsverfahrensR, BT-Dr 13/5274, S. 38). § 39 ZPO legt es aber nahe, dass der Beklagte bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache mit der Geltendmachung der Unzuständigkeit warten darf (BGHZ 134, 127 [134f.] = NJW 1997, 397 = LM H. 3/1997 § 38 ZPO Nr. 32).

b) Auf der Grundlage der von dem BerGer. getroffenen Feststellungen ist jedoch offen, ob die Klage in einer Angelegenheit erhoben worden ist, die Gegenstand der von den Parteien geschlossenen Schiedsvereinbarung ist. aa) Von der Zuständigkeit des Schiedsgerichts für alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag, sei es der Gesellschaft mit den Gesellschaftern, sei es von den Gesellschaftern untereinander in Angelegenheiten der Gesellschaft (Vorb. z. Schiedsvertrag Abs. 2 S. 1), sind die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen eines Gesellschafters ausgenommen; hierfür bleiben gem. § 3 VI Schiedsvertrag die staatlichen Gerichte zuständig. Das BerGer. hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, dass sie auch für die positive Beschlussfeststellungsklage gilt. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. Der Vorbehalt zu Gunsten der staatlichen Gerichtsbarkeit hatte seinen Grund ersichtlich darin, dass der BGH die Schiedsfähigkeit von so genannten Beschlussmängelstreitigkeiten – jedenfalls nach altem Recht, das hier in Bezug auf die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung maßgeblich bleibt (vgl. Art. 4 § 1 I i.V. mit Art. 5 I SchiedsVfG) – verneinte (vgl. die Nachw. in dem später ergangenen Urteil BGHZ 132, 278 [280, 285ff.] = NJW 1996, 1753 = LM H. 8/1996 § 248 AktG 1965 Nr. 3). Zu den Beschlussmängelstreitigkeiten zählen aber außer den Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungs- auch die positiven Feststellungsklagen entsprechend §§ 241ff. AktG mit Ausnahme „einfacher” Feststellungsklagen unter den Gesellschaftern nach § 256 ZPO (vgl. BGHZ 132, 278 [280] = NJW 1996, 1753). Es liegt nahe, dass die vertragsschließenden Parteien die verschiedenen Formen der Beschlussmängelstreitigkeiten einheitlich als nicht schiedsfähig angesehen haben und deswegen nicht nur die in § 3 VI Schiedsvertrag ausdrücklich genannten Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen, sondern auch die positive Beschlussfeststellungsklage von der Zuständigkeit des Schiedsgerichts ausnehmen wollten. bb) Dieses Verständnis des § 3 VI Schiedsvertrag führt aber entgegen der Auffassung des BerGer. noch nicht dazu, dass für die vorliegende Klage der Rechtsweg zum staatlichen Gericht eröffnet ist. Eine Beschlussmängelstreitigkeit liegt nämlich nicht vor; die Kl. hat eine von der positiven Beschlussfeststellungsklage analog § 248 AktG zu unterscheidende allgemeine Feststellungsklage (§ 256 ZPO) erhoben. Die kassatorische Anfechtungsklage des Gesellschafters gegen die Gesellschaft (§§ 243 I, 246 II 1 AktG analog) kann mit einer positiven Beschlussfeststellungsklage mit dem gesonderten Ziel verbunden werden, den wirklich und rechtmäßig beschlossenen Inhalt des Gesellschafterentscheids feststellen zu lassen. Wie das „Anfechtungsurteil” hat auch das „Beschlussfeststellungsurteil” rechtsgestaltende Urteilswirkung inter omnes (§ 248 I 1 AktG analog; vgl. BGHZ 97, 28 [31] = NJW 1986, 2051 = LM § 46 GmbHG Nr. 21; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl. [2000], Anh. § 47 Rdnr. 43; Hachenburg/Raiser, GmbHG, 8. Aufl. [1997], Anh. § 47 Rdnrn. 244ff., 246; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl. [2000], Anh. § 47 Rdnrn. 91ff.; Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG, 8. Aufl. [1993/95], § 45 Rdnrn. 180f.). Bei der GmbH ist allerdings nur der Gesellschafter berechtigt, die Anfechtungsklage zu erheben; die Gesellschaft ist passivbefugt (BGHZ 76, 154 [159] = NJW 1980, 1527 = LM § 47 GmbHG Nr. 30 L; vgl. auch BGHZ 97, 28 [31] = NJW 1986, 2051; BGHZ 132, 278 [284] = NJW 1996, 1753). Ob entsprechendes für die positive Beschlussfeststellungsklage analog § 248 AktG gilt, kann hier dahinstehen. Denn die Kl. hat nach der Fassung ihres Antrags eine solche Klage nicht erhoben. Ihre Klage ist vielmehr als gewöhnliche Feststellungsklage mit Wirkung inter partes (§ 256 ZPO) aufzufassen (vgl. BGH, NJW 1999, 2268 = LM H. 10/1999 § 242 [Cc] BGB Nr. 61 = ZIP 1999, 656). cc) Ein solches Streitverhältnis fällt nach dem Wortlaut der Schiedsvereinbarung in die vereinbarte Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Es kommt allerdings, etwa unter dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs, in Betracht, dass die in § 3 VI Schiedsvertrag bestimmte Ausnahme von der Zuständigkeit des Schiedsgerichts auch für eine nach allgemeinen Regeln erhobene Klage der Gesellschaft auf Feststellung eines bestimmten Beschlussergebnisses, hier der Anordnung der Gesamtvertretungsbefugnis für den bekl. Geschäftsführer, gelten sollte. Da sich § 3 VI Schiedsvertrag dem Wortlaut des § 246 III 1 AktG anzulehnen scheint, könnten die vertragsschließenden Parteien ferner den Gesichtspunkt der einheitlichen Sachentscheidung (vgl. BGHZ 132, 278 [285f.] = NJW 1996, 1753) im Blick gehabt haben. Das BerGer. hat insoweit, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, Feststellungen nicht getroffen. Das zwingt zur Zurückverweisung der Sache. Der Senat kann den Schiedsvertrag nicht selbst auslegen, weil die Parteien Gelegenheit erhalten müssen, zu dem neuen Gesichtspunkt vorzutragen. 2. Das BerGer. hat die Widerklage des Bekl. abgewiesen. Soweit sich die Revision dagegen richtet, ist sie mangels Zulassung unzulässig. Das BerGer. hat die Rechtsmittelzulassung auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt. Die Eingrenzung der vom BerGer. ausgesprochenen Zulassung der Revision ergibt sich aus dem Tenor und den dort in Bezug genommenen Entscheidungsgründen. Das BerGer. hat ausgeführt, die Revision sei wegen der Frage der Rechtzeitigkeit der Schiedseinrede des Bekl. zuzulassen; die Rechtsfrage „ob die Zeitbestimmung des § 1032 ZPO n.F. entgegen der vom Senat vertretenen Ansicht die speziellere Norm des § 282 III 2 ZPO außer Kraft setzt”, werde in der Literatur kontrovers diskutiert und sei höchstrichterlich nicht entschieden. Diese Erwägungen lassen deutlich erkennen, dass das BerGer. eine die Anrufung des RevGer. rechtfertigende Rechtsfrage allein in der nach der Zulässigkeit der Klage vor dem staatlichen Gericht (§ 1032 I ZPO) gesehen hat. Die materiell-rechtliche Beurteilung hat das BerGer. hingegen – zu Recht oder zu Unrecht – für nicht zweifelhaft gehalten. In einem solchen Fall ist die Revision auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt (vgl. Senat, NJW 1993, 1799 = LM H. 8/1993 § 17a GVG Nr. 9, insoweit in BGHZ 121, 367 n.abgedr.; NJW 1998, 1138 [1139f.] = LM H. 7/1998 § 339 BGB Nr. 42, insoweit in BGHZ 136, 67 nicht abgedr.).

