EuGH, Urteil v. 02.09.2021, C-741/19 | Schiedsverfahren: ECT-Schiedsklausel bei Intra-EU Streitverfahren

Vorinstanz

Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) mit Entscheidung vom 24. September 2019

Relevante Normen

Art. 267 AEUV
Art. 1 Nr. 6 ECT
Art. 26 I 1 ECT

Tenor

Art. 1 Nr. 6 und Art. 26 Abs. 1 des am 17. Dezember 1994 in Lissabon unterzeichneten Vertrags über die Energiecharta, der mit dem Beschluss 98/181/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. September 1997 im Namen der Europäischen Gemeinschaften genehmigt wurde, sind dahin auszulegen, dass der von einem Unternehmen einer Vertragspartei des Vertrags über die Energiecharta getätigte Erwerb einer aus einem nicht mit einer Investition zusammenhängenden Stromliefervertrag stammenden Forderung, deren Inhaber ein Unternehmen eines Staats war, der nicht Vertragspartei des Vertrags über die Energiecharta ist, und die sich gegen ein öffentliches Unternehmen einer anderen Vertragspartei des Vertrags über die Energiecharta richtet, keine „Investition“ im Sinne dieser Bestimmungen darstellt.

EuGH, Urteil v. 02.09.2021, C-741/19

Einführung

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Nr. 6 und Art. 26 Abs. 1 des am 17. Dezember 1994 in Lissabon unterzeichneten Vertrags über die Energiecharta (ABl. 1994, L 380, S. 24, im Folgenden: VEC), der mit dem Beschluss 98/181/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. September 1997 (ABl. 1998, L 69, S. 1) im Namen der Europäischen Gemeinschaften genehmigt wurde.

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Republik Moldau und der Komstroy LLC über die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts, das am 25. Oktober 2013 in Paris (Frankreich) einen Schiedsspruch erlassen hat.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Der VEC besteht aus einer Präambel und acht Teilen, zu denen ein Teil I („Begriffsbestimmungen und Zweck“), der die Art. 1 und 2 des Vertrags umfasst, ein Teil II („Handel“), der die Art. 3 bis 9 des Vertrags umfasst, ein Teil III („Förderung und Schutz von Investitionen“), der die Art. 10 bis 17 des Vertrags umfasst, und ein Teil V („Streitbeilegung“), der die Art. 26 bis 28 des Vertrags umfasst, gehören.

Nach der Präambel des VEC waren die Vertragsparteien beim Abschluss des Vertrags insbesondere „von dem Wunsch geleitet, den Grundgedanken der Europäischen Energiecharta‑Initiative zu verwirklichen, der darin besteht, das Wirtschaftswachstum durch Maßnahmen zur Liberalisierung der Investitionen und des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen zu fördern“.

Art. 1 („Begriffsbestimmungen“) VEC sieht vor:

„Im Sinne dieses Vertrags

5. bedeutet ‚Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich‘ eine Wirtschaftstätigkeit betreffend die Aufsuchung, Gewinnung, Veredelung, Produktion, Lagerung, Beförderung über Land, Übertragung, Verteilung sowie den Handel und die Vermarktung oder den Verkauf von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen mit Ausnahme derjenigen, die in Anlage NI enthalten sind, oder betreffend die Verteilung von Wärme auf mehrere Abnahmestellen;

6. bedeutet ‚Investition‘ jede Art von Vermögenswert, der einem Investor unmittelbar oder mittelbar gehört oder von ihm kontrolliert wird und Folgendes einschließt:

a) materielle und immaterielle Vermögensgegenstände, bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Eigentumsrechte jeder Art wie Pachtverträge, Hypotheken und Pfandrechte;

b)      eine Gesellschaft oder ein gewerbliches Unternehmen oder Anteilsrechte, Aktien oder sonstige Formen der Kapitalbeteiligung an einer Gesellschaft oder einem gewerblichen Unternehmen, Schuldverschreibungen und Verbindlichkeiten einer Gesellschaft oder eines gewerblichen Unternehmens;

c)      Geldforderungen und Ansprüche auf vertraglich begründete Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben und mit einer Investition zusammenhängen;

d)      geistiges Eigentum;

e)      Erträge;

f)      jedes kraft Gesetzes oder Vertrags verliehene Recht oder jede kraft Gesetzes erteilte Lizenz und Genehmigung zur Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten im Energiebereich.

Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt werden, ändert nichts an ihrem Wesen [als] Investition; der Begriff ‚Investition‘ schließt alle Investitionen ein, die bis zu dem Tag, an oder nach dem späteren der Tage vorgenommen sind oder werden, an denen der Vertrag für die Vertragspartei des Investors, der die Investition vornimmt, oder für die Vertragspartei, in deren Gebiet die Investition vorgenommen wird, in Kraft tritt (im Folgenden als ‚Tag des Inkrafttretens‘ bezeichnet); der Vertrag gilt jedoch nur für Angelegenheiten, die sich auf solche Investitionen nach dem Tag des Inkrafttretens auswirken.

‚Investition‘ bezieht sich auf jede Investition im Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich und auf Investitionen oder Klassen von Investitionen, die von einer Vertragspartei in ihrem Gebiet als ‚Charta-Effizienzvorhaben‘ bezeichnet und als solche dem Sekretariat notifiziert werden;

7.      bedeutet ‚Investor

a)      in Bezug auf eine Vertragspartei

i)      eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei besitzt oder dort ihren ständigen Aufenthalt hat;

ii)      eine Gesellschaft oder eine andere Organisation, die in Übereinstimmung mit den in dieser Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften gegründet ist;

b)      in Bezug auf einen ‚dritten Staat‘ eine natürliche Person, eine Gesellschaft oder eine andere Organisation, welche die unter Buchstabe a) für eine Vertragspartei angegebenen Voraussetzungen sinngemäß erfüllt“.

 In Art. 26 („Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei“) VEC heißt es:

„(1)      Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor einer anderen Vertragspartei über eine Investition des Letzteren im Gebiet der Ersteren, die sich auf einen behaupteten Verstoß der ersteren Vertragspartei gegen eine Verpflichtung aus Teil III beziehen, sind nach Möglichkeit gütlich beizulegen.

(2)      Können solche Streitigkeiten nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem eine der Streitparteien um eine gütliche Beilegung ersucht hat, nach Absatz 1 beigelegt werden, so kann der Investor als Streitpartei die Streitigkeit auf folgende Weise beilegen lassen:

a)      durch die Zivil- oder Verwaltungsgerichte der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei,

b)      im Einklang mit einem anwendbaren, zuvor vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder

c)      im Einklang mit den folgenden Absätzen.

(3)      a)      Vorbehaltlich nur der Buchstaben b) und c) erteilt jede Vertragspartei hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit einem internationalen Schieds- oder Vergleichsverfahren in Übereinstimmung mit diesem Artikel zu unterwerfen.

(4)      Beabsichtigt ein Investor, die Streitigkeit einer Beilegung nach Absatz 2 Buchstabe c) zu unterwerfen, so hat er ferner schriftlich seine Zustimmung zu erteilen, damit die Streitigkeit folgenden Stellen vorgelegt werden kann:

a)      i)      dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das im Rahmen des am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (im Folgenden als ‚ICSID-Übereinkommen‘ bezeichnet) errichtet wurde, falls sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Vertragsparteien des ICSID-Übereinkommens sind, oder

ii)      dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das im Rahmen des unter Buchstabe a) Ziffer i) genannten Übereinkommens nach den Regeln über die Zusatzeinrichtung für die Abwicklung von Klagen durch das Sekretariat des Zentrums … errichtet wurde, falls die Vertragspartei des Investors oder die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei, aber nicht beide, Vertragspartei des ICSID-Übereinkommens ist,

b)      einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das nach der Schiedsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (im Folgenden als ‚UNCITRAL‘ bezeichnet) gebildet wird, oder

c)      einem Schiedsverfahren im Rahmen des Instituts für Schiedsverfahren der Stockholmer Handelskammer [(Schweden)].

(6)      Ein nach Absatz 4 gebildetes Schiedsgericht entscheidet über die strittigen Fragen in Übereinstimmung mit diesem Vertrag und den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(8)      Schiedssprüche, die auch die Zuerkennung von Zinsen umfassen können, sind für die Streitparteien endgültig und bindend. …“

Französisches Recht

 Art. 1520 des Code de procédure civile (Zivilprozessgesetzbuch) regelt die Voraussetzungen für Klagen auf Aufhebung eines in Frankreich ergangenen Schiedsspruchs. Er sieht Folgendes vor:

„Eine Klage auf Aufhebung kann nur erhoben werden, wenn

1°      sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat,

2°      das Schiedsgericht nicht ordnungsgemäß gebildet worden ist,

3°      das Schiedsgericht entschieden hat, ohne sich an die ihm übertragene Aufgabe zu halten,

4°      der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens nicht beachtet worden ist oder

5°      die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung (Ordre public) widerspricht.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

In Erfüllung einer Reihe von im Jahr 1999 geschlossenen Verträgen verkaufte Ukrenergo, ein ukrainischer Erzeuger, Strom an Energoalians, einen ukrainischen Versorger. Dieser verkaufte diesen Strom an Derimen weiter, eine auf den Britischen Jungferninseln eingetragene Gesellschaft, die ihrerseits den Strom an Moldtranselectro, ein öffentliches Unternehmen aus Moldawien, zur Ausfuhr nach Moldawien weiterverkaufte. Die zu liefernden Strommengen wurden jeden Monat unmittelbar zwischen Moldtranselectro und Ukrenergo festgelegt. Demnach wurde der genannte Strom von Ukrenergo an Moldtranselectro in den Jahren 1999 und 2000 – mit Ausnahme der Monate Mai bis Juli 1999 – gemäß den Bedingungen „DAF Incoterms 1990“ geliefert, d. h. bis zur Grenze zwischen der Ukraine und der Republik Moldau auf ukrainischer Seite.

Derimen zahlte Energoalians vollständig die Beträge, die für den auf diesem Weg gekauften Strom geschuldet wurden, wohingegen Moldtranselectro Derimen die für diesen Strom geschuldeten Beträge nur teilweise zahlte.

Am 30. Mai 2000 trat Derimen ihre Forderung gegen Moldtranselectro an Energoalians ab.

Moldtranselectro beglich ihre Schuld gegenüber Energoalians nur zum Teil, und zwar dadurch, dass sie Letzterer eigene Forderungen abtrat. Energoalians versuchte vergeblich, die Zahlung des Restbetrags dieser Schuld in Höhe von 16 287 185,94 US-Dollar (USD) (ungefähr 13 735 000 Euro) zunächst vor den moldawischen und sodann vor den ukrainischen Gerichten zu erwirken.

Da nach Ansicht von Energoalians bestimmte Handlungen der Republik Moldau in diesem Zusammenhang qualifizierte Verstöße gegen Verpflichtungen aus dem VEC darstellten, leitete sie das Ad-hoc-Schiedsverfahren gemäß Art. 26 Abs. 4 Buchst. b VEC ein.

Mit in Paris ergangenem Schiedsspruch vom 25. Oktober 2013 erklärte sich das zur Beilegung dieser Streitigkeit gebildete Ad-hoc-Schiedsgericht für zuständig und verurteilte die Republik Moldau auf der Grundlage des VEC zur Zahlung eines Geldbetrags an Energoalians, da es befand, dass die Republik Moldau gegen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen verstoßen habe.

Am 25. November 2013 erhob die Republik Moldau bei der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) Klage auf Aufhebung dieses Schiedsspruchs und machte gemäß Art. 1520 des Zivilprozessgesetzbuchs einen Verstoß gegen eine Vorschrift des Ordre public – nämlich gegen die die Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts betreffende Norm – geltend.

