OLG Dresden, Beschluss v, 11.12.2000, 11 SchH 1/00 | Schiedsverfahren: Streitwertfestsetzung Schiedsverfahren

Relevante Normen:

§ 3 ZPO
§ 1062 ZPO

Leitzsatz:

Sachverhalt:

Die Antragsteller haben als Kläger im Schiedsgerichtsverfahren gegen die beiden Antragsgegner im Wesentlichen obsiegt. Es war um die Zustimmung der Antragsgegner zur Berichtigung des Grundbuchs gegangen. Die Antragsgegner waren zusammen mit den Antragstellern Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft gewesen und hatten ihre Gesellschaftsanteile auf die Antragsteller übertragen. Sie waren aber immer noch (zusammen mit den Antragstellern) als Eigentümer des Grundstücks eingetragen, welches das wesentliche Gesellschaftsvermögen bildete. Das Schiedsgericht hat die Antragsgegner zur beantragten Zustimmung verurteilt und in einer Kostengrundentscheidung, ihnen die Kosten des Schiedsverfahrens auferlegt, und zwar dem Erstbeklagten 45% und dem Zweitbeklagten 55%. Den Streitwert hat das Schiedsgericht nach den bis dahin unwidersprochenen Angaben der Antragsteller auf 350.000,00 DM festgesetzt. Dieser Schiedsspruch ist nicht angegriffen. Nun beantragten die Schiedskläger beim Schiedsgericht die Kostenerstattung gemäß der Kostengrundentscheidung in einem weiteren Schiedsspruch zu regeln. In diesem Verfahrensabschnitt machten die Schiedsbeklagten erstmals geltend, der Streitwert sei mit 350.000,00 DM zu hoch angesetzt. Der Schiedsrichter wies den Antrag der Schiedskläger zurück: Das Schiedsgericht dürfe nicht über die Kostenerstattung entscheiden, solange der Streitwert zwischen den Parteien umstritten sei; denn wenn das Schiedsgericht seine Auffassung zum umstrittenen Schiedswert per Schiedsspruch durchsetze, entscheide es bereits eine Vorfrage, die Grundlage des eigenen Honoraranspruchs des Schiedsrichters sei. Niemand dürfe aber Richter in eigener Sache sein. Deswegen müssten die Parteien zunächst vor den staatlichen Gerichten den Streitwert des Schiedsverfahrens klären lassen. Daraufhin beantragten die Schiedskläger beim Landgericht Zwickau, den Streitwert für das Schiedsverfahren festzusetzen. Nach einem Zwischenstreit unter den Außenkammern P. und den Zivilkammern in Z. verwies das Landgericht Zwickau die Sache an das Oberlandesgericht Dresden, welches nach der Umgestaltung der ZPO-Vorschriften betreffend das Schiedsgerichtsverfahren für alle gerichtlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit Schiedssachen allein zuständig sei.

Gründe:

Das Oberlandesgericht Dresden ist – sowenig wie irgend ein anderes staatliches Gericht – nicht berufen, den Streitwert eines Schiedsverfahrens in der Art festzusetzen, wie staatliche Gerichte den Streitwert als Grundlage für alle Kostenentscheidungen bestimmen: Eine Kompetenz des Oberlandesgerichts Dresden ergibt sich nicht aus § 1062 Abs. 1 ZPO. Denn dort ist abschließend aufgezählt, welche Entscheidungen betreffend ein Schiedsverfahren dem Oberlandesgericht zustehen: Bestellung, Ablehnung und Amtsende eines Schiedsrichters; Zulässigkeit des Schiedsverfahrens, Zuständigkeit des Schiedsgerichts; vorläufige oder sichernde Maßnahmen im Rahmen des Schiedsverfahrens, Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Ersichtlich gehört dazu nicht die Festsetzung des Streitwerts. Auch das Amtsgericht (§ 1062 Abs. 4 ZPO) ist zur Festsetzung des Streitwerts nicht berufen: es soll den Parteien in den Fällen helfen, in denen dem Schiedsgericht zur Durchführung der Beweisaufnahme Hoheitsrechte fehlen. Die Weigerung, den Streitwert festzusetzen, ist systemgerecht. Die Festsetzung des Streitwerts durch das Oberlandesgericht würde den Parteien von Rechts wegen nicht weiterhelfen. Die Antragsteller müssen entweder den Schiedsrichter davon überzeugen, dass er nach Maßgabe der folgenden Grundsätze den Streitwert nur für die Kostenerstattung im Verhältnis Schiedskläger – Schiedsbeklagte bestimmt oder sie müssen, falls ihnen das nicht gelingt, den Kostenerstattungsanspruch gegen die Schiedsbeklagten vor den staatlichen Gerichten einklagen, mit der Begründung, das Schiedsverfahren sei undurchführbar, § 1032 Abs. 1 letzte Alternative ZPO. Die Kostenerstattung im Schiedsverfahren unterscheidet sich von der Kostenerstattung im Verfahren der staatlichen Gerichte. Das Schiedsgericht entscheidet nicht darüber, welche Gebühren die jeweilige Partei des Schiedsverfahrens ihrem eigenen Anwalts schuldet; denn diese Frage haben Anwalt und Mandant nicht dem Spruch des Schiedsgerichts der Streitsache unterstellt und das Schiedsgericht entscheidet auch nicht, welche Gebühren die Parteien dem Schiedsrichter schulden, wenn darüber zwischen Schiedsgericht und Parteien Streit besteht. Denn das Schiedsgericht kann nicht Richter in eigener Sache sein. Insoweit ist sich der Senat mit dem Schiedsrichter einig. Deswegen gibt es im Schiedsverfahren keinen Streitwertbeschluss, welcher die Grundlage für alle Kostenerstattungsansprüche wäre sondern nur eine Streitwertfestsetzung mit eingeschränkter Reichweite. Der Anwalt muss mit seinem Mandanten über die verdiente Gebühr genauso vor den ordentlichen Gerichten streiten wie der Schiedsrichter mit den Parteien des Schiedsverfahrens. In den entsprechenden Honorarklagen ist der Streitwert des Schiedsverfahrens dann jeweils eine inzident zu klärende Vorfrage, zu deren Beantwortung das jeweils angerufene Prozessgericht zuständig ist. Aber das Schiedsgericht entscheidet sehr wohl darüber, welche Partei welcher anderen Partei welchen Kostenanteil des Schiedsverfahrens zu ersetzen hat. Insoweit entspricht die Kostenerstattung den Regeln der ZPO und der Kostengesetze. Insoweit darf und muss das Schiedsgericht auch (als Vorfrage) den Streitwert des Schiedsverfahrens bestimmen. Das ergibt sich aus dem Gesetz selbst, § 1057 ZPO. In diesem Rahmen entscheidet das Schiedsgericht dann auch darüber, welche Partei welcher anderen einen etwaigen Vorschuss für das Schiedsgericht in welcher Höhe auszugleichen hat. Das Schiedsgericht hätte also die beantragte Kostenfestsetzung nicht ablehnen dürfen. Ob diese Ablehnung der Kostenfestsetzung das letzte Wort des Schiedsgerichts in dieser Schiedssache ist, steht noch nicht fest. Von außen her kann der Schiedsspruch allerdings nicht geändert werden: Ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Von selbst kann das Schiedsgericht seine eigene Entscheidung nicht ohne Weiteres ändern: § 1055 ZPO setzt den Schiedsspruch einem rechtskräftigen Urteil gleich, § 1058 ZPO erlaubt eine Änderung nur unter Voraussetzungen, welche denjenigen ähneln, unter welchen ein Urteil wegen offensichtlicher Versehen berichtigt werden darf; daraus folgt im Umkehrschluss, dass der Schiedsrichter nicht wegen Meinungsänderung den Schiedsspruch umstoßen darf. Hier sieht es aber so aus, als ob der Schiedsspruch, der die Kostenerstattung ablehnte, aus seinen Gründen heraus so auszulegen ist, dass der Schiedsrichter die Kostenerstattung nur vorläufig ablehnte: Wäre der Streitwert verbindlich von einem staatlichen Gericht festgesetzt, wollte sich der Schiedsrichter der Kostenfestsetzung nicht verweigern. Die Rechtskraft entspricht damit (in etwa) dem Urteil, das eine Werklohnklage mangels prüffähiger Schlussrechnung als derzeit unbegründet abweist. Mit einer solchen Klage ist der Werklohnanspruch nicht rechtskräftig aberkannt. Falls es den Schiedsklägern nicht gelingt, den Schiedsrichter davon zu überzeugen, dass er auch ohne Streitwertfestsetzung durch staatliches Gericht über den Kostenerstattungsanspruch der Parteien seines Schiedsverfahrens entscheiden muss, bleibt ihnen nur, diesen Kostenerstattungsanspruch mit Hilfe der staatlichen Gerichte einzuklagen. Dem Einwand, dass für diesen Anspruch das Schiedsgericht zuständig und der ordentliche Rechtsweg deswegen verschlossen sei, könnten sie entgegenhalten, dass die Schiedsvereinbarung insoweit undurchführbar ist, § 1032 Abs. 1 letzte Alternative ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 6 GKG.

AG Stuttgart, Beschluss v. 8. 04.2008, 18 C 7402/07

Amtsgericht Stuttgart, Beschluss vom 8. April 2008, 18 C 7402/07

Relevante Normen:

§ 1050 ZPO
§ 182 InsO

Nichtamtlicher Leitsatz:

1. Ist die Höhe des Streitwertes eines Schiedsverfahrens streitig, so ist die Vorlage beim örtlich zuständigen Amtsgericht zulässig.

2. § 182 InsO ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei in einem laufenden DIS-Schiedsgerichtsverfahren unanwendbar.

Gründe:

I. In dem vom Schiedsgericht bei dem Amtsgericht Stuttgart eingeleiteten Verfahren streiten die Schiedsklägerin und der Schiedsbeklagte um die Höhe des für das noch laufende Schiedsgerichtsverfahren festzusetzenden Streitwerts. Im Schiedsgerichtsverfahren war von der Schiedsklägerin zuletzt die Feststellung einer Forderung in Höhe von 1969117,80 € zur Insolvenztabelle begehrt worden. Für die Streitwertfestsetzung bezüglich dieses Feststellungsantrags erachtete das Schiedsgericht einen Betrag in Höhe von 1864688,02 € für angebracht. Als Streitwert war vom Schiedsgericht zum einen für den ehemals gestellten Leistungsantrag (den ersten Antrag alter Fassung) 1781806,34 € in Ansatz gebracht worden, zum anderen für den beidseitig für erledigt erklärten dritten Antrag alter Fassung ein Kostenstreitwert in Höhe von 76188,55 €. Für den zweiten Antrag alter Fassung sollte kein besonderer Streitwert anfallen. Zu den verschiedenen Anträgen wird auf … Akte verwiesen. Die Schiedsklägerin beanstandet den Streitwert nicht, den das Schiedsgericht in Ansatz bringen möchte. Der Schiedsbeklagte hingegen ist der Auffassung, der Streitwert sei auf 1,00 Euro festzusetzen, weil mittlerweile Masseunzulänglichkeit angezeigt worden sei. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Der Antrag des Schiedsgerichts ist gem. § 1050 Satz 1 ZPO zulässig. Das Schiedsgericht kann nach dieser Vorschrift bei Gericht Unterstützung bei einer Vornahme sonstiger richterlichen Handlungen, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist. Die Schiedsrichter sind nicht befugt, ihre Gebühren selbst festzusetzen, AG Stuttgart: Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Festsetzung des Streitwerts im Schiedsverfahren(SchiedsVZ 2012, 54) auch nicht indirekt über die Festsetzung des Streitwertes (BGH vom 25. 11. 1976 – III ZR 112/74 – WM 1977, 319; BGH vom 7. 3. 1985 – III ZR 169/83 – BGHZ 94, 92; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 3. Auflage 1999, Rdnr. 227; Musielak/Voit, 5. Auflage 2007, § 1057 Rdnr. 5; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage 2005, Kap. 33 Rdnr. 15). Denn dies wäre eine unzulässige Entscheidung in eigener Sache. Das Schiedsgericht kann deshalb über den Streitwert nicht selbst entscheiden. Es würde sonst das Honorar seiner Mitglieder einseitig gegenüber den Parteien des Schiedsverfahrens festsetzen. Da das Schiedsverfahren noch andauert (anders als beim Fall des OLG Dresden, Beschluss vom 11. 12. 2000 – 11 SchH 1/00 – BB Beilage 2001, Nr. 6 20–21) und der Streitwert für den Fortgang des Verfahrens nötig ist, damit die Schiedsrichter ihren Verschluss anfordern können, kann das Schiedsgericht nicht darauf verwiesen werden, dass es ausreicht, den Streitwert erst als Vorfrage bei ihren Honorarklagen zu ermitteln. Das Amtsgericht Stuttgart ist für die Entscheidung gem. § 1062 Abs. 4 ZPO sachlich und örtlich zuständig. Das Schiedsgericht hat durch seinen Vorsitzenden seinen Sitz im Bezirk des Amtsgerichts Stuttgart. Die schiedsrichterliche Handlung findet daher in dessen Bezirk statt. Eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO besteht nicht, weil keine Entscheidung des Schiedsgerichts über den Streitwert vorliegt. Der Streitwert war in der bereits vom Schiedsgericht für zutreffend erachteten Höhe festzusetzen. Gem. § 40.2 DIS-SchO, der die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens regelt (die Vorschrift ist abgedruckt bei Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, S. 620), ist der Streitwert vom Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen. Die Erwägungen des Schiedsgerichts sind überzeugend. Das Amtsgericht schließt sich daher der Ansicht des Schiedsgerichtes an. Der Ansatz des Streitwertes in Höhe von 1864688,02 € ist zutreffend. Entgegen der Auffassung des Schiedsbeklagten findet § 182 InsO keine Anwendung auf das Schiedsgerichtsverfahren. Eine unmittelbare Anwendung des § 182 InsO auf das Schiedsverfahren ergibt sich nicht aus § 182 InsO selbst oder § 185 S. 3 InsO. Diese Bestimmung gilt zwar in anderen Verfahrensordnungen ebenso wie im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung(Nerlich/Römermann/Kießner, Stand: Mai 2007, § 182 Rdnr. 8; Braun/Becker, 2. Auflage 2004, § 182 Rdnr. 13; Uhlenbruck, 12. Auflage 2003, § 182 Rdnr. 8). Eine ausdrückliche Anwendbarkeit auf das Schiedsgerichtsverfahren ist indes nicht normiert. Vielmehr handelt es sich bei den auch in den Kommentierungen zur Zivilprozessordnung aufgeführten Gerichten um staatliche Gerichte. 2. Eine analoge Anwendung des § 182 InsO im Schiedsgerichtsverfahren scheidet aus. § 182 InsO ist nach seinem Rechtsgedanken nicht auf das Schiedsverfahren anwendbar. Aus dem in § 40 Abs. 1 Satz 2 DIS-SchO festgelegten Prinzip der gesamtschuldnerischen Haftung der Parteien für die Verfahrenskosten des Schiedsverfahrens lässt sich entnehmen, dass die Insolvenz einer Partei sich nicht auf die Gebühren und das Honorar des Schiedsgerichts auswirken soll. Der Argumentation des Schiedsgerichts ist auch insoweit zu folgen, als es darauf abstellt, entscheidendes Kriterium für die Ausübung des Ermessens zur Bestimmung des Streitwertes sei die Kontinuität des Schiedsverfahrens und der Umfang der schiedsrichterlichen Tätigkeit. Die Vergütung der Schiedsrichter ist die Gegenleistung für die Tätigkeit des Schiedsgerichts. An dieser ändert sich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ihrem Umfang nichts. Auch bei einem Antrag auf Feststellung zur Insolvenztabelle fällt derselbe Arbeitsaufwand an wie bei einem Leistungsantrag. Die Situation des privaten Schiedsgerichts unterscheidet sich insoweit wesentlich von der Lage bei den staatlichen Gerichten, die vom Staat ihre Mittel erhalten. Dass die Insolvenz einer Partei des Schiedsverfahrens auf die Vergütung des privaten Schiedsgerichtes durchschlagen soll, begegnet vor diesem Hintergrund erheblichen Bedenken und wäre sachlich nicht zu rechtfertigen. Der Ansatz des Kostenstreitwertes für den dritten Antrag alter Fassung ist nicht zu beanstanden. Ausgehend vom fiktiven Hauptsachestreitwert von 1363047,12 € (…) ergibt sich der Kostenstreitwert, bestehend aus den Schiedsrichterhonoraren in Höhe von 76188,55 €. Dass nach der Auffassung des Schiedsgerichtes kein Ansatz für den Antrag Ziffer 2 alter Fassung erfolgen soll, hat das Amtsgericht zu respektieren. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

OLG München, Beschluss v. 21.6.2012, 34 Sch 4/12 | Schiedsverfahren: Bestimmung Streitwert

Oberlandesgericht München, Beschluss vom 21. Juni 2012, 34 Sch 4/12

Relevante Normen:

§ 1057 ZPO
§ 1062 Abs. ZPO
§ 1062 Absatz 1 Nr. ZPO
§ 1062 Absatz 1 Nummer 4 UN-Ü Art. V

Leitsatz:

Die Grundsätze zur Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichts über die Kostenersstattung (vgl. BGH vom 28.3.2012, III ZB 63/10) gelten entsprechend in internationalen Schiedsverfahren. Unerheblich ist hierbei, wenn nach der maßgeblichen Schiedsordnung (hier: Art. 39 Internationale Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern mit Appendix B) dem Schiedsrichter über die Streitwertbestimmung hinaus für das konkrete Honorar ein Bemessungsspielraum zukommt.

Gründe:

I.

Der Antragsgegner war alleiniger Kommanditist einer zum Zweck der Durchführung eines Bauvorhabens in München gegründeten Gesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Im Oktober 2009 übernahm eine tschechische Gesellschaft in der Rechtsform der s.r.o. (entspricht der deutschen GmbH) vom Antragsgegner eine Teilkommanditbeteiligung in Höhe von 22,5%, die Antragstellerin zu 2 eine solche von 2,5%. Der Anteil der tschechischen s.r.o. ist im Handelsregister eingetragen, ebenso der Anteil der Antragstellerin zu 2. 1. Am 15.10.2009 erklärte der Antragsgegner, seinen verbleibenden Kommanditanteil in zwei Teilen an die Antragstellerin zu 1 und an die Antragstellerin zu 2 abzutreten. Diese nahmen die entsprechenden Angebote an und verlangten vom Antragsgegner, bei der Anmeldung dieser Änderungen zum Handelsregister mitzuwirken. Als der Antragsgegner diesem Verlangen nicht nachkam, erhoben sie gegen diesen entsprechend einer Schiedsabrede im Gesellschaftsvertrag unter dem 30.3.2011 Schiedsklage bei der Zürcher Handelskammer. Zum Abschluss des Schiedsverfahrens reichten die Antragstellerinnen am 2. August 2011 ihre Kostenaufstellung über einen Gesamtbetrag von (umgerechnet) 51.554,77 € ein. Der Antragsgegner bezifferte die ihm entstandenen Kosten mit 16.996,80 €. Keine der Parteien nahm Stellung zu der Kostenaufstellung der Gegenseite. Das Schiedsgericht gab mit Schiedsspruch vom 15.8.2011 dem Klageantrag statt und verurteilte den Antragsgegner, bei der Anmeldung mitzuwirken. Es setzte die durch Einschreibgebühr und Kostenvorschüsse der Antragstellerinnen gedeckten Schiedskosten auf 29.500 CHF fest und bestimmte, dass der Antragsgegner diese Kosten zu tragen habe. Es verurteilte den Antragsgegner zur Zahlung dieses Betrags sowie weiterer 2.228,10 CHF und 51.554,70 € an die Antragstellerinnen für die Kosten der rechtlichen Vertretung und für weitere Parteikosten. Außerdem setzte es den Streitwert auf 237.500 € fest und begründete dies mit dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerinnen. Das Schiedsgericht begründete seine die Kosten betreffende Entscheidung damit, dass der Antragsgegner diese übernehmen müsse, da er vollumfänglich unterliege. Die Kosten der Rechtsvertretung der Antragstellerinnen von insgesamt etwa 36.000 € wichen zwar deutlich von dem vom Antragsgegner dafür geltend gemachten Betrag über 14.250 € ab. Der Unterschied erkläre sich allerdings aus der Aktenlage. Die von den Klägerinnen geltend gemachten Kosten erschienen in Anbetracht des Streitwerts und der Komplexität des Sachverhalts als angemessen. 2. Unter Vorlage des Schiedsspruchs (samt Schreibfehlerberichtigung) im Original und der Schiedsvereinbarung in Abschrift haben die Antragstellerinnen unter dem 27.2.2012 Vollstreckbarerklärung insoweit beantragt, als der Antragsgegner verurteilt wurde, den Antragstellerinnen 29.500 CHF für das Schiedsverfahren sowie 2.228,10 CHF und 51.554,77 € als Kosten der rechtlichen Vertretung und weitere Parteikosten zu bezahlen. Sie haben erklärt, der Hauptsacheanspruch sei erfüllt. Der Antragsgegner hat beantragt, die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, soweit die geltend gemachten Kosten nicht zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten gehörten. Aus dem Vortrag der Antragstellerinnen lasse sich dies nicht ersehen. Die Kosten seien im Verhältnis zu denen des Schiedsverfahrens selbst augenfällig hoch. Der Antragsgegner beruft sich hierbei auf § 1057 Abs. 1 ZPO. Die Antragstellerinnen halten die erwähnte Bestimmung nicht für maßgeblich. Im Schiedsverfahren sei im Übrigen geklärt worden, dass die externen Kosten für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung erforderlich gewesen seien. Der Antragsgegner habe die Kosten auch nicht in Zweifel gezogen.

II. Dem Antrag ist stattzugeben.

1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des im Ausland ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 2 und 5 ZPO i. V. m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004, GVBl S. 471), weil der Antragsgegner seinen Wohnsitz in X1. hat.

2. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 1063 Abs. 2 ZPO) über den Antrag entscheiden. Anders wäre es nur, wenn Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO nach Aktenlage in Betracht kämen (BayObLGZ 1999, 55/57) oder zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestünde, dass in einer mündlichen Verhandlung ein Aufhebungsgrund begründet geltend gemacht wird (vgl. Musielak/Voit ZPO 9. Aufl. § 1063 Rn. 3). Davon kann hier keine Rede sein.

3. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig und begründet. a) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung haben die Antragstellerinnen durch Vorlage des Schiedsspruchs einschließlich des Berichtigungsschiedsspruchs im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO). Zwar stellt Art. IV Abs. 1 Buchst. b des hier einschlägigen UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (BGBl 1961 II, S. 122; abgedruckt bei Reichold in Thomas/Putzo ZPO 33. Aufl. § 1061 vor Rn. 1; im Folgenden: UN-Ü) an die Vorlage von Urkunden spezielle Anforderungen, denen die hier vorgelegten (Originale des Schiedsspruchs und seiner Berichtigung, Fotokopie der Schiedsklausel) nicht entsprechen. Gemäß Art. VII Abs. 1 UN-Ü gilt aber auch für die formelle Seite das Günstigkeitsprinzip (Reichold in Thomas/Putzo § 1061 Rn. 6; vgl. BGH SchiedsVZ 2010, 332; BGH NJW 2005, 3499). Nach dem anerkennungsfreundlicheren nationalen Recht (siehe § 1064 Abs. 1 ZPO) bedarf es nur der Vorlage des Schiedsspruchs im Original oder in beglaubigter Abschrift. b) Die Antragstellerinnen beantragen lediglich die Vollstreckbarerklärung von Ziffern 2 bis 4 des Schiedsspruchtenors. Der Antrag kann, ohne dass auch der Schiedsspruch in der Hauptsache (Ziff. 1) selbst für vollstreckbar erklärt wird (siehe zu diesem Fragenkreis zuletzt Senat vom 11.4.2012, 34 Sch 21/11), auf die Kostenentscheidung beschränkt werden. Das Schiedsgericht ist bei der Entscheidung, welche der Parteien die Kosten zu tragen hat, von der Grundregel der vereinbarten und damit maßgeblichen Verfahrensordnung, das ist die Internationale Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern (abgedruckt z. B. bei Schütze, Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. V. Kap. S. 309 ff.; im folgenden: SchO), ausgegangen, nach deren Art. 40 Abs. 1 Satz 1 die Kosten des Schiedsverfahrens grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen sind. Dies unterliegt keinen Bedenken, zumal die deutsche Regelung in § 91 ZPO von demselben Grundsatz ausgeht. Den Ausgang der Hauptsache selbst hat der Senat angesichts des beschränkten Antrags nicht zu prüfen. Das Schiedsgericht hat auch die Verpflichtung des Antragsgegners ausgesprochen, den Antragstellerinnen die – vollständig – vorgeschossenen Verfahrenskosten des Schiedsgerichts zu erstatten. Dies verstößt, bezogen auf das darin enthaltene Schiedsrichterhonorar, nicht gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache (vgl. BGH NJW 1985, 1903/1904). Denn entschieden wird insoweit nur über den Erstattungsanspruch der Parteien untereinander (vgl. BGH NJW 2012, 1811; auch Senat vom 23.2.2007, 34 Sch 031/06 = OLG-Report 2007, 684; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 5. Aufl. Rn. 467 f.). Der Senat verkennt nicht, dass sich die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2012, 1811) auf § 1057 ZPO und auf ein inländisches Schiedsverfahren bezieht. Indessen gelten für das internationale Schiedsverfahren vergleichbare Regeln (siehe schon Senat vom 23.2.2007, 34 Sch 031/06). Die zum inländischen Recht ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs passt sich insoweit der internationalen Praxis an (vgl. Wolff SchiedsVZ 2006, 131/133). Auf der Grundlage der vereinbarten Verfahrensregeln (siehe Art. 38 ff. SchO) ist eine umfassende Festlegung der Kosten wie der Kostentragungspflicht ausdrücklich vorgesehen. Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Schiedsgericht hier – über die Festsetzung des Streitwerts hinaus – nach Art. 39 SchO mit Appendix B (Kostenverordnung) einen Ermessensspielraum bei der Bestimmung seines Honorars hat. Auch insoweit erweist sich die konkrete Bestimmung durch das Schiedsgericht (vgl. Rn. 154 des Schiedsspruchs) als nur im Verhältnis der Schiedsparteien zueinander verbindlich. c) Anerkennungshindernisse, die nur auf Antrag berücksichtigt werden können (Art. V Abs. 1 UN-Ü), sind nicht geltend gemacht. Es kann daher dahinstehen, ob die Entscheidung (in Rn. 164) über die Parteiauslagen der Regelung in Art. 32 Abs. 3 SchO, wonach der Schiedsspruch zu begründen ist, bereits dadurch genügt, dass auf Aktenlage und Komplexität des Sachverhalts verwiesen wird. Soweit der Antragsgegner lediglich die Höhe der von ihm zu erstattenden Kosten rügt, ist der Senat wegen des Verbots der Revision au fond an der Prüfung, ob die zugestandenen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren bzw. angemessen sind (Art. 38 Buchst. e SchO), gehindert. Dem Schiedsgericht kommt hier ein nicht unerheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Schütze/Karrer Art. 38 Rn. 8). d) Gründe, die gemäß Art. V Abs. 2 UN-Ü von Amts wegen zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die angeordnete Kostenerstattung, namentlich die Höhe der Kosten, dem deutschen ordre public widersprechen würde.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert deckt sich mit den zugesprochenen Kosten.

BGH, Beschluss v. 29.3.2018, I ZB 12/17 | Schiedsverfahren: Gegenstandswert Zulässigkeit Schiedsverfahren, Vollstreckbarerklärung

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. März 2918, I ZB 12/17

Vorinstanz:

OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.02.2017, 26 Sch 6/16

Relevante Normen:

§ 1032 Abs. 2 ZPO

Gegenstandswert:

EUR 200.000,00

Nichtamtlicher Leitsatz:

  1. Der Wert in Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens (§ 1032 Abs. 2 ZPO) beträgt 1/5 des Hauptsachewertes
  2. Bei einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines unwirksamen Schiesspruchs entspricht dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen.

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen und den Streitwert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde auf 40.000 € festgesetzt.

Die gegen diese Streitwertfestsetzung gerichtete Gegenvorstellung der Antragstellerin ist statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.

Im Hinblick auf den Ausschluss der Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ist die Gegenvorstellung statthaft (BGH, Beschluss vom 30. April 2015 I ZR 82/13, juris Rn. 3; Beschluss vom 29. Juni 2017 I ZB 90/15, juris Rn. 4).

Die Gegenvorstellung hat Erfolg. In Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen entspricht der Streitwert dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen. Nach Verbindung der Verfahren 26 Sch 6/16 und 26 Sch 9/16 beim Oberlandesgericht betraf das Verfahren Zahlungsansprüche in Höhe von 140.523,89 € aus dem „Teil-Schiedsurteil“ vom 3. Februar 2016 und weiteren 35.427,50 € aus dem „Schiedsspruch“ vom 18. Mai 2016 sowie einen Auskunftsanspruch der Antragstellerin. Somit beträgt der Wert der Hauptsache unter Berücksichtigung des Auskunftsanspruchs 200.000 €.

Zwar beträgt der Wert in Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens (§ 1032 Abs. 2 ZPO) nach ständiger Praxis des Senats ein Fünftel des Hauptsachewerts (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 I ZB 60/16, WM 2017, 2271). Diese Rechtsprechung ist aber nicht auf Fälle übertragbar, in denen der Antrag auf Vollstreckbarerklärung wie im Streitfall unzulässig war, weil der Schiedsspruch auf einer wegen unzulässiger Regeln für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts unwirksamen Schiedsvereinbarung beruhte. Das Interesse des Antragstellers entspricht auch in diesem Fall dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen.

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