BGH, Urteil vom 12.11.1987, III ZR 29/87| Schiedsverfahren: Schiedseinrede arglistig, wenn Beklagter mittellos

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. November 1987, III ZR 29/87

Relevante Normen:

§ 1027a ZPO
§ 242 BGB

Leitsatz:

Der Schiedseinrede kann die Gegeneinrede der Arglist entgegengesetzt werden, wenn der Beklagte sie erhebt, obwohl eine dem Kläger zumutbare Möglichkeit, im Schiedsverfahren einen Vollstreckungstitel zu erlangen, nicht gegeben ist, weil dem Beklagten die für die Durchführung dieses Verfahrens erforderlichen Mittel fehlen.

Tatbestand:

Der Kl. nimmt die Bekl. zu 1 und die Bekl. zu 2 als ihre persönlich haftende Gesellschafterin auf Zahlung von 268776,41 DM von der Bekl. zu 1 eingezogener, aber nicht weitergeleiteter Versicherungsbeiträge in Anspruch. Die Bekl. haben der Klage die Einrede des Schiedsvertrages entgegengesetzt; sie berufen sich auf einen zwischen dem Kl. und der Bekl. zu 1 geschlossenen Schiedsvertrag, in dem es einleitend heißt: “… wird für Streitigkeiten, die sich aus dem unter den Parteien geschlossenen Provisionsvertrag ergeben, nachstehender Schiedsvertrag geschlossen”. Das LG hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil nach dem Schiedsvertrag die Entscheidung auch des vorliegenden Streites dem Schiedsgericht zugewiesen sei. Das BerGer. hat die Berufung des Kl. zurückgewiesen. Die Revision des Kl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Gründe:

I.

Das BerGer. ist wie das LG der Auffassung, die Bekl. könnten gegenüber dem Klagebegehren mit Erfolg die Einrede des Schiedsvertrages erheben. Dies hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Ohne Erfolg bekämpft die Revision allerdings die Auffassung des BerGer., der zwischen den Parteien geschlossene Schiedsvertrag vom 15. 10. 1947 umfasse auch die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Schadensersatzansprüche.

a) Der Schiedsvertrag ist für “Streitigkeiten, die sich aus dem unter den Parteien bestehenden Provisionsanspruch ergeben“, geschlossen worden. Die Auslegung des BerGer., daß er sich nicht nur auf Streitigkeiten über Entstehung oder Höhe der vereinbarten Provision beziehen sollte, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

b) Auch die Auffassung des BerGer., daß die Schiedsvereinbarung sich auch auf die geltend gemachten Ansprüche erstreckt, soweit sie sich aus den Vorschriften über unerlaubte Handlungen ergeben, hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand. Entscheidend für die Frage, ob es sich um eine Streitigkeit “aus dem Provisionsvertrag” handelt, ist der behauptete Sachverhalt, nicht die zivilrechtliche Grundlage des daraus hergeleiteten Anspruchs. Die Parteien gehen bei der Schiedsabrede davon aus, daß Tatbestände, die Vertragsverletzungen darstellen, im ganzen vom Schiedsgericht und nicht vom ordentlichen Gericht beurteilt werden sollen. Diese vereinbarte Zuständigkeit läßt sich nicht dadurch umgehen, daß der Kl. eine Vertragsverletzung seines Partners – zu Recht oder zu Unrecht – als unerlaubte Handlung qualifiziert (BGH, NJW 1965, 300). Etwas anderes würde allerdings gelten, wenn die unerlaubte Handlung, aus der der Kl. seinen Anspruch herleitet, sich nicht mit einer Vertragsverletzung deckt, wenn also mindestens ein Teil der Ausführungsakte der unerlaubten Handlung nicht zugleich eine Vertragsverletzung darstellt (RG, JW 1918, 263 f.). Dies ist entgegen der Auffassung der Revision hier nicht der Fall. Der Kl. leitet seinen Anspruch daraus her, daß die Bekl. zu 1 für seine Rechnung Gelder eingezogen, vertragswidrig nicht an ihn weitergeleitet, sondern für eigene Zwecke verbraucht habe. Mit Recht hat das BerGer. diesen Sachverhalt als einheitlichen Lebensvorgang gewürdigt, der keine der Vertragsverletzung vorgelagerten oder nachfolgenden Tathandlungen umfasse, die zwar als Teil der unerlaubten Handlung, nicht aber zugleich als Teil der Vertragsverletzung angesehen werden könnten. Insbesondere beruft die Revision sich nicht darauf, daß die Bekl. zu 1 – wie die Bekl. in dem vom RG entschiedenen Fall – den Vertrag schon in der Absicht abgeschlossen habe, ihn zum Nachteil des Kl. auszunutzen. Allein der Umstand, daß die vertragswidrige und unerlaubte Handlung – möglicherweise – zugleich als Untreue (§ 266 StGB) mit Strafe bedroht ist, führt nicht dazu, daß zu den vertraglichen Pflichtverletzungen der Bekl. zu 1 eine selbständige Unrechtshandlung hinzutritt, wie die Revision meint. Vielmehr knüpft § 266 StGB; soweit er den Mißbrauch einer aufgrund Vertrages eingeräumten Verfügungsbefugnis und die Verletzung einer kraft Vertrages obliegenden Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, betrifft, gerade an Vertragsverletzungen an und verleiht ihnen eine neue Qualität, ohne ihnen damit jedoch den Charakter der Vertragsverletzung zu nehmen. Auch die in den zitierten Entscheidungen des RG und des BGH mitgeteilten Sachverhalte lassen das Vorliegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nicht als ausgeschlossen, sondern eher als naheliegend erscheinen.