Mit Urteil vom 12. April 2016 hob die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) den Schiedsspruch mit der Begründung auf, dass sich das Schiedsgericht, das ihn erlassen habe, zu Unrecht für zuständig erklärt habe. Denn die Streitigkeit zwischen Energoalians und der Republik Moldau habe sich auf eine von Derimen an Energoalians abgetretene Forderung bezogen, die einzig den Verkauf von Strom betreffe. Da Energoalians in Moldawien jedoch keinerlei Beitrag erbracht habe, habe diese Forderung nicht als „Investition“ im Sinne des VEC angesehen werden und nicht die Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts begründen können.

Auf das von Komstroy, die seit dem 6. Oktober 2014 die Rechtsnachfolgerin von Energoalians ist, eingelegte Rechtsmittel hin hob die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) mit Urteil vom 28. März 2018 das Urteil der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) vom 12. April 2016 mit der Begründung auf, dass letzteres Gericht den Begriff der Investition unter Hinzufügung einer im VEC nicht vorgesehenen Bedingung ausgelegt habe, und verwies die Parteien an die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) in anderer Besetzung zurück. Die Republik Moldau trägt bei der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) vor, das Schiedsgericht habe seine Zuständigkeit verneinen müssen. Zunächst macht sie geltend, die von Derimen an Energoalians zedierte Forderung aus einem Vertrag über den Verkauf von Strom sei keine „Investition“ im Sinne von Art. 26 Abs. 1 VEC in Verbindung mit Art. 1 Nr. 6 VEC und könne daher nicht Gegenstand eines Schiedsverfahrens sein, da ein solches Verfahren nur im Rahmen von Teil III des VEC vorgesehen sei, der gerade Investitionen betreffe. Sodann sei selbst unter der Annahme, dass diese Forderung eine „Investition“ im Sinne dieser Bestimmungen sein könne, diese Investition nicht von einem Unternehmen einer Vertragspartei des VEC getätigt worden, weil Derimen ein auf den Britischen Jungferninseln eingetragenes Unternehmen sei. Schließlich sei die den Verkauf von Strom betreffende Transaktion, auf die sich diese Forderung beziehe, nicht im „Gebiet“ Moldawiens getätigt worden, da der Strom nur bis an die Grenze zwischen der Ukraine und der Republik Moldau auf ukrainischer Seite verkauft und dorthin befördert worden sei.

Komstroy macht dagegen geltend, dass nach Art. 26 VEC das genannte Schiedsgericht zuständig sei, weil alle Voraussetzungen dieses Artikels in Bezug auf seine Zuständigkeit erfüllt seien.

Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass es zur Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts darüber befinden müsse, ob der Rechtsstreit zwischen der Republik Moldau und Energoalians eine Investition im Sinne des VEC betreffe und ob bejahendenfalls diese Investition von Energoalians und im „Gebiet“ Moldawiens getätigt worden sei.

Unter diesen Umständen hat die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 1 Nr. 6 VEC dahin auszulegen, dass eine Forderung, die sich aus einem Kaufvertrag über Strom ergibt, der nicht zu einem Beitrag des Investors im Empfangsstaat geführt hat, eine „Investition“ im Sinne dieses Artikels darstellen kann?

2.      Ist Art. 26 Abs. 1 VEC dahin auszulegen, dass der Erwerb einer Forderung eines anderen Wirtschaftsteilnehmers als der Vertragsstaaten durch einen Investor einer Vertragspartei eine Investition darstellt?

3.      Ist Art. 26 Abs. 1 VEC dahin auszulegen, dass eine einem Investor zustehende Forderung aus einem Kaufvertrag über Strom, der an die Grenze des Empfangsstaats geliefert wird, eine im Gebiet einer anderen Vertragspartei vorgenommene Investition darstellen kann, wenn der Investor in deren Hoheitsgebiet keinerlei wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat?

Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs

Der Rat der Europäischen Union, die ungarische, die finnische und die schwedische Regierung sowie Komstroy sind im Wesentlichen der Ansicht, dass die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung der Vorlagefragen zu verneinen sei, da das Unionsrecht auf die Streitigkeit des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar sei, weil deren Parteien außerhalb der Europäischen Union stünden.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 267 AEUV der Gerichtshof für die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union zuständig ist.

Aus einer ständigen Rechtsprechung ergibt sich indessen, dass ein vom Rat gemäß den Art. 217 und 218 AEUV geschlossenes Übereinkommen für die Union eine Handlung eines Unionsorgans ist, dass die Bestimmungen eines solchen Übereinkommens ab dessen Inkrafttreten einen Bestandteil der Rechtsordnung der Union bilden und dass der Gerichtshof im Rahmen dieser Rechtsordnung dafür zuständig ist, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Übereinkommens zu entscheiden (Urteile vom 30. April 1974, Haegeman, 181/73, EU:C:1974:41, Rn. 3 bis 6, vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie, C‑240/09, EU:C:2011:125, Rn. 30, und vom 22. November 2017, Aebtri, C‑224/16, EU:C:2017:880, Rn. 50).

Der Umstand, dass das betreffende Übereinkommen ein gemischtes Übereinkommen ist, das von der Union und einer großen Zahl von Mitgliedstaaten geschlossen wurde, kann als solcher die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache nicht ausschließen.

Es ist nämlich festzustellen, dass die Vorlagefragen den Begriff „Investition“ im Sinne des VEC betreffen.

Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon verfügt die Union gemäß Art. 207 AEUV in Bezug auf ausländische Direktinvestitionen aber über eine ausschließliche Zuständigkeit und in Bezug auf andere Investitionen als Direktinvestitionen über eine geteilte Zuständigkeit (Gutachten 2/15 [Freihandelsabkommen mit Singapur] vom 16. Mai 2017, EU:C:2017:376, Rn. 82, 238 und 243).

Daher ist der Gerichtshof dafür zuständig, den VEC auszulegen, und zwar insbesondere im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens, wie in Rn. 24 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist.

Zwar ist der Gerichtshof grundsätzlich nicht dafür zuständig, im Rahmen einer nicht dem Unionsrecht unterliegenden Streitigkeit ein internationales Übereinkommen in Bezug auf seine Anwendung auszulegen. Dies gilt namentlich dann, wenn sich in einer solchen Streitigkeit ein Investor aus einem Drittstaat und ein anderer Drittstaat gegenüberstehen.

Allerdings hat der Gerichtshof zum einen entschieden, dass, wenn eine Vorschrift eines internationalen Übereinkommens sowohl auf dem Unionsrecht unterliegende als auch auf nicht dem Unionsrecht unterliegende Sachverhalte anwendbar ist, ein klares Interesse der Union daran besteht, dass diese Vorschrift unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden soll, einheitlich ausgelegt wird, um in der Zukunft voneinander abweichende Auslegungen zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 1997, Giloy, C‑130/95, EU:C:1997:372, Rn. 23 bis 28, vom 16. Juni 1998, Hermès, C‑53/96, EU:C:1998:292, Rn. 32, und vom 14. Dezember 2000, Dior u. a., C‑300/98 und C‑392/98, EU:C:2000:688, Rn. 35).

In Anbetracht der Ausführungen in den Rn. 26 und 27 des vorliegenden Urteils ist dies sowohl bei Art. 1 Nr. 6 VEC als auch bei Art. 26 Abs. 1 VEC der Fall, um deren Auslegung das vorlegende Gericht ersucht.

Insoweit ist insbesondere festzustellen, dass das vorlegende Gericht im Rahmen einer Rechtssache, die – wie ein Rechtsstreit zwischen einem Wirtschaftsteilnehmer eines Drittstaats und einem Mitgliedstaat – unmittelbar dem Unionsrecht unterliegt, veranlasst sein könnte, sich zur Auslegung dieser Bestimmungen des VEC zu äußern. Dies könnte nicht nur – wie hier – im Rahmen eines Antrags auf Aufhebung eines Schiedsspruchs eines Schiedsgerichts mit Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats möglich sein, sondern auch dann, wenn die Gerichte des beklagten Mitgliedstaats gemäß Art. 26 Abs. 2 Buchst. a VEC damit befasst gewesen wären.

Zum anderen ist jedenfalls festzustellen, dass die Parteien der Ausgangsstreitigkeit gemäß Art. 26 Abs. 4 Buchst. b VEC die Wahl getroffen haben, diese Streitigkeit einem nach der Schiedsordnung der UNCITRAL gebildeten Ad-hoc-Schiedsgericht vorzulegen, und sich gemäß dieser Schiedsordnung mit Paris als Schiedsort einverstanden erklärt haben.

Diese freie Wahl der Parteien hat zur Folge, dass französisches Recht unter den von ihm vorgesehenen Voraussetzungen und Grenzen als lex fori auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar wird. Insbesondere sind französische Gerichte gemäß Art. 1520 des Zivilprozessgesetzbuchs für Klagen zuständig, die auf Aufhebung eines in Frankreich ergangenen Schiedsspruchs wegen fehlender Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerichtet sind. Das Unionsrecht ist aber Bestandteil des in jedem Mitgliedstaat geltenden Rechts (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 41).

Folglich führt der Umstand, dass der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats – hier in Frankreich – liegt, dazu, dass für die Zwecke des im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eingeleiteten Verfahrens das Unionsrecht zur Anwendung kommt, dessen Beachtung das angerufene Gericht gemäß Art. 19 EUV zu gewährleisten hat.

Im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist es indessen allein Sache des mit dem Ausgangsrechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten des Ausgangsverfahrens sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 24. November 2020, Openbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C‑510/19, EU:C:2020:953, Rn. 25, und vom 15. April 2021, État belge [Nach der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände], C‑194/19, EU:C:2021:270, Rn. 22).

In den Urteilen vom 15. Juni 1999, Andersson und Wåkerås-Andersson (C‑321/97, EU:C:1999:307, Rn. 28 bis 32), und vom 15. Mai 2003, Salzmann (C‑300/01, EU:C:2003:283, Rn. 66 bis 70), hat der Gerichtshof zwar festgestellt, dass der Umstand, dass die Vorlagefrage von einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt wird, nicht ausreicht, um die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung des am 2. Mai 1992 unterzeichneten Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen) zu begründen.

In den diesen Urteilen zugrunde liegenden Rechtssachen hatten die vorlegenden Gerichte das EWR-Abkommen jedoch auf Sachverhalte anzuwenden, die insofern nicht dem Unionsrecht unterlagen, als diese Sachverhalte im Gegensatz zum Sachverhalt des Ausgangsverfahrens einen Zeitraum vor dem Beitritt der fraglichen Staaten, zu denen diese Gerichte gehörten, zur Union betrafen. Der Gerichtshof hat indessen klargestellt, dass er seine Zuständigkeit zur Auslegung des Unionsrechts, dessen Bestandteil das EWR-Abkommen ist, die Anwendung des Unionsrechts in den neuen Mitgliedstaaten nur vom Zeitpunkt ihres Beitritts an erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 1999, Andersson und Wåkerås-Andersson, C‑321/97, EU:C:1999:307, Rn. 31, und vom 15. Mai 2003, Salzmann, C‑300/01, EU:C:2003:283, Rn. 69).

Nach alledem ist festzustellen, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefragen zuständig ist.

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

Mit seiner ersten Frage, deren Tragweite unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits zu beurteilen ist und die die Zuständigkeit des Ad-hoc-Schiedsgerichts betrifft, das den in Rn. 13 des vorliegenden Urteils genannten Schiedsspruch erlassen hat, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Nr. 6 VEC und Art. 26 Abs. 1 VEC dahin auszulegen sind, dass der von einem Unternehmen einer Vertragspartei des VEC getätigte Erwerb einer aus einem nicht mit einer Investition zusammenhängenden Stromliefervertrag stammenden Forderung, deren Inhaber ein Unternehmen eines Staats war, der nicht Vertragspartei des VEC ist, und die sich gegen ein öffentliches Unternehmen einer anderen Vertragspartei des VEC richtet, eine „Investition“ im Sinne dieser Bestimmungen darstellen kann, auch wenn diese Forderung zu keinem Beitrag seitens des Erwerbers im Gebiet der empfangenden Vertragspartei des VEC Anlass gegeben hat.

Um diese Frage zu beantworten, ist zunächst – wie mehrere am Verfahren beteiligte Mitgliedstaaten vorgetragen haben – zu klären, welche Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor einer anderen Vertragspartei über eine Investition des Letzteren im Gebiet der Ersteren gemäß Art. 26 VEC einem Schiedsgericht vorgelegt werden können.

Insoweit ist klarzustellen, dass der Umstand, dass sich in der auf Art. 26 Abs. 2 Buchst. c VEC gestützten Streitigkeit des Ausgangsverfahrens ein Wirtschaftsteilnehmer eines Drittstaats und ein anderer Drittstaat gegenüberstehen, aus den in den Rn. 22 bis 38 des vorliegenden Urteils genannten Gründen zwar nicht die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung dieser Fragen ausschließt, doch kann daraus nicht abgeleitet werden, dass diese Vorschrift des VEC auch für eine Streitigkeit zwischen einem Wirtschaftsteilnehmer eines Mitgliedstaats und einem anderen Mitgliedstaat gilt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs darf eine internationale Übereinkunft die in den Verträgen festgelegte Zuständigkeitsordnung und damit die Autonomie des Rechtssystems der Union, deren Wahrung der Gerichtshof sichert, nämlich nicht beeinträchtigen. Dieser Grundsatz ist insbesondere in Art. 344 AEUV verankert; danach verpflichten sich die Mitgliedstaaten, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wird die Autonomie des Unionsrechts sowohl gegenüber dem Recht der Mitgliedstaaten als auch gegenüber dem Völkerrecht durch die wesentlichen Merkmale der Union und ihres Rechts gerechtfertigt, die die Verfassungsstruktur der Union sowie das Wesen dieses Rechts selbst betreffen. Das Unionsrecht ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass es einer autonomen Quelle, den Verträgen, entspringt und Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten hat, sowie durch die unmittelbare Wirkung einer ganzen Reihe für ihre Staatsangehörigen und für sie selbst geltender Bestimmungen. Solche Merkmale haben zu einem strukturierten Netz von miteinander verflochtenen Grundätzen, Regeln und Rechtsbeziehungen geführt, das die Union selbst und ihre Mitgliedstaaten wechselseitig sowie die Mitgliedstaaten untereinander bindet (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Gutachten 1/17 [CETA-Abkommen EU–Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Diese Autonomie besteht somit darin, dass die Union über einen eigenen verfassungsrechtlichen Rahmen verfügt. Hierzu gehören u. a. die Vorschriften des EU- und des AEU-Vertrags, zu denen insbesondere die Vorschriften über die Übertragung und Aufteilung von Zuständigkeiten, die Vorschriften über die Arbeitsweise der Unionsorgane und des Gerichtssystems der Union und die Grundregeln in speziellen Bereichen gehören, die so gestaltet sind, dass sie zur Verwirklichung des Integrationsprozesses im Sinne von Art. 1 Abs. 2 EUV beitragen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/17 [CETA-Abkommen EU–Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Um sicherzustellen, dass die besonderen Merkmale und die Autonomie der so begründeten Rechtsordnung der Union erhalten bleiben, wurde mit den Verträgen ein Gerichtssystem geschaffen, das zur Gewährleistung der Kohärenz und der Einheitlichkeit der Auslegung des Unionsrechts dient. Nach Art. 19 EUV ist es Sache der nationalen Gerichte und des Gerichtshofs, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den wirksamen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus ihm erwachsen, wobei der Gerichtshof die ausschließliche Zuständigkeit für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts hat. Hierzu ist in diesem System insbesondere das Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV vorgesehen (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Gutachten 1/17 [CETA-Abkommen EU–Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Durch die Einführung eines Dialogs von Gericht zu Gericht gerade zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten soll dieses Verfahren, das das Schlüsselelement des so gestalteten Gerichtssystems ist, die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten und damit die Sicherstellung seiner Kohärenz, seiner vollen Geltung und seiner Autonomie sowie letztlich des eigenen Charakters des durch die Verträge geschaffenen Rechts ermöglichen (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist die Frage zu prüfen, ob eine Streitigkeit zwischen einem Mitgliedstaat und einem Investor aus einem anderen Mitgliedstaat über eine Investition des Investors im zuerst genannten Mitgliedstaat einem Schiedsverfahren nach Art. 26 Abs. 2 Buchst. c VEC unterworfen werden kann.

Hierzu ist erstens festzustellen, dass nach Art. 26 Abs. 6 VEC das in Art. 26 Abs. 4 VEC vorgesehene Schiedsgericht über die strittigen Fragen in Übereinstimmung mit dem VEC und den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts entscheidet.

Wie in Rn. 23 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist der VEC aber selbst ein Rechtsakt der Union.

Folglich hat ein Schiedsgericht wie das in Art. 26 Abs. 6 VEC genannte das Unionsrecht auszulegen oder sogar anzuwenden.

Daher ist zweitens zu prüfen, ob ein solches Schiedsgericht zum Gerichtssystem der Union gehört und, insbesondere, ob es als ein Gericht eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 267 AEUV angesehen werden kann. Aus der Zugehörigkeit eines von den Mitgliedstaaten geschaffenen Gerichts zum Gerichtssystem der Union folgt nämlich, dass seine Entscheidungen geeigneten Mechanismen zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts unterliegen (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Allerdings stellt ein Ad-hoc-Schiedsgericht wie das in Art. 26 Abs. 6 VEC genannte ebenso wie das Schiedsgericht, um das es in der dem Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 45), zugrunde liegenden Rechtssache ging, keinen Bestandteil des Gerichtssystems eines Mitgliedstaats – hier der Französischen Republik – dar. Im Übrigen ist gerade der Umstand, dass die Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts ihren Merkmalen nach von der Gerichtsbarkeit der Gerichte der Vertragsparteien des VEC abweicht, einer der Hauptgründe für das Bestehen von Art. 26 Abs. 2 Buchst. c und Abs. 4 VEC. Dies gilt umso mehr aufgrund der Tatsache, dass das betreffende Schiedsgericht, wenn es zu den Gerichten einer Vertragspartei des VEC gehören würde, zu den in Art. 26 Abs. 2 Buchst. a VEC genannten Gerichten gezählt würde, wodurch Art. 26 Abs. 2 Buchst. c VEC seine praktische Wirksamkeit verlöre.

In Anbetracht dieses Merkmals eines solchen Schiedsgerichts kann dieses jedenfalls nicht als Gericht „eines Mitgliedstaats“ im Sinne von Art. 267 AEUV eingestuft werden und ist folglich nicht befugt, den Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen anzurufen (vgl. entsprechend Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 46 und 49).

Daher bleibt noch drittens zu prüfen, ob der Schiedsspruch eines solchen Gerichts insbesondere gemäß Art. 19 EUV der Überprüfung durch ein Gericht eines Mitgliedstaats unterliegt und ob diese Überprüfung geeignet ist, die umfassende Einhaltung des Unionsrechts sicherzustellen, damit gewährleistet wird, dass die unionsrechtlichen Fragen, die das Schiedsgericht zu behandeln haben könnte, gegebenenfalls im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens dem Gerichtshof vorgelegt werden können.

Insoweit ist festzustellen, dass Schiedssprüche nach Art. 26 Abs. 8 VEC für die Parteien der betreffenden Streitigkeit endgültig und bindend sind. Außerdem kann eine Streitigkeit wie die des Ausgangsverfahrens nach Art. 26 Abs. 4 VEC u. a. einem Ad-hoc-Schiedsgericht auf der Grundlage der UNCITRAL-Schiedsordnung vorgelegt werden, wobei dieses Schiedsgericht seine eigenen Verfahrensvorschriften im Einklang mit dieser Schiedsordnung festlegt.

Wie in Rn. 32 dieses Urteils ausgeführt, haben sich im vorliegenden Fall die Parteien der Streitigkeit des Ausgangsverfahrens gemäß Art. 26 Abs. 4 Buchst. b VEC dafür entschieden, diese Streitigkeit einem nach der UNCITRAL-Schiedsordnung gebildeten Ad-hoc-Schiedsgericht vorzulegen, und sich gemäß dieser Schiedsordnung somit mit Paris als Schiedsort einverstanden erklärt, wodurch auf das beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren, das die gerichtliche Überprüfung eines Schiedsspruchs dieses Schiedsgerichts zum Gegenstand hat, das französische Recht anwendbar geworden ist.

Diese gerichtliche Überprüfung kann das vorlegende Gericht jedoch nur insoweit ausüben, als das innerstaatliche Recht seines Mitgliedstaats dies gestattet. Art. 1520 des Zivilprozessgesetzbuchs sieht indessen nur eine beschränkte Überprüfung vor, die u. a. die Zuständigkeit des Schiedsgerichts betrifft.

Für die Handelsschiedsgerichtsbarkeit hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass die Erfordernisse der Wirksamkeit des Schiedsverfahrens es rechtfertigen, Schiedssprüche durch die Gerichte der Mitgliedstaaten nur in beschränktem Umfang zu überprüfen, soweit die grundlegenden Bestimmungen des Unionsrechts im Rahmen dieser Kontrolle geprüft werden können und gegebenenfalls Gegenstand einer Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof sein können (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Ein Schiedsverfahren wie das in Art. 26 VEC vorgesehene unterscheidet sich jedoch von einem Schiedsverfahren in Handelssachen. Während Letzteres nämlich auf der Parteiautonomie beruht, leitet sich Ersteres aus einem Vertrag her, in dem Mitgliedstaaten übereingekommen sind, der Zuständigkeit ihrer eigenen Gerichte und damit dem System von gerichtlichen Rechtsbehelfen, dessen Schaffung ihnen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen vorschreibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C‑64/16, EU:C:2018:117, Rn. 34), Rechtsstreitigkeiten zu entziehen, die die Anwendung und Auslegung des Unionsrechts betreffen können. Daher lassen sich die in der vorstehenden Randnummer wiedergegebenen Überlegungen zur Handelsschiedsgerichtsbarkeit nicht auf ein Schiedsverfahren wie das in Art. 26 Abs. 2 Buchst. c VEC vorgesehene übertragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 55).

Unter Berücksichtigung der in den Rn. 48 bis 59 des vorliegenden Urteils erörterten Merkmale des Schiedsgerichts ist festzustellen, dass, wenn die Bestimmungen von Art. 26 VEC, nach denen die Beilegung einer Streitigkeit einem Schiedsgericht aufgetragen werden kann, auf eine Streitigkeit zwischen einem Investor eines Mitgliedstaats und einem anderen Mitgliedstaat Anwendung finden könnten, dies bedeuten würde, dass mit dem Abschluss des VEC die Union und die an diesem Vertrag beteiligten Mitgliedstaaten einen Mechanismus geschaffen hätten, der es ausschließen kann, dass über eine solche Streitigkeit, obwohl sie die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts betreffen könnte, in einer Weise entschieden wird, die die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleistet (vgl. entsprechend Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 56).

Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine internationale Übereinkunft, die die Schaffung eines mit der Auslegung ihrer Bestimmungen betrauten Gerichts vorsieht, dessen Entscheidungen für die Organe, einschließlich des Gerichtshofs der Europäischen Union, bindend sind, grundsätzlich nicht mit dem Unionsrecht unvereinbar. Die Zuständigkeit der Union im Bereich der internationalen Beziehungen und ihre Fähigkeit zum Abschluss internationaler Übereinkünfte umfassen nämlich notwendigerweise die Möglichkeit, sich den Entscheidungen eines durch solche Übereinkünfte geschaffenen oder bestimmten Gerichts in Bezug auf die Auslegung und Anwendung ihrer Bestimmungen zu unterwerfen, sofern die Autonomie der Union und ihrer Rechtsordnung gewahrt bleibt (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Allerdings kann die Ausübung der internationalen Zuständigkeit der Union nicht so weit gehen, dass in einer internationalen Übereinkunft eine Bestimmung vorgesehen werden könnte, nach der ein Rechtsstreit zwischen einem Investor eines Mitgliedstaats und einem anderen Mitgliedstaat über das Unionsrecht dem Gerichtssystem der Union entzogen werden könnte, so dass die volle Wirksamkeit des Unionsrechts nicht gewährleistet wäre.

Eine solche Möglichkeit wäre nämlich – wie der Gerichtshof in der dem Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 58), zugrunde liegenden Rechtssache entschieden und der Generalanwalt in Nr. 83 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat – geeignet, die Erhaltung der Autonomie und des eigenen Charakters des durch die Verträge geschaffenen Rechts, die insbesondere durch das in Art. 267 AEUV vorgesehene Vorabentscheidungsverfahren gewährleistet wird, in Frage zu stellen.

Insoweit ist hervorzuheben, dass eine Bestimmung wie Art. 26 VEC trotz des multilateralen Charakters der internationalen Übereinkunft, zu der sie gehört, in Wirklichkeit die bilateralen Beziehungen zwischen zwei der Vertragsparteien in einer Weise regeln soll, die der Bestimmung des bilateralen Investitionsschutzabkommens entspricht, um das es in der dem Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 58), zugrunde liegenden Rechtssache ging.

Folglich kann der VEC den Mitgliedstaaten zwar vorschreiben, in ihren Beziehungen zu Investoren aus Drittstaaten, die ebenfalls Vertragsparteien des VEC sind, im Hinblick auf deren Investitionen in diesen Staaten die im VEC vorgesehenen schiedsgerichtlichen Mechanismen einzuhalten, doch steht die Erhaltung der Autonomie und des eigenen Charakters des Unionsrechts dem entgegen, dass der VEC den Mitgliedstaaten untereinander dieselben Pflichten auferlegen kann.

Nach alledem ist Art. 26 Abs. 2 Buchst. c VEC dahin auszulegen, dass er auf Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und einem Investor aus einem anderen Mitgliedstaat über eine Investition des Investors im zuerst genannten Mitgliedstaat nicht anwendbar ist.

Sodann ist festzustellen, dass der Begriff „Investition“ nach Art. 1 Nr. 6 Abs. 1 VEC „jede Art von Vermögenswert, der einem Investor unmittelbar oder mittelbar gehört oder von ihm kontrolliert wird“, bezeichnet, der eines der in den Buchst. a bis f dieser Bestimmung genannten Elemente einschließt. Ferner wird in Art. 1 Nr. 6 Abs. 3 VEC u. a. klargestellt, dass sich der Begriff „Investition“ „auf jede Investition im Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich [bezieht]“. Folglich wird in Abs. 1 dieser Bestimmung der Begriff „Investition“ als solcher definiert, während in Abs. 3 dieser Bestimmung klargestellt wird, dass nicht alle Investitionen, die der Definition in Abs. 1 entsprechen, in den Anwendungsbereich des VEC fallen, weil dieser nur Investitionen im Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich erfasst.

Daher ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Forderung aus einem Stromliefervertrag unter den Begriff „Investition“ im Sinne von Art. 1 Nr. 6 Abs. 1 VEC fällt, bevor – bejahendenfalls – in einem zweiten Schritt zu prüfen ist, ob eine solche Investition im Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich im Sinne von Unterabs. 3 dieser Bestimmung steht.

Zum Begriff „Investition“ in Art. 1 Nr. 6 Abs. 1 VEC ist festzustellen, dass er zwei kumulative Voraussetzungen aufweist. Erstens muss es sich um eine Art von Vermögenswert handeln, der einem Investor unmittelbar oder mittelbar gehört oder von ihm kontrolliert wird, und zweitens muss der Vermögenswert mindestens eines der in den Buchst. a bis f dieser Bestimmung genannten Elemente einschließen.

In Bezug auf die erste Voraussetzung ist festzustellen, dass sie im vorliegenden Fall erfüllt ist. Denn eine Forderung aus einem Stromliefervertrag stellt einen Vermögenswert dar, der einem Investor unmittelbar gehört, wobei klarzustellen ist, dass der in Art. 1 Nr. 7 VEC definierte und u. a. in Art. 26 Abs. 1 VEC verwendete Begriff „Investor“ in Bezug auf eine Vertragspartei wie die Ukraine namentlich jedwede Gesellschaft bezeichnet, die in Übereinstimmung mit den in dieser Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften gegründet ist. Mithin ist Komstroy als ein Investor anzusehen, dem ein Vermögenswert in Form einer Forderung aus einem Stromliefervertrag unmittelbar gehört. Hierbei kann der Umstand, dass Komstroy die Forderung von einem Unternehmen aus einem Staat, der nicht Vertragspartei des VEC ist, erworben hat, ihren Status als „Investor“ im Sinne des VEC nicht in Frage stellen, da eine Investition – wie der Generalanwalt in Nr. 138 seiner Schlussanträge ausgeführt hat – schon nach Art. 1 Nr. 7 VEC von einem Wirtschaftsteilnehmer aus einem Staat, der nicht Vertragspartei des VEC ist, vorgenommen werden kann.

In Bezug auf die zweite Voraussetzung ist festzustellen, dass eine Forderung aus einem Stromliefervertrag auf den ersten Blick sowohl unter Art. 1 Nr. 6 Abs. 1 Buchst. c VEC als auch unter Art. 1 Nr. 6 Abs. 1 Buchst. f VEC fallen könnte.

Was erstens Art. 1 Nr. 6 Abs. 1 Buchst. f VEC betrifft, umfasst der Begriff „Investition“ im Sinne dieser Bestimmung „jedes kraft … Vertrags verliehene Recht … zur Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten im Energiebereich“. Eine Forderung kann als ein „kraft … eines Vertrags … [verliehenes] Recht“ angesehen werden. Wie der Generalanwalt in Nr. 122 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, kann eine Forderung aus einem bloßen Stromliefervertrag als solche jedoch nicht als für die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich gewährt angesehen werden.

Was zweitens Art. 1 Nr. 6 Abs. 1 Buchst. c VEC betrifft, wird mit dieser Bestimmung klargestellt, dass „Geldforderungen und Ansprüche auf vertraglich begründete Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben und mit einer Investition zusammenhängen“, vom Begriff „Investition“ umfasst werden. Daher ist zu prüfen, ob eine Forderung aus einem Stromliefervertrag solchen Forderungen gleichgestellt werden kann.

Insoweit ist zunächst festzustellen, dass es sich bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Forderung um eine betragsmäßig bezifferte Forderung handelt, da aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, dass sie eine Geldforderung ist und ihr Barwert 16 287 185,94 USD beträgt, wie in Rn. 11 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist.

Sodann ist festzustellen, dass diese Forderung auf einem Vertrag beruht, nämlich dem zwischen Moldtranselectro und Derimen geschlossenen Stromliefervertrag, der einen wirtschaftlichen Wert hat, da diese Lieferung gegen Zahlung eines Geldbetrags vereinbart wurde.

Somit bleibt drittens noch zu prüfen, ob die genannte Forderung aus einem Vertrag stammt, der mit einer Investition zusammenhängt.

Insoweit enthält die dem Gerichtshof vorliegende Akte keinen Anhaltspunkt dafür, dass der zwischen Moldtranselectro und Derimen geschlossene Stromliefervertrag mit einem anderen Vorgang zusammenhängt, ungeachtet dessen, ob es sich dabei um eine Investition handelt.

Das Vertragsverhältnis zwischen Moldtranselectro und Derimen betraf nämlich nur die Lieferung von Strom; die Erzeugung dieses Stroms übernahmen andere ukrainische Wirtschaftsbeteiligte, die ihn lediglich an Derimen verkauften.

 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass ein bloßer Liefervertrag eine geschäftliche Transaktion ist, die als solche keine „Investition“ im Sinne von Art. 1 Nr. 6 VEC darstellen kann, und zwar unabhängig von der Frage, ob ein Beitrag erforderlich ist, damit ein bestimmter Vorgang eine Investition darstellt.

Jede andere Auslegung dieser Bestimmung würde dazu führen, dass die im VEC vorgenommene klare Unterscheidung zwischen dem in Teil II geregelten Handel und den in Teil III geregelten Investitionen ihre praktische Wirksamkeit verlöre.

Diese Unterscheidung spiegelt aber das Ziel des VEC wider, wie es sich aus seiner Präambel ergibt und das darin besteht, „das Wirtschaftswachstum durch Maßnahmen zur Liberalisierung der Investitionen und des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen zu fördern“. Diese beiden Kategorien von Maßnahmen finden in der Struktur dieses Vertrags ihren Widerhall, der zum einen Investitionen und zum anderen den Handel regelt.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 26 VEC auf Streitigkeiten über mutmaßliche Verletzungen der Pflichten anwendbar ist, die sich aus Teil III dieses Vertrags ergeben, der die Förderung und den Schutz von Investitionen betrifft, nicht aber aus dessen Teil II, der sich auf den Handel bezieht. Diese Unterscheidung spiegelt einen der Hauptgründe für das Vorliegen besonderer Schutzvorschriften für ausländische Investoren wider, der darin besteht, dass Investitionen dazu führen, dass Mittel im Ausland gebunden werden, die im Fall eines Rechtsstreits im Allgemeinen nicht leicht dorthin zurückgeführt werden können, woher sie kamen.

Im vorliegenden Fall lässt sich anhand der dem Gerichtshof zur Kenntnis gebrachten Informationen nicht ausschließen, dass Derimen die Lieferung des Stroms an Moldtranselectro hätte umleiten und ihn anderen Wirtschaftsteilnehmern anbieten können, und zwar insbesondere deshalb, weil jedenfalls die Erzeugung dieses Stroms von den Bestellungen abhing, die Moldtranselectro unmittelbar bei Ukrenergo aufgab, wohingegen Ukrenergo den Strom an Energoalians verkaufte, die ihn an Derimen weiterverkaufte. Somit hätte Derimen die Lieferung des Stroms an Moldtranselectro unterbrechen oder verringern können, ohne dass dies bedeutet hätte, dass ihre Mittel in Moldawien gebunden wären.

Da die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Forderung keine „Investition“ im Sinne von Art. 1 Nr. 6 Abs. 1 VEC darstellt, braucht nicht geprüft zu werden, ob die in Abs. 3 dieser Bestimmung aufgestellte und in den Rn. 67 und 68 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung erfüllt ist.

Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 1 Nr. 6 VEC und Art. 26 Abs. 1 VEC dahin auszulegen sind, dass der von einem Unternehmen einer Vertragspartei des VEC getätigte Erwerb einer aus einem nicht mit einer Investition zusammenhängenden Stromliefervertrag stammenden Forderung, deren Inhaber ein Unternehmen eines Staats war, der nicht Vertragspartei des VEC ist, und die sich gegen ein öffentliches Unternehmen einer anderen Vertragspartei des VEC richtet, keine „Investition“ im Sinne dieser Bestimmungen darstellt.

 Zur zweiten und zur dritten Frage

In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage brauchen die zweite und die dritte Frage nicht beantwortet zu werden.

Kosten

 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

BGH, Beschluss v. 31.10.2018 – I ZB 2/15 | Schiedsverfahren: Kein Schiedsverfahren bei intra-EU BIT

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 31. Oktober 2018, I ZB 2/15

Vorinstanz

OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.12.2014, 26 Sch 3/13

Relevante Normen:

ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a

Leitsatz:

a) Bei der Anwendung von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO steht das Fehlen einer Schiedsvereinbarung ihrer Ungültigkeit gleich.

b) In bilateralen Investitionsschutzabkommen („BIT“) zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Schiedsklauseln unanwendbar, nach denen ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf.

Gründe:

A. Die Antragstellerin, die Slowakische Republik, ist Rechtsnachfolgerin der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (im Folgenden: Tschechoslowakei). Die Antragsgegnerin ist eine niederländische Versicherungsgruppe.

Im Jahr 1991 schlossen die Tschechoslowakei und das Königreich der Niederlande (im Folgenden: Niederlande) mit Wirkung zum 1. Oktober 1992 ein Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen („Bilateral Investment Treaty“, im Folgenden: BIT). In Art. 3 Abs. 1 BIT sicherten die Vertragsparteien zu, die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei fair und gerecht zu behandeln sowie deren Betrieb, Verwaltung, Erhaltung, Nutzung, Genuss oder Veräußerung durch diese Investoren nicht durch unbillige oder diskriminierende Maßnahmen zu beeinträchtigen. Nach Art. 4 BIT gewährleistete jede Vertragspartei den freien Transfer von Zahlungen, die mit einer Investition im Zusammenhang stehen, wie insbesondere Gewinnen, Zinsen und Dividenden, in frei konvertierbarer Währung und ohne unangemessene Beschränkung oder Verzögerung.

Art. 8 BIT enthält – in deutscher Übersetzung – folgende Regelung:

  1. Alle Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der an-deren Vertragspartei bezüglich einer Investition der letzteren sind, falls möglich, gütlich beizulegen.
  2. Jede Vertragspartei stimmt hiermit zu, dass eine in Absatz (1) dieses Artikels genannte Streitigkeit einem Schiedsgericht vorgetragen wird, falls die Streitigkeit innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Datum, an dem eine Partei der Streitigkeit die gütliche Beilegung gewünscht hat, nicht gütlich beigelegt ist.
  3. Das in Absatz (2) dieses Artikels genannte Schiedsgericht wird für jeden ein-zelnen Fall in der folgenden Weise gebildet: Jede Partei der Streitigkeit er-nennt ein Mitglied des Schiedsgerichts und die beiden derartig ernannten Mitglieder wählen einen Angehörigen eines Drittstaats als Vorsitzenden des Schiedsgerichts. …
  4. Das Schiedsgericht wird sein eigenes Verfahren unter Anwendung der Schiedsordnung der Kommission für Internationales Handelsrecht der Ver-einten Nationen (UNCITRAL) festlegen.
  5. Das Schiedsgericht hat auf der Grundlage des Rechts zu entscheiden und dabei insbesondere, aber nicht ausschließlich zu berücksichtigen:
  • das geltende Recht der betroffenen Vertragspartei;
  • die Bestimmungen dieses Abkommens und anderer erheblicher Abkom-men zwischen den Vertragsparteien;
  • die Bestimmungen besonderer Vereinbarungen in Bezug auf die Investition;
  • die allgemeinen Grundsätze des internationalen Rechts.

Die Antragstellerin trat als Rechtsnachfolgerin der Tschechoslowakei am 1. Januar 1993 in deren Rechte und Pflichten aus dem BIT ein. Mit Wirkung zum 1. Mai 2004 wurde sie Mitglied der Europäischen Union.

Im Zuge einer Reform des Gesundheitswesens öffnete die Antragstelle-rin im Jahr 2004 den slowakischen Markt für in- und ausländische Anbieter von privaten Krankenversicherungen. Daraufhin wurde die Antragsgegnerin in der Slowakei als Krankenversicherer zugelassen. Sie gründete dort die U. AG, in die sie nach ihren Angaben im Laufe des Jahres 2006 umgerechnet etwa 72 Millionen Euro als Bareinlage einbrachte und über die sie private Krankenversicherungen anbot. Nach einem Regierungswechsel im Jahr 2006 machte die Antragstellerin die Liberalisierung des Krankenversi-cherungsmarkts teilweise rückgängig. Sie verbot mit Gesetz vom 12. Dezember 2006 den Einsatz von Versicherungsmaklern, mit Gesetz vom 25. Oktober 2007 die Ausschüttung von Gewinnen aus dem Krankenversicherungsgeschäft und mit Gesetz vom 28. April 2009 die Veräußerung von Versicherungsportfolios. Mit Urteil vom 26. Januar 2011 stellte das slowakische Verfassungsgericht fest, dass das gesetzliche Verbot von Gewinnausschüttungen verfassungswidrig war. Die Antragstellerin ließ mit der am 1. August 2011 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung des Krankenversicherungswesens Gewinnausschüttungen wieder zu.

Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, aufgrund der gesetzlichen Regulierungsmaßnahmen der Antragstellerin sei ihr ein Schaden in zweistelliger Millionenhöhe entstanden. Sie hat im Oktober 2008 ein Schiedsverfahren gegen die Antragstellerin eingeleitet, in dem sie diese wegen der Verletzung ihrer Rechte aus dem BIT auf Schadensersatz in Anspruch genommen hat. Im Schiedsverfahren ist in Abstimmung mit den Parteien Frankfurt am Main als Ort des Verfahrens festgelegt worden.

Die Antragstellerin hat im Schiedsverfahren die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Sie hat angeführt, mit ihrem Beitritt zur Europäischen Union sei das in Art. 8 Abs. 2 BIT enthaltene Angebot zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung unwirksam geworden, weil es mit dem Unionsrecht nicht vereinbar und deshalb unanwendbar sei. Das Schiedsgericht hat mit Zwischen-entscheid vom 26. Oktober 2010 seine Zuständigkeit bejaht. Den dagegen ge-richteten Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 10. Mai 2012 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist mit der Maßgabe erfolglos geblieben, dass der Bundesgerichtshof den ge-gen den Zwischenentscheid gerichteten Antrag nach Erlass des Schiedsspruchs in der Hauptsache als unzulässig zurückgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 30. April 2014 – III ZB 37/12, SchiedsVZ 2014, 200).

Mit Schiedsspruch vom 7. Dezember 2012 hat das Schiedsgericht die Antragstellerin zur Zahlung von 22,1 Millionen Euro nebst Zinsen verurteilt. Die Antragstellerin hat beim Oberlandesgericht die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen (OLG Frank-furt am Main, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 26 Sch 3/13, juris). Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren An-trag auf Aufhebung des Schiedsspruchs weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 3. März 2016 dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, SchiedsVZ 2016, 328):

1. Steht Art. 344 AEUV der Anwendung einer Regelung in einem bilateralen Investitionsschutzabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Union (einem sogenannten unionsinternen BIT) entgegen, nach der ein Investor eines Vertragsstaats bei einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Vertragsstaat gegen letzteren ein Verfahren vor einem anderen Schiedsgericht einleiten darf, wenn das Investitionsschutzabkommen vor dem Beitritt eines der Vertragsstaaten zur Union abgeschlossen worden ist, das Schiedsgerichtsverfahren aber erst danach eingeleitet werden soll?

Falls Frage 1 zu verneinen ist:

2. Steht Art. 267 AEUV der Anwendung einer solchen Regelung entgegen?

Falls die Fragen 1 und 2 zu verneinen sind:

3. Steht Art. 18 Abs. 1 AEUV unter den in Frage 1 beschriebenen Umständen der Anwendung einer solchen Regelung entgegen?

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen mit Urteil vom 6. März 2018 C284/16 wie folgt entschieden (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Achmea):

Die Art. 267 und 344 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung in einer internationalen Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten wie Art. 8 des Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen entgegenstehen, nach der ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf, dessen Gerichtsbarkeit sich dieser Mitgliedstaat unterworfen hat.

B. Das Oberlandesgericht hat keinen Grund zur Aufhebung des Schiedsspruchs erkannt. Dazu hat es ausgeführt:

Die Schiedsklausel in Art. 8 Abs. 2 BIT sei gültig, weil sie mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Sie verstoße nicht gegen die in Art. 344 AEUV vorgesehene Ausschließlichkeit der unionsrechtlichen Streitbeilegungsmechanismen, weil die Unionsverträge für Streitigkeiten zwischen einem privaten Investor und einem Mitgliedstaat kein spezifisches Gerichtsverfahren vorsähen. Art. 344 AEUV stelle keine allgemeine „Kompetenzabsicherungsregel“ für den Gerichtshof der Europäischen Union dar. Mit Art. 267 AEUV sei die Schiedsklausel ebenfalls vereinbar. Dem Schiedsgericht sei zwar bei entscheidungserheblichen Fragen über die Auslegung oder Anwendung von Unionsrecht keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union möglich. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs genüge aber die Überprüfung eines Schiedsspruchs durch die staatlichen Gerichte anhand des im nationalen Recht für seine Aufhebung oder die Versagung seiner Anerkennung vorgesehenen eingeschränkten Kontroll-maßstabs, um die einheitliche Auslegung und Anwendung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten – gegebenenfalls mithilfe eines Vorabentscheidungsersuchens der staatlichen Gerichte an den Gerichtshof – sicherzustellen.

Der Schiedsspruch sei auch nicht wegen Verstoßes gegen zum ordre public gehörende unionsrechtliche Bestimmungen aufzuheben.

C. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Sie erweist sich zudem als begründet. Nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union fehlt es im Verhältnis der Parteien an einer Schiedsvereinbarung. Der Schiedsspruch ist deshalb aufzuheben (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO).

I. Gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO kann ein Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien nichts hierüber bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist. Dabei steht das Fehlen einer Schiedsvereinbarung ihrer Ungültigkeit gleich (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 24 Rn. 7; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 2184).

1. Die Bestimmung des § 1059 ZPO ist im Streitfall anwendbar. Bei der Entscheidung des Schiedsgerichts vom 7. Dezember 2012 handelt es sich um einen inländischen Schiedsspruch. Nach § 1025 Abs. 1 ZPO sind die Vorschriften der §§ 1025 bis 1066 ZPO anzuwenden, wenn der Ort des Schiedsverfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 ZPO in Deutschland liegt. Die Parteien haben gemäß § 1043 Abs. 1 Satz 1 ZPO Frankfurt am Main als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens festgelegt.

2. Die Schiedsvereinbarung hätte vorliegend allein durch den Antrag der Antragsgegnerin auf Einleitung des Schiedsverfahrens vom 1. Oktober 2008 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 BIT abgeschlossen werden können. Die Bestimmung des Art. 8 Abs. 2 BIT stellt eine Vereinbarung zugunsten der Investoren der beteiligten Vertragsstaaten dar, die diesen die Wahlmöglichkeit eröffnen soll, ob sie bei einer Investitionsstreitigkeit gegen den anderen Vertragsstaat ein Schiedsverfahren oder ein Verfahren vor einem staatlichen Gericht einleiten (vgl. OLG Düsseldorf, SchiedsVZ 2006, 331, 333 [juris Rn. 28]; OLG Frankfurt am Main, SchiedsVZ 2013, 119, 122 [juris Rn. 17]). Art. 8 Abs. 2 BIT enthält damit ein Angebot der Vertragsstaaten zum Abschluss von Schiedsvereinbarungen mit den Investoren des anderen Vertragsstaats, das der jeweilige Investor ausdrücklich oder konkludent annehmen kann (vgl. OLG Düsseldorf, SchiedsVZ 2006, 331, 333 f. [juris Rn. 28]; Happ, IStR 2006, 649, 650; Markert, Streitschlichtungsklauseln in Investitionsschutzabkommen, 2010, S. 120). Dieses Angebot hat die Antragsgegnerin, wie das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 10. Mai 2012 zutreffend erkannt hat, durch Einleitung des Schiedsverfahrens angenommen (vgl. OLG Frankfurt am Main, SchiedsVZ 2013, 119, 122 [juris Rn. 73]).

3. Nachdem sich das Schiedsgericht erst nach dem Beitritt der Antragstellerin zur Europäischen Union konstituiert hat, ist nach Art. 8 Abs. 6 BIT für das Schiedsverfahren als geltendes Recht der Antragstellerin insbesondere das auf ihrem Gebiet vorrangig geltende Unionsrecht maßgeblich. Das gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob die Zuständigkeit des Schiedsgerichts durch die Schiedsvereinbarung wirksam begründet werden konnte oder ob die Schiedsvereinbarung wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht unwirksam ist.

II. Mit Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, die Möglichkeit der Antragstellerin, eine Investitionsstreitigkeit mit der Antragsgegnerin nach Art. 8 Abs. 2 BIT von einem Schiedsgericht klären zu lassen, sei mit dem in Art. 344 und 267 AEUV verankerten Rechtsschutzsystem der Europäischen Union unvereinbar.

1. Seit dem Beitritt der Antragstellerin zur Europäischen Union mit Wirkung zum 1. Mai 2004 stellt das BIT ein unionsinternes Abkommen zwischen Mitgliedstaaten dar. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gehen die unionsrechtlichen Bestimmungen auf den von ihnen geregelten Gebieten den vor ihrem Inkrafttreten vereinbarten Regelungen in anderen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten im Kollisionsfall vor (vgl. EuGH, Urteil vom 27. September 1988 – 235/87, Slg. 1988, 5589 Rn. 22 Matteucci, mwN). Ein von einem Mitgliedstaat mit einem anderen Staat geschlossenes Abkommen kann nach Beitritt des zweiten Staats zur Europäischen Union im Verhältnis zwischen diesen Staaten keine Anwendung mehr finden, soweit es dem Unionsrecht widerspricht (vgl. EuGH, Urteil vom 10. No-vember 1992 – C-3/91, Slg. 1992, I-5529 = GRUR Int. 1993, 76 Rn. 8 Exportur; Urteil vom 8. September 2009 – C-478/07, Slg. 2009, I-7721 = GRUR 2010, 143 Rn. 98 – American Bud II; Urteil vom 21. Januar 2010 C546/07, Slg. 2010, I439 = EuZW 2010, 217 Rn. 44 – Kommission/Deutschland).

2. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf die Vorlagefragen des Senats ausgeführt:

Wie sich insbesondere aus Art. 344 AEUV ergebe, dürfe eine internationale Übereinkunft die Autonomie des Rechtssystems der Union nicht beeinträchtigen. Um sicherzustellen, dass die besonderen Merkmale und die Autonomie der Rechtsordnung der Union erhalten blieben, sei durch die Verträge ein Gerichtssystem geschaffen worden, das zur Gewährleistung der Kohärenz und der Einheitlichkeit bei der Auslegung des Unionsrechts diene. Das Schlüsselelement dieses Gerichtssystems sei das in Art. 267 AEUV vorgesehene Vorabentscheidungsverfahren, das die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleiste (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 32, 35, 37 Achmea).

Als Teil des Rechts der Antragstellerin habe das Schiedsgericht nach Art. 8 Abs. 6 BIT gegebenenfalls das Unionsrecht, insbesondere die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit, auszulegen oder sogar anzuwenden (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 39 bis 42 Achmea), sei aber kein zur Vorlage an den Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV berechtigtes Gericht (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 43 bis 49 Achmea). Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts unterliege auch keiner Kontrolle durch ein Gericht eines Mitgliedstaats, die gewährleiste, dass die unionsrechtlichen Fragen, die das Schiedsgericht zu behandeln haben könnte, im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens dem Gerichtshof vorgelegt werden könnten. Nach Art. 8 Abs. 5 BIT wähle das Schiedsgericht seinen Sitz und damit das Recht, das für das Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung der Gültigkeit des Schiedsspruchs gelte. Zudem könne der Schiedsspruch durch das Gericht ei-es Mitgliedstaats nur überprüft werden, soweit das nationale Recht dies ge-statte. § 1059 Abs. 2 ZPO sehe indes nur eine beschränkte Überprüfung vor, die sich unter anderem auf die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung nach dem anwendbaren Recht und auf die Frage beziehe, ob die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs die öffentliche Ordnung wahre (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 50 bis 53 Achmea).

Zwar habe der Gerichtshof für die Handelsschiedsgerichtsbarkeit entschieden, dass die Erfordernisse der Wirksamkeit des Schiedsverfahrens es rechtfertigten, Schiedssprüche durch die Gerichte der Mitgliedstaaten nur in beschränktem Umfang zu überprüfen, soweit die grundlegenden Bestimmungen des Unionsrechts im Rahmen dieser Kontrolle geprüft und gegebenenfalls zum Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof gemacht werden könnten. Das Schiedsverfahren in Art. 8 BIT unterscheide sich jedoch von einem Handelsschiedsverfahren, weil es nicht auf der Parteiautonomie be-ruhe, sondern sich aus einem Vertrag herleite, in dem Mitgliedstaaten überein-gekommen sein, der Zuständigkeit ihrer eigenen Gerichte Rechtsstreitigkeiten zu entziehen, die die Anwendung und Auslegung des Unionsrechts betreffen könnten. Die Erwägungen, die eine lediglich beschränkte Überprüfung von Schiedssprüchen der Handelsschiedsgerichtsbarkeit durch mitgliedstaatliche Gerichte rechtfertigten, ließen sich deshalb nicht auf das Schiedsverfahren gemäß Art. 8 BIT übertragen (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 54 f. Achmea). Anders als in den Fällen des EWR-Abkommens, des Übereinkommens zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems sowie des Beitritts der Union zur EMRK beruhe die Zuweisung der von Art. 8 BIT erfassten Streitigkeiten an ein Schiedsgericht auf einer Vereinbarung, die nicht von der Union, sondern von den Mitgliedstaaten geschlossen worden sei. Art. 8 BIT sei geeignet, neben dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten die durch Art. 267 AEUV gewährleistete Autonomie des Unionsrechts in Frage zu stellen, und sei daher mit der unionsrechtlichen Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten unvereinbar (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 57 und 58 Achmea).

3. Widerspricht danach Art. 8 Abs. 2 BIT den Art. 267 und Art. 344 AEUV, so ist diese Bestimmung nicht anwendbar (vgl. EuGH, Slg. 1988, 5589 Rn. 22 – Matteucci; GRUR Int. 1993, 76 Rn. 8 – Exportur; GRUR 2010, 143 Rn. 98 – American Bud II; EuZW 2010, 217 Rn. 44 – Kommission/Deutschland) und keine wirksame Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien abgeschlossen.

a) Zwar ist Art. 8 Abs. 2 BIT aufgrund des bilateralen Charakters des BIT mit Beitritt der Antragstellerin zur Europäischen Union nur im Verhältnis zwischen der Slowakischen Republik und den Niederlanden unanwendbar. Damit konnte sich aber keine der Vertragsparteien gegenüber der anderen Vertragspartei in Art. 8 Abs. 2 BIT wirksam verpflichten, der Entscheidung der von Art. 8 Abs. 1 BIT erfassten Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht zuzustimmen. Damit fehlte es an einem Angebot der Antragstellerin zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung mit Investoren aus den Niederlanden, das die Antragsgegnerin annehmen konnte.

b) Infolgedessen konnte entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts im Beschluss vom 10. Mai 2012 eine Schiedsvereinbarung zwischen den Par-teien nicht dadurch abgeschlossen werden, dass die Antragsgegnerin das Schiedsverfahren eingeleitet und einen Schiedsrichter benannt hat. Fehlt es an der erforderlichen Einwilligung der Antragstellerin in das Schiedsverfahren, so ist der im vorliegenden Verfahren ergangene Schiedsspruch gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO aufzuheben, weil keine Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien besteht.

c) Die Antragsgegnerin macht zwar zutreffend geltend, die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union betreffe allein den Inhalt des BIT zwischen der Antragstellerin und den Niederlanden und nicht die Frage, ob die Parteien eine wirksame Schiedsvereinbarung abgeschlossen haben. Im vorliegenden Fall ist jedoch das BIT untrennbar mit der Schiedsvereinbarung verbunden. Als Angebot der Antragstellerin auf Abschluss einer Schiedsvereinba-rung mit der Antragsgegnerin kommt allein die Erklärung gegenüber den Nie-derlanden gemäß Art. 8 Abs. 2 BIT in Betracht. Diese Erklärung kann jedoch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union keine Wir-kung haben. Damit fehlt es an einem Angebot zum Abschluss einer Schieds-vereinbarung mit der Antragsgegnerin.

4. Die von der Antragsgegnerin nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgebrachten Einwände gegen eine Aufhebung des Schiedsspruchs haben keinen Erfolg.

a) Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, der Umstand, dass der Gerichtshof der Europäischen Union die Regelung zum vom Schiedsgericht anzuwendenden Recht gemäß Art. 8 Abs. 6 BIT beanstandet habe, lasse die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nach Art. 8 Abs. 2 BIT unberührt.

Der Gerichtshof hat den Verstoß gegen Unionsrecht darin erkannt, dass ein Investor einer der Vertragsparteien im Fall einer Streitigkeit über Investitionen im Gebiet der anderen Vertragspartei gegen diese ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 60 Achmea). Diese Aussage bezieht sich eindeutig auf die in Art. 8 Abs. 2 BIT enthaltene Zustimmung zur Streitbeilegung durch ein Schiedsgericht. Art. 8 Abs. 6 BIT wird in der Entscheidung des Gerichtshofs dagegen nur insoweit angesprochen, als sich die Notwendigkeit für das Schiedsgericht, gegebenenfalls Unionsrecht an-zuwenden, auch aus seiner Pflicht ergibt, das Unionsrecht als geltendes Recht der betroffenen Vertragspartei zu berücksichtigen.

b) Anders als die Antragsgegnerin meint, kommt es nicht darauf an, ob das Schiedsgericht im Streitfall tatsächlich kein Unionsrecht angewendet hat und es auch nicht anwenden musste. Für die Frage, ob zwischen den Parteien eine Schiedsvereinbarung besteht, ist allein maßgeblich, ob die Antragstellerin in Art. 8 Abs. 2 BIT ein wirksames Angebot zum Abschluss einer Schiedsver-einbarung gegenüber der Antragsgegnerin abgeben konnte. Das war nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht der Fall, unab-hängig davon, ob das Schiedsgericht im Streitfall Unionsrecht anzuwenden hat-te oder nicht.

c) Der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt kein fehlerhaftes Verständnis des deutschen Schiedsverfahrensrechts zugrunde.

aa) Dabei kann dahinstehen, ob der Senat in Rn. 52 seines Vorlagebe-schlusses (SchiedsVZ 2016, 328) zutreffend angenommen hat, die Verweisung auf die UNCITRAL in Art. 8 Abs. 5 BIT schließe es aus, dass ein Schiedsgericht ein deutsches Gericht gemäß § 1050 Satz 1 ZPO ersuchen könne, dem Ge-richtshof der Europäischen Union eine im Schiedsverfahren für erheblich gehaltene Frage über die Auslegung des Unionsrechts vorzulegen. Die Antragsgegnerin macht geltend, es sei zwischen der Schiedsordnung der UNCITRAL (UN-CITRAL-SchiedsO) und dem UNCITRAL-Modellgesetz zu unterscheiden. Wäh-rend nach Art. 27 UNCITRAL-Modellgesetz ein Schiedsgericht ein staatliches Gericht lediglich um Unterstützung bei der Beweisaufnahme ersuchen könne, enthalte die UNCITRAL-SchiedsO dazu keine Regelungen, so dass die Zivilprozessordnung mit der Vorlagemöglichkeit über § 1050 ZPO Anwendung finde. Darauf kommt es nicht an, weil dieser Gesichtspunkt für die Entscheidung des Gerichtshofs ohne Bedeutung ist.

bb) Für den Gerichtshof der Europäischen Union ist zunächst maßgeblich, dass das Schiedsgericht im Streitfall kein Teil des in den Niederlanden und in der Slowakei bestehenden Gerichtssystems ist und nicht als Gericht „eines Mitgliedstaats“ im Sinne von Art. 267 AEUV eingestuft werden kann (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 45 f., 49 Achmea). Der Gerichtshof prüft sodann, ob der Schiedsspruch der Kontrolle durch ein Gericht eines Mitgliedstaats unterliegt, die eine Möglichkeit zur Klärung unionsrechtlicher Fragen im Vorabent-scheidungsverfahren des Art. 267 AEUV gewährleistet. Er stellt fest, erst die Wahl von Frankfurt am Main als Schiedsort habe der Antragstellerin erlaubt, ein deutsches Gericht zur Überprüfung des Schiedsspruchs anzurufen. Eine ge-richtliche Überprüfung könne nur erfolgen, soweit das nationale Recht sie ge-statte; § 1059 Abs. 2 ZPO sehe nur eine beschränkte Überprüfung vor (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 50 bis 53 Achmea). Soweit der Gerichtshof im Be-reich der Handelsschiedsgerichtsbarkeit eine beschränkte Überprüfbarkeit von Schiedssprüchen für ausreichend erachtet habe, ließen sich diese Überlegun-gen auf Schiedsverfahren nach Art. 8 BIT nicht übertragen (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 54 f. Achmea).

Die Frage, ob das nach Art. 8 BIT gebildete Schiedsgericht im konkreten Fall befugt ist, über ein staatliches Gericht ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten, findet in der Begründung des Urteils des Gerichtshofs keine Erwähnung. Vielmehr erachtet der Gerichts-hof es nicht als ausreichend, dass eine gerichtliche Überprüfung nur vorgenommen werden kann, soweit das nationale Recht sie im konkreten Fall gestattet. Danach ist unerheblich, ob das Schiedsgericht nach dem im vorliegenden Fall aufgrund der Wahl des Schiedsorts Frankfurt am Main anwendbaren deutschen Recht dem Gerichtshof der Europäischen Union eine im Schiedsverfahren für erheblich gehaltene Frage über die Auslegung des Unionsrechts über ein deutsches Gericht hätte vorlegen können.

d) Anders als die Antragsgegnerin meint, kommt es im Streitfall nicht da-rauf an, ob Art. 267 und Art. 344 AEUV Verbotsgesetze im Sinne von § 134 BGB sind. In Rede steht nicht die Unwirksamkeit eines von zwei Parteien abgeschlossenen Vertrags, sondern die Frage, ob eine Partei überhaupt ein Angebot zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung unterbreitet hat. Daran war die Antragstellerin aus unionsrechtlichen Gründen gehindert. Damit fehlt es bereits an einem Rechtsgeschäft, das gemäß § 134 BGB nichtig sein könnte.

e) Entgegen der Darlegung der Antragsgegnerin ist unerheblich, dass die von ihr behauptete Schiedsvereinbarung privatrechtliche Natur hätte und ob das Schiedsgericht ein Handelsschiedsverfahren durchgeführt hat.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat nicht auf den Charakter des vom Schiedsgericht nach seiner Bildung durchgeführten Verfahrens abgestellt, sondern darauf, dass die zur Bildung des Schiedsgerichts führende Schiedsvereinbarung in einem Handelsschiedsverfahren auf Parteiautonomie beruht, während im Fall des BIT zwei Mitgliedstaaten als Vertragsparteien übereingekommen seien, der Zuständigkeit ihrer Gerichte bestimmte Rechtsstreitigkeiten zu entziehen, die die Anwendung und Auslegung des Unionsrechts betreffen könnten. Die vom Gerichtshof anerkannten Grundsätze für eine wirksame Vereinbarung von Schiedsverfahren der Handelsschiedsgerichtsbarkeit könnten deshalb nicht auf Schiedsverfahren gemäß Art. 8 BIT übertragen werden (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 55 Achmea).

f) Vergeblich macht die Antragsgegnerin geltend, die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union lasse die völkerrechtliche Wirksamkeit des BIT im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und den Niederlanden unberührt, so dass mangels einer Kündigung des BIT auch die Schiedsklausel zwischen den Parteien wirksam bleibe.

Wie der Senat bereits in seinem Vorlagebeschluss ausgeführt hat (BGH, SchiedsVZ 2016, 328 Rn. 85), haben die Mitgliedstaaten durch den Beitritt zur Union ihre völkerrechtliche Dispositionsbefugnis beschränkt und untereinander auf die Ausübung mit dem Unionsrecht kollidierender völkervertraglicher Rechte verzichtet (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009 – C-45/07, Slg. 2009, I-701 Rn. 17 – Kommission/Griechenland). Im Hinblick darauf hat der Vorrang der unionsrechtlichen Bestimmungen zur Folge, dass eine mit ihnen unvereinbare Regelung in einem unionsinternen Abkommen der Mitgliedstaaten auch als völkervertragliche Regelung unanwendbar ist (vgl. Tietje, KSzW 2011, 128, 130 f.; Lavranos in von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl., Art. 351 AEUV Rn. 7; Schmalenbach in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 351 AEUV Rn. 9; aA Lock, Das Verhältnis zwischen dem EuGH und internationalen Gerichten, 2010, S. 205 f.). Die Angehörigen der beteiligten Mitgliedstaaten können sich daher nicht auf ältere völkerrechtliche Verpflichtun-gen der Mitgliedstaaten berufen, die im Widerspruch zum Unionsrecht stehen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 1981 – 180/80 und 266/80, Slg. 1981, 2997 Rn. 20 – Crujeiras Tome und Yurrita).

III. Die Antragstellerin ist nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) da-ran gehindert, sich auf die Unwirksamkeit der Schiedsabrede zu berufen. Dabei kann zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt werden, dass auf den Einwand fehlender Schiedsvereinbarung im vorliegenden Fall § 242 BGB jedenfalls als Teil des verfahrensrechtlichen ordre public anzuwenden wäre.

1. Allerdings kann nach deutschem Recht eine Partei dadurch gegen Treu und Glauben verstoßen, dass sie sich vorprozessual nachdrücklich und uneingeschränkt auf einen angeblich geschlossenen Schiedsvertrag beruft, ihren Vertragspartner dadurch zur Erhebung einer Schiedsklage veranlasst, dann aber im Schiedsverfahren und im gerichtlichen Verfahren zur Vollstreckbarer-klärung eines ihr nachteiligen Schiedsspruchs geltend macht, ein gültiger Schiedsvertrag sei nicht zustande gekommen (BGH, Urteil vom 2. April 1987 III ZR 76/86, NJWRR 1987, 1194, 1195 [juris Rn. 13]; Beschluss vom 16. März 2017 I ZB 49/16, SchiedsVZ 2018, 37 Rn. 32 f.). Der Streitfall ent-spricht indes weder dieser Fallgestaltung noch ist er damit wertungsmäßig vergleichbar. Es kann deshalb offen bleiben, ob dem auf Treu und Glauben gestützten Einwand der Antragsgegnerin schon deshalb der Erfolg versagt bleiben müsste, weil seine Anerkennung mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur effektiven Anwendung des Unionsrechts unvereinbar wäre, da sich dann die unionsrechtswidrige Zuweisung von Streitigkeiten an ein Schiedsgericht in ei-nem BIT zugunsten der Investoren zumindest in weitem Umfang als faktisch wirksam erweisen würde.

2. Einen Vertrauenstatbestand, auf den sich die Antragsgegnerin nach Treu und Glauben berufen könnte, hat die Antragstellerin nicht geschaffen.

a) Das BIT zwischen der Antragstellerin und den Niederlanden ist am 1. Oktober 1992 in Kraft getreten. Die Wirksamkeit der Schiedsklausel in Art. 8 Abs. 2 BIT konnte erst ab 1. Mai 2004 mit dem Beitritt der Antragstellerin zur Europäischen Union fraglich werden. Die Investitionen der Antragsgegnerin sind erst nach dem Beitritt erfolgt. Wie der Senat bereits in Rn. 76 seines Vorlagebeschlusses ausgeführt hatte (BGH, SchiedsVZ 2016, 328), musste die Antragsgegnerin in Erwägung ziehen, dass das im Verhältnis der Vertragsparteien nunmehr vorrangig geltende Unionsrecht Einfluss auf die Regelungen des BIT haben konnte.

b) Die Antragsgegnerin legt auch nicht dar, dass die Antragstellerin nach ihrem Beitritt zur Union einen Schutz von Investoren nach Maßgabe der Schiedsklausel des BIT allgemein oder konkret gegenüber der Antragsgegnerin in Aussicht gestellt hat.

Der Umstand, dass die Kommission die beim Beitritt der neuen Mitglied-staaten bestehenden BIT unbeanstandet gelassen hat (vgl. Schlussantrag von Generalanwalt Wathelet in EuGH – C284/16 Rn. 40 bis 43 Achmea), konnte keinen der Antragstellerin zurechenbaren Vertrauenstatbestand für die An-tragsgegnerin schaffen.

Ebenso wenig ergibt sich ein solcher Vertrauenstatbestand daraus, dass die Antragstellerin nach ihrem Beitritt zur Union keine Zweifel an der Wirksamkeit der BIT geäußert hat.

Ferner erlaubt die Schaffung eines investitionsfreundlichen Umfelds nach dem Unionsbeitritt keinen Rückschluss auf eine ausdrückliche Anerkennung der Schiedsklausel durch die Antragstellerin. Insbesondere kann eine zu Investitionen ermunternde Politik ohne weiteres Folge des Unionsbeitritts sein, von dem sich ein neuer Mitgliedstaat regelmäßig wirtschaftsfördernde Impulse versprechen wird.

Aus der Aufnahme des BIT in die Liste bestehender Verträge der Antragstellerin auch noch nach Beitritt zur Union kann die Antragsgegnerin ebenfalls keinen Vertrauenstatbestand im Hinblick auf eine Anerkennung der Schieds-klausel durch die Antragstellerin ableiten. Eine konkrete Aussage zur Gültigkeit der Schiedsklausel ist mit der Aufnahme in diese Liste nicht verbunden, dies umso weniger, als das BIT bei Wegfall der Schiedsklausel nicht zwangsläufig und offensichtlich insgesamt unwirksam werden muss.

Kein auf die Schiedsklausel bezogener Vertrauenstatbestand für die Antragsgegnerin ergibt sich aus der bisher fehlenden Kündigung des BIT durch die Antragstellerin. Die Antragstellerin war und ist nicht daran gehindert, den Rechtsstandpunkt einzunehmen, das BIT sei mit Ausnahme der Schiedsklausel weiterhin gültig.

Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin ist dem Schreiben des da-maligen Finanzministers der Antragstellerin vom 14. April 2008 keine ausdrückliche Anerkennung des Schiedsverfahrens für den vorliegenden Streit zu entnehmen. Das Schreiben drückt lediglich den Wunsch des damaligen Finanzmi-nisters nach einer freundschaftlichen Beilegung des Streits im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BIT aus, es enthält jedoch keine Anerkennung der Zuständigkeit desSchiedsgerichts oder der Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens gemäß Art. 8 Abs. 2 BIT.

Schließlich konnte der Umstand, dass die Antragstellerin in Verhandlungen mit der Antragsgegnerin zur gütlichen Beilegung des Streits eingetreten ist, für diese keinen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Anerkennung der Schiedsklausel durch die Antragstellerin schaffen. Zu Verhandlungen zur gütlichen Streitbeilegung mit dem Investor war die Antragstellerin bereits nach Art. 8 Abs. 1 BIT verpflichtet. Die Gültigkeit dieser Bestimmung wird nicht in Frage gestellt, wenn die Art. 8 Abs. 1 BIT nachfolgenden Bestimmungen, und insbesondere Art. 8 Abs. 2 BIT aus unionsrechtlichen Gründen unanwendbar sind.

3. Ein widersprüchliches Verhalten, das den Antragsteller nach Treu und Glauben daran hindern würde, sich auf das Fehlen einer Schiedsvereinbarung zu berufen, hat die Antragsgegnerin ebenfalls nicht dargelegt.

a) Widersprüchliches Verhalten einer Partei ist grundsätzlich zulässig. Es wird nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 15. November 2012 IX ZR 103/11, NJWRR 2013, 757 Rn. 12). Dabei ist zu beachten, dass es sich um einen en-gen Ausnahmetatbestand handelt (BGH, NJWRR 2013, 757 Rn. 13).

b) Im Streitfall wurde für die Antragsgegnerin kein Vertrauenstatbestand geschaffen (vgl. Rn. 44 bis 53). Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen ließen.

aa) Soweit sich die Antragstellerin in Streitigkeiten mit anderen Investoren nicht auf die Unanwendbarkeit der Schiedsklausel wegen eines Verstoßes gegen Unionsrecht berufen haben sollte, folgt daraus kein treuwidriges widersprüchliches Verhalten gegenüber der Antragsgegnerin. Es steht einer Partei grundsätzlich frei, in Auseinandersetzungen mit verschiedenen Gegnern unter-schiedliche Strategien zu verfolgen. In den von beiden Parteien angeführten Fällen Austrian Airlines und HICEE haben sich die Schiedsgerichte zudem für unzuständig erklärt, weil die dort jeweils in Rede stehenden Ansprüche inhalt-lich nicht von der Schiedsklausel des BIT erfasst wurden. Damit bestand kein Anlass, die unionsrechtliche Unwirksamkeit der Schiedsklauseln geltend zu machen.

bb) Im vorliegenden Schiedsverfahren hat die Antragstellerin nach Einreichung der Schiedsklage im Oktober 2008 sogleich die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt, weil Art. 8 Abs. 2 BIT mit dem Beitritt der Antragstellerin zur Union unwirksam geworden sei. Sie hat an dieser Auffassung sodann unverändert festgehalten. Wie dargelegt (vgl. Rn. 48 bis 53), hat die Antragstellerin in dem insoweit allein maßgeblichen Zeitraum zwischen ihrem Beitritt zur Union und der Erhebung der Schiedsklage im vorliegenden Verfahren zu keinem Zeitpunkt durch ihr Verhalten ein berechtigtes Vertrauen der Antragsgegnerin dahingehend begründet, sie werde die Schiedsvereinbarung als wirksam anerkennen.

4. Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, die Antragstellerin habe ihre Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erworben. Die für sie bestehen-de Möglichkeit, sich erfolgreich auf das Fehlen einer Schiedsvereinbarung zu berufen, ist Folge der vom Gerichtshof der Europäischen Union im vorliegenden Verfahren für richtig erachteten Auslegung des Unionsrechts. Darin liegt kein Rechtsmissbrauch.

IV. Entgegen der Anregung der Antragsgegnerin in den Schriftsätzen vom 14. September und vom 29. Oktober 2018 kommt für den Senat nicht in Betracht, dem Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. März 2018 C284/16 nach Art. 100 Abs. 1 GG oder Abs. 2 GG vorzulegen, um sie für unanwendbar erklären zu lassen.

1. Eine direkte Anwendung von Art. 100 Abs. 1 GG auf Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union ist nach dem Wortlaut der Norm aus-geschlossen. Danach ist nur ein Gesetz tauglicher Vorlagegegenstand. Ob und unter welchen Voraussetzungen in engen Ausnahmefällen eine analoge Anwendung von Art. 100 Abs. 1 GG für eine Ultra-vires-Kontrolle in Betracht ge-zogen werden könnte (vgl. BVerfGE 123, 267, 354 f. [juris Rn. 241]), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.

2. Der Gerichtshof hat mit seiner Entscheidung nicht ultra vires gehan-delt, sondern im Einklang mit der Kompetenzverteilung zwischen ihm und den nationalen Gerichten gemäß Art. 267 AEUV die Vorlagefragen des Bundesge-richtshofs beantwortet, soweit dies aus seiner Sicht erforderlich war.

a) Bei der Ultra-vires-Kontrolle wird geprüft, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 EUV) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten. Darüber hinaus wird im Rahmen der Identitätskontrolle geprüft, ob der unantastbare Kerngehalt der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gewahrt ist (vgl. BVerfGE 123, 267, 353 f. [juris Rn. 240]; 142, 123, 203 Rn. 153).

Ultra-Vires- wie auch Identitätskontrolle kommen nur bei „hinreichend qualifizierten“ Verstößen in Betracht. Dafür muss das kompetenzwidrige Handeln offensichtlich sein und der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zwischen Mitgliedsstaaten und Union im Hinblick auf das Prinzip der begrenzten Ein-zelermächtigung und die rechtsstaatliche Gesetzesbindung erheblich ins Ge-wicht fallen (vgl. BVerfGE 126, 286, 304 [juris Rn. 61]; 142, 123, 200 Rn. 147). Bezogen auf den Gerichtshof der Europäischen Union wäre dies erst der Fall, wenn eine Entscheidung die Willkürgrenze bei der Auslegung der Verträge überschritte (vgl. BVerfGE 126, 286, 307 [juris Rn. 66]; 142, 123, 200 f. Rn. 147, 149 f.).

b) Nach diesen Grundsätzen besteht im Streitfall kein Anlass für eine Ult-ra-vires-Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht. Die Entscheidung des Gerichtshofs beruht auf einer jedenfalls nicht willkürlichen Auslegung der Art. 267 und 344 AEUV. Sie ist im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfah-rens nach Art. 267 AEUV ergangen und hält sich damit im Rahmen der dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG übertrage-nen Zuständigkeiten.

3. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gerichtshof die vom Senat und von Generalanwalt Wathelet vorgetragenen Argumente bei seiner Beurteilung unberücksichtigt gelassen hat. Er hat sich ihnen lediglich nicht angeschlossen. Zu-dem bliebe die Entscheidungskompetenz des Gerichtshofs als solche unbe-rührt, selbst wenn er Argumente unberücksichtigt gelassen hätte. Sollte der Senat der Auffassung sein, seine Argumente hätten beim Gerichtshof kein Gehör gefunden, wäre ein erneutes Vorabentscheidungsersuchen zu erwägen. Ein Ultra-vires-Handeln des Gerichtshofs stünde aber nicht in Rede. Für ein erneu-tes Vorabentscheidungsersuchen im Streitfall sieht der Senat keinen Anlass.

4. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin handelt es sich bei dem Ur-teil des Gerichtshofs vom 6. März 2018 (SchiedsVZ 2018, 186 Achmea) nicht um eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die als Bestandteil des Bundes-rechts gemäß Art. 100 Abs. 2 GG Gegenstand einer Vorlage an das Bundes-verfassungsgericht sein könnte.

a) Der verfassungsrechtliche Begriff „allgemeine Regeln des Völker-rechts“ umfasst die Normen des universellen Völkergewohnheitsrechts, mithin diejenigen Normen des Völkerrechts, die aufgrund einer allgemeinen Praxis und korrespondierenden Rechtsüberzeugung für die überwiegende Mehrheit der Staaten verbindlich sind, sowie die das Völkergewohnheitsrecht ergänzenden allgemeinen Rechtsgrundsätze (vgl. BVerfGE 15, 25, 32 f. [juris Rn. 37]). An die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten hohe Anforderungen zu stellen (BVerfGE 118, 124, 137 [juris Rn. 30 f.]; Heintschel von Heinegg in BeckOKGG, 38. Ed., Art. 25 GG Rn. 19). Einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union kommt diese universelle Qualität schon aufgrund ihrer territorial auf das Gebiet der Union beschränkten Wirkung nicht zu. Vielmehr legen die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union das Unionsrecht aus, das begrenzt auf das Territorium der Gemeinschaft eine im Verhältnis zum nationalen Recht autonome Rechtsordnung geschaffen haben.

b) Aus dem Vortrag der Antragsgegnerin zur Entscheidung des ICSID-Schiedsgerichts im Fall ARB 12/12 Vattenfall u.a./Bundesrepublik Deutschland vom 29. August 2018 und den darin wiedergegebenen Stellungnahmen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Kommission ergibt sich nichts anderes. Die Kommission begründet in ihrem in Rn. 84 jener Entschei-dung wiedergegebenen Vortrag die Bedeutung der Entscheidung des Gerichts-hofs der Europäischen Union in der Sache C284/16 (SchiedsVZ 2018, 186 Achmea) für das Verfahren Vattenfall mit der Autonomie der Rechtsordnung der Union. Die Bundesregierung hat laut Rn. 10 im Verfahren „Vattenfall“ aus-geführt, das ICSID-Schiedsgericht entscheide den Streit in Übereinstimmung mit dem EnergieChartavertrag und den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts, wozu auch das Unionsrecht und die Entscheidung des Ge-richtshofs der Europäischen Union in der Sache C284/16 (SchiedsVZ 2018, 186 Achmea) zählten. Dem hat sich das ICSID-Schiedsgericht in Rn. 150 der Entscheidung angeschlossen.

Daraus folgt nicht, dass es sich bei Urteilen des Gerichtshofs der Euro-päischen Union um geeignete Vorlagegegenstände nach Art. 100 Abs. 2 GG handelt. Diese Norm lässt nach der Systematik des Grundgesetzes und der Entscheidungspraxis des Bundesverfassungsgerichts eine Vorlage nur zu, wenn ernsthafte Zweifel an der Bedeutung oder der Tragweite einer allgemei-nen Regel des Völkerrechts bestehen (BVerfG [Kammer], EuGRZ 2016, 54, 60 Rn. 53; NJW 2012, 293, 295 [juris Rn. 27], jeweils mwN). Aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf Art. 25 GG in Art. 100 Abs. 2 GG ergibt sich eindeutig, dass Vorlagegegenstand lediglich Fragen zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts sein können, die Bestandteil des Bundesrechts sind (vgl. Dederer in Maunz/Dürig, GG, Stand April 2018, Art. 100 Rn. 292). Vom Gerichtshof der Europäischen Union eigenständig vorgenommene Auslegungen des Unions-rechts stellen schon aufgrund ihres Charakters als Einzelfallentscheidungen keine allgemeinen Regeln des Völkerrechts dar.

c) Eine Erstreckung der Vorlagemöglichkeit nach Art. 100 Abs. 2 GG auf Fragen zur Bedeutung oder Tragweite von Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union würde zudem eine mit dem Vorrang des Unionsrechts unvereinbare, sehr weitgehende Erweiterung der auf die Wahrung der grundle-genden Verfassungsprinzipien der Bundesrepublik Deutschland beschränkten Prüfungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts bei Handlungen der Organe der Europäischen Union bedeuten (vgl. dazu BVerfGE 142, 123 Rn. 115 ff.).

V. Schließlich wird der Antragsgegnerin durch die Entscheidung des Ge-richtshofs der Europäischen Union vom 6. März 2018 nicht effektiver Rechts-schutz verwehrt. Das Urteil des Gerichtshofs ist von der Auffassung getragen, im Hinblick auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mit-gliedstaaten hinsichtlich der Anerkennung der gemeinsamen Werte der Union (Art. 2 EUV) und der Beachtung des Unionsrechts (vgl. EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 34 Achmea) könne die Antragsgegnerin als Investorin effektiven Rechtsschutz vor den Gerichten der Slowakei erhalten. Eine Aberkennung materieller Ansprüche der Antragsgegnerin ist mit der Entscheidung des Gerichtshofs und der sich darauf ergebenden Aufhebung des Schiedsspruchs im Streitfall nicht verbunden. Der Antragsgegnerin wird infolge der Aufhebung des Schiedsspruchs auch keine Vermögensposition entzogen.

D. Die Entscheidung des Senats ergeht ohne mündliche Verhandlung. Zwar eröffnet § 128 Abs. 4 ZPO bei Rechtsbeschwerden nach § 1065 Abs. 1, § 577 Abs. 6 Satz 1 ZPO grundsätzlich die Möglichkeit, mündlich zu verhandeln. Nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestand dafür jedoch kein Anlass.

E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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