ICC-Schiedsspruch Licensor Oy (Finland) v. Licensee Pty. (Australia) aus dem Jahr 1984.

ICC-Schiedsspruch: Lizenzvereinbarung zwischen finnischem Lizenzgeber und australischem Lizenznehmer – Analyse von Schiedsklauselumfang und Verjährungsrecht

Der Blogbeitrag handelt über das Verfahren Licensor Oy ./. Licensee Pay. einen bedeutsamen ICC-Schiedsspruch aus dem Jahr 1984, der wichtige Fragen zur Reichweite von Schiedsklauseln in internationalen Lizenzverträgen und zur Anwendung nationaler Verjährungsvorschriften in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit aufwirft.

Sachverhalt und Vertragsgrundlage

Der Sachverhalt betraf eine bereits länger zurückliegende Lizenzvereinbarung von 1965. Vereinbart hatten die australische Gesellschaft mit der finnischen die Herstellung bestimmter Produkte, der Vertrag war zunächst befristet bis zum 31. Dezember 1968. Aber der vertrag sah eine automatische Verlängerung vor, sofern nicht eine Partei sechs Monate vorher kündigt. Die Streitbeilegungsklausel verwies auf die „International Chamber of Commerce (London)“, wobei beide Parteien sich verpflichteten, diese Entscheidung zu akzeptieren.

Die letzten Lizenzgebühren zahlte die Lizenznehmerin im Februar 1970 für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1969. In den folgenden Jahren mahnte die Lizenzgeberin mehrfach an, dreimal im Jahr 1970 und eines 1971. Im Dezember 1976 kündigte die Lizenzgeberin schließlich die Lizenzvereinbarung. Erst im August 1982, also mehr als sechs Jahre später, stellte die Lizenzgeberin einen schriftlichen Antrag auf Schiedsgerichtsverfahren bei der ICC.

Streitpunkte und Rechtsbegehren der Parteien

Die Lizenzgeberin verfolgte in dem Schiedsverfahren mehrere Ansprüche gegen die australische Lizenznehmerin. Zum einen forderte sie eine Abrechnung über die Anzahl der unter Verwendung ihres Designs hergestellten Produkte sowie die Zahlung der daraus resultierenden Lizenzgebühren. Darüber hinaus verlangte sie eine Abrechnung über Produkte, die nach Beendigung der Lizenzvereinbarung hergestellt wurden, sowie einstweilige Verfügungen zur Unterbindung weiterer Herstellung und Schadensersatz für nach Vertragsende verkaufte Produkte.

Die australische Lizenznehmerin bestritt die Zuständigkeit der ICC mit mehreren Argumenten.Erstens argumentierte sie, dass die Schiedsklausel in der Vereinbarung die von der Lizenzgeberin aufgeworfenen Streitpunkte nicht erfasse. Zweitens wendete sie ein, dass – falls die ICC überhaupt zuständig sei – die Ansprüche bezüglich der Zeit vor Vertragsbeendigung bereits verjährt seien. Um Kosten zu sparen, entschied der Schiedsrichter, diese Einwände der Lizenznehmerin als Vorfragen zu behandeln.

Schiedsrichterliche Entscheidung zum Anwendungsbereich der Schiedsklausel

In seiner Analyse der Schiedsklausel stellte der Schiedsrichter fest, dass die zu schiedenden Angelegenheiten unter der Lizenzvereinbarung „mögliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien“ („possible disagreements„) umfassten. Er charakterisierte diese Formulierung als ungewöhnlich und weit gefasst.

Der Schiedsrichter unterteilte die Ansprüche der Lizenzgeberin in zwei Kategorien:

  • Ansprüche auf Lizenzgebühren, die vor Vertragsbeendigung entstanden waren
  • Ansprüche auf Schadensersatz
  • Einstweilige Verfügungen für die Zeit nach Vertragsbeendigung.

Während er die erstgenannten Ansprüche eindeutig als vom Schiedsverfahren erfasst ansah – auch wenn sie erst nach Vertragsbeendigung geltend gemacht wurden – beurteilte er die zweitgenannten Ansprüche anders.
Die Ansprüche für die Zeit nach Vertragsbeendigung qualifizierte der Schiedsrichter als „passing-off„-Ansprüche oder anderweitig auf geistigen Eigentumsrechten beruhende Forderungen.Diese könnten nur nach Beendigung der Lizenzvereinbarung entstehen und bezögen sich nicht auf Handlungen oder Unterlassungen unter dem Vertrag. Der Schiedsrichter bezweifelte bereits grundsätzlich, ob der Ausdruck „mögliche Meinungsverschiedenheiten“ deliktische Ansprüche erfassen könnte, selbst wenn eine ausreichend enge Verbindung zwischen dem Anspruch und einer Streitigkeit aus dem die Schiedsklausel enthaltenden Vertrag bestünde. Er kam zu dem eindeutigen Schluss, dass die Formulierung jedenfalls keine deliktischen Ansprüche erfassen könne, die erst nach Vertragsbeendigung entstünden.

Verjährungsrechtliche Problematik und Anwendung englischen Rechts

Bezüglich der Verjährungseinrede stellte der Schiedsrichter zunächst fest, dass die Anwendbarkeit des englischen Limitation Act nicht von Amts wegen zu prüfen sei, sondern von der beklagten Partei geltend gemacht werden müsse. Da die Lizenznehmerin sich auf die Verjährungsvorschriften berief, musste der Schiedsrichter diese Einrede prüfen.

Die Lizenzgeberin argumentierte, dass die Lizenznehmerin sich nicht auf Verjährung berufen könne, da finnisches Recht das anwendbare Recht sei und dieses keine Verjährungsvorschriften kenne. Der Schiedsrichter wies dieses Argument jedoch zurück und begrundete seine Entscheidung mit grundlegenden Prinzipien des internationalen Schiedsrechts.

Da das Schiedsverfahren in London stattfand, sei englisches Recht die lex fori. Bei Verjährungsfragen müssten die Vorschriften der lex fori berücksichtigt werden. Der Schiedsrichter verwies auf die etablierte Rechtsprechung und zitierte British Linen Co. v Drummond als Präzedenzfall. Der Limitation Act 1980 finde auf englische Schiedsverfahren Anwendung, auch wenn das materielle Vertragsrecht – hier finnisches Recht – keine entsprechenden Verjährungsvorschriften kenne.

Für vertragliche Ansprüche und Abrechnungsansprüche gelte nach Sections 5 und 23 des Limitation Act 1980 eine sechsjährige Verjährungsfrist ab Entstehung des Anspruchs. Das Schiedsverfahren müsse daher innerhalb von sechs Jahren nach Entstehung des Anspruchs eingeleitet werden. Nach Section 34 des Limitation Act 1980 gelte ein Schiedsverfahren als eingeleitet, wenn eine entsprechende Miteilung an die Gegenseite erfolgt sei. Der Schiedsrichter stellte fest, dass zwar streng genommen keine solche Mitteilung erfolgt sei, aber die Parteien ein ICC-Schiedsverfahren vereinbart hätten, weshalb die ICC-Schiedsgerichtsordnung die gesetzlichen Vorschriften überlagere. Nach Artikel 3(1) der ICC-Regeln gelte das Datum des Eingangs des Schiedsantrags als Beginn des Schiedsverfahrens.

Zeitliche Einordnung und Verjährungsbeurteilung

Der Schiedsantrag war auf den 24. August 1982 datiert, weshalb der Schiedsrichter annahm, dass er bis zum 31. August 1982 bei der ICC eingegangen war. Entscheidend war somit, ob die Ansprüche der Lizenzgeberin vor dem 31. August 1976 entstanden waren.

Der Schiedsrichter stellte fest, dass alle Ansprüche auf Lizenzgebühren, die vor Juli 1976 fällig geworden waren, verjährt seien. Bezüglich möglicher Ansprüche für den Zeitraum ab 1. Juli 1976 bis zur Vertragsbeendigung führte der Schiedsrichter eine detaillierte Analyse der Vertragslaufzeit durch. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Lizenzvereinbarung automatisch um weitere zwei Jahre verlängert worden war, aber nichts darauf hindeutete, dass eine weitere Verlängerung über den 31. Dezember 1970 hinaus vorgesehen war. Folglich endete die Vereinbarung am 31. Dezember 1970.

Da alle Ansprüche der Lizenzgeberin auf Lizenzgebühren oder sonstige Leistungen unter der Lizenzvereinbarung somit bereits lange vor Einleitung des Schiedsverfahrens verjährt waren, wies der Schiedsrichter die Klage vollständig ab.

Rechtspolitische Überlegungen und Kritik

Der Kommentator Sigvard Jarvin hebt die weitreichenden Konsequenzen hervor, die die Wahl des Schiedsorts haben kann. Während üblicherweise vor allem an die Regelungen für die Durchführung des Verfahrens, das Zusammenspiel zwischen Gerichten und Schiedsrichtern sowie die Möglichkeit einstweiliger Maßnahmen gedacht werde, könne die Wahl des Schiedsorts auch den materiellen Ausgang des Falls beeinflussen.

Jarvin mahnt zur Vorsicht bei der gleichzeitigen Bestimmung des anwendbaren Rechts und des Schiedsorts. Parteien sollten prüfen, ob diese beiden Wahlentscheidungen miteinander vereinbar seien. Für eine Partei aus einem kontinentaleuropäischen Rechtssystem sei es wahrscheinlich überraschend zu erfahren, dass Verjährung eine verfahrensrechtliche und nicht materiellrechtliche Frage sei, und umgekehrt für eine Partei mit Common Law-Hintergrund.

Die Wahl Londons als Schiedsort erfolgte in diesem Fall durch die Parteien selbst. Die Lizenzgeberin hatte vermutlich einen guten Anspruch auf aufgelaufene Zahlungen nach dem vertragsrechtlich vereinbarten Recht. Durch die Vereinbarung Londons als Schiedsort vor Entstehung einer Streitigkeit hätten die Parteien vermutlich berücksichtigt, dass der Limitation Act schließlich Anwendung finden würde.

Institutionelle Herausforderungen bei der Schiedsortbestimmung

Jarvin wirft die problematische Frage auf, was geschieht, wenn der Schiedsort nicht von den Parteien vereinbart wurde. In solchen Fällen würde das ICC Court den Schiedsort gemäß Artikel 12 festlegen. Wenn ein Fall dem ICC Court vorgelegt wird, könne es evident sein oder auch nicht, dass der Erfolg des Anspruchs einer Partei von der Verjährungsfrage abhängt, und das Gericht könne bei der Festlegung des Schiedsorts Kenntnis hiervon haben oder auch nicht. Es sei eine schwere Aufgabe für eine Institution (oder für einen Schiedsrichter unter Ad-hoc-Regeln), den Sitz zu bestimmen, wenn diese Wahl über den Ausgang des Falls entscheiden könnte.

Rechtspolitische Reformüberlegungen

Der Fall wirft nach Jarvins Ansicht die interessante rechtspolitische Frage auf, ob in einem internationalen Schiedsverfahren der Schiedsrichter verpflichtet ist oder sein sollte, die lex fori zur Qualifikation einer Verjährungsfrage in einer Streitigkeit anzuwenden, in der die Parteien eine lex causae vereinbart haben. Wenn der Schiedsrichter die Regeln der lex fori anwendet, könne seine Qualifikation zu einer Entscheidung führen, die im Widerspruch zu den Bestimmungen einer lex causae steht, die eine längere Verjährungsfrist als die lex fori oder gar keine Verjährungsfrist enthalten könnte.

Jarvin stellt die Frage, ob die Anwendung der lex fori nicht darauf beschränkt werden sollte, die Existenz der Parteiautonomie zur Vereinbarung einer lex causae zu bestätigen, und der Schiedsrichter nur die lex causae anwenden sollte, außer bei Vorschriften der lex fori, die eindeutig von öffentlich-rechtlichem Charakter sind. Die Anwendung von Regeln der lex fori, die unvereinbar mit der lex causae sind, ware allgemein gesprochen in einer internationalen Streitigkeit weniger wünschenswert, insbesondere in einem Fall, in dem beide Parteien Ausländer sind.Durch die Begrenzung der Anwendung der lex fori auf Vorschriften zwingenden Charakters würde die Bedeutung der Wahl des Orts einer internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit reduziert.

Schlussfolgerungen

Dieser ICC-Schiedsspruch illustriert eindrücklich die komplexen Rechtsfragen, die in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit auftreten können, wenn verschiedene Rechtsordnungen aufeinandertreffen. Die Entscheidung zeigt sowohl die Bedeutung einer präzisen Formulierung von Schiedsklauseln als auch die weitreichenden Konsequenzen der Wahl des Schiedsorts auf. Die vom Kommentator aufgeworfenen rechtspolitischen Fragen zur angemessenen Balance zwischen lex fori und lex causae bleiben auch heute relevant und verdienen weitere wissenschaftliche Aufmerksamkeit. Für die Praxis unterstreicht der Fall die Notwendigkeit, bei der Vertragsgestaltung die Wechselwirkungen zwischen anwendbarem Recht und Schiedsort sorgfältig zu durchdenken.


Dieser Beitrag basiert auf der Berichterstattung und dem Kommentar von Sigvard Jarvin, General Counsel of the ICC Court of Arbitration, zu dem ICC-Schiedsspruch Licensor Oy (Finland) v. Licensee Pty. (Australia) aus dem Jahr 1984.

GMAA, Entscheidung v. 08.11.2005 | Schiedsverfahren: Anzuwendendes Recht Schiedsvereinbarung

Redaktioneller Leitsatz:

Die Schiedsklage ist als unzulässig abzuweisen, da zwischen den Parteien keine wirksame Schiedsvereinbarung besteht.

Das Schiedsgericht ist gem. 10(1) der GMAA [German Maritime Arbitration Association] Rules berechtigt, über die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung zu entscheiden.

Die Schiedsvereinbarung ist nach dem zwischen den Parteien gewählten und/oder dem gewählten Schiedsort zu beurteilen. Dies ist in beiden Fällen vorliegend deutsches Recht. Nicht abzustellen, ist auf das auf die Bevollmächtigung anzuwendende Recht.

Hiernach ist die Klausel 10.2. des Vertrages vom 6. Oktober 2003 … unwirksam, da der Vertrag zwischen Kläger und Beklagtem nicht wirksam geschlossen wurde.

Ein wirksamer Vertragsschluss würde voraussetzen, dass beide Personen, die den Vertrag unterzeichnen gültige Vertreter der Vertragsparteien waren. Herr [A] war vertretungsberechtigt den Kläger zu vertreten. Das Gremium ist jedoch zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass Herr K bevollmächtigt war, die Beklagte zu vertreten.

Sachverhalt:

Im April 2003 beantragte T.S., der Schiffsmanager der M/V CEM FREIGHTER (die Beklagte), ein Trockendock für die Reparatur eines Schiffes bei der Werft R.S. (der Klägerin).
Als das Schiff am 4. Oktober 2003 in der Werft eintraf, unterzeichnete der technische Leiter der Beklagten ein Schreiben, mit dem er einen Mitarbeiter des Schiffsbesatzungsagenten bevollmächtigte im Namen des Schiffseigentümers alle Reparaturarbeiten zu genehmigen.

Am 06. Oktober 2003 setzten die Parteien einen Vertrag auf, der am 17. Oktober 2003 von einem Mitarbeiter der Klägerin und dem Mitarbeiter des Schiffsbesatzungsagenten unterzeichnet wurde.

Der Vertrag enthielt eine Schiedsvereinbarung der German Maritime Arbitration Association (GMAA) nach deutschem Recht

Am 21. Oktober 2003 wurden die Reparaturen vom Kapitän abgenommen und das Schiff verließ die Werft. In der Folge kam es zu einem Streit über die Bezahlung der Reparaturarbeiten, und die Klägerin leitete ein GMAA-Schiedsverfahren ein.

Das dreier GMAA-Schiedsgericht erklärte sich für den Streitfall für unzuständig, weil der Mitarbeiter des Schiffsbesatzungsagenten nicht zum Vertragsschluss berechtigt gewesen wäre. Die Schiedsrichter waren zunächst der Ansicht, dass sie die Frage der Vollmacht von Herrn K. nach deutschem Recht prüfen sollten.
Sie stellten fest, dass die Parteien, wie es bei Schiedsvereinbarungen üblich ist, das
Parteien das auf die Begründetheit ihrer Streitigkeiten anwendbare Recht, d. h. deutsches Recht, bestimmt hatten, aber
aber keinen Hinweis auf das auf die Schiedsvereinbarung selbst anwendbare Recht gegeben.

Das Schiedsgericht lehnte die Lehrmeinung ab, wonach in einem solchen Fall das Recht anwendbar sei, das auf die
Beziehung zwischen dem angeblichen Vertreter und dem Geschäftsherrn regelt (Grundsatz des locus regit actum), im
im vorliegenden Fall das Recht des Landes L., da die Vertretung in L. wirksam wurde. Stattdessen vertrat das Gericht die Auffassung, dass in einem solchen Fall der Grundsatz des Art. V(1)(a) des New Yorker Übereinkommens von 1958
gilt, wonach das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare Recht in erster Linie das von den Parteien gewählte Recht ist
das von den Parteien gewählte Recht und, in Ermangelung einer solchen Wahl, das Recht des Sitzes des Schiedsverfahrens. Das Tribunal stellte fest, dass sowohl das Herkunftsland des Beklagten als auch das Herkunftsland von Herrn K. Unterzeichner des New Yorker Übereinkommens sind. Da die Parteien also keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen hatten, war im vorliegenden Fall das Recht das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare Recht deutsches Recht. Das Gericht fügte hinzu, es sei das gleiche Recht auf die Begründetheit und die Schiedsvereinbarung (und damit auf die Frage der (und damit die Frage der Parteifähigkeit) das gleiche Recht anzuwenden, um Widersprüche innerhalb des Urteils zu vermeiden; außerdem sieht das deutsche Recht die Anwendung desdeutschen Verfahrensrechts vor, wenn das Schiedsverfahren seinen Sitz in Deutschland hat. In Anwendung des deutschen Rechts kam das Schiedsgericht sodann zu dem Schluss, dass Herr K. nicht befugt war, die
Beklagten zu binden, da er keine Vertretungsbefugnis unter einer der drei möglichen Theorien hatte:

(1) schriftliche Vollmacht,

(2) mündliche Vollmacht oder

(3) Anscheinsvollmacht.

Das Gericht wies die Behauptung zurück, dass das von Herrn S. unterzeichnete Schreiben vom 4. Oktober 2003 eine schriftliche Vollmacht darstelle, da das Schreiben Herrn K nur bevollmächtigte, „alle gemäß dem Kostenvoranschlag ausgeführten Arbeiten zu genehmigen“, während Herr S
abwesend war und jegliche Vollmacht ausdrücklich an Herrn K „nur als Vertreter des Eigentümers“ erteilt wurde. Auch hatte der Kläger nicht nachgewiesen, dass der Beklagte Herrn K mündlich bevollmächtigt hatte.
Ermächtigung: Herr K. habe nicht wiederholt im Namen der Beklagten gehandelt, und die Beklagte habe ein solches Verhalten nicht
Die Beklagte habe ein solches Verhalten auch nicht geduldet; auch habe sie das unbefugte Verhalten von Herrn K. nicht kennen und verhindern können.

I. Anzuwendendes Recht

Die Frage der Vollmacht von Herrn K. ist nach deutschem Zivilrecht zu beurteilen. Zunächst einmal
ist es wichtig, zwischen dem materiellen Recht, das auf den Streitgegenstand anwendbar ist
und dem auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren formellen Recht zu unterscheiden. Im vorliegenden Fall wurde in dem Vertrag nur das auf den Vertrag anzuwendende Recht erwähnt und zwar hier das deutsche Recht. Wie üblich haben die Parteien nicht das auf die Schiedsvereinbarung selbst anzuwendende Recht erwähnt.

In einem solchen Fall vertrete einige gelehrte Autoren die Meinung, das örtliche Recht der Bevollmächtigung käme zur Anwendung, gem. dem Grundsatz locus regit actum.

Andere Autoren hingegen halten Art. V(1)(a) der [1958 New York Convention] für anwendbar. Hiernach findet zunächst einmal das von den Parteien für die Schiedsvereinbarung gewählte und dann das Recht des Ortes des Schiedsgerichts Anwendung. Die Geschäftssitze beider Parteien sind Unterzeichnerländer der NewYorkConvention. Demnach wäre in diesem Fall das anzuwendende Recht das deutsche Recht.

Das Gericht weicht vom locus regit actum-Grundsatz ab und schließt sich der letztgenannten Auffassung an wonach sich die Vertretung nach deutschem Recht zu richten hat. Im vorliegenden Fall ist es günstig nicht unterschiedliche Rechtsordnungen auf die Schiedsvereinbarung selbst und den Sachverhalt anzuwenden, da dies da dies zu einer Inkonsistenz der Entscheidung führen könnte. Dies steht auch im Einklang mit deutschem Recht, da §.1025(1) ZPO (Deutsche Zivilprozessordnung)bestimmt, dass deutsches Recht anzuwenden ist, wenn das Schiedsgericht seinen Sitz in Deutschland hat. Somit ist die Zuständigkeit von Herrn K. nach deutschem Zivilrecht zu bestimmen. deutschem Zivilrecht.“

II. Bevollmächtigung

„Herr K war gemäß § 164 Abs. 1 BGB nicht befugt, die Beklagte vertraglich zu binden., da er keine Vertretungsbefugnis hatte.
Grundsätzlich sieht das BGB drei Möglichkeiten für eine Bevollmächtigung vor: Eine schriftliche Vollmacht, eine mündliche Vollmacht oder eine Rechtsscheinsvollmacht. Keine dieser spezifischen Vollmachten ist auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Es gibt keine schriftliche Vollmacht der Beklagten, die es Herrn K. erlauben würde, die Beklagte vertraglich zu binden. Eine solche Vollmacht würde zumindest einer schriftlichen Erklärung bedürfen, dass Herr K bevollmächtigt war, im Namen der Beklagten Verträge zu schließen. Außerdem müsste die Vollmacht von einer Person ausgestellt werden, die befugt ist
bevollmächtigt ist, die Vollmacht im Namen der Beklagten zu erteilen. Im vorliegenden Fall könnte nur das Schreiben vom 4. Oktober 2003, das von Herrn S. … unterzeichnet wurde, eine solche Vollmacht darstellen. Dieses Schreiben bevollmächtigte Herrn K jedoch nur, alle Arbeiten gemäß dem Kostenvoranschlag zu genehmigen, während Herr S abwesend war. Die Vollmacht bezieht sich also nur auf die Abnahme der ausgeführten Arbeiten der Werft bezogen. Aus dem Wortlaut geht nicht hervor, dass Herrn K. weitere Rechte eingeräumt wurden. Außerdem erteilte der Bevollmächtigte, d.h. der Beklagte, die Vollmacht nur als nur als Vertreter des Eigentümers. Herr S. unterzeichnete die Vollmacht ausdrücklich im Namen der Schiffseigner und nicht im Namen der Beklagten. Daher stellt [das Schreiben vom 4. Oktober 2003] keine Vollmacht dar, die es Herrn K erlauben würde, einen Vertrag im Namen der Beklagten abzuschließen. Der Wortlaut des Schreibens lässt keine andere Auslegung zu. „Zweitens liegt keine mündliche Vollmacht der Beklagten vor. Die Beweislast für die Vertretungsmacht trägt derjenige, der sich auf die gültige Handlung des Vertreters beruft.
Der Kläger hat sehr pauschal vorgetragen, dass Herr S gegenüber seinem zuständigen Vorstandsingenieur Herrn N gegenüber geäußert habe, dass Herr K befugt sei, einen Vertrag mit dem Kläger auszuhandeln und zu unterzeichnen. Der Kläger hat jedoch keine detaillierteren Fakten zur Untermauerung dieser Behauptung vorgebracht. Sie haben nicht erklärt, wann, wo und in in welcher Situation dies gesagt wurde und, was noch wichtiger ist, sie haben keine Beweise für diese Behauptung vorgelegt oder angeboten.
Daher kommt das Gericht zu dem Schluss, dass es keine mündliche
Genehmigung durch den Beklagten vorliegt. Schließlich liegt auch keine Anscheinsvollmacht vor. In
deutschen Recht gibt es die Duldungs- und die Anscheinsvollmacht.
Es liegt keine Anscheinsvollmacht vor. Eine solche würde nämlich voraussetzen, dass der Geschäftsherr von dem wiederholten Verhalten des unbefugten Vertreters wusste, dieses nicht unterbunden hat und der andere Vertragsteil auf die Vollmacht vertrauen durfte.
Die Beklagten behaupten, sie hätten nicht gewusst, dass Herr K. etwas anderes getan habe, als die Reparaturarbeiten des Klägers zu genehmigen, insbesondere hätten si den umstrittenen Vertrag vom 6. Oktober 2003 nicht gekannt. Darüber hinaus hat der Kläger weder bewiesen noch behauptet, dass die Beklagten von einem schriftlichen Vertrag wusste.
Sie hat auch nicht behauptete, dass Herr K. in anderen Fallen für sie aufgetreten sei. Eine Duldungsvollmacht
ist daher zu verneinen.
Zweitens handelte Herr K. nicht mit Anscheinsvollmacht. Im Allgemeinen muss ein Geschäftsherr sich die in seinem Namen getätigten Geschäfte zurechnen lassen, wenn er von dem Verhalten eines scheinbaren, aber nicht bevollmächtigten Vertreters weiß, bzw. wenn er bei er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von diesem Verhalten hätte wissen und es verhindern können. Im vorliegenden Fall war es für die Beklagte nicht vorhersehbar, dass Herr K. seine Vollmacht überschreiten würde, indem er einen Vertrag mit der Klägerin überschreitet. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass Herr K. seine Befugnisse in der Vergangenheit ausgeübt hat ausgeübt hat, hatte die Beklagte keinen Anlass, Herrn K. in besonderer Weise zu überwachen. Daher ist auch eine Anscheinsvollmacht des Herrn K. zu verneinen.

Aus dem Englischen sinngemäß übersetzt und bearbeitet.
Der Originaltext wurde veröffentlicht in Yearbook Commercial Arbitration 2006 – Volume XXXI, Albert Jan van den Berg, Wolters Kluwer Law & Business

OLG München, Beschluss v. 7.7.2014, 34 SchH 18/13 | Schiedsverfahren: Anwendbares Rechts Schiedsfähigkeit

Oberlandesgericht München, Beschluss v. 7. Juli 2014, 34 SchH 18/13

Relevante Normen:

§ 1029ZPO
§ 1030 Abs. ZPO
§ 1030 Absatz 1 ZPO
§ 1032 Abs. ZPO
§ 1032 Absatz 2 ZPO
§ 1062 Abs. ZPO
§ 1062 Absatz 1 Nr. ZPO
§ 1062 Absatz 1 Nummer 2

Nichtamtlicher Leitsatz:

Liegt der Schiedsort in Deutschland, richtet sich die Schiedsfähigkeit nach deutschem Recht.

I.
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit eines schiedsgerichtlichen Verfahrens.

1. Die Antragstellerin – eine inländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) – ist Zulieferer von Infotainment-Geräten für Fahrzeughersteller. Sie schloss mit der Antragsgegnerin, einer französischen Aktiengesellschaft (SA), die sich mit Softwareentwicklung befasst, am 12.12.2010 einen entsprechenden Entwicklungsvertrag (Software License Agreement – im Folgenden: SLA). Der in englischer Sprache abgefasste Vertrag enthält – in Übersetzung – folgende Schiedsklausel (Ziff. 19.10): Alle Streitigkeiten betreffend oder in Verbindung mit diesem Vertrag werden endgültig entschieden in einem Schiedsverfahren, durchgeführt gemäß den Schiedsregeln der International Chamber of Commerce (ICC), durch einen Schiedsrichter, benannt nach den genannten Regeln. Der Schiedsort ist München, Deutschland, und die in diesem Verfahren zu verwendende Sprache ist Englisch. Der Schiedsspruch ist gegenüber den Parteien abschließend und verbindlich und vollstreckbar durch jedes zuständige Gericht. … Vereinbart ist die Anwendung deutschen materiellen Rechts.

2. Die Antragsgegnerin verlangt von der Antragstellerin Schadensersatz. Sie hat inzwischen zum (staatlichen) Handelsgericht Paris (Tribunal de Commerce de Paris) Klage erhoben, wegen deren Inhalts auf die Anlage A 4 (zu Bl. 33/36) Bezug genommen wird. Sie macht geltend, die Antragstellerin habe im Mai 2013 ohne Angabe von Gründen behauptet, das genannte Projekt müsse in zwei verschiedene Tranchen aufgesplittet werden (MIB 1 und MIB 2), wobei vorgesehen sei, den Auftrag für MIB 2 an einen Dritten zu vergeben bzw. intern zu entwickeln. Das „MIB High Projekt“ würde jedoch durch eine solche Segmentierung plötzlich und unerwartet abgebrochen. Sie habe mitgeteilt, dass sie die „bösgläubige Ausklammerung“ nicht akzeptiere, sondern das Verhalten der Antragstellerin als arglistige Täuschung und dem Deliktsrecht unterfallend werte.

3. Die Antragstellerin hat am 6.12.2013 Feststellung beantragt, dass für den Streit der Parteien um angebliche Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem SLA vom 12.12.2010 ein Schiedsverfahren nach den Verfahrensregeln der International Chamber of Commerce (ICC) gemäß Ziffer 19.10 des genannten Vertrags zulässig ist. Sie hat zuletzt klargestellt, dass sich dieser Streit dem Umfang nach mit der nach Antragstellung zum Handelsgericht Paris erhobenen Klage deckt. 4. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie begründet dies im Wesentlichen folgendermaßen: a) Der Antrag sei nicht zulässig, weil der Gegenstand des künftigen Schiedsverfahrens nicht bezeichnet sei. b) Das Schiedsverfahren sei unzulässig, die Schiedsklausel nicht durchführbar, der Gegenstand des Verfahrens unterliege nicht der Schiedsklausel. (1) Die Aufspaltung des ursprünglichen Vertrags stelle eine unerlaubte Handlung dar. Die plötzliche Ausschaltung eines Vertragspartners mitten in der Ausführung eines langfristigen Projektes sei zumindest treuwidrig. Die anschließende Nutzung der schon ausgearbeiteten Elemente zum eigenen Vorteil sei als deliktische Handlung zu werten. Für die dadurch veranlasste deliktische Klage sei das französische (staatliche) Gericht zuständig, nicht der vertraglich zuständige Schiedsrichter. Unerlaubte Handlungen begründeten ein außervertragliches Schuldverhältnis, das gemäß Art. 4 Rom II-VO nach dem (OLG München: Schiedsort in Deutschland: Für Schiedsfähigkeit gilt deutsches Recht(SchiedsVZ 2014, 262) Recht des Staates zu beurteilen sei, in dem der Schaden eintrete. Dies sei am Sitz der Antragsgegnerin in Frankreich, mithin sei französisches Recht anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung des französischen Kassationshofs dürften, soweit deliktisches Verhalten vorliege, vertragliche Klauseln, insbesondere Gerichtsstandsklauseln, nicht berücksichtigt werden. Ansprüche wegen „brutalen Abbruchs“ gefestigter Handelsbeziehungen (Art. L.442-6-1.5 Code de Commerce – CC -) würden nicht als Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag angesehen. Schiedsvereinbarungen seien im Falle der Verletzung dieser Bestimmung nicht durchführbar. Sie würden von der französischen Rechtsprechung für nicht anwendbar erklärt, denn nach der Zielsetzung von Art. L.442.-6-1.5 CC könnten Vertragsbestimmungen an der Anwendung dieser zwingenden Vorschrift nichts ändern. Der französische Staat habe im Hinblick auf solche Verletzungshandlungen ein besonderes Klagerecht, sobald eine inländische Gesellschaft betroffen sei. Dessen Befugnisse könnten durch die Anwendung einer Schieds- oder Gerichtsstandsklausel nicht tangiert werden. (2) Eine Schiedsvereinbarung müsse sich nicht über den Hauptvertrag hinaus auch auf unerlaubte Handlungen erstrecken. Die Zuständigkeit des prorogierten Schiedsgerichts sei nicht gegeben, wenn die unerlaubte Handlung, aus der der Kläger seinen Anspruch herleite, sich nicht mit einer Vertragsverletzung decke, wenn also mindestens ein Teil der Ausführungsakte der unerlaubten Handlung nicht zugleich eine Vertragsverletzung darstelle. So liege der Fall hier. Das Verhalten der Antragstellerin stelle keine Verletzung einer konkreten Vertragsbestimmung dar, sondern sei unmittelbar als deliktische Handlung zu qualifizieren. Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung wegen sittenwidriger Schädigung würden nicht durch eine Schiedsklausel erfasst, die Ansprüche in Bezug auf einen Vertrag betreffe. So werde auch nicht behauptet, dass die Antragstellerin durch ihr Verhalten gegen eine konkrete Bestimmung des Vertrages verstoßen habe, sondern vielmehr geltend gemacht, dass die Antragstellerin sich durch die Entfernung der Antragsgegnerin aus dem gemeinsamen Projekt eines „brutalen Abbruchs“ einer etablierten Handelsbeziehung nach französischem Deliktsrecht schuldig mache. Die Antragstellerin würde, wenn sie ihre Position aufrecht erhalte, die Patente der Antragsgegnerin unberechtigt verwenden. Dies wäre eine unerlaubte Ausnutzung fremder geistiger Leistung und damit eine sittenwidrige Schädigung. Anspruchsgrundlage sei bei anwendbarem französischen Deliktsrecht unmittelbar Art. L.615-1 Code de la Propriété Intellectuelle. Es handle sich um Ansprüche originär deliktischer Natur, die Teil des französischen ordre public seien. Es gehe hier um die künstliche zum Zwecke des Beiseiteschiebens der Antragsgegnerin erfundene Spaltung des ursprünglichen Projekts in zwei getrennte Projekte mit neuem Volumen und neuen Preisen sowie die unterbliebene Einbeziehung der Antragsgegnerin in das so bezeichnete „MIB 2“, obwohl gerade auch dieses Projekt ausdrücklich spätestens im Februar 2013 an sie vergeben worden sei. Es handle sich um nicht von der Schiedsklausel erfasste Ansprüche aus der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und nicht um die Nutzung gewerblicher Schutzrechte im Rahmen des SLA; denn die Nutzung ihrer Patente durch die Antragstellerin in diesem Rahmen sei unstreitig. Streitig sei vielmehr, ob die Antragstellerin für MIB 2 weiterhin die Patente und das know how der Antragsgegnerin nutze, ohne eine entsprechende Lizenz erworben zu haben. Dieser Vorwurf werde dadurch untermauert, dass die Antragstellerin im März 2013 rund 100 Mitarbeiter einer anderen Firma übernommen habe, um ihre internen Kapazitäten zur Softwareentwicklung auszubauen. Dieses neue Team habe wahrscheinlich Zugang zur Technologie der Antragsgegnerin. Falls aber deutsches Recht anwendbar sei, sei § 139 PatG unmittelbar heranzuziehen. Auch insoweit bestünden keine konkurrierenden vertraglichen Ansprüche. (3) Selbst nach Meinung der Antragstellerin fielen die Ansprüche nicht in den Anwendungsbereich der Schiedsklausel, wie sich aus deren Schreiben vom 6.12.2013 (AG 9) ergebe. Wenn das Projekt MIB 2, das Anlass zur Klage gebe, nicht unter den Anwendungsbereich des SLA falle, unterliege der Gegenstand einer Schadensersatzklage ebenfalls nicht der im SLA enthaltenen Schiedsklausel. (4) Die Schiedsklausel sei auch nach dem für das SLA gewählten deutschen Recht unwirksam. Für den Handelsvertreterausgleich sei bereits entschieden, dass Eingriffsnormen des nationalen Rechts nicht dadurch vereitelt werden könnten, dass über die Rechtswahl hinaus der ausschließliche Gerichtsstand eines Drittstaats gewählt werde, dessen Recht dem Handelsvertreterausgleich entsprechende Ansprüche nicht kenne. Nicht erforderlich sei, dass die Nichtanwendung der Eingriffsnorm vor dem ausländischen Schiedsgericht bereits feststehe. Es reiche die naheliegende Gefahr aus, dass das Gericht des Drittstaats in aus seiner Sicht vertretbarer Rechtsauslegung zwingendes deutsches Recht nicht zur Anwendung bringe. Mit Blick auf die vereinbarte Schiedsklausel sowie auf die Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts sei zu erwarten, das deutsche Schiedsgericht werde die zwingenden Schutzvorschriften des französischen Rechts nicht anwenden. Anders als französische Gerichte, die nach Art. 1448 Code de Procédure civile bei Vorliegen einer Schiedsklausel nur prüfen dürften, ob diese offensichtlich nichtig oder unanwendbar sei, ermögliche § 1032 ZPO den deutschen Gerichten eine vollständige Prüfung. 5. Die Antragstellerin meint hierzu: a) Rechtsfolge eines – unterstellten – Anspruchs nach Art. L.442-6-1.5 CC sei nicht Ersatz entgangenen Gewinns, sondern nur Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist entstehe. b) Eine Abrede, die Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweise, sei grundsätzlich weit auszulegen. Unabhängig von der Zuordnung des Streitgegenstands in das Vertrags- oder Deliktsrecht unterfalle der behauptete Schadensersatzanspruch der Schiedsvereinbarung. In ihr finde sich keine Unterscheidung zwischen vertraglichen und deliktischen Streitigkeiten, sie beziehe sich vielmehr auf alle Streitigkeiten betreffend den oder im Zusammenhang mit dem Vertrag. Die Behauptung der Antragsgegnerin, aus dem bestehenden Vertragsverhältnis ausgeschlossen worden zu sein, sei eine „genuine Frage“ möglicher Vertragsverletzung. Auch der Vorwurf einer Patentverletzung durch die Antragstellerin beruhe auf einer Auslegung des SLA, in welchem der Nutzungsumfang der Patente und des know how der Antragsgegnerin bestimmt werde. Auch wenn man einen deliktischen Anspruch unterstelle, wäre der Anwendungsbereich der Schiedsvereinbarung eröffnet. c) Die Schiedsfähigkeit bemesse sich wegen des deutschen Schiedsorts allein nach deutschem Recht. Sowohl Ansprüche wegen Abbruchs bestehender Vertragsbeziehungen als auch solche wegen Patentverletzung seien hiernach schiedsfähig. Selbst bei einer rein deliktischen Einordnung des streitigen Sachverhalts würde sich das anwendbare Recht nach Art. 14 Abs. 1 Rom II-VO bestimmen. Die Parteien hätten nicht nur eine Schiedsvereinbarung, sondern auch eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts getroffen. Aus Art. 14 Abs. 2 Rom II-VO folge, dass die Rechtswahl nicht durch französisches zwingendes Recht berührt werde, da nicht alle Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt des Eintritts des – vermeintlich – schadenbegründenden Ereignisses in Frankreich belegen seien. Selbst nach französischem Recht sei jedoch die Schiedsfähigkeit der behaupteten Ansprüche gegeben. d) Die zwischenzeitlich erhobene Klage vor dem französischen Gericht bestätige sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit des Antrags. Die dort gestellten Anträge seien auf Leistungen aus dem Vertrag gerichtet und belegten, dass der Streit von der Schiedsklausel umfasst sei. Die Antragsgegnerin mache Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 18,5 Mio. € geltend. Streitgegenstand bilde die Frage, ob die Antragsgegnerin von der Antragstellerin aus dem laufenden Vertrag ausgeschlossen worden sei. Die Antragsgegnerin selbst betone in der Klageschrift mehrmals vermeintliche Ansprüche aus dem Vertrag. Sie mache Erfüllungsansprüche anhand der im SLA vorgesehenen Einheiten geltend – positives Interesse -, verlange Ersatz von Forschungs- und Entwicklungskosten, die sie im Zusammenhang mit dem Projekt aufgewendet habe – negatives Interesse -, schließlich Ersatz des Reputationsschadens, den sie mit 10 Mio. € beziffert habe. 6. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze vom 6.12.2013, 10.2. und 14.4.2014 sowie vom 13.1. und 14.3.2014 Bezug genommen. 7. Der Senat hat mit Beschluss vom 25.4.2014 die mündliche Verhandlung angeordnet und am 2.6.2014 durchgeführt. Wegen ihres Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. II. Dem Antrag, die Zulässigkeit des Schiedsverfahrens festzustellen, ist stattzugeben. 1. Das Oberlandesgericht München ist für die Entscheidung über die Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032 Abs. 2 ZPO) gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO, § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295) zuständig, da vertraglicher Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens die Landeshauptstadt München ist. 2. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO kann der Antrag bis zur Bildung des Schiedsgerichts gestellt werden. Das Schiedsgericht hat sich noch nicht konstituiert. Die zum französischen Handelsgericht im Jahr 2014 erhobene Klage steht nicht entgegen. Zwar wird vertreten, dass dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn bereits eine Klage nach § 1032 Abs. 1 ZPO beim staatlichen Gericht anhängig ist (vgl. Senat vom 22.6.2011 = SchiedsVZ 2011, 340; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 35. Aufl. § 1032 Rn. 5; a. A. MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1032  OLG München: Schiedsort in Deutschland: Für Schiedsfähigkeit gilt deutsches Recht(SchiedsVZ 2014, 262) Rn. 22). Jedoch beseitigt die der Antragstellung nachfolgende Klageerhebung das Rechtsschutzinteresse nicht (vgl. Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1032 Rn. 3 a). Ob es auch bei internationalen Sachverhalten auf diese Frage ankommt, erscheint zweifelhaft. Abschließend damit befassen muss sich der Senat schon deshalb nicht, weil im Rechtsstreit vor französischen Gerichten die Frage der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens nur summarisch geprüft wird, nämlich nur darauf, ob die Schiedsklausel offensichtlich (“manifestement“) nichtig oder unanwendbar ist (Art. 1448 Code de Procédure civile). Wegen des weitergehenden Prüfungsmaßstabs im deutschen Recht besteht das Rechtsschutzbedürfnis hiervon unabhängig fort. Der Antrag ist schließlich nicht deswegen unzulässig, weil er zu unbestimmt wäre. Er bezieht sich auf die nunmehr zum (staatlichen) französischen Gericht erhobenen Klage mit dem dort beschriebenen Gegenstand. 3. Das Schiedsverfahren ist in dem bezeichneten Rahmen zulässig. a) Die Schiedsvereinbarung betrifft alle in Verbindung mit dem SLA entstehenden Streitigkeiten ohne Einschränkung auf vertragliche Ansprüche. (1) Die von den Parteien vereinbarte Anwendung deutschen Rechts betrifft ausdrücklich nur das materielle Recht. Dessen ungeachtet spricht alles dafür, deutsches Recht – jedenfalls konkludent – auch für die Wirksamkeit der Schiedsklausel als vereinbart anzusehen. Denn im Zusammenhang mit der vertraglichen Bestimmung deutschen Sachrechts (Ziff. 19.10 Abs. 1 des Vertrags) ist auch ein deutscher Schiedsort gewählt worden (Ziff. 19.10 Abs. 2). Ohnehin käme subsidiär als Schiedsvereinbarungsstatut das Recht des Schiedsorts zur Anwendung (Zöller/Geimer § 1029 Rn. 107; siehe auch König SchiedsVZ 2012, 129/133). Dann hat auch die Auslegung der Schiedsvereinbarung nach § 133 BGB zu erfolgen (Zöller/ Geimer § 1029 Rn. 108). Schiedsklauseln sind nach allgemein gängiger – nationaler wie internationaler – Praxis in ihrer Reichweite großzügig auszulegen (BGHZ 53, 315/322; BGH NJW-RR 2002, 387; Reichold in Thomas/Putzo § 1029 Rn. 6; Zöller/Geimer § 1029 Rn. 78). Maßstab sind Sinn und Zweck der Schiedsvereinbarung (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. Rn. 472). Dabei ist von vorneherein schon davon auszugehen, dass eine Schiedsvereinbarung über künftige Rechtsstreitigkeiten aus einem bestimmten Vertragsverhältnis auch Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung umfasst, wenn diese sich tatbestandlich mit der Vertragsverletzung decken (vgl. BGH NJW 1965, 300; Reichold in Thomas/Putzo § 1029 Rn. 7; Zöller/Geimer § 1029 Rn. 80; Lachmann Rn. 480). Der klagende Vertragspartner soll es nämlich nicht in der Hand haben, die Zuständigkeit des staatlichen Gerichts dadurch herbeizuführen, dass er bei einer Vertragsstörung statt der vertraglichen die deliktsrechtliche Anspruchsgrundlage heranzieht. Vorliegend sind ausdrücklich alle Streitigkeiten, die den Vertrag betreffen oder auch nur in Verbindung mit ihm stehen, einbezogen. Gerade die Formulierung „in Verbindung mit diesem Vertrag“ (im Original: „in connection“) spricht für einen umfassenden Geltungsbereich, der auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung einschließt. (2) Die vor dem französischen Gericht erhobene Klage bezieht sich ausdrücklich auf den Vertrag vom 12.12.2010 (SLA) und baut auf der Spaltung des ursprünglich einheitlichen Projekts auf, in der die Antragsgegnerin einen „plötzlichen Abbruch“ der Geschäftsbeziehung sieht und nach Maßgabe des französischen Rechts als eine unerlaubte Handlung würdigt. Die Antragsgegnerin verweist zwar auch darauf, dass sie für die Weiterentwicklung des Projekts ein (neues) Angebot vorgelegt habe, das vor ihrem plötzlichen Ausschluss auch angenommen worden sei. Sie wirft der Antragstellerin jedoch vor, einen Gesamtkomplex aufgegliedert zu haben, und legt in ihrer Klage dar, dass es sich gerade nicht um ein separates Projekt handle. Die Pflichtverletzung der Antragstellerin wird darin erblickt, dass sie das ursprüngliche Projekt aufgegliedert und damit die bestehende Geschäftsbeziehung abgebrochen habe. Damit fällt der nun vor dem staatlichen Gericht eingeleitete Rechtsstreit unter die weit auszulegende Schiedsvereinbarung, unabhängig davon, ob man neben der Vertragsverletzung auch eine oder mehrere unerlaubte Handlungen sehen möchte. b) Da der Schiedsort in Deutschland liegt (§ 1025 Abs. 1, § 1043 Abs. 1 Satz 2 ZPO), richtet sich die Schiedsfähigkeit nach § 1030 ZPO. Gemäß § 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann jeder vermögensrechtliche Anspruch Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Als vermögensrechtlich zu qualifizieren sind solche Ansprüche, die auf einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis beruhen, und außerdem alle auf Geld (oder geldwerte Sachen und Rechte) gerichteten Ansprüche (vgl. Zöller/Geimer § 1030 Rn. 1). Darunter fallen die Ersatzansprüche für den „Reputationsschaden“, ebenso etwaige Schadensersatzansprüche aus Patent- und sonstigen Schutzrechtsverletzungen, weil solche ersichtlich vermögensrechtlicher Art sind (§ 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl Müko/Münch § 1030 Rn. 15). c) Unerheblich ist, ob die Ansprüche nach französischem Recht schiedsfähig wären. Denn die Parteien haben einen deutschen Schiedsort bestimmt (siehe Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1030 Rn. 4 und – ausdrücklich – Rn. 19; Prütting in Prütting/Gehrlein ZPO 3. Aufl. § 1030 Rn. 9; MüKo/Münch § 1030 Rn. 22; Zöller/Geimer § 1030 Rn. 24). Soweit teilweise (zusätzlich) an das für die Schiedsabrede maßgebliche Recht angeknüpft wird (Musielak/Voit ZPO 11. Aufl. § 1030 Rn. 10; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 5. Aufl. Rn. 206), wäre das Ergebnis nicht anders, weil auch hierfür deutsches Recht gilt (siehe II.3.a.(1)). Selbst wenn trotz der Wahl deutschen Rechts französische Normen, die in Frankreich einer Schiedsfähigkeit entgegenstünden, auf dem Weg über Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO bzw. Art. 14 Abs. 2, Art. 16 Rom II-VO anwendbar wären, verbliebe es bei § 1030 ZPO für die Beurteilung der Schiedsfähigkeit. Eine eventuelle Schiedsunfähigkeit nach ausländischem, nämlich französischem, Recht – was dem Senat allerdings zweifelhaft erscheint (vgl. Cour de Cassation vom 8.7.2010 – 09-67.013 und dazu Reinmüller/Bücken IPrax 2013, 91) – ist aus der Sicht des deutschen Schiedsrechts irrelevant. Die mögliche Nichtanerkennung des deutschen Schiedsspruchs im Ausland muss im Interesse der unkomplizierten Anwendung des deutschen Schiedsrechts in Kauf genommen werden (vgl Zöller/Geimer § 1030 Rn. 24 m. w. N.). Soweit trotz entgegenstehender Rechtswahl die Anwendung französischen Rechts überhaupt in Frage kommt, kann dies nur das materielle Recht betreffen. Für das Verfahrensrecht gilt dies nicht; § 1030 ZPO als Verfahrensvorschrift sieht die Berücksichtigung ausländischer (Eingriffs-) Normen und des ausländischen ordre public nicht vor. d) Die Möglichkeit, dass Vorschriften des französischen Rechts – falls solche trotz der getroffenen Rechtswahl anzuwenden wären – im deutschen Schiedsspruch nicht Berücksichtigung finden (vgl. für das deutsche Recht BGH WM 1987, 1153; OLG München WM 2006, 1556), macht aus denselben Gründen das Schiedsverfahren nicht unzulässig. Dies gilt auch für die fehlende Möglichkeit des französischen Staates, auf das in Deutschland geführte schiedsgerichtliche Verfahren Einfluss nehmen zu können. Es bleibt im Übrigen dem Schiedsgericht überlassen zu prüfen, ob zwingende Normen des französischen Rechts, etwa auf dem Weg über Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO, Art. 14 Abs. 2 Rom II-VO ausnahmsweise trotz der zugunsten des deutschen Rechts getroffenen Rechtswahl anzuwenden sind. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 91 ZPO.

BGer Lausanne, Urteil v. 31.03.2009, 4 A 428/08 | Schiedsverfahren: Anzuwendendes Recht Parteifähigkeit

Bundesgerichtshof Lausanne, Urteil vom 31. März 2009, 4 A 428/08

Nichtamtlicher Leitsatz:

  1. Das nationale Herkunftsrecht der insolventen Gesellschaft bestimmt die Rechts- und Parteifähigkeit.
  2. Gem. den Ausführungen des Schiedsgerichts, die sich u. a. auf Gutachten polnischer Rechtsprofessoren beziehen, hat die Beschwerdegegnerin mit Konkurseröffnung die Fähigkeit verloren, in einem Schiedsverfahren als Partei teilzunehmen. Gem. Art. 142 pKSG, der insoweit einen spezifischen Aspekt der Parteifähigkeit regelt, wird einer polnischen Konkuristin mithin die subjektive Schiedsfähigkeit in einem laufenden Verfahren entzogen.

Sachverhalt:

A. Nach den Darstellungen der Beschwerdeführerinnen 1-5 haben diese mit den Beschwerdegegnerinnen 1-9, darunter namentlich auch der Elektrim S.A., mit Sitz in Warschau, Polen, (Beschwerdegegnerin 6), am 29. März 2006 u.a. ein „Settlement Agreement“ abgeschlossen, das als Entwurf zwar schriftlich ausgearbeitet, aber nie unterzeichnet wurde. Ziff. 22.1 des Entwurfs enthält folgende Schiedsklausel: „Any dispute, claim or controversy relating to, arising out of, or in connection with this Agreement, including any question regarding its formation, existence, validity, enforceability, performance, interpretation, breach, or termination, shall be finally resolved under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by three arbitrators appointed in accordance with the said Rules. None of the arbitrators shall be a German, French or Polish citizen. The language of the arbitral proceedings shall be English. The place of arbitration shall be Geneva, Switzerland.“ B. B.a Mit Schiedsklage vom 13. April 2006 leiteten die Beschwerdeführerinnen ein Schiedsverfahren vor dem Internationalen Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (ICC) ein. In ihren jeweiligen Klageantworten bestritten die Beschwerdegegnerinnen im Wesentlichen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Der ICC Schiedsgerichtshof hat daraufhin in seiner Sitzung vom 18. August 2006 aufgrund einer prima facie Zuständigkeit gemäss Art. 6 Abs. 2 der ICC Schiedsgerichtsordnung den Fortgang des Verfahrens angeordnet, worauf ein Schiedskörper in Dreierbesetzung mit Sitz in Genf (im Folgenden: das Schiedsgericht) gebildet und vom ICC Schiedsgerichtshof bestätigt wurde. Mit Schreiben vom 10. November 2006 an die Parteien wies das Sekretariat des ICC Schiedsgerichtshofs darauf hin, dass das Schiedsgericht gestützt auf Art. 6 Abs. 2 der ICC Schiedsgerichtsordnung über seine Zuständigkeit definitiv zu entscheiden habe. Am 13. Januar 2007 haben sich die Parteien bis auf die Beschwerdegegnerin 7 anlässlich einer Verhandlung in Genf über den Schiedsauftrag geeinigt. Mangels Zustimmung durch die Beschwerdegegnerin 7 wurde dieser vom ICC Schiedsgerichtshof am 23. Februar 2007 gestützt auf Art. 18 Abs. 3 der ICC Schiedsgerichtsordnung bestätigt. B.b Mit Schreiben vom 5. September 2007 hat die Beschwerdegegnerin 6 das Schiedsgericht darüber informiert, dass das Warschauer Konkursgericht mit rechtskräftigem Entscheid vom 21. August 2007 den Konkurs über sie verhängt habe. Aufgrund von Art. 142 des polnischen Konkurs- und Sanierungsgesetzes (Prawo upad?o?ciowe i naprawcze; im Folgenden: pKSG) bewirke das Konkurserkenntnis das Erlöschen aller von der Konkursitin abgeschlossenen Schiedsvereinbarungen sowie die Beendigung aller laufenden Schiedsverfahren, an denen die Konkursitin als Partei beteiligt sei. Die Parteien haben sich über den folgenden, in englische Sprache übersetzten Wortlaut von Art. 142 pKSG geeinigt: „Any arbitration clause concluded by the bankrupt shall lose its legal effect as at the date bankruptcy is declared and any pending arbitration proceedings shall be discontinued.“ Damit sei das Verfahren nach Ansicht der Beschwerdegegnerin 6 ihr gegenüber unabhängig davon zu beenden, ob überhaupt eine Schiedsvereinbarung zustande gekommen ist. B.c Vor diesem Hintergrund hat das Schiedsgericht das Verfahren zunächst auf die Klärung der prozessualen Stellung der Beschwerdegegnerin 6 beschränkt. Mit Zwischenentscheid (Interim Award) vom 21. Juli 2008 hat es in der Folge gestützt auf Art. 142 pKSG das Verfahren ihr gegenüber eingestellt. Es hielt fest, dass unter „pending arbitration proceedings“ gemäss Art. 142 pKSG jegliche Schiedsverfahren zu verstehen seien, mithin auch solche vor ausländischen Schiedsgerichten. Der Zweck von Art. 142 pKSG sei es, die Zuständigkeit von Schiedsgerichten für insolvente polnische Parteien auszuschliessen. Die Ansicht der Klägerschaft, dass das polnische Recht die Beendigung eines Verfahrens vor einem staatlichen Schweizer Gericht oder einem Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz nicht anordnen könne, treffe zwar zu. Jedoch könne das polnische Konkursrecht die Auswirkungen eines Konkurses auf insolvente polnische Rechtsträger regeln. Bezüglich dessen Anwendbarkeit führte das Schiedsgericht aus, dass sich die Parteifähigkeit in einem Schweizer Schiedsverfahren nach den allgemeinen Kollisionsnormen des IPRG (SR 291), mithin bezüglich juristischer Personen nach den Art. 154 f. IPRG richte. Die „andauernde Fähigkeit“ („continued capacity“) der Beschwerdegegnerin, als Partei in einem Schiedsverfahren aufzutreten, sei damit nach dem polnischen Recht zu beurteilen. Gemäss Art. 142 pKSG verliere eine polnische Partei mit Konkurseröffnung ihre subjektive Schiedsfähigkeit. Das laufende Schiedsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 6 sei deshalb einzustellen (Dispositivziffer [i]) und die Zuständigkeit bezüglich der übrigen Beschwerdegegnerinnen in nachfolgenden Entscheiden zu beurteilen (Dispositivziffer [iii]). C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. September 2008 beantragen die Beschwerdeführerinnen dem Bundesgericht, es sei die Dispositivziffer (i) des Schiedsspruchs vom 21. Juli 2008 aufzuheben und festzustellen, dass das Verfahren auch gegen die Beschwerdegegnerin 6 weiterzuführen sei. Die Beschwerdegegnerinnen 1 bis 5, 6, und 9 schliessen in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung der Beschwerde, sofern auf sie einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerinnen 7 und 8 sowie das Schiedsgericht liessen sich nicht vernehmen.

Gründe:

1. Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache redigiert, verwendet das Bundesgericht die von den Parteien gewählte Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und sich die Parteien vor Bundesgericht verschiedener Sprachen bedienen, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde.

2. 2.1 Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG gegen Schiedsentscheide zulässig (Art. 77 Abs. 1 BGG). Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Genf. Keine der Parteien hatte im Zeitpunkt des angeblichen Abschlusses der Schiedsvereinbarung ihren Sitz in der Schweiz. Da die Parteien die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht schriftlich ausgeschlossen haben, gelangen diese zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG). 2.2 Verneint das Schiedsgericht seine Zuständigkeit, fällt es einen Endentscheid, der vor Bundesgericht aus allen in Art. 190 Abs. 2 IPRG genannten Gründen angefochten werden kann. Vorliegend hat das Schiedsgericht einen Entscheid gefällt, mit dem es seine Zuständigkeit gegenüber der Beschwerdegegnerin 6 verneinte. Bei einem Unzuständigkeitsentscheid gegenüber einer von mehreren beklagten Parteien handelt es sich um einen Teilentscheid (Art. 91 lit. b BGG), der wie ein Endentscheid nach Art. 190 Abs. 2 IPRG angefochten werden kann. 2.3 Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Entscheid, der die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gegenüber der Beschwerdegegnerin 6 als einer der von ihnen ins Recht gefassten Beklagten verneint, direkt berührt. Sie haben damit ein rechtlich geschütztes Interesse an seiner Aufhebung (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG; Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) eingegangen, weshalb auf das Aufhebungsbegehren einzutreten ist. 2.4 Die Beschwerde in Zivilsachen gegen internationale Schiedsentscheide (Art. 77 Abs. 1 BGG) ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts betrifft, gilt davon allerdings, wie schon im Rahmen der altrechtlichen staatsrechtlichen Beschwerde, die Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen kann (BGE 127 III 282 E. 1b; 117 II 94 E. 4). Im vorliegenden Fall hat das Schiedsgericht die Unzuständigkeit gegenüber der Beschwerdegegnerin 6 indessen lediglich mangels subjektiver Schiedsfähigkeit festgestellt, jedoch noch nicht geprüft, ob die Schiedsvereinbarung überhaupt gültig zustande gekommen ist. Unter diesen Umständen kann das Bundesgericht über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gegenüber der Beschwerdegegnerin 6 nicht reformatorisch entscheiden. Auf den entsprechenden Feststellungsantrag ist deshalb nicht einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerinnen rügen, das Schiedsgericht habe sich gegenüber der Beschwerdegegnerin 6 zu Unrecht für unzuständig erklärt, indem es ihr die Fähigkeit abgesprochen habe, am Schiedsverfahren teilzunehmen. 3.1 Die Frage der Fähigkeit, in einem Schiedsverfahren als Partei aufzutreten, ist im Rahmen der Zuständigkeitsbeschwerde nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG zu prüfen (BGE 117 II 98 E. b mit Hinweis; Urteil 4P.126/1992 vom 13. Oktober 1992 E. 6a, publ. in: SZIER 1994, S. 131 ff.). Dabei prüft das Bundesgericht die Zuständigkeitsrüge in rechtlicher Hinsicht frei, einschliesslich materiellrechtlicher Vorfragen, die für den Entscheid über die Zuständigkeit entscheidend sind (grundlegend: BGE 117 II 94 E. 5a S. 97; vgl. weiter BGE 129 III 727 E. 5.2.2 S. 733; 128 III 50 E. 2a S. 54; 119 II 380 E. 3c S. 383, je mit Hinweisen). Beurteilen sich solche Vorfragen nach ausländischem Recht, überprüft das Bundesgericht dessen Anwendung im Rahmen der Zuständigkeitsbeschwerde ebenfalls frei und mit voller Kognition. Dabei folgt das Bundesgericht der in der anwendbaren ausländischen Rechtsordnung klar herrschenden Auffassung und bei Kontroversen zwischen Rechtsprechung und Lehre der höchstrichterlichen Judikatur (Urteil 4P.137/2002 vom 4. Juli 2003 E. 7.2.1). 3.2 Bezüglich der Parteifähigkeit in einem Schiedsverfahren enthält das IPRG lediglich für staatlich beherrschte bzw. organisierte Rechtsträger eine ausdrückliche Regelung (Art. 177 Abs. 2 IPRG). Über die subjektive Schiedsfähigkeit nichtstaatlicher Parteien schweigt sich das Gesetz aus (Botschaft zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht [IPR-Gesetz] vom 10. November 1982, BBl 1983 I 263 ff., S. 459 Ziff. 2101.22). Es gilt daher der allgemeine prozessuale Grundsatz, wonach die Parteifähigkeit von der materiellrechtlichen Vorfrage der Rechtsfähigkeit abhängt (vgl. auch BERGER/KELLERHALS, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, 2006, Rz. 326, 340). Diese wird durch das Personal- bzw. Gesellschaftsstatut, also das gemäss Art. 33 f. IPRG (für natürliche Personen) bzw. Art. 154, 155 lit. c IPRG (für juristische Personen) anwendbare Recht bestimmt (KURT SIEHR, Das Internationale Privatrecht der Schweiz, 2002, S. 714; BERGER/KELLERHALS, a.a.O., Rz. 328; POUDRET/BESSON, Droit comparé de l’arbitrage international, 2001, Rz. 271). Die besondere Kollisionsnorm von Art. 178 Abs. 2 IPRG spielt in dieser Hinsicht mithin keine Rolle. Die Beschwerdegegnerin ist als Aktiengesellschaft polnischen Rechts verfasst (Spó?ka akcyjna). Die Beurteilung der Rechts- und damit der Parteifähigkeit in einem internationalen Schiedsverfahren richtet sich gemäss Art. 154 i.V.m. Art. 155 lit. c IPRG folglich nach dem polnischen Recht. Dies entspricht vorliegend auch dem Konkursstatut (zu dessen Anwendung in Schiedsverfahren Wenger/Müller, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2007, N. 78 zu Art. 178 IPRG; Peter Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., 1989, Rz. 428; Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Rz. 511; Poudret/Besson, a.a.O., Rz. 290; Kaufmann-Kohler/Rigozzi, Arbitrage international, 2006, Rz. 271; weiter auch Martin Bernet, Schiedsgericht und Konkurs einer Partei, in: Rechtsetzung und Rechtsdurchsetzung, Festschrift für Franz Kellerhals, 2005, S. 3 ff.; François Perret, Faillite et arbitrage international, ASA Bull. 25 [2007], S. 36 ff.; Kaufmann-Kohler/Lévy, Insolvency and International Arbitration, in: The Challenges of Insolvency Law Reform in the 21st Century, 2006, S. 267; Laurent Lévy, Insolvency in Arbitration [Swiss Law], Int. A.L.R. 2005, S. 26 f.; Brown-Berset/Lévy, Faillite et Arbitrage, ASA Bull. 4/1998, S. 667 f.; Pierre Lalive/Paolo Michele Patocchi, L’arbitrato e il fallimento internazionale, in: Il nuovo diritto internazionale privato in Svizzera, Quaderni giuridici italo-svizzeri, Mailand 1990, S. 321 ff.; betreffend nicht schiedsfähige präjudizielle Vorfragen vgl. zudem Schnyder/Liatowitsch, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., 2006, S. 188; Anton Heini, in: Zürcher Kommentar, 2. Aufl., 2004, N. 17 ff. zu Art. 187 IPRG). 3.3 Gemäss den Ausführungen des Schiedsgerichts, die sich unter anderem auf Gutachten polnischer Rechtsprofessoren beziehen, hat die Beschwerdegegnerin 6 mit Konkurseröffnung die Fähigkeit verloren, in einem Schiedsverfahren als Partei teilzunehmen. Gemäss Art. 142 pKSG, der insoweit einen spezifischen Aspekt der Parteifähigkeit regelt, wird einer polnischen Konkursitin mithin die subjektive Schiedsfähigkeit in einem laufenden Verfahren entzogen. Gründe, an dieser Rechtsauffassung zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Auch die Beschwerdeführer vermögen nicht darzutun, dass das polnische Recht anders ausgelegt werden müsste. Das Schiedsgericht hat sich damit gegenüber der Beschwerdegegnerin 6 zu Recht für unzuständig erklärt. 4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig und gegenüber den Beschwerdegegnerinnen, die sich im bundesgerichtlichen Verfahren haben vernehmen lassen, entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 50’000.– werden den Beschwerdeführerinnen (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen) auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerinnen 1 bis 5, 6, und 9 für das bundesgerichtliche Verfahren (unter solidarischer Haftung und intern zu gleichen Teilen) mit Fr. 60’000.– zu entschädigen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht mit Sitz in Genf schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 31. März 2009.

BGH, Beschluss v. 21.09.2005, III ZB 18/05 | Schiedsverfahren: Schiedsfreundlicheres nationales Recht geht Übereinkommen vor

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. September 2005, III ZB 18/05

Vorinstanz:

OLG Oldenburg vom 01.02.2005

Relevante Normen:

Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121 – UNÜ) Art. VII Abs. 1

Leitsatz:

a) Die durch den Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ gebotene Anwendung schiedsfreundlicheren nationalen Rechts umfasst die Bestimmungen zur Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen (§§ 1025 ff ZPO ) und die (nationalen) Kollisionsregeln sowie das danach als Statut der Schiedsvereinbarung berufene nationale Recht.

b) Unterliegt die Schiedsvereinbarung nach dem – durch den lex fori-Grundsatz bestimmten – internationalen Privatrecht des Exequaturstaates einem nationalen Recht, das liberalere Formvorschriften hat als diejenigen des Art. II Abs. 1 und 2 UNÜ, ist dieses anerkennungsfreundlichere nationale Recht gemäß Art. VII Abs. 1 UNÜ maßgeblich.

Gründe:

I. Die Antragstellerin beansprucht von der Antragsgegnerin restliche Vergütung für die Erledigung von Baggerarbeiten. Sie erhob deshalb Schiedsklage gegen die Antragsgegnerin vor der Schiedskommission „Allgemeine Geschäftsbedingungen für E. betriebe“ in W. /Niederlande. Die Antragsgegnerin rügte die Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts. Durch Schiedsspruch („Arbitraal vonnis“) vom 17. Dezember 2003 verurteilte das Schiedsgericht die Antragsgegnerin, an die Antragstellerin 34.387,83 € nebst Zinsen und Kosten zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat entschieden, der Schiedsspruch sei im Inland nicht anzuerkennen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, weiter. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1025 Abs. 4, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ). Die Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ). 1. Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121 – im folgenden UNÜ) sei zu versagen, weil die Entscheidung des Schiedsgerichts nicht durch eine „schriftliche Vereinbarung“ im Sinne der Art. V Abs. 1 lit. a, Art. II Abs. 2 UNÜ legitimiert gewesen sei. Die Parteien hätten die zu erbringenden Leistungen mündlich vereinbart. Zwar habe sich auf den Rechnungen der Antragstellerin ein Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen befunden, die eine Schiedsklausel enthalten hätten. Das habe aber – mangels gesonderten Hinweises auf die Schiedsklausel – der von Art. II Abs. 2 UNÜ geforderten Schriftform nicht genügt. Dem UNÜ könne nationales, hier also deutsches, Recht vorgehen, soweit es der Vollstreckbarkeitserklärung günstiger sei. Es gebe aber keinen Schiedsvertrag, der den Anforderungen des § 1031 Abs. 1 bis 3 ZPO entspreche. 2. Die Begründung des Oberlandesgerichts hält in einem entscheidenden Punkt der rechtlichen Prüfung nicht stand. Aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Parteien eine formwirksame Schiedsvereinbarung geschlossen haben und damit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs stattzugeben ist.

a) Die Rechtsbeschwerde nimmt hin, dass das Oberlandesgericht die Formerfordernisse, die Art. II UNÜ an eine Schiedsvereinbarung stellt, im Streitfall nicht für erfüllt angesehen und deshalb die Anerkennung des Schiedsspruchs nach dem UNÜ versagt hat. Dagegen ist auch nichts zu erinnern. Art. II Abs. 1 UNÜ fordert eine schriftliche Vereinbarung. Darunter ist gemäß Art. II Abs. 2 UNÜ eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder in Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben. Hier hatten die Parteien indes lediglich mündliche Abreden über die Beauftragung der Antragstellerin mit Baggerarbeiten getroffen. Der Verweis auf die in AGB niedergelegte Schiedsklausel befand sich allein auf Rechnungen, die die Antragstellerin der Antragsgegnerin übersandte, mithin nicht in gewechselten Schriftstücken.

b) Die Rechtsbeschwerde meint, nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ sei der Rückgriff auf nationales Recht erlaubt. Die Formerfordernisse des danach maßgeblichen § 1031 ZPO seien – entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts – erfüllt. Dem ist nicht beizutreten. aa) An dieser Stelle mag – was noch zu erörtern sein wird – mit der Rechtsbeschwerde davon ausgegangen werden, dass Art. VII Abs. 1 UNÜ die Anwendung des § 1031 ZPO gestattet. Die Vorschrift kann der Rechtsbeschwerde aber nicht zum Erfolg verhelfen; denn die dort niedergelegten Formalien einer Schiedsvereinbarung sind ebenfalls nicht eingehalten.

bb) Die Schiedsvereinbarung war weder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument (§ 1031 Abs. 1 Alt. 1 ZPO ) noch in – nicht notwendigerweise unterschriebenen – gewechselten Dokumenten oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung (§ 1031 Abs. 1 Alt. 2 ZPO ) enthalten. Lediglich die einseitig von der Antragstellerin der Antragsgegnerin übermittelten Rechnungen enthielten einen Verweis auf AGB, die u.a. ein Schiedsverfahren vorsahen. Die Rechnungen können auch nicht als kaufmännische Bestätigungsschreiben aufgefasst werden, die gemäß § 1031 Abs. 2 Alt. 1 in Verbindung mit Abs. 3 ZPO wirksam auf die AGB-mäßige Schiedsklausel Bezug genommen hätten. Die Rechnungen waren – ebenso wenig wie die von der Rechtsbeschwerde in den Rechnungen gesehenen Auftragsbestätigungen – dazu bestimmt, den Vertragsschluss und den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen verbindlich festzulegen; mit ihnen sollten erkennbar lediglich die von der Antragstellerin erbrachten Werkleistungen gegenüber der Antragsgegnerin abgerechnet werden.

c) Auf einem anderen Wege könnte aber der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Meistbegünstigungsgrundsatz (Art. VII Abs. 1 UNÜ) zur Anerkennung der Schiedsvereinbarung und damit des Schiedsspruchs führen:

aa) Das UNÜ lässt die Anwendung nationalen Rechts zu, soweit es der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs günstiger ist (Art. VII Abs. 1 UNÜ). Das deutsche Gericht ist deshalb befugt, auch ohne dass sich die Parteien darauf berufen, auf das anerkennungsfreundlichere innerstaatliche Recht in toto zurückzugreifen; denn es hat das Recht – völkerrechtliche Verträge ebenso wie (originär-)nationales Recht – von Amts wegen zu beachten (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 25. September 2003 – III ZB 68/02 – SchiedsVZ 2003, 281, 282 m.w.N.). bb) Nach dem vorbeschriebenen Meistbegünstigungsgrundsatz wäre mithin – sofern schiedsfreundlicher – das deutsche Recht, d.h. die Vorschriften der Zivilprozessordnung zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (§ 1025 Abs. 4, §§ 1061 bis 1065 ZPO) anwendbar. Dort wird aber (vgl. § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) abgesehen von wenigen eigenständigen Regelungen (vgl. Musielak/Voit, ZPO 4. Aufl. 2005 § 1061 Rn. 11) das UNÜ in Bezug genommen (dessen formfordernden Art. II Abs. 1 und 2 wie dargelegt hier nicht genügt worden ist). Weitgehend wird zwar der Meistbegünstigungsgrundsatz (Art. VII Abs. 1 UNÜ) dahin verstanden, dass er – unter Durchbrechung der Rückverweisung des nationalen Rechts auf das UNÜ – die Anwendung von im Vergleich zu Art. II Abs. 2 UNÜ zurückhaltenderen nationalen Formvorschriften wie die des § 1031 ZPO erlaubt (vgl. Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 Anh. § 1061 Rn. 159; so wohl auch Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 44 Rn. 12 f, jeweils m.w.N.; MünchKommZPO-Gottwald, 2. Aufl. 2001 Art. II UNÜ Rn. 13 ; a.A. Zöller/Geimer, ZPO 25. Aufl. 2005 § 1061 Rn. 2; Musielak/Voit aaO § 1061 Rn. 14 und § 1031 Rn. 18 sowie MünchKommZPO-Münch aaO § 1061 Rn. 6 unter Hinweis auf Moller NZG 1999, 143, 145, 146). Für ein solches anerkennungsfreundlicheres Verständnis des Meistbegünstigungsgrundsatzes spricht viel. Das kann jedoch dahinstehen; die Formerfordernisse des danach gegebenenfalls berufenen § 1031 ZPO sind hier nicht erfüllt (s.o. unter II. 2. b) bb)). cc) Die durch den Meistbegünstigungsgrundsatz gebotene Anwendung schiedsfreundlicheren nationalen Rechts gilt allerdings nicht nur für die Bestimmungen zur Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen (§§ 1025 ff ZPO ); sie umfasst – was das Oberlandesgericht nicht berücksichtigt hat – ferner die (nationalen) Kollisionsregeln und das danach als Statut der Schiedsvereinbarung berufene nationale Recht. Unterliegt die Schiedsvereinbarung nach dem – durch den lex fori-Grundsatz bestimmten – internationalen Privatrecht des Exequaturstaates einem nationalen Recht, das liberalere Formvorschriften hat als diejenigen des Art. II Abs. 1 und 2 UNÜ, ist dieses anerkennungsfreundlichere nationale Recht gemäß Art. VII Abs. 1 UNÜ maßgeblich (vgl. Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1031 Rn. 24; Schwab/Walter aaO Kap. 44 Rn. 12). So könnte der Streitfall liegen, was im Verfahren der Rechtsbeschwerde indes nicht abschließend entschieden werden kann. Kollisionsrecht ist hier das (deutsche) EGBGB als lex fori. Danach kommt es für das Recht, dem die Schiedsvereinbarung unterliegt – und dessen Form regiert (vgl. Art. 11 Abs. 1 Alt. 1 EGBGB ) – auf die Parteivereinbarung an (vgl. BGHZ 40, 320, 322 ff ; 71, 131, 137; BGH, Urteil vom 25. Mai 1970 – VII ZR 157/68 – AWD 1970, 417, 418; Schwab/Walter aaO Kap. 43 Rn. 5 ff und Kap. 44 Rn. 17; Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit 2. Aufl. 1989 Rn. 253 m.w.N.). Diesbezüglich hat die Antragstellerin vorgetragen, die Parteien hätten, was gemäß Art. 28 Abs. 2 EGBGB zu vermuten sei, den zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über Baggerleistungen und die Schiedsvereinbarung niederländischem Recht unterstellt. Nach der somit maßgeblichen niederländischen Rechtsprechung sei für die Einbeziehung der die Schiedsklausel enthaltenden AGB ausreichend, wenn bei langjährigen Geschäftsbeziehungen – wie geschehen – ein entsprechender Hinweis auf die Rechnungen oder auf dem Briefpapier erfolge (vgl. auch Schlosser aaO Rn. 380 und 382 zur Lehre von der „facture acceptée“). Das Oberlandesgericht hat diesen Punkt nicht geklärt. Es lässt sich im Rahmen der rechtlichen Prüfung deshalb nicht ausschließen, dass die Formgültigkeit der Schiedsvereinbarung nach dem weniger strengen niederländischen Recht zu beurteilen ist und dies zur Anerkennung der Schiedsvereinbarung als formwirksam führt. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Vollstreckbarerklärung ein sonstiges Hindernis entgegensteht.

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