BGH, Beschluss v. 30.09.2010, III ZB 57/10 | Schiedsverfahren: Prüfung Aufrechnung im Vollstreckbarerklärungsverfahren

Vorinstanz:

KG Berlin, Beschluss vom 18. Januar 2010, 20 SCH 9/09

Relevante Normen:

§ 1025 Abs. 4 ZPO
§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, ZPO
§ 767 Abs. 2 ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz

Im Vollstreckbarerklärungsverfahren sind über die gesetzlichen Aufhebungsgründe hinaus sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch zulässig. Allerdings müssen in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO die Gründe, auf denen die Einwendung beruht, grundsätzlich nach dem Schiedsverfahren entstanden sein, das heißt bei einer Aufrechnung darf die Aufrechnungslage nicht bereits während des Schiedsverfahrens bestanden haben. Letzteres gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht ausnahmslos. Vielmehr ist die Aufrechnung auch mit einer vor Abschluss des Schiedsverfahrens entstandenen Forderung möglich, wenn der Schuldner schon vor dem Schiedsgericht aufgerechnet bzw. den Aufrechnungseinwand erhoben hat, das Schiedsgericht aber über die zur Aufrechnung gestellte Forderung – zum Beispiel mit der Begründung, es sei für diese nicht zuständig – nicht befunden hat. Wo ein Schiedsgericht sich der Entscheidung über die Aufrechnung enthält, steht nichts im Wege, den Aufrechnungseinwand vor dem ordentlichen Gericht zu wiederholen, gleichviel ob das Schiedsgericht mit Recht oder Unrecht nicht auf die Aufrechnung eingegangen ist. Gleiches gilt, wenn der Schuldner zwar vor dem Schiedsgericht nicht aufgerechnet hat, aber feststeht, dass das Schiedsgericht über die Gegenforderung bei erfolgter Aufrechnung nicht entschieden hätte..

Gründe:

I. Die Antragstellerin als Verkäuferin schloss mit der Antragsgegnerin als Käuferin am 20. Juni 2005 einen Vertrag (CONTRACT NO. 3/1/5109) über die Lieferung von Zucker. Die Vereinbarung enthielt eine Schiedsklausel, nach der „alle aus diesem Kontrakt entstehenden Streitigkeiten“ an den Rat der „Refined Sugar Association of London“ (RSA) zur Schlichtung übergeben werden sollten. Für Lieferungen im Dezember 2005 stellte die Antragstellerin der Antragsgegnerin 97.921,60 € in Rechnung. Diese erklärte insoweit die Aufrechnung mit streitigen Schadensersatzforderungen aus drei weiteren Verträgen (NO. 3/1/5084; 3/1/5113; 3/1/5115) über zusammen 149.025,60 €. Die Antragstellerin erhob daraufhin Schiedsklage bei der RSA. Das Schiedsgericht verurteilte die Antragsgegnerin durch Schiedsspruch vom 24. Februar 2009 zur Zahlung von 97.921,60 € nebst Zinsen und Kosten. Dabei ließ das Schiedsgericht die zur Aufrechnung gestellten und zum Gegenstand einer Widerklage gemachten Schadensersatzforderungen unberücksichtigt mit der Begründung, es sei insoweit nicht zur Entscheidung befugt. Es handele sich nicht um Ansprüche, die aus bzw. im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 20. Juni 2005 entstanden seien. Diese beruhten vielmehr auf anderen Verträgen und unterlägen ihren eigenen gesonderten Schiedsvereinbarungen.

Die Antragstellerin hat vor dem Kammergericht beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin hat ihre Aufrechnung wiederholt, die Antragstellerin hierzu unter anderem die Einrede des Schiedsvertrags erhoben und insoweit die Unzuständigkeit des Kammergerichts zur Entscheidung über die Gegenforderungen geltend gemacht. Dem ist die Antragsgegnerin mit der Behauptung entgegen getreten, dass jedenfalls bezüglich der Verträge NO. 3/1/5113 und 3/1/5115, aus denen Schadensersatzforderungen über zusammen 130.350 € resultierten, keine wirksamen Schiedsvereinbarungen bestünden. Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 18. Januar 2010, berichtigt durch Beschluss vom 29. April 2010, den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Die Aufrechnung der Antragsgegnerin sei nicht zu berücksichtigen, weil deren Zulassung dem Wesen, Zweck und Ziel des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung, das auf beschleunigte Erledigung gerichtet sei, widerspreche und im Übrigen die funktionelle Zuständigkeit des Kammergerichts für die Gegenforderungen nicht begründet sei. Der Zulässigkeit der Aufrechnung stehe bereits entgegen, dass die Aufrechnungslage schon zum Zeitpunkt des Schiedsverfahrens bestanden habe, es sich mithin nicht um eine erst nachträglich, nach Abschluss des Schiedsverfahrens entstandene Einwendung im Sinne von § 767 Abs. 2 ZPO handele. Im Übrigen könne die Vollstreckbarerklärung nur dann abgelehnt werden, wenn einer der gesetzlichen Aufhebungsgründe vorliege. Die „Ablehnungskompetenz“ des staatlichen Gerichts umfasse aber nicht die Prüfung, ob und inwieweit die Entscheidung des Schiedsgerichts richtig sei. Mithin sei es dem Gericht verwehrt zu prüfen, ob die Bewertung der Gegenforderungen durch das Schiedsgericht als schiedsbefangen rechtlich zutreffe. Hierzu habe das Schiedsgericht abschließend und endgültig erkannt. Darüber hinaus sei eine Berücksichtigung der Aufrechnung auch deshalb nicht geboten, weil der Zweck einer Verfahrensvereinfachung sonst nicht erreicht werde. Zwar sei es nicht sinnvoll, wenn ein Antragsgegner trotz materiellrechtlicher Einwendungen eine Vollstreckbarerklärung hinnehmen müsse und insoweit auf eine Vollstreckungsabwehrklage vor demselben staatlichen Gericht verwiesen werde. Das Kammergericht sei für die Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage aber funktional unzuständig. Einer Entscheidung über die Einrede der Schiedsvereinbarung der Antragstellerin bedürfe es daher nicht, weil über die Aufrechnung bereits aus den genannten Gründen nicht zu befinden sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

1. Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1025 Abs. 4 ZPO ) Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO ). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Beschwerde nicht etwa deshalb unzulässig, weil die Antragsgegnerin in ihrer Begründung nicht unmittelbar auf die Argumentation des Kammergerichts eingegangen ist, wonach ihm die Prüfung verwehrt sei, ob das Schiedsgericht zu Recht die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen als schiedsbefangen eingestuft und deshalb nicht berücksichtigt hat. Der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass ein Rechtsmittel unzulässig ist, wenn die angefochtene Gerichtsentscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen gestützt wird, die Rechtsmittelschrift aber nicht alle diese Erwägungen beanstandet, greift insoweit nicht. Denn die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf die nachfolgend unter 2 zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eingehend dargelegt, dass in einem Fall, in dem ein Schiedsgericht – gleichgültig, ob zu Recht oder zu Unrecht – eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht berücksichtigt hat, diese grundsätzlich im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung geltend gemacht werden kann. Dies bedeutet, dass das staatliche Gericht selbständig zu prüfen hat, ob die in seinem Verfahren wiederholte Aufrechnung bzw. der Aufrechnungseinwand zulässig und begründet ist. Insoweit erfassen die Rügen der Antragsgegnerin auch die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des Kammergerichts, so dass keine Rede davon sein kann, die Antragsgegnerin habe eine selbständig tragende Erwägung der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend angegriffen.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 6. Februar 1957 – V ZR 126/55 , LM § 1042 ZPO Nr. 4, und 16. Februar 1961 – VII ZR 191/59, BGHZ 34, 274, 277 ff ; Senat, Urteile vom 12. Juli 1990 – III ZR 174/89, NJW 1990, 3210, 3211 und 3. Juli 1997 – III ZR 75/95, NJW-RR 1997, 1289) sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren – über die gesetzlichen Aufhebungsgründe hinaus (für inländische Schiedssprüche § 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO bzw. § 1042 Abs. 2, § 1041 Abs. 1 ZPO a.F.; für ausländische Schiedssprüche § 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl. 1961 II S. 121) – sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch zulässig. Allerdings müssen in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO die Gründe, auf denen die Einwendung beruht, grundsätzlich nach dem Schiedsverfahren entstanden sein, das heißt bei einer Aufrechnung darf die Aufrechnungslage nicht bereits während des Schiedsverfahrens bestanden haben. Letzteres gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht ausnahmslos. Vielmehr ist die Aufrechnung auch mit einer vor Abschluss des Schiedsverfahrens entstandenen Forderung möglich, wenn der Schuldner schon vor dem Schiedsgericht aufgerechnet bzw. den Aufrechnungseinwand erhoben hat, das Schiedsgericht aber über die zur Aufrechnung gestellte Forderung – zum Beispiel mit der Begründung, es sei für diese nicht zuständig – nicht befunden hat. Wo ein Schiedsgericht sich der Entscheidung über die Aufrechnung enthält, steht nichts im Wege, den Aufrechnungseinwand vor dem ordentlichen Gericht zu wiederholen, gleichviel ob das Schiedsgericht mit Recht oder Unrecht nicht auf die Aufrechnung eingegangen ist (BGH, Urteil vom 22. November 1962 – VII ZR 55/61 , BGHZ 38, 259, 264 ff) . Gleiches gilt, wenn der Schuldner zwar vor dem Schiedsgericht nicht aufgerechnet hat, aber feststeht, dass das Schiedsgericht über die Gegenforderung bei erfolgter Aufrechnung nicht entschieden hätte (BGH, Urteil vom 7. Januar 1965 – VII ZR 241/63 , NJW 1965, 1138, 1139) . Soweit nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), durch das unter anderem die Zuständigkeit für das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs erstinstanzlich bei den Oberlandesgerichten angesiedelt worden ist, vereinzelt in der Rechtsprechung (BayObLG NJW-RR 2001, 1363 f; OLG Stuttgart OLGR 2001, 50, 51 f) die Auffassung vertreten wird, nunmehr seien bestrittene materiellrechtliche Einwendungen wie die Aufrechnung im Vollstreckbarerklärungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich und könnten nur zum Gegenstand einer eigenständigen Vollstreckungsabwehrklage gemacht werden, ist dem der Senat nicht gefolgt (ablehnend auch OLG Hamm, NJW-RR 2001, 1362 f; OLG Köln, SchiedsVZ 2005, 163, 165; OLG Dresden SchiedsVZ 2005, 210, 213; siehe auch OLG Düsseldorf SchiedsVZ 2005, 214, 215 f und OLG Koblenz SchiedsVZ 2005, 260, 262; vgl. aus der Literatur ebenfalls ablehnend Münch-KommZPO/Adolphsen, 3. Aufl., § 1061 Anh. 1 UNÜ, Art. V Rn. 16; Musielak/Voit, ZPO , 7. Aufl., § 1060 Rn. 12; Zöller/Geimer, ZPO , 28. Aufl., § 1029 Rn. 88, § 1061 Rn. 21), Vielmehr sind auch weiterhin materiellrechtliche Einwendungen wie die Aufrechnung im Umfang der bisherigen Rechtsprechung im Vollstreckbarerklärungsverfahren zulässig (Senat, Beschlüsse vom 8. November 2007 – III ZB 95/06, SchiedsVZ 2008, 40 Rn. 31 f, und 29. Juli 2010 – III ZB 48/09, […] Rn. 3; siehe auch Beschluss vom 17. Januar 2008 – III ZB 11/07, NJW-RR 2008, 558 Rn. 18 zur Einrede der Insolvenzanfechtung im Vollstreckbarerklärungsverfahren). Soweit das Kammergericht für seine gegenteilige Auffassung maßgeblich darauf abgestellt hat, dass die Oberlandesgerichte für die Geltendmachung materiell-rechtlicher Einwendungen im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 Abs. 1 ZPO ) unzuständig wären, ist dies im Übrigen fehlerhaft. Zwar wird teilweise in der Rechtsprechung (BayObLG aaO S. 1363) und in der Literatur (MünchKommZPO/Münch aaO § 1060 Rn. 38, § 1062 Rn. 9; Musielak/Voit aaO § 1060 Rn. 13) die Meinung vertreten, dass ungeachtet der durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz begründeten erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs zur Entscheidung der Verfahren nach § 767 Abs. 1 ZPO weiterhin – je nach Streitwert – die Amts- oder Landgerichte berufen seien. Zuständig ist jedoch das „Prozessgericht des ersten Rechtszugs“, das heißt das Gericht des Vorprozesses erster Instanz, in dem der Vollstreckungstitel geschaffen worden ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 6. Februar 1975 – III ZB 11/74, LM § 767 ZPO Nr. 42; BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1979 – IV ARZ 42/79 , NJW 1980, 188, 189) . Vollstreckungstitel ist bei der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs aber die Entscheidung des Oberlandesgerichts (vgl. nur Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1999 – III ZB 43/99, BGHR ZPO § 1064 Abs. 2, 3 Vollstreckbarerklärung 1). Dementsprechend ist das Oberlandesgericht das zuständige Gericht im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO (in diesem Sinn auch OLG Stuttgart aaO S. 52; OLG Hamm aaO S. 1362; OLG Dresden aaO; OLG München, Beschluss vom 12. November 2007 – 34 Sch 10/07 , 34 Sch 010/07 – […] Rn. 16; Münch-KommZPO/Adolphsen aaO § 1061 Anh. 1 UNÜ Art. V Rn. 16; Prütting/Gehrlein/Scheuch, ZPO , 2. Aufl., § 767 Rn. 28 f; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO , 22. Aufl., § 1063 Rn. 4; Zöller-Herget aaO § 767 Rn. 10; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 2444 ff, 2449). Etwas anderes gilt selbstverständlich, wenn der geltend gemachte Einwand seinerseits einer Schiedsabrede unterliegt; dann ist das Schiedsgericht und nicht das Oberlandesgericht zur Entscheidung berufen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1986 – IVb ZR 80/85, BGHZ 99, 143, 146 ff ; Senat, Beschlüsse vom 19. Dezember 1995 – III ZR 194/94, NJW-RR 1996, 508 und 8. November 2007 aaO Rn. 19).

3. Ausgehend davon, dass das Schiedsgericht sich einer Entscheidung ü-ber die Schadensersatzforderungen der Antragsgegnerin mit der Begründung enthalten hat, die Schiedsvereinbarung im Vertrag vom 20. Juni 2005 erfasse nicht diese Ansprüche, konnte die Antragsgegnerin deshalb die Aufrechnung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung grundsätzlich erneut geltend machen. Allerdings hat die Antragstellerin insoweit die Einrede des Schiedsvertrags erhoben. Beruft sich eine Partei vor dem staatlichen Gericht zu Recht darauf, dass die einer Aufrechnung zugrunde liegende bestrittene Forderung ihrerseits einer Schiedsabrede unterliege, darf die Aufrechnung nicht berücksichtigt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2008 – III ZR 320/06, NJW-RR 2008, 556 Rn. 10; vom 29. Juli 2010, aaO Rn. 4 m.w.N.). Rechtsfehlerhaft ist das Kammergericht insoweit jedoch davon ausgegangen, die streitigen Gegenforderungen seien bereits deshalb als schiedsbefangen zu behandeln, weil das Schiedsgericht die Schiedsbefangenheit in seiner Entscheidung angesprochen habe und dies Bindungswirkung für das anschließende Verfahren vor dem staatlichen Gericht entfalte. Erhebt ein Schuldner im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung den Einwand der Aufrechnung, muss das Oberlandesgericht diese Einwendung in eigener Zuständigkeit prüfen. Die Frage, ob das Schiedsgericht seinerseits im Schiedsverfahren die Aufrechnung zu Recht oder zu Unrecht nicht berücksichtigt hat, ist grundsätzlich unerheblich (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 1962 und 7. Januar 1965, jeweils aaO; siehe auch Senat, Beschluss vom 29. Juli 2010 aaO Rn. 3). Dementsprechend kann die Annahme des Schiedsgerichts, die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen unterlägen ihren eigenen gesonderten Schiedsvereinbarungen, das Oberlandesgericht nicht im späteren Verfahren auf Vollstreckbarerklärung bei der Prüfung der Zulässigkeit des vor ihm geltend gemachten Aufrechnungseinwands binden. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass diese Annahme des Schiedsgerichts nicht entscheidungserheblich gewesen sein dürfte. Vielmehr hat das Schiedsgericht vor allem darauf abgestellt, dass die Ansprüche auf Verträgen beruhten, die nicht gemäß der Schiedsvereinbarung vom 20. Juni 2005 als Streitigkeit „aus diesem Kontrakt“ anzusehen sind. Diese Feststellung gilt aber unabhängig davon, ob die Schadensersatzforderungen einer eigenen Schiedsabrede unterliegen oder aber vor den staatlichen Gerichten geltend zu machen sind.

4. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Das Kammergericht wird im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob die von der Antragstellerin erhobene Einrede der Schiedsvereinbarung begründet ist und – sofern dies nicht der Fall sein sollte – ob die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen bestehen.

BGH, Beschluss v. 18.12.2013, III ZB 93/12 | Schiedsverfahren: Einwendungen Vollstreckbarerklärung

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Dezember 2013, III ZB 93/12

Vorinstanz:

KG Berlin, Beschluss vom  19. November 2012, 20 Sch 5/12

Relevante Normen:

§ 1060 ZPO
§ 1059 ZPO
§ 767 ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

Die Einwendungen im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung die über die gesetzlich genannten Gründe hinausgehen müssen in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO nach dem Schiedsverfahren entstanden sein (vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. September 2010 – III ZB 57/10, SchiedsVZ 2010, 330 Rn. 8 mwN), wobei es nur darauf ankommt, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt die objektiven Voraussetzungen für die Einwendungen vorgelegen haben, nicht dagegen darauf, ob diese dem Schuldner bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Mai 1973 – II ZR 22/72 , BGHZ 61, 25, 26 f; Beschluss vom 6. Mai 2004 – IX ZB 349/02, NJW-RR 2004, 1422, 1423).

Gründe:

I. Der Antragsgegner (im Folgenden: Schiedskläger) leitete mit Schreiben vom 11. Januar 2008 ein Schiedsverfahren gegen vier Schiedsbeklagte, darunter die Antragstellerin (im Folgenden: Schiedsbeklagte), ein. Vor der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht nahm er die Schiedsklage zurück. Am 28. Oktober 2009 erließ das Schiedsgericht einen – am 13. Januar 2010 in den Gründen berichtigten – Schiedsspruch, der die Beendigung des Schiedsverfahrens aussprach (Ziffer I), in einer Kostengrundentscheidung dem Schiedskläger die Verfahrenskosten auferlegte (Ziffer II), den Streitwert auf 30 Mio. € festsetzte (Ziffer III) und die Entscheidung über die Kostenerstattungsansprüche der vier Schiedsbeklagten einem gesonderten Schiedsspruch vorbehielt (Ziffer IV). Mit weiterem Schiedsspruch vom 5. Februar 2010 sprach das Schiedsgericht den vier Schiedsbeklagten Ansprüche auf Kostenerstattung für Schiedsrichter- und Anwaltshonorare in Höhe von insgesamt 980.565,42 € zu. Zugunsten der hiesigen Schiedsbeklagten waren dies 142.123,06 € Gerichtskosten und 141.568,11 € außergerichtliche Kosten.

Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2010 beantragte der Schiedskläger beim Kammergericht, den Schiedsspruch vom 28. Oktober 2009 zu Ziffer II-IV samt der Berichtigung aufzuheben; mit weiterem Schriftsatz vom 5. Mai 2010 beantragte er, den Schiedsspruch vom 5. Februar 2010 aufzuheben. Das Kammergericht (SchiedsVZ 2011, 110) wies die Anträge zurück. Die Rechtsbeschwerde des Schiedsklägers hatte keinen Erfolg (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 – III ZB 63/10, BGHZ 193, 38). Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm die 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 14. August 2013 (2 BvR 1235/12 ) nicht zur Entscheidung an.

Die Schiedsbeklagte hat mit Schriftsatz vom 6. Juni 2012 beim Kammergericht einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 5. Februar 2010 gestellt. Der Schiedskläger hat am 11. Juni 2012 – ausgehend von einem Streitwert von lediglich 5 Mio. € – an die Schiedsbeklagte 51.523 € bezahlt. Im Gerichtsverfahren hat er im Übrigen sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Kostenerstattungsanspruch erhoben. Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 19. November 2012 – unter Ablehnung des weitergehenden Antrags – den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, soweit er eine Vollstreckung von mehr als 51.523 € in der Hauptsache ermöglicht. Hiergegen richtet sich die erneute Rechtsbeschwerde des Schiedsklägers.

II. 1. Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO ) Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Entgegen der Auffassung des Schiedsklägers verletzt ihn der angefochtene Beschluss nicht in seinem Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ), so dass die Rechtsbeschwerde nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ). Hierbei kommt es nach Maßgabe der folgenden Ausführungen nicht auf die Rüge des Schiedsklägers an, das Kammergericht hätte zur mangelnden Erstattungsfähigkeit der Gerichts- und Anwaltskosten auch den Inhalt seines Schriftsatzes vom 15. November 2012 berücksichtigen müssen, da dieser per Fax am 16. November 2012 und damit vor Erlass der angefochtenen Entscheidung beim Kammergericht eingegangen sei.

2. Zwar können im Vollstreckbarerklärungsverfahren – über die gesetzlichen Aufhebungsgründe für inländische Schiedssprüche (§ 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO ) hinaus – sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den in einem Schiedsspruch festgestellten Anspruch geltend gemacht werden. Die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, müssen allerdings in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO nach dem Schiedsverfahren entstanden sein (vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. September 2010 – III ZB 57/10, SchiedsVZ 2010, 330 Rn. 8 mwN), wobei es nur darauf ankommt, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt die objektiven Voraussetzungen für die Einwendungen vorgelegen haben, nicht dagegen darauf, ob diese dem Schuldner bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Mai 1973 – II ZR 22/72 , BGHZ 61, 25, 26 f; Beschluss vom 6. Mai 2004 – IX ZB 349/02, NJW-RR 2004, 1422, 1423). Der Ausschluss von vor dem Abschluss des Schiedsverfahrens entstandenen Einwendungen gilt allerdings nicht ausnahmslos. Ist ein Einwand bereits vor dem Schiedsgericht geltend gemacht worden, hat sich dieses aber einer Entscheidung darüber enthalten, weil es sich – zu Recht oder zu Unrecht – bezüglich der Entscheidung über den Einwand für unzuständig erachtet hat, steht nichts im Wege, diesen Einwand vor dem ordentlichen Gericht geltend zu machen (vgl. zur Aufrechnung mit einer Gegenforderung BGH, Urteil vom 22. November 1962 – VII ZR 55/61 , BGHZ 38, 257, 264 ff) . Gleiches gilt, wenn der Einwand zwar vor dem Schiedsgericht nicht erhoben wurde, aber feststeht, dass das Schiedsgericht sich damit mangels Zuständigkeit nicht befasst hätte (BGH, Urteil vom 7. Januar 1965 – VII ZR 241/63 , NJW 1965, 1138, 1139) .

Nach Maßgabe dieser Grundsätze beruht die Entscheidung des Kammergerichts nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Kostenerstattung Schiedsrichterhonorare

Die Rüge des Schiedsklägers, das Kammergericht hätte seinem unter Beweis gestellten Vortrag nachgehen müssen, dass es zwischen den Beteiligten Absprachen beziehungsweise ein Einvernehmen über einen Streitwert von 2 Mio. € gegeben habe, geht von vorneherein ins Leere. Denn es handelt sich um (behauptete) Gründe, die bereits während des Schiedsverfahrens entstanden sind, und damit nicht mehr im Vollstreckbarerklärungsverfahren entsprechend § 767 Abs. 2 ZPO geltend gemacht werden können. Der Schiedskläger, dem im Rahmen des Schiedsverfahrens ausreichend rechtliches Gehör zur Festsetzung des Streitwerts gegeben worden ist, hätte dort entsprechend vortragen müssen.

Im Übrigen ist die Darstellung des Schiedsklägers zum Bestehen von Absprachen beziehungsweise eines allseitigen Einvernehmens unsubstantiiert. Der Schiedskläger hat in seinem das Schiedsverfahren einleitenden Schriftsatz vom 11. Januar 2008 einen Streitwert von 2 Mio. € „vorgeschlagen“. Der Verfahrensbevollmächtigte der Schiedsbeklagten zu 1 (F. S. ), der nach Darstellung des Schiedsklägers damals auch Korrespondenzanwalt für die anderen drei Schiedsbeklagten gewesen sein soll, hat mit Schriftsatz vom 29. Januar 2008 diesen Streitwert als „kaum sachgerecht“ zurückgewiesen und ausgeführt, dass der Streitwert „sehr hoch liegen dürfte“. Nachdem das Schiedsgericht sich konstituiert hatte, hat der Vorsitzende mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 dem Schiedskläger aufgegeben, die Höhe des von ihm vorgeschlagenen vorläufigen Streitwerts eingehend zu begründen. Dies hat der Schiedskläger mit Schriftsatz vom 12. Januar 2009 getan. Weder in diesem Schriftsatz noch in dem sich anschließend zwischen den Parteien des Schiedsverfahrens entwickelnden Schriftwechsel hat sich der Schiedskläger auf entsprechende Absprachen oder ein diesbezügliches Einvernehmen berufen. Das Schiedsgericht hat dann am 20. April 2009 den Streitwert auf vorläufig 26 Mio. € festgesetzt und auf dieser Grundlage Kostenvorschüsse eingefordert. Erstmals nach Rücknahme der Schiedsklage am 2. Oktober 2009 hat der Schiedskläger mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2009 dann vorgetragen, er habe in seinem das Schiedsverfahren einleitenden Schreiben vom 11. Januar 2008 deutlich gemacht, dass er den Streitwert auf 2 Mio. € beschränke, was „von den einzelnen Schiedsrichtern auch so verstanden und akzeptiert wurde“. Im gleichen Sinne hätten die Schiedsrichter „auch die spätere Verweigerung der Einzahlung des Kostenvorschusses durch den Kläger verstanden“. Diesem -unsubstantiierten -Vorbringen ist das Schiedsgericht (Schiedsspruch vom 28. Oktober 2009, S. 5 f; siehe auch Schiedsspruch vom 5. Februar 2010, S. 4, 20 f) zu Recht nicht gefolgt. Soweit der Kläger nunmehr sogar Absprachen beziehungsweise ein allseitiges Einvernehmen behauptet, ist dieser Vortrag angesichts des Verfahrensablaufs nicht nachvollziehbar, ohne Substanz und auch deshalb nicht beweisbedürftig.

Kostenerstattung Anwaltshonorare

Zu Unrecht rügt der Schiedskläger, das Kammergericht sei seinem unter Beweis gestellten Vortrag nicht nachgegangen, dass die Anwaltskosten nicht erstattungsfähig seien, da diese aus verschiedenen Gründen (Vereinbarung eines Erfolgshonorars; Verstoß gegen § 49b Abs. 5 BRAO ; § 242 BGB ) nicht entstanden beziehungsweise nicht im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig gewesen seien.

Auch hierbei handelt es sich um Einwendungen, deren Gründe bereits vor dem nach § 767 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt entstanden sind. Diese Einwendungen sind auch nicht deshalb im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung zulässig, weil das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch vom 5. Februar 2010 die Auffassung vertreten hat, bestimmte materiellrechtliche Einwendungen könnten nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens sein. Das Schiedsgericht hat insoweit darauf Bezug genommen, dass im staatlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO die Klärung streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen nicht vorgesehen und der Betroffene insoweit auf den Weg der Vollstreckungsgegenklage zu verweisen ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 23. März 2006 – V ZB 189/05, NJW 2006, 1962 Rn. 4 und vom 22. November 2006 – IV ZB 18/06, NJW-RR 2007, 422 Rn. 8). Der hieraus abgeleitete Schluss des Schiedsklägers, damit seien seine Einwendungen nunmehr ungeachtet § 767 Abs. 2 ZPO im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung zulässig, geht jedoch fehl. Der Schiedskläger übersieht folgenden Umstand: Dass im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach § 1060 Abs. 1 ZPO über die gesetzlichen Aufhebungsgründe (§ 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO ) hinaus auch sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den Schiedsspruch zulässig sind, beruht auf der Erwägung, dass es unpraktikabel und einem Betroffenen nicht zumutbar wäre, ihm im Verfahren der Vollstreckbarerklärung vor dem Oberlandesgericht einen materiell-rechtlichen Einwand abzuschneiden, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären und den Betroffenen auf die Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, für die als staatliches Gericht wiederum das Oberlandesgericht zuständig wäre (vgl. zu letzterem nur Senatsbeschluss vom 30. September 2010 – III ZB 57/10, SchiedsVZ 2010, 330 Rn. 10). Die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte und damit des Oberlandesgerichts für eine Vollstreckungsgegenklage ist allerdings dann nicht gegeben, wenn das Schiedsgericht, weil der geltend gemachte Einwand in seine Zuständigkeit fällt, zur Entscheidung berufen ist (vgl. Senat, aaO Rn. 10 mwN). Nach § 1057 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO hat aber nicht das staatliche, sondern das Schiedsgericht, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, über den Grund (Quotelung) und die (betragsmäßige) Höhe der Kostentragung zu entscheiden (vgl. auch Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 33 Rn. 3 ff; BT-Drucks. 13/5274, S. 57 f). Die Parteien haben im vorliegenden Fall nichts anderes vereinbart. Damit fallen die hier vom Schiedskläger nach § 1057 Abs. 1 Satz 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltend gemachten Einwände, die unmittelbar die Frage betreffen, welche Gebühren die Schiedsbeklagte ihren Verfahrensbevollmächtigten im Schiedsverfahren schuldet und welche Kosten sie deshalb von dem Schiedskläger erstattet verlangen kann, in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Vor diesem Hintergrund erscheint die Auffassung, bestimmte materiellrechtliche Einwendungen seien – wie bei der staatlichen Kostenfestsetzung – dem Verfahren der Vollstreckungsgegenklage vorbehalten, nicht überzeugend. Die diesbezügliche Rechtsprechung zur staatlichen Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff ZPO beruht entscheidend darauf, dass dieses Verfahren auf die formale Prüfung der Kostentatbestände und die Klärung einfacher Rechtsfragen zugeschnitten und insoweit auch dem Rechtspfleger übertragen ist, weshalb darüberhinausgehende materiell-rechtliche Einwendungen durch das Prozessgericht im Verfahren nach § 767 ZPO zu klären sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März und 22. November 2006 aaO). Eine vergleichbare Situation liegt im Schiedsverfahren nicht vor. Eine dem Verfahren vor dem Rechtspfleger entsprechende Einrichtung gibt es im Schiedsverfahren nicht (vgl. auch BT-Drucks. aaO); vielmehr ist das Schiedsgericht selbst insoweit umfassend zuständig. Deshalb ist es zumindest sinnvoller, wenn ein Schiedsgericht sämtliche in seine Zuständigkeit fallenden Einwendungen bereits im Kostenschiedsspruch erledigt, ungeachtet dessen, dass wegen des Verbots der révision au fond gegenteilige Entscheidungen eines Schiedsgerichts grundsätzlich hinzunehmen sind. Dass das Schiedsgericht nicht so verfahren ist, führt aber nicht dazu, dass der Schiedskläger nunmehr seine materiell-rechtlichen Einwendungen im Verfahren der Vollstreckbarerklärung vor den staatlichen Gerichten geltend machen könnte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Schiedsgericht – gleichgültig ob zu Recht oder zu Unrecht – eine Behandlung der Einwendungen, so sie bereits vor ihm geltend gemacht worden sind, mangels Zuständigkeit abgelehnt hätte, oder, so sie erstmals vor dem staatlichen Gericht geltend gemacht worden sind, feststeht, dass das Schiedsgericht sich mit ihnen mangels Zuständigkeit nicht befassen würde. Nur in diesen Fällen entfällt der Vorrang der Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die Kostenerstattung nach § 1057 ZPO . Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Allein der Umstand, dass das Schiedsgericht bestimmte materiellrechtliche Einwendungen im Kostenschiedsspruch für nicht zulässig erachtet hat, besagt nichts dafür, dass das Schiedsgericht auch für eine hierauf gestützte Vollstreckungsgegenklage nicht seine, sondern die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte als gegeben ansehen würde. Hiergegen spricht auch, dass sich das Schiedsgericht (Schiedsspruch vom 5. Februar 2010 S. 12 f zu e) mit dem im Schiedsverfahren geltend gemachten Einwand des Schiedsklägers, es sei ein Zeithonorar vereinbart worden, zunächst inhaltlich befasst und diesen als unschlüssig verworfen, das heißt eine Befassung nicht etwa mangels Zuständigkeit von vorneherein abgelehnt hat. Lediglich ergänzend hat das Schiedsgericht darauf verwiesen, dass dieser materielle Einwand, selbst wenn er begründet wäre, jedenfalls nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sei. Daraus folgt aber gerade nicht, dass das Schiedsgericht sich im Hinblick auf materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Entstehung und die Notwendigkeit der von der Schiedsbeklagten geltend gemachten und vom Schiedskläger beanstandeten Kosten im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage als unzuständig ansehen würde.

BGH, Beschluss v. 26.04.2017, I ZB 119/15 | Schiedsverfahren: Keine Umstellung Antrag Vollstreckbarerklärung auf Feststellung zur Inso-Tabelle

Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 26. April 2017, I ZB 119/15

Vorinstanz:

OLG Köln 3. Dezember 2015 Az: 19 Sch 11/14 Beschluss

Relevante Normen:

§ 240 ZPO

§1060 Abs 2 S ZPO

§ 180 Abs 2 InsO 

Gegenstandswert:

 Leitsatz:

  1.  Ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei nach § 240 ZPO unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft (Bestätigung von BGH, Urteil vom 21. November 1966, VII ZR 174/65 , WM 1967, 56, 57).

  1.  Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist ein Antrag auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle unzulässig.

 Gründe:

 I. Die Antragsteller waren Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. In einem zwischen den Antragstellern und der Gesellschaft geschlossenen Vergleich ist vereinbart, dass sämtliche Geschäftsanteile der Antragsteller an der Gesellschaft zwangseingezogen sind und die Antragsteller gegen die Gesellschaft einen Anspruch auf Einziehungsabfindung und zusätzlich Anspruch auf eine zeitanteilige Beteiligung am Ergebnis der Gesellschaft haben.

Die Antragsteller haben die Gesellschaft im Wege der Schiedsklage auf Zahlung eines der zeitanteiligen Beteiligung entsprechenden Betrages in Anspruch genommen. Das Schiedsgericht hat durch Schiedsspruch vom 12. März 2014 festgestellt, dass die Gesellschaft verpflichtet ist, an die Antragsteller jeweils einen Betrag in Höhe von 111.888,37 € nebst Zinsen zu zahlen, jedoch nur, soweit das Vermögen der Gesellschaft nicht geringer ist als ihr Stammkapital und durch die Zahlung das Gesellschaftsvermögen nicht unter den Betrag des Stammkapitals vermindert wird. Zudem hat das Schiedsgericht die Gesellschaft durch diesen Schiedsspruch verpflichtet, den Antragstellern in Höhe von 34.153,32 € die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens zu erstatten. Ferner hat es durch Kostenschiedsspruch vom 31. März 2014 die den Antragstellern als Gesamtgläubigern von der Gesellschaft zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 6.211,52 € nebst Zinsen festgesetzt. Am 24. April 2014 haben die Antragsteller beim Oberlandesgericht die Vollstreckbarerklärung dieser Schiedssprüche beantragt.

 Am 29. September 2014 hat das Amtsgericht Aachen das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und den Antragsgegner zum Insolvenzverwalter bestellt.

Daraufhin haben die Antragsteller ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. Sie haben jeweils eine Hauptforderung aus dem Schiedsspruch in Höhe von 111.888,37 € im Rang des § 38 InsO und als Gesamtgläubiger weitere Hauptforderungen aus dem Schiedsspruch in Höhe von 34.153,32 € und aus dem Kostenschiedsspruch in Höhe von 6.211,52 € – jeweils nebst Zinsen – angemeldet. Der Antragsgegner hat diese Forderungen im Prüftermin am 19. Dezember 2014 in voller Höhe bestritten.

 Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs haben die Antragsteller nunmehr beantragt, Forderungen der Antragsteller in Höhe von jeweils 114.553,37 € und Forderungen der Antragsteller als Gesamtgläubiger in Höhe von 34.966,80 € und 6.352,78 € zur Insolvenztabelle festzustellen.

Das Oberlandesgericht hat diese Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsteller, mit der sie ihren Antrag auf Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle weiterverfolgen. Der Antragsgegner beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

 II. Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO ) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO ). Sie ist aber nicht begründet.

1. Die Antragsteller haben nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nicht an ihrem ursprünglichen Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche festgehalten. Vielmehr erstreben sie nunmehr „die Aufnahme des nach § 240 ZPO unterbrochenen Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche bei gleichzeitiger Anpassung der Anträge“.

2. Die Antragsteller konnten zwar das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochene Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche aufnehmen (dazu II 2 a). Ihre Anträge auf Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle sind jedoch in diesem Verfahren unzulässig (dazu II 2 b).

a) Das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen worden; die Antragsteller haben dieses Verfahren wirksam aufgenommen.

aa) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird.

 bb) Das von den Antragstellern eingeleitete Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs und des Kostenschiedsspruchs ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft am 29. September 2014 unterbrochen worden. Das durch ein schiedsrichterliches Verfahren veranlasste Verfahren vor den staatlichen Gerichten über die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei nach § 240 ZPO unterbrochen, wenn es – wie hier – die Insolvenzmasse betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1966 – VII ZR 174/65 , WM 1967, 56, 57; MünchKomm.InsO /Schumacher, 3. Aufl., vor § 85 Rn. 55 mwN; zum Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile nach §§ 722 f. ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 – IX ZR 150/05 , NJW-RR 2009, 279 Rn. 2 ff.).

cc) Die Antragsteller haben das unterbrochene Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche wirksam aufgenommen.

(1) Die Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs richtet sich gemäß § 240 ZPO nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften. Nach § 87 InsO können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Danach können Verfahren, die eine Insolvenzforderung zum Gegenstand haben, zunächst nicht aufgenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2014 – I ZR 124/11 , GRUR 2015, 672 Rn. 24 = WRP 2015, 739 – Videospiel-Konsolen II, mwN; MünchKomm.InsO /Schumacher aaO vor §§ 85 bis 87 Rn. 78). Der Insolvenzgläubiger kann seine Forderung vielmehr, auch wenn sie bereits tituliert ist, nur durch Anmeldung zur Tabelle verfolgen (§§ 174 , 175 InsO). Erst wenn die angemeldete Forderung im Prüfungstermin (§ 176 InsO ) oder im schriftlichen Verfahren (§ 177 InsO ) bestritten worden ist, kann der Gläubiger durch Aufnahme des Rechtsstreits die Feststellung der Forderung betreiben (§ 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2, § 184 Abs. 1 Satz 2 InsO ). Hat der Insolvenzverwalter eine Forderung bestritten, so bleibt es nach § 179 Abs. 1 Fall 1 InsO dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den bestreitenden Insolvenzverwalter zu betreiben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung nach § 180 Abs. 2 ZPO durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

(2) Danach konnten die Antragsteller das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochene Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche aufnehmen. Die Antragsteller haben die von ihnen im Schiedsverfahren erhobenen und ihnen vom Schiedsgericht zuerkannten Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Antragsgegner hat diese Forderungen im Prüftermin als Insolvenzverwalter in voller Höhe bestritten. Die Antragsteller konnten daher nach § 179 Abs. 1 Fall 1, § 180 Abs. 2 InsO die Feststellung ihrer Forderungen durch Aufnahme des zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängigen Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung betreiben (vgl. BGH, WM 1967, 56, 57; zum Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile nach §§ 722 f. ZPO vgl. BGH, NJW-RR 2009, 279 Rn. 12; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14 . Aufl., § 180 Rn. 38).

b) Die Anträge der Antragsteller auf Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle sind im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs unzulässig.

aa) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist die Änderung eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in einen Antrag auf Feststellung der durch den Schiedsspruch titulierten Forderung zur Insolvenztabelle nach § 180 Abs. 2 InsO weder geboten noch zulässig.

