BGH, Urteil v. 26.11.2020, I ZR 254/19 | Schiedsverfahren: CISG, Schiedsabrede

Vorinstanzen:

LG Bremen, Entscheidung vom 21.3.2017 – 11 O 127/15
OLG Bremen, Entscheidung vom 8.2.2019 – 2 U 37/17

Relevante Normen:

§ 342 ZPO
§ 1031 ZPO
1032 Abs. 1 ZPO
Art. 1 Abs. 1 e) VO (EG) Nr. 593/2008
Art. 8 CISG
Art. 11 CISG
Art. 14 CISG
Art. 18 CISG UNÜ
Art. II Abs. 2 UNÜ
Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ
Art. VII Abs. 1 UNÜ

Leitsatz:

a) Die Schiedseinrede ist rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Verhandlung erhoben, wenn sie in der Einspruchsschrift nach Erlass eines Versäumnisurteils im
schriftlichen Vorverfahren erhoben wird.

b) Das CISG findet auf die Frage der materiellen Einigung der Parteien auf eine Schiedsvereinbarung zumindest in den Fällen Anwendung, in denen mangels
Einhaltung der Form des Art. II Abs. 2 UNÜ über den Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ auf das nationale Sachrecht oder Kollisionsrecht
zurückgegriffen werden kann. Die Formgültigkeit einer Schiedsvereinbarung richtet sich dagegen auch in einem dem CISG unterliegenden Vertrag nach den
einschlägigen Spezialvorschriften wie dem UNÜ oder § 1031 ZPO.

c) Nach der Aufhebung der Art. 27 ff. EGBGB aF mit Wirkung vom 17. Dezember
2009 und dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf
vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 17. Juni 2008, die in ihrem Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen
explizit vom Anwendungsbereich ausschließt, beurteilt sich das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung im Kollisionsfall nach Art. V Abs. 1
Buchst. a UNÜ.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin Ersatz für Zahlungen in Höhe von 105.948,40 €, die die Versicherungsnehmerin wegen der Lieferung angeblich verunreinigter Macisblüte an Dritte erbrachte. Die Beklagte zu 1 (im Folgenden: die Beklagte) ist die in den Niederlanden ansässige Lieferantin des Gewürzes. Die Beklagte zu 2, die in Belgien ansässige Herstellerin der Macisblüte, ist am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Die Versicherungsnehmerin der Klägerin erwarb von der Beklagten insgesamt 1.500 kg gemahlene Macisblüte in drei Lieferungen. Die Bestellungen wurden von der Beklagten jeweils schriftlich bestätigt. In diesen mit „Verkaufskontrakt“ überschriebenen Bestätigungsschreiben vom 18. April, 23. Mai und 25. Juni 2012 heißt es unter anderem:
Wir bestätigen Ihnen verkauft zu haben:

Kontraktbedingungen laut Nederlandse Vereniging voor de Specerijhandel (N. V. S.)
In der Fußzeile der Schreiben heißt es:
… Alle Verkäufe und Verträge unterliegen allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen.…
Die Schreiben sind von der Beklagten unterzeichnet; für die Unterschrift der Versicherungsnehmerin als Käuferin ist eine Unterschriftenzeile vorgesehen. Nur die
Bestätigung vom 25. Juni 2012, die nicht die streitgegenständliche Charge betrifft, ist von der Versicherungsnehmerin der Klägerin unterzeichnet an die Beklagte zurückgeschickt worden.

Die Verbandsbedingungen der Nederlandse Vereniging voor de Specerijhandel (im Folgenden: NVS-Bedingungen) enthalten in Art. 16 eine Schiedsklausel:
Art. 16 Disputes
All disputes arising out of and in connection with a contract made on these conditions shall be decided on in conformity with the provisions of the Arbitrage Reglement (Arbitration Rules) of the Nederlandse Vereniging voor de Specerijhandel (Netherlands Spice Trade Association) at Amsterdam.

Zum anwendbaren Recht heißt es in den NVS-Bedingungen:
Art. 17 U. L. I. S.
Unless the contract contains any statement expressly to the contrary, the provisions of neither the Convention relating to a Uniform Law on the International Sale of Goods, of 1964, nor the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, 1980, shall apply thereto.
Art. 18 Law of the Netherlands
Contracts made on these conditions shall be governed by the Law of The Netherlands whatever the nationality or residence of the parties.

Art. 16 Ziffer 2 der allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beklagten enthält
folgende Gerichtsstandsklausel:
Any disputes shall be adjudicated by the competent court in the district where P. V.& Z. [Beklagte] has its registered office although P. V. & Z. p shall always be entitled to bring the dispute before the competent court in the district where the Other Party has its registered office.

Weder die NVS-Bedingungen noch die allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der
Beklagten waren den Bestätigungsschreiben beigefügt.
Das Landgericht hat am 9. Februar 2016 gegen die Beklagte Teil-Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen. In der Einspruchsschrift hat die Beklagte die
Schiedseinrede erhoben. Das Landgericht hat die Klage daraufhin mit der Begründung abgewiesen, die Schiedsklausel in Art. 16 der NVS-Bedingungen sei wirksam in die
Kaufverträge einbezogen worden. Die Berufung der Klägerin hat zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht geführt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Gründe:

A. Das Berufungsgericht hat die Einrede der Schiedsvereinbarung für unbegründet erachtet und dazu ausgeführt:
Die Voraussetzungen von Art. II Abs. 2 des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. II 1961 S. 122; im Folgenden: UNÜ) für eine wirksame Schiedsvereinbarung lägen nicht vor. Trotz der Nichteinhaltung der Form des Art. II UNÜ könne die Schiedsvereinbarung allerdings über den Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII UNÜ formwirksam sein. Danach sei § 1031 ZPO anwendbar, weil die Versicherungsnehmerin der Klägerin ihren Sitz in Deutschland habe (Art. 11 Abs. 2 EGBGB). Die Frage, ob die Voraussetzungen von § 1031 Abs. 2 und 3 ZPO vorlägen, beurteile sich nach materiellem Recht. Grundsätzlich sei für die Beurteilung des Zustandekommens und der Wirksamkeit der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Rechtswahlvereinbarung nach Art. 3 Abs. 5, Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO)
das Recht heranzuziehen, das nach der Klausel angewendet werden solle. Das wäre das niederländische Recht. Allerdings sei der Anwendungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (BGBl. II 1989 S. 588; im Folgenden: CISG) eröffnet. Die Frage der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen beurteile sich im Anwendungsbereich des hier individualvertraglich nicht ausgeschlossenen CISG nicht anhand des Kollisionsrechts, sondern anhand des CISG. Die besonderen Einbeziehungsvoraussetzungen des CISG seien nicht erfüllt. Die internationale örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bremen sei gegeben.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Schiedseinrede der Beklagten im Ergebnis zu Recht mangels wirksamer Schiedsvereinbarung für unbegründet erachtet.

I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 – I ZR 136/17, GRUR 2019, 79 Rn. 11 = WRP 2019, 73 – Tork, mwN), gemäß Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Art. 63 Abs. 1 der nach Art. 66 Abs. 1 anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-VO) bejaht. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht nicht.

II. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Die Beklagte kann sich nicht erfolgreich auf die Einrede der Schiedsvereinbarung gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO berufen. Die
Schiedsvereinbarung ist unwirksam.

  1. Nach § 1032 Abs. 1 ZPO hat das Gericht eine Klage als unzulässig abzuweisen, wenn sie in einer Angelegenheit erhoben wird, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist. Gemäß § 1025 Abs. 2 ZPO ist die Vorschrift des § 1032 ZPO auch anzuwenden, wenn der Ort
    des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist. Danach hat die Beklagte die Schiedseinrede zwar rechtzeitig erhoben (dazu B II 2). Die Schiedseinrede ist aber unbegründet, weil die Schiedsvereinbarung nicht wirksam zustande gekommen ist. Weder sind die Voraussetzungen von Art. II Abs. 2 UNÜ (dazu B II 3) noch diejenigen des über den Meistbegünstigungsgrundsatz nach Art. VII Abs. 1 UNÜ (dazu B II 4) anwendbaren § 1031 Abs. 2 und 3 ZPO (dazu B II 5) oder die des über das nationale Kollisionsrecht anwendbaren Rechts erfüllt (dazu B II 6).
  2. Die Beklagte hat die Schiedseinrede rechtzeitig erhoben.
    a) Nach § 1032 Abs. 1 ZPO musste die Beklagte die Schiedseinrede vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache erheben. Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung für die Erhebung der Schiedseinrede, die den allgemeinen Präklusionsvorschriften (§ 276 Abs. 1 Satz 2, § 282 Abs. 3 Satz 2, § 296 Abs. 3 ZPO) vorgeht. Wird der beklagten Partei eine Klageerwiderungsfrist gesetzt, so muss die Schiedseinrede nach dem klaren Wortlaut von § 1032 Abs. 1 ZPO und anders als bei § 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht schon innerhalb dieser Frist erhoben werden. Es reicht vielmehr aus, die Rüge vor Beginn der mündlichen Verhandlung zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 – III ZR 262/00, BGHZ 147, 394, 396 f. [juris Rn. 11]; Saenger, ZPO, 8. Aufl., § 1032 Rn. 1; Prütting in Prütting/Gehrlein, ZPO, Aufl., § 1032 Rn. 3; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1032 Rn. 5; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 1032 Rn. 7; BeckOK.ZPO/Wolf/Eslami, 38. Edition [Stand September 2020], § 1032 Rn. 20; Zöller/Geimer, ZPO, 33. Aufl., § 1032 Rn. 1; Huber, SchiedsVZ 2003, 73; aA MünchKomm.ZPO/Münch, 5. Aufl., § 1032 Rn. 16; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kapitel 7 Rn. 2). Die Einrede ist an keine Form gebunden. Es genügt, dass die beklagte Partei ihren Willen hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass die Sachentscheidung nicht von dem angerufenen staatlichen Gericht, sondern von einem Schiedsgericht getroffen werden soll (vgl. BGH, Urteil vom Januar 2009 – XI ZR 66/08, SchiedsVZ 2009, 122 Rn. 30). Ist die Vorinstanz der Rüge nicht gefolgt, muss sie im Rechtsmittelverfahren wiederholt werden (BGH, Urteil vom November 2018 – II ZR 328/17, juris Rn. 13 mwN).
    b) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte die Schiedseinrede rechtzeitig erhoben. Die Rüge ist insbesondere nicht deswegen verspätet, weil das Landgericht gegen die Beklagte Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen hat. Durch den zulässigen Einspruch (§§ 338 bis 340 ZPO), in dem die Beklagte die Einrede des Schiedsvertrags erhoben hat, ist der Prozess gemäß § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befunden hat, und damit in ein Stadium vor Beginn der mündlichen Verhandlung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2010 – 24 U 72/09, juris Rn. 3). Die Beklagte musste die Schiedseinrede vor dem Berufungsgericht nicht wiederholen, weil sie vor dem Landgericht damit Erfolg gehabt hatte. Auch im Revisionsverfahren, in dem es
    ausschließlich um die Frage geht, ob die in Rede stehende Schiedsvereinbarung wirksam ist, hat die Beklagte hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie an der Schiedseinrede festhält.
  3. Die Formvoraussetzungen des auf die streitige Schiedsvereinbarung anwendbaren Art.
    II Abs. 2 UNÜ sind nicht erfüllt.
    a) Das New Yorker Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, das aufgrund des Zustimmungsgesetzes (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG) des Bundestags (Art. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl. II 1961, S. 121) innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes steht, ist anwendbar, weil sowohl Deutschland als auch die Niederlande Vertragsstaaten des Abkommens sind. Erhebt in einem Verfahren vor einem staatlichen Gericht eines Vertragsstaats eine der Parteien die Schiedseinrede, so hat das angerufene Gericht Art. II UNÜ zu beachten, wenn die Schiedsvereinbarung der Parteien aus seiner Sicht zu einem ausländischen Schiedsspruch im Sinne von Art. I UNÜ führen könnte (vgl. BGH, Urteil vomJuni 2010 – XI ZR 349/08, SchiedsVZ 2011, 46 Rn. 25 mwN). Steht der Schiedsort noch nicht fest, reicht allein die Möglichkeit eines ausländischen Schiedsspruchs aus (vgl. MünchKomm.ZPO/Adolphsen aaO Art. II UNÜ Rn. 5). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die streitige Schiedsklausel in Art. 16 der NVS-Bedingungen kann zu einem niederländischen Schiedsspruch führen.
    b) Nach Art. II Abs. 1 UNÜ erkennt jeder Vertragsstaat eine schriftliche Vereinbarung an, durch die sich die Parteien verpflichten, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen. Nach Art. II Abs. 2 UNÜ ist unter einer „schriftlichen Vereinbarung“ eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
    c) Eine von beiden Parteien unterzeichnete Schiedsvereinbarung liegt nicht vor; die einseitige Unterzeichnung des Bestätigungsschreibens durch die Beklagte mit dem bloßen Hinweis auf die NVS-Bedingungen reicht dafür nicht (vgl. Staudinger/Hausmann, IntVertrVerfR, Neubearbeitung 2016, Rn. 479). Ein Schriftwechsel im Sinne der zweiten Alternative von Art. II Abs. 2 UNÜ hat ebenfalls nicht stattgefunden. Enthält die Auftragsbestätigung erstmals die Schiedsklausel oder den Verweis darauf, so ist eine schriftliche Reaktion des anderen Teils erforderlich (vgl. Staudinger/Hausmann aaO Rn. 480 f.). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der erstmalige Verweis auf die in den NVS-Bedingungen niedergelegte Schiedsklausel befand sich auf den von der Beklagten versandten Bestätigungen. Darauf hat die Versicherungsnehmerin der Klägerin mit Blick auf die streitgegenständliche Charge nicht reagiert (zu einem Verweis auf einer Rechnung vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2005 – III ZB 18/05, SchiedsVZ 2005, 306 [juris Rn. 10]).
  4. Trotz Nichteinhaltung der Form des Art. II UNÜ kann die Schiedsvereinbarung über den Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ formwirksam sein, wenn sie nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der Verträge des Landes, in dem sie geltend gemacht wird, wirksam ist (vgl. BGH, SchiedsVZ 2005, 306 [juris Rn. 16]; SchiedsVZ 2011, 46 Rn. 29). a) Nach Art. VII Abs. 1 UNÜ nehmen die Bestimmungen des Übereinkommens – und damit auch die Vorgaben über die Form einer Schiedsvereinbarung in Art. II UNÜ – keiner beteiligten Partei das Recht, sich auf einen Schiedsspruch nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der Verträge des Landes, in dem er geltend gemacht wird, zu berufen. Das UNÜ lässt damit die Anwendung nationalen Rechts zu, soweit es für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche günstiger ist (Meistbegünstigungsgrundsatz; vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2010 – III ZB 69/09, BGHZ 187, 126 Rn. 6).
    b) Der Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ lässt die Anwendung anerkennungsfreundlicherer nationaler Regelungen für inländische Schiedssprüche auch auf ausländische Schiedssprüche zu (vgl. BGH, SchiedsVZ 2005, 306, 307 [juris Rn. 17]; BGHZ 187, 126 Rn. 6 f., 10). Das gilt sowohl für das Exequatur- und Vollstreckbarerklärungsverfahren, auf das sich Art. VII Abs. 1 UNÜ nach seinem Wortlaut bezieht („Schiedsspruch“), als auch für das hier in Rede stehende Einredeverfahren im Sinne von Art. II Abs. 3 UNÜ (vgl. BGH, SchiedsVZ 2011, 46 Rn. 29; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – III ZR 371/12, SchiedsVZ 2014, 151 Rn. 15 und 31; Staudinger/Hausmann aaO Rn. 489; Haas, SchiedsVZ 2011, 289, 295 f. mwN).
    c) Dem Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ ist auch in der Einredeperspektive zu entnehmen, dass eine Schiedsvereinbarung wirksam ist, wenn sie entweder dem Einheitsrecht (Art. II Abs. 2 UNÜ), dem nationalen Sachrecht (§ 1031 ZPO) oder dem durch das nationale Kollisionsrecht berufenen Sachrecht entspricht (vgl. BGH, SchiedsVZ 2005, 306, 307 [juris Rn. 18]; SchiedsVZ 2014, 151 Rn. 31; Wächter, SchiedsVZ 2018, 294, 298).
  1. Die Voraussetzungen der danach anwendbaren Formvorschrift des § 1031 ZPO als nationales Sachrecht sind jedoch ebenfalls nicht erfüllt.
    a) Nach § 1031 Abs. 1 ZPO muss die Schiedsvereinbarung entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein. Nach § 1031 Abs. 2 ZPO gilt die Form des Absatzes 1 auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird. Nach § 1031 Abs. 3 ZPO wird eine Schiedsvereinbarung begründet, wenn ein den Formerfordernissen des Absatzes 1 oder 2 entsprechender Vertrag auf ein Dokument Bezug nimmt, das eine Schiedsklausel enthält, und die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem
    Bestandteil des Vertrags macht.
    b) Die Voraussetzungen von § 1031 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Die Schiedsvereinbarung war weder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument (§ 1031 Abs. 1 Fall 1 ZPO) noch in – nicht notwendigerweise unterschriebenen – gewechselten Dokumenten oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung (§ 1031 Abs. 1 Fall 2 ZPO) enthalten. Ein Austausch von Schreiben hat nicht stattgefunden. Nur die einseitig von der [BGH: Anwendbarkeit des CISG auf die Schiedsabrede (SchiedsVZ 2021, 97)] Beklagten der Versicherungsnehmerin der Klägerin übermittelten Bestätigungen enthielten einen Verweis auf die NVS-Bedingungen, in denen die Schiedsvereinbarung enthalten ist.
    c) Die Voraussetzungen von § 1031 Abs. 2 und 3 ZPO sind ebenfalls nicht erfüllt. Zwar stellt die Bestätigung der Beklagten ein die Voraussetzungen des§ 1031 Abs. 2 ZPO erfüllendes kaufmännisches Bestätigungsschreiben dar, das im Sinne von § 1031 Abs. 3 ZPO auf ein Dokument – hier die NVS-Bedingungen – Bezug nimmt, das eine Schiedsklausel enthält. Die Bezugnahme ist aber nicht dergestalt im Sinne von § 1031 Abs. 3 ZPO, dass sie diese Klausel zum Bestandteil des Vertrags gemacht hat.
    aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Frage der wirksamen Einbeziehung der Schiedsklausel durch eine Bezugnahme im Sinne von § 1031 Abs. 3 ZPO nicht nach dieser Vorschrift, sondern nach dem materiellen Recht bestimmt. Ist die Schiedsklausel – wie hier – in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten, auf die Bezug genommen wird, müssen die allgemein für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nötigen Voraussetzungen gegeben sein (vgl. Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1031 Rn. 13). Danach ist maßgeblich, ob die NVS-Bedingungen mit der Schiedsvereinbarung nach deutschem Recht einschließlich des CISG wirksam in den Vertrag zwischen den Parteien einbezogen worden ist. Das ist nicht der Fall.
    bb) Die Schiedsvereinbarung ist – unterstellt, sie ist wirksam in den Vertrag einbezogen worden – Teil eines Kaufvertrags über Waren zwischen Parteien, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wobei beide Staaten – Deutschland und die Niederlande – Vertragsstaaten des CISG sind. Damit ist das CISG, das aufgrund des Zustimmungsgesetzes (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG) des Bundestags (Art. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf sowie zur Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr [CMR] vom 5. Juli 1989, BGBl. II S. 586) innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes steht, gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. a CISG grundsätzlich anwendbar. Auf die Frage, ob der in den NVS-Bedingungen enthaltene Ausschluss des CISG wirksam ist, kommt es in diesem
  2. Zusammenhang nicht an. Diese Rechtswahl der Parteien kann zwar das Schiedsvereinbarungsstatut beeinflussen (dazu unten Rn. 53 f.), bleibt aber bei der Prüfung des nationalen Sachrechts im Rahmen des Meistbegünstigungsgrundsatzes unberücksichtigt. cc) Die Frage, ob und inwieweit das CISG auf Schiedsvereinbarungen Anwendung findet, ist allerdings umstritten.
    (1) Die Rechtsprechung der Instanzgerichte unterstellt das Zustandekommen von Schiedsvereinbarungen in der Regel ohne vertiefte Erörterung den Art. 14 bis 24 CISG über den Vertragsabschluss (vgl. OLG Stuttgart, IHR 2016, 236 [juris Rn. 25 bis 30]; United States District Court, S. D. New York, 789 F. Supp. 1229, 1237 – Filanto, SpA v. Chilewich Intern. Corp.; zahlreiche weitere Nachweise bei Schroeter in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG, 7. Aufl., Vorbemerkungen zu Artt. 14 – 24 Rn. 51; Koch in Festschrift Kritzer, 2008, S. 267, 274 bis 276; Magnus, ZEuP 2017, 140, 155).
    (2) Nach der überwiegenden Ansicht in der Literatur bestimmt sich die Einbeziehung einer Schiedsvereinbarung in einen dem CISG unterliegenden Kaufvertrag und damit das Zustandekommen der materiellen Einigung zwischen den Vertragsparteien ebenfalls nach Art. 14 bis 24 CISG. Unberührt bleiben sollen dagegen die formellen Anforderungen in Art. II UNÜ und § 1031 ZPO (vgl. jurisPK.BGB/Hlawon, 9. Aufl., CISG Art. 14 Rn. 17; Schlechtriem/Schroeter, Internationales UN-Kaufrecht, 6. Aufl. Rn. 233; Schwenzer/Tebel in Festschrift Magnus, 2014, S. 319, 329; Magnus in Festschrift Kritzer, 2008, S. 303, 310; für einen Überblick vgl. auch Koch in Festschrift Kritzer, 2008, S. 267, 270 bis 273; weitergehend Walker, 25 Journal of Law and Commerce [2005-06], S. 153, 163). Die Anwendbarkeit der Vertragsschlussregeln des Übereinkommens folge aus Art. 19 Abs. 3 CISG, wonach eine abweichende Streitbeilegungsklausel in der Annahmeerklärung als wesentliche Änderung der Bedingungen des Angebots gelte und das Zustandekommen des Kaufvertrags verhindere. Im Umkehrschluss müssten insoweit übereinstimmende Parteierklärungen eine solche Klausel zum Bestandteil des Vertrags werden lassen. Bestätigt werde das durch Art. 81 Abs. 1 Satz 2 CISG. Danach berühre die Vertragsaufhebung nicht die Bestimmungen des Vertrags über die Beilegung von Streitigkeiten oder sonstige Bestimmungen des Vertrags, welche die Rechte und Pflichten der Parteien nach Vertragsaufhebung regeln. Diese Norm wäre überflüssig, wenn Schiedsklauseln schon gar nicht Teil des Vertragsbandes nach dem CISG wären (vgl. Schroeter in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter aaO Vorbemerkungen zu Artt. 14-24 Rn. 50 mwN; BeckOK.BGB/Saenger, 53. Edition [Stand 1. August 2020], CISG Art. 4 Rn. 19; Beck.OGK/Buchwitz, Stand 1. August 2020, CISG Art. 14 Rn. 27; jurisPK.BGB/ Hlawon aaO CISG Art. 14 Rn. 10, 16; Piltz, Internationales Kaufrecht, 2. Aufl., § 2 Rn. 2-128; Schlechtriem/Schroeter aaO Rn. 208; Schwenzer/Tebel in Festschrift Magnus, 2014, S. 319, 324 ff.; Schwenzer/Jaeger, IWRZ 2016, 99, 103 ff.; vgl. auch Kröll/Mistelis/Perales Viscasillas/Djordjević, CISG, 2. Aufl., Art. 4 Rn. 33; wohl einschränkend Staudinger/Magnus, BGB [2018], Vorbemerkung CISG Art. 14 Rn. 8 und CISG Art. 14 Rn. 41 c).
    (3) Die Gegenansicht lehnt eine Anwendung des CISG auf Schiedsvereinbarungen (und Gerichtsstandsvereinbarungen) insbesondere mit dem Argument der rechtlichen Eigenständigkeit von Streitbeilegungsklauseln (vgl. MünchKomm.BGB/Huber, 8. Aufl., CISG Art. 4 Rn. 43; Kröll, 25 Journal of Law and Commerce [2005-06] 39, 42 bis 44) und dem Wortlaut von Art. 4 Satz 1 CISG ab, wonach das CISG ausschließlich den Abschluss des Kaufvertrags und die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers regele (vgl. Koch in Festschrift Kritzer, 2008, S. 267, 285).
    dd) Der Senat hat die Frage, ob Art. 14 bis 24 CISG auf die Frage der wirksamen Einbeziehung einer Schiedsklausel in den Vertrag anwendbar sind, zuletzt ausdrücklich offengelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 – I ZB 75/16, NJW 2017, 3723 Rn. 20). Er entscheidet sie jedenfalls für Fälle, in denen – wie hier – mangels Einhaltung der Form des Art. II Abs. 2 UNÜ nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz (Art. VII Abs. 1 UNÜ) auf das nationale Sachrecht oder Kollisionsrecht abzustellen ist (vgl. dazu auch Schroeter in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter aaO Vorbemerkungen zu Artt. 14-24 Rn. 54), im Sinne der herrschenden Ansicht. Ein (teilweiser) Rückgriff auf die Regelung des Art. II Abs. 2 UNÜ für die Frage der wirksamen Einbeziehung der Schiedsklausel ist in einem solchen Fall nicht möglich, weil damit eine Vermengung verschiedener Regelungssysteme einherginge (vgl. MünchKomm.ZPO/Adolphsen aaO Art. VII UNÜ Rn. 4). Ob und inwieweit bei Anwendung von Art. II Abs. 2 UNÜ dessen Formerfordernissen auch gewisse Mindestanforderungen für eine autonome Auslegung des Merkmals der „Vereinbarung“ im Sinne einer materiell wirksamen Einbeziehung zu entnehmen sind (vgl. dazu Staudinger/Hausmann aaO Rn. 461, 482 bis 484 mwN; siehe auch Gildeggen, Internationale Schieds- und Schiedsverfahrensvereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor deutschen Gerichten, 1991, S. 60 ff.), bedarf hier deshalb keiner Entscheidung. Während sich die Formgültigkeit einer Schiedsvereinbarung auch in einem dem CISG unterliegenden Vertrag nach den einschlägigen Spezialvorschriftenwie dem UNÜ oder § 1031 ZPO richtet und deshalb auch im Rahmen des Meistbegünstigungsgrundsatzes eine Anwendung der Formfreiheit des Art. 11 Satz 1 CISG nicht in Betracht kommt (vgl. Schlechtriem/Schroeter aaO Rn. 233; Schwenzer/Jaeger, IWRZ 2016, 99, 104; Schwenzer/Tebel in Festschrift Magnus, 2014, S. 319, 327 bis 329), können auf die Frage der materiellen Einigung der Parteien die Regelungen des CISG Anwendung finden. Dafür sprechen zum einen Art. 19 Abs. 3 und Art. 81 Abs. 1 Satz 2 CISG (vgl. Schlechtriem/Schroeter aaO BGH: Anwendbarkeit des CISG auf die Schiedsabrede (SchiedsVZ 2021, 97) Rn. 208; Schwenzer/Tebel in Festschrift Magnus, 2014, S. 319, 325). Zum anderen betrifft die Frage der Willensübereinstimmung gerade auch die vertragsrechtliche Dimension im Sinne von Art. 14 bis 24 CISG einschließlich der Auslegungsregelung in Art. 8 CISG (vgl. Schwenzer/Jaeger, IWRZ 2016, 99, 104 und 105). Dem steht die Eigenständigkeit der Schiedsvereinbarung nicht entgegen. Die Vorschrift des Art. 81 Abs. 1 Satz 2 CISG verdeutlicht, dass auch das CISG das Prinzip der Autonomie der Schiedsvereinbarung grundsätzlich anerkennt. Überdies bedeutet die Eigenständigkeit von Streitbeilegungsklauseln nicht, dass die Streitbeilegungsklausel notwendigerweise einem anderen Recht unterliegt als der Hauptvertrag (vgl. Schroeter in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter aaO Vorbemerkungen zu Artt. 14-24 Rn. 53). Der Anwendung des CISG auf die Frage des materiell wirksamen Zustandekommens von Schiedsvereinbarungen steht nicht entgegen, dass der VIII. Zivilsenat im Urteil vom 25. März 2015 (VIII ZR 125/14, NJW 2015, 2584 Rn. 56) bei der Prüfung einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 der bis zum 9. Januar 2015 geltenden Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO aF) prozessrechtlich geprägte Abreden wie etwa Gerichtsstandsklauseln jedenfalls hinsichtlich der Anforderungen an ihr wirksames Zustandekommen nicht den Bestimmungen des CISG unterworfen, sondern sie gemäß Art. 4 Satz 2 CISG dem dafür maßgeblichen Recht des Forumstaats unterstellt hat. Mit dieser Entscheidung zu Gerichtsstandsklauseln unter der Geltung der EuGVVO aF ist die Frage der Anwendung des CISG auf Schiedsvereinbarungen nicht präjudiziert. Zudem steht bei Schiedsvereinbarungen – anders als bei Gerichtsstandsvereinbarungen nach Art. 23 EuGVVO aF – in Fällen wie dem vorliegenden, auf die mangels Einhaltung der Form des Art. II Abs. 2 UNÜ über den Meistbegünstigungsgrundsatz nationales Recht Anwendung finden kann, kein autonomes Recht in Rede, das dem Ziel der Schaffung eines international vereinheitlichten Rechts dient (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2016 – C-222/15, EuZW 2016, 635 Rn. 29 und 31 – Hőszig/ Alstom).
    ee) Nach den Vorschriften des CISG sind die NVS-Bedingungen mit der Schiedsvereinbarung nicht wirksam in den Kaufvertrag einbezogen worden.
    (1) Die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen dem CISG unterliegenden Vertrag richtet sich nach den für diesen geltenden Vertragsabschlussvorschriften (Art. 14, 18 CISG). Allerdings enthält das CISG keine besonderen Regeln für die Einbeziehung standardisierter Geschäftsbedingungen in den Vertrag. Es ist deshalb durch Auslegung nach Maßgabe von Art. 8 CISG zu ermitteln, ob die NVS-Bedingungen mit der Schiedsvereinbarung wirksam einbezogen worden sind. Das kann sich schon aufgrund der Verhandlungen zwischen den Parteien, der zwischen ihnen bestehenden Gepflogenheiten oder der internationalen Gebräuche ergeben (Art. 8 Abs. 3 CISG). Im Übrigen ist darauf abzustellen, wie eine „vernünftige Person der gleichen Art wie die andere Partei“ das Angebot aufgefasst hätte (Art. 8 Abs. 2 CISG; vgl. BGH, Urteil vom Oktober 2001 – VIII ZR 60/01, BGHZ 149, 113, 116 f. [juris Rn. 13 f.]).
    (2) Für eine Einbeziehung der NVS-Bedingungen aufgrund der Verhandlungen zwischen den Parteien oder der zwischen ihnen bestehenden Gepflogenheiten gibt es keine Anhaltspunkte. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, im internationalen Gewürzhandel sei die Verwendung von Schiedsklauseln in Branchenbedingungen üblich, steht dem entgegen, dass sie selbst in den Bestätigungsschreiben neben den NVS-Bedingungen auf ihre allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen verwiesen hat, die gerade keine Schiedsklausel, sondern eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten.
    (3) Wird darauf abgestellt, wie eine „vernünftige Person der gleichen Art wie die andere Partei“ das Angebot aufgefasst hätte (Art. 8 Abs. 2 CISG), ist es erforderlich, dass dem Erklärungsgegner der Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen übersandt oder anderweitig zugänglich gemacht wird (vgl. BGHZ 149, 113, 117 [juris Rn. 15] mwN; jurisPK.BGB/Münch, 9. Aufl., Art. 8 CISG Rn. 50; jurisPK.BGB/Hlawon aaO CISG Art. 14 Rn. 19 und 22; Magnus, ZEuP 2017, 140, 154 f.; aA OLG Hamburg, IHR 2014, 12, 14). Das ist hier nicht der Fall. Die NVS-Bedingungen sind nicht übersandt oder der Versicherungsnehmerin der Klägerin sonst zugänglich gemacht worden.
    (4) Soweit nach deutschem unvereinheitlichtem Recht im Verkehr zwischen Unternehmern die in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Vertragsinhalt werden, wenn die andere Partei sie nicht kennt, jedoch die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme – etwa durch Anforderung beim Verwender – hat, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Im nationalen Rechtsverkehr sind die Klauseln innerhalb einer Branche vielfach ähnlich ausgestaltet und unter den beteiligten Handelskreisen regelmäßig bekannt. Soweit dies für den unternehmerisch tätigen Vertragspartner nicht zutrifft, kann von ihm nach Treu und Glauben erwartet werden, dass er sich das Klauselwerk verschafft, wenn er das Geschäft – wie vom Verwender unter Einbeziehung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeboten – abschließen will. Diese Voraussetzungen treffen jedoch für den internationalen Handelsverkehr nicht in gleichem Umfang zu, so dass nach den Geboten des guten Glaubens der anderen Seite auch eine entsprechende Erkundigungspflicht nicht zugemutet werden kann (vgl. BGHZ, 149, 113, 118 [juris Rn. 16]).
  3. Die im Rahmen des Meistbegünstigungsgrundsatzes über das nationale Kollisionsrecht anwendbaren Vorschriften führen zu keinem anderen Ergebnis.
    a) Zum schiedsfreundlicheren nationalen Recht, dessen Anwendung Art. VII Abs. 1 UNÜ im Rahmen des Meistbegünstigungsgrundsatzes ausdrücklich erlaubt, gehören nicht nur die Bestimmungen der §§ 1025 ff. ZPO, sondern auch die nationalen Kollisionsregelungen und damit das danach als Statut der Schiedsvereinbarung berufene (ausländische) Recht (vgl. BGH, SchiedsVZ 2005, 306, 307 [juris Rn. 18]; SchiedsVZ 2014, 151 Rn. 31 mwN). Nationale Kollisionsnorm für die Anknüpfung der Form ist Art. 11 Abs. 2 EGBGB (vgl. BGH, SchiedsVZ 2005, 306, 307 [juris Rn. 19]; SchiedsVZ 2014, 151 Rn. 31; Zöller/Geimer aaO § 1031 Rn. 1; Schwab/Walter aaO Kapitel 44 Rn. 17; Schütze, SchiedsVZ 2014, 274, 275; jeweils mwN; aA Staudinger/Hausmann aaO Rn. 499). Danach ist ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die sich in verschiedenen Staaten befinden, formgültig, wenn er die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts eines dieser Staaten erfüllt.
    b) Das auf die Schiedsvereinbarung anzuwendende Recht (Schiedsvereinbarungsstatut), das nach Art. 11 Abs. 2 Fall 1 EGBGB auch dessen Form regiert, bestimmt sich nach Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ.
    aa) Der Bundesgerichtshof hat bislang in ständiger Rechtsprechung das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung im Kollisionsfall nach den Regeln des deutschen internationalen Privatrechts beurteilt und dementsprechend auf die Vorschriften der Art. 27 bis 37 EGBGB aF zurückgegriffen (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1963 – VII ZR 112/62, BGHZ 40, 320 [juris Rn. 21]; Urteil vom 3. Mai 2011 – XI ZR 373/08, NJW – RR 2011, 1350 Rn. 38; Urteil vom 7. Juni 2016 – KZR 6/15, BGHZ 210, 292 Rn. 44; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. September 2005 – III ZB 18/05, SchiedsVZ 2005, 306 [juris Rn. 18 f.]). Mit der Aufhebung der Art. 27 ff. EGBGB aF mit Wirkung vom 17. Dezember 2009 ist ein Rückgriff auf die nationalen Kollisionsregelungen im internationalen Schuldvertragsrecht jedoch ausgeschlossen. Ein Rückgriff auf die seit dem 17. Dezember 2009 geltende Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 17. Juni 2008 (Rom-IVO) scheitert an deren Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e, der Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen explizit vom Anwendungsbereich der Verordnung [BGH: Anwendbarkeit des CISG auf die Schiedsabrede (SchiedsVZ 2021, 97)] ausschließt (vgl. Staudinger/Hausmann aaO Rn. 448; König, SchiedsVZ 2012, 129, 130 f.).
    bb) Eine analoge Anwendung der Regelungen der Rom-I-Verordnung kommt mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht. Aufgrund des ausdrücklichen Ausschlusses von Schiedsvereinbarungen vom Anwendungsbereich der Rom-I-Verordnung fehlt es zumindest an der Planwidrigkeit einer Regelungslücke. Eine analoge Anwendung unterliefe den ausdrücklichen Anwendungsausschluss (vgl. Staudinger/Hausmann aaO Rn. 448 mwN; BeckOK.ZPO/Wilske/Markert aaO § 1061 Rn. 20; MünchKomm.ZPO/Adolphsen aaO Art. II UNÜ Rn. 29; Voser/Schramm/Haugeneder in Torggler/Mohs/Schäfer/Wong, Handbuch Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., Rn. 804; Hammer in Czernich/Geimer, Streitbeilegungsklauseln im internationalen Vertragsrecht, S. 407; König, SchiedsVZ 2012, 129, 131 f.; aA von Schlabrendorff in Salger/Trittmann, Internationale Schiedsverfahren, § 2 Rn. 24; Schütze, SchiedsVZ 2014, 274, 275).
    cc) Darüber hinaus fehlt es an einer Regelungslücke. Bei internationalen Schiedsvereinbarungen ist das Schiedsvereinbarungsstatut in (analoger) Anwendung von Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ zu ermitteln. Nach dieser Vorschrift kann die Anerkennung oder Vollstreckung eines Schiedsspruchs versagt werden, wenn die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ungültig ist. Nach ihrem Wortlaut bezieht sich die Bestimmung des Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ zwar nur auf die kollisionsrechtliche Anknüpfung der Schiedsvereinbarung im Rahmen des Verfahrens auf Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs. Eine analoge Anwendung im Einredeverfahren (Art. II Abs. 3 UNÜ) ist jedoch nach teleologischer Auslegung unter Berücksichtigung des „Prinzips des inneren Entscheidungseinklangs“ (Epping, Die Schiedsvereinbarung im internationalen privaten Rechtsverkehr nach der Reform des deutschen Schiedsverfahrensrechts, 1999, S. 41) geboten, auch wenn Art. II Abs. 3 UNÜ keinen Verweis auf Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ enthält. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass eine Schiedsvereinbarung im Einredeverfahren nach dem autonomen Kollisionsrecht der lex fori für wirksam erachtet würde und zur Unzuständigkeit des staatlichen Gerichts führte, einem späteren Schiedsspruch die Anerkennung und Vollstreckung aber nach dem gemäß Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ maßgeblichen Recht wegen Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung versagt würde (vgl. Staudinger/Hausmann aaO Rn. 439 mwN; Hausmann in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl. Rn. 8.23; Schlosser in Stein/Jonas aaO Anhang zu § 1061 Rn. 58 und 68). Überdies gewährleistet die analoge Anwendung von Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ neben einem Gleichlauf von Einredeverfahren und Exequaturund Vollstreckbarerklärungsverfahren auch einen Gleichlauf von Einredeverfahren und Schiedsverfahren (vgl. König, SchiedsVZ 2012, 129, 132).
    c) Nach Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ unterliegt die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung vorrangig dem von den Parteien gewählten Recht und hilfsweise dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist oder – bei analoger Anwendung von Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ im Einredeverfahren – ergehen wird. Danach ist auf die streitige Schiedsvereinbarung niederländisches Recht einschließlich des CISG anwendbar.
    aa) Eine ausdrückliche Rechtswahl für die Schiedsvereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. Nach Art. 17 und 18 der NVS-Bedingungen soll für den Hauptvertrag niederländisches Recht unter Ausschluss des CISG gelten. Ob diese Rechtswahl als eine stillschweigende Rechtswahl auch für die Schiedsvereinbarung gewertet werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Die Rechtswahl in den Art. 17 und 18 der NVS-Bedingungen erweist sich als unwirksam. Die Voraussetzungen für eine wirksame Einbeziehung der NVS-Bedingungen nach dem CISG sind nicht erfüllt (siehe oben Rn. 40 bis 44). Die Maßstäbe für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen grundsätzlich dem CISG unterliegenden Vertrag gelten auch für Allgemeine Geschäftsbedingungen, die die Anwendung oder den Ausschluss des CISG vorsehen (zur Möglichkeit, die Anwendung des CISG gemäß Art. 6 CISG – auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – auszuschließen vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 – VIII ZR 86/16, BGHZ 216, 193 Rn. 18); es ist autonom zu entscheiden, ob eine AGBKlausel wirksam in den Vertrag einbezogen worden ist (vgl. OGH, IHR 2018, 19, 20 mwN; jurisPK.BGB/Münch aaO Art. 8 CISG Rn. 50; jurisPK.BGB/Hlawon aaO Art. 14 CISG Rn. 19 und 22; BeckOK.BGB/Saenger aaO CISG Art. 6 Rn. 2; Piltz, Internationales Wirtschaftsrecht, § 7 Rn. 45; Magnus, ZEuP 2017, 140, 154 f.; aA OLG Hamburg, IHR 2014, 12, 14).
    bb) In Ermangelung einer Rechtswahl der Parteien ist als objektive Anknüpfung der Schiedsvereinbarung im Verfahren vor dem staatlichen Einredegericht nach Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ auf den Ort abzustellen, an dem der Schiedsspruch ergehen soll. Das ist hier Amsterdam. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Schiedsort nicht unbekannt. Nach dem in den Vorinstanzen übereinstimmenden Vortrag der Parteien ist der Schiedsklausel in Art. 16 der NVS-Bedingungen der Schiedsort Amsterdam zu entnehmen. Auf die Schiedsvereinbarung und deren Form findet deshalb niederländisches Recht einschließlich des CISG Anwendung.
    cc) Die Frage, welchem Recht das Schiedsvertragsstatut unterfällt, wenn der Schiedsort im Zeitpunkt der Entscheidung über die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung noch nicht bekannt ist, muss deshalb nicht entschieden werden (für einen Rückgriff auf die lex fori vgl. König, SchiedsVZ 2012, 129, 133; für einen Rückgriff auf die Kollisionsnormen der lex fori vgl. MünchKomm.ZPO/Adolphsen aaO Art. II UNÜ Rn. 29; Epping aaO S. 41; vgl. auch Art. VI Abs. 2 Buchst. c des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961, BGBl. II 1964 S. 425). d) Nach dem gemäß Art. 11 Abs. 2 Fall 1 EGBGB in Verbindung mit Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ anwendbaren niederländischen Recht einschließlich des CISG ist die Schiedsvereinbarung unwirksam. aa) Die Schiedsvereinbarung unterfällt nicht der Formfreiheit des Art. 11 CISG. Das CISG findet auf die Frage der Formgültigkeit von Schiedsvereinbarungen keine Anwendung (siehe oben Rn. 37 f.).
    bb) Ob die Schiedsvereinbarung aufgrund liberalerer Formvorschriften des niederländischen Rechts formwirksam ist, kann im Ergebnis offenbleiben. Die Schiedsvereinbarung ist zumindest nicht wirksam in den Vertrag einbezogen.
    (1) An einer wirksamen Einbeziehung fehlt es allerdings nicht bereits deswegen, weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dem auf den Hauptvertrag anzuwendenden CISG nicht Vertragsbestandteil geworden sind. Die Wirksamkeit der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Schiedsklausel hängt nicht davon ab, dass das AGBKlauselwerk als solches nach dem auf den Hauptvertrag anzuwendenden Recht Vertragsbestandteil geworden ist. Damit würde das Schicksal der Schiedsvereinbarung vom Schicksal eines Teils des Hauptvertrags abhängig gemacht. Das widerspricht dem – auch kollisionsrechtlichen – Autonomieprinzip im Schiedsverfahrensrecht. Bei der „Einbeziehung“ von Schiedsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geht es um das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung, nicht um die inhaltliche Reichweite des Hauptvertrags. Die nach dem Hauptvertragsstatut zu beantwortende Frage, ob der materielle Teil eines AGB-Klauselwerks in den Vertrag einbezogen wurde, ist deshalb von der Frage zu trennen, ob die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Schiedsvereinbarung wirksam zustande gekommen ist (Epping, Die Schiedsvereinbarung im internationalen privaten Rechtsverkehr nach der Reform des deutschen Schiedsverfahrensrechts, 1999, S. 136 f.; vgl. auch Staudinger/Hausmann, IntVertrVerfR, Neubearbeitung 2016 Rn. 461). BGH: Anwendbarkeit des CISG auf die Schiedsabrede (SchiedsVZ 2021, 97)
    (2) Nach dem als Schiedsvereinbarungsstatut anwendbaren CISG, das hinsichtlich der Frage der materiellen Einigung auch auf Schiedsvereinbarungen anwendbar ist (siehe oben Rn. 37 bis 39), ist die Schiedsvereinbarung, wie bei Anwendung des nationalen Sachrechts (§ 1031 Abs. 2 und 3 ZPO in Verbindung mit Art. 8 CISG; dazu oben Rn. 40 bis 44) nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden, weil die NVS-Bedingungen mit der Schiedsvereinbarung der Versicherungsnehmerin der Klägerin nicht übersandt oder anderweitig zugänglich gemacht worden sind.
    e) Die alternativen Anknüpfungsmomente des Art. 11 Abs. 2 Fall 2 EGBGB führen zu keinem anderen Ergebnis, weil danach – wiederum – die Anwendung deutschen oder niederländischen Rechts jeweils einschließlich des CISG in Betracht kommt. Bei Anwendung deutschen Rechts ist die Schiedsvereinbarung indes, wie dargestellt, nicht formwirksam geschlossen worden. Bei Anwendung niederländischen Rechts fehlt es zumindest an einer wirksamen Einigung der Parteien, weil die in den NVS-Bedingungen enthaltene Schiedsklausel nach dem CISG nicht wirksam einbezogen worden ist.
    C. Die Revision der Beklagten ist danach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

BGH, Beschluss v. 18.06.2020, I ZB 83/19 | Schiedsverfahren: Vollstreckbarerklärung Parteiprozess

Relevante Normen:

$ 79 I S. 1 ZPO
§ 547 Nr. 4 ZPO

Leitsatz:

Der absolute Revisionsgrund der mangelnden vorschriftsmäßigen Vertretung gemäß § 547 Nr. 4 ZPO bezweckt den Schutz der Parteien, die ihre Angelegenheiten im Prozess nicht verantwortlich regeln konnten oder denen die Handlungen vollmachtloser Vertreter nicht zugerechnet werden dürfen. Die Vorschrift findet bei Fortfall eines Bevollmächtigten im Parteiprozess (§ 79 Abs. 1 Satz 1 ZPO) keine Anwendung, weil die Partei ohne Unterbrechung selbst an die Stelle des oder der Bevollmächtigten tritt. Das schließt die Annahme eines Nichtvertretenseins im Sinne von § 547 Nr. 4 ZPO aus.

Sachverhalt:

Die Parteien sind durch die „Mandatsvereinbarung allgemeine Rechts-beratung China-Geschäft“ vom 20. Juni 2016/14. Juli 2016 verbunden, die in Ziffer X eine Schiedsklausel enthält. Danach sind Streitigkeiten, Meinungsver-schiedenheiten und Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Mandatsvereinbarung oder ihrer Verletzung, Beendigung oder Ungültigkeit er-geben und nicht im Verhandlungswege beigelegt werden können, dem Chinese European Arbitration Centre (CEAC) vorzulegen und ein Schiedsverfahren nach der CEAC-Schiedsordnung am Schiedsort Hamburg einzuleiten.
Die Antragstellerin erhob wegen ausstehender Honorarforderungen Schiedsklage. Mit Endschiedsspruch vom 6. Mai 2019 verurteilte das Schieds-gericht den Antragsgegner zur Zahlung von 169.485,82 RMB nebst Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von 19.714,17 €.
Die Antragstellerin hat mit Antrag vom 27. Mai 2019 die Vollstreckbarerklä-rung des Endschiedsspruchs beantragt. Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen gegeben worden. Am letzten Tag der Frist hat sich Rechtsanwalt D. für den Antragsgegner gemeldet und unter Hin- weis auf eine Krankschreibung um eine zweiwöchige Fristverlängerung gebe-ten, die gewährt worden ist. Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2019 hat er wegen ei-ner bevorstehenden Operation eine weitere Verlängerung der Frist um drei Wo-chen beantragt. Innerhalb der insgesamt bis zum 12. August 2019 verlängerten Frist ist keine Stellungnahme abgegeben worden. Mit Beschluss vom 21. August 2019 hat das Oberlandesgericht dem Antrag auf Vollstreckbarerklä-rung stattgegeben. Die Zustellung des angegriffenen Beschlusses an Rechtsanwalt D. gegen Empfangsbekenntnis (§ 174 ZPO) ist gescheitert. Am 3. September 2019 hat der Antragsgegner dem Oberlandesgericht telefonisch mitgeteilt, sein Anwalt liege im Koma, er kümmere sich um einen neuen Anwalt. Am 14. Oktober 2019 ist der Beschluss dem für das Rechtsbeschwerdeverfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zugegangen, der auf seine fehlende Zustellungsbevollmächtigung hingewiesen hat. Mit Schriftsatz vom 20. November 2019 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin auf eine E-Mail von Rechtsanwalt D. sowie ein Telefonat mit diesem hingewie-sen, in dem Rechtsanwalt D. mitgeteilt habe, er sei nicht mehr für den Antragsgegner tätig. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem neuen Bevollmächtigten ha-be ergeben, dass bislang keine Mandatierung durch den Antragsgegner erfolgt sei. Daraufhin ist der angegriffene Beschluss am 29. November 2019 dem An-tragsgegner persönlich zugestellt worden.
Am 23. September 2019 hat der Antragsgegner Rechtsbeschwerde durch seinen Bevollmächtigten für das Rechtsbeschwerdeverfahren eingelegt. Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2020, zugestellt am 27. Januar 2020, hat er Rechts-anwalt D. den Streit verkündet und ihn aufgefordert, dem Rechtsstreit auf Seiten des Antragsgegners beizutreten.

Gründe:

I. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Antrag auf Vollstreckbarerklärung sei zulässig und begründet. Von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgründe seien nicht gegeben. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, deren Zurückweisung die Antragstellerin beantragt.
II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO statthaft. Das
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde eröffnet.
III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO statthaft. Das
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde eröffnet.

  1. Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, dass die Zustellung des angegriffenen Beschlusses an den Antragsgegner wegen eines Verstoßes gegen § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO unwirksam war und die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht in Lauf gesetzt hat.
    a) Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat in einem anhängigen Verfahren die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Zustellungen unter Umgehung des Bevollmächtigten sind unwirksam und setzen Rechtsmittelfristen nicht in Gang (vgl. BVerfG, NJW 2017, 318, 319 Rn. 19; BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – XII ZB 151/10, juris Rn. 30; Urteil vom 6. April 2011 – VIII ZR 22/10, NJW-RR 2011, 997 Rn. 17; Beschluss vom 11. Mai 2016 – XII ZB 582/15, NJW-RR 2016, 897 Rn. 7; Urteil vom 12. September 2019 – IX ZR 262/18, NJW-RR 2019, 1465 Rn. 28 mwN; Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 575 Rn. 2; MünchKomm.ZPO/Lipp, 5. Aufl., § 575 Rn. 6). Das gilt unabhängig davon, ob es sich – wie hier (vgl. § 1063 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Fall 2, § 79 Abs. 1 Satz 1 ZPO) – um einen Parteiprozess oder einen Anwaltsprozess handelt (vgl. Roth in Stein/Jonas aaO § 172 Rn. 3). Ein Erlöschen der Prozessvollmacht mit der Folge, dass Zustellungen in einem Parteiprozess nicht mehr an den Prozessbevollmächtigten bewirkt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom September 2007 – VIII ZB 44/07, NJW 2008, 234 Rn. 11), muss gemäß § 87 Abs. 1 ZPO, der gegenüber dem Gericht sinngemäß gilt, eindeutig angezeigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 1980 – IVb ZB 567/80, NJW 1980, 2309, 2310 [juris Rn. 7] mwN). Wird das Erlöschen nur dem Gericht oder nur dem Gegner mitgeteilt, ist es nur im Verhältnis zum jeweiligen Erklärungsgegner zu beachten (Saenger/Bendtsen, ZPO, 8. Aufl., § 87 Rn. 4).
    b) Danach hat die Zustellung des angegriffenen Beschlusses an den Antragsgegner persönlich die Einlegungs- und Begründungsfrist für die Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 ZPO) nicht in Lauf gesetzt. Für den Antragsgegner hatte sich nach Zustellung der Antragsschrift ein Rechtsanwalt gemeldet. Eine Mandatsniederlegung hat weder der Prozessbevollmächtigte noch der Antragsgegner dem Gericht gegenüber eindeutig angezeigt. Die telefonische Mitteilung des Antragsgegners, er kümmere sich um einen neuen Anwalt, reicht dafür nicht aus. Das Prozessrecht verlangt klare Verhältnisse (vgl. BGH, NJW 1980, 2309, 2310 [juris Rn. 7]); ein (sofortiges) Erlöschen der Prozessvollmacht von Rechtsanwalt D. ging aus dieser Mitteilung nicht eindeutig erkennbar hervor. Soweit Rechtsanwalt D. den Vertreter der Antragstellerin darüber informiert hat, dass er nicht mehr für den Antragsgegner tätig sei, wirkte diese Anzeige nur im Verhältnis zur Antragstellerin.
    c) Anhaltspunkte für eine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift gilt ein Dokument, das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der angegriffene Beschluss dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners für das Vollstreckbarerklärungsverfahren zugegangen wäre. Die Übersendung des Beschlusses an den Bevollmächtigten für das Rechtsbeschwerdeverfahren konnte den Zustellungsmangel nicht heilen. Die Zustellung muss stets an den Prozessbevollmächtigten des Rechtszugs erfolgen, in dem die Entscheidung erlassen worden ist, auch wenn für den höheren Rechtszug eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt schon bestellt ist (vgl. Roth in Stein/Jonas aaO § 172 Rn. 14).
  2. Auch vor dem gesetzlich festgelegten Fristbeginn kann jedoch ein Rechtsmittel wirksam eingelegt und begründet werden (vgl. BAG, NJW 2008,
    1610 [juris Rn. 9 f.]; Roth in Stein/Jonas aaO vor § 214 Rn. 17; vgl. auch BAG, NJW 1991, 1252, 1253 [juris Rn. 14]). Dementsprechend ist mit der vom Antragsgegner eingelegten Rechtsbeschwerde das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof wirksam eröffnet worden.
    IV. Die Rechtsbeschwerde ist danach auch fristgemäß eingelegt worden, weil die Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde nicht in Gang gesetzt worden ist. Sie ist aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere liegt der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte absolute Revisionsgrund der mangelnden vorschriftsmäßigen Vertretung gemäß § 547 Nr. 4 ZPO nicht vor. Eine – mögliche – Prozessunfähigkeit von Rechtsanwalt D. während des Vollstreckbarerklärungsverfahrens stellt keinen Fall der nicht vorschriftsmäßigen Vertretung dar.
    1.Nach § 547 Nr. 4 ZPO ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn eine Partei in dem Verfahren
    nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. Die Vorschrift gilt gemäß § 576 Abs. 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend.
    2. Der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 4 ZPO bezweckt den Schutz der Parteien, die ihre Angelegenheiten im Prozess nicht verantwortlich
    regeln konnten oder denen die Handlungen vollmachtloser Vertreter nicht zugerechnet werden dürfen (zur wortidentischen Vorschrift des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vgl. BVerfG, NJW 1998, 745 [juris Rn. 10]; BGH, Urteil vom 5. Mai 1982 – IVb ZR 707/80, BGHZ 84, 24 [juris Rn. 16]). Durch die Prozessvoraussetzung der ordnungsgemäßen gesetzlichen Vertretung wird das verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) der Partei gesichert. Es soll vermieden werden, dass jemand in einem erfahren, in dem er nicht persönlich als Handelnder auftreten kann, eine für ihn nachteilige Entscheidung hinnehmen muss, wenn ihm nicht das Handeln eines Vertreters oder einer Vertreterin aufgrund gesetzlicher Vorschriften zugerechnet werden kann (vgl. zur fehlenden Postulationsfähigkeit
    BAG, Beschluss vom 18. Oktober 1990 – 8 AS 1/90, NJW 1991 1252, 1253 [juris Rn. 19]; Urbanczyk, ZZP 95, 339, 357).
    3. Davon unterscheidet sich der Fortfall eines Bevollmächtigten in einem Parteiprozess wie hier. Gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 ZPO können die Parteien einen Rechtsstreit selbst führen, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist. Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sie sich gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Das gilt nach § 78 Abs. 3 Fall 2 ZPO jedoch nicht für Prozesshandlungen, die
    vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden, solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1063 Abs. 4 ZPO). Danach war das Verfahren im Streitfall mangels Anordnung einer mündlichen Verhandlung ein Parteiprozess. In einem Parteiprozess tritt aber die Partei ohne Unterbrechung selbst an die Stelle des oder der Bevollmächtigten. Das schließt die Annahme eines Nichtvertretenseins im Sinne von § 547 Nr. 4 ZPO aus (vgl. zu § 41p Abs. 3 Nr. 3 PatG in der Fassung vom 2. Januar 1968 [BGBl. I S. 1] BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1968 – X ZB 7/68, GRUR 1969, 437, 438 [juris Rn. 10]; vgl. auch BFH, Beschluss vom 7. Februar 1996 – X R 79/95, juris Rn. 16). Die Unanwendbarkeit von § 547 Nr. 4 ZPO bei Anwaltsverlust folgt auch aus § 244 ZPO, der dafür eine gesonderte Regelung vorsieht. Nach § 244 Abs. 1 ZPO tritt in Anwaltsprozessen eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn der Anwalt einer Partei stirbt oder unfähig wird, die Vertretung der Partei fortzuführen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Partei im Anwaltsprozess nicht postulationsfähig ist. Ist in einem Anwaltsprozess die anwaltliche Vertretung nicht mehr gesichert, verletzte eine Verfahrensfortsetzung das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl.
    BeckOK.ZPO/Jaspersen, 36. Edition [Stand 1. März 2020], § 244 Rn. 1). Dieses Schutzes bedarf es im Parteiprozess allerdings nicht, weil die Partei an die Stelle ihres Bevollmächtigten tritt und ihr Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs wahrnehmen kann
    V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 16.01.2020, 26 Sch 14/18 | Schiedsverfahren: Rechtliches Gehör Orde Public, Verstoß materielles Recht, Antragsfrist

Relevante Normen:

§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO
§ 9 Abs. 1 GmbHG
§ 56 Abs. 2 GmbHG

Nichtamtlicher Leitsatz:

1. Die Fristverlängerung gemäß § 1059 Abs. 3 S. 3 ZPO ist nicht davon abhängig, ob ein innerer Zusammenhang zwischen dem Antrag gemäß § 1058 ZPO und dem Aufhebungsantrag besteht.
2. Schiedsgerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen die Gewährleistung rechtlichen Gehörs setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist.
3. Zum materiellen ordre public gehören alle Vorschriften des zwingenden materiellen Rechts, die der Gesetzgeber in einer die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berührenden Frage aufgrund bestimmter staatspolitischer oder wirtschaftlicher Anschauungen und nicht aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus geschaffen hat, sowie auch diejenigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen in Widerspruch stehen würde. Danach begründet nicht jeder Verstoß gegen zwingende Vorschriften des deutschen materiellen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist.

Sachverhalt:

Der Antragsteller begehrt als Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der X1 GmbH die Aufhebung eines Schiedsspruchs, mit dem seine gegen die Antragsgegnerinnen u.a. wegen eines Differenzhaftungsanspruchs gemäß § 9 GmbHG erhobene Schiedsklage abgewiesen worden ist.

Die Antragsgegnerinnen zu 1. – 3. sind Rechtsnachfolgerinnen der X2 AG. Die Antragsgegnerin zu 4. war Komplementärin einer durch Formumwandlung entstandenen Folgegesellschaft der X2 AG.

Der Schiedsklage des Antragsstellers liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der X2 Konzern entschloss sich im Jahre 2004, den zum Konzern gehörigen Geschäftsbereich „Consumer Imagine Business“ (im Folgenden: CI-Geschäftsbereich) zu veräußern. Der CI-Geschäftsbereich befasste sich mit der Herstellung und dem Vertrieb fotografischer Produkte für den Endverbrauchermarkt sowie von Verbrauchsmaterialien und Geräten für Fotolabors im Groß- und Einzelhandel. Der Geschäftsbereich gliederte sich in die drei Geschäftsfelder Film (Fotofilmprodukte und Einwegkameras), Finishing (beschichtetes Fotopapier und Chemikalien) und LAB Equipment (Laborgeräte für die Entwicklung von Foto-, Film- und Digitalbildern auf beschichtetem Fotopapier). Der Geschäftsbereich war im Jahr 2004 seit mehreren Jahren stark rückläufig.

Nach Durchführung eines Bieterverfahrens erteilte die X2 AG den Zuschlag für den Erwerb des CI-Geschäftsbereichs an eine Investorengruppe um Herrn D. Grundlage für das Angebot der Investorengruppe war ein Investorenkonzept vom 21.07.2004 („Investor Concept“) nebst zugrundeliegender Planung („Deal Analysis“), das auf Ist-Zahlen bis einschließlich Mai 2004 beruhte und die Schließung des Gesamtgeschäfts einschließlich des Bereichs Laborgeräte zum Ende des Jahres 2007 vorsah. Die künftige Finanzierung des CI-Geschäftsbereichs sollte nach dem Investorenkonzept durch ein Gesellschafterdarlehen der X1 Holding GmbH in Höhe von 20 Mio. Euro (im Folgenden: I/C Darlehen), eine Banklinie der Bank1 in Höhe von 50 Mio. Euro und eine Factoring Linie in Höhe von weiteren 50 Mio. Euro erfolgen.

Die X2 AG schloss mit der durch eine Vorratsgesellschaft handelnden Investorengruppe des D zwecks Übertragung des CI-Geschäftsbereichs am 18.08.2004 einen Geschäftsanteilskaufvertrag (im Folgenden: SPA, Anlage AS 13), der u.a. eine Veräußerung sämtlicher Geschäftsanteile der X1 Holding GmbH einschließlich der Anteile dieser Gesellschaft an der X1 GmbH an die Vorratsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Das SPA sah vor, dass die X2 AG vor der Veräußerung der Geschäftsanteile die operativen Teile des CI-Geschäftsbereichs im Wege einer Sachkapitalerhöhung um einen Nominalbetrag von 100,00 Euro in die X1 GmbH einbringen sollte. Als Kaufpreis sah das SPA einen Betrag von 135 Mio. Euro vor, der später aufgrund eines Schiedsgutachtens vom 05.07.2007 auf 81,1 Mio. Euro reduziert wurde.

Gemäß dem im SPA vorgesehenen Zeitplan fasste die X2 AG als Alleingesellschafterin der X1 GmbH am 01.11.2004 den Kapitalerhöhungsbeschluss und schloss mit der X1 GmbH den Einbringungsvertrag, nach dem der operative Teil des CI-Geschäftsbereichs als Sacheinlage im Rahmen einer Kapitalerhöhung um 100,00 Euro in die X1 GmbH eingebracht wurde. Die Sachkapitalerhöhung wurde am 02.11.2004 zum Handelsregister angemeldet und am selben Tage eingetragen.

Im Anschluss an die Sachkapitalerhöhung fand am 02./03.11.2004 der Vollzug des SPA („Closing“) statt. Die X1 Holding GmbH erwarb bei Vollzug des SPA die Anteile an der X1 GmbH und weitere zum CI-Geschäftsbereich gehörende Vermögenswerte, darunter die Marken- und Lizenzrechte sowie zwei sogenannte Leasing Cash Streams, bei denen es sich um Leasingforderungen der X1 GmbH in Höhe von 59 Mio. Euro (Leasing Cash Stream 1) und Leasingforderungen der X2 AG in Höhe von rund 127 Mio. Euro (Leasing Cash Stream 2) handelte. Im Übrigen wird anstelle einer Darstellung der einzelnen Schritte zur Ausgliederung des CI-Geschäftsbereichs aus dem X2 Konzern sowie der Durchführung der Kapitalerhöhung der X1 GmbH und des Vollzuges des SPA auf die Darstellung im Schiedsspruch, insbesondere in den Rn. 290 ff., 298 ff. und 306 ff. Bezug genommen.

Die X1 GmbH stellte am 29.05.2005 Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit. Das Insolvenzverfahren wurde am 01.08.2005 eröffnet und der Antragsteller mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 02.01.2006 zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Antragsteller erhob nach dem Scheitern von Vergleichsgesprächen der Parteien am 20.12.2007 Schiedsklage, mit der er neben anderen Ansprüchen (vgl. Schiedsspruch, Rn. 52 ff.) unter Berufung auf § 9 GmbHG einen auf Ausgleich einer Differenz zwischen dem Wert der tatsächlich erbrachten Sacheinlage und dem Nennbetrag der geschuldeten Sacheinlage gerichteten Anspruch in Höhe von 314.600.100,00 Euro nebst Zinsen geltend machte. Zwischen den Parteien war im Schiedsverfahren insbesondere streitig, ob der Wert des CI-Geschäftsbereichs zum Stichtag 01./02.11.2004 den Nennwert der Kapitalerhöhung von 100,00 Euro erreichte.

Im Schiedsverfahren beauftragte das Schiedsgericht zur Ermittlung des Wertes des CI-Geschäftsbereichs zunächst den Sachverständigen E mit der Prüfung der Fortführungsfähigkeit des eingebrachten CI-Geschäftsbereichs. Der Sachverständige gelangte in seinem Gutachten vom 16.07.2012 (Anlage AS 30) zu dem Ergebnis, dass der Geschäftsbereich mangels ausreichender Liquidität über keine positive Fortführungsprognose verfügte und eine Insolvenz der X1 GmbH bereits zum Stichtag zu erwarten und wahrscheinlich war. Das Schiedsgericht kam auf Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen zu dem Zwischenergebnis, dass die Bewertung des CI-Geschäftsbereichs zu Liquidationswerten vorgenommen werden müsse (vgl. Rechtsmemorandum vom 11.06.2015, Anlage AS 6).

Mit Verfügung Nr. 37 vom 17.12.2012 gab das Schiedsgericht den Parteien Gelegenheit, Sachverständigengutachten einzureichen, die auf den Stichtag bezogen die Aktiva und Passiva der X1 GmbH zu Liquidationswerten bewerten. Die Parteien reichten daraufhin Gutachten ein, die zu divergierenden Ergebnissen kamen. Während in dem vom Antragsteller vorgelegten Liquidationswertgutachten vom 31.05.2013 auf Grundlage einer Stilllegung aller Teilbereiche des CI-Geschäftsbereichs ein negativer Liquidationswert in Höhe von rund minus 314,6 Mio. Euro ermittelt wurde, ergab sich nach dem von den Antragsgegnerinnen vorgelegten Gutachten auf Grundlage eines die Veräußerung von Betriebsteilen und eine vorübergehende Betriebsfortführung umfassenden Liquidationskonzepts ein positiver Wert in Höhe von mindestens 109 Mio. Euro.

Im Folgenden beauftragte das Schiedsgericht mit Zustimmung der Parteien die in der Schweiz ansässige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft F AG (im Folgenden: F) mit der Begutachtung des Liquidationswertes nach den von ihm in einem Rechtsmemorandum (Anlage AS 6) nach Anhörung der Parteien festgelegten Maßstäben und stellte der Sachverständigen mit Zustimmung der Parteien Herrn Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer G als Experten für deutsche Bewertungsregeln und Herrn Rechtsanwalt H als Experten für deutsches Arbeitsrecht zur Seite.

Die Sachverständige F erstellte gemäß einem von dem Schiedsgericht im Gutachterauftrag vom 16.03.2015 (Anlage AS 5) festgelegten Verfahren zunächst einen Gutachtenentwurf, zu dem die Parteien im Folgenden Stellungnahmen einreichten.

Nachdem das Schiedsgericht einen vom Antragsteller gegen die Sachverständige gestellten Ablehnungsantrag mit Verfügung Nr. 61 vom 18.01.2016 (Anlage AG 10) zurückgewiesen hatte, reichte der Antragsteller einen Ablehnungsantrag gegen das Schiedsgericht bei dem ICC-Schiedsgerichtshof ein, den dieser als unbegründet zurückwies. Der Antragsteller verfolgte sein Ablehnungsbegehren anschließend mit einem Antrag vom 29.04.2016 auf gerichtliche Entscheidung vor dem Senat weiter. Der Senat wies den Ablehnungsantrag durch Beschluss vom 26.09.2016 als unbegründet zurück (…/16).

Entsprechend dem bei der Erteilung des Gutachtenauftrags von dem Schiedsgericht vorgesehenen Verfahren bestand in einer mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht vom 04. bis 06.05.2016 für die Parteien Gelegenheit, Fragen und Kommentare an die Vertreter der Sachverständigen zu richten. Dabei wurde eine zuvor abgestimmte Fragenliste mit den Vertretern der Sachverständigen erörtert, die insgesamt 52 Fragen bzw. Thesen des Antragstellers enthielt.

Die Sachverständige richtete am 20.05.2016 vier Rechtsfragen an das Schiedsgericht, die von dem Schiedsgericht mit Schreiben vom 27.05.2016 beantwortet wurden (vgl. Schiedsspruch, Rn. 246 f.).

Am 06.07.2016 legte die Sachverständige F die endgültige Fassung ihres Gutachtens vor, in dem sie den Unternehmenswert der X1 GmbH zum 01./02.11.2004 zu Liquidationswerten auf 32,6 Mio. Euro schätzte (Anlage AS 43). Die Sachverständige entwickelte in ihrem Gutachten ein Liquidationsszenario, bei dem in einem Liquidationszeitraum von 20 Monaten in einer ersten Phase von November 2004 bis Mai 2005 Liquidationsabflüsse vermieden bzw. hinausgezögert werden und durch einen für Ende Mai 2005 vorgesehenen Verkauf des Laborgeräte- und des Chemiegeschäfts Liquidität erzielt werden sollte, während die verbleibenden Teilbereiche, d.h. das Film- und das Fotopapiergeschäft, anschließend zunächst heruntergefahren und sodann stillgelegt werden sollten. Die Sachverständige ging dabei für das Laborgerätegeschäft von einem Unternehmenswert in Höhe von insgesamt 83,8 Mio. Euro und einem Mindestverkaufspreis in Höhe von 42 Mio. Euro aus. Im Übrigen wird anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Gutachtens im Schiedsspruch (Rn. 249) Bezug genommen.

Die Parteien nahmen im Folgenden in zwei Schriftsatzrunden zu dem Gutachten der Sachverständigen Stellung.

Das Schiedsgericht ordnete mit Verfügung Nr. 65 vom 14.09.2016 (Anlage AS 49), auf die anstelle einer Darstellung der Einzelheiten Bezug genommen wird, eine Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung zu verschiedenen für die Liquidationswertermittlung relevanten Themen an. Die Beweisaufnahme erfolgte in einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht vom 31.05. bis 02.06.2017. Nach der mündlichen Verhandlung nahmen die Parteien in zwei weiteren Schriftsatzrunden zu den Ergebnissen der Verhandlung Stellung.

Das Schiedsgericht erließ am 31.05.2018 den von allen Schiedsrichtern unterschriebenen „Endschiedsspruch“ (im Folgenden: Schiedsspruch), mit dem die von dem Antragsteller erhobene Klage insbesondere auch hinsichtlich des geltend gemachten Differenzhaftungsanspruchs abgewiesen wurde. Anstelle einer Darstellung der Einzelheiten wird auf den Schiedsspruch vom 31.05.2018 (Anlage AS 1) und die darin enthaltene Darstellung des Sachverhalts und des Parteivorbringens sowie die rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts, insbesondere hinsichtlich des von dem Antragsteller geltend gemachten Anspruchs aus Differenzhaftung (S. 129-358), Bezug genommen.

Der Schiedsrichter B legte eine auf den 01.06.2018 datierte „Dissenting Opinion“ (Anlage AS 2) vor, mit der er sich insbesondere gegen das Gutachten der Sachverständigen F und die das Gutachten betreffende Würdigung des Schiedsgerichts wandte. Anstelle einer Darstellung der Einzelheiten wird auf die „Dissenting Opinion“ des Schiedsrichters Bezug genommen.

Der Schiedsspruch ist dem Antragsteller am 07.06.2018 zugestellt worden.

Die Parteien stellten zu dem Schiedsspruch jeweils Anträge auf Berichtigung bzw. Auslegung, über die das Schiedsgericht mit Nachtrag vom 07.12.2018 zum Schiedsspruch vom 31.05.2018 (Anlage AS 63), auf den Bezug genommen wird, entschied.

Der Antragsteller hat mit bei dem Oberlandesgericht am 05.10.2018 eingegangener Antragsschrift vom selben Tag die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt und seine Antragstellung hinsichtlich des Nachtrags zum Schiedsspruch mit bei dem Oberlandesgericht am 14.12.2018 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag angepasst.

Der Antragsteller begehrt die Aufhebung des Schiedsspruchs.

Er macht geltend, dass er den Aufhebungsantrag entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerinnen fristgerecht gestellt habe. Die für den Aufhebungsantrag geltende 3-Monatsfrist des § 1059 Abs. 3 S. 2 ZPO habe sich wegen der Anträge nach § 1058 ZPO gemäß § 1059 Abs. 3 S. 3 ZPO verlängert und sei deshalb bei Eingang des Aufhebungsantrags noch nicht abgelaufen gewesen.

Der Antragsteller meint, dass der Schiedsspruch aufzuheben sei, weil er gegen den verfahrensrechtlichen und den materiellen ordre public verstoße.

Der Antragsteller beruft sich darauf, dass ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO wegen eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public und zugleich ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) Alt. 2 ZPO vorliege, weil der Schiedsspruch auf einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör beruhe. Das Schiedsgericht habe sowohl hinsichtlich der Bewertung des Laborgerätegeschäfts durch die Sachverständige F als auch hinsichtlich der Finanzierung des von der Sachverständigen entwickelten Liquidationsszenarios entscheidungserheblichen Kernvortrag des Antragstellers übergangen, indem es das betreffende Vorbringen jeweils geistig nicht verarbeitet habe.

Die Sachverständige F habe hinsichtlich des Laborgerätegeschäftes bei der Ermittlung des Liquidationswertes des CI-Geschäftsbereichs mit Billigung des Schiedsgerichtes – ebenso wie für das wirtschaftlich untergeordnete Chemiegeschäft – ein Verkaufsszenario unterstellt und mit Hilfe des Ertragswertverfahrens für diesen von ihr für fortführungs- und verkaufsfähig erachteten Bereich bei der Bewertung einen Verkaufspreis in Höhe von 53,3 Mio. Euro angenommen. Diese Bewertung sei für die Liquidationswertermittlung des gesamten CI-Geschäftsbereiches als Sacheinlage zentral gewesen, da die Sachverständige aus dem Verkauf des Laborgerätegeschäftes den von ihr ermittelten positiven Gesamtliquidationswert von 32,6 Mio. Euro für den gesamten CI-Geschäftsbereich abgeleitet habe. Der Antragsteller habe im Schiedsverfahren dargestellt, dass das den Laborgerätebereich betreffende Mini-Lab-Geschäft seit Sommer 2004 und auch an dem für die Bewertung maßgeblichen Stichtag, dem 02.11.2004, durch eine negative Dynamik mit kontinuierlich stark sinkenden operativen Geschäftszahlen gekennzeichnet war. Diese negative Dynamik sei in dem Liquidationsszenario der Sachverständigen F nicht reflektiert. Die Sachverständige habe ihren Planungen vielmehr Ist-Zahlen bis einschließlich Mai 2004 und positive Prognosen für das Restjahr 2004 zugrunde gelegt, indem sie sich auf das Investor Concept vom 11.07.2004 in Verbindung mit der Deal Analysis vom 04.07.2004 gestützt habe, ohne eine Anpassung der überholten Prognosen an die tatsächliche Entwicklung im 2. Halbjahr 2004 vorzunehmen. Das Schiedsgericht sei daher verpflichtet gewesen, sich mit dem Vortrag des Antragstellers zum Einbruch der operativen Geschäftszahlen im 2. Halbjahr 2004 auseinanderzusetzen.

Die für den von der Sachverständigen F festgestellten positiven Liquidationswert des CI-Geschäftsbereichs maßgebende Ermittlung des Ertragswertes des Laborgerätegeschäfts durch die Sachverständige berücksichtige in der Planerfolgsrechnung Laborumsätze für den Bereich Mini-Labs im Jahr 2004 in Höhe von 166,1 Mio. Euro, für den Bereich „whole sales“ in Höhe von 41,9 Mio. Euro und für den Bereich Lab-Service in Höhe von 39,2 Mio. Euro. Die Sachverständige habe damit für die Produktgruppe Mini-Labs einen Umsatz zugrunde gelegt, der mehr als das Doppelte der beiden anderen Produktgruppen zusammen ausmache. Darüber hinaus weise das von der Sachverständigen zugrunde gelegte Investor Concept in Verbindung mit der Deal Analysis für die Sparte „whole sales“ sinkende Umsatzprognosen von 41 Mio. Euro im Jahr 2005 und 36,2 Mio. Euro im Jahr 2006 aus, während im Geschäft mit den Mini-Labs ein weiterer Anstieg auf über 180 Mio. Euro in den Jahren 2005 und 2006 berücksichtigt worden sei. Die überragende Bedeutung des Laborgerätegeschäfts für den Ansatz eines positiven Sacheinlagewertes stehe damit außer Frage.

Innerhalb des Mini-Lab-Geschäfts sei nach der Planung der Sachverständigen auf Grundlage der Deal Analysis nur noch der 2004 neu eingeführten Produktklasse d-Lab 1 perspektivisch nennenswerte Bedeutung zugekommen. Während die d-Lab 1-Umsätze von 92,4 Mio. Euro im Jahr 2004 auf 130 Mio. Euro im Jahr 2006 hätten steigen sollen, sei für die Umsätze in den anderen Produktklassen d-Lab 2, d-Lab 2 plus und d-Lab 3 ein Rückgang von insgesamt 49,1 Mio. Euro im Jahr 2004 auf nur noch 31,5 Mio. Euro im Jahr 2006 erwartet worden. Die operativen Geschäftsergebnisse des d-Lab 1 seien damit für den zukünftigen Wert des Laborgerätegeschäfts und die Frage, ob die Liquidation des gesamten CI-Geschäftsbereichs zu einem positiven oder negativen Wert führe, von entscheidender Bedeutung gewesen.

Die Bedeutung der Stichtagsverhältnisse für die Ertragsermittlung ergebe sich daraus, dass die tatsächlichen operativen Geschäftsergebnisse und Verhältnisse des Unternehmens bis zum Stichtag das Fundament für die Prognosen der zukünftigen Entwicklung bildeten und daher richtig und vollständig zugrunde gelegt werden müssten. Es handele sich bei dem Ist-Zustand am Stichtag entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerinnen nicht nur um einen Aspekt der Plausibilitätsbeurteilung. Dementsprechend habe das Schiedsgericht in dem Schiedsspruch in Rn. 557 im Anschluss an eine Entscheidung des OLG Stuttgart vom 14.10.2010 darauf hingewiesen, dass der Unternehmensbewertung eine richtige und vollständige Tatsachengrundlage zum Stichtag zugrunde gelegt werden müsse. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Schiedsspruch, Rn. 504 ff., auch, dass für die Bewertung nach der von der Sachverständigen angewandten Ertragswertmethode die vergangenen und gegenwärtigen Erträge bzw. Zahlungsüberschüsse als notwendiger tatsächlicher Ausgangspunkt der Prognosen der zukünftigen Cashflows entscheidend seien.

Entgegen den Behauptungen der Antragsgegnerinnen habe die Sachverständige F in bewusster Abweichung von dem Gutachten des Sachverständigen E die Zahlen aus dem Investor Concept in Verbindung mit der Deal Analysis vom 04.07.2004 zugrunde gelegt, die deutlich höher und positiver seien, als die von dem Sachverständigen E berücksichtigten Zahlen. Die Sachverständige habe diesbezüglich sowohl auf S. 61 ihres Gutachtens unter Ziff. 4.7.2 als auch in ihrer Antwort auf S. 79 des Fragen- und Antwortenkatalogs zu Frage 6.3.4 des Schiedsgerichts ausdrücklich erklärt, die Datenbasis der Deal Analysis vom 04.07.2004 den Zahlen gemäß dem Gutachten des Sachverständigen E vorzuziehen. Entsprechendes ergebe sich auch aus der Einleitung der Tabelle 7 auf S. 58 des Gutachtens der Sachverständigen und aus S. 84 des Gutachtens der Sachverständigen. Damit übereinstimmend sei das Schiedsgericht in Rn. 983 des Schiedsspruchs davon ausgegangen, dass sich die Sachverständige auf die von dem Investor im Vorfeld der Akquisition vor allem im Investor Concept vom 21.07.2004 erarbeiteten Zahlen gestützt habe.

In dem Gutachten der Sachverständigen F und dem Schiedsspruch sei danach der von dem Antragsteller gehaltene Vortrag zu dem vor dem Stichtag erfolgten operativen Geschäftseinbruch bei Laborgeräten und der tatsächlichen Entwicklung der aktuellen Ist-Umsatz- und Verkaufszahlen bis einschließlich Herbst 2004 übergangen worden. Es handele sich bei dem Vorbringen des Antragstellers zu dem operativen Geschäftseinbruch im Laborgerätegeschäft um ein zentrales Parteivorbringen des Antragstellers. Zunächst habe der Antragsteller schon in dem von ihm vor Einholung des Gutachtens der Sachverständigen F vorgelegten Liquidationswertgutachten vom 31.05.2013 (Anlage AS 31) nachvollziehbar und mit Verweis auf zahlreiche Nachweise zu dem fortgesetzten Rückgang des Laborgerätegeschäfts bis zum Einbringungsstichtag vorgetragen und dabei insbesondere Folgendes ausgeführt:

„Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die als Kernprodukt vorgesehene jüngste Mini-Lab-Geräteklasse d-lab. 1. Bei der Erstellung der Baseline-Planung im März 2004 war X2 noch von einer positiven Marktaufnahme ausgegangen. Diese Annahme wurde jedoch durch die nachfolgende Geschäftsentwicklung widerlegt. So wurden im Gesamtjahr 2004 statt der in der Baseline-Planung erwarteten 1050 lediglich 768 d-lab 1 Minilabs abgesetzt. Ebenso lag die Anzahl der tatsächlich abgesetzten d-lab. 2 mit 328 statt 375 Geräten deutlich unter den ursprünglichen Erwartungen. Die im Vergleich zur ursprünglichen Planung rückläufigen Verkaufszahlen wären einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführer spätestens bis zum Einbringungsstichtag bekannt gewesen (…)“.

Der Antragsteller habe zudem vor Einholung des Gutachtens der Sachverständigen F in Erwiderung auf das von den Antragsgegnerinnen vorgelegte Parteigutachten Y IV eine weitere gutachterliche Stellungnahme vom 25.07.2013 (Anlage AS 32) vorgelegt, in der betont worden sei, dass alte Fortführungsplanungen, wie das Investorenkonzept und das Deal Analysis Modell des Investors, für eine Bewertung der Sacheinlage unbrauchbar seien und auf Basis dieser Unterlagen nicht von Teilbetriebsverkäufen ausgegangen werden könne.

In Bezug auf das Gutachten der Sachverständigen F habe der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 06.10.2016 zum Gutachten (Anlage AS 45) gerügt, dass die Sachverständige bei ihrer Bewertung des Laborgerätegeschäfts wesentlichen Vortrag zu den tatsächlichen Stichtagsverhältnissen übergangen habe, und vertiefend zu den Widersprüchen des Gutachtens der Sachverständigen zu dem Gutachten des Sachverständigen E vorgetragen (Rn. 426 ff.). Im Einzelnen habe der Antragsteller insbesondere Folgendes dargelegt:

„bb) Gutachterin stützt sich bei der Kaufpreisermittlung auf veraltete Daten Die Gutachterin stützt sich bei ihrer Wertbestimmung des Bereichs Laborgeräte auf die Planzahlungen in der „Deal Analysis“ vom 04. Juli 2004 resp. Investor Concept. Ausdrücklich erklärt sie hierzu, dass sie diese Datenbasis den Zahlen gemäß Gutachten E vorziehe. Der Planung der Gutachterin liegen somit auch nur Ist-Werte per Mai 2004 zugrunde.

Der Sachverständige E hat in seinem Gutachten demgegenüber die im Liquiditätsplan vom 25./28. Oktober 2004 erwarteten Entwicklungen berücksichtigt. Er stützte sich damit für die Planung der Umsätze und Roherträge auf die letzten vor dem Stichtag verfügbaren Daten und nicht auf die von der Gutachterin verwendeten Daten, die zu diesem Zeitpunkt bereits vier Monate alt waren.

Im Hinblick auf das rechtliche Erfordernis, von den tatsächlichen Stichtagsverhältnissen und dem Kenntnisstand zum Stichtag auszugehen, ist das Vorgehen der Gutachterin methodisch fehlerhaft und nicht nachvollziehbar.

Das Vorgehen der Gutachterin, veraltete Zahlen zu nehmen, lässt sich auch nicht durch deren (angeblich) höheren Detailierungsgrad rechtfertigen:

(…)

Das Vorgehen der Gutachterin, einen veralteten Aufsatzpunkt für ihre Liquidationsplanung zu wählen, stellt eine fundamentale und schwerwiegende Verletzung des Stichtagsprinzips dar.“

Darüber hinaus habe der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 06.10.2016 anhand einer konkreten Berechnung dargelegt, dass sich allein unter Zugrundelegung der Zahlen des Gutachtens E, erweitert um das Jahr 2007, ein um mehr als 25% niedrigerer Unternehmenswert für das Laborgeschäft ergebe (Stellungnahme vom 06.10.2016, Rn. 432-435). Der Antragsteller habe in diesem Zusammenhang auch vorgetragen, dass der Ansatz einer ewigen Rente bei Zugrundelegung der tatsächlichen Ist-Zahlen nicht gerechtfertigt sei (Stellungnahme vom 06.10.2016, Rn. 437 ff.).

In seiner Stellungnahme vom 29.09.2017 (Anlage AS 54) zu der Verhandlung des Schiedsgerichts vom 30.05.2017 bis 02.06.2017 und der darin erfolgten Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung habe der Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Zeugen seinen Vortrag, wonach im Herbst 2004 das Laborgerätegeschäft (insbesondere bei dem neu eingeführten Mini-Lab d-Lab 1) eingebrochen sei, voll umfänglich bestätigt hätten und die Prognosen gemäß Investor Concept/Deal Analysis mit Ist-Zahlen von Mai 2004 dementsprechend überholt seien (Stellungnahme vom 29.09.2017, Rn. 227 ff., insbesondere Rn. 235 ff. u. Rn. 250 ff.). Dabei habe er im Einzelnen dargelegt, dass die mit der Einführung des Mini-Labs d-Lab 1 Anfang 2004 erhoffte Besserung der Lage im Laborgerätegeschäft nicht eingetreten sei, sondern sich die Geschäftslage im Jahr 2004 im Gegenteil sogar noch verschlechtert habe. Er habe darüber hinaus auch dargestellt, dass die verkauften Stückzahlen und Umsätze der Mini-Labs seit Juni 2004 eingebrochen seien und am 02.11.2004 festgestanden habe, dass die Vertriebsziele für das Laborgerätegeschäft im Geschäftsjahr 2004 gemäß Investor Concept/Deal Analysis bei weitem verfehlt werden würden und sich auch darauf bezogen, dass nach der Aussage des Zeugen I die Prognosen aus dem Frühjahr 2004 bei seinem Eintritt ins Unternehmen im September 2004 „in keinster Weise erreichbar“ gewesen seien. Tatsächlich ergäben sich insbesondere aus der vom Antragsteller schon vor der Zeugenvernehmung vorgelegten präzisierten Fassung der schriftlichen Zeugenaussagen des Zeugen I und des Zeugen D sowie aus den der schriftlichen Zeugenaussage des Zeugen I als Anlagen 1 und 2 beigefügten Vertriebsdokumenten, insbesondere der als Anlage 2 vorgelegten Umsatzanalyse vom 15.10.2004, Einzelheiten des operativen Geschäftseinbruchs bei den Laborgeräten. Es wird insoweit auf den Vortrag des Antragstellers in der Antragsschrift vom 05.10.2018 zu den schriftlichen Zeugenaussagen der Zeugen I und D und zur Umsatzanalyse von Oktober 2004 (Rn. 120-124 und Rn. 136-138) Bezug genommen.

Der Antragsteller macht geltend, dass es sich bei seinem Vorbringen zu dem operativen Geschäftseinbruch im Laborgerätegeschäft um einen wesentlichen Gegenstand seines schriftsätzlichen Vorbringens gehandelt habe, der auch bei der Zeugenbefragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht im Jahre 2017 großen Raum eingenommen habe. Dabei sei insbesondere die Bewertung des Mini-Lab-Geschäfts für die Ermittlung des Werts der gesamten Sacheinlage von entscheidender Bedeutung gewesen.

Das Schiedsgericht habe den Vortrag des Antragstellers zu dem operativen Geschäftseinbruch im Laborgerätegeschäft sowie die diesbezüglichen zentralen Beweismittel übergangen, obwohl es die Notwendigkeit einer richtigen Faktengrundlage selbst immer wieder hervorgehoben habe. Es fehle an einer geistigen Verarbeitung des Vortrags des Antragstellers durch das Schiedsgericht, da sich das Schiedsgericht ausschließlich auf historische Zahlen und Daten aus den Jahren 2002 und 2003 und die Ist-Zahlen bis Mai 2004 aus dem Investor Concept in Verbindung mit der Deal Analysis gestützt habe. Der Einbruch der aktuellen, stichtagsnahen Umsatz- und Verkaufszahlen sowie der Auftragseingänge im Zeitraum von Juni bis Oktober 2004 habe demgegenüber in den Feststellungen des Schiedsgerichts keine Rolle gespielt und werde in den die Entscheidung tragenden Erwägungen des Schiedsgerichts mit keinem Wort erwähnt.

Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerinnen ergebe sich aus Rn. 913 des Schiedsspruchs nicht, dass das Schiedsgericht aktuelle operative Geschäftskennzahlen zu den Umsätzen, Verkäufen und Auftragseingängen berücksichtigt habe. Die betreffende Passage des Endschiedsspruchs gebe lediglich Vortrag der Antragsgegnerinnen wieder und erwähne das Z Closing Balance Sheet lediglich als Ausgangspunkt für die finanzielle Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden, während es zwischen dem Z Closing Balance Sheet und der Ertragsfähigkeit des Laborgerätegeschäfts aus Stichtagssicht keinen Zusammenhang gebe.

Die von den Antragsgegnerinnen zitierte Passage aus dem Gutachten der Sachverständigen F, nach der diese hinsichtlich der Prognosen zur Geschäftsentwicklung nach dem Stichtag die Prognosen des Gutachters E übernommen und leicht nach unten angepasst habe, beziehe sich nicht auf das Laborgerätegeschäft und betreffe zudem auch lediglich Prognosen zur Geschäftsentwicklung nach dem Stichtag. Es komme auch nicht auf von den Antragsgegnerinnen angestellte Spekulationen über das Kaufverhalten einzelner Kunden an, mit denen der nachgewiesene Einbruch von Umsatz-, Verkaufs- und Auftragseingangszahlen vor dem Stichtag erklärt werden solle. Denn es fehle an jeglichen diesbezüglichen Feststellungen im Endschiedsspruch und im Gutachten der Sachverständigen F. Eine geistige Verarbeitung der von dem Antragsteller vorgetragenen stichtagsaktuellen Zahlen ergebe sich entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerinnen auch nicht daraus, dass das Schiedsgericht den Antragstellervortrag wiedergebe und den Begriff „Sanierungsfall“ verwende. Maßgebend sei, dass das Schiedsgericht der Sachverständigen F folge, die als tatsächlichen Ausgangspunkt ihrer Bewertung die Ist-Zahlen bis Mai 2004 mit der positiven Prognose für das Restjahr 2004 herangezogen habe. Der Begriff des Sanierungsfalls treffe auch keine Aussage darüber, ob die Umsatz- und Verkaufszahlen in einem bestimmten Bereich oder für ein bestimmtes Produkt gestiegen oder gesunken und welche konkreten Auftragseingänge zu verzeichnen waren. Die von den Antragsgegnerinnen herangezogenen Passagen des Schiedsspruchs zu angeblich „positiven Marktaussichten für die Geschäftseinheit Laborgeräte“ beträfen die erhoffte Zukunft, nicht aber die konkreten Ist-Zahlen am Stichtag als Tatsachengrundlage der Ermittlung realistischer Cashflows im Rahmen der Ertragswertmethode.

Eine geistige Verarbeitung des Vortrags des Antragsstellers zum operativen Geschäftseinbruch im 2. Halbjahr 2004 ergebe sich auch nicht aus den von den Antragsgegnerinnen herangezogenen Ausführungen in Rn. 983 des Schiedsspruchs. Vielmehr zeige der Verweis des Schiedsgerichts auf die Berücksichtigung des Marktzustandes in den Jahren 2002 und 2003, dass das Schiedsgericht das maßgebliche Jahr 2004 nicht in Erwägung gezogen habe. Unabhängig davon enthalte eine Aussage zum allgemeinen Marktzustand ohnehin keine geistige Verarbeitung des Vortrags zu konkreten operativen Geschäftszahlen. Soweit das Schiedsgericht die Argumentation des Antragstellers als „weitgehend vergangenheitsbezogen“ gekennzeichnet habe, lasse dies nur den Schluss zu, dass das Schiedsgericht den Vortrag des Antragstellers zu den aktuellen, stichtagsbezogenen Zahlen geistig nicht erfasst habe. Es sei ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht möglich, die alten Zahlen und Prognosen aus dem Investor Concept und der Deal Analysis als stichtagsaktuell und „richtig“ zu erklären und zugleich Parteivortrag, welcher tatsächliche stichtagsaktuellere Zahlen enthalte und sich auf diese stütze, als „vergangenheitsbezogen“ zu qualifizieren. Soweit sich das Schiedsgericht im Zusammenhang mit der von ihm als „vergangenheitsbezogen“ gekennzeichneten Argumentation des Antragstellers darauf beziehe, dass die schlechten Zahlen in den Jahren 2002 bis 2004 auch damit zu erklären seien, dass X2 in dieser Periode für die Entwicklung der digitalen Mini-Labs enorme Investitionen eingesetzt habe, greife das Schiedsgericht den Vortrag der Antragsgegnerinnen im Schiedsverfahren auf, nach dem angeblich hohe Investitionen in die Entwicklung neuer Laborgeräte in den Jahren 2002 und 2003 der Grund dafür gewesen seien, dass das Laborgerätegeschäft jahrelang und bis zum Stichtag „schlechte Zahlen“ geliefert habe. Die Formulierung des Schiedsgerichts stehe zum Einbruch von Verkaufszahlen, Umsätzen und Auftragseingängen im Sommer/Herbst 2004 aber in keinem Zusammenhang, da Investitionen in Forschung, Entwicklung und Produktionsstätten nicht die Verkäufe, Umsätze oder Auftragseingänge bei existierenden Produkten verminderten, sondern zu erhöhten unternehmensinternen Kosten führten und dadurch den Ertrag verminderten.

Die als Anlage zur schriftlichen Aussage des Zeugen I vorgelegte Umsatzanalyse vom 15.10.2004 sei von dem Antragsteller bereits vor Einholung des Gutachtens der Sachverständigen F mit der gutachterlichen Stellungnahme vom 25.07.2013 (Anlage AS 32) vorgelegt worden und habe im Mittelpunkt der vom Antragsteller bei der mündlichen Verhandlung im Jahr 2017 mit den Zeugen zu den Stichtagsverhältnissen des Laborgeschäfts erörterten Dokumente gestanden. Der Antragsteller habe sich dann auch in seinen Stellungnahmen zu der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 29.09.2017 (Anlage AS 54) und 17.11.2017 (Anlage AS 56) im Detail mit den Zeugenaussagen zu der Umsatzentwicklung laut Anlage 2 zur Zeugenaussage I auseinandergesetzt. Allein in der Stellungnahme vom 29.09.2017 befassten sich die Rn. 227-228, 234, 238-249 und 250-259 mit den Aussagen der Zeugen zu diesem Dokument.

Aus dem Schiedsspruch ergebe sich auch keine einzige Bewertung der den operativen Geschäftseinbruch im Mini-Lab-Geschäft betreffenden Textziffer 10 der schriftlichen Aussage des Zeugen I und der Aussagen dieses Zeugen in der mündlichen Verhandlung im Jahr 2017 zur Umsatzanalyse vom 15.10.2004 und den weiteren Aspekten des Geschäftseinbruchs im Herbst 2004. Es fehle überdies auch an einer geistigen Verarbeitung weiterer von dem Antragsteller vorgelegter Unterlagen, insbesondere des Protokolls des „Escalation Meeting“ vom 10.09.2004 (Anlage AS 18) und der E-Mail des Zeugen J vom 28.10.2004 einschließlich des darin in Bezug genommenen Liquiditätsplans vom 25./28.10.2004 (Anlage AS 22).

Das Schiedsgericht habe ferner auch die Aussage des Zeugen D im Zusammenhang mit dem operativen Geschäftseinbruch bei Mini-Labs im Herbst 2004 nicht in Erwägung gezogen. Die in dem Schiedsspruch enthaltenen Ausführungen zur Aussage des Zeugen beträfen allein die Wettbewerbsfähigkeit der X-Mini-Lab-Produkte.

Eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers liege auch darin, dass das Schiedsgericht den vom Antragsteller betonten Widerspruch zwischen den Feststellungen des Sachverständigen E und dem Gutachten der Sachverständigen F in dem Schiedsspruch geistig nicht verarbeitet habe. Das von dem Schiedsgericht übergangene Vorbringen des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom 06.10.2016 zum Gutachten der Sachverständigen F (Anlage AS 45) betreffe – wie dargestellt – einen konkreten Widerspruch der beiden Sachverständigenbetrachtungen hinsichtlich des tatsächlichen Ist-Zustandes des CI-Geschäftsbereiches am Stichtag. Die den Stichtag betreffende Tatsachengrundlage müsse für beide Sachverständigengutachten dieselbe sein, ohne dass es darauf ankomme, welche Untersuchungen die Sachverständigen jeweils auf Basis dieser Tatsachengrundlage durchzuführen hatten. Tatsächlich habe das Schiedsgericht den vom Antragsteller aufgezeigten Widerspruch zwischen den Feststellungen der Sachverständigen in dem Schiedsspruch nicht thematisiert, da es keine Erwägungen dazu angestellt habe, wie der von dem Antragsteller aufgezeigte Widerspruch im Hinblick auf die jeweilige Tatsachengrundlage der beiden Gutachten aufzulösen sei. Das Schiedsgericht habe auch keine Erwägungen dazu angestellt, welche Konsequenzen sich für die Tatsachenebene der Liquidationswertermittlung der Sachverständigen F daraus ergeben, dass der Sachverständige E die Deal Analysis als taugliche Tatsachengrundlage für den Bewertungsstichtag abgelehnt habe. Insbesondere finde sich im Schiedsspruch keine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers, dass das Gutachten E die Planzahlen aus dem Investor Concept in Verbindung mit der Deal Analysis verworfen habe. Vielmehr ergebe sich aus Rn. 983 des Schiedsspruchs, dass das Schiedsgericht die Heranziehung des Investor Concepts und der Deal Analysis durch die Sachverständige F ohne weitere inhaltliche Verarbeitung für richtig erklärt habe. Zugleich habe das Schiedsgericht in Rn. 686 des Schiedsspruchs aber auch das Vorgehen und die Ergebnisse des Sachverständigen E als richtig erachtet, indem es ausgeführt habe, dass die tatsächlichen Grundlagen, die der Planung zugrunde zu legen sind, wie z.B. Umsatz, Jahresergebnisse, Zinssätze etc., von dem Sachverständigen richtig und vollständig berücksichtigt worden seien. Es ergebe sich damit eine eklatante Widersprüchlichkeit der Begründung des Schiedsspruchs, da der Sachverständige E in seinem Gutachten ausdrücklich die Notwendigkeit festgestellt habe, dass die Planungen gemäß der Deal Analysis vom 04.07.2004 bzw. dem Investor Concept im Hinblick auf die schlechter als erwartet ausgefallene Geschäftsentwicklung im Herbst 2004 nach unten anzupassen seien. Das Schiedsgericht habe die entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen E in dem Schiedsspruch in Rn. 683 wiedergegeben und dabei insbesondere ausgeführt, dass der Liquiditätsplan vom 25./28.10.2010 nach dem Kenntnisstand des Sachverständigen den aktuellsten Stand der damaligen Ist-Umsätze und Planzahlen enthalte und es dem Sachverständigen daher sinnvoll erschienen sei, die ursprüngliche Planung vom Juli 2004 an die prognostizierte Verschlechterung des Oktober-Liquiditätsplans anzupassen und dadurch einen möglichst genauen „Forecast“ für die Monate November und Dezember zu erhalten. Indem das Schiedsgericht einerseits das Gutachten E bestätige, dass die Mai-Zahlen 2004 als durch die Entwicklungen im Sommer und Herbst 2004 als überholt ansehe, und andererseits auch das Gutachten F, das gerade auf die Zahlen von Mai 2004 gegründet sei, sei die Begründung des Schiedsspruchs offenkundig widersinnig.

Der von dem Schiedsgericht übergangene Vortrag des Antragstellers zum Einbruch des operativen Geschäfts bei Mini-Labs vor dem Stichtag und den damit zusammenhängenden Widersprüchen zwischen den Gutachten der Sachverständigen F und E sei im Schiedsverfahren entscheidungserheblich gewesen. Ausgehend von der gegenüber den Annahmen der Sachverständigen F deutlich schlechteren Ausgangslage des Laborgerätegeschäfts am 02.11.2004 ergebe sich unter Berücksichtigung der Planzahlen des Sachverständigen E für das Laborgerätegeschäft gemäß der mit der Antragsschrift vorgelegten Anlage AS 61 bei im Übrigen vollständiger Beibehaltung der Berechnung der Sachverständigen F ein um rund 50 Mio. Euro niedrigerer Wert des Geschäftsbereichs Laborgeräte und damit auch ein entsprechend niedrigerer Kaufpreis. Es folge daraus anstelle des von der Sachverständigen F ermittelten positiven Gesamtliquidationswertes für den CI-Geschäftsbereich von 32,6 Mio. Euro ein negativer Gesamt-Liquidationswert in Höhe von 16 Mio. Euro, der zu einem Differenzhaftungsanspruch des Antragstellers führe. Es komme hinzu, dass ein um rund 50 Mio. Euro verminderter Kaufpreiszufluss aus dem Verkauf des Laborgerätegeschäfts dazu führe, dass das Liquidationskonzept der Sachverständigen F mangels Liquidität nicht mehr durchführbar sei und scheitere, weil es an der von der Sachverständigen in ihrem Plan für September 2005 vorgesehenen Liquidität fehle, die zur Durchführung der weiteren Abwicklungsschritte in der Liquidationsphase benötigt werde.

Der Antragsteller meint, dass auch deshalb ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 1 Nr. 2 b) ZPO wegen eines ordre public-Verstoßes vorliege, weil das Schiedsgericht durch Übergehen seines Vortrags zur mangelnden Finanzierbarkeit des Liquidationsszenarios der Sachverständigen F gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen habe. Der Antragsteller habe im Schiedsverfahren wiederholt darauf hingewiesen, dass die Sachverständige F bei der unterstellten Finanzierung des Liquidationsszenarios von einer fehlerhaften Tatsachengrundlage ausgegangen sei. Das Schiedsgericht habe aber davon abgesehen, den Vortrag des Antragstellers zu den maßgeblichen finanziellen Stichtagsverhältnissen zur Kenntnis zu nehmen, geistig zu verarbeiten und zu bescheiden.

In Bezug auf das I/C-Darlehen habe der Antragsteller im Schiedsverfahren geltend gemacht, dass die X1 Holding GmbH nicht in der Lage und nicht willens gewesen sei, ein Liquidationsszenario der X1 GmbH zu finanzieren und überdies auch rechtliche Risiken einer solchen Finanzierung entgegengestanden hätten.

Zur Frage einer finanziellen Leistungsfähigkeit der X1 Holding GmbH zum Stichtag habe die Sachverständige F keine Aussage getroffen. Es habe damit an einer Grundlage für die Prognose der Sachverständigen gefehlt, dass diese Gesellschaft der X1 GmbH das I/C-Darlehen in Höhe von 20 Mio. Euro gewährt hätte und darüber hinaus auch noch bereit gewesen wäre, diverse weitere finanzielle Zuwendungen wie z.B. die Stundung oder sogar einen Verzicht auf Lizenzzahlungen in Höhe von 9,8 Mio. Euro und eine Stundung, Verrechnung oder sogar einen Verzicht auf die Rückzahlung des I/CDarlehens in Höhe von wenigstens 6,9 Mio. Euro zu erbringen. Der Antragsteller habe im Schiedsverfahren in seiner Stellungnahme vom 06.10.2016 zum Gutachten der Sachverständigen F (Anlage AS 45, Rn. 199) dargelegt, dass es der X1 Holding GmbH an der erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit für die unterstellten Zuwendungen an die X1 GmbH gefehlt habe. Das Schiedsgericht beschränke seine Ausführungen demgegenüber auf das im Wege der Prognose unterstelle Mezzanine-Darlehen, mit welchem die Sachverständige F die nachfolgende Gewährung des I/C-Darlehens habe begründen wollen. Das Schiedsgericht habe damit die Kritik des Antragstellers übergangen, dass wegen der von der Sachverständigen F unterstellten vielfachen, über das I/C-Darlehen weit hinausgehenden Zuwendungen der X1 Holding GmbH eine vollständige Betrachtung des tatsächlichen Finanzstatus dieser Gesellschaft zum Stichtag erforderlich gewesen wäre. Der Antragsteller habe auch nicht erst im Aufhebungsverfahren zu der mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit der X1 Holding GmbH vorgetragen, sondern bereits in seiner Stellungnahme zum Gutachten der Sachverständigen F (Anlage AS 45, Rn. 250) die von der Sachverständigen unterstellte finanzielle Leistungsfähigkeit der X1 Holding GmbH als „absurd“ zurückgewiesen und vorgetragen, dass die Gesellschaft außer dem von ihr weitergereichten Darlehen über keinerlei andere Einnahmequellen verfügt habe, die es ermöglicht hätten, großzügiger zu sein, als die Mezzanine-Kapitalgeber. Darüber hinaus hätten die von den Antragsgegnerinnen benannten Zeugen K und L ausgeführt, dass der Investorengruppe um D (und damit den Gesellschaftern der X1 Holding GmbH) zu wenig Eigen- und Fremdkapital zur Verfügung gestanden habe, um die im SPA vorgesehene Transaktion aus deren Sicht erfolgreich umzusetzen.

Der Antragsteller habe überdies vorgetragen, dass es der X1 Holding GmbH auf Basis der zum Stichtag bestehenden Verträge vertraglich ausdrücklich untersagt gewesen sei, das Mezzanine-Darlehen in Form des I/C Darlehens an die X1 GmbH weiterzuleiten. Der Antragsteller habe damit auf Basis der zum Stichtag maßgeblichen Tatsachen dargelegt, dass und weshalb die X1 Holding GmbH nicht in der Lage gewesen sei, dass von der Sachverständigen F für die X1 GmbH entwickelte Liquidationsszenario zu finanzieren. Die Sachverständige und das Schiedgericht hätten sich demgegenüber mit den maßgeblichen vertraglichen Regelungen einschließlich Art. 16.3.2 der Mezzanine-Finanzierung nicht auseinandergesetzt.

Das Schiedsgericht habe trotz Rüge des Antragstellers in seiner Stellungnahme zum Gutachten der Sachverständigen F (Anlage AS 45, Rn. 261 ff.) auch keine kritische Würdigung des Gutachtens der Sachverständigen F im Lichte der Erkenntnis vorgenommen, dass nach dem Gutachten des Sachverständigen E aus Stichtagssicht keine ausreichende Liquidität für eine Stand-Alone-Betrachtung der X1 GmbH vorhanden gewesen sei. Ferner habe das Schiedsgericht auch die innerhalb von sechs Monaten nach dem Stichtag eingetretene Insolvenz der X1 GmbH unberücksichtigt gelassen. Es sei bereits zum Stichtag bekannt gewesen, dass die X1 Holding GmbH nicht in der Lage war, der X1 GmbH zur Vermeidung der Insolvenz eine finanzielle Unterstützung zu gewähren.

Das Schiedsgericht würdige in dem Schiedsspruch auch nicht die Zeugenaussagen, aus denen sich der fehlende Wille der X1 Holding GmbH zur Finanzierung eines Liquidationsszenarios ergebe. Insbesondere fehle es an einer Würdigung der Aussage des Zeugen J, der Geschäftsführer der X1 Holding GmbH gewesen sei. Die Zeugen M und D seien in Rn. 1013 des Schiedsspruchs zwar erwähnt, das Schiedsgericht habe jedoch nur deren „Einschätzung“ des Verhaltens anderer Investoren, also der Mezzanine-Investoren, gewürdigt, während es den von den Zeugen als Gesellschaftern der X1 Holding GmbH bekundeten eigenen Willen nicht in Erwägung gezogen habe. Darüber hinaus bringe der Wortlaut der Verträge über das I/C Darlehen und die Mezzanine-Finanzierung zum Ausdruck, dass die X1 Holding GmbH kein Liquidationsszenario habe finanzieren wollen. Das Schiedsgericht habe demnach den Vortrag des Antragstellers zum fehlenden Finanzierungswillen der X1 Holding GmbH weder geistig verarbeitet noch beschieden.

Das Schiedsgericht habe auch das Vorbringen des Antragstellers zu rechtlichen Risiken nicht in Erwägung gezogen und beschieden. Der Antragsteller habe im Schiedsverfahren detailliert zu Risiken für die Geschäftsleitung der X1 GmbH und Risiken für die Geschäftsleitung der finanzierenden Banken aus bankaufsichtsrechtlichen Gründen vorgetragen, ohne dass dieses Vorbringen im Schiedsspruch erwähnt werde. Die bloße Feststellung in Rn. 1013 des Schiedsspruchs, dass bei Vorliegen eines positiven Liquidationsszenarios ein Haftungsrisiko der Darlehensgeber generell nicht ersichtlich sei, stelle eine Leerformel ohne Subsumtion der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen dar, und lasse vor dem Hintergrund der tatsächlichen Insolvenz der X1 GmbH innerhalb von sechs Monaten nach dem Stichtag sowie der damaligen Hinweise der rechtlichen Berater der Geschäftsführung der X1 GmbH und der vom Sachverständigen E mit Billigung des Schiedsgerichts festgestellten fehlenden Fortführungsfähigkeit der Gesellschaft auf eine fehlende Verarbeitung des Vortrags des Antragstellers schließen.

Nicht in Erwägung gezogen habe das Schiedsgericht auch den Vortrag des Antragstellers zur fehlenden Verfügbarkeit des Q-Factoring. Es habe sich bei diesem Vortrag des Antragstellers um ein Kernvorbringen des Antragstellers gehandelt, da die mündliche Verhandlung deshalb angesetzt worden sei, weil der Antragsteller vorgetragen habe, dass Ziff. 16 des Factoring-Vertrages die Finanzierung einer Liquidation ausdrücklich ausschließe, sich das für die X1 GmbH verfügbare Factoring-Volumen in Anbetracht des tatsächlichen Liquidationsbedarfs zu langsam aufgebaut habe und rechtliche Gründe der Gewährung des Q-Factoring entgegengestanden hätten.

Das Schiedsgericht übergehe in dem Schiedsspruch den Kernvertrag des Antragstellers zum Wortlaut des Q-Factoring-Vertrages, nach dem das Q Factoring zum Stichtag für eine Liquidation ausgefallen wäre, weil die X1 GmbH im Falle einer Liquidation die in Ziff. 16 des Factoring-Vertrages enthaltenen Garantien nicht hätte abgeben können. Es ergebe sich entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerinnen aus der vom Schiedsgericht in Rn. 1023 des Schiedsspruchs verwendeten „unbegründeten Leerformel“ auch nicht, dass das Schiedsgericht auf den vollständigen Wortlaut des Factoring-Vertrages eingegangen sei. Vielmehr sei in der zugehörigen Fußnote Nr. 1622 nur auf die Regelung in Ziff. 4.1 des Vertrages Bezug genommen worden.

Das Schiedsgericht habe überdies den Vortrag des Antragstellers dazu übergangen, dass der von der Sachverständigen F unterstellte schnelle und hohe Anstieg des Factoring Volumens bis Ende 2004 unrealistisch sei. Der Antragsteller habe in seiner Stellungnahme vom 29.09.2017 (Anlage AS 54, Rn. 89 ff., 97 ff., 101 ff., 106 ff., 109 ff. und 113 f.) im Einzelnen damit argumentiert, dass das Factoring-Volumen zum 02./03. November 2004 null gewesen sei und sich wegen fehlender Freischaltung ganzer Länderportfolios, fehlender Kreditversicherungen, fortlaufenden Umsatzrückgangs und bekannter Saisoneffekte im Herbst und Winter 2004/2005 nur langsam und in geringer Höhe aufgebaut habe sowie bis zum Abschluss der kundenspezifischen Due-Diligence auch gering geblieben sei. Es habe sich bei dem Vortrag des Antragstellers zum langsamen Aufbau des Q-Factoring-Volumens um einen hunderte Seiten umfassenden Kernvortrag des Antragstellers gehandelt, der auch Gegenstand der Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung gewesen sei. Eine Würdigung dieses Vorbringens des Antragstellers und der sich daraus ergebenden Konsequenzen für das Liquidationsszenario enthalte der Schiedsspruch nicht. Insbesondere ergebe sich eine geistige Verarbeitung nicht aus der von den Antragsgegnerinnen in Bezug genommenen Rn. 1161 des Schiedsspruchs.

Der Schiedsspruch enthalte in Bezug auf das Q-Factoring auch keine Stellungnahme zu den vom Antragsteller vorgetragenen rechtlichen Risiken, insbesondere hinsichtlich einer Insolvenzanfechtung gemäß § 133 InsO. Das Schiedsgericht habe diesbezüglich trotz Rüge des Antragstellers auch keinen rechtlichen Hinweis erteilt. Es fehle in dem Schiedsspruch auch eine Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Antragstellers, dass sich die Geschäftsführung der X1 GmbH im April 2005 rechtlichen Rat eingeholt und gerade wegen der von den anwaltlichen Beratern aufgezeigten Risiken das Q-Factoring nicht in Anspruch genommen habe.

Das Vorbringen des Antragstellers zu den von der Sachverständigen F zugrunde gelegten Finanzierungsquellen sei für die Entscheidung des Schiedsgerichts auch erheblich gewesen, da nach Ansicht der Sachverständigen beide Finanzierungsquellen für ihr Liquidationsszenario erforderlich waren. Falle nur eine der Finanzierungsquellen weg, sei das Finanzierungsszenario der Sachverständigen nicht umsetzbar und eine Neubegutachtung erforderlich.

Der Antragsteller beruft sich darauf, dass der Schiedsspruch auch deshalb auf einer Gehörsverletzung beruhe, weil das Schiedsgericht die Stellungnahmen der Parteien zum Gutachten der Sachverständigen F und zu der Verhandlung 2017 nicht jeweils zwecks Stellungnahme und Berücksichtigung an die Sachverständige weitergeleitet habe, obwohl das Schiedsgericht die Vernehmung von Zeugen zu dem Liquidationsszenario der Sachverständigen für erforderlich gehalten habe. Das Schiedsgericht habe nicht erläutert, dass und weshalb die Weiterleitung an die Sachverständige nicht erforderlich gewesen sei, und habe die erforderlichen Feststellungen mangels eigener Sachkunde auch nicht für die Sachverständige treffen können. Die begonnene und vom Schiedsgericht für notwendig erachtete Beweisaufnahme durch Anhörung der Sachverständigen F sei damit nicht zu Ende geführt worden. Dies stehe einer unterlassenen Beweiserhebung in den Auswirkungen gleich, da Art. 103 Abs. 1 GG die vollständige Berücksichtigung sämtlicher erheblicher Beweisanträge gebiete. Im Übrigen zeige sich die Lückenhaftigkeit der Beweiserhebung auch daran, dass die Sachverständige in ihrem Gutachten ein Kommunikationskonzept unterstellt und dazu ausgeführt habe, dass sie zu den Anforderungen und der konkreten Ausgestaltung des Kommunikationskonzeptes mangels Kompetenz keine Ausführungen machen könne. Das Schiedsgericht hätte daher auf die Kritik des Antragstellers dafür Sorge tragen müssen, dass das Gutachten unter Einschaltung eines Sachverständigen für Kommunikationskonzepte auch insoweit abgeschlossen wird.

63Die fehlende Sachkunde des Schiedsgerichts betreffe z.B. die konkrete Berechnung des langsamen Aufbaus des Q-Factoring Volumens, das im Februar 2005 lediglich 15,5 Mio. Euro betragen habe, während für das Liquidationsszenario der Sachverständigen F bereits im Dezember 2004 weit über 18 Mio. Euro erforderlich gewesen seien. Nur durch erneute Befassung der Sachverständigen F mit diesen Tatsachenfeststellungen hätte das Schiedsgericht den von der Sachverständigen unterstellten schnellen Aufbau des Factoring-Volumens und den hiermit zusammenhängenden Vortrag des Antragstellers zu dessen Aufbau im E-Gutachten prüfen können. Der Schiedsspruch enthalte insoweit auch keine eigenen Tatsachenfeststellungen des Schiedsgerichts.

Der Antragsteller meint, dass ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO vorliege, weil das Schiedsgericht die Identifizierung und Beantwortung relevanter Rechtsfragen insbesondere im Hinblick auf Anfechtungsrisiken aus § 133 InsO nicht der Sachverständigen habe überlassen dürfen. Es liege überdies auch deshalb ein Verfahrensmangel vor, weil das Schiedsgericht mit der Sachverständigen F, die des deutschen Rechts nicht kundig gewesen sei, eine klar ungeeignete Person mit der Begutachtung beauftragt habe. Die von der Sachverständigen erstellte Liquidationsplanung habe auf zahlreichen – nicht im Rechtsmemorandum des Schiedsgerichts geklärten – rechtlichen Weichenstellungen beruht. Das Schiedsgericht hätte der Sachverständigen daher – wie der Antragsteller in seinem Schreiben vom 10.06.2016 (Anlage AS 41) gerügt habe – spätestens nach dem Eingeständnis der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung 2016, etwaige Anfechtungsrisiken nach der deutschen Rechtslage nicht zu kennen, rechtliche Weisungen erteilen müssen.

Der Antragsteller meint, dass das Schiedsgericht auch in der Gesamtschau von ihm gehaltenen zentralen Sach- und Rechtsvortrag übergangen habe, weil sich der hohe negative Wert des CI-Geschäftsbereichs einem unbefangenen Betrachter bereits anhand weniger Unterlagen habe aufdrängen müssen. So habe die von X2 gestellte Baseline-Planung einen erwarteten Liquidationsverlust in Höhe von 516 Mio. Euro vorgesehen. Außerdem ergebe sich aus dem von der X1 Holding GmbH nach dem SPA zu zahlenden Kaufpreis von 81 Mio. Euro bereits überschlägig ein negativer Wert des eingebrachten CI-Geschäftsbereichs von 105 Mio. Euro, weil die X1 Holding GmbH neben dem Geschäftsbereich auch die Leasingforderungen aus den beiden Leasing Cash Streams in Höhe von insgesamt 186 Mio. Euro erworben habe. Es sei daher wenig plausibel, warum sich im Falle einer Liquidation ein positiver Wert in Höhe von über 32 Mio. Euro ergeben solle. Tatsächlich habe für die X1 GmbH nicht einmal die theoretische Chance bestanden, nach Umsetzung einer tiefgreifenden Restrukturierung zu überleben, da es an Liquidität gefehlt habe, um die Zeit bis zum Wirksamwerden der dringend erforderlichen Restrukturierungsmaßnahmen zu überbrücken. Die Zahlungsströme aus den Leasing Cash Streams seien zugunsten der Kaufpreisforderung der X2 AG gegen die X1 Holding GmbH blockiert gewesen, so dass die X1 GmbH mit einer finanziell klammen Muttergesellschaft und zudem ohne einen eingerichteten Geschäftsbereich und belastbares Zahlenmaterial von vornherein „zum Scheitern verdammt“ gewesen sei. Die Zahlungsunfähigkeit der X1 GmbH sei – wie der Sachverständige E ausgeführt habe – zum Stichtag auch „zu erwarten und wahrscheinlich“ gewesen.

Der Antragsteller macht geltend, dass ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO bestehe, weil der Schiedsspruch gegen den materiellen ordre public verstoße.

Der Schiedsspruch verletze die Grundsätze der effektiven Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals in der Ausprägung des § 9 GmbHG. Die Grundsätze der effektiven Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals seien die zentralen Grundpfeiler des Gläubigerschutzes als Ausgleich der fehlenden umfassenden persönlichen Haftung von Kapitalgesellschaften und für das GmbH-Recht zwingend und wesenstypisch. § 9 GmbHG diene der Absicherung des für das deutsche GmbH-Recht zentralen Kapitalerhaltungsgrundsatzes zum Schutz einer Vielzahl möglicher Gläubiger vor einer völlig unseriösen Sachkapitalerhöhung zu Lasten der Allgemeinheit und zähle damit zu den Grundsatznormen des deutschen Wirtschaftsrechtes, die ihrerseits Teil des deutschen ordre public seien. Das Ergebnis des Schiedsspruchs verstoße offensichtlich gegen § 9 GmbHG und damit gegen den materiellen ordre public. So sei der Regelungszweck des § 9 GmbHG von der Sachverständigen F nach der eigenen Erklärung ihres Vertreters in der Verhandlung nicht berücksichtigt worden. Die Sachverständige habe damit die Missachtung der für das Kapitalerhaltungsrecht zentralen Norm des § 9 GmbHG eingeräumt. Das Schiedsgericht sei dagegen trotz Rüge des Antragstellers nicht eingeschritten.

Die von der Sachverständigen F und ihr folgend von dem Schiedsgericht vorgenommene Bewertung der Sacheinlage widerspreche offensichtlich der ratio legis des § 9 GmbHG, wonach unmittelbar nach der Eintragung eine verwertbare Vermögensmasse zur Verfügung zu stehen habe. Es sei nicht tolerierbar, dass ein als Sacheinlage in ein neues Unternehmen eingebrachter, künstlich geschaffener Betrieb mangels positiver Fortführungsprognose nicht überlebensfähig sei, sondern gleich habe liquidiert werden müssen. Darüber hinaus sei eine Insolvenz der X1 GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit zum Stichtag zu erwarten und wahrscheinlich gewesen, so dass das konkrete Risiko bestanden habe, dass die Gläubiger des CI-Geschäftsbereichs mit ihren Forderungen ganz oder teilweise ausfallen. Tatsächlich seien defizitäre Unternehmensteile durch Übertragung an einen neuen, beschränkt haftenden Rechtsträger zu Lasten der Allgemeinheit quasi entsorgt worden.

Das Schiedsgericht sei dem Schutzzweck des § 9 GmbHG nicht einmal ansatzweise gerecht geworden, da es seine Entscheidung kritiklos auf ein Liquidationswertgutachten gestützt habe, welches ein rein spekulatives und unplausibles Liquidationsszenario zur Bewertung der Sacheinlage entworfen habe. So sei der eingebrachte CI-Geschäftsbereich im Wege der Fiktion als funktionierender unternehmerischer Verband betrachtet worden, obwohl er dies auch nach Ansicht des Schiedsgerichts zum Stichtag nicht gewesen sei. Darüber hinaus habe sich die Bewertung im Wesentlichen auf das vom Antragsteller unter Beweisantritt bestrittene Wohlwollen Dritter gestützt. So unterstelle der Schiedsspruch eine positive Finanzierungsentscheidung der Muttergesellschaft und umfängliche weitere Unterstützungsleistungen der Inferentin, Kunden und Lieferanten. Offensichtlich spekulativ und unplausibel sei auch die Wirkungsweise des von der Sachverständigen F und dem Schiedsgericht unterstellten Kommunikationskonzeptes, für dessen inhaltliche Ausgestaltung die Sachverständige F über keine Kompetenz verfügt habe. Das Kommunikationskonzept sei zudem von keiner der Parteien auch nur ansatzweise in das Verfahren eingeführt worden und wäre für das Management der X1 GmbH gegebenenfalls von strafrechtlicher Relevanz gewesen. Das Gutachten der Sachverständigen F sei zudem unrealistisch und in sich widersprüchlich gewesen. Insbesondere stehe die von der Sachverständigen F und dem Schiedsgericht unterstellte Finanzierung im klaren Widerspruch zu § 9 GmbHG, da das Mezzanine-Darlehen und das Q-Factoring aus Rechtsgründen nicht zugunsten der Inferentin hätten berücksichtigt werden dürfen und es sich bei diesen Finanzierungsquellen auch nur um unrealistische Hoffnungswerte gehandelt habe, die allenfalls berücksichtigungsfähig gewesen wären, wenn sie zum Zeitpunkt der Handelsregisteranmeldung unwiderruflich zur Verfügung gestanden hätten.

Das Gutachten der Sachverständigen F unterstelle überdies im Widerspruch zu § 9 GmbH systematische Vertragsverstöße durch die X1 GmbH, indem es die Planung auf eine wegen Gläubigerbenachteiligung unzulässige Verlängerung der Zahlungsziele von 30 auf 45 Tage stütze. Der Antragsteller habe dies im Schiedsverfahren ausdrücklich gerügt, ohne dass das Schiedsgericht diese Rüge beachtet habe. Die geplante Verlängerung der Zahlungsziele sei für die Entscheidung des Schiedsgerichts auch erheblich gewesen, da ohne diese Planungsprämisse keine hinreichende Liquidität für das Liquidationsszenario der Sachverständigen F vorhanden gewesen, sondern eine Deckungslücke von 4,7 Mio. Euro verblieben wäre.

Der Antragsteller meint, eine Verletzung des ordre public ergebe sich auch bei Gesamtwürdigung des Schiedsspruchs. Die Sachverständige F habe eine in jeder Hinsicht unrealistische, unter keinen denkbaren Umständen umsetzbare Planung erstellt und bei praktisch jeder zu treffenden Weichenstellung hinsichtlich der Planannahmen, Zukunftserwartungen und Handlungen Dritter einen Weg gewählt, der im Sinne der Optimierung der Vermögens- und Liquiditätslage aus Sicht der X1 GmbH günstig gewesen sei und bei dem sich objektiv bestehende Risiken nicht verwirklicht hätten. Schon jede einzelne der Weichenstellungen sei für sich betrachtet nicht nachvollziehbar und umsetzbar. Dementsprechend habe das Schiedsgericht bei der Vielzahl der zu treffenden Weichenstellungen und Risikoabwägungen unhaltbare Annahmen der Sachverständigen gebilligt und gerechtfertigt, die ohne eine Faktengrundlage unrealistisch, überoptimistisch und ohne jede Risikobetrachtung einseitig zu Lasten des Antragstellers ins Blaue hinein getroffen worden seien. Die Begründungen des Schiedsgerichts seien dabei durch Allgemeinplätze, Floskeln und Leerformeln sowie zahlreiche blumige und nebulöse Andeutungen geprägt.

Die Entscheidung des Schiedsgerichts verstoße auch gegen das Willkürverbot. Es liege nicht lediglich eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Schiedsgerichts vor. Vielmehr habe das Schiedsgericht wegen der langen Verfahrensdauer „die Reißleine gezogen“ und anstelle einer zwingend erforderlichen Neubegutachtung das in vielfacher Hinsicht mangelhafte Gutachten der Sachverständigen F zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Der Schiedsspruch beruhe damit auf objektiv sachfremden Erwägungen.

Das Schiedsgericht habe sich ferner auch nicht mit weiteren grundlegenden Argumenten des Antragstellers auseinandergesetzt. So habe der Antragsteller z.B. vorgetragen, dass der von der Sachverständigen F unter Hinweis auf die essentielle Bedeutung einer raschen Veräußerung von Betriebsteilen mit 5 Monaten angesetzte Zeitrahmen unrealistisch kurz sei und zur Untermauerung seines Vortrags daraufhin hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Ausgliederung des Laborgerätegeschäftes erst noch hätten geschaffen werden müssen und die aus Käufer- und Finanzgebersicht erforderlichen belastbaren Finanzdaten zum Zustand des Geschäftsbereichs noch nicht vorgelegen hätten. Der Antragsteller habe gegen die Planung der Sachverständigen F außerdem eingewandt, dass sich kein Käufer des Laborgerätegeschäftes bei einer drohend insolventen Gesellschaft als Verkäufer im Hinblick auf etwaige Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche auf eine sofortige, ungesicherte Kaufpreiszahlung eingelassen hätte. Das Schiedsgericht habe insoweit kein Erfordernis gesehen, die Kritik des Antragstellers im Schiedsspruch zu entkräften.

Der Antragsteller habe schließlich auch darauf hingewiesen, dass das Gutachten der Sachverständigen F keiner Plausibilisierung anhand der wesentlichen vor dem Stichtag erstellten Einschätzungen, Bewertungen und Vereinbarungen Stand halte. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Baseline-Planung der X2 AG aus dem Frühjahr 2004 einen operativen Liquidationsverlust von 516 Mio. Euro vorgesehen habe und der auf den CI-Geschäftsbereich entfallende Anteil am finalen Gesamtkaufpreis aus dem SPA einen negativen Wert von wenigstens 105 Mio. Euro gehabt habe.

Der Antragsteller beantragt,

Der am 31. Mai 2018 in dem von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) administrierten Schiedsverfahren (ICC-Verfahren Nr. …) durch die Schiedsrichter A (Vorsitzender), B und C erlassene Schiedsspruch in Gestalt der Entscheidung über die Berichtigung und Auslegung des Schiedsspruchs mit Nachtrag vom 7. Dezember 2018 wird aufgehoben.

Die Antragsgegnerinnen beantragen,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerinnen berufen sich darauf, dass der Aufhebungsantrag unzulässig und unbegründet sei.

Die Antragsgegnerinnen meinen, der Antragsteller habe den Aufhebungsantrag nicht fristgerecht im Sinne des § 1059 Abs. 3 ZPO gestellt, weil die 3-Monatsfrist des § 1059 Abs. 3 S. 2 ZPO zum Zeitpunkt des Eingangs des Aufhebungsantrags bei Gericht am 08.10.2018 bereits abgelaufen gewesen sei, nachdem die Frist mit dem Zugang des Schiedsspruchs beim Antragsteller am 07.06.2018 begonnen habe. Auf eine Fristverlängerung nach § 1059 Abs. 3 S. 3 ZPO könne sich der Antragsteller nicht berufen. § 1059 Abs. 3 S. 3 ZPO bezwecke, einer Partei, die ein Berichtigungsverfahren anstrengt, zu ermöglichen, zunächst die Entscheidung über den Berichtigungsantrag abzuwarten, um anschließend – in Kenntnis der Berichtigungsentscheidung – über die Einreichung des Aufhebungsantrags entscheiden oder einen vorbereiteten Aufhebungsantrag an die Berichtigungsentscheidung anpassen zu können. Es sei daher mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht vereinbar, einem Antragsteller die in § 1059 Abs. 3 S. 3 ZPO vorgesehene Fristerstreckung zu gewähren, wenn der Berichtigungsantrag für den Aufhebungsantrag nicht ansatzweise relevant sei. Ein abweichendes Verständnis würde einen potentiellen Antragsteller dazu ermuntern, einen von vornherein irrelevanten und nicht ernst gemeinten Berichtigungsantrag zu stellen, um sich mehr Zeit für die Vorbereitung des Aufhebungsantrags zu verschaffen. Gemessen daran finde die Regelung zur Fristverlängerung nach § 1059 Abs. 3 S. 3 ZPO im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil das von dem Antragsteller angestrebte Berichtigungsverfahren für die Stellung des Aufhebungsantrags irrelevant gewesen sei. Der Berichtigungsantrag des Antragstellers habe lediglich geringfügige formale Korrekturen des Schiedsspruchs sowie die Korrektur der Kostenentscheidung verfolgt. Die fehlende Relevanz des Berichtigungsantrags werde dadurch bestätigt, dass der Antragsteller seinen Aufhebungsantrag schon vor der Entscheidung des Schiedsgerichts über seinen Berichtigungsantrag gestellt habe.

Die Antragsgegnerinnen vertreten die Auffassung, dass kein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO oder nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPOvorliege.

Das Schiedsgericht habe den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichte das Gebot des rechtlichen Gehörs das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei sei allerdings grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Auch seien die Gerichte nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Im Vergleich zur staatlichen Gerichtsbarkeit seien für ein Schiedsgericht weniger strenge Anforderungen an die Detailtiefe der Begründung zu stellen. Danach komme ein Gehörsverstoß nur dann in Betracht, wenn sich im Einzelfall klar ergebe, dass das Schiedsgericht zentralen Vortrag zu einem wesentlichen Kernaspekt des Parteivortrags überhaupt nicht zur Kenntnis genommen habe. Ausreichend sei, dass das Schiedsgericht den „wesentlichen Kern des Vorbringens“ der Parteien erfasse. Auch müsse es in dem Schiedsspruch nur die zentralen Fragen des Verfahrens textlich abhandeln (BGH, Beschluss vom 07.06.2018, I ZB 70/17).

Der Schiedsspruch werde diesen Anforderungen allemal gerecht. Das Schiedsgericht analysiere und begründe die Bewertung des CI-Geschäftsbereichs, einschließlich aller seiner Teilbereiche, sowie die Finanzierung des Liquidationsszenarios, auf dem die von der Sachverständigen F durchgeführte Bewertung aufbaue. Dabei setze sich das Schiedsgericht in weit größerem Umfang als rechtlich erforderlich mit dem Vortrag der Parteien auseinander. Die von dem Antragsteller gerügten Aspekte arbeite das Schiedsgericht ausweislich des Schiedsspruchs durchweg textlich ab. Für ein Übergehen von Vortrag des Antragstellers durch das Schiedsgericht liefere der Antragsteller nicht einmal Indizien, geschweige denn den ihm obliegenden vollen Beweis. Die nach dem Vorbringen des Antragstellers angeblich übergangenen Aspekte des Vortrags des Antragstellers seien auch ohnehin nicht „zentral“ gewesen und hätten deswegen vom Schiedsgericht textlich gar nicht abgearbeitet werden müssen.

Die Sachverständige F habe bei der Erstellung des der Bewertung des CI-Geschäftsbereichs zugrundeliegenden Liquidationskonzepts aus Stichtagssicht die Prognose aufgestellt, dass der Teilbereich Laborgeräte hätte fortgeführt und als going concern an einen Erwerber hätte veräußert werden können. Den prognostizierten Kaufpreis habe die Sachverständige aus den ab dem Stichtag zukünftig zu erwartenden Erträgen des Teilbereichs Laborgeräte unter Zugrundelegung zahlreicher konservativer Annahmen bzw. Risikoabschläge berechnet. Das Schiedsgericht habe die Herangehensweise der Sachverständigen, die aufgestellten Prognosen und das Bewertungsergebnis im Schiedsspruch in den Rn. 747-1054 eingehend erörtert und beides für zutreffend befunden. Der Antragsteller habe seinen einen Zeitraum von wenigen Monaten vor dem Bewertungsstichtag betreffenden Vortrag zu den Umsatz-, Auftrags- und Verkaufsentwicklungen einer Produktgruppe des Teilgeschäftsbereichs Laborgeräte, nämlich der Mini-Labs, im Schiedsverfahren selbst nicht als „zentral“ betrachtet. Darüber hinaus seien diese Entwicklungen von der Sachverständigen und dem Schiedsgericht auch sehr wohl berücksichtigt worden. Dabei habe das Schiedsgericht der Ansicht des Antragstellers, dass diese Periode vor dem Stichtag von hoher Relevanz für die Bewertung sei, im Schiedsspruch eine deutliche Absage erteilt. Auch sei unzutreffend, dass die Sachverständige F „veraltete Zahlen“ verwendet und sich dadurch in Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen E gesetzt habe. Das Schiedsgericht habe diesbezüglich in den Rn. 939 und 983 f. des Schiedsspruchs ausdrücklich festgestellt, dass die Bewertung des Teilgeschäftsbereichs Laborgeräte – lege artis – zukunftsbezogen anhand der Erwartungen an die relevanten künftigen Markt- und Geschäftsentwicklungen erfolgt sei. Vergangene Ergebnisse dienten bei einer zukunftsbezogenen Bewertung allenfalls der Plausibilisierung der aus Stichtagssicht angestellten Prognosen. Diese Plausibilisierung hätten die Sachverständige F in ihrem Gutachten und das Schiedsgericht in dem Schiedsspruch umfassend durchgeführt.

Die von dem Antragsteller als übergangen gerügten Aspekte seien für die Bewertung des CI-Geschäftsbereichs nicht zentral gewesen, weil es sich um vergangenheitsbezogene Aspekte eines Bestandteils des Laborgerätegeschäfts gehandelt habe. Diese seien lediglich mittelbar in die im Schiedsverfahren relevante, auf prognostizierten künftigen Erträgen fußende Bewertung des Laborgerätegeschäfts eingeflossen. Zudem sei das Laborgerätegeschäft nur einer von mehreren Teilbereichen des CI-Geschäftsbereichs gewesen, um dessen Gesamtwert es im Schiedsverfahren letztlich gegangen sei. Nach der anwendbaren Bewertungsmethodik habe die Bewertung des CI-Geschäftsbereichs einschließlich des Teilbereichs Laborgeräte auf Prognosen künftiger Erträge aus Stichtagssicht beruht. Eine sachgerechte Ableitung des Unternehmenswertes habe daher vorausgesetzt, dass die Prognosen in Anbetracht der insoweit stets bestehenden Unsicherheiten aus Sicht des Stichtags mit Hilfe von Plausibilitätsüberlegungen kritisch hinterfragt werden. Eine Analyse auch der Vergangenheit stelle dabei nur einen Aspekt der Plausibilitätsbeurteilung dar. Für die Sachverständige F und das Schiedsgericht habe kein Anlass bestanden, die vom Antragsteller nunmehr in den Fokus genommene konkrete Umsatzentwicklung der Produktgruppe Mini-Labs in der Zeit unmittelbar vor dem Stichtag bei der Bewertung des Laborgeschäfts noch mehr als ohnehin bereits erfolgt zu berücksichtigen. Die von dem Antragsteller bemühten Mini-Lab-Umsatz-, Verkaufs- und Auftragseingangszahlen im Sommer und Herbst 2004 seien vielmehr neben sämtlichen anderen Entwicklungen aus der Zeit vor dem Stichtag nur einer der zahlreichen Faktoren gewesen, die bei der Plausibilisierung der von der Sachverständigen aufgestellten, aus Stichtagssicht in die Zukunft gerichteten Prognosen über die Unternehmens- und Ertragsentwicklung herangezogen werden konnten.

Dass das Schiedsgericht den Parteivortrag umfassend erfasst habe, ergebe sich auch unabhängig von einer textlichen Behandlung im Schiedsspruch aus der Vorgehensweise des Schiedsgerichts. Danach habe sich die Gutachtenphase zur Ermittlung des Liquidationswertes des CI-Geschäftsbereichs über mehrere Jahre erstreckt und mehrere schriftliche Stellungnahmen der Parteien – sowohl zum Gutachtenentwurf als auch zum finalen Gutachten – nebst Parteigutachten sowie zwei mehrtägige mündliche Verhandlungen in den Jahren 2016 und 2017 beinhaltet. Nach Vorlage des Gutachtenentwurfs bzw. finalen Gutachtens durch die Sachverständige F und in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung 2016 habe das Schiedsgericht in Abstimmung mit den Parteien eine Liste mit Fragen an die Gutachterin gestellt, in die auch die Fragen des Antragstellers und dessen Kritik am Gutachtenentwurf aufgenommen worden seien. Zu diesen Fragen sei sodann in der mündlichen Verhandlung 2016 unter Befragung der Vertreter der Sachverständigen F durch das Schiedsgericht, die Parteien und deren Parteisachverständige umfassend verhandelt worden. Darüber hinaus habe die Sachverständige F mit dem finalen Gutachten einen schriftlichen Antwortenkatalog vorgelegt, der die Fragen des Schiedsgerichts und der Parteien beantwortet habe.

Das Schiedsgericht habe dem Antragsteller sowohl in Bezug auf den angeblichen Einbruch der operativen Geschäftszahlen der Mini-Labs im Zeitraum von Juni bis Oktober 2004 als auch hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Widerspruchs des Gutachtens der Sachverständigen F zu der im Gutachten des Sachverständigen E enthaltenen Feststellung, dass die operativen Geschäftszahlen des Investor Concepts zum Stichtag überholt gewesen seien, rechtliches Gehör gewährt. Das Schiedsgericht habe das Vorbringen des Antragstellers im Rahmen seiner Entscheidungsfindung erfasst und im Schiedsspruch sogar textlich abgearbeitet. Indem das Schiedsgericht den wesentlichen Antragstellervortrag im Schiedsspruch vollständig dargestellt und systematisch zusammengefasst habe, liege bereits für sich betrachtet eine geistige Verarbeitung des Vortrags vor. Darüber hinaus sei das Erfassen bzw. die geistige Verarbeitung des Vortrags des Antragstellers durch die abweichende Meinung des Mitschiedsrichters B, die mündlichen Verhandlungen 2016 und 2017 einschließlich deren Vorbereitung und der erstellten Fragenliste sowie die vom Antragsteller gegen die Sachverständige F und das gesamte Schiedsgericht angestrengten Ablehnungsverfahren belegt.

Zu der von dem Antragsteller erhobenen Rüge, dass das von der Sachverständigen F verwendete Zahlenmaterial „überholt“ gewesen sei, sei vorab klarzustellen, dass Grundlage der von der Sachverständigen F in ihrem Gutachten verwendeten Stichtagszahlen das Z Closing Balance Sheet zum 31.10.2004 gewesen sei. In dieser Stichtagsbilanz seien die Geschäftszahlen des Laborgerätegeschäfts, einschließlich der Produktgruppe Mini-Labs, vollständig bis einschließlich zum 31.10.2004 berücksichtigt und dargestellt. Die Sachverständige habe damit das aktuellste Zahlenmaterial verwendet, das im Übrigen die angebliche Umsatzeinbruch-Phase im Laborgerätegeschäft im Sommer/Herbst 2004 vollständig umfasst habe. Dementsprechend habe das Schiedsgericht in dem Endschiedsspruch in Rn. 945 auch festgestellt, dass das betreffende Zahlenmaterial aktuell gewesen sei.

Hinsichtlich der Prognosen zur Geschäftsentwicklung nach dem Stichtag habe die Sachverständige F die Prognosen des Sachverständigen E übernommen und leicht nach unten angepasst. Dabei habe die Sachverständige ausdrücklich zur Kenntnis genommen, dass der Sachverständige E in seinen Prognosen den vom Antragsteller als übergangen gerügten Liquiditätsplan vom 25./28.10.2004 bereits integriert gehabt habe. Soweit aufgrund der fundamental unterschiedlichen Konzepte der Sachverständigen eine Vergleichbarkeit der Prognosen bestehe, seien die Prognosen der Sachverständigen F – wie sich aus dem Antwortenkatalog vom 06.07.2016, S. 48 (Anlage AS 44) ergebe – am konservativsten gewesen. Die Sachverständige habe sich zur Plausibilisierung der Ertragsprognosen aus der Vielzahl von vorhandenen Faktoren u.a. auf die (aussichtsreichen) Markttrends der X-Laborgeräte, allgemeine Produkttrends und technische Entwicklungen im Consumer Imagines-Markt gestützt. Das Schiedsgericht habe in den Rn. 972, 983 f. des Schiedsspruchs die von der Sachverständigen herangezogenen Faktoren berücksichtigt und für plausibel erachtet. Dabei habe das Schiedsgericht in Rn. 983 des Schiedsspruchs die Vorgehensweise der Sachverständigen ausdrücklich als richtig bestätigt, indem es ausgeführt habe, dass sich die Bewertung der Sachverständigen richtigerweise auf den Zukunftserfolgswert des Laborgerätegeschäfts und nicht lediglich auf Geschäftsergebnisse aus der Vergangenheit gerichtet habe.

Im Einzelnen habe das Schiedsgericht den Vortrag des Antragstellers zu den Stichtagsverhältnissen des Laborgerätegeschäfts einschließlich der Produktgruppe Mini-Labs beispielsweise in Rn. 853 des Schiedsspruchs textlich behandelt und klargestellt, dass der Antragsteller das Laborgerätegeschäft als „Sanierungsfall“ charakterisiert habe. Darüber hinaus habe das Schiedsgericht in Rn. 981 des Schiedsspruchs auch den Vortrag des Antragstellers zu einem massiven Einbruch des Laborgerätegeschäfts im Spätsommer/Herbst 2004 behandelt. Die zusammenfassende und nicht nur wörtliche Darstellung des Vorbringens des Antragstellers sei für sich betrachtet bereits das Ergebnis einer geistigen Verarbeitung.

Darüber hinaus behandele das Schiedsgericht den vergangenheitsbezogenen Vortrag des Antragstellers, nach dem das Laborgerätegeschäft ein Sanierungsfall gewesen sei, auch in Rn. 972 des Schiedsspruchs. Dabei erläutere das Schiedsgericht unter Hinweis auf „positive Marktaussichten“, warum es die zukunftsbezogenen optimistischen Prognosen der Sachverständigen F dennoch für plausibel halte. Das Schiedsgericht behandele damit die Zusammenhänge zwischen den zum Stichtag vorliegenden Ist-Verhältnissen und den zukunftsbezogenen Prognosen der Sachverständigen. Soweit der Antragsteller demgegenüber behaupte, das Schiedsgericht habe bei seiner Bezugnahme auf den vom Antragsteller postierten „Sanierungsfall“ nur die Situation bis einschließlich Frühjahr 2004, nicht aber den angeblichen Geschäftseinbruch im Sommer/Herbst 2004 im Blick gehabt, finde sich dafür in dem Schiedsspruch keine Stütze.

Dass von einem Übergehen des Vortrags des Antragsstellers zum Ist-Zustand des Laborgeschäfts zum Stichtag und zu einem „Einbruch“ gerade auch der Produktgruppe Mini-Labs keine Rede sein könne, werde auch durch die Ausführungen des Schiedsgerichts in Rn. 983 des Schiedsspruchs belegt. Das Schiedsgericht erfasse an dieser Stelle erneut den vergangenheitsbezogenen Vortrag des Antragstellers zu den angeblich schlechten Umsatzentwicklungen des Laborgerätegeschäfts zwischen Juni und Oktober 2004 einschließlich der Produktgruppe Mini-Labs und würdige die zukunftsbezogenen Prognosen der Sachverständigen F unter Berücksichtigung der Kritik des Antragstellers. Dabei bringe das Schiedsgericht deutlich zum Ausdruck, dass es den Vortrag des Antragstellers zu den angeblich düsteren Stichtagsverhältnissen des Laborgerätegeschäfts erkannt, die optimistischeren zukunftsbezogenen Prognosen der Sachverständigen aber für plausibel gehalten habe. Das Schiedsgericht stelle dabei im Einzelnen dar, dass es den vom Antragsteller gerügten Ansatz der Planzahlen aus dem Investor Concept vom 21.07.2004 als Grundlage der Prognosen der Geschäftsentwicklung des Laborgerätegeschäfts für die Zeit nach dem Bewertungsstichtag für Zwecke der Ermittlung des Kaufpreises dieses Geschäfts für richtig halte und behandele sogar ausdrücklich die Ansicht des Antragstellers, dass die Geschäftsentwicklung im Laborgerätebereich (einschließlich Mini-Labs) in den Jahren 2002 bis 2004 stark rückläufig gewesen sei. Dabei habe das Schiedsgericht jedoch entschieden, dass die Argumentation des Antragstellers zu sehr „vergangenheitsbezogen“ sei und nicht überzeuge. Das Schiedsgericht erkenne an dieser Stelle des Schiedsspruchs ferner ausdrücklich an, dass die Sachverständige F die Bewertung des Laborgerätegeschäfts „richtigerweise auf den Zukunftserfolgswert des Laborgerätegeschäfts (…) und nicht lediglich auf die Geschäftsergebnisse aus der Vergangenheit“ aufgebaut habe und diese zukünftigen Aussichten für eine Unternehmensbewertung zentral seien. Dabei plausibilisiere das Schiedsgericht die Zukunftserwartungen u.a. auch auf Grundlage vergangenheitsbezogener Umstände. Die von dem Antragsteller hervorgehobenen Umsatz-, Verkaufs- und Auftragseingangszahlen seien dabei nur einer von den vielen Faktoren gewesen, die in die Plausibilisierung eingeflossen seien.

Dass das Schiedsgericht den Vortrag des Antragstellers zum Ist-Zustand des Laborgerätegeschäfts zum Stichtag erfasst habe, ergebe sich im Übrigen auch aus der abweichenden Meinung des Mitschiedsrichters B, der exakt die Kritik aufgegriffen habe, die der Antragsteller im Schiedsverfahren gegen die Bewertung des CI-Geschäftsbereichs einschließlich des Laborgerätegeschäfts vorgetragen habe. Die Abfassung einer von der Mehrheit der Schiedsrichter abweichenden Meinung setze denklogisch voraus, dass das Schiedsgericht das Vorbringen des Antragstellers zum angeblichen Geschäftseinbruch im Bereich Laborgeräte erfasst, diskutiert und mithin geistig verarbeitet habe.

Es könne ferner auch aus der mündlichen Verhandlung des Jahres 2016, in der der Aspekt eines Zusammenbruchs des Laborgerätegeschäfts erörtert und auf ca. 29 Seiten des Protokolls der Verhandlung wiedergegeben sei, sowie aus dem von der Sachverständigen mit ihrem Gutachten vom 06.07.2016 vorgelegten schriftlichen Antwortenkatalog und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung 2017 darauf geschlossen werden, dass das Schiedsgericht den Antragstellervortrag zum Ist-Zustand des Laborgerätegeschäfts zum Stichtag und zum angeblichen Geschäftseinbruch in der Produktgruppe Mini-Labs erfasst und geistig verarbeitet habe.

Im Übrigen habe das Schiedsgericht auch die weiteren von dem Antragsteller als übergangen gerügten Einzelaspekte und Beweismittel erfasst, die der Antragsteller als Beleg für seine Tatsachenbehauptungen zu den Stichtagsverhältnissen des Laborgerätegeschäfts in das Schiedsverfahren eingeführt habe. Insoweit sei das Schiedsgericht von vornherein nicht verpflichtet gewesen die Einzelaspekte im Schiedsspruch textlich zu behandeln, da es sich lediglich um Argumente für übergeordnete Thesen oder einzelne Beweismittel handele, die nicht selbst Bestandteil des wesentlichen Parteivorbringens seien. Es habe sich jeweils nicht um einen wesentlichen Kern des Parteivorbringens oder vom Schiedsgericht im Schiedsspruch textlich zu behandelnde zentrale Fragen des Verfahrens gehandelt.

Ungeachtet dessen habe das Schiedsgericht die Umsatzanalyse vom 15.10.2004, die von dem Antragsteller nur als Anhang zu einer der insgesamt 16 der von ihm vorgelegten Zeugenaussagen zur Akte gereicht worden sei, berücksichtigt, indem es sich mit dem Vortrag des Antragstellers zu einer rückläufigen Umsatzentwicklung im Bereich Laborgeräte im Sommer/Herbst 2004 befasst habe. Ferner seien auch die Aussagen des Zeugen I, das Protokoll des „Escalation Meeting“ vom 10.09.2004, die E-Mail des Zeugen J vom 28.10.2004 zur Liquiditätsplanung vom 25./28.10.2004 sowie die Zeugenaussage des D und die Aussagen anderer Zeugen von dem Schiedsgericht im Schiedsspruch umfassend behandelt worden.

Der Vortrag des Antragstellers zum angeblichen Geschäftseinbruch der Produktgruppe Mini-Labs sei ohnehin kein Kernvortrag des Antragstellers gewesen und damit für die Gehörsgewährung irrelevant. Der Vertrag betreffe nur die Bewertung des Geschäftsbereichs Laborgeräte und davon nur die Produktgruppe Mini-Labs und die den Zeitraum Juni bis Oktober 2004 betreffenden Zahlen. Darüber hinaus sei für diese Produktgruppe auch nur die Plausibilisierung der Zukunftserwartungen anhand gewisser vergangenheitsbezogener Verhältnisse betroffen, die ihrerseits nur einen Aspekt im Rahmen der Plausibilisierung bildeten. Der Antragsteller habe im Übrigen anderen Themen im Schiedsverfahren deutlich mehr Bedeutung beigemessen als dem Thema des angeblich rückläufigen Geschäfts im Laborgerätegeschäft bzw. der Produktgruppe Mini-Labs von Juni bis Oktober 2004.

Soweit sich der Antragsteller darauf berufe, dass das Gutachten der Sachverständigen F in einem unüberbrückbaren Widerspruch zum Gutachten des Sachverständigen E stehe, weil der Sachverständige E die von der Sachverständigen F zugrunde gelegten „operativen Geschäftszahlen“ verworfen und stattdessen auf Erkenntnisse aus der Liquidationsplanung vom 25./28.10.2004 zurückgegriffen habe, bestehe der von dem Antragsteller gerügte Widerspruch tatsächlich nicht. Das Entstehen von Widersprüchen zwischen den Gutachten der Sachverständigen sei bereits im Ansatz ausgeschlossen, weil Inhalt und Zielrichtungen der beiden Gutachten grundverschieden und von vornherein nicht miteinander vergleichbar seien. Insbesondere habe der Sachverständige E – anders als die Sachverständige F – keine Ermittlung des Werts des CI-Geschäftsbereichs zum Stichtag vorgenommen und auch keine Überlegungen dazu angestellt, ob einzelne Teile dieses Geschäftsbereichs (z.B. das Laborgerätegeschäft) verkäuflich wären, und falls ja, zu welchem Preis. Vielmehr habe sich die Aufgabe des Sachverständigen E allein auf die Prüfung der Liquidität des CI-Geschäftsbereichs beschränkt, um festzustellen, ob der gesamte Geschäftsbereich eine positive Fortführungsprognose hatte. Das Schiedsgericht habe im Endschiedsspruch keine „unüberbrückbaren“ Widersprüche zwischen den beiden Gutachten in Bezug auf die historischen Geschäftszahlen des Laborgerätegeschäfts zum Stichtag verkannt und auch nicht entschieden, dass allein die vom Sachverständigen E verwendeten „operativen Geschäftszahlen“ des Laborgerätegeschäfts, insbesondere die vom Antragsteller betonten „Umsatz-, Verkaufs- und Auftragseingangszahlen“, zutreffend seien. Das Schiedsgericht habe vielmehr lediglich festgestellt, dass der Sachverständige E aus einer Vielzahl von zum Bewertungsstichtag verfügbaren Dokumenten diejenigen ausgewählt und berücksichtigt habe, die er für seinen Gutachtenauftrag für relevant hielt (Schiedsspruch, Rn. 625).

Sachverständige F habe für den Ist-Zustand zum Stichtag, d.h. die historische Datengrundlage, auf das Z Closing Balance Sheet zum 31.10.2004 abgestellt und sich damit auf Zahlen gestützt, die zum Bewertungsstichtag aktueller gewesen seien als die Zahlen, die der Sachverständige E benutzt habe. Hinsichtlich der Prognosen zur Geschäftsentwicklung nach dem Stichtag habe die Sachverständige F die Prognosen des Sachverständigen E übernommen und dabei ausdrücklich zur Kenntnis genommen, dass der Sachverständige E in seinen Prognosen den vom Antragsteller als übergangen gerügten Liquiditätsplan vom 25./28.10.2004 bereits integriert hatte. Die Sachverständige F habe die Prognosen des Sachverständigen E sogar noch etwas reduziert. Es könne damit keine Rede davon sein, dass der Schiedsspruch wegen einer angeblichen Bestätigung beider angeblich widersprüchlichen Gutachten widersinnig sei. Die von der Sachverständigen F ermittelten Zukunftsprognosen für das Laborgerätegeschäft seien weitgehend mit denen des Sachverständigen E identisch und sogar konservativer.

Lediglich für die isolierte Aufgabe der Ermittlung des Kaufpreises für den Geschäftsbereich Laborgeräte sei die Sachverständige F auf die in der Deal Analysis niedergelegten Erwartungen für die Geschäftsjahre 2004 bis 2007 ausgewichen, da sie darin die notwendige Detailtiefe für diese Aufgabe identifiziert habe, wohingegen der Sachverständigen die Geschäftszahlen des Sachverständigen E – mit denen sie sich auseinandergesetzt habe – nicht detailliert genug gewesen seien und keinen ausreichend langen Zeitraum abgedeckt hätten. Das Schiedsgericht habe sich in dem Schiedsspruch mit der Ermittlung des Kaufpreises auseinandergesetzt und der Sachverständigen F zu diesem Thema auch detaillierte Fragen zum Gutachtenentwurf gestellt, die die Sachverständige im Zuge der Finalisierung des Gutachtens beantwortet habe.

Im Übrigen ergäbe sich selbst dann kein im Aufhebungsverfahren berücksichtigungsfähiger Gehörsverstoß, wenn man unterstelle, dass es in dem Schiedsspruch tatsächlich einen Widerspruch in Bezug auf einzelne von der Sachverständigen F zugrunde gelegte historische „Umsatz-, Verkaufs- und Auftragseingangszahlen“ gäbe. Vielmehr läge gegebenenfalls lediglich ein inhaltlicher Fehler des Schiedsspruchs vor, der im Aufhebungsverfahren mit der Gehörsrüge nicht angegriffen werden könne.

Das Schiedsgericht habe das Vorbringen des Antragstellers zu angeblichen Widersprüchen zwischen dem Gutachten der Sachverständigen auch erfasst und geistig verarbeitet. Insbesondere habe sich das Schiedsgericht in den Rn. 983 f. des Schiedsspruchs mit der richtigen Erfassung des Ist-Zustands des Laborgerätegeschäfts zum Stichtag durch die Sachverständige F und auch mit der Kritik des Antragstellers befasst, dass die Sachverständige bei ihren Prognosen die „Schwierigkeiten im Laborgerätegeschäft“ übersehen habe. Damit habe das Schiedsgericht textlich den Kern des Vorwurfs des Antragstellers zu angeblichen Widersprüchen behandelt. Weitere Ausführungen des Schiedsspruchs zu angeblichen Widersprüchen der Gutachten fänden sich überdies in den Rn. 882, 929 und 1033 des Schiedsspruchs.

Im Übrigen belege die abweichende Meinung des Mitschiedsrichters B das „Erfassen“ des Vortrags des Antragstellers zu angeblichen Widersprüchen zwischen den beiden Gutachten. Insbesondere rüge der Schiedsrichter in seiner Dissenting Opinion, dass die Sachverständige F Erkenntnisse des E-Gutachtens außer Acht gelassen habe (Dissenting Opinion, S. 15 f., 24). Nach der Auffassung der Mehrheit der Schiedsrichter hätten die beiden Gutachten allerdings zueinander nicht in Widerspruch gestanden, so dass das Schiedsgericht angebliche Widersprüche nicht ausdrücklich im Schiedsspruch habe „auflösen“ müssen.

Das Schiedsgericht habe überdies angebliche Widersprüche zwischen den beiden Gutachten auch in der mündlichen Verhandlung 2016 erörtert und die Vertreter der Sachverständigen F wiederholt dazu befragt, wie sich zahlreiche ihrer eigenen Annahmen zu den Zahlen im Gutachten des Sachverständigen E verhalten. Das Schiedsgericht habe zu dem Verhältnis der beiden Gutachten auch detaillierte Fragen gestellt, die durch die Sachverständige F in ihrem Antwortenkatalog vom 06.07.2016 ausführlich schriftlich beantwortet worden seien. Ferner habe sich das Schiedsgericht auch im Rahmen des vom Antragsteller im Jahr 2016 eingeleiteten Ablehnungsverfahrens mit dem Vortrag des Antragstellers auseinandergesetzt, dass es Widersprüche zwischen den Gutachten der Sachverständigen ignoriere.

Ein unterstellter Gehörsverstoß betreffend den Vortrag des Antragstellers zu angeblichen Widersprüchen zwischen den Gutachten der Sachverständigen in Bezug auf die Bewertung des Laborgerätegeschäfts wäre gegebenenfalls auch nicht entscheidungserheblich. Denn der Antragsteller habe im Schiedsverfahren selbst behauptet, dass der von der Sachverständigen F ermittelte Wert für das Laborgerätegeschäft auf 62 Mio. Euro sinken würde, wenn die nach Ansicht des Antragstellers „richtigen“ Prognosezahlen des Sachverständigen E zugrunde gelegt würden (Anlage AS 45, Rn. 434). Ziehe man von diesem Wert die von der Sachverständigen F in den Tabellen 9 und 11 ihres Gutachtens gemachten Abschläge und Risikopuffer von rund 28,4 Mio. Euro ab, komme man zu einem angenommenen Kaufpreis für das Laborgerätegeschäft von 33,6 Mio. Euro. Damit sei der nach den alternativen Zahlen des Antragstellers ermittelte Kaufpreis für das Laborgerätegeschäft zwar 18,7 Mio. Euro niedriger als der von der Sachverständigen F ermittelte Kaufpreis von 52,3 Mio. Euro. Die Differenz sei aber für das Gutachtenergebnis der Sachverständigen F unerheblich, da bei Abzug eines Betrages von 18,7 Mio. Euro anstelle des von der Sachverständigen ermittelten Werts des CI-Geschäftsbereichs von 32,6 Mio. Euro noch ein Wert von 13,9 Mio. Euro verbliebe, der immer noch deutlich höher sei, als der zur Abweisung des Differenzhaftungsanspruchs notwendige Unternehmenswert von 100,00 Euro.

Die Antragsgegnerinnen haben vor der mündlichen Verhandlung zuletzt mit Schriftsatz vom 11.11.2019, auf den anstelle einer Darstellung der Einzelheiten Bezug genommen wird, ergänzend vorgetragen und insbesondere zur Bewertung des Laborgerätegeschäfts Stellung genommen. Die Antragsgegnerinnen berufen sich dabei u.a. darauf, dass das Schiedsgericht bei der Bewertung des Laborgerätegeschäftsbereichs in den Rn. 502 ff. des Schiedsspruchs den Bewertungsstandard IDW S. 1 (in der Fassung von 2005) für maßgeblich erklärt habe, nach dem vergangenheits- und stichtagsbezogene Informationen für die Ertragswertermittlung nur insoweit von Bedeutung seien, als sie als Grundlage für die Schätzung künftiger Entwicklungen oder für die Vornahme von Plausibilitätsbeurteilungen dienen können. Das Schiedsgericht habe dementsprechend ausgeführt, dass die Bereinigung der Erfolgsrechnung aus der Vergangenheit den „Ausgangspunkt“ für die Prognose der künftigen finanziellen Überschüsse bilde, um die in der Vergangenheit wirksamen Erfolgsfaktoren des Unternehmens zu identifizieren und leistungs- und finanzwirtschaftliche Tendenzen aufzuzeigen (Schiedsspruch, Rn. 505). Die Behauptung des Antragstellers, dass die Sachverständige F ihren Planungen Ist-Zahlen per Mai 2004 und positive Prognosen für das Restjahr 2004 zugrunde gelegt und das Ausblenden der negativen Dynamik vor und am Stichtag unmittelbare Auswirkungen auf die von der Sachverständigen bei der Wertermittlung angewandte Ertragswertmethode gehabt habe, sei nachweislich falsch. Die Sachverständige habe den Ertragswert vielmehr nach der maßgeblichen Tabelle 7 ihres Gutachtens (Anlage As 43, S. 58) nur aus den prognostizierten Erträgen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 sowie der ewigen Rente für die Zeit nach 2007 ermittelt. Die Sachverständige habe zudem für die Schätzung des Verkaufspreises des Laborgerätegeschäfts zwar die Zahlen aus dem Investor Concept und der Deal Analysis herangezogen, aber auch zahlreiche Abschläge vorgenommen und dazu auf Nachfrage des Schiedsgerichts ausgeführt, dass sie diese Abschläge gemacht habe, um verschiedene Umstände, wie z.B. die umstrittene Datenhistorie, den zeitlichen Verkaufsdruck, die Stärke der Verhandlungspartner sowie die drohende Liquidation abzubilden und ein besonders konservatives Bewertungsergebnis herbeizuführen (Antwortenkatalog AS 44, S. 81). Die Sachverständige habe ferner in ihrem Gutachten (Anlage AS 43) festgestellt, dass die Verwendung der Zahlen aus der Deal Analysis gegenüber einer Übernahme der verfügbaren Zahlen des Sachverständigen E für die Jahre 2005, 2006 und 2007 jeweils zu einem niedrigeren geplanten Ergebnis (EBIT) geführt habe. Es hätte sich daher bei einem Abstellen auf die von der Sachverständigen aus dem Gutachten des Sachverständigen E errechneten EBIT-Zahlen ein höherer Kaufpreis für das Laborgerätegeschäft ergeben. Die von dem Antragsteller gerügte Verwendung angeblich „veralteter“ Zahlen aus der Deal Analysis sei mithin für das Schiedsverfahren nicht entscheidungserheblich gewesen.

Die Antragsgegnerinnen sind der Ansicht, das Schiedsgericht habe dem Antragsteller in Bezug auf dessen Vortrag zu der Frage der Finanzierbarkeit des CI-Geschäftsbereichs im Liquidationsszenario rechtliches Gehör gewährt und dabei insbesondere auch das Vorbringen des Antragstellers zur angeblich mangelnden Verfügbarkeit des Mezzanine-Darlehens bzw. I/C-Darlehens einerseits sowie der Q-Factoring-Kreditlinie andererseits berücksichtigt.

Hinsichtlich der Finanzierung der Liquidation mittels des I/C-Darlehens habe die Sachverständige F zugrunde gelegt, dass auf der Ebene der Muttergesellschaft der X1 Holding GmbH das Mezzanine-Darlehen zur Verfügung gestanden hätte und von dieser Gesellschaft als I/C-Darlehen an die X1 GmbH weitergereicht worden wäre. In Bezug auf die Rüge des Antragstellers, dass das Schiedsgericht seinen Vortrag zur fehlenden finanziellen Fähigkeit der X1 Holding GmbH, das Mezzanine-Darlehen in Form des I/C-Darlehens weiterzureichen, übergangen habe, liege bereits deshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil der Antragsteller seine These in dieser Form im Aufhebungsverfahren zum ersten Mal vortrage. Im Schiedsverfahren habe der Antragsteller primär zum angeblich fehlenden Willen der Investoren zur Gewährung des Mezzanine-Darlehens sowie zum angeblich fehlenden Willen der Gesellschafter der X1 Holding GmbH, das Mezzanine-Darlehen in Gestalt des I/C-Darlehens an die X1 GmbH weiterzureichen, vorgetragen. Im Schiedsspruch sei das Schiedsgericht davon ausgegangen, dass die X1 Holding GmbH das Mezzanine-Darlehen auch im Liquidationsszenario erhalten hätte und damit in der Lage gewesen wäre, ein Darlehen in gleicher Höhe an die X1 GmbH weiterzureichen. Eine weitere Diskussion der Leistungsfähigkeit der X1 Holding GmbH sei für das Schiedsgericht schon mangels entgegenstehenden Vortrags des Antragstellers nicht geboten gewesen.

Das Schiedsgericht habe den Antragsteller auch mit dessen an dem F-Gutachten geübter Kritik gehört, wonach die X1 Holding GmbH nicht willens gewesen wäre, das Mezzanine-Darlehen im Falle einer Liquidation des CI-Geschäftsbereichs in Form des I/C-Darlehens an die X1 GmbH weiterzureichen. Die diesbezügliche Würdigung des Schiedsgerichts ergebe sich aus den Ausführungen in Rn. 1010 des Schiedsspruchs, mit denen das Schiedsgericht die Motivation der X1 Holding GmbH, das Darlehen weiterzureichen, erläutert und der Sache nach mit dem Interesse der X1 Holding GmbH begründet habe, durch Weiterreichung des Mezzanine-Darlehens einen möglichst hohen Liquidationserlös zu erzielen. Darüber hinaus sei das Schiedsgericht in Rn. 1013 des Schiedsspruchs auch ausdrücklich auf den Vortrag des Antragstellers zum angeblich entgegenstehenden Willen der X1 Holding GmbH eingegangen. Im Übrigen habe das Schiedsgericht eine tatsächliche Willensbildung zur Finanzierung eines hypothetischen Liquidationsszenarios deshalb nicht erörtert, weil es eine solche tatsächliche Willensbildung für das hypothetische Liquidationsszenario nicht gegeben habe, da alle Beteiligten am Stichtag von einer Fortführung des CI-Geschäftsbereichs ausgegangen seien.

Den Vortrag des Antragstellers zu angeblichen rechtlichen Risiken, die einer Weiterreichung des Mezzanine-Darlehens an die X1 GmbH entgegengestanden hätten, gebe das Schiedsgericht im Schiedsspruch in Rn. 868 wieder und würdige das Vorbringen dann in Rn. 1015 des Schiedsspruchs sowohl in Bezug auf Risiken auf der Kreditgeber- als auch auf der Kreditnehmerseite.

Soweit der Antragsteller weitere Einzelaspekte zu Fragen der Finanzierbarkeit des Liquidationsszenarios hervorhebe, liege eine Gehörsverletzung schon deshalb nicht vor, weil es sich um Einzelaspekte und nicht um zentrale Fragen des Verfahrens gehandelt habe, die das Schiedsgericht textlich hätte behandeln müssen.

Hinsichtlich des Wortlauts des I/C-Darlehensvertrages bestünden nach den Ausführungen in den Rn. 781, 1006 und 1011 des Schiedsspruchs keine Zweifel daran, dass das Schiedsgericht den Wortlaut erfasst und den diesbezüglichen Antragstellervortrag gewürdigt habe.

Entsprechendes gelte für die Rüge des Antragstellers, dass das Schiedsgericht die Liquiditätsannahmen des Sachverständigen E, nach denen die X1 GmbH bei einer Stand-Alone-Betrachtung nicht über eine ausreichende Liquidität verfügt hätte, nicht berücksichtigt habe. Denn das Schiedsgericht habe sich damit in den Rn. 597 und 694 des Schiedsspruchs befasst. Weitergehende Ausführungen des Schiedsgerichts seien im Rahmen der Liquidationsbewertung des CI-Geschäftsbereichs durch die Sachverständige F nicht erforderlich gewesen, da die Sachverständige eine hypothetische Liquidationsplanung konzipiert habe, bei der die Geschäfts- und Liquiditätsentwicklung selbstverständlich anders sei als in einem Fortführungsszenario.

Das Schiedsgericht habe ferner auch die Aussagen der Zeugen D und J zur Frage eines Willens der X1 Holding GmbH, eine Liquidation zu finanzieren, in dem Schiedsspruch nicht übergangen. Der Umstand, dass das Schiedsgericht die Zeugenaussagen im Schiedsspruch in anderen Zusammenhängen behandele und würdige, belege, dass es sie auch im Rahmen von Finanzierungsfragen nicht übergangen habe. Die textliche Abarbeitung der Zeugenaussagen ergebe sich überdies aus Rn. 1013 des Schiedsspruchs. Insoweit sei es auch unerheblich, dass das Schiedsgericht an dieser Stelle nicht ausdrücklich auch die Aussage des Zeugen J erwähnt habe.

Die Antragsgegnerinnen berufen sich ferner darauf, dass ein Gehörsverstoß in Bezug auf den Antragstellervortrag zur mangelnden Verfügbarkeit des Mezzanine-Darlehens bzw. I/C-Darlehens und der Q-Factoring-Facility gegebenenfalls nicht entscheidungserheblich wäre, weil die Finanzierung des Liquidationsszenarios nach dem im Schiedsverfahren unbestritten gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerinnen in diesem Fall durch eine Alternativfinanzierung der X2 AG gewährleistet gewesen wäre. Es wäre danach in einem Liquidationsszenario nicht zu den vom Antragsteller behaupteten Liquiditätslücken gekommen.

Die Antragsgegnerinnen machen geltend, dass das Vorbringen des Antragstellers zu einer von dem Schiedsgericht angeblich abgebrochenen Beweisaufnahme zum Liquidationswert des CI-Geschäftsbereichs keinen Gehörsverstoß begründe. Das Schiedsgericht habe die Beweisaufnahme nicht abgebrochen, sondern sie geschlossen, nachdem es unter Heranziehung der Parteigutachten und des Gutachtens der Sachverständigen F sowie Würdigung zweier mehrtägiger mündlicher Verhandlungen zu der Überzeugung gelangt sei, dass der CI-Geschäftsbereich mit 32,6 Mio. Euro zu bewerten sei. Das Schiedsgericht habe die Tatsachenbehauptungen des Antragstellers und dessen Kritik am Gutachten der Sachverständigen F in dem Schiedsspruch geistig verarbeitet und textlich abgearbeitet. Auch habe dem Schiedsgericht nicht die Sachkunde gefehlt, um die Auswirkungen der Beweisaufnahme 2017 auf das Gutachten der Sachverständigen F beurteilen zu können. Die in der mündlichen Verhandlung befragten Zeugen seien reine Tatsachenzeugen gewesen. Zur Würdigung ihrer Aussagen habe es keines Sachverständigen bedurft. Zudem steht die Feststellung der Anknüpfungstatsachen allein dem Schiedsgericht zu.

Die Antragsgegnerinnen berufen sich darauf, dass in Bezug auf den vom Antragsteller gerügten Verstoß gegen den materiellen ordre public kein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO vorliege.

§ 9 Abs. 1 GmbHG und der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Grundsatz der realen Kapitalaufbringung seien schon nicht Bestandteil des deutschen ordre public, da die Vorschrift nicht die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens regele und auch nicht Bestandteil fundamentaler deutscher Gerechtigkeitsvorstellungen sei. Nach der Rechtsprechung sei nicht einmal das strengere Kapitalschutzregime der Aktiengesellschaft Bestandteil des deutschen ordre public, so dass für das großzügigere Kapitalschutzrecht der GmbH nichts Anderes gelten könne. Der Gesetzgeber habe den vom Antragsteller bemühten Grundsatz der effektiven Kapitalaufbringung im Übrigen im Zusammenhang mit der Einführung der Unternehmergesellschaft nach den Gesetzgebungsmaterialien selbst aufgegeben. Auch lägen in mehrfacher Hinsicht gesetzliche Einschränkungen und Ausnahmen vom Grundsatz der effektiven Kapitalaufbringung vor. § 9 GmbHG regele ferner nur eng begrenzte Ausnahmefälle und habe weder einen systemübergreifenden Regelungsauftrag noch den Charakter einer Grundsatznorm des deutschen Wirtschaftsrechts.

Ein Verstoß gegen den materiellen ordre public komme auch deshalb nicht in Betracht, weil sich die Angriffe des Antragstellers gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des Schiedsgerichts richteten und insbesondere Fragen der schiedsrichterlichen Beweiswürdigung beträfen. Einer Überprüfung des Schiedsspruchs stehe insoweit das Verbot einer révision au fond entgegen. Es liege auch kein Fall der Rechtsbeugung oder Willkür und kein Verstoß gegen Denkgesetze oder eine offensichtlich widersinnige Beweiswürdigung vor. Insbesondere gebe es keine Denkgesetze oder Erfahrungssätze, die einem Unternehmen einen bestimmten Unternehmenswert zuwiesen.

Soweit sich der Antragsteller auf eine einzelne Aussage eines Vertreters der Sachverständigen F berufe, nach der die Sachverständige § 9 Abs. 1 GmbHG keine Bedeutung zugemessen habe, könne daraus schon deshalb kein ordre public-Verstoß hergeleitet werden, weil es für die Feststellung eines solchen Verstoßes allein auf die Entscheidung des Schiedsgerichts ankomme. Es sei auch nicht Aufgabe eines Bewertungssachverständigen, sondern des Schiedsgerichts, Rechtsfragen zu beantworten. Das Schiedsgericht sei dieser Aufgabe gerecht geworden, indem es der Sachverständigen F in der Form des Rechtsmemorandums und der Beantwortung rechtlicher Fragen der Sachverständigen Vorgaben gemacht habe und der Sachverständigen weitere Sachverständige für deutsches Bewertungsrecht und Arbeitsrecht zur Seite gestellt habe.

Soweit der Antragsteller die Ansicht vertrete, dass die ratio legis des § 9 Abs. 1 GmbH die Einlage von Unternehmen ohne positive Fortführungsprognose verbiete oder sich aus einer angeblich negativen Fortführungsprognose ohne Weiteres eine Differenzhaftung wegen eines negativen Unternehmenswertes ergebe, sei dies unzutreffend. Die Ausführungen des Antragstellers zu einer angeblichen Entsorgung eines defizitären Unternehmens zu Lasten der Allgemeinheit seien unsubstantiiert und unzutreffend. Ferner zielten die Angriffe des Antragstellers gegen einzelne Gesichtspunkte der Liquidationsplanung der Sachverständigen F auf eine unzulässige révision au fond ab. Der Einwand des Antragstellers, dass Einzelaspekte der Liquidationsplanung der Sachverständigen „spekulativ“ oder „unplausibel“ seien, gehe fehl, da es zur ordnungsgemäßen Unternehmensbewertung erforderlich gewesen sei, Prognosen über nach dem Stichtag eintretende Ereignisse vorzunehmen, und die Sachverständige ihre Planungsannahmen in ihrem Gutachten eingehend begründet habe. Das Schiedsgericht habe entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers auch beachtet, dass die der Unternehmensbewertung zugrunde gelegten Tatsachen zutreffend und richtig und die darauf aufbauenden Prognosen realistisch und widerspruchsfrei sein müssten.

Es ergebe sich schließlich auch bei einer Gesamtwürdigung des Schiedsspruchs kein Verstoß gegen den ordre public. Da die einzelnen Angriffe des Antragstellers gegen das Gutachten der Sachverständigen F ins Leere gingen, führe auch eine vermeintliche „Gesamtschau“ nicht zu relevanten Bedenken gegen den Schiedsspruch. Der Vortrag des Antragstellers zu einer angeblichen Entscheidungserheblichkeit der von ihm behaupteten Verfahrensfehler beruhe auf reiner Spekulation und unterstelle in unzulässiger Weise, dass das Schiedsgericht seinen Annahmen gefolgt wäre.

Die Antragsgegnerinnen haben nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 06.12.2019 weiter zur Frage einer Gehörsverletzung wegen des Vorbringens des Antragstellers zu einem Umsatzrückgang im Laborgerätegeschäft vorgetragen. Der Antragsteller hat darauf mit Schriftsatz vom 03.01.2020 erwidert.

Gründe:

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist für die Entscheidung über den Aufhebungsantrag des Antragstellers gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, da der Schiedsspruch gemäß der Schiedsklausel in dem zwischen der X2 AG und der X1 GmbH am 01.11.2004 geschlossenen Einbringungsvertrag (vgl. Schiedsspruch, Rn. 18) in Frankfurt am Main als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ergangen ist.

1. Zulässigkeit des Aufhebungsantrags

Der Aufhebungsantrag ist zulässig.

Der Aufhebungsantrag richtet sich gegen einen von allen Schiedsrichtern unterschriebenen, formwirksamen inländischen Schiedsspruch im Sinne des § 1054 ZPO.

Der Antrag ist von dem Antragsteller nach der am 07.06.2018 erfolgten Zustellung des Schiedsspruchs mit der bei dem Oberlandesgericht am 05.10.2018 eingegangenen Antragsschrift fristgerecht innerhalb der nach § 1059 Abs. 3 S. 3 ZPO verlängerten Frist für die Antragstellung bei dem Oberlandesgericht eingereicht worden.

Die in § 1059 Abs. 3 S. 1 ZPO vorgesehene Frist für die Einreichung des Aufhebungsantrags, die gemäß § 1059 Abs. 3 S. 2 ZPO mit dem Tag des Empfangs des Schiedsspruchs beginnt, verlängerte sich für den Antragsteller gemäß § 1059 Abs. 3 S. 3 ZPO wegen der von beiden Parteien gestellten Anträge auf Berichtigung bzw. Auslegung des Schiedsspruchs vom 31.05.2018 noch über die von dem Antragsteller durch seinen Antrag gewahrte 4-Monatsfrist hinaus. § 1059 Abs. 3 S. 3 ZPO sieht seinem Wortlaut nach für den Fall, dass ein Antrag nach § 1058 ZPO gestellt worden ist, eine Verlängerung der Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag vor und wirkt damit bei abgelaufener Regelfrist eigenständig als Verlängerungstatbestand, der in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach § 1058 ZPO auch zu einer Fristverlängerung führen kann, die vier Monate überschreitet (vgl. Münch, MüKo ZPO, 5. Aufl., § 1059 Rn. 56 m.w.N.).

Die Fristverlängerung gemäß § 1059 Abs. 3 S. 3 ZPO ist entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerinnen nicht davon abhängig, ob ein innerer Zusammenhang zwischen dem Antrag gemäß § 1058 ZPO und dem Aufhebungsantrag besteht. Der Wortlaut des § 1059 Abs. 3 S. 3 ZPO bietet keine Grundlage dafür, die durch die Vorschrift geregelte Fristverlängerung über die vorausgesetzte Antragstellung nach § 1058 ZPO hinausgehend von bestimmten inhaltlichen Anforderungen an den Antrag gemäß § 1058 ZPO abhängig zu machen. Darüber hinaus kann nach der Gesetzessystematik kein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem Antrag gemäß § 1058 ZPO und dem Aufhebungsantrag verlangt werden, weil § 1059 Abs. 3 S. 3 ZPO allgemein auf eine Antragstellung gemäß § 1058 ZPO Bezug nimmt und damit auch bloße Berichtigungsanträge gemäß § 1058 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfasst, denen für den Inhalt des Schiedsspruchs in der Regel keine Bedeutung zukommt. Eine Beschränkung des Fristverlängerungstatbestandes des § 1059 Abs. 3 S. 3 ZPO durch inhaltliche Anforderungen, die dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen sind, würde im Übrigen dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsmittelklarheit widersprechen, nach dem die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsbehelfs in der Rechtsordnung so geregelt werden müssen, dass die rechtliche Ausgestaltung des Rechtsmittels dem Bürger die Prüfung ermöglicht, ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfG, Plenarbeschluss vom 30.04.2003, 1 PBvU 1/02, Rn. 69, zit. nach juris). Es ist daher auch unter Berücksichtigung der von den Antragsgegnerinnen postulierten Zwecksetzung des § 1059 Abs. 3 S. 3 ZPO, es einem potentiellen Antragsteller zu ermöglichen, vor der Einleitung eines Aufhebungsverfahrens das Ergebnis der Entscheidung über einen Antrag gemäß § 1058 ZPO abzuwarten, hinzunehmen, dass ein Antrag nach § 1058 ZPO im Einzelfall auch mit der Zielrichtung gestellt werden kann, eine Verlängerung der Frist für den Aufhebungsantrag zu erreichen. Es ist insoweit auch nicht zu befürchten, dass die in § 1059 Abs. 3 S. 1 ZPO vorgesehene 3-Monatsfrist für die Einreichung des Aufhebungsantrags durch eine missbräuchliche Stellung von Anträgen nach § 1058 ZPO gegenstandslos wird, da wegen der in § 1058 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Monatsfrist für die Antragstellung und der in § 1058 Abs. 3 ZPO für die Entscheidung des Schiedsgerichts vorgesehenen Soll-Frist von einem bzw. zwei Monaten im Regelfall nicht zu erwarten ist, dass die Einleitung eines Verfahrens nach § 1058 ZPO tatsächlich zu einer relevanten Fristverlängerung führt.

2. Begründetheit des Aufhebungsantrags

Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs hat auch in der Sache Erfolg, weil wegen eines durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers begründeten ordre public-Verstoßes ein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO vorliegt.

Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO aufgehoben werden, wenn seine Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (BGH, Beschluss vom 07.06.2018, I ZB 70/17, Rn. 14; Beschluss vom 02.05.2017, I ZB 1/16, Rn. 16, jeweils m.w.N., zit. nach juris). Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs gilt im Schiedsverfahren der Grundsatz, dass Schiedsgerichte das rechtliche Gehör im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren müssen (Zöller/Geimer, ZPO 32. Aufl., § 1042 Rn. 5 m.w.N.; BGH, Urteil vom 11.11.1982, III ZR 77/81, Rn. 12, zit. nach juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.11.2018, 26 Sch 7/17; Beschluss vom 02.02.2017, 26 Sch 3/16).

Es ist allerdings für Schiedsgerichte – ebenso wie für staatliche Gerichte – grundsätzlich davon auszugehen, dass diese das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen die Gewährleistung rechtlichen Gehörs setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist (zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 02.05.2017, I ZB 1/16, Rn. 18; vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 12.09.2016, 1 BVR 1311/16, Rn. 3, jeweils zit. nach juris).

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt danach vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände darauf hindeuten, dass der wesentliche Kern des Tatsachenvortrags einer Partei bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist (BGH, Beschluss vom 18.07.2019, I ZB 90/18, Rn. 24, zit. nach juris). In diesem Zusammenhang kann weder die schlichte Auflistung von Schriftsätzen noch die Wiedergabe eines Vorbringens als Parteivortrag die gebotene inhaltliche Auseinandersetzung mit dem wesentlichen Kern des Vorbringens einer Partei, das eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft, in den Gründen eines Schiedsspruchs ersetzen (BGH, a.a.O., Rn. 25; vgl. zum Ganzen auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.01.2018, 26 Sch 12/16, Rn. 31, zit. nach juris).

a) Bewertung des Laborgerätegeschäfts

Das Schiedsgericht hat das rechtliche Gehör des Antragstellers nach den vorstehend dargestellten Maßstäben verletzt, indem es dessen Vortrag dazu, dass die Sachverständige F der Kaufpreisermittlung veraltete Daten zugrunde gelegt habe, in dem Schiedsspruch zwar zur Kenntnis genommen, aber nicht im Sinne einer inhaltlichen Auseinandersetzung in Erwägung gezogen hat.

Der Antragsteller hat in seiner Stellungnahme vom 06.10.2016 zum Gutachten der Sachverständigen F (Anlage AS 45, Rn. 426 ff.) im Einzelnen vorgetragen, dass sich die Sachverständige F bei der Kaufpreisermittlung auf veraltete Daten stütze, weil sie bei ihrer Wertbestimmung des Bereichs Laborgeräte auf die Planzahlen in der Deal Analysis vom 04.07.2004 bzw. das Investor Concept zurückgegriffen und damit nur Ist-Werte bis Mai 2004 zugrunde gelegt habe. Demgegenüber habe der Sachverständige E in seinem Gutachten die im Liquiditätsplan vom 25./28.10.2004 erwarteten Entwicklungen berücksichtigt und sich damit für die Planung der Umsätze und Roherträge auf die letzten vor dem Stichtag verfügbaren Daten gestützt. Das Vorgehen der Sachverständigen F sei im Hinblick auf das rechtliche Erfordernis, von den tatsächlichen Stichtagsverhältnissen und dem Kenntnisstand zum Stichtag auszugehen, methodisch fehlerhaft und stelle eine fundamentale und schwerwiegende Verletzung des Stichtagsprinzips dar.

Der Antragsteller hat in seiner Stellungnahme vom 06.10.2016 überdies anhand von ihm dargestellter Berechnungen vorgetragen, dass der von ihm geltend gemachte Fehler der Sachverständigen F erhebliche Auswirkungen auf ihr gesamtes Planungsgerüst einschließlich des hieraus abgeleiteten Unternehmenswertes sowie des Kaufpreises für den Bereich Laborgeräte gehabt habe, weil sich unter Verwendung der vom Sachverständigen E zugrunde gelegten aktuelleren Daten und Werte das Ergebnis der Berechnungen der Sachverständigen F zum Unternehmenswert des Laborgeschäftes so verändere, dass der Wert statt 83,8 Mio. Euro lediglich 62 Mio. Euro betrage (Anlage AS 45, Rn. 431 ff.).

Das Schiedsgericht hat diesen Vortrag des Antragstellers im Schiedsspruch zwar zur Kenntnis genommen und wiedergegeben, den Vortrag aber nicht zum Gegenstand einer inhaltlichen Würdigung gemacht und damit nicht in Erwägung gezogen, obwohl es sich bei dem Vorbringen des Antragstellers um einen wesentlichen Kern seines Tatsachenvortrages handelte.

Die Kenntnisnahme des betreffenden Vorbringens des Antragstellers durch das Schiedsgericht ergibt sich insbesondere daraus, dass das Schiedsgericht den Vortrag des Antragstellers im Schiedsspruch unter Bezugnahme auf die Rn. 426 ff. der Stellungnahme des Antragstellers vom 06.10.2016 zusammengefasst und dabei neben der Rüge des Antragstellers, dass sich die Sachverständige F auf veraltete Daten stütze, auch den Vortrag des Antragstellers wiedergegeben hat, dass die Sachverständige F bei Übernahme der Daten der Sachverständigen E einen um ca. 21,8 Mio. niedrigeren Unternehmenswert ermittelt hätte (Schiedsspruch, Rn. 870). Eine stichwortartige Wiedergabe des betreffenden Vorgehens des Antragstellers findet sich in dem Schiedsspruch in Rn. 886 ferner auch in der vom Antragsteller übernommenen tabellarischen Darstellung unter Nr. 9 der Tabelle.

Das Schiedsgericht hat den betreffenden Vortrag des Antragstellers bei seiner inhaltlichen Auseinandersetzung mit dessen Vorbringen nicht zum Gegenstand einer inhaltlichen Würdigung gemacht. Eine inhaltliche Auseinandersetzung des Schiedsgerichts mit dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich insbesondere nicht aus den den Verkauf des Geschäftsbereichs Labor betreffenden Darstellungen des Schiedsgerichts in den Rn. 970-984 des Schiedsspruchs. Das Schiedsgericht gibt in diesem Abschnitt des Schiedsspruchs zwar in Rn. 981 nochmals den Vortrag des Antragstellers wieder, dass die Sachverständige F fälschlicherweise veraltete Daten aus der Deal Analysis vom 04.07.2004 als Grundlage gewählt habe, anstatt die Realität am Stichtag abzubilden, begründet im Folgenden in den Rn. 983 und 984 des Schiedsspruchs aber nicht, warum es die von der Sachverständigen F berücksichtigte Datengrundlage für zutreffend erachtet oder den Einwand des Antragstellers aus anderen Gründen für unerheblich hält.

Keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Argumentation des Antragstellers kann insbesondere der pauschalen Feststellung des Schiedsgerichts entnommen werden, dass die Sachverständige F entgegen den Behauptungen des Antragstellers „von richtigen Tatsachen ausgegangen“ sei und „den Ist-Zustand des X-Laborgerätegeschäfts am Stichtag berücksichtigt“ habe (Schiedsspruch, Rn. 984). Der pauschale Hinweis des Schiedsgerichts auf eine richtige Tatsachengrundlage des Gutachtens und eine Berücksichtigung des Ist-Zustandes des Laborgerätegeschäfts am Stichtag kann nicht dahin verstanden werden, dass die Sachverständige F nach Auffassung des Schiedsgerichts – entgegen dem Vortrag des Antragstellers – bei der Ermittlung des Unternehmenswertes nicht die auf Ist-Zahlen bis einschließlich Mai 2004 beruhenden Planzahlen aus der dem Investor Concept zugrunde liegenden Deal Analysis vom 04.07.2004 übernommen, sondern im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen E mit dem Liquiditätsplan vom 25./28.10.2004 gemäß dem Vorbringen des Antragstellers die letzten vor dem Stichtag verfügbaren Daten berücksichtigt hat. Denn das Schiedsgericht hat im Vorhergehenden in Rn. 983 des Schiedsspruchs ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Sachverständige F auf Zahlen gestützt habe, welche der Investor im Vorfeld der Akquisition vor allem im Investor Concept vom 21.07.2004 erarbeitet habe. Die betreffende Feststellung des Schiedsgerichts stimmt – wie der Antragsteller zu Recht geltend gemacht hat – mit den sich aus dem Gutachten der Sachverständigen F ergebenden eigenen Ausführungen der Sachverständigen überein, die auf S. 58 ihres Gutachtens in der Einleitung der Tabelle 7 zur Unternehmensbewertung des Geschäftsbereich Labor ausgeführt hat: „Aufgrund der Planzahlen Deal Analysis ergeben sich folgende Unternehmenswerte: (…)“ und darüber hinaus auf S. 61 des Gutachtens unter Ziff. 4.7.2 unter der Überschrift „Datenbasis für Wertbestimmung, Geschäftsbereich Labor“ ausdrücklich erklärt hat, dass sie bei der Wertbestimmung des Geschäftsbereichs Labor die Datenbasis Deal Analysis vom 04.07.2004 den Zahlen gemäß Gutachten E vorziehe. Die Antragsgegnerinnen haben dementsprechend zuletzt mit Schriftsatz vom 11.11.2019 eingeräumt, dass die Sachverständige für die Schätzung des Verkaufspreises des Laborgerätegeschäfts Zahlen aus dem Investor Concept und der Deal Analysis herangezogen habe.

Soweit die Feststellung des Schiedsgerichts zu von der Sachverständigen F zugrunde gelegten „richtigen Tatsachen“ und zur Berücksichtigung des Ist-Zustandes des Laborgerätegeschäfts am Stichtag nach den Ausführungen des Schiedsgerichts zum Stichtagsprinzip (Schiedsspruch, Rn. 944 f.) darauf Bezug nimmt, dass die Sachverständige als Ausgangspunkt für das Liquidationskonzept „korrekterweise“ den effektiven Zustand des Bewertungsobjekts zum Zeitpunkt der Einbringung berücksichtigt und sich dabei zutreffend auf das Z Closing Balance Sheet gestützt habe, um die Eröffnungsbilanz festzustellen (Rn. 945), betrifft dies lediglich die von der Sachverständigen vorgenommene bilanzielle Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden (vgl. Schiedsspruch, Rn. 839 f.), nicht aber die von der Sachverständigen auch nach ihren eigenen Ausführungen auf Grundlage der Deal Analysis vorgenommene Ertragswertermittlung.

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, soweit das Schiedsgericht auch im Zusammenhang mit den allgemeinen Darstellungen zu „Bewertungobjekt, Einbringungsvertrag, CI-Geschäftsbereich“ (Schiedsspruch, Rn. 931 ff.) davon ausgeht, dass die Sachverständige F „richtigerweise auf am Stichtag vorhandene Zahlen abgestellt“ habe (Schiedsspruch, Rn. 934). Die Ausführungen des Schiedsgerichts beziehen sich auch an dieser Stelle des Schiedsspruchs nicht auf die Ertragswertberechnung der Sachverständigen, sondern darauf, dass die Sachverständige „die Aktiven und Passiven in ihrer organisatorischen Bezogenheit in ein Unternehmen als funktionierender Verband“ bewertet habe.

Eine inhaltliche Auseinandersetzung des Schiedsgerichts mit dem Einwand des Antragstellers, dass die Sachverständige F veraltete Zahlen verwendet habe, ergibt sich auch nicht daraus, dass das Schiedsgericht die Argumentation des Antragstellers in Rn. 983 des Schiedsspruchs als „weitgehend vergangenheitsbezogen“ bewertet und ausgeführt hat, dass die Sachverständige F die Zahlen des Investor Concepts als einen Ansatzpunkt für die Plausibilisierung zukünftiger Geschäftsergebnisse benutzt und ihre Bewertung richtigerweise nicht lediglich auf Geschäftsergebnisse aus der Vergangenheit, sondern auf den Zukunftserfolgswert des Laborgerätegeschäftes gerichtet habe. Denn die Würdigung des Schiedsgerichts betrifft insoweit nicht die Frage der Aktualität der von der Sachverständigen zur Berechnung des Unternehmenswertes verwendeten Datengrundlage, sondern lediglich die von der Sachverständigen zugrunde gelegten Zukunftsprognosen, die nach der Würdigung des Schiedsgerichts insbesondere hinsichtlich der „Marktaussichten für Fotoausdrucke und Minilabs“ durch die Geschäftsergebnisse der Vergangenheit nicht in Frage gestellt werden. Das Schiedsgericht bezieht sich dementsprechend in diesem Zusammenhang auch nur insoweit auf die Ausführungen des Antragstellers zum Scheitern des „d-lab1“, als es dadurch die von der Sachverständigen F zugrunde gelegten Zukunftsprognosen nicht in Frage gestellt sieht.

Eine Würdigung des Vortrages des Antragstellers zu einer Verwendung veralteter Zahlen durch die Sachverständige F lässt sich ferner auch nicht daraus entnehmen, dass das Schiedsgericht den allgemeinen Einwand des Antragstellers berücksichtigt hat, dass der Laborgerätegeschäftsbereich „ein schwerer Sanierungsfall“ gewesen sei und es demnach keine Käufer gegeben hätte (Schiedsspruch, Rn. 972). Denn das Schiedsgericht zieht auch insoweit nicht das Vorbringen des Antragstellers zu der von der Sachverständigen F zur Ermittlung des Verkaufspreises des Laborgerätegeschäftes verwendeten Datengrundlage in Betracht. Die Ausführungen des Schiedsgerichts beschränken sich vielmehr auch in diesem Zusammenhang darauf, dass sich aus dem Vorbringen des Antragstellers in Anbetracht der Zeugenerklärungen zu aus Stichtagssicht gegebenen positiven Marktaussichten „keine gewichtigen Argumente gegen die Veräußerbarkeit des Laborgeschäftsbereichs“ ergeben. Entsprechendes gilt auch für die von dem Schiedsgericht in Rn. 935 des Schiedsspruchs angestellte Erwägung, dass der „im Vorfeld des Carve-Out von verschiedener Seite vorgebrachte Hinweis, dass es sich beim CI-Bereich oder einzelnen Geschäftsbereichen um einen Sanierungsfall handelt“, die Planung eines Liquidationsszenarios unter Berücksichtigung der Erwartung, bestimmte Geschäftsbereiche weiterzuführen und zu sanieren, nicht ausschließe.

Soweit das Schiedsgericht in Rn. 980 des Schiedsspruchs auf den Einwand des Antragstellers Bezug nimmt, dass neben den Umsatzzahlen und Margen bis zur Veräußerung auch der Veräußerungspreis nicht vertretbar sei, fehlt es auch an dieser Stelle an einer inhaltlichen Auseinandersetzung des Schiedsgerichts mit den Einwänden des Antragstellers gegen die den Veräußerungspreis betreffende Berechnungsgrundlage der Sachverständigen F.

Eine inhaltliche Auseinandersetzung des Schiedsgerichts mit dem vom Antragsteller gegen die Berechnungsgrundlage der Sachverständigen F erhobenen Einwand kann schließlich auch nicht daraus hergeleitet werden, dass das Schiedsgericht in den Rn. 929 f. des Schiedsspruchs Erwägungen zu den unterschiedlichen Aufgabenstellungen für die Sachverständige F und den Sachverständigen E anstellt. Aus den Ausführungen des Schiedsgerichts ergibt sich auch insoweit nicht, aus welchen Gründen das Schiedsgericht dem auf die aktuellere Zahlengrundlage des Gutachtens des Sachverständigen E gestützten Einwand des Antragstellers gegen die Berechnungsgrundlage der Sachverständigen F keine Bedeutung zumisst. Es kommt in diesem Zusammenhang entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerinnen auch nicht darauf an, ob das Schiedsgericht die von dem Sachverständigen E herangezogenen historischen Geschäftszahlen und Dokumente insbesondere hinsichtlich der in dem Liquiditätsplan vom 25./28.10.2004 enthaltenen aktuelleren Zahlenangaben als „richtig“ bestätigt hat. Denn es findet sich in dem Schiedsspruch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem vom Sachverständigen E berücksichtigten Liquiditätsplan, aus der sich zumindest mittelbar Rückschlüsse darauf ergeben könnten, warum das Schiedsgericht die von der Sachverständigen F verwendete Datengrundlage für zutreffend erachtet hat.

Soweit das Schiedsgericht in den Rn. 502 ff. des Schiedsspruchs erläutert, welche Methodik der Unternehmenswertermittlung im Ertragswertverfahren unter Berücksichtigung des Bewertungsstandards IDW S1 in der Fassung von 2005 zugrunde zu legen ist, kann daraus auch in Verbindung mit der vom Schiedsgericht insbesondere in den Rn. 983 f. des Schiedsspruchs dargestellten Würdigung der von der Sachverständigen F zugrunde gelegten Zukunftsprognosen nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass das Schiedsgericht den von dem Antragsteller gegen die Datengrundlage der Ertragswertermittlung der Sachverständigen F erhobenen Einwand aus methodischen Gründen für unerheblich erachtet hat. Es kommt in diesem Zusammenhang insbesondere nicht auf den von den Antragsgegnerinnen hervorgehobenen Umstand an, dass nach der von dem Schiedsgericht dargestellten Methodik in die Ertragswertberechnung als solche ausschließlich die in Zukunft aus dem Unternehmen erwarteten Erträge einfließen (Schiedsspruch, Rn. 504). Denn es ergibt sich aus den Ausführungen des Schiedsgerichts nicht, dass die bis zum Stichtag erzielten Umsätze und Erlöse deshalb für die Ertragswertermittlung keine Bedeutung haben sollen. Vielmehr geht das Schiedsgericht in seiner Darstellung ausdrücklich davon aus, dass nach dem Standard IDW S1 in der Fassung von 2005 die Bereinigung der Erfolgsberechnung aus der Vergangenheit den „Ausgangspunkt“ für die Prognose der künftigen finanziellen Überschüsse bildet (Schiedsspruch, Rn. 505). Es hätte demzufolge auch nach den vom Schiedsgericht zugrunde gelegten methodischen Erläuterungen einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem vom Antragsteller bezüglich der Datengrundlage gegen den „Ausgangspunkt“ der Wertermittlung der Sachverständige F erhobenen Einwand bedurft.

Der Senat kann ferner auch den weiteren von den Antragsgegnerinnen zuletzt im Schriftsatz vom 06.12.2019 bezeichneten Stellen des Schiedsspruchs keine Würdigung des Schiedsgerichts entnehmen, die sich mit dem vom Antragsteller gegen die Datengrundlage der Wertermittlung erhobenen Einwand befasst.

Es fehlt nach alledem an einer inhaltlichen Auseinandersetzung des Schiedsgerichts mit dem Vorbringen des Antragstellers zu der von der Sachverständigen F verwendeten Datengrundlage und damit an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass das Schiedsgericht das Vorbringen des Antragstellers nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch in Erwägung gezogen hat.

Unerheblich sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen der Antragsgegnerinnen zum Minderheitenvotum des Schiedsrichters B und den in den mündlichen Verhandlungen in den Jahren 2016 und 2017 geführten Erörterungen sowie dem Fragen- und Antwortenkatalog zum Gutachten der Sachverständigen F. Denn es ergibt sich auch insoweit allenfalls, dass das Schiedsgericht das Vorbringen des Antragstellers zu der von der Sachverständigen F verwendeten Datengrundlage zur Kenntnis genommen hat, während sich keine inhaltliche Auseinandersetzung findet, aus der sich ergeben könnte, wie das Schiedsgericht das Vorbringen des Antragstellers zu der von der Sachverständigen F verwendeten Datengrundlage im Zusammenhang mit der in dem Schiedsspruch getroffenen Entscheidung inhaltlich gewürdigt hat.

Es kommt vor diesem Hintergrund erst Recht nicht darauf an, ob dem Gutachten der Sachverständigen F oder den in dem Fragen- und Antwortenkatalog dokumentierten Erläuterungen der Sachverständigen Ansatzpunkte zu entnehmen sind, an die eine inhaltliche Würdigung des Schiedsgerichts gegebenenfalls hätte anknüpfen können. Es obliegt dem Senat im Aufhebungsverfahren nicht, die Ergebnisse der im Schiedsverfahren erfolgten Beweiserhebung daraufhin zu überprüfen, ob auf ihrer Grundlage eine inhaltliche Würdigung möglich wäre, die die von dem Schiedsgericht getroffene Entscheidung in Bezug auf den vom Antragsteller gegen das Gutachten der Sachverständigen erhobenen Einwand begründen könnte. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als sich die Sachverständige F in ihrem Gutachten (Anlage AS 43) und dem Fragen- und Antwortenkatalog (Anlage AS 44), auf deren Inhalt jeweils Bezug genommen wird, nicht mit dem konkreten Vortrag befassen konnte, den der Antragsteller erst nach Erstattung des Gutachtens und Vorlage des Fragen- und Antwortenkatalogs in seiner das Gutachten der Sachverständigen betreffenden Stellungnahme vom 06.10.2016 gehalten hat. Die Sachverständige hatte insbesondere keine Gelegenheit, das Vorbringen des Antragstellers zu berücksichtigen, dass sich das Ergebnis der Berechnungen der Sachverständigen zum Unternehmenswert des Laborgeschäftes bei Verwendung der aktuelleren Daten des Sachverständigen E um mehr als 20 Mio. Euro vermindere.

Es ist daher nicht entscheidend, dass sich den Ausführungen der Sachverständigen F unter Ziff. 4.7.2 ihres Gutachtens zu einem Vergleich der EBIT-Zahlen der Deal Analysis für 2005 und 2006 mit den Zahlen des Sachverständigen E nicht entnehmen lässt, dass die Sachverständige bei Verwendung der aktuelleren Ausgangsdaten des Sachverständigen E – entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom 06.10.2016 – nicht zu einem wesentlich geringeren Unternehmenswert gelangt wäre. Die Sachverständige hat die Verwendung der Daten der Deal Analysis in dem betreffenden Abschnitt ihres Gutachtens auch lediglich mit dem Hinweis auf einen höheren Detaillierungsgrad der Daten begründet und sich insoweit gerade nicht mit der Relevanz einer abweichenden Datengrundlage für das Ergebnis der Wertermittlung befasst. Es kann ferner daraus, dass die Sachverständige F in Ziff. 6.2.5 des Fragen- und Antwortenkatalogs eine – nicht näher erläuterte – „umstrittene[n] Datenhistorie“ als einen der Faktoren bewertet hat, die den realistischen Kaufpreis nach unten drücken, nicht entnommen werden, dass eines der von der Sachverständigen berücksichtigten Bewertungselemente die Unternehmenswertdifferenz erfasst, die sich nach dem Vorbringen des Antragstellers bei Verwendung der abweichenden Datengrundlage ergäbe. Es ist insoweit unerheblich, dass die Sachverständige F die Preiserwartungen nach ihrer Erläuterung „bewusst in einem sehr tiefen Bereich“ angesetzt hat.

Eine inhaltliche Auseinandersetzung des Schiedsgerichts mit dem Vortrag des Antragstellers zu der von der Sachverständigen F verwendeten Datengrundlage war zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers erforderlich, weil es sich bei dem Vorbringen um einen wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags des Antragstellers handelte. Der Senat verkennt nicht, dass an den Schiedsspruch in Anbetracht des überaus großen Umfangs- und Detailierungsgrades des Tatsachenvorbringens beider Parteien während des über einen Zeitraum von rund 10 Jahren geführten Schiedsverfahrens nicht die Anforderung gestellt werden kann, dass sich die – wegen des Verbots einer révision au fond im Aufhebungsverfahren nicht nachprüfbare – rechtliche und tatsächliche Würdigung des Schiedsgerichts auf alle Einzelheiten des Tatsachenvortrags des Antragstellers erstreckt. Der Angriff des Antragstellers auf die Tatsachengrundlage des Gutachtens der Sachverständigen F war aber nach Form und Inhalt im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Bestandteil des wesentlichen Kerns des Tatsachenvortrags des Antragstellers, mit dem sich das Schiedsgericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers inhaltlich befassen musste.

Der Antragsteller hat seinen Sachvortrag zu der von der Sachverständigen F verwendeten Datengrundlage zum Gegenstand seiner Stellungnahme vom 06.10.2016 zum Gutachten der Sachverständigen gemacht und damit in formeller Hinsicht gerade die Möglichkeit zur Erhebung von Einwänden gegen das Gutachten der Sachverständigen genutzt, die nach dem vom Schiedsgericht vorgegebenen Verfahrensablauf zur abschließenden Darstellung von Einwänden gegen die Begutachtung vorgesehen war. Der Antragsteller hat sein Vorbringen in der Stellungnahme vom 06.10.2016 auch zum Gegenstand eines seine Würdigung der Kaufpreisberechnung betreffenden eigenen Unterabschnitts gemacht und in den Rn. 426-436 im Einzelnen begründet dargestellt. Das Vorbringen des Antragstellers zu der von der Sachverständigen verwendeten Datengrundlage bildete darüber hinaus als Nr. 9 auch eine eigene Position in der vom Schiedsgericht in Rn. 886 des Schiedsspruchs wiedergegebenen tabellarischen Auflistung von insgesamt 27 Einwänden des Antragstellers gegen das Gutachten der Sachverständigen F.

Der Vortrag, mit dem sich der Antragsteller gegen die Datengrundlage des Gutachtens der Sachverständigen F gewandt hat, war für die von dem Schiedsgericht zu treffende Entscheidung bei wertender Betrachtung von einer solchen inhaltlichen Bedeutung, dass er Bestandteil seines Kernvortrages war. Denn der Antragsteller hat sich nicht darauf beschränkt, die von der Sachverständigen F verwendete Datengrundlage anzugreifen, sondern auch dargestellt, welche Konsequenzen sich für die Unternehmensbewertung der Sachverständigen ergeben, wenn anstelle der von der Sachverständigen verwendeten Daten die an die Liquiditätsplanung vom 25./28.10.2004 anknüpfende stichtagsnähere Datengrundlage aus dem Gutachten des Sachverständigen E verwendet wird. Der Antragsteller hat dabei mit einem Unternehmenswert von rund 62 Mio. Euro eine so erhebliche Differenz zu dem von der Sachverständigen F zugrunde gelegten Unternehmenswert von 83,8 Mio. Euro ermittelt, dass sich daraus eine offensichtlich gravierende, vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren mit 18,6 Mio. Euro bezifferte (vgl. Anlage AS 61) Verminderung des von der Sachverständigen für den Geschäftsbereich Labor aus dem Unternehmenswert abgeleiteten Kaufpreises von 52,3 Mio. Euro ergibt. Der von der Sachverständigen F ermittelte Kaufpreis war seinerseits das zentrale Element des von der Sachverständigen entwickelten Liquidationsszenarios, das maßgeblich davon abhing, dass durch einen Verkauf des Laborgerätegeschäfts als Teilbereich des den Gegenstand der Sacheinlage bildenden CI-Geschäftsbereichs eine hinreichende Liquidität erzielt werden konnte, um eine Abwicklung anderer Teilbereiche des CI-Geschäftsbereichs unter Verwertung des Restvermögens vornehmen zu können (vgl. Schiedsspruch, Rn. 249).

Die erhebliche inhaltliche Bedeutung des Tatsachenvortrags des Antragstellers wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Sachverständige F ein positives Ergebnis des von ihr entwickelten Liquidationsszenarios in Höhe von 32,6 Mio. Euro ermittelt hat. Denn es ist unter Berücksichtigung der Komplexität des von der Sachverständigen F entwickelten Liquidationsszenarios und der dabei zugrunde gelegten Annahmen jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar, dass eine wesentliche Verminderung des Kaufpreises für das Laborgerätegeschäft lediglich zu einer entsprechenden Verminderung des von der Sachverständigen F ermittelten Liquidationswertes geführt und nicht darüber hinaus noch andere von der Sachverständigen bei ihrer Begutachtung zugrunde gelegte Annahmen in Frage gestellt hätte. Vielmehr wäre bei Unterstellung einer Richtigkeit des von dem Antragsteller ermittelten niedrigeren Unternehmenswertes gerade begründungsbedürftig gewesen, welche Auswirkungen sich daraus im Gesamtzusammenhang für das von der Sachverständigen entwickelte Liquidationsszenario ergeben.

Die vorstehend festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers bildet einen Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO, weil sich die fehlende inhaltliche Auseinandersetzung des Schiedsgerichts mit dem Vortrag des Antragstellers zu der von der Sachverständigen F verwendeten Datengrundlage auf das Ergebnis des Schiedsspruchs ausgewirkt haben kann.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll das für einen Verfahrensverstoß im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO ausdrücklich geregelte Erfordernis einer Ursächlichkeit des Verstoßes für den Schiedsspruch lediglich verhindern, dass der Schiedsspruch aus rein formalen Gründen aufgehoben und ein neues Verfahren durchgeführt wird, das zu demselben Ergebnis wie der aufgehobene Schiedsspruch führen müsste. An die Voraussetzung der Ursächlichkeit sind daher nach dieser Rechtsprechung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Sie ist vielmehr bereits erfüllt, wenn die Möglichkeit besteht, dass das Schiedsgericht ohne den Verfahrensverstoß anders entschieden hätte (zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 11.12.2014, I ZB 23/14, Rn. 10 m.w.N., zit. nach juris).

In Übereinstimmung damit muss es für einen durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs begründeten Verfahrensfehler zur Feststellung eines Aufhebungsgrundes im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO ebenfalls ausreichen, dass sich die Gehörsverletzung auf den Schiedsspruch ausgewirkt haben kann (Voit, Musielak/ Voit, ZPO 16. Aufl., Rn. 27; Saenger, ZPO 8. Aufl., § 1059 Rn. 24; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.01.2009, III ZB 83/07 Rn. 7, zit. nach juris; abweichend im Sinne einer unwiderleglich vermuteten Kausalität: Münch, MüKo ZPO, 5. Aufl., § 1059 Rn. 22).

Nach diesem Maßstab ist die Ursächlichkeit der festgestellten Gehörsverletzung für den Schiedsspruch gegeben. Die Möglichkeit, dass das Schiedsgericht bei einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers zu der von der Sachverständigen F verwendeten Datengrundlage zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, ergibt sich zunächst bereits daraus, dass in Anbetracht der Komplexität des von der Sachverständigen entwickelten Liquidationsszenarios und des Detailierungsgrades der dabei zugrunde gelegten Tatsachen und Annahmen eine naheliegende Vorgehensweise des Schiedsgerichts darin bestanden hätte, die Sachverständige F zu einer Stellungnahme zu dem die Tatsachengrundlage ihres Gutachtens betreffenden Vortrag des Antragstellers zu veranlassen. Für das vorliegende Aufhebungsverfahren rechtfertigt bereits die Möglichkeit einer solchen ergänzenden Beweiserhebung des Schiedsgerichts zu der von ihm nicht gewürdigten Tatsachenbehauptung des Antragstellers die Feststellung, dass der Schiedsspruch auf der Gehörsverletzung beruhen kann. Denn es ist nicht Zweck des Aufhebungsverfahrens nachzuvollziehen, zu welchem Ergebnis eine den Umständen nach naheliegende ergänzende Beweiserhebung des Schiedsgerichts geführt hätte.

Eine abweichende Würdigung kann entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerinnen auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der geringere Kaufpreis für das Laborgerätegeschäft, der sich aus dem vom Schiedsgericht nicht gewürdigten Tatsachenvortrag des Antragstellers ergibt, bei isolierter Betrachtung nicht dazu führt, dass sich anstelle des von der Sachverständigen F für den CI-Geschäftsbereich ermittelten Liquidationswertes von 32,6 Mio. Euro ein hinter dem Nominalwert der Sacheinlage von 100,00 Euro zurückbleibender Wert ergibt, der den vom Antragsteller geltend gemachten Differenzhaftungsanspruch zumindest teilweise begründen würde. Denn es ist ohne eine ergänzende Begutachtung durch einen Sachverständigen nicht auszuschließen, dass sich ein erheblich verminderter Kaufpreis für das Laborgerätegeschäft auch auf andere von der Sachverständigen F zugrunde gelegte Annahmen auswirkt und zu grundlegenden Änderungen oder sogar einem Scheitern des von der Sachverständigen entwickelten Liquidationsszenarios führen kann.

Es besteht im Übrigen allerdings auch unabhängig von der Möglichkeit einer ergänzenden Begutachtung kein Anlass, davon auszugehen, dass das Schiedsgericht seine Feststellungen zur Richtigkeit und Plausibilität des von der Sachverständigen F entwickelten Liquidationsszenarios auch dann in vollem Umfang aufrechterhalten hätte, wenn es entsprechend dem Tatsachenvortrag des Antragstellers von einem erheblich verminderten Unternehmenswert und Kaufpreis ausgegangen wäre. Vielmehr besteht insbesondere die Möglichkeit, dass das Schiedsgericht die gravierende Verminderung des Kaufpreises, die sich auf Grundlage der nach dem Vorbringen des Antragstellers aktuelleren Daten des Sachverständigen E ergeben hätte, zum Anlass genommen hätte, den von ihm bei seiner Würdigung des Zukunftserfolgswertes des Laborgerätegeschäftes berücksichtigten Ausführungen des Antragstellers zu einem im Sommer/Herbst 2004 erfolgten Einbruch des Laborgerätegeschäftes eine das Gutachten der Sachverständigen F in Frage stellende Bedeutung zuzumessen (vgl. Schiedsspruch, Rn. 983). Denn es erscheint naheliegend, die Bedeutung des vom Antragsteller vorgetragenen Geschäftseinbruchs bei Unterstellung der Richtigkeit des Tatsachenvortrags des Antragstellers auch daran zu messen, dass sich aus dem auf der Liquiditätsplanung vom 25./28.10.2004 beruhenden Datenmaterial gegenüber dem von der Sachverständigen F gemäß der Deal Analysis berücksichtigten Ist-Zustand bis Mai 2004 ein wesentlich verminderter Unternehmenswert ergibt, der gegebenenfalls zumindest auch auf den vom Antragsteller dargelegten Geschäftseinbruch zurückzuführen sein könnte. Es kommt hinzu, dass das Schiedsgericht – unabhängig davon, dass es dem vom Investor für den CI-Geschäftsbereich gezahlten Kaufpreis für die Ermittlung des Wertes der Sacheinlage keine Bedeutung zumisst (Schiedsspruch, Rn. 930) – zur Begründung der Tragfähigkeit des von der Sachverständigen F entwickelten Liquidationskonzepts an verschiedenen Stellen des Schiedsspruchs (vgl. Rn. 935, 976, 980) auch auf die Bereitschaft des Investors zur Übernahme des CI-Geschäftsbereichs und das zugrundeliegende Investor Concept Bezug nimmt, ohne dass es dabei die nach dem Abschluss des SPA eingetretenen Entwicklungen – einschließlich des vom Antragsteller vorgetragenen Umsatzeinbruchs – berücksichtigt.

Es ist ferner auch nicht auszuschließen, dass das Schiedsgericht die zwischen den Parteien streitige Frage der Finanzierbarkeit des von der Sachverständigen F entwickelten Liquidationsszenarios auf Grundlage des vom Antragsteller vorgetragenen wesentlich niedrigeren Unternehmenswerts anders bewertet hätte. Denn das Schiedsgericht hat die Verfügbarkeit einer Finanzierung für das Finanzierungsszenario im Anschluss an die Würdigung der Sachverständigen (vgl. dazu Schiedsspruch, Rn. 1007, 1026) der Sache nach u.a. auch mit dem von der Sachverständigen ermittelten positiven Liquidationsergebnis begründet (vgl. Schiedsspruch, Rn. 1010, 1013 betreffend die Mezzanine-Finanzierung sowie Rn. 1026 zur Factoring-Finanzierung). Es erscheint danach für den Fall eines wesentlich niedrigeren Verkaufspreises des Laborgerätegeschäfts und eines daraus resultierenden wesentlich niedrigeren Liquidationserlöses nicht als ausgeschlossen, dass das Schiedsgericht diese Argumentation überdacht hätte und aufgrund einer Risikoabwägung zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass die von der Sachverständigen F berücksichtigten Finanzierungsmöglichkeiten nicht oder zumindest nicht in dem notwendigen Umfang bestanden hätten.

Es kommt nach der vorstehenden Würdigung nicht darauf an, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers bei isolierter Betrachtung in Bezug auf den weiteren vom Antragsteller im Schiedsverfahren gehaltenen Sachvortrag zum Ist-Zustand des Laborgerätegeschäftes zum Stichtag, insbesondere hinsichtlich eines Geschäftseinbruchs im Sommer/Herbst 2004, nicht feststellbar ist, weil das Schiedsgericht den betreffenden Sachvortrag des Antragstellers insoweit in dem Schiedsspruch seinem wesentlichen Inhalt nach zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.

Das Schiedsgericht hat den weiteren Tatsachenvortrag des Antragstellers zum Ist-Zustand des Laborgerätegeschäftes zum Stichtag und insbesondere zu einem Geschäftseinbruch im Sommer/Herbst 2004 in den Rn. 853, 869 und 981 des Schiedsspruchs seinem wesentlichen Inhalt nach zusammengefasst und damit zur Kenntnis genommen.

Im Einzelnen hat das Schiedsgericht in Rn. 853 des Schiedsspruchs zunächst in allgemein gehaltener Form den Vortrag des Antragstellers wiedergegeben, dass es sich bei dem Laborgerätegeschäft um einen „schweren Sanierungsfall“ gehandelt habe, und seine Darstellung dann konkretisierend auch darauf erstreckt, dass nach dem Vortrag des Antragstellers zu den schlechten Ergebnissen im Laborgerätebereich das d-Lab 1 der große Hoffnungsträger gewesen, aber nicht in der Lage gewesen sei, der anhaltenden Verlustsituation entgegenzuwirken, und die Auftragseingänge sehr schwach gewesen seien. Bei seiner Darstellung hat das Schiedsgericht darüber hinaus auch darauf Bezug genommen, dass der Antragsteller sein Vorbringen dazu, dass Umsatz und Ertrag des Laborgerätegeschäftes 2004 stark rückläufig gewesen sei, auch auf die Aussagen der Zeugen N und O gestützt und darauf verwiesen hat, dass das d-Lab 1 nach den Aussagen der Zeugin P, I und D nicht wettbewerbsfähig gewesen sei.

Das Schiedsgericht hat in Rn. 869 des Schiedsspruchs auch den Sachvortrag des Antragstellers wiedergegeben, nach dem die Annahmen der Sachverständigen F zu Umsatz-, Ertrags- und Liquiditätssituation im Laborbereich ab November 2004 unhaltbar seien und das Laborgerätegeschäft im Spätsommer/Herbst 2004 einen massiven Einbruch erlitten habe. Das Schiedsgericht hat darüber hinaus auch in diesem Zusammenhang nochmals darauf verwiesen, dass nach dem Vortrag des Antragstellers der Hoffnungsträger d-Lab 1 zum Stichtag im Markt nicht konkurrenzfähig gewesen sei.

Das Schiedsgericht hat schließlich in Rn. 981 des Schiedsspruchs in Anknüpfung an die Stellungnahme des Antragstellers zum Gutachten der Sachverständigen F die Einwände des Antragstellers gegen das Gutachten wiedergegeben und dabei insbesondere die Rüge des Antragstellers dargestellt, dass die Sachverständige den massiven Einbruch im Laborgerätegeschäft im Spätsommer/Herbst 2004 nicht berücksichtigt habe. Daneben hat sich das Schiedsgericht an dieser Stelle des Schiedsspruchs auch auf das Vorbringen des Antragstellers zu schweren Umsatzeinbrüchen des d-Lab 1 nach seiner Markteinführung und der zum Einbringungsstichtag deutlich hinter den geplanten Stückzahlen zurückbleibenden Verkaufszahlen bezogen und unter Darstellung weiterer Einzelheiten den Vortrag des Antragstellers dahin zusammengefasst, dass das Laborgerätegeschäft am Stichtag ein mit stark sinkenden Umsätzen kämpfendes defizitäres Unternehmen gewesen sei.

Das Schiedsgericht hat das von ihm dargestellte Vorbringen des Antragstellers zum Stichtagszustand des Laborgerätegeschäftes und zum Geschäftseinbruch im Sommer/Herbst 2004 in dem Schiedsspruch in den Rn. 972 und 983 f. auch näher gewürdigt und dabei auch verschiedene Einzelaspekte des Vortrags des Antragstellers behandelt. So hat das Schiedsgericht in Rn. 972 des Schiedsspruchs das Vorbringen des Antragstellers, dass es sich bei dem Laborgerätegeschäft um einen schweren Sanierungsfall gehandelt habe, nicht für durchgreifend erachtet, weil die Darstellung des Antragstellers den Erklärungen von Zeugen beider Parteien widerspreche, wonach insbesondere das d-Lab 1 ein qualitativ hochwertiges Produkt gewesen und von den Marktteilnehmern sehr gut aufgenommen worden sei. Das Schiedsgericht hat dabei insbesondere auf die Erklärung des Zeugen V2. Bezug genommen und festgestellt, dass aus Stichtagssicht positive Marktaussichten für die Geschäftseinheit Laborgeräte vorgelegen hätten und es keine gewichtigen Argumente gegen die Veräußerbarkeit dieses Geschäftsbereichs gebe.

In den Rn. 983 f. des Schiedsspruchs hat sich das Schiedsgericht dann konkret mit den von dem Antragsteller gegen das Gutachten der Sachverständigen F erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt und sinngemäß festgestellt, dass die Sachverständige zu Recht von einem „Zukunftserfolgswert“ des Laborgerätegeschäfts ausgegangen sei. Das Schiedsgericht hat dabei den Geschäftsergebnissen aus der Vergangenheit neben dem „Zukunftserfolgswert“ des Laborgerätegeschäfts keine maßgebliche Bedeutung zugemessen, indem es unter erneutem Hinweis auf die Ausführungen des Antragstellers zum Scheitern des d-Lab 1 dessen Argumentation als „weitgehend vergangenheitsbezogen“ gekennzeichnet und unter Würdigung der für die Marktaussichten von Fotoausdrucken und Mini-Labs sprechenden Argumente das Vorbringen des Antragstellers nicht für geeignet erachtet hat, die Feststellungen der Sachverständigen in Frage zu stellen.

Die auf die von der Sachverständigen F festgestellten Zukunftsaussichten des Laborgerätegeschäftes bezogene Würdigung des Schiedsgerichts erfasst der Sache nach zugleich die Einwände des Antragstellers, die sich gegen den von der Sachverständigen F vorgenommenen Ansatz einer sogenannten „ewigen Rente“ als Bestandteil der Kaufpreisberechnung richten und von dem Schiedsgericht durch Wiedergabe der tabellarischen Zusammenfassung des Vortrags des Antragsstellers zu Mängeln des Gutachtens der Sachverständigen in Rn. 886 des Schiedsspruchs unter Nr. 10 der Tabelle dargestellt worden sind. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass das Schiedsgericht den Begriff der ewigen Rente bei seiner Würdigung, dass die Sachverständige F ihre Bewertung des Zukunftserfolgswertes des Laborgerätegeschäfts schlüssig begründet und auf dieser Basis den Verkaufspreis des Laborgerätegeschäftes berechnet habe (Schiedsspruch, Rn. 984), nicht ausdrücklich erwähnt hat.

Soweit der Antragsteller geltend macht, dass das Schiedsgericht im Zusammenhang mit seinem Vortrag zum operativen Geschäftseinbruch Aussagen der Zeugen I und D übergangen und verschiedene von ihm vorgelegte schriftliche Unterlagen, wie die Umsatzanalyse vom 15.10.2004, das Protokoll des Escalation Meetings vom 10.09.2004 und die E-Mail des Zeugen J vom 28.10.2004 unberücksichtigt gelassen habe, verkennt der Antragsteller, dass das Schiedsgericht dem vom Antragsteller vorgetragenen Geschäftseinbruch nach den Ausführungen in den Rn. 972 und 983 f. des Schiedsspruchs für die Bewertung der von der Sachverständigen F zugrunde gelegten Zukunftsaussichten des Laborgerätegeschäftes unter Hervorhebung verschiedener für solche Aussichten sprechender Argumente keine entscheidende Bedeutung zugemessen hat. Es bedurfte daher in dem Schiedsspruch keiner Auseinandersetzung mit den Zeugenaussagen und Belegen, auf die der Antragsteller sein Vorbringen zu dem Geschäftseinbruch gestützt hat. Es handelte sich insoweit bei dem betreffenden Vortrag des Antragstellers auch nicht um ein Kernvorbringen des Antragstellers, das eine inhaltliche Auseinandersetzung erfordert hätte.

Es verbleibt im Ergebnis allerdings auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Würdigung dabei, dass das Schiedsgericht das Vorbringen des Antragstellers zu dem Geschäftseinbruch lediglich in Bezug auf die Zukunftsaussichten des Laborgerätegeschäftes in Erwägung gezogen hat, während es sich mit dem Vortrag zum Geschäftseinbruch im Zusammenhang mit der vom Antragsteller erhobenen Rüge der Datengrundlage, auf der die Sachverständige F den Unternehmenswert ermittelt hat, – wie oben dargestellt – inhaltlich nicht befasst hat.

b) Finanzierung des Liquidationsszenarios

Ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht feststellbar, soweit der Antragsteller rügt, dass das Schiedsgericht seinen im Schiedsverfahren gehaltenen Vortrag zur Finanzierung des von der Sachverständigen F entwickelten Liquidationsszenarios übergangen habe. Das Schiedsgericht hat den betreffenden Vortrag des Antragstellers sowohl hinsichtlich des I/C-Darlehens als auch hinsichtlich des Q-Factorings in dem Schiedsspruch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.

Die vom Antragsteller erhobene Rüge, dass das Schiedsgericht keine Feststellungen zur finanziellen Leistungsfähigkeit der X1 Holding GmbH zum Stichtag getroffen habe, rechtfertigt keine Aufhebung des Schiedsspruchs wegen einer Gehörsverletzung, da der Antragsteller nicht dargelegt hat, dass das Schiedsgericht insoweit einen zum Kern seines Vorbringens gehörenden Sachvortrag übergangen hat. Das Schiedsgericht ist bei seiner Würdigung davon ausgegangen, dass die X1 Holding GmbH durch Weiterleitung des Mezzanine-Darlehens in der Lage war, der X1 GmbH das I/C-Darlehen zu gewähren, und hat sich in diesem Zusammenhang mit den Einwendungen des Antragstellers gegen die Verfügbarkeit der Mezzanine-Finanzierung im Liquidationsfall auseinandergesetzt (Schiedsspruch, Rn. 1006 ff.). Der Antragsteller hat demgegenüber nicht dargelegt, dass er im Schiedsverfahren einen konkreten Sachvortrag gehalten hat, nach dem es über die Feststellung einer Verfügbarkeit der Mezzanine-Finanzierung hinaus auf die Frage der finanziellen Leistungsfähigkeit der X1 Holding GmbH angekommen wäre. Insbesondere ergibt sich ein entsprechender zum Kernvorbringen des Antragstellers gehörender Sachvortrag nicht daraus, dass sich der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 06.10.2016 zum Gutachten der Sachverständigen F (Anlage AS 45) in der von ihm zitierten Passage der Rn. 250 in allgemein gehaltener Form gegen eine seiner Ansicht nach von der Sachverständigen F unterstellte finanzielle Leistungsfähigkeit der X1 Holding GmbH gewandt und darauf hingewiesen hat, dass die Gesellschaft außer den von ihr als I/C-Darlehen weitergereichten Mitteln über keinerlei andere erkennbare Einnahmequellen verfügt habe, die es ihr ermöglichen würden, „großzügiger“ zu sein als die Mezzanine-Kapitalgeber. Der betreffende Vortrag des Antragstellers lässt schon nicht erkennen, dass sich der Antragsteller auf bestimmte weitere – über das I/C-Darlehen hinausgehende – Zuwendungen beziehen will, und kann vor dem Hintergrund des überaus detaillierten und umfangreichen Vorbringens des Antragstellers im Schiedsverfahren auch nicht als Bestandteil seines Kernvorbringens gewürdigt werden, mit dem sich das Schiedsgericht inhaltlich hätte auseinandersetzen müssen. Eine abweichende Würdigung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller im vorliegenden Verfahren geltend macht, dass die Sachverständige F weitere finanzielle Zuwendungen der X1 Holding GmbH an die X1 GmbH unterstellt habe, und in diesem Zusammenhang auf eine Stundung bzw. einen Verzicht auf Lizenzzahlungen und eine Stundung, Verrechnung oder einen Verzicht auf die Rückzahlung des I/C-Darlehens verweist. Es ist insoweit weder erkennbar, dass der Antragsteller bereits im Schiedsverfahren einen auf diese weiteren „Zuwendungen“ bezogenen Sachvortrag gehalten hat, noch ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers ohne Weiteres die Notwendigkeit, dass die X1 Holding GmbH neben den Mitteln zur Gewährung des I/C-Darlehens andere Vermögenswerte benötigte, um Stundungen gewähren oder auf Ansprüche gegenüber der X1 GmbH verzichten zu können. Es kommt damit auch nicht auf die von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang erwähnten Aussagen der Zeugen K und L zur Kapitalausstattung der Investorengruppe um D an.

Eine Gehörsverletzung ergibt sich auch nicht hinsichtlich des Vortrags des Antragstellers, dass es der X1 Holding GmbH auf Grundlage der zum Stichtag bestehenden Verträge ausdrücklich untersagt gewesen sei, das Mezzanine-Darlehen in Form des I/C-Darlehens an die X1 GmbH weiterzuleiten. Das Schiedsgericht hat in dem Schiedsspruch an verschiedenen Stellen zu erkennen gegeben, dass es die in der Mezzanine-Vereinbarung und dem Intercompany Loan Agreement enthaltenen vertraglichen Regelungen, die der Darlehensfinanzierung eines Liquidationsszenarios entgegenstehen könnten, berücksichtigt hat (Schiedsspruch, Rn. 1006, 1007 zu den Default-Klauseln des Mezzanine-Darlehens sowie Rn. 1009, 1011 zum Verrechnungsverbot im Intercompany Loan Agreement). Das Schiedsgericht hat die vertraglichen Regelungen zudem auch in seine inhaltliche Würdigung einbezogen, den Wortlaut der Verträge aber letztlich für die Frage einer Verfügbarkeit des Mezzanine-Darlehens und des I/C-Darlehens nicht für maßgebend erachtet, weil es für das von der Sachverständigen F entwickelte hypothetische Liquidationsszenario davon ausgegangen ist, dass das Intercompany Loan Agreement und die Mezzanine-Vereinbarung von Anfang an angepasst worden wären, um den Ablauf der Liquidation abzubilden (Schiedsspruch, Rn. 1015). Das Schiedsgericht hat seine insoweit vom Wortlaut der tatsächlich abgeschlossenen Verträge unabhängige Argumentation in dem Schiedsspruch auch näher begründet, indem es insbesondere in Rn. 1010 des Schiedsspruchs ausgeführt hat, dass damit gerechnet werden dürfe, dass eine Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft im Rahmen einer Liquidation weiterhin Finanzierungen zur Verfügung stellt, die dazu führen, dass die Insolvenz vermieden und das Liquidationsszenario erfolgreich zu Ende gebracht werden kann und die Muttergesellschaft als Gesellschafterin von einem positiven Liquidationserlös direkt profitiert. Für das Schiedsgericht bestand vor dem Hintergrund seiner vorstehend dargestellten Würdigung, die im Aufhebungsverfahren wegen des Verbots einer révision au fond nicht nachprüfbar ist, kein Anlass auf alle einzelnen vertraglichen Regelungen einzugehen, auf die sich die an dem Wortlaut der vertraglichen Regelungen anknüpfende Argumentation des Antragstellers bezog. Dementsprechend kann aus dem Umstand, dass das Schiedsgericht Art. 16.3.2 der Mezzanine-Vereinbarung nicht erwähnt hat, nicht auf eine Gehörsverletzung geschlossen werden.

Eine Gehörsverletzung kann entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers auch nicht damit begründet werden, dass sich das Schiedsgericht trotz Rüge des Antragstellers bei seiner Würdigung des Gutachtens der Sachverständigen F nicht näher mit der Feststellung des Sachverständigen E befasst hat, dass aus Stichtagssicht keine ausreichende Liquidität für eine Stand-Alone-Betrachtung der X1 GmbH vorhanden war. Das Schiedsgericht hat sich in dem Schiedsspruch im Abschnitt G. VII. 6. (Schiedsspruch, Rn. 927 ff.) eingehend mit der Würdigung des Gutachtens der Sachverständigen F und des von ihr entwickelten Liquidationsszenarios auseinandergesetzt und deutlich gemacht, dass sich die von der Sachverständigen F vorgenommene Unternehmensbewertung von der dem Gutachten des Sachverständigen E zugrundeliegenden Aufgabenstellung unterscheidet (Schiedsspruch, Rn. 929 f.) und es bei der Erstellung des Liquidationskonzepts durch die Sachverständige nicht um eine Stand-Alone-Betrachtung zum Stichtag gegangen sei (Schiedsspruch, Rn. 931). Das Schiedsgericht hat überdies zur Begründung einer von dem Gutachten des Sachverständigen E abweichenden Betrachtungsweise darauf verwiesen, dass die Sachverständige F eine eigene Planung entwickelt habe (Schiedsspruch, Rn. 931 Fn. 1357). Es bedurfte zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers im Hinblick auf dessen auf das Gutachten des Sachverständigen E gestützten Rüge im Übrigen keiner weiteren Ausführungen des Schiedsgerichts, die über eine Auseinandersetzung mit den vom Antragsteller gegen das Gutachten der Sachverständigen F im Einzelnen erhobenen Einwendungen hinausgingen.

Soweit der Antragsteller geltend macht, dass das Schiedsgericht bei der Bewertung der stichtagsbezogenen Verhältnisse der X1 Holding GmbH die innerhalb von sechs Monaten eingetretene Insolvenz der X1 GmbH nicht berücksichtigt habe, ist schon kein konkreter Sachvortrag des Antragstellers im Schiedsverfahren ersichtlich, auf den sich eine Gehörsverletzung beziehen könnte. Es besteht im Übrigen zwischen dem von der Sachverständigen F entwickelten hypothetischen Liquidationsszenario und der tatsächlich eingetretenen Insolvenz der X1 GmbH auch kein erkennbarer sachlicher Zusammenhang.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragsteller ergibt sich auch nicht aus dessen Rüge, dass das Schiedsgericht einen fehlenden Willen der X1 Holding GmbH zur Finanzierung eines Liquidationsszenarios, der sich aus den Aussagen der vernommenen Zeugen und insbesondere des Zeugen J, des damaligen Geschäftsführers der X1 Holding GmbH, ergebe und durch den Wortlaut der die Mezzanine-Finanzierung und das I/C-Darlehen betreffenden Verträge bestätigt werde, nicht in Erwägung gezogen und damit den Vortrag des Antragstellers zu einem mangelnden Finanzierungswillen der Gesellschaft übergangen habe. Zum einen hat das Schiedsgericht in Rn. 1013 des Schiedsspruchs ausdrücklich auf das „Argument“ des Antragstellers, dass die Investoren ausschließlich ein Fortführungsszenario finanzieren wollten, Bezug genommen und den Vortrag des Antragstellers damit – ohne dass es einer Darstellung weiterer Details bedurfte – ersichtlich zur Kenntnis genommen. Zum anderen hat das Schiedsgericht im Folgenden auch zum Ausdruck gebracht, dass es bei seiner Würdigung, ob das von der Sachverständigen F entwickelte hypothetische Liquidationsszenario von den Investoren finanziert worden wäre, nicht maßgebend auf die diesbezüglichen Zeugenaussagen abstellt, sondern auf die nach den objektiven Umständen gegebene Plausibilität der Finanzierung des hypothetischen Liquidationsszenarios (Schiedsspruch, Rn. 1013 ff.). Dabei argumentiert das Schiedsgericht wiederum damit, dass wegen des von der Sachverständigen F prognostizierten positiven Liquidationsergebnisses bei gleichzeitigem Fehlen eines gegenüber der Fortführung erhöhten Risikos der Investoren eine hypothetische Finanzierung als Planungsannahme gerechtfertigt sei. Das Schiedsgericht zieht damit das Vorbringen des Antragstellers zu einem mangelnden Finanzierungswillen und die entsprechenden Zeugenaussagen – ohne dass es auf deren vollständige Darstellung ankommt – in Erwägung, misst ihnen für die Feststellung der zugrunde gelegten hypothetischen Willensbildung aber der Sache nach keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, da es für die Feststellung des hypothetischen Ablaufs maßgebend auf aus objektiven Umständen abgeleitete Plausibilitätserwägungen zurückgreift. Die Würdigung des Schiedsgerichts wahrt damit das rechtliche Gehör des Antragstellers und ist hinsichtlich des angenommenen hypothetischen Kausalverlaufs wegen des Verbots einer révision au fond einer Überprüfung durch den Senat entzogen.

Soweit der Antragsteller eine Gehörsverletzung auf ein Übergehen der Aussage des Zeugen J stützen will und geltend macht, dass dessen Wille als Geschäftsführer der X1 Holding GmbH für die von dieser Gesellschaft zu treffende Finanzierungsentscheidung maßgeblich gewesen sei, ergibt sich daraus nach der vorstehenden Würdigung keine Gehörsverletzung. Das Schiedsgericht hat seine Erwägungen zur Plausibilität einer hypothetischen Finanzierung nicht auf die „Investoren“ beschränkt, sondern ausgeführt, dass es auch im Interesse der X1 Holding GmbH gelegen habe, die Insolvenz der X1 GmbH zu verhindern und die notwendige Finanzierung zur Verfügung zu stellen (Schiedsspruch, Rn. 1013). Die Argumentation des Schiedsgerichts betrifft damit nicht nur die Ebene der Investoren, sondern auch die hypothetische Willensbildung auf Seiten der X1 Holding GmbH. Es ist insoweit wegen der maßgebend an objektive Umstände anknüpfenden Plausibilitätserwägungen des Schiedsgerichts auch unerheblich, dass das Schiedsgericht die Aussage des Zeugen J nicht ausdrücklich erwähnt hat.

Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ergibt sich eine Gehörsverletzung auch nicht im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers zu rechtlichen Risiken des von der Sachverständigen F entwickelten Liquidationsszenarios. Das Schiedsgericht hat den Vortrag des Antragstellers zu rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit den Finanzierungsvereinbarungen in Rn. 868 des Schiedsspruchs zusammenfassend dargestellt und in den Rn. 1013 bis 1015 des Schiedsspruchs begründet, dass nach seiner Würdigung wegen der nach der Planung der Sachverständigen F in jeder Phase der Liquidation erhaltenen Zahlungsfähigkeit der X1 GmbH und des von der Sachverständigen ermittelten positiven Liquidationsergebnisses für eine Haftung von Kreditgebern und Investoren kein erhöhtes Risiko besteht. Das Schiedsgericht hat das Vorbringen des Antragstellers damit in einer dessen rechtliches Gehör wahrenden Weise in Erwägung gezogen, ohne dass es einer Darstellung weiterer Details des Vorbringens des Antragstellers zu rechtlichen Risiken oder einer ausdrücklichen Befassung mit Risiken für die Geschäftsleitung der X1 GmbH bedurfte. Es handelt sich bei der von dem Schiedsgericht gegebenen Begründung für das Fehlen erhöhter Haftungsrisiken entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers auch nicht um eine bloße Leerformel, da sich das Schiedsgericht bei seiner Würdigung auf die nach der Planung der Sachverständigen F zu jeder Zeit erhaltene Liquidität und das von der Sachverständigen F prognostizierte positive Liquidationsergebnis stützt. Einer inhaltlichen Prüfung der Würdigung des Schiedsgerichts steht auch insoweit das im Aufhebungsverfahren geltende Verbot einer révision au fond entgegen.

In Bezug auf die von dem Schiedsgericht zugrunde gelegte Factoring-Finanzierung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers nicht aus dessen im Schiedsverfahren gehaltenen Vortrag hergeleitet werden, dass die Finanzierung eines Liquidationsszenarios nach dem Wortlaut des Q-Factoring Vertrages ausgeschlossen gewesen sei. Das Schiedsgericht hat das Vorbringen des Antragstellers dazu, dass der Wortlaut des Q-Factoring Vertrages die Finanzierung einer Liquidation ausschließe, in den Rn. 859 und 1023 des Schiedsspruchs wiedergegeben und damit zur Kenntnis genommen, ohne dass es darauf ankommt, dass sich das Schiedsgericht nicht ausdrücklich auf die von dem Antragsteller hervorgehobene Zusicherung in Ziff. 16 des Q-Vertrages bezogen hat, nach der die Gesellschaft als werbende Gesellschaft fortgeführt werden sollte. Das Schiedsgericht hat das Vorbringen des Antragstellers zum Wortlaut des Q-Factoring Vertrages auch in Erwägung gezogen. Zwar ist aus den Ausführungen des Schiedsgerichts in Rn. 1023 des Schiedsspruchs, nach denen der Q-Factoring Vertrag die Fortführung des Geschäfts nicht explizit fordere, nicht ersichtlich, wie das Schiedsgericht die in Ziff. 16 des Q-Vertrages enthaltene Regelung bewertet. Das Schiedsgericht hat sich aber in den Rn. 1025 und 1026 des Schiedsspruchs im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussage der Mitarbeiterin der Q-Bank, der Zeugin R, maßgebend auf die hypothetische Erwägung gestützt, dass die Q-Factoring-Finanzierung gegebenenfalls auch für eine Liquidation gemäß dem von der Sachverständigen F entwickelten Liquidationskonzept gewährt worden wäre. Dabei hat sich das Schiedsgericht entsprechend den Erwägungen zur hypothetischen Verfügbarkeit der Mezzanine-Finanzierung zur Begründung seiner Würdigung unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in Rn. 1013 des Schiedsspruchs sinngemäß darauf gestützt, dass sich nach dem Liquidationsplan der Sachverständigen F gegenüber einem Fortführungsszenario kein erhöhtes Risiko ergebe (Schiedsspruch, Rn. 1025) und der Liquidationsplan zu einem positiven Resultat geführt hätte, bei dem alle Gläubiger und Kreditgeber befriedigt werden (Schiedsspruch, Rn. 1026). Das Schiedsgericht hat die Plausibilität einer hypothetischen Factoring-Finanzierung im Übrigen bereits im Vorhergehenden näher begründet (Schiedsspruch, Rn. 1017 ff.). Es kam nach den Erwägungen des Schiedsgerichts zu einem hypothetischen Finanzierungsszenario erkennbar nicht entscheidend auf den Wortlaut des tatsächlich geschlossenen Finanzierungsvertrages und der von der X1 GmbH in Ziff. 16 dieses Vertrages abgegebenen Zusicherung an.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers ergibt sich auch nicht im Hinblick auf dessen Vorbringen dazu, dass die Sachverständige F von einem unrealistisch schnellen Anstieg des Factoring Volumens ausgegangen sei (vgl. Stellungnahme des Antragstellers vom 29.09.2017, Anlage AS 54, Rn. 361). Das Schiedsgericht hat den betreffenden Vortrag des Antragstellers in Rn. 1018 des Schiedsspruchs zusammenfassend dahin wiedergegeben, dass der Antragsteller auf die geringe „Borrowing Base“ verwiesen habe, die dazu führe, dass eine Factoring Finanzierung nicht verfügbar sei, und ist zudem in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Antragstellers davon ausgegangen, dass zum Stichtag keine aktive Factoring-Finanzierung vorhanden war. Das Schiedsgericht hat den Vortrag des Antragstellers in Rn. 1018 des Schiedsspruchs auch gewürdigt, indem es ausgeführt hat, dass die Argumentation des Antragstellers nicht überzeuge, weil der Umfang der Debitorenforderungen lediglich den Umfang der Factoring-Finanzierung beeinflusse und nicht die Existenz einer Finanzierung. Das Schiedsgericht hat an dieser Stelle des Schiedsspruchs zudem auch darauf hingewiesen, dass „diese Tatsache“ von der Sachverständigen berücksichtigt worden sei, und damit – wie aus den näheren Ausführungen zum Vortrag des Antragstellers in Rn. 1161 des Schiedsspruchs deutlich wird – damit argumentiert, dass die Sachverständige einen langsamen Aufbau des Q-Factorings zugrunde gelegt habe. Das Schiedsgericht ist überdies in Rn. 1020 des Schiedsspruchs auch auf weitere Einzelheiten der die „Borrowing Base“ betreffenden Argumentation des Antragstellers eingegangen, indem es dessen Vortrag wiedergegeben hat, dass eine Finanzierung nur in Ländern möglich gewesen sei, in denen eine Kreditversicherung abgeschlossen wurde und es in wesentlichen Ländern keine solche Kreditversicherung gegeben habe. Das Schiedsgericht hat die Einwände des Antragstellers aber auch insoweit nicht für durchgreifend erachtet, indem es darauf hingewiesen hat, dass es die Aufgabe der X1 GmbH gewesen sei, notwendige Kreditversicherungen abzuschließen und die Sachverständige F in ihrem Gutachten Länder wie Italien, Frankreich und Spanien, die am Stichtag für das Factoring nicht bereit waren, auch nicht berücksichtigt habe. Es ergibt sich danach eine hinreichende inhaltliche Würdigung des Vorbringens des Antragstellers durch das Schiedsgericht, die sich auf das Gutachten der Sachverständigen F stützt und – unabhängig von ihrer im Aufhebungsverfahren nicht überprüfbaren inhaltliche Richtigkeit – keine Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung bietet.

Soweit der Antragsteller seine Rüge einer Gehörsverletzung auch hinsichtlich des Q-Factoring darauf stützt, dass sich das Schiedsgericht nicht mit den von ihm vorgetragenen rechtlichen Risiken auseinandergesetzt habe, liegt eine Gehörsverletzung deshalb nicht vor, weil das Schiedsgericht die Argumentation des Antragstellers bezüglich rechtlicher Risiken für Kreditgeber – wie oben dargestellt – schon im Zusammenhang mit der Mezzanine-Finanzierung berücksichtigt und mangels erhöhter Haftungsrisiken nicht für durchgreifend erachtet hat.

c) Notwendigkeit weiterer Beweiserhebung

Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ergibt sich ein Aufhebungsgrund wegen eines durch eine Gehörsverletzung begründeten ordre public-Verstoßes im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO oder eines Verfahrensmangels im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO – mit Ausnahme der oben festgestellten Gehörsverletzung wegen des Vortrags des Antragstellers zu der von der Sachverständigen F bei der Berechnung des Unternehmenswertes verwendeten Datengrundlage – nicht daraus, dass das Schiedsgericht die Stellungnahme des Antragstellers zum Gutachten der Sachverständigen F und zu den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung 2017 der Sachverständigen nicht zur Stellungnahme vorgelegt hat. Es ist für die anderen – nicht die Datengrundlage der Unternehmenswertberechnung der Sachverständigen betreffenden – Einwände des Antragstellers gegen das Gutachten der Sachverständigen F nicht feststellbar, dass das Schiedsgericht für die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Antragstellers einer Sachkunde bedurfte, die ihm nicht bereits durch das von der Sachverständigen F erstattete Gutachten vermittelt wurde. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der von dem Antragsteller bezüglich einer zu geringen „Borrowing Base“ erhobenen Einwände, die das Schiedsgericht unter Bezugnahme auf die Feststellungen der Sachverständigen F in ihrem Gutachten für unerheblich erachtet hat.

Eine zu einer Gehörsverletzung führende Lückenhaftigkeit der Beweiserhebung des Schiedsgerichts ergibt sich auch nicht hinsichtlich des Kommunikationskonzepts, auf das die Sachverständige F im Zusammenhang mit dem von ihr entwickelten Liquidationsszenario verwiesen hat. Der Umstand, dass die Sachverständige F für die inhaltliche Ausgestaltung des Kommunikationskonzeptes über keine Kompetenz verfügte, begründete keine Notwendigkeit einer diesbezüglichen ergänzenden Beweiserhebung. Denn es ist aus den Darlegungen des Antragstellers schon nicht ersichtlich, dass es für die von dem Schiedsgericht getroffene Entscheidung auf die konkrete inhaltliche Ausgestaltung des Kommunikationskonzeptes ankam, und die von dem Schiedsgericht in den Rn. 946 ff. des Schiedsspruchs und im Folgenden zu einzelnen Problembereichen angestellten Erwägungen zur hypothetische Realisierbarkeit einer offenen und transparenten Kommunikation mit den von der Liquidation betroffenen Personenkreisen notwendigerweise eine besondere Sachkunde erforderten.

Das Schiedsgericht hat sich im Übrigen in dem Schiedsspruch in den Rn. 1046 ff. im Einzelnen damit befasst, dass der Antragsteller eine Neubegutachtung verlangt und dies u.a. damit begründet hat, dass die Sachverständige F seinen Parteivortrag und die von ihm vorgelegten Zeugenaussagen, Dokumente und Parteigutachten nicht zur Kenntnis genommen habe (vgl. insbesondere Schiedsspruch, Rn. 1052). Dem Antragsteller ist damit von dem Schiedsgericht auch hinsichtlich seines Begehrens nach weiterer Beweiserhebung rechtliches Gehör gewährt worden.

d) Beantwortung von Rechtsfragen

Ein Aufhebungsgrund wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO liegt nicht deshalb vor, weil das Schiedsgericht mit der Sachverständigen F eine des deutschen Rechts unkundige Sachverständige mit der Ermittlung des Liquidationswertes des CI-Geschäftsbereichs beauftragt hat. Der Schwerpunkt des Gutachtenauftrages lag wegen der von der Sachverständigen vorzunehmenden Ermittlung des Liquidationswertes im wirtschaftlichen Bereich, für den die Sachverständige über die notwendige Sachkunde verfügte. Im Übrigen waren unabhängig davon, dass das Schiedsgericht der Sachverständigen für die Begutachtung auch Experten für Fragen des deutschen Rechts beratend zur Seite gestellt hat, die das deutsche Recht betreffenden Rechtsfragen auch hinsichtlich der Grundlagen der Begutachtung von dem Schiedsgericht zu entscheiden. Der Antragsteller legt diesbezüglich nicht dar, dass das Schiedsgericht die Beantwortung von Rechtsfragen im Ergebnis der Sachverständigen überlassen und in dem Schiedsspruch keine eigene Würdigung vorgenommen hat. Eigene Rechtsausführungen des Schiedsgerichts finden sich in dem Schiedsspruch – wie oben ausgeführt – entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers insbesondere auch hinsichtlich der von dem Antragsteller vorgetragenen rechtlichen Risiken der Finanzierung des von der Sachverständigen entwickelten Liquidationsszenarios.

e) Gesamtschau des Sach- und Rechtsvortrags des Antragstellers Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers ergibt sich ferner auch nicht aus einer Gesamtschau des zentralen Sach- und Rechtsvortrags des Antragstellers. Die von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang hervorgehobenen Umstände eines nach der Baseline-Planung erwarteten Liquidationsverlustes in Höhe von 516 Mio. Euro und eines nach Abzug der erworbenen Leasingforderungen aus den beiden Leasing Cash Streams negativen Kaufpreises für den CI-Geschäftsbereich in Höhe von 105 Mio. Euro stellen im Zusammenhang mit den vom Antragsteller zum Gegenstand seines Aufhebungsantrags gemachten einzelnen Einwendungen gegen das Gutachten der Sachverständigen F keinen Kernvortrag des Antragstellers dar. Es ist insbesondere kein Vortrag des Antragstellers feststellbar, der einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der von der X2 AG vor der Veräußerung des CI-Geschäftsbereichs erstellten Baseline-Planung oder einer der Kaufpreiszahlung zugrundeliegenden Kalkulation zu dem von der Sachverständigen F bei der Ermittlung des Werts der Sacheinlage zugrunde gelegten Liquidationsszenario herstellt. Das Schiedsgericht hat im Übrigen in Rn. 930 des Schiedsspruchs auch näher begründet, dass sich die Sachverständige bei der Ermittlung des objektiven Werts der Sacheinlage zu Recht nicht von dem tatsächlich für die X1 Gruppe bezahlten Kaufpreis hat leiten lassen.

f) Rüge eines Verstoßes gegen den materiellen ordre public Es liegt kein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO vor, soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen materiellen ordre public rügt.

Zum materiellen ordre public gehören alle Vorschriften des zwingenden materiellen Rechts, die der Gesetzgeber in einer die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berührenden Frage aufgrund bestimmter staatspolitischer oder wirtschaftlicher Anschauungen und nicht aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus geschaffen hat, sowie auch diejenigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen in Widerspruch stehen würde. Danach begründet nicht jeder Verstoß gegen zwingende Vorschriften des deutschen materiellen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. zum Ganzen OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.09.2016, 26 Sch 5/16, Rn. 42 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 11.10.2018, I ZB 9/18, Rn. 5; Beschluss vom 10.03.2016, I ZB 99/14, Rn. 29, jeweils zit. nach juris).

Der Senat kann offenlassen, ob der Grundsatz der effektiven Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals im Recht der Kapitalgesellschaften Bestandteil des inländischen ordre public ist und ob und inwieweit § 9 GmbHG als Ausprägung des Kapitalaufbringungsgrundsatzes seinerseits eine für die Rechtsordnung grundlegende Wertentscheidung des Gesetzgebers zum Ausdruck bringt. Denn es ist nicht feststellbar, dass das Schiedsgericht dem Schiedsspruch ein gegen den Kapitalaufbringungsgrundsatz verstoßendes grundlegend falsches Verständnis des § 9 GmbHG zugrunde gelegt hat. Das Schiedsgericht hat in Abschnitt G. IV. 2. des Schiedsspruchs (Rn. 489 ff.) unter der Überschrift „Allgemeine Ausführungen zur Differenzhaftung“ im Einzelnen dargestellt, auf welche rechtlichen Grundsätze es sich bei seiner Würdigung stützt und hat dabei insbesondere zugrundgelegt, dass die §§ 56 Abs. 2, 9 Abs. 1 GmbHG „die effektive Kapitalaufbringung“ sichern (Schiedsspruch, Rn. 491). Die Ausführungen des Schiedsgerichts bieten insoweit keine Anhaltspunkte dafür, dass das Schiedsgericht die Bedeutung des Kapitalaufbringungsgrundsatzes im Rahmen der Differenzhaftung nach § 9 Abs. 1 GmbHG verkannt haben könnte. Der Antragsteller zeigt mit seinem Vortrag auch kein grundlegend falsches Rechtsverständnis des Schiedsgerichts auf und wendet sich insbesondere auch nicht dagegen, dass das Schiedsgericht bei seiner Würdigung davon ausgegangen ist, dass es zur Feststellung einer Differenzhaftung im Sinne des § 9 Abs. 1 GmbHG einer Ermittlung des objektiven Wertes der Sacheinlage zum Zeitpunkt der Einbringung bedarf (vgl. Schiedsspruch, Rn. 491 f., 930).

Soweit der Antragsteller im Übrigen Einwände gegen die von dem Schiedsgericht auf Grundlage des Gutachtens der Sachverständigen F vorgenommene Wertermittlung erhebt, beziehen sich diese auf Elemente der Beweiswürdigung des Schiedsgerichts. Etwaige Fehler des Schiedsgerichts bei dieser Beweiswürdigung, die sich auf eine komplexe Unternehmenswertermittlung bezieht, begründen aber mangels einer grundlegenden Missachtung des Kapitalaufbringungsgrundsatzes noch keinen Verstoß gegen diesen Grundsatz. Insbesondere führt eine Zuordnung des Kapitalaufbringungsgrundsatzes zum ordre public gegebenenfalls nicht dazu, dass die von dem Schiedsgericht im Zusammenhang mit der Unternehmenswertermittlung vorgenommene Beweiswürdigung und Rechtsanwendung im Aufhebungsverfahren umfassend zu überprüfen ist (vgl. BGH Beschluss vom 10.03.2016, I ZB 99/14, Rn. 31 f., zit. nach juris, zu einem Rechtsfehler bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften). Vielmehr gilt für die Rechtsanwendung und Beweiswürdigung des Schiedsgerichts auch im Rahmen der Unternehmenswertermittlung das Verbot einer révision au fond.

Nach diesem Maßstab ergibt sich auch aus den vom Antragsteller im Einzelnen erhobenen Einwänden keine Verletzung des materiellen ordre public:

Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die Sachverständige F nach einer Erklärung ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung 2016 dem tragenden Regelungszweck des § 9 GmbHG keine Bedeutung zugemessen oder sogar „die Missachtung“ der Norm des § 9 GmbHG eingeräumt habe, ergibt sich daraus schon keine Unrichtigkeit der von der Sachverständigen vorgenommenen Unternehmenswertermittlung und erst Recht kein Verstoß des Schiedsspruchs gegen den materiellen ordre public. Die Sachverständige hatte bei der ihr obliegenden Ermittlung des Unternehmenswerts die Aufgabe, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Sachkunde Tatsachen festzustellen und Bewertungen vorzunehmen, während es dem Schiedsgericht oblag, die maßgeblichen rechtlichen Maßstäbe zu bestimmen. Es kommt in diesem Zusammenhang für die Frage eines Verstoßes gegen den materiellen ordre public auch nicht darauf an, ob und inwieweit die Vorgaben, die das Schiedsgericht der Sachverständigen F für die Begutachtung im Rahmen des Verfahrens gemacht hat, ausreichend und zutreffend waren. Vielmehr kann die Frage eines Verstoßes gegen den materiellen ordre public allein anhand des Schiedsspruchs beantwortet werden, für den eine den Kapitalaufbringungsgrundsatz missachtende Rechtsanwendung des Schiedsgerichts auch im Hinblick auf die Bestätigung des Gutachtens der Sachverständigen F weder dargelegt noch ersichtlich ist. Der Senat merkt in diesem Zusammenhang nur ergänzend an, dass sich aus der von dem Antragsteller in Bezug genommenen Erklärung des Vertreters der Sachverständigen F in der Verhandlung des Schiedsgerichts kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass die Sachverständige den Kapitalaufbringungsgrundsatz bei ihrer Begutachtung missachtet haben könnte. Vielmehr hat der Vertreter der Sachverständigen sinngemäß lediglich darauf hingewiesen, dass sich die Sachverständige nicht mit der rechtlichen Auseinandersetzung der Parteien befasst, sondern den Gutachtenauftrag bearbeitet habe.

Soweit den Ausführungen des Antragstellers zur ratio legis des § 9 GmbHG die Auffassung zu entnehmen ist, dass es unzulässig sei, als Sacheinlage einen künstlich geschaffenen Betrieb einzubringen, der mangels positiver Fortführungsprognose nicht überlebensfähig ist, oder dass eine entsprechende Sacheinlage notwendigerweise einen negativen Wert haben müsse, ist von dem Antragsteller weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass im Bereich der Unternehmensbewertung entsprechende Rechtsgrundsätze gelten und dass sich diese gegebenenfalls als zum ordre public gehörender Bestandteil des Kapitalaufbringungsgrundsatzes darstellen. Ferner begründen auch die Hinweise des Antragstellers auf das konkrete Risiko einer Insolvenz der X1 GmbH und allgemeine Erwägungen des Antragstellers dazu, dass es unzulässig sei, defizitäre Unternehmensteile durch die Übertragung an einen neuen, beschränkt haftenden Rechtsträger zu Lasten der Allgemeinheit zu entsorgen, keine konkreten Einwendungen gegen den Schiedsspruch und bieten erst Recht keine Anhaltspunkte für einen Verstoß des Schiedsspruchs gegen den materiellen ordre public.

Der Einwand des Antragstellers, das Schiedsgericht sei dem Schutzzweck des § 9 GmbHG nicht gerecht geworden, weil es seiner Entscheidung kritiklos ein rein spekulatives und unplausibles Liquidationsszenario zugrunde gelegt und den eingebrachten CI-Geschäftsbereich im Wege einer Fiktion als funktionierenden unternehmerischen Verband betrachtet habe, lässt nicht erkennen, gegen welche konkreten Feststellungen des Schiedsgerichts sich der Antragsteller wendet und woraus der Antragsteller einen Verstoß des Schiedsspruchs gegen den materiellen ordre public herleiten will. Die Sachverständige F hatte zur Feststellung des Wertes der Sacheinlage notwendigerweise eine hypothetische Betrachtung vorzunehmen, bei der es für die Entwicklung einer Liquidationsplanung erforderlich war, Prognosen über nach dem Stichtag eintretende Entwicklungen anzustellen. Das Schiedsgericht hat das Gutachten der Sachverständigen F auch nicht kritiklos übernommen, sondern sich in seinem Schiedsspruch – mit Ausnahme der oben festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der von der Sachverständigen F zugrunde gelegten Ausgangsdaten – mit der von dem Antragsteller gegen das Gutachten erhobenen Kritik in einer das rechtliche Gehör des Antragstellers wahrenden Weise auseinandergesetzt. Es ist ferner auch nicht ersichtlich, dass das Schiedsgericht dem Schiedsspruch in Abweichung von seinen diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen in den Rn. 931 ff. und 938 ff. in rechtlicher Hinsicht nicht den Maßstab zugrunde gelegt hat, dass die Tatsachen zum Stichtag zutreffend und richtig ermittelt und die darauf aufbauenden Prognosen realistisch und widerspruchsfrei sein müssen. Insbesondere lässt sich eine Missachtung dieses Maßstabs nicht durch einzelne aus dem Zusammenhang gerissene Formulierungen des Schiedsgerichts belegen, auch wenn diese im Einzelfall ungenau sein mögen.

Soweit der Antragsteller hinsichtlich des von der Sachverständigen F entwickelten Liquidationsszenarios rügt, dass sich die Bewertung der Einlage im Wesentlichen auf das von ihm bestrittene Wohlwollen Dritter stütze und eine positive Finanzierungsentscheidung der Muttergesellschaft sowie umfängliche weitere Unterstützungsleistungen, der Inferentin, Kunden und Lieferanten unterstelle, ist auf die oben dargestellte Würdigung der entsprechenden Einwände des Antragstellers im Zusammenhang mit seiner Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verweisen. Das Schiedsgericht hat sich hinsichtlich der Finanzierung des Liquidationsszenarios mit den diesbezüglich von dem Antragsteller erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt. Die Entscheidung ist insoweit von dem Senat auch unter dem Aspekt des von dem Antragsteller gerügten Verstoßes gegen den materiellen ordre public nicht inhaltlich zu überprüfen.

Ein Verstoß gegen den ordre public ergibt sich auch nicht im Zusammenhang mit dem vom Antragsteller gegen das Kommunikationskonzept der Sachverständigen F erhobenen Rügen. Das Schiedsgericht hat den betreffenden Vortrag des Antragstellers in dem Schiedsspruch insbesondere in den Rn. 946 bis 948 in Erwägung gezogen und sich dabei u.a. auch mit dem vom Antragsteller erhobenen Vorwurf einer strafrechtlichen Relevanz des Kommunikationskonzeptes für das Management der X1 GmbH auseinandergesetzt (Schiedsspruch, Rn. 948). Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass das Kommunikationskonzept von keiner der Parteien in das Verfahren eingeführt worden sei, ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragsstellers kein Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen den ordre public, da weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, warum das Schiedsgericht gehindert gewesen sein soll, ein von der Sachverständigen F in dem von ihr entwickelten Liquidationsszenario für erforderlich erachtetes Kommunikationskonzept im Rahmen der Würdigung des Gutachtens nicht auch ohne ein entsprechendes vorangegangenes Parteivorbringen zu berücksichtigen. Es wird im Übrigen hinsichtlich der Rüge des Antragstellers, dass die Sachverständige F für die inhaltliche Ausgestaltung des Kommunikationskonzeptes über keine Kompetenz verfügt habe, auf die oben zur Frage der Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung bereits dargestellte Würdigung des Senats Bezug genommen.

Der Einwand des Antragstellers, dass die von der Sachverständigen F und dem Schiedsgericht unterstellte Finanzierung im Widerspruch zu § 9 GmbHG stehe, weil das Mezzanine-Darlehen und das Q-Factoring aus Rechtsgründen nicht zur Bestimmung des Wertes der Sacheinlage hätten herangezogen werden dürfen, stützt sich maßgebend darauf, dass es sich bei diesen Finanzierungen um nicht einlagefähige Gesellschafterdarlehen gehandelt habe. Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang aber nicht dargelegt, dass das Schiedsgericht die Mezzanine-Finanzierung und das Q-Factoring in dem Schiedsspruch bei der Bewertung der Sacheinlage als einlagefähige Vermögenswerte behandelt hat. Vielmehr ergibt sich aus den Rn. 1005 ff. des Schiedsspruchs, dass das Schiedsgericht lediglich von einer hypothetischen Verfügbarkeit der Finanzierungen im Rahmen des von der Sachverständigen F entwickelten hypothetischen Liquidationsszenarios ausgegangen ist. Im Übrigen würde einem Rechtsfehler des Schiedsgerichts bei der Beurteilung der Frage der Finanzierbarkeit des Liquidationsszenarios auch nicht die Bedeutung einer Missachtung des Kapitalaufbringungsgrundsatzes zukommen.

Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass das Gutachten der Sachverständigen F deshalb unrealistisch und in sich widersprüchlich sei, weil es systematische Vertragsverstöße durch die X1 GmbH unterstelle, indem die Zahlungsziele von 30 auf 45 Tage verlängert würden, lässt sich dem Schiedsspruch nicht entnehmen, dass das Schiedsgericht bei seiner Würdigung des Gutachtens der Sachverständigen davon ausgegangen ist, dass das von der Sachverständigen F entwickelte Liquidationsszenario auf einem System vertragswidriger Zahlungsverzögerungen beruht. Das Schiedsgericht hat sich in den Rn. 1001 und 1003 des Schiedsspruchs inhaltlich mit der Frage von Zahlungsverzögerungen in dem von der Sachverständigen F entwickelten Liquidationsszenario auseinandergesetzt und ist dabei davon ausgegangen, dass Zahlungsverzögerungen gegenüber Lieferanten nicht per se gegen geltendes Recht verstoßen, da die anwendbaren Zahlungsfristen in jedem Einzelfall unterschiedlich sein können (Schiedsspruch, Rn. 1001). Das Schiedsgericht hat überdies darauf hingewiesen, dass Zahlungsziele von 45 Tagen den Gewohnheiten im X2-Konzern in der Vergangenheit entsprachen und die Gläubiger eine Streckung der Zahlungsziele auf 45 Tage sehr wahrscheinlich hingenommen hätten, solange das Unternehmen kontinuierlich hätte zahlen können (Schiedsspruch, Rn. 1003). Die Ausführungen des Schiedsgerichts ergeben damit nicht, dass Zahlungen in dem hypothetischen Liquidationsszenario in systematischer Weise eigenmächtig vorgenommen und etwaige Mahnungen von Gläubigern missachtet werden sollten. Vielmehr geht das Schiedsgericht ersichtlich von einer üblichen Gepflogenheiten entsprechenden einvernehmlichen oder von den Gläubigern zumindest geduldeten Verlängerung der Zahlungsziele aus. Es unterliegt wegen des Verbots einer révision au fond auch in diesem Zusammenhang nicht der Prüfung des Senats, ob die betreffenden Annahmen des Schiedsgerichts zutreffend sind.

Es wäre im Übrigen allerdings selbst dann nicht von einem Verstoß gegen den materiellen ordre public auszugehen, wenn das Schiedsgericht tatsächlich zumindest teilweise auch vertragswidrige Zahlungsverzögerungen unterstellt hätte. Zwar mag eine solche Unterstellung im Rahmen der Unternehmensbewertung rechtsfehlerhaft sein. Ein solcher Rechtsfehler, der lediglich eine einzelne Voraussetzung des Liquidationsszenarios betrifft, führt aber gegebenenfalls bei einer Gesamtwürdigung noch nicht dazu, dass die von dem Schiedsgericht mit der Liquidationswertermittlung vorgenommene Tatsachenfeststellung als solche gegen den materiellen ordre public verstößt.

g) Gesamtwürdigung des Schiedsspruchs

Soweit der Antragsteller im Übrigen rügt, dass sich eine Verletzung des ordre public auch bei einer Gesamtwürdigung des Schiedsspruchs ergebe und der Schiedsspruch auf einer Vielzahl von Verfahrensfehlern beruhe, die eine Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b), d) und Nr. 2 b) ZPO rechtfertigten, sind die allgemein gehaltenen Ausführungen des Antragstellers dazu, dass das Schiedsgericht Annahmen der Sachverständigen F gebilligt und gerechtfertigt habe, die ohne Faktengrundlage ins Blaue hinein, einseitig ohne jede Risikobetrachtung zu Lasten des Antragstellers getroffen worden und in der Sache unbegründet, unrealistisch und überoptimistisch seien, auch in Verbindung mit dem Hinweis des Antragstellers, dass das Schiedsgericht Scheinbegründungen gegeben habe, nicht geeignet, eine Aufhebung des Schiedsspruchs zu rechtfertigen. Es obliegt dem Antragsteller, im Rahmen des Aufhebungsverfahrens konkreten Sachvortrag zu etwaigen Aufhebungsgründen zu halten. Ein derartiges Vorbringen des Antragstellers ist aus dessen allgemein gehaltenen Ausführungen nicht ersichtlich.

Die Entscheidung des Schiedsgerichts verstößt entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers auch nicht gegen das Willkürverbot. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Schiedsspruch auf sachfremden Erwägungen des Schiedsgerichts beruht. Soweit der Antragsteller meint, dass eine Neubegutachtung zwingend erforderlich und das Gutachten der Sachverständigen F in vielfacher Hinsicht mangelhaft sei, geht das Vorbringen des Antragstellers nicht über die bereits gewürdigten einzelnen Einwände des Antragstellers gegen den Schiedsspruch hinaus.

Der beispielhafte Hinweis des Antragstellers darauf, dass das Schiedsgericht einen unrealistischen Zeitrahmen für den Verkauf des Laborgerätegeschäftes unterstellt und sich dabei inhaltlich nicht mit seinen Einwänden auseinandergesetzt habe, dass noch keine belastbaren Finanzdaten zum Zustand des Geschäftsbereichs vorgelegen hätten und die Voraussetzungen für die Ausgliederung des Laborgerätegeschäftes erst noch hätten geschaffen werden müssen, lässt nicht erkennen, mit welchem konkreten Sachvortrag des Antragstellers sich das Schiedsgericht nicht befasst haben soll. Der Schiedsspruch setzt sich mit den Einwänden des Antragstellers gegen eine mögliche Veräußerung des Laborgerätegeschäftes zum 31.05.2005 in den Rn. 970 ff. im Einzelnen auseinander und berücksichtigt dabei insbesondere auch den Vortrag des Antragstellers, dass es für den Geschäftsbereich am Stichtag für einen Verkauf an einer eigenen Organisation und Geschäftsführung gefehlt habe und am Stichtag auch noch keine unmittelbaren Finanzdaten und testierte Jahresabschlüsse vorhanden gewesen seien (Schiedsspruch, Rn. 971). Das Schiedsgericht hat das betreffende Vorbringen des Antragstellers an dieser Stelle des Schiedsspruchs auch im Einzelnen gewürdigt und sich der Bewertung der Sachverständigen angeschlossen, dass die Voraussetzungen für einen Verkauf des Geschäftsbereichs rechtzeitig hätten geschaffen werden können. Das Schiedsgericht hat die Möglichkeit einer Durchführung des Verkaufs bis Mai 2005 in dem Schiedsspruch auch im Folgenden im Anschluss an die Ausführungen der Sachverständigen als „durchaus machbar“ beurteilt und zudem darauf hingewiesen, dass nach der Einschätzung der Sachverständigen auch eine zeitliche Verschiebung der Veräußerung möglich wäre, ohne die Realisierbarkeit des Liquidationskonzepts mit einem positiven Ausgang zu gefährden (Schiedsspruch, Rn. 975).

Das Schiedsgericht hat ferner auch die Einwände des Antragstellers gegen die in der Planung der Sachverständigen F unterstellte sofortige ungesicherte Kaufpreiszahlung berücksichtigt, indem es das betreffende Vorbringen des Antragstellers in Rn. 869 des Schiedsspruchs wiedergegeben hat und in Rn. 984 des Schiedsspruchs unter Hinweis darauf, dass die Sachverständige ihrem Liquidationsszenario einen sehr niedrigen Verkaufspreis zugrunde gelegt habe, neben dem von der Sachverständigen eingeplanten Kaufpreis als solchem ausdrücklich auch die Annahme, dass der Kaufpreis von einem Erwerber bar bezahlt werde, für gerechtfertigt erachtet. Soweit der Antragsteller diese rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts nicht für ausreichend hält, ist der Senat wegen des Verbots einer révision au fond daran gehindert, den Schiedsspruch in dieser Hinsicht auf seine sachliche Richtigkeit zu überprüfen.

Nicht tragfähig sind im Übrigen die von dem Antragsteller auch im Zusammenhang mit seiner Rüge einer Verletzung des ordre public bei Gesamtwürdigung des Schiedsspruchs erhobenen Einwendungen zur fehlenden Plausibilisierung des Gutachtenergebnisses, die sich auf die Baseline-Planung und den auf den CI-Geschäftsbereich entfallenden negativen Kaufpreisanteil beziehen. Der Senat nimmt insoweit auf seine bereits dargestellte Würdigung Bezug, nach der zwischen dem von der Sachverständigen F entwickelten Liquidationsszenario und den der Baseline-Planung und der Kaufpreiszahlung zugrundeliegenden Annahmen kein erkennbarer Zusammenhang besteht und das Schiedsgericht die Argumentation des Antragstellers zu einem negativen Kaufpreis überdies in dem Schiedsspruch auch ausdrücklich berücksichtigt hat. Der Senat merkt diesbezüglich nur ergänzend an, dass sich gerade auf Basis der vom Antragsteller zugrunde gelegten Betrachtung der Baseline-Planung und der negativen Höhe des Kaufpreises für den CI-Geschäftsbereich derart gravierende Differenzen zwischen dem angenommenen Liquidationsverlust von 516 Mio. Euro und dem negativen Wert des Kaufpreises von 105 Mio. Euro ergeben, dass es nicht als von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Sachverständige F in dem von ihr entwickelten abweichenden Liquidationsszenario einen positiven Liquidationswert von 32,6 Mio. Euro ermitteln konnte.

h) Dissenting Opinion Es kann wegen des oben festgestellten Aufhebungsgrundes offenbleiben, ob ein weiterer Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO wegen eines ordre public-Verstoßes – wie vom Senat in der Verhandlung angesprochen – deshalb in Betracht kommt, weil der Schiedsrichter B in einer Dissenting Opinion seine von der Mehrheit des Schiedsgerichts abweichende Meinung offengelegt hat. Es spricht allerdings nach Würdigung des Senats vieles dafür, dass die Offenlegung einer Dissenting Opinion auch unter Berücksichtigung der Erwägungen, mit denen der Gesetzgeber von einer diesbezüglichen Regelung abgesehen hat (vgl. BT-Drucksache 13/5274, S. 56, zu § 1054 ZPO), in inländischen Schiedsverfahren unzulässig ist und gegen das für inländische Schiedsgerichte geltende Beratungsgeheimnis (vgl. BGH, Beschluss vom 11.12.2014, I ZB 23/14, Rn. 15, zit. nach juris) verstößt. Die besondere Bedeutung des Beratungsgeheimnisses für den Schutz der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter dürfte es überdies auch nahelegen, das Beratungsgeheimnis – auch nach abschließender Beratung und Erlass des Schiedsspruchs – nicht zur Disposition der Parteien und/oder der Schiedsrichter zu stellen und als Bestandteil des verfahrensrechtlichen ordre public anzusehen.

Die Kostenentscheidung folgt gemäß § 91 Abs. 1 ZPO aus dem Unterliegen der Antragsgegnerinnen.

Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes des Aufhebungsverfahrens ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Hauptsachewert des Schiedsspruchs zugrunde gelegt, der im vorliegenden Fall durch die Wertobergrenze des § 39 Abs. 2 GKG beschränkt wird.

BGH, Beschluss v. 16.1.2020, I ZB 23/19 | Schiedsverfahren: Verstoß ggn. rechtliches Gehör nur bei Kernargumenten

Relevante Normen:

§574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO
§ 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO
§ 1065 Abs. 1 S. 1 ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

Es liegt kein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör vor, wenn das Gericht sich nicht mit allem Vorbringen in seiner Entscheidungsbegründung auseinandersetzt, sondern erst wenn es die Kernargumente übergeht.

Sachverhalt:

Die Antragstellerin ist ein in China ansässiges Unternehmen (S.), das auf die Herstellung von Autodächern spezialisiert ist. Sie bezieht von der in Deutschland ansässigen Antragsgegnerin (vormals firmierend unter p.-GmbH) für die Produktion von Autodächern benötigte U-förmige Kunststoffrahmen (U-Screens).

Die Lieferbeziehung zwischen den Parteien hat ihre Grundlage in einem am 31. Oktober 2012 abgeschlossenen „Nomination Letter“ samt Nebenvereinbarung vom selben Tag, durch den die Antragsgegnerin als Lieferantin für „Polycarbonat-Abdeckung Teile-Nummer 711.834720“ ausgewählt wurde. Mit Bestellungen vom 31. Dezember 2014 und vom 6. Januar 2015 orderte die Antragstellerin mit sogenannten „Blanket Purchase Orders“ die für die Jahre 2015 und 2016 geschätzten Liefermengen.

Nachdem absehbar geworden war, dass die ursprünglich vereinbarten Liefermengen nicht ausreichen würden, schlossen die Parteien unter dem 24./25. März 2015 eine Ergänzungsvereinbarung („Supplementary Agreement“). In deren Präambel heißt es gemäß der vorgelegten beglaubigten Übersetzung auszugsweise:

Durch Nomination Letter Polycarbonat-Abdeckungen, Teile-Nr. 711.834720 in Verbindung mit der Nebenvereinbarung vom 31. Oktober 2012 (die „bestehende Vereinbarung“) hat S. als Kunde p. mit der Bereitstellung von U-Screens in den Versionen SK 371 und VW 373 (die „Lieferteile“) in festgelegten Mengen beauftragt. Zwischenzeitlich wurde deutlich, dass die Menge an tatsächlich benötigten Lieferteilen sich mittel- bis langfristig wesentlich erhöhen würde. Die gegenwärtig möglichen Produktionskapazitäten von p. wären zur Produktion der erhöhten Teilemengen, die in diesem Fall zukünftig tatsächlich benötigt werden, nicht ausreichend.

Daher haben die Vertragsparteien vereinbart, dass p. Investitionen in die notwendige Erweiterung der Produktionskapazitäten tätigen wird. S. wird die notwendigen Investitionskosten, die p. entstehen, durch Erhöhung des Preises für die Lieferteile (die „Preiserhöhung für Lieferteile“) übernehmen. …

Auf dieser Grundlage schließen die Vertragsparteien hiermit die folgende Vereinbarung zur Ergänzung und teilweisen Änderung des Nomination Letter, Teile-Nr. 711.834720 in Verbindung mit der Nebenvereinbarung vom 31. Oktober 2012 (die „Ergänzungsvereinbarung“):

Die Ergänzungsvereinbarung enthält unter anderem folgende Klauseln:

2.2. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass S. in den nächsten vier Kalenderjahren bis Ende 2018 bei p. eine Gesamtmenge von 600.000 Lieferteilen (die „Gesamtmenge 12) bestellt.
Falls S. in dem genannten Zeitraum trotz vorhandener Lieferkapazitäten bei p. nicht wie festgelegt die vollständige Gesamtmenge 1 der Lieferteile bestellt, erhält p. von S. spätestens am 31. Januar 2019 eine Entschädigungszahlung in folgender Höhe, die sich nach tatsächlicher Liefermenge staffelt: …

4. Diese Ergänzungsvereinbarung wird bei Unterzeichnung durch den letzten Vertragspartner (das „Wirksamkeitsdatum“) wirksam und endet, wenn S. alle vertraglich vereinbarten 600.000 Lieferteile zum vereinbarten Lieferpreis angenommen und bezahlt hat oder mit der vollständigen Zahlung von Entschädigung, die – abhängig davon, welche Situation zuerst eintritt – für S. 2018 oder bis 31. Januar 2019 fällig werden kann.

5. Mit Ausnahme der oben vereinbarten Änderungen und Ergänzungen bleiben alle anderen Bestimmungen des Nomination Letter und der Nebenvereinbarung vom 31. Oktober 2012 zwischen den Vertragsparteien unverändert wirksam und gültig.

6. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag [im englischen Original: this Supplementary Agreement] oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Der Gerichtsstand für Schiedsverfahren ist Frankfurt am Main. Es werden insgesamt drei (3) Schiedsrichter bestimmt und die Sprache der Schiedsverfahren ist Englisch.

Die Antragstellerin beabsichtigt, wegen Streitigkeiten über die von der Antragsgegnerin seit Anfang 2015 bereitgestellten Liefermengen sowie über die Mangelfreiheit der gelieferten Produkte ein Schiedsverfahren gegen die Antragsgegnerin zur Durchsetzung der von ihr behaupteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche einzuleiten. Sie hat vor dem Oberlandesgericht die Feststellung der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens beantragt. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag stattgegeben.

Gründe:

Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Schiedsklausel im Supplementary Agreement sei nicht auf diese Vereinbarung beschränkt. Zwar erfasse der Wortlaut der Klausel zunächst nur Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ergänzungsvereinbarung. Ergänzend sei jedoch der Inhalt der Präambel zu berücksichtigen, durch den die Ergänzungsvereinbarung zum Nomination Letter nebst Nebenvereinbarung in Beziehung gesetzt worden sei. Das Supplementary Agreement sei ausdrücklich „zur Ergänzung und teilweisen Änderung“ des Nomination Letter nebst Nebenvereinbarung abgeschlossen worden. Nichts anderes folge aus Ziffer 5.3 der Ergänzungsvereinbarung. Dieser Klausel komme nur eine klarstellende Funktion zu. Bei der Schiedsvereinbarung handele es sich zudem um einen in dieser Form erstmaligen prozessualen Dispositionsakt der Schiedsparteien. Deshalb spreche deren Stellung am Ende der Vereinbarung gerade dafür, dass die Parteien ihre gesamte Lieferbeziehung der Schiedsbindung hätten unterstellen wollen. Die in der Präambel zum Ausdruck kommende Verbindung zwischen den Vertragswerken rechtfertige eine Ausdehnung der abschließend beide Vertragswerke abdeckenden Schiedsklausel auch auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Nomination Letter. Die Hintergründe und eine an den Interessen der Parteien orientierte Auslegung bestätigten dies. Der Umstand, dass die Parteien aufgrund von Lieferengpässen in tatsächlicher Hinsicht Veranlassung gesehen hätten, ihre Lieferbeziehung zum Teil neu zu regeln, lege es nahe, dass sie im Zuge dessen auch die Frage der prozessualen Behandlung von Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung auf den Prüfstand gestellt hätten und sich die erstmals vereinbarte Schiedsklausel nach ihrem übereinstimmenden Willen auf ihre gesamte Lieferbeziehung habe erstrecken sollen. Die rückwirkende Erstreckung der – zeitlich unbeschränkt gefassten – Schiedsklausel sei schon mit Blick auf die Bestimmung des § 1029 Abs. 1 ZPO nicht lebensfremd. Es könne nicht angenommen werden, die Parteien hätten mit der Ergänzungsvereinbarung nur den auf die künftige Kapazitätserweiterung gerichteten Teil ihrer Lieferbeziehung (ab Mai 2016) regeln wollen. Diese Annahme stehe im Widerspruch zu dem in Ziffer 4.1 geregelten Wirksamkeitszeitpunkt und sei auch unvereinbar mit der in der Präambel zum Ausdruck kommenden Intention der Parteien, das Supplementary Agreement zur Ergänzung und teilweisen Änderung des Nomination Letter abschließen zu wollen. Es sei auch kein vernünftiger Grund erkennbar, warum die Parteien Streitigkeiten aus dem Zeitraum vor dem Wirksamwerden der Ergänzungsvereinbarung der Entscheidung durch ein staatliches Gericht und Streitigkeiten, die in die Zeit ab dem Wirksamwerden der Ergänzungsvereinbarung fallen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht hätten unterwerfen wollen. Bei zweck- und interessengerechter Betrachtung erfasse die in den Nomination Letter einbezogene umfassende Schiedsklausel auch Auseinandersetzungen aus den jeweiligen Rahmenbestellungen, die die Parteien in Ausführung des Nomination Letter geschlossen haben.

III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie ist auch begründet. Der Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör.

1. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kommt deshalb erst in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass tatsächliches Vorbringen von Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1584 f. [juris Rn. 14] mwN; FamRZ 2013, 1953 Rn. 14).

2. Danach hat das Oberlandesgericht das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin verletzt. Die Rechtsbeschwerde rügt mit Erfolg, das Oberlandesgericht habe den Vortrag der Antragsgegnerin zur zeitlich begrenzten Geltungsdauer der Ergänzungsvereinbarung übergangen.

a) Die Rechtsbeschwerde weist zutreffend auf den Vortrag der Antragsgegnerin vor dem Oberlandesgericht hin, der zeitliche Anwendungsbereich der Ergänzungsvereinbarung sei nicht eröffnet. Gemäß ihrer Ziffer 4.1 gelte diese Vereinbarung nur bis zum 31. Dezember 2018, wohingegen der Nomination Letter und die Nebenvereinbarung keine zeitliche Befristung vorsähen. Auch das derzeitige Vertragsverhältnis der Parteien ab dem 1. Januar 2019 beruhe auf dem Nomination Letter, während die Ergänzungsvereinbarung keine Rechtswirksamkeit mehr entfalte. Ebenso wenig wie nach dem 1. Januar 2019 entstandene Streitigkeiten unter die abgelaufene Ergänzungsvereinbarung fallen könnten und damit nicht schiedsfähig seien, könnten umgekehrt Sachverhalte, die einen Zeitraum vor Wirksamwerden der Ergänzungsvereinbarung beträfen, von der Schiedsklausel erfasst sein (vgl. Schriftsatz vom 28. Januar 2019, Seite 3).

b) Mit dieser zeitlichen Begrenzung der Ergänzungsvereinbarung hat sich das Oberlandesgericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht befasst.

aa) Das Oberlandesgericht hat bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Schiedsklausel auf bereits vor ihrer Unterzeichnung entstandene Sachverhalte erstreckt, ausgeführt, der Antragsgegnerin könne nicht darin gefolgt werden, die Parteien hätten mit der Ergänzungsvereinbarung nur den auf die künftige Kapazitätserweiterung gerichteten Teil ihrer Lieferbeziehung (ab Mai 2016) regeln wollen. Die zeitlich unbeschränkte Schiedsklausel decke sowohl die Vereinbarung des Nomination Letter nebst Nebenvereinbarung als auch den Inhalt der Ergänzungsvereinbarung ab und rechtfertige die Schlussfolgerung, dass die umfassende Einbeziehung „aller Streitigkeiten“ dem von den Parteien gewünschten Konfliktlösungsmechanismus durch ein Schiedsgericht für alle ihre Lieferbeziehung betreffenden Auseinandersetzungen entspreche.

bb) Diese Ausführungen lassen erkennen, dass das Oberlandesgericht sich mit der Frage der zeitlichen Erstreckung allein und isoliert bezogen auf die Schiedsklausel befasst hat, nicht aber die von vornherein beschränkte Laufzeit der Ergänzungsvereinbarung gemäß deren Ziffer 4.1 bis höchstens zum 31. Januar 2019 bei der Auslegung der Schiedsklausel berücksichtigt hat. Die Antragsgegnerin hat auch bereits vor dem Oberlandesgericht auf die unterschiedlichen Laufzeiten von Nomination Letter nebst Nebenvereinbarung einerseits und Ergänzungsvereinbarung andererseits hingewiesen und vorgetragen, die Rechtsbeziehungen der Parteien unterfielen seit dem 1. Januar 2019 weiterhin dem Nomination Letter nebst Nebenvereinbarung. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung kann deshalb nicht angenommen werden, dass gemäß Ziffer 5.3 der Ergänzungsvereinbarung die beschränkte Laufzeit aus Ziffer 4.1 der Ergänzungsvereinbarung auch für den Nomination Letter nebst Nebenvereinbarung galt.

3. Die Verletzung des Rechts der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör ist entscheidungserheblich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht bei Berücksichtigung der von vornherein beschränkten Laufzeit der Ergänzungsvereinbarung zu einem anderen Auslegungsergebnis gekommen wäre. Die damit ebenfalls von vornherein zeitlich befristete Schiedsklausel könnte dafür sprechen, dass die Parteien tatsächlich allein Streitigkeiten aus der Ergänzungsvereinbarung einem Schiedsgericht zuweisen wollten. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts könnten diese Streitigkeiten auch sinnvoll von Streitigkeiten aus dem Nomination Letter nebst Nebenvereinbarung abzugrenzen sein. Namentlich dürfte es sich dabei um Ansprüche wegen einer Verletzung der gegenseitigen Verpflichtungen der Parteien gemäß Ziffern 2 und 3 der Ergänzungsvereinbarung handeln.

4. Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die weiteren von der Schiedsklägerin erhobenen Rügen von Verfahrensmängeln geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Im Übrigen wäre eine Begründung nicht geeignet, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

IV. Danach ist der Beschluss des Oberlandesgerichts auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

KG Berlin, Beschluss v. 02.04.2009, 20 Sch 13/08 | Schiedsverfahren: Rechtliches Gehör, Kollegialentscheidung, Teilschiedsspruch

Relevante Normen:

§ 301 ZPO
§ 726 ZPO
§ 731 ZPO
§ 1042 IV ZPO
§ 1052 I ZPO
§ 1060 II ZPO
§ 853 BGB

Nichtamtlicher Leitsatz:

1. Ein Verstoß gegen orde public wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur unter sehr hohen Anforderungen gegeben.
2. Der Erlass eines Teilschiedsspruchs stellt keinen Verfahrensverstoß dar.

Sachverhalt:

Mit Schiedsspruch vom 7. März 2007 hat das Schiedsgericht in Berlin – nach entsprechender Vereinbarung der Parteien – durch den Vorsitzenden … und die Beisitzer … und … die Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragstellerin 3 Millionen EUR, wovon 1,3 Millionen EUR auf den Rückbau und 1,7 Millionen EUR auf die Baufeldfreimachung entfallen, zu zahlen.
Die im Schiedsspruch genannte Zahlungsverpflichtung in Höhe von 3 Millionen EUR hat die Antragsgegnerin bis auf einen Betrag in Höhe von 763.366,76 EUR erfüllt.
Dieser Betrag war zunächst – aufgrund einer zum Verhandlungsprotokoll gegebenen Erklärung der Klägerin, Wortlaut oben unter „Urkunden“ – auch nicht fällig gewesen (Bl. 2 d.A.). 4Der späteren Feststellungsklage der Antragstellerin, gerichtet auf die Feststellung, dass auch die weiteren 763.366,76 EUR zur Zahlung fällig sind, ist durch Teilschiedsspruch vom 19. September 2008 in vollem Umfang stattgegeben worden (wegen der Zusammensetzung der 763.366,76 EUR wird auf Seite 4 des Teilschiedsspruchs Bezug genommen).
B. Die Antragstellerin begehrt mit am 27. Oktober 2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 24. Oktober 2008 (Bl. 1 f. d.A.) die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 7. März 2007 in Höhe von 682.364,23 EUR.
Den von der Antragsstellerin im Rahmen des Antrages auf Vollstreckbarerklärung jetzt geltend gemachten Betrag von 682.364,23 EUR berechnet sie wie folgt: 783.366, 76 EUR ./. 81.002,53 EUR (Aufrechnung gegen den Anspruch der Antragsgegnerin in Höhe von 73.611,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 1. Dezember 2007 bis 23. Oktober 2008 – insgesamt 7.390,58 EUR). 7Hilfsweise begehrt die Antragsstellerin die Vollstreckbarerklärung des Teilschiedsspruchs vom 19. September 2008. Die Antragstellerin trägt vor: 1. Der Antragsstellerin stehe gegen die Antragsgegnerin aus Ziffer 1. des Schiedsspruchs vom 7. März 2007 ein fälliger Restzahlungsanspruch in Höhe von 682.364,23 EUR zu. 9Nach Ziffer 1. des Schiedsspruchs sei die Antragsgegnerin zur Zahlung von 3,0 Mio. EUR an die Antragsstellerin verpflichtet, wovon unstreitig noch 763.366,76 EUR offen seien. 10In dieser Höhe habe die Antragsstellerin lt. Protokoll vom 20. März 2007 unstreitig einen Vollstreckungsverzicht bis zur endgültigen Klärung des Bestehens der Gegenforderung der Antragsgegnerin erklärt. Diese Klärung sei durch den Teilschiedsspruch vom 19. September 2008 erfolgt.
Damit lägen die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 7. März 2007 vor.
2. Es treffe nicht zu, dass der Schiedsspruch vom 7. März 2007 schon deshalb nicht für vollstreckbar erklärt werden könne, weil zunächst der Teilschiedsspruch für vollstreckbar erklärt werden müsse. 13Durch die in Ziffer 1. des Schiedsspruchs vom 7. März 2007 getroffene Bestimmung, bei welcher es sich nach dem eindeutigen Wortlaut nicht um ein Vorbehaltsurteil handele, sei die Antragsgegnerin zur Zahlung von 3 Mio. EUR verpflichtet. In Höhe der noch offenen 763.366,76 EUR habe die Antragsgegnerin einen Vollstreckungsverzicht bis zur endgültigen Klärung der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Gegenforderung erklärt.
Mit der unter Ziffer I. des Teilschiedsspruchs getroffenen Feststellung stehe rechtskräftig fest, dass die von der Antragsgegnerin behauptete Gegenforderung nicht bestehe. Einer Vollstreckbarerklärung von Ziffer I. des Teilschiedsspruchs bedürfe es nicht, denn als Feststellungsurteil habe es keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.
Damit lägen die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 7. März 2007 vor.
3. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Aufhebung des Teilschiedsspruchs sei unbegründet:
a. Die Einwendungen der Antragsgegnerin in dem Schriftsatz vom 3. Dezember 2008 beträfen im Wesentlichen den Schiedsspruch vom 7. März 2007; diese könnten aber wegen Ablaufs der Dreimonatsfrist des § 1059 Abs. 3 ZPO nicht mehr geltend gemacht werden.
b. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin habe das Schiedsgericht zu keinem Zeitpunkt gegen den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs verstoßen.
c. Der Einwand der Antragsgegnerin, das Schiedsgericht haben ihren im Schriftsatz vom 29. August 2008 vorgebrachten Aufrechnungseinwand nicht beachtet, laufe ins Leere, da Gegenstand des Teilschiedsspruchs ein Feststellungsantrag gewesen sei, der ersichtlich nicht durch Aufrechnung habe „erfüllt“ werden können.
d. Auch die Behauptung der Antragsgegnerin, das Schiedsgericht habe sich nicht ausreichend mit seinem Einwand des Rechtsmissbrauchs und der Arglisteinrede des § 853 BGB auseinandersetzt und deswegen das rechtliche Gehör verletzt, treffe nicht zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 5 und 6 des Schriftsatzes vom 23. Dezember 2008 Bezug genommen, Bl. 78, 79 d.A..
4. Die Auffassung der Antragsgegnerin, dass nach § 301 ZPO kein Teilschiedsspruch habe ergeben dürfen, sei zum einen unzutreffend und stelle zum anderen auch keinen Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO dar.
Es habe im vorliegenden Fall keineswegs die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bestanden, da gegenüber einem Feststellungsantrag weder die Aufrechnung erklärt noch eine Einrede entgegengehalten werden könne. Nur in dem vorangegangenen Schiedsverfahren betreffend den Schiedsspruch vom 7. März 2007 wäre ein Teilurteil unstatthaft gewesen.
Die Antragsstellerin beantragt, Ziffer 1. des DIS-Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut vom 7. März 2007 (Geschäftszeichen: …), in dem sich die Antragsgegnerin verpflichtet, an die Antragsstellerin 3.000.000,00 EUR zu bezahlen, in Höhe von 682.364,23 EUR für vollstreckbar zu erklären, höchsthilfsweise für den Fall, dass das Gericht auch eine Vollstreckbarerklärung des Teilschiedsspruchs vom 19.9.2008 für erforderlich erachten sollte, auch Ziffer I. des DIS-Teilschiedsspruchs vom 19.9.2008 (Geschäftszeichen: …) für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag der Antragsstellerin auf Vollstreckbarerklärung des DIS-Schiedsspruchs vom 7.3.07 (Geschäftszeichen: …) abzuweisen, ferner, den Hilfsantrag der Antragsstellerin zurückzuweisen.
Mit am 3. Dezember 2008 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tage beantragt, die Antragsgegnerin, den DIS-Teilsschiedsspruch vom 19. September 2008 (Geschäftszeichen …) aufzuheben. Die Antragsgegnerin trägt vor:
1. Der Schiedsspruch vom 7. März 2007 könne nicht für vollstreckbar erklärt werden, da die Antragsstellerin das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen habe, § 726 ZPO.
Die Erklärung der Antragsstellerin im Rahmen der Schiedsverhandlung stelle einen Vollstreckungsverzicht dar, der durch das Nichtbestehen des Anspruchs der Antragsgegnerin aus der Höchstpreisgarantie auflösend bedingt sei.
Um diesen Beweis in der nach § 731 ZPO gebotenen Form führen zu können, habe die Antragsstellerin folgerichtig eine weitere Schiedsklage auf Feststellung des Nichtbestehens des Anspruchs der Antragsgegnerin aus der Höchstpreisgarantie erhoben.
Eine Vollstreckbarerklärung für den Schiedsspruch vom 7. März 2007 könne aber erst dann erteilt werden, wenn eine ihrerseits für vorläufig vollstreckbar erklärte Entscheidung vorliege, die nach § 1060 Abs. 2 ZPO den Teilschiedsspruch für vollstreckbar erklärt.
2. Der Schiedsspruch vom 7. März 2007 könne auch deswegen für sich allein nicht für vollstreckbar erklärt werden, weil es sich der Sache nach um eine Vorbehaltsentscheidung handele, in der der Antragsgegnerin die Aufrechnung mit einer Gegenforderung vorbehalten worden sei.
Anders als Vorbehaltsurteile der staatlichen Gerichte, könnten Vorbehaltsschiedssprüche – weil sie keine abschließende Entscheidung des Schiedsgerichts enthalten – aber nicht für vollstreckbar erklärt werden.
3. Der Teilschiedsspruch könne aber nicht für vollstreckbar erklärt werden, da ihm Aufhebungsgründe entgegenstünden.
Die mit dem Gegenantrag verfolgte Aufhebung des Teilschiedsspruchs sei aus folgenden Gründen berechtigt: 34a. Seine Anerkennung würde zu einem Ergebnis führen, dass der öffentlichen Ordnung – ordre public – verstoße, denn das Schiedsgericht habe gegen den Grundsatz der Gewährung des öffentlichen Gehörs verstoßen, weil es wesentliches Verteidigungsvorbringen der Antragsgegnerin aus dem nachgelassenen Schriftsatz vom 29. August 2008 vollkommen unberücksichtigt gelassen habe, es werde weder im Tatbestand und schon gar nicht in den Gründen erwähnt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Seiten 6 bis 8 des Schriftsatzes vom 3. Dezember 2008 Bezug genommen, Bl. 56 bis 59 d.A.. 35Hätte das Schiedsgericht das Verteidigungsvorbringen der Antragsgegnerin berücksichtigt, hätte es keinen Teilschiedsspruch erlassen können, da auch hinsichtlich des Feststellungsantrages keine Entscheidungsreife vorgelegen habe.
b. Ferner habe das Schiedsgericht durch den Erlass des Teilschiedsspruchs gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen, indem es einen Teilschiedsspruch erlassen habe, obwohl die Voraussetzungen des hier anwendbaren § 301 ZPO nicht gegeben waren.
Eine Teilentscheidung habe wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht ergehen dürfen.
Auch wenn das Schiedsgericht das Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen nach § 1042 Abs. 4 ZPO hätte bestimmen dürfen, wäre es nicht zum Erlass eines Teilsschiedsspruchs berechtigt gewesen, denn es hätte gleichwohl grundlegende Verfahrensbestimmungen beachten müssen. Zu den grundlegenden Verfahrensgrundsätzen gehöre es aber, dass eine Teilentscheidung bei Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht ergehen dürfe.
c. Der Teilschiedsspruch sei ferner deswegen aufzuheben, weil der Beschluss, durch den das Schiedsgericht den Erlass eines Teilschiedsspruchs angekündigt habe, entgegen § 1052 Abs. 1 ZPO nicht auf einer Entscheidung des Schiedsrichterkollegiums beruhte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe:

Der Antrag der Antragsstellerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 7. März 2007 hat Erfolg; der Antrag der Antragsgegnerin auf Aufhebung des Teilschiedsspruchs vom 19. September 2008 musste hingegen zurückgewiesen werden.
1. Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 7. März 2007
Ein großer Teil der Ausführungen der Parteien betrifft die Fragen, welcher Schiedsspruch Gegenstand des Antrages auf Vollstreckbarerklärung sein muss, in welchem Verhältnis der Schiedsspruch vom 7. März 2007 zum Teilschiedsspruch vom 19. September 2008 steht, und wie ihr Inhalt juristisch einzuordnen ist.
Nach Auffassung des Senats ist von Folgendem auszugehen:
Die Antragsstellerin hat zu Recht einen Antrag aus Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 7. März 2007 gestellt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist eine vorherige Vollstreckbarerklärung des Teilschiedsspruchs nicht erforderlich, bzw. gar nicht möglich, so dass der entsprechende Hilfsantrag der Antragsstellerin nicht zum Tragen kommt.
Ob der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 7. März 2007 Erfolg hat oder nicht, hängt davon ab, ob der Teilschiedsspruch auf den Antrag der Antragsgegnerin aufzuheben ist. Im Einzelnen:
a. Für den Schiedsspruch vom 7. März 2007 gilt zunächst, dass er in Höhe des streitgegenständlichen Betrages nicht für vollstreckbar erklärt werden kann, da die Antragstellerin insoweit einen Vollstreckungsverzicht erklärt hat: „Wir erheben keine Einwände gegen den Abzug des Betrages aus dem Rückforderungsschreibens vom 12.1.07 (Höchstforderungsgarantie ca. 700.000 EUR) bei der Zahlung nach Ziffer 1. des Schiedsvergleichs vom heutigen Tage und werden wegen dieses Abzuges auch nicht vollstrecken, Wir behalten uns aber alle Einwände gegen diesen Anspruch der Beklagten aus Höchstpreisgarantie vor.“
Obwohl nicht ausdrücklich erwähnt, besteht aber zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass der Vollstreckungsverzicht auflösend bedingt ist, nämlich dann entfällt, wenn das Bestehen der in dem Rückforderungsschreiben der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2007 erwähnten Forderung verbindlich geklärt ist.
b. Folglich hat die Antragstellerin im Rahmen eines weiteren Schiedsverfahrens u.a. beantragt, festzustellen, dass der Antragsgegnerin aus dem Rückforderungsschreiben vom 12.1.07 nebst beigefügter Rechnung … kein Zahlungsanspruch gegen die Antragstellerin zusteht, so dass aus Ziffer 1. des DIS-Schiedsspruchs vom 7.3.07 … weitere 763.366,76 EUR zur Zahlung fällig sind. Durch den Teilschiedsspruch vom 19. September 2008 ist die beantragte Feststellung getroffen worden.
c. Aus dieser Feststellung kann jedoch nicht vollstreckt werden; vielmehr führt die Feststellung (nur) dazu, dass der im Rahmen des Schiedsspruchs vom 7. März 2007 erklärte Vollstreckungsverzicht der Antragstellerin entfallen ist. Die mit dem Teilschiedsspruch erklärte Feststellung hat dabei die Wirkung wie ein rechtskräftiges Feststellungsurteil (§ 1055 ZPO). Das hat zur Folge, dass nunmehr auch in Höhe des streitgegenständlichen Betrages der Schiedsspruch vom 7. März 2007 für vollstreckbar erklärt werden kann.
Dieses ist nur dann nicht der Fall, wenn der auf Aufhebung des Teilschiedsspruchs gerichtete Antrag Erfolg hätte, denn dann würde der im Schiedsspruch vom 7. März 2007 enthaltene Vollstreckungsverzicht noch gelten.
2. Aufhebung des Teilschiedsspruchs
Ein Aufhebungsgrund ist allerdings nicht gegeben.
a. Rechtliches Gehör – ordre public
Die Antragsgegnerin macht ohne Erfolg zum einen geltend, das Schiedsgericht habe gegen den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs verstoßen, die Anerkennung des Teilschiedsspruchs verstoße damit gegen den ordre public.
Die Antragsgegnerin habe in dem ihr nachgelassenen Schriftsatz vom 29. August 2008 auf Seite 40 gegenüber dem Feststellungsantrag den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten und ferner gegenüber den Ansprüchen der Antragsstellerin die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen unlauteren Vergabeverhaltens erklärt. Dieses Verteidigungsvorbringen sei aber in dem Teilschiedsspruch übergangen worden, Bl. 59, 60 d.A.
b. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich im Einzelnen Folgendes:
aa. Gegenstand des 2. Schiedsverfahrens sind folgende Anträge gewesen, vgl. Tatbestand des Teilschiedsspruchs:
Klage:
1. Festzustellen, dass der Antragsgegnerin aus dem Rückforderungsschreiben vom 11.1.07 … kein Zahlungsanspruch gegen die Antragsstellerin zusteht, so dass aus Ziffer 1. des Schiedsspruchs vom 7.3.07 … weitere 763.366,76 EUR zur Zahlung fällig sind. 2. die Antragsgegnerin zu verurteilen, an die Antragsstellerin 547.972,72 EUR nebst Zinsen … zu zahlen (Restwerklohn)
Widerklage:
die Antragsstellerin zu verurteilen, an die Antragsgegnerin 5.103.554,58 EUR nebst Zinsen … zu zahlen. 61Die 763,366,76 EUR Überzahlung berechnet die Antragsgegnerin wie folgt (Seite 4 des Teilschiedsspruchs): Auftragswert 15.000.000,00 EUR Höchstpreisgarantie 1.200.000,00 EUR Zusätzliche Leistungen 1.448.015,26 EUR Vergütungsanspruch 17.648.015,26 EUR ./. geleistete Zahlungen 18.411.382,02 EUR Überzahlung 763.366,76 EUR
Gegenstand der Widerklageforderung der Antragsgegnerin ist u.a. ein angeblicher Schadensersatzanspruch wegen des angeblich unlauteren Vergabeverhaltens der Antragsstellerin (Seite 23 des Teilschiedsspruchs).
Durch den Teilschiedsspruch ist die beantragte Feststellung getroffen worden; entsprechend dem Anerkenntnis der Antragsstellerin ist diese ferner zur Zahlung von 73.611,95 EUR verurteilt worden; schließlich ist die Widerklageforderung bezüglich eines Teils der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Ansprüche abgewiesen worden.
Die Entscheidung über den Feststellungsantrag hat das Schiedsgericht damit begründet (Seite 29 des Teilschiedsspruchs), dass die Berechnung der Antragsgegnerin unzutreffend sei. Sie habe nicht berücksichtigt, dass die Parteien einen Nachtrag betreffend eine Bauzeitenverlängerung zu einem Pauschalfestpreis von netto 4.250.000,00 EUR vereinbart hätten und die Höchstpreisgarantie nicht geltend sollte.
Über den Antrag zu Ziffer 2. der Antragsstellerin und u.a. über den im Rahmen der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen unlauteren Vergabeverhaltens ist mangels Entscheidungsreife nicht entschieden und das Schiedsverfahren fortgesetzt worden.
bb. In dem nachgelassenen, 40 ½ Seiten umfassenden Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29. August 2007 (Bl. 10 f. d.A. 07, Bl. 10 f. d.A.) wird zunächst (Seiten 1 bis 6) dargestellt, dass ein Vergleich (durch Verschulden der Gegenseite) nicht zustande gekommen sei.
Anschließend wird unter B. „Zur Klage“ Stellung genommen (Seiten 6 bis 16) und unter C. „Zur Widerklage“ (ab Seite 16). In diesem Rahmen werden unter V. (Seiten 19 f.) Ausführungen zum angeblich unlauteren Vergabeverhalten und zu den daraus folgenden angeblichen Ansprüchen und Schäden gemacht.
Auf Seite 40 heißt es unter VI. dann: „Die Klage ist abzuweisen. Wegen § 826 BGB steht dem Feststellungsantrag und dem Zahlungsantrag der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen (Palandt-Sprau, BGB, 67. Auflage, § 826 Rdnr. 52, 54 m.w.N.) Hilfsweise erklärt die Antragsgegnerin mit dem erstrangigen Teilbetrag der Schadensersatzansprüche wegen unlauteren Vergabeverhaltens die Aufrechnung gegen die klägerischen Zahlungsansprüche (Leistungsantrag nebst Zinsen) und zwar betragsmäßig in entsprechender Höhe. Die Widerklage ist begründet…“
cc. Die Rüge der Antragsgegnerin, das Schiedsgericht habe in dem Teilschiedsspruch bei der Entscheidung über den Feststellungsantrag den Inhalt des nachgelassenen Schriftsatzes vom 29. August 2008 nicht bzw. nicht vollständig berücksichtigt, ist nicht zutreffend.
Dass das Schiedsgericht den Schriftsatz vom 29. August 2008 zur Kenntnis genommen (und entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch „geistig verarbeitet“, Bl. 60 d.A.) hat, ergibt sich (neben seiner Erwähnung auf Seite 28 des Teilsschiedsspruchs) aus folgendem Passus (der sogar von der Antragsgegnerin selbst zitiert wird, Bl. 58) des Teilschiedsspruchs auf Seite 23: „Ergänzende Ausführungen zu dem von ihr behaupteten unlauteren Vergabeverhalten der Klägerin macht die Beklagte in dem ihr nachgelassenen Schriftsatz vom 29.8.08, Seite 18-40. Darauf wird Bezug genommen. Über die von der Beklagten wegen von ihr behaupteten unlauteren Vergabeverhaltens der Klägerin geltend gemachten Ansprüche (Ziff. III der Widerklage) wird in diesem Teilschiedsspruch mangels insoweit bereits bestehender Entscheidungsreife nicht entschieden. Wegen der insoweit angeordneten Fortsetzung dieses Schiedsverfahrens wird auf den zugleich mit diesem Teilschiedsspruch erlassenen Beschluss des Schiedsgerichts verwiesen.“
Das heißt, dass das Schiedsgericht die unter „Zur Widerklage“ gemachten Ausführungen der Antragsgegnerin zu angeblichen Schadensersatzansprüchen wegen unlauteren Vergabeverhaltens, berücksichtigt, eine Entscheidung über diese bzw. über diesen Teil der Widerklage im Teilschiedsspruch nur mangels Entscheidungsreife nicht getroffen hat.
dd. Für den Leser ausgesprochen „überraschend“ und leicht zu übersehen ist es, wenn die Antragsgegnerin über viele Seiten unter der Überschrift „Zur Widerklage“ zum Vergabeverhalten und den daraus resultierenden Ansprüchen Stellung nimmt, und dann endlich auf Seite 40 (vorletzte Seite des Schriftsatzes) – ohne die entsprechende Textpassage hervorzuheben – die oben zitierten Erklärungen betreffend den Einwand des Rechtsmissbrauches und der Hilfsaufrechnung abgibt.
Aber auch diese Erklärungen hat das Schiedsgericht letztlich nicht übersehen:
Die Hilfsaufrechnung betrifft nur den Zahlungsantrag der Antragsstellerin (Klageantrag zu 2.), über welchen im Teilschiedsspruch nicht entschieden wurde.
Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist allerdings – dem Wortlaut nach – gegenüber dem Zahlungsantrag und gegenüber dem Feststellungsantrag erklärt worden.
Zunächst ist daher festzuhalten, dass das Schiedsgericht das gesamte Vorbringen der Antragsgegnerin berücksichtigt hat (bzw. dieses erst noch in dem noch ausstehenden Schlussschiedsspruch zu berücksichtigen ist).
Das Schiedsgericht könnte allenfalls übersehen haben, dass sich der Einwand des Rechtsmissbrauchs wegen des unlauteren Vergabeverhaltens auch auf den Feststellungsantrag bezieht. Auf der anderen Seite ist aber auch diese Annahme nicht zwingend.
Die Antragsstellerin weist zu Recht auf Folgendes hin (Seite 5 des Schriftsatzes vom 23. Dezember 2008, Bl. 78 d.A.): 80Wie bereits erwähnt, findet sich auf Seite 40 des nachgelassenen Schriftsatzes vom 29. August 2008 nur folgender Satz: „Wegen § 826 BGB steht dem Feststellungsantrag und dem Zahlungsantrag der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen (Palandt-Sprau, BGB, 67. Auflage, § 826 Rdnr. 52, 54 m.w.N.)“
Die angegebene Fundstelle bei Palandt beschäftigt sich mit der Thematik „Missbrauch von Vollstreckungstiteln.“ Gegenstand des 2. Schiedsverfahrens war aber (u.a.) ein Feststellungsantrag des Inhalts, dass der Antragsgegnerin aus dem genannten Schreiben gegenüber der Antragstellerin kein Rückforderungsanspruch zustehen soll. Dieser Feststellungsantrag hat aber mit einem „Missbrauch von Vollstreckungstiteln“ nicht „das Geringste zu tun.“
Daher ist es auch vorstellbar, dass das Schiedsgericht den insoweit rechtlich haltlosen Vortrag der Antragsgegnerin durchaus gesehen und bewertet, ihn aber nicht weiter kommentiert hat (sondern stillschweigend davon ausgegangen ist, dass die Angabe „Feststellungsantrag“ ein Versehen darstellt, da sie überhaupt nicht zu dem Zitat passt).
Die Antragsstellerin weist darüber hinaus auch zu Recht darauf hin, dass das Schiedsgericht sich „in seiner Begründung nicht mit jedem Punkt des Parteivortrages befassen muss“, was sich auch mit der Vorschrift des § 313 Abs. 3 ZPO deckt, wonach die Entscheidungsgründe nur „eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht“, enthalten (sollen).
ee. Auch wenn man der Auffassung ist, dass das Schiedsgericht unrichtigerweise nicht davon ausgegangen ist, dass die Antragsgegnerin den Einwand des Rechtsmissbrauchs auch bezüglich des Feststellungsantrages erhoben hat, liegt hierin keine eklatant schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, die wegen eines Verstoßes gegen den ordre public zu einer Aufhebung des Teilschiedsspruchs führen muss, sondern „nur“ eine unrichtige Sachbehandlung, die hinzunehmen ist (Verbot der révision au fond).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet, dass die Parteien einerseits Gelegenheit haben müssen, alles vorzubringen, was für die Entscheidung des Streits von Bedeutung zu sein scheint. Darüber hinaus bedeutet dies aber auch, dass das Schiedsgericht das Vorgebrachte zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss (Zöller-Geimer a.a.O., § 1042 Rdrn. 6, 11)
Zwar kann grundsätzlich die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs einen Verstoß i.S.d. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO darstellen (Zöller-Geimer, ZPO, 27. Auflage, § 1059 Rdnr. 68.), wobei dieser wichtige Grundsatz in Schiedsverfahren im gleichen Umfang gilt wie bei staatlichen Gerichten (Zöller a.a.O. § 1042 Rdnr. 5).
Die Voraussetzungen unter denen ein Verstoß gegen den ordre public angenommen, sind aber recht hoch angesiedelt. Grundsätzlich gilt das Verbot der révision au fond; Fehlentscheidungen des Schiedsgerichts werden also hingenommen, das Aufhebungsverfahren ist kein Rechtsmittel, zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruchs. „Nur in extremen Ausnahmefällen, in denen die Hinnahme des Schiedsspruchs unerträglich wäre, greift der ordre public ein“ (im Einzelnen, Zöller a.a.O. § 1059 Rdnr. 47 ff.).
Zwar ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs eine tragende Säule eines rechtsstaatlichen Verfahrens, auf der anderen Seite dürfte unter Berücksichtigung der oben dargestellten Gesamtumstände • -die Antragsgegnerin macht ihre Ausführungen unter der Überschrift „Zur Widerklage“, was zumindest missverständlich ist • -Der Einwand wird (überraschend) nur auf der vorletzten Seite eines 40-seitigen Schriftsatzes und ohne dass er im Text hervorgehoben ist, erklärt. • -Letztlich ist „nur“ ein Wort übersehen worden sogar ein – unterstellter – Verstoß als geringfügig anzusehen sein.
Diese Frage kann allerdings offen bleiben, denn wie aus Seite 23 des Teilschiedsspruchs hervorgeht, hat es das Schiedsgericht eben nicht versäumt, den Schriftsatz vom 29. August 2008 zur Kenntnis zu nehmen und sich mit dem Inhalt zu befassen. Allenfalls kann man dem Schiedsspruch vorwerfen, dass es fehlerhaft die Auffassung vertreten hat, dass über die hier geltend gemachten Ansprüche der Antragsgegnerin wegen unlauteren Vergabeverhaltens erst im weiteren Verlauf des Schiedsverfahrens (betreffend die Klageforderung gem. Ziffer 1. und die restliche Widerklageforderung) entschieden werden müsse.
Damit ist der Teilschiedsspruch (wenn man das Vorgehen des Schiedsgerichts als fehlerhaft ansieht) als (hinzunehmende) Fehlentscheidung des Schiedsgerichts anzusehen.
b. Verstoß gegen § 301 ZPO
Die Antragsgegnerin macht ferner ohne Erfolg geltend, der Teilschiedsspruch sei wegen eines Verfahrensfehlers nach § 1059 Abs. 2 Ziffer 1 d ZPOaufzuheben, da ein Teilschiedsspruch wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen wegen der von der Antragsgegnerin gegenüber den Ansprüchen der Antragsstellerin erklärten hilfsweise erklärten Aufrechnung mit den Ansprüchen aufgrund des wettbewerbswidrigen Verhaltens der Antragsstellerin nach § 301 ZPO unzulässig gewesen sei.
aa. Die Antragsstellerin vertritt die Auffassung, die Frage der denkbaren widersprüchlichen Entscheidungen könne offen bleiben, denn auch ein Verstoß gegen § 301 ZPO stelle keinen Aufhebungsgrund dar.
Dieses trifft allerdings nicht zu.
Ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Ziffer 1 d. wegen Mängel des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt vor, wenn gegen Vorschriften des 10. Buches („Schiedsrichterliches Verfahren“) oder gegen zulässige Parteienvereinbarungen bzw. Verfügungen/Anordnungen nach § 1066 ZPO verstoßen wurde (und der Verstoß nicht nach § 1027 ZPO präkludiert ist).
Nicht zum Verfahren gehört aber die Entscheidungsfindung im engeren Sinne (Zöller-Geimer, ZPO, 27. Auflage, § 1059 Rdnr. 43). Denn im Aufhebungs- bzw. Vollstreckbarerklärungsverfahren geht es nicht um die sachliche Nachprüfung des Schiedsspruchs; die sachliche Unrichtigkeit ist kein Aufhebungsgrund (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 27. Auflage, § 1059 Rdnr. 74 zum Verbot der „révision au fond“).
Die Vorgehensweise des Schiedsgerichts, durch Teilschiedsspruch zu entscheiden, weil es der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen, wie die Teilbarkeit des Streitgegenstandes u.a. vorliegen (vgl. die Ausführungen auf Seite 28 des Teilschiedsspruchs) gehört nicht zur Entscheidungsfindung im engeren Sinne.
Denn ein Verstoß gegen § 301 ZPO ist ein von Amts wegen zu berücksichtigender wesentlicher Verfahrensfehler, der im Zivilprozess in der Regel zur Aufhebung des Teilurteils und Zurückverweisung führt (Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, § 301 Rdnr. 302). 98bb. Ein Verstoß gegen § 301 ZPO liegt gleichwohl nicht vor.
Aus Sicht des Schiedsgerichts war die Gefahr von widersprüchlichen Entscheidungen nicht gegeben, da sich der Einwand des Rechtsmissbrauchs und die Hilfsaufrechnung nur auf den Zahlungsantrag der Antragsstellerin bezogen. Über den Zahlungsantrag ist aber in dem Teilschiedsspruch nicht entschieden worden, ebenso wenig wie über die Widerklageforderung über Schadensersatzansprüche wegen des Vergabeverhaltens.
Im Übrigen läge auch dann kein Verstoß gegen § 301 ZPO vor, wenn man der Auffassung wäre, dass das Schiedsgericht von einem Einwand auch bezüglich des Feststellungsantrages hätte ausgehen müssen. Entscheidend ist, wie das Schiedsgericht den Sachvortrag der Parteien verstanden hat. Da das Schiedsgericht eben nicht von einem Einwand gegen den Feststellungsantrag ausgegangen ist, war aus seiner Sicht eine Teilbarkeit im Sinne des § 301 ZPO gegeben.
c. Beschluss vom 4. Juni 2006
Die Antragsgegnerin macht ferner geltend, der Teilschiedsspruch sei nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO aufzuheben, weil der in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2006 verkündete Beschluss nicht auf einer Entscheidung des Schiedsrichterkollegiums beruhe. Diese Verfahrensweise verstoße gegen die Verfahrensvorschrift des § 1052 Abs. 1 ZPO, nach der jede Entscheidung des Schiedsgerichts mit Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu treffen sei.
Die Auffassung der Antragsgegnerin ist aus mehreren Gründen fehlerhaft:
aa. Mit „Beschluss“ kann die Antragsgegnerin nur die auf Seite 3 des Protokolls (Bl. 70 d.A.) festgehaltenen „Anordnungen des Schiedsgerichts gemeint haben: „1. Die Parteien haben Gelegenheit unter Berücksichtigung der Erörterungen im heutigen Termin abschließend vorzutragen und zur Anregung des Schiedsgerichts für eine vergleichsweise Gesamtlösung bis 29. August 2008 Stellung zu nehmen.
2. Anschließend wird das Schiedsgericht, sollte eine vergleichsweise Erledigung zwischen den Parteien nicht zustande kommen, schriftlich eine Entscheidung erlassen, und zwar insbesondere auch einen Teilschiedsspruch, wenn und soweit die Voraussetzungen dafür gegeben sind.“
bb. Zunächst ist nicht einmal erkennbar, dass diese Anordnung nicht vom Kollegium getroffen worden ist, heißt es doch zweimal dort „Schiedsgericht“.
Dass das Sitzungsprotokoll nur vom Vorsitzenden unterzeichnet worden ist, steht einer Beschlussfassung durch das Kollegium nicht entgegen, da das Sitzungsprotokoll, auch wenn ein Richterkollegium an der Verhandlung teilnimmt, stets nur vom Vorsitzenden unterzeichnet wird (vgl. § 163 ZPO).
Soweit die Antragsgegnerin rügt, der Beschluss sei „ohne eine erkennbare Beratung oder Abstimmung mit den anderen Schiedsrichtern herbeizuführen oder zu ermöglichen“ verkündet worden, steht das einer gemeinsamen Beschlussfassung nicht entgegen. Denkbar ist eine entsprechende Einigung bereits in der Vorberatung oder eine für Dritte nicht erkennbare Abstimmung der Schiedsrichter durch Zunicken, Mimik etc..
cc. Selbst wenn die/der Anordnung/Beschluss nur vom Vorsitzenden getroffen worden wäre, würde der Teilschiedsspruch nicht auf diesem Verfahrensfehler beruhen bzw. hätte sich dieser Verfahrensfehler nicht auf den Schiedsspruch ausgewirkt (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 27. Auflage, § 1059, Rdnr. 38).
Denn mit dem Erlass des Teilschiedsspruchs durch das Kollegium hätte dieses dann die in der/dem Anordnung/Beschluss geäußerte Ankündigung, evtl. durch Teilschiedsspruch zu entscheiden, dann gebilligt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO.

BGH, Urteil v. 2.07.1992, III ZR 84/91 | Schiedsverfahren: Rechtliches Gehör

Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Juli 1992, III ZR 84/91

Vorinstanz:

OLG Karlsruhe

Relevante Normen:

§ 1041 ZPO
§ 1041 Absatz I Nr. 4 ZPO
§ 1042 ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

Das Schiedsgericht muss den Parteien Gelegenheit geben, sich zu allen tatsächlichen Erwägungen zu äußern, auf die die Entscheidung des Schiedsgerichts gegründet werden soll.

Gründe:

I.

Das BerGer. ist der Auffassung, der Ag. sei im Schiedsverfahren das rechtliche Gehör nicht zu allen Punkten gewährt worden, weil die Entscheidung des Schiedsgerichts auf vertraglichen Bestimmungen beruhe, die die Ast. mit der Firma B ausgehandelt habe und die der Ag. nicht bekannt gewesen seien; das Schiedsgericht habe vor der Entscheidung dafür sorgen müssen, daß der Text dieser Bestimmungen der Ag. vorgelegt wurde, dies aber nicht getan. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

II. Das Schiedsgericht hat den Anspruch der Ag. auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht verletzt.

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Schiedsgerichtsverfahren erfordert, daß das Schiedsgericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht; der Schiedsspruch muß sich mit den wesentlichen Angriffs- und Verteidigungsmitteln auseinandersetzen. Zudem müssen die Parteien Gelegenheit haben, sich zu allen tatsächlichen Erwägungen zu äußern, auf die die Entscheidung des Schiedsgerichts gegründet werden soll. Diesbezüglich gelten für in- und ausländische Schiedsverfahren diesselben Regeln. Werden sie verletzt, so ist ein inländischer Schiedsspruch aufzuheben, einem ausländischen die Anerkennung zu versagen, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts auf dieser Verletzung beruhen kann (Senat, NJW 1990, 2199 (2200 f.) = LM § 1044 ZPO Nr. 15 = BGHR ZPO § 1044 Abs. II Nr. 4, insoweit nicht in BGHZ 110, 104, abgedr.). Ein solcher Verstoß ist den Feststellungen des BerGer. nicht zu entnehmen.

2. Das BerGer. stellt nicht fest, daß das Schiedsgericht Beweismittel verwertet hat, zu denen die Ag. sich nicht äußern konnte. Die Ag. hat zwar behauptet, dem Schiedsgericht habe der Vertrag zwischen der Kl. und B vorgelegen, der ihr selbst nicht bekannt sei, und das Schiedsgericht habe diesen Vertrag auch seiner Entscheidung zugrundegelegt, ohne der Ag. Gelegenheit zu geben, von ihm Kenntnis zu nehmen. Das BerGer. hat aber eine dahingehende Feststellung nicht getroffen. Die bloße Behauptung der Ag. und Revisionsbekl. kann der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht zugrundegelegt werden; dabei kommt es in  diesem Zusammenhang nicht darauf an, daß die Ag. dafür keinen Beweis angetreten hat. Die Feststellungen des Schiedsgerichts über den Inhalt des Vertrages zwischen der Ast. und B können auf den Zeugenaussagen beruhen, an deren Vernehmung die Ag. teilgenommen hat. Wenn das Schiedsgericht der Auffassung war, aus diesen Aussagen hinreichende Gewißheit über den Inhalt des Vertrages gewinnen zu können, stellte es kein unzulässiges Verfahren und keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör dar, wenn es der Ast. nicht aufgab, den Text des Vertrages vorzulegen. Der Umstand, daß die Kenntnis des Vertragstextes es der Ag. möglicherweise erleichtert hätte, den Zeugen Vorhaltungen zu machen, die zu einer Änderung ihrer Aussage geführt hätten, reicht für die Annahme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht aus.

3. Das Schiedsgericht hat den Anspruch der Ag. auf rechtliches Gehör auch nicht dadurch verletzt, daß es einen Beweisantrag der Ag. in unzulässiger Weise übergangen hat. Die Ag. hat vorgetragen, sie habe im Schiedsverfahren bestritten, daß in dem Vertrag zwischen der Ast. und B und in dem Vertrag zwischen B und dem libyschen Kunden entsprechende Gewährleistungsvorschriften enthalten gewesen seien, wie in dem Vertrag zwischen den Parteien, und sie habe zum Beweise dessen um Vorlage der Verträge gebeten. Diesem Antrag brauchte das Schiedsgericht jedoch nicht stattzugeben. An der einen Stelle, an der das Schiedsgericht sich mit dem Vertrag zwischen der Ast. und der Firma B befaßt, geht es lediglich um die Wirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags, die die Ag. mit der Begründung in Zweifel gezogen hatte, er sei sittenwidrig, weil danach alle späteren Änderungen und Erweiterungen des Lieferumfangs aus dem Kundenvertrag auch für sie gelten sollten und sie sich damit für alle Zukunft ohne Einschränkung dem Willen eines oder mehrerer anderer unterworfen habe. Dieser Auffassung ist das Schiedsgericht nicht gefolgt. Es hat die Sittenwidrigkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages mit der Erwägung abgelehnt, dieser habe dazu gedient, für die Ast. sicherzustellen, daß sie ihrerseits ihre vertraglichen Verpflichtungen habe erfüllen können. Welche Verpflichtungen die Ast. im einzelnen eingegangen war und dementsprechend die Ag. übernommen hatte, war in diesem Zusammenhang unerheblich, so daß es auf den Inhalt der Verträge zwischen der Ast. und B sowie zwischen B und dem libyschen Kunden insoweit nicht ankam, zumal in Nr. 1.1 des Vertrages vom 11. 6. 1981 über spätere Änderungen des Lieferumfanges eine besondere Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde. Daß entsprechende Verträge bestanden, deren Erfüllung auch der Vertrag zwischen den Parteien diente, war und ist zwischen den Parteien unstreitig. An der zweiten Stelle, an der das Schiedsgericht den Kundenvertrag erwähnt, geht es um Anzahlungs- und Gewährleistungsgarantien. Das Schiedsgericht hat bei der Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages berücksichtigt, daß auch nach dem Kundenvertrag Anzahlungs- und Gewährleistungsgarantien zu erbringen waren. Dies ergibt sich aber aus dem Addendum (Appendix III Nr. 3 a und f) des Vertrages zwischen der Ast. und B, der der Ag. bekannt war. Im übrigen ist dieser Gesichtspunkt nur einer von mehreren, die das Schiedsgericht zur Begründung seiner Auslegung angeführt hat. Der Senat kann ausschließen, daß es ohne Berücksichtigung dieses einen Gesichtspunktes zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. 4. Die Entscheidung des BerGer. stellt sich auch nicht unter einem anderen Gesichtspunkt im Ergebnis als richtig dar.

a) Die Revisionsgegnerin regt an, zu überprüfen, ob der Auffassung des BerGer. gefolgt werden könne, ein Aufhebungsgrund nach § 1041 I Nr. 1 ZPO liege nicht vor. Insoweit ist dem BerGer. zu folgen. Das BerGer. geht davon aus, das Schiedsgericht habe über die Zulässigkeit seines Verfahrens bereits entschieden und sei dafür auch zuständig gewesen. Es leitet aus der Übertragung der Entscheidung von Streitigkeiten “aus diesem Vertrag“ die Kompetenz des Schiedsgerichts ab, auch über die Wirksamkeit des Vertrages zu entscheiden. Insoweit ist zu unterscheiden:

aa) Ob dem Schiedsgericht durch die Schiedsklausel die Kompetenz-Kompetenz, also die Befugnis eingeräumt worden ist, über die Wirksamkeit und Reichweite der Schiedsabrede mit bindender Wirkung auch für die staatlichen Gerichte zu entscheiden (vgl. zur Zulässigkeit einer Kompetenz-Kompetenz-Klausel Senat, NJW-RR 1988, 1526 = LM § 1025 ZPO Nr. 44 = BGHR ZPO § 1025 Abs. 1 – Kompetenz-Kompetenz-Klausel 1), kann zweifelhaft sein. Darauf kommt es jedoch nicht an. Die Schiedsklausel wird nach Nr. 15 des Vertrages von der Unwirksamkeit anderer Vertragsbestimmungen nicht berührt. Gegen die Wirksamkeit der Schiedsklausel als solcher hat die Revisionsgegnerin keine Bedenken vorgebracht; solche Bedenken sind auch nicht erkennbar.

bb) Über die Wirksamkeit des materiellen Hauptvertrages konnte das Schiedsgericht mit bindender Wirkung entscheiden. Dies hat das BerGer. der Formulierung der Schiedsklausel entnommen. Diese Auslegung läßt Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. Senat, NJW 1979, 2567 = LM § 1025 ZPO Nr. 34 = Warn 1979 Nr. 142). b) Auf die weiteren Erwägungen des BerGer., die Ag. habe durch Verhandlung vor dem Schiedsgericht auf die Rüge der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens verzichtet und überdies eine Aufhebungsklage gegen den Zwischenschiedsspruch über die Zulässigkeit des Schiedsverfahrens “versäumt”, kommt es demnach ebenfalls nicht an. Allerdings ergibt sich aus dem Schiedsspruch, daß die Ag. als Schiedsbekl. die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens geltend gemacht hat. Auch aus der “Versäumung” der Aufhebungsklage gegen den “Zwischenschiedsspruch” ließe sich gegen die Ag. nichts herleiten. Diese Entscheidung des Schiedsgerichts über die Zulässigkeit der Schiedsklage ist weder der Rechtskraft noch der Vollstreckbarerklärung fähig (RGZ 85, 391 (393); 169, 52 (53); LAG Baden-Württemberg, BB 1960, 1021; Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit, 4. Aufl., S. 157; Glossner-Bredow-Bühler, Das Schiedsgericht in der Praxis, 3. Aufl., Rdnr. 464). Sie bindet daher nur das Schiedsgericht in dem anhängigen Schiedsverfahren, nicht aber das staatliche Gericht im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung.

c) In Betracht kommt allerdings ein Rechtsfehler des Schiedsgerichts insofern, als es durch die Übergehung des Beweisantrags (o. II 3) einen Anspruch der Ag. gegen die Ast. auf Gestattung der Einsicht in die Urkunde über den Vertrag mit der Firma B verletzt haben könnte. Ein solcher Anspruch kann im Prozeß von der Bekl. nicht nur durch Widerklage, sondern auch im Wege eines Beweisantrages geltend gemacht werden (vgl. RGZ 56, 109 (112)). Ein Anspruch der Ag. gegen die Ast. auf Gestattung der Einsicht in den Vertrag zwischen der Ast. und der Firma B ergibt sich allerdings nicht aus § 810 BGB. Diese Vorschrift setzt voraus, daß die Urkunde, deren Einsicht verlangt wird, im Interesse des die Einsicht Verlangenden errichtet worden ist oder daß in ihr ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder daß sie Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden mit einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor. Ein Anspruch auf Gestattung der Einsicht könnte sich dagegen aus dem zwischen der Ast. und der Ag. geschlossenen Vertrag ergeben. Da bei der Umschreibung der von der Ast. übernommenen Verpflichtungen ausdrücklich auf den Kundenvertrag zwischen B und dem libyschen Kunden Bezug genommen ist, kann die Ast. nach Treu und Glauben verpflichtet sein, der Ag. die Einsicht in diesen Vertrag und in den zwischen der Ast. und der Firma B bestehenden Vertrag zu gestatten. Ob dies der Fall ist, kann aber letztlich dahinstehen; denn eine Verletzung dieses Anspruchs durch das Schiedsgericht könnte nicht zur Ablehnung der Vollstreckbarerklärung und zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen. Die Verpflichtung des Prozeßgegners zur Vorlegung einer Urkunde hängt davon ab, ob ein materiellrechtlicher Anspruch auf Vorlegung der Urkunde besteht (vgl. § 422 ZPO). Lehnt das Schiedsgericht einen Antrag, die Vorlegung einer Urkunde durch den Prozeßgegner anzuordnen, ab, weil es einen dem Ast. zustehenden materiellrechtlichen Anspruch verkennt, so beruht diese Entscheidung ebenso auf einem materiellrechtlichen Fehler wie die rechtsirrige Abweisung einer auf Vorlegung der Urkunde gerichteten Widerklage. Es handelt sich daher um einen error in iudicando, nicht um ein unzulässiges Verfahren.

III.

Das Berufungsurteil kann daher mit der gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Der Senat kann in der Sache selbst abschließend entscheiden, weil das Berufungsurteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis aufgehoben wird und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 565 III Nr. 1 ZPO). Weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf es nicht. Die Ast. hat eine Vermutung geäußert, deren Wahrheit eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör begründen würde, daß nämlich der Vertrag zwischen der Ast. und B dem Schiedsgericht vorgelegen habe und von ihm zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht worden sei, ohne daß ihr Gelegenheit gegeben worden sei, diesen Vertrag, der ihr nicht bekannt gewesen sei, einzusehen. Ob die Ag. insoweit eine dem Beweis zugängliche Behauptung aufgestellt hat, kann dahinstehen; denn die Ag. hat für die von ihr vermutete Tatsache keinen Beweis angetreten. Die Ast. hat dieses Vorbringen der Ag. zwar nicht expressis verbis bestritten; unter den gegebenen Umständen kann aber nicht angenommen werden, daß sie die Richtigkeit des in der von der Ag. geäußerten Vermutung liegenden Vorwurfs nicht bestreiten wollte.

Reichsgericht, 17.06.1889, VI 93/89 | Schiedsverfahren: Aufhebungsgründe Rechtliches Gehör, Begründung

Reichsgericht, Urteil v. 17.06.1889, Aktenzeichen: VI 93/89

Fundstellen: RGZ 23, 432

Vorinstanzen:

LG Thorn
OLG Marienwerder

Leitsatz:

  1. Liegt eine unzulässige Klagänderung vor, wenn in der mündlichen Vehandlung über die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruches noch andere als die in der Klage angegebenen Aufhebungsgründe geltend gemacht werden?

  2. Wann ist anzunehmen, daß der Partei in dem schiedsrichterlichen Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt war, und wann, daß der Schiedsspruch nicht mit Gründen versehen ist?

Gründe

Zwischen den Parteien waren wegen der Vergütung für die von dem Beklagten in den Jahren 1884 und 1885 dem Kläger gelieferten Normalisierungsarbeiten Streitigkeiten entstanden. Zur Entscheidung derselben wurden von beiden Teilen dem vorausgegangenen Vertrage entsprechend Schiedsrichter ernannt, welche am 1. Mai 1886 einen mehrere Nummern enthaltenden Schiedsspruch erlassen haben.

Im gegenwärtigen Prozesse hat nun Kläger beantragt, zu erkennen, daß der am l. Mai 1886 gefüllte Schiedsspruch zu IV. aufzuheben.

Beide Vorinstanzen haben indessen auf Abweisung der Klage erkannt, und auch der eingelegten Revision mußte der Erfolg versagt bleiben.

  1. Während die Klage nur darauf gestützt war, daß es hinsichtlich eines Teiles des Schiedsspruches an einem Antrage gefehlt habe, daß ferner dem Kläger das rechtliche Gehör nicht gewährt, und daß endlich der Schiedsspruch nicht mit Gründen versehen sei (§. 867 Nr. 1. 4. 5 C.P.O.), behauptete Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz noch, daß er im Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten gewesen (§. 867 Nr. 3 a. a. O.). Das Berufungsgericht ist jedoch auf eine Prüfung dieses neuen Anfechtungsgrundes nicht eingegangen, indem es, übereinstimmend mit dem ersten Richter, in der Geltendmachung desselben eine unzulässige Klagänderung erblickt. Der gegen diese Annahme gerichtete Revisionsangriff kann für begründet nicht erachtet werden. Der §. 667 C.P.O. führt unter sechs Nummern diejenigen Gründe auf, welche sowohl zur Anstellung der Klage auf Aufhebung des Schiedsspruches, als auch zum Widerspruche gegen den Erlaß des zur Zwangsvollstreckung aus dem Schiedssprüche nötigen Vollstreckungsurteils (§. 868 a. a. O,) berechtigen. Bezüglich der Erfordernisse der Klage auf Aufhebung des Schiedsspruches sind beim Mangel abweichender Spezialbestimmungen die Vorschriften der §§. 230 flg. C.P.O. maßgebend. Wesentliches Erfordernis der Klage ist danach die bestimmte Angabe des Grundes des erhobenen Anspruches (§. 230 Abs. 2 Nr. 2). Es genügt also nicht, in der Klage den Schiedsspruch im allgemeinen als anfechtbar oder als der Aufhebung unterliegend zu bezeichnen, vielmehr müssen diejenigen Thatsachen, welche den Antrag auf Aufhebung begründen sollen, bestimmt angegeben werden. (Fn.1)
    Bilden somit hier die in der Klage angegebenen Aufhebungsgründe den Grund des erhobenen Anspruches, so folgt daraus gemäß §§. 235 Abs. 2 Nr. 3. 240 C.P.O. weiter, daß in dem nachträglichen Vorbringen neuer, auf anderen thatsächlichen Voraussetzungen beruhender Aufhebungsgründe eine Klagänderung zu finden ist, welche ohne Einwilligung des Beklagten nicht berücksichtigt werden darf. (Fn. 2)
    Von der Revision wird nun allerdings, unter Hinweis auf den engen Zusammenhang zwischen der Einrede der Rechtskraft und der Rechtshängigkeit (Fn.3) die Behauptung aufgestellt, daß, falls die Klage im gegenwärtigen Prozesse rechtskräftig abgewiesen würde, Kläger den Schiedsspruch aus Gründen, welche er im jetzigen Verfahren geltend machen konnte, aber nicht geltend gemacht hat, nicht mehr würde anfechten können. Allein dieser Behauptung mangelt es, wenn man, der vorstehenden Ausführung entsprechend, davon ausgehen muß, daß das Vorbringen eines neuen Aufhebungsgrundes als ein neuer Klagegrund anzusehen ist an jedem gesetzlichen Anhalte. Daß die Aufhebung des Schiedsspruches nur einmal beantragt werden könne, bestimmt der §. 867 C.P.O. nicht, und ebensowenig läßt sich aus den nachfolgenden Vorschriften der Satz ableiten, daß die Abweisung der Aufhebungsklage den Verlust auch solcher Aufhebungsgründe nach sich ziehe, deren Geltendmachung im Prozesse nicht erfolgt ist, aber doch möglich gewesen wäre. Gemäß §§. 868-870 tritt vielmehr erst mit der Erlassung des Vollstreckungsurteiles eine Beschränkung der Anfechtbarkeit des Schiedsspruches ein, dergestalt, daß die im §. 667 Nr. 1 — 5 bezeichneten Aufhebungsgründe überhaupt nicht mehr, die Gründe des §. 867 Nr. 6 aber nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden können. Wie das Gericht bei seiner Entscheidung über die Aufhebungsklage nur die vom Kläger angeführten Aufhebungsgründe berücksichtigen darf, so werden auch nur diese Gründe mit der Abweisung der Klage endgültig beseitigt.
    Auch darauf kann sich die Revision für ihren Angriff nicht berufen, daß in der mündlichen Verhandlung über die Restitutionsklage noch andere, als die in der Klageschrift erwähnten Restitutionsgründe geltend gemacht werden können. Denn der Grund hierfür liegt, wie in dem Reichsgerichtsurteile vom 12. Dezember 1883 (Fn.4) dargethan ist, in den Spezialvorschriften der §§. 541 flg. C.P.O., nach welchen die Nichtigkeits- und die Restitutionsklage die Stelle außerordentlicher Rechtsmittel vertreten, und insbesondere darin, daß gemäß §§. 550. 551 die §§. 230 Abs. 8 Nr. 2. 235 Abs. 2 Nr. 3 auf die Restitutionsklage keine entsprechende Anwendung finden. (Fn. 5)
    An einer Vorschrift, welche die Anwendbarkeit der §§. 230. 235 für die Klagen auf Aufhebung des Schiedsspruches ausschließen oder einschränken könnte, fehlt es aber. (Fn. 6)
  2. Unzutreffend ist die Rüge einer Verletzung des §. 867 Nr. 4 C.P.O. Das Gesetz macht den Schiedsrichtern das Hören der Parteien vor Erlassung des Schiedsspruches zur Pflicht (§. 860 Abs. 1) und erblickt in der Nichtgewährung des rechtlichen Gehöres einen Grund zur Aufhebung des Schiedsspruches, ohne eine Bestimmung darüber zu treffen, in welcher Art und Form die Parteien gehört werden sollen. Als wesentlich kann danach nur angesehen werden, wie schon in dem diesseitigen Urteile vom 13. Dezember 1806 Rep. III a 259/86 (Gruchot, Beiträge Bd. 31 S. 451) ausgesprochen ist, daß den Parteien Gelegenheit gegeben war, alles ihnen erforderlich Scheinende den Schiedsrichtern vorzutragen. Inwiefern diesem Erfordernisse genügt ist, läßt sich nicht nach allgemein geltenden Regeln, sondern nur nach den Umständen jedes einzelnen Falles beurteilen. Nun ist für den vorliegenden Fall von dem Berufungsgerichte in unangefochtener und unangreifbarer Weise festgestellt, daß der Kläger vor dem 1. Mai 1886 die vom Beklagten erhobenen Ansprüche, sowie deren Begründung kannte und zugleich davon unterrichtet war, daß der Beklagte sich zum Beweise seiner Behauptungen auf das einem der Schiedsrichter überreichte Schäler’sche Nivellement stützte, daß sodann am 1. Mai 1886 der Kläger durch seine Vertreter vor den Schiedsrichtern sich über die Ansprüche des Beklagten ausgelassen und dabei Erklärungen abgegeben hat, welche seine Absicht, dem schriftlichen Gutachten des Schäler ein anderes entgegenzusehen, erkennen ließen, und daß erst darauf der Schiedsspruch gefüllt worden ist.
    Gegenüber diesen Feststellungen kann nicht davon die Rede sein, daß dem Kläger die Gelegenheit, alles zu seiner Verteidigung Erforderliche den Schiedsrichtern vorzutragen, nicht gegeben gewesen sei. Wenn er einen Antrag auf Vorlegung oder Mitteilung des Schäler’schen Nivellementes nicht stellte, vielmehr bei seinen Erklärungen von der Annahme ausging, daß dieses Nivellement im Sinne der Behauptungen des Beklagten ausgefallen sei, so lag weder für diesen noch für die Schiedsrichter, welche gemäß §. 860 Abs. 2 C.P.O. nach freiem Ermessen das Verfahren zu bestimmen haben, ein zwingender Anlaß vor, dem Kläger das Sch.’sche Gutachten vorzulegen oder mitzuteilen.
    Daß unter anderen Umständen in der Nichtmitteilung eines Gutachtens, namentlich wenn dasselbe von den Schiedsrichtern ohne Vorwissen einer der Parteien eingefordert und sein Ergebnis, obwohl dadurch die Sachlage verändert wird, der Partei unbekannt geblieben ist, möglicherweise eine Nichtgewährung des rechtlichen Gehöres gefunden werden kann, soll nicht in Abrede gestellt werden. Ein Widerspruch zwischen der hier getroffenen Entscheidung und dem Urteile des I. Civilsenates vom 6. Oktober 1888 Rep. I. 199/88, (Fn. 7) welches ein wesentlich verschiedenes Sachverhältnis vor Augen hatte, liegt somit nicht vor. 3. Dem Berufungsrichter muß ferner auch darin beigetreten werden, daß der Aufhebungsgrund des §. 867 Nr. 5 C.P.O. nicht vorliegt. Nach der zutreffenden Darlegung des angefochtenen Urteiles ist aus der Begründung des Schiedsspruches zu ersehen, daß die Schiedsrichter für erwiesen angenommen, es sei dem Beklagten infolge der Terrainbeschaffenheit eine Mehrleistung gegenüber seinen vertragsmäßigen Verbindlichkeiten erwachsen, und daß sie ihm als Entschädigung für diese Mehrleistung eine Zulage zu der im Vertrage festgesetzten Vergütung zugesprochen haben. Angesichts dieses Inhaltes des Schiedsspruches läßt sich der Vorwurf nicht erheben, daß es an einer sachlichen Begründung der getroffenen Entscheidung fehle. Ist aber solche Begründung gegeben, so wird damit, ohne Rücksicht darauf, ob die Begründung vollständig, erschöpfend und sachgemäß erscheinen mag ober nicht, die Anfechtung des Schiedsspruches auf Grund des §. 807 Nr. 5 C.P.O. ausgeschlossen. (Fn. 8)
    Wenn die Revision in dem Schiedsspruche die Angabe der für die Beweiswürdigung leitenden Gründe und die Erwähnung des Gegenbeweiserbietens der Klägerin sowie die Motivierung der Unzulässigkeit oder Unerheblichkeit dieses Erbietens vermißt, so geht sie offensichtlich von der unrichtigen Meinung aus, daß an die Begründung eines Schiedsspruches dieselben Anforderungen gestellt werden dürfen, wie an die Begründung eines Urteiles (vgl. §§. 264 Nr. 4. 513 Nr. 7 C.P.O.). Dabei ist keine Rücksicht darauf genommen, daß das Gesetz dem freien Ermessen der Schiedsrichter, über deren Qualifikation keine besonderen Vorschriften gegeben sind, nicht bloß die schließliche Entscheidung, sondern auch die Bestimmung des Verfahrens und des Umfanges der vorzunehmenden Ermittelungen überläßt (§. 860), und ist andererseits auch übersehen, daß auf die Abfassung eines Schiedsspruches die für Urteile maßgebenden Vorschriften der §§. 284 Nr. 3. 259 C.P.O. Anwendung nicht finden können. Noch weniger aber läßt sich mit der Revision in der unmotivierten Nichtberücksichtigung der Verteidigungsmittel des Klägers ein Verstoß gegen §. 867 Nr. 4 erblicken, da das rechtliche Gehör dem Kläger damit gewährt war, daß er in den Stand gesetzt wurde, seine Verteidigunsmittel vor den Schiedsrichtern vorzubringen.“

1. Vgl. Motive zur Civilprozeßordnung S. 182 und Entsch. des R.G.’s in Civils. Bd. 10 S. 434, Bd. 11 S. 242.
2. <id=“Fn.2″>Vgl. Entsch. des R.G.’s in Civils. Bd. 22 S. 369.
3. <id=“Fn.3″>vgl. Entsch. des R.G.’s in Civils. Bd. 14 S. 347.
4. <id=“Fn.4″>vgl. Entsch. des R.G.’s in Civils. Bd. 14 S. 329.
5. <id=“Fn.5″>Vgl. Motive zur Civilprozeßordnung S. 342; v. Kries, Rechtsmittel S. 466 flg. 496 flg.
6. <id=“Fn.6″>Vgl. Reincke, Civilprozeßordnung Anm. II zu §. 867.
7. <id=“Fn.7″>vgl. Juristische Wochenschrift 1888 S. 409.
8. <id=“Fn.8″>Vgl. Urt. des Reichsgerichtes vom 26. Januar 1883 in Seuffert, Archiv Bd. 39 Nr. 76

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