OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 14.03.2019, 26 Sch 10/18 | Schiedsverfahren: Kartellrecht

Relevante Normen:

§ 57 Abs. 2 Satz 2 GWB
§ 87 Satz 1 GWB
§ 91 Satz 2 GWB
§ 95 GWB
§ 1059 ZPO
§ 1060 ZPPO
§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

Das OLG ist im Vollstreckbarerklärungsverfahren auch für Schiedssprüche mit kartellrechtlichem Bezug zuständig.
Es besteht keine Sonderzuständigkeit des Kartellsenats.

Sachverhalt:

Die Parteien streiten mit Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsantrag um die Rechtmäßigkeit eines Teilschiedsspruchs, der in dem vor der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) geführten Schiedsverfahren am 05.04.2018 erlassen wurde. Die Antragstellerin ist die deutsche Tochter eines weltweit agierenden börsennotierten amerikanischen Unternehmens. Im Rahmen ihres Branchensegments „D“ werden u.a. Dentalprodukte vertrieben. Der Antragsgegner gehört zu den führenden Kieferorthopäden in Deutschland und betreibt seit 199X eine eigene kieferorthopädische Praxis in Stadt1. Er ist Spezialist für das Gebiet der sog. Lingualtechnik, bei der Zahnfehlstellungen durch auf der Innenseite der Zähne angebrachte Zahnspangen korrigiert werden und hat auf diesem Gebiet bedeutende wissenschaftliche Ehrungen erhalten. Die von dem Antragsgegner betriebene Lingualpraxis ist die weltweit größte ihrer Art mit ca. 1000 Patienten in aktiver Behandlung; die nächst größere Lingual-Praxis in Europa hat ca. 300 Patienten mit festsitzenden lingualen Apparaturen. Zu Beginn der 2000er Jahre hat der Antragsgegner ein Verfahren zur Herstellung individualisierter Komponenten für linguale Apparaturen mittels eines digitalisierten Verfahrens unter Einsatz von 3D-Druckern entwickelt. Die zugehörigen Patente brachte er in die von ihm gegründete E GmbH (nachfolgend: „E“) ein, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Unter dem geschützten Produktnamen „Z“ vertrieb die E GmbH linguale Zahnspangen zur Verwendung in der Praxis des Antragsgegners sowie anderer Kieferorthopäden im In- und Ausland. Ende 2007 beschloss der Antragsgegner, das Unternehmen zu verkaufen, um sich wieder auf seine Tätigkeit als Kieferorthopäde und Wissenschaftler zu konzentrieren. Durch Kaufvertrag vom 06.06.2008 veräußerte der Antragsgegner alle von ihm gehaltenen Geschäftsanteile an der E zu einem Kaufpreis von € 60 Mio. an die Antragstellerin. Das „closing“ des Kaufvertrags fand am 01.08.2008 statt. Der Kaufvertrag enthält in Ziffer 7.3 eine Wettbewerbsklausel, nach deren Inhalt es dem Verkäufer untersagt ist, für einen Zeitraum von drei Jahren ab Kaufvertragsabschluss eine konkurrierende Geschäftstätigkeit auszuüben, wobei die Parteien unter anderem darüber streiten, wie der Begriff „Competing Business“ auszulegen ist. In der von der Antragstellerin vorgelegten deutschen Übersetzung lautet die Klausel wie folgt: „7.3 Schutzsicherung nach Abschluss Es ist dem Verkäufer untersagt, für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Tag des Abschlusses alleine oder gemeinsam mit anderen direkt oder indirekt Konkurrenzgeschäftstätigkeiten zur Geschäftstätigkeit der Gesellschaft vorzunehmen oder sich daran zu beteiligen. „Konkurrenzgeschäftstätigkeit“ steht für eine Geschäftstätigkeit, die mit jeglichen, von der Gesellschaft während des 12-monatigen Zeitraums vor dem Tag des Abschlusses durchgeführten Geschäftstätigkeiten konkurriert. Vorsorglich wird angemerkt, dass die Behandlung von Patienten als Kieferorthopäde in einer kieferorthopädischen Praxis, gleich an welchem Ort, keine Konkurrenzgeschäftstätigkeit darstellt und die Bedingungen dieses Vertrages dürfen nicht so ausgelegt werden, dass dadurch der Verkäufer an der Weiterführung seiner kieferorthopädischen Praxis und der Behandlung von Patienten und vom Einsatz seines Ermessens und seines medizinischen Urteils in Bezug auf die Anwendung jeglicher, ihm geeignet erscheinender Methoden und Produkte in dieser Praxis gehindert wird, jedoch ist es ihm untersagt, während des vorstehend genannten Zeitraums von drei Jahren nach dem Tag des Abschlusses in seiner Praxis oder anderweitig klinische Studien für einen Konkurrenten durchzuführen.“ Der Kaufvertrag enthält in Ziffer 12.2 eine Schiedsklausel, wonach alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag von einem Schiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) mit Schiedsort in Frankfurt am Main entschieden werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf die zu Akte gereichte Anlage R2 verwiesen. Außerdem schlossen die Parteien unter dem 01.08.2008 einen Beratervertrag („Consultancy Agreement“), wegen dessen Einzelheiten ebenfalls auf den Akteninhalt (Anlage R3) Bezug genommen wird. Der Antragsgegner sollte danach für eine zeitlich mit dem Wettbewerbsverbot gleichlaufende Dauer bis zum 31.07.2011 bestimmte Beratungsleistungen erbringen, um die Integration der E in den Konzern der Antragstellerin zu unterstützen. Er erhielt dafür als Gegenleistung ein jährliches Honorar in Höhe von € 250.000,00 sowie das Anrecht auf einen kostenfreien Bezug von E-Produkten in Höhe von € 400.000,00. Noch in den Jahren 2009 und 2010 hat der Antragsgegner von E hergestellte Z-Apparaturen im Rechnungswert von ca. € 500.000,00 jährlich bezogen. Gegen Ende 2010 entschied er sich, keine neuen Z-Produkte mehr zu verwenden, wobei die Gründe hierfür zwischen den Parteien streitig sind. Der Antragsgegner hat sich in diesem Zusammenhang auf erhebliche Qualitätsmängel der von E hergestellten und gelieferten Z-Apparaturen berufen. Ab Jahresbeginn 2011 hat der Antragsgegner praktisch keine lingualen Apparate mehr von E bezogen. Unstreitig hatte der Antragsgegner bereits vor Ablauf des vertraglichen Wettbewerbsverbots damit begonnen, eine neue linguale Apparatur, das sog. „X-System“ zu entwickeln. Dieses System, welches gegenüber den Z-Apparaturen deutlich geringere Herstellungskosten verursacht, hat der Antragsgegner spätestens ab Februar 2011 in seiner eigenen Praxis eingesetzt und nach dem Ende der Karenzzeit auch über die von ihm eigens gegründete F GmbH selbst vermarktet. Bereits unter dem 09.02.2011 hat der Antragsgegner die technischen Grundlagen des XSystems zum Patent angemeldet. Ein von der Antragstellerin gegen die F GmbH vor dem Landgericht Stadt2 bzw. dem Oberlandesgericht Stadt2 geführter Rechtsstreit auf Umschreibung von Patenten betreffend die X-Apparatur blieb erfolglos. Mit Schriftsatz vom 30.12.2015 hat die Antragstellerin bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. eine Schiedsklage gegen den Antragsgegner eingereicht, mit der sie u.a. im Wege der Stufenklage Auskunft und Rechnungslegung über die Entwicklung, Verwendung und den Vertrieb der X-Apparaturen begehrt. Die Antragstellerin hat geltend gemacht, der Antragsgegner habe gegen die kaufvertragliche Wettbewerbsklausel verstoßen, indem er bereits vor Ablauf der Karenzzeit begonnen habe, in Form des X-Systems ein Konkurrenzprodukt zu entwickeln und sich hierfür entsprechende Schutzrechte habe eintragen lassen. Der in Ziffer 7.3 des Kaufvertrages enthaltene Begriff „Competing Business“ sei definiert worden als jegliche Geschäftstätigkeit („any business“), die mit der von E in den letzten 12 Monaten vor Vertragsschluss durchgeführten Geschäftstätigkeit konkurriere. Dies schließe auch etwaige Entwicklungstätigkeiten ein, wobei davon auszugehen sei, dass der Antragsgegner spätestens im ersten Quartal 2010 mit der Entwicklungstätigkeit der X-Apparaturen begonnen habe und das System im Februar 2011 ausgereift und verfügbar gewesen sei. Bei Einhaltung des Wettbewerbsverbots hätte der Antragsgegner nach dem Ende der Karenzzeit mindestens ein weiteres Jahr benötigt, um sich einen effektiven Marktzutritt zu verschaffen. Auch decke die Ausnahmeregelung in Ziffer 7.3 des Kaufvertrages die Entwicklung und den Einsatz des X-Systems in der eigenen Praxis des Antragsgegners nicht ab. Denn diese Ausnahme betreffe nur die in freier Verantwortung durchgeführte Behandlung von Patienten als Kieferorthopäde, nicht aber die Konzeption, Entwicklung und Erprobung konkurrierender Produkte. Anderes könne schon deshalb nicht gelten, weil der Antragsgegner für die Entwicklung und Herstellung neuer lingualer Apparaturen umfangreiche Investitionen für notwendige Laborräume, Sachmittel und Personal habe tätigen müssen, die zur kieferorthopädischen Patientenbehandlung nach Art und Umfang nicht erforderlich seien. Unter anderen Umständen wäre eine Vermarktung der X-Apparatur unmittelbar nach dem Ende der Karenzzeit nicht denkbar gewesen. Im Übrigen sei dem Antragsgegner nicht zuletzt mit Rücksicht auf den bestehenden Beratervertrag und aus Gründen der Vertragstreue die Entwicklung eines Konkurrenzprodukts während der Dauer des Wettbewerbsverbots untersagt gewesen. Der Antragsgegner hat einen Verstoß gegen die Wettbewerbsklausel in Abrede gestellt und die Ansicht vertreten, dass ihm die freie Betätigung in seiner eigenen Praxis sowohl als Kieferorthopäde wie auch durch begleitende medizinische Forschungen nach dem Willen der Parteien bei Vertragsabschluss nicht habe verboten sein sollen. Das gelte auch für den Betrieb eines eigenen Labors, da die Herstellung individueller Behandlungsgeräte und Apparaturen für die kieferorthopädische Behandlung essentiell sei. Während der gesamten Dauer der Konkurrenzschutzklausel habe er linguale Apparaturen nur für seine eigene Praxis hergestellt und nicht anderweitig vertrieben. Die eigene orthopädische Praxis könne aber schon denklogisch kein „Competing Business“ im Sinne der Wettbewerbsklausel sein. Erst nach dem Auslaufen des Wettbewerbsverbots sei die Entscheidung getroffen worden, das X-System umfassend zu vermarkten. Im Übrigen seien sowohl Entwicklungsdauer wie auch Investitionskosten für die Herstellung der X-Apparaturen überschaubar gewesen, weshalb sich im Zusammenhang mit der Vermarktung des Produkts nach dem Ende der Karenzzeit kein nennenswerter zeitlicher Vorsprung ergeben habe. Ungeachtet dessen dürfe die Wettbewerbsklausel nicht so ausgelegt werden, dass sie zu einer Verlängerung der Karenzzeit über drei Jahre hinaus führe. Der Antragsgegner hat sich darüber hinaus auf die Einrede der Verjährung berufen und die Ansicht vertreten, dass die dreijährige Verjährungsfrist für alle mit der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche bereits im Jahr 2011 zu laufen begonnen habe und deshalb bereits Ende 2014 abgelaufen sei. Die Antragstellerin habe im Jahr 2011, wenn nicht schon positive Kenntnis, so doch mindestens grob fahrlässige Unkenntnis von einer Vertragsverletzung gehabt; bereits der zu verzeichnende Umsatzeinbruch Ende 2010/Anfang 2011 habe der Antragstellerin Veranlassung geben müssen, den Ursachen hierfür nachzugehen. Zudem hätten die damaligen Geschäftsführer der E Mitte 2011 in verschiedenen Gesprächen gegenüber im Einzelnen als Zeugen benannten Personen geäußert, dass sie Kenntnis davon hätten, dass der Antragsgegner eine neue linguale Apparatur entwickelt habe. Das Schiedsgericht hat im Zusammenhang mit der von dem Antragsgegner erhobenen Verjährungseinrede im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.12.2017 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1, Z2 und Z3. In diesem Beweisaufnahmetermin bzw. mit nachfolgendem Schriftsatz vom 13.12.2017 hat der Antragsgegner weiteren Zeugenbeweis angetreten. Das Schiedsgericht hat diese Beweise nicht erhoben. Durch Teilschiedsspruch vom 05.04.2018, auf dessen Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird, hat das Schiedsgericht den Antragsgegner verurteilt, der Antragstellerin Auskunft zu geben über die Entwicklung, die Verwendung und den Vertrieb der X-Apparatur im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.07.2013 sowie über die Umsätze, die der Antragsgegner in dem genannten Zeitraum selbst oder durch Dritte mit dem X-System erzielt hat. Das Schiedsgericht ist im Wege der Auslegung der Wettbewerbsklausel zu der Ansicht gelangt, dass die Entwicklung und Herstellung der X-Apparaturen durch den Antragsgegner eine Geschäftstätigkeit im Sinne der Klausel darstelle und dass diese Geschäftstätigkeit im Referenzzeitraum zur Geschäftstätigkeit der E in Konkurrenz gestanden habe. Unter weiterer Auslegung auch der Ausnahmeregelung in Ziffer 7.3 des Kaufvertrages entschied das Schiedsgericht, dass die Entwicklung und Herstellung neuer Apparaturen mit Rücksicht auf die auch in dem Beratervertrag („Consultancy Agreement“) zum Ausdruck kommende Intention während der Karenzzeit nicht habe erlaubt sein sollen und der Antragsgegner durch diese Einschränkung auch nicht in der freien Behandlung seiner Patienten beeinträchtigt worden sei. Auch verstoße die vereinbarte Dauer des Wettbewerbsverbots von drei Jahren ab dem Closing für den hier vorliegenden Fall eines Unternehmenskaufs nicht gegen kartellrechtliche Vorgaben. Hieran ändere sich auch nichts dadurch, dass der Auskunftszeitraum weiter reiche als das zeitliche Ende des Wettbewerbsverbots, da dies nur für die Berechnung eines möglichen Schadensersatzanspruches von Bedeutung sei, während die höchst zulässige Dauer des Wettbewerbsverbots dadurch nicht tangiert werde. Die Ansprüche der Antragstellerin seien auch nicht verjährt. Der Antragsgegner habe den ihm obliegenden Beweis von einer bereits im Jahr 2011 bestehenden positiven Kenntnis der Antragstellerin bezüglich einer Vertragsverletzung durch den Antragsgegner nicht erbracht. Wenngleich der Antragstellerin als Muttergesellschaft der E habe auffallen müssen, dass der Antragsgegner ab Anfang 2011 keine Z-Apparaturen mehr bestellt habe, so folge daraus nicht das Wissen um die Entwicklung eines Konkurrenzprodukts durch den Antragsgegner. Denn es seien aus Sicht der Antragstellerin – nicht zuletzt mit Rücksicht auf die vom Antragsgegner gerügten Qualitätsmängel – auch andere Gründe für den Abnahmerückgang denkbar gewesen. Auch seien abgesehen von dem Bestellrückgang keine Anhaltspunkte erkennbar oder vorgetragen, aus denen die Antragstellerin den Schluss hätte ziehen können, dass der Antragsgegner ein eigenes Konkurrenzprodukt entwickelt habe und daraus seinen Bedarf decke. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe nichts Gegenteiliges erbracht, insbesondere seien die Angaben der Zeugen Z2 und Z1 auf subjektive Wahrnehmungen beschränkt und ließen keine hinreichend konkrete Schlussfolgerungen über den Kenntnisstand der Antragstellerin zu. Auch von einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Antragstellerin könne nicht ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der für die Annahme einer grob fahrlässigen Unkenntnis entwickelten höchstrichterlichen Rechtsprechung liege keine Fallgestaltung vor, in der sich die Antragstellerin „gleichsam auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeiten“ verschlossen habe. Selbst die diversen Gespräche, auf die sich der Antragsgegner bezogen habe, hätten den Kenntnisstand der Antragstellerin nicht in einer Weise erhöht, dass nur noch eine einfache Nachfrage zur Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände erforderlich gewesen wäre.
Die Antragstellerin beantragt nunmehr, den in dem Schiedsverfahren …/15 durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Schiedsrichter B als Vorsitzendem und den Schiedsrichtern C und A am 05. April 2018 ergangenen Teilschiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, hilfsweise, für den Fall der vollständigen oder teilweisen Aufhebung des Teilschiedsspruchs, die Sache gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO (analog) an das Schiedsgericht zurück zu verweisen. Der Antragsgegner beantragt, das Verfahren an den zuständigen Kartellsenat abzugeben, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen sowie den Teilschiedsspruch des DIS-Schiedsgerichts, Az. …/15, vom 05. April 2018 aufzuheben. Der Antragsgegner hält die Zuständigkeit des erkennenden Senats zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht für gegeben und erhebt die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung der Richterbank. Im Übrigen wendet er sich gegen die Vollstreckbarerklärung des Teilschiedsspruchs unter Geltendmachung einer Reihe von Aufhebungsgründen und begehrt zusätzlich, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens zur Entscheidung über mit Schriftsatz vom 27.11.2018 (Bl. 242 ff. d.A) im Einzelnen formulierte Fragen vorzulegen. Für die Entscheidung über das Verfahren sei der Kartellsenat des Oberlandesgerichts ausschließlich zuständig. Es liege eine Kartellsache i.S.v. §§ 87, 91 GWB vor, weil nach der vom Schiedsgericht getroffenen Auslegung die Wettbewerbsklausel auch die Entwicklung eines Konkurrenzprodukts und damit reine Vorbereitungshandlungen umfasse und so der Wettbewerb über eine Dauer von mehr als drei Jahren untersagt werde. Damit unterfalle die vertragliche Regelung der Vorschrift des § 1 GWB und sei die ausschließliche Zuständigkeit des Kartellsenats gegeben. Die vom Schiedsgericht vorgenommene Auslegung der Wettbewerbsklausel sei kartellrechtswidrig, weil sie auch Vorbereitungshandlungen mitumfasse und damit den Wettbewerb für mehr als drei Jahre unterbinde. Die danach anzunehmende Kartellrechtswidrigkeit der Wettbewerbsklausel begründe zugleich einen Verstoß gegen den orde public i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO. Wettbewerbsverbote bei Unternehmensveräußerungen seien nach allgemeiner Ansicht nur dann kartellrechtlich zulässig, wenn sie im Hinblick auf ihre Geltungsdauer, ihren räumlichen und sachlichen Anwendungsbereich sowie die betroffenen Personen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen. Anderenfalls sei ein Verstoß gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach Art. 101 AEUV bzw. § 1 GWB anzunehmen. Entsprechend seien nach ständiger Praxis der EU-Kommission Wettbewerbsverbote bei Unternehmensveräußerungen nur mit einer Dauer von bis zu drei Jahren gerechtfertigt. Indem das Schiedsgericht jedoch auch die Entwicklung eines Konkurrenzprodukts dem Wettbewerbsverbot unterstellt habe, gehe das Verbot in seinem sachlichen Geltungsbereich und seiner zeitlichen Ausdehnung deutlich über das zur Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinaus. Es fehle für den Erwerber des Unternehmens an einer kartellrechtlich akzeptablen Rechtfertigung dafür, Vorbereitungshandlungen wie die hier in Rede stehende Entwicklungstätigkeit zu untersagen. Insoweit gehe das Wettbewerbsverbot in Ziffer 7.3 des Kaufvertrages über das Unerlässliche hinaus, indem es – in der Auslegung des Schiedsgerichts – reine Entwicklungstätigkeiten erfasse, die aber den Markt für linguale Apparaturen in keiner Weise beeinflusst hätten. Gegenstand des Wettbewerbsverbots seien keine Entwicklungsleistungen für Dritte, sondern rein interne Entwicklungsleistungen ohne Auswirkungen auf den Markt; mit diesen zentralen kartellrechtlichen Fragen setze sich die Entscheidung des Schiedsgerichts nicht in der gebotenen Tiefe auseinander. Im Übrigen gehe auch das Schiedsgericht im Zusammenhang mit dem von der Antragstellerin ursprünglich geltend gemachten Auskunftsverlangen über die Anmeldung entsprechender Patente zutreffend davon aus, dass ein Wettbewerbsverbot Vorbereitungshandlungen regelmäßig nicht erfasse; insoweit habe das Schiedsgericht die Patentanmeldungen für das X-System vom 09.02.2011 als nicht wettbewerbswidrige Vorbereitungshandlungen gewertet. Es stelle sich dann jedoch als widersprüchlich dar, die bloße Entwicklung der X-Apparaturen, die einer Patent-Anmeldung denknotwendig vorauszugehen habe, dem Wettbewerbsverbot zu unterstellen. Schließlich sei angesichts der anzunehmenden marktbeherrschenden Stellung von E im Jahr 2008 selbst ein Wettbewerbsverbot von (nur) drei Jahren kartellrechtswidrig. Mit Rücksicht auf die danach in Rede stehenden Verstöße gegen deutsches bzw. europäisches Kartellrecht sei eine uneingeschränkte Überprüfung des Schiedsspruchs veranlasst; anderenfalls sei es geboten, das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung des Prüfungsmaßstabes bzw. zur inhaltlichen Klärung der Reichweite des Wettbewerbsverbots im Wege des Vorabentscheidungsersuchens vorzulegen. Der Schiedsspruch unterliege daneben wegen Verstoßes gegen das rechtliche Gehör der Aufhebung. So habe das Schiedsgericht die kartellrechtliche Argumentation des Antragsgegners schlicht damit abgehandelt, dass es nicht zu einer Verlängerung des Wettbewerbsverbots führe, wenn „der Auskunftsanspruch weiter reiche als das zeitliche Ende des Wettbewerbsverbots“. Damit habe das Schiedsgericht den Vortrag des Antragsgegners im Kern verkannt und ihn mit einer bloßen Leerformel beschieden. Ein die Anerkennung des Teilschiedsspruchs hindernder Gehörsverstoß liege auch darin, dass das Schiedsgericht die unter Beweis gestellte Behauptung zu dem Inhalt des im Frühjahr 2011 zwischen Z4 (vormals Z4a) und dem ehemaligen Geschäftsführer der E, Herrn Z5, geführten Gesprächs als verspätet zurückgewiesen und nicht berücksichtigt habe. Mit Rücksicht auf die zwischen den Schiedsparteien vereinbarten Verfahrensvorschriften der DIS-SchO (98) hätte die Zurückweisung etwaigen Vorbringens einer formellen Fristsetzung gemäß § 31 DIS-SchO bedurft, die jedoch nicht erfolgt sei. Der Sachvortrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 06.12.2017 bzw. im nachfolgenden Schriftsatz vom 13.12.2017 habe deshalb nicht als verspätet zurückgewiesen werden dürfen; dies stelle einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör dar. Im Übrigen wäre eine Zurückweisung auch nach Maßgabe des § 1046 Abs. 2 ZPO nicht zulässig gewesen, weil der neue Vortrag noch während der mündlichen Verhandlung am 06.12.2017 in das Verfahren eingebracht und die neu vorgetragene Tatsache dem Antragsgegner erst kurz vor der Verhandlung vor dem Schiedsgericht bekannt geworden sei. Darüber hinaus sei die Behandlung dieses neuen Sachvortrages durch das Schiedsgericht ohnehin unklar. Einerseits habe das Schiedsgericht im Rahmen der Verfahrensverfügung Nr. 12 vom 08.01.2018 den Vortrag und Beweisantritt des Antragsgegners im Schriftsatz vom 13.12.2017 zurückgewiesen und dies nochmals im Teilschiedsspruch bekräftigt; andererseits habe sich das Schiedsgericht auf Seite 44 seiner Entscheidung zugleich inhaltlich mit der unter Beweis gestellten neuen Behauptung befasst. Angesichts dieser Unklarheit sei zugunsten des Antragsgegners zu unterstellen, dass das Schiedsgericht den Vortrag entsprechend seiner Verfahrensverfügung Nr. 12 nicht berücksichtigt habe und dieser Vortrag daher auch bei der rechtlichen Würdigung unberücksichtigt geblieben sei. Der Teilschiedsspruch sei auch deshalb aufzuheben, weil die zu Ziffer 1. ausgeurteilte Verpflichtung unbestimmt und nicht vollstreckungsfähig sei. Es sei nicht erkennbar, welche Auskünfte hinsichtlich der „Entwicklung“ des X-Systems geschuldet seien, insbesondere, ob es genüge, dass Beginn und Ende der Entwicklungstätigkeit angegeben würden und/oder Informationen über Zwischenschritte – ggf. welcher Art – geschuldet seien. Dies gelte umso mehr, als das Schiedsgericht auf Seite 39 des Teilschiedsspruchs den Antragsgegner gerade nicht für verpflichtet angesehen habe, detaillierte Angaben zu den jeweiligen Entwicklungsschritten zu machen. Der konkrete Inhalt der Auskunftsverpflichtung sei daher unklar. Dies betreffe auch die geschuldete Auskunft über den „Vertrieb“ der Apparaturen, zumal nach Ziffer 2. des Teilschiedsspruchs eine Auskunft über die erzielten Umsätze zu erteilen sei. In welchem Verhältnis die Begriffe „Vertrieb“ und „Umsatz“ stehen sei offen, ebenso, ob und ggf. wie Ziffer 1. des Tenors über die zu Ziffer 2. titulierte Verpflichtung hinausgehe. Schließlich greife der Schiedsspruch in nicht hinnehmbarer Weise in die Grundrechte des Antragsgegners aus Art. 12 GG und Art. 5 GG ein, weil ihm faktisch verboten worden sei, eine linguale Apparatur zu entwickeln, die es ihm erlaubte, seine eigenen Patienten „nach bestem Wissen und Gewissen“ zu behandeln. Die Antragstellerin beantragt, den Antrag des Antragsgegners auf Aufhebung des Teilschiedsspruchs vom 05.04.2018 zurückzuweisen. Sie hält sämtliche Einwände des Antragsgegners für unbegründet und Aufhebungsgründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für gegeben. Die Frage der Vollstreckungsfähigkeit des Schiedsspruchs sei nach feststehender höchstrichterlicher Rechtsprechung im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung irrelevant, da dieses Verfahren nicht nur dazu diene, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, sondern auch den Zweck habe, den Schiedsspruch gegen Aufhebungsgründe abzusichern. Dies zeige sich vorliegend exemplarisch darin, dass der Teilschiedsspruch abschließend über Fragen der Verjährung und Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot entschieden habe und ein berechtigtes Interesse daran bestehe, dass die vom Antragsgegner erhobenen Einwände endgültig zurückgewiesen werden. Im Übrigen sei der Tenor zu Ziffer 1. auch nicht unbestimmt, da die Auskunft bei interessengerechter Auslegung dasjenige umfasse, was nötig und erforderlich sei, um der Antragstellerin die Berechnung ihres durch den Wettbewerbsverstoß entstandenen Schadens zu ermöglichen. Gerade in Fällen einer Auskunftspflicht sei es schlechterdings unmöglich, den Inhalt der zu erteilenden Auskünfte im Voraus exakt zu definieren, weshalb die in einem bestimmten Maße typisierende Beschreibung der zu erteilenden Auskünfte im Tenor des Teilschiedsspruchs unbedenklich sei. Selbst bei anderer Auffassung rechtfertige eine etwa fehlende Bestimmtheit nicht die Aufhebung des Schiedsspruchs, da ein Fall offenkundiger Widersinnigkeit ersichtlich nicht vorliege und im Übrigen im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens eine Konkretisierung des Tenors durch das staatliche Gericht in Betracht zu ziehen sei. Ungeachtet dessen sei der Schiedsspruch jedenfalls teilweise für vollstreckbar zu erklären, da selbst nach der vom Antragsgegner vertretenen Ansicht die geltend gemachte Unbestimmtheit nur einen Teil des Schiedsspruchs betreffe, während der übrige Teil teilurteilsfähig sei. Es liege auch keine Veranlassung vor, das Verfahren an den Kartellsenat abzugeben. Der Vortrag des Antragsgegners sei schon nicht hinreichend substantiiert, um ernsthaft von einer Entscheidungserheblichkeit kartellrechtlicher Vorfragen auszugehen. Sowohl nach dem Inhalt der Wettbewerbsklausel als auch nach den Ausführungen des Schiedsgerichts komme es allein darauf an, ob eine Entwicklung und Weiterentwicklung von lingualen Apparaturen mit der Geschäftstätigkeit der E konkurriere. Dies werde vom Antragsgegner nicht ernsthaft bestritten, weshalb die entsprechende Wertung des Schiedsgerichts wegen des Verbots der révision au fond keiner Abänderung durch das staatliche Gericht zugänglich sei. Die Ansicht des Antragsgegners, wonach die Interpretation des Schiedsgerichts auf ein übermäßig langes, einen Zeitraum von drei Jahren übersteigendes Wettbewerbsverbot hinauslaufe, sei unzutreffend und nicht nachvollziehbar. Der Antragsgegner vermische zwei voneinander zu trennende Zeiträume, nämlich die Phase des reinen Wettbewerbsverbots und eine sich hieran anschließende „Aufbauphase“; während der Dauer des Wettbewerbsverbots von drei Jahren habe der Antragsgegner jedwede Konkurrenztätigkeit, insbesondere die planmäßige Entwicklung eines Konkurrenzprodukts durch gezielte Tätigkeit nach außen, wie Einstellung von Mitarbeitern, Anschaffung von Maschinen und Anmietung von Räumlichkeiten unterlassen müssen; ab dem 01.08.2011 sei ihm dann jedwede Wettbewerbstätigkeit gestattet gewesen. Dass eine zu diesem Zeitpunkt aufgenommene Wettbewerbstätigkeit rein faktisch erst mit einer zeitlichen Verzögerung zu einem selbst entwickelten, am Markt etablierten Konkurrenzprodukt hätte führen können („Aufbauphase“), habe nichts mit einer Verlängerung des Wettbewerbsverbots an sich zu tun.
Entsprechend greife auch nicht das Argument des Antragsgegners, das Schiedsgericht habe seinen Vortrag zur Kartellrechtswidrigkeit mit Leerformeln beschieden. Denn ungeachtet dessen, dass die Begründungsanforderungen an Schiedssprüche nicht ohne weiteres mit den an staatliche Urteile gestellten Begründungserfordernissen gleichzusetzen seien, sei es schlicht unzutreffend, dass das Schiedsgericht eine „Verlängerung des Wettbewerbsverbots“ über drei Jahre hinaus angenommen habe; das Schiedsgericht habe unmissverständlich dargelegt, dass zwar der Umfang des Auskunftsanspruchs nicht durch die Dauer des Wettbewerbsverbots begrenzt, die höchst zulässige Dauer des Wettbewerbsverbots damit aber nicht tangiert werde. Es bestehe auch kein Anlass zu der Annahme, der vom Schiedsgericht ausgeurteilte Auskunftsanspruch stelle sich im Hinblick auf die Zurückweisung der begehrten Auskunft über die Patentanmeldungen als widersprüchlich dar. Erkennbar habe das Schiedsgericht nur den bloßen Akt der Patentanmeldungen als solchen nicht dem Wettbewerbsverbot unterstellen wollen, während keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar seien, dass das Schiedsgericht bezüglich der dem Wettbewerbsverbot unterstellten Entwicklung eines Konkurrenzprodukts einerseits und der Patentanmeldungen andererseits unterschiedliche oder widersprüchliche Maßstäbe angelegt habe oder habe anlegen wollen. Schließlich liege auch in Bezug auf die Verjährungsfrage keine Gehörsverletzung vor; das Schiedsgericht habe den Vortrag des Antragsgegners zum angeblichen Kenntnisstand von ehemaligen Geschäftsführern der E zusätzlich zur Verspätung als nicht durchgreifend erachtet, weshalb selbst bei Zugrundelegung eines Gehörsverstoßes dieser für die Entscheidung des Schiedsgerichts nicht kausal geworden sei. Ungeachtet dessen sei aber die Zurückweisung des Vortrags des Antragsgegners durch das Schiedsgericht rechtmäßig erfolgt, zumal der Antragsgegner nach seiner eigenen Darstellung etwa zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht von dem neuen Sachvortrag erfahren habe und bei gebotener unverzüglicher Einführung in das Verfahren auch ein Nachladen von Zeugen noch denkbar gewesen wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen

Gründe:

A. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen und die speziellen Erfordernisse eines Schiedsspruchs liegen vor. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sowohl sachlich wie auch örtlich zur Entscheidung über den Vollstreckbarerklärungsantrag zuständig, weil die Parteien Frankfurt am Main als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens bestimmt haben. Die gerichtsinterne Zuständigkeit des 26. Zivilsenats für die dem Oberlandesgericht obliegenden Entscheidungen nach § 1062 ZPO folgt aus der Jahresgeschäftsverteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für das Jahr 2018. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist die Angelegenheit keine dem (1.) Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nach §§ 95, 91 S. 2, 87 S. 1 GWB ausschließlich zugewiesene Sache und kommt deshalb eine Verweisung an den Kartellsenat des hiesigen Oberlandesgerichts (vgl. zur Verweisung: OLG München, NJOZ 2011, 1800 f.; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2018, VI U (Kart) 20/17 = NZKart 2018, 194 ff.; nach a.A. Abgabe , vgl. Dicks in: Loewenheim/Meesen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, 3. Auflage 2016, Rdnr. 2 zu § 91 GWB; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, Rdnr. 3 zu § 91 GWB) nicht in Betracht. Gemäß § 91 S. 2 GWB i.V.m. § 95 GWB entscheidet ausschließlich der Kartellsenat über die ihm gemäß § 57 Abs. 2 S. 2, § 63 Abs. 4, §§ 83, 85 und 86 GWB zugewiesenen Rechtssachen sowie über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1 GWB. Dem ausdrücklichen Wortlaut nach besteht danach nur eine Zuständigkeit des Kartellsenats beim Oberlandesgericht für die Rechtsmittel der Berufung und die Beschwerde in den Landgerichten erstinstanzlich gemäß § 87 GWB ausschließlich zugewiesenen Fällen (vgl. hierzu: Wende in: MüKo-Kommentar Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, 2. Auflage 2015, Rdnr. 9 ff. zu § 91 GWB). Gegenstand des in § 1060 ZPO geregelten Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs ist jedoch nicht die formell- und materiell-rechtliche Überprüfung einer erstinstanzlichen Entscheidung im Rahmen eines Berufungs- oder Beschwerdeverfahrens (§§ 511 ff. ZPO, §§ 567 ff. ZPO); vielmehr zielt das Vollstreckbarerklärungsverfahren auf eine Rechtsgestaltung ab, durch die einem Schiedsspruch durch das staatliche Gericht die Vollstreckbarkeit verliehen wird. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist stattzugeben, wenn ein endgültiger Schiedsspruch vorliegt und keine Aufhebungsgründe vorliegen. Wegen des im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach §§ 1060 ff. ZPO geltenden Verbots der révision au fond findet eine sachliche Nachprüfung der Richtigkeit des Schiedsspruchs – anders als in einem regulären Berufungs- oder Beschwerdeverfahren – gerade nicht statt; es geht allein um die Prüfung, ob die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs aus einem der in § 1059 Abs. 2 ZPO genannten Gründe zu versagen ist, weshalb auch kartellrechtliche Fragen nur in diesem Rahmen beachtlich sind (vgl. OLG München, SchiedsVZ 2012, 339, 341 ). Hinzu kommt, dass auch Streitigkeiten, die unter § 87 GWB fallen, schiedsfähig sind; die durch § 95 GWB begründete ausschließliche Zuständigkeit der staatlichen Gerichte steht der Vereinbarung eines Schiedsgerichts für kartellrechtliche Streitigkeiten nicht entgegen (Zöller-Geimer, ZPO, 32. Auflage 2018, Rdnr. 12 zu § 1030 ZPO; MüKo-ZPO, 5. Auflage 2017, Rdnr. 34 zu § 1030 ZPO; Musielak/ Voit, ZPO, 15. Auflage 2018, Rdnr. 2 zu § 1030 ZPO; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 6. Auflage 2016, Rdnr. 826; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Auflage 2005, Kap. 3, Rdnr. 22; Hammer, Überprüfung von Schiedsverfahren durch staatliche Gerichte in Deutschland, 2018, Rdnr. 187; Immenga/ Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2014, Rdnr. 67 zu § 87 GWB; BeckOK, ZPO, 29. Edition, Rdnr. 13 zu § 1030 ZPO; jüngst: LG Dortmund, NZKart 2017, 604 ff.); die Einschränkungen, die sich nach altem Recht aus § 91 GWB ergaben, sind durch die GWB-Novellierung weggefallen (vgl. hierzu: Wiedemann, Kartellrecht, 3. Auflage 2016, § 62, Rdnr. 1).
Der Gesetzgeber war der Ansicht, dass die Kontrolle des Schiedsspruchs durch die staatlichen Gerichte im Vollstreckbarerklärungsverfahren eine hinreichende Garantie für die Einhaltung – auch – kartellrechtlicher Vorschriften gewährleistet (Schütze, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass die in § 1062 ZPO geregelte Zuständigkeit ohne Modifikationen gilt, auch wenn kartellrechtliche Fragen anstehen (so: ZöllerGeimer, a.a.O., Rdnr. 6 zu § 1062 ZPO; Musielak/Voit, a.a.O., Rdnr. 2 zu § 1062 ZPO; Saenger, ZPO, 7. Auflage 2017, Rdnr. 2 zu § 1062 ZPO; ähnlich: Kasolowsky/Steub, SchiedsVZ 2008, 72, 76, wonach Schiedssprüche auch in Bereichen, in denen im allgemeinen Spezialzuständigkeiten einzelner Senate bestehen, von einem Senat überprüft werden sollten, der sich des begrenzten Prüfungsumfangs bewusst und mit den Besonderheiten des Schiedsrechts vertraut ist; offengelassen: BeckOK, a.a.O., Rdnr. 7 zu § 1062 ZPO). Soweit nach anderer Ansicht eine analoge Anwendung des § 91 GWB mit Vorrang vor § 1062 ZPO befürwortet wird (vgl. hierzu: Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, a.a.O., Rdnr. 73 zu § 87 GWB; Wiedemann, Kartellrecht, a.a.O., § 62 Rdnr. 35; OLG Düsseldorf, NJOZ 2002, 2480 f.; wohl auch: OLG Celle, Beschluss vom 14.10.2016, Az. 13 Sch 1/15 (Kart) = WuW 2017, 508 ff.), überzeugt dies nach Ansicht des Senats nicht. Denn auch wenn im Einzelfall strittig ist, ob ein Verstoß gegen Kartellrecht vorliegt, so steht ein Schiedsspruch, der sich in den Grenzen rechtlich vertretbarer Rechtserwägungen hält, jedenfalls nicht im Widerspruch zum ordre public (OLG München, SchiedsVZ 2012, a.a.O.) und ist „de facto“ die Inhaltskontrolle in der Praxis regelmäßig auf eine kartellrechtliche Plausibilitätskontrolle beschränkt (vgl. hierzu OLG Celle, a.a.O., m.z.N.; vgl. auch die Anmerkung von Valdini, GWR 2017, 362.). Dass diese kartellrechtliche Plausibilitätskontrolle nach dem Willen des Gesetzgebers allein den Kartellsenaten vorbehalten ist und deshalb eine analoge Anwendung des § 91 GWB notwendig wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Dem dürften schon die Hintergründe der seinerzeitigen Neufassung des § 91 GWB entgegenstehen. § 91 GWB a.F., der Schiedsvereinbarungen über künftige Rechtsstreitigkeiten für unwirksam erklärte, die nicht jedem Beteiligten auch das Recht gewährten, staatliche Gerichte anzurufen, war im Zusammenhang mit dem Ziel des Kartellgesetzes zu sehen, Kartellrechtsstreitigkeiten bei besonders sachkundigen – staatlichen -Gerichten zu konzentrieren. Er bildete einen Schutz für wirtschaftlich schwächere Vertragsparteien, die möglicherweise ihren Wunsch, künftige Rechtsstreitigkeiten staatlicher Gerichtsbarkeit zu unterwerfen, nicht mit dem notwendigen Nachdruck vertreten konnten (Wiedemann, a.a.O., § 62, Rdnr. 1). Diese Vorschrift ist jedoch durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrens (SchiedsVfG vom 22.12.1997, BGBl. Teil I, 1997, 3224 ff.) aufgehoben worden; die Aufhebung des § 91 GWB a.F. erfolgte demnach im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Schiedsverfahrensrechts durch das SchiedsVfG. Hierbei stand der Wunsch des Gesetzgebers nach Harmonisierung des nationalen und internationalen Schiedsverfahrensrechts im Vordergrund. Das Ansehen der Schiedsgerichtsbarkeit als Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit sollte gestärkt werden, wobei die Neugestaltung nach Meinung des Gesetzgebers keine Auswirkungen auf die Anwendung materiellen Rechts hatte, weil auch die Schiedsgerichte die zwingenden Vorschriften des Kartellrechts anzuwenden haben (Wiedemann, a.a.O., § 62 Rdnr. 2).
Hat sich aber der Gesetzgeber seinerzeit bewusst für Schiedsfähigkeit kartellrechtlicher Streitigkeiten entschieden, ohne zugleich die Überprüfung entsprechender Schiedssprüche ausdrücklich den Kartellsenaten vorzubehalten, ist nach Ansicht des Senats für eine analoge Anwendung des § 91 S. 2 GWB kein Raum. Daneben scheidet eine (analoge) Zuständigkeit des Kartellsenats nach §§ 91 S. 2, 87 GWB aber auch deshalb aus, weil nicht hinreichend dargetan ist, dass der Rechtsstreit kartellrechtliche Hauptfragen i.S.v. § 87 S. 1 GWB betrifft oder eine kartellrechtliche Vorfrage gemäß § 87 S. 2 GWB zu entscheiden sein könnte. So besteht Einigkeit darüber, dass allein die Behauptung, der Rechtsstreit betreffe kartellrechtliche Fragen, nicht ausreicht, um die Zuständigkeit des Kartellsenats zu begründen (vgl. hierzu MüKo-Kommentar Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, a.a.O., Rdnr. 23 zu § 87 GWB; Immenga/Mestmäcker, a.a.O., Rdnr. 12 zu § 87 GWB; Bechthold/Bosch, a.a.O., Rdnr. 6 zu § 87 GWB, der einen vom Kläger „ernsthaft in vertretbarer Weise“ dargestellten Vortrag verlangt; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.12.2010, Az.: 11 AR 3/10, wonach konkreter Tatsachenvortrag erforderlich ist und bloße pauschale Verweise auf die angebliche Einschlägigkeit von GWB Normen nicht genügen; ebenso OLG Celle, Beschluss vom 01.10.2010, Az.: 13 AR 5/10, jeweils zitiert nach BeckRS). Vielmehr ist für die gerichtliche Zuständigkeitsprüfung maßgeblich, ob der Rechtsstreit nicht ohne Beantwortung einer kartellrechtlichen Haupt- oder Vorfrage entschieden werden kann, die Prüfung einer solchen Frage mithin zwingend ist; dagegen ist für sich genommen nicht ausreichend, dass die Parteien kartellrechtliche Fragen aufwerfen oder solche Fragen bei der Entscheidung des Rechtsstreits lediglich geprüft werden können (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2018, Az.: VI-U (Kart) 20/17 = NZKart 2018, 194 ff.; Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, a.a.O., Rdnr. 30 zu § 87 GWB). Mit Rücksicht auf die klare Fassung des § 87 GWB kann auch eine im einzelnen Fall auf Basis einer summarischen Prüfung ermittelte „gewisse Wahrscheinlichkeit“ dafür, dass unter Umständen über kartellrechtliche Fragen zu entscheiden sein könnte, nicht ausreichen, um eine Zuständigkeit der Kartellgerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits zu begründen (OLG Düsseldorf, a.a.O., m.w.N.). Erst und nur dann, wenn das Nichtkartellgericht auf der Basis eines hinreichend substantiierten Sachvortrags einer Partei – in vertretbarer Weise – zu der Auffassung gelangt, der Rechtsstreit betreffe eine kartellrechtliche Hauptfrage oder sei ohne die Beantwortung einer kartellrechtlichen Vorfrage nicht zu entscheiden, verliert es seine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Rechtsstreit und ist der (Berufungs-) Rechtsstreit ggf. in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das nunmehr zuständige Kartell(berufungs)gericht zu verweisen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben genügt das Vorbringen des Antragsgegners nicht, um eine Zuständigkeit des Kartellsenats zu begründen. Dies gilt zunächst und unzweifelhaft für die schlichte Behauptung des Antragsgegners, Ziffer 7.3 des Unternehmenskaufvertrages sei – unabhängig von der Auslegung durch das Schiedsgericht – bereits deshalb (kartellrechtlich) unwirksam, weil nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung auch Wettbewerbsverbote nichtig seien, die über die Dauer von zwei Jahren hinausgehen (vgl. hierzu Schriftsatz vom 05.07.2018, dort Seite 28, Bl. 90 f. d.A.; Schriftsatz vom 01.10.2018, dort Seite 17, Bl. 180 d.A.). Dass eine Kartellrechtswidrigkeit einer in einem Unternehmenskaufvertrag enthaltenen Wettbewerbsklausel (und nicht ausschließlich deren Wirksamkeit am Maßstab des § 138 BGB) allein wegen ihrer Dauer von über zwei Jahren und damit ohne Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls anzunehmen sein könnte, ist mit Rücksicht auf die einschlägige Kommentierung und Rechtsprechung nicht ersichtlich (vgl. nur MüKo-Kommentar Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, a.a.O., Rdnr. 13, 27 ff. zu § 1 GWB m.w.N.; Bechthold/Bosch, a.a.O., Rdnr. 87 zu § 1 GWB; Müller/Thiede, EuZW 2017, 246; Bernhard, NJW 2013, 2785, 2787); Gegenteiliges wird vom Antragsgegner auch nicht konkret belegt. Vielmehr ergibt sich ein Anhaltspunkt für die kartellrechtlich zulässige Höchstdauer eines Wettbewerbsverbots in einem Unternehmenskaufvertrag aus den vom Antragsgegner an anderer Stelle in Bezug genommenen Nr. 20 ff. der Bekanntmachung der Europäischen Kommission über die im Zuge von Unternehmensveräußerungen notwendigen Einschränkungen des Wettbewerbs (Bekanntmachung 2005/C 56/03, ABIEU Nr. C 56 v. 05.03.2005, S. 24), wonach die Maximaldauer drei Jahre betragen soll, wenn zusammen mit dem Unternehmen sowohl der Geschäftswert als auch das Know-How übertragen wird, wobei eine längere Dauer im Einzelfall zulässig sein kann (vgl. Bernhard“ a.a.O.). Eine Zuständigkeit des Kartellsenats lässt sich deshalb auf dieser Grundlage nicht rechtfertigen. Aber auch soweit sich der Antragsgegner auf die Kartellrechtswidrigkeit der Klausel „in der Auslegung durch das Schiedsgericht“ beruft, gilt im Ergebnis nichts anderes. Denn sowohl nach dem zugrunde zu legenden Vortrag des Antragsgegners im Schiedsverfahren als auch mit Blick auf das Vorbringen im hiesigen Verfahren steht nicht die angebliche Kartellrechtswidrigkeit der Wettbewerbsklausel als solche im Fokus der Einwendungen, sondern die Auslegung, die die Klausel durch das Schiedsgericht erfahren hat. Entsprechend gibt der Teilschiedsspruch zu Ziffer 1.2. die Einwendung des Schiedsbeklagten im Schiedsverfahren insoweit wieder, als die Auslegung der Wettbewerbsklausel nicht zu einer Verlängerung der Karenzierung über den Zeitraum von drei Jahren hinaus führen dürfe, weil anderenfalls die Wettbewerbsklausel wegen überlanger Dauer der Karenzierung unwirksam sei. In gleicher Weise beruft sich der Antragsgegner auch im hiesigen Verfahren im Kern auf die Kartellrechtswidrigkeit der Klausel in der Auslegung des Schiedsgerichts. Bereits vor diesem Hintergrund wird offenkundig, dass der Rechtsstreit keine kartellrechtliche Hauptfrage betrifft und auch keine kartellrechtliche Vorfrage i.S.v. § 87 S. 2 GWB zu entscheiden ist; der Antragsgegner stützt die geltend gemachte Versagung des Teilschiedsspruchs nicht auf grundlegende Verstöße gegen nationale oder europäische kartellrechtliche Vorschriften, sondern vielmehr darauf, dass der Schiedsspruch nach seiner Auffassung zu einem unerträglichen Ergebnis führt. Dies schließt es aus, in der gegebenen Konstellation von einer Kartellsache auszugehen. Es kommt danach nicht mehr maßgebend darauf an, ob der Antragsgegner überhaupt in hinreichend konkreter Weise zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen der §§ 1, 2, 18 ff. GWB oder Art. 101 AEUV vorgetragen hat. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang festgehalten, dass der Antragsgegner eine marktbeherrschende Stellung der E im Schiedsverfahren zunächst bestritten hatte (vgl. Schriftsatz vom 16.01.2017, Anlage R16) und auch nach dem Vorbringen in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 06.12.2017 die Frage der Marktabgrenzung zweifelhaft geblieben ist (vgl. hierzu Anlage R1, Seite 11: „Wenn man einen eng segmentierten Markt nehme, dann betrage der Marktanteil der E in Deutschland über 80% und in der EU über 50%. Wenn man aber alle Arten von Zahnspangen als den relevanten Markt nehme, dann seien die Marktanteile deutlich geringer.)“ Soweit sich der Antragsgegner im Übrigen auf den Standpunkt stellt, es sei für die Frage der Zuständigkeit des Kartellsenats gänzlich unerheblich, ob der Vortrag dazu substantiiert sei oder nicht (so ausdrücklich Schriftsatz vom 01.10.2018, dort Seite 6, Bl. 169 d.A.), trifft dies – wie ausgeführt – nicht zu und kommt aus den dargelegten Erwägungen eine Zuständigkeit des Kartellsenats aufgrund analoger Anwendung insgesamt nicht in Betracht. Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060 ff. ZPO sind gegeben. Es liegt ein jedenfalls teilweise abschließender Schiedsspruch vor, der die Förmlichkeiten des § 1054 ZPO erfüllt; auch hat die Antragstellerin durch Vorlage eines Originals des Teilschiedsspruchs den Anforderungen des § 1064 Abs. 1 ZPO Genüge getan. Dem Antrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Zu Recht weist die Antragstellerin darauf hin, dass für die Vollstreckbarerklärung auch dann ein rechtlich anzuerkennendes Interesse besteht, wenn der Schiedsspruch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Denn die Vollstreckbarerklärung dient nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, sie soll den Spruch auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen umfassend absichern (BGH, NJW-RR 2007, 1366 ; BGH, NJW 2009, 1747, 1748 ; OLG München, SchiedsVZ 2015, 205; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2018, Az.: 4 Sch 8/13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2015, Az.: 10 Sch 12/13; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, Rdnr. 664). Nach dieser Maßgabe ist ein rechtlich anzuerkennendes Interesse an der Vollstreckbarerklärung des Teilschiedsspruchs ohne weiteres gegeben. Soweit sich der Antragsgegner im Weiteren auf die fehlende Vollstreckungsfähigkeit des Schiedsspruchs beruft, da der Inhalt der zu erteilenden Auskünfte, insbesondere was die „Entwicklung“ des X-Systems angehe, völlig unbestimmt sei, greift dieser Einwand auch mit Blick auf ein nachfolgendes Klauselerteilungsverfahren (vgl. hierzu MüKo-ZPO, a.a.O., Rdnr. 11 zu § 1060 ZPO m.w.N.) nicht durch. Dass die titulierte Auskunftspflicht dem Antragsgegner nicht im Einzelnen vorgibt, welche – dem Antragsteller unbekannte – Entwicklungsschritte anzugeben sind, macht den Titel nicht unbestimmt; ein Auskunftsantrag kann nicht bereits deshalb als unbestimmt angesehen werden, weil er nicht die Informationen enthält, die der Kläger erst durch den Auskunftsanspruch materiell-rechtlich erfahren will (vgl. BGH, NJW 2016, 708 f.); Entsprechendes ist danach für die Tenorierung eines Auskunftstitels anzunehmen. Zudem wird der Umfang der Auskunftspflicht zur Entwicklung und Weiterentwicklung des X-Systems in den Gründen des Schiedsspruchs dahingehend eingeschränkt, dass eine „detaillierte Angabe der Zeitpunkte der jeweiligen Entwicklungsschritte“ nicht verlangt werden kann (vgl. Seite 39 des Teilschiedsspruchs); für den Antragsgegner ist danach unschwer erkennbar, dass er die Entwicklungsschritte jedenfalls unter grob umrissener Tätigkeitsbeschreibung anzugeben sowie Beginn und Ende der Entwicklungstätigkeit zu konkretisieren hat. Ebenso wenig bestehen begründete Zweifel hinsichtlich der Begriffsverwendung „Vertrieb“. Unter diesem Begriff werden nach allgemeinem Sprachverständnis Arbeiten und Maßnahmen verstanden, die darauf abzielen, dass die gefertigten Produkte auf den entsprechenden Markt gelangen bzw. dort angeboten werden können (vgl. Bedeutungsübersicht bei Duden), weshalb das vom Antragsgegner geltend gemachte Begriffsunverständnis nicht nachvollzogen werden kann. Auch soweit sich ggf. Überschneidungen hinsichtlich der Auskunftspflichten über den „Vertrieb“ bzw. über die „Umsätze“ der X-Apparaturen ergeben können, berührt dies die grundsätzliche Vollstreckungsfähigkeit des Schiedsspruchs nicht. Eine die Vollstreckbarerklärung hindernde Unbestimmtheit des Tenors folgt auch nicht daraus, dass das Schiedsgericht die Patentanmeldungen vom 09.02.2011 nicht als Verstoß gegen die Wettbewerbsklausel gewertet hat. Die Frage, ob sich die insoweit gegebene Begründung des Schiedsgerichts im Gesamtkontext als widersprüchlich darstellt, ist – ungeachtet dessen, dass sich nach Ansicht des Senats eine ordre public-widrige Begründung nicht feststellen lässt – eine solche des materiellen Rechts, nicht aber eine solche der hinreichenden Bestimmtheit des ausgeurteilten Auskunftsanspruchs. Dieser genügt isoliert betrachtet ohne weiteres den Bestimmtheitsanforderungen. B. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist stattzugeben, weil Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Aufhebungs- oder Versagungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO macht der Antragsgegner bereits nicht geltend. Im Übrigen liegen aber auch die vom Antragsgegner gerügten Verstöße gegen den ordre public gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO nicht vor. 1) Verstoß gegen Kartellrecht Die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO zu versagen, sofern seine Anerkennung oder Vollstreckung der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widerspräche, mithin gegen den ordre public verstieße. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts zu den als grundlegend anzuerkennenden Prinzipien der Rechts-, Wirtschafts- und/oder Sozialordnung des Vollstreckungsstaats in einem offensichtlichen und so erheblichen Widerspruch steht, dass sie nach den nationalen Grundvorstellungen im Ergebnis nicht (mehr) hinnehmbar erscheint (vgl. BGH, NJW 2014, 1597 ff.; Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 57 zu § 1059 ZPO m.w.N.). Die zwingenden Vorschriften europäischen und deutschen Kartellrechts zählen dabei nach allgemeiner Meinung zum ordre public (vgl. EuGH, Urteil vom 01.06.1999, Rs. C126/97, „Eco-Swiss“; OLG München, SchiedsVZ 2015, 40 ff.; OLG Dresden, SchiedsVZ 2005, 210 ff. ; OLG Celle, Beschluss vom 14.10.2016, Az.: 13 Sch 1/15 (Kart); Heermann, SchiedsVZ 2015, 78, 83). Allerdings besteht Uneinigkeit darüber, in welchem Umfang Schiedssprüche auf Kartellrechtsverstöße zu überprüfen sind (vgl. hierzu Eilmansberger, SchiedsVZ 2006, 5, 15 f.; Weitbrecht/Mühle, EuZW 2017, 165, 167, Fußn. 28).
Der BGH hat in einer älteren Entscheidung aus dem Jahr 1972 (Urteil vom 31.05.1972, Az.: KZR 43/71 = NJW 1972, 2180 ff.) entschieden, dass die ordentlichen Gerichte die Frage, ob die Anerkennung eines Schiedsspruchs gegen die öffentliche Ordnung verstößt, eigenständig zu beurteilen haben und dabei weder an die Rechtsauffassung noch an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts gebunden sind. Danach kommt es auch nicht darauf an, ob die zur öffentlichen Ordnung gehörenden Normen bereits Gegenstand des schiedsgerichtlichen Verfahrens waren oder nicht (BGH, a.a.O.; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.2004, Az. VI Sch (Kart) 1/02 = WuW 2006, 281; Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 24, Rdnr. 44, Wiedemann, Kartellrecht, a.a.O., § 62 Rdnr. 30; Eilmansberger, a.a.O.; Hammer, Überprüfung von Schiedsverfahren durch staatliche Gerichte in Deutschland, 2018, Rz. 720). Andere beschränken sich auf eine summarische Prüfung der Kartellrechtswidrigkeit (vgl. OLG Thüringen, SchiedsVZ 2008, 44 ff. ; Kasolowsky/Steub, SchiedsVZ 2008, 73 ff., auch unter Verweis auf die Entscheidung des Pariser Cour d’appel vom 18.11.2004, „Thales Air Defence“; wohl auch OLG München, SchiedsVZ 2012, 339 ff. ; Musielak/Voit, a.a.O., Rdnr. 31 zu § 1059 ZPO; Kling/Thomas, Kartellrecht, 2. Auflage 2016, § 23, Rdnr. 111; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, Anh. zu § 1061 ZPO, Rdnr. 349). Nach der auch vom Antragsgegner in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Celle (Beschluss vom 14.10.2016, Az.: 13 Sch 1/15 (Kart) = WuW 2017, 508 ff.) geht eine wohl vermittelnde Betrachtung davon aus, dass eine sachliche Nachprüfung des Schiedsspruchs wegen des Verbots der révision au fond zwar grundsätzlich unzulässig ist, dass dieses Verbot aber nicht für Verstöße gegen den ordre public gilt und deshalb staatliche Gerichte einen Schiedsspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt auf ordre public-Verstöße zu überprüfen haben, dabei aber diese Inhaltskontrolle in Anbetracht der im Einzelfall schwierigen Abgrenzung kartellrechtlicher Verbote „de facto“ auf eine kartellrechtliche Plausibilitätskontrolle beschränkt ist (vgl. nochmals Valdini, GWR 2017, 362; wohl auch: Kasolowsky/Steub, a.a.O.; OLG München, SchiedsVZ 2012, 339 ff. ). Im Streitfall bedarf es hierzu keiner abschließenden Entscheidung, denn auch nach dem vom BGH vorgegebenen Maßstab, lässt sich ein aufhebungsrelevanter Verstoß gegen den ordre public nicht feststellen. Es ist nicht erkennbar, dass der Schiedsspruch gegen zwingende Vorschriften des deutschen oder europäischen Kartellrechts verstößt und er deshalb unter dem Aspekt des ordre public in einem nicht mehr hinnehmbaren Gegensatz zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen steht. Wettbewerbsbeschränkungen sind im Falle von Unternehmenskäufen regelmäßig dann zulässig, wenn sie im Hinblick auf ihre Geltungsdauer, ihren räumlichen und sachlichen Geltungsbereich sowie die betroffenen Personen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels Erforderliche hinausgehen (vgl. BGH, NJW 1982, 2000 f. ; BGH, NJW 2009, 1751 ff. ; MüKo-BGB, 8. Auflage 2018, Rdnr. 79 zu § 138 BGB; Palandt-Ellenberger, BGB, 77. Auflage 2018, Rdnr. 104 zu § 138 ZPO; OLG Düsseldorf, NJOZ 2016, 163 ff., Rz. 48 ff., OLG München, NJW-RR 1995, 1191 ). Entsprechend der bereits oben in Bezug genommenen Bekanntmachung der Europäischen Kommission zu Nebenabreden (Bekanntmachung 2005/C 56/03, ABIEU Nr. C 56 vom 05.03.2005, S. 24), können bei Unternehmenskäufen Wettbewerbsverbote bis zu drei Jahren im Allgemeinen als gerechtfertigt angesehen werden (vgl. auch nochmals:
Bernhard, NJW 2013, 2785 ff.) Es handelt sich hierbei jedoch um keine starre Obergrenze, vielmehr kann auch eine längere Dauer zulässig sein, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich ist, um die berechtigten Interessen des Unternehmenskäufers zu schützen (vgl. Müko-BGB, a.a.O.). Denn es soll verhindert werden, dass der Veräußerer im Falle einer Unternehmensübertragung den Sinn und Zweck der Transaktion dadurch konterkariert, dass er mit seinem Know – how und dem Firmenwert oder der Reputation in Wettbewerb zu seinem alten Unternehmen tritt, obgleich diese Bestandteile auf den Erwerber übertragen wurden (vgl. BGH, NJW 1982, 2000, 2001 ). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Schiedsspruch unter ordre public Gesichtspunkten zunächst insoweit nicht zu beanstanden, als das Schiedsgericht das in Ziffer 7.3 des Unternehmenskaufvertrages enthaltene Wettbewerbsverbot sowohl in zeitlicher wie auch gegenständlicher Hinsicht als unbedenklich erachtet hat. Das Schiedsgericht hat berücksichtigt, dass die Wettbewerbsklausel erforderlich war, um das Substrat des erworbenen Unternehmens zu erhalten und um der Antragstellerin binnen des auf drei Jahre befristeten Zeitraums unbeeinträchtigt die Gelegenheit zu geben, den erworbenen Unternehmensgegenstand in das eigene Unternehmen zu integrieren. Darüber hinaus hat das Schiedsgericht unter Einbeziehung des Inhalts des Beratervertrages auch berücksichtigt, dass sich der Antragsgegner für die Dauer des Wettbewerbsverbots verpflichtet hatte, die Integration der E in den Konzern der Antragstellerin gegen entsprechendes Entgelt zu unterstützen. Das Wettbewerbsverbot stellt sich danach gemäß den Wertungen des Schiedsgerichts als zulässiger Bestandteil des Leistungsaustauschs dar und geht nicht über das zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin Notwendige hinaus. Ein offensichtlicher Widerspruch zu wesentlichen Grundprinzipien des deutschen Rechts ist insoweit nicht erkennbar. Auch die vom Schiedsgericht getroffene Schlussfolgerung, wonach dem Antragsgegner während der Dauer des Wettbewerbsverbots die (Neu-)Entwicklung eines Konkurrenzprodukts untersagt war, stellt sich nach den Maßstäben des ordre public als unbedenklich dar. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners lässt sich nicht feststellen, dass die Untersagung der Entwicklung eines Konkurrenzprodukts während der Karenzzeit das notwendige Maß dessen, was zum Schutz der berechtigten Interessen der Antragstellerin erforderlich und angemessen war, überschreitet und deshalb eine kartellrechtliche Nichtigkeit i.S.v. § 1 GWB anzunehmen sein könnte. Die vom Schiedsgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Erwägungen belegen aus rechtlich nicht zu beanstandenden Gründen, dass den berechtigten Interessen der Antragstellerin nur auf diese Weise in sachlich und zeitlich angemessener Weise Rechnung getragen werden konnte. So ist das Schiedsgericht ausgehend von dem Wortlaut der Wettbewerbsklausel, der jeweiligen Interessenlage der Parteien sowie der sonstigen Begleitumstände des Falles zu dem Ergebnis gelangt, dass die Geschäftstätigkeit der E im Referenzzeitraum mit der Geschäftstätigkeit des Antragsgegners in Konkurrenz stand, weil E in erster Linie und hauptsächlich das Produkt Z-Apparatur entwickelt, hergestellt und vertrieben hat und deshalb die mit dem X-System in vergleichbarer Weise bewirkte Behandlung von Zahnfehlstellungen mittels lingualer Apparaturen hierzu in Konkurrenz stand. Im Weiteren hat sich das Schiedsgericht mit Inhalt und Reichweite der Ausnahmebestimmung in Satz 3 der Klausel auseinandergesetzt und hervorgehoben, dass die dem Antragsgegner gestattete „Behandlung von Patienten als Kieferorthopäde“ auch unter Berücksichtigung der dem Unternehmensverkauf zugrundeliegenden Motivation des Antragsgegners nicht dahin zu verstehen sein könne, dass dem Antragsgegner zugleich die Entwicklung und Herstellung von (neuen) lingualen Apparaturen erlaubt sein solle. Das Schiedsgericht hat hierbei als weitere Besonderheit einbezogen, dass es sich bei der Praxis des Antragsgegners um die weltweit bedeutendste kieferorthopädische Praxis für Lingualtechnik handelt und nicht davon ausgegangen werde könne, dass die Belieferung dieses wichtigen Abnehmers von Lingual-Apparaturen vom Wettbewerbsverbot ausgenommen sein solle. Schließlich stünden die durch Kauf- und Beratervertrag zum Ausdruck kommenden Intentionen der Parteien im Widerspruch bzw. würde es zu einem einseitigen Auslegungsergebnis führen, wenn es die Antragstellerin hinnehmen müsste, dass dem soeben von ihr erworbenen Unternehmen von dem Verkäufer, der zugleich mit ihr durch einen vergüteten Beratervertrag verbunden ist, ohne Karenzzeit Konkurrenz gemacht werden dürfte, weshalb auch die Verwendung der X-Apparaturen in der Praxis des Antragsgegners von dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot erfasst werde. Auch mit der zeitlichen Dauer des Wettbewerbsverbots hat sich das Schiedsgericht befasst und ausgeführt, dass die im Zuge der Unternehmensveräußerung vereinbarte Wettbewerbsbeschränkung weder nach allgemeinen Maßstäben noch im konkreten Einzelfall das zulässige Maß übersteigt. Diese vom Schiedsgericht angestellten Überlegungen stehen im Einklang sowohl mit den Maßstäben des § 138 BGB als auch mit den kartellrechtlichen Vorgaben des § 1 GWB. Das Wettbewerbsverbot beschränkt den Antragsgegner weder in sittenwidriger Weise in seinen beruflichen Handlungsmöglichkeiten noch ergibt die gebotene kartellrechtliche Betrachtung, dass die maßgebende Vertragsklausel den Wettbewerb in zeitlicher, räumlicher und gegenständlicher Hinsicht stärker beschränkt, als dies für die Erfüllung des Hauptzwecks des Vertrages erforderlich ist, zumal bei einem Unternehmenskaufvertrag regelmäßig davon auszugehen ist, dass auch der wirtschaftliche Wert des Wettbewerbsverbots in den von den Parteien vereinbarten Kaufpreis einkalkuliert worden ist (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, NJOZ 2016, 163, 169). Auch soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass reine Vorbereitungshandlungen regelmäßig keinen Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot darstellen, ergibt sich daraus keine andere Beurteilung. Denn die (Neu-)Entwicklung eines Konkurrenzprodukts, die nach der unbeanstandet gebliebenen Darstellung der Antragstellerin im Schiedsverfahren jedenfalls Investitionskosten in einer Größenordnung zwischen T€ 342 und T€ 400 verursacht hat, bewegt sich nicht mehr im Rahmen reiner Vorbereitungshandlungen, sondern geht deutlich darüber hinaus, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass der Antragsgegner X-Apparaturen in einem seinen eigenen Praxisbedarf deckenden Umfang hergestellt und eingesetzt hat. Wird aber die Entwicklung eines Konkurrenzprodukts in zulässiger Weise von dem Wettbewerbsverbot umfasst, so greift auch nicht die Argumentation des Antragsgegners, wonach Ziffer 7.3 des Kaufvertrages den Wettbewerb für mehr als drei Jahre unterbinde. Allein der Umstand, dass der Antragsgegner gemäß dieser Beurteilung nach dem Auslaufen des Wettbewerbsverbots nicht sofort und unmittelbar mit einem fertig entwickelten Konkurrenzprodukt auf den Markt hätte gehen können, stellt sich als eine unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten hinzunehmende Folge dar, ohne dass damit eine gegenständliche oder zeitliche Überschreitung über das notwendige Maß hinaus verbunden wäre. Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass nach Darstellung des Antragsgegners die Entwicklung des Konkurrenzprodukts lediglich 4 1/2 Monate in Anspruch genommen hat, eine Zeitspanne, die auch aus seiner Sicht keinen nennenswerten zeitlichen Vorsprung begründet habe. Die in diesem Zusammenhang vom Antragsgegner in Bezug genommene Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 05.11.1999 (NZG 2000, 738 ) hat keine erkennbare Relevanz für den hier zu beurteilenden Fall. Ungeachtet dessen, dass es dort der Sache nach um ein aktienrechtliches Wettbewerbsverbot nach Abberufung eines Vorstandsmitglieds ging, lässt der Antragsgegner zudem außer Acht, dass sich der Einsatz von XApparaturen in seiner eigenen Praxis während der Karenzzeit durchaus nachteilig auf die Absatzinteressen der Antragstellerin betreffend die Z-Apparaturen ausgewirkt haben dürfte. Nach alledem ist unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten ein die Anerkennung des Schiedsspruchs hindernder ordre public Verstoß nicht anzunehmen. Bei dieser Sachlage besteht auch keine Veranlassung, die Rechtssache dem Europäischen Gerichtshof zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahren über die vom Antragsgegner formulierten Fragen vorzulegen. Gemäß Art. 267 AEUV kann ein Gericht eines Mitgliedstaates dem Europäischen Gerichtshof Verfahren zum Zwecke der Vorabentscheidung vorlegen, sofern Fragen nach der Auslegung einer Norm des Unionsrechts für die Entscheidung des Verfahrens maßgeblich sind. Dabei kann ein Gericht, dessen Entscheidung – wie hier nach § 1065 ZPO noch angefochten werden kann, insbesondere dann, wenn es sich durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs für ausreichend unterrichtet hält, selbst über die richtige Auslegung des Unionsrechts und seine Anwendung auf den von ihm festgestellten Sachverhalt entscheiden. Nach diesen Maßstäben scheidet eine Vorlage an den EuGH auf der Grundlage der vom Antragsgegner formulierten Vorlagefragen von vornherein aus. Denn schon nach seinem eigenen Vorbringen ist der Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Vereinbarkeit eines Schiedsspruchs mit Artikel 101 AEUV durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt und ergibt sich danach keine Notwendigkeit für eine Vorlage; auch weicht die hier getroffene Entscheidung nicht von den vorgegebenen Maßstäben ab. Im Übrigen beschränkt sich die Rolle des Europäischen Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV darauf, das Unionsrecht auszulegen oder über seine Gültigkeit zu entscheiden, nicht aber darin, dieses Recht auf den Sachverhalt anzuwenden, der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt (dies ist vielmehr Sache des nationalen Gerichts); vor diesem Hintergrund ist auch die auf Beantwortung der Vereinbarkeit des konkreten Schiedsspruchs mit Art. 101 AEUV gerichtete zweite Vorlagefrage einer Beurteilung durch den EuGH nicht zugänglich. 2) Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public.
a) Unzureichende bzw. widersinnige Begründung des Schiedsspruchs Die Rüge des Antragsgegners, der Gegenstand der titulierten Auskunftspflicht sei mit Rücksicht auf die Entscheidungsgründe des Schiedsspruchs unklar und unbestimmt, bleibt ohne Erfolg. Eine eklatant widersinnige oder widersprüchliche Begründung des Schiedsspruchs, die die Schlussfolgerung rechtfertigen könnte, es liege eine offensichtliche Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts vor (vgl. hierzu BGH, NJW 2014, 1579 f.), vermag der Senat im Ergebnis nicht festzustellen. Allerdings ist dem Antragsgegner zuzugestehen, dass der Senat mit Blick auf die Begründung des Schiedsspruchs durchaus Anlass für diesbezügliche Überlegungen gesehen hat. Das Schiedsgericht hat festgestellt (Seite 35 des Schiedsspruchs), dass Vorbereitungshandlungen keinen Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot darstellen und diese Ausnahme auch für ein in einem Unternehmenskaufvertrag vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot gilt. Weiter heißt es an dieser Stelle im Schiedsspruch: „Die Patentanmeldungen mögen zwar auf bedeutenden und intensiven Vorarbeiten beruhen, sind aber selbst nicht als Beginn der Herstellung und des Vertriebs der Konkurrenzprodukte zu bewerten. Das Schiedsgericht orientiert sich an der in Art. 12 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit. Deshalb wird die Reichweite des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nicht über den zum Schutz des Vertragspartners notwendigen Rahmen erstreckt, so dass reine Vorbereitungshandlungen für den auf die Zeit nach Ablauf des Wettbewerbsverbots beabsichtigten Wettbewerb nicht von dem Verbot umfasst werden. Demgemäß wertet das Schiedsgericht die Patentanmeldungen vom 09. Februar 2011 nicht als Verstoß gegen die Wettbewerbsklausel.“ Angesichts dieser Begründung drängt sich eine gewisse Unsicherheit darüber auf, inwieweit Vorarbeiten, die den Patentanmeldungen denknotwendig vorausgegangen sind, inhaltlich von der titulierten Auskunftsverpflichtung über die „Entwicklung“ der X-Apparaturen umfasst sind. Letztlich vermag der Senat eine widersinnige oder evident unverständliche Begründung, die sich mit Rücksicht auf den ausgeurteilten Tenor als offensichtlicher Verstoß gegen den ordre public darstellen könnte, jedoch nicht festzustellen. Denn ausgehend davon, dass das Schiedsgericht die Patentanmeldungen „selbst“ nicht als Beginn der Herstellung und des Vertriebs der Konkurrenzprodukte bewertet hat, ist in Übereinstimmung mit der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung davon auszugehen, dass das Schiedsgericht allein den reinen Akt der Patentanmeldungen nicht dem Wettbewerbsverbot unterstellen wollte, während hiervon die Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die jedenfalls in groben Zügen anzugebenden Schritte der Entwicklung der X-Apparaturen nicht berührt wird. Gestützt wird diese Auffassung auch durch die Bekräftigung auf Seite 39 des Schiedsspruchs, wonach allein die begehrte Auskunft „über die Anmeldung entsprechender Patente“ nicht verlangt werden kann.
Lässt sich danach der Gegenstand der Auskunftsverpflichtung unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe zumindest im Wege der Auslegung hinreichend sicher ermitteln (wobei eine Auslegung des Schiedsspruchs, auch durch das staatliche Gericht, einer Aufhebung vorgeht, vgl. hierzu MüKo-ZPO, a.a.O., Rdnr. 28 ff. zu § 1054 ZPO mit Verweis auf OLG München, SchiedsVZ 2015, 305, 307), kann ein aufhebungsrelevanter Begründungsmangel nicht erkannt werden. Die Erwägung, dass das Schiedsgericht – vermeintlich logischen Überlegungen folgend über die Patentanmeldung hinaus, auch die notwendigen Vorarbeiten der Patentanmeldungen von dem Wettbewerbsverbot hätte ausnehmen müssen, begründet keine aufhebungsrelevante Widersprüchlichkeit des Schiedsspruchs, sondern zeigt nur einen Einwand gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Schiedsgerichts auf, der vom Senat wegen des Verbots der révision au fond nicht zu überprüfen ist
b) Verstöße gegen das rechtliche Gehör
Soweit der Antragsgegner im Weiteren rügt, das Schiedsgericht habe seinen Vortrag zur behaupteten Kartellrechtswidrigkeit mit bloßen Leerformeln beschieden, sich insbesondere nicht mit dem Vortrag befasst, wonach das Wettbewerbsverbot gegenständlich über das Unerlässliche hinausgehe, weil es auch Entwicklungshandlungen mit umfasse, lässt sich ein relevanter Gehörsverstoß nicht feststellen. Allerdings stellt ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (BGH, NJW 2018, 70 ff. ). Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs gilt im Schiedsverfahren der Grundsatz, dass Schiedsgerichte das rechtliche Gehör im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren müssen (Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 1042 ZPO.). Die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht wird von § 1059 Abs. 2 Ziff. 2 lit. b) ZPO erfasst (BGH, SchiedsVZ 2018, 320 ). Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet danach die Schiedsgerichte, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Ebenso wie die staatlichen Gerichte sind jedoch auch die Schiedsgerichte nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen zu befassen (OLG München, SchiedsVZ 2011, 159 ff. ). Auch regelt § 1054 Abs. 3 ZPO nicht, welche Anforderungen an die Begründung eines Schiedsspruchs im Einzelnen zu stellen sind; es besteht jedoch allgemein Einigkeit darüber, dass die Begründung des Schiedsspruchs gewissen Mindestanforderungen entsprechen muss, sich nicht auf inhaltsleere Wendungen beschränken darf und zu den wesentlichen Angriffs- bzw. Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen muss (Hammer, Überprüfung von Schiedsverfahren durch staatliche Gerichte in Deutschland, 2018, Rdnr. 700; Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 8 zu § 1054 ZPO). Nach diesen Maßstäben lässt sich eine aufhebungsrelevante Gehörsverletzung nicht feststellen. Das Schiedsgericht hat den Vortrag des Antragsgegners, wonach die Entwicklungstätigkeit nicht von der Wettbewerbsklausel in Ziff. 7.3 des Kaufvertrages habe umfasst sein sollen, ebenso zur Kenntnis genommen, wie den Einwand, die Auslegung der Klausel dürfe nicht zu einer Verlängerung der Karenzierung

Zeitraum von drei Jahren hinaus führen (vgl. Seiten 17, 18 des Schiedsspruchs). Sodann hat sich das Schiedsgericht in den Gründen seiner Entscheidung eingehend mit der Frage befasst, ob Entwicklung und Herstellung der X-Apparaturen von dem Wettbewerbsverbot erfasst werden und ob ggf. die Ausnahmeregelung eingreift.
Gemäß der danach vorgenommenen Auslegung sowie mit Blick auf die auch in dem Beratervertrag zum Ausdruck kommende Interessenlage der Parteien gelangte das Schiedsgericht zu dem Schluss, dass auch die Entwicklung eines Konkurrenzprodukts von dem Wettbewerbsverbot umfasst wird.
Damit hat aber das Schiedsgericht in der Sache zu erkennen gegeben, dass es von einer insgesamt unbedenklichen Auslegung der Klausel, auch und gerade im Hinblick auf deren gegenständlichen Umfang ausgeht.
Indem das Schiedsgericht auch die Entwicklungstätigkeit des Antragsgegners als von der Wettbewerbsklausel umfasst sah, hat es sich mit der inhaltlichen (gegenständlichen) Reichweite der Wettbewerbsklausel befasst und diese als unbedenklich angesehen. Der Umstand, dass das Schiedsgericht hierbei keine ausdrücklich an § 1 GWB orientierte tatbestandliche Prüfung vorgenommen hat, stellt weder unter dem Aspekt des § 1054 Abs. 2 ZPO noch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs einen Aufhebungsgrund dar, weil selbst eine in diesem Zusammenhang unterstellte lückenhafte Begründung nicht ausreichend wäre, um einen relevanten Gehörsverstoß anzunehmen.
In Anbetracht der Auseinandersetzung des Schiedsgerichts mit der zeitlichen inhaltlichen Reichweite der Wettbewerbsklausel trifft deshalb der Vorwurf des Antragsgegners nicht zu, das Schiedsgericht habe seinen Vortrag mit einer bloßen „Leerformel“ beschieden.
c) Zurückweisung entscheidungserheblichen Vortrags Ebenso wenig ergibt sich eine Gehörsverletzung daraus, dass das Schiedsgericht dem Vortrag des Antragsgegners zu dem Gespräch zwischen der als Zeugin benannten Z4 und dem ehemaligen Geschäftsführer der E, Herrn Z5, nicht nachgegangen ist.
Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen einer zulässigen Zurückweisung dieses Vorbringens überhaupt gegeben waren. Sämtliche Erörterungen des Antragsgegners zu der Frage, ob eine Zurückweisung dieses Vorbringens nach § 31 DIS-SchO (98) oder nach § 1046 Abs. 2 ZPO zulässig war, lassen unberücksichtigt, dass sich das Schiedsgericht mit dem Vortrag gleichwohl inhaltlich auseinandergesetzt hat. So hat das Schiedsgericht auf Seite 44 des Schiedsspruchs ausdrücklich festgestellt, dass auch bei Zugrundelegung der unter Beweis gestellten Aussage, diese nicht ausreichend sei, um von einer positiven Kenntnis der Antragstellerin bezüglich der Entwicklung eines Konkurrenzprodukts durch den Antragsgegner auszugehen.
Angesichts dieser ausdrücklichen Feststellungen im Schiedsspruch besteht entgegen der Ansicht des Antragsgegners gerade keine „Unklarheit“ darüber, ob sich das Schiedsgericht mit dem entsprechenden Vorbringen befasst hat. Für die vom Antragsgegner zu seinen Gunsten begehrte „Unterstellung“, dass sein diesbezüglicher Vortrag nicht berücksichtigt worden sei, ist bei der gegebenen Sachlage kein Raum.
Darüber hinaus fehlt es auch am Nachweis der Kausalität des gerügten Gehörsverstoßes.
Die Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass sich der Gehörsverstoß auf die Entscheidung ausgewirkt haben kann, dass also die Möglichkeit besteht, dass das Schiedsgericht ohne den geltend gemachten Verfahrensverstoß anders entschieden hätte (BGH, SchiedsVZ 2009, 126 f. ; BGH, SchiedsVZ 2016, 41, 42 ; Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 24, Rdnr. 30; OLG Frankfurt am Main, SchiedsVZ 2013, 341 ff. ).
Soweit der Antragsgegner meint, im Streitfall sei eine andere Entscheidung durch das Schiedsgericht für den Fall der Berücksichtigung seines unter Beweis gestellten Vortrages nicht auszuschließen (vgl. hierzu Bl. 99 d.A.), handelt es sich ersichtlich um eine bloße Spekulation ohne tragfähige Grundlage, die die im Schiedsspruch zum Ausdruck kommende abweichende Einschätzung des Schiedsgerichts gänzlich außer Acht lässt (vgl. auch zu den Vortragspflichten der rügenden Partei: OLG Köln, NJOZ 2018, 949 ff., Rz. 21).
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sich das Schiedsgericht mit dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Antragsgegners auf Seite 44 des Schiedsspruchs ausdrücklich nur im Zusammenhang mit der Frage befasst hat, ob eine positive Kenntnis der Antragstellerin von der Herstellung eines Konkurrenzprodukts durch den Antragsgegner anzunehmen sein könnte. Soweit der Antragsgegner einen aufhebungsrelevanten Gehörsverstoß daraus ableiten möchte, dass sein Vortrag jedenfalls im Zusammenhang mit der Frage einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Antragstellerin unberücksichtigt geblieben sei, lässt er die Ausführungen auf Seite 45 des Schiedsspruchs zur grob fahrlässigen Unkenntnis unbeachtet, wonach das Schiedsgericht bezogen auf alle vom Antragsgegner (zusätzlich) angebotenen Zeugenaussagen von einer fehlenden Entscheidungsrelevanz der unter Beweis gestellten Behauptungen ausgegangen ist, weil diese nur angebliche Äußerungen der Geschäftsführer der E bzw. eines Vertriebsmitarbeiters der Antragstellerin betreffen und nicht etwa auf Erkenntnisse über die anspruchsbegründenden Umstände hinweisen. Es ist danach auszuschließen, dass sich die gerügte Gehörsverletzung in entscheidungserheblicher Weise auf den Schiedsspruch ausgewirkt haben könnte.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Schiedsgericht – ungeachtet der Frage einer positiven Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis auf der Ebene der E – im Weiteren davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für eine Wissenszurechnung im Konzern, d.h. auf Ebene der Antragstellerin, nicht dargetan sind (Seite 47 des Schiedsspruchs).
Nicht zuletzt aufgrund dieser Erwägungen des Schiedsgerichts, die ihrerseits nicht der Überprüfung durch das staatliche Gericht unterliegen, lässt sich ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß zu Lasten des Antragsgegners nicht feststellen.
3) Eingriff in die Grundrechte aus Art. 5 GG und Art. 12 GG
Der Schiedsspruch unterliegt auch nicht deswegen der Aufhebung, weil er mit Art. Art. 5 GG oder Art. 12 GG unvereinbar und deshalb ordre public-widrig wäre.
Der erstmals im Vollstreckbarerklärungsverfahren unter Verweis auf eine Entscheidung des BGH vom 19.07.2018 (Az.: IX ZB 10/18 = NJW 2018, 3254 ff.) erhobene Vorwurf, der Schiedsspruch greife in nicht hinnehmbarer Weise in die Grundrechte des Antragsgegners aus Art. 12 GG bzw. Art. 5 GG ein, weil es ihm faktisch untersagt worden sei, seine Patienten in seiner eigenen Praxis mit der von ihm entwickelten lingualen Apparatur nach „bestem Wissen und Gewissen“ zu behandeln, ist nicht begründet.
So ist schon nicht erkennbar, dass eine optimale Behandlung von Patienten des Antragsgegners allein deshalb nicht möglich war, weil die X-Apparaturen in einem bestimmten Zeitraum nicht eingesetzt werden durften.
Nicht zuletzt mit Rücksicht auf das eigene Vorbringen des Antragsgegners im Schiedsverfahren zu den durch andere Wettbewerber angebotenen lingualen Apparaturen (vgl. Anlage R 16) ist in keiner Weise nachvollziehbar oder schlüssig vorgetragen, dass eine im Sinne des „hippokratischen Eids“ geschuldete bestmögliche kieferorthopädische Behandlung seiner Patienten ausschließlich durch den Einsatz der X-Apparaturen hätte sichergestellt werden können
Hinzu kommt, dass sich der Antragsgegner in privatautonom zulässiger Weise verpflichtet hat, für einen begrenzten Zeitraum seine berufliche Tätigkeit im Sinne des Wettbewerbsverbots zu beschränken. Durch den Schiedsspruch begründete Eingriffe in die durch Art. 5 GG oder Art. 12 GG geschützten Rechtsgüter sind danach erkennbar auszuschließen.
Aus den dargelegten Gründen ist der gesondert geltend gemachte, selbständige Antrag auf Aufhebung des Teilschiedsspruchs zurückzuweisen. Ungeachtet der fehlenden Erfolgsaussicht in der Sache ist der gesonderte Aufhebungsantrag des Antragsgegners bereits unzulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis für einen gesonderten Aufhebungsantrag gemäß § 1059 ZPO fehlt, wenn bereits ein Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs anhängig ist (vgl. OLG Hamburg, SchiedsVZ 2003, 284 ff. ; OLG Köln, SchiedsVZ 2012, 161 , OLG München, OLGR 2006, 906; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.09.2008, Az.: 26 Sch 12/08; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.09.2010, Az.: 26 Sch 6/10; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, a.a.O., Rdnr. 663; teilweise anders: MüKo-ZPO, 5. Auflage 2017, Rdnr. 45 zu § 1060 ZPO, wonach bereits eine anderweitige Rechtshängigkeit besteht).
Soweit von Teilen der Literatur eine Präklusionsgefahr für den Fall angenommen wird, dass der Antragsteller seinen Vollstreckbarerklärungsantrag zurücknimmt (vgl. ZöllerGeimer, ZPO, 32. Auflage 2018, Rdnr. 22 zu § 1059 ZPO; ähnlich: Musielak-Voit, ZPO, 15. Auflage 2018, Rdnr. 33 zu § 1059 ZPO; van de Sande/ Folter, SchiedsVZ 2016, 72 ff.), kommt es hierauf im Streitfall nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die sonstige Nebenentscheidung auf § 1064 Abs. 2 ZPO.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 3 ZPO und orientiert sich an der unangegriffen gebliebenen Wertangabe der Antragstellerin.

OLG Dresden, Urteil v. 20.10.2010, 11 Sch 04/09 | Schiedsverfahren: Vertragsstrafenzins, Ordre Public

Relevante Normen:

§ 1059 II Nr. 2b) ZPO
§ 1064 III ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

Im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche ist sowohl nach dem Genfer- wie nach dem New-Yorker-Übereinkommen der Einwand zulässig, die Vollstreckung des Schiedsspruchs würde gegen den deutschen ordre public international verstoßen.
Ein solcher Verstoß liegt nur vor, wenn der Schiedsspruch im konkreten Fall zu dem Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung in so starkem Widerspruch steht, dass seine Vollstreckung untragbar erscheint.
Ein Vertragsstrafenzins von 73% verstößt gegen den Grundgedanken deutscher Rechtsordnung.

Sachverhalt:

Der Schiedsbeklagte hatte für die Schiedsklägerin den Alleinvertrieb für Deutschland von deren Mühlen und Walzwerken übernommen. Die Schiedsklägerin lieferte dem Schiedsbeklagten 2004 bis 2006 13 Mühlen und Walzwerke für insgesamt 421.769,00 EUR. Der Schiedsbeklagte bezahlte diese Maschinen zögerlich. Die Schiedsklägerin verklagte ihn daraufhin vor dem vertraglich vereinbarten Schiedsgericht der Tschechischen Wirtschafts- und Agrarkammer in Prag auf Zahlung von

– 38.095,00 EUR restliche Kaufpreise aus fünf Lieferungen zwischen dem 20.09. und 05.11.2005,

– 102.445,00 EUR Vertragsstrafzinsen von 0,2 % pro Tag aus den genannten Kaufverträgen bis einschließlich 31.03.2008,

– 0,2 % Vertragsstrafzinsen aus den 38.095,00 EUR vom 01.04.2008 an,

– 55.187,00 EUR Vertragsstrafzinsen in Höhe von 0,2 % pro Tag aus verspäteter Bezahlung der Kaufpreise aus acht weiteren Kaufverträgen zwischen dem 15.10.2004 und dem 30.04.2006.

Der Schiedsbeklagte verteidigte sich mit Gewährleistungsansprüchen, die ihm ein Zurückbehaltungsrecht für den Kaufpreis gegeben hätten und mit einer Widerklage über 56.000,00 EUR, weil die Schiedsklägerin sich geweigert habe, sieben Maschinen ihm zu liefern, die er noch vor Ablauf seines Alleinvertriebsrechts für Deutschland bestellt habe; pro Maschine seien ihm 8.000,00 EUR Gewinn entgangen.

Das Schiedsgericht hat zwei Zeugen der Schiedsklägerin dazu gehört, welche Gebrauchsanleitungen und Konformitätserklärungen die Schiedsklägerin den Maschinen beigegeben habe, ob sie den Schiedsbeklagten gemahnt habe, wie er seine Zahlungsrückstände erklärt habe und wie das Protokoll vom 07.11.2006 zustande gekommen sei, in welchem

5

Schiedsklägerin und Schiedsbeklagter gemeinsam die Zahlungsrückstände des Schiedsbeklagten festgestellt, weitere Lieferung und Verzicht auf Strafzinsen in Aussicht genommen haben, falls der Schiedsbeklagte die Rückstände von seinerzeit rund 76.000,00 EUR sowie rund 57.000,00 EUR für drei neue Mühlen bis 31.12.2006 bezahlt haben würde (Anlage 5 zum Antragstellerschriftsatz vom 03.03.2010).

Das Schiedsgericht hat den Schiedsbeklagten verurteilt zur Zahlung von

– 38.095,00 EUR restliche Kaufpreise,

– 102.445,00 EUR Vertragsstrafzinsen aus den dazugehörigen Kaufverträgen und

– 55.187,00 EUR Vertragsstrafzinsen aus acht weiteren Kaufverträgen.

Das Schiedsgericht hat als materielles Recht das internationale Kaufrecht des CISG angewandt, festgestellt, dass der Schiedsbeklagte nicht innerhalb angemessener Frist fehlende Papiere und Rost gerügt habe und ihm deswegen keine Gewährleistungsrechte zuerkannt.

Das Schiedsgericht hat über die Widerklage vom 21.04.2009 mündlich verhandelt. Der Schiedsbeklagte hatte nur für eine Bestellung Beweis angetreten durch schriftliche Unterlagen. Der Schiedsbeklagte erhielt die Widerklageerwiderung am 15.04.2009 als tschechische E-Mail und am Tag der mündlichen Verhandlung eine halbe Stunde vor Sitzungsbeginn in deutscher Übersetzung. In der Widerklageerwiderung bestritt die Schiedsklägerin verbindliche Bestellungen und berief sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Zahlungsverzugs des Schiedsbeklagten.

Auf Frage des Schiedsgerichts, ob der Schiedsbeklagte weiteren Beweis für seine Widerklage antreten wolle, bat der Schiedsbeklagte um Frist zur Stellungnahme zur

6

Widerklageerwiderung. Er beruft sich hilfsweise darauf, dass nach der Mail vom 01.12.2006, die Schiedsklägerin werde keine Maschinen mehr liefern, weitere Bestellungen überflüssig gewesen seien: Die Schiedsklägerin hätte ohnehin nicht geliefert.

Das Schiedsgericht räumte keine Frist zum weiteren Beweisantritt ein und wies im Schiedsspruch den Beweisantrag vom 27.04.2009, Frau E…. T…… zum Beweis dafür zu hören, am 04.12.2006 habe sie noch einmal versucht, bei dem Kläger anzurufen und nachzufragen, inwieweit weitere Maschinen bestellt werden können. Dort wurde ihr mitgeteilt, dass die E-Mail vom 01.12.2006 die letzte Antwort ist, als verspätet zurück.

DasSchiedsgerichtverurteiltedie

Schiedsklägerin/Widerbeklagte zur Zahlung von 8.000,00 EUR Schadensersatz für entgangenen Gewinn des Schiedsbeklagten und teilte die Kosten des Schiedsverfahrens im Verhältnis 7 : 1 auf die Parteien auf, was die Gebühren und die Pauschale des Schiedsgerichts betrifft.

Betreffend der Auslagen urteilte das Schiedsgericht: „Die beklagte Partei … hat … zu bezahlen … an das Schiedsgericht besondere Kosten, die aufgrund von dolmetschen bei mündlichen Verhandlungen sowie in Folge von Übersetzungen der Schriftstücke ins Deutsche zu Gunsten des Beklagten einschließlich dieses Schiedsspruchs entstanden; diese auch in Verbindung mit der Gegenklage des Beklagten vom 26.01.2009 entstandenen Kosten werden mit der Anzahlung in Höhe von 73.204,40 CZK verrechnet, die der Kläger zu diesem Zweck auf das Konto des Schiedsgerichts eingezahlt hat.“

Die Schiedsklägerin hat am 30.09.2009 dem Schiedsbeklagten gegenüber die Aufrechnung erklärt:

gegen seine Forderung von 8.000,00 EUR entgangenen Gewinn mit einem Teil des Vertragsstrafzinsens von 0,2 % aus

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38.095,00 EUR vom 01.04.2008 bis 30.09.2009 (das entspricht 41.752,00 EUR), und

gegen den Kostenerstattungsanspruch des Schiedsbeklagten in Höhe von 35.723,00 CZK mit einem Teil des eigenen Kostenerstattungsanspruchs von 271.780,00 CZK, so dass nur noch offen sind 235.995,00 CZK.

Am 30.12.2009 bezahlte der Schiedsbeklagte nahezu alle noch offenen Kaufpreise in Höhe von 34.479,00 EUR.

Die Schiedsklägerin hat zunächst beantragt (am 01.12.2009, also noch vor Zahlung der Restkaufpreise), den Schiedsspruch (ohne Berücksichtigung der Aufrechnung) für vollstreckbar zu erklären wegen

a)- 38.095,00 EUR offener Restkaufpreise,

– 102.445,00 EUR Vertragsstrafzinsen aus diesen fünf Kaufverträgen zum 31.03.2008,

– 55.387,00 EUR Vertragsstrafzinsen aus weiteren acht Kaufverträgen,

b)Vertragsstrafe von 0,2 % pro Tag aus 38.095,00 EUR vom 01.04.2008 an,

c)271.718,00 CZK Gebühren, 145.000,00 CZK Verwaltungspauschale des Schiedsgerichts,

d)besondere Kosten wegen dolmetschen und übersetzen unter Berücksichtigung des Vorschusses des Schiedsbeklagten.

Der Schiedsbeklagte hat beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zurückzuweisen und hat seinerseits beantragt, den Schiedsspruch betreffend die Widerklage in Höhe von 8.000,00 EUR und betreffend seines Kostenerstattungsanspruchs in Höhe von 15.000,09 CZK Gebühren

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und in Höhe von 20.714,00 CZK für die Verwaltungspauschale für vollstreckbar zu erklären.

Vor der mündlichen Verhandlung hat die Schiedsklägerin den Antrag auf Vollstreckbarerklärung in Höhe von 34.479,00 EUR zurückgenommen (Schriftsatz vom 03.03.2010, S. 33).

Schließlich hat die Schiedsklägerin den Antrag auf Vollstreckbarerklärung auch der durch Aufrechnung bereits getilgten Beträge stillschweigend zurückgenommen (vgl. die Berechnung ihres Anspruchs auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 03.05.2010).

Die Schiedsklägerin beantragt schließlich die Zurückweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs betreffend die Widerklage mit Rücksicht auf die Aufrechnung.

Der Schiedsspruch ist wegen des Vertragsstrafzinses nur in Höhe von 0,1 % pro Tag vollstreckbar. Eine Vollstreckung wegen der weiteren 0,1 % pro Tag würde gegen den ordre public international von Deutschland verstoßen.

Der Kostenschiedsspruch betreffend die Auslagen des Schiedsgerichts hat keinen vollstreckbaren Inhalt.

Der Schiedsspruch betreffend die Widerklage ist durch die Aufrechnung der Schiedsklägerin erledigt und kann deswegen nicht mehr vollstreckt werden.

Gründe:

Die Einwände des Schiedsbeklagten gegen den Schiedsspruch:
1. Der Schiedsbeklagte darf sich im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung darauf berufen, das Schiedsgericht habe rechtliches Gehör verletzt, willkürlich gehandelt und den deutschen ordre public verletzt, obwohl er innerhalb der dafür vorgesehenen Frist beim staatlichen Gericht der Tschechischen Republik nicht beantragt hat, den Schiedsspruch aufzuheben.
Denn die drei genannten Gründe berechtigen in der Tschechischen Republik nach dem Gesetz über Schiedsverfahren und über Vollstreckung eines Schiedsspruchs (Anlage 15 zum Antragstellerschriftsatz vom 14.06.2010) das staatliche Gericht nicht, den Schiedsspruch aufzuheben. Das ergibt sich aus dem § 31 a bis g. Es kommt deswegen nicht darauf an, ob auch nach „neuem“ Recht zur Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen eine Schiedspartei mit Einwendungen gegen den Schiedsspruch ausgeschlossen ist, die sie vor einem staatlichen Gericht des Landes hätte geltend machen können, in dem der Schiedsspruch erlassen wurde.
2. Das Schiedsgericht hat das CISG ohne Willkür auf den Streitfall der Schiedsparteien angewandt.
Der Schiedskläger meint, das Schiedsgericht habe ohne Begründung und deswegen willkürlich den Fall nicht nach dem tschechischen Handelsgesetzbuch beurteilt und ihn deswegen um seine Gewährleistungsansprüche gebracht, obwohl die Parteien ausdrücklich die Geltung des tschechischen Handelsgesetzbuchs im Vertrag vereinbart hätten.
Das CISG verlangt vom Käufer eine Mängelrüge in angemessener Frist für jeden Mangel. Das tschechische HGB belässt dem Käufer Gewährleistungsansprüche auch ohne Mangelrüge, wenn der Mangel für den Verkäufer offenkundig ist. Hier hatte der Käufer vor dem Schiedsgerichtsverfahren weder das Fehlen von Bedienungsanleitungen und Konformitätserklärungen in deutscher Sprache gerügt noch das Vorhandensein von Rost.
Das Schiedsgericht hat die Anwendung des CISG begründet: Es hat gemeint, dass Artikel 6 des CISG, welches innerstaatliches tschechisches Recht ist, verlange, dass die Parteien das CISG ausdrücklich ausschließen müssten, um seine Anwendung zu verhindern. Die Vereinbarung des tschechischen HGB alleine bedeute nur, dass das HGB für diejenigen Fragen gelte, für welche das CISG keine Regelung bereithalte.
Diese Auslegung ist mindestens vertretbar und deswegen nicht willkürlich.
3. Der Schiedsbeklagte meint, das Schiedsgericht habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil es sich nicht damit auseinandergesetzt habe, dass die Klägerin Roststellen an ihren Maschinen zugegeben habe.
Dieser Einwand ist nicht begründet. Das Schiedsgericht hat zum einen die Anwendung des CISG begründet und zum anderen die Mail der Schiedsklägerin vom 21.09.2006 (Anlage 2 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 18.01.2010) anders gedeutet als der Schiedsbeklagte. In dieser Mail antwortet die Schiedsklägerin auf eine Reklamation eines Abnehmers des Schiedsbeklagten. Unter Ziffer 5 heißt es: „Vom Problem mit Rost wissen wir. Am Anfang war es wirklich ein richtiges Problem für uns. Heute haben wir die Lackierungstechnologie gewechselt und die Maschinen sind in Ordnung. Trotzdem, die Aggressivität einiger chemischer Konservierungsmittel stellt ein Problem auch für sehr gute und Qualitätslacken dar. Wir stimmen zu, dass irgendwelche Lackierungen der Rostpunkte nichts löst. Es ist jetzt ein Problem. Wie es zu lösen? Haben in dieser Sache einige Vorschläge. Wir entschuldigen sehr für dieses Problem.“.
Das Schiedsgericht meint zu Recht, damit gestehe die Schiedsklägerin nicht eine mangelhafte Lackierung zu, im Gegenteil. Die Lackierungsfehler seien in der Vergangenheit aufgetreten, aber inzwischen behoben.
Damit hat sich das Schiedsgericht mit den Argumenten des Schiedsbeklagten auseinandergesetzt, wenn auch auf eine für den Schiedsbeklagten nicht zufriedenstellende Art und Weise. Von Willkür jedenfalls und Verletzung rechtlichen Gehörs kann nicht die Rede sein.
4.Der Schiedsbeklagte meint weiter, das Schiedsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es ihm nicht ermöglicht habe, nach der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2009 Beweis für seine Behauptung anzutreten, die Schiedsklägerin habe neben den zuerkannten 8.000,00 EUR weitere 48.000,00 EUR entgangenen Gewinn des Schiedsbeklagten zu bezahlen.
Dieser Einwand greift nicht durch.
Der Beweis, den der Schiedsbeklagte mit Schriftsatz vom 27.04.2009 angetreten und den das Schiedsgericht nicht erhoben hat, war nicht geeignet, die Behauptung des Schiedsbeklagten zu beweisen. In das Wissen der Zeugin war lediglich gestellt, dass sie telefonisch angefragt habe, ob weitere Bestellungen möglich seien. Das habe die Schiedsklägerin verneint.
Auch wenn die Zeugin dieses Telefonat bestätigen würde, hätte der Schiedsbeklagte nicht bewiesen, dass ihm die Schiedsklägerin den Abschluss von Verträgen unmöglich gemacht hätte, mit denen er weitere 48.000,00 EUR Gewinn hätte machen können. Um diese streitige Behauptung zu beweisen, hätte der Schiedsbeklagte wenigstens behaupten müssen, er habe bereits sechs weitere Kunden gehabt, die fest entschlossen gewesen wären, bei ihm die Maschinen zu einem Preis zu kaufen, der ihm eine Marge von je 8.000,00 EUR ermöglicht hätte. Eine solche Behauptung hat der Schiedsbeklagte aber nicht aufgestellt. Damit ist seine Widerklage in Höhe von 48.000,00 EUR unschlüssig.
5.Schließlich wendet der Schiedsbeklagte ein, der vom tschechischen Schiedsgericht ausgeurteilte Vertragsstrafzins von 0,2 % pro Tag dürfe in Deutschland wegen Verstoßes gegen den deutschen ordre public international nicht vollstreckt werden.
Mit diesem Einwand hat der Schiedsbeklagte teilweise Erfolg.
Im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche ist sowohl nach dem Genfer- wie nach dem New-Yorker-Übereinkommen der Einwand zulässig, die Vollstreckung des Schiedsspruchs würde gegen den deutschen ordre public international verstoßen.
Ein solcher Verstoß liegt nur vor, wenn der Schiedsspruch im konkreten Fall zu dem Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung in so starkem Widerspruch steht, dass seine Vollstreckung untragbar erscheint.
Nach deutscher Vorstellung ist ein Vertragsstrafzins von knapp 73 % p.a. ohne Deckelung nach oben für bloßen Zahlungsverzug, ohne Notwendigkeit, inflationäre Entwicklungen im Gläubigerland auszugleichen, untragbar.
Das hat der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich in seinem Beschluss vom 26.01.2005, Geschäftszahl 3 Ob 221/04 b, zitiert nach juris, für einen Vertragsstrafzins von 0,2 % pro Tag mit täglicher Kapitalisierung genauso gesehen.
Es war zwischen den Schiedsparteien unstreitig, dass in der Tschechischen Republik in den Jahren 2004 bis heute nicht für einen Inflationsausgleich zu sorgen war. Dem Senat ist kein Fall bekannt, in dem für Zahlungsverzug ein so hoher Vertragsstrafzins vereinbart und durchgesetzt worden wäre.
Es mag sein, dass in der Tschechischen Republik solche Zinssätze üblich sind. Das hat die Schiedsklägerin unwidersprochen so vorgetragen. Der Schiedsbeklagte hat lediglich bezweifelt, dass die Schiedsklägerin ihren eigenen Zulieferern solche Vertragsstrafzinsen schulden würde.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Schiedsklägerin neben den Vertragsstrafzinsen auch noch reguläre Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, hier also knapp 10 % p.a., von Rechts wegen verlangen könnte, von der Geltendmachung im vorliegenden Fall nur abgesehen hat.
Schließlich kann auch der Umstand, dassdie
Schiedsklägerin ihre eigenen Anwaltskostenim Schiedsverfahren nach der tschechischen
Schiedsgerichtsordnung nicht ersetzt verlangen kann,den
Vertragsstrafzins von 73 % p.a. nicht rechtfertigen.Die
Schiedsgerichtskosten selbst muss der Schiedsbeklagteihr erstatten.
Die Vollstreckung eines Vertragsstrafzinses von 0,1 % p.a. verstößt gerade noch nicht gegen den deutschen ordre public international.
Der Senat setzt mit dieser Entscheidung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Schiedsgerichts, er bestimmt lediglich, welcher Bruchteil in Deutschland vollstreckt werden kann.
Dabei orientiert sich der Senat an der Art und Weise, wie der Bundesgerichtshof Vertragsstrafeversprechen unter Kaufleuten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben reduziert. Mit Urteil vom 17.07.2008 (I ZR 168/05) hat der Bundesgerichtshof die Obergrenze bestimmt, bis zu der die Vertragsstrafe gerade noch hingenommen werden kann.
Diese Obergrenze sieht der Senat für den Vertragsstrafzinsanspruch in 0,1 % pro Tag. Das entspricht dem Doppelten dessen, was in Deutschland für den Überziehungszins gezahlt werden muss und hält sich im Rahmen der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung: Das
Oberlandesgericht Celle hat einen solchen Vertragsstrafzinssatz gerade noch hingenommen in der Entscheidung vom 06.10.2005 (8 Sch 6/05) und auch der Bundesgerichtshof hat am 04.03.1993 (Az.: IX ZB 55/92) eine Verzinsung von über 30 % pro Jahr in einem ausländischen Urteil nicht beanstandet. Damit ist nur die Hälfte des Betrags vollstreckbar, den das Schiedsgericht als Vertragsstrafzins ausgeurteilt hatte.
Damit kommt man zu folgender Berechnung:
Vertragsstrafzins bis zum 31.03.2008:
102.445,00 EUR
+ 55.187,00 EUR
= 157.632,00 EUR : 2
= 78.816,00 EUR.
Der Kostenschiedsspruch war insoweit für vollstreckbar zu erklären, als das Schiedsgericht feste Zahlbeträge festgesetzt hatte.
Soweit das Schiedsgericht nur eine Kostengrundentscheidung getroffen hat, die Kostenschuld des Schiedsbeklagten aber noch nicht ausgerechnet hat (Buchstabe e des Schiedsspruchs), war diese Kostengrundentscheidung nicht vollstreckbar, es fehlt noch die Kostenfestsetzung.
Der Schiedsspruch betreffend die Widerklage war nicht für vollstreckbar zu erklären, weil die Klägerin ihn durch Aufrechnung bereits erfüllt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Der Gegenstandswert bestimmt sich nicht mehr nach der Hauptsache, weil eine Hauptsacheforderung nicht mehr durchgesetzt werden soll, die Zinsen also keine Nebenforderung mehr sind.

KG Berlin, Beschluss v. 31.01.2007, 11 Sch 18/05 | Schiedsverfahren: Anerkennung Entscheidung Weißrussland

Relevante Normen:

§ 1062 II ZPO
§ 328 I Nr. 4 ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

1. Das Oberlandesgericht ist für die Vollstreckbarkeit zuständig, in dessen Bezirk vollstreckt werden soll.

Sachverhalt:

Die Antragstellerin ist ein Handelsunternehmen, welches in den USA registriert ist und in regelmäßigen Geschäftsbeziehungen zur Antragsgegnerin steht, welche ein staatliches Unternehmen ist und in M, Weißrussland, Traktoren produziert. Mit Vertrag vom 02.11.2000, Nr. …/…-01, versprach die Antragstellerin Räder und Felgen zu liefern. In diesem Vertrag vereinbarten die Parteien für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bei der Internationalen Handelskammer M.
Dieses Schiedsgericht verurteilte mit Schiedsspruch vom 12.07.2005 die Antragsgegnerin, für die Lieferung von Rädern und Felgen 1.269.407,00 US-Dollar an die Antragstellerin zu zahlen sowie 21.971,57 Dollar Transportkosten und 813.474,77 US-Dollar Verzugszinsen, zusammen 2.104.823,34 US-Dollar (Anlagen AS 2 und AS 3 zur Antragsschrift vom 20.12.2005).
Der Schiedsspruch soll in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden, weil die Antragsgegnerin in Sachsen Vermögen hat, nämlich in der Nähe von … ein Tochterunternehmen zur Herstellung und zum Vertrieb von Traktoren unterhält.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Sie beruft sich darauf, dass der Schiedsspruch vom Obersten Wirtschaftsgericht Weißrusslands aufgehoben sei (Beschluss vom 19.09.2005, Anlage AG 1 zum Schriftsatz vom 26.01.2006). Die Antragstellerin meint, der Beschluss des Obersten Wirtschaftsgerichts könne in Deutschland nicht anerkannt werden, § 328 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO, weil Weißrussland eine Diktatur sei und das Oberste Wirtschaftsgericht die finanziellen Interessen des Staatsoberhaupts, aber nicht die Rechtsordnung schütze: Wer von einem Staatsunternehmen über 2 Mio. Dollar wolle, der schade dem Präsidenten selbst, das müsse verhindert werden (Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 24.03.2006 mit Anlagen AS 4 und 5).
Die Aufhebung des Schiedsspruchs dürfe in Deutschland seine Vollstreckbarerklärung nicht verhindern, weil die Vollstreckbarerklärung sich nach dem Genfer Europäischen Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.04.1961 (EuÜ) richten müsse, welches in Artikel 9 verlange, dass die Aufhebung eines ausländischen Schiedsspruchs im Ausland nur dann die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs verhindern dürfe, wenn die Schiedsklausel ungültig sei oder das schiedsrichterliche Verfahren nicht der Verfahrensordnung des vereinbarten ständigen Schiedsgerichts entsprochen habe.
Dieses Europäische Übereinkommen sei anwendbar, obwohl nur Weißrussland, nicht aber die USA, Vertragsstaat sei, weil im Handelsabkommen, das die USA und Weißrussland geschlossen hätten, vereinbart sei, dass jeder Vertragsstaat den anderen so behandeln müsse, dass er nicht schlechter stehe als irgendein dritter Staat, mit dem die Vertragspartner ihrerseits Verträge geschlossen hätten (Meistbegünstigungsklausel).
Die Antragsgegnerin verteidigt das Verfahren vor dem Obersten Wirtschaftsgericht und meint, Mängel der Vollmacht, wie sie das Oberste Wirtschaftsgericht dem Prozessvertreter der Antragstellerin entgegengehalten habe, führten in jedem Rechtsstaat dieser Welt zu prozessualen Nachteilen. Die Antragsgegnerin meint weiter, das Oberste Wirtschaftsgericht habe mit Recht festgestellt, das Schiedsgericht habe seine eigene Verfahrensordnung verletzt: Der Schiedsrichter R. habe den Schiedsspruch nicht unterschrieben.
Die Antragstellerin verteidigt das Verfahren des Schiedsgerichts: Die Unterschrift des Schiedsrichters sei entbehrlich gewesen, weil der Vorsitzende des Schiedsgerichts festgestellt habe, der Schiedsrichter R. sei bei Unterschrift des Schiedsspruchs im Urlaub gewesen.
Die Einzelheiten finden sich in den Schriftsätzen und zugehörigen Anlagen.

Gründe:

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann keinen Erfolg haben, im Gegenteil ist dem Schiedsspruch die Anerkennung im Inland zu versagen, § 1061 Abs. 2 ZPO.
1. Das Oberlandesgericht Dresden ist örtlich zuständig, weil im Bezirk des Oberlandesgerichts vollstreckt werden soll, § 1062 Abs. 2 ZPO.
2. Die Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs ist § 1061 ZPO in Verbindung mit dem Übereinkommen vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) in Verbindung mit dem bereits genannten Europäischen Übereinkommen. Die USA und Weißrussland sind Vertragsstaaten des UNÜ, das hindert aber nicht die Anwendung des EuÜ, welches in Artikel 9 bestimmt, dass die anerkennenswerten Aufhebungsgründe eines Schiedsspruchs gemäß Art. V Abs. 1 e) UNÜ beschränkt seien auf diejenigen Aufhebungsgründe, die in Art. 9 des EuÜ genannt sind. 15Das EuÜ ist anwendbar, weil im Verhältnis zwischen den USA und Weißrussland das Meistbegünstigungsgebot gilt. Das Europäische Übereinkommen respektiert stärker als das UN-Übereinkommen die Autonomie der Wirtschaftssubjekte, die ihre Streitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellen. Das begünstigt den freien Austausch der Güter, der mit der Meistbegünstigungsklausel gefördert werden soll. Das Wirtschaftsabkommen zwischen den USA und Weißrussland widmet der Schiedsgerichtsbarkeit einen eigenen Abschnitt. Das spricht ebenfalls dafür, die Meistbegünstigungsklausel auch auf Völkerrechtsverträge anzuwenden, welche Schiedssprüche weniger kontrollieren als das UNÜ.
3. Die Aufhebung des Schiedsspruchs durch das Oberste Wirtschaftsgericht Weißrusslands führt dazu, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist, § 1061 Abs. 2 ZPO.
a) Die Entscheidungen weißrussischer Gerichte verdienen eine Überprüfung im Einzelfall.
Es geht nicht an, mit dem Antragsteller sämtliche gerichtlichen Entscheidungen in Weißrussland für Unrechtsakte zu halten, weil der Staatspräsident ein Diktator ist. Auch in Diktaturen können Gerichtsbeschlüsse richtig sein.
b) Die Aufhebung des Schiedsspruchs entspricht den Regeln des EuÜ. aa) Artikel 9 Abs. 1 a EuÜ:
Einer der Gründe, aus denen nach dem EuÜ ein Schiedsspruch von einem staatlichen Gericht im Ursprungsland mit Recht aufgehoben werden darf, ist, dass die Schiedsklausel nicht wirksam vereinbart worden ist.
Das Oberste Wirtschaftsgericht argumentiert, das Gericht des Stadtbezirks Perwomajskij der Stadt M habe im Strafurteil vom 17.02.2002 gegen … P. festgestellt, dass … P. eine ständige Vertretung der Antragstellerin in M unterhalten habe, die aber nicht registriert gewesen sei; ohne Registrierung sei die Niederlassung nicht rechtsfähig gewesen, deswegen sei die Schiedsklausel nicht wirksam vereinbart (S. 6 der deutschen Übersetzung des Beschlusses des Obersten Wirtschaftsgerichts der Republik Belarus vom 19.09.2005, Ag 1 zum Antragsgegnerschriftsatz vom 26.01.2006). bb) Artikel IX Abs. 1 d EuÜ:
Ein weiterer Grund, der die Aufhebung des Schiedsspruchs durch das staatliche Gericht des Ursprungsstaates nach dem EuÜ rechtfertigt, ist, dass die Regeln, nach denen das Schiedsgericht verfahren und entscheiden soll, nicht eingehalten seien.
Das Oberste Wirtschaftsgericht argumentiert im genannten Beschluss (S. 5 der Übersetzung), dass Artikel 37 der Verfahrensordnung des Internationalen Schiedsgerichts bei der Weißrussischen Industrie- und Handelskammer verletzt sei: Das Schiedsgericht müsse in der Besetzung, in der es verhandelt habe, auch entscheiden; das sei nicht geschehen, weil von den drei Schiedsrichtern, welche verhandelt hätten, nur zwei entschieden hätten, nämlich nicht der von der Antragsgegnerin benannte Schiedsrichter … R.
Die Antragstellerin greift dieses Argument an: Der Schiedsspruch sei in der Tat nur von zwei Schiedsrichtern unterschrieben, das sei aber unschädlich, weil Art. 51 der Verfahrensregeln des genannten Schiedsgerichts dem Vorsitzenden erlaube, die Unterschrift eines Schiedsrichters zu ersetzen, wenn er den Grund von dessen Verhinderung ordnungsgemäß mitteile; hier ist auf dem Schiedsspruch mitgeteilt, dass der Schiedsrichter … R. durch Urlaub an der Unterschrift gehindert sei.
Diese Erwägung ist zwar in sich richtig, geht aber am Einwand des Obersten Wirtschaftsgerichts vorbei: Der Beschluss des Obersten Wirtschaftsgerichts rügt, dass nur zwei von drei Schiedsrichtern an der Willensbildung beteiligt gewesen seien, aus der Aussage des Schiedsrichters … R. gehe hervor, dass er an der Beratung, welche zum Schiedsspruch geführt habe, nicht teilgenommen habe. Das ist ein anderer Sachverhalt, der es wohl erlaubt, von einer Verletzung der Verfahrensregeln des Schiedsgerichts zu sprechen.
cc) Das Oberste Wirtschaftsgericht rügt zum Dritten, die Klage vor dem Schiedsgericht sei nicht wirksam erhoben, weil nicht von einer ordentlichen Vollmacht gedeckt und zum Vierten, das Schiedsgericht habe ein Zahlungs- und Verrechnungsverbot der Untersuchungsorgane missachtet.
Mit Recht macht die Antragstellerin geltend, das seien Gründe, welche es nach dem EuÜ nicht rechtfertigen würden, den Schiedsspruch aufzuheben. Darauf kommt es aber nicht mehr an, nachdem die beiden erstgenannten Gründe, mit denen das Oberste Wirtschaftsgericht den Schiedsspruch aufhebt, mit den Aufhebungsgründen übereinstimmen, die das EuÜ anerkennt.
4. Der Beschluss des Obersten Wirtschaftsgerichts Weißrusslands vom 19.09.2005 hat im Ergebnis zu Recht den Schiedsspruch aufgehoben.
Es kann dahinstehen, ob die Aufhebung ausländischer Schiedssprüche im Heimatstaat des Schiedsgerichts für deutsche Gerichte ohne nähere Prüfung verbindlich ist (so Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 30, Rdn. 14) oder ob das ausländische Staatsurteil, das den ausländischen Schiedsspruch aufhebt, nach den Regeln von § 328 ZPO anerkennungsfähig sein muss (so Schütze, Ein ausländisches Urteil über die Wirksamkeit eines Schiedsspruchs, II 1, in: Jahrbuch für die Praxis der Schiedsgerichtsbarkeit, Band 3, S. 121). Das vorliegende Verfahren zeigt allerdings, dass dem Standpunkt von Schwab/Walter Weisheit innewohnt.
Der Beschluss des Obersten Wirtschaftsgerichts ist nämlich mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts vereinbar (§ 328 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO). Es kann dahinstehen, ob das Oberste Wirtschaftsgericht, wie die Antragstellerin behauptet, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verkürzt hat, weil sich dies auf das Ergebnis nicht ausgewirkt hat.
Es kann dahinstehen, ob die Schiedsklausel wirksam vereinbart ist, ob das Wirtschaftsgericht die Unwirksamkeit der Schiedsklausel noch habe von Amts wegen berücksichtigen dürfen und ob der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin vor dem Obersten Wirtschaftsgericht in M mit einer wirksamen Vollmacht aufgetreten ist oder nicht. Denn in jedem Fall hat das Oberste Wirtschaftsgericht zu Recht gerügt, das Schiedsgericht habe seine eigene Verfahrensordnung verletzt, weil der Schiedsrichter R. am Schiedsspruch nicht mitgewirkt habe. Es kann wiederum dahinstehen, ob die Darstellung der Schiedsbeklagten und Antragsgegnerin richtig ist, dass nämlich die anderen beiden Schiedsrichter den Schiedsrichter R. an der Willensbildung des Schiedsgerichts nicht hätten teilnehmen lassen – so die Schilderung des Schiedsrichters R. (Anlage AG 26) – oder ob die Darstellung des Vorsitzenden Schiedsrichters B. stimmt (Anlage AST 13); denn in beiden Fällen hätte das Schiedsgericht nicht nach seiner eigenen Verfahrensordnung gehandelt. Es versteht sich von selbst, dass nicht zwei Schiedsrichter sich zusammentun dürfen, um den dritten von der Willensbildung bei der Entstehung des Schiedsspruchs auszuschließen.
Aber auch dann, wenn der Schiedsrichter R. die Beschlussfassung des Schiedsgerichts sabotiert haben sollte, so wie das der Vorsitzende des Schiedsgerichts schildert, hätte das Schiedsgericht nicht einfach die fehlende Unterschrift des Schiedsrichters R. mit dem Hinweis auf seine Urlaubsabwesenheit ersetzen dürfen, sondern hätte die Einsetzung eines neuen Schiedsrichters beantragen müssen, so wie Artikel 10 der Schiedsgerichtsordnung zum Zeitpunkt des Erlasses des Schiedsspruchs es vorgeschrieben hätte (Anlage Ag 69 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 09.01.07). Dort heißt es in Absatz 2: „Im Falle … einer Weigerung (des Schiedsrichters), seine Pflichten zu erfüllen, überträgt der Vorsitzende des MAS dessen Funktionen auf den Ersatzschiedsrichter. … Ein eben solcher Austausch erfolgt, wenn ein Schiedsrichter … plötzlich seine Teilnahme an einer zuvor anberaumten Sitzung verweigert hat oder an ihr nicht teilgenommen hat. Der neue Schiedsrichter … nimmt an dem Verfahren bis zu dessen Abschluss teil. …“
So hätte das Schiedsgericht verfahren müssen, wenn der Schiedsrichter R. sich so verhalten haben sollte, wie der Vorsitzende des Schiedsgerichts B. in seiner Erklärung es schildert: „Ich habe den Richter R. … im Juni 2005, als er noch nicht im Urlaub im Ausland, sondern in der Stadt M weilte, persönlich eingeladen, beim Internationalen Schiedsgericht bei der Weißrussischen Industrie- und Handelskammer zu erscheinen, um das Gerichtsurteil zu unterschreiben. Zu dem selben Zeitpunkt wurde ihm auch das von mir vorbereitete Projekt des Urteils zur Kenntnisnahme vorgelegt. Er lehnte es jedoch ab, … zu kommen, um das Urteil zu fällen und zu unterschreiben. Er erklärte, dass er mit meiner Meinung und mit der Meinung des Richters K. N. W. nicht einverstanden sei und deshalb das Gerichtsurteil nicht unterschreiben werde und dass er jetzt in den Urlaub ins Ausland fahre; wenn er es nach seinem Urlaub als notwendig erachte, so werde er zu dem von mir und Richter K. (zu ergänzen wohl für richtig gehaltenen Urteil) seine eigene Stellungnahme abgeben. Ich besitze keine Vollmacht, den Richter R. dazu zu zwingen, beim Internationalen Schiedsgericht bei der Weißrussischen Industrie- und Handelskammer zu erscheinen, um ein Urteil zu fällen und dieses zu unterschreiben. Das Verhalten des Richters R. werte ich als Versuch, das Fällen eines Urteils in der genannten Sache zu verhindern. …“.
Dieses Verhalten des Richters R. hätte, wenn diese Darstellung sich bewahrheiten sollte, dazu führen müssen, dass der Richter R. durch einen Ersatzschiedsrichter zu ersetzen war. Es handelt sich auch nach Darstellung des Vorsitzenden Schiedsrichters B. nicht um das geschäftsübliche Ersetzen der Unterschrift eines Richters, der an der Beschlussfassung mitgewirkt, aber an der Unterschrift durch Urlaub gehindert ist. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Vokabel in der Wendung „das Urteil fällen“ richtig übersetzt ist oder nicht, wie die Antragstellerin nach der mündlichen Verhandlung argumentiert; denn das Gesamtverhalten des Schiedsrichters R., so wie es der Vorsitzende Schiedsrichter B. schildert, ist eine eindeutige Verweigerung, die Pflichten des Schiedsrichters bei der Beschlussfassung zu erfüllen.
Damit erweist sich einer der Gründe, aus denen das Oberste Wirtschaftsgericht den Schiedsspruch aufgehoben hat, als auch nach der deutschen Rechtsordnung gerechtfertigt.
Es kann dahinstehen, ob das Oberste Wirtschaftsgericht das rechtliche Gehör der Antragstellerin im Aufhebungsverfahren verletzt hat. Denn auch bei voller Gewährung rechtlichen Gehörs, so wie im vorliegenden Verfahren über 1 1/2 Jahre hinweg, hat die Antragstellerin nichts vorbringen können, was entkräften könnte, dass das Schiedsgericht gegen die eigene Verfahrensordnung in erheblicher Weise verstoßen hatte.
Die Antragstellerin hat die Kosten zu tragen, weil ihr Antrag erfolglos war, § 91 ZPO.
Der Gegenstandswert entspricht dem zu vollstreckenden Betrag.

OLG Dresden, Beschluss v. 08.05.2001, 11 Sch 8/01 | Schiedsverfahren: Schiedsspruch Willenserklärung

Relevante Normen:

§ 91 ZPO
§ 546 I ZPO
§ 1041 I Ziff. 2 ZPO
§ 1055 ZPO
§ 1059 II ZPO
§ 1064 II ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

1. Ein Schiedsspruch auf Abgabe einer Willenserklärung ist mit Erlass wirksam, einer Vollstreckbarerklärung bedarf es nicht.
falsche Entscheidungen sind kein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung.

Sachverhalt:

Antragsteller und Antragsgegner bildeten gemeinsam eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Antragsteller haben die Antragsgegner vor dem Schiedsgericht mit Erfolg darauf in Anspruch genommen, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches betreffend das Gesellschaftsvermögen, ein Grundstück in P., zu erteilen. Die Antragsgegner hatten ihre Gesellschaftsanteile vorgerichtlich an die verbliebenen Gesellschafter übertragen. Diese Änderung in der Eigentümerschaft des Grundstückes war aber im Grundbuch noch nicht vollzogen. Das Schiedsgericht hat die beiden Antragsgegner sowohl antragsgemäß verurteilt als auch ausgesprochen, dass sie die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen haben, der Antragsgegner zu 1) zu 45%, der Antragsgegner zu 2) zu 55%. Den Streitwert für das Schiedsverfahren hat das Schiedsgericht auf 350.000,00 DM festgesetzt. Das ist derjenige Prozentsatz vom angenommenen Grundstückswert 2 Millionen DM, der dem Anteil beider Antragsgegner zusammen am Gesellschaftsvermögen entsprach. Mit dem Schiedsspruch betreffend die Kosten, vom Schiedsgericht Kostenfestsetzungsbeschluss genannt, hat das Schiedsgericht die außergerichtlichen Aussagen der Schiedskläger mit 15.387,12 DM festgestellt und den Vorschuss den die Kläger für das Schiedsgericht gezahlt hatten mit 8.533,95 DM in die Kostenentscheidung aufgenommen. Von den so ermittelten Gesamtkosten in Höhe von 23.921,07 DM hat es den Antragsgegner zu 1), entsprechend seinem Gesellschaftsanteil von 10764,48 DM und dem Antragsgegner zu 2) entsprechend dessen Gesellschaftsanteil 13.146,58 DM aufgegeben. Die Antragsteller wollen beide Schiedssprüche für vollstreckbar erklären lassen. Der Antragsgegner zu 1) wendet sich nicht gegen den Schiedsspruch in der Hauptsache, meint aber, der Streitwert sei zu hoch angesetzt. Man dürfe für das Grundstück nicht 2 Millionen DM Verkehrswert ansetzen, sondern höchstens 1,6 Millionen. Im Übrigen dürfe man aber nicht den Grundstückswert für den Streitwert heranziehen, sondern müsse die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages dem Streitwert zugrunde legen, welche der Errechnung des Abfindungsanspruchs zugrunde zu legen sei. Dieser wird auf die 16fache Jahresmiete bestimmt und sei niedriger. Im Übrigen rügt der Antragsgegner zu 1), dass die Schiedskläger Anwaltsgebühren für eine streitige Verhandlung abrechneten, obwohl beide Schiedsbeklagte säumig gewesen seien, dass die Schiedskläger, sieben an der Zahl, für ihren Anwalt den Zuschlag für die Vertretung mehrerer Parteien abrechnen ließen, obwohl sie doch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden würden, dass die Schiedskläger den Gebührenabschlag für das Beitrittsgebiet nicht berücksichtigen würden, dass der Schiedsrichter, über die Berücksichtigung des Kostenvorschusses für das Schiedsgericht, in eigener Sache, nämlich über den eigenen Honoraranspruch, geurteilt habe.

Gründe:

Beide Schiedssprüche waren für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 1. Der Schiedsspruch in der Hauptsache hat seine Wirkung allerdings bereits vor der Vollstreckbarerklärung entfaltet. Er ersetzt die Abgabe der Willenserklärungen der beiden Schiedsbeklagten, die zur Berichtigung des Grundbuches erforderlich sind. Diese Wirkung, die Willenserklärungen zu ersetzen, tritt bereits mit Erlass des Schiedsspruchs ein und bedarf keiner Vollstreckbarerklärung. § 1055 ZPO bestimmt ausdrücklich: „Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Das bedeutet, dass alle Wirkungen, die ohne weitere Vollstreckungshandlungen durch das rechtskräftige Urteil erzeugt werden, von Rechts wegen mit dem Erlass des Schiedsspruchs eintreten. Nur zu zwangsweisen Durchsetzung einer Leistung oder eine Unterlassung braucht der Schiedsspruch, bevor staatliche Organe zu seiner Umsetzung tätig werden, die Vollstreckbarerklärung (vgl. Zöller, ZPO, 22. Aufl., § 1055 Rn. 1 bis 3 m.N. zum Meinungsstand“). Die Vollstreckbarerklärung hat nur deklaratorische Bedeutung und deswegen auch keinen eigenen Streitwert. 2. Auch der Schiedsspruch über die Kosten ist hier für vollstreckbar zu erklären. Die Einwände des Antragsgegners zu 1) wären nur zu beachten, wenn das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung ein Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch wäre. Das ist es aber nicht. Da der Schiedsbeklagte zu 1) weder Einwände gegen das Verfahren des Schiedsgerichts geltend macht, noch solche ersichtlich sind, noch sonst Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 ZPO ersichtlich sind, wäre dem Antragsgegner zu 2) nur zu helfen, wenn die Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führen würde, dass der öffentlichen Ordnung, (ordre public) widerspräche, § 1059 Abs. 2 Ziff. 2 b ZPO. Davon kann keine Rede sein. Der Antragsgegner zu 2) rügt Fehler, die, wenn sie vorliegen sollten, den Streitwert und die Kostenrechnung der Kläger falsch machen würden, aber falsche Entscheidungen sind kein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung. Sämtliche Erwägungen des Schiedsgerichts zu Streitwert und Kostenrechnung sind innerhalb der Rechtsordnung zulässig und dem Gesetz nicht fremd. Ob sie vorliegen oder nicht entscheidet das Schiedsgericht in eigener Zuständigkeit. Das staatliche Gericht kontrolliert das nicht. Auch der Einwand, der Schiedsrichter dürfe nicht in eigener Sache entscheiden, greift nicht durch. Im Grundsatz ist das natürlich richtig: Der Schiedsrichter darf nicht mit dem Schiedsspruch sein eigenes Honorar titulieren. Das hat der Schiedsrichter hier aber auch nicht getan. Er hat lediglich bestimmt, dass die Schiedsbeklagten den Schiedsklägern denjenigen Betrag erstatten müssen, den die Schiedskläger als Vorschuss aufgewandt haben, um die Tätigkeit des Schiedsgerichts zu ermöglichen. Diesen Aufwand müssen die Schiedsbeklagten den Schiedsklägern in jedem Fall erstatten. Der Bundesgerichtshof hat auch in den Entscheidungen, in denen er ausdrücklich betont hat, die Schiedsrichter dürften auch nicht mittelbar über die Höhe des Schiedsrichterhonorars selber befinden, immer betont, dass der Schiedsrichter aber entscheiden dürfe, wie ein bereits bei Erlass des Schiedsspruchs eingezahlter Vorschuss zu verrechnen sei (vgl. Lindenmaier/Möhring Nr. 40 zu § 1025 ZPO; Nr. 11 zu § 1041 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO). Das ist zu rechtfertigen dadurch, dass es den Schiedsparteien nicht zumutbar ist, den Gegner – zusätzlich zum Schiedsverfahren – auch noch vor den ordentlichen Gerichten zur Rückerstattung an das Schiedsgericht bereits eingezahlter Vorschüsse verklagen zu müssen. So liegt es auch hier. Die Kläger hatten den Kostenvorschuss bereits gezahlt, bevor der Schiedsrichter den Kostenschiedsspruch erlassen hat. Die Regelung im Kostenschiedsspruch betrifft also nur die Erstattung bereits eingezahlt gewesener Vorschüsse. Die Schiedskläger waren mit ihrem Antrag auf Vollstreckbarerklärung erfolgreich, deswegen haben die Schiedsbeklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen, § 91 ZPO. Die Vollstreckbarkeit der vorliegenden Entscheidung beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet nicht statt, weil gegen die Entscheidung im Kostenschiedsspruch, hätte sie der Senat selbst getroffen, die Revision zum Bundesgerichtshof auch nicht zulässig wäre, § 1065 Abs. 1 i. V. m. § 546 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert ist 23.921,06 DM. Der Hauptschiedsspruch hat seine Gestaltungsfolgerung schon durch seinen Erlass entfaltet (vgl. die Ausführungen oben). Seine Vollstreckbarerklärung hat nur deklaratorische Wirkung. Deswegen hat sie auch keinen Streitwert. Die Summe der beiden Kostenerstattungen, die im Kostenschiedsspruch ausgesprochen sind, machen den Streitwert des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung aus. Das sind 10.764,48 DM (Schiedsbeklagter zu 1) und 13.160,58 DM (Schiedsbeklagter zu 2).

KG Berlin, Beschluss v. 20.01.2011, 20 Sch 09/09 | Schiedsverfahren: Schiedseinrede Aufrechnung im Vollstreckbarerklärungsverfahren

Relevante Normen:

§ 1062 I Nr. 4 ZPO
§ 767 II ZPO

Nichtamtlicher Leitzsatz:

Die Gegenforderungen der Antragsgegnerin sind allerdings deshalb nicht zu berücksichtigen, weil die Antragstellerin die Einrede der Schiedsvereinbarung in Bezug auf die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Gegenforderungen aus den Verträgen 84, 13 und 15 mit Erfolg erheben kann. Diese Verträge enthalten jeweils eine rechtsgültige, insbesondere formwirksame Schiedsvereinbarung.

Sachverhalt:

Die Antragstellerin begehrt Vollstreckbarerklärung des britischen Schiedsspruchs der Refinded Sugar Association (RSA) vom 24. 2. 2009 in Höhe von 121559,02 € einschließlich Zinsen bis 24. 2. 2009, zuzüglich weiteren 8% Zinsen seit dem 25. 2. 2009 sowie Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von 12975,– britische Pfund sowie der Registrierungsgebühr von 2000,– britischen Pfund. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Antragstellerin als Verkäuferin schloss mit der Antragsgegnerin als Käuferin am 20. 6. 2005 einen Kaufvertrag nach den Regeln der RSA über 1800 Tonnen Zucker, welche die Antragstellerin in fünf Teilleistungen lieferte. Der Vertrag enthält eine Schiedsklausel, der zu Folge alle aus diesem Kontrakt entstehenden Streitigkeiten an den Rat der RSA zur Schlichtung in Übereinstimmung mit den Arbitrage-Bestimmungen übergeben werden sollen. Nachdem die Antragsgegnerin die Rechnungen der Antragstellerin nicht beglich und 97921,60 € schuldig blieb, erhob die Antragstellerin Schiedsklage bei der RSA. Das daraufhin konstituierte Schiedsgericht erließ sodann den hier gegenständlichen Schiedsspruch. Es ließ zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen der Antragstellerin unberücksichtigt mit der Begründung, diese Forderungen ergäben sich nicht in Zusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Kaufvertrag, sondern aus weiteren Verträgen, und unterlägen eigenen gesonderten Schiedsvereinbarungen, weshalb es der Antragsgegnerin offen gestanden habe, gesonderte Schiedsverfahren einzuleiten. Die Antragstellerin beantragt nach teilweiser Antragsumstellung, wie im Tenor beschlossen. Die Antragsgegnerin beantragt, festzustellen, dass der genannte Schiedsspruch nicht anzuerkennen ist. Die Antragsgegnerin verfolgt ihre Gegenforderungen in diesem Verfahren im Wege der Aufrechnung weiter. Sie meint, ihr stünden aus weiteren zwischen den Parteien geschlossenen Kontrakten mit den Endziffern …84, …13 und …15 Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 149025,60 € zu. Alle drei Vertragsurkunden enthalten die Klausel, dass alle aus diesem Kontrakt bestehenden Streitigkeiten an den Rat der „Refined Sugar Association of London” zur Schlichtung in Übereinstimmung mit den Arbitrage-Bestimmungen übergeben werden. Die Vertragsurkunde 84 ist von beiden Parteien, die Vertragsurkunden 13 und 15 sind allein von der Antragsgegnerin unterzeichnet. Die Parteien streiten darum, ob die Gegenansprüche in diesem Verfahren im Wege der Aufrechnung geltend gemacht werden können – insoweit erhebt die Antragstellerin u.a. die Einrede der Schiedsvereinbarung, während sich die Antragsgegnerin auf die formelle Unwirksamkeit der Schiedsklausel in den Verträge 13 und 15 stützt – und ob die Gegenforderungen der Antragsgegnerin nach Grund und Höhe bestehen. Der Senat hat den Schiedsspruch antragsgemäß entsprechend dem vorstehenden Tenor für vollstreckbar erklärt und ausgeführt, die Aufrechnungsforderungen der Antragsgegnerin seien in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hat der Bundesgerichtshof jenen Beschluss durch Beschluss vom 30. 9. 2010 – III ZB 57/10 – aufgehoben und hat die Sache zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen zur Prüfung, ob die von der Antragstellerin erhobene Einrede der Schiedsvereinbarung im Hinblick auf die Gegenforderungen der Antragstellerin begründet ist und – sofern dies nicht der Fall sein sollte – ob die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen bestehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des vorgenannten Beschlusses des BGH, der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der von den Parteien im Original oder in Kopie eingereichten Urkunden Bezug genommen.

Gründe:

Der Antrag musste Erfolg haben. Der im Tenor genannte Schiedsspruch nebst Bescheinigung war gemäß §§ 1061 11 ZPO in Verbindung mit dem Übereinkommen vom 10. 6. 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ, BGBl. 1961 II Seite 121) für vollstreckbar zu erklären. Der geltend gemachte Schiedsspruch eines britischen Schiedsgerichts unterliegt diesem Übereinkommen, weil die Vollstreckung des Schiedsspruchs in der Bundesrepublik Deutschland nachgesucht wird (Art. 11).
1. Soweit die Antragstellerin weiterhin die Ansicht vertritt, die Antragsgegnerin könne deren Aufrechnungsforderungen dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in diesem Verfahren grundsätzlich, auch ohne Berücksichtigung der Schiedseinrede nicht entgegenhalten, wird auf die Ausführungen im Beschluss des BGH Bezug genommen, demzufolge der Senat auch materiellrechtliche Einwendungen zu berücksichtigen hat.
2. Die Gegenforderungen der Antragsgegnerin sind allerdings deshalb nicht zu berücksichtigen, weil die Antragstellerin die Einrede der Schiedsvereinbarung in Bezug auf die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Gegenforderungen aus den Verträgen 84, 13 und 15 mit Erfolg erheben kann. Diese Verträge enthalten jeweils eine rechtsgültige, insbesondere formwirksame Schiedsvereinbarung. Im einzelnen gilt folgendes:
a. Gemäß Art. II 2 UNÜ kann eine Schiedsvereinbarung formell wirksam nur erfolgen, wenn diese Vertragsklausel von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben. Der Vertrag 84 erfüllt diese Voraussetzung, denn diese Urkunde ist unstreitig von beiden Parteien unterzeichnet.
b. Die Formwirksamkeit der in den Verträgen 13 und 15 enthaltenen Schiedsklauseln folgt hingegen aus § 1031 II ZPO IV m. Art. 11 EGBGB. aa. § 1031 II ZPO ist im vorliegenden Fall anwendbar. Für die Einhaltung der notwendigen Form ist (auch) deutsches Recht maßgeblich. Gemäß Art. 11 II EGBGB richtet sich die Form der Schiedsvereinbarung entweder nach dem Recht der Tschechischen Republik als Sitz der Antragstellerin oder nach demjenigen der Bundesrepublik Deutschland, dem Geschäftssitz der Antragsgegnerin. Unerheblich ist, dass der Schiedsort in London liegt. Bei ausländischen Schiedsverfahren ist § 1031 II ZPO über Art. 11 II EGBGB und ohne die Einschränkung des § 1025 II ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 27. Auflage 2009, § 1031 Rdnr. 1 m.w.N.). Gemäß Art. VII UNÜ bleiben weniger strenge Form Vorschriften des deutschen Rechts unberührt (Meistbegünstigung, vgl. Zöller/Geimer a.a.O. Rdnr. 4 m.w.N.). bb. Die Verträge 13 und 15 erfüllen die Voraussetzungen des § 1031 II ZPO. Danach genügt es zur Einhaltung der Form, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Fall eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird. Dem Vortrag der Antragsgegnerin in deren Schriftsatz vom 14. 8. 2009 zufolge, den sich die Antragstellerin insoweit mit Schriftsatz vom 4. 1. 2010 zu eigen gemacht hat (Seite 3a.A.), beruhen die Vertragsschlüsse hinsichtlich der Verträge 13 und 15 auf den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens. Die Antragsgegnerin bestätigte der Antragstellerin den Abschluss jener Verträge, ohne dass die Antragstellerin dem in angemessener Zeit widersprach. Dies ergibt sich aus dem von der Antragsgegnerin dargelegten zeitlichen Ablauf der Vertragsverhandlungen. Der Vertreter der Antragsgegnerin, Herr U verhandelte am 24. 6. 2005 mit dem Vertreter der Antragstellerin, Herrn S telefonisch über den Kauf von 500 t (Vertrag 15) und 2250 t (Vertrag 13) Weißzucker und über den Kaufpreis, und beide wurden sich schließlich über einen Preis von 560,– €/1 einig. Bereits einen Tag später, am 25. 6. 2005, übersandte die Antragsgegnerin die entsprechenden Kontrakte per Post und vorab per Telefax an die Antragstellerin (Anlagen AG 18 und 19). Diese widersprach weder am 11./12. 8. 2005 anlässlich eines Treffens zwischen Herrn U und Herrn S noch in der Folgezeit. Erstmals am 11. 10. 2005 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin per e-mail mit, sie werde die Verträge nicht unterschreiben, es sei ein Versehen gewesen. Dieser Widerspruch hatte keine rechtliche Bedeutung, weil die Verträge bereits vor dem 11. 10. 2005 geschlossen worden waren. Anders konnte die Antragsgegnerin das Schweigen der Antragstellerin über einen Zeitraum von über 3½ Monaten auf die bereits am 25. 6. 2005 übersandten Vertragsurkunden nicht werten. Auch die Antragsgegnerin leitet daraus, wie sich aus deren Vorbringen vor dem Schiedsgericht und in diesem Verfahren ergibt, einen Vertragsschluss her. Mit den Kaufverträgen wurden neben den darin enthaltenen einzelnen Bestimmungen über Ware und Kaufpreis auch die Schiedsvereinbarungen wirksam mit der Folge, dass die Schiedsklausel auch die Antragsgegnerin rechtlich bindet und mit der weiteren Folge, dass die Aufrechnung der Antragsgegnerin mit Gegenforderungen aus den Verträgen 84, 13 und 15 im vorliegenden Verfahren entsprechend § 1032 I ZPO unzulässig ist.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 II ZPO.

KG Berlin, Beschluss v. 11.05.2006, 20 Sch 5/04 | Schiedsverfahren: Vollstreckbarerklärung abgetretener Schiedsspruch

Relevante Normen:


§ 1061 I ZPO
§ 1062 ZPO
Art. 11 I EGBGB
Art. I ff. UNÜ

Nichtamtlicher Leitsatz:

Antrag ist auch gem. § 1061 I ZPO i.V. mit Art. I ff. UNÜ begründet. Die Ag. hat insoweit keine weiteren Einwendungen mehr erhoben, sodass ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden war (§ 1063 I und II ZPO). Dass sich die Vollstreckbarerklärung nur auf die Vollstreckung im Inland bezieht, ist selbstverständlich und bedarf keines besonderen Ausspruchs. Wegen des Ausspruchs der Rechtsnachfolge s. 1.a). 3. Die N

Die Ast. begehrt auf Grund abgetretenen Rechts die Vollstreckbarerklärung eines in der Schweiz erlassenen Schiedsspruchs des Internationalen Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer (ICC). Die Schiedsklägerin (und Zedentin), die P T Limited (zuvor M I Limited), eine Aktiengesellschaft nach indischem Recht, sowie die Ag. (und Schiedsbeklagte, zuvor K F I GmbH) schlossen 1996 zwei Verträge. Nach dem Vertrag vom 12. 8. 1996, unterzeichnet am 7. 10. 1996, (Equipment Agreement, im Folgenden: EA) sollte die Ag. eine Fabrikanlage zur Umwandlung von Polyesterabfall zu Polyestergarn sowie zu PET-Chips, die wiederum zur Herstellung von Polyestergarn (POY) geeignet waren, liefern. Nach dem Vertrag vom 6. 11. 1996 (Technology Agreement, im Folgenden: TA) sollte die Ag. hierzu Technologie, Knowhow sowie technische Grund- und Feinplanung zur Verfügung stellen. In Kapitel 12 Nr. 12.2 EA sowie in Kapitel 10 Nr. 10.2 TA vereinbarten die Parteien Schiedsgerichtsklauseln, die wie folgt lauten (Übersetzungsvariante nach dem Gutachten S. 5 und S. 7): Alle im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung entstehenden Streitigkeiten sind durch beiderseitige Verhandlungen beizulegen. Soweit eine Einigung nicht erzielt werden kann, kann die Sache einer Schiedsgerichtsinstitution unterbreitet werden, die in Übereinstimmung mit der Schlichtungs- und Schiedsverfahrensordnung der Internationalen Handelskammer von Paris verfährt. Die Entscheidung, die von drei (3) in Übereinstimmung mit der erwähnten Ordnung ernannten Schiedsrichtern erlassen wird, ist abschließend und verbindlich für beide Parteien und keine Partei darf ein Gericht oder andere Behörde zur Überprüfung der Entscheidung anrufen. Das Schiedsverfahren hat in Genf/Schweiz stattzufinden und die Kosten des Schiedsverfahrens sind von der unterlegenen Partei zu tragen. Hinsichtlich der Abtretbarkeit ist in Kapitel 18 EA sowie in Kapitel 16 TA Folgendes geregelt (Übersetzungsvariante nach dem Gutachten S. 5 und S. 7 f.): Vorbehaltlich der Vereinbarung, dass K F seine Rechte und Verpflichtungen einer anderen für M akzeptablen Industriefirma übertragen dar, ist diese Vereinbarung nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei von einer Partei übertragbar. Diese Vereinbarung ist jedoch für jeden Nachfolger einer der Parteien, der das gesamte oder fast das gesamte Polyestergarngeschäft oder das gesamte oder fast das gesamte Vermögen einer Partei erwirbt, automatisch verbindlich und kommt ihm (dem Nachfolger) zugute. Die Abnehmer von PET-Chips beanstandeten gegenüber der Schiedsklägerin Verarbeitungsprobleme. Mach verschiedenen Anstrengungen der Schiedsparteien zur Verbesserung der Spinnfähigkeit der PET-Chips stellte die Schiedsklägerin im Juni 2000 den Betrieb der Anlage ein. Am 3. 4. 2001 beantragte die Schiedsklägerin die Einleitung eines insolvenzähnlichen Verfahrens als „sick industrial company“, deren Beschränkungen sie weiterhin unterliegt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. 7. 2001 forderte die Schiedsklägerin von der Schiedsbeklagten Schadenersatz. Am 3. 8. 2001 leitete die Schiedsklägerin das Schiedsverfahren vor dem Internationalen Schiedsgerichtshof der ICC wegen Schadenersatzansprüchen in Höhe von 39.951.676,86 US-$ ein, die sie später auf 27.620.000,00 US-$ reduzierte. Nach mündlicher Verhandlung vom 30. 9. bis 8. 10. 2002 und Schluss des Verfahrens im Januar 2003 verurteilte das Schiedsgericht am 21. 10. 2003 durch den Schiedsspruch (Award Sentence) bzw. Endschiedsspruch (Final Award) – Case No. 11703/DK – die Ag. zur Zahlung von 182.786 € nebst Zinsen sowie zur Kostentragung nebst Zinsen auf den anteilig für die Schiedsbeklagte verauslagten Kostenvorschuss. Die weiteren Ansprüche sowie den (auf die zuerkannte Klagesumme verrechneten) Gegenanspruch von 100.000 DM wies es ab. Die Ast. stützt sich auf eine auf den 25. 11. 2003 datierte Abtretungsvereinbarung (Assignment Agreement), nach der die Schiedsklägerin ihre sich aus dem Endschiedsspruch ergebenden Ansprüche gegen die Ag. einschließlich des Rechts zur Klage auf Anerkennung und Vollstreckung des Endschiedsspruchs an sie abtrat. Daneben wurde ein Basic Agreement vereinbart, nach dem die Abtretung zu Inkassozwecken erfolgte und von dem Nettoerlös 95 % der Schiedsklägerin und 5 % der Ast. zustehen. Die Ast. beantragt, den Schiedsspruch der Internationalen Handelskammer im ICC Schiedsverfahren Case No. 11703/DK in Sachen P T Limited gegen I F GmbH & Co. KG vom 21. 10. 2003, erlassen in Genf/Schweiz durch die Schiedsrichter James J. Myers, Mr. Justice A.M. Ahmadi und David St. John Sutton, hinsichtlich des Ausspruchs durch den die Ag. verpflichtet worden ist, an die Schiedsklägerin, P T Limited, – den Betrag von € 182.786,00 als Schadenersatz für Vertragsbruch zu zahlen; und – Zinsen in Höhe von 9 % jährlich ab dem 1. 8. 2001 bis zum 21. 10. 2003 und 6 % Zinsen jährlich auf den Betrag von € 182.786,00 seit dem 22. 10. 2003 abzüglich 6 % jährlich auf den Betrag von € 51.129,20 seit dem 25. 2. 1999 bis zum Zahlungsdatum, per Verrechnung, zu zahlen; und – Zinsen in Höhe von 6 % jährlich auf die folgenden Beträge bis zur Zahlung – US$ 200.000,00 seit dem 16. 8. 2002 – US$ 10.000,00 seit dem 08. 1. 2003 – US$ 20.000,00 seit dem 17. 7. 2003 – den Betrag von US$ 279.471,20 in Bezug auf die Rechtskosten des Kl. zu zahlen; und – den Betrag in Höhe von US Dollar 450.000,00 in Bezug auf die Kosten des Schiedsverfahrens zu zahlen für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar zu erklären. Die Ag. beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Ag. hat zunächst verschiedene Einwendungen erhoben, beschränkt sich jetzt jedoch nur noch auf das Bestreiten der Aktivlegitimation der Ast., weil die Abtretung unwirksam sei (Schriftsatz vom 30. 8. 2004 i.V. mit dem Schriftsatz vom 24. 5. 2004, IV., S. 47 bis S. 62). Sie beanstandet, dass nicht erkennbar sei, wer für die Ast. die Abtretung angenommen habe und dass die zeichnenden Personen ordnungsgemäß bevollmächtigt und zeichnungsbefugt gewesen seien. Sie trägt unter Berufung auf die in den Verträgen von 1996 vereinbarten Abtretungsverbote vor, dass die Abtretung nach indischem Recht unwirksam sei. Die Abtretung verletze ferner ohne Bewilligung der zuständigen Behörde, der Reserve Bank of India, indische Kapitalexportvorschriften des Foreign Exchange Management Act 1999. Die Schiedsklägerin als „sick industrial company“ habe die Ansprüche nur mit Zustimmung der Gläubigerin IFCI abtreten können. Diese werde mit Nichtwissen bestritten. Ferner verstoße die Abtretung gegen die Anordnung der zuständigen Behörde BIFR vom 31. 7. 2002, wonach ihr die Veräußerung von Gesellschaftsaktiva ohne vorherige Bewilligung des BIFR untersagt sei. Des Weiteren hätten gerichtliche Verfügungsverbote bestanden. Die Nichtigkeit der Abtretung folge auch aus dem Zweck der Vereitelung des indischen Anfechtungsverfahrens. Ein Handlungsbevollmächtigter verstoße gegen Art. 630 Company Act, wenn er Ansprüche der Gesellschaft ohne oder zu einer untersetzten Gegenleistung veräußere. Es handele sich um eine Straftat nach indischem Recht. Ferner folgen Ausführungen zur Nichtigkeit nach deutschen Recht für den Fall von dessen Anwendbarkeit. Die Ast. hat zu den Angriffen im Einzelnen mit Schriftsatz vom 12. 7. 2004 Stellung genommen und näher vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat nach Maßgabe des Beschlusses vom 20. 1. 2005 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis über die Frage erhoben, ob die Klauseln in Kapitel 18 EA sowie in Kapitel 16 TA die Abtretung der dem Schiedsspruch vom 21. 10. 2003 zu Grunde liegenden Forderungen nach indischem Recht ausschließen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Dr. Arno Wohlgemuth vom 16. 1. 2006 verwiesen.

Gründe:

1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gem. § 1061 I ZPO i.V. mit Art. I ff. UNÜ, § 1062 ZPO zulässig.
a) Als Rechtsnachfolgerin der Schiedsklägerin ist die Ast. antragsbefugt, wobei sie hinsichtlich des Nachweises der Rechtsnachfolge wegen der Natur des Verfahrens als Streitentscheidung hinsichtlich der Vollstreckbarkeit nicht auf die Beweismittel des dem Rechtsgedanken nach im Übrigen hier entsprechend anwendbaren § 727 ZPO beschränkt ist (vgl. Voit in: Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 1060 Rn. 7 m.w. Nachw.w.). Der Senat hat den Antrag berichtigend ausgelegt und im Tenor die Rechtsnachfolge aufgenommen. Die Ast. stellt den Antrag ersichtlich nicht als Vollstreckungsstandschafterin für die Schiedsklägerin, sondern als Rechtsnachfolgerin, mithin als Rechtsinhaberin aus eigenem Recht.
b) Die Ast. ist durch die unter dem 25. 11. 2003 vereinbarte Abtretung (Assignment Agreement) Inhaberin der im Schiedsspruch titulierten Ansprüche der Schiedsklägerin geworden.
aa) Abschluss des Abtretungsvertrages (Assignment Agreement) durch berechtigte Vertreter Soweit die Ag. beanstandet, sie könne nicht erkennen, wer für die Ast. unterzeichnet habe und ob die Unterzeichnenden ordnungsgemäß bevollmächtigt und befugt zur Abgabe der Erklärungen gewesen seien, hat die Ast. mit Schriftsatz vom 12. 7. 2004 (S. 16 f.) unter Beifügung von Unterlagen schlüssig erläutert, dass die beiden (im Original eingereichten) Urkunden des Assignment Agreement vom 25. 11. 2003 von den Geschäftsführern der Parteien des Abtretungsvertrages unterzeichnet wurden. Hierzu hat sich die Ag. nicht mehr geäußert und insbesondere nicht den Vortrag beanstandet, es sei unstreitig, dass die Gesellschaften durch ihre Geschäftsführer wirksam vertreten würden, was im Übrigen auch der Unterzeichnungsform der beiden Verträge von 1996 entspricht. Die Abtretungsvereinbarung ist auch formwirksam. Gemäß Art. 11 II EGBGB genügt es, wenn die Abtretung am Aufenthaltsort einer Vertragspartei formwirksam ist. Sowohl nach indischem also auch österreichischem Recht unterliegt die Abtretung keiner besonderen Form, sodass es genügte, wenn die Vertragsparteien zwar nicht auf derselben, aber jeweils auf einer von zwei gleich lautenden Urkunde unterzeichneten. Hinsichtlich des österreichischen Rechts sei auf §§ 1392 ff. ABGB hingewiesen. Hinsichtlich des indischen Rechts ist die Ag. dem Vortrag der Ast., dieses sähe keine besondere Form der Abtretung vor, nicht entgegen getreten.
bb) Die weiteren Bedenken der Ag. hinsichtlich der Wirksamkeit der Abtretung sind widerlegt.
(1) Anwendbares Recht Die Wirksamkeit der Abtretung als Verfügungsgeschäft bestimmt sich (abgesehen von der Form, vgl. dazu Art. 11 EGBGB und die obigen Ausführungen zu aa) gem. Art. 33 II EGBGB nach indischem Recht, weil diesem Recht die übertragene Forderung unterliegt. Art. 33 II EGBGB ist nicht nur auf die dort genannten Regelbeispiele beschränkt, sondern gilt für das gesamte Verfügungsgeschäft, d.h. Voraussetzungen und Wirkungen der Abtretung bestimmen sich nach dem Forderungsstatut (vgl. BGH NJW 1991, 637 [638]; Spickhoff in: Bamberger/Roth, BGB, 1. Aufl. (2003), Art. 33 EGBGB Rn. 2; Martiny in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. (2006), Art. 33 EGBGB Rn. 1, 11, 12 ff.; Palandt-Heldrich, BGB, 65. Aufl. (2006), Art. 33 EGBGB Rn. 2). Eine zwischen dem Zedenten und dem Zessionar davon abweichend vereinbarte Rechtswahl ist unwirksam (vgl. Spickhoff in: Bamberger/Roth, BGB, 1. Aufl. (2003), Art. 33 EGBGB Rn. 4; Martiny in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. (2006), Art. 33 EGBGB Rn. 14; Palandt-Heldrich, BGB, 65. Aufl. (2006), Art. 33 EGBGB Rn. 2). Der Umstand der Titulierung ändert den Charakter der Forderung nicht Gleiches gilt – auch wenn das Schiedsverfahren der Verfahrensordnung der ICC unterlag – für die Kosten, weil deren Verteilung vertraglich in Kapitel 12 Nr. 12.2 EA und Kapital 10 Nr. 10.2 TA vereinbart war und dementsprechend auch diese Vereinbarungen Grundlage der Kostenentscheidung des Schiedsgerichts waren.
(2) Gültigkeit nach indischem Recht
(a) Vertragliches Abtretungsverbot Dem eingeholten Rechtsgutachten des Dr. Arno Wohlgemuth vom 16. 1. 2006 und den dort ausführlich referierten Rechtsgrundlagen folgend ist davon auszugehen, dass vereinbarte Abtretungsverbote nach indischem Recht restriktiv auszulegen sind, sodass mangels ausdrücklicher Vereinbarung trotz grundsätzlich umfassenden Abtretungsverbots jedenfalls nicht davon auszugehen ist, das hier vereinbarte Abtretungsverbot erfasse auch rechtskräftig zuerkannte Forderungen, wie der Gutachter im Einzelnen auch mit Rücksicht auf den in der Rechtsprechung erörterten Sinn des Verbots, Streitigkeiten nur mit dem Vertragspartner austragen zu müssen, überzeugend ausgeführt hat (vgl. Gutachten, insbesondere die Zusammenfassung zu H. Ergebnis Nr. 7 ff., 14, 19, 25). Nach rechtskräftiger Entscheidung steht der Abtretung auch nicht mehr die Natur der Forderung als Schadenersatzanspruch entgegen (vgl. Gutachten, H. Ergebnis Nr. 12 f.). Dass auf den Charakter der Forderung als persönlich abgestellt werde, wie die Ag. gestützt auf das von ihr eingereichte Gutachten geltend macht, ließ sich – worauf der Senat bereite mit Verfügung vom 11. 11. 2004 hingewiesen hat – schon den zitierten Entscheidungen nicht entnehmen; der Gutachter hat hierfür ebenfalls keinen Anhalt gefunden (vgl. Gutachten S. 35 bis 37, S. 42, S. 109 [H. Ergebnis Nr. 5]).
(b) Verstoß gegen den Foreign Exchange Management Act 1999 (FEMA) Nachdem die Ast. das Schreiben der Reserve Bank of India (RBI) vom 22. 3. 2004 eingereicht hat (Anlage A 31/32), sind die zuvor von der Ag. erhobenen devisenrechtlichen Bedenken ersichtlich erledigt. Die Bank hat gegenüber der Schiedsklägerin keine Einwendungen erhoben und die Abtretung insoweit gestattet.
(c) Verstoß gegen den Securitization Act Ein (etwaiger) Verstoß ist nicht festzustellen, nachdem die Ast. belegt hat, dass die Gläubigerin IFCI über die Abtretung informiert war, wie dem Inhalt der Schreiben vom 8. 4. und 18. 6. 2004 (Anlage A 39/40 und Anlage A 37/38), in denen unter Bezugnahme auf ein Schreiben vom 19. 11. 2003 um Information über den Fortschritt gebeten wird, zu entnehmen ist. Sollte die Zustimmung der IFCI erforderlich gewesen sein, dann ist diese mangels Widerspruchs gegen die Abtretung zumindest den Umständen nach erteilt worden. (d) Verstoß gegen den SICA Auch diese Beanstandung ist erledigt, nachdem die Ast. dargelegt hat, dass die Schiedsklägerin die zuständige Behörde, die BIFR, angeschrieben hatte und die BIFR mit Schreiben vom 2. 12. 2003 (Anlage A 27/28) mitgeteilt hatte, dass die beabsichtigte Abtretung keiner Zustimmung bedürfe.
(e) Verstoß gegen gerichtliche Verfügungsverbote Soweit das Debt Recovery Tribunal mit Beschluss vom 11. 5. 2001 ein Verfügungsverbot erlassen hat, hat dieses dem Antrag der Schiedsklägerin auf Aufhebung und Aussetzung des Verfahrens entsprochen, indem es den Antrag „zugelassen“ (so die eingereichte Übersetzung von „allowed“, s. aber im Folgenden die aus juristischer Sicht offensichtlich zutreffende Bedeutung) und das Verfahren vertagt („adjourned“) hat. Die nicht näher begründete Interpretation in dem von der Ag. eingereichten Gutachten des Rechtsanwalts Dave (Anlage B 1, Nr. 8.1 am Ende), damit sei der Beschluss nicht aufgehoben worden, lässt sich jedoch nicht nachvollziehen. Die Formulierung „The application is allowed“ bedeutet eine antragsgemäße Entscheidung, ohne dass eine Abweisung erkennbar würde. Die Ausführungen in dem von der Ast. eingereichten Gutachten Trilegal (Anlage A 15/16, Nr. 5.4 am Ende) entsprechen dieser Einschätzung und sind deshalb überzeugend. Jedoch ist anzumerken, dass „adjourned“ in der Übersetzung des Gutachtens Dave zutreffend mit „vertagt“ (und nicht wie in der Übersetzung des Gutachtens Trilegal mit „ausgesetzt“) übersetzt ist. Dann kommt hinzu, dass der eigentliche Antrag (Aufhebung des Beschlusses sowie Aussetzung des Verfahrens) lediglich mit dem ersten Teil der Formulierung „The application is allowed“ (sinngemäß: dem Antrag wird stattgegeben) beschieden ist, während im Übrigen ergänzend von Amts wegen eine (nicht beantragte) Vertagung beschlossen wurde, sodass nichts dafür spricht, der Beschluss vom 11. 5. 2001 sei nicht aufgehoben worden. Weitere gerichtliche Verfügungsverbote hat die Ag. nicht konkret dargelegt, sodass das Bestehen weiterer gerichtlicher Anordnungen nicht zu Grunde gelegt werden kann. Im Übrigen ist kaum anzunehmen, dass solche gerichtlich angeordneten Verbote nicht auch zwischenzeitlich aufgehoben wurden.
(f) Vereitelung des Verfahrens zur Anfechtung des Schiedsspruchs in Indien Es ist davon auszugehen, dass die Ag. diesen Vortrag nicht aufrechterhält (Schriftsatz vom 30. 8. 2004) und offenbar übersehen hat, dass der im Übrigen nicht aufrechterhaltene Angriff im Schriftsatz vom 24. 5. 2004, zu III.A. (S. 29 ff.) unter IV. (S. 55, Rn. 100) mit aufgeführt ist. Im Übrigen hat sie die Berufung gegen die Entscheidung des High Court of Judicature at Bombay vom 22. 6. 2004 zurückgenommen, sodass rechtskräftig entschieden ist, dass die indischen Gerichte nicht zuständig sind, womit ein Vereitelungsversuch der Ast. und der Schiedsklägerin ausscheidet. Abgesehen davon, dass die Ag. dies offensichtlich akzeptiert, ist die in dem Gutachten Dave geäußerte Rechtsansicht mit der rechtskräftigen Entscheidung jedenfalls widerlegt. g) Verstoß gegen Art. 630 Company Act Nachdem die Ag. das der Abtretung zu Grunde liegende Basic Agreement (Inkassozession) eingereicht hat (Anlage A 21/22) ist dem Vorwurf einer Veräußerung ohne oder mit einer zu geringen Gegenleistung die Grundlage entzogen werden. h) Verstoß gegen Indisches Strafrecht Vorstehendes gilt entsprechend.
2. Der Antrag ist auch gem. § 1061 I ZPO i.V. mit Art. I ff. UNÜ begründet. Die Ag. hat insoweit keine weiteren Einwendungen mehr erhoben, sodass ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden war (§ 1063 I und II ZPO). Dass sich die Vollstreckbarerklärung nur auf die Vollstreckung im Inland bezieht, ist selbstverständlich und bedarf keines besonderen Ausspruchs. Wegen des Ausspruchs der Rechtsnachfolge s. 1.a).
3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 1064 II ZPO. 4. Der Gebührenstreitwert des Verfahrens war auf (bis zu) 950.000 € festzusetzen. Neben der durch den Schiedsspruch zuerkannten Hauptforderung von 182.786 € war nach § 22 GKG a.F. der prozentuale Teil der Kosten, der auf die weitere Forderung im Schiedsverfahren entfiel, hinzuzurechnen. Ursprünglich geltend gemacht waren 39.951.676,86 US-$, von denen rund 0,5 % zugesprochen sind, sodass rechnerisch weniger als 4.000 € der Gesamtkosten von 729.471,20 US-$ auf die Hauptforderung anzurechnen sind. Die weiteren Kosten sind daher keine Nebenforderungen, sondern selbstständig und übersteigen auch nicht den ihnen zu Grunde liegenden Hauptanspruch.

KG Berlin, Beschluss v. 15.06.2006, 20 Sch 2/06 | Schiedsverfahren: Vollstreckbarerklärung Anerkenntnis

§ 1059 II Nr. 2 b ZPO
§ 1042 IV ZPO
§ 314 S. 1 ZPO
§ 307 ZPO

Nichtamtlicher Leitzsatz:

1. Gem. § 1055 ZPO hat der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils, somit liefert auch gem. § 314 Satz 1 ZPO der Tatbestand des Schiedsspruchs Beweis für das mündliche Parteivorbringen.
Auf Grund dessen, dass gemäß § 1042 Abs. 4 ZPO die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt werden, wenn eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und keine schiedsgerichtlichen Sonderregelungen der ZPO bestehen, hat das Schiedsgericht unstreitig die allgemeinen Regelungen der ZPO angewandt.1. Gem. § 1055 ZPO hat der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils, somit liefert auch gem. § 314 Satz 1 ZPO der Tatbestand des Schiedsspruchs Beweis für das mündliche Parteivorbringen.

Sachverhalt:

. Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter der … AG i.L, über deren Vermögen am 31. August 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die … AG hatte dem Antragsgegner mit Vertrag vom 11. 5. 2001 ein Darlehen in Höhe von 500000,00 DM gewährt, das am 15. 5. 2001 nicht an ihn selbst ausgezahlt, sondern auf Grund einer angeblichen Schuldübernahmeerklärung des Antragsgegners einem anderen Kreditnehmer, nämlich der … GmbH, gutgeschrieben wurde. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Antragsgegner den Kredit überhaupt zu Gunsten der … GmbH abgerufen hatte. Die … AG und der Antragsgegner haben am 29. August 2001 eine Schiedsvereinbarung geschlossen, nach der über alle Streitigkeiten aus dem Kontokorrent- und Darlehensverhältnis ein Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entscheidet. Sitz des Schiedsgerichts ist Berlin. Der Antragsteller erhob Klage auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 255645,94 EUR vor dem Schiedsgericht in Berlin. Das Schiedsgericht verurteilte den Beklagten auf Grund eines Teilanerkenntnisses in der mündlichen Verhandlung am 15. 2. 2005 und nach Antrag in der mündlichen Verhandlung am 15. 7. 2005 mit Schiedsspruch vom 22. 11. 2005 zur Zahlung von 27187,28 EUR und wies im Übrigen die Klage ab. Mit Schreiben vom 30. 1. 2006 beantragte der Antragsgegner die Berichtigung des Tatbestandes des Schiedsspruchs vom 22. 11. 2005 dahingehend, dass er kein Anerkenntnis abgegeben habe und deshalb auch das Protokoll unrichtig gewesen sei. Zur Begründung führte er an, dass der Schiedskläger in der mündlichen Verhandlung am 15. 2. 2005 keinen Antrag gestellt habe. Es habe sich auch nur um einen Vergleichsvorschlag gehandelt, den der Schiedskläger nicht angenommen habe. Das Schiedsgericht wies den Berichtigungsantrag mit Beschluss vom 6. 3. 2006 zurück. Der Antragsteller beantragt, den zwischen den Parteien ergangenen Schiedsspruch vom 22. 11. 2005 hinsichtlich des Ausspruchs zu Nr. 1, durch den der Antragsgegner verpflichtet worden ist, an den Antragsteiler 27187,28 EUR nebst 12% Zinsen seit dem 1. 3. 2002 zu zahlen, für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen sowie den Schiedsspruch gemäß §§ 1059 Abs. 2 Nr. 1d und Nr. 2b aufzuheben. Er ist der Auffassung, dass der Antragsteller auch am 15. 7. 2005 keinen Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils gestellt habe; dies ergäbe sich aus dem Sitzungsprotokoll. Aus den Gesamtumständen sei auch anhand des Protokolls vom 15. 2. 2005 ersichtlich, dass er und sein Vertreter im Rahmen der Vergleichsvereinbarungen erklärt hätten, dass der Betrag in Höhe von 27187,28 EUR anerkannt werde und, sofern der Schiedskläger auf die Restforderung verzichte, kurzfristig aufgebracht werden könne. Dieses bedingte Vergleichsangebot sei nicht angenommen worden.

Gründe:

Der Schiedsspruch ist nach §§ 1060, 1062ff. ZPO für vollstreckbar zu erklären, weil Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Zwar hat der Antragsgegner die Aufhebungsgründe nach §§ 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 Nr. 1d und 2b innerhalb der Frist von 3 Monaten nach § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO bzw. innerhalb der Monatsfrist des § 1059 Abs. 3 Satz 3 ZPO geltend gemacht. Soweit der Antragsgegner seinen Aufhebungsantrag aber damit begründet, das Schiedsgericht habe einen Verfahrensfehler begangen, weil er kein Anerkenntnis abgegeben habe und auch kein Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils gestellt worden sei, ist diese Rüge unbegründet. Aus dem Tatbestand des Schiedsspruchs ergibt sich, dass der Antragsgegner einen Betrag in Höhe von 27187,28 EUR ausdrücklich anerkannt hat. Da gemäß § 1055 ZPO der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils hat, liefert entsprechend § 314 Satz 1 ZPO der Tatbestand des Schiedsspruchs Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Die Feststellung des Schiedsgerichts, dass der Antragsgegner ein Anerkenntnis abgegeben hat, wird entgegen der Auffassung des Antragsgegners gerade durch das Sitzungsprotokoll vom 15. 2. 2005 bestätigt. Dort ist auf Seite 6 aufgenommen, „Der Beklagte und sein Vertreter erklären erneut, dass die Forderung hinsichtlich der Verbindlichkeiten per 31. 12. 2000 in Höhe von 27187,28 EUR gleich 53173,69 DM anerkannt werden. Sofern der Kläger auf die Restforderung verzichte, könne dieser Betrag kurzfristig aufgebracht werden.” Diese Aussage bezieht sich eindeutig auf eine vorherige Erklärung des Antragsgegners, die dieser nach Erläuterung der Auffassung des Schiedsgerichts, dass der Beklagte durch sein bisheriges Vorbringen bereits eingeräumt habe, eine Schuldübernahmeerklärung für die Verbindlichkeiten der … gegenüber der … zum 31. 12. 2000 erklärt zu haben, und vor dem Beginn von Vergleichsverhandlungen abgegeben hatte. Auf Seite 2 des Protokolls vom 15. 2. 2005 ist dazu festgehalten: „Der Beklagte erklärt daraufhin zu Protokoll, dass er die Forderung des Klägers in dieser Höhe d.h. DM 53173,69 gleich € 27187,28 anerkennt.” Das Anerkenntnis löst dieselbe prozessuale Wirkung wie im ordentlichen Prozess aus. Daher ist vom Schiedsgericht auf Antrag hin gemäß dem Anerkenntnis der Schiedsspruch zu erlassen (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 18 Rdnr. 15). Den entsprechenden Antrag hat der Antragsteller laut Sitzungsprotokoll vom 15. 7. 2005 gestellt. Auf Grund dessen, dass gemäß § 1042 Abs. 4 ZPO die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt werden, wenn eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und keine schiedsgerichtlichen Sonderregelungen der ZPO bestehen, hat das Schiedsgericht unstreitig die allgemeinen Regelungen der ZPO angewandt. Danach wäre auch der Erlass eines Schiedsspruchs gemäß dem Anerkenntnis ohne Prozessantrag entsprechend § 307 ZPO zulässig gewesen. Wie im ordentlichen Prozess hat das Schiedsgericht die jeweils geltende Fassung der ZPO auf das Verfahren anzuwenden; Übergangsregelungen hinsichtlich des § 307 ZPO existieren nicht. Das Anerkenntnis ist auch in der mündlichen Verhandlung abgegeben worden; dass ausdrücklich am 15. 2. 2005 keine Anträge gestellt wurden, schadet nicht, denn es kann auch durch eine Bezugnahme auf die gewechselten Schriftsätze durch schlüssiges Verhalten oder durch stillschweigende Antragstellung verhandelt werden (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 137 Rdnr. 6ff.). Das Vorliegen einer mündlichen Verhandlung ergibt sich hier daraus, dass das Gericht in den Streitgegenstand eingeführt und Zeugen vernommen, sowie ein Rechtsgespräch und Vergleichsverhandlungen geführt hat. Die Entscheidung des Schiedsgerichts widerspricht auch nicht eklatant der materiellen Gerechtigkeit in der Weise, dass ein Verstoß gegen ordre public anzunehmen ist. Der Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO setzt voraus, dass der Schiedsspruch mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen nicht vereinbar ist. Es muss ein Verstoß vorliegen, der das Vertrauen weiter Kreise auf die allgemeine Rechtssicherheit und die Zuverlässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens im einzelnen Fall zu erschüttern geeignet ist. Dafür hat der Antragsgegner nicht einmal ansatzweise Tatsachen vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO.

KG Berlin, Beschluss v. 27.05.2005, 20 Sch 7/05 | Schiedsverfahren: Schiedsspruch mangelnde Bestimmbarkeit Tenor

Relevante Normen:

§ 1059 I ZPO
§ 1059 II ZPO
§ 171 InsO

Nichtamtlicher Leitsatz:

Die fehlende Vollstreckungsfähigkeit ist nicht erst in der Zwangsvollstreckung sondern bereits im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung zu berücksichtigen, da die Vollstreckbarkeitserklärung die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung voraussetzt.

Bei fehlender Vollstreckbarkeit fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

Sachverhalt:

Der Antragsteller machte im Schiedsverfahren gegen die Antragsgegnerin ein auf Sicherungsabtretungen (Gemeinschuldnerin an R-Verarbeitungsgesellschaft mbH, Letztere an Antragsteller) gestütztes Absonderungsrecht geltend. Das Schiedsgericht erließ auf Antrag des Antragstellers am 23. Februar 2005 folgenden Schiedsspruch:
• „1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger 50000 EUR abzüglich der Kosten gemäß § 171 InsOnebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Februar 2003 zu zahlen.
• 2. Die Schiedsbeklagte wird ferner verurteilt,
o a) dem Schiedskläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Beträge die K. GmbH i.ln. aus der Geschäftsbeziehung mit der D. GmbH nach Einleitung des Insolvenzverfahrens erhalten hat sowie die entsprechenden Abrechnungsunterlagen hierüber vorzulegen.
b) Die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern.
c) An den Schiedskläger die vereinnahmten Gelder unter Berücksichtigung der Zahlung gemäß Ziffer 1 bis zu einem Höchstbetrag von 117298,50 EUR abzüglich des Kostenbeitrages gemäß § 171 InsO nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem Tag, an dem die Schiedsbeklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat, auszuzahlen. • 3. Die Schiedsbeklagte trägt die Kosten des schiedsrichtlichen Verfahrens. Die Festsetzung der Höhe der Kosten erfolgt durch einen gesonderten Schiedsspruch.” Der Antragsteller beantragt, den von dem Schiedsgericht bestehend aus dem Rechtsanwalt H. als Einzelschiedsrichter ________________________________________ 311 • • KG Berlin: Ablehnung der am 28. Februar 2005 (Az. DlS-SV-B-36/04) erlassenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt, jedoch geltend gemacht, dass der Schiedsspruch zu 1) und 2c) keinen vollstreckungsfähigen Inhalt besitze und daher nicht für vollstreckungsfähig zu erklären sei. Der Antragsteller erwidert, die Vollstreckungsfähigkeit sei vorliegend nicht zu prüfen. Jedenfalls sei der Schiedsspruch auch zu 1) und 2c) vollstreckungsfähig, weil sich die Kosten aus dem Gesetz ergäben.

Gründe:

1. Der Schiedsspruch war in dem zu 1. tenorierten Umfang gemäß §§ 1060ff. ZPO auf den zulässigen Antrag des Antragstellers für vollstreckbar zu erklären, weil Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 nicht ersichtlich bzw. geltend gemacht sind.
2. Im Übrigen war der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen, weil dem Antrag mangels Vollstreckungsfähigkeit des Schiedsspruchs zu 1. und 2c) bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
3. Der Senat vermag der Ansicht, die fehlende Vollstreckungsfähigkeit sei erst in der Zwangsvollstreckung zu berücksichtigen (vgl. BayObLG, NJW-RR 2003, 502 [503 zu 5.] m.w.Nw.) nicht zu folgen.
a) Die Vollstreckbarkeitserklärung ist zum einen kein Selbstzweck, sondern setzt die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung voraus (§ 1060 Abs. 1 ZPO; vgl. Voit, in: Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 1060 Rdnr. 2; Lackmann, in: Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 704 Rdnr. 5, 6 und 8; Geimer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 1059 Rdnr. 25 und § 1060 Rdnr. 2). Zum anderen ist das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßige Voraussetzung jeden Antrages, weil andernfalls das Verfahren nur der Schädigung des Gegners dient, indem dieser trotz einer im Ergebnis für den Antragsteller wertlosen Entscheidung die Kosten des überflüssigen Verfahrens zu tragen hätte.
b) Vorliegend fehlt die Vollstreckungsfähigkeit des Schiedsspruchs zu 1. und 2.c), weil die gesetzliche Vergütung des § 171 InsO keineswegs festgelegt, sondern offen ist. § 171 Abs. 2 S. 2 und S. 3 InsO („Lagen die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten erheblich niedriger oder erheblich höher, so sind diese Kosten anzusetzen. Führt die Verwertung zu einer Belastung der Masse mit Umsatzsteuer, so ist der Umsatzsteuerbetrag zusätzlich zu der Pauschale nach Satz 1 oder den tatsächlich entstandenen Kosten nach Satz 2 anzusetzen.”) setzt die gesetzliche Vergütung bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend abweichend von der Pauschale fest, ohne die tatsächlichen Kosten aber bereits zu bestimmen. Auch wäre der offene Tenor des Schiedsspruchs nicht verständlich, wenn bereits 9% (4% + 5%) feststünden. Des Weiteren bleibt zumindest zum Tenor des Schiedsspruchs zu Nr. 2c) die Höhe des Verwertungserlöses offen.
4. Der Tenor des Schiedsspruchs zu Nr. 3 ist ebenfalls nicht vollstreckungsfähig. Hinsichtlich der Kostenentscheidung in S. 1 gilt das zu 2. Ausgeführte entsprechend. S. 2 enthält eine Absichtserklärung, die keinerlei vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist und als Klarstellung in der Sache offenkundig nicht Teil des Schiedsspruchs ist.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, wobei das Interesse des Antragstellers an der Auskunft sowie der Versicherung an Eides Statt mit rund 1/10 des Zahlungsantrages pauschal geschätzt ist. Die weitere Zurückweisung des Antrages (siehe oben 4.) ist mangels besonderer Kosten nicht in die Berechnung einzubeziehen.
6. Der Gebührenstreitwert ist unter Berücksichtigung des Höchstbetrages von 117298,50 EUR, der den Betrag von 50000 EUR einschließt, abzüglich eines Mindestabzuges von 9% nach § 171 InsO gerundet berechnet worden. Der Wert der Auskunft ist Teil des Wertes des Zahlungsauftrages und nicht zusätzlich anzusetzen.
7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses zu Nr. 1 beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO.

KG Berlin, Beschluss v. 16.02.2001, 28 Sch 23/99| Schiedsverfahren: Vollstreckbarerklärung Schiedsspruch ggn. Staat

Relevante Normen:

§ 1061 I ZPO
§ 1062 II ZPO
Art. 10 IV Deutsch-Sowjetisches Investitionsschutzabkommen

Nichtamtlicher Leitsatz:

1. Die etwaige Nichteinhaltung einzelner formeller Zustellungsregeln des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß bedeutet nicht per se die Unwirksamkeit des Zustellungsaktes (hier eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs).
2. Im internationalen Rechtsverkehr kann die Übergabe eines Schriftstückes an das Außenministerium wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Bewirkung der Zustellung an einen Staat sein.
3. Erteilt das Außenministerium des ausländischen Staates, der Vertragsstaat des HZPrÜbk ist und gegen den sich eine im Ausland erhobene Klage richtet, nach Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks nicht den gemäß Art. 5 vorgesehenen Zustellungsnachweis, kann die Zustellung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Völkerrecht als bewirkt angesehen werden.
4. Zur Vollstreckungsimmunität eines Staates

Sachverhalt:

Gemeinsam mit einer Sankt Petersburger Behörde gründete der Antragsteller 1990/91 über eine ihm gehörende US-amerikanische Firma eine geschlossene Aktiengesellschaft nach russischem Recht, in die neben Geld seitens der Sankt Petersburger Behörde Liegenschaften eingebracht wurden. Die Antragsgegnerin schuf 1992 im Rahmen neuer Gesetze einen Bundesvermögensfonds, mit dem während der stattfindenden Privatisierung das staatliche Vermögen einschließlich Einlagen in Gemeinschaftsunternehmen gesichert werden sollte. In Umsetzung dessen ordnete der Präsident der Antragsgegnerin am 4. Dezember 1994 durch eine Direktive die Übertragung der in die Aktiengesellschaft eingebrachten Liegenschaften auf das ihm zugeordnete, im Rubrum genannte „Beschaffungsamt” (Übersetzung von „Upravlenie Delami Presidenta Rossiskoj Federatsii” gemäß S. 6 des Schiedsspruchs) an, das mit der Sankt Petersburger Behörde eine entsprechende Vereinbarung ohne Mitwirkung des Antragstellers traf. Nach einem erwirkten Gerichtsbeschluss wurden die Liegenschaften vom Antragsgegner im Oktober 1995 teilweise versiegelt und im Januar 1996 beschlagnahmt. Das vom Antragsteller angerufene internationale Schiedsgericht in Stockholm erließ nach Anhörung der Parteien und Vernehmung mehrerer Zeugen am 7. Juli 1998 einen den Parteien zugestellten Schiedsspruch mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt. In den Gründen bejaht es auf – in der deutschen Übersetzung – fast 40 Seiten seine Zuständigkeit wegen einer Enteignung von Kapitalanlagen nach dem beiderseits ratifizierten „Vertrag der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigem Schutz von Kapitalanlagen” vom 13. Juni 1989 und spricht dem Antragsteller auf weiteren 30 Seiten einen Teil der in jenem Schiedsverfahren geltend gemachten Forderungen als Entschädigung zu. Der Antragsteller trat die Forderung aus dem Schiedsspruch am 22. Juli 1998 an eine Firma unter nachträglicher Einräumung einer Einziehungsermächtigung an ihn ab. Als Gegenleistung übernahm die Käuferin die im Rahmen des Schiedsverfahrens aufgewandten Kosten sowie abhängig vom Erfolg der Vollstreckung aus dem Schiedsspruch die Zahlung eines Kaufpreises und der Kosten weiterer Schiedsverfahren. Unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift und beglaubigten Übersetzung des Schiedsspruches hat der Antragsteller den verfahrensgegenständlichen Antrag im August 1999 bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht gestellt, das sich durch Beschluss vom 26. Oktober 1999 ohne Anhörung der Antragsgegnerin für örtlich unzuständig erklärte und das Verfahren an das Kammergericht verwies, weil der Antragsteller nicht schlüssig dargelegt habe, dass die Antragsgegnerin in jenem Gerichtsbezirk Vermögen habe. Der Senat hat die Deutsche Botschaft in Moskau im Rechtshilfeverkehr gebeten, zwei beglaubigte Abschriften der Antragsschrift vom 9. August 1999 nebst den dazugehörigen Anlagen jeweils in russischer Übersetzung zuzustellen. Die Botschaft hat schriftlich mitgeteilt, dass das „Ersuchen (…) an das russische Außenministerium mit Verbalnote Nr. 1097 vom 5. Juni 2000 weitergeleitet” wurde. Auf ein weiteres Rechtshilfeersuchen sind die Schriftsätze des Antragstellers vom 10. und 14. August 2000 sowie ein Schreiben des Senats vom 28. August 2000 jeweils in russischer Übersetzung nach einer Mitteilung der Deutschen Botschaft in Moskau „mit Verbalnote Nr. 2143 vom 3. 11. 2000 an das russische Außenministerium weitergeleitet” worden. Das vorbezeichnete Schreiben des Senats hat folgenden Wortlaut: „In dem hier anhängigen Schiedsverfahren des S. (Antragsteller) gegen die Russische Föderation (Antragsgegnerin) beim Administrativen Büro der Präsidenten der Russischen Föderation, Nikitnikov pereulok, D.2, P.5, 103132 Moskau/Russland, ist am 5. Juni 2000 ein Rechtshilfeersuchen, welches die Zustellung insbesondere der Antragsschrift betrifft, von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau an das Russische Außenministerium mit Verbalnote 1097 weitergeleitet worden. Hierauf wird Bezug genommen. Die anliegenden Schriftsätze des Antragstellers vom 10. und 14. August 2000 betreffend Zustellungsfragen werden der Antragsgegnerin, d.h. der Russischen Föderation, zur Kenntnisnahme übersandt, insbesondere auch von dem Vorbringen des Antragstellers, die Zustellung sei bereits mit der Übergabe an das Außenministerium bewirkt worden. Der Senat weist die Antragsgegnerin im Anschluss an die Ausführungen des Antragstellers auf Seite 3 vorletzter Absatz seines anliegenden Schriftsatzes vom 10. August 2000 ferner darauf hin, dass für den Fall eines nicht eingehenden Zustellungsnachweises seitens der ersuchten Behörde die Zustellung auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben als bewirkt anzusehen sein könnte. Zwar ist im Allgemeinen ein gegen eine Gebietskörperschaft gerichteter Antrag erst dann wirksam zugestellt, wenn er dem zuständigen Organ – hier entsprechend dem Rubrum der Antragsschrift beim Administrativen Büro des Präsidenten der Russischen Föderation – vorliegt. In diesem Schiedsverfahren besteht aber die Besonderheit, dass die Zustellung im Ausland im Rechtshilfeverkehr zu bewirken ist und die hierbei ersuchte Behörde, das Russische Außenministerium, selbst ein hochrangiges Organ der Ag. ist. Übersendet die ersuchte Behörde in zumutbarer Zeit entgegen ihrer Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 Satz 3 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess vom 1. März 1954 nicht den Zustellungsnachweis oder gibt nicht den Grund an, aus dem die Zustellung nicht hat bewirkt werden können, so könnte es aus Sicht des Ast. unbillig sein, wenn ihm daraus ein Nachteil entstehen würde. Hier dürfte zu berücksichtigen sein, dass die mit den Rechtshilfeersuchen übermittelten (Antrags-)Schriftsätze nachweisbar am 5. Juni 2000 im Außenministerium der Russischen Föderation eingegangen sind und Hindernisse für die Möglichkeit einer raschen Rücksendung des Zustellungsnachweises an die Deutsche Botschaft nicht ersichtlich sind. Der Ag. wird Gelegenheit gegeben, zu den vorstehenden (Zustellungs-)Fragen, aber auch zu der Antragsschrift selbst, binnen eines Monats, gerechnet ab dem Tag der Übergabe dieses weiteren Rechtshilfeersuchens an das Außenministerium, Stellung zu nehmen. Der Senat wird anschließend beraten, ob und ggf. welche Entscheidung er trifft.” Der Antragsteller äußert in seinen Schriftsätzen vom 10. und 14. August 2000 die Auffassung, die Zustellungen seien gemäß §§ 170, 190 ZPO unter Anwendung des Haager Übereinkommens über die Zustellung und Vollstreckung gerichtlicher Titel vom 1. Januar 1960 in Verbindung mit einem Dekret des Präsidenten des Obersten Sowjets der UdSSR vom 16. Dezember 1947 bewirkt, da das russische Außenministerium den russischen Staat bei solchen Zustellungen vertrete. Der Antragsteller beantragt, wie erkannt. Die Antragsgegnerin hat keine Stellungnahme zu den Akten gegeben. …

Gründe:

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist nach §§ 1061 Abs. 1, 1062 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (im Folgenden: UN-Übereinkommen) sowie dem Vertrag der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigem Schutz von Kapitalanlagen vom 13. Juni 1989 (im Folgenden: der Vertrag) zulässig und begründet. 1. Das Kammergericht ist nach § 1062 Abs. 2 ZPO für die Entscheidung über den Vollstreckbarkeitsantrag zuständig, weil den Gründen des Beschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts über die fehlende dortige Zuständigkeit letztlich zu folgen ist. Ob die hiesige Zuständigkeit wegen Vermögens der Antragsgegnerin im hiesigen Gerichtsbezirk oder wegen der Auffangregelung besteht, kann dahin gestellt bleiben. b) Die Antragsgegnerin ist nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit, vgl. §§ 18f.GVG. Ebenso besteht für sie keine generelle Vollstreckungsimmunität. Verfahrensgegenstand ist kein Eingriff in hoheitliche Rechte der Antragsgegnerin, sondern ein Schiedsspruch auf Zahlung einer Geldforderung des Ast. Es gibt ferner kein allgemeines Verbot der Zwangsvollstreckung in das Vermögen fremder Staaten (vgl. BVerfG NJW 1978, 485ff.). Dabei kommt im Besonderen hinzu, dass die Partner des Vertrages – also auch die Antragsgegnerin kraft der ihr zukommenden staatlichen Souveränität – in Artikel 10 Abs. 4 zweiter Unterabsatz ausdrücklich bestimmt haben „Der Schiedsspruch wird anerkannt und vollstreckt nach Maßgabe des” UN-Übereinkommens, das in seinem Art. III eigens anordnet, dass „jeder Vertragsstaat … Schiedssprüche als wirksam (anerkennt) und … sie nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebiets, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung (zulässt), sofern die in den folgenden Artikeln festgelegten Voraussetzungen gegeben sind”. Hiermit haben die Parteien des Vertrages auf zuvor etwaig angenommene Immunitätsrechte betreffend die Vollstreckbarkeitserklärung eines im Geltungsbereich des Vertrages ergangenen Schiedsspruchs verzichtet. Es würde den Grundsätzen des Völkerrechts nicht entsprechen, sondern diese im Gegenteil missachten, wenn die Antragsgegnerin an dieser von ihr bewusst eingegangenen Bindung durch die innerstaatlichen Gerichte des anderen Vertragsstaats nicht festgehalten werden könnte. Denn dies würde den Wert der von der Ag. eingegangenen zwischenstaatlichen Vereinbarungen von vornherein gefährden. Der Vertrag erfasst u.a. Ansprüche – wie vorliegend vom Schiedsgericht bejaht – aus „Maßnahmen der Enteignung einschließlich Verstaatlichung …” durch eine Vertragspartei gemäß Art. 4 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 des Vertrages. Offen bleiben kann, inwieweit die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts einer Einzelvollstreckung in einen Gegenstand, der hoheitlichen Zwecken der Antragsgegnerin dient, entgegenstehen. Dies wäre im Rahmen des konkreten Zwangsvollstreckungsverfahrens, nicht aber im Rahmen der hier zu entscheidenden Frage der generellen Vollstreckbarkeit des Titels zu entscheiden. c) Zwischen den Parteien besteht ein Verfahrensrechtsverhältnis, in dem der Antragsgegnerin ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden ist. Der Antrag richtet sich wie im Schiedsverfahren gegen die Russische Föderation als Fiskus, d.h. als Träger von eigenen Vermögensrechten. Ihr ist die Antragsschrift des Ast. nebst allen weiteren relevanten Schriftsätzen sowie das Schreiben des Senats vom 28. August 2000 in russischer Sprache jeweils in zwei Stücken wirksam mit deren Übergabe an das Russische Außenministerium am 5. Juni und 3. November 2000 nach §§ 199, 202 Abs. 2, 187 ZPO im Rechtshilfeverkehr nach dem Haager Übereinkommen über den Zivilprozess, bei dem die Antragsgegnerin Vertragsstaat ist, zugestellt worden. Die Übergabe und die Zeit (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 3. Auflage Rdnr. 648c) als Voraussetzung der Zustellung sind durch die beiden Zustellungszeugnisse der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau vom 7. Juni und 7. November 2000 bewiesen. Dem Rücklauf eines im Rechtshilfeverkehr mit Russland grundsätzlich vorgesehenen Zustellungsnachweises im Sinne des Art. 5 HZPrÜbk bedurfte es aus den Gründen des gerichtlichen Schreibens vom 28. August 2000, an denen der Senat nach erneuter Überprüfung festhält und auf die er ausdrücklich Bezug nimmt, im vorliegenden Fall nicht mehr. Die etwaige Nichteinhaltung einzelner formeller Zustellungsregeln des UN-Übereinkommens bedeutet nicht per se die Unwirksamkeit des Zustellungsakts (vgl. Wenzel, in: Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl. § 2002 Rdnr. 2; BGHZ 65, 291, 295; Kondring, Die Heilung von Zustellungsfehlern im internationalen Zivilrechtsverkehr S. 231f., 237, Geimer a.a.O. Rdnr. 2102). Der Ag. sind die Schriftstücke über ihr Außenministerium zugegangen; eine Notfrist wurde durch die Zustellung nicht in Gang gesetzt (vgl. § 187 Satz 2 ZPO). Der Antragsgegnerin ist aus dem Inhalt des Ersuchens bekannt, an welche ihrer Behörden in Moskau die Schriftstücke gerichtet waren. Staatsvertraglich geregelt ist die Zustellung an einen ausländischen Staat im Zeitpunkt der Übergabe des Schriftstücks an sein Außenministerium bereits in Art. 16 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität, bei dem die Antragsgegnerin aber nicht Vertragsstaat ist. Dieses Übereinkommen zeigt jedoch, dass im internationalen Rechtsverkehr die Übergabe an das Außenministerium wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Bewirkung der Zustellung an einen Staat sein kann. Nach der deutschen Zivilprozessordnung wird eine Zustellung an eine Gebietskörperschaft grundsätzlich nach §§ 171, 173 ZPO als bewirkt angesehen, wenn das Schriftstück die intern zuständige Behörde erreicht, wobei die Angabe eines falschen gesetzlichen Vertreters der juristischen Person die Zustellung nicht unwirksam macht (vgl. OLG Zweibrücken OLGZ 78, 108ff., KG RPfleger 1976, 222). Wie der deutsche Fiskus wird der ausländische entsprechend Art. 7, 10 EGBGB nach Maßgabe des ausländischen Rechts vertreten, weshalb sich die Bewirkung der Zustellung grundsätzlich nach dem Recht des beklagten Staates richtet (BGHZ 40, 197, 199; Hess RIW 1989, 254, 258). Allerdings ist der im deutschen Recht und ebenso im Völkerrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben auf derartige Fälle der Vertretungsbefugnis nach innerstaatlichen Regeln anwendbar (vgl. BGH a.a.O. S. 203), weshalb von solchen internen Zuständigkeitsverteilungen im Einzelnen abgewichen werden kann. Bei der vorliegenden Fallkonstellation ist der Umstand prägend, dass der Antragsteller über das deutsche Gericht den Rechtshilfeverkehr für die Zustellung an die Ag. in Anspruch nehmen muss. Nimmt sie die Schriftstücke durch ihr Außenministerium entgegen und macht damit nicht von der Möglichkeit Gebrauch, die Zustellung gemäß Art. 4 HZPrÜbk wegen Gefährdung ihrer Hoheitsrechte oder Sicherheit zurückzuweisen (vgl. Pfennig, Die internationale Zustellung in Zivil- und Handelssachen S. 121), so wäre es vertragswidrig, wenn sie über die (Un-)Wirksamkeit einer Zustellung allein entscheiden würde, indem sie gegenüber dem ersuchenden Staat einfach nicht mehr tätig wird. Das russische Außenministerium ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 3 HZPrÜbk immer verpflichtet, den Zustellungsnachweis zu übersenden oder den Grund anzugeben, aus dem die Zustellung nicht hat bewirkt werden können. Im erstgenannten Fall hat das russische Außenministerium nach Art. 5 HZPrÜbk als zuständige Behörde des ersuchten Staates dem ersuchenden Staat ein Zeugnis zuzuleiten, aus dem sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergeben. Geschieht wie vorliegend weder dies noch werden Hinweise erteilt, was einer Weiterleitung entgegenstehen könnte, obwohl das „Beschaffungsamt” eindeutig im Ersuchen bezeichnet ist, so stellt sich die Antragsgegnerin in Widerspruch zum UN-Übereinkommen und insbesondere ________________________________________ 112 • • KG: Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs gegen einen Staat(SchiedsVZ 2004, 109) zum Geist des Vertrages, der ausdrücklich die Durchsetzung eines Anspruchs gegen die enteignende Vertragspartei, hier die Antragsgegnerin, vorsieht. Wird dann noch im Vertrag das Schiedsverfahren an Stelle eines Erkenntnisverfahrens vor staatlichen Gerichten ausdrücklich vereinbart, so kann nicht eine Vertragsseite die darin selbst eingegangenen Verpflichtungen durch ein – nach der genannten Vorschriftenlage – pflichtwidriges Unterlassen der Mitwirkung an dem weiteren Zustellungsverfahren im Vollstreckbarkeitsverfahren unterlaufen. Dies trifft umso mehr im vorliegenden Fall zu, bei dem die nach den Feststellungen des Schiedsspruchs intern zuständige Behörde, das „Beschaffungsamt” mit Sitz in Moskau, dem Präsidenten des Ag. zugeordnet ist, und das russische Außenministerium die Schriftstücke selbst als hochrangiges Organ der Antragsgegnerin ebenfalls mit Sitz in Moskau im Rahmen des Rechtshilfeverkehrs entgegengenommen hat. Dass das „Beschaffungsamt” der Antragsgegnerin in der Lage ist, innerhalb weniger Wochen auf (gerichtliche) Anträge der Gegenseite zu reagieren, belegen die Feststellungen des Schiedsspruchs: Danach forderte der Antragsteller das „Beschaffungsamt” im Oktober 1995 auf, einen Schiedsrichter zu bestellen; am 15. Januar 1996 reichte er den Antrag auf Durchführung des Schiedsverfahren in Stockholm ein. Das „Beschaffungsamt” lehnte in einem Brief vom 20. März 1996 gegenüber dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtsinstituts in Stockholm sämtliche Ansprüche ab. Der Berücksichtigung des treuwidrigen Verhaltens der Antragsgegnerin in einem Zivilverfahren wie dem vorliegenden steht auch nicht entgegen, dass der Vertrag unmittelbar zwischen Staaten, also nicht zwischen den Parteien dieses Verfahrens geschlossen worden ist. Bei einer an dem gemeinsamen Vertragsziel der vertragsschließenden Staaten orientierten Auslegung, wie sie auch nach den Regeln des Völkerrechts geboten ist, wäre es verfehlt, anzunehmen, dass Verstöße gegen den Inhalt oder den Geist des Vertrages nur von der jeweils anderen (staatlichen) Vertragspartei nach den Regeln des Völkerrechts sanktioniert werden könnten; dabei kann offen bleiben, ob das Völkerrecht ein entsprechendes effektives Sanktionssystem überhaupt kennt. Verwirklichen lässt sich das Vertragsanliegen, Investitionen im jeweils eigenen Staat durch Bürger des anderen zu realisieren, nur, wenn dem Bürger unmittelbar die Möglichkeit eröffnet wird, seine tatsächlichen oder vermeintlichen Ansprüche auch in dem ihm allgemein eröffneten Verfahren durchzusetzen. Dies wiederum hat zur Folge, dass er auch prozesswidriges Verhalten – wie hier die unterlassene weitere Mitwirkung im Zustellungsverfahren – seines staatlichen Prozessgegners unmittelbar rügen kann. Nach alledem folgt aus dem Umstand, dass auch über sieben Monate nach der ersten Übergabe und über drei Monate nach der zweiten weder eine Reaktion des russischen Außenministeriums noch des „Beschaffungsamts” vorliegt, dass die für die Ag. handelnden Organe nicht gewillt sind, entgegen ihrer selbst eingegangenen Verpflichtung am zwischenstaatlich vereinbarten Zustellungsverfahren weiter mitzuwirken. Einer öffentlichen Zustellung der Schriftstücke in Deutschland nach § 203 Abs. 2 ZPO als Ersatzzustellung bedarf es nicht mehr, weil die Zustellung nach den §§ 199, 202 ZPO wie aufgezeigt nicht unausführbar im Sinne dieser Vorschriften gewesen ist. Die Zustellung ist mit dem Zeitpunkt der Übergabe an die Ag. als bewirkt anzusehen. 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist auch begründet. a) Der Ast. ist trotz der Abtretung der im Schiedsspruch bezeichneten Forderung weiterhin als Verfahrensstandschafter aktivlegitimiert zur Durchführung dieses Verfahrens. Auf Grund der vertraglichen Regelungen mit dem Abtretungsempfänger, der ihm u.a. eine Einzugsermächtigung erteilt hat, besitzt er unverändert ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Interesse, dass die Vollstreckung aus dem Schiedsspruch betrieben wird, wofür das hiesige Verfahren Voraussetzung ist. Ob der Auffassung des Bundesgerichtshofs (NJW 1993, 1396; 1992, 61 und 1985, 809f.) zu folgen ist, dass das Gesetz eine Vollstreckungsstandschaft, also die Vollstreckung eines ursprünglich eigenen, titulierten, dann aber abgetretenen Anspruchs, nicht zulässt, kann dahingestellt bleiben, obgleich der entscheidende rechtliche Unterschied zu dem auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässigen Fall, dass ein Nichtinhaber einer Forderung in Prozessstandschaft einen Titel auf Zahlung an sich erwirken und sodann die Zwangsvollstreckung der weiterhin fremden Forderung im eigenen Namen betreiben darf, nicht erkennbar ist (ebenso OLG Dresden NJW-RR 1996, 444f. m.w.N.). Der Schiedsspruch ist anders als ein Urteil kein Vollstreckungstitel. Hierfür dient vielmehr das vorliegende Verfahren, mit dem zugleich die volle Rechtswirksamkeit des Schiedsspruches für den Geltungsbereich der Zivilprozessordnung festgestellt werden soll. Demgemäß sind für die Zulassung einer Verfahrensstandschaft auf Gläubigerseite vorrangig die Regelungen des Erkenntnis- und nicht des Vollstreckungsverfahrens heranzuziehen. Im UN-Übereinkommen oder im Vertrag sind keine entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen worden. Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung nach dem UN-Übereinkommen sind erfüllt. Ob die Ag. bei ihrem Beitritt zu dem UN-Übereinkommen einen Vorbehalt nach Art. 1 Abs. 3 erklärt hat, kann dahingestellt bleiben, weil der Ort des Schiedsverfahrens in Schweden lag, das dem UN-Übereinkommen ebenfalls beigetreten ist, und die Antragsgegnerin die Zuständigkeit jenes Schiedsgerichts ohnehin mit dem Vertrag anerkannt hat. Der Antragsteller hat eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs und eine beglaubigte Übersetzung des Schiedsspruchs vorgelegt, Art. IV Abs. 1a), Abs. 2 UN-Übereinkommen. Der Vorlage einer (beglaubigten) Schiedsabrede gemäß Art. IV Abs. 1b) des Vertrages bedarf es nicht, weil die Schiedsvereinbarung als Vereinbarung zu Gunsten Dritter in Art. 10 Abs. 2 des zwischenstaatlichen Vertrages getroffen wurde, der entsprechend der innerstaatlichen Regelungen veröffentlicht wurde. Gründe, die der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs entgegenstehen, sind nicht erkennbar. Die in Art. V Abs. 1 des Vertrages Genannten könnten ohnehin nur Berücksichtigung finden, wenn die Antragsgegnerin sie vorgetragen und für sie den Beweis erbracht hätte. Gemäß Art. V Abs. 2 des Vertrages von Amts wegen zu prüfende Gründe liegen ebenfalls nicht vor. Der Gegenstand des Schiedsstreits, ein vermögensrechtlicher Anspruch, kann nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden (§§ 1030 Abs. 1, 1029 Abs. 1 ZPO). Die Alternative einer spezialgesetzlichen Ausnahme in § 1030 Abs. 2, 3 ZPO liegt nicht vor und käme ohnehin nicht in Betracht, weil in dem Vertrag ausdrücklich eine Schiedsvereinbarung eingegrenzt auf die Fälle der Artikel 4 und 5 des Vertrages getroffen wurde. Nicht erkennbar ist, weshalb gemäß Art. V Abs. 2b) des Vertrages die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widersprechen würde. Dafür müsste z.B. das Verfahren des Schiedsgerichts an einem derart schwerwiegenden Mangel leiden, der sogar noch über die in Art. V Abs. 1b) bis d) genannten Fälle hinausgehen müsste. Hierfür ist nichts ersichtlich. Gleichfalls begründet die Subsumtion des Schiedsgerichts, der Antragsteller habe Kapitalanlagen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Vertrages getätigt, die durch die Umsetzung der Direktive der Antragsgegnerin im Sinne des Art. 4 Abs. 1 des Vertrages enteignet wurden, woraus sich ein Entschädigungsanspruch für bestimmte Kapitalanlagen ergibt, keinen eklatanten Verstoß gegen zwingendes Recht der Bundesrepublik Deutschland oder gegen elementare Gerechtigkeitsvorstellungen. …

KG Berlin, Beschluss v. 10.08.2006, 20 Sch 7/04 | Schiedsverfahren: Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche, Hilfszuständigkeit Berlin

Relevante Normen:

§ 1062 II ZPO
Art. 5 I  e UNÜ
§ 242 BGB

Nichtamtlicher Leitsatz:

1. Vollstreckbarerklärungsantrag ist rechtsmissbräuchlich, wenn auf Aufhebungsantrag ausdrücklich verzichtet wurde
2. Vollstreckbarerklärung setzt zumindest Möglichkeit der Vollstreckung im Inland voraus

Sachverhalt:

Die Ag. zu 1. übertrug 1992 der Rechtsvorgängerin der Ag. zu 2. Lizenzen u.a. für die Ausbeutung der in Litauen gelegenen Ölfelder A, B und C. Im März 1993 stimmte sie der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens der Ast. sowie der Ag. zu 2. zu und erteilte dem zukünftigen Gemeinschaftsunternehmen die Lizenz für die Erschließung und Ausbeutung des Ölfeldes … Unter dem 28. 4. 1993 schlossen die Rechtsvorgängerin der Ag. zu 2. und die Ast. einen „Joint Venture Contract” (JVC) zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens … Nach dessen Art. 2 ist die Erschließung und Ausbeutung verschiedener Ölfelder in einem bestimmten Vertragsgebiet, das die drei Ölfelder umfasst, Gegenstand des Vertrages. In Art. 17 ist die Erschließung und Ausbeutung des Ölfeldes … geregelt. In Art. 41 (Felder innerhalb des Vertragsgebietes) wurde darüber hinaus vereinbart, dass sobald wie möglich die Ast. eine Machbarkeitsstudie in Bezug auf die Ölfelder … und … erstellen sollte und die Parteien, wo nach ihrer Meinung die Studie die wirtschaftliche Machbarkeit ergeben sollte, eines oder beide Ölfelder durch einen gesonderten Vertrag entwickeln sollten. Art. 9 des Vertrages (Beilegung von Streitigkeiten) lautet wie folgt: „9.1 Streitigkeiten zwischen den Gründern hinsichtlich der Erfüllung oder Auslegung dieser Vereinbarung werden durch Verhandlungen zwischen den Gründern beigelegt. 9.2 Falls Streitigkeiten nicht durch Verhandlungen zwischen den Gründern innerhalb von 90 Tagen nach dem Zugang einer schriftlichen Mitteilung … beigelegt werden können, soll die streitige Angelegenheit nach Einigung der Gründer zur Entscheidung übertragen werden: (a) Gericht der Republik Litauen (b) unabhängiges Schiedsgericht in Dänemark, Kopenhagen, geführt in Übereinstimmung mit der Schiedsgerichtsordnung der ICC in englischer Sprache. Falls keine Einigung … über die Institution … zustande kommt, soll die streitige Angelegenheit einem unabhängigen Schiedsgericht wie in b) vorgesehen zur Entscheidung vorgelegt werden. In Art. 35 verzichteten die Regierung und … (Rechtsvorgängerin der Ag. zu 2. unwiderruflich auf alle Rechte aus der Staatenimmunität. Ferner wurde festgelegt, dass für den Vertrag litauisches Recht anwendbar sein sollte und ergänzend soweit erforderlich international in der Petroleumindustrie akzeptierte Geschäftsregeln, wenn diese nicht gegen litauisches Recht verstoßen. Über den Unterschriften für die Ag. zu 1. ist hinzugefügt, dass diese die Vereinbarung billigt und anerkennt, selbst gesetzlich und vertraglich gebunden zu sein, als ob sie Unterzeichner der Vereinbarung wäre. Zwischen der Ast. und der Ag. zu 2. kam es nicht zu einem Vertragsschluss über die Ölfelder … und … Die Ag. zu 2. beutet diese Ölfelder nunmehr auf Grund der ihr 1992 eingeräumten Lizenzen allein aus. Die Ast. leitete am 12. 6. 2000 gegen die Ag.nen das Schiedsverfahren ein und machte schließlich Schadenersatzforderungen aus der Nichterfüllung bezüglich der Ölfelder … und … wegen entgangenen Gewinns geltend. Die Ag. zu 2. hat in diesem Schiedsverfahren widerklagend hinsichtlich des Gemeinschaftsunternehmens Anträge zu verschiedenen Leistungshandlungen sowie Zahlung gestellt. Die Parteien stritten u.a. darüber, ob die Ag. zu 1. Partei des Schiedsverfahrens sein konnte sowie zur Schiedsfähigkeit und zum Umfang der Schiedsklausel bezüglich der Ansprüche die Ölfelder … und … betreffend. Mit Schriftsatz vom 6. 8. 2001 erhob die Ag. zu 2. Widerklage und erkannte – in zwischen den Parteien hier streitigem Umfang – die Zuständigkeit des Schiedsgerichts an. Am 21. 12. 2001 erließ der Internationale Schiedsgerichtshof (International Court of Arbitration) der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce) … einen Zwischenschiedsspruch, in dem er seine Entscheidungszuständigkeit auch hinsichtlich der Ag. zu 1. feststellte. Am 30. 10. 2003 erließ der Internationale Schiedsgerichtshof (International Court of Arbitration) der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce) … einen Schlussschiedsspruch nach dem u.a. die Ag.innen als Gesamtschuldner an die Ast. 12579000 USD nebst 6% Zinsen p.a. seit dem 1. 1. 2002 zu zahlen haben. Ferner wurde die Ast. u.a. zur Zahlung von 1325521 USD nebst 6% Zinsen p.a. seit dem 8. 4. 2002 an die Ag. zu 2. verurteilt. Des Weiteren hat das Schiedsgericht hinsichtlich der Kosten (auch bezüglich des Zwischenschiedsspruchs zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts) ausgesprochen, dass die Ag. zu 1. 292000 USD, 250000 USD sowie 300000 USD (= 842000 USD) und die Ag. zu 2. 12000 USD sowie 300000 USD (= 312000 USD) der Ast. zu erstatten hätten. Die Ast. hat gegenüber der Ag. zu 2. mit dem Kostenerstattungsanspruch (312000 USD), einem weiteren (nicht näher bezeichneten) Zahlungsanspruch in Höhe von 961000 USD sowie einem Teilbetrag der ihr zustehenden Zinsen gegenüber dem Anspruch der Ag. zu 2. (1325521 USD zuzüglich Zinsen bis zum 3. 12. 2003 in Höhe von 131608 USD = 1457129 USD) aufgerechnet. Mit Resolution vom 11. 2. 2004 beschloss die Regierung der Ag. zu 1., dass ein Antrag auf Aufhebung des Schlussschiedsspruchs nicht zweckdienlich sei. Die Ast. hat neben dem Antrag in Deutschland ferner die Vollstreckbarerklärung in England und Dänemark beantragt. In Dänemark ist der Schiedsspruch ohne Vollstreckbarerklärung vollstreckungsfähig, wie im Termin geklärt worden ist. In England ist die Vollstreckbarerklärung hinsichtlich der Ag. zu 2. rechtskräftig. Das Verfahren bezüglich der Ag. zu 1. ist nicht abgeschlossen. In Litauen ist das Vollstreckbarkeitsverfahren wegen der Feststellungsklage der Ag. zu 2. ausgesetzt. Das Bezirksgericht … hat mit Urteil vom 4. 11. 2005 auf die gegen die Ast. gerichtete Klage der Ag. zu 2. die Schieds- und Immunitätsverzichtsklausel zum Teil für nichtig erklärt, was das Berufungsgericht mit Urteil vom 20. 3. 2006 unter Neufassung des Tenors (englische Übersetzung, S. 29f.) bestätigt hat. Unter anderem hat es die Schiedsklausel in Art. 9.2 JVC bezüglich der Ag. zu 1. insgesamt und bezüglich der Gründer bezüglich der Ausbeutung von Bodenschätzen der … für unwirksam erklärt. Ferner hat es Art. 35.1 JVC für unwirksam erklärt, soweit die Ag. zu 1. in Bezug auf ihre vertraglichen Pflichten im Bereich öffentlichen Rechts auf ihre Immunität verzichtet hat. Die Ast. beantragt – unter teilweiser Rücknahme wegen 6% Zinsen p.a. auf 1265385 USD (ursprünglich auf 13844385 USD (2579000 USD + Zinsen bis 3. 12. 2003 in Höhe von 1449514 USD abzüglich 184129 USD [= 1265385 USD]) -, den Schiedsspruch … eines Schiedsgerichts des International Court of Arbitration der internationalen Handelskammer vom 30. 10. 2003, erlassen in … durch die Schiedsrichter … und … durch den die Ag.nen als Gesamtschuldner verurteilt wurden, an die Ast. USD 12579000 zuzüglich 6% Zinsen p.a. ab 1. 1. 2002 zu zahlen, sowie die Ag. zu 1. verurteilt wurde, Verfahrenskosten i.H.v. USD 842000, und die Ag. zu 2. verurteilt wurde, Verfahrenskosten i.H.v. USD 312000 an die Ast. zu zahlen, für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von USD 13844385 zuzüglich 6% Zinsen p.a. ab 3. 12. 2003 auf USD 12579000 gegen die Ag.nen als Gesamtschuldner sowie in Höhe von zusätzlichen USD 842000 gegen die Ag. zu 1. für vollstreckbar zu erklären, hilfsweise, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Ag. zu 1. beantragt, die Vollstreckbärerklärung des Schiedsspruchs vom 30. 10. 2003, AZ … des Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer Paris („ICC”), gemäß § 1061 (1) ZPO i.V.m. dem New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche („UNÜ”) abzulehnen sowie gemäß § 1061 (2) ZPO festzustellen, dass der genannte Schiedsspruch in Deutschland nicht anzuerkennen ist. Die Ag. zu 2. beantragt, den Antrag vom 3. 5. 2004 auf teilweise Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Nr. … eines Schiedsgerichts des Internationalen Schiedsgerichtshofes der Internationalen Handelskammer (ICC) vom 30. 10. 2003, erlassen in … durch die Schiedsrichter … und … zurückzuweisen, hilfsweise, dem vorbenannten Antrag vom 3. 5. 2004 ganz oder teilweise nur Zug um Zug gegen Vollstreckbarerklärung stattzugeben, insoweit die Ast. in dem vorgenannten Schiedsspruch vom 30. 10. 2003 verurteilt wurde, (a) anzuerkennen, dass die ausstehenden Aktionärsdarlehen der Ast. und der Ag. zu 2. vom 31. 12. 2000 durch das Gemeinschaftsunternehmen … an die beiden vorgenannten Aktionäre spätestens am 14. 8. 2001 zurückzuzahlen waren (Ziff. 26.ii.a. des ICC-Schiedsspruchs Nr. … 30. 10. 2003, S. 278), (b) anzuerkennen, dass die Übertragung der „operational control” des Gemeinschaftsunternehmen … von der Ast. auf die Ag. zu 2. spätestens am 31. 12. 2001 hätte erfolgen müssen (Ziff. 26.ii.b. des ICC-Schiedsspruchs Nr. … vom 30. 10. 2003, S. 278); (c) anzuerkennen, dass wirksam ab dem 1. 1. 2002 der Gewinnanteil der Ag. zu 2. an dem von dem Gemeinschaftsunternehmen … geförderten Öl von 50% auf 75% hätte erhöht werden müssen (Ziff. 26.ii.c. des ICC-Schiedsspruchs Nr. … vom 30. 10. 2003, S. 278), (d) anzuerkennen, dass die Ag. zu 2. berechtigt ist, den … und den … des Gemeinschaftsunternehmen … zu nominieren (Ziff. 26.ii.d. des ICC-Schiedsspruchs Nr. … vom 30. 10. 2003, S. 278), (e) anzuerkennen, dass die Ast. verpflichtet ist zu bewirken, dass ihre Vertreter im … und den … des Gemeinschaftsunternehmen … für einen Vorschlag bzw. für Vorschläge zu stimmen, die den vorstehend unter lit. a bis lit. d genannten Verpflichtungen der Ast. Wirksamkeit verleihen (Ziff. 26.ii.e. des ICC-Schiedsspruchs Nr. … vom 30. 10. 2003, S. 278), (f) an die Ast. zu 2. einen Betrag in Höhe von USD 1325521 nebst 6% Zinsen p.a. hieraus seit dem 8. 4. 2002 zu zahlen (Ziff. 26. iii. des ICC-Schiedsspruchs Nr. … vom 30. 10. 2003, S 278), ferner hilfsweise, der vorbenannten Schiedsspruch auf den Antrag vom 3. 5. 2004 hin nur gegen angemessene Sicherheitsleistung durch die Ast. für vollstreckbar zu erklären, bis über den diesbezüglichen Aufhebungsantrag der Ag. zu 2. und deren Antrag auf teilweise Ungültigkeitserklärung des Joint-Venture-Vertrages (JVC) vom 28. 4. 1993 durch die … Gerichte rechtskräftig entschieden worden ist. Die Ag. zu 1. macht unter ausführlicher Darlegung geltend: 1. Sie sei nicht Partei der Schiedsvereinbarung. Die fehlende Zuständigkeit habe sie vor dem Schiedsgericht gerügt. Der Zwischenschiedsspruch sei nicht anerkennungsfähig. Nach dem Willen der Parteien habe sie nicht Partei der Schiedsvereinbarung sein sollen. Die Darlegungs- und Beweislast habe insoweit die Ast. zu tragen. 2. Für die Entscheidung über Streitigkeiten hinsichtlich der Ölfelder … und … sei das Schiedsgericht nicht zuständig gewesen, weil diese nicht von der Schiedsvereinbarung bzw. dem JVC erfasst seien. Auch dies habe sie bereits vor dem Schiedsgericht gerügt. Nach Art. 41 JVC hätten getrennte Verträge geschlossen werden sollen und das JVC habe insoweit nach dem Willen der Parteien keine Anwendung finden sollen. 3. Es handele sich um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis, das einer Entscheidung durch ein Schiedsgericht nicht zugänglich sei. Streitigkeiten über Bodenschätze seien öffentlich-rechtlicher Natur und nach litauischen Recht nicht schiedsfähig. 4. Ihr sei vom Schiedsgericht das rechtliche Gehör verweigert worden. Sie verweist auf einen Schriftsatz der Ast., den das Schiedsgericht zwar nicht verwertet haben wolle. Der potenzielle Einfluss auf die Entscheidung genüge jedoch zur Begründung des Verstoßes gegen das rechtliche Gehör. Sie verweist ferner darauf, dass Aufhebungsanträge in Dänemark nicht fristgebunden seien, jedenfalls aber ihre Einwendungen wegen des Unterlassens der Anfechtung in … hier nicht ausgeschlossen seien. Sie meint, ihre Resolution beinhalte keinen Verzicht der Anfechtung in …, sondern sei eine vorläufige Einschätzung. Die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts seien vorliegend nicht zu Grunde zulegen, sondern in vollem Umfang zu überprüfen. Das Schiedsgericht sei mit der Beweissituation jedenfalls fehlerhaft umgegangen. Ferner macht sie geltend, im Inland kein vollstreckungsfähiges Vermögen zu besitzen. Ihre Verkaufsabsichten für das Grundstück … habe sie inzwischen verworfen. Jetzt sollten dort wegen der Platznot im … in … sowie eine … untergebracht werden. Anleiheemissionen an deutsche Banken würden derzeit nicht ausgegeben und seien gegenwärtig auch nicht geplant. Die Ag. zu 2. macht unter ausführlicher Darlegung geltend: 1. Die Ast. habe mangels Vorlage einer beglaubigten Übersetzung der Schiedsvereinbarung die formalen Antragsvoraussetzungen nicht erfüllt. Der Antrag sei daher unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die Darlegungs- und Beweislast habe insoweit die Ast. zu tragen. 2. Der Antrag sei rechtsmissbräuchlich, weil die Ast. sich weigere, die mit dem Schiedsspruch ihr zuerkannte Widerklageforderung zu erfüllen. 3. Dem Rechtsschutzbedürfnis stehe die Staaten- und Vollstreckungsimmunität der Ag. zu 1. entgegen, worauf auch sie sich berufen könne. Der Immunitätsverzicht der Ag. zu 1. hätte sich, nur auf das Ölfeld … bezogen und sei jedenfalls nach … Recht unwirksam gewesen. Gründer der … seien lediglich die Ast. sowie sie gewesen. 4. Eine Schiedsvereinbarung zwischen ihr und der Ast. sei nur bezüglich des Ölfeldes … geschlossen worden. Es sei bewusst mit Art. 9 JVC eine gegenüber der Standardschiedsklausel der ICC engere Fassung gewählt worden. 5. Sowohl der Primäranspruch auf Zuteilung der Entwicklungs- und Ausbeutungsrechte als auch davon abgeleitete Schadenersatzansprüche seien nach … Recht nicht schiedsfähig. Die Ansprüche wären auch nach deutschem Recht nicht schiedsfähig. 6. Aus den genannten Gründen sei auch der ordre public verletzt. 7. Sie meint, die angeordnete einstweilige Hemmung im Vollstreckbarerklärungsverfahren in … würde gemäß Art. V Abs. 1e) UNÜ zur Versagung führen müssen, weil die Gerichte zuständige Behörde im Sinne der Vorschrift seien. Des Weiteren trägt die Ag. zu 2. vor, die Ast. interpretiere bzw. übersetze die Resolution der Ag. zu 1. vom 11. 2. 2004 falsch; dort sei kein Verzicht erklärt worden. Die Versagungsgründe des Art. V UNÜ setzten ein vorheriges Geltendmachen in … nicht voraus, zumal die Parteien eine Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts nicht vereinbaren könnten. Sie sei mit Rügen nicht deswegen präkludiert; insoweit habe sich seit dem 1. 1. 1998 die Rechtslage geändert. Die Ag. zu 2. führt ferner aus, weshalb ihre Erklärung, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts anzuerkennen, sich nicht auf die Klageforderung, sondern lediglich die Widerklageforderung bezogen haben soll. Die Zuständigkeit des Kammergerichts sei nicht gegeben, weil sie kein vollstreckungsfähiges Vermögen im Inland besitze und auch sonst kein Inlandsbezug bestehe. Eine etwaige Zuständigkeit gegenüber der Ag. zu 1. erstrecke sich nicht auf sie, weil die Ag.nen nicht notwendige Streitgenossen seien. Die Ast. erwidert: Die Ag. zu 2. habe ihre Einwände gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zurückgezogen und die Zuständigkeit ausdrücklich anerkannt. Die Ast. verweist auf den anwaltlichen Schriftsatz der Ag. zu 2. vom 6. 8. 2001, die Terms of Reference vom 8. 8. 2001 sowie die Erklärung in der mündlichen Verhandlung am 16. 10. 2001. Die Ag. zu 1. habe im Schiedsverfahren nicht geltend gemacht, dass Vertragsgegenstand nur das Ölfeld … sei. Sie habe mit der Resolution vom. 11. 2. 2004 auf die Anfechtung, des Endschiedsspruchs vor … Gerichten verzichtet. Zur Erfüllung der formalen Antragsvoraussetzungen sei sie nicht verpflichtet, eine beglaubigte Übersetzung des Schiedsspruchs sowie der Schiedsvereinbarung vorzulegen. Es sei nicht erklärt worden, dass die Widerklageforderung nicht erfüllt werden solle. Eine Zug-um-Zug-Verknüpfung hätte vorn Schiedsgericht ausgesprochen werden müssen und komme selbstständig im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht. Die Antragsgegner hätten die Beweislast für die Versagungsgründe des Art. V UNÜ zu tragen. Mangels Anfechtung in … seien die Zuständigkeitsrügen präkludiert. Die Ag. zu 1. sei Schiedspartei. Das Exequaturgericht sei an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts insoweit gebunden. Die Beurteilung der Schiedsklausel sei nach … Recht zu treffen. Die Wahl von … Recht in Art. 35 JVC gälte nur für den Hauptvertrag und begründe kein hinreichendes Indiz für den Schiedsvertrag in Art. 9 JVC. Schiedsklauseln seien nach …, … sowie … Recht gleich auszulegen. Die Reichweite von Schiedsklauseln sei nach deutschem Recht im Zweifel großzügig auszulegen. Die Ag. zu 1. habe die Verhandlungen dominiert, die Ag. zu 2. als ihr Vehikel zwischengeschaltet und habe nicht nur verwaltungsrechtlich den Vertrag genehmigen wollen. Ein Verzicht auf die Staatenimmunität mache auch nur bei einer Beteiligung als Schiedspartei Sinn. Die Ast. meint ferner, der Vertrag umfasse entsprechend der Bestimmung des Vertragsgebietes auch die Ölfelder … und … Die Ag. zu 2. sei wegen ihrer Anerkennung im Schiedsverfahren mit ihrem Einwand ausgeschlossen. Die Ag. zu 1. sei an die Tatsachenfeststellung des Schiedsgerichts gebunden. Für die Frage der objektiven Schiedsfähigkeit sei ausschließlich deutsches Recht maßgebend, weil Art. V Abs. 2a) UNÜ der Regelung in Art. V Abs. 1a) UNÜ als lex specialis vorgehe. Nach deutschen Recht hätte ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen werden können. Jedenfalls stehe auch … Recht nicht entgegen. Die Ag. könne sich zumindest nicht darauf berufen, dass sie gegen ihr eigenes Recht verstoßen habe. Die Ag. zu 1. habe sich wirksam der Schiedsabrede unter Verzicht auf ihre Immunität unterworfen. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör der Ag. zu 1. scheide aus, weil das Schiedsgericht den Vortrag nicht berücksichtigt habe und daher die Ursächlichkeit fehle. Entscheidungen … Gerichte seien nicht anerkennungsfähig. Zur Zuständigkeit des Kammergerichts trägt sie u.a. Vermögen der Ag. zu 1. (Grundstück) in Berlin vor und meint, damit erstrecke sich die Zuständigkeit auch auf die Ag. zu 2. Im Übrigen sei Inlandsvermögen nicht Voraussetzung der Zuständigkeit bzw. des Rechtsschutzbedürfnisses.

Gründe:

1. Antrag gegen die Ag. zu 1. Der Schiedsspruch war gemäß §§ 1061ff. ZPO i.V.m. Art. Iff. UNÜ auf den zulässigen Antrag der Ast. für vollstreckbar zu erklären, wobei sich die Tenorierung, inhaltlich unverändert, aber formal abweichend von der Antragsfassung, an dem Tenor des Schiedsspruchs orientiert. a) Der Antrag ist zulässig. aa) Hinsichtlich der Staatenimmunität der Ag. wird auf die Ausführungen zur Begründetheit des Antrages (b) verwiesen. Ergänzend ist anzumerken, dass sich ein Staat international nicht darauf berufen kann, er habe auf seine Immunität innerstaatlich nicht verzichten dürfen, was auch das Bemühen der Ag. erklären mag, nicht als Schiedspartei gelten zu wollen. bb) Die örtliche Zuständigkeit des Senats ist gemäß § 1062 Abs. 2, 2. Alt. ZPO begründet, weil sich Vermögen der Ag. zu 1. in Berlin befindet. Ob in dieses später vollstreckt werden kann, bleibt insoweit unerheblich. Mit Rücksicht auf den ergänzenden Vortrag der Ag. zu 1. auf die Hinweisverfügung des Senats vom 16. 1. 2006 hat sich das geäußerte Bedenken hinsichtlich der Ag. zu 1. erledigt.
cc) Dem Rechtsschutzbedürfnis steht auch nicht entgegen, dass zwischenzeitlich nicht hoheitlich genutztes Vermögen wiederum hoheitlichen Zwecken gewidmet wurde und daher möglicherweise die Vollstreckungsimmunität einer Zwangsvollstreckung entgegenstehen wird. Es ist nicht auszuschließen, dass nicht der Staatenimmunität unterliegendes Vermögen begründet wird, die Zweckbestimmung für Grundstücke wiederum geändert wird oder die gegenwärtig nicht bestehende Planung von Emissionen zukünftig in Betracht kommt. dd) Die weiteren formalen Antragsvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere genügt die Einreichung einer beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs gemäß § 1064 Abs. 1, Abs. 3 ZPO. Eine Übersetzung des Schiedsspruchs oder die Vorlage der Schiedsklausel (vgl. Art. IV Abs. 1b) und Abs. 2 UNÜ) sind nicht Zulässigkeitsvoraussetzung, weil insoweit § 1064 Abs. 1 ZPO als günstigere, durch § 1064 Abs. 3 ZPO nicht ausgeschlossene innerstaatliche Regelung gemäß Art. VII Abs. 1 UNÜ vorgeht (vgl. BGH mit Urteil vom 25. 9. 2003 …). Diese Auslegung trägt im Übrigen auch Art. III S. 2 UNÜ Rechnung, nach dem die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche gegenüber inländischen Schiedssprüchen keinen wesentlich strengeren Verfahrensvorschriften unterliegen darf. Erst im Rahmen der materiellen Prüfung sind daher die Vorlage einer Übersetzung sowie die Einreichung der Schiedsklausel gegebenenfalls erforderlich.
b) Der Antrag ist auch begründet.
aa) Die Ag. zu 1. vermag ihre Einwendungen dem Antrag nicht entgegenzusetzen, ohne dass es einer Sachprüfung des Senats hierzu bedarf, weil sie ihre Einwendungen im Ursprungsland des Schiedsspruchs auf Grund ihrer Resolution vom 11. 2. 2004 bewusst unterlässt und deshalb im vorliegenden Verfahren mit ihren Einwendungen wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen ist.
bb) Der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB), aus dem wegen unzulässiger Rechtsausübung das Verbot widersprüchlichen Verhaltens sowie die Grundsätze des Rechtsmissbrauchs entwickelt sind (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 242 Rdnr. 38ff.), gilt für den gesamten Rechtsverkehr und auch im Verfahrensrecht (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 242 Rdnr. 1, 16; Pfeiffer, in: jurisPK-BGB, 2. Aufl., § 242 Rdnr. 26; Grüneberg, in: Bamberger/Roth, BGB, § 242 Rdnr. 1ff.) und findet zudem vielfache Entsprechungen in anderen Rechtsordnungen und im UN-Recht (vgl. bei Pfeiffer, in: jurisPK-BGB, 2. Aufl., § 242 Rdnr. 3-15; Roth, in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 242 Rdnr. 139ff.), so dass er deshalb als allen Rechtsordnungen immanenter Grundsatz heranzuziehen ist (vgl. BGH, NJW 1993, 259 [261f.] = BGHZ 120, 10 [22f.] zur daraus abgeleiteten Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf DDR-Verträge, st. Rspr., vgl. auch BGH, NJW 2002, 2098, NJW 1996, 990; vgl. ferner Roth, in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 242 Rdnr. 137). cc) Die Ag. zu 1. unterlässt bewusst und ausweislich der Resolution, die keinerlei Vorbehalt aufführt, keineswegs nur vorläufig für kurze Zeit die Anfechtung im Ursprungsland des Schiedsspruchs Dänemark, obwohl eine Anfechtung dort in Betracht kommt und nur dort der Schiedsspruch nach Art. V Abs. 1e), 2. Alt. UNÜ allgemein verbindlich aufgehoben werden könnte. Vor einem … Gericht wäre eine solche allgemein verbindliche Aufhebung nicht möglich, weil Art. V Abs. 1e), 2. Alt, 2. Unterfall UNÜ nicht das materiell anwendbare Recht, sondern das Verfahrensrecht bezeichnet (vgl. Voit, in: Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 1061 Rdnr. 8; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 57 Rdnr. 23). Anwendbares Verfahrensrecht war aber nicht … Recht und dies hat das Schiedsgericht insoweit auch nicht angewandt (vgl. Art. 9.1 der Terms of Reference). Art. 35 JVC bezog sich ersichtlich nicht auf das Verfahrensrecht. Grundsätzlich war das Verfahrensrecht der ICC-Schiedsordnung anzuwenden und mangels Vereinbarung der Parteien ergänzend das vom Schiedsgericht bestimmte Verfahrensrecht (Art. 15 der Schiedsgerichtsordnung der ICC). Erfolgt keine Zuordnung zu einer bestimmten Verfahrensordnung verbleibt es allein bei der Zuständigkeit nach dem Schiedsgerichtsort. Weitere etwaige Nichtanerkennungsentscheidungen in anderen Ländern sowie in Deutschland hätten jeweils ebenfalls nur Inlandswirkung.
dd) Die Ag. zu 1. handelt widersprüchlich und damit grob treuwidrig, wenn sie – trotz unveränderter Sachlage – die Vollstreckbarkeit zumindest in … unwidersprochen hinnehmen will; während sie in anderen Ländern ihre Einwendungen im Widerspruch zu dieser jedenfalls der Sache nach erklärten Akzeptanz, die bei gleichem Schiedsspruch nicht teilbar ist, dennoch vorbringt. Insbesondere ist ihr Verhalten hier ein erheblicher Widerspruch zu dem (zumindest tatsächlichen) Verzicht auf die Anfechtung des Schiedsspruchs mit der Möglichkeit der Allgemeingeltung und führt zu einem unlösbaren Selbstwiderspruch (vgl. Palandt-Heinrich, BGB, 65. Aufl., § 242 Rdnr. 57).
ee) Ob – mit gleichem Ergebnis – die Präklusionsrechtsprechung (vgl. BGH NJW 1984, 2763 [2764; III. 2.a)]; NJW-RR 1988, 572; 57, 153 [156f.]; BGHZ 55, 162 [169f.]; BGHZ 52, 184 [188ff.]; vgl. auch Geimer, in: Zöller, ZPO, 17. Aufl. (1991), § 1044 Rdnr. 16; Albers, in: Baumbach u.a., ZPO, 52. Aufl., § 1044 Rdnr. 8) wegen des Unterlassens fristgebundener Anfechtungsmöglichkeiten auch nach dem 1. 1. 1998 unter der seitdem über § 1061 Abs. 1 ZPO alleinigen Geltung des UNÜ fortzuführen ist und auf den – von den Parteien diskutierten – nach … Recht nur möglichen Ausschluss wegen Verwirkung übertragbar wäre, kann offen bleiben. Anzumerken ist jedoch, dass der rechtliche Ansatz für diese Rechtsprechung weggefallen ist und z.T. zu Unrecht mit auf den ordre public bezogenen Ausführungen vermischt wird (so z.B. das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 14. 10. 2003 – … und … – unter Hinweis auf die den ordre public betreffende Entscheidung des BGH NJW-RR 2001, 1059). Mit dem bloßen Hinweis auf das nun geltende UNÜ als Begründung für eine Abkehr von dieser Rechtsprechung (z.B. BayObLG, NJW-RR 2001, 431; OLG Schleswig, RIW 2000, 706 [708]) wird man es sich wohl wiederum etwas zu leicht machen. Es wäre jedenfalls zu erwägen, ob – über die besondere Situation im vorliegenden Einzelfall hinaus – nunmehr, die Präklusionsrechtsprechung gestützt auf die vom Senat genannten Gründe fortgeführt werden könnte.
2. Antrag gegen die Ag. zu 2. Der Antrag ist bereits unzulässig, weil die Ag. zu 2. kein Vermögen im Inland besitzt und auch nicht ansatzweise erkennbar ist, dass sich daran etwas ändern wird. Mangels notwendiger Streitgenossenschaft bleibt unerheblich, dass bezüglich der Ag. zu 1. eine Zuständigkeit begründet ist. Der Senat bleibt insoweit bei seiner den Parteien mit Verfügung vom 16. 1. 2006 mitgeteilten vorläufigen Einschätzung.
a) Die örtliche Zuständigkeit des Senats könnte sich insoweit lediglich aus der in § 1062 Abs. 2 ZPO geregelten Hilfszuständigkeit ergeben. Schon die Begriffswahl einer Hilfszuständigkeit lässt es nicht plausibel erscheinen, wenn diese in der Sache die Hauptzuständigkeit wäre, denn es dürfte auch ohne tatsächliche Erhebungen offensichtlich sein, dass es gegenüber den konkreten Zuweisungen weit mehr Schiedssprüche geben dürfte, die ohne Zuordnung nach den „Hauptzuständigkeiten” des § 1062 Abs. 2 ZPO bleiben. Aus diesem Grund ist es nahe liegend, die Zuständigkeit entsprechend einzugrenzen und einen Inlandsbezug zu fordern (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 31 Rdnr. 7, der Art. 3 des Schweiz. IPRG heranziehen will), der hier fehlt. Die Hilfszuständigkeit betrifft deshalb ihrem Sinn entsprechend die Fälle einer nahe Hegenden zukünftigen Möglichkeit der Vollstreckung im Inland oder bei Unkenntnis vom genauen Ort des Vermögens. b) Jedenfalls besteht in solchen Fällen mangelnden Inlandsbezuges bereits kein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat der Bundesgerichtshof für inländische Schiedssprüche entschieden, dass die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung nicht Voraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses ist (BGH NJW-RR 2006, 995). Er hat dies jedoch auf die anzuerkennende Klärung von Aufhebungsgründen gestützt, weil die (nicht vollstreckungsfähigen) Entscheidungen insoweit den Streit vorab klären und im Weiteren deshalb von Bedeutung sein können. Diese Begründung greift jedoch für die Fälle ausländischer Schiedssprüche nicht, weil die Entscheidung ohne jegliche weitere Bedeutung ist, wenn es nicht irgendwann einmal zu einer Vollstreckung im Inland oder zu einem sonstigen Inlandsbezug kommen kann. Auch Schlosser (in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., 1062 Rdnr. 3), der meint, schiedsrichterliche Entscheidungen könnten auf Vorrat für vollstreckbar erklärt werden und das Fehlen von inländischen Vermögenswerten hätte nicht das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses zur Folge, sieht im Rahmen von Feststellungsklagen (vgl. §§ 1025 Abs. 2, 1032 Abs. 2 ZPO) ein, dass deutsche Gerichte nicht für jedes irgendwo in der Welt anlaufende Schiedsverfahren zuständig sein könnten, ohne näher zu begründen, weshalb dies im Vollstreckbarkeitsverfahren nun aber anders sein sollte. Ein Verfahren nur um des Verfahrens willen zu führen, ist letztlich, nicht nur für alle Beteiligten äußerst unbefriedigend, sondern auch sinnlos. Bei einer Entscheidung, die – anders als für Inlandsfälle – ersichtlich nur auf die Ermöglichung der Vollstreckung (bzw. bei Feststellungsaussprüchen oder ähnlichen, nicht unmittelbar vollstreckbaren Entscheidungen auf eine denkbare spätere Vollstreckung) gerichtet sein kann, setzt das Rechtsschutzbedürfnis daher voraus, dass eine Vollstreckung im Inland in Betracht kommen kann; andernfalls dient ein solches Verfahren keinem sinnvollen Zweck, sondern bei unterstelltem Erfolg des Antrages ausschließlich der Schädigung des Gegners über unnütze Kosten, die sich hier mit Rücksicht auf die Möglichkeit, in jedem Land der Welt um die Vollstreckbarerklärung nachzusuchen, sehr schnell auf ein Vielfaches des Streitwertes belaufen können, ohne dass der Antragsgegner – abgesehen einmal von der Zahlung (aber selbst diese würde dem wegen einer nicht auszuschließenden Rückforderungsmöglichkeit an sich nicht entgegenstehen) oder dem Obsiegen in den Verfahren – dem entgehen könnte und ohne dass dies irgendwie sinnvoll ist. c) Die Ast. irrt in diesem Zusammenhang wenn sie meint, die Ag. zu 2. müsse das Nichtvorliegen von Vermögen im Inland beweisen. Es ist vielmehr – auf Rüge (vgl. § 39 ZPO) – Aufgabe der Ast. die Zuständigkeit des Gerichts darzutun und sie dürfte sich auch nicht aus Bequemlichkeit statt eines örtlich zuständigen Oberlandesgerichts das Kammergericht über dessen Hilfszuständigkeit heraussuchen, sondern hätte zur Begründung dieser Zuständigkeit bereits positiv vorzutragen, dass kein anderweitiger inländischer örtlicher Gerichtsstand begründet ist. d) Das UNÜ steht der Entscheidung nicht entgegen, weil der Senat keine Entscheidung in der Sache trifft. Das UNÜ regelt neben den dort bestimmten Anforderungen nicht allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen. Wäre die Ansicht der Ag. zu 2., auch die Zurückweisung des Antrages als unzulässig sei ein Fall mangelnder Anerkennung, zutreffend, dann könnte kein Gericht in Deutschland wegen seiner (gerügten) Unzuständigkeit nach § 1062 Abs. 2 ZPO Anträge zurückweisen und die Antragsteller hätten eine vom Gesetz so nicht vorgesehene Wahlfreiheit gegen den Willen des Antragsgegners. Das sieht aber auch das UNÜ nicht vor. 3. Nebenentscheidungen Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 92 Abs. 2 analog; 1064 Abs. 2 ZPO.
4. Aussetzungsantrag Eine Aussetzung wegen des in … anhängigen Verfahrens kommt schon mangels Vorgreiflichkeit nicht in Betracht. Die zeitlich spätere Entscheidung eines … Gerichts, nach der die maßgeblichen Vertragsbestimmungen teilweise unwirksam sind, vermag weder den Schiedsspruch noch seine Wirkungen zu beseitigen. Art. VI UNÜ wäre nicht einschlägig gewesen, weil es zu einer allgemein verbindlichen Aufhebung des Schiedsspruchs im Vollstreckbarkeitsverfahren in … nicht kommen kann (s. die Ausführungen zu Art. V Abs. 1e) UNÜ oben zu 1.b)cc)). Allenfalls – wenn es bei einer inhaltlichen Prüfung darauf angekommen wäre – hätte eine (höchstrichterliche) Entscheidung in … im Rahmen des § 293 ZPO die Feststellung … Rechts ermöglicht und es hätte von einem Gutachten zur Feststellung … Rechts abgesehen werden könne.

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