2. Mit Erfolg setzt jedoch die Revision der Schiedseinrede der Bekl. die Gegeneinrede der Arglist entgegen. Arglistig ist die Erhebung der Schiedseinrede, wenn der Bekl. sie erhebt, obwohl eine dem Kl. zumutbare Möglichkeit, das Schiedsverfahren durchzuführen, nicht gegeben ist, weil dem Bekl. die für die Durchführung dieses Verfahrens erforderlichen Mittel fehlen. Das ist hier der Fall. a) Der Schiedsvertrag verpflichtet beide Parteien, bei der Durchführung des Schiedsverfahrens mitzuwirken. Insbesondere ist – in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung – jede Partei verpflichtet, sich an der Bildung des Schiedsgerichts zu beteiligen, insbesondere die üblicherweise von einem Schiedsgericht geforderten Kostenvorschüsse anteilig zu leisten. b) Allerdings kann eine Partei einen Schiedsvertrag aus wichtigem Grunde kündigen, wenn sie wegen einer nach Vertragsschluß eingetretenen Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die erforderlichen Kostenvorschüsse für das Schiedsgerichtsverfahren nicht mehr aufbringen kann (BGHZ 41, 104 (107 f.) = NJW 1964, 1129; BGHZ 51, 79 (82) = NJW 1969, 277; BGHZ 55, 344 (350) = NJW 1971, 888); das gleiche gilt, wenn sie schon bei Vertragsschluß dazu außerstande war, aber erwarten konnte, aus der Durchführung des Hauptvertrages Einnahmen zu erzielen, und wenn bei Vertragsschluß noch ungewiß war, ob es überhaupt zu einem Streit und zur Forderung eines Gebührenvorschusses durch das Schiedsgericht kommen werde (BGHZ 77, 65 = NJW 1980, 2136). Die Gegenpartei kann eine solche Kündigung des Schiedsvertrages aus diesem Grund zwar dadurch verhindern, daß sie sich bereit erklärt, die Kosten des Schiedsgerichts in vollem Umfang und auch die ihrem Gegner durch die Durchführung des Schiedsverfahrens entstehenden Kosten vorläufig vorzuschießen (Senat, BGHRZPOO § 1025 Kündigung 1). Verpflichtet, die zur Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Vorschüsse auf die Kosten des Schiedsgerichts in vollem Umfang zu leisten, weil die Gegenpartei dazu nicht in der Lage ist, ist jedoch – in Ermangelung einer besonderen dahingehenden Vereinbarung – keine Partei eines Schiedsvertrages. Deshalb kann ein Kl., der auf die Austragung des Streits in dem zunächst vorgesehenen Schiedsverfahren keinen so großen Wert legt, daß er bereit wäre, erforderliche Vorschüsse auch für den Schiedsbekl. zu leisten, der Schiedseinrede die Gegeneinrede der Arglist entgegensetzen, wenn der Bekl. gleichzeitig mit ihrer Erhebung zu erkennen gibt, daß er selbst nicht in der Lage ist, seiner Pflicht zur fördernden Mitwirkung im Schiedsverfahren – zu der auch die Leistung der erforderlichen Vorschüsse gehört – nachzukommen.

c) Diese Unfähigkeit, seine eigenen Verpflichtungen aus dem Schiedsvertrag zu erfüllen, gibt der Bekl. aber zu erkennen, wenn er – wie die Bekl. im vorliegenden Rechtsstreit – im gerichtlichen Verfahren Prozeßkostenhilfe beantragt und darlegt, daß er nicht einmal zur Bestreitung der Kosten seiner Rechtsverteidigung vor dem ordentlichen Gericht in der Lage ist.

d) Die Erhebung der Gegeneinrede der Arglist gegen die Schiedseinrede ist hier auch nicht treuwidrig. Die Revision macht allerdings geltend, daß der Kl. durch die Erhebung der Klage vor dem ordentlichen Gericht selbst die Bekl. außer Stand gesetzt habe, an der Durchführung des Schiedsverfahrens mitzuwirken. Im ersten Rechtszug hätten die Bekl. noch nicht Prozeßkostenhilfe beantragen müssen; daraus sei ersichtlich, daß sie die auf sie entfallenden Kosten des Schiedsverfahrens hätten tragen können, wenn der Kl. an Stelle des ordentlichen Gerichts das Schiedsgericht angerufen hätte. Deshalb sei der Kl. nunmehr nach Treu und Glauben verpflichtet, die gesamten Kosten des Schiedsverfahrens zu übernehmen. Dieser Vortrag der Bekl. reicht jedoch für die Annahme, der Kl. habe durch die Erhebung der Klage vor dem staatlichen Gericht die Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens erst verursacht, nicht aus. Dabei braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Klageerhebung vor dem staatlichen Gericht überhaupt als ein Verhalten bewertet werden kann, an das eine Kostenvorschußpflicht für das Schiedsverfahren anknüpfen konnte. Denn allein aus der Tatsache, daß die Bekl. sich im ersten Rechtszug noch nicht veranlaßt gesehen haben, Prozeßkostenhilfe zu beantragen, läßt sich nicht schließen, daß sie bei Einleitung des Schiedsverfahrens durch den Kl. die erforderlichen Vorschüsse für die Schiedsrichter und für ihre eigenen Anwälte hätten leisten können.

II. Die Einrede des Schiedsvertrags greift daher aus den hier vorliegenden besonderen Gründen nicht durch. Eine abschließende sachliche Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil das BerGer. – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – Feststellungen zur Begründetheit des Klageanspruchs nicht getroffen hat.

