BGH, Beschluss v. 29.01.2009, III ZB 88/07 | Schiedsverfahren: Schiedsspruch Feststellung Insolvenztabelle

Vorinstanz:

OLG Köln, 9 Sch 8/06 vom 13.11.2007

Relevante Normen:

§ 240 ZPO
§ 1059 Abs. 2 ZPO
§ 1060 Abs. 1 ZPO
§ 38 InsO
§ 87 InsO
§ 181 InsO

Leitsatz:

 a) Ein nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ergangener, auf eine Leistung gerichteter Schiedsspruch kann als bloße Feststellung zur Insolvenztabelle auszulegen sein, wenn aufgrund der Entscheidungsgründe feststeht, dass die zuerkannte Forderung nur ein Recht auf insolvenzmäßige Befriedigung verschaffen sollte und es sich bei ihr nicht um eine Masseforderung handeln kann.

b) Ein (inländischer) Schiedsspruch, der eine Insolvenzforderung feststellt, die nicht zuvor in gleicher Weise nach Grund und Betrag zur Insolvenztabelle angemeldet wurde, verstößt gegen den ordre public interne.

c) Für einen inländischen Schiedsspruch gilt grundsätzlich der ordre public interne.

Gründe:

 I. Die Antragstellerin betreibt die Vollstreckbarerklärung zweier zu ihren Gunsten ergangener inländischer Schiedssprüche. Während des Schiedsverfahrens, das in der Hauptsache einen Anspruch der Antragstellerin auf Rückzahlung von Werklohn sowie Schadensersatzforderungen zum Gegenstand hatte, wurde über die Vermögen der beiden Schiedsbeklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Schiedsgericht, ein niederländischer Rechtsanwalt, führte den Rechtsstreit gegen die Schiedsbeklagten „vertreten durch“ die Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens „als Insolvenzverwalter“ weiter. Die Antragsgegner widersprachen dem und ließen sich zur Sache nicht ein. Nachdem die Antragstellerin – von den Antragsgegnern vorläufig bestrittene – Forderungen zu den Insolvenztabellen angemeldet hatte, erließ das Schiedsgericht unter dem 31. Mai 2005 einen vorläufigen Schiedsspruch, mit dem es seine Zuständigkeit feststellte und den Schiedsbeklagten Ausgleichszahlungen für die von der Antragstellerin geleisteten Kostenvorschüsse auferlegte. Mit endgültigem Schiedsspruch vom 7. März 2006 verurteilte es die Schiedsbeklagten als Gesamtschuldner, an die Antragstellerin 1.727.524,57 EUR nebst Zinsen und Kosten zu zahlen. Die Antragstellerin hat beantragt, die Schiedssprüche für vollstreckbar zu erklären, soweit sie Zahlungen auferlegen, und zwar in Bezug auf die zuerkannten Hauptforderungen nebst Zinsen mit der Maßgabe, dass die Ansprüche zur jeweiligen Insolvenztabelle festgestellt werden. Für die im vorläufigen und im endgültigen Schiedsspruch enthaltenen Kostenaussprüche hat die Antragstellerin die Maßgabe hilfsweise erklärt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen und die Schiedssprüche aufgehoben (SchiedsVZ 2008, 152). Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 und § 1059 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ). Das Rechtsmittel ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Das Oberlandesgericht hat bei seiner Entscheidung offen gelassen, ob der nach dem Wortlaut seines Tenors auf Verpflichtung zur Leistung gerichtete endgültige Schiedsspruch dahingehend auszulegen sei, dass die titulierten Forderungen lediglich gemäß § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 InsO zur Insolvenztabelle festgestellt werden. Jedenfalls verstoße seine Anerkennung gegen den ordre public, weil sich nicht ausschließen lasse, dass eine Entscheidung des Schiedsgerichts ergangen sei, die über die Anmeldungen zu den Insolvenztabellen hinausgehe. Vielmehr sei sogar davon auszugehen, dass nicht alle im Schiedsspruch zuerkannten Forderungen angemeldet worden seien. Der vorläufige Schiedsspruch sei damit ebenfalls hinfällig.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. a) Der Schiedsspruch verstößt nicht allein deshalb gegen den ordre public (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO ), weil er seinem Wortlaut nach entgegen §§ 87 , 174 ff InsO eine Leistungsverurteilung enthält. Er ist vielmehr dahin auszulegen, dass durch ihn die zuerkannten Forderungen zu den jeweiligen Insolvenztabellen festgestellt werden.

aa) Ein nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ergangenes, auf eine Leistung gerichtetes Urteil ist nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs als bloße Feststellung zur Insolvenztabelle auszulegen, wenn insbesondere aufgrund der Entscheidungsgründe feststeht, dass die geltend gemachte Forderung nur ein Recht auf insolvenzmäßige Befriedigung verschaffen sollte und es sich bei ihr nicht um eine Masseforderung handeln kann (RG, Urteil vom 4. Juli 1933 – III 31/33 – WarnRspr. 1933 Nr. 167, S. 359, 361; BGH, Urteil vom 10. Juni 1963 – II ZR 137/62 – KTS 1963, 175, 176; BGH, Beschluss vom 29. Juni 1994 – VIII ZR 28/94 – ZIP 1994, 1193, 1194 mit zust. Anm. Pape, EWiR 1994, 899, 900; MünchKommInsO/Breuer, 2. Aufl., § 87 Rn. 21; MünchKommInsO/Schumacher, 2. Aufl., § 179 Rn. 6). An dieser noch zur Konkursordnung ergangenen Rechtsprechung ist auch nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung festzuhalten. Die Rechtslage ist insofern noch klarer geworden. Während es unter Geltung der Konkursordnung für den Gläubiger möglich war, auf die Teilnahme am Konkurs zu verzichten und seine Forderung außerhalb des Konkursverfahrens im Wege der Leistungsklage geltend zu machen (BGHZ 25, 395) , ist diese Möglichkeit dem Insolvenzgläubiger nunmehr durch § 87 InsO genommen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2004 – V ZR 100/04 -ZIP 2004, 2345, 2346; Begründung der Bundesregierung zur InsO , BT-Drucks. 12/2443, S. 137; MünchKommInsO/Breuer, 2. Aufl., § 87 Rn. 17). Eine nicht titulierte Insolvenzforderung kann damit heute ausschließlich im Wege der Anmeldung und gegebenenfalls der Feststellung zur Tabelle geltend gemacht werden. Bei der Auslegung von Schiedssprüchen ist jedenfalls kein strengerer Maßstab als bei der Auslegung staatlicher Urteile anzulegen. Die Feststellung einer Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle ist auch im Schiedsverfahren möglich (Heidbrink/Gräfin von der Groeben, ZIP 2006, 265, 269; Flöther, Auswirkungen des inländischen Insolvenzverfahrens auf Schiedsverfahren und Schiedsabrede, 2001, S. 63, 108; Smid, DZWiR 1993, 485, 491 f; Jestaedt, Schiedsverfahren und Konkurs, 1985, S. 123, 126).

bb) Aufgrund der Gesamtumstände und insbesondere der Entscheidungsgründe steht fest, dass die in den Schiedssprüchen ausgesprochene Zuerkennung von Forderungen der Antragstellerin nur ein Recht auf insolvenzmäßige Befriedigung verschaffen sollte.

(1) Die Antragsgegner waren als Insolvenzverwalter an die Schiedsabreden der früheren Schiedsbeklagten gebunden (vgl. BGHZ 24, 15, 18 ; Senatsbeschluss vom 20. November 2003 – III ZB 24/03 – ZInsO 2004, 88, m.w.N.). Dies gilt auch für den Feststellungsrechtsstreit (vgl. MünchKommInsO/Schumacher, 2. Aufl., vor §§ 85 bis 87 Rn. 54 und § 180 Rn. 11; Heidbrink/Gräfin von der Groeben, ZIP 2006, 265, 266).

(2) Dem Schiedsrichter war ausweislich der Gründe seiner Entscheidung bekannt, dass während des laufenden Rechtsstreits vor dem Schiedsgericht über die Vermögen beider Beklagter Insolvenzverfahren eröffnet worden waren (Nummern 1.2 und 1.3 des endgültigen Schiedsspruchs), die Antragstellerin ihre Ansprüche in diesen Verfahren angemeldet hatte und die Insolvenzverwalter die Forderungen vorläufig bestritten hatten (Nummer 10. (13) des endgültigen Schiedsspruchs).

(3) Das Schiedsgericht hat, wie sich aus Nummern 1.2 und 1.3 des endgültigen Schiedsspruchs ergibt, weiter erkannt, dass das Verfügungsrecht über das Vermögen der damaligen Beklagten mit der Eröffnung der Insolvenzverfahren auf die nunmehrigen Antragsgegner übergegangen war. Es hat dem durch die Beteiligung der Insolvenzverwalter, eine vorübergehende Aussetzung des Verfahrens sowie die Gewährung von Fristverlängerungen Rechnung getragen (siehe Nummern 4.6 und 4.11 bis 4.17 des vorläufigen sowie Nummern 1.2 und 1.3 des endgültigen Schiedsspruchs). Insbesondere hat es nach der Eröffnung der Insolvenzverfahren Stellungnahmen von den Insolvenzverwaltern erbeten (siehe Nummern 4.7, 4.10, 4.11 bis 4.13 des vorläufigen sowie Nummer 9.3 des endgültigen Schiedsspruchs) und diesen auch im Übrigen Gelegenheit gegeben, sich vollumfänglich an dem Verfahren zu beteiligen. 

(4) Dass das Schiedsgericht die Insolvenzverwalter nicht ausdrücklich als Parteien bezeichnet hat, ist unschädlich. Zwar verstieße die Fortführung des Verfahrens mit einer anderen als der prozessführungsbefugten Partei – mithin hier der Insolvenzverwalter – gegen das Gebot der ordnungsgemäßen Vertretung (BGH, Urteil vom 19. Januar 1967 – II ZR 37/64 – MDR 1967, 565). Auch gehört dieses Gebot zum ordre public (Begründung der Bundesregierung zum SchiedsVfG, BT-Drucks. 13/5274, S. 59; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 24 Rn. 48). Deshalb hat das Schiedsgericht in Verfahren mit Bezug auf eine Insolvenzmasse dem Übergang der Verfügungsbefugnis durch eine Beteiligung des Verwalters Rechnung zu tragen (Jaeger/Windel, InsO , § 85 Rn. 68, MünchKommInsO/Schumacher, 2. Aufl., vor §§ 85 bis 87 Rn. 53; Flöther aaO, S. 39 ff; Jestaedt aaO, S. 35 f, 44) und dem Gemeinschuldner eine Einwirkung zu verwehren (Flöther aaO, S. 36 bis 44; Smid DZWiR 1993, 485, 487; siehe auch Regierungsbegründung zur KO in: Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Band 4, Materialien zur Konkursordnung , Neudruck 1983, S. 70). Dies hat das Schiedsgericht im Ergebnis beachtet. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat es nach Unterrichtung über die Eröffnung der Insolvenzverfahren den Schriftverkehr allein mit den Antragsgegnern geführt und diese damit der Sache nach als Parteien behandelt. Aus diesen Gründen ist der Schiedsspruch dahingehend auszulegen, dass er gegen die Insolvenzverwalter als Parteien ergangen ist.

(5) Gegenstand des Schiedsverfahrens waren Rückzahlungs- beziehungsweise Schadensersatzansprüche, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden waren und bei denen es sich daher zweifelsfrei um Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO handelte. (6) Da es gerade die Eigenart von Insolvenzverfahren darstellt, dass Gläubiger für vor der Insolvenzeröffnung entstandene Forderungen lediglich eine quotale Befriedigung erlangen, ergibt sich damit aus den Gründen des Schiedsspruchs hinreichend, dass dessen Gegenstand nur die insolvenzmäßige Befriedigung der zugesprochenen Ansprüche war. Dafür, dass das Schiedsgericht eine unabhängig von einer Quote zu erfüllende Masseverbindlichkeit hätte zusprechen wollen, gibt es keinen Anhaltspunkt.

cc) Der Senat kann diese Auslegung des Schiedsspruchs selbst vornehmen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist unbeschränkt dazu befugt, einen Schiedsspruch auszulegen (BGHZ 24, 15, 20) .

b) iner Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs mit der Maßgabe, dass die ausgeurteilten Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt werden, steht nicht entgegen, dass dadurch kein vollstreckungsfähiger Titel geschaffen wird, weil die Feststellung zur Insolvenztabelle eo ipso wirkt und keiner Vollstreckung mehr bedarf (vgl. z.B. MünchKommInsO/Schumacher, 2. Aufl., § 183 Rn. 4; Uhlenbruck, InsO, 12 . Aufl., § 183 Rn. 5). Nach dem Senatsbeschluss vom 30. März 2006 (III ZB 78/05 – NJW-RR 2006, 995, 996, Rn. 10 f) ist eine Vollstreckbarerklärung auch dann möglich, wenn der Schiedsspruch keinen vollstreckbaren Inhalt hat, sofern – wie es hier der Fall ist – der Kläger ein sonstiges rechtlich anzuerkennendes Interesse an der Vollstreckbarerklärung hat.

c) Dass das Schiedsgericht den Rang der Forderungen nicht festgestellt hat, hindert die Vollstreckbarerklärung ebenfalls nicht. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass es sich – wie im Zweifel anzunehmen ist – um eine gewöhnliche Insolvenzforderung handelt.

d) Der Schiedsspruch ist danach anzuerkennen, soweit die Hauptforderungen zu den Insolvenztabellen angemeldet worden sind. Dem Oberlandesgericht ist allerdings darin beizupflichten, dass ein inländischer Schiedsspruch, der Insolvenzforderungen feststellt, die nicht zuvor in gleicher Weise nach Grund und Betrag zur Insolvenztabelle angemeldet wurden, gegen den ordre public interne verstößt und nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO aufzuheben ist. Zu Unrecht hat es jedoch den Schiedsspruch insgesamt aufgehoben, da die Antragstellerin jedenfalls einen Teil der ausgeurteilten Hauptforderungen zu den Insolvenztabellen angemeldet hatte. aa) Im Schrifttum zum Insolvenz- und Schiedsgerichtsrecht ist es einhellige Meinung, dass § 87 InsO , der die gleichmäßige und gemeinschaftliche Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§ 1 InsO ) sicherstellen soll, – anders als § 240 ZPO (z.B.: BGH, Urteil vom 21. November 1966 – VII ZR 174/65 – WM 1967, 56, 57; MünchKommInsO/Schumacher, vor §§ 85 bis 87 Rn. 53) – zum ordre public gehört (MünchKommInsO/Schumacher, aaO; Ehricke ZIP 2006, 1847, 1850; Flöther aaO, S. 109; vgl. zur KO auch: Smid DZWiR 1993, 485, 487, 493; Jestaedt aaO, S. 111) und dass das Anmelde- und Feststellungsverfahren nach §§ 174 ff InsO zwingende Rechtsfolge des § 87 InsO ist (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 – IX ZR 165/02 – NJW-RR 2004, 1050, 1052; Jaeger/Windel, Insolvenzordnung , § 87 Rn. 8 f; MünchKommInsO/Breuer, 2. Aufl., § 87 Rn. 17; Uhlenbruck, Insolvenzordnung , 12. Aufl., § 87 Rn. 7; vgl. auch BGHZ 173, 103, 106 Rn. 12). Dem tritt der Senat bei. Die gleichmäßige und gemeinschaftliche Befriedigung aller Insolvenzgläubiger aus dem begrenzten Schuldnervermögen (§ 1 InsO ) gehört zum Kern des Insolvenzrechts (so bereits Hahn aaO S. 47, 71; vgl. z.B. auch: BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 aaO). Die Notwendigkeit, die in einem gerichtlichen Verfahren verfolgte Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden (§§ 87 , 174 , 181 InsO), dient der verfahrensmäßigen Gewährleistung dieses – dem ordre public interne zuzurechnenden – Grundsatzes (BGH aaO) und besteht deshalb für Schiedsgerichtsverfahren gleichermaßen zwingend wie für Prozesse vor den staatlichen Gerichten. Der Grund für das vorrangig zu betreibende Anmeldungs- und Prüfungsverfahren liegt unter anderem darin, dass das Feststellungsurteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern wirkt (§ 183 Abs. 1 InsO ). Letztere müssen ebenso wie der Verwalter zunächst Gelegenheit erhalten, die angemeldete Forderung zu prüfen und gegebenenfalls zu bestreiten (BGHZ aaO; BGH, Urteil vom 27. September 2001 – IX ZR 71/00 – ZIP 2001, 2099). Die grundlegende Bedeutung dieser Regelung hat bereits die Regierungsbegründung des Entwurfs der Konkursordnung herausgestellt. Jeder Gläubiger werde durch die Teilnahme des anderen in seinen Bezügen geschmälert und müsse daher die Befugnis haben, die Forderung des anderen nach ihrer Richtigkeit (…) zu prüfen, zu bestreiten und den sich daraus ergebenden Streit selbständig durchzuführen. Deshalb folge aus dem Grundsatz der gemeinschaftlichen Befriedigung aller aus dem begrenzten Schuldnervermögen, dass kein Gläubiger rücksichtslos gegen die anderen sein einzelnes Befriedigungsrecht gegen den Schuldner verfolgen dürfe. Das gleiche Recht aller verlange, dass keiner seinen Anspruch anders als im gemeinsamen Verfahren ausüben dürfe; es berechtige jeden, den Anspruch des anderen zu prüfen. Darauf beruhe der Zwang, Forderungen zu dem gemeinschaftlichen Prüfungsverfahren anzumelden (Hahn aaO, S. 47, 71, 325). Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung hat bei der Neufassung der §§ 87 , 174 ff InsO darauf verwiesen, dass er insoweit an die Regelungen des Konkursrechts anknüpfe (Begründung der Bundesregierung BT-Drucks. 12/2443 S. 137, 183, 185). Ob dem Beteiligungsrecht der Gläubiger, wie die Beschwerde geltend macht, in der Praxis vielfach nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt, ist unerheblich. Entgegen der Ansicht der Beschwerde unterliegt der Schiedsspruch auch nicht dem tendenziell großzügigeren internationalen ordre public (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26. Februar 2006 – III ZB 50/05 – NJW 2007, 772, 774 Rn. 28, insoweit nicht in BGHZ 166, 278 abgedruckt). Vielmehr ist der ordre public interne anzuwenden, da im Hinblick auf den Schiedsort inländische Schiedssprüche vorliegen (vgl. Zöller/Geimer, ZPO , 27. Aufl., § 1061 Rn. 3). Für einen inländischen Schiedsspruch gilt aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit grundsätzlich der ordre public interne, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang neben deutschen auch ausländische Parteien an dem Verfahren beteiligt sind oder ob – wie hier – der Schiedsrichter ausländischer Staatsangehöriger ist (weitergehend wohl Schwab/Walter, Kap. 30 Rn. 21; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO , 22. Aufl., Anhang § 1061 Rn. 135). Ebenso unbeachtlich ist der Hinweis der Beschwerde darauf, dass § 240 ZPO nicht dem ordre public zuzuordnen ist. Auch wenn das Schiedsverfahren nicht von Gesetzes wegen unterbrochen wird (z.B.: RGZ 62, 24 f; BGH, Urteil vom 21. November 1966 – VII ZR 174/65 – KTS 1966, 246, 247), darf es nicht weiter betrieben werden, bis Gelegenheit bestand, die Forderung anzumelden und das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren durchzuführen (vgl. Jaeger/Windel, InsO , § 85 Rn. 68; MünchKommInsO/Schumacher, 2. Aufl., vor §§ 85 bis 87 Rn. 53). bb) Wie das Oberlandesgericht selbst ausgeführt hat, sind die zu den Tabellen angemeldeten und die im Schiedsverfahren geltend gemachten Forderungen allerdings (jedenfalls) nur teilweise inkongruent. Aus diesem Grunde hätte die Vorinstanz den Antrag auf Vollstreckbarerklärung (zumindest) nicht zur Gänze zurückweisen dürfen, es sei denn, alle im Schiedsverfahren zuerkannten Forderungen sind nur partiell zu den Tabellen angemeldet und in diesem Umfang nicht teilurteilsfähig.

(1) Betrifft ein Aufhebungsgrund nur einen Teil des Schiedsspruchs, so ist nur dieser aufzuheben und der Rest für vollstreckbar zu erklären, sofern der bestehen bleibende Teil des Schiedsspruchs teilurteilsfähig ist (RGZ 46, 419, 421 f; Senatsurteil vom 31. Januar 1980 – III ZR 83/78 – KTS 1980, 241, 243; BGH, Urteil vom 6. April 1961 – VII ZR 7/60 – MDR 1961, 846; MünchKomm ZPO /Münch, 3. Aufl., § 1059 Rn. 72 und § 1060 Rn. 25; Wieczorek/Schütze, ZPO , 3. Aufl., § 1041 Rn. 63; Lachmann, Handbuch der Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 2389). Um festzustellen, ob und inwieweit diese Voraussetzungen für die Forderungen, die zu den Insolvenztabellen angemeldet worden waren, erfüllt sind, bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen.

(2) Soweit die im Schiedsverfahren eingeklagten und die zu den Insolvenztabellen angemeldeten Forderungen – in teilurteilsfähigem Umfang – identisch sind, besteht kein Aufhebungsgrund (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO ). 

(a) Die Rüge, zwischen der seinerzeitigen Schiedsbeklagten zu 1 (M. ) und der Antragstellerin habe von Anfang an keine wirksame Schiedsvereinbarung bestanden (vgl. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ), steht der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht entgegen. Mit dem vorläufigen Schiedsspruch vom 31. Mai 2005 hat das Schiedsgericht seine Zuständigkeit auch gegenüber der damaligen Schiedsbeklagten zu 1 bejaht. Hiergegen hat der Antragsgegner zu 2 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht innerhalb der Frist des § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO (Zugang des Zwischenschiedsspruch beim Antragsgegner: 13. Juni 2005, siehe Nummer 9.1 des endgültigen Schiedsspruchs) gestellt. Die nach Ablauf dieser Frist erhobene Zuständigkeitsrüge ist auch für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung präkludiert (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2003 – III ZB 83/02 – MDR 2003, 890 f).

(b) Den Antragsgegnern ist im Schiedsverfahren hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Das Schiedsgericht hat den Parteien ausreichend Gelegenheit gegeben, das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren durchzuführen. Die Antragsgegner haben die Forderungen in den Prüfungsterminen am 30. April 2003 beziehungsweise vor dem 12. August 2004 vorläufig bestritten. Nach Erlass des vorläufigen Schiedsspruchs wurde das Verfahren ausweislich Nummer 9 des endgültigen Schiedsspruchs erst wieder ab Juni 2005 weiter betrieben. Entgegen der Ansicht der Antragsgegner würde ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör durch die (teilweise) Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche auch nicht deshalb beeinträchtigt, weil sie in dem Schiedsverfahren keine materiellrechtlichen Einwände gegen die Hauptforderungen erhoben haben. Hierzu hatten sie ausreichend Gelegenheit. Wenn sie sich stattdessen entschlossen, sich nicht zur Sache einzulassen, weil sie rechtsirrig (siehe oben a bb (1)) der Auffassung waren, sie seien an die von den Gemeinschuldnerinnen getroffenen Schiedsabreden nicht gebunden und an dem Schiedsverfahren nicht beteiligt, und weiter darauf vertrauten, ein Leistungsausspruch im Schiedsverfahren könne auch nicht als Feststellung zur Insolvenztabelle für vollstreckbar erklärt werden, handelten sie mit dieser freiwilligen Beschränkung ihrer Rechtsverteidigung auf eigenes prozessuales Risiko.

e) Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif, so dass sie an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO ). Die Vorinstanz hat – von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – keine abschließenden Feststellungen dazu getroffen, in welchem Umfang die im Schiedsverfahren zuerkannten Forderungen – in teilurteilsfähigem Umfang – mit denen kongruent sind, die zu den Insolvenztabellen angemeldet worden waren. Vielmehr hat es sich darauf beschränkt darzulegen, dass keine vollständige Identität besteht. Die erforderlichen Feststellungen sind nachzuholen.

3. Die angefochtene Entscheidung kann hinsichtlich der Kostenaussprüche in dem Zwischenschiedsspruch und der endgültigen Entscheidung des Schiedsgerichts ebenfalls keinen Bestand haben. Für das weitere Verfahren weist der Senat jedoch darauf hin, dass die Vollstreckbarerklärung hinsichtlich der Kosten schon dann zu versagen sein wird, wenn die Vollstreckbarerklärung des endgültigen Schiedsspruchs auch nur teilweise abgelehnt wird. Der Ausspruch über die Kosten eines Schiedsverfahrens wird ohne weiteres hinfällig, wenn der Schiedsspruch in der Hauptsache aufgehoben wird (Senatsurteil vom 31. Januar 1980 – III ZR 83/78 – KTS 1980, 241, 243; Schwab/Walter, 7. Aufl., Kap. 33 Rn. 12). Da sich die Grundlage, auf der das Schiedsgericht die Kostenentscheidung nach § 1057 Abs. 1 Satz 2 ZPO getroffen hat, schon durch die Teilaufhebung verändert, eine sachliche Änderung des Schiedsspruchs aufgrund des Verbotes der révision au fond jedoch allein dem Schiedsgericht obliegt, gilt dies auch bei einer lediglich teilweisen Aufhebung des Schiedsspruchs (MünchKommZPO/Münch, 3. Aufl., § 1057 Rn. 28; Stein/Jonas/Schlosser, 22. Aufl., § 1057 Rn. 14; offen gelassen im Senatsurteil vom 31. Januar 1980, aaO). Gleiches trifft im Ergebnis wegen § 1056 Abs. 1 ZPO für die im vorläufigen Schiedsspruch enthaltene Anordnung der Ausgleichszahlung zu, sofern das Oberlandesgericht nicht nach § 1059 Abs. 4 ZPO verfährt.  

BGH, v. 20.12.2012, III ZB 8/12 | Schiedsverfahren: Schiedsspruch Insolvenztabelle, ordre public

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Dezember 2012, III ZB 8/12

Vorinstanz:

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Januar 2012, 9 Sch 2/09

Relevante Normen:

§ 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO
Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ

Nichtamtlicher Leitsatz:

Ein Schiedsspruch, der eine Insolvenzforderung feststellt, die zwar zuvor angemeldet, aber sodann wegen Unschlüssigkeit als endgültig bestritten in die Tabelle eingetragen wurde, verstößt nicht gegen den internationalen ordre public.Gründe:

Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1025 Abs. 4, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO ) Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO ). [2 ] 1. Die Frage, ob der Antragsgegner mit dem Einwand, der Schiedsspruch des Schiedsgerichts der ICC (International Chamber of Commerce, International Court of Arbitration) in San Diego vom 3. Dezember 2008 verstoße gegen den ordre public international (§ 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO , Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ), präkludiert ist, weil er diese Rüge nicht in einem Verfahren auf Aufhebung des Schiedsspruchs vor einem US-amerikanischen Gericht geltend gemacht hat, ist nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt für die Frage, ob ein ausländischer Schiedsspruch, der eine nicht zuvor zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung feststellt, generell den ordre public international verletzt. Jedenfalls unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls ist vom Oberlandesgericht ein Verstoß gegen den ordre public international rechtsfehlerfrei verneint worden. Zulässigkeitsrelevante Fragen stellen sich insoweit nicht. Das Oberlandesgericht ist, wie seine Ausführungen auf S. 15 f („Hinzu kommt …“) deutlich machen, davon ausgegangen, dass die im Schiedsspruch zu Gunsten der Antragstellerin titulierten Forderungen Gegenstand der Anmeldung der Antragstellerin vom 14. August 2002 gewesen sind. Das Oberlandesgericht hat insoweit die Auffassung vertreten, dass ein ausländischer Schiedsspruch, „der eine Insolvenzforderung feststellt, die zwar zuvor angemeldet, aber sodann wegen Unschlüssigkeit als endgültig bestritten in die Tabelle eingetragen wurde, nicht gegen den internationalen ordre public verstößt“. Dies ist, jedenfalls wenn man weiter berücksichtigt, dass der Anmeldung vom 14. August 2002 lediglich der Antragsgegner in seiner Funktion als Insolvenzverwalter, nicht jedoch die anderen Insolvenzgläubiger widersprochen haben und der Antragsgegner im Laufe des Schiedsverfahrens die titulierten Insolvenzforderungen ausdrücklich als berechtigt angesehen hat, nicht zu beanstanden. [3 ] 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung deshalb zulässig, weil – so der Antragsgegner – der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt. Art. 103 Abs. 1 GG begründet kein Recht auf eine mündliche Verhandlung, sondern nur auf rechtliches Gehör. Wie dieses gewährt wird – schriftlich oder mündlich – regelt die Verfassung nicht (vgl. nur BVerfGE 60, 175, 210 f; 89, 381, 391). Rechtliches Gehör ist dem Antragsgegner im Verfahren vor dem Oberlandesgericht aber ausreichend gewährt worden.

BGH, Beschluss v. 26.04.2017, I ZB 119/15 | Schiedsverfahren: Keine Umstellung Antrag Vollstreckbarerklärung auf Feststellung zur Inso-Tabelle

Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 26. April 2017, I ZB 119/15

Vorinstanz:

OLG Köln 3. Dezember 2015 Az: 19 Sch 11/14 Beschluss

Relevante Normen:

§ 240 ZPO

§1060 Abs 2 S ZPO

§ 180 Abs 2 InsO 

Gegenstandswert:

 Leitsatz:

  1.  Ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei nach § 240 ZPO unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft (Bestätigung von BGH, Urteil vom 21. November 1966, VII ZR 174/65 , WM 1967, 56, 57).

  1.  Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist ein Antrag auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle unzulässig.

 Gründe:

 I. Die Antragsteller waren Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. In einem zwischen den Antragstellern und der Gesellschaft geschlossenen Vergleich ist vereinbart, dass sämtliche Geschäftsanteile der Antragsteller an der Gesellschaft zwangseingezogen sind und die Antragsteller gegen die Gesellschaft einen Anspruch auf Einziehungsabfindung und zusätzlich Anspruch auf eine zeitanteilige Beteiligung am Ergebnis der Gesellschaft haben.

Die Antragsteller haben die Gesellschaft im Wege der Schiedsklage auf Zahlung eines der zeitanteiligen Beteiligung entsprechenden Betrages in Anspruch genommen. Das Schiedsgericht hat durch Schiedsspruch vom 12. März 2014 festgestellt, dass die Gesellschaft verpflichtet ist, an die Antragsteller jeweils einen Betrag in Höhe von 111.888,37 € nebst Zinsen zu zahlen, jedoch nur, soweit das Vermögen der Gesellschaft nicht geringer ist als ihr Stammkapital und durch die Zahlung das Gesellschaftsvermögen nicht unter den Betrag des Stammkapitals vermindert wird. Zudem hat das Schiedsgericht die Gesellschaft durch diesen Schiedsspruch verpflichtet, den Antragstellern in Höhe von 34.153,32 € die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens zu erstatten. Ferner hat es durch Kostenschiedsspruch vom 31. März 2014 die den Antragstellern als Gesamtgläubigern von der Gesellschaft zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 6.211,52 € nebst Zinsen festgesetzt. Am 24. April 2014 haben die Antragsteller beim Oberlandesgericht die Vollstreckbarerklärung dieser Schiedssprüche beantragt.

 Am 29. September 2014 hat das Amtsgericht Aachen das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und den Antragsgegner zum Insolvenzverwalter bestellt.

Daraufhin haben die Antragsteller ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. Sie haben jeweils eine Hauptforderung aus dem Schiedsspruch in Höhe von 111.888,37 € im Rang des § 38 InsO und als Gesamtgläubiger weitere Hauptforderungen aus dem Schiedsspruch in Höhe von 34.153,32 € und aus dem Kostenschiedsspruch in Höhe von 6.211,52 € – jeweils nebst Zinsen – angemeldet. Der Antragsgegner hat diese Forderungen im Prüftermin am 19. Dezember 2014 in voller Höhe bestritten.

 Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs haben die Antragsteller nunmehr beantragt, Forderungen der Antragsteller in Höhe von jeweils 114.553,37 € und Forderungen der Antragsteller als Gesamtgläubiger in Höhe von 34.966,80 € und 6.352,78 € zur Insolvenztabelle festzustellen.

Das Oberlandesgericht hat diese Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsteller, mit der sie ihren Antrag auf Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle weiterverfolgen. Der Antragsgegner beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

 II. Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO ) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO ). Sie ist aber nicht begründet.

1. Die Antragsteller haben nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nicht an ihrem ursprünglichen Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche festgehalten. Vielmehr erstreben sie nunmehr „die Aufnahme des nach § 240 ZPO unterbrochenen Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche bei gleichzeitiger Anpassung der Anträge“.

2. Die Antragsteller konnten zwar das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochene Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche aufnehmen (dazu II 2 a). Ihre Anträge auf Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle sind jedoch in diesem Verfahren unzulässig (dazu II 2 b).

a) Das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen worden; die Antragsteller haben dieses Verfahren wirksam aufgenommen.

aa) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird.

 bb) Das von den Antragstellern eingeleitete Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs und des Kostenschiedsspruchs ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft am 29. September 2014 unterbrochen worden. Das durch ein schiedsrichterliches Verfahren veranlasste Verfahren vor den staatlichen Gerichten über die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei nach § 240 ZPO unterbrochen, wenn es – wie hier – die Insolvenzmasse betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1966 – VII ZR 174/65 , WM 1967, 56, 57; MünchKomm.InsO /Schumacher, 3. Aufl., vor § 85 Rn. 55 mwN; zum Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile nach §§ 722 f. ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 – IX ZR 150/05 , NJW-RR 2009, 279 Rn. 2 ff.).

cc) Die Antragsteller haben das unterbrochene Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche wirksam aufgenommen.

(1) Die Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs richtet sich gemäß § 240 ZPO nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften. Nach § 87 InsO können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Danach können Verfahren, die eine Insolvenzforderung zum Gegenstand haben, zunächst nicht aufgenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2014 – I ZR 124/11 , GRUR 2015, 672 Rn. 24 = WRP 2015, 739 – Videospiel-Konsolen II, mwN; MünchKomm.InsO /Schumacher aaO vor §§ 85 bis 87 Rn. 78). Der Insolvenzgläubiger kann seine Forderung vielmehr, auch wenn sie bereits tituliert ist, nur durch Anmeldung zur Tabelle verfolgen (§§ 174 , 175 InsO). Erst wenn die angemeldete Forderung im Prüfungstermin (§ 176 InsO ) oder im schriftlichen Verfahren (§ 177 InsO ) bestritten worden ist, kann der Gläubiger durch Aufnahme des Rechtsstreits die Feststellung der Forderung betreiben (§ 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2, § 184 Abs. 1 Satz 2 InsO ). Hat der Insolvenzverwalter eine Forderung bestritten, so bleibt es nach § 179 Abs. 1 Fall 1 InsO dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den bestreitenden Insolvenzverwalter zu betreiben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung nach § 180 Abs. 2 ZPO durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

(2) Danach konnten die Antragsteller das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochene Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche aufnehmen. Die Antragsteller haben die von ihnen im Schiedsverfahren erhobenen und ihnen vom Schiedsgericht zuerkannten Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Antragsgegner hat diese Forderungen im Prüftermin als Insolvenzverwalter in voller Höhe bestritten. Die Antragsteller konnten daher nach § 179 Abs. 1 Fall 1, § 180 Abs. 2 InsO die Feststellung ihrer Forderungen durch Aufnahme des zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängigen Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung betreiben (vgl. BGH, WM 1967, 56, 57; zum Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile nach §§ 722 f. ZPO vgl. BGH, NJW-RR 2009, 279 Rn. 12; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14 . Aufl., § 180 Rn. 38).

b) Die Anträge der Antragsteller auf Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle sind im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs unzulässig.

aa) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist die Änderung eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in einen Antrag auf Feststellung der durch den Schiedsspruch titulierten Forderung zur Insolvenztabelle nach § 180 Abs. 2 InsO weder geboten noch zulässig.

Nach § 180 Abs. 2 InsO ist die Feststellung der Forderung durch Aufnahme des zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängigen Rechtsstreits zu betreiben. Wie das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat, war im Streitfall zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit im Sinne des § 180 Abs. 2 InsO nur noch insoweit anhängig, als es darum ging, die im Schiedsverfahren ergangenen Schiedssprüche für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsteller konnten daher allein das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochene Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche aufnehmen.

Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist nach § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO allein zu prüfen, ob einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO genannten Aufhebungsgründe vorliegt. Nicht geprüft werden kann daher, ob die Voraussetzungen für die Feststellung der durch den Schiedsspruch titulierten Forderung zur Insolvenztabelle vorliegen. Eine solche Feststellung erfordert unter anderem die Prüfung, ob die titulierte Forderung eine Insolvenzforderung ist und welchen Rang sie gegebenenfalls hat. Zu einer solchen Prüfung ist das Oberlandesgericht im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht befugt. Ein Antrag auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle ist in diesem Verfahren daher unzulässig.

Im Streitfall ist eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle vorliegen, insbesondere deshalb erforderlich, weil die durch den Schiedsspruch titulierte Zahlungspflicht unter dem Vorbehalt steht, dass das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft nicht geringer ist als ihr Stammkapital und durch die Zahlung das Gesellschaftsvermögen nicht unter den Betrag des Stammkapitals vermindert wird. Insoweit ist zu prüfen, ob ein solches Auszahlungsverbot, das das Stammkapital der Gesellschaft erhalten soll (§ 30 Abs. 1 GmbHG ), mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft entfällt. Weiter ist zu prüfen, ob eine solche Forderung eines ausgeschiedenen Gesellschafters gegen die Gesellschaft lediglich ein gemäß § 199 InsO zu berücksichtigendes Mitgliedschaftsrecht oder aber ein als Insolvenzforderung anzusehendes Gläubigerrecht ist. Für den Fall, dass es sich um eine Insolvenzforderung handelt, ist ferner zu prüfen, ob sie als einfache (§ 38 InsO ) oder als nachrangige (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO ) Forderung einzustufen ist (vgl. KG, GmbHR 2015, 657 f.; Schmitz-Herscheidt, GmbHR 2015, 659 f.). Es kann offenbleiben, ob es sich hierbei um „insolvenzspezifische“ Fragen handelt und ob diese Fragen gegebenenfalls durch Aufnahme eines bereits anhängigen Rechtsstreits oder nur im Rahmen einer neuen Klage geklärt werden können (vgl. dazu MünchKomm.InsO /Schumacher aaO § 179 Rn. 31 und § 180 Rn. 18 f.; Uhlenbruck/Sinz, InsO aaO § 180 Rn. 27). Im vorliegenden Fall können diese Fragen jedenfalls nur im Rahmen einer Klage auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle und nicht im Wege der Aufnahme des Rechtstreits geklärt werden. Der vorliegende Rechtsstreit kann nur hinsichtlich des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs aufgenommen werden, in dem solche Fragen nicht geprüft werden können.

bb) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs könnten nicht nur Aufhebungsgründe, sondern auch sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs allerdings – über die gesetzlichen Aufhebungsgründe hinaus – ausnahmsweise auch nach dem Schiedsverfahren entstandene Einwendungen des Schiedsbeklagten gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch berücksichtigt werden (zur Aufrechnung vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2010 – III ZB 57/10 , SchiedsVZ 2010, 330 Rn. 8 bis 10 mwN). Es kann offenbleiben, ob dem – wie die Rechtsbeschwerde geltend macht – der hier in Rede stehende Fall gleichzustellen ist, in dem der Schiedskläger den nach Erlass des Schiedsspruchs eingetretenen Wegfall einer im Schiedsspruch enthaltenen sachlich-rechtlichen Einwendung geltend macht. Die Antragsteller haben sich nicht darauf beschränkt, eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ohne die im Schiedsspruch enthaltene Einschränkung des titulierten Anspruchs zu beantragen. Sie haben vielmehr darüber hinaus beantragt, die titulierten Forderungen zur Insolvenztabelle festzustellen. Ein solcher Antrag ist im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs unzulässig, weil er nicht allein die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs betrifft, sondern die Prüfung erfordert, ob die Voraussetzungen für eine Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle vorliegen.

cc) Es besteht auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung wirksamen Rechtsschutzes oder der Prozesswirtschaftlichkeit kein Anlass, dem Gläubiger zu ermöglichen, seinen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners in einen Antrag auf Feststellung der durch den Schiedsspruch zuerkannten Forderung zur Insolvenztabelle zu ändern. Begehrt der Gläubiger die Feststellung der durch einen Schiedsspruch titulierten und vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle, kann er gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 InsO im ordentlichen Verfahren Klage erheben. Durch die Erhebung einer solchen Klage geht ihm die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Schiedsverfahren mit dem Schiedsspruch erlangte Rechtsposition nicht verloren. Im Rahmen der Neuklage besteht eine Bindung an die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangene Feststellung des Schiedsgerichts zu Grund und Betrag der Forderung (vgl. MünchKomm.InsO /Schumacher aaO § 179 Rn. 34).

dd) Mit der Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kann der Gläubiger daher nur insofern die Feststellung der Forderung im Sinne des § 180 Abs. 2 InsO betreiben, als er auf die Vollstreckbarerklärung des rechtskräftigen Schuldtitels hinwirkt. Liegt für eine Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel vor, obliegt es nach § 179 Abs. 2 InsO dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen. Bei einem rechtskräftigen Schuldtitel ist im Feststellungsverfahren nicht mehr zu prüfen, ob die titulierte Forderung nach Grund und Betrag besteht (vgl. MünchKomm.InsO /Schumacher aaO § 180 Rn. 11).

III. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO .

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