AG Stuttgart, Beschluss v. 8. 04.2008, 18 C 7402/07

Amtsgericht Stuttgart, Beschluss vom 8. April 2008, 18 C 7402/07

Relevante Normen:

§ 1050 ZPO
§ 182 InsO

Nichtamtlicher Leitsatz:

1. Ist die Höhe des Streitwertes eines Schiedsverfahrens streitig, so ist die Vorlage beim örtlich zuständigen Amtsgericht zulässig.

2. § 182 InsO ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei in einem laufenden DIS-Schiedsgerichtsverfahren unanwendbar.

Gründe:

I. In dem vom Schiedsgericht bei dem Amtsgericht Stuttgart eingeleiteten Verfahren streiten die Schiedsklägerin und der Schiedsbeklagte um die Höhe des für das noch laufende Schiedsgerichtsverfahren festzusetzenden Streitwerts. Im Schiedsgerichtsverfahren war von der Schiedsklägerin zuletzt die Feststellung einer Forderung in Höhe von 1969117,80 € zur Insolvenztabelle begehrt worden. Für die Streitwertfestsetzung bezüglich dieses Feststellungsantrags erachtete das Schiedsgericht einen Betrag in Höhe von 1864688,02 € für angebracht. Als Streitwert war vom Schiedsgericht zum einen für den ehemals gestellten Leistungsantrag (den ersten Antrag alter Fassung) 1781806,34 € in Ansatz gebracht worden, zum anderen für den beidseitig für erledigt erklärten dritten Antrag alter Fassung ein Kostenstreitwert in Höhe von 76188,55 €. Für den zweiten Antrag alter Fassung sollte kein besonderer Streitwert anfallen. Zu den verschiedenen Anträgen wird auf … Akte verwiesen. Die Schiedsklägerin beanstandet den Streitwert nicht, den das Schiedsgericht in Ansatz bringen möchte. Der Schiedsbeklagte hingegen ist der Auffassung, der Streitwert sei auf 1,00 Euro festzusetzen, weil mittlerweile Masseunzulänglichkeit angezeigt worden sei. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Der Antrag des Schiedsgerichts ist gem. § 1050 Satz 1 ZPO zulässig. Das Schiedsgericht kann nach dieser Vorschrift bei Gericht Unterstützung bei einer Vornahme sonstiger richterlichen Handlungen, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist. Die Schiedsrichter sind nicht befugt, ihre Gebühren selbst festzusetzen, AG Stuttgart: Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Festsetzung des Streitwerts im Schiedsverfahren(SchiedsVZ 2012, 54) auch nicht indirekt über die Festsetzung des Streitwertes (BGH vom 25. 11. 1976 – III ZR 112/74 – WM 1977, 319; BGH vom 7. 3. 1985 – III ZR 169/83 – BGHZ 94, 92; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 3. Auflage 1999, Rdnr. 227; Musielak/Voit, 5. Auflage 2007, § 1057 Rdnr. 5; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage 2005, Kap. 33 Rdnr. 15). Denn dies wäre eine unzulässige Entscheidung in eigener Sache. Das Schiedsgericht kann deshalb über den Streitwert nicht selbst entscheiden. Es würde sonst das Honorar seiner Mitglieder einseitig gegenüber den Parteien des Schiedsverfahrens festsetzen. Da das Schiedsverfahren noch andauert (anders als beim Fall des OLG Dresden, Beschluss vom 11. 12. 2000 – 11 SchH 1/00 – BB Beilage 2001, Nr. 6 20–21) und der Streitwert für den Fortgang des Verfahrens nötig ist, damit die Schiedsrichter ihren Verschluss anfordern können, kann das Schiedsgericht nicht darauf verwiesen werden, dass es ausreicht, den Streitwert erst als Vorfrage bei ihren Honorarklagen zu ermitteln. Das Amtsgericht Stuttgart ist für die Entscheidung gem. § 1062 Abs. 4 ZPO sachlich und örtlich zuständig. Das Schiedsgericht hat durch seinen Vorsitzenden seinen Sitz im Bezirk des Amtsgerichts Stuttgart. Die schiedsrichterliche Handlung findet daher in dessen Bezirk statt. Eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO besteht nicht, weil keine Entscheidung des Schiedsgerichts über den Streitwert vorliegt. Der Streitwert war in der bereits vom Schiedsgericht für zutreffend erachteten Höhe festzusetzen. Gem. § 40.2 DIS-SchO, der die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens regelt (die Vorschrift ist abgedruckt bei Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, S. 620), ist der Streitwert vom Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen. Die Erwägungen des Schiedsgerichts sind überzeugend. Das Amtsgericht schließt sich daher der Ansicht des Schiedsgerichtes an. Der Ansatz des Streitwertes in Höhe von 1864688,02 € ist zutreffend. Entgegen der Auffassung des Schiedsbeklagten findet § 182 InsO keine Anwendung auf das Schiedsgerichtsverfahren. Eine unmittelbare Anwendung des § 182 InsO auf das Schiedsverfahren ergibt sich nicht aus § 182 InsO selbst oder § 185 S. 3 InsO. Diese Bestimmung gilt zwar in anderen Verfahrensordnungen ebenso wie im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung(Nerlich/Römermann/Kießner, Stand: Mai 2007, § 182 Rdnr. 8; Braun/Becker, 2. Auflage 2004, § 182 Rdnr. 13; Uhlenbruck, 12. Auflage 2003, § 182 Rdnr. 8). Eine ausdrückliche Anwendbarkeit auf das Schiedsgerichtsverfahren ist indes nicht normiert. Vielmehr handelt es sich bei den auch in den Kommentierungen zur Zivilprozessordnung aufgeführten Gerichten um staatliche Gerichte. 2. Eine analoge Anwendung des § 182 InsO im Schiedsgerichtsverfahren scheidet aus. § 182 InsO ist nach seinem Rechtsgedanken nicht auf das Schiedsverfahren anwendbar. Aus dem in § 40 Abs. 1 Satz 2 DIS-SchO festgelegten Prinzip der gesamtschuldnerischen Haftung der Parteien für die Verfahrenskosten des Schiedsverfahrens lässt sich entnehmen, dass die Insolvenz einer Partei sich nicht auf die Gebühren und das Honorar des Schiedsgerichts auswirken soll. Der Argumentation des Schiedsgerichts ist auch insoweit zu folgen, als es darauf abstellt, entscheidendes Kriterium für die Ausübung des Ermessens zur Bestimmung des Streitwertes sei die Kontinuität des Schiedsverfahrens und der Umfang der schiedsrichterlichen Tätigkeit. Die Vergütung der Schiedsrichter ist die Gegenleistung für die Tätigkeit des Schiedsgerichts. An dieser ändert sich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ihrem Umfang nichts. Auch bei einem Antrag auf Feststellung zur Insolvenztabelle fällt derselbe Arbeitsaufwand an wie bei einem Leistungsantrag. Die Situation des privaten Schiedsgerichts unterscheidet sich insoweit wesentlich von der Lage bei den staatlichen Gerichten, die vom Staat ihre Mittel erhalten. Dass die Insolvenz einer Partei des Schiedsverfahrens auf die Vergütung des privaten Schiedsgerichtes durchschlagen soll, begegnet vor diesem Hintergrund erheblichen Bedenken und wäre sachlich nicht zu rechtfertigen. Der Ansatz des Kostenstreitwertes für den dritten Antrag alter Fassung ist nicht zu beanstanden. Ausgehend vom fiktiven Hauptsachestreitwert von 1363047,12 € (…) ergibt sich der Kostenstreitwert, bestehend aus den Schiedsrichterhonoraren in Höhe von 76188,55 €. Dass nach der Auffassung des Schiedsgerichtes kein Ansatz für den Antrag Ziffer 2 alter Fassung erfolgen soll, hat das Amtsgericht zu respektieren. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 10.6.2014, 26 SchH 2/14 |Schiedsverfahren: Voraussetzungen Zulässigkeitsverfahren

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 10. Juni 2014, 26 SchH 2/14

Relevante Normen:

§ 1032 Abs. 2 ZPO
§ 1031 ZPO
§ 1029 ZPO

  Leitsatz:

Die Zulässigkeit eines Antrages nach § 1032 Abs. 2 ZPO setzt nicht voraus, dass ein (echtes) Schiedsverfahren bereits begonnen oder eingeleitet worden sein muss. Es bedarf lediglich eines rechtlich schützenswerten Interesses, die mit dem Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO verbundene Rechtsfrage klären zu lassen.

Gründe:

I.

r Antragsgegner war auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages aus dem Jahr 1996 (Anlage ASt 5, Bl. 67 ff. d. A.) ehemals Partner der K. AG, deren Rechtsnachfolgerin die hiesige Antragstellerin ist. Nach dem Ausscheiden des Antragsgegners entstand zwischen den Parteien Streit über die Nachzahlung von Entgelten nach durchgeführter Übertragung von Aktien bzw. Genussrechten sowie die Erteilung erforderlicher Auskünfte zwecks Ermittlung weitergehenden Nachzahlungsansprüche. Mit Schriftsatz vom 27.12.2013 erhob der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin unter gleichzeitiger Benennung eines beisitzenden Schiedsrichters einen „Antrag auf Einleitung des schiedsrichterlichen Vorverfahrens nach dem bestehenden Schiedsgerichtsvertrag“ und forderte die Antragstellerin ihrerseits auf, einen Schiedsrichter zu bestellen. Zugleich wurden gegenüber dem sich zu konstituierenden Schiedsgericht Anträge auf (Teil-)Zahlung sowie eine Stufenklage erhoben. Zur Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts bezog sich der Antragsgegner auf einen zwischen den Parteien bestehenden Vertrag über die Durchführung eines „schiedsgerichtlichen Vorverfahrens“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage ASt 1 zur Akte gereichten Schriftsatz vom 27.12.2013 Bezug genommen (Bl. 37 ff. d. A.). In der Folgezeit konstituierte sich ein Dreierschiedsgericht unter Vorsitz von Frau Dr. A. sowie den Rechtsanwälten J. und J. H. als beisitzenden Schiedsrichtern. Der von dem Schiedsgericht erarbeitete und den Parteien übermittelte Schiedsrichtervertrag (Anlage ASt. 8, Bl. 117 ff. d. A.) wurde letztlich nicht unterzeichnet, nachdem der Antragsgegner selbst gegenüber dem Schiedsgericht die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts erhoben hatte (Anlage ASt 13, Bl. 156 ff. d. A.). In der Zwischenzeit reichte die Antragstellerin bei dem erkennenden Gericht mit Schriftsatz vom 31.1.2014 einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ein und machte im weiteren Verlauf des Verfahrens geltend, dass ein Vertrag über ein „schiedsgerichtliches Vorverfahren“ zwischen den Parteien niemals abgeschlossen worden sei. Der lediglich als Blanko-Muster vorgelegte „Vertrag über ein schiedsgerichtliches Vorverfahren (Bl. 87 d. A.) sei zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt zur Geltung gelangt. Aus der maßgeblichen Sicht des Empfängerhorizontes könne der Antrag vom 27.12.2013 nur als Antrag auf Einleitung eines schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des 10. Buches der ZPO verstanden werden; da es aber schon an einer wirksamen Schiedsvereinbarung fehle, sei das von dem Antragsgegner eingeleitete Schiedsverfahren unzulässig. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass das mit Antrag des Antragsgegners vom 27. Dezember 2013 eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren unzulässig ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Er rügt die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und hält das auf der Grundlage von § 1032 Abs. 2 ZPO eingeleitete Verfahren im Übrigen für unzulässig, da von seiner Seite aus zu keinem Zeitpunkt eine Schiedsklage erhoben worden sei. Bei dem „Vertrag über die Durchführung eines schiedsgerichtlichen Vorverfahrens“, auf den in der Antragsschrift vom 27.12.2013 Bezug genommen worden sei, handele es sich nicht um eine Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 ZPO, sondern um eine Schlichtungsvereinbarung. Es liege daher schon keine Schiedsgerichtsvereinbarung vor, gegen die ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO statthaft wäre.

II.

A. Der Antrag der Antragstellerin auf Feststellung, das mit Antrag vom 27.12.2013 eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren für unzulässig zu erklären, ist gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann bei Gericht bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden, wobei maßgebend der Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht ist (vgl. BGH Beschluss vom 30.6.2011, Az.: III ZB 59/10, zitiert nach BeckRS). Im Streitfall hat die Antragstellerin ihren Antrag mit bei Gericht am 31.1.2014 eingegangenem Schriftsatz und damit zu einem Zeitpunkt gestellt, zu dem sich das Schiedsgericht noch nicht (vollständig) konstituiert hatte; dies geschah erst mit der im Februar 2014 erfolgten Benennung der Vorsitzenden des Schiedsgerichts (…). Die zeitlich nachfolgende Konstituierung des Schiedsgerichts hat keinen Einfluss auf die Zulässigkeit des Antrages gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO, da das Gesetz bei einem zulässig vor Bildung des Schiedsgerichts gestellten Antrag von einem anschließenden Nebeneinander des staatlichen und OLG Frankfurt am Main: Rechtlich schützenswertes Interesse als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der (Un-)Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens(SchiedsVZ 2015, 47) schiedsrichterlichen Verfahrens ausgeht (arg. § 1032 Abs. 3 ZPO; vgl. auch BGH, a. a. O.; Zöller-Geimer, ZPO, 30. Auflage 2014, Rdnr. 25 zu § 1032 ZPO). Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Die Einwendungen des Antragsgegners, wonach von seiner Seite aus zu keinem Zeitpunkt ein Schiedsverfahren eingeleitet worden und daher auch ein Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO nicht statthaft sei, greifen nicht durch. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners setzt die Zulässigkeit eines Antrages nach § 1032 Abs. 2 ZPO nicht voraus, dass ein (echtes) Schiedsverfahren bereits begonnen oder eingeleitet worden sein muss. Vielmehr eröffnet diese Norm im Interesse an einer schnellen Entscheidung über die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung jeder Partei das Recht, bis zur Bildung des Schiedsgerichts einen Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens zu stellen, ohne dass dieses Recht an die vorherige förmliche Einleitung eines Schiedsverfahrens geknüpft wäre (vgl. zum Ganzen MüKo-Münch, ZPO, 4. Auflage 2013, Rdnr. 22 zu § 1032 ZPO; Zöller-Geimer, a. a. O., Rdnr. 23 zu § 1032 ZPO). Als allgemeine Voraussetzung einer jeden prozessualen Rechtsverfolgung bedarf es lediglich eines rechtlich schützenswertes Interesses, die mit dem Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO verbundene Rechtsfrage klären zu lassen. An diesem Rechtsschutzinteresse kann es etwa fehlen, wenn und soweit die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens zwischen den Parteien gänzlich unbestritten ist (vgl. MüKo, a. a. O.). Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Zwar vertritt auch der Antragsgegner im Kern die Ansicht, dass ein schiedsrichterliches Verfahren zwischen den Parteien unzulässig ist; gleichwohl ergibt sich aus der zur Akte gereichten Verfahrensverfügung des Schiedsgerichts vom 6.5.2014, dass das Schiedsverfahren derzeit noch nicht beendet ist (etwa durch Rücknahme der Schiedsklage durch den Antragsgegner), sondern die Parteien vielmehr über die Beendigung des Schiedsverfahrens bzw. den weiteren Verfahrensgang unterschiedliche Auffassungen vertreten. Bei dieser Sachlage kann der Antragstellerin ein fortbestehendes, rechtlich schützenswertes Interesse an einer Entscheidung gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO durch das staatliche Gericht jedenfalls nicht abgesprochen werden. Das angerufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist das zur Entscheidung berufene, sachlich und örtlich zuständige Gericht. Dies folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, nachdem durch das Schiedsgericht als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens Frankfurt am Main bestimmt wurde (§ 1043 Abs. 1 ZPO). B. Der Antrag ist auch in der Sache begründet, da das mit Antragsschrift vom 27.12.2013 seitens des Antragsgegners eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren unzulässig ist. Mit dem Empfang dieses Schriftsatzes durch die Antragstellerin wurde ein schiedsrichterliches Verfahren zwischen den Parteien in Gang gesetzt (§ 1044 ZPO), welches in der Folgezeit auch zur Konstituierung des Schiedsgerichts führte. Soweit der Antragsgegner diesen Schriftsatz nicht als Vorlegungsantrag i. S. v. § 1044 ZPO verstanden wissen will, kann ihm darin bei verständiger Würdigung nicht gefolgt werden. Zwar ist der Schriftsatz ausdrücklich überschrieben mit „Antrag auf Einleitung des schiedsrichterlichen Vorverfahrens nach dem bestehenden Schiedsgerichtsvertrag“. Jedoch ist bei der Frage, wie empfangsbedürftige Willenserklärungen auszulegen sind, nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu erforschen (§§ 133, 157 BGB, vgl. auch BGH NJW 2001, 1344 ff.). Insbesondere dann, wenn Begriffe verwendet werden, die in den beteiligten Verkehrskreisen in einem bestimmten Sinne verstanden werden, sind diese auch in dem entsprechenden Sinne zu deuten (BGH, a. a. O.). Nach diesen Grundsätzen und mit Rücksicht auf den weiteren Inhalt der Antragsschrift vom 27.12.2013 ist es gerechtfertigt, die darin enthaltenen Erklärungen als Antrag auf Einleitung eines schiedsrichterlichen Verfahrens i. S. d. §§ 1025 ZPO auszulegen. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Rechtsordnung ein von diesen Normen zu trennendes „schiedsrichterliches Vorverfahren“ fremd ist, weshalb eine objektive Erklärungsbedeutung in diesem Sinne fernliegt und der isolierten Begrifflichkeit „Vorverfahren“ keine Aussagekraft zukommt; dies stellt im Übrigen auch der Antragsgegner selbst nicht in Frage. Im Zusammenspiel mit dem später vorgelegten Blanko-Vertrag über ein „schiedsgerichtliches Vorverfahren“ ist vielmehr davon auszugehen, dass die Wortsilbe „Vor-“ in der Antragsschrift vom 27.12.2013 allein deshalb Verwendung gefunden hat, weil nach dessen Muster, Streitigkeiten, die sich aus einem mit der Antragstellerin geschlossenen Anstellungsvertrag ergeben, vor Anrufung der Arbeitsgerichte durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen; hieraus lässt sich aber für die rechtliche Qualifikation des eingeleiteten Verfahrens nichts ableiten. Konkrete Anhaltspunkte für die Auslegung liefern demgegenüber die übrigen Erklärungsinhalte der betreffenden Antragsschrift. So sind die Parteien ausdrücklich als „Schiedskläger“ und Schiedsbeklagte“ bezeichnet, gegenüber dem „sich konstituierenden Schiedsgericht“ sind bestimmte Anträge formuliert und es ist unter gleichzeitiger Benennung eines eigenen Schiedsrichters die Aufforderung an die Gegenseite erfolgt, ihrerseits einen Schiedsrichter zu bestellen. Zugleich enthält der Schriftsatz einen Verweis auf den zwischen den Parteien behaupteten Schiedsgerichtsvertrag. Nach dem Sinngehalt dieser Erklärungen ist evident, dass das im Schriftsatz vom 27.12.2013 zum Ausdruck kommende Begehren als Antrag auf Einleitung eines schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO zu deuten ist. Fernliegend ist demgegenüber die Auffassung des Antragsgegners, wonach mit der Übermittlung des Schriftsatzes vom 27.12.2013 lediglich ein Schlichtungsverfahren habe eingeleitet werden sollen. Für eine solche Auslegung bietet der Inhalt der Antragsschrift keinerlei Grundlage; das diesbezügliche Vorbringen des Antragsgegners blendet den tatsächlich im Schriftsatz zum Ausdruck kommenden Erklärungsinhalt (Bezeichnung der Schiedsparteien, Bestellung eines Dreier-Schiedsgerichts, bestimmt formulierter Klageantrag), der sich allein mit dem in §§ 1025 ff. ZPO förmlich geregelten Schiedsverfahren in Einklang bringen lässt, gänzlich aus. Das danach auf Betreiben des Antragsgegners eingeleitete Schiedsverfahren ist unzulässig, da es bereits an einer wirksamen Schiedsvereinbarung i. S. v. § 1029 ZPO fehlt. Aus dem Vorbringen beider Parteien ergibt sich, dass eine Schiedsvereinbarung, die den Formerfordernissen des § 1031 ZPO genügen könnte, nicht abgeschlossen wurde. Weder liegt ein von den Parteien unterzeichnetes Dokument vor, welches eine Schiedsvereinbarung enthält, noch ist eine Schiedsvereinbarung durch Inbezugnahme in einen Vertrag wirksam zustandegekommen (§ 1031 Abs. 3 ZPO). Ungeachtet der Frage, ob der vom Antragsgegner als Blanko-Formular vorgelegte Mustervertrag über ein „schiedsgerichtliches Vorverfahren“ überhaupt eine wirksame Schiedsabrede i. S. v. § 1029 ZPO enthält (was der Antragsgegner an anderer Stelle selbst in Abrede stellt), wird in dem Anstellungsvertrag aus dem Jahr 1996 an keiner Stelle auf dieses Musterformular Bezug genommen; eine wirksame Schiedsbindung ist damit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gegeben. Entsprechend ist antragsgemäß die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen.

Zulässigkeit und Grenzen von Schiedsvereinbarungen

Zulässigkeit und Grenzen von Schiedsvereinbarungen

Schiedsvereinbarungen erlauben die individuelle Regelung vieler potenzieller Konflikte durch die an einem Vertrag beteiligten Parteien. Auf diese Weise wird für die Zukunft bereits fest vereinbart, dass im Falle von rechtlichen Streitigkeiten nach Möglichkeit der Gang zu einem staatlichen Gericht verhindert und stattdessen die meist einfachere und vor allem schnellere Klärung vor einem Schiedsgericht gewählt wird. Allerdings gelten für die Vereinbarung von Schiedsvereinbarungen bestimmte Grenzen, die unbedingt eingehalten werden müssen, damit die Vereinbarung auch wirklich zulässig ist. Welche Grenzen dies sind, erklären wir im Folgenden.

Grundsätzlich könnte man davon ausgehen, dass Parteien beliebige Schiedsvereinbarungen miteinander vereinbaren können, solange beide Seiten damit einverstanden sind. Dem ist aber nicht so. Schiedsvereinbarungen dürfen zum einen nur für solche Auseinandersetzungen abgeschlossen werden, die objektiv schiedsfähig sind. Die Parteien selbst müssen die subjektive Schiedsfähigkeit besitzen. Und nicht zuletzt darf der Inhalt der Schiedsvereinbarung weder rechtsstaatliche Mindeststandards verletzen noch gegen Gesetze verstoßen. Außerdem darf im Rahmen einer Schiedsvereinbarung keiner der Parteien ein Übergewicht in Bezug auf die Besetzung des Schiedsgerichts eingeräumt werden, wenn dies die andere Partei benachteiligen würde.

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