BGH, Beschluss v. 16.3.2017, I ZB 50/16 | Schiedsverfahren Testament, Treuwidrige Schiedseinrede

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. März 2017, I ZB 50/16

Vorinstanz:

OLG München, Beschluss vom 25. April 2016, 34 Sch 13/15

Relevante Normen:

§ 242 BGB
§ 1032 Abs 1 ZPO
§ 1059 Abs 2 Nr 2 Buchst a ZPO
§ 1066 ZPO

Leitzsatz:

Der Streit über einen Pflichtteilsanspruch kann durch letztwillige Verfügung nicht der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen werden.

Gründe

A. Die Antragstellerin ist die Mutter der Antragsgegnerin. Der Ehemann der Antragstellerin und Vater der Antragsgegnerin ist am 25. Mai 2010 verstorben. Er hat mit notariellem Testament vom 8. April 2004 die Antragsgegnerin zur Alleinerbin bestimmt und die Antragstellerin mit einem Vermächtnis bedacht. Das Testament enthält folgende Anordnung:

Über alle Streitigkeiten über dieses Testament und aus diesem Testament und darüber hinaus über die Erbfolge nach mir, über evtl. Pflichtteilsrechte und -ansprüche und über alle Fragen der Behandlung meines Nachlasses soll ausschließlich ein Schiedsgericht nach den Regeln des Schlichtungs- und Schiedsgerichtshofs deutscher Notare entscheiden, dessen Statut ich als offene Schrift überreiche.

Die Antragstellerin machte gegen die Antragsgegnerin zunächst vor den ordentlichen Gerichten im Wege der Stufenklage ihren Pflichtteilsanspruch geltend. Das Landgericht gab dem in der ersten Stufe erhobenen Auskunftsantrag durch Teilurteil statt. In zweiter Instanz nahm die Antragstellerin ihren Auskunftsantrag zurück, nachdem das Berufungsgericht sie darauf hingewiesen hatte, dass es die von der Antragsgegnerin erhobene Schiedseinrede – anders als das Landgericht – für durchgreifend erachte.

Die Antragstellerin machte gegen die Antragsgegnerin daraufhin mit ihrer beim Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof Deutscher Notare erhobenen Schiedsklage einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 11.875 € nebst Zinsen geltend.

Nachdem die Antragsgegnerin erklärt hatte, dass sie die Kosten für das Schiedsverfahren und einen Rechtsanwalt nicht aufbringen könne, und die Antragstellerin eine Übernahme dieser Kosten abgelehnt hatte, setzte das Schiedsgericht der Antragsgegnerin eine Frist bis zum 23. Juni 2014 für den Nachweis, dass sie beim staatlichen Gericht die Feststellung der Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens beantragt habe. Die Antragsgegnerin stellte beim Berufungsgericht einen entsprechenden Antrag. Auf Anfrage des Schiedsgerichts wies das Berufungsgericht mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 darauf hin, dass in dem beendeten Berufungsverfahren eine Entscheidung über den Antrag auf Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens nicht veranlasst sei. Daraufhin ordnete das Schiedsgericht die Fortsetzung des Schiedsverfahrens an. Zugleich bestimmte es einen Gütetermin und für den Fall des Nichterscheinens einer Partei oder der Erfolglosigkeit der Güteverhandlung einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 27. Januar 2015. In diesem Termin war die Antragsgegnerin nicht anwesend.

Das Schiedsgericht verurteilte die Antragsgegnerin durch Schiedsspruch vom 27. Januar 2015 antragsgemäß zur Zahlung von 11.875 € nebst Zinsen. Zur Begründung führte es aus, dass auf der Grundlage des unstreitigen Vorbringens der Antragstellerin ein Pflichtteilsanspruch in der geltend gemachten Höhe bestehe und von der Antragsgegnerin als testamentarischer Alleinerbin zu erfüllen sei. Die Entscheidung enthielt den Hinweis, dass gegen diesen Schiedsspruch innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung (Notfrist) schriftlich oder per Telefax Einspruch bei der Geschäftsstelle des Schlichtungs- und Schiedsgerichtshofs Deutscher Notare eingelegt werden könne. Den mit Telefax vom 5. März 2015 eingelegten Einspruch der Antragsgegnerin verwarf das Schiedsgericht unter gleichzeitiger Zurückweisung des vorsorglich gestellten Wiedereinsetzungsgesuchs mit Beschluss vom 8. Juli 2015 wegen Verfristung als unzulässig.

Die Antragstellerin hat beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Sie hat beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen und den Schiedsspruch aufzuheben.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abgelehnt und den Schiedsspruch aufgehoben (OLG München, Beschluss vom 25. April 2016 – 34 Sch 13/15 , SchiedsVZ 2016, 233). Es hat angenommen, es liege ein Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO (Fehlen der Schiedsfähigkeit) vor, weil der gesetzliche Pflichtteilsanspruch nicht durch einseitige Verfügung von Todes wegen dem Schiedsverfahren unterstellt werden könne. Zudem bestehe der Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO (Verstoß gegen den innerstaatlichen verfahrensrechtlichen ordre public), weil das Schiedsgericht die Bestimmung des § 1048 Abs. 3 ZPO über die Entscheidung bei Säumnis einer Partei nicht beachtet und dadurch den Anspruch der Antragsgegnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt habe.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie ihren Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

B. Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO ) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO ). Sie ist aber nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs mit Recht abgelehnt. Nach § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Die Rechtsbeschwerde macht zwar zutreffend geltend, dass die Antragsgegnerin sich – entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts – nicht mit Erfolg auf den Aufhebungsgrund des Fehlens der Schiedsfähigkeit (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO ) berufen kann (dazu B I). Das Oberlandesgericht hat jedoch ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Aufhebungsgrund des Verstoßes gegen den innerstaatlichen verfahrensrechtlichen ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO ) vorliegt (dazu B II).

I. Die Rechtsbeschwerde macht mit Recht geltend, dass die Antragsgegnerin sich nicht mit Erfolg auf den Aufhebungsgrund des Fehlens der Schiedsfähigkeit (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO ) berufen kann. Das Oberlandesgericht hat zwar zutreffend angenommen, dass ein Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO vorliegt, weil der Gegenstand des Streits nicht durch einseitige Verfügung von Todes wegen dem Schiedsverfahren unterstellt werden kann (dazu B I 1). Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ist es der Antragsgegnerin jedoch nach Treu und Glauben verwehrt, sich im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs auf das Fehlen der Schiedsfähigkeit zu berufen (dazu B I 2).

1. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass ein Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO vorliegt, weil der Gegenstand des Streits – der von der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin erhobene Pflichtteilsanspruch – nicht durch einseitige Verfügung von Todes wegen dem Schiedsverfahren unterstellt werden kann.

a) Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO kann ein Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn das Gericht feststellt, dass der Gegenstand des Streits nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist. Über einen nach deutschem Recht nicht schiedsfähigen Anspruch kann nur ein staatliches Gericht und nicht ein kraft privatautonomer Entscheidung bestimmtes Schiedsgericht entscheiden. Der Aufhebungsgrund der Schiedsunfähigkeit berührt öffentliche Belange und ist daher bei der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs von Amts wegen zu berücksichtigen. Er ist lex specialis im Verhältnis zum Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO und geht diesem daher in seinem Anwendungsbereich vor (Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, BT-Drucks. 13/5274, S. 59; MünchKomm.ZPO /Münch, 4. Aufl. § 1059 Rn. 11; BeckOK ZPO /Wilske/Markert, 23. Edition, Stand: 01.12.2016, § 1059 Rn. 57; Saenger/Saenger, ZPO , 7. Aufl. § 1059 Rn. 22; Voit in Musielak/Voit, ZPO , 13. Aufl. § 1059 Rn. 24; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Kap. 25 Rn. 2296).

b) Die Streitparteien können einen Streit über einen Pflichtteilsanspruch allerdings durch ein Schiedsgericht entscheiden lassen.

aa) Nach § 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann grundsätzlich jeder vermögensrechtliche Anspruch Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein.

bb) Der Begriff des vermögensrechtlichen Anspruches ist weit zu verstehen und erfasst sowohl Ansprüche, die sich aus Vermögensrechten ableiten, als auch solche, die auf eine vermögenswerte Leistung abzielen (Saenger/Saenger aaO § 1030 Rn. 2; Lange, ZZP 128 [2015] 407, 409). Zu den vermögensrechtlichen Ansprüchen im Sinne von § 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO zählen auch Pflichtteilsansprüche (§ 2303 BGB ), mit denen eine gesetzliche Mindestteilhabe der Angehörigen des Erblassers am Nachlass gewährleistet wird (Dawirs, Das letztwillig angeordnete Schiedsverfahren – Gestaltungsmöglichkeiten, 2014, S. 52; Haas, ZEV 2007, 49, 53 mit Fn. 46).

cc) Schiedsvereinbarung ist nach § 1029 Abs. 1 ZPO eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Eine Schiedsvereinbarung kann nach § 1029 Abs. 2 ZPO in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.

dd) Danach können Pflichtteilsansprüche grundsätzlich Gegenstand einer zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten getroffenen Schiedsvereinbarung sein (Staudinger/Otte, BGB , Neubearbeitung 2017, Vorbemerkung zu §§ 1937-1941 Rn. 8a; Grötzsch in Groll, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 4. Aufl., Kap. XIV Rn. 35).

ee) Vorliegend soll die Befugnis des Schiedsgerichts für die Entscheidung über den zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin bestehenden Streit über den Pflichtteilsanspruch jedoch nicht kraft einvernehmlicher Vereinbarung der Streitparteien, sondern durch letztwillige Anordnung des Erblassers begründet werden, der mit Verfügung von Todes wegen bestimmt hat, dass über alle Streitigkeiten über Pflichtteilsansprüche ausschließlich ein Schiedsgericht entscheiden soll.

c) Ein Erblasser kann durch letztwillige Verfügung aber nicht wirksam anordnen, dass ein Streit über einen Pflichtteilsanspruch durch ein Schiedsgericht zu entscheiden ist.

aa) Nach § 1066 ZPO gelten für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, die Vorschriften des 10. Buchs der Zivilprozessordnung (§§ 1025 bis 1065 ZPO) entsprechend. Dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass eine Streitigkeit nur dann durch letztwillige Verfügung der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen werden kann, wenn dies gesetzlich statthaft ist.

bb) Mit der Formulierung „in gesetzlich statthafter Weise“ nimmt § 1066 ZPO jedenfalls auf die für die Testamentserrichtung geltenden Formanforderungen Bezug. Danach ist die Bestimmung des § 1031 ZPO über die Formerfordernisse einer Schiedsvereinbarung auf die Anordnung eines Schiedsgerichts durch letztwillige Verfügung nicht anwendbar. Die für eine testamentarische Schiedsklausel geltenden Formanforderungen richten sich vielmehr nach den Vorschriften des materiellen Rechts, also nach §§ 2231 bis 2252 BGB (MünchKomm.ZPO /Münch aaO § 1066 Rn. 5; Voit in Musielak/Voit aaO § 1066 Rn. 2; Kössinger in Nieder/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung, 5. Aufl. § 15 Rn. 331; Grötzsch in Groll aaO Kap. XIV Rn. 31; Lange, ZZP 128 [2015], 407, 410).

cc) Darüber hinaus wird ein Schiedsgericht nur dann im Sinne von § 1066 ZPO „in gesetzlich statthafter Weise“ durch letztwillige Verfügung angeordnet, wenn diese Anordnung in der Verfügungsmacht des Erblassers liegt.

(1) Die dem Erblasser eingeräumte Befugnis, in eine letztwillige Verfügung eine Schiedsklausel aufzunehmen, ist Ausfluss der Testierfreiheit. Sie ist in ihrer Reichweite durch die dem Erblasser nach den Vorschriften des materiellen Rechts zustehenden Anordnungskompetenzen beschränkt (Schiffer, ZErb 2014, 292, 294; Lange, ZZP 128 [2015] 407, 410). Damit ist kraft letztwilliger Anordnung grundsätzlich nur schiedsfähig, was innerhalb der Verfügungsmacht des Erblassers liegt (OLG Karlsruhe, ZEV 2009, 466, 467; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO , 23. Aufl. § 1066 Rn. 6; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO , 75. Aufl., § 1066 Rn. 2; Staudinger/Otte aaO Vorbemerkung zu §§ 1937-1941 Rn. 8; ders., Notar und Rechtsgestaltung, Jubiläums-Festschrift des Rheinischen Notariats, 1998, S. 241, 246; BeckOK BGB /Müller-Christmann, 41. Edition, Stand: 01.08.2016, § 1937 Rn. 9; Kössinger in Nieder/Kössinger aaO § 15 Rn. 330; Schiffer/Schürmann, Hereditare – Jahrbuch für Erbrecht- und Schenkungsrecht 4 [2014] S. 39, 48; Storz, SchiedsVZ 2010, 200, 202; Werner, ZEV 2011, 506, 507).

(2) Die Gegenansicht, nach der die Anordnungskompetenz des Erblassers auf der prozessrechtlichen Vorschrift des § 1066 ZPO beruht und der Erblasser bei der Anordnung der Schiedsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten aus Anlass des Erbfalls und im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses keinen über § 1030 ZPO hinausgehenden Beschränkungen unterworfen ist (vgl. Zöller/Geimer, ZPO , 31. Aufl. § 1066 Rn. 18; ders., Festschrift Schlosser, 2005, S. 197, 202; Haas, ZEV 2007, 49, 52), vermag nicht zu überzeugen. Die Vorschrift des § 1066 ZPO begründet keine Verfügungsmacht des Erblassers, Streitigkeiten über den Nachlass einem Schiedsgericht zuzuweisen, sondern setzt eine solche Anordnungskompetenz voraus (OLG Karlsruhe, ZEV 2009, 466, 467; Voit in Musielak/Voit aaO, § 1066 Rn. 2; Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1066 Rn. 1; MünchKomm.BGB /Leipold aaO § 1937 Rn. 29; BeckOK BGB /Müller-Christmann aaO § 1937 Rn. 9; Haas, ZEV 2007, 49, 50; Lange, ZZP 128 [2015] 403, 416 f.; Crezelius, Festschrift Westermann, 2008, S. 161, 162; Storz, SchiedsVZ 2010, 200, 202; Wendt, ErbR 2014, 400, 402).

(3) Eine entsprechende Anwendung der für vereinbarte Schiedsgerichte geltenden Vorschrift des § 1030 ZPO über die Schiedsfähigkeit auf durch letztwillige Verfügung angeordnete Schiedsgerichte und damit eine Gleichstellung der Entscheidungskompetenz dieser Schiedsgerichte mit derjenigen staatlicher Gerichte kann auch nicht mit der vom Gesetzgeber bei der Reform des Schiedsverfahrensrechts grundsätzlich vorausgesetzten Gleichwertigkeit von staatlicher Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit begründet werden (vgl. Werner, ZEV 2011, 506, 507 f.; Harder, Das Schiedsverfahren im Erbrecht, 2007, S. 60). Die Vorschriften über die Unterwerfung einer Streitsache unter die Entscheidungsbefugnis eines Schiedsgerichts gehen grundsätzlich von der einvernehmlichen Vereinbarung der Schiedsgerichtsbarkeit aus; dagegen entzieht die in einer letztwilligen Verfügung enthaltene Schiedsklausel dem Betroffenen einseitig den durch staatliche Gerichte gewährleisteten Rechtsschutz (MünchKomm.BGB /Leipold aaO § 1937 Rn. 34; BeckOK BGB /Tegelkamp, Stand: 01.12.2016, § 1937 Rn. 32; Walz/Bandel, Formularbuch Außergerichtliche Streitbeilegung, 2006, Kap. 8 § 24 Rn. 17; Lange, ZZP 128 [2015], 403, 412 f.; Storz, SchiedsVZ 2010, 200, 202; Schulz, MDR 2000, 314, 315).

dd) Da die Testierfreiheit des Erblassers durch die gesetzliche Anordnung der grundsätzlichen Unentziehbarkeit des Pflichtteils beschränkt ist, ist dem Erblasser – wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat – jede Beschränkung des Pflichtteilsberechtigten bei der Verfolgung und Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruchs verwehrt. Ein Erblasser, der dem Pflichtteilsberechtigten durch letztwillige Verfügung den Weg zu den staatlichen Gerichten versperrt und ihm ein Schiedsgericht aufzwingt, überschreitet die ihm durch das materielle Recht gezogenen Grenzen seiner Verfügungsfreiheit.

(1) Sind im Fall der durch Verfügung von Todes wegen angeordneten Schiedsgerichtsbarkeit nur Streitigkeiten über Ansprüche schiedsfähig, auf deren Bestehen und Umfang der Erblasser kraft seiner Testierfreiheit Einfluss nehmen kann, kann der Pflichtteilsanspruch, der ebenso wie die Testierfreiheit zu den von der Erbrechtsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG erfassten Rechten zählt (BVerfGE 112, 332, 348), nicht zu den schiedsfähigen Ansprüchen gezählt werden. Vielmehr wird die Testierfreiheit des Erblassers durch den Pflichtteilsanspruch, der einem Angehörigen, der nicht als Erbe am Nachlass teilhat, eine Mindestteilhabe an diesem sichert, beschränkt. In diesem Umfang ist dem Erblasser die Verfügungsfreiheit über sein Vermögen entzogen (Palandt/Weidlich, BGB , 76. Aufl. § 1937 Rn. 5). Streitigkeiten, die ihre Grundlage in zwingendem Pflichtteilsrecht haben, können daher nicht kraft testamentarischer Schiedsanordnung der alleinigen Jurisdiktionsbefugnis eines Schiedsgerichts unterworfen werden (BayObLG, BayObLGZ 1956, 186, 189; OLG Frankfurt aM, ZEV 2012, 665, 668; LG Heidelberg, ZEV 2014, 310 f.; Palandt/Weidlich aaO § 1937 Rn. 9) und sind demnach nicht schiedsfähig im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO (Staudinger/Otte aaO Vorbemerkung zu §§ 1937 – 1941 Rn. 8a; ders., Notar und Rechtsgestaltung aaO S. 241, 251; BeckOK BGB /G. Müller aaO § 2317 BGB Rn. 12a; BeckOK BGB /Müller-Christmann aaO § 1937 Rn. 9; MünchKomm.BGB /Leipold aaO § 1937 Rn. 34; Kössinger in Nieder/Kössinger aaO § 15 Rn. 330; Fröhler in Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 5. Aufl. Kap. 3 Rn. 394; Lange, Erbrecht, 2011, Kap. 7 § 31 Rn. 59; ders. ZIP 128 [2015] S. 407, 423; Wendt, ErbR 2014, 400, 402; Schiffer/Schürmann aaO S. 39, 49 f.; Voit in Musielak/Voit aaO § 1066 Rn. 3; Saenger/Saenger aaO § 1030 Rn. 8; BeckOK ZPO /Wolf/Eslami aaO § 1066 Rn. 4; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 1066 Rn. 2; Schiffer, BB Beilage 1995 [5], 2, 5; Schulze, MDR 2000, 314, 316; aA Zöller/Geimer aaO § 1066 Rn. 18; ders., Festschrift Schlosser, 2005, S. 197, 199 und 206 f.; Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO , 4. Aufl. § 1066 Rn. 7; Grunsky, Festschrift Westermann, 2008, S. 255, 260; Werner, ZEV 2011, 506, 508; Pawlytta, ZEV 2003, 89; Schmitz, RNotZ 2003, 591, 611; Dawirs aaO S. 52; Harder aaO S. 112 f.).

(2) Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der Erblasser insoweit Einfluss auf den unabdingbaren Pflichtteilsanspruch nehmen könne, als dieser Anspruch erst infolge des Ausschlusses eines Pflichtteilsberechtigten von der gesetzlichen Erbfolge entstehe. Die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs ist nicht Ausfluss der dem Erblasser im Rahmen der Testierfreiheit zustehenden Verfügungsmacht, sondern zwingende gesetzliche Folge seiner Entscheidung, einen Pflichtteilsberechtigten durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge auszuschließen (§ 2303 BGB ). Auch aus dem Umstand, dass ein Schiedsgericht aufgrund einer entsprechenden Anordnung des Erblassers etwa im Wege der Testamentsauslegung darüber entscheiden kann, wer vom Erblasser zum Erben bestimmt worden ist, kann nicht hergeleitet werden, dass ein Schiedsgericht deshalb auch über der Verfügungsbefugnis des Erblassers entzogene Pflichtteilsansprüche entscheiden kann (Grunsky aaO S. 255, 261; Schiffer, ZErb 2014, 292, 294; ders. AnwZert ErbR 9/2009, Anm. 2; aA Crezelius aaO S. 161, 172; Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1066 Rn. 3; Pawlytta, ZEV 2003, 89, 92 f.; Zöller/Geimer, aaO § 1066 Rn. 18).

(3) Die Schiedsfähigkeit von Ansprüchen, die aus zwingendem Pflichtteilsrecht herrühren, kann nicht mit Hinweis darauf begründet werden, dass sich im Einzelfall Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben können und eine kraft letztwilliger Verfügung getroffene Schiedsanordnung eine Aufspaltung von Nachlassstreitigkeiten auf unterschiedliche Rechtswege nach sich ziehen kann, etwa wenn sich Überschneidungen zwischen den Ansprüchen des Erben und (ergänzenden) Pflichtteilsansprüchen ergeben (vgl. Voit in Musielak/Voit aaO § 1066 Rn. 3; Haas, ZEV 2007, 49, 51). Derartige Abgrenzungsschwierigkeiten sind Folge der Entscheidung des Erblassers, bestimmte Streitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit zuzuweisen; ihnen kann durch eine möglichst präzise Bestimmung der von einer Schiedsklausel erfassten Streitgegenstände begegnet werden (vgl. Lange, ZIP 128 [2015] 407, 413; aA Grötzsch in Groll aaO Kap. XIV Rn. 45; Pawlytta, ZEV 2003, 89, 92).

(4) Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese Grundsätze uneingeschränkt Geltung beanspruchen, wenn einem Pflichtteilsberechtigten zugleich ein (den Pflichtteil übersteigender) Erbteil zugewandt worden ist (vgl. hierzu Voit in Musielak/Voit aaO § 1066 Rn. 3; BeckOK BGB /G. Müller aaO § 2317 Rn. 12a; ders. aaO § 2306 Rn. 14; Grötzsch in Groll aaO Kap. XIV Rn. 36; Haas ZEV 2007, 49, 51) oder der Pflichtteilsberechtigte – wie hier – zugleich als Vermächtnisnehmer bedacht worden ist (vgl. zu Streitigkeiten zwischen Erben und Vermächtnisnehmern Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1066 Rn. 3; MünchKomm.ZPO /Münch aaO § 1066 Rn. 4 mit Fn. 10; Schütze in Wieczorek/Schütze aaO § 1066 Rn. 7; Wegmann, ZEV 2003, 20, 21; MünchKomm.BGB /Leipold aaO § 1937 Rn. 33; Staudinger/Otte aaO Vorbemerkung zu §§ 1937-1941 Rn. 8) und Gegenstand eines Schiedsverfahrens Ansprüche aus beiden Rechtspositionen sind. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts steht vorliegend allein der Pflichtteils(rest)anspruch der Antragstellerin im Streit (§ 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB ).

d) Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass die mangelnde Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO unabhängig davon zu berücksichtigen ist, ob sich dies im konkreten Fall zugunsten oder zulasten derjenigen Partei auswirkt, die nach der Schutzrichtung der missachteten Formvorschriften oder der die Verfügungsmacht des Erblassers beschränkenden materiell-rechtlichen Regelungen durch die Vereinbarung oder Anordnung der Schiedsgerichtsbarkeit einen Rechtsnachteil erleiden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 – III ZR 16/11 , SchiedsVZ 2011, 227 f.). Die von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründe stehen grundsätzlich weder zur Parteidisposition noch kann wirksam auf ihre Geltendmachung verzichtet werden (Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, BT-Drucks. 13/5274, S. 59; Saenger/Saenger aaO § 1059 Rn. 21). Auch eine Präklusion des Aufhebungsgrundes nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO kommt nicht in Betracht (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 24 Rn. 31).

2. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ist es der Antragsgegnerin aber nach Treu und Glauben verwehrt, sich im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs auf das Fehlen der Schiedsfähigkeit zu berufen.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs kann eine Partei nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht die Unwirksamkeit einer Schiedsabrede geltend machen, wenn sie sich zuvor in einem vor den staatlichen Gerichten geführten Prozess auf die Schiedsabrede berufen und dadurch die Abweisung der Klage oder deren Rücknahme durch den Kläger erreicht hat, im anschließend vom Kläger eingeleiteten Schiedsverfahren bei der Konstituierung des Schiedsgerichts mitgewirkt und sich auf das Schiedsverfahren eingelassen hat und erst im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs geltend macht, dass die Schiedsabrede unwirksam sei (BGH, Urteil vom 2. April 1987 – III ZR 76/86 , NJW-RR 1987, 1194, 1195; Beschluss vom 30. April 2009 – III ZB 91/07, SchiedsVZ 2009, 287, 288). Entsprechendes gilt, wenn der Beklagte zunächst im Schiedsverfahren geltend macht, dass nicht das Schiedsgericht, sondern das staatliche Gericht zur Entscheidung über den Streitgegenstand berufen sei und in dem sodann eingeleiteten Verfahren vor den ordentlichen Gerichten die Schiedseinrede erhebt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1968 – VII ZR 80/67 , BGHZ 50, 191, 195 bis 197) . Von diesen Grundsätzen ist auch das Oberlandesgericht ausgegangen.

b) Die Antragsgegnerin hat sich nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts in dieser Weise widersprüchlich verhalten. Sie hat in dem von der Antragstellerin zunächst vor den ordentlichen Gerichten eingeleiteten Verfahren über den Pflichtteilsanspruch die Schiedseinrede (§ 1032 Abs. 1 ZPO ) erhoben und damit erreicht, dass die Antragstellerin ihre Klage im zweiten Rechtszug zurückgenommen hat, nachdem sich das Berufungsgericht der Auffassung der Antragsgegnerin angeschlossen hatte, dass die Schiedsanordnung des Erblassers den Pflichtteilsanspruch erfasst. Im daraufhin von der Antragstellerin eingeleiteten Schiedsverfahren hat die Antragsgegnerin keine Einwände gegen die Durchführung des Schiedsverfahrens vor dem Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof Deutscher Notare und die Bestellung des Schiedsrichters erhoben. Sie hat sich erst nachdem das Schiedsgericht durch Versäumnisentscheidung zu ihrem Nachteil erkannt und den Einspruch gegen diese Entscheidung verworfen hat im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches auf die Schiedsunfähigkeit des Pflichtteilsanspruchs berufen. Damit kann die Antragsgegnerin nach Treu und Glauben nicht gehört werden.

c) Für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung kommt es – anders als das Oberlandesgericht angenommen hat – nicht darauf an, dass vor den ordentlichen Gerichten bisher noch keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Zulässigkeit einer vor den staatlichen Gerichten erhobenen Klage über den von der Antragstellerin erhobenen Pflichtteilsanspruch und den Erfolg der Schiedseinrede ergangen ist (vgl. Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1032 Rn. 33). Es kommt auch nicht darauf an, wie wahrscheinlich es ist, dass die staatlichen Gerichte bei einer erneuten Befassung mit der Sache annehmen, der Gegenstand einer solchen Klage sei nicht schiedsfähig.

Hat eine Partei vor dem staatlichen Gericht mit Erfolg geltend gemacht, nicht das staatliche Gericht, sondern ein Schiedsgericht sei zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufen, läuft die spätere Geltendmachung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens auf den Versuch hinaus, dem Gegner in jedem der möglichen Verfahrenswege den Rechtsschutz abzuschneiden und ihn damit praktisch rechtlos zu stellen. Es ist dem Gegner nicht zuzumuten, sich (bei insoweit unveränderter Sachlage) abwechselnd auf die eine oder andere Verfahrensart verweisen zu lassen (BGHZ 50, 191, 196 ; BGH, NJW-RR 1987, 1194, 1195; SchiedsVZ 2009, 287, 288; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. April 2011 – 26 SchH 1/11, BB 2012, 81, 82; Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1032 Rn. 33; Schütze in Wieczorek/Schütze aaO § 1032 Rn. 29; Saenger/Saenger aaO § 1032 Rn. 8; Jauernig/Mansel, BGB , 16. Aufl. § 242 Rn. 49; MünchKomm.BGB /Schubert aaO § 242 Rn. 346; Böttcher/Hohloch in Erman, BGB , 14. Aufl., § 242 Rn. 199a; Staudinger/Olzen/Looschelders, BGB , Neubearbeitung 2015, § 242 Rn. 1122; vgl. ferner OLG Frankfurt, Urteil vom 6. Februar 2009 – 24 U 183/08, juris Rn. 8).

Das Interesse des Verfahrensgegners, nicht einerseits mit Rücksicht auf die Erhebung der Schiedseinrede und andererseits mit Rücksicht auf die Geltendmachung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens von einem auf den anderen Verfahrensweg verwiesen zu werden, ohne eine Sachentscheidung erreicht zu haben, ist auch dann schützenswert, wenn er aus prozessualen Gründen nicht gehindert ist, seinen Anspruch letztlich doch noch mit Erfolg vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Ist die gegensätzliche Einlassung des von ihm in Anspruch Genommenen in beiden Verfahren nicht ausnahmsweise durch sachliche Gründe gerechtfertigt (vgl. hierzu BGHZ 50, 191, 197) , muss er sich durch ein solches Verhalten nicht zu Prozesshandlungen veranlasst sehen, die sich im Nachhinein als sinnlos herausstellen und lediglich Zeitverlust und Kosten verursachen (BGH, NJW-RR 1987, 1194, 1195).

d) Der Berücksichtigung des von der Antragstellerin erhobenen Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung steht nicht entgegen, dass der Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO von Amts wegen zu beachten und im Regelfall der Parteidisposition entzogen ist. Vorliegend ist der Gegenstand des Schiedsverfahrens nicht schlechthin schiedsunfähig, weil der Pflichtteilsanspruch kraft Parteivereinbarung der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen werden kann (vgl. OLG Frankfurt, ZEV 2012, 665, 668; vgl. ferner Staudinger/Otte aaO Vorbemerkung zu §§ 1937-1941 Rn. 8a; Storz, SchiedsVZ 2010, 200, 203).

II. Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Schiedsspruch gegen den innerstaatlichen verfahrensrechtlichen ordre public verstößt, weil im schiedsrichterlichen Verfahren die Bestimmung des § 1048 Abs. 3 ZPO nicht beachtet und dadurch der Anspruch der Antragsgegnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden ist. Der Senat sieht insoweit gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO von einer Begründung seiner Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

C. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auf Kosten der Antragstellerin (§ 97 Abs. 1 ZPO ) zurückzuweisen.

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner