Schiedsvereinbarungen richtig gestalten – Praxistipps

Wie Sie die Schiedsvereinbarung rechtssicher, effizient und vollstreckbar formulieren.


1. Die richtige Formulierung – Klarheit geht vor

  • Eindeutige Sprache: Klar, widerspruchsfrei, ohne Mehrdeutigkeiten.
  • Schiedsinstitut festlegen: Z. B. DIS, ICC, ICSID.
  • Verfahrensregeln & Schiedsort: Schiedsort, Sprache und Schiedsregeln ausdrücklich bestimmen – der Schiedsort prägt das Verfahrensrecht.

Beispiel: „Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden nach den Schiedsregeln der [Institut] entschieden.“

2. Mindestinhalte einer Schiedsvereinbarung

  • Parteien: Eindeutige Benennung (ggf. Tochtergesellschaften/Beitrittsrechte).
  • Umfang: „Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag“ vermeidet Lücken.
  • Zahl der Schiedsrichter: Einzelschiedsrichter oder Dreiergremium.
  • Verfahrenssprache: Verbindlich festlegen.
  • Schiedsort: Für anwendbares Verfahrensrecht zentral.

3. Typische Fehler vermeiden

  • Unbestimmtheit: Vage Klauseln erzeugen Zuständigkeitsstreit.
  • Formmängel: Schriftform beachten (z. B. § 1031 ZPO; UNÜ).
  • Überkomplexe Eskalation: Stufen (Mediation/Gutachten) klar gewichten oder vermeiden.

4. Erweiterte Gestaltungsoptionen

  • Mehrparteien: Regeln zu Joinder und Consolidation aufnehmen.
  • Beschleunigt (Fast-Track): Voraussetzungen (z. B. Streitwert < X) und Einzelschiedsrichter definieren.
  • Vollstreckung: Klarstellung, dass Schiedssprüche bindend und nach UNÜ/ICSID vollstreckbar sind.

5. Muster-Schiedsklausel für internationale Verträge

„Alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten werden abschließend nach der Schiedsordnung des [Schiedsinstitut] durch ein [Einzelschiedsrichter/Dreiergremium] entschieden. Schiedsort ist [Ort], Verfahrenssprache ist [Sprache]. Das anwendbare materielle Recht ist [Rechtsordnung].“

Copy-&-Paste Variante (kompakt)
Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden abschließend nach der Schiedsordnung des [Schiedsinstitut] durch ein [Einzelschiedsrichter/Dreiergremium] entschieden. Schiedsort ist [Ort]. Verfahrenssprache ist [Sprache]. Es gilt das materielle Recht von [Rechtsordnung].

Diese Form minimiert jurisdictional challenges und beschleunigt die Verfahrenseinleitung.

6. Besonderheiten in Branchenverträgen

Siehe auch: NAI Amsterdam · ICC Schiedsverfahren · DIS-Kostenrechner

FAQ: Häufige Fragen zur Schiedsvereinbarung

Welche Mindestinhalte sind Pflicht?

Parteien, Gegenstand/Umfang, Schiedsinstitut/Regeln, Zahl der Schiedsrichter, Schiedsort, Sprache und idealerweise das anwendbare Recht.

Wann lohnt sich ein Einzelschiedsrichter?

Bei geringeren Streitwerten oder wenn besondere Beschleunigung gewünscht ist; bei komplexen Sachverhalten bietet ein Dreiergremium oft mehr Akzeptanz.

Wie sichere ich die Vollstreckbarkeit?

Mit anerkannten Schiedsregeln, geeignetem Schiedsort und klarer Bindungswirkung; Vollstreckung typischerweise nach UNÜ bzw. ICSID-Regeln.

Fazit: Präzise formulierte Schiedsvereinbarungen sind das Fundament effizienter, vollstreckbarer Schiedsverfahren. Wer sorgfältig gestaltet, reduziert Risiken und gewinnt Geschwindigkeit.

Klingt chinesisch, ist aber so! Da schauen deutsche Gerichte genauer hin, wenn sie ausländische Schiedssprüche anerkennen: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.10.2023, 10 Sch 4/18

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Beschluss vom 8. Oktober 2021 eine wichtige Entscheidung zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit und zur Anerkennung sowie Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche getroffen. Im Kern ging es um die Frage, ob und unter welchen Umständen ein Verfahrensfehler eines Schiedsgerichts die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs in Deutschland beeinflussen kann.

Was war passiert?

Die Antragstellerin, eine Gesellschaft chinesischen Rechts, beantragte die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs der Schiedskommission Shenzhen, China, in Deutschland. Die Antragsgegnerin hatte erfolglos versucht, den Schiedsspruch in China aufzuheben und wandte sich gegen die Anerkennung in Deutschland aufgrund vermeintlicher Verfahrensfehler. Sie argumentierte unter anderem, die Schiedsvereinbarung sei ungültig, sie sei nicht ordnungsgemäß über das Verfahren informiert worden, und der Schiedsspruch sei ihr nicht korrekt zugestellt worden.

Wie das OLG entschied

Das OLG Karlsruhe wies die Einwände der Antragsgegnerin zurück und erklärte den Schiedsspruch für vollstreckbar. Das Gericht stellte klar, dass für die Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung nach anwendbarem chinesischen Recht weder die Sprache der Verhandlung noch das anwendbare Recht konstitutive Bedingungen sind. Vielmehr komme es auf die ausreichende Bestimmtheit der Schiedsvereinbarung bezüglich des zuständigen Schiedsgerichts an.
Entscheidend war die Feststellung, dass nur erhebliche Verfahrensfehler, die nach dem Recht des Schiedsorts zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen könnten, die Anerkennung und Vollstreckung in Deutschland verhindern können. Solche schwerwiegenden Mängel lägen vor, wenn sie den ordre public international verletzen, was eine sehr hohe Schwelle darstellt. Das Gericht betonte, dass es keine strengeren Anforderungen an die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche stellen werde als im Ursprungsland des Schiedsspruchs.
Das Gericht weist ferner darauf hin, dass eine Kausalität des Verstoßes für den Inhalt des Schiedsspruchs zu fordern ist, wobei eine gewisse Wahrscheinlichkeit ausreicht, dass das Schiedsgericht ohne den gerügten Fehler, also z.B. bei ordnungsgemäßer Gewährung des rechtlichen Gehörs, anders entschieden hätte.

Was bedeutet das für die Praxis?

Diese Entscheidung unterstreicht die grundsätzlich schiedsfreundliche Haltung deutscher Gerichte und die hohe Hürde für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in Deutschland. Sie bestätigt die Bedeutung des Grundsatzes, dass nur schwerwiegende Verfahrensfehler, die tatsächlich den Ausgang des Verfahrens beeinflusst haben könnten, gegen den ordre public international verstoßen und damit die Anerkennung und Vollstreckung verhindern können. Diese Rechtsprechung fördert die Effektivität und Akzeptanz internationaler Schiedsverfahren als Mittel der Streitbeilegung im internationalen Handel.

Normen

§ 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
§ 1064 Abs. 1, 3 ZPO
Art. IV Abs. 1 lit. b UNÜ
Art. V Abs. 1 lit. a, lit. b, lit. d, lit. e UNÜ
Abs. 2 lit. b UNÜ

Aktenzeichen

10 Sch 4/18

Sachverhalt

Die Antragstellerin, eine Gesellschaft chinesischen Rechts mit Sitz in Shenzen, Volksrepublik China, begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, der von einem Schiedsgericht der Schiedskommission Shenzhen, bestehend aus dem Schiedsrichter XXX als Vorsitzendem und den Schiedsrichtern XXX und XXX am 18.9.2018 erlassen wurde. Schiedsklägerin war die Antragstellerin; Schiedsbeklagte war die Antragsgegnerin.

Die Parteien schlossen mit Datum vom 1.1.2015 unter der Kennnummer XXX einen Vertrag über den Verkauf von 160 Stück MINI-Displays XXX sowie entsprechenden Zubehörprodukten durch die Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu einem Kaufpreis von USD 266.666,72 zzgl. Übernahme der Lieferkosten i. H. v. USD 1000,–. In diesem Vertrag vereinbarten die Parteien die Zuständigkeit des „Shenzhen Arbitration Committee“, China, für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis. Im englischen Original lautet die Schiedsvereinbarung wie folgt:

„7. Arbitration: All disputes in connection with this Contract or the execution thereof shall be settled friendly through negotiations. Where no settlement can be reached or any party doesnʼt want to negotiate, the disputes shall be submitted to Shenzhen Arbitration Committee for arbitration according to its arbitration procedure, the decision of the Shenzhen Arbitration Committee shall be accepted as final and binding upon both parties. Arbitration expenses shall be borne by the losing Party.”

In der von der Antragstellerin mitgeteilten deutschen Übersetzung lautet die Schiedsvereinbarung:

„7. Schiedsklage: Sämtliche Streitigkeiten, die in Verbindung mit diesem Vertrag oder bei dessen Ausführung auftreten, sind durch einvernehmliche Konsultationen zu lösen. Führen die Konsultationen zu keinem Ergebnis oder ist eine Seite nicht zu Konsultationen bereit, so ist diese Streitigkeit als Klage bei der Schiedskommission Shenzhen einzureichen. Der Schiedsspruch ist endgültig, für beide Seiten hat er endgültige Wirkung. Die Kosten für das Schiedsverfahren werden von der unterlegenen Partei getragen.“

In dem Schiedsspruch, dessen Vollstreckbarerklärung die Antragstellerin begehrt, wurde die Antragsgegnerin zur Zahlung von USD 238.699,72 sowie zur Zahlung von Kosten in Höhe von RMB 35.726,00 verurteilt. Der Tenor des Schiedsspruchs lautet in der von der Antragstellerin mitgeteilten deutschen Übersetzung (Anlage AS 2)

20.1 Der Antragsgegner zahlt an den Antragsteller den ausstehenden Betrag in Höhe von 238.699,72 US$ für die Ware.

20.2 Die Kosten für das Schiedsverfahren in dieser Sache in Höhe von RMB 35.726,00 Yuan sind vom Antragsgegner zu tragen.
Da der Antragsteller diese Kosten schon vorausgezahlt hat, sind sie vom Antragsgegner an den Antragsteller zu zahlen.

20.3 Die Zahlung des oben genannten Betrags hat der Antragsgegner innerhalb von 10 Tagen vom Tag der Zustellung dieses Schiedsspruches an vollständig auszuführen.

20.4 Dieser Schiedsspruch ist ein endgültiger Schiedsspruch, er ist vom Tag der Ausstellung an rechtsgültig.

Die Antragstellerin trägt im Wesentlichen vor, die formellen Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung lägen vor; eine Prozesskostensicherheit sei im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche nicht zu leisten.

Die Antragstellerin beantragt,

1. den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht bestehend aus dem Schiedsrichter XXX als Vorsitzenden und den Schiedsrichtern XXX und XXX am 18.9.2018 ergangenen und den Parteien am 26.9.2018 übersandten Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von USD 238,699.82 und Kosten in Höhe von RMB 35,726.00 verurteilt worden ist, für vollstreckbar zu erklären,

2. den Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären,

3. der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin beantragt zunächst

1. anzuordnen, dass die Antragstellerin innerhalb einer von dem Gericht zu bestimmenden Frist Sicherheit für sämtliche zu erwartenden Prozesskosten der Antragsgegnerin in einer von dem Gericht zu bestimmenden Höhe zu leisten hat.

2. § 110 ZPO sei auch im Verfahren der Anerkennung ausländischer Schiedssprüche anzuwenden. Insbesondere liege keine Ausnahme nach § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor.

Sie beantragt weiterhin, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs der Schiedskommission Shenzhen vom 18.9.2018 abzuweisen.

Sie trägt dazu im Wesentlichen folgendes vor: Der Schiedsspruch sei nicht anzuerkennen, da ein Verstoß gegen den ordre public (Art. V UNÜ) vorliege.

Die Schiedsklausel sei unwirksam, da sie nicht hinreichend bestimmt sei und insbesondere nicht den Schiedsort konkretisiere, das anwendbare Recht nicht bestimme und keine Regelung zur Verfahrenssprache enthalte. Jedenfalls aber sei dem Schiedsspruch wegen erheblicher Verfahrensfehler die Anerkennung zu versagen. Eine Reihe von Regeln des Schiedsverfahrens sei verletzt worden. So sei der Antragsgegnerin eine Kopie der Schiedsklage nicht zugestellt; Datum und Ort der mündlichen Verhandlung seien ihr nicht mitgeteilt worden. An der Schiedsverhandlung vom 23.7.2018 habe die Antragsgegnerin daher nicht teilnehmen können; eine Entscheidung nach Aktenlage habe folglich nicht ergehen dürfen. Auch sei ein schriftliches Protokoll der mündlichen Verhandlung der Antragsgegnerin nicht zugegangen. Schließlich habe die Schiedskommission Shenzhen der Antragsgegnerin den Schiedsspruch vom 18.9.2018 nicht zugestellt; von dem Schiedsspruch habe sie erstmals mit Schreiben der Rechtsvertreter der Antragstellerin vom 30.10.2018 erfahren und eine Kopie des Schiedsspruchs der Schiedskommission Shenzhen vom 18.9.2018 erhalten.

Wegen dieser Fehler sei mit Antrag vom 22.11.2018 ein Verfahren nach Ziffer 68 der Arbitration Regeln der Shenzhen Arbitration Commission auf Anfechtung des Schiedsspruches vom 18.9.2018 bei der Schiedskommission Shenzhen eingeleitet worden. Auch habe die Antragsgegnerin nach Art. 58 des chinesischen Schiedsverfahrensgesetzes ein Aufhebungsverfahren gegen den Schiedsspruch der Schiedskommission Shenzhen vom 18.9.2018 beim mittleren Volksgericht eingeleitet.

Im Übrigen stehe der Antragstellerin kein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zu, da die Antragsgegnerin von der Antragstellerin arglistig getäuscht worden sei. Die gelieferten Waren entsprächen nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen. Auch habe sie die Aufrechnung mit einer ihr gegen die Antragstellerin zustehenden Gegenforderung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat über die Anträge der Parteien am 17.9.2021 mündlich verhandelt. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidung

Der zulässige Antrag ist begründet.

Begründung

1. Der Antrag ist zulässig. Das Oberlandesgericht ist zuständig. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung nach dem New Yorker UN-Übereinkommen vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im Folgenden: UNÜ) liegen vor. Die Erhebung der Einrede der Prozesskostensicherheit (§ 110 ZPO) ist vorliegend nicht statthaft.

a) Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Karlsruhe für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ergibt sich aus §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO, denn es handelt sich um einen ausländischen Schiedsspruch (§ 1025 Abs. 4 i. V. m. §§ 1061 ff. ZPO). Der insoweit maßgebliche (§ 1025 Abs. 1, 2 ZPO) Schiedsort lag in der VR China.

b) Die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. IV UNÜ liegen vor. Die Antragstellerin hat eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vom 18.9.2018 nebst Übersetzung (Art. IV Abs. 2 UNÜ) vorgelegt (AS 2). Ob diese Urkunde die in Art. IV Abs. 1 lit. a UNÜ vorausgesetzten Eigenschaften aufweist, kann für die Zwecke des Antrags dahinstehen (vgl. BGH NJW 2000, 3650, 3651; BGH NJW 2001, 1730), da jedenfalls die anerkennungsfreundlicheren Vorschriften des nationalen Rechts (§ 1064 Abs. 1, 3 ZPO) erfüllt sind (Art. VII UNÜ). Im Übrigen ist die Existenz und Authentizität von Schiedsspruch und Schiedsvereinbarung als solchen zwischen den Parteien unstreitig. Daneben hat die Antragstellerin eine Abschrift der Schiedsvereinbarung vorgelegt (Art. IV Abs. 1 lit. b UNÜ) (AS 1); die Antragsgegnerin hat deren Existenz nicht bestritten (§ 1064 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 ZPO, vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, § 30 Rn. 26).

c) Die Erhebung der Einrede der Prozesskostensicherheit (§ 110 ZPO) ist bei Anträgen auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen nach allgemeiner Meinung grundsätzlich nicht statthaft (BGHZ 52, 321; OLG Frankfurt RIW 1994, 686; OLG Hamburg, 15.6.2009, 6 Sch 2/09, juris Rn. 18; Saenger/Wöstmann, ZPO, 9. Aufl. 2021, § 110 Rn. 2; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 110 Rn. 2; BeckOK-ZPO/Jaspersen, 41. Edition (Stand: 1.7.2021), § 110 Rn. 10; Zöller/Herget, 33. Aufl. 2020, § 110 Rn. 3; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, § 27 Rn. 10 i. V. m. § 30 Rn. 26; wohl auch Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2020, Rn. 2006 b; a. A. Wieczorek/Schütze/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 110 Rn. 21); dies gilt wegen § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO jedenfalls im Anwendungsbereich von Staatsverträgen und sonstigen zwischenstaatlichen Abkommen (Stein/Jonas/Muthorst, 23. Aufl. 2016, § 110 Rn. 14; MüKo-ZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, § 110 Rn. 5). Daran ändert sich auch nichts, wenn mündlich verhandelt wird, weil Aufhebungsgründe geltend gemacht werden (BGHZ 52, 321; OLG Frankfurt RIW 1994, 686; Stein/Jonas/Muthorst, 23. Aufl. 2016, § 110 Rn. 14). Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Mithin liegt keine prozesshindernde Einrede vor.

2. Der Antrag ist auch begründet. Gründe, die der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs entgegenstehen (§ 1061 ZPO i. V. m. Art. V UNÜ), liegen nicht vor.

a) Zunächst liegt der Anerkennungsversagungsgrund aus Art. V Abs. 1 lit. e UNÜ nicht vor, da der streitgegenständliche Schiedsspruch nicht von der zuständigen chinesischen Behörde aufgehoben wurde. Zwar hat die Antragsgegnerin nach Art. 58 des chinesischen Arbitration Law von 1994 ein Aufhebungsverfahren gegen den Schiedsspruch der Schiedskommission Shenzhen vom 18.9.2018 beim Mittleren Volksgericht eingeleitet. Doch wurde dieser Antrag mit Entscheidung des Mittleren Volksgerichts der Stadt Shenzhen vom 6.3.2019 ((2019) Yue 03 Min Te 23 Nr. 23) zurückgewiesen. Damit wurde der Schiedsspruch endgültig verbindlich.

b) Auch der Anerkennungsversagungsgrund aus Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ liegt nicht vor. Die in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag enthaltene Schiedsklausel, die chinesischem Recht untersteht, ist aus Sicht des Senats wirksam.

Zudem hat die Antragsgegnerin die Rüge der Ungültigkeit der Schiedsklausel nicht spätestens vor der ersten mündlichen Verhandlung des Schiedsgerichts vorgebracht (Art. 20 Arbitration Law).

aa) Auf die Schiedsvereinbarung findet chinesisches Recht Anwendung.

(1) Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ist im Ausgangspunkt eine Frage des deutschen IPR. Die Rom I-VO findet ausweislich der Bereichsausnahme in Art. 1 Abs. 2 lit. e Rom I-VO keine Anwendung. In Ermangelung anderer unionsrechtlicher Kollisionsnormen greift das autonome deutsche IPR. Dieses kennt keine geschriebene Kollisionsnorm für Schiedsvereinbarungen mehr, seit die sachlich einschlägigen Art. 27 ff. EGBGB im Zuge des Inkrafttretens der Rom I-VO zum 17.12.2009 aufgehoben wurden. Allgemein wird eine Rechtswahl für zulässig erachtet, die auch konkludent erfolgen kann. Hinsichtlich der objektiven Anknüpfung wird entweder auf das Statut des Hauptvertrags abgestellt (so BGH SchiedsVZ 2019, 355, 356) oder aber auf das Recht des Schiedsortes (so BGH SchiedsVZ 2021, 97, 102 in analoger Anwendung von Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ). Das so ermittelte Schiedsvereinbarungsstatut entscheidet auch über die Frage, ob die Schiedsklausel überhaupt wirksam abgeschlossen wurde.

(2) Beide Anknüpfungsvarianten führen vorliegend zur Maßgeblichkeit chinesischen Rechts. Nachdem hier keine Rechtswahl ersichtlich ist, käme es nach der ersten Ansicht auf das Statut des Hauptvertrags an. Das ist hier das UN-Kaufrecht, subsidiär das Verkäuferrecht (Art. 4 Abs. 1 lit. a Rom I-VO), hier chinesisches Recht. Nach der zweiten Ansicht wäre auf das Recht des Schiedsortes abzustellen, hier ebenfalls chinesisches Recht, da das Schiedsverfahren in Shenzhen, VR China, stattfinden sollte. Da das UN-Kaufrecht für die hier relevante Frage der Gültigkeit der Schiedsklausel keine Regelung enthält, kommt es vorliegend nicht auf die umstrittene Frage an, ob es überhaupt auf Schiedsklauseln anwendbar ist (bejahend für die Frage ihrer Einbeziehung BGH SchiedsVZ 2021, 97, 100 f.). Mithin kann die Frage offenbleiben, welche kollisionsrechtliche Anknüpfung vorzugswürdig ist, da alle in Frage kommenden Kollisionsnormen zum selben Recht führen (BGH ZIP 2020, 464 Rn. 19 ff.), hier dem chinesischen.

(3) Die Verweisung ist im Grundsatz Gesamtverweisung (Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Diese nimmt das chinesische IPR an. Es gilt das Gesetz der Volksrepublik China zur Anwendung des Rechts auf zivilrechtliche Beziehungen mit Außenberührung vom 28.10.2010 (im Folgenden: chin. IPRG) (deutsche Übersetzung in RabelsZ 76 (2012), 161).

Eine Spezialvorschrift für Schiedsvereinbarungen enthält Art. 18 chin. IPRG (dazu Pißler, RabelsZ 76 [2012], 1, 20; Xue, IPRax 2014, 206, 211). Danach können die Parteien das auf Schiedsvereinbarungen anwendbare Recht wählen. Haben die Parteien das anwendbare Recht nicht gewählt, wird das Recht am Ort der Schiedsinstitution oder das Recht des Ortes des Schiedsverfahrens angewendet. Aus der Schiedsklausel ergibt sich klar, dass Shenzhen Schiedsort sein soll, so dass auch durch das chinesische IPR vorliegend chinesisches Recht berufen wird. Mithin wird die Verweisung angenommen, so dass chinesisches Recht auf die Schiedsvereinbarung Anwendung findet.

bb) Sachlich gilt das Arbitration Law of the People’s Republic of China von 1994 (im Folgenden: Arbitration Law).

Es wird hier Bezug genommen auf die englische Übersetzung, die auf der Seite des chinesischen Handelsministeriums abrufbar ist (http://english.mofcom.gov.cn/article/policyrelease/Businessregulations/201312/20131200432698.shtml).

Für die Schiedsklausel stellt Art. 16 Arbitration Law folgende Voraussetzungen auf:

„An arbitration agreement shall include arbitration clauses stipulated in the contract and agreements of submission to arbitration that are concluded in other written forms before or after disputes arise.
An arbitration agreement shall contain the following particulars:
(1) an expression of intention to apply for arbitration;
(2) matters for arbitration; and
(3) a designated arbitration commission.“


Erforderlich ist damit (1) der Ausdruck des Willens, ein Schiedsverfahren durchführen zu wollen; (2) ein Schiedsgegenstand sowie (3) ein darin bezeichnetes Schiedstribunal. Das Vorliegen der in Art. 17 Arbitration Law genannten Unwirksamkeitsgründe (mangelnde Schiedsfähigkeit der Streitsache; fehlende Geschäftsfähigkeit oder relevante Willensmängel); wird von der Antragsgegnerin nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Für den Fall von Unklarheiten trifft Art. 18 Arbitration Law folgende Regelung:

„If an arbitration agreement contains no or unclear provisions concerning the matters for arbitration or the arbitration commission, the parties may reach a supplementary agreement. If no such supplementary agreement can be reached, the arbitration agreement shall be null and void.“

Enthält danach die Schiedsvereinbarung keine oder unklare Bestimmungen über den Schiedsgegenstand oder das Schiedstribunal, können sich die Parteien auf eine klarstellende Zusatzvereinbarung einigen. Wird diesbezüglich keine Übereinstimmung erzielt, ist die Schiedsvereinbarung nichtig.

Weder die Verfahrenssprache noch das anwendbare Recht werden in Art. 18 Arbitration Law genannt; sie sind mithin – anders als die Antragsgegnerin meint – nicht als konstitutive Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Schiedsklausel anzusehen. Zweifel hieran könnten allein deswegen bestehen, wenn und insoweit die von den Parteien vereinbarte Schiedsklausel nicht hinreichend präzise bestimmt, welches Schiedstribunal für die Streitentscheidung zuständig sein soll. Doch mildert die autoritative Auslegung des Arbitration Law durch den Obersten Volksgerichtshof (Interpretation of the Supreme People’s Court concerning Some Issues on the Application of the “Arbitration Law of the People’s Republic of China“, Fashi [2006] No. 7, adopted at the 1,375th Meeting of the Judicial Committee of the SPC on December 26, 2005, promulgated and in effect on 8 September 2006) die ihrem Wortlaut nach strenge Nichtigkeitsfolge in Art. 18 Arbitration Law etwas ab:

Art. 3 der autoritativen Auslegung lautet:

„Where the name of the arbitration agency provided in the arbitration agreement is inaccurate but identifiable, the arbitration agency shall be deemed selected.“

Lässt sich demnach durch Auslegung ermitteln, welches Schiedstribunal gemeint ist, so hilft dies über eine ungenaue Bezeichnung hinweg; in diesem Fall ist die Schiedsvereinbarung gültig.

Art. 6 der autoritativen Auslegung lautet:

„Where an arbitration agreement provides for arbitration to be submitted with an arbitration agency at a fixed locality and only one arbitration agency exists at that locality, that arbitration agency shall be deemed as the arbitration agency stipulated under the arbitration agreement. Where there are two or more arbitration agencies at that locality, the parties may agree on the selection of one of the agencies for arbitration; where the parties concerned are unable to agree on the choice of an arbitration agency, the arbitration agreement shall be invalid.“

Ist danach die Durchführung eines Schiedsverfahrens an einem bestimmten Ort vereinbart und besteht dort nur eine Schiedsinstitution, so gilt diese als von den Parteien gewählt. Gibt es jedoch mehrere Schiedsinstitutionen an diesem Ort und können sich die Parteien nicht auf eine davon einigen, so soll die Schiedsvereinbarung unwirksam sein.

Es kann an dieser Stelle offenbleiben, ob im chinesischen Recht der international anerkannte Grundsatz des favor validitatis gilt, wonach eine Schiedsvereinbarung im Zweifel Gültigkeit hat (zweifelnd Tao/von Wunschheim, Arb. Intl 23(2) 2007, 309, 317). Denn die chinesische Rechtsprechung verfährt jedenfalls großzügig bei Namensunklarheiten, wenn sich aus den Umständen klar ergibt, welche Institution gemeint ist, so etwa bei einer Klausel, in der die „China International Trade Arbitration Commission“ bestimmt wurde anstatt der „China International Economic and Trade Arbitration Commission“ (CIETAC). Eine Klausel, in der die „Beijing Municipal Arbitral Institution“ bestimmt wurde, wurde ebenfalls für wirksam gehalten: Zwar gibt es keine derartige Schiedsinstitution, doch ergab sich aus den Umständen klar, dass eine Schiedsinstitution in Peking gewählt werden sollte. Der Beijing Intermediate People’s Court legte die Klausel so aus, dass damit beide in Peking bestehenden Schiedsinstitutionen gemeint seien, wobei den Parteien die Wahl zustünde, eine von beiden anzurufen (siehe Tao/von Wunschheim, Arb. Intl 23(2) 2007, 309, 318 f. m. Nachw.).

Auch wenn unklar ist, ob diese Rechtsprechung nach Erlass von Art. 6 der autoritativen Auslegung durch den Obersten Volksgerichtshof noch uneingeschränkte Geltung beanspruchen kann, so ist jedenfalls Art. 3 der autoritativen Auslegung einschlägig, da tatsächlich eine konkrete Schiedsinstitution benannt wurde und nicht lediglich ein Schiedsort. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das in der Schiedsklausel bezeichnete „Shenzhen Arbitration Committee“ mit der „Shenzhen Arbitration Commission“ identisch ist, und die Parteien auch diese Schiedsinstitution gemeint haben. Zu Recht weist die Antragstellerin darauf hin, dass in der chinesischen Sprache für „Committee“ und „Commission“ identische Schriftzeichen verwendet werden (委员会), so dass die englische Übersetzung beide Bezeichnungen zulässt, die Abweichung also auf eine bloße Übersetzungsvariante zurückgeführt werden kann. Dieses Vorbringen der Antragstellerin ist unwidersprochen geblieben und wird zudem bestätigt durch eine vom Senat unter Nutzung allgemein zugänglicher Medien im Internet durchgeführte Online-Übersetzung (LINE Dictionary Chinese/English). Dass das angerufene Schiedsgericht tatsächlich unter „Shenzhen Arbitration Commission“ anstelle der in der Schiedsklausel verwendeten Bezeichnung auftritt, ändert hieran nichts und führt insbesondere nicht zur Existenz einer von dem „Shenzhen Arbitration Committee“ zu unterscheidenden weiteren Schiedsinstitution dieses Namens, von welcher die Antragsgegnerin auch selbst nicht ausgeht. Nach ihrem Vorbringen gibt es in Shenzhen außer besagter „Shenzhen Arbitration Commission (SAC)“ nur noch die „South China International Economic and Trade Arbitration Commission“, bekannt als „Shenzhen Court of International Arbitration (SCIETAC/SCIA)“.

c) Die von der Antragsgegnerin gerügten Verfahrensfehler begründen ebenfalls keine Anerkennungshindernisse nach Art. V UNÜ.

Die Beweislast für deren Vorliegen liegt bei derjenigen Partei, die sich darauf beruft (Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 1061 Rn. 148 m.Nachw.), hier der Antragsgegnerin. Es ist eine Kausalität des Verstoßes für den Inhalt des Schiedsspruches zu fordern, wobei eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügt, dass das Schiedsgericht seine Entscheidung ohne die gerügten Fehler, also etwa bei ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs, anders gefällt hätte (BGH SchiedsVZ 2009, 126, 127; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 1061 Rn. 170). Nach diesen Grundsätzen liegt kein Grund vor, die Anerkennung des Schiedsspruchs zu versagen:

aa) Zunächst liegt keine relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit auch kein Anerkennungshindernis nach Art. V Abs. 1 lit. b UNÜ vor.

Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin in einer für die Versagung der Anerkennung nach Art. V Abs. 1 lit. b UNÜ erforderlichen Weise daran gehindert war, sich im Schiedsverfahren zu verteidigen. Dass die Verhandlung vor dem Schiedsgericht unstreitig in Abwesenheit der Antragsgegnerin stattgefunden hat, reicht hierfür ebenso wenig aus wie die behauptete Unvollständigkeit der im Rahmen des Schiedsverfahrens zugestellten Schriftstücke. Einer Vernehmung des von der Antragsgegnerin hierzu benannten Zeugen bedurfte es daher nicht.

(1) Art. V Abs. 1 lit. b UNÜ verlangt für die Annahme eines Anerkennungsversagungsgrundes, dass der Beklagte von dem Verfahren „nicht gehörig in Kenntnis gesetzt“ wurde.

Der Senat hat nach Würdigung des gegenseitigen Vorbringens, insbesondere des von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumten Erhalts bestimmter Sendungen keinen Zweifel daran, dass diese in einer Weise von dem Schiedsverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, die jedenfalls nicht die von Art. V Abs. 1 lit. b UNÜ im Ergebnis verlangten Mindestanforderungen verletzt.

Nach dem Vortrag der Antragstellerin hat die Schiedskommission Shenzhen am 18.5.2017 eine Mitteilung über das Schiedsverfahren, Schiedsregeln, Namensliste der Schiedsrichter, Vordrucke, Antrag auf Schiedsverfahren und die Beweise an den Sitz der Antragsgegnerin vor der Adressänderung übersandt. Dies ergebe sich aus dem Beleg mit der Sendungsnummer EA168663782CN. Der Vortrag der Antragstellerin deckt sich in diesem Punkt mit den Feststellungen des mittleren Volksgerichts Shenzhen in dessen Urteil vom 6.3.2019.

Die Antragsgegnerin trägt demgegenüber vor, sie sei schon von der Einleitung des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden. Ihr sei am 23.5.2017 zwar tatsächlich eine Sendung der Schiedskommission Shenzhen zugestellt worden, allerdings habe diese lediglich ein Deckblatt in chinesischer Sprache sowie Kopien von Schriftstücken, die aus den Kaufvertragsunterlagen entstammen, enthalten, nicht aber die Schiedsklage.

(2) Wie die Antragsgegnerin im Ausgangspunkt zutreffend annimmt, bietet der Sendungsbeleg zwar keinen Beweis dafür, was zugestellt wurde, also welches Schriftstück mit welchem Inhalt. In der mündlichen Verhandlung hat sie allerdings selbst mitgeteilt, im März und April 2018 verschiedene Terminsladungen des Schiedsgerichts in Shenzhen erhalten zu haben, welche dann aber anschließend wieder storniert worden seien. Insoweit habe sie auf eine weitere Ladung gewartet. Mit dem am 22.6.2018 mit der Sendungsnummer EA 168664006 CN zugestellten Schreiben habe sie aber lediglich ein Deckblatt enthalten, woraus sie wiederum nicht habe entnehmen können, dass es sich – wie die Antragstellerin vorträgt – um eine Terminsladung gehandelt habe.

Selbst wenn die genannten Sendungen tatsächlich nicht mit dem behaupteten Inhalt bei der Antragsgegnerin angekommen sein sollten, kann vor diesem Hintergrund jedenfalls von einer unterbliebenen Beteiligung der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren keine Rede sein. Schon nach ihrem eigenen Vorbringen steht fest, dass sie wiederholt Zustellungen erhalten hat, die unzweifelhaft erkennen ließen, dass auf der Grundlage von Ziff. 7 des Vertrages vom 1.1.2015 eine Schiedsklage vor der Shenzhen Arbitration Commission erhoben wurde, und diese Institution einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt hatte. Insbesondere hat die Antragsgegnerin eingeräumt, unter der Sendungsnummer EA168663782CN zwar nicht die Schiedsklage, wohl aber Kopien von Schriftstücken aus den Kaufvertragsunterlagen nebst einem Deckblatt in chinesischer Sprache erhalten zu haben. Auch habe sie verschiedene Terminsladungen erhalten, nach deren Stornierung aber auf eine weitere gewartet.

Damit ist von einer den Anforderungen des Art. V Abs. 1 lit. b UNÜ entsprechenden Inkenntnissetzung vom Termin über die mündliche Verhandlung am 23.7.2018 auszugehen. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ist ihr am 22.6.2018 eine Sendung mit der Sendungsnummer EA 168 664 006 CN zugestellt worden. Diesbezüglich behauptet sie zwar, lediglich ein Deckblatt erhalten zu haben. Aber selbst wenn dieser Vortrag als wahr unterstellt wird, folgt daraus jedenfalls kein relevanter Gehörsverstoß: Denn wie sich aus der von der Antragsgegnerin selbst als Anlage B 10 vorgelegten Kopie des Sendungsbelegs ergibt, war auf diesem jedenfalls ein Aktenzeichen und der Hinweis „Notice of Oral Hearing“ vermerkt. Hiernach musste die Antragsgegnerin – die nach ihrem eigenen Vortrag bereits auf die Zustellung einer weiteren Terminsladung wartete – selbst dann von einer solchen ausgehen, wenn sich in der zugestellten Sendung tatsächlich nur ein Deckblatt befunden haben sollte. Sollte die Ladung entgegen der Behauptungen der Antragstellerin in Wahrheit nicht enthalten gewesen sein, hätte deren Fehlen bzw. die Unvollständigkeit der Sendung jedenfalls dergestalt auf der Hand gelegen, dass sich das Erfordernis einer weiteren Klärung aufdrängen musste. Die Antragsgegnerin wäre selbst bei Zugrundelegung ihres eigenen Sachvortrags ohne Weiteres in der Lage gewesen, auf die mit „Notice of Oral Hearing“ beschriebene Zustellung zu reagieren, und ggf. zu rügen, dass nur ein Deckblatt zugestellt wurde. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb dies unterblieben ist, insbesondere weshalb sie von Rückfragen oder sonstigen Maßnahmen zur Aufklärung bei der Schiedskommission Shenzhen als erkennbarer Versenderin abgesehen hat, vermochte die Antragsgegnerin auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht anzugeben.

bb) Auch das Anerkennungshindernis des Art. V Abs. 1 lit. d UNÜ liegt nicht vor.

(1) Ein Verstoß gegen Art. V Abs. 1 lit. d UNÜ kommt dann in Betracht, wenn das schiedsrichterliche Verfahren der Vereinbarung der Parteien oder, mangels einer solchen Vereinbarung, der lex fori arbitralis nicht entsprochen hat. Ein solcher Verfahrensfehler muss kausal für den Schiedsspruch gewesen sein (OLG Köln SchiedsVZ 2014, 203, 204). Doch folgt hier nicht aus jedem Verfahrensfehler ein Anerkennungshindernis; nur wesentliche Verstöße führen zur Versagung der Anerkennung (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, § 57 Rn. 13; MüKo-ZPO/Adolphsen, 5. Aufl. 2017, Art. V UNÜ Rn. 53; großzügiger wohl Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 1061 Rn. 290 [es müsse eine realistische Möglichkeit bestanden haben, dass der Schiedsspruch bei Vermeidung des Fehlers anders ausgefallen wäre]; Musielak/Voit/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 1061 ZPO Rn. 17). Dies ist nur dann anzunehmen, wenn solche Fehler nach dem jeweils lokal geltenden Recht zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs führen könnten, da kein Grund ersichtlich ist, warum im Zweitstaat strengere Verfahrensanforderungen aufgestellt werden sollten als im Schiedsstaat (MüKo-ZPO/Adolphsen, 5. Aufl. 2017, Art. V UNÜ Rn. 53).

(2) Die Rügen der Antragsgegnerin, ihr seien entgegen der Schiedsregeln der Schiedskommission Shenzhen Datum und Ort der mündlichen Verhandlung nicht sieben Tage vor dem Verhandlungstermin mitgeteilt worden, es habe keine mündliche Verhandlung unter Teilnahme der Schiedsparteien stattgefunden, vielmehr sei ohne die Antragsgegnerin verhandelt worden und die Entscheidung nach Aktenlage hätte nicht ergehen dürfen, da die Schiedsbeklagte nicht ohne berechtigte Gründe der Verhandlung ferngeblieben war, können vor diesem Hintergrund keinen Erfolg haben. Selbst wenn man unterstellt, dass darin jeweils einzelne Verfahrensfehler gelegen haben könnten, so resultieren sie doch alle auf der behaupteten Gehörsverletzung durch die unvollständigen Zustellungen. Eigenständiges Gewicht kommt ihnen nicht zu, zumal die Verletzung von (einfachen) Verfahrensregeln als solche nicht zu einem Anerkennungshindernis führt.

Gleiches gilt im Ergebnis für die Rügen fehlerhaften Verfahrens, die die Antragsgegnerin für die Zeit nach Erlass des Schiedsspruchs der Schiedskommission Shenzhen vorträgt. So habe die Schiedskommission Shenzhen kein schriftliches Protokoll der mündlichen Verhandlung erstellt bzw. ein solches zumindest nicht an die Antragsgegnerin übersandt. Auch sei keine Zustellung des Schiedsspruchs vom 18.9.2018 durch die Schiedskommission Shenzhen an die Antragsgegnerin erfolgt; diese habe Kenntnis vom Schiedsspruch erstmals am 2.11.2018 erhalten und danach das Aufhebungsverfahren eingeleitet. Eine Kausalität dieser Verfahrensfehler für den Schiedsspruch ist schon in zeitlicher Hinsicht ausgeschlossen.

cc) Auch ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public aus Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ liegt nicht vor.

Die zuvor erörterten Rügen überschneiden sich inhaltlich mit dem verfahrensrechtlichen ordre public, Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ, der ebenfalls ein Anerkennungshindernis enthält. Doch nicht jeder Verfahrensfehler im Schiedsverfahren vermag einen Verstoß gegen den ordre public zu begründen. Vielmehr ist es dem Gericht im Vollstreckungsstaat verwehrt, die richtige Anwendung des materiellen Rechts wie des Verfahrensrechts durch das Schiedsgericht zu überprüfen; es besteht das Verbot der révision au fond (OLG Karlsruhe SchiedsVZ 2012, 101, 105).

Prüfungsmaßstab gegenüber ausländischen Schiedssprüchen ist der ordre public international, der einen weniger strengen Vorbehalt enthält als der ordre public interne im Rahmen der Anerkennung von inländischen Schiedssprüchen nach §§ 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO. Eine Vollstreckbarerklärung scheidet mithin nur dann aus, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden Mangel leidet, der die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens in Deutschland berührt (vgl. BGHZ 98, 70, 73 f.; BGHZ 110, 104, 106 f.; BGH NJW-RR 2001, 1059, 1061; OLG München SchiedsVZ 2010, 169, 172; OLG Karlsruhe SchiedsVZ 2012, 101, 104).

Soweit die Antragsgegnerin meint, die – nach ihrem Vortrag – fehlende Zustellung des Schiedsspruches begründe ein Anerkennungshindernis, fehlt es jedoch bereits an einer möglichen Kausalität des behaupteten Verstoßes mit dem Verfahrensfortgang. Die Zustellung eines Protokolls über die mündliche Verhandlung oder des Schiedsspruches kann – da sie denklogisch erst nach der mündlichen Verhandlung erfolgen kann – die Verteidigung während des Verfahrens nicht fördern. Umgekehrt formuliert kann daher der Ausfall dieser Zustellungen die Verteidigungsmöglichkeiten während des Verfahrens nicht beeinträchtigen. Zwar ist denkbar, dass durch eine unterbliebene Zustellung des Schiedsspruches die Verteidigungsmöglichkeiten nach Abschluss des Verfahrens – also die Einlegung von Rechtsmitteln – beschränkt werden. Doch scheiterten die von der Antragsgegnerin eingelegten Rechtsbehelfe nach ihrem eigenen Vortrag gerade nicht etwa an einer formalen Präklusion, sondern aus inhaltlichen Gründen. Durch die – von der Antragsgegnerin behauptete – verspätete Zustellung wurde die Antragsgegnerin nach alledem nicht in einer den Anforderungen eines der obigen Anerkennungsversagungsgründen entsprechenden Weise in ihren Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt oder beeinträchtigt. Gleiches gilt für die Rüge, die Übergabe der Sendung mit dem Schiedsspruch an einen Mitarbeiter „I.“ der Antragsgegnerin, den/die es aber nicht gibt. Auch hier besteht keine Kausalität des behaupteten Verstoßes für die Verteidigungsmöglichkeit: Eine Verfristung möglicher Rechtsbehelfe ist nicht erkennbar; der von der Antragsgegnerin gestellte Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs wurde jedenfalls nicht deswegen zurückgewiesen, sondern aus inhaltlichen Gründen.

d) Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen den materiellrechtlichen ordre public aus Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ vor.

Auch hier besteht ein strenger Maßstab. Ein Verstoß gegen den materiell-rechtlichen ordre public liegt (nur) vor, wenn der Inhalt der ausländischen Entscheidung den Grundwertungen der deutschen Rechtsordnung völlig zuwider läuft, d. h. unabhängig davon, ob das ausländische Gesetz auf den gleichen Prinzipien wie die inländische Regelung beruht, das konkrete Ergebnis einer Anerkennung und Vollstreckung des zuerkannten Anspruches unter Berücksichtigung des Grades der Inlandsbeziehung des Sachverhalts vom Standpunkt des inländischen Rechts krass zu missbilligen ist (BGH NJW 1993, 1801, 1802). So ist ein Schiedsspruch nicht bereits dann ordre-public-widrig, wenn er Ansprüche aus einem Vertrag zuspricht, der bei Geltung deutschen Rechts sittenwidrig wäre (OLG Saarbrücken SchiedsVZ 2012, 47, 50 f.).

Die Antragsgegnerin trägt vor, der geltend gemachte Anspruch bestehe nicht wegen Vorliegens einer arglistigen Täuschung durch die Antragstellerin im Rahmen der Vertragsdurchführung. Die Nachprüfung der Richtigkeit dieses Vortrags ist dem Senat jedoch wegen des Verbots der révision au fond verwehrt. Anhaltspunkte dafür, dass der Schiedsspruch inhaltlich grob den Grundwertungen des deutschen Rechts widerspricht, bestehen jedenfalls nicht.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

4. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2, Abs. 3 ZPO.

5. Der Streitwert ergibt sich aus §§ 2, 3, 4 Abs. 1 ZPO. Es zählt der Wert des Schiedsspruchs zum Zeitpunkt der Antragseinreichung (hier: 20.11.2018); Zinsen und Kosten werden nicht hinzugerechnet (Zöller/Herget, 33. Aufl. 2020, § 3 Rn. 16 Stichwort „schiedsrichterliches Verfahren“; OLG Saarbrücken SchiedsVZ 2012, 47, 54). Wechselkurs am 20.11.2018: 1 EUR = 1,1389 USD; Streitwert damit EUR 209.588.

Rechtsbehelfsbelehrung.

OLG Dresden, Beschluss v. 16.07.2008, 11 SchH 03/08 | Schiedsverfahren: Schiedsrichterbenennung bei unwirksamer Schiedsklausel

Relevante Normen:

§ 1035 ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

Sachverhalt:

Die Antragsgegnerin, eine ungarische GmbH, hat die Antragstellerin, eine … GmbH, als Nachunternehmerin werkvertraglich gebunden, um in Rotterdam eine Zugbeladestation zu montieren. Die Antragsgegnerin war ihrerseits Subunternehmerin der Firma T. GmbH, die sich ihrerseits gegenüber der Firma E. in Rotterdam verpflichtet hatte, 490 t Stahlkonstruktionen herzustellen. Die Firmen E. und T. hatten in ihrem Werkvertrag eine Schiedsklausel vereinbart. Deswegen befindet sich im Nachunternehmervertrag, den die T. GmbH mit der Antragsgegnerin geschlossen hat, folgende Klausel (Ziffer 3.15 des Montagevertrags): „Schiedsgericht. Zwischen dem Kunden des Auftraggebers und dem Auftraggeber ist vereinbart, dass sämtliche Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die sich aus dem Zusammenhang mit den Kundenvertrag ergeben, möglichst auf dem Verhandlungsweg beseitigt werden. Falls eine solche Einigung nicht erzielt wird, so wird die Angelegenheit einem Schiedsgericht unter Ausschluss des Rechtsweges zur Entscheidung übergeben. Sitz des Schiedsgerichts, Schiedsordnung und anzuwendendes Recht sind nach Maßgabe des Kundenvertrages festzulegen. Sollte ein solches Schiedsverfahren zwischen dem Kunden des Auftraggebers und dem Auftraggeber aus einem Grund, der in dem Liefer- und Leistungsumfang des Auftragnehmers und/oder seinen Lieferanten begründet ist anhängig werden, tritt der Auftragnehmer einem solchen Schiedsverfahren bei und lässt dem ergehenden Schiedsspruch voll gegen sich gelten. Im Übrigen gilt für das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber das Recht der Bundesrepublik Deutschland und zuständig ist das Gericht am Sitz des Auftraggebers.“ In die Verhandlungen zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin, die zum Abschluss des Nachunternehmervertrages vom 14.02.2006 führten (Anlage AST 1) führte die Antragstellerin als textliche Grundlage ein Formular aus einer Sammlung von Musterverträgen ein. In diesem Formular heißt es unter der Ziffer 14.0: „Gerichtsstand. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der CISG (Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 01.04.1980). Ausschließlicher Gerichtsstand ist …“ Im Nachunternehmervertrag zwischen den Parteien befindet sich unter Ziffer 13 folgende Bestimmung: „Gerichtsstand. Zwischen dem Kunden des Auftraggebers und dem Auftraggeber ist vereinbart, dass sämtliche Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die sich aus oder dem Zusammenhang mit dem Kundenvertrag ergeben, möglichst auf dem Verhandlungswege beseitigt werden. Falls eine solche Einigung nicht erzielt wird, so wird die Angelegenheit einem Schiedsgerichts unter Ausschluss des Rechtsweges zur Entscheidung übergeben. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der CISG (Convention an Contracts for the international Sale of Goods vom 11.04.1980). Ausschließlicher Gegenstand ist …“ Die Antragstellerin behauptet, dieser Text gebe, wenn auch verstümmelt, eine mündliche Vereinbarung wieder, welche die Parteien am 26.01.2006 am Firmensitz der Antragsgegnerin in Ungarn geschlossen hatten. Dort hätten sie auf ausdrücklichem Wunsch der Antragsgegnerin vereinbart, dass sämtliche Streitigkeiten aus dem Subunternehmervertrag zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin unter Ausschluss des Rechtswegs ein Schiedsgericht zuständig sein solle. Die Antragstellerin habe bei der Lektüre des Vertrages vor Unterschrift nicht bemerkt, dass dieser Verhandlungsstand im schriftlichen Wortlaut nicht richtig abgebildet worden sei. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin wegen Verzögerungen, welche die Antragsgegnerin zu vertreten habe, zusätzlichen Werklohn in Höhe von 293.639,15 EUR (vgl. Anlage AST 2 zum Antragsschriftsatz). Die Antragsgegnerin hat sich geweigert, diesen Nachtrag zu bezahlen. Die Antragstellerin hat einen Schiedsrichter bestellt und die Antragsgegnerin vergeblich aufgefordert, ihrerseits einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen, damit beide Schiedsrichter zusammen den Obmann bestimmen können. Die Antragstellerin beantragt, das Gericht möge anstelle der Antragsgegnerin den zweiten Schiedsrichter bestellen. Die Antragsgegnerin will diesen Antrag zurückgewiesen sehen. Sie bestreitet, dass in den mündlichen Verhandlungen über den Nachunternehmervertrag am 26.01.2007 über ein Schiedsgericht verhandelt worden sei. Sie habe kein Schiedsgericht angeregt. Der fragliche Passus im Vertrag zwischen den Parteien rühre daher, dass die Antragsgegnerin bestrebt gewesen sei, mit der Antragstellerin möglichst die gleichen Bedingungen zu vereinbaren, die sie selbst ihrer Auftragsgeberin gegenüber zu erfüllen gehabt habe. Deswegen habe man den Formulartext, den die Antragstellerin zur Ausarbeitung des schriftlichen Vertrages übersandt habe, verglichen mit dem Vertrag, den die Antragsgegnerin mit der Firma T. hatte. Sie, die Antragsgegnerin, habe nach Kräften das Formular ergänzt um die Bestimmungen, die im Formular nicht enthalten gewesen seien, wohl aber in ihrem Vertrag mit T. Weil derjenige Mitarbeiter der Antragsgegnerin, der für die Schlussredaktion des Vertragstextes zuständig gewesen war, selbst kein Deutsch gekonnt habe, sei ihm entgangen, dass seine deutschkundigen Mitarbeiter bei der Kompilation des endgültigen Textes die Ziffer 3.15 des Montagevertrages zwischen T. und Antragsgegnerin nur bruchstückweise übernommen und bei der Gerichtsstandsbestimmung den Ort einzutragen vergessen hätten. Der Senat hat in der Verhandlung am 02.07.2008 die beiden Verhandlungsführer der Antragstellerin und den an den Verhandlungen Beteiligten, deutschkundigen Abteilungsdirektor der Antragsgegnerin als Zeugen sowie den Geschäftsführer der Antragsgegnerin als Partei gehört. Die Einzelheiten finden sich im Terminsprotokoll vom 02.07.2008.

Gründe:

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht beweisen können, dass sie mit der Antragsgegnerin vereinbart habe, für Streitigkeiten aus dem Vertrag vom 14.02.2007 die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart zu haben. Der Wortlaut der Ziffer 13.0 ergibt keinen rechten Sinn. Der erste Satz betrifft nicht das Verhältnis zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin, sondern zwischen der Antragsgegnerin und ihrem Auftraggeber (der Firma T.). Das mit der Ziffer 13.0 vereinbart sein soll, Streitigkeiten zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin sollten durch ein Schiedsgericht entschieden werden, kann man den Sätzen der Vereinbarung selbst nicht entnehmen. Die Vernehmung der Zeugen, die an der Verhandlung beteiligt waren und die Anhörung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin, hat den Senat nicht davon überzeugt, dass in der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2007 die Parteien vereinbart hätten, Streitigkeiten zwischen ihnen aus dem Vertrag sollten von einem Schiedsgericht entschieden werden. Der einzige Zeuge, der solches berichtet hat, war H. B. Aber auch er hat über eine Äußerung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin berichtet, die in sich unstimmig ist. Er hat ausgesagt: „Im Zuge dieser Verhandlungen erklärte Herr P., dass seine Firma noch nie einen Streit vor Gericht gehabt habe, ich schlage deswegen vor, dass man ein Schiedsgericht vereinbaren solle, das für Streitigkeiten aus dem Vertrag zuständig sein soll.“ Dass man noch nie einen Streit mit einem Vertragspartner vor Gericht gehabt habe, ist nicht unbedingt ein Grund, ein Schiedsgericht zu vereinbaren. Herr P. soll diesen Satz auch ohne jeden Anlass aus der Verhandlung heraus geäußert haben. Der zweite Verhandlungsführer der Antragstellerin, der Herr K., erinnerte sich dagegen so: „Wesentliche Bestandteile des Vertrages zwischen der Firma R. und der Firma T., das war der Auftraggeber der Firma R., haben wir, wie das in solchen Fällen üblich ist, übernommen. Wir haben dann von der Firma R. gehört, dass wir keinen Gerichtsstand vereinbaren müssten, weil es in dem Vertragsverhältnis zwischen R. und T. eine Schiedsgerichtsklausel gebe, die sollte dann auch für den Vertrag zwischen R. und uns gelten…“. Dieser Aussage passt zur Logik der Situation: Die Antragsgegnerin will soviel wie möglich vom Inhalt ihres Vertrages mit T. in dem Vertrag mit ihrer Subunternehmerin übernehmen. Dazu würde auch gehören, dass die Subunternehmerin bei einem Streit zwischen T. und deren Auftraggeber ebenso wie die Antragsgegnerin als Streithelferin im Schiedsverfahren mitwirkt und dem Schiedsspruch gegen sich geltend lässt. Zur Situation passt es dagegen nicht, dass die Antragsgegnerin und die Antragstellerin eine eigene Schiedsvereinbarung schließen. Die Klausel, die im Vertragstext zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin steht, ist in der Tat ein Mix aus dem Textbaustein der Formularvorlage, welche die Antragstellerin beigesteuert hat und der Streithelferklausel aus dem Vertrag der Antragsgegnerin mit der Firma T. So merkwürdig sich die Schilderung der Antragsgegnerin anhört, das Ergebnis bestätigt sie: Der endgültige Vertrag ist zustande gekommen durch die Schlussredaktion eines Mitarbeiters, der kein Deutsch kann. Auf die Aussage von J. S. kommt es für die Beweiswürdigung nicht mehr an. Ihm war anzumerken, dass er das Zustandekommen einer Schiedsabrede mit allen Mitteln abstreiten wollte. Das ändert aber nichts daran, dass er den zeitlichen Ablauf richtiger schilderte als die beiden Verhandlungsführer der Antragstellerin: Erst gab es die mündliche Verhandlung über den Vertrag und die grundsätzliche Einigung, dann schickte die Antragstellerin ihren Vertragsformulartext, der danach mit dem Vertragstext verschnitten wurde, den die Antragsgegnerin von der Firma T. hatte. Den Senat hat auch überzeugt die Anhörung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin, der mit Überzeugungskraft erklärte, er habe noch nie in einem Vertrag ein Schiedsgericht vereinbart. Die Schiedsklausel im Vertrag mit der Firma T. habe man nur akzeptiert, weil man den Auftrag um jeden Preis wollte. Die Antragstellerin war mit ihrem Begehren nicht erfolgreich, deswegen hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 91 ZPO. Der Streitwert für die Bestellung eines Schiedsrichters folgt dem Streitwert, den das schiedsgerichtliche Verfahren haben würde. Auf einen von drei Schiedsrichtern entfällt 1/3 dieses Wertes.

OLG Dresden, Beschluss v. 07.12.2007, 11 Sch 8/07 | Schiedsverfahren: Unwirksame Schiedsvereinbarung wegen Benachteiligung

Relevante Normen:

§ 1061 ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

Sachverhalt:

Die Antragstellerin ist eine niederländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die in Europa als Franchisegeberin für gastronomische Betriebe auftritt, welche Sandwiches und Salate unter dem Markennamen „S.“ vertreibt. Der Antragsgegner ist Franchisenehmer für eine solche gastronomische S.-Einrichtung in M. Die Parteien haben den Franchisevertrag am 31.05.2005 geschlossen (Anlage 1 zum Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 03.10.2007). Unter Ziffer 10 c des Vertrages haben die Parteien eine Schiedsklausel vereinbart. In der deutschen Übersetzung (der verbindliche Vertragstext ist der englische) heißt es dort: „… Alle Streitfälle, die dieser Vertrag vorsieht, werden unmittelbar einem Schiedsgericht vorgelegt. … Die Schiedsgerichtsbarkeit findet entsprechend der Schiedsgerichtsordnung der UN-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung) statt, ausgeübt durch das International Centre for Dispute Resolution, einem Mitglied der American Arbitration Association, bei einer in New York, USA abzuhaltenden mündlichen Verhandlung. Das Schiedsverfahren findet in englischer Sprache statt und wird von einem Einzelschiedsrichter entschieden. …“ Im englischen Text ist nicht, wie die deutsche Übersetzung nahe legt, das International Centre for Dispute Resolution dasjenige Schiedsgericht, was ausschließlich Streitigkeiten aus dem Vertrag zu entscheiden hat, das International Centre for Dispute Resolution ist nur als Beispiel für ein mögliches Schiedsgericht genannt („… such as the International Centre for Dispute Resolution …“). Der Ort des Schiedsgerichtsverfahrens ist mit New York verbindlich festgelegt, auch im englischen Text. Der Antragsgegner hatte mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen, weil in der unmittelbaren Umgebung seines S.-Restaurants eine umfangreiche Straßenbaustelle den Kundenverkehr behinderte. Er meinte, die Antragstellerin müsse auf diese Situation Rücksicht nehmen und zahlte eine zeitlang die geschuldeten Franchisegebühren nicht. Die Antragstellerin versuchte vergeblich, den Konflikt im Gesprächsverfahren zu lösen und rief danach als Schiedsgericht das American Dispute Resolution Centre, Inc. in Glastonbury an. Der Einzelschiedsrichter J. R. G. erließ am 02.04.2007 den Schiedsspruch, dessen Vollstreckbarerklärung die Antragstellerin begehrt. Der Schiedsspruch findet sich in der Anlage zur Antragsschrift vom 18.07.2007. Der Antragsgegner beantragt, den Schiedsspruch nicht für vollstreckbar zu erklären, sondern im Gegenteil festzustellen, dass er in Deutschland nicht anerkannt werden könne. Der Antragsgegner meint, der ganze Vertrag und die Schiedsklausel im besonderen benachteilige ihn unangemessen. Die wesentlichen Bestimmungen des Vertrages, der unstreitig ein vorformulierter und in einer Vielzahl von Fällen verwendeter Text der Antragstellerin ist, sei als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam. Der Schiedsspruch könne auch deswegen nicht anerkannt werden, weil er in wesentlichen Punkten gegen den deutschen ordre public verstoße. Die Einzelheiten finden sich im Schriftsatz des Antragsgegners vom 31.08.2007. Die Antragstellerin verteidigt den Vertragstext: Die Antragstellerin habe den Vertrag unter die Herrschaft des Liechtensteinischen Rechts gestellt, weil die amerikanische Muttergesellschaft aus steuerlichen Gründen die Zentrale außeramerikanische Niederlassung in Liechtenstein angesiedelt habe. Deswegen sei die Vereinbarung des Liechtensteinischen Rechts für sie besonders praktisch gewesen. Die europäische Franchisegeberin sei in den Niederlanden gegründet worden, weil das wiederum unter steuerlichen Gesichtspunkten am günstigsten gewesen sei. New York sei als Ort der Schiedsgerichtsverhandlung bestimmt worden, weil dies für die amerikanische Muttergesellschaft am einfachsten gewesen sei. Mit keiner dieser Bestimmungen habe man den Antragsgegner besonders benachteiligen oder ihn um die Wahrung seiner Rechte bringen wollen (Ausführungen des Antragstellervertreters in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2007). Diese Argumentation hat die Antragstellerin im Schriftsatz vom 03.12.2007 noch einmal vertieft.

Gründe:

Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs war zu versagen, weil der Antragsgegner den Beweis erbracht hat, dass die Vereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, ungültig ist.
Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs richtet sich nach Artikel 5 des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.07.1958, so bestimmt es § 1061 ZPO. Die Parteien haben ihren Vertrag dem Liechtensteinischen Recht unterstellt, das bestimmt Ziffer 13 des Vertrages. Es kann dahinstehen, ob die Geltung Liechtensteinischen Rechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden konnte; denn die Antragstellerin muss sich jedenfalls an ihren eigenen AGB festhalten lassen. In Liechtenstein gilt das Österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch. In § 879 Abs. 3 des ABGB heißt es: „Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt.“
Diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Vertrag anwendbar, auch wenn der Antragsgegner mit Abschluss des Vertrages nicht mehr Verbraucher, sondern Unternehmer ist. Denn Absatz 3 verdeutlicht nur „bruchstückhaft“ den allgemeinen „Grundsatz in Form einer Generalklausel“, die Absatz 1 des § 879 normiert: „Ein Vertrag, der … gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.“ (vgl. Krejci in: Rummel, Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, 1990, Anm. 2 zu § 897). Die Vorschrift gilt für privatrechtliche Verträge aller Art (a. a. O., Rdn. 4). Die Schiedsklausel ist eine Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt. Sie benachteiligt den Antragsgegner unter Berücksichtigung der Umstände des Falles gröblich. Die Antragstellerin bildet ihren Willen nicht autonom in Amsterdam, sondern wird von der US-Amerikanischen Zentrale D. A. Inc. gesteuert. Das erklärt ihr Interesse am Sitz des Schiedsgerichts in New York, aber es rechtfertigt nicht, den Antragsgegner zur mündlichen Verhandlung nach New York zu zwingen. Die amerikanische Muttergesellschaft kontrolliert weltweit über 20.000 Franchisenehmer. Das gibt ihr eine drückende Überlegenheit gegenüber dem Antragsgegner. Für die Antragstellerin ist es ein Leichtes, jeden Gerichtsstand im Umkreis des Antragsgegners zu erreichen. Sie verfügt über ein Netz von Betreuern in Deutschland und über einen mit ihrer Vertretung ständig beauftragten Rechtsanwalt. Für den Antragsgegner ist es ungleich schwieriger, einen Termin in … wahrzunehmen und einen amerikanischen Anwalt zu beauftragen, der ihn dort angemessen vertreten kann. Auf den Preis des Flugtickets kommt es dabei nicht an. Die Orientierungsschwierigkeiten des Antragsgegners geben bei der Betrachtung den Ausschlag. Der Franchisevertrag selbst wird in Deutschland abgewickelt. Die Lizenz steht zwar der amerikanischen Muttergesellschaft zu, wird aber von der niederländischen Tochterfirma an den einzelnen Franchisenehmer in Europa vergeben. Sämtliche sonstigen Vertragsleistungen werden von beiden Seiten in Deutschland erbracht. Außer der Bequemlichkeit für die Muttergesellschaft der Antragstellerin gibt es keinen nachvollziehbaren Grund dafür, dass ein Franchisenehmer, der in M. Sandwiches und Salate verkauft, zur Lösung seiner Konflikte mit der Antragstellerin nach New York reisen muss. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Der Streitwert setzt sich folgendermaßen zusammen: Für Ziffer 3 des Schiedsspruchs entspricht er dem zu vollstreckenden Betrag von umgerechnet 10.578,52 EUR. Für Ziffer 5 entspricht er dem Betrag, der als Vertragsstrafe von 250,00 $ pro Tag zwischen Schiedsspruch und mündlicher Verhandlung im vorliegenden Verfahren anfallen soll. Das sind 250,00 $ x 226 Tage = 56.560,00 $. Das entspricht 43.414,61 EUR. Ziffer 6 ist mit dem Wert von Ziffer 5 abgegolten. Für Ziffer 7 ist der Wert 10.000,00 $. Das entspricht 7.684,00 EUR.
Die Kosten des Schiedsverfahrens machen zusammen 1.330,00 $ aus, das entspricht 10.020,49 EUR. Zusammen sind das 62.697,62 EUR.

BGH, Beschluss v. 24.02.2005, III ZB 36/04 | Schiedsverfahren: Verbrauchereigenschaft bei Aufnahme eines Gewerbes

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 24. Februar 2005, III ZB 36/04

Vorinstanz:

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 04.05.2004

Relevante Normen:

§ 13 BGB
§ 14 BGB
§ 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO

Leitsatz:

Unternehmer- (§ 14 BGB ) und nicht Verbraucherhandeln (§ 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO i.V.m. § 13 BGB ) liegt schon dann vor, wenn das betreffende Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) geschlossen wird.

Gründe:

I. Die Antragstellerin war angestellte Ärztin an einem Krankenhaus. Sie wollte sich als Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe selbständig machen. Zu diesem Zweck erwarb sie am 23. April 2002 einen Praxisanteil von Dr. K. , der zusammen mit dem Antragsgegner eine Gemeinschaftspraxis betrieb. Ferner schloß sie am 29. Mai 2002 einen Gemeinschaftspraxisvertrag mit dem Antragsgegner. Die Antragstellerin war damals – bis zum 30. Juni 2002 – noch angestellte Assistenzärztin; sie wurde zum 1. Juli 2002 als Vertragsärztin zugelassen. Im Juni 2003 kündigte der Antragsgegner den mit der Antragstellerin bestehenden Gemeinschaftspraxisvertrag und verlangte die Zahlung einer Abfindung. Die Antragstellerin war dazu nicht bereit. Der Antragsgegner leitete wegen dieser Streitigkeit ein Schiedsverfahren ein. Er stützt sich auf § 29 des Gemeinschaftspraxisvertrages, wonach alle Streitigkeiten aus dem Vertrag unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges von einem Schiedsgericht entschieden werden. Die Antragstellerin hält das Schiedsverfahren für unzulässig. Die Schiedsklausel im Gemeinschaftspraxisvertrag sei unwirksam. Sie, die Antragstellerin, sei bei Abschluß des Gemeinschaftspraxisvertrages Verbraucherin gewesen. Der Schiedsvertrag habe deshalb nicht – wie hier – in einer Klausel in einem Vertrag, sondern in einer besonderen, von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde, die nur sich auf das schiedsrichterliche Verfahren bezogene Vereinbarungen habe enthalten dürfen, getroffen werden können. Die Antragstellerin hat beantragt festzustellen, daß das von dem Antragsgegner nach § 29 des Gemeinschaftspraxisvertrages eingeleitete Schiedsverfahren unzulässig ist. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen und – auf Antrag des Antragsgegners – festgestellt, daß die zwischen den Parteien mit Gemeinschaftspraxisvertrag vom 29. Mai 2002 unter § 29 vereinbarte Schiedsklausel wirksam ist. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter.

II.

1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im übrigen zulässig. Denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ).

2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht (veröffentlicht in NJW 2004, 3192) hat ohne Rechtsfehler die Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festgestellt (§ 1032 Abs. 2 ZPO ). Die Parteien haben in § 29 des – beiderseits unterzeichneten, schriftlichen – Gemeinschaftspraxisvertrages vom 29. Mai 2002 eine formwirksame Schiedsvereinbarung in Gestalt einer Schiedsklausel getroffen (§ 1029 Abs. 1, 2 Fall 2, § 1031 Abs. 1 Fall 1 ZPO ). Die bei Beteiligung eines Verbrauchers geltenden strengeren Formvorschriften (vgl. § 1031 Abs. 5 ZPO ) – die hier unstreitig nicht erfüllt sind – greifen nicht Platz. Denn die Antragstellerin war bei Abschluß des Gemeinschaftspraxisvertrages nicht Verbraucher im Sinne des § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO ; für den Antragsgegner ist dies ohnehin außer Streit.

a) Verbraucher im Sinne des § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO (geltender Fassung) i.V.m. § 13 BGB ist eine natürliche Person, die bei dem Geschäft, das Gegenstand der Streitigkeit ist, zu einem Zweck handelt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. So lautete auch die ursprünglich in § 1031 Abs. 5 Satz 3 ZPO – in der Neufassung durch das am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz) vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) – bestimmte Legaldefinition. Der Wortlaut ging auf einen Vorschlag des Bundesrates zurück, der sich seinerseits an dem Verbraucherbegriff des Art. 2 lit. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABlEG Nr. L 95 vom 21. April 1993 S. 29: „Verbraucher: Eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann“) orientierte (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 73 und S. 76 ). § 1031 Abs. 5 Satz 3 ZPO in der Fassung des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes wurde zwar durch Art. 9 Nr. 7 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) mit Wirkung vom 30. Juni 2000 aufgehoben. Die Vorschrift wurde zugunsten der durch dieses Gesetz (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1) neu in das BGB eingefügten Verbraucherdefinition (§ 13 BGB ), die grundsätzlich Gültigkeit für das gesamte Zivil- und Zivilverfahrensrecht haben sollte (vgl. Schmidt-Räntsch in Bamberger/Roth, BGB 2003 § 13 Rn. 12), aufgegeben (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro BT-Drucks. 14/2658 S. 29, 47 f ; Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem vorgenannten Gesetzentwurf BT-Drucks. 14/3195 S. 27 f, 37). Inhaltliche Änderungen sollten sich dadurch aber nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht ergeben (vgl. BT-Drucks. 14/3195 S. 37). b) Unternehmer- (§ 14 BGB ) und nicht Verbraucherhandeln (§ 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO i.V.m. § 13 BGB ) liegt schon dann vor, wenn das Geschäft, das Gegenstand der Streitigkeit ist, im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) geschlossen wird (h.M.: OLG Rostock OLGR 2003, 505, 506 ff ; OLG Oldenburg NJW-RR 2002, 641 f ; s. auch BGH, Urteil vom 4. Mai 1994 – XII ZR 24/93 – NJW 1994, 2759 f ; Staudinger/Weick, BGB Neubearb. 2004 § 13 Rn. 55 ff <60>; Soergel/Pfeiffer, BGB 13. Aufl. 2002 § 13 Rn. 35; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. 2004 § 13 Rn. 16 und § 14 Rn. 14; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 9. Aufl. 2001 § 24a Rn. 25; in diesem Sinne auch MünchKommZPO/Münch 2. Aufl. 2001 § 1031 Rn. 23; a.A. OLG Koblenz NJW 1987, 74 ; OLG Nürnberg OLGR 2003, 335 f ; s. auch OLG München NJW-RR 2004, 913, 914 ; MünchKommBGB/Micklitz 4. Aufl. 2001 § 13 Rn. 38 ff und § 14 Rn. 22; Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. 2005 § 13 Rn. 3; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz 4. Aufl. 1999 Art. 2 RiLi Rn. 7).

aa) Nach dem Wortlaut der Verbraucherdefinition des § 13 BGB (i.V.m. § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO ) ist die – objektiv zu bestimmende – Zweckrichtung des Verhaltens entscheidend. Das Gesetz stellt nicht auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein geschäftlicher Erfahrung, etwa aufgrund einer bereits ausgeübten gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, ab (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1994 aaO S. 2760; OLG Rostock aaO S. 506 f; abweichend OLG Koblenz aaO). Es kommt vielmehr darauf an, ob das Verhalten der Sache nach dem privaten – dann Verbraucherhandeln – oder dem gewerblich-beruflichen Bereich – dann Unternehmertum – zuzuordnen ist (vgl. Schmidt-Räntsch in Bamberger/Roth aaO § 13 Rn. 9 und § 14 Rn. 10). Rechtsgeschäfte im Zuge einer Existenzgründung, z.B. die Miete von Geschäftsräumen, der Abschluß eines Franchisevertrags oder der Kauf eines Anteils an einer freiberuflichen Gemeinschaftspraxis, wie er hier vorlag, sind nach den objektiven Umständen klar auf unternehmerisches Handeln ausgerichtet.

bb) Es besteht ferner kein Anlaß, demjenigen Verbraucherschutz zu gewähren, der sich für eine bestimmte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit entschieden hat und diese vorbereitende oder unmittelbar eröffnende Geschäfte abschließt. Denn er begibt sich damit in den unternehmerischen Geschäftsverkehr. Ein Existenzgründer agiert nicht mehr „von seiner Rolle als Verbraucher her“ (so aber MünchKommBGB/Micklitz aaO § 13 Rn. 41). Er gibt dem Rechtsverkehr zu erkennen, daß er sich nunmehr dem Recht für Unternehmer unterwerfen und dieses seinerseits auch in Anspruch nehmen will (vgl. Staudinger/Weick aaO Rn. 60; OLG Oldenburg aaO S. 642).

cc) § 507 BGB bestimmt, daß die Vorschriften über Verbraucherdarlehen usw. auch für entsprechende Geschäfte zum Zweck der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gelten, allerdings nur bis zur Höhe von 50.000 €. Damit werden die Existenzgründer in dieser Beziehung und innerhalb dieser Begrenzung Verbrauchern gleichgestellt. Daraus ergibt sich im Umkehrschluß, daß der Gesetzgeber den Existenzgründer grundsätzlich nicht als Verbraucher ansieht (vgl. Soergel/Pfeiffer aaO § 13 Rn. 35 unter Hinweis auf die Materialien zur Schuldrechtsreform 2001 BT-Drucks. 14/6857 S. 32 f und 64 f ; Erman/Saenger aaO § 13 Rn. 16 und § 14 Rn. 14; OLG Rostock aaO S. 507 f; s. auch BGHZ 128, 156, 163 ; AnwKomm-BGB -Reiff, 2001 § 507 Rn. 1 f; a.A. Palandt/Heinrichs aaO; vgl. zudem Staudinger/Weick aaO Rn. 59). dd) Die Auffassung, daß Existenzgründer nicht Verbraucher im Sinne des § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO sind, steht schließlich in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu vergleichbaren europarechtlichen Vorschriften. Dieser hat entschieden, daß die Art. 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II S. 773) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 (BGBl. 1983 II S. 802) dahin auszulegen sind, daß ein Kläger, der einen Vertrag zum Zweck der Ausübung einer nicht gegenwärtigen, sondern zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, nicht als Verbraucher angesehen werden kann (Urteil vom 3. Juli 1997 – C 269/95 Benincasa/Dentalkrit Srl. – JZ 1998, 896, 897 m. Anm. Mankowski). Das europarechtliche Verständnis des Verbraucherbegriffs kann für die Auslegung des § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO herangezogen werden, weil diese Bestimmung – wie schon dargelegt – eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift zum Vorbild hatte (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 5 Rn. 16; s. auch OLG Rostock aaO S. 506 f und OLG Oldenburg aaO S. 641). c) Die Antragstellerin war Existenzgründerin im vorbeschriebenen Sinn. Mit Vertrag vom 23. April 2002 hatte sie den „Praxisanteil“ von Dr. K. , des früheren Sozius des Antragsgegners, erworben und sich damit entschieden, selbständig tätig zu sein. Der dann mit dem Antragsgegner geschlossene Gemeinschaftspraxisvertrag vom 29. Mai 2002 eröffnete der Antragstellerin die bald darauf begonnene freiberufliche – und damit unternehmerische (§ 14 BGB ) – Tätigkeit als Ärztin. Sie kann daher bereits bei Abschluß dieses Vertrags nicht mehr als Verbraucherin angesehen werden; die Schiedsklausel in § 29 des Gemeinschaftspraxisvertrags unterlag nicht den verbraucherschützenden Formerfordernissen des § 1031 Abs. 5 ZPO .

BGH, Beschluss v. 29.06.2005, III ZB 65/04 | Schiedsverfahren: Formvorschrift für Schiedsklause nach altem Recht, rügelose Einlassung

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Juni 2005, III ZB 65/04

Vorinstanz:

OLG Hamburg, Beschluss v. 16.09.2004, 6 Sch 1/04

Relevante Normen:

§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO
§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
§ 1027 a .F.  ZPO
§ 1027 Abs. 1 Satz 2 a.F. ZPO
§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Fall 2 ZPO
§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO
§ 1065 I S. 1 ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

a) Nach altem Recht mußte ein Schiedsvertrag ausdrücklich geschlossen werden und bedurfte der Schriftform; andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsgerichtliche Verfahren bezogen, durfte die Urkunde nicht enthalten (§ 1027 Abs. 1 ZPO a.F.). Hiervon sind Vollkaufleute nicht entbunden.

b) Der Mangel der Form konnte aber durch rügelose Einlassung der Antragsteller auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt (§ 1027 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. = § 1031 Abs. 6 ZPO n.F.) werden.

Gründe:

I. Die Antragsteller sind durch Schiedsspruch vom 4. November 2003 in Verbindung mit den Ergänzungsschiedssprüchen vom 2. Dezember 2003 und vom 18. Dezember 2003 verurteilt worden, 40.849,78 € nebst Zinsen an den Antragsgegner zu zahlen und die Kosten des Verfahrens zu tragen. Sie haben gegen den Schiedsspruch und die Ergänzungsschiedssprüche Antrag auf gerichtliche Aufhebung gestellt. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag stattgegeben. Hiergegen hat der Antragsgegner Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem Begehren, den Aufhebungsantrag zurückzuweisen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO statthaft. Sie ist aber im übrigen unzulässig; Zulassungsgründe (§ 574 Abs. 2 ZPO ) sind nämlich nicht gegeben. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. 1. Zwar hat das Oberlandesgericht die Aufhebung des Schiedsspruchs zu Unrecht auf § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Fall 2 ZPO gestützt, wonach der Schiedsspruch aufgehoben werden kann, wenn die Schiedsvereinbarung ungültig ist.

a) Die in den Bereederungsverträgen vom 15. Oktober 1992 und 18. September 1996 jeweils unter Nr. 6 getroffenen Schiedsvereinbarungen waren allerdings – zunächst – formnichtig. Die Wirksamkeit der noch vor dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 1998 (Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG) getroffenen Schiedsvereinbarungen richtete sich nach dem bis dahin geltenden Recht (Art. 4 § 1 Abs. 1 SchiedsVfG), also nach § 1027 ZPO a.F. Danach mußte ein Schiedsvertrag ausdrücklich geschlossen werden und bedurfte er der Schriftform; andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsgerichtliche Verfahren bezogen, durfte die Urkunde nicht enthalten (§ 1027 Abs. 1 ZPO a.F.). Das zuletzt genannte Erfordernis war nicht erfüllt; die Schiedsvereinbarung war nicht gesondert geschlossen, sondern nur ein Abschnitt der weitere, umfangreiche Regelungen enthaltenden Bereederungsverträge. Die Parteien waren von dieser Form nicht entbunden, weil der Schiedsvertrag für sie beide ein Handelsgeschäft und sie Vollkaufleute gewesen wären (§ 1027 Abs. 2 ZPO a.F.). b) Der Mangel der Form wurde aber durch rügelose Einlassung der Antragsteller auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt (§ 1027 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. = § 1031 Abs. 6 ZPO n.F.). Der Formmangel ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts stets dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Schiedsbeklagte vor dem Schiedsgericht zur Hauptsache verhandelt hat, ohne gerade wegen des Formmangels einen Vorbehalt zu machen. Vorbehalte, die mit dem Formmangel in keinem Zusammenhang stehen, halten dem Schiedsbeklagten die Berufung auf diesen Mangel nicht offen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1986 – III ZR 62/86 – BGHR ZPO § 1027 Abs. 1 Satz 2 Heilung 1). So liegt der Streitfall. Die Antragsteller haben im Schiedsverfahren lediglich vorgetragen, das Schiedsgericht sei nicht zuständig, weil sich die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht aus dem Bereederungsvertrag, sondern allenfalls aus dem Gesellschaftsvertrag ergäben. Der „Hauptvertrag“ sei im übrigen im gegenseitigen Einvernehmen zum 12. Dezember 2000 aufgelöst worden. Die Antragsteller haben im Schiedsverfahren nicht gerügt, die Schiedsvereinbarung sei – weil nicht zu gesonderter Urkunde (§ 1027 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO a.F.) geschlossen – formnichtig. Der Mangel ist demnach geheilt.

2. Das Oberlandesgericht hat die Aufhebung des Schiedsspruchs jedoch weiter auf einen ordre public-Verstoß, nämlich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ), gestützt (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO ). Bezüglich dieser – selbständig tragenden – Begründung liegen keine Zulassungsgründe vor. Insoweit wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO von einer Begründung abgesehen.

BGH, Beschluss v. 15.01.2009, III ZB 59/07| Schiedsverfahren: Wirksamkeit Schiedsklausel

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Januar 2009, III ZB 59/07

Vorinstanz:

OLG Frankfurt/Main, 26 SchH 3/06 vom 20.07.2007

Relevante Normen:

§ 1025 Abs. 2 ZPO
§ 1032 Abs. 2 ZPO
§ 574 Abs. 2 ZPO

Nichtamtlicher Leitzsatz:

Eine Schiedsklausel ist eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung. Ihre Wirksamkeit wird unabhängig vom Bestand des Hauptvertrags beurteilt. Danach ist die Wirksamkeit einer Schiedsabrede, nach der ein Schiedsgericht über Streitigkeiten aus einem Vertrag entscheiden soll, bei Unwirksamkeit dieses Hauptvertrags nicht nach § 139 BGB zu beurteilen (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1991 – III ZR 68/90 – NJW 1991, 2215, 2216) .

Gründe:

I. Die Antragstellerin und die ihr in der Vorinstanz beigetretenen Streithelfer begehren nach § 1025 Abs. 2 in Verbindung mit § 1032 Abs. 2 ZPO die Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens, das von der Antragsgegnerin auf der Grundlage eines in englischer Sprache abgefassten Managementvertrages wegen eines Schadensersatzanspruchs von 1.383.700 € beim ICC International Court of Arbitration mit dem Schiedsort Brüssel anhängig gemacht worden ist. Der Vertrag enthält unter der Nummer 19.1 (Applicable Law) eine Rechtswahlklausel für das belgische Recht und unter der Nummer 19.2 (Arbitration) eine Schiedsklausel, nach der die sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten gemäß der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden werden, belgisches Recht anwendbar ist und der Schiedsort in Brüssel liegt. Das Schiedsgericht hat sich noch nicht konstituiert. Die Antragstellerin, der während der Vertragsverhandlungen ein in deutscher Sprache abgefasster Mustervertrag vorgelegen hatte, in dem unter den Nummern 19.1 und 19.2 jeweils die Anwendung des deutschen (materiellen und Verfahrens-)Rechts vorgesehen war, hat den Managementvertrag durch anwaltliches Schreiben vom 10. September 2006 wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und unter jedwedem weiteren rechtlichen Gesichtspunkt angefochten. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.

II. Die nach § 1065 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

1. Die Rechtsbeschwerde hält die Frage für grundsätzlich, ob bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung hinsichtlich des anzuwendenden Rechts allein auf das Verfahrensrecht und nicht auch auf das vom Schiedsgericht anzuwendende materielle Recht abzustellen sei. Hierauf kommt es indes nicht an. Das Oberlandesgericht ist – unter Bezugnahme auf § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO , der einem allgemeinen Rechtsprinzip der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit entspricht (vgl. Stein/Jonas/Schlosser, ZPO , 22. Aufl. 2002, Anhang § 1061 Rn. 39, § 1040 Rn. 3) – zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung darstellt, deren Wirksamkeit unabhängig vom Bestand des Hauptvertrags zu beurteilen ist. Danach ist die Wirksamkeit einer Schiedsabrede, nach der ein Schiedsgericht über Streitigkeiten aus einem Vertrag entscheiden soll, bei Unwirksamkeit dieses Hauptvertrags nicht nach § 139 BGB zu beurteilen (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1991 – III ZR 68/90 – NJW 1991, 2215, 2216) . Das schließt freilich im Einzelfall, wie der Senat bereits durch Beschluss vom 23. Mai 1991 (III ZR 144/90 – BGHR ZPO § 1025 Wirksamkeit 1) entschieden hat, nicht aus, dass eine Schiedsvereinbarung in den Fällen des § 123 BGB anfechtbar ist, wenn die für den Abschluss des Hauptvertrags ursächliche Drohung oder Täuschung auch ihren Abschluss unmittelbar beeinflusst hat. Dies hat das Oberlandesgericht schon deshalb verneint, weil die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt habe, dass ein zur Anfechtung berechtigender Inhaltsirrtum oder eine arglistige Täuschung für den Abschluss der Schiedsvereinbarung ursächlich gewesen sein könnten. Es hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben, auch die in dem in deutscher Sprache abgefassten Mustervertrag enthaltene Schiedsklausel habe die Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer mit dem Schiedsort Brüssel vorgesehen, so dass die (ergänzende) Anwendung des belgischen Verfahrensrechts von keiner oder nur ganz untergeordneter Bedeutung sei. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere ergibt sich hieraus keine Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Vielmehr durfte das Oberlandesgericht das Beweisanerbieten der Antragstellerin, sie hätte den Vertrag bei Kenntnis der einseitigen Änderung der Klauseln in den Nummern 19.1 und 19.2 „so nicht unterzeichnet“, als nicht hinreichend substantiiert ansehen. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung sowohl nach deutschem als auch nach belgischem Recht beurteilt.

2. Soweit das Oberlandesgericht die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung am Maßstab des § 305c Abs. 1 BGB geprüft und bejaht hat, hält die Beschwerde es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine überraschende oder ungewöhnliche Klausel nur dann zur Unwirksamkeit führe, wenn sie zusätzlich den Vertragspartner benachteilige. Diese Frage stellt sich nicht, da das Oberlandesgericht die Anwendung des § 305c Abs. 1 BGB nach dem Verständnis des Senats allein deshalb abgelehnt hat, weil es angesichts der im Einzelnen näher erörterten Umstände an einer überraschenden Klausel fehlte. Die Notwendigkeit einer „zusätzlichen Benachteiligung“ hat das Oberlandesgericht seiner Beurteilung nicht zugrunde gelegt, sondern insoweit lediglich auf Unterschiede aufmerksam gemacht, die zwischen dem von ihm entschiedenen Fall und einer vom Oberlandesgericht Düsseldorf (ZIP 1994, 288) entschiedenen Konstellation bestehen.

3. Auch im Übrigen weist die angefochtene Entscheidung keine zulassungsrelevanten Rechtsfehler auf. 4. Der Senat hat den Beschwerdewert nach § 3 ZPO mit einem Drittel der im Schiedsverfahren verfolgten Forderung bemessen.

 

OLG München, Beschluss v. 16.8.2017, 34 SchH 14/16 | Schiedsverfahren: Schiedsklausel in AGB

Relevante Normen:

§ 1031 Abs. 1 ZPO
§ 1032 Abs. 2 ZPO
§ 1034 Abs. 1, Abs. 2 ZPO
§ 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
Art. 4 Abs. 1 lit. a Rom-I-VO
Abs. 4 CISG
Art. 7 CISG
Art. 8 Abs. 1, Abs. 2 CISG
Art. 9 Abs. 2 CISG
Art. 14 CISG
§ 19 Abs. 1, Abs. 2 GWB
Art. 102 AEUV
§ 2 Abs. 1, Abs. 1 SchGO
§ 4 Abs. 3 SchGO
§ 30 Abs. 2 SchGO
§ 305c BGB
§ 307 BGB
§ 310 BGB

Leitsatz:

Wirksames Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung durch Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Handelskontrakten des internationalen Warengeschäfts sowie Bestimmbarkeit des vereinbarten Schiedsgerichts durch Auslegung der Schiedsklausel („arbitration of seller“).

Gründe:

Die Antragstellerin, eine Sociedad de responsabilidad limitada (S.L.) mit Sitz in …, verlangt die Feststellung der Unzulässigkeit eines von der Antragsgegnerin, einer bayerischen Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung, beim Schiedsgericht der Produktenbörse …. eingeleiteten Schiedsverfahrens.

1. Die Parteien handeln mit Biodinkel. Zwischen ihnen bestehen Geschäftsbeziehungen seit 2011.

Mit ihrer zum Schiedsgericht erhobenen Klage vom 7.10.2016 begehrt die Antragsgegnerin die Verurteilung der Antragstellerin zur Zahlung von gesamt 404.327,18 € zuzüglich Fälligkeitszinsen wegen Nichterfüllung der Abnahmepflicht aus zwei Kontrakten über Biodinkelkerne (Kontrakt-Nrn. … und …). Sie bezieht sich hierfür auf zwei schriftliche Dokumente im Umfang von jeweils einer Seite im Format DIN A4. Die als Formulare gestalteten Vorlagen tragen als Kopfzeile den Namen der Antragsgegnerin und unterhalb von Absender-sowie Empfängeradresse die Überschrift „Verkaufskontrakt“ nebst Angaben zu dessen Gültigkeitsdauer. In den formularmäßig hierfür vorgesehenen Positionen sind sodann die Antragsgegnerin (als „Verkäufer/seller“) und die Antragstellerin (als „Käufer/buyer“) eingetragen. Darunter befinden sich unter der Überschrift „Ihr Kontrakt/Order“, folgende Bestimmungen: „Zahlung/Payment: … Lieferbedingung: Abholung nach Anmeldung in … … Parität/destination: frei LKW des Käufers Kontrakt/contract: Es gelten die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel nach der neuesten Fassung.“ Gerichtsstand: Schiedsgericht des Verkäufers / Arbitration of seller Bes.Kond/spec.cond.: … Im Anschluss sind als „Kontraktpositionen“ Art, Menge und Preis der Ware genannt.

Darunter ist jeweils der Satz vorgedruckt: „Thank you for your order, please send it signed back.“

Nach Anbringung ihres Stempels und ihrer Unterschrift in dem hierfür nachfolgend freigelassenen Raum hat die Antragstellerin die ihr gemäß Faxzeile je am 26.2.2015 per Fax unterbreiteten Angebote am Folgetag, dem 27.2.2015, ohne sonstige Zusätze per Fax zurückgesandt.

§ 1 („Schiedsgericht“) der – weder zusammen mit den Angeboten noch sonst im Verlauf der Vertragsbeziehung der Antragstellerin überlassenen – Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel in der seit 1.4.2007 geltenden Fassung lautet:

1. Alle Streitigkeiten, die aus den in der Einleitung genannten Geschäften sowie aus weiteren damit in Zusammenhang getroffenen Vereinbarungen entstehen, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein bei einer deutschen Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) eingerichtetes Schiedsgericht entschieden.

2. …

3. Zuständig ist das Schiedsgericht, das zwischen den Parteien vereinbart ist. Ist keine Vereinbarung getroffen, so gilt folgendes: a) falls die Parteien derselben Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) angehören, ist das Schiedsgericht dieser Institution zuständig b) falls die Parteien mehreren Getreide- und Produktenbörsen (Warenbörsen bzw. Börsenvereinen) angehören, hat der Verkäufer das Recht, das Schiedsgericht einer dieser Institutionen zu bestimmen; c) in allen übrigen Fällen steht dem Verkäufer das Recht der Bestimmung des Schiedsgerichts einer Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenvereins) zu.

Unterlässt der Verkäufer auf Aufforderung des Käufers innerhalb dreier Geschäftstage die Bestimmung des Schiedsgerichts nach Abs. 3 Buchstabe b) oder c), so geht das Recht der Bestimmung auf den Käufer über. Übt der Käufer dieses Recht nicht innerhalb dreier Geschäftstage aus, so tritt der vorhergehende Zustand wieder ein.

4. (Schiedsgerichtsordnung)

5. (entsprechende Anwendung für bestimmte Streitigkeiten).

In der Schiedsgerichtsordnung (künftig: SchGO) ist (auszugsweise) Folgendes geregelt: § 2 Zusammensetzung des Schiedsgerichts

(1) Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von drei Schiedsrichtern, die aus den bei der Börse oder dem Verein aufgestellten Schiedsrichterlisten entnommen werden müssen oder Inhaber … von Unternehmen, die entweder die Erzeugung, den Handel, die Verarbeitung oder die Vermittlung von Agrarprodukten Betreiben. Weiterhin können Schiedsrichter auch Personen sein, die nachweislich bei einer anderen deutschen Waren- und Produktenbörse als Schiedsrichter auf einer Schiedsrichterliste geführt werden.

(2) Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter. … Der Obmann wird durch den Vorsitzenden des Vorstands … ernannt. Ist an einem Schiedsverfahren neben einem Börsenmitglied ein Nichtmitglied beteiligt, wird der Obmann von der für den Sitz des Schiedsgerichts zuständigen Industrie- und Handelskammer ernannt … 

(3) Erfolgt die Ernennung (sc. der Schiedsrichter durch die Parteien) nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen, so ernennt der Vorsitzende des Vorstandes … den Schiedsrichter für die Partei, die von ihrem Ernennungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Bei einem Verfahren, an welchem ein Nichtmitglied beteiligt ist, erfolgt die Ernennung des Zwangsschiedsrichters durch die für den Sitz des Schiedsgerichts zuständige Industrie- und Handelskammer. § 4 Ablehnung von Schiedsrichtern

(1) (Offenlegungspflicht der Schiedsrichter)

(2) (Ablehnungsrecht bei Besorgnis der Befangenheit)

(3) Über die Ablehnung … entscheidet zunächst das Schiedsgericht unter Ausscheidung der abgelehnten Schiedsrichter und unter Hinzuziehung der entsprechenden Anzahl vom Vorsitzenden des Vorstands … bestimmter Ersatzschiedsrichter. … – Den Parteien bleibt der in §§ 1037 bis 1062 Abs. 1 ZPO vorgesehene Rechtsweg vorbehalten. § 30 Zusammensetzung des Oberschiedsgerichts

(1) (Besetzung)

(2) Die Schiedsrichter und der Obmann werden vom Vorsitzenden des Vorstandes . unter Beachtung der Regelung des § 2 Abs. 1 und 2 ernannt. Bei Beteiligung eines Nichtmitgliedes am Schiedsverfahren ernennt jede der Parteien zwei Schiedsrichter entsprechend den Regelungen in § 2 Abs. 1 und 2. Für die Ernennung des Obmanns ist § 2 Abs. 2 Satz 4 anzuwenden. 

(3) … 

2. Nach Mitteilung des Schiedsgerichts der Produktenbörse … über die bei ihm eingegangene Schiedsklage der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin noch vor Bildung des Schiedsgerichts bei Gericht beantragt festzustellen, dass zwischen den Parteien keine wirksame Schiedsvereinbarung für die Verträge mit den Nummern … und … vorliegt und die von der Antragsgegnerin am 7.10.2016 vor dem Schiedsgericht der Produktenbörse … eingereichte Schiedsklage (AZ: B 243/16) keiner Schiedsvereinbarung unterfällt.

Sie vertritt die Meinung, zwischen den Parteien bestehe für die gegenständlichen Kontrakte aus mehreren Gründen keine wirksame und durchführbare Schiedsvereinbarung.

a) Die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel (im Folgenden nur: Einheitsbedingungen) seien durch die bloße Bezugnahme – zudem in deutscher Sprache bei laut Behauptung Englisch als Verhandlungssprache – nicht wirksam Vertragsinhalt geworden. Ein dahingehender Handelsbrauch bestehe nicht.

b) Die Angabe zum „Gerichtsstand“ lasse nicht erkennen, welches Schiedsgericht gemeint sei. Ohne konkrete Bezeichnung eines Schiedsgerichts sei die Klausel handelsunüblich und unwirksam. Angesichts der zahlreichen, auf nationaler und europäischer Ebene angesiedelten Branchenorganisationen für den Getreidehandel (Produktenbörsen), bei denen jeweils Schiedsgerichte eingerichtet sind, sei die Abrede mangels Bestimmbarkeit des zuständigen Schiedsgerichts auch undurchführbar. Denn jedes im Agrarhandel tätige Unternehmen könne nach eigener Wahl einer oder auch mehreren Börsen beitreten; die Zugehörigkeit der Antragsgegnerin gehe jedoch weder aus dem Vertrag noch aus öffentlichen Registern hervor. Sie sei auch sonst im Rahmen der Vertragsbeziehung nicht mitgeteilt worden. Keinesfalls ergebe sich die Zuständigkeit des angerufenen institutionellen Schiedsgerichts. Allenfalls sei ein ad hoc- Schiedsgericht vereinbart.

Im internationalen Geschäft sei es zudem Handelsbrauch, die Verträge der GAFTA (The Grain and Feed Trade Association) zu verwenden.

c) Die Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin sei sittenwidrig sowie überraschend und benachteilige die Antragstellerin unangemessen. Es bestehe eine enge persönliche Verbindung zwischen der Schiedsinstitution und der Antragsgegnerin als Verwenderin der Klausel und Partei des Schiedsverfahrens. Der Handlungsbevollmächtigte der Antragsgegnerin, zugleich deren faktischer Geschäftsführer und Ehegatte der bestellten Geschäftsführerin, habe als „Vorsitzender der Schiedsgerichtsorganisation“ bzw. Vorstandsmitglied der Produktenbörse gemäß Schiedsgerichtsordnung weitgehende Mitgestaltungsbefugnisse im Schiedsverfahren, so im Fall der Schiedsrichterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 4 Abs. 3 SchGO), bei der Ernennung des Obmanns (§ 2 Abs. 2 SchGO), eines „Ersatzschiedsrichters“ für die von ihrem Ernennungsrecht keinen Gebrauch machende Partei (§ 2 Abs. 3 SchGO) sowie der Schiedsrichter für das Oberschiedsgericht (§ 30 Abs. 2 SchGO). Auch im Rahmen der Vereinsarbeit habe er rechtlich und faktisch weitgehende Mitwirkungs- und Einflussnahmemöglichkeiten. Bereits in der Vergangenheit habe die Antragsgegnerin den Syndikus der Produktenbörse trotz dessen aus dem Anstellungsverhältnis resultierenden Abhängigkeit zu ihrem Schiedsrichter ernannt. Infolge der persönlichen Verbundenheit sei eine Gleichbehandlung beider Parteien durch das Schiedsgericht nicht gewährleistet. Es bestehe die Gefahr, dass durch Anweisungen des Vereinsvorstands Einfluss auf das Schiedsverfahren genommen werde oder sich das Schiedsgericht von dem Ziel, eine der Antragsgegnerin ungünstige Entscheidung zu vermeiden, leiten lassen werde.

d) Die Antragsgegnerin sei in Europa Marktführerin für Dinkel und einzige Lieferantin der Antragstellerin. Unter Ausnutzung ihrer Marktstellung habe sie sich in der ihr günstigen Schiedsvereinbarung ein Übergewicht gesichert. Wegen Verstoßes gegen § 19 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 GWB sowie § 1042 Abs. 1 Satz 1 ZPO sei die Schiedsvereinbarung nichtig.

e) Der Schiedsgerichtsbarkeit habe sich die Antragstellerin außerdem nicht freiwillig unterworfen. Ihr sei der Schiedsvertrag kraft wirtschaftlicher Überlegenheit der Antragsgegnerin abgenötigt worden.

3. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Sie hält den Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig und im Übrigen für unbegründet. Die Schiedsvereinbarung(en) sei(en) wirksamer Vertragsinhalt geworden. Die über den Internetauftritt der Produktenbörse in deutscher und (unter anderem) englischer Sprache frei einsehbaren Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel seien auch ohne Übersendung wirksam einbezogen worden, denn deren Geltung sei durch Bezugnahme und Gegenzeichnung ausdrücklich vereinbart worden. Ihre Einbeziehung entspreche zudem allgemeinem Handelsbrauch für Geschäfte der gegenständlichen Art. Nichts anderes gelte für die darin enthaltene und auch im Übrigen wirksame sowie durchführbare Schiedsklausel. Davon unabhängig beinhalte die Klausel zum „Gerichtsstand“ („Schiedsgericht des Verkäufers / Arbitration of seller“) eine Schiedsvereinbarung. Mit dem jeweiligen Kontrakt sei eine Einigung auf das Schiedsgericht derjenigen Warenbörse zustande gekommen, der die Antragsgegnerin angehöre. Diese Vereinbarung benachteilige die Antragstellerin nicht. Die Schiedsgerichtsordnung eröffne dem Vereinsvorsitzenden die behaupteten Einflussnahmemöglichkeiten nicht. Außerdem sei der Vereinsvorsitz der Produktenbörse seit dem 1.9.2016 personell neu besetzt.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II.

1. Das auf die erhobene Schiedsklage abstellende Begehren der Antragstellerin ist dahingehend auszulegen, dass die Unzulässigkeit des hierdurch bestimmten schiedsrichterlichen Verfahrens festgestellt werden soll (vgl. Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 1032 Rn. 39), denn mit dem Feststellungsantrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann die Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens im Ganzen wegen Fehlens einer gültigen, den Gegenstand des Schiedsverfahrens abdeckenden und durchführbaren Schiedsvereinbarung geltend gemacht werden (BGH SchiedsVZ 2012, 281/282 m. w. N.; BayObLGZ 1999, 255/268 f.; 2001, 311/315; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1032 Rn. 24 f.).

Für die Entscheidung hierüber ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO, § 1025 Abs. 1 i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012, GVBl S. 295); denn in dessen Zuständigkeitsbezirk liegt nach der Vereinbarung, die die Schiedsklage für sich in Anspruch nimmt und auf deren Gültigkeit es in diesem Zusammenhang nicht ankommt, der Ort (…) des inländischen Schiedsverfahrens (vgl. § 1043 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 39 Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere vor Bildung des Schiedsgerichts gestellt. Darüber hinaus besteht ein Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin an der begehrten Feststellung auch noch, nachdem das Schiedsgericht nach Antragstellung konstituiert wurde (BGH SchiedsVZ 2011, 281/283; Zöller/Geimer ZPO 31. Auflage § 1032 Rn. 25). Dass die Antragstellerin vorsorglich einen Schiedsrichter ihrer Wahl benannt hat, nimmt ihr nicht die Berechtigung, die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens geltend zu machen.

2. In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg, da der von der Antragsgegnerin erhobenen Schiedsklage wirksame und durchführbare Schiedsvereinbarungen zugrunde liegen, nach denen das angegangene ständige Schiedsgericht zur Entscheidung über die streitigen Ansprüche berufen ist.

Ob die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel und damit die Schiedsklausel gemäß deren § 1 formwirksam einbezogen sind, muss nicht entschieden werden, denn schon die vertragliche Bestimmung zum so bezeichneten „Gerichtsstand“ stellt eine formgültige und auch im Übrigen wirksame Schiedsvereinbarung dar, nach der dem angerufenen ständigen 34 SchH 14/16 – Seite 7 Schiedsgericht die Entscheidung über die gegenständlichen Streitsachen obliegt. Kein anderes (vgl. BGH NJW 1983, 1267), sondern dasselbe ständige Schiedsgericht ist auch dann vereinbart, wenn – unterstellt – die Einheitsbedingungen und mit ihnen die Schiedsklausel gemäß deren § 1 Vertragsbestandteil geworden sind.

a) Vertragsbestandteil geworden ist jedenfalls die fomularmäßige Bestimmung „Gerichtsstand: Schiedsgericht des Verkäufers / Arbitration of seller“. Die nach § 1025 Abs. 1, § 1043 Abs. 1 Satz 1 ZPO maßgeblichen (vgl. Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 1031 Rn. 1) Formanforderungen des § 1031 Abs. 1 ZPO sind durch die wechselseitige Faxübersendung der die Klausel enthaltenden Dokumente erfüllt.

Dass die Klausel unabhängig von der Einbeziehung der Einheitsbedingungen gelten soll, ergibt sich sowohl aus der äußeren Gestaltung als eigenständige Bedingung als auch aus dem inhaltlich begrenzten Regelungsgehalt, der gegenüber dem Hauptvertrag und den für ihn geltenden Bedingungen selbständige Bedeutung hat.

b) Damit liegt eine Schiedsvereinbarung vor, mit welcher die Entscheidungskompetenz hinsichtlich des Gegenstands der Schiedsklage dem angegangenen Schiedsgericht übertragen wurde.

aa) Notwendiger Inhalt einer wirksamen Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 ZPO ist neben der Derogation der staatlichen Gerichte die eindeutige Benennung des für die Entscheidung eines bestimmten Rechtsverhältnisses zuständigen Schiedsgerichts (BGH NJW 1983, 1267; Senat vom 7.1.2009, 34 SchH 14/08, juris Rn. 19 m. w. N.; Zöller/Geimer § 1029 Rn. 28).

bb) Die erforderliche Auslegung der Vertragsklausel richtet sich mangels ausdrücklicher oder konkludenter Parteivereinbarung über das Schiedsvereinbarungsstatut nach dem Recht des Schiedsorts (MüKo/Münch § 1029 Rn. 39 mit Rn. 29, 31, 33 und 34; Staudinger/Hausmann BGB [2016] Verfahrensrecht für internationale Verträge Rn. 449, 452; Geimer IZPR 7. Aufl. Rn. 3789 und 3791), somit hier nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; nichts anderes ergibt sich vorliegend, wenn – gegebenenfalls unter Zugrundelegung des Rechtsgedankens von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 4 Rom I-VO – zur Bestimmung des Schiedsstatuts auf die lex causae abgestellt wird (MüKo/Münch § 1029 Rn. 37 f.; Staudinger/Hausmann Rn. 456).

Maßgeblich sind die Auslegungsgrundsätze des Art. 8 CISG (MüKo/Gruber BGB 7. Aufl. Art. 8 CISG Rn. 6), da die Parteien der gegenständlichen grenzüberschreitenden Warenkaufverträge ihre Niederlassungen in Vertragsstaaten haben und ein Ausschlussgrund – insbesondere eine vertragliche Abbedingung – nicht vorliegt. 48 cc) Es kann offen bleiben, ob der Antragstellerin der tatsächliche Wille der Antragsgegnerin bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war (Art. 8 Abs. 1 CISG), das angegangene ständige Schiedsgericht bei der Produktenbörse W. als zuständiges 34 SchH 14/16 – Seite 8 Schiedsgericht bei Meinungsverschiedenheiten aus den Kontrakten zu vereinbaren, denn eine Auslegung nach dem „objektiven Empfängerhorizont“ (vgl. MüKo/Gruber Art. 8 CISG Rn. 12) unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände (Art. 8 Abs. 2 CISG) führt zu demselben Ergebnis.

(1) Es ist nicht zweifelhaft, dass die Schlagworte „Schiedsgericht / arbitration“ in einem Handelsgeschäft zwischen erfahrenen, international agierenden Kaufleuten als Derogation der staatlichen Gerichte zugunsten der privaten Schiedsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten aus dem Vertrag zu verstehen sind. Der in zwei Sprachen inhaltlich deckungsgleich gehaltene Hinweis auf die Schiedsgerichtsbarkeit lässt keine andere Deutung zu, zumal wenn – wie hier – an den Geschäften zwei Formkaufleute beteiligt sind, die branchenüblich organisiert und mit der Einrichtung von Schiedsgerichten bei Branchenverbänden vertraut sind (vgl. auch BGH MDR 1952, 487 f.; OLG Hamburg SchiedsVZ 2003, 284/288; OLG Koblenz MDR 2010, 1476). Zweifel am zutreffenden Verständnis bestehen auch nicht wegen der fehlerhaften Verwendung des juristischen Fachbegriffs „Gerichtsstand“ (vgl. Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2 der ZPO). Auch im Anwendungsbereich des CISG findet der Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ Anwendung (MüKo/Gruber Art. 8 CISG Rn. 2). Dass aber ein Schiedsgericht an Stelle der staatlichen Gerichte über Meinungsverschiedenheiten aus dem Vertragsverhältnis entscheiden soll, ergibt sich mit der notwendigen Eindeutigkeit aus dem mit Doppelpunkt eingeleiteten Verweis auf die Schiedsgerichtsbarkeit („arbitration“).

(2) Trotz der knappen Beschreibung als „Arbitration of seller“ ist das konkrete (ständige) Schiedsgericht durch Auslegung zu ermitteln und daher, was ausreicht (BGH NJW 1983, 1267/1268; Senat vom 7.1.2009, 34 SchH 14/08, juris), eindeutig bestimmbar.

Die Antragstellerin trägt selbst vor, dass für den gewerblichen Getreidehandel auf nationaler und europäischer Ebene zahlreiche Branchenorganisationen (Getreidebörsen) existieren, denen sich jedes im Agrarhandel tätige Unternehmen anschließen kann und die jeweils (institutionelle) Schiedsgerichte zur Verfügung stellen (Schriftsatz vom 20.3.2017, Seiten 4 ff. = Blatt 60/63 d. A.).

Vor dem Hintergrund dieser tatsächlichen Umstände ist die Bedeutung der Wendung „arbitration of seller“ nicht zweifelhaft. Vielmehr ist damit dasjenige ständige Schiedsgericht als das berufene bezeichnet, das von derjenigen Organisation bereitgestellt wird, der die nach den Kontrakten als Verkäuferin anzusehende Partei – das ist jeweils die Antragsgegnerin – angehört. Ob die spanische Branchenorganisation, bei der die Antragstellerin Mitglied ist, selbst ein Schiedsgericht bereitstellt, kann dahinstehen. Einer Beweisaufnahme hierüber bedarf es nicht. Auf dem Boden der von Antragstellerin vorgetragenen Tatsachen erschließt sich der Sinn der Klausel in dieser Weise auch nach dem – hilfsweise maßgeblichen – objektiven Empfängerhorizont eines international tätigen und branchenkundigen Handelsunternehmens nicht erst unter der Voraussetzung, dass die Branchenorganisation, der es selbst angehört, gleichfalls ein ständiges Schiedsgericht bereitstellt.

Dass das danach zuständige Schiedsgericht weder in der Klausel namentlich bezeichnet ist noch dem übrigen Vertragstext aus sich heraus entnommen werden kann, ist unschädlich. Weil es sich bei der Verbandszugehörigkeit der Antragsgegnerin um eine objektiv eindeutig feststellbare Tatsache handelt, ist auch das nach der Klausel zuständige Schiedsgericht eindeutig bestimmbar. Ob dies anders wäre, wenn – fiktiv – die Antragsgegnerin mehreren Verbänden beigetreten wäre, kann dahinstehen; ein solcher Sachverhalt ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Daher muss nicht entschieden werden, ob in einem solchen Fall bereits in der Schiedsklausel eine nähere Bestimmung zur Auswahl unter den in Betracht kommenden ständigen Schiedsgerichten zu treffen gewesen wäre.

Darauf, ob die Antragstellerin die das zuständige Schiedsgericht determinierende Branchenorganisation – die Produktenbörse …. – kannte oder von deren Existenz wusste, kommt es im Rahmen der Auslegung nicht an. Die Bezeichnung „of seller“ lässt vor dem Hintergrund der bestehenden Organisation des Getreidegroßhandels nur das Verständnis zu, dass das von demjenigen Branchenverband bereit gestellte ständige Schiedsgericht zur Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Vertrag berufen sein soll, dem die Verkäuferin – nicht die Käuferseite (unabhängig davon, ob sie entsprechend organisiert ist) – angehört. 55 Ob es im Getreide- und Futtermittelhandel handelsüblich ist, das institutionelle Schiedsgericht in den Verträgen konkret unter Namensnennung zu bezeichnen, braucht nicht unter Einholung des angebotenen Sachverständigenbeweises aufgeklärt zu werden, weil sich am objektiven Verständnis der hier verwendeten Klausel selbst bei Annahme eines solchen Handelsbrauchs nichts ändert. Erst recht kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob es handelsüblich ist, die Verträge der Branchenorganisation GAFTA zu verwenden; denn dass ein entsprechendes Vertragsformular hier nicht zum Einsatz gekommen ist, ist offensichtlich. Eine Verwechslungsgefahr mit Auswirkung auf das Verständnis der verwendeten Schiedsklausel besteht nicht.

(3) Die notwendige Konkretisierung auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis ergibt sich bereits aus der Aufnahme der Klausel in konkrete Vertragsdokumente. Damit sind alle Streitigkeit aus dem jeweiligen Vertrag der Schiedsbindung unterworfen (vgl. Schlosser in Stein/Jonas § 1029 Rn. 13). 57 c) Die Schiedsvereinbarung ist nicht deshalb undurchführbar, weil die Antragstellerin keine Kenntnis von der konkreten Verbandszugehörigkeit der Antragsgegnerin hatte und deshalb bei eigenem Interesse an der Einleitung eines Schiedsverfahrens zunächst von der Antragsgegnerin Auskunft hierüber hätte verlangen müssen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Auskunft nicht oder nur unter unzumutbaren Erschwernissen zu erlangen (gewesen) wäre.

d) Zwischen Angebots- und Annahmeerklärung besteht weder ein versteckter noch ein offener Dissens (hierzu Staudinger/Magnus Art. 18 CISG Rn. 7). Die beiderseitigen Erklärungen in Angebot und Annahme stimmen nach der vorzunehmenden Auslegung in ihrer objektiven Erklärungsbedeutung (siehe oben II. 2. Buchst. c)) überein.

c) 34 SchH 14/16 – Seite 10 e) Die Schiedsvereinbarung ist nicht gemäß §§ 19, 20, 22 Abs. 3 GWB, Art. 102 AEUV i. V. m. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen zwingende Vorschriften des nach dem Schiedsvereinbarungsstatut (siehe II. 2. Buchst. c) bb)) maßgeblichen deutschen Kartellrechts nichtig.

aa) Offen bleiben kann, ob das Verlangen nach Abschluss der Schiedsvereinbarung an § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB (Konditionenmissbrauch) als Regelbeispiel oder an der Generalklausel des § 19 Abs. 1 GWB zu messen ist. Als missbräuchliches Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung sind solche Verhaltensweisen verboten, die dem marktbeherrschenden Unternehmen auf Kosten der Marktgegenseite Vorteile, auch etwa günstigere Geschäftsbedingungen, verschaffen, die es bei einem hinreichend wirksamen Wettbewerb nicht erhalten hätte und die letztlich dessen Marktmacht perpetuieren. Solche Verhaltensweisen sind auch nach Art. 102 AEUV verboten.

bb) Das Verlangen nach Abschluss einer Schiedsvereinbarung und die vorgegebene Wahl des bei derjenigen Organisation angesiedelten ständigen Schiedsgerichts, dem die Antragsgegnerin als Klauselverwenderin angehört, erfüllen für sich genommen diese Kriterien nicht (vgl. auch BGH SchiedsVZ 2007, 163/164). Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22.12.1997 (BGBl. I S. 3224) die kategorische Nichtigkeitsfolge des § 1025 Abs. 2 ZPO in seiner bis 31.12.1997 geltenden Fassung aufgegeben. Nach damaliger Gesetzeslage sollte ein Schiedsvertrag dann unwirksam sein, wenn eine Partei ihre wirtschaftliche oder soziale Überlegenheit dazu ausgenutzt hat, den anderen Teil zum Abschluss oder zur Annahme von Bestimmungen zu nötigen, die ihr im Verfahren, insbesondere hinsichtlich der Ernennung oder Ablehnung der Schiedsrichter, ein Übergewicht über den anderen Teil einräumen. Angesichts der Gleichwertigkeit des Rechtsschutzes in der Schiedsgerichtsbarkeit sowie im Hinblick darauf, dass mit der neu eingeführten Vorschrift des § 1034 Abs. 2 ZPO eine ausgewogene Zusammensetzung des Schiedsgerichts sichergestellt ist (BT-Drucks. 13/5274, S. 34), wurde diese gesetzliche Sanktion als zu weitgehend aufgegeben. Der gesetzgeberische Wille ist auch bei Auslegung und Anwendung des wettbewerbsrechtlichen Begriffs des Missbrauchs zu beachten.

cc) Zudem wird das Ernennungsrecht der Antragstellerin durch die Vorgabe des ständigen Schiedsgerichts nicht unzulässig eingeschränkt.

Selbst nach § 2 Abs. 2 SchGO hat die Antragstellerin das Recht – von dem sie auch Gebrauch gemacht hat – einen Schiedsrichter des Dreier-Schiedsgerichts zu ernennen; dieser muss nach § 2 Abs. 1 SchGO nicht aus der beim Schiedsgericht geführten Liste gewählt werden. Darauf, ob die von der Antragstellerin beanstandete SchGO als Schiedsverfahrensregelung zwischen den Parteien vereinbart worden ist (vgl. BGH NJW-RR 2010, 788/789), kommt es deshalb nicht an.

dd) Ein verbotener Missbrauch von Marktmacht oder ein Ausnutzen wirtschaftlicher Überlegenheit ist auch nicht deshalb zu bejahen, weil das einseitig diktierte Schiedsgericht den notwendigen Verfahrensstandards nicht genüge. Die diesbezüglichen Behauptungen der 34 SchH 14/16 – Seite 11 Antragstellerin sind unzutreffend; sie beruhen auf einer unvollständigen Berücksichtigung der beanstandeten Regelungen der SchGO. Darauf, ob diese zwischen den Parteien wirksam vereinbart worden ist, kommt es deshalb auch in diesem Zusammenhang nicht an.

(1) Zwar bestimmt im Fall der Schiedsrichterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzende des Vereinsvorstands die Ersatzschiedsrichter, die über das Ablehnungsgesuch unter Ausschluss des abgelehnten Schiedsrichters entscheiden. Den Parteien bleibt jedoch der in §§ 1037 bis 1039, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehene Rechtsweg vorbehalten (§ 4 Abs. 3 SchGO).

(2) Der Obmann wird nicht durch den Vorstandsvorsitzenden, sondern von der für den Sitz des Schiedsgerichts zuständigen Industrie- und Handelskammer ernannt, wenn – wie hier – am Schiedsverfahren neben einem Börsenmitglied ein Nichtmitglied beteiligt ist (§ 2 Abs. 2 SchGO).

(3) Macht eine Partei von ihrem Ernennungsrecht keinen Gebrauch, so ernennt nicht der Vorstandsvorsitzende, sondern die für den Sitz des Schiedsgerichts zuständige Industrie- und Handelskammer für diese den Schiedsrichter, wenn am Verfahren ein Nichtmitglied beteiligt ist (§ 2 Abs. 3 SchGO).

(4) Für die Zusammensetzung des Oberschiedsgerichts gilt, dass bei Beteiligung eines Nichtmitglieds am Schiedsverfahren jede Partei einen Schiedsrichter benennt, wobei die Regelungen in § 2 Abs. 1 und 2 SchGO entsprechend gelten und die Ernennung des Obmanns gemäß dem Verweis auf § 2 Abs. 2 Satz 4 SchGO nicht durch den Vorstandsvorsitzenden des Vereins, sondern durch die für den Sitz des Schiedsgerichts zuständige Industrie- und Handelskammer erfolgt (§ 30 Abs. 2 SchGO).

ee) Ob der Handlungsbevollmächtigte der Antragsgegnerin aktuell noch Vorstandsmitglied der Produktenbörse ist oder dies bei Einleitung des Schiedsverfahrens war, muss nicht durch Beweisaufnahme aufgeklärt werden. Vorsitzender „der Schiedsgerichtsorganisation“ ist er jedenfalls nicht. Von einer Anordnung nach § 142 ZPO, die Satzung der Produktenbörse vorzulegen, sieht der Senat ab, da die – fernliegende – Behauptung, nach der Satzung seien dem Vorstand Mitwirkungs- und Einflussnahmemöglichkeiten im Schiedsverfahren eröffnet, ins Blaue hinein aufgestellt ist.

f) Die vorformulierte Schiedsvereinbarung ist nicht überraschend.

Es kommt nicht darauf an, ob es sich insoweit um eine Frage der wirksamen Einbeziehung oder der Inhaltskontrolle handelt (hierzu MüKo/Gruber Art. 14 CISG Rn. 35). Eine im geschäftlichen Verkehr verwendete Schiedsklausel ist jedenfalls im Regelfall weder im Sinne von § 305 c BGB noch nach Art. 7, 8, 14 CISG überraschend (Schlosser in Stein/Jonas § 1029 Rn. 18; MüKo/Münch § 1029 Rn. 24; zu Verbraucherverträgen BGH NJW 2005, 1125/1126). Dies gilt auch hier. Bei sehr überschaubarem Vertragsumfang ist die Schiedsvereinbarung als eigenständiger Punkt im Rahmen einer geschlossenen Auflistung Allgemeiner Vertragsbestimmungen formuliert. Der Inhalt der Klausel, wie er sich nach Auslegung darstellt, entspricht – wie dargelegt – dem nach den äußeren Umständen maßgeblichen Verständnis, wie es von einer vernünftigen Person in einer der Antragstellerin vergleichbaren Position unter den gleichen Umständen aufgefasst worden wäre (vgl. MüKo/Gruber Art. 8 CISG Rn. 12).

g) Die Schiedsklausel hält darüber hinaus einer inhaltlichen Kontrolle stand.

Die Antragstellerin wird durch die Klausel nicht unangemessen benachteiligt. Dahinstehen kann insoweit, ob als Prüfungsmaßstab die Bestimmungen des nationalen Rechts (OLG Hamm IHR 2012, 241/242; Staudinger/Magnus Art. 14 CISG Rn. 42; MüKo/Huber Art. 4 CISG Rn. 33) oder die Wertungen, die in den Bestimmungen des UN-Kaufrechts ihren Niederschlag gefunden haben, unmittelbar heranzuziehen sind. Auch bei der Angemessenheitskontrolle nach §§ 307, 310 BGB ist der Leitbildcharakter des UN-Kaufrechts zu beachten (MüKo/Huber Art. 4 CISG Rn. 33).

aa) Eine Schiedsbindung unter kaufmännischen Unternehmen, die grenzüberschreitend am Marktgeschehen teilnehmen, erscheint grundsätzlich nicht unangemessen; insbesondere muss kein besonderes Bedürfnis für die Einsetzung eines Schiedsgerichts seitens des Verwenders vorliegen (BGH NJW 2005, 1125/1126; MüKo/Münch § 1029 Rn. 24).

bb) Eine Unangemessenheit folgt auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin als Verwenderin der Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Schiedsgericht bei dem Börsenverein vorgegeben hat, dem sie in ihrer Funktion als Handeltreibende beigetreten ist (vgl. MüKo/Münch § 1029 Rn. 24). Dies gilt hier erst recht deshalb, weil zwar das Handelsgeschäft durch die Parteien internationalen Bezug hat, die Abwicklung aber ausschließlich in Deutschland am Sitz der Antragsgegnerin stattfinden soll; damit besteht ein sachlicher Bezugspunkt zum ausgewählten Schiedsgericht.

Eine unangemessene Benachteiligung wegen Intransparenz stellt es nicht dar, dass die Schiedsinstitution nicht namentlich bezeichnet ist. Trotz fehlender Registeröffentlichkeit ist nichts dafür ersichtlich, dass die mit der Notwendigkeit einer entsprechenden Erkundigung verbundene Erschwernis die kaufmännische Vertragspartei der Verwenderin bei der Verfolgung eigener Rechte beeinträchtigen würde.

Auf die behauptete personelle Verflechtung zwischen der Schiedsklägerin und der Geschäftsführung des Vereins, der das vereinbarte ständige Schiedsgericht bereitstellt, kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht an. Zwar muss die Schiedsvereinbarung mit den Grundsätzen überparteilicher Rechtspflege vereinbar sein (vgl. § 1034 Abs. 2 ZPO), wozu auch gehört, dass die Besetzung des Schiedsgerichts ein unparteiliches Verfahren (§ 1042 Abs. 1 ZPO) zu gewährleisten imstande ist (vgl. BGH NJW 2016, 2266 Rn. 24 – Pechstein; Schütze Schiedsgericht und Schiedsverfahren 6. Aufl. Rn. 277). Die individuelle Unabhängigkeit und Neutralität der Schiedsrichter ist aber grundsätzlich – auch nach der SchGO – gegeben. Danach ist das Schiedsgericht als unabhängige und unparteiische Stelle organisiert. Die behaupteten 34 SchH 14/16 – Seite 13 Möglichkeiten der Einflussnahme durch den Vereinsvorstand bestehen – wie ausgeführt (II. 2. Buchst. e) dd)) nicht. Die Wahl des Schiedsgerichts läuft daher nicht auf ein „Richten in eigener Sache“ hinaus, zumal die Antragsgegnerin auf die konkrete Zusammensetzung des Schiedsgerichts maßgeblichen Einfluss nehmen kann und genommen hat.

Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei ein Übergewicht bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts, so führt dies zudem nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung; der benachteiligten Partei stehen vielmehr die Rechtsbehelfe des § 1034 Abs. 2 ZPO zur Verfügung (BGH NJW 2016, 2266 Rn. 35 – Pechstein; Schütze a. a. O. Rn. 281).

Ob infolge persönlicher Verbundenheit zwischen der Geschäftsleitung der Antragsgegnerin und dem Vorstand des das Schiedsgericht bereitstellenden Vereins die Gefahr besteht, dass sich das Schiedsgericht von dem Ziel, eine der Antragsgegnerin ungünstige Entscheidung zu vermeiden, leiten lassen werde, muss und kann nicht abstrakt geklärt werden. Auf die personelle Verbundenheit zur Schiedsklagepartei gestützte Bedenken gegen die Unparteilichkeit von Schiedsrichtern sind nach §§ 1036, 1037 ZPO geltend zu machen.

h) Der Umstand, dass die Antragstellerin aufgrund der von der Antragsgegnerin gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingung den Hauptvertrag nur bei gleichzeitigem Abschluss einer Schiedsvereinbarung schließen kann, steht einer freiwilligen Unterwerfung unter die Schiedsvereinbarung nicht entgegen (BGH NJW 2016, 2266 Rn. 54 f. – Pechstein).

i) Für eine Sittenwidrigkeit der Schiedsklausel bestehen – wie sich aus Vorstehendem ergibt – keine Anhaltspunkte.

j) Selbst wenn – unterstellt – die Einheitsbedingungen wirksam in die Verträge einbezogen wurden (vgl. BGHZ 149, 113/116 ff.; BGH NJW 2002, 370/371 f.; OLG Naumburg vom 13.2.2013, 12 U 153/12, juris; OLG Düsseldorf vom 22.7.2014, 4 Sch 8/13, juris; OLG Stuttgart vom 21.12.2015, 1 SchH 1/15, juris) – etwa aufgrund Handelsbrauchs, Art. 9 Abs. 2 CISG – und die in § 1 der Einheitsbedingungen enthaltene Schiedsvereinbarung Vertragsbestandteil wurde (siehe allerdings BGH vom 6.4.2017, I ZB 69/16, juris), folgt daraus die Zuständigkeit keines anderen als des angerufenen Schiedsgerichts.

Denn nach § 1 Ziff. 1 der Einheitsbedingungen ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen. Alle Streitigkeiten aus den Handelsgeschäften sind von einem ständigen Schiedsgericht, das bei einer deutschen Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) eingerichtet ist, zu entscheiden. Gemäß § 1 Ziff. 3 Satz 1 ist konkret das Schiedsgericht zuständig, das zwischen den Parteien vereinbart ist. Vereinbart aber haben die Vertragsparteien – wie oben ausgeführt – mit der Klausel über den so bezeichneten „Gerichtsstand“ die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bei der Produktenbörse, der die Verkäuferin angehört. Die weiteren Bestimmungen in § 1 Ziff. 3, die nur den Fall einer fehlenden Vereinbarung regeln, sind hier ohne Bedeutung.

Weil somit eine widersprüchliche Vereinbarung über die schiedsrichterliche Zuständigkeit nach den Einheitsbedingungen einerseits und der gesonderten Schiedsklausel andererseits ausscheidet (BGH NJW 1983, 1267), kann im Verfahren über die Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens die Frage der wirksamen Einbeziehung der Einheitsbedingungen offen bleiben. Das angerufene Schiedsgericht ist in jedem Fall zur Entscheidung über den Gegenstand der Schiedsklage zuständig.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Für den Streitwert ist ein Bruchteil (in der Regel und so auch hier rund ein Drittel) der beim Schiedsgericht anhängigen Hauptsache festzusetzen (§ 3 ZPO i.V.m. § 48 GKG; MüKo/Münch § 1032 Rn. 30).

BGH, Urteil v. 3.5.2011, XI ZR 373/08 | Schiedsverfahren: Schiedsklausel für Erfüllungsgehilfe

Vorinstanz:

LG Krefeld, Urteil vom 28. Februar 2008, 5 O 127/07
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. November 2008,  I-9 U 51/08

Relevante Normen:

§§ 305 ff. BGB
§§ 1029 ff. ZPO

Leitsatz:

Zur Auslegung einer in einem formularmäßigen Schiedsvertrag zwischen einem gewerblichen Terminoptionsvermittler und einem Anleger enthaltenen Klausel über die Geltung des Vertrags für Ansprüche des Anlegers gegen Erfüllungsgehilfen des Vermittlers.

Gründe:

Der Kläger, ein Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland, verlangt von der Beklagten, einem US-amerikanischen Brokerunternehmen mit Sitz in C. , Schadensersatz wegen Verlusten im Zusammenhang mit Aktienoptionsgeschäften. Die der zuständigen US-Börsenaufsicht unterliegende Beklagte bietet neben institutionellen Kunden auch Privatkunden ihre Execution- und Clearing-Dienste für den Handel mit Derivaten an. Privatkunden können über Vermittler Handelsaufträge einreichen, die von der Beklagten abgewickelt werden. Einer dieser Vermittler war die G. GmbH (im Folgenden: G.) mit Sitz in K. , die bis zur Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit über eine deutsche aufsichtsrechtliche Erlaubnis als selbständige Finanzdienstleisterin verfügte. Der Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten und G. lag ein Rahmenvertrag vom 18. März 1998 zugrunde. Danach hatte G. der Beklagten Kunden zur Eröffnung von Aktienkonten zu vermitteln. Die Beklagte sollte die einzelnen Kundenkonten für jede Transaktion unter anderem mit einer „Half-Turn-Kommission“ von 45 US-Dollar belasten, von denen G. 35 US-Dollar zurück zu vergüten waren. G. warb den Kläger für über die Beklagte abzuschließende Optionsgeschäfte und übersandte ihm deren Vertragsunterlagen sowie Informationsmaterial. Der Kläger und G. schlossen einen Vermittlungsvertrag und am 13./18. Mai 1998 einen formularmäßigen Schiedsvertrag, der unter Nr. 3 folgende Klausel enthält: „Einbeziehung von Mitarbeitern Diese Schiedsvereinbarung gilt auch für Ansprüche, die der Kunde gegen Erfüllungsgehilfen (Geschäftsführer, Angestellte bzw. Mitarbeiter) und Organe des Geschäftsbesorgers im Zusammenhang bzw. aus Anlass des Vertrages geltend macht, falls der betroffene Angestellte oder Mitarbeiter der Entscheidung durch das Schiedsgericht zustimmt.“ Ferner schloss der Kläger mit der Beklagten ein „Cash and Margin Agreement“, das in Nr. 20 die Geltung des Rechts des Staates New York vorsieht und in Nr. 29 ebenfalls eine Schiedsvereinbarung enthält. G. eröffnete zur Durchführung der Geschäfte bei der Beklagten ein Einzelkonto für den Kläger. Dieser überwies von seinem in Deutschland geführten Konto der Beklagten in der Zeit vom 13. Mai 1998 bis zum 13. Juli 1998 insgesamt 36.500 US-Dollar und erhielt nach Durchführung seiner von G. vermittelten Aufträge am 1. September 1998 8.386,19 US-Dollar zurück. Den Differenzbetrag von umgerechnet 25.763,26 € nebst Zinsen macht er mit der Klage geltend. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Gründe Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich aus § 32 ZPO . Da das Vermögen des Klägers an seinem Wohnort in B. bzw. an dem Ort, in dem sein Konto geführt werde, nämlich in S. geschädigt worden sei, liege der Erfolgsort in Deutschland. Die örtliche Zuständigkeit sei gemäß § 513 Abs. 2 ZPO der Prüfung des Berufungsgerichts entzogen. Die Einrede des Schiedsvertrages stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Die Beklagte könne sich nicht auf Nr. 3 der Schiedsabrede zwischen dem Kläger und G. berufen. Sie gehöre nicht zu dem in dieser Klausel genannten Personenkreis. Sie sei weder ein Erfüllungsgehilfe noch ein Organ von G. Sie sei nicht in die Organisation von G. eingebunden und auch nicht damit betraut gewesen, in deren Pflichtenkreis tätig zu werden. Sie habe gegenüber den Anlegern eigene, nicht von G. geschuldete Leistungen zu erbringen gehabt. Die in Nr. 29 des „Cash and Margin Agreements“ zwischen den Parteien enthaltene Schiedsabrede umfasse die Klageforderung nicht. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung wegen einer Beteiligung der Beklagten an einer sittenwidrigen Schädigung des Klägers durch G. Die Schiedsabrede betreffe hingegen Streitigkeiten zwischen den Parteien in Bezug auf eine Transaktion oder die Auslegung, Erfüllung oder Verletzung eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages. Die Klageforderung sei gemäß §§ 826 , 830 Abs. 2 BGB begründet. Auf diesen Anspruch finde deutsches Recht Anwendung, weil der Vermögensschaden des Klägers in Deutschland eingetreten sei (Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ). Dass die Gelder nach dem Vorbringen der Beklagten zunächst auf einem Einzelkonto in C. verbucht und somit rechtlich noch im Vermögen des Klägers verblieben seien, sei unerheblich. Bereits mit der Einzahlung sei ein Agio von 10% abgezogen worden. Im Übrigen habe es sich bei der Überweisung auf ein bei der Beklagten eingerichtetes Konto um den Beginn der Umsetzung der Anlageentscheidung gehandelt, die auf der fehlerhaften Aufklärung beruht und letztlich zum Verlust der Gelder geführt habe. Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB rechtfertige keine andere Beurteilung. Nach Nr. 20 des „Cash and Margin Agreements“ finde zwar das Recht des Staates New York auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung. Eine wesentlich engere Verbindung zu diesem Recht werde dadurch für den vorliegenden Sachverhalt aber nicht begründet, weil nicht die vertraglichen Beziehungen der Parteien, sondern die Beteiligung der Beklagten an einer von G. in Deutschland begangenen unerlaubten Handlung im Vordergrund stünden. G. habe den Kläger im Sinne des § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, indem sie ihn veranlasst habe, Geld in Optionsgeschäften anzulegen, obwohl er über diese Geschäfte und die damit verbundenen Risiken nicht ausreichend aufgeklärt war. Die vom Kläger vorgelegte Broschüre „Putting the investor first“, das Merkblatt „Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften“ und der Vermittlungsvertrag enthielten keine ausreichende Aufklärung. Soweit die Beklagte behaupte, der Kläger habe eine andere als die von ihm vorgelegte Fassung der Broschüre „Putting the investor first“ und außerdem die Informationsschrift „Kurz gefasste Einführung in die Grundsätze des Terminhandels“ erhalten, sei ihr Vortrag unsubstantiiert. Die Beklagte habe nicht konkret dargelegt, dass dieses Informationsmaterial dem Kläger zugegangen sei und dass es eine ausreichende Aufklärung enthalten habe. Der Kläger, ein Diplomingenieur, sei aufklärungsbedürftig gewesen. Dass er ausweislich des Kontoeröffnungsantrages ein halbes Jahr Erfahrung mit Optionen gehabt habe, reiche nicht aus, um eine umfassende Anlageerfahrung anzunehmen. Die Beklagte habe zu dieser unerlaubten Handlung vorsätzlich Beihilfe geleistet. Sie habe die Haupttat gefördert, indem sie G. den Zugang zur Börse verschafft, die Konten der Anleger geführt und die Gebühren abgerechnet habe. Dabei habe sie zumindest billigend in Kauf genommen, dass der Kläger nicht ausreichend aufgeklärt war und einen Schaden erlitt. Sie habe aufgrund des Rahmenvertrages gewusst, dass der Kläger hohe Aufschläge auf die Optionsprämie zu entrichten gehabt habe. Demnach habe sie als Fachunternehmen auch gewusst, dass er bei Durchführung der Geschäfte, insbesondere im Falle mehrerer Geschäfte, praktisch chancenlos gewesen sei. Obwohl damit auf der Hand gelegen habe, dass der Kläger von G. nicht ausreichend aufgeklärt worden sei, habe sie Geschäfte durchgeführt, ohne sich über G. und deren Art der Aufklärung zu informieren oder Vorsorge gegen einen Missbrauch zu treffen. Dass G. über die erforderliche Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz verfügt habe, entlaste die Beklagte nicht. Eine tatsächliche Vermutung spreche dafür, dass der Kläger nach ordnungsgemäßer Aufklärung vom Abschluss der Optionsgeschäfte abgesehen hätte. Er könne deshalb Ersatz des für die Geschäfte aufgewandten Geldbetrages verlangen. Die Klageforderung sei nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beginne gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB , § 199 Abs. 1 BGB nF mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dies sei sowohl in Bezug auf die haftungsbegründende Pflichtverletzung der G. als auch bezüglich der die Haftung der Beklagten begründenden Umstände nicht vor der Mandatierung des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers im Jahre 2006 der Fall gewesen. Das Vorbringen der Beklagten, ein Herr E. habe den Kläger in nicht rechtsverjährter Zeit über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme der Beklagten informiert, sei, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes, „ins Blaue hinein“ erfolgt. Eine Vernehmung des E. als Zeuge zum Zeitpunkt der angeblichen Information wäre auf eine Ausforschung gerichtet. Die Klageforderung sei auch nicht verwirkt. II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. a) Es hat entgegen der Auffassung der Revision die – auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende (BGH, Urteile vom 28. November 2002 – III ZR 102/02 , BGHZ 153, 82, 84 ff., vom 9. Juli 2009 – Xa ZR 19/08, BGHZ 182, 24 Rn. 9, vom 9. März 2010 – XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 17 und vom 23. März 2010 – VI ZR 57/09, WM 2010, 928 Rn. 8, jeweils mwN) – internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Klage rechtsfehlerfrei bejaht. Nach dem im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung maßgeblichen Vortrag des Klägers ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß der hier anwendbaren Regelung des § 32 ZPO gegeben, weil der Haupttäter, dem die Beklagte Beihilfe geleistet haben soll, in Deutschland gehandelt hat (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 – XI ZR 93/09 , BGHZ 184, 365 Rn. 18 f., vom 8. Juni 2010 – XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 17 und vom 8. Juni 2010 – XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 17). b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich nicht auf die zwischen dem Kläger und G. getroffene Schiedsabrede berufen, weil sie nicht zu dem in Nr. 3 der Abrede genannten Personenkreis gehöre. aa) Ob die Beklagte von der genannten Formularklausel erfasst wird, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat wegen der Verwendung der Klausel über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus selbst vornehmen kann (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 2005 – X ZR 60/04 , BGHZ 163, 321, 323 f., vom 16. Juni 2009 – XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 Rn. 20 und vom 29. Juni 2010 – XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 28). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st.Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 29. April 2008 – KZR 2/07 , BGHZ 176, 244 Rn. 19, vom 21. April 2009 – XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 und vom 28. April 2009 – XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 21). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB (früher § 5 AGBG ) zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteile vom 30. Oktober 2002 – IV ZR 60/01 , BGHZ 152, 262, 265 und vom 21. April 2009 – XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 mwN). bb) Die Auslegung von Nr. 3 der Schiedsabrede nach diesen Grundsätzen ergibt, dass die Beklagte nicht in die Schiedsabrede zwischen dem Kläger und G. einbezogen war. Sie gehörte, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, nicht zu den Organen der G. Sie ist entgegen der Auffassung der Revision auch kein Erfüllungsgehilfe der G. (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2011 – XI ZR 168/08, WM 2011, 650 Rn. 23). Sie gehörte nicht dem Personenkreis der Geschäftsführer, Angestellten bzw. Mitarbeiter der G. an, der in der Klausel ausdrücklich als Erfüllungsgehilfe bezeichnet wird. Sie ist auch kein Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 Satz 1 BGB . Hierunter werden Personen verstanden, die nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Wissen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als dessen Hilfsperson tätig werden (BGH, Urteile vom 8. Februar 1974 – V ZR 21/72 , BGHZ 62, 119, 124 und vom 9. Oktober 1986 – I ZR 138/84, BGHZ 98, 330, 334 ; Palandt/Grüneberg, BGB , 70. Aufl., § 278 Rn. 7 mwN). Die Beklagte wurde nicht bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit der G. aufgrund des Vermittlungsvertrages, d.h. bei der Vermittlung der Anlagegeschäfte tätig. Sie schloss mit dem Kläger ebenso wie mit anderen von G. vermittelten Anlegern vielmehr selbständige Verträge, durch die sie eigene vertragliche Verpflichtungen gegenüber dem Kunden (Einrichtung und Führung eines Kontos, Durchführung der Optionsgeschäfte, Abrechnung der Gebühren) einging, und wurde zur Erfüllung dieser Verpflichtungen tätig. Der Kläger nimmt die Beklagte, anders als die Revision meint, auch nicht im Zusammenhang bzw. aus Anlass seines Vertrages mit G. in Anspruch. Er macht vielmehr geltend, die Beklagte habe sich vorsätzlich an seiner sittenwidrigen Schädigung durch G. beteiligt. Die tatsächlichen Voraussetzungen eines hierauf gestützten Anspruches stehen im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Verhalten der Beklagten und der G., ihrer Geschäftsbeziehung und dem zwischen ihnen geschlossenen Rahmenvertrag vom 18. März 1998, nicht aber mit dem Vertrag zwischen dem Kläger und G. Gegen die Einbeziehung der Beklagten in den Schiedsvertrag spricht auch, dass G. zeitlich nach Abschluss des Schiedsvertrages mit dem Kläger eine – von der Beklagten vorgelegte – geänderte Fassung des formularmäßigen Schiedsvertrages verwendet hat, die außer Erfüllungsgehilfen und Organen der G. auch sonstige auf deren Seite eingeschaltete Dritte einbezieht. Auch diese Klausel erfasst die Beklagte, wie der Senat mit Urteil vom 8. Februar 2011 (XI ZR 168/08, WM 2011, 650 Rn. 23 ff.) entschieden hat, nicht. Selbst wenn Nr. 3 des zwischen dem Kläger und G. geschlossenen Schiedsvertrages nicht eindeutig zu entnehmen wäre, dass die Beklagte nicht als Erfüllungsgehilfin der G. anzusehen ist, gingen etwaige Zweifel gemäß § 305c Abs. 2 BGB (früher: § 5 AGBG ) zu Lasten des Verwenders und der Beklagten. c) Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht die in Nr. 29 des „Cash and Margin Agreements“ enthaltene Schiedsklausel entgegen. Diese ist entgegen der Auffassung der Revision formungültig. aa) Die Schiedsklausel erfüllt nicht die in Art. II des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (BGBl. 1961 II, S. 121; im Folgenden: UNÜ) vorgeschriebene Form, die auch in der hier gegebenen Einredesituation des § 1032 Abs. 1 ZPO gewahrt sein muss, wenn die Schiedsabrede – wie hier – zu einem ausländischen Schiedsspruch im Sinne von Art. I Abs. 1 UNÜ führen kann (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2010 – XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 19 mwN). (1) Art. II Abs. 1 UNÜ fordert eine schriftliche Vereinbarung. Darunter ist nach Art. II Abs. 2 UNÜ eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben. Beides ist hier nicht der Fall. (2) Die erste Schriftformalternative ist nicht erfüllt, weil das „Cash and Margin Agreement“ nur vom Kläger unterzeichnet worden ist und damit nicht das beiderseitige Schriftformerfordernis wahrt (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2010 – XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 21 mwN). Die unter der Überschrift „For Internal Use Only“ angebrachten Unterschriften von Mitarbeitern der Beklagten rechtfertigen, wie bereits das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, keine andere Beurteilung. Sie dienen nur internen Zwecken und dokumentieren nicht den Willen der Beklagten, mit dem Kläger das „Cash and Margin Agreement“ einschließlich der darin enthaltenen Schiedsklausel abzuschließen. Ein Schriftwechsel im Sinne des Art. II Abs. 2 Altern. 2 UNÜ liegt zwischen den Parteien schon deswegen nicht vor, weil nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts dem Kläger die zur Durchführung der Optionsgeschäfte erforderlichen Vertragsunterlagen von G. – und nicht von der Beklagten – übersandt worden sind. Anderes zeigt die Revision nicht auf. bb) Der Kläger verhält sich nicht widersprüchlich, indem er sich auf die Formungültigkeit der Schiedsklausel beruft. Dabei kann dahinstehen, ob das Verbot widersprüchlichen Verhaltens dem UNÜ inhärent ist und es danach einer Partei, die eine Schiedsvereinbarung unterschrieben hat, verwehrt sein kann, unter Hinweis darauf, dass der die Schiedseinrede erhebende Vertragspartner sie selbst nicht unterschrieben hat, die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung geltend zu machen (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2010 – XI ZR 41/09, W M 2010, 2032 Rn. 22 mwN). Denn dem Kläger kann schon deswegen kein widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden, weil die Beklagte sich ihrerseits widersprüchlich verhalten hat. Sie stützt ihre Schiedseinrede auf zwei verschiedene Schiedsvereinbarungen, die Schiedsverfahren vor verschiedenen Schiedsgerichten nach verschiedenen Verfahrensordnungen vorsehen. cc) Die Schiedsklausel genügt auch nicht den Formvorschriften des nationalen Rechts, deren Anwendung über den Meistbegünstigungsgrundsatz (Art. VII UNÜ) eröffnet ist. (1) Dabei kann dahinstehen, ob der Meistbegünstigungsgrundsatz so verstanden werden könnte, dass er – unter Durchbrechung einer Rückverweisung nationalen Rechts auf das UNÜ – unmittelbar auf im Vergleich zu Art. II UNÜ zurückhaltendere nationale Formvorschriften der lex fori verweist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. September 2005 – III ZB 18/05 , WM 2005, 2201, 2203 mwN). Denn die Formalien des danach berufenen § 1031 Abs. 5 ZPO sind nicht erfüllt, da insoweit keine geringeren Anforderungen gelten als nach Art. II UNÜ (vgl. Zöller/Geimer, ZPO , 28. Aufl., § 1031 Rn. 5). § 1031 Abs. 5 ZPO ist anwendbar, weil der Kläger als Verbraucher anzusehen ist. Das Berufungsgericht hat hierzu zwar keine ausdrückliche Feststellung getroffen. Es hat aber auf das landgerichtliche Urteil verwiesen, das festgestellt hat, dass der Vertrag zwischen den Parteien nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Klägers, sondern ausschließlich seiner privaten Vermögensanlage zuzurechnen und der Kläger deshalb als Verbraucher anzusehen ist. Auch im Berufungsverfahren ist die Verbrauchereigenschaft des Klägers zwischen den Parteien unstreitig geblieben. Die Beklagte hat die dahingehende Behauptung des Klägers nicht bestritten, sondern lediglich geltend gemacht, das US-Recht enthalte, auch für Verbraucherverträge, liberalere Formvorschriften. (2) Auch Formvorschriften des auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren Rechts, das – ebenso wie die zu seiner Ermittlung berufenen nationalen Kollisionsregeln – von der über den Meistbegünstigungsgrundsatz gebotenen Anwendung schiedsfreundlicheren nationalen Rechts umfasst wird (BGH, Beschluss vom 21. September 2005 – III ZB 18/05 , WM 2005, 2201, 2203), sind nicht eingehalten. Zustandekommen und Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung bemessen sich im Kollisionsfall nach den Regeln des deutschen Internationalen Privatrechts (BGH, Urteil vom 28. November 1963 – VII ZR 112/62 , BGHZ 40, 320, 322 f.). Die danach im Streitfall zeitlich noch anwendbaren Art. 27 ff. EGBGB aF (BGH, Beschluss vom 21. September 2005 – III ZB 18/05 , WM 2005, 2201, 2203) führen aufgrund der Rechtswahl in Nr. 20 des „Cash and Margin Agreements“, die mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch für die darin enthaltene Schiedsklausel gilt (vgl. BGH, Urteile vom 28. November 1963 – VII ZR 112/62 , BGHZ 40, 320, 322 f. und vom 12. Februar 1976 – III ZR 42/74, WM 1976, 435, 437; Kröll, NJW 2007, 743, 749 mwN), grundsätzlich zur Geltung des Rechts des Staates New York (Art. 27 Abs. 1 EGBGB aF). Die zu wahrende Form richtet sich aber, da ein Verbrauchervertrag vorliegt, gemäß Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 2 EGBGB aF, nach dem Recht des Staates, in dem der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, d.h. nach deutschem Recht. Die Form des § 1031 Abs. 5 ZPO ist aber, wie dargelegt, nicht gewahrt. Art. 29 EGBGB aF ist nicht durch Art. 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EGBGB aF ausgeschlossen, weil die Beklagte nach dem maßgeblichen Vertragsinhalt Geldleistungen, d.h. etwaige Gewinne, in den gewöhnlichen Aufenthaltsstaat des Klägers zu übermitteln hatte (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2010 – XI ZR 349/08 , WM 2010, 2025 Rn. 36 mwN und vom 25. Januar 2011 – XI ZR 100/09, WM 2011, 645 Rn. 28). 2. Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage als begründet angesehen hat, hält rechtlicher Überprüfung stand. a) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise deutsches Deliktsrecht zugrunde gelegt (Senatsurteile vom 9. März 2010 – XI ZR 93/09 , BGHZ 184, 365 Rn. 29 ff., vom 8. Juni 2010 – XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 31 und vom 8. Juni 2010 – XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 44 f.). Die Beklagte hat entscheidende Teilnahmehandlungen in Deutschland vorgenommen (Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ), indem sie hier ihr Vertragsformular über G. dem Kläger hat vorlegen und von ihm unterschreiben lassen. Dabei handelte es sich nicht lediglich um eine Vorbereitungshandlung, sondern um einen unverzichtbaren Tatbeitrag, ohne den der Kläger seine Anlagebeträge nicht aus Deutschland auf das bei der Beklagten eröffnete Konto überwiesen hätte. Darüber hinaus ist in Fällen der vorliegenden Art auch nach Art. 41 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht anzuwenden, weil die den Sachverhalt wesentlich prägende Handlung in Deutschland stattgefunden hat (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 – XI ZR 93/09 , BGHZ 184, 365 Rn. 29 ff., vom 8. Juni 2010 – XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 44 f., vom 13. Juli 2010 – XI ZR 57/08, BKR 2010, 421 Rn. 35 und vom 12. Oktober 2010 – XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 38). Die in Nr. 20 des „Cash and Margin Agreements“ getroffene Rechtswahl führt zu keinem anderen Ergebnis. Art. 42 Satz 1 EGBGB schließt für Ansprüche aus unerlaubter Handlung eine Rechtswahl vor Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, aus, ohne selbst ein Recht für anwendbar zu erklären. Das anzuwendende Recht ergibt sich aus Art. 38 bis 41 EGBGB , die, wie dargelegt, entgegen der Auffassung der Revision zur Anwendbarkeit deutschen Deliktsrechts führen. b) Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, G. habe den Kläger durch die Vermittlung der von vornherein chancenlosen Aktienoptionsgeschäfte vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. aa) Ein Vermittler haftet wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB , wenn sein Geschäftsmodell darauf angelegt ist, für den Anleger chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil zu vermitteln. Einem solchen Vermittler geht es allein darum, hohe Gewinne zu erzielen, indem er möglichst viele Geschäfte realisiert, die für den Anleger aufgrund überhöhter Gebühren und Aufschläge chancenlos sind. Sein Geschäftsmodell zielt damit von vornherein ganz bewusst darauf ab, uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf ihre Kosten zu bereichern (Senatsurteile vom 9. März 2010 – XI ZR 93/09 , BGHZ 184, 365 Rn. 26 f., bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 8. März 2011 – 1 BvR 1880/10 , und vom 12. Oktober 2010 – XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 40). bb) Diese Haftungsvoraussetzungen sind nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt. Die von G. verlangten Gebühren brachten das Chance-Risiko-Verhältnis aus dem Gleichgewicht. Die dadurch verminderte Gewinnchance musste mit zunehmender Anzahl der Optionsgeschäfte noch weiter abnehmen. Die an die einzelnen Kontrakte anknüpfende „Half-Turn-Provision“ von 45 US-Dollar, die zu einer „Round-Turn-Provision“ von 90 US-Dollar führte, machte damit selbst für den Fall, dass einzelne Geschäfte Gewinn abwarfen, für die Gesamtinvestition jede Chance auf positive Ergebnisse äußerst unwahrscheinlich und ließ den weitgehenden Verlust der eingesetzten Mittel so gut wie sicher erscheinen (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2011 – XI ZR 168/08, WM 2011, 650 Rn. 35). Die Revision wendet hiergegen ohne Erfolg ein, die Annahme, dass die Geschäfte des Klägers zwangsläufig zu erheblichen Verlusten führen mussten, sei falsch. Das Berufungsgericht ist nicht von dieser Annahme ausgegangen, sondern hat festgestellt, dass höhere Aufschläge auf die Optionsprämie die Gewinnerwartung des Anlegers verschlechterten, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch angesehene notwendig war, um in die Gewinnzone zu kommen, und dass diese Aufschläge vor allem Anleger, die mehrere Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos machten. Dass diese Feststellungen des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sind, zeigt die Revision nicht auf. Der Kläger war nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht in der nach der Rechtsprechung des Senats erforderlichen Weise darüber aufgeklärt, dass die vermittelten Geschäfte im Ergebnis chancenlos waren. Diese Würdigung des Berufungsgerichts entbehrt entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb einer tragfähigen Grundlage, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, welchen Inhalt die Informationsschrift „Kurzgefasste Einführung in die Grundsätze des Terminhandels“ und die Fassung der Broschüre „Putting the investor first“, die der Kläger nach dem Vortrag der Beklagten erhalten hat, hatten. Die Tatsache, dass der Kläger alle Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, ändert nichts daran, dass es Sache der Beklagten war, zunächst einmal im Einzelnen vorzutragen, was unternommen worden ist, um eine ausreichende Aufklärung des Klägers sicherzustellen (vgl. Senatsurteile vom 13. Oktober 1992 – XI ZR 30/92 , WM 1992, 1935, 1937 und vom 26. Oktober 2004 – XI ZR 279/03, WM 2005, 28, 29 mwN). Dies hat die Beklagte nicht getan. Da sie zum Inhalt der genannten Informationsschriften nichts vorgetragen hat, lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen, dass durch diese Schriften eine ausreichende Aufklärung des Klägers bewirkt worden wäre. Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger sei aufklärungsbedürftig gewesen, ist rechtsfehlerfrei. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angenommen hat, der „Fragebogen über Risiken und Anlagehorizont“ habe nur als Grundlage für eine telefonische Befragung durch G. gedient, sei dem Kläger aber nicht zur Unterschrift übersandt worden, hat es entgegen der Auffassung der Revision keinen erheblichen Beweisantrag übergangen. Der Beweisantrag, auf den die Revision verweist, betrifft die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe den Fragebogen beantwortet. Diesen Beweis musste das Berufungsgericht nicht erheben, weil es nicht angenommen hat, dass der Kläger den Fragebogen nicht beantwortet habe, sondern dass sich aus seinen Angaben nicht ergebe, dass er nicht aufklärungsbedürftig gewesen sei. c) Auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine haf -tungsrelevante Beteiligung der Beklagten an der von G. begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung bejaht hat, halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. aa) Die Voraussetzungen einer Teilnahme an einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 830 BGB richten sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Demgemäß verlangt die Teilnahme neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern. In objektiver Hinsicht muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen wird (Senatsurteile vom 9. März 2010 – XI ZR 93/09 , BGHZ 184, 365 Rn. 34 und vom 12. Oktober 2010 – XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 44, jeweils mwN). Da sich in Fällen der vorliegenden Art nur ausnahmsweise eine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten zur Vornahme sittenwidriger Handlungen oder eine ausdrückliche Zusage eines Beteiligten zur Hilfeleistung wird feststellen lassen, ergibt sich die Notwendigkeit, die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, die möglicherweise auch Grundzüge bestimmter zu missbilligender branchentypischer Handlungsweisen aufzeigen, daraufhin zu untersuchen, ob sich ausreichende Anhaltspunkte für die Beteiligung an einem sittenwidrigen Verhalten ergeben (Senatsurteile vom 9. März 2010 – XI ZR 93/09 , BGHZ 184, 365 Rn. 35 und vom 12. Oktober 2010 – XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 45, jeweils mwN). bb) Nach diesen Grundsätzen halten die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer nach § 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB haftungsrelevanten Teilnahmehandlung der Beklagten bejaht hat, einer rechtlichen Überprüfung stand. (1) Die objektiven Voraussetzungen einer Teilnahme im Sinne von § 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB sind gegeben. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen hat die Beklagte aufgrund des Rahmenvertrages vom 18. März 1998 G. den Zugang zur US-amerikanischen Börse eröffnet, das Transaktionskonto des Klägers geführt und Provisionen an G. abgeführt. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht, anders als die Revision meint, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beihilfe durch so genannte neutrale bzw. berufstypische Handlungen nicht verkannt. Nach dieser Rechtsprechung sind derartige Handlungen als Beihilfe zu werten, wenn das Handeln des Haupttäters ausschließlich auf die Begehung einer strafbaren Handlung abzielt und der Hilfeleistende Kenntnis hiervon hat. Falls dieser nicht weiß, wie sein Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, sondern es lediglich für möglich hält, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (BGH, Urteile vom 1. August 2000 – 5 StR 624/99 , BGHSt 46, 107, 112 f. und vom 18. Juni 2003 – 5 StR 489/02, NStZ 2004, 41 Rn. 11 ff., jeweils mwN). Dies bedeutet, dass auch neutrale Handlungen eine objektive Hilfeleistung darstellen können und die Qualifizierung neutraler Handlungen als Beihilfehandlungen ein Problem des subjektiven Tatbestandes ist (BGH, Beschluss vom 20. September 1999 – 5 StR 729/98 , wistra 1999, 459, 460; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 – XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 48 mwN). (2) Auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den Teilnehmervorsatz der Beklagten im Sinne von § 830 BGB bejaht hat, sind frei von Rechtsfehlern. Die Feststellung eines vorsätzlichen Handelns der Beklagten unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung im Sinne von § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Sie kann lediglich daraufhin überprüft werden, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (Senatsurteile vom 9. März 2010 – XI ZR 93/09 , BGHZ 184, 365 Rn. 35 und vom 12. Oktober 2010 – XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 50, jeweils mwN). Dieser Prüfung hält das Berufungsurteil stand. (a) Die subjektiven Voraussetzungen einer haftungsrechtlich relevanten Mitwirkungshandlung sind unter anderem dann erfüllt, wenn ein ausländischer Broker, der mit einem deutschen gewerblichen Terminoptionsvermittler zusammen arbeitet, positive Kenntnis von dessen Geschäftsmodell, das in der Gebührenstruktur zum Ausdruck kommt, hat, d.h. wenn er die vom Vermittler erhobenen Gebühren und Aufschläge kennt, die die Geschäfte für den Anleger insgesamt chancenlos machen (Senatsurteile vom 13. Juli 2010 – XI ZR 28/09 , WM 2010, 1590 Rn. 53 und vom 12. Oktober 2010 – XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 51). (b) Diese Voraussetzungen eines Teilnehmervorsatzes der Beklagten sind erfüllt. Nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte bereits vor dem ersten Geschäft, das sie im Mai 1998 für den Kläger durchführte, aufgrund des Rahmenvertrages vom 18. März 1998 positive Kenntnis von den Gebühren, die der Kläger G. zu entrichten hatte. Als erfahrenes Brokerunternehmen wusste die Beklagte, dass aufgrund dieser Gebühren die Optionsgeschäfte des Klägers, insgesamt betrachtet, praktisch chancenlos waren. Damit sind die subjektiven Voraussetzungen einer haftungsrechtlich relevanten Mitwirkungshandlung der Beklagten erfüllt. Auf die Voraussetzungen, unter denen die subjektiven Voraussetzungen auch ohne die positive Kenntnis eines Brokers von den Gebühren angenommen werden können, kommt es daher nicht an (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 – XI ZR 93/09 , BGHZ 184, 365 Rn. 42 f., vom 13. Juli 2010 – XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 53 und vom 12. Oktober 2010 – XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 51). Dass G. eine Erlaubnis der Finanzaufsicht besaß, steht, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, dem Gehilfenvorsatz der Beklagten nicht entgegen. Eine solche Erlaubnis lässt nicht ohne weiteres auf die zivilrechtliche Unbedenklichkeit des Verhaltens eines gewerblichen Terminoptionsvermittlers gegenüber seinen Kunden schließen (Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 – XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 54 mwN). d) Auch die Verjährung der Klageforderung hat das Berufungsgericht, anders als die Revision meint, rechtsfehlerfrei verneint. aa) Nach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsvorschriften Anwendung. Ein etwaiger deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch des Klägers war zu diesem Zeitpunkt, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 852 Abs. 1 BGB aF hatte bis zu diesem Zeitpunkt mangels Kenntnis des Klägers von der Person des Ersatzpflichtigen nicht begonnen. Der Kläger hatte, wie im Folgenden dargelegt wird, vor dem 1. Januar 2004 keine Kenntnis von der Beteiligung der Beklagten an dem sittenwidrigen Geschäftsmodell des G. Daher traten an die Stelle des § 852 Abs. 1 Altern. 1 BGB aF gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die Verjährungsvorschriften der §§ 195 , 199 BGB nF (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2009 – VI ZR 247/08 , NJW 2010, 681 Rn. 9). Für die Berechnung der Verjährungsfrist, zu der auch der Beginn des Laufs der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gehört (Senatsurteile vom 23. Januar 2007 – XI ZR 44/06 , BGHZ 171, 1 Rn. 19 ff. und vom 3. Juni 2008 – XI ZR 319/06, WM 2008, 1346 Rn. 23), ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB das neue Verjährungsrecht maßgeblich, weil in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nF mit der Gleichstellung von Kenntnis und grob fahrlässiger Unkenntnis ein zusätzlicher, über die Regelungen des § 852 BGB aF hinausgehender, verjährungsverkürzender Anwendungsfall eröffnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2009 – VI ZR 247/08 , NJW 2010, 681 Rn. 10). Auch an die Stelle der kenntnisunabhängigen 30jährigen Verjährungsfrist von der Begehung der Handlung an (§ 852 Abs. 1 Altern. 2 BGB aF) ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die kürzere neue Verjährungsregelung getreten. bb) Die Verjährungsfrist gemäß §§ 195 , 199 BGB nF war, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, bei Klageerhebung im April 2007 noch nicht abgelaufen, so dass diese zur Hemmung der Verjährung geführt hat (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ). Nach §§ 195 , 199 BGB nF beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat. (1) Die erforderliche Kenntnis liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadenersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Weder ist es notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es, von Ausnahmefällen abgesehen, nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an (BGH, Urteil vom 9. November 2007 – V ZR 25/07 , WM 2008, 89 Rn. 15 sowie Senatsurteile vom 27. Mai 2008 – XI ZR 132/07 , WM 2008, 1260 Rn. 32 und vom 3. Juni 2008 – XI ZR 319/06, WM 2008, 1346 Rn. 27, jeweils mwN). Grob fahrlässige Unkenntnis ist anzunehmen, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (Senatsurteil vom 23. September 2008 – XI ZR 253/07, WM 2008, 2158 Rn. 34 mwN). (2) Nach diesen Grundsätzen hatte der Kläger vor dem im Streitfall gemäß § 199 Abs. 1 BGB relevanten Stichtag des 1. Januar 2004 jedenfalls von einer Beteiligung der Beklagten am sittenwidrigen Geschäftsmodell der G. weder positive Kenntnis noch beruhte seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit. Geht es, wie vorliegend, um die Frage einer deliktischen Haftung eines Brokers wegen bedingt vorsätzlicher Teilnahme an einem sittenwidrigen Geschäftsmodell, kann von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Anlegers nur ausgegangen werden, wenn ihm sowohl die Umstände, die in Bezug auf dieses Geschäftsmodell einen Ersatzanspruch begründen, als auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass auch der das Transaktionskonto führende und die einzelnen Aufträge des Anlegers ausführende Broker als möglicher Haftender in Betracht kommt, bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind. Dies war vor dem 1. Januar 2004 nicht der Fall, weil der Kläger vor diesem Zeitpunkt die Umstände, aus denen sich die Teilnehmerhaftung der Beklagten ergibt, nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Das Berufungsgericht hat den Teilnehmervorsatz der Beklagten, anders als die Revision meint, entscheidend damit begründet, dass sie aufgrund des Rahmenvertrages vom 18. März 1998 die Gebühren kannte, die der Kläger G. zu entrichten hatte. Die Feststellungen des Berufungsgerichts und der Sachvortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen enthalten aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger vor dem 1. Januar 2004 den Rahmenvertrag vom 18. März 1998 oder die positive Kenntnis der Beklagten von den Gebühren, die er an G. zu zahlen hatte, kannte oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei in nicht rechtsverjährter Zeit von einem Herrn E. auf die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Beklagten hingewiesen worden, hat das Berufungsgericht, entgegen der Auffassung der Revision, rechtsfehlerfrei als nicht hinreichend dargetan und als Vorbringen „ins Blaue hinein“ angesehen. Die Vernehmung des Herrn E. als Zeugen hat es verfahrensfehlerfrei als Ausforschung abgelehnt. Dem Vortrag der Beklagten ist bereits nicht zu entnehmen, welche Informationen der Kläger von E. erhalten hat. Dass diese Informationen dem Kläger die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis, insbesondere die Kenntnis, dass die Beklagte positive Kenntnis von den Gebühren, die der Kläger G. zu entrichten hatte, vermittelt hat oder dass seine Unkenntnis nach diesen Informationen auf grober Fahrlässigkeit beruhte, ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. Im Übrigen ist die Ablehnung eines angetretenen Zeugenbeweises zulässig, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber aufs Geratewohl gemacht, gleichsam „ins Blaue hinein“ aufgestellt und aus der Luft gegriffen sind (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2005 – XII ZR 275/02 , NJW 2005, 2710, 2711) . Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, weil es an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass E. dem Kläger die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis in nicht rechtsverjährter Zeit vermittelt hat, fehlt. e) Die Klageforderung ist, entgegen der Auffassung der Revision, auch nicht verwirkt. Eine Verwirkung als Unterfall der wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässigen Rechtsausübung kommt in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage war, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 1982 – IVb ZR 709/80, BGHZ 84, 280, 281 und vom 13. Juli 2010 – XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 49, jeweils mwN). Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Dabei kann dahinstehen, ob der zwischen Auszahlung des Restbetrages und Klageerhebung liegende Zeitraum von etwa 8 Jahren und 7 Monaten als solcher die Annahme des für die Verwirkung erforderlichen Zeitmomentes bereits vor Ablauf der dreijährigen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB überhaupt rechtfertigt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB , 70. Aufl., § 242 Rn. 97 mwN). Jedenfalls ist weder ersichtlich noch dem Parteivortrag zu entnehmen, dass der Kläger bei der Beklagten in zurechenbarer Weise einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, aufgrund dessen die Beklagte sich berechtigterweise darauf einrichten durfte, der Kläger werde ihr gegenüber seine Rechte nicht mehr geltend machen. Der in diesem Zusammenhang stehende Hinweis der Beklagten auf die nach US-amerikanischem Aufsichtsrecht für sie maßgebliche und zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufene fünfjährige Aufbewahrungsfrist für Kundenunterlagen greift nicht durch. Die Beklagte konnte bei dem Kläger, einem ausländischen Privatanleger, keine Kenntnis von den Bestimmungen des US-amerikanischen Aufsichtsrechts voraussetzen

BGH, Beschluss v. 19.5.2011, III ZR 16/11 | Schiedsverfahren: Schiedsabrede Verbrauchervertrag

Vorinstanz:

AG Anklam, Urteil vom 11. Februar 2010, 7 C 57/09
LG Stralsund, Urteil vom 16. Dezember 2010, 1 S 54/10

Relevante Normen:

§ 1031 Abs. 5 ZPO

Leitsatz:

Ist eine Schiedsvereinbarung unwirksam, weil sie den Anforderungen des § 1031 Abs. 5 ZPO nicht entspricht, so ist die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte auch dann gegeben, wenn sich der vor diesen verklagte Verbraucher auf die vom Unternehmer vorformulierte Schiedsabrede beruft.

Gründe:

 Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Ausbildungsvertrag über eine Vollzeitqualifizierung im Bereich Bühnentanz. Die Vereinbarung enthält in § 7 eine Schiedsabrede. Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung von „Studiengebühren“ in Höhe von 1.860 € nebst Zinsen und Kosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil der Vorinstanz abgeändert und die Klage im Hinblick auf § 7 als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Gründe Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Auffassung des Landgerichts steht der Zulässigkeit der Klage die Schiedsabrede in § 7 des Ausbildungsvertrags entgegen, auf die sich die Beklagte im Termin vor dem Amtsgericht vor Verhandlung zur Hauptsache rechtzeitig (§ 1032 Abs. 1 ZPO ) berufen habe. Zwar entbehre die Klausel der in § 1031 Abs. 5 ZPO vorgeschriebenen Form. Danach müssten Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt sei, in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde getroffen werden, die andere Abreden als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren bezögen, nicht enthalten dürfe. Jedoch könne sich der Kläger nach § 242 BGB auf die Unwirksamkeit nicht berufen. § 1031 Abs. 5 ZPO diene dem Schutz des Verbrauchers. Dies werde schon daran deutlich, dass die Form nicht erforderlich sei, wenn der Vertrag notariell beurkundet werde. Insoweit gehe der Gesetzgeber davon aus, dass der Notar die Beteiligten ausreichend belehre. Bedürfe aber der über die Rechtsfolgen der Schiedsabrede aufgeklärte Verbraucher des besonderen Schutzes des § 1031 Abs. 5 ZPO nicht, so müsse dies auch für denjenigen gelten, der sich – ohne gesondert über das spezielle Formerfordernis des § 1031 Abs. 5 ZPO aufgeklärt worden zu sein – auf die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung verlasse und sich später auf diese berufe. Hinzu trete die Überlegung, dass sich der Kläger widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich verhalte, wenn er die Unwirksamkeit der Schiedsklausel geltend mache, nachdem er diese als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellt habe. Er könne dem nicht entgegenhalten, dass die Formvorschrift auch übergeordneten Interessen diene. Das Gesetz gehe nicht aus Gründen der Rechtssicherheit davon aus, dass eine Schiedsabrede stets gesondert und schriftlich zu vereinbaren sei, wie die Beschränkung des Formerfordernisses auf Verbrauchergeschäfte belege. Der Kläger sei auch nicht schutzwürdig. Er hätte es gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO in der Hand gehabt, rechtzeitig eine Klärung darüber herbeizuführen, ob ein privates Schiedsgericht oder das staatliche Gericht zuständig sei. Wenn er davon ausgegangen sei, die Schiedsklausel sei unwirksam, hätte er die Beklagte darauf hinweisen müssen. Er könne nach § 242 BGB die Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung aber nicht erstmals geltend machen, nachdem die Beklagte die Schiedseinrede erhoben habe. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Nach § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO müssen Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Diese darf andere Abreden als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, nicht aufweisen; dies gilt nicht bei notarieller Beurkundung (§ 1031 Abs. 5 Satz 3 ZPO ). Insoweit hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass § 7 des Ausbildungsvertrags nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Dies führt zur Unwirksamkeit der Schiedsklausel und damit dazu, dass die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig sind. Dem steht, anders als das Landgericht meint, nicht entgegen, dass die Schiedsabrede vom Kläger stammt und sich die Beklagte als Verbraucherin auf diese beruft. a) § 1031 Abs. 5 ZPO enthält eine Schutzvorschrift für Personen, die bei dem der Schiedsvereinbarung zugrunde liegenden Geschäft zu einem nicht gewerblichen Zweck handeln. Durch die gesetzliche Regelung soll dem betreffenden Personenkreis in der notwendigen Deutlichkeit vor Augen geführt werden, dass er auf die Entscheidung eines eventuellen Rechtsstreits durch die staatlichen Gerichte verzichtet. Das Erfordernis einer besonderen Urkunde erfährt lediglich für den Fall der notariellen Beurkundung eine Ausnahme. Denn nach § 17 Abs. 1 BeurkG hat der Notar die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren. Diese Pflicht umfasst alle wesentlichen Punkte, wozu auch eine Schiedsvereinbarung gehört. Angesichts dieser Pflicht, von deren Erfüllung auszugehen ist, bedarf es einer besonderen Urkunde nicht, da die Belehrung des Notars den Parteien die Tatsache des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung und deren Tragweite hinreichend deutlich macht (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, BT-Drucks. 13/5274 S. 36, 37). b) Sind die Formerfordernisse des § 1031 ZPO nicht erfüllt, ist die Schiedsvereinbarung „immer ungültig“ (BT-Drucks. 13/5274, S. 36). Dabei kann dahinstehen, ob sich diese Rechtsfolge bereits unmittelbar aus § 1031 Abs. 5 ZPO ergibt (vgl. etwa MünchKommZPO/Münch, 3. Aufl. § 1031 Rn. 10) oder aus § 1031 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 125 Satz 1 BGB folgt (vgl. etwa Musielak/Voit, ZPO , 8. Aufl., § 1031 Rn. 16). Der Gesetzgeber hat § 1031 Abs. 5 ZPO insoweit gerade nicht als eine Einrede des Verbrauchers ausgestaltet. Folgerichtig ist ein Verstoß gegen § 1031 Abs. 5 ZPO nach der ganz herrschenden Meinung von Amts wegen auch dann zu berücksichtigen, wenn sich der Verbraucher auf die Schiedsabrede und dessen Vertragspartner (Unternehmer) auf deren Unwirksamkeit beruft (vgl. nur OLG Hamm, MDR 2006, S. 1165 f und OLGR 2008, 125, 127; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO , 69. Aufl., § 1031 Rn. 9; Musielak/Voit, aaO Rn. 10, 16; Prütting in Prütting/Gehrlein, ZPO , 3. Aufl., § 1031 Rn. 10; Saenger/Saenger, ZPO , 4. Aufl., § 1031 Rn. 10; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO , 22. Aufl., § 1031 Rn. 15; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO , 32. Aufl., § 1031 Rn. 1; anders Bucher, AcP 1986, 1, 44 ff; siehe auch Kröll, SchiedsVZ 2007, 145, 148, nach dessen Auffassung dann, wenn die Schiedsklausel vom Verbraucher stammt, beiden Vertragsparteien die Berufung auf die Formunwirksamkeit verwehrt sei). c) Diese Auffassung entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1027 ZPO a.F. (vgl. nur Urteile vom 11. Januar 1962 – VII ZR 188/60, BGHZ 36, 273, 275 ff und 25. Oktober 1962 – II ZR 188/61, BGHZ 38, 155, 164 f; ebenso OLG Koblenz NJW-RR 1996, 970). Nach § 1027 Abs. 1 ZPO a.F. bedurfte der Schiedsvertrag der Schriftform und durfte andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsgerichtliche Verfahren bezogen, nicht enthalten. Diese Regelung war nach Absatz 2 allerdings nicht anzuwenden, wenn der Schiedsvertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft darstellte und keine der Parteien zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehörte. Auch insoweit hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 11. Januar 1962 aaO) § 1027 Abs. 1 ZPO a.F. in einem Fall für einschlägig erachtet, in dem sich die nichtkaufmännische Partei auf die Schiedsabrede, die kaufmännische Partei auf deren Unwirksamkeit berufen hat. Allein die Schutzrichtung der gesetzlichen Regelung genüge nicht, um den eindeutigen Inhalt der Norm zugunsten der nichtkaufmännischen Partei einzuschränken. § 1027 ZPO (a.F.) diene im Übrigen nicht nur dem Schutz der davon betroffenen Personen. Die Regelung trage vielmehr, wie jede Formvorschrift, dem Gedanken der Rechtssicherheit Rechnung und wolle auch im öffentlichen Interesse die Zuständigkeitsgrenzen so genau abstecken, wie dies nach den Umständen möglich sei. Deshalb komme eine erweiternde Auslegung des Absatzes 2, wonach Absatz 1 auch in einem solchen Fall keine Anwendung finde, nicht in Betracht (aaO S. 278). d) Zwar kann in besonders gelagerten Fällen § 242 BGB der Berücksichtigung einer Formnichtigkeit entgegenstehen. Gesetzliche Formvorschriften dürfen jedoch im Interesse der Rechtssicherheit nicht schon aus bloßen Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, die Vereinbarung am Formmangel scheitern zu lassen, weil ein solches Ergebnis für die betroffene Partei schlechthin untragbar ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 24. April 1998 – V ZR 197/97 , BGHZ 138, 339, 348, vom 20. Dezember 2001 – IX ZR 401/99, BGHZ 149, 326, 331 und vom 25. Juli 2007 – XII ZR 143/05, NJW 2007, 3202 Rn. 22 f, jeweils mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden und liegen ersichtlich auch nicht vor. Denn durch die Nichtigkeit der Schiedsabrede verbleibt es lediglich bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für die Entscheidung dieses Rechtsstreits. e) Soweit der Senat darüber hinaus die Berufung auf das Fehlen einer wirksamen Schiedsabrede ausnahmsweise als Verstoß gegen Treu und Glauben gewertet hat (vgl. Urteil vom 2. April 1987 – III ZR 76/86, NJW-RR 1987, 1194, 1195; Beschluss vom 30. April 2009 – III ZB 91/07, VersR 2010, 1102 Rn. 8 f; siehe auch Urteil vom 2. Oktober 1997 – III ZR 2/96, NJW 1998, 371) , ging es um grundlegend andere Sachverhalte. Die unredlich handelnde Partei hatte sich dort zunächst auf die Zuständigkeit des Schiedsgerichts berufen und dadurch die Gegenseite zur Einleitung eines Schiedsverfahren veranlasst bzw. eine Abweisung der Klage im Verfahren vor den staatlichen Gerichten erreicht; anschließend machte sie vor dem Schiedsgericht beziehungsweise im späteren Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs die Unwirksamkeit der Schiedsabrede geltend. Hiermit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. 2. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ), das die Begründetheit der Klagforderung zu prüfen haben wird. 

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner