KG Berlin, Beschluss v. 12.10.2015, 20 Sch 2/15 | Schiedsverfahren: Kein Verstoß ggn. ordre public wg. Datenschutzrecht, Firma kann sich nur auf eigene Recte und nicht Rechte zum Schutz ihrer Mitarbeiter berufen

Relevante Normen:

§ 1059 II b ZPO
§ 1060 II ZPO
§ 1064 II ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

Entscheidung:

1. Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts bestehend aus den Schiedsrichtern Dr. A… H… als Vorsitzenden, Dr. P… W… und G… S… vom 29. Januar 2015 wird mit nachfolgendem Wortlaut und entsprechender deutscher Übersetzung für vollstreckbar erklärt:“
„I. 1. Respondent is ordered to grant Claimant, upon ist request from time to time, access (subject to and in accordance with nos. I.2 to I.4 below) to (a) the individual e-mail accounts assigned by Respondent to (aa) …, …, or …, or (bb) any other current, former or future managing director (Geschäftsführer) or Prokurist of Respondent who has been named as such in the commercial register, or who will be named as such in the commercial register at the time of the access, in each case including all e-mails stored (at the time of the respective access) on any of these e-mail accounts as well as all digital files in whichever format (including, without limitation, text documents, spreadsheets, drawings, and photos) that are attached to such e-mails, and (b) the following network directories (“virtual hard drives”) of Respondent: (aa) “G: geschäftliche Unterlagen”, (bb) “P: projekte”, and (cc) the folders within Respondent’s „H“ drive that are assigned to (i) …, … or …, or (ii) any other current, former or future managing director (Geschäftsführer) or Prokurist of Respondent who has been named as such in the commercial register, or who will be named as such in the commercial register at the time of the access, or (iii) any other current, former or future employee of Respondent, in each case including all current and future digital files in whichever format (including, without limitation, text documents, spreadsheets, drawings, and photos) that are stored (at the time of the respective access) in any of these network directories. 2. No. I. 1 applies (a) as regards digital files (“Digital Files”, which term includes, for the avoidance of doubt, e-mails and attachments to e-mails in whichever format) that are stored on any of the e-mail accounts referred to in no. I. 1. (a) or in any of the network directories referred to in no. I 1 (b) on 15 February 2015 and/or any earlier date: with effect from 1 April 2015; (b) as regards Digital Files that are stored on any of the e-mail accounts referred to in no. I. 1 (a) or in any of the network directories referred to in no. I. 1 (b) for the first time on 16 February 2015 and/or any later date: with immediate effect from the point in time when the respective Digital File is first stored on such e-mail account or in such network directory. 3. No. I. 1 does not apply to “Unsaved Digital Files” (which term means Digital Files that are or have been deleted without ever being saved) nor to “Exempt Content” (which term means any Digital File or separable part of a Digital File (a) the content of which is entirely unrelated to Respondent and its business, for example: content relating entirely to (i) the personal sphere of Respondent’s managing directors or employees (which shall be deemed to be the case, without limitation, with respect to any e-mail including attachments that a managing director or employee of Respondent has sent to or received from a person who does not work for Respondent or a present, former or prospective shareholder or other affiliate of Respondent or a public authority or other organisation that has, had or is expected to have official or businessrelated dealings with Respondent) and/or (ii) business activities of other companies such as … GmbH), (b) the content of which are passwords, encryption keys, PIN or TAN numbers or other codes or tools to prevent unauthorised access to Digital Files or other files or other items in Respondent’s possession, or (c) that was or is created as a consequence of the fact that a specific dispute between Respondent and Claimant was or is pending or threatening, whether or not there also were or are other reasons for creating the respective Digital File or separable part thereof) if Respondent (acting through its managing director or a person designated by the managing director for this purpose) declares to Claimant in text form, at the end of the respective inspection visit or together with the respective transmission of copies of Digital Files to Claimant (as the case may be), (i) in the case of no. I. 1 (a) and/or no. I. 1 (b) (cc) above, that the respective managing director or employee has been expressly instructed, at least once, not to remove any Digital Files or separable parts of Digital Files from his/her individual e-mail account or “H” folder (as the case may be) except for Unsaved Digital Files and Exempt Content, and (ii) in all cases of no. I. 1 (a) and/or no. I 1 (b) above, that to the best knowledge of the person making the declaration there is no reason to believe that the portfolio (Bestand) of Digital Files now being inspected by Claimant or made available to Claimant as a copy is incomplete in the sense that content other than Unsaved Digital Files and Exempt Content was removed from such portfolio since the day on which this Final Award was served on Respondent’s counsel or was otherwise Withheld from Claimant’s access. 4. Access under no. I. 1 is to be granted as follows: (a) Access (as specified in no. I. 4 (b) and I. 4 (c) below) is to be granted to Claimant’s managing director(s) or authorised agents who are obliged to Secrecy, and upon a request from any such person. In this No. I. 4, the term “Claimant” means any such person. (b) Subject to no. I. 4 (c) below, Claimant has a right to view the Digital Files on Respondent’s premises. If Claimant exercises this right, the following applies: (i) Subject to no. I. 4 (b) (vii) below, Claimant must announce its visits with at least three full business days’ (Mondays through Fridays, except legal holidays in Bremerhaven) advance notice. (ii) Visits are limited to business days between 9:00 am and 6:00 pm. (iii) At respondent’s sole discretion, Respondent may either grant Claimant unaccompanied access to the Digital Files (with Respondent’s IT equipment or, at Respondent’s sole discretion, Claimant’s own IT equipment) or have the access mediated through any person designated by Respondent (access in this case to be granted with Respondent’s IT equipment). In the latter case, the role of the person designated by Respondent’s may, at Respondent’s sole discretion, be limited to a mere supervisory function or be shaped such that the person designated by Respondent acts as Claimant’s “mouse and keyboard operator” and opens the respective digital files as requested by Claimant. Respondent is allowed to have such “mouse and keyboard operator” identify Exempt Content during Claimant’s visits. (iv) The Digital Files must be made available to Claimant in a readable form (i.e., either unprotected by passwords, encryption or other tools or protected by such tools but such that the respective tools are disclosed to Claimant). (v) Claimant must be allowed to apply, or the person designated by Respondent must apply at Claimant’s request, any available search functions, provided that the application of such search functions does not alter the Digital File(s) in any way (whether temporarily or permanently). (vi) Claimant is not entitled to apply, or to have the person designated by Respondent apply, functions that permanently or temporarily alter the Digital Files or their order within a given folder or directory (such as sorting functions). (c) Claimant’s right to view the Digital Files on Respondent’s premises does not apply to Digital Files a separable part of which Respondent has found to be Exempt Content. With respect to such Digital Files, Claimant can only demand that a digital copy be provided to Claimant. Respondent may delete the Exempt Content from such digital copy but must identify the place(s) in the Digital File where the deletion(s) has or have occurred. In addition, Respondent must provide Claimant, at Claimant’s request, with any information on the original Digital File (such as the date and time of its creation) that Claimant would obtain by viewing the original Digital File. (d) In addition to its right to view Digital Files on Respondent’s premises, Claimant may demand to be provided with digital copies of Digital Files. Data carriers on which such copies are stored must be unused and provided by Claimant. Claimant must pick any such digital copies up on Respondent’s premises. Alternatively, Respondent may elect to send such copies to Claimant, either stored on data carriers (which must be unused and provided by Claimant) or by forwarding the respective Digital Files to Claimant by e-mail. II. 1. It is hereby declared that Respondent is obliged with immediate effect, subject to the exemptions and limitations set forth in no. I. 3 above, to grant Claimant, upon Claimant’s request from time to time, access to (a) the e-mail accounts maintained by Respondent and the Digital Files stored on these e-mail accounts, (b) Respondent’s network directories and the Digital Files stored in these network directories, (c) Respondent’s Document Management System and Digital Files stored therein, (d) other books and records of Respondent. 2. No. II. 1 does not apply to (a) the individual e-mail accounts referred to in no. I. 1 (a) above and the Digital Files stored only on these e-mail accounts, (b) the network directories referred to in no. I 1 (b) above and the Digital Files stored only in these network directories, (c) Unsaved Digital Files. 3. As far as Digital Files are concerned, access is to be granted in the manner set forth in no. I. 4 above. 4. Respondent’s obligation to grant Claimant access also applies to books and records that are not usually kept on Respondent’s premises (hereinafter referred to as “Off-Site Records”). Claimant’s access rights with respect to Off-Site Records must be exercised on Respondent’s premises. Upon Claimant’s request, Respondent must bring the respective Off-Site Records to Respondent’s premises to enable Claimant to exercise its access rights. Claimant must make such request with at least one week’s advance notice, specifying the physical item that Respondent is to bring to its premises. III. 1. Respondent is ordered with immediate effect not to delete (a) Digital Files stored now or in the future on one or more e-mail account(s) maintained by Respondent, (b) Digital Files stored now or in the future in one or more of Respondent’s network directories, (c) Digital Files stored now or in the Future in Respondent’s Document Management System, (d) back-up copies of Digital Files referred to in no. III. 1 (a) to (c), (e) other Digital Files to the extent that they constitute books and records of Respondent. 2. No. III. 1 does not apply to (a) Digital Files to the extent that they contain Exempt Content, (b) Digital Files with respect to which all of Claimant’s access rights have been fulfilled or waived, (c) Digital Files that are a mere duplication of other Digital Files to which Claimant already has had access, (d) back-up copies of Digital Files, if such back-up copies are deleted by the end of the first business day after the day on which they were made. 3. For the purposes of nos. III. 1 und III. 2 above, the term “delete” only refers to a definitive deletion that makes it impossible to open and view the respective Digital File except with expert methods and/or special equipment; it does, in particular, not refer to a transfer of a Digital File to a dedicated folder such as a “trash” folder. IV. Except as set forth in nos. I to III above, Claimant’s prayers for relief are dismissed. 1. Each party bears 50% of the DIS administrative fee and the arbitrators’ fees and expenses. In this respect, Respondent is ordered to pay to Claimant the sum of € 892.50. 2. Each party bears 100% of its own other costs.“ deutsche

Übersetzung: I. 1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, der Schiedsklägerin auf Anfrage von Zeit zu Zeit und nach Maßgabe der nachstehenden Ziffern I.2 bis I.4 Zugang zu gewähren Zu (a) den individuellen E-Mail-Accounts, die von der Schiedsbeklagten den folgenden Personen zugeordnet wurden: (aa) …, oder …, oder (bb) andere aktuelle, frühere oder zukünftige Geschäftsführer oder Prokuristen von der Schiedsbeklagten, die als solche im Handelsregister aufgeführt sind oder zum Zeitpunkt des Zugangs aufgeführt sein werden, in jedem Fall einschließlich aller E-Mails, die (zum Zeitpunkt des jeweiligen Zugangs) auf einem dieser E-Mail-Accounts gespeichert sind, sowie aller elektronischen Dateien unabhängig von deren Format (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Text-Dokumente, Spreadsheets, Zeichnungen und Fotos), die solchen E-Mails angehängt sind, und (b) den folgenden Netzwerkverzeichnissen („virtuelle Festplatten“) der Schiedsbeklagten: (aa) „G: geschäftliche Unterlagen“, (bb) „P: Projekte“ und (cc) die Ordner im H-Laufwerk der Schiedsbeklagten, die den folgenden Personen zugeordnet sind: (i) …, oder …, oder (ii) anderen aktuellen, früheren oder zukünftigen Geschäftsführern oder Prokuristen der Schiedsbeklagten, die als solche im Handelsregister aufgeführt sind oder zum Zeitpunkt des Zugangs aufgeführt sein werden, oder (iii) anderen aktuellen, früheren oder zukünftigen Mitarbeitern der Schiedsbeklagten, in jedem Fall einschließlich aller elektronischen Dateien unabhängig von deren Format (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Text-Dokumente, Spreadsheets, Zeichnungen und Fotos), die (zum Zeitpunkt des jeweiligen Zugangs) in einem dieser Netzwerkverzeichnisse gespeichert sind. 2. Ziff. I. 1. findet Anwendung (a) hinsichtlich elektronischer Dateien („elektronische Dateien“ – der Begriff umfasst, zur Klarstellung, E-Mails und Anhänge von E-Mails unabhängig vom Format), die am 15. Februar 2015 und/oder vor diesem Zeitpunkt in einem der in Ziff. I. 1. (a) aufgeführten E-Mail-Accounts oder in einem der in Ziff. I.1. (b) genannten Netzwerkverzeichnisse gespeichert sind: ab dem 1. April 2015; (b) hinsichtlich elektronischer Dateien, die am 16. Februar 2015 und/oder nach diesem Zeitpunkt erstmals in einem der in Ziff. I.1. (a) aufgeführten E-MailAccounts oder in einem der in Ziff. I.1. (b) genannten Netzwerkverzeichnisse gespeichert werden: mit sofortiger Wirkung ab dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende elektronische Datei zum ersten Mal in dem betreffenden E-Mail-Account oder Netzwerkverzeichnis gespeichert wird. 3. Ziff. I.1. findet keine Anwendung auf „ungespeicherte elektronische Dateien“ (dieser Begriff bezieht sich auf elektronische Dateien, die gelöscht sind oder wurden, ohne jemals gespeichert gewesen zu sein) und findet ebenfalls keine Anwendung auf „ausgenommene Inhalte“ (dieser Begriff bezeichnet jede elektronische Datei oder jeden abtrennbaren Teil einer elektronischen Datei, (a) deren/dessen Inhalt absolut keinen Bezug zur Schiedsbeklagten und deren Geschäftstätigkeit hat, z.B. Inhalte, die sich ausschließlich auf Folgendes beziehen: (i) die Privatsphäre der Geschäftsführer oder Mitarbeiter der Schiedsbeklagten (hierzu zählen unter anderem E-Mails einschließlich Anhängen, die ein Geschäftsführer oder Mitarbeiter der Schiedsbeklagten an eine Person gesendet hat an oder von einer Person empfangen hat, die weder für die Schiedsbeklagte noch für einen aktuellen, früheren oder zukünftigen Geschäftspartner der Schiedsbeklagten oder einen aktuellen, früheren oder zukünftigen Gesellschafter oder ein anderes verbundenes Unternehmen der Schiedsbeklagten oder eine Behörde oder andere Organisation arbeitet, die offizielle oder geschäftsbezogene Kontakte zu der Schiedsbeklagten hat, hatte oder voraussichtlich haben wird) und/oder (ii) Geschäftstätigkeiten anderer Gesellschaften wie beispielsweise der … GmbH), (b) deren/dessen Inhalt Passwörter, Verschlüsselungsschlüssel, PIN- oder TAN- Nummern oder andere Codes oder Tools sind, die dazu dienen, einen nicht autorisierten Zugriff zu elektronischen Dateien oder anderen Unterlagen oder Gegenständen im Besitz der Schiedsbeklagten zu verhindern, oder (c) die/der erstellt wurde infolge der Tatsache, dass ein konkreter Streit zwischen der Schiedsbeklagten und der Schiedsklägerin anhängig war oder ist oder droht, unabhängig davon, ob es auch noch andere Gründe für die Erstellung der elektronischen Datei oder des abtrennbaren Teils der elektroNischen Datei gab), wenn die Schiedsbeklagte, handelnd durch ihren Geschäftsführer oder eine zu diesem Zweck vom Geschäftsführer benannte Person, der Schiedsklägerin am Ende des betreffenden Einsichtsbesuchs bzw. zusammen mit der betreffenden Übermittlung von Kopien elektronischer Dateien an die Schiedsklägerin in Textform erklärt, (i) im Fall von Ziff. I. 1. (a) und/oder Ziff. I. 1. (b) (cc) oben: dass der betreffende Geschäftsführer oder Mitarbeiter mindestens einmal ausdrücklich angewiesen wurde, keine elektronischen Dateien oder abtrennbaren Teile von elektronischen Dateien von seinem individuellen E-Mail-Account oder vom „H“-Laufwerk zu entfernen außer ungesicherte elektronische Dateien und ausgenommene Inhalte, und (ii) in allen Fällen von Ziff. I. 1. (a) und/oder Ziff. I.1. (b) oben: dass nach bestem Wissen der Person, welche die Erklärung abgibt, kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Bestand der elektronischen Dateien, die von der SchiedsKlägerin eingesehen oder der Schiedsklägerin als Kopie zugänglich gemacht werden, unvollständig in dem Sinne ist, dass seit dem Tag, an dem dieser Endschiedsspruch den Prozessbevollmächtigten der Schiedsbeklagten zugestellt wurde, andere Inhalte als ungespeicherte elektronische Dateien und ausgenommene Inhalte aus dem Bestand entfernt oder der Schiedsklägerin anderweitig vorenthalten wurden. 4. Zugang gemäß Ziff. I.1. ist wie folgt zu gewähren: (a) Zugang (wie nachstehend in Ziff. I. 4 (b) und Ziff. I. 4 (c) näher beschrieben) ist dem/den Geschäftsführer(n) der Schiedsklägerin oder zur Geheimhaltung verpflichteten bevollmächtigten Vertretern zu gewähren sowie auch auf Anfrage einer solchen Person. In dieser Ziff. I.4. bezeichnet der Begriff „Schiedsklägerin“ jede dieser Personen. (b) Vorbehaltlich der nachstehenden Ziff. I. 4 (c) hat die Schiedsklägerin das Recht, die elektronischen Dateien in den Geschäftsräumen der Schiedsbeklagten einzusehen. Wenn die Schiedsklägerin dieses Recht ausübt, gilt Folgendes: (i) Vorbehaltlich der nachstehenden Ziff. I. 4. (b) (vii) muss die Schiedsklägerin ihre Besuche mindestens drei volle Geschäftstage (montags bis freitags außer an gesetzlichen Feiertagen in Bremerhaven) vorher ankündigen. (ii) Besuche müssen an Geschäftstagen zwischen 9 Uhr und 18 Uhr erfolgen. (iii) Die Schiedsbeklagte kann der Schiedsklägerin nach alleinigem Ermessen entweder unbegleiteten Zugang zu den elektronischen Dateien (unter Verwendung der IT-Ausrüstung der Schiedsbeklagten oder, nach alleinigem Ermessen der Schiedsbeklagten, unter Verwendung der IT-Ausrüstung der Schiedsklägerin) gewähren oder aber den Zugang durch eine von der Schiedsbeklagten bestimmte Person begleiten lassen (der Zugang ist in diesem Fall unter Verwendung der IT-Ausrüstung der Schiedsbeklagten zu gewähren). In letzterem Fall kann die Rolle der von der Schiedsbeklagten bestimmten Person, nach alleinigem Ermessen der Schiedsbeklagten, auf eine reine Aufsichtsfunktion beschränkt werden oder so gestaltet sein, dass die Person als „Maus- und Tastaturbediener“ der Schiedsklägerin fungiert und die jeweiligen elektronischen Dateien auf Anweisung der SchiedsKlägerin öffnet. Die Schiedsbeklagte ist berechtigt, den „Maus- und Tastaturbediener“ damit zu beauftragen, während des Besuchs der Schiedsklägerin ausgenommene Inhalte zu identifizieren. (iv) Die elektronischen Dateien müssen der Schiedsklägerin in lesbarer Form zugänglich gemacht werden (d.h. entweder ohne Schutz durch Passwort, Verschlüsselung oder andere Tools, oder in einer mittels derartiger Tools geschützten Form, dann jedoch mit Offenlegung der betreffenden Tools gegenüber der Schiedsklägerin). (v) Der Schiedsklägerin muss gestattet werden, alle verfügbaren Suchfunktionen anzuwenden, oder die von der Schiedsbeklagten bestimmte Person muss auf Anweisung der Schiedsklägerin alle verfügbaren Suchfunktionen anwenden, vorausgesetzt, die Anwendung dieser Suchfunktionen führt nicht zu einer Veränderung der elektronischen Dateien (gleich, ob vorübergehend oder permanent). (vi) Die Schiedsklägerin darf keine Funktionen anwenden und darf die von der Schiedsbeklagten bestimmte Person nicht zur Anwendung von Funktionen anweisen, welche die elektronischen Dateien oder deren Reihenfolge in einem bestimmten Ordner oder einem bestimmten Verzeichnis verändern (wie z.B. Sortierfunktionen). (c) Das Recht der Schiedsklägerin, die elektronischen Dateien in dem Geschäftsräumen der Schiedsbeklagten einzusehen, gilt nicht für elektronische Dateien, bei denen ein abtrennbarer Teil von der Schiedsbeklagten als ausgenommene Inhalte identifiziert wurde. In Bezug auf solche elektronischen Dateien kann die Schiedsklägerin lediglich die Zurverfügungstellung einer elektronischen Kopie verlangen. Die Schiedsbeklagte darf die ausgenommenen Inhalte von der elektronischen Kopie löschen, muss jedoch die Stelle(n) kennzeichnen, an der/denen die Löschung(en) vorgenommen wurde(n). Darüber hinaus muss die Schiedsbeklagte der Schiedsklägerin auf Anfrage sämtliche Informationen zu der ursprünglichen elektronischen Datei zur Verfügung stellen (z.B. Datum und Uhrzeit der Erstellung), die die Schiedsklägerin erhalten würde, wenn sie die ursprüngliche elektronische Datei einsehen würde. (d) Zusätzlich zu ihrem Recht, elektronische Dateien in den Geschäftsräumen der Schiedsbeklagten einzusehen, kann die Schiedsklägerin auch elektronische Kopien von elektronischen Dateien verlangen. Datenträger, auf denen solche Kopien gespeichert sind, müssen ungebraucht sein und von der Schiedsklägerin zur Verfügung gestellt werden. Die Schiedsklägerin muss diese Kopien in den Geschäftsräumen der Schiedsbeklagten abholen. Alternativ kann die Schiedsbeklagte sich dafür entscheiden, solche Kopien an die Schiedsklägerin zu schicken, und zwar entweder auf Datenträgern (die ungebraucht sein müssen und von der Schiedsklägerin zur Verfügung zu stellen sind) oder indem sie der Schiedsklägerin die betreffenden elektronischen Dateien per E-Mail zuschickt. II. 1. Es wird hiermit festgestellt, dass die Schiedsbeklagte verpflichtet ist, mit sofortiger Wirkung und vorbehaltlich der vorstehend in Ziff. I.3. dargelegten Ausnahmen und Einschränkungen, der Schiedsklägerin auf deren Anfrage von Zeit zu Zeit Zugang zu gewähren zu (a) den von der Schiedsbeklagten geführten E-Mail-Accounts und den in diesen E-Mail-Accounts gespeicherten elektronischen Dateien, (b) den Netzwerkverzeichnissen der Schiedsbeklagten und den in diesen Netzwerkverzeichnissen gespeicherten elektronischen Dateien, (c) dem Dokumenten-Management-System der Schiedsbeklagten und den darin gespeicherten elektronischen Dateien, (d) anderen Büchern und Aufzeichnungen der Schiedsbeklagten, 2. Ziff. II. 1. findet keine Anwendung auf (a) die in der vorstehenden Ziff. I. 1. (a) erwähnten individuellen E-Mail-Accounts und die elektronischen Dateien, die nur in diesen E-Mail-Accounts gespeichert sind, (b) die in der vorstehenden Ziff. I. 1. (b) genannten Netzwerkverzeichnisse und die elektronischen Dateien, die nur in diesen Netzwerkverzeichnissen gespeichert sind, (c) ungespeicherte elektronische Dateien. 3. In Bezug auf elektronische Dateien ist der Zugang in der in vorstehender Ziff. I.4. genannten Art und Weise zu gewähren. 4. Die Verpflichtung der Schiedsbeklagten, der Schiedsklägerin Zugang zu gewähren, erstreckt sich auch auf Bücher und Aufzeichnungen, die üblicherweise nicht in den Geschäftsräumen der Schiedsbeklagten aufbewahrt werden („OffSite-Aufzeichnungen“). Die Zugangsrechte der Schiedsklägerin in Bezug auf Off-Site-Aufzeichnungen müssen in den Geschäftsräumen der Schiedsbeklagten ausgeübt werden. Auf Anfrage der Schiedsklägerin muss die Schiedsbeklagte die betreffenden Off-Site-Aufzeichnungen in die Geschäftsräume der Schiedsbeklagten bringen, um der Schiedsklägerin die Ausübung ihrer Einsichtsrechte zu ermöglichen. Die Schiedsklägerin muss eine solche Anfrage mindestens eine Woche im Voraus ankündigen und dabei konkret benennen, welchen Gegenstand die Schiedsbeklagte in ihre Geschäftsräume bringen soll. III. 1. Die Schiedsbeklagte wird mit sofortiger Wirkung angewiesen, keinerlei Löschung vorzunehmen von (a) elektronischen Dateien, die gegenwärtig oder in Zukunft in einem oder mehreren der von der Schiedsbeklagten geführten E-Mail-Accounts gespeichert sind, (b) elektronischen Dateien, die gegenwärtig oder in Zukunft in einem oder mehreren der Netzwerkverzeichnisse der Schiedsbeklagten gespeichert sind, (c) elektronischen Dateien, die gegenwärtig oder in Zukunft in dem DokumentenManagement-System der Schiedsbeklagten gespeichert sind, (d) Sicherungskopien der in Ziff. III. 1 (a) bis (c) genannten elektronischen Dateien, (e) anderen elektronischen Dateien, soweit diese Bücher und Aufzeichnungen der Schiedsbeklagten sind. 2. Ziff. III. 1. findet keine Anwendung auf (a) elektronische Dateien, soweit sie ausgenommene Inhalte enthalten, (b) elektronische Dateien, bezüglich deren sämtliche Zugangsrechte der Schiedsklägerin bereits erfüllt wurden oder die Schiedsklägerin auf eine Erfüllung verzichtet hat, (c) elektronische Dateien, bei denen es sich lediglich um ein Duplikat anderer elektronischer Dateien handelt, zu denen die Schiedsklägerin bereits Zugang hatte, (d) Sicherungskopien von elektronischen Dateien, sofern diese Sicherungskopien bis zum Ende des ersten Geschäftstages nach dem Tag ihrer Erstellung gelöscht werden. 3. Für die Zwecke der vorstehenden Ziff. III. 1 und III. 2 bezieht sich der Begriff „löschen“ nur auf eine definitive Löschung, die es ohne besondere Fachkenntnisse und/oder spezielle Ausrüstung unmöglich macht, die betreffende Datei zu öffnen und einzusehen; der Begriff bezieht sich insbesondere nicht auf die Verschiebung einer elektronischen Datei in einen dafür vorgesehenen Ordner, wie beispielsweise den Ordner „Papierkorb“. IV. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in den vorstehenden Ziff. I bis III werden die Klageanträge der Schiedsklägerin abgewiesen. V.
1. Jede Partei trägt 50% der DIS-Bearbeitungsgebühr und der Honorare und Auslagen der Schiedsrichter. Diesbezüglich wird die Schiedsbeklagte angewiesen, EUR 892,50 an die Schiedsklägerin zu zahlen. 2. Jede Partei trägt 100% ihrer eigenen sonstigen Kosten.“
2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Aufhebung des Schiedsspruchs wird zurückgewiesen. 3. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
5. Der Verfahrenswert beträgt 100.000 EUR.

Gründe:

Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs. Die Antragsgegnerin beantragt Aufhebung des Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen den ordre public. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Beide Parteien sind Vertragsparteien eines Projektes „… “, dem ein Vertrag vom 14.7.2008, der mehrfach geändert wurde, zugrunde liegt. Die Antragstellerin begehrte von der Antragsgegnerin Einsichtsrechte in u.a. den geschäftlichen Emailverkehr; die Antragsgegnerin versagte dies. Die Antragsgegnerin gestattete ihren Angestellten von Beginn an die private Nutzung des Emailsystems. Die Beschäftigten waren nicht angehalten, private und dienstliche Emails voneinander zu trennen. Viele dienstliche Emails werden nicht an anderer Stelle separat abgelegt, sondern sind nur im Postfach des jeweils Beschäftigten zugänglich. Mit Schiedsspruch vom 29.1.2015 hat das Schiedsgericht die Antragsgegnerin zur Einsicht verurteilt. Die Antragstellerin beantragt, den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern Dr. A… H… als Vorsitzenden und den Schiedsrichtern Dr. P… … W… und G… S…, am 29. Januar 2015 ergangenen und den Parteien jeweils am 5. Februar 20115 zugestellten Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zur Gewährung von Einsichtsrechten verurteilt worden ist und durch den der Antragsgegnerin die Löschung von bestimmten Daten verboten worden ist, für vollstreckbar zu erklären, Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarkeitserklärung zurückzuweisen, sowie den durch das Schiedsgericht erlassenen Schiedsspruch aufzuheben. Die Antragstellerin beantragt, den Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin meint, sie dürfe schon aus Datenschutzgesichtspunkten die Einsicht in die Email-Accounts ihrer Beschäftigten nicht gewähren. Eine Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs verstoße insoweit gegen den Ordre public. Der Senat hat das Vollstreckbarerklärungsverfahren (20 Sch 2/15) und das Aufhebungsverfahren (20 Sch 3/15) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

II. Der Schiedsspruch war für vollstreckbar zu erklären und nicht aufzuheben, weil Aufhebungsgründe nicht ersichtlich sind, § 1059 Abs. 2 b, 1060 Abs. 2 ZPO. Soweit die Antragsgegnerin meint, der Schiedsspruch zwinge sie zu Verstößen gegen das Datenschutzrecht, dies verstoße gegen den ordre public, kann der Senat dem nicht folgen. Denn die Antragsgegnerin hat offensichtlich wissentlich ihren Emailverkehr von Beginn an so organisiert, dass es zu einer Vermischung von privaten und dienstlichen Emails kommen muss, und keinerlei Vorkehrungen dafür getroffen, die dienstlichen Emails vollständig separat abzulegen und damit die geschäftlichen Entscheidungsprozesse für einsichtsberechtigte Dritte zugänglich zu machen. Da nach dem Tatbestand des Schiedsspruchs (vgl. insbesondere Rn. 20) und dem weitgehend unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin der gesamte Emailverkehr die geschäftliche Tätigkeit der Antragsgegnerin betreffend nicht vollständig separiert wurde, versteckt sich die Antragsgegnerin nach Auffassung des Senats hinter dem Datenschutz ihrer Mitarbeiter, um einsichtsberechtigten Dritten die Einsicht in die Geschäftskorrespondenz unmöglich zu machen. Das stellt einen Mißbrauch der Gestaltungskompetenz dar und ist durch ein – nun sicherlich sehr aufwendig nachzuholendes – Verfahren der Trennung der Ablage von dienstlichen und privaten Emails zu korrigieren. Einen Grund, deswegen den Schiedsspruch, der sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin sehr intensiv mit der Frage des Datenschutzes auseinandergesetzt hat, aufzuheben, kann der Senat nicht erkennen. Die Antragsgegnerin wird gehalten sein, notfalls durch arbeitsrechtliche und arbeitsgerichtliche Maßnahmen gegen ihre Mitarbeiter und eine entsprechende Dienstanweisung zur Gestaltung der Ablage des rein geschäftlichen Schriftverkehrs, in den die Antragstellerin sowohl aus § 51 a GmbHG als auch aus Art. 4 des gemeinsamen Vertrages grundsätzlich Einsicht nehmen darf, diesen Schriftverkehr der Antragstellerin zur Verfügung zu stellen. 16Soweit die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vortrug, die Einsicht wolle sie ja durchaus gewähren, nur müsse die Antragstellerin genau bezeichnen, was sie haben wolle, verkennt sie das vertraglich insoweit uneingeschränkt gewährleistete Einsichtsrecht. Aufgrund der vertraglichen Regelung ist es der Antragstellerin unbenommen, den Email-Geschäftsverkehr (und nur diesen) auch „auf Verdacht“ einzusehen, da sie sonst ihre Kontrollrechte gar nicht ausüben könnte. 17Soweit sich einzelne Anordnungen des Schiedsspruchs in der Praxis tatsächlich als nicht durchsetzbar erweisen sollten – wobei die Antragsgegnerin Vortrag dazu vermissen lässt, was sie hierzu bereits alles unternommen hat -, ist dies eine Frage, die im Vollstreckungsverfahren zu klären ist. Dass es der Antragsgegnerin aus Rechtsgründen offenkundig nicht erlaubt ist und nicht erlaubt sein kann, den Anweisungen des Schiedsspruchs Folge zu leisten, ist für den Senat auch aus Datenschutzgesichtspunkten nicht erkennbar. Die Rechtslage hierzu ist alles andere als eindeutig. Da der Senat im Rahmen des Vollstreckbarkeits- und Aufhebungsverfahren keine revision au fond durchführen darf, sondern auf eine ordre public-Prüfung beschränkt ist, bedürfte es insoweit eines Mangels, der dem Beschluss sozusagen „auf die Stirn geschrieben“ ist. Davon kann in der durchaus komplexen datenschutzrechtlichen und telekommunikationsrechtlichen Gemengelage in Verhältnis von Arbeitgeber zu Arbeitnehmer zu gesellschafterlichen Einsichtsrechten keineswegs die Rede sein. 18Anders als die Antragsgegnerin meint, führt auch die Stellungnahme des für sie zuständigen Datenschutzbeauftragten hier zu keiner Klärung. Soweit diese Stellungnahme den Anforderungen des Schiedsspruchs entgegen steht, müsste die Antragsgegnerin sich im Vollziehungsfall gegen entsprechende Auflagen auf dem gegebenen Rechtsweg wehren. Dies mag alles sehr aufwändig sein, offensichtlich verfassungswidrig oder auch nur offensichtlich rechtswidrig ist dieses Ansinnen nicht.
Die Kostenentscheidung folgt entsprechend § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht aus § 1064 Abs. 2 ZPO.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. 4. 2014, 26 Sch 13/13 | Schiedsverfahren: Vollstreckbarerklärung Kostenentscheidung

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. April 2014, 26 Sch 13&13

Relevante Normen:

ZPO §§ 1059 Abs. 2 No. 1b, 1059 Abs. 2 No. 2, 1042 Abs. 1 Satz 2, 1047 Abs. 3, 296, 296a, 282; BGB §§ 164 Abs. 1, 138 Abs. 1

Leitsatz

Aus den Gründen: I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches und eines zugehörigen Kosten-Schiedsspruches. Gegenstand des zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahrens ist ein Schadensersatzanspruch, den die Antragstellerin, ein Unternehmen der Kommunikationsbranche, gegen die Antragsgegnerin als gesetzliche Krankenkasse wegen nicht abgerufener Leistungen aus einem Dienstleistungsvertrag geltend macht. Im Jahre 2009 nahm die T. BKK als gesetzliche Krankenkasse eine europaweite Ausschreibung für den Aufbau und die Erbringung eines ganzheitlichen und vernetzten Marketing-Konzepts, einschließlich Kommunikations-, PR-, Internet-und Callcenter-Dienstleistungen vor. Der Zuschlag wurde am 30. 9. 2009 der M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: „M.V.“) erteilt, die ein Angebot über eine Gesamtsumme von insgesamt 14.976.150 € vorgelegt hatte. Am 1. 10. 2009 übernahm die BKK G., eine weitere gesetzliche Krankenkasse, die T. BKK im Wege der Fusion und schloss am 17. 12. 2009 mit der M.V. einen „Dienstleistungsvertrag Gesamtkommunikation” ab. Die Vertragsparteien trafen daneben eine Schiedsgerichtsvereinbarung, die unter Ziffer 10.1. vorsah, dass über alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem am 17. 12. 2009 geschlossenen Dienstleistungsvertrag, einschließlich Streitigkeiten über seinen Bestand oder seine Beendigung, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte ein Schiedsgericht endgültig und bindend entscheiden solle. … Am 1. 1. 2012 integrierte die Antragsgegnerin die BKK G. im Wege der Fusion in ihre Unternehmensstruktur. Es entstanden in der Folgezeit zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin, die zuvor zur Erfüllung des von der M.V. geschlossenen Dienstleistungsvertrages bis 2011 Leistungen im Mindestwert von über 6,5 Mio. € erbracht hatte, Streitigkeiten über die weitere Vertragsabwicklung. Dabei forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin am 9. 5. 2012 auf, unverzüglich Leistungen aus dem Vertrag abzurufen. Mit Abtretungsvereinbarung vom 13. 8. 2012 trat die M.V. alle Schadensersatzansprüche und alle sonstigen Rechte und Ansprüche aus dem Dienstleistungsvertrag an die Antragstellerin ab. Die Antragstellerin erhob nach dem Scheitern von Verhandlungen die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Schiedsklage gegen die Antragsgegnerin. In dem Schiedsverfahren erging im Anschluss an eine mündliche Verhandlung vom 4. 2. 2013 (Sitzungsprotokoll, Anlage K58, Bl. 243f. d.A.) am 20. 2. 2013 ein schriftlicher Hinweis des Schiedsgerichts (Anlage K57, Bl. 267ff. d.A.), in dem das Schiedsgericht zur Rechtslage einleitend ausführte, dass sich eine Schadensersatzverpflichtung der Antragsgegnerin nach §§ 280 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB dem Grunde nach ergebe, nachdem diese „sowohl mit Schreiben vom 16. Mai 2012 (Anlage K10) als auch in der Unterredung am 7. Juni 2012 durch den Einkaufsleiter M. die weitere Erfüllung des Dienstleistungsvertrages vom 17. 12. 2009 unberechtigt verweigert hat.” In der dem Schiedsspruch zugrundeliegenden letzten mündlichen Verhandlung vom 24. 5. 2013 (Sitzungsprotokoll, Anlage Ag13) vernahm das Schiedsgericht u.a. den Zeugen R., der als angestellter Steuerberater der Kanzlei L. nach eigenen Angaben die Jahresabschlüsse und Bilanzen der Antragstellerin für die Jahre 2010 und 2011 gefertigt hatte. Der Zeuge überreichte im Rahmen seiner Vernehmung einen als Anlage zum Protokoll genommenen vierseitigen Kontennachweis für das Jahr 2011. Die Antragsgegnerin stellte nach einer Verhandlungsunterbrechung einen dem Protokoll als Anlage beigefügten handschriftlichen Antrag auf Schriftsatznachlass u.a. zu folgender Thematik: „2. den durch die Einlassungen des Zeugen R. offenkundig gewordenen Interessenkonflikten, die aufgrund der Mandatierung der Kanzlei L. sowohl durch die B. als auch durch die BKK bestehen bzw. bestanden.” Das Schiedsgericht lehnte den Antrag auf Einräumung einer Schriftsatzfrist durch einen nach Unterbrechung der Sitzung verkündeten Beschluss ab und führte zur Begründung u.a. aus: „Durch den Zeugen R. sind auch keine Interessenkonflikte zu Tage getreten. Der Zeuge hat im Gegenteil ausgesagt, von einer Tätigkeit des Steuerberaters L. für die T. BKK nichts zu wissen. Dass das Steuerberatungsbüro L. die Schiedsklägerin steuerlich berät, ergibt sich schon aus dem Beweisantritt der Schiedsklägerin. Es war der Schiedsbeklagten überdies ganz offensichtlich auch schon vor dem heutigen Termin bekannt.” Das Schiedsgericht räumte den Parteien durch den verkündeten Beschluss im Übrigen ein, zum Ergebnis der Beweisaufnahme bis zum 3. 6. 2013 Stellung zu nehmen. Die Antragsgegnerin übersandte innerhalb der gesetzten Schriftsatzfrist einen Schriftsatz vom 3. 6. 2013 an das Schiedsgericht, mit dem sie wegen der in der mündlichen Verhandlung unterbliebenen Überlassung einer Kopie des von dem Zeugen R. vorgelegten Kontennachweises und der Ablehnung ihres Antrags auf Schriftsatznachlass die Verletzung rechtlichen Gehörs rügte und erneut die Gewährung des versagten Schriftsatznachlasses beantragte. Im Übrigen wird anstelle einer Darstellung der Einzelheiten auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 3. 6. 2013 (Anlage Ag 14) Bezug genommen. Mit dem am 6. 6. 2013 ergangenen Schiedsspruch verurteilte das Schiedsgericht die Antragsgegnerin in der Hauptsache unter Abweisung der weitergehenden Schiedsklage zur Zahlung eines Betrages von 1.439.421,80 € nebst Zinsen und Kosten. … Mit weiterem Schiedsspruch vom 17. 6. 2013 (Anlage Ast 8, Bl. 112f. d.A.) nahm das Schiedsgericht hinsichtlich der von der Antragsgegnerin ——————————————————————————– 156 OLG Frankfurt am Main: Rechtliches Gehör und Zurückweisung verspäteten Vorbringens(SchiedsVZ 2014, 154) an die Antragstellerin zu erstattenden Schiedsgerichtskosten eine Berichtigung des am 6. 6. 2013 ergangenen Schiedsspruchs wegen offenbarer Unrichtigkeit vor. Das Schiedsgericht erließ ferner am 2. 8. 2013 den von der Antragstellerin als Anlage (Bl. 203ff. d.A.) vorgelegten Kosten-Schiedsspruch. Die Antragstellerin beantragt, die Schiedssprüche vom 6. 6. 2013 und 17. 6. 2013 sowie den Kosten-Schiedsspruch vom 2. 8. 2013 für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 6. 6. 2013 in der Fassung des berichtigenden Schiedsspruchs vom 17. 6. 2013 sowie den Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des Kosten-Schiedsspruchs vom 8. 8. 2013 unter Aufhebung der Schiedssprüche abzulehnen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die in der Hauptsache und zu den Kosten ergangenen Schiedssprüche unterlägen aus verschiedenen Gründen der Aufhebung: Die Antragsgegnerin sei durch die Versagung der in der mündlichen Verhandlung am 24. 5. 2013 beantragten Schriftsatzfrist in ihren Verteidigungsrechten gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1b) ZPO verletzt worden. Es sei für sie in der Sitzung erstmalig erkennbar geworden, dass die Antragstellerin durch die im Vergabeverfahren für die T. BKK tätige Kanzlei L. steuerrechtlich beraten wurde. Erst durch die Einlassung des Zeugen R. seien Interessenkonflikte offenkundig geworden, die wegen der Mandatierung der Kanzlei L. sowohl durch die T. BKK als auch durch die Antragstellerin bestünden. Ein nachgelassener Schriftsatz sei erforderlich gewesen, um das bestehende Interessengeflecht darzulegen, welches geeignet sei, die Nichtigkeit des Dienstleistungsvertrages zu begründen. Das Interessengefüge habe erst nach intensiver Recherche in dem als Anlage Ag 15 vorgelegten Schaubild dargestellt werden können. Entgegen der Bewertung des Schiedsgerichts sei aus dem Beweisantritt der Antragstellerin durch Bezugnahme auf das Zeugnis des Steuerberaters R. keine Verbindung zur Rechtsanwaltskanzlei L. ableitbar gewesen. Es sei weder ein Anstellungsverhältnis erwähnt, noch eine örtliche Assoziation zwischen der Kanzlei in Düsseldorf und dem Wohnort des Zeugen möglich. Die Interessenkonflikte ergäben sich zum einen daraus, dass zwischen der Kanzlei L. als Beraterin der T. BKK im Vergabeverfahren und der erfolgreichen Bieterin M.V. mehrere Verbindungen bestanden hätten bis hin zu einer gemeinschaftlichen gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des beratenden Anwalts und des Geschäftsführers der M.V. an einer schweizerischen Gesellschaft. Es sei evident, dass die Beauftragung der M.V. durch diese Umstände zumindest begünstigt worden sei. Der Vortrag hätte einen Interessenkonflikt i.S. einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache begründet, mit der Folge, dass der Vertrag wegen Verstoßes gegen § 298 Abs. 1 StGB gem. § 134 BGB nichtig gewesen sei. Es habe außerdem ein Verstoß gegen § 16 Abs. 1 Nr. 2 VgV durch kollusives Zusammenwirken zwischen dem Auftraggeber und der erfolgreichen Bieterin mit der Antragstellerin als Nachunternehmerin und langjähriger Vertragspartnerin der T. BKK zur Umgehung des Mitwirkungsverbotes vorgelegen mit der Folge einer Sittenwidrigkeit des Dienstleistungsvertrages gem. § 138 Abs. 1 BGB. Das kollusive Zusammenwirken begründe zudem nach dem allgemeinen Grundsatz des Verbots der Doppelvertretung im Rahmen des § 164 Abs. 1 BGB die Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit des Vertrages. Es habe aufgrund der Nichtigkeitsfolge ein evidentes Bedürfnis der Antragsgegnerin zur Abgabe einer sachgerechten Stellungnahme bestanden. Die Antragsgegnerin habe hierzu auch ausdrücklich „entsprechende Gründe” vorgetragen. Das im Schiedsspruch erwähnte Angebot des Schiedsgerichts in der mündlichen Verhandlung, den verlesenen Antrag zu ergänzend, sei entgegen der Ansicht des Schiedsgerichts nicht ausreichend gewesen, um die Notwendigkeit der Gewährung des beantragten Schriftsatznachlasses zu kompensieren. Es liege ferner eine Verletzung des gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO gewährleisteten rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin und des ordre public im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1b) ZPO vor, weil der Antragsgegnerin keine Gelegenheit gegeben worden sei, zur Kernfrage der Vertragsnichtigkeit vorzutragen. Das Schiedsgericht habe darüber hinaus das Vorbringen in dem Schriftsatz vom 3. 6. 2013 schon wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zu dem bereits am 6. 6. 2013 ergangenen Schiedsspruch ersichtlich nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen. Zumindest sei eine sachgerechte rechtliche Prüfung der mit Schriftsatz vom 3. 6. 2013 erhobenen Gehörsrüge nach dem zeitlichen Zusammenhang fernliegend. Es wäre nach Kenntnisnahme der die Nichtigkeit begründenden Umstände mangels Entscheidungsreife ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin unumgänglich gewesen. Ein ordnungsgemäßes Verfahren hätte zu einem anderen Ergebnis führen müssen. Es sei zumindest nicht auszuschließen, dass die Versagung des rechtlichen Gehörs die Antragsgegnerin benachteiligt habe. Die Antragsgegnerin sei außerdem durch die Nichtüberlassung einer Kopie des von dem Zeugen R. vorgelegten Kontennachweises unzulässig in ihren Verteidigungsmitteln beschränkt und in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Es sei insoweit der Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1b) ZPO in Verbindung mit § 1047 Abs. 3 ZPO gegeben. Es liege überdies eine nach § 1042 Abs. 1 Satz 1 ZPO unzulässige Ungleichbehandlung der Parteien darin, dass der Antragstellerin der Kontennachweis vorgelegen habe, während der Antragsgegnerin das Beweismittel nicht zur Kenntnis gebracht worden sei und sie sich so nicht qualifiziert habe äußern können. Der Antragsgegnerin wäre eine qualifizierte Stellungnahme zu der Aussage des Zeugen R. sowie eine genaue inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Kontennachweis innerhalb der Schriftsatzfrist bis zum 3. 6. 2013 nur möglich gewesen, wenn ihr der Kontennachweis bereits in der mündlichen Verhandlung am 24. 5. 2013 überlassen worden wäre. Das im Schiedsspruch erwähnte Angebot der spontanen Einsichtnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung kompensiere die Nichtüberlassung des Kontennachweises nicht, da dieser aufgrund seines Detailreichtums für die Anfertigung der Stellungnahme zur Beweisaufnahme maßgeblich gewesen wäre. Nach Zugang einer Kopie des Kontennachweises mit dem Verhandlungsprotokoll am 31. 5. 2013 sei ihr bis zum Ablauf der Schriftsatzfrist am 3. 6. 2013, dem darauffolgenden Montag, eine exakte Prüfung des Kontennachweises weder möglich noch zumutbar gewesen. Der Antragsgegnerin sei damit die Möglichkeit genommen worden durch inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Kontennachweis die Schadenspositionen der Höhe nach in Bezug auf die bei der Ermittlung des entgangenen Gewinns zu berücksichtigende Gewinnquote zu entkräften. Diesbezüglicher Vortrag der Antragstellerin sei aufgrund der im Schriftsatz vom 3. 6. 2013 erhobenen Rüge auch nicht präkludiert. Es handele sich bei dem Schiedsspruch auch um eine Überraschungsentscheidung, weil die Entscheidung in der Kernfrage der Pflichtverletzung auf ein zuvor nie erörtertes Argument gestützt worden sei, indem das Antwortschreiben der Antragsgegnerin vom 16. 5. 2012 (Anlage Ast 2, Bl. 26f. d.A.) als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung interpretiert worden sei. Es lägen eine Verletzung der schiedsrichterlichen Hinweispflicht und eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1b) ZPO vor. Die Herleitung einer Erfüllungsverweigerung aus dem Schreiben vom 16. 5. 2012 sei während des Verfahrens unerwähnt und unerörtert geblieben. Es sei stets das Verhalten des Einkaufsleiters der Antragsgegnerin in der Unterredung am 7. 6. 2012 als Leistungsverweigerung diskutiert worden. Die Auslegung des Schreibens als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung sei für die Antragsgegnerin nach dem Verfahrensgang fernliegend gewesen. Sie habe im Vertrauen auf die Nebensächlichkeit dieses Gesichtspunktes von weiterem Vortrag abgesehen und so keine Gelegenheit gehabt, sich zu allen für die Auslegung des Schreibens maßgebenden tatsächlichen Erwägungen zu äußern. Es wäre bei entsprechendem Hinweis des Schiedsgerichts ein entkräftender Vortrag zum Inhalt des Schreibens möglich gewesen, da die Antragsgegnerin in dem Schreiben lediglich deutlich gemacht habe, schon mangels Angabe der konkreten vertraglichen Grundlage von keiner vertraglichen Verpflichtung ihrerseits auszugehen. Auch sei in dem Schreiben darauf hingewiesen worden, dass die M.V. und nicht die Antragstellerin Vertragspartnerin war. Die Antragstellerin sei in ihrem als Anlage Ag 10 vorgelegten Schreiben vom 25. 9. 2012 selbst lediglich davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin mit dem Schreiben vom 16. 5. 2012 „ausweichend” geantwortet habe. Es sei vor diesem Hintergrund rechtlich abwegig, das Schreiben vom 16. 5. 2012 als eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zu interpretieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien an die Annahme einer endgültigen Leistungsverweigerung strenge Anforderungen zu stellen. Die Weigerung müsse als das letzte Wort des Schuldners aufzufassen sein und zwar in der Weise, dass eine Änderung seines Entschlusses ausgeschlossen erscheine. Nicht ausreichend sei, dass der Schuldner seine Leistungspflicht bestreite. Die Schiedsvereinbarung verstoße ferner gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1d) ZPO, da sich das Schiedsgericht entgegen der in der Schiedsvereinbarung unter Punkt 7.3. Satz 1 getroffenen Regelung nicht in jedem Verfahrensstadium um eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits bemüht habe. Die Antragsgegnerin vertritt dazu die Auffassung, das Schiedsgericht hätte sich am Schluss der mündlichen Verhandlung, jedenfalls aber nach Erhalt der bis zum Ablauf der Schriftsatzfrist am 3. 6. 2013 eingereichten Schriftsätze, noch vor Erlass des Schiedsspruchs um eine gütliche Einigung bemühen müssen, da auch die Phase vor Erlass des Schiedsspruchs ein Verfahrensstadium i.S. der in der Schiedsvereinbarung getroffenen Regelung sei. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Verfahrensregel habe sich auch kausal auf den Schiedsspruch ausgewirkt, da der Antragsgegnerin die Möglichkeit genommen worden sei, einen Vergleich mit der Antragstellerin auszuhandeln. Die Antragsgegnerin habe nach Ende der letzten Schriftsatzfrist noch mit einer Vergleichsgelegenheit im Rahmen dieses Verfahrensabschnittes rechnen dürfen und sei wegen des überraschend schnellen Erlasses des Schiedsspruchs am 6. 3. 2013 daran gehindert worden, den Mangel i.S. des § 1027 Satz 2 ZPO vor Erlass des Schiedsspruchs geltend zu machen. ——————————————————————————– 157 OLG Frankfurt am Main: Rechtliches Gehör und Zurückweisung verspäteten Vorbringens(SchiedsVZ 2014, 154) Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Verfahren zuletzt mit Schriftsatz vom 19. 2. 2014, auf den anstelle einer Darstellung der Einzelheiten Bezug genommen wird, vertiefend zu Indizien für einen „Verdacht der Interessenkollision bzw. des kollusiven Zusammenwirkens” im Vergabeverfahren vorgetragen und macht u.a. geltend, dass auf Seiten der Vergabestelle der T. BKK beteiligte Personen während und nach dem Vergabeverfahren in geschäftlichen Beziehungen zu den im Vergabeverfahren erfolgreichen Unternehmen gestanden und diese Unternehmen deshalb über Informationsvorsprünge verfügt hätten. Insbesondere habe der Vorstand der T. BKK S. im Zusammenhang mit dem geplanten Beginn des Vergabeverfahrens auf den Geschäftsführer der M.V.B. hinsichtlich der möglichen Bildung von Bieterkonstellationen lenkend eingewirkt und mitgeteilt, wie aus seiner Sicht die Aufstellung der M.V. nebst Kooperationspartnern in dem Vergabeverfahren aussehen solle. … II. Der sinngemäß auf eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 6. 6. 2013 in der berichtigten Fassung des Schiedsspruchs vom 17. 6. 2013 und des Kosten-Schiedsspruchs vom 2. 8. 2013 gerichtete Antrag der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Die Zulässigkeit des Antrags auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche folgt aus den §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, 1064 Abs. 1 ZPO. Das angerufene Gericht ist nach der erstgenannten Vorschrift für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung zuständig, da das OLG Frankfurt a.M. in der Schiedsvereinbarung als zuständiges Gericht i.S. des § 1062 ZPO bezeichnet ist. Die gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO bestehenden formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung liegen vor, da die Antragstellerin Originale des Schiedsspruchs vom 6. 6. 2013 und des berichtigenden Schiedsspruchs vom 17. 6. 2013 sowie ein Original des Kosten-Schiedsspruchs vom 2. 8. 2013 vorgelegt hat. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche ist auch begründet, da keine Aufhebungsgründe i.S. der §§ 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 ZPO vorliegen. Es bestehen weder von der Antragsgegnerin begründet geltend gemachte Aufhebungsgründe i.S. des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch von Amts wegen zur berücksichtigende Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 1. Nichtberücksichtigung von Vortrag zu Interessenkonflikten Der von der Antragsgegnerin wegen der Nichtberücksichtigung von Vortrag zu einer Interessenkollision bzw. einem kollusiven Zusammenwirken im Vergabeverfahren gerügte Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1b) ZPO liegt nicht vor. Die Antragsgegnerin ist mit der Ablehnung des beantragten Schriftsatznachlasses zu der behaupteten Interessenkollision und der unterbliebenen Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf ihren diesbezüglichen Schriftsatz vom 3. 6. 2013 weder an einer Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln gehindert noch in ihrem gemäß § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Schiedsverfahren zu beachtenden Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Es kann offen bleiben, ob sich § 1059 Abs. 2 Nr. 1b) ZPO dem Wortlaut entsprechend nur auf den Gesamtvortrag bezieht (so Zöller/Geimer, ZPO 30. Aufl., § 1059 Rn. 40; OLG Hamburg, OLGR 2000, S. 19ff.) oder sich auch auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel erstreckt (so Münch, MüKo ZPO 4. Aufl., § 1059 Rn. 25). Denn es liegt wegen einer von dem Schiedsgericht ermessensfehlerfrei angenommenen Präklusion neuen Vorbringens der Antragsgegnerin zu einer Interessenkollision kein Verstoß gegen die Gewährleistung rechtlichen Gehörs vor. Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs gilt im Schiedsverfahren der Grundsatz, dass Schiedsgerichte das rechtliche Gehör im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren müssen (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1042 Rn. 5; OLG Frankfurt a.M., SchiedsVZ 2006, S. 220). Die Parteien müssen insbesondere Gelegenheit erhalten, alles vorzubringen, was ihnen für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung zu sein scheint (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1042 Rn. 6). Die Verpflichtung des Schiedsgerichts zur Kenntnisnahme und Berücksichtigung von Tatsachenvortrag wird allerdings im Schiedsverfahren durch die Präklusionsregelung des § 1046 Abs. 2 ZPO begrenzt. Nach dieser Vorschrift können die Parteien im Laufe des schiedsrichterlichen Verfahrens ihre Klage oder ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel ändern oder ergänzen, es sei denn das Schiedsgericht lässt dies wegen Verspätung, die nicht genügend entschuldigt wird, nicht zu. Den Begriff der Verspätung hat das Schiedsgericht im Spannungsfeld zwischen den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs und der Prozessbeschleunigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1046 Rn. 3). Dabei kommt wegen des dem Schiedsgericht bei der Bestimmung der Verfahrensregeln gemäß § 1042 Abs. 4 S. 1 ZPO eingeräumten freien Ermessens auch eine Orientierung an den für ein staatliches Gerichtsverfahren geltenden Vorschriften in Betracht (vgl. Kreindler/Schäfer/Wolff, Schiedsgerichtsbarkeit 2006, Rn. 703). Es wird neben einer über die Befugnisse eines staatlichen Gerichts hinausgehenden allgemeinen Anlehnung an § 282 Abs. 1 ZPO (Reichhold, Thomas/Putzo, ZPO 34. Aufl., § 1046 Rn. 9) insbesondere eine entsprechende Anwendung des § 296 ZPO und des § 296a ZPO befürwortet (Münch, MüKo ZPO 4. Aufl., § 1046, Rn. 28). Nach diesen Maßstäben hat sich das Schiedsgericht mit der Ablehnung des beantragten Schriftsatznachlasses zu einer Interessenkollision und der auf § 296a ZPO gestützten Nichtberücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 3. 6. 2013 im Rahmen der Anforderungen gehalten, die § 1046 Abs. 2 ZPO an eine ermessensfehlerfreie Zurückweisung verspäteten Vorbringens stellt. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör rechtfertigt es nicht, an die Zurückweisung verspäteten Vorbringens höhere Anforderungen zu stellen als in einem in Deutschland vor einem staatlichen Zivilgericht nach den Regeln der Zivilprozessordnung geführten Rechtsstreit. Dabei ergibt sich die entsprechende Anwendbarkeit der an den Schluss der mündlichen Verhandlung anknüpfenden Regelung des § 296a Satz 1 ZPO für das zwischen den Parteien geführte Schiedsverfahren jedenfalls daraus, dass die dem Schiedsverfahren zugrunde liegende Schiedsgerichtsvereinbarung unter Ziff. 7.2. eine mündliche Verhandlung des Schiedsgerichts vorbehaltlich eines schriftlichen Verzichts der Parteien als obligatorisch vorsieht. Nach § 296a Satz 1 ZPO können Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Schluss der mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden. Es besteht bei Fehlen eines zwingenden Wiedereröffnungsgrundes im Sinne des § 156 Abs. 2 ZPO gemäß § 296a Satz 2 ZPO i.V. mit § 156 Abs. 1 ZPO lediglich ein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. BGH, Urt. v. 01. 02. 2002, V ZR 357/00, Rn. 16, zit. nach juris). Das Schiedsgericht hat danach mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 24. 5. 2013 gefassten Beschluss über die Ablehnung eines Schriftsatznachlasses und der unterbliebenen Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 3. 6. 2013 im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens weder Angriffs- oder Verteidigungsmittel der Antragsgegnerin unzulässig beschränkt noch den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt. Der von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung schriftlich gestellte Antrag auf Schriftsatznachlass richtete sich der Sache nach darauf, der Antragsgegnerin entgegen dem in § 296a ZPO geregelten Grundsatz neuen Sachvortrag noch nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu gestatten. Das Schiedsgericht hat dieses Begehren am Schluss der mündlichen Verhandlung durch einen begründeten Beschluss zurückgewiesen, weil es die Begründung des schriftlich gestellten Antrags auf Schriftsatznachlass mit durch die Aussage des Zeugen R. „offenkundig gewordenen Interessenkonflikten” für unzutreffend erachtet hat. Die Begründung der Ablehnung des Schriftsatznachlasses lässt keine Ermessensfehler erkennen, da sich aus der Aussage des Zeugen R. nicht ergibt, dass wegen der steuerlichen Beratungstätigkeit ——————————————————————————– 158 OLG Frankfurt am Main: Rechtliches Gehör und Zurückweisung verspäteten Vorbringens(SchiedsVZ 2014, 154) des Anwaltsbüros L. für die Antragstellerin und der Beratungstätigkeit desselben Anwaltsbüros für die T. BKK im Vergabeverfahren ein Interessenkonflikt bestanden hat. Der Zeuge R. hat dazu nach den Ausführungen des Schiedsgerichts im Schiedsspruch vom 6. 6. 2013 und dem protokollierten Inhalt seiner Aussage auf Nachfrage lediglich angegeben, dass ihm eine Beratungstätigkeit des Herrn L. für die T. BKK im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren nicht bekannt sei. Soweit die Antragsgegnerin die behaupteten Interessenkonflikte allein aus dem Umstand herleiten will, dass der Zeuge R. als steuerlicher Berater der Antragstellerin nach eigener Aussage seit dem 1. 1. 2010 in der Kanzlei tätig war, die die T. BKK bei dem im Jahr 2009 durchgeführten Vergabeverfahren beraten hat, ist ein daraus resultierender Interessenkonflikt im Vergabeverfahren von der Antragsgegnerin zur Begründung ihres Antrags auf Schriftsatznachlass nicht dargelegt und deshalb von dem Schiedsgericht bei der Entscheidung über den Schriftsatznachlass ermessensfehlerfrei nicht berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin hat ferner vor der Entscheidung des Schiedsgerichts über den beantragten Schriftsatznachlass nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Verhandlungshergangs im Schiedsspruch vom 6. 6. 2013 auch Gelegenheit erhalten, die schriftlich niedergelegte Begründung ihres Antrags zu ergänzen. Es ergibt sich diesbezüglich aus dem Schiedsspruch, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ein ausdrückliches Angebot des Obmanns, den verlesenen Antrag zu ergänzen, abgelehnt haben. Die Antragstellerin hatte danach auch zur Frage der Gewährung des Schriftsatznachlasses rechtliches Gehör. Das Schiedsgericht hat im Folgenden in dem Schiedsspruch vom 6. 6. 2013 unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 3. 6. 2013 die Entscheidung getroffen, die mündliche Verhandlung nicht gemäß § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen. Dabei hat sich das Schiedsgericht zur Begründung maßgebend darauf gestützt, dass die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung Erkenntnisse zu dem nunmehr geltend gemachten Interessenkonflikt zurückgehalten und keine stichhaltigen Gründe dafür dargetan habe, dass sie zu der behaupteten Interessenkollision bei Beachtung ihrer Prozessförderungspflicht nicht bereits vor dem letzten Verhandlungstermin hätte vortragen können. Zu den bei der Antragsgegnerin vorhandenen Kenntnissen hat das Schiedsgericht ausgeführt, dass die steuerliche Beratungstätigkeit der Kanzlei L. für die Antragstellerin schon aus dem als Anlage zur Schiedsklage vorgelegten Jahresabschluss 2010 ersichtlich war und der Antragsgegnerin darüber hinaus die in dem Schriftsatz vom 3. 6. 2013 dargestellte bis zum Jahre 2006 bestehende gemeinsame Beteiligung des Geschäftsführers W. der M.V. und des Rechtsanwalts L. an der schweizerischen Mediengesellschaft M.S. GmbH bereits vor dem Verhandlungstermin vom 24. 5. 2013 bekannt war, weil die von Seiten der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin an die Zeugen H. und R. gerichtete Frage, ob ihnen eine Fa.M.S. in der Schweiz bekannt sei, nicht anders erklärt werden könne. Das Schiedsgericht ist damit aufgrund plausibler Ermessenerwägungen davon ausgegangen, dass es der Antragsgegnerin bei Beachtung ihrer Prozessförderungspflicht oblegen hätte, bereits bis zum Verhandlungstermin zu der geltend gemachten Interessenkollision vorzutragen. Der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 3. 6. 2013 enthält mit Ausnahme des von dem Schiedsgericht ermessensfehlerfrei als unzutreffend gewürdigten Hinweises, dass der geltend gemachte Interessenkonflikt in der mündlichen Verhandlung erstmals zu Tage getreten sei, auch keine ausreichende Entschuldigung des verspäteten Vorbringens. Es findet sich diesbezüglich lediglich die pauschale Angabe, dass der maßgebliche Sachverhalt erst nach gezielter Recherche in den letzten Tagen bekannt geworden sei. Das Vorbringen der Antragsgegnerin ließ insoweit offen, zu welchem Zeitpunkt ihr tatsächlich welche konkreten Indizien für den geltend gemachten Interessenkonflikt vorlagen, und steht deshalb der von dem Schiedsgericht nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung auf bereits vor dem letzten Verhandlungstermin vorhandene Erkenntnisse nicht entgegen. Die Antragsgegnerin hat hierzu im Übrigen auch im vorliegenden Verfahren keine konkreteren Angaben gemacht und sich insbesondere nicht mit den Argumenten befasst, mit denen das Schiedsgericht eine vorhandene Vorkenntnis des Interessenkonflikts im Schiedsspruch begründet hat. Die Ausführungen in dem Schiedsspruch ergeben zugleich, dass das Schiedsgericht den im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 3. 6. 2013 enthaltenen Vortrag zu einem Interessenkonflikt einschließlich des diesbezüglich vorgelegten, in den Tatbestand des Schiedsspruchs übernommenen Schaubildes tatsächlich zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Es liegt auch insoweit entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs führt wegen des geltend gemachten Interessenkonfliktes entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin auch nicht i.S. des § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Zum ordre public gehören alle Vorschriften des zwingenden Rechts, die der Gesetzgeber in einer die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berührenden Frage aufgrund bestimmter staatspolitischer oder wirtschaftlicher Anschauungen und nicht nur aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus geschaffen hat; ferner auch diejenigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen in Widerspruch stehen würde (materieller ordre public). Die in einem Schiedsspruch getroffene Entscheidung kann aber auch dann ordre public-widrig sein, wenn sie auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten und in rechtsstaatlicher Weise ergangenen Verfahren angesehen werden kann (verfahrensrechtlicher ordre public; vgl. Münch, MüKo ZPO 4. Aufl., § 1059 ZPO, Rn. 44ff.; OLG Köln, SchiedsVZ 2005, S. 163; OLG München, SchiedsVZ 2006, S. 111f.). Dabei begründet nicht jeder Verstoß gegen materielles Recht oder gegen Verfahrensvorschriften zugleich eine Verletzung der öffentlichen Ordnung; es ist vielmehr jeweils auf den Inhalt und die Bedeutung des in Betracht kommenden Gesetzes abzustellen (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl., Kap. 24 Rn. 37ff. m.w.N.). Danach gehören die Grundrechte zum Kern des ordre public, so dass ein Schiedsspruch, der eine Bestimmung des Grundrechtskataloges innerhalb ihres Geltungsbereichs nicht oder falsch anwendet, im Zweifel ordre public-widrig ist (vgl. Zöller/Geimer, ZPO 30. Aufl., § 1059 Rn. 64). Gleichwohl ist das Aufhebungsverfahren nach dem Willen des Gesetzgebers kein Rechtsmittel zur sachlichen Überprüfung des Schiedsspruchs (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 74 m.w.N.). Der Schiedsspruch hat nach § 1055 ZPO unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Eine bloße sachliche Unrichtigkeit einer schiedsrichterlichen Entscheidung stellt folglich keinen Aufhebungsgrund dar; vielmehr gilt das Verbot der „revision au fond” (BGH, NJW 2002, S. 3031). Nach diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß des Schiedsspruchs gegen den verfahrensrechtlichen ordre public im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs nach den vorstehenden Ausführungen nicht vor, weil die Ablehnung des beantragten Schriftsatznachlasses und die Nichtberücksichtigung des neuen Sachvortrags der Antragsgegnerin in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 3. 6. 2013 wegen einer von dem Schiedsgericht ermessensfehlerfrei begründeten Präklusion neuen Tatsachenvorbringens das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin nicht verletzt hat. Es liegt nach dem damit maßgebenden Sachvortrag auch kein Verstoß des Schiedsspruchs gegen den materiellen ordre public vor. Denn es bestand nach dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachstand zum Schluss der mündlichen Verhandlung mangels eines konkreten Sachvortrags ——————————————————————————– 159 OLG Frankfurt am Main: Rechtliches Gehör und Zurückweisung verspäteten Vorbringens(SchiedsVZ 2014, 154) der Antraggegnerin zu dem von ihr geltend gemachten Interessenkonflikt keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Feststellung einer darauf beruhenden Nichtigkeit des streitgegenständlichen Dienstleistungsvertrages. Das Schiedsgericht hat die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Tatsachen in dem Schiedsspruch unter Berücksichtigung möglicher Nichtigkeitsgründe wegen einer Missachtung vergaberechtlicher Bestimmungen, einer Sittenwidrigkeit oder eines Verstoßes gegen Verbotsgesetze gewürdigt und ist dabei nicht zur Feststellung einer Nichtigkeit des Vertrages gelangt. Es ist insoweit unter Berücksichtigung der von dem Schiedsgericht zutreffend zugrunde gelegten Tatsachengrundlage kein Verstoß der Würdigung des Schiedsgerichtes gegen den materiellen ordre public feststellbar. Das Schiedsgericht hatte insbesondere keinen Anlass, in dem Schiedsspruch näher auf die von der Antragsgegnerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nur pauschal geltend gemachten Interessenkonflikte einzugehen, da sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Annahme einer Interessenkollision bot. Soweit die Antragsgegnerin zur Begründung einer Verletzung des materiell-rechtlichen ordre public nunmehr geltend macht, dass im Vorfeld der Ausschreibung zwischen auf Seiten der T. BKK beteiligten Personen und der Antragstellerin Absprachen bezüglich der Ausgestaltung des Angebots getroffen worden seien, vermag dies die auf anderer Tatsachengrundlage getroffene rechtliche Würdigung des Schiedsgericht nicht in Frage zu stellen. Dem Senat ist es wegen des Verbots einer revision au fond auch verwehrt zu prüfen, ob die von der Antragsgegnerin nunmehr vorgetragenen Indizien die Behauptung eines kollusiven Zusammenwirkens im Vergabeverfahren rechtfertigen können. Die vorgetragenen Indizien für ein kollusives Zusammenwirken im Vergabeverfahren sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren ferner auch nicht unabhängig vom Vorliegen eines Aufhebungsgrundes zu berücksichtigen. Zwar können sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch im Vollstreckbarerklärungsverfahren über die gesetzlichen Aufhebungsgründe hinaus geltend gemacht werden, wenn die Gründe, auf denen sie beruhen, in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO nach dem Schiedsverfahren entstanden sind; es kommt dabei aber nur darauf an, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt die objektiven Voraussetzungen für die Einwendungen vorgelegen haben, nicht dagegen darauf, ob diese dem Schuldner bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (BGH SchiedsVZ 2013, S. 31f., m.w.N.). Die an das Vergabeverfahren anknüpfenden Einwendungen der Antragsgegnerin sind danach im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mehr zu prüfen, weil das maßgebende kollusive Zusammenwirken im Vergabeverfahren gegebenenfalls objektiv schon vor dem Schiedsverfahren erfolgte, auch wenn entsprechende Indizien für die Antragsgegnerin erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar wurden. 2. Unterbliebene Übergabe einer Kopie des Kontennachweises Ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1b) ZPO kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 24. 5. 2013 von dem Schiedsgericht keine Kopie des von dem Zeugen R. vorgelegten Kontoauszuges übergeben worden ist. Es liegt diesbezüglich wegen einer hinreichenden Möglichkeit der Antragsgegnerin, in der mündlichen Verhandlung von dem Kontennachweis Kenntnis zu nehmen, keine Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 1047 Abs. 3 ZPO und damit auch weder eine Beschränkung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel der Antragsgegnerin noch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Die Antragsgegnerin hat nach den von ihr nicht in Frage gestellten Ausführungen des Schiedsgerichts im Schiedsspruch vom 6. 6. 2013 von einem ihr durch den Obmann des Schiedsgerichts im Verhandlungstermin am 24. 5. 2013 unterbreiteten Angebot, Einsicht in den von dem Zeugen R. übergebenen Kontennachweis zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht und auch nicht darum gebeten, noch während der Verhandlung Ablichtungen des Kontennachweises zu fertigen. Die Antragsgegnerin hatte danach schon in dem Verhandlungstermin die Möglichkeit, von dem Kontennachweis Kenntnis zu nehmen, ihre Verteidigung auf den Kontennachweis einzurichten und den Zeugen R. durch ihren anwesenden steuerrechtlichen Berater zu dem Kontennachweis zu befragen. Die Antragsgegnerin hat diesbezüglich auch nicht begründet geltend gemacht, warum sie den Inhalt des lediglich vier Blatt umfassenden Kontennachweises im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht hätte erfassen können. Es bestand für die Antragsgegnerin zudem Gelegenheit, zur näheren Prüfung des Kontennachweises eine Unterbrechung der Sitzung zu beantragen. Ausreichende Verteidigungsmöglichkeiten wären für die Antragsgegnerin im Übrigen aber auch dann gegeben gewesen, wenn sie bei der mündlichen Verhandlung nicht zu einer Erfassung der Inhalte des Kontennachweises in der Lage gewesen wäre. Die Antragsgegnerin hätte in diesem Fall schon in der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Schriftsatznachlass stellen und im Rahmen einer ihr zu gewährenden Schriftsatzfrist zu dem Kontoauszug Stellung nehmen und zwecks Wiedereintritts in die Beweisaufnahme etwaige ergänzende Fragen an den Zeugen R. formulieren können. Die Antragsgegnerin hatte damit hinreichende Möglichkeiten, ihre Verteidigung wahrzunehmen und sich zu dem Kontoauszug zu erklären. Es liegt nach den vorstehenden Ausführungen auch keine nach § 1042 Abs. 1 Satz 1 ZPO unzulässige Ungleichbehandlung der Parteien im Schiedsverfahren vor. Auch wenn der Antragstellerin der Kontoauszug schon vor der mündlichen Verhandlung bekannt war, bestand für die Antragsgegnerin nach den vorstehenden Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung ebenfalls die Möglichkeit, zu den Inhalten des Kontoauszugs Stellung zu nehmen. Das Schiedsgericht konnte eine Gleichbehandlung der Parteien auch nicht schon vor dem Verhandlungstermin gewährleisten, da der Zeuge den Kontonachweis erst im Verhandlungstermin vorgelegt hat. Die Antragsgegnerin könnte im Übrigen einen mit der unterbliebenen Übergabe einer Kopie des Kontennachweises verbundenen Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 1047 Abs. 3 ZPO gemäß § 1027 ZPO nicht mehr geltend machen, weil eine Präklusion der entsprechenden Rüge eingetreten ist. Nach der Regelung des § 1027 Satz 1 ZPO kann eine Partei einen Verstoß gegen verfahrensrechtliche Regelungen grundsätzlich später nicht mehr geltend machen, wenn sie den Mangel nicht unverzüglich oder innerhalb einer dafür vorgesehenen Frist gerügt hat. Es bedarf daher auch im Falle einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Möglichkeit bereits im Schiedsverfahren einer Rüge der beschwerten Partei, um die Präklusionswirkung des § 1027 ZPO auszuschließen (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059, Rn. 40; OLG München, Beschluss vom 5. 10. 2009, 34 Sch 12/09, zit. nach beck-online; OLG Frankfurt, OLGR 2003, S. 186). Die Antragsgegnerin hätte danach die unterbliebene Aushändigung eines Kontoauszuges als Verletzung rechtlichen Gehörs bereits in der Sitzung des Schiedsgerichts vom 24. 5. 2013 im Zusammenhang mit der Vernehmung des Zeugen R. rügen müssen, um die Präklusionsfolge des § 1027 Satz 1 ZPO zu vermeiden. Der Vortrag der Antragsgegnerin bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr eine entsprechende Rüge in der mündlichen Verhandlung nicht möglich war. Die Antragsgegnerin hat ferner auch keine Tatsachen dargelegt, nach denen sie darauf vertrauen durfte, dass ihr der vorgelegte Kontoauszug nach der mündlichen Verhandlung vom 24. 5. 2013 mit dem Verhandlungsprotokoll so frühzeitig zugehen würde, dass ihr bis zum Ablauf der Schriftsatzfrist zur Stellungnahme zum Beweisergebnis am 3. 6. 2013 eine detaillierte Prüfung möglich war. Das Schiedsgericht hat vor diesem Hintergrund in dem Schiedsspruch vom 6. 6. 2013 eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch im Hinblick auf die unterbliebene Übergabe einer Kopie des Kontoauszugs ermessensfehlerfrei ——————————————————————————– 160 OLG Frankfurt am Main: Rechtliches Gehör und Zurückweisung verspäteten Vorbringens(SchiedsVZ 2014, 154) abgelehnt und den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör auch insoweit nicht verletzt. Das Verfahren des Schiedsgerichts verstößt nach den vorstehenden Ausführungen im Hinblick auf die unterbliebene Übergabe des Kontoauszuges in der mündlichen Verhandlung auch nicht i.S. des § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO gegen den verfahrensrechtlichen ordre public. Es liegt mangels einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin keine Verletzung von Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts vor. 3. Auslegung des Schreibens vom 16. 5. 2012 als Erfüllungsverweigerung Ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1b) ZPO ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin auch nicht wegen der von dem Schiedsgericht im Schiedsspruch vorgenommenen Auslegung des Schreibens der Antragsgegnerin vom 16. 5. 2012 als ernsthafte und endgültige Verweigerung der Erfüllung des Dienstleistungsvertrages. Die von dem Schiedsgericht im Schiedsspruch vorgenommene Auslegung des Schreibens vom 16. 5. 2012 stellt sich entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin nicht als unter Verletzung ihres rechtlichen Gehörs ergangene „Überraschungsentscheidung” dar. Die Antragsgegnerin hatte im Schiedsverfahren hinreichend Gelegenheit und Anlass, zur Frage einer Auslegung des Schreibens als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vorzutragen, nachdem das Schiedsgericht mit dem als Anlage K57 vorgelegten Schreiben in seinen Ausführungen zur Rechtslage einleitend ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass sich die Schadensersatzverpflichtung der Antragsgegnerin dem Grunde nach ergebe, „nachdem sie sowohl mit Schreiben vom 16. Mai 2012 (Anlage K10) als auch in der Unterredung am 7. Juni 2012 durch den Einkaufsleiter M. die weitere Erfüllung des Dienstleistungsvertrages vom 17. 12. 2009 unberechtigt verweigert hat.” Dem erteilten Hinweis lässt sich unmissverständlich die Rechtsauffassung des Schiedsgerichts entnehmen, dass das Schreiben vom 16. 5. 2012 schon für sich genommen den Anforderungen an eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung genügt. Auch wenn das Schreiben im Übrigen nicht Gegenstand der mündlichen Erörterung vor dem Schiedsgericht war, bestand nach dem schriftlich erteilten Hinweis für die Antragsgegnerin bis zur letzten mündlichen Verhandlung am 24. 5. 2013 hinreichend Gelegenheit, sich mit der vom Schiedsgericht in diesem Schreiben vertretenen Rechtsauffassung auseinanderzusetzen. Dem Vortrag der Antragsgegnerin lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Schiedsgericht im Rahmen der Erörterung der Frage einer Erfüllungsverweigerung von seiner in dem Hinweisschreiben vertretenen Rechtsauffassung abgerückt ist. Soweit die Antragsgegnerin die von dem Schiedsgericht vorgenommene Auslegung des Schreibens vom 16. 5. 2012 als „rechtlich abwegig” rügt und darauf verweist, dass die Antragstellerin das Schreiben in ihrem das Schiedsverfahren einleitenden Schriftsatz vom 25. 9. 2012 selbst lediglich als ausweichende Antwort der Antragsgegnerin verstanden habe, handelt es sich um Angriffe gegen die materiell-rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts, die unter keinem rechtlichen Aspekt zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen können. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen den materiellen ordre public i.S. des § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO vor, da die von dem Schiedsgericht vorgenommene Auslegung weder grundlegenden Vorschriften des zwingenden Rechts noch elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen widerspricht. Einer weitergehenden inhaltlichen Überprüfung der Richtigkeit der von dem Schiedsgericht vorgenommenen Auslegung steht im Vollstreckbarerklärungsverfahren das Verbot der revision au fond entgegen. 4. Unzureichende Vergleichsbemühungen des Schiedsgerichts Soweit die Antragsgegnerin sich auf ihrer Auffassung nach unzureichende Vergleichsbemühungen des Schiedsgerichtes beruft, kommt der von ihr geltend gemachte Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1d) ZPO nicht in Betracht. Die in der Schiedsgerichtsvereinbarung unter 7.3. Satz 1 getroffene Regelung, nach der sich das Schiedsgericht in jedem Verfahrensstadium um eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits bemüht, stellt keine Verfahrensvorschrift dar, deren Missachtung sich i.S. des § 1059 Abs. 2 Nr. 1d) ZPO auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Das in die Gesetzesfassung aufgenommene Kausalitätserfordernis soll mit dem Erfordernis einer Auswirkung des Verfahrensmangels auf den Schiedsspruch eine Aufhebung des Schiedsspruchs aus rein formalen Gründen verhindern (BT-Drucksache 13/5274, S. 78). Es kommt daher entscheidend darauf an, ob eine Verfahrensvorschrift für den Inhalt der von dem Schiedsgericht zu treffenden streitigen Entscheidung maßgebend ist. Bei verfahrensrechtlichen Regelungen zu Möglichkeiten einer einvernehmlichen Streitbeilegung handelt es sich indes um formale Regelungen, die für den Inhalt der streitigen Entscheidung des Schiedsgerichts nicht von Bedeutung sind. Die Möglichkeit einer Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens durch einen gemäß § 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der Form eines Schiedsspruchs festzuhaltenden Vergleich steht dieser Würdigung nicht entgegen, da der Schiedsvergleich anderen Anforderungen unterliegt als ein streitiger Schiedsspruch. Es liegt allerdings auch kein Verstoß des Schiedsgerichts gegen die unter 7.3. der Schiedsgerichtsvereinbarung getroffene Regelung vor. Das Schiedsgericht hat sich nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. 2. 2013 in dieser Sitzung um eine vergleichsweise Einigung bemüht, die von der Antragsgegnerin aber abgelehnt worden ist. Im Folgenden hat das Schiedsgericht dann mit seinem als Anlage K59 vorgelegten Schreiben vom 10. 4. 2013 seinen Vergleichsvorschlag über die Zahlung eines Betrages von 1 Mio. € mit schriftlicher Begründung wiederholt und sich im Folgenden mit Email vom 26. 4. 2013 (Anl. K60, Bl. 278f. d.A.) unter Bezugnahme auf ein Telefonat mit den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin nochmals darum bemüht, die Antragsgegnerin zum Abschluss des vorgeschlagenen Vergleiches zu veranlassen. Nachdem die der Antragsgegnerin in dem Email-Schreiben vom 26. 4. 2013 eingeräumte Frist zur Annahme des Vergleichsvorschlages fruchtlos abgelaufen war, durfte das Schiedsgericht in der folgenden mündlichen Verhandlung vom 24. 5. 2013 davon ausgehen, dass seine Bemühungen um einen Vergleichsabschluss endgültig gescheitert waren. Die in der Schiedsvereinbarung getroffene Regelung über Vergleichsbemühungen in jedem Verfahrensstadium war bei dieser Sachlage nach Sinn und Zweck nicht mehr anwendbar. Nach den vorstehenden Ausführungen kommt es nicht entscheidend darauf an, dass etwaige weitere Vergleichsbemühungen des Schiedsgerichts den gegebenen Umständen nach ersichtlich nicht zu einer gütlichen Einigung der Parteien geführt hätten, weil nach der dem Schiedsspruch zugrunde gelegten Beurteilung der Sach- und Rechtslage ein angemessener Vergleichsvorschlag des Schiedsgerichts eine Zahlung der Antragsgegnerin in Höhe von knapp 1,5 Mio. € hätte vorsehen müssen, während die Antragsgegnerin zuvor schon keine Zustimmung zu einem Vergleich über eine Summe von 1 Mio. € erteilt hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich für das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung und das Aufhebungsverfahren gemäß § 3 ZPO jeweils aus dem Wert des in der Hauptsache ergangenen Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16 „Schiedsrichterliches Verfahren”). Die Verbindung der Verfahren führt wegen wirtschaftlicher Identität zu keiner Werterhöhung.

Der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör rechtfertigt es nicht, an die Zurückweisung verspäteten Vorbringens im Schiedsverfahren höhere Anforderungen zu stellen als in einem in Deutschland vor einem staatlichen Zivilgericht nach den Regeln der Zivilprozessordnung geführten Rechtsstreit.

BGH, Beschluss v. 2.11.2000, III ZB 55/99 | Schiedsverfahren: Vollstreckbarerklärung Schiedsvergleich

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. November 2000, III ZB 55/99

Vorinstanz:

OLG Düsseldorf

Relevante Normen:

§ 580 Nr. 4 ZPO
§ 581 ZPO
§ 1053 ZPO
§ 1053 Absatz I 2 ZPO
§ 1059 ZPO
§ 1059 Absatz II Nr. 2 lit. b, ZPO
§ 1060 ZPO § 1060 Absatz II 1; BGB § BGB § 826

Leitsatz:

1. Die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut richtet sich nach den für Schiedssprüche geltenden allgemeinen Vorschriften.

2. Ein durch den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO konkretisierter Verstoß gegen den ordre public (§ 1059 II Nr. 2 lit. b ZPO) ist gegeben, wenn der (inländische) Schiedsspruch (hier: Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut) durch Betrug erwirkt worden ist. Die Geltendmachung dieses Aufhebungsgrundes unterliegt den Einschränkungen des § 581 ZPO (im Anschluss an BGH, NJW 1952, 1018 = LM § 139 BGB Nr. 6).

3. Analog den in § 1059 II ZPO bezeichneten Aufhebungsgründen ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gem. § 1060 II 1 ZPO abzulehnen, wenn zu Gunsten des Antragsgegners der Einwand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) greift.

Gründe:

I.

Die Ast. veräußerte einen Teil ihrer Gesellschaftsanteile („Shares”) an der S-Limited (künftig: S) an die M-GmbH & Co. KG (künftig: M) und räumte ihr mit notariellem Vertrag vom 28. 5. 1990 eine Option auf den Erwerb einer weiteren 35%-igen Beteiligung an S ein. Die Vertragsparteien vereinbarten die Geltung deutschen Rechts sowie eine Schiedsklausel. An Stelle der M trat die Ag., eine 100%-ige Tochter der M, in deren vertragliche Rechte und Pflichten ein und übte die Option auf 35% der Gesellschaftsanteile an S aus. Später erklärte die Ag. den Rücktritt von der Ausübung des Optionsrechts. Es kam zu einem Schiedsverfahren, in dem die Parteien am 9. 4. 1998 einen Vergleich schlossen. Dieser sah vor, dass die Ast. gegen Zahlung von 725000 DM ihre sämtlichen Anteile an S an die Ag. zu übertragen hatte. Die Vergleichssumme war auf Grund testierter Bilanzen von S für die Geschäftsjahre 1993/1994 bis 1995/1996 ermittelt worden. Die Ag. erkannte diese Bilanzen im Vergleich als ordnungsgemäß erstellt und inhaltlich richtig an. Auf Antrag der Parteien hielt das Schiedsgericht den Vergleich am 9. 7. 1998 in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 I 2 ZPO) fest. Die Ag. übernahm die Geschäftsanteile der S – sowie deren Kundenstamm und Fahrzeuge – und zahlte an die Ast. den vereinbarten ersten Teilbetrag von 500000 DM. Die Ast. begehrt von der Ag. Zahlung des zur Vergleichssumme noch fehlenden Restbetrags von 225000 DM; sie hat beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Ag. macht geltend, die Ast. habe sie bei dem Abschluss des Vergleichs mittels unrichtiger Bilanzen arglistig getäuscht. Sie hat deshalb im Prozess die Anfechtung des Vergleichs erklärt. Ferner hat sie gegen den Schiedsspruch sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§ 826 BGB) eingewandt. Das OLG hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. 

II.

1. Das OLG hat im Wesentlichen ausgeführt: Aufhebungsgründe i.S. des § 1059 ZPO lägen nicht vor. Die Ag. könne dem Schiedsspruch auch nicht den Einwand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) entgegensetzen. Es fehle schon an der materiellen Unrichtigkeit des „Titels”. Hierzu sei bei einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut auf den zu Grunde liegenden Vergleich abzustellen. Dieser sei jedoch wirksam. Die von der Ag. erklärte Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung greife nicht durch; sie habe das anfechtbare Rechtsgeschäft bestätigt (§ 144 BGB). Es sei nicht gerechtfertigt, mittels eines auf die falsche Bilanzierung gestützten Schadensersatzanspruchs gem. § 826 BGB in den Bestand des auf dem Vergleich beruhenden Schiedsspruchs einzugreifen. Denn der Ag. sei es nicht um die Beseitigung des Vergleichs, sondern lediglich um einen niedrigeren angemessenen Kaufpreis gegangen. Im Übrigen sei ein Schaden nicht substanziiert dargelegt. 2. Die Erwägungen des OLG halten der rechtlichen Prüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. Die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs richtet sich nach § 1060 II ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz – SchiedsVfG) vom 22. 12. 1997 (BGBl I, 3224); denn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist am 28. 1. 1999, also nach In-Kraft-Treten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes am 1. 1. 1998, anhängig geworden (vgl. Art. 4 § 1 III, Art. 5 I SchiedsVfG). Diese Bestimmung gilt auch für den hier vorliegenden Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 I 2 ZPO n.F.), der in den bei In-Kraft-Treten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes begonnenen, aber noch nicht beendeten Schiedsverfahren an die Stelle des schiedsrichterlichen Vergleichs getreten ist (vgl. Art. 4 § 1 II 1, Art. 5 I SchiedsVfG). Der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache (§ 1053 II 2 ZPO). Für die Vollstreckbarerklärung gelten die allgemeinen Vorschriften (vgl. Begr. der BReg. zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts [im Folgenden: Begr.], BT-Dr 13/5274, S. 54). Gemäß § 1060 II 1 ZPO ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der „in § 1059 II ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe” vorliegt. Das kann nach dem Sachverhalt, der der rechtlichen Prüfung zu Grunde zu legen ist, nicht verneint werden.

a) Die Aufhebungsgründe des § 1059 II Nr. 1 ZPO sind allerdings nicht zu berücksichtigen. Denn solche sind unstreitig nicht geltend gemacht worden. Das gilt auch für die Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung, die möglicherweise als Aufhebungsgrund i.S. des § 1059 II Nr. 1 lit. d ZPO in Betracht gekommen wäre. Soweit die Ag. sich in diesem Verfahren auf eine Täuschung durch die Ast. berufen hat, diente dies erklärtermaßen nur zur Begründung ihres Einwands aus § 826 BGB. Auf die vom BerGer. erörterte Frage, ob einer Anfechtung des Vergleichs der Gesichtspunkt der Bestätigung (§ 144 BGB) entgegensteht, kommt es danach nicht an. b) Nicht präkludiert wäre hingegen der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Aufhebungsgrund des § 1059 II Nr. 2 lit. b ZPO. Danach kann der Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn das Gericht feststellt, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Die Aufhebungsgründe des § 1059 II Nr. 2 ZPO sind im Verfahren der Vollstreckbarerklärung – von Amts wegen (BGHZ 142, 204 [206] = NJW 1999, 2974 = LM H. 11/1999 § 1065) – auch nach Ablauf der für den Aufhebungsantrag bestimmten Fristen (§ 1059 III ZPO) zu berücksichtigen (Begr., BT-Dr 13/5273, S. 61; Musielak/Voit, ZPO, 2. Aufl. [2000], § 1060 Rdnr. 9; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl. [2000], Kap. 27 Rdnr. 9; Lachmann, Hdb. der Schiedsgerichtspraxis, 1998, Rdnr. 594); das gilt unabhängig davon, ob derselbe Grund die Aufhebung sowohl nach § 1059 II Nr. 2 ZPO als auch nach § 1059 II Nr. 1 ZPO rechtfertigt, im letzteren Fall aber wegen Fristablaufs gem. § 1060 II 3 ZPO präkludiert ist (vgl. Musielak/Voit, § 1060 Rdnr. 11a.E.). Der Aufhebungsgrund des Verstoßes gegen den ordre public (§ 1059 II Nr. 2 lit. b ZPO) wird durch die §§ 580ff. ZPO konkretisiert, soweit sich im Schiedsverfahren Dinge ereignet haben, die einen Restitutionsgrund darstellen. Die früher als § 1041 Nr. 6 ZPO (a.F.) einen eigenständigen Aufhebungsgrund bildenden Restitutionsgründe sind im verfahrensrechtlichen ordre public aufgegangen (Begr., BT-Dr 13/5273, S. 59; Musielak/Voit, § 1059 Rdnr. 28; Schwab/Walter, Kap. 24 Rdnr. 51). Im Streitfall greift ein solcher in § 580 ZPO gesetzlich umschriebener Aufhebungsgrund i.S. des § 1059 II Nr. 2 lit. b ZPO letztlich nicht durch. aa) Die Ag. hat einen Sachverhalt behauptet, wonach der mit der Ast. geschlossene Vergleich und der diesen festhaltende Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 I 2 ZPO) durch einen von dem Vertreter der Ast. verübten Betrug (§ 263 StGB) erwirkt worden wäre (§ 580 Nr. 4 ZPO). Sie hat vorgetragen, V, einer der Gesellschafter der Ast. und deren Vertreter im Schiedsverfahren, habe sie beim Abschluss des Vergleichs arglistig getäuscht. V habe in seiner weiteren Funktion als „Berater” der S – ebenso wie sein Mitgesellschafter und Geschäftsführer der R – den mit der Aufstellung und dem Testat der Bilanzen von S beauftragten Wirtschaftsprüfern verheimlicht, dass S die früher geleasten Fahrzeuge gekauft und dazu ein Darlehen aufgenommen habe. Der hierdurch verursachte Buchungsfehler habe bewirkt, dass die Bilanzen, die Grundlage der im Schiedsverfahren vereinbarten Vergleichssumme gewesen seien, nicht das Geschäftsergebnis widergespiegelt hätten. V und R sei der Effekt der Verbesserung des Betriebsergebnisses der S durchaus bewusst gewesen. Wären die für den Vergleich maßgeblichen Bilanzen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufgestellt worden, hätten sie statt stetiger Gewinne überwiegend Verlust ausgewiesen und der vergleichsweise für S zu zahlende Kaufpreis hätte 0 DM betragen. Von diesem Sachverhalt ist für die rechtliche Prüfung auszugehen. Denn das OLG hat insoweit Feststellungen nicht getroffen. Es hat vielmehr ausdrücklich offengelassen, ob eine arglistige Täuschung vorlag und ob die Ast. sich das Verhalten von V und R zurechnen lassen muss. bb) Wäre, wie nach dem Vortrag der Ag. nahe liegt, der Schiedsspruch durch Verfahrensbetrug von V als Vertreter der Ast. erwirkt worden, dann wäre der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO und damit ein Aufhebungsgrund i.S. des § 1059 II Nr. 2 lit. b ZPO an sich gegeben. Dieser unterläge aber wie die Geltendmachung von Restitutionsgründen in Bezug auf Verfahren vor dem staatlichen Gericht den Einschränkungen der §§ 581f. ZPO (Musielak/Voit, § 1059 Rdnr. 28; Schwab/Walter, Kap. 24 Rdnr. 51; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 21. Aufl. [1994], § 1041 Rdnr. 38; Wais, in: Schütze/Tscherning/Wais, Hdb. des SchiedsverfahrensR, 2. Aufl. [1990], Rdnr. 546; Maier, in: MünchKomm-ZPO, 1992, § 1041 Rdnr. 19; ebenfalls zu § 1041 Nr. 6 ZPO a.F.: BGH, NJW 1952, 1018 = LM § 139 BGB Nr. 6). Sie führen hier dazu, dass die im Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO liegende ordre public-Widrigkeit dem Schiedsspruch nicht entgegengesetzt werden kann. Wegen des behaupteten Verfahrensbetrugs ist weder eine rechtskräftige Verurteilung ergangen noch festgestellt, dass die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen konnte (§ 581 I ZPO). 

c) Analog den in § 1059 II ZPO bezeichneten Aufhebungsgründen ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gem. § 1060 II 1 ZPO abzulehnen, wenn zu Gunsten des Ag. der Einwand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) greift. Denn der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist – über den Wortlaut des § 1059 II ZPO hinaus – nach Ablauf der in § 1059 III ZPO bestimmten Fristen auch in den Fällen zulässig, in welchen die Urteilserschleichung oder das Gebrauchmachen von dem rechtskräftigen Urteil eines staatlichen Gerichts als sittenwidrige Schädigung des Gegners i.S. des § 826 BGB gewertet würde (vgl. Musielak/Voit, § 1059 Rdnr. 26 mit Hinw. auf die Begründung, S. 60; Zöller/Geimer, ZPO, 21. Aufl. [1999], § 1059 Rdnr. 69; Stein/Jonas/Schlosser, § 1041 Rdnr. 38; RG, HRR 1928 Nr. 1946; a.A. wohl Schwab/Walter, Kap. 24 Rdnr. 2a.E.). Das OLG hat diesen Schadensersatzanspruch, der einredeweise geltend gemacht werden kann (BGHZ 42, 194 [204] = NJW 1964, 2350 = LM § 328 ZPO Nr. 16; Musielak, § 322 Rdnr. 96), nicht übersehen, meint aber, dessen Voraussetzungen lägen nicht vor. Dem ist nicht zu folgen. aa) Nach dem im Beschluss des OLG wiedergegebenen Vorbringen der Ag. hat die Ast. den auf dem Vergleich beruhenden Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut durch eine von V begangene und ihr gem. § 31 BGB zurechenbare sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§ 826 BGB) erschlichen: V habe die Ag. mittels unrichtiger Bilanzen über die von S erzielten Geschäftsergebnisse arglistig getäuscht und sie durch das so erreichte Einverständnis mit einer – zumindest zu hohen – Vergleichssumme und einem entsprechend gefassten – materiell unrichtigen – Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut geschädigt. bb) Der Annahme eines Schadensersatzanspruchs gem. § 826 BGB steht nicht entgegen, dass die Ag., nachdem sie die Unrichtigkeit der Bilanzen erkannt hatte, an der im Schiedsspruch bestimmten Übernahme der Anteile an S festgehalten und deren Kundenstamm und Anlagevermögen in ihr Unternehmen eingegliedert hat. Im Fall einer Haftung des Verkäufers wegen arglistiger Täuschung des Käufers gem. § 826 BGB (bzw. culpa in contrahendo; § 823 II BGB i.V. mit § 263 StGB) hat der Verkäufer den Käufer so zu stellen, wie er ohne die Täuschung gestanden hätte. Der Käufer kann Rückgängigmachung des auf Grund der arglistigen Täuschung geschlossenen Vertrags verlangen oder am Vertrag festhalten und lediglich zusätzlich Schadensersatz beanspruchen. Hält der Käufer am Vertrag fest und macht er seinen durch die Täuschung veranlassten Mehraufwand geltend, dann kommt als ersatzfähiger Schaden auch der Betrag in Betracht, um den er im Vertrauen auf die Richtigkeit der vom Verkäufer gemachten Angaben zu teuer gekauft hat, ohne dass er nachweisen muss, dass sich der – insoweit nicht schutzwürdige – Verkäufer bei wahrheitsgemäßen Angaben auf einen geringeren Kaufpreis eingelassen hätte (BGHZ 69, 53 [58f.] = NJW 1977, 1536 = LM § 276 [Fc] BGB Nr. 5; BGH, NJW-RR 1988, 328 [329]; NJW-RR 1989, 306 [307]; NJW 1999, 2032 = LM H. 7/1999 § 768 BGB Nr. 18 = WM 1999, 678 [681]). Dementsprechend kann die Ag. an der Übernahme der S festhalten, ohne dass ihr dies als anspruchshindernde „Bestätigung” des anfechtbar herbeigeführten Vergleichsschlusses und des darauf beruhenden Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut auszulegen ist; sie kann gem. § 826 BGB den Betrag beanspruchen, um den sie im enttäuschten Vertrauen auf die Richtigkeit der Bilanzen die Anteile an S zu teuer erworben hat. In Höhe dieses Betrags wäre die Vollstreckbarerklärung unter teilweiser Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen (vgl. BGH, Urt. v. 6. 4. 1961 – VII ZR 7/60, S. 4f., insoweit in NJW 1961, 1627 = LM § 1025 ZPO Nr. 16 nicht abgedr.; Stein/Jonas/Schlosser, § 1041 Rdnr. 38). 3. Das OLG wird im weiteren Verfahren auf Grund mündlicher Verhandlung (§ 1063 II ZPO) Feststellungen zu treffen haben, ob die Ag. durch V und R arglistig getäuscht wurde und sich die Ast. deren Verhalten als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung zurechnen lassen muss. Die Höhe des der Ag. entstandenen Schadens wäre gegebenenfalls durch Schätzung gem. § 287 ZPO zu ermitteln (vgl. BGHZ 69, 53 [58f.] = NJW 1977, 1536 = LM § 276 [Fc] BGB Nr. 5).

BGH, Beschluss v. 27.03.2002, III ZB 43/00 | Schiedsverfahren: Vollmacht Vollstreckbarerklärung

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. März 2002, III ZB 43/00

Vorinstanz:

OLG Hamm

Relevante Norm:

§ 80 I ZPO

Leitzsatz:

Zum Nachweis der Bevollmächtigung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin wurde durch Schiedsspruch des ICC-Schiedsrich- ters F. W. vom 21. Juni 1999 verurteilt, an die Antragstellerinnen 345.490 DM nebst Zinsen zu zahlen und ihnen Kosten in Höhe von 273.338,63 Dänischen Kronen, 4.544,99 DM und 28.000 US-Dollar zu erstatten. Die Antragstellerinnen begehren die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Die Antragsgegnerin hat unter anderem gerügt, die erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen seien nicht bevollmächtigt gewesen. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, die um Zurückweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung bittet. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht angenommen, soweit der Schiedsspruch zugunsten der Antragstellerinnen zu 1 bis 6 für vollstreckbar erklärt worden ist; sie hat insoweit keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, soweit der Schiedsspruch zugunsten der Antragstellerin zu 7 für vollstreckbar erklärt worden ist. In diesem Punkt beruht der angefochtene Beschluß auf der Verletzung eines Gesetzes (§ 1065 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 10 EGZPO n.F.). Der von den Rechtsanwälten G. für die Antragstellerin zu 7 ohne Vollmacht eingereichte Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist als unzulässig abzuweisen. Das folgt aus den §§ 80 , 88 ZPO. 1. Die Allgemeinen Vorschriften der ZPO , mithin auch diejenigen zur Prozeßvollmacht (§§ 80 ff ZPO ), sind im Streitfall anwendbar. Zwar handelte es sich bei dem vorliegenden Schiedsspruch („Award Sentence“) des ICC-Schiedsrichters F. W. vom 21. Juni 1999 um einen ausländischen Schiedsspruch. Der insoweit maßgebliche Schiedsort (vgl. § 1025 Abs. 1 ZPO ) lag in Kopenhagen/Dänemark (vgl. S. 3 und 27 des Schiedsspruchs, Nr. 18 Satz 4 des Consortium Agreement vom 8. Dezember 1989). Das Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche folgt aber – soweit nicht gemäß den §§ 1061 Abs. 1, 1064 Abs. 3 ZPO vorrangige Staatsverträge besondere Verfahrensregelungen treffen – demjenigen für die Anerkennung und Vollstreckung inländischer Schiedssprüche. Denn § 1025 Abs. 4 ZPO verweist insgesamt auf § 1061 und §§ 1062 bis 1065 ZPO (vgl. Münch in MünchKomm ZPO , 2. Aufl. 2001 § 1061 Rn. 10; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 30 Rn. 25). Ergänzend gelten – soweit mit dem Charakter des Vollstreckbarerklärungsverfahrens als eines Erkenntnisverfahrens eigener Art vereinbar – die Allgemeinen Vorschriften der ZPO (vgl. Schwab/Walter aaO Kap. 26 Rn. 3; Kap. 27 Rn. 1 und 6; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. 1994 § 1042 Rn. 7, s. auch Rn. 12; Musielak/Voit, ZPO 2. Aufl. 2000 § 1060 Rn. 6; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 59. Aufl. 2001 § 1060 Rn. 8; s. ferner Zöller/Geimer, ZPO 23. Aufl. 2002 § 1063 Rn. 3). Mangels anderweitiger staatsvertraglicher oder in den §§ 1061 ff ZPO getroffener Bestimmung sind hier die Vorschriften zur Prozeßvollmacht (§§ 80 ff ZPO ) anwendbar (s. auch § 1064 Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

2. Die Rechtsanwälte G. haben – wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt – das Vollstreckbarerklärungsverfahren als Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zu 7 betrieben, ohne von ihr bevollmächtigt zu sein.

a) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Verfahrens gerügt werden (§ 88 Abs. 1 ZPO ). Der Bevollmächtigte hat auf diese Rüge die Bevollmächtigung – abgesehen von hier nicht gegebenen Sonderfällen (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. 1992 § 80 Rn. 23) – durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben (§ 80 Abs. 1 ZPO ). Der Nachweis der schriftlichen Vollmacht kann nur durch Einreichung der Originalurkunde – gegebenenfalls in beglaubigter Form (§ 80 Abs. 2 ZPO ) – geführt werden, ein urkundlicher Nachweis irgendwelcher Art genügt nicht (BGHZ 126, 266, 267 ff; Senatsurteil vom 5. Juni 1997 – III ZR 190/96 – ZIP 1997, 1474, 1475; Stein/Jonas/Bork aaO Rn. 26). An einer solchen zweifelsfreien Feststellung der Bevollmächtigung besteht ein öffentliches Interesse und ein Interesse des Prozeßgegners (v. Mettenheim in MünchKomm ZPO 2. Aufl. 2000 § 80 Rn. 1 unter Hinweis auf § 551 Nr. 5 und § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO a.F.). Durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen sind Haupt- und Untervollmacht (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 1997 aaO S. 1474; Stein/Jonas/Bork aaO Rn. 23 und § 88 Rn. 1; v. Mettenheim aaO Rn. 5 und § 88 Rn. 2; Putzo in Thomas/Putzo, ZPO 23. Aufl. 2001 § 88 Rn. 2). Der Unterbevollmächtigte hat den Vollmachtsnachweis also in der Weise zu führen, daß seine Vertretungsmacht bis auf die Partei zurückgeführt werden kann; er muß nicht nur die Untervollmacht nachweisen, sondern auch die Vertretungsmacht der Person, von der er die Untervollmacht ableitet (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1986 – IX ZR 152/85 – NJW-RR 1986, 1252, 1253; Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. 2000 § 80 Rn. 13; Zöller/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. 2002 § 80 Rn. 7; OLG München OLGZ 1993, 223, 224).

b) Bezüglich der Antragstellerin zu 7 ist – auch nach dem Hinweis des Senats – eine den vorbeschriebenen Anforderungen genügende Vollmacht der Rechtsanwälte G. nicht vorgelegt worden. Die mit Schriftsatz vom 31. Januar 2002 zu den Akten gereichte Vollmacht der Rechtsanwälte N. (vormals Rechtsanwälte G.) ist nicht von der Antragstellerin zu 7, der T E-GmbH in D., sondern von einer anderen GmbH, nämlich von der T K-GmbH in B., erteilt worden. Es ist nicht ersichtlich, daß die T K-GmbH (Haupt-)Vollmacht der T E-GmbH oder der T-AG (inzwischen angeblich T K-AG), auf die die T E-GmbH unstreitig verschmolzen ist, gehabt hätte. Die Antragstellerin hat eine solche Bevollmächtigung weder behauptet noch in der Form des § 80 Abs. 1 ZPO nachgewiesen; sie hat lediglich vorgetragen, die – anstelle der T E-GmbH – bevollmächtigende T K-GmbH sei deren „Rechtsnachfolgerin“ bzw. „(Einzel-)Rechtsnachfolgerin der auf die T-AG (nunmehr T K-AG) verschmolzenen T E-GmbH“. Die bestrittene Rechtsnachfolge der T K-GmbH ist jedoch nicht belegt.

BGH, Beschluss v. 25.09.2003, III ZB 68/02 | Schiedsverfahren: Welche Anlagen bei Vollstreckbarerklärung

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. September 2003, III ZB 68/02

Vorinstanz:

OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.08.2002

Relevante Normen:

§ 1025 Abs. 4 ZPO
§ 1064 Abs. 3 ZPO
§ 1064 Abs. 1 ZPO
Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 121, UNÜ) Art. VII Abs. 1  

Leitsatz:

Das deutsche Gericht ist nach Art. VII Abs. 1 UNÜ befugt – auch ohne daß sich die Parteien darauf berufen -, auf das anerkennungsfreundlichere innerstaatliche Recht in toto zurückzugreifen.

2. Für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs ist nach §§ 1025 Abs. 4, 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO lediglich die Vorlage des Schiedsspruchs in Ur- oder beglaubigter Abschrift erforderlich, nicht dagegen die Vorlage einer Übersetzung des Schiedsspruchs oder der Schiedsvereinbarung. Diese nationale Regelung hat nach dem Günstigkeitsprinzip des Art. VII Abs. 1 UNÜ Vorrang vor der entsprechenden Bestimmung des Art. IV UNÜ.

Gründe:

I. Durch Schiedsspruch eines Schiedsgerichts in G. vom 12. Februar 2002 wurden die Antragsgegner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Antragsteller 125.000 SEK als Ersatz für deren Kosten der Rechtsverfolgung im Schiedsverfahren zu zahlen. Die Antragsteller begehren die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Das Oberlandesgericht hat die Aufrechnung der Antragsgegner mit einem gegen die Antragsteller gerichteten Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 12.500 SEK für begründet erachtet und den Schiedsspruch in Höhe von 112.500 SEK für vollstreckbar erklärt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsgegner ihren Antrag, das Gesuch der Antragsteller um Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs insgesamt zurückzuweisen, weiter.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zu 1 ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist (§§ 575 Abs. 1 Satz 1, 577 Abs. 1 ZPO ). Die Rechtsbeschwerdeschrift ist am 7. Oktober 2002, nach Ablauf der für den Antragsgegner zu 1 bis zum 4. Oktober 2002 laufenden Frist zur Einreichung der Beschwerdeschrift, eingegangen.

2. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zu 2 ist gleichfalls nicht zulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

a) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit oder dem der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wäre insbesondere in Betracht gekommen, wenn in diesem Vollstreckbarerklärungsverfahren Verfahrensgrundrechte oder der ordre public verletzt worden wären. Die Rechtsbeschwerde hat einen solchen Zulassungsgrund jedoch nicht dargelegt (vgl. § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ).

b) Die Rechtsbeschwerde begehrt die Zulassung wegen Grundsätzlichkeit und zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1 ZPO ), weil im Streitfall zu klären sei, ob für die nach Art. IV Abs. 2 Satz 2 des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121, künftig UNÜ) erforderliche Beglaubigung von Übersetzungen des Schiedsspruchs und der Schiedsvereinbarung die Beglaubigung durch einen Honorarkonsul genüge. Die Frage ist nicht entscheidungserheblich.

aa) Das Oberlandesgericht ist zulässigerweise von den nationalen Bestimmungen über die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (§§ 1025 Abs. 4; 1061 bis 1065 ZPO ) und nicht unmittelbar von dem UNÜ ausgegangen. Im Streitfall ist die unmittelbare Anwendung des UNÜ eröffnet. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland den Vertragsstaatenvorbehalt (Art. I Abs. 3 Satz 1 UNÜ) zurückgezogen hat, kann in der Bundesrepublik Deutschland jeder Schiedsspruch, der im Ausland – hier in G. /Schweden – ergangen ist (Art. I Abs. 1 Satz 1 UNÜ), nach dem UNÜ anerkannt und vollstreckt werden (Senatsurteil vom 1. Februar 2001 – III ZR 332/99 – BGH Report 2001, 344, 345). Das UNÜ läßt aber die Anwendung nationalen Rechts zu, soweit es der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs günstiger ist (Art. VII Abs. 1 UNÜ). Das deutsche Gericht ist deshalb befugt – auch ohne daß sich die Parteien darauf berufen -, auf das anerkennungsfreundlichere innerstaatliche Recht in toto zurückzugreifen; denn es hat das Recht – völkerrechtliche Verträge ebenso wie (originär-)nationales Recht – von Amts wegen zu beachten (allgemeine Ansicht, vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 1976 – III ZR 42/74 – WM 1976, 435 f und vom 10. Mai 1984 – III ZR 206/82 – WM 1984, 1014; BGHZ 52, 184, 187 ; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 Anhang § 1061 Rn. 160 f; MünchKommZPO-Gottwald 2. Aufl. 2001 Schlußanhang IZPR Art. VII UNÜ Rn. 4; Bredow in Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Der internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Art. VII UNÜ Erl. 1 a.E.; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 42 Rn. 25 f).

bb) Die mithin anwendbare Zivilprozeßordnung verweist im Grundsatz auf das UNÜ (§ 1061 Abs. 1 Satz 1), trifft jedoch hinsichtlich der Vorlagepflichten der die Anerkennung nachsuchenden Partei eine eigenständige nationale Regelung in § 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO. Diese Regelung hat, was das Oberlandesgericht nicht berücksichtigt hat, nach dem Günstigkeitsprinzip des Art. VII Abs. 1 UNÜ Vorrang vor der entsprechenden Bestimmung des Art. IV UNÜ; denn sie ist anerkennungsfreundlicher (vgl. BayObLGZ 2000, 233, 236; Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1064 Rn. 4; Zöller/Geimer, ZPO 23. Aufl. 2002 Anhang nach § 1061 Art. IV UNÜ Rn. 4; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 61. Aufl. 2003 Schlußanhang Art. IV UNÜ Rn. 1; Thomas/Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. 2003 § 1061 Rn. 6; Musielak/Voit, ZPO 3. Aufl. 2002 § 1064 Rn. 4; Schwab/Walter aaO Kap. 58 Rn. 2 a.E.; a.A. MünchKommZPO-Münch aaO § 1064 Rn. 1: ergänzende Geltung des Art. IV UNÜ neben § 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO ). § 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO fordert für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs lediglich die Vorlage des Schiedsspruchs in Ur- oder beglaubigter Abschrift, was hier unstreitig geschehen ist. Auf die Vorlage einer in bestimmter Weise beglaubigten Übersetzung des Schiedsspruchs oder der Schiedsvereinbarung kommt es – anders als bei Art. IV UNÜ – nicht an.

c) Auch das weitere Vorbringen der Rechtsbeschwerde wirft keine Fragen auf, die deren Zulassung rechtfertigen können.

BGH, Beschluss v. 23.02.2006, III ZB 50/05 | Schiedsverfahren: Säumnis Vollstreckbarerklärung

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Februar 2006, III ZB 50/05

Vorinstanz:

OLG Karlsruhe in Freiburg, Beschluss v. 03.03.2005, 9 Sch 1/01

Relevante Normen:

§ 1060 ZPO
§ 1063 Abs. 2 ZPO
§ 330 ZPO
UdSSR: HdlSeeschAbk Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. b

Leitsatz:

a) Das Oberlandesgericht ist im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht an einer (streitigen) Sachentscheidung gehindert, wenn der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht säumig ist; in diesem Verfahren ist ein „Versäumnisbeschluss“ analog § 330 ZPO nicht zulässig.

b) Zur Frage eines Verstoßes gegen den ordre public international, wenn das Schiedsgericht die gesetzlich vorgeschriebene (Zwischen-)Entscheidung über seine Zuständigkeit unterlassen und sogleich in der Sache entschieden hat.

Gründe:

A. Aufgrund eines Vertrages über die Lieferung von Fichtenbrettern beansprucht die Antragstellerin von der Antragsgegnerin die Zahlung restlicher Vergütung sowie Vertragsstrafe und Schadensersatz. Gestützt auf eine Schiedsklausel in dem Vertrag vom 1. Dezember 1999 erhob die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin Schiedsklage vor dem Schiedsgericht bei der Weißrussischen Industrie- und Handelskammer Minsk. Das Schiedsgericht gab der Antragsgegnerin Kenntnis von der Schiedsklage. Die Antragsgegnerin lehnte es jedoch ab, sich an dem Schiedsverfahren zu beteiligen. Sie machte geltend, eine wirksame Schiedsvereinbarung liege nicht vor. Ferner kündigte sie an, ab sofort keine Briefe des Schiedsgerichts mehr anzunehmen. Das Schiedsgericht erklärte sich im Schiedsspruch vom 15. August 2000 für zuständig und verurteilte die Antragsgegnerin, 129.771,26 DM und 2.370,60 US-Dollar an die Antragstellerin zu zahlen. Die Antragstellerin hat beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen und ausgesprochen, der Schiedsspruch sei im Inland nicht anzuerkennen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr Begehren, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, weiterverfolgt. B. Die – gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässige – Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I. Das Oberlandesgericht hat allerdings zu Recht in der Sache entschieden. Der Antrag war nicht, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung fordert, wegen Säumnis der Antragstellerin als unzulässig zu verwerfen. 1. Das Oberlandesgericht hat zu diesem Punkt ausgeführt, die Antragstellerin sei in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2004 nicht säumig gewesen, weil sie durch einen Rechtsanwalt wirksam vertreten worden sei. Sie habe einen gerade noch genügenden Nachweis erbracht, diesem Rechtsanwalt Prozessvollmacht erteilt zu haben. 2. Die Antragstellerin war in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht säumig. Denn sie war, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung mit der Gegenrüge zu Recht geltend macht, nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten. Dieser Umstand hinderte aber nicht eine – streitige – Sachentscheidung über die Anerkennung des Schiedsspruchs; gegen die Antragstellerin war insbesondere ein „Versäumnisbeschluss“ analog § 330 ZPO nicht zulässig. 

a) Der Antragstellerin ist – nach Rüge der Antragsgegnerin – von dem Oberlandesgericht aufgegeben worden, die den Verfahrensbevollmächtigten erteilte Vollmacht nachzuweisen. Daraufhin hat der Antragstellervertreter – nach Ablauf der von dem Oberlandesgericht gesetzten Frist, was aber mangels Ausschlusswirkung unschädlich war (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. 2004 § 89 Rn. 6) – die Telekopie einer „Vollmacht zu meiner/unserer außergerichtlichen Vertretung“ vorgelegt. 

b) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Verfahrens gerügt werden (§ 88 Abs. 1 ZPO ). Der Gegner hat auf diese Rüge die Bevollmächtigung – abgesehen von hier nicht gegebenen Sonderfällen (vgl. Stein/Jonas/Bork aaO § 80 Rn. 23 f) – durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben (§ 80 Abs. 1 ZPO ). Der Nachweis der schriftlichen Vollmacht kann nur durch Einreichung der Originalurkunde – gegebenenfalls in beglaubigter Form (§ 80 Abs. 2 ZPO ) – geführt werden, ein urkundlicher Nachweis irgendwelcher Art genügt nicht (BGHZ 126, 266, 267 ff; Senatsurteil vom 5. Juni 1997 – III ZR 190/96 – ZIP 1997, 1474, 1475; Senatsbeschluss vom 27. März 2002 – III ZB 43/00 – NJW-RR 2002, 933). An einer solchen zweifelsfreien Feststellung der Bevollmächtigung besteht ein öffentliches Interesse und ein Interesse des Prozessgegners (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2002 aaO). Durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen sind gegebenenfalls Haupt- und Untervollmacht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2002 aaO und BGH, Urteil vom 27. Mai 1986 – IX ZR 152/85 – NJW-RR 1986, 1252, 1253). c) Die Rechtsanwälte R. und Kollegen, die die Antragstellerin (nach Anwaltswechsel) zuletzt in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht vertreten haben, haben den Nachweis nicht in der vorgeschriebenen Form (§ 80 Abs. 1 ZPO ) geführt. Sie haben nicht das Original, sondern lediglich die Telekopie einer ihnen von der Antragstellerin erteilten Vollmacht vorgelegt; die Vollmacht sollte zudem nur für die „außergerichtliche(n) Vertretung“ gelten. Der Senat hat die Parteien auf die Bedenken gegen den Vollmachtsnachweis hingewiesen; die Antragstellerin hat den Vollmachtsmangel indes nicht geheilt (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 1997 aaO S. 1474, BGH, Urteil vom 7. März 2002 – VII ZR 193/01 – NJW 2002, 1957 f; GemS OGB BGHZ 91, 111, 115 ; BGH, Beschluss vom 16. Mai 1991 – IX ZB 81/90 – NJW 1992, 627 ; BGHZ 128, 280, 283; BVerfGE 1, 433, 437; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. 2005 § 89 Rn. 11 f). Demnach ist davon auszugehen, dass die Rechtsanwälte R. und Kollegen, die für die Antragstellerin im Verfahren vor dem Oberlandesgericht aufgetreten sind, nicht bevollmächtigt waren. d) Der von den Rechtsanwälten R. und Kollegen vertretene Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist deshalb aber nicht wegen fehlender Prozesshandlungsvoraussetzung als unzulässig abzuweisen (vgl. GemS OGB BGHZ 91, 111, 114 f; BGH, Beschluss vom 16. Mai 1991 – IX ZB 81/90 – NJW 1992, 627 f; Urteil vom 8. Mai 1990 – VI ZR 321/89 – NJW 1990, 3152 und vom 14. Dezember 1990 – V ZR 329/89 – NJW 1991, 1175, 1176 ; BFH DB 1978, 238 ; Stein/Jonas/Bork aaO § 80 Rn. 3; anders BVerwG Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 42 ). Denn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist von Rechtsanwalt S. , der früher Verfahrensbevollmächtigter der Antragstellerin war und dessen Vollmacht nie in Frage stand, eingereicht worden. Die Antragstellerin wäre allerdings in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 25. November 2004 durch den – nicht bevollmächtigten – Rechtsanwalt „M. “ nicht wirksam vertreten und damit säumig gewesen (Stein/Jonas/Bork aaO § 88 Rn. 10). e) Es stellt sich die – vom Senat bislang offen gelassene (vgl. BGHZ 159, 207, 209 f m.w.N.) – Frage, ob die §§ 330 ff ZPO in dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung (§ 1025 Abs. 4 i.V.m. §§ 1061 bis 1065 ZPO) anwendbar sind – hier mit der Folge eines „Versäumnisbeschlusses“ gegen die Antragstellerin (§ 330 ZPO analog). Sie ist aus den folgenden Gründen zu verneinen: Dem durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) neu gestalteten Vollstreckbarerklärungsverfahren ist ein Versäumnisverfahren fremd. Alle gerichtlichen Entscheidungen ergehen nunmehr in einem Beschlussverfahren. Das Urteilsverfahren, welches das frühere Recht für die in § 1046 ZPO (a.F.) aufgeführten Entscheidungen sowie für Entscheidungen über den Widerspruch gegen einen Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wurde, vorsah (vgl. § 1042c Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.), wurde durch ein vereinfachtes Beschlussverfahren (vgl. § 1060, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, §§ 1063 , 1064 ZPO) ersetzt (vgl. Begründung des Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts – künftig: Begründung – BT-Drucks. 13/5274 S. 64). In dem Vollstreckbarerklärungsverfahren ist ein Teil der Aufhebungsgründe nur bei fristgerechter, begründeter Geltendmachung (§ 1060 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO ), ein Verstoß gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO ) aber stets von Amts wegen zu prüfen (vgl. Begründung aaO S. 61; Senatsbeschluss BGHZ 142, 204, 206; MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 § 1060 Rn. 1 a.E., 9 f; Musielak/Voit, ZPO 4. Aufl. 2005 § 1060 Rn. 1, 9, 11; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1060 Rn. 10; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kapitel 27 Rn. 8 f; s. auch Zöller/Geimer, ZPO 25. Aufl. 2005 § 1060 Rn. 1). Das erstinstanzlich zuständige Oberlandesgericht (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO ) entscheidet – wenn Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen, nach mündlicher Verhandlung (§ 1063 Abs. 2 Fall 2 ZPO ) – stets durch Beschluss (§ 1063 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Hiergegen ist nur die Rechtsbeschwerde statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO ). In diese Systematik fügt sich ein Versäumnisverfahren – insbesondere wegen der Möglichkeit eines „Zweiten Versäumnisurteils“ und der dagegen statthaften Berufung nach § 514 Abs. 2 ZPO , die die §§ 1060 ff ZPO nicht kennen, – nicht ein (gegen ein Versäumnisurteil im Vollstreckbarerklärungsverfahren: MünchKommZPO-Münch aaO § 1063 Rn. 3-6, § 1064 Rn. 3; a.A. BayObLGZ 1999, 55, 57; Schwab/Walter aaO Kapitel 28 Rn. 10; wohl auch Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1063 Rn. 8a; differenzierend Musielak/Voit aaO § 1063 Rn. 5; Zöller/Geimer aaO § 1059 Rn. 84). 3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht davon ausgegangen ist, die Antragstellerin bestehe noch. Die Antragstellerin hatte ihre Fortexistenz durch einen aktuellen weißrussischen Handelsregisterauszug belegt. Dem ist die Antragsgegnerin, die auch in (Weiß-)Russisch korrespondierte, nicht entgegengetreten. Eine Ausschlussfrist war der Antragstellerin nicht gesetzt.

II.

1. Das Oberlandesgericht hat die begehrte Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs versagt, weil im Schiedsverfahren der Grundsatz des fairen Verfahrens zu Lasten der Antragsgegnerin verletzt worden sei; dieser ordre public-Verstoß hindere die Vollstreckbarerklärung sowohl nach nationalem wie nach internationalem Recht (§ 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. V Abs. 2 lit. b des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl. 1961 II S. 121 , Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. b des Abkommens über Allgemeine Fragen des Handels und der Seeschifffahrt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 25. April 1958, BGBl. 1959 II S. 221 ). Entgegen Art. 22 des Weißrussischen Schiedsgesetzes habe das Schiedsgericht nicht durch Zwischenentscheid über seine – von der Antragsgegnerin bestrittene – Zuständigkeit entschieden und diesen der Antragsgegnerin zugestellt, damit sie gegebenenfalls einen Rechtsbehelf zum Präsidium des Schiedsgerichts einlegen könne. Vielmehr habe es ohne weitere Benachrichtigung der Antragsgegnerin zur Hauptsache verhandelt und im Schiedsspruch inzidenter über seine Zuständigkeit entschieden. Ein solches Abschneiden weiterer Äußerungsmöglichkeit entspreche nicht dem Grundsatz des fairen Verfahrens und sei daher, selbst wenn darin keine Gehörsverletzung liege, anstößig.

2. Diese Erwägungen des Oberlandesgerichts halten der rechtlichen Prüfung nicht stand. Nach dem dafür zugrunde zu legenden Sachverhalt kommt die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach Art. 8 des Abkommens in Betracht.

a) Zwar ist im Streitfall die (unmittelbare) Anwendung des UNÜ eröffnet. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland den Vertragsstaatenvorbehalt (Art. I Abs. 3 Satz 1 UNÜ) zurückgezogen hat, kann in der Bundesrepublik Deutschland jeder Schiedsspruch, der im Ausland – hier in Minsk/Republik Weißrussland – ergangen ist (Art. I Abs. 1 Satz 1 UNÜ), nach dem UNÜ anerkannt und vollstreckt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 25. September 2003 – III ZB 68/02 – NJW-RR 2004, 1504). Das UNÜ lässt aber – ebenso wie die nationalen Vorschriften zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (vgl. § 1025 Abs. 4 i.V.m. § 1061 Abs. 1 Satz 2 ZPO ; Senatsbeschluss vom 25. September 2003 aaO) – die Gültigkeit anderer anerkennungsfreundlicherer mehr- oder zweiseitiger Verträge unberührt (vgl. Art. VII Abs. 1 UNÜ; Senatsurteil vom 9. März 1978 – III ZR 78/76 – NJW 1978, 1744 zum Deutsch-Belgischen Abkommen; diesem Senatsurteil lässt sich entgegen der Rechtsbeschwerdeerwiderung eine Beschränkung auf die Fälle, in denen der Schiedsspruch im Erlassstaat für vollstreckbar erklärt worden ist, nicht entnehmen; MünchKommZPO-Münch aaO § 1061 Rn. 8 f und MünchKommZPO-Gottwald aaO Art. VII UNÜ Rn. 11; Stein/Jonas/Schlosser aaO Anhang § 1061 Rn. 158 – allgemeine Ansicht). Das deutsche Gericht ist deshalb befugt – auch ohne dass sich die Parteien darauf berufen -, auf anerkennungsfreundlichere Überein- oder Abkommen (oder nationales Recht) in toto zurückzugreifen; denn es hat das Recht – völkerrechtliche Verträge ebenso wie (originär-)nationales Recht – von Amts wegen zu beachten (vgl. Senatsbeschluss vom 25. September 2003 aaO m.w.N.). Das ursprünglich zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken geschlossene Abkommen ist im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Weißrussland weiter anzuwenden (vgl. Bekanntmachung vom 5. September 1994, BGBl. II 2533; s. auch die in diesem Verfahren eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 4. November 2005; a.A. MünchKommZPO-Gottwald aaO Art. 8 dt.-sowj. Abk. Rn. 2; s. ferner Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Der internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Fn. * zu Art. 8 des Abkommens). Das von der Rechtsbeschwerdeerwiderung vermisste Ratifizierungsgesetz ist im Fall der – von der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Weißrussland ersichtlich übereinstimmend angenommenen – (partiellen) Rechtsnachfolge der Republik Weißrussland im Verhältnis zur Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (vgl. Bekanntmachung aaO: „Nachfolgestaat“) entbehrlich. Das Abkommen bezieht sich nur auf Streitigkeiten, „die aus den Verträgen in Handelssachen“ entstanden sind (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens; Stein/Jonas/Schlosser aaO Anh. § 1061 Rn. 222 a.E. i.V.m. Rn. 167; Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze aaO Art. 8 des Abkommens Fn. 6). Daran ist hier nicht zu zweifeln. Es ging im fraglichen Vertrag um die Lieferung von 1.500 m³ Fichtenbretter. b) Die Anordnung der Vollstreckung eines Schiedsspruchs kann nach dem – enger als Art. V UNÜ gefassten (vgl. Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit 2. Aufl. 1989 Rn. 819; Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze aaO Art. 8 des Abkommens Fn. 14) – Art. 8 des Abkommens nur versagt werden, – wenn der Schiedsspruch nicht die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils hat (vgl. Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. a des Abkommens) (aa), – wenn der Schiedsspruch gegen die öffentliche Ordnung des Vollstreckungsstaates verstößt (vgl. Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. b und Satz 2 des Abkommens) (bb) und – wenn der Schiedsspruch aufgrund einer ungültigen Schiedsvereinbarung ergangen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 des Abkommens; OLG Frankfurt RIW 1989, 911, 914; Schwab/Walter aaO Kapitel 59 Rn. 15 f; Stein/Jonas/Schlosser aaO Anhang § 1061 Rn. 222; Schlosser aaO Rn. 799; s. auch Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze aaO Art. 8 des Abkommens Fn. 9 und 11) (III.). aa) Anhaltspunkte dafür, dass der Schiedsspruch (noch) nicht verbindlich und damit der Versagungsgrund des Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. a des Abkommens gegeben sein könnte, liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Schiedsspruch mit einem Rechtsmittel bei einer höheren schiedsrichterlichen Instanz oder bei einem staatlichen Gericht angegriffen werden könnte; die Möglichkeit einer Aufhebungsklage steht der Verbindlichkeit des Schiedsspruchs für die Parteien nicht entgegen (vgl. BGHZ 52, 184, 188 ; 104, 178, 180 ). Es steht auch nicht in Frage, dass der Schiedsspruch in ordnungsgemäßer Form abgefasst und den Parteien übersandt wurde (vgl. § 1054 Abs. 4 ZPO ; Schwab/Walter aaO Rn. 16). bb) Ein ordre public-Verstoß, der gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. b des Abkommens rechtfertigte, den Schiedsspruch nicht anzuerkennen, ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts zu verneinen. (1) Das Oberlandesgericht hat offen gelassen, ob eine – anstößige – Gehörsverkürzung zu Lasten der Antragsgegnerin anzunehmen sei; jedenfalls sei eine ordre public-widrige Verletzung der Grundsätze eines fairen Verfahrens darin zu sehen, dass das Schiedsgericht die gesetzlich vorgesehene Entscheidung über seine Zuständigkeit weggelassen und sofort durchentschieden habe. Diese Erwägung wird von der Rechtsbeschwerde zu Recht beanstandet. (2) Das Schiedsgericht gewährte der Antragsgegnerin vor Erlass des Schiedsspruchs umfassend rechtliches Gehör: Die Antragsgegnerin wurde – durch Übersendung von Kopien der Schiedsgerichtsakten – von dem Schiedsverfahren benachrichtigt. Sie wurde zu der Schiedsverhandlung vom 18. Mai 2000 geladen. Der Termin wurde, weil der Zustellungsnachweis (noch) nicht vorlag, vertagt auf den 27. Juni 2000. Die Antragstellerin wurde darauf geladen und ihr wurden nochmals die Schiedsgerichtsakten übersandt; sie verweigerte jedoch – wie zugleich mit der Rüge, das Schiedsgericht sei nicht zuständig, angekündigt – die Annahme. Das Schiedsgericht ging über die Unzuständigkeitsrüge der Antragsgegnerin auch nicht hinweg. Es hat sich in dem Schiedsspruch für zuständig erklärt und dies in Auseinandersetzung mit dem – ziemlich substanzlosen – Vortrag der Antragsgegnerin begründet. (3) Dem Schiedsgericht ist allerdings insoweit ein Verfahrensfehler unterlaufen, als es sich nicht darauf beschränkt hat, seine Kompetenz festzustellen, sondern in dem Schiedsspruch – nach Feststellung der Zuständigkeit – sogleich in der Sache entschieden hat. Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Gesetzes der Republik Weißrussland vom 9. Juli 1999 Nr. 279-3 „Über das Internationale Schiedsgericht (Arbitrage)“ hätte es zunächst eine Zwischenentscheidung zur Zuständigkeit erlassen und vor einer abschließenden Entscheidung zur Sache abwarten müssen, ob die Antragsgegnerin binnen 15-tägiger Frist einen „Endentscheid über die Zuständigkeit“ durch das Präsidium des Schiedsgerichts beantragen würde (vgl. Art. 22 Abs. 5 und 6 des vorgenannten weißrussischen Gesetzes vom 9. Juli 1999). Widersprach das Verfahren des Schiedsgerichts mithin weißrussischem Recht, bedeutete dies indes noch nicht, dass der Schiedsspruch – wie es die Anerkennungsversagung nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. b des Abkommens voraussetzt – anstößig war. (4) Der weißrussische Schiedsspruch unterlag dem weniger strengen Regime des ordre public international; seine Vollstreckbarerklärung schiede also nur aus, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden Mangel litte, der die Grundlagen staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührte (vgl. Senatsurteile BGHZ 98, 70, 73 f; 110, 104, 106 f und vom 1. Februar 2001 – III ZR 332/99 – NJW-RR 2001, 1059, 1060 f). Das ist zu verneinen. Zum ordre public international gehört es nicht – ebenso wenig wie Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG oder das allgemeine Rechtsstaatsprinzip im Verfahren vor den staatlichen Gerichten einen Instanzenzug garantieren (vgl. BVerfGE 1, 433, 437; 87, 48, 61; 89, 381, 390; 92, 365, 410); Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist auf Schiedsgerichte ohnehin nicht anwendbar (vgl. Maunz in Maunz/Dürig, GG <1971> Art. 101 Rn. 17; Schulze-Fielitz in Dreier , GG 2000 Art. 101 Rn. 27; Classen in von Mangoldt/Klein/Starck, GG 4. Aufl. 2001 Art. 101 Abs. 1 Rn. 11) -, dass gegen eine schiedsgerichtliche Zuständigkeitsentscheidung ein Rechtsmittel an eine höhere Schiedsinstanz gegeben sein muss. Das Schiedsgericht ist vielmehr nach deutschem Recht und internationaler Rechtsüberzeugung freier gestellt bei der Entscheidung über die eigene Zuständigkeit. Das von der UNCITRAL erarbeitete, also auf einem breiten völkerrechtlichen Konsens beruhende Modellgesetz (veröffentlicht z.B. in Berger , Das neue Recht der Schiedsgerichtsbarkeit 1998 S. 65 ff) bestimmt, dass das Schiedsgericht über die Einrede der Unzuständigkeit als Vorfrage entscheiden – und damit die Möglichkeit eines Zwischenverfahrens vor dem staatlichen Gericht eröffnen – oder erst in dem abschließenden Schiedsspruch zur Sache entscheiden kann (Art. 16 Abs. 3 Satz 1 des Modellgesetzes). Der Art. 16 des Modellgesetzes im Wesentlichen nachgebildete § 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO (vgl. Begründung aaO S. 43) bestimmt, dass das Schiedsgericht über die Rüge der Unzuständigkeit „in der Regel“ durch – gerichtlich anfechtbaren (§ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO ) – Zwischenentscheid zu befinden hat; in Ausnahmefällen, insbesondere wenn es den Eindruck hat, die Rüge solle bloß das Verfahren verschleppen, kann das Schiedsgericht erst im Schiedsspruch zur Sache positiv über seine Kompetenz entscheiden (vgl. Begründung aaO S. 44). Ein in dem Schiedsverfahren selbst zu erhebender Rechtsbehelf gegen die Zuständigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts, etwa ein Rechtsmittel an eine höhere Schiedsinstanz, ist weder in dem Modellgesetz noch in § 1040 ZPO vorgesehen. Dass das UNCITRAL-Modellgesetz und das deutsche Recht (letzteres unter gewissen Umständen) dem Schiedsgericht gestatten, über seine Zuständigkeit durch Zwischenentscheid o d e r erst im Schiedsspruch – zugleich mit der Entscheidung zur Sache – zu befinden, hat seinen Grund erkennbar darin, dass der Kompetenzentscheid des Schiedsgerichts nur ein vorläufiger ist; das letzte Wort hat stets das staatliche Gericht. Dieses entscheidet abschließend über die Kompetenz des Schiedsgerichts; und zwar im Fall eines inländischen Schiedsverfahrens gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO über den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts oder – wenn ein solcher Zwischenentscheid unterblieben ist – im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und c, § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) über den abschließenden Schiedsspruch, im Fall eines ausländischen Schiedsspruchs im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach dem UNÜ (Art. V Abs. 1 lit. a und d UNÜ), nach nationalem Recht (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. Art. V Abs. 1 lit. a und d UNÜ) oder nach einem besonderen Staatsvertrag (§ 1061 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. dem betreffenden Staatsvertrag ; vgl. Begründung aaO S. 44). (5) So liegt auch der Streitfall. Die in dem Schiedsspruch zugleich mit dem Entscheid zur Sache getroffene Zuständigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts – nichts anderes würde für einen auf Zwischenentscheid des Schiedsgerichts ergangenen „Endentscheid über die Zuständigkeit“ des Präsidiums des Schiedsgerichts (Art. 22 Abs. 5 des weißrussischen Gesetzes vom 9. Juli 1999) gelten – untersteht der kompetenzrechtlichen Überprüfung durch das staatliche Gericht. Das in diesem Verfahren von der Antragstellerin begehrte Exequatur hängt nämlich, wie bereits ausgeführt, unter anderem davon ab, ob dem Schiedsspruch eine gültige Schiedsvereinbarung zugrunde liegt (vgl. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 des Abkommens). Im Übrigen war nach weißrussischem Recht gegen den Schiedsspruch die Aufhebungsklage zum weißrussischen staatlichen Gericht zulässig. (6) Bleibt der Antragsgegnerin aber die volle Überprüfung der Kompetenzentscheidung des Schiedsgerichts durch das staatliche Gericht und ist das von dem Schiedsgericht eingeschlagene Verfahren, nicht durch Zwischenentscheid, sondern erst im Schiedsspruch über die Zuständigkeit und zugleich in der Sache zu entscheiden, weder international kodifizierter Rechtsauffassung noch deutschem Recht fremd, dann kann ein Verstoß gegen den ordre public international (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. b des Abkommens) nicht angenommen und das Exequatur nicht aus diesem Grund versagt werden.

III. Nach dem Abkommen wäre die Vollstreckbarerklärung mithin nur dann zu verweigern, wenn der Schiedsspruch nicht aufgrund einer gültigen Schiedsvereinbarung ergangen wäre (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Abkommens; Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze aaO Fn. 11 und – zur kollisionsrechtlichen Behandlung nicht abkommensautonom geregelter Gültigkeitsfragen – Stein/Jonas/Schlosser aaO Anhang § 1061 Rn. 41 i.V.m. Rn. 40). Der Punkt ist indes in tatsächlicher Hinsicht noch nicht geklärt. Das Oberlandesgericht hat nämlich keine Feststellungen dazu getroffen, ob – so der Vortrag der nach dem Abkommen darlegungsbelasteten (vgl. Stein/Jonas/Schlosser aaO Anhang § 1061 Rn. 222) Antragstellerin – eine wirksam unterschriebene (vgl. Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze aaO Art. 8 des Abkommens Fn. 7), nicht mit Willensmängeln auf Seiten der Antragsgegnerin behaftete Schiedsvereinbarung, zustande gekommen ist. Das wird nachzuholen sein.

BGH, Beschluss v. 30.03.2006, III ZB 78/05 | Schiedsverfahren: Vollstreckbarerklärung von nicht vollstreckbaren Schiedssprüchen

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. März 2006, III ZB 78/05

Vorinstanz:

KG Berlin, Beschluss v. 27.05.2005, 20 SCH 7/05

Relevante Norm:

§ 1060 ZPO

Leitsatz:

Für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kann auch dann ein rechtlich anzuerkennendes Interesse bestehen, wenn der Schiedsspruch nicht vollstreckbar ist.

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der K. GmbH. Gestützt auf Sicherungsabtretungen der Gemeinschuldnerin und eines Zwischenerwerbers der Forderung macht der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin ein Absonderungsrecht geltend. In einem DIS-Schiedsverfahren erwirkte er den Schiedsspruch vom 28. Februar 2005, durch den die Antragsgegnerin wie folgt verurteilt wurde: „1. Die Schiedsbeklagte <= Antragsgegnerin> wird verurteilt, an den Schiedskläger <= Antragsteller> 50.000 € abzüglich der Kosten gemäß § 171 InsO nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Februar 2003 zu zahlen. 2. Die Schiedsbeklagte wird ferner verurteilt, a) dem Schiedskläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Beträge die K. GmbH i.In. aus der Geschäftsbeziehung mit der D. GmbH nach Einleitung des Insolvenzverfahrens erhalten hat sowie die entsprechenden Abrechnungsunterlagen hierüber vorzulegen.

b) die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern.

c) an den Schiedskläger die vereinnahmten Gelder unter Berücksichtigung der Zahlung gemäß Ziffer 1 bis zu einem Höchstbetrag von 117.298,50 € abzüglich des Kostenbeitrages gemäß § 171 InsO nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem Tag, an dem die Schiedsbeklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat, auszuzahlen.

3. Die Schiedsbeklagte trägt die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens. Die Festsetzung der Höhe der Kosten erfolgt durch einen gesonderten Schiedsspruch.“ Der Antragsteller begehrt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch bezüglich Nr. 2 Buchst. a und b des Tenors für vollstreckbar erklärt und den weitergehenden Antrag abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Gesuch, den Schiedsspruch insgesamt für vollstreckbar zu erklären, weiter.

II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in vollem Umfang.

1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, soweit die Vollstreckbarerklärung von Nr. 1, 2 Buchst. c und Nr. 3 der schiedsgerichtlichen Verurteilung begehrt werde, fehle dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis. Dieser Teil des Schiedsspruchs sei nicht vollstreckbar. Die in Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. c des Tenors genannte gesetzliche Vergütung gemäß § 171 InsO sei keineswegs festgelegt sondern offen; das gelte entsprechend für die Kostenentscheidung in Nr. 3 Satz 1 des Tenors. Dass der Schiedsspruch – im vorgenannten Umfang – nicht vollstreckungsfähig sei, müsse im Verfahren der Vollstreckbarerklärung berücksichtigt werden. Diese setze entgegen der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW-RR 2003, 502, 503) voraus, dass aus dem Schiedsspruch tatsächlich die Zwangsvollstreckung betrieben werden könne.

2. Die – jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ) zulässige – Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag zu Unrecht teilweise das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen. a) Der Schiedsspruch ist allerdings hinsichtlich der Verurteilungen zu Nr. 1, 2 Buchst. c und Nr. 3 nicht vollstreckbar.

aa) Die Antragsgegnerin ist verurteilt worden, 50.000 € „abzüglich der Kosten gemäß § 171 InsO “ nebst Zinsen (Nr. 1 des Tenors) sowie „die vereinnahmten Gelder unter Berücksichtigung der Zahlung gemäß Ziffer 1 bis zu einem Höchstbetrag von 117.298,50 € abzüglich eines Kostenbeitrages gemäß § 171 InsO “ nebst Zinsen (Nr. 2 Buchst. c des Tenors) an den Antragsteller zu zahlen. Dieser Ausspruch ist unbestimmt, weil jedenfalls die – von dem ausgeurteilten Zahlungsbetrag abzuziehenden – Kosten der Verwertung der sicherungshalber abgetretenen Forderung durch den Insolvenzverwalter (§ 51 Nr. 1 Alt. 2, § 50 Abs. 1 i.V.m. § 166 Abs. 2, § 170 Abs. 1 InsO ) nicht feststehen. Sie sind grundsätzlich pauschal in Höhe von 5 v.H. des Verwertungserlöses anzusetzen (vgl. § 171 Abs. 2 Satz 1 InsO ). Es wird vermutet, dass in dieser Höhe Verwertungskosten anfielen (vgl. MünchKommInsO-Lwowski 2002 § 171 Rn. 45 f). Lagen die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten erheblich niedriger oder erheblich höher, so sind diese Kosten, gegebenenfalls zuzüglich Umsatzsteuer, anzusetzen (vgl. § 171 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO ). Damit steht die Urteilssumme (Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. c des Tenors) insgesamt in Frage. Denn es ist nicht ersichtlich, in welcher Höhe das Schiedsgericht Verwertungskosten – neben den gemäß § 171 Abs. 1 Satz 2 InsO zu bemessenden Feststellungskosten – als „Kosten gemäß § 171 InsO “ und „Kostenbeitrag(es) gemäß § 171 InsO „, die von dem an den Antragsteller auszukehrenden Betrag abgezogen werden sollen, zugrunde gelegt hat. Daran scheitert auch die von der Rechtsbeschwerde befürwortete Auslegung von Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. c des Schiedsspruchs in einem bestimmten, die Zwangsvollstreckung ermöglichenden Sinn. bb) Das Schiedsgericht hat in Nr. 3 Satz 1 des Tenors eine Kostengrundentscheidung – verbunden mit der Ankündigung einer Kostenfestsetzung durch gesonderten Schiedsspruch (Nr. 3 Satz 2 des Tenors) – getroffen. Der Ausspruch ist ebenfalls nicht vollstreckungsfähig. b) Für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs besteht jedoch auch dann ein rechtlich anzuerkennendes Interesse, wenn der Schiedsspruch nicht vollstreckbar ist.

aa) Der Bundesgerichtshof hat zum früheren Schiedsverfahrensrecht entschieden, dass es für die Vollstreckbarerklärung nicht darauf ankomme, ob der Spruch einen vollstreckbaren Inhalt habe. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, könne er für vollstreckbar erklärt werden. Denn die Vollstreckbarerklärung diene nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen; sie solle den Spruch auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichern (vgl. § 1043 Abs. 1 ZPO a.F.; Urteile vom 12. November 1959 – VII ZR 115/58 – BB 160, 302 und vom 30. November 1961 – VII ZR 12/61 – JZ 1962, 287 ; s. auch BGHZ 99, 143, 148) .

bb) An dieser Auffassung ist festzuhalten; die Umgestaltung der Zivilprozessordnung durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz hat der vorgenannten Erwägung nicht die Grundlage entzogen (h.M.: BayObLG BB 1999, 1948 und NJW-RR 2003, 502, 503; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1060 Rn. 2; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kapitel 27 Rn. 7; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 64. Aufl. 2006 § 1060 Rn. 5; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. 2005 § 1060 Rn. 1; Hk-ZPO /Saenger 2006, § 1060 Rn. 2; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 2. Aufl. 2002 Rn. 1275; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Januar 2002 – 16 Sch 02/01 – DIS-Datenbank – unter irrtümlicher Berufung auf BGH, Urteil vom 30. November 1961 ; Musielak/Voit, ZPO 4. Aufl. 2005 § 1060 Rn. 2 und 5; im Grundsatz auch MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 § 1060 Rn. 4 und Zöller/Geimer, ZPO 25. Aufl. § 1060 Rn. 2, die allerdings eine Feststellung analog § 1060 ZPO erwägen, dass ein Aufhebungsgrund nicht vorliegt). Auch nach neuem Recht ist der Schiedsspruch – abgesehen von der Ausschlusswirkung, die durch die rechtskräftige Ablehnung eines Aufhebungsantrags bezüglich des geltend gemachten Aufhebungsgrundes eintritt (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 2 ZPO ) – nur durch die Vollstreckbarerklärung umfassend gegen Aufhebungsgründe gefeit. Zwar ist der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs nach Ablauf bestimmter Fristen – was im Einzelfall allerdings durchaus zweifelhaft sein kann (vgl. § 1059 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO ) – nicht mehr zulässig (vgl. § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO ). Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann aber nur dann – stets – nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt worden ist (vgl. § 1059 Abs. 3 Satz 4 ZPO ). Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn die für den Aufhebungsantrag geltenden Fristen abgelaufen sind, ohne dass ein Aufhebungsantrag gestellt worden ist (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 1059 Abs. 3 ZPO ). Das gilt jedoch nicht für die – von Amts wegen zu prüfenden – Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO , also insbesondere nicht für den ordre public-Verstoß (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO ). Sie sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren immer zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 145, 376, 379 f), sind also erst mit der (rechtskräftigen) Vollstreckbarerklärung erledigt.

cc) Dementsprechend kann im Streitfall ungeachtet der fehlenden Vollstreckbarkeit ein rechtlich anzuerkennendes Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung auch von Nr. 1, 2 Buchst. c und Nr. 3 des Schiedsspruchs nicht geleugnet werden. Dort hat der Schiedsspruch eine Entscheidung über den Grund des Anspruchs und – wenn auch nicht vollständig – zur Höhe (Nr. 1 und 2 Buchst. c des Tenors) sowie eine Kostengrundentscheidung (Nr. 3 des Tenors) getroffen. Die Vollstreckbarerklärung bewirkt die „Bestandskraft“ (vgl. §§ 1055 , 1059 Abs. 3 Satz 4 ZPO; s. auch Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1055 Rn. 4 ff) der mit dieser (Zwischen-)Entscheidung erreichten (teilweisen) Streitklärung. Das erleichtert die außergerichtliche Streiterledigung. Von ihr hat die gegebenenfalls noch notwendige abschließende Streitentscheidung auszugehen (vgl. Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1060 Rn. 7).

2. Der mithin zulässige Antrag ist begründet. Aufhebungsgründe stehen der Vollstreckbarerklärung unstreitig nicht entgegen (vgl. § 1060 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, § 1059 Abs. 2 ZPO ).

BGH, Beschluss v. 08.03.2007, III ZB 21/06 | Schiedsverfahren: Vollstreckbarerklärung Rechtsnachfolger

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08. März 2007, III ZB 21/06

Vorinstanz:

OLG Karlsruhe, Beschluss v. 31.01.2006, 10 Sch 9/05

Relevante Normen:

§ 1060 ZPO
§ 727 ZPO

Leitsatz:

Ein Schiedsspruch kann im Verfahren nach § 1060 ZPO unmittelbar für und gegen den Rechtsnachfolger für vollstreckbar erklärt werden.

Gründe:

I. Entsprechend einer Vereinbarung der Parteien erließ der Schiedsrichter D. in der Schiedsverhandlung vom 3. Juni 2005 einen „Schiedsspruch mit vereinbartem Inhalt (Vergleich)“, worin es – soweit die von dem Antragsteller zu 2 und dem Antragsgegner zu 2 gebildete OHG betroffen ist – unter anderem heißt: „A. Die Herren W. und F. schließen einen Schiedsvertrag für die OHG wie die GbR mit der Maßgabe, dass der Obmann Schiedsrichter sein soll und treffen folgende Vereinbarung.

„I. Die Parteien sind sich einig, dass die OHG zum 31.12.2005 gekündigt ist. II. … III. Die Parteien sind sich einig, dass das Anlagevermögen incl. der geringwertigen Wirtschaftsgüter ohne das Elektroinstallationsmaterial von Herrn F. käuflich erworben wird für 10.000 €. Dieser Betrag ist bis 01.10.2005 fällig. IV. Die Herren W. und F. beenden zum 31.08.2004 die OHG. Der Geschäftsanteil von Herrn F. geht auf Herrn W. zu diesem Zeitpunkt über.“

Die Antragsteller begehren, den Schiedsspruch bezüglich A. III. des Tenors zugunsten des Antragstellers zu 2 gegen den Antragsgegner zu 2 für vollstreckbar zu erklären. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Ersuchen um Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruch weiter.

II. Die wegen Grundsätzlichkeit der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ) zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat die Vollstreckbarerklärung versagt, weil der Schiedsspruch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Aus A. III. des Schiedsspruchs ergebe sich nämlich nicht, wem die darin genannte Forderung gegen den Antragsgegner zu 2 zustehe. Geregelt sei lediglich, dass von dem Antragsgegner zu 2 das Anlagevermögen (incl. der geringwertigen Wirtschaftsgüter ohne das Elektroinstallationsmaterial) für 10.000 € käuflich erworben werde. Ungeklärt bleibe jedoch, ob der Antragsteller zu 2 oder die – im Schiedsspruch ebenfalls als Beteiligte des Schiedsverfahrens genannte – OHG Inhaber des Anspruchs sei.

2. Der Antrag, den am 3. Juni 2005 ergangenen „Schiedsspruch mit vereinbartem Inhalt“ für vollstreckbar zu erklären, ist zulässig und begründet.

a) Der vorliegende, als Schiedsspruch mit vereinbartem „Inhalt“ bezeichnete Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO ) hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache (§ 1053 Abs. 2 Satz 2 ZPO ). Für die Vollstreckbarerklärung gelten die allgemeinen Vorschriften (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 145, 376, 379); maßgeblich ist somit § 1060 ZPO .

b) Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass die Vollstreckbarerklärung den Antrag einer (wenigstens teilweise siegreichen) Partei voraussetzt (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 1 und 3 ZPO ; Hartmann, ZPO 65. Aufl. 2007 § 1060 Rn. 6). Dass diesem Erfordernis genügt ist, ziehen die Parteien nicht in Zweifel und begegnet auch keinen Bedenken.

c) Die von dem Oberlandesgericht festgestellte Unklarheit, ob durch A. III. des schiedsgerichtlichen Tenors dem Antragsteller zu 2 oder der OHG eine Forderung – auf Zahlung von 10.000 € durch den Antragsgegner zu 2 – zugesprochen wurde, hindert die Vollstreckbarerklärung nicht. Denn der Antragsteller zu 2 ist in beiden Fällen anspruchsberechtigt, entweder originär oder – was das Oberlandesgericht nicht berücksichtigt hat – als Rechtsnachfolger der OHG, und kann deshalb in jedem Fall die Vollstreckbarerklärung von A. III. des Schiedsspruchs zu seinen Gunsten verlangen. Damit erledigt sich zugleich die von dem Oberlandesgericht aus der von ihm angenommenen Unbestimmtheit der schiedsgerichtlichen Verurteilung gefolgerte Nichtvollstreckbarkeit des Schiedsspruchs (vgl. im Übrigen zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit der mangelnden Vollstreckbarkeit im Exequaturverfahren Senatsbeschluss vom 30. März 2006 – III ZB 78/05 – NJW-RR 2006, 995, 996 Rn. 9 ff).

aa) Der Antragsteller zu 2 ist (alleiniger) Rechtsnachfolger der von ihm und dem Antragsgegner zu 2 gebildeten W. & F. OHG. Das ergibt sich, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, aus A. IV. des Schiedsspruchs, dem diese OHG betreffenden Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2005 und aus dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners zu 2 in einem anderen, gegen den Antragsteller zu 2 geführten Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Staufen (vgl. Schriftsatz des Antragstellervertreters in jenem Rechtsstreit vom 29. August 2005). Danach beendeten der Antragsteller zu 2 und der Antragsgegner zu 2 die gemeinsame OHG zum 31. August 2004. Der Gesellschaftsanteil des Antragsgegners zu 2 ging auf den Antragsteller zu 2 über; dieser führt die Firma als Alleininhaber („Elektro W. e.K.“) fort.

bb) Ist die schiedsgerichtliche Verurteilung zu A. III. zugunsten des Antragstellers zu 2 erfolgt, ist dem Ersuchen um Vollstreckbarerklärung ohne weiteres stattzugeben, weil Aufhebungsgründe weder geltend gemacht noch sonst erkennbar sind (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO ). Nichts anderes gilt, wenn die Verurteilung zu A. III. zugunsten der OHG erfolgt sein sollte. Denn im Fall der Rechtsnachfolge ist die Vollstreckbarerklärung im Verfahren nach § 1060 ZPO unmittelbar für und gegen den Rechtsnachfolger zulässig; insoweit kann der Grundgedanke des § 727 ZPO herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1969 – VII ZR 163/68 – LM Nr. 6 zu § 1044 ZPO unter I. 2. b bb; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1060 Rn. 14; Zöller/Geimer, ZPO 26. Aufl. 2007 § 1060 Rn. 9; Musielak/Voit, ZPO 5. Aufl. 2007 § 1060 Rn. 7; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 27 Rn. 5; Wagner in Böckstiegel/Berger/Bredow , Die Beteiligung Dritter am Schiedsverfahren 2005 S. 33; a.A. MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 § 1060 Rn. 4 und 16, anders aber wohl § 1064 Rn. 7 ). Die Analogie zu § 727 ZPO erstreckt sich aber nicht auf den von dieser Vorschrift geforderten Nachweis der (nicht offenkundigen) Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden. Letztere sind im Verfahren nach § 1060 ZPO entbehrlich. Die Beschränkung des Gläubigers auf solche anspruchsvollen Beweismittel ist nur im Verfahren des § 727 ZPO gerechtfertigt. Denn zuständig für die Erteilung einer übertragenden Klausel ist der Rechtspfleger, der seine Entscheidung in einem als nicht kontradiktorisch angelegten Verfahren ohne Anhörung der Parteien trifft. Im Exequaturverfahren nach § 1060 ZPO entscheidet indessen der Senat eines Oberlandesgerichts, der den Antragsgegner zwingend anzuhören hat (vgl. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1063 Abs. 1 Satz 2 ZPO ). Der Antragsgegner hat folglich die Gelegenheit, den Eintritt der Rechtsnachfolge zu bestreiten und so gegebenenfalls das Gericht zur Durchführung einer Beweisaufnahme zu veranlassen. In diesem Fall nimmt das Exequaturverfahren die Rechtsschutzfunktion der Klauselklage des § 731 ZPO in sich auf, für die die Beweismittelbeschränkung des § 727 ZPO ebenfalls nicht gilt (vgl. Wagner aaO S. 33 f; Schwab/Walter aaO; Musielak/Voit aaO; s. auch Stein/Jonas/Schlosser aaO ). Dementsprechend ist es hier zulässig, eine etwa zugunsten der OHG ergangene schiedsgerichtliche Verurteilung (A. III. des Schiedsspruchs) gemäß § 1060 ZPO zugunsten des Antragstellers zu 2 für vollstreckbar zu erklären; denn er ist unstreitig Rechtsnachfolger der OHG geworden.

BGH, Beschluss v. 17.04.2008, III ZB 97/06| Schiedsverfahren: Verstoß ggn. Treu & Glauben auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. April 2008, III ZB 97/06

Vorinstanz:

KG Berlin, 20 SCH 7/04 vom 10.08.2006

Relevante Normen:

§ 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO
Art. 5 UNÜ

Leitsatz:

a) Der Grundsatz von Treu und Glauben kann im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs dazu führen, dass die Einwendungen des Antragsgegners gegen ein solches Ersuchen nicht zu berücksichtigen sind, weil ihnen der (Gegen-)Einwand der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) entgegensteht.

b) Ein solcher (einwendungsvernichtender) Verstoß gegen Treu und Glauben ist nicht schon dann anzunehmen, wenn der durch den ausländischen Schiedsspruch verurteilte Antragsgegner bewusst davon absieht, die Aufhebung des Schiedsspruchs im Erlassstaat (hier: Dänemark) zu betreiben.  

Gründe:

A.  Die Antragstellerin und die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin zu 2 (im Folgenden Rechtsvorgängerin und Antragsgegnerin zu 2 einheitlich: Antragsgegnerin zu 2) gründeten 1993 durch einen Joint Venture Contract (JVC) das Gemeinschaftsunternehmen G. N. . Vertragsgegenstand war die Erschließung und Ausbeutung von Ölfeldern auf dem Staatsgebiet der Antragsgegnerin zu 1, die Republik Litauen. Gemäß Art. 35 JVC verzichteten „die Regierung“ und die Antragsgegnerin zu 2 unwiderruflich auf alle Rechte aus der Staatenimmunität. Für die Beilegung von Streitigkeiten war ferner die Entscheidung durch ein ICC-Schiedsgericht in Kopenhagen/Dänemark vorgesehen (Art. 9.2 JVC). Dem von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 2 unterzeichneten JVC fügte die Antragsgegnerin zu 1 ihre Unterschrift und den Zusatz hinzu, sie billige diese Vereinbarung und anerkenne, selbst gesetzlich und vertraglich gebunden zu sein, als ob sie Unterzeichner der Vereinbarung wäre. Die Antragsgegnerin zu 2 beutete aufgrund ihr von der Antragsgegnerin zu 1 erteilter Lizenzen die Ölfelder K. und N. allein – ohne Beteiligung des Gemeinschaftsunternehmens – aus. Die Antragstellerin hielt das für vertragswidrig und verklagte die Antragsgegnerinnen vor dem Kopenhagener ICC-Schiedsgericht auf Schadensersatz. Dieses verurteilte die Antragsgegnerinnen durch Schiedsspruch vom 30. Oktober 2003, 12.579.000 US-Dollar nebst Zinsen und 842.000 US-Dollar Verfahrenskosten an die Antragstellerin zu zahlen. Die Antragstellerin hat um die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag, soweit die Antragsgegnerin zu 1 verurteilt wurde, stattgegeben. Das gegen die Antragsgegnerin zu 2 gerichtete Vollstreckbarerklärungsersuchen hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen; insoweit ist der Beschluss des Oberlandesgerichts inzwischen durch die Zurücknahme der von der Antragstellerin eingelegten Rechtsbeschwerde rechtskräftig geworden. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Antragsgegnerin zu 1, den gegen sie gerichteten Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen und festzustellen, dass der Schiedsspruch in der Bundesrepublik Deutschland nicht anzuerkennen ist. B. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig; denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Alt. 2 ZPO ). Die Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, soweit zum Nachteil der Antragsgegnerin zu 1 entschieden worden ist.

I. Das Oberlandesgericht hat die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in Bezug auf die Antragsgegnerin zu 1 wie folgt begründet: Dem Antrag, den Schiedsspruch – mit Geltung für die Bundesrepublik Deutschland – für vollstreckbar zu erklären, fehle nicht das Rechtsschutzinteresse. Zwar sei es wohl nicht zulässig, in das in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Vermögen der Antragsgegnerin zu 1 zu vollstrecken. Denn es diene – gegenwärtig – hoheitlichen Zwecken, so dass sich die Antragsgegnerin zu 1 auf die einem ausländischen Staat zukommende Vollstreckungsimmunität berufen könne. Indes sei nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin zu 1 künftig nicht der Vollstreckungsimmunität unterliegendes Vermögen erwerben oder durch (erneute) Umwidmung schaffen werde. Die von der Antragsgegnerin zu 1 gegen eine Vollstreckbarerklärung erhobenen Einwendungen bedürften nicht der Prüfung. Denn die Antragsgegnerin zu 1 habe es bewusst unterlassen, die Aufhebung des Schiedsspruchs im Erlassstaat, in Dänemark nämlich, zu betreiben. Dieses Verhalten habe wegen des in allen Rechtsordnungen geltenden Verbots des widersprüchlichen Verhaltens und des Rechtsmissbrauchs zur Folge, dass die Antragsgegnerin zu 1 mit ihren Einwendungen in diesem, vor den deutschen Gerichten anhängigen Vollstreckbarerklärungsverfahren ausgeschlossen sei.

II. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist – was von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens, also auch im Rechtsbeschwerdeverfahren, zu prüfen ist (vgl. Senat BGHZ 153, 82, 84 ff) – gegeben. Sie folgt hier aus § 1025 Abs. 4 ZPO . Die Rechtsbeschwerde rügt mit Recht eine zulassungsbegründend (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 ZPO ) rechtsfehlerhafte Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben durch das Oberlandesgericht.

1. Die Vollstreckbarerklärung des vorliegenden Schiedsspruchs mit Schiedsort in Dänemark richtet sich gemäß § 1025 Abs. 4 i.V.m. § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121; im Folgenden UNÜ). Mit dem Oberlandesgericht mag davon auszugehen sein – die Rechtsbeschwerde zieht dies nicht in Zweifel -, dass dem von § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO berufenen internationalen Schiedsverfahrensrecht der Grundsatz von Treu und Glauben zu Eigen ist, und zwar auch in der hier allein in Betracht kommenden Gestalt des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium). Allerdings kann nicht in jedem widersprüchlichen Verhalten ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gesehen werden. Widersprüchliches Verhalten ist nach deutschem Recht erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 – X ZR 73/95 – Weichvorrichtung II – NJW 1997, 3377, 3379 f m.w.N.). Dass im internationalen Schiedsverfahrensrecht ein Weniger genügen könnte, ist nicht ersichtlich.

2. Das Oberlandesgericht sieht das treuwidrige Verhalten darin, dass die Antragsgegnerin zu 1 sich gegen die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs wendet, obwohl sie den Schiedsspruch im Erlassstaat Dänemark bewusst nicht angefochten hat. Damit stellt das Oberlandesgericht zu geringe Anforderungen an die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben.

a) Es ist schon zweifelhaft, ob überhaupt ein widersprüchliches Verhalten vorliegt. Das Aufhebungsverfahren, das die Antragsgegnerin zu 1 vor den dänischen Gerichten zu betreiben unterlassen hat, hätte einen anderen Streitgegenstand gehabt als dieses Vollstreckbarerklärungsverfahren vor den deutschen Gerichten. Vor den dänischen Gerichten wäre es um die Anerkennung oder Nichtanerkennung des Schiedsspruchs in Dänemark gegangen, während hier das Exequatur für Deutschland zur Entscheidung steht (vgl. Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 Anhang § 1061 Rn. 75). Allein vor den dänischen Gerichten hätte die Antragsgegnerin zu 1 allerdings die Aufhebung des in Kopenhagen ergangenen Schiedsspruchs erreichen können. Denn die Zuständigkeit, einen Schiedsspruch aufzuheben (oder zu suspendieren), kommt allein den Gerichten des Erlassstaats zu (vgl. Art. V Abs. 1 lit. e Alt. 2 UNÜ; Stein/Jonas/Schlosser aaO Rn. 131a). Wäre der Schiedsspruch in Dänemark aufgehoben worden, hätte ein allgemein, also auch in Deutschland beachtlicher Anerkennungsversagungsgrund nach dem UNÜ vorgelegen; gemäß Art. V Abs. 1 lit. e Alt. 2 Unterfall 1 UNÜ darf nämlich die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs versagt werden, wenn dieser von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben worden ist. Indes kann einer Schiedspartei der Vorwurf widersprüchlichen – treuwidrigen – Verhaltens nicht schon dann gemacht werden, wenn sie es unterlässt, den Schiedsspruch mit dem (nur) im Erlassstaat zulässigen Aufhebungsverfahren zu bekämpfen, und sich dadurch der Möglichkeit begibt, sich in den Vollstreckungsstaaten auf den Anerkennungsversagungsgrund des Art. V Abs. 1 lit. e Alt. 2 UNÜ zu berufen. Aus einem solchen (bewussten) Unterlassen kann ohne weitere besondere Umstände – die hier fehlen – nicht geschlossen werden, sie verzichte damit zugleich darauf, im Vollstreckungsstaat die sonstigen Anerkennungsversagungsgründe (vgl. Art. V Abs. 1 lit. a bis d und Abs. 2 UNÜ) geltend zu machen. Eine Partei, die anders verfährt, setzt sich auch nicht in unüberbrückbaren Widerspruch zu vorangegangenem Verhalten. Denn die unterlegene Schiedspartei kann, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend bemerkt, legitime Gründe für ein solches Verhalten haben. Muss eine Partei keine Nachteile aus dem Schiedsspruch im Erlassstaat befürchten, etwa weil sie dort kein Vermögen hat, ist nicht ersichtlich, warum sie – um dem Verdikt der Treuwidrigkeit zu entgehen – gehalten sein sollte, dort ein kostenverursachendes Aufhebungsverfahren anzustrengen. Das gilt um so mehr, als die Partei nicht sicher sein kann, durch die Aufhebung (oder Suspendierung) des Schiedsspruchs im Erlassstaat die Vollstreckbarerklärung in anderen Staaten zu hindern. Zwar würde durch die Aufhebung des Schiedsspruchs ein nach dem UNÜ (Art. V Abs. 1 lit. e Alt. 2 UNÜ) beachtlicher Anerkennungsversagungsgrund geschaffen. Anerkennungsfreundlicheres (autonom-)nationales oder sich aus zwei- oder mehrseitigen Verträgen ergebendes Recht bliebe aber nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ unberührt (vgl. Stein/Jonas/Schlosser aaO; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 57 Rn. 23).

b) Es wurde auch nicht dadurch, dass die Antragsgegnerin zu 1 davon absah, in Dänemark einen Aufhebungsantrag zu stellen, für die Antragstellerin ein Vertrauen begründet, die Antragsgegnerin zu 1 werde sich einem Antrag, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, generell nicht entgegenstellen. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts war der Resolution der Antragsgegnerin zu 1 vom 11. Februar 2004 zu entnehmen, dass sie die Vollstreckbarkeit „zumindest in Dänemark“ unwidersprochen hinnehmen will. Für eine weitergehende Bereitschaft, einem in einem anderen Staat gestellten Vollstreckbarerklärungsersuchen nicht entgegenzutreten, fehlt aber jeder Anhalt; die Rechtsbeschwerdeerwiderung macht insoweit nichts geltend. Die Antragsgegnerin zu 1 hat sich denn auch dem in Deutschland u n d dem in England gestellten Gesuch um Vollstreckbarerklärung widersetzt. 3. Der Schiedsspruch kann mithin nicht mit der Begründung für vollstreckbar erklärt werden, die von der Antragsgegnerin zu 1 dagegen vorgebrachten Einwendungen seien – da treuwidrig erhoben – unbeachtlich. III. Die Vollstreckbarerklärung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (vgl. § 577 Abs. 3 ZPO ); die Sache ist auch sonst nicht zur Endentscheidung reif (vgl. § 577 Abs. 5 ZPO ). 1. Das Oberlandesgericht hat, ohne abschließend zu entscheiden, erwogen, ob die Antragsgegnerin zu 1 mit ihren Einwendungen auf der Grundlage der – noch zu dem alten Schiedsverfahrensrecht ergangenen – sogenannten Präklusionsrechtsprechung ausgeschlossen sein könnte. Ob dieser Gedanke aufzugreifen und die sogenannte Präklusionsrechtsprechung nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes fortgeführt werden kann (vgl. zum Meinungsstand z.B. Kröll IPRax 2007, 430; siehe auch Schwab/Walter aaO Kap. 30 Rn. 19 einerseits, Musielak/Voit aaO § 1061 Rn. 20 andererseits), kann indes offen bleiben; denn ihre Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht gegeben. Die bisherige Rechtsprechung des Senats ging dahin, dass bestimmte, insbesondere das Bestehen einer wirksamen Schiedsvereinbarung (vgl. § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F.) betreffende Einwendungen gegen einen ausländischen Schiedsspruch, die im Erlassstaat mit einem fristgebundenen Rechtsbehelf geltend zu machen gewesen wären, aber nicht geltend gemacht wurden (und deshalb im Erlassstaat präkludiert sind), auch für das inländische Vollstreckbarerklärungsverfahren verloren sind (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 1990 – III ZR 56/89 – BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 4 qualifizierte Mehrheit 1; Senatsurteil vom 14. Mai 1992 – III ZR 169/90 – NJW 1992, 2299 und vom 1. Februar 2001 – III ZR 332/99 – NJW-RR 2001, 1059, 1060 f ; Kröll aaO S. 432 f). Solche Einwendungen sind hier indes schon deshalb nicht im Spiel, weil das insoweit maßgebliche (frühere) dänische Recht unstreitig keine fristgebundenen Anfechtungsmöglichkeiten kennt. Ausnahmsweise kommt zwar Verwirkung in Betracht. Darauf bezog sich die (bisherige) Rechtsprechung des Senats indes nicht; dass (und bezüglich welcher Einwendungen) hier nach dänischem Recht Verwirkung eingetreten wäre, ist im Übrigen weder festgestellt noch von der Rechtsbeschwerdeerwiderung geltend gemacht worden.

2. Der Antrag, den Schiedsspruch gegen die Antragsgegnerin zu 1 für vollstreckbar zu erklären, ist nicht deshalb unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss (unter II. 1. a cc; siehe auch Kröll SchiedsVZ 2007, 145, 155) wird Bezug genommen.

3. Das Oberlandesgericht wird mithin den von der Antragsgegnerin zu 1 in Bezug auf Art. V Abs. 1 lit. a, b und c UNÜ vorgebrachten Einwendungen – die Antragsgegnerin zu 1 sei nicht Partei der Schiedsvereinbarung; die Schiedsvereinbarung decke nicht den ausgeurteilten Schadensersatzanspruch; der Streitgegenstand sei nicht schiedsfähig; das Schiedsgericht habe nicht hinreichend rechtliches Gehör gegeben – nachzugehen haben. Der Senat ist gehindert, selbst zu entscheiden, weil das Oberlandesgericht dazu – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – Feststellungen nicht getroffen hat.

BGH, Beschluss v. 05.02.2009, IX ZB 89/06 | Schiedsverfahren: Vollstreckbarerklärung von Sicherungsentscheidungen

Vorinstanzen:

LG München II, 13 O 7300/05 vom 19.01.2006
OLG München, 25 W 884/06 vom 10.05.2006

Relevante Normen:

Art. 1 Abs. 1 EuGVÜ
Art. 1 Abs. 2 EuGVÜ

Nichtamtlicher Leitsatz:

Von der Regelung des Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 EuGVÜ werden nicht erfasst einstweilige Maßnahmen, die lediglich der Sicherung eines Anspruchs dienen, nicht aber der Durchführung des Schiedsverfahrens oder der Vollstreckung des Schiedsurteils.

Gründe:

I. Mit Urteil der Arrondissementsrechtsbank te Rotterdam vom 4. Oktober 2001 (Aktenzeichen: 125645/KG ZA 99-1313) wurde die Antragsgegnerin verurteilt, innerhalb von zwei Werktagen nach Zustellung dieses Urteils als Sicherheit für die Bezahlung der Forderung der Antragstellerin, wie diese im Endurteil des Schiedsgerichts vom 1. Oktober 1993 festgesetzt worden ist, die jedoch am 27. September 2001 NLG 730.211,52 beträgt, von einer gut beleumundeten niederländischen Bank eine Bankgarantie in dieser Höhe zu leisten. Verbunden war dies mit der Androhung eines an die Klägerin zu zahlenden Zwangsgeldes in Höhe von NLG 5.000 für jeden Tag, den die Beklagte damit in Verzug ist, und zwar bis zu einem Betrag von maximal NLG 1 Million. Die Antragsgegnerin wurde weiter verurteilt, die Kosten dieses summarischen Verfahrens zu tragen, die auf Seiten der Klägerin mit NLG 587,35 an Auslagen und mit NLG 3.000 an Honorar für die Prozessbevollmächtigten veranschlagt wurden. Auf Antrag der Rechtsbeschwerdeführerin hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts angeordnet, dass das Urteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Vollstreckbarerklärung weiter.

II. Das gemäß § 15 Abs. 1 AVAG , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist zulässig, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO , weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abweicht. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 15 Abs. 2 und 3, § 16 AVAG , § 575 Abs. 2 bis 4 ZPO . Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist auf die beantragte Vollstreckbarerklärung das Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) anwendbar.+

1. Das Beschwerdegericht hat zutreffend gesehen, dass sich die Möglichkeit der Vollstreckbarerklärung des Urteils des Rotterdamer Gerichts, das vom 4. Oktober 2001 stammt, nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – im Folgenden: EuGVVO – vom 22. Dezember 2000 (Amtsblatt EG 2001 Nr. 1 12 S. 1) richtet. Diese Verordnung ist gemäß ihrem Art. 76 erst am 1. März 2002 in Kraft getreten. Gemäß Art. 66, 68 EuGVVO ist deshalb auf den Streitfall das zuvor geltende EuGVÜ anzuwenden.

2. Das Beschwerdegericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 EuGVÜ dieses Abkommen für den vorliegenden Fall nicht gelte. Nach dieser Bestimmung ist dieses Übereinkommen nicht anwendbar auf die Schiedsgerichtsbarkeit. Das Beschwerdegericht hat gemeint, der Begriff der Schiedsgerichtsbarkeit sei weit auszulegen; darunter fielen auch Gerichtsentscheidungen, die Schiedssprüche in sich einschlössen. Dies sei hier der Fall, weil das Urteil des Rotterdamer Gerichts das Endurteil des Schiedsgerichts vom 1. Oktober 1993 in sich mit aufnehme. Dies ergebe sich sowohl aus dem Tenor dieser Entscheidung wie auch aus den Entscheidungsgründen. Diese Beurteilung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 EuGVÜ ist – nicht anders als nunmehr Art. 1 Abs. 2 Buchst. d EuGVVO – weit auszulegen. Von der Ausnahmeregelung werden alle staatsgerichtlichen Verfahren erfasst, die einem Schiedsverfahren dienen, ein Schiedsgericht unterstützen oder seine Funktionsfähigkeit herstellen sollen. So greift die Ausnahme ein, wenn Gegenstand des Rechtsstreits die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Schiedsvertrages ist, wenn ein Schiedsurteil für vollstreckbar erklärt oder wenn es aufgehoben werden soll (vgl. Thomas/Putzo/ Hüßtege, ZPO 29. Aufl. Art. 1 EuGVVO Rn. 9; Zöller/Geimer, ZPO 27. Aufl. Art. 1 EuGVVO Rn. 43; mit kritischer Bewertung Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl. Art. 1 Rn. 23; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 1 Rn. 41 ff; Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 1 Brüssel I-VO Rn. 27 ff; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 1 Rn. 150 ff). Das EuGVÜ ist insbesondere dann nicht anwendbar, wenn Schiedsrichter ernannt oder abberufen werden sollen, selbst wenn das Bestehen oder die Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung nur eine Vorfrage des Rechtsstreits ist (EuGH, Urt. v. 25. Juli 1991 Rs C 190/89 , NJW 1993, 189, 190) . Zum Umfang des Ausschlusses der Schiedsgerichtsbarkeit gibt der Bericht Schlosser folgende Erläuterungen: „Das EuGVÜ bezieht sich nicht auf gerichtliche Verfahren, die einem Schiedsverfahren dienen sollen, wie etwa Verfahren zur Ernennung oder Abberufung von Schiedsrichtern …. Dieses (gemeint: das EuGVÜ) bezieht sich auch nicht auf Verfahren und Entscheidungen über Anträge auf Aufhebung, Änderung, Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen. Das gilt auch für Gerichtsentscheidungen, die Schiedssprüche in sich inkorporieren. …“ (Schlosser Bericht Nr. 64 und 65; abgedruckt Amtsblatt Europäische Gemeinschaften 1979 Nr. C 59 S. 71, 93; hierauf Bezug nehmend auch EuGH, Urt. v. 17. November 1998 Rs C 391/95 , EuZW 1999, 413, 415 Rn. 32). b) Bei dem Urteil des Rotterdamer Gerichts handelt es sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts aber nicht um ein Urteil, das das Urteil eines Schiedsgerichts in diesem Sinne unterstützte, seinen Inhalt für vollstreckbar erklärte oder das Schiedsurteil seinem Inhalt nach inkorporierte. Das Urteil lässt das von ihm in Bezug genommene Schiedsurteil völlig unberührt. Es leitet vielmehr aus dem den Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien zugrunde liegenden Vertrag eine Verpflichtung der Antragsgegnerin ab, auf erstes Ersuchen der Antragstellerin Sicherheitsleistung für ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erbringen (Urteil Nr. 4.2.1 Abs. 3). Die vom Schiedsgericht ausgesprochene Verpflichtung wird weder auf Richtigkeit überprüft noch in das Urteil einbezogen. Lediglich im Hinblick auf den Umstand, dass die Zahlung der Antragsgegnerin bisher ausgeblieben ist und eine Vollstreckung des Schiedsspruchs in Deutschland möglicherweise noch viele Jahre dauern könne, wurde die Erbringung einer Sicherheitsleistung in einem summarischen Verfahren angeordnet. Die Entscheidung des Schiedsurteils soll mit dem hier in Frage stehenden Urteil des Rotterdamer Gerichts weder vollstreckt noch für vollstreckbar erklärt werden. Auch gründet das Urteil den zu sichernden Anspruch nicht auf die Unanfechtbarkeit jenes Schiedsspruchs. Dieser wird vielmehr nur in Bezug genommen zur näheren Bezeichnung der materiellen Forderung, für die Sicherheit geleistet werden soll. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung wird selbständig aus dem zugrunde liegenden Vertrag abgeleitet.

c) Von der Regelung des Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 EuGVÜ werden nicht erfasst einstweilige Maßnahmen, die lediglich der Sicherung eines Anspruchs dienen, nicht aber der Durchführung des Schiedsverfahrens oder der Vollstreckung des Schiedsurteils (Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O. Art. 1 Rn. 9 a.E.; Zöller/Geimer, a.a.O. Art. 1 EuGVVO Rn. 45 a.E.; Geimer in Geimer/Schütze, a.a.O. Art. 1 Rn. 164; Rauscher/Mankowski, a.a.O. Art. 1 Brüssel I-VO Rn. 28b; OLG München – 25 W 1067/00 , OLG-Report 2000, 266, 267). Dies ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts insbesondere auch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. November 1998 (a.a.O. S. 415; vgl. auch Urt. v. 27. April 1999 – Rs C 99/96, EuZW 1999, 727, 729 f). Danach sind einstweilige Maßnahmen grundsätzlich nicht auf die Durchführung eines Schiedsverfahrens gerichtet; sie werden vielmehr parallel zu einem solchen Verfahren angeordnet. Gegenstand einer solchen Maßnahme ist nicht die Schiedsgerichtsbarkeit, sondern die Sicherung der Ansprüche. Daher bestimmt sich die Anwendung des Übereinkommens auf eine einstweilige Maßnahme nicht nach deren Rechtsnatur, sondern nach derjenigen der durch sie gesicherten Ansprüche (vgl. auch OLG München a.a.O.). Bei den gesicherten Ansprüchen handelt es sich um zivilgerichtliche Ansprüche nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts geht es nicht um die Sicherung des Anspruchs aus einem bereits unanfechtbar gewordenen Schiedsspruch, sondern um die Sicherung der Durchsetzung des materiell-rechtlichen Anspruchs, der daneben allerdings Gegenstand des schiedsgerichtlichen Verfahrens war. Auf die Vollstreckbarerklärung und Klauselerteilung ist deshalb das Übereinkommen anwendbar.

3. Da das Beschwerdegericht die Anwendbarkeit des EuGVÜ zu Unrecht verneint hat, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Das Beschwerdegericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vorliegen.

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