KG Berlin, Hinweisbeschluss v. 28.04.2011, 23 U 33/11 | Schiedsverfahren: Schiedsvereinbarung zwischen Rechtsanwälten keine extra Urkunde

Relevante Normen:


§ 1032 I ZPO
§ 154 BGB

Nichtamtlicher Leitsatz:

Rechtsanwälte sind keine Verbraucher, so dass eine Schiedsvereinbarung nicht auf einer gesonderten Urkunde festgehalten werden muss.

Gründe:

Die Parteien haben in § 14 Nr. 2 S. 1 des Sozietätsvertrags (im Folgenden: SV) bereits eine Einigung darüber erzielt, dass Streitigkeiten nicht von dem staatlichen Gericht, sondern von einem Schiedsgericht entschieden werden sollen, § 1029 ZPO. Diese Vereinbarung ist ausreichend (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1029 Rdnr. 28). Sie ist zudem formwirksam getroffen worden, § 1031 V ZPO, denn der Bekl. ist kein Verbraucher, § 13 BGB. Das Fehlen des in § 14 Nr. 2 S. 2 SV in Aussicht genommenen Schiedsvertrags ist unschädlich (Senat, Hinweisverfügung v. 5. 11. 2009 – 23 U 169/09; KG, NJW 2008, 2719; Urt. v. 12. 12. 2006 – 14 U 6/06; Kröll, SchiedsVZ 2008, 62; a. A. OLG Hamm, AG 2007, 910 = BeckRS 2007, 15564; der der Entscheidung OLG Köln, MDR 2006, 201 = BeckRS 2005, 08961, zu Grunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar). Zwar ist gem. § 154 I 1 BGB, solange die Parteien sich nicht über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Diese Bestimmung ist als Auslegungsregel indes unanwendbar, wenn die Parteien sich trotz der noch offenen Punkte erkennbar vertraglich binden wollten (Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 154 Rdnr. 2). Solches ist für den Sozietätsvertrag anzunehmen; insbesondere haben die Parteien mit der Durchführung des unvollständigen Vertrags begonnen (BGH, NJW 2002, 817). Regelungslücken sind durch Heranziehung des dispositiven Rechts zu schließen (Palandt/Ellenberger, § 154 Rdnr. 2; BGHZ 41, 271 [275 f.] = NJW 1964, 1617). Die Neufassung des Schiedsverfahrens vom 22. 12. 1997 (BGBl I, 3224) enthält eine umfassende und daher hinreichende gesetzliche Regelung (Zöller/Geimer, § 1029 Rdnrn. 11, 31). Zu demselben Ergebnis würde eine für den Fall des Fehlens einer gesetzlichen Regelung gebotene ergänzende Vertragsauslegung (Palandt/Ellenberger, § 154 Rdnr. 2) führen. Die Parteien haben sich in § 14 Nr. 3 S. 2 SV gegenseitig zur strengsten Verschwiegenheit in allen beruflichen und persönlichen Angelegenheiten verpflichtet, soweit ihnen solche anlässlich der gemeinsamen Berufsausübung oder bei Gelegenheit auf Grund gemeinsamer räumlicher Beziehung bekannt geworden sind. Es kam ihnen daher erkennbar und unter Angehörigen ihres Berufsstands weit verbreitet darauf an, die Vorteile des Schiedsverfahrens zu nutzen, hier insbesondere die Nichtöffentlichkeit der mündlichen Verhandlung.

BGH, Urteil v. 13.01.2005, III ZR 265/03|Schiedsverfahren: Keine Kompetenz-Kompetenz-Klausel, Schiedsverfahren bei Verbrauchern

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Januar 2005, III ZR 265/03

Vorinstanzen:

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.07.2003
LG Düsseldorf

Relevante Normen:

§ 1031 Abs. 5 ZPO
§ 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO
§ 1040 Abs. 3 ZPO
§ 9 Abs. 1 Cl AGBG
BGB § 307 Abs. 1 Cl

Leitsatz:

a) Den Parteien der Schiedsvereinbarung ist es nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes verwehrt, eine Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts zu begründen mit der Folge, daß dessen Zuständigkeitsbeurteilung die staatlichen Gerichte bindet.

b) Aufgrund einer Kompetenz-Kompetenz-Klausel ist das staatliche Gericht nicht gehalten, vor einer Entscheidung über die Schiedseinrede die Zuständigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts (§ 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) abzuwarten.

c) Eine Schiedsabrede, an der ein Verbraucher beteiligt ist, kann durch formularmäßigen Schiedsvertrag getroffen werden, sofern die Formerfordernisse des § 1031 Abs. 5 ZPO erfüllt sind. Es ist nicht erforderlich, daß auf seiten des Verwenders ein besonderes Bedürfnis an der Einsetzung des Schiedsgerichts besteht.

Tatbestand:

Gestützt auf eine Abtretung ihres Ehemannes K. -H. Z. macht die Klägerin gegen die beklagte AG und deren Vorstand M. , den früheren Beklagten zu 2, Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung geltend. Z. unterzeichnete am 18. Mai 1998 einen von der Beklagten vorformulierten „Kontoeröffnungsvertrag (Managed Account)“, in dem er diese bevollmächtigte, auf seine Rechnung und Gefahr Termingeschäfte abzuschließen. In dem „Kontoeröffnungsvertrag“ war die Vereinbarung eines Schiedsgerichts vorgesehen (Nr. XIV Abs. 2 Satz 1 des Kontoeröffnungsvertrages). In Ausführung dieser Bestimmung schlossen Z. und die Beklagte am 18. Mai 1998 einen gesonderten, ebenfalls formularmäßigen Schiedsvertrag, wo es eingangs heißt: „1. Zuständigkeit des Schiedsgerichts Alle Streitigkeiten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Firma D. AG (= Beklagte), ihren Aufsichtsratsmitgliedern, ihren Vorständen, ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen und den Kunden werden unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden. Das Schiedsgericht ist für alle etwaigen Streitigkeiten, die sich aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag bzw. in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag ergeben, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung und Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, aus unerlaubter Handlung, aus schlüssigem Abschluß eines Beratungsvertrages und sonstigen gesetzlichen in Zusammenhang mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag stehenden Schuldverhältnissen, etc.) unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges zuständig … Schließlich werden auch Streitigkeiten über die Wirksamkeit und Auslegung dieses Schiedsvertrages … durch das Schiedsgericht entschieden.“ Z. zahlte auf sein Kundenkonto bei der Beklagten insgesamt 281.400 DM. Später erhielt er 20.552,50 USD (= 36.849,24 DM) zurück, so daß er einen Verlust in Höhe von 244.550,76 DM (= 125.036,82 €) erlitt. Die Klägerin begehrt von der Beklagten – als Gesamtschuldner mit dem inzwischen rechtskräftig verurteilten M. – Schadensersatz in Höhe dieses Betrages nebst Zinsen. Die Beklagte hat die Einrede des Schiedsvertrages erhoben. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter. Sie hat gegen die in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Beklagte Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils gestellt

Gründe:

Die Revision ist unbegründet.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Einrede des Schiedsvertrages sei begründet. Der zwischen dem Zedenten Z. und der Beklagten am 18. Mai 1998 geschlossene Schiedsvertrag sei wirksam und gelte auch gegenüber der Klägerin. Wegen der in Nr. 1 Satz 4 des Schiedsvertrages formularmäßig vereinbarten Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts sei das staatliche Gericht nur befugt, die Gültigkeit einer solchen Klausel zu überprüfen. Die Kompetenz-Kompetenz-Klausel verstoße nicht gegen das AGB-Gesetz; sie habe für Z. keine unangemessene Benachteiligung (§ 9 AGBG ) dargestellt. Die Schiedsvereinbarung sei auch nicht nach § 28 BörsG (a.F.) unverbindlich; diese Bestimmung sei vorliegend nicht anwendbar, weil das vereinbarte Schiedsgericht kein „Börsenschiedsgericht“ im Sinne dieser Bestimmung sei.

II. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung in den entscheidenden Punkten stand. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten erhobene Schiedseinrede (§ 1032 Abs. 1 ZPO ) zu Recht für durchgreifend erachtet. Zwischen der Beklagten und Z. ist mit dem Schiedsvertrag vom 18. Mai 1998 eine wirksame – nach neuem Schiedsverfahrensrecht zu beurteilende (vgl. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG) – Schiedsvereinbarung zustande gekommen, die die Klägerin bindet. 1. Der von der Beklagten mit Z. geschlossene Schiedsvertrag ist für die Klägerin verbindlich. Indem Z. „sämtliche Ansprüche“ gegen die Beklagten an die Klägerin abtrat, gingen seine Rechte und Pflichten aus dem mit der Beklagten geschlossenen Kontoeröffnungsvertrag vom 18. Mai 1998 und dem dazu am selben Tag unterzeichneten gesonderten Schiedsvertrag auf die Klägerin über. Eines Beitritts der Klägerin zu dem Schiedsvertrag in der Form des § 1031 ZPO bedurfte es nicht (vgl. Senatsurteile BGHZ 71, 162, 165 f und vom 2. Oktober 1997 – III ZR 2/96 – NJW 1998, 371 , Senatsbeschluß vom 1. August 2002 – III ZB 66/01 – NJW-RR 2002, 1462, 1463, jeweils m.w.N.). 2. Die Überprüfung des Schiedsvertrages beschränkt sich allerdings nicht, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf Entscheidungen zur Zivilprozeßordnung alter Fassung gemeint hat, auf die Gültigkeit der sogenannten Kompetenz-Kompetenz-Klausel (Nr. 1 Satz 4 des Schiedsvertrages: „Schließlich werden auch Streitigkeiten über die Wirksamkeit und Auslegung dieses Schiedsvertrages sowie etwaiger Nachträge durch das Schiedsgericht entschieden.“).

a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (z.B. BGHZ 68, 356, 366 ; Urteil vom 6. Juni 1991 – III ZR 68/90 – NJW 1991, 2215 m.w.N.) konnte das Schiedsgericht endgültig über seine Kompetenz entscheiden, wenn die Parteien eine sogenannte Kompetenz-Kompetenz-Klausel, d.h. eine gesonderte Schiedsabrede hinsichtlich der Gültigkeit des Schiedsvertrages, getroffen hatten. Dann war im Aufhebungsverfahren vor dem staatlichen Gericht (§ 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F.) allein die Wirksamkeit dieser Klausel überprüfbar. Das galt entsprechend für den Fall, daß der Kläger die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung verneinte und sofort Klage vor dem staatlichen Gericht erhob. Das staatliche Gericht war für die Entscheidung über eine von dem Beklagten vorgebrachte Schiedseinrede nur insoweit zuständig, als es um die Wirksamkeit und die Auslegung der Kompetenz-Kompetenz-Klausel ging; die Entscheidung über die Schiedsabrede selbst hatte, die Wirksamkeit der Kompetenz-Kompetenz-Klausel vorausgesetzt, das Schiedsgericht zu treffen (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1991 aaO). b) Der Gesetzgeber hat aber – in bewußter Abkehr von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – mit dem Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) die Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts letztlich dem staatlichen Gericht vorbehalten (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes – im folgenden: Amtliche Begründung – BT-Drucks. 13/5274 S. 26 und 44). Nach neuem Recht steht dem Schiedsgericht die Kompetenz-Kompetenz nicht mehr zu (vgl. Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 1 f und § 1032 Rn. 11; MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 § 1040 Rn. 1 ff, 24, 26; Zöller/Geimer, ZPO 25. Aufl. 2005 § 1040 Rn. 1; Musielak/Voit, ZPO 4. Aufl. 2005 § 1040 Rn. 1 f und Fn. 3 a.E.; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 26. Aufl. 2004 § 1040 Rn. 8; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kapitel 6 Rn. 9 und Kapitel 16 Rn. 10). Im Schiedsverfahren befindet zwar zunächst das Schiedsgericht selbst über seine Zuständigkeit, und zwar entweder durch einen seine Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheid (§ 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO ) sowie – ausnahmsweise – im verfahrensabschließenden Schiedsspruch oder – negativ – durch einen die Schiedsklage als unzulässig abweisenden Prozeßschiedsspruch (vgl. Amtliche Begründung aaO S. 44; Senatsbeschluß BGHZ 151, 79, 80 f). Das letzte Wort hat jedoch – bezüglich des Zwischenentscheids im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO , bezüglich des Schiedsspruchs und des Prozeßschiedsspruchs im Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO – das staatliche Gericht (vgl. Amtliche Begründung aaO, Senatsbeschluß aaO S. 81). c) Die vorbeschriebene gesetzliche Neuregelung ist zwingend. Den Parteien der Schiedsvereinbarung ist es verwehrt, eine Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts zu begründen mit der Folge, daß dessen Zuständigkeitsbeurteilung die staatlichen Gerichte bände (vgl. Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1032 Rn. 11 und § 1040 Rn. 2; MünchKommZPO-Münch aaO § 1040 Rn. 26; Zöller/Geimer aaO a.E.; Musielak/Voit aaO Rn. 2; Reichold aaO; Schwab/Walter aaO Kapitel 6 Rn. 9 a.E.; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 2. Aufl. 2002 Rn. 467; Huber SchiedsVZ 2003, 73, 75; Raeschke-Kessler WM 1998, 1205, 1209; s. auch Amtliche Begründung aaO S. 26, 44). Die hier in dem formularmäßigen Schiedsvertrag – wohl noch mit Blick auf das alte Recht – enthaltene Kompetenz-Kompetenz-Klausel konnte mithin die Befugnis des staatlichen Gerichts, über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu entscheiden, nicht einschränken. d) Die von dem Gesetzgeber nunmehr angeordnete (Letzt-)Kompetenz-Kompetenz des staatlichen Gerichts greift auch im – hier gegebenen – Fall der Schiedseinrede (§ 1032 Abs. 1 ZPO ) Platz. Aufgrund einer Kompetenz-Kompetenz-Klausel ist das staatliche Gericht nicht gehalten, vor einer Entscheidung über die Schiedseinrede die – ohnehin nur vorläufige – Zuständigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts (§ 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) abzuwarten (vgl. Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1032 Rn. 11; s. auch MünchKommZPO-Münch aaO § 1032 Rn. 2 a.E.).

e) Die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung über die Hauptsache wird nicht dadurch berührt, daß die von der Beklagten und Z. verabredete (Letzt-)Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts nicht (mehr) zulässig ist. Denn bei der Kompetenz-Kompetenz-Klausel und der Schiedsvereinbarung über die Hauptsache handelt es sich um zwei gesonderte Schiedsvereinbarungen (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1991 aaO; Amtl. Begründung aaO S. 44). 3. Der am 18. Mai 1998 geschlossene Schiedsvertrag erfüllt die Formanforderungen des bei Beteiligung eines Verbrauchers, hier des Ehemanns der Klägerin, anwendbaren § 1031 Abs. 5 ZPO . Die Schiedsvereinbarung in der Form der Schiedsabrede (§ 1029 Abs. 2 Alt. 1 ZPO ) ist in einer gesonderten Urkunde („Schiedsvertrag“) enthalten, die von Z. und einem Vertreter der Beklagten eigenhändig unterzeichnet worden ist (§ 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO ). Die Urkunde enthält nur solche Vereinbarungen, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen (§ 1031 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 ZPO ). Daß es sich um einen von der Beklagten vorformulierten „Schiedsvertrag“ handelte, ist unschädlich. § 1031 Abs. 5 ZPO fordert keine Individualvereinbarung.

4. Die Frage, ob und inwieweit eine formularmäßige Schiedsklausel über die – im Streitfall erfüllten – strengen Anforderungen des § 1031 Abs. 5 ZPO hinaus überhaupt der Kontrolle nach dem hier noch anwendbaren (vgl. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB ) AGB-Gesetz zu unterwerfen ist (vgl. Haas/Hauptmann SchiedsVZ 2004, 175, 178 ff m.w.N.), muß nicht entschieden werden; denn der hier zu beurteilende Schiedsvertrag genügt auch den Maßstäben des AGB-Gesetzes.

a) Der vorformulierte (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG = § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.) Schiedsvertrag vom 18. Mai 1998 ist nicht deshalb gemäß § 3 AGBG (jetzt § 305c Abs. 1 BGB ) nicht Vertragsbestandteil geworden, weil es sich um eine überraschende Klausel gehandelt hätte. Der Gesetzgeber hat dem Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung durch eine, etwa „im Kleingedruckten“ versteckte, Begründung der Schiedsgerichtszuständigkeit durch die besonderen Formerfordernisse des § 1031 Abs. 5 ZPO Rechnung getragen. Sind sie erfüllt, ist also wie im Streitfall die Schiedsabrede (§ 1029 Abs. 2 Alt. 1 ZPO ) in einer besonderen – wenn auch vorformulierten – und eigenhändig unterzeichneten Urkunde getroffen und enthält diese nur sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehende Vereinbarungen (§ 1031 Abs. 5 Satz 1 und 3 Halbs. 1 ZPO ), kann eine überraschende Klausel in aller Regel nicht angenommen werden (vgl. MünchKommZPO-Münch aaO § 1031 Rn. 27; Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1029 Rn. 26; Sethe in Assmann/Schneider , Wertpapierhandelsgesetz 3. Aufl. 2003 § 37h Rn. 49; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 9. Aufl. 2001 Anh. §§ 9-11 Rn. 622; Lachmann/Lachmann BB 2000, 1633, 1637; a.A. Raeschke-Kessler aaO S. 1209 f ). b) Der von der Beklagten verwendete AGB-Schiedsvertrag wäre gemäß § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ) unwirksam, wenn er den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligte. Davon kann indessen nicht ausgegangen werden. aa) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegte Schiedsvereinbarung stellt als solche keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 324 f; Senatsbeschluß vom 26. Juni 1986 – III ZR 200/85 – BGHR AGB-Gesetz § 9 Schiedsklausel 1 ; MünchKommZPO-Münch aaO § 1029 Rn. 12; Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1029 Rn. 26; MünchKommBGB/Basedow 4. Aufl. 2003 § 307 Rn. 329; Schwab/Walter aaO Kapitel 5 Rn. 14; Sethe aaO § 37h Rn. 52; Lachmann aaO Rn. 313). Insbesondere muß kein besonderes Bedürfnis für die Einsetzung eines Schiedsgerichts seitens des Verwenders vorliegen (so aber Brandner aaO; Graba in Schlosser/Coester-Waltjen/Graba, AGB-Gesetz 1977 § 9 Rn. 110; F. Graf v. Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke „Vertragsrecht“ – „Schiedsgerichtsklauseln“ Rn. 11; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz 4. Aufl. 1999 § 9 Rn. S 4). (1) Schiedsgerichtsbarkeit ist Rechtsprechung im weiteren Sinne, bedeutet also Streitentscheidung durch einen neutralen Dritten (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Mai 2004 – III ZB 53/03 – NJW 2004, 2226, 2227 , vorgesehen zum Abdruck in BGHZ, m.w.N.). Sie ist als Form der nichtstaatlichen Streiterledigung durch die §§ 1025 ff ZPO gesetzlich anerkannt und grundsätzlich auch bei Beteiligung eines Verbrauchers zulässig. Denn § 1031 Abs. 5 ZPO schreibt für den Fall der Verbraucherbeteiligung nur besondere Formerfordernisse zur Warnung des Verbrauchers und zu dessen Schutz vor wirtschaftlicher oder sozialer Überlegenheit vor. Wäre für die formularmäßige Schiedsvereinbarung – ohne Anhalt im Gesetz – ein besonderes Verwendungsinteresse zu fordern, brächte dies im übrigen eine erhebliche Rechtsunsicherheit für die Parteien. Statt im Streitfall sogleich in das Schiedsverfahren einzutreten, müßte erst in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werden, ob ein die Schiedsklausel rechtfertigendes Interesse des AGB-Verwenders gegeben ist. (2) Davon, daß auch gegenüber Verbrauchern AGB-mäßige Schiedsklauseln im Grundsatz zulässig sind, geht im übrigen die Richtlinie 99/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl EG Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29, abgedruckt z.B. in NJW 1993, 1838) aus. Sie enthält im Anhang zu Art. 3 Abs. 3 eine Liste von Klauseln, die für mißbräuchlich erklärt werden können; der Liste kommt Hinweis- und Beispielcharakter zu (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Mai 2002 – Rs.C-478/99 EuZW 2002, 465 Rn. 22 m. Anm. Pfeiffer). Dort sind aber nur solche Schiedsklauseln genannt, durch die der Verbraucher ausschließlich auf ein n i c h t u n t e r d i e r e c h t l i c h e n B e s t i m m u n g e n f a l l e n d e s Schiedsgerichtsverfahren verwiesen wird (Nr. 1 lit. q des Anhangs zu Art. 3 Abs. 3 der vorgenannten Richtlinie). Dazu zählt nicht eine AGB-Regelung, die auf ein gesetzlich zugelassenes Schiedsverfahren zielt (vgl. Wolf aaO RiLi Anh Nr. 1q Rn. 214; MünchKommZPO-Münch aaO § 1029 Rn. 12; MünchKommBGB/Basedow aaO a.E.; Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. 2005 § 310 Rn. 46; Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1029 Rn. 26 a.E.; Sethe aaO Rn. 53; Lachmann aaO Rn. 314; Lachmann/Lachmann aaO S. 1638; Berger ZBB 2003, 77, 88; abweichend Haas/Hauptmann aaO S. 178 ff). So liegt aber der Streitfall. Nr. 4 Abs. 3 des von Z. und der Beklagten geschlossenen Schiedsvertrages nimmt die Vorschriften des Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung ausdrücklich in Bezug. (3) Entgegen der Auffassung der Revision (unter Bezugnahme auf Raeschke-Kessler aaO S. 1207 f) ist nicht zu beanstanden, daß die formularmäßige Schiedsklausel Ansprüche, die den Parteien des Schiedsvertrages (oder ihren Rechtsnachfolgern) aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff BGB ) zustehen, erfaßt. § 1029 Abs. 1 Satz 1 ZPO nennt als Gegenstand eines Schiedsverfahrens ausdrücklich Streitigkeiten in bezug auf ein Rechtsverhältnis „vertraglicher oder nicht vertraglicher Art“ (vgl. Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1029 Rn. 19). Insoweit findet sich auch in § 1031 Abs. 5 ZPO , der die Schiedsvereinbarung mit Beteiligung eines Verbrauchers regelt, keine Einschränkung. Ob das auch zu gelten hätte, wenn über die Einbeziehung an der Schiedsvereinbarung nicht beteiligter Dritter (Aufsichtsratsmitglieder, Vorstand, Mitarbeiter usw.) zu befinden wäre (vgl. Raeschke-Kessler aaO S. 1208), ist hier nicht zu entscheiden. bb) Umstände, die für den Vertragspartner des Verwenders eine unangemessene Benachteiligung durch die – grundsätzlich für zulässig zu erachtende – formularmäßige Schiedsvereinbarung begründen könnten (vgl. MünchKommBGB/Basedow aaO Rn. 329; Schwab/Walter aaO Kapitel 5 Rn. 14), sind nicht gegeben. (1) Der Zugang zum Schiedsgericht, das Ernennungsrecht sowie das schiedsgerichtliche Verfahren selbst sind fair geregelt. Nach Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Abs. 3 des Schiedsvertrages ist die Anrufung des Schiedsgerichts beiden Vertragsparteien eröffnet. Diese können – was die Unparteilichkeit des Schiedsgerichts gewährleistet (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Mai 2004 aaO S. 2227 f) – in gleichem Umfang bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts mitwirken (vgl. Nr. 2 Abs. 2 bis 4 des Schiedsvertrages). Nicht zu beanstanden ist auch das Verfahren für den Fall, daß eine Partei den Schiedsrichter nicht fristgerecht benennt oder daß sich die Schiedsrichter nicht auf die Person des Obmanns einigen können. Dann steht das Bestellungsrecht einer neutralen Stelle, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf, zu (Nr. 2 Abs. 4 des Schiedsvertrages). Die Bestimmungen des Schiedsvertrages zum schiedsgerichtlichen Verfahren selbst sind unbedenklich; danach finden, wie bereits erwähnt, im wesentlichen die Vorschriften des Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung Anwendung (vgl. Nr. 4 Abs. 1 bis 3 des Schiedsvertrages). (2) Von einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG ist auch nicht deshalb auszugehen, weil zu besorgen wäre, das Schiedsgericht werde zu Lasten des Vertragspartners des Verwenders zwingende Bestimmungen des deutschen Rechts – in Betracht käme hier der Termin- und der Differenzeinwand (§§ 52, 53 des bis zum 30. Juni 2002 geltenden BörsG a.F., §§ 764 , 762 Abs. 1 BGB a.F.; vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1991 – III ZR 68/90 – NJW 1991, 2215 ; BGH, Urteil vom 21. September 1987 – II ZR 41/87 – WM 1987, 1353, 1354, vom 15. Juni 1987 – II ZR 124/86 – WM 1987, 1153, 1154 f und vom 12. März 1984 – II ZR 10/83 – NJW 1984, 2037 ; Beschluß vom 21. September 1993 – XI ZR 52/92 – WM 1993, 2121 f) sowie die Haftung nach den §§ 31 , 826 , 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263 , 266 StGB – nicht beachten. Das Schiedsgericht unterliegt den Bestimmungen für inländische Schiedsverfahren und hat deutsches Recht anzuwenden. Denn die Parteien haben Düsseldorf zum Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens bestimmt (Nr. 4 Abs. 1 des Schiedsvertrages; § 1025 Abs. 1, § 1043 Abs. 1 ZPO ) und ausdrücklich das „Recht der Bundesrepublik Deutschland“ berufen (Nr. 5 Satz 2 des Schiedsvertrages, Nr. XIV Abs. 1 des Kontoeröffnungsvertrages). Dem Schiedsgericht muß als Vorsitzender ein Obmann angehören, der die Befähigung zum Richteramt nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland hat (Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 des Schiedsvertrages). Bei einem solchen Schiedsgericht kann nicht von vornherein angenommen werden, es werde zwingende Vorschriften des deutschen Rechts mißachten (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1991 – III ZR 68/90 – NJW 1991, 2215) . 5. Das Berufungsgericht hat den Schiedsvertrag schließlich zu Recht nicht gemäß § 28 BörsG a.F. für unverbindlich erachtet. Nach dieser Bestimmung ist eine Vereinbarung, durch welche die Beteiligten sich der Entscheidung eines Börsenschiedsgerichts unterwerfen, nur verbindlich, wenn beide Teile zu den Personen gehören, die nach § 53 Abs. 1 BörsG a.F. Börsentermingeschäfte abschließen können (§ 28 Alt. 1 BörsG a.F.). § 28 BörsG a.F. ist indes im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn in dem Schiedsvertrag vom 18. Mai 1998 ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ein Börsenschiedsgericht, d.h. ein Schiedsgericht, das den besonderen Bedürfnissen des Börsenverkehrs dient und mit diesem in einem organischen Zusammenhang steht (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1991 aaO S. 2216 m.w.N.), nicht berufen worden. § 28 BörsG a.F. kann nicht – über den Wortlaut hinaus – angewendet werden auf Schiedsvereinbarungen, die andere als Börsenschiedsgerichte vorsehen. Das vertrüge sich nicht mit dem Gesetzeszweck: Die in § 28 BörsG a.F. geregelte Börsenschiedsgerichtsbarkeit ist in besonderer Weise Ausdruck der kaufmännisch-kooperativen Autonomie des Börsenwesens und folglich auf diesen Wirkungskreis beschränkt (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1991 aaO S. 2216; Berger aaO S. 80). 6. § 37h WpHG , der an die Stelle von § 28 BörsG a.F. getreten ist und allgemein Schiedsvereinbarungen über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Finanztermingeschäften nur dann für verbindlich erklärt, wenn beide Vertragsteile Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, ist hier noch nicht anwendbar. Denn diese Bestimmung ist erst durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) mit Wirkung vom 1. Juli 2002 eingefügt worden (Art. 23 Satz 1 dieses Gesetzes). Da dem Gesetz keine Rückwirkung zukommt, behalten alle zuvor – im Streitfall am 18. Mai 1998 – wirksam geschlossenen Schiedsvereinbarungen ihre Gültigkeit (vgl. Sethe aaO § 37h Rn. 61).

BGH, Beschluss v. 24.02.2005, III ZB 36/04 | Schiedsverfahren: Verbrauchereigenschaft bei Aufnahme eines Gewerbes

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 24. Februar 2005, III ZB 36/04

Vorinstanz:

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 04.05.2004

Relevante Normen:

§ 13 BGB
§ 14 BGB
§ 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO

Leitsatz:

Unternehmer- (§ 14 BGB ) und nicht Verbraucherhandeln (§ 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO i.V.m. § 13 BGB ) liegt schon dann vor, wenn das betreffende Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) geschlossen wird.

Gründe:

I. Die Antragstellerin war angestellte Ärztin an einem Krankenhaus. Sie wollte sich als Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe selbständig machen. Zu diesem Zweck erwarb sie am 23. April 2002 einen Praxisanteil von Dr. K. , der zusammen mit dem Antragsgegner eine Gemeinschaftspraxis betrieb. Ferner schloß sie am 29. Mai 2002 einen Gemeinschaftspraxisvertrag mit dem Antragsgegner. Die Antragstellerin war damals – bis zum 30. Juni 2002 – noch angestellte Assistenzärztin; sie wurde zum 1. Juli 2002 als Vertragsärztin zugelassen. Im Juni 2003 kündigte der Antragsgegner den mit der Antragstellerin bestehenden Gemeinschaftspraxisvertrag und verlangte die Zahlung einer Abfindung. Die Antragstellerin war dazu nicht bereit. Der Antragsgegner leitete wegen dieser Streitigkeit ein Schiedsverfahren ein. Er stützt sich auf § 29 des Gemeinschaftspraxisvertrages, wonach alle Streitigkeiten aus dem Vertrag unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges von einem Schiedsgericht entschieden werden. Die Antragstellerin hält das Schiedsverfahren für unzulässig. Die Schiedsklausel im Gemeinschaftspraxisvertrag sei unwirksam. Sie, die Antragstellerin, sei bei Abschluß des Gemeinschaftspraxisvertrages Verbraucherin gewesen. Der Schiedsvertrag habe deshalb nicht – wie hier – in einer Klausel in einem Vertrag, sondern in einer besonderen, von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde, die nur sich auf das schiedsrichterliche Verfahren bezogene Vereinbarungen habe enthalten dürfen, getroffen werden können. Die Antragstellerin hat beantragt festzustellen, daß das von dem Antragsgegner nach § 29 des Gemeinschaftspraxisvertrages eingeleitete Schiedsverfahren unzulässig ist. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen und – auf Antrag des Antragsgegners – festgestellt, daß die zwischen den Parteien mit Gemeinschaftspraxisvertrag vom 29. Mai 2002 unter § 29 vereinbarte Schiedsklausel wirksam ist. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter.

II.

1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im übrigen zulässig. Denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ).

2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht (veröffentlicht in NJW 2004, 3192) hat ohne Rechtsfehler die Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festgestellt (§ 1032 Abs. 2 ZPO ). Die Parteien haben in § 29 des – beiderseits unterzeichneten, schriftlichen – Gemeinschaftspraxisvertrages vom 29. Mai 2002 eine formwirksame Schiedsvereinbarung in Gestalt einer Schiedsklausel getroffen (§ 1029 Abs. 1, 2 Fall 2, § 1031 Abs. 1 Fall 1 ZPO ). Die bei Beteiligung eines Verbrauchers geltenden strengeren Formvorschriften (vgl. § 1031 Abs. 5 ZPO ) – die hier unstreitig nicht erfüllt sind – greifen nicht Platz. Denn die Antragstellerin war bei Abschluß des Gemeinschaftspraxisvertrages nicht Verbraucher im Sinne des § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO ; für den Antragsgegner ist dies ohnehin außer Streit.

a) Verbraucher im Sinne des § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO (geltender Fassung) i.V.m. § 13 BGB ist eine natürliche Person, die bei dem Geschäft, das Gegenstand der Streitigkeit ist, zu einem Zweck handelt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. So lautete auch die ursprünglich in § 1031 Abs. 5 Satz 3 ZPO – in der Neufassung durch das am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz) vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) – bestimmte Legaldefinition. Der Wortlaut ging auf einen Vorschlag des Bundesrates zurück, der sich seinerseits an dem Verbraucherbegriff des Art. 2 lit. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABlEG Nr. L 95 vom 21. April 1993 S. 29: „Verbraucher: Eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann“) orientierte (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 73 und S. 76 ). § 1031 Abs. 5 Satz 3 ZPO in der Fassung des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes wurde zwar durch Art. 9 Nr. 7 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) mit Wirkung vom 30. Juni 2000 aufgehoben. Die Vorschrift wurde zugunsten der durch dieses Gesetz (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1) neu in das BGB eingefügten Verbraucherdefinition (§ 13 BGB ), die grundsätzlich Gültigkeit für das gesamte Zivil- und Zivilverfahrensrecht haben sollte (vgl. Schmidt-Räntsch in Bamberger/Roth, BGB 2003 § 13 Rn. 12), aufgegeben (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro BT-Drucks. 14/2658 S. 29, 47 f ; Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem vorgenannten Gesetzentwurf BT-Drucks. 14/3195 S. 27 f, 37). Inhaltliche Änderungen sollten sich dadurch aber nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht ergeben (vgl. BT-Drucks. 14/3195 S. 37). b) Unternehmer- (§ 14 BGB ) und nicht Verbraucherhandeln (§ 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO i.V.m. § 13 BGB ) liegt schon dann vor, wenn das Geschäft, das Gegenstand der Streitigkeit ist, im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) geschlossen wird (h.M.: OLG Rostock OLGR 2003, 505, 506 ff ; OLG Oldenburg NJW-RR 2002, 641 f ; s. auch BGH, Urteil vom 4. Mai 1994 – XII ZR 24/93 – NJW 1994, 2759 f ; Staudinger/Weick, BGB Neubearb. 2004 § 13 Rn. 55 ff <60>; Soergel/Pfeiffer, BGB 13. Aufl. 2002 § 13 Rn. 35; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. 2004 § 13 Rn. 16 und § 14 Rn. 14; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 9. Aufl. 2001 § 24a Rn. 25; in diesem Sinne auch MünchKommZPO/Münch 2. Aufl. 2001 § 1031 Rn. 23; a.A. OLG Koblenz NJW 1987, 74 ; OLG Nürnberg OLGR 2003, 335 f ; s. auch OLG München NJW-RR 2004, 913, 914 ; MünchKommBGB/Micklitz 4. Aufl. 2001 § 13 Rn. 38 ff und § 14 Rn. 22; Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. 2005 § 13 Rn. 3; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz 4. Aufl. 1999 Art. 2 RiLi Rn. 7).

aa) Nach dem Wortlaut der Verbraucherdefinition des § 13 BGB (i.V.m. § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO ) ist die – objektiv zu bestimmende – Zweckrichtung des Verhaltens entscheidend. Das Gesetz stellt nicht auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein geschäftlicher Erfahrung, etwa aufgrund einer bereits ausgeübten gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, ab (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1994 aaO S. 2760; OLG Rostock aaO S. 506 f; abweichend OLG Koblenz aaO). Es kommt vielmehr darauf an, ob das Verhalten der Sache nach dem privaten – dann Verbraucherhandeln – oder dem gewerblich-beruflichen Bereich – dann Unternehmertum – zuzuordnen ist (vgl. Schmidt-Räntsch in Bamberger/Roth aaO § 13 Rn. 9 und § 14 Rn. 10). Rechtsgeschäfte im Zuge einer Existenzgründung, z.B. die Miete von Geschäftsräumen, der Abschluß eines Franchisevertrags oder der Kauf eines Anteils an einer freiberuflichen Gemeinschaftspraxis, wie er hier vorlag, sind nach den objektiven Umständen klar auf unternehmerisches Handeln ausgerichtet.

bb) Es besteht ferner kein Anlaß, demjenigen Verbraucherschutz zu gewähren, der sich für eine bestimmte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit entschieden hat und diese vorbereitende oder unmittelbar eröffnende Geschäfte abschließt. Denn er begibt sich damit in den unternehmerischen Geschäftsverkehr. Ein Existenzgründer agiert nicht mehr „von seiner Rolle als Verbraucher her“ (so aber MünchKommBGB/Micklitz aaO § 13 Rn. 41). Er gibt dem Rechtsverkehr zu erkennen, daß er sich nunmehr dem Recht für Unternehmer unterwerfen und dieses seinerseits auch in Anspruch nehmen will (vgl. Staudinger/Weick aaO Rn. 60; OLG Oldenburg aaO S. 642).

cc) § 507 BGB bestimmt, daß die Vorschriften über Verbraucherdarlehen usw. auch für entsprechende Geschäfte zum Zweck der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gelten, allerdings nur bis zur Höhe von 50.000 €. Damit werden die Existenzgründer in dieser Beziehung und innerhalb dieser Begrenzung Verbrauchern gleichgestellt. Daraus ergibt sich im Umkehrschluß, daß der Gesetzgeber den Existenzgründer grundsätzlich nicht als Verbraucher ansieht (vgl. Soergel/Pfeiffer aaO § 13 Rn. 35 unter Hinweis auf die Materialien zur Schuldrechtsreform 2001 BT-Drucks. 14/6857 S. 32 f und 64 f ; Erman/Saenger aaO § 13 Rn. 16 und § 14 Rn. 14; OLG Rostock aaO S. 507 f; s. auch BGHZ 128, 156, 163 ; AnwKomm-BGB -Reiff, 2001 § 507 Rn. 1 f; a.A. Palandt/Heinrichs aaO; vgl. zudem Staudinger/Weick aaO Rn. 59). dd) Die Auffassung, daß Existenzgründer nicht Verbraucher im Sinne des § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO sind, steht schließlich in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu vergleichbaren europarechtlichen Vorschriften. Dieser hat entschieden, daß die Art. 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II S. 773) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 (BGBl. 1983 II S. 802) dahin auszulegen sind, daß ein Kläger, der einen Vertrag zum Zweck der Ausübung einer nicht gegenwärtigen, sondern zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, nicht als Verbraucher angesehen werden kann (Urteil vom 3. Juli 1997 – C 269/95 Benincasa/Dentalkrit Srl. – JZ 1998, 896, 897 m. Anm. Mankowski). Das europarechtliche Verständnis des Verbraucherbegriffs kann für die Auslegung des § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO herangezogen werden, weil diese Bestimmung – wie schon dargelegt – eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift zum Vorbild hatte (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 5 Rn. 16; s. auch OLG Rostock aaO S. 506 f und OLG Oldenburg aaO S. 641). c) Die Antragstellerin war Existenzgründerin im vorbeschriebenen Sinn. Mit Vertrag vom 23. April 2002 hatte sie den „Praxisanteil“ von Dr. K. , des früheren Sozius des Antragsgegners, erworben und sich damit entschieden, selbständig tätig zu sein. Der dann mit dem Antragsgegner geschlossene Gemeinschaftspraxisvertrag vom 29. Mai 2002 eröffnete der Antragstellerin die bald darauf begonnene freiberufliche – und damit unternehmerische (§ 14 BGB ) – Tätigkeit als Ärztin. Sie kann daher bereits bei Abschluß dieses Vertrags nicht mehr als Verbraucherin angesehen werden; die Schiedsklausel in § 29 des Gemeinschaftspraxisvertrags unterlag nicht den verbraucherschützenden Formerfordernissen des § 1031 Abs. 5 ZPO .

BGH, Beschluss v. 19.5.2011, III ZR 16/11 | Schiedsverfahren: Schiedsabrede Verbrauchervertrag

Vorinstanz:

AG Anklam, Urteil vom 11. Februar 2010, 7 C 57/09
LG Stralsund, Urteil vom 16. Dezember 2010, 1 S 54/10

Relevante Normen:

§ 1031 Abs. 5 ZPO

Leitsatz:

Ist eine Schiedsvereinbarung unwirksam, weil sie den Anforderungen des § 1031 Abs. 5 ZPO nicht entspricht, so ist die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte auch dann gegeben, wenn sich der vor diesen verklagte Verbraucher auf die vom Unternehmer vorformulierte Schiedsabrede beruft.

Gründe:

 Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Ausbildungsvertrag über eine Vollzeitqualifizierung im Bereich Bühnentanz. Die Vereinbarung enthält in § 7 eine Schiedsabrede. Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung von „Studiengebühren“ in Höhe von 1.860 € nebst Zinsen und Kosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil der Vorinstanz abgeändert und die Klage im Hinblick auf § 7 als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Gründe Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Auffassung des Landgerichts steht der Zulässigkeit der Klage die Schiedsabrede in § 7 des Ausbildungsvertrags entgegen, auf die sich die Beklagte im Termin vor dem Amtsgericht vor Verhandlung zur Hauptsache rechtzeitig (§ 1032 Abs. 1 ZPO ) berufen habe. Zwar entbehre die Klausel der in § 1031 Abs. 5 ZPO vorgeschriebenen Form. Danach müssten Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt sei, in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde getroffen werden, die andere Abreden als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren bezögen, nicht enthalten dürfe. Jedoch könne sich der Kläger nach § 242 BGB auf die Unwirksamkeit nicht berufen. § 1031 Abs. 5 ZPO diene dem Schutz des Verbrauchers. Dies werde schon daran deutlich, dass die Form nicht erforderlich sei, wenn der Vertrag notariell beurkundet werde. Insoweit gehe der Gesetzgeber davon aus, dass der Notar die Beteiligten ausreichend belehre. Bedürfe aber der über die Rechtsfolgen der Schiedsabrede aufgeklärte Verbraucher des besonderen Schutzes des § 1031 Abs. 5 ZPO nicht, so müsse dies auch für denjenigen gelten, der sich – ohne gesondert über das spezielle Formerfordernis des § 1031 Abs. 5 ZPO aufgeklärt worden zu sein – auf die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung verlasse und sich später auf diese berufe. Hinzu trete die Überlegung, dass sich der Kläger widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich verhalte, wenn er die Unwirksamkeit der Schiedsklausel geltend mache, nachdem er diese als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellt habe. Er könne dem nicht entgegenhalten, dass die Formvorschrift auch übergeordneten Interessen diene. Das Gesetz gehe nicht aus Gründen der Rechtssicherheit davon aus, dass eine Schiedsabrede stets gesondert und schriftlich zu vereinbaren sei, wie die Beschränkung des Formerfordernisses auf Verbrauchergeschäfte belege. Der Kläger sei auch nicht schutzwürdig. Er hätte es gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO in der Hand gehabt, rechtzeitig eine Klärung darüber herbeizuführen, ob ein privates Schiedsgericht oder das staatliche Gericht zuständig sei. Wenn er davon ausgegangen sei, die Schiedsklausel sei unwirksam, hätte er die Beklagte darauf hinweisen müssen. Er könne nach § 242 BGB die Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung aber nicht erstmals geltend machen, nachdem die Beklagte die Schiedseinrede erhoben habe. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Nach § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO müssen Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Diese darf andere Abreden als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, nicht aufweisen; dies gilt nicht bei notarieller Beurkundung (§ 1031 Abs. 5 Satz 3 ZPO ). Insoweit hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass § 7 des Ausbildungsvertrags nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Dies führt zur Unwirksamkeit der Schiedsklausel und damit dazu, dass die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig sind. Dem steht, anders als das Landgericht meint, nicht entgegen, dass die Schiedsabrede vom Kläger stammt und sich die Beklagte als Verbraucherin auf diese beruft. a) § 1031 Abs. 5 ZPO enthält eine Schutzvorschrift für Personen, die bei dem der Schiedsvereinbarung zugrunde liegenden Geschäft zu einem nicht gewerblichen Zweck handeln. Durch die gesetzliche Regelung soll dem betreffenden Personenkreis in der notwendigen Deutlichkeit vor Augen geführt werden, dass er auf die Entscheidung eines eventuellen Rechtsstreits durch die staatlichen Gerichte verzichtet. Das Erfordernis einer besonderen Urkunde erfährt lediglich für den Fall der notariellen Beurkundung eine Ausnahme. Denn nach § 17 Abs. 1 BeurkG hat der Notar die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren. Diese Pflicht umfasst alle wesentlichen Punkte, wozu auch eine Schiedsvereinbarung gehört. Angesichts dieser Pflicht, von deren Erfüllung auszugehen ist, bedarf es einer besonderen Urkunde nicht, da die Belehrung des Notars den Parteien die Tatsache des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung und deren Tragweite hinreichend deutlich macht (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, BT-Drucks. 13/5274 S. 36, 37). b) Sind die Formerfordernisse des § 1031 ZPO nicht erfüllt, ist die Schiedsvereinbarung „immer ungültig“ (BT-Drucks. 13/5274, S. 36). Dabei kann dahinstehen, ob sich diese Rechtsfolge bereits unmittelbar aus § 1031 Abs. 5 ZPO ergibt (vgl. etwa MünchKommZPO/Münch, 3. Aufl. § 1031 Rn. 10) oder aus § 1031 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 125 Satz 1 BGB folgt (vgl. etwa Musielak/Voit, ZPO , 8. Aufl., § 1031 Rn. 16). Der Gesetzgeber hat § 1031 Abs. 5 ZPO insoweit gerade nicht als eine Einrede des Verbrauchers ausgestaltet. Folgerichtig ist ein Verstoß gegen § 1031 Abs. 5 ZPO nach der ganz herrschenden Meinung von Amts wegen auch dann zu berücksichtigen, wenn sich der Verbraucher auf die Schiedsabrede und dessen Vertragspartner (Unternehmer) auf deren Unwirksamkeit beruft (vgl. nur OLG Hamm, MDR 2006, S. 1165 f und OLGR 2008, 125, 127; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO , 69. Aufl., § 1031 Rn. 9; Musielak/Voit, aaO Rn. 10, 16; Prütting in Prütting/Gehrlein, ZPO , 3. Aufl., § 1031 Rn. 10; Saenger/Saenger, ZPO , 4. Aufl., § 1031 Rn. 10; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO , 22. Aufl., § 1031 Rn. 15; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO , 32. Aufl., § 1031 Rn. 1; anders Bucher, AcP 1986, 1, 44 ff; siehe auch Kröll, SchiedsVZ 2007, 145, 148, nach dessen Auffassung dann, wenn die Schiedsklausel vom Verbraucher stammt, beiden Vertragsparteien die Berufung auf die Formunwirksamkeit verwehrt sei). c) Diese Auffassung entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1027 ZPO a.F. (vgl. nur Urteile vom 11. Januar 1962 – VII ZR 188/60, BGHZ 36, 273, 275 ff und 25. Oktober 1962 – II ZR 188/61, BGHZ 38, 155, 164 f; ebenso OLG Koblenz NJW-RR 1996, 970). Nach § 1027 Abs. 1 ZPO a.F. bedurfte der Schiedsvertrag der Schriftform und durfte andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsgerichtliche Verfahren bezogen, nicht enthalten. Diese Regelung war nach Absatz 2 allerdings nicht anzuwenden, wenn der Schiedsvertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft darstellte und keine der Parteien zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehörte. Auch insoweit hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 11. Januar 1962 aaO) § 1027 Abs. 1 ZPO a.F. in einem Fall für einschlägig erachtet, in dem sich die nichtkaufmännische Partei auf die Schiedsabrede, die kaufmännische Partei auf deren Unwirksamkeit berufen hat. Allein die Schutzrichtung der gesetzlichen Regelung genüge nicht, um den eindeutigen Inhalt der Norm zugunsten der nichtkaufmännischen Partei einzuschränken. § 1027 ZPO (a.F.) diene im Übrigen nicht nur dem Schutz der davon betroffenen Personen. Die Regelung trage vielmehr, wie jede Formvorschrift, dem Gedanken der Rechtssicherheit Rechnung und wolle auch im öffentlichen Interesse die Zuständigkeitsgrenzen so genau abstecken, wie dies nach den Umständen möglich sei. Deshalb komme eine erweiternde Auslegung des Absatzes 2, wonach Absatz 1 auch in einem solchen Fall keine Anwendung finde, nicht in Betracht (aaO S. 278). d) Zwar kann in besonders gelagerten Fällen § 242 BGB der Berücksichtigung einer Formnichtigkeit entgegenstehen. Gesetzliche Formvorschriften dürfen jedoch im Interesse der Rechtssicherheit nicht schon aus bloßen Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, die Vereinbarung am Formmangel scheitern zu lassen, weil ein solches Ergebnis für die betroffene Partei schlechthin untragbar ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 24. April 1998 – V ZR 197/97 , BGHZ 138, 339, 348, vom 20. Dezember 2001 – IX ZR 401/99, BGHZ 149, 326, 331 und vom 25. Juli 2007 – XII ZR 143/05, NJW 2007, 3202 Rn. 22 f, jeweils mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden und liegen ersichtlich auch nicht vor. Denn durch die Nichtigkeit der Schiedsabrede verbleibt es lediglich bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für die Entscheidung dieses Rechtsstreits. e) Soweit der Senat darüber hinaus die Berufung auf das Fehlen einer wirksamen Schiedsabrede ausnahmsweise als Verstoß gegen Treu und Glauben gewertet hat (vgl. Urteil vom 2. April 1987 – III ZR 76/86, NJW-RR 1987, 1194, 1195; Beschluss vom 30. April 2009 – III ZB 91/07, VersR 2010, 1102 Rn. 8 f; siehe auch Urteil vom 2. Oktober 1997 – III ZR 2/96, NJW 1998, 371) , ging es um grundlegend andere Sachverhalte. Die unredlich handelnde Partei hatte sich dort zunächst auf die Zuständigkeit des Schiedsgerichts berufen und dadurch die Gegenseite zur Einleitung eines Schiedsverfahren veranlasst bzw. eine Abweisung der Klage im Verfahren vor den staatlichen Gerichten erreicht; anschließend machte sie vor dem Schiedsgericht beziehungsweise im späteren Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs die Unwirksamkeit der Schiedsabrede geltend. Hiermit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. 2. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ), das die Begründetheit der Klagforderung zu prüfen haben wird. 

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner