OLG Dresden, Beschluss v. 16.07.2008, 11 SchH 03/08 | Schiedsverfahren: Schiedsrichterbenennung bei unwirksamer Schiedsklausel

Relevante Normen:

§ 1035 ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

Sachverhalt:

Die Antragsgegnerin, eine ungarische GmbH, hat die Antragstellerin, eine … GmbH, als Nachunternehmerin werkvertraglich gebunden, um in Rotterdam eine Zugbeladestation zu montieren. Die Antragsgegnerin war ihrerseits Subunternehmerin der Firma T. GmbH, die sich ihrerseits gegenüber der Firma E. in Rotterdam verpflichtet hatte, 490 t Stahlkonstruktionen herzustellen. Die Firmen E. und T. hatten in ihrem Werkvertrag eine Schiedsklausel vereinbart. Deswegen befindet sich im Nachunternehmervertrag, den die T. GmbH mit der Antragsgegnerin geschlossen hat, folgende Klausel (Ziffer 3.15 des Montagevertrags): „Schiedsgericht. Zwischen dem Kunden des Auftraggebers und dem Auftraggeber ist vereinbart, dass sämtliche Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die sich aus dem Zusammenhang mit den Kundenvertrag ergeben, möglichst auf dem Verhandlungsweg beseitigt werden. Falls eine solche Einigung nicht erzielt wird, so wird die Angelegenheit einem Schiedsgericht unter Ausschluss des Rechtsweges zur Entscheidung übergeben. Sitz des Schiedsgerichts, Schiedsordnung und anzuwendendes Recht sind nach Maßgabe des Kundenvertrages festzulegen. Sollte ein solches Schiedsverfahren zwischen dem Kunden des Auftraggebers und dem Auftraggeber aus einem Grund, der in dem Liefer- und Leistungsumfang des Auftragnehmers und/oder seinen Lieferanten begründet ist anhängig werden, tritt der Auftragnehmer einem solchen Schiedsverfahren bei und lässt dem ergehenden Schiedsspruch voll gegen sich gelten. Im Übrigen gilt für das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber das Recht der Bundesrepublik Deutschland und zuständig ist das Gericht am Sitz des Auftraggebers.“ In die Verhandlungen zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin, die zum Abschluss des Nachunternehmervertrages vom 14.02.2006 führten (Anlage AST 1) führte die Antragstellerin als textliche Grundlage ein Formular aus einer Sammlung von Musterverträgen ein. In diesem Formular heißt es unter der Ziffer 14.0: „Gerichtsstand. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der CISG (Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 01.04.1980). Ausschließlicher Gerichtsstand ist …“ Im Nachunternehmervertrag zwischen den Parteien befindet sich unter Ziffer 13 folgende Bestimmung: „Gerichtsstand. Zwischen dem Kunden des Auftraggebers und dem Auftraggeber ist vereinbart, dass sämtliche Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die sich aus oder dem Zusammenhang mit dem Kundenvertrag ergeben, möglichst auf dem Verhandlungswege beseitigt werden. Falls eine solche Einigung nicht erzielt wird, so wird die Angelegenheit einem Schiedsgerichts unter Ausschluss des Rechtsweges zur Entscheidung übergeben. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der CISG (Convention an Contracts for the international Sale of Goods vom 11.04.1980). Ausschließlicher Gegenstand ist …“ Die Antragstellerin behauptet, dieser Text gebe, wenn auch verstümmelt, eine mündliche Vereinbarung wieder, welche die Parteien am 26.01.2006 am Firmensitz der Antragsgegnerin in Ungarn geschlossen hatten. Dort hätten sie auf ausdrücklichem Wunsch der Antragsgegnerin vereinbart, dass sämtliche Streitigkeiten aus dem Subunternehmervertrag zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin unter Ausschluss des Rechtswegs ein Schiedsgericht zuständig sein solle. Die Antragstellerin habe bei der Lektüre des Vertrages vor Unterschrift nicht bemerkt, dass dieser Verhandlungsstand im schriftlichen Wortlaut nicht richtig abgebildet worden sei. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin wegen Verzögerungen, welche die Antragsgegnerin zu vertreten habe, zusätzlichen Werklohn in Höhe von 293.639,15 EUR (vgl. Anlage AST 2 zum Antragsschriftsatz). Die Antragsgegnerin hat sich geweigert, diesen Nachtrag zu bezahlen. Die Antragstellerin hat einen Schiedsrichter bestellt und die Antragsgegnerin vergeblich aufgefordert, ihrerseits einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen, damit beide Schiedsrichter zusammen den Obmann bestimmen können. Die Antragstellerin beantragt, das Gericht möge anstelle der Antragsgegnerin den zweiten Schiedsrichter bestellen. Die Antragsgegnerin will diesen Antrag zurückgewiesen sehen. Sie bestreitet, dass in den mündlichen Verhandlungen über den Nachunternehmervertrag am 26.01.2007 über ein Schiedsgericht verhandelt worden sei. Sie habe kein Schiedsgericht angeregt. Der fragliche Passus im Vertrag zwischen den Parteien rühre daher, dass die Antragsgegnerin bestrebt gewesen sei, mit der Antragstellerin möglichst die gleichen Bedingungen zu vereinbaren, die sie selbst ihrer Auftragsgeberin gegenüber zu erfüllen gehabt habe. Deswegen habe man den Formulartext, den die Antragstellerin zur Ausarbeitung des schriftlichen Vertrages übersandt habe, verglichen mit dem Vertrag, den die Antragsgegnerin mit der Firma T. hatte. Sie, die Antragsgegnerin, habe nach Kräften das Formular ergänzt um die Bestimmungen, die im Formular nicht enthalten gewesen seien, wohl aber in ihrem Vertrag mit T. Weil derjenige Mitarbeiter der Antragsgegnerin, der für die Schlussredaktion des Vertragstextes zuständig gewesen war, selbst kein Deutsch gekonnt habe, sei ihm entgangen, dass seine deutschkundigen Mitarbeiter bei der Kompilation des endgültigen Textes die Ziffer 3.15 des Montagevertrages zwischen T. und Antragsgegnerin nur bruchstückweise übernommen und bei der Gerichtsstandsbestimmung den Ort einzutragen vergessen hätten. Der Senat hat in der Verhandlung am 02.07.2008 die beiden Verhandlungsführer der Antragstellerin und den an den Verhandlungen Beteiligten, deutschkundigen Abteilungsdirektor der Antragsgegnerin als Zeugen sowie den Geschäftsführer der Antragsgegnerin als Partei gehört. Die Einzelheiten finden sich im Terminsprotokoll vom 02.07.2008.

