Schiedgericht Uelzen, Beschluss v. 28.9.2015 | Schiedsverfahren: Ablehnung Sachverständiger

Beschluss des Schiedsgerichts Uelzen vom 28. September 2015

Relevante Normen:

§ 1049 Abs. ZPO
§ 1049 Absatz 3 ZPO
§ 1036 ZPO
§ 42 Abs. 2 ZPO

Leitsatz:

1. Die Zweiwochenfrist für die Ablehnung eines schiedsgerichtlich bestellten Sachverständigen wegen geltend gemachter Befangenheit aufgrund von Ausführungen in einem von dritter Seite bzw. einer Behörde beauftragten Gutachten beginnt mit Email-Eingang des nach Bestellung des Sachverständigen übersandten Gutachtens beim Prozessbevollmächtigten der ablehnenden Schiedspartei.

2. Nach Vorbefassung in einem geregelten Gerichts-, Schlichtungs- oder Verwaltungsverfahren berechtigt eine bloß daraus abgeleitete Erwartung einer Voreingenommenheit oder eines ungünstigen Gutachtenergebnisses nicht zur Ablehnung wegen mangelnder Unparteilichkeit; dem Gutachter ist grundsätzlich die Fähigkeit zuzusprechen, eine frühere Äußerung oder Meinung zu revidieren; anders als bei persönlichen Befürchtungen, die Begutachtung könne den Boden der Sachlichkeit, Neutralität oder Unvoreingenommenheit verlassen.

3. Ungeachtet der Zurückweisung des Befangenheitsantrags können die im Zusammenhang mit seiner Begründung vorgetragenen inhaltlichen Bewertungs-Gesichtspunkte weiter im schiedsgerichtlichen Verfahren einschließlich der Beweisaufnahme zu prüfen sein.

Gründe:

I. Der Befangenheitsantrag des Schiedsklägers vom 18. September 2015 gegen den mit Beweisbeschluss vom 31. Juli 2015 beauftragten Sachverständigen betrifft die Beweis-Teilfrage der Bewertung des …

II. Dieser Befangenheitsantrag ist unzulässig wegen Versäumung der Zweiwochenfrist gemäß § 1049 Abs. 3 i. V. m. § ZPO § 1037 Abs. ZPO § 1037 Absatz 1 und ZPO § 1037 Absatz 2 ZPO. 1. Gemäß § ZPO § 1049 Abs. ZPO § 1049 Absatz 3 ZPO sind auf die Ablehnung eines vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen die eine Ablehnung eines Schiedsrichters regelnden Vorschriften §§ 1036, 1037 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Nach § ZPO § 1037 Abs. ZPO § 1037 Absatz 2 Satz 1 ZPO hat eine Schiedspartei, die einen Ablehnungsantrag gestützt auf einen Befangenheits-Umstand im Sinne von § ZPO § 1036 Abs. ZPO § 1036 Absatz 2 ZPO stellen will, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe (wenn wie hier keine andere Regelung vereinbart ist) binnen zwei Wochen darzulegen, nachdem ihr der die Befangenheit begründende Umstand bekannt geworden ist. 2. Der Schiedskläger stützt das Ablehnungsgesuch vom 18. September 2015 auf Äußerungen des Sachverständigen in einem von diesem für die Landesbehörde … erstatteten Gutachten vom … April 2014. Abgesehen von der durch den Sachverständigen von vornherein mitgeteilten Erstattung des Gutachtens für die Behörde ist dieses mit seinem gesamten Inhalt dem Schiedskläger zumindest als Anlage zum Schiedsbeklagten-Schriftsatz vom 24. August 2015 bekannt geworden … a) Dieser Schriftsatz mit dem Gutachten ist zunächst bei dem in der Prozessvollmacht des Schiedsklägers … erstgenannten Prozessbevollmächtigten … per Email des Schiedsbeklagten-Prozessbevollmächtigten vom 24. August 2015, … eingegangen. Auf Nachfrage des in der Prozessvollmacht des Schiedsklägers … zweitgenannten Prozessbevollmächtigten per Email vom 2. September 2015, 18:18h, ist zusätzlich an diesen während des schiedsgerichtlichen Rückrufs per schiedsgerichtlicher Email von 18:54h der Schriftsatz mit dem Gutachten weitergeleitet worden. Noch während desselben Telefonats sind die Eingänge beider Emails durch den zweitgenannten Prozessbevollmächtigten bestätigt worden. b) Da bereits seit dem 24. August ebenso wie seit dem 2. September die Zweiwochenfrist bis zum Befangenheitsantrag vom 18. September nicht gewahrt worden ist, bedarf es nicht mehr der Aufklärung des Eingangszeitpunkts der postalischen nochmaligen Gutachten-Übersendung durch den Prozessbevollmächtigten des Schiedsbeklagten vom 3. September 2015 an die Prozessbevollmächtigten des Schiedsklägers.

III. Unabhängig von der Unzulässigkeit ist der Befangenheitsantrag auch unbegründet. 1. Befangenheitszweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen gemäß § 1049 Abs. 3 i. V. m. § ZPO § 1036 ZPO ergeben sich gemäß ständiger Rechtsprechung nicht ohne weiteres aus seiner von vornherein mitgeteilten Vorbefassung mit einer von ihm zu begutachtenden Frage (vgl. AG Bergheim, Beschluss vom 23. 10. 2014, AGBERGHEIM Aktenzeichen 26H314 26 H 3/14, WuM 2014, WUM Jahr 2014 Seite 747; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. 3. 2014, OLGDUESSELDORF Aktenzeichen I26W1613 I-26 W 16/13, AG 2015, AG Jahr 2015 Seite 439; Urteil vom 5. 2. 2013, Aktenzeichen IU18511 I-U 185/11, BauR 2013, BAUR Jahr 2013 Seite 1283; Bay. LSG, Beschluss vom 4. 11. 2013, LSGBAYERN Aktenzeichen L2SF12413B L 2 SF 124/13 B, Juris; OLG München, Beschlüsse vom 11. 8. 2011 Aktenzeichen 31WX29411 31 Wx 294/11, ZIP 2011, ZIP Jahr 2011 Seite 1983; vom 19. 8. 2005 Aktenzeichen 1W207205 1 W 2072/05, OLG-Report München 2006, 135; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 30. 12. 2004 OLGBRANDENBURG Aktenzeichen 11W9304 11 W 93/04, BauR 2005, BAUR Jahr 2005 Seite 1208; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. 8. 2000, OLGDUESSELDORF Aktenzeichen 9W5700 9 W 57/00, NJW-RR 2001, NJW-RR Jahr 2001 Seite 1434).

a) Nach Vorbefassung in einem geregelten Gerichts-, Schlichtungs- oder – wie hier – Verwaltungsverfahren berechtigt insbesondere eine bloß daraus abgeleitete Erwartung einer Voreingenommenheit oder eines ungünstigen Gutachtenergebnisses nicht zur Ablehnung wegen mangelnder Unparteilichkeit (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. 10. 2011 LSGBERLINBRANDENBURG Aktenzeichen L13SF35911B L 13 SF 359/11 B, Juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom LSGSACHSENANHALT 14. 6. 2011, L 6 bU 22/11 B, UV-Recht Aktuell 2011, 1138; OLG Frankfurt, Beschluss vom OLGFRANKFURTAM 2. 7. 2010 8 Wv 28/10, MDR 2011, MDR Jahr 2011 Seite 126; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 5. 2. 2009, OLGBRANDENBURG Aktenzeichen 12U3307 12 U 33/07, Juris). Denn – entgegen dem Ablehnungsgesuch mit dem bloßen Hinweis auf das Glaubwürdigkeitsrisiko des Gutachters – ist diesem grundsätzlich die Fähigkeit zuzusprechen, eine frühere Äußerung oder Meinung zu revidieren (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. 5. 2006 OLGDUESSELDORF Aktenzeichen I26W906 I-26 W 9/06 AktE, DB 2006, DB Jahr 2006 Seite 1670, Juris Rz. 19 m. w. N.); anders als bei – hier nicht spezifizierten – persönlichen Befürchtungen, die Begutachtung könne den Boden der Sachlichkeit, Neutralität oder Unvoreingenommenheit verlassen (vgl. Bay. LSG, Beschluss vom 9. 10. 2012 LSGBAYERN Aktenzeichen L15VJ208 L 15 VJ 2/08, Breith 2013, 168). Im Übrigen fällt einem nunmehr (schieds-)gerichtlich bestellten Sachverständigen eine unvoreingenommene Beurteilung erfahrungsgemäß leichter als eine andere Begutachtung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 23. 3. 2015, OLGKOELN Aktenzeichen 5W415 5 W 4/15, Juris; zur privatgutachterlichen Vorbefassung vgl. OLG Köln, Beschluss vom 23. 3. 2015, OLGKOELN Aktenzeichen 5W1515 5 W 15/15 Gesundheitsrecht 2015, 428; BGH, Beschluss vom BGH 23. 10. 2012 X ZR, MDR 2012, MDR Jahr 2012 Seite 1487; OLG Oldenburg, Beschluss vom 12. 7. 2012 OLGOLDENBURG Aktenzeichen 2W3812 2 W 38/12, IBR 2012, IBR Jahr 2012 Seite 616).

b) Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob oder dass die vorherige Bewertung möglicherweise auftragsgemäß auf einer seinerzeit weniger umfassenden oder weniger aktuellen Grundlage beruhte (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom OLGBRANDENBURG 19. 6. 2014, FamRZ 2015, FAMRZ Jahr 2015 Seite 68; VG Leipzig, Urteil vom VGLEIPZIG 21. 5. 2014, 4 K n528/11, Juris).

2. Ungeachtet der Zurückweisung des Befangenheitsantrags werden die im Zusammenhang mit seiner Begründung vorgetragenen inhaltlichen Bewertungs-Gesichtspunkte weiter im schiedsgerichtlichen Verfahren einschließlich der Beweisaufnahme zu prüfen sein.

IHK Hamburg, Entscheidung v. 08.5.2013, GIX/2/Sch/1112 | Schiedsverfahren: Umsatzprovision

Entscheidung des Schiedsgerichts der Industrie- und Handelskammer Hamburg vom 8. Mai 2013, GIX/2/Sch/1112

Relevante Normen:

§ 314 BGB
§ 320 BGB
§ 535 BGB
§ 543 BGB
§ 611 BGB
§ 626 BGB
§31, 675 HGB §§ 84, 89a ZPO §§ 286, 416, 1050, 1062

Leitsatz:

1. Bei einem Vertrag über Bereitstellung und Betrieb eines Onlineshops mittels Webhosting handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis mit miet- bzw. leasing- nebst z. T. dienstvertraglichen oder handelsvertreterähnlichen und anfangs werkvertraglichen Elementen.

2. Auslandszeugen im Schiedsverfahren können entweder durch Schiedsparteien gestellt oder über das Amtsgericht gemäß dem Haager Beweis-Übereinkommen im Ausland vernommen werden.

3. Die vorbehaltlose Ingebrauchnahme des Onlineshops kann als Abnahme anzusehen sein; eine verspätete Fertigstellung kann der Auftraggeber nur nach Bereitstellung seiner Unterlagen (z. B. über Produkte und Preise) geltend machen.

4. Die Eröffnung eines Onlinezugangs für den Auftraggeber kann der Abkürzung der Shop-Pflege dienen.

5. Aufgrund mietrechtlicher Einordnung der im Kündigungszeitpunkt maßgeblichen, noch nicht abgeschlossenen Leistungen kann der Onlineshop- bzw. Webhosting-Vertrag wegen Zahlungsverzugs mit mehr als zwei Monatsbeträgen fristlos gekündigt werden; und zwar bei Zurverfügungstellung von virtuellen Räumen entsprechend dem für die Geschäftsraum-Miete geltenden Kündigungsrecht, einschließlich der Berechtigung des Vermieters zur Abschaltung der Versorgung.

Gründe:

Die Schiedsklage ist in der Hauptsache begründet. Der Schiedsklägerin steht gegen die Schiedsbeklagte die Schiedsklageforderung aus Umsatzbeteiligung am Onlineshop gemäß Vertrag … zu. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus dem … zustande gekommenen Onlineshop-Vertrag. Dieser ist im Rahmen der Vertragsfreiheit wirksam und verstößt nicht gegen (zwingende) gesetzliche Vorschriften wie z. B. §§ 134, 138 BGB. Dafür dass die Schiedsklägerin allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet hätte, sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder aus der Vertragsgestaltung zu ersehen. Davon abgesehen wäre auch keine unangemessene Benachteiligung des Unternehmens der Schiedsbeklagten als Handelsgesellschaft (GmbH) im kaufmännischen Verkehr zu erkennen nach § 307, § 310 Abs. 1, § 14 BGB, §§ 1, 6 HGB. Es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis (§ 314 BGB) mit miet- bzw. leasing- nebst z. T. dienstvertraglichen oder handelsvertreterähnlichen und anfangs werkvertraglichen Elementen (vgl. §§ 535 ff BGB, §§ 611 ff BGB, §§ 84 ff HGB; BGH vom 15. November 2006 XII ZR 120/04, NJW 2007, 2394; OLG Köln vom 13. Mai 2002 19 U 211/01, CR 2002, 832; AG Charlottenburg vom 11. Januar 2002 208 C 192/01, CR 2002, 297 m. Anm. Runte; Dieselhorst/Grages, MMR 2011, 368); im Unterschied zu einem Kauf von Standard-Software (§§ 433 ff BGB) oder zu einer bloßen Geschäftsbesorgung (vgl. §§ 675 f BGB; OLG München vom 5. Dezember 2002 6 U 5770/01, NJW-RR 2003, 1423) oder zu einem im Schwerpunkt werkvertraglichen Charakter (vgl. §§ 631 ff BGB; Brandenburgisches OLG vom 22. November 2011 Kart U 4/09, MMR 2011, 368; BGH vom 28. Juli 2011 VII ZR 45/11, NJW-RR 2011, 1588; vom 24. März 2011 VII ZR 164/10, WM 2011, 1716; VII ZR 135/10, CR 2011, 528; VII ZR 134/10, Juris; VII ZR 111/10, WM 2011, 1997; vom 27. Januar 2011 VII ZR 133/10, BGHZ 188, 149: vom 4. März 2010 III ZR 79/09, BGHZ 184, 1449). Nachdem die Schiedsklägerin die Anfangsaufwendungen für die Gestaltung und Inbetriebsetzung und das mit diesen Aufwendungen verbundene Risiko übernommen hat, erhält sie anschließend für die Dauer ihrer Shop- nebst Domain-Bereitstellung und Pflege die 5% Umsatzbeteiligung. Während der Shop weiterhin der Schiedsklägerin gehört, wachsen neue Online-Kunden mit Kundendaten der Schiedsbeklagten zu. Durch diese Gestaltung wurde die Schiedsbeklagte von hohen Anfangskosten entlastet. Zugleich bewirkt die Umsatzbeteiligung ein gleichgerichtetes Interesse der Vertragsparteien an der Entstehung und Erhöhung der Umsätze sowie an einem entsprechenden Geschäftserfolg (vgl. OLG Düsseldorf vom 7. September 2009 I-16 U 62/08, Juris). … 4. Soweit die Schiedsbeklagte jetzt im Schiedsverfahren einwendet, nur eine Umsatzbeteiligung an den durch die vorgesehene Onlinewerbung generierten Umsätzen sei vereinbart worden, so ergibt sich dagegen aus dem klaren Vertragswortlaut, dass die Umsatzbeteiligung sich auf 5% „aller im Onlineshop generierten“ Umsätze beläuft. Es kommt danach nur auf die Bestellungen über den Onlineshop an und nicht auf realistisch kaum feststellbare Umstände, wie etwa der jeweilige Kunde ursprünglich geworben wurde oder was oder welche Werbung ihn zu seiner jeweiligen Bestellung bewogen hat. a) Sofern eine Partei den schriftlichen Vertragsinhalt einschränkende Vereinbarung geltend machen und damit die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde widerlegen will, obliegt dieser Partei der Beweis (entsprechend §§ 286, 416 ZPO; vgl. BGH vom 17. April 1997 I ZR 251/94, NJW-RR 1998, 32; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. A., § 286 Rd. 93 „Form“, § 416 Rd. 7 „Vertragsurkunde“ m. w. N.; Geimer in Zöller, ZPO, 29. A., § 416 Rd. 10 m. w. N.). … b) Außerdem hat die Schiedsbeklagte für den … Zeugen … dessen angekündigte jetzige schweizerische Adresse nicht nachgereicht. Danach kommt es nicht mehr an auf Verfahren gemäß § 1050, § 1062 Abs. 4 ZPO und gemäß dem Haager Übereinkommen in Zivil- und Handelssachen vom 18. März 1970 (BGBl. 1977 II, s. 1452, 1472) i. V. m. Beitritt und Vorbehaltserklärungen der Schweiz mit Wirkung ab 1995 (BGBl. II 1995, 532 ff). Im Übrigen hat die Schiedsbeklagte weder ein entsprechendes Verfahren beantragt noch angeboten, den außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets ansässigen Zeugen selbst zu stellen. c) Davon abgesehen hat die Schiedsbeklagte unstreitig auf die Umsatzbeteiligungen die im September und Dezember 2011 verbuchten Zahlungen geleistet, die bei der Berechnung der Schiedsklageforderung berücksichtigt worden sind … Mangels ersichtlicher oder von der Schiedsbeklagten behaupteter Vorbehalte lassen die Zahlungen auf eine Anerkennung der vertraglichen Verpflichtung schließen (vgl. BGH vom 8. Juni 1988 IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161 m. w. N.; ferner Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. A., § 286 Rd. 194 „Teilleistung“; BGH vom 1. Dezember 2005 I ZR 284/02, TransportR 2006, 202) … 7. Soweit die Schiedsbeklagte sich jetzt im Schiedsverfahren auf verspätete Bereitstellung des Onlineshops – erst nach dem Weihnachtsgeschäft 2010 – beruft, bleibt die Schiedsklageforderung unberührt. a) Ohnehin bezieht sich die Schiedsklage nur auf Umsatzbeteiligungen aus den Monaten, in denen der Onlineshop bereitgestellt war und durch Online-Bestellungen Umsätze generierte … b) Der jetzigen Beanstandung stehen im Übrigen die als Abnahme anzusehende vorbehaltlose Ingebrauchnahme des Onlineshops … sowie die vorbehaltlosen Zahlungen im September und Dezember 2011 entgegen, die auf eine Anerkennung der ihnen zugrunde liegenden monatlichen Umsatzbeteiligungen schließen lassen … c) Davon abgesehen ist dem Vertrag keine verbindliche Terminsvereinbarung vor dem Weihnachtsgeschäft zu entnehmen. Dass der erst am 26. November 2010 unterschriebene Vertrag „zum 01. 11. 2010“ geschlossen wurde, lässt nicht ohne weiteres auf einen verbindlichen Fertigstellungstermin schließen. Dieser hätte nämlich eine beiderseitige vorherige Tätigkeit oder Mitwirkung erfordert. Eine genaue Vereinbarung war auch nicht zwingend erforderlich, weil bei Vertragsschluss zugleich ein Interesse der Schiedsklägerin an frühestmöglicher Inbetriebsetzung des Onlineshops zwecks ihrer Umsatzbeteiligung angenommen werden konnte. d) Selbst wenn ein solcher Termin hätte festgestellt werden können, könnte die Nichteinhaltung gegenüber der Schiedsklägerin nur dann von der Schiedsbeklagten geltend gemacht werden, wenn letztere alle ihrerseits dazu erforderlichen Mitwirkungen … rechtzeitig vorher erbracht hätte … 8. Die von der Schiedsbeklagten erhobene Einrede der unzureichenden Vertragserfüllung der Schiedsklägerin (§ 320 BGB) greift insbesondere insoweit nicht durch, als es um die Shop-Pflege geht. a) Soweit die Schiedsbeklagte vorträgt, die von ihr bereitgestellten Texte, Fotos und Erläuterungen, auch in russischer Sprache, betreffend aktuelle Artikel, Preise, Rabatte und Zahlungsarten einfacher und schneller durch eigenes Personal ins Netz gestellt zu haben, kann daraus geschlossen werden, dass ihr die Schiedsklägerin einen geeigneten und leicht zu bedienenden Zugang bereitgestellt hat. Dadurch konnte die beiderseitige Mitwirkung und Zusammenarbeit zeitlich effektiver und nicht nur für die Schiedsklägerin, sondern auch für die Schiedsbeklagte erleichtert werden. Durch diese Weg-Abkürzung und Beschleunigung konnten Pflege und Aktualität verbessert werden, ohne dass der Schiedsklägerin mangelnde Vertragserfüllung vorzuwerfen wäre. Sie blieb für gestalterisch oder technisch anspruchsvolle Arbeiten zuständig und verantwortlich und musste aufgrund ihrer Betreuungspflicht … mit ihrem Personal ständig zur Verfügung stehen, um den Onlineshop betriebsbereit zu halten, etwa auch bei technischen Störungen oder Internetangriffen von außen … c) Im Übrigen fehlt es an einer substanziierten Darlegung und hinreichenden Beweisbehauptung der Schiedsbeklagten …, welche Verpflichtung die Schiedsklägerin konkret nicht erfüllt haben sollte oder bezüglich welcher Daten oder Unterlagen die Schiedsklägerin eine Netzeingabe verweigert oder verzögert habe … 10. Sofern die Schiedsbeklagte weiter bestreiten will, dass die Schiedsklägerin ihrer Verpflichtung zur Werbung in den sozialen Netzwerken Facebook und Twitter nicht nachgekommen sei, wird demgegenüber diese Werbung – mit einer Reihe von interessanten Aufmachern und Ideen – überzeugend belegt durch die eingereichten Kopien aus den Facebook- und Twitter-Accounts für den Onlineshop … Auch insoweit lässt sich aus dem pauschalen … Vortrag der Schiedsbeklagten ohne konkrete Beweisbehauptung nicht nachvollziehen …, welches von ihr bereitgestellte Material oder welche sonst in Betracht kommenden Möglichkeiten die Schiedsklägerin nicht genutzt oder umgesetzt hätte …. 11. Soweit die Schiedsbeklagte den Zugang und die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Onlineshop-Vertrags seitens der Schiedsklägerin bestreitet, bleibt dadurch die Schiedsklageforderung auf die ausstehenden Umsatzbeteiligungen für die vorangegangenen Monate unberührt … 13. Desgleichen kommt es nicht darauf an, ob oder dass – unabhängig von der Vertrags-Mindestlaufzeit oder von einer ordentlichen Kündigung – das vorstehend charakterisierte Dauerschuldverhältnis … fristlos gekündigt werden konnte, nicht nur gemäß Vertrag … oder aus wichtigem Grund nach § 314 Abs. 2 BGB i. V. m. § 626 BGB, § 89a HGB, sondern speziell, nach mietrechtlicher Einordnung der – im Kündigungszeitpunkt maßgeblichen – noch nicht abgeschlossenen Leistungen, wegen Zahlungsverzugs mit mehr als zwei Monatsbeträgen gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB; das heißt bei dauerhafter Zurverfügungstellung von Software und Speicherkapazität im Sinne von virtuellen Räumen entsprechend dem für die Geschäftsraum-Miete geltenden Kündigungsrecht (vgl. LG Mannheim vom 7. Dezember 2010 11 O 273/10, Juris m. Anm. Lapp); einschließlich der Berechtigung des Vermieters zur Abschaltung der Versorgung (vgl. Klärung des vorherigen Meinungsstreits durch BGH vom 6. Mai 2009 XII ZR 137/09, BGHZ 180, 300)

Entscheidung v. 16.10.2009 – DIS-SV-St-1/08 | Schiedsverfahren: Anwaltshonorar Anrechnung Geschäftsgebühr


DIS-Schiedsspruch zur Anrechnung der Geschäftsgebühr – Entscheidung vom 16.10.2009

Der Schiedsspruch der IHK Stuttgart in einem DIS Schiedsverfahren vom 16. Oktober 2009 (Az.: DIS-SV-St-1/08) regelt die Anrechenbarkeit der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach § 15a RVG im Kostenfestsetzungsverfahren.

DIS-Schiedsverfahren der IHK Stuttgart, DIS-SV-St-1/08

Relevante Normen

§ 15a RVG
§ 60 Abs. 1 RVG
Nr. 2300 VV RVG
Nr. 2503 VV RVG
§ 91 ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz

Geschäftsgebühren und gerichtliche Gebühren sind nebeneinander von der Schiedsbeklagten zu erstatten, jedoch nur insofern, als das deutsche Recht in § 15a RVG die Anrechnungsvorschrift vorsieht. Daher ist höchstens eine 0,75 Gebühr als Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

Gründe

Gemäß Ziff. 4 des Schiedsspruchs vom 03.08.2009 trägt die Kosten des Verfahrens die Schiedsbeklagte zu 9/10. Insgesamt sind angefallen:

  • Kosten des Schiedsgerichts: 25.538,11 EUR
  • Gebühren DIS: 2.746,52 EUR
  • Kosten der Schiedsklägerin: 7.460,71 EUR
  • Kosten der Schiedsbeklagten: 4.427,50 EUR
  • Gesamt: 40.127,84 EUR

Davon trägt die Schiedsklägerin 10 % = 4.017,28 EUR, die Schiedsbeklagte 90 % = 36.155,56 EUR. Nach Abzug der Kosten ihres Prozessbevollmächtigten ergibt sich ein Erstattungsbetrag von 31.728,06 EUR, verzinslich mit fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 20.08.2009.

Das Schiedsgericht stellte klar, dass vorgerichtliche Anwaltskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nach § 91 ZPO notwendig sind und daher erstattungsfähig bleiben. Mit der Einführung des § 15a RVG (in Kraft seit 05.09.2009) entfällt eine generelle Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr. Eine Anrechnung erfolgt nur noch eingeschränkt, wenn der Gegner bereits gezahlt hat oder ein Titel besteht.

Die Entscheidung verweist auf Rechtsprechung von BGH, OLG Koblenz und anderen Gerichten, die die neue Regelung bestätigen. Ziel des Gesetzgebers war es, die bis dahin umstrittene Anrechnungspraxis zu klären und ein einheitliches Verständnis zu schaffen.

Das Schiedsgericht erkannte zudem den erhöhten Aufwand der Klägervertreter aufgrund internationaler Kommunikation (Übersetzungen, rechtliche Besonderheiten) an und bestätigte eine Geschäftsgebühr von 1,95 als angemessen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung schafft Klarheit für Schieds- und Kostenfestsetzungsverfahren: Geschäftsgebühren sind nicht mehr automatisch auf Verfahrensgebühren anzurechnen. Anwälte können somit beide Gebühren zunächst in voller Höhe geltend machen; eine Kürzung ist nur noch im Verhältnis zu Dritten möglich.

Fundstelle: BeckRS 2010, 12139 (beck-online)

SchiedsG Hamburg, Schiedsspruch v. 29.12.1998 | Schiedsverfahren: Vertragsaufhebung CISG

Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Handelskammer der Hansestadt Hamburg vom 29. Dezember 1998

Relevante Normen:

Art. 1 CISG
Art. 4 CISG
Art. 7 CISG
Art. 8 CISG
Art. 9 CISG
Art. 11 CISG
Art. 26 CISG
Art. 49 CISG
Art. 73 CISG
Art. 81 CISG
Art. 84 CISG
Art. 27EGBGB
§ 175 ZPO
§ 1025 ZPO
§ 1029 ZPO
§ 1031 ZPO
§ 1040 ZPO
§ 1043 ZPO
§ 1048 ZPO
§ 1051 ZPO
§ 1057 ZPO

Leitsatz:

1. Unter der Schiedsklausel “Hamburger freundschaftliche Arbitrage” ist deutsches Schiedsverfahrensrecht und mangels anderer Abrede auch deutsches materielles Recht anwendbar.

    2. Der Käufer kann für alle ausstehenden Lieferungen eines Sukzessivlieferungsvertrags die Aufhebung erklären, wenn der Verkäufer nur gegen zusätzliches Entgelt zu liefern bereit ist bzw. seine Lieferung nach Vorkasse von der Begleichung anderweitiger Forderungen abhängig macht.

    Tatbestand:

    Die Kl. verlangt von der Bekl. Erstattung einer Vorkassezahlung für eine nicht ausgeführte Teillieferung von 20 t aus einem nicht bis zu Ende abgewickelten Vertrag über 300 t Käse. Beide Parteien sind Handelsfirmen in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften. Die Bekl. ist in der Tschechischen Republik als “spolecnost s rucením omezeným (spol. s r.o.)”, d.h. als tschechische GmbH, in das Handelsregister eingetragen. Ab 1997 hatte die Kl. bereits gemäß Verträgen vom 10. 11. 1997 und 4. 12. 1997 von der Bekl. 200 t und 40 t näher spezifizierten Käse zu 2500 US-$ pro t bezogen, und zwar vereinbarungsgemäß gegen Zahlung per telegrafischer Überweisung (TT) bis zum Tag der Lieferung bzw. Abholung ab Fabrik in der Tschechischen Republik. Unter Special Conditions war jeweils Arbitrage Hamburg vereinbart. Als Vermittlerin war die österreichische Firma G tätig. Anfang 1998 wurde über den Preis für eine weitere Belieferung verhandelt. Am 21. 1. 1998 einigte man sich auf 15 Lkw-Ladungen à 20 t zu 2520 US-$ per t, zahlbar jeweils per TT innerhalb von fünf Tagen nach Abholung ab Fabrik-Auslieferungslager in der Tschechischen Republik. G hatte Anspruch auf eine Provision. Die Bekl. wollte außerdem einen – bisher nicht vorliegenden – Entwurf für eine Mengen-Rahmenvereinbarung 1998 übersenden. Am selben Tag bestätigte die Kl. den Einkaufs-Kontrakt über die näher spezifizierten 300 t Käse für Februar zu je 2520 US-$ ab Werk gegen “Zahlung: 5 Tage nach Abnahme”. Unter “Besondere Bedingungen” war nur “Hamburger Freundschaftliche Arbitrage” vereinbart. Am 10. 2. 1998 gab G der Kl. den ersten Abholungstermin auf: Freitag, 13. 2. 1998. G übersandte eine diesbezügliche Rechnung der Bekl. und bat um entsprechendes Aviso zum 12. 2. 1998. In Abweichung von der Zahlungsvereinbarung vom 21. 1. 1998 verlangte G namens der Bekl., daß “für die ersten beiden Lkw die Zahlung mindestens einen Tag vor Abholung avisiert sein muß”. Sonstige Zusatzvereinbarungen wurden nicht getroffen. Von dem im Januar angedachten Mengen-Rahmenvertrag 1998 war nicht mehr die Rede. Die erste Teilmenge über 20 t zu je 2520 US-$, zusammen 50400 US-$, wurde vereinbarungsgemäß am 13. 2. 1998 gegen Vorkasse der Kl. auf einen von ihr gestellten Lastzug verladen. Die zweite Teilmenge wurde nach entsprechender Vorkasse über 50400 US-$ am 16. 2. 1998 nicht ausgeliefert. Als der von der Kl. zur Abholstelle in der Tschechischen Republik beorderte Lastzug sich auf dem Weg dorthin befand, wurde der Kl. telefonisch mitgeteilt, daß die Beladung nicht stattfinden könne bzw. die für diesen Termin vorgesehene Teillieferung storniert werde. Als auch bis zum Ende des vertraglichen Liefermonats Februar keine Lieferung mehr zustande gekommen war, bat die Kl. die Bekl. mit Belastungsaufgabe von Freitag, dem 28. 2. 1998, um Rückerstattung der geleisteten Vorkasse von 50400 US-$. Anschließend wurden durch Vermittlung von G zwei Teillieferungen für den 4. 3. 1998 vorgesehen. Nach Absage der Bekl. kam – wie auch später – keine Beladung zustande. Am 19. 3. 1998 trafen sich die Vertreter der G und der Vertragsparteien in Prag. Dabei nahm für die Bekl. ihr 3. Geschäftsführer teil. Dort soll vereinbart worden sein, daß in der (am 23. 3. beginnenden) 13. Kalenderwoche 1998 die bereits fertiggestellten 80 t in vier Lkw-Ladungen zu je 20 t ausgeliefert werden, und zwar die bereits im Februar mit 50400 US-$ bezahlte Ladung sowie drei Lkw mit 20 t zu je 2588 USSchiedsG Hamburg: Vertragsaufhebung bei Sukzessivlieferung unter UN-Kaufrecht – “torpedierte” Vorkasse (NJW-RR 1999, 780) $, d.h. je Lkw 51760 US-$, zusammen 155280 US-$. Außerdem sollten gegen Aushändigung der Etiketten für die nicht ausgeführten zehn Ladungen 3151,50 US-$ sowie für die Paletten aus den Dezember-Kontrakten 3374,25 US-$ bezahlt werden. Die Summe von 161805,75 US-$ sollte bei Abfertigung der Lkw zur Erledigung aller wechselseitigen Forderungen in bar gezahlt werden. Damit sollte auch das Vertragsstrafeverlangen der Bekl. vom Tisch sein, wie G anhand ihrer Gesprächsaufzeichnungen unter dem 26. 3. 1998 ausführte. Die Bekl. übermittelte eine “verbindliche Entscheidung der Leitung” ihrer Firma vom 23. 3. 1998 zur Verwirklichung der in Prag getroffenen Vereinbarungen. Danach sollten für die Auslieferung von 80 t Käse in der 13. KW je 2656 US-$, zusammen 212480 US-$, per Vorausüberweisung oder in bar bei Abfertigung gezahlt werden. Zugleich verlangte die Bekl. eine Festlegung der im 2. Quartal für den gleichen Preis zu liefernden Menge und eine Begleichung der am 13. 3. 1998 aufgelisteten Forderungen. Sollte es nicht zur Abnahme der vorbereiteten 80 t kommen, seien ab 30. 3. 1998 täglich mindestens 100 US-$ Lagerkosten zu berechnen. Falls die Kl. im 2. Quartal 600 t zum Mindestpreis von 2656 US-$ abnehme, werde ihr die Vertragsstrafe für Februar bis 30. 7. 1998 in naturaler Form zurückgegeben. Am 31. 3. 1998 bestätigte G nochmals gegenüber der Kl., daß eine Abnahme der vier Lkw wie in Prag vereinbart nicht realisiert werden könne, weil die Bekl. nicht von ihren am 23. 3. 1998 gestellten Bedingungen abrücke. Die Kl. leitete das Schiedsverfahren der im Vertrag vereinbarten “Hamburger Freundschaftlichen Arbitrage” mit Anwaltsschreiben an die Bekl. ein. Die Kl. forderte die Rückzahlung der geleisteten Vorkasse von 50400 US-$ und erklärte ausdrücklich die Vertragsaufhebung wegen Nichterfüllung sowie Leistungsverweigerung. Die Kl. benannte einen Schiedsrichter und forderte die Bekl. auf, ebenfalls einen Schiedsrichter zu benennen. Als die Bekl. mit der Schiedsrichterbenennung säumig blieb, ernannte die Handelskammer Hamburg auf Antrag der Kl. einen Schiedsrichter für die Bekl. (§ 20 Nr. 2 Platzusancen für den Hamburgischen Warenhandel). Die Bekl. ist im Schiedsverfahren säumig geblieben; sie hat weder einen Antrag gestellt, noch zur Sache vorgetragen. Auf telefonische Rückfrage des Schiedsgerichts über eine dolmetschende tschechische Rechtsanwältin hat die Bekl. am 7. 12. 1998 bestätigt, daß sie im schiedsgerichtlichen Verfahren keine Äußerung abgeben und nicht erscheinen werde. Die Schiedsklage hatte Erfolg.

    Gründe:

    I. 1. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ergibt sich aus der von den Schiedsparteien schriftlich getroffenen Schiedsvereinbarung “Hamburger Freundschaftliche Arbitrage” (vgl. §§ 1025ff., 1029, 1031 I, II, 1040 ZPO in d. ab 1998 geltenden F.; Art. I-II UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche; Art. I Europ. Übereinkommen über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit; vgl. BayObLG, NJW 1999, 644 = RIW 1998, 965). Diese Schiedsklausel ist Inhalt des Einkaufskontrakts vom 21. 1. 1998 …

    II. Die gewählte “Hamburger Freundschaftliche Arbitrage” findet am “Gerichtsstand Hamburg” statt (§ 20 Nr. 5 Platzusancen für den Hamburgischen Warenhandel, § 1043 ZPO). Aus dieser Wahl des Schiedsgerichtsstands ergibt sich mangels sonstiger Abreden die Geltung deutschen Verfahrensrechts (§ 1025 I ZPO; Art. V Abs. 1 lit. d UN-Übereinkommen).

    III. Das Schiedsgericht hat ungeachtet der (unentschuldigten) Säumnis der Bekl. über die Schiedsklage nach den vorliegenden Erkenntnissen zu entscheiden (§ 1048 ZPO), nachdem die Bekl. von dem Schiedsverfahren gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist und von dem ihr gewährten Gehör keinen Gebrauch gemacht hat (Art. V I lit. b UN-Übereinkommen; Art. IX Abs. 1 lit. b Europ. Übereinkommen. … IV. Das anwendbare materielle Recht bestimmt sich aus der Sicht des Forums nach deutschem IPR (BGH, NJW 1996, 54). Gemäß diesem läßt sich aus der Wahl des Schiedsgerichtsstands Hamburg nicht nur auf das hiesige Prozeßrecht, sondern mangels sonstiger Abrede auch auf die Wahl des materiellen deutschen Rechts schließen (§ 1051 I ZPO; Art. 27 EGBGB; Art. VII Abs. 1 Europ. Übereinkommen; SchiedsG der Handelskammer Hamburg, NJW 1996, 3229; Palandt–Heldrich, BGB, 58. Aufl., Art. 27 EGBGB Rdnr. 6 m. w. Nachw.). 2. Nach deutschem – wie gleichfalls nach tschechischem – Recht gilt für Kaufverträge zwischen Parteien in verschiedenen Staaten das UN-Kaufrecht (CISG). Hier liegen die Voraussetzungen von Art. 1 I lit. a und gleichzeitig lit. b CISG vor, weil die beiden Staaten der Niederlassungen der Parteien Vertragsstaaten sind (lit. a) und weil die Regeln des IPR zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen (lit. b). 3. Nur soweit Fragen weder im CISG geregelt noch nach den Grundsätzen des CISG lösbar sind, ist gem. Art. 7 II CISG ergänzend das nach dem IPR bestimmte innerstaatliche Recht anzuwenden, d.h. das gewählte deutsche Recht. V. Die Kl. kann von der Bekl. Rückzahlung der für die nicht ausgeführte zweite Teillieferung entrichteten 50400 US-$ aus Art. 81 II 1 CISG verlangen, nachdem sie die Aufhebung des (Sukzessivlieferungs-)Vertrags mit Wirkung für alle ausstehenden Teillieferungen erklärt hat.

    2. Der i.S. von Art. 4 CISG vorliegende Kaufvertrag vom 21. 1. 1998 ist gem. Art. 8, 9 und 11 CISG dahin auszulegen, daß die 300 t Käse zu je 2520 US-$ in einzelnen Lkw-Fuhren (15 à 20 t) durch die Kl. in der Tschechischen Republik abgeholt werden sollten. Dabei handelt es sich um einen Sukzessivlieferungsvertrag i.S. von Art. 73 CISG (vgl. SchiedsG der Handelskammer Hamburg, NJW 1996, 3229 m. w. Nachw.; Cour d’Appel Grenoble, Recueil Dalloz Sirey [DS] 1995, Informations Rapides [IR], 100). Die Ware war jeweils von der Bekl. in dem von ihr bezeichneten Werkauslieferungslager für die Kl. gem. Art. 30, 31 lit. b CISG bereitzustellen. Dieses Verständnis ergibt sich aus dem Zusammenhang mit der Abwicklung der vorangehenden Verträge sowie mit den Vorverhandlungen und mit der am 13. 2. 1998 durchgeführten ersten Teillieferung nach vorheriger Terminabsprache. 3. Bei der geleisteten Vorkasse handelt es sich i.S. von Art. 81 II 1 CISG um eine Erfüllung des Vertrags seitens der Kl. als Käuferin gem. Art. 53ff. CISG, und zwar entsprechend dem Umfang der bei der Zahlung am 16. 2. 1998 erwarteten zweiten Teillieferung der Bekl. Diese Voraussetzungen des Art. 81 II CISG sind schon aufgrund der tatsächlich geleisteten Vorkassezahlung unabhängig davon gegeben, daß die ursprünglich vereinbarte Zahlungsregelung (“5 Tage nach Abnahme”) auf Wunsch der Bekl. dahin geändert wurde, daß zu ihren Gunsten für die beiden ersten Teillieferungen Vorkasse geleistet werden sollte. Daß der Betrag im Februar wirklich als Vorkasse für die zweite Teillieferung gezahlt wurde, wurde sowohl von G als auch indirekt von der Bekl. wiederholt bestätigt und im übrigen von ihr auf mehrfachen Vorhalt der Kl. nicht bestritten. . . . 5. Die Bekl. durfte die Vorkasse auch nicht einseitig aufgrund gesetzlicher Ansprüche nach den Regeln des CISG verrechnen und einbehalten. Die Voraussetzungen etwaiger Rechte der Bekl. auf Schadensersatz (Art. 61ff. i.V. mit Art. 74ff. CISG), Einlagerung (Art. 85 i.V. mit Art. 87 CISG) oder Selbsthilfeverkauf (Art. 85 i.V. mit Art. 88 CISG) sind nicht erfüllt. a) Derartige Rechte der Verkäuferin würden zunächst eine Verletzung der der Kl. als Käuferin obliegenden Verpflichtungen zur Kaufpreiszahlung (Art. 54ff. CISG) oder zur Abnahme der Lieferungen (Art. 60 CISG) voraussetzen. Solche Pflichtverletzungen sind nicht ersichtlich. Soweit die Bekl. in der Vorkorrespondenz geltend macht, daß der Vertrag nicht im vorgesehenen mengenmäßigen Gesamtumfang realisiert worden sei, läßt sich daraus nicht entnehmen, daß die Kl. ihrer Verpflichtung zur Abnahme nicht nachgekommen ist. In der dem Schiedsgericht vorliegenden umfangreichen Korrespondenz zwischen den Parteien und G gibt es keinen konkreten Beleg dafür, daß die Kl. von der Bekl. bereitgestellte Ware nicht abzuholen und – soweit noch nicht geschehen – vertragsgemäß zu bezahlen bereit war. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Kl. wurde die zweite Teillieferung am 16. 2. und wiederholt am 4. und 26. 3. 1998 von der Bekl. abgesagt. b) Ein Recht auf Schadensersatz der Verkäuferin nach Art. 61 I lit. b i.V. mit Art. 74ff. CISG hätte außerdem gem. Art. 63 CISG vorausgesetzt, daß zunächst eine angemessene Nachfrist für die Abnahme gesetzt worden und fruchtlos verstrichen ist oder daß die Kl. angezeigt hat, daß sie ihre Pflichten nicht erfüllen wird. Insbesondere auch für diese Voraussetzungen ist nichts ersichtlich. 6. Der Anspruch der Kl. als Käuferin auf Vorkasse-Rückzahlung aus Art. 81 II 1 CISG erfordert die vorherige diesbezügliche Vertragsaufhebung (Art. 81 I 1 CISG). Diese ist SchiedsG Hamburg: Vertragsaufhebung bei Sukzessivlieferung unter UN-Kaufrecht – “torpedierte” Vorkasse(NJW-RR 1999, 780) von der Kl. wirksam in Bezug auf die ausstehende Teillieferung und für die weiteren offenen Teillieferungen erklärt worden. a) Das Recht der Kl. als Käuferin zur Vertragsaufhebung ergibt sich aus Art. 45, 47, 49 CISG und für den Sukzessivlieferungsvertrag aus Art. 73 CISG. aa) Die Vertragsaufhebung durch die Käuferin setzt voraus, daß die Verkäuferin ihre Pflichten nicht erfüllt hat (Art. 45 I lit. a CISG) und daß es sich dabei um eine wesentliche Vertragsverletzung handelt (Art. 49 I lit. a, 25 CISG) oder daß im Fall der Nichtlieferung die Verkäuferin die Ware nicht innerhalb einer nach Art. 47 I CISG gesetzten Nachfrist geliefert hat oder erklärt hat, daß sie – die Verkäuferin – nicht innerhalb der so gesetzten Frist liefern wird (Art. 49 I lit. b CISG). Ohne daß es noch auf eine Nachfrist ankommt (wie hier zum 4. oder 26. 3. 1998), kann die Käuferin erst recht den Vertrag aufheben, wenn die Verkäuferin erklärt, daß sie überhaupt nicht liefern werde oder könne oder nur gegen zusätzliche Gegenleistung lieferbereit sei (SchiedsG der Handelskammer Hamburg, NJW 1996, 3229; Huber, in: v. Caemmerer–Schlechtriem, CISG, 2. Aufl., Art. 49 Rdnrn. 6, 22). Um eine solche unberechtigte Erfüllungsverweigerung handelt es sich auch dann, wenn die Verkäuferin nach Vereinbarung einer Vorkasselieferung ihre Lieferung von der Bezahlung anderweitiger Forderungen abhängig macht – wie hier. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist eine Vorkassevereinbarung allgemein – auch im internationalen Verkehr (vgl. Art. 8 CISG) – bereits aus sich heraus dahin zu verstehen, daß die Leistung gegen Vorkasse ausgeführt werden soll, ohne daß andere Forderungen zuvor auszugleichen sind (SchiedsG der Handelskammer Hamburg, NJW 1996, 3229; BGH, NJW 1995, 2917). bb) Im Streitfall hätte die Kl. danach selbst dann Grund zur Vertragsaufhebung gehabt, wenn die von der Bekl. bei ihrer Verweigerung der Vorkasselieferung geltend gemachten Forderungen bestanden hätten. cc) Im Rahmen des Sukzessivlieferungsvertrags berechtigt eine wesentliche Pflichtverletzung bezüglich einer Teillieferung zur Aufhebung des Vertrags für diese Teillieferung (Art. 73 I CISG) und eine für künftige Teillieferungen zu erwartende Vertragsverletzung zur Aufhebung des Vertrags auch für die Zukunft (Art. 73 II CISG). Im letzteren Sinne kann sich auch eine Erfüllungsverweigerung auf alle künftigen Teillieferungen beziehen und die Käuferin zur Aufhebung des Vertrags über alle ausstehenden Teillieferungen berechtigen. So liegen die Verhältnisse im Streitfall, da die Bekl. nicht nur die zweite Teillieferung, sondern auch weitere Teillieferungen zu den im Sukzessivlieferungsvertrag vereinbarten Konditionen verweigert hat. So durfte die Kl. die Vertragsaufhebung für die gegen Vorkasse nicht ausgeführte Teillieferung und für alle zukünftigen Teillieferungen aus dem Sukzessivlieferungsvertrag erklären. b) Die Vertragsaufhebung hat die Kl. der Bekl. auch gem. Art. 26 CISG erklärt. (Wird ausgeführt.) 2. Auch nach Vertragsaufhebung hat die Bekl. kein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht. Zwar könnte nach Vertragsaufhebung im Rahmen der Rückzahlung der Vorkasse eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht der Bekl. wegen anderweitiger Gegenansprüche geprüft werden, etwa wegen einer in Prag möglicherweise getroffenen Vereinbarung über Palettenkosten aus früheren Lieferbeziehungen und über die Bezahlung von Etiketten gegen deren Aushändigung. Insoweit wäre in Ergänzung des UN-Kaufrechts deutsches Recht anzuwenden (Art. 7 II CISG; §§ 387, 273 BGB). Derartige Gegenrechte werden jedoch von der Bekl. nach Vertragsaufhebung und im vorliegenden Schiedsverfahren nicht geltend gemacht. Da sie nur im Wege der Einrede berücksichtigt werden können, hat das Schiedsgericht sich mit ihnen nicht zu befassen; sie können dem hier titulierten Anspruch der Kl. nicht mehr entgegengehalten, sondern nur in einem neuen Schiedsverfahren von der Bekl. gesondert verfolgt werden. Dabei bleibt es ihr unbenommen, ihren vorprozessualen Standpunkt zur Frage der Verbindlichkeit der in Prag getroffenen Absprachen zu überprüfen

    SchiedsG Hamburg, Schluß-Schiedsspruch v. 21.06.1996 | Schiedsverfahren: Erstattung außergerichtlicher Kosten

    Schlußschiedsspruch des Schiedsgerichts der Handelskammer der Hansestadt Hamburg om 21. Juni 1996

    Relevante Normen:

    §§ 91ff. ZPO
    § 157 BGB
    Art. 8 CISG
    Art. 9 CISG
    Art. 61 CISG
    Art. 63 CISG
    Art. 74 CISG
    § 1037 ZPO
    § 1057 ZPO
    § 346 HGB
    § 52 BRAGO 

    Leitsatz:

    1. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten im Schiedsverfahren oder eines entsprechenden, hier hamburgischen, Handelsbrauchs kommt eine ergänzende Auslegung der Schiedsabrede in Betracht (§ 157 BGB bzw. Art. 8 CISG).

    2. Nicht geboten ist die Erstattung von Anwaltskosten in weniger juristisch geprägten Schiedsverfahren, etwa bei Qualitätsarbitrage oder bei Beschränkung auf eine im Verband behandelte Materie.

    3. Dagegen spricht für eine Anwaltskosten-Erstattung, daß es sich um ein ausschließlich mit Juristen besetztes Schiedsgericht handelt, daß dieses über schwierige Rechtsfragen und wertmäßig bedeutende Ansprüche zu befinden hat sowie daß unter diesen Umständen den Parteien mangels eigener juristischer Mitarbeiter oder aufgrund räumlicher Entfernung das Betreiben des Schiedsverfahrens nur mit anwaltlicher Hilfe zumutbar ist. 4. Davon abgesehen können das am Sitz des Schiedsgerichts geltende Prozeßrecht (hier §§ 91ff. ZPO) und die Zugehörigkeit der Schiedsparteien zu bestimmten Rechtskreisen herangezogen werden, ferner Mustervereinbarungen oder supranationale Verfahrensordnungen.

    Tatbestand:

    Streitig ist die Verteilung und Erstattung der im bisherigen schiedsgerichtlichen Verfahren zur Hauptsache (NJW 1996, 3229) angefallenen Schiedsgerichtskosten und insbesondere der den Parteien entstandenen außergerichtlichen Kosten (Rechtsanwaltskosten). Die Kl. ist eine Gesellschaft in Hong Kong ohne Niederlassung in Deutschland. Die Bekl. ist eine Gesellschaft in Hamburg. Die Geschäftsführer der Parteien halten sich jeweils an deren Sitz auf. Beide Parteien betätigen sich im Außenhandel. Sie haben keine eigenen Rechtsabteilungen oder juristischen Mitarbeiter. Den Geschäftsbeziehungen liegen Rahmenverträge von 1991 bzw. 1992 über die alleinige Belieferung der Bekl. mit bestimmten Produkten aus der Volksrepublik China durch die Kl. bzw. eine mit ihr wirtschaftlich verbundene Gesellschaft zugrunde. Danach waren letztere für das Verhältnis zur Herstellerseite in China und die Bekl. für den Vertrieb in Europa und anderen Ländern zuständig. Für den Fall von Streitigkeiten war folgende Regelung vorgesehen (Agreement Nr. 10 S. 2-3): “If any disputes raise from this agreement both parties will try their best to solve their differences amicably. If this was not possible both parties recognize the Chamber of Commerce of Hamburg to be the final arbitrator.“ Das Verfahren vor dem Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg richtet sich nach dessen Regulativ i.d.F. vom 4. 9. 1958 (Amtl. Anz. Hamburg vom 13. 10. 1958). Nach § 2 des Regulativs wird der Vorsitzende des Schiedsgerichts von der Handelskammer ernannt; jede Partei bestimmt einen der beiden weiteren Schiedsrichter. Das Regulativ regelt in seinen §§ 5-6 die Kosten des Schiedsgerichts und in § 7 die diesbezügliche Vorschußpflicht der Klägerseite. Im übrigen heißt es in § 4: “Das Schiedsgericht regelt das Verfahren nach eigenem Ermessen aufgrund der Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozeßordnung.“ Nachdem die Kl. ursprünglich Klage vor dem LG Hamburg erhoben und diese auf die Schiedseinrede der Bekl. zurückgenommen hatte, reichte die Kl. am 18. 9. 1995 die vorliegende Schiedsklage ein. In dieser Schiedsgerichtssache werden beide Parteien von jeweils einer hiesigen Anwaltssozietät vertreten. Dabei werden die Hamburger Klägeranwälte über einen in Paris ansässigen Anwalt der Kl. im Korrespondenzwege instruiert. Beide Parteien haben Volljuristen als Schiedsrichter ernannt. Auch der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist Volljurist. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache wurden anwaltliche Klageschrift, Klageerwiderung und weitere Schriftsätze ausgetauscht sowie schiedsgerichtliche Hinweise erteilt, insbesondere zu Fragen des internationalen Privatrechts einschließlich des Wiener UN-Kaufrechts (CISG). Das Schiedsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 13. 2. 1996 den Streitwert für die Zeit von der Klageeinreichung bis zum 30. 1. 1996 festgesetzt auf (50686 US-$ bzw. 75588 DM plus Hilfsaufrechnung 45398,53 US-$ bzw. 67702,82 DM=) 96084,53 US-$ bzw. 143290,82 DM. Für das weitere Verfahren hat das Schiedsgerichtden Streitwert gemäß der verbliebenen Klageforderung – in Übereinstimmung mit dem vorerwähnten Betrag der nunmehr unmittelbaren Aufrechnung – in Höhe von 45398,53 US-$ bzw. 67702,82 DM angesetzt. Die Höhe der Streitwerte ist unstreitig. Die Kl. hat Schiedsgerichtskosten von insgesamt 4848,20 DM vorgeschossen. Bei der Abfrage der üblicherweise von der Handelskammer vorgelegten “Checkliste für das Schiedsgerichtsverfahren” haben die Parteien sich u.a. damit einverstanden erklärt, “daß das Schiedsgericht über die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens in entsprechender Anwendung der §§ 91ff. ZPO befinden soll”. Durchgestrichen hat die Beklagtenseite dagegen den nachfolgenden Halbsatz, “daß das Schiedsgericht auch über die außergerichtlichen Kosten entscheiden soll”. Die Bekl. hat dabei ausdrücklich erklärt, daß sie mit einer Entscheidung des Schiedsgerichts über die außergerichtlichen Kosten nicht einverstanden ist. Für den Fall, daß das Schiedsgericht seine Kompetenz für die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten bejaht, haben die Parteien sich damit einverstanden erklärt, daß die Honorierung der Prozeßbevollmächtigten nach Maßgabe der erstinstanzlichen Gebühren der BRAGO erfolgen soll. Das Schiedsgericht hat über die Hauptsache durch Teil-Schiedsspruch vom 21. 3. 1996 entschieden und darin der Klage in Höhe einer Hauptforderung von 42598,53 US-$ stattgegeben und sie hinsichtlich der weitergehend verlangten 2800 US-$ wegen der insoweit durchgreifenden Aufrechnung abgewiesen (NJW 1996, 3229). Das Schiedsgericht hat die Kostenentscheidung dem Schluß-Schiedsspruch vorbehalten. Aus dem Teil-Schiedsspruch geht hervor, daß die Kl. die Bekl. vor 1993 zur Bezahlung der rückständigen Kaufpreisforderungen aufgefordert hat und daß die Bekl. die Bezahlung ausdrücklich verweigert hat durch Erklärung ihrer – im Umfang der Schiedsspruch-Hauptforderung unbegründeten – Aufrechnung. Gemäß Kostenausgleichungsantrag vom 27. (eingegangen am 29.) 3. 1996 begehrt die Kl. anteilige Erstattung der von ihr verauslagten Kosten des Schiedsgerichts, des Honorars ihrer Prozeßbevollmächtigten (10/10 Prozeß- und Verhandlungsgebühren nebst Auslagenpauschale) und ihres ausländischen Korrespondenzanwalts (deutsche 10/10 Verkehrsanwaltsgebühr nebst Auslagenpauschale) sowie Zinsen auf den Erstattungsbetrag ab Antragstellung. Die Bekl., die sich gegen eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten verwahrt, spezifiziert ihre außergerichtlichen Kosten in Form des Honorars ihrer hiesigen Prozeßbevollmächtigten ebenfalls mit den 10/10 Prozeß- und Verhandlungsgebühren nebst Auslagenpauschale. Der Antrag der Kl. auf eine Entscheidung über die Kostentragung und den Kostenausgleich hat im wesentlichen Erfolg.

    Gründe:

    A. Anwendbares Recht

    Wie bereits im Teil-Schiedsspruch (dort zu A, NJW 1996, 3229) ausgeführt, ist im Streitfall deutsches Recht einschließlich des Wiener UN-Kaufrechts (CISG) anzuwenden.

    B. Schiedsgerichtskosten

    Die von der Kl. vorgeschossenen Schiedsgerichtskosten sind entsprechend §§ 92, 106 ZPO im Verhältnis des Obsiegens zu (Schiedsgericht: Erstattung außergerichtlicher Kosten im Schiedsverfahren(NJW 1997, 613) teilen und von der Bekl. zu erstatten. In der mündlichen Verhandlung vom 13. 2. 1996 haben die Parteien ausdrücklich vereinbart, daß das Schiedsgericht über die Verteilung seiner Verfahrenskosten in entsprechender Anwendung der §§ 91ff. ZPO befinden soll. (Wird ausgeführt.)

    C. Außergerichtliche Kosten

    Zu Recht verlangt die Kl. von der Bekl. auch eine anteilige Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten (Anwaltskosten) im Verhältnis des Obsiegens.

    I. Zuständigkeit des Schiedsgerichts

    Soweit die Bekl. die Kompetenz des Schiedsgerichts für die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten und über seine diesbezügliche Zuständigkeit rügt, bleibt davon gem. § 1037 ZPO die Befugnis bzw. Verpflichtung des Schiedsgerichts unberührt, seine sachliche Zuständigkeit selbst zu prüfen und im Rahmen der Bejahung seiner Kompetenz über die anstehenden Streitfragen durch Schiedsspruch zu befinden; ohnehin entscheidet es insoweit nur unter dem gesetzlichen Vorbehalt des staatlichen Aufhebungs- und Vollstreckbarkeitsverfahrens nach §§ 1041 I Nrn. 1, 2, 1042 ZPO (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, Kap. 12 III Rdnrn. 8, 9). Im einzelnen ergibt sich die Kompetenz des Schiedsgerichts aus den jeweils in seine Zuständigkeit fallenden, nachstehend behandelten Streitfragen.

    II. Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach

    Das Schiedsgericht bejaht die Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach prozeßrechtlich im Wege der Nebenentscheidung über die Kosten

    (1) und hilfsweise materiellrechtlich als Verzugsschaden-Nebenforderung

    (2)

    1. Erstattung im Wege der Kostenentscheidung Die Kompetenz des Schiedsgerichts zur prozeßrechtlichen Entscheidung über die Verteilung der außergerichtlichen Kosten ergibt sich aus ergänzender Auslegung der schiedsvertraglichen Vereinbarungen.

    a) Zutreffend macht die Bekl. geltend, daß die Schiedsparteien die Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht ausdrücklich vereinbart haben und daß das Regulativ des von den Parteien gewählten Schiedsgerichts der Handelskammer hierüber keine spezielle Bestimmung vorsieht. Soweit dem Schiedsgericht in § 4 des Regulativs freigestellt ist, sein Verfahren nach eigenem Ermessen aufgrund der Vorschriften des 10. Buchs der ZPO zu regeln, bleibt der Vorrang einer eventuellen gesetzlichen Regelung oder einer ergänzenden Vertragsauslegung unberührt.

    b) Gemäß bisherigem Stand der Vorschriften über das schiedsrichterliche Verfahren im 10. Buch der ZPO ist dort die Frage der Kostenerstattung im Schiedsprozeß nicht dispositiv geregelt. Nach dem von der UNCITRAL(United Nations Commission on International Trade Law) vorgelegten Modellgesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit hat eine vom Bundesjustizministerium eingesetzte “Kommission zur Neuordnung des Schiedsverfahrensrechts” in 1994 einen “Bericht mit einem Diskussionsentwurf zur Neufassung des Zehnten Buches der ZPO” veröffentlicht. Nach diesem Entwurf sowie einem daran orientierten Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts ist in § 1057 I 1 ZPO n.F. eine Entscheidung des Schiedsgerichts über die Verteilung der außergerichtlichen Kosten für den Fall vorgesehen, daß die Schiedsparteien nichts anderes vereinbart haben (BR-Dr 211/96). Die Neufassung ist zwar auf einhellige Zustimmung gestoßen (vgl. Leutheusser-Schnarrenberger, BB 1996, Beil. 5, S. 2 (3); Schmidt-Syaßen, DRiZ 1994, 359 (360)), befindet sich jedoch noch im Gesetzgebungsverfahren.

    c) Das Schiedsgericht kann dahinstehen lassen, ob im Streitfall ein die Erstattung der außergerichtlichen Kosten ablehnender Schiedsspruch im Sinne der zwingenden Vorschrift des § 1041 I Nr. 2 ZPO mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre (Vorbehalt des ordre-public). Immerhin hat das Schiedsgericht aus der Sicht des durch § 1041 I Nr. 2 ZPO in bezug genommenen deutschen Rechts den hohen Gerechtigkeitsgehalt der §§ 91ff. ZPO zu beachten. In der Literatur wird darüber hinaus z.T. vertreten, daß ohne besondere Parteivereinbarung von den §§ 91ff. ZPO nur aufgrund überragender Gründe des Einzelfalls oder nur in Ausnahmefällen abgewichen werden dürfe (Schwytz, BB 1974, 673 (675); Glossner/Bredow/Bühler, Das Schiedsgericht in der Praxis, 3. Aufl., Rdnr. 483; Maier, Hdb. d. Schiedsgerichtsbarkeit, Rdnrn. 503, 508) bzw. daß eine Entscheidung “unerträglich” erscheine, nach der Kosten von einer zu Unrecht verklagten Partei oder von einem Gläubiger zu tragen seien, dessen Schuldner erst nach einem schiedsgerichtlichen Verfahren leiste (Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, S. 73). Das Schiedsgericht braucht nicht zu entscheiden, inwieweit es diesen Auffassungen folgt, da es im Streitfall bereits mittels ergänzender Vertragsauslegung zu einer entsprechenden Anwendung der zivilprozessualen Erstattungsregelungen kommt. Bei dieser Verfahrensweise kommt ein Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung i.S. des § 1041 I Nr. 2 ZPO nicht in Betracht (Kühl, Schiedsgerichtsbarkeit im Seehandel, S. 81; Schütze/Tscherning/Wais, Hdb. d. Schiedsverfahrens, 2. Aufl., Rdnr. 113).

    d) Das Schiedsgericht kann weiter offenlassen, inwieweit die prozessuale Kostenentscheidung durch hiesige Handelsbräuchei.S. von § 346 HGB beeinflußt werden könnte, die ggf. bei der materiellen Beurteilung der Handelsgeschäfte nach Art. 9 CISG zu berücksichtigen wären.

    aa) Ein Handelsbrauch kann unabhängig davon bestehen, ob oder inwieweit die beteiligten Verkehrskreise die interessierende Frage ausdrücklich regeln (BGH, NJW 1994, 659 = LM H. 6/1994 § 346 (B) BGB Nr. 10 = MDR 1994, 358). Mithin kommt es nicht darauf an, daß oder wie oft Kaufleute in ihren Schiedsabreden die Erstattung außergerichtlicher Kosten schriftlich regeln (z.B. in Schiedsklausel bzw. Schiedsvertrag oder im späteren Schiedsprozeß gemäß “Checkliste für Schiedsverfahren”).

    bb) Einerseits ist in mehreren Hamburger Schiedssprüchen dahin erkannt worden, daß außergerichtliche Kosten nach hiesiger Usance, Übung oder Üblichkeit nicht oder nur auf gemeinsamen Antrag beider Parteien erstattet werden (vgl. Schiedsgericht nach den Bedingungen des Eiprodukten-Einfuhrverbands, Schiedsspruch v. 23. 1. 1959; Handelskammer Hamburg, Rechtsprechung kaufmännischer Schiedsgerichte (RKS) B 5 Nr. 5); überwiegend handelt es sich dabei um Schiedssprüche der “Hamburger freundschaftlichen Arbitrage” nach § 20 der “Platzusancen für den hamburgischen Warenhandel” (vgl. Schiedssprüche v. 6. 12. 1978, RKS B 5 Hinweis; v. 3. 2. 1972, RKS B 5 Nr. 4; v. 3. 6. 1965, RKS B 5 Nr. 1; v. 14. 3. 1960, RKS B 5 Nr. 6).

    cc) Andererseits hat ein Schiedsgericht der Hamburger freundschaftlichen Arbitrage das zivilprozessuale Kostenerstattungsrecht mit der Begründung “wie allgemein üblich” angewandt (Schiedsspruch v. 18. 11. 1988, RKS B 5 Nr. 17). dd) Das erkennende Schiedsgericht macht sich dagegen die aufgrund einer Umfrage neueren Datums getroffenen Feststellungen des Schiedsgerichts der Hamburger freundschaftlichen Arbitragezu eigen, daß zur (Nicht-)Erstattung der im Schiedsprozeß erwachsenen außergerichtlichen Kosten kein Handelsbrauch besteht. Die Frage nach einer Erstattung ohne besondere Vereinbarung wurde zu 55 % bejaht und zu 45 % verneint; mithin fehlt trotz Mehrheit die für einen Handelsbrauch geforderte einheitliche Überzeugung und Übung fast aller Marktteilnehmer (Schiedsspruch v. 6. 1. 1992, RKS B 5 Nr. 20; vgl. BGH, NJW 1994, 659 = LM H. 6/1994 § 346 (B) Nr. 10 = MDR 1994, 358). Das erkennende Schiedsgericht hält dieses Umfrageergebnis wegen der Zeitnähe noch für aktuell und geht davon aus, daß von einer Wiederholung keine besseren Erkenntnisse zu erwarten sind. Ohne Handelsbrauch stellt sich die Frage seiner Berücksichtigung bei der Kostenentscheidung nicht mehr.

    e) Entgegen dem letztgenannten Schiedsspruch ist in Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung oder eines Handelsbrauchs jedoch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht generell abzulehnen, sondern vielmehr im Einzelfall eine ergänzende Auslegung der getroffenen Schiedsvereinbarung in Betracht zu ziehen (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 1981, 172; LG Hamburg, MDR 1975, 143; Zöller/Geimer, ZPO, 19. Aufl., § 1034 Rdnr. 29 m.w. Nachw.; ferner Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 20. Aufl., § 1042 Rdnr. 26, z.T. entgegen Voraufl. Vorb. § 1025 Rdnr. 34). Eine dahingehende Auslegung ist unabhängig vom Bestand des eigentlichen Schiedsvertrags möglich (vgl. BGH, NJW 1973, 191 = LM § 1025 ZPO Nr. 30). Sie ist auch unter der Geltung ausländischer Prozeßordnungen bekannt (vgl. Zürcher Obergericht, SchweizJZ 1946, 186 (187); Baumgartner, Die Kosten des Schiedsprozesses, S. 86f.).

    aa) Es kann wie im Teil-Schiedsspruch dahinstehen, inwieweit die rahmenvertraglichen Vereinbarungen mit der darin enthaltenen Schiedsabrede gemäß CISG oder gemäß BGB zu beurteilen sind. Sowohl nach Art. 8 CISG als auch nach § 157 BGB sind Verträge unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte auszulegen. Im Fall einer Lücke der ausdrücklichen (Schiedsgericht: Erstattung außergerichtlicher Kosten im Schiedsverfahren(NJW 1997, 613) Vereinbarungen ist ergänzend der hypothetische Parteiwille (§ 157 BGB) oder die Auffassung vernünftiger Geschäftspartner (Art. 8 CISG) durch Interessenabwägung zu ermitteln (vgl. LG Hamburg, MDR 1975, 143; Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 157 Rdnrn. 2ff.; Herber/Czerwenka, CISG, Art. 8 Rdnr. 6).

    bb) Um eine solche Regelungslücke handelt es sich hier. Es bestehen keine Anhaltspunkte für ein “qualifiziertes” Schweigen der Schiedsklausel etwa mit dem Ziel einer unterschiedlichen Verteilung der Schiedsgerichtskosten einerseits und der außergerichtlichen Kosten andererseits. Nach dem festgestellten Ablauf der Geschäftsbeziehungen der Parteien ist davon auszugehen, daß diese sich seinerzeit mit derartigen Detailfragen einer Prozeßführung nicht näher befaßt haben. Dagegen kommt es nicht auf die einseitig gebliebenen Erklärungen der Bekl. nach Klageerhebung an, als sich ihr Interesse möglicherweise auf die Begrenzung für sie denkbarer ungünstiger Folgen richtete.

    cc) Nach Auffassung des Schiedsgerichts erübrigt sich die ergänzende Auslegung nicht – wie bereits erwähnt – durch die Bestimmung in § 4 seines Regulativs, gemäß der das Schiedsgerichtsein Verfahren nach eigenem Ermessen aufgrund der Vorschriften des 10. Buchs der ZPO regelt. Ausgehend von dieser Bestimmung sieht das Schiedsgericht die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten nicht in sein Belieben gestellt, sondern einen Auftrag zur Rechtsentscheidung in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, einschließlich einer gebotenen ergänzenden Auslegung (vgl. Zöller/Geimer, § 1034 Rdnr. 29).

    dd) Raum für den vom erkennenden Schiedsgericht eingeschlagenen Weg der ergänzenden Auslegung gewährt auch die verbreitete Meinung, die es den Schiedsgerichten freistellt, mangels ausdrücklicher Vereinbarung die Grundsätze der §§ 91ff. ZPO anzuwenden oder hiervon abzuweichen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 54. Aufl., § 1040 Rdnr. 3; Henn,SchiedsverfahrensR, S. 199f., 205; Röhl, in: AK-BGB, § 1034 Rdnr. 15), sei es auch mit der Empfehlung, im allgemeinen von §§ 91ff. ZPO auszugehen (Zöller/Geimer, § 1034 Rdnr. 67; vgl. Schwab/Walter, Kap. 33 Rdnr. 1; i.ü. vgl. o. C II 1c m.w. Nachw.), oder unter Hinweis auf pflichtgemäßes Ermessen (vgl. – zur Erstattung der Schiedsgerichtskosten – Schiedsgericht des Deutschen Kaffee-Verbands, Schiedsprüche v. 27. 7. 1978, RKS B 5 Nr. 10; v. 14. 2./3. 3. 1976, RKS B 5 Nr. 8). Entsprechendes gilt für die Zukunft nach Inkrafttreten von § 1057 ZPO n.F.; gem. Abs. 1 S. 2 der jetzigen Entwurfsfassung verteilt das Schiedsgericht die außergerichtlichen Kosten “nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens”.

    ee) Bei der Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens bzw. der Auffassung vernünftiger Geschäftspartner ist darauf abzustellen, welche Lösung bei angemessener Abwägung der wechselseitigen Interessen voraussichtlich vereinbart worden wäre, wenn die Regelungslücke gesehen worden wäre (vgl. Nachw. zu C II 1e aa). ff) Dabei können Art und Inhalt des Schiedsverfahrens von Bedeutung sein.

    aaa) So ist eine Erstattung von Anwaltskosten möglicherweise in vergleichsweise weniger juristisch geprägten Schiedsverfahren nicht geboten, z.B. bei Qualitätsarbitrage bzw. Schiedsgutachten (LG Hamburg, MDR 1975, 143; ferner Stein/Jonas/Schlosser,Vorb. § 1025 Rdnr. 34), bei nicht juristisch besetzten Schiedsgerichten (Zöller/Geimer, § 1034 Rdnr. 29), bei Beschränkung auf eine im Verein oder Verband behandelte Materie oder auf Bagatellfälle oder bei dem erkennbaren Bestreben, ein möglichst einfaches und billiges Verfahren ohne Anwaltsbedarf durchzuführen (Zürcher Obergericht, SJZ 1946, 186f.; Schiedsgericht der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf, Schiedsspruch v. 9. 6. 1978, RKS B 5 Nr. 9; Baumgartner, S. 87). Alle diese Umstände liegen im Streitfall nicht vor.

    bbb) Umgekehrt kann nach Vorstehendem für eine Anwaltskostenerstattung sprechen, daß es sich um ein ausschließlich mit Juristen besetztes Schiedsgericht handelt und daß dieses über schwierige Rechtsfragen und wertmäßig bedeutende Ansprüche zu entscheiden hat. So liegt der Fall hier. Neben dem von der Handelskammer ernannten Vorsitzenden haben auch beide Parteien jeweils einen Juristen als Schiedsrichter gewählt. Zu entscheiden war über eine Reihe ungeklärter Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Wiener UN-Kaufrechts (CISG). Der Streitwert betrug bis zu 143290,82 DM. Zwar weist die Bekl. zutreffend auf die kaufmännische Tradition des Schiedsgerichts einschließlich der fallweisen Benennung von Kaufleuten zu Schiedsrichtern hin. Dieser Gesichtspunkt tritt jedoch im Streitfall gegenüber den zuvor erwähnten Umständen zurück, insbesondere gegenüber der Übereinstimmung beider Parteien hinsichtlich der Wahl von Juristen zu Schiedsrichtern. gg) Bezogen auf diese Umstände folgt das Schiedsgericht der Auffassung, die eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten ohne besondere Vereinbarung damit begründet, daß einer Partei grundsätzlich die Einlassung auf ein Schiedsverfahren ohne Anwalt nicht zumutbar ist (vgl. BGH, WM 1969, 74; Maier, in: MünchKomm-ZPO, § 1040 Rdnr. 12; Raeschke-Kessler/Berger/Lehne, Recht u. Praxis d. Schiedsverfahrens, 2. Aufl., Rdnrn. 469, 474, 477), und zwar ausdrücklich entgegen “einer gewissen Anwaltsfeindlichkeit” spezieller (o. zu C II 1d bb und dd zitierter) Hamburger Praxis (Maier, Hdb. d. Schiedsgerichtsbarkeit, Rdnrn. 503, 511). Auf diese – zu C II 1e ff bbb beschriebenen – Fälle dürfte im übrigen die Beobachtung zutreffen, daß in der Praxis kaum auf eine juristische Vertretung verzichtet wird (vgl. Schwytz, BB 1974, 673). Das Ergebnis deckt sich im Streitfall mit der – vorerwähnten – tatsächlichen Anwaltsbeauftragung durch beide Parteien, auch durch die ortsansässige Bekl. Zwar steht ihr hier der Zugang zu den Rechtsquellen offen, jedoch verfügt sie ebensowenig wie die Kl. über eine eigene Rechtsabteilung bzw. einen juristischen Mitarbeiter. hh) Im Außenhandel müssen zudem beide Parteien bei der Vereinbarung eines Schiedsverfahrens davon ausgehen, daß dieses von der ausländischen Partei – wie hier von der Kl. – schon wegen der Entfernung nur mittels anwaltlicher Hilfe im Inland betrieben werden kann.

    ii) Im übrigen kann bei der ergänzenden Auslegung der Schiedsklausel das am Ort bzw. im Land des Schiedsgerichts geltende Prozeßrecht (Sitzrecht) herangezogen oder auf die Zugehörigkeit zu einem supranationalen Rechtskreis abgestellt werden (vgl. Baumgartner, S. 86, 90; Zöller/Geimer, § 1034 Rdnr. 29). Einerseits kann berücksichtigt werden, daß im Ausland nicht überall der Grundsatz der Kostenverteilung nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens gilt (vgl. Schwab/Walter, Kap. 33 Rdnr. 1). Andererseits kann gerade die Erstattung der außergerichtlichen Kosten im Schiedsverfahren ein Grund sein für die Wahl eines Schiedsgerichts mit entsprechenden Verfahrensmöglichkeiten gemäß Vereinbarung, Statut oder Sitzrecht (Krause/Bozenhardt, Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, S. 49; rechtsvergleichend Kühl, S. 195). aaa) Die entsprechende deutsche Regelung ergibt sich – wie bereits erwähnt – aus §§ 91ff. ZPO. Gegen eine Anwaltskostenerstattung spricht nicht der Umstand, daß diese nach den Statuten einzelner hiesiger Schiedsgerichte – falls nichts anderes vereinbart wird – ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. Schiedsgerichtsordnungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. und des Deutschen Kaffee-Verbands e.V.). Auf der anderen Seite werden hier nämlich gleichfalls spezielle Schiedsgerichtsordnungen angewandt, die die Anwaltskostenerstattung vorsehen (z.B. Schiedsgerichtsordnung der German Maritime Arbitration Association (GMMA), vgl. Trappe, in: Festschr. f. Glossner, 1994, S. 459 (461, 470); ders., International Business Lawyer, 1986, S. 12; i.ü. zusammenfassend ders., in: Böckstiegel, Handelsschiedsgerichtsbarkeit in England u. Deutschland, S. 77ff.). Insbesondere ist eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten in der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) geregelt (§ 22). Dieses Statut kann in Deutschland auch als generelles Muster angesehen werden, soweit ein solches für die ergänzende Auslegung herangezogen werden soll (vgl. Junge, in: v. Caemmerer/Schlechtriem, CISG, 2. Aufl., Art. 8 Rdnr. 3). bbb) Da eine Vertragspartei im Ausland ansässig ist, kann bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden, daß auch an ausländischen Schiedsplätzen weitenteils eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten in Betracht kommt. So in westlichen oder neutralen Ländern wie z.B. Frankreich (Kühl,S. 159f.), in den Niederlanden (Berger, Internationale Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit, S. 431), in Österreich – Wien – (Aden, Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, S. 175), in Schweden -Stockholm – (Lionnet,Hdb. d. internationalen u. nationalen Schiedsgerichtsbarkeit, S. 323) und in der Schweiz – Zürich – (Baumgartner, S. 85; Krause/Bozenhardt,S. 177, 190). Nicht einschlägig ist dagegen für den Sitz der Kl. die gegenteilige Praxis von Schiedsgerichten der früheren sozialistischen Länder des  (Schiedsgericht: Erstattung außergerichtlicher Kosten im Schiedsverfahren(NJW 1997, 613) Rats für gegenseitige Wirtschaftshilfe bzw. Council for Mutual Economic Assistance (RGW), – COMECON – (vgl. Strohbach, Hdb. d. internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit, Rdnr. 275) oder innerhalb der USA, wo die Erschwerung des Zugangs zum Gericht bei Nichterstattung von Anwaltskosten jedoch in gewisser Weise durch die Erfolgshonorarvereinbarung aufgewogen wird (vgl. Kühl, S. 120, 185). Davon abgesehen wenden dortige Schiedsgerichte im internationalen Verkehr zunehmend Erstattungsregelungen an (vgl. Bühler, ZVglRWiss 1988, 431 (441, 443); Bulow, Journal of International Arbitration 1995, 87 (91)). Vielmehr ist die in der bisherigen Kronkolonie Hong Kong ansässige Kl. eher dem englischen Rechtskreis zuzurechnen, wo beim staatlichen und beim Schiedsgericht der Grundsatz gilt, daß die Verteilung der – gerichtlichen und außergerichtlichen – Kosten dem Ausgang des Verfahrens folgt („the costs follow the event”, vgl. Benkö, Schiedsverfahren u. Vollstreckung von Schiedssprüchen in England, S. 127; Bühler, ZVglRWiss 1988, 431 (443 Fußn. 47); Kühl, S. 39; Kühn, in: Böckstiegel, S. 101 (103); Lionet,S. 317). Selbst bei Berücksichtigung der Nähe und politischen Entwicklung Hong Kongs zur Volksrepublik China ergibt sich keine gegenteilige Beurteilung; dort werden die außergerichtlichen Kosten von Schiedsverfahren in einem bestimmten Verhältnis verteilt (vgl. Trappe, RIW 1989, 107 (112); ders., Arbitration International 1989, 173 (185)).

    ccc) Die vorstehenden Ergebnisse decken sich mit supranationalen Schiedsgerichts-Verfahrensordnungen, sofern diese ebenfalls für eine ergänzende Auslegung der Schiedsklausel als Muster herangezogen werden (vgl. Junge, in: v. Caemmerer/Schlechtriem, Art. 8 Rdnr. 3). Es wurde bereits – zu C II 1b – darauf hingewiesen, daß das UNCITRAL-Modellgesetz Raum für eine Verteilung der außergerichtlichen Kosten läßt (Art. 40 II; vgl. Aden,S. 256; Krause/Bozenhardt, S. 100, 119; Lionnet, S. 328). Weltweit gebräuchlich sind die institutionellen Schiedsverfahrensordnungen der Internationalen Handelskammer in Paris (International Chamber of Commerce (ICC)) und deren Internationaler Organisation für Seeschiedsgerichtsbarkeit (Comite Maritime International (ICC-CMI)), die beide eine Entscheidung des Schiedsgerichts über die Verteilung der außergerichtlichen Kosten ermöglichen (ICC Art. 20 und ICC-CMI Art. 12; vgl. ICC-Schiedssprüche v. 30. 5. 1979 Nrn. 2099-3100, zusammengefaßt bei Jarvin/Derains, Collection of ICC Arbitral Awards, m.w. Nachw.; v. 1986 Nrn. 5056, 5279; v. 1987 Nrn. 5255, 5318, 5418, 5558, zusammengefaßt und besprochen bei Bühler, ZVglRWiss 1988, 431, 443f., 446ff., 448ff.; Aden, S. 123ff.; ferner Lau/Lau,TransportR 1990, 133 (134)).

    jj) Das danach für die ergänzende Vertragsauslegung übereinstimmend gefundene Ergebnis der Kompetenz des Schiedsgerichts zur Verteilung der außergerichtlichen Kosten deckt sich mit dem Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Handelskammer Hamburg vom 3. 4. 1996. Nachdem die dortige Bekl. (mangels Teilnahme an der mündlichen Verhandlung) den Passus der Checkliste betreffend die Erstattung der außergerichtlichen Kosten (wie die hiesige Bekl.) nicht akzeptiert hatte, entschied das Schiedsgericht darüber nach dem Sitzrecht gem. §§ 91ff. bzw. § 92 ZPO (nicht veröffentlicht).

    kk) Entgegen der Auffassung der Bekl. läßt die so – dem Grunde nach – bejahte Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten nicht deren willkürliche Verursachung durch die obsiegende Partei zu Lasten der unterliegenden Partei befürchten. Dagegen spricht bereits, daß der Prozeßausgang zum Zeitpunkt der Kostenverursachung unsicher ist. Davon abgesehen beschränkt sich die Ausgleichung auf die entsprechend § 91 ZPO notwendigen Positionen und Beträge (unten III). 2. Erstattungsfähigkeit im Wege der Verzugsschaden-Nebenforderung Unabhängig von der prozeßrechtlichen Nebenentscheidung ist die Forderung der Kl. auf Kostenausgleichung auch sachlichrechtlich unter dem (von ihr hilfsweise geltend gemachten) Gesichtspunkt des Verzugsschadens begründet. Der materielle Kostenerstattungsanspruch aus Verzug steht insoweit konkurrierend neben der prozeßrechtlichen Kostenausgleichsforderung (Schütze,Schiedsgericht u. Schiedsverfahren, S. 73; vgl. BGHZ 66, 112 (114) = NJW 1976, 1256 = LM § 823 (F) BGB Nr. 23; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Vorb. § 91 Rdnrn. 43ff., 69 “Verzug”; Palandt/Heinrichs, § 286 Rdnr. 7). Die Anspruchskonkurrenz wird im übrigen in den Schiedssprüchen nicht bestritten, die eine prozeßrechtliche Verteilung der außergerichtlichen Kosten als ungebräuchlich verweigern (vgl. o. C II 1d bb; Hamburger freundschaftliche Arbitrage, RSK B 5 Nrn. 1 und 6). Wenn – anders als im Streitfall – eine Kostenerstattung durch Vertrag oder Statut ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. o. C II 1e ii aaa), dürfte diese Regelung allerdings nach Sinn und Zweck meistens zugleich materiell als Ausschluß eines entsprechenden Verzugsschadensersatzes zu verstehen sein, damit sie nicht weitgehend leerläuft. Im Streitfall ist dagegen eine Kostenerstattung durch Vertrag und Statut nicht ausgeschlossen. Der Anspruch auf solchen Schadensersatz bei Verzug mit der Bezahlung von Warenkäufen ergibt sich unter der Geltung des Wiener UN-Kaufrechts aus Art. 61 I i.V. mit Art. 74 CISG (vgl. Eberstein/Bacher, in: v. Caemmerer/Schlechtriem, Art. 78 Rdnrn. 34, 36; Herber/Czerwenka, Art. 78 Rdnr. 8; Reinhart, UN-KaufR, Art. 78 Rdnr. 3; Rudolph, KaufR d. Export- u. Importverträge, Art. 78 CISG Rdnr. 5). Dabei bedurfte es gem. Art. 63 CISG keiner weiteren Zahlungsnachfrist, nachdem die Kl. bei Fälligkeit in 1993 die Bekl. zur Zahlung aufgefordert und die Bekl. die Zahlung ausdrücklich durch die Aufrechnungserklärung verweigert hat, die im Umfang der Schiedsspruchforderung unbegründet war. Da die Kl. materiellrechtlich keine höhere Kostenerstattung als prozeßrechtlich begehrt, stellt sich nicht die Frage, wie sonst der materiellrechtliche Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten mit dem prozeßrechtlichen Verhältnis des Obsiegens in Einklang zu bringen wäre. III. Erstattungsfähigkeit der einzelnen Kostenpositionen 1. … In den beantragten Ausgleich der außergerichtlichen Kosten nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens sind so die beiderseitigen Prozeßbevollmächtigtenkosten einzubeziehen …, zusammen je Partei 4190 DM (§§ 11, 31, 26 BRAGO, ohne Mehrwertsteuer). 2. Das Schiedsgericht läßt die Erstattungsfähigkeit der nach dem Streitwert 143290,82 DM geltend gemachten Korrespondenzanwaltsgebühr von 2445 DM gem. § 52 BRAGO nebst Auslagenpauschale 40 DM dahinstehen, bezieht jedoch diese Position unter dem Gesichtspunkt der ersparten Informationsreise zum Prozeßbevollmächtigten in die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung ein (entsprechend § 91 ZPO; vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 91 Rdnrn. 220, 242; v. Eicken,in: Gerold/Schmidt, BRAGO, 12. Aufl., § 52 Rdnr. 47; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 5. Aufl., § 52 Rdnr. 29; Stein/Jonas/Bork, § 91 Rdnr. 71b; Zöller/Herget, § 91 Rdnr. 13 “Ausländer”). In Anbetracht des Streitfalls bzw. des wechselseitigen Vortrags zur Hauptsache war eine Fülle tatsächlich und rechtlich schwieriger Fragen zu besprechen. Davon abgesehen hat sich der Geschäftsführer der Kl. hierzu unbestritten mit dem Verkehrsanwalt in Hong Kong und Paris getroffen. Daß die ersparte Reise des Geschäftsführers von Hong Kong nach Hamburg teurer wäre als die Korrespondenzanwaltsgebühr, ist von der Kl. substantiiert und von der Bekl. nicht bestritten worden.

    Zuständigkeitsrüge und Armut im Schiedsverfahren: Zwischenurteil des Schiedsgerichts Hamburg vom 05.05.2009

    Zwischenurteil des Schiedsgerichts der Handelskammer der Hansestadt Hamburg vom 5. Mai 2009

    Relevante Normen:

    § 1040 ZPO

    Leitsatz:

    1. Rechtzeitig – in der Frist des § 1040 ZPO mit der Schiedsklageerwiderung – ist die Zuständigkeitsrüge nur, wenn sie ausdrücklich, eindeutig, bedingungslos und in erster Linie erhoben wird, d. h. nicht nur hilfsweise oder „im Übrigen”. (amtlicher Leitsatz)

    2. Die notarielle Schiedsvereinbarung bei der Erbbaurechtsbestellung bindet sämtliche Rechtsnachfolger. (amtlicher Leitsatz)

    3. Soweit die Zuständigkeitsrüge auf Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens wegen Armut der Schiedspartei gestützt wird, kommt es erst auf die substantiierte Darlegung des finanziellen Unvermögens an. (amtlicher Leitsatz)

    4. Ohne anderweitige Kostendeckung wird ein Schiedsverfahren zumindest dann undurchführbar, wenn eine Schiedspartei vor einem staatlichen Gericht Anspruch auf ratenfreie Prozesskostenhilfe hätte; nicht aber schon, wenn die Schiedspartei bis zum Zwischenentscheid die Schiedsverfahrenskosten durch Zurücklegen der ihr zumutbaren Raten hätte aufbringen können. (amtlicher Leitsatz)

    5. Nach Prozesskostenhilfe- und Sozialrecht mindert sich das Einkommen zwar um die Kosten der Unterkunft nebst Heizung, Schornsteinfeger, Grundsteuer und Oberflächen-Entwässerung; jedoch nicht um die bereits im Regelsatz-Freibetrag berücksichtigten Kosten für Elektrizität, Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, Telefon, Telefax, Internet, Kabelanschluss, Radio-, Fernseh- oder GEZ-Gebühren, Einrichtungsgegenstände, Instandhaltung. (amtlicher Leitsatz)

    6. Auch nicht abziehbar als weitere besondere Belastungen sind die Kosten für Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichten, Unterhaltung, Arztpraxisgebühren, Zuzahlungen für Zahnarzt, Arzt und pharmazeutische oder medizinische Erzeugnisse, nicht ärztlich bescheinigte kostenaufwändigere Ernährung, Tierhaltung, Tierhalter-Haftpflichtversicherung, nicht nachprüfbar spezifizierte Abzahlungsraten. (amtlicher Leitsatz)

    7. Die Beleihung eines Erbbaurechts ist trotz Eigennutzung des Hausgrundstücks zumutbar, wenn dieses die sozialrechtlich angemessene Größe überschreitet. (amtlicher Leitsatz) Redaktioneller Leitsatz: 8. Wenn trotz fehlender Armut einer Schiedspartei der auf sie entfallende Schiedsgerichts-Vorschuss nicht eingezahlt wird, ist die Fortsetzung des Schiedsverfahrens rein tatsächlich unmöglich und wird es durch Beschluss gemäß § 1056 II Nr. 3 ZPO eingestellt; im danach möglichen Prozess vor einem staatlichen Gericht ist eine Schiedseinrede unzulässig.

    Tatbestand:

    Mit der Schiedsklage macht die Schiedsklägerin gegenüber den Schiedsbeklagten Erbbauzinsansprüche geltend. Gegenstand des Zwischenentscheids ist der verfahrensrechtliche Streit, ob das Schiedsgericht zuständig ist, nämlich ob erstens die Schiedsvereinbarung auf die Schiedsparteien übergegangen ist und ob zweitens das Schiedsverfahren trotz begrenzter finanzieller Mittel der Schiedsbeklagten durchführbar ist.

    I.

    1. Mit notariellem Vertrag vom 30. Juli 1971 bestellte die damalige Grundstückseigentümerin für ein noch abzutrennendes Grundstück ein Erbbaurecht für eine KG (Anlage K 1). Der Vertrag enthält eine Erbbauzins-Anpassungsregelung (§ 4 Abs. 4 – 5) und eine Schiedsklausel (§ 20). Die Einzelheiten der Schiedsvereinbarung regelten die Vertragsparteien mit weiterer notarieller Urkunde vom selben Tag (Anlage K 2).
    2. Nach Grundstücksvermessung mit 7.227 qm ließen die Vertragsparteien das Erbbaurecht gemäß notarieller Urkunde vom 28. August 1972 im Erbbaugrundbuch eintragen. In derselben Urkunde fassten sie die Erbbauzins-Preisanpassungsklausel neu (Anlage K 3).
    3. Mit notariellem Vertrag vom 12. November 1975 verkaufte und übertrug die KG das Erbbaurecht an eine GmbH & Co KG, die in die Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag und alle weiteren Vereinbarungen mit der Grundstückseigentümerin sowie vollinhaltlich in den Schiedsvertrag eintrat (Anlage K 4).
    4. Mit Notarurkunde vom 10. Juni 1976 verkaufte und übertrug die GmbH & Co KG unter Bezugnahme auf ihren vorangegangenen Vertrag vom 12. November 1975 auf die beiden Schiedsbeklagten das Erbbaurecht an einer Teilfläche von ca. 323 qm mit einem Winkelbungalow. Wie notariell beurkundet, war den Schiedsbeklagten der ausdrücklich zum Vertragsbestandteil gemachte Vertrag vom 30. Juli 1971 mit den darin getroffenen Vereinbarungen bekannt; die Schiedsbeklagten erhielten Abschriften des Erbbaurechtsvertrags und des Schiedsvertrags vom 30. Juli 1971 und verpflichteten sich, sämtliche von der GmbH & Co KG übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen (Anlage K 5).
    5. Die Schiedsklägerin ist im Wege vorweggenommener Erbfolge Rechtsnachfolgerin im Grundstückseigentum geworden.
    6. Nach einer einverständlichen Erhöhung des Erbbauzinses ab 1. Juni 1989 auf 2.840,65 DM (Anlage K 7), umgerechnet 1.452,40 €, blieben weitere Erhöhungsverlangen der Schiedsklägerin in 1995 und 2001 erfolglos. Zuletzt machte sie mit Schreiben vom 30. März 2004 ab 1. Juli 2004 eine Preisanpassung geltend (nicht eingereicht als angekündigte Anlage K 7). Tatsächlich zahlten die Schiedsbeklagten den Erbbauzins in den Jahren 2006 und 2007 regelmäßig mit mindestens 6 Wochen Verspätung.
    7. Die Schiedsbeklagten sind seit dem 23. Februar 2007 geschieden und wohnen getrennt. Der Schiedsbeklagte nutzt das Erbbaurechtshausgrundstück und die Schiedsbeklagte ein ihr von ihrem Bruder und ihrem Sohn durch Wohnrechtsbestellung überlassenes Hausgrundstück.
    8. Der Schiedsbeklagte ist im Handelsregister Hamburg als Geschäftsführer einer mit seinen Anfangsbuchstaben firmierenden GmbH eingetragen. Deren Geschäftssitz wird im Internet unter seiner Anschrift auf dem Erbbaurechtsgrundstück angezeigt. II. Mit der Schiedsklageschrift vom 18. April 2008 macht die Schiedsklägerin erstens eine Erhöhung des Erbbauzinses ab 1. Juli 2004 (von vorher jährlich 1.452,40 € auf jährlich 1.988,83 €) um jährlich 536,43 € geltend, das heißt bis einschließlich 2. Quartal 2008 (4 x 536,43 € =) 2.145,72 €. Zweitens verlangt sie künftige Leistung der auf (1.988,83 € geteilt durch 4 =) 497,21 € erhöhten Quartalsraten jeweils rechtzeitig bis zur Quartalsbeginn-Fälligkeit. Die Schiedsklägerin beantragt mit ihrer Schiedsklageschrift vom 18. April 2008, 1.die Schiedsbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Schiedsklägerin 2.871,92 € zu zahlen, 2.die Schiedsbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Schiedsklägerin beginnend mit dem 3. Quartal 2008 einen vierteljährlich im Voraus zum 1. Werktag des jeweiligen Quartals fälligen Erbbauzins in Höhe von je 497,21 € zu zahlen. Die Schiedsbeklagten beantragen mit ihrer Klageerwiderungsschrift vom 21. Mai 2008 (unter Vorbehalt einer Widerklage wegen ihrer Meinung nach überhöht berechneten und gezahlten Erbbauzinses), die Schiedsklage abzuweisen. Zum Schiedsverfahren heißt es in der Schiedsklageerwiderung (auf der letzten Seite unter VI): „Im Übrigen ist eine Vereinbarung/Schiedsverfahren zwischen anderen Parteien vorliegend nicht bindend.“ Nach weiteren Schriftsätzen der Schiedsbeklagten vom 21. Mai sowie 4. und 5. Juni 2008 führen sie zum Schiedsverfahren mit Schriftsätzen vom 10. und 17. Juni 2008 aus: Zwischen der Klägerin und ihnen bestehe keine wirksame Schiedsvereinbarung. Der Schiedsvertrag vom 30. Juli 1971 binde allenfalls die dort genannten Parteien. Die Verträge einschließlich der Schiedsvereinbarung seien als allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, sie seien bei einer Vielzahl von Erbbauberechtigten verwendet worden. Nach Ankündigung im Schriftsatz vom 11. Juni 2008 unter Hinweis auf Armut erklären die Schiedsbeklagten mit Schriftsätzen vom 17. Juni, 30. September und 5. November 2008 im Übrigen vorsorglich die Kündigung des Schiedsvertrags; das Schiedsverfahren sei unzulässig. Für den Fall einer Klage vor dem staatlichen Gericht werde nicht auf die Schiedsklage-Einrede verzichtet. Mit Schriftsätzen vom 28. November, 3., 8., 11., 12. und 22. Dezember 2008 sowie 8. und 28. Januar 2009 tragen die Schiedsbeklagten vor, sie seien beide seit langem Bezieher von Altersrenten und so arm, dass keiner von ihnen die Kosten des Schiedsverfahrens aus Einkommen oder Vermögen aufbringen könne. Im Übrigen könne die Schiedsvereinbarung auch durch einen von ihnen gekündigt werden, da sie beide Gesamtschuldner seien. Eine Beleihung des Erbbaurechts sei ausgeschlossen, dies solle „das Gericht aus eigener Sachkunde wissen (Stichwort Basel II)“ (Schriftsatz vom 28. November 2008). Falls er (der Schiedsbeklagte) Privatinsolvenz anmelde, werde die Kreditfinanzierung des Erbbaurechts durch die Banken gekündigt (Schriftsatz vom 11. Dezember 2008). Er verfüge an Vermögen über Erbbaurechtsanteil und Girokonto hinaus nur über einen Motorroller. Er (der Schiedsbeklagte) behauptet weiter, seine GmbH habe schon einige Jahre keine Tätigkeit mehr ausgeübt und habe Insolvenz angemeldet. Er erklärt die folgenden Einnahmen und Ausgaben: € monatlich Rente 1.482,26 Zuschuss zur Krankenversicherung 108,21 Zwischensumme 1.590,47 Kranken- u. Pflegeversicherung Dt. Ring (274,72 und 56,93) -331,65 Hausratvers. (ohne Beleg) ca. -20,00 Lebensversicherung (Wert nicht erklärt, Beleg aus 2007) -192,00 Unterhalt (Beleg „Büromiete“) für Schiedsbeklagte -282,00 Erbbauzins -121,00 Grundsteuer -32,00 Schornsteinfeger (2 Daueraufträge à 10,00) -20,00 Müllabfuhr -14,00 Gas -186,00 Wasser -16,00 Elektrizität (Beleg 50,00 €) -59,00 Telefon (Beleg 13,16 €) ca. -40,00 Zeitschriften (ohne Beleg) -10,00 Abzahlung an Flensburg Landeskasse Schleswig-Holstein -50,00 Sie (die Schiedsbeklagte) behauptet, neben der durch ihren Ehemann genutzten Erbbaurechtsimmobilie und neben einem ihr durch ihren Bruder und ihren Sohn bestellten Wohnrecht in dem jetzt von ihr bewohnten Hausgrundstück an Vermögen nur ihr Girokonto (470,74 €) und ein Sparkonto (422,55 €) zu haben. Auf ihrem Depot (1.383,42 €) habe sie für ihr Patenkind deren früheres Sparbuchguthaben zu deren 18. Geburtstag in 2009 angelegt. Sie (die Schiedsbeklagte) erklärt die nachstehenden Einnahmen und Ausgaben monatlich; die lactosefreien Milchprodukte seien wegen Lactose-Unverträglichkeit und die Tabletten Calcium D 3 seien wegen Osteoporose erforderlich: € monatlich Altersrente 758,30 Miete von dem Schiedsbeklagten auf Erbbaurechtsanteil 282,00 1.040,30 Kranken- u. Pflegeversicherung -65,27 Wohngebäudeversicherung (p.a. 289,63) -24,14 Hausratsversicherung (p.a. 189,04) -15,75 Privathaftpflicht- und Glasversicherung (p.a. 128,76) -10,73 Grundsteuer und Oberflächenwasser (p.a. 79,66)) -6,64 Abfallgebühr (p.a. 85,92) -7,16 Schneebeseitigung (p.a. 101,75) -8,48 Fernwärme-Heizung (p.a. 1.118,98) -93,25 Wasser (p.a. 76,98) -6,42 Abwasser (p.a. 94,24) -7,85 Elektrizität (199,29 in 8,5 Mon.) -23,45 Telefon (Beleg Juni 2008) ca. -24,00 GEZ (pa. 204,36) -17,03 Kabel (p.a. 169,56) -14,13 Waschtisch-Erneuerung (342,95) -28,58 Calcium D 3 Tabletten (p.a. ca. 10,00) -0,83 Lactosefreie Milchprodukte (p.a. ca. 39,00) -3,25 Praxisgebühren Haus- und Zahnarzt (p.a. 60,00) -5,00 Zahnarztbehandlung Restanteil (94,40) -7,87 Gemeinschaftspraxis DXP-Messung (40,00) -3,33 Moorkissen (37,90) -3,16 Hundefutter für Dackel (53,01) -4,42 Tierhalter-Haftpflicht (74,00) -6,17 Tierarzt (noch keine Rechnung) III. 1.Nach Eingang der Klageerwiderung vom 21. Mai am Freitag 23. Mai 2008 hat das Schiedsgericht unter dem 25. Mai 2008 Verhandlungstermine angeboten. Zugleich hat es wie unter dem 3. Mai 2008 angekündigt einen Vorschuss angefordert, und zwar unter Hinweis auf die Empfehlungen des Deutschen Anwaltvereins ‑‑DAV‑‑ und des Deutschen Richterbunds ‑‑DRB‑‑ (Deutsche Richterzeitung ‑‑DRiZ‑‑ 2006, 133) und mit der Berechnung einer Schiedsspruchgebühr in Höhe und anstelle der sonst empfohlenen, von den Schiedsrichtern nicht verlangten Einigungsgebühr. Dabei hat das Schiedsgericht Streitwerte zugrunde gelegt für den Klageantrag zu 1 in Höhe von 2.871,92 € und vorsorglich für evtl. Erhöhung des Klageantrags zu 1 im 3. Quartal 2008 in Höhe von 497,21 € sowie für den Klageantrag zu 2 (§ 9 GKG, 497,21 x 4 x 3,5 =) 6.960,94 €, zusammen 10.330,07 €. Danach hat sich ein Vorschuss für drei Schiedsrichter und für 100 € Protokollauslage (letztere ohne Umsatzsteuer, § 19 UStG) in Höhe von zusammen 8.615,16 € ergeben. Diesen hat das Schiedsgericht in hälftiger Höhe von jeweils 4.307,58 € von der Schiedsklägerin einerseits und den Schiedsbeklagten andererseits mit Frist bis zum 4. Juli 2008 angefordert. Nach Eingang der auf die Schiedsklägerin entfallende Hälfte ist der auf die Schiedsbeklagten entfallende Anteil nicht mehr eingezahlt worden; auch nicht nachdem das Schiedsgericht (mit Schreiben vom 7. Juli 2008) der Schiedsklägerin anheimgegeben hat, diesen zusätzlich auszulegen. 2.Mit am Freitag 30. Mai 2008 eingegangenem weiteren Schriftsatz der Schiedsbeklagten unter dem Datum vom 21. Mai 2008 haben die Schiedsbeklagten einem der Terminsvorschläge zugestimmt und das Schiedsgericht um Mitteilung gebeten, ob Prozesskostenhilfe im Schiedsverfahren bewilligt werden könne, um die ggf. nachgesucht werden würde. Das Schiedsgericht hat in seiner Antwort vom 31. Mai 2008 „ungeachtet bisher nicht dargelegter Bedürftigkeit“ auf Rechtsprechung hingewiesen (u.a. Bundesgerichtshof ‑‑BGH‑‑ vom 10. April 1980 III ZR 47/79, BGHZ 77, 65, Neue Juristische Wochenschrift ‑‑NJW‑‑ 1980, 2136). Nach weiteren Schriftsätzen der Schiedsbeklagten vom 4. Juni 2008 betreffend Termine und vom 5. Juni 2008 mit der Bitte um Begründung für die anteilige Vorschusspflicht haben die Schiedsbeklagten mit Schriftsatz vom 10. Juni 2008 ausgeführt, dass eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung nicht inter partes bestehe, sondern mit Vertrag 30. Juli 1971 allenfalls zwischen den dort genannten Parteien getroffen worden sei (oben I, II). Nach Schriftsatz vom 11. Juni 2008 mit Ankündigung einer Kündigung des Schiedsvertrags wegen Armut haben sie mit Schriftsatz vom 17. Juni 2008 erklärt, angesichts des ihres Erachtens ohnehin formell unwirksamen Schiedsverfahrens den Schiedsvertrag vorsorglich zu kündigen (oben II).3. Das Schiedsgericht hat den Schiedsbeklagten mit Schreiben vom 25. (zugestellt 28.) November 2008 für die Substantiierung und den Nachweis ihrer behaupteten Armut eine Ausschlussfrist unter Hinweis auf § 1046 Zivilprozessordnung (ZPO) gesetzt bis 17. Dezember 2008; dabei hat das Schiedsgericht auch auf die Frage der Beleihbarkeit des Erbbaurechts und auf diesbezügliche Rechtsprechung hingewiesen. Unter Bezugnahme auf die Frist hat das Schiedsgericht u. a. mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 um Beantwortung weiterer Fragen gebeten, insbesondere zu der GmbH und deren Geschäftsführung durch den Schiedsbeklagten, zu Büromiete oder Unterhalt des Schiedsbeklagten an die Schiedsbeklagte und zur Lebensversicherung des Schiedsbeklagten. 4.Das Schiedsgericht hat nach Zwischenberatung mit Schreiben vom 23. (zugestellt 28. bzw. 27.) Dezember 2008 unter Hinweis auf § 1047 Abs. 1 Satz 1, § 1046, § 1040 Abs. 3 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet für eine Entscheidung über seine Zuständigkeit (bejahendenfalls durch Zwischenentscheid); für dieses schriftliche Verfahren hat das Schiedsgericht eine weitere Ausschlussfrist bis 26. Januar 2009 gewährt. 5.Ebensowenig wie eine Einigung der Schiedsparteien für den einen oder anderen Rechtsweg oder für ein kostengünstigeres Einzelrichter-Schiedsgericht liegen dem Schiedsgericht auch keine diesbezüglichen Anfragen zwischen den Schiedsparteien vor.

    Gründe:

    Für die vorliegende Schiedsklage bejaht das Schiedsgericht seine Zuständigkeit im Wege des Zwischenentscheids gemäß § 1040 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO. Der Zwischenentscheid stellt noch keinen Schiedsspruch i.S.v. §§ 1059 ff i.V.m. §§ 1051 ff dar (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht ‑‑OLG‑‑ Hamburg vom 25. Januar 2008 6 Sch 07/07, Zeitschrift für Schiedsverfahren ‑‑SchiedsVZ‑‑ 2009, 71). I. Soweit die Schiedsbeklagten gerügt haben, das Schiedsgericht sei unzuständig, haben sie ihre Rügen nicht mit der nötigen Eindeutigkeit in der dafür nach § 1040 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehenen Frist spätestens mit der Klagebeantwortung vorgebracht, d. h. mit deren Eingang am 23. Mai 2008. 1.Als Zuständigkeitsrüge reicht nicht der in der Schiedsklageerwiderung erst nach den Einlassungen zur Sache auf der letzten Seite unter Gliederungsziffer VI mit den Worten „Im Übrigen“ eingeleitete Satz: „ist eine Vereinbarung/Schiedsverfahren zwischen anderen Parteien vorliegend nicht bindend“ (oben A II, III 2-3). a)So wie das Schiedsgericht über die Unzuständigkeitsrüge und ihre Zulässigkeit ausdrücklich zu entscheiden hat (vgl. BGH vom 2. Dezember 1982, NJW 1983, 1267 zu B I 3), lässt das Verfahren betreffend die Zuständigkeitsrüge und den Zwischenentscheid nach § 1040 Abs. 2-3 ZPO als förmlich ausgestaltetes Verfahren keine konkludenten, sondern nur ausdrückliche und eindeutige Äußerungen zur Zuständigkeit oder Unzuständigkeit zu (vgl. OLG München vom 28. Juni 2006 34 SchH 11/05, Juris Rd. 53). Dementsprechend gelten für die Unzuständigkeitsrüge mindestens auch die an andere Verfahrensrügen gestellten Anforderungen der ausdrücklichen und eindeutigen Erklärung (vgl. OLG Hamm vom 2. März 2001 29 U 29/99, Die deutsche Rechtsprechung auf dem Gebiete des internationalen Privatrechts ‑‑IPRspr‑‑ 2001, 366). Diese Anforderungen gelten umso mehr für eine Rüge betreffend die Spruchkörper-Zuständigkeit oder -Besetzung (vgl. Bundesfinanzhof ‑‑BFH‑‑ vom 18. Oktober 1994 VIII S 11/93 und VIII B 120/93, BFH/NV 1995, 540 und 687). In der vorliegenden Schiedsklageerwiderung wird dagegen die Zuständigkeit oder Unzuständigkeit des Schiedsgerichts mit keinem Wort erwähnt. Welche „Vereinbarung/Schiedsvereinbarung“ von den im Zusammenhang mit der Bestellung und Weiterübertragung des Erbbaurechts getroffenen Vereinbarungen, insbesondere von den das Schiedsverfahren betreffenden Vereinbarungen, gemeint ist, lässt sich im Übrigen mangels näherer Bezeichnung auch nicht ohne weiteres mittels Auslegung der Schiedsklageerwiderung entnehmen. Vielmehr könnte ihr Gliederungs-Aufbau auf einen Zusammenhang mit den in ihr voranstehend behandelten sachlich-rechtlichen Einzel-Gesichtspunkten hindeuten. b)Schließlich setzt eine Unzuständigkeitsrüge voraus, dass sie – bedingungslos – in erster Linie erhoben und dass zur Sache nur hilfsweise in zweiter Linie erwidert wird (vgl. § 39 ZPO; OLG Koblenz vom 6. Februar 2001 3 U 520/00, OLGReport Koblenz 2001, 257, Juris Rd. 23 a.E. „im Übrigen“). In der vorliegenden Schiedsklageerwiderung verhält es sich mit dem auf der letzten Seite unter Gliederungsziffer VI mit den Worten „Im Übrigen …“ beginnenden Satz gerade umgekehrt. 2.Nach § 1040 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt es nicht mehr auf die erst später eingegangenen Schriftsätze von den Schiedsbeklagten an mit den Ausführungen zu einer ihres Erachtens zwischen den Schiedsparteien fehlenden Schiedsvereinbarung oder zu der ihrerseits behaupteten Armut (oben A II, III). 3.Bei der Armutsrüge genügt im Übrigen nicht schon eine mögliche Andeutung oder eine Behauptung der Armut einer Schiedspartei, sondern kommt es erst auf die substantiierte Darlegung des finanziellen Unvermögens nach allgemeinen Grundsätzen an (vgl. OLG Naumburg vom 20. Januar 2005 10 SchH 2/04, OLGReport Naumburg 2006, 76, im Verfahren nach § 1032 ZPO; ferner BGH vom 22. Februar 1971 VII R 110/69, BGHZ 55, 344 a.E.).

    4.Ein Grund, die Verspätungen aufgrund genügender Entschuldigung gemäß § 1040 Abs. 2 Satz 4 ZPO zuzulassen, ist weder ersichtlich noch ist eine Entschuldigung von den Schiedsbeklagten vorgetragen worden; auch nicht nach Hinweis des Schiedsgerichts auf § 1040 Abs. 3 ZPO bei Anordnung des schriftlichen Verfahrens und Gewährung einer nochmaligen Ausschlussfrist gemäß § 1046 Abs. 1-2, § 1047 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. § 1042 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 5.Bei dem Rügeausschluss nach der speziellen Regelung in § 1040 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt es nicht mehr auf eine Präklusion nach § 1027 ZPO an. II. Abgesehen vom Ausschluss der Rügen wären diese auch nicht begründet, sondern ist das Schiedsgericht unabhängig davon aufgrund gültiger Schiedsvereinbarung zuständig (§ 1040 Abs. 1 ZPO). 1.Die bei der Bestellung des Erbbaurechts getroffenen und bei dessen Grundbucheintragung in Bezug genommenen Vereinbarungen mit Schiedsklausel und Schiedsvertrag binden sämtliche Rechtsnachfolger; nicht nur auf der Grundstückseigentümerseite jetzt die Klägerin, sondern auch auf der Erbbauberechtigtenseite jetzt die Schiedsbeklagten (oben I 1-5). a)Das Erbbaurecht als veräußerliches dingliches Recht (§§ 1, 11 Erbbaurechtsgesetz ‑‑ErbbauRG‑‑, früher Erbbaurechtsverordnung ‑‑ErbbaurechtsVO‑‑) ist unstreitig auf die Schiedsbeklagten übertragen worden. b)Unstreitig haben die Schiedsbeklagten – wie in ihrem Vertrag vom 10. Juni 1976 notariell beurkundet – den die Schiedsklausel enthaltenden Erbbaurechtsbestellungsvertrag nebst dem gesonderten Schiedsvertrag vom 30. Juli 1971 erhalten; diese bei der Erbbaurechtsbestellung getroffenen Vereinbarungen wurden ausdrücklich zum Bestandteil des Vertrags der Schiedsbeklagten gemacht. In dieser Urkunde vom 10. Juni 1976 nahmen die Vertragsparteien Bezug auf die vorangegangenen Übertragungen bis hin zum ebenfalls angeführten Vertrag der vor ihnen erbbauberechtigten GmbH & Co KG vom 12. November 1975 und traten die Schiedsbeklagten in die von der GmbH & Co KG übernommenen Verpflichtungen ein (oben A I 1-4). Damit wurden die Schiedsbeklagten in die zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten geltenden Schiedsvereinbarungen durch ihren notariellen Vertrag vom 10. Juni 1976 einbezogen. Dabei genügt die notarielle Form für den gesonderten Schiedsvertrag und die darauf Bezug nehmenden Vereinbarungen auch dem Verbraucherschutz, und zwar nicht nur nach der heutigen Regelung in § 1029 Abs. 2 i.V.m. § 1031 Abs. 5 Satz 3 letzter Halbsatz ZPO, sondern auch gemäß der Vorschrift § 1027 ZPO a.F., nach der sich die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen aus der Zeit vor dem Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz 1998 weiterhin beurteilt (§ 33 Einführungsgesetz zur ZPO ‑‑EGZPO‑‑). Dabei genügt nach altem Recht bei mehreren bezugnehmenden Urkunden im Zusammenhang nur ein einmal gesondert abgefasster Schiedsvertrag (OLG Oldenburg vom 9. Mai 1951 2 U 17/51, Monatsschrift für Deutsches Recht ‑‑MDR‑‑ 1951, 690; Geimer in Zöller, ZPO, 20. A. {1997}, § 1027 Rd. 10). Die beurkundete Übertragung stellte den Verkauf und die Einigung über den Übergang des dinglichen Rechts und die Grundlage für die Eintragung der Schiedsbeklagten in das Erbbaugrundbuch dar (§§ 1, 11, 14 ErbbauRG i.V.m. §§ 311b, 873 BGB). c)Unabhängig von der vorbeschriebenen ausdrücklichen Einbeziehung ist im Übrigen anerkannt, dass Sonderrechtsnachfolger den Schiedsvereinbarungen unterliegen, die sich auf das übergehende Rechtsverhältnis beziehen (hier das Erbbaurechtsverhältnis zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten; vgl. OLG Frankfurt vom 31. Juli 2006 26 Sch 8/06, Juris; Hans. OLG vom 8. November 2001 6 Sch 4/01, OLGReport Hamburg 2002, 305; OLG München vom 8. Februar 1991 23 U 5723/90, NJW Rechtsprechungsreport Zivilrecht ‑‑NJW-RR‑‑ 1991, 602). Nach ständiger Rechtsprechung gehen bei Übernahme eines Vertrags oder bei Übertragung eines Rechts, mit dem eine Schiedsklausel verbunden ist, regelmäßig auch die Rechte und Pflichten aus der Schiedsvereinbarung auf die Rechtsnachfolger über, ohne dass es eines gesonderten oder formellen Beitritts der Erwerber zum Schiedsvertrag bedarf (OLG Düsseldorf vom 1. Oktober 1987 18 U 41/87, Transportrecht ‑‑TransportR‑‑ 1987, 441; BGH vom 20. März 1980 III ZR 151/79, BGHZ 77, 32 zu II 1). Die Schiedsvereinbarung stellt eine Eigenschaft des übertragenen Rechts dar und geht nach dem in § 401 BGB enthaltenen Grundgedanken mit dem übertragenen Recht auf den Erwerber über (z. B. BGH vom 2. Oktober 1997 III ZR 2/96, NJW 1998, 371 m.w.N.; vom 2. März 1978 III ZR 99/76, BGHZ 71, 162; Reichsgericht ‑‑RG‑‑ vom 27. November 1934 VII 183/34, RGZ 146, 52, 55). Dem Sonderrechtsnachfolger ist es zuzumuten, sich über den Inhalt des übertragenen Rechts oder übernommenen Vertrags sowie über eine damit möglicherweise verbundene Schiedsvereinbarung zu unterrichten (BGH vom 14. Dezember 1978 III ZR 104/77, MDR 1979, 382, Betriebs-Berater ‑‑BB‑‑ 1979, 289). 2.Selbst wenn – wie die Schiedsbeklagten ohne nähere Angaben behaupten – die das Schiedsverfahren betreffenden Vereinbarungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert waren, sind diese nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam. Zwar unterliegen auch notariell für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert beurkundete Schiedsabreden als AGB der Inhaltskontrolle (vgl. OLG Köln vom 24. April 2008 15 W 15/08, NJW-RR 2009, 159; OLG Düsseldorf vom 20. Juli 1994, Baurecht ‑‑BauR‑‑ 1995, 559), so auch Schiedsgerichtsklauseln (BGH vom 1. März 2007 III ZR 164/06, NJW-RR 2007, 1456). Einbezogene Schiedsgerichtsvereinbarungen stellen nach ständiger Rechtsprechung jedoch als solche weder überraschende noch benachteiligende AGB i.S.v. § 305c Abs. 1, §§ 307 ff BGB dar und sind daher grundsätzlich wirksam (vgl. OLG Frankfurt a.M. vom 20. Juli 2007 26 Sch 3/06, OLGReport Frankfurt 2008, 647; BGH vom 1. März 2007 III ZR 164/06, NJW-RR 2007, 1456), und zwar auch gegenüber Verbrauchern (BGH vom 1. März 2007 III ZR 164/06, NJW-RR 2007, 1456; vom 13. Januar 2005 III ZR 265/03, BGHZ 162, 9). Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und tragen die Schiedsbeklagten auch selbst keine vor für – ausnahmsweise – überraschende oder benachteiligende Schiedsgerichts-Vereinbarungen (vgl. z.B. zum Verstoß gegen das Transparenzgebot Schiedsgericht Hamburg vom 1. Juli 2006, Beck-online ‑‑BeckRS‑‑ 2006, 11063, Gewerbemiete und Teileigentum ‑‑GuT‑‑ 2007, 319), erst recht nicht für eine zur Unwirksamkeit des gesamten Schiedsgerichts-Vertrags führende Überraschung oder Benachteiligung (vgl. Landgericht ‑‑LG‑‑ Dortmund vom 29. Mai 2007 23 S 5/07, NJW-RR 2008, 441; BGH vom 10. Oktober 1991 IIII ZR 141/90, BGHZ 115, 324). III. Auch unabhängig vom Ausschluss der wegen Verspätung unzulässigen Armutsrüge der Schiedsbeklagten steht der Zuständigkeit des Schiedsgerichts (§ 1040 Abs. 1 ZPO) keine Undurchführbarkeit des Schiedsvertrags wegen Armut der Schiedsbeklagten entgegen und so auch keine wirksame Kündigung der Schiedsvereinbarung wegen Armut. 1.Wegen Armut einer Schiedspartei ist eine Schiedsvereinbarung undurchführbar (§ 1032 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO), wenn der Schiedspartei die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Mittel fehlen und wenn nicht anderweit für Kostendeckung gesorgt ist, auch nicht durch Vorstreckung der auf die arme Schiedspartei entfallenden Vorschüsse durch die andere Schiedspartei (oben A III 1; BGH vom 14. September 2000 III ZR 33/00, BGHZ 145, 116; vom 10. März 1994 III ZR 60/93, NJW-RR 1994, 1214); dazu kann auch der Vorschuss für eine anwaltliche Vertretung der armen Schiedspartei gehören, wenn es dieser unter den gegebenen Umständen nicht zuzumuten ist, sich ohne Hilfe eines Rechtsanwalts auf das schiedsgerichtliche Verfahren einzulassen, m.a.W. wenn die Schiedspartei sonst mit der Führung des Schiedsverfahrens überfordert wäre (vgl. OLG Frankfurt a. M. vom 30. März 2006 26 Sch 12/05, Datenbank der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit ‑‑DIS‑‑; BGH vom 17. September 1987 III ZR 218/86, Juris zu 2; vom 21. November 1968 VII ZR 77/66, BGHZ 51, 79; Lachmann, Hdb. für die Schiedsgerichtspraxis, 3. A., Rd. 594, 601). Bei Mittellosigkeit wird die Durchführung des Schiedsverfahrens nicht durch staatliche Prozesskostenhilfe ermöglicht. Diese ist nach § 114 ZPO nur für Prozesse vor staatlichen Gerichten und nicht für Schiedsgerichtsverfahren vorgesehen (Landesarbeitsgericht ‑‑LAG‑‑ Düsseldorf vom 23. April 1987, LAGE 114 ZPO Nr. 11; OLG Stuttgart vom 22. September 1982 7 W 47/82, BauR 1983, 486; ebenso wenig wie das frühere Armenrecht, BGH vom 10. April 1980 III ZR 47/79, BGHZ 77, 65, zu 3 b). 2.Die Armutsvoraussetzungen für die Undurchführbarkeit eines Schiedsverfahrens gelten in gleicher Weise für die auf behauptete Armut gestützte Kündigung des Schiedsvertrags (vgl. BGH vom 10. März 1994 III ZR 60/93, NJW-RR 1994, 1214; Schlosser, Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. A., Rd. 442; Schwab-Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. A., Kap. 8 Rd. 11 m.w.N.). Davon abgesehen kommt es nach der gesetzlichen Normierung des Kriteriums „undurchführbar“ in § 1032 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz 1998 vom 22. Dezember 1997 für die nach § 1040 Abs. 1 ZPO zu prüfende Frage der (Un‑)Zulässigkeit des Schiedsverfahrens nicht mehr auf die Kündigung des Schiedsverfahrens wegen Armut an (vgl. OLG Düsseldorf vom 14. November 2003 16 U 95/98, GmbH-Rundschau ‑‑GmbHR‑‑ 2004, 572; Kammergericht ‑‑KG‑‑ Berlin vom 13. August 2001 2 W 8057/99, SchiedsVZ 2003, 239; Lionnet/Lionnet, Hdb. der internationalen und nationalen Schiedsgerichtsbarkeit, 3. A., S. 214). Der Zugang zu den staatlichen Gerichten wäre bei Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens nach § 1032 ZPO bereits unter dem grundrechtlichen Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes eröffnet (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz ‑‑GG‑‑; Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechts-Konvention ‑‑EMRK‑‑; BGH vom 14. September 2000 III ZR 33/00, BGHZ 145, 116 m. Anm. Risse, BB 2001, Beilage 6, 11; Anm. Schlosser, Juristen-Zeitung ‑‑JZ‑‑ 2001, 260). 3.Ob bei fehlender anderweitiger Kostendeckung einer Schiedspartei die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Mittel fehlen, so dass dieses undurchführbar wird, lässt sich unter Heranziehung der korrespondierend im alternativen staatlichen Gerichtsverfahren für die Prozesskostenhilfe geltenden Maßstäbe beurteilen (vgl. OLG Bamberg vom 19. Mai 2004 3 U 37/03, OLGReport Bamberg 2005, 79; BGH vom 12. November 1987 III ZR 29/87, BGHZ 102, 199 zu 2 c; sinngemäß zum früheren Armenrecht BGH vom 10. April 1980 III ZR 47/79, BGHZ 77, 65 zu 2 b; vom 22. Februar 1971 VII ZR 110/69, BGHZ 55, 344 zu 2 b dd-ff; vom 30. Januar 1964 VII ZR 5/63, BGHZ 41, 104 zu III). Eine Insolvenz führt dagegen ohne weiteres weder schon noch erst zur Undurchführbarkeit (vgl. Hans. OLG Hamburg vom 15. November 1995 5 U 169/95, Recht der Internationalen Wirtschaft ‑‑RIW‑‑ 1996, 510; Lachmann, Hdb. für die Schiedsgerichtspraxis, 3. A., Rd. 604; Kremer/Weimann, MDR 2004, 181). Die mit der staatlichen Prozesskostenhilfe (legal aid) korrespondierende Beurteilung entspricht zugleich der internationalen – nach UN Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards und gemäß Uncitral Model Law vergleichbaren – Auslegung des Kriteriums „undurchführbar“ (incapable of being performed) bei der Abgrenzung der Zuständigkeit von Schieds- und staatlichen Gerichten (vgl. Fürstlicher Oberster Gerichtshof Liechtenstein vom 7. August 2008 04 CG.2007.225, SchiedsVZ 2008, 306 m.w.N. deutscher und österreichischer Literatur; Tribunal Constitucional Portugal vom 30. Mai 2008, Acordao 311/08 m. Anm. Miguel Júdice/Shearman de Macedo, International Law Office ‑‑ILO‑‑ Newsletter Arbitration 5. Februar 2009 Portugal; vgl. insges. Hans. OLG Hamburg vom 15. November 1995 5 U 169/95, RIW 1996, 510, 511, zugleich zum schweizerischen Zivilprozessrecht und speziell zu § 247 Abs. 2, § 50 Abs. 1 ZPO Zürich m.w.N.). Im Anschluss an die vorbezeichnete Rechtsprechung zieht das Schiedsgericht die für die Prozesskostenhilfe im staatlichen Prozess bei deutschem Gerichtsstand geltenden Maßstäbe sinngemäß nach §§ 114, 115 ZPO in Verbindung mit den Anforderungen an die Substantiierung und Glaubhaftmachung entsprechend §§ 117, 118 ZPO heran. Dabei sind für beide Schiedsbeklagten jeweils der sozialrechtlich zumutbare Einsatz von Vermögen entsprechend § 115 Abs. 3 ZPO und des Einkommens entsprechend § 115 Abs. 1 ZPO zu unterscheiden. 4.Bezogen auf die beiden Schiedsbeklagten geht das Schiedsgericht davon aus, dass sie die Schiedsverfahrenskosten schon durch Einsatz von Vermögen mittels Beleihung ihrer Erbbaurechtsanteile aufbringen können. Dass den Schiedsbeklagten dieser Vermögenseinsatz nicht zumutbar wäre, haben sie binnen der Ausschlussfrist weder substantiiert noch glaubhaft gemacht. a)Für die Aufbringung der Kosten ist den Prozessparteien der Einsatz ihres gesamten Vermögens zumutbar entsprechend § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) mit den Ausnahmen entsprechend § 90 Abs. 2 SGB XII (früher § 88 Bundessozialhilfegesetz ‑‑BSHG‑‑). Dazu gehört die Ausschöpfung zumutbarer Kreditmöglichkeiten (vgl. BGH vom 10. März 1994 III ZR 60/93, NJW-RR 1994, 1214 zu 2), auch wenn eine Verwertung durch Veräußerung nicht zeitnah möglich ist (vgl. Bundessozialgericht ‑‑BSG‑‑ vom 6. Dezember 2007 B 14/7b AS 46/06, Neue Zeitschrift für Sozialrecht ‑‑NZS‑‑ 2008, 661). Die Obliegenheit, das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen, schließt im Fall einer nur langfristig möglichen Veräußerung von Grundstücken und Anteilen an Immobilienvermögen – nach ständiger Rechtsprechung – das Gebot ein, diese im Rahmen der Beleihungsgrenzen zu beleihen; ausgenommen ist ein selbstbewohntes angemessenes Hausgrundstück entsprechend § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII (früher § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG; BFH vom 26. Januar 2001 VI B 277/99, BFH/NV 2001, 809 m.w.N.; vom 11. April 1990 I B 75/89, MDR 1990, 955 m.w.N. u. Anm. Hardt). b)Diese Grundsätze gelten auch für Immobilien oder Anteilen an Grundvermögen in Form eines Erbbaurechts (vgl. OVG Lüneburg vom 12. Juni 1995 12 L 2513/94, NJW 1995, 3202; Wahrendorf in Grube, SGB XII, 2. A., § 90 Rd. 29). Die Möglichkeiten der Beleihung der Erbbaurechtsanteile folgen aus den einschlägigen Vorschriften, insbesondere §§ 18 ff ErbbauRG, § 21 Beleihungswertermittlungsverordnung. Bei den Beleihungsmöglichkeiten ist es auch nach den vom Ausschuss für Bankenaufsicht in Basel vorgeschlagenen und durch EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzten Eigenkapitalvorschriften geblieben („Basel II“; vgl. zuletzt Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Beleihungswertermittlung bei Erbbaurechten, Rundschreiben-Entwurf vom 14. Januar 2009, www.bafin.de). c)Dem Schiedsbeklagten obliegt der Einsatz bzw. die Beleihung seines Erbbaurechtsanteils trotz seiner Eigennutzung. Das von ihm insgesamt selbst genutzte Erbbaurechts-Hausgrundstück überschreitet die angemessene Größe entsprechend § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, die sich insbesondere nach der Größe von Grundstück und Haus – oder dem daraus abzuleitenden Wert – bestimmt (vgl. zu § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG Hans. OLG Hamburg vom 9. Dezember 1983 16 WF 81/83, Das juristische Büro ‑‑JurBüro‑‑ 1984, 614). Bewohnt eine nur zur Hälfte beteiligte Person das gesamte Haus, kommt es für die Frage der Verschonung wegen Selbstnutzung auf das Gesamtgrundstück an. Ausgehend von 130 qm Wohnfläche für 4 Personen angemessener Wohnfläche sind bei weniger Personen je 20 qm abzuziehen, so dass für 1 Person mehr als (130 ./. 3 x 20 =) 70 qm unangemessen sind (vgl. OVG Lüneburg vom 12. Juni 1995 12 L 2513/94, NJW 1995, 3202 m.w.N.; Wahrendorf in Grube, SGB XII, 2. A., § 90 Rd. 32 m.w.N.), erst recht 100 qm (vgl. Fischer in Musielak, ZPO, 6. A., § 115 Rd. 46 m.w.N.). Nach der Scheidung bleibt ein größerer Bestand sozialrechtlich nicht mehr verschont (vgl. Philippi in Zöller, ZPO, 27. A., § 115 Rd. 53 m.w.N.). Wenngleich die Schiedsbeklagten keine Angaben zur Wohnfläche gemacht haben, lässt sich aus der Geoinfo-Flurkarte erkennen, dass der Winkelbungalow auf dem mehr als 300 qm großen Grundstück schon im Erdgeschoss eine Fläche von mehr als 100 qm hat (ohne Dachgiebel gemäß Googlemaps-Satellitenfoto). d)Die Schiedsbeklagte bleibt sozialrechtlich mit ihrem Erbbaurechtsanteil schon mangels Eigennutzung nicht entsprechend § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII verschont. Nach Scheidung bilden die Schiedsbeklagten keine Bedarfsgemeinschaft mehr (vgl. Fischer in Musielak, ZPO; 6. A., § 115 Rd. 46, 47; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. A., § 115 Rd. 58 m.w.N.). e)Dass den Schiedsbeklagten der Einsatz ihres Erbbaurechtsvermögens zumindest mittels Beleihung nicht möglich und zumutbar wäre, haben sie trotz näherer Hinweise binnen der gesetzten Ausschlussfrist nach § 1046 Abs. 1-2 ZPO weder substantiiert noch glaubhaft gemacht entsprechend § 117 Abs. 2 Satz 1, § 118 Abs. 2 ZPO (vgl. oben A II, III 3). Insbesondere haben sie keinen Auszug aus dem Erbbaugrundbuch und keine Belege über bisherige Beleihung, Valutierung und bankseitige Beleihungsgrenzen und -konditionen eingereicht. So sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Zinsen und Tilgung nicht in absehbarer Zeit aufgebracht werden können oder nicht bis zur Erbbaurechtsverwertung gestundet werden könnten (vgl. BFH vom 26. Januar 2001 VI B 277/99, BFH/NV 2001, 809 m.w.N.). Insoweit bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob die 48-Monate-Frist des § 115 Abs. 2 ZPO bei Prüfung der Durchführbarkeit des Schiedsverfahrens für die Frage der Kredit-Tilgungsdauer heranzuziehen ist. Ebenso kann dahinstehen, ob die Neubestellung einer Grundschuld sich wegen einer schon vorhandener Grundschuld erübrigt und ob insoweit Geldmittel im Wege eines durch die Grundschuld automatisch mit abgesicherten Kontokorrentkredits aufgenommen werden können (vgl. BFH vom 11. April 1990 I B 75/89, MDR 1990, 955 m.w.N. u. Anm. Hardt). f)Danach kommt es für das Vermögen des Schiedsbeklagten auch nicht mehr auf den unbezifferten Wert seines Motorrollers an (oben A II), der mangels dargelegter beruflicher Unentbehrlichkeit nicht als Schonvermögen entsprechend § 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII anzusehen ist (vgl. Wahrendorf in Grube, SGB XII, 2. A., § 90 Rd. 25; Philippi in Zöller, ZPO, 27. A., § 115 Rd. 56). g)Offen bleiben können bei der Vermögensprüfung schließlich Zurechnung, Verwertbarkeit oder Beleihbarkeit der Anteile an der mit den Anfangsbuchstaben des Schiedsbeklagten firmierenden GmbH, die unverändert mit ihm als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen ist (ohne Insolvenzvermerk) und unter seiner Adresse im Internet erscheint. Trotz Nachfragen des Schiedsgerichts und Ausschlussfrist sind die diesbezüglichen Angaben der Schiedsbeklagten weder hinreichend substantiiert noch durch Unterlagen glaubhaft gemacht worden entsprechend § 117 Abs. 2, § 118 Abs. 2 ZPO (vgl. oben A II, III 3). 5.Selbst wenn die Bedürftigkeit der Schiedsbeklagten nicht schon aufgrund Vermögen und dessen Beleihbarkeit entfiele, wäre eine zur Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens führende Armut auch nach ihrem Einkommen zu verneinen. a)Für den Schiedsbeklagten kann ein niedriges Einkommen schon deswegen nicht festgestellt werden, weil er auf die vom Schiedsgericht gestellten Fragen zu seinen Einkünften aus den Anteilen an der nach ihm benannten GmbH und aus seiner Geschäftsführung für die GmbH weder hinreichend substantiiert geantwortet noch Unterlagen eingereicht hat (vgl. oben 4 g, A II, III 3). b)Davon abgesehen bestimmt sich das für den Prozess von den Schiedsbeklagten einzusetzende Einkommen entsprechend § 115 Abs. 1 ZPO sozialrechtlich (vgl. § 82 SGB XII nebst Durchführungs-Verordnung). Dazu gehören die Renten der beiden Schiedsbeklagten und der Zuschuss zur Krankenversicherung des Schiedsbeklagten. Bei der Schiedsbeklagten kommt der ihr vom Schiedsbeklagten während seiner Nutzung ihres Erbbaurechtsanteils monatlich unter der Bezeichnung „Büromiete“ gezahlte Betrag hinzu, solange die Nutzung nicht infolge Veräußerung der Erbbaurechtsanteile entfällt (oben 5). c)Abzusetzen sind erstens entsprechend § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Bstb. a ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII die vorgeschriebenen oder angemessenen Versicherungsbeiträge. Dazu gehören Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung, Privathaftpflichtversicherung, Hausratversicherung, Wohngebäude- einschließlich Glasversicherung (vgl. Wahrendorf in Grube, SGB XII, 2. A., § 82 Rd. 42-43 m.w.N.). Nicht abzuziehen sind die mangels Beleg nicht glaubhaft gemachten Beiträge des Schiedsbeklagten zu einer Hausratversicherung und zu einer Lebensversicherung, die er auch nicht als Vermögenswert angegeben hat. Im Übrigen können Beiträge zur Lebensversicherung nicht abgezogen werden, wenn – wie hier auf Nachfrage (oben A III 3) – mangels näherer Angaben nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich um eine der Kapitalansammlung dienende Lebensversicherung handelt (vgl. Wahrendorf in Grube, SGB XII, 2. A., § 82 Rd. 42 m.w.N.). d)Ein Freibetrag für Einkommen aus Erwerbstätigkeit entsprechend § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Bstb. b ZPO entfällt, da solche Einkünfte hier nicht in das Einkommen einbezogen worden sind (oben a). e)Abzusetzen ist zweitens entsprechend § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Bstb. a ZPO i.V.m. § 28 Abs. 2 SGB XII, Regelsatzverordnung (RSV) und Prozesskostenhilfebekanntmachung bei beiden Schiedsbeklagten ein Regelsatz-Freibetrag von 386 Euro. Soweit entsprechend § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Bstb. b ZPO i.V.m. § 28 Abs. 2 SGB XII, RSV und Prozesskostenhilfebekanntmachung zusätzlich 270 Euro für jede gesetzlich unterhaltsberechtigte Person abziehbar sind, hat der Schiedsbeklagte für die von ihm (mittels Beleg „Büromiete“) behauptete Unterhaltszahlung an die Schiedsbeklagte keine gesetzliche nacheheliche Unterhaltspflicht dargetan. f)Abzusetzen sind drittens entsprechend § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen (vgl. § 29 SGB XII). aa)In einem auffälligen Missverhältnis stehen die Unterkunftskosten des Schiedsbeklagten nicht zu seinen Lebensverhältnissen. Sie übersteigen nicht 50 % des Einkommens (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. A., § 115 Rd 30). Außerdem sind sie betragsmäßig nicht unangemessen hoch, auch wenn sonst von der Wohnfläche her für einen Alleinstehenden nur Kosten für 45 bis 50 qm entsprechend § 29 SGB XII zu berücksichtigen wären (vgl. Grube, SGB XII, 2. A., § 29 Rd. 23 i.V.m. Rd. 11, 29). bb)Gleichwohl können die von dem Schiedsbeklagten während der Nutzung des Erbbaurechtsanteils der Schiedsbeklagten an diese monatlich gezahlten 282 Euro bei ihm nicht als Unterkunftskosten abgezogen werden, da sie gemäß Belegen als „Büromiete“ überwiesen werden und weil mangels Unterlagen über die vertragliche Grundlage der Zahlung sowie über die GmbH und deren Geschäftsführung nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Kosten bei dortigen (hier nicht offengelegten oder einbezogenen) Einkünften abgezogen werden. cc)Zu den Kosten der Unterkunft gehören neben der Heizung (einschließlich Schornsteinfeger) auch die verbrauchsunabhängigen Kosten für Grundsteuer und Oberflächen-Entwässerung. Nicht jedoch gehören dazu die im vorbezeichneten Regelsatz-Freibetrag – soweit angemessen – nach RSV (oben e) berücksichtigten persönlichen Kosten für -Elektrizität (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. A., § 115 Rd. 35 „Stromkosten“ m.w.N.), -Wasser (LAG Rheinland-Pfalz vom 17. Januar 2008 3 Ta 291/07, Juris m.w.N.; Fischer in Musielak, ZPO, 6. A., § 115 Rd. 22 m.w.N.), -Abwasser (OLG Dresden vom 12. Januar 2000 10 WF 707/99, OLGReport Dresden 2000, 100), -Müllabfuhr (Landessozialgericht ‑‑LSG‑‑ Baden-Württemberg vom 18. Oktober 2002 L 1 U 2386/02 PKH-A, Juris); -Telefon, Telefax oder Internet (Wahrendorf in Grube, SGB XII, 2. A., § 28 Rd. 29 m.w.N.); -Kabelanschlussnutzung für Fernsehen (LSG Berlin-Brandenburg vom 12. Januar 2009 L 23 B 247/08 SO PKH, Juris); -GEZ, Radio- und Fernsehgebühren (Amtsgericht ‑‑AG‑‑ Garmisch-Partenkirchen vom 4. Juni 2008 1 F 590/07, Juris Rd. 14); -Kehr- oder Winterräumdienst bzw. Schneebeseitigung ohne ärztlichen Nachweis der gesundheitsbedingten Verhinderung (LSG Niedersachsen-Bremen vom 19. Juni 2008 L 7 AS 613/06, Juris Rd. 29); -Anschaffung oder Instandhaltung von Einrichtungsgegenständen, Apparaten, Geräten und Ausrüstungen für den Haushalt, Reparatur und Instandhaltung der Wohnung – hier Erneuerung eines Bad-Waschtisches -; im Unterschied zu Umbauten und Großreparaturen der selbstgenutzten Wohnung (vgl. Bundesrats-Drucksache 206/04 Begründung der RSV, S. 7-8; Wahrendorf und Grube in Grube, SGB XII, § 28 Rd. 8, 32, § 29 Rd. 9, 25, z.T. zweifelnd wegen unterbliebener näherer Abgrenzung im Wortlaut von § 28 Abs. 1 RSV). dd)Bei den vom Schiedsbeklagten getragenen Kosten für Gas geht das Schiedsgericht – vereinfachend zu seinen Gunsten insgesamt – von Kosten einer Gasheizung aus, nachdem er sonst keine Heizkosten geltend gemacht und zur Art des Herdes nichts vorgetragen hat. Ansonsten wären zusammengefasste Kosten von Gasheizung und Gasherd im Schätzungswege aufzuteilen (vgl. Philippi in Zöller, ZPO, 27. A., § 115 Rd. 34). Ebenso hat das Schiedsgericht bei beiden Schiedsbeklagten mangels näherer Angaben zur Warmwasseraufbereitung zur Vereinfachung davon abgesehen, diesbezügliche – mit dem Regelsatz-Freibetrag abgegoltene – Kosten durch gebotene Schätzung aus den Heizkosten herauszurechnen (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 15. Dezember 2006 L 12 AS 4271/06, Juris; Grube, SGB XII, 2. A., § 29 Rd. 60). g)Viertens sind entsprechend § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO weitere Beträge abzuziehen, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist. Nicht abziehbar sind danach die bereits im persönlichen Regelsatz-Freibetrag nach RSV (oben e) berücksichtigten folgenden – hier geltend gemachten – Aufwendungen für: -Zeitungen oder Zeitschriften, Nachrichten oder Unterhaltung (Wahrendorf in Grube, SGB XII, 2. A. § 28 Rd. 22, 29-30). -Praxisgebühren und Zuzahlungen für Zahnarzt und Arzt, pharmazeutische, medizinische o. ä. Erzeugnisse – hier einschließlich DXP-Messung, Calcium-Tabletten, Moorkissen – (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 15. Dezember 2006 L 12 AS 4271/06, Juris; Wahrendorf in Grube, SGB XII, § 28 Rd. 8, 22, 28); -kostenaufwändigere Ernährung – hier lactosefreie Milchprodukte – entsprechend § 30 Abs. 5 SGB XII ohne ärztliche Mehrbedarfs-Bescheinigung (Wahrendorf und Grube in Grube, SGB XII, 2. A., § 28 Rd. 13, 22, 28, insbes. § 30 Rd. 46); -Tierhaltung für private Zwecke einschließlich Tierhalter-Haftpflichtversicherung (vgl. Sozialgericht ‑‑SG‑‑ Gießen vom 20. März 2009 S 29 AS 3/09 ER, Juris; Fischer in Musielak, ZPO, 6. A., § 115 Rd. 31); -Abzahlungsraten – hier des Schiedsbeklagten an Flensburg Landeskasse Schleswig-Holstein – ohne ausreichend nachprüfbare Spezifizierung des Rechtsgrunds und der Fallumstände (entsprechend § 117 Abs. 2, § 118 Abs. 3 ZPO; vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. A., § 115 Rd. 33 i.V.m. 24, 38; Fischer in Musielak, ZPO, 6. A., § 115 Rd. 29; Philippi in Zöller, ZPO, 27. A., § 115 Rd. 37 f). h)Danach können entsprechend § 115 Abs. 1 ZPO bei den Schiedsbeklagten verbleibende monatliche Einkommen in nachstehender Höhe errechnet und der Einkommens-Armutsprüfung zugrunde gelegt werden (abgesehen von nicht offengelegten möglichen Einkünften des Schiedsbeklagten aus der GmbH und ungeachtet der auch schon wegen Vermögenseinsatz bzw. -beleihbarkeit verneinten Armut): Schiedsbeklagter Schiedsbeklagte € monatlich € monatlich § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO Altersrente 1.482,26 758,30 Zuschuss zur Krankenversicherung 108,21 „Büromiete“ von dem Schiedsbeklagten 282,00 Zwischensumme 1.590,47 1.040,30 § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Bstb. a ZPO, § 82 Abs. 2 SGB XII Kranken- u. Pflegeversicherung -331,65 -65,27 Wohngebäudeversicherung -24,14 Hausratsversicherung -15,75 Privathaftpflicht- und Glasversicherung -10,73 § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Bstb. a ZPO, RSV, PKH-Bekanntmachung Regelsatzfreibetrag – 386,00 -386,00 § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO Erbbauzins -121,00 Grundsteuer und ggf. Oberflächenwassersiel -32,00 -6,64 Schornsteinfeger -20,00 Gas oder Fernwärme-Heizung -186,00 -93,25 § 115 Abs. 1 ZPO Einkommen nach Abzügen und Freibetrag 513,82 438,52 i)Demgemäß wären die beiden Schiedsbeklagten im staatlichen Zivilprozess nicht vom Einsatz ihres Einkommens für die Prozesskosten befreit, sondern müssten sie gemäß § 115 Abs. 2 ZPO diese in Raten an die Staatskasse zahlen, und zwar monatlich der Schiedsbeklagte 200 Euro und die Schiedsbeklagte 155 Euro, zusammen 355 Euro; gegebenenfalls bis maximal zu einer Gesamthöhe von 48 Monatsraten bzw. 17.040 Euro. Diese Obergrenze wird im Schiedsverfahren bei dem vorliegenden Streitwert jedoch bei weitem nicht erreicht. j)Für die Prüfung der Durchführbarkeit des Schiedsverfahrens kann nicht schematisch auf die Ratenzahlungsregelung nach § 115 Abs. 2 ZPO abgestellt und deren Anwendung entsprechend §§ 119 ff ZPO vorausgesetzt werden. Denn im Schiedsverfahren ist bei der üblichen Vorschussanforderung nach § 669 BGB keine Ratenzahlung einer Schiedspartei vorgesehen; anstelle einer Vorfinanzierung seitens des Schiedsgerichts stellt dieses grundsätzlich seine Tätigkeit entsprechend § 273 BGB bis zur vollständigen Vorschusszahlung ein. Ohne besondere Vereinbarung ist auch die andere Schiedspartei nicht zur Leistung des vollen Vorschusses verpflichtet, sondern hat jede Schiedspartei nur den auf sie als Gesamtschuldnerin gemäß § 426 BGB im Innenverhältnis entfallenden Vorschussanteil einzuzahlen (vgl. BGH vom 10. März 1994 III ZR 60/93, NJW-RR 1994, 1214 zu III 1 a.E.; vom 17. September 1987 III ZR 218/86, Juris, zu 2 m.w.N.; vom 7. März 1985 III ZR 169/83, BGHZ 94, 92; vom 10. April 1980 III ZR 47/79, BGHZ 77, 65 zu 2 a; vom 22. Februar 1971 VII ZR 110/69, BGHZ 55, 344). k)Ob oder inwieweit die in § 115 Abs. 2 und 4 ZPO vorgesehenen Raten-Bedürftigkeitsregeln für die Frage der Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens sinngemäß herangezogen werden können, bedarf einer Abwägung. Einerseits ist das Interesse der Schiedsparteien an der Aufrechterhaltung ihrer Schiedsvereinbarung als Gegenstand ihrer Vertragsfreiheit und Privatautonomie nach Art. 2 Abs. 1 GG (u.a.) geschützt. Ebenso wie das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG besteht für schiedsfähige Streitigkeiten ein Recht auf dessen Abwahl mittels Wahl eines Schiedsgerichts. Abzuwägen ist andererseits mit dem staatlicherseits sicherzustellenden effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 10 UN-Menschenrechtserklärung, Art. 14 Abs. 1 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (vgl. oben 2; BGH vom 14. September 2000 III ZR 33/00, BGHZ 145, 116 zu 2; vom 11. Juli 1985 III ZR 33/84, NJW 1986, 2765 zu III 3; vom 10. April 1980 III ZR 47/79, BGHZ 77, 65 zu 2; vom 30. Januar 1964 VII ZR 5/63, BGHZ 41, 104 zu 2; international vgl. Hans. OLG vom 16. November 1995 5 U 169/95, RIW 1996, 510, 511). Abgesehen von der stets möglichen freiwilligen Leistung des vollen Vorschusses durch die andere Schiedspartei bleibt es derjenigen Schiedspartei, der beim staatlichen Gericht Raten nach § 115 Abs. 2 ZPO auferlegt würden, im privatautonomen Schiedsverfahren selbst überlassen, einen Vorschuss aus ihrem Einkommen beispielsweise durch Aufnahme eines Personalkredits zu finanzieren, während sie im staatlichen Prozesskostenhilfe-Verfahren nicht darauf verwiesen wird (vgl. Philippi in Zöller, ZPO, 27. A., § 115 Rd. 63). Im Übrigen stehen den Schiedsparteien unabhängig von der Schiedsvereinbarung Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem staatlichen Gericht mit dortiger Prozesskostenhilfe offen (vgl. § 1041 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). l)Zusammenfassend hat sich die Auffassung entwickelt, dass ein Schiedsverfahren dann wegen Armut einer Schiedspartei undurchführbar werden kann, wenn diese im alternativen staatlichen Prozess die Voraussetzungen für ratenfreie Prozesskostenhilfe bzw. – österreichisch – vollkommene Verfahrenshilfe erfüllen würde (vgl. Fürstlicher Oberster Gerichtshof Liechtenstein vom 7. August 2008 04 CG.2007.225, SchiedsVZ 2008, 306 zu 5.1 unter Hinweis auf Fasching, Juristische Blätter ‑‑JBl‑‑ 1993, 545, 555). Im Streitfall bedarf es keiner abschließenden Entscheidung zu dieser Frage, zu der noch keine speziellere gefestigte Rechtsprechung ersichtlich ist. Aufgrund der jetzigen tatsächlichen Feststellungen hält das Schiedsgericht das Schiedsverfahren auch mit dem Einkommen der Schiedsbeklagten nämlich schon deswegen für durchführbar, weil sie spätestens seit der Schiedsklage vom April 2008 die entsprechend § 115 Abs. 2 ZPO berechneten Monatsraten von 355 Euro (oben i) zurücklegen konnten oder hätten zurücklegen können. In den 13 Monaten bis einschließlich Mai 2009 konnten sie so insgesamt 4.615 Euro und damit mehr als den von ihnen geforderten Anteil an dem Vorschuss für die drei Schiedsrichter von 4.307,58 Euro ansparen oder hätten sie diesen Betrag ansparen können. Ebenso steht es Ihnen frei, den Betrag zum Beispiel in ähnlicher Weise jetzt durch Personalkredit zu finanzieren. Hinsichtlich eines eventuellen zusätzlichen Kostenvorschusses für ihren im Schiedsprozess bevollmächtigten Rechtsanwalt geht das Schiedsgericht von ihrem umfangreichen Vorbringen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen aus, wonach sie einen Anwaltskostenvorschuss nicht geltend gemacht und insoweit bisher kein Finanzierungsproblem gehabt haben. IV. Eine Kostenentscheidung ist für den Zwischenentscheid nicht veranlasst, sondern bleibt bei Fortführung des Schiedsverfahrens einem Schiedsspruch vorbehalten. V. Die im Anschluss an den Zwischenentscheid vom Schiedsgericht angeordnete Nachfrist für die Zahlung des auf die Schiedsbeklagten entfallenden restlichen Vorschussanteils (durch sie oder durch die Schiedsklägerin) dient dazu, bis dahin zu klären, ob nach der oben bejahten jetzigen Durchführbarkeit des Schiedsverfahrens i.S.v. § 1040 i.V.m. § 1032 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO die Fortsetzung rein tatsächlich möglich ist oder aber unmöglich wird i.S.v. § 1056 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, weil der restliche Vorschussanteil auch trotz nochmaliger Aufforderung nicht eingezahlt wird. 1.Die nochmalige Aufforderung und beiderseitige Gelegenheit zur Vorschusseinzahlung erscheint dem Schiedsgericht angezeigt, nachdem erst jetzt die von den Schiedsbeklagten angeführten wirtschaftlichen Verhältnisse – auch für die Schiedsklägerin – geklärt sind (vgl. BGH vom 17. September 1987 III ZR 218/86, Juris; vom 22. Februar 1971 VII ZR 110/69, BGHZ 55, 344 zu 2 b dd). 2.Wenn der restliche Vorschuss auch in der Nachfrist nicht eingeht, wird das Schiedsgericht voraussichtlich davon auszugehen haben, dass die Fortsetzung des Schiedsverfahrens rein tatsächlich i.S.v. § 1056 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unmöglich wird, (vgl. Lionnet/Lionnet, Hdb. der internationalen und nationalen Schiedsgerichtsbarkeit, 3. A., S. 215 zu 2; OLG Köln vom 16. April 1997 13 U 228/94, Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht ‑‑NZG‑‑ 1998, 767; BGH vom 11. Juli 1985 III ZR 33/84, NJW 1986, 2765). Dabei kommt es nicht mehr darauf an, wessen Vorschussanteil aussteht (vgl. BGH vom 30. Januar 1964 VII ZR 5/63, BGHZ 41, 104 zu III 3). 3.Bei Unmöglichkeit der Fortsetzung des Schiedsverfahrens entfällt im dann möglichen staatlichen Prozess die Schiedseinrede gemäß § 1032 ZPO (Lionnet/Lionnet, Hdb. der internationalen und nationalen Schiedsgerichtsbarkeit, 3. A., S. 215 zu 2; OLG Köln vom 16. April 1997 13 U 228/94, NZG 1998, 767); ganz abgesehen von der Unzulässigkeit der dortigen Schiedseinrede bei im Schiedsverfahren erhobener Unzuständigkeitsrüge oder Armutserklärung (vgl. OLG Frankfurt a.M. vom 1. Oktober 1998 1 U 163/96, RIW 1999, 461; BGH vom 12. November 1987 III ZR 29/87, BGHZ 102, 199; OLG Düsseldorf vom 13. Januar 1978 3 W 355/77, OLGZ 1978, 375; BGH vom 20. Mai 1968 VII ZR 80/97, BGHZ 50, 191; zur umgekehrten Rügefolge BGH vom 2. April 1987 III ZR 76/86, NJW-RR 1987, 1194) 4.Bevor das Schiedsgericht im Fall eines erfolglosen Fristablaufs über die Einstellung des Schiedsverfahrens wegen unmöglicher Fortsetzung gemäß § 1056 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zu entscheiden hat, haben die Schiedsparteien binnen derselben Frist Gelegenheit zur eventuellen diesbezüglichen Äußerung. VI. Für den Fall, dass das Schiedsverfahren nicht fortgesetzt werden kann und hier keine Kostenentscheidung mehr ergeht, weist das Schiedsgericht ungeachtet der Frage des kostenrechtlichen Ausgleichs auf sachlichrechtliche Kostengesichtspunkte hin (vgl. Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg vom 21. Juni 1996, NJW 1997, 613 zu 2) und weiter auf die Frage der Kostenveranlassung in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Armutsrüge (vgl. OLG Düsseldorf vom 8. Januar 1981 2 U 57/80, Der Betrieb ‑‑DB‑‑ 1981, 689; BGH vom 22. Februar 1971 VII ZR 110/69, BGHZ 55, 344).

    DIS Schiedsverfahren, Nr. SV-B-652/06 | Schiedsverfahren: Berichtigung Schiedsspruch


    Berichtigung und Auslegung eines DIS-Schiedsspruchs – Anforderungen und Frist nach § 37 DIS-SchO

    Relevante Normen:

    § 37 DIS-SchO
    § 1058 ZPO
    § 286 Absatz 1 BGB
    § 288 Absatz 1 BGB
    § 352 HGB

    Leitsatz:

    1. Ein Schiedsgericht eines DIS Schiedsverfahrens ist nur in solchen Fällen zu einer amtswegigen Berichtigung eines Schiedsspruchs nach § 37.4 i.V.m. § 37.1 DIS-SchO berechtigt, die im Zivilrecht als Erklärungsirrtümer i.S.v. § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB anzusehen sind.

    2. Die Auslegung eines Schiedsspruchs nach § 37.4 DIS-SchO ist auf Antrag einer Partei nur innerhalb der in § 37.2 DIS-SchO festgelegten 30-Tages-Frist zulässig.

    Tatbestand:

    1. Das Schiedsgericht, bestehend aus …, … und … als Vorsitzendem, hat in seinem Endschiedsspruch vom 18. Januar 2008 der Klägerin auch den von ihr geltend gemachten Zinsanspruch im Wesentlichen zugesprochen. 2. Das Schiedsgericht hat in diesem Schiedsspruch entschieden, dass der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch seit dem 21. Februar 2006 aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB folgt. Da auf den Herausgabeanspruch aus § 667 BGB, auf den das Schiedsgericht seine Entscheidung über den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch gestützt hat, als gesetzliche Rechtsfolge eines Geschäftsbesorgungsvertrages § 288 Abs. 2 BGB keine Anwendung findet und auch aus § 352 HGB kein höherer Zinssatz folgt, hat das Schiedsgericht in seiner Entscheidung über den Zinsanspruch in Ziff. 146 ausgeführt, dass „es … daher bei dem gesetzlichen Regelzinssatz von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB bleibt“. In Ziffer 1 des Tenors des Schiedsspruchs wurde die Beklagte daher verurteilt, „an die Klägerin EUR … nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2006 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher eventueller Ansprüche der Klägerin gegen die nachstehend aufgelisteten …-Gesellschaften…“.

    3. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 26. März 2008 eine Berichtigung des Schiedsspruchs nach § 37.4 DIS-SchO dahingehend angeregt, dass Ziffer 1 des Tenors des Schiedsspruchs vom 18. Januar 2008 wie folgt berichtigt wird: „…nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz…“. 4. Die Klägerin meint, eine Berichtigung sei auch nach Ablauf der 30-Tages-Frist des § 37.2 DIS-SchO möglich, u.a. um ein Vollstreckbarerklärungsverfahren zu vermeiden. 5. Zur Begründung trägt sie vor, die Beklagte habe am 7. März 2008 erklärt, der Schiedsspruch meine nur „5 % des Basiszinssatzes“. Dies verkenne die Begründung des Schiedsspruchs (Ziff. 144 ff.) und die eigene Klageerwiderung der Beklagten vom 7. März 2007.

    6. Nach Rechtsprechung und Literatur werde „x % über dem Basiszinssatz“ regelmäßig als „x Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“ verstanden. 7. Die Beklagte hält dem entgegen, eine Berichtigung nach § 37.4 i.V.m. § 37.1 DIS-SchO sei prozessual wie materiell ausgeschlossen; selbst amtswegig gelte die 30-Tages-Frist. 9. Zudem handele es sich nicht um eine Berichtigung (Schreib-/Rechenfehler), sondern allenfalls um eine – verfristete – Auslegung gemäß § 37.1 Alt. 2 DIS-SchO. 10. Inhaltlich sei „5 %“ wörtlich zu verstehen.

    Gründe:

    11. Der Anregung der Klägerin wird nicht entsprochen. Ziff. 1 des Tenors ist nicht unrichtig; auch eine Auslegung durch das Schiedsgericht kommt nicht in Betracht.

    12. Eine Berichtigung kann das Schiedsgericht zwar nach § 37.4 DIS-SchO und § 1058 Abs. 4 ZPO von Amts wegen vornehmen; umstritten ist, ob die Fristen des § 37.2 DIS-SchO/§ 1058 Abs. 2 ZPO auch die amtswegige Berichtigung begrenzen (so MünchKomm-ZPO/Münch, § 1058 Rn. 4; a.A. Stein/Jonas/Schlosser, § 1058 Rn. 7). 13. Dies kann dahinstehen, denn ein Berichtigungsfall liegt nicht vor: Ziff. 1 enthält keinen „Rechen-, Schreib-, Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art“ i.S.v. § 37.4 i.V.m. § 37.1 DIS-SchO. Berichtigungsfähig sind nur Erklärungsirrtümer (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB) – ein solcher liegt hier nicht vor.

    14. Aus dem Zusammenhang mit der Begründung (insb. Bezug auf § 288 Abs. 1 S. 2 BGB) folgt eindeutig, dass „5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“ gemeint sind. 15. In Praxis und Rechtsprechung wird „Prozent“ häufig im Sinne von „Prozentpunkten“ verwendet; ein Tenor „5 % über dem Basiszinssatz“ ist deshalb regelmäßig so zu verstehen (vgl. OLG Hamm, NJW 2005, 2238; Palandt/Heinrichs, § 288 Rn. 7 u.a.).

    16. Zu einer Auslegung von Amts wegen ist das Schiedsgericht nach § 37.4 DIS-SchO nicht befugt; sie ist nur auf Parteiantrag innerhalb der 30-Tages-Frist des § 37.2 DIS-SchO zulässig. Diese begann mit Empfang des Schiedsspruchs am 21.01.2008 und endete am 26.03.2008. 17. An diese zeitliche Grenze ist das Schiedsgericht gebunden; eine Überschreitung birgt das Risiko der Aufhebung (vgl. Stein/Jonas/Schlosser, § 1058 Rn. 9).

    18. Angesichts des eindeutigen Sinns des Zinsausspruchs besteht auch in der Sache kein Anlass für eine Auslegung. In Übereinstimmung mit OLG Hamm (NJW 2005, 2238, 2239) „kann eine andere Auslegung grundsätzlich nicht ernsthaft in Frage kommen“.

    Tenor (Berichtigungsschiedsspruch nach § 37.4 DIS-SchO):
    Der Anregung der Klägerin, Ziff. 1 des Schiedsspruchs vom 18.01.2008 wie folgt zu berichtigen – „…nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz…“ –, wird nicht entsprochen.

    Entscheidung vom 17.06.2013, GIX/2/Sch/1112 | Schiedsverfahren: Entscheidung über vorgerichtliche Kosten

    Entscheidung des Schiedsgerichts der Handelskammer der Hansestadt Hamburg vom 17. Juni 2013, GIX/2/Sch/1112

    Relevante Normen:

    § 288 BGB
    § 1057 II BGB
    §§ 2, 13,15a RVG
    § 36: RVG-VV Vorbem. 3 , Nr. 3200, Nr. 3202
    § 91 ZPO
    § 104 ZPO
    § 1057 II ZPO 

    Leitsatz:

    1. Bei der Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Schiedsverfahrens sind die Gebühren der letzten Tatsacheninstanz angemessen (Anschluss an DAV/DRB-Empfehlungen).

    2. Im Ergänzungs-Schiedsspruch über die Kosten kann auch über die Erstattung vorgerichtlicher Kosten als Verzugsschaden oder Vorbereitungskosten entschieden werden.

    3. Zinsen auf die Kostenerstattung werden nach § 1057 Abs. 2 i. V. m. entsprechender Anwendung von § 104 ZPO zugesprochen.

    Gründe:

    I. Über die Kosten wird im schriftlichen Verfahren durch Ergänzungs-Schiedsspruch entschieden (§ 1057 ZPO; § 27.2 Regulativ des Schiedsgerichts der Handelskammer; vgl. OLG München vom 1. April 2010 34 Sch 19/09, Juris) … In diesem Zusammenhang wird auch über die als Nebenforderung geltend gemachten Kosten der vorgerichtlichen Vertretung befunden, wie … in der mündlichen Verhandlung zurückgestellt … und in der Gesamtbeurteilung nach § 15a RVG sachgerecht.

    II. Die von der Schiedsklägerin mit der Schiedsklageschrift und im schriftlichen Verfahren geltend gemachten Kosten vorgerichtlicher anwaltlicher Vertretung sind von der Schiedsbeklagten wegen ihres Verzugs … gemäß § 288 Abs. 4 BGB als Schaden der Schiedsklägerin zu ersetzen; im Übrigen auch nach § 1057 ZPO i. V. m. § 91 ZPO …, soweit sie durch die Prozessvorbereitung verursacht sind (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. A., § 91 Rz. 270 „Vorbereitungskosten“). Bei den vorgerichtlichen Vertretungskosten handelt es sich um die 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG-VV…

    III. 1. Nach dem Ausgang des Schiedsverfahrens in der Hauptsache trägt die Schiedsbeklagte als unterlegene Schiedspartei die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß der dispositiven Regelung des § 1057 ZPO i. V. m. entsprechender Anwendung von § 91 ZPO (vgl. § 27.1 Regulativ des Schiedsgerichts), das heißt einschließlich der außergerichtlichen Kosten (vgl. Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg vom 21. Juni 1996, NJW 1997, 613, RIW 1996, 771 m. w. N.). 2. Die angefallenen Schiedsgerichtskosten hat die Schiedsbeklagte der Schiedsklägerin … zu erstatten … 3. An außergerichtlichen Kosten hat die Schiedsbeklagte der Schiedsklägerin deren – ausgehend von den Wertgebühren nach §§ 2, 13 RVG berechneten – Anwaltskosten im schiedsrichterlichen Verfahren gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 RVG zu erstatten, und zwar mit den gemäß Teil 3 Abschnitt 1 und 2 VV von der Schiedsklägerin angesetzten und unstreitigen Beträgen … Diese belaufen sich zusammen mit der vorgerichtlichen 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV … und nach deren teilweiser d. h. 0,65 Anrechnung gemäß § 15a Abs. 2 Alt. 3 RVG, Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 VV … auf … Im einstufigen Schiedsverfahren handelt es sich nach dem Streitwert … um die 1,6 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV … sowie die 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV … Diese … Gebühren sind in der letzten Tatsacheninstanz angemessen und im Rahmen des vom Schiedsgericht nach § 1057 ZPO auszuübenden Ermessens als üblich und sachgerecht anzusehen (vgl. Schiedsspruch Hamburg vom 1. Juli 2006, BeckRS 2006, 11063; vgl. Empfehlungen DAV im Einvernehmen mit DRB § 1 Abs. 2 Satz 2, DRiZ 2006, 133); dabei kann dahinstehen, ob und unter welchen Umständen anderes bei einem niedrigeren Streitwert gelten würde, der beim staatlichen Gericht nur den Zugang zum Amtsgericht als letzter Tatsacheninstanz eröffnet hätte (Schiedsspruch Hamburg vom 21. Dezember 2005, Hamburger Seerechts-Report 2006, 1, Schiedsspruchsammlung hk24de RKS D 2a Nr. 5, M 4 Nr. 18) … IV. Die Zinsnebenforderung auf die Kostenerstattung folgt aus § 1057 Abs. 2 i. V. m. entsprechender Anwendung von § 104 ZPO (vgl. OLG München, Beschluss vom 25. Oktober 2006, 34 Sch 24/06, DIS-Datenbank).

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