OLG Stuttgart, Beschluss v. 05.11.2013, 1 Sch 1/11 | Schiedsverfahren:

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 5. November 2011, 1 Sch 1/11 | Schiedsverfahren: Vollstreckbarerklärung Insolvenz Nebenintervention

Relevante Normen:

§ 1060 ZPO

Leitsatz:

1. Zu den prozessualen Auswirkungen eines während eines deutschen Schiedsverfahren eröffneten schweizerischen Konkursverfahrens auf ein späteres Verfahren auf Vollstreckbarerklärung. (amtlicher Leitsatz)

2. Zum richtigen Antragsgegner in einem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, wenn über das Vermögen des Schuldners ein schweizerisches Konkursverfahren eröffnet wurde und die Konkursmasse den Schiedsspruch betreffende Rechte nach Art. 260 SchKG abgetreten hat. (amtlicher Leitsatz)

3. Zur Nebenintervention in einem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs. (amtlicher Leitsatz)

Gründe:

A. Die Antragstellerin (künftig Ast.) betreibt die Vollstreckbarerklärung eines zu ihren Gunsten ergangenen Schiedsspruchs (§ 1060 ZPO). Die Ast. schloss am 30.6.1995 mit der „T.AG, Filiale L..“ einen Werkvertrag über die Errichtung einer Anlage zur thermischen Behandlung von Restmüll. Die Ast. erhob am 30.12.2004 wegen behaupteter Fehlerhaftigkeit der Anlage auf Grundlage einer Schiedsvereinbarung eine Schiedsklage auf Wandelung gegen die Th. S.A., L. Das Schiedsverfahren ruhte zunächst, weil beide Parteien des Schiedsverfahrens die Wirksamkeit der Schiedsabrede bezweifelten und parallele Zivilklagen auf Wandelung (Az. 8 U 80/06) bzw. auf Restwerklohn (Az. 8 U 164/06) erhoben, die jedoch vom OLG K. [Ortsname] am 5.6.2007 bzw. am 27.11.2007 als unzulässig abgewiesen wurden; über eine Nichtzulassungsbeschwerde der Th. S.A. im letztgenannten Verfahren hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. Am 5.10.2009 bestellte der Senat für das von den Parteien nunmehr weiter betriebene Schiedsverfahren Prof. Dr. W. zum Einzelschiedsrichter (Az. 1 Sch 3/07). Am 29.10.2009 wurde in der Schweiz das Konkursverfahren über das Vermögen der Th. S.A. eröffnet. Die Schiedsklagebegründung der Ast. vom 11.11.2009 wurde am 16.11.2009 zugestellt. Am 26.3.2010 teilte das Betreibungs- und Konkursamt L. mit, die erste Gläubigerversammlung habe beschlossen, auf einen Eintritt in das Schiedsverfahren zu verzichten. Zum ersten Termin der mündlichen Schiedsverhandlung am 21.7.2010 erschien nur die Ast., ebenso zum zweiten Termin am 15.9.2010. Das Betreibungs- und Konkursamt L. teilte anschließend mit, die zweite Gläubigerversammlung habe am 22.11.2010 den Verzicht auf einen Eintritt in das Schiedsverfahren bestätigt. Jedoch habe „The Go.“, Li. [Ortsname] – die Konkursgläubigerin ist, nachdem ihr die R. Investments Ltd., Britische Jungferninseln, eine Konkursforderung über 336.936,00 CHF abgetreten hat – beantragt, dass ihr das Recht, in das Schiedsverfahren einzutreten, gemäß Art. 260 des schweizerischen Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (künftig: SchKG) „abgetreten“ werde. Dagegen wehrte sich die Ast. mit Rechtsmitteln, die jedoch erfolglos blieben (Entscheidung der Konkursaufsichtsbehörde vom 2.2.2011; Entscheidung des Bundesgerichts vom 30.1.2012), so dass die Konkursverwaltung am 3.2.2011 auf dem sog. „Formular Nr. 7“ bestätigte, dass „The Go.“ das Recht, in das Schiedsverfahren einzutreten, „abgetreten“ sei. Zuvor jedoch hatte der Schiedsrichter bereits am 19.1.2011 seinen Schiedsspruch verkündet, nachdem eine Frist zur Vorlage des „Formulars Nr. 7“ bis 17.1.2011 ergebnislos verstrichen war. Der gegen die „Th. S.A. i. L., vertreten durch das Beitreibungs- und Konkursamt, dieses vertreten durch Herrn Avv. Pa. B. als Konkursbeamter“ – also die hiesige Antragsgegnerin (künftig: Ag.) – gerichtete Schiedsspruch lautet: Die Beklagte wird verurteilt, die Zustimmung zur Wandelung des Vertrags über die schlüsselfertige Errichtung einer T.-Anlage zur thermischen Abfallbehandlung für das Projekt K. [Ortsname] vom 30.06.1995 nebst Ergänzungsvereinbarungen vom 27. Februar 1997 und 13. Februar 1998 zu erklären. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 109.237.510,42 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 26. November 2004 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr in Ausführung des Vertrags über die schlüsselfertige Errichtung einer T.-Anlage zur thermischen Abfallbehandlung für das Projekt K.[Ortsname] vom 30. Juni 1995 nebst Ergänzungsvereinbarung vom 27. Februar 1997 und 13. Februar 1998 und gemäß der technischen Spezifikation vom Juni 1995 auf dem Grundstück in K. [Ortsname] H.[straße] …, Flurstück … (Bl. 39819 des Grundbuchs von K.[Ortsname]), errichteten Teile der T.-Anlage zu beseitigen, wobei sich der Beseitigungsanspruch auf alle Anlagenteile bezieht, die in dem diesem Schiedsspruch als Anlage beigefügten Längs- und Querschnittsplänen oberhalb der blauen Linie ausgewiesen und nicht in Beton ausgeführt sind. Die Beklagte hat die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen. Sie hat der Klägerin Kosten in Höhe von 698.760,- € zu erstatten. Am 7.3.2011 stellte die Ast. den vorliegenden Antrag auf Vollstreckbarerklärung. Am 2.2.2012 bescheinigte die Konkursverwaltung, dass „The Go.“ infolge der „Abtretung“ vom 3.2.2011 auch „zur Fortsetzung des gegen die Masse eingeleiteten Prozesses, der gegenwärtig Gegenstand des Verfahrens auf … Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs (Verfahren 1 Sch 1/11) vor dem Oberlandesgericht Stuttgart ist, ausdrücklich ermächtigt“ sei. Die Ast. beharrt darauf, dass sich ihr Antrag nicht gegen „The Go.“ richte, sondern (weiterhin) gegen die Ag. Die Ast. beantragt, den Schiedsspruch gemäß § 1060 ZPO für vollstreckbar zu erklären und der Ag. die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; hilfsweise Zurückverweisung an das Schiedsgericht, § 1059 Abs. 4 ZPO. Die Ag. beantragt, den Antrag zurückzuweisen und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der „The Go.“ aufzuerlegen. Der Antrag sei unzulässig; prozessführungsbefugt sei nicht die Ag., sondern „The Go.“. Diese habe sich am Schieds- und am vorliegenden Verfahren zu Recht beteiligt und sei jedenfalls als Nebenintervenientin anzusehen (wohingegen die Ast. beantragt, die Nebenintervention von „The Go.“ zurückzuweisen). Der Antrag sei auch unbegründet. Der Schiedsrichter habe gegen fundamentale Verfahrensnormen und Grundsätze des schweizerischen Konkursrechts verstoßen und damit gegen den ordre public, weshalb der Schiedsspruch nicht für vollstreckbar erklärt werden dürfe. Schon weil der Schiedsrichter die mit 476.000 € brutto weit überhöhten Gebühren allein von der Ast. eingefordert und erhalten habe, sei eine unabhängige und neutrale Ausübung des Amtes nicht gewährleistet gewesen. Dazuhin habe er verschiedene Grundsätze des schweizerischen Konkursrechts verletzt. Danach seien ähnlich wie nach § 87 InsO sämtliche Konkursforderungen zwingend zum sog. Kollokationsplan anzumelden und könnten nicht außerhalb des Konkursverfahrens geltend gemacht werden. Zudem habe der Schiedsrichter verkannt, dass das Schiedsverfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen gewesen sei (gleiches gelte im Übrigen für das vorliegende Verfahren). Stattdessen habe er „kurzen Prozess gemacht“ und am 19.1.2011 den Schiedsspruch verkündet, anstatt abzuwarten, bis die vom Konkursverwalter beabsichtigte Übertragung der Prozessführungsbefugnis auf „The Go.“ – die die Ast. durch evident unzulässige Rechtsmittel verzögert und sich den Schiedsspruch mithin sittenwidrig erschlichen habe – am 3.2.2011 auf dem sog. „Formular Nr. 7“ vollzogen worden sei. Der Schiedsrichter habe zudem der Schiedsbeklagtenseite nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt und die Schiedsklageerwiderungen nicht hinreichend gewürdigt. Bei ordnungsgemäßer Würdigung wäre die Schiedsklage abzuweisen gewesen, u. a. wegen doppelter Schiedshängigkeit, fehlender Passivlegitimation der Ag. im Schiedsverfahren, fehlendem Zugang der Wandelungserklärung, fehlender Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung, fehlender Einräumung von Nachbesserungsversuchen, Unmöglichkeit der Wandelung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Beseitigung der Anlage, eigenmächtigen Veränderungen der Anlage durch die Ast., unlauteren Motiven der Ast., Verjährung, und wegen eines Verzichts auf das Wandelungsrecht zugunsten eigener Ersatzvornahme. Zudem habe der Schiedsrichter das Recht der Ag. auf Beweiserhebung verletzt. Die Ast. ist dem ausführlich entgegengetreten und hat u. a. mehrere Privatgutachten vorgelegt. Die Ag. sei dazuhin nicht ordnungsgemäß vertreten, da das Beitreibungs- und Konkursamt niemanden bevollmächtigt habe. Der Senat hat am 7.2.2012 mündlich verhandelt und anschließend ein Gutachten zur Ermittlung des schweizerischen Rechts eingeholt. Danach haben die Beteiligten mehrfach Stellung genommen und schließlich einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 7.10.2013 zugestimmt. Im Parallelverfahren 1 Sch 2/11 hatte „The Go.“ die Aufhebung des Schiedsspruches beantragt (§ 1059 ZPO). Dieses Verfahren erklärten die Parteien am 7.2. und 15.2.2012 übereinstimmend für erledigt, nachdem die Ast. im vorliegenden Vollstreckbarerklärungsverfahren versichert hatte, sie werde ihren Antrag nicht zurücknehmen. Im Übrigen wird auf den Beschluss im Parallelverfahren 1 Sch 2/11 vom heutigen Tage und die in beiden Verfahren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unzulässig, weil die Ag. nicht (passiv) prozessführungsbefugt ist; die für sie auftretenden Rechtsanwälte Sch. & Partner sind zurückzuweisen (unten I.). Der Schiedsspruch ist nicht aufzuheben (unten II.). Die Nebenintervention ist zulässig (unten III.). I. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach § 1060 ZPO ist unzulässig. Dies beurteilt sich nach deutschem Verfahrensrecht (lex fori processus), ohne dass auf § 1025 Abs. 1 ZPO zurückzugreifen ist, denn das vorliegende Verfahren gehört nicht mehr zum schiedsrichterlichen Verfahren (vgl. MünchKomm ZPO/Münch, 4. Aufl., § 1025 Rn. 13). Der Senat ist nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sachlich und örtlich für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des – inländischen – Schiedsspruchs zuständig (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 1059 Rn. 1 und 1 b). Das Vollstreckbarerklärungsverfahren ist nicht unterbrochen. Zwar gilt hier sowohl § 352 InsO als auch § 240 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.1966 – VII ZR 174/65 – BeckRS 1966, 31180113; Heidbrink/v. d. Groeben, Insolvenz und Schiedsverfahren – eine Herausforderung für alle Beteiligten, ZIP 2006, 265, 271; Nacimiento/Bähr, Insolvenz in nationalen und internationalen Schiedsverfahren, NJOZ 2009, 4752, 4755; Rottenfusser, Schiedsverfahren in der Insolvenz – ein vom Gesetz weitgehend nicht geregelter Themenkomplex, in: FSI-wissen …, S. 7; Art. 207 SchKG gilt dagegen nur für schweizerische Verfahren, vgl. Lorandi, Grenzüberschreitende Aspekte in der Insolvenz, in: Sprecher, Sanierung und Insolvenz von Unternehmen II [2012], S. 31, 35 f.). Jedoch werden nach diesen Vorschriften nur Verfahren unterbrochen, die zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung anhängig waren, nicht hingegen solche, die – wie hier – erst später anhängig werden (BGH, Beschluss vom 11.12.2008 – IX ZB 232/08 – MDR 2009, 411, juris Rn. 8). In diesem Zusammenhang nicht erheblich ist, dass ein in- oder ausländischer Konkurs über das Vermögen eines Schiedsbeklagten ein laufendes Schiedsverfahren regelmäßig nicht unterbricht (W., Die insolvente Partei im Schiedsverfahren, GWR 2010, 129, 130; Flöther, Schiedsverfahren und Schiedsabrede unter den Bedingungen der Insolvenz, DZWIR 2001, 89, 92; Heidbrink/v.d. Groeben a. a. O., S. 269; Rottenfusser a. a. O., S. 4 ff.) Die Ag. ist nicht (passiv) prozessführungsbefugt. Parteien des Vollstreckbarerklärungsverfahrens sind zwar grundsätzlich diejenigen, die im Schiedsspruch genannt sind. Der Schiedsspruch vom 19.1.2011 ist (richtigerweise) gegen die Konkursmasse gerichtet, nämlich gegen die „Th. S.A. i. L., vertreten durch das Betreibungs- und Konkursamt L., dieses vertreten durch Herrn Avv. Pa. B. als Konkursbeamter“. Die Schiedsklage der Ast. vom 30.12.2004 war zunächst gegen die Schuldnerin, also die Th. S.A. gerichtet. Mit der Eröffnung des schweizerischen Konkursverfahrens verlor die Schuldnerin aber die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen, d. h. über die Aktiven und Passiven der Konkursmasse. Das folgt aus dem insoweit maßgeblichen Art. 204 SchKG. Das bestätigt das vom Senat nach § 293 ZPO eingeholte Gutachten (dort S. 7 f.). Die Wirkungen des schweizerischen Konkurses werden in Deutschland kraft Gesetzes anerkannt, § 343 InsO. Die Schuldnerin verlor damit auch die Verfügungsbefugnis bezüglich der im Schiedsverfahren gegen sie gerichteten Ansprüche, denn es handelt sich jeweils um Konkursforderungen. Insoweit wird jeweils auf den Beschluss im Parallelverfahren 1 Sch 2/11 vom heutigen Tage Bezug genommen. Prozessrechtliches Gegenstück zur materiell-rechtlichen Verfügungsbefugnis ist die Prozessführungsbefugnis, die die Schuldnerin ebenfalls verlor. Die Verfügungs- wie die Prozessführungsbefugnis ging über auf die Konkursmasse, die nach schweizerischem Recht Partei ist und, da selbst nicht handlungsfähig, durch den Konkursverwalter gesetzlich vertreten wird (anders als nach deutschem Recht, nach dem der Insolvenzverwalter Partei kraft Amt ist, vgl. MünchKomm ZPO/Lindacher a. a. O., Vor §§ 50 ff. Rn. 44). Das bestätigt ebenfalls das vom Senat eingeholte Gutachten (dort S. 7/8; vgl. auch BGE 97 II 403, 409 [unter 2.]; Obergericht des Kantons Zürich, Urteil vom 7.11.2011 – Geschäfts-Nr. PF110042-O/U [unter III. 4]; Jent-Sörensen, Unentgeltliche Prozessführung für die Konkursmasse?, in: Schuldbetreibung und Konkurs im Wandel – Festschrift 75 Jahre Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten in der Schweiz [2000], S. 324). Die Konkursmasse – also die Ag. – ist aber nicht mehr prozessführungsbefugt. Denn sie hat am 3.2.2011 (Bl. 77 der Akte), spätestens aber am 2.2.2012 (Bl. 490 der Akte) die Konkursgläubigerin „The Go.“ durch „Abtretung“ nach Art. 260 SchKG ermächtigt, „an Stelle der Masse, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr“ das vorliegende Verfahren fortzusetzen. Im Falle einer solchen Prozessführungsermächtigung, die – wie hier – ein ausländischer Konkursverwalter erteilt, und die sich auf eine in das ausländische Konkursverfahren einbezogene Forderung bezieht, ist nur das ausländische Konkursrecht als Konkursstatut berufen, darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen es dem Konkursverwalter die Befugnis zur Erteilung einer solchen Prozessführungsermächtigung einräumt (BGH, Urteil vom 24.2.1994 – VII ZR 34/93 – NJW 1994, 2549, juris Rn. 13; ebenso aus schweizerischer Sicht Kuhn/Jakob, Die ausländische Insolvenzverwaltung in der Schweiz – eine Standortbestimmung, in: jusletter 13. August 2012, Tz. 57). Gegenstand einer „Abtretung“ nach Art. 260 SchKG ist bei gegen die Konkursmasse gerichteten Prozessen das passive Prozessführungsrecht (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., § 47 Rn. 34; Lorandi, Abtretung von Rechtsansprüchen gemäß Art. 260 SchKG, in: Grundlegendes und ausgewählte Fragen, Sammelband [2012], S. 63, 65 f.). Der „Abtretungsempfänger“ wird dadurch Prozessstandschafter und führt den Prozess im eigenen Namen fort (vgl. BGE 105 II 135, 139 f. [unter 4.]; Lorandi, Abtretung gemäß Art. 260 SchKG bei Vergleich und im Prozess, in: Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs 2008, 41, 42). Der Senat ist nicht berufen, der von der Ast. aufgeworfenen – in der Schweiz schon rechtskräftig bejahten (Entscheidung der Konkursaufsichtsbehörde vom 2.2.2011, Anlage Ast 34; Entscheidung des Bundesgerichts vom 30.1.2012, Anlagen Ag 57, 58, 59 und A 50) – Frage nachzugehen, ob die „Abtretung“ der Prozessführungsbefugnis nach Art. 260 SchKG zu Recht erfolgt ist (Inzidentprüfungen auch für schweizerische Gerichte ablehnend BGE 132 III 342, 346 [unter 2.2.1]). Dazuhin vermag die diesbezügliche Argumentation der Ast. aber auch in der Sache nicht zu überzeugen. Zwar betrifft Art. 260 SchKG nur Aktivansprüche oder Verteidigungsrechte, die zur Konkursmasse gehören bzw. diese betreffen (vgl. Lorandi, Abtretung von Rechtsansprüchen gemäß Art. 260 SchKG, a. a. O. S. 68). Vorliegend geht es aber – wie oben bereits unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss im Parallelverfahren 1 Sch 2/11 erwähnt – gerade um solche. Ohne Erfolg bleibt der Hinweis der Ast., dass das deutsche Prozessrecht eine gewillkürte passive Prozessstandschaft nicht kenne. Letzteres entspricht zwar der wohl herrschenden Auffassung (Musielak/Weth, ZPO, 10. Aufl., § 51 Rn. 25). Zulässig ist jedoch eine passive gesetzliche Prozessstandschaft kraft Amtes oder aufgrund materiell-rechtlicher oder prozessrechtlicher Ermächtigung (Musielak/Weth a. a. O., § 51 Rn. 19 ff.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., Vor § 50 Rn. 21 ff.). Der Streitfall liegt vergleichbar. Nach dem gemäß § 335 InsO maßgeblichen Art. 260 SchKG ist allen Konkursgläubigern – aber nur diesen – die passive Prozessführung auf Antrag „abzutreten“, wenn die Konkursmasse auf der zweiten Gläubigerversammlung beschließt, den Passivprozess wie hier nicht weiterzuführen (vgl. Lorandi, Abtretung von Rechtsansprüchen gemäß Art. 260 SchKG, a. a. O. S. 68) Die Frage, ob eine gewillkürte passive Prozessstandschaft zulässig ist, stellt sich damit ebenso wenig wie die vom Bundesgerichtshof bejahte Frage, ob eine Übertragung der aktiven Prozessführungsbefugnis durch einen ausländischen Konkursverwalter auf einen beliebigen Dritten voraussetzt, dass dieser ein eigenes, allein nach deutschem Prozessrecht zu beurteilendes schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung hat (vgl. BGH, Urteil vom 24.2.1994 – VII ZR 34/93 – NJW 1994, 2549, juris Rn. 11). Zu Unrecht meint die Ast., eine passive Prozessstandschaft sei jedenfalls in Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht denkbar. Zutreffend ist zwar, dass der Schiedsspruch und der der Ast. darin zuerkannte Anspruch gegen die Konkursmasse gerichtet ist und bleibt, und dass mit einer „Abtretung“ nach Art. 260 SchKG nur die Prozessführungsbefugnis übergeht, nicht aber materielle Verfügungsrechte, dass also die Konkursmasse trotz „Abtretung“ Schuldner des „abgetretenen“ Anspruchs bleibt (vgl. Amonn/Walther a. a. O., § 47 Rn. 32; Lorandi, Abtretung von Rechtsansprüchen gemäß Art. 260 SchKG, a. a. O. S. 65 f.). Es ist aber nicht erkennbar, warum ein Prozessstandschafter nicht an Stelle der Konkursmasse die Rechtsverteidigung in einem Verfahren übernehmen könnte, das entscheidet, ob ein gegen die Konkursmasse gerichteter Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird oder nicht. Zu Unrecht meint die Ast., sie müsse ihren Antrag jedenfalls deshalb nicht gegen „The Go.“ richten, weil das unbillig wäre. Zwar kann eine gewillkürte Prozessstandschaft dort ihre Grenze finden, wo sie den Prozessgegner unbillig benachteiligt (BGH, Urteil vom 29.9.2011 – VII ZR 162/09 – NJW-RR 2011, 1690, juris Rn. 18 ff.) und etwa nur dazu dient, die Verwirklichung etwaiger Kostenerstattungsansprüche des Prozessgegners zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 24.10.1985 – VII ZR 337/84 – NJW 1986, 850, juris Rn. 9 ff.). Die Grundsätze der gewillkürten Prozessstandschaft finden jedoch wie dargestellt keine Anwendung. Dazuhin liegt eine unbillige Benachteiligung auch nicht vor. Die Ast. hat ihren Antrag gegen die – nach ihren Angaben in einem anderen Verfahren extrem überschuldete (vgl. das mit Anlagen Ag 69 und 70 vorgelegte Schreiben ihrer seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten vom 29.11.2010) – Konkursmasse gerichtet. Sie vermag nicht aufzuzeigen, dass eine Befriedigung etwaiger Kostenerstattungsansprüche von dort eher zu erwarten wäre als von „The Go.“, auch wenn diese nur über ein haftendes Kapital von 20.000 CHF verfügt. Ob die ursprüngliche Konkursgläubigerin R. Investments Ltd., die ihre Konkursforderung über 336.936,00 CHF an „The Go.“ – wirksam – abgetreten hat, zahlungskräftiger gewesen wäre als diese, kann dahinstehen, ebenso die Frage, ob die R. Investments Ltd. im Besitz von G. Ki. steht, der Mehrheitsaktionär der T.-AG, Li. [Ortsname] ist, welche wiederum alleinige Aktionärin der Th. S.A. war. Die Frage, ob ein Konkursverwalter statt der „Abtretung“ des passiven Prozessführungsrechts gemäß Art. 260 SchKG den Passivprozess über eine Konkursforderung an einen Schuldner freigeben kann (ablehnend für das Schweizer Konkursrecht das von der Ast. als Anlage A 61 vorgelegte Memorandum unter Tz. 4), stellt sich nicht, weil der Verwalter das nicht getan hat. Dazuhin hat die Ast. ihren Antrag auch nicht gegen die Schuldnerin persönlich (die Th. S.A., vertreten durch den Verwaltungsrat) gerichtet, sondern gegen die Konkursmasse (die Th. S.A. i. L., vertreten durch den Konkursverwalter). Ebenso wenig stellt sich deshalb die Frage, ob dann, wenn die Konkurseingabe von jedem Gläubiger zurückgezogen und der Konkurs vom Konkursgericht widerrufen wird, die Prozessführungsbefugnis des Schuldners wieder auflebt (vgl. Schriftsatz vom 6.3.2013, S. 3). Dahinstehen kann schließlich auch, ob sowohl die Verfügungs- wie die Prozessführungsbefugnis hinsichtlich derjenigen Forderungen beim Schuldner verbleibt, die nicht Gegenstand des Konkursverfahrens sind. Unerheblich wäre, ob die Prozessführungsbefugnis der Schuldnerin wieder „auflebte“, als die Ast. erklärte, sie verzichte darauf, mit den Forderungen aus dem Schiedsspruch am Konkursverfahren teilzunehmen (vgl. Schriftsatz vom 28.11.2011, S. 23). Diese Auffassung ist indes unzutreffend. Denn der Verlust der Prozessführungsbefugnis der Schuldnerin dauert bis zum Ende des Konkursverfahrens an. Das bestätigt das vom Senat eingeholte Gutachten (dort S. 8; ebenso Jent-Sörensen a. a. O., S. 327). Ergänzend wird auch insoweit auf den Senatsbeschluss im Parallelverfahren 1 Sch 2/11 Bezug genommen. Damit ist der vorliegende Antrag unzulässig, weil er sich ausdrücklich nur gegen die die Konkursmasse, vertreten durch den Konkursverwalter, richtet (vgl. etwa Schriftsatz vom 6.7.2011, S. 6), diese aber nicht mehr prozessführungsbefugt ist (vgl. BGH, Urteile vom 21.2.2013 – IX ZR 92/12 – NJW-RR 2013, 992, juris Rn. 21; vom 25.5.2005 – VIII ZR 301/03 – NZM 2006, 312, juris Rn. 7; Beschluss vom 11.12.2008 – IX ZB 232/08 – MDR 2009, 411, juris Rn. 8). Entgegen der Ast. besagt der Schiedsspruch 19.1.2011 nichts anderes. Eine Prozessführungsbefugnis von „The Go.“ wird dort deshalb verneint, weil es noch zu keiner „Abtretung“ nach Art. 260 SchKG gekommen war (vgl. S. 14 des Schiedsspruchs), die wie dargestellt erst am 3.2.2011 und 2.2.2012 erfolgte. Die Prozessführungsbefugnis ist eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung (Zöller/Vollkommer a. a. O., Vor § 50 Rn. 19). Die Prüfung erfolgt unabhängig von der Frage, ob die Ag. ordnungsgemäß vertreten ist. Das ist indes zu verneinen. Die Ast. hat im vorliegenden Verfahren – einem Anwaltsprozess, § 1063 Abs. 4 ZPO – nach § 88 ZPO den Mangel der Vollmacht der für die Ag. auftretenden Rechtsanwälte Sch. & Partner gerügt. Ohnehin ist der Mangel der Vollmacht der beklagten ausländischen Partei auch von Amts wegen zu prüfen (Zöller/Vollkommer a. a. O., § 88 Rn. 3 a). Die für die Ag. auftretenden Rechtsanwälte haben mit Schriftsatz vom 3.12.2012 eine Prozessvollmacht vom 29.11.2012 vorgelegt. Die Ag. – die Konkursmasse – wird durch den Konkursverwalter vertreten. Dieser hat die Prozessvollmacht aber nicht unterzeichnet, sondern der ehemalige Verwaltungsrat der Schuldnerin, Dr. R. Dieser ist zur Vertretung der Konkursmasse nicht berechtigt, so dass die Vollmacht unwirksam ist. Die nicht legitimierten Vertreter waren deshalb zurückzuweisen (vgl. Musielak/Weth a. a. O., § 88 Rn. 10). Wie dargestellt richtet sich der Antrag nicht gegen die Schuldnerin persönlich. Deshalb ist unerheblich, ob der Schuldner eines Konkursverfahrens im Falle unberechtigter persönlicher Inanspruchnahme nach Konkurseröffnung einen Prozessvertreter zur Wahrnehmung seiner verfahrensmäßigen Rechte bevollmächtigen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 11.12.2008 – IX ZB 232/08 – ZIP 2009, 240, juris Rn. 14; OLG Nürnberg MDR 2011, 322, juris Rn. 13). Offen bleiben kann auch, ob in diesem Falle der Verwaltungsrat einer „konkursiten“ S.A. diese Vollmacht erteilen könnte. Soweit der Senat vorstehend auf das nach § 293 ZPO eingeholte Gutachten Bezug genommen hat, bleibt klarzustellen, dass ein Befangenheitsantrag gegen die Sachverständigen nicht gestellt wurde, und dass der Senat insbesondere die von der Ag. im Schriftsatz vom 28.8.2012 angemeldeten Fragen bzw. Bedenken durch die Stellungnahme der Sachverständigen vom 9.11.2012 auch in der Sache als ausgeräumt ansieht. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist damit als unzulässig zu verwerfen (vgl. MünchKomm/Münch a. a. O., § 1064 Rn. 14). Aufzuheben ist der Schiedsspruch jedoch nicht. Zwar dürfte der vorliegende Antrag auf Vollstreckbarerklärung auch unbegründet sein, da jedenfalls nach summarischer Prüfung im übereinstimmend für erledigt erklärten Parallelverfahren 1 Sch 2/11 ein Aufhebungsgrund vorliegt, §§ 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO. Das kann aber dahinstehen, denn ebenso wie sich bei unzulässigen Klagen regelmäßig eine Begründetheitsprüfung verbietet (BGH, Urteil vom 10.11.1999 – VIII ZR 78/98 – NJW 2000, 738, juris Rn. 17 ff.; Zöller/Greger a. a. O., Vor § 253 Rn. 10), muss eine Aufhebung des Schiedsspruchs unterbleiben, wenn der Antrag wie hier bereits aus anderem Grund als wegen des Vorliegens eines Aufhebungsgrundes keinen Erfolg hat (Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 1060 Rn. 10; Musielak/Voit a. a. O., § 1060 Rn. 5). III. Der Beitritt von „The Go.“ auf Seiten der Ag. (Nebenintervention) ist zulässig. Eine Nebenintervention ist in Vollstreckbarerklärungsverfahren grundsätzlich möglich (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.2.2007 – 4 Sch 1/07 – BeckRS 2008, 01336 [insoweit nicht veröffentlicht in OLGR 2007, 426 und in juris]; Zöller/Geimer a. a. O., § 1063 Rn. 11). Dass es – worauf die Ast. hinweist – eine Nebenintervention im Schiedsverfahren im Allgemeinen nicht gibt (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. Rn. 2826 ff.), ändert daran nichts. Die Nebenintervenientin hat im Streitfall auch ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Hauptpartei, § 66 Abs. 1 ZPO. Ein solches Interesse ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Träger des materiellen Rechts dem Prozessstandschafter beitritt (Zöller/Vollkommer a. a. O., § 66 Rn. 13 a). Entsprechendes gilt im Streitfall, weil hier umgekehrt der Prozessstandschafter der (zu Unrecht in Anspruch genommenen) Konkursmasse als materiell Verfügungsberechtigter beitritt. Dazuhin hat die Nebenintervenientin als Konkursgläubigerin deshalb ein Interesse am Obsiegen der Ag., weil eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs eine Vollstreckung jedenfalls in den in Deutschland belegenen Teil der Konkursmasse – an der sie als Gläubigerin beteiligt ist – ermöglicht (ähnlich für den Beitritt eines beitretenden Gläubigers im Anfechtungsprozess des Verwalters OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 348, juris Rn. 9; Zöller/Vollkommer a. a. O., § 66 Rn. 10), und weil eine Vollstreckbarerklärung auch Auswirkungen auf die (etwaige) Rechtsverfolgung eigener Ansprüche der Konkursmasse hätte. Auch insoweit wird auf den Beschluss im Parallelverfahren 1 Sch 2/11 Bezug genommen. Dass – worauf die Ast. hinweist – außerhalb von Insolvenzverfahren im Rechtsstreit eines Gläubigers gegen den Schuldner einer Forderung nicht ein beliebiger anderer Gläubiger dem Schuldner beitreten kann, weil das Interesse des anderen Gläubigers in solchen Fällen ausschließlich ein wirtschaftliches und kein rechtliches sei (vgl. OLGR Frankfurt 2008, 997, 998; Zöller/Vollkommer a. a. O., § 66 Rn. 9), rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Im Übrigen genügt der Beitritt den Anforderungen des § 70 ZPO. Der Beitritt wurde im Schriftsatz vom 15.9.2011, S. 11 erklärt (vgl. auch Schriftsatz vom 28.11.2012, S. 29), § 70 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Das rechtliche Interesse am Beitritt wurde angegeben, die Parteien und der Rechtsstreit wurden genannt, § 70 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 und 101 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO analog (vgl. MünchKomm ZPO/Münch a. a. O., § 1064 Rn. 9). Der Streitwert entspricht dem des Schiedsverfahrens (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 33. Aufl., § 1063 Rn. 5). Der (hilfsweise) beantragten ausdrücklichen Zulassung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, §§ 1065 Abs. 1, 1064 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (vgl. OLGR München 2009, 263, juris Rn. 36; OLG Hamm SchiedsVZ 2006, 107, juris Rn. 38; OLGR Stuttgart 2003, 11, juris Rn. 22; Zöller/Heßler a. a. O., § 574 Rn. 11 f.).

BGer Lausanne, Urteil v. 31.03.2009, 4 A 428/08 | Schiedsverfahren: Anzuwendendes Recht Parteifähigkeit

Bundesgerichtshof Lausanne, Urteil vom 31. März 2009, 4 A 428/08

Nichtamtlicher Leitsatz:

  1. Das nationale Herkunftsrecht der insolventen Gesellschaft bestimmt die Rechts- und Parteifähigkeit.
  2. Gem. den Ausführungen des Schiedsgerichts, die sich u. a. auf Gutachten polnischer Rechtsprofessoren beziehen, hat die Beschwerdegegnerin mit Konkurseröffnung die Fähigkeit verloren, in einem Schiedsverfahren als Partei teilzunehmen. Gem. Art. 142 pKSG, der insoweit einen spezifischen Aspekt der Parteifähigkeit regelt, wird einer polnischen Konkuristin mithin die subjektive Schiedsfähigkeit in einem laufenden Verfahren entzogen.

Sachverhalt:

A. Nach den Darstellungen der Beschwerdeführerinnen 1-5 haben diese mit den Beschwerdegegnerinnen 1-9, darunter namentlich auch der Elektrim S.A., mit Sitz in Warschau, Polen, (Beschwerdegegnerin 6), am 29. März 2006 u.a. ein „Settlement Agreement“ abgeschlossen, das als Entwurf zwar schriftlich ausgearbeitet, aber nie unterzeichnet wurde. Ziff. 22.1 des Entwurfs enthält folgende Schiedsklausel: „Any dispute, claim or controversy relating to, arising out of, or in connection with this Agreement, including any question regarding its formation, existence, validity, enforceability, performance, interpretation, breach, or termination, shall be finally resolved under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by three arbitrators appointed in accordance with the said Rules. None of the arbitrators shall be a German, French or Polish citizen. The language of the arbitral proceedings shall be English. The place of arbitration shall be Geneva, Switzerland.“ B. B.a Mit Schiedsklage vom 13. April 2006 leiteten die Beschwerdeführerinnen ein Schiedsverfahren vor dem Internationalen Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (ICC) ein. In ihren jeweiligen Klageantworten bestritten die Beschwerdegegnerinnen im Wesentlichen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Der ICC Schiedsgerichtshof hat daraufhin in seiner Sitzung vom 18. August 2006 aufgrund einer prima facie Zuständigkeit gemäss Art. 6 Abs. 2 der ICC Schiedsgerichtsordnung den Fortgang des Verfahrens angeordnet, worauf ein Schiedskörper in Dreierbesetzung mit Sitz in Genf (im Folgenden: das Schiedsgericht) gebildet und vom ICC Schiedsgerichtshof bestätigt wurde. Mit Schreiben vom 10. November 2006 an die Parteien wies das Sekretariat des ICC Schiedsgerichtshofs darauf hin, dass das Schiedsgericht gestützt auf Art. 6 Abs. 2 der ICC Schiedsgerichtsordnung über seine Zuständigkeit definitiv zu entscheiden habe. Am 13. Januar 2007 haben sich die Parteien bis auf die Beschwerdegegnerin 7 anlässlich einer Verhandlung in Genf über den Schiedsauftrag geeinigt. Mangels Zustimmung durch die Beschwerdegegnerin 7 wurde dieser vom ICC Schiedsgerichtshof am 23. Februar 2007 gestützt auf Art. 18 Abs. 3 der ICC Schiedsgerichtsordnung bestätigt. B.b Mit Schreiben vom 5. September 2007 hat die Beschwerdegegnerin 6 das Schiedsgericht darüber informiert, dass das Warschauer Konkursgericht mit rechtskräftigem Entscheid vom 21. August 2007 den Konkurs über sie verhängt habe. Aufgrund von Art. 142 des polnischen Konkurs- und Sanierungsgesetzes (Prawo upad?o?ciowe i naprawcze; im Folgenden: pKSG) bewirke das Konkurserkenntnis das Erlöschen aller von der Konkursitin abgeschlossenen Schiedsvereinbarungen sowie die Beendigung aller laufenden Schiedsverfahren, an denen die Konkursitin als Partei beteiligt sei. Die Parteien haben sich über den folgenden, in englische Sprache übersetzten Wortlaut von Art. 142 pKSG geeinigt: „Any arbitration clause concluded by the bankrupt shall lose its legal effect as at the date bankruptcy is declared and any pending arbitration proceedings shall be discontinued.“ Damit sei das Verfahren nach Ansicht der Beschwerdegegnerin 6 ihr gegenüber unabhängig davon zu beenden, ob überhaupt eine Schiedsvereinbarung zustande gekommen ist. B.c Vor diesem Hintergrund hat das Schiedsgericht das Verfahren zunächst auf die Klärung der prozessualen Stellung der Beschwerdegegnerin 6 beschränkt. Mit Zwischenentscheid (Interim Award) vom 21. Juli 2008 hat es in der Folge gestützt auf Art. 142 pKSG das Verfahren ihr gegenüber eingestellt. Es hielt fest, dass unter „pending arbitration proceedings“ gemäss Art. 142 pKSG jegliche Schiedsverfahren zu verstehen seien, mithin auch solche vor ausländischen Schiedsgerichten. Der Zweck von Art. 142 pKSG sei es, die Zuständigkeit von Schiedsgerichten für insolvente polnische Parteien auszuschliessen. Die Ansicht der Klägerschaft, dass das polnische Recht die Beendigung eines Verfahrens vor einem staatlichen Schweizer Gericht oder einem Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz nicht anordnen könne, treffe zwar zu. Jedoch könne das polnische Konkursrecht die Auswirkungen eines Konkurses auf insolvente polnische Rechtsträger regeln. Bezüglich dessen Anwendbarkeit führte das Schiedsgericht aus, dass sich die Parteifähigkeit in einem Schweizer Schiedsverfahren nach den allgemeinen Kollisionsnormen des IPRG (SR 291), mithin bezüglich juristischer Personen nach den Art. 154 f. IPRG richte. Die „andauernde Fähigkeit“ („continued capacity“) der Beschwerdegegnerin, als Partei in einem Schiedsverfahren aufzutreten, sei damit nach dem polnischen Recht zu beurteilen. Gemäss Art. 142 pKSG verliere eine polnische Partei mit Konkurseröffnung ihre subjektive Schiedsfähigkeit. Das laufende Schiedsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 6 sei deshalb einzustellen (Dispositivziffer [i]) und die Zuständigkeit bezüglich der übrigen Beschwerdegegnerinnen in nachfolgenden Entscheiden zu beurteilen (Dispositivziffer [iii]). C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. September 2008 beantragen die Beschwerdeführerinnen dem Bundesgericht, es sei die Dispositivziffer (i) des Schiedsspruchs vom 21. Juli 2008 aufzuheben und festzustellen, dass das Verfahren auch gegen die Beschwerdegegnerin 6 weiterzuführen sei. Die Beschwerdegegnerinnen 1 bis 5, 6, und 9 schliessen in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung der Beschwerde, sofern auf sie einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerinnen 7 und 8 sowie das Schiedsgericht liessen sich nicht vernehmen.

Gründe:

1. Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache redigiert, verwendet das Bundesgericht die von den Parteien gewählte Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und sich die Parteien vor Bundesgericht verschiedener Sprachen bedienen, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde.

2. 2.1 Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG gegen Schiedsentscheide zulässig (Art. 77 Abs. 1 BGG). Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Genf. Keine der Parteien hatte im Zeitpunkt des angeblichen Abschlusses der Schiedsvereinbarung ihren Sitz in der Schweiz. Da die Parteien die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht schriftlich ausgeschlossen haben, gelangen diese zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG). 2.2 Verneint das Schiedsgericht seine Zuständigkeit, fällt es einen Endentscheid, der vor Bundesgericht aus allen in Art. 190 Abs. 2 IPRG genannten Gründen angefochten werden kann. Vorliegend hat das Schiedsgericht einen Entscheid gefällt, mit dem es seine Zuständigkeit gegenüber der Beschwerdegegnerin 6 verneinte. Bei einem Unzuständigkeitsentscheid gegenüber einer von mehreren beklagten Parteien handelt es sich um einen Teilentscheid (Art. 91 lit. b BGG), der wie ein Endentscheid nach Art. 190 Abs. 2 IPRG angefochten werden kann. 2.3 Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Entscheid, der die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gegenüber der Beschwerdegegnerin 6 als einer der von ihnen ins Recht gefassten Beklagten verneint, direkt berührt. Sie haben damit ein rechtlich geschütztes Interesse an seiner Aufhebung (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG; Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) eingegangen, weshalb auf das Aufhebungsbegehren einzutreten ist. 2.4 Die Beschwerde in Zivilsachen gegen internationale Schiedsentscheide (Art. 77 Abs. 1 BGG) ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts betrifft, gilt davon allerdings, wie schon im Rahmen der altrechtlichen staatsrechtlichen Beschwerde, die Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen kann (BGE 127 III 282 E. 1b; 117 II 94 E. 4). Im vorliegenden Fall hat das Schiedsgericht die Unzuständigkeit gegenüber der Beschwerdegegnerin 6 indessen lediglich mangels subjektiver Schiedsfähigkeit festgestellt, jedoch noch nicht geprüft, ob die Schiedsvereinbarung überhaupt gültig zustande gekommen ist. Unter diesen Umständen kann das Bundesgericht über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gegenüber der Beschwerdegegnerin 6 nicht reformatorisch entscheiden. Auf den entsprechenden Feststellungsantrag ist deshalb nicht einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerinnen rügen, das Schiedsgericht habe sich gegenüber der Beschwerdegegnerin 6 zu Unrecht für unzuständig erklärt, indem es ihr die Fähigkeit abgesprochen habe, am Schiedsverfahren teilzunehmen. 3.1 Die Frage der Fähigkeit, in einem Schiedsverfahren als Partei aufzutreten, ist im Rahmen der Zuständigkeitsbeschwerde nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG zu prüfen (BGE 117 II 98 E. b mit Hinweis; Urteil 4P.126/1992 vom 13. Oktober 1992 E. 6a, publ. in: SZIER 1994, S. 131 ff.). Dabei prüft das Bundesgericht die Zuständigkeitsrüge in rechtlicher Hinsicht frei, einschliesslich materiellrechtlicher Vorfragen, die für den Entscheid über die Zuständigkeit entscheidend sind (grundlegend: BGE 117 II 94 E. 5a S. 97; vgl. weiter BGE 129 III 727 E. 5.2.2 S. 733; 128 III 50 E. 2a S. 54; 119 II 380 E. 3c S. 383, je mit Hinweisen). Beurteilen sich solche Vorfragen nach ausländischem Recht, überprüft das Bundesgericht dessen Anwendung im Rahmen der Zuständigkeitsbeschwerde ebenfalls frei und mit voller Kognition. Dabei folgt das Bundesgericht der in der anwendbaren ausländischen Rechtsordnung klar herrschenden Auffassung und bei Kontroversen zwischen Rechtsprechung und Lehre der höchstrichterlichen Judikatur (Urteil 4P.137/2002 vom 4. Juli 2003 E. 7.2.1). 3.2 Bezüglich der Parteifähigkeit in einem Schiedsverfahren enthält das IPRG lediglich für staatlich beherrschte bzw. organisierte Rechtsträger eine ausdrückliche Regelung (Art. 177 Abs. 2 IPRG). Über die subjektive Schiedsfähigkeit nichtstaatlicher Parteien schweigt sich das Gesetz aus (Botschaft zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht [IPR-Gesetz] vom 10. November 1982, BBl 1983 I 263 ff., S. 459 Ziff. 2101.22). Es gilt daher der allgemeine prozessuale Grundsatz, wonach die Parteifähigkeit von der materiellrechtlichen Vorfrage der Rechtsfähigkeit abhängt (vgl. auch BERGER/KELLERHALS, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, 2006, Rz. 326, 340). Diese wird durch das Personal- bzw. Gesellschaftsstatut, also das gemäss Art. 33 f. IPRG (für natürliche Personen) bzw. Art. 154, 155 lit. c IPRG (für juristische Personen) anwendbare Recht bestimmt (KURT SIEHR, Das Internationale Privatrecht der Schweiz, 2002, S. 714; BERGER/KELLERHALS, a.a.O., Rz. 328; POUDRET/BESSON, Droit comparé de l’arbitrage international, 2001, Rz. 271). Die besondere Kollisionsnorm von Art. 178 Abs. 2 IPRG spielt in dieser Hinsicht mithin keine Rolle. Die Beschwerdegegnerin ist als Aktiengesellschaft polnischen Rechts verfasst (Spó?ka akcyjna). Die Beurteilung der Rechts- und damit der Parteifähigkeit in einem internationalen Schiedsverfahren richtet sich gemäss Art. 154 i.V.m. Art. 155 lit. c IPRG folglich nach dem polnischen Recht. Dies entspricht vorliegend auch dem Konkursstatut (zu dessen Anwendung in Schiedsverfahren Wenger/Müller, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2007, N. 78 zu Art. 178 IPRG; Peter Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., 1989, Rz. 428; Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Rz. 511; Poudret/Besson, a.a.O., Rz. 290; Kaufmann-Kohler/Rigozzi, Arbitrage international, 2006, Rz. 271; weiter auch Martin Bernet, Schiedsgericht und Konkurs einer Partei, in: Rechtsetzung und Rechtsdurchsetzung, Festschrift für Franz Kellerhals, 2005, S. 3 ff.; François Perret, Faillite et arbitrage international, ASA Bull. 25 [2007], S. 36 ff.; Kaufmann-Kohler/Lévy, Insolvency and International Arbitration, in: The Challenges of Insolvency Law Reform in the 21st Century, 2006, S. 267; Laurent Lévy, Insolvency in Arbitration [Swiss Law], Int. A.L.R. 2005, S. 26 f.; Brown-Berset/Lévy, Faillite et Arbitrage, ASA Bull. 4/1998, S. 667 f.; Pierre Lalive/Paolo Michele Patocchi, L’arbitrato e il fallimento internazionale, in: Il nuovo diritto internazionale privato in Svizzera, Quaderni giuridici italo-svizzeri, Mailand 1990, S. 321 ff.; betreffend nicht schiedsfähige präjudizielle Vorfragen vgl. zudem Schnyder/Liatowitsch, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., 2006, S. 188; Anton Heini, in: Zürcher Kommentar, 2. Aufl., 2004, N. 17 ff. zu Art. 187 IPRG). 3.3 Gemäss den Ausführungen des Schiedsgerichts, die sich unter anderem auf Gutachten polnischer Rechtsprofessoren beziehen, hat die Beschwerdegegnerin 6 mit Konkurseröffnung die Fähigkeit verloren, in einem Schiedsverfahren als Partei teilzunehmen. Gemäss Art. 142 pKSG, der insoweit einen spezifischen Aspekt der Parteifähigkeit regelt, wird einer polnischen Konkursitin mithin die subjektive Schiedsfähigkeit in einem laufenden Verfahren entzogen. Gründe, an dieser Rechtsauffassung zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Auch die Beschwerdeführer vermögen nicht darzutun, dass das polnische Recht anders ausgelegt werden müsste. Das Schiedsgericht hat sich damit gegenüber der Beschwerdegegnerin 6 zu Recht für unzuständig erklärt. 4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig und gegenüber den Beschwerdegegnerinnen, die sich im bundesgerichtlichen Verfahren haben vernehmen lassen, entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 50’000.– werden den Beschwerdeführerinnen (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen) auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerinnen 1 bis 5, 6, und 9 für das bundesgerichtliche Verfahren (unter solidarischer Haftung und intern zu gleichen Teilen) mit Fr. 60’000.– zu entschädigen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht mit Sitz in Genf schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 31. März 2009.

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