Nach § 180 Abs. 2 InsO ist die Feststellung der Forderung durch Aufnahme des zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängigen Rechtsstreits zu betreiben. Wie das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat, war im Streitfall zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit im Sinne des § 180 Abs. 2 InsO nur noch insoweit anhängig, als es darum ging, die im Schiedsverfahren ergangenen Schiedssprüche für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsteller konnten daher allein das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochene Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche aufnehmen.

Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist nach § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO allein zu prüfen, ob einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO genannten Aufhebungsgründe vorliegt. Nicht geprüft werden kann daher, ob die Voraussetzungen für die Feststellung der durch den Schiedsspruch titulierten Forderung zur Insolvenztabelle vorliegen. Eine solche Feststellung erfordert unter anderem die Prüfung, ob die titulierte Forderung eine Insolvenzforderung ist und welchen Rang sie gegebenenfalls hat. Zu einer solchen Prüfung ist das Oberlandesgericht im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht befugt. Ein Antrag auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle ist in diesem Verfahren daher unzulässig.

Im Streitfall ist eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle vorliegen, insbesondere deshalb erforderlich, weil die durch den Schiedsspruch titulierte Zahlungspflicht unter dem Vorbehalt steht, dass das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft nicht geringer ist als ihr Stammkapital und durch die Zahlung das Gesellschaftsvermögen nicht unter den Betrag des Stammkapitals vermindert wird. Insoweit ist zu prüfen, ob ein solches Auszahlungsverbot, das das Stammkapital der Gesellschaft erhalten soll (§ 30 Abs. 1 GmbHG ), mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft entfällt. Weiter ist zu prüfen, ob eine solche Forderung eines ausgeschiedenen Gesellschafters gegen die Gesellschaft lediglich ein gemäß § 199 InsO zu berücksichtigendes Mitgliedschaftsrecht oder aber ein als Insolvenzforderung anzusehendes Gläubigerrecht ist. Für den Fall, dass es sich um eine Insolvenzforderung handelt, ist ferner zu prüfen, ob sie als einfache (§ 38 InsO ) oder als nachrangige (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO ) Forderung einzustufen ist (vgl. KG, GmbHR 2015, 657 f.; Schmitz-Herscheidt, GmbHR 2015, 659 f.). Es kann offenbleiben, ob es sich hierbei um „insolvenzspezifische“ Fragen handelt und ob diese Fragen gegebenenfalls durch Aufnahme eines bereits anhängigen Rechtsstreits oder nur im Rahmen einer neuen Klage geklärt werden können (vgl. dazu MünchKomm.InsO /Schumacher aaO § 179 Rn. 31 und § 180 Rn. 18 f.; Uhlenbruck/Sinz, InsO aaO § 180 Rn. 27). Im vorliegenden Fall können diese Fragen jedenfalls nur im Rahmen einer Klage auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle und nicht im Wege der Aufnahme des Rechtstreits geklärt werden. Der vorliegende Rechtsstreit kann nur hinsichtlich des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs aufgenommen werden, in dem solche Fragen nicht geprüft werden können.

bb) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs könnten nicht nur Aufhebungsgründe, sondern auch sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs allerdings – über die gesetzlichen Aufhebungsgründe hinaus – ausnahmsweise auch nach dem Schiedsverfahren entstandene Einwendungen des Schiedsbeklagten gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch berücksichtigt werden (zur Aufrechnung vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2010 – III ZB 57/10 , SchiedsVZ 2010, 330 Rn. 8 bis 10 mwN). Es kann offenbleiben, ob dem – wie die Rechtsbeschwerde geltend macht – der hier in Rede stehende Fall gleichzustellen ist, in dem der Schiedskläger den nach Erlass des Schiedsspruchs eingetretenen Wegfall einer im Schiedsspruch enthaltenen sachlich-rechtlichen Einwendung geltend macht. Die Antragsteller haben sich nicht darauf beschränkt, eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ohne die im Schiedsspruch enthaltene Einschränkung des titulierten Anspruchs zu beantragen. Sie haben vielmehr darüber hinaus beantragt, die titulierten Forderungen zur Insolvenztabelle festzustellen. Ein solcher Antrag ist im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs unzulässig, weil er nicht allein die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs betrifft, sondern die Prüfung erfordert, ob die Voraussetzungen für eine Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle vorliegen.

cc) Es besteht auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung wirksamen Rechtsschutzes oder der Prozesswirtschaftlichkeit kein Anlass, dem Gläubiger zu ermöglichen, seinen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners in einen Antrag auf Feststellung der durch den Schiedsspruch zuerkannten Forderung zur Insolvenztabelle zu ändern. Begehrt der Gläubiger die Feststellung der durch einen Schiedsspruch titulierten und vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle, kann er gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 InsO im ordentlichen Verfahren Klage erheben. Durch die Erhebung einer solchen Klage geht ihm die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Schiedsverfahren mit dem Schiedsspruch erlangte Rechtsposition nicht verloren. Im Rahmen der Neuklage besteht eine Bindung an die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangene Feststellung des Schiedsgerichts zu Grund und Betrag der Forderung (vgl. MünchKomm.InsO /Schumacher aaO § 179 Rn. 34).

dd) Mit der Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kann der Gläubiger daher nur insofern die Feststellung der Forderung im Sinne des § 180 Abs. 2 InsO betreiben, als er auf die Vollstreckbarerklärung des rechtskräftigen Schuldtitels hinwirkt. Liegt für eine Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel vor, obliegt es nach § 179 Abs. 2 InsO dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen. Bei einem rechtskräftigen Schuldtitel ist im Feststellungsverfahren nicht mehr zu prüfen, ob die titulierte Forderung nach Grund und Betrag besteht (vgl. MünchKomm.InsO /Schumacher aaO § 180 Rn. 11).

III. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO .

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