OLG Dresden, Beschluss v. 22.02.2001, 11 Sch 02/01 | Schiedsverfahren: Zeitpunkt Entscheidung staatliches Gericht: Zulässigkeit Schiedsverfahren, Befangenheit Schiedsrichter

Relevante Normen:

§ 1032 ZPO
§ 1036 ZPO
§ 1037 ZPO
§ 1032 II ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

Staatliches Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts über Zulässigkeit des Schiedsverfahrens angerufen werden.

Sachverhalt:

Die Parteien streiten über die Erfüllung eines Rapsliefervertrages. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag hatten sie vereinbart, das Schiedsgericht der zuständigen (hier der Mitteldeutschen) Produktenbörse anzurufen. Zugleich hatten sie für das Schiedsverfahren die Gültigkeit der Schiedsgerichtsordnung des zuständigen Schiedsgerichts vereinbart. 2Die Schiedsgerichtsordnung der Mitteldeutschen Produktenbörse sieht ein Berufungsverfahren gegen Schiedssprüche vor. 3Die Antragstellerin wehrt sich dagegen, dass nicht der von ihr benannte Schiedsrichter für das Berufungsschiedsverfahren ernannt wurde. 4§ 2 der Schiedsgerichtsordnung bestimmt: „Besetzung
1. Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von drei Schiedsrichtern, wovon einer als Obmann fungiert. Alle im Schiedsgericht mitwirkenden Per- sonen müssen über die Eignung für das Schiedsrichteramt verfügen.
2. Jede Partei benennt einen Schiedsrichter ihrer Wahl … als Obmann wird durch den Vorstandsvorsitzenden oder dessen Beauftragten eine sachkompetente, jedoch geschäftsneutrale Person benannt, die selbst am Markt nicht wirtschaftlich tätig ist …“
Für das Berufungsverfahren ist in § 29 die Zusammensetzung des Oberschiedsgerichts wie folgt geregelt:
„1. Das Oberschiedsgericht entscheidet in der Besetzung von drei Schiedsrichtern, von denen einer als Obmann den Vorsitz führt.
2. Die Schiedsrichter und der Obmann werden vom Vorsitzenden oder dessen Beauftragten unter Beachtung der Regelung des § 2 Abs. 1 und 2 ernannt …“
Die Antragstellerin hat mit der Berufung vom 11.12.2000 als Schiedsrichter benannt M.T., Vorstandsvorsitzender A. AG O., … in O …
Unter dem 18.01.2001 ernannte die Vorsitzende der Mitteldeutschen Produktenbörse e.V. als Schiedsrichter Herrn Rechtsanwalt K.L. als Obmann, Herrn H., BayWa G. und Dr. T., Getreideagentur T.-F. GmbH als Schiedsrichter. Sie nahm das Ernennungsrecht nach § 29 Abs. 1 der Schiedsgerichtsordnung für sich in Anspruch und sah keinen Raum für „die Ernennung von Herrn M. T. als Schiedsrichter seitens der Berufungsklägerin“ … Die Antragstellerin nimmt aus § 2 der Schiedsgerichtsordnung für sich das Recht in Anspruch, einen Schiedsrichter auch im Berufungsverfahren zu bestimmen, hält wegen Missachtung dieses Rechts das ganze Berufungsschiedsverfahren für unzulässig und stellt folgende Anträge:
1. festzustellen, dass das Berufungsschiedsverfahren und die erfolgte Benennung eines Schiedsrichters durch die Vorstandsvorsitzende der Mitteldeutschen Produktenbörse e.V. für die Antragstellerin unzulässig ist,
2. hilfsweise den Vorstandsvorsitzenden der A. AG O., M. T., zum Schiedsrichter der Antragstellerin zu benennen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie rügt, die Antragstellerin hätte zunächst beim Schiedsgericht die Ablehnung des ihr nicht genehmen Schiedsrichters beantragen müssen und hält im Übrigen das Schiedsgericht für richtig besetzt, weil die Vorstandsvorsitzende der Mitteldeutschen Produktenbörse e.V. nach § 29 der Schiedsgerichtsordnung das Recht habe, die Zusammensetzung des Schiedsgerichts zu bestimmen.

Gründe:

Die Anträge sind sämtlich unbegründet.
1. Antrag, das Schiedsverfahren für unzulässig zu erklären:
Nach § 1032 ZPO kann das staatliche Gericht zwar auf Antrag feststellen, dass ein schiedsrichterliches Verfahren unzulässig sei, solange das Schiedsgericht noch nicht gebildet ist, § 1032 Abs. 2 ZPO. Aus der zeitlichen Bestimmung „bis zur Bildung des Schiedsgerichts“ und aus dem Zusammenhang mit Abs. 1 (das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist) folgt aber, dass die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens danach beurteilt wird, ob die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist. So etwas macht die Antragstellerin nicht geltend, aus dem Akteninhalt ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür. Ob das Verfahren rechtsstaatswidrig sein wird, kann die Antragstellerin selbst von ihrem Rechtsstandpunkt aus noch gar nicht wissen. Für den Fall, dass der von ihr gewünschte Schiedsrichter am Verfahren teilnimmt, könnte sie aus ihrer Sicht keine Einwendungen mehr gegen das Verfahren erheben.
2. Benennung der beiden Schiedsrichter und des Obmanns durch die Vorstandsvorsitzende des Vereins: Rechtsgrundlage sind die §§ 1036 und 1037 der ZPO und die §§ 29 und 2 der Schiedsgerichtsordnung. In der Schiedsgerichtsordnung ist nichts darüber bestimmt, wie bei einer Ablehnung eines Schiedsrichters durch eine Partei zu verfahren sei, deswegen gelten die §§ 1036 und 1037 ZPO. Danach hat die Antragstellerin das staatliche Gericht zu früh angerufen. § 1037 Abs. 2 ZPO bestimmt, „dass die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts … bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.“ Abs. 3
„Bleibt die Ablehnung … erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen …“
Das ist hier noch nicht geschehen. Das Schiedsgericht selbst hat zu den Angriffen der Antragstellerin auf die Besetzung des Schiedsgerichts noch keine Stellung genommen, auch die Schiedsrichter selbst haben noch keine Gelegenheit gehabt, auf die Rügen der Antragstellerin zu reagieren.
In der Sache teilt der Senat den Ausgangspunkt der Vorstandsvorsitzenden der Mitteldeutschen Produktenbörse e.V., dass nämlich sie es ist, welche die Schiedsrichter ernennt. So bestimmt es § 29 Abs. 2.
Da derselbe Absatz den Vorstandsvorsitzenden aber verpflichtet, die Grundsätze von § 2 Abs. 2 einzuhalten und dort jede Partei einen Schiedsrichter ihrer Wahl benennen darf, stellt sich die Frage, wie diese beiden Bestimmungen miteinander zu vereinbaren sind. Die Vorstandsvorsitzende scheint zu meinen (ihr Schreiben vom 18.01.2001, Anlage A5), dass die Benennung eines Schiedsrichters durch den Berufungskläger schlechthin unbeachtlich sei. Das wäre nicht richtig. Selbstverständlich steht es der Vorstandsvorsitzenden des Vereins frei, als Berufungsschiedsrichter jemanden zu ernennen, den der Berufungskläger vorgeschlagen hat, wenn er für das Schiedsrichteramt geeignet ist. Aus dem Schreiben vom 18.01.2001 könnte man folgern, dass die Vorstandsvorsitzende sich ihres Ermessens, auch einen vorgeschlagenen Schiedsrichter zu ernennen, nicht bewusst gewesen ist und dass sie deswegen ihr Ermessen falsch gebraucht hat.
Das kann für das vorliegende Verfahren aber dahinstehen, da auf jeden Fall zunächst das Schiedsgericht selbst sich mit den Einwänden der Antragstellerin gegen die Zusammensetzung des Schiedsgerichts auseinandersetzen muss.
Die Vorstandsvorsitzende kann ihr Ermessen auf die Rüge der Schiedsklägerin hier auch nachträglich noch ausüben und den vorgeschlagenen Schiedsrichter ernennen oder begründen, warum er nicht geeignet ist.
3. Aus dem gleichen Grund ist der Hilfsantrag, M. T. als Schiedsrichter zu benennen, jedenfalls derzeit unbegründet.
Zum Streitwert:
Die Antragstellerin begehrt, den von ihr benannten Schiedsrichter als Mitglied des Schiedsgerichts zu sehen. M. T. wäre einer von drei Schiedsrichtern. Für die Zusammensetzung der gesamten Richterbank ist der Streitwert des Schiedsverfahrens maßgeblich, für die Zusammensetzung eines Teils der Richterbank der Bruchteil, der den Anteil der abgelehnten Richter an der Richterbank entspricht. Das ist hier 1/3. Der Streitwert des Schiedsberufungsverfahrens ist noch 9.202,93 DM. 1/3 davon ist der Streitwert des vorliegenden Verfahrens.

KG Berlin, Beschluß v. 6.05.2002, 23 Sch 01/02 | Schiedsverfahren: Berufsrichter als Schiedsrichter

Relevante Normen:

§ 1032 Abs. 2 ZPO
§1062 Abs. 1 Nr. 2
DRiG § 40 Abs. 1 S. 1

Nichtamtlicher Leitsatz:

Die Benennung eines Berufsrichters als Schiedsrichter verstößt gegen § 40 DRiG.

Gründe:

Die Ast. übernahm durch verschiedene am 22. August 1996 abgeschlossene Verträge von den Ag. deren Aktivitäten im Kfz-Leasing-Bereich. Für sämtliche Streitigkelten aus oder im Zusammenhang mit diesen Verträgen vereinbarten die Parteien die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts. Über die Besetzung des Schiedsgerichts und die Benennung der Schiedsrichter trafen die Parteien folgende Vereinbarungen:

„§ 3 Besetzung des Gerichtes

Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem Obmann. Die Schiedsrichter müssen Richter in einem mit Wirtschaftsrecht befassten Senat an einem Oberlandesgericht oder am Bundesgerichtshof sein.

§ 4 Benennung der Schiedsrichter
1. Die das Verfahren betreibende Partei teilt der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein die Benennung ihres Schiedsrichters unter kurzer Darlegung ihres Anspruchs mit und fordert sie auf, innerhalb von zwei Wochen ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen.

2. Kommt die Gegenpartei dieser Aufforderung nicht nach, soll der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf Antrag der das Verfahren betreibenden Partei einen Schiedsrichter für die säumige Partei benennen.”

Die Ast. beabsichtigt wegen eines vertraglichen Kaufpreisanpassungsanspruchs in Höhe von 8.956.000 DM und zur Feststellung eines Gewährleistungsanspruchs im Wert von geschätzten 11.112.000 DM ein Schiedsgerichtsverfahren gegen die Ag. durchzuführen. Sie ist jedoch der Ansicht, dass die in der Schiedsgerichtsvereinbarung vorgesehene einseitige Benennung eines Schiedsrichters an der gesetzlichen Bestimmung des § 40 DRiG scheitern muss. Zur Oberwindung dieses Hindernisses hat sie den Ag. die gemeinsame Bestellung der jeweils von einer Seite ausgewählten Schiedsrichter vorgeschlagen. Die Ag. haben sich darauf nicht eingelassen.

Die Ast. hat bei dem OLG Köln beantragt,

1. festzustellen, dass ein Schiedsgerichtsverfahren zwischen den Parteien nach Maßgabe der Schiedsgerichtsvereinbarung vom 22. 8. 1996 (Teil D des notariellen Vertrages vom 22. 8. 1996 – UR-Nr. 1439/1996 des Notars Prof. Dr. … mit Amtssitz in Hamburg) zulässig ist;

2. Richter am OLG …, geschäftsansässig OLG …, als Schiedsrichter für die Antragstellerin zu bestellen.

Gründe:

1. Der Antrag ist gemäß §§ 1032 Abs. 2, 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Kammergerichts beruht auf dem bindenden Verweisungsbeschluss des OLG Köln. 2. Der Antrag ist unbegründet. Das vertraglich vereinbarte Schiedsgerichtsverfahren ist unzulässig, da es nicht durchführbar ist.
a) Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die in ihrer Schiedsgerichtsvereinbarung vorgesehene einseitige Benennung der Schiedsrichter wegen der zwingenden Bestimmung des § 40 Abs. 1 S. 1 DRiG nicht durchführbar ist. Das ist richtig. Gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 DRiG darf einem Berufsrichter eine Nebentätigkeit als Schiedsrichter nur genehmigt werden, wenn die Parteien des Schiedsvertrages ihn gemeinsam beauftragen oder wenn er von einer unbeteiligten Stelle benannt ist. Ein Berufsrichter, der lediglich von einer der streitenden Parteien beauftragt worden ist, kann nicht als Schiedsrichter tätig werden.
b) Das vereinbarte Schiedsgerichtsverfahren ist aber auch dann nicht durchführbar, wenn die nach dem Wortlaut der Schiedsgerichtsvereinbarung vorgesehene einseitige Benennung der Schiedsrichter durch eine gemeinsame Beauftragung von zuvor jeweils einseitig ausgewählten Schiedsrichtern ersetzt wird. Der Ast. ist allerdings darin beizupflichten, dass sich im Wege anwendungsfreundlicher Auslegung (§§ 133, 157, 242 BGB) aus dem Gesamtzusammenhang des Schiedsvertrags eine Verpflichtung der Ag. zur Mitwirkung an einer gemeinsamen Beauftragung des von der Gegenseite zuvor einseitig ausgewählten Schiedsrichters herleiten ließe, wenn anders das erklärte Ziel beider Parteien, das Schiedsgericht mit jeweils einem Schiedsrichter ihrer Wahl zu besetzen, nicht erreicht werden kann. Auch dieses, von der Ast. vorgeschlagene Bestellungsverfahren ist aber letztlich aufgrund der Bestimmung des § 40 Abs. 1 S. 1 DRiGnicht durchführbar. Bei der in § 40 Abs. 1 S. 1 DRiG vorausgesetzten gemeinsamen Beauftragung handelt es sich nicht um eine lediglich formale Verfahrensbestimmung, die durch die Herstellung eines äußeren Anscheins befolgt werden könnte. Der gemeinsamen Beauftragung muss vielmehr auch eine tatsächlich einvernehmliche Auswahl des Schiedsrichters zugrunde liegen. Nur wenn der bestellte Schiedsrichter das Vertrauen beider Parteien genießt, ist sicher gestellt, dass er von allen Beteiligten als unparteiischer Dritter wahrgenommen wird. Darauf zielt § 40 Abs. 1 S. 1 DRiG ab. § 40 Abs. 1 S. 1 DRiG ist als flankierende Bestimmung zu § 39 DRiG zu verstehen. Gemäß § 39 DRiG haben sich Berufsrichter innerhalb und außerhalb ihres Amtes so zu verhalten, dass das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit nicht gefährdet wird. Das Vertrauen in die Unabhängigkeit würde aber gefährdet, wenn Berufsrichter außerhalb ihres Amtes eine Schiedsrichtertätigkeit ausüben, in der sie nicht als unparteiische Dritte, sondern als Vertrauensleute einer einzelnen Partei erscheinen.
c) Der Schiedsvertrag der Beteiligten kann auch nicht dadurch praktikabel gemacht werden, dass die beiden nach dem Vertrag von den Parteien auszuwählenden Schiedsrichter ersatzweise vom Gericht bestimmt werden. Ein derart von einer unbeteiligten Stelle benannter Schiedsrichter könnte zwar die nach § 40 Abs. 1 S. 1 DRiG erforderliche Genehmigung erhalten. Eine gerichtliche Auswahl der Schiedsrichter findet aber nur in den in § 1035 Abs. 3, 4 ZPO genannten Fällen statt, die hier nicht vorliegen. Der Schiedsvertrag der Parteien kann auch nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass bei Versagen des vereinbarten Bestellungsverfahrens eine Bestellung durch das Gericht erfolgen soll. Denn den Vertragsparteien kam es nach ihrem unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten, übereinstimmenden Willen entscheidend darauf an, dass jede Seite „ihren” Schiedsrichter selbst und allein auswählen darf. Eine Interpretation des Schiedsvertrags, die sich darüber hinwegsetzte, wäre keine Auslegung mehr, sondern eine Inhaltsänderung.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Verfahrens wurde den Angaben der Ast. entsprechend festgesetzt.

BGH, Beschluss v. 31.10.2018 – I ZB 2/15 | Schiedsverfahren: Kein Schiedsverfahren bei intra-EU BIT

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 31. Oktober 2018, I ZB 2/15

Vorinstanz

OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.12.2014, 26 Sch 3/13

Relevante Normen:

ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a

Leitsatz:

a) Bei der Anwendung von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO steht das Fehlen einer Schiedsvereinbarung ihrer Ungültigkeit gleich.

b) In bilateralen Investitionsschutzabkommen („BIT“) zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Schiedsklauseln unanwendbar, nach denen ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf.

Gründe:

A. Die Antragstellerin, die Slowakische Republik, ist Rechtsnachfolgerin der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (im Folgenden: Tschechoslowakei). Die Antragsgegnerin ist eine niederländische Versicherungsgruppe.

Im Jahr 1991 schlossen die Tschechoslowakei und das Königreich der Niederlande (im Folgenden: Niederlande) mit Wirkung zum 1. Oktober 1992 ein Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen („Bilateral Investment Treaty“, im Folgenden: BIT). In Art. 3 Abs. 1 BIT sicherten die Vertragsparteien zu, die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei fair und gerecht zu behandeln sowie deren Betrieb, Verwaltung, Erhaltung, Nutzung, Genuss oder Veräußerung durch diese Investoren nicht durch unbillige oder diskriminierende Maßnahmen zu beeinträchtigen. Nach Art. 4 BIT gewährleistete jede Vertragspartei den freien Transfer von Zahlungen, die mit einer Investition im Zusammenhang stehen, wie insbesondere Gewinnen, Zinsen und Dividenden, in frei konvertierbarer Währung und ohne unangemessene Beschränkung oder Verzögerung.

Art. 8 BIT enthält – in deutscher Übersetzung – folgende Regelung:

  1. Alle Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der an-deren Vertragspartei bezüglich einer Investition der letzteren sind, falls möglich, gütlich beizulegen.
  2. Jede Vertragspartei stimmt hiermit zu, dass eine in Absatz (1) dieses Artikels genannte Streitigkeit einem Schiedsgericht vorgetragen wird, falls die Streitigkeit innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Datum, an dem eine Partei der Streitigkeit die gütliche Beilegung gewünscht hat, nicht gütlich beigelegt ist.
  3. Das in Absatz (2) dieses Artikels genannte Schiedsgericht wird für jeden ein-zelnen Fall in der folgenden Weise gebildet: Jede Partei der Streitigkeit er-nennt ein Mitglied des Schiedsgerichts und die beiden derartig ernannten Mitglieder wählen einen Angehörigen eines Drittstaats als Vorsitzenden des Schiedsgerichts. …
  4. Das Schiedsgericht wird sein eigenes Verfahren unter Anwendung der Schiedsordnung der Kommission für Internationales Handelsrecht der Ver-einten Nationen (UNCITRAL) festlegen.
  5. Das Schiedsgericht hat auf der Grundlage des Rechts zu entscheiden und dabei insbesondere, aber nicht ausschließlich zu berücksichtigen:
  • das geltende Recht der betroffenen Vertragspartei;
  • die Bestimmungen dieses Abkommens und anderer erheblicher Abkom-men zwischen den Vertragsparteien;
  • die Bestimmungen besonderer Vereinbarungen in Bezug auf die Investition;
  • die allgemeinen Grundsätze des internationalen Rechts.

Die Antragstellerin trat als Rechtsnachfolgerin der Tschechoslowakei am 1. Januar 1993 in deren Rechte und Pflichten aus dem BIT ein. Mit Wirkung zum 1. Mai 2004 wurde sie Mitglied der Europäischen Union.

Im Zuge einer Reform des Gesundheitswesens öffnete die Antragstelle-rin im Jahr 2004 den slowakischen Markt für in- und ausländische Anbieter von privaten Krankenversicherungen. Daraufhin wurde die Antragsgegnerin in der Slowakei als Krankenversicherer zugelassen. Sie gründete dort die U. AG, in die sie nach ihren Angaben im Laufe des Jahres 2006 umgerechnet etwa 72 Millionen Euro als Bareinlage einbrachte und über die sie private Krankenversicherungen anbot. Nach einem Regierungswechsel im Jahr 2006 machte die Antragstellerin die Liberalisierung des Krankenversi-cherungsmarkts teilweise rückgängig. Sie verbot mit Gesetz vom 12. Dezember 2006 den Einsatz von Versicherungsmaklern, mit Gesetz vom 25. Oktober 2007 die Ausschüttung von Gewinnen aus dem Krankenversicherungsgeschäft und mit Gesetz vom 28. April 2009 die Veräußerung von Versicherungsportfolios. Mit Urteil vom 26. Januar 2011 stellte das slowakische Verfassungsgericht fest, dass das gesetzliche Verbot von Gewinnausschüttungen verfassungswidrig war. Die Antragstellerin ließ mit der am 1. August 2011 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung des Krankenversicherungswesens Gewinnausschüttungen wieder zu.

Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, aufgrund der gesetzlichen Regulierungsmaßnahmen der Antragstellerin sei ihr ein Schaden in zweistelliger Millionenhöhe entstanden. Sie hat im Oktober 2008 ein Schiedsverfahren gegen die Antragstellerin eingeleitet, in dem sie diese wegen der Verletzung ihrer Rechte aus dem BIT auf Schadensersatz in Anspruch genommen hat. Im Schiedsverfahren ist in Abstimmung mit den Parteien Frankfurt am Main als Ort des Verfahrens festgelegt worden.

Die Antragstellerin hat im Schiedsverfahren die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Sie hat angeführt, mit ihrem Beitritt zur Europäischen Union sei das in Art. 8 Abs. 2 BIT enthaltene Angebot zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung unwirksam geworden, weil es mit dem Unionsrecht nicht vereinbar und deshalb unanwendbar sei. Das Schiedsgericht hat mit Zwischen-entscheid vom 26. Oktober 2010 seine Zuständigkeit bejaht. Den dagegen ge-richteten Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 10. Mai 2012 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist mit der Maßgabe erfolglos geblieben, dass der Bundesgerichtshof den ge-gen den Zwischenentscheid gerichteten Antrag nach Erlass des Schiedsspruchs in der Hauptsache als unzulässig zurückgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 30. April 2014 – III ZB 37/12, SchiedsVZ 2014, 200).

Mit Schiedsspruch vom 7. Dezember 2012 hat das Schiedsgericht die Antragstellerin zur Zahlung von 22,1 Millionen Euro nebst Zinsen verurteilt. Die Antragstellerin hat beim Oberlandesgericht die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen (OLG Frank-furt am Main, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 26 Sch 3/13, juris). Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren An-trag auf Aufhebung des Schiedsspruchs weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 3. März 2016 dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, SchiedsVZ 2016, 328):

1. Steht Art. 344 AEUV der Anwendung einer Regelung in einem bilateralen Investitionsschutzabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Union (einem sogenannten unionsinternen BIT) entgegen, nach der ein Investor eines Vertragsstaats bei einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Vertragsstaat gegen letzteren ein Verfahren vor einem anderen Schiedsgericht einleiten darf, wenn das Investitionsschutzabkommen vor dem Beitritt eines der Vertragsstaaten zur Union abgeschlossen worden ist, das Schiedsgerichtsverfahren aber erst danach eingeleitet werden soll?

Falls Frage 1 zu verneinen ist:

2. Steht Art. 267 AEUV der Anwendung einer solchen Regelung entgegen?

Falls die Fragen 1 und 2 zu verneinen sind:

3. Steht Art. 18 Abs. 1 AEUV unter den in Frage 1 beschriebenen Umständen der Anwendung einer solchen Regelung entgegen?

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen mit Urteil vom 6. März 2018 C284/16 wie folgt entschieden (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Achmea):

Die Art. 267 und 344 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung in einer internationalen Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten wie Art. 8 des Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen entgegenstehen, nach der ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf, dessen Gerichtsbarkeit sich dieser Mitgliedstaat unterworfen hat.

B. Das Oberlandesgericht hat keinen Grund zur Aufhebung des Schiedsspruchs erkannt. Dazu hat es ausgeführt:

Die Schiedsklausel in Art. 8 Abs. 2 BIT sei gültig, weil sie mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Sie verstoße nicht gegen die in Art. 344 AEUV vorgesehene Ausschließlichkeit der unionsrechtlichen Streitbeilegungsmechanismen, weil die Unionsverträge für Streitigkeiten zwischen einem privaten Investor und einem Mitgliedstaat kein spezifisches Gerichtsverfahren vorsähen. Art. 344 AEUV stelle keine allgemeine „Kompetenzabsicherungsregel“ für den Gerichtshof der Europäischen Union dar. Mit Art. 267 AEUV sei die Schiedsklausel ebenfalls vereinbar. Dem Schiedsgericht sei zwar bei entscheidungserheblichen Fragen über die Auslegung oder Anwendung von Unionsrecht keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union möglich. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs genüge aber die Überprüfung eines Schiedsspruchs durch die staatlichen Gerichte anhand des im nationalen Recht für seine Aufhebung oder die Versagung seiner Anerkennung vorgesehenen eingeschränkten Kontroll-maßstabs, um die einheitliche Auslegung und Anwendung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten – gegebenenfalls mithilfe eines Vorabentscheidungsersuchens der staatlichen Gerichte an den Gerichtshof – sicherzustellen.

Der Schiedsspruch sei auch nicht wegen Verstoßes gegen zum ordre public gehörende unionsrechtliche Bestimmungen aufzuheben.

C. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Sie erweist sich zudem als begründet. Nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union fehlt es im Verhältnis der Parteien an einer Schiedsvereinbarung. Der Schiedsspruch ist deshalb aufzuheben (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO).

I. Gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO kann ein Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien nichts hierüber bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist. Dabei steht das Fehlen einer Schiedsvereinbarung ihrer Ungültigkeit gleich (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 24 Rn. 7; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 2184).

1. Die Bestimmung des § 1059 ZPO ist im Streitfall anwendbar. Bei der Entscheidung des Schiedsgerichts vom 7. Dezember 2012 handelt es sich um einen inländischen Schiedsspruch. Nach § 1025 Abs. 1 ZPO sind die Vorschriften der §§ 1025 bis 1066 ZPO anzuwenden, wenn der Ort des Schiedsverfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 ZPO in Deutschland liegt. Die Parteien haben gemäß § 1043 Abs. 1 Satz 1 ZPO Frankfurt am Main als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens festgelegt.

2. Die Schiedsvereinbarung hätte vorliegend allein durch den Antrag der Antragsgegnerin auf Einleitung des Schiedsverfahrens vom 1. Oktober 2008 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 BIT abgeschlossen werden können. Die Bestimmung des Art. 8 Abs. 2 BIT stellt eine Vereinbarung zugunsten der Investoren der beteiligten Vertragsstaaten dar, die diesen die Wahlmöglichkeit eröffnen soll, ob sie bei einer Investitionsstreitigkeit gegen den anderen Vertragsstaat ein Schiedsverfahren oder ein Verfahren vor einem staatlichen Gericht einleiten (vgl. OLG Düsseldorf, SchiedsVZ 2006, 331, 333 [juris Rn. 28]; OLG Frankfurt am Main, SchiedsVZ 2013, 119, 122 [juris Rn. 17]). Art. 8 Abs. 2 BIT enthält damit ein Angebot der Vertragsstaaten zum Abschluss von Schiedsvereinbarungen mit den Investoren des anderen Vertragsstaats, das der jeweilige Investor ausdrücklich oder konkludent annehmen kann (vgl. OLG Düsseldorf, SchiedsVZ 2006, 331, 333 f. [juris Rn. 28]; Happ, IStR 2006, 649, 650; Markert, Streitschlichtungsklauseln in Investitionsschutzabkommen, 2010, S. 120). Dieses Angebot hat die Antragsgegnerin, wie das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 10. Mai 2012 zutreffend erkannt hat, durch Einleitung des Schiedsverfahrens angenommen (vgl. OLG Frankfurt am Main, SchiedsVZ 2013, 119, 122 [juris Rn. 73]).

3. Nachdem sich das Schiedsgericht erst nach dem Beitritt der Antragstellerin zur Europäischen Union konstituiert hat, ist nach Art. 8 Abs. 6 BIT für das Schiedsverfahren als geltendes Recht der Antragstellerin insbesondere das auf ihrem Gebiet vorrangig geltende Unionsrecht maßgeblich. Das gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob die Zuständigkeit des Schiedsgerichts durch die Schiedsvereinbarung wirksam begründet werden konnte oder ob die Schiedsvereinbarung wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht unwirksam ist.

II. Mit Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, die Möglichkeit der Antragstellerin, eine Investitionsstreitigkeit mit der Antragsgegnerin nach Art. 8 Abs. 2 BIT von einem Schiedsgericht klären zu lassen, sei mit dem in Art. 344 und 267 AEUV verankerten Rechtsschutzsystem der Europäischen Union unvereinbar.

1. Seit dem Beitritt der Antragstellerin zur Europäischen Union mit Wirkung zum 1. Mai 2004 stellt das BIT ein unionsinternes Abkommen zwischen Mitgliedstaaten dar. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gehen die unionsrechtlichen Bestimmungen auf den von ihnen geregelten Gebieten den vor ihrem Inkrafttreten vereinbarten Regelungen in anderen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten im Kollisionsfall vor (vgl. EuGH, Urteil vom 27. September 1988 – 235/87, Slg. 1988, 5589 Rn. 22 Matteucci, mwN). Ein von einem Mitgliedstaat mit einem anderen Staat geschlossenes Abkommen kann nach Beitritt des zweiten Staats zur Europäischen Union im Verhältnis zwischen diesen Staaten keine Anwendung mehr finden, soweit es dem Unionsrecht widerspricht (vgl. EuGH, Urteil vom 10. No-vember 1992 – C-3/91, Slg. 1992, I-5529 = GRUR Int. 1993, 76 Rn. 8 Exportur; Urteil vom 8. September 2009 – C-478/07, Slg. 2009, I-7721 = GRUR 2010, 143 Rn. 98 – American Bud II; Urteil vom 21. Januar 2010 C546/07, Slg. 2010, I439 = EuZW 2010, 217 Rn. 44 – Kommission/Deutschland).

2. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf die Vorlagefragen des Senats ausgeführt:

Wie sich insbesondere aus Art. 344 AEUV ergebe, dürfe eine internationale Übereinkunft die Autonomie des Rechtssystems der Union nicht beeinträchtigen. Um sicherzustellen, dass die besonderen Merkmale und die Autonomie der Rechtsordnung der Union erhalten blieben, sei durch die Verträge ein Gerichtssystem geschaffen worden, das zur Gewährleistung der Kohärenz und der Einheitlichkeit bei der Auslegung des Unionsrechts diene. Das Schlüsselelement dieses Gerichtssystems sei das in Art. 267 AEUV vorgesehene Vorabentscheidungsverfahren, das die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleiste (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 32, 35, 37 Achmea).

Als Teil des Rechts der Antragstellerin habe das Schiedsgericht nach Art. 8 Abs. 6 BIT gegebenenfalls das Unionsrecht, insbesondere die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit, auszulegen oder sogar anzuwenden (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 39 bis 42 Achmea), sei aber kein zur Vorlage an den Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV berechtigtes Gericht (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 43 bis 49 Achmea). Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts unterliege auch keiner Kontrolle durch ein Gericht eines Mitgliedstaats, die gewährleiste, dass die unionsrechtlichen Fragen, die das Schiedsgericht zu behandeln haben könnte, im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens dem Gerichtshof vorgelegt werden könnten. Nach Art. 8 Abs. 5 BIT wähle das Schiedsgericht seinen Sitz und damit das Recht, das für das Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung der Gültigkeit des Schiedsspruchs gelte. Zudem könne der Schiedsspruch durch das Gericht ei-es Mitgliedstaats nur überprüft werden, soweit das nationale Recht dies ge-statte. § 1059 Abs. 2 ZPO sehe indes nur eine beschränkte Überprüfung vor, die sich unter anderem auf die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung nach dem anwendbaren Recht und auf die Frage beziehe, ob die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs die öffentliche Ordnung wahre (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 50 bis 53 Achmea).

Zwar habe der Gerichtshof für die Handelsschiedsgerichtsbarkeit entschieden, dass die Erfordernisse der Wirksamkeit des Schiedsverfahrens es rechtfertigten, Schiedssprüche durch die Gerichte der Mitgliedstaaten nur in beschränktem Umfang zu überprüfen, soweit die grundlegenden Bestimmungen des Unionsrechts im Rahmen dieser Kontrolle geprüft und gegebenenfalls zum Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof gemacht werden könnten. Das Schiedsverfahren in Art. 8 BIT unterscheide sich jedoch von einem Handelsschiedsverfahren, weil es nicht auf der Parteiautonomie be-ruhe, sondern sich aus einem Vertrag herleite, in dem Mitgliedstaaten überein-gekommen sein, der Zuständigkeit ihrer eigenen Gerichte Rechtsstreitigkeiten zu entziehen, die die Anwendung und Auslegung des Unionsrechts betreffen könnten. Die Erwägungen, die eine lediglich beschränkte Überprüfung von Schiedssprüchen der Handelsschiedsgerichtsbarkeit durch mitgliedstaatliche Gerichte rechtfertigten, ließen sich deshalb nicht auf das Schiedsverfahren gemäß Art. 8 BIT übertragen (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 54 f. Achmea). Anders als in den Fällen des EWR-Abkommens, des Übereinkommens zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems sowie des Beitritts der Union zur EMRK beruhe die Zuweisung der von Art. 8 BIT erfassten Streitigkeiten an ein Schiedsgericht auf einer Vereinbarung, die nicht von der Union, sondern von den Mitgliedstaaten geschlossen worden sei. Art. 8 BIT sei geeignet, neben dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten die durch Art. 267 AEUV gewährleistete Autonomie des Unionsrechts in Frage zu stellen, und sei daher mit der unionsrechtlichen Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten unvereinbar (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 57 und 58 Achmea).

3. Widerspricht danach Art. 8 Abs. 2 BIT den Art. 267 und Art. 344 AEUV, so ist diese Bestimmung nicht anwendbar (vgl. EuGH, Slg. 1988, 5589 Rn. 22 – Matteucci; GRUR Int. 1993, 76 Rn. 8 – Exportur; GRUR 2010, 143 Rn. 98 – American Bud II; EuZW 2010, 217 Rn. 44 – Kommission/Deutschland) und keine wirksame Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien abgeschlossen.

a) Zwar ist Art. 8 Abs. 2 BIT aufgrund des bilateralen Charakters des BIT mit Beitritt der Antragstellerin zur Europäischen Union nur im Verhältnis zwischen der Slowakischen Republik und den Niederlanden unanwendbar. Damit konnte sich aber keine der Vertragsparteien gegenüber der anderen Vertragspartei in Art. 8 Abs. 2 BIT wirksam verpflichten, der Entscheidung der von Art. 8 Abs. 1 BIT erfassten Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht zuzustimmen. Damit fehlte es an einem Angebot der Antragstellerin zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung mit Investoren aus den Niederlanden, das die Antragsgegnerin annehmen konnte.

b) Infolgedessen konnte entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts im Beschluss vom 10. Mai 2012 eine Schiedsvereinbarung zwischen den Par-teien nicht dadurch abgeschlossen werden, dass die Antragsgegnerin das Schiedsverfahren eingeleitet und einen Schiedsrichter benannt hat. Fehlt es an der erforderlichen Einwilligung der Antragstellerin in das Schiedsverfahren, so ist der im vorliegenden Verfahren ergangene Schiedsspruch gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO aufzuheben, weil keine Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien besteht.

c) Die Antragsgegnerin macht zwar zutreffend geltend, die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union betreffe allein den Inhalt des BIT zwischen der Antragstellerin und den Niederlanden und nicht die Frage, ob die Parteien eine wirksame Schiedsvereinbarung abgeschlossen haben. Im vorliegenden Fall ist jedoch das BIT untrennbar mit der Schiedsvereinbarung verbunden. Als Angebot der Antragstellerin auf Abschluss einer Schiedsvereinba-rung mit der Antragsgegnerin kommt allein die Erklärung gegenüber den Nie-derlanden gemäß Art. 8 Abs. 2 BIT in Betracht. Diese Erklärung kann jedoch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union keine Wir-kung haben. Damit fehlt es an einem Angebot zum Abschluss einer Schieds-vereinbarung mit der Antragsgegnerin.

4. Die von der Antragsgegnerin nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgebrachten Einwände gegen eine Aufhebung des Schiedsspruchs haben keinen Erfolg.

a) Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, der Umstand, dass der Gerichtshof der Europäischen Union die Regelung zum vom Schiedsgericht anzuwendenden Recht gemäß Art. 8 Abs. 6 BIT beanstandet habe, lasse die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nach Art. 8 Abs. 2 BIT unberührt.

Der Gerichtshof hat den Verstoß gegen Unionsrecht darin erkannt, dass ein Investor einer der Vertragsparteien im Fall einer Streitigkeit über Investitionen im Gebiet der anderen Vertragspartei gegen diese ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 60 Achmea). Diese Aussage bezieht sich eindeutig auf die in Art. 8 Abs. 2 BIT enthaltene Zustimmung zur Streitbeilegung durch ein Schiedsgericht. Art. 8 Abs. 6 BIT wird in der Entscheidung des Gerichtshofs dagegen nur insoweit angesprochen, als sich die Notwendigkeit für das Schiedsgericht, gegebenenfalls Unionsrecht an-zuwenden, auch aus seiner Pflicht ergibt, das Unionsrecht als geltendes Recht der betroffenen Vertragspartei zu berücksichtigen.

b) Anders als die Antragsgegnerin meint, kommt es nicht darauf an, ob das Schiedsgericht im Streitfall tatsächlich kein Unionsrecht angewendet hat und es auch nicht anwenden musste. Für die Frage, ob zwischen den Parteien eine Schiedsvereinbarung besteht, ist allein maßgeblich, ob die Antragstellerin in Art. 8 Abs. 2 BIT ein wirksames Angebot zum Abschluss einer Schiedsver-einbarung gegenüber der Antragsgegnerin abgeben konnte. Das war nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht der Fall, unab-hängig davon, ob das Schiedsgericht im Streitfall Unionsrecht anzuwenden hat-te oder nicht.

c) Der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt kein fehlerhaftes Verständnis des deutschen Schiedsverfahrensrechts zugrunde.

aa) Dabei kann dahinstehen, ob der Senat in Rn. 52 seines Vorlagebe-schlusses (SchiedsVZ 2016, 328) zutreffend angenommen hat, die Verweisung auf die UNCITRAL in Art. 8 Abs. 5 BIT schließe es aus, dass ein Schiedsgericht ein deutsches Gericht gemäß § 1050 Satz 1 ZPO ersuchen könne, dem Ge-richtshof der Europäischen Union eine im Schiedsverfahren für erheblich gehaltene Frage über die Auslegung des Unionsrechts vorzulegen. Die Antragsgegnerin macht geltend, es sei zwischen der Schiedsordnung der UNCITRAL (UN-CITRAL-SchiedsO) und dem UNCITRAL-Modellgesetz zu unterscheiden. Wäh-rend nach Art. 27 UNCITRAL-Modellgesetz ein Schiedsgericht ein staatliches Gericht lediglich um Unterstützung bei der Beweisaufnahme ersuchen könne, enthalte die UNCITRAL-SchiedsO dazu keine Regelungen, so dass die Zivilprozessordnung mit der Vorlagemöglichkeit über § 1050 ZPO Anwendung finde. Darauf kommt es nicht an, weil dieser Gesichtspunkt für die Entscheidung des Gerichtshofs ohne Bedeutung ist.

bb) Für den Gerichtshof der Europäischen Union ist zunächst maßgeblich, dass das Schiedsgericht im Streitfall kein Teil des in den Niederlanden und in der Slowakei bestehenden Gerichtssystems ist und nicht als Gericht „eines Mitgliedstaats“ im Sinne von Art. 267 AEUV eingestuft werden kann (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 45 f., 49 Achmea). Der Gerichtshof prüft sodann, ob der Schiedsspruch der Kontrolle durch ein Gericht eines Mitgliedstaats unterliegt, die eine Möglichkeit zur Klärung unionsrechtlicher Fragen im Vorabent-scheidungsverfahren des Art. 267 AEUV gewährleistet. Er stellt fest, erst die Wahl von Frankfurt am Main als Schiedsort habe der Antragstellerin erlaubt, ein deutsches Gericht zur Überprüfung des Schiedsspruchs anzurufen. Eine ge-richtliche Überprüfung könne nur erfolgen, soweit das nationale Recht sie ge-statte; § 1059 Abs. 2 ZPO sehe nur eine beschränkte Überprüfung vor (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 50 bis 53 Achmea). Soweit der Gerichtshof im Be-reich der Handelsschiedsgerichtsbarkeit eine beschränkte Überprüfbarkeit von Schiedssprüchen für ausreichend erachtet habe, ließen sich diese Überlegun-gen auf Schiedsverfahren nach Art. 8 BIT nicht übertragen (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 54 f. Achmea).

Die Frage, ob das nach Art. 8 BIT gebildete Schiedsgericht im konkreten Fall befugt ist, über ein staatliches Gericht ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten, findet in der Begründung des Urteils des Gerichtshofs keine Erwähnung. Vielmehr erachtet der Gerichts-hof es nicht als ausreichend, dass eine gerichtliche Überprüfung nur vorgenommen werden kann, soweit das nationale Recht sie im konkreten Fall gestattet. Danach ist unerheblich, ob das Schiedsgericht nach dem im vorliegenden Fall aufgrund der Wahl des Schiedsorts Frankfurt am Main anwendbaren deutschen Recht dem Gerichtshof der Europäischen Union eine im Schiedsverfahren für erheblich gehaltene Frage über die Auslegung des Unionsrechts über ein deutsches Gericht hätte vorlegen können.

d) Anders als die Antragsgegnerin meint, kommt es im Streitfall nicht da-rauf an, ob Art. 267 und Art. 344 AEUV Verbotsgesetze im Sinne von § 134 BGB sind. In Rede steht nicht die Unwirksamkeit eines von zwei Parteien abgeschlossenen Vertrags, sondern die Frage, ob eine Partei überhaupt ein Angebot zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung unterbreitet hat. Daran war die Antragstellerin aus unionsrechtlichen Gründen gehindert. Damit fehlt es bereits an einem Rechtsgeschäft, das gemäß § 134 BGB nichtig sein könnte.

e) Entgegen der Darlegung der Antragsgegnerin ist unerheblich, dass die von ihr behauptete Schiedsvereinbarung privatrechtliche Natur hätte und ob das Schiedsgericht ein Handelsschiedsverfahren durchgeführt hat.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat nicht auf den Charakter des vom Schiedsgericht nach seiner Bildung durchgeführten Verfahrens abgestellt, sondern darauf, dass die zur Bildung des Schiedsgerichts führende Schiedsvereinbarung in einem Handelsschiedsverfahren auf Parteiautonomie beruht, während im Fall des BIT zwei Mitgliedstaaten als Vertragsparteien übereingekommen seien, der Zuständigkeit ihrer Gerichte bestimmte Rechtsstreitigkeiten zu entziehen, die die Anwendung und Auslegung des Unionsrechts betreffen könnten. Die vom Gerichtshof anerkannten Grundsätze für eine wirksame Vereinbarung von Schiedsverfahren der Handelsschiedsgerichtsbarkeit könnten deshalb nicht auf Schiedsverfahren gemäß Art. 8 BIT übertragen werden (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 55 Achmea).

f) Vergeblich macht die Antragsgegnerin geltend, die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union lasse die völkerrechtliche Wirksamkeit des BIT im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und den Niederlanden unberührt, so dass mangels einer Kündigung des BIT auch die Schiedsklausel zwischen den Parteien wirksam bleibe.

Wie der Senat bereits in seinem Vorlagebeschluss ausgeführt hat (BGH, SchiedsVZ 2016, 328 Rn. 85), haben die Mitgliedstaaten durch den Beitritt zur Union ihre völkerrechtliche Dispositionsbefugnis beschränkt und untereinander auf die Ausübung mit dem Unionsrecht kollidierender völkervertraglicher Rechte verzichtet (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009 – C-45/07, Slg. 2009, I-701 Rn. 17 – Kommission/Griechenland). Im Hinblick darauf hat der Vorrang der unionsrechtlichen Bestimmungen zur Folge, dass eine mit ihnen unvereinbare Regelung in einem unionsinternen Abkommen der Mitgliedstaaten auch als völkervertragliche Regelung unanwendbar ist (vgl. Tietje, KSzW 2011, 128, 130 f.; Lavranos in von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl., Art. 351 AEUV Rn. 7; Schmalenbach in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 351 AEUV Rn. 9; aA Lock, Das Verhältnis zwischen dem EuGH und internationalen Gerichten, 2010, S. 205 f.). Die Angehörigen der beteiligten Mitgliedstaaten können sich daher nicht auf ältere völkerrechtliche Verpflichtun-gen der Mitgliedstaaten berufen, die im Widerspruch zum Unionsrecht stehen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 1981 – 180/80 und 266/80, Slg. 1981, 2997 Rn. 20 – Crujeiras Tome und Yurrita).

III. Die Antragstellerin ist nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) da-ran gehindert, sich auf die Unwirksamkeit der Schiedsabrede zu berufen. Dabei kann zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt werden, dass auf den Einwand fehlender Schiedsvereinbarung im vorliegenden Fall § 242 BGB jedenfalls als Teil des verfahrensrechtlichen ordre public anzuwenden wäre.

1. Allerdings kann nach deutschem Recht eine Partei dadurch gegen Treu und Glauben verstoßen, dass sie sich vorprozessual nachdrücklich und uneingeschränkt auf einen angeblich geschlossenen Schiedsvertrag beruft, ihren Vertragspartner dadurch zur Erhebung einer Schiedsklage veranlasst, dann aber im Schiedsverfahren und im gerichtlichen Verfahren zur Vollstreckbarer-klärung eines ihr nachteiligen Schiedsspruchs geltend macht, ein gültiger Schiedsvertrag sei nicht zustande gekommen (BGH, Urteil vom 2. April 1987 III ZR 76/86, NJWRR 1987, 1194, 1195 [juris Rn. 13]; Beschluss vom 16. März 2017 I ZB 49/16, SchiedsVZ 2018, 37 Rn. 32 f.). Der Streitfall ent-spricht indes weder dieser Fallgestaltung noch ist er damit wertungsmäßig vergleichbar. Es kann deshalb offen bleiben, ob dem auf Treu und Glauben gestützten Einwand der Antragsgegnerin schon deshalb der Erfolg versagt bleiben müsste, weil seine Anerkennung mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur effektiven Anwendung des Unionsrechts unvereinbar wäre, da sich dann die unionsrechtswidrige Zuweisung von Streitigkeiten an ein Schiedsgericht in ei-nem BIT zugunsten der Investoren zumindest in weitem Umfang als faktisch wirksam erweisen würde.

2. Einen Vertrauenstatbestand, auf den sich die Antragsgegnerin nach Treu und Glauben berufen könnte, hat die Antragstellerin nicht geschaffen.

a) Das BIT zwischen der Antragstellerin und den Niederlanden ist am 1. Oktober 1992 in Kraft getreten. Die Wirksamkeit der Schiedsklausel in Art. 8 Abs. 2 BIT konnte erst ab 1. Mai 2004 mit dem Beitritt der Antragstellerin zur Europäischen Union fraglich werden. Die Investitionen der Antragsgegnerin sind erst nach dem Beitritt erfolgt. Wie der Senat bereits in Rn. 76 seines Vorlagebeschlusses ausgeführt hatte (BGH, SchiedsVZ 2016, 328), musste die Antragsgegnerin in Erwägung ziehen, dass das im Verhältnis der Vertragsparteien nunmehr vorrangig geltende Unionsrecht Einfluss auf die Regelungen des BIT haben konnte.

b) Die Antragsgegnerin legt auch nicht dar, dass die Antragstellerin nach ihrem Beitritt zur Union einen Schutz von Investoren nach Maßgabe der Schiedsklausel des BIT allgemein oder konkret gegenüber der Antragsgegnerin in Aussicht gestellt hat.

Der Umstand, dass die Kommission die beim Beitritt der neuen Mitglied-staaten bestehenden BIT unbeanstandet gelassen hat (vgl. Schlussantrag von Generalanwalt Wathelet in EuGH – C284/16 Rn. 40 bis 43 Achmea), konnte keinen der Antragstellerin zurechenbaren Vertrauenstatbestand für die An-tragsgegnerin schaffen.

Ebenso wenig ergibt sich ein solcher Vertrauenstatbestand daraus, dass die Antragstellerin nach ihrem Beitritt zur Union keine Zweifel an der Wirksamkeit der BIT geäußert hat.

Ferner erlaubt die Schaffung eines investitionsfreundlichen Umfelds nach dem Unionsbeitritt keinen Rückschluss auf eine ausdrückliche Anerkennung der Schiedsklausel durch die Antragstellerin. Insbesondere kann eine zu Investitionen ermunternde Politik ohne weiteres Folge des Unionsbeitritts sein, von dem sich ein neuer Mitgliedstaat regelmäßig wirtschaftsfördernde Impulse versprechen wird.

Aus der Aufnahme des BIT in die Liste bestehender Verträge der Antragstellerin auch noch nach Beitritt zur Union kann die Antragsgegnerin ebenfalls keinen Vertrauenstatbestand im Hinblick auf eine Anerkennung der Schieds-klausel durch die Antragstellerin ableiten. Eine konkrete Aussage zur Gültigkeit der Schiedsklausel ist mit der Aufnahme in diese Liste nicht verbunden, dies umso weniger, als das BIT bei Wegfall der Schiedsklausel nicht zwangsläufig und offensichtlich insgesamt unwirksam werden muss.

Kein auf die Schiedsklausel bezogener Vertrauenstatbestand für die Antragsgegnerin ergibt sich aus der bisher fehlenden Kündigung des BIT durch die Antragstellerin. Die Antragstellerin war und ist nicht daran gehindert, den Rechtsstandpunkt einzunehmen, das BIT sei mit Ausnahme der Schiedsklausel weiterhin gültig.

Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin ist dem Schreiben des da-maligen Finanzministers der Antragstellerin vom 14. April 2008 keine ausdrückliche Anerkennung des Schiedsverfahrens für den vorliegenden Streit zu entnehmen. Das Schreiben drückt lediglich den Wunsch des damaligen Finanzmi-nisters nach einer freundschaftlichen Beilegung des Streits im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BIT aus, es enthält jedoch keine Anerkennung der Zuständigkeit desSchiedsgerichts oder der Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens gemäß Art. 8 Abs. 2 BIT.

Schließlich konnte der Umstand, dass die Antragstellerin in Verhandlungen mit der Antragsgegnerin zur gütlichen Beilegung des Streits eingetreten ist, für diese keinen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Anerkennung der Schiedsklausel durch die Antragstellerin schaffen. Zu Verhandlungen zur gütlichen Streitbeilegung mit dem Investor war die Antragstellerin bereits nach Art. 8 Abs. 1 BIT verpflichtet. Die Gültigkeit dieser Bestimmung wird nicht in Frage gestellt, wenn die Art. 8 Abs. 1 BIT nachfolgenden Bestimmungen, und insbesondere Art. 8 Abs. 2 BIT aus unionsrechtlichen Gründen unanwendbar sind.

3. Ein widersprüchliches Verhalten, das den Antragsteller nach Treu und Glauben daran hindern würde, sich auf das Fehlen einer Schiedsvereinbarung zu berufen, hat die Antragsgegnerin ebenfalls nicht dargelegt.

a) Widersprüchliches Verhalten einer Partei ist grundsätzlich zulässig. Es wird nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 15. November 2012 IX ZR 103/11, NJWRR 2013, 757 Rn. 12). Dabei ist zu beachten, dass es sich um einen en-gen Ausnahmetatbestand handelt (BGH, NJWRR 2013, 757 Rn. 13).

b) Im Streitfall wurde für die Antragsgegnerin kein Vertrauenstatbestand geschaffen (vgl. Rn. 44 bis 53). Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen ließen.

aa) Soweit sich die Antragstellerin in Streitigkeiten mit anderen Investoren nicht auf die Unanwendbarkeit der Schiedsklausel wegen eines Verstoßes gegen Unionsrecht berufen haben sollte, folgt daraus kein treuwidriges widersprüchliches Verhalten gegenüber der Antragsgegnerin. Es steht einer Partei grundsätzlich frei, in Auseinandersetzungen mit verschiedenen Gegnern unter-schiedliche Strategien zu verfolgen. In den von beiden Parteien angeführten Fällen Austrian Airlines und HICEE haben sich die Schiedsgerichte zudem für unzuständig erklärt, weil die dort jeweils in Rede stehenden Ansprüche inhalt-lich nicht von der Schiedsklausel des BIT erfasst wurden. Damit bestand kein Anlass, die unionsrechtliche Unwirksamkeit der Schiedsklauseln geltend zu machen.

bb) Im vorliegenden Schiedsverfahren hat die Antragstellerin nach Einreichung der Schiedsklage im Oktober 2008 sogleich die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt, weil Art. 8 Abs. 2 BIT mit dem Beitritt der Antragstellerin zur Union unwirksam geworden sei. Sie hat an dieser Auffassung sodann unverändert festgehalten. Wie dargelegt (vgl. Rn. 48 bis 53), hat die Antragstellerin in dem insoweit allein maßgeblichen Zeitraum zwischen ihrem Beitritt zur Union und der Erhebung der Schiedsklage im vorliegenden Verfahren zu keinem Zeitpunkt durch ihr Verhalten ein berechtigtes Vertrauen der Antragsgegnerin dahingehend begründet, sie werde die Schiedsvereinbarung als wirksam anerkennen.

4. Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, die Antragstellerin habe ihre Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erworben. Die für sie bestehen-de Möglichkeit, sich erfolgreich auf das Fehlen einer Schiedsvereinbarung zu berufen, ist Folge der vom Gerichtshof der Europäischen Union im vorliegenden Verfahren für richtig erachteten Auslegung des Unionsrechts. Darin liegt kein Rechtsmissbrauch.

IV. Entgegen der Anregung der Antragsgegnerin in den Schriftsätzen vom 14. September und vom 29. Oktober 2018 kommt für den Senat nicht in Betracht, dem Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. März 2018 C284/16 nach Art. 100 Abs. 1 GG oder Abs. 2 GG vorzulegen, um sie für unanwendbar erklären zu lassen.

1. Eine direkte Anwendung von Art. 100 Abs. 1 GG auf Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union ist nach dem Wortlaut der Norm aus-geschlossen. Danach ist nur ein Gesetz tauglicher Vorlagegegenstand. Ob und unter welchen Voraussetzungen in engen Ausnahmefällen eine analoge Anwendung von Art. 100 Abs. 1 GG für eine Ultra-vires-Kontrolle in Betracht ge-zogen werden könnte (vgl. BVerfGE 123, 267, 354 f. [juris Rn. 241]), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.

2. Der Gerichtshof hat mit seiner Entscheidung nicht ultra vires gehan-delt, sondern im Einklang mit der Kompetenzverteilung zwischen ihm und den nationalen Gerichten gemäß Art. 267 AEUV die Vorlagefragen des Bundesge-richtshofs beantwortet, soweit dies aus seiner Sicht erforderlich war.

a) Bei der Ultra-vires-Kontrolle wird geprüft, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 EUV) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten. Darüber hinaus wird im Rahmen der Identitätskontrolle geprüft, ob der unantastbare Kerngehalt der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gewahrt ist (vgl. BVerfGE 123, 267, 353 f. [juris Rn. 240]; 142, 123, 203 Rn. 153).

Ultra-Vires- wie auch Identitätskontrolle kommen nur bei „hinreichend qualifizierten“ Verstößen in Betracht. Dafür muss das kompetenzwidrige Handeln offensichtlich sein und der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zwischen Mitgliedsstaaten und Union im Hinblick auf das Prinzip der begrenzten Ein-zelermächtigung und die rechtsstaatliche Gesetzesbindung erheblich ins Ge-wicht fallen (vgl. BVerfGE 126, 286, 304 [juris Rn. 61]; 142, 123, 200 Rn. 147). Bezogen auf den Gerichtshof der Europäischen Union wäre dies erst der Fall, wenn eine Entscheidung die Willkürgrenze bei der Auslegung der Verträge überschritte (vgl. BVerfGE 126, 286, 307 [juris Rn. 66]; 142, 123, 200 f. Rn. 147, 149 f.).

b) Nach diesen Grundsätzen besteht im Streitfall kein Anlass für eine Ult-ra-vires-Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht. Die Entscheidung des Gerichtshofs beruht auf einer jedenfalls nicht willkürlichen Auslegung der Art. 267 und 344 AEUV. Sie ist im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfah-rens nach Art. 267 AEUV ergangen und hält sich damit im Rahmen der dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG übertrage-nen Zuständigkeiten.

3. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gerichtshof die vom Senat und von Generalanwalt Wathelet vorgetragenen Argumente bei seiner Beurteilung unberücksichtigt gelassen hat. Er hat sich ihnen lediglich nicht angeschlossen. Zu-dem bliebe die Entscheidungskompetenz des Gerichtshofs als solche unbe-rührt, selbst wenn er Argumente unberücksichtigt gelassen hätte. Sollte der Senat der Auffassung sein, seine Argumente hätten beim Gerichtshof kein Gehör gefunden, wäre ein erneutes Vorabentscheidungsersuchen zu erwägen. Ein Ultra-vires-Handeln des Gerichtshofs stünde aber nicht in Rede. Für ein erneu-tes Vorabentscheidungsersuchen im Streitfall sieht der Senat keinen Anlass.

4. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin handelt es sich bei dem Ur-teil des Gerichtshofs vom 6. März 2018 (SchiedsVZ 2018, 186 Achmea) nicht um eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die als Bestandteil des Bundes-rechts gemäß Art. 100 Abs. 2 GG Gegenstand einer Vorlage an das Bundes-verfassungsgericht sein könnte.

a) Der verfassungsrechtliche Begriff „allgemeine Regeln des Völker-rechts“ umfasst die Normen des universellen Völkergewohnheitsrechts, mithin diejenigen Normen des Völkerrechts, die aufgrund einer allgemeinen Praxis und korrespondierenden Rechtsüberzeugung für die überwiegende Mehrheit der Staaten verbindlich sind, sowie die das Völkergewohnheitsrecht ergänzenden allgemeinen Rechtsgrundsätze (vgl. BVerfGE 15, 25, 32 f. [juris Rn. 37]). An die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten hohe Anforderungen zu stellen (BVerfGE 118, 124, 137 [juris Rn. 30 f.]; Heintschel von Heinegg in BeckOKGG, 38. Ed., Art. 25 GG Rn. 19). Einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union kommt diese universelle Qualität schon aufgrund ihrer territorial auf das Gebiet der Union beschränkten Wirkung nicht zu. Vielmehr legen die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union das Unionsrecht aus, das begrenzt auf das Territorium der Gemeinschaft eine im Verhältnis zum nationalen Recht autonome Rechtsordnung geschaffen haben.

b) Aus dem Vortrag der Antragsgegnerin zur Entscheidung des ICSID-Schiedsgerichts im Fall ARB 12/12 Vattenfall u.a./Bundesrepublik Deutschland vom 29. August 2018 und den darin wiedergegebenen Stellungnahmen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Kommission ergibt sich nichts anderes. Die Kommission begründet in ihrem in Rn. 84 jener Entschei-dung wiedergegebenen Vortrag die Bedeutung der Entscheidung des Gerichts-hofs der Europäischen Union in der Sache C284/16 (SchiedsVZ 2018, 186 Achmea) für das Verfahren Vattenfall mit der Autonomie der Rechtsordnung der Union. Die Bundesregierung hat laut Rn. 10 im Verfahren „Vattenfall“ aus-geführt, das ICSID-Schiedsgericht entscheide den Streit in Übereinstimmung mit dem EnergieChartavertrag und den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts, wozu auch das Unionsrecht und die Entscheidung des Ge-richtshofs der Europäischen Union in der Sache C284/16 (SchiedsVZ 2018, 186 Achmea) zählten. Dem hat sich das ICSID-Schiedsgericht in Rn. 150 der Entscheidung angeschlossen.

Daraus folgt nicht, dass es sich bei Urteilen des Gerichtshofs der Euro-päischen Union um geeignete Vorlagegegenstände nach Art. 100 Abs. 2 GG handelt. Diese Norm lässt nach der Systematik des Grundgesetzes und der Entscheidungspraxis des Bundesverfassungsgerichts eine Vorlage nur zu, wenn ernsthafte Zweifel an der Bedeutung oder der Tragweite einer allgemei-nen Regel des Völkerrechts bestehen (BVerfG [Kammer], EuGRZ 2016, 54, 60 Rn. 53; NJW 2012, 293, 295 [juris Rn. 27], jeweils mwN). Aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf Art. 25 GG in Art. 100 Abs. 2 GG ergibt sich eindeutig, dass Vorlagegegenstand lediglich Fragen zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts sein können, die Bestandteil des Bundesrechts sind (vgl. Dederer in Maunz/Dürig, GG, Stand April 2018, Art. 100 Rn. 292). Vom Gerichtshof der Europäischen Union eigenständig vorgenommene Auslegungen des Unions-rechts stellen schon aufgrund ihres Charakters als Einzelfallentscheidungen keine allgemeinen Regeln des Völkerrechts dar.

c) Eine Erstreckung der Vorlagemöglichkeit nach Art. 100 Abs. 2 GG auf Fragen zur Bedeutung oder Tragweite von Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union würde zudem eine mit dem Vorrang des Unionsrechts unvereinbare, sehr weitgehende Erweiterung der auf die Wahrung der grundle-genden Verfassungsprinzipien der Bundesrepublik Deutschland beschränkten Prüfungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts bei Handlungen der Organe der Europäischen Union bedeuten (vgl. dazu BVerfGE 142, 123 Rn. 115 ff.).

V. Schließlich wird der Antragsgegnerin durch die Entscheidung des Ge-richtshofs der Europäischen Union vom 6. März 2018 nicht effektiver Rechts-schutz verwehrt. Das Urteil des Gerichtshofs ist von der Auffassung getragen, im Hinblick auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mit-gliedstaaten hinsichtlich der Anerkennung der gemeinsamen Werte der Union (Art. 2 EUV) und der Beachtung des Unionsrechts (vgl. EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 34 Achmea) könne die Antragsgegnerin als Investorin effektiven Rechtsschutz vor den Gerichten der Slowakei erhalten. Eine Aberkennung materieller Ansprüche der Antragsgegnerin ist mit der Entscheidung des Gerichtshofs und der sich darauf ergebenden Aufhebung des Schiedsspruchs im Streitfall nicht verbunden. Der Antragsgegnerin wird infolge der Aufhebung des Schiedsspruchs auch keine Vermögensposition entzogen.

D. Die Entscheidung des Senats ergeht ohne mündliche Verhandlung. Zwar eröffnet § 128 Abs. 4 ZPO bei Rechtsbeschwerden nach § 1065 Abs. 1, § 577 Abs. 6 Satz 1 ZPO grundsätzlich die Möglichkeit, mündlich zu verhandeln. Nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestand dafür jedoch kein Anlass.

E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

BGH, Beschluss v. 8.11.2018 – I ZB 21/18 | Schiedsverfahren: Feststellungsantrag Zuständigkeit Schiedsgerichts zwischen Anrufung und Konstituierung

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08. November 2018, I ZB 21/18

Fundstelle:

JurionRS 2003, 23636

Vorinstanzen:

OLG Frankfurt am Main, Entscheidung v. 21.03.2018, 26 SchH 4/17

Relevante Normen:

ZPO § 1032 Abs. 2, § 1066

Leitsatz:

a) Es ist zulässig, wenn sich ein Kläger im Hinblick auf eine Schiedsvereinbarung zunächst an ein Schiedsgericht wendet, jedoch vor dessen Konstituierung wegen an der Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestehender Zweifel das staatliche Gericht mit dem Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO anruft.

b) Eine in einem Testament angeordnete Schiedsklausel ist unwirksam, soweit ein Testamentsvollstrecker als Einzelschiedsrichter auch über Streitigkeiten zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker entscheiden soll.

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist aufgrund notariell beurkundeten Testaments vom 24. Mai 2002 Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes (nachfolgend: Erblas-ser). Im Testament ordnete der Erblasser Testamentsvollstreckung an. Als Tes-tamentsvollstrecker setzte er den Antragsgegner ein.

Das Testament enthält unter der Bezeichnung „Schiedsklausel“ folgende Regelung:

„16. Streitigkeiten der Erben, Ersatzerben, Vermächtnisnehmer, Ersatz-Vermächtnisnehmer untereinander oder mit dem Testamentsvollstrecker, welche sich bei der Durchführung dieses Testaments ergeben, sind unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch einen Schiedsrichter als Einzelrichter zu entscheiden. Tatsachen kann er auch ohne Schiedsverfahren durch ein Schiedsgutachten feststellen. Soweit keine zwingenden Gesetze entgegenstehen, entscheiden Schiedsrichter und Schiedsgutachter prozess- und materiellrechtlich nach freiem Ermessen.

17. Schiedsrichter und Schiedsgutachter sind die jeweiligen Testamentsvollstrecker für die Dauer ihres Amtes.“

Der Antragsgegner nahm das Amt des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Amtsgericht Schöneberg an, das ihm am 28. August 2014 ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilte. Er übt das Amt des Testamentsvollstreckers seitdem aus.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner in seiner Eigenschaft als vom Erblasser berufenen Schiedsrichter auf, über seine Ablehnung als Schiedsrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit zu entscheiden. In dem Schreiben erklärte die Antragstellerin zugleich die Anrufung des Schiedsgerichts zwecks Entscheidung über eine von ihr gegen den Testamentsvollstrecker erhobene Klage auf Rechnungslegung. In der Folgezeit änderte die Antragstellerin diese Klage in Schreiben an den Antragsgegner mehrfach, zuletzt am 13. November 2017.

Unter dem 9. August 2017 wies der Antragsgegner die Antragstellerin darauf hin, dass er niemals erklärt habe, das Schiedsrichteramt in einer Auseinandersetzung mit ihr ausüben zu wollen.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Antragsgegner habe mit Annahme des Amtes des Testamentsvollstreckers konkludent auch das ihm vom Erblasser angetragene Amt des Schiedsrichters angenommen, von dem er trotz Aufforderung nicht zurückgetreten sei.

Mit ihren Hauptanträgen hat die Antragstellerin vor dem Oberlandesgericht die Feststellung der Beendigung des Schiedsrichteramtes des Antragsgegners und die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters durch das Oberlandesgericht beantragt. Hilfsweise hat die Antragstellerin die Feststellung beantragt,

dass die in dem Testament vom 24. Mai 2002 enthaltene Schiedsklausel, wonach Streitigkeiten zwischen Erben und dem Testamentsvollstrecker unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch einen Schiedsrichter als Einzelrichter zu entscheiden sind, unwirksam ist.

Nach der Begründung dieses Hilfsantrags hat die Antragstellerin damit die Feststellung einer Unwirksamkeit der testamentarischen Schiedsanordnung beantragt, soweit diese die Entscheidungsbefugnis eines Schiedsgerichts für Streitigkeiten zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker begründet.

Das Oberlandesgericht hat die Hauptanträge der Antragstellerin als unzulässig verworfen und ihrem Hilfsantrag in folgender Fassung stattgegeben:

Es wird festgestellt, dass das von der Antragstellerin eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren in Bezug auf die mit Schriftsatz der Antragstellerin an den Antragsgegner vom 13. November 2017 geänderte Klage unzulässig ist.

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der als Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens auszulegende Hilfsantrag sei gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO statthaft und zulässig. Für den Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO genüge ein auf eine konkrete Streitigkeit bezogenes rechtlich schützenswertes Interesse, die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Schiedsverfahrens feststellen zu lassen. Der Antragsgegner habe sich nicht zur Frage der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens oder eines Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten erklärt. Deshalb sei die Antragstellerin auf die Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens an-gewiesen, um auszuschließen, dass der Antragsgegner sich im Fall der Anrufung eines ordentlichen Gerichts erfolgreich auf die Einrede einer testamentarischen Schiedsanordnung gemäß § 1066 ZPO in Verbindung mit § 1032 Abs. 2 ZPO berufen könne. Der Hilfsantrag sei auch begründet, weil die Antragstellerin mit der geänderten Klage gegen den Antragsgegner Ansprüche geltend mache, für die eine testamentarische Schiedsanordnung des Erblassers die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts nicht wirksam begründen könne, da sich die Ansprüche auf Verpflichtungen des Antragsgegners als Testamentsvollstrecker bezögen. Die testamentarische Schiedsanordnung könne auch nicht teilweise für von § 2220 BGB nicht erfasste, weniger bedeutsame Verpflichtungen des Testamentsvollstreckers aufrechterhalten bleiben.

III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) und auch sonst zulässig. Im Ergebnis ist sie jedoch unbegründet.

1. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde statthaft und zulässig.

a) Nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann beim Oberlandesgericht bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden. Der Zulässigkeit dieses Antrags steht im Streitfall nicht entgegen, dass die Antragstellerin mit Schreiben vom 21. Juli 2017 das testamentarisch eingesetzte Schiedsgericht zwecks Entscheidung über die zuletzt mit Schreiben vom 13. November 2017 geänderte Klage angerufen hat.

b) Beiden Parteien eines möglichen Schiedsverfahrens gestattet § 1032 Abs. 2 ZPO die schnelle Klärung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens durch das staatliche Gericht. Das für diesen Antrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich regelmäßig bereits aus der möglichen Parteistellung in dem schiedsrichterlichen Verfahren. Dabei stehen positive und negative Feststellungsklage für beide Parteien zur Wahl.

c) Unzulässig ist der Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO allerdings dann, wenn er auf einem mit Treu und Glauben unvereinbaren, widersprüchlichen Verhalten des Antragstellers beruht (BGH, Beschluss vom 16. März 2017 I ZB 49/16, SchiedsVZ 2018, 37 Rn. 32 bis 36 mwN). Das ist im Streitfall entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde indes nicht der Fall.

aa) Ein widersprüchliches Verhalten liegt regelmäßig vor, wenn eine Partei in dem Verfahren vor dem staatlichen Gericht geltend macht, nicht das staatliche, sondern das Schiedsgericht sei zuständig, sich später im schiedsrichterlichen Verfahren jedoch darauf beruft, es sei doch das staatliche Gericht zustän-dig. Ein solches gegensätzliches Verhalten einer Partei läuft auf den Versuch hinaus, dem Gegner in jeder der beiden Verfahrensarten den Rechtsschutz abzuschneiden und ihn damit praktisch rechtlos zu stellen (BGH, Beschluss vom 30. April 2009 III ZB 91/07, SchiedsVZ 2009, 287 Rn. 9). Dasselbe gilt im umgekehrten Fall, wenn der Beklagte im Schiedsverfahren die Zuständigkeit des staatlichen Gerichts geltend macht und später vor dem staatlichen Gericht die Schiedseinrede erhebt (BGH, Urteil vom 20. Mai 1968 VII ZR 80/67, BGHZ 50, 191, 196 f. [juris Rn. 25]). Treuwidrig handelt auch, wer arglistig selbst das Schiedsgericht angerufen hat und sich auf die Ungültigkeit des Schiedsverfahrens beruft, nachdem ein Schiedsspruch zu seinen Ungunsten ergangen ist, oder wer als Kläger vor dem staatlichen Gericht nach Erfolglosigkeit der verspäteten Schiedseinrede des Beklagten gegen eine zur Aufrechnung gestellte Ge-genforderung aus demselben Vertrag die Schiedsgerichtsvereinbarung geltend macht (vgl. RG, HRR 1931, 1489; OLG München, MDR 1981, 766; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 7 Rn. 4).

bb) Der Streitfall liegt anders als diese Fallgruppen. Der Antragstellerin geht es nicht um die Vereitelung effektiven Rechtsschutzes, sondern darum, ihre Klage auf dem richtigen Weg zu verfolgen. Sie will entsprechend dem Zweck des § 1032 Abs. 2 ZPO als klagende Partei in dem möglichen Schiedsverfahren die Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens geklärt wissen. Dafür ist es unerheblich, ob sie ihren Antrag positiv (Feststellung der Zuständigkeit) oder negativ (Feststellung der Unzuständigkeit) formuliert. Es stellt ein prozessual zulässiges und im Einklang mit dem Ziel zügiger Verfahrensführung stehendes Verhalten dar, wenn ein Kläger sich im Hinblick auf eine Schiedsvereinbarung zunächst an ein Schiedsgericht wendet, jedoch vor dessen Konstituierung wegen an der Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestehender Zweifel das staatliche Gericht mit dem Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO anruft. Ein widersprüchliches Verhalten liegt darin nicht. In der Anrufung des Schiedsgerichts kann kein Verzicht darauf erkannt werden, vor dem staatlichen Gericht die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts geltend zu machen, so dass dem Kläger in dem möglichen Schiedsverfahren nur noch ein Antrag auf Fest-stellung der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens bliebe.

c) Anders als die Rechtsbeschwerde ausführt, kann die Antragstellerin nicht darauf verwiesen werden, gegen den Antragsgegner eine Klage vor einem ordentlichen Gericht zu erheben, so dass dieses im Fall der Erhebung einer Schiedseinrede durch den Antragsgegner gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO zu prüfen hätte, ob die Schiedsvereinbarung wirksam und durchführbar ist. Es stand der Antragstellerin vielmehr frei, entsprechend dem Wortlaut des Testaments zunächst das Schiedsgericht anzurufen, dessen Zuständigkeit aber einer Prüfung durch das staatliche Gericht gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO zu unterziehen.

2. Die Beurteilung des Oberlandesgerichts, das von der Antragstellerin eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren sei in Bezug auf die mit Schriftsatz der Antragstellerin an den Antragsgegner vom 13. November 2017 geänderte Klage unzulässig, hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

a) Nach § 1066 ZPO gelten für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das schiedsrichterliche Verfahren entsprechend. Ein Schiedsgericht ist nur dann in gesetzlich statthafter Weise errichtet, wenn diese Anordnung in der Verfügungsmacht des Erblassers liegt (BGH, SchiedsVZ 2018, 37 Rn. 20, 22; Be-schluss vom 17. Mai 2017 IV ZB 25/16, BGHZ 215, 109 Rn. 12). Die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis des Erblassers findet ihre Grenze unter anderem in § 2220 BGB, wonach der Erblasser nicht das Recht hat, den Testamentsvollstrecker von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218 und 2219 BGB obliegenden Verpflichtungen zu befreien. Hierbei handelt es sich um die grundlegenden Verpflichtungen des Testamentsvollstreckers zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses (§ 2215 BGB), zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses (§ 2216 BGB), zur Auskunft und zur Rechnungslegung (§ 2218 BGB) sowie zur Haftung (§ 2219 BGB). Daraus folgt weiter, dass auch Streitigkeiten über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers in einer letztwilligen Verfügung nicht einseitig durch den Erblassers unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgericht zugewiesen werden können (BGHZ 215, 109 Rn. 11, 13).

b) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht fehlerfrei ausgeführt, die im Testament des Erblassers vom 24. Mai 2002 enthaltene Schiedsklausel sei in Bezug auf die mit ihr pauschal angeordnete Zuständigkeit eines Schiedsgerichts für Streitigkeiten zwischen den Erben und dem Testamentsvollstreckers offensichtlich wirkungslos, weil die Anordnung auch die in den §§ 2215, 2216, 2218 und 2219 BGB geregelten grundlegenden Verpflichtungen des Testamentsvollstreckers betreffe.

c) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die testamentarische Schiedsanordnung hätte jedenfalls in Bezug auf von § 2220 BGB nicht erfasste, weniger bedeutsame Streitigkeiten zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker teilweise aufrechterhalten werden können, so dass das Berufungsgericht für jeden einzelnen mit der geänderten Schiedsklage geltend gemachten Antrag hätte prüfen müssen, ob sein Gegenstand von der materiel-len Verfügungsbefugnis des Erblassers erfasst sei.

Die testamentarische Schiedsanordnung kann in Bezug auf Streitigkeiten zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker auch nicht teilweise für von § 2220 BGB nicht erfasste, weniger bedeutsame Verpflichtungen des Tes-tamentsvollstreckers aufrechterhalten werden. Es kann dahinstehen, ob – wie das Oberlandesgericht angenommen hat – dieses Ergebnis sich unter Berücksichtigung der in Nr. 18 Satz 2 des Testaments enthaltenen salvatorischen Klausel und einer möglicherweise in Betracht kommenden, entsprechenden Anwendung von § 2085 BGB im Hinblick auf Sinn und Zweck der die gesamte Tätigkeit des Testamentsvollstreckers erfassenden Schiedsanordnung ergibt, die einer zwischen den ordentlichen Gerichten einerseits und einem Schiedsgericht andererseits gespaltenen Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker entgegenstehen könnte. Jedenfalls steht jeglicher Anwendung der testamentarischen Schiedsanordnung in Bezug auf Streitigkeiten zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker im Streitfall zwingend entgegen, dass nach Nr. 17 des Testaments der Testa-mentsvollstrecker selbst als Einzelschiedsrichter berufen ist.

Ein Schiedsverfahren über Streitigkeiten zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker kommt schon aus elementaren Grundsätzen des Verfahrensrechts nicht in Betracht, wenn der Testamentsvollstrecker darüber selbst als Einzelschiedsrichter entscheiden soll. Der Grundsatz, dass niemand in eigener Sache Richter sein kann, gehört zu den Grundprinzipien des Rechtsstaats; insoweit ist es Wesen jeder richterlichen Tätigkeit, dass sie von einem nichtbeteiligten Dritten in sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird (vgl. nur BVerfGE 3, 377, 381 [juris Rn. 14]; 67, 65, 68 [juris Rn. 10]). Das Verbot des Richtens in eigener Sache, das im gerichtlichen Verfahren Aus-schlussgrund für die Ausübung des Richteramts ist (§ 41 Nr. 1 ZPO), gilt auch für das schiedsrichterliche Verfahren (BGH, Beschluss vom 28. März 2012 III ZB 63/10, BGHZ 193, 38 Rn. 6; Beschluss vom 11. Oktober 2017 I ZB 12/17, SchiedsVZ 2018, 271 Rn. 16; MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1066 Rn. 7).

Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zuständig-keit eines Schiedsgerichts im Rahmen der eigenen materiellen Verfügungsbefugnis des Erblassers, also insbesondere unter Beachtung von § 2220 BGB und ohne Erfassung der Entlassung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 BGB, erwogen werden könnte, kommen dafür von vornherein allein Schiedsvereinbarungen in Betracht, bei denen nicht der Testamentsvollstrecker zum Schiedsrichter berufen ist (vgl. BGHZ 215, 109 Rn. 1, 12 f.; Schiedsgericht für Erbstreitigkeiten e.V.). Danach kommt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde eine Zuständigkeit des Testamentsvollstreckers als Einzelschiedsrichter auch nicht hinsichtlich des Antrags 5 zur Schiedsklage in Betracht, mit dem die Herausgabe eines Hausschlüssels und einer Security-Card an die Antragstellerin begehrt wird, auch wenn diese Herausgabe von der materiellen Verfügungsbefugnis des Erblassers umfasst sein mochte.

d) Soweit der Testamentsvollstrecker in Streitigkeiten der Erben, Ersatz-erben, Vermächtnisnehmer und Ersatz-Vermächtnisnehmer untereinander nicht selbst Partei ist, kann er als Einzelschiedsrichter tätig werden, so dass die Schiedsklausel in Nr. 16 des Testaments in diesem Umfang wirksam ist.

 

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