Gründe:

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht beweisen können, dass sie mit der Antragsgegnerin vereinbart habe, für Streitigkeiten aus dem Vertrag vom 14.02.2007 die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart zu haben. Der Wortlaut der Ziffer 13.0 ergibt keinen rechten Sinn. Der erste Satz betrifft nicht das Verhältnis zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin, sondern zwischen der Antragsgegnerin und ihrem Auftraggeber (der Firma T.). Das mit der Ziffer 13.0 vereinbart sein soll, Streitigkeiten zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin sollten durch ein Schiedsgericht entschieden werden, kann man den Sätzen der Vereinbarung selbst nicht entnehmen. Die Vernehmung der Zeugen, die an der Verhandlung beteiligt waren und die Anhörung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin, hat den Senat nicht davon überzeugt, dass in der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2007 die Parteien vereinbart hätten, Streitigkeiten zwischen ihnen aus dem Vertrag sollten von einem Schiedsgericht entschieden werden. Der einzige Zeuge, der solches berichtet hat, war H. B. Aber auch er hat über eine Äußerung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin berichtet, die in sich unstimmig ist. Er hat ausgesagt: „Im Zuge dieser Verhandlungen erklärte Herr P., dass seine Firma noch nie einen Streit vor Gericht gehabt habe, ich schlage deswegen vor, dass man ein Schiedsgericht vereinbaren solle, das für Streitigkeiten aus dem Vertrag zuständig sein soll.“ Dass man noch nie einen Streit mit einem Vertragspartner vor Gericht gehabt habe, ist nicht unbedingt ein Grund, ein Schiedsgericht zu vereinbaren. Herr P. soll diesen Satz auch ohne jeden Anlass aus der Verhandlung heraus geäußert haben. Der zweite Verhandlungsführer der Antragstellerin, der Herr K., erinnerte sich dagegen so: „Wesentliche Bestandteile des Vertrages zwischen der Firma R. und der Firma T., das war der Auftraggeber der Firma R., haben wir, wie das in solchen Fällen üblich ist, übernommen. Wir haben dann von der Firma R. gehört, dass wir keinen Gerichtsstand vereinbaren müssten, weil es in dem Vertragsverhältnis zwischen R. und T. eine Schiedsgerichtsklausel gebe, die sollte dann auch für den Vertrag zwischen R. und uns gelten…“. Dieser Aussage passt zur Logik der Situation: Die Antragsgegnerin will soviel wie möglich vom Inhalt ihres Vertrages mit T. in dem Vertrag mit ihrer Subunternehmerin übernehmen. Dazu würde auch gehören, dass die Subunternehmerin bei einem Streit zwischen T. und deren Auftraggeber ebenso wie die Antragsgegnerin als Streithelferin im Schiedsverfahren mitwirkt und dem Schiedsspruch gegen sich geltend lässt. Zur Situation passt es dagegen nicht, dass die Antragsgegnerin und die Antragstellerin eine eigene Schiedsvereinbarung schließen. Die Klausel, die im Vertragstext zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin steht, ist in der Tat ein Mix aus dem Textbaustein der Formularvorlage, welche die Antragstellerin beigesteuert hat und der Streithelferklausel aus dem Vertrag der Antragsgegnerin mit der Firma T. So merkwürdig sich die Schilderung der Antragsgegnerin anhört, das Ergebnis bestätigt sie: Der endgültige Vertrag ist zustande gekommen durch die Schlussredaktion eines Mitarbeiters, der kein Deutsch kann. Auf die Aussage von J. S. kommt es für die Beweiswürdigung nicht mehr an. Ihm war anzumerken, dass er das Zustandekommen einer Schiedsabrede mit allen Mitteln abstreiten wollte. Das ändert aber nichts daran, dass er den zeitlichen Ablauf richtiger schilderte als die beiden Verhandlungsführer der Antragstellerin: Erst gab es die mündliche Verhandlung über den Vertrag und die grundsätzliche Einigung, dann schickte die Antragstellerin ihren Vertragsformulartext, der danach mit dem Vertragstext verschnitten wurde, den die Antragsgegnerin von der Firma T. hatte. Den Senat hat auch überzeugt die Anhörung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin, der mit Überzeugungskraft erklärte, er habe noch nie in einem Vertrag ein Schiedsgericht vereinbart. Die Schiedsklausel im Vertrag mit der Firma T. habe man nur akzeptiert, weil man den Auftrag um jeden Preis wollte. Die Antragstellerin war mit ihrem Begehren nicht erfolgreich, deswegen hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 91 ZPO. Der Streitwert für die Bestellung eines Schiedsrichters folgt dem Streitwert, den das schiedsgerichtliche Verfahren haben würde. Auf einen von drei Schiedsrichtern entfällt 1/3 dieses Wertes.

KG Berlin, Beschluß v. 1.08.2004, 23 Sch 11/03 | Schiedsverfahren: Insolvenzverwalter Schiedsrichterbenennung

Relevante Normen:

§ 1034 II ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

Sachverhalt:

Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. B. f. k. und m. U. AG. Die Antragsgegner waren Vorstandsmitglieder dieser Bank. Die Insolvenzschuldnerin hat mit ihnen unter dem 22. Juni 2001 jeweils gleichlautende Schiedsabreden getroffen, nach denen „über alle Streitigkeiten aus dem Dienstvertrag mit dem Vorstand vom 20. April 1999 sowie aus der organschaftlichen Tätigkeit des Vorstandsmitgliedes unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges (Klageverfahren vor staatlichen Gerichten) ein Schiedsgericht“ entscheidet. Die Schiedsabrede bestimmte die Zusammensetzung des Schiedsgerichts in der Weise, daß die Insolvenzschuldnerin den Rechtsanwalt W. R., die Antragsgegner den Rechtsanwalt W. J. und die Parteien der Schiedsabrede in gemeinsamer Übereinkunft als vorsitzenden Schiedsrichter den Hochschullehrer Prof. Dr. Th. L. benannten. 
Die Insolvenzschuldnerin hat für die Antragsgegner eine Rechtsschutzversicherung bei der G. Rechtsschutz Schadensregulierungs-GmbH abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft führt gegen die Antragsgegner mehrere Ermittlungsverfahren. Der Antragsteller hatte gegenüber der Versicherung der Gewährung von Rechtsschutz für diese Verfahren widersprochen. Die Antragsgegner haben deshalb gegen ihn Schiedsklage erhoben. Der Antragsteller hat begehrt festzustellen, daß das schiedsrichterliche Verfahren unzulässig ist (§ 1032 Abs. 2 ZPO). Er hat außerdem gemäß § 1034 Abs. 2 ZPO beantragt, anstelle der in den Schiedsvereinbarungen bestimmten Schiedsrichter andere zu bestellen. Nachdem die G. Rechtsschutzversicherung Deckungszusage erteilt hatte, haben die Antragsgegner die Schiedsklage zurückgenommen. Die Parteien haben daraufhin das den Antrag gemäß § 1032 ZPO betreffende Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt. Das gleiche ist bezüglich des Korrekturverfahrens gemäß § 1034 Abs. 2 ZPO geschehen. Über die Kosten des Verfahrens gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO hat der Senat durch Beschluß vom 20. Oktober 2003 (23 SCH 10/03) bereits entschieden. Über die Kosten des Korrekturverfahrens ist noch zu befinden.
Die Kosten sind nach dem Maßstab des § 91a Abs. 1 ZPO zu 2/3 den Antragsgegnern, zu 1/3 dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn der Korrekturantrag wäre hinsichtlich des von der Insolvenzschuldnerin und hinsichtlich des von dieser und den Antragsgegnern gemeinsam bestimmten Schiedsrichters erfolgreich gewesen, hätte über ihn entschieden werden müssen; hinsichtlich des von den Antragsgegnern benannten Schiedsrichters hätte er dagegen keinen Erfolg gehabt.

Gründe:

Nach § 1034 Abs. 2 ZPO hat das Gericht auf Antrag einer Partei den oder die Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen, wenn die Schiedsvereinbarung der anderen Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht gibt, das die antragstellende Partei benachteiligt. Das ist bei einem in der Schiedsvereinbarung angelegten objektiven Ungleichgewicht gegeben. Ein solches liegt hier vor, soweit es sich um den von der Insolvenzschuldnerin und den von dieser und den Antragsgegnern gemeinsam benannten Schiedsrichter handelt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung war die Antragsgegnerin zu 1) mittelbare Mehrheitsaktionärin der Insolvenzschuldnerin. Der Antragsgegner zu 2) gehörte ebenso wie die Antragsgegnerin zu 1) zu den vier Gesellschaftern der Ökonom GmbH, die in nicht unerheblichen Umfang an der Insolvenzschuldnerin beteiligt war. Angesichts dieser Verflechtungen liegt es auf der Hand, daß die bereits in den Schiedsvereinbarungen bestellten Schiedsrichter den Parteien der Schiedsverträge nicht gleichermaßen fern-, sondern gleichermaßen nahestanden (und -stehen). Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts ist daher nach den Schiedsvereinbarungen so angelegt, daß sich ein als Außenstehender an die Schiedsvereinbarungen gebundener Insolvenzverwalter über das Vermögen einer der Parteien des Schiedsvertrages in einem Schiedsverfahren einem Schiedsgericht gegenübersieht, bei dessen Mitgliedern ein Näheverhältnis zur anderen Seite anzunehmen ist. Unter dem Blickwinkel des § 1034 Abs. 2 ZPO muß dieses von dem Insolvenzverwalter nicht akzeptiert werden, soweit es sich um den gemeinsam benannten Schiedsrichter und um den an sich von seiner Seite zu benennenden Schiedsrichter handelt. Dagegen kann gegen diese Situation unter dem Gesichtspunkt des § 1034 Abs. 2 ZPO vom Insolvenzverwalter nichts eingewandt werden, soweit es sich um den von den Antragsgegnern benannten Schiedsrichter handelt. 
Daraus, daß der Antragsteller an die Schiedsabreden gebunden war, folgt nicht, daß er auch an die mit der Abrede erfolgte Bestellung der Schiedsrichter gebunden war. Sein ihm als Partei des Schiedsverfahrens zustehendes Recht aus § 1034 Abs. 2 ZPO ist von den Schiedsabreden insoweit nicht berührt worden.

OLG München, Beschluss v. 26.6.2019, 34 SchH 6/18 | Schiedsverfahren: Wirksame Schiedsrichterernennung Bestellungsverfahren

Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 2019, 34 SchH 5/18

Relevante Normen:

§ 1032 II ZPO
§ 1035 IV ZPO

Leitsatz:

Der Streit zwischen Parteien, ob die Ernennung von Schiedsrichtern wirksam und das vereinbarte Verfahren hierzu eingehalten worden ist, kann nicht auf der Grundlage von § 1035 Abs. 4 ZPO entschieden werden.

Gründe:

I. 1 1. Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die Bestellung von Rechtsanwalt N. zum Schiedsrichter unwirksam ist. Hilfsweise begehrt er die Feststellung, dass das Amt des Schiedsrichters N. beendet ist.

a) Der Antragsgegner (= Schiedskläger) macht gegen den Antragsteller (= Schiedsbeklagter) Ansprüche aus dem 2013 erfolgten Verkauf seiner Rechtsanwaltskanzlei an den Antragsteller geltend. Beide Schiedsparteien waren zum Verkaufszeitpunkt in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte. Mittlerweile ist keine der Parteien mehr zugelassen. Der Antragsteller trägt vor, er lebe im Vereinigten Königreich und habe dort ein Insolvenzverfahren durchlaufen. Ziffer 12 des Kaufvertrages vom 16.11.2013 lautet: Die Parteien verpflichten sich, bei allen Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Auslegung, Durchführung, Gültigkeit oder Beendigung ergeben, zunächst ein Schlichtungsverfahren bei der Rechtsanwaltskammer Nürnberg durchzuführen, um eine interessengerechte und ausgewogene Lösung zu erzielen. Sollte es im Schlichtungsverfahren nicht zu einer Lösung kommen, so ist jede Partei berechtigt, ein Schiedsverfahren einzuleiten. In diesem Fall wird die Streitigkeit durch einen vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Nürnberg zu bestellenden Schiedsrichter unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. b) Der Antragsteller trägt vor, er sei mit Schreiben der Rechtsanwaltskammer Nürnberg vom 7.12.2017 aufgefordert worden, auf das Schlichtungsverfahren zu verzichten. Das Schreiben habe ihn erst nach Ablauf der von der Anwaltskammer festgesetzten Frist zur Stellungnahme erreicht. Mit Schreiben der Rechtsanwaltskammer Nürnberg vom 18.12.2017 wurde der Antragsteller aufgefordert, zur Person des von der Rechtsanwaltskammer vorgeschlagenen Schiedsrichters Stellung zu nehmen. Innerhalb der von der Kammer festgesetzten Frist sprach sich der Antragsteller u.a. gegen die Bestellung des Schiedsrichters aus und teilte mit: … Da ich mich als in Großbritannien ansässige Person an die hiesigen Gesetze zu halten habe, widerspreche ich noch einmal der Durchführung des rechtswidrigen Schlichtungs- und Schiedsverfahrens in Deutschland … (Anlage A2) Aus der vom Antragsgegner vorgelegten Anlage A3 ergibt sich, dass das Schreiben des Antragstellers, ausweislich des Eingangsstempels der Rechtsanwaltskammer Nürnberg, am 6.1.2018 bei der Rechtsanwaltskammer Nürnberg eingegangen ist. Unter dem 9.2.2018 hat die Anwaltskammer Herrn Rechtsanwalt N. zum (Einzel-) Schiedsrichter bestellt. Mit Schriftsatz vom 7.5.2018, eingegangen beim Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 9.5.2018, teilte der Schiedsrichter dem Antragsteller folgendes mit: … in dem obengenannten Verfahren wurde ich, Rechtsanwalt N., gem. Ziff. 12 S. 3 des Kaufvertrages vom 16.11.2013 lt. dem auch Ihnen vorliegenden Schreiben der Rechtsanwaltskammer Nürnberg vom 18.12.2017 von dieser am 9.2.2018 als Schiedsrichter bestellt, nachdem die beiden an Sie gerichteten Schreiben der Rechtsanwaltskammer Nürnberg vom 7.12.2017 und 18.12.2017 unbeantwortet blieben und es daher in dem lt. Schreiben vom 7.12.2017 von der Rechtsanwaltskammer Nürnberg angebotenen Schlichtungsverfahren nicht zu einer Lösung gekommen ist. … … Die Antragsschrift (Schiedsklage) vom 2.1.2018 ist am 4.1.2018 in meiner Kanzlei eingegangen. … Der Antragsteller behauptet, diese Verfügung am 26.5.2018 erhalten zu haben.

c) Mit Schriftsatz datiert auf den 30.5.2018 rügte der Antragsteller die seiner Ansicht nach nicht ordnungsgemäße Bestellung des Schiedsrichters und erhob die Einreden der fehlenden Durchführung des Schlichtungsverfahrens, der Restschuldbefreiung sowie der Verjährung. Weiterhin lehnte der Antragsteller den Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab, da seiner Ansicht nach Umstände vorlägen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters aufkommen ließen. Außerdem erfülle der Schiedsrichter die „zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht“ und sei außerstande seine Aufgaben zu erfüllen. Der Schriftsatz ging ausweislich des vom Antragsteller vorgelegten Rückscheins (Anlage A 12) am 11.6.2018 beim Schiedsrichter ein. 9 d) Mit Schreiben vom 24.7.2018, bezeichnet als „Verfügung und Beschluss und Hinweisbeschluss im Schiedsgerichtsverfahren“, teilte der Schiedsrichter (Anlage A 13) mit: … … 2. Auf die Ablehnung des Schiedsrichters gem. Ziff. 6 des Schriftsatzes der Schiedsbeklagtenvertreter vom 30.5.2018 hin erklärt das aus dem Einzelrichter RA N. bestehende Schiedsgericht, dass das Schiedsgericht nicht zurücktritt (Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl. § 1038 Rn. 4) … Weitere Ausführungen zum Ablehnungsantrag erfolgten nicht. 10 2. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 1.8.2018, eingegangen beim Oberlandesgericht Nürnberg (Az.: 99 AR 1489/18) am 6.8.2018, beantragt festzustellen, dass die Bestellung von Rechtsanwalt N. als Schiedsrichter unwirksam sei und dessen Schiedsrichteramt infolgedessen nicht bestehe. Hilfsweise hat der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass das Amt des Schiedsrichters beendet sei. Unter dem 7.8.2018 hat das Oberlandesgericht Nürnberg die Akten zuständigkeitshalber an das Oberlandesgericht München weitergeleitet. Der Senat hat dem abgelehnten Schiedsrichter Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 15.10.2018 hat der Schiedsrichter mitgeteilt, dass er keine Stellungnahme abgeben werde.

a) Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die Bestellung des Schiedsrichters bereits deshalb unwirksam sei, weil ein Schlichtungsverfahren, entgegen der Vereinbarung, nicht stattgefunden und er auch nicht darauf verzichtet habe. Ihm seien an seinem englischen Wohnsitz in der ersten Januarwoche 2018 in kurzem Abstand zwei auf Dezember 2017 datierte und mit Fristsetzungen verbundene Schreiben der Rechtsanwaltskammer Nürnberg zugegangen, mit denen er zu Stellungnahmen aufgefordert worden sei. Da er nicht wirksam auf eine Schlichtung verzichtet habe und auch keine ernsthaften Versuche einer Schlichtung erfolgt seien, sei die Schiedsklage unzulässig. Darüber hinaus sei die Rechtsanwaltskammer Nürnberg auch nicht befugt gewesen, ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, da keine der Schiedsparteien derzeit Mitglied dieser Rechtsanwaltskammer sei. Die Kammer dürfe aber Schlichtungsverfahren nur zwischen Mitgliedern und Mandanten durchführen, weshalb die Rechtsanwaltskammer Berlin eine Schlichtung zwischen einem Kammermitglied und einem Nichtkammermitglied abgelehnt habe. Die Zuständigkeit zur Regelung gemäß § 1035 Abs. 4 ZPO sei auf das Oberlandesgericht Nürnberg übergegangen. Weiterhin seien deutsche Behörden, Gerichte und Schiedsgerichte international für ihn nicht zuständig, weil er seit 2014 in England wohne und ihm in dem am 21.6.2016 eröffneten Verfahren in England mit Wirkung zum 21.6.2017 eine „Release from Bankruptcy“ erteilt worden sei. Die formale Wirkung der bloßen Existenz eines Insolvenzverfahrens sei, dass sämtliche Forderungen des Schiedsklägers im Insolvenzverfahren geltend zu machen seien.

b) Der Antragsteller ist der Ansicht, es lägen Umstände vor, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters aufkommen ließen. Zu seinem (Hilfs-)Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat er u.a. vorgebracht: 18 aa) Der Schiedsrichter habe in seinem Schriftsatz vom 7.5.2018 (Anlage AS 7) den Sachverhalt, der seiner Bestellung vorausgegangen sei, obwohl der Zeitpunkt des Klageeinganges für die Frage der Verjährungshemmung nicht unwichtig sei, völlig unkritisch dem Vortrag des Antragsgegners entnommen. So habe er den Zeitpunkt des Klageeingangs auf den 4.1.2018 festgelegt, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht im Amt gewesen sei. Den Sachvortrag des Antragstellers habe er dagegen völlig ignoriert. Der Schiedsrichter habe so getan, als hätte es das als Anlage A4 vorgelegte Schreiben des Antragstellers nie gegeben. Der Schiedsrichter fingiere ein Schlichtungsverfahren und unterstelle zum Nachteil des Antragstellers, dass keine Lösung gefunden worden sei. Tatsächlich habe gar kein Schlichtungsverfahren stattgefunden.

bb) Der Schiedsrichter habe sich angemaßt, bereits vor Bestellung zum Schiedsrichter zu agieren, indem er die Schiedsklage bereits vor seiner Ernennung entgegengenommen habe. Er sei sich offenbar sicher gewesen bestellt zu werden. Dies alles zeige, dass die Fristeinräumung an den Antragsteller nur als eine lästige Formalie angesehen worden sei. Man müsse sich fragen, warum die Anwaltskammer einen Schiedsrichter bestellt habe, gegen den sich der Antragsteller ausgesprochen habe. Die Einwendungen des Antragstellers seien nicht beachtet worden. Dies lasse den Schluss zu, dass die Nähe zur Rechtsanwaltskammer und die gemeinsame Tätigkeit des Schiedsrichters mit dem Gegenanwalt in deren Vorstand Auswirkungen auf die Neutralität des Schiedsrichters habe.

cc) Das dem Antragsteller übersandte Exemplar der Schiedsklage sei weder mit einem Eingangsstempel versehen, noch sei es zeitnah zugestellt worden. Der Antragsteller habe von der Klageerhebung erst Monate später erfahren. Dies könne als Indiz dafür gesehen werden, dass eine Kommunikation zwischen dem Schiedsrichter und dem Gegenanwalt stattgefunden habe.

dd) Die Schiedsklage trage das Datum 2.1.2018, sei also erhoben worden, bevor die Frist des Antragstellers, sich zur Schiedsrichterbestellung zu äußern abgelaufen sei. Bei der Übersendung der Schiedsklage an den Antragsteller habe der Schiedsrichter in seinem Schriftsatz vom 7.5.2018 (Anlage A 7) geschrieben: 22 Die Antragsschrift (Schiedsklage) vom 02.01.2018 ist am 04.01.2018 in meiner Kanzlei eingegangen.  Mit Schreiben vom 14.6.2018 habe der Schiedsrichter dann mitgeteilt, dass die Klage am 27.3.2018 in der Kanzlei eingegangen sei (Anlage A 11).  Der Antragsgegner schreibe mit Schriftsatz vom 25.6.2018 (Anlage A 5) dazu:  Am 4.1.2018 hatte der Präsident der Rechtsanwaltskammer den Schiedsrichter bereits bestellt, so dass die Schiedsklage dort eingereicht werden konnte / musste. Unter dem 28.6.2018 (Anlage A 6) habe der Antragsgegner mitgeteilt: … in vorbezeichneter Sache bitten wir unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben an die Schiedsbeklagtenvertreter vom 14.6.2018 um Überprüfung, ob Ihnen unsere Schiedsklage vom 2.1.2018, die wir ebenfalls am 2.1.2018 dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Nürnberg vorgelegt hatten, nicht doch schon im Januar 2018 von der Rechtsanwaltskammer Nürnberg weitergeleitet worden ist. 27 Allerdings waren Sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Schiedsrichter bestellt. Gleichwohl hatten wir die ausformulierte Klage verjährungshemmend unter dem 2.1.2018 per Telefax dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Nürnberg vorgelegt. Hieraus schließe der Antragsteller, dass der Eingangsstempel auf dem für den Schiedsrichter bestimmten Exemplar der Schiedsklage nachträglich mit falschem Datum angebracht worden sei.

ee) Der Antragsteller ist der Ansicht, dass dem Antragsgegner anscheinend von vornherein völlig klar gewesen sei, dass RA N. zum Schiedsrichter bestellt werden würde. Dies zeige zum einen, dass es keinem der Beteiligten um die Durchführung eines rechtsstaatlichen Ansprüchen genügenden Schlichtungsverfahrens gegangen sei. Wie sonst könne man es erklären, dass die Klage bereits so früh fertiggestellt und dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Nürnberg übergeben worden sei. Bemerkenswert ist nach Ansicht des Antragstellers in diesem Zusammenhang auch, dass der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 25.6.2018 mitteilt: Dieser Auffassung ist auch der Präsident der Rechtsanwaltskammer Nürnberg. 

ff) Der Antragsteller ist der Ansicht, der Schiedsrichter sei seiner Verpflichtung nicht in angemessener Zeit nachgekommen. Er habe viel zu lange für die Zustellung der Klage gebraucht. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass § 1038 ZPO eingreife, wenn Nachteile entstehen, die bei Verhandlung vor staatlichen Gerichten fehlen würden.

gg) Dass das dem Antragsteller übersandte Exemplar der Schiedsklage nicht mit einem Einlaufstempel versehen worden sei, zeige, dass die Verfahrensabläufe und die Büroorganisation beim Schiedsgericht unterdurchschnittlich sei. Jedes Schriftstück, das bei einem staatlichen Gericht eingehe, werde mit einem Eingangsstempel versehen. Ein Schiedsrichter, der nicht in der Lage sei, solche grundlegenden verfahrensrechtlichen Selbstverständlichkeiten sicherzustellen, sei für sein Amt ungeeignet.

hh) Die Befangenheit des Schiedsrichters zeige sich auch darin, dass dieser keine dienstliche Äußerung zum Befangenheitsantrag abgegeben habe.

3. Der Antragsgegner hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Er trägt, soweit für das Verfahren von Bedeutung, vor, dass er davon ausgehe, dass die Verjährung bereits durch Einleitung des Schlichtungsverfahrens gehemmt worden sei. Dass dem so wäre, sei ihm auch von der Rechtsanwaltskammer Nürnberg bestätigt worden. Unter dem 2.1.2018 habe er per Telefax seine Schiedsklage an die Rechtsanwaltskammer Nürnberg gesandt, mit der Bitte, diese an den Schiedsrichter weiterzuleiten. Nachdem die Rechtsanwaltskammer mitgeteilt habe, dass sie Rechtsanwalt N. als Schiedsrichter benannt habe, habe der Antragsteller die Schiedsklage vorsichtshalber nochmals übersandt.

II.Der Antrag ist, soweit er sich auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Schiedsrichterbestellung richtet, unstatthaft; im Übrigen ist der (Hilfs-)Antrag zwar zulässig aber unbegründet.

1. a) Zur Entscheidung über Antrag und Hilfsantrag ist das Oberlandesgericht München berufen (§ 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012, GVBl S. 295), da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Bayern liegt. 37 b) Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Bestellung des Schiedsrichters ist bereits nicht statthaft. 38 § 1035 Abs. 4 ZPO sieht eine Mitwirkung der staatlichen Gerichte nur für den Fall vor, dass die Parteien ein bestimmtes Verfahren für die Bestellung des oder der Schiedsrichter vereinbart haben, dieses Verfahren jedoch nicht zum Ziel führt. § 1035 Abs. 4 ZPO greift jedoch dann nicht mehr, wenn sich das Schiedsgericht bereits konstituiert hat und Streitigkeiten darüber bestehen, ob die getroffenen Vereinbarungen eingehalten worden sind. 39 § 1026 ZPO bestimmt, dass das staatliche Gericht im Rahmen der §§ 1025 bis 1061 ZPO nur dann tätig werden darf, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Auch wenn die Vorschrift weitgehend nur deklaratorischen Charakter hat und seine Hauptbedeutung darin liegt, insbesondere ausländischen Rechtsanwendern zu versichern, dass sich nicht an anderer Stelle der Zivilprozessordnung weitere staatliche Eingriffsbefugnisse befinden, stellt § 1026 ZPO doch klar, dass dem staatlichen Gericht nur die Eingriffsbefugnisse zugebilligt werden sollen, die ihm der Gesetzgeber zugesteht. Eine Erweiterung der Befugnisse der staatlichen Gerichte durch die Rechtsprechung wird damit ausgeschlossen (HK-ZPO/Saenger 7. Aufl. § 1026 Rn. 1 ff.; Musielak/Voit/Voit, ZPO 15. Aufl. § 1026 Rn. 1; MüKo/Münch, ZPO 5. Aufl. § 1026 Rn. 7). Es mag prozessökonomisch sinnvoll sein, baldmöglichst eine Klärung darüber herbeizuführen, ob die Zusammensetzung des Schiedsgerichts der Parteivereinbarung entspricht oder nicht. Prozessökonomische Gründe erlauben es jedoch nicht, gerichtliche Zuständigkeiten über die gesetzlichen bestimmten Möglichkeiten hinaus zu erweitern (so aber wohl Kröll, SchiedsVZ 2003, 78). Für die Richtigkeit der vorgenannten Ansicht spricht auch, dass § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO den Parteien die Möglichkeit einräumt, Fehler bei der Bildung des Schiedsgerichts im Aufhebungsverfahren geltend zu machen. Allerdings schränkt das Gesetz die Aufhebungsmöglichkeit ein, indem es fordert, es müsse anzunehmen sein, dass sich diese Fehler auf den Schiedsspruch selbst ausgewirkt haben. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass nicht jede – möglicherweise nur unbedeutende formale – Abweichung von der Vereinbarung zur Aufhebung eines Schiedsspruchs führen soll. Dieser gesetzgeberischen Entscheidung kann aber nicht mehr Rechnung getragen werden, wenn das staatliche Gericht bereits vorab darüber entscheiden kann, ob das Bestellungsverfahren den getroffenen Vereinbarungen entspricht. Denn zuverlässige Kriterien dazu, welche Fehler vorab noch toleriert werden können, fehlen. Darüber hinaus würde die Möglichkeit, bereits vorab feststellen zu lassen, ob das vereinbarte Verfahren eingehalten worden ist, einen Eingriff in die Parteiautonomie darstellen. Die Parteien haben sich für einen Weg außerhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit entschieden. Es darf ihnen daher nicht verwehrt werden, Probleme zuerst im Rahmen des Schiedsverfahrens zu lösen und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich unter Vermittlung des Schiedsrichters auf ein für alle Beteiligten befriedigendes Verfahren zu einigen.

Der Senat hält daher an seiner bisherigen Rechtsprechung, dass ein Streit der Parteien darüber, ob die Ernennung von Schiedsrichtern wirksam und das vereinbarte Verfahren hierzu eingehalten worden ist (Senat vom 21.12.2011, 34 SchH 11/11 = SchiedsVZ 2012, 111) auf der Grundlage von § 1035 Abs. 4 ZPO durch ein staatliches Gericht entschieden werden kann, nicht mehr fest.

c) Darüber hinaus wäre der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Bestellung auch unbegründet. Das von der Schiedsvereinbarung geforderte Bestellungsverfahren wurde eingehalten.

aa) Zwar sieht die von den Parteien getroffene Schiedsvereinbarung vor, dass vor einem Schiedsverfahren ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden soll. Ein Schlichtungsverfahren kann aber nur durchgeführt werden, wenn beide Parteien bereit sind, sich darauf einzulassen. Ausweislich des vom Antragsteller in seiner Anlage A2 und teilweise auch als Anlage A4 (dort allerdings ohne die hier relevante zweite Seite) vorgelegten, von ihm selbst verfassten Schreibens hat der Antragsteller ausdrücklich der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens widersprochen: „… Da ich mich als in Großbritannien ansässige Person an die hiesigen Gesetze zu halten habe, widerspreche ich noch einmal der Durchführung des rechtswidrigen Schlichtungs- und Schiedsverfahrens in Deutschland“… Es ist daher als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten, wenn der Antragsteller vom Antragsgegner die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens fordert, obwohl er seine Teilnahme an diesem bereits endgültig verweigert hat.

bb) Soweit der Antragsteller darauf abstellt, die ihm gesetzten Fristen seien zu kurz gewesen und eine Übersendung der von ihm verfassten Schreiben zweimal per Mail sowie einmal per Fax am 5.1.2018 seien gescheitert, ist dies im Ergebnis unerheblich, insbesondere da sich aus der vom Antragsgegner vorgelegten Anlage A3 ergibt, dass das Schreiben des Antragstellers jedenfalls am 6.1.2018, also lange vor Bestellung des Schiedsrichters, bei der Rechtsanwaltskammer eingegangen war. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist ersichtlich nicht dargetan. Die Bestellung des Schiedsrichters erfolgte erst im Februar 2018. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre es dem Antragsteller unbenommen geblieben, weitere Einwände vorzutragen bzw. um Fristverlängerung nachzusuchen. Gründe dafür, warum dies für ihn nicht möglich gewesen wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

cc) Die Rechtsanwaltskammer Nürnberg war aufgrund der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung auch berechtigt – aber nicht verpflichtet -, sowohl das Schieds- als auch das Schlichtungsverfahren durchzuführen. Aus § 73 BRAO ergeben sich nur die Verpflichtungen der Anwaltskammer. Ein Verbot, auf Wunsch von Parteien auch in anderen Fällen tätig zu werden, ist darin nicht zu sehen.

dd) Es kann dahinstehen, ob gegen den Antragsteller in Großbritannien ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder war. Die Frage, ob und gegen wen die geltend gemachten Ansprüche durchgesetzt werden können, ist im Schiedsverfahren zu klären.

2. Das (hilfsweise) gestellte Ablehnungsgesuch des Antragstellers hat keinen Erfolg.

a) Die formellen Voraussetzungen für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung des Einzelschiedsrichters sind erfüllt. Der Schiedsvertrag enthält hierfür keine speziellen Regelungen, so dass sich das Verfahren nach den §§ 1036 ff. ZPO richtet. Mit Verfügung vom 24.7.2018 hat der Einzelschiedsrichter seinen Rücktritt aufgrund des Ablehnungsgesuchs abgelehnt. Die notwendige Vorabentscheidung des Schiedsgerichts über das Ablehnungsgesuch (§ 1037 Abs. 2 ZPO) liegt damit vor (Saenger in Saenger/Eberl/Eberl Schiedsverfahren § 1037 Rn. K4). Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist form- und fristgerecht gestellt worden (§ 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

b) Der Antragsteller hat keine Gründe dargelegt, die geeignet sind, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters aufkommen zu lassen (§ 1036 Abs. 2 ZPO). Dafür gelten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe, nach denen sich auch die Befangenheit eines staatlichen Richters beurteilt (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO; OLG München BeckRS 2010, 22325 m.w.N.). Der Schiedsrichter ist dementsprechend verpflichtet, die für einen Richter geltenden Gebote, insbesondere der Neutralität, Objektivität und Wahrung der Ausübung der Parteirechte zu beachten. Dabei rechtfertigen allerdings nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Schiedsrichter stehe dem Schiedsverfahren nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber, eine Ablehnung, wobei nicht erforderlich ist, dass der Schiedsrichter tatsächlich befangen ist. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden berechtigen hingegen nicht zur Ablehnung (OLG München BeckRS 2010, 22325 m.w.N.). Unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien hat der Antragsteller (rechtzeitig) keine Gründe dargelegt, die nach Meinung einer „ruhig und vernünftig denkenden Partei“ Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Einzelschiedsrichters zweifeln zu lassen.

aa) Soweit der Antragsteller bemängelt, dass Rechtsanwalt N. überhaupt bestellt worden ist, ist dies bereits deshalb nicht geeignet die Ablehnung zu tragen, weil der Antragsteller mit diesem Ablehnungsgrund präkludiert ist. Das Verfahren nach § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO wurde insoweit nicht eingehalten. Gemäß § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO hätte der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung vom Ablehnungsgrund einen Antrag unter Mitteilung des Ablehnungsgrundes an das Schiedsgericht richten müssen. Der Antragsteller wurde bereits im Februar 2018 von der Bestellung von Rechtsanwalt N. benachrichtigt, so dass er spätestens zu diesem Zeitpunkt seine generellen Einwände gegen die Person des Schiedsrichters hätte vorbringen müssen. Im Übrigen standen die gegen die Person des Schiedsrichters in dem Schreiben des Antragstellers vom 5.1.2018, also vor der Bestellung am 9.2.2018, erhobenen Einwände einer Bestellung auch nicht entgegen. Der Antragsteller hat nur vorgebracht, dass der Schiedsrichter seiner Ansicht nach in einem früheren Verfahren dieses wegen Arbeitsüberlastung nicht zügig genug einem Ende zugeführt habe. Dieser vom Antragsteller gegenüber der Anwaltskammer geäußerte Vorwurf mag zwar die Frage aufwerfen, ob es möglicherweise in der Hoffnung auf einen reibungslosen Ablauf des Schiedsverfahrens sinnvoller gewesen wäre, nach einem Schiedsrichter zu suchen, der die Zustimmung beider Parteien finden würde. Erforderlich ist dies aber zweifelsfrei nicht, da die vorgebrachten Vorwürfe nicht einmal annähernd auf Parteilichkeit oder Unfähigkeit, das Schiedsrichteramt auszuüben, schließen lassen. 52 bb) Das Schreiben des Schiedsgerichts vom 7.5.2018 mag zwar fehlerbehaftet sein. Dies genügt aber nicht, um an der Unvoreingenommenheit des Einzelschiedsrichters zweifeln zu lassen, denn die Befangenheitsablehnung ist kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle. Daher mag es zwar ärgerlich sein, wenn eingehende Schreiben nicht zuverlässig mit (korrekten) Eingangsstempeln versehen werden, berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit lassen sich daraus aber nicht herleiten. Gleiches gilt für den Vorwurf, der Schiedsrichter habe das falsche Eingangsdatum der Klage angegeben. Dies kann bereits deshalb keinen Hinweis auf eine Parteilichkeit des Schiedsgerichts liefern, da das Schiedsgericht in seiner nächsten Verfügung auf Hinweis des Antragstellers seinen Fehler unverzüglich korrigiert hat.

cc) Die Unterstellung, der Schiedsrichter habe sich angemaßt, bereits vor seiner Bestellung tätig zu werden, entbehrt jeder Grundlage. Der Antragsgegner hat seine Schiedsklage an die Anwaltskammer übersandt. Wenn diese die Klage an den von ihr ins Auge gefassten Schiedsrichter übersendet, so ist allein in der Entgegennahme der Klage noch keine Anmaßung zu sehen. Auch wenn der Schiedsrichter die Klage durchgelesen hat, um eine breitere Entscheidungsgrundlage für die Frage, ob er das Schiedsrichteramt annehmen will oder nicht, zu haben, wäre dies unbedenklich. Gleiches gilt für die Befürchtung, aus den Abläufen ergebe sich, dass zwischen dem Antragsgegner und dem Schiedsgericht eine Kommunikation stattgefunden habe. Der Antragsgegner bestreitet, Kontakt mit dem Schiedsrichter aufgenommen zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass ein derartiger Kontakt stattgefunden haben könnte, sind nicht ersichtlich. Dass der Antragsgegner davon ausgegangen ist, dass die Rechtsanwaltskammer wohl den von ihr vorgeschlagenen Schiedsrichter bestellen wird, wenn keine überzeugenden Gründe gegen die Bestellung vorgebracht werden, entspricht allgemeiner Lebens- und Berufserfahrung, spricht aber sicherlich nicht für einen heimlichen Kontakt zwischen dem Antragsgegner(vertreter) und dem Schiedsrichter.

cc) Auf die Mitteilung des Schiedsrichters vom 14.6.2018, die Schiedsklage sei am 27.3.2018 in seiner Kanzlei eingegangen, kann die Rüge der Befangenheit bereits deshalb nicht gestützt werden, weil insoweit das Vorschaltverfahren (§ 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht eingehalten worden ist. Da die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuerst das Schiedsgericht zuständig (Saenger in Saenger/Eberl/Eberl Schiedsverfahren § 1037 Rn. K3). Gleiches gilt für die Rügen, der Schiedsrichter habe den Eingangsstempel auf der Schiedsklage gefälscht und vor Ablehnung des Befangenheitsantrages keine dienstliche Stellungnahme abgegeben.

c) Der (Hilfs-)Antrag, die Beendigung des Richteramtes nach § 1038 Abs. 1 ZPO auszusprechen, ist unbegründet. 56 Nach § 1038 Abs. 1 ZPO hat das Gericht die Beendigung des Schiedsrichteramtes konstitutiv auszusprechen, wenn der Schiedsrichter rechtlich oder tatsächlich außer Stande ist, seine Aufgaben zu erfüllen, oder aus anderen Gründen seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nachkommt (vgl. Senat vom 23.10.2006, 34 SchH 8/06). Keiner der vorgenannten Gründe kann den Ausführungen des Antragstellers entnommen werden.

aa) Rechtliche Hindernisse wie etwa Geschäftsunfähigkeit, Parteiidentität oder fehlende dienstrechtliche Genehmigungen (siehe etwa MüKo/Münch ZPO 5. Aufl. § 1038 Rn. 15; Saenger in Saenger/Eberl/Eberl Schiedsverfahren § 1038 Rn. K2) stehen der Tätigkeit des Schiedsrichters RA N. nicht entgegen. Nicht hierunter fällt die Art der Verfahrensführung (MüKo/Münch ZPO 5. Aufl. § 1038 Rn. 15). 58 bb) Auch tatsächliche Hindernisse bestehen nicht. Dazu rechnen namentlich dauerhafte Verhinderung wie schwere Erkrankung, Wegzug in ein entferntes Land, Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe (MüKo/Münch ZPO 5. Aufl. § 1038 Rn. 16; Saenger in Saenger/Eberl/Eberl Schiedsverfahren § 1038 Rn. K3). Kein derartiges Hindernis stellen jedoch Verfahrensfehler dar. Denn § 1038 ZPO dient nicht dazu, behauptete Verfahrensfehler bereits vor Erlass des Schiedsspruches durch ein staatliches Gericht überprüfen zu lassen.

cc) Die dritte Fallgruppe erfasst insbesondere die verzögerliche Aufgabenerfüllung und betrifft insoweit, jedenfalls in erster Linie, die zeitliche Komponente (MüKo/Münch ZPO 5. Aufl. § 1038 Rn. 16; Saenger in Saenger/Eberl/Eberl Schiedsverfahren § 1038 Rn. K3). Staatlichen Gerichten wird aber durch § 1038 Abs. 1 ZPO nicht die Möglichkeit eröffnet, den Struktur- und Zeitplan eines Schiedsgerichts mit eigenen Vorstellungen auszufüllen. Der Anwendungsbereich der gerichtlichen Entscheidung ist deshalb auf Ausnahmefälle beschränkt (vgl. dazu Senat vom 17.12.2010, 34 SchH 06/10 m.w.N.). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Zwar mag die Versendung der Schiedsklage durch den Schiedsrichter nicht unverzüglich erfolgt sein, eine verzögerliche Aufgabenerfüllung kann darin aber noch nicht gesehen werden.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Der Streitwert entspricht dem Wert der Hauptsache des Schiedsverfahrens.

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